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Entscheid

VSBES.2022.175

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

26. Juni 2023Deutsch52 min

Leistungsbezug an (vgl. IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 10). Mit Verfügung vom 19. Februar

Source so.ch

ENTRU

Urteil vom 26. Juni 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ vertreten durch Erich Züblin

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 8. August 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1974 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 20. August 1997 erstmals

bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (vgl. IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 10). Mit Verfügung vom 19. Februar

2001 (IV-Nr. 10) wurden die Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin als

erledigt abgeschrieben, da sie die ihr gewährte Ausbildung / Umschulung

(Praktikum als Kleinkindererzieherin) abgebrochen habe und eine Ausbildung und

Anstellung im Telemarketing beginnen wolle. Sie gelte als beruflich angemessen

eingegliedert.

2. Am 11. April 2014 (Eingang,

IV-Nr. 12) meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf seit dem 16. Dezember

2013 bestehende Schmerzen beim Sitzen, Heben, längeren Gehen und ein Ziehen

rechts über das Gesäss bis unten zum grossen Zeh erneut zum Leistungsbezug an.

Nach dem Einholen der Akten des Unfallversicherers [...] (IV-Nr. 15) und

der Durchführung des Intake-Gesprächs am 7. Mai 2014 (IV-Nr. 19) liess

die Beschwerdegegnerin bei der Gutachterstelle B.___, am 26. April 2016 ein

bidisziplinäres Gutachten (Psychiatrie und Orthopädie) erstellen (IV-Nr. 31).

Zu diesem nahm Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 1. Juni 2016 Stellung (IV-Nr. 35

S. 2 f.). Er verfasste am 6. Juli 2016 zudem eine Aktennotiz

(IV-Nr. 36). Mit Vorbescheid vom 24. August 2016 (IV-Nr. 39)

wurde der Beschwerdeführerin die Abweisung ihrer Leistungsbegehren in Aussicht

gestellt. Dagegen liess sie am 5. September 2016 bzw. 10. Oktober

2016 Einwände erheben (IV-Nrn. 41, 45). Zu den eingereichten medizinischen

Berichten (IV-Nrn. 45 S. 3, 47) liess die Beschwerdegegnerin Dr. med.

C.___, RAD, am 14. Dezember 2016 Stellung nehmen (IV-Nr. 49 S. 2

f.). Zur eingeholten fachneurologischen Abklärung beim Zentrum D.___ vom

18. Oktober 2016 (IV-Nr. 51) äusserte sich der RAD-Arzt Dr. med.

C.___ am 16. Januar 2017 (IV-Nr. 54). Mit Verfügung vom 6. März

2017 (IV-Nr. 55) wurden die Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen.

Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

3. Am 13. Juni 2018 (Eingang,

IV-Nr. 63) meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin

unter Hinweis auf diverse gesundheitliche Beeinträchtigungen («Mai 2014: Versteifungs-Operation

L5/S1 Rücken nach Arbeitsunfall; Januar 2017: Operation / Schraube

von L5/S1 rausgenommen; Juni 2017: neues Kniegelenk rechts) erneut zum

Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 15. Juni 2018 (IV-Nr. 64) wurde

der Beschwerdeführerin das Nichteintreten auf ihre Anmeldung in Aussicht

gestellt. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 23. Juli 2018 bzw. 25. Oktober

2018 Einwände erheben (IV-Nrn. 65, 70). Nach dem Einholen der Aktennotiz

des RAD-Arztes Dr. med. C.___ vom 7. November 2018 (IV-Nr. 71) trat

die Beschwerdegegnerin am 7. November 2018 auf das neue Leistungsbegehren

ein (IV-Nr. 72). Gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med.

C.___ vom 22. Oktober 2020 (IV-Nr. 108 S. 2 ff.) und seine

Aktennotiz vom 8. April 2021 (IV-Nr. 124) wurde bei der

Gutachterstelle E.___, PD Dr. med. F.___, MSc, FMH Physikalische Medizin

und Rehabilitation / Rheumatologie, Dr. med. G.___, Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, und Dr. phil. H.___, Fachpsychologin für

Neuropsychologie FSP, ein interdisziplinäres Gutachten mit einer Evaluation der

funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) veranlasst. Dieses Gutachten wurde am

24. November 2021 erstattet (IV-Nrn. 127, 131, 134.1 – 134.8).

Dr. med. C.___, RAD, nahm am 16. Dezember 2021 dazu Stellung und verfasste

am 31. März 2022 zudem eine Aktennotiz (IV-Nrn. 137 S. 2 f., 138).

Mit Vorbescheid vom 6. April 2022 wurde der Beschwerdeführerin die

Abweisung ihrer Leistungsbegehren in Aussicht gestellt (IV-Nr. 139). Daran

hielt die Beschwerdegegnerin trotz der am 20. Mai 2022 dagegen erhobenen

Einwände (IV-Nr. 143) mit Verfügung vom 8. August 2022 fest (A.S. [Akten-Seite]

1 f.).

4. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 9. September 2022 (A.S. 4 ff.) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die Verfügung vom 8. August

2022 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, der

Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen (berufliche Massnahmen und

Invalidenrente) gemäss IVG bei einer Arbeitsunfähigkeit von 55 % zu

erbringen.

2. Es sei der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Rechtsanwalt zu

bewilligen

3. Unter o/e-Kostenfolge.

5. Mit Beschwerdeantwort vom 30. September

2022 (A.S. 23) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

6. Mit Verfügung vom 29. März

2023 (A.S. 41) wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der

Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Erich Züblin als unentgeltlicher

Rechtsanwalt bestellt. Zudem geht eine Kopie der durch den Vertreter der

Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2022 eingereichten Kostennote

(A.S. 38 ff.) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

7. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Es ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung (hier: 8. August 2022) eingetreten ist (Ueli

Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG

N 109).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat

das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG,

SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher

Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen

Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder

zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch

für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,

welche damals in Kraft standen.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193

E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 Verordnung

über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

3.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

Dispositiv

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der

Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine

Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie

zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr

eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im

Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht

(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17

Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 117 V 198 E. 3a S. 199) – durch Vergleich

des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat,

mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108

S. 114 E. 5.4, 130 V 71 E. 3.1 S. 73).

4. Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Weiter

gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der

Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem

sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere

medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes

ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert

ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die

Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157

E. 1c S. 160).

5. Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

6. Es ist zunächst auf die Rechtsschriften

der Parteien einzugehen:

6.1 Gemäss den Ausführungen der

Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 8. August 2022 (A.S. 1 ff.)

habe sich die Beschwerdeführerin am 13. Juni 2018 (Eingangsdatum) erneut

für Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Es hätten keine

beruflichen Massnahmen durchgeführt werden können, da die Abklärung des

medizinischen Sachverhalts im Vordergrund gestanden habe. Die ausführlichen

medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin seit der letzten Verfügung vom 6. März 2017 nicht

wesentlich verschlechtert habe. Der Inhalt der vorliegenden Berichte zeige

sogar eine leichte Verbesserung der Symptomatik und der damit verbundenen

Arbeitsfähigkeit auf. Liege – wie hier – somit keine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes vor, sei grundsätzlich kein neuer Einkommensvergleich

anzustellen. Es bleibe somit, wie in der Verfügung vom 6. März 2017 berechnet,

unverändert bei einem Invaliditätsgrad von 21 %. Somit bestehe weiterhin

kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.

6.2 Die Beschwerdeführerin stellt

sich in ihrer Beschwerdeschrift vom 9. September 2022 (A.S. 4 ff.)

auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin begründe nicht, weshalb sie bei

einem Invaliditätsgrad von 21 % den Anspruch auf berufliche Mass-nahmen

abgelehnt habe. Auf diese habe sie Anspruch (A.S. 10).

Die Tatsachen, dass der Beschwerdeführerin

eine Knie-Totalprothese und im Juli 2019 sowie im Oktober 2020 ein

Nervenstimulator eingesetzt worden seien und sich der psychische Zustand

insofern verändert habe, als eine Anpassungsstörung mit depressiven

Verstimmungen, Ärger, Resignation und Zukunftssorgen (ICD-10 F43.23) sowie eine

iatrogene Opioidabhängigkeit dazugekommen und keine somatoforme Schmerzstörung

und keine depressive Störung mehr diagnostiziert worden seien, eigneten sich,

zu einer abweichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu führen. Deshalb habe die

Beschwerdegegnerin den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in rechtlicher

und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») neu zu prüfen. Insofern sei

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Einschätzung der

Arbeitsunfähigkeit im Rahmen des Gutachtens der Gutachterstelle B.___ vom 25. April

2016 unbeachtlich. Entscheidend sei heute einzig das Resultat des neu durchgeführten

psychiatrischen, neuropsychologischen und rheumatologischen (inkl. EFL) Gutachtens.

Auf der Grundlage dieses richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts

sei die Arbeitsfähigkeit neu und ohne Bindung an frühere

Invaliditätsschätzungen festzulegen. Im Gutachten sei eine Arbeitsunfähigkeit

von 55 % in einer leidensangepassten Tätigkeit festgestellt worden.

Im Rahmen des rheumatologischen

Gutachtens vom 23. November 2021 habe der Gutachter festgestellt, dass

hinsichtlich der Gonarthrose rechts von einer vorübergehenden zusätzlichen

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bis sechs Monate nach Durchführung der

Knie-Totalprothese im Juni 2017 auszugehen sei. Unter Berücksichtigung von

Art. 88a Abs. 2 IVV liege eine invalidenversicherungsrechtlich

relevante Veränderung des Gesundheitszustands vor. Diese begründen einen

Revisionsgrund i.S.v. Art. 17 ATSG, so dass der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin ohne Bindung an frühere Invaliditätseinschätzungen zu

ermitteln sei. Im rheumatologischen Gutachten sei zudem ein chronisches

lumbospondylogenes Syndrom rechts bis intermittierend radikuläres Reizsyndrom

S1/L5 rechts mit kombiniert nozizeptiven, neuropathischen und zentralen

Schmerzen, anhaltend reduzierter Belastbarkeit im Bereich des Rückens und ein

Verdacht auf ein «Failed Back Surgery Syndrom» diagnostiziert worden. Im Rahmen

des Gutachtens der Gutachterstelle B.___ vom 25. April 2016 und der

neurologischen Abklärung vom 18. Oktober 2016 sei noch davon ausgegangen

worden, dass keine eindeutigen Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik vorlägen.

Der Nachweis einer Neurokompression habe gefehlt. Nach entsprechenden

Infiltrationen und Tests sei der Beschwerdeführerin inzwischen zweimal ein

lumbaler Nervenstimulator eingesetzt worden, der eine Wirkung zeige. Es dürfte

deshalb aus medizinischer Sicht unumstritten sein, dass die Beschwerdeführerin

unter ganz erheblichen organisch bedingten Schmerzen leide. Zusätzlich zur

Wirkung des Neurostimulators sei sie nach wie vor auf Opioide der WHO-Klasse

III zur Schmerzreduktion angewiesen. Die Tatsache, dass die Schmerzen der

Beschwerdeführerin seit der letzten Rentenverfügung eindeutig auf eine

radikuläre Symptomatik zurückgeführt werden könnten, stelle für sich einen

Revisionsgrund i.S.v. Art. 17 ATSG dar. Ob eine objektivierbare organische

Grundlage die Schmerzen einer Versicherten erkläre oder nicht, habe gestützt

auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung Auswirkung darauf, wie ihre

Arbeitsfähigkeit beurteilt werde.

Mit Verweis auf die Feststellungen auf

S. 12 f. im psychiatrischen Gutachten vom 27. April 2021 habe sich der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Verfügung vom

6. März 2017 nachweislich verschlechtert. Leider verkenne der psychiatrische

Gutachter, dass die Ursache der Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheitszustands

absolut irrelevant sei und psychosoziale Faktoren, die einen Gesundheitsschaden

verursachten, vergrösserten oder aufrechterhielten, bei der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit berücksichtigt werden müssten (Urteile des Bundesgerichts 9C_680/2017

vom 22. Juni 2018 E. 5.2, 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.3,

8C_559/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2, 9C_311/2021 vom

23. September 2021 E. 2). Jedenfalls aber leide die

Beschwerdeführerin neu unter einer Opioid-Abhängigkeit, welche

invalidenversicherungsrechtlich relevant sei (BGE 145 V 215). Diese habe

nachweislich Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, wie im Rahmen des neuropsychologischen

Gutachtens vom 2. Juli 2021 festgestellt worden sei. Die

Beschwerdegegnerin behaupte, der psychiatrische Gutachter habe nur von einer Verschlechterung

der psychischen «Verfassung» gesprochen und diese im Nachgang sogleich

fachärztlich lediglich als Anpassungsstörung eingeordnet. Dabei handle es sich

um keinen «verselbständigten Gesundheitsschaden» und es sei nicht nachgewiesen,

dass sich der Gesundheitszustand als solcher «objektiv» verändert habe. Dieser

Argumentation könne weder aus medizinischer noch aus rechtlicher Sicht gefolgt

werden. Tatsache sei, dass der Gutachter festgestellt habe, dass die

medizinischen Akten seit zwei Jahren eine Verschlechterung der psychischen

Verfassung aufgrund schmerzbedingten Lebensveränderungen und psychosozialen Belastungen

(Ehezerrüttung und psychische Erkrankung der Ehefrau) zeigten, was zu einer

vorübergehenden Anpassungsproblematik mit depressiven Verstimmungen, Verzweiflung

und Resignation geführt habe, die auch eine psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung zur Folge gehabt habe. Dazu könne bei der Beschwerdeführerin seit

mindestens zwei bis drei Jahren von einer iatrogenen Opioid-abhängigkeit

ausgegangen werden, die anlässlich der Exploration vom 10. April 2021

vordergründig den formalen Gedankengang, Antrieb und Psychomotorik der

Beschwerdeführerin beeinträchtige. Bei der gestützt darauf diagnostizierten

Anpassungsstörung mit depressiven Verstimmungen, Ärger, Resignation und Zukunftssorgen

gemäss ICD-10 F43.23 handle es sich um eine eigenständige und damit

«verselbständigte» Gesundheitsstörung. Das Gleiche gelte auch für die diagnostizierte

iatrogene Opioidabhängigkeit, zu der sich die Beschwerdegegnerin in der

angefochtenen Verfügung überhaupt nicht äussere, obwohl gerade diese gemäss der

gutachterlichen Beurteilung Grund dafür sei, dass eine Arbeitsunfähigkeit aus

psychiatrischer Sicht bestanden habe. Die Behauptungen der Beschwerdegegnerin

widersprächen diametral den diagnostizierten Gesundheitsstörungen und der

mehrmals vom psychiatrischen Gutachter beschriebenen Verschlechterung des

Gesundheitszustandes. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin wäre dann

nachvollziehbar, wenn der psychiatrische Gutachter aus medizinischer Sicht gar

keine Diagnosen hätte stellen können. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten

lasse sich deshalb entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin

feststellen, dass Revisionsgründe nach Art. 17 ATSG vorlägen. Ergänzend zu

bemerken sei, dass die Argumentation, mit welcher der psychiatrische Gutachter

behaupte, dass keine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden könne,

für den medizinischen Laien vor dem Hintergrund der Biographie der

Beschwerdeführerin in keiner Art und Weise nachvollziehbar sei. Jedenfalls aber

handle es sich bei der diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren um eine Diagnose, die zu Unrecht unter den

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt worden sei. Der

Gutachter habe sich in keiner Art und Weise leitlinienkonform mit der

Schmerzanamnese auseinandergesetzt und die funktionellen qualitativen und

quantitativen Auswirkungen der Schmerzen nicht indikatorenbasiert vor dem

Hintergrund sämtlicher Belastungsfaktoren und Ressourcen beurteilt. Die

Tatsache, dass organisch nachweisbare und beurteilbare Schmerzen vorlägen,

entbinde den Psychiater nicht davon, im Rahmen einer chronischen Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren die Arbeitsfähigkeit aus

psychiatrischer Sicht ebenfalls lege artis zu beurteilen. Genau dies habe der

psychiatrische Gutachter verkannt. Sein psychiatrisches Gutachten sei deshalb

im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht beweistauglich und

widerspreche konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281.

Im Rahmen des neuropsychologischen

Gutachtens vom 2. Juli 2021 sei die Beeinträchtigung der kognitiven

Funktionen festgestellt worden, eine leichte bis mittelschwere kognitive

Funktionsstörung, v.a. in Gedächtnis- und exekutiven Funktionen unklarer

Ätiologie, am ehesten multifaktoriell bedingt, diagnostiziert und eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angestammt von 20 % und angepasst von

10 % attestiert worden. Auch insofern liege ein Revisionsgrund nach

Art. 17 ATSG vor. Die Beschwerdegegnerin behaupte, die neuropsychologisch

bedingte 10%ige Leistungsminderung sei nicht von rentenrevisionsrechtlicher

Relevanz, da diese nicht geeignet sei, den Invaliditätsgrad anspruchsrelevant

zu beeinflussen. Sie verkenne dabei, dass sich der neuropsychologische

Gesundheitszustand i.S. von BGE 141 V 9 so verändert habe, dass er geeignet gewesen

sei, zu einer abweichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu führen. Dies

genüge gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Gesundheitszustand

der Beschwerdeführerin ohne Bindung an frühere Invaliditätseinschätzungen zu

ermitteln sei.

Wenn die Beschwerdegegnerin

tatsachenwidrig davon ausgehe, dass sich der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin nicht einmal vorübergehend invalidenversicherungsrechtlich

relevant verändert habe, hätte sie nach dem Gutachten der Gutachterstelle E.___

eine prozessuale Revision im Hinblick auf ihre Verfügung vom 6. März 2017

durchführen müssen, da gestützt auf die gutachterlichen Erkenntnisse betreffend

die Schmerzen der Beschwerdeführerin inzwischen habe nachgewiesen werden können,

dass das Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 25. April 2016

nachweislich von einer falschen medizinischen Ausgangslage ausgegangen sei. Es sei

gutachterlich festgestellt, dass Schmerzen, deren Organizität nicht bildgebend

nachgewiesen gewesen seien, im Rahmen der Begutachtung durch die

Gutachterstelle B.___ im Jahr 2016 bei der Beurteilung der quantitativen

Arbeitsfähigkeit nicht (umfassend) berücksichtigt worden seien.

7. Streitig und zu prüfen ist

nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. August 2022 (A.S. 1

ff.) sowohl den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente als

auch auf berufliche Massnahmen zu Recht abgewiesen hat. Ob eine anspruchsbegründende

Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,

beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach

Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich

des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten Ablehnungsverfügung (vorliegend:

6. März 2017) bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen

Verfügung vom 8. August 2022 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73 mit

Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).

8. Im Zeitpunkt der in Rechtskraft

erwachsenen ursprünglichen Verfügung vom 6. März 2017 (IV-Nr. 55)

erfolgte die Verneinung des Rentenanspruchs und des Anspruchs auf weitere

berufliche Eingliederungsmassnahmen durch die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen

gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 26. April

2016 und die neurologische Beurteilung von Dr. med. I.___ vom 18. Oktober

2016:

8.1 Im bidisziplinären Gutachten der

Gutachterstelle B.___ vom 26. April 2016 (IV-Nr. 31) hielten Dr. med.

J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. K.___, FMH Orthopädische

Chirurgie, die folgenden bidisziplinären Hauptdiagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit fest (S. 22 f.):

1. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom

ohne klar fassbare radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5 / Z98.8)

2. Chronische Kniebeschwerden rechts

(ICD-10 M79.66 / M17.5298.8)

3. Leichte depressive Episode (ICD-10

F32.0)

4. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung

(ICD-10 F45.4)

Es gebe keine Diagnose ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend resultiere aus bidisziplinärer Sicht,

dass bei der Beschwerdeführerin eine bleibende Arbeitsunfähigkeit in schweren,

mittelschweren und nicht adaptierten Tätigkeiten bestehe. In körperlich nur

leichten, gut adaptierten Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und

Leistungsfähigkeit von 80 %. Das Pensum könnte vollschichtig umgesetzt

werden mit erhöhtem Pausenbedarf. Die leichten Leistungseinbussen aus

somatischer und psychiatrischer Sicht ergänzten sich, es könnten die gleichen

Zeitabschnitte für Pausen und Erholung genutzt werden. Diese Einschätzung könne

arbiträr ab März 2015 angenommen werden, was mit Sicherheit ab April 2016 zu

bestätigen sei. Von Dezember 2013 bis Februar 2015 sei die Arbeitsfähigkeit

über die Zeit gemittelt gänzlich aufgehoben gewesen. Vor Dezember 2013 hätten keine

andauernden, höhergradigen Arbeitsunfähigkeiten bestanden, sondern nur multiple

Krankenstände nach den verschiedenen Operationen.

8.2 Dr. med. C.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, hielt in der Aktennotiz vom 6. Juli

2016 (IV-Nr. 36) Folgendes fest: Hauptsächlich sei die Beschwerdeführerin

in den letzten Jahren als Aussendienst- und nicht als Lagermitarbeiterin tätig

gewesen. Somit müsse die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf den Bereich

Aussendienst bezogen werden. Hier müsse nun aber die Arbeitsunfähigkeit höher

eingestuft werden als von den Gutachtern der Gutachterstelle B.___ attestiert,

da die Tätigkeit im Aussendienst vorwiegend sitzend ausgeübt werde und die

Gutachter aber festgehalten hätten, dass eine Wechselbelastung wichtig sei,

längerdauernde Zwangshaltungen wie z.B. eine sitzende Position zu vermeiden

seien. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkung sei deshalb die

Arbeitsunfähigkeit (gemeint wohl: Arbeitsfähigkeit) als

Aussendienstmitarbeiterin auf 50 % zu veranschlagen und nicht auf 80 %,

wie von den Gutachtern angegeben. In einer entsprechend adaptierten Tätigkeit

sei hingegen die Einschränkung von 20 % schlüssig dargelegt. Die Beurteilung

rückwirkend auf März 2015 sei aus versicherungsmedizinischer Sicht

nachvollziehbar und zulässig, da nach dem wirbelsäulenchirurgischen Eingriff

von Mai 2014 im März 2015 radiologisch nachgewiesen stabile Verhältnisse vorgelegen

hätten.

8.3 Im Bericht vom 18. Oktober

2016 (IV-Nr. 51 S. 2 f.) hielt Prof. Dr. med. I.___, Facharzt Neurologie

FMH, Zentrum D.___, folgende Diagnosen fest:

− Verdacht auf chronisches Schmerzsyndrom

rechts tieflumbal

Status nach

Mikrodiskektomie L5/S1 September 2008

Stabilisation unter

intervertebraler Cage-Interposition L5/S1 März 2015

− Status nach mehrfachen

Kniegelenksoperationen rechts

Die neurologische Untersuchung der

Beschwerdeführerin zeige keine eindeutigen Hinweise auf eine radikuläre

Symptomatik. Motorisch und im Reflexverhalten zeigten sich im Status völlig regelrechte

Verhältnisse. Dazu in Diskrepanz stehe die ausgedehnt angegebene Hypästhesie in

der gesamten rechten unteren Extremität, hinaufreichend bis unter den Nabel, wo

die Grenze inkonstant angegeben werde. In einer MRI-Untersuchung der BWS und

LWS zeigten sich keine neuen Aspekte. Insgesamt sei bei bisher fehlenden

Nachweisen einer Neurokompression vom Beschwerdebild auch von einer chronischen

Schmerzverarbeitungsstörung auszugehen.

9. Im Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung vom 8. August 2022 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der

medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

9.1 Im Arztbericht des Facharztes

für Anästhesiologie und Interventionelle Schmerztherapie SSIPM, L.___, M.___, vom

12. November 2018 (IV-Nr. 74) wurden folgende Hauptdiagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (S. 2):

Failed Back

Surgery Syndrome (FBSS)

− Offene Wunde des Unterschenkels ICD-S81

− Gonarthrose (Arthrose des Kniegelenkes)

ICD-M17

− Depressive Episode ICD-F32

− Sonstige Schlafstörungen ICD-G47.8

Es sei zu keinem Zeitpunkt eine

Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Prinzipiell sei anzumerken, dass sie in der

chronischen Schmerztherapie auf die rein subjektiven Angaben der

Beschwerdeführerin angewiesen seien. Für eine versicherungsrechtliche Einschätzung

werde aber empfohlen, objektive Kriterien anzuwenden. Das Mass der

Arbeitsfähigkeit und eine objektive Testung der funktionellen Leistungsfähigkeit

könnten ambulant durch das Institut E.___ oder unter stationären Bedingungen an

der N.___ in [...] geleistet werden.

Es handle sich um eine hochgradig

chronifizierte Schmerzerkrankung (Failed Back Surgery Syndrome FBSS) im Stadium

III nach MPSS mit hochgradiger Limitierung der funktionellen

Leistungsfähigkeit. Eine restitutio ad integrum könne nicht mehr erwartet

werden. Die im Januar 2019 geplante Evaluation der Spinal Cord Stimulation

(10KHz-Technologie) erfolge als ultima ratio und könne eine maximal 50%ige

Schmerzreduktion erzielen. Die funktionelle Leistungsfähigkeit müsse

standardisiert getestet werden und könne auf keinen Fall durch ärztliche

Gutachten festgelegt werden. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig und die

Arbeitsfähigkeit könne durch die Implantation der Spinal Cord Stimulation

verbessert werden.

9.2 Der die Beschwerdeführerin seit

17. September 2018 behandelnde Dr. med. O.___, Facharzt für

Allgemeinmedizin, hielt im Arztbericht vom 13. November 2018

(IV-Nr. 77 S. 2 ff.) die folgenden Diagnosen fest:

Failed Back Surgery Syndrome

(FBSS)

Status nach initial

Mikrodiskektomie L5/S1 2008

Stabilisation unter

intervertebraler Cage Interposition L5/S1 2015

Status nach Metallentfernung

L5/S1 beidseits September 2016

Gonarthrose rechts

Status nach

Knietotalprothese 1. Juni 2017

Anpassungsstörung mit

depressiver Verstimmung nach

Failed Back Surgery Syndrom

Restbeschwerden nach

Gonarthrose

Problematische familiäre

Situation

Finanzielle Probleme bei

Arbeitslosigkeit

Diagnose ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit sei:

Status nach multiplen

fibrinbelegten Ulzerationen mit Wundrandnekrosen prätibial rechts nach

Tätowierung vom Dezember 2017

Seit 17. Dezember 2013 bestehe für

jede Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Es seien massive

Beschwerden im Bereich der Operation der Lendenwirbelsäule vorhanden, die

ständig aufträten und verschiedenste Ärzte beschäftigten. Bisher habe keine

entscheidende schmerzreduzierende Behandlung durchgeführt werden können.

Aktuell sei die Arbeitsfähigkeit sehr schwierig zu beurteilen. Aufgrund der

langen Geschichte mit entsprechender Arbeitsunfähigkeit und der jetzigen

persistierenden Beschwerden werde kaum eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit

gesehen. Haushaltsarbeiten könnten nur in kurzen [wohl: Sequenzen] mit

entsprechend langer Ruhezeit durchgeführt werden. Diese beschränkten sich auf

das Allernötigste.

9.3 Dr. med. P.___, Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, hielt im Schreiben vom 18. Dezember 2018

(IV-Nr. 92 S. 6 f.) betreffend die erstmalige psychiatrische

Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 2018 folgende

Diagnosen fest:

Chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 F45.41 im Rahmen eines Failed Back

Surgery Syndroms bei

Status nach Mikrodiskektomie

L5/S1 September 2008

Stabilisation unter

intervertebraler Cage Interposition L5/S2 März 2015

Status nach

Metallentfernung L5/S1 beidseits September 2016

Gonarthrose

Leichte depressive Episode

ICD-10 F32.0

Die Beschwerdeführerin leide an einer

chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren im Rahmen

eines Failed Back Surgery Syndroms. Als schmerzmodulierende Faktoren würden das

leichte depressive Zustandsbild, die schwierige soziale Situation mit der zu

betreuenden Ehefrau gesehen und zudem werde vermutet, dass auch die früheren

Gewalterfahrungen, über die die Beschwerdeführerin typischerweise im Sinne

einer Vermeidung nur ungern spreche, eine Rolle spielen könnten.

9.4 Dr. med. P.___ hielt im

Arztbericht vom 20. Oktober 2019 (IV-Nr. 92 S. 1 ff.) fest, sie

habe die Beschwerdeführerin lediglich zu vier Folgekonsultationen gesehen und

ihr keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt. Bei der letzten Sitzung am

12. August 2019 sei es der Beschwerdeführerin besser gegangen, weil der

Einsatz eines Rückenstabilisators Erfolge gezeigt habe und die Schmerzen

rückläufig gewesen seien. Sie setze nun Hoffnung auf eine Umschulung via Beschwerdegegnerin.

Es sei keine Medikation verordnet worden. Die Prognose bezüglich der leichten

depressiven Episode sei gut. Was das Schmerzsyndrom anbelange, werde die

Konsultation der involvierten somatisch tätigen Ärzte empfohlen. Die

Beschwerdeführerin sei sehr lange ohne Arbeit gewesen, was die Prognose einer

Wiedereingliederung verschlechtert habe. Von der psychiatrischen Symptomatik

her sei allerdings eine Wiedereingliederung wünschenswert. Die soziale

Situation der Beschwerdeführerin sei problematisch und sie habe Betreuungspflichten

ihrer Frau gegenüber.

9.5 Der Facharzt für Anästhesiologie

und Interventionelle Schmerztherapie SSIPM L.___, hielt im Bericht vom 20. Juli

2020 (IV-Nr. 102 S. 3 f.) fest, der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin habe sich durch die definitive Implantation der

Spinal-Cord-Stimulation und die damit verbundene Schmerzreduktion von 30 – 50 %

vom 25. Juli 2019 signifikant verbessert. Eine Änderung der Diagnosen sei

nicht erfolgt und könne auch in Zukunft nicht erwartet werden. Das

Failed-Back-Surgery-Syndrome FBSS sei eine äusserst schwere Schmerzerkrankung, die

nicht geheilt werden könne. Die Beschwerdeführerin gebe eine Schmerzreduktion

von 30 – 50 % an. Dennoch müssten weiterhin starke Opioide der

WHO-Klasse III zusätzlich eingenommen werden. Die Arbeitsfähigkeit werde primär

durch die Schmerzen und konsekutiv durch die verminderte Beweglichkeit im

Bereich der gesamten Wirbelsäule stark limitiert. Aus schmerztherapeutischer

Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im angestammten Beruf. Eine

objektive Neubeurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in einem

angepassten Beruf könne nicht geleistet werden. Aus schmerztherapeutischer

Sicht liege diese bei idealer Anpassung des Arbeitsplatzes bei 20 %. Es

werde eine objektive Testung der funktionellen Leistungsfähigkeit z.B. an der Klinik

Q.___ oder dem Institut E.___ empfohlen. Bei der SCS-Implantation müssten

Limitierungen der Wirbelsäulenbeweglichkeit strengstens eingehalten werden: So

sollten von der Beschwerdeführerin keine extremen Bewegungen der Lende- und

Brustwirbelsäule wie Reklination / Inklination oder extreme

Rotationsbewegungen durchgeführt werden. Dies sei erforderlich, um eine

Migration der implantierten Elektroden im Periduralraum mid-thorakal zu

verhindern. Die Schmerzerkrankung der Beschwerdeführerin FBSS sei jetzt komplett

austherapiert worden, weitere Therapieoptionen stünden leider nicht mehr zur

Verfügung. Aus diesem Grunde werde jetzt die Durchführung einer abschliessenden

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit empfohlen.

9.6 Im Verlaufsbericht vom

17. August 2020 (IV-Nr. 105) hielt Dr. med. P.___ fest, der

Gesundheitszustand habe sich seit dem 20. Oktober 2019 verschlechtert. Die

letzte ärztliche Kontrolle sei am 20. Juli 2020 erfolgt. Es sei eine

mittelschwere depressive Episode vorhanden. Diese habe Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit, ebenso auf die chronischen Schmerzen. Dies seit der Trennung

von der Ehefrau im Mai 2020. Die Beschwerdeführerin sei gegenwärtig

hospitalisierungsbedürftig. Der Schmerztherapeut L.___ habe eine Hospitalisierung

veranlasst.

9.7 Im Rahmen der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung vom 24. November 2021 (IV-Nrn. 134.1 – 134.8)

hielten PD Dr. med. F.___, MSc, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation / Rheumatologie,

und Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, unter Einbezug des

neuropsychologischen Teilgutachtens von lic. phil. H.___, Fachpsychologin für

Neuropsychologie FSP (IV-Nr. 131), sowie der durchgeführten EFL folgende interdisziplinäre

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (IV-Nr. 134.2

S. 2):

1. Chronisches lumbospondylogenes Syndrom

rechts bis intermittierend radikuläres Reizsyndrom S1/L5 rechts

anhaltend reduzierte

Belastbarkeit im Bereich des Rückens

kombinierter nozizeptiver, neuropathischer

und zentraler Schmerz

Verdacht auf «Failed Back

Surgery Syndrom», zusätzliche Anschlussdegeneration L4/L5, vorbestehender

ausgeprägter Flachrücken

Zustand nach Einlage eines

lumbalen Nervenstimulators zuletzt Oktober 2020, erstmals August 2019

Zustand nach Entfernung der

Pedikelschrauben bei Schraubenlockerung Januar 2017

Zustand nach Stabilisation

und Cage Interposition L5/S1 Mai 2014 bei radikulärem S1 Syndrom rechts und

Segmentdegeneration L5/S1

Zustand nach

Diskushernienoperation L5/S1 September 2008 bei L5 Syndrom rechts

2. Leichte bis mittelschwere kognitive

Funktionsstörung vor allem der Gedächtnis- und der exekutiven Funktionen

multifaktorieller Ätiologie

Diagnosen ohne (eigenständige)

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien:

1. Zustand nach Knie TP (zementiert) Juni 2017

bei medialer und femoro-patellär betonter Pangonarthrose rechts

Kniedistorsion März 2012

mit anschliessender Teilmeniscektomie und Synovektomie sowie Abrasio des

medialen Femurcondylus

Zustand nach diversen

operativen Eingriffen zwischen 1989 und 2005

2. Chronische Schmerzstörung mit

somatischen psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

3. Anpassungsstörung mit depressiver

Verstimmung, Resignation und Zukunftssorgen (ICD-10 F43.23)

4. Zustand nach Anpassungsstörung mit

längerer depressiver Reaktion, gegenwärtig weitgehend remittiert (ICD-10 F43.21)

5. latrogene Opioid-Abhängigkeit

Im rheumatologischen Teilgutachten wurde

ausgeführt (IV-Nr. 134.6 S. 2), die zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Lageristin entspreche einer mittelschweren, überwiegend stehenden und gehenden

Tätigkeit mit häufigem Arbeiten in unergonomischen Positionen. Unter

Berücksichtigung des Vergleichs zwischen Anforderungen und Belastbarkeit sei diese

Tätigkeit seit Dezember 2013 nicht mehr zumutbar. Entsprechend bestehe keine

zumutbare Arbeitszeit. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lageristin bestehe

eine volle Arbeitsunfähigkeit. Aus rheumatologischer Sicht sei eine angepasste

Tätigkeit (sehr leichte bis leichte wechselbelastende Tätigkeit im Sinne des

Wechsels zwischen Gehen-Stehen und Sitzen. Hantieren von Lasten horizontal

körpernaher sowie Tragen einseitig eigenhändig 15 kg, manchmal 10 kg,

Hantieren ab Boden und über Brusthöhe selten 10 kg, manchmal 5 kg,

Stehen und Sitzen vorgeneigt sowie wiederholte Kniebeugen lediglich selten,

alle übrigen statischen und dynamischen Funktionen seien im Rahmen der EFL bei

manchmal eingeschätzt worden) halbtags zumutbar. Aus

rheumatologisch-orthopädischer Sicht bestünden in einer angepassten Tätigkeit

keine zusätzlichen Leistungseinschränkungen. Bezogen auf ein Vollzeitpensum

betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % IV-Nr. 134.6 S. 1 f.).

Aus psychiatrischer Sicht sei die

Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin im

Aussendienst als auch im Innendienst zu 100 % arbeitsfähig

(IV-Nr. 127 S. 13).

Im neuropsychologischen Teilgutachten

wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei aus rein neuropsychologischer

Sicht in den verschiedenen bisherigen un- bzw. angelernten Tätigkeiten in

zeitlicher Hinsicht zu 100 % arbeitsfähig. In einer Tätigkeit als

angelernte Verkäuferin bzw. in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als

ungelernte Lageristin dürfte die Leistungsfähigkeit wegen der Einbussen in

Gedächtnis und exekutiven Funktionen sowie in der Konzentration um 20 %

reduziert sein. Die Arbeitsfähigkeit werde in der bisherigen Tätigkeit bezogen

auf ein 100%-Pensum insgesamt auf 80 % geschätzt. Bei einer adaptierten

Tätigkeit (eher ausführende Hilfstätigkeiten ohne Anforderungen an Planen und

Organisieren und unter Vermeidung hohen Zeitdrucks) wäre wegen der

Gedächtnisstörungen eine vermehrte Einlernzeit notwendig. Eine solche wäre aus

rein neuropsychologischer Sicht uneingeschränkt acht Stunden pro Tag möglich.

Bei einfachen ausführenden körperlichen Routinetätigkeiten nach erhöhter

Einlernzeit dürfte die Leistungsfähigkeit wegen der leichten Verlangsamung noch

um 10 % reduziert sein (IV-Nr. 131 S. 13 f.).

Im Rahmen der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung wurde bezüglich der bisherigen Tätigkeit Folgendes

festgehalten: Aus rheumatologischer Sicht sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit

als Lageristin auf Dauer nicht mehr zumutbar, dies sei seit dem Eintreten der

Arbeitsunfähigkeit im Dezember 2013 anzunehmen. Aus psychiatrischer Sicht

alleine bestehe keine Arbeitsunfähigkeit, die Resultate der

neuropsychologischen Abklärung hätten eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit

von insgesamt 20 % ergeben, was in erster Linie auf den hohen Zeitdruck,

das Nebeneinander von verschiedenen Aufgaben und Planungsaufgaben mit

entsprechender Verlangsamung zurückzuführen sei. Dies sei nach Besprechung zwischen

der Neuropsychologin und dem auftraggebenden Psychiater multifaktoriell bedingt,

wobei sowohl somatische wie auch psychische Elemente eine Rolle spielten, weshalb

dies auch der Einschätzung des Psychiaters nicht widerspreche. Bei einer

angepassten Tätigkeit könne zusammengefasst im Rahmen einer Halbtagestätigkeit

von einer um 10 % reduzierten Leistung ausgegangen werden, entsprechend

einer Arbeitsfähigkeit von 45 % (Arbeitsunfähigkeit 55 %,

IV-Nr. 134.2 S. 3 f.). Die Hauptbeeinträchtigung bestehe aufgrund

eines rheumatologischen Leidens, weshalb die Arbeitsfähigkeit auch im

Wesentlichen durch dieses beeinflusst werde. Eine zusätzlich bestehende

chronische Schmerzstörung, welche im Rahmen des syndromal anzunehmenden «Failed

Back Surgery Syndroms» aber letztlich somatisch-neurophysiologisch erklärt

werden müsse, habe gemeinsam mit einer aus somatischer Sicht bei diese Diagnose

begründbaren Opioid-Medikation und zusätzlichen Faktoren zu einer leicht bis

mittelschweren kognitiven Beeinträchtigung im Gedächtnis- und exekutiven

Bereich geführt, welche bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

mitberücksichtigt worden sei. Die Gesamtarbeitsfähigkeit ergebe sich auch rein

rechnerisch, da der psychiatrische und neuropsychologische Fachbereich

grundsätzlich von einer ganztags zumutbaren Tätigkeit ausgingen und lediglich

eine leichte Leistungsminderung postuliert werde, dagegen im rheumatologischen

Fachbereich eine relevante Einschränkung der zumutbaren Arbeitszeit bestehe. Es

ergäben sich keine Massnahmen mit überwiegend wahrscheinlich anzunehmenden

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.

9.8 In der Stellungnahme vom 16. Dezember

2021 (IV-Nr. 137 S. 2 f.) hielt der RAD-Arzt Dr. med. C.___ u.a.

fest, das Gutachten beruhe auf dem Studium der Akten, die gewürdigt würden,

sowie eingehenden eigenen Explorationen in den genannten Fachgebieten. Die

dabei erhobenen Angaben zur Anamnese und die festgestellten objektiven Befunde

seien ausführlich dokumentiert und würden diskutiert. Die daraus abgeleitete diagnostische

und versicherungsmedizinische Beurteilung sei nachvollziehbar dargelegt und in

sich schlüssig. Auf das Gutachten könne somit abgestellt werden. Bezüglich der

Arbeitsfähigkeit könne der Beginn der Verschlechterung mit einer

Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit von weniger als den ab März 2015

geltenden 80 % auf den Zeitpunkt der Wiederanmeldung vom 13. Juni

2018 festgelegt werden. Somit könne die von den Gutachtern attestierte

Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit gemäss dem unter Punkt 4.5 der

interdisziplinären Gesamtbeurteilung von 55 % ab Juni 2018 gelten.

9.9 Dr. med. C.___, RAD, hielt in der

Aktennotiz vom 31. März 2022 (IV-Nr. 138) an seiner versicherungsmedizinischen

Stellungnahme vom 16. Dezember 2021 fest. Die Begründung der Gutachter auf

S. 6 der integrativen Gesamtbeurteilung leuchte nach wie vor ein, weshalb

sie trotz rein rheumatologisch tendenziell leichter Verbesserung eine tiefere

Arbeitsfähigkeit sähen als die Gutachter der Gutachterstelle B.___, denen

indirekt die mangelhafte Tiefe der Abklärung vorgehalten werde. Es bleibe aber

auch festzuhalten, dass aus versicherungsrechtlicher Sicht argumentiert werden könne,

dass von einem unveränderten Zustand auszugehen sei, weshalb das

Leistungsgesuch abzulehnen sei, auch wenn rein medizinisch betrachtet die

aktuelle Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar sei.

10. In der angefochtenen Verfügung

vom 8. August 2022 stellt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das interdisziplinäre

Gutachten vom 24. November 2021 (vgl. E. II. 9.7 hiervor) ab, weshalb

nachfolgend der entsprechende Beweiswert zu prüfen ist. Das Gutachten erfüllt

die Beweisanforderungen aus Rechtsprechung und Lehre (vgl. E. II. 4

hiervor). So ist dieses für die streitigen Belange umfassend, beruht auf

allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist

in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden, leuchtet in

der Beurteilung der medizinischen Situation ein und ist in seinen

Schlussfolgerungen begründet.

10.1 Im Rahmen des rheumatologischen Teilgutachtens

vom 25. / 26. März 2021 hielt PD Dr. med. F.___ zur «Beurteilung»

fest (IV-Nrn. 134.4, 134.5), in objektiver Hinsicht bestehe bei Zustand

nach Spondylodese und Einlage eines Nervenstimulators auf der rechten Seite

sowie einem ausgeprägten thorakolumbalen Flachrücken mit leichter Stufenbildung

auf Höhe von LWK 4 eine hauptsächlich schmerzbedingt eingeschränkte Beweglichkeit

im Bereich der Lendenwirbelsäule, wobei die Bewegungsumfänge konsistent auch in

unbeobachteten Momenten vorhanden seien. Die Vorneigung gelinge bis auf

Kniehöhe, wobei beim Aufrichten von spontan die Hände eingesetzt würden, was

auch beim Hochkommen aus der Hocke der Fall sei. Deutlich schmerzeingeschränkt

sei die Rechtsrotation, wobei hierfür möglicherweise die Elektrode verantwortlich

sei. Deshalb sei auch keine passive Forcierung des Bewegungsausmasses erfolgt.

Die Funktion im Bereich des rechten Knies sei uneingeschränkt. Allerdings

bestehe wohl multifaktoriell eine deutliche Atrophie des rechten Oberschenkels

gegenüber links und ein über die Zeit konsistentes leichtes Entlastungshinken

im Bereich des rechten Beines (IV-Nr. 134.5 S. 4). Diese

gutachterlichen Ausführungen sind aufgrund der erhobenen somatischen

Untersuchungsbefunde nachvollziehbar und plausibel. So wurde in Bezug auf die

Wirbelsäule ein thorako-lumbaler Flachrücken mit Stufenbildung auf Höhe von LWK

4 und eine schmerzbedingt eingeschränkte LWS in alle Richtungen 2/3 sowie ein

Finger-Boden-Abstand von 30 cm festgestellt (IV-Nr. 134.5 S. 1).

Die gutachterlichen Beurteilungen überzeugen auch aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten

Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit

(IV-Nr. 135.6). So wurden dabei u.a. eine leicht verminderte

Belastbarkeit / Beweglichkeit des rechten Knies beobachtet und darauf

hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bei vielen rückenbelastenden Tests

Mühe gehabt habe. Sie habe häufig das linke Bein deutlich mehr als das rechte

belastet und grosse Mühe beim Aufstehen nach Tests in Bodennähe gezeigt

(S. 5).

Der rheumatologische Gutachter schätzte

die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Lagermitarbeiterin zu

100 % arbeitsunfähig ein. Diese Einschätzung überzeugt unter Einbezug der Ergebnisse

der durchgeführten EFL. So wurde diesbezüglich festgehalten, das

arbeitsbezogene relevante Problem liege in einer verminderten

Belastungstoleranz der Lendenwirbelsäule und die Beschwerdeführerin zeige weiterhin

eine leicht verminderte Kniefunktion rechts (Knieprothese). Die am ersten

1. Testtag gezeigte Belastbarkeit habe im Bereich einer leichten Arbeit gelegen

und die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, diese Leistung am 2. Testtag

zu reproduzieren (IV-Nr. 134.5 S. 2). Gestützt auf diese Ausführungen

ist die gutachterliche Beurteilung nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin

in der durch den Gutachter als mittelschwer – und damit mit einer eindeutig

höheren Belastbarkeit einhergehenden – geschätzten Tätigkeit als Lagermitarbeiterin

voll arbeitsunfähig sei.

10.2 Dr. med. G.___ hielt in seinem

psychiatrischen Teilgutachten vom 27. April 2021 (IV-Nr. 127) fest,

bei der Beschwerdeführerin sei gegenwärtig von keiner Störung aus dem

affektiven Formenkreis bzw. depressiver Symptomatik mit Krankheitswert auszugehen

(S. 12). Diese gutachterliche Einschätzung überzeugt aufgrund der

anschliessenden gutachterlichen Darlegungen, wonach die Beschwerdeführerin bei

der psychiatrischen Untersuchung in psychopathologischer Hinsicht einen

verlangsamten Gedankengang, einen verminderten Antrieb sowie eine wenig

lebhafte Psychomotorik aufgewiesen habe. Mit zu berücksichtigen seien fehlende

Einschränkungen der mnestischen Funktionen, fehlende Hinweise auf eine depressive

Grundstimmung und vermehrter Schlafbedarf sowie erhaltene soziale Kontakte im

engeren Kreis. Die gutachterliche Einschätzung entspricht auch den Ergebnissen

der durchgeführten Testverfahren: So deute die u.a. beim Montgomery-Asberg Depression

Scale (MADRS) vom 1. April 2021 erzielte Gesamtpunktzahl von 8

(niedergeschlagen, aber ohne Schwierigkeiten aufzuheitern; mutlos, jedoch ohne

Schwierigkeiten aufzuheitern; Appetitminderung; lebensmüde) nicht auf eine

depressive Symptomatik mit Krankheitswert hin.

Gestützt auf dieses beweiswertige

fachärztliche Teilgutachten, welches eine psychiatrisch bedingte

Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann auf eine

Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).

Da keine Diagnosestellung aus dem

psychiatrischen Fachgebiet vorliegt, überzeugt auch die durch den

psychiatrischen Gutachter vorgenommene Einschätzung einer vollen

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen als auch in

einer angepassten Tätigkeit.

10.3 Im neuropsychologischen Teilgutachten

vom 2. Juli 2021 (IV-Nr. 131) begründete lic. phil. H.___ die von ihr

gestellte Diagnose von «leicht bis mittelschweren kognitiven Funktionsstörungen

v.a. in Gedächtnis- und exekutiven Funktionen unklarer Ätiologie, am ehesten

multifaktoriell bedingt» in schlüssiger Weise. So führte sie u.a. aus, in der aktuellen

Untersuchung hätten sich bei der Beschwerdeführerin leichte bis mittelschwere

kognitive Einschränkungen feststellen lassen. Diese beträfen vor allem das

Gedächtnis (materialunspezifisches Lernen und Abrufen) und die exekutiven

Funktionen (Logik, Handlungsplanung). In leichtem Ausmass fänden sich auch

Einschränkungen in der selektiven Aufmerksamkeit, im Rechnen, in der

Visuokonstruktion und in der Rechtschreibung (S. 9). Klinisch zeige sich eine

Verlangsamung, ein schmerzbedingt häufiges Aufstehen, eine reduzierte Prosodie

und Mimik sowie eine eingeschränkte Stimmungslage. Diese Feststellungen korrespondieren

mit den dokumentierten Verhaltensbeobachtungen. So habe die Beschwerdeführerin u.a.

schmerzbedingt immer wieder im Stehen weiterarbeiten müssen. In der

Kommunikation seien eine reduzierte Prosodie und Mimik aufgefallen. Zudem habe

die Stimmungslage bedrückt und wenig moduliert gewirkt (S. 7).

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit als angelernte Verkäuferin bzw. in der

zuletzt ausgeübten Tätigkeit als ungelernte Lageristin hielt die neurologische

Gutachterin in nachvollziehbarer Weise fest, wegen der festgestellten Einbussen

in den Gedächtnis- und exekutiven Funktionen sowie in der Konzentration bestehe

eine Reduktion der Leistungsfähigkeit von 20 %. Folglich überzeugt die auf

80 % geschätzte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Auch die

weitere gutachterliche Einschätzung, wonach in einer optimal angepassten

Tätigkeit (einfache ausführende körperliche Routinetätigkeit mit erhöhter

Einlernzeit) die Leistungsfähigkeit wegen der leichten Verlangsamung um

10 % reduziert sein müsse, erweist sich als plausibel (IV-Nr. 131

S. 13 f.).

10.4 Es ist zu prüfen, ob die übrigen

medizinischen Berichte den grundsätzlichen Beweiswert des psychiatrischen

Teilgutachtens von Dr. med. G.___, des neuropsychologischen Teilgutachtens von

lic. phil. H.___, und des rheumatologischen Teilgutachtens von PD Dr. med. F.___

allenfalls zu schmälern vermögen:

10.4.1 In Bezug auf das psychiatrische

Teilgutachten von Dr. med. G.___ ist im Wesentlichen auf die Berichte der

behandelnden Psychiaterin Dr. med. P.___ vom 18. Dezember 2018, 20. Oktober

2019 und den Verlaufsbericht vom 17. August 2020 (vgl. E. II. 9.3 f.,

9.6 hiervor) einzugehen. Dabei wird die im äusserst knapp gehaltenen Verlaufsbericht

vom 17. August 2020 gestellte Diagnose einer «mittelschweren depressiven

Episode», welche seit der Trennung von der Ehefrau bestehe, nicht anhand

konkreter Befunde erläutert. Dem Bericht kann daher nur beschränkte

Aussagekraft beigemessen werden.

In Bezug auf die in den Berichten von Dr.

med. P.___ vom 18. Dezember 2018 und 20. Oktober 2019 festgestellte

«leichte depressive Episode» hielt der psychiatrische Gutachter Dr. med. G.___

überzeugend fest, dass bei der psychiatrischen Untersuchung u.a. keine Hinweise

auf eine depressive Grundstimmung vorhanden seien und daher bei der

Beschwerdeführerin gegenwärtig von keiner Störung aus dem affektiven

Formenkreis bzw. depressiver Symptomatik mit Krankheitswert ausgegangen werden

könne (IV-Nr. 127 S. 12). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass

jedenfalls im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung vom 27. April

2021 keine depressive Symptomatik vorlag. Im Bericht vom 20. Oktober 2019 (vgl.

E. II. 9.4 hiervor) wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass weder eine

Arbeitsunfähigkeit ausgestellt noch eine Medikation verordnet worden sei.

Somit vermögen die Berichte der

behandelnden Psychiaterin Dr. med. P.___ vom 18. Dezember 2018 und

20. Oktober 2019 den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr.

med. G.___ nicht zu schmälern. Daran vermögen die in den Berichten des M.___

vom 12. November 2018 und des Hausarztes Dr. med. O.___ vom 17. September

2018 (vgl. E. II. 9.1 f. hiervor) ausgewiesenen psychiatrische

Diagnosestellungen nichts zu ändern. Da diese Diagnosen nicht durch spezialisierte

Fachärzte auf dem medizinischen Fachgebiet der Psychiatrie und Psychologie

gestellt wurden, kommt ihnen lediglich ein geringer Beweiswert zu.

10.4.2 Die neuropsychologische

Gutachterin lic. phil. H.___ hielt in Bezug auf die medizinischen Vorakten

fest, es lägen bezüglich der kognitiven Leistungsfähigkeit keine Vorbefunde

vor, welche einen Vergleich möglich machen würden (S. 12). Dieser

Einschätzung kann mit Blick auf die vorliegenden Akten gefolgt werden. So

finden sich in diesen einerseits keine Hinweise auf zeitlich zuvor

durchgeführte neuropsychologische Testverfahren und andererseits sind keine Berichte

von auf das Gebiet der Neuropsychologie spezialisierten Fachpersonen ersichtlich.

Der Beweiswert des neuropsychologischen Teilgutachtens wird folglich durch die

Vorakten nicht in Frage gestellt.

10.4.3 Im Rahmen der rheumatologischen

Begutachtung befasste sich PD Dr. med. F.___ u.a. mit der Schmerzproblematik

der Beschwerdeführerin. Dabei ging er u.a. auf das in den Berichten des M.___

vom 12. November 2018 und 20. Juli 2020 (vgl. E. II. 9.1, 9.5

hiervor) diagnostizierte «Failed Back Surgery Syndrome (FBSS)» ein. Er wies

dieses als Verdachtsdiagnose aus und ordnete es der Hauptdiagnose eines

«chronisch lumbospondylogenen Syndroms rechts bis intermittierend radikuläres

Reizsyndrom S1/L5 rechts» unter. Der rheumatologische Gutachter hielt

diesbezüglich fest, dass insgesamt zum heutigen Zeitpunkt sicherlich eine

gemischte Schmerzproblematik mit mechanischen, neuropathischen und zentralen

Anteilen bestehe, wie sie nach langjähriger Problematik und nach nicht

erfolgreicher Rückenoperation häufig zu beobachten sei. Dies erkläre auch den

letztlich durch Einzelmassnahmen nur erreichbaren Teilerfolg (IV-Nr. 134.5

S. 5). Dieser Einschätzung kann aufgrund der in den medizinischen Vorakten

dokumentierten operativen Eingriffe sowie des bei der implantierten

Spinal-Cord-Stimulation beschriebenen, mässigen Erfolges (Schmerzreduktion von

30 – 50 %, vgl. E. II. 9.1, 9.5 hiervor), gefolgt

werden. In Bezug auf die im Rahmen der Begutachtung durchgeführte EFL hielt der

Gutachter weiter fest, dass trotz der Schmerzchronifizierung die Angaben und

Beobachtungen konsistente Befunde und ein konsistentes Verhalten geliefert

hätten und die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine gute

Kooperation auch beim Belastbarkeitstest gezeigt habe (IV-Nr. 134.5

S. 5 f.). Bei der EFL wurde zudem festgestellt, dass sich die

Beschwerdeführerin teilweise unter Angabe von Schmerzen selbst limitiere, bevor

die beobachtbare funktionelle Leistungsgrenze erreicht werde (IV-Nr. 134.7

S. 2). Gemäss dem rheumatologischen Gutachter könne diese beobachtete

Selbstlimitierung im Rahmen der chronischen Schmerzproblematik, wie sie

typischerweise beim «Failed Back Surgery Syndrome» postuliert werde, und den

letztlich fehlenden Erfahrungen aus dem Alltag erklärt werden

(IV-Nr. 134.5 S. 5).

Somit stehen die Berichte des M.___ vom

12. November 2018 und 20. Juli 2020 dem Beweiswert des

rheumatologischen Teilgutachtens nicht entgegen und vermögen diesen auch nicht

zu verringern.

10.5 Die Beschwerdegegnerin hat somit im

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 8. August 2022 (A.S. 1 ff.)

korrekterweise auf das interdisziplinäre Gutachten vom 24. November 2021 (vgl.

E. II. 9.7 hiervor) abgestellt. So hielt auch bereits der RAD-Arzt Dr. med.

C.___ in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2021 (vgl. E. II. 9.9

hiervor) fest, es könne auf das Gutachten abgestellt werden. Dies wird von der

Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet.

11. Es ist im Nachfolgenden – wie

bereits in E. II. 7 ausgeführt – zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 8. August

2022 (A.S. 1 ff.) im Vergleich zum letzten rechtskräftigen Entscheid der

Beschwerdegegnerin vom 6. März 2017 (IV-Nr. 55) wesentlich verändert

hat. Dabei ist zunächst auf den psychischen Gesundheitszustand (vgl. E. 11.1

hiernach), dann auf den neuropsychologischen (vgl. E. II. 11.2 hiernach) und

schliesslich auf die rheumatologische gesundheitliche Situation der

Beschwerdeführerin (vgl. E. II. 11.3 hiernach) einzugehen:

11.1

11.1.1 Der psychiatrische Gutachter Dr.

med. G.___ hielt in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 27. April

2021 fest (IV-Nr. 127 S. 13), in den zur Verfügung gestellten

medizinischen Akten könne bei der Beschwerdeführerin im Rahmen der chronischen

Schmerzen und psychosozialen Belastungsfaktoren von einer ausgewiesenen

Verschlechterung der psychischen Verfassung seit 2013 ausgegangen werden.

Allerdings habe die Beschwerdeführerin erstmals am 4. Dezember 2018 eine

ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung aufgenommen, womit die

Entstehung einer eigenständigen und selbstunterhaltenden rezidivierenden

depressiven Störung seit 2013 ausgeschlossen werden könne. Auch die

Verschlechterung der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin seit Mai

2020 sei eindeutig auf die psychosozialen Belastungen (vor allem Trennung von

der Ehefrau) zurückzuführen, womit die postulierten wiederkehrenden depressiven

Phasen als vorübergehende Anpassungsstörungen mit depressiven Reaktionen betrachtet

werden könnten. Bei der Beschwerdeführerin, so der psychiatrische Gutachter

weiter, könne aktenmässig von einer belastenden Kindheit ausgegangen werden,

allerdings ohne dokumentierte schwerwiegende emotionale Konflikte oder

schwerwiegende belastende psychosoziale Situation im Erwachsenenalter, womit

die im Gutachtenbericht der Gutachterstelle B.___ vom 26. April 2016

postulierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung doch nicht ausgewiesen sei

(IV-Nr. 127 S. 13). Gestützt auf diese einleuchtenden gutachterlichen

Ausführungen von Dr. med. G.___ ist somit davon auszugehen, dass die im

Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 26. April 2016 (vgl. E. II. 8.1

hiervor) ausgewiesenen psychiatrischen Diagnosen einer «leichten depressiven

Episode» und einer «anhaltenden somatoformen Schmerzstörung», denen Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde, durch Dr. med. G.___ im

psychiatrischen Teilgutachten vom 27. April 2021 (IV-Nr. 127) nicht

bestätigt werden konnten. Insgesamt kann somit seit der rechtskräftigen

Verfügung vom 6. März 2017 jedenfalls nicht von einer wesentlich verschlechterten

psychischen gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ausgegangen

werden.

11.1.2 Es ist auf das Vorbringen der

Beschwerdeführerin einzugehen. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass

psychosoziale Faktoren, die einen Gesundheitszustand verursachten,

vergrösserten oder aufrechterhielten, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

berücksichtigt werden müssten (A.S. 13). Die bereits im psychiatrischen

Teilgutachten der Gutachterstelle B.___ vom 11. April 2016 beschriebenen,

psychosozialen und emotionalen Belastungsfaktoren (IV-Nr. 31 S. 12)

bestätigte auch Dr. med. G.___ in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom

27. April 2021 (IV-Nr. 127). Die durch ihn festgestellten

psychosozialen Belastungen (zerrüttete Ehe, finanzielle Probleme bzw.

Existenzängste und Arbeitslosigkeit sowie die Notwendigkeit der Unterstützung

der psychisch angeschlagenen Ex-Frau, IV-Nr. 127 S. 15) sind in der

Diagnosestellung der «Anpassungsstörung» vollumfänglich berücksichtigt. Nach

der bundesgerichtlichen Praxis können psychosoziale und soziokulturelle

Faktoren mittelbar invaliditätsbegründend sein, wenn und soweit sie den

Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden

Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Soweit soziale Belastungen direkt

negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie bei der Beurteilung der

Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts

9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1 mit Hinweis). Eine psychische

Symptomatik, welche durch die genannten Faktoren ausgelöst worden wäre, sich

aber in der Folge zu einem verselbständigten Gesundheitsschaden entwickelt

hätte, der durch die diagnostizierte Anpassungsstörung nicht hinreichend

erfasst wird, liegt nach den schlüssigen und überzeugenden Darlegungen des Gutachters

nicht vor.

11.2

11.2.1 Bezüglich der durch lic. phil. H.___

im neuropsychologischen Teilgutachten vom 2. Juli 2021 diagnostizierten

«leichten bis mittelschweren kognitiven Funktionsstörung vor allem des

Gedächtnisses und der exekutiven Funktionen multifaktorieller Ätiologie»

(IV-Nr. 131 S. 1) wurde im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung Folgendes

festgehalten: Aus neuropsychologischer Sicht bestehe eine leicht bis

mittelschwere neurokognitive Beeinträchtigung vor allem der Gedächtnis- und

exekutiven Funktionen, unter Berücksichtigung der im Anschluss an die

neuropsychologische Abklärung durchgeführten Besprechung mit Dr. med. G.___

am ehesten multifaktorieller Genese. Dabei spielten eine Opioidbehandlung,

mögliche prämorbide Leistungseinschränkungen, Residuen einer durchgemachten depressiven

Störung, aber auch schmerzbedingte Beeinträchtigungen eine Rolle, die sich

schlecht abgrenzen liessen. Im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung hätten

sich – nachdem anfänglich Hinweise auf eine verminderte

Anstrengungsbereitschaft bestanden hätten (vgl. IV-Nr. 131 S. 8 ff.

und 12) – nach entsprechender Ermahnung im weiteren Verlauf konsistente

plausible und valide Untersuchungsergebnisse ergeben (IV-Nr. 134.2

S. 2). Somit ist von einer nicht eindeutig feststellbaren Ätiologie der

neuropsychologischen gesundheitlichen Beeinträchtigung auszugehen. Im Rahmen

der früheren Begutachtung bei der Gutachterstelle B.___ vom 26. April 2016

erfolgte keine neuropsychologische Abklärung und daher auch keine entsprechende

Diagnosestellung. In Bezug auf das B.___-Gutachten hielt lic. phil. H.___ unter

dem Titel «Aktenauszug» auch fest, es seien damals in der Anamnese und in der

Untersuchung subjektiv spontan keine kognitiven Einschränkungen beklagt und

auch in der psychiatrischen Untersuchung klinisch nicht beobachtet worden

(IV-Nr. 131 S. 3). Der aktuelle psychiatrische Gutachter Dr. med. G.___

empfahl eine neuropsychologische Abklärung wegen möglicher Auswirkungen einer

iatrogenen Opioid-abhängigkeit. Da die neuropsychologische Gutachterin von

einer multifaktoriellen Genese ausgeht, lässt sich nicht zuverlässig

beurteilen, ob es sich um neu aufgetretene Defizite handelt. Dr. phil. H.___

bezeichnet den zeitlichen Verlauf denn auch als unklar (IV-Nr. 131 S. 13).

Damit liegt auch insoweit kein Revisionsgrund vor. Falls man, entgegen des

soeben Ausgeführten, von einer neu aufgetretenen Symptomatik ausginge, würde

sich weiter die Frage stellen, ob die kognitiven Funktionseinschränkungen, die

gemäss der gutachterlichen Einschätzung der Neuropsychologin in der

angestammten Tätigkeit zu einer Leistungseinschränkung von 20 % und in einer

adaptierten Tätigkeit zu einer Einschränkung von 10 % führten, unter revisionsrechtlichem

Gesichtspunkt relevant sind. Zur Beantwortung dieser Frage ist der psychische

und neuropsychologische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gesamthaft zu

betrachten. Wie oben bereits ausgeführt (vgl. E. II. 11.1 hiervor), hat sich der

psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom

6. März 2017 nicht verschlechtert. So konnte im Zeitpunkt des

psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. G.___ vom 27. April 2021 auch

keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr festgestellt werden. In Bezug auf

den neuropsychologischen Gesundheitszustand fand im Rahmen der früheren

Begutachtung von 2016 keine Abklärung bzw. Begutachtung statt. Eine solche wurde

2021 einzig auf Empfehlung des Psychiaters Dr. med. G.___ vorgenommen, indem

zur Beurteilung der Opioid-bedingten Einschränkungen Stellung zu nehmen sei (vgl.

IV-Nr. 127 S. 13). Die nunmehr gesamthaft resultierende Einschränkung

aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht geht nicht über diejenige

hinaus, welche im Gutachten vom 26. April 2016 (vgl. E. II. 8.1 hiervor;

IV-Nr. 31 S. 13) aus psychiatrischer Sicht attestiert wurde.

Zusammenfassend kann festgehalten

werden, dass sich bei der Beschwerdeführerin seit der zuletzt ergangenen

Verfügung vom 6. März 2017 aus neuropsychologischer Sicht eine möglicherweise

leichtgradig veränderte gesundheitliche Situation präsentiert. Im Rahmen einer

Gesamtbetrachtung handelt es sich jedenfalls nicht um eine wesentliche

Veränderung. Eine anspruchsbegründende, revisionsrechtlich relevante Veränderung

liegt somit nicht vor.

11.2.2 Die Beschwerdeführerin stellt

sich auf den Standpunkt, die Opioid-Abhängigkeit sei

invalidenversicherungsrechtlich relevant (A.S. 13). Dr. med. G.___ hielt in

seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 27. April 2021 diesbezüglich fest,

anamnestisch könne seit mindestens zwei bis drei Jahren von einer iatrogenen

Opioidabhängigkeit ausgegangen werden, die anlässlich der Exploration vom

10. April 2021 vordergründig den formalen Gedankengang, den Antrieb und die

Psychomotorik der Beschwerdeführerin beeinträchtige (IV-Nr. 127). Die

durch ihn in diesem Zusammenhang empfohlene neuropsychologische Abklärung, wurde

am 2. Juli 2021 von lic. phil. H.___ vorgenommen. Sie ging u.a. auf

den seit circa zwei bis drei Jahren dauernden Konsum eines Opioid-Präparats

ein, wobei sie auf unterschiedliche Analysen hinwies. Dabei hielt sie fest, während

in früheren Studien kognitive Defizite beschrieben worden seien, zeige eine

aktuelle zusammenfassende Metaanalyse, dass beim Einsatz von Opioid-Präparaten

zur Langzeit-Schmerzbehandlung keine relevanten kognitiven Defizite im

Unterschied zu PatientInnen ohne Opioidbehandlung bestanden hätten

(IV-Nr. 131 S. 10). Vor diesem Hintergrund lässt sich aus dem

Gebrauch einer opioidhaltigen Schmerzmedikation keine wesentliche

Verschlechterung der Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin seit der

früheren Beurteilung im Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 26. April

2016 ableiten.

11.3 Das bereits im Gutachten der

Gutachterstelle B.___ vom 26. April 2016 ausgewiesene chronische lumbovertebrale

Schmerzsyndrom ohne klar fassbare radikuläre Symptomatik (vgl. E. II. 8.1

hiervor) wurde im rheumatologischen Teilgutachten von PD Dr. med. F.___

dahingehend bestätigt, als ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts

sowie ein auch nicht auszuschliessendes radikuläres Reizsyndrom S1/L5 rechts

(neuropathische Schmerzkomponente) diagnostiziert wurden (IV-Nr. 134.5

S. 5). Aufgrund der durch PD Dr. med. F.___ gewählten Formulierung ist –

entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (A.S. 12) – davon auszugehen,

dass sich auch im Zeitpunkt der rheumatologischen Begutachtung eine radikuläre

Symptomatik nicht zuverlässig feststellen liess. Somit ist diesbezüglich seit

dem B.___-Gutachten keine wesentliche diagnostische Änderung ersichtlich. Im

Weiteren bestätigte der Rheumatologe PD Dr. med. F.___ auch die bereits im Gutachten

der Gutachterstelle B.___ von 2016 ausgewiesenen «chronischen Kniebeschwerden

rechts» im Rahmen eines «Zustandes nach Knie TP «zementiert» Juni 2017 bei

medialer und femoro-patellär betonter Pangonarthrose rechts». Auch diese

Diagnosestellungen lassen auf keine wesentliche gesundheitliche Veränderung

schliessen.

PD Dr. med. F.___ führte in Bezug auf

das Vorgutachten von 2016 aus, aufgrund der teilweise unvollständigen

Diagnostik und Diagnose im Rahmen der Begutachtung bei der Gutachterstelle B.___

im März 2016 müsse davon ausgegangen werden, dass bereits damals von einem

vergleichbaren Zustand mit relevanter Einschränkung der zeitlichen Zumutbarkeit

auszugehen sei, umso mehr als damals noch keine EFL zur Verfügung gestanden

habe. Man müsse sich sogar die Frage stellen, ob zum damaligen Zeitpunkt die

Einschränkungen nicht noch grösser gewesen seien, da das rechte Knie zum

Zeitpunkt der damaligen Begutachtung noch nicht operiert gewesen sei und auch

der später eingesetzte Nervenstimulator eine gewisse Verbesserung gebracht

habe. Zum aktuellen Zeitpunkt sei von einem stabilen Zustand auszugehen, wobei

im Laufe der kommenden Jahre eine Zunahme der Anschlussdegeneration im Segment

L4/L5 erwartet werden könne, was sich aber nicht zwangsläufig auf die

Belastbarkeit und zumutbare Arbeitsfähigkeit auswirke (IV-Nr. 134.5 S. 6).

Gestützt auf diese schlüssigen gutachterlichen Einschätzungen ist davon

auszugehen, dass es sich bei der aktuellen Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes

gegenüber derjenigen durch die Gutachterstelle B.___ lediglich um eine andere

Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts handelt. Diese ist

im revisionsrechtlichen Kontext indes unbeachtlich (vgl. Urteil des

Bundesgericht 8C_676/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.2).

12. Zusammenfassend ist seit dem Referenzzeitpunkt

vom 6. März 2017 keine anspruchsrelevante Veränderung des

Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausgewiesen. So hielten die

Gutachter anlässlich der konsensualen Besprechung vom 23. November 2021

u.a. auch fest (IV-Nr. 134.2 S. 2), dass sich gegenüber der

Einschätzung im Rahmen der Begutachtung durch die Gutachterstelle B.___ 2016

Abweichungen sowohl in der Diagnosestellung wie auch in der Einschätzung der

zumutbaren Arbeitsfähigkeit ergäben, obwohl zumindest aus rheumatologischer

Sicht tendenziell von einem stabilen bis sogar leicht verbesserten Gesundheitszustand

auszugehen sei. Hinsichtlich der Gonarthrose rechts sei von einer

vorübergehenden zusätzlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bis sechs Monate

nach Durchführen der Knie-TP auszugehen. Die Abweichungen der Einschätzung ergäben

sich einerseits durch eine damals aus der Retrospektive wohl zu wenig vertiefte

Abklärung, beschränkten Möglichkeiten der Einschätzung der Funktionsfähigkeit

und stärkerer Gewichtung der subjektiven Überschätzung der Einschränkungen

durch die Beschwerdeführerin selbst «bei sonst zu den objektiver Datenlage».

Dies begründe aus Sicht der Gutachter die veränderte Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit ausreichend. Auch die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med.

C.___ vom 16. Dezember 2021 (vgl. E. II. 9.8 hiervor) bildet keine

Grundlage für die Annahme einer erheblichen Veränderung, denn er ging einzig

auf den Beweiswert des interdisziplinären Gutachtens vom 24. November 2021

ein. Er äusserte sich jedoch nicht zum früher erhobenen gesundheitlichen

Zustand der Beschwerdeführerin bzw. setzte sich nicht mit der Frage auseinander,

ob sich der Gesundheitszustand seit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung

vom 6. März 2017 in revisionsrechtlich relevanter Weise verändert hat. Entsprechende

Überlegungen stellte er erst in seiner Aktennotiz vom 31. März 2022 an (vgl.

E. II. 9.9 hiervor). So legte er dar, dass von einem unveränderten Zustand

ausgegangen werden könne, weshalb das Leistungsbegehren abzulehnen sei. Da

demnach kein Revisionsgrund ausgewiesen ist, hat die Beschwerdeführerin

weiterhin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Dasselbe gilt für berufliche

Massnahmen, welche mit der Verfügung vom 6. März 2017 ebenfalls abgelehnt

wurden. Falls die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, in Bezug auf

berufliche Massnahmen habe sich der relevante Sachverhalt in einem anderen

Punkt verändert – war im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht wurde –

besteht die Möglichkeit einer Neuanmeldung.

13. In Bezug auf die Feststellung

des Rheumatologen PD Dr. med. F.___ (IV-Nr. 134.2 S. 2), wonach

bezüglich der Gonarthrose rechts von einer vorübergehenden zusätzlichen Beeinträchtigung

der Arbeitsfähigkeit bis sechs Monate nach Durchführung der Knie-Totalprothese im

Juni 2017 auszugehen sei, liess die Beschwerdeführerin geltend machen, dies

entspreche einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Veränderung des

Gesundheitszustandes gemäss Art. 88 Abs. 2 IVV (A.S. 11). Dieser

Argumentation kann indes nicht gefolgt werden. So liegt die Zeitspanne der

durch den rheumatologischen Gutachter geschätzten zusätzlichen Beeinträchtigung

der Arbeitsfähigkeit (1. Juni 2017 bis 1. Dezember 2017) vor dem

Datum der im vorliegenden Verfahren erfolgten Neuanmeldung vom 13. Juni

2018 (vgl. E. I. 3 hiervor). Ein allfälliger Rentenanspruch könnte in Anwendung

von Art. 29 Abs. 1 IVG somit frühestens ab 1. Dezember 2018

entstanden sein. Folglich besteht für die Beschwerdeführerin auch kein Anspruch

auf eine befristete Invalidenrente.

14. Die Beschwerdeführerin lässt

ausserdem geltend machen, die Verfügung vom 6. März 2017 sei im Rahmen

einer prozessualen Revision abzuändern. Die Beschwerdegegnerin hat dazu

erwogen, eine solche komme nicht in Betracht, wenn es um die medizinische

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gehe, welche notwendigerweise Ermessenszüge

aufweise. Dem ist jedenfalls in der hier gegebenen Konstellation, wo keine

eklatanten Mängel des Gutachtens vom 26. April 2016 ersichtlich sind, beizupflichten.

Somit ist die Verfügung vom 8. August 2022 zu bestätigen und die dagegen

am 9. September 2022 erhobene Beschwerde abzuweisen.

15. Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

16. Die Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 6

hiervor).

16.1 Die Kostenforderung ist bei

Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]). Der Vertreter der Beschwerdeführerin, Erich Züblin, hat am

26. Oktober 2022 eine Kostennote eingereicht (A.S. 38 ff.), worin er

einen Aufwand von 9 Stunden und 35 Minuten und Auslagen von CHF 22.50

geltend macht. Im Aufwand enthalten ist ein Kurzbrief an den Klienten vom

7. Oktober 2022 à 0:10. Dieser ist im Stundenansatz eines Anwalts bereits

inbegriffen und daher nicht gesondert zu entschädigen. Somit beträgt der zu

entschädigende Aufwand insgesamt 9 Stunden und 25 Minuten. Der Stundenansatz

beträgt gemäss § 160 Abs. 3 [kantonalem] Gebührentarif (GT, BGS 615.11)

CHF 180.00. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist

die Kostenforderung auf gerundet CHF 1'850.40 festzusetzen (9.42 Stunden

zu CHF 180.00 + Auslagen [CHF 22.50] + 7.7 % MwSt.),

zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

16.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten

einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122

Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Erich Züblin, wird auf CHF 1'850.40 (inkl. Auslagen und

MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungs-

anspruch des Staates

während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Küng