VSBES.2022.175
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
26. Juni 2023Deutsch52 min
Leistungsbezug an (vgl. IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 10). Mit Verfügung vom 19. Februar
Source so.ch
ENTRU
Urteil vom 26. Juni 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Erich Züblin
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 8. August 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1974 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 20. August 1997 erstmals
bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (vgl. IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 10). Mit Verfügung vom 19. Februar
2001 (IV-Nr. 10) wurden die Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin als
erledigt abgeschrieben, da sie die ihr gewährte Ausbildung / Umschulung
(Praktikum als Kleinkindererzieherin) abgebrochen habe und eine Ausbildung und
Anstellung im Telemarketing beginnen wolle. Sie gelte als beruflich angemessen
eingegliedert.
2. Am 11. April 2014 (Eingang,
IV-Nr. 12) meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf seit dem 16. Dezember
2013 bestehende Schmerzen beim Sitzen, Heben, längeren Gehen und ein Ziehen
rechts über das Gesäss bis unten zum grossen Zeh erneut zum Leistungsbezug an.
Nach dem Einholen der Akten des Unfallversicherers [...] (IV-Nr. 15) und
der Durchführung des Intake-Gesprächs am 7. Mai 2014 (IV-Nr. 19) liess
die Beschwerdegegnerin bei der Gutachterstelle B.___, am 26. April 2016 ein
bidisziplinäres Gutachten (Psychiatrie und Orthopädie) erstellen (IV-Nr. 31).
Zu diesem nahm Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 1. Juni 2016 Stellung (IV-Nr. 35
S. 2 f.). Er verfasste am 6. Juli 2016 zudem eine Aktennotiz
(IV-Nr. 36). Mit Vorbescheid vom 24. August 2016 (IV-Nr. 39)
wurde der Beschwerdeführerin die Abweisung ihrer Leistungsbegehren in Aussicht
gestellt. Dagegen liess sie am 5. September 2016 bzw. 10. Oktober
2016 Einwände erheben (IV-Nrn. 41, 45). Zu den eingereichten medizinischen
Berichten (IV-Nrn. 45 S. 3, 47) liess die Beschwerdegegnerin Dr. med.
C.___, RAD, am 14. Dezember 2016 Stellung nehmen (IV-Nr. 49 S. 2
f.). Zur eingeholten fachneurologischen Abklärung beim Zentrum D.___ vom
18. Oktober 2016 (IV-Nr. 51) äusserte sich der RAD-Arzt Dr. med.
C.___ am 16. Januar 2017 (IV-Nr. 54). Mit Verfügung vom 6. März
2017 (IV-Nr. 55) wurden die Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3. Am 13. Juni 2018 (Eingang,
IV-Nr. 63) meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin
unter Hinweis auf diverse gesundheitliche Beeinträchtigungen («Mai 2014: Versteifungs-Operation
L5/S1 Rücken nach Arbeitsunfall; Januar 2017: Operation / Schraube
von L5/S1 rausgenommen; Juni 2017: neues Kniegelenk rechts) erneut zum
Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 15. Juni 2018 (IV-Nr. 64) wurde
der Beschwerdeführerin das Nichteintreten auf ihre Anmeldung in Aussicht
gestellt. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 23. Juli 2018 bzw. 25. Oktober
2018 Einwände erheben (IV-Nrn. 65, 70). Nach dem Einholen der Aktennotiz
des RAD-Arztes Dr. med. C.___ vom 7. November 2018 (IV-Nr. 71) trat
die Beschwerdegegnerin am 7. November 2018 auf das neue Leistungsbegehren
ein (IV-Nr. 72). Gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med.
C.___ vom 22. Oktober 2020 (IV-Nr. 108 S. 2 ff.) und seine
Aktennotiz vom 8. April 2021 (IV-Nr. 124) wurde bei der
Gutachterstelle E.___, PD Dr. med. F.___, MSc, FMH Physikalische Medizin
und Rehabilitation / Rheumatologie, Dr. med. G.___, Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, und Dr. phil. H.___, Fachpsychologin für
Neuropsychologie FSP, ein interdisziplinäres Gutachten mit einer Evaluation der
funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) veranlasst. Dieses Gutachten wurde am
24. November 2021 erstattet (IV-Nrn. 127, 131, 134.1 – 134.8).
Dr. med. C.___, RAD, nahm am 16. Dezember 2021 dazu Stellung und verfasste
am 31. März 2022 zudem eine Aktennotiz (IV-Nrn. 137 S. 2 f., 138).
Mit Vorbescheid vom 6. April 2022 wurde der Beschwerdeführerin die
Abweisung ihrer Leistungsbegehren in Aussicht gestellt (IV-Nr. 139). Daran
hielt die Beschwerdegegnerin trotz der am 20. Mai 2022 dagegen erhobenen
Einwände (IV-Nr. 143) mit Verfügung vom 8. August 2022 fest (A.S. [Akten-Seite]
1 f.).
4. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 9. September 2022 (A.S. 4 ff.) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung vom 8. August
2022 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, der
Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen (berufliche Massnahmen und
Invalidenrente) gemäss IVG bei einer Arbeitsunfähigkeit von 55 % zu
erbringen.
2. Es sei der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Rechtsanwalt zu
bewilligen
3. Unter o/e-Kostenfolge.
5. Mit Beschwerdeantwort vom 30. September
2022 (A.S. 23) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
6. Mit Verfügung vom 29. März
2023 (A.S. 41) wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der
Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Erich Züblin als unentgeltlicher
Rechtsanwalt bestellt. Zudem geht eine Kopie der durch den Vertreter der
Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2022 eingereichten Kostennote
(A.S. 38 ff.) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
7. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Es ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung (hier: 8. August 2022) eingetreten ist (Ueli
Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG
N 109).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat
das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG,
SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen
Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch
für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,
welche damals in Kraft standen.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193
E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 Verordnung
über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
3.2
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
Dispositiv
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der
Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine
Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie
zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr
eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im
Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht
(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17
Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 117 V 198 E. 3a S. 199) – durch Vergleich
des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat,
mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108
S. 114 E. 5.4, 130 V 71 E. 3.1 S. 73).
4. Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Weiter
gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere
medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes
ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert
ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157
E. 1c S. 160).
5. Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
6. Es ist zunächst auf die Rechtsschriften
der Parteien einzugehen:
6.1 Gemäss den Ausführungen der
Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 8. August 2022 (A.S. 1 ff.)
habe sich die Beschwerdeführerin am 13. Juni 2018 (Eingangsdatum) erneut
für Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Es hätten keine
beruflichen Massnahmen durchgeführt werden können, da die Abklärung des
medizinischen Sachverhalts im Vordergrund gestanden habe. Die ausführlichen
medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin seit der letzten Verfügung vom 6. März 2017 nicht
wesentlich verschlechtert habe. Der Inhalt der vorliegenden Berichte zeige
sogar eine leichte Verbesserung der Symptomatik und der damit verbundenen
Arbeitsfähigkeit auf. Liege – wie hier – somit keine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes vor, sei grundsätzlich kein neuer Einkommensvergleich
anzustellen. Es bleibe somit, wie in der Verfügung vom 6. März 2017 berechnet,
unverändert bei einem Invaliditätsgrad von 21 %. Somit bestehe weiterhin
kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
6.2 Die Beschwerdeführerin stellt
sich in ihrer Beschwerdeschrift vom 9. September 2022 (A.S. 4 ff.)
auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin begründe nicht, weshalb sie bei
einem Invaliditätsgrad von 21 % den Anspruch auf berufliche Mass-nahmen
abgelehnt habe. Auf diese habe sie Anspruch (A.S. 10).
Die Tatsachen, dass der Beschwerdeführerin
eine Knie-Totalprothese und im Juli 2019 sowie im Oktober 2020 ein
Nervenstimulator eingesetzt worden seien und sich der psychische Zustand
insofern verändert habe, als eine Anpassungsstörung mit depressiven
Verstimmungen, Ärger, Resignation und Zukunftssorgen (ICD-10 F43.23) sowie eine
iatrogene Opioidabhängigkeit dazugekommen und keine somatoforme Schmerzstörung
und keine depressive Störung mehr diagnostiziert worden seien, eigneten sich,
zu einer abweichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu führen. Deshalb habe die
Beschwerdegegnerin den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in rechtlicher
und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») neu zu prüfen. Insofern sei
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Einschätzung der
Arbeitsunfähigkeit im Rahmen des Gutachtens der Gutachterstelle B.___ vom 25. April
2016 unbeachtlich. Entscheidend sei heute einzig das Resultat des neu durchgeführten
psychiatrischen, neuropsychologischen und rheumatologischen (inkl. EFL) Gutachtens.
Auf der Grundlage dieses richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts
sei die Arbeitsfähigkeit neu und ohne Bindung an frühere
Invaliditätsschätzungen festzulegen. Im Gutachten sei eine Arbeitsunfähigkeit
von 55 % in einer leidensangepassten Tätigkeit festgestellt worden.
Im Rahmen des rheumatologischen
Gutachtens vom 23. November 2021 habe der Gutachter festgestellt, dass
hinsichtlich der Gonarthrose rechts von einer vorübergehenden zusätzlichen
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bis sechs Monate nach Durchführung der
Knie-Totalprothese im Juni 2017 auszugehen sei. Unter Berücksichtigung von
Art. 88a Abs. 2 IVV liege eine invalidenversicherungsrechtlich
relevante Veränderung des Gesundheitszustands vor. Diese begründen einen
Revisionsgrund i.S.v. Art. 17 ATSG, so dass der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin ohne Bindung an frühere Invaliditätseinschätzungen zu
ermitteln sei. Im rheumatologischen Gutachten sei zudem ein chronisches
lumbospondylogenes Syndrom rechts bis intermittierend radikuläres Reizsyndrom
S1/L5 rechts mit kombiniert nozizeptiven, neuropathischen und zentralen
Schmerzen, anhaltend reduzierter Belastbarkeit im Bereich des Rückens und ein
Verdacht auf ein «Failed Back Surgery Syndrom» diagnostiziert worden. Im Rahmen
des Gutachtens der Gutachterstelle B.___ vom 25. April 2016 und der
neurologischen Abklärung vom 18. Oktober 2016 sei noch davon ausgegangen
worden, dass keine eindeutigen Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik vorlägen.
Der Nachweis einer Neurokompression habe gefehlt. Nach entsprechenden
Infiltrationen und Tests sei der Beschwerdeführerin inzwischen zweimal ein
lumbaler Nervenstimulator eingesetzt worden, der eine Wirkung zeige. Es dürfte
deshalb aus medizinischer Sicht unumstritten sein, dass die Beschwerdeführerin
unter ganz erheblichen organisch bedingten Schmerzen leide. Zusätzlich zur
Wirkung des Neurostimulators sei sie nach wie vor auf Opioide der WHO-Klasse
III zur Schmerzreduktion angewiesen. Die Tatsache, dass die Schmerzen der
Beschwerdeführerin seit der letzten Rentenverfügung eindeutig auf eine
radikuläre Symptomatik zurückgeführt werden könnten, stelle für sich einen
Revisionsgrund i.S.v. Art. 17 ATSG dar. Ob eine objektivierbare organische
Grundlage die Schmerzen einer Versicherten erkläre oder nicht, habe gestützt
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung Auswirkung darauf, wie ihre
Arbeitsfähigkeit beurteilt werde.
Mit Verweis auf die Feststellungen auf
S. 12 f. im psychiatrischen Gutachten vom 27. April 2021 habe sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Verfügung vom
6. März 2017 nachweislich verschlechtert. Leider verkenne der psychiatrische
Gutachter, dass die Ursache der Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheitszustands
absolut irrelevant sei und psychosoziale Faktoren, die einen Gesundheitsschaden
verursachten, vergrösserten oder aufrechterhielten, bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit berücksichtigt werden müssten (Urteile des Bundesgerichts 9C_680/2017
vom 22. Juni 2018 E. 5.2, 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.3,
8C_559/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2, 9C_311/2021 vom
23. September 2021 E. 2). Jedenfalls aber leide die
Beschwerdeführerin neu unter einer Opioid-Abhängigkeit, welche
invalidenversicherungsrechtlich relevant sei (BGE 145 V 215). Diese habe
nachweislich Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, wie im Rahmen des neuropsychologischen
Gutachtens vom 2. Juli 2021 festgestellt worden sei. Die
Beschwerdegegnerin behaupte, der psychiatrische Gutachter habe nur von einer Verschlechterung
der psychischen «Verfassung» gesprochen und diese im Nachgang sogleich
fachärztlich lediglich als Anpassungsstörung eingeordnet. Dabei handle es sich
um keinen «verselbständigten Gesundheitsschaden» und es sei nicht nachgewiesen,
dass sich der Gesundheitszustand als solcher «objektiv» verändert habe. Dieser
Argumentation könne weder aus medizinischer noch aus rechtlicher Sicht gefolgt
werden. Tatsache sei, dass der Gutachter festgestellt habe, dass die
medizinischen Akten seit zwei Jahren eine Verschlechterung der psychischen
Verfassung aufgrund schmerzbedingten Lebensveränderungen und psychosozialen Belastungen
(Ehezerrüttung und psychische Erkrankung der Ehefrau) zeigten, was zu einer
vorübergehenden Anpassungsproblematik mit depressiven Verstimmungen, Verzweiflung
und Resignation geführt habe, die auch eine psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung zur Folge gehabt habe. Dazu könne bei der Beschwerdeführerin seit
mindestens zwei bis drei Jahren von einer iatrogenen Opioid-abhängigkeit
ausgegangen werden, die anlässlich der Exploration vom 10. April 2021
vordergründig den formalen Gedankengang, Antrieb und Psychomotorik der
Beschwerdeführerin beeinträchtige. Bei der gestützt darauf diagnostizierten
Anpassungsstörung mit depressiven Verstimmungen, Ärger, Resignation und Zukunftssorgen
gemäss ICD-10 F43.23 handle es sich um eine eigenständige und damit
«verselbständigte» Gesundheitsstörung. Das Gleiche gelte auch für die diagnostizierte
iatrogene Opioidabhängigkeit, zu der sich die Beschwerdegegnerin in der
angefochtenen Verfügung überhaupt nicht äussere, obwohl gerade diese gemäss der
gutachterlichen Beurteilung Grund dafür sei, dass eine Arbeitsunfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht bestanden habe. Die Behauptungen der Beschwerdegegnerin
widersprächen diametral den diagnostizierten Gesundheitsstörungen und der
mehrmals vom psychiatrischen Gutachter beschriebenen Verschlechterung des
Gesundheitszustandes. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin wäre dann
nachvollziehbar, wenn der psychiatrische Gutachter aus medizinischer Sicht gar
keine Diagnosen hätte stellen können. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten
lasse sich deshalb entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin
feststellen, dass Revisionsgründe nach Art. 17 ATSG vorlägen. Ergänzend zu
bemerken sei, dass die Argumentation, mit welcher der psychiatrische Gutachter
behaupte, dass keine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden könne,
für den medizinischen Laien vor dem Hintergrund der Biographie der
Beschwerdeführerin in keiner Art und Weise nachvollziehbar sei. Jedenfalls aber
handle es sich bei der diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren um eine Diagnose, die zu Unrecht unter den
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt worden sei. Der
Gutachter habe sich in keiner Art und Weise leitlinienkonform mit der
Schmerzanamnese auseinandergesetzt und die funktionellen qualitativen und
quantitativen Auswirkungen der Schmerzen nicht indikatorenbasiert vor dem
Hintergrund sämtlicher Belastungsfaktoren und Ressourcen beurteilt. Die
Tatsache, dass organisch nachweisbare und beurteilbare Schmerzen vorlägen,
entbinde den Psychiater nicht davon, im Rahmen einer chronischen Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren die Arbeitsfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht ebenfalls lege artis zu beurteilen. Genau dies habe der
psychiatrische Gutachter verkannt. Sein psychiatrisches Gutachten sei deshalb
im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht beweistauglich und
widerspreche konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281.
Im Rahmen des neuropsychologischen
Gutachtens vom 2. Juli 2021 sei die Beeinträchtigung der kognitiven
Funktionen festgestellt worden, eine leichte bis mittelschwere kognitive
Funktionsstörung, v.a. in Gedächtnis- und exekutiven Funktionen unklarer
Ätiologie, am ehesten multifaktoriell bedingt, diagnostiziert und eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angestammt von 20 % und angepasst von
10 % attestiert worden. Auch insofern liege ein Revisionsgrund nach
Art. 17 ATSG vor. Die Beschwerdegegnerin behaupte, die neuropsychologisch
bedingte 10%ige Leistungsminderung sei nicht von rentenrevisionsrechtlicher
Relevanz, da diese nicht geeignet sei, den Invaliditätsgrad anspruchsrelevant
zu beeinflussen. Sie verkenne dabei, dass sich der neuropsychologische
Gesundheitszustand i.S. von BGE 141 V 9 so verändert habe, dass er geeignet gewesen
sei, zu einer abweichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu führen. Dies
genüge gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin ohne Bindung an frühere Invaliditätseinschätzungen zu
ermitteln sei.
Wenn die Beschwerdegegnerin
tatsachenwidrig davon ausgehe, dass sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin nicht einmal vorübergehend invalidenversicherungsrechtlich
relevant verändert habe, hätte sie nach dem Gutachten der Gutachterstelle E.___
eine prozessuale Revision im Hinblick auf ihre Verfügung vom 6. März 2017
durchführen müssen, da gestützt auf die gutachterlichen Erkenntnisse betreffend
die Schmerzen der Beschwerdeführerin inzwischen habe nachgewiesen werden können,
dass das Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 25. April 2016
nachweislich von einer falschen medizinischen Ausgangslage ausgegangen sei. Es sei
gutachterlich festgestellt, dass Schmerzen, deren Organizität nicht bildgebend
nachgewiesen gewesen seien, im Rahmen der Begutachtung durch die
Gutachterstelle B.___ im Jahr 2016 bei der Beurteilung der quantitativen
Arbeitsfähigkeit nicht (umfassend) berücksichtigt worden seien.
7. Streitig und zu prüfen ist
nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. August 2022 (A.S. 1
ff.) sowohl den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente als
auch auf berufliche Massnahmen zu Recht abgewiesen hat. Ob eine anspruchsbegründende
Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,
beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach
Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich
des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten Ablehnungsverfügung (vorliegend:
6. März 2017) bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen
Verfügung vom 8. August 2022 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73 mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).
8. Im Zeitpunkt der in Rechtskraft
erwachsenen ursprünglichen Verfügung vom 6. März 2017 (IV-Nr. 55)
erfolgte die Verneinung des Rentenanspruchs und des Anspruchs auf weitere
berufliche Eingliederungsmassnahmen durch die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen
gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 26. April
2016 und die neurologische Beurteilung von Dr. med. I.___ vom 18. Oktober
2016:
8.1 Im bidisziplinären Gutachten der
Gutachterstelle B.___ vom 26. April 2016 (IV-Nr. 31) hielten Dr. med.
J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. K.___, FMH Orthopädische
Chirurgie, die folgenden bidisziplinären Hauptdiagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit fest (S. 22 f.):
1. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
ohne klar fassbare radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5 / Z98.8)
2. Chronische Kniebeschwerden rechts
(ICD-10 M79.66 / M17.5298.8)
3. Leichte depressive Episode (ICD-10
F32.0)
4. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10 F45.4)
Es gebe keine Diagnose ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend resultiere aus bidisziplinärer Sicht,
dass bei der Beschwerdeführerin eine bleibende Arbeitsunfähigkeit in schweren,
mittelschweren und nicht adaptierten Tätigkeiten bestehe. In körperlich nur
leichten, gut adaptierten Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von 80 %. Das Pensum könnte vollschichtig umgesetzt
werden mit erhöhtem Pausenbedarf. Die leichten Leistungseinbussen aus
somatischer und psychiatrischer Sicht ergänzten sich, es könnten die gleichen
Zeitabschnitte für Pausen und Erholung genutzt werden. Diese Einschätzung könne
arbiträr ab März 2015 angenommen werden, was mit Sicherheit ab April 2016 zu
bestätigen sei. Von Dezember 2013 bis Februar 2015 sei die Arbeitsfähigkeit
über die Zeit gemittelt gänzlich aufgehoben gewesen. Vor Dezember 2013 hätten keine
andauernden, höhergradigen Arbeitsunfähigkeiten bestanden, sondern nur multiple
Krankenstände nach den verschiedenen Operationen.
8.2 Dr. med. C.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, hielt in der Aktennotiz vom 6. Juli
2016 (IV-Nr. 36) Folgendes fest: Hauptsächlich sei die Beschwerdeführerin
in den letzten Jahren als Aussendienst- und nicht als Lagermitarbeiterin tätig
gewesen. Somit müsse die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf den Bereich
Aussendienst bezogen werden. Hier müsse nun aber die Arbeitsunfähigkeit höher
eingestuft werden als von den Gutachtern der Gutachterstelle B.___ attestiert,
da die Tätigkeit im Aussendienst vorwiegend sitzend ausgeübt werde und die
Gutachter aber festgehalten hätten, dass eine Wechselbelastung wichtig sei,
längerdauernde Zwangshaltungen wie z.B. eine sitzende Position zu vermeiden
seien. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkung sei deshalb die
Arbeitsunfähigkeit (gemeint wohl: Arbeitsfähigkeit) als
Aussendienstmitarbeiterin auf 50 % zu veranschlagen und nicht auf 80 %,
wie von den Gutachtern angegeben. In einer entsprechend adaptierten Tätigkeit
sei hingegen die Einschränkung von 20 % schlüssig dargelegt. Die Beurteilung
rückwirkend auf März 2015 sei aus versicherungsmedizinischer Sicht
nachvollziehbar und zulässig, da nach dem wirbelsäulenchirurgischen Eingriff
von Mai 2014 im März 2015 radiologisch nachgewiesen stabile Verhältnisse vorgelegen
hätten.
8.3 Im Bericht vom 18. Oktober
2016 (IV-Nr. 51 S. 2 f.) hielt Prof. Dr. med. I.___, Facharzt Neurologie
FMH, Zentrum D.___, folgende Diagnosen fest:
− Verdacht auf chronisches Schmerzsyndrom
rechts tieflumbal
−
Status nach
Mikrodiskektomie L5/S1 September 2008
−
Stabilisation unter
intervertebraler Cage-Interposition L5/S1 März 2015
− Status nach mehrfachen
Kniegelenksoperationen rechts
Die neurologische Untersuchung der
Beschwerdeführerin zeige keine eindeutigen Hinweise auf eine radikuläre
Symptomatik. Motorisch und im Reflexverhalten zeigten sich im Status völlig regelrechte
Verhältnisse. Dazu in Diskrepanz stehe die ausgedehnt angegebene Hypästhesie in
der gesamten rechten unteren Extremität, hinaufreichend bis unter den Nabel, wo
die Grenze inkonstant angegeben werde. In einer MRI-Untersuchung der BWS und
LWS zeigten sich keine neuen Aspekte. Insgesamt sei bei bisher fehlenden
Nachweisen einer Neurokompression vom Beschwerdebild auch von einer chronischen
Schmerzverarbeitungsstörung auszugehen.
9. Im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung vom 8. August 2022 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der
medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
9.1 Im Arztbericht des Facharztes
für Anästhesiologie und Interventionelle Schmerztherapie SSIPM, L.___, M.___, vom
12. November 2018 (IV-Nr. 74) wurden folgende Hauptdiagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (S. 2):
−
Failed Back
Surgery Syndrome (FBSS)
− Offene Wunde des Unterschenkels ICD-S81
− Gonarthrose (Arthrose des Kniegelenkes)
ICD-M17
− Depressive Episode ICD-F32
− Sonstige Schlafstörungen ICD-G47.8
Es sei zu keinem Zeitpunkt eine
Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Prinzipiell sei anzumerken, dass sie in der
chronischen Schmerztherapie auf die rein subjektiven Angaben der
Beschwerdeführerin angewiesen seien. Für eine versicherungsrechtliche Einschätzung
werde aber empfohlen, objektive Kriterien anzuwenden. Das Mass der
Arbeitsfähigkeit und eine objektive Testung der funktionellen Leistungsfähigkeit
könnten ambulant durch das Institut E.___ oder unter stationären Bedingungen an
der N.___ in [...] geleistet werden.
Es handle sich um eine hochgradig
chronifizierte Schmerzerkrankung (Failed Back Surgery Syndrome FBSS) im Stadium
III nach MPSS mit hochgradiger Limitierung der funktionellen
Leistungsfähigkeit. Eine restitutio ad integrum könne nicht mehr erwartet
werden. Die im Januar 2019 geplante Evaluation der Spinal Cord Stimulation
(10KHz-Technologie) erfolge als ultima ratio und könne eine maximal 50%ige
Schmerzreduktion erzielen. Die funktionelle Leistungsfähigkeit müsse
standardisiert getestet werden und könne auf keinen Fall durch ärztliche
Gutachten festgelegt werden. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig und die
Arbeitsfähigkeit könne durch die Implantation der Spinal Cord Stimulation
verbessert werden.
9.2 Der die Beschwerdeführerin seit
17. September 2018 behandelnde Dr. med. O.___, Facharzt für
Allgemeinmedizin, hielt im Arztbericht vom 13. November 2018
(IV-Nr. 77 S. 2 ff.) die folgenden Diagnosen fest:
Failed Back Surgery Syndrome
(FBSS)
−
Status nach initial
Mikrodiskektomie L5/S1 2008
−
Stabilisation unter
intervertebraler Cage Interposition L5/S1 2015
−
Status nach Metallentfernung
L5/S1 beidseits September 2016
Gonarthrose rechts
−
Status nach
Knietotalprothese 1. Juni 2017
Anpassungsstörung mit
depressiver Verstimmung nach
−
Failed Back Surgery Syndrom
−
Restbeschwerden nach
Gonarthrose
−
Problematische familiäre
Situation
−
Finanzielle Probleme bei
Arbeitslosigkeit
Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit sei:
Status nach multiplen
fibrinbelegten Ulzerationen mit Wundrandnekrosen prätibial rechts nach
Tätowierung vom Dezember 2017
Seit 17. Dezember 2013 bestehe für
jede Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Es seien massive
Beschwerden im Bereich der Operation der Lendenwirbelsäule vorhanden, die
ständig aufträten und verschiedenste Ärzte beschäftigten. Bisher habe keine
entscheidende schmerzreduzierende Behandlung durchgeführt werden können.
Aktuell sei die Arbeitsfähigkeit sehr schwierig zu beurteilen. Aufgrund der
langen Geschichte mit entsprechender Arbeitsunfähigkeit und der jetzigen
persistierenden Beschwerden werde kaum eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit
gesehen. Haushaltsarbeiten könnten nur in kurzen [wohl: Sequenzen] mit
entsprechend langer Ruhezeit durchgeführt werden. Diese beschränkten sich auf
das Allernötigste.
9.3 Dr. med. P.___, Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, hielt im Schreiben vom 18. Dezember 2018
(IV-Nr. 92 S. 6 f.) betreffend die erstmalige psychiatrische
Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 2018 folgende
Diagnosen fest:
Chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 F45.41 im Rahmen eines Failed Back
Surgery Syndroms bei
−
Status nach Mikrodiskektomie
L5/S1 September 2008
−
Stabilisation unter
intervertebraler Cage Interposition L5/S2 März 2015
−
Status nach
Metallentfernung L5/S1 beidseits September 2016
−
Gonarthrose
Leichte depressive Episode
ICD-10 F32.0
Die Beschwerdeführerin leide an einer
chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren im Rahmen
eines Failed Back Surgery Syndroms. Als schmerzmodulierende Faktoren würden das
leichte depressive Zustandsbild, die schwierige soziale Situation mit der zu
betreuenden Ehefrau gesehen und zudem werde vermutet, dass auch die früheren
Gewalterfahrungen, über die die Beschwerdeführerin typischerweise im Sinne
einer Vermeidung nur ungern spreche, eine Rolle spielen könnten.
9.4 Dr. med. P.___ hielt im
Arztbericht vom 20. Oktober 2019 (IV-Nr. 92 S. 1 ff.) fest, sie
habe die Beschwerdeführerin lediglich zu vier Folgekonsultationen gesehen und
ihr keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt. Bei der letzten Sitzung am
12. August 2019 sei es der Beschwerdeführerin besser gegangen, weil der
Einsatz eines Rückenstabilisators Erfolge gezeigt habe und die Schmerzen
rückläufig gewesen seien. Sie setze nun Hoffnung auf eine Umschulung via Beschwerdegegnerin.
Es sei keine Medikation verordnet worden. Die Prognose bezüglich der leichten
depressiven Episode sei gut. Was das Schmerzsyndrom anbelange, werde die
Konsultation der involvierten somatisch tätigen Ärzte empfohlen. Die
Beschwerdeführerin sei sehr lange ohne Arbeit gewesen, was die Prognose einer
Wiedereingliederung verschlechtert habe. Von der psychiatrischen Symptomatik
her sei allerdings eine Wiedereingliederung wünschenswert. Die soziale
Situation der Beschwerdeführerin sei problematisch und sie habe Betreuungspflichten
ihrer Frau gegenüber.
9.5 Der Facharzt für Anästhesiologie
und Interventionelle Schmerztherapie SSIPM L.___, hielt im Bericht vom 20. Juli
2020 (IV-Nr. 102 S. 3 f.) fest, der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin habe sich durch die definitive Implantation der
Spinal-Cord-Stimulation und die damit verbundene Schmerzreduktion von 30 – 50 %
vom 25. Juli 2019 signifikant verbessert. Eine Änderung der Diagnosen sei
nicht erfolgt und könne auch in Zukunft nicht erwartet werden. Das
Failed-Back-Surgery-Syndrome FBSS sei eine äusserst schwere Schmerzerkrankung, die
nicht geheilt werden könne. Die Beschwerdeführerin gebe eine Schmerzreduktion
von 30 – 50 % an. Dennoch müssten weiterhin starke Opioide der
WHO-Klasse III zusätzlich eingenommen werden. Die Arbeitsfähigkeit werde primär
durch die Schmerzen und konsekutiv durch die verminderte Beweglichkeit im
Bereich der gesamten Wirbelsäule stark limitiert. Aus schmerztherapeutischer
Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im angestammten Beruf. Eine
objektive Neubeurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in einem
angepassten Beruf könne nicht geleistet werden. Aus schmerztherapeutischer
Sicht liege diese bei idealer Anpassung des Arbeitsplatzes bei 20 %. Es
werde eine objektive Testung der funktionellen Leistungsfähigkeit z.B. an der Klinik
Q.___ oder dem Institut E.___ empfohlen. Bei der SCS-Implantation müssten
Limitierungen der Wirbelsäulenbeweglichkeit strengstens eingehalten werden: So
sollten von der Beschwerdeführerin keine extremen Bewegungen der Lende- und
Brustwirbelsäule wie Reklination / Inklination oder extreme
Rotationsbewegungen durchgeführt werden. Dies sei erforderlich, um eine
Migration der implantierten Elektroden im Periduralraum mid-thorakal zu
verhindern. Die Schmerzerkrankung der Beschwerdeführerin FBSS sei jetzt komplett
austherapiert worden, weitere Therapieoptionen stünden leider nicht mehr zur
Verfügung. Aus diesem Grunde werde jetzt die Durchführung einer abschliessenden
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit empfohlen.
9.6 Im Verlaufsbericht vom
17. August 2020 (IV-Nr. 105) hielt Dr. med. P.___ fest, der
Gesundheitszustand habe sich seit dem 20. Oktober 2019 verschlechtert. Die
letzte ärztliche Kontrolle sei am 20. Juli 2020 erfolgt. Es sei eine
mittelschwere depressive Episode vorhanden. Diese habe Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit, ebenso auf die chronischen Schmerzen. Dies seit der Trennung
von der Ehefrau im Mai 2020. Die Beschwerdeführerin sei gegenwärtig
hospitalisierungsbedürftig. Der Schmerztherapeut L.___ habe eine Hospitalisierung
veranlasst.
9.7 Im Rahmen der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung vom 24. November 2021 (IV-Nrn. 134.1 – 134.8)
hielten PD Dr. med. F.___, MSc, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation / Rheumatologie,
und Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, unter Einbezug des
neuropsychologischen Teilgutachtens von lic. phil. H.___, Fachpsychologin für
Neuropsychologie FSP (IV-Nr. 131), sowie der durchgeführten EFL folgende interdisziplinäre
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (IV-Nr. 134.2
S. 2):
1. Chronisches lumbospondylogenes Syndrom
rechts bis intermittierend radikuläres Reizsyndrom S1/L5 rechts
−
anhaltend reduzierte
Belastbarkeit im Bereich des Rückens
−
kombinierter nozizeptiver, neuropathischer
und zentraler Schmerz
−
Verdacht auf «Failed Back
Surgery Syndrom», zusätzliche Anschlussdegeneration L4/L5, vorbestehender
ausgeprägter Flachrücken
−
Zustand nach Einlage eines
lumbalen Nervenstimulators zuletzt Oktober 2020, erstmals August 2019
−
Zustand nach Entfernung der
Pedikelschrauben bei Schraubenlockerung Januar 2017
−
Zustand nach Stabilisation
und Cage Interposition L5/S1 Mai 2014 bei radikulärem S1 Syndrom rechts und
Segmentdegeneration L5/S1
−
Zustand nach
Diskushernienoperation L5/S1 September 2008 bei L5 Syndrom rechts
2. Leichte bis mittelschwere kognitive
Funktionsstörung vor allem der Gedächtnis- und der exekutiven Funktionen
multifaktorieller Ätiologie
Diagnosen ohne (eigenständige)
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien:
1. Zustand nach Knie TP (zementiert) Juni 2017
bei medialer und femoro-patellär betonter Pangonarthrose rechts
−
Kniedistorsion März 2012
mit anschliessender Teilmeniscektomie und Synovektomie sowie Abrasio des
medialen Femurcondylus
−
Zustand nach diversen
operativen Eingriffen zwischen 1989 und 2005
2. Chronische Schmerzstörung mit
somatischen psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
3. Anpassungsstörung mit depressiver
Verstimmung, Resignation und Zukunftssorgen (ICD-10 F43.23)
4. Zustand nach Anpassungsstörung mit
längerer depressiver Reaktion, gegenwärtig weitgehend remittiert (ICD-10 F43.21)
5. latrogene Opioid-Abhängigkeit
Im rheumatologischen Teilgutachten wurde
ausgeführt (IV-Nr. 134.6 S. 2), die zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Lageristin entspreche einer mittelschweren, überwiegend stehenden und gehenden
Tätigkeit mit häufigem Arbeiten in unergonomischen Positionen. Unter
Berücksichtigung des Vergleichs zwischen Anforderungen und Belastbarkeit sei diese
Tätigkeit seit Dezember 2013 nicht mehr zumutbar. Entsprechend bestehe keine
zumutbare Arbeitszeit. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lageristin bestehe
eine volle Arbeitsunfähigkeit. Aus rheumatologischer Sicht sei eine angepasste
Tätigkeit (sehr leichte bis leichte wechselbelastende Tätigkeit im Sinne des
Wechsels zwischen Gehen-Stehen und Sitzen. Hantieren von Lasten horizontal
körpernaher sowie Tragen einseitig eigenhändig 15 kg, manchmal 10 kg,
Hantieren ab Boden und über Brusthöhe selten 10 kg, manchmal 5 kg,
Stehen und Sitzen vorgeneigt sowie wiederholte Kniebeugen lediglich selten,
alle übrigen statischen und dynamischen Funktionen seien im Rahmen der EFL bei
manchmal eingeschätzt worden) halbtags zumutbar. Aus
rheumatologisch-orthopädischer Sicht bestünden in einer angepassten Tätigkeit
keine zusätzlichen Leistungseinschränkungen. Bezogen auf ein Vollzeitpensum
betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % IV-Nr. 134.6 S. 1 f.).
Aus psychiatrischer Sicht sei die
Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin im
Aussendienst als auch im Innendienst zu 100 % arbeitsfähig
(IV-Nr. 127 S. 13).
Im neuropsychologischen Teilgutachten
wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei aus rein neuropsychologischer
Sicht in den verschiedenen bisherigen un- bzw. angelernten Tätigkeiten in
zeitlicher Hinsicht zu 100 % arbeitsfähig. In einer Tätigkeit als
angelernte Verkäuferin bzw. in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als
ungelernte Lageristin dürfte die Leistungsfähigkeit wegen der Einbussen in
Gedächtnis und exekutiven Funktionen sowie in der Konzentration um 20 %
reduziert sein. Die Arbeitsfähigkeit werde in der bisherigen Tätigkeit bezogen
auf ein 100%-Pensum insgesamt auf 80 % geschätzt. Bei einer adaptierten
Tätigkeit (eher ausführende Hilfstätigkeiten ohne Anforderungen an Planen und
Organisieren und unter Vermeidung hohen Zeitdrucks) wäre wegen der
Gedächtnisstörungen eine vermehrte Einlernzeit notwendig. Eine solche wäre aus
rein neuropsychologischer Sicht uneingeschränkt acht Stunden pro Tag möglich.
Bei einfachen ausführenden körperlichen Routinetätigkeiten nach erhöhter
Einlernzeit dürfte die Leistungsfähigkeit wegen der leichten Verlangsamung noch
um 10 % reduziert sein (IV-Nr. 131 S. 13 f.).
Im Rahmen der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung wurde bezüglich der bisherigen Tätigkeit Folgendes
festgehalten: Aus rheumatologischer Sicht sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
als Lageristin auf Dauer nicht mehr zumutbar, dies sei seit dem Eintreten der
Arbeitsunfähigkeit im Dezember 2013 anzunehmen. Aus psychiatrischer Sicht
alleine bestehe keine Arbeitsunfähigkeit, die Resultate der
neuropsychologischen Abklärung hätten eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit
von insgesamt 20 % ergeben, was in erster Linie auf den hohen Zeitdruck,
das Nebeneinander von verschiedenen Aufgaben und Planungsaufgaben mit
entsprechender Verlangsamung zurückzuführen sei. Dies sei nach Besprechung zwischen
der Neuropsychologin und dem auftraggebenden Psychiater multifaktoriell bedingt,
wobei sowohl somatische wie auch psychische Elemente eine Rolle spielten, weshalb
dies auch der Einschätzung des Psychiaters nicht widerspreche. Bei einer
angepassten Tätigkeit könne zusammengefasst im Rahmen einer Halbtagestätigkeit
von einer um 10 % reduzierten Leistung ausgegangen werden, entsprechend
einer Arbeitsfähigkeit von 45 % (Arbeitsunfähigkeit 55 %,
IV-Nr. 134.2 S. 3 f.). Die Hauptbeeinträchtigung bestehe aufgrund
eines rheumatologischen Leidens, weshalb die Arbeitsfähigkeit auch im
Wesentlichen durch dieses beeinflusst werde. Eine zusätzlich bestehende
chronische Schmerzstörung, welche im Rahmen des syndromal anzunehmenden «Failed
Back Surgery Syndroms» aber letztlich somatisch-neurophysiologisch erklärt
werden müsse, habe gemeinsam mit einer aus somatischer Sicht bei diese Diagnose
begründbaren Opioid-Medikation und zusätzlichen Faktoren zu einer leicht bis
mittelschweren kognitiven Beeinträchtigung im Gedächtnis- und exekutiven
Bereich geführt, welche bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
mitberücksichtigt worden sei. Die Gesamtarbeitsfähigkeit ergebe sich auch rein
rechnerisch, da der psychiatrische und neuropsychologische Fachbereich
grundsätzlich von einer ganztags zumutbaren Tätigkeit ausgingen und lediglich
eine leichte Leistungsminderung postuliert werde, dagegen im rheumatologischen
Fachbereich eine relevante Einschränkung der zumutbaren Arbeitszeit bestehe. Es
ergäben sich keine Massnahmen mit überwiegend wahrscheinlich anzunehmenden
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
9.8 In der Stellungnahme vom 16. Dezember
2021 (IV-Nr. 137 S. 2 f.) hielt der RAD-Arzt Dr. med. C.___ u.a.
fest, das Gutachten beruhe auf dem Studium der Akten, die gewürdigt würden,
sowie eingehenden eigenen Explorationen in den genannten Fachgebieten. Die
dabei erhobenen Angaben zur Anamnese und die festgestellten objektiven Befunde
seien ausführlich dokumentiert und würden diskutiert. Die daraus abgeleitete diagnostische
und versicherungsmedizinische Beurteilung sei nachvollziehbar dargelegt und in
sich schlüssig. Auf das Gutachten könne somit abgestellt werden. Bezüglich der
Arbeitsfähigkeit könne der Beginn der Verschlechterung mit einer
Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit von weniger als den ab März 2015
geltenden 80 % auf den Zeitpunkt der Wiederanmeldung vom 13. Juni
2018 festgelegt werden. Somit könne die von den Gutachtern attestierte
Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit gemäss dem unter Punkt 4.5 der
interdisziplinären Gesamtbeurteilung von 55 % ab Juni 2018 gelten.
9.9 Dr. med. C.___, RAD, hielt in der
Aktennotiz vom 31. März 2022 (IV-Nr. 138) an seiner versicherungsmedizinischen
Stellungnahme vom 16. Dezember 2021 fest. Die Begründung der Gutachter auf
S. 6 der integrativen Gesamtbeurteilung leuchte nach wie vor ein, weshalb
sie trotz rein rheumatologisch tendenziell leichter Verbesserung eine tiefere
Arbeitsfähigkeit sähen als die Gutachter der Gutachterstelle B.___, denen
indirekt die mangelhafte Tiefe der Abklärung vorgehalten werde. Es bleibe aber
auch festzuhalten, dass aus versicherungsrechtlicher Sicht argumentiert werden könne,
dass von einem unveränderten Zustand auszugehen sei, weshalb das
Leistungsgesuch abzulehnen sei, auch wenn rein medizinisch betrachtet die
aktuelle Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar sei.
10. In der angefochtenen Verfügung
vom 8. August 2022 stellt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das interdisziplinäre
Gutachten vom 24. November 2021 (vgl. E. II. 9.7 hiervor) ab, weshalb
nachfolgend der entsprechende Beweiswert zu prüfen ist. Das Gutachten erfüllt
die Beweisanforderungen aus Rechtsprechung und Lehre (vgl. E. II. 4
hiervor). So ist dieses für die streitigen Belange umfassend, beruht auf
allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist
in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden, leuchtet in
der Beurteilung der medizinischen Situation ein und ist in seinen
Schlussfolgerungen begründet.
10.1 Im Rahmen des rheumatologischen Teilgutachtens
vom 25. / 26. März 2021 hielt PD Dr. med. F.___ zur «Beurteilung»
fest (IV-Nrn. 134.4, 134.5), in objektiver Hinsicht bestehe bei Zustand
nach Spondylodese und Einlage eines Nervenstimulators auf der rechten Seite
sowie einem ausgeprägten thorakolumbalen Flachrücken mit leichter Stufenbildung
auf Höhe von LWK 4 eine hauptsächlich schmerzbedingt eingeschränkte Beweglichkeit
im Bereich der Lendenwirbelsäule, wobei die Bewegungsumfänge konsistent auch in
unbeobachteten Momenten vorhanden seien. Die Vorneigung gelinge bis auf
Kniehöhe, wobei beim Aufrichten von spontan die Hände eingesetzt würden, was
auch beim Hochkommen aus der Hocke der Fall sei. Deutlich schmerzeingeschränkt
sei die Rechtsrotation, wobei hierfür möglicherweise die Elektrode verantwortlich
sei. Deshalb sei auch keine passive Forcierung des Bewegungsausmasses erfolgt.
Die Funktion im Bereich des rechten Knies sei uneingeschränkt. Allerdings
bestehe wohl multifaktoriell eine deutliche Atrophie des rechten Oberschenkels
gegenüber links und ein über die Zeit konsistentes leichtes Entlastungshinken
im Bereich des rechten Beines (IV-Nr. 134.5 S. 4). Diese
gutachterlichen Ausführungen sind aufgrund der erhobenen somatischen
Untersuchungsbefunde nachvollziehbar und plausibel. So wurde in Bezug auf die
Wirbelsäule ein thorako-lumbaler Flachrücken mit Stufenbildung auf Höhe von LWK
4 und eine schmerzbedingt eingeschränkte LWS in alle Richtungen 2/3 sowie ein
Finger-Boden-Abstand von 30 cm festgestellt (IV-Nr. 134.5 S. 1).
Die gutachterlichen Beurteilungen überzeugen auch aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten
Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit
(IV-Nr. 135.6). So wurden dabei u.a. eine leicht verminderte
Belastbarkeit / Beweglichkeit des rechten Knies beobachtet und darauf
hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bei vielen rückenbelastenden Tests
Mühe gehabt habe. Sie habe häufig das linke Bein deutlich mehr als das rechte
belastet und grosse Mühe beim Aufstehen nach Tests in Bodennähe gezeigt
(S. 5).
Der rheumatologische Gutachter schätzte
die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Lagermitarbeiterin zu
100 % arbeitsunfähig ein. Diese Einschätzung überzeugt unter Einbezug der Ergebnisse
der durchgeführten EFL. So wurde diesbezüglich festgehalten, das
arbeitsbezogene relevante Problem liege in einer verminderten
Belastungstoleranz der Lendenwirbelsäule und die Beschwerdeführerin zeige weiterhin
eine leicht verminderte Kniefunktion rechts (Knieprothese). Die am ersten
1. Testtag gezeigte Belastbarkeit habe im Bereich einer leichten Arbeit gelegen
und die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, diese Leistung am 2. Testtag
zu reproduzieren (IV-Nr. 134.5 S. 2). Gestützt auf diese Ausführungen
ist die gutachterliche Beurteilung nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin
in der durch den Gutachter als mittelschwer – und damit mit einer eindeutig
höheren Belastbarkeit einhergehenden – geschätzten Tätigkeit als Lagermitarbeiterin
voll arbeitsunfähig sei.
10.2 Dr. med. G.___ hielt in seinem
psychiatrischen Teilgutachten vom 27. April 2021 (IV-Nr. 127) fest,
bei der Beschwerdeführerin sei gegenwärtig von keiner Störung aus dem
affektiven Formenkreis bzw. depressiver Symptomatik mit Krankheitswert auszugehen
(S. 12). Diese gutachterliche Einschätzung überzeugt aufgrund der
anschliessenden gutachterlichen Darlegungen, wonach die Beschwerdeführerin bei
der psychiatrischen Untersuchung in psychopathologischer Hinsicht einen
verlangsamten Gedankengang, einen verminderten Antrieb sowie eine wenig
lebhafte Psychomotorik aufgewiesen habe. Mit zu berücksichtigen seien fehlende
Einschränkungen der mnestischen Funktionen, fehlende Hinweise auf eine depressive
Grundstimmung und vermehrter Schlafbedarf sowie erhaltene soziale Kontakte im
engeren Kreis. Die gutachterliche Einschätzung entspricht auch den Ergebnissen
der durchgeführten Testverfahren: So deute die u.a. beim Montgomery-Asberg Depression
Scale (MADRS) vom 1. April 2021 erzielte Gesamtpunktzahl von 8
(niedergeschlagen, aber ohne Schwierigkeiten aufzuheitern; mutlos, jedoch ohne
Schwierigkeiten aufzuheitern; Appetitminderung; lebensmüde) nicht auf eine
depressive Symptomatik mit Krankheitswert hin.
Gestützt auf dieses beweiswertige
fachärztliche Teilgutachten, welches eine psychiatrisch bedingte
Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann auf eine
Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).
Da keine Diagnosestellung aus dem
psychiatrischen Fachgebiet vorliegt, überzeugt auch die durch den
psychiatrischen Gutachter vorgenommene Einschätzung einer vollen
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen als auch in
einer angepassten Tätigkeit.
10.3 Im neuropsychologischen Teilgutachten
vom 2. Juli 2021 (IV-Nr. 131) begründete lic. phil. H.___ die von ihr
gestellte Diagnose von «leicht bis mittelschweren kognitiven Funktionsstörungen
v.a. in Gedächtnis- und exekutiven Funktionen unklarer Ätiologie, am ehesten
multifaktoriell bedingt» in schlüssiger Weise. So führte sie u.a. aus, in der aktuellen
Untersuchung hätten sich bei der Beschwerdeführerin leichte bis mittelschwere
kognitive Einschränkungen feststellen lassen. Diese beträfen vor allem das
Gedächtnis (materialunspezifisches Lernen und Abrufen) und die exekutiven
Funktionen (Logik, Handlungsplanung). In leichtem Ausmass fänden sich auch
Einschränkungen in der selektiven Aufmerksamkeit, im Rechnen, in der
Visuokonstruktion und in der Rechtschreibung (S. 9). Klinisch zeige sich eine
Verlangsamung, ein schmerzbedingt häufiges Aufstehen, eine reduzierte Prosodie
und Mimik sowie eine eingeschränkte Stimmungslage. Diese Feststellungen korrespondieren
mit den dokumentierten Verhaltensbeobachtungen. So habe die Beschwerdeführerin u.a.
schmerzbedingt immer wieder im Stehen weiterarbeiten müssen. In der
Kommunikation seien eine reduzierte Prosodie und Mimik aufgefallen. Zudem habe
die Stimmungslage bedrückt und wenig moduliert gewirkt (S. 7).
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit als angelernte Verkäuferin bzw. in der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit als ungelernte Lageristin hielt die neurologische
Gutachterin in nachvollziehbarer Weise fest, wegen der festgestellten Einbussen
in den Gedächtnis- und exekutiven Funktionen sowie in der Konzentration bestehe
eine Reduktion der Leistungsfähigkeit von 20 %. Folglich überzeugt die auf
80 % geschätzte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Auch die
weitere gutachterliche Einschätzung, wonach in einer optimal angepassten
Tätigkeit (einfache ausführende körperliche Routinetätigkeit mit erhöhter
Einlernzeit) die Leistungsfähigkeit wegen der leichten Verlangsamung um
10 % reduziert sein müsse, erweist sich als plausibel (IV-Nr. 131
S. 13 f.).
10.4 Es ist zu prüfen, ob die übrigen
medizinischen Berichte den grundsätzlichen Beweiswert des psychiatrischen
Teilgutachtens von Dr. med. G.___, des neuropsychologischen Teilgutachtens von
lic. phil. H.___, und des rheumatologischen Teilgutachtens von PD Dr. med. F.___
allenfalls zu schmälern vermögen:
10.4.1 In Bezug auf das psychiatrische
Teilgutachten von Dr. med. G.___ ist im Wesentlichen auf die Berichte der
behandelnden Psychiaterin Dr. med. P.___ vom 18. Dezember 2018, 20. Oktober
2019 und den Verlaufsbericht vom 17. August 2020 (vgl. E. II. 9.3 f.,
9.6 hiervor) einzugehen. Dabei wird die im äusserst knapp gehaltenen Verlaufsbericht
vom 17. August 2020 gestellte Diagnose einer «mittelschweren depressiven
Episode», welche seit der Trennung von der Ehefrau bestehe, nicht anhand
konkreter Befunde erläutert. Dem Bericht kann daher nur beschränkte
Aussagekraft beigemessen werden.
In Bezug auf die in den Berichten von Dr.
med. P.___ vom 18. Dezember 2018 und 20. Oktober 2019 festgestellte
«leichte depressive Episode» hielt der psychiatrische Gutachter Dr. med. G.___
überzeugend fest, dass bei der psychiatrischen Untersuchung u.a. keine Hinweise
auf eine depressive Grundstimmung vorhanden seien und daher bei der
Beschwerdeführerin gegenwärtig von keiner Störung aus dem affektiven
Formenkreis bzw. depressiver Symptomatik mit Krankheitswert ausgegangen werden
könne (IV-Nr. 127 S. 12). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass
jedenfalls im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung vom 27. April
2021 keine depressive Symptomatik vorlag. Im Bericht vom 20. Oktober 2019 (vgl.
E. II. 9.4 hiervor) wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass weder eine
Arbeitsunfähigkeit ausgestellt noch eine Medikation verordnet worden sei.
Somit vermögen die Berichte der
behandelnden Psychiaterin Dr. med. P.___ vom 18. Dezember 2018 und
20. Oktober 2019 den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr.
med. G.___ nicht zu schmälern. Daran vermögen die in den Berichten des M.___
vom 12. November 2018 und des Hausarztes Dr. med. O.___ vom 17. September
2018 (vgl. E. II. 9.1 f. hiervor) ausgewiesenen psychiatrische
Diagnosestellungen nichts zu ändern. Da diese Diagnosen nicht durch spezialisierte
Fachärzte auf dem medizinischen Fachgebiet der Psychiatrie und Psychologie
gestellt wurden, kommt ihnen lediglich ein geringer Beweiswert zu.
10.4.2 Die neuropsychologische
Gutachterin lic. phil. H.___ hielt in Bezug auf die medizinischen Vorakten
fest, es lägen bezüglich der kognitiven Leistungsfähigkeit keine Vorbefunde
vor, welche einen Vergleich möglich machen würden (S. 12). Dieser
Einschätzung kann mit Blick auf die vorliegenden Akten gefolgt werden. So
finden sich in diesen einerseits keine Hinweise auf zeitlich zuvor
durchgeführte neuropsychologische Testverfahren und andererseits sind keine Berichte
von auf das Gebiet der Neuropsychologie spezialisierten Fachpersonen ersichtlich.
Der Beweiswert des neuropsychologischen Teilgutachtens wird folglich durch die
Vorakten nicht in Frage gestellt.
10.4.3 Im Rahmen der rheumatologischen
Begutachtung befasste sich PD Dr. med. F.___ u.a. mit der Schmerzproblematik
der Beschwerdeführerin. Dabei ging er u.a. auf das in den Berichten des M.___
vom 12. November 2018 und 20. Juli 2020 (vgl. E. II. 9.1, 9.5
hiervor) diagnostizierte «Failed Back Surgery Syndrome (FBSS)» ein. Er wies
dieses als Verdachtsdiagnose aus und ordnete es der Hauptdiagnose eines
«chronisch lumbospondylogenen Syndroms rechts bis intermittierend radikuläres
Reizsyndrom S1/L5 rechts» unter. Der rheumatologische Gutachter hielt
diesbezüglich fest, dass insgesamt zum heutigen Zeitpunkt sicherlich eine
gemischte Schmerzproblematik mit mechanischen, neuropathischen und zentralen
Anteilen bestehe, wie sie nach langjähriger Problematik und nach nicht
erfolgreicher Rückenoperation häufig zu beobachten sei. Dies erkläre auch den
letztlich durch Einzelmassnahmen nur erreichbaren Teilerfolg (IV-Nr. 134.5
S. 5). Dieser Einschätzung kann aufgrund der in den medizinischen Vorakten
dokumentierten operativen Eingriffe sowie des bei der implantierten
Spinal-Cord-Stimulation beschriebenen, mässigen Erfolges (Schmerzreduktion von
30 – 50 %, vgl. E. II. 9.1, 9.5 hiervor), gefolgt
werden. In Bezug auf die im Rahmen der Begutachtung durchgeführte EFL hielt der
Gutachter weiter fest, dass trotz der Schmerzchronifizierung die Angaben und
Beobachtungen konsistente Befunde und ein konsistentes Verhalten geliefert
hätten und die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine gute
Kooperation auch beim Belastbarkeitstest gezeigt habe (IV-Nr. 134.5
S. 5 f.). Bei der EFL wurde zudem festgestellt, dass sich die
Beschwerdeführerin teilweise unter Angabe von Schmerzen selbst limitiere, bevor
die beobachtbare funktionelle Leistungsgrenze erreicht werde (IV-Nr. 134.7
S. 2). Gemäss dem rheumatologischen Gutachter könne diese beobachtete
Selbstlimitierung im Rahmen der chronischen Schmerzproblematik, wie sie
typischerweise beim «Failed Back Surgery Syndrome» postuliert werde, und den
letztlich fehlenden Erfahrungen aus dem Alltag erklärt werden
(IV-Nr. 134.5 S. 5).
Somit stehen die Berichte des M.___ vom
12. November 2018 und 20. Juli 2020 dem Beweiswert des
rheumatologischen Teilgutachtens nicht entgegen und vermögen diesen auch nicht
zu verringern.
10.5 Die Beschwerdegegnerin hat somit im
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 8. August 2022 (A.S. 1 ff.)
korrekterweise auf das interdisziplinäre Gutachten vom 24. November 2021 (vgl.
E. II. 9.7 hiervor) abgestellt. So hielt auch bereits der RAD-Arzt Dr. med.
C.___ in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2021 (vgl. E. II. 9.9
hiervor) fest, es könne auf das Gutachten abgestellt werden. Dies wird von der
Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet.
11. Es ist im Nachfolgenden – wie
bereits in E. II. 7 ausgeführt – zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 8. August
2022 (A.S. 1 ff.) im Vergleich zum letzten rechtskräftigen Entscheid der
Beschwerdegegnerin vom 6. März 2017 (IV-Nr. 55) wesentlich verändert
hat. Dabei ist zunächst auf den psychischen Gesundheitszustand (vgl. E. 11.1
hiernach), dann auf den neuropsychologischen (vgl. E. II. 11.2 hiernach) und
schliesslich auf die rheumatologische gesundheitliche Situation der
Beschwerdeführerin (vgl. E. II. 11.3 hiernach) einzugehen:
11.1
11.1.1 Der psychiatrische Gutachter Dr.
med. G.___ hielt in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 27. April
2021 fest (IV-Nr. 127 S. 13), in den zur Verfügung gestellten
medizinischen Akten könne bei der Beschwerdeführerin im Rahmen der chronischen
Schmerzen und psychosozialen Belastungsfaktoren von einer ausgewiesenen
Verschlechterung der psychischen Verfassung seit 2013 ausgegangen werden.
Allerdings habe die Beschwerdeführerin erstmals am 4. Dezember 2018 eine
ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung aufgenommen, womit die
Entstehung einer eigenständigen und selbstunterhaltenden rezidivierenden
depressiven Störung seit 2013 ausgeschlossen werden könne. Auch die
Verschlechterung der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin seit Mai
2020 sei eindeutig auf die psychosozialen Belastungen (vor allem Trennung von
der Ehefrau) zurückzuführen, womit die postulierten wiederkehrenden depressiven
Phasen als vorübergehende Anpassungsstörungen mit depressiven Reaktionen betrachtet
werden könnten. Bei der Beschwerdeführerin, so der psychiatrische Gutachter
weiter, könne aktenmässig von einer belastenden Kindheit ausgegangen werden,
allerdings ohne dokumentierte schwerwiegende emotionale Konflikte oder
schwerwiegende belastende psychosoziale Situation im Erwachsenenalter, womit
die im Gutachtenbericht der Gutachterstelle B.___ vom 26. April 2016
postulierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung doch nicht ausgewiesen sei
(IV-Nr. 127 S. 13). Gestützt auf diese einleuchtenden gutachterlichen
Ausführungen von Dr. med. G.___ ist somit davon auszugehen, dass die im
Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 26. April 2016 (vgl. E. II. 8.1
hiervor) ausgewiesenen psychiatrischen Diagnosen einer «leichten depressiven
Episode» und einer «anhaltenden somatoformen Schmerzstörung», denen Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde, durch Dr. med. G.___ im
psychiatrischen Teilgutachten vom 27. April 2021 (IV-Nr. 127) nicht
bestätigt werden konnten. Insgesamt kann somit seit der rechtskräftigen
Verfügung vom 6. März 2017 jedenfalls nicht von einer wesentlich verschlechterten
psychischen gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ausgegangen
werden.
11.1.2 Es ist auf das Vorbringen der
Beschwerdeführerin einzugehen. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass
psychosoziale Faktoren, die einen Gesundheitszustand verursachten,
vergrösserten oder aufrechterhielten, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
berücksichtigt werden müssten (A.S. 13). Die bereits im psychiatrischen
Teilgutachten der Gutachterstelle B.___ vom 11. April 2016 beschriebenen,
psychosozialen und emotionalen Belastungsfaktoren (IV-Nr. 31 S. 12)
bestätigte auch Dr. med. G.___ in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom
27. April 2021 (IV-Nr. 127). Die durch ihn festgestellten
psychosozialen Belastungen (zerrüttete Ehe, finanzielle Probleme bzw.
Existenzängste und Arbeitslosigkeit sowie die Notwendigkeit der Unterstützung
der psychisch angeschlagenen Ex-Frau, IV-Nr. 127 S. 15) sind in der
Diagnosestellung der «Anpassungsstörung» vollumfänglich berücksichtigt. Nach
der bundesgerichtlichen Praxis können psychosoziale und soziokulturelle
Faktoren mittelbar invaliditätsbegründend sein, wenn und soweit sie den
Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden
Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Soweit soziale Belastungen direkt
negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie bei der Beurteilung der
Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts
9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1 mit Hinweis). Eine psychische
Symptomatik, welche durch die genannten Faktoren ausgelöst worden wäre, sich
aber in der Folge zu einem verselbständigten Gesundheitsschaden entwickelt
hätte, der durch die diagnostizierte Anpassungsstörung nicht hinreichend
erfasst wird, liegt nach den schlüssigen und überzeugenden Darlegungen des Gutachters
nicht vor.
11.2
11.2.1 Bezüglich der durch lic. phil. H.___
im neuropsychologischen Teilgutachten vom 2. Juli 2021 diagnostizierten
«leichten bis mittelschweren kognitiven Funktionsstörung vor allem des
Gedächtnisses und der exekutiven Funktionen multifaktorieller Ätiologie»
(IV-Nr. 131 S. 1) wurde im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung Folgendes
festgehalten: Aus neuropsychologischer Sicht bestehe eine leicht bis
mittelschwere neurokognitive Beeinträchtigung vor allem der Gedächtnis- und
exekutiven Funktionen, unter Berücksichtigung der im Anschluss an die
neuropsychologische Abklärung durchgeführten Besprechung mit Dr. med. G.___
am ehesten multifaktorieller Genese. Dabei spielten eine Opioidbehandlung,
mögliche prämorbide Leistungseinschränkungen, Residuen einer durchgemachten depressiven
Störung, aber auch schmerzbedingte Beeinträchtigungen eine Rolle, die sich
schlecht abgrenzen liessen. Im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung hätten
sich – nachdem anfänglich Hinweise auf eine verminderte
Anstrengungsbereitschaft bestanden hätten (vgl. IV-Nr. 131 S. 8 ff.
und 12) – nach entsprechender Ermahnung im weiteren Verlauf konsistente
plausible und valide Untersuchungsergebnisse ergeben (IV-Nr. 134.2
S. 2). Somit ist von einer nicht eindeutig feststellbaren Ätiologie der
neuropsychologischen gesundheitlichen Beeinträchtigung auszugehen. Im Rahmen
der früheren Begutachtung bei der Gutachterstelle B.___ vom 26. April 2016
erfolgte keine neuropsychologische Abklärung und daher auch keine entsprechende
Diagnosestellung. In Bezug auf das B.___-Gutachten hielt lic. phil. H.___ unter
dem Titel «Aktenauszug» auch fest, es seien damals in der Anamnese und in der
Untersuchung subjektiv spontan keine kognitiven Einschränkungen beklagt und
auch in der psychiatrischen Untersuchung klinisch nicht beobachtet worden
(IV-Nr. 131 S. 3). Der aktuelle psychiatrische Gutachter Dr. med. G.___
empfahl eine neuropsychologische Abklärung wegen möglicher Auswirkungen einer
iatrogenen Opioid-abhängigkeit. Da die neuropsychologische Gutachterin von
einer multifaktoriellen Genese ausgeht, lässt sich nicht zuverlässig
beurteilen, ob es sich um neu aufgetretene Defizite handelt. Dr. phil. H.___
bezeichnet den zeitlichen Verlauf denn auch als unklar (IV-Nr. 131 S. 13).
Damit liegt auch insoweit kein Revisionsgrund vor. Falls man, entgegen des
soeben Ausgeführten, von einer neu aufgetretenen Symptomatik ausginge, würde
sich weiter die Frage stellen, ob die kognitiven Funktionseinschränkungen, die
gemäss der gutachterlichen Einschätzung der Neuropsychologin in der
angestammten Tätigkeit zu einer Leistungseinschränkung von 20 % und in einer
adaptierten Tätigkeit zu einer Einschränkung von 10 % führten, unter revisionsrechtlichem
Gesichtspunkt relevant sind. Zur Beantwortung dieser Frage ist der psychische
und neuropsychologische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gesamthaft zu
betrachten. Wie oben bereits ausgeführt (vgl. E. II. 11.1 hiervor), hat sich der
psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom
6. März 2017 nicht verschlechtert. So konnte im Zeitpunkt des
psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. G.___ vom 27. April 2021 auch
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr festgestellt werden. In Bezug auf
den neuropsychologischen Gesundheitszustand fand im Rahmen der früheren
Begutachtung von 2016 keine Abklärung bzw. Begutachtung statt. Eine solche wurde
2021 einzig auf Empfehlung des Psychiaters Dr. med. G.___ vorgenommen, indem
zur Beurteilung der Opioid-bedingten Einschränkungen Stellung zu nehmen sei (vgl.
IV-Nr. 127 S. 13). Die nunmehr gesamthaft resultierende Einschränkung
aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht geht nicht über diejenige
hinaus, welche im Gutachten vom 26. April 2016 (vgl. E. II. 8.1 hiervor;
IV-Nr. 31 S. 13) aus psychiatrischer Sicht attestiert wurde.
Zusammenfassend kann festgehalten
werden, dass sich bei der Beschwerdeführerin seit der zuletzt ergangenen
Verfügung vom 6. März 2017 aus neuropsychologischer Sicht eine möglicherweise
leichtgradig veränderte gesundheitliche Situation präsentiert. Im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung handelt es sich jedenfalls nicht um eine wesentliche
Veränderung. Eine anspruchsbegründende, revisionsrechtlich relevante Veränderung
liegt somit nicht vor.
11.2.2 Die Beschwerdeführerin stellt
sich auf den Standpunkt, die Opioid-Abhängigkeit sei
invalidenversicherungsrechtlich relevant (A.S. 13). Dr. med. G.___ hielt in
seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 27. April 2021 diesbezüglich fest,
anamnestisch könne seit mindestens zwei bis drei Jahren von einer iatrogenen
Opioidabhängigkeit ausgegangen werden, die anlässlich der Exploration vom
10. April 2021 vordergründig den formalen Gedankengang, den Antrieb und die
Psychomotorik der Beschwerdeführerin beeinträchtige (IV-Nr. 127). Die
durch ihn in diesem Zusammenhang empfohlene neuropsychologische Abklärung, wurde
am 2. Juli 2021 von lic. phil. H.___ vorgenommen. Sie ging u.a. auf
den seit circa zwei bis drei Jahren dauernden Konsum eines Opioid-Präparats
ein, wobei sie auf unterschiedliche Analysen hinwies. Dabei hielt sie fest, während
in früheren Studien kognitive Defizite beschrieben worden seien, zeige eine
aktuelle zusammenfassende Metaanalyse, dass beim Einsatz von Opioid-Präparaten
zur Langzeit-Schmerzbehandlung keine relevanten kognitiven Defizite im
Unterschied zu PatientInnen ohne Opioidbehandlung bestanden hätten
(IV-Nr. 131 S. 10). Vor diesem Hintergrund lässt sich aus dem
Gebrauch einer opioidhaltigen Schmerzmedikation keine wesentliche
Verschlechterung der Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin seit der
früheren Beurteilung im Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 26. April
2016 ableiten.
11.3 Das bereits im Gutachten der
Gutachterstelle B.___ vom 26. April 2016 ausgewiesene chronische lumbovertebrale
Schmerzsyndrom ohne klar fassbare radikuläre Symptomatik (vgl. E. II. 8.1
hiervor) wurde im rheumatologischen Teilgutachten von PD Dr. med. F.___
dahingehend bestätigt, als ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts
sowie ein auch nicht auszuschliessendes radikuläres Reizsyndrom S1/L5 rechts
(neuropathische Schmerzkomponente) diagnostiziert wurden (IV-Nr. 134.5
S. 5). Aufgrund der durch PD Dr. med. F.___ gewählten Formulierung ist –
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (A.S. 12) – davon auszugehen,
dass sich auch im Zeitpunkt der rheumatologischen Begutachtung eine radikuläre
Symptomatik nicht zuverlässig feststellen liess. Somit ist diesbezüglich seit
dem B.___-Gutachten keine wesentliche diagnostische Änderung ersichtlich. Im
Weiteren bestätigte der Rheumatologe PD Dr. med. F.___ auch die bereits im Gutachten
der Gutachterstelle B.___ von 2016 ausgewiesenen «chronischen Kniebeschwerden
rechts» im Rahmen eines «Zustandes nach Knie TP «zementiert» Juni 2017 bei
medialer und femoro-patellär betonter Pangonarthrose rechts». Auch diese
Diagnosestellungen lassen auf keine wesentliche gesundheitliche Veränderung
schliessen.
PD Dr. med. F.___ führte in Bezug auf
das Vorgutachten von 2016 aus, aufgrund der teilweise unvollständigen
Diagnostik und Diagnose im Rahmen der Begutachtung bei der Gutachterstelle B.___
im März 2016 müsse davon ausgegangen werden, dass bereits damals von einem
vergleichbaren Zustand mit relevanter Einschränkung der zeitlichen Zumutbarkeit
auszugehen sei, umso mehr als damals noch keine EFL zur Verfügung gestanden
habe. Man müsse sich sogar die Frage stellen, ob zum damaligen Zeitpunkt die
Einschränkungen nicht noch grösser gewesen seien, da das rechte Knie zum
Zeitpunkt der damaligen Begutachtung noch nicht operiert gewesen sei und auch
der später eingesetzte Nervenstimulator eine gewisse Verbesserung gebracht
habe. Zum aktuellen Zeitpunkt sei von einem stabilen Zustand auszugehen, wobei
im Laufe der kommenden Jahre eine Zunahme der Anschlussdegeneration im Segment
L4/L5 erwartet werden könne, was sich aber nicht zwangsläufig auf die
Belastbarkeit und zumutbare Arbeitsfähigkeit auswirke (IV-Nr. 134.5 S. 6).
Gestützt auf diese schlüssigen gutachterlichen Einschätzungen ist davon
auszugehen, dass es sich bei der aktuellen Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes
gegenüber derjenigen durch die Gutachterstelle B.___ lediglich um eine andere
Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts handelt. Diese ist
im revisionsrechtlichen Kontext indes unbeachtlich (vgl. Urteil des
Bundesgericht 8C_676/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.2).
12. Zusammenfassend ist seit dem Referenzzeitpunkt
vom 6. März 2017 keine anspruchsrelevante Veränderung des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausgewiesen. So hielten die
Gutachter anlässlich der konsensualen Besprechung vom 23. November 2021
u.a. auch fest (IV-Nr. 134.2 S. 2), dass sich gegenüber der
Einschätzung im Rahmen der Begutachtung durch die Gutachterstelle B.___ 2016
Abweichungen sowohl in der Diagnosestellung wie auch in der Einschätzung der
zumutbaren Arbeitsfähigkeit ergäben, obwohl zumindest aus rheumatologischer
Sicht tendenziell von einem stabilen bis sogar leicht verbesserten Gesundheitszustand
auszugehen sei. Hinsichtlich der Gonarthrose rechts sei von einer
vorübergehenden zusätzlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bis sechs Monate
nach Durchführen der Knie-TP auszugehen. Die Abweichungen der Einschätzung ergäben
sich einerseits durch eine damals aus der Retrospektive wohl zu wenig vertiefte
Abklärung, beschränkten Möglichkeiten der Einschätzung der Funktionsfähigkeit
und stärkerer Gewichtung der subjektiven Überschätzung der Einschränkungen
durch die Beschwerdeführerin selbst «bei sonst zu den objektiver Datenlage».
Dies begründe aus Sicht der Gutachter die veränderte Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit ausreichend. Auch die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med.
C.___ vom 16. Dezember 2021 (vgl. E. II. 9.8 hiervor) bildet keine
Grundlage für die Annahme einer erheblichen Veränderung, denn er ging einzig
auf den Beweiswert des interdisziplinären Gutachtens vom 24. November 2021
ein. Er äusserte sich jedoch nicht zum früher erhobenen gesundheitlichen
Zustand der Beschwerdeführerin bzw. setzte sich nicht mit der Frage auseinander,
ob sich der Gesundheitszustand seit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung
vom 6. März 2017 in revisionsrechtlich relevanter Weise verändert hat. Entsprechende
Überlegungen stellte er erst in seiner Aktennotiz vom 31. März 2022 an (vgl.
E. II. 9.9 hiervor). So legte er dar, dass von einem unveränderten Zustand
ausgegangen werden könne, weshalb das Leistungsbegehren abzulehnen sei. Da
demnach kein Revisionsgrund ausgewiesen ist, hat die Beschwerdeführerin
weiterhin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Dasselbe gilt für berufliche
Massnahmen, welche mit der Verfügung vom 6. März 2017 ebenfalls abgelehnt
wurden. Falls die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, in Bezug auf
berufliche Massnahmen habe sich der relevante Sachverhalt in einem anderen
Punkt verändert – war im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht wurde –
besteht die Möglichkeit einer Neuanmeldung.
13. In Bezug auf die Feststellung
des Rheumatologen PD Dr. med. F.___ (IV-Nr. 134.2 S. 2), wonach
bezüglich der Gonarthrose rechts von einer vorübergehenden zusätzlichen Beeinträchtigung
der Arbeitsfähigkeit bis sechs Monate nach Durchführung der Knie-Totalprothese im
Juni 2017 auszugehen sei, liess die Beschwerdeführerin geltend machen, dies
entspreche einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Veränderung des
Gesundheitszustandes gemäss Art. 88 Abs. 2 IVV (A.S. 11). Dieser
Argumentation kann indes nicht gefolgt werden. So liegt die Zeitspanne der
durch den rheumatologischen Gutachter geschätzten zusätzlichen Beeinträchtigung
der Arbeitsfähigkeit (1. Juni 2017 bis 1. Dezember 2017) vor dem
Datum der im vorliegenden Verfahren erfolgten Neuanmeldung vom 13. Juni
2018 (vgl. E. I. 3 hiervor). Ein allfälliger Rentenanspruch könnte in Anwendung
von Art. 29 Abs. 1 IVG somit frühestens ab 1. Dezember 2018
entstanden sein. Folglich besteht für die Beschwerdeführerin auch kein Anspruch
auf eine befristete Invalidenrente.
14. Die Beschwerdeführerin lässt
ausserdem geltend machen, die Verfügung vom 6. März 2017 sei im Rahmen
einer prozessualen Revision abzuändern. Die Beschwerdegegnerin hat dazu
erwogen, eine solche komme nicht in Betracht, wenn es um die medizinische
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gehe, welche notwendigerweise Ermessenszüge
aufweise. Dem ist jedenfalls in der hier gegebenen Konstellation, wo keine
eklatanten Mängel des Gutachtens vom 26. April 2016 ersichtlich sind, beizupflichten.
Somit ist die Verfügung vom 8. August 2022 zu bestätigen und die dagegen
am 9. September 2022 erhobene Beschwerde abzuweisen.
15. Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
16. Die Beschwerdeführerin steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 6
hiervor).
16.1 Die Kostenforderung ist bei
Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]). Der Vertreter der Beschwerdeführerin, Erich Züblin, hat am
26. Oktober 2022 eine Kostennote eingereicht (A.S. 38 ff.), worin er
einen Aufwand von 9 Stunden und 35 Minuten und Auslagen von CHF 22.50
geltend macht. Im Aufwand enthalten ist ein Kurzbrief an den Klienten vom
7. Oktober 2022 à 0:10. Dieser ist im Stundenansatz eines Anwalts bereits
inbegriffen und daher nicht gesondert zu entschädigen. Somit beträgt der zu
entschädigende Aufwand insgesamt 9 Stunden und 25 Minuten. Der Stundenansatz
beträgt gemäss § 160 Abs. 3 [kantonalem] Gebührentarif (GT, BGS 615.11)
CHF 180.00. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist
die Kostenforderung auf gerundet CHF 1'850.40 festzusetzen (9.42 Stunden
zu CHF 180.00 + Auslagen [CHF 22.50] + 7.7 % MwSt.),
zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
16.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten
einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122
Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Erich Züblin, wird auf CHF 1'850.40 (inkl. Auslagen und
MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungs-
anspruch des Staates
während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Küng