VSBES.2022.176
Invalidenrente
23. Februar 2024Deutsch75 min
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr.
Source so.ch
Urteil vom 23. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 5. August 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1982 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) meldete sich am 12. September 2016 bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr.
[IV-Nr.] 2). Er gab an, er habe seit April 2016 krankheitsbedingt eine
angeschlagene Gesundheit. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden:
Beschwerdegegnerin) lehnte in der Folge den Anspruch des Beschwerdeführers auf
eine Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom
15. November 2016 ab. Dies wurde damit begründet, der Beschwerdeführer sei
seit dem 19. April 2016 in seiner Arbeitsfähigkeit als Koch eingeschränkt.
Gemäss den Abklärungen werde seine Arbeitsunfähigkeit vor allem durch ein
Abhängigkeitsverhalten verursacht; damit liege keine Invalidität im Sinne des
Gesetzes vor (IV-Nr. 10).
1.2 Am 22. Mai 2018 meldete sich
der Beschwerdeführer erneut bei der IV zum Leistungsbezug an. Er gab an, seit
Jahren an Depressionen und Angstzuständen zu leiden (IV-Nr. 12). Vom
19. Juni bis 31. Juli, 4. August bis 9. September und
10. September bis 14. November 2018 hielt er sich zur stationären
Entwöhnungstherapie in der Klinik B.___, [...], auf (IV-Nr. 27 und 40
S. 15 ff.). Die Beschwerdegegnerin lehnte daraufhin den Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche
Eingliederungsmassnahmen mit rechtskräftiger Verfügung vom 22. Februar
2019 mit der Begründung ab, es bestehe keine medizinische Diagnose, welche eine
lang dauernde Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Bei absolutem Verzicht auf
Drogen und Alkohol wäre der Beschwerdeführer wieder voll arbeitsfähig. Er wäre
in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften
(IV-Nr. 29).
1.3 Vom 9. bis 21. Mai 2019
hielt sich der Beschwerdeführer in den C.___, [...] (IV-Nr. 40 S. 10
f.), und vom 21. Mai bis 15. November 2019 zur stationären
Entwöhnungsbehandlung in der Klinik D.___, [...], auf (IV-Nr. 35 S. 1
ff.). Bereits am 29. Oktober 2019 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin:
18. November 2019) hatte sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal bei
der IV zum Leistungsbezug angemeldet, wobei er u.a. angegeben hatte, er könne
den Stress bei der Arbeit im Restaurant sowohl körperlich als auch psychisch
nicht mehr ertragen (IV-Nr. 38). Am 13. Januar 2020 konnte er im
geschützten Rahmen ein Belastungstraining in der E.___, [...], beginnen, welches
in der Folge abgebrochen wurde (IV-Nr. 48 f.). Vom 22. April bis
26. Mai 2020 und vom 11. August bis 8. September 2020 war der
Beschwerdeführer in den C.___, Behandlungszentrum für
Abhängigkeitserkrankungen, [...], hospitalisiert (IV-Nr. 63 S. 4 ff.
und 72 S. 2 ff.). Im Zeitraum vom 8. September bis 9. November
2020 hielt er sich zur stationären Therapie in der Klinik F.___, [...], auf
(IV-Nr. 75). Vom 9. bis 27. November 2020, vom 2. bis
11. Dezember 2020 und vom 24. Dezember 2020 bis 14. Januar 2021
war der Beschwerdeführer erneut in den C.___, Behandlungszentrum für
Abhängigkeitserkrankungen, [...], hospitalisiert (IV-Nr. 77). Die
Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge eine polydisziplinäre (allgemeininternistische,
neurologische und psychiatrische) Begutachtung in der Gutachterstelle G.___, [...]
(im Folgenden: G.___), welche am 23. Juni 2021 durchgeführt wurde
(Gutachten vom 16. August 2021; IV-Nr. 93.2). Am 27. September
2021 nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zum Gutachten Stellung
(IV-Nr. 97 S. 2 ff.). Vom 14. Februar bis 1. März und 4.
bis 22. März 2022 war der Beschwerdeführer zur stationären Behandlung in
den H.___ (), [...], hospitalisiert (IV-Nr. 120 S. 4 ff. und S. 21
ff.). Vom 22. bis 29. März 2022 hielt er sich zur Behandlung im
Therapiezentrum I.___, [...], auf (IV-Nr. 116). Vom 29. März bis 1. April
und 19. April bis 1. Mai 2022 war der Beschwerdeführer erneut zur stationären
Behandlung in den H.___ hospitalisiert (IV-Nr. 120 S. 11 ff. und 120
S. 15 ff.). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, Eingang des
Berichts des Hausarztes Dr. med. J.___ vom 6. Dezember 2021 (IV-Nr. 104)
und Rücksprache mit dem RAD lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche
Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 5. August 2022 ab. Dies wurde
im Wesentlichen damit begründet, gemäss den medizinischen Abklärungen habe sich
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Verfügung vom
22. Februar 2019 nicht wesentlich verändert. Aus der Änderung der
Rechtsprechung zu den Suchterkrankungen lasse sich keine erhebliche
Sachverhaltsänderung ableiten. Die Praxisänderung stelle keinen Neuanmeldungs-
bzw. Revisionsgrund dar und gebe auch nicht Anlass zu einer Wiedererwägung.
Mangels einer Verschlechterung des Gesundheitszustands bestehe kein
Leistungsanspruch (IV-Nr. 123; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom
12. September 2022 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 4 ff.):
1. Die Verfügung vom 5. August 2022
sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei eine ganze
Rente zuzusprechen.
3. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die unterzeichnete Rechtsanwältin
sei zu seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bestellen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
5. Oktober 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 44 f.).
2.3 Mit Verfügung vom
29. November 2022 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth, [...],
als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (A.S. 46 f.).
2.4 Das Gericht stellt mit Instruktionsverfügung
vom 12. Januar 2023 fest, dass der Beschwerdeführer auf das Einreichen
einer Replik innert Frist verzichtet hat (A.S. 49).
2.5 Mit Eingabe vom 26. Januar
2023 reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein. Diese
wird in der Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt
(A.S. 50 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist der
mit Neuanmeldung vom 29. Oktober 2019 (IV-Nr. 38) geltend gemachte
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Dieser hängt u.a. davon
ab, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit der rechtskräftigen Verfügung
vom 22. Februar 2019 (IV-Nr. 29) erheblich verändert hat, was der
Beschwerdeführer bejaht, die Beschwerdegegnerin dagegen verneint. Ein
allfälliger Rentenanspruch könnte aufgrund der Neuanmeldung des
Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2019 (Eingang bei der
Beschwerdeführerin: 18. November 2019) ab Mai 2020 bestehen (Art. 29
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
1.3
Am 1. Januar 2022 sind
zahlreiche Änderungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung
(IVV, SR 831.201) in Kraft getreten. Wenn ein Anspruch vor diesem Datum
entstanden ist, bleiben bei einem Versicherten, der wie der Beschwerdeführer im
Jahr 1982 geboren ist, grundsätzlich auch weiterhin die bis Ende 2021 gültig
gewesenen Bestimmungen massgebend (vgl. IVG, Übergangsbestimmungen zur Änderung
vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV], lit. b Abs. 1).
Nachstehend wird daher auf die Regelung Bezug genommen, welche bis Ende 2021 in
Kraft war.
1.4
Für die gerichtliche Beurteilung
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 5. August 2022 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) die vor-aussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 IVG
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Anspruch auf
eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
3.
3.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl.
auch Art. 86ter – 88bis IVV sowie
Art. 31 IVG) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die
Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der
Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich
ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17
Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit
Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen
Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern auch dann, wenn sich
die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch
dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung
gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343
E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Demgegenüber ist die
lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9
E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren
ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine
unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt
somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten
Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr
eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom
1.
März 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.2
Tritt der Versicherungsträger auf die
Neuanmeldung ein, hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG
– abzuklären, ob die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch
tatsächlich eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der
Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der
letzten, auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt
der Versicherer fest, dass der Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat,
so weist er das Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob die festgestellte
Veränderung genügt, um eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und
entscheidet anschliessend über den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts
8C_282/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2). Analog zur erstmaligen
Anspruchsbeurteilung sind zudem allfällige anspruchswirksame Veränderungen bis
zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (vgl. BGE 129 V 222).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe
des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193
E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
4.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352).
4.3
Die Rechtsprechung erachtet es
jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).
So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen
Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210
E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351
E. 3b/cc S. 353).
5.
Im vorliegenden Fall ist zu
prüfen, ob sich beim Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen Verfügung vom 22. Februar
2019, womit der Anspruch auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen
abgewiesen wurde (IV-Nr. 29), eine relevante Verschlechterung seines
Gesundheitszustands eingestellt hat. Im Folgenden ist der medizinische
Sachverhalt darzulegen, wie er der vorerwähnten Verfügung vom 22. Februar
2019.
zu Grunde gelegt wurde:
5.1
Dem Bericht der C.___, [...], zu
Handen des Krankentaggeldversicherers vom 28. Mai 2018 können folgende
psychiatrische Diagnosen nach ICD-10 entnommen werden: «1. Alkoholabhängigkeitssyndrom,
ggw. abstinent aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21); 2. Rezidivierende
depressive Störung, ggw. mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F33.1)».
Sodann wurden andere relevante (somatische) Diagnosen (3. Abszess axillär
links; 4. St.n. rezidivierender acute on chronic Pankreatitis
aethyltoxischer Genese am 14.02.2018; 5. Arterielle Hypertonie;
6.
Hepatomegalie mit Steatosis hepatis; 7. St.n. Pangastritis und
Oesophagitis, letztmals 06/2016; 8. St.n. oberer gastrointestinaler
Blutung; 9. St.n. 7 x Urolithiasis mit Doppel-J-Katheter Einlage 03/2014;
10.
St.n. einem generalisierten epileptischen Anfall am 26.04.2018) angegeben.
Zu den aktuellen Befunden wurde dargelegt,
der Patient sei mehrmals in somatischen Spitälern bei stark alkoholisiertem
Zustand und starken Bauchschmerzen hospitalisiert worden, wo er somatisch
abgeklärt und anschliessend zur Entzugstherapie in die C.___ verlegt worden
sei. Es sei eine rezidivierende acute on chronic Pankreatitis äthyltoxischer
Genese diagnostiziert worden. Der Patient habe weiterhin über starke
Bauchschmerzen geklagt, die im Rahmen der chronischen Pankreatitis zu erklären
seien. Zudem habe er über starke Kopfschmerzen und wiederholte kurze Episoden
mit Schwindelgefühl und fluktuierendem Bewusstsein und Gangunsicherheit
berichtet. Zu den klinisch objektivierbaren Befunden wurde erklärt, die Entzugssymptome
beim Patienten mit Zittern und erhöhten Blutdruck- und Pulswerten seien
deutlich zu beobachten gewesen, zudem habe er am 26. April 2018 einen
generalisierten epileptischen Anfall mit Bewusstlosigkeit und erhöhten Leber-
und Schilddrüsenenzymen erlitten. Zu den psychischen Befunden wurde dargelegt,
der Patient sei im Jahr 2018 bereits zum vierten Mal in der C.___
hospitalisiert; insgesamt sei es die achte Hospitalisation. Die letzte, d.h.
siebte Hospitalisation sei am 13. April 2018 (Austritt am gleichen Tag) gewesen.
Der Patient sei damals vom K.___ per fürsorgerische Unterbringung (FU) bei
starker Alkoholintoxikation und akuter Suizidalität zugewiesen worden. Der
Eintritt der aktuellen, achten Hospitalisation sei am 24. April 2018
erfolgt. Der Patient sei anschliessend zur dritten Hospitalisation vom 8. bis
27.
Juni 2016 zur Entwöhnungstherapie in der Klinik F.___ gewesen (28. Juni
bis 30. September 2016).
Zu den aktuellen subjektiven Beschwerden
wurde angegeben, der Patient habe erneut einen Rückfall erlitten bei
vorbekanntem Alkoholabhängigkeitssyndrom und sei im K.___ kurz wegen einer
schweren Alkoholintoxikation mit fraglicher Selbstgefährdung und starken Schmerzen
im Bauch sowie einer axillären Abszesseröffnung links hospitalisiert und auf
freiwilliger Basis zur Alkoholentzugstherapie zugewiesen worden. Zudem habe er
über intermittierende fokale neurologische Ausfälle auf der linken Seite mit
Hemiparese und verwaschener Sprache sowie Urin-Inkontinenz berichtet, die bei
Alkoholintoxikation vorübergehend aufgetreten seien und bis zu drei Tage
gedauert hätten. Zu den aktuellen objektiven Befunden wurde erklärt, es handle
sich um einen 35-jährigen Patienten in deutlich reduziertem Allgemein- und
mässigem Ernährungszustand. Er sei in einem entzügigen Zustand und zittrig am
ganzen Körper. Er sei psychomotorisch unruhig und ängstlich und die
Konzentration sowie die Aufmerksamkeit seien reduziert. Im formalen Denken sei
er leicht verlangsamt, jedoch kohärent. Im Affekt sei er angespannt und
ängstlich, die Stimmung sei deutlich niedergestimmt. Der Antrieb sei eher
reduziert.
Zu den erfolgten Therapien wurde
erwähnt, der Patient befinde sich im Behandlungszentrum für Abhängigkeitserkrankungen
zum Totalentzug von Alkohol bei vorhandenem Abhängigkeitssyndrom sowie für die
Behandlung der vorhandenen depressiven Episode. In diesem Rahmen werde die
Entzugstherapie von Alkohol, Benzodiazepin-gestützt mit Abgabe der üblichen Vitaminpräparate,
durchgeführt; die vorherige medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva sei fortgesetzt
worden. Zusätzlich sei der Patient in das multimodale suchtspezifische
Therapieprogramm mit regelmässigen psychotherapeutischen Einzelgesprächen, Gruppengesprächen,
Ergo-, Bewegungs- und Arbeitstherapie integriert worden.
Die medizinisch begründeten
Einschränkungen wurden wie folgt beschrieben: der Patient leide aktuell an
wiederkehrenden Episoden mit Schwindelgefühl und Gangunsicherheit mit
fluktuierendem Bewusstsein. Diese Symptome seien weiterhin unklarer Genese. Zu
den psychischen Einschränkungen wurde erklärt, theoretisch könne der Patient von
der psychischen Seite her in gutem, abstinentem und stabilem Zustand den
beruflichen Tätigkeiten nachgehen, vorausgesetzt, dass er weiterhin abstinent
bleibe und seine Medikamente regelmässig und verordnungsgemäss einnehme.
Parallel dazu sei eine fachliche Betreuung erforderlich, die zum Schutz vor der
Gefahr eines möglichen Konsumrückfalls oder einer erneuten depressiven Episode
vorbeugen sollte. Die beruflichen Einschränkungen seien vor allem vom
Alkoholkonsum abhängig, welcher massive Auswirkungen auf das psychische und
physische Befinden habe. Beim Alkoholkonsum sei mit starken Konzentrations-,
Auffassungs- und Gedächtnisstörungen zu rechnen, mit Schwankungen und
Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit im Sinne der Belastbarkeit und
Ausdauer, aber auch der Verbindlichkeit und Pünktlichkeit, was die
Arbeitsfähigkeit massiv beeinträchtige. Besonders zu erwähnen seien die
Stimmungsschwankungen sowie die depressiven Zustände und die wiederkehrenden
starken Bauchschmerzen im Rahmen der bekannten chronischen Pankreatitis, die sich
bei vorhandenem Konsum verstärkten.
Zur Arbeitsfähigkeit wurde angegeben,
der Patient habe vorher in einem Restaurant als Koch gearbeitet. Theoretisch werde
eine Wiederaufnahme dieser Tätigkeit seine Gesundheit nicht gefährden, sofern
er abstinent bleiben könne, wobei er dort einen einfachen Zugriff zum Alkohol
habe und eine höhere Gefahr eines Rückfalls bestehe. Auch andere Tätigkeiten
seien aus medizinischer Sicht zumutbar, wenn er über eine längere Zeit
abstinent bleibe. Die Arbeitsfähigkeit des Patienten für jegliche Tätigkeit
setze die Abstinenz über eine längere Zeit, regelmässige Termine beim
ambulanten Psychiater und die Einnahme der verschriebenen Medikamente voraus.
Idealerweise sollte das Pensum sukzessiv gesteigert werden, beginnend mit
30.
%. Allgemein sollten hohe Anforderungen an Belastbarkeit und Leistung
möglichst vermieden werden. Die Arbeitszeiten sollten nach dem klinischen
Zustand und psychischen Befinden sukzessiv gesteigert werden. Mehr Flexibilität
betreffend Arbeitszeit, Toleranz bezüglich Leistungsschwankungen sowie ein
erschwerter Zugriff zum Alkohol seien von Vorteil. Abschliessend wurde
dargelegt, der Patient sei stark alkoholabhängig. Eine langfristige
Selbstgefährdung infolge des Konsums sowie ein erneuter Rückfall in Anbetracht
seiner Vorgeschichte seien nicht auszuschliessen, was eher für eine ungünstige
Prognose spreche. Eine anschliessende längere Entwöhnungstherapie sei
vorgeschlagen worden, sei aber seitens des Patienten abgelehnt worden. Aktuell
werde mit dem Patienten über eine betreute oder begleitete Wohnform zur
weiteren Unterstützung der erzielten Abstinenz gesprochen (IV-Nr. 16
S. 1 ff.).
5.2
5.2.1
Aus dem Bericht der Klinik B.___,
Stationäre Therapie [...], vom 15. Oktober 2018 geht hervor, der Patient
befinde sich in stationärer Entwöhnungstherapie vom 19. Juni 2018 bis
voraussichtlich 4. Dezember 2018. Er sei seit dem 19. Juni 2018
arbeitsunfähig für alle Tätigkeiten. Der Patient habe sich während seines
Aufenthaltes dreimal in somatischer Notfallbehandlung im Spital befunden. Zur
medizinischen Situation in Bezug auf Abhängigkeitserkrankungen wurde erklärt,
der Patient trete von zu Hause aus ein. Er lebe zurzeit vom Sozialamt und wohne
bei seinem Bruder. Zum Eintrittszeitpunkt sei er in ungekündigtem
Anstellungsverhältnis als Koch im Stundenlohn gestanden. Er sei seit dem
6.
Juni 2018 krankgeschrieben. Den Entzug habe er im stationären Rahmen
der C.___ gemacht. Der Patient berichte über eine chronische
Alkoholabhängigkeit mit bisher viermaligen, erfolglosen Entzugsbehandlungen im
Jahr 2017. Er habe bereits in der Klinik F.___ (2016) eine dreimonatige
Entwöhnungstherapie gemacht und gemerkt, dass er etwas Längeres brauche, um
dauerhaft abstinent leben zu können. Diese Therapie sei die letzte Hoffnung für
ihn, da er in seinem Leben alkoholbedingt alles verloren habe, was ihm lieb sei
(Partnerin, Job und Gesundheit). Er habe im letzten Jahr viele Spitalbesuche
gehabt, aufgrund seines Trinkverhaltens bis zur Bewusstlosigkeit oder
somatischer Beschwerden (Bauchspeicheldrüsen- und Magenprobleme, Epilepsie). Er
habe nur mit Antabus einige Monate abstinent leben können, habe dann aber
trotzdem getrunken. Er verspüre den extremen Drang zu konsumieren und könne
sich nüchtern nicht aushalten. Alle Gedanken drehten sich nur um den Konsum und
er habe alle körperlichen negativen Folgen sowie sozialen Konflikte aufgrund des
Konsums ignoriert und trotzdem weitergetrunken. Den Ausschlag für eine Therapie
habe die Aussage eines Arztes gegeben, wonach er kein Jahr mehr lebe, wenn er
nichts verändere. Er trinke exzessiv bis zu zwei Flaschen Wodka pro Tag zum
Vergessen von Problemen und zur Dämpfung von traumabedingten Ängsten,
Grübelzuständen und Zukunftssorgen. Dass er so viel Alkohol trinke sei eine
Suchtverlagerung von täglichem Kokain und Cannabiskonsum. Cannabis konsumiere
er nur noch sporadisch und von Kokain sei er seit dem Jahr 2011 abstinent. Er
habe damals 2 bis 4 g Kokain täglich konsumiert und Cannabis zum Runterkommen.
Aufgrund einer neuen Partnerschaft habe er es geschafft, davon loszukommen.
Zur posttraumatischen Belastungsstörung
wurde dargelegt, der Patient berichte von einem einschneidenden Erlebnis als
ca. 4-Jähriger, als er angeschossen worden und sein Freund dabei gestorben sei.
Weiter berichte er von Kriegserlebnissen und damit verbundener Flucht aus dem
Iran, Irak und der Türkei. Diese Erlebnisse seien mit massiven Todesängsten,
Ohnmachts- und Hilflosigkeitsgefühlen einhergegangen. Diese Erlebnisse erlebe
der Patient meistens in etwas abgeänderter Form in Albträumen wieder. Zudem sei
es für ihn extrem schwierig, darüber zu sprechen. Der Patient berichte diese
Themen mit extremer körperlicher Anspannung, Nervosität und belastetem
Gesichtsausdruck. Im Bericht des Patienten gebe es auch Hinweise auf
dissoziative Zustände, die im Verlauf des Gesprächs ebenfalls in leichtem
Ausmass beobachtbar seien. Der Patient versuche, nach Möglichkeit Erinnerungen
an den Unfall oder den Krieg in Form von Konsum oder sozialem Rückzug zu
vermeiden. Wenn er nach draussen gehe, fühle er sich oft verfolgt und verfalle
in Angstzustände (Nervosität, Misstrauen Fremden gegenüber). Manchmal träten
diese Angstzustände auch plötzlich in Form von Herzrasen auf. Neben Schlaf- und
Konzentrationsproblemen fühle er sich oft angespannt und «wie auf dem Sprung».
Phasenweise leide er an starker Gereiztheit und sei sehr schreckhaft.
Gewaltausbrüche habe er schon lange nicht mehr gehabt, dies habe es in seiner
Jugendzeit jedoch oft gegeben. Er sei bei einigen Raubüberfällen und vielen
Schlägereien dabei gewesen. Die dreijährige Therapie und die Berufsausbildung
im [...] hätten ihm sehr gut getan. Seither sei er nicht mehr gewalttätig
geworden.
Zur rezidivierenden depressiven Symptomatik
wurde angegeben, der Patient schildere, dass er täglich an massiven Selbsthass-
und Hoffnungslosigkeitsgefühlen leide. Er fühle sich ständig schuldig und
wertlos. Dazu kämen massive Schlafprobleme und regelmässige Weinattacken. Er
könne sich nur noch selten freuen und sei die meisten Tage traurig,
niedergeschlagen und deprimiert. Er habe keine Hobbies und keine Interessen.
Zudem habe er ein sehr schlechtes Gedächtnis und vergesse viele Dinge sofort
wieder, wenn er sie nicht aufschreibe. Er fühle sich oft im Verhalten oder
Denken verlangsamt, habe aber eine grosse innere Unruhe. Dinge aus eigenem
Antrieb anpacken könne er schon lange nicht mehr. Er habe sich sozial stark
zurückgezogen und verlasse sein Zimmer bei seiner Schwester nur noch selten. Es
habe in seinem Leben auch Zeiten gegeben (länger als sechs Monate), in denen es
ihm besser gegangen sei (in Partnerschaften, selbstständiges Führen einer
Imbissbude). Sein Appetit sei schwankend, er habe phasenweise vermehrten oder
verminderten Appetit. Der Patient gebe verlangsamt Antwort.
Es wurden folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: «F43.1 Posttraumatische
Belastungsstörung; F33.1 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode; F10.2 Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol:
Abhängigkeitssyndrom. Gegenwärtiger Substanzgebrauch. Nach DSM V liegt eine
schwere Alkoholkonsumstörung vor». Sodann wurden weitere Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (G 40.9 Epilepsie, nicht näher
bezeichnet; I10.01 Benigne essentielle Hypertonie: Mit Angabe einer
hypertensiven Krise; K29.1 Sonstige akute Gastritis. a.e. toxisch vermittelt
bei Alkoholintoxikation; R51 Kopfschmerz; K08.88 Sonstige näher
bezeichnete Krankheiten der Zähne und des Zahnhalteapparates; I47.1
Supraventrikuläre Tachykardie) angegeben. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit lautete
dahingehend, der Patient habe Leidensdruck, starke Therapiemotivation und
Mitarbeitsbereitschaft gezeigt. Er könne insgesamt stark von der Therapie
profitieren. Aufgrund des Schweregrades der posttraumatischen Belastungsstörung
und der depressiven Symptomatik benötige er für eine langfristige Abstinenz
weiterhin eine engmaschige psychiatrische und psychotherapeutische Betreuung.
Der Patient sei sehr leistungsorientiert und motiviert, wieder im ersten
Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. In abstinenzstabilem Zustand sehe man ihn auf dem
ersten Arbeitsmarkt. Ein niederprozentiger Arbeitsversuch bei engmaschiger
Betreuung sei zu empfehlen. Eine freudbringende, motivierende Tagesstruktur
sehe man als einen der wichtigsten abstinenzunterstützenden Faktoren, um längerfristig
arbeitsfähig zu bleiben. Dem Patienten werde eine teilstationäre
psychotherapeutische / psychiatrische Nachbetreuung und anschliessend
eine engmaschige ambulante Psychotherapie empfohlen, sowie wöchentlich eine mehrmalige
Psychiatriespitexbetreuung. Des Weiteren sehe man eine betreute oder begleitete
Wohnform als indiziert an.
Zur beruflichen Situation wurde
angegeben, dem Patienten sei die Stelle als Koch im Stundenlohn während des
Klinikaufenthaltes gekündigt worden. Diese Tätigkeit verlange Stresstoleranz
und selbstständiges, schnelles Arbeiten. Als Ressourcen, die für die
Eingliederung hilfreich sein könnten, wurden die herzliche, sympathische und
hilfsbereite Art mit Sinn für Humor, Selbstreflexionsfähigkeit und Ehrlichkeit
mit sich selber und anderen genannt. Die halbtägige Arbeitstherapie in der
Küche der Klinik habe der Patient problemlos bewältigt. Er habe sehr positive
Rückmeldungen bekommen. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei während acht
Stunden pro Tag zuzumuten. Kurzfristig könne unter Beachtung der reduzierten
Belastbarkeits- und Stressbewältigungsfähigkeit eine vorsichtig positive
Prognose gestellt werden. Langfristig müsse ohne enge Begleitung mit massiven
Rückfällen gerechnet werden. Depressive Zukunftsperspektiven, stark ausgeprägte
Hoffnungslosigkeitsgefühle sowie zwanghaft kreisende Schuldgefühle, ausgelöst
durch Taten in der Vergangenheit, stünden einer Eingliederung im Weg; ebenso
eine verminderte Stress- und Frustrationstoleranz sowie alte, dysfunktionale Verhaltensmuster,
in die er immer wieder zurückfalle, bedingt durch sehr grossen Arbeitsanfall
beim Arbeitgeber. Daraus resultiere ein Arbeiten bis zur totalen Erschöpfung
und das Fehlen einer gesunden Work-Life-Balance. In nüchternem Zustand sei der
Patient im Haushalt kaum eingeschränkt. Sein Konsumverhalten sei jedoch so
massiv, dass er bei Konsum jegliche Aufgaben im Haushalt vernachlässige und
auch nur schwer Hilfe annehmen oder aussteigen könne (IV-Nr. 27 S. 1
ff.).
5.2.2
Dem Austrittsbericht über die obgenannte
stationäre Entwöhnungstherapie vom 14. November 2018 kann noch entnommen
werden, dass der Patient am 31. Juli 2018 mit Verdacht auf akute
Pankreatitis ins Spital [...] verlegt worden sei. Am 4. August 2018 sei
die Rückverlegung in die Klinik B.___ zur Weiterführung der begonnenen
Behandlung der Abhängigkeitserkrankung sowie der komorbiden psychiatrischen
Störungen erfolgt. Beim Patienten bestehe eine chronische
Abhängigkeitserkrankung, welche sich auf dem Boden von traumatisierenden
Kindheitserlebnissen mit physischer und emotionaler Gewalterfahrung und
emotionaler Vernachlässigung entwickelt habe. Die Abhängigkeitserkrankungen und
die rezidivierende depressive Symptomatik seien als dysfunktionale
Bewältigungsmodi zu verstehen und bestünden komorbid zur posttraumatischen
Belastungsstörung. Die dissoziative Symptomatik sowie die geschilderten Angstzustände
seien im Rahmen der posttraumatischen Symptomatik einzuordnen. Die medizinische
Beurteilung lautete wie folgt: Die Rückverlegung aus dem Spital [...] sei nach
dortiger Überwachung und symptomatischer Therapie erfolgt. Eine Episode
supraventrikulärer Tachykardie habe am 11. August 2018 zu einer
Notfallverlegung ins L.___ geführt, das er gleichentags wieder habe verlassen
können. Aufgrund einer akuten Alkoholintoxikation (2,75 Promille) sowie
diffusen somatischen Beschwerden bei vorbekannter kardialer Problematik sei am
9.
September 2018 die Notfalleinweisung ins L.___ erfolgt. Die
Rückverlegung sei bei günstigem Verlauf am nächsten Tag durchgeführt worden. Im
weiteren Verlauf sei es bis zur Entlassung vom 14. November 2018 zu keinen
weiteren Vorkommnissen mehr gekommen (IV-Nr. 40 S. 15 ff.).
6.
Der aktuelle medizinische
Sachverhalt präsentiert sich wie folgt:
6.1
Dem Austrittsbericht der C.___, [...],
vom 31. Mai 2019 über die Hospitalisation vom 9. bis 21. Mai 2019
können die psychiatrischen Diagnosen «1. Alkoholabhängigkeitssyndrom, ggw.
Substanzgebrauch (ICD-10 F10.24); 2. Am ehesten PTBS (ICD-10 F43.1); 3. Rezidivierende
depressive Störung, ggw. leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)»
entnommen werden. Sodann wurden auch andere relevante Diagnosen
(4. Obstipation; 5. Rezidivierende acute on chronic Pankreatitis,
aethyltoxischer Genese; 6. Arterielle Hypertonie; 7. Hepatomegalie
mit Steatosis hepatis; 8. St.n. Pangastritis und Oesophagitis, letztmals
06/2016; 9. St.n. oberer gastrointestinaler Blutung; 10. St.n. 7 x
Urolithiasis mit Doppel-J-Katheter Einlage 03/2014; 11. St.n. Absencen
psychogener Ursache, DD im Rahmen einer Entzugsepilepsie, 05/2016» angegeben (IV-Nr. 40
S. 10 f.).
6.2
Aus dem Bericht des M.___ vom 1. November
2019.
gehen die Diagnosen «Episodische bis chronische Migräne, DD
Medikamentenübergebrauchskopfschmerz» und «Primär stechender Kopfschmerz
(ICHD-3 4.7)» hervor. Zur Anamnese wurde angegeben, der Patient berichte über
Kopfschmerzen seit mehreren Jahren, etwa einmal pro Monat. Die Beurteilung lautete
dahingehend, es handle sich um primär stechende Kopfschmerzen. Die Entwicklung
spreche für einen Medikamentenübergebrauchskopfschmerz bei vorbestehender
episodischer Migräne. Es sei dem Patienten empfohlen worden, die restlichen
drei Wochen des Alkoholentzugsaufenthaltes zu nutzen und auch die Akutmittel
abzusetzen. Es sollte sich dann innerhalb von ein bis drei Wochen eine
deutliche Besserung der Kopfschmerzen zeigen. Es bestehe bereits eine
migränewirksame Begleitmedikation (IV-Nr. 35 S. 10 f.).
6.3
Dem Bericht der D.___, [...], vom
14.
November 2019 über die stationäre Entwöhnungsbehandlung vom
21.
Mai bis 15. November 2019 können die Hauptdiagnose «1. F10.21
Störungen durch Alkohol, Abhängigkeit, ggw. abstinent, aber in beschützender
Umgebung» sowie die psychiatrischen Diagnosen «2. F14.20 Störungen durch
Kokain, Abhängigkeitssyndrom, ggw. abstinent (seit 2011); 3. F17.2
Störungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom; 4. F43.1 Posttraumatische
Belastungsstörung; 5. F33.1 Rezidivierende depressive Störung gegenwärtig
mittelgradige Episode; 6. F41.0 Panikstörung (episodisch paroxysmale
Angst)» entnommen werden. Im Weiteren wurden die somatische Diagnosen (7. Episodische
bis chronische Migräne; 8. G40.9 Epilepsie, nicht näher bezeichnet;
9.
Status nach Absence psychogener Ursache; 10. I10.01 Benigne
essentielle Hypertonie: Mit Angabe einer hypertensiven Krise;
11.
Steatosis hepatis; 12. Rezidivierende acute on chronic
Pancreatitis, aethyltoxischer Genese; 13. St.n. Pangastritis und
Oesophagitis, letztmals 06/2016; 14. St.n. oberer gastrointestinaler
Blutung; 15. Sekundäre erektile Dysfunktion; 16. Infertilität
eigenanamnestisch) angegeben. Zum Anlass der Aufnahme wurde festgehalten, im
Aufnahmegespräch habe der Patient berichtet, dass er nach seiner letzten
Langzeitentwöhnungstherapie (in der Klinik B.___ / 2018) die
Abstinenz im betreuten Wohnen «Treffpunkt», [...], wo alle Mitbewohner
getrunken hätten, nicht mehr habe aufrechterhalten können; er sei depressiv
gewesen. Schliesslich sei es zu mehreren Vorfällen mit Einlieferung ins Spital
gekommen, da seine Bauchspeicheldrüse alkoholbedingt nicht mehr gearbeitet
habe. Er habe gesehen, dass es so nicht weitergehen könne; er habe sich erneut
zu einem Entzug im Jahr 2019 entschlossen.
Zu «Therapie und Verlauf» wurde
vermerkt, da zu Beginn der Behandlung das Krankheitsbild durch Symptome einer
mittelgradigen depressiven Episode dominiert habe, sei eine medikamentöse
Therapie installiert worden, worunter eine gewisse Verbesserung erreicht worden
sei. Unter Medikation und Massnahmen zu Schlafhygiene habe sich die
Schlafqualität deutlich verbessert. Aufgrund von Belastungsfaktoren sei es ab
Oktober 2019 wieder zu einer Verschlimmerung der depressiven Symptomatik und
vermehrten Paniksymptomen gekommen. Depressive Phasen mit sozialem Rückzug kenne
er schon als Kind. Während der Therapie habe der Patient gelernt, seinen
Rückzugstendenzen nicht Folge zu leisten. Er sei sehr gut integriert, habe
Kontakte zu verschiedenen Personen und Nationen und spreche mehrere Sprachen.
Als Hauptrisiko trotz guter Ressourcenlage sehe man seine Tendenz, über seine
eigenen Grenzen zu gehen, schlecht zu sich selbst zu schauen, sich wenig
abzugrenzen und sich selbst unter Druck zu setzen. Diese Schwierigkeiten
dürften auch im Zusammenhang mit seinen somatischen Beschwerden stehen, wie den
Rückenschmerzen, für welche er Massageanwendungen erhalte, den Schmerzen im
Rippen-Lungenbereich, für welche über Physiotherapie eine Besserung erzielt worden
sei, den Kopfschmerzen, welche man seit Oktober 2019 extern behandle und der
erektilen Dysfunktion, die situationsgebunden medikamentös behandelt werde und
weswegen er fortlaufend seit Mai 2019 in Behandlung stehe. Auch die benigne
essentielle Hypertonie sei medikamentös behandelt worden.
Im Weiteren wurde dargelegt, die Funktion
des Alkoholkonsums bestehe bei ihm darin, Verlassenheit, Einsamkeit, Scham,
Insuffizienzgefühle und andere schwierige Gefühle nicht zu spüren. Es zeige
sich eindeutig, dass die Sucht sekundär als dysfunktionale
Bewältigungsstrategie entstanden sei. Bei seinen Belastungsproben habe der
Patient mehrmals mit hohem Craving (intensives Verlangen) zu kämpfen gehabt und
es sei zu zwei begrenzten Alkoholrückfällen gekommen. Aus Scham sei er kurz
davor gewesen, seinen Aufenthalt abzubrechen. Er habe es dennoch geschafft,
mehrheitlich in seinen Belastungserprobungen (Ausgänge und Übernachtungen) die
Risikofaktoren vorab einzuschätzen und er sei sogar einmal früher von einem
Ausgang zurückgekommen, um sich wieder in den geschützten Rahmen zu begeben.
Abgesehen von diesen zwei Vorfällen habe er seine Abstinenz durchgängig über
seinen gesamten Aufenthalt unter Beweis stellen können. Er habe versucht,
seinen Nikotinkonsum einzustellen, was aber angesichts seiner hohen
Anspannungszustände verbunden mit Craving und gegen Ende der Therapie wieder
zunehmenden Paniksymptomen nicht gelungen sei. Psychotherapeutisch habe er
gelernt, sich bei Anspannung besser zu regulieren, wobei er noch Übung brauche,
um das Gelernte in schwierigen Situationen umsetzen zu können. Er sei
jedenfalls sehr bemüht, Fortschritte seien zu sehen. Die wiederkehrenden
Albträume und die Paniksymptome seien methodisch angegangen worden. Gegen Ende der
Therapie habe der Patient fast täglich mit massiven Kopfschmerzen zu kämpfen
gehabt, was die Therapie behindert und zusammen mit dem erneuten depressiven
Einbruch dazu geführt habe, dass eher stabilisierend gearbeitet worden sei. Der
Patient habe in allen Gruppen sehr gut mitgemacht und versucht, das Gelernte in
seinen Alltag zu integrieren. In der Arbeitstherapie, die ca. einem 50%-Pensum
entspreche, sei er in der Küche eingeteilt gewesen. Die Qualitäten, die er als
Koch mitbringe, könnten sich zeigen lassen. Konstanz, Zuverlässigkeit,
Durchhaltevermögen, Frustrationstoleranz, Leistungsbereitschaft sowie eine
realistische Selbsteinschätzung seien klar ersichtlich. Der Austritt zu seiner
Schwester, bei welcher er vorübergehend wohnen werde, erfolge im psychisch
stabilen Zustand (IV-Nr. 35 S. 1 ff.).
6.4
Dem Bericht der C.___, [...], vom
29.
Mai 2020 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom
22.
April bis 26. Mai 2020 können folgende Hauptdiagnosen entnommen
werden: «1. Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen
Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen:
Abhängigkeitssyndrom (F19.2); 2. Alkohol-Abhängigkeitssyndrom (F10.2); 3. Rezidivierende
depressive Störung, ggw. leichtgradige Episode (F33.0)». Im Weiteren wurden
verschiedene Nebendiagnosen (4. Panikstörung (F41.0), DD PTSD (F43.1);
5.
St.n. mehreren epileptischen Anfällen, EM 2014, aktenanamn. (B.___)
nicht näher bezeichnete Epilepsie (G40.9); 6. Intermitt. supra-ventrikuläre
Tachykardien (ED 11.08.18); 7. St.n. prolongiertem respiratorischem
Infekt, März / 2020; 8. Akuter Rezidivschub bei acute-on-chronic
Pancreatitiden äthyltoxischer Genese [ED 2014]) gestellt. Unter «aktuelle
Behandlungshinweise» wurde angegeben, es sei die Rückverlegung des suchtkranken
Patienten aus dem N.___ ins Behandlungszentrum für Abhängigkeitserkrankungen
zur stationären weiteren Entzugsbehandlung erfolgt, nachdem der Patient zuvor
wegen auf der Entzugsstation nicht mehr zu tolerierenden Abdominalschmerzen bei
bekannter Pankreatitis am 19. April 2020 dorthin verlegt worden sei. Unter
anderen Medikamenten sei die Entzugsbehandlung medikamentös fortgeführt worden.
Der Patient habe im Verlauf zunehmend Motivation gezeigt, abstinent zu bleiben
und berichtet, er habe sich vorgenommen, eine längere Entwöhnungstherapie bald
in Angriff zu nehmen (IV-Nr. 63 S. 4 ff.).
6.5
Aus dem Bericht der C.___, [...],
vom 9. September 2020 über die Hospitalisation vom 11. August bis
8.
September 2020 geht hervor, es sei die stationäre Übernahme des
suchtkranken Patienten nach der Verlegung durch das L.___ zum freiwilligen
Alkoholentzug bei bekannter Polytoxikomanie erfolgt. Der medikamentöse Entzug
habe durchgeführt werden können. Im Verlauf sei es am 20. August 2020 zu
einem einmaligen Rückfall mit Alkohol aufgrund einer emotional sehr belastenden
privaten Situation (Verlust der Schwangerschaft der Freundin) gekommen. Das
multimodale Therapieprogramm sei vom Patienten motiviert wahrgenommen worden.
Der Patient habe am 8. September 2020 in insgesamt deutlich stabilerem
Zustand direkt in die Klinik F.___ zur Entwöhnungstherapie übertreten können
(IV-Nr. 72 S. 2 ff.).
6.6
Laut dem Bericht der Klinik F.___,
[...], vom 27. November 2020 über den stationären Aufenthalt vom 8. September
bis 9. November 2020 hielt sich der Beschwerdeführer dort zum zweiten Mal auf
(1. Aufenthalt vom 28. Juni bis 20. September 2016). Er sei von
den C.___ nach erfolgtem Entzug (Aufenthalt vom 11. August bis 8. September
2020) zugewiesen worden. Der Patient habe angegeben, seit etwa neun Jahren an
einer Alkoholabhängigkeit zu leiden. Davor habe er etwa 15 Jahre an einer
Kokain- und Cannabisabhängigkeit gelitten, bevor es zu einer Suchtverlagerung
auf Alkoholkonsum gekommen sei. Er habe weiter angegeben, vor der Hospitalisation
täglich 1 bis 3 Flaschen Wodka konsumiert zu haben. Zudem habe ein
unregelmässiger Konsum von Cannabis und Kokain bestanden. Aktuelle
Auslösesituation für die stationäre Entwöhnungstherapie sei ein wiederholter
Rückfall nach der letzten Hospitalisation gewesen, der Patient habe den
Alkoholkonsum nicht eigenständig sistieren können. Intrinsische Motivation für
einen Klinikaufenthalt und eine langfristige Abstinenz seien vorhanden gewesen.
Ziel sei eine zwölfwöchige Entwöhnungstherapie auf der Psychotherapiestation
der Suchterkrankungen gewesen. Aufgrund mehrerer nichtdeklarierter Rückfälle in
den Alkoholkonsum (zuletzt am 7. und 8. November 2020) habe die Therapie
des Patienten am 9. November 2020 abgebrochen werden müssen. Im Rahmen des
Abbruchgesprächs habe sich eine depressive Exazerbation mit Hoffnungslosigkeit,
Gedankendrehen, massiver Niedergeschlagenheit und nicht möglicher Distanzierung
von Suizidalität im Falle eines Austritts ins häusliche Setting gezeigt
(IV-Nr. 75).
6.7
Dem Bericht der C.___, [...], vom
30.
November 2020 über die stationäre Behandlung vom 9. bis
27.
November 2020 kann entnommen werden, der Patient habe sich seit dem
8.
September 2020 in der Klinik F.___ zur stationären Entwöhnungstherapie
bei bekanntem Alkoholabhängigkeitssyndrom befunden. Aufgrund wiederholter
Rückfallereignisse sei dort dann die disziplinarische Entlassung erfolgt. In
der Folge sei der Patient erneut auf freiwilliger Basis im Zusammenhang mit
einer depressiven Symptomatik und suizidaler Krise zugewiesen worden. Der
Patient habe bei der Aufnahme von psychischen (anhaltende Dysthymie) und wechselnden
körperlichen Beschwerden (bekannter drückender Kopfschmerz, gastrointestinale
Beschwerden) und regelmässiger Einnahme von Analgetika berichtet. Im Hinblick
auf die depressive Symptomatik sei bei guter Verträglichkeit eine Aufdosierung
der vorbestehenden Medikation erfolgt. Der Patient habe eine suchtspezifische
Behandlung erhalten. Am 21. und 22. November 2020 sei es zu
Alkoholrückfällen gekommen. Der Patient habe sich nicht für ein kontrolliertes
Konsumverhalten als Therapieziel in einer entsprechenden Einrichtung einlassen
können. Für die weitere suchtspezifische Behandlung sei eine Krisenintervention
und stationäre Suchttherapie im [...] angedacht. Eine Aufnahme sei ab Januar
2021.
geplant. Man sehe einen schwer suchtkranken Patienten mit Komorbiditäten,
welcher sich bereits seit ca. 3 Jahren intermittierend in diversen
therapeutischen Einrichtungen befinde. Dabei fehle ihm bisher noch die
ausreichende Einsicht in die Suchtproblematik und die Veränderungsmotivation,
was das Suchtverhalten als dysfunktionale Copingstrategie wiederum unterstütze.
Beim Patienten bestünden chronisch suizidale bzw. parasuizidale Krisen, welche
dann unter Alkoholeinfluss ausgeprägter seien, wobei dies der Patient auch zu
instrumentalisieren scheine. Es seien intermittierend auftretende supraventrikuläre
Tachykardien vorbekannt und bereits abgeklärt worden (IV-Nr. 77 S. 9
ff.).
6.8
Aus dem Bericht der C.___, [...],
vom 14. Dezember 2020 über den stationären Aufenthalt vom 2. bis
11.
Dezember 2020 geht hervor, der Patient habe berichtet, dass er nach
dem Austritt vom 27. November 2020 sofort wieder mit massivem
Alkoholkonsum begonnen habe. Einen Auslöser für diesen massiven Konsum habe er
nicht klar nennen können, ausser vorbekannte Zukunftsängste und dazu noch intermittierende
Suizidgedanken. Der medikamentöse Entzug habe durchgeführt werden können. Die
antidepressive Therapie sowie die Schlafmedikation seien unverändert
fortgeführt worden. Beim Patienten habe eine mangelhafte Krankheitseinsicht bestanden,
was sich vor allem durch grosse Hoffnung in die Entwöhnungstherapie im «[...]»,
nach fast 3 Jahren Therapie mit kaum Unterbrüchen sowie kaum vorhandener
Veränderungsmotivation bei der Abrufung von eigenen Ressourcen, gezeigt habe. Auf
die Konfrontationen habe der Patient entweder gereizt oder vordergründig
angepasst reagiert. Er habe keine Alternativen bei Beziehungsproblematik in
Betracht ziehen wollen, ausser Valium- und Alkoholkonsum. Das multimodale
Therapieprogramm sei vom Patienten unregelmässig und eher weniger verbindlich
wahrgenommen worden. Eine Option bezüglich Wohnform und Therapie nach dem
Austritt sei das [...] gewesen, wohin der Patient ab Mitte Januar 2021
übertreten könnte. Als weitere Möglichkeit sei eine niederschwellige Wohnform
mit kontrolliertem Konsum aufgegleist worden. Am 10. Dezember 2020 habe
der Patient einen Rückfall (knapp 2 Promille) mit Konsum auf der Station
gehabt. Deshalb sei am Folgetag die disziplinarische Entlassung mit
zweiwöchiger Wiedereintrittssperre erfolgt (IV-Nr. 77 S. 5 ff.).
6.9
Laut dem Bericht der C.___, [...],
vom 15. Januar 2021 über die Hospitalisation vom 24. Dezember bis 14. Januar
2021.
wurde der Patient am 18. Dezember 2020 mit Abdominalschmerzen wegen
Pankreatitis im N.___ aufgenommen. Nach sechs Tagen sei er in das
Behandlungszentrum für Abhängigkeitserkrankungen der C.___ verlegt worden. Der
Entzug sei medikamentös erfolgt. Es seien vegetative Entzugssymptome, vor allem
ein Tremor der Hände, vorhanden gewesen. Die Schlafmedikation sei unverändert
fortgeführt worden. Vom N.___ seien Schmerzmittel gegen die Bauchschmerzen
aufgrund einer akuten Pankreatitis 12/20 bei chronischer Pankreatitis äthyltoxischer
Genese verabreicht worden. Das multimodale Therapieprogramm mit Kunst- und
Bewegungstherapie sei vom Patienten motiviert wahrgenommen worden. Im
Stationsalltag habe er sich im Sozialverhalten mit Mitpatienten freundlich und
angenehm gezeigt (IV-Nr. 77 S. 1 ff.).
6.10
Am 23. Juni 2021 erfolgte
eine notfallmässige Zuweisung des Beschwerdeführers in das O.___ aufgrund einer
Alkoholintoxikation. Es wurde dargelegt, der Patient wäre für eine IV-Abklärung
eingeplant gewesen. Er habe sich dort alkoholisiert vorgestellt und agitiert
gewirkt. Die Atemalkoholbestimmung habe einen Wert von 2.8 Promille gezeigt.
Das Bauchlabor sei bis auf eine leichtgradige Leukozytose blande ausgefallen.
Insbesondere habe kein Anhalt für eine erneute Pankreatitis bestanden. Es sei
eine intravenöse Rehydratation veranlasst worden und es sei bei unklarer Angabe
von Bauchschmerzen eine analgetische Therapie verabreicht worden. Darunter habe
der Patient eine Beschwerdebesserung angegeben. Der weitere Verbleib auf der
Notfallstation sowie eine allfällige weitere Rehydratation und Abklärungen
seien vom Patienten dann leider verweigert worden. Gegen den ärztlichen Rat sei
er vorzeitig entlassen worden (IV-Nr. 93.3 S. 5 f.).
6.11
Dem interdisziplinären (allgemeininternistischen,
neurologischen und psychiatrischen) Gutachten der G.___ vom 16. August
2021.
(Untersuchungen vom 23. Juni 2021) können im Rahmen der
interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) folgende Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: «Psychische und
Verhaltensstörung durch Alkohol (F10.24), Abhängigkeitssyndrom, ggw.
Substanzgebrauch; Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1);
Mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1)». Als Diagnosen ohne Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein Verdacht auf einen Medikamentenübergebrauchskopfschmerz
(ICD-10: G44.4), epileptische Anfälle im Zusammenhang mit Alkohol (ICD-10:
G40.5), eine Exazerbation Gastritis / Duodenitis 12/20 einer nicht
erosiven Gastritis und Duodenitis äthyltoxischer Genese, intermittierende
supraventrikuläre Tachykardien (ED 08/2018; CvRF: Arterielle Hypertonie,
Dyslipidämie), ein Status nach rezidivierender Urolithiasis links, ein Status
nach prolongiertem respiratorischem Infekt im März / April 2020, eine
Steatosis hepatis, eine Adipositas Grad I, chronischer Nikotinkonsum sowie ein
Status nach akuter Pankreatitis 12/20 bei acute-on-chronic Pankreatitiden
äthyltoxischer Genese angegeben. Im Rahmen der integrativen medizinischen
Beurteilung wurde dargelegt, der Explorand leide seit Jahren unter einer
schweren Alkoholabhängigkeit mit psychischen und Verhaltensstörungen.
Zahlreiche Interventionen der letzten Jahre zur Verbesserung des
Gesundheitszustands seien gescheitert. Zusammenfassend könne interdisziplinär
gesagt werden, dass die chronische Alkoholabhängigkeit eine Arbeitsfähigkeit
auf dem ersten Arbeitsmarkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verunmögliche.
Prognostisch sei mittelfristig nicht von einer Verbesserung auszugehen.
Zu den funktionellen Auswirkungen der
Befunde / Diagnosen wurde festgehalten, die festgestellten Befunde in
Verbindung mit den daraus resultierenden Diagnosen führten zu
Funktionseinbussen mit einer sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit für
jegliche Tätigkeit. Hier stehe insbesondere die langjährige Alkoholerkrankung
im Fokus, aus welcher sich die im psychiatrischen Teilgutachten und den
somatischen Teilgutachten genannten Nachteile zur Arbeitsfähigkeit ableiten
liessen. Relevante Persönlichkeitsaspekte liessen sich durch den langjährigen
Alkoholabusus erklären. Zu Belastungsfaktoren und Ressourcen wurde Folgendes
festgestellt: der Explorand leide an einer chronischen Alkoholabhängigkeit,
depressiven Symptomen und den Folgen einer posttraumatischen Belastungsstörung
(PTSD). Seine Fähigkeit, sich an Regeln und Routinen anzupassen, sei erheblich
beeinträchtigt. Seine Fähigkeit, Aufgabe zu planen und zu strukturieren, sei
ebenfalls erheblich beeinträchtigt. Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien
erheblich reduziert. Die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen sei aus
psychiatrischer Sicht als Koch nicht vorhanden. Die Entscheidungs- und
Urteilsfähigkeit seien durch die oben genannten Störungen erheblich
eingeschränkt. Die Durchhaltefähigkeit sei infolge der vermehrten Ermüdbarkeit
und Verunsicherung erheblich reduziert. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei
mässig beeinträchtigt. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Gruppenfähigkeit
seien mässig beeinträchtigt. Die Mobilität mit dem Auto sei voll eingeschränkt.
Eine Fahrfähigkeit bestehe nicht. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln bestehe eine
mässige Einschränkung. Insgesamt bestünden aus psychiatrischer Sicht mässige
bis volle Funktionsbeeinträchtigungen.
Zur Konsistenz wurde angegeben, am 15. Oktober
2018.
sei im Arztbericht der Klinik B.___ (E. II. 5.2.1 hiervor) folgende
Prognose zur Arbeitsfähigkeit abgegeben worden: Der Patient habe Leidensdruck,
starke Therapiemotivation und Mitarbeitsbereitschaft gezeigt und könne
insgesamt stark von der Therapie profitieren. Aufgrund des Schweregrades der
posttraumatischen Belastungsstörung und der depressiven Symptomatik benötige er
für eine langfristige Abstinenz weiterhin engmaschige, psychiatrische und
psychotherapeutische Betreuung. Der Patient sei sehr leistungsorientiert und
motiviert, wieder im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Man sehe ihn in
abstinenzstabilem Zustand auf dem ersten Arbeitsmarkt. Es werde dem Patienten
ein niederprozentiger Arbeitsversuch bei engmaschiger Betreuung empfohlen. Eine
freudbringende, motivierende Tagestruktur sehe man bei ihm als einen der
wichtigsten abstinenzunterstützenden Faktoren, um längerfristig arbeitsfähig zu
bleiben. Der Einschätzung der Klinik B.___, dass eine Reintegration in den
ersten Arbeitsmarkt möglich sei, könne nicht gefolgt werden. Dies aufgrund des
instabilen Zustandsbildes der letzten Jahre. Zur Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit als Koch wurde festgehalten, interdisziplinär bestehe
keine Arbeitsfähigkeit. Diese Einschätzung gelte retrospektiv seit spätestens
dem 19. April 2016. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe spätestens seit
dem 19. April 2016 keine Arbeitsfähigkeit. Aus rein neurologischer Sicht
sei der Explorand in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt; allerdings sei
die Arbeitsfähigkeit aufgrund des Alkoholabhängigkeitssyndroms mit epileptischen
Anfällen (Entzugsanfälle) einhergehend eingeschränkt. Aus
allgemein-internistischer Sicht sei keine Einschätzung möglich gewesen. In
angepasster Tätigkeit bestehe interdisziplinär ebenfalls keine
Arbeitsfähigkeit. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl im angestammten
als auch im angepassten Beruf könne schlüssig auf die im psychiatrischen
Teilgutachten gemachten Einschränkungen zurückgeführt werden.
Die fallspezifischen Fragen wurden wie
folgt beantwortet: Eine Alkohol- und Suchtmittelabstinenz würde aus
versicherungsmedizinischer Sicht die Arbeitsfähigkeit formal theoretisch zwar
verbessern, gemessen an den zahlreichen ambulanten, teilstationären und
stationären Interventionen und der seit langem bestehenden psychiatrischen
Störung sei dieses Vorhaben aber nicht umsetzbar. Es gebe keine medizinischen
Massnahmen mit Verbesserungspotential. Dem Exploranden sei bei diagnostizierter
Alkohol- und Suchtmittelabhängigkeit eine Abstinenz nicht zuzumuten. Eine
Auflage mit regelmässigen Kontrollen auf Alkohol und Drogen sei nicht
zielführend. Der Explorand verfüge über keine Ressourcen (IV-Nr. 93.2
S. 4 ff.).
6.11.1
Aus dem allgemeininternistischen
Teilgutachten von Dr. med. P.___, Fachärztin für Allgemeine Innere
Medizin, geht hervor, es sei fast nicht möglich, eine Anamnese zu erheben. Der
Explorand wirke aufgeregt, wechsle dauernd die Körperposition von liegend in
sitzend bzw. stehend, sei weinerlich und klage über krampfartige
Oberbauchschmerzen. Kurz vor der internistischen Begutachtung sei er nicht
ansprechbar gewesen. Seit Monaten leide er auch unter rezidivierenden
Durchfällen. Er beklage auch immer wieder auftretendes Herzklopfen verbunden
mit Unwohlsein. Er habe zuletzt am gestrigen Tag eine Flasche Wodka getrunken.
Eine zielgerichtete Anamnese sei aufgrund des vorgetragenen Gesundheitszustands
nicht möglich gewesen. Die Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lautet
wie folgt: Status nach akuter Pankreatitis 12/20 bei acute-on-chronic
Pankreatitiden äthyltoxischer Genese, aktuell: Überweisung ins O.___ zum
Ausschluss einer erneuten Pankreatitis. Der Zustand des Exploranden sei aus
allgemein-internistischer Sicht, solange der massive Alkoholkonsum fortgesetzt
werde, nicht beurteilbar (IV-Nr. 93.2 S. 32 ff.).
6.11.2
Die neurologische Teilgutachterin
(Dr. med. Q.___, Fachärztin Neurologie) hielt fest, der Explorand gebe an,
immer wieder epileptische Anfälle und eine Erinnerungslücke zu haben. Sein Ziel
sei, wieder arbeiten zu können. Des Weiteren leide er unter Kopfschmerzen,
welche bei Konzentration zunähmen. Morgens leide er immer wieder unter
Übelkeit. Die neurologische Teilgutachterin konnte keine Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Unter «Herleitung» hielt sie fest,
der Explorand leide seit mehreren Jahren unter einem
Alkoholabhängigkeitssyndrom. Im Rahmen dessen sei es bereits mehrfach zu
epileptischen Anfällen gekommen. Die vom Exploranden wiederholt erlittenen epileptischen
Anfälle seien an das Alkoholabhängigkeitssyndrom gebunden. Die Attackenfrequenz
sei im Rahmen der Befragung und in den Vorberichten nicht zu eruieren gewesen.
Der Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hänge von der Alkoholabhängigkeit ab. Im Rahmen
der Beurteilung des bisherigen Verlaufs wurde dargelegt, neurologische Therapien
seien nicht durchgeführt worden. Die vom Exploranden geschilderte
Beschwerdesymptomatik sei plausibel dargelegt worden. Die Exploration habe
aufgrund der Incompliance im Rahmen der Grunderkrankung nicht ausführlich
durchgeführt werden können. Aus rein neurologischer Sicht bestehe keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Allerdings sei die Arbeitsfähigkeit
aufgrund des Alkoholabhängigkeitssyndroms mit epileptischen Anfällen
(Entzugsanfälle) einhergehend eingeschränkt, wobei dazu auf das psychiatrische
Teilgutachten zu verweisen sei (IV-Nr. 93.2 S. 26 f.).
6.11.3
Aus dem psychiatrischen
Teilgutachten von Dr. med. univ. R.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, gehen die Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einer
psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol (F10.24), Abhängigkeitssyndrom,
ggw. Substanzgebrauch, einer posttraumatischen Belastungsstörung
(ICD-10 F43.1) und einer mittelschweren depressiven Episode (ICD-10 F32.1)
hervor. Zur Herleitung der psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol bzw.
des Abhängigkeitssyndroms wurde im Wesentlichen dargelegt, nach Durchsicht der
Aktenlage zeige sich eine schwere Alkoholerkrankung, bei welcher es trotz
zahlreicher Interventionen, sei es stationär, teilstationär oder ambulant, zu
keiner längerfristigen Periode der Alkoholfreiheit gekommen sei. Vielmehr
zeigten sich schwere körperliche Nachteile in Form von Gastritiden,
Pankreatitiden sowie Blutbildveränderungen. Zum aktuellen Zeitpunkt seien die
Kriterien für das Vorhandensein einer psychischen und Verhaltensstörung durch
Alkohol erfüllt. Gemäss seinen Angaben sei der Explorand erst am Tag zuvor aus
der Klinik S.___ ausgetreten und habe direkt danach einen Liter Wodka
getrunken. Im Gespräch lasse sich ein starker Wunsch, eine Art Zwang, Alkohol
zu trinken, explorieren. Es zeige sich eine deutlich verminderte Kontrollfähigkeit
bezüglich des Beginns und der Beendigung der Menge des Konsums.
Blutalkoholspiegel in den Akten seien bis 5.5 Promille gegangen, was so
interpretiert werden könne, dass der Explorand erst dann aufgehört habe zu
trinken, als er das Bewusstsein verloren habe. Entzugssymptome könnten zum
aktuellen Zeitpunkt nicht festgestellt werden, der Explorand stehe aber unter
dem Einfluss von Benzodiazepinen sowie dem Restalkohol nach dem Konsum des Wodkas
am Tag zuvor. Insgesamt zeige sich gegenüber dem Alkohol eine erhebliche Toleranz.
Die eigenen Bedürfnisse vernachlässige der Explorand deutlich, der Alkohol
werde trotz fehlenden Vergnügens weiterhin konsumiert. Der eindeutige
körperliche Nachteil sei aktenkundig, der Substanzkonsum werde weiterhin
aufrechterhalten. Der THC-Konsum sowie der Kokainkonsum seien anhand der
Aussage des Exploranden diagnostisch eingeordnet worden. Es könnten aktuell
keine Hinweise für nicht-authentische Beschwerdeschilderungen gefunden werden.
Die gelegentliche Einnahme von ein- bis zweimal jährlich könne nicht als
aktuell schädlicher Gebrauch klassifiziert werden, weshalb keine eigene
diagnostische Einordnung als psychische und Verhaltensstörung erfolge.
Zur posttraumatischen Belastungsstörung
wurde ausgeführt, diese sei durch den Chefarzt in der Klinik B.___ am
15.
Oktober 2018 formuliert und anhand der notwendigen ICD-10-Kriterien
hergeleitet und eingeordnet worden. In der aktuell ambulanten Begutachtung sei
ein explizites Nachfragen nach posttraumatischen Belastungssymptomen wie
Flashbacks, Hyperarousal oder Vermeidungsverhalten nicht möglich gewesen, da
der Explorand bei Nachfragen auf traumatische Erlebnisse in der Vergangenheit
oder anderen emotional hoch aufgeladenen Themen sowohl emotional als auch im
Verhalten entgleist sei, sodass diesbezüglich im ambulanten Rahmen nicht in die
Tiefe habe nachgefragt werden können. Die Durchsicht der Aktenanamnese lasse
aber das Vorhandensein posttraumatischer Symptome mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit möglich sein, sodass der diagnostischen Einschätzung,
insbesondere derjenigen im Bericht der Klinik B.___ vom 15. Oktober 2018,
gefolgt werden könne. Weiterhin bestehende posttraumatische Belastungssymptome
zeigten sich therapeutisch als deutlich negativer Faktor bei der Behandlung der
Suchterkrankung und seien daher prognostisch als ungünstig zu werten.
Zur Herleitung der rezidivierenden
Störung gab der Teilgutachter an, aktenkundig seien depressive Episoden bereits
seit Mai 2018 in der Aktenlage erwähnt worden und könnten bis aktuell
nachverfolgt werden. Nach erfolgter gutachterlicher Untersuchung zeigten sich die
Diagnosekriterien für das Vorhandensein einer rezidivierend depressiven
Störung, gegenwärtig mittelgradig, formal nicht als erfüllt, wenn auch die
Auswirkung der depressiven Symptome der rezidivierend depressiven Störung
gleichgesetzt werden sollten. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei davon
auszugehen, dass depressive Episoden seit Beginn der Aktenlage in
unterschiedlicher Schwere, aber durchaus andauernd vorhanden exploriert werden
könnten. Die Kriterien zur gegenwärtig mittelschwer depressiven Episode seien
erfüllt. Es finde sich eine depressive Stimmungslage in einem für den
Exploranden deutlich ungewöhnlichem Ausmass, die meiste Zeit des Tages, fast
jeden Tag, im Wesentlichen unbeeinflusst von den Umständen und mindestens zwei
Wochen anhaltend. Es zeige sich ein Interessens- und Freudverlust, ein
verminderter Antrieb bei gesteigerter Ermüdbarkeit, Verlust des
Selbstvertrauens und des Selbstwertgefühls, wiederkehrende Gedanken an den Tod
bei dokumentierten Suizidversuchen im Jahr 2019, objektivierbare Störungen der
mnestischen und kognitiven Funktionen, Ein- und Durchschlafstörungen, Appetitverlust,
Libidoverlust, sozialer Rückzug, Pessimismus im Hinblick auf die Zukunft und
Grübeln über die Vergangenheit bei erkennbarem Unvermögen mit den
Routineanforderungen des täglichen Lebens fertig zu werden. Der Explorand zeige
Neigung zum Weinen und ein deutliches Gefühl der Hoffnungslosigkeit und
Verzweiflung. Weitere psychiatrische Erkrankungen hätten anhand der
beschriebenen Untersuchungsbefunde ausgeschlossen werden können.
Zum bisherigen Verlauf wurde dargelegt,
der Explorand sei zahlreichen Klinikauf-enthalten im Rahmen der
Entzugsbehandlung sowie im Rahmen der negativen Folgen des Alkoholentzuges
ausgesetzt gewesen. Sowohl stationäre, teilstationäre als auch ambulante
Versuche, die Alkoholabhängigkeit zu bekämpfen, hätten sich bisher längerfristig
fruchtlos gezeigt. Aktuell sei der Explorand gegen den Willen der Ärzte aus der
psychiatrischen Klinik S.___ ausgetreten; geplant sei, dass er in die
Tagesklinik wieder eintrete. Aufgrund der komorbiden Störungen und der Schwere
des Alkoholkonsums sei kurz- und mittelfristig nicht mit einer Verbesserung des
Zustandsbildes zu rechnen. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als
Koch wurde wie folgt beurteilt: Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe seit dem
19.
April 2016 keine Arbeitsfähigkeit. Auch in angepasster Tätigkeit
bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der zahlreichen Komorbiditäten sei die
Prognose kurz bis mittelfristig als negativ einzuschätzen. Medikamentöse
Versuche könnten mit Alkoholaversiva durchgeführt werden. Dies sollte aber erst
versucht werden, wenn ein stabiles Umfeld und stabile Rahmenbedingungen
etabliert worden seien.
Die fallspezifischen Fragen wurden
dahingehend beantwortet, gemessen an den letzten Jahren mit Versuchen der
Suchtmittelabstinenz vor dem Hintergrund der posttraumatischen
Belastungsstörung und der depressiven Episode sei eine kurzfristige bzw.
mittelfristige Alkoholabstinenz nicht wahrscheinlich. Es sei sowohl stationär,
teilstationär als auch ambulant psychopharmakologisch und auch –therapeutisch
interveniert worden, was dennoch nicht zu einer längerfristigen Karenz geführt
habe. Zum aktuellen Zeitpunkt bestehe die Notwendigkeit für basale medizinische
Massnahmen in Form von Vertrauensaufbau, Etablierung einer Tagesstruktur und
anschliessend Beginn einer verhaltenstherapeutisch orientierten
suchtspezifischen Behandlung. Gleichzeitig müssten die komorbiden Krankheiten,
aktuell die depressive mittelschwere Episode, behandelt werden. Zum aktuellen
Zeitpunkt sei keine Abstinenz zumutbar. Insbesondere vor dem Hintergrund der
entzugsbedingten epileptischen Anfälle sei zu einem langsamen Vorgehen zu
raten. Auflagen bezüglich Kontrollen von Alkohol und Drogen machten erst im
Rahmen der Etablierung einer suchtspezifischen Therapie nach oben beschriebenen
Massnahmen im Rahmen der Selbstkontrolle für den Exploranden Sinn.
Aufoktruierte Auflagen brächten keinen Mehrwert. Das Ressourcenprofil zeige
sich insgesamt als zu klein. Es bestehe Kontakt zur Primärfamilie, insbesondere
sei der Explorand wohnhaft bei der Schwester. Zusätzlich bestehe Kontakt zu Mutter
und Vater. Der Explorand gebe an, arbeiten zu wollen (IV-Nr. 93.2
S. 16 ff.).
6.12
RAD-Ärztin Dr. med. T.___,
Fachärztin für Chirurgie / Praktische Ärztin, hielt in ihrer
Stellungnahme zum vorerwähnten Gutachten vom 27. September 2021 fest, das
Gutachten sei für die interessierenden Belange umfassend und in Kenntnis der
Vorakten erstellt worden. Es beruhe auf eigenen Untersuchungen durch die
Gutachter und berücksichtige die geklagten Beschwerden. IV-fremde Faktoren und
Diskrepanzen mit anderen medizinischen Einschätzungen seien diskutiert worden.
Die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und der daraus resultierenden
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei für den RAD schlüssig und
nachvollziehbar. Die versicherungsmedizinische Einschätzung lautete wie folgt: der
Versicherte sei am Tag der Begutachtung mit der Ambulanz vom Gutachtenzentrum
in den Notfall gebracht worden, da der Verdacht auf einen erneuten akuten Schub
der bestehenden chronischen Pankreatitis bestanden habe. Der Versicherte habe
sich in reduziertem Allgemeinzustand befunden; er habe am Vortag entgegen dem
ärztlichen Rat die psychiatrische Klinik S.___ verlassen und einen Liter Wodka
getrunken. Zwar habe der Versicherte seit seiner IV-Anmeldung an abstinenten
Tagen stets motiviert gewirkt, wieder im ersten Arbeitsmarkt Fuss fassen zu
wollen, der anhaltende massive Substanzgebrauch habe dies jedoch letztlich
verunmöglicht und zu einer zunehmenden Verschlechterung des Allgemeinzustandes
oder zu akuten Exazerbationen der chronischen Pankreatitis geführt. Der
Versicherte befinde sich in einem so schweren Abhängigkeitsverhalten und
Substanzgebrauch, dass bei ihm in absehbarer Zeit gar keine Arbeitsfähigkeit zu
erreichen sei. Primär sei der Versicherte bereits seit dem 19. April 2016
durch die schwere Abhängigkeitserkrankung in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt.
Es handle sich im aktuellen Gutachten um eine andere Beurteilung desselben
Sachverhaltes, wenn von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit dem
19.
April 2016 die Rede sei. Der Versicherte befinde sich seit dieser Zeit
in einem völlig instabilen gesundheitlichen Zustand, in dem er keine längere
Abstinenz aufrechterhalten und somit auch keine Arbeitsfähigkeit habe erzielen
können. Sowohl in der Tätigkeit als Koch als auch in einer Verweistätigkeit
bestehe aufgrund der schweren, bisher therapieresistenten Alkoholabhängigkeit
sowie den daraus entstehenden gesundheitlichen Folgen (rezidivierende akute
Pankreatitisschübe, epileptische Anfälle) eine Arbeitsfähigkeit von 0 %
seit April 2016. Es handle sich bei dieser rückwirkenden Einschätzung um eine
andere Beurteilung desselben Sachverhaltes. Der gesundheitliche Gesamtzustand
des Versicherten sei jedoch bereits seit April 2016 wegen der schweren
Abhängigkeitserkrankung sehr schlecht und insbesondere instabil, auch wenn
unter stationären geschützten Bedingungen kurzzeitige Besserungen
zwischenzeitlich hätten erzielt werden können. Infolge des massiven
Substanzgebrauchs (Alkohol) träten gehäuft Pankreatitisschübe auf oder auch
epileptische Anfälle (IV-Nr. 97 S. 2 ff.).
6.13
Im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens hielt der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. J.___,
Facharzt FMH Innere Medizin, in seinem Bericht vom 6. Dezember 2021 fest, die
Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wonach seit dem Referenzzeitpunkt
(Verfügung vom 22. Februar 2019) keine Veränderung im Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers eingetreten sei, sei insofern nicht korrekt, als erst in
den letzten zwei Jahren wiederholt sowohl Pankreatitiden (allenfalls auch
Chronifizierung gelegentlicher akuter Zustände) als auch epileptische Anfälle
aufgetreten seien, die der Patient bei der ersten Ablehnung seiner Anmeldung
nicht gehabt habe. Im Gutachten der G.___ werde seitens des neurologischen und
allgemeininternistischen Teilgutachters keine Stellung zur grundsätzlichen
Arbeits- und Wiedereingliederungsfähigkeit bezogen. Hingegen konstatiere der
psychiatrische Teilgutachter, dass «aus rein psychiatrischer Sicht … seit
19.04.2016
… keine Arbeitsfähigkeit» bestehe und dass auch «in angepasster
Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit» vorhanden sei (S. 19/51). Dezidiert
werde auf S. 20/51 zu verschiedenen Fragen nach «medizinischen Massnahmen
und Therapien auf die Arbeitsfähigkeit» und «fallspezifischen Fragen» Stellung
bezogen und diese in einer negativen Art beantwortet (IV-Nr. 104 bzw. 110
S. 2 f.).
6.14
RAD-Ärztin Dr. med. T.___ nahm
zum vorerwähnten Bericht von Dr. med. J.___ am 28. Januar 2022
dahingehend Stellung, sowohl dem Austrittsbericht des Versicherten aus dem
Behandlungszentrum für Abhängigkeitserkrankungen vom 29. Mai 2020 als auch
dem Bericht vom 9. September 2020 (vgl. E. II. 6.4 und 6.5 hiervor) sei
der Diagnoseliste zu entnehmen, dass ein Status nach mehreren epileptischen
Anfällen mit Erstmanifestation im Jahr 2014 bestehe. Zudem sei ein akuter
Rezidivschub bei acute-on-chronic Pankreatitiden äthyltoxischer Genese mit
Erstdiagnose im Jahr 2014 vorgelegen. Aber auch die schweren psychischen
Störungen mit vielen Krankenhausaufenthalten zeigten die instabile
gesundheitliche Situation des Versicherten seit mindestens dem Jahr 2016, als
er für 3 Monate in der Klinik F.___ habe behandelt werden müssen. Allein im
Jahr 2017 seien vier erfolglose Entzugsbehandlungen erfolgt. Im Jahr 2018 habe
der Versicherte im Rahmen des 3,5-monatigen Aufenthaltes in der KIinik B.___
wegen einer akuten Pankreatitis temporär ins Spital [...] verlegt werden
müssen. Auch anderen medizinischen Berichten sei zu entnehmen, dass die instabile
gesundheitliche Situation des Versicherten nicht nur die letzten zwei Jahre
betreffe (IV-Nr. 113).
6.15
Dem Austrittsbericht der H.___ (H.___)
vom 1. März 2022 über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers auf
der Station KPP-10 (Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit) vom 14. Februar
bis 1. März 2022 können folgende Diagnosen entnommen werden: «1. F10.2
Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom;
2.
F33.11 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige
Episode mit somatischem Syndrom; 3. F43.1 Posttraumatische
Belastungsstörung; 4. F45.4 Chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren; 5. G40.5 Spezielle epileptische Syndrome,
epileptische Anfälle im Zusammenhang mit Alkohol, DD Vd.a. generalisierte
Epilepsie mit rez. tonisch-klonischen Anfällen ED 2014 (aktenanamnestisch KSA
14.02.2022); 6. aktenanamnestisch: Steatosis Hepatis ED 03/17, a.e. i.R.
Ds 1; 7. aktenanammestisch: Rezidivierende Pankreatitiden und
Gastritiden, a.e. i.R Ds 1; 8. aktenanamnestisch: Dyslipidämie;
9.
aktenanamnestisch: intermittierende supraventikuläre Tachykardien, ED
08/2018; 10. aktenanamnestisch: Arterielle Hypertonie; 11. aktenanamnestisch:
rezidivierende Urolithiasis bds.; 12. R94.3 Abnorme Ergebnisse von kardiovaskulären
Funktionsprüfungen, Elektrokardiogramm: QTc 478 (14.02.2022);
13.
Impfstatus: zweifach geimpft».
Zu den Aufnahmeumständen wurde
dargelegt, der Patient sei auf die suchtspezifische Station in der Nacht
eingetreten. Der Grund sei ein erneuter Rückfall und die Exazerbation bekannter
Bauchschmerzen gewesen. Da die rezidivierenden Bauchschmerzen stark mit dem
Alkoholkonsum zusammenhingen, seien die Kollegen des L.___ von einer möglichen
alkoholinduzierten Gastritis ausgegangen. Möglicherweise sei die
Schmerzproblematik auch durch die somatoforme Schmerzstörung überlagert.
Aktuell gehe es dem Patienten nicht so gut, vor allem psychisch. Zudem leide er
unter seinen Bauchschmerzen. Vor drei Wochen habe er den Entzug stationär durchgeführt,
wovon er profitiert habe. Beim letzten Aufenthalt habe er keinen epileptischen
Anfall, wie ansonsten üblich, entwickelt. Den Grund für den erneuten Rückfall
könne er nicht genau sagen. Sein Auftrag an das behandelnde Team sei eine
erneute Entzugsbehandlung und seelische Stabilisierung. Kurz gefragt nach der
posttraumatischen Belastungsstörung gebe er das Trauma mit Gewalt in der
Kindheit an. Genauer sei das Trauma nicht thematisiert worden. Er berichte von
«Flashbacks» und Intrusionen, die immer wieder belastend seien. Schlafen könne
er seit 10 Jahren nicht gut. Aktuell unter Medikation könne er einige Stunden
nachts schlafen. Der Patient habe berichtet, dass er «sich zu Tode hätte
trinken wollen» in den letzten Tagen. Er sei froh, nun am Leben zu sein. Er
brauche die Unterstützung durch den hausinternen Sozialdienst, da die
Wohnsituation bei ihm schwierig sei. Er wohne in einem Bürgerheim.
Zu «Therapie und Verlauf» wurde erwähnt,
der körperliche Alkoholentzug sei leitliniengerecht durchgeführt worden. Es sei
zum Abklingen der psychovegetativen Entzugssymptomatik gekommen, am vierten Tag
sei keine Entzugsmedikation mehr erforderlich gewesen. Im Rahmen der
einzelpsychotherapeutischen Gespräche sei die Begleitung im Entzug sowie die
psychische Stabilisierung und Ressourcenaktivierung im Vordergrund gestanden. Nach
wiederholtem therapieschädigendem Verhalten sei einvernehmlich die Behandlung
abgebrochen und der Patient in psychisch stabilem Zustand in die vorbestehenden
Verhältnisse entlassen worden (IV-Nr. 120 S. 21 ff.).
6.16
Gemäss dem Austrittsbericht der H.___
vom 4. April 2022 über den Aufenthalt vom 4. bis 22. März 2022 befand
sich der Beschwerdeführer dort zum zehnten Mal in stationärer Behandlung. Der
Patient sei im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung aufgrund von
selbstgefährdendem Verhalten bei Alkohol- und Nikotinkonsum zugewiesen worden. Unter
«Therapie und Verlauf» wurde im Wesentlichen dargelegt, der körperliche
Alkoholentzug sei leitliniengerecht begonnen worden. Es habe sich keine
Entzugssymptomatik in der kurzen Behandlungszeit gezeigt. Der Patient habe am
multimodalen Therapieprogramm während des gesamten Aufenthalts regelmässig
teilgenommen. Im Rahmen der einzelpsychotherapeutischen Gespräche sei die
Begleitung im Entzug sowie die psychische Stabilisierung und
Ressourcenaktivierung im Vordergrund gestanden. Kurz vor dem Austritt sei es zu
einem Rückfall gekommen, als der Patient eine Flasche Desinfektionsmittel
getrunken habe. Der Patient habe dennoch den Wunsch geäussert, in die
vereinbarte Langzeittherapie in die Klinik I.___ überzutreten. Es sei durch die
stationäre Behandlung sowie unter den Therapiemassnahmen allmählich zur
Besserung und Stabilisierung des psychischen und körperlichen Zustandes
gekommen. Der Patient habe sich durchgehend und auch am Austrittstag trotz des
Rückfalls sehr motiviert gezeigt, die Langzeittherapie wahrzunehmen. Er habe am
22.
März 2022 in anhaltend stabilem psychischen Zustand aus dem
stationären Rahmen der Klinik entlassen werden können (IV-Nr. 120 S. 4
ff.).
6.17
Im Bericht des Therapiezentrums I.___
vom 13. April 2022 über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers
vom 22. bis 29. März 2022 wurde folgende Hauptdiagnose gestellt: «1. Psychische
und Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2)». Im
Weiteren wurden die Nebendiagnosen «2. F33.3 rezidivierende depressive
Störung, ggw. schwere Episode ohne psychotische Symptome; 3. F43.1 Posttraumatische
Belastungsstörung (H.___, Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen, 22.03.2022); 4. F45.4
Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (H.___,
Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen, 22.03.2022)» angegeben. Sodann wurden
verschiedene somatische Diagnosen aufgeführt. Zum Zuweisungsgrund wurde
vermerkt, es sei ein freiwilliger Eintritt durch Zuweisung in die Spezialklinik
zwecks Entwöhnungstherapie im Rahmen einer Alkoholabhängigkeit mit depressivem
Zustandsbild und Folgen einer posttraumatischen Störung erfolgt. Zum Verlauf
wurde im Wesentlichen angegeben, bei Eintritt in die Klinik am 22. März
2022.
hätten noch Suizidgedanken und ein starker Suchtdruck bestanden. Der
Patient habe sich absprachefähig gezeigt und habe sich von akuter Suizidalität
glaubhaft distanzieren können. Er habe sich zunächst gut in den stationären
Alltag integrieren können und habe bei Eintritt auch einen negativen
Atemlufttest auf Alkohol gehabt. Am 28. März 2022 sei eine durchgeführte
Atemluftkontrolle positiv auf Alkohol ausgefallen (0.5 Promille). Gemäss seinen
Angaben habe der Patient am 28. März 2022 alkoholhaltiges
Desinfektionsmittel konsumiert. Dies habe einen disziplinarischen Austritt am
29.
März 2022 zur Folge gehabt. Insgesamt erachte man den Zustand des
Patienten für die Entwöhnungstherapie als zu instabil. Im aktuellen offenen
Rahmen habe er am 28. März 2022 starke Suizidgedanken und -pläne
geäussert. Er habe sich jedoch von Suizidhandlungen glaubhaft distanzieren
können und habe sich absprachefähig gezeigt. Der Patient benötige zum Austrittszeitpunkt
engmaschigere Schutzmassnahmen. Die Beurteilung lautete wie folgt: Im kurzen
Beobachtungszeitraum hätten sich die Hinweise auf eine Abhängigkeitserkrankung
betreffend Alkohol bestätigt. Die weiteren vorbestehenden Diagnosen hätten
aufgrund des kurzen Beobachtungszeitraums nicht abschliessend beurteilt werden
können. Es werde eine engmaschige stationäre Weiterbehandlung im geschlossenen
Rahmen zur Stabilisierung empfohlen (IV-Nr. 116).
6.18
Laut dem Bericht der H.___ vom 1. April
2022.
über den stationären Aufenthalt vom 29. März bis 1. April 2022 trat
der Beschwerdeführer auf Zuweisung des Therapiezentrums I.___ auf freiwilliger
Basis in die Klinik ein. Zur Therapie und zum Verlauf wurde dargelegt, der
körperliche Alkoholentzug sei leitliniengerecht durchgeführt worden, es sei zu
einem Abklingen der psychovegetativen Entzugssymptomatik gekommen.
Entzugskomplikationen seien nicht aufgetreten. Aus somatischer Sicht sei der
Patient beim Eintritt wegen einer Verschlechterung des Allgemeinzustands im
Rahmen der Alkoholintoxikation bei bekannter Epilepsie ins Kantonsspital U.___
überwiesen worden zur weiteren Abklärung und Prävention eines epileptischen
Anfalls. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer sei eine Integration in das
multimodale Behandlungskonzept nur bedingt möglich gewesen. Der Patient sei am
1.
April 2022 aufgrund therapieschädigenden Verhaltens vorzeitig aus dem
stationären Rahmen der Klinik entlassen worden (IV-Nr. 120 S. 11
ff.).
6.19
Dem Bericht der H.___ vom
20.
Mai 2022 über den Aufenthalt des Beschwerdeführers zur stationären
Behandlung vom 19. April bis 1. Mai 2022 kann entnommen werden, unter
der Therapie habe der Patient mild ausgeprägte Entzugserscheinungen gezeigt.
Entzugskomplikationen seien nicht aufgetreten. Während der Behandlung sei es zu
einem Rückfall gekommen, der eingehend mit dem Patienten besprochen worden sei.
Die im Rahmen der Behandlung erfolgten Belastungserprobungen in Form von
Tagesurlauben habe der Patient ohne nachweisbare Konsumvorfälle gemeistert.
Relevante Nebenwirkungen seien nicht beobachtet worden. Durch die stationäre
Behandlung sowie unter den Therapiemassnahmen sei es allmählich zu einer
Besserung und Stabilisierung des psychischen und körperlichen Zustands
gekommen. Die Gedanken an das Suchtmittel hätten abgenommen, die
Krankheitseinsicht, die Abstinenzmotivation und –zuversicht hätten gesteigert
werden können. Zudem habe der Patient für eine suchtspezifische Nachbehandlung
motiviert werden können. Er habe am 1. Mai 2022 in anhaltend stabilem
psychischen Zustand einvernehmlich aus dem stationären Rahmen in die
vorbestehenden Verhältnisse entlassen werden können (IV-Nr. 120 S. 15
ff.).
6.20
RAD-Ärztin Dr. med. T.___
äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2022 dahingehend, der
Verlauf im Jahr 2022 bis aktuell zeige erneut, wie tief der Versicherte in
seiner Sucht gefangen sei und dass von einer dauerhaften Stabilisierung in
absehbarer Zeit nicht ausgegangen werden könne. Die bisherigen Beurteilungen
behielten ihrer Gültigkeit (RAD-Stellungnahme vom 27. September 2021; vgl.
E. II. 6.12 hiervor). Der Gesundheitszustand sei anhaltend instabil
(IV-Nr. 122 S. 2 f.).
7.
7.1
7.1.1
Die Beschwerdegegnerin lehnte den
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche
Eingliederungsmassnahmen mit vorliegend angefochtener Verfügung vom
5.
August 2022 im Wesentlichen mit der Begründung ab, gemäss den
medizinischen Abklärungen habe sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers seit der letzten Verfügung vom 22. Februar 2019 nicht
wesentlich verändert. Liege – wie hier – keine Verschlechterung des
Gesundheitszustands vor, bestehe kein Leistungsanspruch. Nach den vorliegenden
medizinischen Unterlagen bestünden Pankreatitiden und epileptische Anfälle
nicht erst seit zwei Jahren, diese Leiden hätten sich bereits vor dem
Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 22. Februar 2019) manifestiert.
Diesbezüglich sei auf die RAD-Stellungnahmen vom 28. Januar und
27.
Juli 2022 zu verweisen (vgl. E. II. 6.14 und 6.20 hiervor; IV-Nr. 123,
A.S. 1 ff.).
7.1.2
Der Beschwerdeführer lässt
demgegenüber geltend machen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es
sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Zur Begründung wird im Wesentlichen dargelegt,
der Beschwerdeführer habe sich am 29. Oktober 2019 erneut zum
Leistungsbezug angemeldet. Die Beschwerdegegnerin habe eine Verschlechterung
seines Gesundheitszustands zumindest als glaubhaft gemacht angesehen. Sie habe
es jedoch unterlassen, die Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 215 auf den
vorliegenden Fall anzuwenden. Dabei zeige sich insbesondere anhand des
Gutachtens der G.___ vom 16. August 2021, dass sich eine Vielzahl von
Diagnosen sowie ein Abhängigkeitssyndrom auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in dem Ausmass auswirkten, dass von einer 100%igen
Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei. Es werde auch deutlich gemacht, dass sich
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten materiellen
Beurteilung weiter und erheblich verschlechtert habe. So habe die RAD-Ärztin
ebenfalls festgehalten, infolge des massiven Substanzgebrauchs träten gehäuft
Pankreatitisschübe oder auch epileptische Anfälle auf. Ausserdem hätten die
Ärzte der Klinik B.___ im Bericht vom 15. Oktober 2018 festgehalten, der
Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit während 8 Stunden
pro Tag arbeitsfähig. Dagegen hätten die G.___–Gutachter eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestiert. Es handle sich nicht um
eine bloss andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts. Unter Anwendung des
strukturierten Beweisverfahrens hätte sich gezeigt, dass beim Beschwerdeführer
eine invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung vorliege, welche ihn daran
hindere, verwertbare Leistungen zu erbringen (A.S. 4 ff.).
7.1.3
In ihrer Beschwerdeantwort weist
die Beschwerdegegnerin noch darauf hin, die Rechtsprechungsänderung bei
Suchterkrankungen befreie nicht von der Erfüllung der revisionsrechtlichen
Voraussetzung einer massgeblichen Sachverhaltsänderung. Eine relevante
Verschlechterung des Gesundheitszustands bezüglich der Alkoholabhängigkeit im
Sinne eines Revisionsgrundes liege nicht vor (A.S. 44 f.).
7.2
7.2.1
Im Folgenden ist zu prüfen, ob
beim Beschwerdeführer seit dem Referenzzeitpunkt (Verfügung vom
22.
Februar 2019) eine relevante gesundheitliche Verschlechterung
Dispositiv
eingetreten ist. Demnach sind die medizinischen Berichte der C.___ vom
28. Mai 2018 (IV-Nr. 16 S. 1 ff.; vgl. E. II. 5.1 hiervor)
und der Klinik B.___ vom 15. Oktober 2018 (IV-Nr. 27 [unter
Einschluss des Austrittsberichts vom 14. November 2018, vgl.
IV-Nr. 40 S. 15 ff.]; vgl. E. II. 5.2 hiervor), welche der
Verfügung vom 22. Februar 2019 zu Grunde gelegt wurden, mit dem im Rahmen
des Neuanmeldeverfahrens vom 29. Oktober 2019 in Auftrag gegebenen
polydisziplinären Gutachten der G.___ vom 16. August 2021 (vgl. E.
II. 6.11 hiervor) zu vergleichen.
7.2.2 C.___ stellten im Bericht zu
Handen des Krankentaggeldversicherers vom 28. Mai 2018 die psychiatrischen
Diagnosen «Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in
beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21)» und «rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F33.1)» und legten dar, theoretisch
könne der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht in gutem, abstinentem und
stabilem Zustand beruflichen Tätigkeiten nachgehen. Voraussetzung sei aber,
dass er weiterhin abstinent bleibe und seine Medikamente regelmässig wie
verordnet einnehme. Parallel dazu sei eine fachliche Betreuung zu
gewährleisten, die einem möglichen Konsumrückfall oder einer erneuten
depressiven Episode vorbeugen sollte. Die Arbeitsfähigkeit für jegliche
Tätigkeit setze die Abstinenz über eine längere Zeit, regelmässige Termine beim
ambulanten Psychiater und die Einnahme der verschriebenen Medikamente voraus.
Für eine Wiedereingliederung wurde ein Anfangspensum von 30 % empfohlen,
welches idealerweise sukzessive gesteigert werden könne. Als Anforderungen für
eine adaptierte Tätigkeit wurden keine hohen Anforderungen an Belastbarkeit und
Leistung, eine sukzessive Steigerung der Arbeitszeiten nach dem klinischen
Zustand und psychischen Befinden, mehr Flexibilität bei der Arbeitszeit,
Toleranz bezüglich Leistungsschwankungen sowie ein erschwerter Zugriff auf Alkohol
genannt (IV-Nr. 16 S. 1 ff.).
Im Bericht der Klinik B.___ vom
15. Oktober 2018 wurden eine «posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)»,
eine «rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
(F33.1)», «psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol:
Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch» sowie eine «schwere
Alkoholkonsumstörung nach DSM V» diagnostiziert, wobei sich diese Diagnosen auf
die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Es wurde angegeben, der Beschwerdeführer befinde
sich in stationärer Entwöhnungstherapie. Aufgrund des Schweregrades der
posttraumatischen Belastungsstörung und der depressiven Symptomatik benötige er
für eine langfristige Abstinenz weiterhin engmaschige, psychiatrische und
psychotherapeutische Betreuung. In abstinenzstabilem Zustand sehe man ihn auf
dem ersten Arbeitsmarkt. Ein niederprozentiger Arbeitsversuch bei engmaschiger
Betreuung sei zu empfehlen. Eine freudbringende, motivierende Tagesstruktur
sehe man als einen der wichtigsten abstinenzunterstützenden Faktoren, um
längerfristig arbeitsfähig zu bleiben. Eine teilstationäre psychotherapeutische / psychiatrische
Nachbetreuung und anschliessend eine engmaschige ambulante Psychotherapie sowie
wöchentlich mehrmalige Psychiatriespitexbetreuung seien zu empfehlen. Des
Weiteren sei eine betreute und begleitete Wohnform indiziert. Zum Potential für
die Eingliederung wurde angegeben, die halbtägige Arbeitstherapie in der Küche
der Klinik habe der Beschwerdeführer problemlos bewältigt. Eine dem Leiden
angepasste Tätigkeit sei während 8 Stunden pro Tag zuzumuten. Kurzfristig könne
unter Beachtung der reduzierten Belastbarkeits- und Stressbewältigungsfähigkeit
eine vorsichtig positive Prognose gestellt werden. Langfristig müsse ohne enge
Begleitung mit massiven Rückfällen gerechnet werden (IV-Nr. 27 S. 1
ff.). Die Abhängigkeitserkrankungen und die rezidivierende depressive
Symptomatik seien als dysfunktionale Bewältigungsmodi zu verstehen und
bestünden komorbid zur posttraumatischen Belastungsstörung (IV-Nr. 40
S. 15 ff.).
7.2.3 Demgegenüber stellten die G.___-Gutachter
in ihrem polydisziplinären (allgemeininternistischen, neurologischen und
psychiatrischen) Gutachten vom 16. August 2021 die Diagnosen (mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit) «Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol
(F10.24), Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Substanzgebrauch», «posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)» und «mittelschwer depressive Episode (ICD-10
F32.1)» und kamen zum Schluss, die festgestellten Befunde in Verbindung mit den
daraus resultierenden Diagnosen führten zu Funktionseinbussen mit einer sich daraus
ergebenden Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit, wobei insbesondere die
langjährige Alkoholerkrankung im Fokus stehe. Interdisziplinär bestehe in der
bisherigen Tätigkeit als Koch spätestens seit dem 19. April 2016 keine
Arbeitsfähigkeit mehr; auch in einer angepassten Tätigkeit sei keine
Arbeitsfähigkeit gegeben. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl im
angestammten als auch im angepassten Beruf könne schlüssig auf die im
psychiatrischen Teilgutachten gemachten Einschränkungen zurückgeführt werden
(IV-Nr. 93.2 S. 4 ff.).
Das vorerwähnte, von der
Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre G.___-Gutachten vom
16. August 2021 beruht für die streitigen Belange auf allseitigen
Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2021, berücksichtigt die
geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die aus
sämtlichen Teilgutachten hervorgehenden Abklärungsergebnisse wurden im Rahmen
einer gutachterlichen Konsensbeurteilung (interdisziplinäre Gesamtbeurteilung)
zusammengefasst und gemeinsam beurteilt (vgl. IV-Nr. 93.2 S. 4 ff.),
wobei die Konsensbeurteilung von sämtlichen Gutachtern unterzeichnet wurde. Die
Expertise kann sich somit auf vollständige Grundlagen stützen. Die einzelnen
Teilgutachter geben jeweils die fachspezifische Anamnese, die Angaben des
Beschwerdeführers und die erhobenen Befunde wieder. Daraus werden die
relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der Symptomatik auf die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit hergeleitet, wobei zu abweichenden Einschätzungen in den
medizinischen Vorakten Stellung genommen wird. Schliesslich werden die
gestellten Fragen beantwortet. Inhaltlich gelangen die einzelnen Teilgutachten
und die Konsensbeurteilung zu schlüssigen Ergebnissen, welche nachvollziehbar
hergeleitet werden. Das Gutachten bezieht sich ausreichend auf das Beweisthema
der erheblichen Änderung des Sachverhalts und eine Indikatorenprüfung im Sinne
von BGE 141 V 281 kann aufgrund des psychiatrischen Teilgutachtens
vorgenommen werden. Das G.___–Gutachten wird damit den durch die Rechtsprechung
formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme
gerecht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a
S. 352; vgl. E. II. 4.3 hiervor).
7.2.4 Nach einem Vergleich der
vorerwähnten medizinischen Berichte der C.___ vom 28. Mai und der Klinik B.___
vom 15. Oktober und 14. November 2018 mit dem G.___-Gutachten vom
16. August 2021 ist festzustellen, dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers seit dem Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 22. Februar
2019) nicht relevant verändert hat. Die Gutachter kamen übereinstimmend zum
Schluss, es stehe insbesondere die langjährige Alkoholerkrankung im Fokus, aus
welcher sich die im psychiatrischen und in den somatischen Teilgutachten genannten
Nachteile zur Arbeitsfähigkeit ableiten liessen. Aus interdisziplinärer bzw. rein
psychiatrischer Sicht bestehe spätestens seit dem 19. April 2016 sowohl in
der bisherigen Tätigkeit als Koch als auch in einer angepassten
Verweistätigkeit keine Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 93.2 S. 5 f.).
Demnach ist nach den gutachterlichen Angaben von einer infolge der psychischen
Leiden eingetretenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers
bereits rund drei Jahre vor dem Referenzzeitpunkt auszugehen. Diese
interdisziplinäre Beurteilung stützt sich auf das psychiatrische Teilgutachten
von Dr. med. univ. R.___ vom 23. Juni 2021, worin zum Verlauf im
Wesentlichen dargelegt wurde, der Beschwerdeführer habe zahlreiche
Klinikaufenthalte im Rahmen der Entzugsbehandlung hinter sich und sei den
negativen Folgen des Alkoholkonsums ausgesetzt. Sowohl stationäre oder
teilstationäre als auch ambulante Versuche, die Alkoholabhängigkeit zu
bekämpfen, hätten sich bisher erfolglos gezeigt (IV-Nr. 93.2 S. 19
Ziff. 7.2). Der Einschätzung im Bericht der Klinik B.___ vom
15. Oktober 2018, wonach eine Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt
möglich sei, konnte der psychiatrische Teilgutachter aufgrund des instabilen
Zustandsbildes der letzten Jahre nicht folgen (vgl. IV-Nr. 93.2 S. 19
Ziff. 7.3). Er stützte sich bei seiner rückwirkenden Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit vielmehr auf seine Untersuchungsergebnisse und die Vorakten, u.a.
auch die Krankmeldung der behandelnden Ärzte zu Handen des
Krankentaggeldversicherers vom 29. Juni 2016, worin eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab 19. April 2016 attestiert worden
war (vgl. Zusammenfassung Arbeitsunfähigkeit gemäss Aktenlage, IV-Nr. 93.2
S. 35 Ziff. 1.1; vgl. auch IV-Nr. 6). Dies entspricht auch den
Angaben des Beschwerdeführers in seiner ersten Anmeldung zum Leistungsbezug vom
12. September 2016, wonach er seit April 2016 gesundheitlich
beeinträchtigt sei (vgl. IV-Nr. 2 S. 6). Die gutachterliche Einschätzung
kann nachvollzogen werden, geht doch sowohl aus dem Verlaufsbericht der C.___
vom 28. Mai 2018 als auch aus dem Bericht der Klinik B.___ vom
15. Oktober 2018 bzw. 14. November 2018 hervor, dass sich der
Beschwerdeführer bereits nach seiner Hospitalisation vom 8. bis 27. Juni
2016 im Zeitraum vom 28. Juni bis 30. September 2016 zur
Entwöhnungstherapie in der Klinik F.___ aufgehalten hatte (vgl. IV-Nr. 16
S. 2, 27 S. 1 und 40 S. 16; vgl. auch IV-Nr. 7; E.
II. 5.1 und 5.2 hiervor). Ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.21)
sowie eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10
F33.1), diagnostizierten die C.___ bereits in ihrem Bericht vom 28. Mai
2018 und im Bericht der Klinik B.___ vom 15. Oktober 2018 wurden die
Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer posttraumatischen
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), einer rezidivierenden depressiven Störung
(mittelgradige Episode, ICD-10 F33.1) sowie eines Alkoholabhängigkeitssyndroms
(ICD-10 F10.2) gestellt (vgl. E. II. 5. hiervor). Neue relevante Befunde
oder eine andauernde Veränderung bzw. Verschlechterung der durch die
Alkoholabhängigkeit und die erwähnten psychischen Leiden bedingten
funktionellen Auswirkungen sind nicht ersichtlich. Damit ist gestützt auf die plausiblen
Angaben des psychiatrischen G.___-Teilgutachters seit April 2016 von einem aus
psychiatrischer Sicht gleichbleibenden instabilen Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers und damit von einer seither andauernden vollständigen Arbeits-
bzw. Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Diese Auffassung vertritt auch die RAD-Ärztin
Dr. med. T.___ in ihrer Aktennotiz vom 22. November 2019, wonach das
Ausmass der psychischen Störungen hinsichtlich der posttraumatischen
Belastungsstörung und der Depressionen bereits im Jahr 2018 bestanden habe (IV-Nr. 36
S. 2), und in ihren Stellungnahmen vom 27. September 2021
(IV-Nr. 97 S. 4), 28. Januar 2022 (IV-Nr. 113 S. 2)
und 27. Juli 2022 (IV-Nr. 122 S. 2 f.), worin sie darauf
hinwies, der bereits seit April 2016 anhaltend instabile und sehr schlechte Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers mit zwischenzeitlich nur kurzzeitigen Besserungen unter
stationären geschützten Bedingungen habe sich seit dem Referenzzeitpunkt nicht
relevant verändert (vgl. E. II. 6.12, 6.14 und 6.20 hiervor). Auch
nach einer Würdigung der vorliegenden weiteren medizinischen Berichte ist davon
auszugehen, dass sich am Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zur vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 5. August 2022 nichts erheblich verändert hat (vgl.
E. II. 6.15 bis 6.19 hiervor).
7.3 Zum Einwand des
Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe es – nachdem sie auf die
Neuanmeldung vom 29. Oktober 2019 (IV-Nr. 38) eingetreten sei und
damit eine Verschlechterung des Gesundheitszustands als glaubhaft angesehen
habe – im Zuge der materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs unterlassen, die
Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 215 auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden
(vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. 2.3.), ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesgericht
hat mit BGE 145 V 215 vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur
Ausdehnung des strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 auf sämtliche
psychische Störungen (BGE 143 V 409 und 418) und nach vertiefter
Auseinandersetzung mit den Erkenntnissen der Medizin die bisherige
Rechtsprechung, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome bzw.
Substanzkonsumstörungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich
relevanten Gesundheitsschäden darstellen können und ihre funktionellen
Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen, fallen gelassen. Es hat
entschieden, dass fortan – gleich wie bei allen anderen psychischen
Erkrankungen – nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln sei, ob und
gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes
Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten
Person auswirke (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_556/2021 vom
2. Dezember 2021 E. 3.2., 8C_701/2020 vom 17. Februar 2021
E. 4. und 8C_453/2019 vom 3. Februar 2020 E. 3.2., je mit
Hinweisen). Diese neue Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 215 (wie schon jene
von BGE 141 V 281 und jene von BGE 143 V 409 und 418) bildet keinen
hinreichenden Anlass, um vom Grundsatz der Nichtanpassung eines formell
rechtskräftigen Verwaltungsentscheides an eine geänderte Rechtspraxis
abzuweichen und auf eine Neuanmeldung einzutreten (BGE 147 V 234 Regest;
E. 6 S. 241; Urteile des Bundesgerichts 8C_556/2021 vom 2. Dezember
2021 E. 5.2. f. und 8C_41/2021 vom 22. Juli 2021 E. 5.3.1.,
je mit Hinweisen).
Wie die Beschwerdegegnerin in der
vorliegend angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hinweist, stellt die
vorerwähnte Praxisänderung für sich alleine keinen Neuanmeldungs- bzw.
Revisionsgrund dar und gibt auch nicht Anlass zu einer Wiedererwägung im Sinne
von Art. 53 Abs. 2 ATSG. Im Weiteren befreit diese Rechtsprechungsänderung
nicht von der Erfüllung der revisionsrechtlichen Voraussetzung einer relevanten
Sachverhaltsänderung; es müssen sich die durch die Alkoholabhängigkeit und die
weiteren psychischen Leiden bedingten funktionellen Auswirkungen des
Beschwerdeführers relevant verschlechtert haben. Dies ist vorliegend nicht der
Fall. So wurde bereits im Bericht der C.___ vom 28. Mai 2018 dargelegt,
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für jegliche Tätigkeit setze die
Abstinenz über eine längere Zeit, regelmässige Termine beim ambulanten
Psychiater und die Einnahme der verschriebenen Medikamente voraus. Parallel
dazu sei eine fachliche Betreuung notwendig, welche vor der Gefahr eines
möglichen Konsumrückfalls schütze oder einer erneuten depressiven Episode
vorbeuge. Die berufliche Einschränkung hänge vor allem vom Alkoholkonsum ab,
welcher massive Auswirkungen auf das psychische und physische Befinden habe.
Beim Konsum von Alkohol sei mit starken Konzentrations-, Auffassungs- und
Gedächtnisstörungen zu rechnen mit Schwankungen bzw. einer Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Belastung und Ausdauer, die Verbindlichkeit
und die Pünktlichkeit, was die Arbeitsfähigkeit massiv beeinträchtige (IV-Nr. 16
S. 3 f.). Diese medizinische Einschätzung wurde im Bericht der Klinik B.___
vom 15. Oktober 2018 erhärtet, worin dargelegt wurde, aufgrund des
Schweregrades der posttraumatischen Belastungsstörung und der depressiven
Symptomatik benötige der Beschwerdeführer für eine langfristige Abstinenz
weiterhin engmaschige, psychiatrische und psychotherapeutische Betreuung
(IV-Nr. 27 S. 4). In Übereinstimmung mit der Auffassung der
Beschwerdegegnerin besteht kein Hinweis, dass sich an dieser Situation, welche im
Zeitpunkt der Verfügung vom 22. Februar 2019 (Referenzzeitpunkt) gegeben
war, bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung etwas geändert
hätte. Dass im Bericht der C.___ vom 28. Mai 2018 dargelegt wurde, der
Beschwerdeführer könne theoretisch in gutem, abstinentem und stabilem Zustand
beruflichen Tätigkeiten nachgehen, wobei das Arbeitspensum idealerweise von
anfänglich 30 % sukzessive gesteigert werden sollte (IV-Nr. 16
S. 3 f.) und im Bericht der Klinik B.___ vom 15. Oktober 2018 angegeben
wurde, man sehe den Beschwerdeführer in abstinenzstabilem Zustand auf dem
ersten Arbeitsmarkt, es sei ein niedrigprozentiger Arbeitsversuch bei
engmaschiger Betreuung zu empfehlen und es könne von einer Arbeitsfähigkeit in
einer leidensangepassten Tätigkeit von 8 Stunden pro Tag ausgegangen
werden (vgl. IV-Nr. 27 S. 4 ff.), führt zu keiner anderen
Beurteilung. Wie oben (unter E. II. 3.1 hiervor) erwähnt, genügt eine im
Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte
Arbeitsunfähigkeit alleine nicht, um auf einen verschlechterten
Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte
Befundlage. Eine solche ist hier nicht gegeben.
7.4 Der Beschwerdeführer lässt geltend
machen, der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten materiellen Prüfung
weiter und erheblich verschlechtert. So habe die RAD-Ärztin Dr. med. T.___
ebenfalls festgehalten, infolge des massiven Substanzgebrauchs träten gehäuft
Pankreatitisschübe oder auch epileptische Anfälle auf. Es sei offensichtlich,
dass es sich nicht um eine bloss andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts
handle (Beschwerde, S. 7 Ziff. 2.3.; vgl. auch RAD-Bericht vom
27. September 2021, IV-Nr. 97 S. 4). Dem ist entgegenzuhalten, dass
bereits im Bericht der C.___ vom 28. Mai 2018 ein «St. n. rezidivierender
acute on chronic Pankreatitis aethyltoxischer Genese am 14.02.2018» sowie ein
«St. n. einem generalisierten epileptischen Anfall am 26.04.2018» diagnostiziert
und dargelegt wurde, der Beschwerdeführer sei schon mehrmals bei stark
alkoholisiertem Zustand und starken Bauchschmerzen hospitalisiert worden. Die
starken Bauchschmerzen seien im Rahmen der chronischen Pankreatitis zu erklären.
Zudem habe er am 26. April 2018 einen generalisierten epileptischen Anfall
erlitten (vgl. IV-Nr. 16, S. 1 ff.). Auch im Bericht der Klinik B.___
vom 15. Oktober 2018 wurden Bauchspeicheldrüsen- und Magenprobleme
angegeben und eine nicht näher bezeichnete Epilepsie diagnostiziert (IV-Nr. 27
S. 2 und 4). Demnach ist davon auszugehen, dass Pankreatitisschübe und
epileptische Anfälle bereits im Referenzzeitpunkt aufgetreten waren. Dementsprechend
wies die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2022 darauf hin,
sowohl dem Austrittsbericht der C.___, Behandlungszentrum für
Abhängigkeitserkrankungen, vom 29. Mai 2020 (IV-Nr. 63 S. 4 ff.;
vgl. E. II. 6.4 hiervor) als auch demjenigen vom 9. September 2020 (IV-Nr. 72
S. 2 ff.; vgl. E. II. 6.5 hiervor) könne entnommen werden, dass ein
Status nach mehreren epileptischen Anfällen mit Erstmanifestation 2014 gegeben sowie
ein akuter Rezidivschub bei acute-on-chronic Pancreatitiden äthyltoxischer
Genese mit Erstdiagnose 2014 aufgetreten seien. Die schweren psychischen
Störungen mit vielen Krankenhausaufenthalten zeigten die instabile
gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit mindestens dem Jahr 2016 (IV-Nr. 113
S. 2). Dem ist beizupflichten (vgl. auch IV-Nr. 75 S. 1 [E. II. 6.6
hiervor], IV-Nr. 77 S. 10 [E. II. 6.7 hiervor] und IV-Nr. 77
S. 6 [E. II. 6.8 hiervor]). Dem Einwand des behandelnden
Internisten Dr. med. J.___ vom 6. Dezember 2021, wonach «erst in den
letzten zwei Jahren wiederholt sowohl Pankreatitiden (allenfalls auch
Chronifizierung gelegentlicher akuter Zustände) und epileptische Anfälle
aufgetreten» seien (IV-Nr. 104 S. 1; vgl. E. II. 6.13 hiervor),
kann somit nicht gefolgt werden. Selbst wenn nach den Angaben der RAD-Ärztin in
ihrer Stellungnahme vom 27. September 2021 infolge des massiven
Alkoholkonsums in letzter Zeit häufiger Pankreatitisschübe oder auch
epileptische Anfälle aufgetreten sein sollten, kann daraus keine andauernde Verschlechterung
des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Die im
Dezember 2020 aufgetretene akute Pankreatitis, welche nach dem Konsum mehrerer
Liter Wodka aufgetreten war, konnte medikamentös behandelt werden und der
Beschwerdeführer wurde in der Folge in gutem Allgemeinzustand direkt in die
betreute Wohnform entlassen (IV-Nr. 77 S. 3; vgl. E. II. 6.9
hiervor). Die notfallmässige Zuweisung in das O.___ vom 23. Juni 2021 zum
Ausschluss einer Pankreatitis ergab keinen Anhalt für eine erneute Pankreatitis
(IV-Nr. 93.3 S. 6; vgl. E. II. 6.10 hiervor). Von einer relevanten,
d.h. andauernden Verschlechterung des Gesundheitszustands kann somit nicht
ausgegangen werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt ein
weitgehend unveränderter gesundheitlicher Zustand des Beschwerdeführers seit
April 2016 vor.
8. Nach dem Gesagten ist gestützt
auf das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre G.___-Gutachten
vom 16. August 2021 sowie die übrigen vorliegenden medizinischen
Unterlagen bis zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom 5. August 2022,
welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen
Überprüfungsbefugnis bildet (Urteil des Bundesgerichts I 940/06 vom
19. November 2007 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 167 E. 1
S. 169), keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin ausgewiesen. Da seit der rechtskräftigen Verfügung vom 22. Februar
2019 (Referenzzeitpunkt) bis zur vorliegend angefochtenen Verfügung keine
erhebliche Veränderung des Sachverhalts eingetreten ist, liegt kein
Revisionsgrund vor. Im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren besteht somit keine
Möglichkeit, eine davon abweichende Beurteilung des Rentenanspruchs
vorzunehmen. Vielmehr bleibt es beim bisherigen Rechtszustand. Damit erübrigt
sich ein Einkommensvergleich. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
9.2 Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom
29. November 2022 Ziff. 3.; A.S. 46 f.; vgl. E. I. 2.3
hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit
unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1
lit. a ZPO). Rechtsanwältin Wehrli Roth hat in der von ihr eingereichten
Kostennote vom 26. Januar 2023 (A.S. 51 f.) einen Zeitaufwand von
insgesamt 9.91 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 250.00 und Barauslagen
von insgesamt CHF 46.40 geltend gemacht.
Reine Kanzleiarbeit wie die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die
Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen
etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts
bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Die unter den Daten vom 19. September,
5. Oktober und 5. Dezember 2022 sowie 16. Januar 2023 angegebenen
Positionen «Studium Posteingang» bzw. «Studium Posteingang, E-Mail an Klient»
bzw. «Studium Posteingang, Aktenstudium, E-Mail an Klient» (0.8 Std., je 0.17
Std. und 0.25 Std.) können so nicht berücksichtigt werden, da hier primär von
der Zustellung von Orientierungskopien an die Klientschaft auszugehen ist,
welche Kanzleiaufwand darstellt. Für das kurze Aktenstudium am 5. Dezember
2022 ist ein Zeitaufwand von 0.2 Stunden zu berücksichtigen. Der
nachprozessuale Aufwand ist bei einer Abweisung der Beschwerde praxisgemäss mit
einer Stunde zu vergüten. Demnach ist der geltend gemachte Zeitaufwand um 0.72
Stunden auf 9.19 Stunden zu reduzieren. Der Stundenansatz gemäss § 161
i.V.m § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt CHF 180.00
(bzw. CHF 190.00 ab 1. Januar 2023). Damit beläuft sich die
Kostenforderung auf insgesamt CHF 1'844.05 (Honorar von CHF 1'665.80 [8.03
Std. à CHF 180.00 und 1.16 Std. à CHF 190.00]) zuzüglich Auslagen von
CHF 46.40 und MwSt. von CHF 131.85 [7.7 %]). Dieser Betrag ist
von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der
Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Im Weiteren
besteht ein Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsvertreterin im
Umfang von CHF 507.35 (Differenz zu dem mit einem Stundenansatz von
CHF 230.00 [bzw. CHF 250.00 ab 1. Januar 2023]) ermittelten
Honorar; eine Honorarvereinbarung mit einem Stundenansatz von CHF 250.00
liegt nicht vor).
9.3 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1´000.00 festgelegt. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 sind dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen
(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der
Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth wird auf CHF 1'844.05
(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsvertreterin wird auf CHF 507.35 festgesetzt.
3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00
werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege sind sie durch den Staat Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungs-
anspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Dieser Entscheid ist zu
eröffnen an:
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser