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Entscheid

VSBES.2022.176

Invalidenrente

23. Februar 2024Deutsch75 min

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr.

Source so.ch

Urteil vom 23. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 5. August 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1982 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer) meldete sich am 12. September 2016 bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr.

[IV-Nr.] 2). Er gab an, er habe seit April 2016 krankheitsbedingt eine

angeschlagene Gesundheit. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden:

Beschwerdegegnerin) lehnte in der Folge den Anspruch des Beschwerdeführers auf

eine Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom

15. November 2016 ab. Dies wurde damit begründet, der Beschwerdeführer sei

seit dem 19. April 2016 in seiner Arbeitsfähigkeit als Koch eingeschränkt.

Gemäss den Abklärungen werde seine Arbeitsunfähigkeit vor allem durch ein

Abhängigkeitsverhalten verursacht; damit liege keine Invalidität im Sinne des

Gesetzes vor (IV-Nr. 10).

1.2 Am 22. Mai 2018 meldete sich

der Beschwerdeführer erneut bei der IV zum Leistungsbezug an. Er gab an, seit

Jahren an Depressionen und Angstzuständen zu leiden (IV-Nr. 12). Vom

19. Juni bis 31. Juli, 4. August bis 9. September und

10. September bis 14. November 2018 hielt er sich zur stationären

Entwöhnungstherapie in der Klinik B.___, [...], auf (IV-Nr. 27 und 40

S. 15 ff.). Die Beschwerdegegnerin lehnte daraufhin den Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche

Eingliederungsmassnahmen mit rechtskräftiger Verfügung vom 22. Februar

2019 mit der Begründung ab, es bestehe keine medizinische Diagnose, welche eine

lang dauernde Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Bei absolutem Verzicht auf

Drogen und Alkohol wäre der Beschwerdeführer wieder voll arbeitsfähig. Er wäre

in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften

(IV-Nr. 29).

1.3 Vom 9. bis 21. Mai 2019

hielt sich der Beschwerdeführer in den C.___, [...] (IV-Nr. 40 S. 10

f.), und vom 21. Mai bis 15. November 2019 zur stationären

Entwöhnungsbehandlung in der Klinik D.___, [...], auf (IV-Nr. 35 S. 1

ff.). Bereits am 29. Oktober 2019 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin:

18. November 2019) hatte sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal bei

der IV zum Leistungsbezug angemeldet, wobei er u.a. angegeben hatte, er könne

den Stress bei der Arbeit im Restaurant sowohl körperlich als auch psychisch

nicht mehr ertragen (IV-Nr. 38). Am 13. Januar 2020 konnte er im

geschützten Rahmen ein Belastungstraining in der E.___, [...], beginnen, welches

in der Folge abgebrochen wurde (IV-Nr. 48 f.). Vom 22. April bis

26. Mai 2020 und vom 11. August bis 8. September 2020 war der

Beschwerdeführer in den C.___, Behandlungszentrum für

Abhängigkeitserkrankungen, [...], hospitalisiert (IV-Nr. 63 S. 4 ff.

und 72 S. 2 ff.). Im Zeitraum vom 8. September bis 9. November

2020 hielt er sich zur stationären Therapie in der Klinik F.___, [...], auf

(IV-Nr. 75). Vom 9. bis 27. November 2020, vom 2. bis

11. Dezember 2020 und vom 24. Dezember 2020 bis 14. Januar 2021

war der Beschwerdeführer erneut in den C.___, Behandlungszentrum für

Abhängigkeitserkrankungen, [...], hospitalisiert (IV-Nr. 77). Die

Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge eine polydisziplinäre (allgemeininternistische,

neurologische und psychiatrische) Begutachtung in der Gutachterstelle G.___, [...]

(im Folgenden: G.___), welche am 23. Juni 2021 durchgeführt wurde

(Gutachten vom 16. August 2021; IV-Nr. 93.2). Am 27. September

2021 nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zum Gutachten Stellung

(IV-Nr. 97 S. 2 ff.). Vom 14. Februar bis 1. März und 4.

bis 22. März 2022 war der Beschwerdeführer zur stationären Behandlung in

den H.___ (), [...], hospitalisiert (IV-Nr. 120 S. 4 ff. und S. 21

ff.). Vom 22. bis 29. März 2022 hielt er sich zur Behandlung im

Therapiezentrum I.___, [...], auf (IV-Nr. 116). Vom 29. März bis 1. April

und 19. April bis 1. Mai 2022 war der Beschwerdeführer erneut zur stationären

Behandlung in den H.___ hospitalisiert (IV-Nr. 120 S. 11 ff. und 120

S. 15 ff.). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, Eingang des

Berichts des Hausarztes Dr. med. J.___ vom 6. Dezember 2021 (IV-Nr. 104)

und Rücksprache mit dem RAD lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche

Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 5. August 2022 ab. Dies wurde

im Wesentlichen damit begründet, gemäss den medizinischen Abklärungen habe sich

der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Verfügung vom

22. Februar 2019 nicht wesentlich verändert. Aus der Änderung der

Rechtsprechung zu den Suchterkrankungen lasse sich keine erhebliche

Sachverhaltsänderung ableiten. Die Praxisänderung stelle keinen Neuanmeldungs-

bzw. Revisionsgrund dar und gebe auch nicht Anlass zu einer Wiedererwägung.

Mangels einer Verschlechterung des Gesundheitszustands bestehe kein

Leistungsanspruch (IV-Nr. 123; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom

12. September 2022 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 4 ff.):

1. Die Verfügung vom 5. August 2022

sei aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei eine ganze

Rente zuzusprechen.

3. Dem Beschwerdeführer sei die

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die unterzeichnete Rechtsanwältin

sei zu seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bestellen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

5. Oktober 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 44 f.).

2.3 Mit Verfügung vom

29. November 2022 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth, [...],

als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (A.S. 46 f.).

2.4 Das Gericht stellt mit Instruktionsverfügung

vom 12. Januar 2023 fest, dass der Beschwerdeführer auf das Einreichen

einer Replik innert Frist verzichtet hat (A.S. 49).

2.5 Mit Eingabe vom 26. Januar

2023 reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein. Diese

wird in der Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt

(A.S. 50 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist der

mit Neuanmeldung vom 29. Oktober 2019 (IV-Nr. 38) geltend gemachte

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Dieser hängt u.a. davon

ab, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit der rechtskräftigen Verfügung

vom 22. Februar 2019 (IV-Nr. 29) erheblich verändert hat, was der

Beschwerdeführer bejaht, die Beschwerdegegnerin dagegen verneint. Ein

allfälliger Rentenanspruch könnte aufgrund der Neuanmeldung des

Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2019 (Eingang bei der

Beschwerdeführerin: 18. November 2019) ab Mai 2020 bestehen (Art. 29

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

1.3

Am 1. Januar 2022 sind

zahlreiche Änderungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung

(IVV, SR 831.201) in Kraft getreten. Wenn ein Anspruch vor diesem Datum

entstanden ist, bleiben bei einem Versicherten, der wie der Beschwerdeführer im

Jahr 1982 geboren ist, grundsätzlich auch weiterhin die bis Ende 2021 gültig

gewesenen Bestimmungen massgebend (vgl. IVG, Übergangsbestimmungen zur Änderung

vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV], lit. b Abs. 1).

Nachstehend wird daher auf die Regelung Bezug genommen, welche bis Ende 2021 in

Kraft war.

1.4

Für die gerichtliche Beurteilung

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

vorliegend angefochtenen Verfügung vom 5. August 2022 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die vor-aussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde

ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 IVG

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Anspruch auf

eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder

verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

3.

3.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl.

auch Art. 86ter – 88bis IVV sowie

Art. 31 IVG) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die

Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der

Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich

ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17

Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit

Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen

Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern auch dann, wenn sich

die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes

erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch

dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung

gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343

E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Demgegenüber ist die

lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9

E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren

ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine

unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt

somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten

Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr

eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom

1.

März 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.2

Tritt der Versicherungsträger auf die

Neuanmeldung ein, hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG

– abzuklären, ob die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch

tatsächlich eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der

Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der

letzten, auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt

der Versicherer fest, dass der Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat,

so weist er das Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob die festgestellte

Veränderung genügt, um eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und

entscheidet anschliessend über den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts

8C_282/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2). Analog zur erstmaligen

Anspruchsbeurteilung sind zudem allfällige anspruchswirksame Veränderungen bis

zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (vgl. BGE 129 V 222).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe

des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193

E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

4.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352).

4.3

Die Rechtsprechung erachtet es

jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).

So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen

Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen

und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210

E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351

E. 3b/cc S. 353).

5.

Im vorliegenden Fall ist zu

prüfen, ob sich beim Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen Verfügung vom 22. Februar

2019, womit der Anspruch auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen

abgewiesen wurde (IV-Nr. 29), eine relevante Verschlechterung seines

Gesundheitszustands eingestellt hat. Im Folgenden ist der medizinische

Sachverhalt darzulegen, wie er der vorerwähnten Verfügung vom 22. Februar

2019.

zu Grunde gelegt wurde:

5.1

Dem Bericht der C.___, [...], zu

Handen des Krankentaggeldversicherers vom 28. Mai 2018 können folgende

psychiatrische Diagnosen nach ICD-10 entnommen werden: «1. Alkoholabhängigkeitssyndrom,

ggw. abstinent aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21); 2. Rezidivierende

depressive Störung, ggw. mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F33.1)».

Sodann wurden andere relevante (somatische) Diagnosen (3. Abszess axillär

links; 4. St.n. rezidivierender acute on chronic Pankreatitis

aethyltoxischer Genese am 14.02.2018; 5. Arterielle Hypertonie;

6.

Hepatomegalie mit Steatosis hepatis; 7. St.n. Pangastritis und

Oesophagitis, letztmals 06/2016; 8. St.n. oberer gastrointestinaler

Blutung; 9. St.n. 7 x Urolithiasis mit Doppel-J-Katheter Einlage 03/2014;

10.

St.n. einem generalisierten epileptischen Anfall am 26.04.2018) angegeben.

Zu den aktuellen Befunden wurde dargelegt,

der Patient sei mehrmals in somatischen Spitälern bei stark alkoholisiertem

Zustand und starken Bauchschmerzen hospitalisiert worden, wo er somatisch

abgeklärt und anschliessend zur Entzugstherapie in die C.___ verlegt worden

sei. Es sei eine rezidivierende acute on chronic Pankreatitis äthyltoxischer

Genese diagnostiziert worden. Der Patient habe weiterhin über starke

Bauchschmerzen geklagt, die im Rahmen der chronischen Pankreatitis zu erklären

seien. Zudem habe er über starke Kopfschmerzen und wiederholte kurze Episoden

mit Schwindelgefühl und fluktuierendem Bewusstsein und Gangunsicherheit

berichtet. Zu den klinisch objektivierbaren Befunden wurde erklärt, die Entzugssymptome

beim Patienten mit Zittern und erhöhten Blutdruck- und Pulswerten seien

deutlich zu beobachten gewesen, zudem habe er am 26. April 2018 einen

generalisierten epileptischen Anfall mit Bewusstlosigkeit und erhöhten Leber-

und Schilddrüsenenzymen erlitten. Zu den psychischen Befunden wurde dargelegt,

der Patient sei im Jahr 2018 bereits zum vierten Mal in der C.___

hospitalisiert; insgesamt sei es die achte Hospitalisation. Die letzte, d.h.

siebte Hospitalisation sei am 13. April 2018 (Austritt am gleichen Tag) gewesen.

Der Patient sei damals vom K.___ per fürsorgerische Unterbringung (FU) bei

starker Alkoholintoxikation und akuter Suizidalität zugewiesen worden. Der

Eintritt der aktuellen, achten Hospitalisation sei am 24. April 2018

erfolgt. Der Patient sei anschliessend zur dritten Hospitalisation vom 8. bis

27.

Juni 2016 zur Entwöhnungstherapie in der Klinik F.___ gewesen (28. Juni

bis 30. September 2016).

Zu den aktuellen subjektiven Beschwerden

wurde angegeben, der Patient habe erneut einen Rückfall erlitten bei

vorbekanntem Alkoholabhängigkeitssyndrom und sei im K.___ kurz wegen einer

schweren Alkoholintoxikation mit fraglicher Selbstgefährdung und starken Schmerzen

im Bauch sowie einer axillären Abszesseröffnung links hospitalisiert und auf

freiwilliger Basis zur Alkoholentzugstherapie zugewiesen worden. Zudem habe er

über intermittierende fokale neurologische Ausfälle auf der linken Seite mit

Hemiparese und verwaschener Sprache sowie Urin-Inkontinenz berichtet, die bei

Alkoholintoxikation vorübergehend aufgetreten seien und bis zu drei Tage

gedauert hätten. Zu den aktuellen objektiven Befunden wurde erklärt, es handle

sich um einen 35-jährigen Patienten in deutlich reduziertem Allgemein- und

mässigem Ernährungszustand. Er sei in einem entzügigen Zustand und zittrig am

ganzen Körper. Er sei psychomotorisch unruhig und ängstlich und die

Konzentration sowie die Aufmerksamkeit seien reduziert. Im formalen Denken sei

er leicht verlangsamt, jedoch kohärent. Im Affekt sei er angespannt und

ängstlich, die Stimmung sei deutlich niedergestimmt. Der Antrieb sei eher

reduziert.

Zu den erfolgten Therapien wurde

erwähnt, der Patient befinde sich im Behandlungszentrum für Abhängigkeitserkrankungen

zum Totalentzug von Alkohol bei vorhandenem Abhängigkeitssyndrom sowie für die

Behandlung der vorhandenen depressiven Episode. In diesem Rahmen werde die

Entzugstherapie von Alkohol, Benzodiazepin-gestützt mit Abgabe der üblichen Vitaminpräparate,

durchgeführt; die vorherige medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva sei fortgesetzt

worden. Zusätzlich sei der Patient in das multimodale suchtspezifische

Therapieprogramm mit regelmässigen psychotherapeutischen Einzelgesprächen, Gruppengesprächen,

Ergo-, Bewegungs- und Arbeitstherapie integriert worden.

Die medizinisch begründeten

Einschränkungen wurden wie folgt beschrieben: der Patient leide aktuell an

wiederkehrenden Episoden mit Schwindelgefühl und Gangunsicherheit mit

fluktuierendem Bewusstsein. Diese Symptome seien weiterhin unklarer Genese. Zu

den psychischen Einschränkungen wurde erklärt, theoretisch könne der Patient von

der psychischen Seite her in gutem, abstinentem und stabilem Zustand den

beruflichen Tätigkeiten nachgehen, vorausgesetzt, dass er weiterhin abstinent

bleibe und seine Medikamente regelmässig und verordnungsgemäss einnehme.

Parallel dazu sei eine fachliche Betreuung erforderlich, die zum Schutz vor der

Gefahr eines möglichen Konsumrückfalls oder einer erneuten depressiven Episode

vorbeugen sollte. Die beruflichen Einschränkungen seien vor allem vom

Alkoholkonsum abhängig, welcher massive Auswirkungen auf das psychische und

physische Befinden habe. Beim Alkoholkonsum sei mit starken Konzentrations-,

Auffassungs- und Gedächtnisstörungen zu rechnen, mit Schwankungen und

Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit im Sinne der Belastbarkeit und

Ausdauer, aber auch der Verbindlichkeit und Pünktlichkeit, was die

Arbeitsfähigkeit massiv beeinträchtige. Besonders zu erwähnen seien die

Stimmungsschwankungen sowie die depressiven Zustände und die wiederkehrenden

starken Bauchschmerzen im Rahmen der bekannten chronischen Pankreatitis, die sich

bei vorhandenem Konsum verstärkten.

Zur Arbeitsfähigkeit wurde angegeben,

der Patient habe vorher in einem Restaurant als Koch gearbeitet. Theoretisch werde

eine Wiederaufnahme dieser Tätigkeit seine Gesundheit nicht gefährden, sofern

er abstinent bleiben könne, wobei er dort einen einfachen Zugriff zum Alkohol

habe und eine höhere Gefahr eines Rückfalls bestehe. Auch andere Tätigkeiten

seien aus medizinischer Sicht zumutbar, wenn er über eine längere Zeit

abstinent bleibe. Die Arbeitsfähigkeit des Patienten für jegliche Tätigkeit

setze die Abstinenz über eine längere Zeit, regelmässige Termine beim

ambulanten Psychiater und die Einnahme der verschriebenen Medikamente voraus.

Idealerweise sollte das Pensum sukzessiv gesteigert werden, beginnend mit

30.

%. Allgemein sollten hohe Anforderungen an Belastbarkeit und Leistung

möglichst vermieden werden. Die Arbeitszeiten sollten nach dem klinischen

Zustand und psychischen Befinden sukzessiv gesteigert werden. Mehr Flexibilität

betreffend Arbeitszeit, Toleranz bezüglich Leistungsschwankungen sowie ein

erschwerter Zugriff zum Alkohol seien von Vorteil. Abschliessend wurde

dargelegt, der Patient sei stark alkoholabhängig. Eine langfristige

Selbstgefährdung infolge des Konsums sowie ein erneuter Rückfall in Anbetracht

seiner Vorgeschichte seien nicht auszuschliessen, was eher für eine ungünstige

Prognose spreche. Eine anschliessende längere Entwöhnungstherapie sei

vorgeschlagen worden, sei aber seitens des Patienten abgelehnt worden. Aktuell

werde mit dem Patienten über eine betreute oder begleitete Wohnform zur

weiteren Unterstützung der erzielten Abstinenz gesprochen (IV-Nr. 16

S. 1 ff.).

5.2

5.2.1

Aus dem Bericht der Klinik B.___,

Stationäre Therapie [...], vom 15. Oktober 2018 geht hervor, der Patient

befinde sich in stationärer Entwöhnungstherapie vom 19. Juni 2018 bis

voraussichtlich 4. Dezember 2018. Er sei seit dem 19. Juni 2018

arbeitsunfähig für alle Tätigkeiten. Der Patient habe sich während seines

Aufenthaltes dreimal in somatischer Notfallbehandlung im Spital befunden. Zur

medizinischen Situation in Bezug auf Abhängigkeitserkrankungen wurde erklärt,

der Patient trete von zu Hause aus ein. Er lebe zurzeit vom Sozialamt und wohne

bei seinem Bruder. Zum Eintrittszeitpunkt sei er in ungekündigtem

Anstellungsverhältnis als Koch im Stundenlohn gestanden. Er sei seit dem

6.

Juni 2018 krankgeschrieben. Den Entzug habe er im stationären Rahmen

der C.___ gemacht. Der Patient berichte über eine chronische

Alkoholabhängigkeit mit bisher viermaligen, erfolglosen Entzugsbehandlungen im

Jahr 2017. Er habe bereits in der Klinik F.___ (2016) eine dreimonatige

Entwöhnungstherapie gemacht und gemerkt, dass er etwas Längeres brauche, um

dauerhaft abstinent leben zu können. Diese Therapie sei die letzte Hoffnung für

ihn, da er in seinem Leben alkoholbedingt alles verloren habe, was ihm lieb sei

(Partnerin, Job und Gesundheit). Er habe im letzten Jahr viele Spitalbesuche

gehabt, aufgrund seines Trinkverhaltens bis zur Bewusstlosigkeit oder

somatischer Beschwerden (Bauchspeicheldrüsen- und Magenprobleme, Epilepsie). Er

habe nur mit Antabus einige Monate abstinent leben können, habe dann aber

trotzdem getrunken. Er verspüre den extremen Drang zu konsumieren und könne

sich nüchtern nicht aushalten. Alle Gedanken drehten sich nur um den Konsum und

er habe alle körperlichen negativen Folgen sowie sozialen Konflikte aufgrund des

Konsums ignoriert und trotzdem weitergetrunken. Den Ausschlag für eine Therapie

habe die Aussage eines Arztes gegeben, wonach er kein Jahr mehr lebe, wenn er

nichts verändere. Er trinke exzessiv bis zu zwei Flaschen Wodka pro Tag zum

Vergessen von Problemen und zur Dämpfung von traumabedingten Ängsten,

Grübelzuständen und Zukunftssorgen. Dass er so viel Alkohol trinke sei eine

Suchtverlagerung von täglichem Kokain und Cannabiskonsum. Cannabis konsumiere

er nur noch sporadisch und von Kokain sei er seit dem Jahr 2011 abstinent. Er

habe damals 2 bis 4 g Kokain täglich konsumiert und Cannabis zum Runterkommen.

Aufgrund einer neuen Partnerschaft habe er es geschafft, davon loszukommen.

Zur posttraumatischen Belastungsstörung

wurde dargelegt, der Patient berichte von einem einschneidenden Erlebnis als

ca. 4-Jähriger, als er angeschossen worden und sein Freund dabei gestorben sei.

Weiter berichte er von Kriegserlebnissen und damit verbundener Flucht aus dem

Iran, Irak und der Türkei. Diese Erlebnisse seien mit massiven Todesängsten,

Ohnmachts- und Hilflosigkeitsgefühlen einhergegangen. Diese Erlebnisse erlebe

der Patient meistens in etwas abgeänderter Form in Albträumen wieder. Zudem sei

es für ihn extrem schwierig, darüber zu sprechen. Der Patient berichte diese

Themen mit extremer körperlicher Anspannung, Nervosität und belastetem

Gesichtsausdruck. Im Bericht des Patienten gebe es auch Hinweise auf

dissoziative Zustände, die im Verlauf des Gesprächs ebenfalls in leichtem

Ausmass beobachtbar seien. Der Patient versuche, nach Möglichkeit Erinnerungen

an den Unfall oder den Krieg in Form von Konsum oder sozialem Rückzug zu

vermeiden. Wenn er nach draussen gehe, fühle er sich oft verfolgt und verfalle

in Angstzustände (Nervosität, Misstrauen Fremden gegenüber). Manchmal träten

diese Angstzustände auch plötzlich in Form von Herzrasen auf. Neben Schlaf- und

Konzentrationsproblemen fühle er sich oft angespannt und «wie auf dem Sprung».

Phasenweise leide er an starker Gereiztheit und sei sehr schreckhaft.

Gewaltausbrüche habe er schon lange nicht mehr gehabt, dies habe es in seiner

Jugendzeit jedoch oft gegeben. Er sei bei einigen Raubüberfällen und vielen

Schlägereien dabei gewesen. Die dreijährige Therapie und die Berufsausbildung

im [...] hätten ihm sehr gut getan. Seither sei er nicht mehr gewalttätig

geworden.

Zur rezidivierenden depressiven Symptomatik

wurde angegeben, der Patient schildere, dass er täglich an massiven Selbsthass-

und Hoffnungslosigkeitsgefühlen leide. Er fühle sich ständig schuldig und

wertlos. Dazu kämen massive Schlafprobleme und regelmässige Weinattacken. Er

könne sich nur noch selten freuen und sei die meisten Tage traurig,

niedergeschlagen und deprimiert. Er habe keine Hobbies und keine Interessen.

Zudem habe er ein sehr schlechtes Gedächtnis und vergesse viele Dinge sofort

wieder, wenn er sie nicht aufschreibe. Er fühle sich oft im Verhalten oder

Denken verlangsamt, habe aber eine grosse innere Unruhe. Dinge aus eigenem

Antrieb anpacken könne er schon lange nicht mehr. Er habe sich sozial stark

zurückgezogen und verlasse sein Zimmer bei seiner Schwester nur noch selten. Es

habe in seinem Leben auch Zeiten gegeben (länger als sechs Monate), in denen es

ihm besser gegangen sei (in Partnerschaften, selbstständiges Führen einer

Imbissbude). Sein Appetit sei schwankend, er habe phasenweise vermehrten oder

verminderten Appetit. Der Patient gebe verlangsamt Antwort.

Es wurden folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: «F43.1 Posttraumatische

Belastungsstörung; F33.1 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradige Episode; F10.2 Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol:

Abhängigkeitssyndrom. Gegenwärtiger Substanzgebrauch. Nach DSM V liegt eine

schwere Alkoholkonsumstörung vor». Sodann wurden weitere Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (G 40.9 Epilepsie, nicht näher

bezeichnet; I10.01 Benigne essentielle Hypertonie: Mit Angabe einer

hypertensiven Krise; K29.1 Sonstige akute Gastritis. a.e. toxisch vermittelt

bei Alkoholintoxikation; R51 Kopfschmerz; K08.88 Sonstige näher

bezeichnete Krankheiten der Zähne und des Zahnhalteapparates; I47.1

Supraventrikuläre Tachykardie) angegeben. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit lautete

dahingehend, der Patient habe Leidensdruck, starke Therapiemotivation und

Mitarbeitsbereitschaft gezeigt. Er könne insgesamt stark von der Therapie

profitieren. Aufgrund des Schweregrades der posttraumatischen Belastungsstörung

und der depressiven Symptomatik benötige er für eine langfristige Abstinenz

weiterhin eine engmaschige psychiatrische und psychotherapeutische Betreuung.

Der Patient sei sehr leistungsorientiert und motiviert, wieder im ersten

Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. In abstinenzstabilem Zustand sehe man ihn auf dem

ersten Arbeitsmarkt. Ein niederprozentiger Arbeitsversuch bei engmaschiger

Betreuung sei zu empfehlen. Eine freudbringende, motivierende Tagesstruktur

sehe man als einen der wichtigsten abstinenzunterstützenden Faktoren, um längerfristig

arbeitsfähig zu bleiben. Dem Patienten werde eine teilstationäre

psychotherapeutische / psychiatrische Nachbetreuung und anschliessend

eine engmaschige ambulante Psychotherapie empfohlen, sowie wöchentlich eine mehrmalige

Psychiatriespitexbetreuung. Des Weiteren sehe man eine betreute oder begleitete

Wohnform als indiziert an.

Zur beruflichen Situation wurde

angegeben, dem Patienten sei die Stelle als Koch im Stundenlohn während des

Klinikaufenthaltes gekündigt worden. Diese Tätigkeit verlange Stresstoleranz

und selbstständiges, schnelles Arbeiten. Als Ressourcen, die für die

Eingliederung hilfreich sein könnten, wurden die herzliche, sympathische und

hilfsbereite Art mit Sinn für Humor, Selbstreflexionsfähigkeit und Ehrlichkeit

mit sich selber und anderen genannt. Die halbtägige Arbeitstherapie in der

Küche der Klinik habe der Patient problemlos bewältigt. Er habe sehr positive

Rückmeldungen bekommen. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei während acht

Stunden pro Tag zuzumuten. Kurzfristig könne unter Beachtung der reduzierten

Belastbarkeits- und Stressbewältigungsfähigkeit eine vorsichtig positive

Prognose gestellt werden. Langfristig müsse ohne enge Begleitung mit massiven

Rückfällen gerechnet werden. Depressive Zukunftsperspektiven, stark ausgeprägte

Hoffnungslosigkeitsgefühle sowie zwanghaft kreisende Schuldgefühle, ausgelöst

durch Taten in der Vergangenheit, stünden einer Eingliederung im Weg; ebenso

eine verminderte Stress- und Frustrationstoleranz sowie alte, dysfunktionale Verhaltensmuster,

in die er immer wieder zurückfalle, bedingt durch sehr grossen Arbeitsanfall

beim Arbeitgeber. Daraus resultiere ein Arbeiten bis zur totalen Erschöpfung

und das Fehlen einer gesunden Work-Life-Balance. In nüchternem Zustand sei der

Patient im Haushalt kaum eingeschränkt. Sein Konsumverhalten sei jedoch so

massiv, dass er bei Konsum jegliche Aufgaben im Haushalt vernachlässige und

auch nur schwer Hilfe annehmen oder aussteigen könne (IV-Nr. 27 S. 1

ff.).

5.2.2

Dem Austrittsbericht über die obgenannte

stationäre Entwöhnungstherapie vom 14. November 2018 kann noch entnommen

werden, dass der Patient am 31. Juli 2018 mit Verdacht auf akute

Pankreatitis ins Spital [...] verlegt worden sei. Am 4. August 2018 sei

die Rückverlegung in die Klinik B.___ zur Weiterführung der begonnenen

Behandlung der Abhängigkeitserkrankung sowie der komorbiden psychiatrischen

Störungen erfolgt. Beim Patienten bestehe eine chronische

Abhängigkeitserkrankung, welche sich auf dem Boden von traumatisierenden

Kindheitserlebnissen mit physischer und emotionaler Gewalterfahrung und

emotionaler Vernachlässigung entwickelt habe. Die Abhängigkeitserkrankungen und

die rezidivierende depressive Symptomatik seien als dysfunktionale

Bewältigungsmodi zu verstehen und bestünden komorbid zur posttraumatischen

Belastungsstörung. Die dissoziative Symptomatik sowie die geschilderten Angstzustände

seien im Rahmen der posttraumatischen Symptomatik einzuordnen. Die medizinische

Beurteilung lautete wie folgt: Die Rückverlegung aus dem Spital [...] sei nach

dortiger Überwachung und symptomatischer Therapie erfolgt. Eine Episode

supraventrikulärer Tachykardie habe am 11. August 2018 zu einer

Notfallverlegung ins L.___ geführt, das er gleichentags wieder habe verlassen

können. Aufgrund einer akuten Alkoholintoxikation (2,75 Promille) sowie

diffusen somatischen Beschwerden bei vorbekannter kardialer Problematik sei am

9.

September 2018 die Notfalleinweisung ins L.___ erfolgt. Die

Rückverlegung sei bei günstigem Verlauf am nächsten Tag durchgeführt worden. Im

weiteren Verlauf sei es bis zur Entlassung vom 14. November 2018 zu keinen

weiteren Vorkommnissen mehr gekommen (IV-Nr. 40 S. 15 ff.).

6.

Der aktuelle medizinische

Sachverhalt präsentiert sich wie folgt:

6.1

Dem Austrittsbericht der C.___, [...],

vom 31. Mai 2019 über die Hospitalisation vom 9. bis 21. Mai 2019

können die psychiatrischen Diagnosen «1. Alkoholabhängigkeitssyndrom, ggw.

Substanzgebrauch (ICD-10 F10.24); 2. Am ehesten PTBS (ICD-10 F43.1); 3. Rezidivierende

depressive Störung, ggw. leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)»

entnommen werden. Sodann wurden auch andere relevante Diagnosen

(4. Obstipation; 5. Rezidivierende acute on chronic Pankreatitis,

aethyltoxischer Genese; 6. Arterielle Hypertonie; 7. Hepatomegalie

mit Steatosis hepatis; 8. St.n. Pangastritis und Oesophagitis, letztmals

06/2016; 9. St.n. oberer gastrointestinaler Blutung; 10. St.n. 7 x

Urolithiasis mit Doppel-J-Katheter Einlage 03/2014; 11. St.n. Absencen

psychogener Ursache, DD im Rahmen einer Entzugsepilepsie, 05/2016» angegeben (IV-Nr. 40

S. 10 f.).

6.2

Aus dem Bericht des M.___ vom 1. November

2019.

gehen die Diagnosen «Episodische bis chronische Migräne, DD

Medikamentenübergebrauchskopfschmerz» und «Primär stechender Kopfschmerz

(ICHD-3 4.7)» hervor. Zur Anamnese wurde angegeben, der Patient berichte über

Kopfschmerzen seit mehreren Jahren, etwa einmal pro Monat. Die Beurteilung lautete

dahingehend, es handle sich um primär stechende Kopfschmerzen. Die Entwicklung

spreche für einen Medikamentenübergebrauchskopfschmerz bei vorbestehender

episodischer Migräne. Es sei dem Patienten empfohlen worden, die restlichen

drei Wochen des Alkoholentzugsaufenthaltes zu nutzen und auch die Akutmittel

abzusetzen. Es sollte sich dann innerhalb von ein bis drei Wochen eine

deutliche Besserung der Kopfschmerzen zeigen. Es bestehe bereits eine

migränewirksame Begleitmedikation (IV-Nr. 35 S. 10 f.).

6.3

Dem Bericht der D.___, [...], vom

14.

November 2019 über die stationäre Entwöhnungsbehandlung vom

21.

Mai bis 15. November 2019 können die Hauptdiagnose «1. F10.21

Störungen durch Alkohol, Abhängigkeit, ggw. abstinent, aber in beschützender

Umgebung» sowie die psychiatrischen Diagnosen «2. F14.20 Störungen durch

Kokain, Abhängigkeitssyndrom, ggw. abstinent (seit 2011); 3. F17.2

Störungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom; 4. F43.1 Posttraumatische

Belastungsstörung; 5. F33.1 Rezidivierende depressive Störung gegenwärtig

mittelgradige Episode; 6. F41.0 Panikstörung (episodisch paroxysmale

Angst)» entnommen werden. Im Weiteren wurden die somatische Diagnosen (7. Episodische

bis chronische Migräne; 8. G40.9 Epilepsie, nicht näher bezeichnet;

9.

Status nach Absence psychogener Ursache; 10. I10.01 Benigne

essentielle Hypertonie: Mit Angabe einer hypertensiven Krise;

11.

Steatosis hepatis; 12. Rezidivierende acute on chronic

Pancreatitis, aethyltoxischer Genese; 13. St.n. Pangastritis und

Oesophagitis, letztmals 06/2016; 14. St.n. oberer gastrointestinaler

Blutung; 15. Sekundäre erektile Dysfunktion; 16. Infertilität

eigenanamnestisch) angegeben. Zum Anlass der Aufnahme wurde festgehalten, im

Aufnahmegespräch habe der Patient berichtet, dass er nach seiner letzten

Langzeitentwöhnungstherapie (in der Klinik B.___ / 2018) die

Abstinenz im betreuten Wohnen «Treffpunkt», [...], wo alle Mitbewohner

getrunken hätten, nicht mehr habe aufrechterhalten können; er sei depressiv

gewesen. Schliesslich sei es zu mehreren Vorfällen mit Einlieferung ins Spital

gekommen, da seine Bauchspeicheldrüse alkoholbedingt nicht mehr gearbeitet

habe. Er habe gesehen, dass es so nicht weitergehen könne; er habe sich erneut

zu einem Entzug im Jahr 2019 entschlossen.

Zu «Therapie und Verlauf» wurde

vermerkt, da zu Beginn der Behandlung das Krankheitsbild durch Symptome einer

mittelgradigen depressiven Episode dominiert habe, sei eine medikamentöse

Therapie installiert worden, worunter eine gewisse Verbesserung erreicht worden

sei. Unter Medikation und Massnahmen zu Schlafhygiene habe sich die

Schlafqualität deutlich verbessert. Aufgrund von Belastungsfaktoren sei es ab

Oktober 2019 wieder zu einer Verschlimmerung der depressiven Symptomatik und

vermehrten Paniksymptomen gekommen. Depressive Phasen mit sozialem Rückzug kenne

er schon als Kind. Während der Therapie habe der Patient gelernt, seinen

Rückzugstendenzen nicht Folge zu leisten. Er sei sehr gut integriert, habe

Kontakte zu verschiedenen Personen und Nationen und spreche mehrere Sprachen.

Als Hauptrisiko trotz guter Ressourcenlage sehe man seine Tendenz, über seine

eigenen Grenzen zu gehen, schlecht zu sich selbst zu schauen, sich wenig

abzugrenzen und sich selbst unter Druck zu setzen. Diese Schwierigkeiten

dürften auch im Zusammenhang mit seinen somatischen Beschwerden stehen, wie den

Rückenschmerzen, für welche er Massageanwendungen erhalte, den Schmerzen im

Rippen-Lungenbereich, für welche über Physiotherapie eine Besserung erzielt worden

sei, den Kopfschmerzen, welche man seit Oktober 2019 extern behandle und der

erektilen Dysfunktion, die situationsgebunden medikamentös behandelt werde und

weswegen er fortlaufend seit Mai 2019 in Behandlung stehe. Auch die benigne

essentielle Hypertonie sei medikamentös behandelt worden.

Im Weiteren wurde dargelegt, die Funktion

des Alkoholkonsums bestehe bei ihm darin, Verlassenheit, Einsamkeit, Scham,

Insuffizienzgefühle und andere schwierige Gefühle nicht zu spüren. Es zeige

sich eindeutig, dass die Sucht sekundär als dysfunktionale

Bewältigungsstrategie entstanden sei. Bei seinen Belastungsproben habe der

Patient mehrmals mit hohem Craving (intensives Verlangen) zu kämpfen gehabt und

es sei zu zwei begrenzten Alkoholrückfällen gekommen. Aus Scham sei er kurz

davor gewesen, seinen Aufenthalt abzubrechen. Er habe es dennoch geschafft,

mehrheitlich in seinen Belastungserprobungen (Ausgänge und Übernachtungen) die

Risikofaktoren vorab einzuschätzen und er sei sogar einmal früher von einem

Ausgang zurückgekommen, um sich wieder in den geschützten Rahmen zu begeben.

Abgesehen von diesen zwei Vorfällen habe er seine Abstinenz durchgängig über

seinen gesamten Aufenthalt unter Beweis stellen können. Er habe versucht,

seinen Nikotinkonsum einzustellen, was aber angesichts seiner hohen

Anspannungszustände verbunden mit Craving und gegen Ende der Therapie wieder

zunehmenden Paniksymptomen nicht gelungen sei. Psychotherapeutisch habe er

gelernt, sich bei Anspannung besser zu regulieren, wobei er noch Übung brauche,

um das Gelernte in schwierigen Situationen umsetzen zu können. Er sei

jedenfalls sehr bemüht, Fortschritte seien zu sehen. Die wiederkehrenden

Albträume und die Paniksymptome seien methodisch angegangen worden. Gegen Ende der

Therapie habe der Patient fast täglich mit massiven Kopfschmerzen zu kämpfen

gehabt, was die Therapie behindert und zusammen mit dem erneuten depressiven

Einbruch dazu geführt habe, dass eher stabilisierend gearbeitet worden sei. Der

Patient habe in allen Gruppen sehr gut mitgemacht und versucht, das Gelernte in

seinen Alltag zu integrieren. In der Arbeitstherapie, die ca. einem 50%-Pensum

entspreche, sei er in der Küche eingeteilt gewesen. Die Qualitäten, die er als

Koch mitbringe, könnten sich zeigen lassen. Konstanz, Zuverlässigkeit,

Durchhaltevermögen, Frustrationstoleranz, Leistungsbereitschaft sowie eine

realistische Selbsteinschätzung seien klar ersichtlich. Der Austritt zu seiner

Schwester, bei welcher er vorübergehend wohnen werde, erfolge im psychisch

stabilen Zustand (IV-Nr. 35 S. 1 ff.).

6.4

Dem Bericht der C.___, [...], vom

29.

Mai 2020 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom

22.

April bis 26. Mai 2020 können folgende Hauptdiagnosen entnommen

werden: «1. Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen

Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen:

Abhängigkeitssyndrom (F19.2); 2. Alkohol-Abhängigkeitssyndrom (F10.2); 3. Rezidivierende

depressive Störung, ggw. leichtgradige Episode (F33.0)». Im Weiteren wurden

verschiedene Nebendiagnosen (4. Panikstörung (F41.0), DD PTSD (F43.1);

5.

St.n. mehreren epileptischen Anfällen, EM 2014, aktenanamn. (B.___)

nicht näher bezeichnete Epilepsie (G40.9); 6. Intermitt. supra-ventrikuläre

Tachykardien (ED 11.08.18); 7. St.n. prolongiertem respiratorischem

Infekt, März / 2020; 8. Akuter Rezidivschub bei acute-on-chronic

Pancreatitiden äthyltoxischer Genese [ED 2014]) gestellt. Unter «aktuelle

Behandlungshinweise» wurde angegeben, es sei die Rückverlegung des suchtkranken

Patienten aus dem N.___ ins Behandlungszentrum für Abhängigkeitserkrankungen

zur stationären weiteren Entzugsbehandlung erfolgt, nachdem der Patient zuvor

wegen auf der Entzugsstation nicht mehr zu tolerierenden Abdominalschmerzen bei

bekannter Pankreatitis am 19. April 2020 dorthin verlegt worden sei. Unter

anderen Medikamenten sei die Entzugsbehandlung medikamentös fortgeführt worden.

Der Patient habe im Verlauf zunehmend Motivation gezeigt, abstinent zu bleiben

und berichtet, er habe sich vorgenommen, eine längere Entwöhnungstherapie bald

in Angriff zu nehmen (IV-Nr. 63 S. 4 ff.).

6.5

Aus dem Bericht der C.___, [...],

vom 9. September 2020 über die Hospitalisation vom 11. August bis

8.

September 2020 geht hervor, es sei die stationäre Übernahme des

suchtkranken Patienten nach der Verlegung durch das L.___ zum freiwilligen

Alkoholentzug bei bekannter Polytoxikomanie erfolgt. Der medikamentöse Entzug

habe durchgeführt werden können. Im Verlauf sei es am 20. August 2020 zu

einem einmaligen Rückfall mit Alkohol aufgrund einer emotional sehr belastenden

privaten Situation (Verlust der Schwangerschaft der Freundin) gekommen. Das

multimodale Therapieprogramm sei vom Patienten motiviert wahrgenommen worden.

Der Patient habe am 8. September 2020 in insgesamt deutlich stabilerem

Zustand direkt in die Klinik F.___ zur Entwöhnungstherapie übertreten können

(IV-Nr. 72 S. 2 ff.).

6.6

Laut dem Bericht der Klinik F.___,

[...], vom 27. November 2020 über den stationären Aufenthalt vom 8. September

bis 9. November 2020 hielt sich der Beschwerdeführer dort zum zweiten Mal auf

(1. Aufenthalt vom 28. Juni bis 20. September 2016). Er sei von

den C.___ nach erfolgtem Entzug (Aufenthalt vom 11. August bis 8. September

2020) zugewiesen worden. Der Patient habe angegeben, seit etwa neun Jahren an

einer Alkoholabhängigkeit zu leiden. Davor habe er etwa 15 Jahre an einer

Kokain- und Cannabisabhängigkeit gelitten, bevor es zu einer Suchtverlagerung

auf Alkoholkonsum gekommen sei. Er habe weiter angegeben, vor der Hospitalisation

täglich 1 bis 3 Flaschen Wodka konsumiert zu haben. Zudem habe ein

unregelmässiger Konsum von Cannabis und Kokain bestanden. Aktuelle

Auslösesituation für die stationäre Entwöhnungstherapie sei ein wiederholter

Rückfall nach der letzten Hospitalisation gewesen, der Patient habe den

Alkoholkonsum nicht eigenständig sistieren können. Intrinsische Motivation für

einen Klinikaufenthalt und eine langfristige Abstinenz seien vorhanden gewesen.

Ziel sei eine zwölfwöchige Entwöhnungstherapie auf der Psychotherapiestation

der Suchterkrankungen gewesen. Aufgrund mehrerer nichtdeklarierter Rückfälle in

den Alkoholkonsum (zuletzt am 7. und 8. November 2020) habe die Therapie

des Patienten am 9. November 2020 abgebrochen werden müssen. Im Rahmen des

Abbruchgesprächs habe sich eine depressive Exazerbation mit Hoffnungslosigkeit,

Gedankendrehen, massiver Niedergeschlagenheit und nicht möglicher Distanzierung

von Suizidalität im Falle eines Austritts ins häusliche Setting gezeigt

(IV-Nr. 75).

6.7

Dem Bericht der C.___, [...], vom

30.

November 2020 über die stationäre Behandlung vom 9. bis

27.

November 2020 kann entnommen werden, der Patient habe sich seit dem

8.

September 2020 in der Klinik F.___ zur stationären Entwöhnungstherapie

bei bekanntem Alkoholabhängigkeitssyndrom befunden. Aufgrund wiederholter

Rückfallereignisse sei dort dann die disziplinarische Entlassung erfolgt. In

der Folge sei der Patient erneut auf freiwilliger Basis im Zusammenhang mit

einer depressiven Symptomatik und suizidaler Krise zugewiesen worden. Der

Patient habe bei der Aufnahme von psychischen (anhaltende Dysthymie) und wechselnden

körperlichen Beschwerden (bekannter drückender Kopfschmerz, gastrointestinale

Beschwerden) und regelmässiger Einnahme von Analgetika berichtet. Im Hinblick

auf die depressive Symptomatik sei bei guter Verträglichkeit eine Aufdosierung

der vorbestehenden Medikation erfolgt. Der Patient habe eine suchtspezifische

Behandlung erhalten. Am 21. und 22. November 2020 sei es zu

Alkoholrückfällen gekommen. Der Patient habe sich nicht für ein kontrolliertes

Konsumverhalten als Therapieziel in einer entsprechenden Einrichtung einlassen

können. Für die weitere suchtspezifische Behandlung sei eine Krisenintervention

und stationäre Suchttherapie im [...] angedacht. Eine Aufnahme sei ab Januar

2021.

geplant. Man sehe einen schwer suchtkranken Patienten mit Komorbiditäten,

welcher sich bereits seit ca. 3 Jahren intermittierend in diversen

therapeutischen Einrichtungen befinde. Dabei fehle ihm bisher noch die

ausreichende Einsicht in die Suchtproblematik und die Veränderungsmotivation,

was das Suchtverhalten als dysfunktionale Copingstrategie wiederum unterstütze.

Beim Patienten bestünden chronisch suizidale bzw. parasuizidale Krisen, welche

dann unter Alkoholeinfluss ausgeprägter seien, wobei dies der Patient auch zu

instrumentalisieren scheine. Es seien intermittierend auftretende supraventrikuläre

Tachykardien vorbekannt und bereits abgeklärt worden (IV-Nr. 77 S. 9

ff.).

6.8

Aus dem Bericht der C.___, [...],

vom 14. Dezember 2020 über den stationären Aufenthalt vom 2. bis

11.

Dezember 2020 geht hervor, der Patient habe berichtet, dass er nach

dem Austritt vom 27. November 2020 sofort wieder mit massivem

Alkoholkonsum begonnen habe. Einen Auslöser für diesen massiven Konsum habe er

nicht klar nennen können, ausser vorbekannte Zukunftsängste und dazu noch intermittierende

Suizidgedanken. Der medikamentöse Entzug habe durchgeführt werden können. Die

antidepressive Therapie sowie die Schlafmedikation seien unverändert

fortgeführt worden. Beim Patienten habe eine mangelhafte Krankheitseinsicht bestanden,

was sich vor allem durch grosse Hoffnung in die Entwöhnungstherapie im «[...]»,

nach fast 3 Jahren Therapie mit kaum Unterbrüchen sowie kaum vorhandener

Veränderungsmotivation bei der Abrufung von eigenen Ressourcen, gezeigt habe. Auf

die Konfrontationen habe der Patient entweder gereizt oder vordergründig

angepasst reagiert. Er habe keine Alternativen bei Beziehungsproblematik in

Betracht ziehen wollen, ausser Valium- und Alkoholkonsum. Das multimodale

Therapieprogramm sei vom Patienten unregelmässig und eher weniger verbindlich

wahrgenommen worden. Eine Option bezüglich Wohnform und Therapie nach dem

Austritt sei das [...] gewesen, wohin der Patient ab Mitte Januar 2021

übertreten könnte. Als weitere Möglichkeit sei eine niederschwellige Wohnform

mit kontrolliertem Konsum aufgegleist worden. Am 10. Dezember 2020 habe

der Patient einen Rückfall (knapp 2 Promille) mit Konsum auf der Station

gehabt. Deshalb sei am Folgetag die disziplinarische Entlassung mit

zweiwöchiger Wiedereintrittssperre erfolgt (IV-Nr. 77 S. 5 ff.).

6.9

Laut dem Bericht der C.___, [...],

vom 15. Januar 2021 über die Hospitalisation vom 24. Dezember bis 14. Januar

2021.

wurde der Patient am 18. Dezember 2020 mit Abdominalschmerzen wegen

Pankreatitis im N.___ aufgenommen. Nach sechs Tagen sei er in das

Behandlungszentrum für Abhängigkeitserkrankungen der C.___ verlegt worden. Der

Entzug sei medikamentös erfolgt. Es seien vegetative Entzugssymptome, vor allem

ein Tremor der Hände, vorhanden gewesen. Die Schlafmedikation sei unverändert

fortgeführt worden. Vom N.___ seien Schmerzmittel gegen die Bauchschmerzen

aufgrund einer akuten Pankreatitis 12/20 bei chronischer Pankreatitis äthyltoxischer

Genese verabreicht worden. Das multimodale Therapieprogramm mit Kunst- und

Bewegungstherapie sei vom Patienten motiviert wahrgenommen worden. Im

Stationsalltag habe er sich im Sozialverhalten mit Mitpatienten freundlich und

angenehm gezeigt (IV-Nr. 77 S. 1 ff.).

6.10

Am 23. Juni 2021 erfolgte

eine notfallmässige Zuweisung des Beschwerdeführers in das O.___ aufgrund einer

Alkoholintoxikation. Es wurde dargelegt, der Patient wäre für eine IV-Abklärung

eingeplant gewesen. Er habe sich dort alkoholisiert vorgestellt und agitiert

gewirkt. Die Atemalkoholbestimmung habe einen Wert von 2.8 Promille gezeigt.

Das Bauchlabor sei bis auf eine leichtgradige Leukozytose blande ausgefallen.

Insbesondere habe kein Anhalt für eine erneute Pankreatitis bestanden. Es sei

eine intravenöse Rehydratation veranlasst worden und es sei bei unklarer Angabe

von Bauchschmerzen eine analgetische Therapie verabreicht worden. Darunter habe

der Patient eine Beschwerdebesserung angegeben. Der weitere Verbleib auf der

Notfallstation sowie eine allfällige weitere Rehydratation und Abklärungen

seien vom Patienten dann leider verweigert worden. Gegen den ärztlichen Rat sei

er vorzeitig entlassen worden (IV-Nr. 93.3 S. 5 f.).

6.11

Dem interdisziplinären (allgemeininternistischen,

neurologischen und psychiatrischen) Gutachten der G.___ vom 16. August

2021.

(Untersuchungen vom 23. Juni 2021) können im Rahmen der

interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) folgende Diagnosen

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: «Psychische und

Verhaltensstörung durch Alkohol (F10.24), Abhängigkeitssyndrom, ggw.

Substanzgebrauch; Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1);

Mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1)». Als Diagnosen ohne Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein Verdacht auf einen Medikamentenübergebrauchskopfschmerz

(ICD-10: G44.4), epileptische Anfälle im Zusammenhang mit Alkohol (ICD-10:

G40.5), eine Exazerbation Gastritis / Duodenitis 12/20 einer nicht

erosiven Gastritis und Duodenitis äthyltoxischer Genese, intermittierende

supraventrikuläre Tachykardien (ED 08/2018; CvRF: Arterielle Hypertonie,

Dyslipidämie), ein Status nach rezidivierender Urolithiasis links, ein Status

nach prolongiertem respiratorischem Infekt im März / April 2020, eine

Steatosis hepatis, eine Adipositas Grad I, chronischer Nikotinkonsum sowie ein

Status nach akuter Pankreatitis 12/20 bei acute-on-chronic Pankreatitiden

äthyltoxischer Genese angegeben. Im Rahmen der integrativen medizinischen

Beurteilung wurde dargelegt, der Explorand leide seit Jahren unter einer

schweren Alkoholabhängigkeit mit psychischen und Verhaltensstörungen.

Zahlreiche Interventionen der letzten Jahre zur Verbesserung des

Gesundheitszustands seien gescheitert. Zusammenfassend könne interdisziplinär

gesagt werden, dass die chronische Alkoholabhängigkeit eine Arbeitsfähigkeit

auf dem ersten Arbeitsmarkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verunmögliche.

Prognostisch sei mittelfristig nicht von einer Verbesserung auszugehen.

Zu den funktionellen Auswirkungen der

Befunde / Diagnosen wurde festgehalten, die festgestellten Befunde in

Verbindung mit den daraus resultierenden Diagnosen führten zu

Funktionseinbussen mit einer sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit für

jegliche Tätigkeit. Hier stehe insbesondere die langjährige Alkoholerkrankung

im Fokus, aus welcher sich die im psychiatrischen Teilgutachten und den

somatischen Teilgutachten genannten Nachteile zur Arbeitsfähigkeit ableiten

liessen. Relevante Persönlichkeitsaspekte liessen sich durch den langjährigen

Alkoholabusus erklären. Zu Belastungsfaktoren und Ressourcen wurde Folgendes

festgestellt: der Explorand leide an einer chronischen Alkoholabhängigkeit,

depressiven Symptomen und den Folgen einer posttraumatischen Belastungsstörung

(PTSD). Seine Fähigkeit, sich an Regeln und Routinen anzupassen, sei erheblich

beeinträchtigt. Seine Fähigkeit, Aufgabe zu planen und zu strukturieren, sei

ebenfalls erheblich beeinträchtigt. Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien

erheblich reduziert. Die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen sei aus

psychiatrischer Sicht als Koch nicht vorhanden. Die Entscheidungs- und

Urteilsfähigkeit seien durch die oben genannten Störungen erheblich

eingeschränkt. Die Durchhaltefähigkeit sei infolge der vermehrten Ermüdbarkeit

und Verunsicherung erheblich reduziert. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei

mässig beeinträchtigt. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Gruppenfähigkeit

seien mässig beeinträchtigt. Die Mobilität mit dem Auto sei voll eingeschränkt.

Eine Fahrfähigkeit bestehe nicht. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln bestehe eine

mässige Einschränkung. Insgesamt bestünden aus psychiatrischer Sicht mässige

bis volle Funktionsbeeinträchtigungen.

Zur Konsistenz wurde angegeben, am 15. Oktober

2018.

sei im Arztbericht der Klinik B.___ (E. II. 5.2.1 hiervor) folgende

Prognose zur Arbeitsfähigkeit abgegeben worden: Der Patient habe Leidensdruck,

starke Therapiemotivation und Mitarbeitsbereitschaft gezeigt und könne

insgesamt stark von der Therapie profitieren. Aufgrund des Schweregrades der

posttraumatischen Belastungsstörung und der depressiven Symptomatik benötige er

für eine langfristige Abstinenz weiterhin engmaschige, psychiatrische und

psychotherapeutische Betreuung. Der Patient sei sehr leistungsorientiert und

motiviert, wieder im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Man sehe ihn in

abstinenzstabilem Zustand auf dem ersten Arbeitsmarkt. Es werde dem Patienten

ein niederprozentiger Arbeitsversuch bei engmaschiger Betreuung empfohlen. Eine

freudbringende, motivierende Tagestruktur sehe man bei ihm als einen der

wichtigsten abstinenzunterstützenden Faktoren, um längerfristig arbeitsfähig zu

bleiben. Der Einschätzung der Klinik B.___, dass eine Reintegration in den

ersten Arbeitsmarkt möglich sei, könne nicht gefolgt werden. Dies aufgrund des

instabilen Zustandsbildes der letzten Jahre. Zur Arbeitsfähigkeit in der

bisherigen Tätigkeit als Koch wurde festgehalten, interdisziplinär bestehe

keine Arbeitsfähigkeit. Diese Einschätzung gelte retrospektiv seit spätestens

dem 19. April 2016. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe spätestens seit

dem 19. April 2016 keine Arbeitsfähigkeit. Aus rein neurologischer Sicht

sei der Explorand in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt; allerdings sei

die Arbeitsfähigkeit aufgrund des Alkoholabhängigkeitssyndroms mit epileptischen

Anfällen (Entzugsanfälle) einhergehend eingeschränkt. Aus

allgemein-internistischer Sicht sei keine Einschätzung möglich gewesen. In

angepasster Tätigkeit bestehe interdisziplinär ebenfalls keine

Arbeitsfähigkeit. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl im angestammten

als auch im angepassten Beruf könne schlüssig auf die im psychiatrischen

Teilgutachten gemachten Einschränkungen zurückgeführt werden.

Die fallspezifischen Fragen wurden wie

folgt beantwortet: Eine Alkohol- und Suchtmittelabstinenz würde aus

versicherungsmedizinischer Sicht die Arbeitsfähigkeit formal theoretisch zwar

verbessern, gemessen an den zahlreichen ambulanten, teilstationären und

stationären Interventionen und der seit langem bestehenden psychiatrischen

Störung sei dieses Vorhaben aber nicht umsetzbar. Es gebe keine medizinischen

Massnahmen mit Verbesserungspotential. Dem Exploranden sei bei diagnostizierter

Alkohol- und Suchtmittelabhängigkeit eine Abstinenz nicht zuzumuten. Eine

Auflage mit regelmässigen Kontrollen auf Alkohol und Drogen sei nicht

zielführend. Der Explorand verfüge über keine Ressourcen (IV-Nr. 93.2

S. 4 ff.).

6.11.1

Aus dem allgemeininternistischen

Teilgutachten von Dr. med. P.___, Fachärztin für Allgemeine Innere

Medizin, geht hervor, es sei fast nicht möglich, eine Anamnese zu erheben. Der

Explorand wirke aufgeregt, wechsle dauernd die Körperposition von liegend in

sitzend bzw. stehend, sei weinerlich und klage über krampfartige

Oberbauchschmerzen. Kurz vor der internistischen Begutachtung sei er nicht

ansprechbar gewesen. Seit Monaten leide er auch unter rezidivierenden

Durchfällen. Er beklage auch immer wieder auftretendes Herzklopfen verbunden

mit Unwohlsein. Er habe zuletzt am gestrigen Tag eine Flasche Wodka getrunken.

Eine zielgerichtete Anamnese sei aufgrund des vorgetragenen Gesundheitszustands

nicht möglich gewesen. Die Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lautet

wie folgt: Status nach akuter Pankreatitis 12/20 bei acute-on-chronic

Pankreatitiden äthyltoxischer Genese, aktuell: Überweisung ins O.___ zum

Ausschluss einer erneuten Pankreatitis. Der Zustand des Exploranden sei aus

allgemein-internistischer Sicht, solange der massive Alkoholkonsum fortgesetzt

werde, nicht beurteilbar (IV-Nr. 93.2 S. 32 ff.).

6.11.2

Die neurologische Teilgutachterin

(Dr. med. Q.___, Fachärztin Neurologie) hielt fest, der Explorand gebe an,

immer wieder epileptische Anfälle und eine Erinnerungslücke zu haben. Sein Ziel

sei, wieder arbeiten zu können. Des Weiteren leide er unter Kopfschmerzen,

welche bei Konzentration zunähmen. Morgens leide er immer wieder unter

Übelkeit. Die neurologische Teilgutachterin konnte keine Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Unter «Herleitung» hielt sie fest,

der Explorand leide seit mehreren Jahren unter einem

Alkoholabhängigkeitssyndrom. Im Rahmen dessen sei es bereits mehrfach zu

epileptischen Anfällen gekommen. Die vom Exploranden wiederholt erlittenen epileptischen

Anfälle seien an das Alkoholabhängigkeitssyndrom gebunden. Die Attackenfrequenz

sei im Rahmen der Befragung und in den Vorberichten nicht zu eruieren gewesen.

Der Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hänge von der Alkoholabhängigkeit ab. Im Rahmen

der Beurteilung des bisherigen Verlaufs wurde dargelegt, neurologische Therapien

seien nicht durchgeführt worden. Die vom Exploranden geschilderte

Beschwerdesymptomatik sei plausibel dargelegt worden. Die Exploration habe

aufgrund der Incompliance im Rahmen der Grunderkrankung nicht ausführlich

durchgeführt werden können. Aus rein neurologischer Sicht bestehe keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Allerdings sei die Arbeitsfähigkeit

aufgrund des Alkoholabhängigkeitssyndroms mit epileptischen Anfällen

(Entzugsanfälle) einhergehend eingeschränkt, wobei dazu auf das psychiatrische

Teilgutachten zu verweisen sei (IV-Nr. 93.2 S. 26 f.).

6.11.3

Aus dem psychiatrischen

Teilgutachten von Dr. med. univ. R.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, gehen die Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einer

psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol (F10.24), Abhängigkeitssyndrom,

ggw. Substanzgebrauch, einer posttraumatischen Belastungsstörung

(ICD-10 F43.1) und einer mittelschweren depressiven Episode (ICD-10 F32.1)

hervor. Zur Herleitung der psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol bzw.

des Abhängigkeitssyndroms wurde im Wesentlichen dargelegt, nach Durchsicht der

Aktenlage zeige sich eine schwere Alkoholerkrankung, bei welcher es trotz

zahlreicher Interventionen, sei es stationär, teilstationär oder ambulant, zu

keiner längerfristigen Periode der Alkoholfreiheit gekommen sei. Vielmehr

zeigten sich schwere körperliche Nachteile in Form von Gastritiden,

Pankreatitiden sowie Blutbildveränderungen. Zum aktuellen Zeitpunkt seien die

Kriterien für das Vorhandensein einer psychischen und Verhaltensstörung durch

Alkohol erfüllt. Gemäss seinen Angaben sei der Explorand erst am Tag zuvor aus

der Klinik S.___ ausgetreten und habe direkt danach einen Liter Wodka

getrunken. Im Gespräch lasse sich ein starker Wunsch, eine Art Zwang, Alkohol

zu trinken, explorieren. Es zeige sich eine deutlich verminderte Kontrollfähigkeit

bezüglich des Beginns und der Beendigung der Menge des Konsums.

Blutalkoholspiegel in den Akten seien bis 5.5 Promille gegangen, was so

interpretiert werden könne, dass der Explorand erst dann aufgehört habe zu

trinken, als er das Bewusstsein verloren habe. Entzugssymptome könnten zum

aktuellen Zeitpunkt nicht festgestellt werden, der Explorand stehe aber unter

dem Einfluss von Benzodiazepinen sowie dem Restalkohol nach dem Konsum des Wodkas

am Tag zuvor. Insgesamt zeige sich gegenüber dem Alkohol eine erhebliche Toleranz.

Die eigenen Bedürfnisse vernachlässige der Explorand deutlich, der Alkohol

werde trotz fehlenden Vergnügens weiterhin konsumiert. Der eindeutige

körperliche Nachteil sei aktenkundig, der Substanzkonsum werde weiterhin

aufrechterhalten. Der THC-Konsum sowie der Kokainkonsum seien anhand der

Aussage des Exploranden diagnostisch eingeordnet worden. Es könnten aktuell

keine Hinweise für nicht-authentische Beschwerdeschilderungen gefunden werden.

Die gelegentliche Einnahme von ein- bis zweimal jährlich könne nicht als

aktuell schädlicher Gebrauch klassifiziert werden, weshalb keine eigene

diagnostische Einordnung als psychische und Verhaltensstörung erfolge.

Zur posttraumatischen Belastungsstörung

wurde ausgeführt, diese sei durch den Chefarzt in der Klinik B.___ am

15.

Oktober 2018 formuliert und anhand der notwendigen ICD-10-Kriterien

hergeleitet und eingeordnet worden. In der aktuell ambulanten Begutachtung sei

ein explizites Nachfragen nach posttraumatischen Belastungssymptomen wie

Flashbacks, Hyperarousal oder Vermeidungsverhalten nicht möglich gewesen, da

der Explorand bei Nachfragen auf traumatische Erlebnisse in der Vergangenheit

oder anderen emotional hoch aufgeladenen Themen sowohl emotional als auch im

Verhalten entgleist sei, sodass diesbezüglich im ambulanten Rahmen nicht in die

Tiefe habe nachgefragt werden können. Die Durchsicht der Aktenanamnese lasse

aber das Vorhandensein posttraumatischer Symptome mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit möglich sein, sodass der diagnostischen Einschätzung,

insbesondere derjenigen im Bericht der Klinik B.___ vom 15. Oktober 2018,

gefolgt werden könne. Weiterhin bestehende posttraumatische Belastungssymptome

zeigten sich therapeutisch als deutlich negativer Faktor bei der Behandlung der

Suchterkrankung und seien daher prognostisch als ungünstig zu werten.

Zur Herleitung der rezidivierenden

Störung gab der Teilgutachter an, aktenkundig seien depressive Episoden bereits

seit Mai 2018 in der Aktenlage erwähnt worden und könnten bis aktuell

nachverfolgt werden. Nach erfolgter gutachterlicher Untersuchung zeigten sich die

Diagnosekriterien für das Vorhandensein einer rezidivierend depressiven

Störung, gegenwärtig mittelgradig, formal nicht als erfüllt, wenn auch die

Auswirkung der depressiven Symptome der rezidivierend depressiven Störung

gleichgesetzt werden sollten. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei davon

auszugehen, dass depressive Episoden seit Beginn der Aktenlage in

unterschiedlicher Schwere, aber durchaus andauernd vorhanden exploriert werden

könnten. Die Kriterien zur gegenwärtig mittelschwer depressiven Episode seien

erfüllt. Es finde sich eine depressive Stimmungslage in einem für den

Exploranden deutlich ungewöhnlichem Ausmass, die meiste Zeit des Tages, fast

jeden Tag, im Wesentlichen unbeeinflusst von den Umständen und mindestens zwei

Wochen anhaltend. Es zeige sich ein Interessens- und Freudverlust, ein

verminderter Antrieb bei gesteigerter Ermüdbarkeit, Verlust des

Selbstvertrauens und des Selbstwertgefühls, wiederkehrende Gedanken an den Tod

bei dokumentierten Suizidversuchen im Jahr 2019, objektivierbare Störungen der

mnestischen und kognitiven Funktionen, Ein- und Durchschlafstörungen, Appetitverlust,

Libidoverlust, sozialer Rückzug, Pessimismus im Hinblick auf die Zukunft und

Grübeln über die Vergangenheit bei erkennbarem Unvermögen mit den

Routineanforderungen des täglichen Lebens fertig zu werden. Der Explorand zeige

Neigung zum Weinen und ein deutliches Gefühl der Hoffnungslosigkeit und

Verzweiflung. Weitere psychiatrische Erkrankungen hätten anhand der

beschriebenen Untersuchungsbefunde ausgeschlossen werden können.

Zum bisherigen Verlauf wurde dargelegt,

der Explorand sei zahlreichen Klinikauf-enthalten im Rahmen der

Entzugsbehandlung sowie im Rahmen der negativen Folgen des Alkoholentzuges

ausgesetzt gewesen. Sowohl stationäre, teilstationäre als auch ambulante

Versuche, die Alkoholabhängigkeit zu bekämpfen, hätten sich bisher längerfristig

fruchtlos gezeigt. Aktuell sei der Explorand gegen den Willen der Ärzte aus der

psychiatrischen Klinik S.___ ausgetreten; geplant sei, dass er in die

Tagesklinik wieder eintrete. Aufgrund der komorbiden Störungen und der Schwere

des Alkoholkonsums sei kurz- und mittelfristig nicht mit einer Verbesserung des

Zustandsbildes zu rechnen. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als

Koch wurde wie folgt beurteilt: Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe seit dem

19.

April 2016 keine Arbeitsfähigkeit. Auch in angepasster Tätigkeit

bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der zahlreichen Komorbiditäten sei die

Prognose kurz bis mittelfristig als negativ einzuschätzen. Medikamentöse

Versuche könnten mit Alkoholaversiva durchgeführt werden. Dies sollte aber erst

versucht werden, wenn ein stabiles Umfeld und stabile Rahmenbedingungen

etabliert worden seien.

Die fallspezifischen Fragen wurden

dahingehend beantwortet, gemessen an den letzten Jahren mit Versuchen der

Suchtmittelabstinenz vor dem Hintergrund der posttraumatischen

Belastungsstörung und der depressiven Episode sei eine kurzfristige bzw.

mittelfristige Alkoholabstinenz nicht wahrscheinlich. Es sei sowohl stationär,

teilstationär als auch ambulant psychopharmakologisch und auch –therapeutisch

interveniert worden, was dennoch nicht zu einer längerfristigen Karenz geführt

habe. Zum aktuellen Zeitpunkt bestehe die Notwendigkeit für basale medizinische

Massnahmen in Form von Vertrauensaufbau, Etablierung einer Tagesstruktur und

anschliessend Beginn einer verhaltenstherapeutisch orientierten

suchtspezifischen Behandlung. Gleichzeitig müssten die komorbiden Krankheiten,

aktuell die depressive mittelschwere Episode, behandelt werden. Zum aktuellen

Zeitpunkt sei keine Abstinenz zumutbar. Insbesondere vor dem Hintergrund der

entzugsbedingten epileptischen Anfälle sei zu einem langsamen Vorgehen zu

raten. Auflagen bezüglich Kontrollen von Alkohol und Drogen machten erst im

Rahmen der Etablierung einer suchtspezifischen Therapie nach oben beschriebenen

Massnahmen im Rahmen der Selbstkontrolle für den Exploranden Sinn.

Aufoktruierte Auflagen brächten keinen Mehrwert. Das Ressourcenprofil zeige

sich insgesamt als zu klein. Es bestehe Kontakt zur Primärfamilie, insbesondere

sei der Explorand wohnhaft bei der Schwester. Zusätzlich bestehe Kontakt zu Mutter

und Vater. Der Explorand gebe an, arbeiten zu wollen (IV-Nr. 93.2

S. 16 ff.).

6.12

RAD-Ärztin Dr. med. T.___,

Fachärztin für Chirurgie / Praktische Ärztin, hielt in ihrer

Stellungnahme zum vorerwähnten Gutachten vom 27. September 2021 fest, das

Gutachten sei für die interessierenden Belange umfassend und in Kenntnis der

Vorakten erstellt worden. Es beruhe auf eigenen Untersuchungen durch die

Gutachter und berücksichtige die geklagten Beschwerden. IV-fremde Faktoren und

Diskrepanzen mit anderen medizinischen Einschätzungen seien diskutiert worden.

Die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und der daraus resultierenden

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei für den RAD schlüssig und

nachvollziehbar. Die versicherungsmedizinische Einschätzung lautete wie folgt: der

Versicherte sei am Tag der Begutachtung mit der Ambulanz vom Gutachtenzentrum

in den Notfall gebracht worden, da der Verdacht auf einen erneuten akuten Schub

der bestehenden chronischen Pankreatitis bestanden habe. Der Versicherte habe

sich in reduziertem Allgemeinzustand befunden; er habe am Vortag entgegen dem

ärztlichen Rat die psychiatrische Klinik S.___ verlassen und einen Liter Wodka

getrunken. Zwar habe der Versicherte seit seiner IV-Anmeldung an abstinenten

Tagen stets motiviert gewirkt, wieder im ersten Arbeitsmarkt Fuss fassen zu

wollen, der anhaltende massive Substanzgebrauch habe dies jedoch letztlich

verunmöglicht und zu einer zunehmenden Verschlechterung des Allgemeinzustandes

oder zu akuten Exazerbationen der chronischen Pankreatitis geführt. Der

Versicherte befinde sich in einem so schweren Abhängigkeitsverhalten und

Substanzgebrauch, dass bei ihm in absehbarer Zeit gar keine Arbeitsfähigkeit zu

erreichen sei. Primär sei der Versicherte bereits seit dem 19. April 2016

durch die schwere Abhängigkeitserkrankung in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt.

Es handle sich im aktuellen Gutachten um eine andere Beurteilung desselben

Sachverhaltes, wenn von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit dem

19.

April 2016 die Rede sei. Der Versicherte befinde sich seit dieser Zeit

in einem völlig instabilen gesundheitlichen Zustand, in dem er keine längere

Abstinenz aufrechterhalten und somit auch keine Arbeitsfähigkeit habe erzielen

können. Sowohl in der Tätigkeit als Koch als auch in einer Verweistätigkeit

bestehe aufgrund der schweren, bisher therapieresistenten Alkoholabhängigkeit

sowie den daraus entstehenden gesundheitlichen Folgen (rezidivierende akute

Pankreatitisschübe, epileptische Anfälle) eine Arbeitsfähigkeit von 0 %

seit April 2016. Es handle sich bei dieser rückwirkenden Einschätzung um eine

andere Beurteilung desselben Sachverhaltes. Der gesundheitliche Gesamtzustand

des Versicherten sei jedoch bereits seit April 2016 wegen der schweren

Abhängigkeitserkrankung sehr schlecht und insbesondere instabil, auch wenn

unter stationären geschützten Bedingungen kurzzeitige Besserungen

zwischenzeitlich hätten erzielt werden können. Infolge des massiven

Substanzgebrauchs (Alkohol) träten gehäuft Pankreatitisschübe auf oder auch

epileptische Anfälle (IV-Nr. 97 S. 2 ff.).

6.13

Im Rahmen des

Vorbescheidverfahrens hielt der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. J.___,

Facharzt FMH Innere Medizin, in seinem Bericht vom 6. Dezember 2021 fest, die

Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wonach seit dem Referenzzeitpunkt

(Verfügung vom 22. Februar 2019) keine Veränderung im Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers eingetreten sei, sei insofern nicht korrekt, als erst in

den letzten zwei Jahren wiederholt sowohl Pankreatitiden (allenfalls auch

Chronifizierung gelegentlicher akuter Zustände) als auch epileptische Anfälle

aufgetreten seien, die der Patient bei der ersten Ablehnung seiner Anmeldung

nicht gehabt habe. Im Gutachten der G.___ werde seitens des neurologischen und

allgemeininternistischen Teilgutachters keine Stellung zur grundsätzlichen

Arbeits- und Wiedereingliederungsfähigkeit bezogen. Hingegen konstatiere der

psychiatrische Teilgutachter, dass «aus rein psychiatrischer Sicht … seit

19.04.2016

… keine Arbeitsfähigkeit» bestehe und dass auch «in angepasster

Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit» vorhanden sei (S. 19/51). Dezidiert

werde auf S. 20/51 zu verschiedenen Fragen nach «medizinischen Massnahmen

und Therapien auf die Arbeitsfähigkeit» und «fallspezifischen Fragen» Stellung

bezogen und diese in einer negativen Art beantwortet (IV-Nr. 104 bzw. 110

S. 2 f.).

6.14

RAD-Ärztin Dr. med. T.___ nahm

zum vorerwähnten Bericht von Dr. med. J.___ am 28. Januar 2022

dahingehend Stellung, sowohl dem Austrittsbericht des Versicherten aus dem

Behandlungszentrum für Abhängigkeitserkrankungen vom 29. Mai 2020 als auch

dem Bericht vom 9. September 2020 (vgl. E. II. 6.4 und 6.5 hiervor) sei

der Diagnoseliste zu entnehmen, dass ein Status nach mehreren epileptischen

Anfällen mit Erstmanifestation im Jahr 2014 bestehe. Zudem sei ein akuter

Rezidivschub bei acute-on-chronic Pankreatitiden äthyltoxischer Genese mit

Erstdiagnose im Jahr 2014 vorgelegen. Aber auch die schweren psychischen

Störungen mit vielen Krankenhausaufenthalten zeigten die instabile

gesundheitliche Situation des Versicherten seit mindestens dem Jahr 2016, als

er für 3 Monate in der Klinik F.___ habe behandelt werden müssen. Allein im

Jahr 2017 seien vier erfolglose Entzugsbehandlungen erfolgt. Im Jahr 2018 habe

der Versicherte im Rahmen des 3,5-monatigen Aufenthaltes in der KIinik B.___

wegen einer akuten Pankreatitis temporär ins Spital [...] verlegt werden

müssen. Auch anderen medizinischen Berichten sei zu entnehmen, dass die instabile

gesundheitliche Situation des Versicherten nicht nur die letzten zwei Jahre

betreffe (IV-Nr. 113).

6.15

Dem Austrittsbericht der H.___ (H.___)

vom 1. März 2022 über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers auf

der Station KPP-10 (Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit) vom 14. Februar

bis 1. März 2022 können folgende Diagnosen entnommen werden: «1. F10.2

Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom;

2.

F33.11 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige

Episode mit somatischem Syndrom; 3. F43.1 Posttraumatische

Belastungsstörung; 4. F45.4 Chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren; 5. G40.5 Spezielle epileptische Syndrome,

epileptische Anfälle im Zusammenhang mit Alkohol, DD Vd.a. generalisierte

Epilepsie mit rez. tonisch-klonischen Anfällen ED 2014 (aktenanamnestisch KSA

14.02.2022); 6. aktenanamnestisch: Steatosis Hepatis ED 03/17, a.e. i.R.

Ds 1; 7. aktenanammestisch: Rezidivierende Pankreatitiden und

Gastritiden, a.e. i.R Ds 1; 8. aktenanamnestisch: Dyslipidämie;

9.

aktenanamnestisch: intermittierende supraventikuläre Tachykardien, ED

08/2018; 10. aktenanamnestisch: Arterielle Hypertonie; 11. aktenanamnestisch:

rezidivierende Urolithiasis bds.; 12. R94.3 Abnorme Ergebnisse von kardiovaskulären

Funktionsprüfungen, Elektrokardiogramm: QTc 478 (14.02.2022);

13.

Impfstatus: zweifach geimpft».

Zu den Aufnahmeumständen wurde

dargelegt, der Patient sei auf die suchtspezifische Station in der Nacht

eingetreten. Der Grund sei ein erneuter Rückfall und die Exazerbation bekannter

Bauchschmerzen gewesen. Da die rezidivierenden Bauchschmerzen stark mit dem

Alkoholkonsum zusammenhingen, seien die Kollegen des L.___ von einer möglichen

alkoholinduzierten Gastritis ausgegangen. Möglicherweise sei die

Schmerzproblematik auch durch die somatoforme Schmerzstörung überlagert.

Aktuell gehe es dem Patienten nicht so gut, vor allem psychisch. Zudem leide er

unter seinen Bauchschmerzen. Vor drei Wochen habe er den Entzug stationär durchgeführt,

wovon er profitiert habe. Beim letzten Aufenthalt habe er keinen epileptischen

Anfall, wie ansonsten üblich, entwickelt. Den Grund für den erneuten Rückfall

könne er nicht genau sagen. Sein Auftrag an das behandelnde Team sei eine

erneute Entzugsbehandlung und seelische Stabilisierung. Kurz gefragt nach der

posttraumatischen Belastungsstörung gebe er das Trauma mit Gewalt in der

Kindheit an. Genauer sei das Trauma nicht thematisiert worden. Er berichte von

«Flashbacks» und Intrusionen, die immer wieder belastend seien. Schlafen könne

er seit 10 Jahren nicht gut. Aktuell unter Medikation könne er einige Stunden

nachts schlafen. Der Patient habe berichtet, dass er «sich zu Tode hätte

trinken wollen» in den letzten Tagen. Er sei froh, nun am Leben zu sein. Er

brauche die Unterstützung durch den hausinternen Sozialdienst, da die

Wohnsituation bei ihm schwierig sei. Er wohne in einem Bürgerheim.

Zu «Therapie und Verlauf» wurde erwähnt,

der körperliche Alkoholentzug sei leitliniengerecht durchgeführt worden. Es sei

zum Abklingen der psychovegetativen Entzugssymptomatik gekommen, am vierten Tag

sei keine Entzugsmedikation mehr erforderlich gewesen. Im Rahmen der

einzelpsychotherapeutischen Gespräche sei die Begleitung im Entzug sowie die

psychische Stabilisierung und Ressourcenaktivierung im Vordergrund gestanden. Nach

wiederholtem therapieschädigendem Verhalten sei einvernehmlich die Behandlung

abgebrochen und der Patient in psychisch stabilem Zustand in die vorbestehenden

Verhältnisse entlassen worden (IV-Nr. 120 S. 21 ff.).

6.16

Gemäss dem Austrittsbericht der H.___

vom 4. April 2022 über den Aufenthalt vom 4. bis 22. März 2022 befand

sich der Beschwerdeführer dort zum zehnten Mal in stationärer Behandlung. Der

Patient sei im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung aufgrund von

selbstgefährdendem Verhalten bei Alkohol- und Nikotinkonsum zugewiesen worden. Unter

«Therapie und Verlauf» wurde im Wesentlichen dargelegt, der körperliche

Alkoholentzug sei leitliniengerecht begonnen worden. Es habe sich keine

Entzugssymptomatik in der kurzen Behandlungszeit gezeigt. Der Patient habe am

multimodalen Therapieprogramm während des gesamten Aufenthalts regelmässig

teilgenommen. Im Rahmen der einzelpsychotherapeutischen Gespräche sei die

Begleitung im Entzug sowie die psychische Stabilisierung und

Ressourcenaktivierung im Vordergrund gestanden. Kurz vor dem Austritt sei es zu

einem Rückfall gekommen, als der Patient eine Flasche Desinfektionsmittel

getrunken habe. Der Patient habe dennoch den Wunsch geäussert, in die

vereinbarte Langzeittherapie in die Klinik I.___ überzutreten. Es sei durch die

stationäre Behandlung sowie unter den Therapiemassnahmen allmählich zur

Besserung und Stabilisierung des psychischen und körperlichen Zustandes

gekommen. Der Patient habe sich durchgehend und auch am Austrittstag trotz des

Rückfalls sehr motiviert gezeigt, die Langzeittherapie wahrzunehmen. Er habe am

22.

März 2022 in anhaltend stabilem psychischen Zustand aus dem

stationären Rahmen der Klinik entlassen werden können (IV-Nr. 120 S. 4

ff.).

6.17

Im Bericht des Therapiezentrums I.___

vom 13. April 2022 über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers

vom 22. bis 29. März 2022 wurde folgende Hauptdiagnose gestellt: «1. Psychische

und Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2)». Im

Weiteren wurden die Nebendiagnosen «2. F33.3 rezidivierende depressive

Störung, ggw. schwere Episode ohne psychotische Symptome; 3. F43.1 Posttraumatische

Belastungsstörung (H.___, Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen, 22.03.2022); 4. F45.4

Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (H.___,

Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen, 22.03.2022)» angegeben. Sodann wurden

verschiedene somatische Diagnosen aufgeführt. Zum Zuweisungsgrund wurde

vermerkt, es sei ein freiwilliger Eintritt durch Zuweisung in die Spezialklinik

zwecks Entwöhnungstherapie im Rahmen einer Alkoholabhängigkeit mit depressivem

Zustandsbild und Folgen einer posttraumatischen Störung erfolgt. Zum Verlauf

wurde im Wesentlichen angegeben, bei Eintritt in die Klinik am 22. März

2022.

hätten noch Suizidgedanken und ein starker Suchtdruck bestanden. Der

Patient habe sich absprachefähig gezeigt und habe sich von akuter Suizidalität

glaubhaft distanzieren können. Er habe sich zunächst gut in den stationären

Alltag integrieren können und habe bei Eintritt auch einen negativen

Atemlufttest auf Alkohol gehabt. Am 28. März 2022 sei eine durchgeführte

Atemluftkontrolle positiv auf Alkohol ausgefallen (0.5 Promille). Gemäss seinen

Angaben habe der Patient am 28. März 2022 alkoholhaltiges

Desinfektionsmittel konsumiert. Dies habe einen disziplinarischen Austritt am

29.

März 2022 zur Folge gehabt. Insgesamt erachte man den Zustand des

Patienten für die Entwöhnungstherapie als zu instabil. Im aktuellen offenen

Rahmen habe er am 28. März 2022 starke Suizidgedanken und -pläne

geäussert. Er habe sich jedoch von Suizidhandlungen glaubhaft distanzieren

können und habe sich absprachefähig gezeigt. Der Patient benötige zum Austrittszeitpunkt

engmaschigere Schutzmassnahmen. Die Beurteilung lautete wie folgt: Im kurzen

Beobachtungszeitraum hätten sich die Hinweise auf eine Abhängigkeitserkrankung

betreffend Alkohol bestätigt. Die weiteren vorbestehenden Diagnosen hätten

aufgrund des kurzen Beobachtungszeitraums nicht abschliessend beurteilt werden

können. Es werde eine engmaschige stationäre Weiterbehandlung im geschlossenen

Rahmen zur Stabilisierung empfohlen (IV-Nr. 116).

6.18

Laut dem Bericht der H.___ vom 1. April

2022.

über den stationären Aufenthalt vom 29. März bis 1. April 2022 trat

der Beschwerdeführer auf Zuweisung des Therapiezentrums I.___ auf freiwilliger

Basis in die Klinik ein. Zur Therapie und zum Verlauf wurde dargelegt, der

körperliche Alkoholentzug sei leitliniengerecht durchgeführt worden, es sei zu

einem Abklingen der psychovegetativen Entzugssymptomatik gekommen.

Entzugskomplikationen seien nicht aufgetreten. Aus somatischer Sicht sei der

Patient beim Eintritt wegen einer Verschlechterung des Allgemeinzustands im

Rahmen der Alkoholintoxikation bei bekannter Epilepsie ins Kantonsspital U.___

überwiesen worden zur weiteren Abklärung und Prävention eines epileptischen

Anfalls. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer sei eine Integration in das

multimodale Behandlungskonzept nur bedingt möglich gewesen. Der Patient sei am

1.

April 2022 aufgrund therapieschädigenden Verhaltens vorzeitig aus dem

stationären Rahmen der Klinik entlassen worden (IV-Nr. 120 S. 11

ff.).

6.19

Dem Bericht der H.___ vom

20.

Mai 2022 über den Aufenthalt des Beschwerdeführers zur stationären

Behandlung vom 19. April bis 1. Mai 2022 kann entnommen werden, unter

der Therapie habe der Patient mild ausgeprägte Entzugserscheinungen gezeigt.

Entzugskomplikationen seien nicht aufgetreten. Während der Behandlung sei es zu

einem Rückfall gekommen, der eingehend mit dem Patienten besprochen worden sei.

Die im Rahmen der Behandlung erfolgten Belastungserprobungen in Form von

Tagesurlauben habe der Patient ohne nachweisbare Konsumvorfälle gemeistert.

Relevante Nebenwirkungen seien nicht beobachtet worden. Durch die stationäre

Behandlung sowie unter den Therapiemassnahmen sei es allmählich zu einer

Besserung und Stabilisierung des psychischen und körperlichen Zustands

gekommen. Die Gedanken an das Suchtmittel hätten abgenommen, die

Krankheitseinsicht, die Abstinenzmotivation und –zuversicht hätten gesteigert

werden können. Zudem habe der Patient für eine suchtspezifische Nachbehandlung

motiviert werden können. Er habe am 1. Mai 2022 in anhaltend stabilem

psychischen Zustand einvernehmlich aus dem stationären Rahmen in die

vorbestehenden Verhältnisse entlassen werden können (IV-Nr. 120 S. 15

ff.).

6.20

RAD-Ärztin Dr. med. T.___

äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2022 dahingehend, der

Verlauf im Jahr 2022 bis aktuell zeige erneut, wie tief der Versicherte in

seiner Sucht gefangen sei und dass von einer dauerhaften Stabilisierung in

absehbarer Zeit nicht ausgegangen werden könne. Die bisherigen Beurteilungen

behielten ihrer Gültigkeit (RAD-Stellungnahme vom 27. September 2021; vgl.

E. II. 6.12 hiervor). Der Gesundheitszustand sei anhaltend instabil

(IV-Nr. 122 S. 2 f.).

7.

7.1

7.1.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte den

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche

Eingliederungsmassnahmen mit vorliegend angefochtener Verfügung vom

5.

August 2022 im Wesentlichen mit der Begründung ab, gemäss den

medizinischen Abklärungen habe sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers seit der letzten Verfügung vom 22. Februar 2019 nicht

wesentlich verändert. Liege – wie hier – keine Verschlechterung des

Gesundheitszustands vor, bestehe kein Leistungsanspruch. Nach den vorliegenden

medizinischen Unterlagen bestünden Pankreatitiden und epileptische Anfälle

nicht erst seit zwei Jahren, diese Leiden hätten sich bereits vor dem

Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 22. Februar 2019) manifestiert.

Diesbezüglich sei auf die RAD-Stellungnahmen vom 28. Januar und

27.

Juli 2022 zu verweisen (vgl. E. II. 6.14 und 6.20 hiervor; IV-Nr. 123,

A.S. 1 ff.).

7.1.2

Der Beschwerdeführer lässt

demgegenüber geltend machen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es

sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Zur Begründung wird im Wesentlichen dargelegt,

der Beschwerdeführer habe sich am 29. Oktober 2019 erneut zum

Leistungsbezug angemeldet. Die Beschwerdegegnerin habe eine Verschlechterung

seines Gesundheitszustands zumindest als glaubhaft gemacht angesehen. Sie habe

es jedoch unterlassen, die Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 215 auf den

vorliegenden Fall anzuwenden. Dabei zeige sich insbesondere anhand des

Gutachtens der G.___ vom 16. August 2021, dass sich eine Vielzahl von

Diagnosen sowie ein Abhängigkeitssyndrom auf die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers in dem Ausmass auswirkten, dass von einer 100%igen

Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei. Es werde auch deutlich gemacht, dass sich

der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten materiellen

Beurteilung weiter und erheblich verschlechtert habe. So habe die RAD-Ärztin

ebenfalls festgehalten, infolge des massiven Substanzgebrauchs träten gehäuft

Pankreatitisschübe oder auch epileptische Anfälle auf. Ausserdem hätten die

Ärzte der Klinik B.___ im Bericht vom 15. Oktober 2018 festgehalten, der

Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit während 8 Stunden

pro Tag arbeitsfähig. Dagegen hätten die G.___–Gutachter eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestiert. Es handle sich nicht um

eine bloss andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts. Unter Anwendung des

strukturierten Beweisverfahrens hätte sich gezeigt, dass beim Beschwerdeführer

eine invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung vorliege, welche ihn daran

hindere, verwertbare Leistungen zu erbringen (A.S. 4 ff.).

7.1.3

In ihrer Beschwerdeantwort weist

die Beschwerdegegnerin noch darauf hin, die Rechtsprechungsänderung bei

Suchterkrankungen befreie nicht von der Erfüllung der revisionsrechtlichen

Voraussetzung einer massgeblichen Sachverhaltsänderung. Eine relevante

Verschlechterung des Gesundheitszustands bezüglich der Alkoholabhängigkeit im

Sinne eines Revisionsgrundes liege nicht vor (A.S. 44 f.).

7.2

7.2.1

Im Folgenden ist zu prüfen, ob

beim Beschwerdeführer seit dem Referenzzeitpunkt (Verfügung vom

22.

Februar 2019) eine relevante gesundheitliche Verschlechterung

Dispositiv

eingetreten ist. Demnach sind die medizinischen Berichte der C.___ vom

28. Mai 2018 (IV-Nr. 16 S. 1 ff.; vgl. E. II. 5.1 hiervor)

und der Klinik B.___ vom 15. Oktober 2018 (IV-Nr. 27 [unter

Einschluss des Austrittsberichts vom 14. November 2018, vgl.

IV-Nr. 40 S. 15 ff.]; vgl. E. II. 5.2 hiervor), welche der

Verfügung vom 22. Februar 2019 zu Grunde gelegt wurden, mit dem im Rahmen

des Neuanmeldeverfahrens vom 29. Oktober 2019 in Auftrag gegebenen

polydisziplinären Gutachten der G.___ vom 16. August 2021 (vgl. E.

II. 6.11 hiervor) zu vergleichen.

7.2.2 C.___ stellten im Bericht zu

Handen des Krankentaggeldversicherers vom 28. Mai 2018 die psychiatrischen

Diagnosen «Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in

beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21)» und «rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F33.1)» und legten dar, theoretisch

könne der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht in gutem, abstinentem und

stabilem Zustand beruflichen Tätigkeiten nachgehen. Voraussetzung sei aber,

dass er weiterhin abstinent bleibe und seine Medikamente regelmässig wie

verordnet einnehme. Parallel dazu sei eine fachliche Betreuung zu

gewährleisten, die einem möglichen Konsumrückfall oder einer erneuten

depressiven Episode vorbeugen sollte. Die Arbeitsfähigkeit für jegliche

Tätigkeit setze die Abstinenz über eine längere Zeit, regelmässige Termine beim

ambulanten Psychiater und die Einnahme der verschriebenen Medikamente voraus.

Für eine Wiedereingliederung wurde ein Anfangspensum von 30 % empfohlen,

welches idealerweise sukzessive gesteigert werden könne. Als Anforderungen für

eine adaptierte Tätigkeit wurden keine hohen Anforderungen an Belastbarkeit und

Leistung, eine sukzessive Steigerung der Arbeitszeiten nach dem klinischen

Zustand und psychischen Befinden, mehr Flexibilität bei der Arbeitszeit,

Toleranz bezüglich Leistungsschwankungen sowie ein erschwerter Zugriff auf Alkohol

genannt (IV-Nr. 16 S. 1 ff.).

Im Bericht der Klinik B.___ vom

15. Oktober 2018 wurden eine «posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)»,

eine «rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

(F33.1)», «psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol:

Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch» sowie eine «schwere

Alkoholkonsumstörung nach DSM V» diagnostiziert, wobei sich diese Diagnosen auf

die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Es wurde angegeben, der Beschwerdeführer befinde

sich in stationärer Entwöhnungstherapie. Aufgrund des Schweregrades der

posttraumatischen Belastungsstörung und der depressiven Symptomatik benötige er

für eine langfristige Abstinenz weiterhin engmaschige, psychiatrische und

psychotherapeutische Betreuung. In abstinenzstabilem Zustand sehe man ihn auf

dem ersten Arbeitsmarkt. Ein niederprozentiger Arbeitsversuch bei engmaschiger

Betreuung sei zu empfehlen. Eine freudbringende, motivierende Tagesstruktur

sehe man als einen der wichtigsten abstinenzunterstützenden Faktoren, um

längerfristig arbeitsfähig zu bleiben. Eine teilstationäre psychotherapeutische / psychiatrische

Nachbetreuung und anschliessend eine engmaschige ambulante Psychotherapie sowie

wöchentlich mehrmalige Psychiatriespitexbetreuung seien zu empfehlen. Des

Weiteren sei eine betreute und begleitete Wohnform indiziert. Zum Potential für

die Eingliederung wurde angegeben, die halbtägige Arbeitstherapie in der Küche

der Klinik habe der Beschwerdeführer problemlos bewältigt. Eine dem Leiden

angepasste Tätigkeit sei während 8 Stunden pro Tag zuzumuten. Kurzfristig könne

unter Beachtung der reduzierten Belastbarkeits- und Stressbewältigungsfähigkeit

eine vorsichtig positive Prognose gestellt werden. Langfristig müsse ohne enge

Begleitung mit massiven Rückfällen gerechnet werden (IV-Nr. 27 S. 1

ff.). Die Abhängigkeitserkrankungen und die rezidivierende depressive

Symptomatik seien als dysfunktionale Bewältigungsmodi zu verstehen und

bestünden komorbid zur posttraumatischen Belastungsstörung (IV-Nr. 40

S. 15 ff.).

7.2.3 Demgegenüber stellten die G.___-Gutachter

in ihrem polydisziplinären (allgemeininternistischen, neurologischen und

psychiatrischen) Gutachten vom 16. August 2021 die Diagnosen (mit Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit) «Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol

(F10.24), Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Substanzgebrauch», «posttraumatische

Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)» und «mittelschwer depressive Episode (ICD-10

F32.1)» und kamen zum Schluss, die festgestellten Befunde in Verbindung mit den

daraus resultierenden Diagnosen führten zu Funktionseinbussen mit einer sich daraus

ergebenden Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit, wobei insbesondere die

langjährige Alkoholerkrankung im Fokus stehe. Interdisziplinär bestehe in der

bisherigen Tätigkeit als Koch spätestens seit dem 19. April 2016 keine

Arbeitsfähigkeit mehr; auch in einer angepassten Tätigkeit sei keine

Arbeitsfähigkeit gegeben. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl im

angestammten als auch im angepassten Beruf könne schlüssig auf die im

psychiatrischen Teilgutachten gemachten Einschränkungen zurückgeführt werden

(IV-Nr. 93.2 S. 4 ff.).

Das vorerwähnte, von der

Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre G.___-Gutachten vom

16. August 2021 beruht für die streitigen Belange auf allseitigen

Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2021, berücksichtigt die

geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die aus

sämtlichen Teilgutachten hervorgehenden Abklärungsergebnisse wurden im Rahmen

einer gutachterlichen Konsensbeurteilung (interdisziplinäre Gesamtbeurteilung)

zusammengefasst und gemeinsam beurteilt (vgl. IV-Nr. 93.2 S. 4 ff.),

wobei die Konsensbeurteilung von sämtlichen Gutachtern unterzeichnet wurde. Die

Expertise kann sich somit auf vollständige Grundlagen stützen. Die einzelnen

Teilgutachter geben jeweils die fachspezifische Anamnese, die Angaben des

Beschwerdeführers und die erhobenen Befunde wieder. Daraus werden die

relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der Symptomatik auf die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit hergeleitet, wobei zu abweichenden Einschätzungen in den

medizinischen Vorakten Stellung genommen wird. Schliesslich werden die

gestellten Fragen beantwortet. Inhaltlich gelangen die einzelnen Teilgutachten

und die Konsensbeurteilung zu schlüssigen Ergebnissen, welche nachvollziehbar

hergeleitet werden. Das Gutachten bezieht sich ausreichend auf das Beweisthema

der erheblichen Änderung des Sachverhalts und eine Indikatorenprüfung im Sinne

von BGE 141 V 281 kann aufgrund des psychiatrischen Teilgutachtens

vorgenommen werden. Das G.___–Gutachten wird damit den durch die Rechtsprechung

formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme

gerecht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a

S. 352; vgl. E. II. 4.3 hiervor).

7.2.4 Nach einem Vergleich der

vorerwähnten medizinischen Berichte der C.___ vom 28. Mai und der Klinik B.___

vom 15. Oktober und 14. November 2018 mit dem G.___-Gutachten vom

16. August 2021 ist festzustellen, dass sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers seit dem Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 22. Februar

2019) nicht relevant verändert hat. Die Gutachter kamen übereinstimmend zum

Schluss, es stehe insbesondere die langjährige Alkoholerkrankung im Fokus, aus

welcher sich die im psychiatrischen und in den somatischen Teilgutachten genannten

Nachteile zur Arbeitsfähigkeit ableiten liessen. Aus interdisziplinärer bzw. rein

psychiatrischer Sicht bestehe spätestens seit dem 19. April 2016 sowohl in

der bisherigen Tätigkeit als Koch als auch in einer angepassten

Verweistätigkeit keine Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 93.2 S. 5 f.).

Demnach ist nach den gutachterlichen Angaben von einer infolge der psychischen

Leiden eingetretenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers

bereits rund drei Jahre vor dem Referenzzeitpunkt auszugehen. Diese

interdisziplinäre Beurteilung stützt sich auf das psychiatrische Teilgutachten

von Dr. med. univ. R.___ vom 23. Juni 2021, worin zum Verlauf im

Wesentlichen dargelegt wurde, der Beschwerdeführer habe zahlreiche

Klinikaufenthalte im Rahmen der Entzugsbehandlung hinter sich und sei den

negativen Folgen des Alkoholkonsums ausgesetzt. Sowohl stationäre oder

teilstationäre als auch ambulante Versuche, die Alkoholabhängigkeit zu

bekämpfen, hätten sich bisher erfolglos gezeigt (IV-Nr. 93.2 S. 19

Ziff. 7.2). Der Einschätzung im Bericht der Klinik B.___ vom

15. Oktober 2018, wonach eine Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt

möglich sei, konnte der psychiatrische Teilgutachter aufgrund des instabilen

Zustandsbildes der letzten Jahre nicht folgen (vgl. IV-Nr. 93.2 S. 19

Ziff. 7.3). Er stützte sich bei seiner rückwirkenden Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit vielmehr auf seine Untersuchungsergebnisse und die Vorakten, u.a.

auch die Krankmeldung der behandelnden Ärzte zu Handen des

Krankentaggeldversicherers vom 29. Juni 2016, worin eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab 19. April 2016 attestiert worden

war (vgl. Zusammenfassung Arbeitsunfähigkeit gemäss Aktenlage, IV-Nr. 93.2

S. 35 Ziff. 1.1; vgl. auch IV-Nr. 6). Dies entspricht auch den

Angaben des Beschwerdeführers in seiner ersten Anmeldung zum Leistungsbezug vom

12. September 2016, wonach er seit April 2016 gesundheitlich

beeinträchtigt sei (vgl. IV-Nr. 2 S. 6). Die gutachterliche Einschätzung

kann nachvollzogen werden, geht doch sowohl aus dem Verlaufsbericht der C.___

vom 28. Mai 2018 als auch aus dem Bericht der Klinik B.___ vom

15. Oktober 2018 bzw. 14. November 2018 hervor, dass sich der

Beschwerdeführer bereits nach seiner Hospitalisation vom 8. bis 27. Juni

2016 im Zeitraum vom 28. Juni bis 30. September 2016 zur

Entwöhnungstherapie in der Klinik F.___ aufgehalten hatte (vgl. IV-Nr. 16

S. 2, 27 S. 1 und 40 S. 16; vgl. auch IV-Nr. 7; E.

II. 5.1 und 5.2 hiervor). Ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.21)

sowie eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10

F33.1), diagnostizierten die C.___ bereits in ihrem Bericht vom 28. Mai

2018 und im Bericht der Klinik B.___ vom 15. Oktober 2018 wurden die

Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer posttraumatischen

Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), einer rezidivierenden depressiven Störung

(mittelgradige Episode, ICD-10 F33.1) sowie eines Alkoholabhängigkeitssyndroms

(ICD-10 F10.2) gestellt (vgl. E. II. 5. hiervor). Neue relevante Befunde

oder eine andauernde Veränderung bzw. Verschlechterung der durch die

Alkoholabhängigkeit und die erwähnten psychischen Leiden bedingten

funktionellen Auswirkungen sind nicht ersichtlich. Damit ist gestützt auf die plausiblen

Angaben des psychiatrischen G.___-Teilgutachters seit April 2016 von einem aus

psychiatrischer Sicht gleichbleibenden instabilen Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers und damit von einer seither andauernden vollständigen Arbeits-

bzw. Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Diese Auffassung vertritt auch die RAD-Ärztin

Dr. med. T.___ in ihrer Aktennotiz vom 22. November 2019, wonach das

Ausmass der psychischen Störungen hinsichtlich der posttraumatischen

Belastungsstörung und der Depressionen bereits im Jahr 2018 bestanden habe (IV-Nr. 36

S. 2), und in ihren Stellungnahmen vom 27. September 2021

(IV-Nr. 97 S. 4), 28. Januar 2022 (IV-Nr. 113 S. 2)

und 27. Juli 2022 (IV-Nr. 122 S. 2 f.), worin sie darauf

hinwies, der bereits seit April 2016 anhaltend instabile und sehr schlechte Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers mit zwischenzeitlich nur kurzzeitigen Besserungen unter

stationären geschützten Bedingungen habe sich seit dem Referenzzeitpunkt nicht

relevant verändert (vgl. E. II. 6.12, 6.14 und 6.20 hiervor). Auch

nach einer Würdigung der vorliegenden weiteren medizinischen Berichte ist davon

auszugehen, dass sich am Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zur vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 5. August 2022 nichts erheblich verändert hat (vgl.

E. II. 6.15 bis 6.19 hiervor).

7.3 Zum Einwand des

Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe es – nachdem sie auf die

Neuanmeldung vom 29. Oktober 2019 (IV-Nr. 38) eingetreten sei und

damit eine Verschlechterung des Gesundheitszustands als glaubhaft angesehen

habe – im Zuge der materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs unterlassen, die

Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 215 auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden

(vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. 2.3.), ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesgericht

hat mit BGE 145 V 215 vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur

Ausdehnung des strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 auf sämtliche

psychische Störungen (BGE 143 V 409 und 418) und nach vertiefter

Auseinandersetzung mit den Erkenntnissen der Medizin die bisherige

Rechtsprechung, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome bzw.

Substanzkonsumstörungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich

relevanten Gesundheitsschäden darstellen können und ihre funktionellen

Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen, fallen gelassen. Es hat

entschieden, dass fortan – gleich wie bei allen anderen psychischen

Erkrankungen – nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln sei, ob und

gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes

Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten

Person auswirke (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_556/2021 vom

2. Dezember 2021 E. 3.2., 8C_701/2020 vom 17. Februar 2021

E. 4. und 8C_453/2019 vom 3. Februar 2020 E. 3.2., je mit

Hinweisen). Diese neue Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 215 (wie schon jene

von BGE 141 V 281 und jene von BGE 143 V 409 und 418) bildet keinen

hinreichenden Anlass, um vom Grundsatz der Nichtanpassung eines formell

rechtskräftigen Verwaltungsentscheides an eine geänderte Rechtspraxis

abzuweichen und auf eine Neuanmeldung einzutreten (BGE 147 V 234 Regest;

E. 6 S. 241; Urteile des Bundesgerichts 8C_556/2021 vom 2. Dezember

2021 E. 5.2. f. und 8C_41/2021 vom 22. Juli 2021 E. 5.3.1.,

je mit Hinweisen).

Wie die Beschwerdegegnerin in der

vorliegend angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hinweist, stellt die

vorerwähnte Praxisänderung für sich alleine keinen Neuanmeldungs- bzw.

Revisionsgrund dar und gibt auch nicht Anlass zu einer Wiedererwägung im Sinne

von Art. 53 Abs. 2 ATSG. Im Weiteren befreit diese Rechtsprechungsänderung

nicht von der Erfüllung der revisionsrechtlichen Voraussetzung einer relevanten

Sachverhaltsänderung; es müssen sich die durch die Alkoholabhängigkeit und die

weiteren psychischen Leiden bedingten funktionellen Auswirkungen des

Beschwerdeführers relevant verschlechtert haben. Dies ist vorliegend nicht der

Fall. So wurde bereits im Bericht der C.___ vom 28. Mai 2018 dargelegt,

die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für jegliche Tätigkeit setze die

Abstinenz über eine längere Zeit, regelmässige Termine beim ambulanten

Psychiater und die Einnahme der verschriebenen Medikamente voraus. Parallel

dazu sei eine fachliche Betreuung notwendig, welche vor der Gefahr eines

möglichen Konsumrückfalls schütze oder einer erneuten depressiven Episode

vorbeuge. Die berufliche Einschränkung hänge vor allem vom Alkoholkonsum ab,

welcher massive Auswirkungen auf das psychische und physische Befinden habe.

Beim Konsum von Alkohol sei mit starken Konzentrations-, Auffassungs- und

Gedächtnisstörungen zu rechnen mit Schwankungen bzw. einer Beeinträchtigung der

Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Belastung und Ausdauer, die Verbindlichkeit

und die Pünktlichkeit, was die Arbeitsfähigkeit massiv beeinträchtige (IV-Nr. 16

S. 3 f.). Diese medizinische Einschätzung wurde im Bericht der Klinik B.___

vom 15. Oktober 2018 erhärtet, worin dargelegt wurde, aufgrund des

Schweregrades der posttraumatischen Belastungsstörung und der depressiven

Symptomatik benötige der Beschwerdeführer für eine langfristige Abstinenz

weiterhin engmaschige, psychiatrische und psychotherapeutische Betreuung

(IV-Nr. 27 S. 4). In Übereinstimmung mit der Auffassung der

Beschwerdegegnerin besteht kein Hinweis, dass sich an dieser Situation, welche im

Zeitpunkt der Verfügung vom 22. Februar 2019 (Referenzzeitpunkt) gegeben

war, bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung etwas geändert

hätte. Dass im Bericht der C.___ vom 28. Mai 2018 dargelegt wurde, der

Beschwerdeführer könne theoretisch in gutem, abstinentem und stabilem Zustand

beruflichen Tätigkeiten nachgehen, wobei das Arbeitspensum idealerweise von

anfänglich 30 % sukzessive gesteigert werden sollte (IV-Nr. 16

S. 3 f.) und im Bericht der Klinik B.___ vom 15. Oktober 2018 angegeben

wurde, man sehe den Beschwerdeführer in abstinenzstabilem Zustand auf dem

ersten Arbeitsmarkt, es sei ein niedrigprozentiger Arbeitsversuch bei

engmaschiger Betreuung zu empfehlen und es könne von einer Arbeitsfähigkeit in

einer leidensangepassten Tätigkeit von 8 Stunden pro Tag ausgegangen

werden (vgl. IV-Nr. 27 S. 4 ff.), führt zu keiner anderen

Beurteilung. Wie oben (unter E. II. 3.1 hiervor) erwähnt, genügt eine im

Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte

Arbeitsunfähigkeit alleine nicht, um auf einen verschlechterten

Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte

Befundlage. Eine solche ist hier nicht gegeben.

7.4 Der Beschwerdeführer lässt geltend

machen, der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten materiellen Prüfung

weiter und erheblich verschlechtert. So habe die RAD-Ärztin Dr. med. T.___

ebenfalls festgehalten, infolge des massiven Substanzgebrauchs träten gehäuft

Pankreatitisschübe oder auch epileptische Anfälle auf. Es sei offensichtlich,

dass es sich nicht um eine bloss andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts

handle (Beschwerde, S. 7 Ziff. 2.3.; vgl. auch RAD-Bericht vom

27. September 2021, IV-Nr. 97 S. 4). Dem ist entgegenzuhalten, dass

bereits im Bericht der C.___ vom 28. Mai 2018 ein «St. n. rezidivierender

acute on chronic Pankreatitis aethyltoxischer Genese am 14.02.2018» sowie ein

«St. n. einem generalisierten epileptischen Anfall am 26.04.2018» diagnostiziert

und dargelegt wurde, der Beschwerdeführer sei schon mehrmals bei stark

alkoholisiertem Zustand und starken Bauchschmerzen hospitalisiert worden. Die

starken Bauchschmerzen seien im Rahmen der chronischen Pankreatitis zu erklären.

Zudem habe er am 26. April 2018 einen generalisierten epileptischen Anfall

erlitten (vgl. IV-Nr. 16, S. 1 ff.). Auch im Bericht der Klinik B.___

vom 15. Oktober 2018 wurden Bauchspeicheldrüsen- und Magenprobleme

angegeben und eine nicht näher bezeichnete Epilepsie diagnostiziert (IV-Nr. 27

S. 2 und 4). Demnach ist davon auszugehen, dass Pankreatitisschübe und

epileptische Anfälle bereits im Referenzzeitpunkt aufgetreten waren. Dementsprechend

wies die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2022 darauf hin,

sowohl dem Austrittsbericht der C.___, Behandlungszentrum für

Abhängigkeitserkrankungen, vom 29. Mai 2020 (IV-Nr. 63 S. 4 ff.;

vgl. E. II. 6.4 hiervor) als auch demjenigen vom 9. September 2020 (IV-Nr. 72

S. 2 ff.; vgl. E. II. 6.5 hiervor) könne entnommen werden, dass ein

Status nach mehreren epileptischen Anfällen mit Erstmanifestation 2014 gegeben sowie

ein akuter Rezidivschub bei acute-on-chronic Pancreatitiden äthyltoxischer

Genese mit Erstdiagnose 2014 aufgetreten seien. Die schweren psychischen

Störungen mit vielen Krankenhausaufenthalten zeigten die instabile

gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit mindestens dem Jahr 2016 (IV-Nr. 113

S. 2). Dem ist beizupflichten (vgl. auch IV-Nr. 75 S. 1 [E. II. 6.6

hiervor], IV-Nr. 77 S. 10 [E. II. 6.7 hiervor] und IV-Nr. 77

S. 6 [E. II. 6.8 hiervor]). Dem Einwand des behandelnden

Internisten Dr. med. J.___ vom 6. Dezember 2021, wonach «erst in den

letzten zwei Jahren wiederholt sowohl Pankreatitiden (allenfalls auch

Chronifizierung gelegentlicher akuter Zustände) und epileptische Anfälle

aufgetreten» seien (IV-Nr. 104 S. 1; vgl. E. II. 6.13 hiervor),

kann somit nicht gefolgt werden. Selbst wenn nach den Angaben der RAD-Ärztin in

ihrer Stellungnahme vom 27. September 2021 infolge des massiven

Alkoholkonsums in letzter Zeit häufiger Pankreatitisschübe oder auch

epileptische Anfälle aufgetreten sein sollten, kann daraus keine andauernde Verschlechterung

des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Die im

Dezember 2020 aufgetretene akute Pankreatitis, welche nach dem Konsum mehrerer

Liter Wodka aufgetreten war, konnte medikamentös behandelt werden und der

Beschwerdeführer wurde in der Folge in gutem Allgemeinzustand direkt in die

betreute Wohnform entlassen (IV-Nr. 77 S. 3; vgl. E. II. 6.9

hiervor). Die notfallmässige Zuweisung in das O.___ vom 23. Juni 2021 zum

Ausschluss einer Pankreatitis ergab keinen Anhalt für eine erneute Pankreatitis

(IV-Nr. 93.3 S. 6; vgl. E. II. 6.10 hiervor). Von einer relevanten,

d.h. andauernden Verschlechterung des Gesundheitszustands kann somit nicht

ausgegangen werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt ein

weitgehend unveränderter gesundheitlicher Zustand des Beschwerdeführers seit

April 2016 vor.

8. Nach dem Gesagten ist gestützt

auf das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre G.___-Gutachten

vom 16. August 2021 sowie die übrigen vorliegenden medizinischen

Unterlagen bis zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom 5. August 2022,

welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen

Überprüfungsbefugnis bildet (Urteil des Bundesgerichts I 940/06 vom

19. November 2007 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 167 E. 1

S. 169), keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der

Beschwerdeführerin ausgewiesen. Da seit der rechtskräftigen Verfügung vom 22. Februar

2019 (Referenzzeitpunkt) bis zur vorliegend angefochtenen Verfügung keine

erhebliche Veränderung des Sachverhalts eingetreten ist, liegt kein

Revisionsgrund vor. Im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren besteht somit keine

Möglichkeit, eine davon abweichende Beurteilung des Rentenanspruchs

vorzunehmen. Vielmehr bleibt es beim bisherigen Rechtszustand. Damit erübrigt

sich ein Einkommensvergleich. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu

Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

9.2 Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom

29. November 2022 Ziff. 3.; A.S. 46 f.; vgl. E. I. 2.3

hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit

unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1

lit. a ZPO). Rechtsanwältin Wehrli Roth hat in der von ihr eingereichten

Kostennote vom 26. Januar 2023 (A.S. 51 f.) einen Zeitaufwand von

insgesamt 9.91 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 250.00 und Barauslagen

von insgesamt CHF 46.40 geltend gemacht.

Reine Kanzleiarbeit wie die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die

Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen

etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts

bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Die unter den Daten vom 19. September,

5. Oktober und 5. Dezember 2022 sowie 16. Januar 2023 angegebenen

Positionen «Studium Posteingang» bzw. «Studium Posteingang, E-Mail an Klient»

bzw. «Studium Posteingang, Aktenstudium, E-Mail an Klient» (0.8 Std., je 0.17

Std. und 0.25 Std.) können so nicht berücksichtigt werden, da hier primär von

der Zustellung von Orientierungskopien an die Klientschaft auszugehen ist,

welche Kanzleiaufwand darstellt. Für das kurze Aktenstudium am 5. Dezember

2022 ist ein Zeitaufwand von 0.2 Stunden zu berücksichtigen. Der

nachprozessuale Aufwand ist bei einer Abweisung der Beschwerde praxisgemäss mit

einer Stunde zu vergüten. Demnach ist der geltend gemachte Zeitaufwand um 0.72

Stunden auf 9.19 Stunden zu reduzieren. Der Stundenansatz gemäss § 161

i.V.m § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt CHF 180.00

(bzw. CHF 190.00 ab 1. Januar 2023). Damit beläuft sich die

Kostenforderung auf insgesamt CHF 1'844.05 (Honorar von CHF 1'665.80 [8.03

Std. à CHF 180.00 und 1.16 Std. à CHF 190.00]) zuzüglich Auslagen von

CHF 46.40 und MwSt. von CHF 131.85 [7.7 %]). Dieser Betrag ist

von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der

Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Im Weiteren

besteht ein Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsvertreterin im

Umfang von CHF 507.35 (Differenz zu dem mit einem Stundenansatz von

CHF 230.00 [bzw. CHF 250.00 ab 1. Januar 2023]) ermittelten

Honorar; eine Honorarvereinbarung mit einem Stundenansatz von CHF 250.00

liegt nicht vor).

9.3 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1´000.00 festgelegt. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 sind dem

unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen

(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der

Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth wird auf CHF 1'844.05

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsvertreterin wird auf CHF 507.35 festgesetzt.

3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00

werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege sind sie durch den Staat Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungs-

anspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Dieser Entscheid ist zu

eröffnen an:

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser