VSBES.2022.177
Invalidenrente
7. August 2023Deutsch21 min
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Akten [IV-Nr.]
Source so.ch
Urteil vom 7. August 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügungen vom 11. Juli 2022 und 18. August 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1962 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich im Oktober 2018 bei der IV-Stelle
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Akten [IV-Nr.]
10). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin umfangreiche Abklärungen und
legte das Dossier des Beschwerdeführers mehrfach dem Regionalen Ärztlichen
Dienst (nachfolgend: RAD) vor. Dieser ging davon aus, der Beschwerdeführer
leide unter einem komplexen Gesundheitsschaden und erachtete eine
polydisziplinäre Begutachtung als notwendig (IV-Nr. 27 S. 2). Zu
Beginn des Jahres 2020 wurde der Beschwerdeführer daher durch die B.___ (nachfolgend:
B.___) begutachtet. Die Gutachter kamen zum Schluss, der Beschwerdeführer leide
an einer schweren Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit und sei demzufolge seit
August 2019 vollständig arbeitsunfähig (IV-Nr. 57.6 S. 8 und 11).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Juli 2022 ab dem 1. August
2022 eine unbefristete ganze und mit Verfügung vom 18. August 2022 auch rückwirkend
für die Zeit vom 1. August 2020 bis 1. Juli 2022 eine ganze Rente zu
(Aktenseite [A.S.] 1 und 6 f.).
2. Am 12. September 2022 lässt der
Beschwerdeführer Beschwerde gegen die beiden Verfügungen der Beschwerdegegnerin
vom 11. Juli 2022 und 18. August 2022 erheben mit folgenden
Rechtsbegehren (A.S. 9 ff.):
1. Die Verfügungen der IV-Stelle Solothurn
vom 11. Juli 2022 und vom 18. August 2022 seien aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung
ab 1. April 2019 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von
100 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens zuzusprechen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Die Beschwerdegegnerin
beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2022 mit Verweis auf
die Begründung in den Verfügungen, das Gutachten der B.___ und die weiteren
Akten die Abweisung der Beschwerde (A.S. 31).
4. Am 23. November 2022 wird dem
Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und
Rechtsanwalt C.___ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 32).
5. Am 14. Dezember 2022 bestreitet
der Beschwerdeführer die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in deren
Beschwerdeantwort und reicht gleichzeitig eine Kostennote ein (A.S. 34 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin verfügte
einen Anspruch auf eine ganze Rente ab August 2020, der Beschwerdeführer
begehrt eine solche bereits ab April 2019 (A.S. 10 ff.). Im Streit liegt
damit der Anspruch auf insgesamt 16 Monate Rentenleistungen, was im Falle
des Beschwerdeführers bei einem Anspruch auf eine monatliche Rente in Höhe von
(höchstens) CHF 1'370.00 (IV-Nr. 91 S. 1) einen Streitwert von total
CHF 21'920.00 (CHF 1'370 x 16 Monate) ergibt.
Der Präsident des Versicherungsgerichts
entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichter
über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis
höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a
Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Nach dem oben
Gesagten liegt die strittige Summe vorliegend unter dieser Grenze. Das
vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit
und ist durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter
der Präsidentin) zu entscheiden.
1.2
Die Sachurteilsvoraussetzungen
sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges
Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.2
Anspruch auf eine Invalidenrente
haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres (Wartejahr)
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses (Warte-)Jahres zu mindestens
40.
% invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Arbeitsunfähigkeit ist
dabei die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 ATSG).
2.3
Das Wartejahr gilt als eröffnet,
sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist
(Ulrich Meyer/Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
3.
Aufl., Zürich 2014, Art. 28 IVG N 32; Amanda Wittwer:
Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht,
Zürich 2017, S. 109 Fn 615). Zusätzlich entsteht der Rentenanspruch
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
2.4
Entsprechend den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist nach der bis zum 31. Dezember 2021
geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein
Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger
Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin
oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen
des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020. Steht hingegen ein erst nach dem 1.
Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf
das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (Urteil 8C_644/2022 des
Bundesgerichts vom 8. Februar 2023, E. 2.2.1. m. w. H.).
Die angefochtenen Verfügungen ergingen
nach dem 1. Januar 2022 und betreffen einen spätestens im August 2020
beginnenden Rentenanspruch. Der Rentenanspruch entstand damit vor den 1. Januar
2022.
Folglich ist grundsätzlich die Rechtslage, wie sie sich bis zum 31.
Dezember 2021 darstellte, massgebend. Die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen
Änderungen finden keine Anwendung.
2.5
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG in der
zuletzt vor den Änderungen vom 1. Januar 2022 geltenden Fassung besteht bei
einem Invaliditätsgrad ab 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, ab
50.
% auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente sowie
ab 70 % auf eine ganze Rente.
2.6
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs-
und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(BGE 125 V 351 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d. h.
der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines
Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 122 V 157 E. 1c).
3.
Die vollständige Arbeitsunfähigkeit
infolge einer schweren Alkohol- und Benzodiazepin-Abhängigkeit und damit der
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Beschwerdegegnerin ab August
2020.
ist vorliegend unbestritten. Umstritten ist aber die Frage, ob und wie
lange die Suchterkrankung schon zuvor Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers hatte, mithin also der Zeitpunkt des Rentenbeginns.
3.1
Fest steht, dass der
Beschwerdeführer sich erstmalig im Oktober 2018 bei der Beschwerdegegnerin zum
Rentenbezug angemeldet hat. Da der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach
dessen Geltendmachung entstehen kann (Art. 29 Abs. 1 ATSG), steht
somit frühestens ab April 2019 ein Rentenanspruch im Raum. Der
Beschwerdeführer macht denn auch keinen Anspruch auf einen früheren
Rentenbeginn geltend.
3.2
Damit ab April 2019 ein
Rentenanspruch entstehen kann, muss in diesem Zeitpunkt das gesetzlich
vorgesehene Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 IVG) abgelaufen sein. Es müsste
also im April 2018 begonnen haben. Damit das Wartejahr eröffnet wird, muss eine
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten sein. Um Anspruch auf
eine Rente zu haben, muss der Beschwerdeführer danach während eines Jahres zu
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sein.
3.3
3.3.1
In den angefochtenen Verfügungen
stützt sich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Ausmasses und des Beginns
der rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeit auf das Gutachten der MEDAS vom 17.
September 2020 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin; A.S. 57.1). Die
Gutachter gelangten interdisziplinär zum Schluss, relevant in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit
sei einzig das Suchtverhalten des Beschwerdeführers, mithin also das
psychiatrische Geschehen, weshalb sie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol gemäss ICD-10 F10.25 sowie eine
Benzodiazepin-Abhängigkeit gemäss ICD-10 F13.25 diagnostizierten. Alle weiteren
Diagnosen seien ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Sie hielten fest,
seit August 2019 bestehe eine vollständig invalidisierende
Suchtmittelabhängigkeit (IV-Nr. 57.6. S. 8).
Da der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung
gegenüber Dr. med. D.___ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie)
insgesamt eher zurückhaltende Angaben zu seinem Alkoholkonsumverhalten gemacht
habe, gab Dr. med. D.___ zur Objektivierung der Angaben des Beschwerdeführers
eine Haaranalyse durch das E.___ in [...] (nachfolgend: E.___) in Auftrag. Ziel
der Analyse war die Untersuchung von 6 cm langem Haar des Beschwerdeführers auf
Ethylglucuronid (Alkohol) und andere Drogen sowie ausgewählte Medikamente mit Wirkung
auf das zentrale Nervensystem. Die Haarprobe wurde am 27. Februar 2020
entnommen und zwischen dem 6. und 11. März 2020 ausgewertet (IV-Nr. 57.7
S. 1). Mit einer Haarlänge von 6 cm liess sich rückwirkend für sechs Monate
eine Aussage über den Suchtmittelkonsum des Beschwerdeführers machen (IV-Nr. 57.7
S. 2).
Aufgrund der Angabe des
Beschwerdeführers, erst seit Dezember 2019 täglich zu trinken und vorher keine
wesentlichen Alkoholprobleme gehabt zu haben, wurde die Haarprobe in zwei
Segmente aufgeteilt, wobei das eine Segment jenes Haar enthielt, welches vor
Dezember 2019 gewachsen war, und das andere das jüngere Haar
(IV-Nr. 57.5 S. 32). Anlässlich der Analyse wurde für beide
Haarabschnitte eine Konzentration von durchwegs über 100 pg/mg Ethylglucuronid
gemessen, wobei gemäss den Gutachtern eine Konzentration von 7 bis 30 pg/mg
noch «mit einem sozialen Konsum vereinbar» wäre (IV-Nr. 57.7 S. 2).
Die Werte des Beschwerdeführers waren also vergleichsweise stark erhöht. Auch
die Auswertung auf andere Drogen ergab teilweise erhöhte Werte. So wurden in
beiden analysierten Abschnitten insbesondere stark erhöhte Konzentrationen von
Bromazepam, einem Benzodiazepin, nachgewiesen, was gemäss dem E.___ für eine
«regelmässige, intensive Aufnahme» spreche (IV-Nr. 57.8 S. 3).
Auch Dr. med. D.___ hielt bezugnehmend
auf die Laborresultate des E.___ fest, diese sprächen für einen regelmässigen,
gewohnheitsmässigen Alkoholkonsum von ca. 60 g Alkohol täglich. Damit sei
erwiesen, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen eigenen Angaben nicht erst
seit Dezember 2019, sondern schon seit Mitte August 2019 einen
regelmässigen, übermässigen Alkoholkonsum betrieben habe, wie er nur im Rahmen
einer schweren Suchterkrankung erklärt werden könne. Als Folge derselben sei es
dem Beschwerdeführer auch nicht möglich gewesen, im Rahmen der aktuellen
Begutachtung sein Alkoholkonsumverhalten offenzulegen. Der Beschwerdeführer
scheine keine Kontrolle mehr über seinen Konsum zu haben. Dass der
Beschwerdeführer trotz der gesundheitlichen Folgeschäden und den sozialen
Problemen seinen Alkoholkonsum derart fortsetze, spreche eindeutig für einen
erheblichen Konsumzwang (IV-Nr. 57.5 S. 35). Hinzu komme, dass der
Beschwerdeführer die ihm ursprünglich zur Behandlung seiner Schlafstörungen
verschriebenen Benzodiazepine mittlerweile im Rahmen einer weiteren
Suchtmittelabhängigkeit missbrauche, was sich in den hohen Werten von
Bromazepam in den Resultaten der Haaranalyse wiederspiegle. Der
Beschwerdeführer gebe an, täglich 3 mg des Bromazepam-haltigen
Medikamentes Lexotanil einzunehmen, wobei auch hier davon ausgegangen werden
müsse, dass er möglicherweise mehr als die ärztlich verschriebene Dosis
einnehme (IV-Nr. 57.5 S. 35).
Gestützt auf die Resultate der
Haaranalyse schlussfolgerten die Gutachter interdisziplinär, «unter
Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung» sei seit dem
«Zeitpunkt der Objektivierung der Suchtproblematik» ab Mitte August 2019
von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jedweder Tätigkeit auszugehen
(IV-Nr. 57.6 S. 8).
3.3.2
Was den Verlauf der
Suchterkrankung des Beschwerdeführers vor dem durch die Haaranalyse abgedeckten
Zeitraum, also vor August 2019 angeht, sind dem Gutachten keine
quantitativen Angaben zu entnehmen. Dr. med. D.___ hielt lediglich fest,
es sei aktenanamnestisch von einer seit Jahrzehnten bestehenden, mittlerweile
chronifizierten Suchterkrankung des Beschwerdeführers auszugehen. Es sei dem
Beschwerdeführer nach den jeweiligen Alkoholentzugsbehandlungen nur
vorübergehend möglich gewesen, eine Stabilität aufrechtzuerhalten und
Leistungen zu erbringen. In den letzten Jahren sei es aufgrund der Rückfälle
mit Alkohol und ständigem Substanzkonsum zu einer zusätzlichen Abnahme der
Leistungsfähigkeit gekommen (IV-Nr. 57.5. S. 35). Es müsse von einer
langjährigen komplexen Suchtproblematik ausgegangen werden (IV-Nr. 57.5. S. 36).
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor August 2019 führte der Gutachter
Dr. med. D.___ aus, eine solche könne nicht bejaht werden, da keine genaueren
Angaben über den Suchtmittelkonsum vorlägen. Er schliesst dies offenbar aus dem
Umstand, dass erst für die Zeit ab Mitte August 2019 ein Suchtmittelkonsum
durch Laborbefunde nachgewiesen ist. Diese Betrachtungsweise greift jedoch
insofern zu kurz, als ein Nachweis, der den Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erfüllt, auch gestützt auf andere Beweismittel als erbracht
gelten kann. Die Frage nach dem Beginn der erheblichen Arbeitsunfähigkeit
respektive des Wartejahres ist daher nicht ausschliesslich aufgrund der
Aussagen im Gutachten, sondern aufgrund einer Würdigung der gesamten relevanten
Aktenlage zu beurteilen.
3.4
Den Akten ist hinsichtlich des
Zeitraumes vor August 2019 in Bezug auf die Suchterkrankung des
Beschwerdeführers und einer damit zusammenhängenden Arbeitsunfähigkeit
folgendes zu entnehmen:
3.4.1
Ausweislich der Akten war der
Beschwerdeführer mindestens dreimal zwecks Alkoholentwöhnung mehrwöchig
hospitalisiert. Der erste Aufenthalt erfolgte im Jahr 2004 (IV-Nr. 57.9 S. 14
ff.), der nächste im Jahr 2013 (IV-Nr. 57.9 S. 20 f.) und der letzte zu Beginn
des Jahres 2016 (IV-Nr. 57.9 S. 22 f). Im September 2018 berichtete Dr. med. F.___
(Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates), welcher vom Beschwerdeführer wegen Schmerzen am
Bewegungsapparat konsultiert wurde, von einer «komplexen Gesamtsituation», bei welcher
der «Konsum hepatotoxischer Noxen» sehr wichtig sein dürfte, und
diagnostizierte u. a. den Verdacht auf einen Konsum derselben (IV-Nr. 14
S. 3 f.). Dr. med. G.___ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie), damals
der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, attestierte mit einem vom
20.
März 2018 datierten Arbeitsunfähigkeitszeugnis – das Datum kann
allerdings nicht für den gesamten Inhalt des Dokuments zutreffen, zumal mehrere
Konsultationen erwähnt werden, die später stattfanden – für die Zeit vom
1.
April 2018 bis 30. November 2018 eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit (IV-Nr. 19), allerdings ohne eine
Diagnose zu nennen. In seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 12. November
2018.
hielt Dr. med. G.___ aber fest, der Beschwerdeführer leide seit
vielen Jahren an rezidivierenden Depressionen und einer jahrelangen
Suchterkrankung. Der Beschwerdeführer stehe bei ihm seit Juli 2007 in
regelmässiger Behandlung und seit dem 6. September 2011 erachte er ihn als
vollständig arbeitsunfähig (IV-Nr. 22). Auch Dr. med. H.___ (Facharzt für
Kardiologie) stellte im Juli 2019 die Diagnose «Alkoholkrankheit» (IV-Nr. 37
S. 14). Im Mai 2019 war der Beschwerdeführer bei den I.___ in der
Insomnie-Sprechstunde. Im entsprechenden Bericht vom 21. Mai 2019 wurde
ein Alkoholabhängigkeitssyndrom diagnostiziert und es war die Rede von einem
«langjährigen Alkoholkonsum», welcher mitverantwortlich sei für die
Schlafstörungen. Zudem sind bereits diesem Bericht Hinweise auf einen möglichen
Lexotanil-Missbrauch zu entnehmen (IV-Nr. 57.9 S. 49 f.).
3.4.2
Die Suchtproblematik fiel auch der
Beschwerdegegnerin kurz nach der Anmeldung des Beschwerdeführers auf, weshalb
sie ihm am 17. April 2019 zur Auflage machte, alkoholabstinent zu sein
(IV-Nr. 31 S. 1). Er musste im ersten Halbjahr 2019 mehrfach Blut
entnehmen und auf Alkoholkonsum analysieren lassen. Über die Bestimmung des
CDT-Wertes im Blut lässt sich ein chronischer Alkoholkonsum nachweisen. Der
Wert steigt erst an, wenn an mindestens sieben bis zehn aufeinanderfolgenden
Tagen mindestens 50 – 80 g Alkohol konsumiert worden sind. Ein
kurzfristiger Alkoholmissbrauch führt nicht zu erhöhten Werten (vgl. Dres. med.
Antwerpes und Ostendorf in: CDT, auf docCheck.com; https://flexikon.doccheck.com/de/Carbohydrat-defizientes_Transferrin;
besucht am 26. Juli 2023). Die Auswertungen der Blutuntersuchungen
des Beschwerdeführers ergaben mehrfach CDT-Werte, die auf einen pathologischen
Alkoholkonsum hinwiesen. Das Resultat einer Blutentnahme, welche bereits am 19. Februar
2019.
erfolgte, zeigte einen CDT-Wert von 6, was gemäss dem Laborbericht einem
pathologischen Wert entspricht (IV-Nr. 30). Auch weitere Blutproben
zeigten am 3. Juni 2019 mit einem CDT-Wert von 2,0 einen grenzwertigen
(IV-Nr. 32) und am 27. Juni 2019 mit einem Wert von 3,3 erneut einen
pathologischen Wert (IV-Nr. 33). Der internistische Gutachter Dr. med. J.___
(Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Kardiologie) hielt später im
Gutachten der B.___ fest, bei erhöhten CDT-Werten müsse von einem erhöhten
Alkoholkonsum ausgegangen werden (IV-Nr. 57.2 S. 30).
3.4.3
Dr. med. K.___ (Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin) vom RAD führte in seiner Stellungnahme zum Gutachten
vom 28. Oktober 2020 aus, die Gutachter stützten sich hinsichtlich des
Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf den Beginn des mittels Haaranalyse
nachgewiesenen übermässigen Alkoholkonsums. Es seien aber schon vorher durch
die behandelnden Ärzte eine Suchtproblematik und verschiedene Arbeitsunfähigkeiten
dokumentiert worden. Ein mögliches Datum für den Beginn der Arbeitsunfähigkeit
sei auch der Beginn der Messung der erhöhten CDT-Werte zu Beginn des Jahres 2019
(IV-Nr. 64 S. 4).
3.4.4
Nach Gutachtenserstellung nahmen die
behandelnden Ärzte Dr. med. L.___ (Fachärztin für Arbeitsmedizin und Praktische
Ärztin; Behandlung seit Januar 2018 [vgl. IV-Nr. 26 S. 1]) wie auch Dr. med. M.___
(Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie), welcher den Beschwerdeführer
seit dem 6. Februar 2020 anstelle von Dr. med. G.___ psychiatrisch
behandelt, erneut Stellung. Dr. med. L.___ schrieb am 16. Dezember 2020,
der Beschwerdeführer betreibe schon jahrelang einen Alkoholkonsum, der
mittlerweile zu einer Einbusse an kognitiven Fähigkeiten geführt habe, was dem
Beschwerdeführer deutlich anzumerken sei. Eine Tätigkeit auf dem ersten
Arbeitsmarkt erachte sie als unmöglich (IV-Nr. 65). Im November 2018 hatte
sie noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % angenommen, wobei aber die Suchtproblematik
in den Diagnosen keine Erwähnung fand (vgl. IV-Nr. 26). Dr. med. M.___
führte am 20. Januar 2021 aus, der Beschwerdeführer sei in der
Vergangenheit in diversen stationären Entzugs- und Suchtbehandlungen gewesen,
was auch gutachterlich dokumentiert sei. Das Leiden des Beschwerdeführers sei
chronifiziert; eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe seit
vielen Jahren nicht mehr (IV-Nr. 66).
3.5
Mit Blick auf die Resultate der
Blutanalysen vom 19. Februar 2019, vom 3. Juni 2019 und vom
27.
Juni 2019 hat als nachgewiesen zu gelten, dass der Beschwerdeführer
bereits zu dieser Zeit (Februar bis Juni 2019) trotz der Auflage der Abstinenz
einen pathologischen Alkoholkonsum betrieb, was auch der internistische
Gutachter Dr. med. J.___ entsprechend bemerkte (IV-Nr. 57.2 S. 30;
vgl. auch die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. K.___, E. II. 3.4.3
hiervor). Für die Zeit davor liegen keine Messergebnisse vor. Der Psychiater
Dr. med. G.___, der den Beschwerdeführer seit 2007 behandelt, attestierte ihm
jedoch in echtzeitlichen Bescheinigungen bereits für den Zeitraum vom 1. April
2018.
bis 30. November 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und verwies in
seinem Bericht vom 12. November 2018 auf die jahrelange Suchterkrankung (IV-Nr.
19, 22; E. II. 3.4.1 hiervor). Diesen Attesten durch den behandelnden
Psychiater kommt zwar nicht derselbe Beweiswert zu wie den späteren
Feststellungen, welchen Blut- und Haaranalysen zugrunde liegen. Es handelt sich
aber um Beurteilungen eines Facharztes der Psychiatrie, welcher den
Beschwerdeführer seit vielen Jahren kennt und behandelt. Unter Berücksichtigung
der übrigen Aktenlage und der Krankheitsgeschichte sind diese Arbeitsunfähigkeitszeugnisse
im hier gegebenen Kontext geeignet, den erforderlichen Nachweis – im Sinne der
hier verlangten überwiegenden Wahrscheinlichkeit – für den Beginn der vollständigen
Arbeitsunfähigkeit, welche später gutachterlich festgestellt wurde, zu
erbringen. Es erscheint als überwiegend wahrscheinlich, dass bereits im April
2018.
eine suchtbedingte Arbeitsunfähigkeit gegeben war, welche nicht nur mehr
als 20 % betrug und damit zur Eröffnung des Wartejahres führte, sondern ein
weit höheres Ausmass erreichte und eine Erwerbstätigkeit auf dem ersten
Arbeitsmarkt ausschloss. Auch für die Folgemonate ist mit Blick darauf, dass ab
Februar 2019 ein pathologischer Alkoholkonsum im Blut des Beschwerdeführers
eindeutig nachgewiesen war und weitere, voneinander unabhängig berichtende
Ärzte eine schwerwiegende Suchterkrankung dokumentierten (vgl. IV-Nr. 37
S. 14 und 57.9 S. 49 f.), nicht davon auszugehen, dass dessen
Arbeitsfähigkeit wesentlich höher lag als von den Gutachtern ab August 2019
beschrieben. Der Beschwerdeführer war mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab April
Dispositiv
2018 durchgehend zu mindestens 70 % arbeitsunfähig. Demnach war im April
2019 das Wartejahr erfüllt und die für den Anspruch auf eine ganze Rente
vorausgesetzte durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit gegeben. Damit hat der
Beschwerdeführer mit Ablauf des Wartejahres im April 2019 Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente.
4. Die vorstehenden Erwägungen
führen zur Gutheissung der Beschwerde. Die Verfügung vom 18. August 2022
ist aufzuheben, soweit sie den Rentenbeginn auf den 1. August 2020
festsetzt und dem Beschwerdeführer ist ab April 2019 eine ganze Rente
zuzusprechen. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, wie vom
Beschwerdeführer begehrt, erübrigt sich bei dieser Ausgangslage.
5.
5.1. Bei diesem Prozessausgang steht dem
Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die durch die
Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Nach § 161 i. V. m.
§ 160 Abs. 2 des kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.11) beträgt
der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung
CHF 230.00 bis CHF 330.00 (ab 1. Januar 2023: CHF 250.00
bis CHF 350.00) zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte
wahrgenommen wird.
Der Vertreter des Beschwerdeführers hat
am 14. Dezember 2022 seine Kostennote eingereicht. Darin macht er einen
Zeitaufwand von insgesamt 9.68 Stunden à CHF 250.00 (exkl. MwSt) sowie
Auslagen in Höhe von CHF 88.60 (exkl. MwSt) geltend (A.S. 35 f.).
Reine Kanzleiarbeit wie die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die
Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen
etc. sind im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat
zu vergüten. Insofern können die sechs mit «Brief an Klient» bezeichneten und
jeweils 0.17 Stunden umfassenden Aufwandpositionen vom 25. Juli 2022, 12.
und 16. September 2022, 4. Oktober 2022, 28. November 2022 und 14. Dezember
2022 nicht berücksichtigt werden. Dabei handelt es sich um Weiterleitungen der
jeweils zu diesem Zeitpunkt angefallenen Korrespondenz mit dem Gericht bzw. der
Beschwerdegegnerin. Dasselbe gilt für den Brief bzw. die E-Mail an die Sozialen
Dienste [...] vom 12. September 2022 (0.17 h) bzw. 14. Dezember
2022 (0.08 h), das Akteneinsichtsgesuch an die Beschwerdegegnerin vom 25.
Juli 2022 (0.33 h) und den mit dem Einreichen der Kostennote verbundenen
Aufwand vom 14. Dezember 2022 (0.42 h). Da der Aufwand nach Zustellung des
Urteils bei einer Gutheissung der Beschwerde geringer ist als bei einer
Abweisung, ist der geltend gemachte nachprozessuale Aufwand von einer Stunde
zudem praxisgemäss auf eine halbe Stunde zu kürzen. Somit ergibt sich ein zu
entschädigender Aufwand von 7.16 Stunden à CHF 250.00.
Auf Seiten der Auslagen werden insgesamt
65 Kopien à je CHF 1.00 (exkl. MwSt) in Rechnung gestellt. Praxisgemäss werden
Kopien mit maximal CHF 0.50 entschädigt, weshalb diese Positionen um die Hälfte
– auf CHF 32.50 statt CHF 65.00 – zu kürzen sind. Insgesamt sind somit Auslagen
in Höhe von CHF 56.10 (CHF 88.60 – CHF 32.50) sowie ein Aufwand
von 7.16 h à CHF 250.00 zu vergüten, was einem Total von CHF 1’846.10
exkl. MwSt (7.16 h x CHF 250.00 + CHF 56.10) bzw. CHF 1’988.25 inkl. 7.7 %
MwSt entspricht.
5.2 Nach Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens sind die Kosten in Höhe von CHF 600.00 der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 18. August 2022
aufgehoben, soweit sie einen Rentenanspruch für die Zeit bis 31. Juli 2020
verneint, und dem Beschwerdeführer wird ab April 2019 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung zugesprochen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1’988.25 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer