Lexipedia

Entscheid

VSBES.2022.177

Invalidenrente

7. August 2023Deutsch21 min

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Akten [IV-Nr.]

Source so.ch

Urteil vom 7. August 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügungen vom 11. Juli 2022 und 18. August 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1962 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich im Oktober 2018 bei der IV-Stelle

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Akten [IV-Nr.]

10). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin umfangreiche Abklärungen und

legte das Dossier des Beschwerdeführers mehrfach dem Regionalen Ärztlichen

Dienst (nachfolgend: RAD) vor. Dieser ging davon aus, der Beschwerdeführer

leide unter einem komplexen Gesundheitsschaden und erachtete eine

polydisziplinäre Begutachtung als notwendig (IV-Nr. 27 S. 2). Zu

Beginn des Jahres 2020 wurde der Beschwerdeführer daher durch die B.___ (nachfolgend:

B.___) begutachtet. Die Gutachter kamen zum Schluss, der Beschwerdeführer leide

an einer schweren Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit und sei demzufolge seit

August 2019 vollständig arbeitsunfähig (IV-Nr. 57.6 S. 8 und 11).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Juli 2022 ab dem 1. August

2022 eine unbefristete ganze und mit Verfügung vom 18. August 2022 auch rückwirkend

für die Zeit vom 1. August 2020 bis 1. Juli 2022 eine ganze Rente zu

(Aktenseite [A.S.] 1 und 6 f.).

2. Am 12. September 2022 lässt der

Beschwerdeführer Beschwerde gegen die beiden Verfügungen der Beschwerdegegnerin

vom 11. Juli 2022 und 18. August 2022 erheben mit folgenden

Rechtsbegehren (A.S. 9 ff.):

1. Die Verfügungen der IV-Stelle Solothurn

vom 11. Juli 2022 und vom 18. August 2022 seien aufzuheben.

2. Es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung

ab 1. April 2019 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von

100 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens zuzusprechen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Dem Beschwerdeführer sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Die Beschwerdegegnerin

beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2022 mit Verweis auf

die Begründung in den Verfügungen, das Gutachten der B.___ und die weiteren

Akten die Abweisung der Beschwerde (A.S. 31).

4. Am 23. November 2022 wird dem

Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und

Rechtsanwalt C.___ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 32).

5. Am 14. Dezember 2022 bestreitet

der Beschwerdeführer die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in deren

Beschwerdeantwort und reicht gleichzeitig eine Kostennote ein (A.S. 34 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin verfügte

einen Anspruch auf eine ganze Rente ab August 2020, der Beschwerdeführer

begehrt eine solche bereits ab April 2019 (A.S. 10 ff.). Im Streit liegt

damit der Anspruch auf insgesamt 16 Monate Rentenleistungen, was im Falle

des Beschwerdeführers bei einem Anspruch auf eine monatliche Rente in Höhe von

(höchstens) CHF 1'370.00 (IV-Nr. 91 S. 1) einen Streitwert von total

CHF 21'920.00 (CHF 1'370 x 16 Monate) ergibt.

Der Präsident des Versicherungsgerichts

entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichter

über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis

höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a

Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Nach dem oben

Gesagten liegt die strittige Summe vorliegend unter dieser Grenze. Das

vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit

und ist durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter

der Präsidentin) zu entscheiden.

1.2

Die Sachurteilsvoraussetzungen

sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges

Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2

Anspruch auf eine Invalidenrente

haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres (Wartejahr)

ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses (Warte-)Jahres zu mindestens

40.

% invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Arbeitsunfähigkeit ist

dabei die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im

bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6

ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer

Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der

Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt

(Art. 7 ATSG).

2.3

Das Wartejahr gilt als eröffnet,

sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist

(Ulrich Meyer/Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,

3.

Aufl., Zürich 2014, Art. 28 IVG N 32; Amanda Wittwer:

Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht,

Zürich 2017, S. 109 Fn 615). Zusätzlich entsteht der Rentenanspruch

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

2.4

Entsprechend den allgemeinen

intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist nach der bis zum 31. Dezember 2021

geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein

Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger

Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin

oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen

des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020. Steht hingegen ein erst nach dem 1.

Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf

das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (Urteil 8C_644/2022 des

Bundesgerichts vom 8. Februar 2023, E. 2.2.1. m. w. H.).

Die angefochtenen Verfügungen ergingen

nach dem 1. Januar 2022 und betreffen einen spätestens im August 2020

beginnenden Rentenanspruch. Der Rentenanspruch entstand damit vor den 1. Januar

2022.

Folglich ist grundsätzlich die Rechtslage, wie sie sich bis zum 31.

Dezember 2021 darstellte, massgebend. Die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen

Änderungen finden keine Anwendung.

2.5

Nach Art. 28 Abs. 2 IVG in der

zuletzt vor den Änderungen vom 1. Januar 2022 geltenden Fassung besteht bei

einem Invaliditätsgrad ab 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, ab

50.

% auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente sowie

ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.6

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs-

und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(BGE 125 V 351 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung

des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d. h.

der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist.

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines

Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen

Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 122 V 157 E. 1c).

3.

Die vollständige Arbeitsunfähigkeit

infolge einer schweren Alkohol- und Benzodiazepin-Abhängigkeit und damit der

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Beschwerdegegnerin ab August

2020.

ist vorliegend unbestritten. Umstritten ist aber die Frage, ob und wie

lange die Suchterkrankung schon zuvor Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers hatte, mithin also der Zeitpunkt des Rentenbeginns.

3.1

Fest steht, dass der

Beschwerdeführer sich erstmalig im Oktober 2018 bei der Beschwerdegegnerin zum

Rentenbezug angemeldet hat. Da der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach

dessen Geltendmachung entstehen kann (Art. 29 Abs. 1 ATSG), steht

somit frühestens ab April 2019 ein Rentenanspruch im Raum. Der

Beschwerdeführer macht denn auch keinen Anspruch auf einen früheren

Rentenbeginn geltend.

3.2

Damit ab April 2019 ein

Rentenanspruch entstehen kann, muss in diesem Zeitpunkt das gesetzlich

vorgesehene Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 IVG) abgelaufen sein. Es müsste

also im April 2018 begonnen haben. Damit das Wartejahr eröffnet wird, muss eine

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten sein. Um Anspruch auf

eine Rente zu haben, muss der Beschwerdeführer danach während eines Jahres zu

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sein.

3.3

3.3.1

In den angefochtenen Verfügungen

stützt sich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Ausmasses und des Beginns

der rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeit auf das Gutachten der MEDAS vom 17.

September 2020 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin; A.S. 57.1). Die

Gutachter gelangten interdisziplinär zum Schluss, relevant in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit

sei einzig das Suchtverhalten des Beschwerdeführers, mithin also das

psychiatrische Geschehen, weshalb sie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol gemäss ICD-10 F10.25 sowie eine

Benzodiazepin-Abhängigkeit gemäss ICD-10 F13.25 diagnostizierten. Alle weiteren

Diagnosen seien ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Sie hielten fest,

seit August 2019 bestehe eine vollständig invalidisierende

Suchtmittelabhängigkeit (IV-Nr. 57.6. S. 8).

Da der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung

gegenüber Dr. med. D.___ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie)

insgesamt eher zurückhaltende Angaben zu seinem Alkoholkonsumverhalten gemacht

habe, gab Dr. med. D.___ zur Objektivierung der Angaben des Beschwerdeführers

eine Haaranalyse durch das E.___ in [...] (nachfolgend: E.___) in Auftrag. Ziel

der Analyse war die Untersuchung von 6 cm langem Haar des Beschwerdeführers auf

Ethylglucuronid (Alkohol) und andere Drogen sowie ausgewählte Medikamente mit Wirkung

auf das zentrale Nervensystem. Die Haarprobe wurde am 27. Februar 2020

entnommen und zwischen dem 6. und 11. März 2020 ausgewertet (IV-Nr. 57.7

S. 1). Mit einer Haarlänge von 6 cm liess sich rückwirkend für sechs Monate

eine Aussage über den Suchtmittelkonsum des Beschwerdeführers machen (IV-Nr. 57.7

S. 2).

Aufgrund der Angabe des

Beschwerdeführers, erst seit Dezember 2019 täglich zu trinken und vorher keine

wesentlichen Alkoholprobleme gehabt zu haben, wurde die Haarprobe in zwei

Segmente aufgeteilt, wobei das eine Segment jenes Haar enthielt, welches vor

Dezember 2019 gewachsen war, und das andere das jüngere Haar

(IV-Nr. 57.5 S. 32). Anlässlich der Analyse wurde für beide

Haarabschnitte eine Konzentration von durchwegs über 100 pg/mg Ethylglucuronid

gemessen, wobei gemäss den Gutachtern eine Konzentration von 7 bis 30 pg/mg

noch «mit einem sozialen Konsum vereinbar» wäre (IV-Nr. 57.7 S. 2).

Die Werte des Beschwerdeführers waren also vergleichsweise stark erhöht. Auch

die Auswertung auf andere Drogen ergab teilweise erhöhte Werte. So wurden in

beiden analysierten Abschnitten insbesondere stark erhöhte Konzentrationen von

Bromazepam, einem Benzodiazepin, nachgewiesen, was gemäss dem E.___ für eine

«regelmässige, intensive Aufnahme» spreche (IV-Nr. 57.8 S. 3).

Auch Dr. med. D.___ hielt bezugnehmend

auf die Laborresultate des E.___ fest, diese sprächen für einen regelmässigen,

gewohnheitsmässigen Alkoholkonsum von ca. 60 g Alkohol täglich. Damit sei

erwiesen, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen eigenen Angaben nicht erst

seit Dezember 2019, sondern schon seit Mitte August 2019 einen

regelmässigen, übermässigen Alkoholkonsum betrieben habe, wie er nur im Rahmen

einer schweren Suchterkrankung erklärt werden könne. Als Folge derselben sei es

dem Beschwerdeführer auch nicht möglich gewesen, im Rahmen der aktuellen

Begutachtung sein Alkoholkonsumverhalten offenzulegen. Der Beschwerdeführer

scheine keine Kontrolle mehr über seinen Konsum zu haben. Dass der

Beschwerdeführer trotz der gesundheitlichen Folgeschäden und den sozialen

Problemen seinen Alkoholkonsum derart fortsetze, spreche eindeutig für einen

erheblichen Konsumzwang (IV-Nr. 57.5 S. 35). Hinzu komme, dass der

Beschwerdeführer die ihm ursprünglich zur Behandlung seiner Schlafstörungen

verschriebenen Benzodiazepine mittlerweile im Rahmen einer weiteren

Suchtmittelabhängigkeit missbrauche, was sich in den hohen Werten von

Bromazepam in den Resultaten der Haaranalyse wiederspiegle. Der

Beschwerdeführer gebe an, täglich 3 mg des Bromazepam-haltigen

Medikamentes Lexotanil einzunehmen, wobei auch hier davon ausgegangen werden

müsse, dass er möglicherweise mehr als die ärztlich verschriebene Dosis

einnehme (IV-Nr. 57.5 S. 35).

Gestützt auf die Resultate der

Haaranalyse schlussfolgerten die Gutachter interdisziplinär, «unter

Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung» sei seit dem

«Zeitpunkt der Objektivierung der Suchtproblematik» ab Mitte August 2019

von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jedweder Tätigkeit auszugehen

(IV-Nr. 57.6 S. 8).

3.3.2

Was den Verlauf der

Suchterkrankung des Beschwerdeführers vor dem durch die Haaranalyse abgedeckten

Zeitraum, also vor August 2019 angeht, sind dem Gutachten keine

quantitativen Angaben zu entnehmen. Dr. med. D.___ hielt lediglich fest,

es sei aktenanamnestisch von einer seit Jahrzehnten bestehenden, mittlerweile

chronifizierten Suchterkrankung des Beschwerdeführers auszugehen. Es sei dem

Beschwerdeführer nach den jeweiligen Alkoholentzugsbehandlungen nur

vorübergehend möglich gewesen, eine Stabilität aufrechtzuerhalten und

Leistungen zu erbringen. In den letzten Jahren sei es aufgrund der Rückfälle

mit Alkohol und ständigem Substanzkonsum zu einer zusätzlichen Abnahme der

Leistungsfähigkeit gekommen (IV-Nr. 57.5. S. 35). Es müsse von einer

langjährigen komplexen Suchtproblematik ausgegangen werden (IV-Nr. 57.5. S. 36).

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor August 2019 führte der Gutachter

Dr. med. D.___ aus, eine solche könne nicht bejaht werden, da keine genaueren

Angaben über den Suchtmittelkonsum vorlägen. Er schliesst dies offenbar aus dem

Umstand, dass erst für die Zeit ab Mitte August 2019 ein Suchtmittelkonsum

durch Laborbefunde nachgewiesen ist. Diese Betrachtungsweise greift jedoch

insofern zu kurz, als ein Nachweis, der den Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erfüllt, auch gestützt auf andere Beweismittel als erbracht

gelten kann. Die Frage nach dem Beginn der erheblichen Arbeitsunfähigkeit

respektive des Wartejahres ist daher nicht ausschliesslich aufgrund der

Aussagen im Gutachten, sondern aufgrund einer Würdigung der gesamten relevanten

Aktenlage zu beurteilen.

3.4

Den Akten ist hinsichtlich des

Zeitraumes vor August 2019 in Bezug auf die Suchterkrankung des

Beschwerdeführers und einer damit zusammenhängenden Arbeitsunfähigkeit

folgendes zu entnehmen:

3.4.1

Ausweislich der Akten war der

Beschwerdeführer mindestens dreimal zwecks Alkoholentwöhnung mehrwöchig

hospitalisiert. Der erste Aufenthalt erfolgte im Jahr 2004 (IV-Nr. 57.9 S. 14

ff.), der nächste im Jahr 2013 (IV-Nr. 57.9 S. 20 f.) und der letzte zu Beginn

des Jahres 2016 (IV-Nr. 57.9 S. 22 f). Im September 2018 berichtete Dr. med. F.___

(Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates), welcher vom Beschwerdeführer wegen Schmerzen am

Bewegungsapparat konsultiert wurde, von einer «komplexen Gesamtsituation», bei welcher

der «Konsum hepatotoxischer Noxen» sehr wichtig sein dürfte, und

diagnostizierte u. a. den Verdacht auf einen Konsum derselben (IV-Nr. 14

S. 3 f.). Dr. med. G.___ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie), damals

der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, attestierte mit einem vom

20.

März 2018 datierten Arbeitsunfähigkeitszeugnis – das Datum kann

allerdings nicht für den gesamten Inhalt des Dokuments zutreffen, zumal mehrere

Konsultationen erwähnt werden, die später stattfanden – für die Zeit vom

1.

April 2018 bis 30. November 2018 eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit (IV-Nr. 19), allerdings ohne eine

Diagnose zu nennen. In seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 12. November

2018.

hielt Dr. med. G.___ aber fest, der Beschwerdeführer leide seit

vielen Jahren an rezidivierenden Depressionen und einer jahrelangen

Suchterkrankung. Der Beschwerdeführer stehe bei ihm seit Juli 2007 in

regelmässiger Behandlung und seit dem 6. September 2011 erachte er ihn als

vollständig arbeitsunfähig (IV-Nr. 22). Auch Dr. med. H.___ (Facharzt für

Kardiologie) stellte im Juli 2019 die Diagnose «Alkoholkrankheit» (IV-Nr. 37

S. 14). Im Mai 2019 war der Beschwerdeführer bei den I.___ in der

Insomnie-Sprechstunde. Im entsprechenden Bericht vom 21. Mai 2019 wurde

ein Alkoholabhängigkeitssyndrom diagnostiziert und es war die Rede von einem

«langjährigen Alkoholkonsum», welcher mitverantwortlich sei für die

Schlafstörungen. Zudem sind bereits diesem Bericht Hinweise auf einen möglichen

Lexotanil-Missbrauch zu entnehmen (IV-Nr. 57.9 S. 49 f.).

3.4.2

Die Suchtproblematik fiel auch der

Beschwerdegegnerin kurz nach der Anmeldung des Beschwerdeführers auf, weshalb

sie ihm am 17. April 2019 zur Auflage machte, alkoholabstinent zu sein

(IV-Nr. 31 S. 1). Er musste im ersten Halbjahr 2019 mehrfach Blut

entnehmen und auf Alkoholkonsum analysieren lassen. Über die Bestimmung des

CDT-Wertes im Blut lässt sich ein chronischer Alkoholkonsum nachweisen. Der

Wert steigt erst an, wenn an mindestens sieben bis zehn aufeinanderfolgenden

Tagen mindestens 50 – 80 g Alkohol konsumiert worden sind. Ein

kurzfristiger Alkoholmissbrauch führt nicht zu erhöhten Werten (vgl. Dres. med.

Antwerpes und Ostendorf in: CDT, auf docCheck.com; https://flexikon.doccheck.com/de/Carbohydrat-defizientes_Transferrin;

besucht am 26. Juli 2023). Die Auswertungen der Blutuntersuchungen

des Beschwerdeführers ergaben mehrfach CDT-Werte, die auf einen pathologischen

Alkoholkonsum hinwiesen. Das Resultat einer Blutentnahme, welche bereits am 19. Februar

2019.

erfolgte, zeigte einen CDT-Wert von 6, was gemäss dem Laborbericht einem

pathologischen Wert entspricht (IV-Nr. 30). Auch weitere Blutproben

zeigten am 3. Juni 2019 mit einem CDT-Wert von 2,0 einen grenzwertigen

(IV-Nr. 32) und am 27. Juni 2019 mit einem Wert von 3,3 erneut einen

pathologischen Wert (IV-Nr. 33). Der internistische Gutachter Dr. med. J.___

(Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Kardiologie) hielt später im

Gutachten der B.___ fest, bei erhöhten CDT-Werten müsse von einem erhöhten

Alkoholkonsum ausgegangen werden (IV-Nr. 57.2 S. 30).

3.4.3

Dr. med. K.___ (Facharzt für

Allgemeine Innere Medizin) vom RAD führte in seiner Stellungnahme zum Gutachten

vom 28. Oktober 2020 aus, die Gutachter stützten sich hinsichtlich des

Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf den Beginn des mittels Haaranalyse

nachgewiesenen übermässigen Alkoholkonsums. Es seien aber schon vorher durch

die behandelnden Ärzte eine Suchtproblematik und verschiedene Arbeitsunfähigkeiten

dokumentiert worden. Ein mögliches Datum für den Beginn der Arbeitsunfähigkeit

sei auch der Beginn der Messung der erhöhten CDT-Werte zu Beginn des Jahres 2019

(IV-Nr. 64 S. 4).

3.4.4

Nach Gutachtenserstellung nahmen die

behandelnden Ärzte Dr. med. L.___ (Fachärztin für Arbeitsmedizin und Praktische

Ärztin; Behandlung seit Januar 2018 [vgl. IV-Nr. 26 S. 1]) wie auch Dr. med. M.___

(Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie), welcher den Beschwerdeführer

seit dem 6. Februar 2020 anstelle von Dr. med. G.___ psychiatrisch

behandelt, erneut Stellung. Dr. med. L.___ schrieb am 16. Dezember 2020,

der Beschwerdeführer betreibe schon jahrelang einen Alkoholkonsum, der

mittlerweile zu einer Einbusse an kognitiven Fähigkeiten geführt habe, was dem

Beschwerdeführer deutlich anzumerken sei. Eine Tätigkeit auf dem ersten

Arbeitsmarkt erachte sie als unmöglich (IV-Nr. 65). Im November 2018 hatte

sie noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % angenommen, wobei aber die Suchtproblematik

in den Diagnosen keine Erwähnung fand (vgl. IV-Nr. 26). Dr. med. M.___

führte am 20. Januar 2021 aus, der Beschwerdeführer sei in der

Vergangenheit in diversen stationären Entzugs- und Suchtbehandlungen gewesen,

was auch gutachterlich dokumentiert sei. Das Leiden des Beschwerdeführers sei

chronifiziert; eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe seit

vielen Jahren nicht mehr (IV-Nr. 66).

3.5

Mit Blick auf die Resultate der

Blutanalysen vom 19. Februar 2019, vom 3. Juni 2019 und vom

27.

Juni 2019 hat als nachgewiesen zu gelten, dass der Beschwerdeführer

bereits zu dieser Zeit (Februar bis Juni 2019) trotz der Auflage der Abstinenz

einen pathologischen Alkoholkonsum betrieb, was auch der internistische

Gutachter Dr. med. J.___ entsprechend bemerkte (IV-Nr. 57.2 S. 30;

vgl. auch die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. K.___, E. II. 3.4.3

hiervor). Für die Zeit davor liegen keine Messergebnisse vor. Der Psychiater

Dr. med. G.___, der den Beschwerdeführer seit 2007 behandelt, attestierte ihm

jedoch in echtzeitlichen Bescheinigungen bereits für den Zeitraum vom 1. April

2018.

bis 30. November 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und verwies in

seinem Bericht vom 12. November 2018 auf die jahrelange Suchterkrankung (IV-Nr.

19, 22; E. II. 3.4.1 hiervor). Diesen Attesten durch den behandelnden

Psychiater kommt zwar nicht derselbe Beweiswert zu wie den späteren

Feststellungen, welchen Blut- und Haaranalysen zugrunde liegen. Es handelt sich

aber um Beurteilungen eines Facharztes der Psychiatrie, welcher den

Beschwerdeführer seit vielen Jahren kennt und behandelt. Unter Berücksichtigung

der übrigen Aktenlage und der Krankheitsgeschichte sind diese Arbeitsunfähigkeitszeugnisse

im hier gegebenen Kontext geeignet, den erforderlichen Nachweis – im Sinne der

hier verlangten überwiegenden Wahrscheinlichkeit – für den Beginn der vollständigen

Arbeitsunfähigkeit, welche später gutachterlich festgestellt wurde, zu

erbringen. Es erscheint als überwiegend wahrscheinlich, dass bereits im April

2018.

eine suchtbedingte Arbeitsunfähigkeit gegeben war, welche nicht nur mehr

als 20 % betrug und damit zur Eröffnung des Wartejahres führte, sondern ein

weit höheres Ausmass erreichte und eine Erwerbstätigkeit auf dem ersten

Arbeitsmarkt ausschloss. Auch für die Folgemonate ist mit Blick darauf, dass ab

Februar 2019 ein pathologischer Alkoholkonsum im Blut des Beschwerdeführers

eindeutig nachgewiesen war und weitere, voneinander unabhängig berichtende

Ärzte eine schwerwiegende Suchterkrankung dokumentierten (vgl. IV-Nr. 37

S. 14 und 57.9 S. 49 f.), nicht davon auszugehen, dass dessen

Arbeitsfähigkeit wesentlich höher lag als von den Gutachtern ab August 2019

beschrieben. Der Beschwerdeführer war mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab April

Dispositiv

2018 durchgehend zu mindestens 70 % arbeitsunfähig. Demnach war im April

2019 das Wartejahr erfüllt und die für den Anspruch auf eine ganze Rente

vorausgesetzte durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit gegeben. Damit hat der

Beschwerdeführer mit Ablauf des Wartejahres im April 2019 Anspruch auf eine

ganze Invalidenrente.

4. Die vorstehenden Erwägungen

führen zur Gutheissung der Beschwerde. Die Verfügung vom 18. August 2022

ist aufzuheben, soweit sie den Rentenbeginn auf den 1. August 2020

festsetzt und dem Beschwerdeführer ist ab April 2019 eine ganze Rente

zuzusprechen. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, wie vom

Beschwerdeführer begehrt, erübrigt sich bei dieser Ausgangslage.

5.

5.1. Bei diesem Prozessausgang steht dem

Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die durch die

Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Nach § 161 i. V. m.

§ 160 Abs. 2 des kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.11) beträgt

der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung

CHF 230.00 bis CHF 330.00 (ab 1. Januar 2023: CHF 250.00

bis CHF 350.00) zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte

wahrgenommen wird.

Der Vertreter des Beschwerdeführers hat

am 14. Dezember 2022 seine Kostennote eingereicht. Darin macht er einen

Zeitaufwand von insgesamt 9.68 Stunden à CHF 250.00 (exkl. MwSt) sowie

Auslagen in Höhe von CHF 88.60 (exkl. MwSt) geltend (A.S. 35 f.).

Reine Kanzleiarbeit wie die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die

Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen

etc. sind im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat

zu vergüten. Insofern können die sechs mit «Brief an Klient» bezeichneten und

jeweils 0.17 Stunden umfassenden Aufwandpositionen vom 25. Juli 2022, 12.

und 16. September 2022, 4. Oktober 2022, 28. November 2022 und 14. Dezember

2022 nicht berücksichtigt werden. Dabei handelt es sich um Weiterleitungen der

jeweils zu diesem Zeitpunkt angefallenen Korrespondenz mit dem Gericht bzw. der

Beschwerdegegnerin. Dasselbe gilt für den Brief bzw. die E-Mail an die Sozialen

Dienste [...] vom 12. September 2022 (0.17 h) bzw. 14. Dezember

2022 (0.08 h), das Akteneinsichtsgesuch an die Beschwerdegegnerin vom 25.

Juli 2022 (0.33 h) und den mit dem Einreichen der Kostennote verbundenen

Aufwand vom 14. Dezember 2022 (0.42 h). Da der Aufwand nach Zustellung des

Urteils bei einer Gutheissung der Beschwerde geringer ist als bei einer

Abweisung, ist der geltend gemachte nachprozessuale Aufwand von einer Stunde

zudem praxisgemäss auf eine halbe Stunde zu kürzen. Somit ergibt sich ein zu

entschädigender Aufwand von 7.16 Stunden à CHF 250.00.

Auf Seiten der Auslagen werden insgesamt

65 Kopien à je CHF 1.00 (exkl. MwSt) in Rechnung gestellt. Praxisgemäss werden

Kopien mit maximal CHF 0.50 entschädigt, weshalb diese Positionen um die Hälfte

– auf CHF 32.50 statt CHF 65.00 – zu kürzen sind. Insgesamt sind somit Auslagen

in Höhe von CHF 56.10 (CHF 88.60 – CHF 32.50) sowie ein Aufwand

von 7.16 h à CHF 250.00 zu vergüten, was einem Total von CHF 1’846.10

exkl. MwSt (7.16 h x CHF 250.00 + CHF 56.10) bzw. CHF 1’988.25 inkl. 7.7 %

MwSt entspricht.

5.2 Nach Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens sind die Kosten in Höhe von CHF 600.00 der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 18. August 2022

aufgehoben, soweit sie einen Rentenanspruch für die Zeit bis 31. Juli 2020

verneint, und dem Beschwerdeführer wird ab April 2019 eine ganze Rente der

Invalidenversicherung zugesprochen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1’988.25 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten in Höhe von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Studer