Lexipedia

Entscheid

VSBES.2022.178

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

1. September 2023Deutsch28 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 1. September 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 7. Juli 2022)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1984 geborene Versicherte A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin) meldete sich am 4. Juni 2020 bei der IV-Stelle

des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen

der Invalidenversicherung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 3). In der Folge

veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der B.___ ein polydisziplinäres

Gutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie und

Rheumatologie. Im Gutachten vom 21. Februar 2021 (IV-Nr. 32.1) kamen die

Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht in

jeglicher Tätigkeit zu 20 % in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt. In den

anderen Fachdisziplinen bestünden dagegen keine Einschränkungen. Gestützt

darauf verneinte die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 34) mit Verfügung vom 7. Juli 2022 (A.S.

[Akten-Seite] 1 f.) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche

Massnahmen und eine Invalidenrente.

2. Gegen diese Verfügung lässt die

Beschwerdeführerin am 12. September 2022 fristgerecht Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 3 ff.) und stellt

folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2022 aufzuheben und es sei die Sache an die

Beschwerdegegnerin zur neuen Abklärung des Anspruchs auf

Eingliederungsmassnahmen, eventualiter zur Abklärung des Rentenanspruchs zurück

zu weisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 10.

Oktober 2022 (A.S. 14 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Replik vom 2. Dezember 2022

(A.S. 20 ff.) reicht die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein und verweist

im Wesentlichen auf ihre bisherigen Ausführungen.

5. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die

Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,

welche damals in Kraft standen.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

3.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.3

Der Beweiswert eines ärztlichen

Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352).

3.4

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers

kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar

begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre

Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein

Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden

werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.

Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss

ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E.

4.4

S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der

Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren

Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale

Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten

Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E.

4.1).

4.

Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf

berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. Da sich

die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre

Gutachten der B.___ vom 21. Dezember 2021 (IV-Nr. 32.1; Fachrichtungen: Innere

Medizin, Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie) stützt, ist dessen

Beweiswert zu prüfen.

4.1

Vorweg ist auf die Rüge des

Beschwerdeführers einzugehen, wonach die im Gutachten auf Seite 16 (Ziffer 1.2)

erwähnten Berichte – Bericht Dr. med. C.___ vom 2. Dezember 2015, Notfallbericht

D.___ vom 29. April 2017, Bericht Dr. med. E.___ vom 18. Dezember 2017,

Bericht D.___ vom 8. Januar 2018, Elektromyogramm vom 20. August 2021, Bericht

Röntgenuntersuchung vom 31. August 2021 – dem Gutachten nicht beigelegt worden

seien. Es handle sich dabei um wesentliche Berichte der behandelnden Ärzte.

Mangels vollständiger Aktenlage sei das Gutachten daher nicht verwertbar. Die

Beschwerdegegnerin verweist diesbezüglich auf eine E-Mail der B.___ vom

20.

September 2022 (A.S. 16) worin die Gutachterstelle ausgeführt hat,

diese medizinischen Akten seien wohl von der Versicherten zur Untersuchung

mitgebracht und auch wieder mitgenommen worden. Es sei anzunehmen, dass das

Kopieren dieser von den Gutachtern eingesehenen Akten nicht veranlasst worden

sei. Die Akten könnten bei Bedarf sicher bei der Versicherten angefragt werden.

Wie die Beschwerdegegnerin bezüglich dieser Rüge sodann zu Recht festgehalten

hat, sind verfahrensrechtliche Einwendungen rechtsprechungsgemäss so früh wie

möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit,

vorzubringen (Urteil des Bundesgerichts 9C_344/2020 vom 22. Februar 2021, E.

5.1). Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Vorbescheides bereits

rechtskundig vertreten. Der Vertretung, F.___ AG, sind am 4. März 2022

sämtliche Akten, darunter auch das strittige Gutachten, zugestellt worden. Trotzdem

hat die Beschwerdeführerin, bzw. deren Rechtsvertreterin, den Vorwurf der

fehlenden Beilagen nicht geltend gemacht, sondern erstmals in der Beschwerde an

das Versicherungsgericht vorgebracht. Damit ist diese Rüge verspätet erhoben

worden, weshalb darauf vorliegend nicht einzugehen ist. Selbst wenn diese Rüge

vorliegend zu behandeln wäre, wäre diese abzuweisen. So wurden die betreffenden

Berichte inhaltlich im Gutachten aufgeführt, womit davon auszugehen ist, dass

sich die Gutachter mit diesen auseinandergesetzt haben. Zudem reichte die Beschwerdeführerin

diese Berichte im vorliegenden Verfahren ein (B [Beschwerdebeilage] 4 – 9),

womit diese nun auch in den IV-Akten enthalten sind.

4.2

Sodann ist nachfolgend der

Beweiswert des Gutachtens der B.___ vom 21. Dezember 2021 zu prüfen.

4.2.1

Im Gutachten wurden folgende

Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf

Arbeitsfähigkeit

1.

Leichte depressive Episode (ICD-10

F32.00)

2.

Generalisierte Angststörung (ICD-10

F41.1)

Diagnosen ohne Einfluss auf

Arbeitsfähigkeit

Chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

-

chronisches

Fibromyalgiesyndrom (ICD-10 M79.0)

-

generalisiertes

Schmerzsyndrom (ICD-10 R52)

-

unspezifische

Sensibilitätsstörungen über der linken Körperseite

4.2.1.1

Im internistischen Teilgutachten

(IV-Nr. 32.1, S. 19 ff.) wurde ausgeführt, die Explorandin berichte über

langjährige Schmerzen am ganzen Körper, welche bis jetzt auf verschiedenste

Therapien nicht angesprochen hätten. Aus allgemeininternistischer Sicht

berichte sie über Magenbeschwerden, welche durch Medikamente ausgelöst würden.

Im Übrigen sei die Systemanamnese unauffällig. Die klinische

allgemeininternistische Untersuchung habe ein Übergewicht mit einem BMI von

28.6

kg/m2 gezeigt. Die Schilddrüse habe sich leicht vergrössert gezeigt.

Bei den Laboruntersuchungen sei ein Schilddrüsenwert erhöht gewesen, was auf

eine leichte Hypothyreose hinweisen könnte. Die anderen Werte seien aber normal.

Ein Krankheitswert ergebe sich daraus nicht. Die von der Explorandin beschriebenen

Beschwerden könnten aus allgemeininternistischer Sicht nicht erklärt werden.

Gestützt auf diese nachvollziehbaren Ausführungen kann somit auch auf die

gutachterliche Schlussfolgerung abgestellt werden, wonach die Arbeitsfähigkeit

der Explorandin nicht durch ein allgemeininternistisches Leiden eingeschränkt

Dispositiv

sei. Auf das beweiswertige internistische Teilgutachten ist demnach

abzustellen.

4.2.1.2 Im neurologischen Teilgutachten

(IV-Nr. 32.1, S 43 ff.) wurde festgehalten, bei der klinischen Untersuchung

habe die Versicherte eine stark ausgeprägte Drucküberempfindlichkeit der

Nackenmuskulatur gezeigt. Die HWS-Beweglichkeit werde in verschiedenen

Untersuchungssituationen unterschiedlich eingeschränkt präsentiert. Aktuell

fänden sich keine Hinweise auf eine radikuläre Reiz- bzw. sensomotorische

Ausfallsymptomatik, sodass sich zurzeit eine erneute MRI-Bildgebung der

Wirbelsäule nicht aufdränge. Die Versicherte beschreibe ein sensibles Defizit

nicht dermatombezogen an der linken Hand. Nachdem im Bericht zu einer

neurophysiologischen Untersuchung, welche in der Heimat der Versicherten

durchgeführt worden sei (Dr. med. G.___, 20. August 2021, B 8), ein Karpaltunnelsyndrom

beschrieben worden sei, sei ergänzend eine neurographische Untersuchung erfolgt,

wobei sich nun völlig normale Werte zeigten. Ein Karpaltunnelsyndrom könne

beidseits nicht bestätigt werden, ebenfalls fehlten Hinweise für eine relevante

Schädigung sensibler Nervenfasern im Verlauf des Nervus ulnaris. Des Weiteren

führte der neurologische Gutachter hinsichtlich der Konsistenz der von der

Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden aus, während der fokussierten

Untersuchung werde eine hochgradige Einschränkung der HWS-Beweglichkeit

präsentiert. In unauffälligen Situationen sei jedoch ein normaler

Bewegungsumfang des Kopfes zu beobachten. Im Weiteren beschreibe die

Versicherte eine leichte Sensibilitätsverminderung über der gesamten linken

Körperseite. Es handle sich dabei bei fehlenden anderweitigen

Lateralisationszeichen um eine unspezifische Begleitsymptomatik, welche bei

Personen mit chronischen Schmerzen oft beobachtet werden könne. Zudem werde ein

stärker ausgeprägtes Defizit im Bereich der linken Hand (dritter bis fünfter

Strahl) beschrieben. Neurographisch sei der Befund normal. Das

Verteilungsmuster des sensiblen Defizites gehe über die Dermatomgrenzen und es

fänden sich keine anderweitigen Befunde, welche für das Vorliegen einer

radikulären Läsion sprächen. Bei der klinischen Untersuchung zeige die

Versicherte diverse Verhaltensauffälligkeiten, so sei z. B. die Kraftprüfung

praktisch nicht durchführbar gewesen, da es bei leichtestem Widerstand bereits

zu einem Nachgeben gekommen sei, obwohl die Versicherte (ausgenommen

Kniegelenk) dabei keine Schmerzen verspürt habe. Im Weiteren sei es inadäquat,

dass das Lasègue-Manöver laut Angaben der Versicherten aufgrund von

Knieschmerzen nicht habe durchgeführt werden können. Somit entstehe insgesamt

der Eindruck eines demonstrativen Verhaltens. Gestützt auf diese

nachvollziehbaren Ausführungen vermag sodann auch die gutachterliche

Schlussfolgerung zu überzeugen, wonach bei der Beschwerdeführerin aus

neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit

bestehe. Demnach kann auf das beweiswertige neurologische Teilgutachten

abgestellt werden.

Den Beweiswert des neurologischen

Teilgutachtens vermögen auch die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen

nicht zu entkräften. Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, im

Elektromyogramm vom 20. August 2021 sei ein radikuläres Syndrom

C5/C6/C7/C8 diagnostiziert worden. Von den Gutachtern werde demgegenüber ein

solches radikuläres Syndrom verneint. Dies allerdings lediglich mit der

Begründung, dass sich klinisch keine Hinweise für eine radikuläre Symptomatik

ergeben hätten. Die neurologische Untersuchung erweise sich jedoch als

unvollständig. Auf Seite 45 des Gutachtens werde unter der Überschrift

«Extremitäten und Motorik» die vorgenommene Untersuchung wiedergegeben. Dabei

sei festzustellen, dass z.B. keine Untersuchungen der Rückenmuskeln erfolgt seien.

Die radikulären Syndrome im Bereich der Halswirbelsäule zeichneten sich aber

auch dadurch aus, dass im Bereich des Nackens und der Schulterblätter Schmerzen

auftreten könnten (vgl. beiliegender Auszug «zervikale radikuläre Syndrome»).

Es seien dies also just jene Symptome, unter denen die Beschwerdeführerin

leide. Aufgrund dessen sowie der Tatsache, dass das erwähnte Elektromyogramm

ein radikuläres Syndrom bestätigt habe, hätten zwingend weitere neurologische

Abklärungen erfolgen müssen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der neurologische

Gutachter sowohl die HWS als auch die Nackenmuskulatur klinisch untersucht und

diesbezüglich Inkonsistenzen im Verhalten der Beschwerdeführerin festgestellt

hat. So sei die HWS-Beweglichkeit zwar allseits stark eingeschränkt, bei

unauffälliger Beobachtung bestehe jedoch eine freie Beweglichkeit des Kopfes.

Palpatorisch bestehe zudem eine stark ausgeprägte Drucküberempfindlichkeit im

gesamten Bereich der Nackenmuskulatur. Gestützt auf diese Ausführungen kann

somit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gesagt werden, der

neurologische Gutachter habe die relevanten Bereiche nicht untersucht. Auf die

gutachterliche Schlussfolgerung, wonach klinisch kein radikuläres Syndrom habe

festgestellt werden können, kann somit abgestellt werden, zumal das im

Elektromyographie-Bericht vom 20. August 2021 ebenfalls diagnostizierte

Karpaltunnelsyndrom mittels der anlässlich der Begutachtung durchgeführten

neurographischen Untersuchung vom 16. November 2021 ausgeschlossen werden

konnte, was die Aussagekraft des betreffenden Berichts entsprechend schmälert.

Im Übrigen kann ergänzend auf den im rheumatologischen Teilgutachten

ausführlich erhobenen Wirbelstatus verwiesen werden (s. S. 37 des

Gutachtens, IV-Nr. 32.1, sowie E. II. 4.1.3 hiernach), welcher eine «völlig

altersentsprechende normale Bewegungsfähigkeit der gesamten Wirbelsäule» ergab.

4.2.1.3 Im rheumatologischen

Teilgutachten (IV-Nr. 32.1, S. 35 ff.) wurde ausgeführt, die bildgebenden

Abklärungen vom Februar 2020 hätten keinerlei relevante degenerative oder gar

entzündliche rheumatische Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule ergeben,

dementsprechend habe es zu keinem Zeitpunkt eine Indikation für

schmerzinterventionelle oder gar operative Massnahmen im Bereich der

Halswirbelsäule gegeben. Es habe sich eine 37-jährige Explorandin mit einer

leichten Haltungsinsuffizienz auf dem Boden einer allgemeinen muskulären

Dekonditionierung mit reaktiven, aber palpatorisch kaum schmerzhaften Myogelosen

präsentiert, sei es im Nacken-/Schultergürtel, paravertebral oder im

Beckengürtel. Eindrücklich habe eine ausgeprägte Weichteildruckempfindlichkeit

bei diskretem Palpationsdruck des Referenten im Bereich der Ober- und Unterarme

bestanden, ebenso der Ober- und Unterschenkel, was anatomischsomatisch orientiert

nicht erklärt werden könne. Der detaillierte segmentale Status der Wirbelsäule

sei völlig regelrecht gewesen, insbesondere habe eine absolut normale

HWS-Bewegungsfähigkeit bestanden, es hätten endphasig keinerlei spezifische

zervikale oder gar zervikobrachiale Schmerzen ausgelöst werden können. Der

gesamte weitere periphere Gelenkstatus an den oberen sowie unteren Extremitäten

sei unauffällig gewesen. Im kursorisch neurologischen Status hätten keinerlei

motorische Defizite objektiviert werden können, hingegen habe eine

eindrückliche Halbseitenhypästhesie der gesamten linken Körperhälfte ventral,

lateral und dorsal bestanden, was ebenfalls somatisch orientiert nicht erklärt

werden könne. Gesamthaft gesehen erfülle die Explorandin eindeutig die

international festgelegten Kriterien für eine Fibromyalgie gemäss ACR 2010 im

Sinne eines «Chronic Widespread Pain Syndrome» mit zusätzlich vegetativen

Begleitsymptomen. Es bestünden unter Berücksichtigung der Aktenlage keinerlei objektivierbare

pathoanatomische Befunde am Bewegungsapparat, welche auch nur ansatzweise geeignet

wären, das chronifizierte Ganzkörperschmerzsyndrom zu erklären. Die

Beobachtung, dass ein üblicher rheumatologischer Status, wobei viele Bewegungen

aktiv durch die Explorandin selbst durchgeführt worden seien, zu einer ganz erheblichen

subjektiven Ermüdung geführt habe und die Explorandin sich gezwungen gesehen

habe, einen Halskragen zu tragen, untermauere die Aussagen des Referenten, dass

diese Schmerzsymptomatik keinen relevanten organischen Kern habe. In diesem

Kontext sei es nicht erstaunlich, dass verschiedenste therapeutische Massnahmen

in den letzten Jahren das Beschwerdebild nicht positiv hätten beeinflussen

können, ebenfalls durchaus typisch sei die Aussage, dass, sobald gewisse aktive

Bewegungen durchgeführt würden (wie das erwähnte Training in einem

Fitnessstudio), dies zu einer Schmerzexazerbation und sogar nachfolgend zu

einer anamnestisch geschilderten Bettlägerigkeit für mehrere Tage führe. Inwiefern

das ganze beklagte Schmerzbild psychopathologisch überlagert oder erklärt

werden könne, müsse im psychiatrischen Gutachten diskutiert werden. Gestützt

auf die vorstehenden einleuchtenden Befunderhebungen und Diagnosestellungen,

welche auf eingehenden Untersuchungen beruhen (s. IV-Nr. 32.1, S. 37 f.),

vermag schliesslich auch die Schlussfolgerung des rheumatologischen Gutachters

zu überzeugen, dass aus rein klinisch-rheumatologischer Sicht weder heute noch

je früher eine höhergradige oder anhaltende Einschränkung im Rahmen der früher

von der Explorandin verschiedentlich durchgeführten Tätigkeiten z.B. als

Hotelangestellte / Raumpflegerin bestanden habe. Im Rahmen der muskulären

Dekonditionierung könne die Explorandin einzig körperlich schwer belastende Tätigkeiten

nicht ausüben, ansonsten bestünden für übliche Frauentätigkeiten im freien

Arbeitsmarkt, welche körperlich leicht bis intermittierend mittelschwer und

wechselbelastend seien, keine weiteren qualitativen oder quantitativen

Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Demnach kann auf das

beweiswertige rheumatologische Teilgutachten abgestellt werden.

Den Beweiswert des rheumatologischen

Teilgutachtens vermögen auch die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen und

die der gutachterlichen Beurteilung entgegenstehenden Arztberichte nicht zu

entkräften. So spricht es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht

gegen den Beweiswert des rheumatologischen Teilgutachtens, dass der Gutachter

den diskreten bildgebenden Befunden «eine kleine, nach kaudal partiell

verfolgbare mediane Diskushernie C3/4» sowie «Stummelrippen aber ohne klare

Stenose» keine relevanten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin bescheinigte, zumal diesbezügliche Einschränkungen auch von

keinem behandelnden orthopädischen Facharzt statuiert wurden. So hielt Prof. Dr.

med. H.___, D.___, Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie, diesbezüglich in seinem Bericht vom 30. Januar 2020 (IV-Nr. 15)

fest, dass die vorhandene MRI-Untersuchung keine klare Pathologie zeige, die

die Beschwerden erkläre. Insofern sodann Prof. Dr. med. I.___, Facharzt für

Allgemeine Innere Medizin FMH, mit Bericht vom 31. Oktober 2018 (IV-Nr. 13,

S. 3) ausführte, es sei durchaus denkbar, dass diese Stummelrippen der

Beschwerdeführerin Schmerzen bereiteten, so handelt es sich hierbei lediglich

um eine Vermutung, zumal Prof. Dr. med. I.___ über keinen orthopädischen oder

rheumatologischen Facharzttitel verfügt, was den Beweiswert dieser Ausführungen

zusätzlich schmälert.

Schliesslich ist anzufügen, dass die Auswirkungen

einer allfälligen Fibromyalgie wie jene anderer Schmerzstörungen im Rahmen

einer Indikatorenprüfung anzuschauen sind (Urteil des Bundesgerichts

9C_688/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.5, auch in diese Richtung: Urteil des

Bundesgerichts 9C_221/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 5.2.1), da die

Fibromyalgie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu den «vergleichbaren

psychosomatischen Leiden» zählt, für welche früher die

Überwindbarkeits-Vermutung analog galt (BGE 132 V 65 E. 4, Urteil des

Bundesgerichts 9C_726/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.1.1) und nun die

ergebnisoffene Prüfung anhand der Standardindikatoren vorgesehen ist.

Dementsprechend kann auch bezüglich einer Fibromyalgie ein psychiatrisches

Gutachten ausreichen, wenn, wie vorliegend, keine massgebend einschränkende

rheumatologische Diagnose vorliegt (BGE 141 V 281 E. 10.2). Nach dem Gesagten

bleiben die Auswirkungen der Schmerzen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang

mit dem psychiatrischen Teilgutachten zu prüfen (s. E. II. 4.2.1.4 hiernach).

4.2.1.4

4.2.1.4.1 Im psychiatrischen

Teilgutachten (IV-Nr. 32.1, S. 25 ff.) begründete der Gutachter die von ihm

gestellten Diagnosen gestützt auf die erhobenen Befunde in nachvollziehbarer

Weise: Bei der Explorandin seien die diagnostischen Kriterien einer leichten depressiven

Episode, gekennzeichnet durch depressive Verstimmungen mit verminderter Freude,

Schlafstörungen, erhöhter Ermüdbarkeit, vermindertem Selbstwert mit

Insuffizienzgedanken, Schuldgedanken, einer generalisierten Angststörung mit

Ängsten, anamnestisch auch mit vegetativen Symptomen einhergehend, und einer

chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren,

gekennzeichnet durch diffuse, ausgeweitete Schmerzen im Bewegungsapparat, die

deutlich ausgeprägt seien und sich mit somatischen Befunden nicht ausreichend

objektivieren liessen, erfüllt. Die psychischen Störungen hätten sich auf dem

Hintergrund einer chronischen Nackenschmerzproblematik und psychosozialen

Belastungsfaktoren als Hausfrau, Mutter und ausserhäuslich Erwerbstätige mit nun

finanzieller Abhängigkeit vom berufstätigen Ehemann manifestiert, seitdem sie

krank und arbeitsunfähig geblieben sei. Es bestünden leicht akzentuierte,

dramatisierende Persönlichkeitszüge, die sonst früher normal verlaufene

Sozialisation mit voller Leistungsfähigkeit spreche aber gegen die Achse-II-Diagnose

einer Persönlichkeitsstörung. Ein Suchtleiden bestehe nicht. Im J.___ sei neben

einer anhaltenden somatoformen Schmerstörung eine mittelgradige depressive

Episode diagnostiziert worden. Anlässlich der gutachterlichen Untersuchung sei

die Depression leicht ausgeprägt gewesen. Bei einer chronischen Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren, wie diese aufgrund der heutigen

Untersuchung diagnostiziert worden sei, stünden mehr emotionale und psychosoziale

Belastungen im Vordergrund, gegenüber Konflikten, die sich hingegen bei einer

anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, wie diese vordiagnostiziert worden sei,

viel mehr im Sinne der Abwehr in irgendeiner Art in den Schmerzen ausdrücken

könnten. Irgendein Hinweis auf einen (unbewussten) Konflikt habe im

psychiatrischen Untersuchungsgespräch aber nicht ausgemacht werden können. Die

Explorandin sei sich ihrer Belastungen mit den Schmerzen und der konsekutiv

angespannten finanziellen Situation durchaus bewusst. Für die Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit spiele es aber keine Rolle, ob nun eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung oder wie im Gutachten eine chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert werde. Die Arbeitsfähigkeit

sei aufgrund der Depression und der Ängste leicht eingeschränkt, es komme zu

einer erhöhten Ermüdbarkeit unter einer Arbeit. Es bestehe zudem das Risiko

eines sekundären Krankheitsgewinns, wenn der Beschwerdeführerin zu viel im

Haushalt abgenommen werde. Die Explorandin sei mittlerweile aber auch zunehmend

dekonditioniert, vor allem auch bei fehlender Tagesstruktur, es bestehe zudem

eine Vulnerabilität für eine Verschlechterung.

4.2.1.4.2 Sodann führte der

psychiatrische Gutachter hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin aus, aufgrund der durch die Depression und Angststörung

bedingten erhöhten Ermüdbarkeit bestehe eine Leistungseinschränkung von 20 % in

jeglicher Tätigkeit. Von dieser Arbeitsfähigkeit könne auch gemittelt im

Verlauf ausgegangen werden, seitdem in den Akten fachärztliche psychiatrische

Befunde vorlägen. Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die vom psychiatrischen

Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % im Lichte der gemäss

bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung ebenfalls

zu überzeugen vermag.

Grundsätzlich sind sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im

psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im

entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem

Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so

zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die

klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil

E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation

zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie

beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine

Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden

können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien

erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt

(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene

symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen

(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E.

4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der diagnoserelevanten

Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.

Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen (E. II. 4.2.1.4.1

hiervor) verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass insgesamt von einer

leichtgradigen Ausprägung der gestellten Diagnosen auszugehen ist.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, es

sei eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung durchgeführt

worden, die seitens der Explorandin nicht mehr weitergeführt worden sei,

nachdem sie sich dort unverstanden gefühlt habe und von der Behandlung offenbar

nicht viel habe profitieren können. Die Medikamentenspiegel der Psychopharmaka,

die sie angegeben habe, wiesen aber darauf hin, dass sie die Medikation

einnehme. Die Arbeitsfähigkeit könne nach Einschätzung des Gutachters durch

medizinische Massnahmen nicht relevant verbessert. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung könne aber zum Erhalt der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit

beitragen. Weiter führte der Gutachter aus, berufliche Massnahmen könnten nur

empfohlen werden, falls die Explorandin glaubhaft die dazu notwendige

Motivation aufbringe. Eine sorgfältige Begleitung bei der Stellensuche und der

Wiederaufnahme einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit könne auch zur

notwendigen Tagesstrukturierung dienen. Die Wiederaufnahme einer

ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit könne idealerweise schrittweise erfolgen

wegen der bestehenden Dekonditionierung zum Realisieren der bestehenden

medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit. Gestützt auf die vorgehenden

Ausführungen ist somit im Resultat nicht von einer Behandlungs- und

Eingliederungsresistenz auszugehen.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als

rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.

430). Im vorliegenden Gutachten wurden keine zusätzlichen Wechselwirkungen der

diagnostizierten Komorbiditäten genannt. Den einzigen Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit – leichte depressive Episode, generalisierte Angststörung

– wurden gesamthaft eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 %

zugemessen.

Zu der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner

auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein

massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret

manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen

direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor

ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der

Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen

bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer

ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen

(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere

belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere

widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.

4.3.3 S. 303). Diesbezüglich hält der psychiatrische Gutachter fest, die genaue

Exploration der täglichen Aktivitäten habe ergeben, dass der Explorandin mehr

zumutbar wäre, als sie sich selber zugestehe. Es werde ihr im Haushalt auch

viel abgenommen vom Ehemann, so könne aber ein sekundärer Krankheitsgewinn

entstehen. Sie schlafe bis am Mittag und gehe erst gegen den frühen Morgen hin

schlafen, was deutlich auf die Notwendigkeit soziorehabilitativer Mass-nahmen

hinweisen könne, sodass durch eine regelmässige Tätigkeit wieder eine

Tagesstruktur erreicht werden k.nte. Der Sohn sei bereits etwas grösser,

sodass sie durchaus einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen könnte. Sie

erledige die Wäsche. Sie könne auch kleine Einkäufe erledigen. Insbesondere

falle auf, dass sie sich sonst gerne beschäftige mit Lesen, sie sei auch

interessiert am Weltgeschehen und betätige sich im Internet. Insbesondere seien

ihr Flugreisen in die Heimat zusammen mit dem Ehemann und dem Kind möglich.

Belastend sei die sich chronifizierende gesundheitliche Problematik mit

Beschwerden, die sich bis heute trotz Behandlungen nicht gebessert hätten.

Belastend, aber medizinisch nicht begründet sei auch die angespannte

finanzielle Situation mit Abhängigkeit vom Einkommen des berufstätigen

Ehemannes, seitdem die Explorandin nicht mehr ausserhäuslich arbeite. Die

Explorandin stamme aus einem anderen Kulturkreis, sie könne es sich nicht

vorstellen, auch mit Beschwerden zu arbeiten, verhalte sich gegenüber ihren

Beschwerden eher passiv und erwarte von der Umgebung Hilfe. Wenn sie als

Hausfrau / Mutter ausserhäuslich erwerbstätig sein müsse und zum Haushalt

zusammen mit ihrem Ehemann und dem zehnjährigen Sohn finanziell beitragen

müsse, bestehe auch eine Doppelbelastung. Indes bestünden Ressourcen für

angelernte Arbeiten vor allem als Reinigerin. Es bestehe aber ein Rückzug. Sie

sei in der Schweiz auch etwas schlecht integriert, sie habe kaum eigene

Kontakte, wie sie angegeben habe. Sie sei aber in der Kontaktfähigkeit nicht

gestört, sei durchaus bei Besuchen, die der Ehemann zu Hause empfange, dabei,

wenn sie sich auch rascher zurückziehe. Die erhaltenen psychischen Funktionen

zeigten sich auch in der genauen Exploration der täglichen Aktivitäten. Die

Explorandin habe nicht mehr ausserhäuslich gearbeitet, viele Tätigkeiten im

Haushalt würden ihr vom Ehemann abgenommen, sie sei sonst aber durchaus am

Leben interessiert, auch wenn sie keine Tagesstruktur mit regelmässigen Schlaf-

und Wachzeiten aufrechterhalte, sie beschäftige sich gerne mit Lesen und sei

auch reisefähig. Die erhaltenen psychischen Funktionen sprächen gegen eine

anhaltende höhergradige Arbeitsunfähigkeit. Es könne der Explorandin durchaus

eine Willensanstrengung zugemutet werden, um trotz den Beschwerden in einer

somatisch angepassten Tätigkeit zu arbeiten, wenn sie dabei die Möglichkeit zu

vermehrten Pausen habe. Zusammenfassend liegen demnach bei der Beschwerdeführerin

neben gewissen Einschränkungen überwiegend positive soziale und persönliche

Ressourcen vor.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen ausgeprägt

ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Eine gleichmässige Einschränkung des

Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist gestützt auf die

unter der vorstehenden Kategorie «funktioneller Schweregrad» gemachten

Ausführungen sowie den anlässlich der Begutachtung von der Beschwerdeführerin geschilderten

Tagesablauf (s. S. 27 des Gutachtens) zu verneinen.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2

hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.

4.4.2 S. 304). Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin anlässlich der

Begutachtung an, in einer Klinik sei sie nie gewesen, könne sich eine

Klinikbehandlung auch nicht vorstellen. Sie habe den Hausarzt gebeten, dass er

ihr wieder eine Adresse für eine psychiatrische Behandlung geben solle, aber

noch keine Antwort erhalten. Zu ihrer Psychiaterin in den J.___ wolle sie aber

nicht mehr gehen, diese Frau habe ja nur reklamiert und sie noch mehr

kaputtgemacht. Gestützt auf diese Aussagen ist somit diesbezüglich von einem

eher leichtgradigen Leidensdruck auszugehen ist.

4.2.1.4.3 Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss

über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin

postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten

psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. Gestützt auf die

einleuchtende Begründung der Diagnosestellung (s. E II. 4.2.1.4.1

hiervor) und die vorstehende Indikatorenprüfung vermag auch die gutachterliche

Einschätzung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit zu überzeugen. Ebenso ist die im

psychiatrischen Teilgutachten vorgenommene Verlaufsbeurteilung nachvollziehbar,

dass von dieser Arbeitsfähigkeit auch gemittelt im Verlauf ausgegangen werden

könne, seitdem in den Akten fachärztliche psychiatrische Befunde vorlägen,

zumal in den Vorakten aus psychiatrischer Sicht keine Beurteilungen der

Arbeitsfähigkeit vorliegen.

4.2.1.4.4 Auf das beweiswertige psychiatrische

Teilgutachten der B.___ kann somit abgestellt werden. Den Beweiswert des

psychiatrischen Teilgutachtens vermögen auch die von der Beschwerdeführerin dagegen

vorgebrachten Rügen nicht zu vermindern. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf

den Standpunkt, da die

behandelnde Psychiaterin, welche die Beschwerdeführerin seit Mai 2019 behandle,

eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziere, hätte der Gutachter seine

abweichende Diagnosestellung zwingend mit der behandelnden Fachärztin

besprechen müssen, um deren Gründe für die Diagnostizierung einer

mittelschweren depressiven Episode in Erfahrung bringen zu können, zumal sich der psychiatrische Gutachter nur

auf eine einmalige Untersuchung der Beschwerdeführerin zu stützen vermöge. Dem ist mit Verweis auf die treffenden

Ausführungen der Beschwerdegegnerin entgegenzuhalten, dass der Entscheid, ob eine Rücksprache mit

den behandelnden Ärzten angezeigt ist, grundsätzlich im Ermessen des Experten

liegt. Ein diesbezüglicher Rechtsanspruch der Versicherten besteht nicht. Im

Übrigen liegt es in der Natur der Sache, dass sich eine psychiatrische

Begutachtung nicht auf einen gleich langen Beobachtungszeitraum stützen kann

wie die Berichte behandelnder Fachleute. Dies allein vermag den Beweiswert

einer Expertise nicht zu schmälern. Dass der Gutachter in Würdigung der

Vorakten keinen Anlass für eine Rücksprache mit der behandelnden Psychiaterin

sah, ist dem Beweiswert seiner Beurteilung somit nicht abträglich (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5). Insofern die

Beschwerdeführerin schliesslich auf das Arztzeugnis von Dr. med. K.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 29. November 2022 (B 11) verweist,

worin ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin sei seit sieben Jahren nicht mehr

arbeitsfähig, ist festzuhalten, dass das betreffende Arztzeugnis nicht weiter

begründet wird. Zudem ist in diesem Zusammenhang der Erfahrungstatsache

Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E.

3b/cc; 9C_114/2007 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen), weshalb dem

Arztzeugnis von Dr. med. K.___ auch im Lichte dessen kaum Beweiswert zuzumessen

ist.

4.2.1.5 Gestützt auf die beweiswertigen

Teilgutachten vermag schliesslich auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung

im Gutachten der B.___ zu überzeugen, wonach die Beschwerdeführerin lediglich

aus psychiatrischer Sicht in jeglicher Tätigkeit zu 20 % in ihrer

Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Im Übrigen wurden im beweiswertigen

Gutachten Einschränkungen bei den Haushaltsarbeiten verneint.

5. Da die Beschwerdeführerin, wie

vorerwähnt, in jeglicher Tätigkeit zu 20 % eingeschränkt ist, kann sie auch in

ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin ein

rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Somit entspricht die

Arbeitsfähigkeit von 80 % grundsätzlich dem Invaliditätsgrad. Da sich selbst

bei der Annahme einer im Gesundheitsfall zu 100 % ausgeübten ausserhäuslichen

Tätigkeit kein invaliditätsrelevanter Invaliditätsgrad ergibt und im Haushalt

keine Einschränkungen bestehen, kann die durch die IV-Stelle bislang nicht

geklärte Statusfrage somit offengelassen werden.

6. Weil die Beschwerdeführerin sodann

ihre bisherige Tätigkeit wieder aufnehmen kann, ist der Anspruch auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen grundsätzlich zu verneinen, zumal gestützt auf das

Gutachten der B.___ ein solcher Anspruch aufgrund fehlender subjektiver

Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ohnehin abzuweisen wäre. So habe

die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung eine deutlich ausgeprägte Krankheits-

und Behinderungsüberzeugung gezeigt und sei insbesondere überzeugt geblieben,

nicht mehr arbeiten zu können (vgl. IV-Nr. 32.1, S. 30).

7. Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen.

7.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen

sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch