VSBES.2022.178
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
1. September 2023Deutsch28 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 1. September 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 7. Juli 2022)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1984 geborene Versicherte A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin) meldete sich am 4. Juni 2020 bei der IV-Stelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen
der Invalidenversicherung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 3). In der Folge
veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der B.___ ein polydisziplinäres
Gutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie und
Rheumatologie. Im Gutachten vom 21. Februar 2021 (IV-Nr. 32.1) kamen die
Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht in
jeglicher Tätigkeit zu 20 % in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt. In den
anderen Fachdisziplinen bestünden dagegen keine Einschränkungen. Gestützt
darauf verneinte die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 34) mit Verfügung vom 7. Juli 2022 (A.S.
[Akten-Seite] 1 f.) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche
Massnahmen und eine Invalidenrente.
2. Gegen diese Verfügung lässt die
Beschwerdeführerin am 12. September 2022 fristgerecht Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 3 ff.) und stellt
folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2022 aufzuheben und es sei die Sache an die
Beschwerdegegnerin zur neuen Abklärung des Anspruchs auf
Eingliederungsmassnahmen, eventualiter zur Abklärung des Rentenanspruchs zurück
zu weisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 10.
Oktober 2022 (A.S. 14 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Replik vom 2. Dezember 2022
(A.S. 20 ff.) reicht die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein und verweist
im Wesentlichen auf ihre bisherigen Ausführungen.
5. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die
Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,
welche damals in Kraft standen.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
3.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.3
Der Beweiswert eines ärztlichen
Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352).
3.4
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers
kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein
Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden
werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.
Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E.
4.4
S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der
Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren
Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale
Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten
Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E.
4.1).
4.
Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. Da sich
die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre
Gutachten der B.___ vom 21. Dezember 2021 (IV-Nr. 32.1; Fachrichtungen: Innere
Medizin, Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie) stützt, ist dessen
Beweiswert zu prüfen.
4.1
Vorweg ist auf die Rüge des
Beschwerdeführers einzugehen, wonach die im Gutachten auf Seite 16 (Ziffer 1.2)
erwähnten Berichte – Bericht Dr. med. C.___ vom 2. Dezember 2015, Notfallbericht
D.___ vom 29. April 2017, Bericht Dr. med. E.___ vom 18. Dezember 2017,
Bericht D.___ vom 8. Januar 2018, Elektromyogramm vom 20. August 2021, Bericht
Röntgenuntersuchung vom 31. August 2021 – dem Gutachten nicht beigelegt worden
seien. Es handle sich dabei um wesentliche Berichte der behandelnden Ärzte.
Mangels vollständiger Aktenlage sei das Gutachten daher nicht verwertbar. Die
Beschwerdegegnerin verweist diesbezüglich auf eine E-Mail der B.___ vom
20.
September 2022 (A.S. 16) worin die Gutachterstelle ausgeführt hat,
diese medizinischen Akten seien wohl von der Versicherten zur Untersuchung
mitgebracht und auch wieder mitgenommen worden. Es sei anzunehmen, dass das
Kopieren dieser von den Gutachtern eingesehenen Akten nicht veranlasst worden
sei. Die Akten könnten bei Bedarf sicher bei der Versicherten angefragt werden.
Wie die Beschwerdegegnerin bezüglich dieser Rüge sodann zu Recht festgehalten
hat, sind verfahrensrechtliche Einwendungen rechtsprechungsgemäss so früh wie
möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit,
vorzubringen (Urteil des Bundesgerichts 9C_344/2020 vom 22. Februar 2021, E.
5.1). Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Vorbescheides bereits
rechtskundig vertreten. Der Vertretung, F.___ AG, sind am 4. März 2022
sämtliche Akten, darunter auch das strittige Gutachten, zugestellt worden. Trotzdem
hat die Beschwerdeführerin, bzw. deren Rechtsvertreterin, den Vorwurf der
fehlenden Beilagen nicht geltend gemacht, sondern erstmals in der Beschwerde an
das Versicherungsgericht vorgebracht. Damit ist diese Rüge verspätet erhoben
worden, weshalb darauf vorliegend nicht einzugehen ist. Selbst wenn diese Rüge
vorliegend zu behandeln wäre, wäre diese abzuweisen. So wurden die betreffenden
Berichte inhaltlich im Gutachten aufgeführt, womit davon auszugehen ist, dass
sich die Gutachter mit diesen auseinandergesetzt haben. Zudem reichte die Beschwerdeführerin
diese Berichte im vorliegenden Verfahren ein (B [Beschwerdebeilage] 4 – 9),
womit diese nun auch in den IV-Akten enthalten sind.
4.2
Sodann ist nachfolgend der
Beweiswert des Gutachtens der B.___ vom 21. Dezember 2021 zu prüfen.
4.2.1
Im Gutachten wurden folgende
Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
1.
Leichte depressive Episode (ICD-10
F32.00)
2.
Generalisierte Angststörung (ICD-10
F41.1)
Diagnosen ohne Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
•
Chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
-
chronisches
Fibromyalgiesyndrom (ICD-10 M79.0)
-
generalisiertes
Schmerzsyndrom (ICD-10 R52)
-
unspezifische
Sensibilitätsstörungen über der linken Körperseite
4.2.1.1
Im internistischen Teilgutachten
(IV-Nr. 32.1, S. 19 ff.) wurde ausgeführt, die Explorandin berichte über
langjährige Schmerzen am ganzen Körper, welche bis jetzt auf verschiedenste
Therapien nicht angesprochen hätten. Aus allgemeininternistischer Sicht
berichte sie über Magenbeschwerden, welche durch Medikamente ausgelöst würden.
Im Übrigen sei die Systemanamnese unauffällig. Die klinische
allgemeininternistische Untersuchung habe ein Übergewicht mit einem BMI von
28.6
kg/m2 gezeigt. Die Schilddrüse habe sich leicht vergrössert gezeigt.
Bei den Laboruntersuchungen sei ein Schilddrüsenwert erhöht gewesen, was auf
eine leichte Hypothyreose hinweisen könnte. Die anderen Werte seien aber normal.
Ein Krankheitswert ergebe sich daraus nicht. Die von der Explorandin beschriebenen
Beschwerden könnten aus allgemeininternistischer Sicht nicht erklärt werden.
Gestützt auf diese nachvollziehbaren Ausführungen kann somit auch auf die
gutachterliche Schlussfolgerung abgestellt werden, wonach die Arbeitsfähigkeit
der Explorandin nicht durch ein allgemeininternistisches Leiden eingeschränkt
Dispositiv
sei. Auf das beweiswertige internistische Teilgutachten ist demnach
abzustellen.
4.2.1.2 Im neurologischen Teilgutachten
(IV-Nr. 32.1, S 43 ff.) wurde festgehalten, bei der klinischen Untersuchung
habe die Versicherte eine stark ausgeprägte Drucküberempfindlichkeit der
Nackenmuskulatur gezeigt. Die HWS-Beweglichkeit werde in verschiedenen
Untersuchungssituationen unterschiedlich eingeschränkt präsentiert. Aktuell
fänden sich keine Hinweise auf eine radikuläre Reiz- bzw. sensomotorische
Ausfallsymptomatik, sodass sich zurzeit eine erneute MRI-Bildgebung der
Wirbelsäule nicht aufdränge. Die Versicherte beschreibe ein sensibles Defizit
nicht dermatombezogen an der linken Hand. Nachdem im Bericht zu einer
neurophysiologischen Untersuchung, welche in der Heimat der Versicherten
durchgeführt worden sei (Dr. med. G.___, 20. August 2021, B 8), ein Karpaltunnelsyndrom
beschrieben worden sei, sei ergänzend eine neurographische Untersuchung erfolgt,
wobei sich nun völlig normale Werte zeigten. Ein Karpaltunnelsyndrom könne
beidseits nicht bestätigt werden, ebenfalls fehlten Hinweise für eine relevante
Schädigung sensibler Nervenfasern im Verlauf des Nervus ulnaris. Des Weiteren
führte der neurologische Gutachter hinsichtlich der Konsistenz der von der
Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden aus, während der fokussierten
Untersuchung werde eine hochgradige Einschränkung der HWS-Beweglichkeit
präsentiert. In unauffälligen Situationen sei jedoch ein normaler
Bewegungsumfang des Kopfes zu beobachten. Im Weiteren beschreibe die
Versicherte eine leichte Sensibilitätsverminderung über der gesamten linken
Körperseite. Es handle sich dabei bei fehlenden anderweitigen
Lateralisationszeichen um eine unspezifische Begleitsymptomatik, welche bei
Personen mit chronischen Schmerzen oft beobachtet werden könne. Zudem werde ein
stärker ausgeprägtes Defizit im Bereich der linken Hand (dritter bis fünfter
Strahl) beschrieben. Neurographisch sei der Befund normal. Das
Verteilungsmuster des sensiblen Defizites gehe über die Dermatomgrenzen und es
fänden sich keine anderweitigen Befunde, welche für das Vorliegen einer
radikulären Läsion sprächen. Bei der klinischen Untersuchung zeige die
Versicherte diverse Verhaltensauffälligkeiten, so sei z. B. die Kraftprüfung
praktisch nicht durchführbar gewesen, da es bei leichtestem Widerstand bereits
zu einem Nachgeben gekommen sei, obwohl die Versicherte (ausgenommen
Kniegelenk) dabei keine Schmerzen verspürt habe. Im Weiteren sei es inadäquat,
dass das Lasègue-Manöver laut Angaben der Versicherten aufgrund von
Knieschmerzen nicht habe durchgeführt werden können. Somit entstehe insgesamt
der Eindruck eines demonstrativen Verhaltens. Gestützt auf diese
nachvollziehbaren Ausführungen vermag sodann auch die gutachterliche
Schlussfolgerung zu überzeugen, wonach bei der Beschwerdeführerin aus
neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit
bestehe. Demnach kann auf das beweiswertige neurologische Teilgutachten
abgestellt werden.
Den Beweiswert des neurologischen
Teilgutachtens vermögen auch die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen
nicht zu entkräften. Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, im
Elektromyogramm vom 20. August 2021 sei ein radikuläres Syndrom
C5/C6/C7/C8 diagnostiziert worden. Von den Gutachtern werde demgegenüber ein
solches radikuläres Syndrom verneint. Dies allerdings lediglich mit der
Begründung, dass sich klinisch keine Hinweise für eine radikuläre Symptomatik
ergeben hätten. Die neurologische Untersuchung erweise sich jedoch als
unvollständig. Auf Seite 45 des Gutachtens werde unter der Überschrift
«Extremitäten und Motorik» die vorgenommene Untersuchung wiedergegeben. Dabei
sei festzustellen, dass z.B. keine Untersuchungen der Rückenmuskeln erfolgt seien.
Die radikulären Syndrome im Bereich der Halswirbelsäule zeichneten sich aber
auch dadurch aus, dass im Bereich des Nackens und der Schulterblätter Schmerzen
auftreten könnten (vgl. beiliegender Auszug «zervikale radikuläre Syndrome»).
Es seien dies also just jene Symptome, unter denen die Beschwerdeführerin
leide. Aufgrund dessen sowie der Tatsache, dass das erwähnte Elektromyogramm
ein radikuläres Syndrom bestätigt habe, hätten zwingend weitere neurologische
Abklärungen erfolgen müssen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der neurologische
Gutachter sowohl die HWS als auch die Nackenmuskulatur klinisch untersucht und
diesbezüglich Inkonsistenzen im Verhalten der Beschwerdeführerin festgestellt
hat. So sei die HWS-Beweglichkeit zwar allseits stark eingeschränkt, bei
unauffälliger Beobachtung bestehe jedoch eine freie Beweglichkeit des Kopfes.
Palpatorisch bestehe zudem eine stark ausgeprägte Drucküberempfindlichkeit im
gesamten Bereich der Nackenmuskulatur. Gestützt auf diese Ausführungen kann
somit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gesagt werden, der
neurologische Gutachter habe die relevanten Bereiche nicht untersucht. Auf die
gutachterliche Schlussfolgerung, wonach klinisch kein radikuläres Syndrom habe
festgestellt werden können, kann somit abgestellt werden, zumal das im
Elektromyographie-Bericht vom 20. August 2021 ebenfalls diagnostizierte
Karpaltunnelsyndrom mittels der anlässlich der Begutachtung durchgeführten
neurographischen Untersuchung vom 16. November 2021 ausgeschlossen werden
konnte, was die Aussagekraft des betreffenden Berichts entsprechend schmälert.
Im Übrigen kann ergänzend auf den im rheumatologischen Teilgutachten
ausführlich erhobenen Wirbelstatus verwiesen werden (s. S. 37 des
Gutachtens, IV-Nr. 32.1, sowie E. II. 4.1.3 hiernach), welcher eine «völlig
altersentsprechende normale Bewegungsfähigkeit der gesamten Wirbelsäule» ergab.
4.2.1.3 Im rheumatologischen
Teilgutachten (IV-Nr. 32.1, S. 35 ff.) wurde ausgeführt, die bildgebenden
Abklärungen vom Februar 2020 hätten keinerlei relevante degenerative oder gar
entzündliche rheumatische Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule ergeben,
dementsprechend habe es zu keinem Zeitpunkt eine Indikation für
schmerzinterventionelle oder gar operative Massnahmen im Bereich der
Halswirbelsäule gegeben. Es habe sich eine 37-jährige Explorandin mit einer
leichten Haltungsinsuffizienz auf dem Boden einer allgemeinen muskulären
Dekonditionierung mit reaktiven, aber palpatorisch kaum schmerzhaften Myogelosen
präsentiert, sei es im Nacken-/Schultergürtel, paravertebral oder im
Beckengürtel. Eindrücklich habe eine ausgeprägte Weichteildruckempfindlichkeit
bei diskretem Palpationsdruck des Referenten im Bereich der Ober- und Unterarme
bestanden, ebenso der Ober- und Unterschenkel, was anatomischsomatisch orientiert
nicht erklärt werden könne. Der detaillierte segmentale Status der Wirbelsäule
sei völlig regelrecht gewesen, insbesondere habe eine absolut normale
HWS-Bewegungsfähigkeit bestanden, es hätten endphasig keinerlei spezifische
zervikale oder gar zervikobrachiale Schmerzen ausgelöst werden können. Der
gesamte weitere periphere Gelenkstatus an den oberen sowie unteren Extremitäten
sei unauffällig gewesen. Im kursorisch neurologischen Status hätten keinerlei
motorische Defizite objektiviert werden können, hingegen habe eine
eindrückliche Halbseitenhypästhesie der gesamten linken Körperhälfte ventral,
lateral und dorsal bestanden, was ebenfalls somatisch orientiert nicht erklärt
werden könne. Gesamthaft gesehen erfülle die Explorandin eindeutig die
international festgelegten Kriterien für eine Fibromyalgie gemäss ACR 2010 im
Sinne eines «Chronic Widespread Pain Syndrome» mit zusätzlich vegetativen
Begleitsymptomen. Es bestünden unter Berücksichtigung der Aktenlage keinerlei objektivierbare
pathoanatomische Befunde am Bewegungsapparat, welche auch nur ansatzweise geeignet
wären, das chronifizierte Ganzkörperschmerzsyndrom zu erklären. Die
Beobachtung, dass ein üblicher rheumatologischer Status, wobei viele Bewegungen
aktiv durch die Explorandin selbst durchgeführt worden seien, zu einer ganz erheblichen
subjektiven Ermüdung geführt habe und die Explorandin sich gezwungen gesehen
habe, einen Halskragen zu tragen, untermauere die Aussagen des Referenten, dass
diese Schmerzsymptomatik keinen relevanten organischen Kern habe. In diesem
Kontext sei es nicht erstaunlich, dass verschiedenste therapeutische Massnahmen
in den letzten Jahren das Beschwerdebild nicht positiv hätten beeinflussen
können, ebenfalls durchaus typisch sei die Aussage, dass, sobald gewisse aktive
Bewegungen durchgeführt würden (wie das erwähnte Training in einem
Fitnessstudio), dies zu einer Schmerzexazerbation und sogar nachfolgend zu
einer anamnestisch geschilderten Bettlägerigkeit für mehrere Tage führe. Inwiefern
das ganze beklagte Schmerzbild psychopathologisch überlagert oder erklärt
werden könne, müsse im psychiatrischen Gutachten diskutiert werden. Gestützt
auf die vorstehenden einleuchtenden Befunderhebungen und Diagnosestellungen,
welche auf eingehenden Untersuchungen beruhen (s. IV-Nr. 32.1, S. 37 f.),
vermag schliesslich auch die Schlussfolgerung des rheumatologischen Gutachters
zu überzeugen, dass aus rein klinisch-rheumatologischer Sicht weder heute noch
je früher eine höhergradige oder anhaltende Einschränkung im Rahmen der früher
von der Explorandin verschiedentlich durchgeführten Tätigkeiten z.B. als
Hotelangestellte / Raumpflegerin bestanden habe. Im Rahmen der muskulären
Dekonditionierung könne die Explorandin einzig körperlich schwer belastende Tätigkeiten
nicht ausüben, ansonsten bestünden für übliche Frauentätigkeiten im freien
Arbeitsmarkt, welche körperlich leicht bis intermittierend mittelschwer und
wechselbelastend seien, keine weiteren qualitativen oder quantitativen
Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Demnach kann auf das
beweiswertige rheumatologische Teilgutachten abgestellt werden.
Den Beweiswert des rheumatologischen
Teilgutachtens vermögen auch die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen und
die der gutachterlichen Beurteilung entgegenstehenden Arztberichte nicht zu
entkräften. So spricht es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht
gegen den Beweiswert des rheumatologischen Teilgutachtens, dass der Gutachter
den diskreten bildgebenden Befunden «eine kleine, nach kaudal partiell
verfolgbare mediane Diskushernie C3/4» sowie «Stummelrippen aber ohne klare
Stenose» keine relevanten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin bescheinigte, zumal diesbezügliche Einschränkungen auch von
keinem behandelnden orthopädischen Facharzt statuiert wurden. So hielt Prof. Dr.
med. H.___, D.___, Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie, diesbezüglich in seinem Bericht vom 30. Januar 2020 (IV-Nr. 15)
fest, dass die vorhandene MRI-Untersuchung keine klare Pathologie zeige, die
die Beschwerden erkläre. Insofern sodann Prof. Dr. med. I.___, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin FMH, mit Bericht vom 31. Oktober 2018 (IV-Nr. 13,
S. 3) ausführte, es sei durchaus denkbar, dass diese Stummelrippen der
Beschwerdeführerin Schmerzen bereiteten, so handelt es sich hierbei lediglich
um eine Vermutung, zumal Prof. Dr. med. I.___ über keinen orthopädischen oder
rheumatologischen Facharzttitel verfügt, was den Beweiswert dieser Ausführungen
zusätzlich schmälert.
Schliesslich ist anzufügen, dass die Auswirkungen
einer allfälligen Fibromyalgie wie jene anderer Schmerzstörungen im Rahmen
einer Indikatorenprüfung anzuschauen sind (Urteil des Bundesgerichts
9C_688/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.5, auch in diese Richtung: Urteil des
Bundesgerichts 9C_221/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 5.2.1), da die
Fibromyalgie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu den «vergleichbaren
psychosomatischen Leiden» zählt, für welche früher die
Überwindbarkeits-Vermutung analog galt (BGE 132 V 65 E. 4, Urteil des
Bundesgerichts 9C_726/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.1.1) und nun die
ergebnisoffene Prüfung anhand der Standardindikatoren vorgesehen ist.
Dementsprechend kann auch bezüglich einer Fibromyalgie ein psychiatrisches
Gutachten ausreichen, wenn, wie vorliegend, keine massgebend einschränkende
rheumatologische Diagnose vorliegt (BGE 141 V 281 E. 10.2). Nach dem Gesagten
bleiben die Auswirkungen der Schmerzen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang
mit dem psychiatrischen Teilgutachten zu prüfen (s. E. II. 4.2.1.4 hiernach).
4.2.1.4
4.2.1.4.1 Im psychiatrischen
Teilgutachten (IV-Nr. 32.1, S. 25 ff.) begründete der Gutachter die von ihm
gestellten Diagnosen gestützt auf die erhobenen Befunde in nachvollziehbarer
Weise: Bei der Explorandin seien die diagnostischen Kriterien einer leichten depressiven
Episode, gekennzeichnet durch depressive Verstimmungen mit verminderter Freude,
Schlafstörungen, erhöhter Ermüdbarkeit, vermindertem Selbstwert mit
Insuffizienzgedanken, Schuldgedanken, einer generalisierten Angststörung mit
Ängsten, anamnestisch auch mit vegetativen Symptomen einhergehend, und einer
chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren,
gekennzeichnet durch diffuse, ausgeweitete Schmerzen im Bewegungsapparat, die
deutlich ausgeprägt seien und sich mit somatischen Befunden nicht ausreichend
objektivieren liessen, erfüllt. Die psychischen Störungen hätten sich auf dem
Hintergrund einer chronischen Nackenschmerzproblematik und psychosozialen
Belastungsfaktoren als Hausfrau, Mutter und ausserhäuslich Erwerbstätige mit nun
finanzieller Abhängigkeit vom berufstätigen Ehemann manifestiert, seitdem sie
krank und arbeitsunfähig geblieben sei. Es bestünden leicht akzentuierte,
dramatisierende Persönlichkeitszüge, die sonst früher normal verlaufene
Sozialisation mit voller Leistungsfähigkeit spreche aber gegen die Achse-II-Diagnose
einer Persönlichkeitsstörung. Ein Suchtleiden bestehe nicht. Im J.___ sei neben
einer anhaltenden somatoformen Schmerstörung eine mittelgradige depressive
Episode diagnostiziert worden. Anlässlich der gutachterlichen Untersuchung sei
die Depression leicht ausgeprägt gewesen. Bei einer chronischen Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren, wie diese aufgrund der heutigen
Untersuchung diagnostiziert worden sei, stünden mehr emotionale und psychosoziale
Belastungen im Vordergrund, gegenüber Konflikten, die sich hingegen bei einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, wie diese vordiagnostiziert worden sei,
viel mehr im Sinne der Abwehr in irgendeiner Art in den Schmerzen ausdrücken
könnten. Irgendein Hinweis auf einen (unbewussten) Konflikt habe im
psychiatrischen Untersuchungsgespräch aber nicht ausgemacht werden können. Die
Explorandin sei sich ihrer Belastungen mit den Schmerzen und der konsekutiv
angespannten finanziellen Situation durchaus bewusst. Für die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit spiele es aber keine Rolle, ob nun eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung oder wie im Gutachten eine chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert werde. Die Arbeitsfähigkeit
sei aufgrund der Depression und der Ängste leicht eingeschränkt, es komme zu
einer erhöhten Ermüdbarkeit unter einer Arbeit. Es bestehe zudem das Risiko
eines sekundären Krankheitsgewinns, wenn der Beschwerdeführerin zu viel im
Haushalt abgenommen werde. Die Explorandin sei mittlerweile aber auch zunehmend
dekonditioniert, vor allem auch bei fehlender Tagesstruktur, es bestehe zudem
eine Vulnerabilität für eine Verschlechterung.
4.2.1.4.2 Sodann führte der
psychiatrische Gutachter hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin aus, aufgrund der durch die Depression und Angststörung
bedingten erhöhten Ermüdbarkeit bestehe eine Leistungseinschränkung von 20 % in
jeglicher Tätigkeit. Von dieser Arbeitsfähigkeit könne auch gemittelt im
Verlauf ausgegangen werden, seitdem in den Akten fachärztliche psychiatrische
Befunde vorlägen. Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die vom psychiatrischen
Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % im Lichte der gemäss
bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung ebenfalls
zu überzeugen vermag.
Grundsätzlich sind sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im
psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im
entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem
Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so
zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die
klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil
E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation
zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie
beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine
Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden
können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien
erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt
(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene
symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen
(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E.
4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der diagnoserelevanten
Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.
Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen (E. II. 4.2.1.4.1
hiervor) verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass insgesamt von einer
leichtgradigen Ausprägung der gestellten Diagnosen auszugehen ist.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, es
sei eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung durchgeführt
worden, die seitens der Explorandin nicht mehr weitergeführt worden sei,
nachdem sie sich dort unverstanden gefühlt habe und von der Behandlung offenbar
nicht viel habe profitieren können. Die Medikamentenspiegel der Psychopharmaka,
die sie angegeben habe, wiesen aber darauf hin, dass sie die Medikation
einnehme. Die Arbeitsfähigkeit könne nach Einschätzung des Gutachters durch
medizinische Massnahmen nicht relevant verbessert. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung könne aber zum Erhalt der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit
beitragen. Weiter führte der Gutachter aus, berufliche Massnahmen könnten nur
empfohlen werden, falls die Explorandin glaubhaft die dazu notwendige
Motivation aufbringe. Eine sorgfältige Begleitung bei der Stellensuche und der
Wiederaufnahme einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit könne auch zur
notwendigen Tagesstrukturierung dienen. Die Wiederaufnahme einer
ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit könne idealerweise schrittweise erfolgen
wegen der bestehenden Dekonditionierung zum Realisieren der bestehenden
medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit. Gestützt auf die vorgehenden
Ausführungen ist somit im Resultat nicht von einer Behandlungs- und
Eingliederungsresistenz auszugehen.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.
430). Im vorliegenden Gutachten wurden keine zusätzlichen Wechselwirkungen der
diagnostizierten Komorbiditäten genannt. Den einzigen Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit – leichte depressive Episode, generalisierte Angststörung
– wurden gesamthaft eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 %
zugemessen.
Zu der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner
auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein
massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret
manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen
direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor
ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der
Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen
bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer
ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen
(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere
belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere
widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.
4.3.3 S. 303). Diesbezüglich hält der psychiatrische Gutachter fest, die genaue
Exploration der täglichen Aktivitäten habe ergeben, dass der Explorandin mehr
zumutbar wäre, als sie sich selber zugestehe. Es werde ihr im Haushalt auch
viel abgenommen vom Ehemann, so könne aber ein sekundärer Krankheitsgewinn
entstehen. Sie schlafe bis am Mittag und gehe erst gegen den frühen Morgen hin
schlafen, was deutlich auf die Notwendigkeit soziorehabilitativer Mass-nahmen
hinweisen könne, sodass durch eine regelmässige Tätigkeit wieder eine
Tagesstruktur erreicht werden k.nte. Der Sohn sei bereits etwas grösser,
sodass sie durchaus einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen könnte. Sie
erledige die Wäsche. Sie könne auch kleine Einkäufe erledigen. Insbesondere
falle auf, dass sie sich sonst gerne beschäftige mit Lesen, sie sei auch
interessiert am Weltgeschehen und betätige sich im Internet. Insbesondere seien
ihr Flugreisen in die Heimat zusammen mit dem Ehemann und dem Kind möglich.
Belastend sei die sich chronifizierende gesundheitliche Problematik mit
Beschwerden, die sich bis heute trotz Behandlungen nicht gebessert hätten.
Belastend, aber medizinisch nicht begründet sei auch die angespannte
finanzielle Situation mit Abhängigkeit vom Einkommen des berufstätigen
Ehemannes, seitdem die Explorandin nicht mehr ausserhäuslich arbeite. Die
Explorandin stamme aus einem anderen Kulturkreis, sie könne es sich nicht
vorstellen, auch mit Beschwerden zu arbeiten, verhalte sich gegenüber ihren
Beschwerden eher passiv und erwarte von der Umgebung Hilfe. Wenn sie als
Hausfrau / Mutter ausserhäuslich erwerbstätig sein müsse und zum Haushalt
zusammen mit ihrem Ehemann und dem zehnjährigen Sohn finanziell beitragen
müsse, bestehe auch eine Doppelbelastung. Indes bestünden Ressourcen für
angelernte Arbeiten vor allem als Reinigerin. Es bestehe aber ein Rückzug. Sie
sei in der Schweiz auch etwas schlecht integriert, sie habe kaum eigene
Kontakte, wie sie angegeben habe. Sie sei aber in der Kontaktfähigkeit nicht
gestört, sei durchaus bei Besuchen, die der Ehemann zu Hause empfange, dabei,
wenn sie sich auch rascher zurückziehe. Die erhaltenen psychischen Funktionen
zeigten sich auch in der genauen Exploration der täglichen Aktivitäten. Die
Explorandin habe nicht mehr ausserhäuslich gearbeitet, viele Tätigkeiten im
Haushalt würden ihr vom Ehemann abgenommen, sie sei sonst aber durchaus am
Leben interessiert, auch wenn sie keine Tagesstruktur mit regelmässigen Schlaf-
und Wachzeiten aufrechterhalte, sie beschäftige sich gerne mit Lesen und sei
auch reisefähig. Die erhaltenen psychischen Funktionen sprächen gegen eine
anhaltende höhergradige Arbeitsunfähigkeit. Es könne der Explorandin durchaus
eine Willensanstrengung zugemutet werden, um trotz den Beschwerden in einer
somatisch angepassten Tätigkeit zu arbeiten, wenn sie dabei die Möglichkeit zu
vermehrten Pausen habe. Zusammenfassend liegen demnach bei der Beschwerdeführerin
neben gewissen Einschränkungen überwiegend positive soziale und persönliche
Ressourcen vor.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen ausgeprägt
ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Eine gleichmässige Einschränkung des
Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist gestützt auf die
unter der vorstehenden Kategorie «funktioneller Schweregrad» gemachten
Ausführungen sowie den anlässlich der Begutachtung von der Beschwerdeführerin geschilderten
Tagesablauf (s. S. 27 des Gutachtens) zu verneinen.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2
hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.
4.4.2 S. 304). Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin anlässlich der
Begutachtung an, in einer Klinik sei sie nie gewesen, könne sich eine
Klinikbehandlung auch nicht vorstellen. Sie habe den Hausarzt gebeten, dass er
ihr wieder eine Adresse für eine psychiatrische Behandlung geben solle, aber
noch keine Antwort erhalten. Zu ihrer Psychiaterin in den J.___ wolle sie aber
nicht mehr gehen, diese Frau habe ja nur reklamiert und sie noch mehr
kaputtgemacht. Gestützt auf diese Aussagen ist somit diesbezüglich von einem
eher leichtgradigen Leidensdruck auszugehen ist.
4.2.1.4.3 Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss
über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin
postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten
psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. Gestützt auf die
einleuchtende Begründung der Diagnosestellung (s. E II. 4.2.1.4.1
hiervor) und die vorstehende Indikatorenprüfung vermag auch die gutachterliche
Einschätzung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit zu überzeugen. Ebenso ist die im
psychiatrischen Teilgutachten vorgenommene Verlaufsbeurteilung nachvollziehbar,
dass von dieser Arbeitsfähigkeit auch gemittelt im Verlauf ausgegangen werden
könne, seitdem in den Akten fachärztliche psychiatrische Befunde vorlägen,
zumal in den Vorakten aus psychiatrischer Sicht keine Beurteilungen der
Arbeitsfähigkeit vorliegen.
4.2.1.4.4 Auf das beweiswertige psychiatrische
Teilgutachten der B.___ kann somit abgestellt werden. Den Beweiswert des
psychiatrischen Teilgutachtens vermögen auch die von der Beschwerdeführerin dagegen
vorgebrachten Rügen nicht zu vermindern. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf
den Standpunkt, da die
behandelnde Psychiaterin, welche die Beschwerdeführerin seit Mai 2019 behandle,
eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziere, hätte der Gutachter seine
abweichende Diagnosestellung zwingend mit der behandelnden Fachärztin
besprechen müssen, um deren Gründe für die Diagnostizierung einer
mittelschweren depressiven Episode in Erfahrung bringen zu können, zumal sich der psychiatrische Gutachter nur
auf eine einmalige Untersuchung der Beschwerdeführerin zu stützen vermöge. Dem ist mit Verweis auf die treffenden
Ausführungen der Beschwerdegegnerin entgegenzuhalten, dass der Entscheid, ob eine Rücksprache mit
den behandelnden Ärzten angezeigt ist, grundsätzlich im Ermessen des Experten
liegt. Ein diesbezüglicher Rechtsanspruch der Versicherten besteht nicht. Im
Übrigen liegt es in der Natur der Sache, dass sich eine psychiatrische
Begutachtung nicht auf einen gleich langen Beobachtungszeitraum stützen kann
wie die Berichte behandelnder Fachleute. Dies allein vermag den Beweiswert
einer Expertise nicht zu schmälern. Dass der Gutachter in Würdigung der
Vorakten keinen Anlass für eine Rücksprache mit der behandelnden Psychiaterin
sah, ist dem Beweiswert seiner Beurteilung somit nicht abträglich (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5). Insofern die
Beschwerdeführerin schliesslich auf das Arztzeugnis von Dr. med. K.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 29. November 2022 (B 11) verweist,
worin ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin sei seit sieben Jahren nicht mehr
arbeitsfähig, ist festzuhalten, dass das betreffende Arztzeugnis nicht weiter
begründet wird. Zudem ist in diesem Zusammenhang der Erfahrungstatsache
Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E.
3b/cc; 9C_114/2007 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen), weshalb dem
Arztzeugnis von Dr. med. K.___ auch im Lichte dessen kaum Beweiswert zuzumessen
ist.
4.2.1.5 Gestützt auf die beweiswertigen
Teilgutachten vermag schliesslich auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung
im Gutachten der B.___ zu überzeugen, wonach die Beschwerdeführerin lediglich
aus psychiatrischer Sicht in jeglicher Tätigkeit zu 20 % in ihrer
Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Im Übrigen wurden im beweiswertigen
Gutachten Einschränkungen bei den Haushaltsarbeiten verneint.
5. Da die Beschwerdeführerin, wie
vorerwähnt, in jeglicher Tätigkeit zu 20 % eingeschränkt ist, kann sie auch in
ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin ein
rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Somit entspricht die
Arbeitsfähigkeit von 80 % grundsätzlich dem Invaliditätsgrad. Da sich selbst
bei der Annahme einer im Gesundheitsfall zu 100 % ausgeübten ausserhäuslichen
Tätigkeit kein invaliditätsrelevanter Invaliditätsgrad ergibt und im Haushalt
keine Einschränkungen bestehen, kann die durch die IV-Stelle bislang nicht
geklärte Statusfrage somit offengelassen werden.
6. Weil die Beschwerdeführerin sodann
ihre bisherige Tätigkeit wieder aufnehmen kann, ist der Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen grundsätzlich zu verneinen, zumal gestützt auf das
Gutachten der B.___ ein solcher Anspruch aufgrund fehlender subjektiver
Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ohnehin abzuweisen wäre. So habe
die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung eine deutlich ausgeprägte Krankheits-
und Behinderungsüberzeugung gezeigt und sei insbesondere überzeugt geblieben,
nicht mehr arbeiten zu können (vgl. IV-Nr. 32.1, S. 30).
7. Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen.
7.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen
sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch