VSBES.2022.179
Invalidenrente
18. September 2023Deutsch31 min
medizinische Unterlagen ein und veranlasste berufliche Eingliederungsmassnahmen.
Source so.ch
a
Urteil vom 18. September 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 18. August 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1976 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 30. Januar 2017 (Eingang)
bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Mit Verfügung vom 10. Januar
2019 wurde ihm rückwirkend ab dem 1. November 2017 eine ganze Invalidenrente
zugesprochen (IV-Nr. 33).
2. Im Januar 2020 leitete die
Beschwerdegegnerin eine Renten-Revision ein (IV-Nr. 34), holte
medizinische Unterlagen ein und veranlasste berufliche Eingliederungsmassnahmen.
Mit Vorbescheid vom 8. April 2022 wurde dem Beschwerdeführerin die Herabsetzung
der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht gestellt
(IV-Nr. 85). Daran hielt die Beschwerdegegnerin – trotz den Einwänden vom
24. Mai 2022 (IV-Nr. 88) – mit Verfügung vom 18. August 2022 (Akten-Seite
[A.S.] 1 ff.) fest. Sie reduzierte die bisherige ganze Rente mit Wirkung ab 1.
Oktober 2022 auf eine Viertelsrente.
3. Dagegen lässt der Beschwerdeführer
am 12. September 2022 beim Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben
und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.):
1. Die Verfügung vom 10. August 2022 sei
aufzuheben und Herrn A.___ sei mit Wirkung ab 1. Oktober 2022 eine
Invalidenrente der Invalidenversicherung von 64 % zuzusprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
3. Eventuell: Herrn A.___ sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende als
Rechtsbeistand beizuordnen.
4. Mit Eingabe vom 26. Oktober
2022 (A.S. 21) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom 15. Dezember
2022 (A.S. 29) wird das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen.
6. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend soweit erforderlich
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die
Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,
welche damals in Kraft standen. Für Rentenbezügerinnen und –bezüger, deren
Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist und die zu diesem
Zeitpunkt das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der bisherige
Rentenanspruch auch ab dem 1. Januar 2022 so lange bestehen, bis sich der
Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (vgl. IVG, Übergangsbestimmungen
zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV], lit. b Abs. 1).
3.
Ändert sich der
Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt
jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung
der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu
beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im
revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10
f. mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen
Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine
unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt
somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten
Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr
eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom
1.
März 2021 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Liegt in diesem Sinne
ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere
Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit weiteren
Hinweisen). Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt frühestens vom
ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an
(Art. 88bis Abs. 2 lit. a Verordnung über die Invalidenversicherung
[IVV, SR 831.201]); Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom 1. März
2021.
E. 2.1).
4.
4.1
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007
vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352;
Urteil des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für
das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach
zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f.,
134.
V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der im
Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.).
5.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei
vorliegend einzig streitig und zu prüfen, wie das tatsächlich erzielte
Invalideneinkommen bei der Berechnung des Invaliditätsgrades zu berücksichtigen
sei. Mit Berufung auf das Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung
(KSIR), Rz. 3408, mache die IV-Stelle geltend, dass die Anstellung bei der
B.___ nicht als bestmögliche Verwertung der Leistungsfähigkeit gelten könne,
weil das dadurch erzielte Einkommen nicht annähernd so hoch ausfalle wie der
entsprechende statistische Zentralwert. Dem sei Folgendes entgegenzuhalten:
Gemäss Art. 26bis IVV werde das nach Eintritt der Invalidität
erzielte Erwerbseinkommen als Einkommen mit Invalidität angerechnet, sofern die
versicherte Person damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in
Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwerte. Nämliches
sei vorliegend gemäss den medizinischen Beurteilungen des RAD, Frau Dr. med. C.___,
wie auch des behandelnden Oberarztes im D.___, Herrn Dr. med. E.___, der
Fall. Sei auch für die IV-Stelle die Weisung des BSV, dass mit der Verwertung
der verbliebenen funktionellen Leistungsfähigkeit zugleich ein Einkommen
erzielt werden müsse, das dem statistischen Zentralwert entspreche,
verbindlich, so gelte dies jedoch nicht für das Gericht. Dem Gericht sei es
unbenommen, die Verwaltungsweisung auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen. Die
Rz. 3408 sei im Lichte der Rz. 3409 auszulegen. In Rz. 3409
werde stipuliert, dass das Einkommen einer versicherten Person, welche ihre
Restarbeitsfähigkeit mit einem zu geringen Beschäftigungsgrad nicht voll
ausschöpfe, auf den zumutbaren Beschäftigungsgrad hochzurechnen sei. Vorliegend
sei es jedoch so, dass der Beschwerdeführer das volle, ihm zumutbare Pensum von
60.
%, ausschöpfe. Da der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit, welche die
verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit voll ausschöpfe, nicht ein
Einkommen erziele, welches dem statistischen Zentralwert entspreche, sei unter
dem Aspekt, dass die Invalidität möglichst konkret zu berechnen sei und dass
sich im Wortlaut des Art. 26bis IVV kein Hinweis darauf finde, dass
mit der bestmöglichen Verwertung der verbliebenen funktionellen
Leistungsfähigkeit auch zugleich ein Einkommen entsprechend dem statistischen
Zentralwert zu erzielen sei, das tatsächlich erzielte Invaliditätseinkommen
gemäss Art. 26bis Abs. 1 IVV für die Invaliditätsberechnung als
Invaliditätseinkommen zu berücksichtigen. Werde entsprechend vorgegangen, so
resultiere ein Invaliditätsgrad von 64 %.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, das tatsächlich weiterhin erzielte Einkommen
gelte als massgebendes Invalideneinkommen, wenn die versicherte Person damit
ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit erwerblich bestmöglich
verwerte. Eine erwerblich bestmögliche Verwertung der Leistungsfähigkeit sei
nur dann gegeben, wenn das damit erzielte Einkommen annähernd so hoch ausfalle,
wie der entsprechende statistische Zentralwert der Lohnstrukturerhebung (LSE)
des Bundesamtes für Statistik (KSIR RZ 3408). Dies
sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall, weshalb vorliegend auf einen
Tabellenlohn abzustellen sei. Gestützt auf den Tabellenlohn, Ziffer 86-88,
Gesundheitswesen, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 40 %.
6.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Januar 2019 rückwirkend ab
dem 1. November 2017 zugesprochene ganze Invalidenrente (IV-Nr. 33) mit
der hier angefochtenen Verfügung vom 18. August 2022 zu Recht auf eine
Viertelsrente herabgesetzt wurde. Diese Frage wird durch den Vergleich des
Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung vom 10. Januar
2019.
und demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung vom 18.
August 2022 bestanden hat, beurteilt (BGE 134 V 131 E. 3
S. 132 f.).
6.1
Bis zum Zeitpunkt der
ursprünglichen Rentenverfügung vom 10. Januar 2019 (IV-Nr. 33)
präsentierte sich der Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
6.1.1
Im Verlaufsbericht des D.___, vom
18.
Juli 2017 (IV-Nr. 14, S. 14) wurden folgende Diagnosen gestellt:
1.
V.a Driveline Infekt
-
10.
Juli 2017 Sonographie
Abdomen: Unauffällige Abdomensonografie. Insbesondere keine Hinweise für
abdominelle Infektionen.
-
aktuell:
·
CRP 17nng/I,
Leukozyten im Normbereich
·
Sonographie 18. Juli
17: Keine Flüssigkeitskollektion, kein Abszess detektierbar
·
Klinisch deutliche
Sekretion, progrediente Rötung
·
Co-Amoxi 2x1g 18.
Juli – 1. August 2017
·
BK und Abstrich
ausstehend
2.
LVAD Implantation (Heart Ware) am 30.
Dezember 2016 bei dilatativer Kardiomyopathie unklarer Ätiologie (ED 12/2016)
-
DD familiär, DD toxisch
-
29.
November 2016 Akute
biventrikuläre Dekompensation mit kardiogenem Schock
-
29.
Dezember 2016 TTE: LVEF
15.
– 20 %, LVEDD 72 mm, schwere MI und TI, dilatierter RV mit eingschr. Funktion,
pulmonale Hypertonie.
-
12/2016 Koro: ohne
signifikante Stenosen
-
30.
Dezember 2016 LVAD
Implantation (HeartWare) mit akuter Pumpen-Thrombose und Reimplantation,
gleichentags mit Listung zur HTx
-
29.
März 2017
ICD-Implantation (nicht MRI tauglich)
-
30.
Mai 2017 Listung zur
Herztransplantation
-
12.
Mai 2017 TTE: schwer
eingeschränkte syst. LV-Funktion, LV dilatiert, keine intermittierende Aortenklappenöffnung
nachweisbar, ZVD 5mmHg
-
cvRF: pos.
Familienanamnese, Nikotinkonsum (kum 30py), St.n. Nikotinabusus
3.
Hyporegeneratorische, normochrome,
normozytäre Anämie
-
10.
Februar 2017 V.a.
Transfusionsreaktion nach EC-Substitution
-
30.
Mai 2017
Retikulozyten-Produktion 1.2
-
13.
Juni 2017 Eisen
19unno1/1, Transferrin 3.09g/L, Transferrin Sättigung 24%
4.
Chronische Niereninsuffizienz KDIGO G2
-
31.
Dezember bis 31. Januar
2017.
Hämodialyse bei AKI III nach LVAD Thrombose
-
aktuell: 23. Juni 2017
Kreatinin 107umo1/1, eGFR 75m1/min
5.
V.a. Ultrashort-Barret
-
DD bei HP-Infektion
-
03/2017 Eradikation
6.
Verschluss beider Aa. radialis (ED 28.
Dezember 2016)
6.1.2
Im Bericht von Prof. Dr. med. F.___,
Innere Medizin FMH, vom 29. August 2017 (IV-Nr. 12, S. 4) wurde zur
Beurteilung festgehalten, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. November 2016 zu
100.
% arbeitsunfähig. Er sei in sämtlichen körperlichen Tätigkeiten infolge
Atemnot und Schwäche eingeschränkt. Er habe eine «live line», das heisse durch
eine Hautöffnung führe ein Pumpensystem direkt zu einem im Ventrikel liegenden
mechanischen Device, das die Pumpfunktion des Herzens unterstütze, teilweise völlig
übernehme. Diese «Wunde» benötige eine 1 – 2 tägliche Pflege durch
eine Fachfrau, da auch nur eine geringgradige Infektion dieser
lebenserhaltenden Leitung tödlich enden könne. Neben der stark bis fast völlig
eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit bestehe durch die lange
Erkrankungsdauer und die Ungewissheit hinsichtlich des Überlebens auch eine
depressive Entwicklung, welche durch verschiedene Medikamente (z.T. leider
unverträglich) und eine psychotherapeutische Begleitung behandelt werde. Der
Beschwerdeführer habe aufgrund der schweren Herzerkrankung natürlich eine
deutlich eingeschränkte Prognose. Er sei auf der Herztransplantationsliste
aufgeführt und warte auf ein Spenderorgan. Sollte es gelingen, ihm ein
Spenderherz zu implantieren und sollte dieses gut funktionieren, könne mit
einer Rückkehr der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit gerechnet werden. Wie weit
diese gehe (prozentual) könne zurzeit nicht beurteilt werden. Tatsache sei,
dass er zurzeit anhaltend bis zu einer eventuellen Herztransplantation und
darüber hinaus zu 100 % arbeitsunfähig sei und zwar unabhängig von einer
anvisierten Tätigkeit.
6.1.3
Mit Bericht vom 6. September 2018
(IV-Nr. 28) hielt Dr. med. C.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, Regionaler
Ärztlicher Dienst (RAD), fest, der Versicherte sei Ende November 2016 an einer
biventrikulären (beide Herzkammern betreffende) schweren Herzinsuffizienz
erkrankt, sodass unmittelbar eine Implantation einer Pumpe («Kunstherz») sowie
schliesslich auch eines Herzschrittmachers erforderlich gewesen sei. Unter
maximal ausgebauter medikamentöser Therapie und mit Unterstützung der Pumpe
betrage die Herzleistung derzeit 25 – 30 %. Der Beschwerdeführer sei derzeit
kardial kompensiert, aber erheblich in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt.
Die Pflege des Pumpensystems sei aufwendig und erfolge mehrmals täglich durch
Fachpersonen, eine Infektion desselben wäre fatal. Bisher sei der Versicherte
auf der Transplantationsliste gestanden, da letztlich nur eine
Herztransplantation die Möglichkeit einer Besserung der Leistungsfähigkeit
biete. Aktuell plane er jedoch, eine Zweitmeinung im Herzzentrum Berlin
einzuholen, da er sich das Pumpensystem entfernen lassen wolle. Auf Grund der
schweren Herzerkrankung mit schlechter Prognose sei der Versicherte in seiner
Leistungsfähigkeit derart eingeschränkt, dass eine Erwerbstätigkeit nicht
möglich sei. Er sei seit dem 1. November 2016 in jeglicher Tätigkeit zu
100.
% arbeitsunfähig.
6.2
Im zeitlichen Verlauf zwischen
der letzten Rentenverfügung vom 10. Januar 2019 und der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 18. August 2022 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich
der Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
6.2.1
Im Bericht vom 13. Februar 2020
(IV-Nr. 36, S. 1) führte Prof. Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, aus, seit
24.
Oktober 2017 sei der Beschwerdeführer praktisch monatlich am D.___
kardiologisch untersucht und abgeklärt worden. Während der ganzen Zeit sei er
mit einer linksventikulären Pumpe (assist device HeartWare) behandelt worden.
Er habe zweimal eine Pumpenthrombose erlitten und sei dauerantigkoaguliert
worden. Zu dieser Zeit sei der Beschwerdeführer aus kardialen Gründen, bei
schwersteingeschränkter linksventrikulärer Funktion, für jegliche Tätigkeit
arbeitsunfähig gewesen. Im Winter / Frühjahr 2019 sei es erstmalig zu
einer Eigenaktion der Aortenklappe mit einer doch nachweisbaren
Eigenpumpfunktion des linken Ventrikels gekommen. In der Folge habe sich der
Beschwerdeführer auf seine Kosten in der G.___ untersuchen lassen, mit der
Frage, ob die Pumpenbehandlung nicht gestoppt werden könnte. Danach sei es im
April 2019 zu einem Infekt der Life line gekommen, Ende April 2019 sei dann
unter Durchführung eines Koronarangiogrammes und in
Reimplantationsbereitschaft, die Pumpe beim Beschwerdeführer im D.___ gestoppt,
die Life line durch eine grössere Operation entfernt und der Pumpenkopf in situ
belassen worden. Ebenfalls noch in situ befinde seither auch der implantierbare
Konverter / Defibrillator. Der Beschwerdeführer habe körperlich eine
leicht eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Nach wie vor sei er Träger eines ICDs
und eines Pumpenkopfes. Kognitiv sei er intakt, er habe allerdings immer
wieder, wie bereits früher schon, mehrfach Panikattacken während des
Aufenthaltes unter vielen Leuten oder auf weiten Plätzen und sei psychisch
unruhig und angeschlagen, weil seine berufliche Zukunft unsicher sei. Rein von
den Messwerten her sei er körperlich leistungsfähig, allerdings dürften die
verschiedenen implantierten Gerätschaften ihn daran hindern, schwerere körperliche
Arbeit durchzuführen, insbesondere wegen der Gefahr der Erschütterung und
Verletzung. Sein Wunsch bestehe darin, sich umschulen zu lassen auf die
Funktion eines Arbeitsagogen. In den bisherigen Tätigkeitsfeldern
(Möbelschreiner, Eventmanager mit Stress- und Arbeitsspitzen) sei der
Beschwerdeführer sowohl aus psychischen wie physischen Gründen, nicht mehr
arbeitsfähig. Hingegen könne ihm durchaus ein 100%-Pensum, z. B. eben als
Arbeitsagoge oder in einem kaufmännischen Beruf zugemutet werden, sofern die
entsprechenden Ausbildungen vorhanden seien. Eine dem Leiden angepasste
Tätigkeit sei 4 bis 8 Stunden pro Tag zumutbar.
6.2.2
Im Bericht des D.___ vom 23.
Oktober 2020 (IV-Nr. 51) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit
Dezember 2016 bei dilatativer Kardiomyopathie in der Kardiologie des D.___ in
Betreuung. Nach initial schwerem Verlauf mit Notwendigkeit einer
Herz-unterstützenden LVAD-Therapie habe sich ein sehr erfreulicher Verlauf
zwischen 2018 und 2020 gezeigt. Bei Erholung der LV-Funktion habe im Juni 2019
das LVAD geweant werden können. Es zeige sich nun zuletzt eine grenzwertig
normale LV-Funktion ohne relevante Herzklappenvitien. Die Leistungsfähigkeit im
Alltag sei gut, Zeichen einer Herzinsuffizienz hätten sich seit Abschalten des
VADs 06/2019 nicht gezeigt. Zur Rezidivprophylaxe werde weiterhin eine niedrig
dosierte Herzinsuffizienztherapie fortgeführt. In Zusammenschau der Befunde sei
der Ausblick auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in den kommenden
Jahren erfreulich gut. Er habe 2020 erneut ein Arbeitstraining der IV mit einem
Pensum von 30 % begonnen. Nach Ansicht der Ärzte des D.___ könne ein
Arbeitspensum von 60 % erwartet und erreicht werden, eine Ausbildung zum
Arbeitspädagogen werde bei erfreulichem Verlauf unterstützt.
6.2.3
Im Austrittsbericht des H.___ vom
28.
September 2021 (IV-Nr. 76, S. 3) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei
am 24. September 2021 notfallmässig via Hausarzt mit Verdacht auf ein
cerebrales Ereignis zugewiesen worden, nachdem er gleichentags gegen 7 Uhr mit
Schwankschwindel erwacht sei und sich bei Gangunsicherheit an den Wänden habe
festhalten müssen, keine Nausea, zudem veränderte Raumwahrnehmung mit
Verzerrung ohne Doppelbilder, gemäss Partnerin lallendes Sprechen; nach ca. 1.5
Stunden langsames Abklingen. Zusammenfassend sei von einem akuten ischämischen
vertebrobasilären Minor-Stroke auszugehen, wobei ätiologisch bei entsprechender
Vorgeschichte eine kardioembolische Genese vordergründig erscheine, DD
mikroangiopathisch. Die Hospitalisation sei komplikationslos verlaufen bei
vollständiger Symptomregredienz und wieder sicherer selbständiger Mobilität;
Nystagmen seien nicht mehr sichtbar gewesen.
6.2.4
Med. pract. I.___, Praxis für
Psychotherapie und Körperarbeit, hielt mit Bericht vom 28. Oktober 2021 (IV-Nr.
72) fest, das psychische Zustandsbild des Beschwerdeführers habe sich sanft und
allmählich stabilisiert. Im Juni sei die Wiederaufnahme der
Eingliederungsmassnahme in der Schreinerei der B.___ mit zunächst 50 % erfolgt.
Im Juli und August habe auf 60 % gesteigert werden können. Im September sei ein
Spitalaufenthalt aufgrund eines Hirninfarktes erfolgt. Im Oktober habe der
Beschwerdeführer mit seiner Familie Ferien wahrnehmen können. Er sei
strukturierter, klarer und schaue mit einer realistischen Perspektive in die
Zukunft. Es sei von einer weiteren psychischen Stabilisierung auszugehen, die
somatische Situation werde lebenslang labil bleiben, was jeweils auch eine
psychische Belastung bedeute.
6.2.5
Im Abschlussbericht der Eingliederungsfachfrau
der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2022 (IV-Nr. 81) wurde zum Verlauf
der beruflichen Eingliederung ausgeführt, vom 17. August 2020 bis 12. Februar
2021.
sei der Beschwerdeführer mit einem Belastbarkeitstraining in der J.___ in
der Holzwerkstatt unterstützt worden. Nach einem halben Jahr
Belastbarkeitstraining habe sich ein psychisch instabiler eher verschlechterter
Verlauf gezeigt. Die Ziele hätten nicht erreicht werden können. Der
Beschwerdeführer sei sicher willig gewesen und habe sich grosse Mühe gegeben,
seine gesundheitliche Situation sei aber für ihn zu belastend gewesen. Die
beruflichen Massnahmen seien deshalb nach Abschluss des Belastbarkeitstrainings
per 12. Februar 2021 unterbrochen worden. Nach Einholen von medizinischen Berichten
und interner Besprechung mit dem RAD und der Fachperson Komplexfälle sei
entschieden worden, dass der Beschwerdeführer in der beruflichen Eingliederung
erneut unterstützt werde. Er habe ab 14. Juni 2021 bis 10. September 2021
ein dreimonatiges Aufbautraining in der J.___ in der Holzwerkstatt absolviert.
Da der Beschwerdeführer das Ziel der Pensum-Steigerung auf 70 % nach drei Monaten
noch nicht habe erreichen können und er sehr motiviert gewesen sei, weiter an
seiner Leistungsfähigkeit und den beruflichen Perspektiven zu arbeiten, sei das
Aufbautraining ab 20. September 2021 um weitere drei Monate verlängert worden. Während
dieses Aufbautrainings in der J.___, vorgesehen bis am 17. Dezember 2021, habe er
ein «Schlegli» erlitten und in Spitalpflege gemusst. Er sei deshalb ab
24.
September – 24. Oktober 2021 krankgeschrieben gewesen. Die Massnahme
sei somit für diesen Monat unterbrochen und ab 25. Oktober 2021 um einen Monat
bis 14. Januar 2022 verlängert worden. Neben den Abwesenheiten wg.
Schlaganfall (21 Tage), Bänderruptur (9 Tage) und Corona Isolation (12
Tage), habe der Beschwerdeführer an weiteren 3.8 Tagen wegen Krankheit gefehlt.
Sodann hielt die Eingliederungsfachfrau zur Beurteilung fest, das Pensum des
Klienten habe sich insbesondere in der 3. Massnahme auf bis zu 80 %
gesteigert. In der 4. und letzten Massnahme habe er eine regelmässige
Anwesenheit aufgrund seiner gesundheitlichen Ausfälle (Schlaganfall, Bänderruptur,
Covid-Erkrankung) nicht halten können. In den letzten zwei Massnahme-Wochen im
Aufbautraining bis 14. Januar 2021 (recte: 2022) habe er kurzfristig wieder ein
Pensum von 80 % erzielen können. Neben sehr instabilen Präsenzphasen habe
bei insgesamt vier Wochen, welche nicht aufeinander gefolgt seien, beobachtet
werden können, dass er die vereinbarten Arbeitszeiten genau eingehalten habe.
Insgesamt lägen die Werte weit unter der Zielsetzung. Stabil erreichtes Pensum
am Ende des Massnahmen-Zeitraumes: 48.9 %. Der Beschwerdeführer habe anschliessend
erfolgreich in den 1. Arbeitsmarkt vermittelt werden können und sei per 1.
Februar 2022 eine Festanstellung im Pensum von 60 % bei der B.___ im Wohnheim [...]
angetreten. Sein fernes Ziel sei die berufsbegleitende Absolvierung der
Ausbildung zum Agogen. Arbeitsvertrag vom 25. Januar 2022: Anstellung als
Nachtwache, Pensum 60 %, Anfangslohn exkl. Zulagen CHF 1'930.60 x 13
Monate. Somit sei der Beschwerdeführer seinen gesundheitlichen Einschränkungen
entsprechend adäquat eingegliedert. Das Dossier in der beruflichen
Eingliederung könne geschlossen werden.
6.2.6
Mit Bericht vom 3. März 2022
(IV-Nr. 82) führte Prof. Dr. med. F.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, aus,
der Beschwerdeführer sei für mittelschwere bis schwere körperliche Arbeiten
nicht arbeitsfähig. Für leichte körperliche Arbeiten, Arbeiten am Schreibtisch,
zur Überwachung im Rahmen einer sozialmedizinischen Aufgabe, sei er zu 50 bis
möglicherweise 70 % arbeitsfähig. Eine genauere Einschätzung würde durch
eine Kardiologin/einen Kardiologen möglich sein. Der kürzlich erlittene zerebrovaskuläre
Insult spiele natürlich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls eine
Rolle und es dürfte nach diesem Insult auch zu kleineren neuropsychologischen
Defiziten gekommen sein. Dies sei bisher noch nicht abgeklärt worden.
Zusammengefasst werde die Arbeitsfähigkeit in den oben genannten Tätigkeiten
wahrscheinlich bei 50 % zu liegen kommen.
6.2.7
Mit Bericht vom 11. März 2022
(IV-Nr. 84) hielt Dr. med. C.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, RAD, fest,
insgesamt sei seit Dezember 2019 eine Besserung der gesundheitlichen Situation
eingetreten. Die ursprünglich massivst eingeschränkte Herzleistung habe sich
verbessert und sei weiterhin stabil geblieben auch nach Entfernung der Pumpe.
Die psychisch instabile Situation (Anpassungsstörung und intermittierende
Panikattacken) habe sich unter psychiatrischer Psychotherapie sowie
antidepressiver Medikation ebenfalls verbessern können. Im September 2021 habe
der Versicherte einen Schlaganfall erlitten. Die neurologische Symptomatik habe
sich innerhalb von 1.5 Stunden vollständig zurückgebildet, eine Ischämie
habe in der Bildgebung nicht nachgewiesen werden können. Weitere Kontrollen / Abklärungen
seien nicht geplant. Nach diesem Ereignis habe der Versicherte seine Tätigkeit
im Arbeitstraining wieder aufnehmen können. Die rein körperliche
Leistungsfähigkeit habe sich stabilisiert, sodass medizinisch-theoretisch eine
leichte Arbeit zu 100 % zumutbar erscheine (siehe auch Einschätzung Prof. F.___,
der leichte Arbeiten und Überwachungsarbeiten grundsätzlich für 100 %
möglich halte). Nun seien jedoch für die versicherungsmedizinische Beurteilung
auch der Längsschnittverlauf, die zusätzlichen Ereignisse wie die psychische
Belastung, der ereignete Schlaganfall und die Prognose bezüglich der
Herzsituation mit zu berücksichtigen. Insofern relativiere Prof. F.___ die
Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit und habe den Beschwerdeführer in
Überwachungsaufgaben im Rahmen einer sozialmedizinischen Arbeit zu 50 – 70 %
arbeitsfähig geschätzt. Es sei denkbar, dass der Beschwerdeführer ein
mindestens 80%iges Pensum in einer ideal angepassten Tätigkeit während einiger
Wochen ausüben könnte. Dabei würde jedoch die Gefahr der psychischen und
physischen Überlastung drohen und es wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit eine
Verschlechterung / Dekompensation zu erwarten. Daher sollte aus
heutiger Sicht das Pensum auch in einer leichten, angepassten Tätigkeit derzeit
60.
% nicht überschreiten. Dies entspreche auch der ursprünglichen
kardiologischen Einschätzung (D.___ Bericht vom 23. Oktober 2020, OSIV 2.
November 2020).
6.2.8
Im Bericht des D.___ vom 8.
September 2022 (IV-Nr. 94, S. 17) wurde ausgeführt, seit der Erstdiagnose der
dilatativen Kardiomyopathie im November 2016 sei der Beschwerdeführer Patient
der Kardiologie des D.___. Initial habe sich eine schwerste Herzinsuffizienz
gezeigt, die die Implantation eines Herzunterstützungssystems notwendig gemacht
habe. Erfreulicherweise habe sich der Beschwerdeführer über die kommenden Jahre
erholt, sodass im Juni 2019 die Herzunterstützungspumpe erneut habe deaktiviert
werden können. Bei anschliessend stabilem Verlauf sei der Beschwerdeführer im
Januar 2021 von der Warteliste für eine Herztransplantation entlistet worden.
Die Eingliederung in den Arbeitsalltag habe der Beschwerdeführer in den
vergangenen Jahren gut gemeistert, bei weiterhin eingeschränkter Herzleistung
sei jedoch auch weiterhin nicht von einer Normalisierung der kardiopulmonalen
Leistungsfähigkeit auszugehen. Im letzten Leistungstest habe sich der
Beschwerdeführer weiterhin mittelgradig eingeschränkt gezeigt. In Anbetracht
der langwierigen Krankengeschichte und des zuletzt erfreulichen Verlaufes sei
man der Ansicht, dass die aktuelle Arbeitsstelle bei der B.___ dem
Belastungsprofil des Beschwerdeführers entspreche. Von schweren körperliche
Anstrengungen sollte bei Fortbestehen der Herzmuskelerkrankung weiter abgesehen
werden.
7.
Aus medizinischer Sicht ist der
Sachverhalt sowohl von ärztlicher Seite als auch von Seiten der Parteien
unbestritten. So ist gestützt auf die vorliegenden Akten davon auszugehen, dass
es im zeitlichen Verlauf seit der letzten Rentenverfügung vom 10. Januar
2019.
und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 18. August 2022 zu einer
revisionsrelevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers
gekommen ist und sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf 60 % in
einer angepassten leichten Tätigkeit stabilisiert hat. Seit 1. Februar 2022 übt
der Beschwerdeführer denn auch eine Tätigkeit als Nachtwächter im Pensum von 60
% aus (s. IV-Nr. 80).
8.
Umstritten ist dagegen die von
der Beschwerdegegnerin vorgenommen Berechnung des Invaliditätsgrades.
8.1
Das von der Beschwerdegegnerin
gestützt auf die LSE errechnete Valideneinkommen von CHF 68'347.00 (Bundesamt
für Statistik 2018 TAl_tirage_skill_level, Total, Niveau 1, Männer Fr. 5'417.00
x 12 Monate, Aufrechnung Wochenstunden; 40 X 41.7, Aufrechnung Teuerung
2018.
– 2021 Männer : 105.1 x 106.0) wurde vom Beschwerdeführer zu Recht
nicht beanstandet. Zwar war der vorher als ungelernter Schreiner tätige
Beschwerdeführer (vgl. IV-Nr. 42) seit Anfang 2016 selbständig als Möbelschreiner
und Möbeldesigner tätig (IV-Nr. 7). Da er diese Tätigkeit im Zeitpunkt des
Eintritts der Invalidität am 1. November 2016 aber erst ein paar Monate
ausgeübt hatte, stellt das damals erzielte Einkommen keine verlässliche
Grundlage zur Berechnung des Valideneinkommens dar, weshalb es nicht zu
beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich auf einen
Tabellenlohn abgestellt hat.
8.2
Umstritten ist jedoch, ob als
Invalideneinkommen das vom Beschwerdeführer in seiner aktuellen Tätigkeit als
Nachtwächter erzielte Einkommen, oder – wie von der Beschwerdegegnerin
statuiert – ein Tabellenlohn der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) einzurechnen
ist. Für das Invalideneinkommen massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die
versicherte Person aufgrund ihres konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise
noch zu erzielen in der Lage wäre (Art. 16 ATSG).
8.2.1
8.2.1.1
Aus den medizinischen Akten geht nicht klar hervor, ab wann
beim Beschwerdeführer die vorliegend statuierte 60%ige Arbeitsfähigkeit gegeben
war. Somit ist spätestens ab Stellenantritt per 1. Februar 2022 von dieser
Arbeitsfähigkeit auszugehen. Sodann steht vorliegend kein unrechtmässiger
Rentenbezug und / oder eine Meldepflichtverletzung in Frage. Die Herabsetzung
Dispositiv
oder Aufhebung einer Rente erfolgt demnach frühestens vom ersten Tag des
zweiten der Zustellung der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 18. August
2022 folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]; Urteil des Bundesgerichts
9C_541/2020 vom 1. März 2021 E. 2.1). Somit ist im vorliegenden Fall das ab 1.
Januar 2022 geltende Recht und damit das per dieses Datum in Kraft getretene
revidierte IVG anwendbar (vgl. E. II. 2 hiervor).
8.2.1.2 Mit dem ab 1. Januar 2022
eingeführten stufenlosen Rentensystem in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf
eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt
und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei
einem Invaliditätsgrad von 50 – 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil
dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent
besteht wie bis anhin ein Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem
Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent gilt eine Abstufung des Rentenanteils
von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4).
8.2.2 Strittig ist unter den Parteien
die Auslegung des Art. 26bis Abs. 1 IVV (in der per 1. Januar
2022 in Kraft getretenen Fassung), welcher wie folgt lautet: Erzielt die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird
ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie
damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr
zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet.
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den
Standpunkt, da er mit seiner Tätigkeit die
verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit voll ausschöpfe und die Invalidität
möglichst konkret zu berechnen sei, sei das tatsächlich erzielte Einkommen
gemäss Art. 26bis Abs. 1 IVV für die Invaliditätsberechnung als
Invaliditätseinkommen zu berücksichtigen, zumal sich im Wortlaut des Art. 26bis
IVV kein Hinweis darauf finde, dass mit der bestmöglichen Verwertung der
verbliebenen funktionellen Leistungsfähigkeit auch zugleich ein Einkommen
entsprechend dem statistischen Zentralwert zu erzielen sei. Dagegen vertritt
die Beschwerdegegnerin gestützt auf Rz. 3408 des Kreisschreibens über
Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) die Ansicht, eine
erwerblich bestmögliche Verwertung der Leistungsfähigkeit sei nur dann gegeben,
wenn das damit erzielte Einkommen annähernd so hoch ausfalle, wie der entsprechende
statistische Zentralwert der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für
Statistik. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall, weshalb vorliegend
auf einen Tabellenlohn abzustellen sei.
8.2.3 Der Beschwerdeführer macht unter
anderem geltend, die Weisung des BSV in Rz. 3408 des KSIR, wonach mit der
Verwertung der verbliebenen funktionellen Leistungsfähigkeit zugleich ein
Einkommen erzielt werden müsse, welches annähernd so hoch ausfalle, wie der
entsprechende statistische Zentralwert, sei für das Gericht nicht verbindlich.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Gerichte solche Verwaltungsweisungen
bei ihrer Entscheidung berücksichtigen können, sofern es eine dem Einzelfall
angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen zulässt. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von
Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der
rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung,
durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten,
Rechnung getragen (BGE 138 V 50 E. 4.1 S. 54, 133 V 346 E. 5.4.2 S. 352 mit
Hinweisen). Vorliegend ergibt es denn auch keinen Grund, von der in Rz. 3408
KSIR festgelegten Auslegung von Art. 26bis Abs. 1 IVV abzuweichen. Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers ist mit der in Art. 26bis Abs. 1
IVV gewählten Formulierung, «sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle
Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich
verwertet» nicht nur gemeint, dass die ausgeübte Tätigkeit der
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers optimal angepasst sein muss, sondern
auch, dass er damit seine verbliebende Leistungsfähigkeit aus wirtschaftlicher
Sicht bestmöglich verwertet. Dies
entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, wie den Ausführungsbestimmungen
zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
(Weiterentwicklung der IV); Erläuternder Bericht (nach Vernehmlassung) vom
3. November 2021 (abrufbar unter https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/69808.pdf),
s. S. 52 f., zu entnehmen ist. Darin wurde festgehalten, Voraussetzung
für die Anrechnung des konkreten Einkommens als Einkommen mit Invalidität sei,
dass die versicherte Person damit ihre verbliebene funktionelle
Leistungsfähigkeit (vgl. dazu Art. 54a Abs. 3 IVG und Art. 49 Abs. 1bis
IVV) erwerblich bestmöglich verwerte. Es sei dies Ausfluss des allgemeinen
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht der versicherten Person zu verstehen.
Nur wenn die versicherte Person mit der ausgeübten Tätigkeit ein Einkommen in
der Höhe erziele, wie es aufgrund der verbliebenen funktionellen
Leistungsfähigkeit grundsätzlich zu erwarten wäre, könne dieses Einkommen als
Grundlage für das Einkommen mit Invalidität herangezogen werden. Weil nach Art.
26bis Abs. 2 IVV dann, wenn kein anrechenbares tatsächliches
Einkommen vorliege, auf statistische Werte nach Art. 25 Abs. 3 IVV abgestellt
werde, bedeute dies, dass eine erwerblich bestmögliche Verwertung nur dann gegeben
sei, wenn das damit erzielte Einkommen annähernd so hoch ausfalle, wie der
entsprechende statistische Zentralwert. Die bisherigen zusätzlich von der
Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2012 vom 11. Februar 2013, E.
2.3.2) geforderten Kriterien «erzielter Lohn entspricht der Arbeitsleistung»
und «besonders stabiles Arbeitsverhältnis bzw. Möglichkeit der dauernden
Erzielung eines entsprechenden Einkommens auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt»
fielen weg. Diese Kriterien seien in der Praxis kaum überprüfbar und bärgen die
Gefahr, dass der Arbeitgeber durch die Ausrichtung eines absichtlich tief
gehaltenen Lohnes ihre resp. seine Kosten senken könne, im Wissen darum, dass
die versicherte Person durch höhere Leistungen zu Lasten der IV schadlos gehalten
werde. Analog der bisherigen Rechtsprechung bleibe es weiterhin möglich, den
tatsächlich erzielten Lohn auf das zumutbare Pensum hochzurechnen, wenn die
versicherte Person ihre verbliebene Restarbeitsfähigkeit wegen eines zu
geringen Beschäftigungsgrades nicht voll ausgeschöpft habe und wenn sich eine
entsprechende Erhöhung des Beschäftigungsgrades zumindest seitens des Arbeitsgebers
als möglich erweise (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2012 vom 11. Februar
2013, E. 2.3.2).
Zusammenfassend ist gestützt auf die
vorgehenden Ausführungen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Lichte der
im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht
gehalten ist, seine verbleibende Restarbeitsfähigkeit sowohl im Rahmen der ihm
zumutbaren Leistungspflicht als auch in wirtschaftlicher Hinsicht voll auszuschöpfen.
Würde man der gegenteiligen Ansicht des Beschwerdeführers folgen, könnte sich
eine versicherte Person bewusst mit einer zwar ihrem Zumutbarkeitsprofil
entsprechenden, aber deutlich schlechter bezahlten Arbeitstätigkeit abfinden,
was dann entsprechend durch die Invalidenversicherung ausgeglichen werden
müsste. Dies entspricht weder dem gesetzgeberischen Willen noch dem Gedanken
der Schadenminderungspflicht. Daran vermag im Übrigen auch der Hinweis des
Beschwerdeführers, wonach Rz. 3408 im Sinne von Rz. 3409 KSIR auszulegen
sei, nicht zu ändern. In Rz. 3409 wird festgehalten: «Wenn die versicherte
Person ihre verbliebene Restarbeitsfähigkeit wegen eines zu geringen
Beschäftigungsgrades nicht voll ausschöpft und eine Erhöhung des
Beschäftigungsgrades seitens der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers möglich ist,
wird der tatsächlich erzielte Lohn auf das zumutbare Pensum hochgerechnet
(8C_7/2014; 9C_720/2012; 8C_579/2009; 8C_25/2010). Andernfalls ist das
Invalideneinkommen grundsätzlich gestützt auf statistische Werte zu ermitteln.»
Wie den vorgehend zitierten Ausführungsbestimmungen zur Änderung des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV),
Erläuternder Bericht (nach Vernehmlassung) vom 3. November 2021, zu entnehmen
ist, ist die Bestimmung Rz. 3409 nicht in dem vom Beschwerdeführer
dargelegten Sinn zu verstehen, dass eine Abweichung vom tatsächlich erzielten
Einkommen nur dann vorzunehmen sei, wenn die versicherte Person ihre
Restarbeitsfähigkeit mit einem zu geringen Beschäftigungsgrad nicht voll
ausschöpft, sondern eben auch, wenn sie diese in wirtschaftlicher Hinsicht
nicht voll ausschöpft. Mit der Anforderung, das tatsächliche Einkommen müsse
«annähernd» so hoch ausfallen, wie der gestützt auf die LSE ermittelte Wert, bleibt
gewährleistet, dass ein gewisser Spielraum besteht. Bei einer Abweichung von
über 30 %, wie sie hier zur Diskussion steht, kann aber nicht mehr von einer
vollen (auch wirtschaftlichen) Ausschöpfung des verbliebenen Leistungsvermögens
gesprochen werden (vgl. in diesem Sinn das Urteil des Bundesgerichts 8C_4/2023
vom 2. März 2023 E. 5.4). Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin gestützt auf Rz. 3408 KSIR und den Art. 26bis
Abs. 1 IVV nicht auf das vom Beschwerdeführer aktuell als Nachtwächter erzielte
Einkommen von CHF 25'097.80 (CHF 1'930.60 x 13; vgl. IV-Nr. 81) pro Jahr, sondern
auf das erheblich höher liegende Durchschnittseinkommen gemäss LSE von CHF
41'021.00 pro Jahr abgestellt hat. Ebenso ist es nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziffer
86 – 88 (Gesundheitswesen), Niveau 1 Männer, abgestellt hat.
8.2.4 Schliesslich ist auf einen
allfälligen Abzug vom Tabellenlohn einzugehen. Die vorliegend anwendbare, seit
Anfang 2022 in Kraft stehende Fassung der IVV sieht im Hinblick auf die
Bestimmung des Invalideneinkommens eine pauschale Herabsetzung des statistisch
bestimmten Wertes um zehn Prozent vor, wenn die funktionelle Leistungsfähigkeit
50 Prozent oder weniger beträgt (Abzug für Teilzeitarbeit; Art. 26bis
Abs. 3 IVV). Unter anderen Titeln ist keine Korrektur des über Tabellenlöhne
bemessenen Invalideneinkommens mehr vorgesehen. Da die im vorliegenden Fall
attestierte Leistungsfähigkeit 60 % beträgt, kommt demnach ein Abzug unter dem Titel
Teilzeit ebenfalls nicht in Frage.
9. Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen.
9.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch