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Entscheid

VSBES.2022.179

Invalidenrente

18. September 2023Deutsch31 min

medizinische Unterlagen ein und veranlasste berufliche Eingliederungsmassnahmen.

Source so.ch

a

Urteil vom 18. September 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 18. August 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1976 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 30. Januar 2017 (Eingang)

bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Mit Verfügung vom 10. Januar

2019 wurde ihm rückwirkend ab dem 1. November 2017 eine ganze Invalidenrente

zugesprochen (IV-Nr. 33).

2. Im Januar 2020 leitete die

Beschwerdegegnerin eine Renten-Revision ein (IV-Nr. 34), holte

medizinische Unterlagen ein und veranlasste berufliche Eingliederungsmassnahmen.

Mit Vorbescheid vom 8. April 2022 wurde dem Beschwerdeführerin die Herabsetzung

der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht gestellt

(IV-Nr. 85). Daran hielt die Beschwerdegegnerin – trotz den Einwänden vom

24. Mai 2022 (IV-Nr. 88) – mit Verfügung vom 18. August 2022 (Akten-Seite

[A.S.] 1 ff.) fest. Sie reduzierte die bisherige ganze Rente mit Wirkung ab 1.

Oktober 2022 auf eine Viertelsrente.

3. Dagegen lässt der Beschwerdeführer

am 12. September 2022 beim Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben

und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.):

1. Die Verfügung vom 10. August 2022 sei

aufzuheben und Herrn A.___ sei mit Wirkung ab 1. Oktober 2022 eine

Invalidenrente der Invalidenversicherung von 64 % zuzusprechen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

3. Eventuell: Herrn A.___ sei die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende als

Rechtsbeistand beizuordnen.

4. Mit Eingabe vom 26. Oktober

2022 (A.S. 21) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Verfügung vom 15. Dezember

2022 (A.S. 29) wird das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen.

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend soweit erforderlich

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die

Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,

welche damals in Kraft standen. Für Rentenbezügerinnen und –bezüger, deren

Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist und die zu diesem

Zeitpunkt das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der bisherige

Rentenanspruch auch ab dem 1. Januar 2022 so lange bestehen, bis sich der

Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (vgl. IVG, Übergangsbestimmungen

zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV], lit. b Abs. 1).

3.

Ändert sich der

Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes

wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt

oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt

jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung

der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu

beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des

Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche

Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im

revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10

f. mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen

Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine

unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt

somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten

Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr

eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom

1.

März 2021 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Liegt in diesem Sinne

ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher

Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere

Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit weiteren

Hinweisen). Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt frühestens vom

ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an

(Art. 88bis Abs. 2 lit. a Verordnung über die Invalidenversicherung

[IVV, SR 831.201]); Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom 1. März

2021.

E. 2.1).

4.

4.1

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007

vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352;

Urteil des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für

das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach

zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung

des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f.,

134.

V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der im

Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.).

5.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei

vorliegend einzig streitig und zu prüfen, wie das tatsächlich erzielte

Invalideneinkommen bei der Berechnung des Invaliditätsgrades zu berücksichtigen

sei. Mit Berufung auf das Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung

(KSIR), Rz. 3408, mache die IV-Stelle geltend, dass die Anstellung bei der

B.___ nicht als bestmögliche Verwertung der Leistungsfähigkeit gelten könne,

weil das dadurch erzielte Einkommen nicht annähernd so hoch ausfalle wie der

entsprechende statistische Zentralwert. Dem sei Folgendes entgegenzuhalten:

Gemäss Art. 26bis IVV werde das nach Eintritt der Invalidität

erzielte Erwerbseinkommen als Einkommen mit Invalidität angerechnet, sofern die

versicherte Person damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in

Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwerte. Nämliches

sei vorliegend gemäss den medizinischen Beurteilungen des RAD, Frau Dr. med. C.___,

wie auch des behandelnden Oberarztes im D.___, Herrn Dr. med. E.___, der

Fall. Sei auch für die IV-Stelle die Weisung des BSV, dass mit der Verwertung

der verbliebenen funktionellen Leistungsfähigkeit zugleich ein Einkommen

erzielt werden müsse, das dem statistischen Zentralwert entspreche,

verbindlich, so gelte dies jedoch nicht für das Gericht. Dem Gericht sei es

unbenommen, die Verwaltungsweisung auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen. Die

Rz. 3408 sei im Lichte der Rz. 3409 auszulegen. In Rz. 3409

werde stipuliert, dass das Einkommen einer versicherten Person, welche ihre

Restarbeitsfähigkeit mit einem zu geringen Beschäftigungsgrad nicht voll

ausschöpfe, auf den zumutbaren Beschäftigungsgrad hochzurechnen sei. Vorliegend

sei es jedoch so, dass der Beschwerdeführer das volle, ihm zumutbare Pensum von

60.

%, ausschöpfe. Da der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit, welche die

verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit voll ausschöpfe, nicht ein

Einkommen erziele, welches dem statistischen Zentralwert entspreche, sei unter

dem Aspekt, dass die Invalidität möglichst konkret zu berechnen sei und dass

sich im Wortlaut des Art. 26bis IVV kein Hinweis darauf finde, dass

mit der bestmöglichen Verwertung der verbliebenen funktionellen

Leistungsfähigkeit auch zugleich ein Einkommen entsprechend dem statistischen

Zentralwert zu erzielen sei, das tatsächlich erzielte Invaliditätseinkommen

gemäss Art. 26bis Abs. 1 IVV für die Invaliditätsberechnung als

Invaliditätseinkommen zu berücksichtigen. Werde entsprechend vorgegangen, so

resultiere ein Invaliditätsgrad von 64 %.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, das tatsächlich weiterhin erzielte Einkommen

gelte als massgebendes Invalideneinkommen, wenn die versicherte Person damit

ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit erwerblich bestmöglich

verwerte. Eine erwerblich bestmögliche Verwertung der Leistungsfähigkeit sei

nur dann gegeben, wenn das damit erzielte Einkommen annähernd so hoch ausfalle,

wie der entsprechende statistische Zentralwert der Lohnstrukturerhebung (LSE)

des Bundesamtes für Statistik (KSIR RZ 3408). Dies

sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall, weshalb vorliegend auf einen

Tabellenlohn abzustellen sei. Gestützt auf den Tabellenlohn, Ziffer 86-88,

Gesundheitswesen, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 40 %.

6.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Januar 2019 rückwirkend ab

dem 1. November 2017 zugesprochene ganze Invalidenrente (IV-Nr. 33) mit

der hier angefochtenen Verfügung vom 18. August 2022 zu Recht auf eine

Viertelsrente herabgesetzt wurde. Diese Frage wird durch den Vergleich des

Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung vom 10. Januar

2019.

und demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung vom 18.

August 2022 bestanden hat, beurteilt (BGE 134 V 131 E. 3

S. 132 f.).

6.1

Bis zum Zeitpunkt der

ursprünglichen Rentenverfügung vom 10. Januar 2019 (IV-Nr. 33)

präsentierte sich der Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

6.1.1

Im Verlaufsbericht des D.___, vom

18.

Juli 2017 (IV-Nr. 14, S. 14) wurden folgende Diagnosen gestellt:

1.

V.a Driveline Infekt

-

10.

Juli 2017 Sonographie

Abdomen: Unauffällige Abdomensonografie. Insbesondere keine Hinweise für

abdominelle Infektionen.

-

aktuell:

·

CRP 17nng/I,

Leukozyten im Normbereich

·

Sonographie 18. Juli

17: Keine Flüssigkeitskollektion, kein Abszess detektierbar

·

Klinisch deutliche

Sekretion, progrediente Rötung

·

Co-Amoxi 2x1g 18.

Juli – 1. August 2017

·

BK und Abstrich

ausstehend

2.

LVAD Implantation (Heart Ware) am 30.

Dezember 2016 bei dilatativer Kardiomyopathie unklarer Ätiologie (ED 12/2016)

-

DD familiär, DD toxisch

-

29.

November 2016 Akute

biventrikuläre Dekompensation mit kardiogenem Schock

-

29.

Dezember 2016 TTE: LVEF

15.

– 20 %, LVEDD 72 mm, schwere MI und TI, dilatierter RV mit eingschr. Funktion,

pulmonale Hypertonie.

-

12/2016 Koro: ohne

signifikante Stenosen

-

30.

Dezember 2016 LVAD

Implantation (HeartWare) mit akuter Pumpen-Thrombose und Reimplantation,

gleichentags mit Listung zur HTx

-

29.

März 2017

ICD-Implantation (nicht MRI tauglich)

-

30.

Mai 2017 Listung zur

Herztransplantation

-

12.

Mai 2017 TTE: schwer

eingeschränkte syst. LV-Funktion, LV dilatiert, keine intermittierende Aortenklappenöffnung

nachweisbar, ZVD 5mmHg

-

cvRF: pos.

Familienanamnese, Nikotinkonsum (kum 30py), St.n. Nikotinabusus

3.

Hyporegeneratorische, normochrome,

normozytäre Anämie

-

10.

Februar 2017 V.a.

Transfusionsreaktion nach EC-Substitution

-

30.

Mai 2017

Retikulozyten-Produktion 1.2

-

13.

Juni 2017 Eisen

19unno1/1, Transferrin 3.09g/L, Transferrin Sättigung 24%

4.

Chronische Niereninsuffizienz KDIGO G2

-

31.

Dezember bis 31. Januar

2017.

Hämodialyse bei AKI III nach LVAD Thrombose

-

aktuell: 23. Juni 2017

Kreatinin 107umo1/1, eGFR 75m1/min

5.

V.a. Ultrashort-Barret

-

DD bei HP-Infektion

-

03/2017 Eradikation

6.

Verschluss beider Aa. radialis (ED 28.

Dezember 2016)

6.1.2

Im Bericht von Prof. Dr. med. F.___,

Innere Medizin FMH, vom 29. August 2017 (IV-Nr. 12, S. 4) wurde zur

Beurteilung festgehalten, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. November 2016 zu

100.

% arbeitsunfähig. Er sei in sämtlichen körperlichen Tätigkeiten infolge

Atemnot und Schwäche eingeschränkt. Er habe eine «live line», das heisse durch

eine Hautöffnung führe ein Pumpensystem direkt zu einem im Ventrikel liegenden

mechanischen Device, das die Pumpfunktion des Herzens unterstütze, teilweise völlig

übernehme. Diese «Wunde» benötige eine 1 – 2 tägliche Pflege durch

eine Fachfrau, da auch nur eine geringgradige Infektion dieser

lebenserhaltenden Leitung tödlich enden könne. Neben der stark bis fast völlig

eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit bestehe durch die lange

Erkrankungsdauer und die Ungewissheit hinsichtlich des Überlebens auch eine

depressive Entwicklung, welche durch verschiedene Medikamente (z.T. leider

unverträglich) und eine psychotherapeutische Begleitung behandelt werde. Der

Beschwerdeführer habe aufgrund der schweren Herzerkrankung natürlich eine

deutlich eingeschränkte Prognose. Er sei auf der Herztransplantationsliste

aufgeführt und warte auf ein Spenderorgan. Sollte es gelingen, ihm ein

Spenderherz zu implantieren und sollte dieses gut funktionieren, könne mit

einer Rückkehr der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit gerechnet werden. Wie weit

diese gehe (prozentual) könne zurzeit nicht beurteilt werden. Tatsache sei,

dass er zurzeit anhaltend bis zu einer eventuellen Herztransplantation und

darüber hinaus zu 100 % arbeitsunfähig sei und zwar unabhängig von einer

anvisierten Tätigkeit.

6.1.3

Mit Bericht vom 6. September 2018

(IV-Nr. 28) hielt Dr. med. C.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, Regionaler

Ärztlicher Dienst (RAD), fest, der Versicherte sei Ende November 2016 an einer

biventrikulären (beide Herzkammern betreffende) schweren Herzinsuffizienz

erkrankt, sodass unmittelbar eine Implantation einer Pumpe («Kunstherz») sowie

schliesslich auch eines Herzschrittmachers erforderlich gewesen sei. Unter

maximal ausgebauter medikamentöser Therapie und mit Unterstützung der Pumpe

betrage die Herzleistung derzeit 25 – 30 %. Der Beschwerdeführer sei derzeit

kardial kompensiert, aber erheblich in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt.

Die Pflege des Pumpensystems sei aufwendig und erfolge mehrmals täglich durch

Fachpersonen, eine Infektion desselben wäre fatal. Bisher sei der Versicherte

auf der Transplantationsliste gestanden, da letztlich nur eine

Herztransplantation die Möglichkeit einer Besserung der Leistungsfähigkeit

biete. Aktuell plane er jedoch, eine Zweitmeinung im Herzzentrum Berlin

einzuholen, da er sich das Pumpensystem entfernen lassen wolle. Auf Grund der

schweren Herzerkrankung mit schlechter Prognose sei der Versicherte in seiner

Leistungsfähigkeit derart eingeschränkt, dass eine Erwerbstätigkeit nicht

möglich sei. Er sei seit dem 1. November 2016 in jeglicher Tätigkeit zu

100.

% arbeitsunfähig.

6.2

Im zeitlichen Verlauf zwischen

der letzten Rentenverfügung vom 10. Januar 2019 und der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 18. August 2022 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich

der Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

6.2.1

Im Bericht vom 13. Februar 2020

(IV-Nr. 36, S. 1) führte Prof. Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, aus, seit

24.

Oktober 2017 sei der Beschwerdeführer praktisch monatlich am D.___

kardiologisch untersucht und abgeklärt worden. Während der ganzen Zeit sei er

mit einer linksventikulären Pumpe (assist device HeartWare) behandelt worden.

Er habe zweimal eine Pumpenthrombose erlitten und sei dauerantigkoaguliert

worden. Zu dieser Zeit sei der Beschwerdeführer aus kardialen Gründen, bei

schwersteingeschränkter linksventrikulärer Funktion, für jegliche Tätigkeit

arbeitsunfähig gewesen. Im Winter / Frühjahr 2019 sei es erstmalig zu

einer Eigenaktion der Aortenklappe mit einer doch nachweisbaren

Eigenpumpfunktion des linken Ventrikels gekommen. In der Folge habe sich der

Beschwerdeführer auf seine Kosten in der G.___ untersuchen lassen, mit der

Frage, ob die Pumpenbehandlung nicht gestoppt werden könnte. Danach sei es im

April 2019 zu einem Infekt der Life line gekommen, Ende April 2019 sei dann

unter Durchführung eines Koronarangiogrammes und in

Reimplantationsbereitschaft, die Pumpe beim Beschwerdeführer im D.___ gestoppt,

die Life line durch eine grössere Operation entfernt und der Pumpenkopf in situ

belassen worden. Ebenfalls noch in situ befinde seither auch der implantierbare

Konverter / Defibrillator. Der Beschwerdeführer habe körperlich eine

leicht eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Nach wie vor sei er Träger eines ICDs

und eines Pumpenkopfes. Kognitiv sei er intakt, er habe allerdings immer

wieder, wie bereits früher schon, mehrfach Panikattacken während des

Aufenthaltes unter vielen Leuten oder auf weiten Plätzen und sei psychisch

unruhig und angeschlagen, weil seine berufliche Zukunft unsicher sei. Rein von

den Messwerten her sei er körperlich leistungsfähig, allerdings dürften die

verschiedenen implantierten Gerätschaften ihn daran hindern, schwerere körperliche

Arbeit durchzuführen, insbesondere wegen der Gefahr der Erschütterung und

Verletzung. Sein Wunsch bestehe darin, sich umschulen zu lassen auf die

Funktion eines Arbeitsagogen. In den bisherigen Tätigkeitsfeldern

(Möbelschreiner, Eventmanager mit Stress- und Arbeitsspitzen) sei der

Beschwerdeführer sowohl aus psychischen wie physischen Gründen, nicht mehr

arbeitsfähig. Hingegen könne ihm durchaus ein 100%-Pensum, z. B. eben als

Arbeitsagoge oder in einem kaufmännischen Beruf zugemutet werden, sofern die

entsprechenden Ausbildungen vorhanden seien. Eine dem Leiden angepasste

Tätigkeit sei 4 bis 8 Stunden pro Tag zumutbar.

6.2.2

Im Bericht des D.___ vom 23.

Oktober 2020 (IV-Nr. 51) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit

Dezember 2016 bei dilatativer Kardiomyopathie in der Kardiologie des D.___ in

Betreuung. Nach initial schwerem Verlauf mit Notwendigkeit einer

Herz-unterstützenden LVAD-Therapie habe sich ein sehr erfreulicher Verlauf

zwischen 2018 und 2020 gezeigt. Bei Erholung der LV-Funktion habe im Juni 2019

das LVAD geweant werden können. Es zeige sich nun zuletzt eine grenzwertig

normale LV-Funktion ohne relevante Herzklappenvitien. Die Leistungsfähigkeit im

Alltag sei gut, Zeichen einer Herzinsuffizienz hätten sich seit Abschalten des

VADs 06/2019 nicht gezeigt. Zur Rezidivprophylaxe werde weiterhin eine niedrig

dosierte Herzinsuffizienztherapie fortgeführt. In Zusammenschau der Befunde sei

der Ausblick auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in den kommenden

Jahren erfreulich gut. Er habe 2020 erneut ein Arbeitstraining der IV mit einem

Pensum von 30 % begonnen. Nach Ansicht der Ärzte des D.___ könne ein

Arbeitspensum von 60 % erwartet und erreicht werden, eine Ausbildung zum

Arbeitspädagogen werde bei erfreulichem Verlauf unterstützt.

6.2.3

Im Austrittsbericht des H.___ vom

28.

September 2021 (IV-Nr. 76, S. 3) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei

am 24. September 2021 notfallmässig via Hausarzt mit Verdacht auf ein

cerebrales Ereignis zugewiesen worden, nachdem er gleichentags gegen 7 Uhr mit

Schwankschwindel erwacht sei und sich bei Gangunsicherheit an den Wänden habe

festhalten müssen, keine Nausea, zudem veränderte Raumwahrnehmung mit

Verzerrung ohne Doppelbilder, gemäss Partnerin lallendes Sprechen; nach ca. 1.5

Stunden langsames Abklingen. Zusammenfassend sei von einem akuten ischämischen

vertebrobasilären Minor-Stroke auszugehen, wobei ätiologisch bei entsprechender

Vorgeschichte eine kardioembolische Genese vordergründig erscheine, DD

mikroangiopathisch. Die Hospitalisation sei komplikationslos verlaufen bei

vollständiger Symptomregredienz und wieder sicherer selbständiger Mobilität;

Nystagmen seien nicht mehr sichtbar gewesen.

6.2.4

Med. pract. I.___, Praxis für

Psychotherapie und Körperarbeit, hielt mit Bericht vom 28. Oktober 2021 (IV-Nr.

72) fest, das psychische Zustandsbild des Beschwerdeführers habe sich sanft und

allmählich stabilisiert. Im Juni sei die Wiederaufnahme der

Eingliederungsmassnahme in der Schreinerei der B.___ mit zunächst 50 % erfolgt.

Im Juli und August habe auf 60 % gesteigert werden können. Im September sei ein

Spitalaufenthalt aufgrund eines Hirninfarktes erfolgt. Im Oktober habe der

Beschwerdeführer mit seiner Familie Ferien wahrnehmen können. Er sei

strukturierter, klarer und schaue mit einer realistischen Perspektive in die

Zukunft. Es sei von einer weiteren psychischen Stabilisierung auszugehen, die

somatische Situation werde lebenslang labil bleiben, was jeweils auch eine

psychische Belastung bedeute.

6.2.5

Im Abschlussbericht der Eingliederungsfachfrau

der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2022 (IV-Nr. 81) wurde zum Verlauf

der beruflichen Eingliederung ausgeführt, vom 17. August 2020 bis 12. Februar

2021.

sei der Beschwerdeführer mit einem Belastbarkeitstraining in der J.___ in

der Holzwerkstatt unterstützt worden. Nach einem halben Jahr

Belastbarkeitstraining habe sich ein psychisch instabiler eher verschlechterter

Verlauf gezeigt. Die Ziele hätten nicht erreicht werden können. Der

Beschwerdeführer sei sicher willig gewesen und habe sich grosse Mühe gegeben,

seine gesundheitliche Situation sei aber für ihn zu belastend gewesen. Die

beruflichen Massnahmen seien deshalb nach Abschluss des Belastbarkeitstrainings

per 12. Februar 2021 unterbrochen worden. Nach Einholen von medizinischen Berichten

und interner Besprechung mit dem RAD und der Fachperson Komplexfälle sei

entschieden worden, dass der Beschwerdeführer in der beruflichen Eingliederung

erneut unterstützt werde. Er habe ab 14. Juni 2021 bis 10. September 2021

ein dreimonatiges Aufbautraining in der J.___ in der Holzwerkstatt absolviert.

Da der Beschwerdeführer das Ziel der Pensum-Steigerung auf 70 % nach drei Monaten

noch nicht habe erreichen können und er sehr motiviert gewesen sei, weiter an

seiner Leistungsfähigkeit und den beruflichen Perspektiven zu arbeiten, sei das

Aufbautraining ab 20. September 2021 um weitere drei Monate verlängert worden. Während

dieses Aufbautrainings in der J.___, vorgesehen bis am 17. Dezember 2021, habe er

ein «Schlegli» erlitten und in Spitalpflege gemusst. Er sei deshalb ab

24.

September – 24. Oktober 2021 krankgeschrieben gewesen. Die Massnahme

sei somit für diesen Monat unterbrochen und ab 25. Oktober 2021 um einen Monat

bis 14. Januar 2022 verlängert worden. Neben den Abwesenheiten wg.

Schlaganfall (21 Tage), Bänderruptur (9 Tage) und Corona Isolation (12

Tage), habe der Beschwerdeführer an weiteren 3.8 Tagen wegen Krankheit gefehlt.

Sodann hielt die Eingliederungsfachfrau zur Beurteilung fest, das Pensum des

Klienten habe sich insbesondere in der 3. Massnahme auf bis zu 80 %

gesteigert. In der 4. und letzten Massnahme habe er eine regelmässige

Anwesenheit aufgrund seiner gesundheitlichen Ausfälle (Schlaganfall, Bänderruptur,

Covid-Erkrankung) nicht halten können. In den letzten zwei Massnahme-Wochen im

Aufbautraining bis 14. Januar 2021 (recte: 2022) habe er kurzfristig wieder ein

Pensum von 80 % erzielen können. Neben sehr instabilen Präsenzphasen habe

bei insgesamt vier Wochen, welche nicht aufeinander gefolgt seien, beobachtet

werden können, dass er die vereinbarten Arbeitszeiten genau eingehalten habe.

Insgesamt lägen die Werte weit unter der Zielsetzung. Stabil erreichtes Pensum

am Ende des Massnahmen-Zeitraumes: 48.9 %. Der Beschwerdeführer habe anschliessend

erfolgreich in den 1. Arbeitsmarkt vermittelt werden können und sei per 1.

Februar 2022 eine Festanstellung im Pensum von 60 % bei der B.___ im Wohnheim [...]

angetreten. Sein fernes Ziel sei die berufsbegleitende Absolvierung der

Ausbildung zum Agogen. Arbeitsvertrag vom 25. Januar 2022: Anstellung als

Nachtwache, Pensum 60 %, Anfangslohn exkl. Zulagen CHF 1'930.60 x 13

Monate. Somit sei der Beschwerdeführer seinen gesundheitlichen Einschränkungen

entsprechend adäquat eingegliedert. Das Dossier in der beruflichen

Eingliederung könne geschlossen werden.

6.2.6

Mit Bericht vom 3. März 2022

(IV-Nr. 82) führte Prof. Dr. med. F.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, aus,

der Beschwerdeführer sei für mittelschwere bis schwere körperliche Arbeiten

nicht arbeitsfähig. Für leichte körperliche Arbeiten, Arbeiten am Schreibtisch,

zur Überwachung im Rahmen einer sozialmedizinischen Aufgabe, sei er zu 50 bis

möglicherweise 70 % arbeitsfähig. Eine genauere Einschätzung würde durch

eine Kardiologin/einen Kardiologen möglich sein. Der kürzlich erlittene zerebrovaskuläre

Insult spiele natürlich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls eine

Rolle und es dürfte nach diesem Insult auch zu kleineren neuropsychologischen

Defiziten gekommen sein. Dies sei bisher noch nicht abgeklärt worden.

Zusammengefasst werde die Arbeitsfähigkeit in den oben genannten Tätigkeiten

wahrscheinlich bei 50 % zu liegen kommen.

6.2.7

Mit Bericht vom 11. März 2022

(IV-Nr. 84) hielt Dr. med. C.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, RAD, fest,

insgesamt sei seit Dezember 2019 eine Besserung der gesundheitlichen Situation

eingetreten. Die ursprünglich massivst eingeschränkte Herzleistung habe sich

verbessert und sei weiterhin stabil geblieben auch nach Entfernung der Pumpe.

Die psychisch instabile Situation (Anpassungsstörung und intermittierende

Panikattacken) habe sich unter psychiatrischer Psychotherapie sowie

antidepressiver Medikation ebenfalls verbessern können. Im September 2021 habe

der Versicherte einen Schlaganfall erlitten. Die neurologische Symptomatik habe

sich innerhalb von 1.5 Stunden vollständig zurückgebildet, eine Ischämie

habe in der Bildgebung nicht nachgewiesen werden können. Weitere Kontrollen / Abklärungen

seien nicht geplant. Nach diesem Ereignis habe der Versicherte seine Tätigkeit

im Arbeitstraining wieder aufnehmen können. Die rein körperliche

Leistungsfähigkeit habe sich stabilisiert, sodass medizinisch-theoretisch eine

leichte Arbeit zu 100 % zumutbar erscheine (siehe auch Einschätzung Prof. F.___,

der leichte Arbeiten und Überwachungsarbeiten grundsätzlich für 100 %

möglich halte). Nun seien jedoch für die versicherungsmedizinische Beurteilung

auch der Längsschnittverlauf, die zusätzlichen Ereignisse wie die psychische

Belastung, der ereignete Schlaganfall und die Prognose bezüglich der

Herzsituation mit zu berücksichtigen. Insofern relativiere Prof. F.___ die

Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit und habe den Beschwerdeführer in

Überwachungsaufgaben im Rahmen einer sozialmedizinischen Arbeit zu 50 – 70 %

arbeitsfähig geschätzt. Es sei denkbar, dass der Beschwerdeführer ein

mindestens 80%iges Pensum in einer ideal angepassten Tätigkeit während einiger

Wochen ausüben könnte. Dabei würde jedoch die Gefahr der psychischen und

physischen Überlastung drohen und es wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit eine

Verschlechterung / Dekompensation zu erwarten. Daher sollte aus

heutiger Sicht das Pensum auch in einer leichten, angepassten Tätigkeit derzeit

60.

% nicht überschreiten. Dies entspreche auch der ursprünglichen

kardiologischen Einschätzung (D.___ Bericht vom 23. Oktober 2020, OSIV 2.

November 2020).

6.2.8

Im Bericht des D.___ vom 8.

September 2022 (IV-Nr. 94, S. 17) wurde ausgeführt, seit der Erstdiagnose der

dilatativen Kardiomyopathie im November 2016 sei der Beschwerdeführer Patient

der Kardiologie des D.___. Initial habe sich eine schwerste Herzinsuffizienz

gezeigt, die die Implantation eines Herzunterstützungssystems notwendig gemacht

habe. Erfreulicherweise habe sich der Beschwerdeführer über die kommenden Jahre

erholt, sodass im Juni 2019 die Herzunterstützungspumpe erneut habe deaktiviert

werden können. Bei anschliessend stabilem Verlauf sei der Beschwerdeführer im

Januar 2021 von der Warteliste für eine Herztransplantation entlistet worden.

Die Eingliederung in den Arbeitsalltag habe der Beschwerdeführer in den

vergangenen Jahren gut gemeistert, bei weiterhin eingeschränkter Herzleistung

sei jedoch auch weiterhin nicht von einer Normalisierung der kardiopulmonalen

Leistungsfähigkeit auszugehen. Im letzten Leistungstest habe sich der

Beschwerdeführer weiterhin mittelgradig eingeschränkt gezeigt. In Anbetracht

der langwierigen Krankengeschichte und des zuletzt erfreulichen Verlaufes sei

man der Ansicht, dass die aktuelle Arbeitsstelle bei der B.___ dem

Belastungsprofil des Beschwerdeführers entspreche. Von schweren körperliche

Anstrengungen sollte bei Fortbestehen der Herzmuskelerkrankung weiter abgesehen

werden.

7.

Aus medizinischer Sicht ist der

Sachverhalt sowohl von ärztlicher Seite als auch von Seiten der Parteien

unbestritten. So ist gestützt auf die vorliegenden Akten davon auszugehen, dass

es im zeitlichen Verlauf seit der letzten Rentenverfügung vom 10. Januar

2019.

und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 18. August 2022 zu einer

revisionsrelevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers

gekommen ist und sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf 60 % in

einer angepassten leichten Tätigkeit stabilisiert hat. Seit 1. Februar 2022 übt

der Beschwerdeführer denn auch eine Tätigkeit als Nachtwächter im Pensum von 60

% aus (s. IV-Nr. 80).

8.

Umstritten ist dagegen die von

der Beschwerdegegnerin vorgenommen Berechnung des Invaliditätsgrades.

8.1

Das von der Beschwerdegegnerin

gestützt auf die LSE errechnete Valideneinkommen von CHF 68'347.00 (Bundesamt

für Statistik 2018 TAl_tirage_skill_level, Total, Niveau 1, Männer Fr. 5'417.00

x 12 Monate, Aufrechnung Wochenstunden; 40 X 41.7, Aufrechnung Teuerung

2018.

– 2021 Männer : 105.1 x 106.0) wurde vom Beschwerdeführer zu Recht

nicht beanstandet. Zwar war der vorher als ungelernter Schreiner tätige

Beschwerdeführer (vgl. IV-Nr. 42) seit Anfang 2016 selbständig als Möbelschreiner

und Möbeldesigner tätig (IV-Nr. 7). Da er diese Tätigkeit im Zeitpunkt des

Eintritts der Invalidität am 1. November 2016 aber erst ein paar Monate

ausgeübt hatte, stellt das damals erzielte Einkommen keine verlässliche

Grundlage zur Berechnung des Valideneinkommens dar, weshalb es nicht zu

beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich auf einen

Tabellenlohn abgestellt hat.

8.2

Umstritten ist jedoch, ob als

Invalideneinkommen das vom Beschwerdeführer in seiner aktuellen Tätigkeit als

Nachtwächter erzielte Einkommen, oder – wie von der Beschwerdegegnerin

statuiert – ein Tabellenlohn der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) einzurechnen

ist. Für das Invalideneinkommen massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die

versicherte Person aufgrund ihres konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise

noch zu erzielen in der Lage wäre (Art. 16 ATSG).

8.2.1

8.2.1.1

Aus den medizinischen Akten geht nicht klar hervor, ab wann

beim Beschwerdeführer die vorliegend statuierte 60%ige Arbeitsfähigkeit gegeben

war. Somit ist spätestens ab Stellenantritt per 1. Februar 2022 von dieser

Arbeitsfähigkeit auszugehen. Sodann steht vorliegend kein unrechtmässiger

Rentenbezug und / oder eine Meldepflichtverletzung in Frage. Die Herabsetzung

Dispositiv

oder Aufhebung einer Rente erfolgt demnach frühestens vom ersten Tag des

zweiten der Zustellung der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 18. August

2022 folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]; Urteil des Bundesgerichts

9C_541/2020 vom 1. März 2021 E. 2.1). Somit ist im vorliegenden Fall das ab 1.

Januar 2022 geltende Recht und damit das per dieses Datum in Kraft getretene

revidierte IVG anwendbar (vgl. E. II. 2 hiervor).

8.2.1.2 Mit dem ab 1. Januar 2022

eingeführten stufenlosen Rentensystem in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf

eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt

und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei

einem Invaliditätsgrad von 50 – 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil

dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent

besteht wie bis anhin ein Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem

Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent gilt eine Abstufung des Rentenanteils

von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4).

8.2.2 Strittig ist unter den Parteien

die Auslegung des Art. 26bis Abs. 1 IVV (in der per 1. Januar

2022 in Kraft getretenen Fassung), welcher wie folgt lautet: Erzielt die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird

ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie

damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr

zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet.

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den

Standpunkt, da er mit seiner Tätigkeit die

verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit voll ausschöpfe und die Invalidität

möglichst konkret zu berechnen sei, sei das tatsächlich erzielte Einkommen

gemäss Art. 26bis Abs. 1 IVV für die Invaliditätsberechnung als

Invaliditätseinkommen zu berücksichtigen, zumal sich im Wortlaut des Art. 26bis

IVV kein Hinweis darauf finde, dass mit der bestmöglichen Verwertung der

verbliebenen funktionellen Leistungsfähigkeit auch zugleich ein Einkommen

entsprechend dem statistischen Zentralwert zu erzielen sei. Dagegen vertritt

die Beschwerdegegnerin gestützt auf Rz. 3408 des Kreisschreibens über

Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) die Ansicht, eine

erwerblich bestmögliche Verwertung der Leistungsfähigkeit sei nur dann gegeben,

wenn das damit erzielte Einkommen annähernd so hoch ausfalle, wie der entsprechende

statistische Zentralwert der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für

Statistik. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall, weshalb vorliegend

auf einen Tabellenlohn abzustellen sei.

8.2.3 Der Beschwerdeführer macht unter

anderem geltend, die Weisung des BSV in Rz. 3408 des KSIR, wonach mit der

Verwertung der verbliebenen funktionellen Leistungsfähigkeit zugleich ein

Einkommen erzielt werden müsse, welches annähernd so hoch ausfalle, wie der

entsprechende statistische Zentralwert, sei für das Gericht nicht verbindlich.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Gerichte solche Verwaltungsweisungen

bei ihrer Entscheidung berücksichtigen können, sofern es eine dem Einzelfall

angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen

Bestimmungen zulässt. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von

Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der

rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung,

durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten,

Rechnung getragen (BGE 138 V 50 E. 4.1 S. 54, 133 V 346 E. 5.4.2 S. 352 mit

Hinweisen). Vorliegend ergibt es denn auch keinen Grund, von der in Rz. 3408

KSIR festgelegten Auslegung von Art. 26bis Abs. 1 IVV abzuweichen. Entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers ist mit der in Art. 26bis Abs. 1

IVV gewählten Formulierung, «sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle

Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich

verwertet» nicht nur gemeint, dass die ausgeübte Tätigkeit der

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers optimal angepasst sein muss, sondern

auch, dass er damit seine verbliebende Leistungsfähigkeit aus wirtschaftlicher

Sicht bestmöglich verwertet. Dies

entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, wie den Ausführungsbestimmungen

zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

(Weiterentwicklung der IV); Erläuternder Bericht (nach Vernehmlassung) vom

3. November 2021 (abrufbar unter https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/69808.pdf),

s. S. 52 f., zu entnehmen ist. Darin wurde festgehalten, Voraussetzung

für die Anrechnung des konkreten Einkommens als Einkommen mit Invalidität sei,

dass die versicherte Person damit ihre verbliebene funktionelle

Leistungsfähigkeit (vgl. dazu Art. 54a Abs. 3 IVG und Art. 49 Abs. 1bis

IVV) erwerblich bestmöglich verwerte. Es sei dies Ausfluss des allgemeinen

Grundsatzes der Schadenminderungspflicht der versicherten Person zu verstehen.

Nur wenn die versicherte Person mit der ausgeübten Tätigkeit ein Einkommen in

der Höhe erziele, wie es aufgrund der verbliebenen funktionellen

Leistungsfähigkeit grundsätzlich zu erwarten wäre, könne dieses Einkommen als

Grundlage für das Einkommen mit Invalidität herangezogen werden. Weil nach Art.

26bis Abs. 2 IVV dann, wenn kein anrechenbares tatsächliches

Einkommen vorliege, auf statistische Werte nach Art. 25 Abs. 3 IVV abgestellt

werde, bedeute dies, dass eine erwerblich bestmögliche Verwertung nur dann gegeben

sei, wenn das damit erzielte Einkommen annähernd so hoch ausfalle, wie der

entsprechende statistische Zentralwert. Die bisherigen zusätzlich von der

Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2012 vom 11. Februar 2013, E.

2.3.2) geforderten Kriterien «erzielter Lohn entspricht der Arbeitsleistung»

und «besonders stabiles Arbeitsverhältnis bzw. Möglichkeit der dauernden

Erzielung eines entsprechenden Einkommens auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt»

fielen weg. Diese Kriterien seien in der Praxis kaum überprüfbar und bärgen die

Gefahr, dass der Arbeitgeber durch die Ausrichtung eines absichtlich tief

gehaltenen Lohnes ihre resp. seine Kosten senken könne, im Wissen darum, dass

die versicherte Person durch höhere Leistungen zu Lasten der IV schadlos gehalten

werde. Analog der bisherigen Rechtsprechung bleibe es weiterhin möglich, den

tatsächlich erzielten Lohn auf das zumutbare Pensum hochzurechnen, wenn die

versicherte Person ihre verbliebene Restarbeitsfähigkeit wegen eines zu

geringen Beschäftigungsgrades nicht voll ausgeschöpft habe und wenn sich eine

entsprechende Erhöhung des Beschäftigungsgrades zumindest seitens des Arbeitsgebers

als möglich erweise (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2012 vom 11. Februar

2013, E. 2.3.2).

Zusammenfassend ist gestützt auf die

vorgehenden Ausführungen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Lichte der

im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht

gehalten ist, seine verbleibende Restarbeitsfähigkeit sowohl im Rahmen der ihm

zumutbaren Leistungspflicht als auch in wirtschaftlicher Hinsicht voll auszuschöpfen.

Würde man der gegenteiligen Ansicht des Beschwerdeführers folgen, könnte sich

eine versicherte Person bewusst mit einer zwar ihrem Zumutbarkeitsprofil

entsprechenden, aber deutlich schlechter bezahlten Arbeitstätigkeit abfinden,

was dann entsprechend durch die Invalidenversicherung ausgeglichen werden

müsste. Dies entspricht weder dem gesetzgeberischen Willen noch dem Gedanken

der Schadenminderungspflicht. Daran vermag im Übrigen auch der Hinweis des

Beschwerdeführers, wonach Rz. 3408 im Sinne von Rz. 3409 KSIR auszulegen

sei, nicht zu ändern. In Rz. 3409 wird festgehalten: «Wenn die versicherte

Person ihre verbliebene Restarbeitsfähigkeit wegen eines zu geringen

Beschäftigungsgrades nicht voll ausschöpft und eine Erhöhung des

Beschäftigungsgrades seitens der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers möglich ist,

wird der tatsächlich erzielte Lohn auf das zumutbare Pensum hochgerechnet

(8C_7/2014; 9C_720/2012; 8C_579/2009; 8C_25/2010). Andernfalls ist das

Invalideneinkommen grundsätzlich gestützt auf statistische Werte zu ermitteln.»

Wie den vorgehend zitierten Ausführungsbestimmungen zur Änderung des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV),

Erläuternder Bericht (nach Vernehmlassung) vom 3. November 2021, zu entnehmen

ist, ist die Bestimmung Rz. 3409 nicht in dem vom Beschwerdeführer

dargelegten Sinn zu verstehen, dass eine Abweichung vom tatsächlich erzielten

Einkommen nur dann vorzunehmen sei, wenn die versicherte Person ihre

Restarbeitsfähigkeit mit einem zu geringen Beschäftigungsgrad nicht voll

ausschöpft, sondern eben auch, wenn sie diese in wirtschaftlicher Hinsicht

nicht voll ausschöpft. Mit der Anforderung, das tatsächliche Einkommen müsse

«annähernd» so hoch ausfallen, wie der gestützt auf die LSE ermittelte Wert, bleibt

gewährleistet, dass ein gewisser Spielraum besteht. Bei einer Abweichung von

über 30 %, wie sie hier zur Diskussion steht, kann aber nicht mehr von einer

vollen (auch wirtschaftlichen) Ausschöpfung des verbliebenen Leistungsvermögens

gesprochen werden (vgl. in diesem Sinn das Urteil des Bundesgerichts 8C_4/2023

vom 2. März 2023 E. 5.4). Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin gestützt auf Rz. 3408 KSIR und den Art. 26bis

Abs. 1 IVV nicht auf das vom Beschwerdeführer aktuell als Nachtwächter erzielte

Einkommen von CHF 25'097.80 (CHF 1'930.60 x 13; vgl. IV-Nr. 81) pro Jahr, sondern

auf das erheblich höher liegende Durchschnittseinkommen gemäss LSE von CHF

41'021.00 pro Jahr abgestellt hat. Ebenso ist es nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziffer

86 – 88 (Gesundheitswesen), Niveau 1 Männer, abgestellt hat.

8.2.4 Schliesslich ist auf einen

allfälligen Abzug vom Tabellenlohn einzugehen. Die vorliegend anwendbare, seit

Anfang 2022 in Kraft stehende Fassung der IVV sieht im Hinblick auf die

Bestimmung des Invalideneinkommens eine pauschale Herabsetzung des statistisch

bestimmten Wertes um zehn Prozent vor, wenn die funktionelle Leistungsfähigkeit

50 Prozent oder weniger beträgt (Abzug für Teilzeitarbeit; Art. 26bis

Abs. 3 IVV). Unter anderen Titeln ist keine Korrektur des über Tabellenlöhne

bemessenen Invalideneinkommens mehr vorgesehen. Da die im vorliegenden Fall

attestierte Leistungsfähigkeit 60 % beträgt, kommt demnach ein Abzug unter dem Titel

Teilzeit ebenfalls nicht in Frage.

9. Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen.

9.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch