VSBES.2022.18
Unfallversicherung
16. Januar 2023Deutsch43 min
rechten Schulter verletzt (Akten der Beschwerdegegnerin 25.20340.19.2 / Suva I Nr.
Source so.ch
Urteil vom 16. Januar 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1962 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) erlitt am 3. Juni 2019 einen Unfall, während er
in einem Pensum von 100 % bei der Firma B.___, [...], als
Lastwagenschauffeur angestellt war. Gegen die Folgen von Unfällen war er bei
der Unfallversicherung Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert. Er
war während der Arbeit auf einer Rampe ausgerutscht und hatte sich dabei an der
rechten Schulter verletzt (Akten der Beschwerdegegnerin 25.20340.19.2 / Suva I Nr.
1). Noch bevor es aufgrund dieses Unfallereignisses zu einer Schulteroperation
kommen konnte, erlitt der Beschwerdeführer einen weiteren Unfall (Suva I Nr. 10).
Am 2. August 2019 fuhr er mit seinem Auto in eine Baustelle und erlitt dabei
eine Rückenverletzung (Akten der Beschwerdegegnerin 25.99759.19.3 / Suva II Nr.
1).
2. Die Beschwerdegegnerin übernahm
aufgrund beider Ereignisse die Heilbehandlung und richtete Taggelder aus (Suva
I Nr. 3 / Suva II Nr. 8). Am 1. März 2021 fand eine kreisärztliche Untersuchung
statt (Suva II Nr. 151) und die Beschwerdegegnerin kündigte in der Folge am 12.
Mai 2021 den Fallabschluss per 30. Juni 2021 an (Suva II Nr. 179). Mit
Verfügung vom 28. Mai 2021 (Suva II Nr. 184) lehnte sie einen Rentenanspruch
des Beschwerdeführers ab und sprach ihm eine Integritätsentschädigung von 30 %
zu.
3. Gegen die genannte Verfügung
erhob der Beschwerdeführer am 8. Juni 2021 Einsprache (Suva II Nr. 187), welche
er am 26. Juli 2021 begründen liess (Suva II Nr. 195). Diese
wies die Beschwerdegegnerin mit Einsprache-Entscheid vom 22. Dezember 2021 ab (Aktenseite
[A.S]. 1 ff.).
4. Der Beschwerdeführer lässt am
20. Januar 2022 (A.S. 19 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2021 sowie die diesem zugrundeliegende
Verfügung vom 28. Mai 2021 seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer über den 30. Juni 2021 hinaus weiterhin
die vollumfänglichen Leistungen nach UVG, insbesondere vorderhand Taggelder
nach Massgabe der attestierten Arbeitsunfähigkeit sowie die Übernahme der
Kosten der Heilbehandlungen, zu gewähren.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe
eines Invaliditätsgrades von mindestens 57 % sowie eine
Integritätsentschädigung nach Massgabe eines 30 % übersteigenden
Integritätsschadens zu entrichten, sowie die medizinischen Heilbehandlungen
nach Art. 21 UVG zu übernehmen.
4. Subeventualiter sei eine externe
orthopädisch-chirurgische Begutachtung zu initiieren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2022 (A.S. 42 ff.) die
Abweisung der Beschwerde.
6. Der Beschwerdeführer lässt sich
am 24. Februar 2022 noch einmal vernehmen (A.S. 49 ff.), die Beschwerdegegnerin
äussert sich am 4. März 2022 zurück (A.S. 60 f.).
7. Mit Eingabe vom 22. März 2022
(A.S. 63 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den
Akten.
8. Am 26. August 2022 teilt der
Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass er diesen nicht mehr vertrete und
Rechtsanwältin C.___ ab 1. September 2022 die Vertretung übernommen habe (A.S. 67).
9. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit
des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person
hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen
(Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des
Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).
2.2
Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG sind
Taggelder und Heilkosten nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
erwartet werden kann. Was unter einer namhaften Besserung des
Gesundheitszustandes des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz
nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer
Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich
dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt,
bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den
Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins
Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Der Fallabschluss setzt zudem lediglich voraus, dass
von weiteren medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr
erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger
erforderlich ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012
E. 3.2.2 und 8C_585/2010 vom 5. November 2010 E. 8).
2.3
Wenn der Zeitpunkt für den
Fallabschluss erreicht ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind), sind die vorübergehenden Leistungen
(Taggeld, Heilbehandlung nach Art. 10 UVG) einzustellen bei
gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine
Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.4
Entzieht oder widersetzt sich
eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins
Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine
neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb
das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder
dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und
auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit
einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für
Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR
830.1]). Gemäss Art. 61 Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR
832.202) werden einer versicherten Person, die sich ohne zureichenden Grund
weigert, sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederungsmassnahme zu
unterziehen, die Leistungen gewährt, die beim erwarteten Erfolg dieser
Massnahmen wahrscheinlich gewährt werden müssen. Um diese Rechtsfolge eintreten
zu lassen, ist vorgängig das vorgeschriebene Mahn- und Bedenkzeitverfahren
durchführen. Der Versicherungsträger hat die versicherte Person schriftlich zu
mahnen, sie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen und ihr eine angemessene
Bedenkzeit einzuräumen. Sinn und Zweck des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist
einerseits, den Versicherten nicht Folgen eines Verhaltens tragen zu lassen,
über dessen Auswirkungen er sich möglicherweise keine Rechenschaft abgelegt
hat. Anderseits soll er innerhalb der gesetzten Frist und im Wissen um die
angedrohten Folgen seine bisherige Verweigerungshaltung aufgeben können (Urteil
des Bundesgerichts 8C_156/2008 vom 11. August 2008 E. 2.2.1 mit
Hinweisen). Für das Verfahren bei der Invalidenversicherung hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht (EVG) in einem Grundsatzentscheid (BGE 122 V 218) erwogen,
dass das Mahn- und Bedenkzeitverfahren zwingend sei. Der Versicherte müsse in
jedem Fall auf die möglichen nachteiligen Folgen seines Widerstandes aufmerksam
gemacht werden und er müsse so in die Lage versetzt werden, in Kenntnis aller
wesentlichen Faktoren seine Entscheidung zu treffen. Dies muss auch für die Unfallversicherung
gelten (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft KGE SV vom 26. November
2007.
[725 07 172]; Urteil
des Bundesgerichts 8C_836/2013
vom 27. März 2014 E.
6.3
mit Hinweisen).
2.5
Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des
Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24
Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn
durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
2.6
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 140 V 356
E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1
S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des
Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1 und 8C_729/2013
vom 27. Mai 2014 E. 2). Weiter setzt die Leistungspflicht des
Unfallversicherers voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 181).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
3.2
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts
8C_725/2012 vom 27. März 2013 E. 4.1.1 und 8C_816/2013 vom
11.
Dezember 2014 E. 3.3). Rechtsprechungsgemäss hat das Gericht im
Beschwerdeverfahren den Sachverhalt zu überprüfen, wie er sich bis zum Erlass
des angefochtenen Einspracheentscheids entwickelt hat (BGE 143 V 295
E. 4.1.2 S. 299 f.).
3.3
Der Untersuchungsgrundsatz weist
enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten
weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,
so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess
tragen mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im
Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die
aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel
greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweis).
3.4
Zur Beurteilung
sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher
medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Für den Beweiswert einer medizinischen
Stellungnahme ist entscheidend, ob diese für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Die Rechtsprechung erachtet es als mit
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte
Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). So ist einem im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3bb mit
Verweis auf BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc). Ferner haben rechtsprechungsgemäss Berichte
versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen Beweiswert, doch kommt ihnen
nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten, das der Versicherungsträger
im Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen Fachperson eingeholt hat oder
einem Gerichtsgutachten.
3.5
Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall
jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an
die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 64f., 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
ihrem Einsprache-Entscheid (A.S. 1 ff.) dar, auf die Beurteilung des
Kreisarztes Dr. med. D.___ vom 3. Dezember 2021 sowie dessen übrigen Berichte
könne voll und ganz abgestellt werden. Es bestünden keinerlei Indizien gegen
die Zuverlässigkeit der Berichte des Versicherungsmediziners. Es sei korrekt,
dass dieser am 1. März 2021 ausgeführt habe, betreffend Rückenbeschwerden sei
aktuell der Endzustand noch nicht erreicht, da eine Verbesserung durch
Infiltration der reaktiv aktivierten AC-Gelenksarthrosen und ISG-Arthrosen
möglich sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch eine Infiltration nicht
durchführen wollen. Er habe eine diabetische Untersuchung wahrnehmen und die
Frage nach einem allfälligen Insulinanstieg bei einer Infiltration besprechen
können. Der Zucker sei aktuell nicht so schlimm, dass er mit Insulin
kontrolliert werden müsste. Der Beschwerdeführer wolle jedoch die Infiltration
dennoch nicht durchführen lassen, da er Angst habe. Gestützt auf diese Angaben
habe der Kreisarzt sodann am 7. Mai 2021 den Endzustand sowie das
Zumutbarkeitsprofil festgelegt. Letzteres habe er gestützt auf den aktuellen
Gesundheitszustand definiert, so dass der Hinweis auf ein durchzuführendes
Mahn- und Bedenkzeitverfahren, in dessen Folge man letztlich eine hypothetische
Zumutbarkeit festlegen könnte, vorliegend fehl am Platz sei.
Am 19. März 2020 habe der Kreisarzt Dr.
med. D.___ geäussert, dass die geltend gemachten Beschwerden resp. die geplante
und verschobene Operation an der rechten Schulter mindestens mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 3. Juni 2019 zurückzuführen seien. Die
entsprechenden Leistungen seien erbracht und diese Einschränkungen beim
Zumutbarkeitsprofil und bei der Festlegung des Integritätsschadens
berücksichtigt worden. Die traumatische Aktivierung einer Arthrose, also die
vorübergehende Verschlimmerung, welche nach drei Monaten als abgeschlossen
anzusehen sei, betreffe hingegen das arthrotisch veränderte AC-Gelenk. Hier
habe Dr. med. D.___ anlässlich seines Untersuchs vom 1. März 2021 die
Hauptbeschwerden lokalisieren können. Dass der Endzustand im Moment der
Rentenprüfung von Ende Juni 2021 erreicht gewesen sei, gehe aus dem Bericht von
Dr. med. D.___ vom 7. Mai 2021 hervor. Zudem sei dies auch gemäss den übrigen
Akten offensichtlich. So habe der Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs vom
8.
Juni 2021 angegeben, dass keine eigentliche Behandlung mehr durchgeführt
werde und lediglich am 1. Juli 2021 im Spital E.___ die Jahreskontrolle
stattfinde. Neben dieser Konsultation habe erst wieder am 5. November 2021
eine Besprechung bei Dr. med. F.___ stattgefunden. Aus dem entsprechenden
Bericht, welcher auch das CT vom 16. Juli 2021 mitberücksichtige, zeige sich,
dass die Befunde im CT eine regelrechte Lage des Spondylodesematerials ohne
Lockerungszeichen mit progredienter Durchbauung gezeigt hätten. Im Weiteren
könne dem Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung des Wirbelsäulenchirurgen am Spital
E.___ operativ nichts angeboten werden und die wirbelsäulenchirurgische
Behandlung sei abgeschlossen worden. Auch aus dem neuesten Bericht von Dr. med.
G.___ vom 3. Dezember 2021 gehe nichts anderes hervor. Somit sei im Zeitpunkt
der Rentenprüfung per 30. Juni 2021 keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes zu erwarten gewesen und folglich von einem Endzustand
ausgegangen worden.
Was das Zumutbarkeitsprofil anbelange,
könne ebenfalls auf die Beurteilung von Dr. med. D.___ vom 7. Mai 2021
abgestellt werden. Am dort formulierten Zumutbarkeitsprofil könne der Bericht
des Spitals E.___, welcher sich auf die Untersuchung vom 1. Juli 2021 stütze,
nichts ändern. Denn hier werde ein Arbeitseinsatz von 50 bis 60 % in der
angestammten Tätigkeit als Chauffeur als zumutbar erachtet. Gemäss Kreisarzt
sei jedoch die herkömmliche Tätigkeit als Chauffeur gar nicht mehr zumutbar,
weshalb ein neues Zumutbarkeitsprofil erstellt worden sei.
Zur Integritätsentschädigung finde sich
im Anhang 3 zur UVV eine nicht abschliessende Skala der Integritätsschäden,
welche wichtige, richtunggebende Schäden mit der entsprechenden prozentualen
Einstufung enthalte. Die medizinische Abteilung der Suva habe in
Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in
tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der
Medizinischen Abteilung der Suva). Dr. med. D.___ schätze den
Integritätsschaden auf 30 %, wobei voll und ganz auf diese Beurteilung abgestellt
werden könne. Insbesondere lege der Kreisarzt detailliert dar, aufgrund welcher
Befunde sich die geschätzten Werte ergäben.
4.2
Der Beschwerdeführer lässt dem
in seiner Beschwerde (A.S. 19 ff.) entgegenhalten, ein Fallabschluss per 30.
Juni 2021 sei unzulässig. Der Kreisarzt sei anlässlich der Untersuchung vom 1.
März 2021 zum Schluss gelangt, dass noch kein Endzustand vorliege und der
Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 100 % arbeitsunfähig
sei. Im Bericht werde ausgeführt, dass noch eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes durch Infiltration der reaktiv aktivierten
AC-Gelenksarthrosen und lSG-Arthrosen möglich sei. Entsprechend habe die
Beschwerdegegnerin auch weiterhin Taggelder ausbezahlt. Obwohl in der Folge
keine Infiltration stattgefunden habe und damit klarerweise noch immer nicht
vom Erreichen des Endzustandes gesprochen werden könne, habe die
Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen per 30. Juni 2021 eingestellt. Diese
Vorgehensweise verbiete sich, denn auch in seiner abschliessenden Stellungnahme
vom 7. Mai 2021 halte Dr. med. D.___ nochmals fest, dass die
Infiltrationen zu einer Besserung geführt hätten. Weil der Beschwerdeführer
diese Infiltrationen jedoch ablehne, sei von einem Endzustand auszugehen. Diese
Vorgehensweise sei nicht korrekt. In dieser Konstellation hätte die Beschwerdegegnerin
vor Einstellung der Taggeldleistungen ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren
durchführen müssen. Die Beschwerdegegnerin übersehe, dass der Versicherer die
nötigen Anordnungen zur zweckmässigen Behandlung zu treffen habe. Vorliegend
habe die Beschwerdegegnerin kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt,
weshalb sich auch die Einstellung der Taggeldleistungen per 30. Juni 2021
verbiete. Somit seien weiterhin Taggelder zu entrichten.
Es sei falsch, dass der Kreisarzt bei
der Festlegung des Zumutbarkeitsprofils den aktuellen Gesundheitszustand des
Dispositiv
Beschwerdeführers berücksichtigt habe und sich demnach ein Mahn- und
Bedenkzeitverfahren erübrige. Denn in seiner Beurteilung vom 1. März 2021
sei der Kreisarzt noch von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt ausgegangen. Es müssten eben zuerst noch die
Infiltrationen stattfinden. Damit sei er also davon ausgegangen, dass der
Beschwerdeführer ohne diese Infiltrationen 100 % arbeitsunfähig sei. Beim
von ihm festgelegten Zumutbarkeitsprofil handle es sich entsprechend um ein
hypothetisches und es hätte damit zwingend ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren
stattfinden müssen, da hierdurch eine Leistungseinstellung vorgenommen werde.
Selbst wenn der Kreisarzt den aktuellen Gesundheitszustand beurteilt hätte, sei
die Vorgehensweise im Sinne der Rechtsprechung noch immer falsch. Denn dieser sei
bloss vom Erreichen des Endzustandes ausgegangen, weil der Beschwerdeführer die
vorgeschlagenen Infiltrationen nicht vorgenommen habe.
Die Beschwerdegegnerin stütze auch ihre
Leistungsablehnung betreffend die Invalidenrente auf die Beurteilung ihres
versicherungsinternen Arztes Dr. med. D.___. Diese sei sowohl in formell- als
auch in materiellrechtlicher Hinsicht nicht beweistauglich. Leistungsansprüche
seien grundsätzlich mittels externer Gutachten zu klären. Berichten
versicherungsinterner Ärzte komme praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu.
In diesem Sinne sei die Beurteilung des Kreisarztes kaum beweiskräftig, zumal
sich dieser in Widerspruch zu den behandelnden Ärzten und der übrigen Aktenlage
setze, ohne diesen Widerspruch adäquat aufzulösen. Die Beurteilung sei auch in
materieller Hinsicht beweisuntauglich und nicht überzeugend. Dass der
Beschwerdeführer in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit 100 %
arbeitsfähig sein solle, sei offensichtlich nicht korrekt. Wie den Berichten
des Spitals E.___ vom 6. Juli 2021 sowie 27. August 2021 zu entnehmen sei,
gingen die behandelnden Fachärzte lediglich von einer maximal bestehenden 50-
bis 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten, angepassten Tätigkeit aus. Diese
Beurteilung beziehe sich explizit darauf, dass der Beschwerdeführer als
Chauffeur nur fahre und keine schweren Objekte auflade / ablade. Damit habe
sich der Kreisarzt nicht auseinandergesetzt.
Auch die Beurteilung des Kreisarztes
betreffend die Integritätsentschädigung zeige, dass dessen Beurteilung einer
100%igen Arbeitsfähigkeit offensichtlich nicht korrekt sei. Denn bei dieser
gehe er zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer an starken Dauerschmerzen
am Rücken leide. Dies habe klarerweise auch Einfluss auf die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit, mindestens in dem Umstand, dass er auf vermehrte
Erholungspausen angewiesen sei. Wie sich die Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers in einer ganztägigen Präsenz gestalte, habe der Kreisarzt
aber nicht beurteilt. Im Weiteren könne dem Bericht des Spitals E.___ vom 6.
Juli 2021 auch entnommen werden, dass noch weitere Abklärungen, insbesondere
ein CT, den Rücken betreffend getätigt werden müssten.
Auch die Beschwerdegegnerin selbst habe
sich nach der Einsprache veranlasst gesehen, weitere Abklärungen vorzunehmen,
womit wiederum erstellt sei, dass keine Rede vom Erreichen des Endzustandes per
30. Juni 2021 sein könne. Sodann sei die Beschwerdegegnerin offensichtlich
selbst davon ausgegangen, dass nicht auf die Beurteilung des Kreisarztes vom 7.
Mai 2021 abgestellt werden könne, ansonsten keine weiteren Abklärungen hätten
vorgenommen werden müssen. Ausserdem dürften Abklärungen nicht ins
Einspracheverfahren verschoben werden. Mit dieser Vorgehensweise werde das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
Die kreisärztliche Beurteilung sei auch
betreffend die Beurteilung der Schulterproblematik weder schlüssig noch
nachvollziehbar. Hier halte der Kreisarzt am 1. März 2021 zunächst pauschal
fest, dass das Unfallereignis nicht geeignet gewesen sein soll, die im MRI
nachgewiesene Supraspinatussehnenläsion zu bewirken. Abgesehen davon, dass dies
eine nicht begründete Behauptung sei, widerspreche sich der Kreisarzt selbst.
Denn in seiner Beurteilung vom 19. März 2020 habe er festgehalten, dass die
damals geplante Operation an der rechten Schulter zumindest teilkausal sei. Dem
MRl-Befund vom 26. Juni 2019 könne denn auch nicht entnommen werden, dass
ein Vorzustand vorgelegen haben solle. Dasselbe gelte für die Ausführungen des
Kreisarztes betreffend die AC-Gelenksarthrosen. Hier behaupte der Kreisarzt in
seiner Beurteilung vom 1. März 2021 zunächst, dass eine traumatische
Aktivierung in der Regel nach drei Monaten abgeschlossen sei, dann sage er
aber, dass beim Beschwerdeführer durch entsprechende Infiltrationen noch eine
Verbesserung zu erwarten sei. Die kreisärztliche Beurteilung habe mehr als drei
Monate nach dem Unfallereignis stattgefunden und der Kreisarzt selbst habe
festgehalten, dass die Hauptbeschwerden im arthrotisch veränderten AC-Gelenk
lokalisiert würden, und demnach eindeutig mehr als drei Monate nach dem
Unfallereignis noch immer erhebliche Beschwerden bestanden hätten, die auch noch
hätten verbessert werden können und damit eben kein Endzustand erreicht sei. Es
sei jeder Fall individuell zu beurteilen und es verbiete sich pauschal zu
sagen, dass Unfallfolgen nach drei Monaten abgeschlossen sein sollen, obwohl
noch immer eine massgebliche Beschwerdesymptomatik imponiere.
Sofern von einem Endzustand ausgegangen
werden sollte, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in
allen Tätigkeiten mindestens 50 bis 60 % arbeitsunfähig sei, dies eben
auch in leichten Tätigkeiten.
In Bezug auf die
Integritätsentschädigung könne ebenfalls nicht auf die Beurteilung von Dr. med.
D.___ abgestellt werden. Der Kreisarzt berücksichtige auch hier zu Unrecht
nicht sämtliche unfallkausalen Integritätsschäden, so die unfallbedingte Zunahme
der Facettengelenksarthrose und lSG-Atropathien, da der Beschwerdeführer die
Infiltrationen ablehne. Auch hier hätte zunächst zwingend ein Mahn- und
Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müssen. Unter Berücksichtigung dieser
Beschwerden resultiere eine höhere Integritätsentschädigung als die bereits
zugesprochene von 30 %.
Schliesslich sei zu konstatieren, dass
bei derart mangelhaften Abklärungen des medizinischen Sachverhaltes seitens der
Beschwerdegegnerin und gestützt auf die vorliegende Aktenlage keinesfalls
Ansprüche des Beschwerdeführers verneint werden könnten. Diesfalls wäre ein
externes Gutachten durchzuführen, da der Fall nicht ohne objektive externe
Begutachtung des Beschwerdeführers erledigt werden könne.
5. Einleitend kann festgehalten
werden, dass die Kausalität der beiden Ereignisse vom 3. Juni 2019 und 2.
August 2019 vorliegend nicht umstritten ist. Die Beschwerdegegnerin hat
dementsprechend Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern erbracht. Streitig
und zu Beginn zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von
einem Fallabschluss per 30. Juni 2021 ausgegangen ist, die Heilkosten- und
Taggeldleistungen eingestellt und einen Rentenanspruch sowie einen Anspruch auf
Integritätsentschädigung geprüft hat. Hierzu sind im Wesentlichen folgende
medizinischen Unterlagen relevant:
5.1 Zur Schulterproblematik liegen
diese Unterlagen vor:
5.1.1 Gemäss Bericht von Dr. med. H.___,
orthopädische Chirurgie [...], vom 2. Juli 2019 (Suva I Nr. 7) sei an der dominanten
rechten Schulter eine Supraspinatus- und kraniale Infraspinatussehnenruptur bei
traumatisierter AC-Gelenksarthrose zu diagnostizieren. Die
Arthro-MR-Untersuchung der Klinik I.___ vom 26. Juni 2019 (Suva I Nr. 8) zeige
eine vollständige Supraspinatussehnenruptur mit Cleavageläsion und eine mässige
Retraktion der Muskelsehneneinheit ohne muskuläre Atrophie. Als provisorischen
Operationstermin habe man den 28. August 2019 reserviert.
Dr. med. H.___ berichtete am 10. März
2020 (Suva I Nr. 16) erneut und führte aus, eine im August 2019 vorgesehene
Operation sei wegen des Autounfalls abgesagt worden. Bezüglich der Schulter bestünden
persistierende Schmerzen bei allen Bewegungen tagsüber und nachts. Schon in der
MRI-Untersuchung vom Juni 2019 sei der Zustand der Sehne nicht besonders gut
gewesen. Eine Verlaufs-MRI-Untersuchung wäre also nötig. Da aber noch relevante
Rückenprobleme aufgrund des Verkehrsunfalls bestünden, mache die Planung einer
Schulteroperation aktuell keinen Sinn.
5.1.2 Im Bericht von Dr. med. J.___,
Klinik K.___, vom 23. Dezember 2020 (Suva I Nr. 28) über ein
durchgeführtes Arthro MRI der rechten Schulter wird angegeben, es bestehe eine
vollständige transmurale Ruptur der Supraspinatussehne mit deutlicher
Retraktion und Verfettung des Muskels. Weiter zeige sich eine leichte
Tendinopathie der Infraspinatussehne und Subscapularissehne, die lange
Bizepssehne sei intakt. Intakt erschienen auch das vordere und hintere Labrum.
Es bestehe eine degenerative entzündliche AC-Arthrose mit begleitender Bursitis
subacromialis, teilweise auch subdeltoidea.
5.1.3 Am 22. Januar 2021 berichtete Dr.
med. H.___ (Suva I Nr. 32), es bestünden eine irreparable Ruptur der
Supraspinatus- und eine kraniale Ruptur der Infraspinatussehne, sowie eine symptomatische
AC-Gelenksarthrose rechts mit / bei Status nach Stolpersturz im Juni 2019 und
Status nach Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion und Re-Operation mit Latissimus
dorsi-Transfer links im Jahr 2014. In der klinischen Untersuchung imponiere vor
allem eine symptomatische AC-Arthrose. Im MRI zeige sich gegenüber 2019 eine
unverändert fortgeschrittene Sehnenretraktion der Supraspinatussehne ohne
relevante Rissausdehnung in den Infraspinatus oder die Subscapularissehne.
Begleitend seien gewisse Bewegungsschmerzen sicherlich durch die ungedeckte und
frei liegende lange Bicepssehne bedingt. Dem Beschwerdeführer sei eine AC-Gelenks-Infiltration
mit Cortison empfohlen worden, die dieser wegen Blutzuckerschwankungen als
Diabetiker ablehne. Sollte der Leidensdruck weiter zunehmen, wäre eine
Schulterarthroskopie mit Tenotomie der langen Bicepssehne und Resektion der
lateralen Clavicula möglich. Aufgrund der Vorgeschichte mit Status nach
Latissimus dorsi-Sehnentransfer der Gegenseite sei die Rückkehr zur belastenden
Tätigkeit als Chauffeur nicht empfohlen.
5.1.4 Dr. med. G.___ (Nachfolger von
Dr. med. H.___) führte im Bericht vom 3. Dezember 2021 (Suva I Nr. 66) aus, der
Beschwerdeführer stelle sich wegen Schmerzpersistenz der rechten Schulter vor.
Gegenüber der Voruntersuchung präsentiere sich der Zustand unverändert. In der aktuellen
Untersuchung dürften zwar Schmerzen über dem AC-Gelenk vorliegen, jedoch
scheine der Beschwerdeführer mehr durch die subacromiale Problematik gestört zu
sein. Dieser sei erneut über die therapeutischen Optionen aufgeklärt worden.
Zum einen bestehe die Möglichkeit einer Schulterarthroskopie mit Tenotomie der
langen Bicepssehne und subacromialem Débridement sowie Verbesserung der
subacromialen Platzverhältnisse bei Typ II-III Acromion nach Bigliani und
deutlichen Überlastungszeichen. Alternativ wäre ergänzend eine SCR (Superior
capsular reconstruction) zu erwägen. Eine subacromiale Steroid-Infiltration
komme für den Beschwerdeführer nicht in Frage.
5.2 Zur Rückenproblematik liegen
diese Unterlagen vor:
5.2.1 Das am Unfalltag (2. August 2019)
erstellte CT von Schädel, HWS, Thorax und Abdomen im Spital L.___ (Suva II Nr.
11) zeigte eine Spaltungsfraktur LWK 1 (Deckplatte, Vorderkante, Bodenplatte).
Im Bericht von Dr. med. M.___, Chefarzt
interdisziplinäre Wirbelsäulenchirurgie im Spital L.___, Dr. med. N.___,
Leitender Arzt, und med. pract. O.___, Assistenzärztin, vom 7. August
2019 (Suva II Nr. 17) wurde dargelegt, dass aufgrund der inkompletten
Berstungsfraktur des LWK 1 (Deckplatte, Vorderkante, Bodenplatte) eine minimal-invasive
transpedikuläre Stabilisierung Th12, L2 vorgenommen worden sei. Die erste Operation
am 2. August 2019 sei mit komplikationslosem peri- und postoperativem Verlauf
gewesen. Postoperativ habe sich der Beschwerdeführer stark schmerzgeplagt gezeigt.
Aus Kapazitätsgründen werde er in das Spital P.___ zum zweiten operativen Schritt
verlegt. Es werde eine zeitnahe Korpektomie empfohlen.
Der Beschwerdeführer wurde anschliessend
in das Spital P.___ verlegt. Gemäss Austrittsbericht von med. pract. Q.___,
Assistenzärztin, und Dr. med. R.___, Leitender Arzt, vom 12. August 2019 (Aufenthalt
vom 7. bis 13. August 2019, Suva II Nr. 22) seien dort im Verlauf alle
nötigen bildgebenden Verfahren durchgeführt worden, um die Notwendigkeit eines
weiteren operativen Schrittes zu überprüfen. Im Vergleich zur externen
Voruntersuchung vom 2. August 2019 sei die Fraktur von LWK 1 postoperativ
in unveränderten Stellungsverhältnissen ohne eine progrediente Höhenminderung
bei erhaltenem Alignement zur Abbildung. Das eingebrachte Material in Höhe
BWK12 und LWK 2 habe sich intakt und mit regelrecht einliegenden
Pedikelschrauben dargestellt. Daher habe man sich für eine weitere
konservativ-überwachende Therapie entschieden. Das Spital P.___ und das Spital S.___
attestierten in der Folge mehrfach unfallbedingt eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bis am 31. Mai 2020 (Suva II Nrn. 23 ff., 38, 45, 68, 69).
5.2.2 Am 28. April 2020 wurde im Spital
P.___ von Dr. med. T.___, Oberärztin Radiologie, über ein MRI der Lendenwirbelsäule
nativ berichtet. Bei Status nach dorsaler Stabilisation BWK 12 – LWK 2 bestünden
keine spinalen oder foraminalen Engstellen in diesen Segmenten bei
kernspintomografisch reizlosem OSM und ohne Nachweis einer progredienten
Sinterung des LWK 1. Es zeige sich eine moderate osteodiskoligamentäre
Degeneration LWK 4/5, stationär zu Dezember 2019, ohne manifeste radikuläre
Kompression (Suva II Nr. 80).
Dr. med. U.___, Leitender Arzt
Wirbelsäulenchirurgie im Spital P.___, empfahl daraufhin im
Sprechstundenbericht vom 29. April 2020 (Suva II Nr. 76) bei einer sich
zeigenden Schraubenlockerung BWK12, geringer LWK2, und bei deutlicher
Konsolidierung der LWK1 Fraktur die Durchführung einer Materialentfernung von
der Osteosynthese.
5.2.3 Der Beschwerdeführer wünschte in
Bezug auf das vorgeschlagene Vorgehen eine Zweitmeinung, die im Spital E.___ eingeholt
wurde. Gemäss Untersuchungsbericht von Dr. med. F.___, Stv. Chefarzt der Klinik
für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 20.
Mai 2020 waren folgende Diagnosen zu stellen (Suva II Nr. 79):
1. Status nach perkutaner, dorsaler
Stabilisation Th12 – L2 mit dem Longitude-System am 1. August 2019 bei
Kneifzangenfraktur von LWK1
2. Verdacht auf ISG-Syndrom rechts
3. Status nach Ileus bei Verwachsungsbauch
am 10. Juli 2017
- Status nach Neoblase aus dem Ileum 2008
bei Blasenkarzinom
4. Rezidivierender Harnverhalt
5. Niereninsuffizienz
6. Diabetes mellitus Typ II
Bei einer Metallentfernung sei damit zu
rechnen, dass es zu einer deutlichen Kyphosierung in den ventralen zentralen
Defekt des cranialen Wirbelkörpers komme. Eine offensichtliche Lockerung sehe man
bei den zur Verfügung stehenden Bildern nicht. Die Beschwerden seien relativ
unspezifisch und ob diese auf die ausbleibende Heilung der Fraktur zurückzuführen
seien, sei fraglich. Von der Biomechanik her wäre sicher ein ventraler Eingriff
mit Corporectomie und Wirbelkörperersatz sinnvoll. Ob dies jedoch zu einer
wesentlichen Reduktion der Schmerzen führen würde, sei schwierig vorauszusagen.
Bei relativ ausgeprägten Schmerzen im ISG rechtsseitig könne dort sicher eine Infiltration
durchgeführt werden. Zur Beurteilung, ob eine Schraubenlockerung vorliege und
allenfalls eine dorsale Fusion stattgefunden habe, sollte ein neues CT durchgeführt
werden.
5.2.4 Der Hausarzt des
Beschwerdeführers, Dr. med. V.___, attestierte eine weitere Arbeitsunfähigkeit von
100 % bis 31. Juli 2020 (Suva II Nrn. 86 und 99)
5.2.5 Nachdem ein CT der LWS nativ vom
12. Juni 2020 (Dr. med. W.___, Facharzt für Radiologie, Suva II Nr. 100)
gezeigt hatte, dass bei bekannter LWK-1-Fraktur die transpedikulären Schrauben
in BWK 12 und LWK 2 keine Lockerungszeichen erkennen liessen, wurde der
Beschwerdeführer am 15. Juli 2020 von Dr. med. F.___, Spital E.___, operiert (Suva
II Nr. 101). Es wurde eine Korporektomie L1, Wirbelkörperersatz mit Rekolift,
durchgeführt. Gemäss Austrittsbericht vom 21. Juli 2020 (Suva II Nr. 102) habe
sich der peri- und postoperative Verlauf komplikationslos präsentiert. Es wurde
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 14. Juli bis 30. August 2020 attestiert.
Im Untersuchungsbericht vom 17.
September 2020 (Suva II Nr. 112) wurde schliesslich berichtet, der
Beschwerdeführer äussere persistierende Schmerzen, welche jedoch zu rund der
Hälfte regredient seien im Vergleich zum präoperativen Zustand. Schmerzen
bestünden nach wie vor bei der Mobilisation, jedoch auch in Ruhe bei gewissen
Lagen und im Schlaf. Die Schmerzausstrahlung bis in den linken Oberschenkel sei
weiterhin vorhanden, jedoch nur noch gelegentlich auftretend. Die lokalen
Schmerzen im Bereich des Rückens würden unmittelbar kaudal der Operationsnarben
lokalisiert. Fachärztlich wurde festgehalten, der aktuelle Verlauf zeige sich
insgesamt regelrecht mit ordentlicher Schmerzreduktion nach der operativen
Komplettierung. Die verbliebenen Schmerzen könnten differentialdiagnostisch im
Bereich einer Facettengelenksarthrose gesehen werden. Der weitere Verlauf werde
hier zunächst abgewartet. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit für
weitere sechs Wochen.
Im Untersuchungsbericht vom 20. Oktober
2020 (Suva II Nr. 118) hielt Dr. med. F.___ fest, der Beschwerdeführer berichte
nach wie vor über persistierende Schmerzen. Er sei bis und mit heute
unfallbedingt zu 100 % krankgeschrieben. Ein Röntgen der LWS ap/seitlich
vom 15. Oktober 2020 zeige eine unveränderte Stellung ohne Lockerungs- oder
Lysezeichen. Der aktuelle Verlauf sei klinisch und radiologisch regelrecht. Die
Schmerzen im Rücken interpretiere man im Rahmen des deutlichen Muskelhartspanns
im Bereich der LWS. Hierfür sollte die begonnene Physiotherapie unbedingt
weitergeführt werden mit Hauptaugenmerk auf die Entspannung und Lösung des
Muskelhartspanns. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % bis und mit
15. November 2020.
Im Untersuchungsbericht vom 18. Januar
2021 (Suva II Nr. 135) berichtete Dr. med. F.___, man interpretiere
die Beschwerden als nun reflektorisch auf die Versteifung im Bereich des
thoracolumbalen Überganges aufgetretene Überlastung der Facettengelenke
tieflumbal sowie beider ISG. Zur Behandlung dieser Problematik empfehle man als
nächsten therapeutischen Schritt eine Facettengelenksinfiltration L4 bis S1
beidseits, sowie eine Infiltration beider ISG. Der Beschwerdeführer wolle sich
das Ganze nochmals überlegen und mit seinem Hausarzt Rücksprache halten.
5.2.6 Der Hausarzt Dr. med. V.___
attestierte weiter eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 31. März 2021
(Suva II Nrn. 122, 130, 141).
5.3 Am 1. März 2021 fand
schliesslich in Bezug auf beide Unfallereignisse eine kreisärztliche
Untersuchung durch Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, statt (Suva II Nr.151).
Zu den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers wurde dort festgehalten, sein Hauptproblem
seien die Rückenschmerzen. Die Schmerzen würden deutlich verstärkt beim Bücken.
Auch komme es zu einer Schmerzzunahme nach längerem Laufen, Stehen und zum Teil
auch im Liegen. Nach längerer Belastung oder nach Physiotherapie komme es zum
Anschwellen im Bereiche der Operationsnarben am Rücken. Auch habe er
Beschwerden im unteren Bereich des Rückens. Mitte Januar habe er den letzten
Termin beim Rückenspezialisten in [...] gehabt. Dieser habe ihm eine
Infiltration der lumbalen Facettengelenke sowie der ISG angeboten. Diese habe
er bislang aber nicht durchführen lassen, da er Angst habe, dass der Blutzucker
nach der Kortisoninfiltration ansteigen könnte. Er habe eine eingeschränkte
Schulterfunktion beidseits. Rechts habe er zudem Beschwerden nach dem Unfall
vom 3. Juni 2019. Man habe eigentlich geplant gehabt, die rechte Schulter zu
operieren. Nachdem der Rücken versorgt gewesen sei, habe man die
Schulteroperation nicht mehr durchführen können, weil der Muskel atroph gewesen
sei. An Schmerzmitteln nehme er bei Schmerzen Dafalgan, bis maximal zwei
Tabletten pro Tag, und gelegentlich Brufen. Zusätzlich leide er an einem
Diabetes mellitus. Bislang sei der Blutzucker medikamentös eingestellt gewesen.
Allerdings hätten die Zuckerwerte trotz konsequenter Diabetesdiät nicht
vollständig normalisiert werden können. Das HbA1c betrage 8. Deswegen sei eine
Vorstellung bei einem Diabetologen geplant. Er sei zudem wegen eines
Blasenkarzinoms in [...] operiert worden. Man habe die ganze Blase entfernt und
einen Blasenersatz aus Dünndarm (Ileum) hergestellt. Im späteren Verlauf sei es
zu einem Dünndarmverschluss gekommen, welcher habe operiert werden müssen.
Aktuell besuche er noch die Physiotherapie. Er habe ständig ein Kribbeln in den
medialen drei Zehen links und in den medialen zwei Zehen rechts mit
ausstrahlenden Schmerzen in die Fusssohle und die Ferse.
Der Kreisarzt erhob folgende Befunde: Im
Bereich der Wirbelsäule sei die Rotation eingeschränkt. Die Wirbelsäule sei
insgesamt im Lot. Es zeigten sich reizlose Narben nach dorsaler
Instrumentation. Die Dornfortsätze im Bereich der gesamten Wirbelsäule seien
druckdolent, ebenso die ISG-Gelenke beidseits. Auch beim Prüfen der ISG-Gelenke
werde über starke Schmerzen beidseits berichtet. Über dem operierten Bereich
der LWS gebe es keine Druckdolenzen. Es zeige sich ein leicht erhöhter
Muskeltonus paravertebral beidseits im Bereich der gesamten LWS. Neurologisch
zeigten sich ein fehlender ASR beidseits, ein fehlender PSR links, Letzterer rechts
schwach auslösbar, sowie ein mittellebhafter BSR beidseits. TSR und BRR beidseits
seien negativ. Die Schultern stünden horizontal. Beidseits bestehe aspektmässig
ein atropher Supraspinatus. Über der linken Schulter präsentiere sich eine Säbelhiebnarbe
von 12 cm Länge. Diese sei reizlos. Der Nackengriff rechts sei gut möglich,
links knapp erreichbar. Der Schürzengriff rechts gelinge bis LWK1, links bis
LWK2.
Der Kreisarzt erhob folgende Diagnosen:
Am 3. Juni 2019 bei der Arbeit
gestolpert und gestürzt und auf den rechten ausgestreckten Arm gefallen.
-
kompletter Abriss
der Supraspinatussehne und traumatisierte AC-Gelenksarthrose Schulter rechts
- operative Therapie wegen Wirbelfraktur
aufgeschoben
- 23. Dezember 2020 Arthro-MRI: deutliche
Retraktion der Sehne und Atrophie des M. supraspinatus
- aktuell: gute Beweglichkeit (Flexion / Abduktion
160 / 140°, AR 60°), Jobe-Test negativ, ordentliche Kraftentwicklung auch über
der Horizontalen.
Am 2. August 2019 mit dem Auto auf der
Autobahn in eine Baustellenabschrankung gefahren.
-
Kneifzangenfraktur
des Wirbelkörpers LWK1
- 2. August 2019: minimal-invasive
transpedikuläre Stabilisierung Th12 – L2 mit dem Longitude-System (Dr. med. N.___,
L.___)
- 15. Juli 2020: Korporektomie L1,
Wirbelkörperersatz mit Rektolift: Endplatten 0°, 44 mm (Dr. med. F.___, E.___)
- ISG-Arthropathie rechts
- Verdacht auf aktivierte
Facettengelenksarthrosen lumbal
- aktuell: reizlose Narben, schmerzhaft
eingeschränkte Beweglichkeit, schmerzhafte Iliosakralgelenke beidseits,
paravertebraler Hartspann vor allem im unteren Bereich der LWS,
Weitere Diagnosen:
-
Diabetes mellitus
Typ 2
-
Harnblasenkarzinom
- Anlage einer Neoblase aus dem Ileum 2008
in [...]
- offene Adhäsiolyse und Dünndarmrevision
am 4. Mai 2017 wegen Ileus
- rezidivierender Harnverhalt
-
Niereninsuffizienz
In der Beurteilung hält der Kreisarzt
fest, der Beschwerdeführer habe nach dem Unfall vom 3. Juni 2019 Schmerzen im
Bereich des rechten Schultergelenks gehabt. Die kurz darauf erfolgte
MRI-Untersuchung habe einen kompletten Abriss der Supraspinatussehne mit
bereits deutlicher Retraktion und eine bereits fortgeschrittene Atrophie der
Supraspinatussehne mit positivem Tangentenzeichen gezeigt, zudem eine
deutliche, aktivierte AC-Gelenksarthrose. Der Schulterorthopäde, Dr. med. H.___,
habe trotzdem eine Reinsertion der Supraspinatussehne geplant. Zu diesem
Eingriff sei es nicht gekommen, da sich zwischenzeitlich ein weiterer Unfall
ereignet habe, bei dem der Beschwerdeführer mit dem Auto auf der Autobahn in
eine Baustellenabschrankung gefahren sei und sich dabei Prellungen im
Brustbereich sowie eine inkomplette Berstungsfraktur des LWK1 zugezogen habe.
Diese sei am 2. August 2019 operiert worden mittels minimal invasiver
transpedikulärer Stabilisation Th12 – L2 mit dem Longitude-System. Zusätzlich
zur dorsalen Stabilisation sei in einem zweiten Schritt die Korporektomie L1
geplant gewesen. Aus Kapazitätsgründen sei der Beschwerdeführer dann aber ins Spital
P.___ zur Durchführung des zweiten operativen Schritts verlegt worden. Die dortigen
Wirbelsäulenchirurgen hätten sich jedoch für eine konservative Therapie
entschieden. Unter dieser sei keine Schmerzfreiheit erlangt worden. Nach
Einholung einer Zweitmeinung im Spital E.___ sei am 15. Juli 2020 die
Korporektomie L1 mit Wirbelkörperersatz durchgeführt worden. Bei der letzten
Kontrolle hätten sich reizlose Narben gezeigt. Dolenzen hätten im Bereich der
Facettengelenke tief lumbal und über den ISG beidseits bestanden. Es sei die
Infiltration der Facettengelenke L4 – S1 beidseits sowie eine Infiltration
beider ISG empfohlen worden. Der Beschwerdeführer habe diese jedoch wegen
Angst, der Blutzuckerspiegel könnte ansteigen, vorerst abgelehnt. Von Seiten
der Schulter sei der Beschwerdeführer Ende 2020 erneut vom Schulterorthopäden
beurteilt worden. Es sei eine neue MRI-Untersuchung veranlasst worden. Diese
habe unverändert die Sehnenruptur mit Retraktion und die deutliche Atrophie des
Supraspinatus gezeigt. Der nun beurteilende Schulterorthopäde, Dr. med. G.___, habe
die Ruptur als irreparabel beurteilt. Bei der klinischen Untersuchung habe vor
allem die symptomatische AC-Gelenksarthrose imponiert. Er habe hier dem
Beschwerdeführer eine Infiltration empfohlen, welche dieser als Diabetiker
aufgrund von befürchteten Blutzuckerschwankungen abgelehnt habe. Bei der heutigen
klinischen Untersuchung würden die Rückenbeschwerden als Hauptsymptom geklagt.
Die Schultergelenksbeweglichkeit rechts sei ebenfalls schmerzbedingt leicht
eingeschränkt. Schmerzmittel würden nur in Reserve eingenommen, dies nicht
täglich. Bei der klinischen Untersuchung sei die Schultergelenksbeweglichkeit
rechts mässiggradig eingeschränkt. Deutlich stärker eingeschränkt sei die
Schultergelenksbeweglichkeit links, wo der Beschwerdeführer ebenfalls eine
irreparable Rotatorenmanschettenläsion aufgewiesen habe. 2014 sei hier ein
Latissimus-Sehnentransfer durchgeführt worden. Von Seiten der Wirbelsäule habe
der Beschwerdeführer vor allem eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung mit
einem Finger-Bodenabstand von 53 cm gezeigt. Die Operationsnarben seien reizlos,
ohne Druckdolenzen über den Dornfortsätzen. Schmerzen würden vor allem
paravertebral distal des operierten Bereichs und im Bereich der ISG beidseits
angegeben. Der Sturz nach vorne mit Abstützen mit beiden nach vorne gestreckten
Händen sei nicht geeignet, die im MRI nachgewiesene Supraspinatussehnenläsion
bewirkt zu haben. Die deutliche Retraktion und vor allem die bereits manifeste
Atrophie des M. supraspinatus im zeitnah durchgeführten MRI mit positiven
Tangentenzeichen spreche für eine länger bestehende, chronische Ruptur. Die
Hauptbeschwerden würden im arthrotisch veränderten AC-Gelenk lokalisiert. Die
Arthrose sei durch das Trauma allenfalls aktiviert worden. Eine traumatische
Aktivierung einer Arthrose gelte aber in der Regel nach drei Monaten als
abgeschlossen.
Was die Rückenbeschwerden betreffe, so
sei aktuell der Endzustand noch nicht erreicht. Hier sei sicher noch eine
Verbesserung durch Infiltration der reaktiv aktivierten AC-Gelenksarthrosen und
ISG-Arthrosen möglich. Nach diesen sollte eine engmaschige Überwachung des
Blutzuckers erfolgen. Ideal wäre, wenn der Beschwerdeführer bis dann bereits
vom Diabetologen beurteilt und allenfalls die Umstellung auf zusätzlich Insulin
erfolgt wäre. Aktuell sei er noch arbeitsunfähig. Eine unfallbedingte Zumutbarkeit
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei noch nicht gegeben. Der unfallbedingte
Integritätsschaden könne erst bei Fallabschluss beurteilt werden.
5.4 Am 16. April 2021 hatte der
Beschwerdeführer einen Termin beim Diabetologen. Gemäss telefonischer Auskunft der
Ehefrau des Beschwerdeführers vom 30. April 2021 (Suva II Nr. 169) habe
die Untersuchung ergeben, dass der Zucker aktuell nicht so schlimm sei, dass er
mit Insulin kontrolliert werden müsse. Der Arzt habe noch weitere Abklärungen
in die Wege geleitet. Der Beschwerdeführer müsse momentan dreimal täglich den
Blutzucker messen und die Ernährung umstellen. Die nächste Kontrolle sei am 7. Juni
2021 geplant. Er habe sich entschieden, momentan keine Interventionen
durchführen zu lassen. Er habe extreme Angst, auch wenn es «nur» eine
Infiltration sei.
5.5 Am 3. Mai 2021 wurde der Fall
der Versicherungsmedizin vorgelegt (Suva II Nr. 170). Der
Kreisarzt Dr. med. D.___ führte am 7. Mai 2021 aus, von weiteren Behandlungen
könne mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung
des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden. Gemäss der
Beurteilung des Wirbelsäulenspezialisten des Spitals E.___ könnte mit einer
Infiltration der Fazettengelenke L4 – S1 und der ISG eine
Verbesserung der Beschwerden erreicht werden. Der Beschwerdeführer lehne eine
Infiltration aber ab. Somit sei vom Erreichen des Endzustandes auszugehen.
Weitere Eingriffe seien weder an der Schulter noch an der Wirbelsäule
vorgesehen. Das aktuelle Zumutbarkeitsprofil laute folgendermassen: Unfallbedingt
zumutbar seien mindestens leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben von
Gewichten von mehr als 5 bis10 kg und ohne Zwangshaltungen für die Wirbelsäule
in vornübergeneigter oder gebückter Stellung. Ungünstig seien ausschliesslich
sitzende Tätigkeiten ohne Möglichkeit zum gelegentlichen Aufstehen und
Umhergehen. Nicht zumutbar seien belastete Überkopftätigkeiten rechts sowie Tätigkeiten,
welche eine forcierte Aussenrotation im rechten Schultergelenk verlangten.
Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Einwirkungen von starken Vibrationen oder
Schlägen auf die Wirbelsäule und / oder auf das rechte Schultergelenk. Im
Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei prinzipiell eine ganztägige
Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsplatz
empfehle sich eine stufenweise Belastungssteigerung. Unter den Bemerkungen
führte der Kreisarzt noch einmal aus, von den vorgeschlagenen Infiltrationen
wäre eine Besserung der vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden zu erwarten.
5.6 Im Einspracheverfahren liess der
Beschwerdeführer einen Untersuchungsbericht des Spitals E.___ (Dr. med. F.___)
vom 6. Juli 2021 einreichen (Suva II Nr. 197). Dort wird festgehalten, bezüglich
der Arbeitsfähigkeit könne man sich einen Arbeitseinsatz von 50 bis 60 % im
angestammten Beruf als Chauffeur in einer leichten Tätigkeit vorstellen, was
heisse, dass der Beschwerdeführer nur fahren würde und keine schweren Objekte
auf- / abladen müsste. Um dies jedoch vollständig beurteilen zu können, müsse
zuerst das Resultat einer Computertomographie abgewartet werden. Man werde
erneut berichten.
5.7 Im Bericht über ein CT der LWS
nativ vom 16. Juli 2021, durchgeführt im Spital S.___ (Suva II Nr. 205) wird
angegeben, es zeige sich ein Zustand nach beidseitiger dorsaler Spondylodese
BWK12 auf LWK2 mit unveränderter, regelrechter Lage der Pedikelschrauben. Es
bestehe kein Hinweis auf Bruch oder Lockerung des Osteosynthesematerials. Erkennbar
seien progrediente anteriore Abstützreaktionen zu den benachbarten
Wirbelkörpern BWK12 und LWK2 linksseitig sowie zunehmende erosive Veränderungen
an den Abschlussplatten LWK 1/2, links ausgedehnter als rechts.
5.8 Im Untersuchungsbericht von Dr.
med. F.___ vom 10. November 2021 (Suva- II Nr. 214) wurde schliesslich
ausgeführt, der Ursprung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden scheine
vor allem muskulär bedingt zu sein. Hinweise auf eine Pseudarthrose bestünden
nicht. Es zeige sich eine progrediente Durchbauung des Segmentes ventral. Eine
Entfernung der Schrauben würde wahrscheinlich keine Verbesserung der
Beschwerden bringen. Operativ könne man aktuell nichts anbieten, es müssten die
konservativen Massnahmen mit Lockerung der Muskulatur und Analgesie bei Bedarf
durchgeführt werden. Die Behandlung werde abgeschlossen.
5.9 Die im Einspracheverfahren
eingegangenen bzw. eingeholten Unterlagen wurden ebenfalls der Versicherungsmedizin
vorgelegt. Dr. med. D.___ äusserte sich am 3. Dezember 2021 folgendermassen
(Suva II Nr. 216): Das neue CT ändere nichts an seiner Beurteilung vom 7. Mai
2021, insbesondere betreffend Endzustand. Die Befunde vom 16. Juli 2021 zeigten
eine regelrechte Lage des Spondylodesematerials ohne Lockerungszeichen mit
progredienter Durchbauung. Gemäss der Beurteilung des Wirbelsäulenchirurgen vom
10. November 2021 könne dem Beschwerdeführer operativ nichts angeboten werden.
Die wirbelsäulenchirurgische Behandlung sei abgeschlossen.
6. Die Beschwerdegegnerin stellt
im angefochtenen Einsprache-Entscheid auf die kreisärztlichen Beurteilungen von
Dr. med. D.___ ab. Dieser habe am 7. Mai 2021 den Endzustand sowie das
Zumutbarkeitsprofil festgelegt. Letzteres habe er gestützt auf den aktuellen
Gesundheitszustand definiert. Dabei verkennt sie, dass der Kreisarzt nicht von
einem gesundheitlichen Endzustand ausgeht, sondern sich nur deshalb
abschliessend äussert, weil der Beschwerdeführer eine angezeigte Infiltration
nicht durchführen lassen wollte. Am 1. März 2021 hatte der Kreisarzt in seiner
Beurteilung noch wortwörtlich festgehalten: «Was die Rückenbeschwerden
betrifft, so ist aktuell der Endzustand noch nicht erreicht […] Aktuell ist der
[Beschwerdeführer] noch arbeitsunfähig. Eine unfallbedingte Zumutbarkeit auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist noch nicht gegeben» (Suva II Nr. 151 S. 13).
Am 7. Mai 2021 führte er dann aus, der Endzustand sei erreicht (E. II. 5.5
hiervor), obwohl es in der Zwischenzeit keine weiteren Untersuchungen oder
Erkenntnisse den Rücken betreffend gegeben hatte. Die einzige neue Erkenntnis
war, dass der Beschwerdeführer sich zwischenzeitlich vom Diabetologen hatte
untersuchen lassen und dieser offenbar ausgeführt hatte, es gebe seitens der
Zuckerkrankheit derzeit keine Probleme, womit diese einer Infiltration, wie sie
von Seiten der Wirbelsäulenspezialisten als angezeigt erachtet worden war,
nicht entgegenstünde. Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin nicht einmal auf
einen Untersuchungsbericht des Diabetologen, sondern nur auf eine telefonische
Auskunft der Ehefrau des Beschwerdeführers. Alleine darauffolgend durfte nicht
plötzlich auf den Endzustand geschlossen und der Rentenanspruch geprüft werden.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung
der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des
Versicherten mehr erwartet werden kann (und allfällige Eingliederungsmassnahmen
der Invalidenversicherung abgeschlossen sind). Eine solche namhafte
Verbesserung versprach sich der Kreisarzt in seiner Beurteilung vom 1. März
2021 – in Einklang mit den behandelnden Ärzten – von einer Infiltration. In
den nachfolgenden Berichten wird nicht ausgeführt oder darauf eingegangen, dass
dies plötzlich nicht mehr der Fall sein sollte. Somit kann es sich beim vom Kreisarzt
am 7. Mai 2021 formulierten Zumutbarkeitsprofil tatsächlich nicht um ein
«aktuelles» Zumutbarkeitsprofil handeln, sondern nur um ein hypothetisches. Würde
man vom Gegenteil ausgehen, würde sich die Beurteilung vom 7. Mai 2021 in
diametralen Widerspruch zur kreisärztlichen Beurteilung vom 1. März 2021,
also nur zwei Monate vorher, setzen, wo klarerweise noch davon ausgegangen
wurde, dass eine unfallbedingte, vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In
der Beurteilung vom 7. Mai 2021 werden die Frage des Endzustandes und der
Rentenprüfung in unzulässiger Weise miteinander vermischt. Es kann aufgrund der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine zumutbare Behandlung verweigert, nicht
auf den Endzustand geschlossen werden. In dieser Konstellation hätte die
Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG ein Mahn- und
Bedenkzeitverfahren durchführen müssen und nicht einfach die Rentenprüfung
durchführen dürfen (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Der Einwand, das Abschliessen des
Falls bezwecke nicht ein Sanktionieren des Verhaltens des Beschwerdeführers und
die Beschwerdegegnerin habe nicht die Leistungen eingestellt, ist dabei
unbehelflich. Die Beschwerdegegnerin hat sehr wohl Leistungen eingestellt,
nämlich die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen. So heisst es im Schreiben
der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2021 betreffend Fallabschluss denn auch: «Die
ärztliche Beurteilung hat ergeben, dass keine weitere Behandlung mehr nötig,
resp. keine weitere Behandlung von Ihnen gewünscht ist. Es kann dadurch keine
wesentliche Verbesserung mehr erreicht werden. Aus diesem Grund stellen wir die
Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. Juni 2021 ein» (Suva II Nr. 174 S. 1).
Somit erweist sich der diesbezügliche
Einwand des Beschwerdeführers als gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin ist zu
Unrecht vom Erreichen des Endzustandes ausgegangen. Die Beschwerde ist aus
diesem Grund in dem Sinne gutzuheissen, als die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen wird. Diese hat zunächst beim Diabetologen eine Stellungnahme dazu
einzuholen, ob die Infiltration dem Beschwerdeführer gesundheitlich zumutbar
ist; die vorliegende Aktennotiz zum Gespräch mit der Ehefrau vermag einen schriftlichen
Arztbericht nicht zu ersetzen. Sollte sich die Zumutbarkeit einer Infiltration herausstellen,
so hat die Beschwerdegegnerin ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21
Abs. 4 ATSG durchzuführen, bevor sie neu über den Fallabschluss und den
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheidet. Sollte die Infiltration
hingegen unzumutbar sein, so würde sich ein vorgängiges Mahn- und
Bedenkzeitverfahren naturgemäss erübrigen. In beiden Fällen hat die
Beschwerdegegnerin bis zum neuen Entscheid allfällige Heilbehandlungskosten des
Beschwerdeführers zu übernehmen und ihm Taggelder nach Massgabe der
attestierten Arbeitsunfähigkeit auszurichten.
7. Bei dieser Sachlage erübrigt
sich die Prüfung der von der Beschwerdegegnerin (zu Unrecht bereits)
vorgenommenen Prüfung des Leistungsanspruchs wie auch des Einkommensvergleichs
und der Integritätsentschädigung. Für eine nach Durchführung des Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens durch die Beschwerdegegnerin zu erfolgende Rentenprüfung
erscheint mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach
ergänzende Abklärungen einzuholen sind, sofern auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer versicherungsinternen ärztlichen
Feststellung bestehen, die Einholung eines versicherungsunabhängigen
orthopädischen Gutachtens angezeigt. Die widersprüchlichen kreisärztlichen Ausführungen zur
Frage der Arbeitsfähigkeit in den Beurteilungen vom 1. März und 7. Mai 2021 des
Kreisarztes (vgl. E. II. 6) hiervor erwecken mehr als nur geringe Zweifel an
deren Schlüssigkeit.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat
der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Parteientschädigung. Diese Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den
Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des
Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g
ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich (sofern es wie hier um
Verrichtungen vor dem 1. Januar 2023 geht) in einem Rahmen von CHF 230.00
bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).
Der vormalige Vertreter
des Beschwerdeführers machte mit Kostennote vom 22. März 2022 (A.S. 64 f.)
einen Aufwand von insgesamt 11,35 Stunden, einen Stundenansatz von
CHF 250.00 und Auslagen von insgesamt CHF 106.90 geltend. Dies
erscheint angesichts von Aktenumfang und Schwierigkeit des Prozesses
angemessen. Die Auslagen sind ebenfalls ausgewiesen. Entsprechend resultiert
eine Parteientschädigung von CHF 3'171.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer
zu 7,7 %).
8.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen,
als der Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache zurück
an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird. Diese hat im Sinne der Erwägungen zu
verfahren und anschliessend neu über den Anspruch des Beschwerdeführers zu
entscheiden, wobei ihm bis zu diesem Entscheid Heilbehandlung und Taggelder zu
gewähren sind.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'171.10 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann
Der vorliegende Entscheid
wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_106/2023 vom 20. Oktober 2023 aufgehoben.