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Entscheid

VSBES.2022.18

Unfallversicherung

16. Januar 2023Deutsch43 min

rechten Schulter verletzt (Akten der Beschwerdegegnerin 25.20340.19.2 / Suva I Nr.

Source so.ch

Urteil vom 16. Januar 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1962 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) erlitt am 3. Juni 2019 einen Unfall, während er

in einem Pensum von 100 % bei der Firma B.___, [...], als

Lastwagenschauffeur angestellt war. Gegen die Folgen von Unfällen war er bei

der Unfallversicherung Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert. Er

war während der Arbeit auf einer Rampe ausgerutscht und hatte sich dabei an der

rechten Schulter verletzt (Akten der Beschwerdegegnerin 25.20340.19.2 / Suva I Nr.

1). Noch bevor es aufgrund dieses Unfallereignisses zu einer Schulteroperation

kommen konnte, erlitt der Beschwerdeführer einen weiteren Unfall (Suva I Nr. 10).

Am 2. August 2019 fuhr er mit seinem Auto in eine Baustelle und erlitt dabei

eine Rückenverletzung (Akten der Beschwerdegegnerin 25.99759.19.3 / Suva II Nr.

1).

2. Die Beschwerdegegnerin übernahm

aufgrund beider Ereignisse die Heilbehandlung und richtete Taggelder aus (Suva

I Nr. 3 / Suva II Nr. 8). Am 1. März 2021 fand eine kreisärztliche Untersuchung

statt (Suva II Nr. 151) und die Beschwerdegegnerin kündigte in der Folge am 12.

Mai 2021 den Fallabschluss per 30. Juni 2021 an (Suva II Nr. 179). Mit

Verfügung vom 28. Mai 2021 (Suva II Nr. 184) lehnte sie einen Rentenanspruch

des Beschwerdeführers ab und sprach ihm eine Integritätsentschädigung von 30 %

zu.

3. Gegen die genannte Verfügung

erhob der Beschwerdeführer am 8. Juni 2021 Einsprache (Suva II Nr. 187), welche

er am 26. Juli 2021 begründen liess (Suva II Nr. 195). Diese

wies die Beschwerdegegnerin mit Einsprache-Entscheid vom 22. Dezember 2021 ab (Aktenseite

[A.S]. 1 ff.).

4. Der Beschwerdeführer lässt am

20. Januar 2022 (A.S. 19 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2021 sowie die diesem zugrundeliegende

Verfügung vom 28. Mai 2021 seien vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer über den 30. Juni 2021 hinaus weiterhin

die vollumfänglichen Leistungen nach UVG, insbesondere vorderhand Taggelder

nach Massgabe der attestierten Arbeitsunfähigkeit sowie die Übernahme der

Kosten der Heilbehandlungen, zu gewähren.

3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe

eines Invaliditätsgrades von mindestens 57 % sowie eine

Integritätsentschädigung nach Massgabe eines 30 % übersteigenden

Integritätsschadens zu entrichten, sowie die medizinischen Heilbehandlungen

nach Art. 21 UVG zu übernehmen.

4. Subeventualiter sei eine externe

orthopädisch-chirurgische Begutachtung zu initiieren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2022 (A.S. 42 ff.) die

Abweisung der Beschwerde.

6. Der Beschwerdeführer lässt sich

am 24. Februar 2022 noch einmal vernehmen (A.S. 49 ff.), die Beschwerdegegnerin

äussert sich am 4. März 2022 zurück (A.S. 60 f.).

7. Mit Eingabe vom 22. März 2022

(A.S. 63 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den

Akten.

8. Am 26. August 2022 teilt der

Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass er diesen nicht mehr vertrete und

Rechtsanwältin C.___ ab 1. September 2022 die Vertretung übernommen habe (A.S. 67).

9. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit

des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

2.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person

hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen

(Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des

Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

2.2

Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG sind

Taggelder und Heilkosten nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

erwartet werden kann. Was unter einer namhaften Besserung des

Gesundheitszustandes des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz

nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer

Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich

dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder

Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt,

bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den

Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins

Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Der Fallabschluss setzt zudem lediglich voraus, dass

von weiteren medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr

erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger

erforderlich ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012

E. 3.2.2 und 8C_585/2010 vom 5. November 2010 E. 8).

2.3

Wenn der Zeitpunkt für den

Fallabschluss erreicht ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung abgeschlossen sind), sind die vorübergehenden Leistungen

(Taggeld, Heilbehandlung nach Art. 10 UVG) einzustellen bei

gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine

Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.4

Entzieht oder widersetzt sich

eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins

Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine

neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb

das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder

dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und

auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit

einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für

Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR

830.1]). Gemäss Art. 61 Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR

832.202) werden einer versicherten Person, die sich ohne zureichenden Grund

weigert, sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederungsmassnahme zu

unterziehen, die Leistungen gewährt, die beim erwarteten Erfolg dieser

Massnahmen wahrscheinlich gewährt werden müssen. Um diese Rechtsfolge eintreten

zu lassen, ist vorgängig das vorgeschriebene Mahn- und Bedenkzeitverfahren

durchführen. Der Versicherungsträger hat die versicherte Person schriftlich zu

mahnen, sie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen und ihr eine angemessene

Bedenkzeit einzuräumen. Sinn und Zweck des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist

einerseits, den Versicherten nicht Folgen eines Verhaltens tragen zu lassen,

über dessen Auswirkungen er sich möglicherweise keine Rechenschaft abgelegt

hat. Anderseits soll er innerhalb der gesetzten Frist und im Wissen um die

angedrohten Folgen seine bisherige Verweigerungshaltung aufgeben können (Urteil

des Bundesgerichts 8C_156/2008 vom 11. August 2008 E. 2.2.1 mit

Hinweisen). Für das Verfahren bei der Invalidenversicherung hat das Eidgenössische

Versicherungsgericht (EVG) in einem Grundsatzentscheid (BGE 122 V 218) erwogen,

dass das Mahn- und Bedenkzeitverfahren zwingend sei. Der Versicherte müsse in

jedem Fall auf die möglichen nachteiligen Folgen seines Widerstandes aufmerksam

gemacht werden und er müsse so in die Lage versetzt werden, in Kenntnis aller

wesentlichen Faktoren seine Entscheidung zu treffen. Dies muss auch für die Unfallversicherung

gelten (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft KGE SV vom 26. November

2007.

[725 07 172]; Urteil

des Bundesgerichts 8C_836/2013

vom 27. März 2014 E.

6.3

mit Hinweisen).

2.5

Anspruch auf eine Invalidenrente

(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des

Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24

Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn

durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

2.6

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 140 V 356

E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1

S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des

Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1 und 8C_729/2013

vom 27. Mai 2014 E. 2). Weiter setzt die Leistungspflicht des

Unfallversicherers voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem

eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 181).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

3.2

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts

8C_725/2012 vom 27. März 2013 E. 4.1.1 und 8C_816/2013 vom

11.

Dezember 2014 E. 3.3). Rechtsprechungsgemäss hat das Gericht im

Beschwerdeverfahren den Sachverhalt zu überprüfen, wie er sich bis zum Erlass

des angefochtenen Einspracheentscheids entwickelt hat (BGE 143 V 295

E. 4.1.2 S. 299 f.).

3.3

Der Untersuchungsgrundsatz weist

enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener

Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten

weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,

so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess

tragen mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im

Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die

aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel

greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu

ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit

zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweis).

3.4

Zur Beurteilung

sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher

medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Für den Beweiswert einer medizinischen

Stellungnahme ist entscheidend, ob diese für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Die Rechtsprechung erachtet es als mit

dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte

Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). So ist einem im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3bb mit

Verweis auf BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu

tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten

aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc). Ferner haben rechtsprechungsgemäss Berichte

versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen Beweiswert, doch kommt ihnen

nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten, das der Versicherungsträger

im Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen Fachperson eingeholt hat oder

einem Gerichtsgutachten.

3.5

Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall

jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an

die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 64f., 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

ihrem Einsprache-Entscheid (A.S. 1 ff.) dar, auf die Beurteilung des

Kreisarztes Dr. med. D.___ vom 3. Dezember 2021 sowie dessen übrigen Berichte

könne voll und ganz abgestellt werden. Es bestünden keinerlei Indizien gegen

die Zuverlässigkeit der Berichte des Versicherungsmediziners. Es sei korrekt,

dass dieser am 1. März 2021 ausgeführt habe, betreffend Rückenbeschwerden sei

aktuell der Endzustand noch nicht erreicht, da eine Verbesserung durch

Infiltration der reaktiv aktivierten AC-Gelenksarthrosen und ISG-Arthrosen

möglich sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch eine Infiltration nicht

durchführen wollen. Er habe eine diabetische Untersuchung wahrnehmen und die

Frage nach einem allfälligen Insulinanstieg bei einer Infiltration besprechen

können. Der Zucker sei aktuell nicht so schlimm, dass er mit Insulin

kontrolliert werden müsste. Der Beschwerdeführer wolle jedoch die Infiltration

dennoch nicht durchführen lassen, da er Angst habe. Gestützt auf diese Angaben

habe der Kreisarzt sodann am 7. Mai 2021 den Endzustand sowie das

Zumutbarkeitsprofil festgelegt. Letzteres habe er gestützt auf den aktuellen

Gesundheitszustand definiert, so dass der Hinweis auf ein durchzuführendes

Mahn- und Bedenkzeitverfahren, in dessen Folge man letztlich eine hypothetische

Zumutbarkeit festlegen könnte, vorliegend fehl am Platz sei.

Am 19. März 2020 habe der Kreisarzt Dr.

med. D.___ geäussert, dass die geltend gemachten Beschwerden resp. die geplante

und verschobene Operation an der rechten Schulter mindestens mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 3. Juni 2019 zurückzuführen seien. Die

entsprechenden Leistungen seien erbracht und diese Einschränkungen beim

Zumutbarkeitsprofil und bei der Festlegung des Integritätsschadens

berücksichtigt worden. Die traumatische Aktivierung einer Arthrose, also die

vorübergehende Verschlimmerung, welche nach drei Monaten als abgeschlossen

anzusehen sei, betreffe hingegen das arthrotisch veränderte AC-Gelenk. Hier

habe Dr. med. D.___ anlässlich seines Untersuchs vom 1. März 2021 die

Hauptbeschwerden lokalisieren können. Dass der Endzustand im Moment der

Rentenprüfung von Ende Juni 2021 erreicht gewesen sei, gehe aus dem Bericht von

Dr. med. D.___ vom 7. Mai 2021 hervor. Zudem sei dies auch gemäss den übrigen

Akten offensichtlich. So habe der Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs vom

8.

Juni 2021 angegeben, dass keine eigentliche Behandlung mehr durchgeführt

werde und lediglich am 1. Juli 2021 im Spital E.___ die Jahreskontrolle

stattfinde. Neben dieser Konsultation habe erst wieder am 5. November 2021

eine Besprechung bei Dr. med. F.___ stattgefunden. Aus dem entsprechenden

Bericht, welcher auch das CT vom 16. Juli 2021 mitberücksichtige, zeige sich,

dass die Befunde im CT eine regelrechte Lage des Spondylodesematerials ohne

Lockerungszeichen mit progredienter Durchbauung gezeigt hätten. Im Weiteren

könne dem Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung des Wirbelsäulenchirurgen am Spital

E.___ operativ nichts angeboten werden und die wirbelsäulenchirurgische

Behandlung sei abgeschlossen worden. Auch aus dem neuesten Bericht von Dr. med.

G.___ vom 3. Dezember 2021 gehe nichts anderes hervor. Somit sei im Zeitpunkt

der Rentenprüfung per 30. Juni 2021 keine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes zu erwarten gewesen und folglich von einem Endzustand

ausgegangen worden.

Was das Zumutbarkeitsprofil anbelange,

könne ebenfalls auf die Beurteilung von Dr. med. D.___ vom 7. Mai 2021

abgestellt werden. Am dort formulierten Zumutbarkeitsprofil könne der Bericht

des Spitals E.___, welcher sich auf die Untersuchung vom 1. Juli 2021 stütze,

nichts ändern. Denn hier werde ein Arbeitseinsatz von 50 bis 60 % in der

angestammten Tätigkeit als Chauffeur als zumutbar erachtet. Gemäss Kreisarzt

sei jedoch die herkömmliche Tätigkeit als Chauffeur gar nicht mehr zumutbar,

weshalb ein neues Zumutbarkeitsprofil erstellt worden sei.

Zur Integritätsentschädigung finde sich

im Anhang 3 zur UVV eine nicht abschliessende Skala der Integritätsschäden,

welche wichtige, richtunggebende Schäden mit der entsprechenden prozentualen

Einstufung enthalte. Die medizinische Abteilung der Suva habe in

Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in

tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der

Medizinischen Abteilung der Suva). Dr. med. D.___ schätze den

Integritätsschaden auf 30 %, wobei voll und ganz auf diese Beurteilung abgestellt

werden könne. Insbesondere lege der Kreisarzt detailliert dar, aufgrund welcher

Befunde sich die geschätzten Werte ergäben.

4.2

Der Beschwerdeführer lässt dem

in seiner Beschwerde (A.S. 19 ff.) entgegenhalten, ein Fallabschluss per 30.

Juni 2021 sei unzulässig. Der Kreisarzt sei anlässlich der Untersuchung vom 1.

März 2021 zum Schluss gelangt, dass noch kein Endzustand vorliege und der

Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 100 % arbeitsunfähig

sei. Im Bericht werde ausgeführt, dass noch eine Verbesserung des

Gesundheitszustandes durch Infiltration der reaktiv aktivierten

AC-Gelenksarthrosen und lSG-Arthrosen möglich sei. Entsprechend habe die

Beschwerdegegnerin auch weiterhin Taggelder ausbezahlt. Obwohl in der Folge

keine Infiltration stattgefunden habe und damit klarerweise noch immer nicht

vom Erreichen des Endzustandes gesprochen werden könne, habe die

Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen per 30. Juni 2021 eingestellt. Diese

Vorgehensweise verbiete sich, denn auch in seiner abschliessenden Stellungnahme

vom 7. Mai 2021 halte Dr. med. D.___ nochmals fest, dass die

Infiltrationen zu einer Besserung geführt hätten. Weil der Beschwerdeführer

diese Infiltrationen jedoch ablehne, sei von einem Endzustand auszugehen. Diese

Vorgehensweise sei nicht korrekt. In dieser Konstellation hätte die Beschwerdegegnerin

vor Einstellung der Taggeldleistungen ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren

durchführen müssen. Die Beschwerdegegnerin übersehe, dass der Versicherer die

nötigen Anordnungen zur zweckmässigen Behandlung zu treffen habe. Vorliegend

habe die Beschwerdegegnerin kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt,

weshalb sich auch die Einstellung der Taggeldleistungen per 30. Juni 2021

verbiete. Somit seien weiterhin Taggelder zu entrichten.

Es sei falsch, dass der Kreisarzt bei

der Festlegung des Zumutbarkeitsprofils den aktuellen Gesundheitszustand des

Dispositiv

Beschwerdeführers berücksichtigt habe und sich demnach ein Mahn- und

Bedenkzeitverfahren erübrige. Denn in seiner Beurteilung vom 1. März 2021

sei der Kreisarzt noch von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem

allgemeinen Arbeitsmarkt ausgegangen. Es müssten eben zuerst noch die

Infiltrationen stattfinden. Damit sei er also davon ausgegangen, dass der

Beschwerdeführer ohne diese Infiltrationen 100 % arbeitsunfähig sei. Beim

von ihm festgelegten Zumutbarkeitsprofil handle es sich entsprechend um ein

hypothetisches und es hätte damit zwingend ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren

stattfinden müssen, da hierdurch eine Leistungseinstellung vorgenommen werde.

Selbst wenn der Kreisarzt den aktuellen Gesundheitszustand beurteilt hätte, sei

die Vorgehensweise im Sinne der Rechtsprechung noch immer falsch. Denn dieser sei

bloss vom Erreichen des Endzustandes ausgegangen, weil der Beschwerdeführer die

vorgeschlagenen Infiltrationen nicht vorgenommen habe.

Die Beschwerdegegnerin stütze auch ihre

Leistungsablehnung betreffend die Invalidenrente auf die Beurteilung ihres

versicherungsinternen Arztes Dr. med. D.___. Diese sei sowohl in formell- als

auch in materiellrechtlicher Hinsicht nicht beweistauglich. Leistungsansprüche

seien grundsätzlich mittels externer Gutachten zu klären. Berichten

versicherungsinterner Ärzte komme praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu.

In diesem Sinne sei die Beurteilung des Kreisarztes kaum beweiskräftig, zumal

sich dieser in Widerspruch zu den behandelnden Ärzten und der übrigen Aktenlage

setze, ohne diesen Widerspruch adäquat aufzulösen. Die Beurteilung sei auch in

materieller Hinsicht beweisuntauglich und nicht überzeugend. Dass der

Beschwerdeführer in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit 100 %

arbeitsfähig sein solle, sei offensichtlich nicht korrekt. Wie den Berichten

des Spitals E.___ vom 6. Juli 2021 sowie 27. August 2021 zu entnehmen sei,

gingen die behandelnden Fachärzte lediglich von einer maximal bestehenden 50-

bis 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten, angepassten Tätigkeit aus. Diese

Beurteilung beziehe sich explizit darauf, dass der Beschwerdeführer als

Chauffeur nur fahre und keine schweren Objekte auflade / ablade. Damit habe

sich der Kreisarzt nicht auseinandergesetzt.

Auch die Beurteilung des Kreisarztes

betreffend die Integritätsentschädigung zeige, dass dessen Beurteilung einer

100%igen Arbeitsfähigkeit offensichtlich nicht korrekt sei. Denn bei dieser

gehe er zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer an starken Dauerschmerzen

am Rücken leide. Dies habe klarerweise auch Einfluss auf die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit, mindestens in dem Umstand, dass er auf vermehrte

Erholungspausen angewiesen sei. Wie sich die Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers in einer ganztägigen Präsenz gestalte, habe der Kreisarzt

aber nicht beurteilt. Im Weiteren könne dem Bericht des Spitals E.___ vom 6.

Juli 2021 auch entnommen werden, dass noch weitere Abklärungen, insbesondere

ein CT, den Rücken betreffend getätigt werden müssten.

Auch die Beschwerdegegnerin selbst habe

sich nach der Einsprache veranlasst gesehen, weitere Abklärungen vorzunehmen,

womit wiederum erstellt sei, dass keine Rede vom Erreichen des Endzustandes per

30. Juni 2021 sein könne. Sodann sei die Beschwerdegegnerin offensichtlich

selbst davon ausgegangen, dass nicht auf die Beurteilung des Kreisarztes vom 7.

Mai 2021 abgestellt werden könne, ansonsten keine weiteren Abklärungen hätten

vorgenommen werden müssen. Ausserdem dürften Abklärungen nicht ins

Einspracheverfahren verschoben werden. Mit dieser Vorgehensweise werde das

rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.

Die kreisärztliche Beurteilung sei auch

betreffend die Beurteilung der Schulterproblematik weder schlüssig noch

nachvollziehbar. Hier halte der Kreisarzt am 1. März 2021 zunächst pauschal

fest, dass das Unfallereignis nicht geeignet gewesen sein soll, die im MRI

nachgewiesene Supraspinatussehnenläsion zu bewirken. Abgesehen davon, dass dies

eine nicht begründete Behauptung sei, widerspreche sich der Kreisarzt selbst.

Denn in seiner Beurteilung vom 19. März 2020 habe er festgehalten, dass die

damals geplante Operation an der rechten Schulter zumindest teilkausal sei. Dem

MRl-Befund vom 26. Juni 2019 könne denn auch nicht entnommen werden, dass

ein Vorzustand vorgelegen haben solle. Dasselbe gelte für die Ausführungen des

Kreisarztes betreffend die AC-Gelenksarthrosen. Hier behaupte der Kreisarzt in

seiner Beurteilung vom 1. März 2021 zunächst, dass eine traumatische

Aktivierung in der Regel nach drei Monaten abgeschlossen sei, dann sage er

aber, dass beim Beschwerdeführer durch entsprechende Infiltrationen noch eine

Verbesserung zu erwarten sei. Die kreisärztliche Beurteilung habe mehr als drei

Monate nach dem Unfallereignis stattgefunden und der Kreisarzt selbst habe

festgehalten, dass die Hauptbeschwerden im arthrotisch veränderten AC-Gelenk

lokalisiert würden, und demnach eindeutig mehr als drei Monate nach dem

Unfallereignis noch immer erhebliche Beschwerden bestanden hätten, die auch noch

hätten verbessert werden können und damit eben kein Endzustand erreicht sei. Es

sei jeder Fall individuell zu beurteilen und es verbiete sich pauschal zu

sagen, dass Unfallfolgen nach drei Monaten abgeschlossen sein sollen, obwohl

noch immer eine massgebliche Beschwerdesymptomatik imponiere.

Sofern von einem Endzustand ausgegangen

werden sollte, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in

allen Tätigkeiten mindestens 50 bis 60 % arbeitsunfähig sei, dies eben

auch in leichten Tätigkeiten.

In Bezug auf die

Integritätsentschädigung könne ebenfalls nicht auf die Beurteilung von Dr. med.

D.___ abgestellt werden. Der Kreisarzt berücksichtige auch hier zu Unrecht

nicht sämtliche unfallkausalen Integritätsschäden, so die unfallbedingte Zunahme

der Facettengelenksarthrose und lSG-Atropathien, da der Beschwerdeführer die

Infiltrationen ablehne. Auch hier hätte zunächst zwingend ein Mahn- und

Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müssen. Unter Berücksichtigung dieser

Beschwerden resultiere eine höhere Integritätsentschädigung als die bereits

zugesprochene von 30 %.

Schliesslich sei zu konstatieren, dass

bei derart mangelhaften Abklärungen des medizinischen Sachverhaltes seitens der

Beschwerdegegnerin und gestützt auf die vorliegende Aktenlage keinesfalls

Ansprüche des Beschwerdeführers verneint werden könnten. Diesfalls wäre ein

externes Gutachten durchzuführen, da der Fall nicht ohne objektive externe

Begutachtung des Beschwerdeführers erledigt werden könne.

5. Einleitend kann festgehalten

werden, dass die Kausalität der beiden Ereignisse vom 3. Juni 2019 und 2.

August 2019 vorliegend nicht umstritten ist. Die Beschwerdegegnerin hat

dementsprechend Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern erbracht. Streitig

und zu Beginn zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von

einem Fallabschluss per 30. Juni 2021 ausgegangen ist, die Heilkosten- und

Taggeldleistungen eingestellt und einen Rentenanspruch sowie einen Anspruch auf

Integritätsentschädigung geprüft hat. Hierzu sind im Wesentlichen folgende

medizinischen Unterlagen relevant:

5.1 Zur Schulterproblematik liegen

diese Unterlagen vor:

5.1.1 Gemäss Bericht von Dr. med. H.___,

orthopädische Chirurgie [...], vom 2. Juli 2019 (Suva I Nr. 7) sei an der dominanten

rechten Schulter eine Supraspinatus- und kraniale Infraspinatussehnenruptur bei

traumatisierter AC-Gelenksarthrose zu diagnostizieren. Die

Arthro-MR-Untersuchung der Klinik I.___ vom 26. Juni 2019 (Suva I Nr. 8) zeige

eine vollständige Supraspinatussehnenruptur mit Cleavageläsion und eine mässige

Retraktion der Muskelsehneneinheit ohne muskuläre Atrophie. Als provisorischen

Operationstermin habe man den 28. August 2019 reserviert.

Dr. med. H.___ berichtete am 10. März

2020 (Suva I Nr. 16) erneut und führte aus, eine im August 2019 vorgesehene

Operation sei wegen des Autounfalls abgesagt worden. Bezüglich der Schulter bestünden

persistierende Schmerzen bei allen Bewegungen tagsüber und nachts. Schon in der

MRI-Untersuchung vom Juni 2019 sei der Zustand der Sehne nicht besonders gut

gewesen. Eine Verlaufs-MRI-Untersuchung wäre also nötig. Da aber noch relevante

Rückenprobleme aufgrund des Verkehrsunfalls bestünden, mache die Planung einer

Schulteroperation aktuell keinen Sinn.

5.1.2 Im Bericht von Dr. med. J.___,

Klinik K.___, vom 23. Dezember 2020 (Suva I Nr. 28) über ein

durchgeführtes Arthro MRI der rechten Schulter wird angegeben, es bestehe eine

vollständige transmurale Ruptur der Supraspinatussehne mit deutlicher

Retraktion und Verfettung des Muskels. Weiter zeige sich eine leichte

Tendinopathie der Infraspinatussehne und Subscapularissehne, die lange

Bizepssehne sei intakt. Intakt erschienen auch das vordere und hintere Labrum.

Es bestehe eine degenerative entzündliche AC-Arthrose mit begleitender Bursitis

subacromialis, teilweise auch subdeltoidea.

5.1.3 Am 22. Januar 2021 berichtete Dr.

med. H.___ (Suva I Nr. 32), es bestünden eine irreparable Ruptur der

Supraspinatus- und eine kraniale Ruptur der Infraspinatussehne, sowie eine symptomatische

AC-Gelenksarthrose rechts mit / bei Status nach Stolpersturz im Juni 2019 und

Status nach Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion und Re-Operation mit Latissimus

dorsi-Transfer links im Jahr 2014. In der klinischen Untersuchung imponiere vor

allem eine symptomatische AC-Arthrose. Im MRI zeige sich gegenüber 2019 eine

unverändert fortgeschrittene Sehnenretraktion der Supraspinatussehne ohne

relevante Rissausdehnung in den Infraspinatus oder die Subscapularissehne.

Begleitend seien gewisse Bewegungsschmerzen sicherlich durch die ungedeckte und

frei liegende lange Bicepssehne bedingt. Dem Beschwerdeführer sei eine AC-Gelenks-Infiltration

mit Cortison empfohlen worden, die dieser wegen Blutzuckerschwankungen als

Diabetiker ablehne. Sollte der Leidensdruck weiter zunehmen, wäre eine

Schulterarthroskopie mit Tenotomie der langen Bicepssehne und Resektion der

lateralen Clavicula möglich. Aufgrund der Vorgeschichte mit Status nach

Latissimus dorsi-Sehnentransfer der Gegenseite sei die Rückkehr zur belastenden

Tätigkeit als Chauffeur nicht empfohlen.

5.1.4 Dr. med. G.___ (Nachfolger von

Dr. med. H.___) führte im Bericht vom 3. Dezember 2021 (Suva I Nr. 66) aus, der

Beschwerdeführer stelle sich wegen Schmerzpersistenz der rechten Schulter vor.

Gegenüber der Voruntersuchung präsentiere sich der Zustand unverändert. In der aktuellen

Untersuchung dürften zwar Schmerzen über dem AC-Gelenk vorliegen, jedoch

scheine der Beschwerdeführer mehr durch die subacromiale Problematik gestört zu

sein. Dieser sei erneut über die therapeutischen Optionen aufgeklärt worden.

Zum einen bestehe die Möglichkeit einer Schulterarthroskopie mit Tenotomie der

langen Bicepssehne und subacromialem Débridement sowie Verbesserung der

subacromialen Platzverhältnisse bei Typ II-III Acromion nach Bigliani und

deutlichen Überlastungszeichen. Alternativ wäre ergänzend eine SCR (Superior

capsular reconstruction) zu erwägen. Eine subacromiale Steroid-Infiltration

komme für den Beschwerdeführer nicht in Frage.

5.2 Zur Rückenproblematik liegen

diese Unterlagen vor:

5.2.1 Das am Unfalltag (2. August 2019)

erstellte CT von Schädel, HWS, Thorax und Abdomen im Spital L.___ (Suva II Nr.

11) zeigte eine Spaltungsfraktur LWK 1 (Deckplatte, Vorderkante, Bodenplatte).

Im Bericht von Dr. med. M.___, Chefarzt

interdisziplinäre Wirbelsäulenchirurgie im Spital L.___, Dr. med. N.___,

Leitender Arzt, und med. pract. O.___, Assistenzärztin, vom 7. August

2019 (Suva II Nr. 17) wurde dargelegt, dass aufgrund der inkompletten

Berstungsfraktur des LWK 1 (Deckplatte, Vorderkante, Bodenplatte) eine minimal-invasive

transpedikuläre Stabilisierung Th12, L2 vorgenommen worden sei. Die erste Operation

am 2. August 2019 sei mit komplikationslosem peri- und postoperativem Verlauf

gewesen. Postoperativ habe sich der Beschwerdeführer stark schmerzgeplagt gezeigt.

Aus Kapazitätsgründen werde er in das Spital P.___ zum zweiten operativen Schritt

verlegt. Es werde eine zeitnahe Korpektomie empfohlen.

Der Beschwerdeführer wurde anschliessend

in das Spital P.___ verlegt. Gemäss Austrittsbericht von med. pract. Q.___,

Assistenzärztin, und Dr. med. R.___, Leitender Arzt, vom 12. August 2019 (Aufenthalt

vom 7. bis 13. August 2019, Suva II Nr. 22) seien dort im Verlauf alle

nötigen bildgebenden Verfahren durchgeführt worden, um die Notwendigkeit eines

weiteren operativen Schrittes zu überprüfen. Im Vergleich zur externen

Voruntersuchung vom 2. August 2019 sei die Fraktur von LWK 1 postoperativ

in unveränderten Stellungsverhältnissen ohne eine progrediente Höhenminderung

bei erhaltenem Alignement zur Abbildung. Das eingebrachte Material in Höhe

BWK12 und LWK 2 habe sich intakt und mit regelrecht einliegenden

Pedikelschrauben dargestellt. Daher habe man sich für eine weitere

konservativ-überwachende Therapie entschieden. Das Spital P.___ und das Spital S.___

attestierten in der Folge mehrfach unfallbedingt eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit bis am 31. Mai 2020 (Suva II Nrn. 23 ff., 38, 45, 68, 69).

5.2.2 Am 28. April 2020 wurde im Spital

P.___ von Dr. med. T.___, Oberärztin Radiologie, über ein MRI der Lendenwirbelsäule

nativ berichtet. Bei Status nach dorsaler Stabilisation BWK 12 – LWK 2 bestünden

keine spinalen oder foraminalen Engstellen in diesen Segmenten bei

kernspintomografisch reizlosem OSM und ohne Nachweis einer progredienten

Sinterung des LWK 1. Es zeige sich eine moderate osteodiskoligamentäre

Degeneration LWK 4/5, stationär zu Dezember 2019, ohne manifeste radikuläre

Kompression (Suva II Nr. 80).

Dr. med. U.___, Leitender Arzt

Wirbelsäulenchirurgie im Spital P.___, empfahl daraufhin im

Sprechstundenbericht vom 29. April 2020 (Suva II Nr. 76) bei einer sich

zeigenden Schraubenlockerung BWK12, geringer LWK2, und bei deutlicher

Konsolidierung der LWK1 Fraktur die Durchführung einer Materialentfernung von

der Osteosynthese.

5.2.3 Der Beschwerdeführer wünschte in

Bezug auf das vorgeschlagene Vorgehen eine Zweitmeinung, die im Spital E.___ eingeholt

wurde. Gemäss Untersuchungsbericht von Dr. med. F.___, Stv. Chefarzt der Klinik

für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 20.

Mai 2020 waren folgende Diagnosen zu stellen (Suva II Nr. 79):

1. Status nach perkutaner, dorsaler

Stabilisation Th12 – L2 mit dem Longitude-System am 1. August 2019 bei

Kneifzangenfraktur von LWK1

2. Verdacht auf ISG-Syndrom rechts

3. Status nach Ileus bei Verwachsungsbauch

am 10. Juli 2017

- Status nach Neoblase aus dem Ileum 2008

bei Blasenkarzinom

4. Rezidivierender Harnverhalt

5. Niereninsuffizienz

6. Diabetes mellitus Typ II

Bei einer Metallentfernung sei damit zu

rechnen, dass es zu einer deutlichen Kyphosierung in den ventralen zentralen

Defekt des cranialen Wirbelkörpers komme. Eine offensichtliche Lockerung sehe man

bei den zur Verfügung stehenden Bildern nicht. Die Beschwerden seien relativ

unspezifisch und ob diese auf die ausbleibende Heilung der Fraktur zurückzuführen

seien, sei fraglich. Von der Biomechanik her wäre sicher ein ventraler Eingriff

mit Corporectomie und Wirbelkörperersatz sinnvoll. Ob dies jedoch zu einer

wesentlichen Reduktion der Schmerzen führen würde, sei schwierig vorauszusagen.

Bei relativ ausgeprägten Schmerzen im ISG rechtsseitig könne dort sicher eine Infiltration

durchgeführt werden. Zur Beurteilung, ob eine Schraubenlockerung vorliege und

allenfalls eine dorsale Fusion stattgefunden habe, sollte ein neues CT durchgeführt

werden.

5.2.4 Der Hausarzt des

Beschwerdeführers, Dr. med. V.___, attestierte eine weitere Arbeitsunfähigkeit von

100 % bis 31. Juli 2020 (Suva II Nrn. 86 und 99)

5.2.5 Nachdem ein CT der LWS nativ vom

12. Juni 2020 (Dr. med. W.___, Facharzt für Radiologie, Suva II Nr. 100)

gezeigt hatte, dass bei bekannter LWK-1-Fraktur die transpedikulären Schrauben

in BWK 12 und LWK 2 keine Lockerungszeichen erkennen liessen, wurde der

Beschwerdeführer am 15. Juli 2020 von Dr. med. F.___, Spital E.___, operiert (Suva

II Nr. 101). Es wurde eine Korporektomie L1, Wirbelkörperersatz mit Rekolift,

durchgeführt. Gemäss Austrittsbericht vom 21. Juli 2020 (Suva II Nr. 102) habe

sich der peri- und postoperative Verlauf komplikationslos präsentiert. Es wurde

eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 14. Juli bis 30. August 2020 attestiert.

Im Untersuchungsbericht vom 17.

September 2020 (Suva II Nr. 112) wurde schliesslich berichtet, der

Beschwerdeführer äussere persistierende Schmerzen, welche jedoch zu rund der

Hälfte regredient seien im Vergleich zum präoperativen Zustand. Schmerzen

bestünden nach wie vor bei der Mobilisation, jedoch auch in Ruhe bei gewissen

Lagen und im Schlaf. Die Schmerzausstrahlung bis in den linken Oberschenkel sei

weiterhin vorhanden, jedoch nur noch gelegentlich auftretend. Die lokalen

Schmerzen im Bereich des Rückens würden unmittelbar kaudal der Operationsnarben

lokalisiert. Fachärztlich wurde festgehalten, der aktuelle Verlauf zeige sich

insgesamt regelrecht mit ordentlicher Schmerzreduktion nach der operativen

Komplettierung. Die verbliebenen Schmerzen könnten differentialdiagnostisch im

Bereich einer Facettengelenksarthrose gesehen werden. Der weitere Verlauf werde

hier zunächst abgewartet. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit für

weitere sechs Wochen.

Im Untersuchungsbericht vom 20. Oktober

2020 (Suva II Nr. 118) hielt Dr. med. F.___ fest, der Beschwerdeführer berichte

nach wie vor über persistierende Schmerzen. Er sei bis und mit heute

unfallbedingt zu 100 % krankgeschrieben. Ein Röntgen der LWS ap/seitlich

vom 15. Oktober 2020 zeige eine unveränderte Stellung ohne Lockerungs- oder

Lysezeichen. Der aktuelle Verlauf sei klinisch und radiologisch regelrecht. Die

Schmerzen im Rücken interpretiere man im Rahmen des deutlichen Muskelhartspanns

im Bereich der LWS. Hierfür sollte die begonnene Physiotherapie unbedingt

weitergeführt werden mit Hauptaugenmerk auf die Entspannung und Lösung des

Muskelhartspanns. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % bis und mit

15. November 2020.

Im Untersuchungsbericht vom 18. Januar

2021 (Suva II Nr. 135) berichtete Dr. med. F.___, man interpretiere

die Beschwerden als nun reflektorisch auf die Versteifung im Bereich des

thoracolumbalen Überganges aufgetretene Überlastung der Facettengelenke

tieflumbal sowie beider ISG. Zur Behandlung dieser Problematik empfehle man als

nächsten therapeutischen Schritt eine Facettengelenksinfiltration L4 bis S1

beidseits, sowie eine Infiltration beider ISG. Der Beschwerdeführer wolle sich

das Ganze nochmals überlegen und mit seinem Hausarzt Rücksprache halten.

5.2.6 Der Hausarzt Dr. med. V.___

attestierte weiter eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 31. März 2021

(Suva II Nrn. 122, 130, 141).

5.3 Am 1. März 2021 fand

schliesslich in Bezug auf beide Unfallereignisse eine kreisärztliche

Untersuchung durch Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, statt (Suva II Nr.151).

Zu den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers wurde dort festgehalten, sein Hauptproblem

seien die Rückenschmerzen. Die Schmerzen würden deutlich verstärkt beim Bücken.

Auch komme es zu einer Schmerzzunahme nach längerem Laufen, Stehen und zum Teil

auch im Liegen. Nach längerer Belastung oder nach Physiotherapie komme es zum

Anschwellen im Bereiche der Operationsnarben am Rücken. Auch habe er

Beschwerden im unteren Bereich des Rückens. Mitte Januar habe er den letzten

Termin beim Rückenspezialisten in [...] gehabt. Dieser habe ihm eine

Infiltration der lumbalen Facettengelenke sowie der ISG angeboten. Diese habe

er bislang aber nicht durchführen lassen, da er Angst habe, dass der Blutzucker

nach der Kortisoninfiltration ansteigen könnte. Er habe eine eingeschränkte

Schulterfunktion beidseits. Rechts habe er zudem Beschwerden nach dem Unfall

vom 3. Juni 2019. Man habe eigentlich geplant gehabt, die rechte Schulter zu

operieren. Nachdem der Rücken versorgt gewesen sei, habe man die

Schulteroperation nicht mehr durchführen können, weil der Muskel atroph gewesen

sei. An Schmerzmitteln nehme er bei Schmerzen Dafalgan, bis maximal zwei

Tabletten pro Tag, und gelegentlich Brufen. Zusätzlich leide er an einem

Diabetes mellitus. Bislang sei der Blutzucker medikamentös eingestellt gewesen.

Allerdings hätten die Zuckerwerte trotz konsequenter Diabetesdiät nicht

vollständig normalisiert werden können. Das HbA1c betrage 8. Deswegen sei eine

Vorstellung bei einem Diabetologen geplant. Er sei zudem wegen eines

Blasenkarzinoms in [...] operiert worden. Man habe die ganze Blase entfernt und

einen Blasenersatz aus Dünndarm (Ileum) hergestellt. Im späteren Verlauf sei es

zu einem Dünndarmverschluss gekommen, welcher habe operiert werden müssen.

Aktuell besuche er noch die Physiotherapie. Er habe ständig ein Kribbeln in den

medialen drei Zehen links und in den medialen zwei Zehen rechts mit

ausstrahlenden Schmerzen in die Fusssohle und die Ferse.

Der Kreisarzt erhob folgende Befunde: Im

Bereich der Wirbelsäule sei die Rotation eingeschränkt. Die Wirbelsäule sei

insgesamt im Lot. Es zeigten sich reizlose Narben nach dorsaler

Instrumentation. Die Dornfortsätze im Bereich der gesamten Wirbelsäule seien

druckdolent, ebenso die ISG-Gelenke beidseits. Auch beim Prüfen der ISG-Gelenke

werde über starke Schmerzen beidseits berichtet. Über dem operierten Bereich

der LWS gebe es keine Druckdolenzen. Es zeige sich ein leicht erhöhter

Muskeltonus paravertebral beidseits im Bereich der gesamten LWS. Neurologisch

zeigten sich ein fehlender ASR beidseits, ein fehlender PSR links, Letzterer rechts

schwach auslösbar, sowie ein mittellebhafter BSR beidseits. TSR und BRR beidseits

seien negativ. Die Schultern stünden horizontal. Beidseits bestehe aspektmässig

ein atropher Supraspinatus. Über der linken Schulter präsentiere sich eine Säbelhiebnarbe

von 12 cm Länge. Diese sei reizlos. Der Nackengriff rechts sei gut möglich,

links knapp erreichbar. Der Schürzengriff rechts gelinge bis LWK1, links bis

LWK2.

Der Kreisarzt erhob folgende Diagnosen:

Am 3. Juni 2019 bei der Arbeit

gestolpert und gestürzt und auf den rechten ausgestreckten Arm gefallen.

-

kompletter Abriss

der Supraspinatussehne und traumatisierte AC-Gelenksarthrose Schulter rechts

- operative Therapie wegen Wirbelfraktur

aufgeschoben

- 23. Dezember 2020 Arthro-MRI: deutliche

Retraktion der Sehne und Atrophie des M. supraspinatus

- aktuell: gute Beweglichkeit (Flexion / Abduktion

160 / 140°, AR 60°), Jobe-Test negativ, ordentliche Kraftentwicklung auch über

der Horizontalen.

Am 2. August 2019 mit dem Auto auf der

Autobahn in eine Baustellenabschrankung gefahren.

-

Kneifzangenfraktur

des Wirbelkörpers LWK1

- 2. August 2019: minimal-invasive

transpedikuläre Stabilisierung Th12 – L2 mit dem Longitude-System (Dr. med. N.___,

L.___)

- 15. Juli 2020: Korporektomie L1,

Wirbelkörperersatz mit Rektolift: Endplatten 0°, 44 mm (Dr. med. F.___, E.___)

- ISG-Arthropathie rechts

- Verdacht auf aktivierte

Facettengelenksarthrosen lumbal

- aktuell: reizlose Narben, schmerzhaft

eingeschränkte Beweglichkeit, schmerzhafte Iliosakralgelenke beidseits,

paravertebraler Hartspann vor allem im unteren Bereich der LWS,

Weitere Diagnosen:

-

Diabetes mellitus

Typ 2

-

Harnblasenkarzinom

- Anlage einer Neoblase aus dem Ileum 2008

in [...]

- offene Adhäsiolyse und Dünndarmrevision

am 4. Mai 2017 wegen Ileus

- rezidivierender Harnverhalt

-

Niereninsuffizienz

In der Beurteilung hält der Kreisarzt

fest, der Beschwerdeführer habe nach dem Unfall vom 3. Juni 2019 Schmerzen im

Bereich des rechten Schultergelenks gehabt. Die kurz darauf erfolgte

MRI-Untersuchung habe einen kompletten Abriss der Supraspinatussehne mit

bereits deutlicher Retraktion und eine bereits fortgeschrittene Atrophie der

Supraspinatussehne mit positivem Tangentenzeichen gezeigt, zudem eine

deutliche, aktivierte AC-Gelenksarthrose. Der Schulterorthopäde, Dr. med. H.___,

habe trotzdem eine Reinsertion der Supraspinatussehne geplant. Zu diesem

Eingriff sei es nicht gekommen, da sich zwischenzeitlich ein weiterer Unfall

ereignet habe, bei dem der Beschwerdeführer mit dem Auto auf der Autobahn in

eine Baustellenabschrankung gefahren sei und sich dabei Prellungen im

Brustbereich sowie eine inkomplette Berstungsfraktur des LWK1 zugezogen habe.

Diese sei am 2. August 2019 operiert worden mittels minimal invasiver

transpedikulärer Stabilisation Th12 – L2 mit dem Longitude-System. Zusätzlich

zur dorsalen Stabilisation sei in einem zweiten Schritt die Korporektomie L1

geplant gewesen. Aus Kapazitätsgründen sei der Beschwerdeführer dann aber ins Spital

P.___ zur Durchführung des zweiten operativen Schritts verlegt worden. Die dortigen

Wirbelsäulenchirurgen hätten sich jedoch für eine konservative Therapie

entschieden. Unter dieser sei keine Schmerzfreiheit erlangt worden. Nach

Einholung einer Zweitmeinung im Spital E.___ sei am 15. Juli 2020 die

Korporektomie L1 mit Wirbelkörperersatz durchgeführt worden. Bei der letzten

Kontrolle hätten sich reizlose Narben gezeigt. Dolenzen hätten im Bereich der

Facettengelenke tief lumbal und über den ISG beidseits bestanden. Es sei die

Infiltration der Facettengelenke L4 – S1 beidseits sowie eine Infiltration

beider ISG empfohlen worden. Der Beschwerdeführer habe diese jedoch wegen

Angst, der Blutzuckerspiegel könnte ansteigen, vorerst abgelehnt. Von Seiten

der Schulter sei der Beschwerdeführer Ende 2020 erneut vom Schulterorthopäden

beurteilt worden. Es sei eine neue MRI-Untersuchung veranlasst worden. Diese

habe unverändert die Sehnenruptur mit Retraktion und die deutliche Atrophie des

Supraspinatus gezeigt. Der nun beurteilende Schulterorthopäde, Dr. med. G.___, habe

die Ruptur als irreparabel beurteilt. Bei der klinischen Untersuchung habe vor

allem die symptomatische AC-Gelenksarthrose imponiert. Er habe hier dem

Beschwerdeführer eine Infiltration empfohlen, welche dieser als Diabetiker

aufgrund von befürchteten Blutzuckerschwankungen abgelehnt habe. Bei der heutigen

klinischen Untersuchung würden die Rückenbeschwerden als Hauptsymptom geklagt.

Die Schultergelenksbeweglichkeit rechts sei ebenfalls schmerzbedingt leicht

eingeschränkt. Schmerzmittel würden nur in Reserve eingenommen, dies nicht

täglich. Bei der klinischen Untersuchung sei die Schultergelenksbeweglichkeit

rechts mässiggradig eingeschränkt. Deutlich stärker eingeschränkt sei die

Schultergelenksbeweglichkeit links, wo der Beschwerdeführer ebenfalls eine

irreparable Rotatorenmanschettenläsion aufgewiesen habe. 2014 sei hier ein

Latissimus-Sehnentransfer durchgeführt worden. Von Seiten der Wirbelsäule habe

der Beschwerdeführer vor allem eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung mit

einem Finger-Bodenabstand von 53 cm gezeigt. Die Operationsnarben seien reizlos,

ohne Druckdolenzen über den Dornfortsätzen. Schmerzen würden vor allem

paravertebral distal des operierten Bereichs und im Bereich der ISG beidseits

angegeben. Der Sturz nach vorne mit Abstützen mit beiden nach vorne gestreckten

Händen sei nicht geeignet, die im MRI nachgewiesene Supraspinatussehnenläsion

bewirkt zu haben. Die deutliche Retraktion und vor allem die bereits manifeste

Atrophie des M. supraspinatus im zeitnah durchgeführten MRI mit positiven

Tangentenzeichen spreche für eine länger bestehende, chronische Ruptur. Die

Hauptbeschwerden würden im arthrotisch veränderten AC-Gelenk lokalisiert. Die

Arthrose sei durch das Trauma allenfalls aktiviert worden. Eine traumatische

Aktivierung einer Arthrose gelte aber in der Regel nach drei Monaten als

abgeschlossen.

Was die Rückenbeschwerden betreffe, so

sei aktuell der Endzustand noch nicht erreicht. Hier sei sicher noch eine

Verbesserung durch Infiltration der reaktiv aktivierten AC-Gelenksarthrosen und

ISG-Arthrosen möglich. Nach diesen sollte eine engmaschige Überwachung des

Blutzuckers erfolgen. Ideal wäre, wenn der Beschwerdeführer bis dann bereits

vom Diabetologen beurteilt und allenfalls die Umstellung auf zusätzlich Insulin

erfolgt wäre. Aktuell sei er noch arbeitsunfähig. Eine unfallbedingte Zumutbarkeit

auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei noch nicht gegeben. Der unfallbedingte

Integritätsschaden könne erst bei Fallabschluss beurteilt werden.

5.4 Am 16. April 2021 hatte der

Beschwerdeführer einen Termin beim Diabetologen. Gemäss telefonischer Auskunft der

Ehefrau des Beschwerdeführers vom 30. April 2021 (Suva II Nr. 169) habe

die Untersuchung ergeben, dass der Zucker aktuell nicht so schlimm sei, dass er

mit Insulin kontrolliert werden müsse. Der Arzt habe noch weitere Abklärungen

in die Wege geleitet. Der Beschwerdeführer müsse momentan dreimal täglich den

Blutzucker messen und die Ernährung umstellen. Die nächste Kontrolle sei am 7. Juni

2021 geplant. Er habe sich entschieden, momentan keine Interventionen

durchführen zu lassen. Er habe extreme Angst, auch wenn es «nur» eine

Infiltration sei.

5.5 Am 3. Mai 2021 wurde der Fall

der Versicherungsmedizin vorgelegt (Suva II Nr. 170). Der

Kreisarzt Dr. med. D.___ führte am 7. Mai 2021 aus, von weiteren Behandlungen

könne mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung

des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden. Gemäss der

Beurteilung des Wirbelsäulenspezialisten des Spitals E.___ könnte mit einer

Infiltration der Fazettengelenke L4 – S1 und der ISG eine

Verbesserung der Beschwerden erreicht werden. Der Beschwerdeführer lehne eine

Infiltration aber ab. Somit sei vom Erreichen des Endzustandes auszugehen.

Weitere Eingriffe seien weder an der Schulter noch an der Wirbelsäule

vorgesehen. Das aktuelle Zumutbarkeitsprofil laute folgendermassen: Unfallbedingt

zumutbar seien mindestens leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben von

Gewichten von mehr als 5 bis10 kg und ohne Zwangshaltungen für die Wirbelsäule

in vornübergeneigter oder gebückter Stellung. Ungünstig seien ausschliesslich

sitzende Tätigkeiten ohne Möglichkeit zum gelegentlichen Aufstehen und

Umhergehen. Nicht zumutbar seien belastete Überkopftätigkeiten rechts sowie Tätigkeiten,

welche eine forcierte Aussenrotation im rechten Schultergelenk verlangten.

Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Einwirkungen von starken Vibrationen oder

Schlägen auf die Wirbelsäule und / oder auf das rechte Schultergelenk. Im

Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei prinzipiell eine ganztägige

Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsplatz

empfehle sich eine stufenweise Belastungssteigerung. Unter den Bemerkungen

führte der Kreisarzt noch einmal aus, von den vorgeschlagenen Infiltrationen

wäre eine Besserung der vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden zu erwarten.

5.6 Im Einspracheverfahren liess der

Beschwerdeführer einen Untersuchungsbericht des Spitals E.___ (Dr. med. F.___)

vom 6. Juli 2021 einreichen (Suva II Nr. 197). Dort wird festgehalten, bezüglich

der Arbeitsfähigkeit könne man sich einen Arbeitseinsatz von 50 bis 60 % im

angestammten Beruf als Chauffeur in einer leichten Tätigkeit vorstellen, was

heisse, dass der Beschwerdeführer nur fahren würde und keine schweren Objekte

auf- / abladen müsste. Um dies jedoch vollständig beurteilen zu können, müsse

zuerst das Resultat einer Computertomographie abgewartet werden. Man werde

erneut berichten.

5.7 Im Bericht über ein CT der LWS

nativ vom 16. Juli 2021, durchgeführt im Spital S.___ (Suva II Nr. 205) wird

angegeben, es zeige sich ein Zustand nach beidseitiger dorsaler Spondylodese

BWK12 auf LWK2 mit unveränderter, regelrechter Lage der Pedikelschrauben. Es

bestehe kein Hinweis auf Bruch oder Lockerung des Osteosynthesematerials. Erkennbar

seien progrediente anteriore Abstützreaktionen zu den benachbarten

Wirbelkörpern BWK12 und LWK2 linksseitig sowie zunehmende erosive Veränderungen

an den Abschlussplatten LWK 1/2, links ausgedehnter als rechts.

5.8 Im Untersuchungsbericht von Dr.

med. F.___ vom 10. November 2021 (Suva- II Nr. 214) wurde schliesslich

ausgeführt, der Ursprung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden scheine

vor allem muskulär bedingt zu sein. Hinweise auf eine Pseudarthrose bestünden

nicht. Es zeige sich eine progrediente Durchbauung des Segmentes ventral. Eine

Entfernung der Schrauben würde wahrscheinlich keine Verbesserung der

Beschwerden bringen. Operativ könne man aktuell nichts anbieten, es müssten die

konservativen Massnahmen mit Lockerung der Muskulatur und Analgesie bei Bedarf

durchgeführt werden. Die Behandlung werde abgeschlossen.

5.9 Die im Einspracheverfahren

eingegangenen bzw. eingeholten Unterlagen wurden ebenfalls der Versicherungsmedizin

vorgelegt. Dr. med. D.___ äusserte sich am 3. Dezember 2021 folgendermassen

(Suva II Nr. 216): Das neue CT ändere nichts an seiner Beurteilung vom 7. Mai

2021, insbesondere betreffend Endzustand. Die Befunde vom 16. Juli 2021 zeigten

eine regelrechte Lage des Spondylodesematerials ohne Lockerungszeichen mit

progredienter Durchbauung. Gemäss der Beurteilung des Wirbelsäulenchirurgen vom

10. November 2021 könne dem Beschwerdeführer operativ nichts angeboten werden.

Die wirbelsäulenchirurgische Behandlung sei abgeschlossen.

6. Die Beschwerdegegnerin stellt

im angefochtenen Einsprache-Entscheid auf die kreisärztlichen Beurteilungen von

Dr. med. D.___ ab. Dieser habe am 7. Mai 2021 den Endzustand sowie das

Zumutbarkeitsprofil festgelegt. Letzteres habe er gestützt auf den aktuellen

Gesundheitszustand definiert. Dabei verkennt sie, dass der Kreisarzt nicht von

einem gesundheitlichen Endzustand ausgeht, sondern sich nur deshalb

abschliessend äussert, weil der Beschwerdeführer eine angezeigte Infiltration

nicht durchführen lassen wollte. Am 1. März 2021 hatte der Kreisarzt in seiner

Beurteilung noch wortwörtlich festgehalten: «Was die Rückenbeschwerden

betrifft, so ist aktuell der Endzustand noch nicht erreicht […] Aktuell ist der

[Beschwerdeführer] noch arbeitsunfähig. Eine unfallbedingte Zumutbarkeit auf

dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist noch nicht gegeben» (Suva II Nr. 151 S. 13).

Am 7. Mai 2021 führte er dann aus, der Endzustand sei erreicht (E. II. 5.5

hiervor), obwohl es in der Zwischenzeit keine weiteren Untersuchungen oder

Erkenntnisse den Rücken betreffend gegeben hatte. Die einzige neue Erkenntnis

war, dass der Beschwerdeführer sich zwischenzeitlich vom Diabetologen hatte

untersuchen lassen und dieser offenbar ausgeführt hatte, es gebe seitens der

Zuckerkrankheit derzeit keine Probleme, womit diese einer Infiltration, wie sie

von Seiten der Wirbelsäulenspezialisten als angezeigt erachtet worden war,

nicht entgegenstünde. Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin nicht einmal auf

einen Untersuchungsbericht des Diabetologen, sondern nur auf eine telefonische

Auskunft der Ehefrau des Beschwerdeführers. Alleine darauffolgend durfte nicht

plötzlich auf den Endzustand geschlossen und der Rentenanspruch geprüft werden.

Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung

der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des

Versicherten mehr erwartet werden kann (und allfällige Eingliederungsmassnahmen

der Invalidenversicherung abgeschlossen sind). Eine solche namhafte

Verbesserung versprach sich der Kreisarzt in seiner Beurteilung vom 1. März

2021 – in Einklang mit den behandelnden Ärzten – von einer Infiltration. In

den nachfolgenden Berichten wird nicht ausgeführt oder darauf eingegangen, dass

dies plötzlich nicht mehr der Fall sein sollte. Somit kann es sich beim vom Kreisarzt

am 7. Mai 2021 formulierten Zumutbarkeitsprofil tatsächlich nicht um ein

«aktuelles» Zumutbarkeitsprofil handeln, sondern nur um ein hypothetisches. Würde

man vom Gegenteil ausgehen, würde sich die Beurteilung vom 7. Mai 2021 in

diametralen Widerspruch zur kreisärztlichen Beurteilung vom 1. März 2021,

also nur zwei Monate vorher, setzen, wo klarerweise noch davon ausgegangen

wurde, dass eine unfallbedingte, vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In

der Beurteilung vom 7. Mai 2021 werden die Frage des Endzustandes und der

Rentenprüfung in unzulässiger Weise miteinander vermischt. Es kann aufgrund der

Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine zumutbare Behandlung verweigert, nicht

auf den Endzustand geschlossen werden. In dieser Konstellation hätte die

Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG ein Mahn- und

Bedenkzeitverfahren durchführen müssen und nicht einfach die Rentenprüfung

durchführen dürfen (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Der Einwand, das Abschliessen des

Falls bezwecke nicht ein Sanktionieren des Verhaltens des Beschwerdeführers und

die Beschwerdegegnerin habe nicht die Leistungen eingestellt, ist dabei

unbehelflich. Die Beschwerdegegnerin hat sehr wohl Leistungen eingestellt,

nämlich die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen. So heisst es im Schreiben

der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2021 betreffend Fallabschluss denn auch: «Die

ärztliche Beurteilung hat ergeben, dass keine weitere Behandlung mehr nötig,

resp. keine weitere Behandlung von Ihnen gewünscht ist. Es kann dadurch keine

wesentliche Verbesserung mehr erreicht werden. Aus diesem Grund stellen wir die

Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. Juni 2021 ein» (Suva II Nr. 174 S. 1).

Somit erweist sich der diesbezügliche

Einwand des Beschwerdeführers als gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin ist zu

Unrecht vom Erreichen des Endzustandes ausgegangen. Die Beschwerde ist aus

diesem Grund in dem Sinne gutzuheissen, als die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen wird. Diese hat zunächst beim Diabetologen eine Stellungnahme dazu

einzuholen, ob die Infiltration dem Beschwerdeführer gesundheitlich zumutbar

ist; die vorliegende Aktennotiz zum Gespräch mit der Ehefrau vermag einen schriftlichen

Arztbericht nicht zu ersetzen. Sollte sich die Zumutbarkeit einer Infiltration herausstellen,

so hat die Beschwerdegegnerin ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21

Abs. 4 ATSG durchzuführen, bevor sie neu über den Fallabschluss und den

Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheidet. Sollte die Infiltration

hingegen unzumutbar sein, so würde sich ein vorgängiges Mahn- und

Bedenkzeitverfahren naturgemäss erübrigen. In beiden Fällen hat die

Beschwerdegegnerin bis zum neuen Entscheid allfällige Heilbehandlungskosten des

Beschwerdeführers zu übernehmen und ihm Taggelder nach Massgabe der

attestierten Arbeitsunfähigkeit auszurichten.

7. Bei dieser Sachlage erübrigt

sich die Prüfung der von der Beschwerdegegnerin (zu Unrecht bereits)

vorgenommenen Prüfung des Leistungsanspruchs wie auch des Einkommensvergleichs

und der Integritätsentschädigung. Für eine nach Durchführung des Mahn- und

Bedenkzeitverfahrens durch die Beschwerdegegnerin zu erfolgende Rentenprüfung

erscheint mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach

ergänzende Abklärungen einzuholen sind, sofern auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer versicherungsinternen ärztlichen

Feststellung bestehen, die Einholung eines versicherungsunabhängigen

orthopädischen Gutachtens angezeigt. Die widersprüchlichen kreisärztlichen Ausführungen zur

Frage der Arbeitsfähigkeit in den Beurteilungen vom 1. März und 7. Mai 2021 des

Kreisarztes (vgl. E. II. 6) hiervor erwecken mehr als nur geringe Zweifel an

deren Schlüssigkeit.

8.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat

der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine

Parteientschädigung. Diese Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den

Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des

Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g

ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich (sofern es wie hier um

Verrichtungen vor dem 1. Januar 2023 geht) in einem Rahmen von CHF 230.00

bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

Der vormalige Vertreter

des Beschwerdeführers machte mit Kostennote vom 22. März 2022 (A.S. 64 f.)

einen Aufwand von insgesamt 11,35 Stunden, einen Stundenansatz von

CHF 250.00 und Auslagen von insgesamt CHF 106.90 geltend. Dies

erscheint angesichts von Aktenumfang und Schwierigkeit des Prozesses

angemessen. Die Auslagen sind ebenfalls ausgewiesen. Entsprechend resultiert

eine Parteientschädigung von CHF 3'171.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer

zu 7,7 %).

8.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen,

als der Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache zurück

an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird. Diese hat im Sinne der Erwägungen zu

verfahren und anschliessend neu über den Anspruch des Beschwerdeführers zu

entscheiden, wobei ihm bis zu diesem Entscheid Heilbehandlung und Taggelder zu

gewähren sind.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'171.10 (inkl. Auslagen

und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann

Der vorliegende Entscheid

wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_106/2023 vom 20. Oktober 2023 aufgehoben.