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Entscheid

VSBES.2022.181

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

31. Juli 2023Deutsch35 min

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung

Source so.ch

Urteil vom 31. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 28. Juli 2022)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1981 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 29. Dezember 2019

(Posteingang: 25. August 2020) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung

an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). In der Folge veranlasste die

Beschwerdegegnerin Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und

führte ein Intake-Gespräch durch (vgl. IV-Nr. 9). Auf Empfehlung des Regionalen

Ärztlichen Dienstes (RAD; IV-Nr. 18) veranlasste sie sodann eine

polydisziplinäre (allgemeinmedizinische, psychiatrische, orthopädische und

neurologische) Begutachtung bei der Gutachtensstelle B.___, [...]. Das

Gutachten wurde am 19. September 2021 erstattet (IV-Nr. 29.1 – 29.2).

Weiter holte die Beschwerdegegnerin den Abklärungsbericht Haushalt vom 2.

November 2021 (IV-Nr. 31) ein. Anschliessend wurde der Beschwerdeführerin

mit Vorbescheid vom 11. November 2021 (IV-Nr. 32) die Ablehnung der

Ansprüche auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht

gestellt. Zu den Einwänden der Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 2021

und 18. Januar 2022 (IV-Nr. 33; 35) liess die Beschwerdegegnerin die

Abklärungsfachfrau C.___ (IV-Nr. 36) und den RAD-Arzt Dr. med. D.___,

Praktischer Arzt, Stellung nehmen (IV-Nr. 38). Daraufhin entschied sie mit

Verfügung vom 28. Juli 2022 im Sinne des Vorbescheids und verneinte einen

Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente (IV-Nr. 39;

Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).

2. Gegen die Verfügung vom 28.

Juli 2022 lässt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. September 2022 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.

Die angefochtene

Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine Dreiviertelsrente

auszurichten.

2.

Eventualiter sei die

Sache zurückzuweisen und die IV-Stelle habe eine korrekte Berechnung sowie ein

objektives Gutachten bei einer neutralen und unabhängigen Gutachtensstelle,

z.B. beim E.___, in Auftrag zu geben.

3.

Subeventualiter sei

die Sache zurückzuweisen und die IV-Stelle habe berufliche Massnahmen zu prüfen

und an die Hand zu nehmen.

4.

Es sei der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und der unentgeltliche

Rechtsvertreter in der Person des Unterzeichneten zu bewilligen.

5.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2022 die Abweisung

der Beschwerde (A.S. 32).

4. In ihrer Replik vom

8. November 2022 (A.S. 34 ff.) lässt die Beschwerdeführerin folgende

Rechtsbegehren stellen:

1.

Es seien der

Gesuchstellerin berufliche Massnahmen zuzusprechen.

2.

Es sei der

Gesuchstellerin eine volle Invalidenrente auszurichten.

3.

Es sei die Frist für

die Einreichung der Akten für das Belegen der Bedürftigkeit betr. UP/URB bis

zum 20. Dezember 2022 zu verlängern.

4.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

5. Mit Verfügung vom 17. Februar

2023 (A.S. 66 ff.) stellt der Instruktionsrichter fest, dass die

Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik verzichtet hat. Gleichzeitig

weist er das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen

Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzt Frist zur Bezahlung eines

Kostenvorschusses. Dieser wird in der Folge fristgerecht geleistet (A.S. 72).

6. Mit Eingabe vom 20. März 2023

reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote ein (A.S. 69 f.).

7. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei

der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen,

der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. Juli 2022

eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

1.3

Am

1.

Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

(IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher

Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen

Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder

zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für

die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu

beurteilen, welche damals in Kraft standen.

2.

2.1

Invalidität

ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder

teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder

Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die

Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und

Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)

gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der

Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,

derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei

einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe

Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

2.3

Bei versicherten Person, die nur

zum Teil erwerbstätig sind (oder unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder

der Ehegattin mitarbeiten), wird die Invalidität für diesen Teil durch einen

Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG festgelegt (Art. 28a Abs. 3 IVG). Waren

diese Personen daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird für diese

Tätigkeit bei der Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG

darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Fall sind der Anteil der

Erwerbstätigkeit (oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten

oder der Ehegattin) und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen

und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte

Methode; vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396). Seit dem 1. Januar 2018

gilt für die gemischte Methode die folgende ergänzende Regelung (Art. 27bis

Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]):

Ist bei Versicherten, die nur zum Teil

erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der

Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs

ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die

Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu

bemessen (Abs. 1).

Bei Teilerwerbstätigen,

die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG

betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende

Invaliditätsgrade summiert:

a. der Invaliditätsgrad in

Bezug auf die Erwerbstätigkeit;

b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die

Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2).

Die Berechnung des

Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel

16.

ATSG, wobei (Abs. 3):

a. das Erwerbseinkommen,

das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn

sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet

wird; und

b. die prozentuale

Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.

Für die Berechnung des Invaliditätsgrads

in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der

Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur

Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt.

Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach

Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 4).

Inhaltlich neu ist insbesondere Art. 27bis

Abs. 3 lit. a IVV, wonach das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person

durch die teilzeitliche Erwerbstätigkeit erzielen würde, auf ein Vollzeitpensum

hochgerechnet wird.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die

antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.

April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

4.

Streitig

und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren der

Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit

Verfügung vom 28. Juli 2022 zu Recht abgewiesen hat. Hierzu bedarf es zunächst

der Klärung des medizinischen Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende

Unterlagen relevant:

4.1

Dem

Austrittsbericht des E.___ vom 1. Oktober 2018 (IV-Nr. 5.3 S. 59 f.). lässt

sich die Hauptdiagnose einer «Diskushernie L4/5 mit Nervenkompression L5

rechts» entnehmen. Die notfallmässige stationäre Aufnahme der

Beschwerdeführerin sei aufgrund einer Schmerzexazerbation im LWS-Bereich

erfolgt. Ein durchgeführtes MRI der LWS habe die oben genannte Diagnose

gezeigt. Nach Untersuchung der klinischen und radiologischen Befunde sei die

Indikation zur Infiltrationstherapie gestellt worden. Die Beschwerdeführerin

habe diese abgelehnt und eine operative Versorgung gewünscht. Nach

ausführlicher Aufklärung und Vorbereitung sei der operative Eingriff am

3.

Oktober 2018 ohne weitere Komplikationen erfolgt (vgl.

Operationsbericht vom 15. Oktober 2018, IV-Nr. 5.3 S. 54 ff.). Postoperativ

habe sich eine deutliche Beschwerdebesserung feststellen lassen. Die

Beschwerdeführerin habe in einem guten Allgemeinzustand nach Hause entlassen

werden können.

4.2

Dem

Austrittsbericht des E.___ vom 15. Mai 2019 (IV-Nr. 5.3 S. 35 ff.) lässt sich

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 12. bis 18. Mai 2019

hospitalisiert war. Folgende Hauptdiagnosen wurden gestellt:

1.

Grosse Rezidiv Diskushernie L4/5 rechts

·

Status nach

Sequestrektomie L4/5 rechts vom 3. Oktober 2018

2.

Hypertensive Krise

·

Bekannte arterielle

Hypertonie

Die Beschwerdeführerin habe

sich aufgrund einer Schmerzexazerbation im LWS Bereich notfallmässig

vorgestellt. Bei der klinischen Untersuchung habe sich eine Fussheberparese von

M 3-4 rechts gezeigt. Sie sei zur weiteren Diagnostik und Therapie stationär

aufgenommen worden. Ein durchgeführtes MRI der LWS habe die oben genannte

Diagnose gezeigt. Es sei die Indikation zur operativen Versorgung gestellt

worden. Der operative Eingriff habe am 14. Mai 2019 ohne weitere Komplikationen

durchgeführt werden können (vgl. Operationsbericht vom 16. Mai 2019,

IV-Nr. 5.3 S. 39 f.). Im Rahmen des stationären Aufenthalts hätten sich

erhöhte Blutdruckwerte gezeigt, sodass eine erneute Einstellung der

antihypertensiven Therapie durch die Kollegen der Inneren Medizin erfolgt sei.

Der weitere Verlauf habe sich bis am letzten stationären Abend komplikationslos

gestaltet. Damals habe die Beschwerdeführerin als Schlaftabletten eine Tablette

Zoldorm bekommen und habe paradoxal, mit Halluzinationen und Angstzustand

reagiert, jedoch am nächstem Tag sei alles wieder in Ordnung gewesen. Zum

Zeitpunkt der Entlassung seien die Wunden trocken und reizlos gewesen. Es sei

eine Mobilisation unter physiotherapeutischer Anleitung gemäss hausinternem

Rückenschema erfolgt. Eine Parese habe vor Entlassung nicht mehr festgestellt

werden können. Die Beschwerdeführerin habe in einem guten Allgemeinzustand nach

Hause entlassen werden können.

4.3

Am

6.

September 2019 erging ein weiterer Austrittsbericht des E.___ (IV-Nr. 5.3 S.

26.

ff.). Die Beschwerdeführerin war in der Zeit vom 4. bis 10. September 2019

hospitalisiert. Es wurden die zuvor gestellten Diagnosen bestätigt (vgl. E. II.

4.2

hiervor). Die Beschwerdeführerin habe sich elektiv zur geplanten Operation

in der wirbelsäulenchirurgischen Abteilung vorgestellt. Die Indikation sei

bereits in der Sprechstunde gestellt worden. Der operative Eingriff habe am 4.

September 2019 ohne weitere Komplikationen durchgeführt werden können (vgl.

Operationsbericht vom 5. September 2019, IV-Nr. 5.3 S. 29 f.). Die

postoperative Röntgenkontrolle habe regelrechte Stellungsverhältnisse gezeigt.

Es sei eine Mobilisation unter physiotherapeutischer Anleitung gemäss

hausinternem Rückenschema erfolgt. Zum Zeitpunkt der Entlassung seien die Wunden

trocken und reizlos gewesen. Die Beschwerdeführerin habe in einem guten

Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können.

4.4

Am

5.

Februar 2020 erging der neurologische Sprechstunden- und

Elektrophysiologiebericht von Dr. med. F.___, Leitende Ärztin Neurologie, E.___

(IV-Nr. 5.3 S. 7 ff.). Folgende Diagnosen sind diesem Bericht zu entnehmen:

Hauptdiagnosen

1.

Sensomotorische

L5-Radikulopathle rechts, a.e. rezessai kompressiv bei (M47.26)

·

3.

Oktober 2018

Mikrochirurgische Sequestrektomie und Nukleotomie über eine interlaminäre Fensterung

L4/5 rechts (fecit Dr. G.___) bei lumbalem Bandscheibenvorfall L4/5 rechts mit

Nervenwurzeldekompression L5

·

17.

Dezember 2018

Diagnostische extraforaminale Infiltration L5/S1 rechts bei Vd. a. Rezidiv (MR

LWS 22. November 2018)

·

22.

Januar 2019

Fazettengelenke Infiltrationen L4/5 und L5/S1 bds.

·

14.

Mai 2019

Mikrochirurgische Sequestrektomie L4/5 rechts (fecit Dr. G.___) bei grosser

Rezidivbandscheibenvorfall L4/5 rechts

·

4.

September 2019

TLIF L4/5 rechts (fecit Dr. H.___)

bei

2.

Rezidiv Diskushernie L4/5 rechts

·

MR der LWS vom 7.

Januar 2020: Vd. a. Kompression rezesal L4/5 rechts. Im Röntgenbild zeigt sich

kein Hinweis einer Instabilität.

Nebendiagnosen

1.

Arterielle

Hypertonie Grad II

2.

Hypertensive

Kardiopathie (ED Januar 2014) DD HCM

3.

Adipositas per magna

·

Magenbypass 14.

April 2014

4.

Chronische Hepatitis

B

5.

Polyzystisches

Ovarsyndrom

6.

Aktenanamnestisch

Depression

7.

Migräne

Weiter wurde dargelegt, dass

sich bei dieser 38-jährigen Beschwerdeführerin ein komplizierter Verlauf einer

mehrmals operierten Diskushernie L4/5 mit Nervenkompression L5 rechts mit

zweimaligen Rezidiven und letzter Operation einer TLIF L4/5 rechts am 4.

September 2019 zeige. In Folge sei es zur erneuten Exazerbation mit

kernspintomographisch Vd. a. rezessaler L5-Kompression rechts gekommen. Die

klinische Beurteilung sei erschwert bei ausgeprägter Schmerzhaftigkeit, so dass

in der Einzelkraftprüfung das gesamte rechte Bein pathologisch erscheine.

Dennoch zeige sich eine klare Akzentuierung im Sinne einer vordergründig

sensomotorischen L5-Affektion rechts. Elektrophysiologisch hätten die N. peronaeus-Neurographien

bds. einen Normalbefund gezeigt, wobei sich im Seitenvergleich zu Ungunsten von

rechts ein signifikanter Amplitudenabfall zeige, was mit einem proximalen

Leitungsblock oder einer axonalen Schädigung weiter proximal vereinbar wäre. In

den ergänzenden Nadelmyographien der Kennmuskeln L4 und L5 könne eine akut

axonale Schädigung nicht nachgewiesen werden. Das Aktivitätsmuster zeige sich

hochgradig pathologisch, wobei eine zusätzliche schmerzbedingte

Minderinnervation sehr wahrscheinlich den Befund miterkläre. Die

Beschwerdeführerin glaube aktuell nicht an einen Rückeneingriff einwilligen zu

wollen. Bei vorliegender schwergradiger Parese müsse dies sicherlich sorgfältig

beurteilt ggf. der Beschwerdeführerin eine Zweitmeinung extern angeboten werden.

Mit oder ohne Operation sei eine stationäre Rehabilitation für die

Beschwerdeführerin mit engmaschiger Begleitung betreffend Einstellung der Schmerzmedikation,

Physiotherapie und auch psychologisch dringlich indiziert.

4.5

Dem

Austrittsbericht des E.___ vom 20. Mai 2020 (IV-Nr. 5.3 S. 12 ff.) lässt

sich entnehmen, dass der elektive Eintritt zur roboterassistierten

Cholezystektomie mit Kontrolle und Verschluss der Meso-Lücken erfolgt sei.

Folgende Hauptdiagnosen wurden gestellt:

1.

Symptomatische Cholezystolithiasis

2.

Offene Mesolücken nach Magenbypass

3.

Adipositas Grad I

Die

Operation (Explorative Laparaskopie, Verschluss der Mesolücken,

daVinci-assistierte minimalinvasive Cholezystektomie) habe am 18. Mai 2020

problemlos durchgeführt werden können (vgl. hierzu Operationsbericht vom

18.

Mai 2020, IV-Nr. 5.3 S. 20 ff.). Der peri- sowie

postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet bei stets reizlosen

Wundverhältnissen. Die Beschwerdeführerin habe am 20. Mai 2020 in gutem

Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können.

4.6

Auf

Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. IV-Nr. 18)

veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der Gutachtensstelle B.___, [...], ein

polydisziplinäres

(allgemeinmedizinisches, psychiatrisches, orthopädisches und neurologisches) Gutachten,

das am 19. September 2021 erstattet wurde (IV-Nr. 29.1). Darin wurden

folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen

mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit

1.

Chronisches

lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5/Z98.8)

·

St.n. CT-gesteuerter

epiduraler Infiltration LWK4/5 rechts am 20. April 2018 (Röntgen [...])

·

St.n.

mikrochirurgischer Sequestrektomie und Nukleotomie über eine interlaminäre

Fensterung LWK4/5 rechts mit Nervenwurzeldekompression L5 rechts am 3. Oktober

2018.

bei Bandscheibenvorfall LWK4/5 rechts (G.___, E.___)

·

St.n.

extraforaminaler Infiltration LWK5/SWK1 rechts mit Ropivacain am

7.

Dezember 2018 (E.___)

·

St.n.

Fazettengelenksinfiltration LWK4/5/SWK1 beidseits mit Kenacort am 22. Januar

2019.

(E.___)

·

St.n. mikrochirurgischer

Re-Sequestrektomie und Re-Nukleotomie über eine interlaminäre Fensterung LWK4/5

von rechts mit Nervenwurzeldekompression L5 rechts am 14. Mai 2019 bei grossem

Rezidivvorfall LWK4/5 rechts (G.___, E.___)

·

St.n. TLIF LWK4/5

rechts am 4. September 2019 bei Rezidivhernie LWK4/5 rechts (Dr. H.___, E.___)

·

radiologisch

diskrete Anreicherung im Implantatbereich sowie diskrete Degeneration der Iliosakralgelenke

(Szintigraphie und SPECT/CT 2. Juni 2021)

Diagnosen

ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit

1.

Chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

2.

Chronische Kniebeschwerden rechts

(ICD-10 M17.1)

·

radiologisch

beginnende mediale und femoropatelläre Degeneration (Röntgen 30. Juni 2021)

·

klinisch reizloses

Gelenk mit Zeichen der Innenmeniskusläsion

3.

Chronische Nacken-, Schulter- und

Ellbogenbeschwerden der dominanten rechten Seite (ICD-10 M54.2/M79.60)

·

radiologisch

altersentsprechender Befund der Halswirbelsäule (MRI 6. Januar 2021)

4.

Arterielle Hypertonie (ICD-10 110)

·

mit medikamentöser

Behandlung unzureichend kompensiert

·

anamnestisch

hypertensive Kardiopathie, klinisch kompensierte Herzfunktion

5.

Adipositas (BMI 34.9 kg/m2) (ICD-10

E66.0)

·

St.n.

Magenbypassoperation 2014 mit Gewichtsreduktion von 64 kg

6.

Anamnestisch chronische Hepatitis B

(ICD-10 B18.1)

·

aktuell normale

Leberwerte

7.

Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher

Gebrauch (ca. 20 pack years) (ICD-10 F17.1)

Zur Beurteilung führten die Gutachter

aus, bei der orthopädischen Untersuchung sei mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom diagnostiziert

worden. Radiologisch bestünden regelrechte Verhältnisse mit leichten degenerativen

Veränderungen. Durch die Befunde am Bewegungsapparat seien körperlich schwere

und mittelschwere Tätigkeiten sowie solche mit Zwangshaltungen nicht mehr

möglich. Aus orthopädischer Sicht bestünden für eine angepasste Tätigkeit nur

leichte Leistungseinschränkungen. Bei der neurologischen Untersuchung sei keine

Nervenläsion als Schmerzursache festgestellt worden. Eine radikuläre

Symptomatik bestehe nicht. Die Arbeitsfähigkeit sei aus neurologischer Sicht

nicht zusätzlich zu den orthopädischen Einschränkungen vermindert. Bei der

allgemeininternistischen Untersuchung sei eine Adipositas und eine arterielle

Hypertonie diagnostiziert worden. Die Blutdruckwerte seien ungenügend

eingestellt. Die Herzkreislauffunktion sei kompensiert. Die Adipositas habe sich

nach der Magenbypassoperation 2014 verringert. Es bestehe noch ein BMI von

34.9

kg/m2. Insgesamt seien die allgemeininternistischen

Befunde kompensiert und hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Bei

der psychiatrischen Untersuchung sei eine chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert worden. Eine depressive

Symptomatik bestehe nicht. Die Schmerzstörung erkläre Beschwerden und

subjektive Einschränkungen, welche bei den somatischen Untersuchungen nicht

hinreichend hätten objektiviert werden können. Eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus psychiatrischer Sicht nicht (IV-Nr. 29.1

S. 9).

Aus interdisziplinärer Sicht kamen die

Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführerin seien körperlich schwere und

mittelschwere Tätigkeiten mit Zwangshaltungen der Wirbelsäule nicht mehr

zumutbar. Dies treffe sicher teilweise auf die bisherige Tätigkeit als

Raumpflegerin zu. Die Arbeitsunfähigkeit für diese Tätigkeiten könne seit dem

Oktober 2018 angenommen werden. Körperlich leichte, immer wieder sitzende

Tätigkeiten unter Wechselbelastung seien der Beschwerdeführerin in einem Pensum

von 90 % zumutbar. Wegen der Rückenproblematik seien kurze Erholungspausen

notwendig. Nach vorangehend nicht wesentlich eingeschränkter Arbeitsfähigkeit

und aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2018 könne die aktuelle

Arbeitsfähigkeit ab April 2020 angenommen werden (IV-Nr. 29.1 S. 9 f.). Zur

Frage, ob bei Aufgaben im Haushalt Einschränkungen bestünden, hielten die

Gutachter fest, dass eine generelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für

Haushalttätigkeiten nicht angegeben werden könne. Gewisse Arbeiten wie Tragen

von Wäschekörben und Fensterreinigung seien nicht möglich. Die leichten

Tätigkeiten könnten ohne Einschränkung verrichtet werden. Die Einschränkung

liege insgesamt unter 10 %.

4.7

Im

Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) liess die Beschwerdeführerin den provisorischen

Austrittsbericht des E.___ vom 29. August 2022 (Urkunde-Nr. 3) einreichen.

Diesem Bericht lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:

Hauptdiagnosen

1.

Akute Ischämie im

Mediastromgebiet links, ED 24. August 2022

·

cvRF: Nikotin, pos.

FA (Mutter Hirninfarkt mit 43J)

·

nicht sicher symptomatisch

·

am ehesten

mikroangiopathisch

·

23.

August 2022

CT-Schädel mit Hals-Angio und Perfusion: keine akute strukturelle Pathologie,

keine relevante Gefässpathologie, symmetrisch normale Perfusion

·

24.

August 2022 MRI

(mdl.): subkortikal linkshemisphärisch Ischämie

·

24.

August 2022 LP:

Normalbefund

2.

Sensomotorisches

Hemisyndrom rechts von fluktuierender Intensität

·

Ätiologie: bei

Diagnose 1, zusätzlich a.e. funktionelle Komponente

·

24.

August 2022 LP:

Normalbefund

3.

Hypertensive

Gefahrensituation am 23. August 2022

·

bei bekannter

arterieller Hypertonie unter Vierfachtherapie

4.

Angioödem Gesicht

rechtsbetont am 23. August 2022

·

DD

ACE-Hemmer-induziert DD hereditär

·

23.

August 2022

C1-Esteraseinhibitor funktionell und immunologischund Komplement C3: ausstehend

5.

Adipositas WHO Grad

I

·

St. n.

laparoskopischem Roux-Y-Magenbypass am 15. April 2014

präoperatives

Gewicht 118 kg, Grösse 157 cm, BMI 47.9 kg/m2

Gewichtsnadir

64.

kg, BMI 26.0 kg/m2

·

16.

Februar 2021

Gewicht 88.9 kg, BMI 33.9 kg/m2

Nebendiagnosen

6.

Hypertensive

Kardiopathie

·

(…)

7.

Anamnestische

Migräne

8.

Chronische Hepatitis

B

9.

Chronische Schmerzen

im Bereich der Wirbelsäule seit 2018

·

(…)

10.

St. n. Benignen

paroxysmalen Lagerungsschwindel des posterioren Bogenganges rechts, ED 16.

Februar 2021

Die

Beschwerdeführerin habe sich am 23. August 2022 selber notfallmässig im E.___

vorgestellt. Die Übernahme von der hiesigen INCI auf Normalstation sei am 25.

August 2022 erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei dort überwacht worden bei

akuter ischämischer Läsion im Mediastromgebiet links mit sensomotorischem

Hemisyndrom rechts, hypertensiver Krise, Migräne-artigen Kopfschmerzen sowie

Angioödem des Gesichts. Am 31. August 2022 sei die Beschwerdeführerin in

gebessertem Allgemeinzustand in die Reha entlassen worden.

5.

Die

Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf

das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 19. September

2021.

(vgl. E. II. 4.6 hiervor), weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist. Das B.___-Gutachten

geniesst vollen Beweiswert, entspricht es doch sämtlichen Anforderungen der

Rechtsprechung (s. dazu E. II. 3.3 hiervor): Es stammt von unabhängigen

Fachärzten der einschlägigen medizinischen Disziplinen, welche fachlich

qualifiziert sind, die gesundheitliche Situation und die Leistungsfähigkeit der

Beschwerdeführerin zu beurteilen. Weiter haben die Experten die

Beschwerdeführerin zu ihren subjektiven Beschwerden, ihren Lebensumständen

sowie ihrer Vorgeschichte befragt (IV-Nr. 29.1 S. 20 ff. / S. 27 ff. / S.

36.

ff. / 47 f.), die objektiven Befunde erhoben (IV-Nr. 29.1 S. 22 / S. 30.

/ S. 38 ff. / 48 f.) und die wesentlichen Akten zur Kenntnis genommen

(IV-Nr. 29.1 S. 15 ff.). Auf dieser Grundlage befassten sich die einzelnen

Experten sodann mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin (IV-Nr. 29.1 S. 22 ff. / S. 31 ff. / S. 42 ff. /

50.

ff.). In der interdisziplinären Besprechung gelangten die Experten

sodann zu einer gemeinsamen Beurteilung (s. E. II. 4.6 hiervor),

welche vor dem Hintergrund der objektivierbaren Befunde nachvollziehbar ist.

5.1

Im

allgemeininternistischen Teilgutachten (IV-Nr. 29.1 S. 20 ff.) wird

nachvollziehbar ausgeführt, weshalb aus allgemeininternistischer Sicht eine

Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung nicht attestiert

werden kann. Der Gutachter legt dar, dass die Beschwerdeführerin als Grund für

die Arbeitsunfähigkeit Rückenschmerzen angebe. Diese hätten nach drei

Operationen nicht gebessert. Allgemeininternistisch gebe sie etwas

Verdauungsbeschwerden an. Es bestehe ein Status nach Magenbypassoperation und

Cholezystektomie und Verschluss einer Mesolücke. Dies könne gewisse Bauchbeschwerden

erklären. Einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit wirkten sich diese nicht aus.

Die Adipositas bestehe immer noch, aktuell habe die Beschwerdeführerin einen

BMI von 34.9 kg/m2. Eine arterielle Hypertonie sei medikamentös

behandelt, wobei die bei der Untersuchung gemessenen Blutdruckwerte immer noch

stark erhöht gewesen seien. Bei einer früheren kardiologischen Abklärung sei

eine hypertensive Herzkrankheit festgestellt worden. Die Herzkreislauffunktion

sei bei der gutachterlichen Untersuchung kompensiert gewesen. Daraus ergäben

sich keine wesentlichen Belastungseinschränkungen bei beruflichen Tätigkeiten.

Bei den Laboruntersuchungen seien weitgehend normale Werte festgestellt worden.

Eine anamnestisch bestehende chronische Hepatitis B sei nicht feststellbar.

Insgesamt ergebe sich aus allgemeininternistischer Sicht keine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit für die frühere Tätigkeit als Raumpflegerin.

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit durch ein allgemeininternistisches Leiden

seien bisher nicht angegeben worden.

5.2

Im psychiatrischen

Teilgutachten (IV-Nr. 29.1 S. 27 ff.), wurde ausgeführt, bei der

Beschwerdeführerin bestünden Klagen über ausgeweitete Schmerzen im

Bewegungsapparat, wegen derer sie sich nicht mehr arbeitsfähig fühle. In den

Akten seien 2014 Magenbypassoperation mit Gewichtsreduktion 64 kg und 2018

mikrochirurgische Sequestrektomie L4/5 rechts, 2019 Re-Sequestrektomie und

ebenfalls 2019 Operation des zweiten Rezidivs mit TLIF unter anderem

aufgeführt. Das Ausmass der Schmerzen und die Überzeugung, gar nicht mehr

arbeiten zu können, auch nicht in einer somatisch angepassten Tätigkeit,

liessen sich mit somatischen Befunden nicht hinreichend objektivieren,sodass

eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Diagnostisch handle es

sich um eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren. Die Beschwerdeführerin habe sich aber im Untersuchungsgespräch gut

konzentrieren können und das Gespräch bis am Schluss ausgehalten, auch wenn sie

wiederholt aufgestanden sei und sich etwas bewegt habe. So seien die

psychischen Funktionen doch recht gut erhalten. Die Arbeitsfähigkeit müsse hier

aus somatischer Sicht beurteilt werden, eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit aus

psychiatrischer Sicht könne nicht attestiert werden. Die Beschwerdeführerin

leide nicht unter deutlichen depressiven Verstimmungen, sie sei nicht suizidal,

ihr Selbstwert sei zwar herabgesetzt mit Insuffizienzgedanken, sie leide aber

nicht unter Schuldgedanken oder allumfassenden negativen Zukunftsperspektiven,

ihr Appetit sei auch normal. Die Diagnose einer depressiven Episode könne nicht

gestellt werden. Sie leide auch nicht unter manifesten Ängsten mit vegetativen

Symptomen als Ausdruck der Angst, eine Angststörung bestehe nicht. Die Anamnese

sei sonst früher psychiatrisch bland, was bei sonst normaler Sozialisation und

voller Leistungsfähigkeit gegen die Achse-Il-Diagnose einer

Persönlichkeitsstörung spreche. Die Beschwerdeführerin betreibe einen

Nikotinabusus. Ein Suchtleiden bestehe sonst nicht. Sie erhalte aber Dormicum

zum Schlafen, wie sie angegeben habe. Ein Medikamentenspiegel sei nicht

nachweisbar gewesen. Eine übermässige Einnahme dieses Medikamentes sei sonst

nicht erwiesen. Eine Arbeitsunfähigkeit könne aus psychiatrischer Sicht nicht

attestiert werden. Zusammengefasst ist die Beurteilung des psychiatrischen

Gutachters, wonach rein fachpsychiatrisch eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit nicht bestätigt werden könne, plausibel. Es ist daher keine

psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mit der

gebotenen Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Wie der Gutachter festhält, liegen denn

auch keine anderen psychiatrischen Stellungnahmen vor, welche eine

Arbeitsunfähigkeit bestätigen würden. Gestützt auf dieses beweiswertige

fachärztliche Teilgutachten, welches eine psychiatrisch bedingte

Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann auf eine

Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).

5.3

Dem orthopädischen

Teilgutachten (IV-Nr. 29.1 S. 36 ff.) lässt sich entnehmen, dass aktuell auf

orthopädischer Ebene folgende Befunde objektivierbar seien: Die

Beschwerdeführerin zeige ein diskretes rechtsseitiges Hinken bei zitternden

Beinen, könne die Gangarten aber durchaus vornehmen. Die Untersuchung der

Wirbelsäule ergebe im lumbalen Abschnitt eine klar verminderte und

zervikothorakal weitgehend freie Beweglichkeit, indem die bei der expliziten

Prüfung verminderte Kopfrotation unter Ablenkung frei gelinge. Auch an den

oberen und unteren Extremitäten bestehe eine weitgehend freie Beweglichkeit. Am

rechten Kniegelenk lägen Hinweise für eine Innenmeniskusläsion vor. Die gesamte

ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen könne bei

ausreichender Kooperation insgesamt problemlos durchgeführt werden. Auffallend

seien massivst angegebene Druckdolenzen im tieflumbalen und tiefzervikalen

Bereich selbst bei geringer Berührung; zervikothorakal bestünden bei

Protraktionsfehlhaltung des Kopfes dabei klare muskuläre Verspannungen. Während

die Prüfung der unteren Extremitäten in Rückenlage immer wieder zur Angabe

lumbaler Rückenschmerzen führe, gelinge die forcierte und wiederholte Vornahme

derselben Manöver in sitzender Position mit hängenden Beinen ganz

offensichtlich ohne den geringsten Leidensdruck. Auf radiologischer Ebene

bestünden an der Lendenwirbelsäule nach wiederholtem Eingriff weitgehend regelrechte

Verhältnisse ohne Hinweise für Implantatlockerung, Infekt oder relevante

Anschlussdegeneration. Der Befund an der Halswirbelsäule sei regelrecht. An den

Iliosakralgelenken lägen diskrete arthrotische Veränderungen vor. Am rechten

Knie bestünden Zeichen der beginnenden medialen und femoropatellären

Degeneration; eine Chondrokalzinose könne nicht ausgeschlossen werden, doch

bestünden aktuell klinisch reizlose Verhältnisse. Zusammenfassend könne

festgestellt werden, dass sich die beklagten Beschwerden durch die klinischen,

radiologischen und infiltrativen Befunde keinesfalls vollständig begründen

liessen. Dezidiert nachvollziehbar seien eine Bewegungseinschränkung und Minderbelastbarkeit

der lumbalen Wirbelsäule nach wiederholtem Eingriff sowie auch ein gewisser

Leidensdruck im zervikalen Abschnitt bei Fehlhaltung im Sinne einer

Kopfprotraktion und rechtsseitige Kniebeschwerden bei beginnender Degeneration

und Hinweisen für eine Innenmeniskusläsion. Die erheblich inkonsistente

klinische Präsentation mit letztlich unter Ablenkung fehlendem Leidensdruck

lasse aber an eine massive nicht-organische Beschwerdekomponente denken. Für

körperlich mittelschwere und schwere, überwiegend stehende und gehende sowie

mit der Einnahme gebückter Positionen verbundene Verrichtungen, wie sie die

Beschwerdeführerin in der Reinigung ausgeübt habe, bestehe aufgrund der

heutigen Untersuchung eine bleibende und vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für

körperlich sehr leichte, immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter

Wechselbelastung bestehe aufgrund der heutigen Untersuchung eine

Arbeitsfähigkeit von 90 % bei ganztägigem Pensum mit um 10 %

reduzierter Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs. Das wiederholte

Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sowie die Einnahme von

Zwangshaltungen des Rumpfes und gebückter Positionen sollten dabei vermieden

werden. Nach dem am 3. Oktober 2018 erfolgten Wirbelsäuleneingriff habe eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit, spätestens aber sechs Monate nach dem letzten,

am 4. September 2019 erfolgten Eingriff, eine Arbeitsfähigkeit von 90 %

bei ganztägigem Pensum bestanden.

5.4

Im neurologischen

Teilgutachten (IV-Nr. 29.1 S. 47 ff.) wurde ausgeführt, dass die

Beschwerdeführerin unter im Vordergrund stehenden lumbalen Rückenschmerzen

leide. Es sei eine erstmalige Operation im Bereich der LWS am 3. Oktober 2018

erfolgt, wobei bei einem Bandscheibenvorfall LWK4/5 eine radikuläre Symptomatik

L5 rechts vermutet worden sei. Es seien weitere operative Eingriffe in diesem Segment

erfolgt, wobei schlussendlich am 4. September 2019 eine

Versteifungsoperation durchgeführt worden sei. In den Akten seien die

klinischen Befunde nur rudimentär dokumentiert, sodass aus neurologischer Sicht

nicht nachvollziehbar sei, ob tatsächlich eine radikuläre Symptomatik

vorgelegen sei. Aktuell berichte die Beschwerdeführerin persistierende lumbale

Rückenschmerzen, radikuläre Schmerzausstrahlungen würden nicht beschrieben. Bei

der klinischen Untersuchung stehe ein tendomyopathisches Schmerzsyndrom lumbal / gluteal

im Vordergrund. Dahingegen fänden sich keine segmentalen sensomotorischen

Defizite, ausgenommen von einem leichten sensiblen Defizit im Bereich der

Aussenseite des rechten Unterschenkels. Es könnte sich dabei allenfalls um eine

residuelle sensible Ausfallsymptomatik L5 handeln. Auf dem Fussrücken sei

allerdings kein sensibles Defizit mehr feststellbar. Im Weiteren berichte die

Beschwerdeführerin über chronische zervikale Schmerzen. Es zeige sich hier eine

eingeschränkte Beweglichkeit. Es fänden sich jedoch keine Anhaltspunkte für

eine radikuläre Reiz- bzw. sensomotorische Ausfallsymptomatik. Zeitweise komme

es zum Auftreten von Sensibilitätsstörungen im Schulterbereich, es würden

jedoch keine typischen radikulären Schmerzausstrahlungen oder Reizsymptome

beschrieben. Im Bereich des rechten Ellbogengelenkes bestehe eine umschriebene

Drucküberempfindlichkeit über dem Malleolus medialis. In der

Untersuchungssituation sei bei der Beschwerdeführerin ein erheblicher

Leidensdruck grundsätzlich nachvollziehbar. Die Beschwerden würden sich jedoch

vorwiegend auf das tendomyopathische Schmerzsyndrom beziehen, sodass

diesbezüglich auf die orthopädische Beurteilung verwiesen werde. Im neurologischen

Bereich fänden sich keine objektivierbaren Befunde, welche für eine klinisch

relevante radikuläre Symptomatik sprechen würden. Aus neurologischer Sicht

bestehe in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkung der

Leistungsfähigkeit. Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit sei aus neurologischer

Sicht aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Die Beurteilung gelte

deshalb ab Gutachtenszeitpunkt. Gestützt auf diese Ausführungen ist es nicht zu

beanstanden, dass die Gutachterin aus neurologischer Sicht keine Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt hat. Auf das beweiswertige

Dispositiv

neurologische Teilgutachten kann demnach abgestellt werden.

5.5 Gestützt auf die

beweiswertigen Teilgutachten vermag schliesslich auch die interdisziplinäre

Gesamtbeurteilung der B.___-Gutachter vom 19. September 2021 (s. E. II. 4.6

hiervor) zu überzeugen, wonach in einer angepassten Tätigkeit aktuell eine 90%ige

Arbeitsfähigkeit bestehe, wobei die Einschränkung orthopädisch bedingt sei. Am

Beweiswert des polydisziplinären B.___-Gutachtens vermag – bezogen auf den hier

zu beurteilenden Zeitraum – auch der im vorliegenden Beschwerdeverfahren

eingereichte provisorische Austrittsbericht des E.___ vom 29. August 2022

(vgl. E. II. 4.7 hiervor) nichts zu ändern, wonach bei der

Beschwerdeführerin u.a. eine akute ischämische Läsion im Mediastromgebiet links

mit sensomotorischem Hemisyndrom rechts, hypertensiver Krise sowie Angioödem

des Gesichts festgestellt worden sei. So ist der Bericht nach Erlass der

angefochtenen Verfügung vom 28. Juli 2022 erstellt worden. Diesbezüglich ist

darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss der Zeitpunkt des Erlasses der

streitigen Verfügung in tatbestandlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der

richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 E. 1.2, 105 V 161

f. E. 2d). Es sind in den IV-Akten keine Hinweise ersichtlich, dass eine solche

Erkrankung bereits zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bestanden haben

könnte.

Zusammenfassend kann somit auf das

beweiswertige Gutachten der B.___ vom 19. September 2021 abgestellt

werden. Eine danach eingetretene gesundheitliche Verschlechterung ist bis zum

Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. Juli 2022 nicht erstellt.

Sollte es seither zu einer erheblichen Verschlechterung mit Auswirkungen auf

die Arbeitsfähigkeit gekommen sein, wäre dies in einem Neuanmeldungsverfahren

zu prüfen.

6. Umstritten

ist sodann die Statusfrage, also die Frage, ob und bejahendenfalls in welchem

Pensum die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausserhäuslich gearbeitet

hätte.

6.1 Die für die Methodenwahl

(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende

Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig oder

gar nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im

Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche

Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der

Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden

könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt

tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen

und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und

Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten

und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu

berücksichtigen (BGE 125 V 146 E. 2c; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind

die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe

der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117 V 194 E.

3b mit Hinweis). Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass

der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme

einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht

übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies

erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische

Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei

ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in

aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts

9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 5.2).

6.2 Bezüglich der

Statusfrage stützt sich die Beschwerdegegnerin auf den Situatonsbericht vom 2.

November 2021 (IV-Nr. 31). Darin führte die Abklärungsfachfrau C.___ aus, die

Beschwerdeführerin lebe gemeinsam mit ihrem Ehemann in einer 4½-Zimmer-Wohnung,

das Ehepaar sei kinderlos. Seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2003 sei

sie stets nur in kleinen Pensen ausserhäuslich arbeitstätig gewesen. Gemäss den

vorliegenden Akten und dem Auszug aus dem Individuellen Konto sei mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

ohne gesundheitliche Einschränkungen weiterhin einem ausserhäuslichen Pensum von

40 % nachginge und zu 60 % im Bereich Haushalt tätig wäre. In diesem

Pensum sei sie an der letzten Arbeitsstelle tätig gewesen.

Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im

vorliegenden Beschwerdeverfahren vor, sie habe im letzten Jahr vor der

IV-Anmeldung zu 100 % gearbeitet und in den Jahren davor mindestens

40 %. Dies hätte die Beschwerdegegnerin spätestens bei der Durchsicht des IK-Auszuges

vom 2. September 2020 feststellen müssen. So habe die Beschwerdeführerin im

Jahr 2019 ein Einkommen in der Höhe von CHF 50'640.00 verzeichnen können, was

einem Monatslohn von CHF 4'220.00 und einem Pensum von 100 % entspreche

(Beschwerde S. 4 ff.; A.S. 16 ff.).

6.3 Soweit in der Beschwerde geltend

gemacht wird, die Beschwerdeführerin sei vor Eintritt der Invalidität einer 100%igen

ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen, so findet sich im Auszug aus dem

individuellen Konto und in den eingereichten Unterlagen des Arbeitgebers kein entsprechender

Hinweis darauf (vgl. IV-Nr. 6 und 8). Wie die Abklärungsfachfrau C.___ in ihrer

Stellungnahme vom 3. Februar 2022 (vgl. IV-Nr. 36) korrekt darlegt, ist es

nicht zutreffend, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 ein Einkommen von

CHF 50'640.00 erwirtschaften konnte. Dem Auszug aus dem individuellen Konto vom

2. September 2020 (vgl. IV-Nr. 6) lassen sich für das Jahr 2019 zwar ein Betrag

von CHF 20'400.00 und zwei Mal derjenige von CHF 15'120.00 entnehmen. Zu

berücksichtigen ist jedoch – wie die Abklärungsfachfrau zu Recht vorbringt –

dass der Betrag von CHF 15'120.00 einmal gutgeschrieben und dann wieder

abgezogen wurde, sodass für das Jahr 2019 ein Gesamteinkommen von CHF 20'400.00

resultiert, was nicht einem Pensum von 100 % entspricht. Laut dem Auszug

aus dem individuellen Konto hat die Beschwerdegegnerin seit ihrer Einreise in

die Schweiz im Jahr 2003 auch nie ein höheres Einkommen erzielt (vgl. IV-Nr. 6).

Dass die familiären Umstände eine Vollzeittätigkeit nicht zugelassen hätten,

ist den Akten nicht zu entnehmen. Ferner fehlen in den Akten auch konkrete

Hinweise wie Stellensuche oder sonstige Arbeitsbemühungen für eine

Erwerbstätigkeit in einem höheren Pensum.

Demnach ist zusammenfassend mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch ohne

Eintritt der teilweisen Arbeitsunfähigkeit zu 40 % ausserhäuslich und zu 60 %

im Haushalt tätig wäre.

7. Neben den medizinischen

Berichten stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung einer allfälligen

Einschränkung im Haushalt auf den Situationsbericht Haushalt vom 2. November

2021 (IV-Nr. 31). In diesem Bericht kam die Abklärungsfachfrau C.___ zum

Schluss, dem polydisziplinären Gutachten sei zu entnehmen, dass keine generelle

Arbeitsunfähigkeit im Bereich der Haushalttätigkeiten bestehe. Gewisse Arbeiten

wie Tragen von Wäschekörben und Fensterreinigung seien nicht möglich. Die

Einschränkungen lägen gemäss dem Gutachten insgesamt unter 10 %. Unter

Berücksichtigung der gesetzlichen Schadenminderungspflicht sei im Bereich des

Haushaltes von einer maximalen Einschränkung von 5 % auszugehen. Die von

der Abklärungsfachperson im Situationsbericht gemachte Schlussfolgerung ist

überzeugend ausgefallen und trägt den aus medizinischer Sicht festgestellten

Einschränkungen angemessen Rechnung. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn

auch nicht gerügt und ist nicht zu beanstanden.

8. Die

konkrete Berechnung des Invaliditätsgrades wurde in der vorliegenden Beschwerde

nicht gerügt und ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dagegen wird verlangt,

dass der Beschwerdeführerin berufliche Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen

seien.

8.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG habe

invalide und von einer Invalidität bedrohte Versicherte (Art. 8 ATSG)

unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Zu

letzteren zählen auch die beruflichen Massnahmen nach Art. 15 ff. IVG.

Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen setzen einen Eingliederungswillen bzw.

eine subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus. Fehlt es daran, so entfällt der

Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und

Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste (vgl. Urteile des Bundesgerichts

9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3, 9C_469/2016 vom

22. Dezember 2016 E. 7 und 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016

E. 5.1, je mit Hinweisen).

8.2 Gestützt auf die

Aktenlage ist bei der Beschwerdeführerin von einer tendenziell ausgeprägten

subjektiven Krankheitsüberzeugung auszugehen. Sie hat wiederholt erklärt, dass

sie sich als nicht arbeitsfähig erachte. Sie äusserte sich während den

gutachterlichen Untersuchungen nicht nur einmal, sondern immer wieder

dahingehend, keine beruflichen Tätigkeiten mehr ausüben zu können. Dem

internistischen Teilgutachten der Gutachterstelle B.___ lässt sich zu den

Zukunftsvorstellungen der Beschwerdeführerin entnehmen, dass sie sich nicht

mehr arbeitsfähig fühle (IV-Nr. 29.1 S. 22). Auch gegenüber dem psychiatrischen

Teilgutachter habe sich die Beschwerdeführer dahingehend geäussert, dass sie

nicht mehr arbeiten könne wegen ihrer Schmerzen, zu denen es auch unter der

Arbeit gekommen sei. Es werde nicht mehr besser mit ihrer Gesundheit (vgl.

IV-Nr. 29.1 S. 30). Dem neurologischen Teilgutachten der Gutachtensstelle B.___

lässt sich sodann entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin auch eine andere

als die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zurzeit nicht vorstellen könne (IV-Nr. 29.1

S. 48). Angesichts dieser subjektiven Krankheitsüberzeugung ist mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es der

Beschwerdeführerin bis zum Erlass der Verfügung vom 28. Juli 2022 an der

Motivation fehlte, sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Es ist unter

diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen

Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen wegen fehlender subjektiver

Eingliederungsfähigkeit verneint hat. So wurden im B.___-Gutachten vom 19. September

2021 berufliche Massnahmen als nicht angezeigt erachtet. Anhaltspunkte, dass

sich an der diesbezüglichen Einstellung der Beschwerdeführerin in der Zeit bis

zum Erlass der angefochtenen Verfügung etwas geändert hätte, sind den Akten

nicht zu entnehmen. Somit ist auch die Verneinung des Anspruchs auf berufliche

Massnahmen nicht zu beanstanden.

9. Nach dem Gesagten ist die

vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Juli 2022

nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

9.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem von ihr bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Yalcin