VSBES.2022.181
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
31. Juli 2023Deutsch35 min
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung
Source so.ch
Urteil vom 31. Juli 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 28. Juli 2022)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1981 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 29. Dezember 2019
(Posteingang: 25. August 2020) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung
an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). In der Folge veranlasste die
Beschwerdegegnerin Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und
führte ein Intake-Gespräch durch (vgl. IV-Nr. 9). Auf Empfehlung des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD; IV-Nr. 18) veranlasste sie sodann eine
polydisziplinäre (allgemeinmedizinische, psychiatrische, orthopädische und
neurologische) Begutachtung bei der Gutachtensstelle B.___, [...]. Das
Gutachten wurde am 19. September 2021 erstattet (IV-Nr. 29.1 – 29.2).
Weiter holte die Beschwerdegegnerin den Abklärungsbericht Haushalt vom 2.
November 2021 (IV-Nr. 31) ein. Anschliessend wurde der Beschwerdeführerin
mit Vorbescheid vom 11. November 2021 (IV-Nr. 32) die Ablehnung der
Ansprüche auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht
gestellt. Zu den Einwänden der Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 2021
und 18. Januar 2022 (IV-Nr. 33; 35) liess die Beschwerdegegnerin die
Abklärungsfachfrau C.___ (IV-Nr. 36) und den RAD-Arzt Dr. med. D.___,
Praktischer Arzt, Stellung nehmen (IV-Nr. 38). Daraufhin entschied sie mit
Verfügung vom 28. Juli 2022 im Sinne des Vorbescheids und verneinte einen
Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente (IV-Nr. 39;
Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).
2. Gegen die Verfügung vom 28.
Juli 2022 lässt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. September 2022 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1.
Die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine Dreiviertelsrente
auszurichten.
2.
Eventualiter sei die
Sache zurückzuweisen und die IV-Stelle habe eine korrekte Berechnung sowie ein
objektives Gutachten bei einer neutralen und unabhängigen Gutachtensstelle,
z.B. beim E.___, in Auftrag zu geben.
3.
Subeventualiter sei
die Sache zurückzuweisen und die IV-Stelle habe berufliche Massnahmen zu prüfen
und an die Hand zu nehmen.
4.
Es sei der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und der unentgeltliche
Rechtsvertreter in der Person des Unterzeichneten zu bewilligen.
5.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2022 die Abweisung
der Beschwerde (A.S. 32).
4. In ihrer Replik vom
8. November 2022 (A.S. 34 ff.) lässt die Beschwerdeführerin folgende
Rechtsbegehren stellen:
1.
Es seien der
Gesuchstellerin berufliche Massnahmen zuzusprechen.
2.
Es sei der
Gesuchstellerin eine volle Invalidenrente auszurichten.
3.
Es sei die Frist für
die Einreichung der Akten für das Belegen der Bedürftigkeit betr. UP/URB bis
zum 20. Dezember 2022 zu verlängern.
4.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
5. Mit Verfügung vom 17. Februar
2023 (A.S. 66 ff.) stellt der Instruktionsrichter fest, dass die
Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik verzichtet hat. Gleichzeitig
weist er das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzt Frist zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses. Dieser wird in der Folge fristgerecht geleistet (A.S. 72).
6. Mit Eingabe vom 20. März 2023
reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote ein (A.S. 69 f.).
7. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei
der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen,
der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. Juli 2022
eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
1.3
Am
1.
Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
(IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen
Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für
die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu
beurteilen, welche damals in Kraft standen.
2.
2.1
Invalidität
ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder
teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder
Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und
Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der
Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,
derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
2.3
Bei versicherten Person, die nur
zum Teil erwerbstätig sind (oder unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder
der Ehegattin mitarbeiten), wird die Invalidität für diesen Teil durch einen
Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG festgelegt (Art. 28a Abs. 3 IVG). Waren
diese Personen daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird für diese
Tätigkeit bei der Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG
darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Fall sind der Anteil der
Erwerbstätigkeit (oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten
oder der Ehegattin) und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen
und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte
Methode; vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396). Seit dem 1. Januar 2018
gilt für die gemischte Methode die folgende ergänzende Regelung (Art. 27bis
Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]):
Ist bei Versicherten, die nur zum Teil
erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der
Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs
ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die
Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu
bemessen (Abs. 1).
Bei Teilerwerbstätigen,
die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG
betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende
Invaliditätsgrade summiert:
a. der Invaliditätsgrad in
Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die
Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2).
Die Berechnung des
Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel
16.
ATSG, wobei (Abs. 3):
a. das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn
sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet
wird; und
b. die prozentuale
Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrads
in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der
Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur
Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt.
Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach
Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 4).
Inhaltlich neu ist insbesondere Art. 27bis
Abs. 3 lit. a IVV, wonach das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person
durch die teilzeitliche Erwerbstätigkeit erzielen würde, auf ein Vollzeitpensum
hochgerechnet wird.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die
antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.
April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
4.
Streitig
und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren der
Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit
Verfügung vom 28. Juli 2022 zu Recht abgewiesen hat. Hierzu bedarf es zunächst
der Klärung des medizinischen Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende
Unterlagen relevant:
4.1
Dem
Austrittsbericht des E.___ vom 1. Oktober 2018 (IV-Nr. 5.3 S. 59 f.). lässt
sich die Hauptdiagnose einer «Diskushernie L4/5 mit Nervenkompression L5
rechts» entnehmen. Die notfallmässige stationäre Aufnahme der
Beschwerdeführerin sei aufgrund einer Schmerzexazerbation im LWS-Bereich
erfolgt. Ein durchgeführtes MRI der LWS habe die oben genannte Diagnose
gezeigt. Nach Untersuchung der klinischen und radiologischen Befunde sei die
Indikation zur Infiltrationstherapie gestellt worden. Die Beschwerdeführerin
habe diese abgelehnt und eine operative Versorgung gewünscht. Nach
ausführlicher Aufklärung und Vorbereitung sei der operative Eingriff am
3.
Oktober 2018 ohne weitere Komplikationen erfolgt (vgl.
Operationsbericht vom 15. Oktober 2018, IV-Nr. 5.3 S. 54 ff.). Postoperativ
habe sich eine deutliche Beschwerdebesserung feststellen lassen. Die
Beschwerdeführerin habe in einem guten Allgemeinzustand nach Hause entlassen
werden können.
4.2
Dem
Austrittsbericht des E.___ vom 15. Mai 2019 (IV-Nr. 5.3 S. 35 ff.) lässt sich
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 12. bis 18. Mai 2019
hospitalisiert war. Folgende Hauptdiagnosen wurden gestellt:
1.
Grosse Rezidiv Diskushernie L4/5 rechts
·
Status nach
Sequestrektomie L4/5 rechts vom 3. Oktober 2018
2.
Hypertensive Krise
·
Bekannte arterielle
Hypertonie
Die Beschwerdeführerin habe
sich aufgrund einer Schmerzexazerbation im LWS Bereich notfallmässig
vorgestellt. Bei der klinischen Untersuchung habe sich eine Fussheberparese von
M 3-4 rechts gezeigt. Sie sei zur weiteren Diagnostik und Therapie stationär
aufgenommen worden. Ein durchgeführtes MRI der LWS habe die oben genannte
Diagnose gezeigt. Es sei die Indikation zur operativen Versorgung gestellt
worden. Der operative Eingriff habe am 14. Mai 2019 ohne weitere Komplikationen
durchgeführt werden können (vgl. Operationsbericht vom 16. Mai 2019,
IV-Nr. 5.3 S. 39 f.). Im Rahmen des stationären Aufenthalts hätten sich
erhöhte Blutdruckwerte gezeigt, sodass eine erneute Einstellung der
antihypertensiven Therapie durch die Kollegen der Inneren Medizin erfolgt sei.
Der weitere Verlauf habe sich bis am letzten stationären Abend komplikationslos
gestaltet. Damals habe die Beschwerdeführerin als Schlaftabletten eine Tablette
Zoldorm bekommen und habe paradoxal, mit Halluzinationen und Angstzustand
reagiert, jedoch am nächstem Tag sei alles wieder in Ordnung gewesen. Zum
Zeitpunkt der Entlassung seien die Wunden trocken und reizlos gewesen. Es sei
eine Mobilisation unter physiotherapeutischer Anleitung gemäss hausinternem
Rückenschema erfolgt. Eine Parese habe vor Entlassung nicht mehr festgestellt
werden können. Die Beschwerdeführerin habe in einem guten Allgemeinzustand nach
Hause entlassen werden können.
4.3
Am
6.
September 2019 erging ein weiterer Austrittsbericht des E.___ (IV-Nr. 5.3 S.
26.
ff.). Die Beschwerdeführerin war in der Zeit vom 4. bis 10. September 2019
hospitalisiert. Es wurden die zuvor gestellten Diagnosen bestätigt (vgl. E. II.
4.2
hiervor). Die Beschwerdeführerin habe sich elektiv zur geplanten Operation
in der wirbelsäulenchirurgischen Abteilung vorgestellt. Die Indikation sei
bereits in der Sprechstunde gestellt worden. Der operative Eingriff habe am 4.
September 2019 ohne weitere Komplikationen durchgeführt werden können (vgl.
Operationsbericht vom 5. September 2019, IV-Nr. 5.3 S. 29 f.). Die
postoperative Röntgenkontrolle habe regelrechte Stellungsverhältnisse gezeigt.
Es sei eine Mobilisation unter physiotherapeutischer Anleitung gemäss
hausinternem Rückenschema erfolgt. Zum Zeitpunkt der Entlassung seien die Wunden
trocken und reizlos gewesen. Die Beschwerdeführerin habe in einem guten
Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können.
4.4
Am
5.
Februar 2020 erging der neurologische Sprechstunden- und
Elektrophysiologiebericht von Dr. med. F.___, Leitende Ärztin Neurologie, E.___
(IV-Nr. 5.3 S. 7 ff.). Folgende Diagnosen sind diesem Bericht zu entnehmen:
Hauptdiagnosen
1.
Sensomotorische
L5-Radikulopathle rechts, a.e. rezessai kompressiv bei (M47.26)
·
3.
Oktober 2018
Mikrochirurgische Sequestrektomie und Nukleotomie über eine interlaminäre Fensterung
L4/5 rechts (fecit Dr. G.___) bei lumbalem Bandscheibenvorfall L4/5 rechts mit
Nervenwurzeldekompression L5
·
17.
Dezember 2018
Diagnostische extraforaminale Infiltration L5/S1 rechts bei Vd. a. Rezidiv (MR
LWS 22. November 2018)
·
22.
Januar 2019
Fazettengelenke Infiltrationen L4/5 und L5/S1 bds.
·
14.
Mai 2019
Mikrochirurgische Sequestrektomie L4/5 rechts (fecit Dr. G.___) bei grosser
Rezidivbandscheibenvorfall L4/5 rechts
·
4.
September 2019
TLIF L4/5 rechts (fecit Dr. H.___)
bei
2.
Rezidiv Diskushernie L4/5 rechts
·
MR der LWS vom 7.
Januar 2020: Vd. a. Kompression rezesal L4/5 rechts. Im Röntgenbild zeigt sich
kein Hinweis einer Instabilität.
Nebendiagnosen
1.
Arterielle
Hypertonie Grad II
2.
Hypertensive
Kardiopathie (ED Januar 2014) DD HCM
3.
Adipositas per magna
·
Magenbypass 14.
April 2014
4.
Chronische Hepatitis
B
5.
Polyzystisches
Ovarsyndrom
6.
Aktenanamnestisch
Depression
7.
Migräne
Weiter wurde dargelegt, dass
sich bei dieser 38-jährigen Beschwerdeführerin ein komplizierter Verlauf einer
mehrmals operierten Diskushernie L4/5 mit Nervenkompression L5 rechts mit
zweimaligen Rezidiven und letzter Operation einer TLIF L4/5 rechts am 4.
September 2019 zeige. In Folge sei es zur erneuten Exazerbation mit
kernspintomographisch Vd. a. rezessaler L5-Kompression rechts gekommen. Die
klinische Beurteilung sei erschwert bei ausgeprägter Schmerzhaftigkeit, so dass
in der Einzelkraftprüfung das gesamte rechte Bein pathologisch erscheine.
Dennoch zeige sich eine klare Akzentuierung im Sinne einer vordergründig
sensomotorischen L5-Affektion rechts. Elektrophysiologisch hätten die N. peronaeus-Neurographien
bds. einen Normalbefund gezeigt, wobei sich im Seitenvergleich zu Ungunsten von
rechts ein signifikanter Amplitudenabfall zeige, was mit einem proximalen
Leitungsblock oder einer axonalen Schädigung weiter proximal vereinbar wäre. In
den ergänzenden Nadelmyographien der Kennmuskeln L4 und L5 könne eine akut
axonale Schädigung nicht nachgewiesen werden. Das Aktivitätsmuster zeige sich
hochgradig pathologisch, wobei eine zusätzliche schmerzbedingte
Minderinnervation sehr wahrscheinlich den Befund miterkläre. Die
Beschwerdeführerin glaube aktuell nicht an einen Rückeneingriff einwilligen zu
wollen. Bei vorliegender schwergradiger Parese müsse dies sicherlich sorgfältig
beurteilt ggf. der Beschwerdeführerin eine Zweitmeinung extern angeboten werden.
Mit oder ohne Operation sei eine stationäre Rehabilitation für die
Beschwerdeführerin mit engmaschiger Begleitung betreffend Einstellung der Schmerzmedikation,
Physiotherapie und auch psychologisch dringlich indiziert.
4.5
Dem
Austrittsbericht des E.___ vom 20. Mai 2020 (IV-Nr. 5.3 S. 12 ff.) lässt
sich entnehmen, dass der elektive Eintritt zur roboterassistierten
Cholezystektomie mit Kontrolle und Verschluss der Meso-Lücken erfolgt sei.
Folgende Hauptdiagnosen wurden gestellt:
1.
Symptomatische Cholezystolithiasis
2.
Offene Mesolücken nach Magenbypass
3.
Adipositas Grad I
Die
Operation (Explorative Laparaskopie, Verschluss der Mesolücken,
daVinci-assistierte minimalinvasive Cholezystektomie) habe am 18. Mai 2020
problemlos durchgeführt werden können (vgl. hierzu Operationsbericht vom
18.
Mai 2020, IV-Nr. 5.3 S. 20 ff.). Der peri- sowie
postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet bei stets reizlosen
Wundverhältnissen. Die Beschwerdeführerin habe am 20. Mai 2020 in gutem
Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können.
4.6
Auf
Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. IV-Nr. 18)
veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der Gutachtensstelle B.___, [...], ein
polydisziplinäres
(allgemeinmedizinisches, psychiatrisches, orthopädisches und neurologisches) Gutachten,
das am 19. September 2021 erstattet wurde (IV-Nr. 29.1). Darin wurden
folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen
mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit
1.
Chronisches
lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5/Z98.8)
·
St.n. CT-gesteuerter
epiduraler Infiltration LWK4/5 rechts am 20. April 2018 (Röntgen [...])
·
St.n.
mikrochirurgischer Sequestrektomie und Nukleotomie über eine interlaminäre
Fensterung LWK4/5 rechts mit Nervenwurzeldekompression L5 rechts am 3. Oktober
2018.
bei Bandscheibenvorfall LWK4/5 rechts (G.___, E.___)
·
St.n.
extraforaminaler Infiltration LWK5/SWK1 rechts mit Ropivacain am
7.
Dezember 2018 (E.___)
·
St.n.
Fazettengelenksinfiltration LWK4/5/SWK1 beidseits mit Kenacort am 22. Januar
2019.
(E.___)
·
St.n. mikrochirurgischer
Re-Sequestrektomie und Re-Nukleotomie über eine interlaminäre Fensterung LWK4/5
von rechts mit Nervenwurzeldekompression L5 rechts am 14. Mai 2019 bei grossem
Rezidivvorfall LWK4/5 rechts (G.___, E.___)
·
St.n. TLIF LWK4/5
rechts am 4. September 2019 bei Rezidivhernie LWK4/5 rechts (Dr. H.___, E.___)
·
radiologisch
diskrete Anreicherung im Implantatbereich sowie diskrete Degeneration der Iliosakralgelenke
(Szintigraphie und SPECT/CT 2. Juni 2021)
Diagnosen
ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit
1.
Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
2.
Chronische Kniebeschwerden rechts
(ICD-10 M17.1)
·
radiologisch
beginnende mediale und femoropatelläre Degeneration (Röntgen 30. Juni 2021)
·
klinisch reizloses
Gelenk mit Zeichen der Innenmeniskusläsion
3.
Chronische Nacken-, Schulter- und
Ellbogenbeschwerden der dominanten rechten Seite (ICD-10 M54.2/M79.60)
·
radiologisch
altersentsprechender Befund der Halswirbelsäule (MRI 6. Januar 2021)
4.
Arterielle Hypertonie (ICD-10 110)
·
mit medikamentöser
Behandlung unzureichend kompensiert
·
anamnestisch
hypertensive Kardiopathie, klinisch kompensierte Herzfunktion
5.
Adipositas (BMI 34.9 kg/m2) (ICD-10
E66.0)
·
St.n.
Magenbypassoperation 2014 mit Gewichtsreduktion von 64 kg
6.
Anamnestisch chronische Hepatitis B
(ICD-10 B18.1)
·
aktuell normale
Leberwerte
7.
Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher
Gebrauch (ca. 20 pack years) (ICD-10 F17.1)
Zur Beurteilung führten die Gutachter
aus, bei der orthopädischen Untersuchung sei mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom diagnostiziert
worden. Radiologisch bestünden regelrechte Verhältnisse mit leichten degenerativen
Veränderungen. Durch die Befunde am Bewegungsapparat seien körperlich schwere
und mittelschwere Tätigkeiten sowie solche mit Zwangshaltungen nicht mehr
möglich. Aus orthopädischer Sicht bestünden für eine angepasste Tätigkeit nur
leichte Leistungseinschränkungen. Bei der neurologischen Untersuchung sei keine
Nervenläsion als Schmerzursache festgestellt worden. Eine radikuläre
Symptomatik bestehe nicht. Die Arbeitsfähigkeit sei aus neurologischer Sicht
nicht zusätzlich zu den orthopädischen Einschränkungen vermindert. Bei der
allgemeininternistischen Untersuchung sei eine Adipositas und eine arterielle
Hypertonie diagnostiziert worden. Die Blutdruckwerte seien ungenügend
eingestellt. Die Herzkreislauffunktion sei kompensiert. Die Adipositas habe sich
nach der Magenbypassoperation 2014 verringert. Es bestehe noch ein BMI von
34.9
kg/m2. Insgesamt seien die allgemeininternistischen
Befunde kompensiert und hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Bei
der psychiatrischen Untersuchung sei eine chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert worden. Eine depressive
Symptomatik bestehe nicht. Die Schmerzstörung erkläre Beschwerden und
subjektive Einschränkungen, welche bei den somatischen Untersuchungen nicht
hinreichend hätten objektiviert werden können. Eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus psychiatrischer Sicht nicht (IV-Nr. 29.1
S. 9).
Aus interdisziplinärer Sicht kamen die
Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführerin seien körperlich schwere und
mittelschwere Tätigkeiten mit Zwangshaltungen der Wirbelsäule nicht mehr
zumutbar. Dies treffe sicher teilweise auf die bisherige Tätigkeit als
Raumpflegerin zu. Die Arbeitsunfähigkeit für diese Tätigkeiten könne seit dem
Oktober 2018 angenommen werden. Körperlich leichte, immer wieder sitzende
Tätigkeiten unter Wechselbelastung seien der Beschwerdeführerin in einem Pensum
von 90 % zumutbar. Wegen der Rückenproblematik seien kurze Erholungspausen
notwendig. Nach vorangehend nicht wesentlich eingeschränkter Arbeitsfähigkeit
und aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2018 könne die aktuelle
Arbeitsfähigkeit ab April 2020 angenommen werden (IV-Nr. 29.1 S. 9 f.). Zur
Frage, ob bei Aufgaben im Haushalt Einschränkungen bestünden, hielten die
Gutachter fest, dass eine generelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für
Haushalttätigkeiten nicht angegeben werden könne. Gewisse Arbeiten wie Tragen
von Wäschekörben und Fensterreinigung seien nicht möglich. Die leichten
Tätigkeiten könnten ohne Einschränkung verrichtet werden. Die Einschränkung
liege insgesamt unter 10 %.
4.7
Im
Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) liess die Beschwerdeführerin den provisorischen
Austrittsbericht des E.___ vom 29. August 2022 (Urkunde-Nr. 3) einreichen.
Diesem Bericht lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:
Hauptdiagnosen
1.
Akute Ischämie im
Mediastromgebiet links, ED 24. August 2022
·
cvRF: Nikotin, pos.
FA (Mutter Hirninfarkt mit 43J)
·
nicht sicher symptomatisch
·
am ehesten
mikroangiopathisch
·
23.
August 2022
CT-Schädel mit Hals-Angio und Perfusion: keine akute strukturelle Pathologie,
keine relevante Gefässpathologie, symmetrisch normale Perfusion
·
24.
August 2022 MRI
(mdl.): subkortikal linkshemisphärisch Ischämie
·
24.
August 2022 LP:
Normalbefund
2.
Sensomotorisches
Hemisyndrom rechts von fluktuierender Intensität
·
Ätiologie: bei
Diagnose 1, zusätzlich a.e. funktionelle Komponente
·
24.
August 2022 LP:
Normalbefund
3.
Hypertensive
Gefahrensituation am 23. August 2022
·
bei bekannter
arterieller Hypertonie unter Vierfachtherapie
4.
Angioödem Gesicht
rechtsbetont am 23. August 2022
·
DD
ACE-Hemmer-induziert DD hereditär
·
23.
August 2022
C1-Esteraseinhibitor funktionell und immunologischund Komplement C3: ausstehend
5.
Adipositas WHO Grad
I
·
St. n.
laparoskopischem Roux-Y-Magenbypass am 15. April 2014
präoperatives
Gewicht 118 kg, Grösse 157 cm, BMI 47.9 kg/m2
Gewichtsnadir
64.
kg, BMI 26.0 kg/m2
·
16.
Februar 2021
Gewicht 88.9 kg, BMI 33.9 kg/m2
Nebendiagnosen
6.
Hypertensive
Kardiopathie
·
(…)
7.
Anamnestische
Migräne
8.
Chronische Hepatitis
B
9.
Chronische Schmerzen
im Bereich der Wirbelsäule seit 2018
·
(…)
10.
St. n. Benignen
paroxysmalen Lagerungsschwindel des posterioren Bogenganges rechts, ED 16.
Februar 2021
Die
Beschwerdeführerin habe sich am 23. August 2022 selber notfallmässig im E.___
vorgestellt. Die Übernahme von der hiesigen INCI auf Normalstation sei am 25.
August 2022 erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei dort überwacht worden bei
akuter ischämischer Läsion im Mediastromgebiet links mit sensomotorischem
Hemisyndrom rechts, hypertensiver Krise, Migräne-artigen Kopfschmerzen sowie
Angioödem des Gesichts. Am 31. August 2022 sei die Beschwerdeführerin in
gebessertem Allgemeinzustand in die Reha entlassen worden.
5.
Die
Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf
das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 19. September
2021.
(vgl. E. II. 4.6 hiervor), weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist. Das B.___-Gutachten
geniesst vollen Beweiswert, entspricht es doch sämtlichen Anforderungen der
Rechtsprechung (s. dazu E. II. 3.3 hiervor): Es stammt von unabhängigen
Fachärzten der einschlägigen medizinischen Disziplinen, welche fachlich
qualifiziert sind, die gesundheitliche Situation und die Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin zu beurteilen. Weiter haben die Experten die
Beschwerdeführerin zu ihren subjektiven Beschwerden, ihren Lebensumständen
sowie ihrer Vorgeschichte befragt (IV-Nr. 29.1 S. 20 ff. / S. 27 ff. / S.
36.
ff. / 47 f.), die objektiven Befunde erhoben (IV-Nr. 29.1 S. 22 / S. 30.
/ S. 38 ff. / 48 f.) und die wesentlichen Akten zur Kenntnis genommen
(IV-Nr. 29.1 S. 15 ff.). Auf dieser Grundlage befassten sich die einzelnen
Experten sodann mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin (IV-Nr. 29.1 S. 22 ff. / S. 31 ff. / S. 42 ff. /
50.
ff.). In der interdisziplinären Besprechung gelangten die Experten
sodann zu einer gemeinsamen Beurteilung (s. E. II. 4.6 hiervor),
welche vor dem Hintergrund der objektivierbaren Befunde nachvollziehbar ist.
5.1
Im
allgemeininternistischen Teilgutachten (IV-Nr. 29.1 S. 20 ff.) wird
nachvollziehbar ausgeführt, weshalb aus allgemeininternistischer Sicht eine
Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung nicht attestiert
werden kann. Der Gutachter legt dar, dass die Beschwerdeführerin als Grund für
die Arbeitsunfähigkeit Rückenschmerzen angebe. Diese hätten nach drei
Operationen nicht gebessert. Allgemeininternistisch gebe sie etwas
Verdauungsbeschwerden an. Es bestehe ein Status nach Magenbypassoperation und
Cholezystektomie und Verschluss einer Mesolücke. Dies könne gewisse Bauchbeschwerden
erklären. Einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit wirkten sich diese nicht aus.
Die Adipositas bestehe immer noch, aktuell habe die Beschwerdeführerin einen
BMI von 34.9 kg/m2. Eine arterielle Hypertonie sei medikamentös
behandelt, wobei die bei der Untersuchung gemessenen Blutdruckwerte immer noch
stark erhöht gewesen seien. Bei einer früheren kardiologischen Abklärung sei
eine hypertensive Herzkrankheit festgestellt worden. Die Herzkreislauffunktion
sei bei der gutachterlichen Untersuchung kompensiert gewesen. Daraus ergäben
sich keine wesentlichen Belastungseinschränkungen bei beruflichen Tätigkeiten.
Bei den Laboruntersuchungen seien weitgehend normale Werte festgestellt worden.
Eine anamnestisch bestehende chronische Hepatitis B sei nicht feststellbar.
Insgesamt ergebe sich aus allgemeininternistischer Sicht keine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit für die frühere Tätigkeit als Raumpflegerin.
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit durch ein allgemeininternistisches Leiden
seien bisher nicht angegeben worden.
5.2
Im psychiatrischen
Teilgutachten (IV-Nr. 29.1 S. 27 ff.), wurde ausgeführt, bei der
Beschwerdeführerin bestünden Klagen über ausgeweitete Schmerzen im
Bewegungsapparat, wegen derer sie sich nicht mehr arbeitsfähig fühle. In den
Akten seien 2014 Magenbypassoperation mit Gewichtsreduktion 64 kg und 2018
mikrochirurgische Sequestrektomie L4/5 rechts, 2019 Re-Sequestrektomie und
ebenfalls 2019 Operation des zweiten Rezidivs mit TLIF unter anderem
aufgeführt. Das Ausmass der Schmerzen und die Überzeugung, gar nicht mehr
arbeiten zu können, auch nicht in einer somatisch angepassten Tätigkeit,
liessen sich mit somatischen Befunden nicht hinreichend objektivieren,sodass
eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Diagnostisch handle es
sich um eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren. Die Beschwerdeführerin habe sich aber im Untersuchungsgespräch gut
konzentrieren können und das Gespräch bis am Schluss ausgehalten, auch wenn sie
wiederholt aufgestanden sei und sich etwas bewegt habe. So seien die
psychischen Funktionen doch recht gut erhalten. Die Arbeitsfähigkeit müsse hier
aus somatischer Sicht beurteilt werden, eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht könne nicht attestiert werden. Die Beschwerdeführerin
leide nicht unter deutlichen depressiven Verstimmungen, sie sei nicht suizidal,
ihr Selbstwert sei zwar herabgesetzt mit Insuffizienzgedanken, sie leide aber
nicht unter Schuldgedanken oder allumfassenden negativen Zukunftsperspektiven,
ihr Appetit sei auch normal. Die Diagnose einer depressiven Episode könne nicht
gestellt werden. Sie leide auch nicht unter manifesten Ängsten mit vegetativen
Symptomen als Ausdruck der Angst, eine Angststörung bestehe nicht. Die Anamnese
sei sonst früher psychiatrisch bland, was bei sonst normaler Sozialisation und
voller Leistungsfähigkeit gegen die Achse-Il-Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung spreche. Die Beschwerdeführerin betreibe einen
Nikotinabusus. Ein Suchtleiden bestehe sonst nicht. Sie erhalte aber Dormicum
zum Schlafen, wie sie angegeben habe. Ein Medikamentenspiegel sei nicht
nachweisbar gewesen. Eine übermässige Einnahme dieses Medikamentes sei sonst
nicht erwiesen. Eine Arbeitsunfähigkeit könne aus psychiatrischer Sicht nicht
attestiert werden. Zusammengefasst ist die Beurteilung des psychiatrischen
Gutachters, wonach rein fachpsychiatrisch eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit nicht bestätigt werden könne, plausibel. Es ist daher keine
psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mit der
gebotenen Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Wie der Gutachter festhält, liegen denn
auch keine anderen psychiatrischen Stellungnahmen vor, welche eine
Arbeitsunfähigkeit bestätigen würden. Gestützt auf dieses beweiswertige
fachärztliche Teilgutachten, welches eine psychiatrisch bedingte
Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann auf eine
Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).
5.3
Dem orthopädischen
Teilgutachten (IV-Nr. 29.1 S. 36 ff.) lässt sich entnehmen, dass aktuell auf
orthopädischer Ebene folgende Befunde objektivierbar seien: Die
Beschwerdeführerin zeige ein diskretes rechtsseitiges Hinken bei zitternden
Beinen, könne die Gangarten aber durchaus vornehmen. Die Untersuchung der
Wirbelsäule ergebe im lumbalen Abschnitt eine klar verminderte und
zervikothorakal weitgehend freie Beweglichkeit, indem die bei der expliziten
Prüfung verminderte Kopfrotation unter Ablenkung frei gelinge. Auch an den
oberen und unteren Extremitäten bestehe eine weitgehend freie Beweglichkeit. Am
rechten Kniegelenk lägen Hinweise für eine Innenmeniskusläsion vor. Die gesamte
ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen könne bei
ausreichender Kooperation insgesamt problemlos durchgeführt werden. Auffallend
seien massivst angegebene Druckdolenzen im tieflumbalen und tiefzervikalen
Bereich selbst bei geringer Berührung; zervikothorakal bestünden bei
Protraktionsfehlhaltung des Kopfes dabei klare muskuläre Verspannungen. Während
die Prüfung der unteren Extremitäten in Rückenlage immer wieder zur Angabe
lumbaler Rückenschmerzen führe, gelinge die forcierte und wiederholte Vornahme
derselben Manöver in sitzender Position mit hängenden Beinen ganz
offensichtlich ohne den geringsten Leidensdruck. Auf radiologischer Ebene
bestünden an der Lendenwirbelsäule nach wiederholtem Eingriff weitgehend regelrechte
Verhältnisse ohne Hinweise für Implantatlockerung, Infekt oder relevante
Anschlussdegeneration. Der Befund an der Halswirbelsäule sei regelrecht. An den
Iliosakralgelenken lägen diskrete arthrotische Veränderungen vor. Am rechten
Knie bestünden Zeichen der beginnenden medialen und femoropatellären
Degeneration; eine Chondrokalzinose könne nicht ausgeschlossen werden, doch
bestünden aktuell klinisch reizlose Verhältnisse. Zusammenfassend könne
festgestellt werden, dass sich die beklagten Beschwerden durch die klinischen,
radiologischen und infiltrativen Befunde keinesfalls vollständig begründen
liessen. Dezidiert nachvollziehbar seien eine Bewegungseinschränkung und Minderbelastbarkeit
der lumbalen Wirbelsäule nach wiederholtem Eingriff sowie auch ein gewisser
Leidensdruck im zervikalen Abschnitt bei Fehlhaltung im Sinne einer
Kopfprotraktion und rechtsseitige Kniebeschwerden bei beginnender Degeneration
und Hinweisen für eine Innenmeniskusläsion. Die erheblich inkonsistente
klinische Präsentation mit letztlich unter Ablenkung fehlendem Leidensdruck
lasse aber an eine massive nicht-organische Beschwerdekomponente denken. Für
körperlich mittelschwere und schwere, überwiegend stehende und gehende sowie
mit der Einnahme gebückter Positionen verbundene Verrichtungen, wie sie die
Beschwerdeführerin in der Reinigung ausgeübt habe, bestehe aufgrund der
heutigen Untersuchung eine bleibende und vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für
körperlich sehr leichte, immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter
Wechselbelastung bestehe aufgrund der heutigen Untersuchung eine
Arbeitsfähigkeit von 90 % bei ganztägigem Pensum mit um 10 %
reduzierter Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs. Das wiederholte
Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sowie die Einnahme von
Zwangshaltungen des Rumpfes und gebückter Positionen sollten dabei vermieden
werden. Nach dem am 3. Oktober 2018 erfolgten Wirbelsäuleneingriff habe eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit, spätestens aber sechs Monate nach dem letzten,
am 4. September 2019 erfolgten Eingriff, eine Arbeitsfähigkeit von 90 %
bei ganztägigem Pensum bestanden.
5.4
Im neurologischen
Teilgutachten (IV-Nr. 29.1 S. 47 ff.) wurde ausgeführt, dass die
Beschwerdeführerin unter im Vordergrund stehenden lumbalen Rückenschmerzen
leide. Es sei eine erstmalige Operation im Bereich der LWS am 3. Oktober 2018
erfolgt, wobei bei einem Bandscheibenvorfall LWK4/5 eine radikuläre Symptomatik
L5 rechts vermutet worden sei. Es seien weitere operative Eingriffe in diesem Segment
erfolgt, wobei schlussendlich am 4. September 2019 eine
Versteifungsoperation durchgeführt worden sei. In den Akten seien die
klinischen Befunde nur rudimentär dokumentiert, sodass aus neurologischer Sicht
nicht nachvollziehbar sei, ob tatsächlich eine radikuläre Symptomatik
vorgelegen sei. Aktuell berichte die Beschwerdeführerin persistierende lumbale
Rückenschmerzen, radikuläre Schmerzausstrahlungen würden nicht beschrieben. Bei
der klinischen Untersuchung stehe ein tendomyopathisches Schmerzsyndrom lumbal / gluteal
im Vordergrund. Dahingegen fänden sich keine segmentalen sensomotorischen
Defizite, ausgenommen von einem leichten sensiblen Defizit im Bereich der
Aussenseite des rechten Unterschenkels. Es könnte sich dabei allenfalls um eine
residuelle sensible Ausfallsymptomatik L5 handeln. Auf dem Fussrücken sei
allerdings kein sensibles Defizit mehr feststellbar. Im Weiteren berichte die
Beschwerdeführerin über chronische zervikale Schmerzen. Es zeige sich hier eine
eingeschränkte Beweglichkeit. Es fänden sich jedoch keine Anhaltspunkte für
eine radikuläre Reiz- bzw. sensomotorische Ausfallsymptomatik. Zeitweise komme
es zum Auftreten von Sensibilitätsstörungen im Schulterbereich, es würden
jedoch keine typischen radikulären Schmerzausstrahlungen oder Reizsymptome
beschrieben. Im Bereich des rechten Ellbogengelenkes bestehe eine umschriebene
Drucküberempfindlichkeit über dem Malleolus medialis. In der
Untersuchungssituation sei bei der Beschwerdeführerin ein erheblicher
Leidensdruck grundsätzlich nachvollziehbar. Die Beschwerden würden sich jedoch
vorwiegend auf das tendomyopathische Schmerzsyndrom beziehen, sodass
diesbezüglich auf die orthopädische Beurteilung verwiesen werde. Im neurologischen
Bereich fänden sich keine objektivierbaren Befunde, welche für eine klinisch
relevante radikuläre Symptomatik sprechen würden. Aus neurologischer Sicht
bestehe in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit. Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit sei aus neurologischer
Sicht aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Die Beurteilung gelte
deshalb ab Gutachtenszeitpunkt. Gestützt auf diese Ausführungen ist es nicht zu
beanstanden, dass die Gutachterin aus neurologischer Sicht keine Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt hat. Auf das beweiswertige
Dispositiv
neurologische Teilgutachten kann demnach abgestellt werden.
5.5 Gestützt auf die
beweiswertigen Teilgutachten vermag schliesslich auch die interdisziplinäre
Gesamtbeurteilung der B.___-Gutachter vom 19. September 2021 (s. E. II. 4.6
hiervor) zu überzeugen, wonach in einer angepassten Tätigkeit aktuell eine 90%ige
Arbeitsfähigkeit bestehe, wobei die Einschränkung orthopädisch bedingt sei. Am
Beweiswert des polydisziplinären B.___-Gutachtens vermag – bezogen auf den hier
zu beurteilenden Zeitraum – auch der im vorliegenden Beschwerdeverfahren
eingereichte provisorische Austrittsbericht des E.___ vom 29. August 2022
(vgl. E. II. 4.7 hiervor) nichts zu ändern, wonach bei der
Beschwerdeführerin u.a. eine akute ischämische Läsion im Mediastromgebiet links
mit sensomotorischem Hemisyndrom rechts, hypertensiver Krise sowie Angioödem
des Gesichts festgestellt worden sei. So ist der Bericht nach Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 28. Juli 2022 erstellt worden. Diesbezüglich ist
darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss der Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung in tatbestandlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der
richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 E. 1.2, 105 V 161
f. E. 2d). Es sind in den IV-Akten keine Hinweise ersichtlich, dass eine solche
Erkrankung bereits zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bestanden haben
könnte.
Zusammenfassend kann somit auf das
beweiswertige Gutachten der B.___ vom 19. September 2021 abgestellt
werden. Eine danach eingetretene gesundheitliche Verschlechterung ist bis zum
Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. Juli 2022 nicht erstellt.
Sollte es seither zu einer erheblichen Verschlechterung mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit gekommen sein, wäre dies in einem Neuanmeldungsverfahren
zu prüfen.
6. Umstritten
ist sodann die Statusfrage, also die Frage, ob und bejahendenfalls in welchem
Pensum die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausserhäuslich gearbeitet
hätte.
6.1 Die für die Methodenwahl
(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende
Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig oder
gar nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im
Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der
Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden
könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt
tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen
und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu
berücksichtigen (BGE 125 V 146 E. 2c; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind
die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe
der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117 V 194 E.
3b mit Hinweis). Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass
der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht
übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies
erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische
Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei
ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in
aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts
9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 5.2).
6.2 Bezüglich der
Statusfrage stützt sich die Beschwerdegegnerin auf den Situatonsbericht vom 2.
November 2021 (IV-Nr. 31). Darin führte die Abklärungsfachfrau C.___ aus, die
Beschwerdeführerin lebe gemeinsam mit ihrem Ehemann in einer 4½-Zimmer-Wohnung,
das Ehepaar sei kinderlos. Seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2003 sei
sie stets nur in kleinen Pensen ausserhäuslich arbeitstätig gewesen. Gemäss den
vorliegenden Akten und dem Auszug aus dem Individuellen Konto sei mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
ohne gesundheitliche Einschränkungen weiterhin einem ausserhäuslichen Pensum von
40 % nachginge und zu 60 % im Bereich Haushalt tätig wäre. In diesem
Pensum sei sie an der letzten Arbeitsstelle tätig gewesen.
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im
vorliegenden Beschwerdeverfahren vor, sie habe im letzten Jahr vor der
IV-Anmeldung zu 100 % gearbeitet und in den Jahren davor mindestens
40 %. Dies hätte die Beschwerdegegnerin spätestens bei der Durchsicht des IK-Auszuges
vom 2. September 2020 feststellen müssen. So habe die Beschwerdeführerin im
Jahr 2019 ein Einkommen in der Höhe von CHF 50'640.00 verzeichnen können, was
einem Monatslohn von CHF 4'220.00 und einem Pensum von 100 % entspreche
(Beschwerde S. 4 ff.; A.S. 16 ff.).
6.3 Soweit in der Beschwerde geltend
gemacht wird, die Beschwerdeführerin sei vor Eintritt der Invalidität einer 100%igen
ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen, so findet sich im Auszug aus dem
individuellen Konto und in den eingereichten Unterlagen des Arbeitgebers kein entsprechender
Hinweis darauf (vgl. IV-Nr. 6 und 8). Wie die Abklärungsfachfrau C.___ in ihrer
Stellungnahme vom 3. Februar 2022 (vgl. IV-Nr. 36) korrekt darlegt, ist es
nicht zutreffend, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 ein Einkommen von
CHF 50'640.00 erwirtschaften konnte. Dem Auszug aus dem individuellen Konto vom
2. September 2020 (vgl. IV-Nr. 6) lassen sich für das Jahr 2019 zwar ein Betrag
von CHF 20'400.00 und zwei Mal derjenige von CHF 15'120.00 entnehmen. Zu
berücksichtigen ist jedoch – wie die Abklärungsfachfrau zu Recht vorbringt –
dass der Betrag von CHF 15'120.00 einmal gutgeschrieben und dann wieder
abgezogen wurde, sodass für das Jahr 2019 ein Gesamteinkommen von CHF 20'400.00
resultiert, was nicht einem Pensum von 100 % entspricht. Laut dem Auszug
aus dem individuellen Konto hat die Beschwerdegegnerin seit ihrer Einreise in
die Schweiz im Jahr 2003 auch nie ein höheres Einkommen erzielt (vgl. IV-Nr. 6).
Dass die familiären Umstände eine Vollzeittätigkeit nicht zugelassen hätten,
ist den Akten nicht zu entnehmen. Ferner fehlen in den Akten auch konkrete
Hinweise wie Stellensuche oder sonstige Arbeitsbemühungen für eine
Erwerbstätigkeit in einem höheren Pensum.
Demnach ist zusammenfassend mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch ohne
Eintritt der teilweisen Arbeitsunfähigkeit zu 40 % ausserhäuslich und zu 60 %
im Haushalt tätig wäre.
7. Neben den medizinischen
Berichten stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung einer allfälligen
Einschränkung im Haushalt auf den Situationsbericht Haushalt vom 2. November
2021 (IV-Nr. 31). In diesem Bericht kam die Abklärungsfachfrau C.___ zum
Schluss, dem polydisziplinären Gutachten sei zu entnehmen, dass keine generelle
Arbeitsunfähigkeit im Bereich der Haushalttätigkeiten bestehe. Gewisse Arbeiten
wie Tragen von Wäschekörben und Fensterreinigung seien nicht möglich. Die
Einschränkungen lägen gemäss dem Gutachten insgesamt unter 10 %. Unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Schadenminderungspflicht sei im Bereich des
Haushaltes von einer maximalen Einschränkung von 5 % auszugehen. Die von
der Abklärungsfachperson im Situationsbericht gemachte Schlussfolgerung ist
überzeugend ausgefallen und trägt den aus medizinischer Sicht festgestellten
Einschränkungen angemessen Rechnung. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn
auch nicht gerügt und ist nicht zu beanstanden.
8. Die
konkrete Berechnung des Invaliditätsgrades wurde in der vorliegenden Beschwerde
nicht gerügt und ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dagegen wird verlangt,
dass der Beschwerdeführerin berufliche Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen
seien.
8.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG habe
invalide und von einer Invalidität bedrohte Versicherte (Art. 8 ATSG)
unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Zu
letzteren zählen auch die beruflichen Massnahmen nach Art. 15 ff. IVG.
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen setzen einen Eingliederungswillen bzw.
eine subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus. Fehlt es daran, so entfällt der
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und
Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste (vgl. Urteile des Bundesgerichts
9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3, 9C_469/2016 vom
22. Dezember 2016 E. 7 und 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016
E. 5.1, je mit Hinweisen).
8.2 Gestützt auf die
Aktenlage ist bei der Beschwerdeführerin von einer tendenziell ausgeprägten
subjektiven Krankheitsüberzeugung auszugehen. Sie hat wiederholt erklärt, dass
sie sich als nicht arbeitsfähig erachte. Sie äusserte sich während den
gutachterlichen Untersuchungen nicht nur einmal, sondern immer wieder
dahingehend, keine beruflichen Tätigkeiten mehr ausüben zu können. Dem
internistischen Teilgutachten der Gutachterstelle B.___ lässt sich zu den
Zukunftsvorstellungen der Beschwerdeführerin entnehmen, dass sie sich nicht
mehr arbeitsfähig fühle (IV-Nr. 29.1 S. 22). Auch gegenüber dem psychiatrischen
Teilgutachter habe sich die Beschwerdeführer dahingehend geäussert, dass sie
nicht mehr arbeiten könne wegen ihrer Schmerzen, zu denen es auch unter der
Arbeit gekommen sei. Es werde nicht mehr besser mit ihrer Gesundheit (vgl.
IV-Nr. 29.1 S. 30). Dem neurologischen Teilgutachten der Gutachtensstelle B.___
lässt sich sodann entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin auch eine andere
als die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zurzeit nicht vorstellen könne (IV-Nr. 29.1
S. 48). Angesichts dieser subjektiven Krankheitsüberzeugung ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es der
Beschwerdeführerin bis zum Erlass der Verfügung vom 28. Juli 2022 an der
Motivation fehlte, sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Es ist unter
diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen
Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen wegen fehlender subjektiver
Eingliederungsfähigkeit verneint hat. So wurden im B.___-Gutachten vom 19. September
2021 berufliche Massnahmen als nicht angezeigt erachtet. Anhaltspunkte, dass
sich an der diesbezüglichen Einstellung der Beschwerdeführerin in der Zeit bis
zum Erlass der angefochtenen Verfügung etwas geändert hätte, sind den Akten
nicht zu entnehmen. Somit ist auch die Verneinung des Anspruchs auf berufliche
Massnahmen nicht zu beanstanden.
9. Nach dem Gesagten ist die
vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Juli 2022
nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem von ihr bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Yalcin