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Entscheid

VSBES.2022.182

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

9. Oktober 2023Deutsch51 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 9. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Roth

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 4. August 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1975 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete sich am 18. Januar 2019 bei der der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an, wobei sie

angab, sie sei am 19. Mai 2018 beim Duschen in der Badewanne ausgerutscht

und auf den Rücken gefallen (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Vom 19. bis

24. Mai 2018 war sie im B.___ hospitalisiert (IV-Nr. 5.52). Daraufhin

wurde sie vom 6. bis 31. August 2018 im B.___, Klinik für

Schmerztherapie, behandelt (IV-Nr. 5.26 und 5.43 S. 2). Vom

11. September bis 11. Oktober 2018 und vom 6. Januar bis

11. Februar 2020 hielt sie sich stationär in der Klinik C.___, Psychiatrie

und Psychotherapie, zur Behandlung auf (IV-Nr. 25 S. 23 ff. und 25

S. 11 ff.). Am 29. Juli 2020 wurde die Beschwerdeführerin in der D.___,

[...], an der rechten Hüfte operiert (Implantation Hüft-Totalprothese;

IV-Nr. 38). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden:

Beschwerdegegnerin) veranlasste in der Folge am 9. Februar 2021 eine

polydisziplinäre (allgemein-internistische, neurologische, orthopädische und

psychiatrische) Begutachtung im E.___ (im Folgenden: E.___), [...], welche im

Mai 2021 durchgeführt wurde (Gutachten vom 30. Juni 2021, IV-Nr. 52,

58 und 61). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD),

Einholung eines Situationsberichts und Durchführung des Vorbescheidverfahrens

wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine

Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 4. August

2022 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, gemäss den Abklärungen

sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Raumpflegerin seit dem Unfall vom 19. Mai 2018 zu 80 % arbeitsfähig,

unterbrochen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 29. Juli 2020

bis 31. Januar 2021 (postoperative Rekonvaleszenz nach Implantation einer

Hüftprothese). In einer angepassten Verweistätigkeit bestehe seit dem

19. Mai 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 90 % (ebenfalls unterbrochen

von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 29. Juli 2020 bis

31. Januar 2021). Die Beschwerdeführerin könne weiterhin ein

rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften. Der Invaliditätsgrad betrage

25 %. Mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit entfalle auch ein

Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Zu den im

Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden wurde dargelegt, das E.___-Gutachten

vom 30. Juni 2021 sei beweiswertig. Die RAD-Stellungnahme vom 6. Mai

2022 bilde Bestandteil dieser Verfügung. Der Einkommensvergleich sei korrekt

vorgenommen worden (IV-Nr. 80; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit – unter Berücksichtigung der

Gerichtsferien – fristgerechter Beschwerde lässt die Beschwerdeführerin

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

4. August 2022 sei aufzuheben.

2. Die Sache sei zur Durchführung von

weiteren notwendigen medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

Eventualiter:

3. Es seien der Beschwerdeführerin die

gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2022 die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 26).

2.3 Mit Eingabe vom 9. Januar

2023 lässt die Beschwerdeführerin mitteilen, sie verzichte auf das Einreichen

einer Replik. Gleichzeitig reicht ihr Rechtsvertreter seine Kostennote ein

(A.S. 29 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob weitere

medizinische Abklärungsmassnahmen zu veranlassen sind und ob die

Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder berufliche

Eingliederungsmassnahmen hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich

auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 4. August 2022 eingetreten ist (BGE 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich,

die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden

Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1

S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis

Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche

damals in Kraft standen. Diese werden in der Folge auch zitiert.

2.

2.1

Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8

Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die voraussichtlich bleibende

oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann

nach Art. 4 Abs. 1 IVG Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder

Unfall sein.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss

Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

Arbeitsunfähigkeit

ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder

teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare

Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,

S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs

im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.

Erwerbsunfähigkeit

ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;

BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des

Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit

liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist

(Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7

S. 228 ff.).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.3

Für

die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16

ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,

das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16

ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen

der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93

E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

2.5

Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.

Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne

Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu

würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem

sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231

E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).

2.6

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).

So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen

Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt

wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in

der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin lässt

geltend machen, die Sache sei aus psychiatrischer Sicht nicht genügend

abgeklärt worden, weshalb sie zur Durchführung von weiteren notwendigen

medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. Eventualiter

seien ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten. Sie begründet

dies im Wesentlichen damit, die Abweisung des Anspruchs auf berufliche

Massnahmen sowie eine Invalidenrente sei nicht rechtens. Es stehe ihr eine

volle (recte: ganze) Rente zu. Sie sei am 18. Mai 2018 in der Badewanne

ausgerutscht und auf den Rücken gestürzt. Seither werde ihr eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % für alle Tätigkeiten attestiert, inzwischen

vor allem aus psychischen Gründen. Sie leide an Traumafolgestörungen. Es liege

eine versicherte gesundheitliche Einschränkung mit langandauernder Auswirkung

auf ihre Arbeitsfähigkeit vor. Die Grundproblematik bestehe in den Folgen von

Misshandlungen und Traumatisierungen, die sie in ihrer Kindheit und Jugend erlebt

habe. Die diagnostische Beurteilung der psychiatrischen E.___-Teilgutachterin

Dr. med. F.___ entspreche nicht dem aktuellen Wissensstand über die

spezifischen Gegebenheiten traumaassoziierter Symptome und Beschwerden. Die

Gutachterin habe völlig ausser Acht gelassen, dass ihre Fähigkeiten auch durch

die Ausbildung einer generell verminderten Stressresistenz und einer

limitierten bzw. dysfunktionalen Bewältigungsstrategie als überdauernde und

chronische Traumafolgen beeinträchtigt seien. Im Begutachtungszeitpunkt

bestünden nach wie vor gesundheitlich relevante Einschränkungen, welche ihre

persönlichen Ressourcen schmälerten und als chronische Belastungen zu verstehen

seien. Die emotionale Belastbarkeit sei krankheitsbedingt nach wie vor

deutlicher vermindert, als dies im E.___-Gutachten ausgewiesen werde. Es sei

von der Beschwerdegegnerin unterlassen worden, weitere notwendige Abklärungen

durchzuführen (vgl. A.S. 10 ff.). Die Beschwerdegegnerin hält dafür, das

Gutachten sei beweiswertig (A.S. 26). Im Folgenden ist das von der

Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren veranlasste E.___-Gutachten

darzulegen:

3.2

Dem polydisziplinären

(allgemein-internistischen, neurologischen, orthopädischen und psychiatrischen)

E.___-Gutachten vom 30. Juni 2021 kann entnommen werden, dass die

Beschwerdeführerin im Mai 2021 in den jeweiligen Fachdisziplinen untersucht und

begutachtet wurde. Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurden

folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: «1. Anamnestisch

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig weitgehend remittiert (ICD-10

F33.4); 2. Chronische Hüftbeschwerden rechts (ICD-10 M79.65/Z96.6), Status

nach Implantation einer Hüfttotalprothese am 29.07.2020 bei beginnender

Abnützung, Verdacht auf Bursitis trochanterica, DD Blockade des

Iliosakralgelenkes rechts/lumboradikuläres Schmerzsyndrom (Dr. P. G.___, D.___

[...]), radiologisch mässiger Gelenkserguss und periprothetisches Ödem (Röntgen

11.01.2021

und MRI 19.01.2021), klinisch kein objektivierbares relevantes

funktionelles Defizit». Die weiteren gestellten Diagnosen (1. Anamnestisch

posttraumatische Belastungsstörung [ICD-10 F43.1]; 2. Chronisches

panvertebrales Schmerzsyndrom [ICD-10 M54.80], radiologisch Osteochondrose

LWK2/3; keine Neurokompression; unauffällige Iliosakralgelenke [MRI 03.11.2020

und 19.01.2021], ohne Anhalt für radikuläre Beteiligung; 3. Chronisches

unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom unter Betonung der rechten

Körperhälfte [ICD-10 R52.9]; 4. Adipositas mit einem BMI von 33 kg/m2

[ICD-10 E66.0]) haben nach den gutachterlichen Angaben keinen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit.

Die interdisziplinäre medizinische

Beurteilung lautete wie folgt: Aus Sicht des Bewegungsapparates könnten die von

der Explorandin ubiquitär beklagten Beschwerden durch die klinischen und

radiologischen Befunde nicht begründet werden. Anlässlich der Untersuchung

zeigten sich zudem massive Inkonsistenzen mit unter Ablenkung letztlich

uneingeschränkter Funktion des Bewegungsapparates, sodass von einer erheblichen

nichtorganischen Beschwerdeursache auszugehen sei. Aufgrund der persistierenden

rechtsseitigen Leistenschmerzen nach Hüftgelenksersatz könne die Explorandin

keine Tätigkeiten in kauernden oder knienden Positionen ausüben, ansonsten

seien sämtliche körperlich leichten Verrichtungen unter Wechselbelastung aus

Sicht des Bewegungsapparates uneingeschränkt zumutbar. Aus psychiatrischer

Sicht erfülle die Explorandin nicht die ICD-Diagnose-Kriterien für eine

anhaltende Schmerzstörung. Gegen das Vorliegen einer anhaltenden Schmerzstörung

(F45.4) spreche die Tatsache, dass der Schmerz nach einem Sturzereignis im Jahr

2018.

aufgetreten sei, sich zu diesem Zeitpunkt die Familienproblematik aber

bereits entspannt habe. Anamnestisch sei von einer aktuell weitgehend

remittierten rezidivierenden depressiven Störung auszugehen. Auch wenn

anamnestisch möglicherweise eine posttraumatische Belastungsstörung vorgelegen

habe, habe sich diese weitgehend zurückgebildet. Spezifische, gegenwärtig

vorliegende Beschwerden im Zusammenhang mit der sexuellen Traumatisierung in

der Kindheit und Jugend könnten nicht festgestellt werden und seien von der

Explorandin auch nicht beklagt worden. Aus psychiatrischer Sicht sei die

Durchhaltefähigkeit der Explorandin leicht reduziert und es bestehe ein

erhöhter Pausenbedarf. Weder aus allgemein-internistischer noch aus neurologischer

Sicht könnten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt

werden.

Zu Belastungsfaktoren und Ressourcen

wurde angegeben, die Explorandin verfüge über vielfältige Fähigkeiten und

Ressourcen. Sie pflege gute soziale Kontakte, dies zu ihren Kindern, neu auch

zu der älteren Dame, für welche sie arbeite. Es gelinge ihr, belastende

Lebensereignisse in den Hintergrund zu stellen und sich auf das aktuelle

Geschehen einzulassen. Sie verrichte ihren Haushalt, erledige administrative

Aufgaben, fahre Auto und unternehme Fernreisen. Zur Konsistenzprüfung führten

die Gutachter aus, anlässlich der Exploration hätten sich bei der Untersuchung

des Bewegungsapparates deutliche Inkonsistenzen als Hinweis für das Vorliegen

einer erheblichen, nicht-organischen Beschwerdekomponente gezeigt. Zudem

bestehe eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv

geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden, sodass von einer

Verdeutlichungstendenz auszugehen sei. Sämtliche Waddell-Zeichen seien positiv

gewesen, dies als weiterer Hinweis auf das Vorliegen für eine im Vordergrund

stehende nicht-organische Schmerzursache.

Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit

wurde wie folgt eingeschätzt: In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Raumpflegerin könne die Explorandin zwischen 7 und 8 Stunden pro Tag

anwesend sein, wobei ein erhöhter Pausenbedarf mit einer leichten

Leistungseinschränkung bestehe. Bezogen auf ein 100%-Pensum betrage die

Arbeits- und Leistungsfähigkeit 80 %. Die aktuellen Angaben könnten seit

Mai 2018 angenommen werden, unterbrochen von einer aufgehobenen

Arbeitsfähigkeit von Juli 2020 bis zum Januar 2021 (postoperative

Rekonvaleszenz). Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde wie

folgt beurteilt: Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne

kauernde oder kniende Tätigkeitsanteile sei zu 8 Stunden pro Tag zuzumuten. Zu

empfehlen sei eine klar strukturierte Tätigkeit in einem kleinen Team mit

kompetenten Vorgesetzten. Dabei bestehe ein gering erhöhter Pausenbedarf.

Bezogen auf ein 100%-Pensum betrage die Arbeits- und Leistungsfähigkeit

90.

% seit Mai 2018, ebenfalls unter Berücksichtigung der postoperativen

Rekonvaleszenz. Abschliessend wurde dargelegt, die quantitative Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit von 20 % sei rein psychiatrisch bedingt. Berufliche

Massnahmen seien angesichts der subjektiv fixierten Krankheits- und

Invaliditätsüberzeugung der Explorandin nicht sinnvoll durchführbar

(IV-Nr. 61.2 S. 4 ff.).

3.2.1

Aus dem allgemein-internistischen E.___-Teilgutachten

(Prof. Dr. med. H.___, FMH Allgemeine Innere Medizin) geht hervor, ganz im

Vordergrund stünden die Schmerzsymptomatik sowie die psychische Situation. Zu

diesen werde aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht Stellung bezogen. Aus

allgemein-internistischer Sicht könnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt werden (IV-Nr. 61.2 S. 24 ff.).

3.2.2

Der neurologische E.___-Teilgutachter

(Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie) gab an, neurologische

Ausfälle seien nicht berichtet worden und dies sei auch das Ergebnis der

aktuellen Untersuchung. Diese falle in objektiver Hinsicht bei seitengleichen

mittellebhaften Reflexen völlig regelrecht aus. Von der Schilderung her, aus

welcher sich eine Schmerzbetonung lumbosakral ergebe, bleibe ein leichtgradiges

LWS-Syndrom und gewisse Restbeschwerden nach Hüft-Totalprothesenersatz denkbar.

Dies sei vom orthopädischen Gutachter zu beurteilen, eine neurale Beteiligung

liege hier jeweils nicht vor. Aus neurologischer Sicht bestehe kein weiterer

Handlungsbedarf (IV-Nr. 61.2 S. 52 ff.).

3.2.3

Aus dem orthopädischen E.___-Teilgutachten

(Dr. med. J.___, FMH Orthopädische Chirurgie) kann Folgendes entnommen:

Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass sich die ubiquitär u.a.

sämtliche Abschnitte des Bewegungsapparates umfassenden Beschwerden durch die

klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls begründen liessen. Nicht

zuletzt aufgrund der massiven Inkonsistenzen mit unter Ablenkung letztlich

uneingeschränkter Funktion des Bewegungsapparates sei von einer im Vordergrund

stehenden nicht-organischen Beschwerdeursache auszugehen. Die im Alltag geltend

gemachten Einschränkungen könnten bezüglich des Ausmasses keinesfalls

nachvollzogen werden. Für körperlich leichte Verrichtungen könne auf der Ebene

des Bewegungsapparates von einer uneingeschränkten Einsetzbarkeit ausgegangen

werden. Zur Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Raumpflegerin wurde angegeben, für körperlich leichte Verrichtungen unter

Wechselbelastung einschliesslich der Reinigungstätigkeit bestehe aufgrund der

aktuellen Untersuchung eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte

Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der persistierenden rechtsseitigen Leistenschmerzen

nach Hüftgelenksersatz sollten lediglich kauernde und kniende Positionen

aktuell nicht zugemutet werden. Es sei von einer vollständigen

Arbeitsunfähigkeit nach dem am 29. Juli 2020 durchgeführten

Hüftgelenksersatz, spätestens aber sechs Monate postoperativ von einer zeitlich

und leistungsmässig uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dies gelte

auch für eine angepasste Verweistätigkeit (IV-Nr. 61.2 S. 40 ff.).

3.2.4

Die psychiatrische E.___-Teilgutachterin,

Dr. med. F.___, gab in ihrem Teilgutachten (Untersuchung vom 18. Mai

2021) zur Herleitung der Diagnosen an, soweit beurteilbar, sei als

psychiatrische Grunddiagnose eine posttraumatische Belastungsstörung

anzunehmen. Diese Diagnose sei von den Behandlern im Jahr 2018 nach erstmaliger

Aufnahme einer psychologischen Behandlung gestellt worden. Aufgrund der Angaben

der Explorandin zur Lebensgeschichte und der offenbar im Jahr 2018 vorliegenden

Symptome und Beschwerden sei diese diagnostische Einteilung nachvollziehbar.

Zum aktuellen Zeitpunkt habe sich die posttraumatische Symptomatik weitgehend

zurückgebildet. Sie wirke sich jedoch noch in einem leichtgradigen Ausmass auf

die Befindlichkeit aus. Es gelinge der Explorandin, im Umgang mit Mitmenschen,

auch innerhalb der Familie, allfällige Beschwerden in den Hintergrund zu stellen,

sodass diesbezüglich keine erhebliche Symptomlast anzunehmen sei. Anlässlich

der Exploration seien die Erlebnisse in der Kindheit und Jugendzeit ausführlich

geschildert worden, spezifische, gegenwärtig vorliegende Beschwerden im

Zusammenhang mit der Traumatisierung hätten jedoch nicht festgestellt werden

können und seien von der Explorandin nicht beklagt worden. Wahrscheinlich im

Zusammenhang mit verschiedenen lebensgeschichtlichen Ereignissen und

Belastungen habe sich eine affektive Störung im Sinne einer rezidivierenden

depressiven Störung entwickelt. Zumindest vorübergehend scheine eine höhere

Symptomlast vorgelegen zu haben, in den Akten werde mehrfach eine mittelgradige

depressive Episode aufgeführt, zuletzt Anfang 2020. Diesbezüglich sei festzustellen,

dass gegenwärtig kein relevantes depressives Syndrom habe festgestellt werden

können. Die Diagnosekriterien der ICD-10 für das Bestehen einer depressiven

Episode mit gedrückter Stimmung, Interessenverlust, Freudlosigkeit,

Verminderung des Antriebs und erhöhter Ermüdbarkeit erfüllte die Explorandin nicht

in ausreichendem Ausmass. Sie berichte subjektiv über erhöhte Ermüdbarkeit, wie

auch über Schlafstörungen, ansonsten beklage sie keine affektiven Beschwerden. Die

Angaben zum Tagesablauf und zu den Aktivitäten wiesen auf keine erhebliche

Beeinträchtigung hin. Diesbezüglich sei gegenwärtig wohl von einer

rezidivierenden depressiven Störung auszugehen, dies unter Berücksichtigung der

vorliegenden Akten, gegenwärtig bestehe jedoch kein relevantes depressives

Syndrom. Zudem sei festzustellen, dass anlässlich der Laboruntersuchung vom

18.

Mai 2021 der Vortioxetin-Spiegel unterhalb des therapeutischen

Bereichs gelegen sei, was auf eine zumindest unregelmässige Einnahme von

Brintellix hinweise, und somit auf einen geringen Leidensdruck bezüglich

depressiver Beschwerden. Die im Arztbericht von Dr. med. K.___ aufgeführten

spezifischen Phobien hätten anlässlich der Exploration nicht bestätigt werden

können; die Explorandin habe keine entsprechenden Angaben gemacht. Die

Diagnosekriterien der ICD-10 für eine anhaltende Schmerzstörung (F45.4) seien

nicht erfüllt worden. Der Schmerz sei nach einem Sturz im Jahr 2018

aufgetreten, zu diesem Zeitpunkt habe sich die familiäre Problematik entspannt.

Vorübergehend habe die Explorandin vermehrt Alkohol getrunken, anlässlich der

Laboruntersuchung vom 18. Mai 2021 habe jedoch ein normaler CDT-Wert

festgestellt werden können, sodass gegenwärtig nicht von einem übermässigen

Alkoholkonsum auszugehen sei. Anlässlich der Exploration hätten sich keine

Hinweise für das Vorliegen weiterer psychiatrischer Störungen, insbesondere

keiner Persönlichkeits- und Verhaltensstörung, gefunden, wenn auch von einer

Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen Anteilen (Z73) auszugehen sei.

Im Rahmen der versicherungsmedizinischen

Beurteilung legte die psychiatrische Teilgutachterin zur gesundheitlichen

Entwicklung im Wesentlichen dar, während ihrer Kindheit und Jugendzeit sei die

Explorandin über längere Zeit von verschiedenen Personen sexuell missbraucht

worden. Zu ihrer Mutter habe keine liebevolle Beziehung bestanden, ihre Mutter

habe in ihr vor allem eine Arbeitskraft gesehen. Mit ihrem Vater habe sie sich

besser verstanden und sich in seiner Anwesenheit wohlgefühlt. Dieser sei

jedoch, nach Entdecken des Missbrauchs als sie 12 oder 13 Jahre alt

gewesen sei, ihr gegenüber abweisend und wütend geworden. Sie habe während

einigen Jahren die Schule besucht, danach jedoch im elterlichen Betrieb und in

einem Restaurant arbeiten müssen. Nach ihrer Heirat habe sie weitergearbeitet

und sei im Jahr 2004 gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn in die Schweiz

gereist, wo sie seither lebe. Auch hier habe sie gearbeitet, hauptsächlich in

der Reinigung. Psychische Probleme hätten sich erstmals nach einem Sturz im

Jahr 2018 eingestellt, seither stehe sie in ambulanter psychiatrischer bzw.

psychologischer Behandlung. Sie sei geschieden und pflege seit einigen Jahren

eine unterstützende Partnerschaft. Sie lebe mit ihren zwei Kindern zusammen, zu

welchen eine sehr gute Beziehung bestehe. Seit dem Unfall im Jahr 2018 habe sie

nicht mehr gearbeitet. Seit Anfang 2021 arbeite sie mit einem Pensum von

20.

% als Haushaltshilfe. Gemäss ihren Angaben habe der Sturz in der

Badewanne im Jahr 2018 vermehrt Erinnerungen an ihre Kindheit und Jugendzeit

freigesetzt, welche sie zunehmend belastet hätten. Zudem bestünden körperliche

Probleme, zuletzt sei an der rechten Hüfte eine Totalprothese eingesetzt

worden.

Zum Behandlungsverlauf wurde ausgeführt,

unter der laufenden psychologisch / psychiatrischen Behandlung sei im

Verlauf eine Stabilisierung bzw. Teilremission der im Jahr 2018 beklagten

Beschwerden eingetreten. Zur Behandlung der Depression werde Brintellix

eingesetzt, wobei dies offenbar nicht regelmässig eingenommen werde. Bezüglich

Heilungschancen sei festzustellen, dass im Vergleich zum Beginn des Jahres 2018

eine deutliche Verbesserung eingetreten sei. Bei Vorliegen einer

rezidivierenden Störung, welche in engem Zusammenhang mit psychosozialen

Belastungsfaktoren stehe, seien jedoch, auch unter Behandlung, wiederholte

Episoden unterschiedlichen Schweregrades möglich. Diesbezüglich sei

festzustellen, dass die antidepressive Behandlung bei Bedarf noch deutlich

ausbaufähig wäre. Zur Konsistenz und Plausibilität im Alltag wurde dargelegt,

die Angaben der Explorandin zu Aktivitäten und Tagesablauf wiesen auf keine

relevanten Einschränkungen hin. Ergänzend sei anzuführen, dass – gerade im

Vergleich zu den Angaben zum Psychostatus im Bericht von Dr. med. K.___

vom April 2020 – eine deutliche Verbesserung aufgetreten sei. Damals habe eine

mittelgradige Beeinträchtigung der Konzentration sowie des formalen

Gedankenganges bestanden, bezüglich des affektiven Erlebens habe eine

schwergradige Beeinträchtigung festgestellt werden können und es sei eine

ausgeprägt deprimierte und hoffnungslose Stimmung vorhanden gewesen. Zudem sei

bezüglich der beruflichen Situation auf schmerzbedingte Einschränkungen

abgestellt worden. Die Aussage, dass die Explorandin über wenig Ressourcen

verfüge, könne nicht bestätigt werden. Im Jahr 2019 sei eine Plausibilisierung

der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. med. L.___ vorgenommen worden. Dieser

habe ab 1. Juli 2019 eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Zu den

Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen wurde schliesslich festgestellt, die

Explorandin verfüge über vielfältige Fähigkeiten und Ressourcen. Sie pflege

gute soziale Kontakte, dies zu ihren Kindern, neu auch zu der älteren Dame, für

welche sie arbeite. Es gelinge ihr, belastende Lebensereignisse in den

Hintergrund zu stellen und sich auf das aktuelle Geschehen einzulassen. Sie

verrichte ihren Haushalt, erledige administrative Aufgaben, fahre Auto und

unternehme Ferienreisen (IV-Nr. 61.2 S. 30 ff.).

3.3

RAD-Arzt Dr. med. M.___,

praktischer Arzt, hielt in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2021 fest, er

könne sich der Beurteilung der E.___-Gutachter anschliessen. Seit dem 19. Mai

2018.

bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin eine

Arbeitsfähigkeit von 80 %, unterbrochen von einer Arbeitsfähigkeit von

0.

% vom 29. Juli 2020 bis 31. Januar 2021 (postoperative

Rekonvaleszenz nach Implantation einer Hüftprothese). In einer angepassten

Verweistätigkeit bestehe seit dem 19. Mai 2018 eine Arbeitsfähigkeit von

90.

%, ebenfalls unterbrochen durch die vorerwähnte Rekonvaleszenz. Eine

medizinische Auflage sei nicht angezeigt. Von einer Einschränkung im

Haushaltsbereich sei nicht auszugehen (IV-Nr. 64).

3.4

Der im Vorbescheidverfahren

abgegebenen Stellungnahme des RAD-Arztes vom 6. Mai 2022 kann entnommen

werden, die medizinischen Vorakten seien im polydisziplinären E.___-Gutachten

für die streitigen Belange umfassend berücksichtigt worden. Das Gutachten sei in

Bezug auf die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und der daraus

resultierenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar und schlüssig.

Auch aus den noch zusätzlich eingeholten aktuellen medizinischen Unterlagen

ergäben sich keine neuen Aspekte, die Zweifel an der attestierten

Arbeitsfähigkeit begründeten. Es handle sich hier um eine andere Beurteilung

desselben medizinischen Sachverhalts. Mit dem Einwand seien keine neuen Tatsachen

geltend gemacht worden, die eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als im

polydisziplinären Gutachten vom 30. Juni 2021 und in der RAD-Stellungnahme

vom 1. Juli 2021 zur Folge hätten. Ergänzende medizinische Abklärungen

seien nicht angezeigt (IV-Nr. 79 S. 2 f.).

4.

4.1

Zunächst ist festzuhalten, dass

das von der Beschwerdegegnerin veranlasste, vier Disziplinen umfassende

polydisziplinäre (allgemeininternistische, neurologische, orthopädische und

psychiatrische) B.___-Gutachten vom 30. Juni 2021 für die streitigen

Belange auf allseitigen Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 18., 19. und

26.

Mai 2021 beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in

Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde. Die aus sämtlichen Teilgutachten

hervorgehenden Abklärungsergebnisse wurden im Rahmen einer gutachterlichen

Konsensbeurteilung (interdisziplinäre Gesamtbeurteilung; IV-Nr. 61.2

S. 4 ff.) zusammengefasst und gemeinsam beurteilt. Das Gutachten wurde von

sämtlichen Gutachtern im Nachgang zur Konsensbesprechung mit einer

elektronischen Signatur unterzeichnet. Die Expertise kann sich somit auf

vollständige Grundlagen stützen. Die einzelnen Teilgutachter geben jeweils die

fachspezifische Anamnese, die Angaben der Beschwerdeführerin und die erhobenen

Befunde wieder. Daraus werden die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der

Symptomatik auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit hergeleitet, wobei zu

abweichenden Einschätzungen in den medizinischen Vorakten Stellung genommen

wird. Schliesslich werden die gestellten Fragen beantwortet. Inhaltlich

gelangen die einzelnen Teilgutachten und die Konsensbeurteilung zu schlüssigen

Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet werden. Das Administrativgutachten

wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine

beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht (BGE 134 V 231 E. 5.1

S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. E. II. 2.5

hiervor).

4.2

Die psychiatrische E.___-Teilgutachterin

Dr. med. F.___ kam aufgrund ihrer Untersuchungsergebnisse vom 18. Mai

2021.

zum Schluss, aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zur

Lebensgeschichte und auch angesichts der offenbar im Jahr 2018 vorliegenden

Symptome und Beschwerden sei die gestellte Diagnose einer posttraumatischen

Belastungsstörung zwar nachvollziehbar, die posttraumatische Symptomatik habe

sich zum aktuellen Zeitpunkt jedoch weitgehend zurückgebildet. Sie wirke sich nur

noch in einem leichtgradigen Ausmass auf die Befindlichkeit der

Beschwerdeführerin aus. Es gelinge ihr, im Umgang mit Mitmenschen (auch

innerhalb der Familie) allfällige Beschwerden in den Hintergrund zu stellen,

sodass diesbezüglich keine erhebliche Symptomlast anzunehmen sei. Spezifische,

gegenwärtig vorliegende Beschwerden im Zusammenhang mit der sexuellen Traumatisierung

in der Kindheit und Jugendzeit hätten nicht festgestellt werden können und

seien von der Beschwerdeführerin auch nicht beklagt worden (IV-Nr. 61.2

S. 9 und 35 f.). Dementsprechend stellte die psychiatrische Gutachterin die

Diagnose «anamnestisch posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)» und

stufte diese Diagnose als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

ein. Damit übereinstimmend stellte die psychiatrische Gutachterin vielfältige

Fähigkeiten und Ressourcen der Beschwerdeführerin (Haushaltsverrichtungen,

Erledigung von administrativen Aufgaben, Autofahren, Fernreisen; langjährige

unterstützende Partnerschaft, gute soziale Kontakte zu ihren Kindern und neu

auch zu einer älteren Dame, für die sie arbeite) fest und kam zum Schluss, im

Vergleich zu den Angaben zum Psychostatus im Bericht von Dr. med. K.___

vom 24. April 2020 sei eine deutliche Verbesserung eingetreten (vgl.

IV-Nr. 61.2 S. 10 und 37 f. Ziff. 7.3.3 und 7.4). Der rein

psychiatrisch bedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit (erhöhter

Pausenbedarf, leicht reduzierte Durchhaltefähigkeit) wurde mit der attestierten

Einschränkung im Ausmass von 20 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Raumpflegerin bzw. 10 % in einer optimal angepassten Verweistätigkeit

Rechnung getragen.

4.3

Dieser Einschätzung der

medizinischen Situation und der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der

Beschwerdeführerin durch die psychiatrischen E.___-Teilgutachterin stehen

verschiedene medizinische Berichte behandelnder Ärzte entgegen.

4.3.1

Dem Austrittsbericht des B.___,

Klinik für Schmerztherapie, vom 20. August 2018 über die Hospitalisation

vom 6. bis 31. August 2018 können folgende (Haupt-)Diagnosen entnommen werden:

«Chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

mit/bei dekompensiertem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom rechts, ISG-Syndrom

rechts, myofaszialem Schmerzsyndrom Mm. Piriformis, iliopsoas und glutaeus

rechts, radiologisch Spondylarthrosen L3/4 bis L5/S1 und Diskusprotrusionen

L2/3, L3/4 und L4/5, myofaszialem Schmerzsyndrom cervicobrachial,

mittelgradiger depressiver Episode F32.1 und andauernder

Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung F62.0». Unter «Verlauf Psychiatrie»

wurde angegeben, die Patientin habe im psychotherapeutischen Setting schnell

Vertrauen gefasst. Konfrontiert mit der Diskrepanz zwischen ihrem Auftreten

(vor allem Mimik, häufiges Lachen) sowie ihren Verbalisationen («es geht mir

gut») und ihrem durch die Therapeutin wahrgenommenen Gefühlszustand

(Traurigkeit/Verzweiflung) nehme die Abwehrhaltung schnell ab und es entstehe

ein intensiver psychotherapeutischer Prozess, in dem sie von frühen sexuellen

Missbrauchserfahrungen berichten könne. Diese seien sehr schambesetzt und daher

bis anhin mehrheitlich von ihr verschwiegen worden. Im Verlauf der Behandlung

gelinge es der Patientin zunehmend, die durch den Sturz verursachten Schmerzen

von anderen Schmerzen, welche sie vermehrt als durch die psychische Belastung

verursacht sehen könne, zu unterscheiden. Dies ermögliche ihr einen

verbesserten Umgang mit den Schmerzen. Auch ihren Putzzwang und dessen Funktion

könne sie nun anders begreifen und einordnen. Vor dem Hintergrund dieser

Entwicklung und der Bereitschaft der Patientin, sich mit den Traumata in

Kindheit und Jugend sowie auch mit den aktuellen auseinanderzusetzen, könne die

Patientin einer traumaspezifischen psychotherapischen Weiterbehandlung im

stationären Setting zustimmen.

Die Bio-psycho-soziale Zusammenfassung

lautete dahingehend, als Ursache für die lumbalen, cervicalen und thorakalen

Schmerzen finde man chronisch rezidivierende degenerative Veränderungen,

muskuläre Verspannungen, biomechanische Funktionsstörungen und myofasciale

Triggerpunkte. Verstärkt werde das Schmerzerleben durch frühe Traumata und

psychosoziale Belastungsfaktoren im familiären und beruflichen Umfeld. Hier

habe man im Rahmen des vierwöchigen multimodalen Settings beginnende

psychotherapeutische Lösungsstrategien erarbeiten können, diese seien in einer

stationären spezifischen Trauma-Psychotherapie zu vertiefen. Es bestehe eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. November 2018 (IV-Nr. 5

S. 26).

4.3.2

Dem Bericht der Klinik C.___ AG,

Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Oktober 2018 (stationärer

Aufenthalt vom 11. September bis 11. Oktober 2018) können folgende

Diagnosen entnommen werden: «F32.1 Mittelgradige depressive Episode», «F40.2

Spezifische (isolierte) Phobien», «F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung»,

«Z63 Andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis» und «Z73

Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung». Unter dem

Titel «Therapie und Verlauf» wurde dargelegt, die Patientin sei mit einer

mittelgradigen depressiven Episode und einer posttraumatischen

Belastungsstörung in das stationäre Behandlungssetting eingetreten. Im Rahmen

des vierwöchigen stationären Aufenthalts habe sie eine multimodale Behandlung

mit folgenden Elementen in Anspruch genommen: Psychotherapie im Einzelsetting,

pflegerische Bezugspersonengespräche, Seelsorge, Milieutherapie, gestaltende

Therapien, Körper- und Physiotherapien, psychosoziale Beratung durch den

sozialpsychiatrischen Dienst im Haus. Die Patientin habe an allen stationären

Therapien trotz ihrer belastenden psychosozialen Situation durch jahrelang

bestehende familiäre Konflikte und die Versorgung der zwei Kinder regelmässig

und aktiv teilgenommen. Sie habe von den psychotherapeutischen und

pflegerischen Einzelgesprächen sowie von den gestaltenden Therapien besonders

profitieren können. Es sei ihr im Laufe des Aufenthalts gelungen, in eine

adäquate Beziehung mit Mitpatienten und dem Behandlungsteam zu treten. Bereits

zu Beginn der Therapie habe sie traumatische Ereignisse aus ihrer Vergangenheit

thematisiert, die sie bisher nur teilweise habe verarbeiten können. Gemeinsam mit

der Patientin sei in den darauffolgenden Gesprächen der Verlauf der Depression

psychoedukativ besprochen worden und es seien konkrete Strategien im Umgang mit

Schmerzen, Stimmungsschwankungen und Zwangssymptomen erarbeitet worden.

Gemeinsam mit dem Sozialdienst im Haus sei eine vorübergehende regelmässige

Betreuung für die zwölfjährige Tochter der Patientin organisiert worden, was

zur Stabilisierung der Patientin beigetragen habe. Bei fehlenden Hinweisen für

Selbst- und Fremdgefährdung sei ein Austritt aus dem stationären Setting

erfolgt. Die Patientin habe bei Eintritt die klassischen Symptome einer

Depression in mittelgradiger Ausprägung sowie eine posttraumatische

Belastungsstörung aufgewiesen. Ihre Lebensqualität sei eingeschränkt gewesen

und ihre Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Zum Zeitpunkt des Austritts

habe eine Teilremission der Depression erreicht werden können. Die Patientin

habe über mehr Stabilität, Veränderungsmotivation sowie über einen besseren

Zugang zu den eigenen Gefühlen berichtet. Eine anschliessende ambulante

Behandlung der depressiven und posttraumatischen Symptomatik nach dem

stationären psychiatrischen Aufenthalt sei indiziert und bei Dr. phil. N.___

geplant. Behandlungsziele seien die weitere Stabilisierung der depressiven

Symptomatik sowie die Ressourcenaktivierung. Aufgrund der seit Jahren

vorbestehenden posttraumatischen Belastungsstörung werde nach einer

ausreichenden Stabilisierung eine weitere Auseinandersetzung mit den

traumatischen Erlebnissen aus der Vergangenheit empfohlen. Die Fortsetzung der

bisherigen medikamentösen Therapie sei weiterhin indiziert (IV-Nr. 25 S. 23 ff.).

4.3.3

Der behandelnde Psychiater

Dr. med. K.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in

seinem Bericht vom 22. März 2019 fest, die Behandlung habe am 1. November

2018.

begonnen. Die Patientin beklage anhaltende Schmerzen mit wechselnder

Intensität und Lokalisation (am Rücken, im Brustbereich, in den Beinen, im

Kopf). Körperliche Bewegungen (sich bücken, sich strecken, drehen etc.) seien

stark beeinträchtigt, da sie schmerzauslösend und verstärkend seien. Zudem

beklage sie Erschöpfung, Antriebsverminderung und Kraftlosigkeit. Beobachtbar

seien emotionale Instabilität, sprunghaftes Denken, verminderte Ausdauer,

eingeschränkte Beweglichkeit (steifer Gang/Körperhaltung). Bei belastenden

Themen seien psychovegetative (verstärkte Anspannung), emotionale (emotionaler

Kontrollverlust; weinen) und kognitive (Verstärkung der Denkstörungen)

Reaktionen beobachtbar. Haushaltarbeiten könnten nur eingeschränkt erledigt

werden. Es bestünden ein sozialer Rückzug, emotionale Labilität, eine

Impulskontrollstörung sowie kognitive Störungen (sprunghaftes Denken). Ein

Wiedereinstiegsversuch in die Arbeit mit kleinem Pensum (20 %) ab 1. Februar

2019.

habe nach wenigen Tagen wegen verstärkten, nicht nachlassenden Schmerzen

abgebrochen werden müssen. Es wurden die Diagnosen «rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (F33.1)», «posttraumatische

Belastungsstörung (F43.1)» und «anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.40)»

gestellt. Die Patientin sei seit dem 17. Dezember 2018 zu 100 %

arbeits- und erwerbsunfähig. Aufgrund der Lebens- und Krankheitsgeschichte sei

mit einem langwierigen Behandlungsprozess zu rechnen. Die ambulante

psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung bestehe aus

Einzelpsychotherapie, psychiatrischen Konsultationen und

Psychopharmakotherapie. Diese Behandlungen zeigten eine geringe Verbesserung im

Sinne einer leichten emotionalen Stabilisierung. Das bisherige Setting sei

fortzusetzen. Primäres Ziel der Behandlung sei eine Besserung der depressiven,

posttraumatischen und Schmerzsymptomatik. Von einer Verbesserung der

Symptomatik könne grundsätzlich auch eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit

erwartet werden (IV-Nr. 11 S. 4 f.).

4.3.4

Dr. med. O.___, Facharzt FMH Psychiatrie

und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht an die Krankentaggeldversichererin vom

10.

Mai 2019 fest, die Exploration habe aufgrund einer ausgeprägten

Agitation, psychomotorischer Unruhe und einer Affektlabilisierung im Rahmen

einer komplexen Traumafolgestörung und einer hochpathogenen

systemisch-innerfamiliären «Missbrauchs-Kaskade» abgebrochen werden müssen. Die

Patientin sei klinisch-objektiv vorderhand störungsbedingt nicht vermittelbar

(100%ige Arbeitsunfähigkeit, allgemein/adaptiert), sie sei vorderhand

störungsbedingt nur sehr beding eingliederungsfähig (IV-Nr. 20.8).

4.3.5

Dr. med. K.___ äusserte sich in

seinem Bericht vom 4. Juni 2019 dahingehend, die Patientin leide an einer

psychischen Erkrankung, die erhebliche Auswirkungen auf ihre mentalen

Funktionen und Fähigkeiten zeige. Die Beeinträchtigungen wirkten sich sowohl

auf den beruflichen als auch auf den privaten und den Alltagsbereich aus. Sie

seien so ausgeprägt, dass die Leistungsfähigkeit sowohl in der angestammten

Tätigkeit als auch in einer adaptierten Tätigkeit 0 % sei. Aufgrund der

Schwere der Erkrankung sei mit einer lange dauernden Behandlungsphase und

entsprechend verzögerter Rehabilitation bzw. nur langsamen Steigerung der Leistungsfähigkeit

zu rechnen (IV-Nr. 20.9).

4.3.6

Dem Bericht von Dr. med. P.___,

FMH Neurologie, spez. Kognitive Neurologie (Zentrum für ), vom 8. November

2019.

(verhaltensneurologisch-neuropsychologische Abklärung vom 28. Oktober

2019; funktions- und ressourcenorientiertes Assessment) kann folgendes Fazit

entnommen werden: Aktuell lasse sich ein mittelschweres,

depressionsassoziiertes, kognitives Ausfallmuster objektivieren und es liessen

sich insgesamt mittelschwere Einschränkungen bezüglich der im angestammten

Beruf der Patientin gestellten Anforderungen (kognitive Belastbarkeit,

kognitive Flexibilität und Fehlerkontrolle) ableiten. Die «harten»,

berufsrelevanten ICF-Fähigkeitsdimensionen wie Durchhaltefähigkeit, Lernen von

Neuem und Anwendung von fachlichen Kompetenzen, Planung und Strukturierung von

Aufgaben, Kognitive Flexibilität und Umstellfähigkeit, Kontextgebundene

Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Verkehrsfähigkeit/Mobilität,

Selbstfürsorge und Selbstbehauptungsfähigkeit sowie Selbst-/Emotionsregulation,

Kritikfähigkeit, interaktionelle Fähigkeiten seien allesamt aus gutachterlicher

Sicht (klinisch-interaktionell, verhaltensneurologisch und

leistungspsychologisch-psychometrisch) mittelschwer limitiert. Die

kontextgebundene Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei hingegen nicht

Dispositiv

beeinträchtigt. Es bestehe demnach keine Diskrepanz zwischen der subjektiven

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (Selbsteinschätzung) und den objektiv

leistungseinschränkenden Befunden. Die normativ-kriterien/ressourcenorientierte

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als

Mitarbeiterin eines Reinigungsdienstes und für jede andere bildungsangepasste

Tätigkeit im Rahmen der funktions- und ressourcenorientierten Perspektive

ergebe medizinisch-theoretisch vorerst noch eine 100%ige Einschränkung des

arbeitsbezogenen Funktionspotentials (IV-Nr. 24.3 S. 10 ff.).

4.3.7 Aus dem Bericht der Klinik C.___

AG vom 21. Februar 2020 (zweiter stationärer Aufenthalt vom 6. Januar

bis 11. Februar 2020) gehen die Diagnosen «F33.1 Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode», «F43.1 Posttraumatische

Belastungsstörung», «Z63 Andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren

Familienkreis» und «Z73 Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der

Lebensbewältigung: Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionische Anteilen»

hervor. Zum Verlauf wurde dargelegt, der Patientin sei es gelungen, achtsamer

zu werden und ihre Grenzen besser zu spüren. Sie habe sich vermehrt für ihre

eigenen Bedürfnisse einsetzen und Selbstfürsorge leisten können. Dennoch habe

sie von weiterhin bestehenden Schmerzen, Müdigkeit und Schlafproblemen

berichtet. Sie habe eine hohe Compliance bezüglich der empfohlenen

medikamentösen Behandlung gezeigt. Zum Procedere wurde angegeben, die Patientin

habe bei Eintritt die klassischen Symptome einer Depression in mittelgradiger

Ausprägung sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgewiesen. Ihre

Lebensqualität sei seit Jahren eingeschränkt und eine Arbeitsfähigkeit sei

mittel- bis langfristig nicht gegeben. Sie sei auch während der stationären

Therapie schnell an ihre Grenzen gekommen. Beim Austritt habe eine

Teilremission der Depression erreicht werden können: Die Patientin habe von

einer aufgehellten Stimmung und mehr Stabilität und Kraft berichtet. Es bestehe

keine Selbst- und Fremdgefährdung. Die weitere ambulante Behandlung der

depressiven und posttraumatischen Symptomatik nach dem stationären

psychiatrischen Aufenthalt sei indiziert und bei Dr. phil. N.___ geplant. Behandlungsziele

seien die weitere Stabilisierung sowie Ressourcenaktivierung. Aufgrund der seit

Jahren bestehenden posttraumatischen Symptomatik werde nach einer ausreichenden

Stabilisierung eine weitere Auseinandersetzung mit den traumatischen

Erlebnissen aus der Vergangenheit empfohlen. Die Fortsetzung der bisherigen

medikamentösen Therapie sei weiterhin indiziert (IV-Nr. 25 S. 11

ff.).

4.3.8 Dr. med. K.___ gab in seinem

Bericht vom 20. März 2020 an, auch nach dem Austritt aus der Klinik am 11.

Februar 2020 weise die Patientin ein komplexes Krankheitsbild auf. Die

Leistungsfähigkeit werde in mittel- bis schwerem Ausmass beeinträchtigt durch

die stark beeinträchtigte psychische Stabilität, die eingeschränkten

emotionalen Funktionen und das eingeschränkte Selbstvertrauen sowie die

mittelschwer ausgeprägt eingeschränkten Aufmerksamkeits- und Denkfunktionen.

Die Patientin sei mittel bis schwer beeinträchtigt bei der Einhaltung von

Regeln und Routine, Strukturierung von Aufgaben, Umstellungsfähigkeit, beim

Durchhaltevermögen und bei der Proaktivität (IV-Nr. 66 S. 38 ff.).

4.3.9 Dr. phil. N.___ und Dr. med.

K.___ gaben in ihrem Arztbericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 24. April

2020 an, es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin

für sämtliche Tätigkeiten seit dem 16. Februar 2020 bis auf weiteres (100%ige

Arbeitsunfähigkeit vom 17. Dezember 2018 bis 31. Januar 2019,

80 % vom 1. bis 28. Februar 2019, 100 % vom 1. März bis

30. November 2019, 50 % vom 1. Dezember 2019 bis 15. Januar

2020). Die Patientin sei gegenwärtig einmal pro Woche in Behandlung. Es wurden

folgende psychiatrische Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) gestellt:

«F32.1 Mittelgradige depressive Episode», «F40.2 Spezifische (isolierte)

Phobien», «F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung» und «F45.4 Anhaltende

somatoforme Schmerzstörung». Sodann wurden die somatischen Diagnosen (mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) «chronische lumbosakrale Rückenschmerzen»,

«Iliosakral- und Piriformissyndrom rechts» , «Diskusprotrusion L2/3 & L3/4

re, Spondylarthrose L3/4, 4/5» sowie «Cervicobrachiales Schmerzsyndrom»

angegeben. Die weiteren Diagnosen (Z63 andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den

engeren Familienkreis, Z73 Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten in der

Lebensbewältigung) haben nach den ärztlichen Angaben keinen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit. Zur Prognose wurde angegeben, kurz- bis mittelfristig sei

keine Besserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Die Patientin sei aktuell

nicht arbeitstätig. Schmerzbedingt könne die Patientin die bisherige Tätigkeit

als Reinigungskraft nicht mehr ausführen. Sie habe wenig Ressourcen. Auch eine

angepasste Verweistätigkeit sei nicht zuzumuten. Die Prognose sei aktuell unsicher.

Die Patientin leide unter chronischen Schmerzen, die einerseits ein somatisches

Korrelat aufwiesen, die aber auch durch die hohe psychische Belastung / Komorbidität

(posttraumatische Belastungsstörung, rezidivierende depressive Störung)

mitbedingt bzw. perpetuiert würden. Die Möglichkeit, funktionale Coping

Strategien zu entwickeln, sei dadurch deutlich eingeschränkt und werde durch

fehlende Ressourcen zusätzlich eingeschränkt. Es bestünden ausgeprägte

Funktionseinschränkungen durch die psychische Erkrankung. Die attestierte 100%ige

Arbeitsunfähigkeit werde aufgrund des Assessments (vgl. E. II. 4.3.6

hiervor) bestätigt (IV-Nr. 25 S. 3 ff.).

4.3.10 Dr. med. K.___ stellte in seinem

Bericht vom 18. Mai 2020 folgende psychiatrische Diagnosen: «F32.1

mittelgradige depressive Episode», «F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung

(DD: F62.1 Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung)», «F45.41

Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren», «F40.2

Spezifische (isolierte) Phobien, Klaustro- und Akrophobie» sowie «F10.1

schädlicher Gebrauch von Alkohol». Es werde eine Einzelpsychotherapie, eine

Psychopharmakotherapie und eine hausärztliche Behandlung durchgeführt. Das

Therapieziel sei die Stabilisierung des psychischen Gesundheitszustands. Es

bestehe eine komplexe Multimorbidität, die den Verlauf und die Verbesserung des

Gesundheitszustands erschwere und Rückfälle begünstige. Es sei die Zuweisung

zur tagesklinischen Behandlung an die Psychiatrie [...] erfolgt. Die Patientin

sei nicht arbeitsfähig. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu

erwarten. Auch in einer angepassten Tätigkeit sei gegenwärtig keine

Leistungsfähigkeit gegeben. Leider sei ein chronischer Verlauf wahrscheinlich (IV-Nr. 67

S. 2 ff.).

4.3.11 Dr. med. Q.___ (R.___,

Psychologie, Psychiatrie) hielt in seinem Bericht zu Handen der

Beschwerdegegnerin vom 15. Februar 2022 fest, die ambulante Behandlung

durch ihn dauere seit dem 2. Juni 2021 bis auf weiteres. Die

Konsultationen fänden durchschnittlich wöchentlich statt. Es bestehe eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten seit dem 2. Juni

2021 bis auf weiteres. Die Patientin habe in den letzten Monaten wegen ihrer

gesundheitlichen Situation mit somatischen Beschwerden und finanziellen

Schwierigkeiten sowie wegen ihrer schweren traumatischen Erlebnisse in der

Kindheit und Jugend Traurigkeit, Bedrücktheit, Belastung, Gedankenkreisen,

Ängste, Schlafstörungen, Sorgen, Erschöpfung, Konzentrations- und

Gedächtnisstörungen sowie Intrusionen und Flashbacks entwickelt. Seit November

2018 sei die Patientin arbeitslos und von den Dres. med. K.___ und S.___

zu 100 % und danach zu 80 % arbeitsunfähig geschrieben. Seit Februar

2021 arbeite sie im geschützten Rahmen bis zu 20 % bzw. 90 Minuten täglich

für 6 Tage in der Woche als Aushilfe bei kranken Menschen. Die Diagnosen (mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) lauteten auf «mittelschwere depressive

Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), seit der Kindheit» und «komplexe

posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10; F43.1), seit der Kindheit und

Jugend». Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein «Erschöpfungssyndrom

(ICD-10; Z73), seit Jahren» angegeben. Aufgrund des aktuellen schweren

psychischen Zustands sei eine Arbeitsfähigkeit zu 100 % bis auf weiteres

nicht absehbar. Die ambulante integrierte psychiatrisch/psychotherapeutische

Behandlung mit Medikation sei fortzuführen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit helfe sie

alten und behinderten Menschen beim Essen und begleite diese mit kurzen

Gesprächen. Es bestünden mittelschwere depressive Zustände mit mittelschwerer

Traurigkeit und Bedrücktheit, Existenz- und Versagensängsten, innerer Unruhe,

kognitiven Symptomen (mittelgradigen Konzentrations- und Gedächtnisstörungen),

sozialem Rückzug, Gedankenkreisen und Grübeln, Schlafstörungen, Müdigkeit,

schwerer Erschöpfung, Schuldgefühlen und geringem Selbstwertgefühl. Ausserdem

leide sie unter Intrusionen und Flashbacks wegen ihrer komplexen traumatischen

Erlebnissen mit Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch in der Kindheit und

Jugend. Es bestünden tägliche schwere somatische Schmerzen. Die Patientin

besitze praktisch keine Ressourcen bzw. keinen Schulabschluss, keine Ausbildung,

keine Hobbys und ein eingeschränktes Umfeld. Aufgrund der mittelschweren

depressiven Symptomatik mit somatischen Beschwerden und der komplexen

posttraumatischen Belastungsstörung sowie der somatischen Beschwerden sei die

Prognose zur Eingliederung aktuell als ungünstig zu betrachten

(IV-Nr. 77).

4.3.12 Dr. med. K.___ äusserte

sich in seiner Stellungnahme zu Handen der Beschwerdeführerin vom

8. September 2022 im Wesentlichen dahingehend, die Patientin sei seit dem

12. Oktober 2020 nicht mehr in seiner Behandlung. Seine Angaben basierten

auf der Krankengeschichte über die ambulante Behandlung in seiner Praxis vom

1. November 2018 bis 12. Oktober 2020 (letzte Konsultation). Weil

seit dieser letzten Konsultation kein Kontakt mehr zu der Patientin

stattgefunden habe, sei er weder über den zwischenzeitlichen Verlauf noch über

den aktuellen Gesundheitszustand orientiert und könne deshalb die Fragen nicht

fundiert beantworten. Er könne aber Folgendes berichten:

Die Grundproblematik der Patientin seien

Folgen von Misshandlungen und Traumatisierungen, die sie in ihrer Kindheit und

Jugend erlebt habe. Auch die in jüngerer Zeit aufgetretenen psychischen

Beschwerden und Erkrankungen stünden damit in Zusammenhang, im Sinne von

Traumafolgestörungen. Diese Diagnose existiere im Klassifikationssystem ICD-10

allerdings nicht. Der klinischen Tatsache, dass frühe, in der Kindheit

erlittene Traumatisierungen sich oft erst mit vielen Jahren Latenz im

Erwachsenenalter manifestierten, werde diagnostisch erst in der neuesten

Version des Klassifikationssystems ICD Rechnung getragen. Im ICD-11, das seit

dem 1. Januar 2022 offiziell Gültigkeit habe, sei beispielsweise dazu die

Diagnose «Komplexe Posttraumatische Belastungsstörung» aufgenommen worden.

Klinisch seien komplexe Traumafolgestörungen jedoch seit langem bekannt und es

bestünden dazu wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse zu Ursache, Diagnose und

Behandlung. Charakteristisch für diesen psychischen Gesundheitsschaden seien

u.a. über die Zeit quantitativ und qualitativ stark wechselnde psychische

Symptome und Beschwerden, die zu unterschiedlichen Diagnosen führen könnten. Diese

Heterogenität der klinischen Ausprägung sei auch mitverantwortlich für die bei

dieser Störung häufigen Diagnoseänderungen und/oder Komorbiditäten.

Das psychiatrische Teilgutachten des

polydisziplinären E.___-Gutachtens berücksichtige nicht alle wichtigen

medizinischen Fakten und es sei zum Teil inkonsistent. So seien die

nachgewiesenen stationären Behandlungsphasen (B.___, Schmerzklinik; C.___; vgl.

E. II. 4.3.1, 4.3.2 und 4.3.7) nicht berücksichtigt worden. Während einer

Hospitalisation sei naturgemäss keine Arbeitsfähigkeit gegeben. Ebenfalls

unberücksichtigt blieben die Zweitmeinungen von Dr. med. O.___ und

diejenige des Zentrums für Verhaltensneurologie/Neuropsychologie, welche beide

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten (vgl. E. II. 4.3.4 und 4.3.6

hiervor). Sodann gehe die psychiatrische Gutachterin nicht auf die von ihm

attestierten Arbeitsunfähigkeiten ein, die ihrer Beurteilung widersprächen. Sie

gehe auch nicht auf die zeitnahen, diskrepanten Beurteilungen von Dr. med.

O.___ bzw. Dr. med. L.___ ein. Schliesslich werde die Bedeutung einer

regelmässigen antidepressiven Medikation auf die Arbeitsfähigkeit im Gutachten

nicht einheitlich beurteilt. Das Gutachten erfülle damit die Qualitätskriterien

der Konsistenz und Plausibilität nicht. Somit sei auch der Stellungnahme des

RAD-Arztes Dr. med. M.___ vom 6. Mai 2022 zu widersprechen. Die

klinische Beurteilung der posttraumatischen Belastungsstörung sei nicht

korrekt, weil es hinlänglich bekannt sei, dass – störungsbedingt –

traumassoziierte Symptome und Beschwerden von Patienten/Exploranden in der

Regel nicht spontan und nicht ohne gezielte Fragen geäussert würden. Für eine

valide Beurteilung von Traumafolgestörungen müssten diese Symptome vom

Untersucher gezielt abgefragt werden. Zur Abschätzung der quantitativen und

qualitativen Symptomschwere seien spezifische Untersuchungstechniken

anzuwenden. Aus dem Gutachten gehe nicht hervor, dass die Gutachterin diese

klinischen Gegebenheiten berücksichtigt habe. Ihre sich alleine auf ihre

Beobachtung und die spontanen Angaben der Explorandin abstützende diagnostische

Beurteilung entspreche nicht dem aktuellen Wissensstand über die spezifischen

Gegebenheiten traumaassoziierter Symptome und Beschwerden und über die für eine

valide Beurteilung notwendigen Untersuchungstechniken. Es sei hinlänglich

bekannt und allgemein anerkanntes Fachwissen, dass sexuelle und andere

Traumatisierungen in der Kindheit mit einem erheblichen Risiko für andauernde

Gesundheitsschädigungen verknüpft seien und dass nicht oder ungenügend

behandelte posttraumatische Belastungsstörungen ein hohes Risiko zur

Chronifizierung beinhalteten. Die klinische Relevanz dieser komplexen

Auswirkungen für die Patientin liege darin, dass ihre Fähigkeiten nicht nur durch

aktualisierte traumaassoziierte Symptome und/oder manifeste psychische Symptome

(wie klinisch relevante depressive Symptomatik oder [soziale] Ängste)

beeinträchtigt werden könnten. Ebenso bedeutsam seien die Ausbildung einer

generell verminderten Stressresistenz und limitierte resp. dysfunktionale

Coping-(Bewältigungs-)Strategien als überdauernde und chronische Traumfolgen.

Dies bedeute, dass die emotionale Belastbarkeit der Patientin im Vergleich mit

Personen, die diese Traumatisierungen nicht erlebt hätten, vermindert sei. Sie

sei deshalb generell stressempfindlicher und habe zudem eingeschränktere

Fähigkeiten, emotionale Belastungen zu bewältigen. Folge sei ein erhöhtes

Risiko für Rückfälle und für eine Verschlechterung ihrer Funktionalität. Der

Krankheitsverlauf der Patientin ab 2018 sei ein anschaulicher Beweis für diese

komplexen und klinisch relevanten Zusammenhänge: Auslöser der langen Krankheit

sei ein Unfallereignis mit somatisch geringen Folgen. Dieser Verlauf sei mit

verminderter Stresstoleranz und inadäquaten Copingstrategien erklärbar. Es

könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese Folgen und damit die

(komplexen) Traumafolgestörungen ausgeheilt seien. Die Beschwerdeführerin habe

bis zum Begutachtungszeitpunkt keine spezifische Behandlung durchlaufen und

eine Spontanheilung dieser Problematik sei sehr unwahrscheinlich. Das Abklingen

der floriden Symptomatik und die Verbesserung der Funktionalität könnten wegen

der ungenügend behandelten Problematik, den nach wie vor vorhandenen

Limitierungen und wegen Restsymptomen nicht als stabiler Zustand beurteilt

werden. Es seien damit im Begutachtungszeitpunkt nach wie vor gesundheitlich

relevante Folgen vorhanden, welche bei der Patientin, im Vergleich mit gesunden

Personen, ihre persönlichen Ressourcen schmälerten und als (chronische)

Belastungen zu verstehen seien. Damit sei ihre emotionale Belastbarkeit

krankheitsbedingt nach wie vor und deutlicher vermindert als im Gutachten

ausgewiesen. Obwohl diese klinischen Konstellationen als bekannt voraussetzen werden

könnten, fehlten dazu im Gutachten differenzierte Erörterungen zu Auswirkungen

und Folgeschädigungen auf den weiteren Verlauf des Gesundheitszustands und der

Funktionalität der Patientin. Diese wären jedoch für eine konsistente und

plausible Beurteilung der langfristigen Leistungsfähigkeit notwendig

(Beschwerdebeilage [BB] 5).

4.4 Zur oben (unter E.

II. 4.3 hiervor) dargelegten, von der psychiatrischen E.___-Teilbegutachtung

abweichenden Beurteilung der medizinische Situation und der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die behandelnden Ärzte ist

Folgendes festzuhalten: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt die

unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen

(Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten

fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein Administrativ- oder

Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen

zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu

anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich

eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein

subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der

Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des

Bundesgerichts 8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 7.2. mit Hinweis).

Solche Aspekte sind hier nicht ersichtlich. Wie erwähnt, stellte die psychiatrische

Teilgutachterin Dr. med. F.___ im Rahmen der Herleitung der Diagnosen gestützt

auf ihre klinischen Untersuchungsergebnisse vom 18. Mai 2021 und in

Anwendung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 fest, als

psychiatrische Grunddiagnose sei zwar anamnestisch eine posttraumatische

Belastungsstörung (PTBS) anzunehmen, die posttraumatische Symptomatik habe sich

im Zeitpunkt der Begutachtung jedoch weitgehend zurückgebildet. Die

psychiatrische Gutachterin legte dar, anlässlich der Exploration seien die

Erlebnisse der Beschwerdeführerin in der Kindheit und Jugend ausführlich

geschildert worden, spezifische, gegenwärtig vorliegende Beschwerden im

Zusammenhang mit der Traumatisierung hätten jedoch nicht festgestellt werden

können und seien von der Beschwerdeführerin auch nicht beklagt worden

(IV-Nr. 61.2 S. 35 f.). Für den Einwand der Beschwerdeführerin bzw.

ihres behandelnden Psychiaters, die psychiatrische Gutachterin habe traumaassoziierte

Symptome und Beschwerden nicht gezielt abgefragt und die spezifischen

Untersuchungstechniken zur Abschätzung der quantitativen und qualitativen

Symptomschwere nicht zur Anwendung gebracht, besteht keine Grundlage. Die Beschwerdeführerin

gab im Rahmen der vertiefenden Befragung (mit strukturierter Nachfrage durch

die Gutachterin) zum aktuellen Leiden an, sie leide unter Hüftschmerzen,

Schlafstörungen und Müdigkeit. Sie müsse immer noch an die Ereignisse in ihrer

Kindheit denken, versuche jedoch, diese in den Hintergrund zu stellen.

Diesbezüglich halte sie eine stabile Fassade aufrecht. Im Alltag sei sie

hauptsächlich durch die körperlichen Beschwerden eingeschränkt

(IV-Nr. 61.2 S. 32 Ziff. 3.2). Es fehlen somit Hinweise, dass ihre

emotionale Belastbarkeit aktuell aufgrund der früher durchgemachten Traumatisierungen

(noch) relevant vermindert und sie deshalb generell stressempfindlicher wäre. Vielmehr

kam die psychiatrische Gutachterin aufgrund ihrer fachärztlichen Untersuchung im

Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung zum Schluss, unter der

laufenden psychologisch/psychiatrischen Behandlung sei im Verlauf eine

Stabilisierung bzw. Teilremission der im Jahr 2018 beklagten Beschwerden

eingetreten, es sei eine deutliche Verbesserung feststellbar, die Angaben der

Beschwerdeführerin zu Aktivitäten und Tagesablauf wiesen auf keine relevanten

Einschränkungen hin und im Vergleich zu den Angaben des behandelnden

Psychiaters zum Psychostatus vom 24. April 2020 bestehe eine deutliche

Verbesserung (IV-Nr. 61.2 S. 37 f.). Angesichts dieses Verlaufs erscheint

es nachvollziehbar, dass die Gutachterin die Diagnose «anamnestische

posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)» stellte und diese als

Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einstufte. Es bestehen keine

Anhaltspunkte, dass Dr. med. F.___ als Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie nicht kompetent genug wäre, die Situation der Beschwerdeführerin

medizinisch korrekt zu erfassen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen

Auffassung wird die Aussagekraft ihres psychiatrischen Teilgutachtens nicht

dadurch geschmälert, dass nicht auch die «komplexe posttraumatische

Belastungsstörung» erwähnt wurde, weil diese sich von der posttraumatischen

Belastungsstörung (gemäss ICD-11) durch Symptome aus drei weiteren Bereichen

unterscheidet (Schwierigkeiten in der Regulierung von Emotionen, überdauerndes

negatives Konzept des Selbst, Beziehungsschwierigkeiten) und in diesem Sinne

bei Nichterfüllen (bzw. Zurückbildung) der PTBS-Kriterien erst recht keine

komplexe posttraumatische Belastungsstörung (mehr) gegeben sein kann (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2022 vom 24. Oktober 2022

E. 5.2.2.). Damit die Diagnose «komplexe PTBS» gestellt werden kann,

müssen (neben der Erfüllung des Traumakriteriums) die PTBS-Kriterien (d.h.

Wiedererleben, Vermeidung, anhaltende Bedrohungswahrnehmung) sowie die Symptome

aus den erwähnten drei weiteren Bereichen erfüllt sein (vgl. auch Fachartikel

«ICD-11 – Wichtigste Neuerungen und ein Überblick zu den spezifisch

belastungsbezogenen psychischen Störungen des Kantonalverbands der Zürcher

Psychologinnen und Psychologen [ZÜPP] vom Dezember 2021). Wie die

Beschwerdeführerin selber korrekt darauf hinweist (Beschwerde, S. 4 f.),

wurde die Diagnose «komplexe posttraumatische Belastungsstörung» in der ICD-10,

auf welche sich die psychiatrische Teilgutachterin stützte, noch nicht als

eigenständige Diagnose aufgeführt, sondern erst in der ICD-11. Es wird zwar

empfohlen, in Bezug auf diese Diagnose – anders als bei allen anderen psychischen

Störungen – die ICD-11, welche Anfang 2022 in englischer Sprache erschienen ist

und voraussichtlich 2027 volle Geltung erlangen wird, bereits jetzt anzuwenden

(vgl. zum Ganzen: Ebner et al.; ICD-11 – Empfehlung zur Verwendung in der

Psychiatrie, in: Schweizerische Ärztezeitung 2023; S. 34. f.). Dies führt

jedoch aus den genannten Gründen zu keiner anderen Beurteilung. Die Beschwerdeführerin

vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern Dr. med. F.___ die erhobenen Befunde

nicht im Rahmen ihres gutachterlichen Ermessens adäquat einzuschätzen vermocht

hätte. Diese Auffassung vertritt auch der RAD-Arzt Dr. med. M.___ in seinen

Stellungnahmen vom 1. Juli 2021 (IV-Nr. 64) und 6. Mai 2022

(IV-Nr. 79), wonach das E.___-Gutachten vom 30. Juni 2021

uneingeschränkt beweiswertig sei und weder die geltend gemachte Kritik am

Gutachten noch die eingeholten medizinischen Unterlagen die gutachterlich

vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Zweifel ziehen könnten. Auch

die vom die Beschwerdeführerin bis Oktober 2020 behandelnden Psychiater Dr. med.

K.___ in seiner Stellungnahme vom 8. September 2022 vorgebrachten

Argumente (BB 5 S. 2 Ziff. B I. lit. a bis d; vgl. E. II. 4.3.12

hiervor) vermögen den Beweiswert des E.___-Gutachtens nicht relevant zu

schmälern.

4.5 Nach dem Gesagten sind keine

konkreten Indizien ersichtlich, die gegen die Zuverlässigkeit des E.___-Gutachtens

sprechen. Demnach ist von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in

einer angepassten Verweistätigkeit von 90 % seit Mai 2018 auszugehen (vgl.

IV-Nr. 61.2 S. 10), wobei diese während der stationären Aufenthalte

im B.___ (6. bis 31. August 2018) und in der Klinik C.___

(11. September bis 11. Oktober 2018 und 6. Januar bis

11. Februar 2020) sowie infolge der postoperativen Rekonvaleszenz (Totalprothese

rechtes Hüftgelenk; Juli 2020 bis Januar 2021) unterbrochen wurde. Es besteht –

entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – kein Anlass, weitere medizinische

Abklärungen zu veranlassen. Von einer Rückweisung der Sache zur Durchführung

von weiteren medizinischen Abklärungen ist daher abzusehen. Der medizinische

Sachverhalt wurde von der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 43

Abs. 1 ATSG rechtsgenüglich abgeklärt. Im Folgenden ist der Einkommensvergleich

zu prüfen:

5.

5.1 Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte

Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und

nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt

erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit

ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem

Erfahrungsgrundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein

(BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).

Die Beschwerdegegnerin setzte das

Valideneinkommen der Beschwerdeführerin in der vorliegend angefochtenen

Verfügung vom 4. August 2022 auf CHF 66'270.00 fest, wobei sie auf das

durchschnittliche Einkommen der Jahre 2013 bis 2017 gemäss dem vorliegenden Auszug

aus dem individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin vom 2. August 2021

(IV-Nr. 65) abstellte. Gemäss den darin enthaltenen Eintragungen erzielte

die Beschwerdeführerin Erwerbseinkommen von CHF 56'418.00 (2013),

CHF 49’212.00 (2014), CHF 88'124.00 (2015), CHF 67'917.00 (2016)

und CHF 65'025.00 (2017), somit durchschnittlich CHF 65'339.20. Massgebend

sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns,

vorliegend somit im Juli 2019 (sechs Monate nach der IV-Anmeldung vom

18. Januar 2019 [IV-Nr. 2], vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG; das

Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG lief im Mai 2019 ab

[IV-Nr. 61.2 S. 10]). Demnach ist das vorerwähnte durchschnittliche

Einkommen von CHF 65’339.20 auf das Jahr 2019 anzupassen, was zu einem

Valideneinkommen von CHF 66'270.00 führt (vgl. Schweizerischer Lohnindex

des Bundesamtes für Statistik [BFS], Tabelle 1.2.10, Nominallohnindex, Frauen, Sektor

3 Dienstleistungen [Ziff. 45 bis 96], 2017: 105.3, 2019: 106.8). Die

Berechnung des Valideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin erweist sich als

korrekt. Dessen Ermittlung bzw. Höhe wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht

beanstandet.

5.2

5.2.1 Die Beschwerdeführerin nahm

nach dem Sturzereignis vom 18. Mai 2018 ihre bisherige Erwerbstätigkeit

als Raumpflegerin nicht mehr auf (vgl. IV-Nr. 61.2 S. 37 und 65

S. 5); seit Februar 2021 ist sie als Haushaltshilfe bei einer älteren Dame

im Rahmen eines Pensums von bis zu 20 % tätig (vgl. IV-Nr. 61.2 S. 32).

Nach den Untersuchungsergebnissen der E.___-Gutachter ist die

Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch in der Lage, eine körperlich

leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne kauernde oder kniende

Tätigkeitsanteile zu 90 % zu verrichten, wobei eine klar strukturierte

Tätigkeit in einem kleinen Team mit kompetenten Vorgesetzten empfohlen wird

(IV-Nr. 61.2 S. 10). Demnach nützt die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit

nicht in zumutbarer Weise vollumfänglich aus, weshalb das Invalideneinkommen

auf der Grundlage von statistischen Werten zu ermitteln ist (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 9C_818/2018, 9C_826/2018 vom 5. April 2019 E. 4.3., 9C_567/2015

vom 13. April 2016 E. 6.2. und 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015

E. 2.2., je mit Hinweisen). Damit ist sie in der Lage, ein Einkommen von CHF 3'933.90

(90 % von CHF 4'371.00; vgl. Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE]

2018, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen,

Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Tabelle

TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1 [Einfache Tätigkeiten

körperlicher oder handwerklicher Art], Frauen) zu erzielen. Angepasst an die Nominallohnentwicklung

(2018: 105.9; 2019: 107.0) und die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von

durchschnittlich 41.7 Std. pro Woche im Jahr 2019 ergibt dies ein

Invalideneinkommen von CHF 4'143.70 pro Monat bzw. CHF 49'724.00 pro

Jahr.

5.2.2 Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts kann bei einem invaliden Versicherten, der wegen seiner

gesundheitlichen Beeinträchtigung bloss noch leichte Hilfstätigkeiten auszuüben

vermag und das durchschnittliche Lohnniveau eines voll leistungsfähigen Hilfsarbeiters

in der Regel nicht erreicht, ein Abzug von maximal 25 % gewährt werden.

Der Abzug von 25 % kommt nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung.

Vielmehr ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Falles zu prüfen, ob

und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider zusätzlich

reduziert werden muss. Dabei ist auch ein Abzug von weniger als 25 %

denkbar (BGE 126 V 75 ff.). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur noch

körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne kauernde oder kniende

Tätigkeitsanteile verrichten kann, welche klar strukturiert sind und in einem

kleinen Team mit kompetenten Vorgesetzten ausgeübt werden können, rechtfertigt

keinen Abzug vom Tabellenlohn. Der gesundheitlichen Beeinträchtigung (erhöhter Pausenbedarf,

leicht reduzierte Durchhaltefähigkeit) wird bereits mit einer

Leistungseinschränkung von 10 % in einer optimal angepassten

Verweistätigkeit genügend Rechnung getragen. Ein leidensbedingter Abzug würde

zu einer unzulässigen doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen. Allfälligen

mangelnden Deutschkenntnissen sowie der fehlenden Berufsausbildung wird beim

Invalideneinkommen bereits mit der Wahl des Kompetenzniveaus 1 Rechnung

getragen. Angesichts des genannten Belastbarkeitsprofils ist von einem genügend

breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2. mit

Hinweisen). Damit bleibt es beim Invalideneinkommen von CHF 49'724.00 pro

Jahr. Auch die Höhe des von der Beschwerdegegnerin ermittelten

Invalideneinkommens wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Verglichen

mit dem Valideneinkommen von CHF 66'270.00 pro Jahr resultiert ein

Invaliditätsgrad von 24.96 % bzw. (aufgerundet) von 25 %, der keinen

Anspruch auf eine Invalidenrente begründet (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl.

E. II. 2.2 hiervor).

6.

6.1 Berufliche Massnahmen können u.a.

dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer

Krankheitsüberzeugung zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines

Eingliederungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten

Person (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_59/2017 vom 21. Juni 2017

E. 3.3. mit Hinweis). Dass die Beschwerdeführerin gewillt ist, eine

Arbeitstätigkeit zu verrichten, wird nicht in Frage gestellt, allerdings haben

die gutachterlichen Abklärungen gezeigt, dass ihr eine optimal angepasste

Verweistätigkeit in einem erheblich höheren Ausmass zuzumuten ist. Nach den

gutachterlichen Angaben sind berufliche Massnahmen angesichts der subjektiv

fixierten Krankheits- und Invaliditätsüberzeugung der Beschwerdeführerin nicht

sinnvoll durchführbar (IV-Nr. 61.2 S. 11 Ziff. 4.10). Der Anspruch

auf Eingliederungsmassnahmen entfällt folglich, ohne dass zunächst ein Mahn-

und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt

werden müsste (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_311/2018 vom

16. November 2018 E. 5.5. und 9C_59/2017 vom 21. Juni 2017

E. 3.3., je mit Hinweisen).

6.2 Nach dem Gesagten ist die

vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. August

2022, worin der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente abgewiesen wurde, nicht zu

beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu

Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

7.2 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_720/2023 vom 8. Januar 2024 bestätigt.