VSBES.2022.182
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
9. Oktober 2023Deutsch51 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 9. Oktober 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Roth
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 4. August 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1975 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete sich am 18. Januar 2019 bei der der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an, wobei sie
angab, sie sei am 19. Mai 2018 beim Duschen in der Badewanne ausgerutscht
und auf den Rücken gefallen (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Vom 19. bis
24. Mai 2018 war sie im B.___ hospitalisiert (IV-Nr. 5.52). Daraufhin
wurde sie vom 6. bis 31. August 2018 im B.___, Klinik für
Schmerztherapie, behandelt (IV-Nr. 5.26 und 5.43 S. 2). Vom
11. September bis 11. Oktober 2018 und vom 6. Januar bis
11. Februar 2020 hielt sie sich stationär in der Klinik C.___, Psychiatrie
und Psychotherapie, zur Behandlung auf (IV-Nr. 25 S. 23 ff. und 25
S. 11 ff.). Am 29. Juli 2020 wurde die Beschwerdeführerin in der D.___,
[...], an der rechten Hüfte operiert (Implantation Hüft-Totalprothese;
IV-Nr. 38). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden:
Beschwerdegegnerin) veranlasste in der Folge am 9. Februar 2021 eine
polydisziplinäre (allgemein-internistische, neurologische, orthopädische und
psychiatrische) Begutachtung im E.___ (im Folgenden: E.___), [...], welche im
Mai 2021 durchgeführt wurde (Gutachten vom 30. Juni 2021, IV-Nr. 52,
58 und 61). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD),
Einholung eines Situationsberichts und Durchführung des Vorbescheidverfahrens
wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 4. August
2022 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, gemäss den Abklärungen
sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Raumpflegerin seit dem Unfall vom 19. Mai 2018 zu 80 % arbeitsfähig,
unterbrochen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 29. Juli 2020
bis 31. Januar 2021 (postoperative Rekonvaleszenz nach Implantation einer
Hüftprothese). In einer angepassten Verweistätigkeit bestehe seit dem
19. Mai 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 90 % (ebenfalls unterbrochen
von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 29. Juli 2020 bis
31. Januar 2021). Die Beschwerdeführerin könne weiterhin ein
rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften. Der Invaliditätsgrad betrage
25 %. Mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit entfalle auch ein
Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Zu den im
Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden wurde dargelegt, das E.___-Gutachten
vom 30. Juni 2021 sei beweiswertig. Die RAD-Stellungnahme vom 6. Mai
2022 bilde Bestandteil dieser Verfügung. Der Einkommensvergleich sei korrekt
vorgenommen worden (IV-Nr. 80; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit – unter Berücksichtigung der
Gerichtsferien – fristgerechter Beschwerde lässt die Beschwerdeführerin
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
4. August 2022 sei aufzuheben.
2. Die Sache sei zur Durchführung von
weiteren notwendigen medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
Eventualiter:
3. Es seien der Beschwerdeführerin die
gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2022 die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 26).
2.3 Mit Eingabe vom 9. Januar
2023 lässt die Beschwerdeführerin mitteilen, sie verzichte auf das Einreichen
einer Replik. Gleichzeitig reicht ihr Rechtsvertreter seine Kostennote ein
(A.S. 29 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob weitere
medizinische Abklärungsmassnahmen zu veranlassen sind und ob die
Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder berufliche
Eingliederungsmassnahmen hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich
auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 4. August 2022 eingetreten ist (BGE 132 V 215
E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1
S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis
Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche
damals in Kraft standen. Diese werden in der Folge auch zitiert.
2.
2.1
Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8
Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die voraussichtlich bleibende
oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann
nach Art. 4 Abs. 1 IVG Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder
Unfall sein.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
Arbeitsunfähigkeit
ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,
S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs
im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.
Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;
BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit
liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist
(Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7
S. 228 ff.).
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
2.3
Für
die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16
ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16
ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93
E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
2.5
Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.
Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231
E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).
2.6
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).
So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen
Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt
wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin lässt
geltend machen, die Sache sei aus psychiatrischer Sicht nicht genügend
abgeklärt worden, weshalb sie zur Durchführung von weiteren notwendigen
medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. Eventualiter
seien ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten. Sie begründet
dies im Wesentlichen damit, die Abweisung des Anspruchs auf berufliche
Massnahmen sowie eine Invalidenrente sei nicht rechtens. Es stehe ihr eine
volle (recte: ganze) Rente zu. Sie sei am 18. Mai 2018 in der Badewanne
ausgerutscht und auf den Rücken gestürzt. Seither werde ihr eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % für alle Tätigkeiten attestiert, inzwischen
vor allem aus psychischen Gründen. Sie leide an Traumafolgestörungen. Es liege
eine versicherte gesundheitliche Einschränkung mit langandauernder Auswirkung
auf ihre Arbeitsfähigkeit vor. Die Grundproblematik bestehe in den Folgen von
Misshandlungen und Traumatisierungen, die sie in ihrer Kindheit und Jugend erlebt
habe. Die diagnostische Beurteilung der psychiatrischen E.___-Teilgutachterin
Dr. med. F.___ entspreche nicht dem aktuellen Wissensstand über die
spezifischen Gegebenheiten traumaassoziierter Symptome und Beschwerden. Die
Gutachterin habe völlig ausser Acht gelassen, dass ihre Fähigkeiten auch durch
die Ausbildung einer generell verminderten Stressresistenz und einer
limitierten bzw. dysfunktionalen Bewältigungsstrategie als überdauernde und
chronische Traumafolgen beeinträchtigt seien. Im Begutachtungszeitpunkt
bestünden nach wie vor gesundheitlich relevante Einschränkungen, welche ihre
persönlichen Ressourcen schmälerten und als chronische Belastungen zu verstehen
seien. Die emotionale Belastbarkeit sei krankheitsbedingt nach wie vor
deutlicher vermindert, als dies im E.___-Gutachten ausgewiesen werde. Es sei
von der Beschwerdegegnerin unterlassen worden, weitere notwendige Abklärungen
durchzuführen (vgl. A.S. 10 ff.). Die Beschwerdegegnerin hält dafür, das
Gutachten sei beweiswertig (A.S. 26). Im Folgenden ist das von der
Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren veranlasste E.___-Gutachten
darzulegen:
3.2
Dem polydisziplinären
(allgemein-internistischen, neurologischen, orthopädischen und psychiatrischen)
E.___-Gutachten vom 30. Juni 2021 kann entnommen werden, dass die
Beschwerdeführerin im Mai 2021 in den jeweiligen Fachdisziplinen untersucht und
begutachtet wurde. Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurden
folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: «1. Anamnestisch
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig weitgehend remittiert (ICD-10
F33.4); 2. Chronische Hüftbeschwerden rechts (ICD-10 M79.65/Z96.6), Status
nach Implantation einer Hüfttotalprothese am 29.07.2020 bei beginnender
Abnützung, Verdacht auf Bursitis trochanterica, DD Blockade des
Iliosakralgelenkes rechts/lumboradikuläres Schmerzsyndrom (Dr. P. G.___, D.___
[...]), radiologisch mässiger Gelenkserguss und periprothetisches Ödem (Röntgen
11.01.2021
und MRI 19.01.2021), klinisch kein objektivierbares relevantes
funktionelles Defizit». Die weiteren gestellten Diagnosen (1. Anamnestisch
posttraumatische Belastungsstörung [ICD-10 F43.1]; 2. Chronisches
panvertebrales Schmerzsyndrom [ICD-10 M54.80], radiologisch Osteochondrose
LWK2/3; keine Neurokompression; unauffällige Iliosakralgelenke [MRI 03.11.2020
und 19.01.2021], ohne Anhalt für radikuläre Beteiligung; 3. Chronisches
unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom unter Betonung der rechten
Körperhälfte [ICD-10 R52.9]; 4. Adipositas mit einem BMI von 33 kg/m2
[ICD-10 E66.0]) haben nach den gutachterlichen Angaben keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit.
Die interdisziplinäre medizinische
Beurteilung lautete wie folgt: Aus Sicht des Bewegungsapparates könnten die von
der Explorandin ubiquitär beklagten Beschwerden durch die klinischen und
radiologischen Befunde nicht begründet werden. Anlässlich der Untersuchung
zeigten sich zudem massive Inkonsistenzen mit unter Ablenkung letztlich
uneingeschränkter Funktion des Bewegungsapparates, sodass von einer erheblichen
nichtorganischen Beschwerdeursache auszugehen sei. Aufgrund der persistierenden
rechtsseitigen Leistenschmerzen nach Hüftgelenksersatz könne die Explorandin
keine Tätigkeiten in kauernden oder knienden Positionen ausüben, ansonsten
seien sämtliche körperlich leichten Verrichtungen unter Wechselbelastung aus
Sicht des Bewegungsapparates uneingeschränkt zumutbar. Aus psychiatrischer
Sicht erfülle die Explorandin nicht die ICD-Diagnose-Kriterien für eine
anhaltende Schmerzstörung. Gegen das Vorliegen einer anhaltenden Schmerzstörung
(F45.4) spreche die Tatsache, dass der Schmerz nach einem Sturzereignis im Jahr
2018.
aufgetreten sei, sich zu diesem Zeitpunkt die Familienproblematik aber
bereits entspannt habe. Anamnestisch sei von einer aktuell weitgehend
remittierten rezidivierenden depressiven Störung auszugehen. Auch wenn
anamnestisch möglicherweise eine posttraumatische Belastungsstörung vorgelegen
habe, habe sich diese weitgehend zurückgebildet. Spezifische, gegenwärtig
vorliegende Beschwerden im Zusammenhang mit der sexuellen Traumatisierung in
der Kindheit und Jugend könnten nicht festgestellt werden und seien von der
Explorandin auch nicht beklagt worden. Aus psychiatrischer Sicht sei die
Durchhaltefähigkeit der Explorandin leicht reduziert und es bestehe ein
erhöhter Pausenbedarf. Weder aus allgemein-internistischer noch aus neurologischer
Sicht könnten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt
werden.
Zu Belastungsfaktoren und Ressourcen
wurde angegeben, die Explorandin verfüge über vielfältige Fähigkeiten und
Ressourcen. Sie pflege gute soziale Kontakte, dies zu ihren Kindern, neu auch
zu der älteren Dame, für welche sie arbeite. Es gelinge ihr, belastende
Lebensereignisse in den Hintergrund zu stellen und sich auf das aktuelle
Geschehen einzulassen. Sie verrichte ihren Haushalt, erledige administrative
Aufgaben, fahre Auto und unternehme Fernreisen. Zur Konsistenzprüfung führten
die Gutachter aus, anlässlich der Exploration hätten sich bei der Untersuchung
des Bewegungsapparates deutliche Inkonsistenzen als Hinweis für das Vorliegen
einer erheblichen, nicht-organischen Beschwerdekomponente gezeigt. Zudem
bestehe eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv
geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden, sodass von einer
Verdeutlichungstendenz auszugehen sei. Sämtliche Waddell-Zeichen seien positiv
gewesen, dies als weiterer Hinweis auf das Vorliegen für eine im Vordergrund
stehende nicht-organische Schmerzursache.
Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
wurde wie folgt eingeschätzt: In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Raumpflegerin könne die Explorandin zwischen 7 und 8 Stunden pro Tag
anwesend sein, wobei ein erhöhter Pausenbedarf mit einer leichten
Leistungseinschränkung bestehe. Bezogen auf ein 100%-Pensum betrage die
Arbeits- und Leistungsfähigkeit 80 %. Die aktuellen Angaben könnten seit
Mai 2018 angenommen werden, unterbrochen von einer aufgehobenen
Arbeitsfähigkeit von Juli 2020 bis zum Januar 2021 (postoperative
Rekonvaleszenz). Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde wie
folgt beurteilt: Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne
kauernde oder kniende Tätigkeitsanteile sei zu 8 Stunden pro Tag zuzumuten. Zu
empfehlen sei eine klar strukturierte Tätigkeit in einem kleinen Team mit
kompetenten Vorgesetzten. Dabei bestehe ein gering erhöhter Pausenbedarf.
Bezogen auf ein 100%-Pensum betrage die Arbeits- und Leistungsfähigkeit
90.
% seit Mai 2018, ebenfalls unter Berücksichtigung der postoperativen
Rekonvaleszenz. Abschliessend wurde dargelegt, die quantitative Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit von 20 % sei rein psychiatrisch bedingt. Berufliche
Massnahmen seien angesichts der subjektiv fixierten Krankheits- und
Invaliditätsüberzeugung der Explorandin nicht sinnvoll durchführbar
(IV-Nr. 61.2 S. 4 ff.).
3.2.1
Aus dem allgemein-internistischen E.___-Teilgutachten
(Prof. Dr. med. H.___, FMH Allgemeine Innere Medizin) geht hervor, ganz im
Vordergrund stünden die Schmerzsymptomatik sowie die psychische Situation. Zu
diesen werde aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht Stellung bezogen. Aus
allgemein-internistischer Sicht könnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt werden (IV-Nr. 61.2 S. 24 ff.).
3.2.2
Der neurologische E.___-Teilgutachter
(Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie) gab an, neurologische
Ausfälle seien nicht berichtet worden und dies sei auch das Ergebnis der
aktuellen Untersuchung. Diese falle in objektiver Hinsicht bei seitengleichen
mittellebhaften Reflexen völlig regelrecht aus. Von der Schilderung her, aus
welcher sich eine Schmerzbetonung lumbosakral ergebe, bleibe ein leichtgradiges
LWS-Syndrom und gewisse Restbeschwerden nach Hüft-Totalprothesenersatz denkbar.
Dies sei vom orthopädischen Gutachter zu beurteilen, eine neurale Beteiligung
liege hier jeweils nicht vor. Aus neurologischer Sicht bestehe kein weiterer
Handlungsbedarf (IV-Nr. 61.2 S. 52 ff.).
3.2.3
Aus dem orthopädischen E.___-Teilgutachten
(Dr. med. J.___, FMH Orthopädische Chirurgie) kann Folgendes entnommen:
Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass sich die ubiquitär u.a.
sämtliche Abschnitte des Bewegungsapparates umfassenden Beschwerden durch die
klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls begründen liessen. Nicht
zuletzt aufgrund der massiven Inkonsistenzen mit unter Ablenkung letztlich
uneingeschränkter Funktion des Bewegungsapparates sei von einer im Vordergrund
stehenden nicht-organischen Beschwerdeursache auszugehen. Die im Alltag geltend
gemachten Einschränkungen könnten bezüglich des Ausmasses keinesfalls
nachvollzogen werden. Für körperlich leichte Verrichtungen könne auf der Ebene
des Bewegungsapparates von einer uneingeschränkten Einsetzbarkeit ausgegangen
werden. Zur Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Raumpflegerin wurde angegeben, für körperlich leichte Verrichtungen unter
Wechselbelastung einschliesslich der Reinigungstätigkeit bestehe aufgrund der
aktuellen Untersuchung eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der persistierenden rechtsseitigen Leistenschmerzen
nach Hüftgelenksersatz sollten lediglich kauernde und kniende Positionen
aktuell nicht zugemutet werden. Es sei von einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit nach dem am 29. Juli 2020 durchgeführten
Hüftgelenksersatz, spätestens aber sechs Monate postoperativ von einer zeitlich
und leistungsmässig uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dies gelte
auch für eine angepasste Verweistätigkeit (IV-Nr. 61.2 S. 40 ff.).
3.2.4
Die psychiatrische E.___-Teilgutachterin,
Dr. med. F.___, gab in ihrem Teilgutachten (Untersuchung vom 18. Mai
2021) zur Herleitung der Diagnosen an, soweit beurteilbar, sei als
psychiatrische Grunddiagnose eine posttraumatische Belastungsstörung
anzunehmen. Diese Diagnose sei von den Behandlern im Jahr 2018 nach erstmaliger
Aufnahme einer psychologischen Behandlung gestellt worden. Aufgrund der Angaben
der Explorandin zur Lebensgeschichte und der offenbar im Jahr 2018 vorliegenden
Symptome und Beschwerden sei diese diagnostische Einteilung nachvollziehbar.
Zum aktuellen Zeitpunkt habe sich die posttraumatische Symptomatik weitgehend
zurückgebildet. Sie wirke sich jedoch noch in einem leichtgradigen Ausmass auf
die Befindlichkeit aus. Es gelinge der Explorandin, im Umgang mit Mitmenschen,
auch innerhalb der Familie, allfällige Beschwerden in den Hintergrund zu stellen,
sodass diesbezüglich keine erhebliche Symptomlast anzunehmen sei. Anlässlich
der Exploration seien die Erlebnisse in der Kindheit und Jugendzeit ausführlich
geschildert worden, spezifische, gegenwärtig vorliegende Beschwerden im
Zusammenhang mit der Traumatisierung hätten jedoch nicht festgestellt werden
können und seien von der Explorandin nicht beklagt worden. Wahrscheinlich im
Zusammenhang mit verschiedenen lebensgeschichtlichen Ereignissen und
Belastungen habe sich eine affektive Störung im Sinne einer rezidivierenden
depressiven Störung entwickelt. Zumindest vorübergehend scheine eine höhere
Symptomlast vorgelegen zu haben, in den Akten werde mehrfach eine mittelgradige
depressive Episode aufgeführt, zuletzt Anfang 2020. Diesbezüglich sei festzustellen,
dass gegenwärtig kein relevantes depressives Syndrom habe festgestellt werden
können. Die Diagnosekriterien der ICD-10 für das Bestehen einer depressiven
Episode mit gedrückter Stimmung, Interessenverlust, Freudlosigkeit,
Verminderung des Antriebs und erhöhter Ermüdbarkeit erfüllte die Explorandin nicht
in ausreichendem Ausmass. Sie berichte subjektiv über erhöhte Ermüdbarkeit, wie
auch über Schlafstörungen, ansonsten beklage sie keine affektiven Beschwerden. Die
Angaben zum Tagesablauf und zu den Aktivitäten wiesen auf keine erhebliche
Beeinträchtigung hin. Diesbezüglich sei gegenwärtig wohl von einer
rezidivierenden depressiven Störung auszugehen, dies unter Berücksichtigung der
vorliegenden Akten, gegenwärtig bestehe jedoch kein relevantes depressives
Syndrom. Zudem sei festzustellen, dass anlässlich der Laboruntersuchung vom
18.
Mai 2021 der Vortioxetin-Spiegel unterhalb des therapeutischen
Bereichs gelegen sei, was auf eine zumindest unregelmässige Einnahme von
Brintellix hinweise, und somit auf einen geringen Leidensdruck bezüglich
depressiver Beschwerden. Die im Arztbericht von Dr. med. K.___ aufgeführten
spezifischen Phobien hätten anlässlich der Exploration nicht bestätigt werden
können; die Explorandin habe keine entsprechenden Angaben gemacht. Die
Diagnosekriterien der ICD-10 für eine anhaltende Schmerzstörung (F45.4) seien
nicht erfüllt worden. Der Schmerz sei nach einem Sturz im Jahr 2018
aufgetreten, zu diesem Zeitpunkt habe sich die familiäre Problematik entspannt.
Vorübergehend habe die Explorandin vermehrt Alkohol getrunken, anlässlich der
Laboruntersuchung vom 18. Mai 2021 habe jedoch ein normaler CDT-Wert
festgestellt werden können, sodass gegenwärtig nicht von einem übermässigen
Alkoholkonsum auszugehen sei. Anlässlich der Exploration hätten sich keine
Hinweise für das Vorliegen weiterer psychiatrischer Störungen, insbesondere
keiner Persönlichkeits- und Verhaltensstörung, gefunden, wenn auch von einer
Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen Anteilen (Z73) auszugehen sei.
Im Rahmen der versicherungsmedizinischen
Beurteilung legte die psychiatrische Teilgutachterin zur gesundheitlichen
Entwicklung im Wesentlichen dar, während ihrer Kindheit und Jugendzeit sei die
Explorandin über längere Zeit von verschiedenen Personen sexuell missbraucht
worden. Zu ihrer Mutter habe keine liebevolle Beziehung bestanden, ihre Mutter
habe in ihr vor allem eine Arbeitskraft gesehen. Mit ihrem Vater habe sie sich
besser verstanden und sich in seiner Anwesenheit wohlgefühlt. Dieser sei
jedoch, nach Entdecken des Missbrauchs als sie 12 oder 13 Jahre alt
gewesen sei, ihr gegenüber abweisend und wütend geworden. Sie habe während
einigen Jahren die Schule besucht, danach jedoch im elterlichen Betrieb und in
einem Restaurant arbeiten müssen. Nach ihrer Heirat habe sie weitergearbeitet
und sei im Jahr 2004 gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn in die Schweiz
gereist, wo sie seither lebe. Auch hier habe sie gearbeitet, hauptsächlich in
der Reinigung. Psychische Probleme hätten sich erstmals nach einem Sturz im
Jahr 2018 eingestellt, seither stehe sie in ambulanter psychiatrischer bzw.
psychologischer Behandlung. Sie sei geschieden und pflege seit einigen Jahren
eine unterstützende Partnerschaft. Sie lebe mit ihren zwei Kindern zusammen, zu
welchen eine sehr gute Beziehung bestehe. Seit dem Unfall im Jahr 2018 habe sie
nicht mehr gearbeitet. Seit Anfang 2021 arbeite sie mit einem Pensum von
20.
% als Haushaltshilfe. Gemäss ihren Angaben habe der Sturz in der
Badewanne im Jahr 2018 vermehrt Erinnerungen an ihre Kindheit und Jugendzeit
freigesetzt, welche sie zunehmend belastet hätten. Zudem bestünden körperliche
Probleme, zuletzt sei an der rechten Hüfte eine Totalprothese eingesetzt
worden.
Zum Behandlungsverlauf wurde ausgeführt,
unter der laufenden psychologisch / psychiatrischen Behandlung sei im
Verlauf eine Stabilisierung bzw. Teilremission der im Jahr 2018 beklagten
Beschwerden eingetreten. Zur Behandlung der Depression werde Brintellix
eingesetzt, wobei dies offenbar nicht regelmässig eingenommen werde. Bezüglich
Heilungschancen sei festzustellen, dass im Vergleich zum Beginn des Jahres 2018
eine deutliche Verbesserung eingetreten sei. Bei Vorliegen einer
rezidivierenden Störung, welche in engem Zusammenhang mit psychosozialen
Belastungsfaktoren stehe, seien jedoch, auch unter Behandlung, wiederholte
Episoden unterschiedlichen Schweregrades möglich. Diesbezüglich sei
festzustellen, dass die antidepressive Behandlung bei Bedarf noch deutlich
ausbaufähig wäre. Zur Konsistenz und Plausibilität im Alltag wurde dargelegt,
die Angaben der Explorandin zu Aktivitäten und Tagesablauf wiesen auf keine
relevanten Einschränkungen hin. Ergänzend sei anzuführen, dass – gerade im
Vergleich zu den Angaben zum Psychostatus im Bericht von Dr. med. K.___
vom April 2020 – eine deutliche Verbesserung aufgetreten sei. Damals habe eine
mittelgradige Beeinträchtigung der Konzentration sowie des formalen
Gedankenganges bestanden, bezüglich des affektiven Erlebens habe eine
schwergradige Beeinträchtigung festgestellt werden können und es sei eine
ausgeprägt deprimierte und hoffnungslose Stimmung vorhanden gewesen. Zudem sei
bezüglich der beruflichen Situation auf schmerzbedingte Einschränkungen
abgestellt worden. Die Aussage, dass die Explorandin über wenig Ressourcen
verfüge, könne nicht bestätigt werden. Im Jahr 2019 sei eine Plausibilisierung
der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. med. L.___ vorgenommen worden. Dieser
habe ab 1. Juli 2019 eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Zu den
Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen wurde schliesslich festgestellt, die
Explorandin verfüge über vielfältige Fähigkeiten und Ressourcen. Sie pflege
gute soziale Kontakte, dies zu ihren Kindern, neu auch zu der älteren Dame, für
welche sie arbeite. Es gelinge ihr, belastende Lebensereignisse in den
Hintergrund zu stellen und sich auf das aktuelle Geschehen einzulassen. Sie
verrichte ihren Haushalt, erledige administrative Aufgaben, fahre Auto und
unternehme Ferienreisen (IV-Nr. 61.2 S. 30 ff.).
3.3
RAD-Arzt Dr. med. M.___,
praktischer Arzt, hielt in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2021 fest, er
könne sich der Beurteilung der E.___-Gutachter anschliessen. Seit dem 19. Mai
2018.
bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin eine
Arbeitsfähigkeit von 80 %, unterbrochen von einer Arbeitsfähigkeit von
0.
% vom 29. Juli 2020 bis 31. Januar 2021 (postoperative
Rekonvaleszenz nach Implantation einer Hüftprothese). In einer angepassten
Verweistätigkeit bestehe seit dem 19. Mai 2018 eine Arbeitsfähigkeit von
90.
%, ebenfalls unterbrochen durch die vorerwähnte Rekonvaleszenz. Eine
medizinische Auflage sei nicht angezeigt. Von einer Einschränkung im
Haushaltsbereich sei nicht auszugehen (IV-Nr. 64).
3.4
Der im Vorbescheidverfahren
abgegebenen Stellungnahme des RAD-Arztes vom 6. Mai 2022 kann entnommen
werden, die medizinischen Vorakten seien im polydisziplinären E.___-Gutachten
für die streitigen Belange umfassend berücksichtigt worden. Das Gutachten sei in
Bezug auf die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und der daraus
resultierenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar und schlüssig.
Auch aus den noch zusätzlich eingeholten aktuellen medizinischen Unterlagen
ergäben sich keine neuen Aspekte, die Zweifel an der attestierten
Arbeitsfähigkeit begründeten. Es handle sich hier um eine andere Beurteilung
desselben medizinischen Sachverhalts. Mit dem Einwand seien keine neuen Tatsachen
geltend gemacht worden, die eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als im
polydisziplinären Gutachten vom 30. Juni 2021 und in der RAD-Stellungnahme
vom 1. Juli 2021 zur Folge hätten. Ergänzende medizinische Abklärungen
seien nicht angezeigt (IV-Nr. 79 S. 2 f.).
4.
4.1
Zunächst ist festzuhalten, dass
das von der Beschwerdegegnerin veranlasste, vier Disziplinen umfassende
polydisziplinäre (allgemeininternistische, neurologische, orthopädische und
psychiatrische) B.___-Gutachten vom 30. Juni 2021 für die streitigen
Belange auf allseitigen Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 18., 19. und
26.
Mai 2021 beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in
Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde. Die aus sämtlichen Teilgutachten
hervorgehenden Abklärungsergebnisse wurden im Rahmen einer gutachterlichen
Konsensbeurteilung (interdisziplinäre Gesamtbeurteilung; IV-Nr. 61.2
S. 4 ff.) zusammengefasst und gemeinsam beurteilt. Das Gutachten wurde von
sämtlichen Gutachtern im Nachgang zur Konsensbesprechung mit einer
elektronischen Signatur unterzeichnet. Die Expertise kann sich somit auf
vollständige Grundlagen stützen. Die einzelnen Teilgutachter geben jeweils die
fachspezifische Anamnese, die Angaben der Beschwerdeführerin und die erhobenen
Befunde wieder. Daraus werden die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der
Symptomatik auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit hergeleitet, wobei zu
abweichenden Einschätzungen in den medizinischen Vorakten Stellung genommen
wird. Schliesslich werden die gestellten Fragen beantwortet. Inhaltlich
gelangen die einzelnen Teilgutachten und die Konsensbeurteilung zu schlüssigen
Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet werden. Das Administrativgutachten
wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine
beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. E. II. 2.5
hiervor).
4.2
Die psychiatrische E.___-Teilgutachterin
Dr. med. F.___ kam aufgrund ihrer Untersuchungsergebnisse vom 18. Mai
2021.
zum Schluss, aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zur
Lebensgeschichte und auch angesichts der offenbar im Jahr 2018 vorliegenden
Symptome und Beschwerden sei die gestellte Diagnose einer posttraumatischen
Belastungsstörung zwar nachvollziehbar, die posttraumatische Symptomatik habe
sich zum aktuellen Zeitpunkt jedoch weitgehend zurückgebildet. Sie wirke sich nur
noch in einem leichtgradigen Ausmass auf die Befindlichkeit der
Beschwerdeführerin aus. Es gelinge ihr, im Umgang mit Mitmenschen (auch
innerhalb der Familie) allfällige Beschwerden in den Hintergrund zu stellen,
sodass diesbezüglich keine erhebliche Symptomlast anzunehmen sei. Spezifische,
gegenwärtig vorliegende Beschwerden im Zusammenhang mit der sexuellen Traumatisierung
in der Kindheit und Jugendzeit hätten nicht festgestellt werden können und
seien von der Beschwerdeführerin auch nicht beklagt worden (IV-Nr. 61.2
S. 9 und 35 f.). Dementsprechend stellte die psychiatrische Gutachterin die
Diagnose «anamnestisch posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)» und
stufte diese Diagnose als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
ein. Damit übereinstimmend stellte die psychiatrische Gutachterin vielfältige
Fähigkeiten und Ressourcen der Beschwerdeführerin (Haushaltsverrichtungen,
Erledigung von administrativen Aufgaben, Autofahren, Fernreisen; langjährige
unterstützende Partnerschaft, gute soziale Kontakte zu ihren Kindern und neu
auch zu einer älteren Dame, für die sie arbeite) fest und kam zum Schluss, im
Vergleich zu den Angaben zum Psychostatus im Bericht von Dr. med. K.___
vom 24. April 2020 sei eine deutliche Verbesserung eingetreten (vgl.
IV-Nr. 61.2 S. 10 und 37 f. Ziff. 7.3.3 und 7.4). Der rein
psychiatrisch bedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit (erhöhter
Pausenbedarf, leicht reduzierte Durchhaltefähigkeit) wurde mit der attestierten
Einschränkung im Ausmass von 20 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Raumpflegerin bzw. 10 % in einer optimal angepassten Verweistätigkeit
Rechnung getragen.
4.3
Dieser Einschätzung der
medizinischen Situation und der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin durch die psychiatrischen E.___-Teilgutachterin stehen
verschiedene medizinische Berichte behandelnder Ärzte entgegen.
4.3.1
Dem Austrittsbericht des B.___,
Klinik für Schmerztherapie, vom 20. August 2018 über die Hospitalisation
vom 6. bis 31. August 2018 können folgende (Haupt-)Diagnosen entnommen werden:
«Chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)
mit/bei dekompensiertem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom rechts, ISG-Syndrom
rechts, myofaszialem Schmerzsyndrom Mm. Piriformis, iliopsoas und glutaeus
rechts, radiologisch Spondylarthrosen L3/4 bis L5/S1 und Diskusprotrusionen
L2/3, L3/4 und L4/5, myofaszialem Schmerzsyndrom cervicobrachial,
mittelgradiger depressiver Episode F32.1 und andauernder
Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung F62.0». Unter «Verlauf Psychiatrie»
wurde angegeben, die Patientin habe im psychotherapeutischen Setting schnell
Vertrauen gefasst. Konfrontiert mit der Diskrepanz zwischen ihrem Auftreten
(vor allem Mimik, häufiges Lachen) sowie ihren Verbalisationen («es geht mir
gut») und ihrem durch die Therapeutin wahrgenommenen Gefühlszustand
(Traurigkeit/Verzweiflung) nehme die Abwehrhaltung schnell ab und es entstehe
ein intensiver psychotherapeutischer Prozess, in dem sie von frühen sexuellen
Missbrauchserfahrungen berichten könne. Diese seien sehr schambesetzt und daher
bis anhin mehrheitlich von ihr verschwiegen worden. Im Verlauf der Behandlung
gelinge es der Patientin zunehmend, die durch den Sturz verursachten Schmerzen
von anderen Schmerzen, welche sie vermehrt als durch die psychische Belastung
verursacht sehen könne, zu unterscheiden. Dies ermögliche ihr einen
verbesserten Umgang mit den Schmerzen. Auch ihren Putzzwang und dessen Funktion
könne sie nun anders begreifen und einordnen. Vor dem Hintergrund dieser
Entwicklung und der Bereitschaft der Patientin, sich mit den Traumata in
Kindheit und Jugend sowie auch mit den aktuellen auseinanderzusetzen, könne die
Patientin einer traumaspezifischen psychotherapischen Weiterbehandlung im
stationären Setting zustimmen.
Die Bio-psycho-soziale Zusammenfassung
lautete dahingehend, als Ursache für die lumbalen, cervicalen und thorakalen
Schmerzen finde man chronisch rezidivierende degenerative Veränderungen,
muskuläre Verspannungen, biomechanische Funktionsstörungen und myofasciale
Triggerpunkte. Verstärkt werde das Schmerzerleben durch frühe Traumata und
psychosoziale Belastungsfaktoren im familiären und beruflichen Umfeld. Hier
habe man im Rahmen des vierwöchigen multimodalen Settings beginnende
psychotherapeutische Lösungsstrategien erarbeiten können, diese seien in einer
stationären spezifischen Trauma-Psychotherapie zu vertiefen. Es bestehe eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. November 2018 (IV-Nr. 5
S. 26).
4.3.2
Dem Bericht der Klinik C.___ AG,
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Oktober 2018 (stationärer
Aufenthalt vom 11. September bis 11. Oktober 2018) können folgende
Diagnosen entnommen werden: «F32.1 Mittelgradige depressive Episode», «F40.2
Spezifische (isolierte) Phobien», «F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung»,
«Z63 Andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis» und «Z73
Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung». Unter dem
Titel «Therapie und Verlauf» wurde dargelegt, die Patientin sei mit einer
mittelgradigen depressiven Episode und einer posttraumatischen
Belastungsstörung in das stationäre Behandlungssetting eingetreten. Im Rahmen
des vierwöchigen stationären Aufenthalts habe sie eine multimodale Behandlung
mit folgenden Elementen in Anspruch genommen: Psychotherapie im Einzelsetting,
pflegerische Bezugspersonengespräche, Seelsorge, Milieutherapie, gestaltende
Therapien, Körper- und Physiotherapien, psychosoziale Beratung durch den
sozialpsychiatrischen Dienst im Haus. Die Patientin habe an allen stationären
Therapien trotz ihrer belastenden psychosozialen Situation durch jahrelang
bestehende familiäre Konflikte und die Versorgung der zwei Kinder regelmässig
und aktiv teilgenommen. Sie habe von den psychotherapeutischen und
pflegerischen Einzelgesprächen sowie von den gestaltenden Therapien besonders
profitieren können. Es sei ihr im Laufe des Aufenthalts gelungen, in eine
adäquate Beziehung mit Mitpatienten und dem Behandlungsteam zu treten. Bereits
zu Beginn der Therapie habe sie traumatische Ereignisse aus ihrer Vergangenheit
thematisiert, die sie bisher nur teilweise habe verarbeiten können. Gemeinsam mit
der Patientin sei in den darauffolgenden Gesprächen der Verlauf der Depression
psychoedukativ besprochen worden und es seien konkrete Strategien im Umgang mit
Schmerzen, Stimmungsschwankungen und Zwangssymptomen erarbeitet worden.
Gemeinsam mit dem Sozialdienst im Haus sei eine vorübergehende regelmässige
Betreuung für die zwölfjährige Tochter der Patientin organisiert worden, was
zur Stabilisierung der Patientin beigetragen habe. Bei fehlenden Hinweisen für
Selbst- und Fremdgefährdung sei ein Austritt aus dem stationären Setting
erfolgt. Die Patientin habe bei Eintritt die klassischen Symptome einer
Depression in mittelgradiger Ausprägung sowie eine posttraumatische
Belastungsstörung aufgewiesen. Ihre Lebensqualität sei eingeschränkt gewesen
und ihre Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Zum Zeitpunkt des Austritts
habe eine Teilremission der Depression erreicht werden können. Die Patientin
habe über mehr Stabilität, Veränderungsmotivation sowie über einen besseren
Zugang zu den eigenen Gefühlen berichtet. Eine anschliessende ambulante
Behandlung der depressiven und posttraumatischen Symptomatik nach dem
stationären psychiatrischen Aufenthalt sei indiziert und bei Dr. phil. N.___
geplant. Behandlungsziele seien die weitere Stabilisierung der depressiven
Symptomatik sowie die Ressourcenaktivierung. Aufgrund der seit Jahren
vorbestehenden posttraumatischen Belastungsstörung werde nach einer
ausreichenden Stabilisierung eine weitere Auseinandersetzung mit den
traumatischen Erlebnissen aus der Vergangenheit empfohlen. Die Fortsetzung der
bisherigen medikamentösen Therapie sei weiterhin indiziert (IV-Nr. 25 S. 23 ff.).
4.3.3
Der behandelnde Psychiater
Dr. med. K.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in
seinem Bericht vom 22. März 2019 fest, die Behandlung habe am 1. November
2018.
begonnen. Die Patientin beklage anhaltende Schmerzen mit wechselnder
Intensität und Lokalisation (am Rücken, im Brustbereich, in den Beinen, im
Kopf). Körperliche Bewegungen (sich bücken, sich strecken, drehen etc.) seien
stark beeinträchtigt, da sie schmerzauslösend und verstärkend seien. Zudem
beklage sie Erschöpfung, Antriebsverminderung und Kraftlosigkeit. Beobachtbar
seien emotionale Instabilität, sprunghaftes Denken, verminderte Ausdauer,
eingeschränkte Beweglichkeit (steifer Gang/Körperhaltung). Bei belastenden
Themen seien psychovegetative (verstärkte Anspannung), emotionale (emotionaler
Kontrollverlust; weinen) und kognitive (Verstärkung der Denkstörungen)
Reaktionen beobachtbar. Haushaltarbeiten könnten nur eingeschränkt erledigt
werden. Es bestünden ein sozialer Rückzug, emotionale Labilität, eine
Impulskontrollstörung sowie kognitive Störungen (sprunghaftes Denken). Ein
Wiedereinstiegsversuch in die Arbeit mit kleinem Pensum (20 %) ab 1. Februar
2019.
habe nach wenigen Tagen wegen verstärkten, nicht nachlassenden Schmerzen
abgebrochen werden müssen. Es wurden die Diagnosen «rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (F33.1)», «posttraumatische
Belastungsstörung (F43.1)» und «anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.40)»
gestellt. Die Patientin sei seit dem 17. Dezember 2018 zu 100 %
arbeits- und erwerbsunfähig. Aufgrund der Lebens- und Krankheitsgeschichte sei
mit einem langwierigen Behandlungsprozess zu rechnen. Die ambulante
psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung bestehe aus
Einzelpsychotherapie, psychiatrischen Konsultationen und
Psychopharmakotherapie. Diese Behandlungen zeigten eine geringe Verbesserung im
Sinne einer leichten emotionalen Stabilisierung. Das bisherige Setting sei
fortzusetzen. Primäres Ziel der Behandlung sei eine Besserung der depressiven,
posttraumatischen und Schmerzsymptomatik. Von einer Verbesserung der
Symptomatik könne grundsätzlich auch eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit
erwartet werden (IV-Nr. 11 S. 4 f.).
4.3.4
Dr. med. O.___, Facharzt FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht an die Krankentaggeldversichererin vom
10.
Mai 2019 fest, die Exploration habe aufgrund einer ausgeprägten
Agitation, psychomotorischer Unruhe und einer Affektlabilisierung im Rahmen
einer komplexen Traumafolgestörung und einer hochpathogenen
systemisch-innerfamiliären «Missbrauchs-Kaskade» abgebrochen werden müssen. Die
Patientin sei klinisch-objektiv vorderhand störungsbedingt nicht vermittelbar
(100%ige Arbeitsunfähigkeit, allgemein/adaptiert), sie sei vorderhand
störungsbedingt nur sehr beding eingliederungsfähig (IV-Nr. 20.8).
4.3.5
Dr. med. K.___ äusserte sich in
seinem Bericht vom 4. Juni 2019 dahingehend, die Patientin leide an einer
psychischen Erkrankung, die erhebliche Auswirkungen auf ihre mentalen
Funktionen und Fähigkeiten zeige. Die Beeinträchtigungen wirkten sich sowohl
auf den beruflichen als auch auf den privaten und den Alltagsbereich aus. Sie
seien so ausgeprägt, dass die Leistungsfähigkeit sowohl in der angestammten
Tätigkeit als auch in einer adaptierten Tätigkeit 0 % sei. Aufgrund der
Schwere der Erkrankung sei mit einer lange dauernden Behandlungsphase und
entsprechend verzögerter Rehabilitation bzw. nur langsamen Steigerung der Leistungsfähigkeit
zu rechnen (IV-Nr. 20.9).
4.3.6
Dem Bericht von Dr. med. P.___,
FMH Neurologie, spez. Kognitive Neurologie (Zentrum für ), vom 8. November
2019.
(verhaltensneurologisch-neuropsychologische Abklärung vom 28. Oktober
2019; funktions- und ressourcenorientiertes Assessment) kann folgendes Fazit
entnommen werden: Aktuell lasse sich ein mittelschweres,
depressionsassoziiertes, kognitives Ausfallmuster objektivieren und es liessen
sich insgesamt mittelschwere Einschränkungen bezüglich der im angestammten
Beruf der Patientin gestellten Anforderungen (kognitive Belastbarkeit,
kognitive Flexibilität und Fehlerkontrolle) ableiten. Die «harten»,
berufsrelevanten ICF-Fähigkeitsdimensionen wie Durchhaltefähigkeit, Lernen von
Neuem und Anwendung von fachlichen Kompetenzen, Planung und Strukturierung von
Aufgaben, Kognitive Flexibilität und Umstellfähigkeit, Kontextgebundene
Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Verkehrsfähigkeit/Mobilität,
Selbstfürsorge und Selbstbehauptungsfähigkeit sowie Selbst-/Emotionsregulation,
Kritikfähigkeit, interaktionelle Fähigkeiten seien allesamt aus gutachterlicher
Sicht (klinisch-interaktionell, verhaltensneurologisch und
leistungspsychologisch-psychometrisch) mittelschwer limitiert. Die
kontextgebundene Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei hingegen nicht
Dispositiv
beeinträchtigt. Es bestehe demnach keine Diskrepanz zwischen der subjektiven
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (Selbsteinschätzung) und den objektiv
leistungseinschränkenden Befunden. Die normativ-kriterien/ressourcenorientierte
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als
Mitarbeiterin eines Reinigungsdienstes und für jede andere bildungsangepasste
Tätigkeit im Rahmen der funktions- und ressourcenorientierten Perspektive
ergebe medizinisch-theoretisch vorerst noch eine 100%ige Einschränkung des
arbeitsbezogenen Funktionspotentials (IV-Nr. 24.3 S. 10 ff.).
4.3.7 Aus dem Bericht der Klinik C.___
AG vom 21. Februar 2020 (zweiter stationärer Aufenthalt vom 6. Januar
bis 11. Februar 2020) gehen die Diagnosen «F33.1 Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode», «F43.1 Posttraumatische
Belastungsstörung», «Z63 Andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren
Familienkreis» und «Z73 Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der
Lebensbewältigung: Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionische Anteilen»
hervor. Zum Verlauf wurde dargelegt, der Patientin sei es gelungen, achtsamer
zu werden und ihre Grenzen besser zu spüren. Sie habe sich vermehrt für ihre
eigenen Bedürfnisse einsetzen und Selbstfürsorge leisten können. Dennoch habe
sie von weiterhin bestehenden Schmerzen, Müdigkeit und Schlafproblemen
berichtet. Sie habe eine hohe Compliance bezüglich der empfohlenen
medikamentösen Behandlung gezeigt. Zum Procedere wurde angegeben, die Patientin
habe bei Eintritt die klassischen Symptome einer Depression in mittelgradiger
Ausprägung sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgewiesen. Ihre
Lebensqualität sei seit Jahren eingeschränkt und eine Arbeitsfähigkeit sei
mittel- bis langfristig nicht gegeben. Sie sei auch während der stationären
Therapie schnell an ihre Grenzen gekommen. Beim Austritt habe eine
Teilremission der Depression erreicht werden können: Die Patientin habe von
einer aufgehellten Stimmung und mehr Stabilität und Kraft berichtet. Es bestehe
keine Selbst- und Fremdgefährdung. Die weitere ambulante Behandlung der
depressiven und posttraumatischen Symptomatik nach dem stationären
psychiatrischen Aufenthalt sei indiziert und bei Dr. phil. N.___ geplant. Behandlungsziele
seien die weitere Stabilisierung sowie Ressourcenaktivierung. Aufgrund der seit
Jahren bestehenden posttraumatischen Symptomatik werde nach einer ausreichenden
Stabilisierung eine weitere Auseinandersetzung mit den traumatischen
Erlebnissen aus der Vergangenheit empfohlen. Die Fortsetzung der bisherigen
medikamentösen Therapie sei weiterhin indiziert (IV-Nr. 25 S. 11
ff.).
4.3.8 Dr. med. K.___ gab in seinem
Bericht vom 20. März 2020 an, auch nach dem Austritt aus der Klinik am 11.
Februar 2020 weise die Patientin ein komplexes Krankheitsbild auf. Die
Leistungsfähigkeit werde in mittel- bis schwerem Ausmass beeinträchtigt durch
die stark beeinträchtigte psychische Stabilität, die eingeschränkten
emotionalen Funktionen und das eingeschränkte Selbstvertrauen sowie die
mittelschwer ausgeprägt eingeschränkten Aufmerksamkeits- und Denkfunktionen.
Die Patientin sei mittel bis schwer beeinträchtigt bei der Einhaltung von
Regeln und Routine, Strukturierung von Aufgaben, Umstellungsfähigkeit, beim
Durchhaltevermögen und bei der Proaktivität (IV-Nr. 66 S. 38 ff.).
4.3.9 Dr. phil. N.___ und Dr. med.
K.___ gaben in ihrem Arztbericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 24. April
2020 an, es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin
für sämtliche Tätigkeiten seit dem 16. Februar 2020 bis auf weiteres (100%ige
Arbeitsunfähigkeit vom 17. Dezember 2018 bis 31. Januar 2019,
80 % vom 1. bis 28. Februar 2019, 100 % vom 1. März bis
30. November 2019, 50 % vom 1. Dezember 2019 bis 15. Januar
2020). Die Patientin sei gegenwärtig einmal pro Woche in Behandlung. Es wurden
folgende psychiatrische Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) gestellt:
«F32.1 Mittelgradige depressive Episode», «F40.2 Spezifische (isolierte)
Phobien», «F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung» und «F45.4 Anhaltende
somatoforme Schmerzstörung». Sodann wurden die somatischen Diagnosen (mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) «chronische lumbosakrale Rückenschmerzen»,
«Iliosakral- und Piriformissyndrom rechts» , «Diskusprotrusion L2/3 & L3/4
re, Spondylarthrose L3/4, 4/5» sowie «Cervicobrachiales Schmerzsyndrom»
angegeben. Die weiteren Diagnosen (Z63 andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den
engeren Familienkreis, Z73 Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten in der
Lebensbewältigung) haben nach den ärztlichen Angaben keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit. Zur Prognose wurde angegeben, kurz- bis mittelfristig sei
keine Besserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Die Patientin sei aktuell
nicht arbeitstätig. Schmerzbedingt könne die Patientin die bisherige Tätigkeit
als Reinigungskraft nicht mehr ausführen. Sie habe wenig Ressourcen. Auch eine
angepasste Verweistätigkeit sei nicht zuzumuten. Die Prognose sei aktuell unsicher.
Die Patientin leide unter chronischen Schmerzen, die einerseits ein somatisches
Korrelat aufwiesen, die aber auch durch die hohe psychische Belastung / Komorbidität
(posttraumatische Belastungsstörung, rezidivierende depressive Störung)
mitbedingt bzw. perpetuiert würden. Die Möglichkeit, funktionale Coping
Strategien zu entwickeln, sei dadurch deutlich eingeschränkt und werde durch
fehlende Ressourcen zusätzlich eingeschränkt. Es bestünden ausgeprägte
Funktionseinschränkungen durch die psychische Erkrankung. Die attestierte 100%ige
Arbeitsunfähigkeit werde aufgrund des Assessments (vgl. E. II. 4.3.6
hiervor) bestätigt (IV-Nr. 25 S. 3 ff.).
4.3.10 Dr. med. K.___ stellte in seinem
Bericht vom 18. Mai 2020 folgende psychiatrische Diagnosen: «F32.1
mittelgradige depressive Episode», «F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung
(DD: F62.1 Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung)», «F45.41
Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren», «F40.2
Spezifische (isolierte) Phobien, Klaustro- und Akrophobie» sowie «F10.1
schädlicher Gebrauch von Alkohol». Es werde eine Einzelpsychotherapie, eine
Psychopharmakotherapie und eine hausärztliche Behandlung durchgeführt. Das
Therapieziel sei die Stabilisierung des psychischen Gesundheitszustands. Es
bestehe eine komplexe Multimorbidität, die den Verlauf und die Verbesserung des
Gesundheitszustands erschwere und Rückfälle begünstige. Es sei die Zuweisung
zur tagesklinischen Behandlung an die Psychiatrie [...] erfolgt. Die Patientin
sei nicht arbeitsfähig. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu
erwarten. Auch in einer angepassten Tätigkeit sei gegenwärtig keine
Leistungsfähigkeit gegeben. Leider sei ein chronischer Verlauf wahrscheinlich (IV-Nr. 67
S. 2 ff.).
4.3.11 Dr. med. Q.___ (R.___,
Psychologie, Psychiatrie) hielt in seinem Bericht zu Handen der
Beschwerdegegnerin vom 15. Februar 2022 fest, die ambulante Behandlung
durch ihn dauere seit dem 2. Juni 2021 bis auf weiteres. Die
Konsultationen fänden durchschnittlich wöchentlich statt. Es bestehe eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten seit dem 2. Juni
2021 bis auf weiteres. Die Patientin habe in den letzten Monaten wegen ihrer
gesundheitlichen Situation mit somatischen Beschwerden und finanziellen
Schwierigkeiten sowie wegen ihrer schweren traumatischen Erlebnisse in der
Kindheit und Jugend Traurigkeit, Bedrücktheit, Belastung, Gedankenkreisen,
Ängste, Schlafstörungen, Sorgen, Erschöpfung, Konzentrations- und
Gedächtnisstörungen sowie Intrusionen und Flashbacks entwickelt. Seit November
2018 sei die Patientin arbeitslos und von den Dres. med. K.___ und S.___
zu 100 % und danach zu 80 % arbeitsunfähig geschrieben. Seit Februar
2021 arbeite sie im geschützten Rahmen bis zu 20 % bzw. 90 Minuten täglich
für 6 Tage in der Woche als Aushilfe bei kranken Menschen. Die Diagnosen (mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) lauteten auf «mittelschwere depressive
Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), seit der Kindheit» und «komplexe
posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10; F43.1), seit der Kindheit und
Jugend». Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein «Erschöpfungssyndrom
(ICD-10; Z73), seit Jahren» angegeben. Aufgrund des aktuellen schweren
psychischen Zustands sei eine Arbeitsfähigkeit zu 100 % bis auf weiteres
nicht absehbar. Die ambulante integrierte psychiatrisch/psychotherapeutische
Behandlung mit Medikation sei fortzuführen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit helfe sie
alten und behinderten Menschen beim Essen und begleite diese mit kurzen
Gesprächen. Es bestünden mittelschwere depressive Zustände mit mittelschwerer
Traurigkeit und Bedrücktheit, Existenz- und Versagensängsten, innerer Unruhe,
kognitiven Symptomen (mittelgradigen Konzentrations- und Gedächtnisstörungen),
sozialem Rückzug, Gedankenkreisen und Grübeln, Schlafstörungen, Müdigkeit,
schwerer Erschöpfung, Schuldgefühlen und geringem Selbstwertgefühl. Ausserdem
leide sie unter Intrusionen und Flashbacks wegen ihrer komplexen traumatischen
Erlebnissen mit Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch in der Kindheit und
Jugend. Es bestünden tägliche schwere somatische Schmerzen. Die Patientin
besitze praktisch keine Ressourcen bzw. keinen Schulabschluss, keine Ausbildung,
keine Hobbys und ein eingeschränktes Umfeld. Aufgrund der mittelschweren
depressiven Symptomatik mit somatischen Beschwerden und der komplexen
posttraumatischen Belastungsstörung sowie der somatischen Beschwerden sei die
Prognose zur Eingliederung aktuell als ungünstig zu betrachten
(IV-Nr. 77).
4.3.12 Dr. med. K.___ äusserte
sich in seiner Stellungnahme zu Handen der Beschwerdeführerin vom
8. September 2022 im Wesentlichen dahingehend, die Patientin sei seit dem
12. Oktober 2020 nicht mehr in seiner Behandlung. Seine Angaben basierten
auf der Krankengeschichte über die ambulante Behandlung in seiner Praxis vom
1. November 2018 bis 12. Oktober 2020 (letzte Konsultation). Weil
seit dieser letzten Konsultation kein Kontakt mehr zu der Patientin
stattgefunden habe, sei er weder über den zwischenzeitlichen Verlauf noch über
den aktuellen Gesundheitszustand orientiert und könne deshalb die Fragen nicht
fundiert beantworten. Er könne aber Folgendes berichten:
Die Grundproblematik der Patientin seien
Folgen von Misshandlungen und Traumatisierungen, die sie in ihrer Kindheit und
Jugend erlebt habe. Auch die in jüngerer Zeit aufgetretenen psychischen
Beschwerden und Erkrankungen stünden damit in Zusammenhang, im Sinne von
Traumafolgestörungen. Diese Diagnose existiere im Klassifikationssystem ICD-10
allerdings nicht. Der klinischen Tatsache, dass frühe, in der Kindheit
erlittene Traumatisierungen sich oft erst mit vielen Jahren Latenz im
Erwachsenenalter manifestierten, werde diagnostisch erst in der neuesten
Version des Klassifikationssystems ICD Rechnung getragen. Im ICD-11, das seit
dem 1. Januar 2022 offiziell Gültigkeit habe, sei beispielsweise dazu die
Diagnose «Komplexe Posttraumatische Belastungsstörung» aufgenommen worden.
Klinisch seien komplexe Traumafolgestörungen jedoch seit langem bekannt und es
bestünden dazu wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse zu Ursache, Diagnose und
Behandlung. Charakteristisch für diesen psychischen Gesundheitsschaden seien
u.a. über die Zeit quantitativ und qualitativ stark wechselnde psychische
Symptome und Beschwerden, die zu unterschiedlichen Diagnosen führen könnten. Diese
Heterogenität der klinischen Ausprägung sei auch mitverantwortlich für die bei
dieser Störung häufigen Diagnoseänderungen und/oder Komorbiditäten.
Das psychiatrische Teilgutachten des
polydisziplinären E.___-Gutachtens berücksichtige nicht alle wichtigen
medizinischen Fakten und es sei zum Teil inkonsistent. So seien die
nachgewiesenen stationären Behandlungsphasen (B.___, Schmerzklinik; C.___; vgl.
E. II. 4.3.1, 4.3.2 und 4.3.7) nicht berücksichtigt worden. Während einer
Hospitalisation sei naturgemäss keine Arbeitsfähigkeit gegeben. Ebenfalls
unberücksichtigt blieben die Zweitmeinungen von Dr. med. O.___ und
diejenige des Zentrums für Verhaltensneurologie/Neuropsychologie, welche beide
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten (vgl. E. II. 4.3.4 und 4.3.6
hiervor). Sodann gehe die psychiatrische Gutachterin nicht auf die von ihm
attestierten Arbeitsunfähigkeiten ein, die ihrer Beurteilung widersprächen. Sie
gehe auch nicht auf die zeitnahen, diskrepanten Beurteilungen von Dr. med.
O.___ bzw. Dr. med. L.___ ein. Schliesslich werde die Bedeutung einer
regelmässigen antidepressiven Medikation auf die Arbeitsfähigkeit im Gutachten
nicht einheitlich beurteilt. Das Gutachten erfülle damit die Qualitätskriterien
der Konsistenz und Plausibilität nicht. Somit sei auch der Stellungnahme des
RAD-Arztes Dr. med. M.___ vom 6. Mai 2022 zu widersprechen. Die
klinische Beurteilung der posttraumatischen Belastungsstörung sei nicht
korrekt, weil es hinlänglich bekannt sei, dass – störungsbedingt –
traumassoziierte Symptome und Beschwerden von Patienten/Exploranden in der
Regel nicht spontan und nicht ohne gezielte Fragen geäussert würden. Für eine
valide Beurteilung von Traumafolgestörungen müssten diese Symptome vom
Untersucher gezielt abgefragt werden. Zur Abschätzung der quantitativen und
qualitativen Symptomschwere seien spezifische Untersuchungstechniken
anzuwenden. Aus dem Gutachten gehe nicht hervor, dass die Gutachterin diese
klinischen Gegebenheiten berücksichtigt habe. Ihre sich alleine auf ihre
Beobachtung und die spontanen Angaben der Explorandin abstützende diagnostische
Beurteilung entspreche nicht dem aktuellen Wissensstand über die spezifischen
Gegebenheiten traumaassoziierter Symptome und Beschwerden und über die für eine
valide Beurteilung notwendigen Untersuchungstechniken. Es sei hinlänglich
bekannt und allgemein anerkanntes Fachwissen, dass sexuelle und andere
Traumatisierungen in der Kindheit mit einem erheblichen Risiko für andauernde
Gesundheitsschädigungen verknüpft seien und dass nicht oder ungenügend
behandelte posttraumatische Belastungsstörungen ein hohes Risiko zur
Chronifizierung beinhalteten. Die klinische Relevanz dieser komplexen
Auswirkungen für die Patientin liege darin, dass ihre Fähigkeiten nicht nur durch
aktualisierte traumaassoziierte Symptome und/oder manifeste psychische Symptome
(wie klinisch relevante depressive Symptomatik oder [soziale] Ängste)
beeinträchtigt werden könnten. Ebenso bedeutsam seien die Ausbildung einer
generell verminderten Stressresistenz und limitierte resp. dysfunktionale
Coping-(Bewältigungs-)Strategien als überdauernde und chronische Traumfolgen.
Dies bedeute, dass die emotionale Belastbarkeit der Patientin im Vergleich mit
Personen, die diese Traumatisierungen nicht erlebt hätten, vermindert sei. Sie
sei deshalb generell stressempfindlicher und habe zudem eingeschränktere
Fähigkeiten, emotionale Belastungen zu bewältigen. Folge sei ein erhöhtes
Risiko für Rückfälle und für eine Verschlechterung ihrer Funktionalität. Der
Krankheitsverlauf der Patientin ab 2018 sei ein anschaulicher Beweis für diese
komplexen und klinisch relevanten Zusammenhänge: Auslöser der langen Krankheit
sei ein Unfallereignis mit somatisch geringen Folgen. Dieser Verlauf sei mit
verminderter Stresstoleranz und inadäquaten Copingstrategien erklärbar. Es
könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese Folgen und damit die
(komplexen) Traumafolgestörungen ausgeheilt seien. Die Beschwerdeführerin habe
bis zum Begutachtungszeitpunkt keine spezifische Behandlung durchlaufen und
eine Spontanheilung dieser Problematik sei sehr unwahrscheinlich. Das Abklingen
der floriden Symptomatik und die Verbesserung der Funktionalität könnten wegen
der ungenügend behandelten Problematik, den nach wie vor vorhandenen
Limitierungen und wegen Restsymptomen nicht als stabiler Zustand beurteilt
werden. Es seien damit im Begutachtungszeitpunkt nach wie vor gesundheitlich
relevante Folgen vorhanden, welche bei der Patientin, im Vergleich mit gesunden
Personen, ihre persönlichen Ressourcen schmälerten und als (chronische)
Belastungen zu verstehen seien. Damit sei ihre emotionale Belastbarkeit
krankheitsbedingt nach wie vor und deutlicher vermindert als im Gutachten
ausgewiesen. Obwohl diese klinischen Konstellationen als bekannt voraussetzen werden
könnten, fehlten dazu im Gutachten differenzierte Erörterungen zu Auswirkungen
und Folgeschädigungen auf den weiteren Verlauf des Gesundheitszustands und der
Funktionalität der Patientin. Diese wären jedoch für eine konsistente und
plausible Beurteilung der langfristigen Leistungsfähigkeit notwendig
(Beschwerdebeilage [BB] 5).
4.4 Zur oben (unter E.
II. 4.3 hiervor) dargelegten, von der psychiatrischen E.___-Teilbegutachtung
abweichenden Beurteilung der medizinische Situation und der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die behandelnden Ärzte ist
Folgendes festzuhalten: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt die
unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen
(Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten
fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein Administrativ- oder
Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen
zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu
anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich
eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein
subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der
Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des
Bundesgerichts 8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 7.2. mit Hinweis).
Solche Aspekte sind hier nicht ersichtlich. Wie erwähnt, stellte die psychiatrische
Teilgutachterin Dr. med. F.___ im Rahmen der Herleitung der Diagnosen gestützt
auf ihre klinischen Untersuchungsergebnisse vom 18. Mai 2021 und in
Anwendung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 fest, als
psychiatrische Grunddiagnose sei zwar anamnestisch eine posttraumatische
Belastungsstörung (PTBS) anzunehmen, die posttraumatische Symptomatik habe sich
im Zeitpunkt der Begutachtung jedoch weitgehend zurückgebildet. Die
psychiatrische Gutachterin legte dar, anlässlich der Exploration seien die
Erlebnisse der Beschwerdeführerin in der Kindheit und Jugend ausführlich
geschildert worden, spezifische, gegenwärtig vorliegende Beschwerden im
Zusammenhang mit der Traumatisierung hätten jedoch nicht festgestellt werden
können und seien von der Beschwerdeführerin auch nicht beklagt worden
(IV-Nr. 61.2 S. 35 f.). Für den Einwand der Beschwerdeführerin bzw.
ihres behandelnden Psychiaters, die psychiatrische Gutachterin habe traumaassoziierte
Symptome und Beschwerden nicht gezielt abgefragt und die spezifischen
Untersuchungstechniken zur Abschätzung der quantitativen und qualitativen
Symptomschwere nicht zur Anwendung gebracht, besteht keine Grundlage. Die Beschwerdeführerin
gab im Rahmen der vertiefenden Befragung (mit strukturierter Nachfrage durch
die Gutachterin) zum aktuellen Leiden an, sie leide unter Hüftschmerzen,
Schlafstörungen und Müdigkeit. Sie müsse immer noch an die Ereignisse in ihrer
Kindheit denken, versuche jedoch, diese in den Hintergrund zu stellen.
Diesbezüglich halte sie eine stabile Fassade aufrecht. Im Alltag sei sie
hauptsächlich durch die körperlichen Beschwerden eingeschränkt
(IV-Nr. 61.2 S. 32 Ziff. 3.2). Es fehlen somit Hinweise, dass ihre
emotionale Belastbarkeit aktuell aufgrund der früher durchgemachten Traumatisierungen
(noch) relevant vermindert und sie deshalb generell stressempfindlicher wäre. Vielmehr
kam die psychiatrische Gutachterin aufgrund ihrer fachärztlichen Untersuchung im
Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung zum Schluss, unter der
laufenden psychologisch/psychiatrischen Behandlung sei im Verlauf eine
Stabilisierung bzw. Teilremission der im Jahr 2018 beklagten Beschwerden
eingetreten, es sei eine deutliche Verbesserung feststellbar, die Angaben der
Beschwerdeführerin zu Aktivitäten und Tagesablauf wiesen auf keine relevanten
Einschränkungen hin und im Vergleich zu den Angaben des behandelnden
Psychiaters zum Psychostatus vom 24. April 2020 bestehe eine deutliche
Verbesserung (IV-Nr. 61.2 S. 37 f.). Angesichts dieses Verlaufs erscheint
es nachvollziehbar, dass die Gutachterin die Diagnose «anamnestische
posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)» stellte und diese als
Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einstufte. Es bestehen keine
Anhaltspunkte, dass Dr. med. F.___ als Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie nicht kompetent genug wäre, die Situation der Beschwerdeführerin
medizinisch korrekt zu erfassen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Auffassung wird die Aussagekraft ihres psychiatrischen Teilgutachtens nicht
dadurch geschmälert, dass nicht auch die «komplexe posttraumatische
Belastungsstörung» erwähnt wurde, weil diese sich von der posttraumatischen
Belastungsstörung (gemäss ICD-11) durch Symptome aus drei weiteren Bereichen
unterscheidet (Schwierigkeiten in der Regulierung von Emotionen, überdauerndes
negatives Konzept des Selbst, Beziehungsschwierigkeiten) und in diesem Sinne
bei Nichterfüllen (bzw. Zurückbildung) der PTBS-Kriterien erst recht keine
komplexe posttraumatische Belastungsstörung (mehr) gegeben sein kann (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2022 vom 24. Oktober 2022
E. 5.2.2.). Damit die Diagnose «komplexe PTBS» gestellt werden kann,
müssen (neben der Erfüllung des Traumakriteriums) die PTBS-Kriterien (d.h.
Wiedererleben, Vermeidung, anhaltende Bedrohungswahrnehmung) sowie die Symptome
aus den erwähnten drei weiteren Bereichen erfüllt sein (vgl. auch Fachartikel
«ICD-11 – Wichtigste Neuerungen und ein Überblick zu den spezifisch
belastungsbezogenen psychischen Störungen des Kantonalverbands der Zürcher
Psychologinnen und Psychologen [ZÜPP] vom Dezember 2021). Wie die
Beschwerdeführerin selber korrekt darauf hinweist (Beschwerde, S. 4 f.),
wurde die Diagnose «komplexe posttraumatische Belastungsstörung» in der ICD-10,
auf welche sich die psychiatrische Teilgutachterin stützte, noch nicht als
eigenständige Diagnose aufgeführt, sondern erst in der ICD-11. Es wird zwar
empfohlen, in Bezug auf diese Diagnose – anders als bei allen anderen psychischen
Störungen – die ICD-11, welche Anfang 2022 in englischer Sprache erschienen ist
und voraussichtlich 2027 volle Geltung erlangen wird, bereits jetzt anzuwenden
(vgl. zum Ganzen: Ebner et al.; ICD-11 – Empfehlung zur Verwendung in der
Psychiatrie, in: Schweizerische Ärztezeitung 2023; S. 34. f.). Dies führt
jedoch aus den genannten Gründen zu keiner anderen Beurteilung. Die Beschwerdeführerin
vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern Dr. med. F.___ die erhobenen Befunde
nicht im Rahmen ihres gutachterlichen Ermessens adäquat einzuschätzen vermocht
hätte. Diese Auffassung vertritt auch der RAD-Arzt Dr. med. M.___ in seinen
Stellungnahmen vom 1. Juli 2021 (IV-Nr. 64) und 6. Mai 2022
(IV-Nr. 79), wonach das E.___-Gutachten vom 30. Juni 2021
uneingeschränkt beweiswertig sei und weder die geltend gemachte Kritik am
Gutachten noch die eingeholten medizinischen Unterlagen die gutachterlich
vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Zweifel ziehen könnten. Auch
die vom die Beschwerdeführerin bis Oktober 2020 behandelnden Psychiater Dr. med.
K.___ in seiner Stellungnahme vom 8. September 2022 vorgebrachten
Argumente (BB 5 S. 2 Ziff. B I. lit. a bis d; vgl. E. II. 4.3.12
hiervor) vermögen den Beweiswert des E.___-Gutachtens nicht relevant zu
schmälern.
4.5 Nach dem Gesagten sind keine
konkreten Indizien ersichtlich, die gegen die Zuverlässigkeit des E.___-Gutachtens
sprechen. Demnach ist von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in
einer angepassten Verweistätigkeit von 90 % seit Mai 2018 auszugehen (vgl.
IV-Nr. 61.2 S. 10), wobei diese während der stationären Aufenthalte
im B.___ (6. bis 31. August 2018) und in der Klinik C.___
(11. September bis 11. Oktober 2018 und 6. Januar bis
11. Februar 2020) sowie infolge der postoperativen Rekonvaleszenz (Totalprothese
rechtes Hüftgelenk; Juli 2020 bis Januar 2021) unterbrochen wurde. Es besteht –
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – kein Anlass, weitere medizinische
Abklärungen zu veranlassen. Von einer Rückweisung der Sache zur Durchführung
von weiteren medizinischen Abklärungen ist daher abzusehen. Der medizinische
Sachverhalt wurde von der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 43
Abs. 1 ATSG rechtsgenüglich abgeklärt. Im Folgenden ist der Einkommensvergleich
zu prüfen:
5.
5.1 Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte
Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und
nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit
ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem
Erfahrungsgrundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein
(BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).
Die Beschwerdegegnerin setzte das
Valideneinkommen der Beschwerdeführerin in der vorliegend angefochtenen
Verfügung vom 4. August 2022 auf CHF 66'270.00 fest, wobei sie auf das
durchschnittliche Einkommen der Jahre 2013 bis 2017 gemäss dem vorliegenden Auszug
aus dem individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin vom 2. August 2021
(IV-Nr. 65) abstellte. Gemäss den darin enthaltenen Eintragungen erzielte
die Beschwerdeführerin Erwerbseinkommen von CHF 56'418.00 (2013),
CHF 49’212.00 (2014), CHF 88'124.00 (2015), CHF 67'917.00 (2016)
und CHF 65'025.00 (2017), somit durchschnittlich CHF 65'339.20. Massgebend
sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns,
vorliegend somit im Juli 2019 (sechs Monate nach der IV-Anmeldung vom
18. Januar 2019 [IV-Nr. 2], vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG; das
Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG lief im Mai 2019 ab
[IV-Nr. 61.2 S. 10]). Demnach ist das vorerwähnte durchschnittliche
Einkommen von CHF 65’339.20 auf das Jahr 2019 anzupassen, was zu einem
Valideneinkommen von CHF 66'270.00 führt (vgl. Schweizerischer Lohnindex
des Bundesamtes für Statistik [BFS], Tabelle 1.2.10, Nominallohnindex, Frauen, Sektor
3 Dienstleistungen [Ziff. 45 bis 96], 2017: 105.3, 2019: 106.8). Die
Berechnung des Valideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin erweist sich als
korrekt. Dessen Ermittlung bzw. Höhe wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht
beanstandet.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführerin nahm
nach dem Sturzereignis vom 18. Mai 2018 ihre bisherige Erwerbstätigkeit
als Raumpflegerin nicht mehr auf (vgl. IV-Nr. 61.2 S. 37 und 65
S. 5); seit Februar 2021 ist sie als Haushaltshilfe bei einer älteren Dame
im Rahmen eines Pensums von bis zu 20 % tätig (vgl. IV-Nr. 61.2 S. 32).
Nach den Untersuchungsergebnissen der E.___-Gutachter ist die
Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch in der Lage, eine körperlich
leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne kauernde oder kniende
Tätigkeitsanteile zu 90 % zu verrichten, wobei eine klar strukturierte
Tätigkeit in einem kleinen Team mit kompetenten Vorgesetzten empfohlen wird
(IV-Nr. 61.2 S. 10). Demnach nützt die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit
nicht in zumutbarer Weise vollumfänglich aus, weshalb das Invalideneinkommen
auf der Grundlage von statistischen Werten zu ermitteln ist (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 9C_818/2018, 9C_826/2018 vom 5. April 2019 E. 4.3., 9C_567/2015
vom 13. April 2016 E. 6.2. und 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015
E. 2.2., je mit Hinweisen). Damit ist sie in der Lage, ein Einkommen von CHF 3'933.90
(90 % von CHF 4'371.00; vgl. Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE]
2018, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen,
Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Tabelle
TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1 [Einfache Tätigkeiten
körperlicher oder handwerklicher Art], Frauen) zu erzielen. Angepasst an die Nominallohnentwicklung
(2018: 105.9; 2019: 107.0) und die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von
durchschnittlich 41.7 Std. pro Woche im Jahr 2019 ergibt dies ein
Invalideneinkommen von CHF 4'143.70 pro Monat bzw. CHF 49'724.00 pro
Jahr.
5.2.2 Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts kann bei einem invaliden Versicherten, der wegen seiner
gesundheitlichen Beeinträchtigung bloss noch leichte Hilfstätigkeiten auszuüben
vermag und das durchschnittliche Lohnniveau eines voll leistungsfähigen Hilfsarbeiters
in der Regel nicht erreicht, ein Abzug von maximal 25 % gewährt werden.
Der Abzug von 25 % kommt nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung.
Vielmehr ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Falles zu prüfen, ob
und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider zusätzlich
reduziert werden muss. Dabei ist auch ein Abzug von weniger als 25 %
denkbar (BGE 126 V 75 ff.). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur noch
körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne kauernde oder kniende
Tätigkeitsanteile verrichten kann, welche klar strukturiert sind und in einem
kleinen Team mit kompetenten Vorgesetzten ausgeübt werden können, rechtfertigt
keinen Abzug vom Tabellenlohn. Der gesundheitlichen Beeinträchtigung (erhöhter Pausenbedarf,
leicht reduzierte Durchhaltefähigkeit) wird bereits mit einer
Leistungseinschränkung von 10 % in einer optimal angepassten
Verweistätigkeit genügend Rechnung getragen. Ein leidensbedingter Abzug würde
zu einer unzulässigen doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen. Allfälligen
mangelnden Deutschkenntnissen sowie der fehlenden Berufsausbildung wird beim
Invalideneinkommen bereits mit der Wahl des Kompetenzniveaus 1 Rechnung
getragen. Angesichts des genannten Belastbarkeitsprofils ist von einem genügend
breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2. mit
Hinweisen). Damit bleibt es beim Invalideneinkommen von CHF 49'724.00 pro
Jahr. Auch die Höhe des von der Beschwerdegegnerin ermittelten
Invalideneinkommens wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Verglichen
mit dem Valideneinkommen von CHF 66'270.00 pro Jahr resultiert ein
Invaliditätsgrad von 24.96 % bzw. (aufgerundet) von 25 %, der keinen
Anspruch auf eine Invalidenrente begründet (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl.
E. II. 2.2 hiervor).
6.
6.1 Berufliche Massnahmen können u.a.
dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer
Krankheitsüberzeugung zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines
Eingliederungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten
Person (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_59/2017 vom 21. Juni 2017
E. 3.3. mit Hinweis). Dass die Beschwerdeführerin gewillt ist, eine
Arbeitstätigkeit zu verrichten, wird nicht in Frage gestellt, allerdings haben
die gutachterlichen Abklärungen gezeigt, dass ihr eine optimal angepasste
Verweistätigkeit in einem erheblich höheren Ausmass zuzumuten ist. Nach den
gutachterlichen Angaben sind berufliche Massnahmen angesichts der subjektiv
fixierten Krankheits- und Invaliditätsüberzeugung der Beschwerdeführerin nicht
sinnvoll durchführbar (IV-Nr. 61.2 S. 11 Ziff. 4.10). Der Anspruch
auf Eingliederungsmassnahmen entfällt folglich, ohne dass zunächst ein Mahn-
und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt
werden müsste (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_311/2018 vom
16. November 2018 E. 5.5. und 9C_59/2017 vom 21. Juni 2017
E. 3.3., je mit Hinweisen).
6.2 Nach dem Gesagten ist die
vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. August
2022, worin der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente abgewiesen wurde, nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
7.2 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_720/2023 vom 8. Januar 2024 bestätigt.