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Entscheid

VSBES.2022.183

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

4. September 2025Deutsch55 min

die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) die ganze Invalidenrente

Source so.ch

Urteil vom 4. September 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude

Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 19. Juli 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Nachdem

die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) die ganze Invalidenrente

der Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) per Ende Oktober 2012

aufgehoben hatte (IV-St. Beleg / IV-Nr. 102), meldete sich diese am

5. Dezember 2014 erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 125.1). Die

Beschwerdegegnerin verneinte am 19. August 2016 einen Anspruch auf berufliche

Massnahmen sowie auf eine Rente (IV-Nr. 183), was das Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 1. Mai 2018,

welches unangefochten in Rechtskraft erwuchs, bestätigte (IV-Nr. 199 S.

2 ff.).

1.2 Nach

der Neuanmeldung vom 4. Februar 2019 (IV-Nr. 204) stellte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zuerst mit Vorbescheid vom

13. Februar 2019 in Aussicht, darauf nicht einzutreten (IV-Nr. 206),

erliess dann aber am 6. Dezember 2019 einen zweiten Vorbescheid, worin sie

die Abweisung des Leistungsbegehrens ankündigte (IV-Nr. 226). Daran hielt die Beschwerdegegnerin

nach weiteren Abklärungen im dritten Vorbescheid vom 26. November

2020 fest (IV-Nr. 259). In der Folge holte sie bei der Gutachterstelle B.___

ein polydisziplinäres Gutachten vom 10. Januar 2022 ein (IV-Nr. 290.1),

gegen das die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2022 Einwände erhob (IV-Nr.

295). Die Beschwerdegegnerin verneinte sodann am 19. Juli 2022 einen Anspruch auf

berufliche Massnahmen sowie auf eine Rente, da es an einer gesundheitlichen

Veränderung fehle (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin lässt am 13. September 2022 beim Versicherungsgericht

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):

1.

Die Verfügung der

[Beschwerdegegnerin] vom 19. Juli 2022 sei aufzuheben.

2. a) Es sei die Beschwerdesache zum Erlass

eines Vorbescheids resp. zur Wahrung der Gehörsrechte im Zusammenhang mit der

RAD-Stellungnahme vom 12. Mai 2022 an die [Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen.

b) Eventualiter:

Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen IV-Leistungen

(berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit

von mindestens 40 % zuzüglich einem Verzugszins zu 5 % ab wann

rechtens auszurichten.

c) Subeventualiter:

Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten unter

Einbezug mindestens der internistischen, endokrinologischen, kardiologischen,

orthopädisch-rheumatologischen und psychiatrischen Fachrichtungen einzuholen.

d) Subsubeventualiter: Es sei die Beschwerdesache zu weiteren medizinischen und

beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die [Beschwerdegegnerin]

zurückzuweisen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2022 die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 22 f.).

2.3 Die

Präsidentin des Versicherungsgerichts stellt den Parteien mit Verfügung vom 16.

Juni 2023 (A.S. 25 ff.) in Aussicht, bei der Gutachterstelle C.___ ein

bidisziplinäres psychiatrisch-kardiologisches Gerichtsgutachten einzuholen. Während

die Beschwerdegegnerin sich nicht äussert (s. A.S. 40), lässt die

Beschwerdeführerin am 7. Juli sowie 25. und 29. August 2023 Einwände erheben

(A.S. 29 f. / 34 ff.). Die Präsidentin weist die Anträge der

Beschwerdeführerin, es sei eine andere Gutachterstelle auszuwählen und die

Begutachtung auf die Fachdisziplin der Rheumatologie auszudehnen, mit Verfügung

vom 5. September 2023 ab und erteilt der Gutachterstelle C.___ den Begutachtungsauftrag

(A.S. 40 ff.). Die Beschwerdeführerin reicht am 16. Oktober 2023 sowie –

nach Aufforderung durch das Gericht – am 28. November 2023 weitere Belege

ein (A.S. 45 f. / 49 f. / 52).

2.4 Nachdem

das Gerichtsgutachten am 1. Februar 2024 ergangen ist (A.S. 54 ff.), teilt

die Präsidentin den Parteien am 27. März 2024 mit, es werde beabsichtigt,

der Gutachterstelle einige Ergänzungsfragen zu unterbreiten (A.S. 124 f.).

Während die Beschwerdegegnerin sich nicht vernehmen lässt (s. A.S. 136),

reicht die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2024 weitere Belege sowie drei

Zusatzfragen ein (A.S. 133 ff.), welche die Präsidentin am 12. Juni 2024

bewilligt (A.S. 136 f.). Die Beschwerdeführerin deponiert am 26. August

2024 zusätzliche Belege (A.S. 140 f.), welche ebenfalls an die Gutachterstelle

weitergeleitet werden (A.S. 142).

2.5 Die

Gutachterstelle C.___ beantwortet die ihr gestellten Fragen am

11. November 2024 (A.S. 143 ff.). Die Beschwerdegegnerin äussert sich nicht

dazu (s. A.S. 164), während die Beschwerdeführerin am 3. Februar

2025 weitere Belege beibringt (A.S. 159 ff.). Die Präsidentin legt diese

am 13. Februar 2025 der Gutachterstelle zur Stellungnahme vor (A.S. 164 f.),

welche am 19. März 2025 ergeht (A.S. 167 ff.).

2.6 Die

Präsidentin teilt den Parteien am 24. März 2025 mit, es werde

beabsichtigt, das Beweisverfahren vor der beantragten öffentlichen

Schlussverhandlung zu schliessen. Ausserdem erkundigt sie sich bei der

Beschwerdeführerin, ob diese angesichts der langen Verfahrensdauer an der

Durchführung einer Verhandlung festhalte (A.S. 172 f.). Die Beschwerdeführerin

beharrt am 7. April 2025 auf einer Verhandlung (A.S. 175) und deponiert am

16. Mai 2025 diverse Unterlagen (A.S. 181 f.). Die

Beschwerdegegnerin wiederum reicht innert Frist keine Beweismittel resp.

Beweisanträge ein (s. A.S. 183). Die Präsidentin weist daraufhin den

Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Parteibefragung ab und schliesst das

Beweisverfahren am 6. Juni 2025 (A.S. 183 f.).

2.7 Am

4. September 2025 findet vor dem Versicherungsgericht die beantragte

öffentliche Verhandlung statt. Der Vertreter der Beschwerdeführerin stellt und

begründet in seinem Parteivortrag die folgenden Rechtsbegehren (s. Protokoll,

A.S. 194 f.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

19. Juli 2022 sei aufzuheben.

2. Es sei ein neues, zumindest

psychiatrisches, besser aber interdisziplinäres Gerichtsgutachten unter

Einbezug der Fachrichtungen Schmerzmedizin, Orthopädie und Rheumatologie

einzuholen.

3. Eventualiter sei die Beschwerdesache zu

weiteren medizinischen und beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Subeventualiter sei der

Beschwerdeführerin gestützt auf die Akten eine Invalidenrente ab wann rechtens

zuzusprechen.

Ausserdem

gibt der Vertreter eine Kostennote zu den Akten (A.S. 189 ff.). Die

Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden ist (s. A.S. 183),

hat sich vorgängig entschuldigt und nimmt an der Verhandlung nicht teil (A.S. 186).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen

sowie auf eine Rente. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den

Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 19.

Juli 2022 eingetreten ist (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213).

1.2

Die Beschwerdeführerin rügt in

formeller Hinsicht, die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, nach dem Vorliegen

des B.___-Gutachtens vom 10. Januar 2022 einen neuen (vierten) Vorbescheid

zu erlassen, bevor sie das Leistungsbegehren am 19. Juli 2022 abgewiesen

habe (A.S. 11 Ziff. 6).

Die IV-Stelle teilt der versicherten

Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug

oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen

Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid

mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art.

42.

ATSG (Art. 57a Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG,

SR 831.20, in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung). Gegen einen

solchen Vorbescheid können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände

vorgebracht werden (Art. 57a Abs. 3 IVG, in Kraft seit 1. Januar 2021).

Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch

auf rechtliches Gehör hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur

Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E.

2.8.2

S. 107). Weicht die IV-Stelle in der nachfolgenden Verfügung zuungunsten

der versicherten Person vom Vorbescheid ab, so verstösst dies auch ohne Änderung

der Verhältnisse grundsätzlich nicht gegen Treu und Glauben. Ob die IV-Stelle,

wenn sie nach dem Einwand der versicherten Person gegen den Vorbescheid weitere

Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hat,

hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth in:

Hans-Ulrich Stauffer / Basile Cardinaux [Hrsg], Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., Zürich 2022, S. 548). Die Nichtbeachtung der

gesetzlichen Pflicht zum Erlass des Vorbescheids ist nach den Grundsätzen über

die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren (Urteil des

Bundesgerichts 8C_736/2021 vom 22. März 2022 E. 4.1).

Die Beschwerdeführerin hatte vom B.___-Gutachten

Kenntnis und Gelegenheit, sich dazu vor der Verfügung vom 19. Juli 2022 zu

äussern, was sie denn auch getan hat (s. E. I. 1.2 hiervor). In der

Folge holte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen

Dienst der Invalidenversicherung (fortan: RAD) vom 12. Mai 2022 ein (A.S.

5.

f.), welche der Verfügung vom 19. Juli 2022 beilag (s. A.S. 3). Diese

Stellungnahme enthielt jedoch keine neuen Abklärungsresultate o.ä., sondern lediglich

eine kurze Würdigung der weiteren Arztberichte, welche die Beschwerdeführerin mit

ihrem Einwand eingereicht hatte. Vor diesem Hintergrund handelt es sich – wenn

überhaupt – um keine besonders schwerwiegende Verletzung der

Vorbescheidspflicht, welche, da das Versicherungsgericht sowohl den Sachverhalt

wie die Rechtslage frei überprüfen kann, als geheilt zu betrachten ist (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_736/2021 vom 22. März 2022 E. 4.3).

2.

2.1

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich

besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht

grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der

Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands

Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall kann jedoch

offenbleiben, ob das alte oder neue Recht anwendbar ist, da keine der einschlägigen

Bestimmungen (s. E. II. 2.2 ff. hiernach) von der Gesetzesänderung betroffen

ist.

2.2

2.2.1

Anspruch auf eine Invalidenrente

haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich

im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28

Abs. 1 IVG). Das einem Rentenanspruch vorausgehende Wartejahr gilt als

eröffnet, sobald eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist

(Amanda Wittwer in: Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen

Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615).

2.2.2

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauern-de ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der

durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze

oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden

ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung, ob eine

Erwerbsunfähigkeit vorliegt, sind ausschliesslich die objektiv nicht

überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen

(Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit wiederum ist die durch eine

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich

zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 Abs. 1 ATSG). Ob ein psychisches Leiden zu

einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich

grundsätzlich bei allen solchen Erkrankungen nach einem normativen

Prüfungsraster, dem sog. strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281

(s. BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 f.). Anhand

eines Kataloges von Indikatoren, welche sich auf den funktionellen Schweregrad

des Leidens und die Konsistenz des Verhaltens beziehen, erfolgt eine

ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des (unter Berücksichtigung

leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits) tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3 S. 297).

2.3

Tritt die IV-Stelle wie hier auf

eine Neuanmeldung ein, so ist analog wie bei einem Revisionsfall vorzugehen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 3.2.1), d.h.

die IV-Stelle hat die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob

die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des

Invaliditätsgrads auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der

Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine

Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie

zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr

eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach darüber zu

beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht

auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b). Anlass zur

Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369).

Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad

rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist,

beurteilt sich aufgrund eines Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt

der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren, auf einer umfassenden

Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im

Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5

S. 110 ff.). Das Heranziehen eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis

setzt voraus, dass er auf den Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die

möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_162/2020 vom 16. September 2020 E. 4.1).

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.

196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche

Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.

3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des

streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Die

Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien

Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte

und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351

E. 3b S. 352). So darf von einem Gerichtsgutachten nur bei zwingenden Gründen

abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469, BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S.

282). Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten

widersprüchlich ist oder ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in

überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende

Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche

Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug

erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei

es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei

es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende

Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des

Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30. August 2017 E. 3.1.3).

2.5

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die

Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,

122.

V 157 E. 1a S. 158).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die

Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege

der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die

Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten.

Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht

rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195,

122.

V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt

kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.

3.1).

3.

3.1

Der massgebliche

Vergleichszeitpunkt für eine Veränderung ist im vorliegenden Fall die Verfügung

vom 19. August 2016, als die Beschwerdegegnerin letztmals einen

Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin materiell prüfte und verneinte (E. I.

1.1

hievor). Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei auf das polydisziplinäre

Gutachten der Gutachterstelle D.___ vom 8. Januar 2016 (IV-Nr. 157.1), welches

folgende Diagnosen enthielt (S. 24):

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(letzte Tätigkeit)

·

Keine

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(letzte Tätigkeit)

1.

Neurasthenie (ICD-10 F48.0)

2.

Status nach Commotio cerebri

(11. August 2002)

3.

Status nach Distorsion der

Halswirbelsäule (11. August 2002)

4.

Status nach möglicher Commotio cerebri

(29. März 2014)

5.

Status nach Distorsion der

Halswirbelsäule (29. März 2014)

6.

Funktionelle Gangstörungen

7.

Status nach rezidivierenden Präsynkopen

und Synkopen bei Verdacht auf orthostatische und vasovagale Genese

8.

Adipositas (BMI 31,5 kg/m2)

9.

Colon irritabile

10.

Chronische Obstipation mit

rezidivierenden Analblutungen

11.

Reizmagen

12.

Status nach Bauchhautstraffung (1994)

13.

Status nach Hysterektomie (2010)

14.

Status nach Herpes zoster thoracalis (Juni

2014)

Die Sachverständigen gelangten

interdisziplinär zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit sei weder in der bisherigen

Tätigkeit (als Fabrikarbeiterin) noch in einer Verweistätigkeit eingeschränkt

(S. 26).

3.2

3.2.1

Anlässlich der

Neuanmeldung vom 4. Februar 2019 holte die Beschwerdegegnerin zunächst bei

pract. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein

psychiatrisches Gutachten vom 27. August 2020 ein (IV-Nr. 249), verbunden mit

einem neuropsychologischen Gutachten durch lic. phil. F.___, Fachpsychologin

für Neuropsychologie FSP, vom 5. September 2020 (IV-Nr. 250.1). Pract. med.

E.___ stellte folgende Diagnosen (IV-Nr. 249 S. 35 Ziff. 6):

· Somatisierungsstörung (F40.0)

· Status nach mittelgradiger depressiver

Episode (F32.1)

Wegen diverser Widersprüche, Brüche und

auffälliger Untersuchungsergebnisse lasse sich rückblickend keine konsistent

ableitbare psychiatrische Diagnose belegen (S. 45 oben). Wäre die

Beschwerdeführerin wirklich schwer depressiv, wie es von den Behandlern immer

wieder angedeutet werde, wäre die Medikation mit Duloxetin und Quetiapin

fraglich ausreichend (S. 45 Ziff. 7.2). In ihrer bisherigen Tätigkeit sei die

Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (S. 46 Ziff. 8). Laut der

neuropsychologischen Abklärung wiederum lag eine unspezifische mittelschwere

bis schwere neuropsychologische Störung mit Einbussen in den Bereichen der

Aufmerksamkeits- und der Exekutivfunktionen und des Gedächtnisses sowie

affektiven- und Verhaltensauffälligkeiten vor (IV-Nr. 250.1 S. 9 Ziff. 6 + 7).

Allerdings führte ein Symptomvalidierungstest zu einem auffälligen Ergebnis mit

Anzeichen für ein bewusstseinsnahes dysfunktionales Verhalten bis zu einer

Aggravation der Beschwerden (S. 10), weshalb sich die Arbeitsfähigkeit nicht

genau bestimmen liess (S. 11).

3.2.2

3.2.2.1

Am 10. Januar 2022

erging sodann ein polydisziplinäres Gutachten der Gutachterstelle B.___ mit

folgenden Diagnosen (IV-Nr. 290.1 S. 9):

a) Mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit

· Chronische Kniebeschwerden rechts (M17.1

/ M23.32)

§ radiologisch mediale Gonarthrose und

Degeneration des Innenmeniskus (MRI vom 17. November 2020)

b) Ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit

1.

Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig leichte Episode (F33.00)

2.

Undifferenzierte Somatisierungsstörung

(F45.1)

§ chronisches unspezifisches

multilokuläres Schmerzsyndrom (R52.9)

§ Reizdarmsyndrom (K58.0)

§ Missempfindungen der Beine unklarer

Ätiologie (R20.2)

3.

Chronisches panvertebrales

Schmerzsyndrom (M54.80)

§ radiologisch geringgradige zervikale

Degeneration, tieflumbale Spondylarthrose und Osteochondrose sowie Diskushernie

LWK5 / SWK1 mit rechtsbetonter Tangierung der Nervenwurzel S1 (MRI vom 29. Januar

2020)

4.

Adipositas (BMI 34,2 kg/m2, E66.0)

§ chronisches Lipödem der Beine Stadium II

beidseits

5.

Rezidivierende Stürze unklarer Ätiologie

(F44.4)

§ aktuell unauffälliger EEG-Befund

3.2.2.2

Der Experte Dr. med. G.___,

Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt in seinem Teilgutachten fest,

aus internistischer Sicht seien sowohl die zuletzt ausgeübte als auch eine

angepasste Tätigkeit vollzeitlich ohne Leistungseinbusse möglich. Es habe auch

bisher nie eine länger andauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestanden (IV-Nr.

290.1

S. 26 f. Ziff. 8.1 + 8.2).

3.2.2.3

Gegenüber dem Experten Dr. med. H.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, gab die Beschwerdeführerin an, sie

leide nach zwei schweren Autounfällen 2002 und 2014 sowie wiederholten Stürzen am

ganzen Körper unter Schmerzen. Beschwerdefreie Regionen gebe es keine. Sie

könne nichts mehr machen und verbringe den Tag zumeist liegend. Sitz- und

Stehdauer seien vermindert. Sie könne nur am Rollator längstens fünf Minuten

ohne Pause überwinden (IV-Nr. 290.1 S. 39 f.). Jegliche

Berufsausübung sei undenkbar (S. 41).

Der Experte hielt dafür, die im Alltag

geltend gemachten Einschränkungen könnten auf rein orthopädischer Ebene nur zu

einem sehr geringen Teil nachvollzogen werden. Die Beschwerdeführerin

präsentiere sich als massiv invalidisiert. Sie laufe kleinschrittig kürzeste

Strecken, wobei sie rechts hinke und sich mit der rechten Hand abstütze. Die

Gangvarianten seien keinesfalls durchführbar. Bei der Untersuchung der

Wirbelsäule zeige die Beschwerdeführerin unter Gegenhalten eine massiv bis

vollständig aufgehobene Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte, und auch die

fokussierte Prüfung der unteren Extremitäten in Rückenlage gelinge praktisch

nicht. An den Schultern zeige die Beschwerdeführerin Einschränkungen oberhalb

der Horizontalen, doch fehlten klare Hinweise für ein subakromiales Impingement

oder eine Binnenläsion der Schultergelenke. Die Beweglichkeit an Ellbogen und

Händen sei frei. Die Beschwerdeführerin berichte unablässig von Schwindelattacken

und Stürzen, beantworte aber kaum die an sie gerichteten Fragen, sodass der

Leidensdruck weder in der Vergangenheit noch im Untersuchungszimmer klar

fassbar werde. Die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen

und Liegen sei von einem unablässigen, von der gerade durchgeführten Prüfung weitestgehend

unabhängigen Schmerzgebaren begleitet. Während die Untersuchung der Hüft- und

Kniegelenke in Rückenlage nicht gelinge, liessen sich dieselben Manöver in

sitzender Position mit hängenden Beinen durchaus bis in die Endposition

vornehmen. Sowohl am Stamm als auch den Extremitäten bestünden selbst bei

vorsichtigster Berührung massivste Druckdolenzen. Auf radiologischer Ebene seien

an der Wirbelsäule zervikal eine geringgradige Degeneration, tieflumbal eine

Spondylarthrose sowie eine Osteochondrose und Diskushernie L5/S1 mit

rechtsbetonter Tangierung der Nervenwurzel S1 und am rechten Kniegelenk eine

mediale Gonarthrose und Degeneration des Innenmeniskus dokumentiert worden. In

Anbetracht des klinisch- objektiven Befundes, der ansonsten – soweit prüfbar – weitgehend

unauffällig sei, werde auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet. Zusammenfassend

liessen sich die beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen

Befunde keinesfalls vollständig begründen. Nachvollziehbar sei ein gewisser Leidensdruck

angesichts der Veränderungen der tieflumbalen Wirbelsäule sowie des rechten

Kniegelenkes, doch lasse die gesamte anamnestische und klinische Präsentation

unzweifelhaft an ein im Vordergrund stehendes nicht-organisches Geschehen

denken (S. 45). Der orthopädischen Einschätzung im D.___-Gutachten sei

dezidiert zu folgen (S. 46). Zervikale Veränderungen seien angesichts der

erfolgten radiologischen Abklärungen nicht nachvollziehbar (S. 47).

Für körperlich sehr leichte, immer

wieder auch sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastung bestehe eine zeitlich

und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Wiederholtes Heben und

Tragen von Lasten über 5 kg, längeres Stehen und Gehen, die Einnahme kniender

und kauernder Positionen sowie wiederholtes Überwinden von Treppen und unebenem

Grund sollten vermieden werden. Auch in der Vergangenheit habe für derartige

Verrichtungen keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer

invalidisierenden Erkrankung bestanden (S. 47 f. Ziff. 8.1 + 8.2). Es könne

davon ausgegangen werden, dass seit dem 19. August 2016 zunehmende

degenerative Veränderungen am rechten Kniegelenk aufgetreten seien. Bezüglich

der Arbeitsfähigkeit resultierten daraus lediglich die genannten qualitativen

Einschränkungen (S. 48).

3.2.2.4

Gemäss dem Experten Dr. med. I.___,

Facharzt für Neurologie FMH, berichtete die Beschwerdeführerin über

rezidivierende Stürze, wobei die Umstände im Laufe der Anamnese immer wieder

anders beschrieben würden. Teilweise komme es zu einem Bewusstseinsverlust,

dann wieder nicht. Offenbar spiele auch eine Angstsymptomatik eine Rolle. Wiederholt

weise die Beschwerdeführerin auf eine ausgeprägte Schwäche im Bereich der Beine

hin. Die mehrfachen EEG-Untersuchungen in den letzten Jahren wie auch der

aktuelle Befund zeigten keine Hinweise auf eine epileptische Ursache, weshalb

diese in Übereinstimmung mit den bisherigen neurologischen Beurteilungen

unwahrscheinlich sei; falls es sich tatsächlich um Stürze im Rahmen von

epileptischen Anfällen handeln würde, wäre ein einheitlicher Ablauf zu

erwarten. Weiter beschreibe die Beschwerdeführerin Missempfindungen an beiden

Beinen, rechts stärker ausgeprägt als links. Gewisse Aspekte der Beschwerden

würden auch zu einer Polyneuropathie passen, wie fehlende Sensibilität an den Fusssohlen;

andererseits erfolgten auch völlig atypische Angaben wie ein Taubheitsgefühl im

Bereich der Unterarme. Die diversen neurologischen und neurophysiologischen

Abklärungen in den letzten Jahren hätten eine Polyneuropathie bisher nicht

bestätigen können. Zudem erwähne die Beschwerdeführerin Schmerzen an multiplen

Stellen des Körpers, u.a. an Nacken und Rücken. Weder aufgrund der

anamnestischen Angaben noch der klinischen Befunde ergäben sich Hinweise auf

eine radikuläre Symptomatik. Die MRI-Untersuchung der spinalen Achsen vom

29.

Januar 2020 weise eine rechtsbetonte fokale Bandscheibenherniation L5/S1

mit rechtsbetonter Tangierung der S1-Nervenwurzel nach, doch bestehe

diesbezüglich aktuell kein klinisches Korrelat (S. 53). Insgesamt seien die

Angaben der Beschwerdeführerin über ihre vielfältigen Beschwerden schwierig

fassbar. Zwischen der subjektiv geschilderten Intensität der Beschwerden und

der Vagheit der Angaben trotz konkreter Fragen bestehe eine Diskrepanz. In

Bezug auf die Stürze erfolgten bei wiederholter Befragung immer wieder andere

Beschreibungen. Obwohl die Beschwerdeführerin über eine erhebliche

Beeinträchtigung aufgrund von Schmerzen berichte, könne sie während der

Anamneseerhebung längere Zeit ruhig sitzen. Auch beim Aus- und Ankleiden sei

keine relevante Einschränkung ersichtlich. Weiter zeige die Beschwerdeführerin

während der fokussierten Untersuchung eine erhebliche Einschränkung der

Gehfähigkeit mit ausgeprägter Unsicherheit und hinkendem Gang, was in einer

unauffälligen Situation nicht erkennbar sei. Auch wenn die klinische

Untersuchbarkeit aufgrund der Schmerzschonung eingeschränkt sei, ergäben sich

– unter Mitberücksichtigung der bisherigen vielfältigen neurologischen

Untersuchungen – keine Hinweise auf eine zugrundeliegende neurologische

Diagnose. Soweit die Beschwerdeführerin berichte, dass das Aktivitätsniveau in

allen Lebensbereichen gleichmässig eingeschränkt und es ihr nicht möglich sei,

im Haushalt etwas mitzuarbeiten, so sei dies aus neurologischer Sicht nicht

erklärbar. Im Rahmen der verschiedenen neurologischen Vorbeurteilungen und

Begutachtungen habe nie eine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

gestellt werden können, und für die diversen Beschwerden habe sich trotz

ausführlicher Untersuchungen nie ein objektivierbares organischen Korrelat

gefunden (S. 54).

Aus neurologischer Sicht bestehe in der

bisherigen Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch

retrospektiv seien in den letzten Jahren keine Diagnosen dokumentiert, welche

zu einer relevanten Arbeitsunfähigkeit geführt hätten (S. 54 f. Ziff. 8.1

+ 8.2). Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit hätten sich verglichen

mit der Situation zum Zeitpunkt der Rentenablehnung vom 19. August 2016

nicht verändert (S. 55). Es fänden sich keine Befunde und Diagnosen, die zu

einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Anlass gäben (S. 56).

3.2.2.5

Der Experte Dr. med. J.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem Teilgutachten

dafür, bei der Beschwerdeführerin seien die diagnostischen Kriterien einer

leichten depressiven Episode erfüllt, gekennzeichnet durch depressive

Verstimmungen mit verminderter Freude, Schlafstörungen, erhöhte Ermüdbarkeit,

Insuffizienzgedanken und negative Zukunftsperspektiven bezüglich der

gesundheitlichen und beruflichen Situation. Weiter bestehe diagnostisch auch

eine undifferenzierte Somatisierungsstörung, vor allem mit diffusen,

ausgeweiteten Schmerzen im Bewegungsapparat, aber auch weitere Beschwerden wie

Schwindel mit Angst und Synkopen (Bewusstlosigkeit), wobei das Ausmass der

Beschwerden mit der Überzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, mit somatischen

Befunden nicht hinreichend objektiviert werden könne. Die psychischen Störungen

hätten sich nach einem Autounfall mit anschliessender Arbeitsunfähigkeit und

weiteren Unfallereignissen manifestiert. Die Anamnese sei sonst früher

psychiatrisch bland mit normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit,

was bei einem sonst zwar etwas demonstrativen, klagenden, anklagenden und

energischen Verhalten im Untersuchungsgespräch gegen die Achse-Il-Diagnose

einer Persönlichkeitsstörung spreche. Ein Suchtleiden liege nicht vor (IV-Nr. 290.1

S. 33 f.). Es laufe eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung mit antidepressiver Medikation. Die Prognose für die Wiederaufnahme

einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit sei angesichts des chronischen Verlaufs

und der deutlich ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung ungünstig

(S. 34). Die Beschwerdeführerin besitze durchaus Energie, die aber irgendwie

falsch kanalisiert sei. Während der Anamnese bleibe sie bis zum Schluss

konzentriert. So sei nicht nachvollziehbar, warum ihr eine somatisch angepasste

Tätigkeit nicht mehr möglich sein solle. Die Beschwerdeführerin gebe an, im

Alltag praktisch nichts mehr machen zu können und wegen ihrer Beschwerden auf

ständige Begleitung und Betreuung angewiesen zu sein. Bei genauer Nachfrage

zeige sich aber, dass sie sich durchaus fähig fühle, einen Salat zuzubereiten.

Die Haushaltsarbeiten würden aber von der Tochter erledigt, die ihr auch sonst

viel helfe, sogar bei der Körperpflege. Heute bestehe eine leichte depressive

Episode im Rahmen einer anzunehmenden rezidivierenden depressiven Störung,

wobei vorübergehend auch deutlicher ausgeprägte Episoden möglich seien.

Ansonsten sei der Beurteilung im letzten Gutachten bezüglich der damals

attestierten vollen Arbeitsfähigkeit nichts hinzuzufügen. Eine Arbeitsunfähigkeit

lasse sich auch heute nicht begründen, obwohl sich wieder eine depressive Episode

manifestiere. Depressionen könnten heute gut behandelt, wenn auch nicht immer

geheilt werden. Bei der Beschwerdeführerin sei eine anhaltende

Arbeitsunfähigkeit allein aus psychiatrischer Sicht nicht zu begründen, auch

aufgrund der geltenden versicherungsmedizinischen Kriterien (wie objektive

Befunde, Verlauf, Konsistenz, Einschätzung der Belastungen und Ressourcen). Die

behandelnde Psychiaterin Dr. med. K.___ fordere die Begutachtung durch eine

weibliche Expertin, um eine Retraumatisierung zu vermeiden. Weder die

Psychiaterin noch die Beschwerdeführerin würden indes ein schweres

traumatisches Ereignis nennen, das bei fast jedem zu einer tiefen Verzweiflung

führen würde, und es werde auch zu Recht keine posttraumatische

Belastungsstörung diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin sei im heutigen

Untersuchungsgespräch affektiv gut zugänglich und könne auch auf erlebte

Traumatisierungen angesprochen werden (S. 35).

Belastend sei die chronische

gesundheitliche Problematik mit Beschwerden, die sich bis heute trotz

Behandlungen nicht besserten, sowie – nicht medizinisch — die angespannte

finanzielle Situation. Lebensgeschichtliche Belastungen, die eine deutliche

Relevanz hätten, wie zerrüttete Familienverhältnisse in der Kindheit oder

Gewalterfahrung, bestünden aber nicht. Hingegen sei die Beschwerdeführerin

deutlich enttäuscht über den bisherigen Verlauf, was zu regressiven Tendenzen

und einem selbstlimitierenden Verhalten führen könne. Es bestünden aber

durchaus Ressourcen für eine Arbeit. Die Beschwerdeführerin besitze Energie,

wie sich im heutigen Untersuchungsgespräch zeige, indem sie ihre Beschwerden

und ihre Unzufriedenheit über die ausgebliebenen Versicherungsleistungen

betone. Sie habe zusammen mit ihrem damaligen Ehemann eine Familie gegründet und

zwei heute erwachsene Kinder grossgezogen. Die Kontakte in der Familie seien

sehr gut, was ein wesentlicher stützender Faktor darstelle. Die Beschwerdeführerin

falle aus ihrem sozialen Rahmen und dem familiären Kontext auch nicht hinaus,

was gegen eine schwerere psychische Störung spreche, und könne ambulant behandelt

werden. Sie sei jedoch nicht bereit, ihre Ressourcen zu nutzen und wieder einer

ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. So werde sie in ihrer

Krankenrolle und in ihrer Anspruchshaltung auf Versicherungsleistungen

bestätigt (S. 36).

Sowohl die bisherige als auch eine den

Fähigkeiten entsprechende angepasste Tätigkeit seien vollzeitlich ohne

Einschränkung möglich. Auch im Verlauf habe seit der letzten Begutachtung keine

psychiatrische Arbeitsunfähigkeit bestanden. Insoweit könne auch aus heutiger

Sicht auf das damalige Gutachten abgestellt werden (S. 36 f. Ziff.

8.1

+ 8.2). Seit dem 19. August 2016 sei es zu keiner relevanten

Veränderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit gekommen

(S. 37).

3.2.2.6

Im Rahmen der Konsensbeurteilung

hielten die Sachverständigen fest, da die Beschwerdeführerin seit Jahren nicht

mehr gearbeitet habe, sei die angestammte Tätigkeit schwierig zu definieren.

Eine der Behinderung angepasste Tätigkeit sei körperlich leicht mit immer

wieder sitzenden Anteilen und wechselbelastenden Arbeiten ohne Zwangshaltungen

vorwiegend mit den unteren Extremitäten. Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit

liege diesbezüglich bei 100 %. Möglich sei eine zeitliche Präsenz von acht

bis 8,5 Stunden ohne Leistungseinschränkung (IV-Nr. 290.1 S. 10). Es

ergäben sich keine Hinweise, dass die Arbeitsfähigkeit für angepasste

Tätigkeiten über eine längere Zeitspanne höhergradig eingeschränkt gewesen

wäre. Eine höhergradige depressive Episode sei möglich, dies führe aber nur zu

einer vorübergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von einigen Wochen (S.

11).

3.3

Das Versicherungsgericht holte

bei der Gutachterstelle C.___ ein Gerichtsgutachten ein, um die vorhandenen Abklärungslücken

zu schliessen. Erstens umfasste das B.___-Gutachten, auf das sich die

Beschwerdegegnerin stützte, keine kardiologische Beurteilung der Synkopen. Zweitens

vermochte die Auseinandersetzung mit den Indikatoren im dortigen psychiatrischen

Teilgutachten nicht zu überzeugen. Der Experte versäumte es einmal, sich zur

Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin zu äussern. Was die Wahrnehmung

therapeutischer Optionen angeht, so erwähnte er einerseits die laufende

ambulante psychotherapeutische Behandlung mit antidepressiver Medikation (IV-Nr.

290.1

S. 34 Ziff. 7.2) und hielt fest, Depressionen könnten heute gut behandelt

werden (S. 35 Ziff. 7.3.3); andererseits bemerkte er, die bisherigen

Behandlungen (zu denen auch stationäre Aufenthalte gehörten) hätten zu keiner

Besserung geführt (S. 36 Ziff. 7.4), was die Frage der Therapieresistenz

aufwirft, zumal der Experte keine anderen Behandlungsansätze vorschlägt (S. 37

Ziff. 8.3.1). Zur Konsistenz stellte er lediglich fest, der Aussage der Beschwerdeführerin,

nichts mehr selber machen zu können, stehe der Umstand entgegen, dass sie noch

einen Salat zubereiten könne (S. 35 Ziff. 7.3.2), was eine sehr schwache

Argumentation darstellt. Eine Ressource erblickte der Experte darin, dass die Beschwerdeführerin

mit ihrem früheren Ehemann eine Familie gegründet und zwei Kinder grossgezogen

habe (S. 36 Ziff. 7.4), was aber schon einige Jahre her ist und deshalb nicht

überbewertet werden sollte.

3.3.1

Der Experte Dr.

med. L.___, Facharzt für Kardiologie FMH, stellt in seinem Teilgutachten folgende

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (A.S. 108):

1.

Synkopen (R55)

§ wahrscheinlich verschiedene Ursachen

(z.T. bei Diagnose 2, Medikamenten-Nebenwirkungen, vasovagal, psychogen)

2.

Orthostatische Dysregulation (I95.1)

Die klinische Untersuchung sei

unauffällig, ebenso das EKG und das TTE. Die Beschwerdeführerin gebe an, dass

sie beidseitig unter Knieschmerzen leide und sich kürzlich einem Eingriff am

rechten Oberschenkel unterzogen habe. Auf eine Ergometrie werde daher

verzichtet. Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei vermutlich

eingeschränkt, wie das in früheren Ergometrien erfasst worden sei. Meist habe

die Beschwerdeführerin etwa 50 % der SAK erreicht, um 70 Watt.

Hinweise auf eine KHK / lschämie hätten sich beim behandelnden Kardiologen Dr. med.

M.___ jedoch nie ergeben. Die thorakalen Druckbeschwerden könnten somit als

nicht-kardial beurteilt werden. Der Schellongtest sei früher meist positiv

gewesen und aktuell grenzwertig positiv, während ein Tilt-Test 2015 negativ ausgefallen

sei. Daraus ergebe sich die Diagnose einer orthostatischen Dysregulation, die

sicher zu einem relevanten Teil medikamentös bedingt sein dürfte. Der Schwindel

sei multifaktoriell bedingt, zudem hätten die Synkopen wahrscheinlich je nach

Situation unterschiedliche (orthostatische vasovagale, psychogene) Ursachen

(A.S. 108). Der während des Schellongtests angegebene Schwindel sei bei

grenzwertig positivem Blutdruckabfall plausibel. Die Beschwerdeführerin bewege

sich in der Praxis nur sehr langsam und unsicher. Sie gebe bei

Positionswechseln Schmerzen an. Beim Verlassen der Praxis gehe sie dann in der

Fussgängerzone in normalem Tempo Richtung Parkhaus. Möglicherweise würden die

Beschwerden aggraviert. Die Beschwerdeführerin gebe mitunter ausweichende

Antworten. Während der TTE-Untersuchung erkläre sie, dass die zahlreichen

Synkopen meist auftreten würden, wenn sie allein sei. Sie verletze sich dabei praktisch

nie. Das einzige kardiologische Problem seien die Synkopen, welche im Rahmen

einer orthostatischen Dysregulation beurteilt würden. In diesem Fall sollten

sämtliche Medikamente, die Schwindel, orthostatische Hypotonie, Synkopen oder

einen Kreislaufkollaps verursachen resp. begünstigen könnten, abgesetzt werden.

Zudem sollte die Beschwerdeführerin stets Kompressionsstrümpfe tragen sowie auf

eine gute Flüssigkeitszufuhr und salzreiche Ernährung achten. Zusätzliches

aerobes Training wäre ebenfalls sinnvoll, ausserdem Verhaltensmassnahmen wie

langsames, schrittweises Aufstehen, dies vor allem morgens, sowie Schlafen mit

erhöhtem Kopfteil. Sollten trotz all dieser Massnahmen immer noch Synkopen

auftreten, wäre als nächster Schritt eine medikamentöse Therapie möglich. Er

halte es für sehr unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin dann immer noch

eine relevante Orthostasereaktion aufweise, die zu einer Synkope führe (A.S. 107).

Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit liege bei 100 %. Die Leistungsfähigkeit sei trotz der

Einschränkung in den Ergometrien für die damalige Tätigkeit ausreichend

gewesen. Während ihrer Tätigkeit von 1990 bis 2002 sei die Explorandin nie bei

der Arbeit synkopiert. Anschliessend sei sie aus anderen gesundheitlichen

Gründen nicht mehr berufstätig bzw. arbeitsfähig gewesen, weshalb schwierig zu

beurteilen sei, ob sie auch bei der Arbeit synkopiert wäre und gegebenenfalls

wann und wie oft. Wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich seit 2014 jeden Monat

zweimal synkopiert wäre, wäre sie eigentlich für die Arbeit in einer Fabrik an

einer Maschine nicht arbeitsfähig gewesen. Falls sie trotz optimaler Massnahmen

weiterhin orthostatisch synkopiere, müsste die Tätigkeit optimalerweise rein

sitzend sein. Diesbezüglich läge die Arbeitsfähigkeit in einem Vollzeitpensum seit

jeher bei 100 %; die Leistung wäre nicht eingeschränkt, doch sollte die

Beschwerdeführerin nicht rasch aufstehen (A.S. 109), um einen passageren

Schwindel zu vermeiden (A.S. 110). Die Häufigkeit der Synkopen sei stabil

geblieben, die objektiven Befunde bei Dr. med. M.___ hätten sich über die Jahre

im Wesentlichen nicht verändert. Die Gesamtbeurteilung sei schwierig. In

früheren Gutachten werde u.a. von Stürzen statt Synkopen gesprochen. Es sei

nicht einfach zu beurteilen, was Präsynkope, Synkope resp. Sturz und was davon

iatrogen durch die verschiedenen Medikamente bedingt gewesen sei. Auch bestehe

ein multifaktorieller Schwindel, der zu Stürzen führen könne. Die

orthostatischen Synkopen seien vermutlich nur ein Teil der Problematik

Schwindel / Synkope / Sturz (A.S. 111).

3.3.2

Die Expertin Dr.

med. N.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gelangte in

ihrem Teilgutachten zu folgenden Diagnosen (A.S. 97):

Mit Einfluss auf

Arbeitsfähigkeit

§ Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)

Ohne Einfluss auf

Arbeitsfähigkeit

§ Schmerzverarbeitungsstörung (F54)

Die Beschwerdeführerin sei allseits

orientiert und bewusstseinsklar. Die Konzentration könne für die Dauer des

Untersuchungsgesprächs weitgehend, mit einzelnen kurzen Einbrüchen,

aufrechterhalten werden. Für Störungen der Aufmerksamkeit, der Merkfähigkeit

oder des Gedächtnisses gebe es keine Hinweise. Subjektiv werde Vergesslichkeit

beklagt. Die Exploration sei erschwert: Die Beschwerdeführerin betone

wiederholt Schmerzen und Unzulänglichkeiten, es müssten Nachfragen gestellt

werden. Formalgedanklich sei sie klar und kohärent, dabei umständlich und

eingeengt. Hinweise für psychotisches Erleben wie Wahn, Sinnestäuschungen oder

Ich-Störungen fehlten. Befürchtungen im engeren Sinne, Zwangsgedanken oder

Zwangshandlungen seien nicht explorierbar. Subjektiv würden Panikattacken mit

Herzrasen, Atemnot und Nervosität angegeben. Affektiv sei die

Beschwerdeführerin mittelgradig niedergestimmt und in der Schwingungsfähigkeit

eingeschränkt. Sie wirke klagsam und belastet. Psychomotorisch sei sie leicht

unruhig. Der Rapport sei nur eingeschränkt herstellbar. Eigenanamnestisch liege

kein selbstverletzendes Verhalten vor. Es bestehe keine akute Eigen- oder

Fremdgefährdung (A.S. 94 Ziff. 4.3). Es ergäben sich keine konkreten

Inkonsistenzen, die Beschwerdeführerin bleibe jedoch in ihren Äusserungen

wiederholt oberflächlich und auf das Schmerzerleben fokussiert; so könne sie z.

B. über angegebene traumatische Erfahrungen nichts sagen. Gemäss ihren

Schilderungen sei die Beschwerdeführerin im Alltag bei fast allen Aktivitäten

auf Unterstützung angewiesen, sie füge jedoch an, dass sie alleine in ein

nahegelegenes Geschäft zum Einkaufen oder auch in die Therapie gehen könne

(A.S. 95 Ziff. 6.2.1 f.). Anlässlich der zweimonatigen Behandlung in der O.___-Klinik

2022.

/ 2023 sei eine rezidivierende depressive Störung mit schwerer Episode

festgellt worden. Anhand der Angaben zum Psychostatus sei wohl eine depressive

Symptomatik nachvollziehbar, jedoch nicht im angegebenen Schweregrad. Dr. med. K.___

führe im Bericht vom Oktober 2023 eine posttraumatische Entwicklung bei

traumatischen Umständen auf, gehe jedoch nicht weiter darauf ein, sodass die

Angaben letztlich nicht verwertbar seien. Den verschiedenen psychiatrischen

Gutachten seien keine Angaben zu Gewalterleben oder sexuellen Missbrauch zu

entnehmen (A.S. 95 f. Ziff. 6.2.3). Im Vergleich zu den verschiedenen

vorliegenden Berichten sei festzustellen, dass im Verlauf der letzten Jahre

kaum Veränderungen in Tagesablauf und den Aktivitäten aufgetreten seien, wobei

lediglich die Gutachten relativ ausführlich berichtet hätten, während den

Berichten der ambulanten und stationären Behandler diesbezüglich kaum Angaben

zu entnehmen seien. Insgesamt erschienen die Angaben der Beschwerdeführerin zu

Problemen und Beschwerden in den letzten Jahren weitgehend unverändert.

Diagnostisch seien sich die verschiedenen Behandler und Untersucher weitgehend

einig, wiederholt würden eine rezidivierende depressive Störung und eine Form

einer somatoformen Störung aufgeführt. Bezüglich der Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit ergäben sich jedoch erhebliche Unterschiede, von voll

erhaltener Arbeitsfähigkeit bis zu völliger Arbeitsunfähigkeit. Mehrfach sei

auf eine gewisse Verdeutlichungstendenz hingewiesen worden (A.S. 96 S. 43

Ziff. 6.2.3).

Im Vordergrund des psychischen

Beschwerdebildes stehe eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig

mittelgradiger Ausprägung. Zum Untersuchungszeitpunkt sei die

Beschwerdeführerin mittelgradig niedergestimmt und in der Schwingungsfähigkeit

reduziert. Es bestünden ein depressiver Habitus sowie leichte kognitive und

formalgedankliche Auffälligkeiten. Die Angaben zu Tagesablauf und Aktivitäten

wiesen auf Einschränkungen hin, die jedoch nicht rein affektiv bedingt zu sein

schienen, sondern auch im Rahmen körperlicher Probleme zu sehen seien. Psychiatrisch

werde die Beschwerdeführerin mit wöchentlichen Terminen behandelt,

psychopharmakologisch jedoch lediglich mit täglich 90 mg Duloxetin, was

angesichts der rezidivierenden depressiven Störung mit Episoden

unterschiedlichen Ausmasses seit Jahren nicht nachvollziehbar sei und nicht

einer leitlinienorientierten Behandlung entspreche. Mindestens zu erwarten und

der Beschwerdeführerin zumutbar wäre ein Aufdosieren von Duloxetin auf 120 mg,

eine Anpassung der Medikation oder eine Augmentation, was wenn nötig auch im

stationären Rahmen durchgeführt werden könnte (A.S. 96 Ziff. 6.3). Weiter werde

wiederholt eine somatoforme Störung aufgeführt, wobei zwischen

Somatisierungsstörung, anhaltender Schmerzstörung und chronischer

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren alles vertreten sei.

Die Beschwerdeführerin gebe an, dass bis zum Auftreten der Beschwerden 2002

keine psychosozialen Belastungen bestanden hätten. Die Umstände in Zusammenhang

mit der Trennung und der Aufgabe als alleinerziehende Mutter könnten jedoch auf

psychosoziale Belastungen hinweisen. Es würden jedoch seit Beschwerdebeginn

2002.

affektive Symptome beklagt, sodass aus aktueller gutachterlicher Sicht die

Diagnose einer somatoformen Störung nicht bestätigt werden könne, da die

Diagnosekriterien der ICD-10 nicht erfüllt würden resp. sich widersprächen.

Somatische Beschwerden wie erhöhtes Schmerzerleben könnten im Rahmen somatischer

Symptome bei einer affektiven Störung auftreten (A.S. 96 f. Ziff. 6.3). Die Beschwerdeführerin

deute Missbrauchserfahrungen und Gewalterleben an. Diese Angaben liessen sich

diagnostisch aktuell nicht verwerten, da sie keine weiteren Ausführungen dazu

machen könne oder wolle. Es ergäben sich jedoch in der Anamnese mit

oberflächlichen Angaben z. B. zu den Gründen der Ehescheidung, dem Fehlen

weiterer Partnerschaften oder Beziehungen sowie etwa dem «Schönreden» gewisser

Umstände durchaus Hinweise, dass die Angaben der Beschwerdeführerin ernst zu

nehmen seien. In diesem Zusammenhang sei es bedauerlich, dass den Berichten der

langjährig ambulant behandelnden Psychiaterin keine entsprechenden Ausführungen

zu entnehmen seien. Spezifische Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung lägen

keine vor. Die Beschwerdeführerin beklage nebst depressiver Stimmung anhaltende

Schmerzen und Schwindel. Es sei anzunehmen, dass ein erhöhtes Schmerzerleben im

Rahmen somatischer Anteile der affektiven Störung einzuordnen sei sowie eine

Schmerzverarbeitungsstörung bestehe. Die beschriebenen Panikattacken oder

Angstgefühle erfüllten nicht die Diagnosekriterien einer eigenständigen Angsterkrankung

und seien ebenfalls im Rahmen der affektiven Diagnose zu sehen. Auch schienen

Angstgefühle als Zeichen einer subjektiven Überforderung in belastenden

Situationen aufzutreten. Insgesamt präsentierten sich die

Bewältigungsstrategien und die Ressourcen der Beschwerdeführerin eingeschränkt,

jedoch nur bis zu einem gewissen Grad. So sei es ihr z. B. trotz Beschwerden

und Ängsten gelungen, verschiedene Operationen vornehmen· zu lassen, sie habe

nicht angstbedingt alles abgelehnt. Schliesslich ergäben sich keine Hinweise

für eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis oder für eine

Abhängigkeitserkrankung (A.S. 97 Ziff. 6.3). Eingliederungsmassnahmen

hätten bislang nicht stattgefunden und seien angesichts der Annahme der

Beschwerdeführerin, ganz arbeitsunfähig zu sein, nicht zu empfehlen. Die

Ressourcen und Fähigkeiten erschienen reduziert, dennoch lägen verschiedene

vor. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine abgeschlossene Berufsausbildung

und langjährige Berufserfahrung sowie Deutschkenntnisse. Sie pflege stabile

soziale Kontakte innerhalb ihrer Familie, beschäftige sich zuhause, gehe

einkaufen und nehme Therapien wahr (A.S. 97 f. Ziff. 7.1 f.).

Was die Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Arbeit angehe, so werde hierfür auf die angepasste Tätigkeit verwiesen, da die Beschwerdeführerin

seit 20 Jahren nicht mehr arbeite. Eine optimal angepasste Arbeit bestehe aus

einer klar strukturierten Tätigkeit in einem kleinen Team. Die Arbeitsfähigkeit

liege diesbezüglich bei 50 % eines Vollzeitpensums. Möglich sei eine

Präsenz von täglich bis zu fünf Stunden, wobei in diesem Rahmen ein erhöhter

Pausenbedarf bestehe. Angesichts der Akten bestünden die depressiven Episoden

seit Jahren mindestens in einem leichten Ausmass, wobei es wiederholt zu Zeiten

mit einer höheren Beschwerdelast komme. Es liege in der Natur der Sache, dass

im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung wiederholt Episoden

unterschiedlichen Schweregrades auftreten könnten. Eine mittelgradige

depressive Episode sei spätestens ab Herbst 2023 mit einer Wahrscheinlichkeit

von mehr als 50 % anzunehmen (A.S. 98 f. Ziff. 8.1 f. + A.S. 99 Ziff.

9). Im Dezember 2021 habe noch eine leichte depressive Episode vorgelegen, im

April 2022 hingegen – wie auch aktuell – eine mittelgradige (A.S. 100).

3.3.3

In der interdisziplinären

Beurteilung gelangten die Sachverständigen zum Ergebnis, im Vordergrund stehe

das psychische Beschwerdebild mit rezidivierender depressiver Störung,

gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt (A.S. 59 Ziff. 4.3).

Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei ausschliesslich psychiatrisch

bedingt (A.S. 61 Ziff. 4.5). Aus kardiologischer Sicht sei die

Beschwerdeführerin in einer rein sitzenden Tätigkeit voll arbeitsfähig,

lediglich Tätigkeiten an gefährlichen Maschinen oder in sturzgefährdender Höhe

seien ungeeignet (A.S. 6 unten). Eine eigentliche angestammte Tätigkeit sei

nicht zu definieren, da die Beschwerdeführerin seit 20 Jahren nicht mehr

berufstätig sei (A.S. 61 Ziff. 4.6.1). Eine angepasste, klar strukturierte

Tätigkeit in einem kleinen Team, bevorzugt im Sitzen, sei aktuell vier bis fünf

Stunden möglich. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe eine

Leistungseinschränkung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs bei einer

reduzierten psychischen Durchhaltefähigkeit, was weitgehend durch die

Stundenreduktion abgebildet werde. Die Arbeitsfähigkeit liege bei 50 %. Im

Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung seien wiederholt Episoden

unterschiedlichen Schweregrades aufgetreten. Angesichts der Angaben in den

Akten sei davon auszugehen, dass diese Episoden seit Jahren mindestens in einem

leichten Ausmass vorlägen, und es wiederholt zu Zeiten mit einer höheren

Beschwerdelast gekommen sei. Retrospektiv könne aber keine länger dauernde,

höhergradige Arbeitsunfähigkeit zugeordnet werden. Die über die Jahre

durchgeführten gutachterlichen Evaluationen ergäben ein einheitliches Bild ohne

wesentliche dauerhafte Einschränkung mit immer erheblicher funktioneller

Überlagerung; diese Komponente scheine durch die Behandler nicht erkannt oder

ausgeblendet worden zu sein, was fälschlicherweise zu hohen attestierten

Arbeitsunfähigkeiten geführt habe, welche quasi die subjektive

Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bezeugt hätten. Das Ausmass einer

mittelgradigen depressiven Episode sei aktuell ab Oktober 2023 anzunehmen, doch

könne erst nach Monaten retrospektiv beurteilt werden, ob sich diese Situation

tatsächlich festsetze oder ob dies wieder eine punktuelle Schwankung darstelle

(A.S. 62 Ziff. 4.7). Die depressive Störung werde nicht leitliniengerecht

behandelt. Es empfehle sich entweder eine Aufdosierung von Duloxetin auf 120 mg

täglich, eine Anpassung der Medikation oder eine Augmentation. Wenn nötig,

könnte sich auch eine stationäre psychiatrische Behandlung als hilfreich

erweisen (A.S. 62 Ziff. 4.8). Zwischen August 2016 und Juli 2022 sei

es zu keiner wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes und der

Arbeitsfähigkeit gekommen. Zu den orthopädischen Einschränkungen gemäss dem B.___-Gutachten

AG vom 10. Januar 2022 ergebe sich kein additiver Effekt (A.S. 63 Ziff.

4.9).

3.3.4

3.3.4.1

In ihrer Stellungnahme vom

11.

November 2024 (A.S. 143 ff.) bekräftigt die Expertin Dr. med. N.___,

vom 19. August 2016 bis 19. Juli 2022 habe keine längerdauernde

höhergradige depressive Störung im Sinne einer invalidisierenden Krankheit

bestanden. Die rezidivierende depressive Störung habe meist das Ausmass einer

leichten Episode aufgewiesen, die sich intermittierend – aber nicht

längerdauernd – auf eine mittelgradige depressive Episode ausweiten könne.

Deshalb lasse sich auch keine längere höhere Arbeitsunfähigkeit zuordnen. Das

Wort «weitgehend» im Gutachten (s. E. II. 3.3.3 hiervor) beziehe

sich auf die Angabe von vier bis fünf Stunden Arbeitszeit, um der

Rechtsanwendung und einem theoretischen Arbeitgeber einen gewissen Spielraum zu

erlauben. Bei vier Stunden am Tag ergebe sich keine zusätzliche Einschränkung,

bei fünf Stunden sei der Pausenbedarf erhöht und es liege neben der reinen

Stundenzahl eine leichte Leistungseinbusse vor. Die Arbeitsunfähigkeit von

50.

% bleibe auf jeden Fall bestehen. Die nachgereichten Unterlagen ergäben

keine neuen Aspekte. Namentlich erwähne Dr. med. K.___ im Bericht vom 31. Mai

2024.

keine neuen oder anderen Befunde resp. Diagnosen. Die Psychiaterin gehe

nicht darauf ein, dass die psychiatrischen Vorgutachten nahtlos zur

Einschätzung im Gutachten passten. Die klinische Untersuchung im Rahmen einer

Begutachtung sei naturgemäss immer eine Momentaufnahme, werde jedoch durch die

ausführlichen und diskutierten Akten ergänzt. Die Beziehung zwischen einer

Explorandin und einer Gutachterin stelle keine Grundlage dar, dass die Explorandin

in der Begutachtung erstmals von Gewalt- und Missbrauchserfahrungen berichten

würde. Der Umstand, dass trotz mehrfacher stationärer und ambulanter Behandlungen

nie solche Erfahrungen aufgeführt worden seien, spreche dagegen, dass bei einer

«besseren Beziehung» zur Beschwerdeführerin detailliertere Angaben erhoben

werden könnten. Der Schweregrad depressiver Episoden könne retrospektiv

beurteilt werden, wenn die Akten ausführliche Angaben zum Verlauf und zur

Psychopathologie enthielten; ansonsten werde auf den Zustand im Zeitpunkt der

Begutachtung abgestellt, hier also Herbst 2023. Da keine Anpassung der antidepressiven

Medikation erfolgt sei, werde davon ausgegangen, dass ab April 2022 keine

länger anhaltende mittelgradige depressive Episode bestanden habe.

3.3.4.2

Nachdem die Expertin Dr. med. N.___

die zusätzlichen Unterlagen der Beschwerdeführerin, u.a. ein neuer Bericht von

Dr. med. K.___ vom 19. Dezember 2024, eingesehen hat, hält sie am 19. März

2025.

(A.S. 167 f.) an ihren Angaben zum Verlauf der depressiven Störung fest.

Aufgrund der vorliegenden Akten habe seit Jahren eine mindestens leichte

depressive Symptomlast bestanden, während eine anhaltend höhere Beschwerdelast

nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Eine zuverlässige retrospektive

Beurteilung setze eine ausführliche Aktenlage voraus, d.h. genügend objektive

Angaben in einem Psychostatus, der sich auf Tatsachen und nicht subjektiv

beklagte Beschwerden stütze. Aus einer medikamentösen Behandlung könne zwar

nicht automatisch auf den Schweregrad einer psychischen Störung geschlossen werden,

doch ergäben sich Hinweise auf die Beschwerdelast und den Leidensdruck; im

Falle von Medikamentenunverträglichkeiten gebe es vielfältige weitere

medikamentöse Behandlungsmöglichkeiten. Suizidalität resp. ein Suizidversuch

seien kein Indikator für den Schweregrad einer depressiven Episode, da sie auch

ohne eine depressive Symptomatik vorliegen könnten.

3.4

3.4.1

3.4.1.1

Das B.___-Gutachten geniesst in internistischer,

orthopädischer und neurologischer Hinsicht vollen Beweiswert, erfüllen die

betreffenden Teilgutachten doch sämtliche Anforderungen der Rechtsprechung (s.

dazu E. II. 2.4 hiervor): Sie stammen von unabhängigen Fachärzten der

einschlägigen medizinischen Disziplinen, welche aufgrund ihrer Ausbildung

qualifiziert sind, die gesundheitliche Situation und die Leistungsfähigkeit der

Beschwerdeführerin zu beurteilen. Weiter haben die Sachverständigen die

Beschwerdeführerin lege artis zu ihren subjektiven Beschwerden, ihren

Verhältnissen und zur Vorgeschichte befragt (IV-Nr. 290.1 S. 23 f. /

39.

ff. / 50 f.), die objektiven Befunde erhoben (S. 25 / 41 ff. / 52 f.)

sowie die wesentlichen Vorakten zur Kenntnis genommen (S. 15 ff. / 23 / 39 / 50).

Auf dieser Grundlage befassten sich die Sachverständigen sodann mit dem

Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (S. 25 ff. /

44.

ff. / 53 ff.), wobei sie zu Schlüssen gelangten, die vor dem Hintergrund der

objektiven Befunde nachvollziehbar sind. Was im Beschwerdeverfahren dagegen

vorgebracht wird, dringt nicht durch.

3.4.1.2

Gegen das internistische

Teilgutachten als solches erhebt die Beschwerdeführerin keine Einwände. Sie

macht vielmehr geltend, seit der Exploration vom 9. Dezember 2021 habe

sich eine Schilddrüsenunterfunktion entwickelt (A.S. 12 f.).

Der internistische Experte stellte fest,

dass die Schilddrüse nicht vergrössert sei (IV-Nr. 290.1 S. 25 Ziff. 4.3).

Von einer Schilddrüsenunterfunktion war damals keine Rede. In der Folge

erwähnte Dr. med. P.___ im Bericht vom 8. März 2022 (IV-Nr. 297

S. 2 ff.) einen Verdacht auf Hashimoto Thyreoiditis, differentialdiagnostisch

abklingende Thyreoiditis De Quervain. Am 19. Januar 2022 habe eine noch

nicht substituierte Hypothyreose vorgelegen, welche behandlungsbedürftig sei. Dr. med. P.___

attestierte in diesem Zusammenhang jedoch keine Arbeitsunfähigkeit, was mit der

Stellungnahme von Dr. med. Q.___, Fachärztin für Neurologie FMH beim RAD, vom

12.

Mai 2022 korrespondiert, wonach eine Schilddrüsenunterfunktion durch

Substitution mit Schilddrüsenhormon behandelbar sei und keinen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit habe (IV-Nr. 300 S. 2). Für die Beschwerdeführerin ergibt

sich hier nichts, woran auch die späteren Berichte von Dr. med. P.___ vom 18.

und 19. August 2022 (IV-Nr. 305 S. 2 ff.) nichts zu ändern vermögen. Diese

Berichte, welche Konsultationen am 3. Juni und 18. August 2022 betrafen,

sprachen vielmehr von einer aktuell euthyreoten Stoffwechsellage, d.h. einer

normalen Schilddrüsenfunktion (Euthyreot - DocCheck Flexikon, Website zuletzt

aufgerufen am 4. September 2025). Die Berichte vom 11. Juni 2024

(Beschwerdebeilage / BB-Nr. 24) sowie 28. Februar und 4. April 2025 (BB-Nr. 40

f.) wiederum ergingen erst lange nach der angefochtenen Verfügung vom

19.

Juli 2022 und äussern sich nicht zu den Verhältnissen bis zu diesem

Stichtag (s. dazu E. II. 1.1 hiervor).

3.4.1.3

Der orthopädische Experte stützte

sich in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise darauf, dass zwischen den

klinischen und radiologischen Befunden einerseits sowie den beschriebenen

Einschränkungen andererseits eine Diskrepanz bestand, weshalb sich die

fraglichen Beschwerden nur teilweise objektivieren liessen (E. II. 3.2.2.3

hiervor). Soweit indes objektive organische Schäden fehlen, welche als Ursache

der geklagten Beschwerden gelten können, kann auch keine Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit postuliert werden (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2021 vom

16.

September 2021 E. 5.3). Den tatsächlich objektivierbaren Befunden

wiederum wurde durch das formulierte Zumutbarkeitsprofil einer angepassten

Tätigkeit hinreichend Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerin rügt hier unter

Berufung auf den behandelnden Facharzt Dr. med. R.___ lediglich, dass die

myofaszialen Schmerzen im Gutachten nicht erfasst worden seien (A.S. 14

Ziff. 9). Aus der E-Mail von Dr. med. R.___ vom 31. Januar 2022

(IV-Nr. 295 S. 4) ergeben sich indes keine neuen Gesichtspunkte, die Zweifel am

Gutachten wecken könnten. Einerseits ist eine myofasziale Problematik nicht als

organisch objektiv ausgewiesen zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_344/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 5.2.2). Andererseits fiel die Stellungnahme

von Dr. med. R.___ ziemlich polemisch aus, etwa mit der Aussage «Die Gängelung

durch den Versicherer und das Misstrauen des Versicherers gegen die

behandelnden Fachärzte führen [zu] gutachterlichen Einrichtungen, welche mit

einem Laientheater besetzt sind …». Vergreift sich aber ein behandelnder Arzt

derart im Ton, so hinterlässt dies keinen vertrauenerweckenden Eindruck. Die

unsachliche Ausdrucksweise von Dr. med. R.___ deutet darauf hin, dass

er das Gutachten persönlich nahm und der Bericht aus diesem Empfinden heraus

erfolgte, d.h. es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es Dr. med. R.___

weiterhin um die Erhellung des Sachverhalts ging, vielmehr machte er sich –

über das bei einem behandelnden Arzt zu erwartende Mass hinaus – zum

Interessenwahrer seiner Patientin gegenüber der Invalidenversicherung (Urteil

des Bundesgerichts 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E. 4.4.1).

3.4.1.4

Gegen das neurologische

Teilgutachten, welches keine organische Ursache der geklagten Synkopen zu Tage

förderte (E. II. 3.2.2.4 hiervor), erhebt die Beschwerdeführerin keine

Einwände. Ihrer berechtigten Rüge, der kardiologische Aspekt dieser Symptomatik

sei nicht abgeklärt worden (A.S. 13 Ziff. 8), wurde mit der Einholung des

entsprechenden Gerichtsgutachtens entsprochen.

3.4.2

3.4.2.1

Was das Gerichtsgutachten

anbelangt, so erhebt die Beschwerdeführerin zu Recht keine konkreten Einwände gegen

das kardiologische Teilgutachten, welches sich auf überzeugende Weise mit den

geklagten Synkopen befasst (E. II. 3.3.1 hiervor). Diese waren über die Jahre

hinweg stabil geblieben und wurden als therapierbar erachtet. Sollten sie

trotzdem persistieren, so würde dem durch das Zumutbarkeitsprofil einer

sitzenden Tätigkeit ohne gefährliche Verrichtungen (wie z.B. die Bedienung

einer Maschine) angemessen Rechnung getragen. Aus den Berichten des

behandelnden Kardiologen Dr. med. M.___ ergibt sich nichts für die

Beschwerdeführerin. Er hielt im Bericht vom 20. Mai 2019 (IV-Nr. 217

S. 2 ff.) fest, die Synkopen würden schon seit über zehn Jahren auftreten

(S. 5). Diese wurden denn auch bereits im D.___-Gutachten vom 8. Januar

2016.

erwähnt (IV-Nr. 157.1 S. 13 ff. + 24), aber ohne dass man ihnen

Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit beimass. Der Bericht vom 25. Februar

2025.

wiederum (BB-Nr. 42) bekräftigt lediglich die frühere Einschätzung

von Dr. med. M.___ und bietet keine neuen Erkenntnisse.

3.4.2.2

Näherer Betrachtung bedarf die

im Gerichtsgutachten enthaltene psychiatrische Beurteilung, welche von der

Beschwerdeführerin beanstandet wird.

3.4.2.2.1

Das psychiatrische

Teilgutachten von Dr. med. N.___ nebst Ergänzungen erfüllt in Bezug auf die Unabhängigkeit

und fachliche Qualifikation der Expertin, die Befragung der Beschwerdeführerin (A.S.

88.

ff.), die Erhebung der objektiven Befunde (A.S. 93 f.), die Kenntnisnahme

der wesentlichen Vorakten (A.S. 68 ff. + 88 Ziff. 1.3.1 f.) sowie die

darauf gestützte Beurteilung (A.S. 94 ff.) ebenfalls die einschlägigen

Anforderungen (s. dazu E. II. 2.4 hiervor). Da es sich um ein Gerichtsgutachten

handelt, bedürfte es zudem zwingender Gründe, um davon abzuweichen.

3.4.2.2.2

Zentraler Streitpunkt ist der

Beginn der im psychiatrischen Teilgutachten attestierten Arbeitsunfähigkeit.

Diese trat laut Gutachterin erst im Herbst 2023 und damit lange nach dem

Stichtag der angefochtenen Verfügung ein. Für die vorhergehende Zeit geht die Gerichtsgutachterin

davon aus, dass es im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung neben

meist leichtgradigen mitunter auch zu mittelgradigen depressiven Episoden kam,

welche jedoch nie eine relevante längere Arbeitsunfähigkeit mit sich brachten

(E. II. 3.3.2 in fine + 3.3.4.1 f.). Es besteht kein Anlass, an dieser

Beurteilung zu zweifeln. Einerseits hatte die Beschwerdegegnerin bereits vor

der B.___-Begutachtung bei pract. med. E.___ ein externes psychiatrisches

Gutachten vom 27. August 2020 eingeholt, welches eine Arbeitsunfähigkeit

verneinte (E. II. 3.2.1 hiervor). Dies stützt bis zum Zeitpunkt der

Begutachtung durch pract. med. E.___ im Juni 2020 (s. IV-Nr. 249 S. 2) die

Auffassung im C.___-Gerichtsgutachten, wonach retrospektiv keine

(längerdauernde) Arbeitsunfähigkeit vorlag. Andererseits genügen die nach dem

Gutachten vom 27. August 2020 ergangenen Arztberichte nicht, um bis 19. Juli

2022.

eine psychisch bedingte Arbeitsfähigkeit während mindestens eines Jahrs zu

belegen. Teilweise werden zwar mittelgradige oder gar schwere depressive

Episoden erwähnt, aber als blosse Nebendiagnosen in Berichten, welche sich mit

somatischen Leiden befassten (IV-Nr. 257 S. 4 ff. + Nr. 299 S. 2

f.), was beweismässig nicht ausreicht. Richtig ist, dass die Beschwerdeführerin

vom 1. bis 7. April 2022 wegen passiver Todeswünsche hospitalisiert war und der

Bericht der S.___ des Kantons Solothurn vom 11. April 2022 von einer

rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode sprach

(IV-Nr. 301 S. 2 ff.). Hier fehlt jedoch ein Psychostatus, der diese Einschätzung

untermauern könnte; es werden lediglich allgemein Ängste erwähnt und

Suizidgedanken verneint. Die Beschwerdeführerin wurde denn auch nach einer

Woche wegen fehlender Fremd- und Selbstgefährdung wieder in die vorbestehenden

Verhältnisse entlassen, wobei sie sagte, sie werde selber einen Termin bei der

behandelnden Psychiaterin Dr. med. K.___ organisieren. Aus diesen

knappen Angaben lässt sich nicht ableiten, dass eine länger anhaltende mittelschwere

depressive Episode bestand. Dies muss, wie im psychiatrischen Gerichtsgutachten

zutreffend festgehalten wird, umso mehr gelten, als keine Anpassung der antidepressiven

Medikation erfolgte. Daraus darf zwanglos geschlossen werden, dass keine

dauerhafte Verschlimmerung mit einem höheren Leidensdruck eingetreten war. Dr.

med. M.___ teilte zwar am 4. Dezember 2024 mit, die Beschwerdeführerin vertrage

seit 2018 keine Antidepressiva (BB-Nr. 29), was aber nicht überzeugt. Erstens

steht diese Aussage in einer Diskrepanz zum Umstand, dass die

Beschwerdeführerin Duloxetin einnahm und einnimmt. Zweitens erwähnt

Dr. med. K.___ nichts von einer solchen Unverträglichkeit. Drittens

geht aus den Akten nicht hervor, dass ausprobiert worden wäre, wie die

Beschwerdeführerin auf verschiedene andere Antidepressiva anspricht. Soweit die

Beschwerdeführerin schliesslich auf den (sehr knappen) Austrittsbericht der S.___

zur Hospitalisation vom 14. September bis 20. November 2018 wegen

Suizidgedanken Bezug nimmt (BB-Nr. 31), so lag dieser der psychiatrischen

Gerichtsgutachterin nicht vor. Ihr war indes der ausführlichere Bericht vom

15.

Januar 2019 (IV-Nr. 229 S. 8 ff.) bekannt (s. A.S. 71), so dass

sie ihn in ihre Überlegungen einbeziehen konnte.

3.4.2.2.3

Die

Beschwerdeführerin reicht zwei Stellungnahmen der behandelnden Psychiaterin Dr.

med. K.___ zum psychiatrischen Gerichtsgutachten resp. dessen Ergänzung ein:

·

31.

Mai 2024 (BB-Nr.

17): Das psychiatrische Teilgutachten sei eine Momentaufnahme ohne tiefere

Betrachtung der Krankheitsentwicklung und Würdigung des Längsverlaufs. Die

Expertin verliere sich in entscheidenden Momenten in Mutmassungen, lasse unter

Missachtung der soziokulturellen Gegebenheiten das Bild einer

auskunftsunwilligen Beschwerdeführerin entstehen und versäume wichtige

Möglichkeiten für einen Erkenntnisgewinn. Für die Expertin seien die mehrfachen

Traumatisierungen in Beziehungen quasi nicht existent, weil die

Beschwerdeführerin dazu keine Angaben machen könne und wolle. Es falle immer

wieder auf, dass die Expertin keinen Zugang zum Leid der Beschwerdeführerin

finde und ihrer Aufgabe fachlich-menschlich sowie professionell-versicherungspsychiatrisch

nicht gerecht werde. Das Gerichtsgutachten sei inkonsistent, wenn es von einer

vollen Arbeitsfähigkeit ausgehe und sich zugleich auf die Vorgutachten beziehe,

würden doch dort vereinzelte depressive Episoden bescheinigt, im

Gerichtsgutachten aber eine rezidivierende depressive Störung. Letzteres sei

eine Behauptung ohne Diskussion der Berichte mit schwergradigen depressiven und

suizidalen Phasen.

·

19.

Dezember 2024

(BB-Nr. 28): Die Aussage der Expertin, dass von April 2022 bis November 2023

keine mittelgradige depressive Störung bestanden habe, sei nicht faktenbasiert.

Da das Gutachten nur eine Momentaufnahme darstelle, könne die Expertin nicht

sagen, dass keine längeren und mehr als leichtgradigen depressiven Episoden

vorgelegen hätten. Dies stehe in Widerspruch dazu, dass die Beschwerdeführerin

im April 2022 wegen akuter Suizidalität hospitalisiert worden sei, was sich

nicht mit einer leichtgradigen depressiven Episode vereinbaren lasse.

Diesen kurzen Berichten kann nicht das

gleiche Gewicht wie einem ausführlichen und umfassenden Gerichtsgutachten

zukommen, zumal wenn sie von einer behandelnden (Fach-)Ärztin stammen. Die

unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen

(Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten

fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein Gutachten stets in

Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn

behandelnde Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_190/2022 vom 19. August 2022 E. 6.2.3). Dr. med. K.___

bringt keine Gesichtspunkte vor, welche im Gutachten unberücksichtigt blieben

und geeignet wären, Zweifel zu erwecken. Es gehört zum Wesen einer

Begutachtung, dass der Sachverständige die versicherte Person nicht über

längere Zeit hinweg begleitet. Wollte man angesichts dessen jede Begutachtung

als blosse Momentaufnahme abtun, so könnte ein Gutachten kaum je als Grundlage

zur Beurteilung des Leistungsanspruchs dienen, sondern es müsste regelmässig

auf die behandelnden Ärzte abgestellt werden, was den bundesgerichtlichen

Regeln zur Beweiswürdigung zuwiderliefe. Dr. med. K.___ übersieht bei ihrer

Kritik, dass die Expertin die Vorakten zur Kenntnis genommen und die

Beschwerdeführerin zur Vorgeschichte befragt, sich also durchaus mit dem

Verlauf befasst hat. Auch der Einwand, die Traumatisierung der

Beschwerdeführerin sei ignoriert worden, dringt nicht durch. Dr. med. K.___

sprach zwar schon früher von traumatisch erlebten Erschütterungen im Alltag mit

posttraumatischer Entwicklung und mehrfacher Retraumatisierung (s. IV-Nr. 290.2

S. 5 und BB-Nr. 11). Einzelheiten dazu bleibt sie jedoch, ebenso wie die

Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung, schuldig, so dass sich hier

nichts gegen das Gutachten ergibt. Es liegt kein Mangel darin, dass die psychiatrische

Gerichtsgutachterin nur auf die Angaben abstellte, welche die

Beschwerdeführerin tatsächlich gemacht hat; Sachverständige dürfen sich darauf

verlassen, dass die versicherte Person ihnen auch unangenehme Tatsachen wie z.B.

einen sexuellen Missbrauch mitteilt (Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2021 vom

11.

Oktober 2021 E. 6.1). Im Übrigen äussert sich Dr. med. K.___ nicht zur

Argumentation der Gerichtsgutachterin, die Medikation sein anlässlich der

Hospitalisation vom 1. bis 7. April 2022 nicht angepasst worden (E. II. 3.4.2.2.2

hiervor).

3.4.2.2.4

Die Beschwerdeführerin reichte

dem Versicherungsgericht eine ganze Reihe weiterer Berichte ein, welche jedoch Untersuchungen

nach der angefochtenen Verfügung betreffen und keine konkreten Rückschlüsse auf

die Zeit davor erlauben. Für den vorliegenden Fall lässt sich daraus nichts

ableiten.

3.4.3

Zusammenfassend ist als

Beweisergebnis festzuhalten, dass sich bis zur Verfügung vom 19. Juli 2022

keine relevante Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

nachweisen lässt. Damit fehlt es an der im Rahmen einer Neuanmeldung

erforderlichen Verschlechterung seit 2016 mit Einfluss auf den

Leistungsanspruch. Die Beschwerde stellt sich folglich als unbegründet heraus

und ist abzuweisen.

4.

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.

5.1

Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Fall hat die unterlegene

Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu tragen, welche mit

dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

5.2

Die

Kosten eines Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom

Sozialversicherungsträger zu übernehmen (s. Art. 45 Abs. 1 ATSG, BGE 143 V 269

E. 6.2.1 S. 279 f.), sofern zwischen seiner unzureichenden

Sachverhaltsabklärung und der Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens ein

Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502). Dies ist namentlich

dann der Fall, wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen,

aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung

diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet hat, oder wenn die

Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte

unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die

Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140

V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75 und 139 V 496 E. 4.4 S. 502).

Das B.___-Gutachten vom 10. Januar 2022,

welches die Beschwerdegegnerin eingeholt hatte, konnte in zwei Punkten keinen

Beweiswert beanspruchen und hätte daher insoweit nicht als Grundlage dafür

dienen dürfen, einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu verneinen (s.

dazu E. II. 3.3 hiervor). In dieser Situation hätte die Beschwerdegegnerin, wie

es das Gericht getan hat, in den Disziplinen Kardiologie und Psychiatrie ein neues

Gutachten einholen müssen, bevor sie über den Leistungsanspruch befand. Sie hat

daher die Kosten des Gerichtsgutachtens nebst den beiden Ergänzungen von insgesamt

CHF 10'119.50 (9'219.50 + 550.00 + 350.00) zu tragen (vgl. BGE 139 V 496

E. 4.4 S. 502 und 143 V 269 E. 2 S. 271 f. und E. 8 S. 285). Gegen

die Höhe dieser Kosten hat die Beschwerdegegnerin keine Einwände erhoben,

nachdem sie die fraglichen Rechnungen zugestellt erhielt (A.S. 124 / 150 / 172).

Es kann auch nicht von einem Betrag gesprochen werden, der das bei einem

bidisziplinären Gutachten üblicherweise zu Erwartende übersteigt (s. dazu

Urteil des Bundesgerichts 8C_529/2024 vom 27. März 2025 E. 3.2 + 4).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem

geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 verrechnet.

4.

Die Kosten des

Gerichtsgutachtens der Gutachterstelle C.___ vom 1. Februar 2024 sowie der

Ergänzungen dazu vom 11. November 2024 und 19. März 2025, insgesamt CHF 10'119.50,

werden der IV-Stelle des Kantons Solothurn auferlegt und sind der Zentralen

Gerichtskasse des Kantons Solothurn zurückzuerstatten.

5. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 4. September 2025 geht zur

Kenntnisnahme an die Parteien.

6. Das Doppel der Kostennote des Vertreters

der Beschwerdeführerin vom 4. September 2025 geht zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann