VSBES.2022.183
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
4. September 2025Deutsch55 min
die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) die ganze Invalidenrente
Source so.ch
Urteil vom 4. September 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude
Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 19. Juli 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Nachdem
die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) die ganze Invalidenrente
der Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) per Ende Oktober 2012
aufgehoben hatte (IV-St. Beleg / IV-Nr. 102), meldete sich diese am
5. Dezember 2014 erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 125.1). Die
Beschwerdegegnerin verneinte am 19. August 2016 einen Anspruch auf berufliche
Massnahmen sowie auf eine Rente (IV-Nr. 183), was das Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 1. Mai 2018,
welches unangefochten in Rechtskraft erwuchs, bestätigte (IV-Nr. 199 S.
2 ff.).
1.2 Nach
der Neuanmeldung vom 4. Februar 2019 (IV-Nr. 204) stellte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zuerst mit Vorbescheid vom
13. Februar 2019 in Aussicht, darauf nicht einzutreten (IV-Nr. 206),
erliess dann aber am 6. Dezember 2019 einen zweiten Vorbescheid, worin sie
die Abweisung des Leistungsbegehrens ankündigte (IV-Nr. 226). Daran hielt die Beschwerdegegnerin
nach weiteren Abklärungen im dritten Vorbescheid vom 26. November
2020 fest (IV-Nr. 259). In der Folge holte sie bei der Gutachterstelle B.___
ein polydisziplinäres Gutachten vom 10. Januar 2022 ein (IV-Nr. 290.1),
gegen das die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2022 Einwände erhob (IV-Nr.
295). Die Beschwerdegegnerin verneinte sodann am 19. Juli 2022 einen Anspruch auf
berufliche Massnahmen sowie auf eine Rente, da es an einer gesundheitlichen
Veränderung fehle (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin lässt am 13. September 2022 beim Versicherungsgericht
Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):
1.
Die Verfügung der
[Beschwerdegegnerin] vom 19. Juli 2022 sei aufzuheben.
2. a) Es sei die Beschwerdesache zum Erlass
eines Vorbescheids resp. zur Wahrung der Gehörsrechte im Zusammenhang mit der
RAD-Stellungnahme vom 12. Mai 2022 an die [Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen.
b) Eventualiter:
Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen IV-Leistungen
(berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit
von mindestens 40 % zuzüglich einem Verzugszins zu 5 % ab wann
rechtens auszurichten.
c) Subeventualiter:
Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten unter
Einbezug mindestens der internistischen, endokrinologischen, kardiologischen,
orthopädisch-rheumatologischen und psychiatrischen Fachrichtungen einzuholen.
d) Subsubeventualiter: Es sei die Beschwerdesache zu weiteren medizinischen und
beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die [Beschwerdegegnerin]
zurückzuweisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2022 die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 22 f.).
2.3 Die
Präsidentin des Versicherungsgerichts stellt den Parteien mit Verfügung vom 16.
Juni 2023 (A.S. 25 ff.) in Aussicht, bei der Gutachterstelle C.___ ein
bidisziplinäres psychiatrisch-kardiologisches Gerichtsgutachten einzuholen. Während
die Beschwerdegegnerin sich nicht äussert (s. A.S. 40), lässt die
Beschwerdeführerin am 7. Juli sowie 25. und 29. August 2023 Einwände erheben
(A.S. 29 f. / 34 ff.). Die Präsidentin weist die Anträge der
Beschwerdeführerin, es sei eine andere Gutachterstelle auszuwählen und die
Begutachtung auf die Fachdisziplin der Rheumatologie auszudehnen, mit Verfügung
vom 5. September 2023 ab und erteilt der Gutachterstelle C.___ den Begutachtungsauftrag
(A.S. 40 ff.). Die Beschwerdeführerin reicht am 16. Oktober 2023 sowie –
nach Aufforderung durch das Gericht – am 28. November 2023 weitere Belege
ein (A.S. 45 f. / 49 f. / 52).
2.4 Nachdem
das Gerichtsgutachten am 1. Februar 2024 ergangen ist (A.S. 54 ff.), teilt
die Präsidentin den Parteien am 27. März 2024 mit, es werde beabsichtigt,
der Gutachterstelle einige Ergänzungsfragen zu unterbreiten (A.S. 124 f.).
Während die Beschwerdegegnerin sich nicht vernehmen lässt (s. A.S. 136),
reicht die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2024 weitere Belege sowie drei
Zusatzfragen ein (A.S. 133 ff.), welche die Präsidentin am 12. Juni 2024
bewilligt (A.S. 136 f.). Die Beschwerdeführerin deponiert am 26. August
2024 zusätzliche Belege (A.S. 140 f.), welche ebenfalls an die Gutachterstelle
weitergeleitet werden (A.S. 142).
2.5 Die
Gutachterstelle C.___ beantwortet die ihr gestellten Fragen am
11. November 2024 (A.S. 143 ff.). Die Beschwerdegegnerin äussert sich nicht
dazu (s. A.S. 164), während die Beschwerdeführerin am 3. Februar
2025 weitere Belege beibringt (A.S. 159 ff.). Die Präsidentin legt diese
am 13. Februar 2025 der Gutachterstelle zur Stellungnahme vor (A.S. 164 f.),
welche am 19. März 2025 ergeht (A.S. 167 ff.).
2.6 Die
Präsidentin teilt den Parteien am 24. März 2025 mit, es werde
beabsichtigt, das Beweisverfahren vor der beantragten öffentlichen
Schlussverhandlung zu schliessen. Ausserdem erkundigt sie sich bei der
Beschwerdeführerin, ob diese angesichts der langen Verfahrensdauer an der
Durchführung einer Verhandlung festhalte (A.S. 172 f.). Die Beschwerdeführerin
beharrt am 7. April 2025 auf einer Verhandlung (A.S. 175) und deponiert am
16. Mai 2025 diverse Unterlagen (A.S. 181 f.). Die
Beschwerdegegnerin wiederum reicht innert Frist keine Beweismittel resp.
Beweisanträge ein (s. A.S. 183). Die Präsidentin weist daraufhin den
Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Parteibefragung ab und schliesst das
Beweisverfahren am 6. Juni 2025 (A.S. 183 f.).
2.7 Am
4. September 2025 findet vor dem Versicherungsgericht die beantragte
öffentliche Verhandlung statt. Der Vertreter der Beschwerdeführerin stellt und
begründet in seinem Parteivortrag die folgenden Rechtsbegehren (s. Protokoll,
A.S. 194 f.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
19. Juli 2022 sei aufzuheben.
2. Es sei ein neues, zumindest
psychiatrisches, besser aber interdisziplinäres Gerichtsgutachten unter
Einbezug der Fachrichtungen Schmerzmedizin, Orthopädie und Rheumatologie
einzuholen.
3. Eventualiter sei die Beschwerdesache zu
weiteren medizinischen und beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Subeventualiter sei der
Beschwerdeführerin gestützt auf die Akten eine Invalidenrente ab wann rechtens
zuzusprechen.
Ausserdem
gibt der Vertreter eine Kostennote zu den Akten (A.S. 189 ff.). Die
Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden ist (s. A.S. 183),
hat sich vorgängig entschuldigt und nimmt an der Verhandlung nicht teil (A.S. 186).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen
sowie auf eine Rente. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den
Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 19.
Juli 2022 eingetreten ist (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213).
1.2
Die Beschwerdeführerin rügt in
formeller Hinsicht, die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, nach dem Vorliegen
des B.___-Gutachtens vom 10. Januar 2022 einen neuen (vierten) Vorbescheid
zu erlassen, bevor sie das Leistungsbegehren am 19. Juli 2022 abgewiesen
habe (A.S. 11 Ziff. 6).
Die IV-Stelle teilt der versicherten
Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug
oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen
Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid
mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art.
42.
ATSG (Art. 57a Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG,
SR 831.20, in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung). Gegen einen
solchen Vorbescheid können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände
vorgebracht werden (Art. 57a Abs. 3 IVG, in Kraft seit 1. Januar 2021).
Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch
auf rechtliches Gehör hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur
Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E.
2.8.2
S. 107). Weicht die IV-Stelle in der nachfolgenden Verfügung zuungunsten
der versicherten Person vom Vorbescheid ab, so verstösst dies auch ohne Änderung
der Verhältnisse grundsätzlich nicht gegen Treu und Glauben. Ob die IV-Stelle,
wenn sie nach dem Einwand der versicherten Person gegen den Vorbescheid weitere
Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hat,
hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth in:
Hans-Ulrich Stauffer / Basile Cardinaux [Hrsg], Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., Zürich 2022, S. 548). Die Nichtbeachtung der
gesetzlichen Pflicht zum Erlass des Vorbescheids ist nach den Grundsätzen über
die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren (Urteil des
Bundesgerichts 8C_736/2021 vom 22. März 2022 E. 4.1).
Die Beschwerdeführerin hatte vom B.___-Gutachten
Kenntnis und Gelegenheit, sich dazu vor der Verfügung vom 19. Juli 2022 zu
äussern, was sie denn auch getan hat (s. E. I. 1.2 hiervor). In der
Folge holte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen
Dienst der Invalidenversicherung (fortan: RAD) vom 12. Mai 2022 ein (A.S.
5.
f.), welche der Verfügung vom 19. Juli 2022 beilag (s. A.S. 3). Diese
Stellungnahme enthielt jedoch keine neuen Abklärungsresultate o.ä., sondern lediglich
eine kurze Würdigung der weiteren Arztberichte, welche die Beschwerdeführerin mit
ihrem Einwand eingereicht hatte. Vor diesem Hintergrund handelt es sich – wenn
überhaupt – um keine besonders schwerwiegende Verletzung der
Vorbescheidspflicht, welche, da das Versicherungsgericht sowohl den Sachverhalt
wie die Rechtslage frei überprüfen kann, als geheilt zu betrachten ist (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_736/2021 vom 22. März 2022 E. 4.3).
2.
2.1
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich
besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands
Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall kann jedoch
offenbleiben, ob das alte oder neue Recht anwendbar ist, da keine der einschlägigen
Bestimmungen (s. E. II. 2.2 ff. hiernach) von der Gesetzesänderung betroffen
ist.
2.2
2.2.1
Anspruch auf eine Invalidenrente
haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28
Abs. 1 IVG). Das einem Rentenanspruch vorausgehende Wartejahr gilt als
eröffnet, sobald eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist
(Amanda Wittwer in: Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen
Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615).
2.2.2
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauern-de ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der
durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung, ob eine
Erwerbsunfähigkeit vorliegt, sind ausschliesslich die objektiv nicht
überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen
(Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit wiederum ist die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 Abs. 1 ATSG). Ob ein psychisches Leiden zu
einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich
grundsätzlich bei allen solchen Erkrankungen nach einem normativen
Prüfungsraster, dem sog. strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281
(s. BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 f.). Anhand
eines Kataloges von Indikatoren, welche sich auf den funktionellen Schweregrad
des Leidens und die Konsistenz des Verhaltens beziehen, erfolgt eine
ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des (unter Berücksichtigung
leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits) tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3 S. 297).
2.3
Tritt die IV-Stelle wie hier auf
eine Neuanmeldung ein, so ist analog wie bei einem Revisionsfall vorzugehen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 3.2.1), d.h.
die IV-Stelle hat die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob
die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des
Invaliditätsgrads auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der
Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine
Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie
zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr
eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach darüber zu
beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht
auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b). Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369).
Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad
rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist,
beurteilt sich aufgrund eines Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt
der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren, auf einer umfassenden
Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im
Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5
S. 110 ff.). Das Heranziehen eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis
setzt voraus, dass er auf den Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die
möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_162/2020 vom 16. September 2020 E. 4.1).
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.
196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche
Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.
3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Die
Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte
und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351
E. 3b S. 352). So darf von einem Gerichtsgutachten nur bei zwingenden Gründen
abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469, BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S.
282). Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten
widersprüchlich ist oder ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in
überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende
Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche
Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug
erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei
es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei
es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende
Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des
Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30. August 2017 E. 3.1.3).
2.5
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die
Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,
122.
V 157 E. 1a S. 158).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die
Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege
der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die
Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten.
Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht
rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195,
122.
V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt
kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.
3.1).
3.
3.1
Der massgebliche
Vergleichszeitpunkt für eine Veränderung ist im vorliegenden Fall die Verfügung
vom 19. August 2016, als die Beschwerdegegnerin letztmals einen
Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin materiell prüfte und verneinte (E. I.
1.1
hievor). Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei auf das polydisziplinäre
Gutachten der Gutachterstelle D.___ vom 8. Januar 2016 (IV-Nr. 157.1), welches
folgende Diagnosen enthielt (S. 24):
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(letzte Tätigkeit)
·
Keine
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(letzte Tätigkeit)
1.
Neurasthenie (ICD-10 F48.0)
2.
Status nach Commotio cerebri
(11. August 2002)
3.
Status nach Distorsion der
Halswirbelsäule (11. August 2002)
4.
Status nach möglicher Commotio cerebri
(29. März 2014)
5.
Status nach Distorsion der
Halswirbelsäule (29. März 2014)
6.
Funktionelle Gangstörungen
7.
Status nach rezidivierenden Präsynkopen
und Synkopen bei Verdacht auf orthostatische und vasovagale Genese
8.
Adipositas (BMI 31,5 kg/m2)
9.
Colon irritabile
10.
Chronische Obstipation mit
rezidivierenden Analblutungen
11.
Reizmagen
12.
Status nach Bauchhautstraffung (1994)
13.
Status nach Hysterektomie (2010)
14.
Status nach Herpes zoster thoracalis (Juni
2014)
Die Sachverständigen gelangten
interdisziplinär zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit sei weder in der bisherigen
Tätigkeit (als Fabrikarbeiterin) noch in einer Verweistätigkeit eingeschränkt
(S. 26).
3.2
3.2.1
Anlässlich der
Neuanmeldung vom 4. Februar 2019 holte die Beschwerdegegnerin zunächst bei
pract. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein
psychiatrisches Gutachten vom 27. August 2020 ein (IV-Nr. 249), verbunden mit
einem neuropsychologischen Gutachten durch lic. phil. F.___, Fachpsychologin
für Neuropsychologie FSP, vom 5. September 2020 (IV-Nr. 250.1). Pract. med.
E.___ stellte folgende Diagnosen (IV-Nr. 249 S. 35 Ziff. 6):
· Somatisierungsstörung (F40.0)
· Status nach mittelgradiger depressiver
Episode (F32.1)
Wegen diverser Widersprüche, Brüche und
auffälliger Untersuchungsergebnisse lasse sich rückblickend keine konsistent
ableitbare psychiatrische Diagnose belegen (S. 45 oben). Wäre die
Beschwerdeführerin wirklich schwer depressiv, wie es von den Behandlern immer
wieder angedeutet werde, wäre die Medikation mit Duloxetin und Quetiapin
fraglich ausreichend (S. 45 Ziff. 7.2). In ihrer bisherigen Tätigkeit sei die
Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (S. 46 Ziff. 8). Laut der
neuropsychologischen Abklärung wiederum lag eine unspezifische mittelschwere
bis schwere neuropsychologische Störung mit Einbussen in den Bereichen der
Aufmerksamkeits- und der Exekutivfunktionen und des Gedächtnisses sowie
affektiven- und Verhaltensauffälligkeiten vor (IV-Nr. 250.1 S. 9 Ziff. 6 + 7).
Allerdings führte ein Symptomvalidierungstest zu einem auffälligen Ergebnis mit
Anzeichen für ein bewusstseinsnahes dysfunktionales Verhalten bis zu einer
Aggravation der Beschwerden (S. 10), weshalb sich die Arbeitsfähigkeit nicht
genau bestimmen liess (S. 11).
3.2.2
3.2.2.1
Am 10. Januar 2022
erging sodann ein polydisziplinäres Gutachten der Gutachterstelle B.___ mit
folgenden Diagnosen (IV-Nr. 290.1 S. 9):
a) Mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit
· Chronische Kniebeschwerden rechts (M17.1
/ M23.32)
§ radiologisch mediale Gonarthrose und
Degeneration des Innenmeniskus (MRI vom 17. November 2020)
b) Ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit
1.
Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig leichte Episode (F33.00)
2.
Undifferenzierte Somatisierungsstörung
(F45.1)
§ chronisches unspezifisches
multilokuläres Schmerzsyndrom (R52.9)
§ Reizdarmsyndrom (K58.0)
§ Missempfindungen der Beine unklarer
Ätiologie (R20.2)
3.
Chronisches panvertebrales
Schmerzsyndrom (M54.80)
§ radiologisch geringgradige zervikale
Degeneration, tieflumbale Spondylarthrose und Osteochondrose sowie Diskushernie
LWK5 / SWK1 mit rechtsbetonter Tangierung der Nervenwurzel S1 (MRI vom 29. Januar
2020)
4.
Adipositas (BMI 34,2 kg/m2, E66.0)
§ chronisches Lipödem der Beine Stadium II
beidseits
5.
Rezidivierende Stürze unklarer Ätiologie
(F44.4)
§ aktuell unauffälliger EEG-Befund
3.2.2.2
Der Experte Dr. med. G.___,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt in seinem Teilgutachten fest,
aus internistischer Sicht seien sowohl die zuletzt ausgeübte als auch eine
angepasste Tätigkeit vollzeitlich ohne Leistungseinbusse möglich. Es habe auch
bisher nie eine länger andauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestanden (IV-Nr.
290.1
S. 26 f. Ziff. 8.1 + 8.2).
3.2.2.3
Gegenüber dem Experten Dr. med. H.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, gab die Beschwerdeführerin an, sie
leide nach zwei schweren Autounfällen 2002 und 2014 sowie wiederholten Stürzen am
ganzen Körper unter Schmerzen. Beschwerdefreie Regionen gebe es keine. Sie
könne nichts mehr machen und verbringe den Tag zumeist liegend. Sitz- und
Stehdauer seien vermindert. Sie könne nur am Rollator längstens fünf Minuten
ohne Pause überwinden (IV-Nr. 290.1 S. 39 f.). Jegliche
Berufsausübung sei undenkbar (S. 41).
Der Experte hielt dafür, die im Alltag
geltend gemachten Einschränkungen könnten auf rein orthopädischer Ebene nur zu
einem sehr geringen Teil nachvollzogen werden. Die Beschwerdeführerin
präsentiere sich als massiv invalidisiert. Sie laufe kleinschrittig kürzeste
Strecken, wobei sie rechts hinke und sich mit der rechten Hand abstütze. Die
Gangvarianten seien keinesfalls durchführbar. Bei der Untersuchung der
Wirbelsäule zeige die Beschwerdeführerin unter Gegenhalten eine massiv bis
vollständig aufgehobene Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte, und auch die
fokussierte Prüfung der unteren Extremitäten in Rückenlage gelinge praktisch
nicht. An den Schultern zeige die Beschwerdeführerin Einschränkungen oberhalb
der Horizontalen, doch fehlten klare Hinweise für ein subakromiales Impingement
oder eine Binnenläsion der Schultergelenke. Die Beweglichkeit an Ellbogen und
Händen sei frei. Die Beschwerdeführerin berichte unablässig von Schwindelattacken
und Stürzen, beantworte aber kaum die an sie gerichteten Fragen, sodass der
Leidensdruck weder in der Vergangenheit noch im Untersuchungszimmer klar
fassbar werde. Die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen
und Liegen sei von einem unablässigen, von der gerade durchgeführten Prüfung weitestgehend
unabhängigen Schmerzgebaren begleitet. Während die Untersuchung der Hüft- und
Kniegelenke in Rückenlage nicht gelinge, liessen sich dieselben Manöver in
sitzender Position mit hängenden Beinen durchaus bis in die Endposition
vornehmen. Sowohl am Stamm als auch den Extremitäten bestünden selbst bei
vorsichtigster Berührung massivste Druckdolenzen. Auf radiologischer Ebene seien
an der Wirbelsäule zervikal eine geringgradige Degeneration, tieflumbal eine
Spondylarthrose sowie eine Osteochondrose und Diskushernie L5/S1 mit
rechtsbetonter Tangierung der Nervenwurzel S1 und am rechten Kniegelenk eine
mediale Gonarthrose und Degeneration des Innenmeniskus dokumentiert worden. In
Anbetracht des klinisch- objektiven Befundes, der ansonsten – soweit prüfbar – weitgehend
unauffällig sei, werde auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet. Zusammenfassend
liessen sich die beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen
Befunde keinesfalls vollständig begründen. Nachvollziehbar sei ein gewisser Leidensdruck
angesichts der Veränderungen der tieflumbalen Wirbelsäule sowie des rechten
Kniegelenkes, doch lasse die gesamte anamnestische und klinische Präsentation
unzweifelhaft an ein im Vordergrund stehendes nicht-organisches Geschehen
denken (S. 45). Der orthopädischen Einschätzung im D.___-Gutachten sei
dezidiert zu folgen (S. 46). Zervikale Veränderungen seien angesichts der
erfolgten radiologischen Abklärungen nicht nachvollziehbar (S. 47).
Für körperlich sehr leichte, immer
wieder auch sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastung bestehe eine zeitlich
und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Wiederholtes Heben und
Tragen von Lasten über 5 kg, längeres Stehen und Gehen, die Einnahme kniender
und kauernder Positionen sowie wiederholtes Überwinden von Treppen und unebenem
Grund sollten vermieden werden. Auch in der Vergangenheit habe für derartige
Verrichtungen keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer
invalidisierenden Erkrankung bestanden (S. 47 f. Ziff. 8.1 + 8.2). Es könne
davon ausgegangen werden, dass seit dem 19. August 2016 zunehmende
degenerative Veränderungen am rechten Kniegelenk aufgetreten seien. Bezüglich
der Arbeitsfähigkeit resultierten daraus lediglich die genannten qualitativen
Einschränkungen (S. 48).
3.2.2.4
Gemäss dem Experten Dr. med. I.___,
Facharzt für Neurologie FMH, berichtete die Beschwerdeführerin über
rezidivierende Stürze, wobei die Umstände im Laufe der Anamnese immer wieder
anders beschrieben würden. Teilweise komme es zu einem Bewusstseinsverlust,
dann wieder nicht. Offenbar spiele auch eine Angstsymptomatik eine Rolle. Wiederholt
weise die Beschwerdeführerin auf eine ausgeprägte Schwäche im Bereich der Beine
hin. Die mehrfachen EEG-Untersuchungen in den letzten Jahren wie auch der
aktuelle Befund zeigten keine Hinweise auf eine epileptische Ursache, weshalb
diese in Übereinstimmung mit den bisherigen neurologischen Beurteilungen
unwahrscheinlich sei; falls es sich tatsächlich um Stürze im Rahmen von
epileptischen Anfällen handeln würde, wäre ein einheitlicher Ablauf zu
erwarten. Weiter beschreibe die Beschwerdeführerin Missempfindungen an beiden
Beinen, rechts stärker ausgeprägt als links. Gewisse Aspekte der Beschwerden
würden auch zu einer Polyneuropathie passen, wie fehlende Sensibilität an den Fusssohlen;
andererseits erfolgten auch völlig atypische Angaben wie ein Taubheitsgefühl im
Bereich der Unterarme. Die diversen neurologischen und neurophysiologischen
Abklärungen in den letzten Jahren hätten eine Polyneuropathie bisher nicht
bestätigen können. Zudem erwähne die Beschwerdeführerin Schmerzen an multiplen
Stellen des Körpers, u.a. an Nacken und Rücken. Weder aufgrund der
anamnestischen Angaben noch der klinischen Befunde ergäben sich Hinweise auf
eine radikuläre Symptomatik. Die MRI-Untersuchung der spinalen Achsen vom
29.
Januar 2020 weise eine rechtsbetonte fokale Bandscheibenherniation L5/S1
mit rechtsbetonter Tangierung der S1-Nervenwurzel nach, doch bestehe
diesbezüglich aktuell kein klinisches Korrelat (S. 53). Insgesamt seien die
Angaben der Beschwerdeführerin über ihre vielfältigen Beschwerden schwierig
fassbar. Zwischen der subjektiv geschilderten Intensität der Beschwerden und
der Vagheit der Angaben trotz konkreter Fragen bestehe eine Diskrepanz. In
Bezug auf die Stürze erfolgten bei wiederholter Befragung immer wieder andere
Beschreibungen. Obwohl die Beschwerdeführerin über eine erhebliche
Beeinträchtigung aufgrund von Schmerzen berichte, könne sie während der
Anamneseerhebung längere Zeit ruhig sitzen. Auch beim Aus- und Ankleiden sei
keine relevante Einschränkung ersichtlich. Weiter zeige die Beschwerdeführerin
während der fokussierten Untersuchung eine erhebliche Einschränkung der
Gehfähigkeit mit ausgeprägter Unsicherheit und hinkendem Gang, was in einer
unauffälligen Situation nicht erkennbar sei. Auch wenn die klinische
Untersuchbarkeit aufgrund der Schmerzschonung eingeschränkt sei, ergäben sich
– unter Mitberücksichtigung der bisherigen vielfältigen neurologischen
Untersuchungen – keine Hinweise auf eine zugrundeliegende neurologische
Diagnose. Soweit die Beschwerdeführerin berichte, dass das Aktivitätsniveau in
allen Lebensbereichen gleichmässig eingeschränkt und es ihr nicht möglich sei,
im Haushalt etwas mitzuarbeiten, so sei dies aus neurologischer Sicht nicht
erklärbar. Im Rahmen der verschiedenen neurologischen Vorbeurteilungen und
Begutachtungen habe nie eine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
gestellt werden können, und für die diversen Beschwerden habe sich trotz
ausführlicher Untersuchungen nie ein objektivierbares organischen Korrelat
gefunden (S. 54).
Aus neurologischer Sicht bestehe in der
bisherigen Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch
retrospektiv seien in den letzten Jahren keine Diagnosen dokumentiert, welche
zu einer relevanten Arbeitsunfähigkeit geführt hätten (S. 54 f. Ziff. 8.1
+ 8.2). Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit hätten sich verglichen
mit der Situation zum Zeitpunkt der Rentenablehnung vom 19. August 2016
nicht verändert (S. 55). Es fänden sich keine Befunde und Diagnosen, die zu
einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Anlass gäben (S. 56).
3.2.2.5
Der Experte Dr. med. J.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem Teilgutachten
dafür, bei der Beschwerdeführerin seien die diagnostischen Kriterien einer
leichten depressiven Episode erfüllt, gekennzeichnet durch depressive
Verstimmungen mit verminderter Freude, Schlafstörungen, erhöhte Ermüdbarkeit,
Insuffizienzgedanken und negative Zukunftsperspektiven bezüglich der
gesundheitlichen und beruflichen Situation. Weiter bestehe diagnostisch auch
eine undifferenzierte Somatisierungsstörung, vor allem mit diffusen,
ausgeweiteten Schmerzen im Bewegungsapparat, aber auch weitere Beschwerden wie
Schwindel mit Angst und Synkopen (Bewusstlosigkeit), wobei das Ausmass der
Beschwerden mit der Überzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, mit somatischen
Befunden nicht hinreichend objektiviert werden könne. Die psychischen Störungen
hätten sich nach einem Autounfall mit anschliessender Arbeitsunfähigkeit und
weiteren Unfallereignissen manifestiert. Die Anamnese sei sonst früher
psychiatrisch bland mit normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit,
was bei einem sonst zwar etwas demonstrativen, klagenden, anklagenden und
energischen Verhalten im Untersuchungsgespräch gegen die Achse-Il-Diagnose
einer Persönlichkeitsstörung spreche. Ein Suchtleiden liege nicht vor (IV-Nr. 290.1
S. 33 f.). Es laufe eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung mit antidepressiver Medikation. Die Prognose für die Wiederaufnahme
einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit sei angesichts des chronischen Verlaufs
und der deutlich ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung ungünstig
(S. 34). Die Beschwerdeführerin besitze durchaus Energie, die aber irgendwie
falsch kanalisiert sei. Während der Anamnese bleibe sie bis zum Schluss
konzentriert. So sei nicht nachvollziehbar, warum ihr eine somatisch angepasste
Tätigkeit nicht mehr möglich sein solle. Die Beschwerdeführerin gebe an, im
Alltag praktisch nichts mehr machen zu können und wegen ihrer Beschwerden auf
ständige Begleitung und Betreuung angewiesen zu sein. Bei genauer Nachfrage
zeige sich aber, dass sie sich durchaus fähig fühle, einen Salat zuzubereiten.
Die Haushaltsarbeiten würden aber von der Tochter erledigt, die ihr auch sonst
viel helfe, sogar bei der Körperpflege. Heute bestehe eine leichte depressive
Episode im Rahmen einer anzunehmenden rezidivierenden depressiven Störung,
wobei vorübergehend auch deutlicher ausgeprägte Episoden möglich seien.
Ansonsten sei der Beurteilung im letzten Gutachten bezüglich der damals
attestierten vollen Arbeitsfähigkeit nichts hinzuzufügen. Eine Arbeitsunfähigkeit
lasse sich auch heute nicht begründen, obwohl sich wieder eine depressive Episode
manifestiere. Depressionen könnten heute gut behandelt, wenn auch nicht immer
geheilt werden. Bei der Beschwerdeführerin sei eine anhaltende
Arbeitsunfähigkeit allein aus psychiatrischer Sicht nicht zu begründen, auch
aufgrund der geltenden versicherungsmedizinischen Kriterien (wie objektive
Befunde, Verlauf, Konsistenz, Einschätzung der Belastungen und Ressourcen). Die
behandelnde Psychiaterin Dr. med. K.___ fordere die Begutachtung durch eine
weibliche Expertin, um eine Retraumatisierung zu vermeiden. Weder die
Psychiaterin noch die Beschwerdeführerin würden indes ein schweres
traumatisches Ereignis nennen, das bei fast jedem zu einer tiefen Verzweiflung
führen würde, und es werde auch zu Recht keine posttraumatische
Belastungsstörung diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin sei im heutigen
Untersuchungsgespräch affektiv gut zugänglich und könne auch auf erlebte
Traumatisierungen angesprochen werden (S. 35).
Belastend sei die chronische
gesundheitliche Problematik mit Beschwerden, die sich bis heute trotz
Behandlungen nicht besserten, sowie – nicht medizinisch — die angespannte
finanzielle Situation. Lebensgeschichtliche Belastungen, die eine deutliche
Relevanz hätten, wie zerrüttete Familienverhältnisse in der Kindheit oder
Gewalterfahrung, bestünden aber nicht. Hingegen sei die Beschwerdeführerin
deutlich enttäuscht über den bisherigen Verlauf, was zu regressiven Tendenzen
und einem selbstlimitierenden Verhalten führen könne. Es bestünden aber
durchaus Ressourcen für eine Arbeit. Die Beschwerdeführerin besitze Energie,
wie sich im heutigen Untersuchungsgespräch zeige, indem sie ihre Beschwerden
und ihre Unzufriedenheit über die ausgebliebenen Versicherungsleistungen
betone. Sie habe zusammen mit ihrem damaligen Ehemann eine Familie gegründet und
zwei heute erwachsene Kinder grossgezogen. Die Kontakte in der Familie seien
sehr gut, was ein wesentlicher stützender Faktor darstelle. Die Beschwerdeführerin
falle aus ihrem sozialen Rahmen und dem familiären Kontext auch nicht hinaus,
was gegen eine schwerere psychische Störung spreche, und könne ambulant behandelt
werden. Sie sei jedoch nicht bereit, ihre Ressourcen zu nutzen und wieder einer
ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. So werde sie in ihrer
Krankenrolle und in ihrer Anspruchshaltung auf Versicherungsleistungen
bestätigt (S. 36).
Sowohl die bisherige als auch eine den
Fähigkeiten entsprechende angepasste Tätigkeit seien vollzeitlich ohne
Einschränkung möglich. Auch im Verlauf habe seit der letzten Begutachtung keine
psychiatrische Arbeitsunfähigkeit bestanden. Insoweit könne auch aus heutiger
Sicht auf das damalige Gutachten abgestellt werden (S. 36 f. Ziff.
8.1
+ 8.2). Seit dem 19. August 2016 sei es zu keiner relevanten
Veränderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit gekommen
(S. 37).
3.2.2.6
Im Rahmen der Konsensbeurteilung
hielten die Sachverständigen fest, da die Beschwerdeführerin seit Jahren nicht
mehr gearbeitet habe, sei die angestammte Tätigkeit schwierig zu definieren.
Eine der Behinderung angepasste Tätigkeit sei körperlich leicht mit immer
wieder sitzenden Anteilen und wechselbelastenden Arbeiten ohne Zwangshaltungen
vorwiegend mit den unteren Extremitäten. Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit
liege diesbezüglich bei 100 %. Möglich sei eine zeitliche Präsenz von acht
bis 8,5 Stunden ohne Leistungseinschränkung (IV-Nr. 290.1 S. 10). Es
ergäben sich keine Hinweise, dass die Arbeitsfähigkeit für angepasste
Tätigkeiten über eine längere Zeitspanne höhergradig eingeschränkt gewesen
wäre. Eine höhergradige depressive Episode sei möglich, dies führe aber nur zu
einer vorübergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von einigen Wochen (S.
11).
3.3
Das Versicherungsgericht holte
bei der Gutachterstelle C.___ ein Gerichtsgutachten ein, um die vorhandenen Abklärungslücken
zu schliessen. Erstens umfasste das B.___-Gutachten, auf das sich die
Beschwerdegegnerin stützte, keine kardiologische Beurteilung der Synkopen. Zweitens
vermochte die Auseinandersetzung mit den Indikatoren im dortigen psychiatrischen
Teilgutachten nicht zu überzeugen. Der Experte versäumte es einmal, sich zur
Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin zu äussern. Was die Wahrnehmung
therapeutischer Optionen angeht, so erwähnte er einerseits die laufende
ambulante psychotherapeutische Behandlung mit antidepressiver Medikation (IV-Nr.
290.1
S. 34 Ziff. 7.2) und hielt fest, Depressionen könnten heute gut behandelt
werden (S. 35 Ziff. 7.3.3); andererseits bemerkte er, die bisherigen
Behandlungen (zu denen auch stationäre Aufenthalte gehörten) hätten zu keiner
Besserung geführt (S. 36 Ziff. 7.4), was die Frage der Therapieresistenz
aufwirft, zumal der Experte keine anderen Behandlungsansätze vorschlägt (S. 37
Ziff. 8.3.1). Zur Konsistenz stellte er lediglich fest, der Aussage der Beschwerdeführerin,
nichts mehr selber machen zu können, stehe der Umstand entgegen, dass sie noch
einen Salat zubereiten könne (S. 35 Ziff. 7.3.2), was eine sehr schwache
Argumentation darstellt. Eine Ressource erblickte der Experte darin, dass die Beschwerdeführerin
mit ihrem früheren Ehemann eine Familie gegründet und zwei Kinder grossgezogen
habe (S. 36 Ziff. 7.4), was aber schon einige Jahre her ist und deshalb nicht
überbewertet werden sollte.
3.3.1
Der Experte Dr.
med. L.___, Facharzt für Kardiologie FMH, stellt in seinem Teilgutachten folgende
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (A.S. 108):
1.
Synkopen (R55)
§ wahrscheinlich verschiedene Ursachen
(z.T. bei Diagnose 2, Medikamenten-Nebenwirkungen, vasovagal, psychogen)
2.
Orthostatische Dysregulation (I95.1)
Die klinische Untersuchung sei
unauffällig, ebenso das EKG und das TTE. Die Beschwerdeführerin gebe an, dass
sie beidseitig unter Knieschmerzen leide und sich kürzlich einem Eingriff am
rechten Oberschenkel unterzogen habe. Auf eine Ergometrie werde daher
verzichtet. Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei vermutlich
eingeschränkt, wie das in früheren Ergometrien erfasst worden sei. Meist habe
die Beschwerdeführerin etwa 50 % der SAK erreicht, um 70 Watt.
Hinweise auf eine KHK / lschämie hätten sich beim behandelnden Kardiologen Dr. med.
M.___ jedoch nie ergeben. Die thorakalen Druckbeschwerden könnten somit als
nicht-kardial beurteilt werden. Der Schellongtest sei früher meist positiv
gewesen und aktuell grenzwertig positiv, während ein Tilt-Test 2015 negativ ausgefallen
sei. Daraus ergebe sich die Diagnose einer orthostatischen Dysregulation, die
sicher zu einem relevanten Teil medikamentös bedingt sein dürfte. Der Schwindel
sei multifaktoriell bedingt, zudem hätten die Synkopen wahrscheinlich je nach
Situation unterschiedliche (orthostatische vasovagale, psychogene) Ursachen
(A.S. 108). Der während des Schellongtests angegebene Schwindel sei bei
grenzwertig positivem Blutdruckabfall plausibel. Die Beschwerdeführerin bewege
sich in der Praxis nur sehr langsam und unsicher. Sie gebe bei
Positionswechseln Schmerzen an. Beim Verlassen der Praxis gehe sie dann in der
Fussgängerzone in normalem Tempo Richtung Parkhaus. Möglicherweise würden die
Beschwerden aggraviert. Die Beschwerdeführerin gebe mitunter ausweichende
Antworten. Während der TTE-Untersuchung erkläre sie, dass die zahlreichen
Synkopen meist auftreten würden, wenn sie allein sei. Sie verletze sich dabei praktisch
nie. Das einzige kardiologische Problem seien die Synkopen, welche im Rahmen
einer orthostatischen Dysregulation beurteilt würden. In diesem Fall sollten
sämtliche Medikamente, die Schwindel, orthostatische Hypotonie, Synkopen oder
einen Kreislaufkollaps verursachen resp. begünstigen könnten, abgesetzt werden.
Zudem sollte die Beschwerdeführerin stets Kompressionsstrümpfe tragen sowie auf
eine gute Flüssigkeitszufuhr und salzreiche Ernährung achten. Zusätzliches
aerobes Training wäre ebenfalls sinnvoll, ausserdem Verhaltensmassnahmen wie
langsames, schrittweises Aufstehen, dies vor allem morgens, sowie Schlafen mit
erhöhtem Kopfteil. Sollten trotz all dieser Massnahmen immer noch Synkopen
auftreten, wäre als nächster Schritt eine medikamentöse Therapie möglich. Er
halte es für sehr unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin dann immer noch
eine relevante Orthostasereaktion aufweise, die zu einer Synkope führe (A.S. 107).
Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit liege bei 100 %. Die Leistungsfähigkeit sei trotz der
Einschränkung in den Ergometrien für die damalige Tätigkeit ausreichend
gewesen. Während ihrer Tätigkeit von 1990 bis 2002 sei die Explorandin nie bei
der Arbeit synkopiert. Anschliessend sei sie aus anderen gesundheitlichen
Gründen nicht mehr berufstätig bzw. arbeitsfähig gewesen, weshalb schwierig zu
beurteilen sei, ob sie auch bei der Arbeit synkopiert wäre und gegebenenfalls
wann und wie oft. Wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich seit 2014 jeden Monat
zweimal synkopiert wäre, wäre sie eigentlich für die Arbeit in einer Fabrik an
einer Maschine nicht arbeitsfähig gewesen. Falls sie trotz optimaler Massnahmen
weiterhin orthostatisch synkopiere, müsste die Tätigkeit optimalerweise rein
sitzend sein. Diesbezüglich läge die Arbeitsfähigkeit in einem Vollzeitpensum seit
jeher bei 100 %; die Leistung wäre nicht eingeschränkt, doch sollte die
Beschwerdeführerin nicht rasch aufstehen (A.S. 109), um einen passageren
Schwindel zu vermeiden (A.S. 110). Die Häufigkeit der Synkopen sei stabil
geblieben, die objektiven Befunde bei Dr. med. M.___ hätten sich über die Jahre
im Wesentlichen nicht verändert. Die Gesamtbeurteilung sei schwierig. In
früheren Gutachten werde u.a. von Stürzen statt Synkopen gesprochen. Es sei
nicht einfach zu beurteilen, was Präsynkope, Synkope resp. Sturz und was davon
iatrogen durch die verschiedenen Medikamente bedingt gewesen sei. Auch bestehe
ein multifaktorieller Schwindel, der zu Stürzen führen könne. Die
orthostatischen Synkopen seien vermutlich nur ein Teil der Problematik
Schwindel / Synkope / Sturz (A.S. 111).
3.3.2
Die Expertin Dr.
med. N.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gelangte in
ihrem Teilgutachten zu folgenden Diagnosen (A.S. 97):
Mit Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
§ Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)
Ohne Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
§ Schmerzverarbeitungsstörung (F54)
Die Beschwerdeführerin sei allseits
orientiert und bewusstseinsklar. Die Konzentration könne für die Dauer des
Untersuchungsgesprächs weitgehend, mit einzelnen kurzen Einbrüchen,
aufrechterhalten werden. Für Störungen der Aufmerksamkeit, der Merkfähigkeit
oder des Gedächtnisses gebe es keine Hinweise. Subjektiv werde Vergesslichkeit
beklagt. Die Exploration sei erschwert: Die Beschwerdeführerin betone
wiederholt Schmerzen und Unzulänglichkeiten, es müssten Nachfragen gestellt
werden. Formalgedanklich sei sie klar und kohärent, dabei umständlich und
eingeengt. Hinweise für psychotisches Erleben wie Wahn, Sinnestäuschungen oder
Ich-Störungen fehlten. Befürchtungen im engeren Sinne, Zwangsgedanken oder
Zwangshandlungen seien nicht explorierbar. Subjektiv würden Panikattacken mit
Herzrasen, Atemnot und Nervosität angegeben. Affektiv sei die
Beschwerdeführerin mittelgradig niedergestimmt und in der Schwingungsfähigkeit
eingeschränkt. Sie wirke klagsam und belastet. Psychomotorisch sei sie leicht
unruhig. Der Rapport sei nur eingeschränkt herstellbar. Eigenanamnestisch liege
kein selbstverletzendes Verhalten vor. Es bestehe keine akute Eigen- oder
Fremdgefährdung (A.S. 94 Ziff. 4.3). Es ergäben sich keine konkreten
Inkonsistenzen, die Beschwerdeführerin bleibe jedoch in ihren Äusserungen
wiederholt oberflächlich und auf das Schmerzerleben fokussiert; so könne sie z.
B. über angegebene traumatische Erfahrungen nichts sagen. Gemäss ihren
Schilderungen sei die Beschwerdeführerin im Alltag bei fast allen Aktivitäten
auf Unterstützung angewiesen, sie füge jedoch an, dass sie alleine in ein
nahegelegenes Geschäft zum Einkaufen oder auch in die Therapie gehen könne
(A.S. 95 Ziff. 6.2.1 f.). Anlässlich der zweimonatigen Behandlung in der O.___-Klinik
2022.
/ 2023 sei eine rezidivierende depressive Störung mit schwerer Episode
festgellt worden. Anhand der Angaben zum Psychostatus sei wohl eine depressive
Symptomatik nachvollziehbar, jedoch nicht im angegebenen Schweregrad. Dr. med. K.___
führe im Bericht vom Oktober 2023 eine posttraumatische Entwicklung bei
traumatischen Umständen auf, gehe jedoch nicht weiter darauf ein, sodass die
Angaben letztlich nicht verwertbar seien. Den verschiedenen psychiatrischen
Gutachten seien keine Angaben zu Gewalterleben oder sexuellen Missbrauch zu
entnehmen (A.S. 95 f. Ziff. 6.2.3). Im Vergleich zu den verschiedenen
vorliegenden Berichten sei festzustellen, dass im Verlauf der letzten Jahre
kaum Veränderungen in Tagesablauf und den Aktivitäten aufgetreten seien, wobei
lediglich die Gutachten relativ ausführlich berichtet hätten, während den
Berichten der ambulanten und stationären Behandler diesbezüglich kaum Angaben
zu entnehmen seien. Insgesamt erschienen die Angaben der Beschwerdeführerin zu
Problemen und Beschwerden in den letzten Jahren weitgehend unverändert.
Diagnostisch seien sich die verschiedenen Behandler und Untersucher weitgehend
einig, wiederholt würden eine rezidivierende depressive Störung und eine Form
einer somatoformen Störung aufgeführt. Bezüglich der Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit ergäben sich jedoch erhebliche Unterschiede, von voll
erhaltener Arbeitsfähigkeit bis zu völliger Arbeitsunfähigkeit. Mehrfach sei
auf eine gewisse Verdeutlichungstendenz hingewiesen worden (A.S. 96 S. 43
Ziff. 6.2.3).
Im Vordergrund des psychischen
Beschwerdebildes stehe eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig
mittelgradiger Ausprägung. Zum Untersuchungszeitpunkt sei die
Beschwerdeführerin mittelgradig niedergestimmt und in der Schwingungsfähigkeit
reduziert. Es bestünden ein depressiver Habitus sowie leichte kognitive und
formalgedankliche Auffälligkeiten. Die Angaben zu Tagesablauf und Aktivitäten
wiesen auf Einschränkungen hin, die jedoch nicht rein affektiv bedingt zu sein
schienen, sondern auch im Rahmen körperlicher Probleme zu sehen seien. Psychiatrisch
werde die Beschwerdeführerin mit wöchentlichen Terminen behandelt,
psychopharmakologisch jedoch lediglich mit täglich 90 mg Duloxetin, was
angesichts der rezidivierenden depressiven Störung mit Episoden
unterschiedlichen Ausmasses seit Jahren nicht nachvollziehbar sei und nicht
einer leitlinienorientierten Behandlung entspreche. Mindestens zu erwarten und
der Beschwerdeführerin zumutbar wäre ein Aufdosieren von Duloxetin auf 120 mg,
eine Anpassung der Medikation oder eine Augmentation, was wenn nötig auch im
stationären Rahmen durchgeführt werden könnte (A.S. 96 Ziff. 6.3). Weiter werde
wiederholt eine somatoforme Störung aufgeführt, wobei zwischen
Somatisierungsstörung, anhaltender Schmerzstörung und chronischer
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren alles vertreten sei.
Die Beschwerdeführerin gebe an, dass bis zum Auftreten der Beschwerden 2002
keine psychosozialen Belastungen bestanden hätten. Die Umstände in Zusammenhang
mit der Trennung und der Aufgabe als alleinerziehende Mutter könnten jedoch auf
psychosoziale Belastungen hinweisen. Es würden jedoch seit Beschwerdebeginn
2002.
affektive Symptome beklagt, sodass aus aktueller gutachterlicher Sicht die
Diagnose einer somatoformen Störung nicht bestätigt werden könne, da die
Diagnosekriterien der ICD-10 nicht erfüllt würden resp. sich widersprächen.
Somatische Beschwerden wie erhöhtes Schmerzerleben könnten im Rahmen somatischer
Symptome bei einer affektiven Störung auftreten (A.S. 96 f. Ziff. 6.3). Die Beschwerdeführerin
deute Missbrauchserfahrungen und Gewalterleben an. Diese Angaben liessen sich
diagnostisch aktuell nicht verwerten, da sie keine weiteren Ausführungen dazu
machen könne oder wolle. Es ergäben sich jedoch in der Anamnese mit
oberflächlichen Angaben z. B. zu den Gründen der Ehescheidung, dem Fehlen
weiterer Partnerschaften oder Beziehungen sowie etwa dem «Schönreden» gewisser
Umstände durchaus Hinweise, dass die Angaben der Beschwerdeführerin ernst zu
nehmen seien. In diesem Zusammenhang sei es bedauerlich, dass den Berichten der
langjährig ambulant behandelnden Psychiaterin keine entsprechenden Ausführungen
zu entnehmen seien. Spezifische Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung lägen
keine vor. Die Beschwerdeführerin beklage nebst depressiver Stimmung anhaltende
Schmerzen und Schwindel. Es sei anzunehmen, dass ein erhöhtes Schmerzerleben im
Rahmen somatischer Anteile der affektiven Störung einzuordnen sei sowie eine
Schmerzverarbeitungsstörung bestehe. Die beschriebenen Panikattacken oder
Angstgefühle erfüllten nicht die Diagnosekriterien einer eigenständigen Angsterkrankung
und seien ebenfalls im Rahmen der affektiven Diagnose zu sehen. Auch schienen
Angstgefühle als Zeichen einer subjektiven Überforderung in belastenden
Situationen aufzutreten. Insgesamt präsentierten sich die
Bewältigungsstrategien und die Ressourcen der Beschwerdeführerin eingeschränkt,
jedoch nur bis zu einem gewissen Grad. So sei es ihr z. B. trotz Beschwerden
und Ängsten gelungen, verschiedene Operationen vornehmen· zu lassen, sie habe
nicht angstbedingt alles abgelehnt. Schliesslich ergäben sich keine Hinweise
für eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis oder für eine
Abhängigkeitserkrankung (A.S. 97 Ziff. 6.3). Eingliederungsmassnahmen
hätten bislang nicht stattgefunden und seien angesichts der Annahme der
Beschwerdeführerin, ganz arbeitsunfähig zu sein, nicht zu empfehlen. Die
Ressourcen und Fähigkeiten erschienen reduziert, dennoch lägen verschiedene
vor. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine abgeschlossene Berufsausbildung
und langjährige Berufserfahrung sowie Deutschkenntnisse. Sie pflege stabile
soziale Kontakte innerhalb ihrer Familie, beschäftige sich zuhause, gehe
einkaufen und nehme Therapien wahr (A.S. 97 f. Ziff. 7.1 f.).
Was die Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Arbeit angehe, so werde hierfür auf die angepasste Tätigkeit verwiesen, da die Beschwerdeführerin
seit 20 Jahren nicht mehr arbeite. Eine optimal angepasste Arbeit bestehe aus
einer klar strukturierten Tätigkeit in einem kleinen Team. Die Arbeitsfähigkeit
liege diesbezüglich bei 50 % eines Vollzeitpensums. Möglich sei eine
Präsenz von täglich bis zu fünf Stunden, wobei in diesem Rahmen ein erhöhter
Pausenbedarf bestehe. Angesichts der Akten bestünden die depressiven Episoden
seit Jahren mindestens in einem leichten Ausmass, wobei es wiederholt zu Zeiten
mit einer höheren Beschwerdelast komme. Es liege in der Natur der Sache, dass
im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung wiederholt Episoden
unterschiedlichen Schweregrades auftreten könnten. Eine mittelgradige
depressive Episode sei spätestens ab Herbst 2023 mit einer Wahrscheinlichkeit
von mehr als 50 % anzunehmen (A.S. 98 f. Ziff. 8.1 f. + A.S. 99 Ziff.
9). Im Dezember 2021 habe noch eine leichte depressive Episode vorgelegen, im
April 2022 hingegen – wie auch aktuell – eine mittelgradige (A.S. 100).
3.3.3
In der interdisziplinären
Beurteilung gelangten die Sachverständigen zum Ergebnis, im Vordergrund stehe
das psychische Beschwerdebild mit rezidivierender depressiver Störung,
gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt (A.S. 59 Ziff. 4.3).
Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei ausschliesslich psychiatrisch
bedingt (A.S. 61 Ziff. 4.5). Aus kardiologischer Sicht sei die
Beschwerdeführerin in einer rein sitzenden Tätigkeit voll arbeitsfähig,
lediglich Tätigkeiten an gefährlichen Maschinen oder in sturzgefährdender Höhe
seien ungeeignet (A.S. 6 unten). Eine eigentliche angestammte Tätigkeit sei
nicht zu definieren, da die Beschwerdeführerin seit 20 Jahren nicht mehr
berufstätig sei (A.S. 61 Ziff. 4.6.1). Eine angepasste, klar strukturierte
Tätigkeit in einem kleinen Team, bevorzugt im Sitzen, sei aktuell vier bis fünf
Stunden möglich. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe eine
Leistungseinschränkung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs bei einer
reduzierten psychischen Durchhaltefähigkeit, was weitgehend durch die
Stundenreduktion abgebildet werde. Die Arbeitsfähigkeit liege bei 50 %. Im
Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung seien wiederholt Episoden
unterschiedlichen Schweregrades aufgetreten. Angesichts der Angaben in den
Akten sei davon auszugehen, dass diese Episoden seit Jahren mindestens in einem
leichten Ausmass vorlägen, und es wiederholt zu Zeiten mit einer höheren
Beschwerdelast gekommen sei. Retrospektiv könne aber keine länger dauernde,
höhergradige Arbeitsunfähigkeit zugeordnet werden. Die über die Jahre
durchgeführten gutachterlichen Evaluationen ergäben ein einheitliches Bild ohne
wesentliche dauerhafte Einschränkung mit immer erheblicher funktioneller
Überlagerung; diese Komponente scheine durch die Behandler nicht erkannt oder
ausgeblendet worden zu sein, was fälschlicherweise zu hohen attestierten
Arbeitsunfähigkeiten geführt habe, welche quasi die subjektive
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bezeugt hätten. Das Ausmass einer
mittelgradigen depressiven Episode sei aktuell ab Oktober 2023 anzunehmen, doch
könne erst nach Monaten retrospektiv beurteilt werden, ob sich diese Situation
tatsächlich festsetze oder ob dies wieder eine punktuelle Schwankung darstelle
(A.S. 62 Ziff. 4.7). Die depressive Störung werde nicht leitliniengerecht
behandelt. Es empfehle sich entweder eine Aufdosierung von Duloxetin auf 120 mg
täglich, eine Anpassung der Medikation oder eine Augmentation. Wenn nötig,
könnte sich auch eine stationäre psychiatrische Behandlung als hilfreich
erweisen (A.S. 62 Ziff. 4.8). Zwischen August 2016 und Juli 2022 sei
es zu keiner wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes und der
Arbeitsfähigkeit gekommen. Zu den orthopädischen Einschränkungen gemäss dem B.___-Gutachten
AG vom 10. Januar 2022 ergebe sich kein additiver Effekt (A.S. 63 Ziff.
4.9).
3.3.4
3.3.4.1
In ihrer Stellungnahme vom
11.
November 2024 (A.S. 143 ff.) bekräftigt die Expertin Dr. med. N.___,
vom 19. August 2016 bis 19. Juli 2022 habe keine längerdauernde
höhergradige depressive Störung im Sinne einer invalidisierenden Krankheit
bestanden. Die rezidivierende depressive Störung habe meist das Ausmass einer
leichten Episode aufgewiesen, die sich intermittierend – aber nicht
längerdauernd – auf eine mittelgradige depressive Episode ausweiten könne.
Deshalb lasse sich auch keine längere höhere Arbeitsunfähigkeit zuordnen. Das
Wort «weitgehend» im Gutachten (s. E. II. 3.3.3 hiervor) beziehe
sich auf die Angabe von vier bis fünf Stunden Arbeitszeit, um der
Rechtsanwendung und einem theoretischen Arbeitgeber einen gewissen Spielraum zu
erlauben. Bei vier Stunden am Tag ergebe sich keine zusätzliche Einschränkung,
bei fünf Stunden sei der Pausenbedarf erhöht und es liege neben der reinen
Stundenzahl eine leichte Leistungseinbusse vor. Die Arbeitsunfähigkeit von
50.
% bleibe auf jeden Fall bestehen. Die nachgereichten Unterlagen ergäben
keine neuen Aspekte. Namentlich erwähne Dr. med. K.___ im Bericht vom 31. Mai
2024.
keine neuen oder anderen Befunde resp. Diagnosen. Die Psychiaterin gehe
nicht darauf ein, dass die psychiatrischen Vorgutachten nahtlos zur
Einschätzung im Gutachten passten. Die klinische Untersuchung im Rahmen einer
Begutachtung sei naturgemäss immer eine Momentaufnahme, werde jedoch durch die
ausführlichen und diskutierten Akten ergänzt. Die Beziehung zwischen einer
Explorandin und einer Gutachterin stelle keine Grundlage dar, dass die Explorandin
in der Begutachtung erstmals von Gewalt- und Missbrauchserfahrungen berichten
würde. Der Umstand, dass trotz mehrfacher stationärer und ambulanter Behandlungen
nie solche Erfahrungen aufgeführt worden seien, spreche dagegen, dass bei einer
«besseren Beziehung» zur Beschwerdeführerin detailliertere Angaben erhoben
werden könnten. Der Schweregrad depressiver Episoden könne retrospektiv
beurteilt werden, wenn die Akten ausführliche Angaben zum Verlauf und zur
Psychopathologie enthielten; ansonsten werde auf den Zustand im Zeitpunkt der
Begutachtung abgestellt, hier also Herbst 2023. Da keine Anpassung der antidepressiven
Medikation erfolgt sei, werde davon ausgegangen, dass ab April 2022 keine
länger anhaltende mittelgradige depressive Episode bestanden habe.
3.3.4.2
Nachdem die Expertin Dr. med. N.___
die zusätzlichen Unterlagen der Beschwerdeführerin, u.a. ein neuer Bericht von
Dr. med. K.___ vom 19. Dezember 2024, eingesehen hat, hält sie am 19. März
2025.
(A.S. 167 f.) an ihren Angaben zum Verlauf der depressiven Störung fest.
Aufgrund der vorliegenden Akten habe seit Jahren eine mindestens leichte
depressive Symptomlast bestanden, während eine anhaltend höhere Beschwerdelast
nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Eine zuverlässige retrospektive
Beurteilung setze eine ausführliche Aktenlage voraus, d.h. genügend objektive
Angaben in einem Psychostatus, der sich auf Tatsachen und nicht subjektiv
beklagte Beschwerden stütze. Aus einer medikamentösen Behandlung könne zwar
nicht automatisch auf den Schweregrad einer psychischen Störung geschlossen werden,
doch ergäben sich Hinweise auf die Beschwerdelast und den Leidensdruck; im
Falle von Medikamentenunverträglichkeiten gebe es vielfältige weitere
medikamentöse Behandlungsmöglichkeiten. Suizidalität resp. ein Suizidversuch
seien kein Indikator für den Schweregrad einer depressiven Episode, da sie auch
ohne eine depressive Symptomatik vorliegen könnten.
3.4
3.4.1
3.4.1.1
Das B.___-Gutachten geniesst in internistischer,
orthopädischer und neurologischer Hinsicht vollen Beweiswert, erfüllen die
betreffenden Teilgutachten doch sämtliche Anforderungen der Rechtsprechung (s.
dazu E. II. 2.4 hiervor): Sie stammen von unabhängigen Fachärzten der
einschlägigen medizinischen Disziplinen, welche aufgrund ihrer Ausbildung
qualifiziert sind, die gesundheitliche Situation und die Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin zu beurteilen. Weiter haben die Sachverständigen die
Beschwerdeführerin lege artis zu ihren subjektiven Beschwerden, ihren
Verhältnissen und zur Vorgeschichte befragt (IV-Nr. 290.1 S. 23 f. /
39.
ff. / 50 f.), die objektiven Befunde erhoben (S. 25 / 41 ff. / 52 f.)
sowie die wesentlichen Vorakten zur Kenntnis genommen (S. 15 ff. / 23 / 39 / 50).
Auf dieser Grundlage befassten sich die Sachverständigen sodann mit dem
Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (S. 25 ff. /
44.
ff. / 53 ff.), wobei sie zu Schlüssen gelangten, die vor dem Hintergrund der
objektiven Befunde nachvollziehbar sind. Was im Beschwerdeverfahren dagegen
vorgebracht wird, dringt nicht durch.
3.4.1.2
Gegen das internistische
Teilgutachten als solches erhebt die Beschwerdeführerin keine Einwände. Sie
macht vielmehr geltend, seit der Exploration vom 9. Dezember 2021 habe
sich eine Schilddrüsenunterfunktion entwickelt (A.S. 12 f.).
Der internistische Experte stellte fest,
dass die Schilddrüse nicht vergrössert sei (IV-Nr. 290.1 S. 25 Ziff. 4.3).
Von einer Schilddrüsenunterfunktion war damals keine Rede. In der Folge
erwähnte Dr. med. P.___ im Bericht vom 8. März 2022 (IV-Nr. 297
S. 2 ff.) einen Verdacht auf Hashimoto Thyreoiditis, differentialdiagnostisch
abklingende Thyreoiditis De Quervain. Am 19. Januar 2022 habe eine noch
nicht substituierte Hypothyreose vorgelegen, welche behandlungsbedürftig sei. Dr. med. P.___
attestierte in diesem Zusammenhang jedoch keine Arbeitsunfähigkeit, was mit der
Stellungnahme von Dr. med. Q.___, Fachärztin für Neurologie FMH beim RAD, vom
12.
Mai 2022 korrespondiert, wonach eine Schilddrüsenunterfunktion durch
Substitution mit Schilddrüsenhormon behandelbar sei und keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit habe (IV-Nr. 300 S. 2). Für die Beschwerdeführerin ergibt
sich hier nichts, woran auch die späteren Berichte von Dr. med. P.___ vom 18.
und 19. August 2022 (IV-Nr. 305 S. 2 ff.) nichts zu ändern vermögen. Diese
Berichte, welche Konsultationen am 3. Juni und 18. August 2022 betrafen,
sprachen vielmehr von einer aktuell euthyreoten Stoffwechsellage, d.h. einer
normalen Schilddrüsenfunktion (Euthyreot - DocCheck Flexikon, Website zuletzt
aufgerufen am 4. September 2025). Die Berichte vom 11. Juni 2024
(Beschwerdebeilage / BB-Nr. 24) sowie 28. Februar und 4. April 2025 (BB-Nr. 40
f.) wiederum ergingen erst lange nach der angefochtenen Verfügung vom
19.
Juli 2022 und äussern sich nicht zu den Verhältnissen bis zu diesem
Stichtag (s. dazu E. II. 1.1 hiervor).
3.4.1.3
Der orthopädische Experte stützte
sich in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise darauf, dass zwischen den
klinischen und radiologischen Befunden einerseits sowie den beschriebenen
Einschränkungen andererseits eine Diskrepanz bestand, weshalb sich die
fraglichen Beschwerden nur teilweise objektivieren liessen (E. II. 3.2.2.3
hiervor). Soweit indes objektive organische Schäden fehlen, welche als Ursache
der geklagten Beschwerden gelten können, kann auch keine Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit postuliert werden (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2021 vom
16.
September 2021 E. 5.3). Den tatsächlich objektivierbaren Befunden
wiederum wurde durch das formulierte Zumutbarkeitsprofil einer angepassten
Tätigkeit hinreichend Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerin rügt hier unter
Berufung auf den behandelnden Facharzt Dr. med. R.___ lediglich, dass die
myofaszialen Schmerzen im Gutachten nicht erfasst worden seien (A.S. 14
Ziff. 9). Aus der E-Mail von Dr. med. R.___ vom 31. Januar 2022
(IV-Nr. 295 S. 4) ergeben sich indes keine neuen Gesichtspunkte, die Zweifel am
Gutachten wecken könnten. Einerseits ist eine myofasziale Problematik nicht als
organisch objektiv ausgewiesen zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_344/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 5.2.2). Andererseits fiel die Stellungnahme
von Dr. med. R.___ ziemlich polemisch aus, etwa mit der Aussage «Die Gängelung
durch den Versicherer und das Misstrauen des Versicherers gegen die
behandelnden Fachärzte führen [zu] gutachterlichen Einrichtungen, welche mit
einem Laientheater besetzt sind …». Vergreift sich aber ein behandelnder Arzt
derart im Ton, so hinterlässt dies keinen vertrauenerweckenden Eindruck. Die
unsachliche Ausdrucksweise von Dr. med. R.___ deutet darauf hin, dass
er das Gutachten persönlich nahm und der Bericht aus diesem Empfinden heraus
erfolgte, d.h. es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es Dr. med. R.___
weiterhin um die Erhellung des Sachverhalts ging, vielmehr machte er sich –
über das bei einem behandelnden Arzt zu erwartende Mass hinaus – zum
Interessenwahrer seiner Patientin gegenüber der Invalidenversicherung (Urteil
des Bundesgerichts 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E. 4.4.1).
3.4.1.4
Gegen das neurologische
Teilgutachten, welches keine organische Ursache der geklagten Synkopen zu Tage
förderte (E. II. 3.2.2.4 hiervor), erhebt die Beschwerdeführerin keine
Einwände. Ihrer berechtigten Rüge, der kardiologische Aspekt dieser Symptomatik
sei nicht abgeklärt worden (A.S. 13 Ziff. 8), wurde mit der Einholung des
entsprechenden Gerichtsgutachtens entsprochen.
3.4.2
3.4.2.1
Was das Gerichtsgutachten
anbelangt, so erhebt die Beschwerdeführerin zu Recht keine konkreten Einwände gegen
das kardiologische Teilgutachten, welches sich auf überzeugende Weise mit den
geklagten Synkopen befasst (E. II. 3.3.1 hiervor). Diese waren über die Jahre
hinweg stabil geblieben und wurden als therapierbar erachtet. Sollten sie
trotzdem persistieren, so würde dem durch das Zumutbarkeitsprofil einer
sitzenden Tätigkeit ohne gefährliche Verrichtungen (wie z.B. die Bedienung
einer Maschine) angemessen Rechnung getragen. Aus den Berichten des
behandelnden Kardiologen Dr. med. M.___ ergibt sich nichts für die
Beschwerdeführerin. Er hielt im Bericht vom 20. Mai 2019 (IV-Nr. 217
S. 2 ff.) fest, die Synkopen würden schon seit über zehn Jahren auftreten
(S. 5). Diese wurden denn auch bereits im D.___-Gutachten vom 8. Januar
2016.
erwähnt (IV-Nr. 157.1 S. 13 ff. + 24), aber ohne dass man ihnen
Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit beimass. Der Bericht vom 25. Februar
2025.
wiederum (BB-Nr. 42) bekräftigt lediglich die frühere Einschätzung
von Dr. med. M.___ und bietet keine neuen Erkenntnisse.
3.4.2.2
Näherer Betrachtung bedarf die
im Gerichtsgutachten enthaltene psychiatrische Beurteilung, welche von der
Beschwerdeführerin beanstandet wird.
3.4.2.2.1
Das psychiatrische
Teilgutachten von Dr. med. N.___ nebst Ergänzungen erfüllt in Bezug auf die Unabhängigkeit
und fachliche Qualifikation der Expertin, die Befragung der Beschwerdeführerin (A.S.
88.
ff.), die Erhebung der objektiven Befunde (A.S. 93 f.), die Kenntnisnahme
der wesentlichen Vorakten (A.S. 68 ff. + 88 Ziff. 1.3.1 f.) sowie die
darauf gestützte Beurteilung (A.S. 94 ff.) ebenfalls die einschlägigen
Anforderungen (s. dazu E. II. 2.4 hiervor). Da es sich um ein Gerichtsgutachten
handelt, bedürfte es zudem zwingender Gründe, um davon abzuweichen.
3.4.2.2.2
Zentraler Streitpunkt ist der
Beginn der im psychiatrischen Teilgutachten attestierten Arbeitsunfähigkeit.
Diese trat laut Gutachterin erst im Herbst 2023 und damit lange nach dem
Stichtag der angefochtenen Verfügung ein. Für die vorhergehende Zeit geht die Gerichtsgutachterin
davon aus, dass es im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung neben
meist leichtgradigen mitunter auch zu mittelgradigen depressiven Episoden kam,
welche jedoch nie eine relevante längere Arbeitsunfähigkeit mit sich brachten
(E. II. 3.3.2 in fine + 3.3.4.1 f.). Es besteht kein Anlass, an dieser
Beurteilung zu zweifeln. Einerseits hatte die Beschwerdegegnerin bereits vor
der B.___-Begutachtung bei pract. med. E.___ ein externes psychiatrisches
Gutachten vom 27. August 2020 eingeholt, welches eine Arbeitsunfähigkeit
verneinte (E. II. 3.2.1 hiervor). Dies stützt bis zum Zeitpunkt der
Begutachtung durch pract. med. E.___ im Juni 2020 (s. IV-Nr. 249 S. 2) die
Auffassung im C.___-Gerichtsgutachten, wonach retrospektiv keine
(längerdauernde) Arbeitsunfähigkeit vorlag. Andererseits genügen die nach dem
Gutachten vom 27. August 2020 ergangenen Arztberichte nicht, um bis 19. Juli
2022.
eine psychisch bedingte Arbeitsfähigkeit während mindestens eines Jahrs zu
belegen. Teilweise werden zwar mittelgradige oder gar schwere depressive
Episoden erwähnt, aber als blosse Nebendiagnosen in Berichten, welche sich mit
somatischen Leiden befassten (IV-Nr. 257 S. 4 ff. + Nr. 299 S. 2
f.), was beweismässig nicht ausreicht. Richtig ist, dass die Beschwerdeführerin
vom 1. bis 7. April 2022 wegen passiver Todeswünsche hospitalisiert war und der
Bericht der S.___ des Kantons Solothurn vom 11. April 2022 von einer
rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode sprach
(IV-Nr. 301 S. 2 ff.). Hier fehlt jedoch ein Psychostatus, der diese Einschätzung
untermauern könnte; es werden lediglich allgemein Ängste erwähnt und
Suizidgedanken verneint. Die Beschwerdeführerin wurde denn auch nach einer
Woche wegen fehlender Fremd- und Selbstgefährdung wieder in die vorbestehenden
Verhältnisse entlassen, wobei sie sagte, sie werde selber einen Termin bei der
behandelnden Psychiaterin Dr. med. K.___ organisieren. Aus diesen
knappen Angaben lässt sich nicht ableiten, dass eine länger anhaltende mittelschwere
depressive Episode bestand. Dies muss, wie im psychiatrischen Gerichtsgutachten
zutreffend festgehalten wird, umso mehr gelten, als keine Anpassung der antidepressiven
Medikation erfolgte. Daraus darf zwanglos geschlossen werden, dass keine
dauerhafte Verschlimmerung mit einem höheren Leidensdruck eingetreten war. Dr.
med. M.___ teilte zwar am 4. Dezember 2024 mit, die Beschwerdeführerin vertrage
seit 2018 keine Antidepressiva (BB-Nr. 29), was aber nicht überzeugt. Erstens
steht diese Aussage in einer Diskrepanz zum Umstand, dass die
Beschwerdeführerin Duloxetin einnahm und einnimmt. Zweitens erwähnt
Dr. med. K.___ nichts von einer solchen Unverträglichkeit. Drittens
geht aus den Akten nicht hervor, dass ausprobiert worden wäre, wie die
Beschwerdeführerin auf verschiedene andere Antidepressiva anspricht. Soweit die
Beschwerdeführerin schliesslich auf den (sehr knappen) Austrittsbericht der S.___
zur Hospitalisation vom 14. September bis 20. November 2018 wegen
Suizidgedanken Bezug nimmt (BB-Nr. 31), so lag dieser der psychiatrischen
Gerichtsgutachterin nicht vor. Ihr war indes der ausführlichere Bericht vom
15.
Januar 2019 (IV-Nr. 229 S. 8 ff.) bekannt (s. A.S. 71), so dass
sie ihn in ihre Überlegungen einbeziehen konnte.
3.4.2.2.3
Die
Beschwerdeführerin reicht zwei Stellungnahmen der behandelnden Psychiaterin Dr.
med. K.___ zum psychiatrischen Gerichtsgutachten resp. dessen Ergänzung ein:
·
31.
Mai 2024 (BB-Nr.
17): Das psychiatrische Teilgutachten sei eine Momentaufnahme ohne tiefere
Betrachtung der Krankheitsentwicklung und Würdigung des Längsverlaufs. Die
Expertin verliere sich in entscheidenden Momenten in Mutmassungen, lasse unter
Missachtung der soziokulturellen Gegebenheiten das Bild einer
auskunftsunwilligen Beschwerdeführerin entstehen und versäume wichtige
Möglichkeiten für einen Erkenntnisgewinn. Für die Expertin seien die mehrfachen
Traumatisierungen in Beziehungen quasi nicht existent, weil die
Beschwerdeführerin dazu keine Angaben machen könne und wolle. Es falle immer
wieder auf, dass die Expertin keinen Zugang zum Leid der Beschwerdeführerin
finde und ihrer Aufgabe fachlich-menschlich sowie professionell-versicherungspsychiatrisch
nicht gerecht werde. Das Gerichtsgutachten sei inkonsistent, wenn es von einer
vollen Arbeitsfähigkeit ausgehe und sich zugleich auf die Vorgutachten beziehe,
würden doch dort vereinzelte depressive Episoden bescheinigt, im
Gerichtsgutachten aber eine rezidivierende depressive Störung. Letzteres sei
eine Behauptung ohne Diskussion der Berichte mit schwergradigen depressiven und
suizidalen Phasen.
·
19.
Dezember 2024
(BB-Nr. 28): Die Aussage der Expertin, dass von April 2022 bis November 2023
keine mittelgradige depressive Störung bestanden habe, sei nicht faktenbasiert.
Da das Gutachten nur eine Momentaufnahme darstelle, könne die Expertin nicht
sagen, dass keine längeren und mehr als leichtgradigen depressiven Episoden
vorgelegen hätten. Dies stehe in Widerspruch dazu, dass die Beschwerdeführerin
im April 2022 wegen akuter Suizidalität hospitalisiert worden sei, was sich
nicht mit einer leichtgradigen depressiven Episode vereinbaren lasse.
Diesen kurzen Berichten kann nicht das
gleiche Gewicht wie einem ausführlichen und umfassenden Gerichtsgutachten
zukommen, zumal wenn sie von einer behandelnden (Fach-)Ärztin stammen. Die
unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen
(Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten
fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein Gutachten stets in
Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn
behandelnde Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_190/2022 vom 19. August 2022 E. 6.2.3). Dr. med. K.___
bringt keine Gesichtspunkte vor, welche im Gutachten unberücksichtigt blieben
und geeignet wären, Zweifel zu erwecken. Es gehört zum Wesen einer
Begutachtung, dass der Sachverständige die versicherte Person nicht über
längere Zeit hinweg begleitet. Wollte man angesichts dessen jede Begutachtung
als blosse Momentaufnahme abtun, so könnte ein Gutachten kaum je als Grundlage
zur Beurteilung des Leistungsanspruchs dienen, sondern es müsste regelmässig
auf die behandelnden Ärzte abgestellt werden, was den bundesgerichtlichen
Regeln zur Beweiswürdigung zuwiderliefe. Dr. med. K.___ übersieht bei ihrer
Kritik, dass die Expertin die Vorakten zur Kenntnis genommen und die
Beschwerdeführerin zur Vorgeschichte befragt, sich also durchaus mit dem
Verlauf befasst hat. Auch der Einwand, die Traumatisierung der
Beschwerdeführerin sei ignoriert worden, dringt nicht durch. Dr. med. K.___
sprach zwar schon früher von traumatisch erlebten Erschütterungen im Alltag mit
posttraumatischer Entwicklung und mehrfacher Retraumatisierung (s. IV-Nr. 290.2
S. 5 und BB-Nr. 11). Einzelheiten dazu bleibt sie jedoch, ebenso wie die
Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung, schuldig, so dass sich hier
nichts gegen das Gutachten ergibt. Es liegt kein Mangel darin, dass die psychiatrische
Gerichtsgutachterin nur auf die Angaben abstellte, welche die
Beschwerdeführerin tatsächlich gemacht hat; Sachverständige dürfen sich darauf
verlassen, dass die versicherte Person ihnen auch unangenehme Tatsachen wie z.B.
einen sexuellen Missbrauch mitteilt (Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2021 vom
11.
Oktober 2021 E. 6.1). Im Übrigen äussert sich Dr. med. K.___ nicht zur
Argumentation der Gerichtsgutachterin, die Medikation sein anlässlich der
Hospitalisation vom 1. bis 7. April 2022 nicht angepasst worden (E. II. 3.4.2.2.2
hiervor).
3.4.2.2.4
Die Beschwerdeführerin reichte
dem Versicherungsgericht eine ganze Reihe weiterer Berichte ein, welche jedoch Untersuchungen
nach der angefochtenen Verfügung betreffen und keine konkreten Rückschlüsse auf
die Zeit davor erlauben. Für den vorliegenden Fall lässt sich daraus nichts
ableiten.
3.4.3
Zusammenfassend ist als
Beweisergebnis festzuhalten, dass sich bis zur Verfügung vom 19. Juli 2022
keine relevante Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nachweisen lässt. Damit fehlt es an der im Rahmen einer Neuanmeldung
erforderlichen Verschlechterung seit 2016 mit Einfluss auf den
Leistungsanspruch. Die Beschwerde stellt sich folglich als unbegründet heraus
und ist abzuweisen.
4.
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.
5.1
Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Fall hat die unterlegene
Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu tragen, welche mit
dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
5.2
Die
Kosten eines Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom
Sozialversicherungsträger zu übernehmen (s. Art. 45 Abs. 1 ATSG, BGE 143 V 269
E. 6.2.1 S. 279 f.), sofern zwischen seiner unzureichenden
Sachverhaltsabklärung und der Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens ein
Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502). Dies ist namentlich
dann der Fall, wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen,
aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung
diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet hat, oder wenn die
Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte
unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die
Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140
V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75 und 139 V 496 E. 4.4 S. 502).
Das B.___-Gutachten vom 10. Januar 2022,
welches die Beschwerdegegnerin eingeholt hatte, konnte in zwei Punkten keinen
Beweiswert beanspruchen und hätte daher insoweit nicht als Grundlage dafür
dienen dürfen, einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu verneinen (s.
dazu E. II. 3.3 hiervor). In dieser Situation hätte die Beschwerdegegnerin, wie
es das Gericht getan hat, in den Disziplinen Kardiologie und Psychiatrie ein neues
Gutachten einholen müssen, bevor sie über den Leistungsanspruch befand. Sie hat
daher die Kosten des Gerichtsgutachtens nebst den beiden Ergänzungen von insgesamt
CHF 10'119.50 (9'219.50 + 550.00 + 350.00) zu tragen (vgl. BGE 139 V 496
E. 4.4 S. 502 und 143 V 269 E. 2 S. 271 f. und E. 8 S. 285). Gegen
die Höhe dieser Kosten hat die Beschwerdegegnerin keine Einwände erhoben,
nachdem sie die fraglichen Rechnungen zugestellt erhielt (A.S. 124 / 150 / 172).
Es kann auch nicht von einem Betrag gesprochen werden, der das bei einem
bidisziplinären Gutachten üblicherweise zu Erwartende übersteigt (s. dazu
Urteil des Bundesgerichts 8C_529/2024 vom 27. März 2025 E. 3.2 + 4).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 verrechnet.
4.
Die Kosten des
Gerichtsgutachtens der Gutachterstelle C.___ vom 1. Februar 2024 sowie der
Ergänzungen dazu vom 11. November 2024 und 19. März 2025, insgesamt CHF 10'119.50,
werden der IV-Stelle des Kantons Solothurn auferlegt und sind der Zentralen
Gerichtskasse des Kantons Solothurn zurückzuerstatten.
5. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 4. September 2025 geht zur
Kenntnisnahme an die Parteien.
6. Das Doppel der Kostennote des Vertreters
der Beschwerdeführerin vom 4. September 2025 geht zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann