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Entscheid

VSBES.2022.184

Rückforderung Taggelder

23. August 2023Deutsch17 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 23. August 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Keller

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rückforderung

Taggelder (Einspracheentscheid vom 13. Juli 2022)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der bei der Suva (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten

versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1998, liess der

Beschwerdegegnerin mit Schadenmeldung UVG vom 11. August 2020 mitteilen,

er sei am 4. August 2020 beim Überqueren der Strasse über einen herausstehenden

Stein auf dem Trottoir gestolpert und habe mit den Händen versucht, den Sturz

abzufangen (Suva-Nr. [Akten der Suva] I 1). In diesem Zusammenhang

diagnostiziert Dr. med. B.___, FMH Allgemein- und Unfallchirurgie, mit Bericht

vom 7. September 2020 (Suva-Nr. I 11) einen Sturz auf linke Hand mit V.a. auf

Läsion TFCC Palmer 1C und Kontusion linker Ellbogen. In der Folge richtete die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vom 10. August – 1. September 2020

Taggelder basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowie vom

Erwägungen

2.

September 2020 – 29. November 2020 basierend auf einer

Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus.

1.2

Mit Schadenmeldung UVG vom 11.

Februar 2021 (Suva-Nr. II 1) meldete der Beschwerdeführer der

Dispositiv

Beschwerdegegnerin ein weiteres Unfallereignis. Demnach sei er mit dem

Arbeitswagen in einen anhaltenden Lastwagen gefahren. Im Notfallbericht des C.___

vom 21. August 2020 (Suva-Nr. II 7) wurden in diesem Zusammenhang eine Contusio

capitis und eine Handkontusion links diagnostiziert.

1.3 In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen ein und tätigte zusätzliche Abklärungen.

Schliesslich verlangte sie vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. April

2020 (Suva-Nr. 41) die Rückerstattung der zu Unrecht bezahlten Taggelder ab dem

21. August 2020 im Betrag von CHF 10'723.70. Zur Begründung hielt die

Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, gestützt auf die getätigten

Abklärungen gehe sie davon aus, dass der Beschwerdeführer spätestens am

21. August 2020 die Arbeit bei der D.___ GmbH ohne eine Mitteilung an die

Suva und trotz dem vollen Taggeldbezug wieder aufgenommen habe. Die dagegen am

12. Mai 2021 erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom

13. Juli 2022 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 14. September 2022 Beschwerde erheben (A.S. 10 ff.) und

stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid vom 13. Juli

2022 sowie die Verfügung vom 19. April 2021 seien aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin habe auf die

Rückforderung von Leistungen gegenüber dem Beschwerdeführer zu verzichten.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 4.

November 2022 (A.S. 28) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

II.

1. Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zurecht die im

Zeitraum vom 21. August 2020 bis 29. November 2020 ausgerichteten Taggelder im

Betrag von 10'723.70 zurückfordert (A.S. 35). Da der Streitwert unter CHF

30'000.00 liegt, beurteilt die Präsidentin des Versicherungsgerichts die

Angelegenheit gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a GO als Einzelrichterin.

3. Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1

ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Zu Unrecht

bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung

beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden

Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert

werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser

Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die

prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel)

bestehenden Voraussetzungen (Art. 53 ATSG) erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2

S. 260; 130 V 318 E. 5.2 in fine S. 320; 129 V 110 E. 1.1).

4. Betreffend die vorgenannten

Streitfrage (s. E. II. 2 hiervor) sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von

Belang:

4.1 Im Notfallbericht des C.___ vom

21. August 2020 (Suva-Nr. II 7) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Hauptdiagnosen

1. Contusio capitis am 21. August 2020

2. Handkontusion links (adominant) am 21.

August 2020

Nebendiagnosen

3. Anamnestisch Radiusfraktur links am 4.

August 2020

Der Beschwerdeführer sei heute, 21.

August 2020, als Lenker eines Lieferwagens mit ca. 50 km/h in einen Lastwagen

gefahren, welcher zum Abbiegen gebremst habe. Der Beschwerdeführer sei nicht

angeschnallt gewesen, der Airbag habe ausgelöst, er sei wahrscheinlich mit dem

Oberkörper gegen diesen geprallt. Keine Kopfbeschwerden. Als einziges Symptom

beschreibe er Schmerzen an der linken Hand, die dominante Hand sei rechts. Er

trage bereits eine Handgelenksschiene links bei fraglicher Radiusfraktur am 4.

August 2020. Er sei von Beruf Geschäftsführer im [...]bau und momentan

krankgeschrieben wegen der vorbestehenden Radiusfraktur. CT-graphisch stellten

sich keine Hinweise auf ein thorakales oder abdominales Dezelerationstrauma

dar. Im Röntgen der linken Hand sei ebenfalls keine frische Fraktur erkennbar.

4.2 Im Bericht der E.___ betreffend

MRT des linken Unterarms vom 2. September 2020 (Suva-Nr. I 14) wurde zur

Beurteilung festgehalten: «Kortikalisimpaktion und flächenhaftes

Knochenmarködem des Capitulum humeri. Umschriebenes Kontusionsödem der Olekranonspitze

ulnarseits. Keine Hinweise auf eine Kollateralbandläsion. Leichte Epikondylitis

lateralis.»

4.3 Gemäss Auszug von der

Internetseite des Solothurner Fussballverbands (www.sofv.ch) stand der

Beschwerdeführer beim Fussballclub F.___ am 2. September 2020 im Aufgebot

zum Fussballspiel der 3. Liga F.___ gegen den FC G.___ (Suva-Nr. I 38).

4.4 Mit Bericht vom 7. September

2020 diagnostiziert Dr. med. B.___, FMH Allgemein- und Unfallchirurgie,

(Suva-Nr. I 11), einen Sturz auf linke Hand mit V.a. auf Läsion TFCC Palmer 1C

und Kontusion linker Ellbogen. Am 4. August 2020 habe der Beschwerdeführer

einen Sturz mit obgenannten Verletzungen erlitten. Schmerzhaft seien vor allem

Drehbewegungen und das Heben von Lasten.

4.5 Dr. med. H.___, FMH Chirurgie,

spez. Handchirurgie, hielt mit Bericht vom 11. November 2020 (Suva-Nr. I 15)

fest, der Beschwerdeführer habe sich selbst zugewiesen, zur Einholung einer

Zweitmeinung. Am 4. August 2020 sei es zu einem Stolpersturz und dabei einem

Aufschlagen mit der zur faustgeschlossenen Hand und gestrecktem Handgelenk

gekommen. Es seien dorsal-zentrale Schmerzen entstanden. Am 25. August 2020 sei

es zu einem Autounfall gekommen. Dabei komme es zu einer erneuten axialen

Stauchung der linken Hand, allerdings lediglich im Bereich der MPG 4+5. Hier

seien die Symptome vollständig abgeklungen. Die Schmerzen seien insgesamt deutlich

zurückgegangen. Die Arbeitsfähigkeit sei voll erhalten als Geschäftsführer

einer [...]firma mit überwiegender Bürotätigkeit und gelegentlicher

Montagearbeit. Dem Beschwerdeführer gehe es subjektiv wesentlich besser. Er sei

arbeitsfähig. Die durchgeführte umfassende bildgebende Diagnostik zeige keinen

sanierungsbedürftigen Zustand.

4.6 Mit Schreiben vom 11. Juni 2021

(Suva-Nr. I 50) bestätigte der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, Dr. med.

I.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, zu Handen des

Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Möglichkeiten, trotz

seiner Verletzung während der Arbeitsunfähigkeit habe Fussballspielen dürfen.

4.7 Mit E-Mail vom 3. November 2021

(Suva-Nr. I 52) gab der Mitarbeiter der Polizei Kanton Solothurn, J.___,

zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Auskünfte: Für die Polizeipatrouille

habe es auf der Unfallstelle schwer den Eindruck gemacht, dass sich der Unfall

auf einer Geschäftsfahrt ereignet habe, dies aufgrund folgenden Anhaltspunkte:

Zeitpunkt des Unfalls (Uhrzeit); der Lieferwagen sei mit diversem

Arbeitsmaterial / Maschinen geladen gewesen; der beschuldigte Lenker

sei durch seinen Chef auf der Unfallstelle abgeholt worden. Sein Chef sei in

derselben Kleidung wie der beschuldigte Lenker erschienen. Für die Polizisten

sei dies somit eine Arbeitskleidung / Tenue gewesen. Es sei aber

anzumerken, dass sie den Lenker nicht explizit nach dem Fahrgrund gefragt

hätten.

4.8 Mit Schadenmeldung UVG vom 11.

Februar 2021 (Suva-Nr. II 1) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der

Beschwerdeführer sei mit dem Arbeitswagen in einen anhaltenden Lastwagen

gefahren. Darin wurde unter Ziffer 7, Rubrik «Berufsunfall», als beteiligte

Gegenstände «Auto» angegeben. Zudem wurde unter Ziffer 10 (Rubrik «Arbeitsunfähigkeit»)

angegeben, der Beschwerdeführer habe am 21. August 2020 seine Arbeit zufolge

des Unfalls zu 100 % ausgesetzt und diese ab 22. August 2020 wieder ganz

aufgenommen.

4.9 Mit der im vorliegenden

Verfahren eingereichten Bestätigung vom 20. September 2022 (Beschwerdebeilage

7) führt der Gesellschafter und Geschäftsführer der D.___ GmbH, K.___, aus, der

Beschwerdeführer sei vom 10. August 2020 – 1. September 2020 keinen

Tätigkeiten für die D.___ GmbH nachgekommen. Ab dem 2. September 2020 habe er

seine Geschäftsführertätigkeiten wieder zu 50 % aufnehmen können. Während

des Anstellungsverhältnis sei es dem Beschwerdeführer, wie im Arbeitsvertrag

festgehalten, erlaubt gewesen, das Geschäftsfahrzeug zum Privatgebrauch zu

benutzen.

5. Wie die Beschwerdegegnerin in

ihrem Einspracheentscheid vom 13. Juli 2022 selbst eingeräumt hat, vermag der

im Polizeirapport vom 24. August 2020 (Suva-Nr. II 5) angegebene

Fahrzweck «Geschäftsfahrt» nicht einen Berufsunfall nachzuweisen. Wie der

Polizeimitarbeiter mit E-Mail-Auskunft vom 3. November 2021 angibt, sei

der Beschwerdeführer nicht explizit nach dem Fahrgrund gefragt worden. Auch die

weiteren, vom Polizeimitarbeiter genannten Anhaltspunkte (s. E. II. 4.7 hiervor)

lassen nicht ohne Weiteres den Schluss zu, der Beschwerdeführer habe sich im

Unfallzeitpunkt auf einer Geschäftsfahrt befunden und demnach an diesem Tag

gearbeitet. Wie die Beschwerdegegnerin hierzu in ihrem Einspracheentscheid

festhielt, konnte der Einsprecher in seiner Stellungnahme vom 12. November 2021

zudem überzeugend darlegen, dass seine Arbeitskleidung nicht schwarz sei,

sondern aus einem weissen T-Shirt mit Logo der Unternehmung und grauer Hose

bestehe. Ein entsprechendes Foto sei von ihm aufgelegt worden. Sodann spricht

die Unfallzeit «10.20 Uhr» – entgegen der Ansicht des Polizeimitarbeiters –

weder für noch gegen eine allfällige Geschäftsfahrt. Des Weiteren kann aufgrund

des Umstandes, dass das Geschäftsfahrzeug im Unfallzeitpunkt mit Arbeitsmaterialien

und Maschinen gefüllt war, auch nicht ohne Weiteres auf eine Geschäftsfahrt

geschlossen werden. So erscheint es, wie der Beschwerdeführer darlegte,

nachvollziehbar, dass Geschäftsfahrzeuge generell nicht jeden Abend komplett ausgeräumt

werden, um dann am nächsten Tag wieder eingeräumt zu werden, auch wenn jemand

privat damit unterwegs ist. Ebenso erscheint es nicht unüblich, dass der

Beschwerdeführer als damaliger Geschäftsführer der D.___ GmbH das

Geschäftsfahrzeug auch zum Privatgebrauch nutzen durfte. Sodann kann aus dem

Umstand, dass der Beschwerdeführer am 2. September 2020 – und damit während

seiner aufgrund der Handgelenkskontusion noch attestierten 50%igen

Arbeitsunfähigkeit – ein Fussballspiel in der 3. Liga bestritt und gemäss unbestrittenen

Angaben im Einspracheentscheid am 17. Oktober 2020 beim Fussballspielen

ausrutschte und einen Schlag in den Rücken erlitt (Schadennummer:

26.87477.20.3), ebenfalls nicht geschlossen werden, dass die damals noch attestierte

Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht mehr bestand. So erscheint es durchaus

nachvollziehbar und wurde von Dr. med. I.___ mit Schreiben vom 11. Juni

2021 denn auch bestätigt, dass trotz einer Handgelenkskontusion und

diesbezüglich reduzierter Arbeitsfähigkeit ein Fussballspiel im nicht

professionellen Bereich mit gewissen Einschränkungen bestritten werden kann.

Jedoch sprechen die Angaben in der

Schadenmeldung UVG vom 11. Februar 2021 (Suva-Nr. II. 1), welche

unbestrittenermassen vom Beschwerdeführer selbst ausgefüllt wurde, dafür, dass

sich der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt am 21. August 2020 auf einer Geschäftsfahrt

befunden hat und zu diesem Zeitpunkt bereits wieder zu 100 % für die D.___ GmbH

arbeitstätig war. So wurde darin unter Ziffer 7 (Rubrik «Berufsunfall») als

beteiligte Gegenstände «Auto» angegeben, während der Beschwerdeführer Ziffer 8

(Rubrik «Nichtberufsunfall») nicht ausgefüllt hat. Der Beschwerdeführer bringt

diesbezüglich in seiner Beschwerde als Erklärung vor, er habe sich in der wohl

irrigen Annahme befunden, das beschädigte Geschäftsfahrzeug sei in der

Schadenmeldung UVG ebenfalls zu vermerken gewesen, selbst wenn er auf einer

Privatfahrt verunfallt sei. Diese Ausführungen überzeugen aber kaum, nachdem

der Beschwerdeführer, wie erwähnt, die Rubrik «Nichtberufsunfall» gar nicht

ausfüllte. Zudem hat der Beschwerdeführer unter Ziffer 10 (Rubrik

«Arbeitsunfähigkeit») angegeben, er habe am 21. August 2020 seine Arbeit

zufolge des Unfalls zu 100 % ausgesetzt und diese ab 22. August 2020 wieder

ganz aufgenommen. Diese Angaben sind klar und unzweideutig. Zudem geht der

Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf nicht weiter ein und gibt keine

Erklärung ab, weshalb er in der genannten Schadenmeldung angab, seine

Arbeitstätigkeit ab dem 22. August 2022 wieder voll aufgenommen zu haben,

während er in der vorliegenden Beschwerde geltend macht und durch seine

damalige Arbeitgeberin bestätigen lässt, in diesem Zeitraum nicht für die D.___

GmbH tätig gewesen zu sein. Somit ist auf die diesbezüglichen Angaben in der Schadenmeldung

vom 11. Februar 2022 als sogenannte «Aussage der ersten Stunde» abzustellen. So

ist solchen Aussagen rechtsprechungsgemäss grösseres Gewicht beizumessen als

späteren Angaben der versicherten Person, die bewusst oder unbewusst von

nachträglichen versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst sein können

(BGE 121 V 45 E. 2a S. 47). An diesem Resultat vermag sodann auch die erwähnte Bestätigung

der ehemaligen Arbeitgeberin vom 20. September 2022 nichts zu ändern, wonach

der Beschwerdeführer vom 10. August 2020 – 1. September 2020 keine Tätigkeiten

für die D.___ GmbH ausgeübt habe. So hat die Arbeitgeberin selbst ein Interesse

daran, dass die an sie als Zahlstelle ausbezahlten Taggelder nicht

zurückgefordert werden, da die Möglichkeit besteht, dass diese direkt bei ihr

zurückgefordert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_432/2012 vom 13.

November 2012 E. 5.1; Art. 19 Abs. 2 ATSG und E. II. 7. hiernach). Somit ist

dieser Bestätigung kaum Beweiswert zuzumessen.

Schliesslich macht der Beschwerdeführer

geltend, selbst wenn er sich am 21. August 2020 tatsächlich auf einer

geschäftlichen Fahrt befunden hätte und der Autounfall folglich ein

Berufsunfall und kein Nichtberufsunfall wäre, sei dadurch noch nicht geklärt, in

welchem Umfang er ab dem 21. August 2020 als arbeitsfähig gegolten hätte. Die

Beschwerdegegnerin habe dazu keinerlei medizinische Abklärungen getätigt oder

die dokumentierte Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht widerlegen können.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass allfällige medizinische Abklärungen im

Zeitpunkt, in welchem von der Beschwerdegegnerin entdeckt werden konnte, dass

der Beschwerdeführer trotz Taggeldzahlungen möglicherweise einer ganztägigen

Erwerbstätigkeit nachging – vorliegend mit Einreichung der Schadenmeldung vom

11. Februar 2021 – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein aussagekräftiges

Resultat hinsichtlich einer allfälligen Arbeitsfähigkeit am 21. August 2020

mehr ergeben hätten. Demnach ist diesbezüglich auf die Angaben des Beschwerdeführers

in der Schadenmeldung vom 11. Februar 2021 sowie auf die Vorakten abzustellen. Wie

aus dem Bericht von Dr. med. H.___, FMH Chirurgie, spez. Handchirurgie, vom

11. November 2020 (Suva-Nr. I 15) ersichtlich, bestand bereits im November

wiederum eine volle Arbeitsfähigkeit. Zudem seien die anlässlich des MRT vom 2.

September 2020 erstellten proximalen Aufnahmen unauffällig gewesen, das

scapholunäres Ligament und der TFCC seien intakt gewesen und es habe keine

Fraktur bestanden. Angesichts dessen durfte die Beschwerdegegnerin in

antizipierter Beweiswürdigung auf weitere medizinische Abklärungen verzichten

(BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94), zumal sie aufgrund der

klaren Angaben des Beschwerdeführers in der Schadenmeldung vom 11. Februar 2021

auf dessen Aussagen abstellen durfte.

6. Zusammenfassend hätten die

genannten Tatsachen zwingend zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

ab 21. August 2020 und somit zu einer Verneinung des Taggeldanspruchs ab diesem

Zeitpunkt führen müssen. Demnach sind die Voraussetzungen einer prozessualen

Revision erfüllt (Art. 53 Abs. 1 ATSG; vgl. Urteil 9C_955/2012 vom 13. Februar

2013 E. 3). Somit hat der Beschwerdeführer die Taggelder im Zeitraum vom 21.

August 2020 bis 29. November 2020 zu Unrecht bezogen, womit gemäss Art. 25

Abs. 1 ATSG grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung besteht. Diese

Pflicht wäre nur dann zu verneinen, wenn die Rückforderung verwirkt wäre. Dies

wird in der Beschwerde aber zu Recht nicht vorgebracht:

6.1 Der Rückforderungsanspruch

erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung

davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren

nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1

ATSG). Die Verfügung vom 19. April 2021 erging gut acht Monate nach den ab 21.

August 2020 zu Unrecht erfolgten Taggeldzahlungen. Die fünfjährige Frist ist

damit auf jeden Fall gewahrt.

6.2 Die relative einjährige Frist

läuft ab dem Zeitpunkt, in welchem die Verwaltung (nach dem ursprünglichen

Fehler) bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen,

dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_245/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.1.2). Wenn aufgrund

der Akten keine Gewissheit, aber hinreichender Anlass für ergänzende

Abklärungen besteht, müssen diese in der Folge innert nützlicher Frist

durchgeführt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_927/2012 vom

5. Juli 2013 E. 5.2). Hat der Versicherungsträger irrtümlich eine zu

hohe Leistung ausgerichtet, ist für die Auslösung der Verwirkungsfrist nicht

dieser ursprüngliche Irrtum, sondern erst der Zeitpunkt massgebend, an dem sich

die Amtsstelle bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler

hätte Rechenschaft geben müssen. Vorausgesetzt ist in diesem Sinn ein «zweiter

Anlass» (BGE 139 V 570 E. 3.1 S. 572 f.; Urteile des

Bundesgerichts 9C_328/2015 vom 23. September 2015 E. 2, 9C_907/2013

vom 29. August 2014 E. 4.2 und 9C_482/2009 vom 19. Februar 20109

E. 3.3.2 mit Hinweisen). Bei periodischen Leistungen, die monatlich

ausbezahlt werden, beginnt die relative einjährige Verwirkungsfrist für ein

konkretes Monatsbetreffnis frühestens mit dessen Auszahlung. Deshalb kann der

Rückforderungsanspruch in Bezug auf diejenigen Betreffnisse, welche innerhalb

eines Jahres vor Erlass der Rückerstattungsverfügung ausgerichtet wurden, nicht

verwirkt sein (BGE 139 V 6 E. 5.2 am Ende S. 11, 122 V 270 E. 5b/bb

S. 276 f.).

Wie aus den Akten ersichtlich, wusste

die Beschwerdegegnerin frühestens seit der Einreichung der Schadenmeldung vom

11. Februar 2021 darüber Bescheid, dass der Beschwerdeführer ab 21. August 2020

wieder voll arbeitstätig war. Die einjährige relative Frist wurde mit der

Rückforderungsverfügung vom 19. April 2021 demnach ebenfalls gewahrt.

7. Demnach hat der

Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG die vom

21. August 2020 bis 29. November 2020 zu Unrecht bezogenen Taggeldleistungen im

Betrag von CHF 10'723.70 zurückzubezahlen. In diesem Zusammenhang macht der

Beschwerdeführer aber geltend, die Taggelder seien im vorliegenden Fall in

Übereinstimmung mit Art. 19 ATSG direkt der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers

ausgerichtet worden, weshalb diese rückerstattungspflichtig sei, zumal auch der

Art. 2 Abs. 1 lit. c ATSV für zu Unrecht erfolgte Nachzahlungen eine

ausdrückliche Rückerstattungspflicht von Dritten vorsehe. Soweit eine

Rückforderung ausgerichteter Taggelder rechtens wäre – was ausdrücklich bestritten

sei – wäre diese Rückforderung mittels entsprechender Verfügung gegenüber der D.___

GmbH geltend zu machen.

Diesbezüglich kann auf die treffenden

Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden. Demnach erfolgt bei

Taggeldern, die dem Arbeitgeber ausbezahlt worden sind, eine Rückforderung beim

Versicherten, soweit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist,

dass der Versicherte Empfänger der unrechtmässig ausgerichteten Taggelder

gewesen ist resp. ihm die Taggelder weitergeleitet worden sind (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_432/2012 vom 13.11.2012 E. 5). Die ehemalige

Arbeitgeberin des Beschwerdeführers hat die Taggeldleistungen empfangen und dem

Beschwerdeführer weitergeleitet, was vom Beschwerdeführer vorliegend nicht

bestritten wird. Somit ist die Rückforderung der Taggeldleistungen im Betrag

von CHF 10'723.70 gegenüber dem Beschwerdeführer auch unter diesem Aspekt nicht

zu beanstanden.

8. Sodann ist auf den Antrag des

Beschwerdeführers einzugehen, die Beschwerdegegnerin habe auf die Rückforderung

von Leistungen gegenüber dem Beschwerdeführer zu verzichten. Falls dieser

Antrag als Gesuch um Erlass der verfügten Rückforderung zu verstehen wäre, ist

diesbezüglich festzuhalten, dass dazu noch keine Verfügung der

Beschwerdegegnerin vorliegt, weshalb auf diesen Antrag im vorliegenden

Beschwerdeverfahren nicht einzutreten ist. Die Rückerstattung zu Unrecht

bezogener Renten kann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die beiden

Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte erfüllt sind (vgl.

Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Erlass kann auf schriftliches Gesuch der

rückerstattungspflichtigen Person hin gewährt werden. Dieses ist zu begründen

und spätestens dreissig Tage nach Eintritt der Rechtskraft der

Rückforderungsverfügung bei der Verwaltung einzureichen (vgl. Art. 4 Abs. 4 der

Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]). Da

der Versicherte das allfällige Erlassgesuch beim Versicherungsgericht

eingereicht hat, ist dieses nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung

an die Beschwerdegegnerin zur Behandlung zu überweisen.

9. Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

9.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

4. Die Akten werden nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils an die Suva zur Behandlung des Erlassgesuches

überwiesen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch