VSBES.2022.184
Rückforderung Taggelder
23. August 2023Deutsch17 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 23. August 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Keller
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rückforderung
Taggelder (Einspracheentscheid vom 13. Juli 2022)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der bei der Suva (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1998, liess der
Beschwerdegegnerin mit Schadenmeldung UVG vom 11. August 2020 mitteilen,
er sei am 4. August 2020 beim Überqueren der Strasse über einen herausstehenden
Stein auf dem Trottoir gestolpert und habe mit den Händen versucht, den Sturz
abzufangen (Suva-Nr. [Akten der Suva] I 1). In diesem Zusammenhang
diagnostiziert Dr. med. B.___, FMH Allgemein- und Unfallchirurgie, mit Bericht
vom 7. September 2020 (Suva-Nr. I 11) einen Sturz auf linke Hand mit V.a. auf
Läsion TFCC Palmer 1C und Kontusion linker Ellbogen. In der Folge richtete die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vom 10. August – 1. September 2020
Taggelder basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowie vom
Erwägungen
2.
September 2020 – 29. November 2020 basierend auf einer
Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus.
1.2
Mit Schadenmeldung UVG vom 11.
Februar 2021 (Suva-Nr. II 1) meldete der Beschwerdeführer der
Dispositiv
Beschwerdegegnerin ein weiteres Unfallereignis. Demnach sei er mit dem
Arbeitswagen in einen anhaltenden Lastwagen gefahren. Im Notfallbericht des C.___
vom 21. August 2020 (Suva-Nr. II 7) wurden in diesem Zusammenhang eine Contusio
capitis und eine Handkontusion links diagnostiziert.
1.3 In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen ein und tätigte zusätzliche Abklärungen.
Schliesslich verlangte sie vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. April
2020 (Suva-Nr. 41) die Rückerstattung der zu Unrecht bezahlten Taggelder ab dem
21. August 2020 im Betrag von CHF 10'723.70. Zur Begründung hielt die
Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, gestützt auf die getätigten
Abklärungen gehe sie davon aus, dass der Beschwerdeführer spätestens am
21. August 2020 die Arbeit bei der D.___ GmbH ohne eine Mitteilung an die
Suva und trotz dem vollen Taggeldbezug wieder aufgenommen habe. Die dagegen am
12. Mai 2021 erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom
13. Juli 2022 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 14. September 2022 Beschwerde erheben (A.S. 10 ff.) und
stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid vom 13. Juli
2022 sowie die Verfügung vom 19. April 2021 seien aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin habe auf die
Rückforderung von Leistungen gegenüber dem Beschwerdeführer zu verzichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 4.
November 2022 (A.S. 28) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zurecht die im
Zeitraum vom 21. August 2020 bis 29. November 2020 ausgerichteten Taggelder im
Betrag von 10'723.70 zurückfordert (A.S. 35). Da der Streitwert unter CHF
30'000.00 liegt, beurteilt die Präsidentin des Versicherungsgerichts die
Angelegenheit gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a GO als Einzelrichterin.
3. Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1
ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Zu Unrecht
bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung
beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden
Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert
werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser
Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die
prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel)
bestehenden Voraussetzungen (Art. 53 ATSG) erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2
S. 260; 130 V 318 E. 5.2 in fine S. 320; 129 V 110 E. 1.1).
4. Betreffend die vorgenannten
Streitfrage (s. E. II. 2 hiervor) sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von
Belang:
4.1 Im Notfallbericht des C.___ vom
21. August 2020 (Suva-Nr. II 7) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Hauptdiagnosen
1. Contusio capitis am 21. August 2020
2. Handkontusion links (adominant) am 21.
August 2020
Nebendiagnosen
3. Anamnestisch Radiusfraktur links am 4.
August 2020
Der Beschwerdeführer sei heute, 21.
August 2020, als Lenker eines Lieferwagens mit ca. 50 km/h in einen Lastwagen
gefahren, welcher zum Abbiegen gebremst habe. Der Beschwerdeführer sei nicht
angeschnallt gewesen, der Airbag habe ausgelöst, er sei wahrscheinlich mit dem
Oberkörper gegen diesen geprallt. Keine Kopfbeschwerden. Als einziges Symptom
beschreibe er Schmerzen an der linken Hand, die dominante Hand sei rechts. Er
trage bereits eine Handgelenksschiene links bei fraglicher Radiusfraktur am 4.
August 2020. Er sei von Beruf Geschäftsführer im [...]bau und momentan
krankgeschrieben wegen der vorbestehenden Radiusfraktur. CT-graphisch stellten
sich keine Hinweise auf ein thorakales oder abdominales Dezelerationstrauma
dar. Im Röntgen der linken Hand sei ebenfalls keine frische Fraktur erkennbar.
4.2 Im Bericht der E.___ betreffend
MRT des linken Unterarms vom 2. September 2020 (Suva-Nr. I 14) wurde zur
Beurteilung festgehalten: «Kortikalisimpaktion und flächenhaftes
Knochenmarködem des Capitulum humeri. Umschriebenes Kontusionsödem der Olekranonspitze
ulnarseits. Keine Hinweise auf eine Kollateralbandläsion. Leichte Epikondylitis
lateralis.»
4.3 Gemäss Auszug von der
Internetseite des Solothurner Fussballverbands (www.sofv.ch) stand der
Beschwerdeführer beim Fussballclub F.___ am 2. September 2020 im Aufgebot
zum Fussballspiel der 3. Liga F.___ gegen den FC G.___ (Suva-Nr. I 38).
4.4 Mit Bericht vom 7. September
2020 diagnostiziert Dr. med. B.___, FMH Allgemein- und Unfallchirurgie,
(Suva-Nr. I 11), einen Sturz auf linke Hand mit V.a. auf Läsion TFCC Palmer 1C
und Kontusion linker Ellbogen. Am 4. August 2020 habe der Beschwerdeführer
einen Sturz mit obgenannten Verletzungen erlitten. Schmerzhaft seien vor allem
Drehbewegungen und das Heben von Lasten.
4.5 Dr. med. H.___, FMH Chirurgie,
spez. Handchirurgie, hielt mit Bericht vom 11. November 2020 (Suva-Nr. I 15)
fest, der Beschwerdeführer habe sich selbst zugewiesen, zur Einholung einer
Zweitmeinung. Am 4. August 2020 sei es zu einem Stolpersturz und dabei einem
Aufschlagen mit der zur faustgeschlossenen Hand und gestrecktem Handgelenk
gekommen. Es seien dorsal-zentrale Schmerzen entstanden. Am 25. August 2020 sei
es zu einem Autounfall gekommen. Dabei komme es zu einer erneuten axialen
Stauchung der linken Hand, allerdings lediglich im Bereich der MPG 4+5. Hier
seien die Symptome vollständig abgeklungen. Die Schmerzen seien insgesamt deutlich
zurückgegangen. Die Arbeitsfähigkeit sei voll erhalten als Geschäftsführer
einer [...]firma mit überwiegender Bürotätigkeit und gelegentlicher
Montagearbeit. Dem Beschwerdeführer gehe es subjektiv wesentlich besser. Er sei
arbeitsfähig. Die durchgeführte umfassende bildgebende Diagnostik zeige keinen
sanierungsbedürftigen Zustand.
4.6 Mit Schreiben vom 11. Juni 2021
(Suva-Nr. I 50) bestätigte der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, Dr. med.
I.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, zu Handen des
Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Möglichkeiten, trotz
seiner Verletzung während der Arbeitsunfähigkeit habe Fussballspielen dürfen.
4.7 Mit E-Mail vom 3. November 2021
(Suva-Nr. I 52) gab der Mitarbeiter der Polizei Kanton Solothurn, J.___,
zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Auskünfte: Für die Polizeipatrouille
habe es auf der Unfallstelle schwer den Eindruck gemacht, dass sich der Unfall
auf einer Geschäftsfahrt ereignet habe, dies aufgrund folgenden Anhaltspunkte:
Zeitpunkt des Unfalls (Uhrzeit); der Lieferwagen sei mit diversem
Arbeitsmaterial / Maschinen geladen gewesen; der beschuldigte Lenker
sei durch seinen Chef auf der Unfallstelle abgeholt worden. Sein Chef sei in
derselben Kleidung wie der beschuldigte Lenker erschienen. Für die Polizisten
sei dies somit eine Arbeitskleidung / Tenue gewesen. Es sei aber
anzumerken, dass sie den Lenker nicht explizit nach dem Fahrgrund gefragt
hätten.
4.8 Mit Schadenmeldung UVG vom 11.
Februar 2021 (Suva-Nr. II 1) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der
Beschwerdeführer sei mit dem Arbeitswagen in einen anhaltenden Lastwagen
gefahren. Darin wurde unter Ziffer 7, Rubrik «Berufsunfall», als beteiligte
Gegenstände «Auto» angegeben. Zudem wurde unter Ziffer 10 (Rubrik «Arbeitsunfähigkeit»)
angegeben, der Beschwerdeführer habe am 21. August 2020 seine Arbeit zufolge
des Unfalls zu 100 % ausgesetzt und diese ab 22. August 2020 wieder ganz
aufgenommen.
4.9 Mit der im vorliegenden
Verfahren eingereichten Bestätigung vom 20. September 2022 (Beschwerdebeilage
7) führt der Gesellschafter und Geschäftsführer der D.___ GmbH, K.___, aus, der
Beschwerdeführer sei vom 10. August 2020 – 1. September 2020 keinen
Tätigkeiten für die D.___ GmbH nachgekommen. Ab dem 2. September 2020 habe er
seine Geschäftsführertätigkeiten wieder zu 50 % aufnehmen können. Während
des Anstellungsverhältnis sei es dem Beschwerdeführer, wie im Arbeitsvertrag
festgehalten, erlaubt gewesen, das Geschäftsfahrzeug zum Privatgebrauch zu
benutzen.
5. Wie die Beschwerdegegnerin in
ihrem Einspracheentscheid vom 13. Juli 2022 selbst eingeräumt hat, vermag der
im Polizeirapport vom 24. August 2020 (Suva-Nr. II 5) angegebene
Fahrzweck «Geschäftsfahrt» nicht einen Berufsunfall nachzuweisen. Wie der
Polizeimitarbeiter mit E-Mail-Auskunft vom 3. November 2021 angibt, sei
der Beschwerdeführer nicht explizit nach dem Fahrgrund gefragt worden. Auch die
weiteren, vom Polizeimitarbeiter genannten Anhaltspunkte (s. E. II. 4.7 hiervor)
lassen nicht ohne Weiteres den Schluss zu, der Beschwerdeführer habe sich im
Unfallzeitpunkt auf einer Geschäftsfahrt befunden und demnach an diesem Tag
gearbeitet. Wie die Beschwerdegegnerin hierzu in ihrem Einspracheentscheid
festhielt, konnte der Einsprecher in seiner Stellungnahme vom 12. November 2021
zudem überzeugend darlegen, dass seine Arbeitskleidung nicht schwarz sei,
sondern aus einem weissen T-Shirt mit Logo der Unternehmung und grauer Hose
bestehe. Ein entsprechendes Foto sei von ihm aufgelegt worden. Sodann spricht
die Unfallzeit «10.20 Uhr» – entgegen der Ansicht des Polizeimitarbeiters –
weder für noch gegen eine allfällige Geschäftsfahrt. Des Weiteren kann aufgrund
des Umstandes, dass das Geschäftsfahrzeug im Unfallzeitpunkt mit Arbeitsmaterialien
und Maschinen gefüllt war, auch nicht ohne Weiteres auf eine Geschäftsfahrt
geschlossen werden. So erscheint es, wie der Beschwerdeführer darlegte,
nachvollziehbar, dass Geschäftsfahrzeuge generell nicht jeden Abend komplett ausgeräumt
werden, um dann am nächsten Tag wieder eingeräumt zu werden, auch wenn jemand
privat damit unterwegs ist. Ebenso erscheint es nicht unüblich, dass der
Beschwerdeführer als damaliger Geschäftsführer der D.___ GmbH das
Geschäftsfahrzeug auch zum Privatgebrauch nutzen durfte. Sodann kann aus dem
Umstand, dass der Beschwerdeführer am 2. September 2020 – und damit während
seiner aufgrund der Handgelenkskontusion noch attestierten 50%igen
Arbeitsunfähigkeit – ein Fussballspiel in der 3. Liga bestritt und gemäss unbestrittenen
Angaben im Einspracheentscheid am 17. Oktober 2020 beim Fussballspielen
ausrutschte und einen Schlag in den Rücken erlitt (Schadennummer:
26.87477.20.3), ebenfalls nicht geschlossen werden, dass die damals noch attestierte
Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht mehr bestand. So erscheint es durchaus
nachvollziehbar und wurde von Dr. med. I.___ mit Schreiben vom 11. Juni
2021 denn auch bestätigt, dass trotz einer Handgelenkskontusion und
diesbezüglich reduzierter Arbeitsfähigkeit ein Fussballspiel im nicht
professionellen Bereich mit gewissen Einschränkungen bestritten werden kann.
Jedoch sprechen die Angaben in der
Schadenmeldung UVG vom 11. Februar 2021 (Suva-Nr. II. 1), welche
unbestrittenermassen vom Beschwerdeführer selbst ausgefüllt wurde, dafür, dass
sich der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt am 21. August 2020 auf einer Geschäftsfahrt
befunden hat und zu diesem Zeitpunkt bereits wieder zu 100 % für die D.___ GmbH
arbeitstätig war. So wurde darin unter Ziffer 7 (Rubrik «Berufsunfall») als
beteiligte Gegenstände «Auto» angegeben, während der Beschwerdeführer Ziffer 8
(Rubrik «Nichtberufsunfall») nicht ausgefüllt hat. Der Beschwerdeführer bringt
diesbezüglich in seiner Beschwerde als Erklärung vor, er habe sich in der wohl
irrigen Annahme befunden, das beschädigte Geschäftsfahrzeug sei in der
Schadenmeldung UVG ebenfalls zu vermerken gewesen, selbst wenn er auf einer
Privatfahrt verunfallt sei. Diese Ausführungen überzeugen aber kaum, nachdem
der Beschwerdeführer, wie erwähnt, die Rubrik «Nichtberufsunfall» gar nicht
ausfüllte. Zudem hat der Beschwerdeführer unter Ziffer 10 (Rubrik
«Arbeitsunfähigkeit») angegeben, er habe am 21. August 2020 seine Arbeit
zufolge des Unfalls zu 100 % ausgesetzt und diese ab 22. August 2020 wieder
ganz aufgenommen. Diese Angaben sind klar und unzweideutig. Zudem geht der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf nicht weiter ein und gibt keine
Erklärung ab, weshalb er in der genannten Schadenmeldung angab, seine
Arbeitstätigkeit ab dem 22. August 2022 wieder voll aufgenommen zu haben,
während er in der vorliegenden Beschwerde geltend macht und durch seine
damalige Arbeitgeberin bestätigen lässt, in diesem Zeitraum nicht für die D.___
GmbH tätig gewesen zu sein. Somit ist auf die diesbezüglichen Angaben in der Schadenmeldung
vom 11. Februar 2022 als sogenannte «Aussage der ersten Stunde» abzustellen. So
ist solchen Aussagen rechtsprechungsgemäss grösseres Gewicht beizumessen als
späteren Angaben der versicherten Person, die bewusst oder unbewusst von
nachträglichen versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst sein können
(BGE 121 V 45 E. 2a S. 47). An diesem Resultat vermag sodann auch die erwähnte Bestätigung
der ehemaligen Arbeitgeberin vom 20. September 2022 nichts zu ändern, wonach
der Beschwerdeführer vom 10. August 2020 – 1. September 2020 keine Tätigkeiten
für die D.___ GmbH ausgeübt habe. So hat die Arbeitgeberin selbst ein Interesse
daran, dass die an sie als Zahlstelle ausbezahlten Taggelder nicht
zurückgefordert werden, da die Möglichkeit besteht, dass diese direkt bei ihr
zurückgefordert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_432/2012 vom 13.
November 2012 E. 5.1; Art. 19 Abs. 2 ATSG und E. II. 7. hiernach). Somit ist
dieser Bestätigung kaum Beweiswert zuzumessen.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer
geltend, selbst wenn er sich am 21. August 2020 tatsächlich auf einer
geschäftlichen Fahrt befunden hätte und der Autounfall folglich ein
Berufsunfall und kein Nichtberufsunfall wäre, sei dadurch noch nicht geklärt, in
welchem Umfang er ab dem 21. August 2020 als arbeitsfähig gegolten hätte. Die
Beschwerdegegnerin habe dazu keinerlei medizinische Abklärungen getätigt oder
die dokumentierte Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht widerlegen können.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass allfällige medizinische Abklärungen im
Zeitpunkt, in welchem von der Beschwerdegegnerin entdeckt werden konnte, dass
der Beschwerdeführer trotz Taggeldzahlungen möglicherweise einer ganztägigen
Erwerbstätigkeit nachging – vorliegend mit Einreichung der Schadenmeldung vom
11. Februar 2021 – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein aussagekräftiges
Resultat hinsichtlich einer allfälligen Arbeitsfähigkeit am 21. August 2020
mehr ergeben hätten. Demnach ist diesbezüglich auf die Angaben des Beschwerdeführers
in der Schadenmeldung vom 11. Februar 2021 sowie auf die Vorakten abzustellen. Wie
aus dem Bericht von Dr. med. H.___, FMH Chirurgie, spez. Handchirurgie, vom
11. November 2020 (Suva-Nr. I 15) ersichtlich, bestand bereits im November
wiederum eine volle Arbeitsfähigkeit. Zudem seien die anlässlich des MRT vom 2.
September 2020 erstellten proximalen Aufnahmen unauffällig gewesen, das
scapholunäres Ligament und der TFCC seien intakt gewesen und es habe keine
Fraktur bestanden. Angesichts dessen durfte die Beschwerdegegnerin in
antizipierter Beweiswürdigung auf weitere medizinische Abklärungen verzichten
(BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94), zumal sie aufgrund der
klaren Angaben des Beschwerdeführers in der Schadenmeldung vom 11. Februar 2021
auf dessen Aussagen abstellen durfte.
6. Zusammenfassend hätten die
genannten Tatsachen zwingend zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
ab 21. August 2020 und somit zu einer Verneinung des Taggeldanspruchs ab diesem
Zeitpunkt führen müssen. Demnach sind die Voraussetzungen einer prozessualen
Revision erfüllt (Art. 53 Abs. 1 ATSG; vgl. Urteil 9C_955/2012 vom 13. Februar
2013 E. 3). Somit hat der Beschwerdeführer die Taggelder im Zeitraum vom 21.
August 2020 bis 29. November 2020 zu Unrecht bezogen, womit gemäss Art. 25
Abs. 1 ATSG grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung besteht. Diese
Pflicht wäre nur dann zu verneinen, wenn die Rückforderung verwirkt wäre. Dies
wird in der Beschwerde aber zu Recht nicht vorgebracht:
6.1 Der Rückforderungsanspruch
erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung
davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren
nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1
ATSG). Die Verfügung vom 19. April 2021 erging gut acht Monate nach den ab 21.
August 2020 zu Unrecht erfolgten Taggeldzahlungen. Die fünfjährige Frist ist
damit auf jeden Fall gewahrt.
6.2 Die relative einjährige Frist
läuft ab dem Zeitpunkt, in welchem die Verwaltung (nach dem ursprünglichen
Fehler) bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen,
dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_245/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.1.2). Wenn aufgrund
der Akten keine Gewissheit, aber hinreichender Anlass für ergänzende
Abklärungen besteht, müssen diese in der Folge innert nützlicher Frist
durchgeführt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_927/2012 vom
5. Juli 2013 E. 5.2). Hat der Versicherungsträger irrtümlich eine zu
hohe Leistung ausgerichtet, ist für die Auslösung der Verwirkungsfrist nicht
dieser ursprüngliche Irrtum, sondern erst der Zeitpunkt massgebend, an dem sich
die Amtsstelle bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler
hätte Rechenschaft geben müssen. Vorausgesetzt ist in diesem Sinn ein «zweiter
Anlass» (BGE 139 V 570 E. 3.1 S. 572 f.; Urteile des
Bundesgerichts 9C_328/2015 vom 23. September 2015 E. 2, 9C_907/2013
vom 29. August 2014 E. 4.2 und 9C_482/2009 vom 19. Februar 20109
E. 3.3.2 mit Hinweisen). Bei periodischen Leistungen, die monatlich
ausbezahlt werden, beginnt die relative einjährige Verwirkungsfrist für ein
konkretes Monatsbetreffnis frühestens mit dessen Auszahlung. Deshalb kann der
Rückforderungsanspruch in Bezug auf diejenigen Betreffnisse, welche innerhalb
eines Jahres vor Erlass der Rückerstattungsverfügung ausgerichtet wurden, nicht
verwirkt sein (BGE 139 V 6 E. 5.2 am Ende S. 11, 122 V 270 E. 5b/bb
S. 276 f.).
Wie aus den Akten ersichtlich, wusste
die Beschwerdegegnerin frühestens seit der Einreichung der Schadenmeldung vom
11. Februar 2021 darüber Bescheid, dass der Beschwerdeführer ab 21. August 2020
wieder voll arbeitstätig war. Die einjährige relative Frist wurde mit der
Rückforderungsverfügung vom 19. April 2021 demnach ebenfalls gewahrt.
7. Demnach hat der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG die vom
21. August 2020 bis 29. November 2020 zu Unrecht bezogenen Taggeldleistungen im
Betrag von CHF 10'723.70 zurückzubezahlen. In diesem Zusammenhang macht der
Beschwerdeführer aber geltend, die Taggelder seien im vorliegenden Fall in
Übereinstimmung mit Art. 19 ATSG direkt der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers
ausgerichtet worden, weshalb diese rückerstattungspflichtig sei, zumal auch der
Art. 2 Abs. 1 lit. c ATSV für zu Unrecht erfolgte Nachzahlungen eine
ausdrückliche Rückerstattungspflicht von Dritten vorsehe. Soweit eine
Rückforderung ausgerichteter Taggelder rechtens wäre – was ausdrücklich bestritten
sei – wäre diese Rückforderung mittels entsprechender Verfügung gegenüber der D.___
GmbH geltend zu machen.
Diesbezüglich kann auf die treffenden
Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden. Demnach erfolgt bei
Taggeldern, die dem Arbeitgeber ausbezahlt worden sind, eine Rückforderung beim
Versicherten, soweit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist,
dass der Versicherte Empfänger der unrechtmässig ausgerichteten Taggelder
gewesen ist resp. ihm die Taggelder weitergeleitet worden sind (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_432/2012 vom 13.11.2012 E. 5). Die ehemalige
Arbeitgeberin des Beschwerdeführers hat die Taggeldleistungen empfangen und dem
Beschwerdeführer weitergeleitet, was vom Beschwerdeführer vorliegend nicht
bestritten wird. Somit ist die Rückforderung der Taggeldleistungen im Betrag
von CHF 10'723.70 gegenüber dem Beschwerdeführer auch unter diesem Aspekt nicht
zu beanstanden.
8. Sodann ist auf den Antrag des
Beschwerdeführers einzugehen, die Beschwerdegegnerin habe auf die Rückforderung
von Leistungen gegenüber dem Beschwerdeführer zu verzichten. Falls dieser
Antrag als Gesuch um Erlass der verfügten Rückforderung zu verstehen wäre, ist
diesbezüglich festzuhalten, dass dazu noch keine Verfügung der
Beschwerdegegnerin vorliegt, weshalb auf diesen Antrag im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nicht einzutreten ist. Die Rückerstattung zu Unrecht
bezogener Renten kann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die beiden
Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte erfüllt sind (vgl.
Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Erlass kann auf schriftliches Gesuch der
rückerstattungspflichtigen Person hin gewährt werden. Dieses ist zu begründen
und spätestens dreissig Tage nach Eintritt der Rechtskraft der
Rückforderungsverfügung bei der Verwaltung einzureichen (vgl. Art. 4 Abs. 4 der
Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]). Da
der Versicherte das allfällige Erlassgesuch beim Versicherungsgericht
eingereicht hat, ist dieses nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung
an die Beschwerdegegnerin zur Behandlung zu überweisen.
9. Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
4. Die Akten werden nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils an die Suva zur Behandlung des Erlassgesuches
überwiesen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch