VSBES.2022.185
berufliche Massnahme
1. September 2023Deutsch10 min
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug
Source so.ch
Urteil vom 1. September 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahme (Verfügung vom 1. August 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1987 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 18. Mai 2015 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug
an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 32). Die Beschwerdegegnerin veranlasste eine polydisziplinäre
(allgemeininternistische, neurologische, otorhinolaryngologische, orthopädische
und psychiatrische) Begutachtung bei der medizinischen Abklärungsstelle B.___
(nachfolgend: MEDAS 1), welche im November 2015 durchgeführt wurde (Gutachten
vom 28. Dezember 2015; IV-Nr. 49). In der Folge lehnte sie das
Leistungsgesuch mit Verfügung vom 11. August 2016 ab (IV-Nr. 62).
1.2 Die dagegen erhobene Beschwerde
wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) im Rentenpunkt ab. In Bezug auf berufliche Massnahmen
hiess es die Beschwerde in dem Sinne gut, dass die Verfügung vom 11. August
2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde (Urteil
vom 27. März 2018 [VSBES.2016.243; IV-Nr. 85]).
2.
2.1 Am 21. Februar 2019 liess
der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zwei Berichte des Spitals C.___,
Schwindelzentrum, vom 5. und 19. Februar 2019 einreichen und sinngemäss
eine erneute Prüfung des Rentenanspruchs beantragen (IV-Nr. 117). Mit
Schreiben vom 1. März 2019 wurde ein weiterer Bericht desselben Spitals
vom 19. Februar 2018 aufgelegt (IV-Nr. 120). Die Beschwerdegegnerin
holte daraufhin bei der medizinischen Abklärungsstelle D.___, (im Folgenden:
MEDAS 2) ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten (allgemeininternistisch,
neurologisch, otorhinolaryngologisch und psychiatrisch) vom 18. Oktober
2019 (IV-Nr. 134) ein.
2.2 Mit Zuschrift vom 28. April
2020 wandte sich der Beschwerdeführer an das Versicherungsgericht und stellte
ein Gesuch um Revision des Urteils vom 27. März 2018. Er beantragte,
dieses Urteil sei aufzuheben, die Beschwerde im Verfahren VSBES.2016.243 sei
gutzuheissen und die Verfügung vom 11. August 2016 sei aufzuheben
(IV-Nr. 144 S. 3 ff.). Das Versicherungsgericht wies das
Revisionsgesuch mit Urteil vom 29. Januar 2021 ab (VSGES.2020.2;
IV-Nr. 169).
2.3 In der Folge behandelte die
Beschwerdegegnerin das Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Februar
2019 (E. I. 2.1 hiervor) unter dem Titel einer Neuanmeldung. Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom
31. März 2022 weiterhin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, der relevante
Sachverhalt habe sich gegenüber der Situation bei Erlass der Verfügung vom
11. August 2016 nicht erheblich verändert. Die inhaltliche Differenz in
der Beurteilung zwischen den Expertisen der MEDAS 1 vom 28. Dezember 2015
und der MEDAS 2 vom 18. Oktober 2019 beruhe auf einer unterschiedlichen
Beurteilung des im Wesentlichen unverändert gebliebenen medizinischen
Sachverhalts (IV-Nr. 184). Der Beschwerdeführer liess dagegen am 9. Mai
2022 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben. Dieses wurde unter der
Verfahrensnummer VSBES.2022.78 geführt (IV-Nr. 195).
3.
3.1 Mit der hier angefochtenen
Verfügung vom 1. August 2022 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) verneinte die
Beschwerdegegnerin auch einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen.
3.2 Mit Zuschrift vom 14. September
2022 (A.S. 9 ff.) lässt der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 1. August
2022 Beschwerde erheben. Er stellt den Antrag, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und ihm seien berufliche Massnahmen (Umschulungsmassnahmen, ev.
Arbeitsvermittlung) zu gewähren; eventuell sei die Beschwerdesache zu weiteren
Abklärungen sowie zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter
wird um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.
3.3 Das Beschwerdeverfahren wurde
zunächst mit Blick auf das bereits hängige, den Rentenpunkt betreffende
Verfahren VSBES.2022.78 (vgl. E. II. 2.3 hiervor) sistiert (vgl. A.S. 31).
Am 15. November 2022 fällte das Versicherungsgericht das Urteil im
Verfahren VSBES.2022.78. Es sprach dem Beschwerdeführer in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde rückwirkend ab 1. August 2019 eine halbe Rente zu.
Die Sistierung des vorliegenden Verfahrens wurde in der Folge aufgehoben
(Verfügung vom 30. Januar 2023, A.S. 33).
3.4 Die Beschwerdegegnerin verzichtet
mit Schreiben vom 27. März 2023 auf das Einreichen einer
Beschwerdeantwort. Sie verweist auf die Akten und die Begründung der
angefochtenen Verfügung und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 40).
3.5 Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 21. April 2023 eine Honorarnote ein (A.S. 42
ff.). Auf Verlangen des Gerichts reicht der Beschwerdeführer zudem am 16. August
2023 zusätzliche Angaben zur Frage der Bedürftigkeit nach.
4. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde wurde fristgerecht
erhoben und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene Gericht ist
sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
1.2
Mit der angefochtenen Verfügung
wurde ein Anspruch auf berufliche Massnahmen verweigert. In der Beschwerde wird
verlangt, dem Beschwerdeführer seien «berufliche Massnahmen
(Umschulungsmassnahmen, ev. Arbeitsvermittlung)» zu gewähren. Strittig und zu
prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Umschulung im Sinne
von Art. 17 IVG oder auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG
hat.
2.
2.1
Der Versicherte hat Anspruch auf
Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge
Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich
erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine
Invalidität im Sinn dieser Bestimmung liegt vor, wenn eine versicherte Person
in der bisher ausgeübten Arbeit oder in den ihr ohne zusätzliche berufliche
Ausbildung offenstehenden, zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine Erwerbseinbusse
von mindestens 20 % erleidet, wobei es sich dabei um einen Richtwert
handelt (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110 f., vgl. auch 130 V 488
E. 4.2 S. 489 f. je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
8C_716/2016 vom 1. Februar 2017 E. 4.1.3).
2.2
Arbeitsunfähige Versicherte, welche
eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines
geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres
Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG).
3.
3.1
In der angefochtenen Verfügung
vom 1. August 2022 wird die Verneinung eines Anspruchs auf eine Umschulung
sowie auf Integrationsmassnahmen, Arbeitsversuche, Belastbarkeitstrainings und
ähnliche Vorkehren mit der fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit begründet.
Nach dem Urteil vom 27. März 2018 seien berufliche
Eingliederungsmassnahmen in die Wege geleitet worden. Diese hätten jedoch eingestellt
werden müssen, weil keine Steigerung möglich gewesen sei und der
Beschwerdeführer viele Krankheitsabsenzen aufgewiesen habe. Der
Beschwerdeführer sei in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 70 % arbeits- und
leistungsfähig, gehe aber selbst von einer stärkeren Einschränkung aus und
spreche sogar von einer fehlenden Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Wenn
jemand sich gesundheitlich nicht in der Lage fühle, die von der IV-Stelle in
die Wege geleiteten Massnahmen mit Erfolg umzusetzen, seien berufliche
Eingliederungsmassnahmen von vornherein zum Scheitern verurteilt. Ein Anspruch
auf Arbeitsvermittlung bestehe nicht, zumal der Beschwerdeführer in der Lage
gewesen sei, selbst eine Anstellung zu finden.
3.2
Der Beschwerdeführer lässt
einwenden, die für den Umschulungsanspruch vorausgesetzte Erwerbseinbusse von
20.
% sei klar überschritten. Er stehe im 35. Altersjahr und habe
damit noch 30 Jahre Erwerbsleben vor sich. Eine Umschulung sei mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet, die Verwertung der verbliebenen
Arbeitsfähigkeit wesentlich positiv zu beeinflussen. Die subjektive
Eingliederungsfähigkeit sei gegeben, zumal er aktuell eine Beschäftigung im
Umfang von 40 % ausübe, welche allerdings in Teilen nicht zumutbar sei und
überdies im familiären Rahmen erfolge. Auch der Anspruch auf Arbeitsvermittlung
sei klar gegeben, da eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art
vorliege. Das Belastbarkeitstraining in der Institution E.___ habe gezeigt,
dass einem potenziellen Arbeitgeber die Möglichkeiten und Grenzen des
Beschwerdeführers aufgezeigt werden müssten, damit dieser eine Chance auf eine
Anstellung erhalte.
4.
Während des hängigen
Beschwerdeverfahrens hat das Versicherungsgericht am 15. November 2022 das
Urteil im Verfahren VSBES.2022.78 gefällt (IV-Nr. 208 S. 2 ff.). Darin
stellte es zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit Folgendes fest (E. II. 8.2):
«Gestützt auf das Gutachten der [MEDAS
2] vom 18. Oktober 2019, die frühere rechtskräftige Beurteilung und – was
die zeitlichen Aspekte anbelangt – die vorstehenden Ausführungen ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit seit 2013
nicht mehr ausüben kann. In einer angepassten Tätigkeit betrug die
Arbeitsfähigkeit im August 2016 70 %; seit Februar 2018 beläuft sie sich
auf 50 %.»
Damit ist das in der angefochtenen
Verfügung enthaltene Argument, der Beschwerdeführer sei nicht bereit, seine
Arbeitsfähigkeit von 70 % auszuschöpfen, hinfällig geworden. Die
subjektive Eingliederungsfähigkeit ist nun an der durch die MEDAS 2
umschriebenen Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten
Verweistätigkeit zu messen. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer
offenbar seit März 2022 eine Erwerbstätigkeit im Umfang eines Pensums von 40 %
ausübt, lässt sich nicht von vornherein sagen, er sei nicht bereit, eine
Arbeitsfähigkeit von 50 % zu verwerten. Die tatsächlich ausgeübte Arbeit
ist allerdings nach den Angaben des Beschwerdeführers nicht leidensangepasst
und erfolgt in einem familiären Rahmen, d.h. mit einem gewissen Entgegenkommen
des (offenbar mit dem Beschwerdeführer verwandten) Arbeitgebers. Auf diese
Aussagen ist zwar nicht unbesehen abzustellen, sie können aber auch nicht
völlig unbeachtet bleiben. Vor diesem Hintergrund steht zwar keineswegs fest,
dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine der hier zur Diskussion stehenden
beruflichen Massnahmen (Umschulung, Arbeitsvermittlung) hat. Ein entsprechender
Anspruch lässt sich aber nicht (mehr) mit der in der angefochtenen Verfügung
enthaltenen Begründung verneinen. Die Verfügung ist daher aufzuheben und die
Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die
Voraussetzungen des Anspruchs auf Umschulung und, falls ein solcher verneint
wird, auf Arbeitsvermittlung neu prüfe. Die Beschwerde ist in diesem Sinn
gutzuheissen.
5.
5.1
Die obsiegende Beschwerde
führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1]). Eine Rückweisung mit offenem Ausgang gilt in diesem
Zusammenhang als Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235). Der
Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine volle Parteientschädigung.
Rechtsanwalt Wyssmann macht in seiner Honorarnote vom 21. April 2023 einen
Aufwand von 6.69 Stunden geltend. Dieser ist um vier Orientierungskopien à 0.17
Stunden, welche praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, zu reduzieren. Zudem
ist praxisgemäss der nachprozessuale Aufwand bei einem Obsiegen auf 0.5 Stunden
(statt 1 Stunde) zu beschränken. Damit verbleibt ein Aufwand von 5.5 Stunden à
CHF 250.00. Bei den Auslagen sind die 92 Kopien mit CHF 0.50 (statt
CHF 1.00) zu entschädigen, so dass sich der Betrag von CHF 115.60 um
CHF 46.00 auf CHF 69.60 reduziert. Damit resultiert eine
Parteientschädigung von CHF 1'555.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
5.2
Nach Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens sind die Kosten in Höhe von CHF 400.00 der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3
Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung wird mit Blick auf die vorstehende
Kostenregelung gegenstandslos.
5.4
Auf die vom Beschwerdeführer
verlangte öffentliche Verhandlung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens zu
verzichten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung vom 1. August 2022 aufgehoben und die
Sache an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückgewiesen wird, damit sie im
Sinne der Erwägungen den Anspruch auf Umschulung, eventuell Arbeitsvermittlung,
neu prüfe und darüber neu entscheide.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'555.85 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Das Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser