Lexipedia

Entscheid

VSBES.2022.185

berufliche Massnahme

1. September 2023Deutsch10 min

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug

Source so.ch

Urteil vom 1. September 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahme (Verfügung vom 1. August 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1987 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 18. Mai 2015 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug

an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 32). Die Beschwerdegegnerin veranlasste eine polydisziplinäre

(allgemeininternistische, neurologische, otorhinolaryngologische, orthopädische

und psychiatrische) Begutachtung bei der medizinischen Abklärungsstelle B.___

(nachfolgend: MEDAS 1), welche im November 2015 durchgeführt wurde (Gutachten

vom 28. Dezember 2015; IV-Nr. 49). In der Folge lehnte sie das

Leistungsgesuch mit Verfügung vom 11. August 2016 ab (IV-Nr. 62).

1.2 Die dagegen erhobene Beschwerde

wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) im Rentenpunkt ab. In Bezug auf berufliche Massnahmen

hiess es die Beschwerde in dem Sinne gut, dass die Verfügung vom 11. August

2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde (Urteil

vom 27. März 2018 [VSBES.2016.243; IV-Nr. 85]).

2.

2.1 Am 21. Februar 2019 liess

der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zwei Berichte des Spitals C.___,

Schwindelzentrum, vom 5. und 19. Februar 2019 einreichen und sinngemäss

eine erneute Prüfung des Rentenanspruchs beantragen (IV-Nr. 117). Mit

Schreiben vom 1. März 2019 wurde ein weiterer Bericht desselben Spitals

vom 19. Februar 2018 aufgelegt (IV-Nr. 120). Die Beschwerdegegnerin

holte daraufhin bei der medizinischen Abklärungsstelle D.___, (im Folgenden:

MEDAS 2) ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten (allgemeininternistisch,

neurologisch, otorhinolaryngologisch und psychiatrisch) vom 18. Oktober

2019 (IV-Nr. 134) ein.

2.2 Mit Zuschrift vom 28. April

2020 wandte sich der Beschwerdeführer an das Versicherungsgericht und stellte

ein Gesuch um Revision des Urteils vom 27. März 2018. Er beantragte,

dieses Urteil sei aufzuheben, die Beschwerde im Verfahren VSBES.2016.243 sei

gutzuheissen und die Verfügung vom 11. August 2016 sei aufzuheben

(IV-Nr. 144 S. 3 ff.). Das Versicherungsgericht wies das

Revisionsgesuch mit Urteil vom 29. Januar 2021 ab (VSGES.2020.2;

IV-Nr. 169).

2.3 In der Folge behandelte die

Beschwerdegegnerin das Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Februar

2019 (E. I. 2.1 hiervor) unter dem Titel einer Neuanmeldung. Nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom

31. März 2022 weiterhin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Invalidenrente. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, der relevante

Sachverhalt habe sich gegenüber der Situation bei Erlass der Verfügung vom

11. August 2016 nicht erheblich verändert. Die inhaltliche Differenz in

der Beurteilung zwischen den Expertisen der MEDAS 1 vom 28. Dezember 2015

und der MEDAS 2 vom 18. Oktober 2019 beruhe auf einer unterschiedlichen

Beurteilung des im Wesentlichen unverändert gebliebenen medizinischen

Sachverhalts (IV-Nr. 184). Der Beschwerdeführer liess dagegen am 9. Mai

2022 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben. Dieses wurde unter der

Verfahrensnummer VSBES.2022.78 geführt (IV-Nr. 195).

3.

3.1 Mit der hier angefochtenen

Verfügung vom 1. August 2022 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) verneinte die

Beschwerdegegnerin auch einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen.

3.2 Mit Zuschrift vom 14. September

2022 (A.S. 9 ff.) lässt der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 1. August

2022 Beschwerde erheben. Er stellt den Antrag, die angefochtene Verfügung sei

aufzuheben und ihm seien berufliche Massnahmen (Umschulungsmassnahmen, ev.

Arbeitsvermittlung) zu gewähren; eventuell sei die Beschwerdesache zu weiteren

Abklärungen sowie zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter

wird um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.

3.3 Das Beschwerdeverfahren wurde

zunächst mit Blick auf das bereits hängige, den Rentenpunkt betreffende

Verfahren VSBES.2022.78 (vgl. E. II. 2.3 hiervor) sistiert (vgl. A.S. 31).

Am 15. November 2022 fällte das Versicherungsgericht das Urteil im

Verfahren VSBES.2022.78. Es sprach dem Beschwerdeführer in teilweiser

Gutheissung der Beschwerde rückwirkend ab 1. August 2019 eine halbe Rente zu.

Die Sistierung des vorliegenden Verfahrens wurde in der Folge aufgehoben

(Verfügung vom 30. Januar 2023, A.S. 33).

3.4 Die Beschwerdegegnerin verzichtet

mit Schreiben vom 27. März 2023 auf das Einreichen einer

Beschwerdeantwort. Sie verweist auf die Akten und die Begründung der

angefochtenen Verfügung und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 40).

3.5 Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 21. April 2023 eine Honorarnote ein (A.S. 42

ff.). Auf Verlangen des Gerichts reicht der Beschwerdeführer zudem am 16. August

2023 zusätzliche Angaben zur Frage der Bedürftigkeit nach.

4. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde wurde fristgerecht

erhoben und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene Gericht ist

sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist somit

einzutreten.

1.2

Mit der angefochtenen Verfügung

wurde ein Anspruch auf berufliche Massnahmen verweigert. In der Beschwerde wird

verlangt, dem Beschwerdeführer seien «berufliche Massnahmen

(Umschulungsmassnahmen, ev. Arbeitsvermittlung)» zu gewähren. Strittig und zu

prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Umschulung im Sinne

von Art. 17 IVG oder auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG

hat.

2.

2.1

Der Versicherte hat Anspruch auf

Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge

Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich

erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine

Invalidität im Sinn dieser Bestimmung liegt vor, wenn eine versicherte Person

in der bisher ausgeübten Arbeit oder in den ihr ohne zusätzliche berufliche

Ausbildung offenstehenden, zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine Erwerbseinbusse

von mindestens 20 % erleidet, wobei es sich dabei um einen Richtwert

handelt (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110 f., vgl. auch 130 V 488

E. 4.2 S. 489 f. je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts

8C_716/2016 vom 1. Februar 2017 E. 4.1.3).

2.2

Arbeitsunfähige Versicherte, welche

eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines

geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres

Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG).

3.

3.1

In der angefochtenen Verfügung

vom 1. August 2022 wird die Verneinung eines Anspruchs auf eine Umschulung

sowie auf Integrationsmassnahmen, Arbeitsversuche, Belastbarkeitstrainings und

ähnliche Vorkehren mit der fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit begründet.

Nach dem Urteil vom 27. März 2018 seien berufliche

Eingliederungsmassnahmen in die Wege geleitet worden. Diese hätten jedoch eingestellt

werden müssen, weil keine Steigerung möglich gewesen sei und der

Beschwerdeführer viele Krankheitsabsenzen aufgewiesen habe. Der

Beschwerdeführer sei in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 70 % arbeits- und

leistungsfähig, gehe aber selbst von einer stärkeren Einschränkung aus und

spreche sogar von einer fehlenden Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Wenn

jemand sich gesundheitlich nicht in der Lage fühle, die von der IV-Stelle in

die Wege geleiteten Massnahmen mit Erfolg umzusetzen, seien berufliche

Eingliederungsmassnahmen von vornherein zum Scheitern verurteilt. Ein Anspruch

auf Arbeitsvermittlung bestehe nicht, zumal der Beschwerdeführer in der Lage

gewesen sei, selbst eine Anstellung zu finden.

3.2

Der Beschwerdeführer lässt

einwenden, die für den Umschulungsanspruch vorausgesetzte Erwerbseinbusse von

20.

% sei klar überschritten. Er stehe im 35. Altersjahr und habe

damit noch 30 Jahre Erwerbsleben vor sich. Eine Umschulung sei mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet, die Verwertung der verbliebenen

Arbeitsfähigkeit wesentlich positiv zu beeinflussen. Die subjektive

Eingliederungsfähigkeit sei gegeben, zumal er aktuell eine Beschäftigung im

Umfang von 40 % ausübe, welche allerdings in Teilen nicht zumutbar sei und

überdies im familiären Rahmen erfolge. Auch der Anspruch auf Arbeitsvermittlung

sei klar gegeben, da eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art

vorliege. Das Belastbarkeitstraining in der Institution E.___ habe gezeigt,

dass einem potenziellen Arbeitgeber die Möglichkeiten und Grenzen des

Beschwerdeführers aufgezeigt werden müssten, damit dieser eine Chance auf eine

Anstellung erhalte.

4.

Während des hängigen

Beschwerdeverfahrens hat das Versicherungsgericht am 15. November 2022 das

Urteil im Verfahren VSBES.2022.78 gefällt (IV-Nr. 208 S. 2 ff.). Darin

stellte es zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit Folgendes fest (E. II. 8.2):

«Gestützt auf das Gutachten der [MEDAS

2] vom 18. Oktober 2019, die frühere rechtskräftige Beurteilung und – was

die zeitlichen Aspekte anbelangt – die vorstehenden Ausführungen ist davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit seit 2013

nicht mehr ausüben kann. In einer angepassten Tätigkeit betrug die

Arbeitsfähigkeit im August 2016 70 %; seit Februar 2018 beläuft sie sich

auf 50 %.»

Damit ist das in der angefochtenen

Verfügung enthaltene Argument, der Beschwerdeführer sei nicht bereit, seine

Arbeitsfähigkeit von 70 % auszuschöpfen, hinfällig geworden. Die

subjektive Eingliederungsfähigkeit ist nun an der durch die MEDAS 2

umschriebenen Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten

Verweistätigkeit zu messen. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer

offenbar seit März 2022 eine Erwerbstätigkeit im Umfang eines Pensums von 40 %

ausübt, lässt sich nicht von vornherein sagen, er sei nicht bereit, eine

Arbeitsfähigkeit von 50 % zu verwerten. Die tatsächlich ausgeübte Arbeit

ist allerdings nach den Angaben des Beschwerdeführers nicht leidensangepasst

und erfolgt in einem familiären Rahmen, d.h. mit einem gewissen Entgegenkommen

des (offenbar mit dem Beschwerdeführer verwandten) Arbeitgebers. Auf diese

Aussagen ist zwar nicht unbesehen abzustellen, sie können aber auch nicht

völlig unbeachtet bleiben. Vor diesem Hintergrund steht zwar keineswegs fest,

dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine der hier zur Diskussion stehenden

beruflichen Massnahmen (Umschulung, Arbeitsvermittlung) hat. Ein entsprechender

Anspruch lässt sich aber nicht (mehr) mit der in der angefochtenen Verfügung

enthaltenen Begründung verneinen. Die Verfügung ist daher aufzuheben und die

Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die

Voraussetzungen des Anspruchs auf Umschulung und, falls ein solcher verneint

wird, auf Arbeitsvermittlung neu prüfe. Die Beschwerde ist in diesem Sinn

gutzuheissen.

5.

5.1

Die obsiegende Beschwerde

führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1]). Eine Rückweisung mit offenem Ausgang gilt in diesem

Zusammenhang als Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235). Der

Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine volle Parteientschädigung.

Rechtsanwalt Wyssmann macht in seiner Honorarnote vom 21. April 2023 einen

Aufwand von 6.69 Stunden geltend. Dieser ist um vier Orientierungskopien à 0.17

Stunden, welche praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, zu reduzieren. Zudem

ist praxisgemäss der nachprozessuale Aufwand bei einem Obsiegen auf 0.5 Stunden

(statt 1 Stunde) zu beschränken. Damit verbleibt ein Aufwand von 5.5 Stunden à

CHF 250.00. Bei den Auslagen sind die 92 Kopien mit CHF 0.50 (statt

CHF 1.00) zu entschädigen, so dass sich der Betrag von CHF 115.60 um

CHF 46.00 auf CHF 69.60 reduziert. Damit resultiert eine

Parteientschädigung von CHF 1'555.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).

5.2

Nach Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens sind die Kosten in Höhe von CHF 400.00 der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3

Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung wird mit Blick auf die vorstehende

Kostenregelung gegenstandslos.

5.4

Auf die vom Beschwerdeführer

verlangte öffentliche Verhandlung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens zu

verzichten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung vom 1. August 2022 aufgehoben und die

Sache an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückgewiesen wird, damit sie im

Sinne der Erwägungen den Anspruch auf Umschulung, eventuell Arbeitsvermittlung,

neu prüfe und darüber neu entscheide.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'555.85 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Das Gesuch um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser