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Entscheid

VSBES.2022.186

Ergänzungsleistungen IV

22. Dezember 2023Deutsch27 min

2020 und von CHF 1'187.00 pro Monat ab 1. Januar 2021 (jeweils inkl. Prämienpauschale

Source so.ch

Urteil vom 22. Dezember 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

IV (Einspracheentscheid vom 8. August 2022)

zieht der Vizepräsident

des Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1957 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 21. Februar 2020 bei der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Bezug von Ergänzungsleistungen zur Rente der Invalidenversicherung an (Akten

der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 154).

1.2 Mit Verfügung vom 3. Juli 2020

(AK-Nr. 189) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch. Hierfür

massgebend war u.a., dass die Beschwerdegegnerin von einem Vermögensverzicht im

Umfang von CHF 385'000.00 beim Verkauf einer Liegenschaft in B.___ im Jahr 2017

und einem weiteren Vermögensverzicht von CHF 108'196.20 beim Verkauf einer

Liegenschaft in C.___ im Jahr 2018 ausging. Weiter reduzierte sie die geltend

gemachten Wohnausgaben (vgl. Verfügung vom 3. Juli 2020, AK-Nr. 189, und

Berechnungsblatt, AK-Nr. 190).

1.3 Der Beschwerdeführer liess dagegen

am 21. Juli 2020 Einsprache erheben (AK-Nr. 196). Diese wurde am 1.

Oktober 2020 ergänzend begründet (AK-Nr. 217). Mit weiteren Eingaben vom 9.

November 2020 und 8. März 2021 liess der Beschwerdeführer zusätzliche

Unterlagen einreichen (AK-Nrn. 224, 253). Die Beschwerdegegnerin holte in der

Folge eine externe Liegenschaftsschätzung der Liegenschaft in B.___ durch die

Firma [...] ein. Diese erstattete ihren Schätzungsbericht am 27. Mai 2021

(AK-Nr. 262, wohl irrtümlich datiert mit 27. Mai 2020). Die Beschwerdegegnerin

wandte sich am 14. Juni 2021 an den Vertreter des Beschwerdeführers

(AK-Nr. 266). Der Beschwerdeführer liess in der Folge am 1. Juli 2021 die

Einsprache zurückziehen (AK-Nr. 273). Diese wurde daraufhin abgeschrieben

(AK-Nr. 289).

2.

2.1 Mit einer neuen Verfügung vom 4.

Oktober 2021 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine jährliche

Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 1'090.00 pro Monat ab 1. Februar

2020 und von CHF 1'187.00 pro Monat ab 1. Januar 2021 (jeweils inkl. Prämienpauschale

für die Krankenversicherung) zu (AK-Nr. 285). Der Beschwerdeführer liess

dagegen am 5. November 2021 Einsprache erheben. Er beantragte, die Position «Wohnkosten/Mietzins»

sei mit CHF 900.00 pro Monat (und nicht bloss mit CHF 6'521.00 pro Jahr)

einzusetzen. Weiter sei auf das angerechnete Verzichtsvermögen von CHF

91'817.00 (für das Jahr 2020) respektive CHF 81'817.00 (für das Jahr 2021)

und den entsprechenden Vermögensertrag von CHF 36.00 respektive

CHF 24.00 zu verzichten (AK-Nr. 297).

2.2 Mit Verfügung vom 23. Dezember

2021 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2022 eine

Ergänzungsleistung von CHF 1'245.00 pro Monat zu (AK-Nr. 311). Die Berechnung

enthielt weiterhin den Mietzins von CHF 6'521.00 pro Jahr und einen Vermögensverzicht

von (noch) CHF 71'817.00 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 313). Dagegen liess der

Beschwerdeführer am 31. Januar 2022 ebenfalls Einsprache erheben (AK-Nr. 325).

2.3 Mit Verfügung vom 2. Juni 2022

legte die Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Juni 2022

(Beginn der AHV-Altersrente) neu fest. Sie bezifferte diese auf CHF 951.00 pro

Monat (AK-Nr. 349). Der Beschwerdeführer liess am 7. Juli 2022 auch gegen

diese Verfügung Einsprache erheben (AK-Nr. 368).

3.

3.1 Mit Einspracheentscheid vom 8.

August 2022 (AK-Nr. 390) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise

gut. Sie entschied, der EL-Anspruch ab 1. Februar 2020 sei unter

Berücksichtigung eines Jahresmietzinses von CHF 10'800.00 sowie eines

Vermögensverzichts von CHF 85'000.00 zu berechnen (Verzicht CHF 95'000.00

im Jahr 2018, unter Berücksichtigung der jährlichen Reduktion um

CHF 10'000.00). Den Erwägungen lässt sich entnehmen, dass ab 1. Januar

2021 noch von einem Vermögensverzicht von CHF 75'000.00 und ab 1. Januar 2022

noch von einem solchen von CHF 65'000.00 auszugehen sei.

3.2 Ebenfalls am 8. August 2022

erliess die Beschwerdegegnerin eine Verfügung, mit der sie den

Einspracheentscheid umsetzte. Sie sprach dem Beschwerdeführer eine jährliche

Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 1'394.00 pro Monat ab 1. Februar

2020, CHF 1'492.00 pro Monat ab 1. Januar 2021 und CHF 1'550.00 pro Monat

für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 31. Mai 2022 zu (AK-Nr. 378). Mit einer

weiteren Verfügung, welche ebenfalls vom 8. August 2022 datiert, wurde die

Ergänzungsleistung ab 1. Juni 2022 auf CHF 1'364.00 pro Monat festgesetzt

(AK-Nr. 374).

4.

4.1 Mit Zuschrift vom 14. September

2022 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. August 2022 erheben. Er stellt

den Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm seien ab

Anspruchsbeginn am 1. Februar 2020 Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines

Vermögensverzichts und der entsprechenden Erträge zuzusprechen; eventuell sei

die Sache zu neuen Abklärungen und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. Weiter wird die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung

nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung verlangt.

4.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer reicht in der Folge

innerhalb der ihm bis 22. Dezember 2022 erstreckten Frist keine Replik

ein.

5. Am 25. Juli 2023 wird die vom

Beschwerdeführer verlangte öffentliche Verhandlung durchgeführt. Für deren

Verlauf wird auf das entsprechende Verhandlungsprotokoll verwiesen.

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Strittig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen für

die Zeit ab 1. Februar 2020.

1.2

Der Präsident des

Versicherungsgerichtes entscheidet – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen

abgesehen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen

mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis

Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS

125.12]). Hier ist einzig der dem Beschwerdeführer angerechnete

Vermögensverzicht strittig. Dieser führte im angefochtenen Entscheid zu einem

anrechenbaren Vermögensverzehr von CHF 3'657.00 im Jahr 2020 (ab Februar,

vgl. AK-Nr. 384), CHF 2'557.00 im Jahr 2021 (vgl. AK-Nr. 381), CHF 1'891.00 pro

Jahr für Januar 2022 bis Mai 2022 (vgl. AK-Nr. 387) und CHF 3'518.00

pro Jahr ab Juni 2022 (vgl. AK-Nr. 347). Damit wird (auch unter

Berücksichtigung des überdies angerechneten, betragsmässig bescheidenen

Vermögensertrags) die Grenze von CHF 30'000.00 nicht erreicht. Die

Angelegenheit ist daher durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts

(als Stellvertreter der Präsidentin) als Einzelrichter zu entscheiden. Die Parteien

wurden mit der prozessleitenden Verfügung vom 16. Januar 2023 eingeladen,

Einwände gegen diese Zuständigkeitsbeurteilung zu erheben, brachten aber keine

solchen vor.

1.3

Die Uneinigkeit zwischen den Parteien betrifft den Vermögensverzehr

respektive das anrechenbare Vermögen, auf dem dieser berechnet wird. Da eine

anderweitige Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheids nicht ersichtlich

ist, hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu

konzentrieren (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330 mit Hinweisen).

2.

Das Bundesgesetz über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELG; SR 831.30) und die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) haben

per 1. Januar 2021 eine Reihe grundlegender Änderungen erfahren.

Übergangsrechtlich bleibt bei Personen, die unmittelbar vor diesem Datum eine

jährliche Ergänzungsleistung bezogen haben, während längstens drei Jahren das

bisherige Recht massgebend, wenn es zu einem höheren Anspruch führt (vgl. ELG,

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform],

Abs. 1). Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen ab 1. Februar 2020

einen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung. Die neue Regelung ist in

Bezug auf die hier allein umstrittene Frage des Vermögensverzichts für die

Versicherten ungünstiger als die frühere. Deshalb hat sich die Beurteilung nach

den Bestimmungen zu richten, die bis Ende 2020 in Kraft waren. Sie werden

nachstehend in dieser früheren Fassung zitiert.

3.

3.1

Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen zählt

bei IV-Rentnern ein Fünfzehntel, bei Altersrentnern ein Zehntel des

Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 37'500.00

übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Als Einnahmen angerechnet werden auch

Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1

lit. g ELG). Der Tatbestand dieser Bestimmung ist erfüllt, wenn der

Leistungsansprecher ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate

Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. Dabei ist ein

Verzicht nicht alleine deswegen anzunehmen, weil jemand vor der Anmeldung zum

Ergänzungsleistungsbezug über seinen Verhältnissen gelebt haben könnte; das

System der Ergänzungsleistungen bietet keine gesetzliche Handhabe für eine wie

auch immer geartete «Lebensführungskontrolle» (BGE 146 V 306 E. 2.3.1

S. 308 mit Hinweisen). Die seit 1. Januar 2021 geltende Regelung, welche

in diesem Punkt zu einer vollständigen Änderung geführt hat (vgl. den neuen

Art. 11a Abs. 3 ELG), ist im vorliegenden Verfahren wie erwähnt nicht

anwendbar.

3.2

Auch wenn keine

Lebensführungskontrolle stattfindet, ist für die Beurteilung eines

Vermögensverzichts abzuklären, was mit einem Vermögen, das früher vorhanden war

und jetzt fehlt, geschehen ist. Die leistungsansprechende Person hat sich im

Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen

Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch

zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal

bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass

es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate

Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit

eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für

die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart

gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten

vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit,

d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen

(überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür

rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein

hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 S. 308 f. mit Hinweisen).

3.3

Mit den am 1. Januar 2021 in

Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsänderung war auch eine Anpassung der

vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Wegleitung über

die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) verbunden. Nach den seit 1.

Januar 2021 geltenden Randziffern 3532.10 ff. ist ein Vermögensverbrauch

bis zu einem bestimmten Pauschalbetrag auch ohne konkreten Nachweis als

hinreichend erstellt anzusehen. Im Urteil 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 hat das

Bundesgericht erkannt, im Sinne einer Beweiserleichterung sei in Analogie zu

dieser seit Anfang 2021 geltenden Regelung auch bereits für frühere Jahre ohne

konkreten Nachweis ein Aufwand für den Lebensbedarf zu berücksichtigen. Dieser

Aufwand entspricht bei Alleinstehenden im Jahr 2018 dem Betrag für den allgemeinen

Lebensbedarf von CHF 19'920.00 multipliziert mit dem Faktor 3.2, also

einer Summe von CHF 61'728.00 (vgl. das zitierte Urteil 9C_667/2021 E. 7.3

mit Hinweisen). Dabei hat eine jährliche Betrachtungsweise stattzufinden.

Umfangmässig beschränkt sich diese auf den Vermögensverbrauch bis zum Ende des

Jahres, in dem eine erhebliche Reduktion des Vermögens stattgefunden hat. Die

Regelung kann also nicht die Reduktion eines Vermögensverzichts bewirken, der

in einem früheren Jahr erfolgt ist (vgl. wiederum das zitierte Urteil

9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 7.5). Die Amortisation eines zuvor erfolgten

Vermögensverzichts richtet sich vielmehr nach dem nachstehend zitierten

Art. 17a ELV.

3.4

Der anzurechnende Betrag von

Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um

CHF 10'000.00 vermindert (Art. 17a Abs. 1 ELV). Der Wert des Vermögens im

Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf

den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu

vermindern (Art. 17a Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen

Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des

Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs. 3 ELV).

3.5

Bezügerinnen und Bezüger von

jährlichen Ergänzungsleistungen erhalten einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistung

und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung), der mindestens der Höhe der

Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch haben (Art. 26 ELV in der

bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung).

4.

4.1

Der Verfügung vom 8. August 2022

(AK-Nr. 379), welche den gleichentags erlassenen Einspracheentscheid umsetzt, liegt

für die Zeit ab 1. Februar 2020 folgende Berechnung zugrunde (vgl.

Berechnungsblatt, AK-Nr. 382): Die anerkannten Ausgaben wurden mit CHF 36'483.00

beziffert (Prämienpauschale Krankenversicherung CHF 5'712.00, AHV-Beiträge

für Nichterwerbstätige CHF 521.00, Miete CH 10'800.00, Lebensbedarf

CHF 19'450.00), die anrechenbaren Einnahmen mit CHF 19'759.00 (Renten

CHF 16'068.00, Vermögensverzehr CHF 3'657.00, Vermögensertrag CHF 34.00).

Der Vermögensverzehr entspricht 1/15 des anrechenbaren Vermögens von

CHF 54'859.00. Dieses setzt sich – nach Abzug des Freibetrags von CHF

37'500.00 – zusammen aus Sparguthaben/Wertschriften von CHF 7'359.00 und

einem Vermögensverzicht von CHF 85'000.00. Umstritten und zu prüfen ist dieser

Vermögensverzicht (vgl. E. II. 1.3 hiervor).

4.2

Zur Begründung des

Vermögensverzichts wird im Einspracheentscheid ausgeführt, der Beschwerdeführer

habe mit einem am 5. Juni 2018 beurkundeten Kaufvertrag die Grundstücke GB D.___

zu einem Preis von CHF 385'000.00 verkauft. Nach Abzug der Hypothek von

CHF 247'500.00 und der Verkaufskosten von insgesamt CHF 27'982.80 (Vorfälligkeitsentschädigung

CHF 14'327.65; Spesen und Gebühren CHF 363.00; Vermittlerprovision

CHF 10'800.00; Notarhonorar CHF 810.00; Grundstückgewinnsteuer CHF 579.70;

Handänderungssteuer CHF 1'102.45) verbleibe eine Kaufpreisrestanz von

CHF 109'517.00. Das Vermögen des Beschwerdeführers habe sich jedoch von

Ende 2017 (CHF 16'648.00) bis Ende 2018 (CHF 18'003.00) nur

unwesentlich um CHF 1'355.00 erhöht. Die Differenz zwischen der

Kaufpreisrestanz von CHF 109'517.00 und der Vermögenszunahme um CHF 1'355.00,

ausmachend CHF 108'162.20, sei erklärungsbedürftig. Aufgrund der eingereichten

Unterlagen könnten für das Jahr 2018 Ausgaben von CHF 2'280.00 (CHF 750.00 für

eine Amortisation am 26. März 2018; CHF 330.00 für Winterreifen am 6. Juli 2018;

CHF 1'200.00 für diverse über das Jahr verteilte Einkäufe bei [...]) als

hinreichend nachgewiesen gelten. Damit und unter Berücksichtigung eines

«üblichen Verzehrs» von CHF 10'000.00 (analog zu Art. 17a ELV; vgl. E. II. 3.4

hiervor) verbleibe somit ein unbelegter und als Verzicht zu wertender

Vermögensrückgang von CHF 95'882.20 oder gerundet CHF 95'000.00. Nach

erstmaliger Reduktion auf Anfang 2020 betrage der Verzicht ab dem 1. Februar

2020.

CHF 85'000.00, ab dem 1. Januar 2021 CHF 75'000.00 und ab dem 1.

Januar 2022 CHF 65'000.00.

4.3

Der Beschwerdeführer lässt in

der Beschwerdeschrift vom 14. September 2022 einwenden, er sei seit einem

transmuralen Infarkt vom 29. Oktober 2016 und schwerer Aortenklappenstenose

schwer beeinträchtigt. Er habe den gesamten Verkaufserlös von CHF 109'517.00

aus dem Liegenschaftsverkauf stets für adäquate Gegenleistungen verbraucht. Er

vermöge entsprechend seiner schlechten Gesundheit nicht mehr im Detail alles

nachzuweisen, was er wie verbraucht habe, doch er habe bereits mit Schreiben

vom 21. Februar 2020 nachvollziehbar erklärt, wie er das Geld verbraucht habe,

und er habe am 31. Januar 2022 weitere Verbrauchsbelege eingereicht. Die

Beschwerdegegnerin hätte diese Belege prüfen und überdies berücksichtigen

müssen, dass der Beschwerdeführer seit dem Infarkt seine selbständige

Erwerbstätigkeit habe aufgeben müssen und ihm nur noch ein Krankentaggeld von

monatlich CHF 3'000.00 zur Verfügung gestanden habe, und auch das nur bis

17.

November 2018. Seither habe er lediglich eine kleine Rente von CHF

1'328.00 bezogen. Dieser empfindliche Einkommensrückgang mache ohne weiteres

nachvollziehbar, dass er mit dem Erlös aus dem Liegenschaftsverkauf einerseits

seinen früher gewohnten Lebensunterhalt habe bestreiten müssen, und zwar nicht

nur für das Jahr 2018, sondern auch für die Folgejahre. Ohnehin sei ab der

Aufgabe der Selbständigkeit im Jahr 2016 ein Pauschalbetrag für den

Lebensbedarf von CHF 62'752.00 (3.2 x CHF 19'610.00) zu berücksichtigen.

Damit resultiere gegenüber den Einnahmen von CHF 36'000.00 pro Jahr

(Krankentaggeld) bis 17. November 2018 und anschliessend CHF 15'936.00 pro Jahr

(IV-Rente) ein Fehlbetrag, der einen übermässigen Verbrauch bereits im

Zeitpunkt des EL-Anspruchsbeginns überstiegen habe.

4.4

Die Beschwerdegegnerin legt in

ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2022 ergänzend dar, ein Vermögensverzicht

sei angerechnet worden, weil ein beträchtlicher Teil des Vermögens

«verschwunden» sei, ohne dass der Beschwerdeführer als EL-Ansprecher den

Verbrauch habe belegen können. Entgegen den Ausführungen in der

Beschwerdeschrift habe der Beschwerdeführer über einen Einnahmenüberschuss verfügt,

denn die Einnahmen aus Taggeldern, IV-Rente und – bis zum Liegenschaftsverkauf

– Mietzinsen hätten die nachgewiesenen Ausgaben überstiegen. Zeitlich

massgebend sei das Jahr 2018, in dem der Vermögensverzicht stattgefunden habe. Im

Einspracheentscheid vom 8. August 2022 seien die Einnahmen gestützt auf die

Steuerveranlagung des Beschwerdeführers für das Jahr 2018 ermittelt worden.

Ausgabenseitig habe man die Lebenshaltungskosten (Miete, Krankenkassenprämien

Steuern, Pauschale für die Lebenskosten, Beiträge für Nichterwerbstätige,

Schuldzinsen) ausreichend berücksichtigt.

4.5

Der Beschwerdeführer verzichtet

in der Folge auf die Einreichung einer Replik. An der öffentlichen Verhandlung

vom 25. Juli 2023 lässt er seine Argumentation, wonach der Vermögensverbrauch

hinreichend ausgewiesen sei, bekräftigen. In diesem Zusammenhang bringt er

insbesondere vor, gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom

17.

Mai 2022 sei bis zum Anspruchsbeginn im Februar 2020 jeweils eine Pauschale

für den Lebensbedarf von CHF 62'752.00 (3.2 x CHF 19'610.00) pro Jahr zu

berücksichtigen (vgl. Verhandlungsprotokoll).

5.

Die Akten enthalten

insbesondere die folgenden Angaben, welche zur Beurteilung des umstrittenen Vermögensverzichts

potentiell relevant sind:

5.1

Das Wertschriftenverzeichnis per

Ende 2017 wies ein Vermögen aus Guthaben und Wertschriften von insgesamt CHF

16'648.00 aus (AK-Nr. 356 S. 2). Einkünfte im Jahr 2018 waren gemäss der

Steuererklärung 2018 die IV-Rente von CHF 19'920.00 und Krankentaggelder

von CHF 34'513.00 (AK-Nr. 357 S. 3 und S. 6) sowie Mieteinnahmen von

CHF 7'290.00 (AK-Nr. 357 S. 3 und S. 20). Die Krankentaggelder liefen bis

am 17. November 2018 (vgl. AK-Nr. 160; 357 S. 6). Der Kaufvertrag über den

Verkauf des Grundstücks GB D.___ zu einem Preis von CHF 385'000.00

(Übergang von Nutzen und Gefahr per 1. Juli 2018) datiert vom 5. Juni 2018

(AK-Nr. 162). Gemäss der Berechnung der Beschwerdegegnerin, welche nicht

konkret bestritten wurde und keine ersichtlichen Fehler aufweist, verblieb nach

Abzug der Hypothek und der mit dem Kauf verbundenen Kosten, Spesen und Steuern

ein Resterlös von CHF 109'517.00 (vgl. E. II. 4.2 hiervor).

5.2

Ein Kontoauszug der Bank E.___

(AK-Nr. 179) weist per 31. Dezember 2017 ein Guthaben des

Beschwerdeführers von CHF 6'377.65 und per 6. Juli 2018 ein solches von CHF

122'342.40 aus. Diese markante Erhöhung resultierte aus Eingängen und

Belastungen (Vorfälligkeitsentschädigung, Zinsen, Gebühren) beim Verkauf der Liegenschaft

in [...] im Juni/Juli 2018 (vgl. Kontoauszug, AK-Nr. 179). Das Konto bei der

Bank E.___ mit dem Guthaben von CHF 122'342.00 wurde am 6. Juli 2018 saldiert

(AK-Nr. 179; vgl. auch AK-Nr. 357 S. 34). Soweit ersichtlich,

erfolgte keine Überweisung auf ein anderes Konto, sondern der Betrag von

CHF 122'342.40 wurde am 6. Juli 2018 «ausbezahlt» (vgl. AK-Nr. 326 S. 8;

357.

S. 14). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer die gesamte Summe von CHF 122'342.40 in bar bezog.

Gleichentags wurde bestätigt, dass er als Mitglied ausgetreten sei (AK-Nr. 357

S. 13). In der Steuererklärung 2018 deklarierte der Beschwerdeführer per 31.

Dezember zwei Kontoguthaben von CHF 17'935.00 und CHF 68.00 auf zwei Konten bei

der Bank F.___ (vgl. AK-Nr. 357 S. 15 f.). Dementsprechend bezifferte

er das gesamte Vermögen aus Wertschriften und Guthaben auf CHF 18'003.00

(AK-Nr. 326 S. 19; Hinweis in AK-Nr. 189 S. 2). Über Bargeld verfügte er

laut der Steuererklärung nicht (AK-Nr. 326 S. 47; vgl. auch die

Veranlagungsverfügung vom 14. Oktober 2019, AK-Nr. 164). Es wird

weder geltend gemacht noch bestehen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer

in der Steuererklärung falsche oder unvollständige Angaben gemacht hätte. Die

Dispositiv

Summe von Bankguthaben und Barvermögen des Beschwerdeführers hat sich demnach

innerhalb des Zeitraums von knapp einem halben Jahr (6. Juli 2018 bis 31. Dezember

2018) um mehr als CHF 100'000.00 reduziert. Die am 6. Juli 2018 in Form

von Bargeld bezogene Summe von CHF 122'342.40 war Ende 2018 weder auf ein Konto

geflossen noch war sie in bar vorhanden. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu

Recht die Frage aufgeworfen, was mit dem Geld geschehen ist, und in diesem

Zusammenhang einen Vermögensverzicht, der in der Zeit vom 6. Juli 2018 bis 31.

Dezember 2018 vorgenommen worden wäre, geprüft.

5.3 Nach dem vorstehend Gesagten (E.

II. 2.2 hiervor) trägt der Beschwerdeführer die Beweislast dafür, dass die am

6. Juli 2018 in bar bezogene Summe von CHF 122'342.40, die Ende 2018 nicht

mehr vorhanden war, in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine

adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei gilt der Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist nach der Rechtsprechung in diesem

Zusammenhang erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach

objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere

denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen.

Bei Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt,

einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe

dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein

hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 S. 308 f. mit Hinweisen).

5.4 Der Beschwerdeführer lässt

geltend machen, er habe hinreichend konkret nachgewiesen, wofür das Geld

verwendet worden sei. Im Verlauf des Verfahrens forderte ihn die

Beschwerdegegnerin wiederholt auf, Nachweise dafür einzureichen, wie der am

6. Juli 2018 in bar bezogene Betrag von mehr als CHF 120'000.00 verwendet

worden sei. Der Beschwerdeführer lieferte in der Folge entsprechende

Erklärungen und reichte Belege ein.

5.4.1 In der Beilage zum EL-Antrag vom

21. Februar 2020 (AK-Nr. 165; 178 S. 2) machte der Beschwerdeführer geltend, er

sei wegen einer defekten Aortaklappe am 28. Oktober 2016 notfallmässig in das

Spital eingeliefert und am 7. November 2016 in [...] operiert worden.

Anschliessend habe er seine selbständige Erwerbstätigkeit nicht mehr fortsetzen

können und seine Geschäftsliegenschaft in B.___ verkaufen müssen (es handelt

sich nicht um den hier zur Diskussion stehenden Liegenschaftsverkauf von Juni

2018). Von der Taggeldversicherung habe er bis Ende November 2018 Taggelder von

CHF 3'000.00 (pro Monat) erhalten. Da dies nicht gereicht habe, habe er

sich von Freunden Geld geliehen. In der Zwischenzeit habe er am 3. November

2017 eine Streifung erlitten und sich wieder in das Spital nach […] begeben

müssen. Nach der Rückkehr habe er seine Attikawohnung [d.h. die Wohnung in C.___]

verkauft, um seine Schulden zurückzahlen zu können. Am 23. November 2018

habe er einen Hirnschlag mit Hirnblutung und einen doppelten Milzinfarkt

erlitten und sei wieder in das Spital [...] eingewiesen worden. Nach seiner

Wiederherstellung habe er sich ein paar Tage Ferien zur Erholung gegönnt. Mit

dem restlichen Geld und der IV-Rente von CHF 1'328.00 (pro Monat) habe er

seinen Unterhalt bestritten. Ende 2019 habe er noch das bestehende Autoleasing

abgelöst und sei nun «stolzer Besitzer von CHF 25'000.00» (AK-Nr. 178 S. 2).

5.4.2 Am 26. Mai 2020 forderte die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, ihr bis spätestens 16. Juni 2020

zusätzliche Unterlagen einzureichen. Sie führte aus, die Kaufpreisrestanz durch

den Verkauf der Wohnung im Jahr 2018 habe CHF 136'750.00 betragen. Der

Beschwerdeführer gebe an, mit seinem Vermögen Schulden zurückbezahlt zu haben.

Er werde gebeten anzugeben, ob die angesprochenen Schulden mit der

Kaufpreisrestanz bezahlt worden seien. Der Beschwerdegegnerin seien die

entsprechenden Belege (Banküberweisungen, Darlehensvereinbarungen etc.) einzureichen

(AK-Nr. 172).

5.4.3 Der Beschwerdeführer antwortete

am 8. Juni 2020 (AK-Nr. 178 S. 1), es seien, wie er schon in seinem Brief vom

21. Februar 2020 erwähnt habe, «kleine Beträge (CHF 1'500.00 bis

CHF 2'500.00)» gewesen, «die man sich untereinander so mündlich ausgelehnt

hat». Er habe ja gewusst, dass er nicht mehr arbeiten könne. Somit sei für ihn

klar gewesen, dass er die Wohnung verkaufen müsse, da sei es den Kollegen klar

gewesen, dass das Geld retour komme. Dies habe er auch so kommuniziert. Es

seien «so etwa 25 kleinere Beträge» gewesen. Damit seien die ersten CHF

35.000.00 aufgebraucht gewesen. Mittlerweile habe er nur noch die IV-Rente von

CHF 1'328.00 erhalten. Dies sei zu wenig gewesen für den Lebensunterhalt

(Krankenkasse CHF 562.40, Miete, Steuern, Essen, Kleider, Versicherungen,

Handy, etc.), deshalb habe er das Restgeld benötigt, um dies zu bezahlen.

Weiter habe er aus der Geschäftszeit noch ein Leasing «am Hals gehabt». Mit dem

Restkauf vom Leasing seien noch etwa CHF 25’000.00 übriggeblieben und von

diesen lebe er seit dem 21. Februar 2020. Als Beweis könne er die

täglichen Einkaufsquittungen zur Einsicht mitbringen. Leider sei es ihm

kognitiv nicht möglich, diese nach Tagen oder Monate zu sortieren.

5.4.4 In der Einsprache vom 5. November

2021 (AK-Nr. 297) liess der Beschwerdeführer vorbringen, er habe seinem

Rechtsvertreter «Hunderte von Belegen» vorbeigebracht, aus welchen sich ein

weit höherer Vermögensverbrauch ergebe, als dies bisher angenommen worden sei.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 (AK-Nr. 306) wurden dann einige

Unterlagen eingereicht. In der Einsprache vom 31. Januar 2022 (AK-Nr. 325)

gegen die Verfügung ab 1. Januar 2022 machte der Beschwerdeführer geltend,

dass er den Erlös aus der Liegenschaft in C.___ längst verbraucht habe, ergebe

sich aus den beiliegenden Steuererklärungen der Jahre 2018 bis 2020. Die

einzelnen Ausgaben würden nachgewiesen durch Auszüge aus dem Konto bei der Bank

F.___ sowie durch Quittungen. Konkret eingereicht wurden die Steuererklärungen

der Jahre 2018 (AK-Nr. 326 S. 8 ff.), 2019 (AK-Nr. 326 S.

30 ff.) und 2020 (AK-Nr. 326 S. 43 ff.). Weiter gab der

Beschwerdeführer zahlreiche Zahlungsquittungen zu den Akten. Diese wurden durch

das Versicherungsgericht gesichtet sowie nach Jahren und Monaten sortiert (vgl.

die durchsichtigen Mäppchen in den Verfahrensakten). Weiter wurden die Ausgaben

einzelner Monate im Sinne von Stichproben nach ihrem Zweck (Essen, Restaurant,

Tanken, sonstiges) analysiert (vgl. roter Ordner).

6. Umstritten ist, ob und

gegebenenfalls in welcher Höhe ein Vermögensverzicht per Ende 2018 vorliegt.

6.1 Wie erwähnt, ist davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 6. Juli 2018 das Konto bei der Bank E.___

saldieren und sich das gesamte Guthaben von CHF 122'342.00 auszahlen liess (E.

II. 5.2 hiervor). Am 31. Dezember 2018 war dieser Betrag nicht mehr

vorhanden. Er war auf keines der Bankkonten geflossen, und der Beschwerdeführer

verfügte, wie aus der Steuererklärung und -veranlagung für das Jahr 2018

hervorgeht, auch über keine nennenswerten Bargeldbestände mehr. Die

Steuererklärung 2018, welche die entsprechenden Angaben enthält, trägt seine

unterschriftliche Bestätigung für die «Richtigkeit und Vollständigkeit der in

diesem Verzeichnis und Antrag gemachten Angaben» (vgl. AK-Nr. 357 S. 11).

Während des gesamten Verfahrens wurde denn auch nie behauptet, die Angaben in

der Steuererklärung seien unzutreffend gewesen. Das «Verschwinden» dieser

Geldsumme stellt, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, einen Ende 2018

wirksam gewordenen Vermögensverzicht dar, soweit der Beschwerdeführer nicht

nachzuweisen vermag, dass und wofür das Geld ausgegeben wurde (vgl.

E. II. 3.2 hiervor; AK-Nr. 179 und AK-Nr. 357 S. 34), wobei er

in einem gewissen Umfang von einer Beweiserleichterung profitieren kann, indem

eine Pauschale für den Lebensbedarf zu berücksichtigen ist, welche sich für das

Jahr 2018 auf CHF 61'728.00 beläuft (vgl. E. II. 3.3 hiervor).

6.2 Der Beschwerdeführer hat

zahlreiche Zahlungsbelege eingereicht, welche die Verwendung des Betrags von

CHF 122'342.00 dokumentieren sollen. Diese Belege wurden durch das

Versicherungsgericht gesichtet und sortiert. Sie betreffen jedoch zum weit

überwiegenden Teil die Zeit ab 1. Januar 2019 und sind deshalb nicht relevant, da

sich der (allfällige) Vermögensverzicht aus dem Umstand ergibt, dass der

genannte, um Juli 2018 ausbezahlte Betrag gemäss den Steuerunterlagen bereits

Ende 2018 nicht mehr vorhanden war. Soweit sich der Beschwerdeführer im Verlauf

des Verfahrens darüber hinaus auf Zahlungen an nicht näher bezeichnete Kollegen

berief (vgl. E. II. 5.4.3 hiervor), genügt dies ohne jegliche schriftliche

Dokumentation und bei vollständig fehlender Spezifikation und Überprüfbarkeit

nicht als Nachweis für die Vermögensverwendung.

6.3

6.3.1 Das Bundesgericht berücksichtigte

den Pauschalbetrag im bereits erwähnten Urteil 9C_667/2021 bezogen auf das Jahr

des Verzichts pro rata temporis, indem es den Anteil anrechnete, der auf die

nach der Verzichtshandlung verbleibenden Monate des damals laufenden

Kalenderjahres entfiel. Konkret wurden bei einem am 12. Oktober 2015 erfolgten

Vermögensverzicht der Pauschalbetrag zwei Zwölftel des Pauschalbetrags,

entsprechend den beiden verbleibenden Monaten November und Dezember 2015,

berücksichtigt (vgl. das erwähnte Urteil 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E.

4.1 und 7.3).

6.3.2 Hier vollzog sich die relevante

Verzichtshandlung am 6. Juli 2018, als sich der Beschwerdeführer das gesamte

Guthaben bei der Bank E.___ in der Höhe von CHF 122'342.00 in bar

auszahlen liess (AK-Nrn. 179; 357 S. 34). Ende 2018 war von dieser Summe nichts

mehr vorhanden (vgl. Steuererklärung, AK-Nr. 357 S. 11). Dem Gericht

liegen zahlreiche Zahlungsbelege vor, welche der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin einreichte. Diese belegen für August 2018 Ausgaben von

CHF 3'372.95, für September 2018 solche von CHF 3'523.34, für Oktober 2018

solche von CHF 1'084.48, für November 2018 solche von CHF 1'283.82 und für

Dezember 2018 solche von CHF 466.92. Es handelt sich dabei jedoch durchwegs

um Ausgaben, welche dem allgemeinen Lebensbedarf zuzurechnen sind. Sie sind

daher im Pauschalbetrag für den Lebensbedarf gemäss der zitierten

Rechtsprechung (Urteil 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022) enthalten und können

nicht zusätzlich angerechnet werden. Dasselbe gilt auch für die von der

Beschwerdegegnerin berücksichtigten Einkäufe bei [...] im Umfang von CHF

1'200.00.

6.3.3 Analog zum beschriebenen Vorgehen

des Bundesgerichts (vgl. E. II. 6.3.1 hiervor) wäre für den Lebensbedarf ein

Betrag von 5/12 (entsprechend den nach der Verzichtshandlung verbleibenden

vollen Monaten des Jahres 2018) der für ein Jahr geltenden Pauschale von CHF

61'728.00 zu berücksichtigen. Dies entspricht einem anzurechnenden Verbrauch

von CHF 25'720.00. Diesem Verbrauch gegenüberzustellen wären die Einnahmen

aus der IV-Rente von CHF 19'920.00 und aus Krankentaggeldern, welche jeden

Monat schwankten und für das Jahr 2018 insgesamt CHF 34'513.00 betrugen

(vgl. die Angaben in der Steuererklärung 2018, AK-Nr. 357 S. 3 und S. 6),

während andererseits die Mietzinseinnahmen von CHF 7'290.00 (vgl. AK-Nr.

326 S. 15) unberücksichtigt zu bleiben hätten, da sie vor dem Verkauf der

Liegenschaft anfielen. Mit Blick auf die starken monatlichen Schwankungen und

den Umstand, dass dem Zeitpunkt der IV-Nachzahlung, die im Oktober 2018

erfolgte, ein zufälliges Element innewohnt, erscheint es jedoch als sachgerechter,

die Betrachtung für das gesamte Jahr 2018 vorzunehmen. Sowohl der

pauschalisierte Vermögensverbrauch als auch die Einnahmen sind daher auf das

ganze Kalenderjahr 2018 zu beziehen.

Einnahmenseitig bedeutet dies, dass

neben der IV-Rente von CHF 19'920.00 und den Krankentaggeldern von CHF

34'513.00 auch die Mietzinseinnahmen von CHF 7'290.00 (vgl. AK-Nr. 326 S.

24) einzubeziehen sind; damit resultiert eine Gesamtsumme von

CHF 61'723.00, wie sie auch in der Steuererklärung 2018 deklariert wurde. Bei

den Ausgaben ist der Pauschalbetrag von CHF 61'728.00 zu berücksichtigen.

Hinzu kommen die folgenden Ausgaben, die nicht der durch den Pauschalbetrag

erfassten allgemeinen Lebensführung zuzuordnen sind: Krankheitskosten von CHF

1'269.00 (vgl. AK-Nr. 326 S. 29); CHF 750.00 für eine Amortisation am 26. März

2018; CHF 330.00 für Winterreifen am 6. Juli 2018; Schuldzinsen von

CHF 3'520.00 (vgl. AK-Nr. 326 S. 16, S. 26) sowie die von der

Beschwerdegegnerin anerkannten Steuern von CHF 7'539.85 (vgl.

Einspracheentscheid S. 5). Damit resultiert ein Gesamtbetrag an zu

berücksichtigenden Ausgaben von CHF 75'137.00. Nach Abzug der Einnahmen von CHF

61'723.00 verbleibt ein hinreichend nachgewiesener Ausgabenüberschuss bzw. Vermögensverbrauch

von CHF 13'414.00.

6.4 Angelehnt an die Berechnung der

Beschwerdegegnerin – welche für den Beschwerdeführer günstiger ist als das

ebenfalls denkbare Heranziehen des bezogenen Betrags von CHF 122'342.00 –

verbleibt damit ein nicht nachgewiesener und als Vermögensverzicht zu

behandelnder Vermögensrückgang von CHF 94'748.00 (CHF 16'648.00

[Vermögen aus Wertschriften und Guthaben Ende 2017] plus CHF 109'517.20

[Kaufpreisrestanz aus dem Liegenschaftsverkauf] minus CHF 18'003.00

[Vermögen aus Wertschriften und Guthaben Ende 2018] minus CHF 13'414.00

[Differenz zwischen Ausgaben und Einnahmen 2018]). Dieser reduziert sich per

1. Januar 2020 auf CHF 84'748.00, per 1. Januar 2021 auf CHF 74'748.00

und per 1. Januar 2022 auf CH 64'748.00. Die geringe Abweichung von

CHF 252.00, entsprechend einem Vermögensverzehr von CHF 17.00 pro Jahr,

gegenüber den von der Beschwerdegegnerin ermittelten Beträgen rechtfertigt

keine Korrektur, vielmehr ist eine entsprechende Rundung auf CHF 85'000.00, CHF

75'000.00 respektive CHF 65'000.00 vorzunehmen. Die Berechnung der

Beschwerdegegnerin erweist somit im Ergebnis als korrekt. Die Beschwerde ist

abzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1]).

7.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist

das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz

vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Die Bestimmungen des ELG

sehen keine Kostenpflicht vor; das Verfahren ist daher kostenlos.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 25. Juli 2023 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer