VSBES.2022.186
Ergänzungsleistungen IV
22. Dezember 2023Deutsch27 min
2020 und von CHF 1'187.00 pro Monat ab 1. Januar 2021 (jeweils inkl. Prämienpauschale
Source so.ch
Urteil vom 22. Dezember 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV (Einspracheentscheid vom 8. August 2022)
zieht der Vizepräsident
des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1957 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 21. Februar 2020 bei der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Bezug von Ergänzungsleistungen zur Rente der Invalidenversicherung an (Akten
der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 154).
1.2 Mit Verfügung vom 3. Juli 2020
(AK-Nr. 189) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch. Hierfür
massgebend war u.a., dass die Beschwerdegegnerin von einem Vermögensverzicht im
Umfang von CHF 385'000.00 beim Verkauf einer Liegenschaft in B.___ im Jahr 2017
und einem weiteren Vermögensverzicht von CHF 108'196.20 beim Verkauf einer
Liegenschaft in C.___ im Jahr 2018 ausging. Weiter reduzierte sie die geltend
gemachten Wohnausgaben (vgl. Verfügung vom 3. Juli 2020, AK-Nr. 189, und
Berechnungsblatt, AK-Nr. 190).
1.3 Der Beschwerdeführer liess dagegen
am 21. Juli 2020 Einsprache erheben (AK-Nr. 196). Diese wurde am 1.
Oktober 2020 ergänzend begründet (AK-Nr. 217). Mit weiteren Eingaben vom 9.
November 2020 und 8. März 2021 liess der Beschwerdeführer zusätzliche
Unterlagen einreichen (AK-Nrn. 224, 253). Die Beschwerdegegnerin holte in der
Folge eine externe Liegenschaftsschätzung der Liegenschaft in B.___ durch die
Firma [...] ein. Diese erstattete ihren Schätzungsbericht am 27. Mai 2021
(AK-Nr. 262, wohl irrtümlich datiert mit 27. Mai 2020). Die Beschwerdegegnerin
wandte sich am 14. Juni 2021 an den Vertreter des Beschwerdeführers
(AK-Nr. 266). Der Beschwerdeführer liess in der Folge am 1. Juli 2021 die
Einsprache zurückziehen (AK-Nr. 273). Diese wurde daraufhin abgeschrieben
(AK-Nr. 289).
2.
2.1 Mit einer neuen Verfügung vom 4.
Oktober 2021 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine jährliche
Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 1'090.00 pro Monat ab 1. Februar
2020 und von CHF 1'187.00 pro Monat ab 1. Januar 2021 (jeweils inkl. Prämienpauschale
für die Krankenversicherung) zu (AK-Nr. 285). Der Beschwerdeführer liess
dagegen am 5. November 2021 Einsprache erheben. Er beantragte, die Position «Wohnkosten/Mietzins»
sei mit CHF 900.00 pro Monat (und nicht bloss mit CHF 6'521.00 pro Jahr)
einzusetzen. Weiter sei auf das angerechnete Verzichtsvermögen von CHF
91'817.00 (für das Jahr 2020) respektive CHF 81'817.00 (für das Jahr 2021)
und den entsprechenden Vermögensertrag von CHF 36.00 respektive
CHF 24.00 zu verzichten (AK-Nr. 297).
2.2 Mit Verfügung vom 23. Dezember
2021 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2022 eine
Ergänzungsleistung von CHF 1'245.00 pro Monat zu (AK-Nr. 311). Die Berechnung
enthielt weiterhin den Mietzins von CHF 6'521.00 pro Jahr und einen Vermögensverzicht
von (noch) CHF 71'817.00 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 313). Dagegen liess der
Beschwerdeführer am 31. Januar 2022 ebenfalls Einsprache erheben (AK-Nr. 325).
2.3 Mit Verfügung vom 2. Juni 2022
legte die Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Juni 2022
(Beginn der AHV-Altersrente) neu fest. Sie bezifferte diese auf CHF 951.00 pro
Monat (AK-Nr. 349). Der Beschwerdeführer liess am 7. Juli 2022 auch gegen
diese Verfügung Einsprache erheben (AK-Nr. 368).
3.
3.1 Mit Einspracheentscheid vom 8.
August 2022 (AK-Nr. 390) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise
gut. Sie entschied, der EL-Anspruch ab 1. Februar 2020 sei unter
Berücksichtigung eines Jahresmietzinses von CHF 10'800.00 sowie eines
Vermögensverzichts von CHF 85'000.00 zu berechnen (Verzicht CHF 95'000.00
im Jahr 2018, unter Berücksichtigung der jährlichen Reduktion um
CHF 10'000.00). Den Erwägungen lässt sich entnehmen, dass ab 1. Januar
2021 noch von einem Vermögensverzicht von CHF 75'000.00 und ab 1. Januar 2022
noch von einem solchen von CHF 65'000.00 auszugehen sei.
3.2 Ebenfalls am 8. August 2022
erliess die Beschwerdegegnerin eine Verfügung, mit der sie den
Einspracheentscheid umsetzte. Sie sprach dem Beschwerdeführer eine jährliche
Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 1'394.00 pro Monat ab 1. Februar
2020, CHF 1'492.00 pro Monat ab 1. Januar 2021 und CHF 1'550.00 pro Monat
für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 31. Mai 2022 zu (AK-Nr. 378). Mit einer
weiteren Verfügung, welche ebenfalls vom 8. August 2022 datiert, wurde die
Ergänzungsleistung ab 1. Juni 2022 auf CHF 1'364.00 pro Monat festgesetzt
(AK-Nr. 374).
4.
4.1 Mit Zuschrift vom 14. September
2022 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. August 2022 erheben. Er stellt
den Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm seien ab
Anspruchsbeginn am 1. Februar 2020 Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines
Vermögensverzichts und der entsprechenden Erträge zuzusprechen; eventuell sei
die Sache zu neuen Abklärungen und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Weiter wird die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung verlangt.
4.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer reicht in der Folge
innerhalb der ihm bis 22. Dezember 2022 erstreckten Frist keine Replik
ein.
5. Am 25. Juli 2023 wird die vom
Beschwerdeführer verlangte öffentliche Verhandlung durchgeführt. Für deren
Verlauf wird auf das entsprechende Verhandlungsprotokoll verwiesen.
6. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Strittig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen für
die Zeit ab 1. Februar 2020.
1.2
Der Präsident des
Versicherungsgerichtes entscheidet – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen
abgesehen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen
mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis
Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS
125.12]). Hier ist einzig der dem Beschwerdeführer angerechnete
Vermögensverzicht strittig. Dieser führte im angefochtenen Entscheid zu einem
anrechenbaren Vermögensverzehr von CHF 3'657.00 im Jahr 2020 (ab Februar,
vgl. AK-Nr. 384), CHF 2'557.00 im Jahr 2021 (vgl. AK-Nr. 381), CHF 1'891.00 pro
Jahr für Januar 2022 bis Mai 2022 (vgl. AK-Nr. 387) und CHF 3'518.00
pro Jahr ab Juni 2022 (vgl. AK-Nr. 347). Damit wird (auch unter
Berücksichtigung des überdies angerechneten, betragsmässig bescheidenen
Vermögensertrags) die Grenze von CHF 30'000.00 nicht erreicht. Die
Angelegenheit ist daher durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts
(als Stellvertreter der Präsidentin) als Einzelrichter zu entscheiden. Die Parteien
wurden mit der prozessleitenden Verfügung vom 16. Januar 2023 eingeladen,
Einwände gegen diese Zuständigkeitsbeurteilung zu erheben, brachten aber keine
solchen vor.
1.3
Die Uneinigkeit zwischen den Parteien betrifft den Vermögensverzehr
respektive das anrechenbare Vermögen, auf dem dieser berechnet wird. Da eine
anderweitige Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheids nicht ersichtlich
ist, hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu
konzentrieren (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330 mit Hinweisen).
2.
Das Bundesgesetz über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG; SR 831.30) und die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) haben
per 1. Januar 2021 eine Reihe grundlegender Änderungen erfahren.
Übergangsrechtlich bleibt bei Personen, die unmittelbar vor diesem Datum eine
jährliche Ergänzungsleistung bezogen haben, während längstens drei Jahren das
bisherige Recht massgebend, wenn es zu einem höheren Anspruch führt (vgl. ELG,
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform],
Abs. 1). Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen ab 1. Februar 2020
einen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung. Die neue Regelung ist in
Bezug auf die hier allein umstrittene Frage des Vermögensverzichts für die
Versicherten ungünstiger als die frühere. Deshalb hat sich die Beurteilung nach
den Bestimmungen zu richten, die bis Ende 2020 in Kraft waren. Sie werden
nachstehend in dieser früheren Fassung zitiert.
3.
3.1
Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen zählt
bei IV-Rentnern ein Fünfzehntel, bei Altersrentnern ein Zehntel des
Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 37'500.00
übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Als Einnahmen angerechnet werden auch
Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1
lit. g ELG). Der Tatbestand dieser Bestimmung ist erfüllt, wenn der
Leistungsansprecher ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate
Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. Dabei ist ein
Verzicht nicht alleine deswegen anzunehmen, weil jemand vor der Anmeldung zum
Ergänzungsleistungsbezug über seinen Verhältnissen gelebt haben könnte; das
System der Ergänzungsleistungen bietet keine gesetzliche Handhabe für eine wie
auch immer geartete «Lebensführungskontrolle» (BGE 146 V 306 E. 2.3.1
S. 308 mit Hinweisen). Die seit 1. Januar 2021 geltende Regelung, welche
in diesem Punkt zu einer vollständigen Änderung geführt hat (vgl. den neuen
Art. 11a Abs. 3 ELG), ist im vorliegenden Verfahren wie erwähnt nicht
anwendbar.
3.2
Auch wenn keine
Lebensführungskontrolle stattfindet, ist für die Beurteilung eines
Vermögensverzichts abzuklären, was mit einem Vermögen, das früher vorhanden war
und jetzt fehlt, geschehen ist. Die leistungsansprechende Person hat sich im
Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen
Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch
zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal
bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass
es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate
Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit
eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für
die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart
gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten
vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit,
d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen
(überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür
rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein
hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 S. 308 f. mit Hinweisen).
3.3
Mit den am 1. Januar 2021 in
Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsänderung war auch eine Anpassung der
vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Wegleitung über
die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) verbunden. Nach den seit 1.
Januar 2021 geltenden Randziffern 3532.10 ff. ist ein Vermögensverbrauch
bis zu einem bestimmten Pauschalbetrag auch ohne konkreten Nachweis als
hinreichend erstellt anzusehen. Im Urteil 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 hat das
Bundesgericht erkannt, im Sinne einer Beweiserleichterung sei in Analogie zu
dieser seit Anfang 2021 geltenden Regelung auch bereits für frühere Jahre ohne
konkreten Nachweis ein Aufwand für den Lebensbedarf zu berücksichtigen. Dieser
Aufwand entspricht bei Alleinstehenden im Jahr 2018 dem Betrag für den allgemeinen
Lebensbedarf von CHF 19'920.00 multipliziert mit dem Faktor 3.2, also
einer Summe von CHF 61'728.00 (vgl. das zitierte Urteil 9C_667/2021 E. 7.3
mit Hinweisen). Dabei hat eine jährliche Betrachtungsweise stattzufinden.
Umfangmässig beschränkt sich diese auf den Vermögensverbrauch bis zum Ende des
Jahres, in dem eine erhebliche Reduktion des Vermögens stattgefunden hat. Die
Regelung kann also nicht die Reduktion eines Vermögensverzichts bewirken, der
in einem früheren Jahr erfolgt ist (vgl. wiederum das zitierte Urteil
9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 7.5). Die Amortisation eines zuvor erfolgten
Vermögensverzichts richtet sich vielmehr nach dem nachstehend zitierten
Art. 17a ELV.
3.4
Der anzurechnende Betrag von
Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um
CHF 10'000.00 vermindert (Art. 17a Abs. 1 ELV). Der Wert des Vermögens im
Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf
den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu
vermindern (Art. 17a Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen
Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des
Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs. 3 ELV).
3.5
Bezügerinnen und Bezüger von
jährlichen Ergänzungsleistungen erhalten einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistung
und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung), der mindestens der Höhe der
Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch haben (Art. 26 ELV in der
bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung).
4.
4.1
Der Verfügung vom 8. August 2022
(AK-Nr. 379), welche den gleichentags erlassenen Einspracheentscheid umsetzt, liegt
für die Zeit ab 1. Februar 2020 folgende Berechnung zugrunde (vgl.
Berechnungsblatt, AK-Nr. 382): Die anerkannten Ausgaben wurden mit CHF 36'483.00
beziffert (Prämienpauschale Krankenversicherung CHF 5'712.00, AHV-Beiträge
für Nichterwerbstätige CHF 521.00, Miete CH 10'800.00, Lebensbedarf
CHF 19'450.00), die anrechenbaren Einnahmen mit CHF 19'759.00 (Renten
CHF 16'068.00, Vermögensverzehr CHF 3'657.00, Vermögensertrag CHF 34.00).
Der Vermögensverzehr entspricht 1/15 des anrechenbaren Vermögens von
CHF 54'859.00. Dieses setzt sich – nach Abzug des Freibetrags von CHF
37'500.00 – zusammen aus Sparguthaben/Wertschriften von CHF 7'359.00 und
einem Vermögensverzicht von CHF 85'000.00. Umstritten und zu prüfen ist dieser
Vermögensverzicht (vgl. E. II. 1.3 hiervor).
4.2
Zur Begründung des
Vermögensverzichts wird im Einspracheentscheid ausgeführt, der Beschwerdeführer
habe mit einem am 5. Juni 2018 beurkundeten Kaufvertrag die Grundstücke GB D.___
zu einem Preis von CHF 385'000.00 verkauft. Nach Abzug der Hypothek von
CHF 247'500.00 und der Verkaufskosten von insgesamt CHF 27'982.80 (Vorfälligkeitsentschädigung
CHF 14'327.65; Spesen und Gebühren CHF 363.00; Vermittlerprovision
CHF 10'800.00; Notarhonorar CHF 810.00; Grundstückgewinnsteuer CHF 579.70;
Handänderungssteuer CHF 1'102.45) verbleibe eine Kaufpreisrestanz von
CHF 109'517.00. Das Vermögen des Beschwerdeführers habe sich jedoch von
Ende 2017 (CHF 16'648.00) bis Ende 2018 (CHF 18'003.00) nur
unwesentlich um CHF 1'355.00 erhöht. Die Differenz zwischen der
Kaufpreisrestanz von CHF 109'517.00 und der Vermögenszunahme um CHF 1'355.00,
ausmachend CHF 108'162.20, sei erklärungsbedürftig. Aufgrund der eingereichten
Unterlagen könnten für das Jahr 2018 Ausgaben von CHF 2'280.00 (CHF 750.00 für
eine Amortisation am 26. März 2018; CHF 330.00 für Winterreifen am 6. Juli 2018;
CHF 1'200.00 für diverse über das Jahr verteilte Einkäufe bei [...]) als
hinreichend nachgewiesen gelten. Damit und unter Berücksichtigung eines
«üblichen Verzehrs» von CHF 10'000.00 (analog zu Art. 17a ELV; vgl. E. II. 3.4
hiervor) verbleibe somit ein unbelegter und als Verzicht zu wertender
Vermögensrückgang von CHF 95'882.20 oder gerundet CHF 95'000.00. Nach
erstmaliger Reduktion auf Anfang 2020 betrage der Verzicht ab dem 1. Februar
2020.
CHF 85'000.00, ab dem 1. Januar 2021 CHF 75'000.00 und ab dem 1.
Januar 2022 CHF 65'000.00.
4.3
Der Beschwerdeführer lässt in
der Beschwerdeschrift vom 14. September 2022 einwenden, er sei seit einem
transmuralen Infarkt vom 29. Oktober 2016 und schwerer Aortenklappenstenose
schwer beeinträchtigt. Er habe den gesamten Verkaufserlös von CHF 109'517.00
aus dem Liegenschaftsverkauf stets für adäquate Gegenleistungen verbraucht. Er
vermöge entsprechend seiner schlechten Gesundheit nicht mehr im Detail alles
nachzuweisen, was er wie verbraucht habe, doch er habe bereits mit Schreiben
vom 21. Februar 2020 nachvollziehbar erklärt, wie er das Geld verbraucht habe,
und er habe am 31. Januar 2022 weitere Verbrauchsbelege eingereicht. Die
Beschwerdegegnerin hätte diese Belege prüfen und überdies berücksichtigen
müssen, dass der Beschwerdeführer seit dem Infarkt seine selbständige
Erwerbstätigkeit habe aufgeben müssen und ihm nur noch ein Krankentaggeld von
monatlich CHF 3'000.00 zur Verfügung gestanden habe, und auch das nur bis
17.
November 2018. Seither habe er lediglich eine kleine Rente von CHF
1'328.00 bezogen. Dieser empfindliche Einkommensrückgang mache ohne weiteres
nachvollziehbar, dass er mit dem Erlös aus dem Liegenschaftsverkauf einerseits
seinen früher gewohnten Lebensunterhalt habe bestreiten müssen, und zwar nicht
nur für das Jahr 2018, sondern auch für die Folgejahre. Ohnehin sei ab der
Aufgabe der Selbständigkeit im Jahr 2016 ein Pauschalbetrag für den
Lebensbedarf von CHF 62'752.00 (3.2 x CHF 19'610.00) zu berücksichtigen.
Damit resultiere gegenüber den Einnahmen von CHF 36'000.00 pro Jahr
(Krankentaggeld) bis 17. November 2018 und anschliessend CHF 15'936.00 pro Jahr
(IV-Rente) ein Fehlbetrag, der einen übermässigen Verbrauch bereits im
Zeitpunkt des EL-Anspruchsbeginns überstiegen habe.
4.4
Die Beschwerdegegnerin legt in
ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2022 ergänzend dar, ein Vermögensverzicht
sei angerechnet worden, weil ein beträchtlicher Teil des Vermögens
«verschwunden» sei, ohne dass der Beschwerdeführer als EL-Ansprecher den
Verbrauch habe belegen können. Entgegen den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift habe der Beschwerdeführer über einen Einnahmenüberschuss verfügt,
denn die Einnahmen aus Taggeldern, IV-Rente und – bis zum Liegenschaftsverkauf
– Mietzinsen hätten die nachgewiesenen Ausgaben überstiegen. Zeitlich
massgebend sei das Jahr 2018, in dem der Vermögensverzicht stattgefunden habe. Im
Einspracheentscheid vom 8. August 2022 seien die Einnahmen gestützt auf die
Steuerveranlagung des Beschwerdeführers für das Jahr 2018 ermittelt worden.
Ausgabenseitig habe man die Lebenshaltungskosten (Miete, Krankenkassenprämien
Steuern, Pauschale für die Lebenskosten, Beiträge für Nichterwerbstätige,
Schuldzinsen) ausreichend berücksichtigt.
4.5
Der Beschwerdeführer verzichtet
in der Folge auf die Einreichung einer Replik. An der öffentlichen Verhandlung
vom 25. Juli 2023 lässt er seine Argumentation, wonach der Vermögensverbrauch
hinreichend ausgewiesen sei, bekräftigen. In diesem Zusammenhang bringt er
insbesondere vor, gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom
17.
Mai 2022 sei bis zum Anspruchsbeginn im Februar 2020 jeweils eine Pauschale
für den Lebensbedarf von CHF 62'752.00 (3.2 x CHF 19'610.00) pro Jahr zu
berücksichtigen (vgl. Verhandlungsprotokoll).
5.
Die Akten enthalten
insbesondere die folgenden Angaben, welche zur Beurteilung des umstrittenen Vermögensverzichts
potentiell relevant sind:
5.1
Das Wertschriftenverzeichnis per
Ende 2017 wies ein Vermögen aus Guthaben und Wertschriften von insgesamt CHF
16'648.00 aus (AK-Nr. 356 S. 2). Einkünfte im Jahr 2018 waren gemäss der
Steuererklärung 2018 die IV-Rente von CHF 19'920.00 und Krankentaggelder
von CHF 34'513.00 (AK-Nr. 357 S. 3 und S. 6) sowie Mieteinnahmen von
CHF 7'290.00 (AK-Nr. 357 S. 3 und S. 20). Die Krankentaggelder liefen bis
am 17. November 2018 (vgl. AK-Nr. 160; 357 S. 6). Der Kaufvertrag über den
Verkauf des Grundstücks GB D.___ zu einem Preis von CHF 385'000.00
(Übergang von Nutzen und Gefahr per 1. Juli 2018) datiert vom 5. Juni 2018
(AK-Nr. 162). Gemäss der Berechnung der Beschwerdegegnerin, welche nicht
konkret bestritten wurde und keine ersichtlichen Fehler aufweist, verblieb nach
Abzug der Hypothek und der mit dem Kauf verbundenen Kosten, Spesen und Steuern
ein Resterlös von CHF 109'517.00 (vgl. E. II. 4.2 hiervor).
5.2
Ein Kontoauszug der Bank E.___
(AK-Nr. 179) weist per 31. Dezember 2017 ein Guthaben des
Beschwerdeführers von CHF 6'377.65 und per 6. Juli 2018 ein solches von CHF
122'342.40 aus. Diese markante Erhöhung resultierte aus Eingängen und
Belastungen (Vorfälligkeitsentschädigung, Zinsen, Gebühren) beim Verkauf der Liegenschaft
in [...] im Juni/Juli 2018 (vgl. Kontoauszug, AK-Nr. 179). Das Konto bei der
Bank E.___ mit dem Guthaben von CHF 122'342.00 wurde am 6. Juli 2018 saldiert
(AK-Nr. 179; vgl. auch AK-Nr. 357 S. 34). Soweit ersichtlich,
erfolgte keine Überweisung auf ein anderes Konto, sondern der Betrag von
CHF 122'342.40 wurde am 6. Juli 2018 «ausbezahlt» (vgl. AK-Nr. 326 S. 8;
357.
S. 14). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer die gesamte Summe von CHF 122'342.40 in bar bezog.
Gleichentags wurde bestätigt, dass er als Mitglied ausgetreten sei (AK-Nr. 357
S. 13). In der Steuererklärung 2018 deklarierte der Beschwerdeführer per 31.
Dezember zwei Kontoguthaben von CHF 17'935.00 und CHF 68.00 auf zwei Konten bei
der Bank F.___ (vgl. AK-Nr. 357 S. 15 f.). Dementsprechend bezifferte
er das gesamte Vermögen aus Wertschriften und Guthaben auf CHF 18'003.00
(AK-Nr. 326 S. 19; Hinweis in AK-Nr. 189 S. 2). Über Bargeld verfügte er
laut der Steuererklärung nicht (AK-Nr. 326 S. 47; vgl. auch die
Veranlagungsverfügung vom 14. Oktober 2019, AK-Nr. 164). Es wird
weder geltend gemacht noch bestehen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer
in der Steuererklärung falsche oder unvollständige Angaben gemacht hätte. Die
Dispositiv
Summe von Bankguthaben und Barvermögen des Beschwerdeführers hat sich demnach
innerhalb des Zeitraums von knapp einem halben Jahr (6. Juli 2018 bis 31. Dezember
2018) um mehr als CHF 100'000.00 reduziert. Die am 6. Juli 2018 in Form
von Bargeld bezogene Summe von CHF 122'342.40 war Ende 2018 weder auf ein Konto
geflossen noch war sie in bar vorhanden. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu
Recht die Frage aufgeworfen, was mit dem Geld geschehen ist, und in diesem
Zusammenhang einen Vermögensverzicht, der in der Zeit vom 6. Juli 2018 bis 31.
Dezember 2018 vorgenommen worden wäre, geprüft.
5.3 Nach dem vorstehend Gesagten (E.
II. 2.2 hiervor) trägt der Beschwerdeführer die Beweislast dafür, dass die am
6. Juli 2018 in bar bezogene Summe von CHF 122'342.40, die Ende 2018 nicht
mehr vorhanden war, in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine
adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei gilt der Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist nach der Rechtsprechung in diesem
Zusammenhang erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach
objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere
denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen.
Bei Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt,
einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe
dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein
hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 S. 308 f. mit Hinweisen).
5.4 Der Beschwerdeführer lässt
geltend machen, er habe hinreichend konkret nachgewiesen, wofür das Geld
verwendet worden sei. Im Verlauf des Verfahrens forderte ihn die
Beschwerdegegnerin wiederholt auf, Nachweise dafür einzureichen, wie der am
6. Juli 2018 in bar bezogene Betrag von mehr als CHF 120'000.00 verwendet
worden sei. Der Beschwerdeführer lieferte in der Folge entsprechende
Erklärungen und reichte Belege ein.
5.4.1 In der Beilage zum EL-Antrag vom
21. Februar 2020 (AK-Nr. 165; 178 S. 2) machte der Beschwerdeführer geltend, er
sei wegen einer defekten Aortaklappe am 28. Oktober 2016 notfallmässig in das
Spital eingeliefert und am 7. November 2016 in [...] operiert worden.
Anschliessend habe er seine selbständige Erwerbstätigkeit nicht mehr fortsetzen
können und seine Geschäftsliegenschaft in B.___ verkaufen müssen (es handelt
sich nicht um den hier zur Diskussion stehenden Liegenschaftsverkauf von Juni
2018). Von der Taggeldversicherung habe er bis Ende November 2018 Taggelder von
CHF 3'000.00 (pro Monat) erhalten. Da dies nicht gereicht habe, habe er
sich von Freunden Geld geliehen. In der Zwischenzeit habe er am 3. November
2017 eine Streifung erlitten und sich wieder in das Spital nach […] begeben
müssen. Nach der Rückkehr habe er seine Attikawohnung [d.h. die Wohnung in C.___]
verkauft, um seine Schulden zurückzahlen zu können. Am 23. November 2018
habe er einen Hirnschlag mit Hirnblutung und einen doppelten Milzinfarkt
erlitten und sei wieder in das Spital [...] eingewiesen worden. Nach seiner
Wiederherstellung habe er sich ein paar Tage Ferien zur Erholung gegönnt. Mit
dem restlichen Geld und der IV-Rente von CHF 1'328.00 (pro Monat) habe er
seinen Unterhalt bestritten. Ende 2019 habe er noch das bestehende Autoleasing
abgelöst und sei nun «stolzer Besitzer von CHF 25'000.00» (AK-Nr. 178 S. 2).
5.4.2 Am 26. Mai 2020 forderte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, ihr bis spätestens 16. Juni 2020
zusätzliche Unterlagen einzureichen. Sie führte aus, die Kaufpreisrestanz durch
den Verkauf der Wohnung im Jahr 2018 habe CHF 136'750.00 betragen. Der
Beschwerdeführer gebe an, mit seinem Vermögen Schulden zurückbezahlt zu haben.
Er werde gebeten anzugeben, ob die angesprochenen Schulden mit der
Kaufpreisrestanz bezahlt worden seien. Der Beschwerdegegnerin seien die
entsprechenden Belege (Banküberweisungen, Darlehensvereinbarungen etc.) einzureichen
(AK-Nr. 172).
5.4.3 Der Beschwerdeführer antwortete
am 8. Juni 2020 (AK-Nr. 178 S. 1), es seien, wie er schon in seinem Brief vom
21. Februar 2020 erwähnt habe, «kleine Beträge (CHF 1'500.00 bis
CHF 2'500.00)» gewesen, «die man sich untereinander so mündlich ausgelehnt
hat». Er habe ja gewusst, dass er nicht mehr arbeiten könne. Somit sei für ihn
klar gewesen, dass er die Wohnung verkaufen müsse, da sei es den Kollegen klar
gewesen, dass das Geld retour komme. Dies habe er auch so kommuniziert. Es
seien «so etwa 25 kleinere Beträge» gewesen. Damit seien die ersten CHF
35.000.00 aufgebraucht gewesen. Mittlerweile habe er nur noch die IV-Rente von
CHF 1'328.00 erhalten. Dies sei zu wenig gewesen für den Lebensunterhalt
(Krankenkasse CHF 562.40, Miete, Steuern, Essen, Kleider, Versicherungen,
Handy, etc.), deshalb habe er das Restgeld benötigt, um dies zu bezahlen.
Weiter habe er aus der Geschäftszeit noch ein Leasing «am Hals gehabt». Mit dem
Restkauf vom Leasing seien noch etwa CHF 25’000.00 übriggeblieben und von
diesen lebe er seit dem 21. Februar 2020. Als Beweis könne er die
täglichen Einkaufsquittungen zur Einsicht mitbringen. Leider sei es ihm
kognitiv nicht möglich, diese nach Tagen oder Monate zu sortieren.
5.4.4 In der Einsprache vom 5. November
2021 (AK-Nr. 297) liess der Beschwerdeführer vorbringen, er habe seinem
Rechtsvertreter «Hunderte von Belegen» vorbeigebracht, aus welchen sich ein
weit höherer Vermögensverbrauch ergebe, als dies bisher angenommen worden sei.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 (AK-Nr. 306) wurden dann einige
Unterlagen eingereicht. In der Einsprache vom 31. Januar 2022 (AK-Nr. 325)
gegen die Verfügung ab 1. Januar 2022 machte der Beschwerdeführer geltend,
dass er den Erlös aus der Liegenschaft in C.___ längst verbraucht habe, ergebe
sich aus den beiliegenden Steuererklärungen der Jahre 2018 bis 2020. Die
einzelnen Ausgaben würden nachgewiesen durch Auszüge aus dem Konto bei der Bank
F.___ sowie durch Quittungen. Konkret eingereicht wurden die Steuererklärungen
der Jahre 2018 (AK-Nr. 326 S. 8 ff.), 2019 (AK-Nr. 326 S.
30 ff.) und 2020 (AK-Nr. 326 S. 43 ff.). Weiter gab der
Beschwerdeführer zahlreiche Zahlungsquittungen zu den Akten. Diese wurden durch
das Versicherungsgericht gesichtet sowie nach Jahren und Monaten sortiert (vgl.
die durchsichtigen Mäppchen in den Verfahrensakten). Weiter wurden die Ausgaben
einzelner Monate im Sinne von Stichproben nach ihrem Zweck (Essen, Restaurant,
Tanken, sonstiges) analysiert (vgl. roter Ordner).
6. Umstritten ist, ob und
gegebenenfalls in welcher Höhe ein Vermögensverzicht per Ende 2018 vorliegt.
6.1 Wie erwähnt, ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 6. Juli 2018 das Konto bei der Bank E.___
saldieren und sich das gesamte Guthaben von CHF 122'342.00 auszahlen liess (E.
II. 5.2 hiervor). Am 31. Dezember 2018 war dieser Betrag nicht mehr
vorhanden. Er war auf keines der Bankkonten geflossen, und der Beschwerdeführer
verfügte, wie aus der Steuererklärung und -veranlagung für das Jahr 2018
hervorgeht, auch über keine nennenswerten Bargeldbestände mehr. Die
Steuererklärung 2018, welche die entsprechenden Angaben enthält, trägt seine
unterschriftliche Bestätigung für die «Richtigkeit und Vollständigkeit der in
diesem Verzeichnis und Antrag gemachten Angaben» (vgl. AK-Nr. 357 S. 11).
Während des gesamten Verfahrens wurde denn auch nie behauptet, die Angaben in
der Steuererklärung seien unzutreffend gewesen. Das «Verschwinden» dieser
Geldsumme stellt, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, einen Ende 2018
wirksam gewordenen Vermögensverzicht dar, soweit der Beschwerdeführer nicht
nachzuweisen vermag, dass und wofür das Geld ausgegeben wurde (vgl.
E. II. 3.2 hiervor; AK-Nr. 179 und AK-Nr. 357 S. 34), wobei er
in einem gewissen Umfang von einer Beweiserleichterung profitieren kann, indem
eine Pauschale für den Lebensbedarf zu berücksichtigen ist, welche sich für das
Jahr 2018 auf CHF 61'728.00 beläuft (vgl. E. II. 3.3 hiervor).
6.2 Der Beschwerdeführer hat
zahlreiche Zahlungsbelege eingereicht, welche die Verwendung des Betrags von
CHF 122'342.00 dokumentieren sollen. Diese Belege wurden durch das
Versicherungsgericht gesichtet und sortiert. Sie betreffen jedoch zum weit
überwiegenden Teil die Zeit ab 1. Januar 2019 und sind deshalb nicht relevant, da
sich der (allfällige) Vermögensverzicht aus dem Umstand ergibt, dass der
genannte, um Juli 2018 ausbezahlte Betrag gemäss den Steuerunterlagen bereits
Ende 2018 nicht mehr vorhanden war. Soweit sich der Beschwerdeführer im Verlauf
des Verfahrens darüber hinaus auf Zahlungen an nicht näher bezeichnete Kollegen
berief (vgl. E. II. 5.4.3 hiervor), genügt dies ohne jegliche schriftliche
Dokumentation und bei vollständig fehlender Spezifikation und Überprüfbarkeit
nicht als Nachweis für die Vermögensverwendung.
6.3
6.3.1 Das Bundesgericht berücksichtigte
den Pauschalbetrag im bereits erwähnten Urteil 9C_667/2021 bezogen auf das Jahr
des Verzichts pro rata temporis, indem es den Anteil anrechnete, der auf die
nach der Verzichtshandlung verbleibenden Monate des damals laufenden
Kalenderjahres entfiel. Konkret wurden bei einem am 12. Oktober 2015 erfolgten
Vermögensverzicht der Pauschalbetrag zwei Zwölftel des Pauschalbetrags,
entsprechend den beiden verbleibenden Monaten November und Dezember 2015,
berücksichtigt (vgl. das erwähnte Urteil 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E.
4.1 und 7.3).
6.3.2 Hier vollzog sich die relevante
Verzichtshandlung am 6. Juli 2018, als sich der Beschwerdeführer das gesamte
Guthaben bei der Bank E.___ in der Höhe von CHF 122'342.00 in bar
auszahlen liess (AK-Nrn. 179; 357 S. 34). Ende 2018 war von dieser Summe nichts
mehr vorhanden (vgl. Steuererklärung, AK-Nr. 357 S. 11). Dem Gericht
liegen zahlreiche Zahlungsbelege vor, welche der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin einreichte. Diese belegen für August 2018 Ausgaben von
CHF 3'372.95, für September 2018 solche von CHF 3'523.34, für Oktober 2018
solche von CHF 1'084.48, für November 2018 solche von CHF 1'283.82 und für
Dezember 2018 solche von CHF 466.92. Es handelt sich dabei jedoch durchwegs
um Ausgaben, welche dem allgemeinen Lebensbedarf zuzurechnen sind. Sie sind
daher im Pauschalbetrag für den Lebensbedarf gemäss der zitierten
Rechtsprechung (Urteil 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022) enthalten und können
nicht zusätzlich angerechnet werden. Dasselbe gilt auch für die von der
Beschwerdegegnerin berücksichtigten Einkäufe bei [...] im Umfang von CHF
1'200.00.
6.3.3 Analog zum beschriebenen Vorgehen
des Bundesgerichts (vgl. E. II. 6.3.1 hiervor) wäre für den Lebensbedarf ein
Betrag von 5/12 (entsprechend den nach der Verzichtshandlung verbleibenden
vollen Monaten des Jahres 2018) der für ein Jahr geltenden Pauschale von CHF
61'728.00 zu berücksichtigen. Dies entspricht einem anzurechnenden Verbrauch
von CHF 25'720.00. Diesem Verbrauch gegenüberzustellen wären die Einnahmen
aus der IV-Rente von CHF 19'920.00 und aus Krankentaggeldern, welche jeden
Monat schwankten und für das Jahr 2018 insgesamt CHF 34'513.00 betrugen
(vgl. die Angaben in der Steuererklärung 2018, AK-Nr. 357 S. 3 und S. 6),
während andererseits die Mietzinseinnahmen von CHF 7'290.00 (vgl. AK-Nr.
326 S. 15) unberücksichtigt zu bleiben hätten, da sie vor dem Verkauf der
Liegenschaft anfielen. Mit Blick auf die starken monatlichen Schwankungen und
den Umstand, dass dem Zeitpunkt der IV-Nachzahlung, die im Oktober 2018
erfolgte, ein zufälliges Element innewohnt, erscheint es jedoch als sachgerechter,
die Betrachtung für das gesamte Jahr 2018 vorzunehmen. Sowohl der
pauschalisierte Vermögensverbrauch als auch die Einnahmen sind daher auf das
ganze Kalenderjahr 2018 zu beziehen.
Einnahmenseitig bedeutet dies, dass
neben der IV-Rente von CHF 19'920.00 und den Krankentaggeldern von CHF
34'513.00 auch die Mietzinseinnahmen von CHF 7'290.00 (vgl. AK-Nr. 326 S.
24) einzubeziehen sind; damit resultiert eine Gesamtsumme von
CHF 61'723.00, wie sie auch in der Steuererklärung 2018 deklariert wurde. Bei
den Ausgaben ist der Pauschalbetrag von CHF 61'728.00 zu berücksichtigen.
Hinzu kommen die folgenden Ausgaben, die nicht der durch den Pauschalbetrag
erfassten allgemeinen Lebensführung zuzuordnen sind: Krankheitskosten von CHF
1'269.00 (vgl. AK-Nr. 326 S. 29); CHF 750.00 für eine Amortisation am 26. März
2018; CHF 330.00 für Winterreifen am 6. Juli 2018; Schuldzinsen von
CHF 3'520.00 (vgl. AK-Nr. 326 S. 16, S. 26) sowie die von der
Beschwerdegegnerin anerkannten Steuern von CHF 7'539.85 (vgl.
Einspracheentscheid S. 5). Damit resultiert ein Gesamtbetrag an zu
berücksichtigenden Ausgaben von CHF 75'137.00. Nach Abzug der Einnahmen von CHF
61'723.00 verbleibt ein hinreichend nachgewiesener Ausgabenüberschuss bzw. Vermögensverbrauch
von CHF 13'414.00.
6.4 Angelehnt an die Berechnung der
Beschwerdegegnerin – welche für den Beschwerdeführer günstiger ist als das
ebenfalls denkbare Heranziehen des bezogenen Betrags von CHF 122'342.00 –
verbleibt damit ein nicht nachgewiesener und als Vermögensverzicht zu
behandelnder Vermögensrückgang von CHF 94'748.00 (CHF 16'648.00
[Vermögen aus Wertschriften und Guthaben Ende 2017] plus CHF 109'517.20
[Kaufpreisrestanz aus dem Liegenschaftsverkauf] minus CHF 18'003.00
[Vermögen aus Wertschriften und Guthaben Ende 2018] minus CHF 13'414.00
[Differenz zwischen Ausgaben und Einnahmen 2018]). Dieser reduziert sich per
1. Januar 2020 auf CHF 84'748.00, per 1. Januar 2021 auf CHF 74'748.00
und per 1. Januar 2022 auf CH 64'748.00. Die geringe Abweichung von
CHF 252.00, entsprechend einem Vermögensverzehr von CHF 17.00 pro Jahr,
gegenüber den von der Beschwerdegegnerin ermittelten Beträgen rechtfertigt
keine Korrektur, vielmehr ist eine entsprechende Rundung auf CHF 85'000.00, CHF
75'000.00 respektive CHF 65'000.00 vorzunehmen. Die Berechnung der
Beschwerdegegnerin erweist somit im Ergebnis als korrekt. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1]).
7.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist
das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz
vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Die Bestimmungen des ELG
sehen keine Kostenpflicht vor; das Verfahren ist daher kostenlos.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 25. Juli 2023 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer