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Entscheid

VSBES.2022.187

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

20. Dezember 2023Deutsch24 min

gestützt auf die von ihr in der Zwischenzeit zusätzlich eingeholten Unterlagen die

Source so.ch

Urteil vom

20. Dezember 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident

Flückiger

Gerichtsschreiber

Birgelen

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche

Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Rathausgasse 16, Juristische

Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid

vom 19. Juli 2022)

zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit

Verfügung vom 22. April 2022 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Versicherte A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) für 18.3 Tage in der Anspruchsberechtigung

auf Arbeitslosenentschädigung ein, da diese ein zumutbares Arbeitsverhältnis im

Zwischenverdienst aufgelöst habe (Akten der Beschwerdegegnerin

[ALK-Nr.] 37 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (ALK-Nr. 30)

wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2022 ab

(ALK-Nr. 20 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit

Eingabe vom 14. September 2022 erhebt die Beschwerdeführerin beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. Juli 2022 und beantragt

sinngemäss dessen Aufhebung (A.S. 5).

2.2 Mit

Eingabe vom 27. Oktober 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die

Sistierung des Beschwerdeverfahrens, damit sie weitere Sachverhaltsabklärungen

vornehmen könne. Eventualiter sei die Sache zwecks ergänzender Abklärung an sie

zurückzuweisen (A.S. 10 ff.). Am 31. Oktober 2022 erneuert sie

ihren Antrag auf Verfahrenssistierung (A.S. 15 f.).

2.3 Mit

Beschwerdeantwort vom 17. November 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin

gestützt auf die von ihr in der Zwischenzeit zusätzlich eingeholten Unterlagen die

Abweisung der Beschwerde (A.S. 17 ff.). Das Versicherungsgericht

stellt daraufhin mit Verfügung vom 23. November 2022 fest, dass der

Sistierungsantrag der Beschwerdegegnerin damit hinfällig geworden sei (A.S. 23).

2.4 Am

12. Dezember 2022 reicht die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes ein (A.S. 28). Dieses weist das Versicherungsgericht mit

Verfügung vom 3. Februar 2023 ab (A.S. 44 ff.).

2.5 Mit

Replik vom 17. Februar 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihrem

Rechtsbegehren fest und beantragt die Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung (A.S. 46).

2.6 Am

6. Dezember 2023 wird vor dem Versicherungsgericht eine

Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung der Beschwerdeführerin durchgeführt

(A.S. 50 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Dispositiv

Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist demnach

einzutreten.

1.2 Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a des

Kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese

Grenze wird vorliegend bei einem versicherten monatlichen Verdienst von

CHF 3'116.00 (vgl. ALK-Nr. 67) sowie 18.3 streitigen Einstelltagen

(vgl. ALK-Nr. 22, 37; A.S. 3) nicht erreicht. Der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts – als Stellvertreter der Präsidentin – ist daher zur

Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.

2. Gemäss

Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) ist

die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden

arbeitslos ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die versicherte

Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine

andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der

bisherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44

Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV,

SR 837.02]). Erforderlich ist eine Selbstkündigung durch die versicherte

Person, die aus eigenem Antrieb erfolgt (BGE 124 V 234 E. 3c S. 237).

Die Zumutbarkeit wird anhand der Kriterien von Art. 16 Abs. 2 AVIG

beurteilt. Die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle wird dabei

strenger beurteilt als die Zumutbarkeit des Antritts einer neuen Stelle

(BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238; Urteil des Bundesgerichts 8C_513/2018

vom 7. November 2018 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.

3.1 Der

Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach

hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende

Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als

bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im

Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz

nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten

Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die

Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von

allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).

3.2 Der

Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast

begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts

(Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) oder der verfügenden

Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist, für die Zusammentragung

des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen

mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der

Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem

unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Dieser in

Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) enthaltene

Grundsatz gilt auch im öffentlichen Recht. Demgemäss hat die Partei, die einen

Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während

die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder

rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des

Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet.

Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich

erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung

einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich

hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom

13. Februar 2020 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

3.3 Abweichend

von diesen allgemein geltenden sozialversicherungsrechtlichen

Beweis(last-)regeln wird die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle

nach der Konzeption von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV in

beweisrechtlicher Hinsicht vermutet (Urteil des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom

7. November 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Diese Vermutung kann die

versicherte Person durch den Beweis des Gegenteils umstossen. Damit findet eine

Umkehr der Beweislast zu Lasten der versicherten Person statt. Von der

versicherten Person ist indessen kein strikter Nachweis zu verlangen. Die

rechtsanwendende Behörde ist im Rahmen der Untersuchungsmaxime verpflichtet,

gegebenenfalls weitere Abklärungen zum Arbeitsverhältnis und zu den Umständen

der Auflösung vorzunehmen, wenn aufgrund der zu beurteilenden Unterlagen

Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle

bestehen (siehe zum Ganzen: Dejan Simic,

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 AVIG, Zürich

2023, S. 33).

4. Den

Akten lässt sich folgender entscheiderhebliche Sachverhalt entnehmen:

4.1 Die

Beschwerdeführerin meldete sich am 4. Januar 2022 beim RAV Solothurn zur

Arbeitsvermittlung an (vgl. ALK-Nr. 194 f.) und stellte am

9. Januar 2022 bei der Beschwerdegegnerin Antrag auf

Arbeitslosenentschädigung (vgl. ALK-Nr. 182 ff.). Letztere richtete

ihr alsdann ab dem 11. Januar 2022 Arbeitslosentaggelder aus (vgl.

ALK-Nr. 67).

4.2 Am

28. Februar 2022 schloss die Beschwerdeführerin im Rahmen eines

Zwischenverdienstes mit der B.___ einen Temporäreinsatzvertrag ab. Dieser sah

einen auf maximal drei Monate befristeten Arbeitseinsatz mit einem Pensum von

mindestens 40 % als ungelernte Betriebsarbeiterin bei der Firma C.___, [...],

vor. Einsatzbeginn war der 7. März 2022. Die Kündigungsfrist betrug zwei

Arbeitstage (vgl. ALK-Nr. 41). Die Beschwerdeführerin trat daraufhin

vereinbarungsgemäss am 7. März 2022 ihren Einsatz an, kündigte diesen

jedoch gleichentags schriftlich auf den nächstmöglichen Termin. Zur Begründung

führte sie an, die ihr zugewiesene Arbeit sei für sie aufgrund ihrer

Beeinträchtigung der linken Hand sehr mühsam. Ausserdem seien die

Arbeitsbedingungen bei der C.___ sehr mangelhaft. So seien der

Personaleingangsbereich, die Arbeitsplätze und die Aufenthaltsräume sehr

schmutzig und sei die Einarbeitung sehr dürftig, werde doch nichts richtig

gezeigt und auf Fragen sehr unfreundlich reagiert (vgl. ALK-Nr. 62).

4.3 Nachdem

die Beschwerdeführerin per 1. April 2022 eine neue Anstellung als

«Mitarbeiterin Checkout» in einem Abholmarkt gefunden hatte (vgl.

ALK-Nr. 55 f.), meldete sie sich per 31. März 2022 von der

Arbeitslosenversicherung ab (vgl. ALK-Nr. 54).

4.4 In der

Bescheinigung Zwischenverdienst für den Monat März 2022 vom 8. April 2022

gab die B.___ an, die Beschwerdeführerin habe den Einsatzvertrag am

7. März 2022 auf den 9. März 2022 gekündigt, da es ihr aufgrund ihrer

Beeinträchtigung nicht möglich gewesen sei, die ihr zugewiesene Arbeit

auszuführen (vgl. ALK-Nr. 47 f.).

4.5 Mit

Eingabe vom 14. April 2022 nahm die Beschwerdeführerin gegenüber der

Beschwerdegegnerin innert der ihr angesetzten Frist (vgl. ALK-Nr. 53)

Stellung zu ihrer freiwilligen Stellenaufgabe. Die Arbeitsbedingungen bei der

Firma C.___ seien eine reine Zumutung gewesen. Die Räumlichkeiten seien total

verdreckt gewesen. Die Persönlichen Sachen habe man nicht sicher verstauen

können und auch nicht mit an den Arbeitsplatz nehmen dürfen. Die zu

verrichtenden Arbeiten seien nicht wirklich gezeigt und erklärt worden und

Fragen seien nicht erwünscht gewesen. Durch ihre Einschränkung der linken Hand

hätten ihr die Arbeiten sehr viel Mühe bereitet. Sie habe daher nicht

garantieren können, dass sie die Kleider immer sehr genau und gleich

zusammenlege. Dies sei jedoch vom Einsatzbetrieb verlangt worden (vgl.

ALK-Nr. 44).

4.6 Mit

Verfügung vom 22. April 2022 stellte die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin alsdann ab dem 10. März 2022 für 18.3 Tage wegen

selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung ein, da sie am 7. März 2022 die Stelle bei der B.___

gekündigt habe, bevor ihr ein neuer Arbeitgeber eine andere Stelle zugesichert

habe (vgl. ALK-Nr. 37 ff.).

4.7 Am

16. Mai 2022 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung

vom 22. April 2022. Darin führte sie aus, dass es für sie aufgrund eines

Geburtsgebrechens teilweise nur sehr schwer oder gar nicht möglich sei, gewisse

Tätigkeiten auszuüben (vgl. ALK-Nr. 30). Ihrer Einsprache beigelegt war

das von med. pract. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, [...],

am 27. April 2022 ausgefüllte Formular « Arztzeugnis betr. Auflösung des

Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen», welches ihr die

Beschwerdegegnerin bereits am 5. April 2022 zugestellt hatte (vgl.

ALK-Nr. 5). Med. pract. D.___ beantwortete die darin aufgeführten

Fragen wie folgt (vgl. ALK-Nr. 28 f.; Beilage 1 der

Beschwerdeführerin):

1. Seit

wann ist der Patient/die Patientin bei Ihnen in ärztlicher Behandlung?

«Seit 2017»

2. Hat

Ihnen der Patient/die Patientin gesundheitliche Probleme geschildert, die

aufgrund der Tätigkeit beim Arbeitgeber entstanden sind oder die ihn/sie bei

der Arbeit beeinträchtigt haben?

Falls ja, welcher Art

waren diese Probleme und wann hat der Patient/die Patientin Sie diesbezüglich

erstmals konsultiert?

«Funktionelle

Einhändigkeit bei angeborener Fehlentwicklung des linken Unterarm/Hand»

3. Kommen

Sie aufgrund Ihrer eigenen Untersuchungen und Ihrer medizinischen Einschätzung

zum Schluss, dass es dem Patienten/der Patientin aus gesundheitlichen Gründen

nicht zumutbar ist, am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben?

«Ja»

4. Der

Patient/die Patientin war wegen gesundheitlicher Unzumutbarkeit der Arbeit

von …….. bis …….. zu ……..

% arbeitsunfähig

von …….. bis …….. zu ……..

% arbeitsunfähig

von …….. bis …….. zu ……..

% arbeitsunfähig

[Leer gelassen]

5. Welche

Tätigkeiten kann der Patient/die Patientin noch ausüben?

«Alle

Tätigkeiten, die einhändig ausführbar sind»

6. Andere

Bemerkungen

[Leer

gelassen]

4.8 Mit

Einspracheentscheid vom 19. Juli 2022 wies die Beschwerdegegnerin die

Einsprache der Beschwerdeführerin ab. Zur Begründung führte sie hauptsächlich

an was folgt (vgl. ALK-Nr. 20 ff.; A.S. 1 ff.): Es solle

keinesfalls in Abrede gestellt oder verharmlost werden, dass der

Beschwerdeführerin einige Arbeiten durch die Beeinträchtigung ihrer Hand bzw. ihres

Unterarms Mühe bereiteten. Es könne zum heutigen Zeitpunkt allerdings nicht als

erstellt betrachtet werden, dass ihr die Arbeitsstelle aus gesundheitlichen

Gründen unzumutbar gewesen sei, zumal einerseits nicht ersichtlich sei, wann

bzw. ob sie vor der Kündigung eine Ärztin konsultiert habe und ob ihr diese zur

Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen geraten habe.

Ferner gehe aus ihrer Kündigung hervor, dass sie im Allgemeinen mit der Stelle

nicht zufrieden gewesen sei (schmutziger Personaleingangsbereich und schmutzige

Arbeitsplätze sowie Aufenthaltsräume; dürftige Einarbeitung; unfreundliche

Reaktionen bei Fragen). Sie sei somit ihrer Schadenminderungspflicht nicht

nachgekommen, weshalb folgerichtig eine Einstellung in der

Anspruchsberechtigung zu erfolgen habe.

4.9 Am 14. September 2022 reichte die Beschwerdeführerin beim

Versicherungsgericht mit Verweis auf ihr Geburtsgebrechen Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 19. Juli 2022 ein (vgl. ALK-Nr. 6;

A.S. 5). Dieser angefügt waren die Antworten von med. pract. D.___

vom 27. Juli 2022 zu einem der Beschwerdeführerin bereits am 29. Juni

2022 von der Beschwerdegegnerin zugestellten (vgl. ALK-Nr. 24 ff.)

zusätzlichen Fragenkatalog betreffend die Auflösung des Arbeitsvertrages aus

gesundheitlichen Gründen. Med. pract. D.___ nahm wie folgt Stellung (vgl.

ALK-Nr. 7 ff.; Beilage 2 der Beschwerdeführerin):

1. Wann

wurde die Patientin zum ersten Mal bei Ihnen vorstellig und schilderte explizit

die gesundheitlichen Probleme im Zusammenhang mit der getätigten Arbeit bei der

B.___?

«Hausärztliche

Betreuung ab 2017. Gesundheitsproblem: angeborene funktionelle Einhändigkeit»

2. Sind

aufgrund der Tätigkeit bei der B.___ weitere gesundheitliche Probleme aufgetreten?

Haben sich die bestehenden gesundheitlichen Beschwerden

verschlechtert/verschlimmert. Wenn ja, inwiefern? Bitte nehmen Sie detailliert

Stellung.

«Nein»

Wann

hat die Patientin Sie diesbezüglich erstmals konsultiert?

[Leer

gelassen]

3. Haben

Sie der Patientin explizit dazu geraten, die Arbeitsstelle bei der B.___ aus

gesundheitlichen Gründen aufzulösen?

«Ja»

4. Weshalb

wurde zum Zeitpunkt der Kündigung kein ärztliches Zeugnis ausgestellt, aus

welchem hervorgeht, dass die Tätigkeit für die Patientin nicht mehr zumutbar

ist? Weshalb hat die ärztliche Einschätzung in Bezug auf die Unzumutbarkeit des

Verbleibens bei der B.___ erst mit Zustellung des Arztzeugnisses betreffend

Auflösung aus gesundheitlichen Gründen mit Datum vom 27.4.2022 stattgefunden?

«Ärztliche

Beratung und Problembesprechung am 27.4.22 aufgrund Ferienabwesenheit

meinerseits»

4.10 In einer

im Beschwerdeverfahren von der Beschwerdegegnerin ergänzend angeforderten und

am 28. Oktober 2022 bei ihr eingegangenen Stellungnahme teilte die

Beschwerdeführerin zusammenfassend mit, dass sie bei der C.___ als Hauptaufgabe

Kleidungsstücke, die an E.___ zurückgesandt worden seien, auf Sauberkeit,

Tragezustand usw. kontrollieren und immer gleich zusammenlegen habe müssen. Da

die Kleidungsstücke in Tüten weiterverpackt worden seien, habe alles eine

bestimmte Grösse aufweisen müssen. Eine andere Aufgabe habe ihr nicht zugeteilt

werden können. Schmutzig gewesen seien die Aufenthaltsräume und die Toilette.

Sie habe ihre persönlichen Sachen in einem nicht abschliessbaren Spind

verstauen müssen. Dieser sei für alle zugänglich gewesen. Sie habe ihren

Vorgesetzten darauf angesprochen, sei von diesem jedoch bloss «angeschnauzt»

worden (vgl. Beilage 3 der Beschwerdegegnerin).

4.11 Die C.___

bestätigte in einer Stellungnahme vom 15. November 2022 die von der

Beschwerdeführerin geschilderte Haupttätigkeit und die fehlende Möglichkeit,

ihr eine andere Aufgabe zuzuweisen. Ihr sei vor Abschluss des Einsatzvertrages

bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin an einer funktionellen

Beeinträchtigung ihrer linken Hand leide. Die auszuübenden Tätigkeiten seien

mit der Beschwerdeführerin vor Abschluss des Einsatzvertrages besprochen

worden. Die Beschwerdeführerin sei zu wenig lang im Einsatz gestanden, um

beurteilen zu können, ob ihre Arbeitsleistung trotz der funktionellen

Beeinträchtigung ihrer linken Hand qualitativ und quantitativ zufriedenstellend

gewesen sei und ob die auszuübenden Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin

nicht geeignet gewesen seien. Der Einsatz der Beschwerdeführerin wäre

unbefristet gewesen bzw. es wäre nach drei Monaten zu einer

Vertragsverlängerung gekommen. Sie habe die Beschwerdeführerin darüber

informiert, dass sie ein eigenes Vorhängeschloss für ihren Spind mitnehmen

müsse (vgl. Beilage 5 der Beschwerdegegnerin).

4.12 Mit

Beschwerdeantwort vom 17. November 2022 führte die Beschwerdegegnerin aus,

anhand der vorliegenden Unterlagen und Informationen seien keine genügenden

Anhaltspunkte vorhanden, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der funktionellen

Beeinträchtigung ihrer linken Hand die Tätigkeiten bei der C.___ nicht zumutbar

gewesen wären. Die Beeinträchtigung sei der C.___ bekannt gewesen und die zu

verrichtenden Tätigkeiten seien mit der Beschwerdeführerin vorgängig besprochen

worden. Es sei demnach davon auszugehen, dass beide Parteien sich darin einig

gewesen seien, dass die auszuübenden Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin

trotz ihrer Beeinträchtigung grundsätzlich möglich seien. Die beiden

Arztzeugnisse von med. pract. D.___ vermöchten ebenfalls nicht zu belegen,

dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeiten aufgrund ihres Geburtsgebrechens

nicht hätte ausüben können bzw. inwiefern diese ihr aus gesundheitlicher Sicht

nicht zumutbar gewesen wären. Die ärztliche Konsultation habe erst am

27. April 2022 stattgefunden und somit mehr als einen Monat nach

Beendigung des Einsatzes am 7. März 2022. Die Frage, ob aufgrund der

Tätigkeit bei der C.___ gesundheitliche Probleme aufgetreten seien oder sich

die bestehenden Beschwerden verschlimmert hätten, habe med. pract. D.___

verneint. Auch die anderen Beweggründe, welche die Beschwerdeführerin als

Kündigungsgrund angegeben habe, vermöchten keine Unzumutbarkeit zu belegen. So

habe die C.___ die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass sie für den

Spind ein eigenes Vorhängeschloss mitnehmen müsse, und die Mitnahme eines

solchen wäre dieser ohne weiteres zumutbar gewesen. Anhand der vagen Hinweise

der Beschwerdeführerin liessen sich ausserdem keine genügend konkreten

Rückschlüsse zum Schweregrad der von ihr geltend gemachten Verschmutzung der

Räumlichkeiten ziehen. Es sei demnach insgesamt von einer selbstverschuldeten

Arbeitslosigkeit auszugehen (vgl. A.S. 17 ff.).

4.13 Mit

Replik vom 17. Februar 2023 hielt die Beschwerdeführerin der

Beschwerdegegnerin entgegen, sie habe die Arbeitsstelle bei der C.___ nicht aus

Bequemlichkeit gekündigt, sondern in erster Linie wegen der Machbarkeit.

Natürlich seien die Zustände in dieser Firma fragwürdig und seltsam gewesen.

Sie wolle aber nicht (mehr) weiter darauf eingehen, sondern biete dem Gericht

an, einige Bilder ihrer linken Hand nachzureichen, um nicht mehr über die Existenz

ihres Geburtsgebrechens diskutieren zu müssen. Als sie die Arbeitsstelle

angetreten habe, sei ihr nicht klar gewesen, wie schwer ihr diese Arbeiten

tatsächlich fallen würden (vgl. A.S. 46).

4.14 An der

Parteibefragung vom 6. Dezember 2023 machte die Beschwerdeführerin

zusammengefasst folgende Angaben (vgl. Protokoll; A.S. 50 ff.):

4.14.1 Sie

habe eine Ausbildung als Verkäuferin absolviert und arbeite aktuell auch auf

diesem Beruf in einem Outletstore. Nach der Lehre sei sie in die Industrie

gegangen und lange Zeit als Maschinenführerin in einer Buchbinderei tätig

gewesen. Sie habe hauptsächlich die Verpackungs- und Versandanlagen

eingerichtet und bedient. Vieles sei automatisiert gewesen und sie habe

lediglich Knöpfe drücken müssen. In einer Druckerei habe sie anschliessend in

etwa das Gleiche gemacht. In einer weiteren Tätigkeit als Postmitarbeiterin

habe sie im Briefverteilzentrum Briefe nach Postleitzahlen sortiert, indem sie

diese aus einem mit dem Förderband angelieferten Kistchen genommen und in die

entsprechenden Fächer gelegt habe. Als Zustellerin habe sie (im Nebenerwerb)

mit dem Auto Werbung in die Briefkästen verteilt. Vor ihrer gegenwärtigen

Verkaufstätigkeit habe sie als «Mitarbeiterin Checkout» in einem Abholmarkt vor

allem Ware der Kunden eingescannt und umgepackt. Sämtliche Tätigkeiten seien

grobmotorischer und mechanischer Art gewesen und sie habe diese mit ihrer

Beeinträchtigung der linken Hand ausführen können.

4.14.2 Die

Tätigkeit bei der C.___ sei überhaupt ihr erster Temporäreinsatz gewesen. Sie

habe sich bei der B.___ für diese Stelle beworben. Es sei vorbesprochen worden,

was in etwa ihre Aufgaben sein würden. Sie habe zu diesem Zeitpunkt noch keine

Bedenken gehabt, da sie die genauen Arbeitsabläufe nicht gekannt habe und ihr

nicht mitgeteilt worden sei, dass sie so exakt werde arbeiten müssen. Am Morgen

des ersten Arbeitstages seien ihr die Örtlichkeiten des Einsatzbetriebes

gezeigt worden und sie sei ziemlich schnell in ihre Tätigkeit eingeführt

worden. Sie habe Päckchen von E.___, welche retourniert worden seien,

auspacken, die Kleider daraufhin auf Sauberkeit, Schäden und Gebrauchspuren

kontrollieren, diese – so namentlich T-Shirts – anschliessend genau nach

Vorschrift neu zusammenlegen und schliesslich in die passenden Beutelchen neu

einpacken müssen, damit sie wieder hätten in den Verkauf gelangen können.

Dreckige oder kaputte Kleider habe sie aussortieren müssen. Sie könne zwar mit

ihrer Beeinträchtigung der linken Hand ein bisschen zusammenlegen, aber nicht

immer schön genau nach Vorschrift. Auf Dauer sei diese Tätigkeit für sie sehr

schwierig und aufgrund der immer gleichen Bewegungsmuster schmerzhaft gewesen.

Sie habe nicht so genau arbeiten können, wie es der Einsatzbetrieb gerne gehabt

hätte. Dieser habe für das Einpacken der Kleider überdies eine Zeitlimite

gesetzt. Diese Vorgaben seien für sie schwierig einzuhalten gewesen. Sie könne

mit ihrer Beeinträchtigung nicht so genau und so schnell arbeiten. Deshalb habe

sie die Arbeitsstelle gekündigt. Sie habe ihre Schicht ganz normal beendet und

danach mit ihrer Personalberaterin bei der B.___ Kontakt aufgenommen und mit

ihr geschaut, wie sie den Einsatz beenden könne, weil es einfach nicht gegangen

sei. Diese habe ihr daraufhin gesagt, die Kündigung sei kein Problem, sie habe lediglich

die zweitägige Kündigungsfrist einzuhalten. Irgendwie hätte sie diese zwei Tage

schon noch geschafft, aber die C.___ habe sie dann per sofort freigestellt.

4.14.3 Sie

habe das Arztzeugnis bei med. pract. D.___ erst rund sieben Wochen nach

der Kündigung eingeholt, da ihr nicht bewusst gewesen sei, dass sie ein solches

hätte beibringen müssen. Sie habe nicht damit gerechnet, dass es mit der

Arbeitslosenkasse so Schwierigkeiten geben würde. Die Beeinträchtigung der

linken Hand habe sie schon lange, es sei ein Geburtsgebrechen.

5. Die

Beschwerdeführerin begründet die Unzumutbarkeit, an der Arbeitsstelle bei der C.___

zu verbleiben, hauptsächlich mit ihrem Gesundheitszustand.

5.1 Eine

Unzumutbarkeit des Arbeitsplatzes aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein

eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete

Beweismittel) belegt werden (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238; Urteil

des Bundesgerichts 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2). In sachlicher

Hinsicht müssen im Arztzeugnis nähere Angaben dazu gemacht werden, welche

Tätigkeiten ungeeignet für die versicherte Person sind. Es werden konkrete

Angaben zu ihrem Gesundheitszustand verlangt, welche einerseits eine Diagnose

und andererseits im Sinne der Kausalität eine aussagekräftige Erklärung für die

Arbeitsunfähigkeit enthalten. In zeitlicher Hinsicht wird ein aktuelles

Arztzeugnis bzw. eine aktuelle Diagnose verlangt. Ein Arztzeugnis, welches erst

einige Monate später ausgestellt wurde, ist nicht beweisbildend. Das

Arztzeugnis muss allerdings nicht in jedem Fall zwingend vor Aussprache einer

Kündigung ausgestellt worden sein. Liegt nur eine geringe zeitliche Diskrepanz

zwischen Kündigung und der Ausstellung des Arztzeugnisses vor, ist im Rahmen

des Untersuchungsgrundsatzes beim Arzt abzuklären, ob die Feststellung einer

Unzumutbarkeit im Zeitpunkt der Kündigung aufgrund des objektiven medizinischen

Befunds des Arztes auch nachträglich noch möglich ist. Ist aufgrund der

objektiven Feststellungen des Arztes überwiegend wahrscheinlich, dass die

gesundheitlichen Probleme, welche zur Unzumutbarkeit führten, bereits im

Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben, kann auch ein nachträglich

ausgestelltes Arztzeugnis im Sinne der Rechtsprechung als «eindeutig» und damit

beweisbildend erachtet werden (vgl. Simic,

a.a.O., S. 77 f.).

5.2

5.2.1 Die

Beschwerdeführerin reichte zwei Arztzeugnisse von med. pract. D.___ vom

27. April 2022 sowie vom 27. Juli 2022 ein. Diesen lässt sich

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer funktionellen Einhändigkeit bei

angeborener Fehlentwicklung des linken Unterarms und der linken Hand leidet und

nur noch Tätigkeiten ausüben kann, welche einhändig ausführbar sind. Überdies

geht aus diesen hervor, dass der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen

Gründen der Verbleib bei der C.___ nicht zumutbar war (vgl.

E. II. 4.7, E. II. 4.9 hiervor). Die Arbeitgeberin B.___

gab an, die Beschwerdeführerin habe gekündigt, da es ihr aufgrund ihrer

Beeinträchtigung nicht möglich gewesen sei, die ihr vom Einsatzbetrieb zugewiesene

Arbeit auszuführen (vgl. E. II. 4.4 hiervor). Die Beschwerdeführerin

führte ebenfalls wiederholt aus, dass es ihr aufgrund ihres Geburtsgebrechens

nur eingeschränkt möglich gewesen sei bzw. sehr viel Mühe bereitet habe, die im

Rahmen ihres Einsatzes bei der C.___ geforderten Tätigkeiten, namentlich das

sehr genaue und immer gleiche Zusammenlegen von Kleidungsstücken, auszuführen

(vgl. E. II. 4.2, E. II. 4.5, E. II. 4.7,

E. II. 4.9 hiervor). Das Versicherungsgericht konnte sich anlässlich

der Instruktionsverhandlung vom 6. Dezember 2023 selber ein Bild von der

Beeinträchtigung der linken Hand der Beschwerdeführerin machen. So weist die

Hand eine starke Fehlbildung auf und fehlen die Fingerglieder bzw. sind nur in

ihren Ansätzen vorhanden (vgl. A.S. 54). Die Beschwerdeführerin zeigte im

Rahmen ihrer Parteibefragung überzeugend auf, dass sie in den bisherigen

Anstellungsverhältnissen jeweils grobmotorische, vom Bewegungsablauf her eher

einfache und demnach ihrem Leiden angepasste Tätigkeiten zu verrichten hatte (vgl.

E. II. 4.14.1 hiervor), während das bei der C.___ verlangte exakte

und repetitive Zusammenlegen von Kleidungsstücken – zusätzlich erschwert durch

den Zeitdruck – für sie aufgrund der eingeschränkten Einsatzfähigkeit ihrer

linken Hand auf Dauer sehr schwierig und mit Schmerzen verbunden war und sie

letztlich überforderte (vgl. E. II. 4.14.2 hiervor). Ebenfalls führte

sie glaubwürdig aus, ihr sei – mangels Kenntnis der Arbeitsabläufe in

sämtlichen ihren Einzelheiten und der qualitativen Vorgaben – vor Stellenantritt

nicht bewusst gewesen, dass ihr diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen

solche Schwierigkeiten bereiten würde (vgl. E. II. 4.14.2 hiervor).

5.2.2 Zwar

verneinte med. pract. D.___ – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist

(vgl. E. II. 4.12 hiervor) –, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund

der Tätigkeit bei der C.___ weitere gesundheitliche Probleme aufgetreten seien

oder sich die bestehenden Beschwerden verschlimmert hätten (vgl.

E. II. 4.9 hiervor). Bei einer Fehlentwicklung, welche seit Geburt

besteht, vermag diese Einschätzung indessen nicht weiter zu erstaunen.

Letztlich führte die Tätigkeit bei der C.___ – abgesehen von den Schmerzen an

der linken Hand – zu keinen zusätzlichen gesundheitlichen Problemen, sondern

die Tätigkeit war von Anfang an mit der bei der Beschwerdeführerin

vorbestehenden Gesundheitsbeeinträchtigung nicht vereinbar. Unschädlich ist

deshalb auch, dass med. pract. D.___ keine Angaben zur Dauer und zum Grad

der Arbeitsunfähigkeit machte (vgl. E. II. 4.7 hiervor), war die Arbeitsfähigkeit

doch offenkundig aufgrund der dem Leiden der Beschwerdeführerin nicht

adaptierten Tätigkeit einzig während des (eintägigen) Einsatzes bei der C.___

aufgehoben. Der Leidensdruck und die Überforderung waren bei der

Beschwerdeführerin augenfällig derart akut, dass eine sofortige und freiwillige

Stellenaufgabe gerechtfertigt war. Immerhin wäre sie ja bereit gewesen,

zumindest noch während der vertraglich vereinbarten zweitägigen Kündigungsfrist

weiterzuarbeiten, doch verzichtete der Einsatzbetrieb von sich aus auf ihre

Arbeitskraft (vgl. E. II. 4.14.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin kam

demnach ihrer Schadenminderungspflicht gegenüber der Arbeitslosenversicherung

zureichend nach.

5.2.3 Soweit

die Beschwerdegegnerin schliesslich beanstandet, dass die Beschwerdeführerin

erst am 27. April 2022 ihre Hausärztin aufgesucht habe (vgl.

E. II. 4.12 hiervor), mithin dem (nicht echtzeitlichen) Arztzeugnis

vom 27. April 2022 zumindest implizit die Beweiskraft abspricht, kann ihr

nicht gefolgt werden: Zwar stellte med. pract. D.___ ihr erstes

Arztzeugnis erst rund sieben Wochen nach Aussprache der Kündigung (7. März

2022) aus (vgl. E. II. 4.7 hiervor). Diese zeitliche Diskrepanz lässt

sich aber dadurch erklären, dass sich die Beschwerdeführerin der Notwendigkeit

eines Arztzeugnisses scheinbar nicht bewusst war (vgl. E. II. 4.14.3

hiervor) und ihre Hausärztin darüber hinaus ferienabwesend war (vgl.

E. II. 4.9 hiervor). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin an

einem Geburtsgebrechen leidet, bei welchem es sich – definitionsgemäss – nicht

bloss um eine vorübergehende, sondern um eine seit Geburt bestehende

Grunderkrankung handelt. Bei einer solchen kann es somit keine Rolle spielen,

wann genau das Arztzeugnis ausgestellt wurde. Vielmehr hat anhand der

(objektiven) Beurteilung durch med. pract. D.___ als gesichert zu gelten,

dass die zur Unzumutbarkeit der Tätigkeit bei der C.___ führende funktionelle

Einschränkung der linken Hand schon immer, mithin auch im Zeitpunkt der

Kündigung, bestand. Die erst nachträglich ausgestellten Arztzeugnisse von

med. pract. D.___ vom 27. April 2022 sowie vom 27. Juli 2022

erweisen sich demzufolge als «eindeutig» und damit beweisbildend (vgl.

E. II. 5.1 hiervor).

6. In

Würdigung sämtlicher Umstände gelingt es der Beschwerdeführerin demnach, den

(Gegen-) Beweis (vgl. E. II. 3.3 hiervor) anzutreten, dass es

ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar war, an ihrer Arbeitsstelle im

Zwischenverdienst bei der C.___ zu verbleiben. Sie ist somit nicht durch

eigenes Verschulden (erneut) arbeitslos geworden (vgl. E. II. 2.

hiervor). Bei diesem Ergebnis muss nicht mehr weiter geprüft werden, ob das

Verbleiben an der Arbeitsstelle auch aufgrund der von der Beschwerdeführerin

geschilderten schlechten Arbeitsbedingungen im Einsatzbetrieb (angeblich

verschmutzte Räumlichkeiten, keine sichere Verstaumöglichkeit für die

persönlichen Sachen, ungenügende Einarbeitung [vgl. E. II. 4.2,

E. II. 4.5 hiervor]) unzumutbar war. Die Beschwerdegegnerin hat die

Beschwerdeführerin mithin zu Unrecht in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung eingestellt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der

Einspracheentscheid vom 19. Juli 2022 aufzuheben. Die von der Einstellung

betroffenen 18.3 Taggelder sind der Beschwerdeführerin nachzuzahlen, sobald

dieses Urteil rechtskräftig ist.

7.

7.1 Die

Beschwerdeführerin, die in eigener Sache handelt, hat keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

7.2 In

Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen

Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer

mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu

erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis

ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2022 aufgehoben.

2.

Je eine Kopie des Verhandlungsprotokolls vom 6. Dezember 2023 geht

zur Kenntnisnahme an die Parteien.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Birgelen