VSBES.2022.187
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
20. Dezember 2023Deutsch24 min
gestützt auf die von ihr in der Zwischenzeit zusätzlich eingeholten Unterlagen die
Source so.ch
Urteil vom
20. Dezember 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident
Flückiger
Gerichtsschreiber
Birgelen
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Öffentliche
Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Rathausgasse 16, Juristische
Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid
vom 19. Juli 2022)
zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit
Verfügung vom 22. April 2022 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Versicherte A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) für 18.3 Tage in der Anspruchsberechtigung
auf Arbeitslosenentschädigung ein, da diese ein zumutbares Arbeitsverhältnis im
Zwischenverdienst aufgelöst habe (Akten der Beschwerdegegnerin
[ALK-Nr.] 37 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (ALK-Nr. 30)
wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2022 ab
(ALK-Nr. 20 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit
Eingabe vom 14. September 2022 erhebt die Beschwerdeführerin beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. Juli 2022 und beantragt
sinngemäss dessen Aufhebung (A.S. 5).
2.2 Mit
Eingabe vom 27. Oktober 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die
Sistierung des Beschwerdeverfahrens, damit sie weitere Sachverhaltsabklärungen
vornehmen könne. Eventualiter sei die Sache zwecks ergänzender Abklärung an sie
zurückzuweisen (A.S. 10 ff.). Am 31. Oktober 2022 erneuert sie
ihren Antrag auf Verfahrenssistierung (A.S. 15 f.).
2.3 Mit
Beschwerdeantwort vom 17. November 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin
gestützt auf die von ihr in der Zwischenzeit zusätzlich eingeholten Unterlagen die
Abweisung der Beschwerde (A.S. 17 ff.). Das Versicherungsgericht
stellt daraufhin mit Verfügung vom 23. November 2022 fest, dass der
Sistierungsantrag der Beschwerdegegnerin damit hinfällig geworden sei (A.S. 23).
2.4 Am
12. Dezember 2022 reicht die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes ein (A.S. 28). Dieses weist das Versicherungsgericht mit
Verfügung vom 3. Februar 2023 ab (A.S. 44 ff.).
2.5 Mit
Replik vom 17. Februar 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihrem
Rechtsbegehren fest und beantragt die Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung (A.S. 46).
2.6 Am
6. Dezember 2023 wird vor dem Versicherungsgericht eine
Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung der Beschwerdeführerin durchgeführt
(A.S. 50 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Dispositiv
Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist demnach
einzutreten.
1.2 Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a des
Kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese
Grenze wird vorliegend bei einem versicherten monatlichen Verdienst von
CHF 3'116.00 (vgl. ALK-Nr. 67) sowie 18.3 streitigen Einstelltagen
(vgl. ALK-Nr. 22, 37; A.S. 3) nicht erreicht. Der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts – als Stellvertreter der Präsidentin – ist daher zur
Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.
2. Gemäss
Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) ist
die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden
arbeitslos ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die versicherte
Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine
andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der
bisherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44
Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV,
SR 837.02]). Erforderlich ist eine Selbstkündigung durch die versicherte
Person, die aus eigenem Antrieb erfolgt (BGE 124 V 234 E. 3c S. 237).
Die Zumutbarkeit wird anhand der Kriterien von Art. 16 Abs. 2 AVIG
beurteilt. Die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle wird dabei
strenger beurteilt als die Zumutbarkeit des Antritts einer neuen Stelle
(BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238; Urteil des Bundesgerichts 8C_513/2018
vom 7. November 2018 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Der
Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach
hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende
Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als
bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im
Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz
nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die
Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).
3.2 Der
Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast
begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts
(Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) oder der verfügenden
Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist, für die Zusammentragung
des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen
mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der
Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem
unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Dieser in
Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) enthaltene
Grundsatz gilt auch im öffentlichen Recht. Demgemäss hat die Partei, die einen
Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während
die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder
rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des
Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet.
Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich
erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung
einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich
hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom
13. Februar 2020 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
3.3 Abweichend
von diesen allgemein geltenden sozialversicherungsrechtlichen
Beweis(last-)regeln wird die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle
nach der Konzeption von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV in
beweisrechtlicher Hinsicht vermutet (Urteil des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom
7. November 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Diese Vermutung kann die
versicherte Person durch den Beweis des Gegenteils umstossen. Damit findet eine
Umkehr der Beweislast zu Lasten der versicherten Person statt. Von der
versicherten Person ist indessen kein strikter Nachweis zu verlangen. Die
rechtsanwendende Behörde ist im Rahmen der Untersuchungsmaxime verpflichtet,
gegebenenfalls weitere Abklärungen zum Arbeitsverhältnis und zu den Umständen
der Auflösung vorzunehmen, wenn aufgrund der zu beurteilenden Unterlagen
Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle
bestehen (siehe zum Ganzen: Dejan Simic,
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 AVIG, Zürich
2023, S. 33).
4. Den
Akten lässt sich folgender entscheiderhebliche Sachverhalt entnehmen:
4.1 Die
Beschwerdeführerin meldete sich am 4. Januar 2022 beim RAV Solothurn zur
Arbeitsvermittlung an (vgl. ALK-Nr. 194 f.) und stellte am
9. Januar 2022 bei der Beschwerdegegnerin Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung (vgl. ALK-Nr. 182 ff.). Letztere richtete
ihr alsdann ab dem 11. Januar 2022 Arbeitslosentaggelder aus (vgl.
ALK-Nr. 67).
4.2 Am
28. Februar 2022 schloss die Beschwerdeführerin im Rahmen eines
Zwischenverdienstes mit der B.___ einen Temporäreinsatzvertrag ab. Dieser sah
einen auf maximal drei Monate befristeten Arbeitseinsatz mit einem Pensum von
mindestens 40 % als ungelernte Betriebsarbeiterin bei der Firma C.___, [...],
vor. Einsatzbeginn war der 7. März 2022. Die Kündigungsfrist betrug zwei
Arbeitstage (vgl. ALK-Nr. 41). Die Beschwerdeführerin trat daraufhin
vereinbarungsgemäss am 7. März 2022 ihren Einsatz an, kündigte diesen
jedoch gleichentags schriftlich auf den nächstmöglichen Termin. Zur Begründung
führte sie an, die ihr zugewiesene Arbeit sei für sie aufgrund ihrer
Beeinträchtigung der linken Hand sehr mühsam. Ausserdem seien die
Arbeitsbedingungen bei der C.___ sehr mangelhaft. So seien der
Personaleingangsbereich, die Arbeitsplätze und die Aufenthaltsräume sehr
schmutzig und sei die Einarbeitung sehr dürftig, werde doch nichts richtig
gezeigt und auf Fragen sehr unfreundlich reagiert (vgl. ALK-Nr. 62).
4.3 Nachdem
die Beschwerdeführerin per 1. April 2022 eine neue Anstellung als
«Mitarbeiterin Checkout» in einem Abholmarkt gefunden hatte (vgl.
ALK-Nr. 55 f.), meldete sie sich per 31. März 2022 von der
Arbeitslosenversicherung ab (vgl. ALK-Nr. 54).
4.4 In der
Bescheinigung Zwischenverdienst für den Monat März 2022 vom 8. April 2022
gab die B.___ an, die Beschwerdeführerin habe den Einsatzvertrag am
7. März 2022 auf den 9. März 2022 gekündigt, da es ihr aufgrund ihrer
Beeinträchtigung nicht möglich gewesen sei, die ihr zugewiesene Arbeit
auszuführen (vgl. ALK-Nr. 47 f.).
4.5 Mit
Eingabe vom 14. April 2022 nahm die Beschwerdeführerin gegenüber der
Beschwerdegegnerin innert der ihr angesetzten Frist (vgl. ALK-Nr. 53)
Stellung zu ihrer freiwilligen Stellenaufgabe. Die Arbeitsbedingungen bei der
Firma C.___ seien eine reine Zumutung gewesen. Die Räumlichkeiten seien total
verdreckt gewesen. Die Persönlichen Sachen habe man nicht sicher verstauen
können und auch nicht mit an den Arbeitsplatz nehmen dürfen. Die zu
verrichtenden Arbeiten seien nicht wirklich gezeigt und erklärt worden und
Fragen seien nicht erwünscht gewesen. Durch ihre Einschränkung der linken Hand
hätten ihr die Arbeiten sehr viel Mühe bereitet. Sie habe daher nicht
garantieren können, dass sie die Kleider immer sehr genau und gleich
zusammenlege. Dies sei jedoch vom Einsatzbetrieb verlangt worden (vgl.
ALK-Nr. 44).
4.6 Mit
Verfügung vom 22. April 2022 stellte die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin alsdann ab dem 10. März 2022 für 18.3 Tage wegen
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung ein, da sie am 7. März 2022 die Stelle bei der B.___
gekündigt habe, bevor ihr ein neuer Arbeitgeber eine andere Stelle zugesichert
habe (vgl. ALK-Nr. 37 ff.).
4.7 Am
16. Mai 2022 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung
vom 22. April 2022. Darin führte sie aus, dass es für sie aufgrund eines
Geburtsgebrechens teilweise nur sehr schwer oder gar nicht möglich sei, gewisse
Tätigkeiten auszuüben (vgl. ALK-Nr. 30). Ihrer Einsprache beigelegt war
das von med. pract. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, [...],
am 27. April 2022 ausgefüllte Formular « Arztzeugnis betr. Auflösung des
Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen», welches ihr die
Beschwerdegegnerin bereits am 5. April 2022 zugestellt hatte (vgl.
ALK-Nr. 5). Med. pract. D.___ beantwortete die darin aufgeführten
Fragen wie folgt (vgl. ALK-Nr. 28 f.; Beilage 1 der
Beschwerdeführerin):
1. Seit
wann ist der Patient/die Patientin bei Ihnen in ärztlicher Behandlung?
«Seit 2017»
2. Hat
Ihnen der Patient/die Patientin gesundheitliche Probleme geschildert, die
aufgrund der Tätigkeit beim Arbeitgeber entstanden sind oder die ihn/sie bei
der Arbeit beeinträchtigt haben?
Falls ja, welcher Art
waren diese Probleme und wann hat der Patient/die Patientin Sie diesbezüglich
erstmals konsultiert?
«Funktionelle
Einhändigkeit bei angeborener Fehlentwicklung des linken Unterarm/Hand»
3. Kommen
Sie aufgrund Ihrer eigenen Untersuchungen und Ihrer medizinischen Einschätzung
zum Schluss, dass es dem Patienten/der Patientin aus gesundheitlichen Gründen
nicht zumutbar ist, am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben?
«Ja»
4. Der
Patient/die Patientin war wegen gesundheitlicher Unzumutbarkeit der Arbeit
von …….. bis …….. zu ……..
% arbeitsunfähig
von …….. bis …….. zu ……..
% arbeitsunfähig
von …….. bis …….. zu ……..
% arbeitsunfähig
[Leer gelassen]
5. Welche
Tätigkeiten kann der Patient/die Patientin noch ausüben?
«Alle
Tätigkeiten, die einhändig ausführbar sind»
6. Andere
Bemerkungen
[Leer
gelassen]
4.8 Mit
Einspracheentscheid vom 19. Juli 2022 wies die Beschwerdegegnerin die
Einsprache der Beschwerdeführerin ab. Zur Begründung führte sie hauptsächlich
an was folgt (vgl. ALK-Nr. 20 ff.; A.S. 1 ff.): Es solle
keinesfalls in Abrede gestellt oder verharmlost werden, dass der
Beschwerdeführerin einige Arbeiten durch die Beeinträchtigung ihrer Hand bzw. ihres
Unterarms Mühe bereiteten. Es könne zum heutigen Zeitpunkt allerdings nicht als
erstellt betrachtet werden, dass ihr die Arbeitsstelle aus gesundheitlichen
Gründen unzumutbar gewesen sei, zumal einerseits nicht ersichtlich sei, wann
bzw. ob sie vor der Kündigung eine Ärztin konsultiert habe und ob ihr diese zur
Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen geraten habe.
Ferner gehe aus ihrer Kündigung hervor, dass sie im Allgemeinen mit der Stelle
nicht zufrieden gewesen sei (schmutziger Personaleingangsbereich und schmutzige
Arbeitsplätze sowie Aufenthaltsräume; dürftige Einarbeitung; unfreundliche
Reaktionen bei Fragen). Sie sei somit ihrer Schadenminderungspflicht nicht
nachgekommen, weshalb folgerichtig eine Einstellung in der
Anspruchsberechtigung zu erfolgen habe.
4.9 Am 14. September 2022 reichte die Beschwerdeführerin beim
Versicherungsgericht mit Verweis auf ihr Geburtsgebrechen Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 19. Juli 2022 ein (vgl. ALK-Nr. 6;
A.S. 5). Dieser angefügt waren die Antworten von med. pract. D.___
vom 27. Juli 2022 zu einem der Beschwerdeführerin bereits am 29. Juni
2022 von der Beschwerdegegnerin zugestellten (vgl. ALK-Nr. 24 ff.)
zusätzlichen Fragenkatalog betreffend die Auflösung des Arbeitsvertrages aus
gesundheitlichen Gründen. Med. pract. D.___ nahm wie folgt Stellung (vgl.
ALK-Nr. 7 ff.; Beilage 2 der Beschwerdeführerin):
1. Wann
wurde die Patientin zum ersten Mal bei Ihnen vorstellig und schilderte explizit
die gesundheitlichen Probleme im Zusammenhang mit der getätigten Arbeit bei der
B.___?
«Hausärztliche
Betreuung ab 2017. Gesundheitsproblem: angeborene funktionelle Einhändigkeit»
2. Sind
aufgrund der Tätigkeit bei der B.___ weitere gesundheitliche Probleme aufgetreten?
Haben sich die bestehenden gesundheitlichen Beschwerden
verschlechtert/verschlimmert. Wenn ja, inwiefern? Bitte nehmen Sie detailliert
Stellung.
«Nein»
Wann
hat die Patientin Sie diesbezüglich erstmals konsultiert?
[Leer
gelassen]
3. Haben
Sie der Patientin explizit dazu geraten, die Arbeitsstelle bei der B.___ aus
gesundheitlichen Gründen aufzulösen?
«Ja»
4. Weshalb
wurde zum Zeitpunkt der Kündigung kein ärztliches Zeugnis ausgestellt, aus
welchem hervorgeht, dass die Tätigkeit für die Patientin nicht mehr zumutbar
ist? Weshalb hat die ärztliche Einschätzung in Bezug auf die Unzumutbarkeit des
Verbleibens bei der B.___ erst mit Zustellung des Arztzeugnisses betreffend
Auflösung aus gesundheitlichen Gründen mit Datum vom 27.4.2022 stattgefunden?
«Ärztliche
Beratung und Problembesprechung am 27.4.22 aufgrund Ferienabwesenheit
meinerseits»
4.10 In einer
im Beschwerdeverfahren von der Beschwerdegegnerin ergänzend angeforderten und
am 28. Oktober 2022 bei ihr eingegangenen Stellungnahme teilte die
Beschwerdeführerin zusammenfassend mit, dass sie bei der C.___ als Hauptaufgabe
Kleidungsstücke, die an E.___ zurückgesandt worden seien, auf Sauberkeit,
Tragezustand usw. kontrollieren und immer gleich zusammenlegen habe müssen. Da
die Kleidungsstücke in Tüten weiterverpackt worden seien, habe alles eine
bestimmte Grösse aufweisen müssen. Eine andere Aufgabe habe ihr nicht zugeteilt
werden können. Schmutzig gewesen seien die Aufenthaltsräume und die Toilette.
Sie habe ihre persönlichen Sachen in einem nicht abschliessbaren Spind
verstauen müssen. Dieser sei für alle zugänglich gewesen. Sie habe ihren
Vorgesetzten darauf angesprochen, sei von diesem jedoch bloss «angeschnauzt»
worden (vgl. Beilage 3 der Beschwerdegegnerin).
4.11 Die C.___
bestätigte in einer Stellungnahme vom 15. November 2022 die von der
Beschwerdeführerin geschilderte Haupttätigkeit und die fehlende Möglichkeit,
ihr eine andere Aufgabe zuzuweisen. Ihr sei vor Abschluss des Einsatzvertrages
bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin an einer funktionellen
Beeinträchtigung ihrer linken Hand leide. Die auszuübenden Tätigkeiten seien
mit der Beschwerdeführerin vor Abschluss des Einsatzvertrages besprochen
worden. Die Beschwerdeführerin sei zu wenig lang im Einsatz gestanden, um
beurteilen zu können, ob ihre Arbeitsleistung trotz der funktionellen
Beeinträchtigung ihrer linken Hand qualitativ und quantitativ zufriedenstellend
gewesen sei und ob die auszuübenden Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin
nicht geeignet gewesen seien. Der Einsatz der Beschwerdeführerin wäre
unbefristet gewesen bzw. es wäre nach drei Monaten zu einer
Vertragsverlängerung gekommen. Sie habe die Beschwerdeführerin darüber
informiert, dass sie ein eigenes Vorhängeschloss für ihren Spind mitnehmen
müsse (vgl. Beilage 5 der Beschwerdegegnerin).
4.12 Mit
Beschwerdeantwort vom 17. November 2022 führte die Beschwerdegegnerin aus,
anhand der vorliegenden Unterlagen und Informationen seien keine genügenden
Anhaltspunkte vorhanden, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der funktionellen
Beeinträchtigung ihrer linken Hand die Tätigkeiten bei der C.___ nicht zumutbar
gewesen wären. Die Beeinträchtigung sei der C.___ bekannt gewesen und die zu
verrichtenden Tätigkeiten seien mit der Beschwerdeführerin vorgängig besprochen
worden. Es sei demnach davon auszugehen, dass beide Parteien sich darin einig
gewesen seien, dass die auszuübenden Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin
trotz ihrer Beeinträchtigung grundsätzlich möglich seien. Die beiden
Arztzeugnisse von med. pract. D.___ vermöchten ebenfalls nicht zu belegen,
dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeiten aufgrund ihres Geburtsgebrechens
nicht hätte ausüben können bzw. inwiefern diese ihr aus gesundheitlicher Sicht
nicht zumutbar gewesen wären. Die ärztliche Konsultation habe erst am
27. April 2022 stattgefunden und somit mehr als einen Monat nach
Beendigung des Einsatzes am 7. März 2022. Die Frage, ob aufgrund der
Tätigkeit bei der C.___ gesundheitliche Probleme aufgetreten seien oder sich
die bestehenden Beschwerden verschlimmert hätten, habe med. pract. D.___
verneint. Auch die anderen Beweggründe, welche die Beschwerdeführerin als
Kündigungsgrund angegeben habe, vermöchten keine Unzumutbarkeit zu belegen. So
habe die C.___ die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass sie für den
Spind ein eigenes Vorhängeschloss mitnehmen müsse, und die Mitnahme eines
solchen wäre dieser ohne weiteres zumutbar gewesen. Anhand der vagen Hinweise
der Beschwerdeführerin liessen sich ausserdem keine genügend konkreten
Rückschlüsse zum Schweregrad der von ihr geltend gemachten Verschmutzung der
Räumlichkeiten ziehen. Es sei demnach insgesamt von einer selbstverschuldeten
Arbeitslosigkeit auszugehen (vgl. A.S. 17 ff.).
4.13 Mit
Replik vom 17. Februar 2023 hielt die Beschwerdeführerin der
Beschwerdegegnerin entgegen, sie habe die Arbeitsstelle bei der C.___ nicht aus
Bequemlichkeit gekündigt, sondern in erster Linie wegen der Machbarkeit.
Natürlich seien die Zustände in dieser Firma fragwürdig und seltsam gewesen.
Sie wolle aber nicht (mehr) weiter darauf eingehen, sondern biete dem Gericht
an, einige Bilder ihrer linken Hand nachzureichen, um nicht mehr über die Existenz
ihres Geburtsgebrechens diskutieren zu müssen. Als sie die Arbeitsstelle
angetreten habe, sei ihr nicht klar gewesen, wie schwer ihr diese Arbeiten
tatsächlich fallen würden (vgl. A.S. 46).
4.14 An der
Parteibefragung vom 6. Dezember 2023 machte die Beschwerdeführerin
zusammengefasst folgende Angaben (vgl. Protokoll; A.S. 50 ff.):
4.14.1 Sie
habe eine Ausbildung als Verkäuferin absolviert und arbeite aktuell auch auf
diesem Beruf in einem Outletstore. Nach der Lehre sei sie in die Industrie
gegangen und lange Zeit als Maschinenführerin in einer Buchbinderei tätig
gewesen. Sie habe hauptsächlich die Verpackungs- und Versandanlagen
eingerichtet und bedient. Vieles sei automatisiert gewesen und sie habe
lediglich Knöpfe drücken müssen. In einer Druckerei habe sie anschliessend in
etwa das Gleiche gemacht. In einer weiteren Tätigkeit als Postmitarbeiterin
habe sie im Briefverteilzentrum Briefe nach Postleitzahlen sortiert, indem sie
diese aus einem mit dem Förderband angelieferten Kistchen genommen und in die
entsprechenden Fächer gelegt habe. Als Zustellerin habe sie (im Nebenerwerb)
mit dem Auto Werbung in die Briefkästen verteilt. Vor ihrer gegenwärtigen
Verkaufstätigkeit habe sie als «Mitarbeiterin Checkout» in einem Abholmarkt vor
allem Ware der Kunden eingescannt und umgepackt. Sämtliche Tätigkeiten seien
grobmotorischer und mechanischer Art gewesen und sie habe diese mit ihrer
Beeinträchtigung der linken Hand ausführen können.
4.14.2 Die
Tätigkeit bei der C.___ sei überhaupt ihr erster Temporäreinsatz gewesen. Sie
habe sich bei der B.___ für diese Stelle beworben. Es sei vorbesprochen worden,
was in etwa ihre Aufgaben sein würden. Sie habe zu diesem Zeitpunkt noch keine
Bedenken gehabt, da sie die genauen Arbeitsabläufe nicht gekannt habe und ihr
nicht mitgeteilt worden sei, dass sie so exakt werde arbeiten müssen. Am Morgen
des ersten Arbeitstages seien ihr die Örtlichkeiten des Einsatzbetriebes
gezeigt worden und sie sei ziemlich schnell in ihre Tätigkeit eingeführt
worden. Sie habe Päckchen von E.___, welche retourniert worden seien,
auspacken, die Kleider daraufhin auf Sauberkeit, Schäden und Gebrauchspuren
kontrollieren, diese – so namentlich T-Shirts – anschliessend genau nach
Vorschrift neu zusammenlegen und schliesslich in die passenden Beutelchen neu
einpacken müssen, damit sie wieder hätten in den Verkauf gelangen können.
Dreckige oder kaputte Kleider habe sie aussortieren müssen. Sie könne zwar mit
ihrer Beeinträchtigung der linken Hand ein bisschen zusammenlegen, aber nicht
immer schön genau nach Vorschrift. Auf Dauer sei diese Tätigkeit für sie sehr
schwierig und aufgrund der immer gleichen Bewegungsmuster schmerzhaft gewesen.
Sie habe nicht so genau arbeiten können, wie es der Einsatzbetrieb gerne gehabt
hätte. Dieser habe für das Einpacken der Kleider überdies eine Zeitlimite
gesetzt. Diese Vorgaben seien für sie schwierig einzuhalten gewesen. Sie könne
mit ihrer Beeinträchtigung nicht so genau und so schnell arbeiten. Deshalb habe
sie die Arbeitsstelle gekündigt. Sie habe ihre Schicht ganz normal beendet und
danach mit ihrer Personalberaterin bei der B.___ Kontakt aufgenommen und mit
ihr geschaut, wie sie den Einsatz beenden könne, weil es einfach nicht gegangen
sei. Diese habe ihr daraufhin gesagt, die Kündigung sei kein Problem, sie habe lediglich
die zweitägige Kündigungsfrist einzuhalten. Irgendwie hätte sie diese zwei Tage
schon noch geschafft, aber die C.___ habe sie dann per sofort freigestellt.
4.14.3 Sie
habe das Arztzeugnis bei med. pract. D.___ erst rund sieben Wochen nach
der Kündigung eingeholt, da ihr nicht bewusst gewesen sei, dass sie ein solches
hätte beibringen müssen. Sie habe nicht damit gerechnet, dass es mit der
Arbeitslosenkasse so Schwierigkeiten geben würde. Die Beeinträchtigung der
linken Hand habe sie schon lange, es sei ein Geburtsgebrechen.
5. Die
Beschwerdeführerin begründet die Unzumutbarkeit, an der Arbeitsstelle bei der C.___
zu verbleiben, hauptsächlich mit ihrem Gesundheitszustand.
5.1 Eine
Unzumutbarkeit des Arbeitsplatzes aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein
eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete
Beweismittel) belegt werden (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238; Urteil
des Bundesgerichts 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2). In sachlicher
Hinsicht müssen im Arztzeugnis nähere Angaben dazu gemacht werden, welche
Tätigkeiten ungeeignet für die versicherte Person sind. Es werden konkrete
Angaben zu ihrem Gesundheitszustand verlangt, welche einerseits eine Diagnose
und andererseits im Sinne der Kausalität eine aussagekräftige Erklärung für die
Arbeitsunfähigkeit enthalten. In zeitlicher Hinsicht wird ein aktuelles
Arztzeugnis bzw. eine aktuelle Diagnose verlangt. Ein Arztzeugnis, welches erst
einige Monate später ausgestellt wurde, ist nicht beweisbildend. Das
Arztzeugnis muss allerdings nicht in jedem Fall zwingend vor Aussprache einer
Kündigung ausgestellt worden sein. Liegt nur eine geringe zeitliche Diskrepanz
zwischen Kündigung und der Ausstellung des Arztzeugnisses vor, ist im Rahmen
des Untersuchungsgrundsatzes beim Arzt abzuklären, ob die Feststellung einer
Unzumutbarkeit im Zeitpunkt der Kündigung aufgrund des objektiven medizinischen
Befunds des Arztes auch nachträglich noch möglich ist. Ist aufgrund der
objektiven Feststellungen des Arztes überwiegend wahrscheinlich, dass die
gesundheitlichen Probleme, welche zur Unzumutbarkeit führten, bereits im
Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben, kann auch ein nachträglich
ausgestelltes Arztzeugnis im Sinne der Rechtsprechung als «eindeutig» und damit
beweisbildend erachtet werden (vgl. Simic,
a.a.O., S. 77 f.).
5.2
5.2.1 Die
Beschwerdeführerin reichte zwei Arztzeugnisse von med. pract. D.___ vom
27. April 2022 sowie vom 27. Juli 2022 ein. Diesen lässt sich
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer funktionellen Einhändigkeit bei
angeborener Fehlentwicklung des linken Unterarms und der linken Hand leidet und
nur noch Tätigkeiten ausüben kann, welche einhändig ausführbar sind. Überdies
geht aus diesen hervor, dass der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen
Gründen der Verbleib bei der C.___ nicht zumutbar war (vgl.
E. II. 4.7, E. II. 4.9 hiervor). Die Arbeitgeberin B.___
gab an, die Beschwerdeführerin habe gekündigt, da es ihr aufgrund ihrer
Beeinträchtigung nicht möglich gewesen sei, die ihr vom Einsatzbetrieb zugewiesene
Arbeit auszuführen (vgl. E. II. 4.4 hiervor). Die Beschwerdeführerin
führte ebenfalls wiederholt aus, dass es ihr aufgrund ihres Geburtsgebrechens
nur eingeschränkt möglich gewesen sei bzw. sehr viel Mühe bereitet habe, die im
Rahmen ihres Einsatzes bei der C.___ geforderten Tätigkeiten, namentlich das
sehr genaue und immer gleiche Zusammenlegen von Kleidungsstücken, auszuführen
(vgl. E. II. 4.2, E. II. 4.5, E. II. 4.7,
E. II. 4.9 hiervor). Das Versicherungsgericht konnte sich anlässlich
der Instruktionsverhandlung vom 6. Dezember 2023 selber ein Bild von der
Beeinträchtigung der linken Hand der Beschwerdeführerin machen. So weist die
Hand eine starke Fehlbildung auf und fehlen die Fingerglieder bzw. sind nur in
ihren Ansätzen vorhanden (vgl. A.S. 54). Die Beschwerdeführerin zeigte im
Rahmen ihrer Parteibefragung überzeugend auf, dass sie in den bisherigen
Anstellungsverhältnissen jeweils grobmotorische, vom Bewegungsablauf her eher
einfache und demnach ihrem Leiden angepasste Tätigkeiten zu verrichten hatte (vgl.
E. II. 4.14.1 hiervor), während das bei der C.___ verlangte exakte
und repetitive Zusammenlegen von Kleidungsstücken – zusätzlich erschwert durch
den Zeitdruck – für sie aufgrund der eingeschränkten Einsatzfähigkeit ihrer
linken Hand auf Dauer sehr schwierig und mit Schmerzen verbunden war und sie
letztlich überforderte (vgl. E. II. 4.14.2 hiervor). Ebenfalls führte
sie glaubwürdig aus, ihr sei – mangels Kenntnis der Arbeitsabläufe in
sämtlichen ihren Einzelheiten und der qualitativen Vorgaben – vor Stellenantritt
nicht bewusst gewesen, dass ihr diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen
solche Schwierigkeiten bereiten würde (vgl. E. II. 4.14.2 hiervor).
5.2.2 Zwar
verneinte med. pract. D.___ – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist
(vgl. E. II. 4.12 hiervor) –, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund
der Tätigkeit bei der C.___ weitere gesundheitliche Probleme aufgetreten seien
oder sich die bestehenden Beschwerden verschlimmert hätten (vgl.
E. II. 4.9 hiervor). Bei einer Fehlentwicklung, welche seit Geburt
besteht, vermag diese Einschätzung indessen nicht weiter zu erstaunen.
Letztlich führte die Tätigkeit bei der C.___ – abgesehen von den Schmerzen an
der linken Hand – zu keinen zusätzlichen gesundheitlichen Problemen, sondern
die Tätigkeit war von Anfang an mit der bei der Beschwerdeführerin
vorbestehenden Gesundheitsbeeinträchtigung nicht vereinbar. Unschädlich ist
deshalb auch, dass med. pract. D.___ keine Angaben zur Dauer und zum Grad
der Arbeitsunfähigkeit machte (vgl. E. II. 4.7 hiervor), war die Arbeitsfähigkeit
doch offenkundig aufgrund der dem Leiden der Beschwerdeführerin nicht
adaptierten Tätigkeit einzig während des (eintägigen) Einsatzes bei der C.___
aufgehoben. Der Leidensdruck und die Überforderung waren bei der
Beschwerdeführerin augenfällig derart akut, dass eine sofortige und freiwillige
Stellenaufgabe gerechtfertigt war. Immerhin wäre sie ja bereit gewesen,
zumindest noch während der vertraglich vereinbarten zweitägigen Kündigungsfrist
weiterzuarbeiten, doch verzichtete der Einsatzbetrieb von sich aus auf ihre
Arbeitskraft (vgl. E. II. 4.14.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin kam
demnach ihrer Schadenminderungspflicht gegenüber der Arbeitslosenversicherung
zureichend nach.
5.2.3 Soweit
die Beschwerdegegnerin schliesslich beanstandet, dass die Beschwerdeführerin
erst am 27. April 2022 ihre Hausärztin aufgesucht habe (vgl.
E. II. 4.12 hiervor), mithin dem (nicht echtzeitlichen) Arztzeugnis
vom 27. April 2022 zumindest implizit die Beweiskraft abspricht, kann ihr
nicht gefolgt werden: Zwar stellte med. pract. D.___ ihr erstes
Arztzeugnis erst rund sieben Wochen nach Aussprache der Kündigung (7. März
2022) aus (vgl. E. II. 4.7 hiervor). Diese zeitliche Diskrepanz lässt
sich aber dadurch erklären, dass sich die Beschwerdeführerin der Notwendigkeit
eines Arztzeugnisses scheinbar nicht bewusst war (vgl. E. II. 4.14.3
hiervor) und ihre Hausärztin darüber hinaus ferienabwesend war (vgl.
E. II. 4.9 hiervor). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin an
einem Geburtsgebrechen leidet, bei welchem es sich – definitionsgemäss – nicht
bloss um eine vorübergehende, sondern um eine seit Geburt bestehende
Grunderkrankung handelt. Bei einer solchen kann es somit keine Rolle spielen,
wann genau das Arztzeugnis ausgestellt wurde. Vielmehr hat anhand der
(objektiven) Beurteilung durch med. pract. D.___ als gesichert zu gelten,
dass die zur Unzumutbarkeit der Tätigkeit bei der C.___ führende funktionelle
Einschränkung der linken Hand schon immer, mithin auch im Zeitpunkt der
Kündigung, bestand. Die erst nachträglich ausgestellten Arztzeugnisse von
med. pract. D.___ vom 27. April 2022 sowie vom 27. Juli 2022
erweisen sich demzufolge als «eindeutig» und damit beweisbildend (vgl.
E. II. 5.1 hiervor).
6. In
Würdigung sämtlicher Umstände gelingt es der Beschwerdeführerin demnach, den
(Gegen-) Beweis (vgl. E. II. 3.3 hiervor) anzutreten, dass es
ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar war, an ihrer Arbeitsstelle im
Zwischenverdienst bei der C.___ zu verbleiben. Sie ist somit nicht durch
eigenes Verschulden (erneut) arbeitslos geworden (vgl. E. II. 2.
hiervor). Bei diesem Ergebnis muss nicht mehr weiter geprüft werden, ob das
Verbleiben an der Arbeitsstelle auch aufgrund der von der Beschwerdeführerin
geschilderten schlechten Arbeitsbedingungen im Einsatzbetrieb (angeblich
verschmutzte Räumlichkeiten, keine sichere Verstaumöglichkeit für die
persönlichen Sachen, ungenügende Einarbeitung [vgl. E. II. 4.2,
E. II. 4.5 hiervor]) unzumutbar war. Die Beschwerdegegnerin hat die
Beschwerdeführerin mithin zu Unrecht in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung eingestellt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der
Einspracheentscheid vom 19. Juli 2022 aufzuheben. Die von der Einstellung
betroffenen 18.3 Taggelder sind der Beschwerdeführerin nachzuzahlen, sobald
dieses Urteil rechtskräftig ist.
7.
7.1 Die
Beschwerdeführerin, die in eigener Sache handelt, hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
7.2 In
Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen
Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer
mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu
erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis
ATSG).
Demnach wird erkannt:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2022 aufgehoben.
2.
Je eine Kopie des Verhandlungsprotokolls vom 6. Dezember 2023 geht
zur Kenntnisnahme an die Parteien.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Birgelen