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Entscheid

VSBES.2022.188

Invalidenrente

12. Mai 2023Deutsch36 min

Invalidenversicherung an und beantragte eine Berufsberatung unter Hinweis auf ein

Source so.ch

Urteil vom 12. Mai 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger

In Sachen

A.___ vertreten durch Beistand B.___ hier vertreten durch

Rechtsanwältin Irja Zuber, c/o Procap Schweiz

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 10. August 2022)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1988 geborene A.___ meldete

sich am 5. Mai 1999 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von

medizinischen Massnahmen an (IV-Nr. 1). Mit Verfügung vom 6. September 2000

erteilte die IV-Stelle Bern Kostengutsprache für eine Ergotherapie (IV-Nr. 8).

Am 10. März 2008 meldete sich A.___ erneut bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung an und beantragte eine Berufsberatung unter Hinweis auf ein

permanentes Zittern seit dem Kindesalter (IV-Nr. 9). Die IV-Stelle Bern klärte

den Sachverhalt in der Folge ab und holte insbesondere ein neuropsychologisches

Gutachten bei lic. phil. D.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie, datierend

vom 4. Juli 2008 (IV-Nr. 25), und ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. E.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, datierend vom 1. September 2008

(IV-Nr. 28), ein. Nach anfänglicher Ablehnung gewährte die IV-Stelle Bern A.___

Frühinterventionsmassnahmen in Form einer Eingliederungsberatung (IV-Nr. 36).

Am 17. November 2009 erteilte sie zudem Kostengutsprache für eine Ausbildung

als Hauswirtschaftspraktikerin im geschützten Rahmen (IV-Nr. 46), welche A.___

am 31. Juli 2011 erfolgreich abgeschlossen hat (IV-Nr. 66). Trotz eines am 19.

Januar 2012 zusätzlich gewährten Aufbautrainings (IV-Nr. 67) fand A.___ in der

Folge keine Arbeitsstelle. Nachdem der behandelnde Psychiater zudem eine

Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes geltend gemacht hatte,

veranlasste die IV-Stelle Bern eine Arbeitsmarktliche Abklärung (AMA). Gestützt

auf den Abklärungsbericht AMA vom 27. Juni 2013 (IV-Nr. 104) und die

regionalärztliche Stellungnahme vom 6. November 2013 (IV-Nr. 128) verneinte

die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 6. November 2013 einen Anspruch auf

eine Invalidenrente (IV-Nr. 125). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess

das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche

Abteilung, mit Urteil vom 9. April 2014 teilweise gut und sprach A.___ ab März

2009 eine Viertelsrente zu (IV-Nr. 156).

2. Nach einem zwischenzeitlich

erfolgten Umzug vom Kanton Bern in den Kanton Solothurn leitete die IV-Stelle

des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) am 18. Juni 2020 eine

eingliederungsorientierte Renten-Revision ein (IV-Nr. 202). Hinsichtlich der

aktuellen persönlichen Verhältnisse gab die Beiständin der Versicherten im

Fragebogen vom 26. Juni 2020 unter anderem an, dass A.___ 2015 ein Kind geboren

habe und dass ihr Gesundheitszustand gleich geblieben sei. Ferner sei sie Hausfrau

und nicht erwerbstätig. Sie werde von der Stiftung F.___ in einem 50%-Pensum

beschäftigt (IV-Nr. 202). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Arztbericht beim

behandelnden Psychiater (IV-Nr. 206), einen Arbeitgeberfragebogen bei der

Stiftung F.___ (IV-Nr. 207), eine RAD-Stellungnahme (IV-Nr. 209) und einen

Abklärungsbericht Haushalt (IV-Nr. 214) ein. Basierend darauf ging die IV-Stelle

von einem neuen Status von 60 % Erwerb und 40 % Aufgabenbereich,

einer gleich gebliebenen Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt von 80 %

und einer Einschränkung im Aufgabenbereich von 6 % aus. Dementsprechend

ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 32 % und hob die Invalidenrente

nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 217) mit Verfügung vom 10. August

2022 per Ende September 2022 auf. Einer allfälligen Beschwerde wurde die

aufschiebende Wirkung entzogen (A.S. 1).

3. Dagegen erhebt A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin oder Versicherte), vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber,

am 14. September 2022 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit folgenden Rechtsbegehren

(A.S. 10):

1. Die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 10.08.2022 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei

weiterhin eine Invalidenrente zuzusprechen,

3. Eventualiter

sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

4. Der

Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie

sei von anfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei

ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu

gewähren.

5. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer)

zulasten der Beschwerdegegnerin.

4. Mit Eingabe vom 17. Oktober

2022 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Vernehmlassung (A.S. 33).

5. Mit Verfügung vom 8. November

2022 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht)

– soweit den Betrag von CHF 1'000.00 übersteigend – bewilligt und

Rechtsanwältin Irja Zuber als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt (A.S.

39).

6. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Die hier angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022.

Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich

massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der ab

1.

Januar 2022 gültigen Fassung (7. IV-Revision) anwendbar.

2.

2.1

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird

die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente

festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 – 69 % entspricht der prozentuale

Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 %

besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad

unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile:

·

Invaliditätsgrad von

49.

% = Prozentualer Anteil von 47.5 %

·

Invaliditätsgrad von

48.

% = Prozentualer Anteil von 45.0 %

·

Invaliditätsgrad von

47.

% = Prozentualer Anteil von 42.5 %

·

Invaliditätsgrad von

46.

% = Prozentualer Anteil von 40.0 %

·

Invaliditätsgrad von

45.

% = Prozentualer Anteil von 37.5 %

·

Invaliditätsgrad von

44.

% = Prozentualer Anteil von 35.0 %

·

Invaliditätsgrad von

43.

% = Prozentualer Anteil von 32.5 %

·

Invaliditätsgrad von

42.

% = Prozentualer Anteil von 30.0 %

·

Invaliditätsgrad von

41.

% = Prozentualer Anteil von 27.5 %

·

Invaliditätsgrad von

40.

% = Prozentualer Anteil von 25.0 %.

2.2

Für die Bemessung der

Invalidität von erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG; sog.

allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Bei nicht erwerbstätigen

Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der

Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; sog. spezifische

Methode des Betätigungsvergleichs). Bei Versicherten, die nur zum Teil

erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der

Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach der

allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs festgelegt. Waren sie daneben auch

im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach der

spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs festgelegt. In diesem Fall sind

der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb

des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im

Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu

bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode).

3.

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft

entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der

Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich

ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17

Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit

Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen

Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern auch dann, wenn sich

die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen

Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter

Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität

zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist

(BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Unerheblich

unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach ständiger

Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen

unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372;

vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205). Liegt ein Revisionsgrund vor,

ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig»)

zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (Urteil des

Bundesgerichts 8C_236/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 6.1 mit Verweis auf BGE 144 I 103 E. 2.1).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen

angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute

zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet

werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.2

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben

Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von

Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über

die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den

Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver

und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es

könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr

ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016

E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).

4.3

Im Sozialversicherungsverfahren

sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E.

3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon,

von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.4

Die Rechtsprechung erachtet es

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen

des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung

volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353). Schliesslich

haben die Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen

grundsätzlich Beweiswert, doch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe

Beweiskraft zu wie einem Gutachten, das der Versicherungsträger im Verfahren

nach Art. 44 ATSG von einer externen Fachperson eingeholt hat oder einem

Gerichtsgutachten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit Hinweisen). Zwar

lässt der Umstand, dass versicherungsinterne Fachpersonen in einem

Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger stehen, für sich allein noch

nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit dieser Personen schliessen.

Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens

entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu

stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind

ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit

Hinweisen). Einem von der Krankentaggeldversicherung eingeholten Gutachten

kommt der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen

zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2018 vom 14. November 2018 E.

4.1

mit Hinweisen).

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin hob in

der angefochtenen Verfügung vom 10. August 2022 die Viertelsrente der

Beschwerdeführerin per Ende September 2022 auf (A.S. 1). Die Abklärungen hätten

ergeben, dass die Beschwerdeführerin heute bei voller Gesundheit mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Ausmass

von 60 % nachginge. Entsprechend fielen 40 % in den Aufgabenbereich

Haushalt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe für eine angepasste Tätigkeit

im ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Im Aufgabenbereich

Haushalt sei unter Berücksichtigung der medizinischen Akten und der Abklärung

vor Ort eine Einschränkung von 6 % erhoben worden. Unter Anwendung der

gemischten Bemessungsmethode resultiere ein Gesamtinvaliditätsgrad von

32.

%, was keinen Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung

begründe. In Bezug auf die Einwände der Versicherten stellte sich die

Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass ein Erwerbspensum von 100 %

nicht realistisch sei. Die Versicherte sei Alleinerziehende mit einer

siebenjährigen Tochter. Aufgrund der fehlenden privaten Betreuung und der hohen

Kosten einer Kinderkrippe sei von einem ausserhäuslichen Pensum von 60 %

auszugehen. Dem Einwand, wonach die Beschwerdeführerin die hypothetische

Fragestellung nicht verstanden habe, könne nicht gefolgt werden. Ihre

Beiständin sei ebenfalls am Gespräch anwesend gewesen und habe die Statusfrage

mit der Versicherten diskutiert.

5.2

Mit Beschwerde vom 14. September

2022.

(A.S. 10) beantragt die Versicherte die weitere Zusprache einer Invalidenrente,

eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In der Beschwerdebegründung wird im

Wesentlichen geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche

Beeinträchtigung mindestens in einem 80%-Pensum erwerbstätig sein müsste, um

den Lebensunterhalt bestreiten zu können. Die Beschwerdeführerin sei

alleinerziehend und erhalte keine Unterhaltsbeiträge vom Kindsvater. Die

Tochter gehe in die erste Klasse und besuche an vier Tagen pro Woche die

schulergänzende Betreuung im G.___. Während den Ferien könne die

Beschwerdeführerin auf die Unterstützung durch die Herkunftsfamilie zählen.

Dank der guten, subventionierten Kinderbetreuungslösung könne die

Beschwerdeführerin somit problemlos in einem 80%-Pensum erwerbstätig sein. In

Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wird in der Beschwerde weiter vorgebracht, dass

die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit nur im geschützten Rahmen umsetzen

könne. Die Annahme des Verwaltungsgerichts Bern, wonach die Arbeitsfähigkeit

80.

% betrage, sei zu optimistisch gewesen. Es sei von einer

vollständigen Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt auszugehen. Bestritten

wird im Weiteren die seitens der Beschwerdegegnerin festgestellte Einschränkung

im Haushalt von 6 %. Insbesondere die angenommene Einschränkung bei der

Kinderbetreuung von 20 % sei angesichts des Umstands, dass die Tochter eine

eigene Beiständin habe und aus Gründen des Kindswohls an vier Tagen pro Woche das

G.___ besuche, zu tief bemessen. Dies zeige auch die Familienbegleitung, die

seit zwei Jahren installiert sei (aktuell ein bis zwei Termine pro Woche bzw.

20.

Stunden pro Monat). Zudem bestehe im Bereich «Einkauf und weitere

Besorgungen» eine erhebliche, mindestens 50%ige Einschränkung. Den täglichen

Einkauf erledige die Beschwerdeführerin selber, aber in sämtlichen anderen

Belangen sei sie auf den Beistand angewiesen. Aufgrund der Beschreibung der

Einschränkungen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch in der

Planung der Hausarbeiten erheblich eingeschränkt sei. Im Hinblick auf den

Einkommensvergleich stellt sich die Beschwerdeführerin ferner auf den

Standpunkt, dass sich das Valideneinkommen nach Art. 26 Abs. 2 IV bemesse. Das

effektive Invalideneinkommen betrage CHF 140.00 x 12. Sollte wider Erwarten von

einer Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausgegangen werden, müsse das

Invalideneinkommen erheblich angepasst werden. Die Beschwerdeführerin sei mit

den erheblichen Einschränkungen in der Selbständigkeit kaum in der Lage, ein

Durchschnittseinkommen zu erwirtschaften. Abschliessend stellt die

Beschwerdeführerin fest, dass aufgrund der Änderung im Status ein

Revisionsgrund gegeben sei. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb nicht an die

früheren Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit gebunden. Es bestehe ein Anspruch

auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.

6.

Streitig und zu prüfen ist, ob die

Beschwerdegegnerin die mit Urteil des Verwaltungsgerichts Bern vom 9. April

2014.

(IV-Nr. 156) ab März 2009 zugesprochene Viertelsrente zu Recht per

31.

September 2022 aufgehoben hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung

in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,

beurteilt sich bei einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG durch

Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten Rentenverfügung –

vorliegend am 9. April 2014 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der

streitigen neuen Verfügung vom 10. August 2022 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit

Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).

7.

Im Zeitpunkt der ursprünglichen

Rentenzusprache vom 9. April 2014 galt folgende Ausgangslage:

Mit Urteil vom 9. April 2014 sprach das Verwaltungsgericht

Bern der Versicherten ab März 2009 eine Viertelsrente zu (IV-Nr. 156). Dabei

ging das Gericht davon aus, dass die (damals noch kinderlose) Versicherte im

Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. In einer angepassten Tätigkeit

betrage die Arbeitsfähigkeit 80 %. Das Gericht erklärte den

AMA-Abklärungsbericht vom 27. Juni 2013 (IV-Nr. 104), welcher unter Miteinbezug

des regionalärztlichen Dienstes erstellt worden war, für beweiswertig und bestätigte

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: (1.) Verdacht auf

kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung (ICD-10 F83) mit/bei (-) leichten

bis mittelschweren kognitiven Minderleistungen und (-) unklarer neurologischer

Symptomatik mit ausgeprägtem Tremor und Areflexie, (2.) linkskonvexe

BWS-Skoliose und (3.) lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei (-)

mittelgradiger Chondrose L5/S1, Protrusion mit biforaminalem, diskogenem

Kontakt L5, Grundplattenreaktion Modic 1 LWK 5 ohne Neurokompression (MRI 2/13).

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe dagegen die Diagnose ADHS

(Behandlung mit Concerta). Zum Medizinischen wurde im Urteil unter anderem

festgehalten, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Tremors und ihrer unter

dem Normbereich liegenden Intelligenz in ihrer Erwerbsfähigkeit seit jeher

eingeschränkt sei. Eine zusätzlich einschränkende ADHS sei dagegen nicht

überwiegend wahrscheinlich, da bei der Beschwerdeführerin die Diagnose ADHS im

Kindesalter nie gestellt worden sei. Ebenso wenig sei unter dem Gesichtspunkt

der Arbeits- und Leistungsfähigkeit relevant, dass die Beschwerdeführerin

allenfalls einer lebenspraktischen Begleitung bedürfe. Ferner sei bislang keine

depressive Störung, sondern einzig eine längere depressive Reaktion bzw.

Episode diagnostiziert worden, welche sich überdies im Zusammenhang mit einer

psychosozialen Belastungssituation manifestiert habe und folglich keinen

invalidisierenden Charakter im rechtlichen Sinne aufweise. Im Zeitpunkt der

AMA-Abklärung im Mai 2013 hätten ausserdem keine Hinweise auf eine dauerhafte,

die Arbeits- und Leistungsfähigkeit zusätzlich einschränkende depressive

Störung bestanden. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit stellte das Gericht fest,

dass die im geschützten Rahmen erlernte Tätigkeit als

Hauswirtschaftspraktikerin als optimal angepasst gelte. Zu bestätigen sei

ausserdem folgendes Zumutbarkeitsprofil: Intellektuell einfache repetitive

Tätigkeiten mit vorwiegend visuell-praktischen Anforderungen ohne Zeitdruck und

ohne hohe Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit. Keine feinmotorischen

Arbeiten. Keine Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an das Rechnen und an die

Rechtschreibung. Körperliches Anspruchsniveau wegen der Wirbelsäulenproblematik

leicht bis mittelschwer mit Heben und Tragen von Lasten bis maximal 15 kg.

Volles Pensum mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 %

aufgrund einer Verlangsamung des Arbeitstempos. Im Rahmen der Bestimmung des

Invaliditätsgrades wurde das Valideneinkommen nach Art. 26 Abs. 1 IVV (in der

damals gültigen Fassung) bemessen. Beim Invalideneinkommen wurde auf die

LSE-Tabelle TA1, Position 96 (sonstige persönliche Dienstleistungen)

abgestellt. Ein leidensbedingter Abzug wurde nicht gewährt, die

leidensbedingten Einschränkungen würden bereits bei der attestierten

Leistungsminderung berücksichtigt. In Anwendung der Berechnungsmethode des

Einkommensvergleichs ermittelte das Gericht schliesslich Invaliditätsgrade von

41.

% ab März 2009, 43 % ab November 2010 und 49 % ab März 2013. Es

bestehe ein Anspruch auf eine Viertelsrente ab März 2009.

8.

Im Zeitpunkt der vorliegend

angefochtenen Rentenaufhebungsverfügung lagen folgende relevanten Unterlagen

vor:

8.1

Mit Ernennungsurkunde vom 20.

Januar 2020 wurde H.___ mit Wirkung ab 1. April 2020 als Beiständin der

Versicherten im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung

ernannt. Ihre Befugnisse bestünden darin, die Versicherte beim Erledigen der

administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im

Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial)-Versicherungen, sonstigen

Institutionen und Privatpersonen. Zudem sei sie befugt, die Versicherte beim

Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr

Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten (IV-Nr. 211).

8.2

Gemäss dem durch die Beiständin H.___

am 26. Juni 2020 ausgefüllten Fragebogen zur eingliederungsorientierten Renten-Revision

sei der Gesundheitszustand der Versicherten gleich geblieben. Sie sei Hausfrau

und nichterwerbstätig. Es bestehe eine Beschäftigung von 50 % bei der Stiftung

F.___. Die Versicherte sei ledig und habe eine Tochter, welche 2015 geboren sei

(IV-Nr. 202).

8.3

Mit Arztbericht vom 22. Dezember

2020.

diagnostizierte der behandelnde Psychiater Dr. med. I.___, Facharzt FMH

für Psychiatrie und Psychotherapie, eine (1.) Kombinierte umschriebene

Entwicklungsstörung mit leichten bis mittelschweren kognitiven Minderleistungen

(Bericht vom 14.11.12, Dr. O.___), eine (2.) ADHS DSM-IV314.9 (Bericht vom

14.11.2012, Dr. O.___) und (3.) Angst und Depression gemischt F41.2 auf dem

Boden einer Traumafolgestörung (Kindheit, Jugendzeit). Die Versicherte sei seit

2016.

zu 100 % arbeitsunfähig. Seit 2019 arbeite sie in der Stiftung F.___

im geschützten Rahmen zu 50 % in der Wäscherei-Abteilung. Im ersten

Arbeitsmarkt bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Versicherte brauche

eine weitere psychiatrische Behandlung und sei weiterhin auf Unterstützung

durch Familienbegleitung, Beistandschaft und Beistandschaft des Kindes

angewiesen. Hinsichtlich der Funktionseinschränkungen stellte Dr. med. I.___

folgendes fest: Die Versicherte sei im Arbeitstempo verlangsamt, eine längere

Ausdauer in der Konzentration fehle und sie sei unter Druck nicht belastbar.

Psychisch tendenziell instabil, was sich auch auf ihre Leistung auswirke. Sie

sei oft nicht in der Lage, die Emotionen so zu regulieren, dass es sich auf die

Arbeit nicht auswirke. Sie brauche dann ein verständnisvolles, tolerantes

Arbeitsumfeld. Die Versicherte habe Ressourcen, funktioniere in der

Selbstversorgung, in Beziehungen und als Mutter gut, sei aber auch im

Erziehungsbereich, in administrativen Tätigkeiten, in der Entscheidungs- und

Urteilsfähigkeit wie auch in der Planung und Organisation auf die Unterstützung

von Drittpersonen angewiesen. Auf die Frage, in welchem Ausmass die Versicherte

bei Aufgaben im Haushalt eingeschränkt sei, antwortete Dr. med. I.___: «Im

Tempo und in der Urteilsfähigkeit (Erziehung, Haushaltsführung usw.), dort holt

sie sich auch die Unterstützung, die sie braucht» (IV-Nr. 206).

8.4

Im Arbeitgeberfragebogen vom 3.

Februar 2021 bestätigte die Stiftung F.___, dass die Versicherte einen

Tagesstrukturplatz habe. Die Arbeitszeit betrage 19 Stunden pro Woche. Der

Monatslohn liege bei ca. CHF 53.20 (Stundenlohn CHF 0.70 zuzüglich

Ferienentschädigung von CHF 10.00 pro Monat; IV-Nr. 207).

8.5

In der RAD-Stellungnahme vom 2.

Juni 2021 verneinte med. pract. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie sowie Fachärztin für Neurologie, eine Veränderung des

Gesundheitszustandes seit den medizinischen Abklärungen zwischen 2008 und 2013.

Es lägen keine neuen Erkrankungen oder Funktionseinschränkungen vor, die nicht

schon zwischen 2008 und 2013 versicherungsmedizinisch und

versicherungspsychiatrisch beurteilt worden seien. Die Versicherte sei

zwischenzeitlich Mutter und Hausfrau geworden. Nach Angaben des behandelnden

Psychiaters bewältige sie die Aufgaben als Mutter weitestgehend. Intellektuell

anspruchsvollere und administrative Aufgaben würden durch eine

Familienbegleiterin sowie durch die Beiständin übernommen. Als Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien zu nennen: (1.) Kombinierte Entwicklungsstörung

(ICD 10 F83), (-) mit neurologischer Symptomatik umfassend Tremor (Ruhe- und

Intentionstremor), Areflexie, Macrocephalie, und (-) mittelschweren

neuropsychologischen Dysfunktionen (MRT Befund), psychischen Symptomen, (2.)

Anamnestisch Gutachten Dr. med. E.___ 2008: leichte

Intelligenzminderung (ICD 10 F70.0), (3.) linkskonvexe BWS-Skoliose und (4.) lumbovertebrales

Syndrom. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege anamnestisch eine ADHS

vor. Unter dem Titel «funktionelle Einschränkungen» führte die RAD-Ärztin aus:

«Erhebliche Einschränkungen für feinmotorische und mittelmotorische

Tätigkeiten, Anleitung, Unterstützung in administrativen Tätigkeiten, keine

komplexeren intellektuellen Tätigkeiten. Reduzierte Merkspanne und

eingeschränktes Arbeitsgedächtnis. Kein Zeitdruck, keine Anforderungen an

Umstellungsfähigkeiten, körperlich maximales Heben und Tragen von Lasten bis zu

15.

kg». Die ausgebildete Tätigkeit als Hauswirtschaftspraktikerin sei die

den Ressourcen und Defiziten der Versicherten am besten angepasste Tätigkeit.

Nach Erlangung von Routine in der ausgebildeten Tätigkeit werde von einer

Leistungsfähigkeit von 80 % bei einem 100%-Pensum auszugehen sein (IV-Nr. 209).

8.5

Gemäss dem

Leistungsbeurteilungsbericht der K.___ Genossenschaft vom 6. September

2021.

werde die Versicherte seit dem 23. August 2021 mit einem Teilpensum von

ca. 55 % beschäftigt. Sie sei zwei Tage in der Lingerie und zwei halbe

Tage im Restaurant tätig. Ihre Aufgaben bestünden aus waschen, bügeln, mangeln,

falten und sortieren. Ebenfalls gehöre die Reinigung der Maschinen und der

Räumlichkeiten dazu. Im Restaurant helfe die Versicherte bei der Produktion der

Sandwiches mit und bediene die Gäste vom Buffet aus. Die Reinigung des

Restaurants und die Einhaltung von Hygienevorschriften seien ebenfalls

Bestandteil ihrer Arbeit. Rein leistungsmässig sei die Arbeitsleistung der

Versicherten als ca. 50 % gegenüber der Leistung einer nicht

beeinträchtigten Person im ersten Arbeitsmarkt zu beurteilen. Grund dafür sei,

dass sie die Betreuung einer Führungsperson brauche, sie sich nicht über eine

längere Zeit konzentrieren könne und sie für exakte Arbeit mehr Zeit aufwenden

müsse. Ein Einsatz im ersten Arbeitsmarkt sei aus Sicht der K.___ nicht

denkbar, da die Versicherte eine dauernde Begleitung benötige und sie dem

Zeitdruck nicht gewachsen sei. Der Zeitdruck verstärke zudem das Zittern und führe

zu inexakter Arbeit (Beschwerdebeilage 5).

8.6

Im Abklärungsbericht Haushalt vom

5.

Mai 2022 kam die Abklärungsfachfrau L.___ aufgrund der Akten und des Abklärungsgesprächs

vor Ort zum Schluss, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Einschränkungen

in einem ausserhäuslichen Pensum von 60 % und zu 40 % im Bereich

Haushalt tätig wäre. Die Versicherte habe berichtet, dass sie in einem 50%-Pensum

in der K.___ arbeite, zwei Tage am Morgen und zwei Tage vom Morgen bis um ca.

15:00 Uhr. Am Mittwoch habe sie jeweils frei und verbringe den Tag ausschliesslich

mit der Tochter. Diese sei in der ersten Klasse und werde, wenn die Versicherte

arbeite, vom G.___ betreut. Die Versicherte habe so täglich etwas Zeit für sich,

um Einkäufe zu erledigen und Termine wahrzunehmen. Die sozialpädagogische

Familienbegleitung komme alle 14 Tage zuhause vorbei. Die Abklärungsfachfrau

stellte sodann fest, dass die Versicherte vom Mai 2018 bis Juli 2021 bei der

Stiftung F.___ mit einem Pensum von 40 % tätig gewesen sei. Seit August

2021.

werde sie in der K.___, im Restaurant und in der Lingerie, mit einem Pensum

von 50 % beschäftigt. Die Versicherte sei heute im zweiten Arbeitsmarkt

tätig. Sie sei alleinerziehend und es gebe niemanden, der auf die Tochter

aufpassen könne, wenn sie arbeite. Deshalb werde sie an vier Tagen nach der

Schule vom G.___ betreut. Ihre Eltern lebten im […] und könnten in den

Schulferien teilweise auf die Tochter aufpassen, aber nicht regelmässig. Gemäss

der Versicherten und ihrer (bis April 2022 zuständigen) Beiständin, H.___, wäre

sie heute ohne gesundheitliche Einschränkungen in einem ausserhäuslichen Pensum

von 60 % arbeitstätig. Ein höheres Pensum wäre aktuell nicht möglich

aufgrund der fehlenden privaten Betreuung und weil eine Kinderkrippe bei einem

Pensum von 100 % zu teuer wäre. Gemäss Frau H.___ würde sie vermutlich

einem Teilzeitpensum von 60 % nachgehen und ergänzend wäre sie auf die

Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen. In Bezug auf die Leistungsfähigkeit

im Aufgabenbereich kam die Abklärungsfachfrau zum Schluss, dass in den

Bereichen Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf und weitere Besorgungen, Wäsche

und Kleiderpflege keine Einschränkungen bestünden. Die Versicherte habe eine

Ausbildung als Hauswirtschaftspraktikerin. Das Kochen und die Haushaltführung

bereite ihr keine Mühe. Die Einkäufe erledige die Versicherte vollumfänglich

selbständig, bei schweren Einkäufen dürfe sie ab und zu mit der Nachbarin

mitfahren. Bei der Kinderbetreuung, welche 30 % der Tätigkeit im

Aufgabenbereich ausmache, berücksichtigte die Abklärungsfachperson eine

Einschränkung von 20 %. Die Versicherte sei alleinerziehend. Der

Kindsvater habe nur etwa einmal pro Monat ein begleitetes Besuchsrecht. An vier

Tagen pro Woche werde die Tochter nach der Schule vom G.___ betreut. So sei die

Versicherte etwas entlastet und habe genügend Zeit für Termine und Besorgungen.

Alle 14 Tage komme zudem eine Familienbegleitung zu ihr nach Hause. Sie besprächen

psychosoziale Probleme (schwierige Situation mit dem Kindsvater) und stärkten die

Versicherte in ihrer Rolle als Mutter. Sie berieten die Versicherte auch

betreffend die altersgerechte Erziehung. Die Tochter sei sehr fordernd und habe

ihren eigenen Kopf, welchen sie durchsetzen wolle. Im Total betrage die

Einschränkung im Aufgabenbereich 6 % (IV-Nr. 214).

8.7

Gemäss Ernennungsurkunde vom 15.

März 2022 wurde B.___ mit Wirkung ab 1. Mai 2022 als Beistand der Versicherten

eingesetzt. Seine Aufgaben bestünden darin, die Versicherte beim Erledigen der

administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im

Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial)-Versicherungen, sonstigen

Institutionen und Privatpersonen. Zudem habe er die Versicherte beim Erledigen

der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und

Vermögen sorgfältig zu verwalten (IV-Nr. 215).

8.8

Mit Schreiben vom 2. Juni 2022

beantragte die für die Tochter der Versicherten zuständige Kinderbeiständin bei

der Sozialhilfe N.___ Kostengutsprache für eine Betreuung im G.___ am Montag,

Dienstag, Donnerstag und Freitag von 06:45 bis 16:30 Uhr. Die Tochter werde an

den Arbeitstagen der Mutter im G.___ betreut. Diese arbeite aktuell 60 %

in der K.___. Die Betreuung sei für die Tochter der Versicherten sehr wertvoll.

Es sei eine ausserbehördliche Kindesschutzmassnahme. Die Mutter sei mit der

Betreuung der Tochter immer wieder überfordert. Auch bei den Hausaufgaben könne

sie ihr Kind nicht unterstützen (Beschwerdebeilage 6).

8.9

Im Einwandschreiben vom 15. Juni

2022.

machte der Beistand, B.___, geltend, dass die Versicherte ohne

gesundheitliche Beeinträchtigung zu 100 % arbeiten würde, auch aus

wirtschaftlichen Gründen. Sie würde ihre Tochter einen weiteren Tag vom G.___

betreuen lassen und wäre voll erwerbstätig. Es sei klar, dass die Versicherte

anlässlich der Abklärung vor Ort die hypothetische Frage der Erwerbstätigkeit

nicht verstanden oder richtig habe abstrahieren können (IV-Nr. 220).

9.

Strittig und zu prüfen ist

vorliegend zunächst die sogenannte Statusfrage. Die Beschwerdegegnerin ging in

Bezug auf den Status davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall

zu 60 % ausserhäuslich und zu 40 % im Haushalt tätig wäre. Die

Versicherte stellt sich in der Beschwerde auf den Standpunkt, dass sie im

Gesundheitsfall mindestens 80 % erwerbstätig wäre.

9.1

Bei einer im Haushalt tätigen

versicherten Person ist zu prüfen, ob sie ohne Invalidität mit Rücksicht auf

die gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt

wäre. Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche Gegebenheiten des

Einzelfalles zu berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und

Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten

und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der

versicherten Person (BGE 125 V 146 E. 2c). Dabei sind die konkrete Situation

und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen

Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117 V 194 E. 3b mit

Hinweis).

9.2

Die heute 34-jährige Versicherte

hat eine siebenjährige Tochter und ist alleinerziehend. Der Kindsvater bezahlt

keine Unterhaltsbeiträge und die Versicherte bezieht aktuell

Sozialhilfeleistungen. Die Tochter der Versicherten wird gemäss Aktenlage an

vier Tagen pro Woche von 06:45 bis 16:30 Uhr vom G.___ betreut. In den

Schulferien übernehmen die Grosseltern – zumindest teilweise – die

Betreuungsaufgaben. Aktuell arbeitet die Versicherte in einem Pensum von rund

55.

% im zweiten Arbeitsmarkt. Gemäss Abklärungsbericht gaben die

Versicherte und ihre vormalige Beiständin anlässlich der Abklärung vor Ort an,

dass die Versicherte ohne gesundheitliche Einschränkung in einem

ausserhäuslichen Pensum von 60 % arbeitstätig wäre. Ein höheres Pensum

wäre nicht möglich aufgrund der fehlenden privaten Betreuung und weil eine

Kinderkrippe bei einem Pensum von 100 % zu teuer wäre. Gemäss der

vormaligen Beiständin würde die Versicherte vermutlich einem Teilzeitpensum von

60.

% nachgehen und ergänzend Sozialhilfeleistungen beziehen. Mit

Einwandschreiben vom 15. Juni 2022 korrigiert der zwischenzeitlich neu

eingesetzte Beistand der Versicherten deren Aussage und macht eine

vollzeitliche Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle geltend. Dies sei aus

wirtschaftlichen Gründen erforderlich. Ausserdem habe die Versicherte die

hypothetische Frage der Erwerbstätigkeit nicht verstanden oder richtig

abstrahieren können (IV-Nr. 220). In der Beschwerdeschrift wird schliesslich

vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung

mindestens in einem 80%-Pensum erwerbstätig wäre.

Die Tatsache, dass die Tochter der

Versicherten aktuell an vier Tagen pro Woche während jeweils neun Stunden und

45.

Minuten fremdbetreut wird, ermöglicht der Versicherten grundsätzlich ein

Erwerbspensum von 80 %. Die prekären finanziellen Verhältnisse lassen

sodann ebenfalls auf ein eher hochprozentiges Erwerbspensum im Gesundheitsfalle

schliessen. Gegen die Annahme einer hypothetischen Erwerbstätigkeit von mehr

als 60 % sprechen dagegen die Aussage der Versicherten und jene der

vormaligen Beiständin anlässlich der Abklärung vor Ort. Es ist allerdings

fraglich, ob auf diese Aussagen abgestellt werden kann. Zum Einen ist es – wie

der Beistand geltend gemacht hat – zweifelhaft, ob die Versicherte aufgrund

ihrer Minderintelligenz die Bedeutung der hypothetischen Statusfrage vollständig

verstanden hat. Zum Anderen ist die Begründung des 60%-Pensums mit dem Argument

der zu teuren Kinderkrippe im Falle eines 100%-Pensums nicht stichhaltig. Die

Tochter der Versicherten wird bereits heute an vier ganzen Tagen vom G.___ betreut,

womit im Falle eines 80%-Pensums keine Mehrkosten hinzukämen. Im Weiteren

erscheint auch die Aussage der vormaligen Beiständin, wonach die Versicherte selbst

bei voller Gesundheit Sozialhilfeleistungen beziehen würde, wenig gesichert. Unklar

ist insbesondere, auf welche objektiven Anhaltspunkte diese Annahme

zurückgreift. Es ist daher von einer subjektiven Mutmassung der Beiständin

auszugehen, welche vorliegend nicht zu Ungunsten der Versicherten herangezogen

werden darf. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Gegebenheiten erscheint es

nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung als überwiegend wahrscheinlich,

dass die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in einem 80%-Pensum

tätig wäre.

9.3

Als Zwischenfazit kann somit festgehalten

werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit 80 % ausserhäuslich und 20 % im Haushalt tätig

wäre. Damit hat sich der Status der Versicherten seit dem letzten

rechtskräftigen Rentenentscheid, bei welchem von einer 100%igen

Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausgegangen wurde, verändert. Ein

Dispositiv

Revisionsgrund ist demnach gegeben (vgl. BGE 147 V 124 E. 5 und 6). Dies hat

zur Folge, dass der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht

umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen ist. (vgl.

Erwägung II. 3).

10. Zu beurteilen ist im Weiteren

die umstrittene Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Die

Beschwerdegegnerin geht in der angefochtenen Verfügung von einer unveränderten

Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit aus.

Die Beschwerdeführerin macht eine Arbeitsfähigkeit von 0 % im ersten

Arbeitsmarkt geltend.

10.1 Bei der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit stützt sich die Beschwerdegegnerin auf die RAD-Stellungnahme vom

2. Juni 2021 (IV-Nr. 209), weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist.

Dabei gilt zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Beweiswürdigung

entscheidungsrelevanter versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen strenge

Anforderungen gelten. Bereits bei Vorliegen geringer Zweifel an der Zuverlässigkeit

und Schlüssigkeit derselben müssen ergänzende Abklärungen vorgenommen werden

(vgl. Erwägung II. 4.4).

10.2 Gemäss der regionalärztlichen

Beurteilung vom 2. Juni 2021 habe sich der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin seit den medizinischen Abklärungen zwischen 2008 und 2013

nicht verändert. Die Versicherte leide seit Geburt an einer neurologischen

Störung mit einem Ruhe- und Intentionstremor des gesamten Körpers, besonders im

Bereich der Arme und Hände. Daneben seien eine Areflexie und eine Macrocephalie

festgestellt worden. Ferner liege eine Entwicklungsstörung vor mit

mittelgradigen neurokognitiven Dysfunktionen bzw. eine Intelligenzminderung.

Funktionell bestünden erhebliche Einschränkungen für feinmotorische und mittelmotorische

Tätigkeiten. Es brauche Anleitung und Unterstützung in administrativen

Tätigkeiten. Keine komplexeren intellektuellen Tätigkeiten. Reduzierte

Merkspanne und eingeschränktes Arbeitsgedächtnis. Kein Zeitdruck, keine

Anforderungen an Umstellungsfähigkeiten, körperlich maximales Heben und Tragen

von Lasten bis zu 15 kg. Basierend darauf gelangt der RAD zum Schluss,

dass die ausgebildete Tätigkeit als Hauswirtschaftspraktikerin die den

Ressourcen und Defiziten der Versicherten am besten angepasste Tätigkeit sei.

In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit betrage die Leistungsfähigkeit

80 % bei einem 100%-Pensum.

Wie vorstehend erwähnt, liegt mit der

Statusänderung ein Revisionsgrund vor, womit der Rentenanspruch in rechtlicher

und tatsächlicher Hinsicht umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen

zu prüfen ist. Dies ist vorliegend ungenügend erfolgt. Die RAD-Stellungnahme

beruht auf einer reinen Aktenbeurteilung und legt den Fokus auf den Vergleich

des aktuellen Gesundheitszustandes mit jenem im Zeitpunkt des letzten

Rentenentscheids. Gewürdigt werden im Wesentlichen die medizinischen

Vorberichte aus den Jahren 2008 bis 2013 sowie ein einziger aktueller

Arztbericht des behandelnden Psychiaters. Angesichts des multiplen/vielfältigen

und langjährigen Beschwerdebilds der Beschwerdeführerin fehlen der RAD-Abklärung

somit aktuelle medizinische Untersuchungsbefunde. Wie die RAD-Ärztin zutreffend

feststellt, leidet die Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt an neurologischen und

neurokognitiven Störungen. In welchem Ausmass sich diese Störungen heute auf

die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken, beurteilt die

RAD-Ärztin allerdings unter Berücksichtigung von Untersuchungsbefunden, welche

vor zehn bis 15 Jahre erhoben worden sind. Auch das in der RAD-Stellungnahme

berücksichtigte Rückenleiden, welches die Versicherte beim Heben und Tragen von

Lasten beeinträchtige, basiert auf einer zehnjährigen Aktenlage. Die Zuverlässigkeit

und Schlüssigkeit der darauf beruhenden regionalärztlichen Beurteilung

erscheint daher zweifelhaft. Geringe Zweifel an der festgestellten 80%igen

Arbeitsfähigkeit ergeben sich sodann auch mit Blick auf die Einschätzung des

behandelnden Psychiaters und die Tatsache, dass die Versicherte seit Jahren

ausschliesslich im zweiten Arbeitsmarkt beschäftigt wird. Sowohl der

behandelnde Psychiater als auch die Beschäftigungsstelle K.___ beurteilen die

Beschwerdeführerin als nicht arbeitsfähig im ersten Arbeitsmarkt. Gemäss

Leistungsbericht der K.___ benötige die Versicherte bei der Arbeit eine

dauernde Begleitung und sei dem Zeitdruck nicht gewachsen. Der Zeitdruck

verstärke zudem das Zittern und führe zu inexakter Arbeit. Im Arztbericht des

behandelnden Psychiaters werden im Weiteren eine psychische Instabilität sowie

Schwierigkeiten bei der Emotionsregulierung genannt, welche sich negativ auf

die Leistungsfähigkeit auswirkten. Damit liegen weitere – seitens der

RAD-Ärztin nicht berücksichtigte – Indizien vor, die gegen eine 80%ige

Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt sprechen.

10.3 Aus all diesen Gründen genügt die

RAD-Stellungnahme den strengen Anforderungen an die Beweiswürdigung

versicherungsinterner ärztlicher Berichte nicht. Da bereits geringe Zweifel an

der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen ausreichen, damit rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen

vorzunehmen sind, lässt sich im vorliegenden Fall die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit nicht auf die Stellungnahmen des RAD abstützen. Da auch sonst

keine beweiswertigen medizinischen Berichte vorliegen, die eine Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit zulassen würden, sind weitere Abklärungen in Form einer

Begutachtung in den Bereichen Neurologie und Psychiatrie zu veranlassen.

11.

11.1 Medizinisch ungenügend geklärt

ist im Weiteren auch die Frage der Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich. Wie

vorstehend dargelegt, bestehen an der versicherungsinternen ärztlichen

Abklärung des RAD zumindest geringe Zweifel, weshalb nicht darauf abgestellt

werden darf. Daraus folgt, dass die gesundheitliche Situation im

Aufgabenbereich ebenfalls ungenügend abgeklärt worden ist. Der Beweiswert einer

Haushaltsabklärung hängt unter anderem davon ab, dass die Abklärungsfachfrau

Kenntnis der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen

und Behinderungen hat. Von besonderer Wichtigkeit ist vorliegend die

medizinische Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Aufgabereich auch aufgrund

der neurokognitiven Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin. Leidet die

Versicherte Person an kognitiven Leistungseinbussen, ist es der medizinisch

nicht geschulten Abklärungsperson nur beschränkt möglich, das Ausmass der

Einschränkungen im Haushalt zu erkennen (Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022

vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.2 und 6.2 je mit Hinweisen). Es braucht daher

weitere medizinische Abklärungen zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit im

Aufgabenbereich.

11.2 Ergänzend ist an dieser Stelle festzuhalten,

dass der Abklärungsbericht Haushalt vom 5. Mai 2022 – unabhängig von der ungenügenden

medizinischen Beurteilungsgrundlage – nur teilweise nachvollzogen werden kann. Nach

Einschätzung der Abklärungsfachfrau sei die Versicherte in den Bereichen

Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf und weitere Besorgungen, Wäsche und

Kleiderpflege nicht eingeschränkt. Bei der Kinderbetreuung bestehe eine

Einschränkung von 20 % (IV-Nr. 214). Der Aufgabenbereich «Einkauf und

weitere Besorgungen» umfasst unter anderem administrative Verrichtungen

bezüglich Post, Versicherungen und Amtsstellen. Die Versicherte wird bei diesen

Aufgaben seit 2009 durch eine Beistandsperson (mit Vertretungs- und Vermögensverwaltungsbefugnissen)

unterstützt und vertreten, weil sie diese offensichtlich nicht selber ausüben

kann (IV-Nrn. 142.101, 142.75, 142.27, 180, 195, 211 und 215). Entgegen der

Annahme der Abklärungsfachfrau ist damit im Bereich «Einkauf und weitere

Besorgungen» von einer Beeinträchtigung auszugehen. Auch der behandelnde

Psychiater und die RAD-Ärztin stellen im Bereich Administration eine

Einschränkung fest (IV-Nrn. 206 und 209). Die Annahme der Abklärungsfachperson,

wonach im Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen» keine Beeinträchtigung

bestehe, leuchtet damit nicht ein. Fraglich erscheint sodann auch die

angenommene Einschränkung bei der Kinderbetreuung von 20 %. Diese eher geringe

Einschränkung erweist sich – in Anbetracht der aus Gründen des Kindswohls

errichteten umfangreichen Unterstützung durch die vier Mal wöchentliche

Tagesbetreuung, die Kinderbeistandschaft und die sozialpädagogische Familienbegleitung

– wenig plausibel. Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass vorliegend

konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des

Abklärungsberichts Haushalt vom 5. Mai 2022 sprechen. Die

Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich kann daher nicht als hinreichend geklärt

gelten.

11.3 Für eine umfassende Beurteilung

des Leistungsanspruchs der Versicherten bedarf es deshalb – nach dem Ergebnis

der medizinischen Abklärungen – eine erneute Abklärung im Aufgabenbereich in

Form eines Haushaltsberichts.

12. Zusammenfassend ist damit

festzuhalten, dass aufgrund der zumindest geringen Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Abklärungen keine

beweiswertigen Berichte vorliegen für die Beurteilung der Einschränkungen im

Erwerb und im Aufgabenbereich. Es bedarf daher weiterer Abklärungen. Zunächst

ist ein medizinisches Gutachten in den Bereichen Neurologie und Psychiatrie

sowie gegebenenfalls auch in weiteren Fachbereichen zu veranlassen, wobei sich

die Begutachtungspersonen sowohl zur Arbeitsfähigkeit im Erwerb als auch zur Leistungsfähigkeit

im Haushalt zu äussern haben werden. Bei der gutachterlich zu klärenden Frage

der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin handelt es sich zwar

nicht um eine gänzlich ungeklärte Frage, weshalb das Versicherungsgericht die

Begutachtung grundsätzlich selbst zu veranlassen hätte (vgl. BGE 137 V 210

E. 4.4.1.4). Da jedoch nach Vorliegen des Gutachtens die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden muss, damit diese gestützt auf das

Gutachten eine erneute Haushaltsabklärung veranlasst, rechtfertigt es sich aus

prozessökonomischen Gründen, die Angelegenheit bereits im jetzigen Zeitpunkt

zur Vornahme der genannten Abklärungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. Diese hat nach den erfolgten Abklärungen neu über den

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu befinden. Hierbei hat sie auf den im

vorliegenden Urteil festgestellten Status abzustellen. Somit ist die Beschwerde

gutzuheissen.

13.

13.1 Bei diesem Verfahrensausgang

(formelles Obsiegen) steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung

zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand

und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung wie in der

Honorarnote vom 16. November 2022 geltend gemacht auf CHF 2'367.05

festzusetzen (9.1 Stunden zu CHF 230.00 zuzüglich Auslagen von 5 % und

MwSt.).

13.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

10. August 2022 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit

sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'367.05 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Baltermia-Wenger