VSBES.2022.188
Invalidenrente
12. Mai 2023Deutsch36 min
Invalidenversicherung an und beantragte eine Berufsberatung unter Hinweis auf ein
Source so.ch
Urteil vom 12. Mai 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
A.___ vertreten durch Beistand B.___ hier vertreten durch
Rechtsanwältin Irja Zuber, c/o Procap Schweiz
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 10. August 2022)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1988 geborene A.___ meldete
sich am 5. Mai 1999 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von
medizinischen Massnahmen an (IV-Nr. 1). Mit Verfügung vom 6. September 2000
erteilte die IV-Stelle Bern Kostengutsprache für eine Ergotherapie (IV-Nr. 8).
Am 10. März 2008 meldete sich A.___ erneut bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung an und beantragte eine Berufsberatung unter Hinweis auf ein
permanentes Zittern seit dem Kindesalter (IV-Nr. 9). Die IV-Stelle Bern klärte
den Sachverhalt in der Folge ab und holte insbesondere ein neuropsychologisches
Gutachten bei lic. phil. D.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie, datierend
vom 4. Juli 2008 (IV-Nr. 25), und ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. E.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, datierend vom 1. September 2008
(IV-Nr. 28), ein. Nach anfänglicher Ablehnung gewährte die IV-Stelle Bern A.___
Frühinterventionsmassnahmen in Form einer Eingliederungsberatung (IV-Nr. 36).
Am 17. November 2009 erteilte sie zudem Kostengutsprache für eine Ausbildung
als Hauswirtschaftspraktikerin im geschützten Rahmen (IV-Nr. 46), welche A.___
am 31. Juli 2011 erfolgreich abgeschlossen hat (IV-Nr. 66). Trotz eines am 19.
Januar 2012 zusätzlich gewährten Aufbautrainings (IV-Nr. 67) fand A.___ in der
Folge keine Arbeitsstelle. Nachdem der behandelnde Psychiater zudem eine
Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes geltend gemacht hatte,
veranlasste die IV-Stelle Bern eine Arbeitsmarktliche Abklärung (AMA). Gestützt
auf den Abklärungsbericht AMA vom 27. Juni 2013 (IV-Nr. 104) und die
regionalärztliche Stellungnahme vom 6. November 2013 (IV-Nr. 128) verneinte
die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 6. November 2013 einen Anspruch auf
eine Invalidenrente (IV-Nr. 125). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess
das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, mit Urteil vom 9. April 2014 teilweise gut und sprach A.___ ab März
2009 eine Viertelsrente zu (IV-Nr. 156).
2. Nach einem zwischenzeitlich
erfolgten Umzug vom Kanton Bern in den Kanton Solothurn leitete die IV-Stelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) am 18. Juni 2020 eine
eingliederungsorientierte Renten-Revision ein (IV-Nr. 202). Hinsichtlich der
aktuellen persönlichen Verhältnisse gab die Beiständin der Versicherten im
Fragebogen vom 26. Juni 2020 unter anderem an, dass A.___ 2015 ein Kind geboren
habe und dass ihr Gesundheitszustand gleich geblieben sei. Ferner sei sie Hausfrau
und nicht erwerbstätig. Sie werde von der Stiftung F.___ in einem 50%-Pensum
beschäftigt (IV-Nr. 202). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Arztbericht beim
behandelnden Psychiater (IV-Nr. 206), einen Arbeitgeberfragebogen bei der
Stiftung F.___ (IV-Nr. 207), eine RAD-Stellungnahme (IV-Nr. 209) und einen
Abklärungsbericht Haushalt (IV-Nr. 214) ein. Basierend darauf ging die IV-Stelle
von einem neuen Status von 60 % Erwerb und 40 % Aufgabenbereich,
einer gleich gebliebenen Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt von 80 %
und einer Einschränkung im Aufgabenbereich von 6 % aus. Dementsprechend
ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 32 % und hob die Invalidenrente
nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 217) mit Verfügung vom 10. August
2022 per Ende September 2022 auf. Einer allfälligen Beschwerde wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen (A.S. 1).
3. Dagegen erhebt A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin oder Versicherte), vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber,
am 14. September 2022 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit folgenden Rechtsbegehren
(A.S. 10):
1. Die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 10.08.2022 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei
weiterhin eine Invalidenrente zuzusprechen,
3. Eventualiter
sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
4. Der
Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie
sei von anfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei
ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu
gewähren.
5. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer)
zulasten der Beschwerdegegnerin.
4. Mit Eingabe vom 17. Oktober
2022 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Vernehmlassung (A.S. 33).
5. Mit Verfügung vom 8. November
2022 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht)
– soweit den Betrag von CHF 1'000.00 übersteigend – bewilligt und
Rechtsanwältin Irja Zuber als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt (A.S.
39).
6. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Die hier angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022.
Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich
massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der ab
1.
Januar 2022 gültigen Fassung (7. IV-Revision) anwendbar.
2.
2.1
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird
die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente
festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 – 69 % entspricht der prozentuale
Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 %
besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad
unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile:
·
Invaliditätsgrad von
49.
% = Prozentualer Anteil von 47.5 %
·
Invaliditätsgrad von
48.
% = Prozentualer Anteil von 45.0 %
·
Invaliditätsgrad von
47.
% = Prozentualer Anteil von 42.5 %
·
Invaliditätsgrad von
46.
% = Prozentualer Anteil von 40.0 %
·
Invaliditätsgrad von
45.
% = Prozentualer Anteil von 37.5 %
·
Invaliditätsgrad von
44.
% = Prozentualer Anteil von 35.0 %
·
Invaliditätsgrad von
43.
% = Prozentualer Anteil von 32.5 %
·
Invaliditätsgrad von
42.
% = Prozentualer Anteil von 30.0 %
·
Invaliditätsgrad von
41.
% = Prozentualer Anteil von 27.5 %
·
Invaliditätsgrad von
40.
% = Prozentualer Anteil von 25.0 %.
2.2
Für die Bemessung der
Invalidität von erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG; sog.
allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Bei nicht erwerbstätigen
Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der
Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; sog. spezifische
Methode des Betätigungsvergleichs). Bei Versicherten, die nur zum Teil
erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der
Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs festgelegt. Waren sie daneben auch
im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach der
spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs festgelegt. In diesem Fall sind
der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb
des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im
Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu
bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode).
3.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft
entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der
Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich
ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17
Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit
Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen
Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern auch dann, wenn sich
die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter
Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität
zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist
(BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Unerheblich
unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach ständiger
Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372;
vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205). Liegt ein Revisionsgrund vor,
ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig»)
zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (Urteil des
Bundesgerichts 8C_236/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 6.1 mit Verweis auf BGE 144 I 103 E. 2.1).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen
angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet
werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben
Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über
die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den
Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver
und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016
E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).
4.3
Im Sozialversicherungsverfahren
sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E.
3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.4
Die Rechtsprechung erachtet es
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung
volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353). Schliesslich
haben die Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen
grundsätzlich Beweiswert, doch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe
Beweiskraft zu wie einem Gutachten, das der Versicherungsträger im Verfahren
nach Art. 44 ATSG von einer externen Fachperson eingeholt hat oder einem
Gerichtsgutachten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit Hinweisen). Zwar
lässt der Umstand, dass versicherungsinterne Fachpersonen in einem
Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger stehen, für sich allein noch
nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit dieser Personen schliessen.
Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu
stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit
Hinweisen). Einem von der Krankentaggeldversicherung eingeholten Gutachten
kommt der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen
zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2018 vom 14. November 2018 E.
4.1
mit Hinweisen).
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin hob in
der angefochtenen Verfügung vom 10. August 2022 die Viertelsrente der
Beschwerdeführerin per Ende September 2022 auf (A.S. 1). Die Abklärungen hätten
ergeben, dass die Beschwerdeführerin heute bei voller Gesundheit mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Ausmass
von 60 % nachginge. Entsprechend fielen 40 % in den Aufgabenbereich
Haushalt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe für eine angepasste Tätigkeit
im ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Im Aufgabenbereich
Haushalt sei unter Berücksichtigung der medizinischen Akten und der Abklärung
vor Ort eine Einschränkung von 6 % erhoben worden. Unter Anwendung der
gemischten Bemessungsmethode resultiere ein Gesamtinvaliditätsgrad von
32.
%, was keinen Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung
begründe. In Bezug auf die Einwände der Versicherten stellte sich die
Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass ein Erwerbspensum von 100 %
nicht realistisch sei. Die Versicherte sei Alleinerziehende mit einer
siebenjährigen Tochter. Aufgrund der fehlenden privaten Betreuung und der hohen
Kosten einer Kinderkrippe sei von einem ausserhäuslichen Pensum von 60 %
auszugehen. Dem Einwand, wonach die Beschwerdeführerin die hypothetische
Fragestellung nicht verstanden habe, könne nicht gefolgt werden. Ihre
Beiständin sei ebenfalls am Gespräch anwesend gewesen und habe die Statusfrage
mit der Versicherten diskutiert.
5.2
Mit Beschwerde vom 14. September
2022.
(A.S. 10) beantragt die Versicherte die weitere Zusprache einer Invalidenrente,
eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In der Beschwerdebegründung wird im
Wesentlichen geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung mindestens in einem 80%-Pensum erwerbstätig sein müsste, um
den Lebensunterhalt bestreiten zu können. Die Beschwerdeführerin sei
alleinerziehend und erhalte keine Unterhaltsbeiträge vom Kindsvater. Die
Tochter gehe in die erste Klasse und besuche an vier Tagen pro Woche die
schulergänzende Betreuung im G.___. Während den Ferien könne die
Beschwerdeführerin auf die Unterstützung durch die Herkunftsfamilie zählen.
Dank der guten, subventionierten Kinderbetreuungslösung könne die
Beschwerdeführerin somit problemlos in einem 80%-Pensum erwerbstätig sein. In
Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wird in der Beschwerde weiter vorgebracht, dass
die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit nur im geschützten Rahmen umsetzen
könne. Die Annahme des Verwaltungsgerichts Bern, wonach die Arbeitsfähigkeit
80.
% betrage, sei zu optimistisch gewesen. Es sei von einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt auszugehen. Bestritten
wird im Weiteren die seitens der Beschwerdegegnerin festgestellte Einschränkung
im Haushalt von 6 %. Insbesondere die angenommene Einschränkung bei der
Kinderbetreuung von 20 % sei angesichts des Umstands, dass die Tochter eine
eigene Beiständin habe und aus Gründen des Kindswohls an vier Tagen pro Woche das
G.___ besuche, zu tief bemessen. Dies zeige auch die Familienbegleitung, die
seit zwei Jahren installiert sei (aktuell ein bis zwei Termine pro Woche bzw.
20.
Stunden pro Monat). Zudem bestehe im Bereich «Einkauf und weitere
Besorgungen» eine erhebliche, mindestens 50%ige Einschränkung. Den täglichen
Einkauf erledige die Beschwerdeführerin selber, aber in sämtlichen anderen
Belangen sei sie auf den Beistand angewiesen. Aufgrund der Beschreibung der
Einschränkungen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch in der
Planung der Hausarbeiten erheblich eingeschränkt sei. Im Hinblick auf den
Einkommensvergleich stellt sich die Beschwerdeführerin ferner auf den
Standpunkt, dass sich das Valideneinkommen nach Art. 26 Abs. 2 IV bemesse. Das
effektive Invalideneinkommen betrage CHF 140.00 x 12. Sollte wider Erwarten von
einer Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausgegangen werden, müsse das
Invalideneinkommen erheblich angepasst werden. Die Beschwerdeführerin sei mit
den erheblichen Einschränkungen in der Selbständigkeit kaum in der Lage, ein
Durchschnittseinkommen zu erwirtschaften. Abschliessend stellt die
Beschwerdeführerin fest, dass aufgrund der Änderung im Status ein
Revisionsgrund gegeben sei. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb nicht an die
früheren Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit gebunden. Es bestehe ein Anspruch
auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
6.
Streitig und zu prüfen ist, ob die
Beschwerdegegnerin die mit Urteil des Verwaltungsgerichts Bern vom 9. April
2014.
(IV-Nr. 156) ab März 2009 zugesprochene Viertelsrente zu Recht per
31.
September 2022 aufgehoben hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung
in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,
beurteilt sich bei einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG durch
Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten Rentenverfügung –
vorliegend am 9. April 2014 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der
streitigen neuen Verfügung vom 10. August 2022 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).
7.
Im Zeitpunkt der ursprünglichen
Rentenzusprache vom 9. April 2014 galt folgende Ausgangslage:
Mit Urteil vom 9. April 2014 sprach das Verwaltungsgericht
Bern der Versicherten ab März 2009 eine Viertelsrente zu (IV-Nr. 156). Dabei
ging das Gericht davon aus, dass die (damals noch kinderlose) Versicherte im
Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. In einer angepassten Tätigkeit
betrage die Arbeitsfähigkeit 80 %. Das Gericht erklärte den
AMA-Abklärungsbericht vom 27. Juni 2013 (IV-Nr. 104), welcher unter Miteinbezug
des regionalärztlichen Dienstes erstellt worden war, für beweiswertig und bestätigte
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: (1.) Verdacht auf
kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung (ICD-10 F83) mit/bei (-) leichten
bis mittelschweren kognitiven Minderleistungen und (-) unklarer neurologischer
Symptomatik mit ausgeprägtem Tremor und Areflexie, (2.) linkskonvexe
BWS-Skoliose und (3.) lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei (-)
mittelgradiger Chondrose L5/S1, Protrusion mit biforaminalem, diskogenem
Kontakt L5, Grundplattenreaktion Modic 1 LWK 5 ohne Neurokompression (MRI 2/13).
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe dagegen die Diagnose ADHS
(Behandlung mit Concerta). Zum Medizinischen wurde im Urteil unter anderem
festgehalten, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Tremors und ihrer unter
dem Normbereich liegenden Intelligenz in ihrer Erwerbsfähigkeit seit jeher
eingeschränkt sei. Eine zusätzlich einschränkende ADHS sei dagegen nicht
überwiegend wahrscheinlich, da bei der Beschwerdeführerin die Diagnose ADHS im
Kindesalter nie gestellt worden sei. Ebenso wenig sei unter dem Gesichtspunkt
der Arbeits- und Leistungsfähigkeit relevant, dass die Beschwerdeführerin
allenfalls einer lebenspraktischen Begleitung bedürfe. Ferner sei bislang keine
depressive Störung, sondern einzig eine längere depressive Reaktion bzw.
Episode diagnostiziert worden, welche sich überdies im Zusammenhang mit einer
psychosozialen Belastungssituation manifestiert habe und folglich keinen
invalidisierenden Charakter im rechtlichen Sinne aufweise. Im Zeitpunkt der
AMA-Abklärung im Mai 2013 hätten ausserdem keine Hinweise auf eine dauerhafte,
die Arbeits- und Leistungsfähigkeit zusätzlich einschränkende depressive
Störung bestanden. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit stellte das Gericht fest,
dass die im geschützten Rahmen erlernte Tätigkeit als
Hauswirtschaftspraktikerin als optimal angepasst gelte. Zu bestätigen sei
ausserdem folgendes Zumutbarkeitsprofil: Intellektuell einfache repetitive
Tätigkeiten mit vorwiegend visuell-praktischen Anforderungen ohne Zeitdruck und
ohne hohe Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit. Keine feinmotorischen
Arbeiten. Keine Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an das Rechnen und an die
Rechtschreibung. Körperliches Anspruchsniveau wegen der Wirbelsäulenproblematik
leicht bis mittelschwer mit Heben und Tragen von Lasten bis maximal 15 kg.
Volles Pensum mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 %
aufgrund einer Verlangsamung des Arbeitstempos. Im Rahmen der Bestimmung des
Invaliditätsgrades wurde das Valideneinkommen nach Art. 26 Abs. 1 IVV (in der
damals gültigen Fassung) bemessen. Beim Invalideneinkommen wurde auf die
LSE-Tabelle TA1, Position 96 (sonstige persönliche Dienstleistungen)
abgestellt. Ein leidensbedingter Abzug wurde nicht gewährt, die
leidensbedingten Einschränkungen würden bereits bei der attestierten
Leistungsminderung berücksichtigt. In Anwendung der Berechnungsmethode des
Einkommensvergleichs ermittelte das Gericht schliesslich Invaliditätsgrade von
41.
% ab März 2009, 43 % ab November 2010 und 49 % ab März 2013. Es
bestehe ein Anspruch auf eine Viertelsrente ab März 2009.
8.
Im Zeitpunkt der vorliegend
angefochtenen Rentenaufhebungsverfügung lagen folgende relevanten Unterlagen
vor:
8.1
Mit Ernennungsurkunde vom 20.
Januar 2020 wurde H.___ mit Wirkung ab 1. April 2020 als Beiständin der
Versicherten im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung
ernannt. Ihre Befugnisse bestünden darin, die Versicherte beim Erledigen der
administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im
Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial)-Versicherungen, sonstigen
Institutionen und Privatpersonen. Zudem sei sie befugt, die Versicherte beim
Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr
Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten (IV-Nr. 211).
8.2
Gemäss dem durch die Beiständin H.___
am 26. Juni 2020 ausgefüllten Fragebogen zur eingliederungsorientierten Renten-Revision
sei der Gesundheitszustand der Versicherten gleich geblieben. Sie sei Hausfrau
und nichterwerbstätig. Es bestehe eine Beschäftigung von 50 % bei der Stiftung
F.___. Die Versicherte sei ledig und habe eine Tochter, welche 2015 geboren sei
(IV-Nr. 202).
8.3
Mit Arztbericht vom 22. Dezember
2020.
diagnostizierte der behandelnde Psychiater Dr. med. I.___, Facharzt FMH
für Psychiatrie und Psychotherapie, eine (1.) Kombinierte umschriebene
Entwicklungsstörung mit leichten bis mittelschweren kognitiven Minderleistungen
(Bericht vom 14.11.12, Dr. O.___), eine (2.) ADHS DSM-IV314.9 (Bericht vom
14.11.2012, Dr. O.___) und (3.) Angst und Depression gemischt F41.2 auf dem
Boden einer Traumafolgestörung (Kindheit, Jugendzeit). Die Versicherte sei seit
2016.
zu 100 % arbeitsunfähig. Seit 2019 arbeite sie in der Stiftung F.___
im geschützten Rahmen zu 50 % in der Wäscherei-Abteilung. Im ersten
Arbeitsmarkt bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Versicherte brauche
eine weitere psychiatrische Behandlung und sei weiterhin auf Unterstützung
durch Familienbegleitung, Beistandschaft und Beistandschaft des Kindes
angewiesen. Hinsichtlich der Funktionseinschränkungen stellte Dr. med. I.___
folgendes fest: Die Versicherte sei im Arbeitstempo verlangsamt, eine längere
Ausdauer in der Konzentration fehle und sie sei unter Druck nicht belastbar.
Psychisch tendenziell instabil, was sich auch auf ihre Leistung auswirke. Sie
sei oft nicht in der Lage, die Emotionen so zu regulieren, dass es sich auf die
Arbeit nicht auswirke. Sie brauche dann ein verständnisvolles, tolerantes
Arbeitsumfeld. Die Versicherte habe Ressourcen, funktioniere in der
Selbstversorgung, in Beziehungen und als Mutter gut, sei aber auch im
Erziehungsbereich, in administrativen Tätigkeiten, in der Entscheidungs- und
Urteilsfähigkeit wie auch in der Planung und Organisation auf die Unterstützung
von Drittpersonen angewiesen. Auf die Frage, in welchem Ausmass die Versicherte
bei Aufgaben im Haushalt eingeschränkt sei, antwortete Dr. med. I.___: «Im
Tempo und in der Urteilsfähigkeit (Erziehung, Haushaltsführung usw.), dort holt
sie sich auch die Unterstützung, die sie braucht» (IV-Nr. 206).
8.4
Im Arbeitgeberfragebogen vom 3.
Februar 2021 bestätigte die Stiftung F.___, dass die Versicherte einen
Tagesstrukturplatz habe. Die Arbeitszeit betrage 19 Stunden pro Woche. Der
Monatslohn liege bei ca. CHF 53.20 (Stundenlohn CHF 0.70 zuzüglich
Ferienentschädigung von CHF 10.00 pro Monat; IV-Nr. 207).
8.5
In der RAD-Stellungnahme vom 2.
Juni 2021 verneinte med. pract. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie sowie Fachärztin für Neurologie, eine Veränderung des
Gesundheitszustandes seit den medizinischen Abklärungen zwischen 2008 und 2013.
Es lägen keine neuen Erkrankungen oder Funktionseinschränkungen vor, die nicht
schon zwischen 2008 und 2013 versicherungsmedizinisch und
versicherungspsychiatrisch beurteilt worden seien. Die Versicherte sei
zwischenzeitlich Mutter und Hausfrau geworden. Nach Angaben des behandelnden
Psychiaters bewältige sie die Aufgaben als Mutter weitestgehend. Intellektuell
anspruchsvollere und administrative Aufgaben würden durch eine
Familienbegleiterin sowie durch die Beiständin übernommen. Als Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien zu nennen: (1.) Kombinierte Entwicklungsstörung
(ICD 10 F83), (-) mit neurologischer Symptomatik umfassend Tremor (Ruhe- und
Intentionstremor), Areflexie, Macrocephalie, und (-) mittelschweren
neuropsychologischen Dysfunktionen (MRT Befund), psychischen Symptomen, (2.)
Anamnestisch Gutachten Dr. med. E.___ 2008: leichte
Intelligenzminderung (ICD 10 F70.0), (3.) linkskonvexe BWS-Skoliose und (4.) lumbovertebrales
Syndrom. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege anamnestisch eine ADHS
vor. Unter dem Titel «funktionelle Einschränkungen» führte die RAD-Ärztin aus:
«Erhebliche Einschränkungen für feinmotorische und mittelmotorische
Tätigkeiten, Anleitung, Unterstützung in administrativen Tätigkeiten, keine
komplexeren intellektuellen Tätigkeiten. Reduzierte Merkspanne und
eingeschränktes Arbeitsgedächtnis. Kein Zeitdruck, keine Anforderungen an
Umstellungsfähigkeiten, körperlich maximales Heben und Tragen von Lasten bis zu
15.
kg». Die ausgebildete Tätigkeit als Hauswirtschaftspraktikerin sei die
den Ressourcen und Defiziten der Versicherten am besten angepasste Tätigkeit.
Nach Erlangung von Routine in der ausgebildeten Tätigkeit werde von einer
Leistungsfähigkeit von 80 % bei einem 100%-Pensum auszugehen sein (IV-Nr. 209).
8.5
Gemäss dem
Leistungsbeurteilungsbericht der K.___ Genossenschaft vom 6. September
2021.
werde die Versicherte seit dem 23. August 2021 mit einem Teilpensum von
ca. 55 % beschäftigt. Sie sei zwei Tage in der Lingerie und zwei halbe
Tage im Restaurant tätig. Ihre Aufgaben bestünden aus waschen, bügeln, mangeln,
falten und sortieren. Ebenfalls gehöre die Reinigung der Maschinen und der
Räumlichkeiten dazu. Im Restaurant helfe die Versicherte bei der Produktion der
Sandwiches mit und bediene die Gäste vom Buffet aus. Die Reinigung des
Restaurants und die Einhaltung von Hygienevorschriften seien ebenfalls
Bestandteil ihrer Arbeit. Rein leistungsmässig sei die Arbeitsleistung der
Versicherten als ca. 50 % gegenüber der Leistung einer nicht
beeinträchtigten Person im ersten Arbeitsmarkt zu beurteilen. Grund dafür sei,
dass sie die Betreuung einer Führungsperson brauche, sie sich nicht über eine
längere Zeit konzentrieren könne und sie für exakte Arbeit mehr Zeit aufwenden
müsse. Ein Einsatz im ersten Arbeitsmarkt sei aus Sicht der K.___ nicht
denkbar, da die Versicherte eine dauernde Begleitung benötige und sie dem
Zeitdruck nicht gewachsen sei. Der Zeitdruck verstärke zudem das Zittern und führe
zu inexakter Arbeit (Beschwerdebeilage 5).
8.6
Im Abklärungsbericht Haushalt vom
5.
Mai 2022 kam die Abklärungsfachfrau L.___ aufgrund der Akten und des Abklärungsgesprächs
vor Ort zum Schluss, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Einschränkungen
in einem ausserhäuslichen Pensum von 60 % und zu 40 % im Bereich
Haushalt tätig wäre. Die Versicherte habe berichtet, dass sie in einem 50%-Pensum
in der K.___ arbeite, zwei Tage am Morgen und zwei Tage vom Morgen bis um ca.
15:00 Uhr. Am Mittwoch habe sie jeweils frei und verbringe den Tag ausschliesslich
mit der Tochter. Diese sei in der ersten Klasse und werde, wenn die Versicherte
arbeite, vom G.___ betreut. Die Versicherte habe so täglich etwas Zeit für sich,
um Einkäufe zu erledigen und Termine wahrzunehmen. Die sozialpädagogische
Familienbegleitung komme alle 14 Tage zuhause vorbei. Die Abklärungsfachfrau
stellte sodann fest, dass die Versicherte vom Mai 2018 bis Juli 2021 bei der
Stiftung F.___ mit einem Pensum von 40 % tätig gewesen sei. Seit August
2021.
werde sie in der K.___, im Restaurant und in der Lingerie, mit einem Pensum
von 50 % beschäftigt. Die Versicherte sei heute im zweiten Arbeitsmarkt
tätig. Sie sei alleinerziehend und es gebe niemanden, der auf die Tochter
aufpassen könne, wenn sie arbeite. Deshalb werde sie an vier Tagen nach der
Schule vom G.___ betreut. Ihre Eltern lebten im […] und könnten in den
Schulferien teilweise auf die Tochter aufpassen, aber nicht regelmässig. Gemäss
der Versicherten und ihrer (bis April 2022 zuständigen) Beiständin, H.___, wäre
sie heute ohne gesundheitliche Einschränkungen in einem ausserhäuslichen Pensum
von 60 % arbeitstätig. Ein höheres Pensum wäre aktuell nicht möglich
aufgrund der fehlenden privaten Betreuung und weil eine Kinderkrippe bei einem
Pensum von 100 % zu teuer wäre. Gemäss Frau H.___ würde sie vermutlich
einem Teilzeitpensum von 60 % nachgehen und ergänzend wäre sie auf die
Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen. In Bezug auf die Leistungsfähigkeit
im Aufgabenbereich kam die Abklärungsfachfrau zum Schluss, dass in den
Bereichen Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf und weitere Besorgungen, Wäsche
und Kleiderpflege keine Einschränkungen bestünden. Die Versicherte habe eine
Ausbildung als Hauswirtschaftspraktikerin. Das Kochen und die Haushaltführung
bereite ihr keine Mühe. Die Einkäufe erledige die Versicherte vollumfänglich
selbständig, bei schweren Einkäufen dürfe sie ab und zu mit der Nachbarin
mitfahren. Bei der Kinderbetreuung, welche 30 % der Tätigkeit im
Aufgabenbereich ausmache, berücksichtigte die Abklärungsfachperson eine
Einschränkung von 20 %. Die Versicherte sei alleinerziehend. Der
Kindsvater habe nur etwa einmal pro Monat ein begleitetes Besuchsrecht. An vier
Tagen pro Woche werde die Tochter nach der Schule vom G.___ betreut. So sei die
Versicherte etwas entlastet und habe genügend Zeit für Termine und Besorgungen.
Alle 14 Tage komme zudem eine Familienbegleitung zu ihr nach Hause. Sie besprächen
psychosoziale Probleme (schwierige Situation mit dem Kindsvater) und stärkten die
Versicherte in ihrer Rolle als Mutter. Sie berieten die Versicherte auch
betreffend die altersgerechte Erziehung. Die Tochter sei sehr fordernd und habe
ihren eigenen Kopf, welchen sie durchsetzen wolle. Im Total betrage die
Einschränkung im Aufgabenbereich 6 % (IV-Nr. 214).
8.7
Gemäss Ernennungsurkunde vom 15.
März 2022 wurde B.___ mit Wirkung ab 1. Mai 2022 als Beistand der Versicherten
eingesetzt. Seine Aufgaben bestünden darin, die Versicherte beim Erledigen der
administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im
Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial)-Versicherungen, sonstigen
Institutionen und Privatpersonen. Zudem habe er die Versicherte beim Erledigen
der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und
Vermögen sorgfältig zu verwalten (IV-Nr. 215).
8.8
Mit Schreiben vom 2. Juni 2022
beantragte die für die Tochter der Versicherten zuständige Kinderbeiständin bei
der Sozialhilfe N.___ Kostengutsprache für eine Betreuung im G.___ am Montag,
Dienstag, Donnerstag und Freitag von 06:45 bis 16:30 Uhr. Die Tochter werde an
den Arbeitstagen der Mutter im G.___ betreut. Diese arbeite aktuell 60 %
in der K.___. Die Betreuung sei für die Tochter der Versicherten sehr wertvoll.
Es sei eine ausserbehördliche Kindesschutzmassnahme. Die Mutter sei mit der
Betreuung der Tochter immer wieder überfordert. Auch bei den Hausaufgaben könne
sie ihr Kind nicht unterstützen (Beschwerdebeilage 6).
8.9
Im Einwandschreiben vom 15. Juni
2022.
machte der Beistand, B.___, geltend, dass die Versicherte ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung zu 100 % arbeiten würde, auch aus
wirtschaftlichen Gründen. Sie würde ihre Tochter einen weiteren Tag vom G.___
betreuen lassen und wäre voll erwerbstätig. Es sei klar, dass die Versicherte
anlässlich der Abklärung vor Ort die hypothetische Frage der Erwerbstätigkeit
nicht verstanden oder richtig habe abstrahieren können (IV-Nr. 220).
9.
Strittig und zu prüfen ist
vorliegend zunächst die sogenannte Statusfrage. Die Beschwerdegegnerin ging in
Bezug auf den Status davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall
zu 60 % ausserhäuslich und zu 40 % im Haushalt tätig wäre. Die
Versicherte stellt sich in der Beschwerde auf den Standpunkt, dass sie im
Gesundheitsfall mindestens 80 % erwerbstätig wäre.
9.1
Bei einer im Haushalt tätigen
versicherten Person ist zu prüfen, ob sie ohne Invalidität mit Rücksicht auf
die gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt
wäre. Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche Gegebenheiten des
Einzelfalles zu berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der
versicherten Person (BGE 125 V 146 E. 2c). Dabei sind die konkrete Situation
und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen
Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117 V 194 E. 3b mit
Hinweis).
9.2
Die heute 34-jährige Versicherte
hat eine siebenjährige Tochter und ist alleinerziehend. Der Kindsvater bezahlt
keine Unterhaltsbeiträge und die Versicherte bezieht aktuell
Sozialhilfeleistungen. Die Tochter der Versicherten wird gemäss Aktenlage an
vier Tagen pro Woche von 06:45 bis 16:30 Uhr vom G.___ betreut. In den
Schulferien übernehmen die Grosseltern – zumindest teilweise – die
Betreuungsaufgaben. Aktuell arbeitet die Versicherte in einem Pensum von rund
55.
% im zweiten Arbeitsmarkt. Gemäss Abklärungsbericht gaben die
Versicherte und ihre vormalige Beiständin anlässlich der Abklärung vor Ort an,
dass die Versicherte ohne gesundheitliche Einschränkung in einem
ausserhäuslichen Pensum von 60 % arbeitstätig wäre. Ein höheres Pensum
wäre nicht möglich aufgrund der fehlenden privaten Betreuung und weil eine
Kinderkrippe bei einem Pensum von 100 % zu teuer wäre. Gemäss der
vormaligen Beiständin würde die Versicherte vermutlich einem Teilzeitpensum von
60.
% nachgehen und ergänzend Sozialhilfeleistungen beziehen. Mit
Einwandschreiben vom 15. Juni 2022 korrigiert der zwischenzeitlich neu
eingesetzte Beistand der Versicherten deren Aussage und macht eine
vollzeitliche Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle geltend. Dies sei aus
wirtschaftlichen Gründen erforderlich. Ausserdem habe die Versicherte die
hypothetische Frage der Erwerbstätigkeit nicht verstanden oder richtig
abstrahieren können (IV-Nr. 220). In der Beschwerdeschrift wird schliesslich
vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
mindestens in einem 80%-Pensum erwerbstätig wäre.
Die Tatsache, dass die Tochter der
Versicherten aktuell an vier Tagen pro Woche während jeweils neun Stunden und
45.
Minuten fremdbetreut wird, ermöglicht der Versicherten grundsätzlich ein
Erwerbspensum von 80 %. Die prekären finanziellen Verhältnisse lassen
sodann ebenfalls auf ein eher hochprozentiges Erwerbspensum im Gesundheitsfalle
schliessen. Gegen die Annahme einer hypothetischen Erwerbstätigkeit von mehr
als 60 % sprechen dagegen die Aussage der Versicherten und jene der
vormaligen Beiständin anlässlich der Abklärung vor Ort. Es ist allerdings
fraglich, ob auf diese Aussagen abgestellt werden kann. Zum Einen ist es – wie
der Beistand geltend gemacht hat – zweifelhaft, ob die Versicherte aufgrund
ihrer Minderintelligenz die Bedeutung der hypothetischen Statusfrage vollständig
verstanden hat. Zum Anderen ist die Begründung des 60%-Pensums mit dem Argument
der zu teuren Kinderkrippe im Falle eines 100%-Pensums nicht stichhaltig. Die
Tochter der Versicherten wird bereits heute an vier ganzen Tagen vom G.___ betreut,
womit im Falle eines 80%-Pensums keine Mehrkosten hinzukämen. Im Weiteren
erscheint auch die Aussage der vormaligen Beiständin, wonach die Versicherte selbst
bei voller Gesundheit Sozialhilfeleistungen beziehen würde, wenig gesichert. Unklar
ist insbesondere, auf welche objektiven Anhaltspunkte diese Annahme
zurückgreift. Es ist daher von einer subjektiven Mutmassung der Beiständin
auszugehen, welche vorliegend nicht zu Ungunsten der Versicherten herangezogen
werden darf. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Gegebenheiten erscheint es
nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung als überwiegend wahrscheinlich,
dass die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in einem 80%-Pensum
tätig wäre.
9.3
Als Zwischenfazit kann somit festgehalten
werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit 80 % ausserhäuslich und 20 % im Haushalt tätig
wäre. Damit hat sich der Status der Versicherten seit dem letzten
rechtskräftigen Rentenentscheid, bei welchem von einer 100%igen
Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausgegangen wurde, verändert. Ein
Dispositiv
Revisionsgrund ist demnach gegeben (vgl. BGE 147 V 124 E. 5 und 6). Dies hat
zur Folge, dass der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht
umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen ist. (vgl.
Erwägung II. 3).
10. Zu beurteilen ist im Weiteren
die umstrittene Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Die
Beschwerdegegnerin geht in der angefochtenen Verfügung von einer unveränderten
Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit aus.
Die Beschwerdeführerin macht eine Arbeitsfähigkeit von 0 % im ersten
Arbeitsmarkt geltend.
10.1 Bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit stützt sich die Beschwerdegegnerin auf die RAD-Stellungnahme vom
2. Juni 2021 (IV-Nr. 209), weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist.
Dabei gilt zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Beweiswürdigung
entscheidungsrelevanter versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen strenge
Anforderungen gelten. Bereits bei Vorliegen geringer Zweifel an der Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit derselben müssen ergänzende Abklärungen vorgenommen werden
(vgl. Erwägung II. 4.4).
10.2 Gemäss der regionalärztlichen
Beurteilung vom 2. Juni 2021 habe sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin seit den medizinischen Abklärungen zwischen 2008 und 2013
nicht verändert. Die Versicherte leide seit Geburt an einer neurologischen
Störung mit einem Ruhe- und Intentionstremor des gesamten Körpers, besonders im
Bereich der Arme und Hände. Daneben seien eine Areflexie und eine Macrocephalie
festgestellt worden. Ferner liege eine Entwicklungsstörung vor mit
mittelgradigen neurokognitiven Dysfunktionen bzw. eine Intelligenzminderung.
Funktionell bestünden erhebliche Einschränkungen für feinmotorische und mittelmotorische
Tätigkeiten. Es brauche Anleitung und Unterstützung in administrativen
Tätigkeiten. Keine komplexeren intellektuellen Tätigkeiten. Reduzierte
Merkspanne und eingeschränktes Arbeitsgedächtnis. Kein Zeitdruck, keine
Anforderungen an Umstellungsfähigkeiten, körperlich maximales Heben und Tragen
von Lasten bis zu 15 kg. Basierend darauf gelangt der RAD zum Schluss,
dass die ausgebildete Tätigkeit als Hauswirtschaftspraktikerin die den
Ressourcen und Defiziten der Versicherten am besten angepasste Tätigkeit sei.
In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit betrage die Leistungsfähigkeit
80 % bei einem 100%-Pensum.
Wie vorstehend erwähnt, liegt mit der
Statusänderung ein Revisionsgrund vor, womit der Rentenanspruch in rechtlicher
und tatsächlicher Hinsicht umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen
zu prüfen ist. Dies ist vorliegend ungenügend erfolgt. Die RAD-Stellungnahme
beruht auf einer reinen Aktenbeurteilung und legt den Fokus auf den Vergleich
des aktuellen Gesundheitszustandes mit jenem im Zeitpunkt des letzten
Rentenentscheids. Gewürdigt werden im Wesentlichen die medizinischen
Vorberichte aus den Jahren 2008 bis 2013 sowie ein einziger aktueller
Arztbericht des behandelnden Psychiaters. Angesichts des multiplen/vielfältigen
und langjährigen Beschwerdebilds der Beschwerdeführerin fehlen der RAD-Abklärung
somit aktuelle medizinische Untersuchungsbefunde. Wie die RAD-Ärztin zutreffend
feststellt, leidet die Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt an neurologischen und
neurokognitiven Störungen. In welchem Ausmass sich diese Störungen heute auf
die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken, beurteilt die
RAD-Ärztin allerdings unter Berücksichtigung von Untersuchungsbefunden, welche
vor zehn bis 15 Jahre erhoben worden sind. Auch das in der RAD-Stellungnahme
berücksichtigte Rückenleiden, welches die Versicherte beim Heben und Tragen von
Lasten beeinträchtige, basiert auf einer zehnjährigen Aktenlage. Die Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der darauf beruhenden regionalärztlichen Beurteilung
erscheint daher zweifelhaft. Geringe Zweifel an der festgestellten 80%igen
Arbeitsfähigkeit ergeben sich sodann auch mit Blick auf die Einschätzung des
behandelnden Psychiaters und die Tatsache, dass die Versicherte seit Jahren
ausschliesslich im zweiten Arbeitsmarkt beschäftigt wird. Sowohl der
behandelnde Psychiater als auch die Beschäftigungsstelle K.___ beurteilen die
Beschwerdeführerin als nicht arbeitsfähig im ersten Arbeitsmarkt. Gemäss
Leistungsbericht der K.___ benötige die Versicherte bei der Arbeit eine
dauernde Begleitung und sei dem Zeitdruck nicht gewachsen. Der Zeitdruck
verstärke zudem das Zittern und führe zu inexakter Arbeit. Im Arztbericht des
behandelnden Psychiaters werden im Weiteren eine psychische Instabilität sowie
Schwierigkeiten bei der Emotionsregulierung genannt, welche sich negativ auf
die Leistungsfähigkeit auswirkten. Damit liegen weitere – seitens der
RAD-Ärztin nicht berücksichtigte – Indizien vor, die gegen eine 80%ige
Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt sprechen.
10.3 Aus all diesen Gründen genügt die
RAD-Stellungnahme den strengen Anforderungen an die Beweiswürdigung
versicherungsinterner ärztlicher Berichte nicht. Da bereits geringe Zweifel an
der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen ausreichen, damit rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen
vorzunehmen sind, lässt sich im vorliegenden Fall die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit nicht auf die Stellungnahmen des RAD abstützen. Da auch sonst
keine beweiswertigen medizinischen Berichte vorliegen, die eine Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit zulassen würden, sind weitere Abklärungen in Form einer
Begutachtung in den Bereichen Neurologie und Psychiatrie zu veranlassen.
11.
11.1 Medizinisch ungenügend geklärt
ist im Weiteren auch die Frage der Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich. Wie
vorstehend dargelegt, bestehen an der versicherungsinternen ärztlichen
Abklärung des RAD zumindest geringe Zweifel, weshalb nicht darauf abgestellt
werden darf. Daraus folgt, dass die gesundheitliche Situation im
Aufgabenbereich ebenfalls ungenügend abgeklärt worden ist. Der Beweiswert einer
Haushaltsabklärung hängt unter anderem davon ab, dass die Abklärungsfachfrau
Kenntnis der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen
und Behinderungen hat. Von besonderer Wichtigkeit ist vorliegend die
medizinische Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Aufgabereich auch aufgrund
der neurokognitiven Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin. Leidet die
Versicherte Person an kognitiven Leistungseinbussen, ist es der medizinisch
nicht geschulten Abklärungsperson nur beschränkt möglich, das Ausmass der
Einschränkungen im Haushalt zu erkennen (Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022
vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.2 und 6.2 je mit Hinweisen). Es braucht daher
weitere medizinische Abklärungen zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit im
Aufgabenbereich.
11.2 Ergänzend ist an dieser Stelle festzuhalten,
dass der Abklärungsbericht Haushalt vom 5. Mai 2022 – unabhängig von der ungenügenden
medizinischen Beurteilungsgrundlage – nur teilweise nachvollzogen werden kann. Nach
Einschätzung der Abklärungsfachfrau sei die Versicherte in den Bereichen
Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf und weitere Besorgungen, Wäsche und
Kleiderpflege nicht eingeschränkt. Bei der Kinderbetreuung bestehe eine
Einschränkung von 20 % (IV-Nr. 214). Der Aufgabenbereich «Einkauf und
weitere Besorgungen» umfasst unter anderem administrative Verrichtungen
bezüglich Post, Versicherungen und Amtsstellen. Die Versicherte wird bei diesen
Aufgaben seit 2009 durch eine Beistandsperson (mit Vertretungs- und Vermögensverwaltungsbefugnissen)
unterstützt und vertreten, weil sie diese offensichtlich nicht selber ausüben
kann (IV-Nrn. 142.101, 142.75, 142.27, 180, 195, 211 und 215). Entgegen der
Annahme der Abklärungsfachfrau ist damit im Bereich «Einkauf und weitere
Besorgungen» von einer Beeinträchtigung auszugehen. Auch der behandelnde
Psychiater und die RAD-Ärztin stellen im Bereich Administration eine
Einschränkung fest (IV-Nrn. 206 und 209). Die Annahme der Abklärungsfachperson,
wonach im Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen» keine Beeinträchtigung
bestehe, leuchtet damit nicht ein. Fraglich erscheint sodann auch die
angenommene Einschränkung bei der Kinderbetreuung von 20 %. Diese eher geringe
Einschränkung erweist sich – in Anbetracht der aus Gründen des Kindswohls
errichteten umfangreichen Unterstützung durch die vier Mal wöchentliche
Tagesbetreuung, die Kinderbeistandschaft und die sozialpädagogische Familienbegleitung
– wenig plausibel. Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass vorliegend
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des
Abklärungsberichts Haushalt vom 5. Mai 2022 sprechen. Die
Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich kann daher nicht als hinreichend geklärt
gelten.
11.3 Für eine umfassende Beurteilung
des Leistungsanspruchs der Versicherten bedarf es deshalb – nach dem Ergebnis
der medizinischen Abklärungen – eine erneute Abklärung im Aufgabenbereich in
Form eines Haushaltsberichts.
12. Zusammenfassend ist damit
festzuhalten, dass aufgrund der zumindest geringen Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Abklärungen keine
beweiswertigen Berichte vorliegen für die Beurteilung der Einschränkungen im
Erwerb und im Aufgabenbereich. Es bedarf daher weiterer Abklärungen. Zunächst
ist ein medizinisches Gutachten in den Bereichen Neurologie und Psychiatrie
sowie gegebenenfalls auch in weiteren Fachbereichen zu veranlassen, wobei sich
die Begutachtungspersonen sowohl zur Arbeitsfähigkeit im Erwerb als auch zur Leistungsfähigkeit
im Haushalt zu äussern haben werden. Bei der gutachterlich zu klärenden Frage
der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin handelt es sich zwar
nicht um eine gänzlich ungeklärte Frage, weshalb das Versicherungsgericht die
Begutachtung grundsätzlich selbst zu veranlassen hätte (vgl. BGE 137 V 210
E. 4.4.1.4). Da jedoch nach Vorliegen des Gutachtens die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden muss, damit diese gestützt auf das
Gutachten eine erneute Haushaltsabklärung veranlasst, rechtfertigt es sich aus
prozessökonomischen Gründen, die Angelegenheit bereits im jetzigen Zeitpunkt
zur Vornahme der genannten Abklärungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Diese hat nach den erfolgten Abklärungen neu über den
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu befinden. Hierbei hat sie auf den im
vorliegenden Urteil festgestellten Status abzustellen. Somit ist die Beschwerde
gutzuheissen.
13.
13.1 Bei diesem Verfahrensausgang
(formelles Obsiegen) steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung
zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand
und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung wie in der
Honorarnote vom 16. November 2022 geltend gemacht auf CHF 2'367.05
festzusetzen (9.1 Stunden zu CHF 230.00 zuzüglich Auslagen von 5 % und
MwSt.).
13.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
10. August 2022 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit
sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'367.05 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Baltermia-Wenger