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Entscheid

VSBES.2022.189

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

6. Juni 2023Deutsch54 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 6. Juni 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Stephanie C. Elms

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 25. Juli 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1976 geborene A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin) meldete sich am 1. März 2018 bei der IV-Stelle des

Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an

(IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 1). In diesem

Zusammenhang ist dem Bericht von Dr. med. B.___, Neurochirurgie FMH, vom 10.

Januar 2017 (IV-Nr. 41, S. 68) zu entnehmen, bei der Beschwerdeführerin

zeige sich eine progrediente erosive Osteochondrose L4/5 mit Spondylarthrose,

medianer Discushernie und engen recessalen Verhältnissen beidseits mit

zusätzlich leichter Überbeweglichkeit in den Röntgen-Funktionsaufnahmen. Beim

durch die Hemi-Sacralisation von LWK 5 steifen lumbosacralen Segment sei eine

Gelenksüberlastung im Anschlusssegment L4/5 als Ursache der vermehrten

belastungsabhängigen Rückenschmerzen wahrscheinlich. Die Funktionsaufnahmen

zeigten eine leichte Überbeweglichkeit in diesem Segment bei Spondylarthrose

und Gelenksergüssen. Des Weiteren hielt der Hausarzt der Beschwerdeführerin,

Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, mit Bericht vom 20. April 2018 (IV-Nr. 20,

S. 2) fest, es bestehe klinisch und laborchemisch der Verdacht auf eine akute

intermittierende Porphyrie. Die Beschwerdeführerin habe seit Juli 2017 immer

wieder an kolikartigen Bauchschmerzen mit Übelkeit, Erbrechen und Durchfällen

gelitten. Intermittierend seien Fieberschübe und ein Gewichtsverlust

aufgetreten. In der bisherigen Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit durch die

ausgeprägt und in nicht vorhersehbaren Intervallen auftretenden Beschwerden

zurzeit vollständig aufgehoben. In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin

bei der Begutachtungsstelle D.___ in den Fachrichtungen Rheumatologie,

Gastroenterologie, Psychiatrie und Innere Medizin ein polydisziplinäres

Gutachten. Zudem holte sie nach Eingang des D.___-Gutachtens vom 12. August

2020 (IV-Nr. 41, S. 1) einen Haushaltsabklärungsbericht ein. Gestützt darauf

wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche

Massnahmen und eine Invalidenrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(IV-Nr. 46) mit Verfügung vom 25. Juli 2022 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.

2. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 14. September 2022 Beschwerde erheben (A.S. 4 ff.) und

folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung vom 25. Juli

2022 sei aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen

Leistungen nach IVG, namentlich eine Invalidenrente, zu gewähren.

2. Die Beschwerdeführerin sei

durch das Gericht medizinisch zu begutachten.

3. Eventualiter sei die Sache

an die Beschwerdegegnerin zur medizinischen Begutachtung und zur Neubeurteilung

zurückzuweisen.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

Zudem stelle

sie das Gesuch, ihr sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren und es sei ihr in der Person der Unterzeichneten

einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen.

3. Mit

Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2022 (A.S. 18) schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Replik vom 7.

November 2022 (A.S. 24) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend

vernehmen.

5. Mit Verfügung vom 10.

Februar 2022 (A.S. 47) wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes abgewiesen.

6. Auf die

Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit

notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die

Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,

welche damals in Kraft standen.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf

eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

2.3

Bei versicherten Person, die nur

zum Teil erwerbstätig sind (oder unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder

der Ehegattin mitarbeiten), wird die Invalidität für diesen Teil durch einen

Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG festgelegt (Art. 28a Abs. 3 IVG). Waren

diese Personen daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird für diese

Tätigkeit bei der Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art.16 ATSG

darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Fall sind der Anteil der

Erwerbstätigkeit (oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten

oder der Ehegattin) und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen

und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte

Methode; vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396). Seit dem 1. Januar 2018

gilt für die gemischte Methode die folgende ergänzende Regelung (Art. 27bis

IVV):

Ist bei Versicherten, die nur zum Teil

erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der

Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des

Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist

die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für

Erwerbstätige zu bemessen (Abs. 1).

Bei Teilerwerbstätigen,

die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden

für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert:

a. der Invaliditätsgrad in

Bezug auf die Erwerbstätigkeit;

b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die

Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2).

Die Berechnung des

Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel

16.

ATSG, wobei (Abs. 3):

a. das Erwerbseinkommen,

das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn

sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet

wird; und

b. die prozentuale

Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.

Für die Berechnung des Invaliditätsgrads

in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der

Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur

Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt.

Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach

Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 4).

Inhaltlich neu ist insbesondere Art. 27bis

Abs. 3 lit. a IVV, wonach das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person

durch die teilzeitliche Erwerbstätigkeit erzielen würde, auf ein Vollzeitpensum

hochgerechnet wird.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt

von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis

über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum

– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –

Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf

(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das

Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von

weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit

und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

4.

Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin seien die

AIP-Attacken (Akut intermittierende Porphyrie) in der Beurteilung der medizinisch-theoretischen

Arbeitsunfähigkeit des D.___-Gutachtens nicht berücksichtigt worden. Dem

gastroenterologischen Gutachten sei denn auch zu entnehmen, dass «bei aktuell subakutem

Verlauf keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit» bestehe. Immerhin

relativiere der Gutachter: «dies kann sich im Verlauf ändern.» Obwohl die

Diagnose der AIP mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden sei,

solle diese laut Gutachter keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. Es

sei nicht plausibel, dass die nachweislich wiederkehrenden AIP-bedingten

Attacken welche bei der Beschwerdeführerin Fieber, Übelkeit, Brechreiz,

Bauchkrämpfe etc. auslösten, keinen Einfluss auf die Arbeitsunfähigkeit haben

sollten. Die schweren AIP-Attacken seien sehr einschneidend. Sie träten immer

wieder auf und verunmöglichten der Beschwerdeführerin während dieser Zeit einer

Arbeit nachzugehen, wobei eine schwere Attacke gar einen notfallmässigen

Spitalaufenthalt zur Folge haben könne. Es sei evident, dass durch die

AIP-Symptome die Ausübung einer einigermassen geregelten Arbeit in dem von den

Gutachtern erwarteten Umfang verunmöglicht werde. Die AIP führe neben der

Arbeitsunfähigkeit von 50 % aufgrund der rheumatologischen Beschwerden zu

weiterführenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Die Krämpfe habe die

Beschwerdeführerin als «schmerzhafter als Wehen» beschrieben, welche sie in die

Knie zwängen (IV-Nr. 41, S. 20). Nach den Krämpfen erhole sich die

Beschwerdeführerin jeweils nur langsam, was bedeute, dass sie sich von einer

Attacke am Morgen erst am späten Nachmittag erhole. Habe sie eine AIP-Attacke

am Nachmittag, erhole sie sich an diesem Tag nicht mehr (IV-Nr. 41, S. 20). Die

Angaben der Beschwerdeführerin seien von allen Gutachtern als plausibel

erachtet worden (IV-Nr. 41, S. 7). Umso mehr erstaune, dass die unheilbare AIP

nicht mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit beurteilt worden sei. Das

Gutachten und folglich auch die Feststellung in der Verfügung der

Beschwerdegegnerin seien in dieser Hinsicht nicht schlüssig. Die

Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin müsse korrekt festgestellt werden,

mit Berücksichtigung der AIP. Zumindest habe eine Berücksichtigung der

AIP-Attacken im Rahmen eines Abzuges vom Tabellenlohn zu erfolgen. Es dränge

sich zudem die Frage auf, ob die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit

in dem attestierten Ausmass überhaupt verwerten könne. Die plötzlich

wiederkehrenden AIP-Attacken hätten regelmässige Absenzen und Arbeitsausfälle

zur Folge. Ebenso träten die Attacken unweigerlich auch am Arbeitsplatz auf. Es

handle sich bei den AIP-Attacken nicht lediglich um Bauchkrämpfe, sondern zu

einer Attacke gehörten auch Übelkeit, Schwindel, Erbrechen und Durchfall. Ein

Arbeitsplatz müsste eine äusserst hohe Flexibilität aufweisen. Zudem erfordere

eine solche Symptomatik unweigerlich ein Entgegenkommen des Arbeitgebers, das

zu finden bei einem durchschnittlichen Arbeitgeber realitätsfremd sei. Sodann

sei die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne

gesundheitliche Einschränkung einer 40%igen Erwerbstätigkeit nachgehen und die

restliche Zeit der Familie und dem Haushalt widmen würde. Im Abklärungsbericht

Haushalt sei aber ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin geplant gehabt habe,

das Pensum nach einer Testphase auf 50 % zu erhöhen (IV-Nr. 45, S. 3). Vor

ihrer Invalidität sei sie einer Erwerbstätigkeit im Pensum von 80 %

nachgegangen. Sodann benötige die aktenkundig unter Asperger leidende Tochter

deutlich mehr Betreuung als ein normales Kind, was die Beschwerdeführerin

deutlich belaste. So habe die Tochter verschiedene ausgeprägte soziale Ängste

und massive Einschlafstörungen (IV-Nr. 41, S. 33), brauche extrem viel

Aufmerksamkeit und die Beschwerdeführerin sorge sich um ihre Zukunft. Ebenso

habe die Beschwerdeführerin die Betreuung ihres Mannes zu übernehmen, welcher

an einer Psoriasisarthritis leide und dadurch ebenfalls erheblich eingeschränkt

sei. Es befänden sich im Haushalt deshalb schon zwei Personen, welche einen

erhöhten Pflegebedarf aufwiesen. Gemäss Abklärungsbericht Haushalt entspreche

die Pflege und Betreuung von Kindern und / oder Angehörigen aber

lediglich 30 % der Haushaltstätigkeit, obwohl diese bis zu 50 %

festgesetzt werden könnte (IV-Nr. 45, S. 4). Die Verteilung von 30 % auf die

Betreuung entspreche nicht dem tatsächlichen Aufwand der Beschwerdeführerin. In

diesem Sinne sei denn auch die Haushaltsabklärung mangelhaft. Des Weiteren sei

in der gemischten Methode nicht berücksichtigt worden, dass in casu eine

Wechselwirkung von der Haushaltstätigkeit auf die Erwerbstätigkeit vorliege.

Die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin, gepaart mit der

Pflegebedürftigkeit ihres Mannes und der erhöhten Pflege und Betreuung der

Tochter, hätten erhebliche Auswirkungen auch auf die Leistungsfähigkeit in der

Erwerbsarbeit. Gleichzeitig erfahre sie weniger Unterstützung durch die

Familienmitglieder im Haushalt als üblicherweise zu erwarten wäre, was

zusätzlich zu der eigenen gesundheitlichen Einschränkung (AIP, chronisches

lumbovertebrales Schmerzsyndrom) massiv belastend wirke und die

Leistungsfähigkeit im Bereich der Erwerbstätigkeit dadurch stark einschränke.

Rechtsprechungsgemäss werde eine Wechselwirkung bis zu ungewichteten 15

Prozentpunkten berücksichtigt (BGE 134 V 9 E. 7.3.6). Eine Berücksichtigung der

Wechselwirkung von 15 % erscheine im vorliegenden Fall denn auch

angemessen. Dass im vorliegenden Fall die offensichtlichen und unvermeidbaren

zusätzlichen Anstrengungen im Haushalt bei der Prüfung der Ressourcen der

Beschwerdeführerin durch die Gutachter berücksichtigt worden seien, sei nicht

ersichtlich. Insbesondere werde beim Konsensteil sowie beim psychiatrischen

Gutachtenteil eine Auseinandersetzung mit der belastenden und ungewöhnlichen Situation

in der Ressourcenprüfung vermisst. Zudem wären die medizinischen Absenzen

aufgrund der heftigen, unvorhersehbaren AIP-Attacken erheblich, was ebenfalls

angemessen zu berücksichtigen sei. Zusammen mit der begründeten Wechselwirkung

und der AlP-Symptomatik sowie den rheumatologischen Beschwerden rechtfertigten

die vorliegenden Umstände deshalb beim Invalideneinkommen einen

Tabellenlohnabzug von 25 % aufgrund von erheblichen leidensbedingten

Einschränkungen.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, es sei der Beschwerdeführerin dahingehend

zuzustimmen, dass sich die AIP gemäss der gutachterlichen Einschätzung

(aktuell) nicht in Prozentpunkten auf die Arbeitsfähigkeit auszuwirken vermöge,

da momentan von einem subakuten Verlauf auszugehen sei. Dieser sei vor allem

gekennzeichnet durch gastrointestinalen Beschwerden wie Übelkeit, Bauchkrämpfe

und -koliken sowie selten Erbrechen. Die Attacken dauerten laut

Beschwerdeführerin zwischen fünf und zwanzig Minuten an und träten ein- bis

zweimal wöchentlich auf und dann allenfalls eine Woche gar nicht. Obgleich

medizinisch keine prozentuale Einschränkung habe ermittelt werden können, habe

der gastroenterologische Gutachter geschätzt, dass bei einer symptomatischen

Porphyrie das Durchhaltevermögen gänzlich aufgehoben sei. Deshalb habe auch

eine Zuteilung der AIP zu den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

stattgefunden. Ein Widerspruch sei darin nicht zu erblicken. Sodann sei zu dem

von der Beschwerdeführerin geltend gemachten ausserhäuslichen Pensum von

50.

% festzuhalten, dass die Erhöhungsabsichten zu vage erschienen, um mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt zu sein. Die Beschwerdeführerin habe

zu Protokoll gegeben, dass sie mit einem 40%-Pensum beginnen und dann

evaluieren würde, wie dies mit dem Betreuungsbedarf der Tochter zu vereinbaren

sei. Nur falls dieser es zulassen würde, würde eine Erhöhung auf 50 %

angestrebt werden. Daher sei an dem von der IV-Stelle festgestellten Anteil im

Haushalt von 60 % festzuhalten. Des Weiteren mache die Beschwerdeführerin

geltend, dass die Gewichtung des Teilbereichs Pflege und Betreuung von Kindern

und/oder Angehörigen mit 30 % zu gering ausfalle. Diesbezüglich sei Folgendes

festzuhalten: Das Total der Tätigkeiten müsse 100 % betragen (Rz. 3087

f. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der

Invalidenversicherung [KSIH]). Somit hätte eine höhere Gewichtung beim

Teilbereich Betreuung zur Folge, dass die Gewichtung in einem anderen Bereich

reduziert werden müsste. Würde zum Beispiel der Bereich Pflege und Betreuung

von Kindern und Angehörigen mit 50 % gewichtet und somit die Behinderung in

diesem Teilbereich 15 % (anstatt 9 %) betragen, könnte sich dies als eine

jeweils 10%ige Reduktion der Gewichtung bei den Tätigkeiten Ernährung und

Wohnungspflege auswirken. Die Behinderung im Bereich Ernährung würde diesfalls

noch 4 % (anstatt 6 %) und bei der Wohnungspflege noch 3 % (anstatt 6 %)

betragen. Das bedeute, dass die Wirkung auf das Total der Behinderung im

Haushaltsbereich nur gering ausfallen würde. Ein Einfluss auf den

Rentenanspruch würde jedenfalls – insbesondere nach der weiteren Gewichtung

aufgrund der Anwendung der gemischten Methode – ausbleiben. Sodann finde die

ins Recht gelegte Wechselwirkung aufgrund des neuen Berechnungsmodells des Art.

27bis IVV keine Anwendung mehr, da der vorliegend in Frage stehende

Rentenanspruch erst nach dem 1. Januar 2018 entstanden sei. Selbst wenn

schliesslich die nicht vorhersehbaren Attacken grundsätzlich zu einem Abzug vom

statistischen Tabellenlohn führen würden, würde kein rentenbegründender

Invaliditätsgrad resultieren. Mit Verweis auf den bezüglich der Fragestellung

eines Tabellenlohnabzuges ähnlich gelagerten Fall im Urteil des Bundesgerichts

8C_179/2018 vom 22. Mai 2018 E. 4.2 (bzw. IV.2016.00771 vom 18. Januar 2018

E. 3.3.3) würde sich in casu ein Abzug von maximal 10 % rechtfertigen. Sogar

bei Gewährung eines Abzuges von 20 % läge der Gesamt-IV-Grad noch unter 40 %.

5.

Strittig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht

verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende

medizinischen Unterlagen von Belang:

5.1

Dem

Bericht von Dr. med. B.___, Neurochirurgie FMH, vom 10. Januar 2017 (IV-Nr. 41,

S. 68) ist zu entnehmen, bei der Beschwerdeführerin zeige sich eine

progrediente erosive Osteochondrose L4/5 mit Spondylarthrose, medianer Discushernie

und engen recessalen Verhältnissen beidseits mit zusätzlich leichter

Überbeweglichkeit in den Röntgen-Funktionsaufnahmen. Beim durch die

Hemi-Sacralisation von LWK 5 steifen lumbosacralen Segment sei eine

Gelenksüberlastung im Anschlusssegment L4/5 als Ursache der vermehrten

belastungsabhängigen Rückenschmerzen wahrscheinlich. Die Funktionsaufnahmen

zeigten eine leichte Überbeweglichkeit in diesem Segment bei Spondylarthrose

und Gelenksergüssen.

5.2

Im Bericht des E.___ vom 28.

Februar 2018 (IV-Nr. 21, S. 6) wurden unter anderem ein Verdacht auf einen

akute intermittierende Porphyrie und degenerative LWS-Veränderungen

diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin berichte, dass erste Symptome ca.

07/2017 aufgetreten seien. Damals habe sie unter kolikartigen Bauchschmerzen

sowie Übelkeit, Erbrechen und Diarrhoe gelitten. Diese Beschwerden hätten für

einige Tage angehalten. Nach einigen Wochen sei es zu einer weiteren

Krankheitsepisode gekommen. Insgesamt habe sie vier stärkere Schmerzepisoden

erlebt. Leichtere Beschwerden seien zuletzt vor ca. eine Woche aufgetreten. Es

träten intermittierende Fieberschübe auf, ohne dass es dafür ein Korrelat der

Entzündungsparameter gebe. Der Stuhlgang sei sehr unregelmässig. Teilweise komme

es zu Diarrhoe, teilweise zu Obstipation. Die Miktion sei unauffällig. Aufgrund

der Beschwerden und einer ausgeprägten Appetitlosigkeit habe sie zwischenzeitlich

nur noch 48 kg gewogen. Zuletzt habe sie ihr Gewicht wieder auf aktuell 57 kg

steigern können. Ausserdem sei es zu Knöchelödemen und Arthralgien in den

Fingergelenken gekommen. Es bestehe der hochgradige Verdacht auf eine akut

intermittierende Porphyrie. Entsprechende Befunde hätten sich in einer 24h-Urinuntersuchung

nachweisen lassen.

5.3

Mit

Bericht vom 20. April 2018 (IV-Nr. 20, S. 2) hielt der Hausarzt der

Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, fest, es bestehe

klinisch und laborchemisch der Verdacht auf eine akute intermittierende

Porphyrie. Die Beschwerdeführerin habe seit Juli 2017 immer wieder an

kolikartigen Bauchschmerzen mit Übelkeit, Erbrechen und Durchfällen gelitten.

Intermittierend seien Fieberschübe und ein Gewichtsverlust aufgetreten. In der

bisherigen Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit durch die ausgeprägten und in

nicht vorhersehbaren Intervallen auftretenden Beschwerden zurzeit vollständig

aufgehoben.

5.4

Im D.___-Gutachten vom 12.

August 2020 (IV-Nr. 41, S. 1) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

1.

Chronisches lumbovertebrales

Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.07)

-

Überlastung der

lumbosakralen Streckmuskulatur bei anteklinierter Fehlhaltung, mögliche

facettogene Komponente

-

MRT der LWS und ISG,

Röntgeninstitut L.___, […], 22. November 2016: lumbosakrale Übergangsanomalie

mit Sakralisation von LWK5 mit Neogelenken beidseits, degenerativ verändert

rechts. Leicht progrediente erosive Osteochondrose L4/Übergangswirbel L5 mit

medianer Diskushernie, Spondylarthrose mit osteodiskoligamentärer rezessaler Enge

ohne Stenose

-

aktenanamnestisch leichte

Überbeweglichkeit in den Röntgen-Funktionsaufnahmen (Dr. B.___, Neurochirurgie

FMH)

-

Injektion des Iliosakralgelenks

links am 9. September 2014 ohne Effekt

-

Facettengelenksinfiltration

L4/5 beidseits 14. Oktober 2014 ohne Effekt

-

Injektion auf Höhe L4/5

(peridural) 6. Januar 2015: ohne Effekt

2.

Akut intermittierende Porphyrie, ED

02/2018

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

1.

Zustand nach depressiver Episode,

remittiert unter Escitalopram 20 mg (ICD-10 F32.1)

2.

Anpassungsstörungen mit vorwiegender

Störung von anderen Gefühlen (Angst, Besorgnis) (ICD-10 F43.23)

3.

latrogene Opiat-Abhängigkeit im Rahmen

einer Schmerzbehandlung (ICD-10 F11.2)

4.

Schwerer Vitamin D-Mangel

Zur Beurteilung wurde festgehalten, bei

der Explorandin scheine ein subakuter Verlauf der AIP vorzuliegen mit

hauptsächlich gastrointestinalen Beschwerden (Übelkeit, Bauchkrämpfe und

-koliken, selten Erbrechen), daneben Müdigkeit, Schlaflosigkeit und Ängste. Die

Entwicklung sei schwierig vorauszusagen, grundsätzlich könnten alle Teile des

peripheren Nervensystems, aber auch das Zentralnerven-System (ZNS), betroffen

sein. Bei symptomatischer Porphyrie sei das Durchhaltevermögen aufgehoben. In

der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kassiererin in einer F.___-Filiale bestehe

aktuell eine theoretische 50%ige Arbeitsfähigkeit, die Einschränkung erfolge

rheumatologisch. Das lumbovertebrale Schmerzsyndrom sei erheblich und

opiatbedürftig. Die dauerhafte Fehlhaltung könnte im weiteren Verlauf durch

zunehmende Überlastung der tiefen lumbalen Streckmuskulatur auch zu einer

Zunahme der Beschwerden führen. In einer angepassten Tätigkeit bestehe

folgendes Belastungsprofil: Zumutbar seien überwiegend sitzende Tätigkeit mit der

Möglichkeit weitgehend selbstständig die Position zu wählen und der Möglichkeit,

selbstgewählte Pausen einzulegen. Kein Erfordernis, regelhaft eine

Zwangshaltung einzunehmen, und wenn, dann allenfalls kurz und sporadisch. Keine

Witterungsexposition, keine Arbeit auf Leitern oder Gerüsten. Die Explorandin

sei sehr motiviert zu arbeiten, zumal ihr Ehemann nicht mehr arbeiten könne und

sie sich der Sozialhilfe schäme. Innerhalb des Belastungsprofils bestehe

aktuell eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.

5.5

Mit ärztlichem Attest vom 31.

August 2021 (IV-Nr. 49) führte Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, aus, im Jahr

2017.

sei bei der Beschwerdeführerin aufgrund diverser Beschwerden und Probleme

die Verdachtsdiagnose einer akuten intermittierenden Porphyrie gestellt worden.

In der Folge habe die Beschwerdeführerin ihre Arbeitstätigkeit nicht mehr

aufnehmen können und sei nicht mehr regelmässig arbeiten gegangen, so dass der

Arbeitsvertrag beim damaligen Arbeitgeber anfangs 2018 aufgelöst worden sei.

Seither habe sie keine neue Arbeitstätigkeit aufnehmen können, weil sie unter

anderem durch sehr häufige und schwere Bauchschmerz-Anfälle und Fieberschübe,

welche die Krankheit akute intermittierende Porphyrie kennzeichneten, erheblich

eingeschränkt gewesen sei und eine hohe Leidensintensität verspürt habe. Die

geschilderten Beschwerden seien durchaus plausibel und geeignet, die

Lebensqualität und insbesondere die Arbeitsfähigkeit in ausserordentlich

erheblichem und ausgeprägtem Ausmass einzuschränken. Der Beschwerdeführerin sei

aufgrund der schwerwiegenden Erkrankung, an der sie nachgewiesenermassen leide,

eine Arbeitstätigkeit ausserhaus ab September 2017 nicht mehr zumutbar gewesen,

weshalb die Berechnung der Invalidität daher nicht der Realität entsprechen

könne. Da es sich grundsätzlich um eine nicht behandelbare Erkrankung handle,

für die auch keine kausalheilende Therapie bekannt sei, gehe er, Dr. med. C.___,

davon aus, dass die Beschwerden in Zukunft in der gleichen Intensität und

Häufigkeit weiterbestehen dürften und somit von einer bleibenden und auch im

gleichen Ausmass weiterbestehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und

insbesondere der Lebensqualität ausgegangen werden müsste.

5.6

Im Bericht des E.___ vom 18.

Oktober 2021 (IV-Nr. 59, S. 6) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe

sich selbst auf der Notfallstation vorgestellt. Seit vier Jahren bestehe eine

akute intermittierende Porphyrie, dabei habe die Beschwerdeführerin immer

wieder abdominelle Beschwerden gehabt. Nun habe sie seit drei Tagen länger

andauernde diffuse Bauchschmerzen, zudem vor zwei Tagen auch wässrige Diarrhoe

gehabt und heute erbrechen müssen. Keine Blutbeimengung. Kein Fieber gehabt.

Laboranalytisch sei das Bauchlabor mit Leber, Pankreas und Gallenparameter

gänzlich blande gewesen. Auch sonographisch hätten sich keine Auffälligkeiten

gefunden. In Zusammenschau sehe man die Beschwerden im Rahmen der bekannten

Porphyrie. Auf der Notfallstation Beginn mit Glucose: Im Verlauf deutliche

Besserung der Beschwerden und Patientenwunsch für Austritt nach Hause.

5.7

Im Bericht vom 17. November 2021

(IV-Nr. 59, S. 4) hielt Dr. med. C.___, Innere Medizin, FMH, fest, die

Beschwerdeführerin leide unter zunehmend einschränkenden Beschwerden, die eine

neue Begutachtung rechtfertigten. Seit der letzten Beurteilung sei es zu einer

Verschlechterung gekommen. Die Beschwerdeführerin leide nun unter imitierenden

(gemeint wohl: intermittierenden) Schüben ihrer AIF Erkrankung, diese träten

meist mehrere Wochen hintereinander auf und gingen mit akuten, extrem

schmerzhaften Krämpfen einher, welche oft mehrere Stunden am Tag andauerten.

Die Häufigkeit sei aktuell bei ca. 2 - 4 Tagen pro Woche. Die Krämpfe

zeigten sich wie folgt: Schmerzhafte Krämpfe an Beinen, Händen und den Fingern,

sowie kolikartige Bauchkrämpfe, manchmal mit Fieber, Übelkeit, Erbrechen,

Durchfall und ebenso mit Gedächtnislücken während des Krampfes. Nach einem

Krampf sei die Beschwerdeführerin sehr geschwächt, zittrig, müde und erschöpft.

Auch Lähmungserscheinungen, Sprachfehler und Gedächtnislücken träten nach einem

Krampfanfall auf. Durch diese stark zunehmende, belastende Situation sei die

Depression verstärkt worden. Angstzustände hätten stark zugenommen, umso mehr

die Angst vor dem nächsten Krampf. Ebenso plagten die Beschwerdeführerin

Panikattacken, Existenzängste, Konzentrationsprobleme, Vergesslichkeit und

ständige Erschöpfung. Sie sei nicht mehr in der Lage, selbständig den Haushalt

zu führen, weshalb sie Hilfe vom Entlastungsdienst erhalte.

5.8

Med. pract. G.___, Regionaler

Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 18. März 2022

(IV-Nr. 63) aus, im ärztlichen Attest von Dr. med. C.___ vom 31. August 2021

seien keine neuen Diagnosen genannt worden. Es handle sich hier um eine andere

Beurteilung desselben medizinischen Sachverhaltes. Dass derartige Attacken

aufträten liege im Wesen dieser Erkrankung (deshalb heisse sie ja «akut intermittierend»)

und sei von den Gutachtern bereits entsprechend berücksichtigt worden. Somit

lägen keine veränderten gesundheitlichen Verhältnisse vor, weshalb auch kein

Grund für ein medizinisches Verlaufsgutachten vorliege. Des Weiteren sei im

Gutachten festgehalten worden, dass das Durchhaltevermögen bei symptomatischer

Porphyrie aufgehoben sei. Diese Tatsache sei im Belastbarkeitsprofil im Rahmen

der von den Gutachtern beurteilten Arbeitsunfähigkeit von 50 % berücksichtigt

worden. Sodann sei der Bericht des E.___ vom 18. Oktober 2021 der einzige

Bericht einer medizinischen Behandlung in einem Spital bezüglich der Porphyrie,

der dem Hausarzt und dem Rechtsanwalt seit den gutachterlichen Untersuchungen

(21. November 2019 und 26. Februar 2020) vorliege (sonst hätten sie andere

vorliegende Berichte sicherlich ebenfalls eingereicht). Daraus erscheine daraus

ableitbar, dass mindestens 21 Monate lang keine Behandlung im Spital wegen

Beschwerden im Zusammenhang mit der Porphyrie erforderlich gewesen sei.

Laboranalytisch und sonografisch hätten sich keine Auffälligkeiten gefunden. Es

sei eine sehr einfache und gleichzeitig so gut wirksame Behandlung erfolgt,

dass die Versicherte auf eigenen Wunsch noch am selben Tag wieder nach Hause

ausgetreten sei. Des Weiteren habe der Hausarzt in seinem ärztlichen Attest vom

17.

November 2021 intermittierende Schübe von oft mehrstündiger Dauer am Tag

beschrieben, an damals ca. 2 - 4 Tagen / Woche. Seinen Angaben nach träten

auch schmerzhafte Krämpfe an Beinen und Händen, sowie Lähmungserscheinungen,

Sprachfehler und Gedächtnislücken nach einem Krampfanfall auf, was zwar im

Rahmen einer AIP medizinisch durchaus möglich sei, jedoch im hier vorliegenden

Fall zuvor so nicht berichtet worden sei. Auch nicht im obengenannten Bericht

des E.___ vom 18. Oktober 2021.

Obwohl sodann mehrfach von verschiedener

Seite auf die hier vorliegenden erheblichen psychosozialen Belastungsfaktoren

hingewiesen worden sei und der Hausarzt in seinem Attest vom 17. November

2021.

eine erhebliche Zunahme einer psychiatrischen Beschwerdesymptomatik

beschrieben habe, scheine bis anhin keine fachärztlich

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zu erfolgen. Die zur Verfügung

stehenden Behandlungsmöglichkeiten schienen nicht ausgeschöpft zu sein. Da der

Hausarzt in seinem ärztlichen Attest vom 17. November 2021 gleichzeitig um eine

neue Begutachtung gebeten habe, die nach Ansicht des RAD aus den anderen

vorliegenden Unterlagen bisher nicht medizinisch begründet werden könne,

empfehle der RAD folgendes weiteres Vorgehen: Beim Hausarzt solle der

vollständige Karteikartenauszug der Versicherten aus dem Zeitraum von Mitte

2020.

bis heute eingeholt werden, um seine Angaben bestmöglich nachvollziehen zu

können. Zudem solle dort nach weiteren behandelnden Ärzten (letzte 12 Monate)

gefragt werden, mit der Bitte um Zusendung möglicherweise vorhandener

Facharztbefunde. Insbesondere solle auch die Frage gestellt werden, ob aktuell

eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung stattfinde, oder in den

letzten zwei Jahren stattgefunden habe.

5.9

Aus der von Dr. med. C.___ am 6.

April 2022 eingereichten Krankengeschichte der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 65,

S. 6) sind folgende, für den vorliegenden Fall wesentliche Einträge enthalten:

18.

Juni 2021: Die Beschwerdeführerin

habe in den letzten Monaten wiederholt Bauchkrämpfe gehabt und liege dann

einige Stunden im Bett, habe aber nicht ins Spital gehen wollen, habe dann

Traubenzucker genommen und sei nach mehreren Stunden Schlaf und Beschwerden

total erschöpft gewesen. Der Ehemann sei schwer an einer nekrotisierenden

Fasziitis erkrankt gewesen. Die Beschwerdeführerin sei auch psychisch schwer

angeschlagen. Sie habe eine Tochter mit Asperger-Syndrom und einen schwer

kranken Ehemann. Sie sei insgesamt zweimal in [...] am E.___ gewesen. Sie habe

keine Verstopfung, sondern Durchfälle und auch erheblich Schüttelfröste und

steigende Temperatur.

9.

August 2021: Notfallbericht H.___ vom

8.

August. 2021. D: Schulterschmerz rechts (adominant), progrediente Funktionseinbusse

nach Sturz vom 16. Juli 2021. DD komb. Rotatorenmanschettenläsion, Rx

Schulter. Röntgenbilder: Schulter rechts 8. August 2021 Chronische Tendinitis

humeroscapularis calcarea rechts.

11.

Oktober 2021: Die Beschwerdeführerin

habe einen Bericht der IV bekommen. Sie sei nicht einverstanden und meine wegen

Verschlechterung des Zustandes eine neue Beurteilung zu bekommen. Sie könnte

ev. eine neue Beurteilung verlangen, wenn sich die Situation verschlechtert

hätte. Die Beschwerdeführerin habe wenig Gefühl in den Händen und habe Mühe

gehabt, etwas in den Händen zu behalten und auch beim Sprechen teilweise

Schwierigkeiten. Krämpfe würden auch deutlich länger anhalten. Auftreten auch

wöchentlich. Lebe ständig mit der Angst, dass an dem Tag wieder etwas passieren

würde. Anmeldung der Beschwerdeführerin: I.___ Überweisungsbericht gesendet.

5.10

Mit Stellungnahme vom 3. Mai 2022

(IV-Nr. 71) führte med. pract. G.___, RAD, aus, aus den neu eingegangenen

Unterlagen ergebe sich, dass die Versicherte zwar am 11. Oktober 2021 an die I.___

[...] überwiesen worden sei, dort aber kein Termin stattgefunden habe, und die

Versicherte auch nicht anderswo psychiatrisch-psychotherapeutisch betreut

werde. Aus der von Hausarzt Dr. C.___ dokumentierten Krankengeschichte sei

objektiv keine Befundverschlechterung ableitbar, die Zweifel an der von den

Gutachtern beurteilten Arbeitsfähigkeit begründen könnte. Nach Ansicht des RAD

sei stattdessen aus der Eintragung vom 11. Oktober 2021 ableitbar, dass die

Versicherte ihrer Unzufriedenheit mit dem Ergebnis der medizinischen

Begutachtung Ausdruck gegeben habe, und in diesem Rahmen gleichzeitig eine

Befundverschlechterung beklagt habe, weil sie gemeint habe, dann eine neue

Beurteilung verlangen zu können und auch zu bekommen. Aus den neuen

medizinischen Unterlagen könnten jedoch keine Anhaltspunkte entnommen werden,

die eine andere Arbeitsunfähigkeit rechtfertigten als die vom RAD in der Stellungnahme

vom 22. Oktober 2020 angenommene. Es sei keine neue fachärztliche Beurteilung

notwendig.

6.

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre D.___-Gutachten

vom 12. August 2020 (IV-Nr. 41), weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist.

6.1

Im rheumatologischen

Teilgutachten (IV-Nr. 41, S. 49) wurde ausgeführt, aus rheumatologischer Sicht

lasse sich ein Lumbovertebral-Schmerzsyndrom diagnostizieren. Kriterien hierfür

seien der Schmerz in der Lumbosakral-Region ohne Ausstrahlung über das Gesäss

hinaus. Es zeige sich eine Fehlhaltung mit deutlicher Anteklinierung nach

ventral und eine Druckempfindlichkeit in der durch diese Haltung chronisch

überlasteten tief lumbosakralen Muskulatur. Allerdings führe ein Aufrichten in

die Vertikale zu einer weiteren Schmerzzunahme, was für eine Beteiligung der

Facettengelenke spreche. Es bestünden relevante degenerative Veränderungen am

Achsenskelett. Das Schmerzsyndrom habe ein erhebliches Ausmass, müsse es doch

mit chronischer Opiat-Medikation kontrolliert werden. Allerdings fühle sich die

Explorandin durch dieses Schmerzsyndrom nicht in der Ausübung ihrer bisherigen

angestammten Tätigkeit eingeschränkt. Sie sei als Springer / Aushilfe

in einem Lebensmitteldetailhandel (F.___) eingesetzt worden. Hier habe man auf

ihre fehlende Belastbarkeit Rücksicht genommen und sie hauptsächlich an der

Kasse eingesetzt, was ihr gut möglich gewesen sei. Limitierend für ihre

Arbeitsfähigkeit seien gemäss ihren Angaben die Symptome der akuten

intermittierenden Porphyrie und die mit der Krankheit einhergehende

Erschöpfung. Auch der vorbehandelnde Rheumatologe Dr. J.___ / [...]

und der Neurochirurg Dr. B.___ fänden ein Lumbovertebral-Syndrom und keinen

Hinweis auf eine lumboradikuläre Problematik. Gemäss Ansicht des Gutachters

bestehe auch eine muskuläre Dekonditionierung, eine deutliche Fehlhaltung und

eine wahrscheinlich facettogene Komponente. Aus allgemein-internistischer

Sicht, die sich im Zuge der Exploration gewinnen lasse, stünden im Beschwerdebild

eine starke Erschöpfung und Depressivität im Vordergrund, die die Explorandin

überwältigten und lähmten und eine Ohnmacht gegenüber der

Stoffwechselerkrankung. Eine detaillierte Aufschlüsselung und Würdigung dieser

Aspekte erfolgten im internistischen und psychiatrischen Gutachten. Gestützt

auf die vorgehenden Ausführungen und Diagnosestellung, welche in

Übereinstimmung mit den Vorakten stehen, vermag sodann auch die gutachterliche

Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu überzeugen: Das

Lumbovertebral-Syndrom beschränke die axiale Belastungsfähigkeit und die

Sitz-Ausdauer der Explorandin. Es seien nur noch leichte Hebe- und

Tragearbeiten möglich. Zwangspositionen könnten allenfalls kurz eingenommen

werden und müssten die Ausnahme bilden. Überwiegend sitzende Tätigkeiten mit

der Möglichkeit zum Belastungswechsel und der selbstständigen Positionswahl

würden favorisiert. Die mögliche Gesamtarbeitsdauer pro Tag sei auf halbtags

begrenzt. In der bisherigen Tätigkeit als Kassiererin in einem F.___ bestehe

aktuell eine 50%ige Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht. Das lumbovertebrale

Schmerzsyndrom sei von erheblicher Schwere ohne Ansprechen auf die fachgerechte

Standardtherapie und opiatbedürftig. Die dauerhafte Fehlhaltung könnte im weiteren

Verlauf durch zunehmende Überlastung der tiefen lumbalen Streckmuskulatur auch

zu einer Zunahme der Beschwerden führen. Diese Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit gelte ab dem Zeitpunkt der vollständigen Rückkehr in den

Arbeitsprozess, bzw. Aufnahme der Tätigkeit im F.___ im Jahr 2015. Die bisher

ausgeübte Tätigkeit entspreche einer angepassten Tätigkeit. Eine ideal

angepasste Tätigkeit sei eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit der

Möglichkeit, weitgehend selbstständig die Position zu wählen, und der Möglichkeit,

selbstgewählte Pausen einzulegen. Kein Erfordernis, regelhaft eine Zwangshaltung

einzunehmen, und wenn, dann allenfalls kurz und sporadisch. Keine Witterungsexposition,

keine Arbeit auf Leitern oder Gerüsten. Leistungsfähigkeit: Innerhalb des

Belastungsprofils bestehe eine volle Leistungsfähigkeit halbtags (Pensum 50 %).

Auf das beweiswertige rheumatologische

Teilgutachten kann somit abgestellt werden.

6.2

Im gastroenterologischen

Teilgutachten (IV-Nr. 41, S. 41) wurde festgehalten, die akute intermittierende

Porphyrie (AIP) beruhe auf einem Mangel des Enzyms Porphobilinogen-Deaminase,

der zu einer Anreicherung der Häm-Vorläufer Aminolävulinsäure und von

Porphobilinogen in der Leber führe. Die Krankheit werde über ein einzelnes verändertes

Gen von einem der Elternteile ererbt. Das normale Gen vom anderen Elternteil

sorge dafür, dass etwa halb so viel Enzym wie normal vorhanden sei, was

ausreiche, um normale Mengen von Häm zu produzieren. Die meisten Menschen mit

einem Mangel an Porphobilinogen-Deaminase bekämen nie Symptome. Es gebe

verschiedene Faktoren, welche Symptome fördern und einen Anfall verursachen

könnten: Hormonelle Veränderungen bei Frauen, Medikamente (Geschlechtshormone,

Barbiturate, Sulfonamid-Antibiotika), eine kalorienarme, kohlenhydratarme

Ernährung, Alkohol, Infektionen oder emotionale Belastungen. Gewöhnlich spiele

eine Kombination von Faktoren bei der Verursachung eines Anfalls zusammen. Manchmal

könnten die Faktoren, die einen Anfall auslösten, nicht festgestellt werden.

Die Anfälle seien bei Frauen häufiger, insbesondere in Zeiten hormoneller

Umstellungen (z.B. in der zweiten Phase des Menstruationszyklus, bei Gebrauch

oraler Kontrazeptiva, in den ersten Schwangerschaftswochen oder in der Zeit

direkt nach der Geburt). Bei der Explorandin scheine ein subakuter Verlauf

vorzuliegen mit hauptsächlich gastrointestinalen Beschwerden (Übelkeit,

Bauchkrämpfe und -koliken, selten Erbrechen), daneben Müdigkeit,

Schlaflosigkeit und Ängste. Die Entwicklung sei schwierig vorauszusagen,

grundsätzlich könnten alle Teile des peripheren Nervensystems, aber auch das

ZNS, betroffen sein. Da das Risiko für Leberkrebs bei Personen mit akuter

intermittierender Porphyrie erhöht sei, müssten Betroffene mindestens einmal

pro Jahr auf Leberkrebs (HHC) gescreent werden. Sodann habe die

Beschwerdeführerin zur Häufigkeit der Attacken angegeben, diese seien nicht

vorsehbar, sie seien sehr unregelmässig (1 - 2 Mal / Woche und

dann wieder eine ganze Woche nichts). Die Attacken seien etwas weniger heftig,

seit sie damit umzugehen wisse (sofortige Zuckerzufuhr in Form von Cola oder

anderen Süssgetränken). Die Dauer der Attacken sei relativ kurz, 5 - 20

min, sie könnten aber auch länger dauern. Heftige Attacken, die eine

Hospitalisation notwendig gemacht hätten, habe sie in letzter Zeit keine

gehabt. Sie müsse sich aber nach jeder Attacke hinlegen, um sich zu erholen.

Gestützt auf diese anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin vermag die

gutachterliche Schlussfolgerung zu überzeugen, wonach aus strikt

gastroenterologischer Sicht bei aktuell subakutem Verlauf keine wesentliche

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, dies könne sich im Verlauf ändern. Entgegen

der Ansicht von Med. pract. G.___, RAD, in seiner Stellungnahme vom 18. März

2022.

(IV-Nr. 63) wurden die Porphyrie-Schübe im Belastbarkeitsprofil im Rahmen

der von den D.___-Gutachtern beurteilten Arbeitsunfähigkeit von 50 % damit nicht

im Sinne einer zusätzlichen qualifizierten Einschränkung berücksichtigt. Die

Reduktion der Arbeitsfähigkeit resultiert gemäss den Gutachtern alleine aus

rheumatologischer Sicht (vgl. IV-Nr. II. 5.4). Da es sich hierbei nicht um – in

zeitlicher Hinsicht – klar bezifferbare krankheitsbedingte Absenzen vom

Arbeitsplatz handelt, ist dies nicht zu beanstanden. Indes können nicht

vorhersehbare und schwer kalkulierbare Absenzen, wie sie durch Krankheitsschübe

verursacht werden, allenfalls einen Tabellenlohnabzug rechtfertigen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_439/2020 vom 18. August 2020 E. 4.5.2 mit Hinweisen).

Dies wird unter E. II. 9.3 hiernach geprüft.

Auf das beweiswertige gastroenterologische

Teilgutachten ist somit abzustellen.

6.3

Im internistischen Teilgutachten

(IV-Nr. 41, S. 19) wurde ausgeführt, für die Explorandin stünden anamnestisch

die gastroenterologischen Beeinträchtigungen bei akuter intermittierender

Porphyrie im Vordergrund. Sie erhalte ein Antidepressivum (Escitalopram) und

ein Anxiolytikum (Gabapentin) durch den Hausarzt, eine fachärztliche

psychiatrische Beurteilung sei bis anhin nicht erfolgt. Es werde auf das

psychiatrische Fachgutachten verwiesen. Seit der lumbalen Rückenproblematik

bestehe ein Opiatkonsum, es werde auf das rheumatologische Gutachten verwiesen.

Die von der Explorandin geschilderte erhöhte Erschöpfung werde von ihr selbst

mit Schlafmangel, der unbehandelt sei, erklärt. In der aktuellen

Laboruntersuchung zeige sich mit <9 nmo1/1 (ausreichender Spiegel >50)

ein schwerer Vitamin D-Mangel, eine Substitution sei zu empfehlen. Die übrigen

Laborparameter, insbesondere die Leberwerte, zeigten sich in der Norm, das

erniedrigte Albumin dürfte in Zusammenhang mit der Ernährung der Explorandin

stehen, der Wert sollte kontrolliert werden. Gestützt auf diese Ausführungen

ist es nicht zu beanstanden, dass die Gutachterin aus internistischer Sicht

keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt hat.

Auf das beweiswertige internistische

Dispositiv

Teilgutachten kann demnach abgestellt werden.

6.4 Im psychiatrischen Teilgutachten

(IV-Nr. 41, S. 28) wurde festgehalten, die körperlichen Beschwerden wie

Bauchkrämpfe, Fieber, Erschöpfungsgefühl hinderten die Beschwerdeführerin immer

wieder an der Arbeit. Die Einschränkungen durch die Porphyrie-Schübe dauerten

jeweils ca. zwei Wochen, anschliessend habe sie an den Arbeitsplatz

zurückkehren können, sei jedoch nach kurzer Zeit immer wieder erkrankt. Durch

die daraus resultierende private und berufliche Situation habe sich die

Explorandin stark belastet gefühlt und in diesem Zusammenhang ein depressives

Syndrom entwickelt, das vermutlich die Kriterien einer mittelschweren

depressiven Episode erfüllt habe. Ausserdem träten anhaltende Ängste auf in

Form von Erwartungsangst von Bauchkrämpfen oder hilflosen Zuständen sowie Angst

vor Nahrungsaufnahme und deren Konsequenzen. Sehr besorgt sei sie um den

Gesundheitszustand ihres Ehemannes und der Tochter. In diesem Rahmen hätten

sich die Ängste der Explorandin bis hin zu Panikattacken gesteigert, die von

der aktuellen Häufigkeit jedoch nicht die Kriterien für eine Panikstörung

erfüllten. Die Verschreibung von Escitalopram durch den Hausarzt sei sicher

sehr hilfreich in dieser Situation gewesen und habe die Explorandin

symptomatisch entlasten können. Die psychischen Symptome seien Folge von einer

somatischen Erkrankung und deren psychosozialen Folgen. Als die Explorandin ein

depressives Syndrom entwickelt habe, habe ihr der Hausarzt Escitalopram

verschrieben und dessen Dosis auf 20 mg gesteigert. Diese Behandlung habe die

Explorandin als sehr hilfreich empfunden, sie sei affektiv stabiler geworden,

habe nicht mehr so viel weinen müssen und sei weniger pessimistisch gewesen.

Als dann noch Angstsymptome hinzugetreten seien und sich bis zu Panikattacken gesteigert

hätten, habe die Explorandin durch die Einnahme von Pregabalin (zurzeit 50 mg

täglich) auch eine deutliche Entlastung erlebt. Bisher habe noch keine

psychotherapeutische Behandlung stattgefunden. Diese könnte zur Bewältigung von

Stress, Ängsten, Schicksalsschlägen und weiteren psychosozialen Belastungen

nützlich und hilfreich sein. Die Explorandin habe sich im Lauf des Lebens

gegenüber Belastungen anpassungsfähig gezeigt. Doch in den vorgegangenen drei

Jahren hätten die eigene Erkrankung und die psychosozialen Belastungen wie

Erkrankung des Ehepartners und der Tochter, eigener Arbeitsplatzverlust,

Arbeitsplatzverlust des Mannes, angespannte finanzielle Situation ihre

Bewältigungsstrategien überschritten. Die Explorandin sei eine pragmatische und

realistische Person, die versuche, aus den Belastungen und Zumutungen des Lebens

das Bestmögliche zu machen.

Sodann erhob die psychiatrische

Gutachterin folgende Befunde: Die Explorandin sei wach, bewusstseinsklar, allseits

orientiert. Im Kontakt sei die Exporandin freundlich und zugewandt. Ein

emotionaler Rapport sei gut herstellbar. Die Stimmung sei ausgeglichen, der

Affekt adäquat und schwingungsfähig. Trotzdem würden eine emotionale Belastung

und ein Leidensdruck spürbar. Konzentration und Aufmerksamkeit könnten während

der fast zweistündigen Exploration gut gehalten werden.

Gedächtnisschwierigkeiten bestünden beim Abrufen von Namen (z. B. des

Untersuchers heute Morgen) sowie bei Details der Krankengeschichte. Beim

Verlassen des Untersuchungszimmers vergesse sie ihre Handtasche, bemerke dies

erst einige Minuten später, als sie die Abteilung mit ihrem Schwiegervater

verlassen möchte. Der Antrieb sei unvermindert. Es bestünden Ängste bezüglich

der Nahrungsaufnahme, Angst vor Erbrechen, Erwartungsangst auch bezüglich

Bauchkrämpfen und durch die Porphyrie.

Gestützt auf diese Befunderhebung und

das durchgeführte Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und

Partizipationsbeeinträchtigungen bei psychischen Erkrankungen (s. IV-Nr. 41, S.

35) vermag schliesslich auch die gutachterliche Schlussfolgerung zu überzeugen,

wonach die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in der bisherigen

Tätigkeit nicht eingeschränkt sei. Aus psychiatrischer Sicht sei keine

Anpassung der bisherigen Tätigkeit erforderlich. Die Gutachterin gehe davon

aus, dass Einschränkungen intermittierend durch körperliche Symptome entstünden.

Die Beurteilung eventueller körperlicher Einschränkungen bleibe den rheumatologischen

und gastroenterologischen Kollegen überlassen.

Auf das beweiswertige psychiatrische

Teilgutachten ist somit abzustellen. Gestützt auf dieses beweiswertige

fachärztliche Teilgutachten, welches eine psychiatrisch bedingte

Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann auf eine

Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).

6.5 Gestützt auf die beweiswertigen

Teilgutachten vermag schliesslich auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung

der D.___-Gutachter vom 12. August 2020 (IV-Nr. 41; s. E. II. 5.4 hiervor)

zu überzeugen, wonach in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kassiererin in

einer F.___-Filiale als auch in einer angepassten Tätigkeit aktuell eine

theoretische 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, wobei die Einschränkung

rheumatologisch bedingt sei.

6.6 Am Beweiswert des D.___-Gutachtens

vermögen auch die entgegenstehenden Berichte des Hausarztes der

Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, nichts zu ändern. So besteht für die von

ihm statuierte vollständige Aufhebung der Arbeitsfähigkeit gestützt auf die

gutachterlichen Ausführungen keine Grundlage. In diesem Zusammenhang ist zudem

der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick

auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher

zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353). Schliesslich ist gestützt

auf die vorliegenden Akten auch die von Dr. med. C.___ geltend gemachte

gesundheitliche Verschlechterung seit der D.___-Begutachtung nicht mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Zwar liegt es im

Wesen der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Schubkrankheit, dass sich solche

Schübe nicht zwangsläufig durch Arztbesuche nachweisen lassen. Dennoch kann

eine allfällige gesundheitliche Verschlechterung nicht alleine gestützt auf die

subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin begründet werden, wie dies ihr

Hausarzt, Dr. med. C.___, macht. Der RAD-Arzt, med. pract. G.___, hat hierzu

zurecht festgehalten, dass der Bericht des E.___ vom 18. Oktober 2021 der

einzige Bericht einer medizinischen Behandlung in einem Spital bezüglich der

Porphyrie seit der D.___-Begutachtung, welche auf Untersuchungen im November

2019 und Februar 2020 basiert, ist. Laboranalytisch und sonografisch hätten

sich keine Auffälligkeiten gefunden. Es sei eine sehr einfache und gleichzeitig

so gut wirksame Behandlung erfolgt, dass die Versicherte auf eigenen Wunsch

noch am selben Tag wieder nach Hause ausgetreten sei. Ebenso sind aus der von

Dr. med. C.___ eingereichten Krankengeschichte in diesem Zeitraum keine

vermehrten Arztkonsultationen aufgrund der Porphyrie ersichtlich (s. E. II. 5.9

hiervor).

6.7 Zusammenfassend kann somit auf

das beweiswertige D.___-Gutachten vom 12. August 2020 abgestellt werden. Eine

allfällige danach eingetretene gesundheitliche Verschlechterung ist bis zum

Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 25. Juli 2022 nicht erstellt.

7. Umstritten ist sodann die

Statusfrage – also die Frage, ob und bejahendenfalls in welchem Pensum die

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausserhäuslich gearbeitet hätte – und die

Frage bezüglich einer allfälligen gesundheitlichen Einschränkung im Haushaltsbereich

(s. dazu E. II. 8. hiernach).

7.1 Die für die Methodenwahl

(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende

Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig oder

gar nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im

Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche

Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der

Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden

könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im

Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären,

sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und

Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten

und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu

berücksichtigen (BGE 125 V 146 E. 2c; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind

die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe

der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117 V 194 E.

3b mit Hinweis). Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass

der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme

einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im

Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig eine

hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten

Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung

wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien

erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E.

5.2).

7.2 Bezüglich der Statusfrage stützt

sich die Beschwerdegegnerin auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 14. Juni

2021 (IV-Nr. 45). Darin wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei seit dem 22.

Mai 2009 verheiratet und habe zwei Kinder (Jahrgang 2000 und 2009). Der Ehemann

beziehe seit 1. März 2020 eine ganze Invalidenrente. Die Beschwerdeführerin sei

zuletzt seit November 2015 im Stundenlohn (8 - 20 Stunden / Woche)

als Verkäuferin bei F.___ in [...] angestellt gewesen. Der Arbeitsvertrag sei

per Ende Mai 2018 auf Grund der vielen Krankheitsabsenzen aufgelöst worden. Im

Intake-Gespräch vom 14. März 2018 habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass

es sich bei der Tätigkeit bei F.___ um eine Aushilfe gehandelt habe und sie

damals noch keine Festanstellung gehabt habe, sondern ein bis zwei Jahre habe

warten wollen. Laut damaligen Aussagen hätte die Beschwerdeführerin ohne

gesundheitliche Beschwerden zu 80 % ausserhäuslich gearbeitet, sofern ihre

Tochter gesund wäre. Diese leide am Asperger-Syndrom. Die Beschwerdeführerin erkläre,

dass sie wegen ihrem Ehemann nicht einem Vollzeitpensum nachgehen könnte;

ebenso auch wegen ihrer Tochter. Sie würde heute mit einem Pensum von 40 %

beginnen und dann schauen, wie dies mit ihrer Tochter zu vereinbaren sei. Je

nachdem würde sie dann auf 50 % erhöhen. Gestützt auf diese Ausführungen kam

die Abklärungsfachperson zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin heute, unter

Berücksichtigung der aktuellen familiären (kranker Ehemann, Tochter mit Asperger-Syndrom)

und finanziellen Situation laut eigenen Aussagen – bei voller Gesundheit – mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Rahmen von 40 %

nachgehen würde, wovon somit vorliegend auszugehen sei.

Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im

vorliegenden Beschwerdeverfahren vor, im Abklärungsbericht Haushalt sei

ersichtlich, dass sie geplant gehabt habe, das Pensum nach einer Testphase auf

50 % zu erhöhen (IV-Nr. 45, S. 3). Vor ihrer Invalidität sei sie

einer Erwerbstätigkeit im Pensum von 80 % nachgegangen. Der Ehemann der

Beschwerdeführerin sei ebenfalls gesundheitlich angeschlagen, weshalb er keiner

Vollzeitstelle nachgehen könne. Die finanziellen Voraussetzungen lägen so, dass

eine Erhöhung der Arbeitsprozente von vornherein erwünscht sei und angestrebt

werde. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin, dass die Erhöhungsabsichten

der Beschwerdeführerin zu vage dargelegt würden, hätten vielmehr schon vor der

Invalidität konkrete Willensabsichten zur Erhöhung des Pensums vorgelegen. Die

zeitliche Betreuungsintensität der Tochter nehme mit dem Alter eher ab als zu,

zumal diese durch Fachpersonen auszubilden sei und nach Möglichkeit eine

Schulbildung absolvieren werde. Demnach sei es plausibel, dass die

Beschwerdeführerin ihr Pensum nach einer Testphase nicht nur hypothetisch,

sondern auch tatsächlich erhöht hätte.

7.3 Entgegen den Ausführungen der

Beschwerdeführerin fehlen in den Akten konkrete Hinweise wie Stellensuche oder

sonstige Arbeitsbemühungen für eine Pensenerhöhung auf 50 %. Zudem kann der

wirtschaftlichen Notwendigkeit des Ausmasses der Erwerbstätigkeit allein keine

entscheidende Bedeutung zukommen (Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2013 vom 28.

August 2013 E. 4.4; Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum

Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2.

Aufl. 2010, S. 288). Soweit in der Replik geltend gemacht wird, die

Beschwerdeführerin sei vor Eintritt der Invalidität einer 80%igen

ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen, so findet sich hierzu in den

eingereichten Unterlagen des Arbeitgebers und dem Auszug aus dem individuellen

Konto kein Hinweis darauf (vgl. IV-Nr. 13 und 15). Zudem gab die

Beschwerdeführerin anlässlich des Intake-Gesprächs gegenüber der Beschwerdegegnerin

an, sie habe 8 - 20 Std. / Woche auf Aushilfsbasis gearbeitet. Eine

Festanstellung habe sie noch nicht gewollt. Sie habe mal starten und ein, zwei

Jahre warten wollen. Insofern die Beschwerdeführerin schliesslich im

Intake-Gespräch angab, sie würde ohne die Krankheit der Tochter ein 80%-Pensum ausüben,

kann dies vorliegend – da dies betreffend die Beschwerdeführerin

invaliditätsfremd ist – nicht berücksichtigt werden.

Demnach ist zusammenfassend mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

auch ohne Eintritt der teilweisen Arbeitsunfähigkeit zu 40 % ausserhäuslich und

zu 60 % im Haushalt tätig wäre.

8. Neben den medizinischen

Berichten stützt sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung einer allfälligen

Einschränkung im Haushalt auf den Abklärungsbericht vom 14. Juni 2021

(IV-Nr. 45). Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle

ist die geeignete Vorkehr für die Ermittlung der Invaliditätsbemessung im

Haushalt. Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes sind – analog zur

Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten gemäss BGE 125 V 352 E. 3a mit

Hinweis – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Es ist wesentlich, dass als

Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der

örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner

gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der

betreffenden Person hat. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel,

begründet sowie detailliert bezüglich der einzelnen invaliditätsbedingten

Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen

Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll

beweiskräftig. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige

Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen

der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare

Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die

fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das

im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. – generell – BGE 125 V 404 E. 3; bei

Abklärung der gesundheitlichen Behinderung der im Bereich der Haushaltführung

tätigen Personen nach Art. 27 IVV: vgl. Urteil EVG v. 4.9.2001 i.S. S., E. 4a,

I 175/01 sowie Urteil EVG v. 16.4.2002 i.S. M., E. 4, I 316/00).

Bezüglich des Beweiswertes des

vorliegenden Haushalts-Abklärungsberichtes ist festzuhalten, dass dieser durch

eine qualifizierte Person verfasst wurde, welche Kenntnis von den örtlichen und

räumlichen Verhältnissen sowie den in diesem Zeitpunkt vorhandenen

medizinischen Unterlagen hatte. Der Bericht erscheint zudem als differenziert.

So wurden die familiären Verhältnisse und Möglichkeiten der familieninternen

Mithilfe im Haushalt einbezogen und gewürdigt, wobei in diesem Zusammenhang auf

die im Haushalt besonders bedeutsame Schadenminderungspflicht der

Familienangehörigen hinzuweisen ist (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.).

Der Abklärungsbericht ist überzeugend

ausgefallen und trägt den aus medizinischer Sicht festgestellten

Einschränkungen angemessen Rechnung. Die von der Abklärungsfachperson im

Abklärungsbericht festgestellten Einschränkungen werden von der Beschwerdeführerin

denn auch nicht gerügt und sind nicht zu beanstanden.

Die Beschwerdeführerin rügt dagegen die

Gewichtung des Bereiches «Pflege und Betreuung von Kindern und/oder

Angehörigen». So bedürfe die unter Asperger leidende Tochter deutlich mehr

Betreuung als ein normales Kind. Die Tochter habe verschiedene ausgeprägte

soziale Ängste und massive Einschlafstörungen (IV-Nr. 41, S. 33), brauche

extrem viel Aufmerksamkeit. Ebenso habe die Beschwerdeführerin die Betreuung

ihres Mannes zu übernehmen, welcher an einer Psoriasisarthritis leide. Die Gewichtung

von 30 % auf die Betreuung entspreche nicht dem tatsächlichen Aufwand der

Beschwerdeführerin.

Die fünf Bereiche sind im

Abklärungsbericht wie folgt gewichtet worden: Ernährung 30 %,

Wohnungspflege 20 %, Einkauf und weitere Besorgungen 10 %, Wäsche und

Kleiderpflege 10 %, Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen

30 %. Gemäss Rz. 3088 KSIH müssen jeweils alle vorgenannten Tätigkeiten

berücksichtigt werden (ausser Ziff. 5 «Pflege und Betreuung von Kindern und / oder

Angehörigen»). Eine andere Gewichtung darf nur bei ganz erheblichen

Abweichungen vom Schema vorgenommen werden (I 469/99; ZAK 1986 S. 232). Auch

wenn aufgrund des Asperger-Syndroms der Tochter der geltend gemachte erhöhte

Pflegebedarf nachvollziehbar ist, erscheint die Gewichtung von 30 % bei

einer maximal möglichen Gewichtung von 50 % mit Blick auf vergleichbare

Fälle durchaus angemessen. So besucht die Tochter gemäss Abklärungsbericht seit

rund drei Jahren die Sonderschule im K.___ und ist seit etwa zwei bis drei

Wochen verbeiständet. Zudem ist seit zwei bis drei Monaten die Kinderspitex

involviert. Des Weiteren ist zu beachten, dass eine Gewichtung von maximal 50 %

für Fälle vorbehalten bleiben muss, in denen noch ein noch grösserer und

intensiverer Betreuungsaufwand gegeben ist. Zu denken wäre hier beispielsweise

an die Betreuung eines schwer behinderten Kindes und / oder eines

bettlägerigen Angehörigen. Wie sodann aus dem Abklärungsbericht hervorgeht,

kann der an Psoriasisarthritis erkrankte Ehemann der Beschwerdeführerin im

Haushalt zwar nur bedingt helfen. Aber dass die Beschwerdeführerin ihm

gegenüber einen derart erhöhten Betreuungsaufwand hat, dass dieser eine höhere

Gewichtung rechtfertigen würde, erscheint nicht nachvollziehbar und wird auch

nicht näher dargelegt. Zusammenfassend kann somit hinsichtlich der

Haushaltstätigkeit auf die Invaliditätsbemessung im Abklärungsbericht

abgestellt werden.

Selbst wenn man die Gewichtung des

Bereiches «Pflege und Betreuung von Kindern und / oder Angehörigen»

auf 50 % heraufsetzen würde, würde daraus – wie von der Beschwerdegegnerin zu

Recht festgehalten – kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultieren. Hierbei

kann auf die treffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden, wonach

das Total der Tätigkeiten im Haushaltsabklärungsbericht 100 % betragen muss

(Rz. 3087 f. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit

in der Invalidenversicherung [KSIH]). Wie zudem vorstehend festgehalten, müssen

gemäss Rz. 3088 KSIH jeweils alle Tätigkeiten berücksichtigt werden (ausser

Ziff. 5 «Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen»). Somit hätte

eine höhere Gewichtung beim Teilbereich Betreuung zur Folge, dass die

Gewichtung in einem anderen Bereich reduziert werden müsste. Bei einer

Gewichtung des Bereichs «Pflege und Betreuung von Kindern und Angehörigen» mit

50 % und damit einer Mindergewichtung der anderen Bereiche würde maximal

eine gesamthafte Erhöhung der Invalidität im Haushalt von 2 % resultieren

(s. E. II. 5. hiervor), bzw. bei der gemischten Methode und

einem Haushaltspensum von 60 % eine Erhöhung von 1.2 % Dies würde im Resultat,

wie erwähnt, zu keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen (s.

E. II. 9. hiernach).

9.

9.1 Nachfolgend ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene

Einkommensvergleich zu prüfen.

9.1.1 Die gutachterliche Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit von 50 % gilt ab dem Zeitpunkt der vollständigen Rückkehr

in den Arbeitsprozess, bzw. Aufnahme der Tätigkeit im F.___ im Jahr 2015

(gemäss Arbeitgeberfragebogen per 9. November 2015; IV-Nr. 15). Das

Wartejahr ist somit per 1. November 2016 abgelaufen. Sodann hat sich die

Beschwerdeführerin am 1. März 2018 zum Bezug von Rentenleistungen angemeldet.

Somit könnte ein allfälliger Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG

frühestens ab 1. September 2018 entstehen, womit das in diesem Zeitpunkt – und

vor dem 1. Januar 2022 – geltende Recht anwendbar ist.

9.1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf

eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

9.2 Die von der Beschwerdegegnerin

in der angefochtenen Verfügung vom 25. Juli 2022 angewandten Validen- und

Invalideneinkommen sind – vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom

Tabellenlohns (s. E. II. 9.3 hiernach) – nicht zu beanstanden.

9.3 Wird das Invalideneinkommen –

wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa

S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013

E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75

E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf

25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb - cc

S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009

E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu

gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter

Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

Die Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug

vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine

Rechtsfrage, die das Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71

E. 5.1 am Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger

gewährten Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das

Gericht nicht gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.

Im vorliegenden Fall ist die

Beschwerdeführerin gemäss D.___-Gutachten zu 50 % arbeitsfähig. Daraus

resultiert jedoch kein Abzug. So verdienen Frauen ohne Kaderfunktion in einem

Pensum von 50 - 74 % im Verhältnis sogar mehr als Frauen in einem

Vollzeitpensum (vgl. monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach

Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, 2018, T18). Jedoch

ergibt sich aus der Tabelle

T12_b der LSE 2018, dass in diesem Jahr Frauen der Kategorie «ohne

Kaderfunktion» und mit Aufenthaltsbewilligung C (Median) – wozu die

Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage zählt (vgl. IV-Nr. 2) – im Vergleich zum

Total von Schweizern und Ausländern der gleichen Kategorie einen geringeren

Lohn erzielten. Dieser Umstand ist im Rahmen des Abzugs zu berücksichtigen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.2 vom

4. November 2022 E. 4.3.2).

Des Weiteren wird im polydisziplinären D.___-Gutachten

vom 12. August 2018 folgendes Zumutbarkeitsprofil statuiert: Zumutbar sei eine

überwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit weitgehend selbstständig die

Position zu wählen und der Möglichkeit selbstgewählte Pausen einzulegen. Kein

Erfordernis, regelhaft eine Zwangshaltung einzunehmen, und wenn, dann

allenfalls kurz und sporadisch. Keine Witterungsexposition, keine Arbeit auf

Leitern oder Gerüsten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung umfasst der

Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbare

Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren

Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn

gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 24. August

2012 E 4.1 mit Hinweisen). Das Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin

erscheint denn auch nicht derart eingeschränkt, als dass sich aufgrund dessen

ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug rechtfertigen würde.

Schliesslich sind rechtsprechungsgemäss

regelmässig wiederkehrende krankheitsbedingte Absenzen vom Arbeitsplatz zwar

grundsätzlich bei der Festlegung des zeitlich zumutbaren Umfangs der

Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen. Ausnahmsweise können indes nicht

vorhersehbare und schwer kalkulierbare Absenzen, wie sie durch Krankheitsschübe

verursacht werden, einen Tabellenlohnabzug rechtfertigen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_439/2020 vom 18. August 2020 E. 4.5.2 mit Hinweisen). Bejaht

wurde eine Konstellation der letztgenannten Art etwa bei akut auftretenden

psychotischen Schüben (Urteil 9C_439/2020 vom 18. August 2020

E. 4.5.2 f.), bei rezidivierenden abdominalen Beschwerden (Urteil

8C_179/2018 vom 22. Mai 2018 E. 4.2), bei schubweise auftretenden

Atembeschwerden infolge Asthmas (Urteil 9C_728/2009 vom 21. September 2010 E. 4.3.1,

in: SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90) sowie bei Panikattacken (Urteil 9C_462/2007

vom 25. Januar 2008 E. 3.2.2). Als ebenfalls einen Abzug rechtfertigend wertete

das Bundesgericht ferner den Umstand, dass ein Versicherter wegen einer

Harnblasenfunktionsstörung mehrmals am Tag einen Katheter zur Ableitung des in

der Blase angesammelten Urins verwenden musste (Selbstkatheterisierung [Urteil

9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.3.2 f.]). Schliesslich wurde ein Abzug bei

Schüben des Morbus Crohn im Sinne von tagsüber auftretenden Durchfallattacken

gewährt (Urteil 9C_42/2022 vom 12. Juli 2022).

Vorliegend gab die Beschwerdeführerin

gegenüber den D.___-Gutachtern zur Häufigkeit der Attacken an, diese seien

nicht vorsehbar, sie seien sehr unregelmässig (1 - 2 Mal / Woche

und dann wieder eine ganze Woche nichts). Die Attacken seien etwas weniger

heftig, seit sie damit umzugehen wisse (sofortige Zuckerzufuhr in Form von Cola

oder andern Süssgetränken). Die Dauer der Attacken sei relativ kurz, 5 - 20

min, sie könnten aber auch länger dauern. Heftige Attacken, die eine

Hospitalisation notwendig gemacht hätten, habe sie in letzter Zeit keine

gehabt. Sie müsse sich aber nach jeder Attacke hinlegen, um sich zu erholen

(vgl. IV-Nr. 41). Der letzte Krampfanfall sei vor ein paar Tagen aufgetreten,

als sie in der Küche gestanden sei und für ihre Tochter ein Butterbrot

geschmiert habe. Der Schmerz sei so intensiv, der «haut einem um». Sie habe

zwei Geburten hinter sich, aber diese Bauchkrämpfe seien schmerzhafter als

Wehen. Sie gehe dann wirklich in die Knie. Sie müsse dann liegen und abwarten,

dabei aber die Zeit stoppen, denn ihr sei gesagt worden, dass sie nicht länger

als 25 Minuten warten solle, dann müsse sie notfallmässig ins Spital, um

Infusionen mit Glykose zu erhalten. Wenn das nicht helfe, gäbe es noch ein

Medikament, das man ihr geben könne (Häm-Arginat). Hinterher sei sie total

erschöpft, dann sitze sie nur noch, trinke viel (weil sie sich vorstelle, das

tue gut), sie könne dann nicht viel machen, auch nicht mit den Kindern. Wenn

der Krampf am Morgen auftrete, dann sei sie eventuell am Nachmittag / Abend

wieder auf den Beinen. Wenn dieser am Nachmittag oder Abend auftrete, dann

erhole sie sich an dem Tag nicht mehr (IV-Nr. 41, S. 20). Zur Häufigkeit der

Porphyrie-Schübe machten die Gutachter im D.___-Gutachten keine weiterführenden

Angaben. Im gastroenterologischen Teilgutachten wurde diesbezüglich lediglich

ausgeführt, bei aktuell subakutem Verlauf bestehe keine wesentliche

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, dies könne sich im Verlauf ändern. Zudem

wurde in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung diesbezüglich ergänzend

festgehalten, bei symptomatischer Porphyrie sei das Durchhaltevermögen

aufgehoben (vgl. IV-Nr. 41, S. 6).

Die bisherige Häufigkeit der Schübe kann

aufgrund der vorliegenden Unterlagen und der anamnestischen Angaben nicht mit

Sicherheit eruiert werden. Aufgrund der unbestrittenermassen schubweise

auftretenden Porphyrie, welche von den D.___-Gutachtern bei der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit nicht mitberücksichtigt wurde, rechtfertigt sich somit

zusätzlich ein Abzug vom Tabellenlohn. Zwar hat sich das Bundesgericht

bezüglich der Höhe des in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Abzugs nicht abschliessend

geäussert. Aus der vorstehend aufgeführten Kasuistik ist aber ersichtlich, dass

in den Fällen, in welchen die Höhe für einen solchen Abzug zu beziffern war, jeweils

ein 10%-Abzug vorgenommen wurde (so in den Urteilen 9C_439/2020, 8C_179/2018

und 9C_42/2022). Dies erscheint denn auch gerechtfertigt, nachdem es sich eben

um nicht vorhersehbare, schwer kalkulierbare und damit nicht konkret zu

beziffernde Absenzen handelt, welche aber bei einem potentiellen Arbeitgeber

entsprechendes Entgegenkommen voraussetzen. Somit ist der Abzug unter Einbezug

des vorgenannten Abzugsgrunds – Aufenthaltskategorie – gesamthaft auf 15 % zu

beziffern.

Insofern die Beschwerdeführerin

schliesslich geltend macht, vorliegend seien die Wechselwirkungen zwischen

Haushalts- und Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen, ist darauf hinzuweisen,

dass mit der seit 1. Januar 2018 gemäss Art. 27bis IVV neu

eingeführten Berechnungsmethode automatisch sichergestellt wird, dass die

Wechselwirkungen zwischen Erwerbstätigkeit und Haushalt im Hinblick auf eine

bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf konsequent berücksichtigt werden

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_445/2019 vom 12. November 2019 E. 4.3).

Demnach kann deswegen kein weiterer Abzug vorgenommen werden.

Bei einem Abzug von 15 %

(Invalideneinkommen CHF 23'239.85 [CHF 27'341.00 abzüglich 15 %],

Valideneinkommen CHF 56'433.00) ergibt sich im ausserhäuslichen Bereich ein

Invaliditätsgrad von gerundet 59 % bzw. bei einem Anteil ein 40 % ein

Invaliditätsgrad von 23.6 %. Daraus resultiert zusammen mit dem

Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich von anteilsmässig 14.4 % ein

Invaliditätsgrad von 38 % und damit kein Rentenanspruch.

10.

10.1 Demnach

ist die Beschwerde abzuweisen.

10.2 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem

bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem bereits geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch