VSBES.2022.19
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
23. Mai 2022Deutsch46 min
Beschwerdegegnerin verneinte in der Folge mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 einen
Source so.ch
Urteil vom 23. Mai 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 6. Dezember 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1976, meldete sich am 17. und 21. März 2019 bei
der IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg / IV-Nrn. 2 + 6). Die
Beschwerdegegnerin verneinte in der Folge mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 einen
Anspruch auf eine Rente sowie auf weitere berufliche Massnahmen (Aktenseite /
A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt am 20. Januar 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 f.):
1. Gegen die Verfügung der
[Beschwerdegegnerin] vom 6. Dezember 2021 wird vorsorglich Beschwerde
eingereicht.
2. Dem Beschwerdeführer sei eine
angemessene Nachfrist zur ausführlichen Beschwerdebegründung zu gewähren.
3. Auf Grund sozialhilferechtlicher
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sei von der Erhebung eines
Gerichtskostenvorschusses abzusehen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Am 8. Februar 2022
lässt der Beschwerdeführer innert der gewährten Nachfrist eine ergänzte
Beschwerde einreichen (A.S. 10 ff.):
1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]
vom 6. Dezember 2021 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zu gewähren.
3. Der Invaliditätsgrad des
Beschwerdeführers sei nach der Durchführung von beruflichen
Eingliederungsmassnahmen neu zu berechnen.
4. Der Rentenentscheid sei nach
Durchführung von beruflichen Massnahmen neu zu erlassen.
5. Eventualiter sei die Streitsache in
Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung
zurückzuweisen.
6. Auf Grund sozialhilferechtlicher
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sei auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. März 2022 die Abweisung der Beschwerde (A.S.
26 f.).
2.4 Der Präsident des
Versicherungsgerichts bewilligt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. März
2022 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer Befreiung
von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht (A.S. 28
f.).
2.5 Der Beschwerdeführer gibt innert
der Frist bis 22. April 2022 (s. A.S. 28) keine Replik ab und lässt sich auch
sonst nicht mehr zur Sache vernehmen (A.S. 31). Die B.___ teilen lediglich am 9.
und 11. Mai 2022 mit, dass der Beschwerdeführer die Schweiz per 31. Mai
2022 verlasse, aber vorläufig weiterhin von ihnen vertreten werde (A.S. 32 f.).
Erwägungen
II.
1.
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen sowie
auf eine Rente. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den
Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 6.
Dezember 2021 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich
2020, Art. 61 N 109).
2.
2.1
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den
allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich
massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember
2021.
gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021
vom 23. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2
2.2.1
Anspruch auf eine Invalidenrente
haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind
(Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.2.2
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur
dann vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG).
2.2.3
Arbeitsunfähigkeit ist die durch
eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Ob ein psychisches
Leiden zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich
grundsätzlich bei allen solchen Erkrankungen nach einem normativen
Prüfungsraster, dem sog. strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281
(BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416
f.). Anhand eines Kataloges von Indikatoren, welche sich auf den funktionellen
Schweregrad des Leidens und die Konsistenz des Verhaltens beziehen, erfolgt
eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des (unter Berücksichtigung
leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits) tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3 S. 297).
Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG (s. E. 2.2.1 hiervor) gilt als eröffnet, sobald eine Arbeitsunfähigkeit von
mindestens 20 % eingetreten ist (Amanda Wittwer, Der Begriff der
Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109
Fn 615). Der Beschwerdeführer war gemäss seiner Anmeldung seit Oktober
2018.
arbeitsunfähig (IV-Nr. 6 S. 4), womit die Wartezeit im Oktober 2019
endete. Der Rentenanspruch wiederum könnte frühestens sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG
entstehen (s. Art. 29 Abs. 1 IVG). Dies wäre hier, angesichts der Anmeldung
vom 17. / 21. März 2019 (E. I. 1 hiervor), im September 2019 der
Fall, was jedoch keine eigenständige Bedeutung besitzt, nachdem das Wartejahr
erst einen Monat später ablief.
2.2.4
Nach dem hier massgeblichen
bisherigen Recht (s. E. II. 2.1 hiervor) besteht bei einem Invaliditätsgrad ab
40.
% Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60
% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2
IVG, in Kraft bis 31. Dezember 2021). Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
2.3
Invalide oder von einer
Invalidität bedrohte versicherte Personen haben Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 IVG), soweit
· diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und
· die Voraussetzungen für den Anspruch auf
die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.
196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche
Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.
3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Die
Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte
und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351
E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten
medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund
eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten
erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).
2.5
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die
Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,
122.
V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der Teilnahme
am Beweisverfahren (Ueli Kieser in: Kommentar zum ATSG, 4. Aufl., Zürich 2020,
Art. 43 N 96).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die
Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege
der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die
Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,
nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S.
195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung
liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör
(BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.
3.1).
3.
3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer erlernte
keinen Beruf, sondern war seit seinem 14. Lebensjahr als Gipser tätig (IV-Nr.
14.
S. 1). Ab dem 3. April 2018 war er mit einem Vollzeitpensum bei der C.___
GmbH (fortan: Arbeitgeberin) angestellt (IV-Nr. 17 S. 1 f.). Wegen Herzproblemen
erschien der Beschwerdeführer ab dem 17. Oktober 2018, abgesehen von ein paar
gescheiterten Versuchen, nicht mehr zur Arbeit (IV-Nr. 14 S. 1 + 3 / Nr.
17.
S. 1 unten). Seit dem 21. Oktober 2018 war er zunächst vollständig und
später phasenweise auch teilweise arbeitsunfähig geschrieben (IV-Nr. 4 S.
7.
ff. / Nr. 9 S. 11 ff. / Nr. 13.4 / Nr. 24 S. 11 ff. / Nr. 31 S. 3 f. / Nr. 33).
Die Arbeitgeberin löste die Anstellung per Ende März 2019 auf (IV-Nr. 17 S. 1).
3.1.2
Die Dres. D.___, Leitende Ärztin
Kardiologie am E.___, und F.___, Kardiologie, diagnostizierten im Bericht vom
4.
März 2019 (IV-Nr. 4) eine koronare und hypertensive Kardiopathie bei Status
nach Myokardinfarkt (NSTEMI) am 22. Oktober 2018 sowie rezidivierende atypische
Thoraxschmerzen unklarer Ätiologie, differentialdiagnostisch muskuloskelettal /
gastrointestinal (zum Verlauf seit dem Infarkt s. unter IV-Nr. 9 / Nr. 79.8
S. 20 ff.). In der Koronarangiographie vom 17. Januar 2019 habe sich ein
gutes Resultat nach Stentimplantation gezeigt. Das Kardio-MRI vom 4. März
2019.
bilde eine leicht eingeschränkte systolische linksventrikuläre
Pumpfunktion mit Hypo- bis Akinesie anterolateral und inferolateral basal bis
apikal ab, überdies eine zum grossen Teil transmurale basal bis apikal
verlaufende infarkttypische Narbe. In dem genannten Bereich sei somit keine
Viabilität vorhanden.
3.1.3
Prof. Dr. med. G.___
diagnostizierte in seinem Bericht vom 9. September 2019 (IV-Nr. 34) eine koronare
und hypertensive Kardiopathie mit aktueller Normalisierung der LVEF. Aktuell
sei der Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht weitgehend beschwerdefrei. Nicht
kardial bedingt seien die rezidivierenden atypischen muskuloskelettalen
Thoraxschmerzen. Bei der heutigen Untersuchung präsentiere sich der
Beschwerdeführer kardiopulmonal kompensiert, normoton und normokard. Die
Ergometrie zeige eine mittelgradig eingeschränkte Leistungsfähigkeit bei
Dekonditionierung und fehlenden Hinweisen auf eine Restischämie bei klinisch
und elektrisch negativem Test. Die transthorakale Echokardiographie ergebe eine
Normalisierung der linksventrikulären systolischen Funktion, bei weiterhin
diskreter Hypokinesie latero- und inferobasal. Zusammenfassend bestehe ein
erfreulicher Verlauf, weshalb man den Beschwerdeführer ermuntere, regelmässig
eine körperliche Tätigkeit auszuüben und wieder als Gipser zu arbeiten, was
auch die psychosoziale Belastung verbessern würde.
3.2
3.2.1
Die Beschwerdegegnerin bewilligte
dem Beschwerdeführer als Frühinterventionsmassnahme ein Aufbautraining vom 8.
Juli bis 4. Oktober 2019 (IV-Nr. 28). Der Abschlussbericht der
Durchführungsstelle H.___ in [...] vom 7. Oktober 2019 (IV-Nr. 36) enthielt folgende
Feststellungen:
Zu Beginn des Trainings sei der
Beschwerdeführer motiviert und interessiert erschienen. Die Kommunikation habe
sich angesichts der sehr geringen Deutschkennnisse von Anfang an schwierig
gestaltet. Gegen Ende der ersten Woche habe der Beschwerdeführer nach einer
wenig anstrengenden Tätigkeit einen Schwächeanfall mit Kreislaufproblemen, Schmerzen
in der Herzregion und Kribbeln im linken Arm erlitten. Der Hausarzt habe bei
Werten im Normalbereich eine psychische Ursache vermutet. Der weitere Verlauf sei
von ähnlichen Vorfällen durchzogen gewesen. Wiederholt habe sich der
Beschwerdeführer nicht gut gefühlt und während der Arbeitszeit die Werkstatt
verlassen. Insgesamt habe er an 27,5 Tagen gefehlt und ein Pensum von 30 % erreicht.
Die erbrachte Leistung habe geschwankt, je nach Arbeit sei der Beschwerdeführer
sehr schnell gewesen, habe jedoch zwischendurch immer wieder Pausen einlegen
müssen. Schon bei wenig anstrengender Tätigkeit habe er sehr stark geschwitzt
und eine Kurzatmigkeit beschrieben. Vielfach habe er sich nötige Informationen
über die Arbeitsabläufe nicht beschafft, so dass es zu Flüchtigkeitsfehlern
gekommen sei oder die Qualität nicht ausgereicht habe. Grundsätzlich habe der
Beschwerdeführer bei feinmotorischen Arbeiten Mühe gehabt, die Qualitätsanforderungen
zu erfüllen.
Nach dem ersten Monat habe sich das
Verhalten des Beschwerdeführers geändert, als nach seinen Aussagen das Geld
nicht fristgerecht überwiesen worden sei. Man habe ihn aggressiv und impulsiv
erlebt. Während eines Klärungsgesprächs sei er davongelaufen und ohne Abmeldung
nach Hause gegangen. Von diesem Zeitpunkt an sei seine Motivation nur noch
schwach gewesen; ein Gespräch mit der Beschwerdegegnerin und dem
Beschwerdeführer habe nur für knapp zwei Wochen zu einer Verbesserung geführt.
Die Vereinbarung an diesem Gespräch, sich mit mindestens fünf verschiedenen
Berufsfeldern auseinanderzusetzen, habe der Beschwerdeführer bis zum Schluss
der Massnahme nicht umzusetzen vermocht. Man interpretiere dies so, dass er
wenig Eigeninitiative habe aufbringen können. Am Abschlussgespräch habe er
erklärt, er habe sich teilweise zu sehr überwacht gefühlt (u.a. beim privaten
Telefongebrauch) und die Massnahme teilweise nicht so ernstgenommen. Der Beschwerdeführer
habe sich entschieden, nach dem Abschlussgespräch nicht mehr an der Massnahme
teilzunehmen.
Die geplante Steigerung des anfänglichen
Pensums von fünf mal vier Stunden auf 100 % sei wegen der vielen Absenzen gescheitert.
Ihren Beobachtungen nach seien die physischen Grenzen bereits nach wenig
körperlicher Anstrengung erreicht worden. Vermutlich liessen sich die
körperliche Konstitution und Kondition noch verbessern. Die psychischen Grenzen
hätten sich während eines Gesprächs gezeigt, als der Beschwerdeführer die
Werkstatt verlassen habe und nach Hause gegangen sei, weil er nach seinen
Aussagen «Stress im Kopf» gehabt habe. Grundsätzlich reagiere er auf Druck und
Anforderungen tendenziell gereizt. Bei der Erarbeitung der beruflichen
Perspektiven habe der Beschwerdeführer wenig Eigeninitiative an den Tag gelegt
und die angebotene Unterstützung nicht in Anspruch genommen. Somit müssten alle
Ziele als nicht erreicht gelten. Das stabile Pensum am Ende des Zeitraums habe
bei 34,4 % gelegen. Durch die vielen Absenzen auf Grund diverser
gesundheitlicher Probleme seien prozentuale Angaben zur Leistungsfähigkeit schwierig.
Diese bewege sich momentan im unteren Durchschnitt. Derzeit sehe man angesichts
der allgemeinen gesundheitlichen Situation keine direkte Vermittelbarkeit. Ein
Deutschkurs sei empfehlenswert.
3.2.2
Dr. med. I.___, Praktischer Arzt
beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD), würdigte die
Aktenlage in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2019 (IV-Nr. 37)
dahingehend, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten
Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und es gegenwärtig auch keinen
Hinweis auf eine drohende Invalidität gebe. In der Folge hielt der
Eingliederungsfachmann der Beschwerdegegnerin am 12. Februar 2020 dafür,
der Beschwerdeführer sei nicht mehr aus gesundheitlichen Gründen auf eine
fachspezifische Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin angewiesen (IV-Nr.
45).
3.2.3
Dr. med. J.___, Facharzt für
Innere Medizin FMH, attestierte dem Beschwerdeführer im Zeugnis vom 25. Oktober
2019.
für die Zeit vom 1. bis 30. November 2019 eine uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit, soweit keine Gewichte von über 10 kg gehoben würden
(IV-Nr. 39)
3.2.4
Prof. Dr. med. et phil. nat. K.___
und Dr. med. L.___, Chef- resp. Oberarzt Kardiologie am M.___, ergänzten die
Diagnose einer koronaren und hypertensiven Kardiopathie im Bericht vom 19.
Februar 2020 (IV-Nr. 49 S. 6 ff.) um einen Diabetes mellitus Typ II (unter
OAD) und ein schwergradiges obstruktives Schlafapnoe-Hypopnoe-Syndrom (OSAS)
mit Tagesmüdigkeit ohne Tagesschläfrigkeit (Beginn der CPAP-Therapie am 14.
November 2019, s.a. IV-Nr. 49 S. 11 f.). Im Vergleich zur Voruntersuchung im
Januar 2019 bestehe eine leichte Progression im Bereich des mittleren RIVA und
der mittleren RCA mit jeweils grenzwertigen Plaques, die aber nicht als Ursache
für die mehrheitlich atypischen Thoraxschmerzen in Frage kämen. Aktuell bestehe
bei fehlender hämodynamischer Relevanz der Plaques keine Indikation zur
Revaskularisierung.
3.2.5
Dr. med. N.___
bescheinigte in verschiedenen Zeugnissen (IV-Nr. 46) eine Arbeitsunfähigkeit von
100.
% (7. bis 14. Januar und 13. bis 29. Februar 2020) resp. 50 % (15.
Januar bis 12. Februar und 1. bis 20. März 2020).
3.2.6
Vom 7. Oktober 2019
bis 16. März 2020 war der Beschwerdeführer erneut in der Durchführungsstelle H.___
tätig, diesmal im Rahmen einer vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angeordneten
arbeitsmarktlichen Massnahme. Gemäss dem Austrittsbericht vom 19. Mai 2020
(IV-Nr. 47) erbrachte er bei leichten Montage- und Nachbearbeitungsarbeiten quantitativ
wie auch qualitativ gute Leistungen. Das anfängliche Pensum von 75 % sei
während sechs Tagen auf 100 % erhöht worden. Danach sei der
Beschwerdeführer krankheitsbedingt ausgefallen und ab dem 9. Dezember 2019 zu
50.
% arbeitsunfähig geschrieben worden. Die Belastbarkeit habe sich bis
zum pandemiebedingten Programmabbruch am 16. März 2020 nicht mehr steigern
lassen. Der Beschwerdeführer habe gesundheitshalber an 43 Tagen gefehlt
und maximal 2,5 Wochen am Stück gearbeitet, ohne wieder auszufallen. Seine gesundheitliche
Situation habe sich nicht verbessert resp. stabilisiert und bremse die
Stellensuche.
3.2.7
Dr. med. J.___ hielt in seinem
Bericht vom 31. Juli 2020 (IV-Nr. 53) fest, der Beschwerdeführer sei in der Lage,
eine «normale Arbeitszeit» zu bewältigen, wegen der koronaren Herzkrankheit
aber in seiner Belastbarkeit reduziert. Für schwere körperliche Arbeit bleibe
er wohl eingeschränkt. Es würde genügen, ihm eine leichte Arbeit zu geben. Am
8.
März 2021 bekräftigte Dr. med. J.___, dass körperlich anstrengende
Arbeiten und zu hohe Gewichte nicht mehr in Frage kämen, wobei er zusätzlich
eine Anstrengungsdyspnoe erwähnte. Eine angepasste Arbeit sei 8,5 Stunden am
Tag möglich (IV-Nr. 57 S. 1 ff.).
3.2.8
Prof. Dr. med. G.___ stellte im
Bericht vom 22. September 2020 (IV-Nr. 47 S. 19 ff.) fest, aktuell gebe es
keine Hinweise auf eine relevante Progression der bekannten koronaren
Herzerkrankung.
3.2.9
Dr. med. O.___, Leitender Arzt
Kardiologie am M.___, führte im Bericht vom 28. Oktober 2020 (IV-Nr. 50) aus, er
habe den Beschwerdeführer zuletzt am 11. Februar 2020 gesehen. Eine
Arbeitsunfähigkeit sei nicht attestiert worden. Neben der koronaren
Eingefässerkrankung und der eingeschränkten linksventrikulären Funktion lägen
ein Diabetes mellitus Typ 2 und ein schwergradiges obstruktives
Schlafapnoesyndrom vor. Infolge der eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit
seien keine schweren körperlichen Tätigkeiten (z.B. Heben von Gegenständen über
10.
kg) möglich. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei täglich acht
Stunden zumutbar. Wie viele Stunden die bisherige Tätigkeit noch in Frage komme,
könne er nicht beantworten.
3.2.10
Dr. med. P.___, Leitender Arzt
Pneumologie am M.___, erklärte im Bericht vom 7. November 2020 (IV-Nr. 51), er
habe den Beschwerdeführer zuletzt am 19. August 2020 gesehen (s. dazu IV-Nr. 57
S. 22 ff.). Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht attestiert worden. Der
Beschwerdeführer leide wegen der schwergradigen obstruktiven Ventilationsstörung
unter Schläfrigkeit bei schlechter Therapie-Compliance (s.a. Bericht vom 22. Januar
2021, IV-Nr. 79.8 S. 10 ff.). Bis auf die eingeschränkte Fahreignung bestehe
keine Arbeitsunfähigkeit, der Beschwerdeführer könne am Tag acht Stunden arbeiten.
3.2.11
Dr. med. Q.___, Leitender Arzt
Kardiologie am M.___, berichtete am 16. November 2020 (IV-Nr. 57 S. 15 ff.), der
Beschwerdeführer habe sich am 10. November 2020 wegen thorakaler Beschwerden
auf der Notfallstation vorgestellt (s.a. IV-Nr. 79.8 S. 13 ff.), wo
man einen akuten Myokardinfarkt ausgeschlossen habe. Echokardiographisch zeige
sich ein stabiler Verlauf mit einer gering eingeschränkten systolischen
LV-Funktion bei bekannter Akinesie im Bereich der Lateralwand. Weitere relevante
pathologische Befunde bestünden keine. Die Beschwerden seien auf Grund der
Anamnese sehr wahrscheinlich muskuloskelettaler Natur.
3.2.12
Der RAD-Arzt Dr. med. I.___
fasste in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2021 (IV-Nr. 55) zusammen, der Beschwerdeführer
sei vom 17. Oktober 2018 bis 30. April 2019 zu 100 % und vom 1. Mai
bis 6. September 2019 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 7.
September 2019 bestehe in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit mehr.
3.2.13
Dr. med. R.___, Oberarzt bei den
S.___, stellte im Bericht vom 4. Februar 2021 (IV-Nr. 56 S. 2 ff.) folgende
psychiatrischen Diagnosen:
1.
Mittelgradige depressive Episode (ICD-10
F32.1)
2.
A.e. Agoraphobie mit Panikstörung (F40.01)
3.
Persönlichkeitsakzentuierung mit unsicheren
und vermeidenden Anteilen (Z73)
4.
Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig
abstinent (F10.20)
Es bestünden typische Merkmale einer
depressiven Störung, u.a. Anhedonie, sozialer Rückzug, Interessenverlust und
Ängstlichkeit. Das BDI ergebe 30 Punkte, was einer schwergradigen Depression
entspreche, die HAMD-21 dagegen 15 Punkte, was eine leichtgradige Episode
bedeute. Unter Berücksichtigung des subjektiven Leidensdrucks und dessen
begrenzter Objektivierbarkeit bestehe eine (vorläufige) mittelgradige
depressive Episode. Die beschriebenen Ein- und Durchschlafstörungen würden im
Kontext von sorgenvollem Gedankenkreisen und Zukunftsängsten bei persistierender
finanzieller Belastung gesehen, weshalb die Schlafproblematik vor dem Hintergrund
der Depression sekundär sei. Begünstigend für eine Depression seien die
Persönlichkeitsstruktur und die bestehende Agoraphobie mit panikartigen
Zuständen. Der Beschwerdeführer vermeide nach eigenen Angaben Kontakte in der
Öffentlichkeit, er habe dann ohne konkreten Auslöser wiederkehrende panikartige
Anfälle von ein bis zwei Minuten mit Schwindel, Engegefühl im Hals, Atemnot,
Herzrasen und Schwitzen.
3.2.14
Dr. med. T.___ aus der Praxis U.___
GmbH für Psychiatrie und Psychotherapie attestierte dem Beschwerdeführer im
Zeugnis vom 24. Juni 2021 (IV-Nr. 79.8 S. 1) für die Zeit vom 28.
April bis 19. Juli 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
3.3
Das
polydisziplinäre Administrativgutachten der Gutachterstelle V.___ vom 9. September
2021.
(IV-Nr. 79.1 ff.) enthielt folgende Diagnosen (IV-Nr. 79.2 S. 5 f.):
Mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit:
1.
Akute Appendizitis (K35), Erstdiagnose
am 29. Juni 2021 während der Begutachtung (gleichentags laparoskopische
Appendektomie, s. IV-Nr. 69).
2.
Koronare und hypertensive Herzerkrankung
(I25.13, I11.9), kardiovaskuläre Risikofaktoren (metabolisches Syndrom; Status
nach Nikotinabusus bis Oktober 2018, ca. 60 pack years).
3.
Chronisches subakromiales Schulter-Impingement
links (M75.9)
o differentialdiagnostisch: Bursitis
subacromialis / subdeltoidea; Tendinopathie der Supraspinatussehne
o Dezentrierung des Humerus zum Glenoid
bei Schultergürtel-Antepositionsfehlstellung bei allgemeiner
Oberkörperhaltungsinsuffizienz auf dem Boden einer muskulären Dekonditionierung
4.
Metabolisches Syndrom mit Adipositas
(E66.9, BMI 35,8 kg/m2), arterieller Hypertonie (I10, medikamentös
gut eingestellt), insulinbedürftigem Diabetes mellitus Typ II (E11.9, HbA1c
aktuell 5,8 % / Norm < 6,1 %) und Hyperlipidämie (E78.2).
5.
Schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom
(G47.3), CPAP-Therapie seit November 2019, sistiert seit mindestens einem Monat
wegen Maskenunverträglichkeit.
Ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit:
1.
Hinweis auf mögliche Agoraphobie mit
Panikstörung (F40.01).
2.
Persönlichkeitsakzentuierung mit
unsicheren und vermeidenden Anteilen (Z73).
3.
Alkohol- und Nikotinabhängigkeitssyndrom,
gegenwärtig abstinent (F10.2 + F17.2).
3.3.1
Der Experte Dr. med. W.___,
Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, erklärte nach der Untersuchung am
29.
Juni 2021 in seinem Teilgutachten (IV-Nr. 79.4), dem Beschwerdeführer
sei sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine
tägliche Präsenzzeit von 8,5 Stunden möglich. In diesem Rahmen bestehe wegen
des erhöhten Pausenbedarfs eine Leistungseinschränkung von 20 %. In Frage
kämen körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten.
Ausgeschlossen seien Schichtarbeit, fremd- und selbstgefährdende Tätigkeiten
sowie das berufliche Führen von Fahrzeugen (S. 10 f.), dies wegen des Diabetes
mellitus Typ II und des (aktuell nicht behandelten) OSAS (S. 8). Von diesem
Arbeits- und Leistungsprofil könne mit Sicherheit seit der Diagnose eines OSAS
im November 2019 ausgegangen werden (S. 10). Unter optimaler Einstellung
des OSAS könne mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der
angestammten wie auch in einer körperlich adaptierten Verweistätigkeit
gerechnet werden (S. 11).
3.3.2
Der Experte Dr. med. X.___,
Facharzt FMH für Rheumatologie, hielt nach der Untersuchung am 29. Juni 2021 in
seinem Teilgutachten (IV-Nr. 79.6) fest, der Beschwerdeführer klage seit knapp
einem Jahr über spontan aufgetretene Schulterschmerzen links, vor allem bei Bewegungen
über der Horizontalen sowie beim Heben und Tragen von Lasten. Ansonsten
schildere er keine weiteren regelmässig auftretenden Beschwerden am
Bewegungsapparat (S. 7). Der linke Schultergürtel zeige die klinisch typischen
Zeichen für ein subakromiales Impingement mit schmerzhaft eingeschränkter
Abduktion und partiell Elevation, deutlich positiven Impingementzeichen nach
Neer und einer Schmerzverstärkung bei Abduktion gegen Widerstand, was durch die
Fehlhaltung des Oberkörpers mit konsekutiver Dezentrierung des Humeruskopfes
zum Glenoid negativ begünstigt werde. Die beklagte Schulterschmerzsymptomatik
lasse sich so gut erklären. Bislang seien keine spezifischen Abklärungen oder
Therapien dieses Schmerzbildes erfolgt. Abgesehen vom pathologischen Befund an der
linken, nicht dominanten Schulter sei der sonstige Status altersentsprechend
regelrecht (S. 8).
In der angestammten beruflichen
Tätigkeit als Gipser bestehe im Rahmen eines Tagespensums von acht Stunden eine
um 30 % reduzierte Leistungsfähigkeit, da wegen der Schultersymptomatik
regelmässige Arbeitspausen erforderlich seien. Ideal wäre es, Arbeiten mit dem
linken Arm bis auf die Schulterhorizontale zu limitieren, da repetitive
Abduktions- und Elevationsbewegungen über 90° ungünstig seien. Ansonsten gebe es
keine spezifischen qualitativen oder quantitativen Einschränkungen für
adaptierte berufliche Tätigkeiten. Solche körperlich leichten bis mittelschweren
Arbeiten seien acht Stunden am Tag mit voller Leistung möglich. Dies gelte seit
dem Datum dieses Gutachtens (S. 9). Eine ambulante physiotherapeutische
Behandlung zur Zentrierung des Schultergelenkes, zur Detonisierung der Nacken-Schultergürtel-Muskulatur
auf Grund der muskulären Dysbalance sowie zur Instruktion eines adäquaten
Heimprogrammes sei zwingend indiziert. Gute Patientencompliance vorausgesetzt,
erbrächten solche üblichen Rehabilitationsmassnahmen innerhalb von vier bis
sechs Monaten eine bessere Belastungsfähigkeit des Schultergelenks, so dass
mittelfristig auch in der angestammten beruflichen Tätigkeit von einer normalen
Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen sei (S. 10).
3.3.3
Der Experte Dr. med. Y.___,
Facharzt FMH für Kardiologie, führte nach der Untersuchung am 13. Juli 2021 in
seinem Teilgutachten (IV-Nr. 79.7) aus, es bestehe eine schwere koronare
Herzerkrankung mit Erstmanifestation im Rahmen eines nicht-Hebungsinfarktes im
Oktober 2018. Bei immer wiederkehrenden Thorakalgien hätten die jeweiligen
invasiven Untersuchungen keine neuen relevanten Stenosierungen ergeben (S. 5).
Die stationäre Rehabilitation im Rahmen der kardiologischen Nachsorge sei
offenbar aus sprachlichen Gründen vorzeitig abgebrochen worden (S. 5 f.). Dies
sei sicher ungünstig zu werten, vor allem weil der Beschwerdeführer zu diesem
Zeitpunkt noch unter Thoraxschmerzen gelitten habe, die auch im Verlauf immer
wieder aufgetreten seien und sich damit möglicherweise chronifiziert hätten.
Die körperliche Aktivität sei im weiteren Verlauf auf sehr niedrigem Niveau
stabil geblieben und ein weiterer Rehabilitationsversuch habe nicht
stattgefunden. Es lasse sich eine langsame Progredienz der koronaren
Herzerkrankung feststellen, jedoch sei bis anhin keine weitere Intervention
notwendig geworden. Entsprechende Heilungschancen resp. eine Verbesserung der
kardiologischen Situation hingen von der Mitarbeit und Compliance des Beschwerdeführers
ab, wobei eine körperliche Aktivierung bestenfalls in einem
Rehabilitationsprogramm sinnvoll wäre. Leider sei vor allem bei suboptimal
eingestellten Risikofaktoren mit einer weiteren Progredienz der koronaren
Herzerkrankung zu rechnen. Die aktuell erhobenen Befunde deckten sich
weitgehend mit den Vorbefunden, insbesondere denjenigen vom November 2020,
abgesehen von einer etwas besseren Globalfunktion. Insgesamt liessen sich die
Befunde plausibel in den gesamten Verlauf einbetten. Die seit dem Herzinfarkt
unveränderten Schmerzen seien aus kardiologischer Sicht nur schwer nachvollziehbar.
Sicherlich spielten eine gewisse Dekonditionierung sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung
eine Rolle, was ebenfalls im Rahmen einer Rehabilitation gut angegangen werden
könnte (S. 6).
Körperlich schwere Arbeiten wie die
bisherige als Gipser könnten seit 2018 wegen der zu vermutenden koronaren
Kleingefässerkrankung und der stattgehabten Infarzierung mit myokardialer Narbe
nicht mehr ausgeübt werden. Eine optimale Tätigkeit dürfe lediglich körperlich
leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten umfassen. Solche seien
8,5 Stunden am Tag möglich, aber wegen des erhöhten Pausenbedarfes mit einer
Leistungseinbusse von 20 %. Eine potenziell deutliche Verbesserung lasse
sich durch gezieltes körperliches Training, Gewichtsabnahme und gegebenenfalls
eine stationäre Rehabilitation erreichen (S. 6 + 7), was von der optimalen
Mitarbeit des Exploranden abhänge; ein zeitlicher Horizont lasse sich
diesbezüglich nicht abschätzen (S. 8).
3.3.4
Der Experte Dr. med. Z.___,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt nach der Untersuchung am
29.
Juni 2021 in seinem Teilgutachten im Wesentlichen folgenden Psychostatus
fest (IV-Nr. 79.5 S. 6): Die Angaben des Beschwerdeführers seien leicht defizitorientiert.
Allerdings gebe er an, dass er seinen Haushalt selber erledigen könne. Sozial habe
er sich zurückgezogen; seitdem er den Alkoholkonsum sistiert habe, habe er Probleme
im Umgang mit Personen. Aus dem gezeigten Verhalten in der Untersuchung sowie
den Angaben des Beschwerdeführers lasse sich keine spezifische
Persönlichkeitsstörung gemäss der ICD-10 ableiten, doch fänden sich Hinweise
für akzentuierte Persönlichkeitseigenschaften. Der Beschwerdeführer sei in
allen Qualitäten vollständig orientiert sowie während der Untersuchung
durchgehend aufmerksam und gut konzentriert. Es bestünden keine Einbussen
höherer kognitiver Leistungen wie Gedächtnis oder problemlösendes Denken. Die
Intelligenz erscheine unter Berücksichtigung der schulischen und beruflichen
Bildung sowie der allgemeinen Sozialisation als durchschnittlich. Das formale
Denken weise keine Pathologika auf. Gedankenabrisse, Gedankensprünge,
Inkohärenzen oder Danebenreden sowie Verlangsamung oder Beschleunigung des
Denkens seien nicht nachweisbar. Hinweise auf Zwangsgedanken fehlten, doch sei eine
Agoraphobie mit Panikstörung möglich. Es ergäben sich keine Hinweise auf
überwertige Ideen, Wahn, illusionäre Verkennungen oder Halluzinationen. Dasselbe
gelte für eine Wahrnehmungsstörung oder Ich-Störung als Gedankeneingabe, Gedankenausbreitung,
Gedankenentzug oder Fremdbeeinflussungserleben. Die Ich-Haftigkeit des Erlebens
und die Grenzen zwischen dem Ich und der Umwelt seien intakt. Sonstige
Wahrnehmungsstörung im Sinne einer veränderten Intensität seien nicht
vorhanden. Als der Beschwerdeführer seine Lebenssituation in den vergangenen
Wochen unter Berücksichtigung der Aktivitäten des täglichen Lebens darstelle, bestehe
kein affektives Syndrom. Er gebe zwar Freudunfähigkeit an, nehme aber an
diversen Aktivitäten teil. Der affektive Rapport sei gut herstellbar und der
Beschwerdeführer schwingungsfähig. Das Selbstwerterleben und der Antrieb imponierten
in der Untersuchung als normal. Mimik, Gestik und Psychomotorik seien lebhaft. Es
liege keine Suizidalität vor. Hinweise auf Impulshandlungen fehlten. Die
Willenskräfte seien zielgerichtet. Es bestünden keine
Entscheidungsschwierigkeiten im Sinne von Ambivalenz oder Ambitendenz.
Der Experte gelangte sodann zum Schluss,
grundsätzlich sei beim Beschwerdeführer eine depressive Episode in Betracht zu
ziehen. Die Hauptsymptome einer depressiven Störung (depressive Stimmung,
Interessen- oder Freudeverlust verminderter Antrieb, gesteigerte Ermüdbarkeit)
hätten bei der Untersuchung nicht validiert werden können. Im Übrigen habe beim
behandelnden Psychiater eine Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers
von 30 Punkten im BDI und dem festgestellten HAMD-Wert von 15 Punkten bestanden.
Zusammenfassend komme er, der Experte, zur Überzeugung, dass sich bei der
jetzigen Untersuchung keine gravierenden Hinweise für eine tiefgreifende
Funktions- und Leistungsbeeinträchtigung im psychiatrischen Bereich erkennen liessen
(S. 7). Bezüglich der möglicherweise bestehenden Agoraphobie mit Panikstörung
sollte die Psychotherapie intensiviert werden. Eine konsequente psychiatrische
/ psychotherapeutische Behandlung habe bisher nicht vorgelegen, weil sich der
Beschwerdeführer erst seit kurzer Zeit regelmässig behandeln lasse. Eine
Therapieresistenz bestehe nicht (S. 9). Es fänden sich Inkonsistenzen. Die
Angaben des Beschwerdeführers seien nicht immer plausibel. Zwischen den
subjektiven Beschwerdeschilderungen und dem Verhalten in der Untersuchungssituation
bestehe eine Diskrepanz. Bei der Begutachtung hätten sich verschiedene Auffälligkeiten
gezeigt, die in ihrer Gesamtschau zum Schluss führten, dass der Beschwerdeführer
mindestens verdeutliche (S. 10). Er sei sowohl in der bisherigen Tätigkeit
als auch in einer angepassten uneingeschränkt arbeitsfähig (S. 11 f.).
3.3.5
In der
interdisziplinäre Gesamtbeurteilung (IV-Nr. 79.2) waren sich die Experten
einig, dass die bisherige Arbeit als Gipser seit dem Herzinfarkt nicht mehr in
Frage komme. Angepasste Arbeiten seien innerhalb eines täglichen Arbeitspensums
von acht Stunden spätestens seit März 2019 mit einer Leistung von 80 %
möglich, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt seien (S. 8):
· körperlich leichte bis intermittierend
mittelschwere Tätigkeiten
· keine Schichtarbeit, keine fremd- und
selbstgefährdenden Tätigkeiten sowie kein berufsbedingtes Führen von Fahrzeugen
· idealerweise keine Arbeiten mit dem
linken Arm über der Schulterhorizontalen, repetitive Abduktions- und
Elevationsbewegungen über 90° seien ungünstig.
3.4
3.4.1
Das V.___-Gutachten geniesst
vollen Beweiswert, entspricht es doch sämtlichen Anforderungen der
Rechtsprechung (s. dazu E. II. 2.4 hiervor): Es stammt von unabhängigen Fachärzten
der einschlägigen medizinischen Disziplinen, welche fachlich qualifiziert sind,
die gesundheitliche Situation und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers
zu beurteilen. Weiter haben die Experten den Beschwerdeführer zu seinen
subjektiven Beschwerden, seinen Lebensumständen sowie seiner Vorgeschichte
befragt (IV-Nr. 79.4 S. 2 ff. / Nr. 79.5 S. 1 ff. / Nr. 79.6 S.
1.
ff. / Nr. 79.7 S. 1 ff.), die objektiven Befunde erhoben (IV-Nr.
79.4
S. 7 / Nr. 79.5 S. 5 f. / Nr. 79.6 S. 5 ff. / Nr. 79.7 S. 4) und
die wesentlichen Vorakten zur Kenntnis genommen (IV-Nr. 79.3). Auf dieser
Grundlage befassten sich die Experten sodann mit dem Gesundheitszustand und der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (IV-Nr. 79.4 S. 8 ff. / Nr. 79.5 S.
7.
ff. / Nr. 79.6 S. 7 ff. / Nr. 79.7 S. 5 ff.). Sie gelangten bei der
interdisziplinären Beratung zum Schluss, dass in einer angepassten Verweistätigkeit
im Rahmen eines Vollzeitpensums eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe. Dies ist
vor dem Hintergrund der objektivierbaren Befunde nachvollziehbar und steht auch
in Einklang mit den Ausführungen in den Teilgutachten.
3.4.2
Die Einwände des
Beschwerdeführers sowie die aktenkundigen Berichte der behandelnden Ärzte sind
nicht geeignet, Zweifel am Gutachten aufkommen zu lassen.
3.4.2.1
In psychiatrischer Hinsicht
liegt ein Bericht der S.___ vor, welcher vom Gutachten abweicht
(E. II. 3.2.13 hiervor). Die dortige Beurteilung kann jedoch nicht
das gleiche Gewicht wie ein Administrativgutachten beanspruchen: Der Behandlungsauftrag
unterscheidet sich vom Begutachtungsauftrag. Die therapeutisch tätigen Fachärzte
konzentrieren sich in erster Linie auf die Behandlung der versicherten Personen,
während die Gutachten der amtlich bestellten medizinischen Experten den
Gesundheitszustand objektiv beurteilen und dem Versicherungsträger als
Grundlage für einen abschliessenden Entscheid über die Leistungsansprüche dienen
sollen (Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 6.2.1,
mit Hinweisen). Eine psychiatrische Exploration kann zudem von der Natur der
Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Den Sachverständigen steht hier praktisch
immer ein gewisser Spielraum offen, in dessen Rahmen verschiedene
Interpretationen möglich, zulässig und im Rahmen einer Exploration lege artis
zu respektieren sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_761/2018 vom 25. Januar
2019.
E. 4.3.2). Es geht daher nicht an, ein Administrativgutachten stets
in Frage zu stellen und weitere Abklärungen zu veranlassen, wenn die
behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten
bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden
Ärzte wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder
ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 6.2.1, mit Hinweisen). Dies trifft hier jedoch nicht zu,
vermag doch der Bericht der S.___ inhaltlich nicht zu überzeugen: Einerseits ist
dieser Bericht schon deshalb mangelhaft, weil zwischen dem der deutschen
Sprache nicht mächtigen Beschwerdeführer und dem untersuchenden Arzt keine
ausreichende Verständigung gewährleistet war, erfolgte das Gespräch doch (anders
als bei der Begutachtung) nicht über einen professionellen Dolmetscher, sondern
behelfsmässig mit der Übersetzungshilfe von Google (IV-Nr. 56 S. 3). Bei
psychiatrischen Abklärungen, welche die Grundlage für einen Entscheid der
Invalidenversicherung bilden sollen, kommt indes der bestmöglichen
Verständigung zwischen dem untersuchenden Arzt und der versicherten Person
besonderes Gewicht zu, was vertiefte Sprachkenntnisse auf beiden Seiten oder aber
den Beizug eines Dolmetschers voraussetzt (s. dazu Urteil des Bundesgerichts
8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 8.2.1). Andererseits wirft die Diagnose einer
depressiven Störung im Bericht Fragen auf, nachdem die Selbsteinschätzung des
Beschwerdeführers gemäss BDI (schwere Depression) erheblich von der Fremdbeurteilung
gemäss HAMD (leichte depressive Episode) abweicht. Wenn der Bericht der S.___ diesen
Widerspruch lapidar mit der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode
auflöst, ohne sich dabei auf die objektiven klinischen Befunde zu beziehen, so
hinterlässt dies keinen fundierten Eindruck. Das Resultat gemäss HAMD genügt im
Übrigen für sich allein genommen nicht, um eine depressive Störung
nachzuweisen, kommt doch dem testmässigen Erfassen der Psychopathologie
generell nur ergänzende Funktion zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom
9.
November 2017 E. 5.1). Ausserdem wurde es im Bericht versäumt, allfällige
psychosoziale Faktoren auszuweisen und diejenigen auszuklammern, welche direkt
negative funktionelle Folgen zeitigen, denn eine gesundheitlich bedingte
Erwerbsunfähigkeit und belastende Lebenslagen sollen nicht ineinander aufgehen
(Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2).
Eine solche Differenzierung wäre hier angebracht gewesen, gibt es doch Hinweise
auf psychosoziale Belastungen (s. etwa IV-Nr. 34 S. 4 / Nr. 56 S. 5). Die
Diagnose einer Agoraphobie mit Panikstörung wiederum beruht offenbar auf der knappen
Aussage des Beschwerdeführers, er leide in der Öffentlichkeit unter wiederkehrenden
panikartigen Anfällen mit Schwindel, Atemnot, Engegefühl im Hals, Herzrasen und
Schwitzen (E. II. 3.2.13 hiervor). Kritisch hinterfragt hat dies der Arzt der S.___
indes nicht. Im Gutachten war demgegenüber von solchen Anfällen keine Rede mehr;
der Beschwerdeführer berichtete zusammengefasst nur davon, dass er Probleme mit
Leuten habe. Er halte sich vorwiegend daheim auf (IV-Nr. 79.5 S. 1 unten) und ziehe
sich seit der Alkoholabstinenz sozial zurück. Seit ein paar Jahren fühle er
sich von Personen beobachtet, leide an Schwindel (IV-Nr. 79.5 S. 2), schwitze
vermehrt (a.a.O., S. 3 oben) und meide Menschenansammlungen (a.a.O., S. 4
unten). Von Dritten konnten nie eigentliche Attacken, welche eine Arbeit
behindert hätten, beobachtet und bestätigt werden, namentlich auch nicht während
der beiden mehrmonatigen Einsätze in der Durchführungsstelle H.___ (s. E. II. 3.2.1
+ 3.2.6 hiervor). Ausserdem erfolgte der soziale Rückzug nach der eigenen
Einschätzung des Beschwerdeführers, weil er ohne Alkohol nicht mehr kommunikationsfähig
sei, also nicht wegen einer Phobie mit Panik. Vor diesem Hintergrund ist es
nicht zu beanstanden, dass das Gutachten einer allfälligen Agoraphobie keinen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass. Ohne psychiatrische Diagnosen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit war im Übrigen auch keine Indikatorenprüfung
erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2019 vom 5. September 2019
E. 4.2.3).
Wenn der Beschwerdeführer schliesslich rügt,
bei seinem Psychiater sei kein Bericht angefordert worden, so ist ihm zu
entgegnen, dass die Einholung von Auskünften bei behandelnden Ärzten im
pflichtgemässen Ermessen des Experten liegt und nicht zwingend ist (Urteil des
Bundesgerichts 9C_292/2018 vom 15. Januar 2019 E. 5.2.2.1).
3.4.2.2
Das internistische Teilgutachten
setzte die Leistungseinbusse wegen des Diabetes mellitus Typ II und der OSAS
auf 20 % fest, was von keiner Seite beanstandet wird. Für Zweifel besteht umso
weniger Anlass, als der behandelnde Pneumologe Dr. med. P.___ trotz
schlechter Compliance sogar von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausging
(E. II. 3.2.10 hiervor).
3.4.2.3
In rheumatologischer Hinsicht
hat der Experte dem pathologischen Zustand der linken Schulter durch das
Zumutbarkeitsprofil auf angemessene und überzeugende Weise Rechnung getragen,
während er sonstige Schäden am Bewegungsapparat verneinte. Abweichende
Arztberichte liegen keine vor, und der Beschwerdeführer erhebt denn auch zu
Recht keine Einwände.
3.4.2.4
Der kardiologische Experte
schloss im Hinblick auf die verbleibenden Folgeschäden des Herzinfarkts schwere
sowie durchgehend mittelschwere Arbeiten aus und attestierte zusätzlich eine
Leistungseinbusse von 20 %. Die Berichte der behandelnden Ärzte enthalten
keine Feststellungen, welche dies in Frage stellen würden (E. II. 3.1.2
f. / 3.2.4 / 3.2.8 f. / 3.2.11 hiervor). Sie erwähnen zwar durchaus
Leistungseinschränkungen, gehen aber insgesamt von einem guten Verlauf ohne
relevante Progression aus. Dabei ist die Beurteilung teilweise sogar strenger
als im Gutachten, wenn etwa von einer ganztägigen Arbeit die Rede ist und nur
schwere Verrichtungen ausgeschlossen werden (E. II. 3.2.9 hiervor). Was die im kardiologischen
Teilgutachten angesprochene Schmerzverarbeitungsstörung angeht, so ist eine solche
von psychiatrischer Seite weder im Gutachten noch im Bericht der S.___
diagnostiziert worden. Der kardiologische Experte war andererseits fachlich
nicht kompetent, sich zu psychischen Leiden wie Schmerzstörungen zu äussern,
einmal abgesehen davon, dass er seine Vermutung, es liege eine solche Störung
vor, ohnehin nicht weiter begründet hat. Der Umstand, dass Schmerzen nicht erklärbar
sind, bedeutet nicht, dass zwingend eine psychische Erkrankung als Ursache
bestehen muss.
Richtig ist, dass der kardiologische
Experte eine Umschulung befürwortet (IV-Nr. 79.7 S. 8). Daraus kann
der Beschwerdeführer aber nichts für sich ableiten. Der medizinische Experte
hat sich lediglich dazu äussern, inwieweit berufliche Massnahmen gesundheitlich
in Frage kommen (wie es der rheumatologische Experte hier getan hat, IV-Nr.
79.6
S. 10). Ob die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen solcher
Massnahmen erfüllt sind, hat demgegenüber nicht der Arzt zu entscheiden,
sondern der Versicherungsträger resp. das Gericht. In der Gesamtbeurteilung der
Experten heisst es denn auch lediglich, bei entsprechender Motivation könnten
berufliche Massnahmen vorgeschlagen werden (IV-Nr. 79.2 S. 9).
3.4.2.5
Aus den diversen Arztzeugnissen (s.
unter E. II. 3.1.1 / 3.2.5 / 3.2.14 hiervor) ergibt sich ebenfalls nichts zu
Gunsten des Beschwerdeführers, denn diese Zeugnisse begründen die attestierte
Arbeitsunfähigkeit nicht.
3.4.2.6
Den beiden Berichten der
Durchführungsstelle H.___ (E. II. 3.2.1 + 3.2.6 hiervor), an denen keine
Medizinalperson beteiligt war, kommt bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit nur beschränkte Aussagekraft zu. Sie beruhen nicht auf
vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen
Beobachtungen, welche vorwiegend die subjektive Arbeitsleistung des Beschwerdeführers
wiedergeben (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2020 vom 8. April 2020
E. 4.1.2). Die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und
Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren
Gesundheitsschädigung ist in erster Linie durch die medizinischen Fachpersonen
und nicht durch die Eingliederungsfachleute zu beantworten (Urteil des
Bundesgerichts 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.2.2)
3.4.3
Als Beweisergebnis ist somit
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine
angepasste Tätigkeit, welche den im Gutachten formulierten Anforderungen
entspricht (s. E. II. 3.3.5 hiervor) seit März 2019 ganztägig mit einer
Leistung von 80 % ausüben kann. Von weiteren Abklärungen sind keine
zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen wird.
4.
4.1
Beim Einkommensvergleich werden
in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst
genau ermittelt und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der
Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen
Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie
nach Massgabe der Umstände im Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen
Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30; Urteil des
Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November 2021 E. 4.1). Für den
Einkommensvergleich ist auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns
abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224), hier also das Jahr 2019 (s. E. II. 2.2.3
hiervor). Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer
Grundlage zu erheben (BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 224).
4.2
4.2.1
Bei der Ermittlung des
hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie bestenfalls
erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53). Da die bisherige Tätigkeit
erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom – wenn nötig der
Teuerung und der Einkommensentwicklung angepassten – letzten Verdienst
auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde
(BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom
25.
November 2016 E. 3.4.1). So ist die Beschwerdegegnerin denn auch
hier vorgegangen, indem sie bei der letzten Arbeitgeberin C.___ GmbH einen
Arbeitgeberbericht einholte. Danach hätte der Beschwerdeführer im
Vergleichsjahr 2019 ein Jahreseinkommen von CHF 66'300.00 erzielt (IV-Nr. 17 S.
4.
Ziff. 5.1), was unbestritten blieb.
4.2.2
Der Beschwerdeführer ging bis zur
angefochtenen Verfügung keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Die
Beschwerdegegnerin zog deshalb für das Invalideneinkommen zu Recht die
statistischen Durchschnittslöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für
Statistik (LSE) für das Jahr die LSE 2018 heran (s. BGE 143 V 295 E. 2.2
S. 296 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November 2021 E. 4.3).
Abgestellt wurde dabei auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 /
einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art
(https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.12488207.html,
alle Websites zuletzt aufgerufen am 23. Mai 2022), bezogen auf den gesamten
privaten Sektor (Urteil des Bundesgerichts 9C_621/2017 vom 11. Januar 2018
E. 2.3.1): Der Beschwerdeführer ist im Lichte der Schadenminderungspflicht
gehalten, seine verbleibende Arbeitskraft in sämtlichen ihm zumutbaren und seinen
Fähigkeiten entsprechenden Segmenten des Arbeitsmarktes zur Verfügung zu
stellen und bei gegebener Möglichkeit auch tatsächlich zu verwerten. Durch die
Wahl des tiefsten Kompetenzniveaus wird der fehlenden Berufsausbildung des
Beschwerdeführers Rechnung getragen (s. Hinweise bei Philipp Egli /
Martina Filippo / Thomas Gächter / Michael E. Meier, Grundprobleme der
Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, EIZ Publishing, Zürich
2021, S. 200 Rz 552 f.). Ein Arbeitnehmer verdiente im besagten Segment des
Arbeitsmarktes im Medianwert CHF 5‘417.00 pro Monat, einschliesslich des
Anteils für den 13. Monatslohn. Dieser Durchschnittslohn ist von der
standardisierten wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf die
betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen, welche im Jahr 2018
in diesem Arbeitsmarktsegment 41,7 Stunden betrug (s. dazu Tabelle
«Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen» / Total,
Zudem ist das Einkommen an die Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmer bis zum Vergleichsjahr
2019.
anzupassen (Tabelle T1.1.10 / Total, 2018: 105,1 Indexpunkte / 2020: 106,0;
Auf diese Weise ergibt sich für eine dem Beschwerdeführer zumutbare
vollzeitliche Verweistätigkeit mit einer Leistungseinbusse von 20 % ein
Tabellenlohn von CHF 54'677.00, wie ihn die Beschwerdegegnerin in der
angefochtenen Verfügung berechnet hat.
4.2.3
4.2.3.1
Praxisgemäss ist es beim
Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten
Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit soll der Tatsache
Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und
Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können und die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit
deswegen auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297
E. 5.2 S. 301, 126 V 75 E. 5a/cc S. 78, E. 5b S. 79
und E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug soll aber nicht automatisch
erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb +
cc S. 80). Dabei können grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen
sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.2.2).
4.2.3.2
Die Beschwerdegegnerin
verzichtete darauf, vom Invalideneinkommen des Beschwerdeführers einen Abzug im
erwähnten Sinne vorzunehmen (s. A.S. 2 oben). Der Beschwerdeführer hält dafür, der
für den Einkommensvergleich herangezogene Tabellenlohn von CHF 5'417.00 sei
viel zu hoch, müsse er doch in einer Verweistätigkeit erhebliche
Einschränkungen in Kauf nehmen. Folglich sei ein Abzug vom Tabellenlohn von
mindestens 10 % angezeigt (A.S. 12). Dem kann indes nicht gefolgt werden:
Der Beschwerdeführer vermag eine
angepasste Tätigkeit ganztägig auszuüben, wobei der erhöhte Pausenbedarf bereits
durch das auf 80 % reduzierte Rendement abgedeckt wird und beim Abzug nicht
noch einmal berücksichtigt werden darf (s. Hinweise bei Egli / Filippo /
Gächter / Meier, a.a.O., S. 230 f. Rz 668 ff.). Was die körperlichen Limitierungen
im Rahmen dieses Arbeitspensums angeht, so trifft es zwar zu, dass der
Totalwert des Kompetenzniveaus 1 (s. dazu E. II. 4.2.2 hiervor) auch
schwere Tätigkeiten enthält, welche dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich
sind. Dies bedeutet aber nicht, dass ihm deswegen ein Tabellenlohnabzug zu
gewähren ist. Das Kompetenzniveau 1 beinhaltet nämlich auch eine Vielzahl
von leichteren Arbeiten, die dem Beschwerdeführer offenstehen (Urteile des
Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.4, 8C_61/2018 vom 23.
März 2018 E. 6.5.2 und 8C_699/2017 vom 26. April 2018 E. 3.3). In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass er einerseits nicht auf leichte
Hilfsarbeiten beschränkt ist, sondern zeitweilig auch mittelschwere
Verrichtungen vornehmen kann. Andererseits reicht sein Handgeschick, wie aus
dem Bericht zur arbeitsmarktlichen Massnahme hervorgeht (E. II. 3.2.6 hiervor),
z.B. für Montagearbeiten aus (Egli / Filippo / Gächter / Meier, a.a.O., S.
160.
Rz 411). Hinzu kommt, dass das Bundesgericht sogar in Fällen einen Abzug
ablehnte, in denen die versicherte Person nur noch wechselbelastende oder
sitzende Tätigkeiten ausüben konnte (vgl. etwa a.a.O. S. 160 ff.
Rz 414 / 416 – 418 / 420 / 426 f.). Der Beschwerdeführer ist indes weder
in Bezug auf Gehstrecke noch Stehdauer eingeschränkt. Im Hinblick auf die linke
Schulter schliesslich sind lediglich Überkopfarbeiten unzumutbar, ansonsten
kann der linke Arm problemlos eingesetzt werden.
Was den Ausschluss von Schichtarbeit
anbelangt, so wird dieser Umstand bereits dadurch berücksichtigt, dass bei der
Ermittlung des Invalideneinkommens auf statistische Durchschnittswerte
abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_710/2011 vom 20. März 2012 E. 5).
Auch der Verzicht auf gefährliche Tätigkeiten (z.B. an gewissen Maschinen)
lässt noch ein hinreichend breites Spektrum an zumutbaren
Verweisungstätigkeiten offen (Urteil des Bundesgerichts 9C_542/2019 vom 12.
November 2019 E. 3.3); zu denken wäre u.a. an Sortier- und Verpackungsarbeiten.
Auch die mangelnden Sprachkenntnisse des
Beschwerdeführers gebieten im Kompetenzniveau 1 keinen Abzug (Egli / Filippo /
Gächter / Meier, a.a.O., S. 227 Rz 656 f.). Dies muss hier umso mehr
gelten, als der Beschwerdeführer (wie sein Lebenslauf belegt, IV-Nr. 20) seit
2010.
in der Schweiz arbeitete und einen angemessenen Lohn erzielte (Egli /
Filippo / Gächter / Meier, a.a.O., S. 227 Rz 659)
4.3
Zusammenfassend ist es vor dem
Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin auf einen Abzug vom Invalideneinkommen verzichtete. Dieses beläuft
sich somit auf CHF 54'677.00 (E. II. 4.2.2 in fine hiervor). Daraus resultiert
gemessen am Valideneinkommen von CHF 66'300.00 (E. II. 4.2.1 hiervor)
ein Invaliditätsgrad von 17,53 %.
5.
5.1
Der Beschwerdeführer beansprucht
berufliche Eingliederungsmassnahmen der Beschwerdegegnerin, wobei er
Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,
Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe erwähnt (A.S. 11).
5.1.1
Integrationsmassnahmen zur
Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung kommen schon deshalb nicht in
Frage, weil der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu mehr als
50.
% arbeitsfähig ist (s. Art. 14a Abs. 1 lit. a IVG sowie
BGE 137 V 1 E. 7.3 S. 12).
5.1.2
Versicherte Personen, die infolge
Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, haben Anspruch auf
Berufsberatung (Art. 15 Abs. 1 IVG). Der Beschwerdeführer hätte indes im Rahmen
des Trainings bei der Durchführungsstelle H.___ die Möglichkeit gehabt, sich
mit Alternativen zum Beruf als Gipser zu befassen. Er liess diese Gelegenheit
jedoch ungenutzt (IV-Nr. 36 S. 2 + 3), was nicht mit psychischen Gründen
erklärt werden kann, sind für die damalige Zeit doch gar keine solchen
Diagnosen aktenkundig. Mit dieser angebotenen berufsberaterischen Hilfestellung
wurde dem Anspruch auf Berufsberatung genüge getan (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_542/2019 vom 12. November 2019 E. 3.1.3).
5.1.3
Der Beschwerdeführer kann
unbestrittenermassen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in seinem
angestammten Beruf als Gipser tätig sein. Er erleidet dadurch jedoch keine
Erwerbseinbusse von mindestens 20 %, so dass eine Umschulung entfällt (Urteil
des Bundesgerichts 9C_623/2020 vom 8. März 2021 E. 2). Auf eine erstmalige
berufliche Ausbildung wiederum hat nur Anspruch, wer – im Gegensatz um
Beschwerdeführer – noch nicht erwerbstätig war (Art. 16 Abs. 1 IVG).
5.1.4
Arbeitsunfähige versicherte
Personen, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei
der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). Voraussetzung
dafür ist, dass die fehlende berufliche Eingliederung auf spezifische gesundheitlich
bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückgeht (Urteil des
Bundesgerichts 8C_485/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 5.2 + 5.4). Dies
trifft z. B. zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein
Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen
Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (etwa
welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit diese
überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteil des
Bundesgerichts 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3). Solche Umstände liegen
beim Beschwerdeführer mit Blick auf sein Zumutbarkeitsprofil nicht vor.
5.1.5
Eingliederungsfähigen invaliden versicherten
Personen kann eine Kapitalhilfe zur Aufnahme oder zum Ausbau einer Tätigkeit
als Selbständigerwerbende und zur Finanzierung von invaliditätsbedingten
betrieblichen Umstellungen gewährt werden (Art. 18d IVG). Der Beschwerdeführer
hat indes nach Aktenlage nie Interesse an einer selbständigen Erwerbstätigkeit
bekundet, und er erwähnt auch keine konkrete Stelle mit Umstellungsbedarf.
5.1.6
Die in der Beschwerde
angesprochenen beruflichen Eingliederungsmassnahmen kommen somit allesamt nicht
in Frage. Überdies verlässt der Beschwerdeführer per Ende Mai 2022 die Schweiz.
5.2
Angesichts des
Invaliditätsgrades von unter 40 % steht dem Beschwerdeführer auch keine Rente zu.
Entgegen seiner Auffassung kann ein Rentenentscheid unabhängig von allfälligen
Eingliederungsmassnahmen gefällt werden, wenn wie hier ein rentenbegründender
Invaliditätsgrad bereits jetzt nicht gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_585/2021
vom 6. Januar 2022 E. 5.1).
6.
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde stellt als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
7.
Bei
diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer von vornherein keine
Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier
nicht zutreffenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
8.
Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Der unterlegene Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege ab Prozessbeginn durch den Kanton Solothurn zu
übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b Schweizerische Zivilprozessordnung
/ ZPO, SR 272). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann