VSBES.2022.193
Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
28. März 2024Deutsch21 min
Ergebnis, die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Corona-Erwerbsausfallentschädigung
Source so.ch
Urteil vom 28. März 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Marco Albrecht
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Covid-19-Verordnung
Erwerbsausfall (Einspracheentscheid vom 17. August 2022)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1977 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 28. März 2020 bei der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Bezug von Corona-Erwerbsausfallentschädigung für Selbständigerwerbende an (vgl.
Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 202) und stellte in der Folge weitere
diesbezügliche Anträge. Die Beschwerdegegnerin zahlte ihm für die Zeit vom
17. März 2020 bis Ende Januar 2022 entsprechende Leistungen aus.
1.2 Am 23. März 2022 führte ein
Revisor der Beschwerdegegnerin eine Stichprobenkontrolle durch. Er gelangte zum
Ergebnis, die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Corona-Erwerbsausfallentschädigung
seien während der gesamten Periode vom 17. März 2020 bis 31. Januar 2022
nicht erfüllt gewesen (Bericht vom 24. März 2022, AK-Nr. 32). Die
Beschwerdegegnerin verneinte daraufhin einen Anspruch für die Zeit vom 1.
Februar 2022 bis 31. März 2022 (Verfügung vom 8. April 2022, AK-Nr. 31).
Weiter forderte sie mit 16 Verfügungen vom 12. April 2022 die ausbezahlten
Erwerbsersatzentschädigungen für die Zeit vom 17. März 2020 bis 31. Januar
2022 in der Höhe von insgesamt CHF 127'343.80 zurück (AK-Nr. 14 – 29).
1.3 Am 20. April 2022 liess der
Beschwerdeführer Einsprache gegen die ablehnende Verfügung vom 8. April 2022
(für Februar und März 2022) sowie die Rückforderungsverfügungen vom 12. April
2022 (für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis 31. Januar 2022) erheben
(AK-Nr. 12). Die Einsprache wurde am 7. Juni 2022 ergänzend begründet (AK-Nr.
10).
1.4 Mit Einspracheentscheid vom 17.
August 2022 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 7;
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 16. September
2022 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. August 2022 erheben und die
folgenden Rechtsbegehren stellen (A.S. 10 ff.):
1.
Der Einspracheentscheid vom 17. August 2022 sei aufzuheben.
2.
Unter o/e Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen sei.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
3. Oktober 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde,
soweit auf diese eingetreten werden könne (A.S. 21 ff.).
2.3 Mit Replik vom 12. Dezember
2022 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest (A.S. 39 f.).
2.4 Mit prozessleitender Verfügung
vom 24. August 2023 wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung abgewiesen (A.S. 42 f.).
2.5 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Duplik (A.S. 44). Der
Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 3. November 2023 seine Honorarnote
ein (A.S. 45).
3. Auf die Ausführungen der
Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird
auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde wurde frist- und
formgerecht erhoben. Das Versicherungsgericht ist sachlich, örtlich und
funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Am 20. März 2020 erliess
der Bundesrat gestützt auf Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV;
SR 101) die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang
mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, SR 830.31)
und setzte sie rückwirkend auf den 17. März 2020 in Kraft. Art. 2 Abs. 3
der Verordnung (in den vom 17. März 2020 bis zum 16. September 2020 gültig
gewesenen Fassungen) begründete einen Anspruch auf Entschädigung für Selbständigerwerbende,
die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung 2
(frühere Fassung von SR 818.101.24, insbesondere in der ab 17. März 2020
in Kraft gestandenen Fassung, welche ein Verbot öffentlicher und privater
Veranstaltungen sowie die Schliessung öffentlich zugänglicher Einrichtungen
vorsah) einen Erwerbsausfall erlitten. Anspruchsberechtigt sind gemäss Art. 2
Abs. 3ter der Verordnung (am 1. Juli 2020 eingefügt und ebenfalls
rückwirkend auf den 17. März 2020 in Kraft gesetzt) ausserdem Personen nach
Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes über die
Arbeitslosenversicherung (SR 837.0) – sogenannte arbeitgeberähnliche
Personen und Ehegatten von Arbeitgebern – die im Veranstaltungsbereich tätig
sind, sofern sie die Einkommensvoraussetzungen gemäss Abs. 3bis erfüllen
und in der AHV obligatorisch versichert sind. Der zitierte Abs. 3bis
verlangt, dass die betroffene Person durch die bundesrätlichen Massnahmen zur
Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleidet und ihr für die
Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019
zwischen CHF 10'000.00 und CHF 90'000.00 liegt.
2.2
Die erwähnte Regelung wurde per
17.
September 2020 durch den rückwirkend auf dieses Datum in Kraft gesetzten
Art. 15 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen
des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR
818.102) abgelöst. Nach dieser Bestimmung, welche bis Ende 2022 existierte,
kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei
Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang
mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich
einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in
ihrer Unternehmung eine bestimmte Umsatzeinbusse erlitten, gelten als in ihrer
Erwerbstätigkeit massgeblich eingeschränkt. Diese Mindest-Umsatzeinbusse belief
sich bis 18. Dezember 2020 auf 55 %, vom 19. Dezember 2020 bis 31.
März 2021 auf 40 % und ab 1. April 2021 auf 30 % (Art. 15
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für
Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie
[Covid-19-Gesetz, SR 818.102], in Kraft getreten am 17. September
2020, in der jeweils geltenden Fassung). Zu den Anspruchsberechtigten gehörten
weiterhin auch Selbstständige nach Art. 12 ATSG sowie Personen in
arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2 Covid-19-Gesetz; vgl.
Urteile des Bundesgerichts 9C_432/2022 vom 20. April 2023 E. 5.1 und
9C_448/2021 vom 10. Mai 2022 E. 1.2.2, je mit Hinweisen).
2.3
Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen
hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25
Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Wurde die Leistung gestützt auf
eine rechtskräftige Verfügung (welche auch im formlosen Verfahren nach Art. 51
ATSG ergangen sein kann, sofern sie Rechtsbeständigkeit erlangt hat)
ausgerichtet, setzt die Unrechtmässigkeit voraus, dass ein Rückkommenstitel
vorliegt, der die rückwirkende Korrektur des leistungszusprechenden Entscheids
ermöglicht. Ein solcher Rückkommenstitel ist die prozessuale Revision nach
Art. 53 Abs. 1 ATSG (zum Ganzen: Johanna
Dormann, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 25 N 18).
2.4
Formell rechtskräftige
Verfügungen und Einspracheentscheide sind in Revision zu ziehen, wenn nach
ihrem Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgefunden
werden, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG).
Neue Tatsachen liegen vor, wenn sie sich vor Erlass des zu revidierenden
Entscheides verwirklicht haben, aber trotz hinreichender Sorgfalt damals nicht
bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen zudem erheblich sein, was dann der
Fall ist, wenn sie die tatbestandliche Grundlage des rechtskräftigen
Entscheides so zu ändern vermögen, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung
ein anderer Entscheid resultiert (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f.). Die neuen
Tatsachen oder Beweismittel sind innert 90 Tagen nach deren Entdeckung geltend
zu machen, spätestens jedoch innert zehn Jahren nach der Eröffnung des zu
revidierenden Entscheides (Art. 67 Abs. 1 Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG).
Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald
bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das
entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen genügen dagegen
nicht (BGE 143 V 105 E. 2.4 S. 108).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer ist als
selbständigerwerbender Musiker tätig. Zudem ist er Verwaltungsratspräsident und
zusammen mit seiner Ehefrau Inhaber der B.___ AG. Deren Zweck ist gemäss Handelsregisterauszug
(AK-Nr. 148) u.a. der Betrieb von Coiffeurgeschäften und
Gastrounternehmen, zudem kann sie sich u.a. auf dem Gebiet des Entertainments,
des Musikverlagsgeschäfts und sowie der Werbung betätigen. Ein Anspruch auf
Corona Erwerbsausfallentschädigung fällt somit einerseits unter den Aspekt der
selbständigen Erwerbstätigkeit und andererseits als arbeitgeberähnliche Person
mit Erwerbsausfall aus der Tätigkeit bei der B.___ AG in Betracht.
3.2
Der Beschwerdeführer meldete
sich am 28. März 2020 zum Bezug von Corona Erwerbsersatzentschädigung an. Er
erklärte, er sei selbständig erwerbend (nicht als Arbeitnehmer erwerbstätig)
und sein Betrieb gehöre zu den Unterhalts- und Freizeitbetrieben. Wegen des
Veranstaltungsverbots seien geplante Auftritte ausgefallen (vgl. AK-Nr. 202).
Die Beschwerdegegnerin richtete ihm zunächst ab 17. März bis 31. Juli 2020
eine Entschädigung in Höhe eines Tagesansatzes von CHF 47.20 aus
(AK-Nr. 200, 196, 191).
3.3
Am 20. Juli 2020 erfolgte
ausserdem eine Anmeldung zum Bezug von Corona Erwerbsausfallentschädigung
namens der B.___ AG (AK-Nr. 193), welche vom Beschwerdeführer und seiner
Ehefrau geführt wird (vgl. AK-Nr. 194; zuvor war offenbar
Kurzarbeitsentschädigung bezogen worden, vgl. AK-Nr. 171 S. 1, 190, 193
S. 3). Diesen Antrag lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28.
Juli 2020 ab. Zur Begründung wurde erklärt, der Beschwerdeführer erhalte für
die Zeit vom 17. März bis 16. September 2020 bereits Corona
Erwerbsersatzentschädigung als Selbständigerwerbender infolge des
Veranstaltungsverbots; er könne nicht zusätzlich einen Anspruch als Inhaber der
B.___ AG geltend machen (AK-Nr. 192). Der Beschwerdeführer liess in der Folge
eine Erhöhung der Entschädigung beantragen, welche ihm als
Selbständigerwerbendem für die Zeit vom 17. März bis 31. Juli 2020 ausbezahlt
worden war (AK-Nr. 190). In diesem Zusammenhang liess er offenbar
Steuerveranlagungen in elektronischer Form einreichen (vgl. AK-Nr. 189). Die
Beschwerdegegnerin erhöhte daraufhin den Tagesansatz auf den Höchstbetrag von
CHF 196.00, dies gestützt auf ein massgebendes Einkommen im Jahr 2018 von
CHF 180'400.00 (AK-Nr. 188), und zahlte die Differenz nach (vgl. AK-Nr. 181 – 186).
Die Entschädigung mit einem Tagesansatz von CHF 196.00 wurde in der Folge
zunächst bis 16. September 2020 ausgerichtet (vgl. AK-Nr. 176, 179).
3.4
Am 29. Oktober 2020 gingen bei der
Beschwerdegegnerin zwei neue Anträge ein, der eine lautend auf den
Beschwerdeführer als Selbständigerwerbenden (AK-Nr. 170), der andere namens der
B.___ AG mit dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau als arbeitgeberähnliche
Personen (AK-Nr. 171). Die Beschwerdegegnerin wies darauf hin, dass es ein
neues Antragsformular gebe (AK-Nr. 168), worauf der Beschwerdeführer einen
entsprechenden Antrag für Selbständigerwerbende für die Zeit ab 17. September
2020.
stellte (AK-Nr. 167). Die Beschwerdegegnerin verlangte die in diesem
Antrag fehlenden Angaben zum Umsatz gemäss Erfolgsrechnung des Betriebs im Jahr
2018.
(AK-Nr. 162), den der Beschwerdeführer daraufhin in einem neuen
Antragsformular auf CHF 108'886.00 bezifferte (AK-Nr. 161). In der Folge
wurde auch ab 17. September bis 30. November 2020 die Corona
Erwerbsersatzentschädigung mit einem Tagesansatz von CHF 196.00
ausgerichtet. Der Beschwerdeführer persönlich erhielt eine Abrechnung mit der
Entschädigung und den davon abgezogenen AHV/IV/EO-Beiträgen und dem Vermerk,
der entsprechende Saldo werde an die B.___ AG ausbezahlt (AK-Nr. 157). Die
B.___ AG erhielt ihrerseits eine Abrechnung mit der Angabe des an sie auszubezahlenden
Betrags (AK-Nr. 156).
3.5
Die Anmeldungen ab Dezember 2020
bis Januar 2022 erfolgten monatlich für den Beschwerdeführer als
Selbständigerwerbenden (AK-Nr. 153, 147, 141, 130, 126, 119, 113, 106, 92, 84,
75, 69, 61, 55). In den Anmeldungen wurde jeweils erklärt, es sei kein Umsatz
erzielt worden und der Umsatz in den Vorjahren habe sich auf CHF 77'706.00
im Jahr 2017, CHF 108'886.00 im Jahr 2018 und CHF 19'577.00 im Jahr 2019
belaufen. Die Zahlungen gingen teilweise mit der Überschrift «Erhebliche
Umsatzeinbussen/Selbständigerwerbende Härtefälle», teilweise mit der
Überschrift «annullierte Veranstaltungen», aber immer mit dem Tagesansatz von
CHF 196.00 auf ein Konto, das auf die B.___ AG lautet. Dem Beschwerdeführer
persönlich wurde jeweils weiterhin eine Abrechnung zugestellt, welche die
Entschädigung und die AHV/IV/EO-Beiträge sowie den Vermerk «Zahlung an Dritte (B.___
AG)» enthielt (AK-Nr. 150 f., 143 f., 134 f., 127 f., 122 f., 115 f., 109
f., 99 f., 86 f., 77 f., 71 f., 64 f., 57 f., 50 f.).
3.6
Am 3. August 2021 teilte die
Beschwerdegegnerin der Vertretung des Beschwerdeführers mit, inskünftig sei auf
dem Antragsformular die Ziffer 3.2 (wesentliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit)
anstatt wie bisher Ziffer 3.3 (Ausfall einer geplanten Veranstaltung)
anzukreuzen und es seien jeweils die entsprechenden Umsatzzahlen aufzuführen
(AK-Nr. 95; vgl. AK-Nr. 88). Der Beschwerdeführer liess erklären, es gälten
beide genannten Anspruchsgründe, man könne aber nur einen davon anwählen
(AK-Nr. 80).
4.
4.1
Am 20. Juli 2021 kündigte die
Beschwerdegegnerin an, sie werde beim Beschwerdeführer eine Stichprobenprüfung vornehmen.
Weiter verlangte sie verschiedene Angaben und hielt fest, welche Unterlagen zur
Durchführung der Prüfung vorzulegen seien (AK-Nr. 104). Das Antwortformular
(AK-Nr. 104 S. 3) wurde jedoch nicht retourniert, woran auch eine Mahnung vom
3.
August 2021 nichts änderte (AK-Nr. 98). Am 2. Dezember 2021 wurde schliesslich
zwischen der Beschwerdegegnerin und dem damaligen Treuhänder des
Beschwerdeführers, C.___, vereinbart, die Stichprobenkontrolle werde im Januar
2022.
stattfinden und die entsprechenden Unterlagen (Jahresrechnungen
[Erfolgsrechnung, Bilanz, Anhang, Gewinnverteilung, usw.] mit sämtlichen
Hauptbuchkonten [Kontodetails Bilanz und Erfolgsrechnung] seit 2015;
Revisionsstellenberichte 2015 – 2020, Mehrwertsteuer-Abrechnungen
seit 2015 sowie Steuererklärungen und Veranlagungen seit 2015) seien bis
3.
Januar 2022 einzureichen (AK-Nr. 66).
4.2
Am 4. Februar 2022 teilte der
Treuhänder C.___ mit, er reiche die Steuerveranlagung des Beschwerdeführers für
2016.
sowie die Steuerdeklaration und Veranlagung des Beschwerdeführers 2017
respektive des Ehepaars von 2018 bis 2020 ein. Weitere Unterlagen stünden ihm
nicht zur Verfügung, hierfür seien andere Personen, namentlich D.___, zuständig
(AK-Nr. 33 S. 3). Der Revisor der Beschwerdegegnerin, E.___, gelangte daraufhin
mit E-Mail vom 2. März 2022 an D.___ und verlangte die benötigten Unterlagen
nach, «im Besonderen (Jahresrechnungen [Erfolgsrechnung, Bilanz, Anhang,
Gewinnverteilung, usw.] mit sämtlichen Hauptbuchkonten [Kontodetails Bilanz und
Erfolgsrechnung], insbesondere Umsatzkontos aus denen die Detailbuchungen
hervorgehen, Periode 2015 bis 2021») (AK-Nr. 33 S. 2 f.).
4.3
Nach Erhalt der Anmeldung für
Februar 2022 (AK-Nr. 48) teilte die Beschwerdegegnerin der Vertretung des
Beschwerdeführers mit, es werde keine Zahlung erfolgen, solange die Unterlagen
für die Revision nicht vorlägen und diese nicht durchgeführt worden sei (vgl.
AK-Nr. 43). Nachdem die Unterlagen weiterhin ausgeblieben waren, wandte sich
der Revisor der Beschwerdegegnerin am 21. März 2022 an den neuen Treuhänder des
Beschwerdeführers, F.___, und drohte an, die Kontrolle als nicht durchführbar
abzuschliessen (AK-Nr. 33 S. 1 f.). F.___ reichte am 22. März 2022 die
AHV-Beitragsverfügung für das Jahr 2018 sowie die Jahresrechnungen 2018 und
2019.
der B.___ AG sowie weitere Unterlagen ein (AK-Nr. 33 – 38).
Weiter hielt er fest, der in den Anmeldungen deklarierte Umsatz (vgl. E. II. 3.4
und 3.5 hiervor) sei «aus Einnahmen der B.___ AG und aus der selbständigen Tätigkeit
(Einschätzung?) zusammenaddiert» worden (AK-Nr. 33 S. 1).
4.4
Am 23. März 2022 fand die
Revision statt (vgl. AK-Nr. 32). Der Revisor gelangte zum Ergebnis, die in
sämtlichen Anmeldungen für die Corona Erwerbsausfallentschädigung angegebenen
Umsätze von CHF 77'706.00 im Jahr 2017, CHF 108'886.00 im Jahr 2018 und
CHF 19'577.00 im Jahr 2019 seien nicht nachvollziehbar. Aus der B.___ AG seien
gemäss den vorliegenden Unterlagen seit 2017 keine Löhne an den
Beschwerdeführer und seine Ehefrau ausbezahlt worden, so dass keine
Lohneinbusse von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung vorliege. Die
Umsätze der B.___ AG hätten gemäss Buchhaltung im Jahr 2017 CHF 77'706.00,
im Jahr 2018 CHF 3'892.00 und im Jahr 2019 CHF 12'577.00 betragen. Für 2020 und
2021.
bestehe noch keine Buchhaltung, was aber keine Rolle spiele, da wegen
fehlender Lohneinbusse ohnehin kein Anspruch auf Corona
Erwerbsausfallentschädigung bestehe (AK-Nr. 32).
5.
Wie der Revisor der
Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte, deklarierte der Beschwerdeführer in
der Steuererklärung 2017 nur ein minimes Einkommen aus Nebenerwerb von CHF
149.00
(vgl. AK-Nr. 37 S. 9), in den Steuererklärungen für 2018 (vgl. AK-Nr. 36
S. 15), für 2019 (vgl. AK-Nr. 35 S. 6) und für 2020 (vgl. AK-Nr. 34 S. 6)
überhaupt kein Einkommen. Deklariert wurde ab 2018 einzig das Einkommen der
Ehefrau aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der G.___, die mit dem
vorliegenden Verfahren nichts zu tun hat. Der Beschwerdeführer selbst erzielte
gemäss den Steuererklärungen überhaupt kein Einkommen, weder aus selbständiger
noch aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Damit kann auch von vornherein kein
Erwerbsausfall resultiert haben. Die Erfolgsrechnungen der B.___ AG ergaben im
Jahr 2018 einen Verlust von CHF 11'632.64 und im Jahr 2019 einen
Jahresgewinn von CHF 554.23 (vgl. AK-Nr. 33 S. 9). Gemäss den
eingereichten Unterlagen bezahlte die B.___ AG in den Jahren 2017 bis 2019
keine Löhne an den Beschwerdeführer oder seine Ehefrau. Vor diesem Hintergrund
ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass ein Erwerbsausfall, wie
er für den Bezug von Corona Erwerbsausfallentschädigung sowohl bei Selbständigerwerbenden
als auch bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung vorausgesetzt wird (vgl.
BGE 148 V 265 E. 5.3.2, 5.3.4 und 5.3.5 S. 273 ff.), nicht vorliegt. Es
bestand daher materiell kein Anspruch auf die bezogenen Leistungen, deren Rückforderung
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. Dies wird im
Beschwerdeverfahren auch nicht grundsätzlich bestritten.
6.
In der Beschwerde und der
Replik wird geltend gemacht, die zurückgeforderten Zahlungen seien nicht an den
Beschwerdeführer, sondern an die B.___ AG geflossen und müssten, wenn
überhaupt, gegenüber dieser zurückgefordert werden.
6.1
Rückerstattungspflichtig sind
gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11): Der Bezüger oder die Bezügerin der
unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (lit. a); Dritte
oder Behörden mit Ausnahme der Beiständin oder des Beistands, denen
Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Artikel 20 ATSG
oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden (lit. b); Dritte oder
Behörden, mit Ausnahme der Beiständin oder des Beistands, an welche die
unrechtmässig gewährte Leistung nachbezahlt wurde (lit. c). Der
Beschwerdeführer lässt sinngemäss vorbringen, rückerstattungspflichtiger
Bezüger der ausbezahlten Corona Erwerbsausfallentschädigung sei nicht er,
sondern die B.___ AG. Die Beschwerdegegnerin wendet in der Beschwerdeantwort
ein, die Rückerstattungsverfügungen seien «in Analogie zur Rechtsprechung über
die Familienzulagen (BGE 140 V 233) bei der versicherten Person, welche
die Corona Erwerbsausfallentschädigung beantragt hatte», eröffnet worden
(A.S. 23).
6.2
6.2.1
Wie sich aus den jeweiligen
Abrechnungen ergibt, wurde die Corona Erwerbsausfallentschädigung für die Zeit
vom 17. März 2020 bis 16. September 2020 an den Beschwerdeführer persönlich
ausbezahlt (vgl. AK-Nr. 182 – 186, 179, 176). Anschliessend, für
die Zeit vom 17. September 2020 bis 31. Januar 2022, erfolgten die Überweisungen
auf das Konto der B.___ AG, da der Beschwerdeführer in seinen monatlichen
Anträgen jeweils deren Konto angegeben hatte (vgl. AK-Nr. 161, 153 usw.). Der
Beschwerdeführer persönlich erhielt jeweils eine separate Abrechnung, in der
die Höhe des Anspruchs und der Sozialversicherungsbeiträge aufgeführt war,
während die Abrechnung gegenüber der B.___ AG einzig den Auszahlungsbetrag
nannte.
6.2.2
Die Rechtsposition einer
Arbeitgeberin, welcher Leistungen einer Sozialversicherung (insbesondere
Taggelder oder Familienzulagen) ausbezahlt werden, ist je nach Konstellation
unterschiedlich. Die Arbeitgeberin kann als blosse Zahlstelle fungieren, deren
Funktion einzig darin besteht, das Geld, beispielsweise im Sinne einer
administrativen Vereinfachung, quasi stellvertretend für den Arbeitnehmer in
Empfang zu nehmen und weiterzuleiten. So verhält es sich nach der
Rechtsprechung im Bereich der Familienzulagen (BGE 140 V 233) und nach der
Lehre bei der Kurzarbeitsentschädigung (vgl. Claudia
Caderas, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 19 N 22; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage
2020, Art. 19 N 35). Der Arbeitgeberin können jedoch auch weitergehende
Funktionen zukommen. So kommen gemäss Art. 19 Abs. 2 ATSG Taggelder und ähnliche
Entschädigungen in dem Ausmass dem Arbeitgeber zu, als er der versicherten
Person trotz der Taggeldberechtigung Lohn zahlt. Diesfalls und in diesem Umfang
hat der Arbeitgeber einen eigenen Anspruch auf die Leistung. So verhält es sich
namentlich bei den Leistungen nach dem Bundesgesetz über den Erwerbsersatz
(EOG; SR 834.1) oder auch in der obligatorischen Unfallversicherung (vgl. Art.
49.
UVG und Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2019 vom 8. Juli 2019 E. 5.1). Im
Zusammenhang mit der Corona Erwerbsausfallentschädigung für Personen in
arbeitgeberähnlicher Stellung findet Art. 19 Abs. 2 ATSG jedoch keine
Anwendung; die Arbeitgeberin hat kein eigenes Recht an den ausbezahlten
Dispositiv
Leistungen (BGE 148 V 265). Es handelt sich demnach sowohl bei den
Entschädigungen für Selbständigerwerbende als auch bei denjenigen für Personen
in arbeitgeberähnlicher Stellung um Leistungen, welche der versicherten Person
selbst zustehen. Daran ändert sich nichts, wenn wie vorliegend die Auszahlung
auf das Konto einer juristischen Person verlangt und vorgenommen wird.
6.2.3 Selbst wenn man, entgegen dem
soeben Gesagten, von der Anwendbarkeit von Art. 19 Abs. 2 ATSG ausginge,
könnte der B.___ AG mit Blick auf die konkreten Verhältnisse trotzdem keine
andere Funktion als diejenige einer blossen Zahlstelle beigemessen werden. Der
Beschwerdeführer ist Inhaber der B.___ AG und deren Verwaltungsratspräsident
mit Einzelunterschrift (einziges weiteres Mitglied des Verwaltungsrats ist
seine Ehefrau) und gilt deshalb als Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung (vgl.
E. II. 2.1 und 2.2 hiervor). Laut den Angaben des Beschwerdeführers wurde
während der gesamten Bezugsdauer von fast zwei Jahren überhaupt kein Umsatz erzielt.
Die B.___ AG verfügte nach Lage der Akten (Jahresrechnungen für die Jahre ab
2020 liegen nicht vor) ohne Berücksichtigung der Corona
Erwerbsausfallentschädigung auch nicht über Mittel, welche es ihr erlaubt
hätten, trotzdem einen Lohn auszurichten. Dementsprechend wird auch in der
aktenkundigen Steuererklärung 2020 (eingereicht mit dem UP-Gesuch im
Beschwerdeverfahren) kein Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers oder seiner
Ehefrau aus der B.___ AG deklariert (das angegebene Einkommen der Ehefrau von
CHF 27'643.00 stammt wiederum von der G.___). Die in den Akten enthaltenen
Lohnabrechnungen, welche auf die B.___ AG als Arbeitgeberin lauten, ändern vor
diesem Hintergrund nichts, da ihnen keine Zahlung entsprach, welche von der
Corona Erwerbsausfallentschädigung zu unterscheiden wäre. Damit konnte zu
keinem Zeitpunkt eine Konstellation vorliegen, in welcher der Anspruch auf die
Entschädigung gestützt auf Art. 19 Abs. 2 ATSG im Umfang der Lohnzahlung kraft
Subrogation auf die Arbeitgeberin übergegangen wäre. Die B.___ AG hatte
lediglich die Funktion und Aufgabe, die ihr ausbezahlten Beträge im Sinne einer
Zahlstelle an den Beschwerdeführer weiterzuleiten. Damit bleibt dieser Bezüger
der Leistungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV (E. II. 6.1
hiervor) und ist rückerstattungspflichtig. Der Einwand der fehlenden «Passivlegitimation»
(Beschwerde, S. 4; A.S. 13) ist unbegründet.
7. Der Beschwerdeführer lässt
weiter vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, während der fast
zwei Jahre dauernden Bezugszeit vom 17. März 2020 bis 31. Januar 2022 die
Anspruchsvoraussetzungen regelmässig zu prüfen. Damit sei sie ihrer
Verpflichtung gemäss Art. 8a der Corona Verordnung Erwerbsausfall nicht nachgekommen.
Wenn sie diese Verpflichtung erfüllt hätte, wäre viel früher entdeckt worden,
dass der Leistungsbezug ungerechtfertigt war, und es wäre eine deutlich
geringere Rückforderung entstanden. Seiner Argumentation kann jedoch auch
insoweit nicht gefolgt werden. Bei der Zusprechung der Leistungen ging die
Beschwerdegegnerin stets von den Umsatzzahlen aus, welche der Beschwerdeführer
selbst angab oder welche aus den durch ihn eingereichten Dokumenten ersichtlich
waren. Eine nähere Überprüfung der angegebenen Umsätze bei allen derartigen
Anträgen war weder möglich noch vorgeschrieben. Ebenso wenig bestand im Fall
des Beschwerdeführers ein konkreter Anlass zu näheren Abklärungen. Im Juli 2021
wurde dann im Sinne einer Stichprobenüberprüfung eine Überprüfung beim
Beschwerdeführer in Angriff genommen. Dass die Revision in der Folge erst mit
gewaltiger Verzögerung im März 2022 stattfinden konnte – und auch dies erst,
nachdem die Beschwerdegegnerin die laufenden Leistungen eingestellt hatte –,
lag daran, dass seitens des Beschwerdeführers die notwendigen Unterlagen nicht
geliefert und zudem mehrmals neue Personen als zuständig bezeichnet wurden
(vgl. E. II. 4.1. – 4.4 hiervor). Wenn der Beschwerdeführer
dies nun der Beschwerdegegnerin vorwirft, vermag dies nicht zu überzeugen. Nachdem
der Revisor der Beschwerdegegnerin am 24. März 2022 seinen Bericht mit
Sonderfeststellungen erstattet hatte, erliess die Beschwerdegegnerin am 12.
April 2022 die Rückforderungsverfügungen und wahrte damit auch die für eine
prozessuale Revision geltende Frist von 90 Tagen (vgl. E. II. 2.4 hiervor).
8. Das Argument, der
Beschwerdeführer habe die Leistungen gutgläubig bezogen und die Rückforderung
stelle eine grosse Härte dar, ist im Zusammenhang mit der hier zu beurteilenden
Rückforderung nicht relevant. Die diesbezüglichen Ausführungen in der
Beschwerdeschrift können aber als sinngemässes Erlassgesuch verstanden werden.
Dieses wird die Beschwerdegegnerin noch zu behandeln haben. Zu diesem Zweck
gehen die Akten nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin.
9. Nach dem Gesagten sind der
Einspracheentscheid vom 17. August 2022 und die durch ihn bestätigten
Verfügungen (Verfügung vom 8. April 2022 sowie Rückforderungsverfügungen vom
12. April 2022) korrekt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
9.2 In Beschwerdeverfahren
betreffend die Anwendung der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind keine
Gerichtskosten zu erheben (Art. 1 der Verordnung i.V.m. Art. 61
lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils gehen die Akten an die Beschwerdegegnerin zur Behandlung des
Erlassgesuches.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Wittwer