Lexipedia

Entscheid

VSBES.2022.193

Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

28. März 2024Deutsch21 min

Ergebnis, die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Corona-Erwerbsausfallentschädigung

Source so.ch

Urteil vom 28. März 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Marco Albrecht

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Covid-19-Verordnung

Erwerbsausfall (Einspracheentscheid vom 17. August 2022)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1977 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 28. März 2020 bei der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Bezug von Corona-Erwerbsausfallentschädigung für Selbständigerwerbende an (vgl.

Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 202) und stellte in der Folge weitere

diesbezügliche Anträge. Die Beschwerdegegnerin zahlte ihm für die Zeit vom

17. März 2020 bis Ende Januar 2022 entsprechende Leistungen aus.

1.2 Am 23. März 2022 führte ein

Revisor der Beschwerdegegnerin eine Stichprobenkontrolle durch. Er gelangte zum

Ergebnis, die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Corona-Erwerbsausfallentschädigung

seien während der gesamten Periode vom 17. März 2020 bis 31. Januar 2022

nicht erfüllt gewesen (Bericht vom 24. März 2022, AK-Nr. 32). Die

Beschwerdegegnerin verneinte daraufhin einen Anspruch für die Zeit vom 1.

Februar 2022 bis 31. März 2022 (Verfügung vom 8. April 2022, AK-Nr. 31).

Weiter forderte sie mit 16 Verfügungen vom 12. April 2022 die ausbezahlten

Erwerbsersatzentschädigungen für die Zeit vom 17. März 2020 bis 31. Januar

2022 in der Höhe von insgesamt CHF 127'343.80 zurück (AK-Nr. 14 – 29).

1.3 Am 20. April 2022 liess der

Beschwerdeführer Einsprache gegen die ablehnende Verfügung vom 8. April 2022

(für Februar und März 2022) sowie die Rückforderungsverfügungen vom 12. April

2022 (für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis 31. Januar 2022) erheben

(AK-Nr. 12). Die Einsprache wurde am 7. Juni 2022 ergänzend begründet (AK-Nr.

10).

1.4 Mit Einspracheentscheid vom 17.

August 2022 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 7;

Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit Zuschrift vom 16. September

2022 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. August 2022 erheben und die

folgenden Rechtsbegehren stellen (A.S. 10 ff.):

1.

Der Einspracheentscheid vom 17. August 2022 sei aufzuheben.

2.

Unter o/e Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Prozessführung zu bewilligen sei.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

3. Oktober 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde,

soweit auf diese eingetreten werden könne (A.S. 21 ff.).

2.3 Mit Replik vom 12. Dezember

2022 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest (A.S. 39 f.).

2.4 Mit prozessleitender Verfügung

vom 24. August 2023 wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und

Verbeiständung abgewiesen (A.S. 42 f.).

2.5 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Duplik (A.S. 44). Der

Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 3. November 2023 seine Honorarnote

ein (A.S. 45).

3. Auf die Ausführungen der

Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird

auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde wurde frist- und

formgerecht erhoben. Das Versicherungsgericht ist sachlich, örtlich und

funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Am 20. März 2020 erliess

der Bundesrat gestützt auf Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV;

SR 101) die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang

mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, SR 830.31)

und setzte sie rückwirkend auf den 17. März 2020 in Kraft. Art. 2 Abs. 3

der Verordnung (in den vom 17. März 2020 bis zum 16. September 2020 gültig

gewesenen Fassungen) begründete einen Anspruch auf Entschädigung für Selbständigerwerbende,

die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung 2

(frühere Fassung von SR 818.101.24, insbesondere in der ab 17. März 2020

in Kraft gestandenen Fassung, welche ein Verbot öffentlicher und privater

Veranstaltungen sowie die Schliessung öffentlich zugänglicher Einrichtungen

vorsah) einen Erwerbsausfall erlitten. Anspruchsberechtigt sind gemäss Art. 2

Abs. 3ter der Verordnung (am 1. Juli 2020 eingefügt und ebenfalls

rückwirkend auf den 17. März 2020 in Kraft gesetzt) ausserdem Personen nach

Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes über die

Arbeitslosenversicherung (SR 837.0) – sogenannte arbeitgeberähnliche

Personen und Ehegatten von Arbeitgebern – die im Veranstaltungsbereich tätig

sind, sofern sie die Einkommensvoraussetzungen gemäss Abs. 3bis erfüllen

und in der AHV obligatorisch versichert sind. Der zitierte Abs. 3bis

verlangt, dass die betroffene Person durch die bundesrätlichen Massnahmen zur

Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleidet und ihr für die

Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019

zwischen CHF 10'000.00 und CHF 90'000.00 liegt.

2.2

Die erwähnte Regelung wurde per

17.

September 2020 durch den rückwirkend auf dieses Datum in Kraft gesetzten

Art. 15 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen

des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR

818.102) abgelöst. Nach dieser Bestimmung, welche bis Ende 2022 existierte,

kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei

Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang

mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich

einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in

ihrer Unternehmung eine bestimmte Umsatzeinbusse erlitten, gelten als in ihrer

Erwerbstätigkeit massgeblich eingeschränkt. Diese Mindest-Umsatzeinbusse belief

sich bis 18. Dezember 2020 auf 55 %, vom 19. Dezember 2020 bis 31.

März 2021 auf 40 % und ab 1. April 2021 auf 30 % (Art. 15

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für

Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie

[Covid-19-Gesetz, SR 818.102], in Kraft getreten am 17. September

2020, in der jeweils geltenden Fassung). Zu den Anspruchsberechtigten gehörten

weiterhin auch Selbstständige nach Art. 12 ATSG sowie Personen in

arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2 Covid-19-Gesetz; vgl.

Urteile des Bundesgerichts 9C_432/2022 vom 20. April 2023 E. 5.1 und

9C_448/2021 vom 10. Mai 2022 E. 1.2.2, je mit Hinweisen).

2.3

Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen

hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25

Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Wurde die Leistung gestützt auf

eine rechtskräftige Verfügung (welche auch im formlosen Verfahren nach Art. 51

ATSG ergangen sein kann, sofern sie Rechtsbeständigkeit erlangt hat)

ausgerichtet, setzt die Unrechtmässigkeit voraus, dass ein Rückkommenstitel

vorliegt, der die rückwirkende Korrektur des leistungszusprechenden Entscheids

ermöglicht. Ein solcher Rückkommenstitel ist die prozessuale Revision nach

Art. 53 Abs. 1 ATSG (zum Ganzen: Johanna

Dormann, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 25 N 18).

2.4

Formell rechtskräftige

Verfügungen und Einspracheentscheide sind in Revision zu ziehen, wenn nach

ihrem Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgefunden

werden, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG).

Neue Tatsachen liegen vor, wenn sie sich vor Erlass des zu revidierenden

Entscheides verwirklicht haben, aber trotz hinreichender Sorgfalt damals nicht

bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen zudem erheblich sein, was dann der

Fall ist, wenn sie die tatbestandliche Grundlage des rechtskräftigen

Entscheides so zu ändern vermögen, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung

ein anderer Entscheid resultiert (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f.). Die neuen

Tatsachen oder Beweismittel sind innert 90 Tagen nach deren Entdeckung geltend

zu machen, spätestens jedoch innert zehn Jahren nach der Eröffnung des zu

revidierenden Entscheides (Art. 67 Abs. 1 Bundesgesetz über das

Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG).

Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald

bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das

entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen genügen dagegen

nicht (BGE 143 V 105 E. 2.4 S. 108).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer ist als

selbständigerwerbender Musiker tätig. Zudem ist er Verwaltungsratspräsident und

zusammen mit seiner Ehefrau Inhaber der B.___ AG. Deren Zweck ist gemäss Handelsregisterauszug

(AK-Nr. 148) u.a. der Betrieb von Coiffeurgeschäften und

Gastrounternehmen, zudem kann sie sich u.a. auf dem Gebiet des Entertainments,

des Musikverlagsgeschäfts und sowie der Werbung betätigen. Ein Anspruch auf

Corona Erwerbsausfallentschädigung fällt somit einerseits unter den Aspekt der

selbständigen Erwerbstätigkeit und andererseits als arbeitgeberähnliche Person

mit Erwerbsausfall aus der Tätigkeit bei der B.___ AG in Betracht.

3.2

Der Beschwerdeführer meldete

sich am 28. März 2020 zum Bezug von Corona Erwerbsersatzentschädigung an. Er

erklärte, er sei selbständig erwerbend (nicht als Arbeitnehmer erwerbstätig)

und sein Betrieb gehöre zu den Unterhalts- und Freizeitbetrieben. Wegen des

Veranstaltungsverbots seien geplante Auftritte ausgefallen (vgl. AK-Nr. 202).

Die Beschwerdegegnerin richtete ihm zunächst ab 17. März bis 31. Juli 2020

eine Entschädigung in Höhe eines Tagesansatzes von CHF 47.20 aus

(AK-Nr. 200, 196, 191).

3.3

Am 20. Juli 2020 erfolgte

ausserdem eine Anmeldung zum Bezug von Corona Erwerbsausfallentschädigung

namens der B.___ AG (AK-Nr. 193), welche vom Beschwerdeführer und seiner

Ehefrau geführt wird (vgl. AK-Nr. 194; zuvor war offenbar

Kurzarbeitsentschädigung bezogen worden, vgl. AK-Nr. 171 S. 1, 190, 193

S. 3). Diesen Antrag lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28.

Juli 2020 ab. Zur Begründung wurde erklärt, der Beschwerdeführer erhalte für

die Zeit vom 17. März bis 16. September 2020 bereits Corona

Erwerbsersatzentschädigung als Selbständigerwerbender infolge des

Veranstaltungsverbots; er könne nicht zusätzlich einen Anspruch als Inhaber der

B.___ AG geltend machen (AK-Nr. 192). Der Beschwerdeführer liess in der Folge

eine Erhöhung der Entschädigung beantragen, welche ihm als

Selbständigerwerbendem für die Zeit vom 17. März bis 31. Juli 2020 ausbezahlt

worden war (AK-Nr. 190). In diesem Zusammenhang liess er offenbar

Steuerveranlagungen in elektronischer Form einreichen (vgl. AK-Nr. 189). Die

Beschwerdegegnerin erhöhte daraufhin den Tagesansatz auf den Höchstbetrag von

CHF 196.00, dies gestützt auf ein massgebendes Einkommen im Jahr 2018 von

CHF 180'400.00 (AK-Nr. 188), und zahlte die Differenz nach (vgl. AK-Nr. 181 – 186).

Die Entschädigung mit einem Tagesansatz von CHF 196.00 wurde in der Folge

zunächst bis 16. September 2020 ausgerichtet (vgl. AK-Nr. 176, 179).

3.4

Am 29. Oktober 2020 gingen bei der

Beschwerdegegnerin zwei neue Anträge ein, der eine lautend auf den

Beschwerdeführer als Selbständigerwerbenden (AK-Nr. 170), der andere namens der

B.___ AG mit dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau als arbeitgeberähnliche

Personen (AK-Nr. 171). Die Beschwerdegegnerin wies darauf hin, dass es ein

neues Antragsformular gebe (AK-Nr. 168), worauf der Beschwerdeführer einen

entsprechenden Antrag für Selbständigerwerbende für die Zeit ab 17. September

2020.

stellte (AK-Nr. 167). Die Beschwerdegegnerin verlangte die in diesem

Antrag fehlenden Angaben zum Umsatz gemäss Erfolgsrechnung des Betriebs im Jahr

2018.

(AK-Nr. 162), den der Beschwerdeführer daraufhin in einem neuen

Antragsformular auf CHF 108'886.00 bezifferte (AK-Nr. 161). In der Folge

wurde auch ab 17. September bis 30. November 2020 die Corona

Erwerbsersatzentschädigung mit einem Tagesansatz von CHF 196.00

ausgerichtet. Der Beschwerdeführer persönlich erhielt eine Abrechnung mit der

Entschädigung und den davon abgezogenen AHV/IV/EO-Beiträgen und dem Vermerk,

der entsprechende Saldo werde an die B.___ AG ausbezahlt (AK-Nr. 157). Die

B.___ AG erhielt ihrerseits eine Abrechnung mit der Angabe des an sie auszubezahlenden

Betrags (AK-Nr. 156).

3.5

Die Anmeldungen ab Dezember 2020

bis Januar 2022 erfolgten monatlich für den Beschwerdeführer als

Selbständigerwerbenden (AK-Nr. 153, 147, 141, 130, 126, 119, 113, 106, 92, 84,

75, 69, 61, 55). In den Anmeldungen wurde jeweils erklärt, es sei kein Umsatz

erzielt worden und der Umsatz in den Vorjahren habe sich auf CHF 77'706.00

im Jahr 2017, CHF 108'886.00 im Jahr 2018 und CHF 19'577.00 im Jahr 2019

belaufen. Die Zahlungen gingen teilweise mit der Überschrift «Erhebliche

Umsatzeinbussen/Selbständigerwerbende Härtefälle», teilweise mit der

Überschrift «annullierte Veranstaltungen», aber immer mit dem Tagesansatz von

CHF 196.00 auf ein Konto, das auf die B.___ AG lautet. Dem Beschwerdeführer

persönlich wurde jeweils weiterhin eine Abrechnung zugestellt, welche die

Entschädigung und die AHV/IV/EO-Beiträge sowie den Vermerk «Zahlung an Dritte (B.___

AG)» enthielt (AK-Nr. 150 f., 143 f., 134 f., 127 f., 122 f., 115 f., 109

f., 99 f., 86 f., 77 f., 71 f., 64 f., 57 f., 50 f.).

3.6

Am 3. August 2021 teilte die

Beschwerdegegnerin der Vertretung des Beschwerdeführers mit, inskünftig sei auf

dem Antragsformular die Ziffer 3.2 (wesentliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit)

anstatt wie bisher Ziffer 3.3 (Ausfall einer geplanten Veranstaltung)

anzukreuzen und es seien jeweils die entsprechenden Umsatzzahlen aufzuführen

(AK-Nr. 95; vgl. AK-Nr. 88). Der Beschwerdeführer liess erklären, es gälten

beide genannten Anspruchsgründe, man könne aber nur einen davon anwählen

(AK-Nr. 80).

4.

4.1

Am 20. Juli 2021 kündigte die

Beschwerdegegnerin an, sie werde beim Beschwerdeführer eine Stichprobenprüfung vornehmen.

Weiter verlangte sie verschiedene Angaben und hielt fest, welche Unterlagen zur

Durchführung der Prüfung vorzulegen seien (AK-Nr. 104). Das Antwortformular

(AK-Nr. 104 S. 3) wurde jedoch nicht retourniert, woran auch eine Mahnung vom

3.

August 2021 nichts änderte (AK-Nr. 98). Am 2. Dezember 2021 wurde schliesslich

zwischen der Beschwerdegegnerin und dem damaligen Treuhänder des

Beschwerdeführers, C.___, vereinbart, die Stichprobenkontrolle werde im Januar

2022.

stattfinden und die entsprechenden Unterlagen (Jahresrechnungen

[Erfolgsrechnung, Bilanz, Anhang, Gewinnverteilung, usw.] mit sämtlichen

Hauptbuchkonten [Kontodetails Bilanz und Erfolgsrechnung] seit 2015;

Revisionsstellenberichte 2015 – 2020, Mehrwertsteuer-Abrechnungen

seit 2015 sowie Steuererklärungen und Veranlagungen seit 2015) seien bis

3.

Januar 2022 einzureichen (AK-Nr. 66).

4.2

Am 4. Februar 2022 teilte der

Treuhänder C.___ mit, er reiche die Steuerveranlagung des Beschwerdeführers für

2016.

sowie die Steuerdeklaration und Veranlagung des Beschwerdeführers 2017

respektive des Ehepaars von 2018 bis 2020 ein. Weitere Unterlagen stünden ihm

nicht zur Verfügung, hierfür seien andere Personen, namentlich D.___, zuständig

(AK-Nr. 33 S. 3). Der Revisor der Beschwerdegegnerin, E.___, gelangte daraufhin

mit E-Mail vom 2. März 2022 an D.___ und verlangte die benötigten Unterlagen

nach, «im Besonderen (Jahresrechnungen [Erfolgsrechnung, Bilanz, Anhang,

Gewinnverteilung, usw.] mit sämtlichen Hauptbuchkonten [Kontodetails Bilanz und

Erfolgsrechnung], insbesondere Umsatzkontos aus denen die Detailbuchungen

hervorgehen, Periode 2015 bis 2021») (AK-Nr. 33 S. 2 f.).

4.3

Nach Erhalt der Anmeldung für

Februar 2022 (AK-Nr. 48) teilte die Beschwerdegegnerin der Vertretung des

Beschwerdeführers mit, es werde keine Zahlung erfolgen, solange die Unterlagen

für die Revision nicht vorlägen und diese nicht durchgeführt worden sei (vgl.

AK-Nr. 43). Nachdem die Unterlagen weiterhin ausgeblieben waren, wandte sich

der Revisor der Beschwerdegegnerin am 21. März 2022 an den neuen Treuhänder des

Beschwerdeführers, F.___, und drohte an, die Kontrolle als nicht durchführbar

abzuschliessen (AK-Nr. 33 S. 1 f.). F.___ reichte am 22. März 2022 die

AHV-Beitragsverfügung für das Jahr 2018 sowie die Jahresrechnungen 2018 und

2019.

der B.___ AG sowie weitere Unterlagen ein (AK-Nr. 33 – 38).

Weiter hielt er fest, der in den Anmeldungen deklarierte Umsatz (vgl. E. II. 3.4

und 3.5 hiervor) sei «aus Einnahmen der B.___ AG und aus der selbständigen Tätigkeit

(Einschätzung?) zusammenaddiert» worden (AK-Nr. 33 S. 1).

4.4

Am 23. März 2022 fand die

Revision statt (vgl. AK-Nr. 32). Der Revisor gelangte zum Ergebnis, die in

sämtlichen Anmeldungen für die Corona Erwerbsausfallentschädigung angegebenen

Umsätze von CHF 77'706.00 im Jahr 2017, CHF 108'886.00 im Jahr 2018 und

CHF 19'577.00 im Jahr 2019 seien nicht nachvollziehbar. Aus der B.___ AG seien

gemäss den vorliegenden Unterlagen seit 2017 keine Löhne an den

Beschwerdeführer und seine Ehefrau ausbezahlt worden, so dass keine

Lohneinbusse von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung vorliege. Die

Umsätze der B.___ AG hätten gemäss Buchhaltung im Jahr 2017 CHF 77'706.00,

im Jahr 2018 CHF 3'892.00 und im Jahr 2019 CHF 12'577.00 betragen. Für 2020 und

2021.

bestehe noch keine Buchhaltung, was aber keine Rolle spiele, da wegen

fehlender Lohneinbusse ohnehin kein Anspruch auf Corona

Erwerbsausfallentschädigung bestehe (AK-Nr. 32).

5.

Wie der Revisor der

Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte, deklarierte der Beschwerdeführer in

der Steuererklärung 2017 nur ein minimes Einkommen aus Nebenerwerb von CHF

149.00

(vgl. AK-Nr. 37 S. 9), in den Steuererklärungen für 2018 (vgl. AK-Nr. 36

S. 15), für 2019 (vgl. AK-Nr. 35 S. 6) und für 2020 (vgl. AK-Nr. 34 S. 6)

überhaupt kein Einkommen. Deklariert wurde ab 2018 einzig das Einkommen der

Ehefrau aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der G.___, die mit dem

vorliegenden Verfahren nichts zu tun hat. Der Beschwerdeführer selbst erzielte

gemäss den Steuererklärungen überhaupt kein Einkommen, weder aus selbständiger

noch aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Damit kann auch von vornherein kein

Erwerbsausfall resultiert haben. Die Erfolgsrechnungen der B.___ AG ergaben im

Jahr 2018 einen Verlust von CHF 11'632.64 und im Jahr 2019 einen

Jahresgewinn von CHF 554.23 (vgl. AK-Nr. 33 S. 9). Gemäss den

eingereichten Unterlagen bezahlte die B.___ AG in den Jahren 2017 bis 2019

keine Löhne an den Beschwerdeführer oder seine Ehefrau. Vor diesem Hintergrund

ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass ein Erwerbsausfall, wie

er für den Bezug von Corona Erwerbsausfallentschädigung sowohl bei Selbständigerwerbenden

als auch bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung vorausgesetzt wird (vgl.

BGE 148 V 265 E. 5.3.2, 5.3.4 und 5.3.5 S. 273 ff.), nicht vorliegt. Es

bestand daher materiell kein Anspruch auf die bezogenen Leistungen, deren Rückforderung

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. Dies wird im

Beschwerdeverfahren auch nicht grundsätzlich bestritten.

6.

In der Beschwerde und der

Replik wird geltend gemacht, die zurückgeforderten Zahlungen seien nicht an den

Beschwerdeführer, sondern an die B.___ AG geflossen und müssten, wenn

überhaupt, gegenüber dieser zurückgefordert werden.

6.1

Rückerstattungspflichtig sind

gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11): Der Bezüger oder die Bezügerin der

unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (lit. a); Dritte

oder Behörden mit Ausnahme der Beiständin oder des Beistands, denen

Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Artikel 20 ATSG

oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden (lit. b); Dritte oder

Behörden, mit Ausnahme der Beiständin oder des Beistands, an welche die

unrechtmässig gewährte Leistung nachbezahlt wurde (lit. c). Der

Beschwerdeführer lässt sinngemäss vorbringen, rückerstattungspflichtiger

Bezüger der ausbezahlten Corona Erwerbsausfallentschädigung sei nicht er,

sondern die B.___ AG. Die Beschwerdegegnerin wendet in der Beschwerdeantwort

ein, die Rückerstattungsverfügungen seien «in Analogie zur Rechtsprechung über

die Familienzulagen (BGE 140 V 233) bei der versicherten Person, welche

die Corona Erwerbsausfallentschädigung beantragt hatte», eröffnet worden

(A.S. 23).

6.2

6.2.1

Wie sich aus den jeweiligen

Abrechnungen ergibt, wurde die Corona Erwerbsausfallentschädigung für die Zeit

vom 17. März 2020 bis 16. September 2020 an den Beschwerdeführer persönlich

ausbezahlt (vgl. AK-Nr. 182 – 186, 179, 176). Anschliessend, für

die Zeit vom 17. September 2020 bis 31. Januar 2022, erfolgten die Überweisungen

auf das Konto der B.___ AG, da der Beschwerdeführer in seinen monatlichen

Anträgen jeweils deren Konto angegeben hatte (vgl. AK-Nr. 161, 153 usw.). Der

Beschwerdeführer persönlich erhielt jeweils eine separate Abrechnung, in der

die Höhe des Anspruchs und der Sozialversicherungsbeiträge aufgeführt war,

während die Abrechnung gegenüber der B.___ AG einzig den Auszahlungsbetrag

nannte.

6.2.2

Die Rechtsposition einer

Arbeitgeberin, welcher Leistungen einer Sozialversicherung (insbesondere

Taggelder oder Familienzulagen) ausbezahlt werden, ist je nach Konstellation

unterschiedlich. Die Arbeitgeberin kann als blosse Zahlstelle fungieren, deren

Funktion einzig darin besteht, das Geld, beispielsweise im Sinne einer

administrativen Vereinfachung, quasi stellvertretend für den Arbeitnehmer in

Empfang zu nehmen und weiterzuleiten. So verhält es sich nach der

Rechtsprechung im Bereich der Familienzulagen (BGE 140 V 233) und nach der

Lehre bei der Kurzarbeitsentschädigung (vgl. Claudia

Caderas, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 19 N 22; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage

2020, Art. 19 N 35). Der Arbeitgeberin können jedoch auch weitergehende

Funktionen zukommen. So kommen gemäss Art. 19 Abs. 2 ATSG Taggelder und ähnliche

Entschädigungen in dem Ausmass dem Arbeitgeber zu, als er der versicherten

Person trotz der Taggeldberechtigung Lohn zahlt. Diesfalls und in diesem Umfang

hat der Arbeitgeber einen eigenen Anspruch auf die Leistung. So verhält es sich

namentlich bei den Leistungen nach dem Bundesgesetz über den Erwerbsersatz

(EOG; SR 834.1) oder auch in der obligatorischen Unfallversicherung (vgl. Art.

49.

UVG und Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2019 vom 8. Juli 2019 E. 5.1). Im

Zusammenhang mit der Corona Erwerbsausfallentschädigung für Personen in

arbeitgeberähnlicher Stellung findet Art. 19 Abs. 2 ATSG jedoch keine

Anwendung; die Arbeitgeberin hat kein eigenes Recht an den ausbezahlten

Dispositiv

Leistungen (BGE 148 V 265). Es handelt sich demnach sowohl bei den

Entschädigungen für Selbständigerwerbende als auch bei denjenigen für Personen

in arbeitgeberähnlicher Stellung um Leistungen, welche der versicherten Person

selbst zustehen. Daran ändert sich nichts, wenn wie vorliegend die Auszahlung

auf das Konto einer juristischen Person verlangt und vorgenommen wird.

6.2.3 Selbst wenn man, entgegen dem

soeben Gesagten, von der Anwendbarkeit von Art. 19 Abs. 2 ATSG ausginge,

könnte der B.___ AG mit Blick auf die konkreten Verhältnisse trotzdem keine

andere Funktion als diejenige einer blossen Zahlstelle beigemessen werden. Der

Beschwerdeführer ist Inhaber der B.___ AG und deren Verwaltungsratspräsident

mit Einzelunterschrift (einziges weiteres Mitglied des Verwaltungsrats ist

seine Ehefrau) und gilt deshalb als Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung (vgl.

E. II. 2.1 und 2.2 hiervor). Laut den Angaben des Beschwerdeführers wurde

während der gesamten Bezugsdauer von fast zwei Jahren überhaupt kein Umsatz erzielt.

Die B.___ AG verfügte nach Lage der Akten (Jahresrechnungen für die Jahre ab

2020 liegen nicht vor) ohne Berücksichtigung der Corona

Erwerbsausfallentschädigung auch nicht über Mittel, welche es ihr erlaubt

hätten, trotzdem einen Lohn auszurichten. Dementsprechend wird auch in der

aktenkundigen Steuererklärung 2020 (eingereicht mit dem UP-Gesuch im

Beschwerdeverfahren) kein Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers oder seiner

Ehefrau aus der B.___ AG deklariert (das angegebene Einkommen der Ehefrau von

CHF 27'643.00 stammt wiederum von der G.___). Die in den Akten enthaltenen

Lohnabrechnungen, welche auf die B.___ AG als Arbeitgeberin lauten, ändern vor

diesem Hintergrund nichts, da ihnen keine Zahlung entsprach, welche von der

Corona Erwerbsausfallentschädigung zu unterscheiden wäre. Damit konnte zu

keinem Zeitpunkt eine Konstellation vorliegen, in welcher der Anspruch auf die

Entschädigung gestützt auf Art. 19 Abs. 2 ATSG im Umfang der Lohnzahlung kraft

Subrogation auf die Arbeitgeberin übergegangen wäre. Die B.___ AG hatte

lediglich die Funktion und Aufgabe, die ihr ausbezahlten Beträge im Sinne einer

Zahlstelle an den Beschwerdeführer weiterzuleiten. Damit bleibt dieser Bezüger

der Leistungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV (E. II. 6.1

hiervor) und ist rückerstattungspflichtig. Der Einwand der fehlenden «Passivlegitimation»

(Beschwerde, S. 4; A.S. 13) ist unbegründet.

7. Der Beschwerdeführer lässt

weiter vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, während der fast

zwei Jahre dauernden Bezugszeit vom 17. März 2020 bis 31. Januar 2022 die

Anspruchsvoraussetzungen regelmässig zu prüfen. Damit sei sie ihrer

Verpflichtung gemäss Art. 8a der Corona Verordnung Erwerbsausfall nicht nachgekommen.

Wenn sie diese Verpflichtung erfüllt hätte, wäre viel früher entdeckt worden,

dass der Leistungsbezug ungerechtfertigt war, und es wäre eine deutlich

geringere Rückforderung entstanden. Seiner Argumentation kann jedoch auch

insoweit nicht gefolgt werden. Bei der Zusprechung der Leistungen ging die

Beschwerdegegnerin stets von den Umsatzzahlen aus, welche der Beschwerdeführer

selbst angab oder welche aus den durch ihn eingereichten Dokumenten ersichtlich

waren. Eine nähere Überprüfung der angegebenen Umsätze bei allen derartigen

Anträgen war weder möglich noch vorgeschrieben. Ebenso wenig bestand im Fall

des Beschwerdeführers ein konkreter Anlass zu näheren Abklärungen. Im Juli 2021

wurde dann im Sinne einer Stichprobenüberprüfung eine Überprüfung beim

Beschwerdeführer in Angriff genommen. Dass die Revision in der Folge erst mit

gewaltiger Verzögerung im März 2022 stattfinden konnte – und auch dies erst,

nachdem die Beschwerdegegnerin die laufenden Leistungen eingestellt hatte –,

lag daran, dass seitens des Beschwerdeführers die notwendigen Unterlagen nicht

geliefert und zudem mehrmals neue Personen als zuständig bezeichnet wurden

(vgl. E. II. 4.1. – 4.4 hiervor). Wenn der Beschwerdeführer

dies nun der Beschwerdegegnerin vorwirft, vermag dies nicht zu überzeugen. Nachdem

der Revisor der Beschwerdegegnerin am 24. März 2022 seinen Bericht mit

Sonderfeststellungen erstattet hatte, erliess die Beschwerdegegnerin am 12.

April 2022 die Rückforderungsverfügungen und wahrte damit auch die für eine

prozessuale Revision geltende Frist von 90 Tagen (vgl. E. II. 2.4 hiervor).

8. Das Argument, der

Beschwerdeführer habe die Leistungen gutgläubig bezogen und die Rückforderung

stelle eine grosse Härte dar, ist im Zusammenhang mit der hier zu beurteilenden

Rückforderung nicht relevant. Die diesbezüglichen Ausführungen in der

Beschwerdeschrift können aber als sinngemässes Erlassgesuch verstanden werden.

Dieses wird die Beschwerdegegnerin noch zu behandeln haben. Zu diesem Zweck

gehen die Akten nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin.

9. Nach dem Gesagten sind der

Einspracheentscheid vom 17. August 2022 und die durch ihn bestätigten

Verfügungen (Verfügung vom 8. April 2022 sowie Rückforderungsverfügungen vom

12. April 2022) korrekt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.1 Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

9.2 In Beschwerdeverfahren

betreffend die Anwendung der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind keine

Gerichtskosten zu erheben (Art. 1 der Verordnung i.V.m. Art. 61

lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden

Urteils gehen die Akten an die Beschwerdegegnerin zur Behandlung des

Erlassgesuches.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Wittwer