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Entscheid

VSBES.2022.194

unentgeltliche Rechtspflege im Einspracheverfahren

28. Februar 2023Deutsch40 min

nie gemeldeten ausländischen Liegenschaften seien rückwirkend beim Vermögen angerechnet

Source so.ch

Urteil vom 28. Februar 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprecher Lars Rindlisbacher

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege im Einspracheverfahren (Zwischenverfügung vom 17. August

2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1930 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete sich am 26. August 2021 bei der der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) zum

Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente neu an (Akten der Ausgleichskasse

Nr. [AK-Nr.] 190). Die Beschwerdegegnerin lehnte in der Folge den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 4. April

2022 ab. Zur Begründung wurde dargelegt, das Vermögen der Beschwerdeführerin

mit drei bis anhin nicht deklarierten Liegenschaften in Italien mit einem Wert

von insgesamt CHF 156'795.00 überschreite die Vermögensschwelle von

CHF 100'000.00 (AK-Nr. 206). Mit einer weiteren Verfügung vom

8. April 2022 lehnte die Beschwerdegegnerin auch den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen rückwirkend für den Zeitraum vom

1. Mai 2017 bis 30. Juni 2020 mit der Begründung ab, die bis anhin

nie gemeldeten ausländischen Liegenschaften seien rückwirkend beim Vermögen angerechnet

worden; für den erwähnten Zeitraum belaufe sich die Rückforderung von

Ergänzungsleistungen auf insgesamt CHF 30'188.00 (AK-Nr. 219). Mit

Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom

3. Mai 2022 wurden für die Beschwerdeführerin im Rahmen einer

Vertretungsbeistandschaft eine Hauptbeiständin mit Wirkung ab 3. Mai 2022

und ein zusätzlicher Beistand mit Wirkung ab 1. Juni 2022 eingesetzt

(AK-Nr. 227, 237 und 240). Gegen die vorerwähnten Verfügungen vom 4. und

8. April 2022 liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Lars

Rindlisbacher, [...], am 11. Mai 2022 Einsprache erheben und geltend

machen, die Verfügungen seien aufzuheben, es seien Ergänzungsleistungen zu

gewähren und von einer Rückforderung sei abzusehen (AK-Nr. 229). Mit an

die Hauptbeiständin gerichtetem Schreiben vom 10. August 2022 forderte die

Beschwerdegegnerin diese auf, zur Prüfung des Ergänzungsleistungsanspruchs ab

1. August 2021 verschiedene Angaben zu machen und Unterlagen einzureichen (AK-Nr. 246).

Daraufhin liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe

vom 12. August 2022 geltend machen, es sei das Einspracheverfahren bis zum

Erhalt der von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 10. August 2022 verlangten

Verkehrswertschätzung zu sistieren, eventualiter sei die Frist für die Eingabe

der von der Beschwerdegegnerin verlangten Unterlagen bis zum 31. März 2023

zu verlängern; im Weiteren sei der Beschwerdeführerin für das

Einspracheverfahren ab Prozesseintritt am 2. Mai 2022 die unentgeltliche

Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts zu gewähren

(AK-Nr. 252).

1.2 Mit Zwischenverfügung vom

17. August 2022 ordnete die Beschwerdegegnerin an, die Frist zur

Einreichung der im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. August 2022 an

die Hauptbeiständin der Beschwerdeführerin aufgelisteten Unterlagen werde

antragsgemäss bis zum 31. März 2023 verlängert (Ziff. 1), das Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werde abgewiesen (Ziff. 2)

und es werde eine umfassende und vollständige Akteneinsicht gewährt

(Ziff. 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, die

vorzunehmenden Abklärungen, insbesondere die Besorgung der erforderlichen

Unterlagen, seien zwar zeitlich aufwändig, doch seien keine rechtlichen

Schwierigkeiten ersichtlich, die hierzu einen professionellen Rechtsvertreter

erfordern würden. Die Beschwerdeführerin bzw. ihre Beistände hätten im Rahmen

ihrer Mitwirkungspflicht im Einspracheverfahren lediglich die für die

EL-Berechnung notwendigen Unterlagen einzureichen. Im Schreiben an die

Hauptbeiständin vom 10. August 2022 sei explizit erwähnt worden, wo die

betreffenden Unterlagen erhältlich gemacht werden könnten (AK-Nr. 260;

Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom

19. September 2022 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 5 ff.):

1. Ziffer 2 der Verfügung der Vorinstanz

vom 17. August 2022 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei im

vorinstanzlichen Verfahren ab dessen Beginn die vollumfängliche unentgeltliche

Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als anwaltlicher

Rechtsbeistand zu gewähren.

3. Der Beschwerdeführerin sei im

vorliegenden Beschwerdeverfahren ab dessen Beginn die vollumfängliche

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als

anwaltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2022, die Beschwerde sei

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (A.S. 24 ff.).

2.3 Mit prozessleitender Verfügung

vom 18. Oktober 2022 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren gewährt und

Fürsprecher Lars Rindlisbacher, [...], wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt (A.S. 29 f.).

2.4 Die Beschwerdeführerin lässt mit

Replik vom 7. November 2022 an ihren Rechtsbegehren festhalten (A.S. 32

ff.).

2.5 Mit Duplik vom 29. November

2022 hält auch die Beschwerdegegnerin an ihrem in der Beschwerdeantwort

gestellten Rechtsbegehren fest (A.S. 39 ff.).

2.6 Am 7. Dezember 2022 lässt

die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme einreichen; gleichzeitig reicht

ihr Vertreter seine Kostennote ein (A.S. 46 ff.). Je ein Doppel der

Triplik sowie der Kostennote werden der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme

zugestellt (A.S. 51).

3. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.

Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt.

1.2

Angefochten ist Ziffer 2 der

Zwischenverfügung vom 17. August 2022, mit der die Beschwerdegegnerin das

Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung

im Verwaltungs- bzw. Einspracheverfahren abgelehnt hat (AK-Nr. 260;

A.S. 1 ff.). Zwischenverfügungen können nur dann selbständig mit

Beschwerde angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können (vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes

über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Diese Voraussetzung ist

in Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt (vgl. Franziska Martha Betschard, in: Basler

Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 37

ATSG, S. 512 Rz. 63 mit Hinweis). Auf die Beschwerde ist daher

einzutreten.

1.3

Die Präsidentin des

Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichterin über Beschwerden gegen

Zwischenverfügungen eines Sozialversicherungsträgers (§ 54bis

Abs. 1 lit. abis des Gesetzes über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12). Die Beschwerde richtet sich gegen die

Zwischenverfügung vom 17. August 2022 und ist daher einzelrichterlich zu

beurteilen.

2.

2.1

Anspruch auf Ergänzungsleistungen

haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der

Schweiz, die eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss

Art. 9 Abs. 1 ELG (in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung)

dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen

übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge: der höchsten

Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen

noch Sozialhilfe beziehen (lit. a); 60 Prozent des Pauschalbetrages für

die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3

lit. d ELG (lit. b).

Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben

Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle

verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei CHF 100'000.00

(Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG in der seit 1. Januar 2021

geltenden Fassung).

2.2

Unrechtmässig bezogene Leistungen

sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie

nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25

Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), im Bereich der

Ergänzungsleistungen anwendbar gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG; vgl. auch

Art. 2 ff. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSV, SR 830.11]). Der Erlass ist in der Regel erst zu prüfen, wenn über

die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist.

2.3

2.3.1

Wo die Verhältnisse es erfordern,

wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt

(Art. 37 Abs. 4 ATSG).

2.3.2

Kumulative Voraussetzungen für die

unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sind Bedürftigkeit,

Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie Notwendigkeit der Vertretung.

Die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung ist im Verwaltungsverfahren,

in welchem der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), nur in

Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder

tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des

Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere

Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der

Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der

versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im

Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung

durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute

sozialer Institutionen ausser Betracht fallen. Grundsätzlich geboten ist die

Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung

der bedürftigen Person droht; andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des

Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen

der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 130 I 182 E. 2.2 mit Hinweisen). Zu beachten ist ausserdem, dass die

Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 4 ATSG für die Bewilligung der

unentgeltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren strenger sind als

jene des Art. 61 lit. f ATSG, die für das Beschwerdeverfahren gelten.

Eine Rechtsprechung, die darauf hinausliefe, in praktisch allen oder den

meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu

bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im

Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen

Regelung (BGE 146 V 306 [nicht publ. E. 3.2] bzw. 9C_688/2019 vom

30.

Juni 2020 E. 3.2.; Urteile des Bundesgerichts 9C_565/2020 vom

17.

März 2021 E. 3.1.1., 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2.

und 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1., je mit Hinweisen).

Zusammengefasst setzt die Gewährung der

unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der Regel voraus,

dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher oder

tatsächlicher Art aufweist als ein EL-rechtlicher «Durchschnittsfall» oder

seitens der Person der Beschwerdeführerin ein besonderer Unterstützungsbedarf

vorliegt, der nur durch eine anwaltliche (und nicht durch eine anderweitige)

Vertretung abgedeckt werden kann.

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte in

der vorliegend angefochtenen Zwischenverfügung vom 17. August 2022 (Ziff. 2)

das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und

Verbeiständung im Verwaltungs- bzw. Einspracheverfahren mit der Begründung ab,

die vorzunehmenden Abklärungen, insbesondere die Besorgung der erforderlichen

Unterlagen, seien zwar zeitlich aufwändig, doch seien keine rechtlichen

Schwierigkeiten ersichtlich, die hierzu einen professionellen Rechtsvertreter

erfordern würden. Die Beschwerdeführerin bzw. ihre Beistände hätten im Rahmen

ihrer Mitwirkungspflicht im Einspracheverfahren lediglich die für die

EL-Berechnung notwendigen Unterlagen einzureichen. Bei einer allfälligen

Überforderung seien genügend Stellen (wie etwa die zuständige AHV-Zweigstelle [...]

oder die Beschwerdegegnerin selber) für eine Unterstützung da. Im Schreiben der

Beschwerdegegnerin an die Hauptbeiständin vom 10. August 2022 sei

ausdrücklich erwähnt worden, wo die betreffenden Unterlagen erhältlich gemacht

werden könnten (IV-Nr. 260; A.S. 1 ff.).

3.2

Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber

geltend, die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Begründung für die

Abweisung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren

seien unhaltbar. Es handle sich hier um ein Einspracheverfahren betreffend Leistungsrückforderung,

wobei der Untersuchungsgrundsatz die unentgeltliche Prozessführung nicht

generell ausschliesse. Bei der Beurteilung des Gesuches um unentgeltliche

Prozessführung seien die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin sei der deutschen Sprache nicht mächtig, rechtsunkundig

Dispositiv

und hoch betagt; sie werde demnächst 92 Jahre alt. Sie leide auf Grund einer

Demenzerkrankung unter fortschreitender kognitiver Beeinträchtigung und

chronischer Verwirrtheit. Das Einspracheverfahren sei tatsächlich, beweismässig

und rechtlich komplex. Die in den angefochtenen Verfügungen angestellten

Berechnungen basierten auf unrichtigen Annahmen bezüglich der

Liegenschaftswerte. Zudem stünden im vorinstanzlichen Verfahren gravierende

Verfahrensfehler der Vorinstanz (Verweigerung der Akteneinsicht sowie des

rechtlichen Gehörs) zur Diskussion. Schliesslich greife das Verfahren besonders

stark in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin ein. Alleine die

Leistungsrückforderung belaufe sich auf mehr als CHF 30'000.00. Die beiden

Neffen der Beschwerdeführerin seien selber in Verfahren verwickelt. Hieraus

folge, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer allgemeinen, persönlichen,

gesundheitlichen, familiären und sozialen Situation ausser Stande sei, das

Verfahren ohne Rechtsbeistand zu führen und sich darin zu artikulieren. Es sei

ihr daher ein Rechtsbeistand zu bestellen. Diese Einzelfallumstände seien

fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden.

Im Weiteren sei es nicht die Aufgabe der

beiden Beistandspersonen, das vorinstanzliche Verfahren zu führen, dies sei

vielmehr Sache des unterzeichnenden Rechtsvertreters. Die Hauptbeiständin sei

von der KESB für die Bereiche Wohnen, Gesundheit und Administratives ernannt

worden. Ihr Aufgabenbereich erstrecke sich nicht auf die Führung von Verfahren,

wozu sie im Übrigen auch gar nicht kompetent wäre. Sie habe selbst mitgeteilt,

die Führung des vorinstanzlichen Verfahrens gerne dem beauftragten Rechtsvertreter

zu überlassen. Der zusätzliche Beistand habe gemäss der Ernennung durch die

KESB einzig die Aufgabe, die Sach- und Rechtslage bezüglich der Vermögenswerte

in Italien zu klären. Die Einwohnergemeinde [...] habe den Rechtsvertreter

bereits am 2. Mai 2022 mandatiert, da sie die Angelegenheit nicht selber

habe übernehmen können. Völlig zu Unrecht berufe sich die Beschwerdegegnerin

auf ihr Schreiben vom 10. August 2022. Dieses sei an die Hauptbeiständin

gerichtet worden, obwohl die Beschwerdegegnerin bereits von den erfolgten

anwaltlichen Bemühungen in Kenntnis gewesen sei. Dies werde ausdrücklich als

Verfahrensfehler gerügt. Da es sich beim vorinstanzlichen Einspracheverfahren

bereits um ein streitiges Verfahren handle, sei entgegen der

Verfügungsbegründung auch eine etwaige Unterstützung durch die Zweigstelle bzw.

die Beschwerdegegnerin kein Argument. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin

gezwungen, ihre Vorbringen selbst zu formulieren und in das Verfahren

einzubringen. Zur Wahrung der Rechte und Interessen der Beschwerdeführerin sei deren

Verbeiständung durch den anwaltlichen Rechtsvertreter erforderlich (A.S. 5

ff.).

3.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom

5. Oktober 2022 äussert sich die Beschwerdegegnerin dahingehend, mit

Entscheid der KESB vom 3. Mai 2022 sei B.___ ab diesem Zeitpunkt zur

Beistandsperson für die Beschwerdeführerin ernannt worden. Sie habe u.a. die

Aufgabe, die Beschwerdeführerin beim Erledigen ihrer administrativen

Angelegenheiten, insbesondere auch im Verkehr mit Sozialversicherungen, und im

Bereich der Einkommens- und Vermögensverwaltung zu vertreten. Daneben sei

Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. C.___ zur zusätzlichen Beistandsperson

ernannt und mit der Aufgabe betraut worden, die Sach- und Rechtslage über die

Vermögenswerte der Beschwerdeführerin in Italien abzuklären und bei

Notwendigkeit die nötigen Massnahmen zu ergreifen. Entgegen den Ausführungen in

der Beschwerde, wonach die Hauptbeiständin nicht für das Führen von Verfahren zuständig

sei, habe diese die Beschwerdeführerin auch beim Erledigen ihrer finanziellen

Angelegenheiten zu vertreten. Zur Aufgabe der Einkommens- und

Vermögensverwaltung gehöre u.a. auch die Geltendmachung des EL-Anspruchs der

Beschwerdeführerin. Ferner sei im erwähnten KESB-Entscheid ausdrücklich erwähnt

worden, dass die Beiständin die Beschwerdeführerin auch im Verkehr mit

Sozialversicherungen zu vertreten habe. Der zusätzliche Beistand habe der

Beiständin im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung zuzudienen, damit diese ihre

Aufgabe erfüllen und die Interessen der Beschwerdeführerin entsprechend wahren

könne. Durch die beiden erwähnten Beistände erfahre die Beschwerdeführerin

genügend administrative und rechtliche Unterstützung (A.S. 24 ff.).

3.4 Mit Replik vom 7. November

2022 lässt die Beschwerdeführerin noch darauf hinweisen, die Leiterin des

Sozialdienstes der Einwohnergemeinde [...] habe Fürsprecher Rindlisbacher am

2. Mai 2022 – und damit bereits vor der Ernennung der Beistände –

angerufen und ihn eindringlich darum gebeten, sofort gegen die EL-Verfügungen

vom 4. und 8. April 2022 Einsprache zu erheben. Sie sei nicht in der Lage,

sich um die Einsprache zu kümmern. B.___ sei als Beiständin noch nicht

eingesetzt und diese habe auch keine Zeit, sich dieser Angelegenheit

anzunehmen. Hierauf habe sich der anwaltliche Rechtsvertreter bereit erklärt,

die Beschwerdeführerin im EL-Einspracheverfahren zu vertreten. Noch am gleichen

Tag seien dem Rechtsvertreter die Verfügungen übermittelt worden. Im gesamten

Zusammenhang sei zentral, dass die Einsprachefrist bereits spätestens am

11. Mai 2022 abgelaufen sei. Die ab 3. Mai bzw. 1. Juni 2022

eingesetzten Beistände hätten angesichts des Fristablaufs und mangels Aktenkenntnis

und Einarbeitung in die Angelegenheit gar nicht mehr rechtzeitig handeln

können. Beim Schreiben an die Beiständin vom 10. August 2022 habe es sich

um eine überaus komplexe, mit umfangreichen Anlagen dokumentierte Zuschrift

gehandelt, mit welcher die Beschwerdegegnerin die Beiständin aufgefordert habe,

innert Frist zahlreiche, genau definierte und ebenfalls umfangreiche Unterlagen

einzureichen. Gleich nach Eingang dieses Schreibens habe die Beiständin den

Rechtsvertreter eindringlich um Hilfe gebeten. Anlässlich einer Besprechung am

26. August 2022 im Büro der Beiständin habe sie ein weiteres Mal

bestätigt, dass sie mit dem genannten Schreiben überfordert sei. Sie bestätige

denn auch ausdrücklich, dass die Führung von Einsprache- oder Beschwerdeverfahren

nicht zu ihrem Aufgabenbereich gehöre, sondern immer an externe Rechtsanwälte

delegiert werde. Sie sei für das EL-Verfahren somit nicht zuständig.

Schliesslich bestätige auch der Beistand, es sei vereinbart worden, dass er zur

Führung des EL-Verfahrens – für die er klarerweise nicht zuständig sei – mit

dem Rechtsvertreter in regelmässigem Austausch stehe. Die EL-Angelegenheit sei

derart komplex, dass hierfür ein professioneller Rechtsbeistand erforderlich

sei (A.S. 32 ff.).

3.5 In ihrer Duplik vom 29. November

2022 hält die Beschwerdegegnerin noch fest, zum Aufgabenkatalog der

Hauptbeiständin gehöre auch die Geltendmachung des EL-Anspruchs der

Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren. Sie sei fähig, die ihr übertragenen

Aufgaben im Zusammenhang mit der Einkommens- und Vermögensverwaltung

wahrzunehmen. Der in der Replik enthaltenen Aussage, wonach das Führen von

Einspracheverfahren von den Beiständen «immer» an externe Rechtsanwälte

delegiert werde, könne nicht zugestimmt werden. In der Praxis für die

Beistandsperson das Einspracheverfahren selber. Sie habe jedoch die Möglichkeit,

einen Rechtsanwalt beizuziehen. Es werde ausdrücklich bestritten, dass die

Beiständin angesichts der ablaufenden Rechtsmittelfrist dermassen unter

Zeitdruck gestanden sei, dass sich der Beizug eines Rechtsanwalts aufgedrängt habe.

Sodann seien die Abklärungen betreffend die Vermögenswerte der

Beschwerdeführerin in Italien – insbesondere die Besorgung der notwendigen

Unterlagen – rechtlich nicht besonders komplex, sondern vielmehr zeitaufwändig.

Diesem Umstand habe die KESB in ihrem Entscheid vom 3. Mai 2022 Rechnung

getragen, indem sie den früher als Anwalt und Notar tätigen zusätzlichen

Beistand zugezogen habe. Die Zuschrift der Beschwerdegegnerin an die Beiständin

vom 10. August 2022 enthalte eine Auflistung sämtlicher Unterlagen, die im

Einspracheverfahren beizubringen seien, sowie Informationen, wo die

betreffenden Dokumente erhältlich gemacht werden könnten. Es sei nicht ersichtlich,

weshalb für die Besorgung dieser Unterlagen neben dem von der KESB eingesetzten

Beistand noch ein weiterer Rechtsbeistand erforderlich sei. Der Sozialdienst sei

weder zuständig noch legitimiert, eine Rechtsvertretung für die

Beschwerdeführerin zu bestellen (A.S. 39 ff.).

3.6 In ihrer Triplik vom 7. Dezember

2022 lässt die Beschwerdeführerin ihre Einwände erneuern (A.S. 46 ff.).

4. Die Frage, ob für die

Beschwerdeführerin eine anwaltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren

notwendig ist, ist aufgrund folgender Aktenlage zu beurteilen:

4.1 Nach Eingang der Neuanmeldung für

Ergänzungsleistungen vom 26. August 2021 (AK-Nr. 190) teilte die

AHV-Zweigstelle [...] der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2021 mit, die

Anmeldung sei an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet

worden. Sie werde zu gegebener Zeit direkt über ihren Leistungsentscheid

schriftlich informieren (AK-Nr. 197). Nach einer Überprüfung der

eingegangenen Unterlagen, insbesondere der Steuerunterlagen (vgl. ELAR-Notiz

vom 4. April 2022, AK-Nr. 207), stellte die Beschwerdegegnerin fest,

ab 1. August 2021 bestehe kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Ergänzungsleistungen, da der Verkehrswert der drei bisher nie deklarierten Liegenschaften

in Italien von insgesamt CHF 156'795.00 die Vermögensschwelle von

CHF 100’000.000 für eine alleinstehende Person im Sinne von Art. 9a

Abs. 1 lit. a ELG überschreite (vgl. EL-Fallnotiz vom 30. März

2022, AK-Nr. 205). Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am

4. April 2022 eine Verfügung, worin der Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Ergänzungsleistungen mit der Begründung abgelehnt wurde, die Steuerbehörden des

Kantons Solothurn legten gemäss konstanter Praxis einen Drittel des

(erzielbaren) Kaufpreises ausländischer Liegenschaften als Steuerwert fest, um

deren meist nur schwer festzustellenden Wert in realistischer Höhe bestimmen zu

können. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass der dreifache Steuerwert der

Liegenschaften dem Verkehrswert entspreche. Demnach seien die Liegenschaften

gemäss Steuererklärung beim Vermögen mit CHF 115'170.00,

CHF 38'007.00 und CHF 3'618.00 berücksichtigt worden, was einem

Vermögen von insgesamt CHF 156'795.00 entspreche (vgl. AK-Nr. 217).

Die Vermögensschwelle bei Einzelpersonen von CHF 100'000.00 sei damit überschritten.

In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Möglichkeit zur Erhebung einer

Einsprache innert 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung sowie auf den

Fristenstillstand hingewiesen (AK-Nr. 206).

Am 8. April 2022 erliess die

Beschwerdegegnerin eine weitere Verfügung, worin der Anspruch auf

Ergänzungsleistungen rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis 30. Juni

2020 abgelehnt und bereits ausgerichtete Ergänzungsleistungen für diesen

Zeitraum in Höhe von insgesamt CHF 30'188.00 zurückgefordert wurden. Zur

Begründung legte sie dar, die ausländischen Liegenschaften seien ihr bis anhin

nie gemeldet worden. Aufgrund des höheren Vermögens (Verkehrswert der

ausländischen Liegenschaften) entstehe eine Rückforderung. Auch diese Verfügung

enthielt in der Rechtsmittelbelehrung den Hinweis zur Erhebung einer Einsprache

innert 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung sowie Angaben zum

Fristenstillstand (AK-Nr. 219).

4.2 Dem «Sozialbericht

Erwachsenenschutz» des Regionalen Sozialdienstes [...] der Einwohnergemeinde [...]

vom 4. April 2022 kann im Wesentlichen entnommen werden, dass die

Beschwerdeführerin seit dem 10. November 2021 im Altersheim «» in [...]

wohnt. Sie habe einen ungekündigten Mietvertrag in der Liegenschaft an der [...]

in [...], wo sie früher mit dem verstorbenen Eigentümer, D.___, zusammengewohnt

habe. Es sei nicht zumutbar, dass die Beschwerdeführerin in diese Liegenschaft

zurückkehre, einerseits wegen der vorherrschenden Umstände in der Liegenschaft,

andererseits zufolge ihrer Altersschwäche und ihrem Gesundheitszustand. Die

Beschwerdeführerin habe in der Schweiz keine Verwandten, bis auf ihre beiden

Neffen E.___ und F.___. Ihre Schwestern und ihr Lebenspartner, D.___, seien verstorben.

Die 1930 geborene Beschwerdeführerin wirke für ihr Alter körperlich recht fit.

Sie leide u.a. unter Schwerhörigkeit, Schlafstörungen, hohem Blutdruck und

einer hypertensiven Herzerkrankung. Weiterhin bestünden eine fortschreitende

kognitive Beeinträchtigung und chronische Verwirrtheit zufolge

Demenzerkrankung. Aufgrund ihrer kognitiven Beeinträchtigung sei die

Beschwerdeführerin in ihrer Alltagskompetenz stark eingeschränkt und

dementsprechend nicht in der Lage, sich selbst um ihre finanziellen und

administrativen Angelegenheiten zu kümmern. Die Beschwerdeführerin habe eine

Rechtsvertretung durch Fürsprecher und Notar Lars Rindlisbacher, [...], welcher

vom Neffen F.___ beauftragt worden sei, anscheinend auf den Wunsch der

Beschwerdeführerin. Die Berichterstatterin empfehle für die Beschwerdeführerin

eine Vertretungsbeistandschaft in Sachen Finanzen, Administration und Wohnen

sowie eine Begleitbeistandschaft in Sachen Kontakt zu ihren Neffen. Die

Beistandschaft werde ab 1. Mai 2022 durch B.___, [...], geführt, welche

auch gut italienisch sprechen könne. Für die Klärung der Sachlage über das

Vermögen der Beschwerdeführerin in Italien (Liegenschaften, AHV-Rente, Konti

etc.) werde Dr. iur. C.___, [...], eingesetzt. Dieser führe aktuell im

Auftrag der KESB private Mandate und habe die notwendigen Ressourcen für diesen

komplexen Auftrag. Bis zur Errichtung der Beistandschaft sehe die

Berichterstatterin keinen akuten Handlungsbedarf, solange die

Beschwerdeführerin keine Vollmacht an ihre beiden Neffen erteile (AK-Nr. 266

S. 8 ff.; Beschwerdebeilage [BB] 4).

4.3 Mit Entscheid vom 3. Mai

2022 setzte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region [...], B.___

(), [...], mit sofortiger Wirkung zur (Haupt-)Beistandsperson nach

Art. 394 i.V.m. Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB,

SR 210) für die Beschwerdeführerin ein. Es wurde u.a. festgelegt, die

Beistandsperson habe im Rahmen der Beistandschaft die Beschwerdeführerin beim

Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch

im Verkehr mit Behörden, Ämtern (u.a. mit dem Betreibungs- und Konkursamt),

Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und

Privatpersonen. Im Weiteren wurde bestimmt, die Beiständin habe die

Beschwerdeführerin beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu

vertreten, insbesondere das gesamte Einkommen und Vermögen sorgfältig zu

verwalten (vgl. Ernennungsurkunde vom 3. Mai 2022, AK-Nr. 227;

vgl. auch begründeter Entscheid der KESB vom 3. Mai 2022, AK-Nr. 240).

4.4 Mit einem weiteren Entscheid der KESB

vom 3. Mai 2022 wurde mit Wirkung ab 1. Juni 2022 eine zusätzliche Beistandsperson,

der früher als Rechtsanwalt und Notar tätige Dr. iur. C.___, [...], zur

Beistandsperson im Sinne von Art. 394 ZGB bestimmt, welchem die Aufgabe

zugeteilt wurde, die Sach- und Rechtslage über die Vermögenswerte der

Beschwerdeführerin in Italien zu klären (Liegenschaften, AHV-Rente, Konten

etc.) und bei Notwendigkeit die nötigen Massnahmen zu ergreifen (vgl.

Ernennungsurkunde vom 3. Mai 2022, AK-Nr. 237; vgl. auch begründeter

Entscheid der KESB vom 3. Mai 2022, AK-Nr. 240).

4.5 Gegen die vorerwähnten EL-Verfügungen

vom 4. und 8. April 2022 liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch

Fürsprecher Lars Rindlisbacher, [...], am 11. Mai 2022 Einsprache erheben

und geltend machen, die Verfügungen seien aufzuheben und es seien ihr die

gesetzlichen Ergänzungsleistungen zu gewähren; von einer Rückforderung sei

abzusehen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, die Steuerwerte der drei

Liegenschaften der Beschwerdeführerin in Italien entsprächen nicht den

tatsächlichen Verhältnissen, da sie in einem schlechten baulichen Zustand

seien. Im Weiteren wurde vollumfängliche Akteneinsicht sowie eine

Fristverlängerung zur ergänzenden Einsprachebegründung verlangt (AK-Nr. 229).

4.6 Mit Eingabe vom 3. Juni 2022

teilte Fürsprecher Rindlisbacher der Beschwerdegegnerin mit, der von der KESB eingesetzte

zusätzliche Beistand werde zur Beschaffung der notwendigen Fakten den Zustand

der Liegenschaften vor Ort dokumentieren. Da er hierfür nach Italien reisen

müsse, dauerten die Abklärungen bis mindestens Ende August 2022. Da die Ergebnisse

der Begutachtungen des ernannten Sachverständigen auch für dieses Verfahren von

hoher Bedeutung seien, sei das Einspracheverfahren vorläufig bis Ende August

2022 zu sistieren (AK-Nr. 238).

4.7 Nach den vor Ort durchgeführten Abklärungen

hinsichtlich der örtlichen und baulichen Verhältnisse der drei Liegenschaften

in Italien (Gemeinde [...] / Provinz [...], GB Nr. , Wohnhaus im

Alleineigentum der Beschwerdeführerin; Gemeinde [...]/Provinz [...], GB

Nr. , Wohnhaus im Miteigentum der Beschwerdeführerin; Gemeinde [...]/Provinz

[...] in [...], GB Nr. & [...], Landwirtschaftsland im Miteigentum der

Beschwerdeführerin; vgl. Bericht und Antrag zu Handen der Veranlagungsbehörde

Solothurn vom 27. Juni 2022, AK-Nr. 245) und nach erfolgter

Besprechung mit dem Beistand vom 9. August 2022 (vgl. ELAR-Notiz vom

10. August 2022, AK-Nr. 244) teilte die Beschwerdegegnerin mit an die

Beiständin gerichtetem Schreiben vom 10. August 2022 mit, diese sei über

das Gespräch mit dem Beistand telefonisch informiert worden. Nach einer

ausführlichen Besprechung sei die Beiständin mit dem Vorschlag, die

Dokumentation gemeinsam zu vervollständigen, einverstanden. Damit die

Einsprache der Beschwerdeführerin eventuell mittels Vergleich erledigt werden

könne, die angefochtenen EL-Verfügungen vom 4. und 8. April 2022

wiedererwägungsweise aufgehoben werden könnten und der EL-Anspruch rückwirkend

ab 1. August 2021 neu überprüft werden könne, benötige sie, die

Beschwerdegegnerin, noch weitere Unterlagen. Es seien bis zum 2. September

2022 verschiedene Unterlagen zuzustellen und verschiedene Angaben zu machen: So

seien schriftliche Angaben über die Auslandaufenthalte der Beschwerdeführerin

(Ausreise- und Rückreisedatum, genaue Adresse des Aufenthaltsortes) und ein aktueller,

auf die Beschwerdeführerin lautender Katasterauszug einzureichen. Für die

Ausdrucke des Katasterauszuges könne sich die Beiständin an eine der drei

genannten Institutionen wenden ([...], [...]; [...], [...]; [...]). Gemäss der

Besprechung mit dem Beistand vom 9. August 2022 sei darauf hingewiesen

worden, dass entweder eine Verkehrswertschätzung über alle Vermögenswerte in

Italien eingereicht werden müsse oder die Einsprache allenfalls mittels

Vergleich abgeschlossen werden könne. Es sei schwierig, einen Vergleichswert

der Liegenschaften vorzuschlagen. Erschwerend komme hinzu, dass die

Liegenschaft in [...] vermietet sei. Daher seien ein realistischer Vorschlag

der Verkehrswerte der Liegenschaften oder Verkehrswertschätzungen einzureichen,

welche von einem Geometer oder dem Studio [...] auszustellen seien. Sodann

seien der Mietvertrag der vermieteten Liegenschaft in [...] (wenn möglich mit

Gutschriftsanzeige der Mietzinseinnahmen) zuzustellen. Im Weiteren seien Dokumente

über die italienische Rente (Rentensteuerausweis 2021 sowie Rentenmitteilung für

das Jahr 2022), welche man bei den vorerwähnten Institutionen anfragen könne,

sowie Zins- und Saldonachweise verschiedener Konten per 31. Dezember 2020

und 31. Dezember 2021 zu übermitteln. Ferner seien Abklärungsergebnisse

über weitere Vermögenswerte der Beschwerdeführerin, detaillierte Kontoauszüge

für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 30. April 2022 und Dokumente

über die Abtretung der Liegenschaften an die Neffen beizubringen. Schliesslich

seien Zins- und Saldoausweise sowie allenfalls detaillierte Kontoauszüge für

die Zeit der letzten 10 Jahre, ein Nachlassinventar des verstorbenen D.___,

Angaben über den Heimaufenthalt der Beschwerdeführerin (Heimatausweise ab

1. Januar 2022), Angaben über eine allfällige Hilflosenentschädigung, die

Krankenkassenpolice für das Jahr 2022 sowie Angaben (Belastungsanzeigen oder

Zahlungsbestätigungen des Mietzinses ab Dezember 2021, Kündigungsbestätigung

der Mietwohnung) über das Mietverhältnis an der [...], [...], einzureichen. Es

werde empfohlen, hierfür die Hilfe bei einer der angegebenen Institutionen in

Anspruch zu nehmen. Bisher habe man gute Erfahrungen mit diesen Institutionen

gemacht. Die vorhandenen Dokumente seien laufend zur Verfügung zu stellen. So

könne man die Dokumente laufend prüfen und allenfalls weitere Hinweise für die

Unterlagenbeschaffung geben (AK-Nr. 246).

4.8 Die Beschwerdegegnerin nahm gleichentags

per E-Mail Kontakt sowohl mit der Hauptbeiständin als auch mit dem

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf und schlug vor, dass die Einsprache in

Bezug auf den Liegenschaftswert mittels Vergleich erledigt werde. Ein Vorschlag

werde aufgrund der Höhe der Vermögenswerte nicht unterbreitet. Der Beiständin

und dem Rechtsvertreter stehe es jedoch offen, einen realistischen Vorschlag zu

unterbreiten oder die entsprechende Verkehrswertschätzung einzureichen.

Möglicherweise könne eine der erwähnten italienischen Institutionen beim

Vorschlag behilflich sein. Zurzeit seien noch viele Fragen offen. Sie, die

Beschwerdegegnerin, habe im Rahmen ihrer Abklärungspflicht versucht, so viele

Informationen wie möglich zusammenzutragen. Nach Rücksprache mit der Beiständin

werde versucht, die noch offenen Fragen gemeinsam zu beantworten. Wenn die

Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nachkomme und die Beistände ihre

Mitwirkungspflichten wahrnähmen und die erhältlichen Dokumente zur Verfügung

stellten, sei eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen für die

Beschwerdeführerin möglich (AK-Nr. 247).

4.9 Mit Eingabe vom 12. August

2022 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend, das Einspracheverfahren

sei bis zum Erhalt der von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben an die Beiständin

vom 10. August 2022 verlangten Verkehrswertschätzungen zu sistieren;

eventualiter sei die Frist für die Eingabe der verlangten Unterlagen bis zum

31. März 2023 zu verlängern. Im Weiteren sei der Einsprecherin für das

Einspracheverfahren ab Prozesseintritt (2. Mai 2022) die unentgeltliche

Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts zu gewähren. Zur

Begründung legte der Rechtsvertreter im Wesentlichen dar, er sei erstmals mit

E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 10. August 2022 darüber informiert

worden, dass von der Beschwerdegegnerin verfahrensrelevante Abklärungen

durchgeführt und Beweismittel erhoben worden seien. Gleichzeitig sei er darüber

informiert worden, dass bei der Beiständin verschiedene neue Unterlagen und

Informationen für das laufende Einspracheverfahren eingefordert worden seien. Die

Einwohnergemeinde [...] sei am 2. Mai 2022 an ihn gelangt und habe ihn mit

der Übernahme des Einspracheverfahrens betreffend Ergänzungsleistungen

beauftragt. Aufgrund dieser Vertretung wäre das von der Beschwerdegegnerin zu

Handen der Beiständin verfasste Schreiben vom 10. August 2022

richtigerweise an ihn zu richten gewesen. Der Beschwerdegegnerin hätte klar

sein müssen, dass die Einreichung der verlangten Unterlagen und Informationen

bis am 2. September 2022 nicht möglich sei. Im Schreiben vom

10. August 2022 seien zudem Bankverbindungen bezeichnet worden, welche

bisher nicht aktenkundig gewesen seien. Woher die Beschwerdegegnerin diese

Informationen habe und weshalb dem Rechtsvertreter auch dazu keine

Akteneinsicht gewährt worden sei, sei noch zu klären. Hinzu komme, dass die

Einsprecherin über 90 Jahre alt sei und bei der Beschaffung der Unterlagen

nicht selber mitwirken könne. Ferner seien die beiden Neffen, F.___ und E.___,

selber in Verfahren verwickelt, in denen sie von der Einsprecherin belastet

werden. Dem Rechtsvertreter der Einsprecherin sei unverzüglich umfassende

Akteneinsicht zu gewähren (AK-Nr. 252).

4.10 Aus der Aktennotiz der

Beschwerdegegnerin vom 17. August 2022 über ein mit der Hauptbeiständin

geführtes Telefongespräch geht im Wesentlichen hervor, diese sei über das

Gespräch mit dem Beistand informiert worden. Es sei der Vorschlag eines

Vergleichs gemacht worden, wobei der Beistand dies mit dem involvierten

Rechtsvertreter besprechen werde. Aufgrund der hängigen Einsprache sei der

gesamte Fall nochmals aufgerollt worden, weshalb zur Klärung des Sachverhalts

telefonisch Kontakt mit dem Neffen F.___ aufgenommen worden sei. Die

Beschwerdegegnerin schlug vor, sie bestelle zur Berechnung der

Ergänzungsleistungen alle notwendigen Unterlagen. Bezüglich der italienischen

Dokumente stelle sie drei Adressen von italienischen Gewerkschaften in der

Schweiz zu. Diese könnten den Katasterauszug sowie die Rentenbestätigung

ausdrucken. Möglicherweise könnten sie auch mit den italienischen

Steuererklärungen oder Konten behilflich sein. Es werde vorgeschlagen, detaillierte

Auszüge aus den vorhandenen Schweizer Konten zu bestellen. Möglicherweise gebe

es weitere Hinweise auf Vermögenswerte oder es lasse sich nachvollziehen, woher

das Geld komme oder wohin es gehe. So könne der Fall zu einem Abschluss gebracht

werden. Zurzeit seien jedoch noch zu viele Fragen offen, welche abzuklären

seien. Die Beiständin sei mit diesem Vorgehen einverstanden (vgl. EL-Fallnotiz

vom 17. August 2022, Nr. 257).

4.11 Am 17. August 2022 erliess

die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die

vorliegend angefochtene Zwischenverfügung, worin die Frist zur Einreichung der

im Schreiben zu Handen der Beiständin vom 10. August 2022 aufgelisteten

Unterlagen bis zum 31. März 2023 verlängert, das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen und umfassende und vollständige

Akteneinsicht gewährt wurde. Die Beschwerdegegnerin stellte dem Rechtsvertreter

gleichzeitig sämtliche Akten elektronisch auf einer beigelegten CD-ROM zu und

entschuldigte sich dafür, dass die Akten nicht bereits mit ihrem Schreiben vom

16. Mai 2022 (vgl. AK-Nr. 233) ausgehändigt wurden (AK-Nr. 260;

A.S. 1 ff.).

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend,

die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung im vorinstanzlichen Einspracheverfahren

sei deshalb gegeben, weil die konkreten Umstände des Einzelfalles zu

berücksichtigen seien. Sie sei im Jahr 1930 geboren, hoch betagt, der deutschen

Sprache nicht mächtig und rechtsunkundig und sie leide aufgrund einer Demenzerkrankung

unter fortschreitender kognitiver Beeinträchtigung und chronischer Verwirrtheit

(Beschwerde, S. 5). Dazu ist festzuhalten, dass für die Beschwerdeführerin

mit dem Entscheid der KESB Region Solothurn vom 3. Mai 2022 angesichts

ihrer persönlichen, gesundheitlichen und sozialen Situation eine Vertretungsbeistandschaft

mit Einkommens- und Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 i.V.m. Art. 395

ZGB angeordnet wurde. Zur (Haupt-)Beiständin wurde mit Wirkung ab 3. Mai

2022 B.___ (), [...], ernannt, wobei sie u.a. mit der Aufgabe betraut wurde,

die Beschwerdeführerin beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten,

insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern und (Sozial-)Versicherungen, sowie

beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten und das Einkommen

und Vermögen der Beschwerdeführerin sorgfältig zu verwalten (vgl.

AK-Nr. 227 und 240 S. 5 Ziff. 3.1, 3.2.1 und 3.2.2). Als zusätzliche

Beistandsperson wurde mit Wirkung ab 1. Juni 2022 Dr. iur. C.___, [...],

bestimmt, welchem die Aufgabe zugetragen wurde, die Sach- und Rechtslage über

die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin in Italien (Liegenschaften,

AHV-Renten, Konten, etc.) zu klären und bei Notwendigkeit die nötigen

Massnahmen zu ergreifen (AK-Nr. 237 und 240 S. 5 Ziff. 3.1 und

3.3; vgl. E. II. 4.3 und 4.4 hiervor). Mit diesen beiden von der KESB errichteten

Beistandschaften wird der Beschwerdeführerin im fraglichen Einspracheverfahren,

in welchem es hauptsächlich um die Abklärung der Einkommens- und

Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin, insbesondere um den zu

berücksichtigenden Wert der drei Liegenschaften in Italien, im Rahmen der

Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs geht, umfassende und damit

grundsätzlich genügende Unterstützung gewährt, wobei die persönlichen und

sozialen Verhältnisse der Beschwerdeführerin mit dieser Vertretungslösung

berücksichtigt werden.

5.2 Dem Einwand der

Beschwerdeführerin, in inhaltlicher Hinsicht ergebe sich weder aus dem

Ernennungsentscheid der Hauptbeiständin noch aus demjenigen des zusätzlichen Beistandes

eine Kompetenz zur Führung des EL-Einspracheverfahrens (Beschwerde, S. 6;

Replik, S. 2), kann nicht gefolgt werden. Es besteht kein Hinweis, dass die

der Hauptbeiständin übertragene Vertretung der Beschwerdeführerin beim

Erledigen der administrativen und finanziellen Angelegenheiten ausschliesslich die

«reine Geltendmachung des EL-Anspruchs» der Beschwerdeführerin umfassen würde,

wie dies von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird (vgl. Replik,

S. 2). Vielmehr ist davon auszugehen, dass mit der Einsetzung der beiden

Beistandschaften durch die KESB eine umfassende und auf die Bedürfnisse der

Beschwerdeführerin zugeschnittene Vertretungslösung angestrebt und umgesetzt

wurde, welche auch die Vertretung der Beschwerdeführerin im (gesamten) Verwaltungs-

und auch in einem allfälligen Einspracheverfahren beinhaltet. Entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführerin gehört das Einspracheverfahren noch zum Verwaltungsverfahren

(vgl. Kieser, ATSG-Kommentar,

4. Aufl., 2020, Art. 52 ATSG, S. 937 Rz. 13). Dass die

«Führung von juristischen Verfahren», d.h. die Vertretung der

Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren, nicht in den Zuständigkeitsbereich

der Hauptbeiständin fallen würde, lässt sich so weder aus dem Entscheid der

KESB vom 3. Mai 2022 (vgl. AK-Nr. 240) noch aus den entsprechenden

Ernennungsurkunden gleichen Datums ableiten (vgl. AK-Nr. 227 und 237). Daran

vermag die Bestätigung der Hauptbeiständin zu Handen des Rechtsvertreters vom

3. November 2022, wonach sie «nicht für das Führen des Einsprache- bzw.

Beschwerdeverfahrens zuständig» sei, da man solche Verfahren «immer an externe

Rechtsanwältinnen bzw. –anwälte delegiere» (BB 7), nichts zu ändern. Wie erwähnt,

ergibt sich diese Auslegung nicht aufgrund der ins Recht gelegten Akten. Zudem legt

die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar dar, in der Praxis werde ein Einspracheverfahren

in der Regel von der Beistandsperson selber geführt (vgl. Duplik, S. 3). Weshalb

sich dies im vorliegenden Fall anders verhalten sollte, ist nicht ersichtlich.

Den Beistandspersonen steht es zwar offen, sich rechtliche Unterstützung durch

den Beizug eines Rechtsanwalts zu holen, dies bedeutet indessen nicht

automatisch, dass damit die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung ausgewiesen

und damit eine der Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen

Verbeiständung im Einspracheverfahren erfüllt wäre.

5.3 Die Beschwerdeführerin weist im

Weiteren darauf hin, das fragliche Einspracheverfahren sei tatsächlich,

beweismässig und rechtlich komplex. Die in den angefochtenen EL-Verfügungen

angestellten Berechnungen basierten auf unrichtigen Annahmen in Bezug auf den

Wert der Liegenschaften in Italien (Beschwerde, S. 5). Die Leiterin des

Sozialdienstes der Einwohnergemeinde [...] habe den Rechtsvertreter bereits am

2. Mai 2022 – und damit vor der durch die KESB erfolgte Ernennung der

Beistände – angerufen und ihn eindringlich darum gebeten, sofort gegen die

EL-Verfügungen vom 4. und 8. April 2022 Einsprache zu erheben. Sie selber

sei nicht in der Lage, sich um die Einsprache zu kümmern, und B.___ sei als

Beiständin noch nicht eingesetzt und habe keine Zeit, sich dieser Angelegenheit

anzunehmen. Hierauf habe sich der Rechtsvertreter bereit erklärt, die

Beschwerdeführerin im EL-Einspracheverfahren zu vertreten. Zwischenzeitlich sei

das Schreiben der Beschwerdegegnerin zu Handen der Beiständin vom

10. August 2022 erfolgt. Dabei handle es sich um eine überaus komplexe,

mit umfangreichen Anlagen dokumentierte Zuschrift, mit welcher die Beiständin

aufgefordert worden sei, zahlreiche, genau definierte und ebenfalls

umfangreiche Unterlagen innert Frist einzureichen. Gleich nach Eingang dieses

Schreibens habe die Beiständin den Rechtsvertreter eindringlich um Hilfe

gebeten. Anlässlich einer Besprechung am 26. August 2022 im Büro der

Beiständin habe diese ein weiteres Mal bestätigt, dass diese mit dem genannten

Schreiben völlig überfordert sei. Es erstaune deshalb nicht, dass die

Beiständin den Rechtsvertreter bei dieser Besprechung erneut gebeten habe, das

Einspracheverfahren (weiterhin) zu führen, da sie dazu mangels rechtlicher Kenntnisse

nicht in der Lage sei (Replik, S. 1 f.).

Im Entscheid der KESB vom 3. Mai

2022 wurde u.a. festgestellt, B.___ habe sich bereit erklärt, die

Beistandschaft für die Beschwerdeführerin auch im Bereich der administrativen

und finanziellen Angelegenheiten zu führen. Sie sei über die Aufgabenbereiche

und Kompetenzen informiert worden. Im Rahmen der Eignungsprüfung sei festgestellt

worden, dass sie für die Erfüllung der anstehenden Aufgaben im Sinne von

Art. 400 Abs. 1 ZGB geeignet sei. Im Weiteren wurde dargelegt, in

Bezug auf die Klärung der Sach- und Rechtslage im Zusammenhang mit dem Vermögen

der Beschwerdeführerin in Italien und die Veranlassung der nötigen Massnahmen

zur entsprechenden Interessenwahrung der Beschwerdeführerin sei zweifellos

juristisches Fachwissen notwendig. Der früher als Anwalt und Notar tätige

Dr. iur. C.___ führe bereits mehrere Mandate als privater Mandatsträger.

Er habe sich bereit erklärt, die Beistandschaft im besagten Aufgabenbereich zu

führen. Im Rahmen der Eignungsprüfung sei festgestellt worden, dass er als

Beistandsperson für die Erfüllung der anstehenden Aufgaben geeignet sei (AK-Nr. 240

S. 4 Ziff. 2.10 und 2.11). Demnach hat Dr. iur. C.___ als

zusätzlicher Beistand im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung der Hauptbeiständin B.___

zuzudienen, d.h. diese mit aktuellen Informationen über die Vermögenswerte der

Beschwerdeführerin in Italien zu versorgen, damit sie die Interessen der

Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren wahren kann. Dementsprechend wies der

Beistand in seiner Stellungnahme zu Handen des Rechtsvertreters vom

31. Oktober 2022 darauf hin, er bediene die Hauptbeiständin mit Erkenntnissen

aus den laufenden Abklärungen in Italien, soweit dies nach den konkreten

Umständen überhaupt möglich sei (BB 8 S. 1).

In Übereinstimmung mit der Auffassung

der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass die Beschaffung bzw.

Vervollständigung der von der Beschwerdegegnerin im Schreiben an die

Hauptbeiständin vom 10. August 2022 verlangten Information und

erforderlichen Unterlagen (vgl. E. II. 4.7 hiervor) möglicherweise eine gewisse

Zeit in Anspruch nehmen wird, deswegen können diese Abklärungen jedoch nicht

als derart schwierig oder komplex angesehen werden, dass dafür neben der

Einsetzung der erwähnten Beistandspersonen noch zusätzlich eine anwaltliche

Verbeiständung erforderlich wäre. Bei der Beschaffung der erforderlichen

Angaben und Unterlagen stellen sich keine komplexen Rechtsfragen und von einer

Unübersichtlichkeit des Sachverhalts kann hier nicht gesprochen werden, zumal

der Beistand bereits schon verschiedene Abklärungen in Italien durchgeführt hat

(vgl. Bericht und Antrag vom 27. Juni 2022, AK-Nr. 245). Die

Beschwerdegegnerin bezeichnete im Schreiben vom 10. August 2022 klar und

detailliert, welche Angaben und Unterlagen sie zur Berechnung des

Ergänzungsleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin noch benötigt und an welche

Institutionen die Beiständin sich zum Erhalt dieser Unterlagen wenden kann,

wobei die in der Schweiz niedergelassenen Institutionen mit Kontaktangaben

(Adressen, Telefonnummer, E-Mail) aufgeführt wurden (AK-Nr. 246 S. 2

oben; vgl. E. II. 4.7 hiervor). Die Beschwerdegegnerin gab an, sie habe

gute Erfahrungen mit diesen Institutionen gemacht. Die Beiständin erklärte sich

nach einer ausführlichen Besprechung mit dem Vorschlag der Beschwerdegegnerin,

die Dokumentation gemeinsam zu vervollständigen, einverstanden (vgl.

AK-Nr. 246 S. 1 und 6). Nach Rücksprache mit der Hauptbeiständin werde

versucht, die noch offenen Fragen gemeinsam zu beantworten (vgl. AK-Nr. 247).

Die Beschwerdegegnerin hielt auch in ihrer E-Mail vom 15. August 2022

fest, sie habe mit der Beiständin eigentlich ein gutes Telefongespräch geführt

und mit ihr vereinbart, gemeinsam die Unterlagen zu besorgen. Entgegen der

Auffassung des Rechtsvertreters und des Beistands dauere es nicht lange, die

Unterlagen aus Italien über eine der genannten Institutionen zu beschaffen. In

einem anderen Fall habe es vom ersten Schreiben bis zur Zustellung des

Katasterauszugs inklusive einer aktuellen Verkehrswertschätzung aus [...]

gerade mal dreieinhalb Wochen gedauert (AK-Nr. 256 S. 1). Auch wenn

die Beschaffung der noch erforderlichen Unterlagen im vorliegenden Fall länger

dauern sollte, kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden, weshalb

die Hauptbeiständin nach den Angaben der Beschwerdeführerin den Rechtsvertreter

gleich nach Eingang des Schreibens vom 10. August 2022 und auch danach

eindringlich um Hilfe gebeten haben soll, während sie gegenüber der

Beschwerdegegnerin erklärte, sie sei mit ihrem Vorschlag, die Dokumentation

gemeinsam zu vervollständigen, einverstanden. Die vom Beistand in seiner

Stellungnahme vom 31. Oktober 2022 erwähnten «Hürden bei den Abklärungsbemühungen

in Italien» und «Schwierigkeiten im Verkehr mit der AKSO» (vgl. BB 8)

genügen nicht, um hier von schwierigen Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur

sprechen zu können. Ebenso wenig die bei Ausbleiben einer aktuellen

Verkehrswertschätzung der drei Liegenschaften in Italien und der übrigen

Einkommens- und Vermögensangaben allenfalls zu führenden

Vergleichsverhandlungen (vgl. AK-Nr. 246 S. 1 und 247). Es besteht

kein Anhaltspunkt, weshalb solche nicht von der eingesetzten Haupt- und

Berufsbeiständin (vgl. BB 7) geführt werden können. Bei Wahrnehmung der

den Beistandspersonen obliegenden Mitwirkungspflichten ist davon auszugehen, dass

die Neuberechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs im Einspracheverfahren nach

Erhalt der noch ausstehenden Angaben und Unterlagen ohne Weiteres auch ohne

eine zusätzliche anwaltliche Verbeiständung möglich ist.

5.4 Dem Einwand der Beschwerdeführerin,

die Einsetzung der Beistände durch die KESB sei zu spät erfolgt, weshalb diese

nicht mehr rechtzeitig hätten handeln bzw. eine Einsprache erheben können (vgl.

Replik, S. 2; Triplik, S. 2), kann nicht gefolgt werden. Die Frist zur

Erhebung einer Einsprache gegen die angefochtenen Verfügungen vom 4. und

8. April 2022 (IV-Nr. 206 und 219) endete unter Berücksichtigung des

Friststillstands über Ostern (10. bis und 24. April 2022) frühestens am 20. Mai

2022 bzw. 24. Mai 2022. Die KESB Region Solothurn setzte die

Hauptbeiständin in ihrem Entscheid vom 3. Mai 2022 mit sofortiger Wirkung

ein (AK-Nr. 227 und 240). Demnach standen ihr noch mehr als zwei Wochen

zur Verfügung, um zumindest vorsorglich Einsprache gegen die beanstandeten

Verfügungen zu erheben. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist,

hätte die Hauptbeiständin in der Einsprache ein Akteneinsichtsgesuch stellen und

um Fristverlängerung für eine ausführliche Begründung ersuchen können. Dem

früher als Rechtsanwalt tätigen zusätzlichen Beistand Dr. iur. C.___ wäre

es damit möglich gewesen, der Hauptbeiständin die nötigen Informationen

zukommen zu lassen und diese zu einem späteren Zeitpunkt bei der

Einsprachebegründung zu unterstützen. Damit kann – entgegen den Ausführungen

der Beschwerdeführerin – nicht von einer grossen zeitlichen Dringlichkeit

gesprochen werden, die den Beizug einer zusätzlichen anwaltlichen

Verbeiständung erfordert hätte.

5.5 Die Beschwerdeführerin lässt schliesslich

vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe ihr Schreiben vom 10. August 2022

fälschlicherweise an die Hauptbeiständin gerichtet, obwohl sie bereits von der

anwaltlichen Rechtsverbeiständung Kenntnis gehabt habe. Soweit sich die

Beschwerdegegnerin auf dieses Schreiben berufe, stelle dies eine Missachtung

des anwaltlichen Vertretungsverhältnisses und damit eine Verletzung von

Art. 37 Abs. 3 ATSG und des rechtlichen Gehörs dar (Beschwerde,

S. 6 f.). Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gemäss seinen

Angaben seit dem 2. Mai 2022 mandatiert ist und der Beschwerdegegnerin mit

Einsprache vom 11. Mai 2022 eine von der Beschwerdeführerin am

28. Februar 2022 unterzeichnete Vollmacht eingereicht hat (vgl.

AK-Nr. 230 S. 8), erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, das

Schreiben vom 10. August 2022 nicht dem Rechtsvertreter, sondern der Hauptbeiständin

zuzustellen, als unkorrekt. Dies wird von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht

bestritten, räumt sie doch sowohl in der vorliegend angefochtenen

Zwischenverfügung als auch ihrer Beschwerdeantwort selber ein, dabei habe es

sich um ein unrichtiges Vorgehen gehandelt (vgl. A.S. 2 und 26). Die

Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die Beschwerdegegnerin habe mit

diesem Vorgehen das anwaltliche Vertretungsverhältnis missachtet und damit

beabsichtigt, den Rechtsvertreter aus dem Verfahren «hinauszudrängen» (vgl.

Triplik, S. 2). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den

Rechtsvertreter noch gleichentags mit E-Mail vom 10. August 2022 über das

Gespräch mit der Hauptbeiständin betreffend das weitere Vorgehen orientierte

(vgl. AK-Nr. 247). Demnach ist nicht von einer absichtlichen, sondern

irrtümlicherweise erfolgten Missachtung des Vertretungsverhältnisses durch die

Beschwerdegegnerin auszugehen. Soweit die Beschwerdeführerin aus diesem Verfahrensfehler

die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren

ableiten will, kann ihr ebenfalls nicht beigepflichtet werden. Wie erwähnt, ist

eine gehörige Interessenwahrung durch die von der KESB eingesetzten

Beistandspersonen vollumfänglich gegeben, was einer zusätzlichen

unentgeltlichen anwaltlichen Rechtsverbeiständung entgegensteht (vgl. E.

II. 2.3.2 hiervor). Dass die Leiterin des Sozialdienstes der

Einwohnergemeinde [...] nach den Angaben der Beschwerdeführerin den

Rechtsvertreter bereits am 2. Mai 2022, somit einen Tag vor der Einsetzung

der Hauptbeiständin durch die KESB, darum gebeten haben soll, sofort gegen die

EL-Verfügungen vom 4. und 8. April 2022 Einsprache zu erheben (vgl.

BB 6), und sich der Rechtsvertreter dazu bereit erklärte, die

Beschwerdeführerin im EL-Einspracheverfahren zu vertreten, ändert daran nichts.

6. Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass eine gehörige Interessenwahrung der Beschwerdeführerin

bereits durch die beiden von der KESB eingesetzten Beistandspersonen wahrgenommen

wird, weshalb eine zusätzliche anwaltliche Verbeiständung im

Einspracheverfahren aufgrund der gegebenen Umstände nicht erforderlich ist. Wie

erwähnt ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung angesichts des

im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und auch Einspracheverfahren

geltenden Untersuchungsrundsatzes (Art. 43 ATSG) nur in Ausnahmefällen zu

bejahen, wobei ein strenger Massstab gilt (vgl. E. II. 2.3.2 hiervor).

Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass eine Leistungsrückforderung in

Höhe von mehr als CHF 30'000.00 zur Diskussion steht, kann nicht von einem

Ausnahmefall im vorerwähnten Sinn ausgegangen werden. Grössere Schwierigkeiten

rechtlicher oder tatsächlicher Art, die nur durch eine anwaltliche Vertretung

abgedeckt werden können, sind auch angesichts der noch vorzunehmenden

Abklärungen nicht ersichtlich. Die vorliegend angefochtene Zwischenverfügung

der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2022, worin das Gesuch der

Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im

Einspracheverfahren abgewiesen wurde, ist daher nicht zu beanstanden. Die

Beschwerde ist somit abzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine

Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g

ATSG).

7.2 Die Beschwerdeführerin steht

für das Beschwerdeverfahren im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung

vom 18. Oktober 2022; vgl. E. I. 2.3 hiervor). Die Kostenforderung

ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).

Rechtanwalt Rindlisbacher hat am 7. Dezember

2022 eine Kostennote eingereicht. Darin wird ein Zeitaufwand von insgesamt 24.5

Stunden geltend gemacht (A.S. 49 f.). Davon entfallen sieben Stunden

auf die Ausarbeitung der Beschwerde, weitere sieben Stunden auf die

Ausarbeitung der Replik und nochmals vier Stunden auf die Verfassung der

Triplik. Der geltend gemachte Zeitaufwand für die Verfassung der

Rechtsschriften beläuft sich somit auf insgesamt 18 Stunden. Mit Blick darauf,

dass es ausschliesslich um die unentgeltliche Verbeiständung im

Verwaltungsverfahren geht, wobei die Beschwerdegegnerin einzig die

Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung verneint hat, muss dieser Aufwand

als deutlich übersetzt bezeichnet werden. Es lässt sich nicht nachvollziehen,

weshalb für diese Fragestellung ein Zeitaufwand in diesem Ausmass erforderlich

sein soll. Die Rechtsschriften sind denn auch mit 9 Seiten (Beschwerde), 3

Seiten (Replik) und 2 Seiten (Triplik) angesichts des eingeschränkten Themas zu

Recht kurz gehalten. Der angemessene Aufwand ist ermessensweise auf zehn Stunden

festzusetzen. Mit dem Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 160 Abs. 3

des kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]) ergibt sich ein Honorar

von CHF 1’800.00. Unter Berücksichtigung der Auslagen von CHF 105.20 sowie

der Mehrwertsteuer von 7,7 % resultiert eine Entschädigung von CHF 2'051.90,

zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die

Beschwerdeführerin A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

7.3 Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. fbis ATSG in Verbindung mit Art. 1

Abs. 1 ELG; das ELG sieht keine Kostenpflicht vor).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes der Beschwerdeführerin, Fürsprecher Rindlisbacher, [...], wird

auf CHF 2'051.90 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser