VSBES.2022.194
unentgeltliche Rechtspflege im Einspracheverfahren
28. Februar 2023Deutsch40 min
nie gemeldeten ausländischen Liegenschaften seien rückwirkend beim Vermögen angerechnet
Source so.ch
Urteil vom 28. Februar 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Lars Rindlisbacher
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege im Einspracheverfahren (Zwischenverfügung vom 17. August
2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1930 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete sich am 26. August 2021 bei der der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) zum
Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente neu an (Akten der Ausgleichskasse
Nr. [AK-Nr.] 190). Die Beschwerdegegnerin lehnte in der Folge den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 4. April
2022 ab. Zur Begründung wurde dargelegt, das Vermögen der Beschwerdeführerin
mit drei bis anhin nicht deklarierten Liegenschaften in Italien mit einem Wert
von insgesamt CHF 156'795.00 überschreite die Vermögensschwelle von
CHF 100'000.00 (AK-Nr. 206). Mit einer weiteren Verfügung vom
8. April 2022 lehnte die Beschwerdegegnerin auch den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen rückwirkend für den Zeitraum vom
1. Mai 2017 bis 30. Juni 2020 mit der Begründung ab, die bis anhin
nie gemeldeten ausländischen Liegenschaften seien rückwirkend beim Vermögen angerechnet
worden; für den erwähnten Zeitraum belaufe sich die Rückforderung von
Ergänzungsleistungen auf insgesamt CHF 30'188.00 (AK-Nr. 219). Mit
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom
3. Mai 2022 wurden für die Beschwerdeführerin im Rahmen einer
Vertretungsbeistandschaft eine Hauptbeiständin mit Wirkung ab 3. Mai 2022
und ein zusätzlicher Beistand mit Wirkung ab 1. Juni 2022 eingesetzt
(AK-Nr. 227, 237 und 240). Gegen die vorerwähnten Verfügungen vom 4. und
8. April 2022 liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Lars
Rindlisbacher, [...], am 11. Mai 2022 Einsprache erheben und geltend
machen, die Verfügungen seien aufzuheben, es seien Ergänzungsleistungen zu
gewähren und von einer Rückforderung sei abzusehen (AK-Nr. 229). Mit an
die Hauptbeiständin gerichtetem Schreiben vom 10. August 2022 forderte die
Beschwerdegegnerin diese auf, zur Prüfung des Ergänzungsleistungsanspruchs ab
1. August 2021 verschiedene Angaben zu machen und Unterlagen einzureichen (AK-Nr. 246).
Daraufhin liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 12. August 2022 geltend machen, es sei das Einspracheverfahren bis zum
Erhalt der von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 10. August 2022 verlangten
Verkehrswertschätzung zu sistieren, eventualiter sei die Frist für die Eingabe
der von der Beschwerdegegnerin verlangten Unterlagen bis zum 31. März 2023
zu verlängern; im Weiteren sei der Beschwerdeführerin für das
Einspracheverfahren ab Prozesseintritt am 2. Mai 2022 die unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts zu gewähren
(AK-Nr. 252).
1.2 Mit Zwischenverfügung vom
17. August 2022 ordnete die Beschwerdegegnerin an, die Frist zur
Einreichung der im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. August 2022 an
die Hauptbeiständin der Beschwerdeführerin aufgelisteten Unterlagen werde
antragsgemäss bis zum 31. März 2023 verlängert (Ziff. 1), das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werde abgewiesen (Ziff. 2)
und es werde eine umfassende und vollständige Akteneinsicht gewährt
(Ziff. 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, die
vorzunehmenden Abklärungen, insbesondere die Besorgung der erforderlichen
Unterlagen, seien zwar zeitlich aufwändig, doch seien keine rechtlichen
Schwierigkeiten ersichtlich, die hierzu einen professionellen Rechtsvertreter
erfordern würden. Die Beschwerdeführerin bzw. ihre Beistände hätten im Rahmen
ihrer Mitwirkungspflicht im Einspracheverfahren lediglich die für die
EL-Berechnung notwendigen Unterlagen einzureichen. Im Schreiben an die
Hauptbeiständin vom 10. August 2022 sei explizit erwähnt worden, wo die
betreffenden Unterlagen erhältlich gemacht werden könnten (AK-Nr. 260;
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom
19. September 2022 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 5 ff.):
1. Ziffer 2 der Verfügung der Vorinstanz
vom 17. August 2022 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei im
vorinstanzlichen Verfahren ab dessen Beginn die vollumfängliche unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als anwaltlicher
Rechtsbeistand zu gewähren.
3. Der Beschwerdeführerin sei im
vorliegenden Beschwerdeverfahren ab dessen Beginn die vollumfängliche
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als
anwaltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2022, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (A.S. 24 ff.).
2.3 Mit prozessleitender Verfügung
vom 18. Oktober 2022 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren gewährt und
Fürsprecher Lars Rindlisbacher, [...], wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt (A.S. 29 f.).
2.4 Die Beschwerdeführerin lässt mit
Replik vom 7. November 2022 an ihren Rechtsbegehren festhalten (A.S. 32
ff.).
2.5 Mit Duplik vom 29. November
2022 hält auch die Beschwerdegegnerin an ihrem in der Beschwerdeantwort
gestellten Rechtsbegehren fest (A.S. 39 ff.).
2.6 Am 7. Dezember 2022 lässt
die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme einreichen; gleichzeitig reicht
ihr Vertreter seine Kostennote ein (A.S. 46 ff.). Je ein Doppel der
Triplik sowie der Kostennote werden der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme
zugestellt (A.S. 51).
3. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.
Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt.
1.2
Angefochten ist Ziffer 2 der
Zwischenverfügung vom 17. August 2022, mit der die Beschwerdegegnerin das
Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
im Verwaltungs- bzw. Einspracheverfahren abgelehnt hat (AK-Nr. 260;
A.S. 1 ff.). Zwischenverfügungen können nur dann selbständig mit
Beschwerde angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können (vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Diese Voraussetzung ist
in Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt (vgl. Franziska Martha Betschard, in: Basler
Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 37
ATSG, S. 512 Rz. 63 mit Hinweis). Auf die Beschwerde ist daher
einzutreten.
1.3
Die Präsidentin des
Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichterin über Beschwerden gegen
Zwischenverfügungen eines Sozialversicherungsträgers (§ 54bis
Abs. 1 lit. abis des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12). Die Beschwerde richtet sich gegen die
Zwischenverfügung vom 17. August 2022 und ist daher einzelrichterlich zu
beurteilen.
2.
2.1
Anspruch auf Ergänzungsleistungen
haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der
Schweiz, die eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss
Art. 9 Abs. 1 ELG (in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung)
dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen
übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge: der höchsten
Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen
noch Sozialhilfe beziehen (lit. a); 60 Prozent des Pauschalbetrages für
die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3
lit. d ELG (lit. b).
Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben
Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle
verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei CHF 100'000.00
(Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG in der seit 1. Januar 2021
geltenden Fassung).
2.2
Unrechtmässig bezogene Leistungen
sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie
nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25
Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), im Bereich der
Ergänzungsleistungen anwendbar gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG; vgl. auch
Art. 2 ff. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSV, SR 830.11]). Der Erlass ist in der Regel erst zu prüfen, wenn über
die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist.
2.3
2.3.1
Wo die Verhältnisse es erfordern,
wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt
(Art. 37 Abs. 4 ATSG).
2.3.2
Kumulative Voraussetzungen für die
unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sind Bedürftigkeit,
Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie Notwendigkeit der Vertretung.
Die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung ist im Verwaltungsverfahren,
in welchem der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), nur in
Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder
tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des
Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere
Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der
Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der
versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im
Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung
durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute
sozialer Institutionen ausser Betracht fallen. Grundsätzlich geboten ist die
Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung
der bedürftigen Person droht; andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des
Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen
der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 130 I 182 E. 2.2 mit Hinweisen). Zu beachten ist ausserdem, dass die
Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 4 ATSG für die Bewilligung der
unentgeltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren strenger sind als
jene des Art. 61 lit. f ATSG, die für das Beschwerdeverfahren gelten.
Eine Rechtsprechung, die darauf hinausliefe, in praktisch allen oder den
meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu
bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im
Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen
Regelung (BGE 146 V 306 [nicht publ. E. 3.2] bzw. 9C_688/2019 vom
30.
Juni 2020 E. 3.2.; Urteile des Bundesgerichts 9C_565/2020 vom
17.
März 2021 E. 3.1.1., 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2.
und 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1., je mit Hinweisen).
Zusammengefasst setzt die Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der Regel voraus,
dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher oder
tatsächlicher Art aufweist als ein EL-rechtlicher «Durchschnittsfall» oder
seitens der Person der Beschwerdeführerin ein besonderer Unterstützungsbedarf
vorliegt, der nur durch eine anwaltliche (und nicht durch eine anderweitige)
Vertretung abgedeckt werden kann.
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin lehnte in
der vorliegend angefochtenen Zwischenverfügung vom 17. August 2022 (Ziff. 2)
das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung im Verwaltungs- bzw. Einspracheverfahren mit der Begründung ab,
die vorzunehmenden Abklärungen, insbesondere die Besorgung der erforderlichen
Unterlagen, seien zwar zeitlich aufwändig, doch seien keine rechtlichen
Schwierigkeiten ersichtlich, die hierzu einen professionellen Rechtsvertreter
erfordern würden. Die Beschwerdeführerin bzw. ihre Beistände hätten im Rahmen
ihrer Mitwirkungspflicht im Einspracheverfahren lediglich die für die
EL-Berechnung notwendigen Unterlagen einzureichen. Bei einer allfälligen
Überforderung seien genügend Stellen (wie etwa die zuständige AHV-Zweigstelle [...]
oder die Beschwerdegegnerin selber) für eine Unterstützung da. Im Schreiben der
Beschwerdegegnerin an die Hauptbeiständin vom 10. August 2022 sei
ausdrücklich erwähnt worden, wo die betreffenden Unterlagen erhältlich gemacht
werden könnten (IV-Nr. 260; A.S. 1 ff.).
3.2
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber
geltend, die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Begründung für die
Abweisung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren
seien unhaltbar. Es handle sich hier um ein Einspracheverfahren betreffend Leistungsrückforderung,
wobei der Untersuchungsgrundsatz die unentgeltliche Prozessführung nicht
generell ausschliesse. Bei der Beurteilung des Gesuches um unentgeltliche
Prozessführung seien die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführerin sei der deutschen Sprache nicht mächtig, rechtsunkundig
Dispositiv
und hoch betagt; sie werde demnächst 92 Jahre alt. Sie leide auf Grund einer
Demenzerkrankung unter fortschreitender kognitiver Beeinträchtigung und
chronischer Verwirrtheit. Das Einspracheverfahren sei tatsächlich, beweismässig
und rechtlich komplex. Die in den angefochtenen Verfügungen angestellten
Berechnungen basierten auf unrichtigen Annahmen bezüglich der
Liegenschaftswerte. Zudem stünden im vorinstanzlichen Verfahren gravierende
Verfahrensfehler der Vorinstanz (Verweigerung der Akteneinsicht sowie des
rechtlichen Gehörs) zur Diskussion. Schliesslich greife das Verfahren besonders
stark in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin ein. Alleine die
Leistungsrückforderung belaufe sich auf mehr als CHF 30'000.00. Die beiden
Neffen der Beschwerdeführerin seien selber in Verfahren verwickelt. Hieraus
folge, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer allgemeinen, persönlichen,
gesundheitlichen, familiären und sozialen Situation ausser Stande sei, das
Verfahren ohne Rechtsbeistand zu führen und sich darin zu artikulieren. Es sei
ihr daher ein Rechtsbeistand zu bestellen. Diese Einzelfallumstände seien
fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden.
Im Weiteren sei es nicht die Aufgabe der
beiden Beistandspersonen, das vorinstanzliche Verfahren zu führen, dies sei
vielmehr Sache des unterzeichnenden Rechtsvertreters. Die Hauptbeiständin sei
von der KESB für die Bereiche Wohnen, Gesundheit und Administratives ernannt
worden. Ihr Aufgabenbereich erstrecke sich nicht auf die Führung von Verfahren,
wozu sie im Übrigen auch gar nicht kompetent wäre. Sie habe selbst mitgeteilt,
die Führung des vorinstanzlichen Verfahrens gerne dem beauftragten Rechtsvertreter
zu überlassen. Der zusätzliche Beistand habe gemäss der Ernennung durch die
KESB einzig die Aufgabe, die Sach- und Rechtslage bezüglich der Vermögenswerte
in Italien zu klären. Die Einwohnergemeinde [...] habe den Rechtsvertreter
bereits am 2. Mai 2022 mandatiert, da sie die Angelegenheit nicht selber
habe übernehmen können. Völlig zu Unrecht berufe sich die Beschwerdegegnerin
auf ihr Schreiben vom 10. August 2022. Dieses sei an die Hauptbeiständin
gerichtet worden, obwohl die Beschwerdegegnerin bereits von den erfolgten
anwaltlichen Bemühungen in Kenntnis gewesen sei. Dies werde ausdrücklich als
Verfahrensfehler gerügt. Da es sich beim vorinstanzlichen Einspracheverfahren
bereits um ein streitiges Verfahren handle, sei entgegen der
Verfügungsbegründung auch eine etwaige Unterstützung durch die Zweigstelle bzw.
die Beschwerdegegnerin kein Argument. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin
gezwungen, ihre Vorbringen selbst zu formulieren und in das Verfahren
einzubringen. Zur Wahrung der Rechte und Interessen der Beschwerdeführerin sei deren
Verbeiständung durch den anwaltlichen Rechtsvertreter erforderlich (A.S. 5
ff.).
3.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom
5. Oktober 2022 äussert sich die Beschwerdegegnerin dahingehend, mit
Entscheid der KESB vom 3. Mai 2022 sei B.___ ab diesem Zeitpunkt zur
Beistandsperson für die Beschwerdeführerin ernannt worden. Sie habe u.a. die
Aufgabe, die Beschwerdeführerin beim Erledigen ihrer administrativen
Angelegenheiten, insbesondere auch im Verkehr mit Sozialversicherungen, und im
Bereich der Einkommens- und Vermögensverwaltung zu vertreten. Daneben sei
Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. C.___ zur zusätzlichen Beistandsperson
ernannt und mit der Aufgabe betraut worden, die Sach- und Rechtslage über die
Vermögenswerte der Beschwerdeführerin in Italien abzuklären und bei
Notwendigkeit die nötigen Massnahmen zu ergreifen. Entgegen den Ausführungen in
der Beschwerde, wonach die Hauptbeiständin nicht für das Führen von Verfahren zuständig
sei, habe diese die Beschwerdeführerin auch beim Erledigen ihrer finanziellen
Angelegenheiten zu vertreten. Zur Aufgabe der Einkommens- und
Vermögensverwaltung gehöre u.a. auch die Geltendmachung des EL-Anspruchs der
Beschwerdeführerin. Ferner sei im erwähnten KESB-Entscheid ausdrücklich erwähnt
worden, dass die Beiständin die Beschwerdeführerin auch im Verkehr mit
Sozialversicherungen zu vertreten habe. Der zusätzliche Beistand habe der
Beiständin im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung zuzudienen, damit diese ihre
Aufgabe erfüllen und die Interessen der Beschwerdeführerin entsprechend wahren
könne. Durch die beiden erwähnten Beistände erfahre die Beschwerdeführerin
genügend administrative und rechtliche Unterstützung (A.S. 24 ff.).
3.4 Mit Replik vom 7. November
2022 lässt die Beschwerdeführerin noch darauf hinweisen, die Leiterin des
Sozialdienstes der Einwohnergemeinde [...] habe Fürsprecher Rindlisbacher am
2. Mai 2022 – und damit bereits vor der Ernennung der Beistände –
angerufen und ihn eindringlich darum gebeten, sofort gegen die EL-Verfügungen
vom 4. und 8. April 2022 Einsprache zu erheben. Sie sei nicht in der Lage,
sich um die Einsprache zu kümmern. B.___ sei als Beiständin noch nicht
eingesetzt und diese habe auch keine Zeit, sich dieser Angelegenheit
anzunehmen. Hierauf habe sich der anwaltliche Rechtsvertreter bereit erklärt,
die Beschwerdeführerin im EL-Einspracheverfahren zu vertreten. Noch am gleichen
Tag seien dem Rechtsvertreter die Verfügungen übermittelt worden. Im gesamten
Zusammenhang sei zentral, dass die Einsprachefrist bereits spätestens am
11. Mai 2022 abgelaufen sei. Die ab 3. Mai bzw. 1. Juni 2022
eingesetzten Beistände hätten angesichts des Fristablaufs und mangels Aktenkenntnis
und Einarbeitung in die Angelegenheit gar nicht mehr rechtzeitig handeln
können. Beim Schreiben an die Beiständin vom 10. August 2022 habe es sich
um eine überaus komplexe, mit umfangreichen Anlagen dokumentierte Zuschrift
gehandelt, mit welcher die Beschwerdegegnerin die Beiständin aufgefordert habe,
innert Frist zahlreiche, genau definierte und ebenfalls umfangreiche Unterlagen
einzureichen. Gleich nach Eingang dieses Schreibens habe die Beiständin den
Rechtsvertreter eindringlich um Hilfe gebeten. Anlässlich einer Besprechung am
26. August 2022 im Büro der Beiständin habe sie ein weiteres Mal
bestätigt, dass sie mit dem genannten Schreiben überfordert sei. Sie bestätige
denn auch ausdrücklich, dass die Führung von Einsprache- oder Beschwerdeverfahren
nicht zu ihrem Aufgabenbereich gehöre, sondern immer an externe Rechtsanwälte
delegiert werde. Sie sei für das EL-Verfahren somit nicht zuständig.
Schliesslich bestätige auch der Beistand, es sei vereinbart worden, dass er zur
Führung des EL-Verfahrens – für die er klarerweise nicht zuständig sei – mit
dem Rechtsvertreter in regelmässigem Austausch stehe. Die EL-Angelegenheit sei
derart komplex, dass hierfür ein professioneller Rechtsbeistand erforderlich
sei (A.S. 32 ff.).
3.5 In ihrer Duplik vom 29. November
2022 hält die Beschwerdegegnerin noch fest, zum Aufgabenkatalog der
Hauptbeiständin gehöre auch die Geltendmachung des EL-Anspruchs der
Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren. Sie sei fähig, die ihr übertragenen
Aufgaben im Zusammenhang mit der Einkommens- und Vermögensverwaltung
wahrzunehmen. Der in der Replik enthaltenen Aussage, wonach das Führen von
Einspracheverfahren von den Beiständen «immer» an externe Rechtsanwälte
delegiert werde, könne nicht zugestimmt werden. In der Praxis für die
Beistandsperson das Einspracheverfahren selber. Sie habe jedoch die Möglichkeit,
einen Rechtsanwalt beizuziehen. Es werde ausdrücklich bestritten, dass die
Beiständin angesichts der ablaufenden Rechtsmittelfrist dermassen unter
Zeitdruck gestanden sei, dass sich der Beizug eines Rechtsanwalts aufgedrängt habe.
Sodann seien die Abklärungen betreffend die Vermögenswerte der
Beschwerdeführerin in Italien – insbesondere die Besorgung der notwendigen
Unterlagen – rechtlich nicht besonders komplex, sondern vielmehr zeitaufwändig.
Diesem Umstand habe die KESB in ihrem Entscheid vom 3. Mai 2022 Rechnung
getragen, indem sie den früher als Anwalt und Notar tätigen zusätzlichen
Beistand zugezogen habe. Die Zuschrift der Beschwerdegegnerin an die Beiständin
vom 10. August 2022 enthalte eine Auflistung sämtlicher Unterlagen, die im
Einspracheverfahren beizubringen seien, sowie Informationen, wo die
betreffenden Dokumente erhältlich gemacht werden könnten. Es sei nicht ersichtlich,
weshalb für die Besorgung dieser Unterlagen neben dem von der KESB eingesetzten
Beistand noch ein weiterer Rechtsbeistand erforderlich sei. Der Sozialdienst sei
weder zuständig noch legitimiert, eine Rechtsvertretung für die
Beschwerdeführerin zu bestellen (A.S. 39 ff.).
3.6 In ihrer Triplik vom 7. Dezember
2022 lässt die Beschwerdeführerin ihre Einwände erneuern (A.S. 46 ff.).
4. Die Frage, ob für die
Beschwerdeführerin eine anwaltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren
notwendig ist, ist aufgrund folgender Aktenlage zu beurteilen:
4.1 Nach Eingang der Neuanmeldung für
Ergänzungsleistungen vom 26. August 2021 (AK-Nr. 190) teilte die
AHV-Zweigstelle [...] der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2021 mit, die
Anmeldung sei an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet
worden. Sie werde zu gegebener Zeit direkt über ihren Leistungsentscheid
schriftlich informieren (AK-Nr. 197). Nach einer Überprüfung der
eingegangenen Unterlagen, insbesondere der Steuerunterlagen (vgl. ELAR-Notiz
vom 4. April 2022, AK-Nr. 207), stellte die Beschwerdegegnerin fest,
ab 1. August 2021 bestehe kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Ergänzungsleistungen, da der Verkehrswert der drei bisher nie deklarierten Liegenschaften
in Italien von insgesamt CHF 156'795.00 die Vermögensschwelle von
CHF 100’000.000 für eine alleinstehende Person im Sinne von Art. 9a
Abs. 1 lit. a ELG überschreite (vgl. EL-Fallnotiz vom 30. März
2022, AK-Nr. 205). Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am
4. April 2022 eine Verfügung, worin der Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Ergänzungsleistungen mit der Begründung abgelehnt wurde, die Steuerbehörden des
Kantons Solothurn legten gemäss konstanter Praxis einen Drittel des
(erzielbaren) Kaufpreises ausländischer Liegenschaften als Steuerwert fest, um
deren meist nur schwer festzustellenden Wert in realistischer Höhe bestimmen zu
können. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass der dreifache Steuerwert der
Liegenschaften dem Verkehrswert entspreche. Demnach seien die Liegenschaften
gemäss Steuererklärung beim Vermögen mit CHF 115'170.00,
CHF 38'007.00 und CHF 3'618.00 berücksichtigt worden, was einem
Vermögen von insgesamt CHF 156'795.00 entspreche (vgl. AK-Nr. 217).
Die Vermögensschwelle bei Einzelpersonen von CHF 100'000.00 sei damit überschritten.
In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Möglichkeit zur Erhebung einer
Einsprache innert 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung sowie auf den
Fristenstillstand hingewiesen (AK-Nr. 206).
Am 8. April 2022 erliess die
Beschwerdegegnerin eine weitere Verfügung, worin der Anspruch auf
Ergänzungsleistungen rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis 30. Juni
2020 abgelehnt und bereits ausgerichtete Ergänzungsleistungen für diesen
Zeitraum in Höhe von insgesamt CHF 30'188.00 zurückgefordert wurden. Zur
Begründung legte sie dar, die ausländischen Liegenschaften seien ihr bis anhin
nie gemeldet worden. Aufgrund des höheren Vermögens (Verkehrswert der
ausländischen Liegenschaften) entstehe eine Rückforderung. Auch diese Verfügung
enthielt in der Rechtsmittelbelehrung den Hinweis zur Erhebung einer Einsprache
innert 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung sowie Angaben zum
Fristenstillstand (AK-Nr. 219).
4.2 Dem «Sozialbericht
Erwachsenenschutz» des Regionalen Sozialdienstes [...] der Einwohnergemeinde [...]
vom 4. April 2022 kann im Wesentlichen entnommen werden, dass die
Beschwerdeführerin seit dem 10. November 2021 im Altersheim «» in [...]
wohnt. Sie habe einen ungekündigten Mietvertrag in der Liegenschaft an der [...]
in [...], wo sie früher mit dem verstorbenen Eigentümer, D.___, zusammengewohnt
habe. Es sei nicht zumutbar, dass die Beschwerdeführerin in diese Liegenschaft
zurückkehre, einerseits wegen der vorherrschenden Umstände in der Liegenschaft,
andererseits zufolge ihrer Altersschwäche und ihrem Gesundheitszustand. Die
Beschwerdeführerin habe in der Schweiz keine Verwandten, bis auf ihre beiden
Neffen E.___ und F.___. Ihre Schwestern und ihr Lebenspartner, D.___, seien verstorben.
Die 1930 geborene Beschwerdeführerin wirke für ihr Alter körperlich recht fit.
Sie leide u.a. unter Schwerhörigkeit, Schlafstörungen, hohem Blutdruck und
einer hypertensiven Herzerkrankung. Weiterhin bestünden eine fortschreitende
kognitive Beeinträchtigung und chronische Verwirrtheit zufolge
Demenzerkrankung. Aufgrund ihrer kognitiven Beeinträchtigung sei die
Beschwerdeführerin in ihrer Alltagskompetenz stark eingeschränkt und
dementsprechend nicht in der Lage, sich selbst um ihre finanziellen und
administrativen Angelegenheiten zu kümmern. Die Beschwerdeführerin habe eine
Rechtsvertretung durch Fürsprecher und Notar Lars Rindlisbacher, [...], welcher
vom Neffen F.___ beauftragt worden sei, anscheinend auf den Wunsch der
Beschwerdeführerin. Die Berichterstatterin empfehle für die Beschwerdeführerin
eine Vertretungsbeistandschaft in Sachen Finanzen, Administration und Wohnen
sowie eine Begleitbeistandschaft in Sachen Kontakt zu ihren Neffen. Die
Beistandschaft werde ab 1. Mai 2022 durch B.___, [...], geführt, welche
auch gut italienisch sprechen könne. Für die Klärung der Sachlage über das
Vermögen der Beschwerdeführerin in Italien (Liegenschaften, AHV-Rente, Konti
etc.) werde Dr. iur. C.___, [...], eingesetzt. Dieser führe aktuell im
Auftrag der KESB private Mandate und habe die notwendigen Ressourcen für diesen
komplexen Auftrag. Bis zur Errichtung der Beistandschaft sehe die
Berichterstatterin keinen akuten Handlungsbedarf, solange die
Beschwerdeführerin keine Vollmacht an ihre beiden Neffen erteile (AK-Nr. 266
S. 8 ff.; Beschwerdebeilage [BB] 4).
4.3 Mit Entscheid vom 3. Mai
2022 setzte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region [...], B.___
(), [...], mit sofortiger Wirkung zur (Haupt-)Beistandsperson nach
Art. 394 i.V.m. Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB,
SR 210) für die Beschwerdeführerin ein. Es wurde u.a. festgelegt, die
Beistandsperson habe im Rahmen der Beistandschaft die Beschwerdeführerin beim
Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch
im Verkehr mit Behörden, Ämtern (u.a. mit dem Betreibungs- und Konkursamt),
Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und
Privatpersonen. Im Weiteren wurde bestimmt, die Beiständin habe die
Beschwerdeführerin beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu
vertreten, insbesondere das gesamte Einkommen und Vermögen sorgfältig zu
verwalten (vgl. Ernennungsurkunde vom 3. Mai 2022, AK-Nr. 227;
vgl. auch begründeter Entscheid der KESB vom 3. Mai 2022, AK-Nr. 240).
4.4 Mit einem weiteren Entscheid der KESB
vom 3. Mai 2022 wurde mit Wirkung ab 1. Juni 2022 eine zusätzliche Beistandsperson,
der früher als Rechtsanwalt und Notar tätige Dr. iur. C.___, [...], zur
Beistandsperson im Sinne von Art. 394 ZGB bestimmt, welchem die Aufgabe
zugeteilt wurde, die Sach- und Rechtslage über die Vermögenswerte der
Beschwerdeführerin in Italien zu klären (Liegenschaften, AHV-Rente, Konten
etc.) und bei Notwendigkeit die nötigen Massnahmen zu ergreifen (vgl.
Ernennungsurkunde vom 3. Mai 2022, AK-Nr. 237; vgl. auch begründeter
Entscheid der KESB vom 3. Mai 2022, AK-Nr. 240).
4.5 Gegen die vorerwähnten EL-Verfügungen
vom 4. und 8. April 2022 liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch
Fürsprecher Lars Rindlisbacher, [...], am 11. Mai 2022 Einsprache erheben
und geltend machen, die Verfügungen seien aufzuheben und es seien ihr die
gesetzlichen Ergänzungsleistungen zu gewähren; von einer Rückforderung sei
abzusehen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, die Steuerwerte der drei
Liegenschaften der Beschwerdeführerin in Italien entsprächen nicht den
tatsächlichen Verhältnissen, da sie in einem schlechten baulichen Zustand
seien. Im Weiteren wurde vollumfängliche Akteneinsicht sowie eine
Fristverlängerung zur ergänzenden Einsprachebegründung verlangt (AK-Nr. 229).
4.6 Mit Eingabe vom 3. Juni 2022
teilte Fürsprecher Rindlisbacher der Beschwerdegegnerin mit, der von der KESB eingesetzte
zusätzliche Beistand werde zur Beschaffung der notwendigen Fakten den Zustand
der Liegenschaften vor Ort dokumentieren. Da er hierfür nach Italien reisen
müsse, dauerten die Abklärungen bis mindestens Ende August 2022. Da die Ergebnisse
der Begutachtungen des ernannten Sachverständigen auch für dieses Verfahren von
hoher Bedeutung seien, sei das Einspracheverfahren vorläufig bis Ende August
2022 zu sistieren (AK-Nr. 238).
4.7 Nach den vor Ort durchgeführten Abklärungen
hinsichtlich der örtlichen und baulichen Verhältnisse der drei Liegenschaften
in Italien (Gemeinde [...] / Provinz [...], GB Nr. , Wohnhaus im
Alleineigentum der Beschwerdeführerin; Gemeinde [...]/Provinz [...], GB
Nr. , Wohnhaus im Miteigentum der Beschwerdeführerin; Gemeinde [...]/Provinz
[...] in [...], GB Nr. & [...], Landwirtschaftsland im Miteigentum der
Beschwerdeführerin; vgl. Bericht und Antrag zu Handen der Veranlagungsbehörde
Solothurn vom 27. Juni 2022, AK-Nr. 245) und nach erfolgter
Besprechung mit dem Beistand vom 9. August 2022 (vgl. ELAR-Notiz vom
10. August 2022, AK-Nr. 244) teilte die Beschwerdegegnerin mit an die
Beiständin gerichtetem Schreiben vom 10. August 2022 mit, diese sei über
das Gespräch mit dem Beistand telefonisch informiert worden. Nach einer
ausführlichen Besprechung sei die Beiständin mit dem Vorschlag, die
Dokumentation gemeinsam zu vervollständigen, einverstanden. Damit die
Einsprache der Beschwerdeführerin eventuell mittels Vergleich erledigt werden
könne, die angefochtenen EL-Verfügungen vom 4. und 8. April 2022
wiedererwägungsweise aufgehoben werden könnten und der EL-Anspruch rückwirkend
ab 1. August 2021 neu überprüft werden könne, benötige sie, die
Beschwerdegegnerin, noch weitere Unterlagen. Es seien bis zum 2. September
2022 verschiedene Unterlagen zuzustellen und verschiedene Angaben zu machen: So
seien schriftliche Angaben über die Auslandaufenthalte der Beschwerdeführerin
(Ausreise- und Rückreisedatum, genaue Adresse des Aufenthaltsortes) und ein aktueller,
auf die Beschwerdeführerin lautender Katasterauszug einzureichen. Für die
Ausdrucke des Katasterauszuges könne sich die Beiständin an eine der drei
genannten Institutionen wenden ([...], [...]; [...], [...]; [...]). Gemäss der
Besprechung mit dem Beistand vom 9. August 2022 sei darauf hingewiesen
worden, dass entweder eine Verkehrswertschätzung über alle Vermögenswerte in
Italien eingereicht werden müsse oder die Einsprache allenfalls mittels
Vergleich abgeschlossen werden könne. Es sei schwierig, einen Vergleichswert
der Liegenschaften vorzuschlagen. Erschwerend komme hinzu, dass die
Liegenschaft in [...] vermietet sei. Daher seien ein realistischer Vorschlag
der Verkehrswerte der Liegenschaften oder Verkehrswertschätzungen einzureichen,
welche von einem Geometer oder dem Studio [...] auszustellen seien. Sodann
seien der Mietvertrag der vermieteten Liegenschaft in [...] (wenn möglich mit
Gutschriftsanzeige der Mietzinseinnahmen) zuzustellen. Im Weiteren seien Dokumente
über die italienische Rente (Rentensteuerausweis 2021 sowie Rentenmitteilung für
das Jahr 2022), welche man bei den vorerwähnten Institutionen anfragen könne,
sowie Zins- und Saldonachweise verschiedener Konten per 31. Dezember 2020
und 31. Dezember 2021 zu übermitteln. Ferner seien Abklärungsergebnisse
über weitere Vermögenswerte der Beschwerdeführerin, detaillierte Kontoauszüge
für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 30. April 2022 und Dokumente
über die Abtretung der Liegenschaften an die Neffen beizubringen. Schliesslich
seien Zins- und Saldoausweise sowie allenfalls detaillierte Kontoauszüge für
die Zeit der letzten 10 Jahre, ein Nachlassinventar des verstorbenen D.___,
Angaben über den Heimaufenthalt der Beschwerdeführerin (Heimatausweise ab
1. Januar 2022), Angaben über eine allfällige Hilflosenentschädigung, die
Krankenkassenpolice für das Jahr 2022 sowie Angaben (Belastungsanzeigen oder
Zahlungsbestätigungen des Mietzinses ab Dezember 2021, Kündigungsbestätigung
der Mietwohnung) über das Mietverhältnis an der [...], [...], einzureichen. Es
werde empfohlen, hierfür die Hilfe bei einer der angegebenen Institutionen in
Anspruch zu nehmen. Bisher habe man gute Erfahrungen mit diesen Institutionen
gemacht. Die vorhandenen Dokumente seien laufend zur Verfügung zu stellen. So
könne man die Dokumente laufend prüfen und allenfalls weitere Hinweise für die
Unterlagenbeschaffung geben (AK-Nr. 246).
4.8 Die Beschwerdegegnerin nahm gleichentags
per E-Mail Kontakt sowohl mit der Hauptbeiständin als auch mit dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf und schlug vor, dass die Einsprache in
Bezug auf den Liegenschaftswert mittels Vergleich erledigt werde. Ein Vorschlag
werde aufgrund der Höhe der Vermögenswerte nicht unterbreitet. Der Beiständin
und dem Rechtsvertreter stehe es jedoch offen, einen realistischen Vorschlag zu
unterbreiten oder die entsprechende Verkehrswertschätzung einzureichen.
Möglicherweise könne eine der erwähnten italienischen Institutionen beim
Vorschlag behilflich sein. Zurzeit seien noch viele Fragen offen. Sie, die
Beschwerdegegnerin, habe im Rahmen ihrer Abklärungspflicht versucht, so viele
Informationen wie möglich zusammenzutragen. Nach Rücksprache mit der Beiständin
werde versucht, die noch offenen Fragen gemeinsam zu beantworten. Wenn die
Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nachkomme und die Beistände ihre
Mitwirkungspflichten wahrnähmen und die erhältlichen Dokumente zur Verfügung
stellten, sei eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen für die
Beschwerdeführerin möglich (AK-Nr. 247).
4.9 Mit Eingabe vom 12. August
2022 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend, das Einspracheverfahren
sei bis zum Erhalt der von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben an die Beiständin
vom 10. August 2022 verlangten Verkehrswertschätzungen zu sistieren;
eventualiter sei die Frist für die Eingabe der verlangten Unterlagen bis zum
31. März 2023 zu verlängern. Im Weiteren sei der Einsprecherin für das
Einspracheverfahren ab Prozesseintritt (2. Mai 2022) die unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts zu gewähren. Zur
Begründung legte der Rechtsvertreter im Wesentlichen dar, er sei erstmals mit
E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 10. August 2022 darüber informiert
worden, dass von der Beschwerdegegnerin verfahrensrelevante Abklärungen
durchgeführt und Beweismittel erhoben worden seien. Gleichzeitig sei er darüber
informiert worden, dass bei der Beiständin verschiedene neue Unterlagen und
Informationen für das laufende Einspracheverfahren eingefordert worden seien. Die
Einwohnergemeinde [...] sei am 2. Mai 2022 an ihn gelangt und habe ihn mit
der Übernahme des Einspracheverfahrens betreffend Ergänzungsleistungen
beauftragt. Aufgrund dieser Vertretung wäre das von der Beschwerdegegnerin zu
Handen der Beiständin verfasste Schreiben vom 10. August 2022
richtigerweise an ihn zu richten gewesen. Der Beschwerdegegnerin hätte klar
sein müssen, dass die Einreichung der verlangten Unterlagen und Informationen
bis am 2. September 2022 nicht möglich sei. Im Schreiben vom
10. August 2022 seien zudem Bankverbindungen bezeichnet worden, welche
bisher nicht aktenkundig gewesen seien. Woher die Beschwerdegegnerin diese
Informationen habe und weshalb dem Rechtsvertreter auch dazu keine
Akteneinsicht gewährt worden sei, sei noch zu klären. Hinzu komme, dass die
Einsprecherin über 90 Jahre alt sei und bei der Beschaffung der Unterlagen
nicht selber mitwirken könne. Ferner seien die beiden Neffen, F.___ und E.___,
selber in Verfahren verwickelt, in denen sie von der Einsprecherin belastet
werden. Dem Rechtsvertreter der Einsprecherin sei unverzüglich umfassende
Akteneinsicht zu gewähren (AK-Nr. 252).
4.10 Aus der Aktennotiz der
Beschwerdegegnerin vom 17. August 2022 über ein mit der Hauptbeiständin
geführtes Telefongespräch geht im Wesentlichen hervor, diese sei über das
Gespräch mit dem Beistand informiert worden. Es sei der Vorschlag eines
Vergleichs gemacht worden, wobei der Beistand dies mit dem involvierten
Rechtsvertreter besprechen werde. Aufgrund der hängigen Einsprache sei der
gesamte Fall nochmals aufgerollt worden, weshalb zur Klärung des Sachverhalts
telefonisch Kontakt mit dem Neffen F.___ aufgenommen worden sei. Die
Beschwerdegegnerin schlug vor, sie bestelle zur Berechnung der
Ergänzungsleistungen alle notwendigen Unterlagen. Bezüglich der italienischen
Dokumente stelle sie drei Adressen von italienischen Gewerkschaften in der
Schweiz zu. Diese könnten den Katasterauszug sowie die Rentenbestätigung
ausdrucken. Möglicherweise könnten sie auch mit den italienischen
Steuererklärungen oder Konten behilflich sein. Es werde vorgeschlagen, detaillierte
Auszüge aus den vorhandenen Schweizer Konten zu bestellen. Möglicherweise gebe
es weitere Hinweise auf Vermögenswerte oder es lasse sich nachvollziehen, woher
das Geld komme oder wohin es gehe. So könne der Fall zu einem Abschluss gebracht
werden. Zurzeit seien jedoch noch zu viele Fragen offen, welche abzuklären
seien. Die Beiständin sei mit diesem Vorgehen einverstanden (vgl. EL-Fallnotiz
vom 17. August 2022, Nr. 257).
4.11 Am 17. August 2022 erliess
die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die
vorliegend angefochtene Zwischenverfügung, worin die Frist zur Einreichung der
im Schreiben zu Handen der Beiständin vom 10. August 2022 aufgelisteten
Unterlagen bis zum 31. März 2023 verlängert, das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen und umfassende und vollständige
Akteneinsicht gewährt wurde. Die Beschwerdegegnerin stellte dem Rechtsvertreter
gleichzeitig sämtliche Akten elektronisch auf einer beigelegten CD-ROM zu und
entschuldigte sich dafür, dass die Akten nicht bereits mit ihrem Schreiben vom
16. Mai 2022 (vgl. AK-Nr. 233) ausgehändigt wurden (AK-Nr. 260;
A.S. 1 ff.).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend,
die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung im vorinstanzlichen Einspracheverfahren
sei deshalb gegeben, weil die konkreten Umstände des Einzelfalles zu
berücksichtigen seien. Sie sei im Jahr 1930 geboren, hoch betagt, der deutschen
Sprache nicht mächtig und rechtsunkundig und sie leide aufgrund einer Demenzerkrankung
unter fortschreitender kognitiver Beeinträchtigung und chronischer Verwirrtheit
(Beschwerde, S. 5). Dazu ist festzuhalten, dass für die Beschwerdeführerin
mit dem Entscheid der KESB Region Solothurn vom 3. Mai 2022 angesichts
ihrer persönlichen, gesundheitlichen und sozialen Situation eine Vertretungsbeistandschaft
mit Einkommens- und Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 i.V.m. Art. 395
ZGB angeordnet wurde. Zur (Haupt-)Beiständin wurde mit Wirkung ab 3. Mai
2022 B.___ (), [...], ernannt, wobei sie u.a. mit der Aufgabe betraut wurde,
die Beschwerdeführerin beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten,
insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern und (Sozial-)Versicherungen, sowie
beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten und das Einkommen
und Vermögen der Beschwerdeführerin sorgfältig zu verwalten (vgl.
AK-Nr. 227 und 240 S. 5 Ziff. 3.1, 3.2.1 und 3.2.2). Als zusätzliche
Beistandsperson wurde mit Wirkung ab 1. Juni 2022 Dr. iur. C.___, [...],
bestimmt, welchem die Aufgabe zugetragen wurde, die Sach- und Rechtslage über
die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin in Italien (Liegenschaften,
AHV-Renten, Konten, etc.) zu klären und bei Notwendigkeit die nötigen
Massnahmen zu ergreifen (AK-Nr. 237 und 240 S. 5 Ziff. 3.1 und
3.3; vgl. E. II. 4.3 und 4.4 hiervor). Mit diesen beiden von der KESB errichteten
Beistandschaften wird der Beschwerdeführerin im fraglichen Einspracheverfahren,
in welchem es hauptsächlich um die Abklärung der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin, insbesondere um den zu
berücksichtigenden Wert der drei Liegenschaften in Italien, im Rahmen der
Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs geht, umfassende und damit
grundsätzlich genügende Unterstützung gewährt, wobei die persönlichen und
sozialen Verhältnisse der Beschwerdeführerin mit dieser Vertretungslösung
berücksichtigt werden.
5.2 Dem Einwand der
Beschwerdeführerin, in inhaltlicher Hinsicht ergebe sich weder aus dem
Ernennungsentscheid der Hauptbeiständin noch aus demjenigen des zusätzlichen Beistandes
eine Kompetenz zur Führung des EL-Einspracheverfahrens (Beschwerde, S. 6;
Replik, S. 2), kann nicht gefolgt werden. Es besteht kein Hinweis, dass die
der Hauptbeiständin übertragene Vertretung der Beschwerdeführerin beim
Erledigen der administrativen und finanziellen Angelegenheiten ausschliesslich die
«reine Geltendmachung des EL-Anspruchs» der Beschwerdeführerin umfassen würde,
wie dies von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird (vgl. Replik,
S. 2). Vielmehr ist davon auszugehen, dass mit der Einsetzung der beiden
Beistandschaften durch die KESB eine umfassende und auf die Bedürfnisse der
Beschwerdeführerin zugeschnittene Vertretungslösung angestrebt und umgesetzt
wurde, welche auch die Vertretung der Beschwerdeführerin im (gesamten) Verwaltungs-
und auch in einem allfälligen Einspracheverfahren beinhaltet. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin gehört das Einspracheverfahren noch zum Verwaltungsverfahren
(vgl. Kieser, ATSG-Kommentar,
4. Aufl., 2020, Art. 52 ATSG, S. 937 Rz. 13). Dass die
«Führung von juristischen Verfahren», d.h. die Vertretung der
Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren, nicht in den Zuständigkeitsbereich
der Hauptbeiständin fallen würde, lässt sich so weder aus dem Entscheid der
KESB vom 3. Mai 2022 (vgl. AK-Nr. 240) noch aus den entsprechenden
Ernennungsurkunden gleichen Datums ableiten (vgl. AK-Nr. 227 und 237). Daran
vermag die Bestätigung der Hauptbeiständin zu Handen des Rechtsvertreters vom
3. November 2022, wonach sie «nicht für das Führen des Einsprache- bzw.
Beschwerdeverfahrens zuständig» sei, da man solche Verfahren «immer an externe
Rechtsanwältinnen bzw. –anwälte delegiere» (BB 7), nichts zu ändern. Wie erwähnt,
ergibt sich diese Auslegung nicht aufgrund der ins Recht gelegten Akten. Zudem legt
die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar dar, in der Praxis werde ein Einspracheverfahren
in der Regel von der Beistandsperson selber geführt (vgl. Duplik, S. 3). Weshalb
sich dies im vorliegenden Fall anders verhalten sollte, ist nicht ersichtlich.
Den Beistandspersonen steht es zwar offen, sich rechtliche Unterstützung durch
den Beizug eines Rechtsanwalts zu holen, dies bedeutet indessen nicht
automatisch, dass damit die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung ausgewiesen
und damit eine der Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung im Einspracheverfahren erfüllt wäre.
5.3 Die Beschwerdeführerin weist im
Weiteren darauf hin, das fragliche Einspracheverfahren sei tatsächlich,
beweismässig und rechtlich komplex. Die in den angefochtenen EL-Verfügungen
angestellten Berechnungen basierten auf unrichtigen Annahmen in Bezug auf den
Wert der Liegenschaften in Italien (Beschwerde, S. 5). Die Leiterin des
Sozialdienstes der Einwohnergemeinde [...] habe den Rechtsvertreter bereits am
2. Mai 2022 – und damit vor der durch die KESB erfolgte Ernennung der
Beistände – angerufen und ihn eindringlich darum gebeten, sofort gegen die
EL-Verfügungen vom 4. und 8. April 2022 Einsprache zu erheben. Sie selber
sei nicht in der Lage, sich um die Einsprache zu kümmern, und B.___ sei als
Beiständin noch nicht eingesetzt und habe keine Zeit, sich dieser Angelegenheit
anzunehmen. Hierauf habe sich der Rechtsvertreter bereit erklärt, die
Beschwerdeführerin im EL-Einspracheverfahren zu vertreten. Zwischenzeitlich sei
das Schreiben der Beschwerdegegnerin zu Handen der Beiständin vom
10. August 2022 erfolgt. Dabei handle es sich um eine überaus komplexe,
mit umfangreichen Anlagen dokumentierte Zuschrift, mit welcher die Beiständin
aufgefordert worden sei, zahlreiche, genau definierte und ebenfalls
umfangreiche Unterlagen innert Frist einzureichen. Gleich nach Eingang dieses
Schreibens habe die Beiständin den Rechtsvertreter eindringlich um Hilfe
gebeten. Anlässlich einer Besprechung am 26. August 2022 im Büro der
Beiständin habe diese ein weiteres Mal bestätigt, dass diese mit dem genannten
Schreiben völlig überfordert sei. Es erstaune deshalb nicht, dass die
Beiständin den Rechtsvertreter bei dieser Besprechung erneut gebeten habe, das
Einspracheverfahren (weiterhin) zu führen, da sie dazu mangels rechtlicher Kenntnisse
nicht in der Lage sei (Replik, S. 1 f.).
Im Entscheid der KESB vom 3. Mai
2022 wurde u.a. festgestellt, B.___ habe sich bereit erklärt, die
Beistandschaft für die Beschwerdeführerin auch im Bereich der administrativen
und finanziellen Angelegenheiten zu führen. Sie sei über die Aufgabenbereiche
und Kompetenzen informiert worden. Im Rahmen der Eignungsprüfung sei festgestellt
worden, dass sie für die Erfüllung der anstehenden Aufgaben im Sinne von
Art. 400 Abs. 1 ZGB geeignet sei. Im Weiteren wurde dargelegt, in
Bezug auf die Klärung der Sach- und Rechtslage im Zusammenhang mit dem Vermögen
der Beschwerdeführerin in Italien und die Veranlassung der nötigen Massnahmen
zur entsprechenden Interessenwahrung der Beschwerdeführerin sei zweifellos
juristisches Fachwissen notwendig. Der früher als Anwalt und Notar tätige
Dr. iur. C.___ führe bereits mehrere Mandate als privater Mandatsträger.
Er habe sich bereit erklärt, die Beistandschaft im besagten Aufgabenbereich zu
führen. Im Rahmen der Eignungsprüfung sei festgestellt worden, dass er als
Beistandsperson für die Erfüllung der anstehenden Aufgaben geeignet sei (AK-Nr. 240
S. 4 Ziff. 2.10 und 2.11). Demnach hat Dr. iur. C.___ als
zusätzlicher Beistand im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung der Hauptbeiständin B.___
zuzudienen, d.h. diese mit aktuellen Informationen über die Vermögenswerte der
Beschwerdeführerin in Italien zu versorgen, damit sie die Interessen der
Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren wahren kann. Dementsprechend wies der
Beistand in seiner Stellungnahme zu Handen des Rechtsvertreters vom
31. Oktober 2022 darauf hin, er bediene die Hauptbeiständin mit Erkenntnissen
aus den laufenden Abklärungen in Italien, soweit dies nach den konkreten
Umständen überhaupt möglich sei (BB 8 S. 1).
In Übereinstimmung mit der Auffassung
der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass die Beschaffung bzw.
Vervollständigung der von der Beschwerdegegnerin im Schreiben an die
Hauptbeiständin vom 10. August 2022 verlangten Information und
erforderlichen Unterlagen (vgl. E. II. 4.7 hiervor) möglicherweise eine gewisse
Zeit in Anspruch nehmen wird, deswegen können diese Abklärungen jedoch nicht
als derart schwierig oder komplex angesehen werden, dass dafür neben der
Einsetzung der erwähnten Beistandspersonen noch zusätzlich eine anwaltliche
Verbeiständung erforderlich wäre. Bei der Beschaffung der erforderlichen
Angaben und Unterlagen stellen sich keine komplexen Rechtsfragen und von einer
Unübersichtlichkeit des Sachverhalts kann hier nicht gesprochen werden, zumal
der Beistand bereits schon verschiedene Abklärungen in Italien durchgeführt hat
(vgl. Bericht und Antrag vom 27. Juni 2022, AK-Nr. 245). Die
Beschwerdegegnerin bezeichnete im Schreiben vom 10. August 2022 klar und
detailliert, welche Angaben und Unterlagen sie zur Berechnung des
Ergänzungsleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin noch benötigt und an welche
Institutionen die Beiständin sich zum Erhalt dieser Unterlagen wenden kann,
wobei die in der Schweiz niedergelassenen Institutionen mit Kontaktangaben
(Adressen, Telefonnummer, E-Mail) aufgeführt wurden (AK-Nr. 246 S. 2
oben; vgl. E. II. 4.7 hiervor). Die Beschwerdegegnerin gab an, sie habe
gute Erfahrungen mit diesen Institutionen gemacht. Die Beiständin erklärte sich
nach einer ausführlichen Besprechung mit dem Vorschlag der Beschwerdegegnerin,
die Dokumentation gemeinsam zu vervollständigen, einverstanden (vgl.
AK-Nr. 246 S. 1 und 6). Nach Rücksprache mit der Hauptbeiständin werde
versucht, die noch offenen Fragen gemeinsam zu beantworten (vgl. AK-Nr. 247).
Die Beschwerdegegnerin hielt auch in ihrer E-Mail vom 15. August 2022
fest, sie habe mit der Beiständin eigentlich ein gutes Telefongespräch geführt
und mit ihr vereinbart, gemeinsam die Unterlagen zu besorgen. Entgegen der
Auffassung des Rechtsvertreters und des Beistands dauere es nicht lange, die
Unterlagen aus Italien über eine der genannten Institutionen zu beschaffen. In
einem anderen Fall habe es vom ersten Schreiben bis zur Zustellung des
Katasterauszugs inklusive einer aktuellen Verkehrswertschätzung aus [...]
gerade mal dreieinhalb Wochen gedauert (AK-Nr. 256 S. 1). Auch wenn
die Beschaffung der noch erforderlichen Unterlagen im vorliegenden Fall länger
dauern sollte, kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden, weshalb
die Hauptbeiständin nach den Angaben der Beschwerdeführerin den Rechtsvertreter
gleich nach Eingang des Schreibens vom 10. August 2022 und auch danach
eindringlich um Hilfe gebeten haben soll, während sie gegenüber der
Beschwerdegegnerin erklärte, sie sei mit ihrem Vorschlag, die Dokumentation
gemeinsam zu vervollständigen, einverstanden. Die vom Beistand in seiner
Stellungnahme vom 31. Oktober 2022 erwähnten «Hürden bei den Abklärungsbemühungen
in Italien» und «Schwierigkeiten im Verkehr mit der AKSO» (vgl. BB 8)
genügen nicht, um hier von schwierigen Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur
sprechen zu können. Ebenso wenig die bei Ausbleiben einer aktuellen
Verkehrswertschätzung der drei Liegenschaften in Italien und der übrigen
Einkommens- und Vermögensangaben allenfalls zu führenden
Vergleichsverhandlungen (vgl. AK-Nr. 246 S. 1 und 247). Es besteht
kein Anhaltspunkt, weshalb solche nicht von der eingesetzten Haupt- und
Berufsbeiständin (vgl. BB 7) geführt werden können. Bei Wahrnehmung der
den Beistandspersonen obliegenden Mitwirkungspflichten ist davon auszugehen, dass
die Neuberechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs im Einspracheverfahren nach
Erhalt der noch ausstehenden Angaben und Unterlagen ohne Weiteres auch ohne
eine zusätzliche anwaltliche Verbeiständung möglich ist.
5.4 Dem Einwand der Beschwerdeführerin,
die Einsetzung der Beistände durch die KESB sei zu spät erfolgt, weshalb diese
nicht mehr rechtzeitig hätten handeln bzw. eine Einsprache erheben können (vgl.
Replik, S. 2; Triplik, S. 2), kann nicht gefolgt werden. Die Frist zur
Erhebung einer Einsprache gegen die angefochtenen Verfügungen vom 4. und
8. April 2022 (IV-Nr. 206 und 219) endete unter Berücksichtigung des
Friststillstands über Ostern (10. bis und 24. April 2022) frühestens am 20. Mai
2022 bzw. 24. Mai 2022. Die KESB Region Solothurn setzte die
Hauptbeiständin in ihrem Entscheid vom 3. Mai 2022 mit sofortiger Wirkung
ein (AK-Nr. 227 und 240). Demnach standen ihr noch mehr als zwei Wochen
zur Verfügung, um zumindest vorsorglich Einsprache gegen die beanstandeten
Verfügungen zu erheben. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist,
hätte die Hauptbeiständin in der Einsprache ein Akteneinsichtsgesuch stellen und
um Fristverlängerung für eine ausführliche Begründung ersuchen können. Dem
früher als Rechtsanwalt tätigen zusätzlichen Beistand Dr. iur. C.___ wäre
es damit möglich gewesen, der Hauptbeiständin die nötigen Informationen
zukommen zu lassen und diese zu einem späteren Zeitpunkt bei der
Einsprachebegründung zu unterstützen. Damit kann – entgegen den Ausführungen
der Beschwerdeführerin – nicht von einer grossen zeitlichen Dringlichkeit
gesprochen werden, die den Beizug einer zusätzlichen anwaltlichen
Verbeiständung erfordert hätte.
5.5 Die Beschwerdeführerin lässt schliesslich
vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe ihr Schreiben vom 10. August 2022
fälschlicherweise an die Hauptbeiständin gerichtet, obwohl sie bereits von der
anwaltlichen Rechtsverbeiständung Kenntnis gehabt habe. Soweit sich die
Beschwerdegegnerin auf dieses Schreiben berufe, stelle dies eine Missachtung
des anwaltlichen Vertretungsverhältnisses und damit eine Verletzung von
Art. 37 Abs. 3 ATSG und des rechtlichen Gehörs dar (Beschwerde,
S. 6 f.). Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gemäss seinen
Angaben seit dem 2. Mai 2022 mandatiert ist und der Beschwerdegegnerin mit
Einsprache vom 11. Mai 2022 eine von der Beschwerdeführerin am
28. Februar 2022 unterzeichnete Vollmacht eingereicht hat (vgl.
AK-Nr. 230 S. 8), erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, das
Schreiben vom 10. August 2022 nicht dem Rechtsvertreter, sondern der Hauptbeiständin
zuzustellen, als unkorrekt. Dies wird von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht
bestritten, räumt sie doch sowohl in der vorliegend angefochtenen
Zwischenverfügung als auch ihrer Beschwerdeantwort selber ein, dabei habe es
sich um ein unrichtiges Vorgehen gehandelt (vgl. A.S. 2 und 26). Die
Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die Beschwerdegegnerin habe mit
diesem Vorgehen das anwaltliche Vertretungsverhältnis missachtet und damit
beabsichtigt, den Rechtsvertreter aus dem Verfahren «hinauszudrängen» (vgl.
Triplik, S. 2). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den
Rechtsvertreter noch gleichentags mit E-Mail vom 10. August 2022 über das
Gespräch mit der Hauptbeiständin betreffend das weitere Vorgehen orientierte
(vgl. AK-Nr. 247). Demnach ist nicht von einer absichtlichen, sondern
irrtümlicherweise erfolgten Missachtung des Vertretungsverhältnisses durch die
Beschwerdegegnerin auszugehen. Soweit die Beschwerdeführerin aus diesem Verfahrensfehler
die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren
ableiten will, kann ihr ebenfalls nicht beigepflichtet werden. Wie erwähnt, ist
eine gehörige Interessenwahrung durch die von der KESB eingesetzten
Beistandspersonen vollumfänglich gegeben, was einer zusätzlichen
unentgeltlichen anwaltlichen Rechtsverbeiständung entgegensteht (vgl. E.
II. 2.3.2 hiervor). Dass die Leiterin des Sozialdienstes der
Einwohnergemeinde [...] nach den Angaben der Beschwerdeführerin den
Rechtsvertreter bereits am 2. Mai 2022, somit einen Tag vor der Einsetzung
der Hauptbeiständin durch die KESB, darum gebeten haben soll, sofort gegen die
EL-Verfügungen vom 4. und 8. April 2022 Einsprache zu erheben (vgl.
BB 6), und sich der Rechtsvertreter dazu bereit erklärte, die
Beschwerdeführerin im EL-Einspracheverfahren zu vertreten, ändert daran nichts.
6. Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass eine gehörige Interessenwahrung der Beschwerdeführerin
bereits durch die beiden von der KESB eingesetzten Beistandspersonen wahrgenommen
wird, weshalb eine zusätzliche anwaltliche Verbeiständung im
Einspracheverfahren aufgrund der gegebenen Umstände nicht erforderlich ist. Wie
erwähnt ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung angesichts des
im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und auch Einspracheverfahren
geltenden Untersuchungsrundsatzes (Art. 43 ATSG) nur in Ausnahmefällen zu
bejahen, wobei ein strenger Massstab gilt (vgl. E. II. 2.3.2 hiervor).
Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass eine Leistungsrückforderung in
Höhe von mehr als CHF 30'000.00 zur Diskussion steht, kann nicht von einem
Ausnahmefall im vorerwähnten Sinn ausgegangen werden. Grössere Schwierigkeiten
rechtlicher oder tatsächlicher Art, die nur durch eine anwaltliche Vertretung
abgedeckt werden können, sind auch angesichts der noch vorzunehmenden
Abklärungen nicht ersichtlich. Die vorliegend angefochtene Zwischenverfügung
der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2022, worin das Gesuch der
Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im
Einspracheverfahren abgewiesen wurde, ist daher nicht zu beanstanden. Die
Beschwerde ist somit abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g
ATSG).
7.2 Die Beschwerdeführerin steht
für das Beschwerdeverfahren im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung
vom 18. Oktober 2022; vgl. E. I. 2.3 hiervor). Die Kostenforderung
ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).
Rechtanwalt Rindlisbacher hat am 7. Dezember
2022 eine Kostennote eingereicht. Darin wird ein Zeitaufwand von insgesamt 24.5
Stunden geltend gemacht (A.S. 49 f.). Davon entfallen sieben Stunden
auf die Ausarbeitung der Beschwerde, weitere sieben Stunden auf die
Ausarbeitung der Replik und nochmals vier Stunden auf die Verfassung der
Triplik. Der geltend gemachte Zeitaufwand für die Verfassung der
Rechtsschriften beläuft sich somit auf insgesamt 18 Stunden. Mit Blick darauf,
dass es ausschliesslich um die unentgeltliche Verbeiständung im
Verwaltungsverfahren geht, wobei die Beschwerdegegnerin einzig die
Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung verneint hat, muss dieser Aufwand
als deutlich übersetzt bezeichnet werden. Es lässt sich nicht nachvollziehen,
weshalb für diese Fragestellung ein Zeitaufwand in diesem Ausmass erforderlich
sein soll. Die Rechtsschriften sind denn auch mit 9 Seiten (Beschwerde), 3
Seiten (Replik) und 2 Seiten (Triplik) angesichts des eingeschränkten Themas zu
Recht kurz gehalten. Der angemessene Aufwand ist ermessensweise auf zehn Stunden
festzusetzen. Mit dem Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 160 Abs. 3
des kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]) ergibt sich ein Honorar
von CHF 1’800.00. Unter Berücksichtigung der Auslagen von CHF 105.20 sowie
der Mehrwertsteuer von 7,7 % resultiert eine Entschädigung von CHF 2'051.90,
zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die
Beschwerdeführerin A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
7.3 Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. fbis ATSG in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 ELG; das ELG sieht keine Kostenpflicht vor).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes der Beschwerdeführerin, Fürsprecher Rindlisbacher, [...], wird
auf CHF 2'051.90 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser