VSBES.2022.195
Krankenversicherung KVG
10. November 2022Deutsch7 min
Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellte Forderung betrage nicht diese Höhe. Hierauf
Source so.ch
Urteil vom 10. November 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Atupri Gesundheitsversicherung
Beschwerdegegnerin
betreffend Krankenversicherung
KVG (Nichteintretensentscheid vom 17. August 2022)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des
Betreibungsamtes [...] vom 24. Februar 2022 liess die Krankenversicherung
Atupri (nachfolgend Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)
wegen nicht bezahlter Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
für die Monate März 2021 bis Januar 2022 von CHF 8'581.95 sowie einer
Bearbeitungsgebühr von CHF 50.00 und Mahnspesen von CHF 25.00 zuzüglich
Verzugszins von 5 % auf den Betrag von CHF 8'581.95 ab dem 16. August 2021
betreiben (AA [Akten der Atupri] 1.3c). Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der
Beschwerdeführer am 16. März 2022 ohne Begründung Rechtsvorschlag. Diesen
Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. April
2022 (AA 1.3d).
1.2 Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des
Betreibungsamtes [...] vom 24. Februar 2022 liess Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer sodann wegen nicht bezahlter Kostenbeteiligungen für die
obligatorische Krankenpflegeversicherung vom 22. Juni 2021 bis 2. November
2021 von CHF 582.65 sowie einer Bearbeitungsgebühr von CHF 50.00 und
Mahnspesen von CHF 25.00 betreiben (AA 1.2c). Gegen diesen Zahlungsbefehl
erhob der Beschwerdeführer am 16. März 2022 ohne Begründung Rechtsvorschlag.
Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19.
April 2022 (AA 1.2d).
1.3 Gegen die beiden vorgenannten
Verfügungen vom 19. April 2022 erhob der Beschwerdeführer am 23. Mai 2022 je
eine Einsprache (AA 1.4), worin dieser lediglich festhielt, die von der
Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellte Forderung betrage nicht diese Höhe. Hierauf
teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juni
2022 (AA 1.59) mit, seine Einsprachen würden nicht den Anforderungen von
Art. 10 Abs. 1 ATSV genügen, wonach eine Einsprache ein Rechtsbegehren und
eine Begründung enthalten müsse. Dem Beschwerdeführer werde hiermit eine Frist
zur Verbesserung der Einsprache bis am 30. Juni 2022 gesetzt. Andernfalls
werde auf die Einsprachen nicht eingetreten. In der Folge reichte der
Beschwerdeführer keine verbesserten Einsprachen ein.
Schliesslich trat die Beschwerdegegnerin
mit Entscheid vom 17. August 2022 (A.S.[Akten-Seite] 1 ff.) nicht auf die
Einsprachen ein.
2. Gegen diesen
Einspracheentscheid erhebt der Beschwerdeführer am 17. September 2022 (A.S. 5)
fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und
macht im Wesentlichen geltend, seine Familie sei doppelt versichert. Dies sei
in der Schweiz nicht zulässig, weshalb er Einsprache erhoben habe. Die Atupri
halte fest, dass seine Familie bei ihr versichert sei. Die B.___ teile ihm
dagegen mit, dass die Atupri ihr melden müsse, dass seine Familie bei der
Atupri versichert sei, damit sie die B.___ aus der Versicherung entlassen
würde. Er habe mehrfach mit der Atupri telefoniert, aber diese habe jeweils
mitgeteilt, dass sie eine solche Bestätigung nicht ausstellen werde.
3. Die Beschwerdegegnerin
schliesst mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2022 (A.S. 8 ff.) auf Abweisung
der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Im vorliegenden Fall ist die
Bezahlung von ausstehenden Krankenkassenprämien in der Höhe von CHF 8'581.95
sowie ausstehenden Kostenbeteiligungen von CHF 582.65,
Bearbeitungsgebühren von CHF 100.00 und Mahnspesen von CHF 50.00 strittig,
womit der Streitwert unter CHF 30'000.00 liegt. Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts
– als Stellvertreter der Präsidentin – ist daher für den Entscheid in
vorliegender Angelegenheit als Einzelrichter zuständig (§ 54bis Abs. 1 lit. a GO).
2.
2.1
Vorliegend angefochten ist der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2022, worin diese auf
die Einsprachen des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2022 mit der Begründung
nicht eintrat, seine Einsprachen würden nicht den Anforderungen von Art. 10
Abs. 1 ATSV genügen, wonach eine Einsprache ein Rechtsbegehren und eine Begründung
enthalten müsse.
2.2
Anders als bei einer Beschwerde
an eine Gerichtsinstanz, welche Antrag und Begründung voraussetzt (vgl. Art. 61
lit. b ATSG), verhält es sich diesbezüglich – jedenfalls nach dem Wortlaut von
Art. 52 ATSG – bei der Einsprache anders. Immerhin wird aber das Erfordernis von
Antrag und Begründung in Art. 10 Abs. 1 ATSV ausdrücklich genannt. Diese
Elemente müssen mit Blick auf die pragmatische, die Beschreitung des
Rechtsmittelwegs erleichternde Ausgestaltung des Einspracheverfahrens offen
verstanden werden. Fehlt es vollständig an einem oder beiden Elementen, ist
jedenfalls eine Nachfrist zur entsprechenden Verbesserung anzusetzen. Es reicht
für die Annahme einer Einsprache aus, wenn der Wille feststeht, die erlassene
Verfügung nicht zu akzeptieren; eine ausdrückliche Begründung kann beigefügt
werden, doch handelt es sich nicht um eine zwingend zu erfüllende formelle
Anforderung (vgl. BGE 115 V 426). Entsprechend wurde eine Einsprache
angenommen, als die versicherte Person sich gegen die verfügungsmässig
festgesetzte (mit der Wiedererlangung einer gänzlichen Arbeitsfähigkeit
begründete) Leistungseinstellung dadurch wandte, dass sie ohne weiteren
Kommentar dem Versicherungsträger zwei ärztliche Berichte, welche eine
Arbeitsunfähigkeit bestätigten, einreichte (vgl. BGE 123 V 131 f.). Es
reicht mithin aus, wenn sich die einsprechende Partei «mindestens in
rudimentärer Form» mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt (Kieser,
ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich, 2020, Rz. 47 f. zu Art. 52)
2.3
Im vorliegenden Fall hielt der
Beschwerdeführer in seinen Einsprachen vom 23. Mai 2022 lediglich fest, «die
von Ihnen in Rechnung gestellte Forderung beträgt nicht diese Höhe». Entgegen
der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann diesem einzelnen Satz aber sowohl ein
sinngemässer Antrag – die Forderungen seien auf die korrekte Höhe zu reduzieren
– als auch eine zwar rudimentäre aber doch sinngemässe Begründung – die in
Betreibung gesetzten Forderungen seien zu hoch und damit nicht korrekt – entnommen
werden. Im Lichte der vorgenannten Rechtsprechung und Lehrmeinung, wonach an
eine Einsprache inhaltlich nur geringe Anforderungen zu stellen sind, erweist
sich das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin als nicht korrekt. Dies umso
mehr, da gemäss der vorgenannten Rechtsprechung eine ausdrückliche Begründung bei
einer Einsprache eine nicht zwingend zu erfüllende formelle Anforderung
darstellt.
Auch wenn sich durch die Ausführungen
des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift gezeigt hat, dass er an sich
gar nicht die Höhe der in Betreibung gesetzten Forderungen bestreitet, sondern
den Umstand, dass seiner Ansicht nach eine Doppelversicherung besteht, ändert
dies nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin angesichts des Wortlauts der
Einsprachen vom 23. Mai 2022 auf diese hätte eintreten müssen.
2.4
Gestützt auf die vorstehenden
Ausführungen ist die Beschwerde somit gutzuheissen und der Einspracheentscheid
vom 17. August 2022 aufzuheben.
3.
Schliesslich geht hinsichtlich
der geltend gemachten Doppelversicherung aus den Akten hervor, dass offenbar
eine solche unzulässige Doppelversicherung (vgl. BGE 130 V 448) bei der Atupri
und bei der B.___ betreffend den Beschwerdeführer, seine Ehefrau C.___ sowie
seine Kinder D.___, E.___ und F.___ für das Jahr 2022 bestanden hat (vgl. AA 2,
S. 5). Gemäss Auskunft der Beschwerdegegnerin habe ihr die B.___ aber
mittlerweile mitgeteilt, dass bei ihr bezüglich der genannten Personen kein
Versicherungsverhältnis in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung mehr
vorhanden sei, womit davon ausgegangen werden kann, dass die Doppelversicherung
nicht mehr besteht und diesbezüglich seitens des Versicherungsgerichts keine
weiteren Abklärungen getätigt werden müssen. Im Übrigen wird dies ohnehin von
der Beschwerdegegnerin in dem neu zu erlassenden Einspracheentscheid im Rahmen
ihrer materiellen Prüfung thematisiert werden müssen.
4.
4.1
Da der Beschwerdeführer im
vorliegenden Verfahren weder anwaltlich noch anderweitig fachlich vertreten ist,
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
4.2
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutheissen und der
Einspracheentscheid vom 17. August 2022 aufgehoben.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch