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Entscheid

VSBES.2022.195

Krankenversicherung KVG

10. November 2022Deutsch7 min

Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellte Forderung betrage nicht diese Höhe. Hierauf

Source so.ch

Urteil vom 10. November 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Atupri Gesundheitsversicherung

Beschwerdegegnerin

betreffend Krankenversicherung

KVG (Nichteintretensentscheid vom 17. August 2022)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des

Betreibungsamtes [...] vom 24. Februar 2022 liess die Krankenversicherung

Atupri (nachfolgend Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)

wegen nicht bezahlter Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung

für die Monate März 2021 bis Januar 2022 von CHF 8'581.95 sowie einer

Bearbeitungsgebühr von CHF 50.00 und Mahnspesen von CHF 25.00 zuzüglich

Verzugszins von 5 % auf den Betrag von CHF 8'581.95 ab dem 16. August 2021

betreiben (AA [Akten der Atupri] 1.3c). Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der

Beschwerdeführer am 16. März 2022 ohne Begründung Rechtsvorschlag. Diesen

Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. April

2022 (AA 1.3d).

1.2 Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des

Betreibungsamtes [...] vom 24. Februar 2022 liess Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer sodann wegen nicht bezahlter Kostenbeteiligungen für die

obligatorische Krankenpflegeversicherung vom 22. Juni 2021 bis 2. November

2021 von CHF 582.65 sowie einer Bearbeitungsgebühr von CHF 50.00 und

Mahnspesen von CHF 25.00 betreiben (AA 1.2c). Gegen diesen Zahlungsbefehl

erhob der Beschwerdeführer am 16. März 2022 ohne Begründung Rechtsvorschlag.

Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19.

April 2022 (AA 1.2d).

1.3 Gegen die beiden vorgenannten

Verfügungen vom 19. April 2022 erhob der Beschwerdeführer am 23. Mai 2022 je

eine Einsprache (AA 1.4), worin dieser lediglich festhielt, die von der

Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellte Forderung betrage nicht diese Höhe. Hierauf

teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juni

2022 (AA 1.59) mit, seine Einsprachen würden nicht den Anforderungen von

Art. 10 Abs. 1 ATSV genügen, wonach eine Einsprache ein Rechtsbegehren und

eine Begründung enthalten müsse. Dem Beschwerdeführer werde hiermit eine Frist

zur Verbesserung der Einsprache bis am 30. Juni 2022 gesetzt. Andernfalls

werde auf die Einsprachen nicht eingetreten. In der Folge reichte der

Beschwerdeführer keine verbesserten Einsprachen ein.

Schliesslich trat die Beschwerdegegnerin

mit Entscheid vom 17. August 2022 (A.S.[Akten-Seite] 1 ff.) nicht auf die

Einsprachen ein.

2. Gegen diesen

Einspracheentscheid erhebt der Beschwerdeführer am 17. September 2022 (A.S. 5)

fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und

macht im Wesentlichen geltend, seine Familie sei doppelt versichert. Dies sei

in der Schweiz nicht zulässig, weshalb er Einsprache erhoben habe. Die Atupri

halte fest, dass seine Familie bei ihr versichert sei. Die B.___ teile ihm

dagegen mit, dass die Atupri ihr melden müsse, dass seine Familie bei der

Atupri versichert sei, damit sie die B.___ aus der Versicherung entlassen

würde. Er habe mehrfach mit der Atupri telefoniert, aber diese habe jeweils

mitgeteilt, dass sie eine solche Bestätigung nicht ausstellen werde.

3. Die Beschwerdegegnerin

schliesst mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2022 (A.S. 8 ff.) auf Abweisung

der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Im vorliegenden Fall ist die

Bezahlung von ausstehenden Krankenkassenprämien in der Höhe von CHF 8'581.95

sowie ausstehenden Kostenbeteiligungen von CHF 582.65,

Bearbeitungsgebühren von CHF 100.00 und Mahnspesen von CHF 50.00 strittig,

womit der Streitwert unter CHF 30'000.00 liegt. Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts

– als Stellvertreter der Präsidentin – ist daher für den Entscheid in

vorliegender Angelegenheit als Einzelrichter zuständig (§ 54bis Abs. 1 lit. a GO).

2.

2.1

Vorliegend angefochten ist der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2022, worin diese auf

die Einsprachen des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2022 mit der Begründung

nicht eintrat, seine Einsprachen würden nicht den Anforderungen von Art. 10

Abs. 1 ATSV genügen, wonach eine Einsprache ein Rechtsbegehren und eine Begründung

enthalten müsse.

2.2

Anders als bei einer Beschwerde

an eine Gerichtsinstanz, welche Antrag und Begründung voraussetzt (vgl. Art. 61

lit. b ATSG), verhält es sich diesbezüglich – jedenfalls nach dem Wortlaut von

Art. 52 ATSG – bei der Einsprache anders. Immerhin wird aber das Erfordernis von

Antrag und Begründung in Art. 10 Abs. 1 ATSV ausdrücklich genannt. Diese

Elemente müssen mit Blick auf die pragmatische, die Beschreitung des

Rechtsmittelwegs erleichternde Ausgestaltung des Einspracheverfahrens offen

verstanden werden. Fehlt es vollständig an einem oder beiden Elementen, ist

jedenfalls eine Nachfrist zur entsprechenden Verbesserung anzusetzen. Es reicht

für die Annahme einer Einsprache aus, wenn der Wille feststeht, die erlassene

Verfügung nicht zu akzeptieren; eine ausdrückliche Begründung kann beigefügt

werden, doch handelt es sich nicht um eine zwingend zu erfüllende formelle

Anforderung (vgl. BGE 115 V 426). Entsprechend wurde eine Einsprache

angenommen, als die versicherte Person sich gegen die verfügungsmässig

festgesetzte (mit der Wiedererlangung einer gänzlichen Arbeitsfähigkeit

begründete) Leistungseinstellung dadurch wandte, dass sie ohne weiteren

Kommentar dem Versicherungsträger zwei ärztliche Berichte, welche eine

Arbeitsunfähigkeit bestätigten, einreichte (vgl. BGE 123 V 131 f.). Es

reicht mithin aus, wenn sich die einsprechende Partei «mindestens in

rudimentärer Form» mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt (Kieser,

ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich, 2020, Rz. 47 f. zu Art. 52)

2.3

Im vorliegenden Fall hielt der

Beschwerdeführer in seinen Einsprachen vom 23. Mai 2022 lediglich fest, «die

von Ihnen in Rechnung gestellte Forderung beträgt nicht diese Höhe». Entgegen

der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann diesem einzelnen Satz aber sowohl ein

sinngemässer Antrag – die Forderungen seien auf die korrekte Höhe zu reduzieren

– als auch eine zwar rudimentäre aber doch sinngemässe Begründung – die in

Betreibung gesetzten Forderungen seien zu hoch und damit nicht korrekt – entnommen

werden. Im Lichte der vorgenannten Rechtsprechung und Lehrmeinung, wonach an

eine Einsprache inhaltlich nur geringe Anforderungen zu stellen sind, erweist

sich das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin als nicht korrekt. Dies umso

mehr, da gemäss der vorgenannten Rechtsprechung eine ausdrückliche Begründung bei

einer Einsprache eine nicht zwingend zu erfüllende formelle Anforderung

darstellt.

Auch wenn sich durch die Ausführungen

des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift gezeigt hat, dass er an sich

gar nicht die Höhe der in Betreibung gesetzten Forderungen bestreitet, sondern

den Umstand, dass seiner Ansicht nach eine Doppelversicherung besteht, ändert

dies nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin angesichts des Wortlauts der

Einsprachen vom 23. Mai 2022 auf diese hätte eintreten müssen.

2.4

Gestützt auf die vorstehenden

Ausführungen ist die Beschwerde somit gutzuheissen und der Einspracheentscheid

vom 17. August 2022 aufzuheben.

3.

Schliesslich geht hinsichtlich

der geltend gemachten Doppelversicherung aus den Akten hervor, dass offenbar

eine solche unzulässige Doppelversicherung (vgl. BGE 130 V 448) bei der Atupri

und bei der B.___ betreffend den Beschwerdeführer, seine Ehefrau C.___ sowie

seine Kinder D.___, E.___ und F.___ für das Jahr 2022 bestanden hat (vgl. AA 2,

S. 5). Gemäss Auskunft der Beschwerdegegnerin habe ihr die B.___ aber

mittlerweile mitgeteilt, dass bei ihr bezüglich der genannten Personen kein

Versicherungsverhältnis in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung mehr

vorhanden sei, womit davon ausgegangen werden kann, dass die Doppelversicherung

nicht mehr besteht und diesbezüglich seitens des Versicherungsgerichts keine

weiteren Abklärungen getätigt werden müssen. Im Übrigen wird dies ohnehin von

der Beschwerdegegnerin in dem neu zu erlassenden Einspracheentscheid im Rahmen

ihrer materiellen Prüfung thematisiert werden müssen.

4.

4.1

Da der Beschwerdeführer im

vorliegenden Verfahren weder anwaltlich noch anderweitig fachlich vertreten ist,

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

4.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutheissen und der

Einspracheentscheid vom 17. August 2022 aufgehoben.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch