VSBES.2022.196
Unfallversicherung
19. Juni 2023Deutsch35 min
verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. April 2022 (MA-Nr. 24) betreffend
Source so.ch
Urteil vom 19. Juni 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Mobiliar
Versicherungsgesellschaft AG,
vertreten durch Fürsprecher Barbara Künzi-Egli
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 25. August 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1987 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 27. Januar 2022 seit
dem 1. April 2019 als Servicetechniker bei der Firma B.___ in [...] angestellt
und in dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
obligatorisch bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert (Akten der Mobiliar [MA-Nr.] 1).
1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom 31.
Januar 2022 (MA-Nr. 1) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der
Beschwerdeführer habe am 27. Januar 2022 während des Kletterns das rechte Knie
überdehnt (Griffänderung). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin
medizinische Unterlagen sowie bei Dr. med. C.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beratender
Arzt, eine ärztliche Stellungnahme ein (MA-Nr. 12.1). Gestützt darauf
verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. April 2022 (MA-Nr. 24) betreffend
das Ereignis vom 27. Januar 2022 den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Versicherungsleistungen, da kein Unfall im Rechtssinne vorliege. Dagegen erhob
der Beschwerdeführer am 6. April 2022 Einsprache (MA-Nr. 29), worauf die
Beschwerdegegnerin bei Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, Vertrauensarzt, eine weitere ärztliche
Beurteilung veranlasste (MA-Nr. 37). Gestützt darauf wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 25. August 2022 ab
(A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).
2. Gegen den Einspracheentscheid
vom 25. August 2022 erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September
2022 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
fristgerecht Beschwerde und stellt folgendes Rechtsbegehren:
Der Einspracheentscheid
vom 25. August 2022 sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen für
das Ereignis vom 27. Januar 2022 an den Beschwerdeführer auszurichten.
3. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2022 (A.S. 11 ff.) die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Replik vom 24. Oktober 2022
(A.S. 19 f.) hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Gleichzeitig
reicht er einen Operationsbericht des E.___ vom 4. Februar 2022 (Urkunde 3) und
einen Bericht von Dr. med. F.___, Oberarzt i.V., E.___, vom 7. Oktober
2022 (Urkunde 4) ein.
5. Mit Duplik vom 1. November 2022
(A.S. 24 ff.) bekräftigt die Beschwerdegegnerin ihren Standpunkt.
6. Mit Triplik vom 30. November
2022 (A.S. 31 f.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und
reicht eine Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom 29. November 2022
(Urkunde 5) ein.
7. Mit Eingabe vom 3. Januar 2023
lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen und reicht eine
Stellungnahme von Dr. med. D.___ vom 15. Dezember 2022 ein (A.S. 37 ff.).
8. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheides am 25. August 2022 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar,
4.
Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).
1.3
Gemäss der Übergangsbestimmung
zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)
vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor
dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach
bisherigem Recht gewährt. Vor diesem Hintergrund ist auf den Unfall vom 27.
Januar 2022 das neue Recht anwendbar.
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes
bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).
Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines
ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder
den Tod zur Folge hat (Art. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Bei Sportverletzungen ohne besonderes
Vorkommnis ist die Ungewöhnlichkeit zu verneinen. Die äussere Einwirkung muss
den üblichen Bewegungsablauf programmwidrig beeinflussen. Von einer
Programmwidrigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Bewegungsablauf nach
einem objektiven Massstab nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den
jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber wenn ein
Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden
Sports fällt (Irene Hofer in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger /
Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N
41).
2.2
Die Unfallversicherung erbringt
ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht
vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2
UVG, in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung):
a. Knochenbrüche
b. Verrenkungen von Gelenken
c. Meniskusrisse
d. Muskelrisse
e. Muskelzerrungen
f. Sehnenrisse
g. Bandläsionen
h. Trommelfellverletzungen
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben der Versicherungsträger und das Gericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Zur Abklärung medizinischer
Sachverhalte ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen
angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen
sind (BGE 122 V 157 E. 1.b S. 159). Diese medizinischen Unterlagen hat das
Versicherungsgericht nach dem im Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz
der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) umfassend, objektiv
und inhaltsbezogen zu würdigen (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 399 f.). Das
bedeutet, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs
gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Bewertung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3.a S.
352).
3.2
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee
S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen,
sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225
E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen
der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht
eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf
dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel
auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014
E. 4.1).
4.
Streitig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht bezüglich des
Ereignisses vom 27. Januar 2022 mit Einspracheentscheid vom 25. August 2022
(A.S. 1 ff.) zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im
Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:
4.1
Gemäss Schadenmeldung UVG vom
31.
Januar 2022 (MA-Nr. 1) habe der Beschwerdeführer am 27. Januar 2022 in der
Boulderhalle in [...] während des Kletterns das rechte Knie überdehnt
(Griffänderung).
4.2
Dem Bericht der Radiologie des E.___
vom 27. Januar 2022 betreffend das rechte Knie lässt sich folgender Befund und
folgende Beurteilung entnehmen (MA-Nr. 9):
«Regelrechte Knochenstruktur
und –mineralisation. Achsengerechte Stellungsverhältnisse femorotibial.
Regelrechte Artikulationen in allen drei Kniegelenkskompartimenten. Keine
degenerativen Veränderungen. Keine Chondrocalcinose. Keine Fraktur. Reizlose
Weichteile.
Dem Notfallbericht des E.___ vom 27.
Januar 2022 (MA-Nr. 20) lässt sich die Diagnose «Va Knieverletzung dd
Innenband VKB Meniskus re Knie» entnehmen. Zur Anamnese wurde ausgeführt, dass
der Beschwerdeführer beim Klettern mit angewinkeltem Knie rechts nach rechts
habe weiterklettern wollen und Einklemmungsgefühl und Streckhemmung im rechten
Knie gehabt habe. Es sei eine deutliche Streckhemmung ab 20° mit möglichem
laschem medialen Seitenband und laschem Anschlag VKB festzustellen. Dem
Beschwerdeführer werde für die Zeit vom 27. Januar bis 6. Februar 2022 eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert.
4.3
Die MRI-Untersuchung des Kniegelenkes
oder Unterschenkels am 28. Januar 2022 im E.___ hat folgende Beurteilung
ergeben (MA-Nr. 10):
Distrahierter Lappenriss
des Innenmeniskus. Reizerguss mit Baker-Zyste. Wohl ältere Partialruptur des
vorderen Kreuzbandes. Patellaspitzensyndrom. Keine signifikante
Gonarthrosezeichen.
4.4
Am 3. Februar 2022
unterzog sich der Beschwerdeführer im E.___ einer Operation (Kniegelenksarthroskopie
rechts mit Reposition und Naht Innenmeniskus). Dem hierzu ergangenen
Operationsbericht vom 4. Februar 2022 (MA-Nr. 19) lässt sich die folgende
Diagnose entnehmen: «Luxierte mediale Korbhenkelläsion Innenmeniskus Knie
rechts, vom 27. Januar 2022». Der Beschwerdeführer habe sich vor einer Woche
beim Bouldern eine Distorsion des rechten Kniegelenkes zugezogen. Die
Erstversorgung sei auf der ambulanten Notfallstation bei bestehendem
Streckdefizit mit Einleitung einer MRI-Bildgebung erfolgt. Diese habe eine
luxierte mediale Korbhenkel-Läsion gezeigt. Die restlichen
Kniebinnenstrukturen, insbesondere das vordere Kreuzband, seien unauffällig. Es
sei daher mit dem Beschwerdeführer die arthroskopische Reposition und Naht des
Innenmeniskus besprochen worden.
4.5
In seiner Stellungnahme vom 12.
März 2022 stellte der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. C.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
die Diagnose einer älteren Partialruptur des vorderen Kreuzbandes des rechten
Knies (MA-Nr. 12.1). Es liege eine Körperschädgigung nach Art. 6 Abs. 2 lit. c
UVG (Meniskusrisse) vor, welche aber vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung
zurückzuführen sei. Klettern sei eine sehr anstrengende Belastung des gesamten
Körpers. Die Bewegungen seien spontan, gewollt und ohne äusseren Einfluss. Wenn
eine Läsion des vorderen Kreuzbandes vorliege, gehe die beschriebene
Meniskusläsion auf ein nicht dokumentiertes Ereignis oder auf Degeneration
zurück. Die «Griffänderung» oder das Umgreifen könnten mit überwiegender
Dispositiv
Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Meniskusläsion führen. Es liege demnach kein
Unfall oder unfallähnliches Ereignis vor.
4.6 Am 22. März 2022 beschrieb der
Beschwerdeführer den Unfallhergang folgendermassen (MA-Nr. 16): Beim Bouldern
in der Halle mit komplett angwinkeltem Knie habe der Beschwerdeführer weiter
nach rechts klettern wollen. Sein komplettes Körpergewicht habe auf dem rechten
Bein gelastet. Mit sehr hoher Kraftausübung im rechten Bein, um sich nach
rechts oben strecken zu können. Durch die hohe Belastung auf das Knie plus eine
Fehlhaltung (Drehung des Knies nach innen) habe er einen Schmerz im Knie
verspürt. Danach habe er sich aufgrund aufkommender Angst / Panik von ca. 1.5
bis 2 Metern auf die Matte fallen lassen (Sturz). Auf der Matte sei der
Schmerz nochmals viel stärker gewesen, vor allem beim Strecken des rechten
Beins. Ebenfalls bestätige der ausführende Arzt Dr. med. F.___, dass es
sich beim besagten Ereignis eindeutig um einen Unfall handle.
4.7 Nachdem die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. März 2022 in Aussicht gestellt
hatte, einen Anspruch auf Versicherungsleistungen zu verneinen, reichte der
Beschwerdeführer eine Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. med. F.___,
Oberarzt i.V., E.___, vom 24. März 2022 ein (MA-Nr. 17). Dr. med. F.___ führte
aus, beim Beschwerdeführer bestehe ein klar dokumentiertes Unfallereignis beim
Bouldern: Sturz und Distorsion und anschliessendem Streckdefizit und starken
Schmerzen medialseitig. Zuvor hätten bei diesem jungen, polysportiven und
aktiven Beschwerdeführer keine Kniebeschwerden bestanden. Korrespondierend dazu
zeigten sich in der intraoperativen Arthroskopie keine degenerativen
Veränderungen sowohl des Meniskus als auch des Knorpelüberzuges, was die
Theorie einer degenerativen Genese ausschliesse. Somit liege hier klar der
Tatbestand eines Unfalls mit plötzlicher, nicht beabsichtigter, schädigender
Einwirkung eines äusseren Faktors auf den menschlichen Körper vor. Aus Sicht
von Dr. med. F.___ sei der Fall klar unfallbedingt.
4.8 Dem Sprechstundenbericht des E.___
vom 5. Mai 2022 (MA-Nr. 32) lässt sich die folgende Diagnose entnehmen:
Status nach
Kniegelenksarthroskopie rechts mit Reposition und Naht des Innenmeniskus (5x
Arthrex FiberStitch All-inside) am 3. Februar 2022 mit / bei:
·
Luxierter medialer
Korbhenkelläsion Innenmeniskus Knie rechts vom 27. Januar 2022
Zur Anamnese wurde ausgeführt, es sei
die geplante klinische Kontrolle drei Monate postoperativ erfolgt. Der
Beschwerdeführer sei mit dem Verlauf sehr zufrieden und im Alltag nahezu
beschwerdefrei, es bestünden nur noch diskrete Restbeschwerden. Der
Beschwerdeführer könne nun langsam stufenweise seine sportlichen Aktivitäten
(Klettern, Gleitschirmfliegen, Ping Pong, etc.) wieder aufnehmen. In drei
Monaten werde eine Abschlusskontrolle erfolgen. Betreffend die Ablehnung der
Kostenübernahme durch den Unfallversicherer sei erneut zu erwähnen, dass ihrer
Ansicht nach ganz klar eine Unfallfolge vorliege. Die vom Radiologen beschriebene
«wohl ältere Partialruptur des vorderen Kreuzbandes» sei für sie klinisch wie
radiologisch nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe symmetrisch zur
Gegenseite einen satten Anschlag, ohne verlängerte a.p.-Translation. Zudem habe
der Beschwerdeführer in der Vergangenheit kein entsprechendes Trauma erlitten.
Eine Läsion des vorderen Kreuzbandes bestehe MR-radiologisch nicht.
Intraoperativ sei das vordere Kreuzband am 3. Februar 2022 ebenso als intakt
beschrieben worden. Es könne ihrer Ansicht nach also nicht dahingehend
argumentiert werden, dass die Meniskus-Korbhenkelläsion als Folge eines
instabilen Knies bei alter VKB-Partialruptur entstanden sei. Ihrer Ansicht nach
sei die Unfallkausalität also ganz klar gegeben. Dem Beschwerdeführer werde empfohlen,
den Vergleich nicht zu akzeptieren und Widerspruch einzulegen.
4.9 Die Beschwerdegegnerin
veranlasste daraufhin bei Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie
und Traumatologie des Bewegungsapparates, Vertrauensarzt, eine medizinische Aktenbeurteilung,
welche am 14. August 2022 erstattet wurde (MA-Nr. 37). Er führte aus,
der Beschwerdeführer habe nach Kenntnis der medizinischen Berichte am 27.
Januar 2022 beim Klettern mit angewinkeltem rechtem Knie während einer Griffänderung
und beim Weiterklettern ein Einklemmungsgefühl und eine Streckhemmung verspürt.
Im Rahmen der Erstuntersuchung im E.___ vom selben Tag zeige sich klinisch eine
deutliche Streckhemmung ab 20°, ein lasches mediales Seitenband und ein lascher
Anschlag des vKB. Die bildgebenden Befunde (Röntgen rechtes Kniegelenk in zwei
Ebenen und MRI rechtes Kniegelenk vom 28. Januar 2022) würden ossäre
Läsionen ausschliessen. Das MRI beschreibe einen deutlichen Reizerguss mit
Baker-Zyste und teilweiser Involution des durchgängig abgrenzbaren vKB, eine
geringe Angulierung des hKB, das als ein Hinweis auf eine Läsion des vKB im
Sinne einer Ruptur oder Teilruptur hindeuten könnte. Darüber hinaus werde ein
gering distrahierter Lappenriss des medialen Meniskus und eine geringe mukoide
Degeneration des lateralen Meniskus und Signalveränderungen der proximalen
Patellarsehne festgestellt. Während der Arthroskopie vom 3. Februar 2022
beschreibe der Operateur eine inkarzerierte Korbhenkelläsion des medialen
Meniskus, ein unauffälliges und intaktes vorderes und hinteres Kreuzband sowie
einen unauffälligen lateralen Meniskus. Aus versicherungsmedizinischer Sicht
liege eine Listenverletzung lit. «c» vor. Von einer frischen Ruptur oder
Teilruptur des vKB sei nicht auszugehen. Nicht ausgeschlossen werden könne
zumindest eine ältere Teilruptur oder eine Elongation des vKB. Der klinische
Befund der Erstuntersuchung bestätige eher eine vordere antero-mediale
Rotationsinstabilität. Die mediale Meniskusläsion im Sinne einer Korbhenkelläsion
entstehe nicht obligat als Folge einer vKB-Ruptur. In den allermeisten Fällen
entstehe sie nicht allein durch ein Trauma, sondern im Zusammenspiel bereits
älterer Mikrotraumata bzw. als Folge aufgrund von Fehl- und Überlastungen auf
dem Boden einer bereits fortgeschrittenen Degeneration des Meniskus. Die
wissenschaftliche Literatur unterscheide hinsichtlich einer traumatischen
Diskontinuität eines Meniskus nach Schönberger nicht geeignete und geeignete
Mechanismen. Der hier zugrundeliegende Mechanismus «beim Klettern mit
angewinkeltem rechtem Knie während einer Griffänderung und beim Weiterklettern»
sei ohne Zweifel nicht ansatzweise in der Lage, eine traumatische
Meniskusläsion auslösen zu können. Bei indirekter Krafteinwirkung sei, bei
Fehlen von Begleitverletzungen, nur ein Drehsturz geeignet, eine isolierte
Meniskusverletzung zu verursachen. Nach Schönberger sei der Korbhenkelriss
typischerweise degenerativer Natur, da er sich mehrzeitig bzw. schubweise
entwickle und oft erst durch rezidivierende Blockierungen diagnostiziert werde.
Als Folge häufiger Fehlbelastungen durch Extrembelastungen der Kniegelenke
könnten sich stumme Degenerationserscheinungen zu vorzeitigen schmerzhaften
Verschleisserscheinungen verstärken. Gemäss der wissenschaftlichen Lehrmeinung
sei eine isolierte Verletzung eines Meniskus kaum vorstellbar. Nach Ludolph sei
die isolierte Meniskusverletzung nur durch einen Drehsturz zu erklären, bei dem
der Fuss fest fixiert sei. Indirekte Hergänge könnten nur dann einen Meniskus
verletzen, wenn der Kapsel-Band-Apparat (Kreuz- und Seitenbänder) verletzt bzw.
zerrissen sei. Im vorliegenden Schadenfall könnten kernspintomographisch
eindeutige Hinweise für degenerative Veränderungen des medialen und des
lateralen Meniskus belegt werden. Die Aussagen der E.___ seien hinsichtlich des
Ereignisses und der Kausalität nicht korrekt, so habe der Beschwerdeführer bei
dem Ereignis weder eine Distorsion des Kniegelenkes, noch einen Sturz erlitten.
Ausserdem könnten Texturstörungen der Meniscii makroskopisch nicht sicher
beurteilt werden. In Bezug auf die Problematik des vKB sei festzustellen, dass
trotz fehlendem arthroskopischem Nachweis einer vKB-Ruptur Zeichen einer
vorderen Kreuzbandinsuffizienz mit konsekutiver Korbhenkelläsion, mukoider
Degeneration des lateralen Meniskus nicht ausgeschlossen werden könnten. Der
Hergang des Ereignisses und die kernspintomographische Abklärung sowie der
Nachweis einer Korbhenkelläsion sprächen mit der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit für eine degenerative mediale Meniskusläsion.
4.10 Im vorliegenden
Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn reichte
der Beschwerdeführer die folgenden Stellungnahmen des behandelnden Arztes Dr.
med. F.___ ein:
4.10.1 In seiner Stellungnahme vom 7.
Oktober 2022 (Urkunde-Nr. 4) führte Dr. med. F.___ Folgendes aus: Der
Beschwerdeführer habe sich noch einmal in Bezug auf das Schadensereignis vom
27. Januar 2022 mit Bitte um eine Stellungnahme an ihn gewendet. Dr. med. F.___
habe den Beschwerdeführer damals erstmalig im Rahmen seiner Sprechstunde vom 1.
Februar 2022 bei im MRI diagnostizierter luxierter medialer Korbhenkelläsion
des Innenmeniskus am rechten Kniegelenk gesehen. Auch bei erneuter Durchsicht
der MRI-Bilder lasse sich festhalten, dass sich in diesen keine Schädigung des
vorderen Kreuzbandes feststellen lasse. Auch der übliche tibiale und femorale
Bone Bruise, welcher mit einer akuten Kreuzbandruptur einhergehe, lasse sich
auf den Bildern nicht abgrenzen. Analog dazu habe sich auch in der Arthroskopie
vom 3. Februar 2022 das Kreuzband als unauffällig mit erhaltenem
Synovialschlauch und guter Spannung dargestellt. Es hätten sich somit keine
Hinweise für eine akute oder vorbestehende Schädigung des vorderen Kreuzbandes
gefunden. Analog sei dies durch seine Kollegen Dres. med. G.___ und H.___ im
Rahmen der Sprechstunde vom 26. April 2022 bei erneuter Durchsicht der MRI- und
Operationsbilder unabhängig von ihm beurteilt worden. In den externen Gutachten
werde immer auf eine Vorschädigung des vorderen Kreuzbandes im Sinne einer
Teilruptur hingewiesen. Gemäss aktuell geltender Literatur könne die Diagose
einer Partialruptur in erster Linie in der Arthroskopie und nicht im MRI
gestellt werden (Sonnery-Cottet B. et al. Partial tears of the anterior cruciate
ligament, Traumatol Surg Res, 2016). In
dieser Publikation aus dem Jahr 2012 werde die Genauigkeit des MRI bzgl. der
Diagnose einer Partialruptur des vorderen Kreuzbandes mit 25 bis 53 %
angegeben, was als unzureichend zu bewerten sei (Van Dyck et al. Partial tear of the anterior
cruciate ligament of the knee: injury patterns on MR imaging, KSSTA 2012). Es bestehe somit bei arthroskopisch
unauffälligem vorderen Kreuzband keine Vorschädigung und das MRI sei in Bezug
auf diese Fragestellung kein geeignetes diagnostisches Mittel.
4.10.2 Am 29. November 2022 nahm Dr. med.
F.___ Stellung zur Beurteilung von Dr. med. D.___ vom 14. August 2022
(Urkunde-Nr. 5). Er legte dar, seiner Meinung nach beinhalte diese Beurteilung
mehrere Punkte, die so nicht korrekt seien. Zunächst werde auf den Erstbefund
der Untersuchung auf der Notfallstation des E.___ verwiesen. Im Bericht werde
von einem laschen Anschlag des VKB bei Streckhemmung ab 20° gesprochen. Da
bereits zu diesem Zeitpunkt eine Streckhemmung vorgelegen sei, müsse der
mediale Korbhenkel auch zu diesem Zeitpunkt luxiert gewesen sein, so wie sich
das kurz danach im MRI darstelle. Die Beurteilung des vorderen Kreuzbandes sei
bei luxiertem Korbhenkelfragment klinisch nicht möglich, da der Meniskus ja in
der Notch impingiere und somit eine verlässliche klinische Aussage nicht
gemacht werden könne. Zudem sei ein lasches mediales Seitenband beschrieben
worden, welches sich anschliessend in der MRI-Untersuchung als unauffällig
darstelle. Dieser Untersuchungsbefund sei daher sicherlich sehr kritisch zu
betrachten. Somit könne auch der klinische Befund einer anteromedialen
Rotationsinstabilität nicht vermutet werden, was der Gutachter aufgrund dieses
Erstuntersuchungsbefundes aber mache. Obwohl im Operationsbericht vom 3. Februar
2022 ein intaktes vorderes Kreuzband festgehalten werde, werde in dem
Untersuchungsgutachten weiterhin davon ausgegangen, dass «zumindest eine ältere
Teilruptur oder eine Elongation des VKB erneut» vorliegen könnte. Wie aber
bereits im letzten Schreiben festgehalten, sei der diagnostische Goldstandard
bezüglich einer Partialruptur des vorderen Kreuzbandes die Arthroskopie. Somit
sei nicht von einer Vorschädigung des Kreuzbandes auszugehen. In einer älteren
Studie aus dem Jahre 1983 habe sich lediglich bei 11 % der Patienten mit
einer Korbhenkelläsion eine gleichzeitige VKB-Ruptur gezeigt, was somit die
Genese einer isolierten Meniskusläsion unterstreiche. Gleichzeitig seien
80 % der Korbhenkelläsionen der gleichen Studie traumatisch bedingt
gewesen. Lediglich 20 % hätten kein bekanntes Trauma aufgewiesen. Dies in
einer grossen Studie mit 272 Patienten (Shakespeare et. al., JBJS 1983 VOL.65-B
Nr. 4). Somit sei auch die Aussage, dass die Korbhenkelläsion mehrheitlich
als Folge einer bereits fortgeschrittenen Degeneration des Meniskus auftrete,
als falsch zu widerlegen. Es bleibe zusammenfassend festzuhalten, dass die
vorliegende Argumentation nicht konklusiv sei, da immer wieder auf die
lediglich durch die Radiologen beschriebene Teilläsion des vorderen Kreuzbandes
und der damit konsekutiv einhergehenden Instabilität aufbaue. Weiterhin basiere
die Argumentation auf der Annahme, dass Korbhenkelläsionen meistens degenerativ
bedingt seien, was jedoch in der grossen, oben zitierten Studie nicht habe
gezeigt werden können.
4.11 In der ebenfalls im
Beschwerdeverfahren eingegangenen Stellungnahme vom 15. Dezember 2022
(A.S. 38 ff.) hielt Dr. med. D.___ fest, im Schreiben vom 29. November 2022
führe Dr. med. F.___ aus, dass aufgrund des luxierten Korbhenkelfragmentes eine
klinische Beurteilung einer anteromedialen Rotationsinstabilität nicht möglich
sei und der Untersuchungsbefund daher sehr kritisch gesehen werden müsse. Nach
Dr. med. F.___ sei die Arthroskopie der diagnostische Goldstandard
bezüglich der vKB-Partialruptur. Er zitiere eine ältere Studie, nach der ca.
11 % der Patienten mit einer Korbhenkelläsion eine gleichzeitige
vKB-Ruptur aufgewiesen hätten. Gleichzeitig seien 80 % der Korbhenkelläsionen
in der Studie traumatisch bedingt, nur bei 20 % sei kein bekanntes Trauma
gewesen. Damit sei die Aussage, dass die Korbhenkelläsion mehrheitlich Folge
einer bereits bestehenden Degeneration sei, als falsch widerlegt. Laut Dr. med.
D.___ könne das Ergebnis der Erstuntersuchung vom 27. Januar 2022 nicht
wegdiskutiert werden. Der verlängerte Lachmann-Test mit weichem Anschlag werde
ebenso wie eine vermehrte mediale Aufklappbarkeit dokumentiert. Die Argumentation
hingegen, die Beurteilung des vKB sei bei luxiertem Korbhenkelfragment
grundsätzlich nicht möglich, sei medizinisch nicht haltbar. Nur bei
untersuchungbedingten starken Schmerzen sei die Aussage hinsichtlich der
klinischen Validierung eingeschränkt. In diesem Fall lägen keine relevanten
Beschwerden bei der Untersuchung vor. Es könne daher davon ausgegangen werden,
dass sowohl der lasche Anschlag des vKB und das lasche mediale Seitenband zum
Untersuchungszeitpunkt vorgelegen hätten. Eine antero-mediale
Rotationsinstabilität des rechten Kniegelenkes könne demnach nicht
ausgeschlossen werden. In Bezug auf den Hergang des Ereignisses vom 27. Januar
2022 werde in der Anamnese des Berichtes vom 27. Januar 2022 angegeben: «Hatte
beim Klettern mit angewinkelten Knie rechts nach re weiterklettern wollen und
Einklemmungsgefühl und Streckhemmung im re Knie gehabt». Abgesehen davon, dass
der oben genannte Hergang nach der wissenschaftlichen Literatur in Bezug auf
eine traumatische Meniskusläslon nicht nur ungeeignet sei, lasse sich hierdurch
keine aussergewöhnliche Krafteinwirkung, z.B. im Sinne einer Distorsion auf das
rechte Kniegelenk, belegen. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers seien die
Schmerzen bereits beim Klettern aufgetreten, der Sturz habe erst im Nachhinein
stattgefunden. Folge man den Ausführungen von Dr. med. F.___, könnte angenommen
werden, dass eine Korbhenkelläsion grundsätzlich eine vKB-Ruptur voraussetze.
Korbhenkelläsionen könnten sowohl bei vKB-lnstabilitäten, als auch bei
beruflichen und freizeitsportlichen langjährigen chronischen Überlastungen
sowie bei einer Stoffwechselstörung entstehen. Ein Punkt, der von Dr. med. F.___
nicht angesprochen werde, stelle die Befundbeschreibung des MRI vom 28. Januar
2022 dar. Im Gegensatz zu den Ausführungen von Dr. med. F.___ hätten sich
sichtbare degenerative Veränderungen der Menisken im Sinne einer mukoiden
Degeneration gezeigt, daneben auch eine Baker Zyste als Hinweis für eine
intraartikuläre chronische Schädigung des Kniegelenkes. In diesem Zusammenhang
würden die Ausführungen zu anfällig fehlenden degenerativen Veränderungen des
Kniegelenkes nicht erstaunen. Makroskopisch seien diese nicht beurteilbar, da
sich die degenerativen Veränderungen im Innern des Meniskusgewebes bildeten.
Das MRI sei das diagnostische Mittel der Wahl, um derartige strukturelle
Veränderungen rasch sichtbar zu machen. In diesem Punkt sei das MRI der
Arthroskopie deutlich überlegen. Hinsichtlich der Entstehung der
Korbhenkelläsion sei die wissenschaftliche Literatur weitgehend geschlossen. So
bezeichneten Schönberger, Mehrtens und Valentin den Korbhenkel als
«typischerweise degenerativer Natur», da er sich nach überwiegender Ansicht
mehrzeitig oder schubweise entwickle. Identische Auslegungen fänden sich in den
Studien von Ludolph. Im OP-Bericht erwähne Dr. med. F.___ ein sehr grosses
Meniskusfragment, das er mit mehreren Meniskusnähten behandeln müsse. Ginge man
von einer traumatischen Läsion eines grossen medialen Meniskusrisses ein Tag
zuvor aus, würde man im MRI vom 28. Januar 2022 – aufgrund der dafür
erforderlichen direkten oder indirekten Krafteinwirkung – neben einem
Hämarthros, auch ein Knochenmarködem und / oder ligamentäre Begleitverletzungen
fordern müssen. Im MRI vom 28. Januar 2022 stelle sich bis auf die mediale
Meniskusläsion ein weitgehend unauffälliger Befund dar, zumal
Meniskusverletzungen im Vergleich zu Knochen-Knorpel- und Bandverletzungen
deutlich nachrangiger auftreten würden. Die Schreiben von Dr. med. F.___ würden
keine neuen medizinischen Aspekte enthalten, die zu einer Änderung der
bisherigen Stellungnahme führen könnten. Unter Wertung eines nicht ansatzweise
geeigneten Herganges, dem bis auf die mediale Meniskusläsion relativ
unauffälligen MRI einen Tag nach dem Ereignis sei die mediale Korbhenkelläsion
als degenerativ einzuschätzen.
5. Zu prüfen ist in erster Linie,
ob das vorstehend beschriebene Ereignis einen Unfall im Sinne von Art. 4
ATSG darstellt (vgl. E. II. 2.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin qualifizierte
das Ereignis vom 27. Januar 2022 nicht als Unfall im Sinne des Art. 4 ATSG,
zumal das Merkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors nicht gegeben sei.
5.1 Der äussere Faktor ist zentrales
Begriffsmerkmal eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff
konstituierenden – inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1.1). Nach der
Rechtsprechung ist der äussere Faktor ungewöhnlich, wenn er – nach einem
objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen
Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 142 V 219 E. 4.3.1). Das
Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann unter anderem in einer
unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der
Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt
ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf
einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei
einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu
bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt –
ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor.
Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert,
ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten
zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen
versucht. Das Auftreten von Schmerzen als solches ist demgegenüber kein
äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung. Einwirkungen, die
aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache
einer Gesundheitsschädigung. Bei Sportverletzungen ist das Merkmal der
Ungewöhnlichkeit ohne besonderes Vorkommnis zu verneinen. Ferner ist zu
beachten, dass sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem
versicherungsrechtlichen Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG deckt.
Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an
Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt (Urteil des
Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.2 Hinsichtlich des
Geschehensablaufs im vorliegenden Fall sind den vorliegenden Akten folgende
Angaben zu entnehmen: Aus der Schadenmeldung UVG vom 31. Januar 2022
(MA-Nr. 1) geht hervor, dass der Beschwerdeführer während des Kletterns
(Griffänderung) das Knie überdehnt habe. Dem Notfallbericht des E.___ vom 27.
Januar 2022 (MA-Nr. 20) lässt sich zur Anamnese entnehmen, der
Beschwerdeführer habe beim Klettern mit angewinkeltem Knie rechts nach rechts
weiterklettern wollen und Einklemmungsgefühl und Streckhemmung im rechten Knie
gehabt. Der durch den Beschwerdeführer verfassten Einsprache vom 22. März
2022 zum Vorfall vom 27. Januar 2022 (MA-Nr. 16) lässt sich entnehmen,
dass der Beschwerdeführer beim Bouldern in der Halle mit komplett angewinkeltem
rechten Knie nach rechts habe weiterklettern wollen. Sein komplettes
Körpergewicht habe auf dem rechten Bein gelastet. Mit sehr hoher Kraftausübung
im rechten Bein, um sich nach rechts oben strecken zu können. Durch die hohe
Belastung auf das Knie plus eine Fehlhaltung (Drehung des Knies nach innen)
habe er einen Schmerz im Knie verspürt. Danach habe er sich aufgrund
aufkommender Angst / Panik von ca. 1.5 bis 2 Metern auf die Matte fallen lassen
(Sturz). Auf der Matte sei der Schmerz nochmals viel stärker gewesen, vor allem
beim Strecken des rechten Beins. Im Arztzeugnis UVG des E.___ vom 28. März 2022
(MA-Nr. 21) wurde zum Unfallhergang Folgendes festgehalten: «Knieschmerzen und
Einklemmungsgefühl beim Klettern».
5.3 Aus
dem sich vorliegend präsentierenden Sachverhalt (E. II. 5.2 hiervor) lässt sich
kein ungewöhnlicher äusserer Faktor entnehmen, der den Rahmen des Alltäglichen
oder Üblichen sprengen würde. In der Unfallmeldung vom 31. Januar 2022
wurde angegeben, der Beschwerdeführer habe
während des Kletterns (Griffänderung) das Knie überdehnt. Dieser Aussage ist grundsätzlich Beweiswert
zuzumessen, handelt es sich dabei doch um eine «Aussage der ersten Stunde», die
in der Regel unbefangener und zuverlässiger ist, als spätere Darstellungen, die
bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher
oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 48;
Urteile des Bundesgerichts 8C_940/2015 vom 19. April 2016 E. 6.3 und
8C_762/2016 vom 18. Januar 2017 E. 5.3.2). Dasselbe gilt für den Notfallbericht
über die Erstbehandlung im E.___ vom 27. Januar 2022, wonach der
Beschwerdeführer beim Klettern mit angewinkeltem Knie rechts nach rechts habe
weiterklettern wollen und Einklemmungsgefühl und Streckhemmung im rechten Knie
gehabt habe. Auf diesen echtzeitlichen
Bericht ist abzustellen. So ist der
Beschwerdeführer beim Klettern weder gestolpert, noch ausgeglitten noch hat er
sich das Knie geprellt und es ist auch ansonsten keine unkoordinierte Bewegung
in dem Sinne dokumentiert, dass der Bewegungsablauf durch etwas
Programmwidriges oder Sinnfälliges, wie ein reflexartiges Abwehren eines
Sturzes etc. gestört worden wäre. Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie er in
seiner Einsprache vom 22. März 2022 geltend macht, sich von ca. 1.5 bis 2
Metern auf die Matte fallen gelassen hat, wäre dieser Sturz nicht als unüblich
bzw. ungewöhnlich zu qualifizieren. Einem diesfalls willentlich und
kontrolliert ausgeführten Sprung einer erwachsenen Person aus dieser Höhe auf
den – in einer Kletterhalle wohl etwas abgefederten – Boden kann nicht als
ungewöhnlich bezeichnet werden. Dies gilt selbst dann, wenn die betreffende
Person sich nicht regelmässig in dieser Weise körperlich betätigt, was beim
Beschwerdeführer wohl nicht zutrifft (vgl. MA-Nr. 32). Dadurch mag ein solcher
Sprung für sich allenfalls ungewohnt sein, dies genügt indes praxisgemäss
nicht, um das Element der Ungewöhnlichkeit als gegeben zu betrachten. Mithin
ist es nicht zu einer den normalen Bewegungsablauf beeinträchtigenden
Programmwidrigkeit gekommen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich UV.2016.00054 vom 12. September 2016 E. 5.2 mit Hinweisen). Da für die Bejahung eines Unfalls im Sinne von Art. 4
ATSG sämtliche Kriterien erfüllt sein müssen und im vorliegenden Fall das
Kriterium eines «ungewöhnlichen äusseren Faktors» nicht gegeben ist, ist das
Ereignis vom 27. Januar 2022 nicht als Unfall zu qualifizieren. Es erübrigt
sich damit ein Eingehen auf die restlichen Kriterien. Vom Beschwerdeführer wird auch
nicht bestritten, dass sich vorliegend am 27. Januar 2022 kein Unfall
im Rechtssinne (Art. 4 ATSG) zugetragen hat.
6. Zu prüfen bleibt demnach, ob
die Beschwerdegegnerin nach Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017
geltenden Fassung leistungspflichtig ist. Vorliegend besteht mit der Diagnose
einer Meniskusläsion eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG.
6.1 Gemäss dem zu dieser neueren
Bestimmung ergangenen BGE 146 V 51 ist für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG
zwar kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis
oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu
aArt. 9 Abs. 2 UVV mehr vorausgesetzt. Insoweit führt grundsätzlich bereits die
Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a – h UVG genannte
Körperschädigung vorliegt, nunmehr zur Vermutung, es handle sich hierbei um
eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden
muss. Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen
Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der
vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der
abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit
letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage
nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt
auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes
(Versicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des
versicherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) – auch nach
der UVG-Revision relevant. Zu betonen ist aber, dass der Unfallversicherer bei
Vorliegen einer Listenverletzung grundsätzlich in der Pflicht steht, Leistungen
zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit
durch Abnützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen
seiner Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung
einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Lässt
sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz
untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller
Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster
Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das
gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu
berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des
erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten (als Hilfsmittel bei
der medizinischen Beurteilung von Knieverletzungen bietet sich etwa ein
Knietrauma-Check an, publiziert in SÄZ 2016 S. 1742 ff.). Die verschiedenen
Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus
medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat
der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen –
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass
die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu
mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das
Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung
sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des
Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen.
6.2
6.2.1 Fest steht, dass der
Beschwerdeführer am 27. Januar 2022 während des Kletterns (Griffänderung) das
rechte Knie überdehnt hat. Er habe beim Klettern mit angewinkeltem Knie rechts
nach rechts weiterklettern wollen und Einklemmungsgefühl und Streckhemmung im
rechten Knie gehabt (vgl. E. II. 4.1 und 4.2 hiervor). Damit liegt ein
initiales, nicht ganz untergeordnetes Ereignis als potenzielle Ursache seines
Gesundheitsschadens vor.
6.2.2 Weiter zu prüfen ist sodann, ob
die vorliegenden Verletzungen als Listendiagnosen zu mehr als 50 % auf
Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Die Beschwerdegegnerin stützt
sich in ihrem Entscheid und ihren Rechtschriften im Wesentlichen auf die
Berichte ihres Vertrauensarztes Dr. med. D.___ vom 14. August 2022 (MA-Nr. 37)
und vom 15. Dezember 2022 (A.S. 38 ff.), weshalb nachfolgend deren Beweiswert
zu prüfen ist.
Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(vgl. E. II. 3.2 hiervor). Solche geringen Zweifel sind vorliegend mit Blick
auf die diametral voneinander abweichenden medizinischen Beurteilungen gegeben.
Während die Ärzte der Beschwerdegegnerin eine traumatische Genese des
Meniskusschadens ausschlossen, führten die behandelnden Ärzte diesen auf das
stattgehabte Ereignis zurück und verneinten dementsprechend eine degenerative
Läsion des Meniskus. Die Ansichten der Ärzte in Bezug auf die Einordnung der Meniskusschädigung
als traumatisch oder degenerativ / krankhaft weichen diametral
voneinander ab, ohne dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der ärztlicherseits
genannten Aspekte, die für oder gegen eine traumatische Genese sprechen,
überzeugend und nachvollziehbar einen Sachverhalt feststellte, der zumindest
überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2021 vom
10. November 2021 E. 4.4 mit Hinweisen). In der Beurteilung vom 14.
August 2022 (MA-Nr. 37) führte Dr. med. D.___ unter anderem aus, im
vorliegenden Fall sei nicht von einer frischen Ruptur oder Teilruptur des vKB
auszugehen. Nicht ausgeschlossen werden könne zumindest eine ältere Teilruptur
oder eine Elongation des vKB. Der klinische Befund der Erstuntersuchung
bestätige eher eine vordere antero-mediale Rotationsinstabilität. In den
allermeisten Fällen entstehe eine mediale Meniskusläsion im Sinne einer
Korbhenkelläsion nicht allein durch ein Trauma, sondern im Zusammenspiel
bereits älterer Mikrotraumata bzw. als Folge von Fehl- und Überlastungen auf
dem Boden einer bereits fortgeschrittenen Degeneration des Meniskus. Der hier
zugrundeliegende Mechanismus «beim Klettern mit angewinkeltem rechtem Knie
während einer Griffänderung und beim Weiterklettern» sei ohne Zweifel nicht
ansatzweise in der Lage, eine traumatische Meniskusläsion auslösen zu können. Nach
Schönberger sei der Korbhenkelriss typischerweise degenerativer Natur, da er
sich mehrzeitig bzw. schubweise entwickle. Seine Beurteilung erscheint zwar
grundsätzlich nachvollziehbar. Aber der behandelnde Arzt Dr. med. F.___ vermag
in der vom Beschwerdeführer veranlassten Stellungnahme vom 29. November
2022 (Urkunde-Nr. 5) zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung des
Vertrauensarztes hervorzurufen. Er bringt vor, in einer älteren Studie aus dem
Jahre 1983 habe sich lediglich bei 11 % der Patienten mit einer
Korbhenkelläsion eine gleichzeitige vKB-Ruptur gezeigt, was somit die Genese
einer isolierten Meniskusläsion unterstreiche. Gleichzeitig seien 80 % der
Korbhenkelläsionen der gleichen Studie traumatisch bedingt gewesen. Lediglich
20 % hätten kein bekanntes Trauma aufgewiesen. Dies in einer grossen
Studie mit 272 Patienten (Shakespeare et. al., JBJS 1983 VOL.65-B Nr. 4).
Somit sei die Aussage, dass die Korbhenkelläsion mehrheitlich als Folge einer
bereits fortgeschrittenen Degeneration des Meniskus auftrete, als falsch zu
widerlegen. Was den Erstbefund der Untersuchung auf der Notfallstation
anbelange, so werde von einem laschen Anschlag des vKB bei Streckhemmung ab 20°
gesprochen. Da bereits zu diesem Zeitpunkt eine Streckhemmung vorgelegen sei,
müsse der mediale Korbhenkel auch zu diesem Zeitpunkt luxiert gewesen sein, so
wie sich das kurz danach im MRI dargestellt habe. Die Beurteilung des vorderen
Kreuzbandes sei bei luxiertem Korbhenkelfragment klinisch nicht möglich, da der
Meniskus ja in der Notch impingiere und somit eine verlässliche klinische
Aussage nicht gemacht werden könne. Zudem sei ein lasches mediales Seitenband
beschrieben worden, welches sich anschliessend in der MRI-Untersuchung als
unauffällig dargestellt habe. Dieser Untersuchungsbefund sei daher kritisch zu
betrachten. Somit könne auch der klinische Befund einer anteromedialen
Rotationsinstabilität nicht vermutet werden, was Dr. med. D.___ aufgrund
dieses Erstuntersuchungsbefundes aber mache. Hiergegen bringt Dr. med. D.___ in
seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2022 (A.S. 38 ff.) wiederum vor, das
Ergebnis der Erstuntersuchung vom 27. Januar 2022 könne nicht
wegdiskutiert werden. Der verlängerte Lachmann-Test mit weichem Anschlag werde
ebenso wie eine vermehrte mediale Aufklappbarkeit dokumentiert. Die
Argumentation hingegen, die Beurteilung des vKB sei bei luxiertem
Korbhenkelfragment grundsätzlich nicht möglich, sei medizinisch nicht haltbar.
Nur bei untersuchungsbedingten starken Schmerzen sei die Aussage hinsichtlich
der klinischen Validierung eingeschränkt. In diesem Fall lägen keine relevanten
Beschwerden bei der Untersuchung vor. Es könne daher davon ausgegangen werden,
dass sowohl der lasche Anschlag des vKB und das lasche mediale Seitenband zum
Untersuchungszeitpunkt vorgelegen hätten. Eine antero-mediale
Rotationsinstabilität des rechten Kniegelenkes könne demnach nicht
ausgeschlossen werden. Im Weiteren legte Dr. med. D.___ dar, im vorliegenden
Schadenfall hätten kernspintomographisch eindeutige Hinweise für degenerative
Veränderungen des medialen und des lateralen Meniskus belegt werden können. In
Bezug auf die Problematik des vorderen Kreuzbandes sei festzustellen, dass
trotz fehlendem arthroskopischem Nachweis einer vKB-Ruptur Zeichen einer
vorderen Kreuzbandinsuffizienz mit konsekutiver Korbhenkelläsion, mukoider
Degeneration des lateralen Meniskus nicht ausgeschlossen werden könnten.
Dagegen wendet der behandelnde Arzt Dr. med. F.___ ein (Urkunde-Nr. 5), obwohl
im Operationsbericht vom 3. Februar 2022 ein intaktes vorderes Kreuzband
festgehalten werde, werde im Gutachten von Dr. med. D.___ weiterhin davon
ausgegangen, dass «zumindest eine ältere Teilruptur oder eine Elongation des
vKB erneut» vorliegen könnte. Wie aber bereits im Schreiben vom 7. Oktober 2022
(Urkunde-Nr. 4) festgehalten worden sei, sei der diagnostische Goldstandard
bezüglich einer Partialruptur des vorderen Kreuzbandes die Arthroskopie. Somit
sei nicht von einer Vorschädigung des Kreuzbandes auszugehen, wogegen Dr. med. D.___
daran festhält, dass das MRI das diagnostische Mittel der Wahl sei, um
strukturelle Veränderungen rasch sichtbar zu machen. In diesem Punkt sei das
MRI der Arthroskopie deutlich überlegen (A.S. 38 ff.). Dadurch werden
zusätzliche Zweifel an der Beurteilung des Vertrauensarztes Dr. med. D.___
hervorgerufen. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die
Beschwerdegegnerin bei einer Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG die
Beweislast hat, nachzuweisen, dass diese Diagnose zu mehr als 50 % auf eine
Krankheit und / oder ein degeneratives Geschehen zurückzuführen ist, was ihr
nach dem Gesagten nicht gelungen ist.
6.2.3 Nach dem Gesagten liegt keine
beweiskräftige ärztliche Beurteilung vor, die eine abschliessende Klärung des
Sachverhalts erlaubt. Unter diesen Umständen kann die gesetzliche Vermutung,
beim Beschwerdeführer liege eine von der Beschwerdegegnerin zu übernehmende
unfallähnliche Körperschädigung vor, (noch) nicht zum Zuge kommen. Die
Beschwerdegegnerin hat vielmehr aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43
ATSG) ein klärendes medizinisches Gutachten zu veranlassen und danach über den
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers erneut zu verfügen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_267/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 7.2.2). Die
Gutachtensperson wird sich unter Berücksichtigung der vorhandenen Akten dazu zu
äussern haben, ob die Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten
Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen
ist. Kommt sie zu dem begründeten und überzeugenden Schluss, dass die Verletzung
des Beschwerdeführers nicht überwiegend auf Verschleiss oder Krankheit
zurückzuführen ist, muss die Beschwerdegegnerin für die Folgen des
Meniskusschadens aufkommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2021 vom 10.
November 2021 E. 4.4 mit Hinweisen).
7. Damit ist der
Einspracheentscheid vom 25. August 2022 aufzuheben und die dagegen erhobene
Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen teilweise gutzuheissen. Die
Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der
vorliegenden Erwägungen vorgeht und sodann erneut entscheidet.
8.
8.1 Dem teilweise obsiegenden
Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu, da er nicht anwaltlich
vertreten ist.
8.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 25. August 2022 aufgehoben und
die Sache zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird. Diese hat im Sinne
der Erwägungen zu verfahren und anschliessend neu über den Anspruch des
Beschwerdeführers zu entscheiden.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und
Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)
sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Yalcin