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Entscheid

VSBES.2022.196

Unfallversicherung

19. Juni 2023Deutsch35 min

verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. April 2022 (MA-Nr. 24) betreffend

Source so.ch

Urteil vom 19. Juni 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Mobiliar

Versicherungsgesellschaft AG,

vertreten durch Fürsprecher Barbara Künzi-Egli

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 25. August 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1987 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 27. Januar 2022 seit

dem 1. April 2019 als Servicetechniker bei der Firma B.___ in [...] angestellt

und in dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen

obligatorisch bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert (Akten der Mobiliar [MA-Nr.] 1).

1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom 31.

Januar 2022 (MA-Nr. 1) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der

Beschwerdeführer habe am 27. Januar 2022 während des Kletterns das rechte Knie

überdehnt (Griffänderung). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin

medizinische Unterlagen sowie bei Dr. med. C.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beratender

Arzt, eine ärztliche Stellungnahme ein (MA-Nr. 12.1). Gestützt darauf

verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. April 2022 (MA-Nr. 24) betreffend

das Ereignis vom 27. Januar 2022 den Anspruch des Beschwerdeführers auf

Versicherungsleistungen, da kein Unfall im Rechtssinne vorliege. Dagegen erhob

der Beschwerdeführer am 6. April 2022 Einsprache (MA-Nr. 29), worauf die

Beschwerdegegnerin bei Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, Vertrauensarzt, eine weitere ärztliche

Beurteilung veranlasste (MA-Nr. 37). Gestützt darauf wies die

Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 25. August 2022 ab

(A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).

2. Gegen den Einspracheentscheid

vom 25. August 2022 erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September

2022 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

fristgerecht Beschwerde und stellt folgendes Rechtsbegehren:

Der Einspracheentscheid

vom 25. August 2022 sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen für

das Ereignis vom 27. Januar 2022 an den Beschwerdeführer auszurichten.

3. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2022 (A.S. 11 ff.) die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Replik vom 24. Oktober 2022

(A.S. 19 f.) hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Gleichzeitig

reicht er einen Operationsbericht des E.___ vom 4. Februar 2022 (Urkunde 3) und

einen Bericht von Dr. med. F.___, Oberarzt i.V., E.___, vom 7. Oktober

2022 (Urkunde 4) ein.

5. Mit Duplik vom 1. November 2022

(A.S. 24 ff.) bekräftigt die Beschwerdegegnerin ihren Standpunkt.

6. Mit Triplik vom 30. November

2022 (A.S. 31 f.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und

reicht eine Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom 29. November 2022

(Urkunde 5) ein.

7. Mit Eingabe vom 3. Januar 2023

lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen und reicht eine

Stellungnahme von Dr. med. D.___ vom 15. Dezember 2022 ein (A.S. 37 ff.).

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

angefochtenen Einspracheentscheides am 25. August 2022 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar,

4.

Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

1.3

Gemäss der Übergangsbestimmung

zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)

vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor

dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach

bisherigem Recht gewährt. Vor diesem Hintergrund ist auf den Unfall vom 27.

Januar 2022 das neue Recht anwendbar.

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes

bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).

Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines

ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder

den Tod zur Folge hat (Art. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Bei Sportverletzungen ohne besonderes

Vorkommnis ist die Ungewöhnlichkeit zu verneinen. Die äussere Einwirkung muss

den üblichen Bewegungsablauf programmwidrig beeinflussen. Von einer

Programmwidrigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Bewegungsablauf nach

einem objektiven Massstab nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den

jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber wenn ein

Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden

Sports fällt (Irene Hofer in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger /

Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N

41).

2.2

Die Unfallversicherung erbringt

ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht

vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2

UVG, in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung):

a. Knochenbrüche

b. Verrenkungen von Gelenken

c. Meniskusrisse

d. Muskelrisse

e. Muskelzerrungen

f. Sehnenrisse

g. Bandläsionen

h. Trommelfellverletzungen

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben der Versicherungsträger und das Gericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Zur Abklärung medizinischer

Sachverhalte ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen

angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen

sind (BGE 122 V 157 E. 1.b S. 159). Diese medizinischen Unterlagen hat das

Versicherungsgericht nach dem im Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz

der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) umfassend, objektiv

und inhaltsbezogen zu würdigen (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 399 f.). Das

bedeutet, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs

gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Bewertung

der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der

Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3.a S.

352).

3.2

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee

S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen,

sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225

E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen

der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht

eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf

dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel

auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014

E. 4.1).

4.

Streitig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht bezüglich des

Ereignisses vom 27. Januar 2022 mit Einspracheentscheid vom 25. August 2022

(A.S. 1 ff.) zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im

Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:

4.1

Gemäss Schadenmeldung UVG vom

31.

Januar 2022 (MA-Nr. 1) habe der Beschwerdeführer am 27. Januar 2022 in der

Boulderhalle in [...] während des Kletterns das rechte Knie überdehnt

(Griffänderung).

4.2

Dem Bericht der Radiologie des E.___

vom 27. Januar 2022 betreffend das rechte Knie lässt sich folgender Befund und

folgende Beurteilung entnehmen (MA-Nr. 9):

«Regelrechte Knochenstruktur

und –mineralisation. Achsengerechte Stellungsverhältnisse femorotibial.

Regelrechte Artikulationen in allen drei Kniegelenkskompartimenten. Keine

degenerativen Veränderungen. Keine Chondrocalcinose. Keine Fraktur. Reizlose

Weichteile.

Dem Notfallbericht des E.___ vom 27.

Januar 2022 (MA-Nr. 20) lässt sich die Diagnose «Va Knieverletzung dd

Innenband VKB Meniskus re Knie» entnehmen. Zur Anamnese wurde ausgeführt, dass

der Beschwerdeführer beim Klettern mit angewinkeltem Knie rechts nach rechts

habe weiterklettern wollen und Einklemmungsgefühl und Streckhemmung im rechten

Knie gehabt habe. Es sei eine deutliche Streckhemmung ab 20° mit möglichem

laschem medialen Seitenband und laschem Anschlag VKB festzustellen. Dem

Beschwerdeführer werde für die Zeit vom 27. Januar bis 6. Februar 2022 eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert.

4.3

Die MRI-Untersuchung des Kniegelenkes

oder Unterschenkels am 28. Januar 2022 im E.___ hat folgende Beurteilung

ergeben (MA-Nr. 10):

Distrahierter Lappenriss

des Innenmeniskus. Reizerguss mit Baker-Zyste. Wohl ältere Partialruptur des

vorderen Kreuzbandes. Patellaspitzensyndrom. Keine signifikante

Gonarthrosezeichen.

4.4

Am 3. Februar 2022

unterzog sich der Beschwerdeführer im E.___ einer Operation (Kniegelenksarthroskopie

rechts mit Reposition und Naht Innenmeniskus). Dem hierzu ergangenen

Operationsbericht vom 4. Februar 2022 (MA-Nr. 19) lässt sich die folgende

Diagnose entnehmen: «Luxierte mediale Korbhenkelläsion Innenmeniskus Knie

rechts, vom 27. Januar 2022». Der Beschwerdeführer habe sich vor einer Woche

beim Bouldern eine Distorsion des rechten Kniegelenkes zugezogen. Die

Erstversorgung sei auf der ambulanten Notfallstation bei bestehendem

Streckdefizit mit Einleitung einer MRI-Bildgebung erfolgt. Diese habe eine

luxierte mediale Korbhenkel-Läsion gezeigt. Die restlichen

Kniebinnenstrukturen, insbesondere das vordere Kreuzband, seien unauffällig. Es

sei daher mit dem Beschwerdeführer die arthroskopische Reposition und Naht des

Innenmeniskus besprochen worden.

4.5

In seiner Stellungnahme vom 12.

März 2022 stellte der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. C.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

die Diagnose einer älteren Partialruptur des vorderen Kreuzbandes des rechten

Knies (MA-Nr. 12.1). Es liege eine Körperschädgigung nach Art. 6 Abs. 2 lit. c

UVG (Meniskusrisse) vor, welche aber vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung

zurückzuführen sei. Klettern sei eine sehr anstrengende Belastung des gesamten

Körpers. Die Bewegungen seien spontan, gewollt und ohne äusseren Einfluss. Wenn

eine Läsion des vorderen Kreuzbandes vorliege, gehe die beschriebene

Meniskusläsion auf ein nicht dokumentiertes Ereignis oder auf Degeneration

zurück. Die «Griffänderung» oder das Umgreifen könnten mit überwiegender

Dispositiv

Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Meniskusläsion führen. Es liege demnach kein

Unfall oder unfallähnliches Ereignis vor.

4.6 Am 22. März 2022 beschrieb der

Beschwerdeführer den Unfallhergang folgendermassen (MA-Nr. 16): Beim Bouldern

in der Halle mit komplett angwinkeltem Knie habe der Beschwerdeführer weiter

nach rechts klettern wollen. Sein komplettes Körpergewicht habe auf dem rechten

Bein gelastet. Mit sehr hoher Kraftausübung im rechten Bein, um sich nach

rechts oben strecken zu können. Durch die hohe Belastung auf das Knie plus eine

Fehlhaltung (Drehung des Knies nach innen) habe er einen Schmerz im Knie

verspürt. Danach habe er sich aufgrund aufkommender Angst / Panik von ca. 1.5

bis 2 Metern auf die Matte fallen lassen (Sturz). Auf der Matte sei der

Schmerz nochmals viel stärker gewesen, vor allem beim Strecken des rechten

Beins. Ebenfalls bestätige der ausführende Arzt Dr. med. F.___, dass es

sich beim besagten Ereignis eindeutig um einen Unfall handle.

4.7 Nachdem die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. März 2022 in Aussicht gestellt

hatte, einen Anspruch auf Versicherungsleistungen zu verneinen, reichte der

Beschwerdeführer eine Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. med. F.___,

Oberarzt i.V., E.___, vom 24. März 2022 ein (MA-Nr. 17). Dr. med. F.___ führte

aus, beim Beschwerdeführer bestehe ein klar dokumentiertes Unfallereignis beim

Bouldern: Sturz und Distorsion und anschliessendem Streckdefizit und starken

Schmerzen medialseitig. Zuvor hätten bei diesem jungen, polysportiven und

aktiven Beschwerdeführer keine Kniebeschwerden bestanden. Korrespondierend dazu

zeigten sich in der intraoperativen Arthroskopie keine degenerativen

Veränderungen sowohl des Meniskus als auch des Knorpelüberzuges, was die

Theorie einer degenerativen Genese ausschliesse. Somit liege hier klar der

Tatbestand eines Unfalls mit plötzlicher, nicht beabsichtigter, schädigender

Einwirkung eines äusseren Faktors auf den menschlichen Körper vor. Aus Sicht

von Dr. med. F.___ sei der Fall klar unfallbedingt.

4.8 Dem Sprechstundenbericht des E.___

vom 5. Mai 2022 (MA-Nr. 32) lässt sich die folgende Diagnose entnehmen:

Status nach

Kniegelenksarthroskopie rechts mit Reposition und Naht des Innenmeniskus (5x

Arthrex FiberStitch All-inside) am 3. Februar 2022 mit / bei:

·

Luxierter medialer

Korbhenkelläsion Innenmeniskus Knie rechts vom 27. Januar 2022

Zur Anamnese wurde ausgeführt, es sei

die geplante klinische Kontrolle drei Monate postoperativ erfolgt. Der

Beschwerdeführer sei mit dem Verlauf sehr zufrieden und im Alltag nahezu

beschwerdefrei, es bestünden nur noch diskrete Restbeschwerden. Der

Beschwerdeführer könne nun langsam stufenweise seine sportlichen Aktivitäten

(Klettern, Gleitschirmfliegen, Ping Pong, etc.) wieder aufnehmen. In drei

Monaten werde eine Abschlusskontrolle erfolgen. Betreffend die Ablehnung der

Kostenübernahme durch den Unfallversicherer sei erneut zu erwähnen, dass ihrer

Ansicht nach ganz klar eine Unfallfolge vorliege. Die vom Radiologen beschriebene

«wohl ältere Partialruptur des vorderen Kreuzbandes» sei für sie klinisch wie

radiologisch nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe symmetrisch zur

Gegenseite einen satten Anschlag, ohne verlängerte a.p.-Translation. Zudem habe

der Beschwerdeführer in der Vergangenheit kein entsprechendes Trauma erlitten.

Eine Läsion des vorderen Kreuzbandes bestehe MR-radiologisch nicht.

Intraoperativ sei das vordere Kreuzband am 3. Februar 2022 ebenso als intakt

beschrieben worden. Es könne ihrer Ansicht nach also nicht dahingehend

argumentiert werden, dass die Meniskus-Korbhenkelläsion als Folge eines

instabilen Knies bei alter VKB-Partialruptur entstanden sei. Ihrer Ansicht nach

sei die Unfallkausalität also ganz klar gegeben. Dem Beschwerdeführer werde empfohlen,

den Vergleich nicht zu akzeptieren und Widerspruch einzulegen.

4.9 Die Beschwerdegegnerin

veranlasste daraufhin bei Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie

und Traumatologie des Bewegungsapparates, Vertrauensarzt, eine medizinische Aktenbeurteilung,

welche am 14. August 2022 erstattet wurde (MA-Nr. 37). Er führte aus,

der Beschwerdeführer habe nach Kenntnis der medizinischen Berichte am 27.

Januar 2022 beim Klettern mit angewinkeltem rechtem Knie während einer Griffänderung

und beim Weiterklettern ein Einklemmungsgefühl und eine Streckhemmung verspürt.

Im Rahmen der Erstuntersuchung im E.___ vom selben Tag zeige sich klinisch eine

deutliche Streckhemmung ab 20°, ein lasches mediales Seitenband und ein lascher

Anschlag des vKB. Die bildgebenden Befunde (Röntgen rechtes Kniegelenk in zwei

Ebenen und MRI rechtes Kniegelenk vom 28. Januar 2022) würden ossäre

Läsionen ausschliessen. Das MRI beschreibe einen deutlichen Reizerguss mit

Baker-Zyste und teilweiser Involution des durchgängig abgrenzbaren vKB, eine

geringe Angulierung des hKB, das als ein Hinweis auf eine Läsion des vKB im

Sinne einer Ruptur oder Teilruptur hindeuten könnte. Darüber hinaus werde ein

gering distrahierter Lappenriss des medialen Meniskus und eine geringe mukoide

Degeneration des lateralen Meniskus und Signalveränderungen der proximalen

Patellarsehne festgestellt. Während der Arthroskopie vom 3. Februar 2022

beschreibe der Operateur eine inkarzerierte Korbhenkelläsion des medialen

Meniskus, ein unauffälliges und intaktes vorderes und hinteres Kreuzband sowie

einen unauffälligen lateralen Meniskus. Aus versicherungsmedizinischer Sicht

liege eine Listenverletzung lit. «c» vor. Von einer frischen Ruptur oder

Teilruptur des vKB sei nicht auszugehen. Nicht ausgeschlossen werden könne

zumindest eine ältere Teilruptur oder eine Elongation des vKB. Der klinische

Befund der Erstuntersuchung bestätige eher eine vordere antero-mediale

Rotationsinstabilität. Die mediale Meniskusläsion im Sinne einer Korbhenkelläsion

entstehe nicht obligat als Folge einer vKB-Ruptur. In den allermeisten Fällen

entstehe sie nicht allein durch ein Trauma, sondern im Zusammenspiel bereits

älterer Mikrotraumata bzw. als Folge aufgrund von Fehl- und Überlastungen auf

dem Boden einer bereits fortgeschrittenen Degeneration des Meniskus. Die

wissenschaftliche Literatur unterscheide hinsichtlich einer traumatischen

Diskontinuität eines Meniskus nach Schönberger nicht geeignete und geeignete

Mechanismen. Der hier zugrundeliegende Mechanismus «beim Klettern mit

angewinkeltem rechtem Knie während einer Griffänderung und beim Weiterklettern»

sei ohne Zweifel nicht ansatzweise in der Lage, eine traumatische

Meniskusläsion auslösen zu können. Bei indirekter Krafteinwirkung sei, bei

Fehlen von Begleitverletzungen, nur ein Drehsturz geeignet, eine isolierte

Meniskusverletzung zu verursachen. Nach Schönberger sei der Korbhenkelriss

typischerweise degenerativer Natur, da er sich mehrzeitig bzw. schubweise

entwickle und oft erst durch rezidivierende Blockierungen diagnostiziert werde.

Als Folge häufiger Fehlbelastungen durch Extrembelastungen der Kniegelenke

könnten sich stumme Degenerationserscheinungen zu vorzeitigen schmerzhaften

Verschleisserscheinungen verstärken. Gemäss der wissenschaftlichen Lehrmeinung

sei eine isolierte Verletzung eines Meniskus kaum vorstellbar. Nach Ludolph sei

die isolierte Meniskusverletzung nur durch einen Drehsturz zu erklären, bei dem

der Fuss fest fixiert sei. Indirekte Hergänge könnten nur dann einen Meniskus

verletzen, wenn der Kapsel-Band-Apparat (Kreuz- und Seitenbänder) verletzt bzw.

zerrissen sei. Im vorliegenden Schadenfall könnten kernspintomographisch

eindeutige Hinweise für degenerative Veränderungen des medialen und des

lateralen Meniskus belegt werden. Die Aussagen der E.___ seien hinsichtlich des

Ereignisses und der Kausalität nicht korrekt, so habe der Beschwerdeführer bei

dem Ereignis weder eine Distorsion des Kniegelenkes, noch einen Sturz erlitten.

Ausserdem könnten Texturstörungen der Meniscii makroskopisch nicht sicher

beurteilt werden. In Bezug auf die Problematik des vKB sei festzustellen, dass

trotz fehlendem arthroskopischem Nachweis einer vKB-Ruptur Zeichen einer

vorderen Kreuzbandinsuffizienz mit konsekutiver Korbhenkelläsion, mukoider

Degeneration des lateralen Meniskus nicht ausgeschlossen werden könnten. Der

Hergang des Ereignisses und die kernspintomographische Abklärung sowie der

Nachweis einer Korbhenkelläsion sprächen mit der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit für eine degenerative mediale Meniskusläsion.

4.10 Im vorliegenden

Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn reichte

der Beschwerdeführer die folgenden Stellungnahmen des behandelnden Arztes Dr.

med. F.___ ein:

4.10.1 In seiner Stellungnahme vom 7.

Oktober 2022 (Urkunde-Nr. 4) führte Dr. med. F.___ Folgendes aus: Der

Beschwerdeführer habe sich noch einmal in Bezug auf das Schadensereignis vom

27. Januar 2022 mit Bitte um eine Stellungnahme an ihn gewendet. Dr. med. F.___

habe den Beschwerdeführer damals erstmalig im Rahmen seiner Sprechstunde vom 1.

Februar 2022 bei im MRI diagnostizierter luxierter medialer Korbhenkelläsion

des Innenmeniskus am rechten Kniegelenk gesehen. Auch bei erneuter Durchsicht

der MRI-Bilder lasse sich festhalten, dass sich in diesen keine Schädigung des

vorderen Kreuzbandes feststellen lasse. Auch der übliche tibiale und femorale

Bone Bruise, welcher mit einer akuten Kreuzbandruptur einhergehe, lasse sich

auf den Bildern nicht abgrenzen. Analog dazu habe sich auch in der Arthroskopie

vom 3. Februar 2022 das Kreuzband als unauffällig mit erhaltenem

Synovialschlauch und guter Spannung dargestellt. Es hätten sich somit keine

Hinweise für eine akute oder vorbestehende Schädigung des vorderen Kreuzbandes

gefunden. Analog sei dies durch seine Kollegen Dres. med. G.___ und H.___ im

Rahmen der Sprechstunde vom 26. April 2022 bei erneuter Durchsicht der MRI- und

Operationsbilder unabhängig von ihm beurteilt worden. In den externen Gutachten

werde immer auf eine Vorschädigung des vorderen Kreuzbandes im Sinne einer

Teilruptur hingewiesen. Gemäss aktuell geltender Literatur könne die Diagose

einer Partialruptur in erster Linie in der Arthroskopie und nicht im MRI

gestellt werden (Sonnery-Cottet B. et al. Partial tears of the anterior cruciate

ligament, Traumatol Surg Res, 2016). In

dieser Publikation aus dem Jahr 2012 werde die Genauigkeit des MRI bzgl. der

Diagnose einer Partialruptur des vorderen Kreuzbandes mit 25 bis 53 %

angegeben, was als unzureichend zu bewerten sei (Van Dyck et al. Partial tear of the anterior

cruciate ligament of the knee: injury patterns on MR imaging, KSSTA 2012). Es bestehe somit bei arthroskopisch

unauffälligem vorderen Kreuzband keine Vorschädigung und das MRI sei in Bezug

auf diese Fragestellung kein geeignetes diagnostisches Mittel.

4.10.2 Am 29. November 2022 nahm Dr. med.

F.___ Stellung zur Beurteilung von Dr. med. D.___ vom 14. August 2022

(Urkunde-Nr. 5). Er legte dar, seiner Meinung nach beinhalte diese Beurteilung

mehrere Punkte, die so nicht korrekt seien. Zunächst werde auf den Erstbefund

der Untersuchung auf der Notfallstation des E.___ verwiesen. Im Bericht werde

von einem laschen Anschlag des VKB bei Streckhemmung ab 20° gesprochen. Da

bereits zu diesem Zeitpunkt eine Streckhemmung vorgelegen sei, müsse der

mediale Korbhenkel auch zu diesem Zeitpunkt luxiert gewesen sein, so wie sich

das kurz danach im MRI darstelle. Die Beurteilung des vorderen Kreuzbandes sei

bei luxiertem Korbhenkelfragment klinisch nicht möglich, da der Meniskus ja in

der Notch impingiere und somit eine verlässliche klinische Aussage nicht

gemacht werden könne. Zudem sei ein lasches mediales Seitenband beschrieben

worden, welches sich anschliessend in der MRI-Untersuchung als unauffällig

darstelle. Dieser Untersuchungsbefund sei daher sicherlich sehr kritisch zu

betrachten. Somit könne auch der klinische Befund einer anteromedialen

Rotationsinstabilität nicht vermutet werden, was der Gutachter aufgrund dieses

Erstuntersuchungsbefundes aber mache. Obwohl im Operationsbericht vom 3. Februar

2022 ein intaktes vorderes Kreuzband festgehalten werde, werde in dem

Untersuchungsgutachten weiterhin davon ausgegangen, dass «zumindest eine ältere

Teilruptur oder eine Elongation des VKB erneut» vorliegen könnte. Wie aber

bereits im letzten Schreiben festgehalten, sei der diagnostische Goldstandard

bezüglich einer Partialruptur des vorderen Kreuzbandes die Arthroskopie. Somit

sei nicht von einer Vorschädigung des Kreuzbandes auszugehen. In einer älteren

Studie aus dem Jahre 1983 habe sich lediglich bei 11 % der Patienten mit

einer Korbhenkelläsion eine gleichzeitige VKB-Ruptur gezeigt, was somit die

Genese einer isolierten Meniskusläsion unterstreiche. Gleichzeitig seien

80 % der Korbhenkelläsionen der gleichen Studie traumatisch bedingt

gewesen. Lediglich 20 % hätten kein bekanntes Trauma aufgewiesen. Dies in

einer grossen Studie mit 272 Patienten (Shakespeare et. al., JBJS 1983 VOL.65-B

Nr. 4). Somit sei auch die Aussage, dass die Korbhenkelläsion mehrheitlich

als Folge einer bereits fortgeschrittenen Degeneration des Meniskus auftrete,

als falsch zu widerlegen. Es bleibe zusammenfassend festzuhalten, dass die

vorliegende Argumentation nicht konklusiv sei, da immer wieder auf die

lediglich durch die Radiologen beschriebene Teilläsion des vorderen Kreuzbandes

und der damit konsekutiv einhergehenden Instabilität aufbaue. Weiterhin basiere

die Argumentation auf der Annahme, dass Korbhenkelläsionen meistens degenerativ

bedingt seien, was jedoch in der grossen, oben zitierten Studie nicht habe

gezeigt werden können.

4.11 In der ebenfalls im

Beschwerdeverfahren eingegangenen Stellungnahme vom 15. Dezember 2022

(A.S. 38 ff.) hielt Dr. med. D.___ fest, im Schreiben vom 29. November 2022

führe Dr. med. F.___ aus, dass aufgrund des luxierten Korbhenkelfragmentes eine

klinische Beurteilung einer anteromedialen Rotationsinstabilität nicht möglich

sei und der Untersuchungsbefund daher sehr kritisch gesehen werden müsse. Nach

Dr. med. F.___ sei die Arthroskopie der diagnostische Goldstandard

bezüglich der vKB-Partialruptur. Er zitiere eine ältere Studie, nach der ca.

11 % der Patienten mit einer Korbhenkelläsion eine gleichzeitige

vKB-Ruptur aufgewiesen hätten. Gleichzeitig seien 80 % der Korbhenkelläsionen

in der Studie traumatisch bedingt, nur bei 20 % sei kein bekanntes Trauma

gewesen. Damit sei die Aussage, dass die Korbhenkelläsion mehrheitlich Folge

einer bereits bestehenden Degeneration sei, als falsch widerlegt. Laut Dr. med.

D.___ könne das Ergebnis der Erstuntersuchung vom 27. Januar 2022 nicht

wegdiskutiert werden. Der verlängerte Lachmann-Test mit weichem Anschlag werde

ebenso wie eine vermehrte mediale Aufklappbarkeit dokumentiert. Die Argumentation

hingegen, die Beurteilung des vKB sei bei luxiertem Korbhenkelfragment

grundsätzlich nicht möglich, sei medizinisch nicht haltbar. Nur bei

untersuchungbedingten starken Schmerzen sei die Aussage hinsichtlich der

klinischen Validierung eingeschränkt. In diesem Fall lägen keine relevanten

Beschwerden bei der Untersuchung vor. Es könne daher davon ausgegangen werden,

dass sowohl der lasche Anschlag des vKB und das lasche mediale Seitenband zum

Untersuchungszeitpunkt vorgelegen hätten. Eine antero-mediale

Rotationsinstabilität des rechten Kniegelenkes könne demnach nicht

ausgeschlossen werden. In Bezug auf den Hergang des Ereignisses vom 27. Januar

2022 werde in der Anamnese des Berichtes vom 27. Januar 2022 angegeben: «Hatte

beim Klettern mit angewinkelten Knie rechts nach re weiterklettern wollen und

Einklemmungsgefühl und Streckhemmung im re Knie gehabt». Abgesehen davon, dass

der oben genannte Hergang nach der wissenschaftlichen Literatur in Bezug auf

eine traumatische Meniskusläslon nicht nur ungeeignet sei, lasse sich hierdurch

keine aussergewöhnliche Krafteinwirkung, z.B. im Sinne einer Distorsion auf das

rechte Kniegelenk, belegen. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers seien die

Schmerzen bereits beim Klettern aufgetreten, der Sturz habe erst im Nachhinein

stattgefunden. Folge man den Ausführungen von Dr. med. F.___, könnte angenommen

werden, dass eine Korbhenkelläsion grundsätzlich eine vKB-Ruptur voraussetze.

Korbhenkelläsionen könnten sowohl bei vKB-lnstabilitäten, als auch bei

beruflichen und freizeitsportlichen langjährigen chronischen Überlastungen

sowie bei einer Stoffwechselstörung entstehen. Ein Punkt, der von Dr. med. F.___

nicht angesprochen werde, stelle die Befundbeschreibung des MRI vom 28. Januar

2022 dar. Im Gegensatz zu den Ausführungen von Dr. med. F.___ hätten sich

sichtbare degenerative Veränderungen der Menisken im Sinne einer mukoiden

Degeneration gezeigt, daneben auch eine Baker Zyste als Hinweis für eine

intraartikuläre chronische Schädigung des Kniegelenkes. In diesem Zusammenhang

würden die Ausführungen zu anfällig fehlenden degenerativen Veränderungen des

Kniegelenkes nicht erstaunen. Makroskopisch seien diese nicht beurteilbar, da

sich die degenerativen Veränderungen im Innern des Meniskusgewebes bildeten.

Das MRI sei das diagnostische Mittel der Wahl, um derartige strukturelle

Veränderungen rasch sichtbar zu machen. In diesem Punkt sei das MRI der

Arthroskopie deutlich überlegen. Hinsichtlich der Entstehung der

Korbhenkelläsion sei die wissenschaftliche Literatur weitgehend geschlossen. So

bezeichneten Schönberger, Mehrtens und Valentin den Korbhenkel als

«typischerweise degenerativer Natur», da er sich nach überwiegender Ansicht

mehrzeitig oder schubweise entwickle. Identische Auslegungen fänden sich in den

Studien von Ludolph. Im OP-Bericht erwähne Dr. med. F.___ ein sehr grosses

Meniskusfragment, das er mit mehreren Meniskusnähten behandeln müsse. Ginge man

von einer traumatischen Läsion eines grossen medialen Meniskusrisses ein Tag

zuvor aus, würde man im MRI vom 28. Januar 2022 – aufgrund der dafür

erforderlichen direkten oder indirekten Krafteinwirkung – neben einem

Hämarthros, auch ein Knochenmarködem und / oder ligamentäre Begleitverletzungen

fordern müssen. Im MRI vom 28. Januar 2022 stelle sich bis auf die mediale

Meniskusläsion ein weitgehend unauffälliger Befund dar, zumal

Meniskusverletzungen im Vergleich zu Knochen-Knorpel- und Bandverletzungen

deutlich nachrangiger auftreten würden. Die Schreiben von Dr. med. F.___ würden

keine neuen medizinischen Aspekte enthalten, die zu einer Änderung der

bisherigen Stellungnahme führen könnten. Unter Wertung eines nicht ansatzweise

geeigneten Herganges, dem bis auf die mediale Meniskusläsion relativ

unauffälligen MRI einen Tag nach dem Ereignis sei die mediale Korbhenkelläsion

als degenerativ einzuschätzen.

5. Zu prüfen ist in erster Linie,

ob das vorstehend beschriebene Ereignis einen Unfall im Sinne von Art. 4

ATSG darstellt (vgl. E. II. 2.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin qualifizierte

das Ereignis vom 27. Januar 2022 nicht als Unfall im Sinne des Art. 4 ATSG,

zumal das Merkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors nicht gegeben sei.

5.1 Der äussere Faktor ist zentrales

Begriffsmerkmal eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff

konstituierenden – inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1.1). Nach der

Rechtsprechung ist der äussere Faktor ungewöhnlich, wenn er – nach einem

objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen

Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 142 V 219 E. 4.3.1). Das

Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann unter anderem in einer

unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der

Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt

ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf

einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei

einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu

bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt –

ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor.

Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert,

ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten

zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen

versucht. Das Auftreten von Schmerzen als solches ist demgegenüber kein

äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung. Einwirkungen, die

aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache

einer Gesundheitsschädigung. Bei Sportverletzungen ist das Merkmal der

Ungewöhnlichkeit ohne besonderes Vorkommnis zu verneinen. Ferner ist zu

beachten, dass sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem

versicherungsrechtlichen Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG deckt.

Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an

Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt (Urteil des

Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2 mit Hinweisen).

5.2 Hinsichtlich des

Geschehensablaufs im vorliegenden Fall sind den vorliegenden Akten folgende

Angaben zu entnehmen: Aus der Schadenmeldung UVG vom 31. Januar 2022

(MA-Nr. 1) geht hervor, dass der Beschwerdeführer während des Kletterns

(Griffänderung) das Knie überdehnt habe. Dem Notfallbericht des E.___ vom 27.

Januar 2022 (MA-Nr. 20) lässt sich zur Anamnese entnehmen, der

Beschwerdeführer habe beim Klettern mit angewinkeltem Knie rechts nach rechts

weiterklettern wollen und Einklemmungsgefühl und Streckhemmung im rechten Knie

gehabt. Der durch den Beschwerdeführer verfassten Einsprache vom 22. März

2022 zum Vorfall vom 27. Januar 2022 (MA-Nr. 16) lässt sich entnehmen,

dass der Beschwerdeführer beim Bouldern in der Halle mit komplett angewinkeltem

rechten Knie nach rechts habe weiterklettern wollen. Sein komplettes

Körpergewicht habe auf dem rechten Bein gelastet. Mit sehr hoher Kraftausübung

im rechten Bein, um sich nach rechts oben strecken zu können. Durch die hohe

Belastung auf das Knie plus eine Fehlhaltung (Drehung des Knies nach innen)

habe er einen Schmerz im Knie verspürt. Danach habe er sich aufgrund

aufkommender Angst / Panik von ca. 1.5 bis 2 Metern auf die Matte fallen lassen

(Sturz). Auf der Matte sei der Schmerz nochmals viel stärker gewesen, vor allem

beim Strecken des rechten Beins. Im Arztzeugnis UVG des E.___ vom 28. März 2022

(MA-Nr. 21) wurde zum Unfallhergang Folgendes festgehalten: «Knieschmerzen und

Einklemmungsgefühl beim Klettern».

5.3 Aus

dem sich vorliegend präsentierenden Sachverhalt (E. II. 5.2 hiervor) lässt sich

kein ungewöhnlicher äusserer Faktor entnehmen, der den Rahmen des Alltäglichen

oder Üblichen sprengen würde. In der Unfallmeldung vom 31. Januar 2022

wurde angegeben, der Beschwerdeführer habe

während des Kletterns (Griffänderung) das Knie überdehnt. Dieser Aussage ist grundsätzlich Beweiswert

zuzumessen, handelt es sich dabei doch um eine «Aussage der ersten Stunde», die

in der Regel unbefangener und zuverlässiger ist, als spätere Darstellungen, die

bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher

oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 48;

Urteile des Bundesgerichts 8C_940/2015 vom 19. April 2016 E. 6.3 und

8C_762/2016 vom 18. Januar 2017 E. 5.3.2). Dasselbe gilt für den Notfallbericht

über die Erstbehandlung im E.___ vom 27. Januar 2022, wonach der

Beschwerdeführer beim Klettern mit angewinkeltem Knie rechts nach rechts habe

weiterklettern wollen und Einklemmungsgefühl und Streckhemmung im rechten Knie

gehabt habe. Auf diesen echtzeitlichen

Bericht ist abzustellen. So ist der

Beschwerdeführer beim Klettern weder gestolpert, noch ausgeglitten noch hat er

sich das Knie geprellt und es ist auch ansonsten keine unkoordinierte Bewegung

in dem Sinne dokumentiert, dass der Bewegungsablauf durch etwas

Programmwidriges oder Sinnfälliges, wie ein reflexartiges Abwehren eines

Sturzes etc. gestört worden wäre. Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie er in

seiner Einsprache vom 22. März 2022 geltend macht, sich von ca. 1.5 bis 2

Metern auf die Matte fallen gelassen hat, wäre dieser Sturz nicht als unüblich

bzw. ungewöhnlich zu qualifizieren. Einem diesfalls willentlich und

kontrolliert ausgeführten Sprung einer erwachsenen Person aus dieser Höhe auf

den – in einer Kletterhalle wohl etwas abgefederten – Boden kann nicht als

ungewöhnlich bezeichnet werden. Dies gilt selbst dann, wenn die betreffende

Person sich nicht regelmässig in dieser Weise körperlich betätigt, was beim

Beschwerdeführer wohl nicht zutrifft (vgl. MA-Nr. 32). Dadurch mag ein solcher

Sprung für sich allenfalls ungewohnt sein, dies genügt indes praxisgemäss

nicht, um das Element der Ungewöhnlichkeit als gegeben zu betrachten. Mithin

ist es nicht zu einer den normalen Bewegungsablauf beeinträchtigenden

Programmwidrigkeit gekommen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons

Zürich UV.2016.00054 vom 12. September 2016 E. 5.2 mit Hinweisen). Da für die Bejahung eines Unfalls im Sinne von Art. 4

ATSG sämtliche Kriterien erfüllt sein müssen und im vorliegenden Fall das

Kriterium eines «ungewöhnlichen äusseren Faktors» nicht gegeben ist, ist das

Ereignis vom 27. Januar 2022 nicht als Unfall zu qualifizieren. Es erübrigt

sich damit ein Eingehen auf die restlichen Kriterien. Vom Beschwerdeführer wird auch

nicht bestritten, dass sich vorliegend am 27. Januar 2022 kein Unfall

im Rechtssinne (Art. 4 ATSG) zugetragen hat.

6. Zu prüfen bleibt demnach, ob

die Beschwerdegegnerin nach Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017

geltenden Fassung leistungspflichtig ist. Vorliegend besteht mit der Diagnose

einer Meniskusläsion eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG.

6.1 Gemäss dem zu dieser neueren

Bestimmung ergangenen BGE 146 V 51 ist für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG

zwar kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis

oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu

aArt. 9 Abs. 2 UVV mehr vorausgesetzt. Insoweit führt grundsätzlich bereits die

Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a – h UVG genannte

Körperschädigung vorliegt, nunmehr zur Vermutung, es handle sich hierbei um

eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden

muss. Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen

Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der

vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der

abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit

letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage

nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt

auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes

(Versicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des

versicherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) – auch nach

der UVG-Revision relevant. Zu betonen ist aber, dass der Unfallversicherer bei

Vorliegen einer Listenverletzung grundsätzlich in der Pflicht steht, Leistungen

zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit

durch Abnützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen

seiner Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung

einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Lässt

sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz

untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller

Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster

Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das

gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu

berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des

erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten (als Hilfsmittel bei

der medizinischen Beurteilung von Knieverletzungen bietet sich etwa ein

Knietrauma-Check an, publiziert in SÄZ 2016 S. 1742 ff.). Die verschiedenen

Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus

medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat

der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen –

mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass

die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu

mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das

Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung

sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des

Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen.

6.2

6.2.1 Fest steht, dass der

Beschwerdeführer am 27. Januar 2022 während des Kletterns (Griffänderung) das

rechte Knie überdehnt hat. Er habe beim Klettern mit angewinkeltem Knie rechts

nach rechts weiterklettern wollen und Einklemmungsgefühl und Streckhemmung im

rechten Knie gehabt (vgl. E. II. 4.1 und 4.2 hiervor). Damit liegt ein

initiales, nicht ganz untergeordnetes Ereignis als potenzielle Ursache seines

Gesundheitsschadens vor.

6.2.2 Weiter zu prüfen ist sodann, ob

die vorliegenden Verletzungen als Listendiagnosen zu mehr als 50 % auf

Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Die Beschwerdegegnerin stützt

sich in ihrem Entscheid und ihren Rechtschriften im Wesentlichen auf die

Berichte ihres Vertrauensarztes Dr. med. D.___ vom 14. August 2022 (MA-Nr. 37)

und vom 15. Dezember 2022 (A.S. 38 ff.), weshalb nachfolgend deren Beweiswert

zu prüfen ist.

Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(vgl. E. II. 3.2 hiervor). Solche geringen Zweifel sind vorliegend mit Blick

auf die diametral voneinander abweichenden medizinischen Beurteilungen gegeben.

Während die Ärzte der Beschwerdegegnerin eine traumatische Genese des

Meniskusschadens ausschlossen, führten die behandelnden Ärzte diesen auf das

stattgehabte Ereignis zurück und verneinten dementsprechend eine degenerative

Läsion des Meniskus. Die Ansichten der Ärzte in Bezug auf die Einordnung der Meniskusschädigung

als traumatisch oder degenerativ / krankhaft weichen diametral

voneinander ab, ohne dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der ärztlicherseits

genannten Aspekte, die für oder gegen eine traumatische Genese sprechen,

überzeugend und nachvollziehbar einen Sachverhalt feststellte, der zumindest

überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2021 vom

10. November 2021 E. 4.4 mit Hinweisen). In der Beurteilung vom 14.

August 2022 (MA-Nr. 37) führte Dr. med. D.___ unter anderem aus, im

vorliegenden Fall sei nicht von einer frischen Ruptur oder Teilruptur des vKB

auszugehen. Nicht ausgeschlossen werden könne zumindest eine ältere Teilruptur

oder eine Elongation des vKB. Der klinische Befund der Erstuntersuchung

bestätige eher eine vordere antero-mediale Rotationsinstabilität. In den

allermeisten Fällen entstehe eine mediale Meniskusläsion im Sinne einer

Korbhenkelläsion nicht allein durch ein Trauma, sondern im Zusammenspiel

bereits älterer Mikrotraumata bzw. als Folge von Fehl- und Überlastungen auf

dem Boden einer bereits fortgeschrittenen Degeneration des Meniskus. Der hier

zugrundeliegende Mechanismus «beim Klettern mit angewinkeltem rechtem Knie

während einer Griffänderung und beim Weiterklettern» sei ohne Zweifel nicht

ansatzweise in der Lage, eine traumatische Meniskusläsion auslösen zu können. Nach

Schönberger sei der Korbhenkelriss typischerweise degenerativer Natur, da er

sich mehrzeitig bzw. schubweise entwickle. Seine Beurteilung erscheint zwar

grundsätzlich nachvollziehbar. Aber der behandelnde Arzt Dr. med. F.___ vermag

in der vom Beschwerdeführer veranlassten Stellungnahme vom 29. November

2022 (Urkunde-Nr. 5) zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung des

Vertrauensarztes hervorzurufen. Er bringt vor, in einer älteren Studie aus dem

Jahre 1983 habe sich lediglich bei 11 % der Patienten mit einer

Korbhenkelläsion eine gleichzeitige vKB-Ruptur gezeigt, was somit die Genese

einer isolierten Meniskusläsion unterstreiche. Gleichzeitig seien 80 % der

Korbhenkelläsionen der gleichen Studie traumatisch bedingt gewesen. Lediglich

20 % hätten kein bekanntes Trauma aufgewiesen. Dies in einer grossen

Studie mit 272 Patienten (Shakespeare et. al., JBJS 1983 VOL.65-B Nr. 4).

Somit sei die Aussage, dass die Korbhenkelläsion mehrheitlich als Folge einer

bereits fortgeschrittenen Degeneration des Meniskus auftrete, als falsch zu

widerlegen. Was den Erstbefund der Untersuchung auf der Notfallstation

anbelange, so werde von einem laschen Anschlag des vKB bei Streckhemmung ab 20°

gesprochen. Da bereits zu diesem Zeitpunkt eine Streckhemmung vorgelegen sei,

müsse der mediale Korbhenkel auch zu diesem Zeitpunkt luxiert gewesen sein, so

wie sich das kurz danach im MRI dargestellt habe. Die Beurteilung des vorderen

Kreuzbandes sei bei luxiertem Korbhenkelfragment klinisch nicht möglich, da der

Meniskus ja in der Notch impingiere und somit eine verlässliche klinische

Aussage nicht gemacht werden könne. Zudem sei ein lasches mediales Seitenband

beschrieben worden, welches sich anschliessend in der MRI-Untersuchung als

unauffällig dargestellt habe. Dieser Untersuchungsbefund sei daher kritisch zu

betrachten. Somit könne auch der klinische Befund einer anteromedialen

Rotationsinstabilität nicht vermutet werden, was Dr. med. D.___ aufgrund

dieses Erstuntersuchungsbefundes aber mache. Hiergegen bringt Dr. med. D.___ in

seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2022 (A.S. 38 ff.) wiederum vor, das

Ergebnis der Erstuntersuchung vom 27. Januar 2022 könne nicht

wegdiskutiert werden. Der verlängerte Lachmann-Test mit weichem Anschlag werde

ebenso wie eine vermehrte mediale Aufklappbarkeit dokumentiert. Die

Argumentation hingegen, die Beurteilung des vKB sei bei luxiertem

Korbhenkelfragment grundsätzlich nicht möglich, sei medizinisch nicht haltbar.

Nur bei untersuchungsbedingten starken Schmerzen sei die Aussage hinsichtlich

der klinischen Validierung eingeschränkt. In diesem Fall lägen keine relevanten

Beschwerden bei der Untersuchung vor. Es könne daher davon ausgegangen werden,

dass sowohl der lasche Anschlag des vKB und das lasche mediale Seitenband zum

Untersuchungszeitpunkt vorgelegen hätten. Eine antero-mediale

Rotationsinstabilität des rechten Kniegelenkes könne demnach nicht

ausgeschlossen werden. Im Weiteren legte Dr. med. D.___ dar, im vorliegenden

Schadenfall hätten kernspintomographisch eindeutige Hinweise für degenerative

Veränderungen des medialen und des lateralen Meniskus belegt werden können. In

Bezug auf die Problematik des vorderen Kreuzbandes sei festzustellen, dass

trotz fehlendem arthroskopischem Nachweis einer vKB-Ruptur Zeichen einer

vorderen Kreuzbandinsuffizienz mit konsekutiver Korbhenkelläsion, mukoider

Degeneration des lateralen Meniskus nicht ausgeschlossen werden könnten.

Dagegen wendet der behandelnde Arzt Dr. med. F.___ ein (Urkunde-Nr. 5), obwohl

im Operationsbericht vom 3. Februar 2022 ein intaktes vorderes Kreuzband

festgehalten werde, werde im Gutachten von Dr. med. D.___ weiterhin davon

ausgegangen, dass «zumindest eine ältere Teilruptur oder eine Elongation des

vKB erneut» vorliegen könnte. Wie aber bereits im Schreiben vom 7. Oktober 2022

(Urkunde-Nr. 4) festgehalten worden sei, sei der diagnostische Goldstandard

bezüglich einer Partialruptur des vorderen Kreuzbandes die Arthroskopie. Somit

sei nicht von einer Vorschädigung des Kreuzbandes auszugehen, wogegen Dr. med. D.___

daran festhält, dass das MRI das diagnostische Mittel der Wahl sei, um

strukturelle Veränderungen rasch sichtbar zu machen. In diesem Punkt sei das

MRI der Arthroskopie deutlich überlegen (A.S. 38 ff.). Dadurch werden

zusätzliche Zweifel an der Beurteilung des Vertrauensarztes Dr. med. D.___

hervorgerufen. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die

Beschwerdegegnerin bei einer Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG die

Beweislast hat, nachzuweisen, dass diese Diagnose zu mehr als 50 % auf eine

Krankheit und / oder ein degeneratives Geschehen zurückzuführen ist, was ihr

nach dem Gesagten nicht gelungen ist.

6.2.3 Nach dem Gesagten liegt keine

beweiskräftige ärztliche Beurteilung vor, die eine abschliessende Klärung des

Sachverhalts erlaubt. Unter diesen Umständen kann die gesetzliche Vermutung,

beim Beschwerdeführer liege eine von der Beschwerdegegnerin zu übernehmende

unfallähnliche Körperschädigung vor, (noch) nicht zum Zuge kommen. Die

Beschwerdegegnerin hat vielmehr aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43

ATSG) ein klärendes medizinisches Gutachten zu veranlassen und danach über den

Leistungsanspruch des Beschwerdeführers erneut zu verfügen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_267/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 7.2.2). Die

Gutachtensperson wird sich unter Berücksichtigung der vorhandenen Akten dazu zu

äussern haben, ob die Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten

Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen

ist. Kommt sie zu dem begründeten und überzeugenden Schluss, dass die Verletzung

des Beschwerdeführers nicht überwiegend auf Verschleiss oder Krankheit

zurückzuführen ist, muss die Beschwerdegegnerin für die Folgen des

Meniskusschadens aufkommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2021 vom 10.

November 2021 E. 4.4 mit Hinweisen).

7. Damit ist der

Einspracheentscheid vom 25. August 2022 aufzuheben und die dagegen erhobene

Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen teilweise gutzuheissen. Die

Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der

vorliegenden Erwägungen vorgeht und sodann erneut entscheidet.

8.

8.1 Dem teilweise obsiegenden

Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu, da er nicht anwaltlich

vertreten ist.

8.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 25. August 2022 aufgehoben und

die Sache zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird. Diese hat im Sinne

der Erwägungen zu verfahren und anschliessend neu über den Anspruch des

Beschwerdeführers zu entscheiden.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und

Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)

sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Yalcin