VSBES.2022.198
Prämienverbilligung kantonal
28. November 2022Deutsch9 min
2022 einen Anspruch des A.___ (fortan: Beschwerdeführer) auf eine ordentliche Prämienverbilligung
Source so.ch
Urteil vom 28. November 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Prämienverbilligung
kantonal (Einspracheentscheid vom 7. September 2022)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 19. April
2022 einen Anspruch des A.___ (fortan: Beschwerdeführer) auf eine ordentliche Prämienverbilligung
für das Jahr 2022 (Akten der Beschwerdegegnerin / AK-Nr. 3). Die
Beschwerdegegnerin rechnete dem Beschwerdeführer dabei die Richtprämie für eine
erwachsene Person in der Höhe von CHF 4'032.00 sowie, ausgehend von der
Steuerveranlagung pro 2020, ein massgebendes korrigiertes Einkommen von
CHF 49'000.00 an. Gegen diese Verfügung wurde keine Einsprache erhoben.
1.2 Nachdem der Beschwerdeführer am
4. Mai 2022 telefonisch einen Härtefall geltend gemacht hatte (AK-Nr. 5),
setzte ihm die Beschwerdegegnerin Frist bis 31. Mai 2022, um eine
schriftliche Begründung sowie die erforderlichen Belege einzureichen (AK-Nr.
6). Nach Eingang seiner undatierten Eingabe nebst Beilagen am 19. Mai 2022
(AK-Nr. 10 ff.) forderte die Beschwerdegegnerin ihn am 20. Mai 2022 im Sinne
einer letzten Frist auf, die fehlenden Unterlagen bis 6. Juni 2022
nachzureichen, andernfalls auf das Härtefallgesuch nicht eingetreten werde
(AK-Nr. 19). Nach dem Eingang einer weiteren undatierten Eingabe mit Beilagen
am 25. Mai 2022 (AK-Nr. 20 ff.) verfügte die Beschwerdegegnerin am
28. Juli 2022, dass für das Jahr 2022 auch kein Anspruch auf eine
Prämienverbilligung im Härtefall bestehe (AK-Nr. 24). Die dagegen erhobene
Einsprache (AK-Nrn. 25 + 29) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom
7. September 2022 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich
mit einem als «Einsprache» betitelten Schreiben vom 16. September 2022 an die
Beschwerdegegnerin (A.S. 6 f.), worin er eine Prämienverbilligung für das Jahr
2022 begehrt. Diese Eingabe wird zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) weitergeleitet und dort
als Beschwerde entgegengenommen (A.S. 8).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf eingetreten werden könne (A.S. 10 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer reicht
innert der ihm gesetzten Frist bis 3. November 2022 keine Replik ein (A.S. 15 +
19), sondern lediglich einen weiteren Beleg (A.S. 18).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Versicherungsgerichts,
Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig ist,
ob dem Beschwerdeführer für das Jahr 2022 eine Prämienverbilligung im Härtefall
zusteht, da einzig eine solche Gegenstand des angefochtenen
Einspracheentscheides bildet.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem
Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a
Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Dem
Beschwerdeführer könnte, wie aus der rechtskräftigen Verfügung zur ordentlichen
Prämienverbilligung vom 14. April 2022 hervorgeht, maximal die Richtprämie für einen
Erwachsenen über CHF 4'032.00 zugesprochen werden (E. I. 1.1 hiervor und
E. II. 2.2 hiernach), was auch für die Prämienverbilligung im Härtefall die
Obergrenze darstellt (s. dazu E. II. 2.3
in fine hiernach). Dieser Betrag bleibt unter der Streitwertgrenze von
CHF 30'000.00, womit die Präsidentin
des Versicherungsgerichts zur Beurteilung dieser Angelegenheit als
Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1
Die Kantone gewähren den
versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen
Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Krankenversicherung / KVG, SR 832.10). Sie erlassen die
entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG), welche sich für den
Kanton Solothurn in §§ 86 ff. Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1)
sowie in §§ 67 ff. Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2)
finden. Anwendbar sind die Bestimmungen, die im fraglichen Anspruchsjahr in
Kraft standen.
2.2
Anspruch auf Prämienverbilligung
haben Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgesetzten Prozentsatz des
massgebenden Einkommens übersteigen (§ 87 Abs. 1 SG). Der
Regierungsrat legt generelle Richtprämien für die Anspruchsberechnung fest (§ 88 SG). Die anrechenbare Prämie entspricht der kantonalen Durchschnittsprämie
der obligatorischen Krankenversicherung abzüglich 10 %; das Departement des
Innern des Kantons Solothurn (fortan: DDI) kann indes diesen Abschlag von 10 %
nach Massgabe der verfügbaren Mittel um 20 % erhöhen oder senken (§ 68 SV).
Das für die Anspruchsberechnung
massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen
Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz und besteht aus dem
korrigierten satzbestimmenden Einkommen sowie einem Anteil des satzbestimmenden
Vermögens (§ 89 Abs. 1 SG). Praxisgemäss ist für die ordentliche
Prämienverbilligung auf diejenige Veranlagung abzustellen, welche ordentlicherweise
im Vorjahr ergeht (s. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons
Solothurn VSBES.2019.106 vom 3. Juni 2019 E. II. 2.4), d.h. für das
Anspruchsjahr 2022 ist grundsätzlich die Staatssteuerveranlagung pro 2020
massgeblich.
2.3
Die
Bindung an die letzte rechtskräftige Veranlagung gemäss § 89 Abs. 1 SG ist nicht absolut. Entsprechen die Steuerwerte
der gesuchstellenden Person offensichtlich nicht ihrer wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit, so ist auf diese abzustellen (§ 90 Abs. 3 SG). Personen, die durch besondere
Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit,
Arbeitslosigkeit, Sozialhilfebedürftigkeit, geschäftliche Rückschläge und
dergleichen in ihrer Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt sind, können
folglich bei der Ausgleichskasse beantragen, dass ihnen eine
Prämienverbilligung anstatt nach den massgebenden Steuerwerten nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Anspruchsjahr ausbezahlt wird (§ 71 Abs. 4 Satz 1 SV). Gemeint sind
Ereignisse, welche sich nach der fraglichen Steuerperiode ereignet haben und
deshalb in der eigentlich massgeblichen letzten rechtskräftigen
Steuerveranlagung unberücksichtigt geblieben sind (s. Urteil des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2019.106 vom 3. Juni 2019 E.
II. 3.2). Die Bestimmungen über den
betreibungsrechtlichen Notbedarf sind sinngemäss anwendbar (§ 71 Abs. 4 Satz 2 SV).
Das Reglement des DDI über die Prämienverbilligung in Härtefällen (fortan:
Reglement, BGS 832.214) führt dazu aus, dass sich die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit nach dem Einkommen im Anspruchsjahr bemisst, unter
Berücksichtigung gewisser zusätzlicher Einkommensbestandteile (§ 4 Abs. 1 Reglement). Der Bedarf wird nach den
geltenden Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs für
die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG
(fortan: Richtlinien) ermittelt, wobei sich der dortige Grundbetrag um 10 % erhöht (§ 4 Abs. 3 Reglement). Die
Prämienverbilligung entspricht sodann der Differenz zwischen dem Bedarf und der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, maximal jedoch der im Anspruchsjahr
geltenden Richtprämie (§ 5 Abs. 1 Reglement), unter Abzug der bereits im
ordentlichen Prämienverbilligungsverfahren ausbezahlten Beträge (§ 5 Abs. 2 Reglement).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer macht in
seinen verschiedenen Eingaben zusammengefasst geltend, seine wirtschaftliche
Lage als selbstständiger Garagist habe sich durch die Coronapandemie und
zusätzlich durch den Krieg in der Ukraine sehr verschlechtert. Seit Januar 2022
habe er keine Reparaturaufträge und keine Einnahmen mehr. Die Landbevölkerung verfüge
über wenig Geld und könne seinen Betrieb nicht mehr unterstützen. Als Vater
zweier kleiner Kinder von vier und 13 Jahren fühle er sich massiv existenziell
bedroht. Seit dem 1. Januar 2022 lebe er mit einer Betriebsauslastung von
30.
% und ca. CHF 2000.00 Monatseinkommen auf resp. unter dem
Existenzminimum. Er vermöge weder alle seine Rechnungen noch den Unterhalt für beide
Kinder zu bezahlen. In einer wirtschaftlich angespannten Zeit, in der das
Autogewerbe in der Krise stecke, die Politik auf Elektrofahrzeuge setze und
Grossunternehmen wie die [...] Kleingaragisten ohne Markenvertretung die
Reparaturaufträge durch mehrjährige Serviceverträge streitig machten, sehe er
sich gezwungen, den Kanton und Staat in die Pflicht zu nehmen. Als
Kleinunternehmer habe er keine Unterlagen im laufenden Jahr 2022, die genügend
Einnahmen oder gar seine missliche Finanzlage auflisten könnten.
3.2
Ein geschäftlicher Rückschlag,
wie er hier geltend gemacht wird, wäre grundsätzlich geeignet, einen Härtefall
zu begründen. Die Unterlagen, die der Beschwerdeführer beigebracht hat, ergeben
indes kein umfassendes Bild seines Einkommens im Jahr 2022. Sein Einwand, da er
keine Aufträge mehr habe, könne er auch keine Unterlagen über seine Einkünfte vorweisen,
ist nicht stichhaltig. Die Beschwerdegegnerin machte den Beschwerdeführer
anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am 29. Juli 2022 darauf aufmerksam,
dass sein Auftragsbuch als Beleg für fehlende Aufträge dienen könne (AK-Nr. 28
+ 29). Er reichte dann aber mit seiner schriftlichen Einsprache vom 2. August
2022.
bloss einen Auszug aus dem Terminkalender der Garage für die Zeit vom 7. bis
13.
März 2022 ein, wo ein paar vereinzelte Aufträge eingetragen waren (AK-Nr.
26.
S. 1 f.). Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer
nicht den gesamten Kalender ab Januar 2022 vorlegte, was Aufschluss über den
Geschäftsgang gegeben hätte, sondern lediglich diese einzelne Woche. Weder die
Einsprache noch die Beschwerdeschrift bieten für dieses Verhalten eine
Erklärung; namentlich wird nicht vorgebracht, es sei nur noch dieser Teil des
Kalenders vorhanden gewesen. Hinzu kommt, dass die Angaben des Beschwerdeführers
nicht einheitlich sind: Während er im Verwaltungsverfahren erklärte, er habe
seit dem 1. Januar 2022 keinerlei Aufträge mehr (AK-Nr. 25), heisst es nun in
der Beschwerdeschrift, die Auslastung liege seit Anfang 2022 noch bei 30 %
und das monatliche Einkommen bei ca. CHF 2'000.00 (A.S. 6). Dieser Widerspruch erweckt
ebenfalls Zweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers.
3.3
Zusammenfassend bleibt die
Einkommenssituation des Beschwerdeführers im Jahr 2022 auf Grund der Aktenlage
unklar, weshalb die Differenz zwischen dem
Bedarf und dem Einkommen nicht zuverlässig berechnet werden kann. Es ist zwar
durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer in seiner Zahlungsfähigkeit
stark beeinträchtigt ist, wie es das Gesetz verlangt. Dies ist aber nicht mit
dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Da
der Beschwerdeführer als Leistungsansprecher die Beweislast trägt, ist zu
seinen Ungunsten davon auszugehen, dass die Voraussetzungen eines Härtefalls nicht
erfüllt sind, womit eine entsprechende Prämienverbilligung entfällt. Die
Beschwerde stellt sich folglich als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
In Beschwerdesachen über
Prämienverbilligungen werden keine Verfahrenskosten erhoben (§ 7 Abs. 1 Kantonale
Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die
Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen,
BGS 125.922).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann