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Entscheid

VSBES.2022.198

Prämienverbilligung kantonal

28. November 2022Deutsch9 min

2022 einen Anspruch des A.___ (fortan: Beschwerdeführer) auf eine ordentliche Prämienverbilligung

Source so.ch

Urteil vom 28. November 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Prämienverbilligung

kantonal (Einspracheentscheid vom 7. September 2022)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 19. April

2022 einen Anspruch des A.___ (fortan: Beschwerdeführer) auf eine ordentliche Prämienverbilligung

für das Jahr 2022 (Akten der Beschwerdegegnerin / AK-Nr. 3). Die

Beschwerdegegnerin rechnete dem Beschwerdeführer dabei die Richtprämie für eine

erwachsene Person in der Höhe von CHF 4'032.00 sowie, ausgehend von der

Steuerveranlagung pro 2020, ein massgebendes korrigiertes Einkommen von

CHF 49'000.00 an. Gegen diese Verfügung wurde keine Einsprache erhoben.

1.2 Nachdem der Beschwerdeführer am

4. Mai 2022 telefonisch einen Härtefall geltend gemacht hatte (AK-Nr. 5),

setzte ihm die Beschwerdegegnerin Frist bis 31. Mai 2022, um eine

schriftliche Begründung sowie die erforderlichen Belege einzureichen (AK-Nr.

6). Nach Eingang seiner undatierten Eingabe nebst Beilagen am 19. Mai 2022

(AK-Nr. 10 ff.) forderte die Beschwerdegegnerin ihn am 20. Mai 2022 im Sinne

einer letzten Frist auf, die fehlenden Unterlagen bis 6. Juni 2022

nachzureichen, andernfalls auf das Härtefallgesuch nicht eingetreten werde

(AK-Nr. 19). Nach dem Eingang einer weiteren undatierten Eingabe mit Beilagen

am 25. Mai 2022 (AK-Nr. 20 ff.) verfügte die Beschwerdegegnerin am

28. Juli 2022, dass für das Jahr 2022 auch kein Anspruch auf eine

Prämienverbilligung im Härtefall bestehe (AK-Nr. 24). Die dagegen erhobene

Einsprache (AK-Nrn. 25 + 29) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom

7. September 2022 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich

mit einem als «Einsprache» betitelten Schreiben vom 16. September 2022 an die

Beschwerdegegnerin (A.S. 6 f.), worin er eine Prämienverbilligung für das Jahr

2022 begehrt. Diese Eingabe wird zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) weitergeleitet und dort

als Beschwerde entgegengenommen (A.S. 8).

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf eingetreten werden könne (A.S. 10 ff.).

2.3 Der Beschwerdeführer reicht

innert der ihm gesetzten Frist bis 3. November 2022 keine Replik ein (A.S. 15 +

19), sondern lediglich einen weiteren Beleg (A.S. 18).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Versicherungsgerichts,

Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig ist,

ob dem Beschwerdeführer für das Jahr 2022 eine Prämienverbilligung im Härtefall

zusteht, da einzig eine solche Gegenstand des angefochtenen

Einspracheentscheides bildet.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem

Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a

Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Dem

Beschwerdeführer könnte, wie aus der rechtskräftigen Verfügung zur ordentlichen

Prämienverbilligung vom 14. April 2022 hervorgeht, maximal die Richtprämie für einen

Erwachsenen über CHF 4'032.00 zugesprochen werden (E. I. 1.1 hiervor und

E. II. 2.2 hiernach), was auch für die Prämienverbilligung im Härtefall die

Obergrenze darstellt (s. dazu E. II. 2.3

in fine hiernach). Dieser Betrag bleibt unter der Streitwertgrenze von

CHF 30'000.00, womit die Präsidentin

des Versicherungsgerichts zur Beurteilung dieser Angelegenheit als

Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1

Die Kantone gewähren den

versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen

Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Krankenversicherung / KVG, SR 832.10). Sie erlassen die

entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG), welche sich für den

Kanton Solothurn in §§ 86 ff. Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1)

sowie in §§ 67 ff. Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2)

finden. Anwendbar sind die Bestimmungen, die im fraglichen Anspruchsjahr in

Kraft standen.

2.2

Anspruch auf Prämienverbilligung

haben Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgesetzten Prozentsatz des

massgebenden Einkommens übersteigen (§ 87 Abs. 1 SG). Der

Regierungsrat legt generelle Richtprämien für die Anspruchsberechnung fest (§ 88 SG). Die anrechenbare Prämie entspricht der kantonalen Durchschnittsprämie

der obligatorischen Krankenversicherung abzüglich 10 %; das Departement des

Innern des Kantons Solothurn (fortan: DDI) kann indes diesen Abschlag von 10 %

nach Massgabe der verfügbaren Mittel um 20 % erhöhen oder senken (§ 68 SV).

Das für die Anspruchsberechnung

massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen

Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz und besteht aus dem

korrigierten satzbestimmenden Einkommen sowie einem Anteil des satzbestimmenden

Vermögens (§ 89 Abs. 1 SG). Praxisgemäss ist für die ordentliche

Prämienverbilligung auf diejenige Veranlagung abzustellen, welche ordentlicherweise

im Vorjahr ergeht (s. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons

Solothurn VSBES.2019.106 vom 3. Juni 2019 E. II. 2.4), d.h. für das

Anspruchsjahr 2022 ist grundsätzlich die Staatssteuerveranlagung pro 2020

massgeblich.

2.3

Die

Bindung an die letzte rechtskräftige Veranlagung gemäss § 89 Abs. 1 SG ist nicht absolut. Entsprechen die Steuerwerte

der gesuchstellenden Person offensichtlich nicht ihrer wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit, so ist auf diese abzustellen (§ 90 Abs. 3 SG). Personen, die durch besondere

Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit,

Arbeitslosigkeit, Sozialhilfebedürftigkeit, geschäftliche Rückschläge und

dergleichen in ihrer Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt sind, können

folglich bei der Ausgleichskasse beantragen, dass ihnen eine

Prämienverbilligung anstatt nach den massgebenden Steuerwerten nach der

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Anspruchsjahr ausbezahlt wird (§ 71 Abs. 4 Satz 1 SV). Gemeint sind

Ereignisse, welche sich nach der fraglichen Steuerperiode ereignet haben und

deshalb in der eigentlich massgeblichen letzten rechtskräftigen

Steuerveranlagung unberücksichtigt geblieben sind (s. Urteil des

Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2019.106 vom 3. Juni 2019 E.

II. 3.2). Die Bestimmungen über den

betreibungsrechtlichen Notbedarf sind sinngemäss anwendbar (§ 71 Abs. 4 Satz 2 SV).

Das Reglement des DDI über die Prämienverbilligung in Härtefällen (fortan:

Reglement, BGS 832.214) führt dazu aus, dass sich die wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit nach dem Einkommen im Anspruchsjahr bemisst, unter

Berücksichtigung gewisser zusätzlicher Einkommensbestandteile (§ 4 Abs. 1 Reglement). Der Bedarf wird nach den

geltenden Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs für

die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG

(fortan: Richtlinien) ermittelt, wobei sich der dortige Grundbetrag um 10 % erhöht (§ 4 Abs. 3 Reglement). Die

Prämienverbilligung entspricht sodann der Differenz zwischen dem Bedarf und der

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, maximal jedoch der im Anspruchsjahr

geltenden Richtprämie (§ 5 Abs. 1 Reglement), unter Abzug der bereits im

ordentlichen Prämienverbilligungsverfahren ausbezahlten Beträge (§ 5 Abs. 2 Reglement).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer macht in

seinen verschiedenen Eingaben zusammengefasst geltend, seine wirtschaftliche

Lage als selbstständiger Garagist habe sich durch die Coronapandemie und

zusätzlich durch den Krieg in der Ukraine sehr verschlechtert. Seit Januar 2022

habe er keine Reparaturaufträge und keine Einnahmen mehr. Die Landbevölkerung verfüge

über wenig Geld und könne seinen Betrieb nicht mehr unterstützen. Als Vater

zweier kleiner Kinder von vier und 13 Jahren fühle er sich massiv existenziell

bedroht. Seit dem 1. Januar 2022 lebe er mit einer Betriebsauslastung von

30.

% und ca. CHF 2000.00 Monatseinkommen auf resp. unter dem

Existenzminimum. Er vermöge weder alle seine Rechnungen noch den Unterhalt für beide

Kinder zu bezahlen. In einer wirtschaftlich angespannten Zeit, in der das

Autogewerbe in der Krise stecke, die Politik auf Elektrofahrzeuge setze und

Grossunternehmen wie die [...] Kleingaragisten ohne Markenvertretung die

Reparaturaufträge durch mehrjährige Serviceverträge streitig machten, sehe er

sich gezwungen, den Kanton und Staat in die Pflicht zu nehmen. Als

Kleinunternehmer habe er keine Unterlagen im laufenden Jahr 2022, die genügend

Einnahmen oder gar seine missliche Finanzlage auflisten könnten.

3.2

Ein geschäftlicher Rückschlag,

wie er hier geltend gemacht wird, wäre grundsätzlich geeignet, einen Härtefall

zu begründen. Die Unterlagen, die der Beschwerdeführer beigebracht hat, ergeben

indes kein umfassendes Bild seines Einkommens im Jahr 2022. Sein Einwand, da er

keine Aufträge mehr habe, könne er auch keine Unterlagen über seine Einkünfte vorweisen,

ist nicht stichhaltig. Die Beschwerdegegnerin machte den Beschwerdeführer

anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am 29. Juli 2022 darauf aufmerksam,

dass sein Auftragsbuch als Beleg für fehlende Aufträge dienen könne (AK-Nr. 28

+ 29). Er reichte dann aber mit seiner schriftlichen Einsprache vom 2. August

2022.

bloss einen Auszug aus dem Terminkalender der Garage für die Zeit vom 7. bis

13.

März 2022 ein, wo ein paar vereinzelte Aufträge eingetragen waren (AK-Nr.

26.

S. 1 f.). Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer

nicht den gesamten Kalender ab Januar 2022 vorlegte, was Aufschluss über den

Geschäftsgang gegeben hätte, sondern lediglich diese einzelne Woche. Weder die

Einsprache noch die Beschwerdeschrift bieten für dieses Verhalten eine

Erklärung; namentlich wird nicht vorgebracht, es sei nur noch dieser Teil des

Kalenders vorhanden gewesen. Hinzu kommt, dass die Angaben des Beschwerdeführers

nicht einheitlich sind: Während er im Verwaltungsverfahren erklärte, er habe

seit dem 1. Januar 2022 keinerlei Aufträge mehr (AK-Nr. 25), heisst es nun in

der Beschwerdeschrift, die Auslastung liege seit Anfang 2022 noch bei 30 %

und das monatliche Einkommen bei ca. CHF 2'000.00 (A.S. 6). Dieser Widerspruch erweckt

ebenfalls Zweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers.

3.3

Zusammenfassend bleibt die

Einkommenssituation des Beschwerdeführers im Jahr 2022 auf Grund der Aktenlage

unklar, weshalb die Differenz zwischen dem

Bedarf und dem Einkommen nicht zuverlässig berechnet werden kann. Es ist zwar

durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer in seiner Zahlungsfähigkeit

stark beeinträchtigt ist, wie es das Gesetz verlangt. Dies ist aber nicht mit

dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Da

der Beschwerdeführer als Leistungsansprecher die Beweislast trägt, ist zu

seinen Ungunsten davon auszugehen, dass die Voraussetzungen eines Härtefalls nicht

erfüllt sind, womit eine entsprechende Prämienverbilligung entfällt. Die

Beschwerde stellt sich folglich als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

In Beschwerdesachen über

Prämienverbilligungen werden keine Verfahrenskosten erhoben (§ 7 Abs. 1 Kantonale

Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die

Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen,

BGS 125.922).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann