VSBES.2022.199
Invalidenrente
21. März 2024Deutsch42 min
Beschwerdeführer eigenständig eine neue Festanstellung gefunden hatte, wurde die
Source so.ch
Urteil vom 21. März 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Keller,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 23. August 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1972, meldete sich am 2. September 2019 zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 18).
2.
Nachdem der
Beschwerdeführer eigenständig eine neue Festanstellung gefunden hatte, wurde die
berufliche Eingliederung des Beschwerdeführers mit Abschlussbericht vom 31.
März 2020 (IV-Nr. 39) von der Beschwerdegegnerin für abgeschlossen erklärt. Mit
Vorbescheid vom 3. April 2020 (IV-Nr. 45) wurde dem Beschwerdeführer von der
Beschwerdegegnerin in Aussicht gestellt, seine Ansprüche auf weitere berufliche
Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente abzuweisen.
3.
Mit Schreiben vom
20. April 2020 (IV-Nr. 46) erhob der Beschwerdeführer Einwand gegen den
Vorbescheid. Wegen seiner gesundheitlichen Probleme sei ihm am 15. April 2020
seine Stelle gekündigt worden.
4.
Die
Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge eine Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit (EFL) des Beschwerdeführers. Diese fand am 11. und 12. Dezember
2020 in der B.___ statt. Gemäss Evaluationsbericht vom 5. Januar 2021 (IV-Nr.
64) wurde anlässlich der Testung des Beschwerdeführers eine erhebliche Symptomausweitung
festgestellt, so dass die Resultate der durchgeführten Leistungstests für die
Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit kaum verwertbar seien. Die primär auf
medizinisch-theoretische Überlegungen gestützte Beurteilung der Zumutbarkeit
ergab, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der gestellten Diagnosen schwere bis
sehr schwere Tätigkeiten und damit auch die bisherige Tätigkeit nicht zugemutet
werden können. Zumindest leichte Arbeit sei dem Beschwerdeführer jedoch
zumutbar.
5.
Die
Beschwerdegegnerin gab nach der EFL zusätzlich eine bidisziplinäre Begutachtung
des Beschwerdeführers in den Fachbereichen Rheumatologie und Psychiatrie in
Auftrag. Diese fand im April und Mai 2021 statt. Das bidisziplinäre Gutachten datiert
vom 20. Mai 2021. Es besteht aus der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom
20. Mai 2021 (IV-Nr. 83.1), der Zusammenfassung der Aktenlage vom 8. April
2021 (IV-Nr. 83.2), dem psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 30.
April 2021 (IV-Nr. 83.3) sowie dem rheumatologischen Gutachten vom 19. Mai 2021
(IV-Nr. 83.4). Zusammenfassend wurde im bidisziplinären Gutachten festgehalten,
dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Logistiker sowohl
aus rheumatologischer als auch aus psychiatrischer Sicht nicht mehr als
arbeitsfähig zu beurteilen sei. In einer angepassten Tätigkeit könne die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anhand der sich aus der psychiatrischen
Beurteilung ergebenden oberen Belastungslimite auf 70 % festgelegt werden.
6.
Mit Verfügung vom
23. August 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 88 bis 93) einen Anspruch des Beschwerdeführers
auf weitere berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente.
7.
Hiergegen lässt der
Beschwerdeführer am 26. September 2022 Beschwerde erheben mit folgenden
Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 23. August 2022 sei
aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ab dem 24. Juni 2020 eine volle
Invalidenrente zuzusprechen.
Eventuell
sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neuberechnung des
Invaliditätsgrads an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Mit der Beschwerde reicht der
Beschwerdeführer zugleich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.
8.
Die
Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2022 auf
Abweisung der Beschwerde.
9.
Mit Verfügung vom
15. Februar 2023 wird dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Adrian Keller, [...], als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
10. Mit Schreiben vom 8. März 2023 reicht
der Beschwerdeführer eine Replik ein.
11. Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf
eine Duplik.
12.
Auf die Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend soweit notwendig
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges
Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der beschwerdeführenden
Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft.
Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher
Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze anwendbar, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands
Geltung haben (statt vieler BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 m.w.H.).
Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen
materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, die damals in Kraft standen.
2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Invalidität gilt als eingetreten,
sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung
erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
2.2
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen
haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Personen (Art. 8
Abs. 1 IVG), soweit die Eingliederungsmassnahmen notwendig und geeignet sind,
die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b).
2.3
Anspruch auf eine Invalidenrente haben
versicherte Personen (Art. 28 Abs. 1 IVG), die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid sind (lit. c).
2.4
Das
Sozialversicherungsverfahren und auch das Rechtspflegeverfahren sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Das
heisst, dass die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben. Eine Tatsache darf von Verwaltung
und Gericht nur dann als bewiesen angenommen werden, wenn diese von ihrem
Bestehen überzeugt sind (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). Der
Untersuchungsgrundsatz schliesst eine antizipierte Beweiswürdigung nicht aus.
Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Würdigung der bereits
erhobenen Beweise zur Überzeugung, dass der Sachverhalt hinreichend abgeklärt
ist, so darf von weiteren Beweismassnahmen abgesehen werden; ergibt die
Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, so ist
weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Beweismassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 E. 2.2.1).
2.5
Im Sozialversicherungsrecht haben
Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas
Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2
S. 429). Das Sozialversicherungsrecht kennt keinen Grundsatz, wonach im
Zweifel zugunsten der versicherten Person zu entscheiden ist. Ein Anspruch auf
Leistungen besteht nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (vgl. ZAK 1983 S. 259).
2.6
Wie die einzelnen Beweismittel konkret
zu würdigen sind, schreibt das Bundesrecht nicht vor. Sowohl im
Sozialversicherungsverfahren als auch im Rechtspflegeverfahren gilt das Prinzip
der freien Beweiswürdigung, wonach Verwaltung und Gericht die Beweise frei,
d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen haben (wegleitend BGE 125 V 351 E. 3.a S. 352 f.). Für das
vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass das Versicherungsgericht alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist.
3.
Strittig und zu
prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Ansprüche des Beschwerdeführers auf
berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. Grundlage
der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin bildet im Wesentlichen das
bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. C.___, FMH Rheumatologie und Innere
Medizin, und Dr. med. D.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
20.
Mai 2021. Im Folgenden gilt es daher dessen Beweiswert zu prüfen:
3.1
Im rheumatologischen Teilgutachten von
Dr. med. C.___ vom 19. Mai 2021 (IV-Nr. 83.4) werden folgende
Diagnosen gestellt:
mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
chronifiziertes lumbovertebrales
Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.5) mit/bei
-
multietagere
Segmentdegeneration mit Osteochondrose und Spondylarthrosen LWK3/4, LWK4/5 und
LWK5/SWK1,
-
myostatische Dysbalance und
Abschwächung der Haltungs-Bewegungskontrollfunktion dorsal sowie
transversospinal und ventraler Rumpf,
-
mikrochirurgische
Diskushernien-Operation LWK4/SWK1 rechts 29.10.2013 bei radikulärem Reiz- und
Ausfallsyndrom S1 rechts;
ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
2.
primär enger Spinalkanal im Zusammenhang
mit degenerativen Veränderungen zu fortgeschrittenen Spinalkanalstenosen L3/4
und L4/5 führend,
3.
Adipositas, BMI 34.8 kg/m2,
4.
arterielle Hypertonie,
5.
Hyperlipidämie,
6.
zeitweise Tinnitus,
7.
St.n. Patella-Spitzensyndrom rechts und
asymptomatische Meniskusdegeneration Knie rechts.
Die Diagnosen von Dr. med. C.___ gründen
auf den von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Unterlagen, der
fachärztlich erhobenen Anamnese und den Untersuchungsbefunden. Sie sind
schlüssig und konsistent begründet und vermögen ohne Weiteres zu überzeugen. Zusammenfassend
wird im Gutachten festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer bis Herbst 2013
in einem guten Allgemeinzustand befunden habe und arbeits- und teilweise
sportfähig gewesen sei. Eine Bandscheibenhernie mit Kompression der
Nervenwurzel S1 auf der rechten Seite sei zunächst konservativ mit einer
Infiltration periradikulär therapiert worden. Mangels Therapieerfolg sei am 29.
Oktober 2013 eine mikrochirurgische Dekompression durchgeführt worden, wodurch
die radikulären Schmerzen sowie das leichte sensomotorische Ausfallsyndrom
beseitigt worden seien. Der Beschwerdeführer sei postoperativ für einige Zeit
beschwerdearm gewesen, gleichwohl habe er aufgrund der verminderten Belastbarkeit
im unteren Rücken seine damalige Anstellung verloren. Im Oktober 2015 habe der
Beschwerdeführer eine Tätigkeit als Lagermitarbeiter angetreten, die er bis zum
10.
Juli 2019 ausgeführt habe. Bis zu seiner Kündigung Ende 2019 sei der
Beschwerdeführer aufgrund wieder zunehmender körperlicher Beschwerden in Form
persistierender und anhaltender Rückenschmerzen krankgeschrieben gewesen. Die hierauf
getätigten Abklärungen hätten eine leichte Zunahme der degenerativen
Veränderungen im unteren Rücken ergeben, insbesondere eine zunehmende
bilaterale Spondylarthrose auf Höhe LWK4/5 sowie zunehmend degenerative
Veränderungen im Segment LWK5/SWK1. Eine Nervenkompression habe dagegen nicht
objektiviert werden können. Am 20. August 2019 sei eine
diagnostisch-therapeutische Infiltration der Facettengelenke erfolgt, die eine
zweimonatige beinahe vollständige Beschwerdefreiheit ermöglicht habe. Nachdem
die Reintegrationsbemühungen der Beschwerdegegnerin sowie des Beschwerdeführers
selbst aufgezeigt hätten, dass eine Eingliederung des Beschwerdeführers in die
angestammte Tätigkeit nicht möglich sei, habe die Beschwerdegegnerin bei der B.___
eine EFL in Auftrag gegeben. Im Rahmen der EFL sei auf Basis der Vorbefunde
eine Testung durchgeführt und dabei eine Korrelation der Beschwerden mit
objektivierbaren Befunden festgestellt worden. Zugleich sei jedoch auch eine
erhebliche Symptomausweitung beschrieben worden. Die Resultate der physischen
Leitungstests seien für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit deshalb nicht
regulär verwertbar gewesen. Es sei davon ausgegangen worden, dass der
Beschwerdeführer bei gutem Effort eine bessere Leistung erbringen könne. Die
Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit sei aufgrund der chronisch
Schmerzsymptomatik sowie der Degenerationen in der Wirbelsäule als nicht mehr
möglich beurteilt worden, jedoch sei dem Beschwerdeführer eine adaptierte
Verweistätigkeit möglich. Die Beurteilung der EFL könne auch aktuell im
rheumatologischen Gutachten nachvollzogen werden. So weise der Beschwerdeführer
somatisch deutlich degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule auf. Die
Kontrolluntersuchungen per Magnetresonanztomographie im Jahr 2019 hätten im
6-Jahres-Verlauf nur eine leichte Zunahme der degenerativen Veränderungen
gezeigt und seien somit als natürlicher Verlauf zu interpretieren. Insbesondere
hätten sich keine entzündlichen Veränderungen und keine Diszitis gezeigt. Die
Beschwerdesymptomatik sowie die Belastungstests würden differenzialdiagnostisch
auf einen diskopathischen Beschwerdekomplex hinweisen, die erfolgreichen
Facettengelenksinfiltrationen 2019 auf einen spondylogenen Mitursprung der
Beschwerden. Mit grosser Wahrscheinlichkeit liege ein Mischbild eines
diskopathischen und eines spondylarthrotischen Überlastungsprozesses vor. Ein
wesentliches Hauptelement bestehe in der Reversibilität des Beschwerdebildes
nach der Facettengelenksinfiltration im Jahr 2019. Negativ auswirkend auf die Belastungsfähigkeit
im Rücken bestehe eine ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung der autochthonen
Rückenmuskulatur und eine Abschwächung des gesamten Rumpfes, inkl. der
transversospinalen sowie ventralen Rumpfmuskulatur. Der Beschwerdeführer sei
nicht im Stande, auch nur für kurze Zeit eine adäquate Haltungs- und
Bewegungskontrolle im Rumpf und Becken durchzuführen. Zudem seien die bisher
durchgeführten therapeutischen Massnahmen primär mit Massage, dann mit
Elektrotherapie und selbstständigem Training an Kraftgeräten nicht ausreichend,
um eine ambulante Rehabilitation zu gestalten. Somit bestehe eine noch
vorhandene Möglichkeit der Therapieintensivierung. Insgesamt zeigten sich in
der aktuell gutachterlichen Untersuchung eine gesteigerte Schmerzperzeption sowie
Zeichen eines Schonverhaltens, was die Beurteilung der EFL stütze. Aufgrund der
fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen im Achsenskelett lumbal, auf Höhe
LWK3/4, LWK4/5 und LWK5/SWK1, mit Osteochondrosen, Diskopathie und
Überlastungszeichen beim Tragen von Gewicht sowie Überlastungszeichen der
Facettengelenke bei Spondylarthrosen, mitbedingt durch eine gleichzeitig
einschränkende muskuläre Haltungs- und Bewegungskontrolldysfunktion, bestehe
eine reduzierte Belastungs- und Leistungsfähigkeit im unteren Rücken. Diese sei
mittels medizinischer und therapeutischer Massnahmen besser kontrollierbar und
es seien ausreichend körperliche Ressourcen für eine adaptierte
Verweistätigkeit vorhanden.
Zur Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers wird im Gutachten gestützt auf die gestellten Befunde in
nachvollziehbarer Weise festgehalten, dass die bisherige Tätigkeit mit Halten
und Tragen von Gebinden sowie Schieben, Heben und Hochheben von Gewichten über
7.
kg nicht mehr repetitiv durchgeführt werden könne, was auch durch die EFL
mitgetragen werde. Eine adaptierte Tätigkeit im Sinne einer leichten Tätigkeit
in Wechselbelastung und mit der Möglichkeit der freien Positionswahl könne
dagegen ab Januar 2020 ausgeübt werden, wobei das Arbeitspensum idealerweise in
Abstimmung mit den medizinischen und trainingstherapeutischen Massnahmen
erfolge, was bisher nicht richtig umgesetzt worden sei. Aktuell werde dem
Beschwerdeführer von seinem Hausarzt eine Arbeitsfähigkeit von 20 % attestiert.
Diese sei unter Berücksichtigung der chronischen Schmerzsymptomatik bis zu
einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 % sukzessive auszubauen, wobei die
Steigerungsschritte von 10 % pro Monat fachärztlich zu kontrollieren seien.
Insgesamt könne bei der erfolgreichen Umsetzung der medizinischen und
therapeutischen Massnahmen eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer
adaptierten Tätigkeit gemäss den im Gutachten aufgeführten Belastungsangaben
erreicht werden.
Das rheumatologische Teilgutachten von
Dr. med. C.___ setzt sich umfassend mit den streitigen Belangen und
insbesondere auch mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden
auseinander. Es berücksichtigt nicht bloss die eigenen Untersuchungsergebnisse,
sondern auch die umfangreichen Vorakten. Die im Gutachten aufgezeigten
medizinischen Zusammenhänge und Schlussfolgerungen leuchten ein. So ist auch
für medizinische Laien gut nachvollziehbar, dass der gesundheitliche Zustand
des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Begutachtung aus rheumatologischer
Sicht der zu erwartenden weiteren natürlichen Degeneration entspricht. Das
Gutachten ist konsistent und schlüssig. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein
Abweichen von der gutachterlichen Einschätzung begründet sein könnte.
3.2
3.2.1
Im psychiatrisch-psychotherapeutischen
Teilgutachten von Dr. med. D.___ vom 30. April 2021 (IV-Nr. 83.3) werden
folgende Diagnosen gestellt:
mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4);
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
2.
Angst und depressive
Störung, gemischt (ICD-10: F41.2).
Die Diagnosen werden im Gutachten gestützt
auf die erhobenen Befunde in nachvollziehbarer Weise begründet. Der Beschwerdeführer
habe ab 2012 zunehmend Rückenschmerzen entwickelt, die dazu geführt hätten,
dass er 2013 operiert worden sei. Dadurch seien die Schmerzen noch verstärkt
lumbal vorhanden gewesen. Aus diesem Grund habe er dann auch die erste lange
Anstellung bei der Firma E.___ verloren. Nach verschiedenen temporären Jobs
habe er von 2015 bis 2019 als Logistiker bei der Firma F.___ gearbeitet. Dabei
hätten die Schmerzen kontinuierlich zugenommen, so dass er diese Stelle am
Schluss aufgrund einer langandauernden Arbeitsunfähigkeit verloren habe. Sofern
die Schmerzen des Beschwerdeführers im Bereich des lumbalen Rückens nicht
vollständig durch somatische Befunde erklärt werden könnten, könnten sie im
Rahmen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) beurteilt
werden, da durch die wiederholten Fehlgeburten der Ehefrau des Beschwerdeführers
und insbesondere die Totgeburt im Jahr 2016 erhebliche psychosoziale
Belastungsfaktoren bei der Entstehung vorhanden gewesen seien. Mutmasslich
aufgrund der Schmerzen, der Arbeitslosigkeit und der dadurch resultierenden
finanziellen Probleme hätten sich beim Beschwerdeführer zudem depressive
Symptome und Ängste entwickelt, welche unter die Diagnose Angst und depressive
Störung, gemischt (ICD-10: F41.2) zu subsumieren seien, da die diagnostischen
Kriterien für eine depressive Episode (ICD-10: F32) – insbesondere eine
Reduktion des Antriebs und der Interessen sowie Anhedonie – nicht erfüllt
seien, wie sich auch in der durchgeführten Hamilton Depression Scale Testung
zeige. Andere psychopathologische Befunde oder gar Diagnosen seien nicht zu
stellen. So könnten insbesondere keine Persönlichkeitsstörung oder Störung der
«komplexen Ich-Funktionen» diagnostiziert werden, da der Beschwerdeführer rege
soziale Kontakte zu seiner Ursprungsfamilie und zu Freunden unterhalte und an
Arbeitsstellen je zweimal während mehreren Jahren arbeitstätig gewesen sei.
3.2.2
Zur Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers wird im psychiatrisch-psychotherapeutischen Teilgutachten festgehalten,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der Schmerzen im Rahmen der anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung in seiner bisherigen Tätigkeit als Logistiker nicht
mehr als arbeitsfähig zu beurteilen sei. In einer angepassten Tätigkeit, d.h.
in einer leichten wechselbelastenden körperlichen Tätigkeit, bei welcher der
Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, bei Bedarf kürzere Pausen einzulegen,
sei aufgrund der Schmerzen im Rahmen der anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung von einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen. Im
Weiteren ist somit zu prüfen, ob die im Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit
von 70 % auch im Lichte der Indikatorenprüfung zu überzeugen vermag.
Zur Indikatorenprüfung ist einleitend festzuhalten,
dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten
Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (BGE 143 V 418 E. 6 und
7). Der Beweiswert eines psychiatrischen Gutachtens hängt somit davon ab, ob
die in BGE 141 V 281 aufgestellten Kriterien hinreichend abgehandelt werden.
Gemäss BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so
zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die
klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (E. 2.1);
das Augenmerk ist dabei auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten
(E. 2.2). Bei psychosomatischen Beschwerdebildern wie der somatoformen
Schmerzstörung besteht zudem keine Vermutung mehr, dass diese mit einer
Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf,
wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturiertes,
normatives Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von
Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung
leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie
«funktioneller Schweregrad» (E. 4.3):
a) Komplex «Gesundheitsschädigung»
(E. 4.3.1):
- Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1);
- Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2);
- Komorbiditäten
(E. 4.3.1.3);
b) Komplex
«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2);
c) Komplex «Sozialer
Kontext» (E. 4.3.3);
2) Kategorie
«Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4);
a) gleichmässige
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
(E. 4.4.1);
b) behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).
In der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist im Rahmen des Komplexes «Gesundheitsschädigung» zunächst auf
die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen. Im Rahmen der Begutachtung
wurden beim Beschwerdeführer Insuffizienzgefühle und Zukunftsängste, eine
erhöhte Ermüdbarkeit, eine teilweise Gereiztheit, ein gesteigerter Appetit
sowie Ein- und Durchschlafstörungen wegen Schmerzen und Grübeln konstatiert. Im
Übrigen erwies sich der Psychostatus des Beschwerdeführers jedoch als
unauffällig. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass Antrieb und
Interessen des Beschwerdeführers normal ausgebildet waren, kein sozialer
Rückzug stattfand und Libido und Sexualleben des Beschwerdeführers von diesem als
intakt beschrieben wurden. Hierzu passt, dass der Beschwerdeführer gemäss
eigener Aussage die Haushaltsarbeit zu 50 % übernimmt. Im Mini-ICF-APP-Rating –
hierbei handelt es sich um ein Kurzinstrument zur Fremdbeurteilung von
Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen – ergaben
sich leichte Beeinträchtigungen bei der Anpassung an Regeln und Routinen, der Flexibilität
und Umstellungsfähigkeit und der Verkehrsfähigkeit sowie mittelgradige
Beeinträchtigungen bei der Anwendung fachlicher Kompetenzen, der
Durchhaltefähigkeit und der Spontan-Aktivitäten. Gestützt auf die im Gutachten
dargelegten Untersuchungsbefunde und unter Berücksichtigung der anlässlich der
EFL festgestellten Symptomausweitung ist vorliegend von einer leichten
Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde auszugehen.
Was den Behandlungs- und
Eingliederungserfolg bzw. die Behandlungs- und Eingliederungsresistenz
betrifft, so ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bislang noch
nie in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung gewesen sei und deshalb
auch keine entsprechenden Vorberichte vorliegen. Vom Hausarzt werde der Beschwerdeführer
mit Mirtazapin 30 mg – ein Antidepressivum – zur Nacht mediziert, was dieser
jedoch nur unregelmässig einnehme, da es ihn am Tag müde mache und ein
Hungergefühl verursache. Seit ca. einem halben Jahr werde er von seinem
Hausarzt zudem mit Pregabalin 150 mg – ein Antikonvulsivum – mediziert. Zur
Frage allfälliger medizinischer Massnahmen und Therapien mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit äussert sich das Gutachten dahingehend, dass eine
ambulante psychiatrische Behandlung indiziert wäre, wodurch theoretisch eine
Verbesserung des Umgangs mit den Schmerzen und folglich eine Erhöhung der
Arbeitsfähigkeit erreicht werden könnten. Wenngleich in der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung festgehalten wird, dass eine über 70 % hinausgehende
Arbeitsfähigkeit aufgrund der Chronifizierung der Schmerzsymptomatik nicht zu
erwarten sei, ist aufgrund der noch nicht vollständig ausgeschöpften
Behandlungsoptionen eine Behandlungsresistenz vorderhand zu verneinen. Dasselbe
gilt im Ergebnis auch hinsichtlich der Eingliederungsresistenz. Nachdem sich
der Beschwerdeführer mehrmals selbstständig wieder in den Arbeitsmarkt
eingliedern konnte, ist eine Eingliederungsresistenz ebenfalls auszuschliessen.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 steht einer Aufteilung von
Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen
Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert. Störungen
fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame
Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende
Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 S. 430). Dem psychiatrisch-psychotherapeutischen
Teilgutachten zufolge sind die Schmerzen des Beschwerdeführers im Bereich des
lumbalen Rückens Symptome einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, sofern
sie nicht vollständig durch somatische Befunde erklärt werden können. Der
Zusammenhang zwischen den in den beiden Teilgutachten gestellten Diagnosen ist
offensichtlich: Die somatisch erklärbaren Rückenschmerzen des Beschwerdeführers
bilden Teil der Ätiologie der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Weitere
Wechselwirkungen zwischen den gestellten Diagnosen werden weder in den Teilgutachten
noch in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung genannt. Während aus
rheumatologischer Sicht bei erfolgreicher Umsetzung der medizinisch und
therapeutisch angezeigten Massnahmen in einer adaptierten Tätigkeit eine
Arbeitsfähigkeit von 80 % erreicht werden kann, wird im psychiatrisch-psychotherapeutischen
Teilgutachten aufgrund der Schmerzen im Rahmen der anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung von einer um 30 % reduzierten Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers ausgegangen. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wird
die Gesamtarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der sich aus der
psychiatrischen Beurteilung ergebenden oberen Belastungslimite schliesslich auf
70.
% festgelegt.
Im Rahmen des Komplexes «Persönlichkeit»
wird nach der Persönlichkeitsentwicklung, der Persönlichkeitsstruktur und den
grundlegenden psychischen Funktionen gefragt, um die persönlichen Ressourcen zu
eruieren. Hierzu lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass ausser den Diagnosen
anhaltende somatoforme Schmerzstörung und Angst und depressive Störung,
gemischt keine weiteren psychopathologischen Befunde oder gar Diagnosen zu
stellen seien. So sei insbesondere keine Persönlichkeitsstörung oder Störung
der komplexen Ich-Funktionen zu diagnostizieren, da der Beschwerdeführer rege
soziale Kontakte unterhalte und an Arbeitsstellen je zweimal während mehreren
Jahren arbeitstätig gewesen sei. Es sind beim Beschwerdeführer somit
hinreichend persönliche Ressourcen vorhanden.
Neben den Komplexen «Gesundheitsschädigung»
und «Persönlichkeit» bestimmt auch der Komplex «sozialer Kontext» mit darüber,
wie sich die Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren.
Dazu ist Zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle
Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E.
5a S. 299 f.). Andererseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person
auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im
sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich
bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte
Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum anderen nicht
ineinander aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen
Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Zum Lebenskontext des
Beschwerdeführers wird im Gutachten festgehalten, dass dieser gemeinsam mit
seiner Frau und seiner Tochter seit sechs Jahren in einer 3-Zimmer-Mietwohnung
lebe und die Beziehungen zu seiner Frau und seiner Tochter gut seien. Des
Weiteren unterhalte er gute soziale Kontakte zu seiner Ursprungsfamilie in [...]
und auch zu den Eltern seiner Frau in [...]. In der Schweiz habe er sieben bis
acht langjährige Freunde, die er regelmässig treffe. Der vom Beschwerdeführer
beschriebene Tagesablauf – Aufstehen um 6.30 Uhr, Zubereiten des gemeinsamen
Frühstücks, Begleiten der Tochter zu Fuss zur Schule, Verrichten von
Haushaltsarbeiten, Zubereiten des gemeinsamen Mittagessens, Abholen der Tochter
zu Fuss von der Schule, am Nachmittag erneut Haushaltsarbeiten, Spazierengehen oder
Kaffee trinken mit Freunden, gemeinsames Abendessen mit der Familie, anschliessend
Fernsehen, Unterstützen der Tochter bei den Hausaufgabe oder nochmals Spazierengehen
mit Freunden, schliesslich Schlafengehen um ca. 23 Uhr – lässt ebenfalls auf
ein intaktes soziales Netz des Beschwerdeführers schliessen. Im Gutachten wird
denn auch folgerichtig festgehalten, dass das Erbringen von Haushaltsleistungen,
die guten Beziehungen zu seiner Frau und seiner Tochter und die regen sozialen
Kontakte zu Familie und Freunden als Ressource angesehen werden können und
keine sozialen Belastungen bestehen.
In der Kategorie «Konsistenz» ist
zunächst der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des
Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zu prüfen. Dieser
Indikator zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und
Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den
sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits
gleichermassen ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). In diesem
Zusammenhang wird im Gutachten überzeugend dargelegt, dass sich keine Hinweise
für Inkonsistenzen ergäben. Der Beschwerdeführer habe während der Exploration
schmerzbedingt mehrfach die Sitzposition wechseln und im Untersuchungszimmer
umhergehen müssen. Des Weiteren habe er Einschränkungen bei der
Haushaltsführung beschrieben. Aus der Sozialanamnese geht zudem hervor, dass
der Beschwerdeführer seit 2013 keinen Sport mehr betreiben und maximal für 30
bis 60 Minuten spazieren könne. Das Vorliegen einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus ist somit zu bejahen.
Zuletzt ist schliesslich der
behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck zu
untersuchen. Dieser betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist im Regelfall auf den tatsächlichen
Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Wie oben beim Indikator
Behandlungs- und Eingliederungserfolg bzw. Behandlungs- und
Eingliederungsresistenz bereits ausgeführt, ist dem Gutachten zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer bislang noch nie in psychologischer oder
psychiatrischer Behandlung gewesen sei und aktuell von seinem Hausarzt mit
Mirtazapin 30 mg – ein Antidepressivum – und Pregabalin 150 mg – ein
Antikonvulsivum – mediziert werde. Durch eine ambulante psychiatrische
Behandlung könne zwar theoretisch eine Verbesserung des Umgangs mit Schmerzen
und somit eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Der
interdisziplinären Gesamtbeurteilung zufolge sei eine über 70 % hinausgehende
Arbeitsfähigkeit aufgrund der Chronifizierung der Schmerzsymptomatik jedoch
nicht zu erwarten. Im Lichte dieser Ausführungen ist somit von einem leichten
bis mittleren Leidensdruck auszugehen.
Insgesamt ergibt sich somit, dass sich
das psychiatrisch-psychologische Teilgutachten hinreichend mit den gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung massgeblichen Indikatoren auseinandersetzt
und die im Gutachten postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch
festgestellten psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers folglich als
hinreichend ausgewiesen zu betrachten sind. Gestützt auf die nachvollziehbare
Begründung der Diagnosestellung und die vorgehende Indikatorenprüfung vermag
auch die gutachterliche Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers von 70 % zu überzeugen. Es sind keine Gründe ersichtlich, die
Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens erwecken. Dieses wirkt in sich
konsistent und schlüssig.
3.3
In der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung von Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___ vom 25. Mai 2021 werden
die in den Teilgutachten gestellten Diagnosen bestätigt. Im Rahmen der
Konsensbesprechung kamen die Gutachter nach eingehender Diskussion aller
Befunde, dem bisherigen Verlauf und der Aktenlage zum Schluss, dass im Rahmen
einer integrativen medizinischen Beurteilung die psychiatrische Beurteilung der
Arbeits- und Leistungseinschränkung und deren künftiger Verlauf im Rahmen der
Wiedereingliederung unter Berücksichtigung der rheumatologischen
Einschränkungen massgebend sei.
Hinsichtlich der funktionellen
Auswirkungen der Befunde bzw. Diagnosen sei aus psychiatrischer Sicht
festzuhalten, dass die Schmerzen im Rahmen der anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung dazu führten, dass der Explorand lediglich leichte
wechselbelastende körperliche Tätigkeiten leisten könne und dabei ein erhöhter
Pausenbedarf gegeben sei. Die Zukunftsangst, das Grübeln, die Schlafstörungen
und die Gereiztheit sowie die erhöhte Ermüdbarkeit seien im Rahmen von Angst
und depressiver Störung, gemischt zu diagnostizieren und schränkten den
Exploranden in der Leistungsfähigkeit sowohl im Alltag als auch beruflich nur
geringfügig ein. Aus rheumatologischer Sicht bestehe aufgrund der
fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen im Achsenskelett lumbal, auf Höhe
LWK3/4, LWK4/5 und LWK5/SWK1, mit Osteochondrosen, Diskopathie und
Überlastungszeichen beim Tragen von Gewicht sowie Überlastungszeichen der
Facettengelenke bei Spondylarthrosen, mitbedingt durch eine gleichzeitig
einschränkende muskuläre Haltungs- und Bewegungskontrolldysfunktion, eine
reduzierte Belastungs- und Leistungsfähigkeit im unteren Rücken, die mittels
medizinischer und therapeutischer Massnahmen besser kontrollierbar sei, so dass
ausreichend körperliche Ressourcen für eine adaptierte Verweistätigkeit
vorhanden seien.
Zur Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers wird in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung
festgehalten, dass die bisherige Tätigkeit als Logistiker sowohl aus
psychiatrischer als auch aus rheumatologischer Sicht nicht mehr möglich sei.
Eine adaptierte Tätigkeit im Sinne einer wechselbelastenden körperlichen
Tätigkeit mit der Möglichkeit der freien Positionswahl und der Einlegung von
Pausen könne jedoch sowohl aus psychiatrischer als auch rheumatologischer Sicht
ausgeübt werden, wobei aufgrund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung von
einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen sei. Die
Gesamtarbeitsfähigkeit wird schliesslich aufgrund der sich aus der
psychiatrischen Beurteilung ergebenden oberen Belastungslimite auf 70 %
festgelegt.
Die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung
fasst die Ergebnisse der beiden Teilgutachten konsistent und schlüssig zusammen
und äussert sich zudem auch zur Gesamtarbeitsfähigkeit. Die sich aus der
Gesamtbetrachtung ergebenden Schlussfolgerungen der Gutachter sind einleuchtend
und auch für medizinische Laien nachvollziehbar. Es liegen keine Gründe vor,
die gegen die Zuverlässigkeit der interdisziplinären Gesamtbeurteilung sprechen
würden. So hält denn auch der RAD in seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2021 fest
(IV-Nr. 86), dass das Gutachten nachvollziehbar und schlüssig sei und auf
Kenntnis der Vorakten und eigenen Untersuchungen erstellt worden sei, so dass
darauf abgestellt werde. Weitere Untersuchungen seien nicht nötig.
3.4
Der Beschwerdeführer bringt in seiner
Beschwerde mehrere Rügen gegen das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. C.___
und Dr. med. D.___ vom 20. Mai 2021 vor. Wie im Folgenden gezeigt wird, sind
diese allesamt unbegründet.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass
das Gutachten keine Fragen im Bereich des Behandlungs- und
Eingliederungserfolgs beantworte. So sei im Gutachten zwar festgehalten, dass
die trainingstherapeutischen Massnahmen bisher nicht richtig umgesetzt worden
seien, die Selbsteingliederung des Beschwerdeführers lasse das Gutachten jedoch
unbeachtet. In diesem Zusammenhang kann zunächst festgestellt werden, dass der berufliche
Werdegang und die Eingliederungsmassnahmen des Beschwerdeführers nicht bloss
aktenkundig sind – siehe die Zusammenfassung der Aktenlage vom 8. April 2021 (IV-Nr.
83.2), worin sich auch der vom Beschwerdeführer erwähnte Schlussbericht des
individuellen Coachings vom 31. März 2021 findet –, sondern zusätzlich auch
noch im Rahmen der Explorationen des Beschwerdeführers anamnestisch erfasst und
dokumentiert wurden. Im psychiatrisch-psychotherapeutischen Teilgutachten wird
festgehalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Exploration ausgesagt
habe, noch nie in ambulanter oder stationärer psychologischer oder
psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein. Entsprechend wird hinsichtlich des
bisherigen Verlaufs von Behandlungen, Rehabilitationen, Eingliederungsmassnahmen
etc. denn auch festgestellt, dass keine psychologischen oder psychiatrischen
Vorberichte vorliegen und folglich auch der Verlauf psychiatrisch nicht
abschliessend beurteilt werden könne. Inwiefern sich das
psychiatrisch-psychotherapeutische Teilgutachten somit zu den Behandlungs- und
Eingliederungserfolgen äussern könnte, ist nicht ersichtlich. Im
rheumatologischen Gutachten wird festgehalten, dass die Diskushernienoperation
am 29. Oktober 2013 erfolgreich gewesen sei und die radikuläre Reiz- und
sensomotorische Ausfallsymptomatik beseitigt habe. Die konsekutiv aufgetretenen
degenerativen Veränderungen hätten jedoch nicht mit den richtigen
therapeutischen Massnahmen, insbesondere der Kräftigung der autochthonen
Rücken- und Rumpfmuskulatur, angegangen werden können. Die infiltrativen
Massnahmen an den Facettengelenken im August 2019, die eine zweimonatige
Beschwerdelinderung bewirkt hätten, seien nur einmal und ohne Instruktion eines
koordinierten Trainingsprogramms durchgeführt worden, so dass der Effekt wieder
verpufft sei. Im weiteren Verlauf habe sich die Beschwerdesymptomatik
chronifiziert und habe den Beschwerdeführer in eine Selbstlimitierung und ein
Schonverhalten geführt. Das Ausschöpfen der trainingstherapeutischen und
medizinischen Massnahmen könnte zu einer Stabilisierung und insbesondere
Wiedererlangung der Arbeits- und Alltagsfähigkeit beitragen. Neben den unteren
Rückenbeschwerden aufgrund der degenerativen Veränderungen und der
Haltungsinsuffizienz lägen keine medizinischen Beschwerden vor, die eine
adäquate Arbeitsfähigkeit einschränken würden. Dass die Bemühungen des
Beschwerdeführers um eine Wiedereingliederung im Gutachten nicht thematisiert
und unberücksichtigt geblieben seien, erweist sich somit als falsch.
Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass sich
das Gutachten nicht zur Komorbidität der festgestellten Diagnosen äussere. So
sei dem Gutachten nicht zu entnehmen, wie es sich mit den Wechselwirkungen
zwischen den festgestellten Diagnosen verhalte. Wie oben unter Ziff. 3.2.2 zum
Indikator der Komorbidität bereits ausgeführt, ist der Zusammenhang zwischen
den in den beiden Teilgutachten gestellten Diagnosen offensichtlich: Die
somatisch erklärbaren Rückenschmerzen des Beschwerdeführers bilden Teil der Ätiologie
der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Weitere Wechselwirkungen werden
weder in den Teilgutachten noch in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung
genannt. Die Gutachter sind im Rahmen ihrer Konsensbesprechung vom 19. Mai 2021
vielmehr zum Schluss gekommen, dass die Gesamtarbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers aufgrund der sich aus der psychiatrischen Beurteilung
ergebenden oberen Belastungslimite auf 70 % festzulegen sei. Die Gutachter
haben sich damit hinreichend mit der Komorbidität auseinandergesetzt.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass
die Ausprägung der festgestellten Befunde im Gutachten nicht hinreichend
ermittelt und abgeklärt worden sei. So fänden sich im Gutachten keinerlei
Angaben zur maximal möglichen Arbeitsfähigkeit pro Tag und zur Anzahl Stunden,
die der Beschwerdeführer am Stück leisten könne. Zudem fehlten konkrete Angaben
zu den Pausenintervallen. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich eine teilweise
Arbeitsunfähigkeit meist als zeitlich-quantitative Einschränkung versteht
(Andreas Traub in: Frésard-Fellay et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner
Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, Art. 6 N 13). Weiter ist zu beachten,
dass sich die in ärztlichen Berichten und Expertisen enthaltenen Prozentangaben
zur Arbeitsfähigkeit in der Rechtsprechung stets auf ein Vollzeitpensum
beziehen, soweit die Ärztin oder der Arzt nicht explizit festhält, dass sich
die Angaben an einem Teilzeitpensum messen oder sich dies zweifelsfrei aus dem
Kontext ergibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2010 E. 3.6.3). Mit Blick auf
den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: Bei einer Arbeitsfähigkeit von
70.
% und einer durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von
41,7 Stunden pro Woche bei einem Vollzeitpensum ergibt sich für den
Beschwerdeführer ein zumutbares Arbeitspensum von 29,19 Stunden pro Woche. Da
sich die Gutachter nicht explizit dazu äussern, wie hoch die maximale
Arbeitsfähigkeit pro Tag ist bzw. wie viele Arbeitsstunden am Stück geleistet
werden können, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich
ein durchschnittliches betriebsübliches Tagespensum von 8,34 Stunden (41,7
Stunden / 5 Arbeitstage) möglich ist, sofern das Wochenpensum gesamthaft 29,19
Stunden nicht überschreitet. Wie sich das Wochenpensum im Übrigen auf die
einzelnen Arbeitstage verteilt, ist irrelevant. Was die Pausenintervalle betrifft,
so ist festzuhalten, dass aus psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit, d.h. in einer leichten
wechselbelastenden körperlichen Tätigkeit, bei welcher der Beschwerdeführer die
Möglichkeit hat, bei Bedarf kürzere Pausen einzulegen, bei 70 % liegt.
Inwiefern konkretere Angaben zu den Pausenintervallen notwendig sein sollten,
um die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu bestimmen, ist nicht
ersichtlich.
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor,
dass es im rheumatologischen Teilgutachten auch an einer eigentlichen
Umschreibung des Zumutbarkeitsprofils fehle. Hierzu ist festzuhalten, dass das
Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers im rheumatologischen Gutachten zunächst
in allgemeiner Weise sowohl positiv als auch negativ umschrieben wird. Die
positive Umschreibung lautet dahingehend, dass der Beschwerdeführer eine
adaptierte Tätigkeit ausüben könne, konkret eine leichte Tätigkeit in
Wechselbelastung und mit der Möglichkeit der freien Positionswahl. Die negative
Umschreibung lautet dahingehend, dass der Beschwerdeführer seine bisherige
Tätigkeit mit Halten und Tragen von Gebinden sowie Schieben, Heben und
Hochheben von Gewichten über 7 kg nicht mehr repetitiv durchführen könne. Neben
der allgemeinen Umschreibung des Zumutbarkeitsprofils des Beschwerdeführers
finden sich im rheumatologischen Teilgutachten hinsichtlich der zumutbaren
adaptierten Tätigkeit zudem detaillierte Belastungsangaben in den Bereichen
Heben und Tragen, Hantieren mit Werkzeugen, Haltung/Beweglichkeit, längerdauernde
Haltung, Fortbewegung, Umgebungseinflüsse und Haushalt. Das Zumutbarkeitsprofil
des Beschwerdeführers ist damit hinreichend bestimmt.
Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass
die tatsächliche Einschränkung des Bewegungsapparats mittels eines
orthopädischen Gutachtens hätte ermittelt werden müssen. Dem ist zu entgegnen,
dass Schmerzen des Bewegungsapparates Gegenstand verschiedener medizinischer
Disziplinen bilden (Urteil des Bundesgerichts 9C_216/2018 E. 3.5),
insbesondere der Rheumatologie und der Orthopädie (Urteil des Bundesgerichts
9C_203/2010 E. 4.1), die zahlreiche Überschneidungen aufweisen. Es kann
ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass im Rahmen des rheumatologischen
Gutachtens auch orthopädische Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden, zumal es
sich beim Gutachter – Dr. med. C.___ – um einen zertifizierten medizinischen
Gutachter SIM handelt, der zudem als [...] tätig ist. So hält der RAD in
seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2021 (IV-Nr. 86) denn auch fest, dass keine
weiteren Untersuchungen notwendig seien.
Schliesslich erachtet der
Beschwerdeführer auch das im Sinne der Konsistenzprüfung vorgebrachte Argument
der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer angab, im Haushalt zur Hand
zu gehen, als unbehilflich, da es gerichtsnotorisch sei, dass Haushaltsarbeiten
unter Einlegung von Pausen eigenständig geplant werden können und insbesondere
kein regelmässiges Heben von schweren Lasten beinhalten. Dass der
Beschwerdeführer gemäss eigener Aussage Haushaltsleistungen erbringt,
wenngleich er hierbei Einschränkungen unterliegt, wird in der bidisziplinären
Gesamtbeurteilung aus psychiatrischer Sicht als Ressource betrachtet, ebenso
wie seine guten Beziehungen zu Frau und Tochter sowie seine regen sozialen
Kontakte zu Freunden und Familie. Inwiefern sich hieraus Inkonsistenzen ergeben
sollten, wie der Beschwerdeführer anführt, ist nicht ersichtlich. Die dem
Beschwerdeführer gemäss bidisziplinärem Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit
gilt für angepasste Tätigkeiten, d.h. für leichte Tätigkeiten in
Wechselbelastung mit der Möglichkeit der freien Positionswahl und kurzen Pausen
nach Bedarf. Die vom Beschwerdeführer beschriebene Haushaltsarbeit widerspricht
diesem Anforderungsprofil offensichtlich nicht.
3.5
Der Beschwerdeführer hat als Beilagen
Nrn. 3, 5, 6, 7 und 9 zu seiner Beschwerde verschiedene Arztzeugnisse und
Arztberichte zu den Akten gegeben. Soweit sich diese zum Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers nach Erlass der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
23.
August 2022 äussern – so insbesondere der Bericht der G.___ vom 14.
September 2022 (Beilage Nr. 7) sowie der Bericht des H.___ vom 15. September
2022.
(Beilage Nr. 9) –, sind sie unbeachtlich. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist für die Beurteilung einer Streitsache auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen
Sachverhalt abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_611/2021 vom 10. März
2022.
E. 3.3 m.w.H.). Tatsachen, die diesen Sachverhalt seither verändert haben,
bilden im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung.
Soweit sich die vom
Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnisse und Arztberichte zum Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers vor Erlass der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23.
August 2022 äussern, ist nicht ersichtlich, inwiefern hierdurch Zweifel an der
Richtigkeit des bidisziplinären Gutachtens aufkommen könnten. Zum einen ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte – insbesondere
Hausärzte – im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470). Zum anderen
gehen aus den Arztberichten keine neuen Erkenntnisse hervor, die auf eine
unzureichende Abklärung oder eine falsche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers schliessen lassen würden. So stellt die Beschwerdegegnerin korrekt
fest, dass die gemäss Arztzeugnis von dipl. Arzt I.___ vom 2. August 2022
attestierte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 100 % für die Zeit vom
1.
bis 14. August 2022 mit Arztzeugnis vom 16. August 2022 wieder auf eine
Arbeitsunfähigkeit von 70 % herabgesetzt und damit offensichtlich wieder der
Vorzustand erreicht worden sei. Eine noch vor Erlass der Rentenverfügung
eingetretene anspruchsbeeinflussende Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist
unter analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88a Abs. 2 IVV
nur dann zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei
Monate gedauert hat (Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2020 8C_124/2020
E. 3). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall.
3.6
Insgesamt ergibt sich somit, dass das
bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___ vom 20. Mai 2021
die durch Gesetz und Rechtsprechung definierten Anforderungen an die Ermittlung
der Arbeitsfähigkeit erfüllt, ihm folgerichtig voller Beweiswert zukommt und
vollumfänglich auf es abgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer ist somit in
einer angepassten Tätigkeit als zu 70 % arbeitsfähig zu beurteilen.
4.
In einem nächsten
Schritt ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des
Invaliditätsgrads zu prüfen. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor,
dass der von der Beschwerdegegnerin berechnete Invaliditätsgrad aufgrund der
unterlassenen Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtswidrig sei.
4.1
Was das in zeitlicher Hinsicht
anwendbare Recht betrifft, so ist zunächst auf die grundsätzlichen Ausführungen
unter Ziff. 1.2 oben zu verweisen. In vorliegendem Fall meldete sich der
Beschwerdeführer aufgrund seiner seit dem 11. Juli 2019 bestehenden
Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit am 2. September 2019 zum
Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Ein Rentenanspruch des
Beschwerdeführers konnte somit frühestens im Juli 2020 entstehen. Zur Anwendung
gelangt somit das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht.
4.2
Bezog eine versicherte Person aus
invaliditätsfremden Gründen – hierzu gehören insbesondere eine geringe
Schulbildung, eine fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse
sowie beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus – ein
deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der
Invaliditätsbemessung Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren
Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 148 V 174 E. 6.4 S. 183 m.w.H.). Nur
dadurch kann der Grundsatz gewahrt werden, dass die auf invaliditätsfremde
Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder
aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Beim
Einkommensvergleich anhand parallelisierter Einkommen sind zwei Schritte zu
unterscheiden: Zunächst ist die Frage der Unterdurchschnittlichkeit des
Valideneinkommens zu prüfen; anschliessend folgt im Rahmen des
Einkommensvergleichs die Ermittlung und Gegenüberstellung der hypothetischen
Vergleichseinkommen (BGE 141 V 1 E. 5.5 S. 3 f.).
Der Beschwerdeführer war
vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Logistikmitarbeiter bei der F.___
tätig. Der Zweck der F.___ liegt gemäss Handelsregisterauszug in der [...].
Gemäss Webseite der F.___ weist diese zwei Unternehmenstätigkeiten auf: [...]
und [...]. Zur Bestimmung der Vergleichseinkommen kommen damit grundsätzlich
zwei Branchen in Frage: Grosshandel und Lagerei. Laut Gesprächsnotiz vom 8.
August 2019 (IV-Nr. 13) war der Beschwerdeführer bei der F.___ in der
Abteilung Kommissionierung tätig. Unter Kommissionierung ist gemäss Gabler
Wirtschaftslexikon – abgerufen am 14. November 2023 unter
wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/kommissionierung-37853 – der Vorgang
der Zusammenstellung von Gütern nach vorgegebenen Aufträgen
(Auftragsabwicklung) aus einem Gesamtsortiment zu verstehen. Die für die
Bestimmung der Vergleichseinkommen massgebliche Branche ist folglich jene des
Grosshandels.
Der Beschwerdeführer hat
in seiner bisherigen Tätigkeit als Logistikmitarbeiter bei der F.___ ein
Jahreseinkommen von brutto CHF 55'471.00 erzielt. Dies entspricht unter
Berücksichtigung der Veränderung des Nominallohnindexes gemäss Tabelle
T.1.1.15, Männer, Ziffern 45-47, Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen, von
101.8
Punkten auf 102.0 Punkte einem Jahreseinkommen des Beschwerdeführers im
Jahr 2020 von CHF 55'580.00 (CHF 55'471.00 : 101.8 Punkte x 102.0 Punkte). Zu
prüfen ist nun, ob es sich hierbei – wie vom Beschwerdeführer behauptet – um
ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen handelt.
Der Medianwert des monatlichen
Bruttolohns gemäss Lohnstrukturerhebung, Tabelle TA1_tirage_skill_level, 2018,
Total, Niveau 1/Männer, beträgt in der Branche Nr. 45 Grosshandel CHF 5'085.00.
Dies ergibt einen Bruttojahreslohn von CHF 61'020.00 (CHF 5'085.00 x
12.
Monate). Unter Aufrechnung der durchschnittlichen betriebsüblichen
Arbeitszeit von 40 Stunden auf 41,7 Stunden pro Woche und unter
Berücksichtigung der Veränderung des Nominallohnindexes von 101.5 Punkten auf
103.2
Punkte ergibt sich ein massgebender Bruttojahreslohn von CHF 64'678.00.
Das vom Beschwerdeführer erzielte Valideneinkommen lag damit 14,07 % unter dem
statistisch ausgewiesenen Durchschnittsverdienst. Dass das
unterdurchschnittliche Einkommen des Beschwerdeführers auf dessen fehlende
Berufsbildung und seinen Migrationshintergrund zurückzuführen ist, liegt nahe. Nach
Abzug des Erheblichkeitsgrenzwertes von 5 % hat somit eine Parallelisierung im
Umfang von 9 % zu erfolgen.
Die Beschwerdegegnerin hat sich für die
Berechnung des Invalideneinkommens korrekterweise auf den Tabellenlohn
TA1_tirage_skill_level, 2018, Total, Niveau 1/Männer, von monatlich brutto CHF
5'417.00 gestützt, was seitens des Beschwerdeführers unbestritten ist. Unter Aufrechnung
der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf
41,7 Stunden pro Woche und unter Berücksichtigung der Veränderung des
Nominallohnindexes von 101.5 Punkten auf 103.2 Punkte ergibt sich ein
Jahreslohn von CHF 68'901.00 (CHF 5'417.00 x 12 Monate : 40 Stunden x 41,7 Stunden
: 101.5 Punkte x 103.2 Punkte). Unter Berücksichtigung der Parallelisierung
im Umfang von 9 % ergibt sich somit ein Bruttojahreslohn von CHF 62’700.00.
Bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % resultiert ein Invalideneinkommen des
Beschwerdeführers von CHF 43'890.00.
4.3
Wird das Invalideneinkommen auf der
Grundlage von statistischen Lohndaten ermittelt, ist der so erhobene
Ausgangswert gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allenfalls zu kürzen, um
damit der Tatsache Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche Merkmale
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können und die versicherte Person deswegen je nach Ausprägung die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (zum Ganzen BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182 m.w.H.). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er
ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen
gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die bisherige
Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen,
wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter
Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist.
Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit
enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die
Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten
Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen.
Die Beschwerdegegnerin hat
keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt,
ist eine Rechtsfrage, die das Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (zum
Ganzen BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.). Anders als bei der Bemessung eines vom
Versicherungsträger gewährten Abzugs, welcher der Angemessenheitsprüfung
unterliegt, ist das Gericht nicht gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten
zu lassen.
Abzüge beim Invalideneinkommen des
Beschwerdeführers aufgrund persönlicher und beruflicher Merkmale sind keine vorzunehmen.
Die fehlende Berufsbildung und der Migrationshintergrund des Beschwerdeführers wurden
bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen – siehe oben Ziff. 4.1 –
bereits berücksichtigt. Ein Abzug wegen des Alters des Beschwerdeführers fällt ebenfalls
ausser Betracht. Der Beschwerdeführer ist als aktuell 50-jähriger Mann auf
einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohne Weiteres vermittelbar. Hieran ändert
notabene auch das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers nichts. Die
medizinisch begründeten quantitativen und qualitativen Einschränkungen des
Beschwerdeführers wurden bei der Einschätzung der funktionellen
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bereits hinreichend berücksichtigt.
Entsprechend wurde der Beschwerdeführer bei der Bestimmung des Invalideneinkommens
dem Kompetenzniveau 1 zugeordnet, welches bereits eine Vielzahl von
leichten Tätigkeiten umfasst. Schliesslich ist auch kein Teilzeitabzug
gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer ist zu 70 % arbeitsfähig. Männer ohne
Kaderfunktion verdienten im Jahr 2020 in einem Pensum von 50 bis 74 % im
Verhältnis knapp 4 % weniger als Männer in einem Vollzeitpensum (vgl.
monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher
Stellung und Geschlecht, 2020, T18). Damit liegt kein relevanter Nachteil
infolge Teilzeitarbeit vor (siehe hierzu Urteil des Bundesgerichtes 8C_610/2019
E. 4.2.3, wonach eine Lohneinbusse von unter 10 % für sich alleine noch keinen
Abzug wegen Teilzeitarbeit rechtfertigt).
4.4
Der zur Bestimmung des Invaliditätsgrads
durchzuführende Einkommensvergleich gestaltet sich nach dem Gesagten wie folgt:
Einkommen ohne gesundheitliche
Einschränkung CHF 55'580.00
Einkommen mit gesundheitlicher
Einschränkung CHF 43'890.00
Erwerbseinbusse CHF 11'690.00
Invaliditätsgrad 21
%
Da der Invaliditätsgrad
unter 40 % liegt, besteht aufseiten des Beschwerdeführers kein Rentenanspruch.
Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn man mit Blick auf der am 1.
Januar 2024 in Kraft getretenen, hier intertemporalrechtlich nicht anwendbaren
Art. 26 bis Abs. 3 IVV einen Abzug vom 10 % berücksichtigen wollte.
5.
Der Beschwerdeführer
macht geltend, dass er vom Zeitpunkt seiner Krankschreibung Ende Juni / Anfang Juli
2019.
bis mindestens zum Zeitpunkt seiner Begutachtung im Mai 2021
vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei, was zumindest eine befristete
Zusprache einer Invalidenrente zur Folge haben müsse.
Im
psychiatrisch-psychotherapeutischen Teilgutachten von Dr. med. D.___ vom
30.
April 2021 (IV-Nr. 83.3) wird hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit festgehalten, dass diese ab
dem heutigen Untersuchungsdatum 70 % betrage. Über die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers vor dem Untersuchungsdatum macht das Gutachten keine
Aussagen. Bei der Beurteilung des bisherigen Verlaufs von Behandlungen,
Rehabilitationen, Eingliederungsmassnahmen etc. wird im Gutachten festgestellt,
dass keinerlei psychologische oder psychiatrische Vorberichte vorliegen, so
dass der Verlauf psychiatrisch nicht abschliessend beurteilt werden könne. Die
gutachterliche Einschätzung über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im
Begutachtungszeitpunkt wird zugunsten des Beschwerdeführers rückwirkend auf
Januar 2020 ausgedehnt. Es ergeben sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte
dafür, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer
Sicht vor der Begutachtung höher war. Auf zusätzliche Abklärungen in diesem
Zusammenhang ist zu verzichten, da angesichts fehlender psychologischer oder
psychiatrischer Vorberichte von vornherein keine neuen Erkenntnisse zu erwarten
sind.
Im rheumatologischen
Teilgutachten von Dr. med. C.___ vom 19. Mai 2021 (IV-Nr. 83.4) wird
hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten
Tätigkeit festgehalten, dass eine solche ab Januar 2020 ausgeübt werden könne.
Dass die im Begutachtungszeitpunkt vom Hausarzt des Beschwerdeführers
attestierte Arbeitsfähigkeit von 20 % gemäss Gutachten erst sukzessive
auszubauen sei, ist unbeachtlich. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung
vom 23. August 2022 zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Dekonditionierung
keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden i.S.v. Art. 4 Abs. 1 IVG darstellt
(Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2017 vom 19. September 2017 E. 4.2
m.w.H.).
Insgesamt ergibt sich
somit, dass im relevanten Zeitraum nach Ablauf des Wartejahres keine
rentenbegründende Invalidität vorlag. Dem Beschwerdeführer ist folglich auch
keine befristete Rente zuzusprechen.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Hinsichtlich der Verfahrenskosten ergibt sich hieraus Folgendes:
6.1
Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines
Unterliegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.2
Mit Verfügung vom 15. Februar 2023 wurde
dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Adrian Keller als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands ist vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den
unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Bis zum
31.
Dezember 2022 beträgt das amtliche Stundenhonorar CHF 180.00, ab 1. Januar
2023.
CHF 190.00. Rechtsanwalt Keller hat mit Schreiben vom 28. April 2023 eine
Kostennote eingereicht, in der er einen Gesamtaufwand von 9.61 Stunden geltend
macht. In Anbetracht des angemessenen Aufwands und der Schwierigkeit des
Prozesses ist der geltend gemachte Gesamtaufwand von 9.61 Stunden nicht zu
beanstanden. 8.61 Stunden sind nach dem Stundenhonorar von CHF 180.00 und 1 Stunde
nach dem Stundenhonorar von CHF 190.00 zu vergüten. Zuzüglich der Auslagen von
CHF 99.40 und der Mehrwertsteuer von CHF 141.60 ergibt sich somit eine
Kostenforderung von CHF 1'980.80, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
6.3
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von
CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Adrian Keller wird auf CHF 1'980.80 (inkl.
Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 werden
dem Beschwerdeführer auferlegt. Infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege sind sie durch den Staat Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungs-
anspruch des Staates
während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Penon