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Entscheid

VSBES.2022.20

Unfallversicherung

1. Juli 2022Deutsch22 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 1. Juli 2022

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die bei der Suva (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten

versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1970, erlitt am 13.

Februar 2011 einen Skiunfall (Suva-Nr. [Akten der Suva] 2), wobei sie sich am

rechten Knie eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes zuzog. In der Folge wurde bei

der Beschwerdeführerin eine Kreuzbandplastik eingesetzt (Suva-Nr. 11). Aufgrund

persistierender Kniebeschwerden mussten weitere operative Eingriffe vorgenommen

werden.

1.2 Sodann ergab das am 8. Januar

2020 durchgeführte MRT der LWS und ISG im Wesentlichen eine lumbosakrale

Übergangsanomalie mit linksseitiger Sakralisationstendenz von LWK 5 und

Neoarthros zwischen hypertrophem Prozessus transversus LWK 5 links und Massa

lateralis des Os sakrums links sowie eine umschriebene foraminale bis

extraforaminale Diskusprotrusion LWK 4/5 mit Bedrängung möglicher Irritation

der Wurzel L4 rechts foraminal (Suva-Nr. 286).

1.3 Mit Verfügung vom 29. Juli 2021

(Suva-Nr. 269) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die medizinischen Unterlagen

zeigten keinen sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem

Ereignis vom 13. Februar 2011 und den Rücken- und Hüftbeschwerden. Die

Suva erbringe aufgrund dieser Situation keine Versicherungsleistungen. Die

dagegen erhobene Einsprache vom 29. August 2021 (Suva-Nr. 275) wies die

Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 3. Dezember 2021 (A.S. [Akten-Seite]

1 ff.) ab.

2. Dagegen erhebt die

Beschwerdeführerin am 20. Januar 2022 Beschwerde (A.S. 13 ff.) und

verlangt sinngemäss, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht

bezüglich der Rückenbeschwerden anerkenne.

3. Mit Beschwerdeantwort 10.

Februar 2022 (A.S. 16 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Replik vom 6. März 2022

(A.S. 21) verweist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf ihre bisherigen

Ausführungen.

5. Mit Duplik vom 17. März 2022

(A.S. 24 f.) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.

6. Mit Schreiben vom 5. April 2022

(A.S. 27) reicht die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein.

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht

zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser

Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht

erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 123 V 103

E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 416 E. 2a, 121 V 49 E. 3a mit Hinweisen).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3

S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,

8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012

E. 5.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264, mit Hinweis).

3.2

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353.

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in

Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der

versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines

behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen

auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

4.

Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei bei der ersten

Diagnosestellung im Februar 2011 ein Kreuzbandriss festgestellt worden. Leider

sei in all den Jahren und den zahlreichen Arztbesuchen nicht gesehen worden,

dass auch die beiden Menisken beim Unfall in Mitleidenschaft gezogen worden

seien, was eine Instabilität des Knies zur Folge gehabt habe. Aufgrund dessen

sei es zu einer jahrelangen Fehlbelastung ihres Knies gekommen, wodurch die

Rückenbeschwerden entstanden seien. Sie sage nicht, dass die Rückenbeschwerden

durch den Unfall entstanden seien, sondern durch die Fehlbelastung ihres Knies.

Die Suva-Ärztin, Dr. med. B.___, schliesse einen Kausalzusammenhang mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit aus, d.h. also, sie sei sich nicht sicher. Die

Beschwerdeführerin sei auch nie von Dr. med. B.___ untersucht worden. Sie sei

im Februar 2014 das erste und einzige Mal von einem Vertrauensarzt der Suva

untersucht worden. Das Knie sei damals durch die Kleidung untersucht und ihr im

Anschluss mitgeteilt worden, dass bei der Operation keine Fehler gemacht worden

seien. Vom Vertrauensarzt seien die ersten Röntgenbilder auch nie angeschaut

worden. Nach Angaben der Suva seien sie nicht im Besitz dieser Bilder. Die

Beschwerdeführerin habe die Originalbilder noch, falls diese noch benötigt

werden sollten. Dr. med. B.___ führe immer wieder aus, dass es überwiegend

unwahrscheinlich sei, dass ein Kausalzusammenhang bestehe, sie sei sich aber

keineswegs sicher. Auf diese Mutmassung sei deshalb nicht Verlass. Die Suva

könne aus heutiger Sicht keine 100%ige Garantie dafür geben, dass ihre

Rückenschmerzen nicht von diesem Unfall herrührten.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die versicherungsmedizinischen Beurteilungen

von Dr. med. B.___ seien überzeugend. Es sei nachvollziehbar, dass das

Unfallereignis vom 13. Februar 2011 keinerlei strukturelle Läsionen, welche

objektivierbar seien, verursacht habe. So seien die Hüft- bzw.

Rückenbeschwerden erst Jahre nach dem Unfallereignis aufgetreten. Die in der

MRI-Untersuchung vom 8. Januar 2020 ersichtliche lumbosakrale Übergangsanomalie

sei zudem gemäss Dr. med. B.___ angeboren und folglich nicht auf den Unfall

zurückzuführen. Die festgestellte Diskusprotrusion L4/5 könne entsprechend der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückgeführt werden.

Daran bestünden keine Zweifel. Die These von Dr. med. C.___, wonach die

zunehmenden Rückenbeschwerden seines Erachtens aufgrund der Rotationsbelastung

auf die Kniegelenksproblematik zurückzuführen seien, habe Dr. med. B.___

in ihrer Beurteilung vom 2. Dezember 2021 mit Hinweis auf diverse Studien einleuchtend

und überzeugend widerlegt. Ebenfalls habe die Versicherungsmedizinerin nachvollziehbar

ausgeführt, es sei zwar möglich, dass die Knieproblematik seit dem

Unfallereignis zu zusätzlichen Beschwerden führe, dies sei jedoch aufgrund der

vorliegenden Übergangsanomalie und ganz klar auch beim fehlenden zeitlichen

Zusammenhang nicht überwiegend wahrscheinlich. Auf die Beurteilung von Dr. med.

B.___ sei folglich abzustellen. Die Hüft- bzw. Rückenbeschwerden könnten nicht

mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das

Unfallereignis vom 13. Februar 2011 zurückgeführt werden. Eine Leistungspflicht

der Suva bestehe nicht. Sodann vermöge das Schreiben von Dr. D.___ der

Gemeinschaftspraxis für Chiropraktik vom 23. Februar 2021 keine Zweifel an der

Beurteilung von Dr. med. B.___ hervorzurufen. Insofern die Beschwerdeführerin

rüge, dass Dr. med. B.___ sie nie persönlich untersucht habe, könne sie nichts

zu ihren Gunsten ableiten. Eine Aktenbeurteilung sei zulässig gewesen, da es um

die Beurteilung der Kausalität der geklagten Beschwerden gehe und die Akten ein

vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergäben und

diese Daten unbestritten seien. Der Untersuchungsbefund liege lückenlos vor

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2019 vom 6.8.2019 E. 4.3).

5.

Strittig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2021

den Kausalzusammenhang zwischen den Rücken- und Hüftbeschwerden und dem

Unfallereignis vom 13. Februar 2011 und damit ihre diesbezügliche

Leistungspflicht zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im

Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

5.1

Im Bericht betreffend die

kreisärztliche Untersuchung vom 13. Februar 2014 (Suva-Nr. 114) stellte med.

pract. E.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Kreisarzt, folgende Diagnosen:

Skisturz mit Kniedistorsionstrauma

rechts am 13. Februar 2011 mit:

-

Vorderer Kreuzbandruptur

·

Status nach

kniearthroskopisch assistierter vorderer Kreuzbandplastik (Bonetendon-Bone,

proximal Rigid-fix, distal Titaninterferenzschraube) am 1. April 2011

·

Status nach

Notch-Plastik und Kniemobilisation bei leichter Arthrofibrose am 2. August

2011.

·

Status nach

Kniegelenksarthroskopie, zirkumferenzielles Narbendébridement, Trimmen des

vorderen Kreuzbandes und Entfernen grosser Notch-Osteophyten am 25. April 2012

·

Aktuell:

Persistierende Bewegungseinschränkung bei straffem VKB-Transplantat

Vier Monate nach VKB-Ersatzplastik sei

es zu einem protrahierten Verlauf mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung im

Kniegelenk und zunehmender Arthrofibrose gekommen. Es sei eine Notch-Plastik

durchgeführt worden, da das Transplantat seitlich am Knochen interferiert habe.

Gemäss Second opinion bei Prof. Dr. med. F.___ sei die Transplantatlage gut,

jedoch insgesamt straff. Die durchgeführte, lang andauernde Physiotherapie bei

dieser sportlichen Patientin habe keine Verbesserung in Bezug auf die

Beweglichkeit gebracht. Bei Beschwerdepersistenz möchte die Beschwerdeführerin

erneut Prof. Dr. med. F.___ aufsuchen und mit ihm den weiteren therapeutischen

Weg besprechen. Derzeit sei noch kein wesentlicher entschädigungswürdiger

Integritätsschaden entstanden. Die medizinische Behandlung sei noch nicht

abgeschlossen.

5.2

Mit Bericht vom 14. Februar 2017

(Suva-Nr. 93) führte Dr. med. G.___, Orthopädische Chirurgie FMH, aus, das neue

MRI zeige, dass die retropatellären und femorotibialen sekundären

Knorpelschäden sehr gering seien, der Meniskus medial und lateral bleibe nahezu

intakt. Das vordere Kreuzband-Transplantat scheine straff. Ganz anders sehe es

entlang des Ligamentum patellae aus. Dieses zeige im Rahmen der Patella

profunda (Baja) die sekundär entzündlichen typischen Veränderungen, die auch

die Beschwerden (Schmerzen, sekundäre Propriozeptionsdefizite etc.) erklärten.

Eine erneute Korrektur des Ligamentum patellae mit Verlängerungsplastik sei aus

seiner Sicht eine absolute Notlösung und würde bedeuten, dass «die letzte

Trumpfkarte» aus der Hand gegeben werde. Auch die Tatsache, dass das Ligament immer

noch entzündlich verändert sei, spreche gegen eine Operation.

5.3

Dr. med. H.___, Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie, hielt in seinem Bericht vom 11. September 2019

(Suva-Nr. 245) fest, bei der Beschwerdeführerin bestünden myofasziale Beschwerden

im Bereich der LWS, des Beckens und des rechten Beines mit einer mangelnden

Stabilität der Beinachse.

5.4

Im Bericht vom 16. Januar 2020

(Suva-Nr. 247) führte Dr. med. H.___, Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie, aus, das MRT der LWS und ISG vom 8. Januar 2020 habe folgende

Befunde ergeben: «Lumbosakrale Übergangsanomalie mit linksseitiger

Sakralisationstendenz von LWK 5 und Neoarthros zwischen hypertrophem Prozessus

transversus LWK 5 links und Massa lateralis des Os sakrums links. Entsprechende

Segmentnomenklatur. Umschriebene foraminal bis extraforaminale Diskusprotrusion

LWK 4/5 mit Bedrängung möglicher Irritation der Wurzel L4 rechts foraminal.

Ansonsten keine anderweitig relevante Bedrängung neuraler Strukturen. Leichte

Spondylarthrosen L3-S1 beidseits ohne Zeichen eines aktivierten Reizzustandes.

Beginnend leichte Chondrosen in den Segmenten LWK 1/2 und LWK 2/3 ohne

Bedrängung neuraler Strukturen.»

5.5

Dr. D.___, Chiropraktorin,

führte in ihrem Bericht vom 23. Februar 2021 (Suva-Nr. 315) aus, bei der

Beschwerdeführerin handle es sich um ein chronisch rezidivierendes

Lumbovertebralsyndrom bei Übergangsanomalie L5/S1 mit einer Neoarthros und

einer Diskushernie L4/5 rechts. Ein Grund für die Hartnäckigkeit dieser

Beschwerden seien die zusätzlich bestehenden Kniebeschwerden, unter welchen die

Beschwerdeführerin seit dem Skiunfall 2011 leide. Das Knie sei bis jetzt

fünfmal operiert worden, aber Schmerzen bestünden nach wie vor. Die dadurch

entstehenden Fehlbelastungen im Knie lösten lumbale Beschwerden aus und diese

wirkten sich wiederum negativ auf die Kniebeschwerden aus.

5.6

Dr. med. C.___, FMH

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, stellte in seinem Bericht vom 16.

Juni 2021 (Suva-Nr. 263) folgende Diagnosen:

-

Residuelle Aussenrotationsinstabilität

Knie rechts mit Instabilität des medialen und des lateralen Meniskus und

verstärkter femoropatellärer Hyperkompression

-

Durch die

Rotationsinstabilität bedingte Belastungsschmerzen im Becken-/Rückenbereich

-

St. n. OSG-Distorsionstrauma

recht mit lateraler und medialer Kapselbandläsion am 9. Mai 2021

-

Diskusprotrusion L4/5

rechts, ISG-Dysfunktion, Beckenprotrusion rechts mit Beckenschiefstand

Aufgrund des positiven Ansprechens auf

das Tape stelle er, Dr. med. C.___, die Diagnose einer residuellen

Aussenrotationsinstabilität des rechten Kniegelenkes im Rahmen einer lateralen

und medialen Meniskusinstabilität. Bereits auf dem ersten MRI, welches nach dem

Unfall im Jahre 2011 durchgeführt worden sei, könne aufgrund der dokumentierten

Knochenkontusion dorsolateral und dorsomedial am Tibiaplateau von einer

Mitbeteiligung der darüberliegenden Meniskusstruktur im Sinne einer

Destabilisierung ausgegangen werden. Diese Meniskusinstabilität persistiere bis

heute und sei für die aktuell beklagten Beschwerden ursächlich. Da die

Beschwerdeführerin das rechte Kniegelenk in der Extension kaum stabilisieren

könne, laufe sie quasi dauerhaft in einer Kniegelenksflexion, was zu einer

verstärkten Rotationsbelastung auf die Hüfte wie auch das ISG rechts führe. Entsprechend

seien seines Erachtens die in den letzten Jahren zunehmenden Rückenschmerzen

(klinisch vor allem ISG-Dysfunktion rechts) auf die Kniegelenksproblematik

zurückzuführen. Er gehe weniger davon aus, dass die im MRI dokumentierte

Protrusion von L4/5 im Jahre 2017 symptomatisch sei.

5.7

Gemäss Operationsbericht vom 1.

November 2021 (Suva-Nr. 287) wurde eine residuelle Aussenrotationsinstabilität

Knie rechts mit lateraler Meniskusläsion sowie eine Instabilität des medialen

und des lateralen Meniskus und eine femoropatelläre Hyperkompression

diagnostiziert und eine Kniearthroskopie rechts mit lateraler

Teilmeniskektomie, Meniskusnaht medial und lateral und Narbenentfernung

durchgeführt.

5.8

In der ärztlichen Beurteilung

vom 23. November 2021 (Suva-Nr. 290) führte Dr. med. B.___, Fachärztin für

Allgemeine Innere Medizin FMH, Kreisärztin, aus, in einem Bericht vom 9.

September 2019 seien erstmals lumbale Rückenbeschwerden beschrieben worden.

Eine periradikuläre Infiltration L4/5 foraminal sei im März 2020 durchgeführt

worden und habe die Beschwerden gut gelindert. MR-tomografisch zeige sich eine

lumbosacrale Übergangsanomalie, welche angeboren sei. Im Zusammenhang damit sei

von einem Fortschreiten der degenerativen Veränderungen und entsprechenden Beschwerden

früher oder später im Leben auszugehen. Das Unfallereignis vom 13. Februar 2011

habe zu keiner strukturellen Läsion am Rücken geführt. Somit seien die aktuell

beklagten Rückenbeschwerden nicht auf das viele Jahre zurückliegende Ereignis

zurückzuführen und als degenerativ bedingt zu beurteilen.

5.9

In der ärztlichen Beurteilung

vom 2. Dezember 2021 (Suva-Nr. 292) hielt Dr. med. B.___, Fachärztin für

Allgemeine Innere Medizin FMH, Kreisärztin, fest, im Fall der

Beschwerdeführerin bestehe eine einseitige, linksseitige lumbosacrale

Übergangsanomalie mit Sakralisationstendenz von LWK5. Ihre Beschwerden würden

rechtsseitig angegeben. Die rechtsseitigen Beschwerden der Versicherten könnten

damit erklärt werden, dass linksseitig eine Hypomobilität bestehe, welche

rechtsseitig kompensiert werden wolle und zu einer Stressreaktion und damit zu

vermehrten Schmerzen führe. Zudem bestehe bei der Beschwerdeführerin eine

Degeneration des Segmentes oberhalb der Übergangsanomalie. Bei der

Beschwerdeführerin bestünden also typische Veränderungen, einhergehend mit

einem lumbalen Übergangswirbel, welche die Beschwerden der Versicherten

erklärten. Dass die Knieproblematik seit dem Unfallereignis von 2011 zusätzlich

zu Beschwerden lumbosacral führe, sei möglich, jedoch anhand der obigen

Ausführungen und ganz klar auch bei fehlendem zeitlichem Zusammenhang nicht

überwiegend wahrscheinlich. Dass Rückenbeschwerden erst acht Jahre nach dem

Unfall mit Knieverletzung und seither bestehendem Hinken auftreten würden, sei

nicht erklärbar.

5.10

In seinem Schreiben an die

Unfallversicherung vom 7. März 2022 (Beschwerdebeilage 11) führte Dr. med. C.___,

FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, aus, in seinem Schreiben vom 16.

Juni 2021 habe er bereits darauf hingewiesen, dass aufgrund der sehr lange

dauernden inkompletten Extension des rechten Kniegelenkes im Anschluss an die

operativen Eingriffe ein normales Gangbild nicht möglich gewesen sei.

Entsprechend sei es für ihn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Fall, dass

durch die Fehlhaltung mit Streckdefizit des Knies und konsekutivem

Beckenschiefstand Rückenschmerzen entstanden seien. Postoperativ werde nach wie

vor an der Verbesserung der aktiven Extension gearbeitet. Die Hüftschmerzen

hätten im Anschluss an die Operation bereits gebessert. Es sei wohl erst bei

komplett erreichter Extension des rechten Knies von einer dauerhaften Besserung

der Rückenbeschwerden auszugehen.

6.

Es ist unter den Parteien

unbestritten, dass beim Unfallereignis vom 13. Februar 2011 keine direkte

Schädigung des Rückens und der Hüfte der Beschwerdeführerin stattgefunden hat.

In diesem Zusammenhang kann auf die treffenden Ausführungen im

Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2021 verwiesen werden. Umstritten ist

dagegen, ob die von der Beschwerdeführerin geklagten Rücken- und

Hüftbeschwerden durch eine Fehlbelastung hervorgerufen wurden, welche durch die

am 13. Februar 2011 erlittene Knieverletzung verursacht wurde. Die

Beschwerdegegnerin stützt den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen

auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. B.___, Fachärztin für

Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 2. Dezember 2021 (Suva-Nr. 292), welche sich

darin mit Bezugnahme auf die medizinische Fachliteratur eingehend mit der

vorgenannten Streitfrage auseinandergesetzt hat. Die Kreisärztin führte in

ihrem Bericht aus, MR-tomografisch habe sich am 8. Januar 2020 eine

lumbosacrale Übergangsanomalie mit linksseitiger Sakralisationstendenz von LWK5

und Neoarthrose zwischen hypertrophem Prozessus transversus LWK5 links und

Massa lateralis des Os sacrum links gezeigt. Zudem habe sich eine umschriebene

foraminal bis extraforaminale Diskusprotrusion LWK4/5 mit möglicher Bedrängung

der Wurzel L4 rechts foraminal gezeigt. Am 12. März 2020 habe durch Dr.

med. H.___ eine intraforaminale Infiltration L4/5 rechts stattgefunden, was der

Versicherten gemäss Sprechstundenbericht vom 20. April 2020 eine kurzzeitige

Besserung gebracht habe. Im Bericht vom 16. Juni 2021 habe Dr. med. C.___

ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin quasi dauerhaft in einer Knieflexion

gehe, was zu einer verstärkten Rotationsbelastung auf die Hüfte und das ISG

rechts führe und es entsprechend zu Rückenschmerzen komme. Diesbezüglich führte

Dr. med. B.___ weiter aus, bei einem lumbalen Übergangswirbel (LÜW) handle es

sich entweder um eine Sakralisation eines Lendenwirbels oder eine Lumbalisation

eines Sakralwirbels. Im Fall einer Sakralisation eines Lendenwirbels bedeute

dies, dass die Querfortsätze vergrössert seien, bis hin zu einer wie eine echte

Massa lateralis imponierenden Knochenformation. Im Falle einer Lumbalisation

bedeute dies, dass die Massa lateralis des betroffenen Wirbels nicht mehr ohne

sichtbare Fusionslinie/Segmentationslinie mit dem übrigen Os sacrum verbunden

sei und, je deutlicher die Lumbalisation ausgeprägt sei, zunehmend verkleinert

und separiert vom übrigen Os sacrum und dem Os ilii wie ein Querfortsatz imponiere.

Die Veränderungen bei Sakralisation und Lumbalisation könnten jeweils ein- oder

beidseitig vorkommen. Die klinische Relevanz eines lumbalen Übergangs sei von

zahlreichen Autoren diskutiert worden. Bereits Anfang des vergangenen

Jahrhunderts sei ein Syndrom der lumbosacralen Übergangsstörung namentlich nach

dem Autor «Bertolotti’s-Syndrom» genannt worden, welches durch Beschwerden

aufgrund eines vergrösserten Querfortsatzes des letzten Lumbalwirbels definiert

sei. Luoma (2004) und Aihara (2005) hätten festgestellt, dass die Bandscheibe

im Segment oberhalb eines lumbalen Übergangswirbels vermehrtem Stress

ausgesetzt sei und deswegen anfälliger für Degeneration in jungen Jahren. Die

bei einem LÜW manchmal vorhandene Asymmetrie verstärke diesen Effekt. Auch

viele andere Autoren, die zu diesem Thema Studien durchgeführt hätten, hätten

eine erhöhte und frühere Inzidenz einer Bandscheibendegeneration im cranial des

Übergangswirbels gelegenen Segment festgestellt (z.B. Magora 1978, Jonsson

1989, Santavirta 1993). Vergauwen (1997) und Elster (1989) hätten Ergebnisse

veröffentlicht, wonach eine etwa 9 x höhere Frequenz der Bandscheibenprotrusion

oder Hernierung im Segment direkt oberhalb des LÜW als in jedem anderen Segment

der LWS bestanden habe. Als Ursache für die vermehrte Bandscheibendegeneration

werde eine Hypermobilität bzw. veränderte Belastung im Segment angegeben. Das

heisse, die Beweglichkeit im Bereich des LÜW werde durch eine Gelenkverbindung

zwischen dem Querfortsatz und der Massa lateralis des Os sacrum eingeschränkt oder

durch eine knöcherne Fusion aufgehoben, der ursprünglich vorgesehene

Bewegungsumfang müsse durch die anderen Segmente kompensiert werden und führe

dort zu Hypermobilität und somit zu vermehrten degenerativen Veränderungen.

Zudem habe Aihara (2005) in einer Kadaverstudie festgestellt, dass das

iliolumbale Ligament (ILL) im Segment oberhalb eines LÜW deutlich dünner und

schwächer gewesen sei als ohne Übergangswirbel. Daraus sei zu schliessen, dass

im angrenzenden Segment weniger Stabilität bestehe, somit mehr Beweglichkeit

und mehr Abnützung entstehe. Brault habe 2001 einen Fall einer 17-jährigen

beschrieben, die bei rechtsseitig gelenkig verbundenem, vergrössertem Querfortsatz

unter Schmerzen, wohl ausgehend vom linken Facettengelenk auf gleicher Höhe,

gelitten habe. Seiner Hypothese nach sei dieses Facettengelenk aufgrund der

eingeschränkten Beweglichkeit der Gegenseite vermehrtem Stress ausgesetzt.

Daher sei das Gelenk rechtsseitig reseziert worden, was zu einer deutlichen

Besserung der linksseitigen Beschwerden nach einigen Wochen und langfristiger

Beschwerdefreiheit geführt habe. Jonsson habe 1989 über 11 Patienten mit

einseitiger Gelenkverbindung bei LÜW berichtet, die mittels Resektion des Prozessus

transversus behandelt worden seien. 7 der 11 Patienten seien postoperativ beschwerdefrei

gewesen, 2 weitere hätten über eine Schmerzreduktion berichtet. Gestützt auf

die vorgängig erwähnte Fachliteratur vermögen sodann auch die von der

Kreisärztin daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu überzeugen: Im Fall der

Beschwerdeführerin bestehe eine einseitige, linksseitige lumbosacrale

Übergangsanomalie mit Sakralisationstendenz von LWK5. Ihre Beschwerden würden

rechtsseitig angegeben. In Anlehnung an den oben beschriebenen Fall der

17-Jährigen von Brault (2001) könnten die rechtsseitigen Beschwerden der

Versicherten damit erklärt werden, dass linksseitig eine Hypomobilität bestehe,

welche rechtsseitig kompensiert werden wolle und zu einer Stressreaktion und

damit zu vermehrten Schmerzen führe. Zudem bestehe bei der Beschwerdeführerin

eine Degeneration des Segmentes oberhalb der Übergangsanomalie, was gemäss

Studien, wie oben beschrieben, erklärt werde. Bei der Beschwerdeführerin

bestünden also typische Veränderungen, einhergehend mit einem lumbalen

Übergangswirbel, welche ihre Beschwerden erklärten. Dass die Knieproblematik

seit dem Unfallereignis von 2011 zusätzlich zu Beschwerden lumbosacral führe,

sei möglich, jedoch anhand der obigen Ausführungen und ganz klar auch bei

fehlendem zeitlichem Zusammenhang nicht überwiegend wahrscheinlich. Dass

Rückenbeschwerden erst acht Jahre nach dem Unfall mit Knieverletzung und

seither bestehendem Hinken auftreten würden, sei nicht erklärbar.

Diese schlüssigen Ausführungen der

Kreisärztin vermögen zu überzeugen. Zwar

verfügt Dr. med. B.___ nicht über einen orthopädischen Facharzttitel. Jedoch

ist in diesem Zusammenhang auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung

hinzuweisen, wonach die Ärzte der Suva Versicherungsmedizin über besonders

ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und als

Traumatologie-Spezialisten zu betrachten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_108/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.2; 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E.

5.2). Somit vermag der Umstand, dass Dr. med. B.___ über keine orthopädische

Fachausbildung verfügt, den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung nicht zu

schmälern und auch keine geringen Zweifel daran hervorzurufen.

Schliesslich vermögen auch die

entgegenstehenden Berichte der Behandler der Beschwerdeführerin keine geringen

Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. B.___

hervorzurufen. Sowohl Dr. D.___,

Chiropraktorin, als auch Dr. med. C.___, FMH Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie, stellten sich auf den Standpunkt, die durch den Knieschaden

hervorgerufenen Fehlbelastungen im Knie lösten wieder lumbale Beschwerden aus.

Beide Behandler vermochten diese These aber nicht mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu begründen. Dr. med. C.___ hielt in diesem

Zusammenhang fest, dass durch die Fehlhaltung mit Streckdefizit des Knies und

konsekutivem Beckenschiefstand Rückenschmerzen entstanden seien. Wie die

Kreisärztin diesbezüglich aber zurecht festgehalten hat, handelt es sich bei

dieser Erklärung lediglich um eine Möglichkeit. Konkrete Studien und Literaturangaben

als Evidenz für diese Theorie vermochte Dr. med. C.___ hingegen nicht

anzuführen.

Im Übrigen muss als Tatfrage, entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführerin, der natürliche Kausalzusammenhang positiv

mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein, um eine Haftung des

Unfallversicherers zu begründen (Urteil des EVG U 286/00 vom 26. Juli 2002 E.

4b). Ein absoluter Beweis ist hierfür nicht zu erbringen, weshalb diesbezüglich

auf die überzeugenden Ausführungen von Dr. med. B.___ abgestellt werden kann.

Insofern die Beschwerdeführerin zudem rügt, dass Dr. med. B.___ sie nie

persönlich untersucht habe, ist mit Verweis auf die Ausführungen der

Beschwerdegegnerin anzufügen, dass eine Aktenbeurteilung vorliegend zulässig

war, da es um die Beurteilung der Kausalität der geklagten Beschwerden geht und

die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen

Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund liegt

lückenlos vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2019 vom 6. August 2019 E.

4.3).

Dispositiv

7. Zusammenfassend ist es demnach

nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der

Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den geklagten Hüft- und Rückenbeschwerden

im Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2021 gestützt auf die schlüssige

kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. B.___ vom 2. Dezember 2021

verneint hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

7.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht

kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben

noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch