VSBES.2022.20
Unfallversicherung
1. Juli 2022Deutsch22 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 1. Juli 2022
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die bei der Suva (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1970, erlitt am 13.
Februar 2011 einen Skiunfall (Suva-Nr. [Akten der Suva] 2), wobei sie sich am
rechten Knie eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes zuzog. In der Folge wurde bei
der Beschwerdeführerin eine Kreuzbandplastik eingesetzt (Suva-Nr. 11). Aufgrund
persistierender Kniebeschwerden mussten weitere operative Eingriffe vorgenommen
werden.
1.2 Sodann ergab das am 8. Januar
2020 durchgeführte MRT der LWS und ISG im Wesentlichen eine lumbosakrale
Übergangsanomalie mit linksseitiger Sakralisationstendenz von LWK 5 und
Neoarthros zwischen hypertrophem Prozessus transversus LWK 5 links und Massa
lateralis des Os sakrums links sowie eine umschriebene foraminale bis
extraforaminale Diskusprotrusion LWK 4/5 mit Bedrängung möglicher Irritation
der Wurzel L4 rechts foraminal (Suva-Nr. 286).
1.3 Mit Verfügung vom 29. Juli 2021
(Suva-Nr. 269) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die medizinischen Unterlagen
zeigten keinen sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem
Ereignis vom 13. Februar 2011 und den Rücken- und Hüftbeschwerden. Die
Suva erbringe aufgrund dieser Situation keine Versicherungsleistungen. Die
dagegen erhobene Einsprache vom 29. August 2021 (Suva-Nr. 275) wies die
Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 3. Dezember 2021 (A.S. [Akten-Seite]
1 ff.) ab.
2. Dagegen erhebt die
Beschwerdeführerin am 20. Januar 2022 Beschwerde (A.S. 13 ff.) und
verlangt sinngemäss, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht
bezüglich der Rückenbeschwerden anerkenne.
3. Mit Beschwerdeantwort 10.
Februar 2022 (A.S. 16 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Replik vom 6. März 2022
(A.S. 21) verweist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf ihre bisherigen
Ausführungen.
5. Mit Duplik vom 17. März 2022
(A.S. 24 f.) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.
6. Mit Schreiben vom 5. April 2022
(A.S. 27) reicht die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein.
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht
zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser
Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht
erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach
der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 123 V 103
E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 416 E. 2a, 121 V 49 E. 3a mit Hinweisen).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /
ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393
E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3
S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,
8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012
E. 5.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264, mit Hinweis).
3.2
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in
Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
4.
Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei bei der ersten
Diagnosestellung im Februar 2011 ein Kreuzbandriss festgestellt worden. Leider
sei in all den Jahren und den zahlreichen Arztbesuchen nicht gesehen worden,
dass auch die beiden Menisken beim Unfall in Mitleidenschaft gezogen worden
seien, was eine Instabilität des Knies zur Folge gehabt habe. Aufgrund dessen
sei es zu einer jahrelangen Fehlbelastung ihres Knies gekommen, wodurch die
Rückenbeschwerden entstanden seien. Sie sage nicht, dass die Rückenbeschwerden
durch den Unfall entstanden seien, sondern durch die Fehlbelastung ihres Knies.
Die Suva-Ärztin, Dr. med. B.___, schliesse einen Kausalzusammenhang mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit aus, d.h. also, sie sei sich nicht sicher. Die
Beschwerdeführerin sei auch nie von Dr. med. B.___ untersucht worden. Sie sei
im Februar 2014 das erste und einzige Mal von einem Vertrauensarzt der Suva
untersucht worden. Das Knie sei damals durch die Kleidung untersucht und ihr im
Anschluss mitgeteilt worden, dass bei der Operation keine Fehler gemacht worden
seien. Vom Vertrauensarzt seien die ersten Röntgenbilder auch nie angeschaut
worden. Nach Angaben der Suva seien sie nicht im Besitz dieser Bilder. Die
Beschwerdeführerin habe die Originalbilder noch, falls diese noch benötigt
werden sollten. Dr. med. B.___ führe immer wieder aus, dass es überwiegend
unwahrscheinlich sei, dass ein Kausalzusammenhang bestehe, sie sei sich aber
keineswegs sicher. Auf diese Mutmassung sei deshalb nicht Verlass. Die Suva
könne aus heutiger Sicht keine 100%ige Garantie dafür geben, dass ihre
Rückenschmerzen nicht von diesem Unfall herrührten.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die versicherungsmedizinischen Beurteilungen
von Dr. med. B.___ seien überzeugend. Es sei nachvollziehbar, dass das
Unfallereignis vom 13. Februar 2011 keinerlei strukturelle Läsionen, welche
objektivierbar seien, verursacht habe. So seien die Hüft- bzw.
Rückenbeschwerden erst Jahre nach dem Unfallereignis aufgetreten. Die in der
MRI-Untersuchung vom 8. Januar 2020 ersichtliche lumbosakrale Übergangsanomalie
sei zudem gemäss Dr. med. B.___ angeboren und folglich nicht auf den Unfall
zurückzuführen. Die festgestellte Diskusprotrusion L4/5 könne entsprechend der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückgeführt werden.
Daran bestünden keine Zweifel. Die These von Dr. med. C.___, wonach die
zunehmenden Rückenbeschwerden seines Erachtens aufgrund der Rotationsbelastung
auf die Kniegelenksproblematik zurückzuführen seien, habe Dr. med. B.___
in ihrer Beurteilung vom 2. Dezember 2021 mit Hinweis auf diverse Studien einleuchtend
und überzeugend widerlegt. Ebenfalls habe die Versicherungsmedizinerin nachvollziehbar
ausgeführt, es sei zwar möglich, dass die Knieproblematik seit dem
Unfallereignis zu zusätzlichen Beschwerden führe, dies sei jedoch aufgrund der
vorliegenden Übergangsanomalie und ganz klar auch beim fehlenden zeitlichen
Zusammenhang nicht überwiegend wahrscheinlich. Auf die Beurteilung von Dr. med.
B.___ sei folglich abzustellen. Die Hüft- bzw. Rückenbeschwerden könnten nicht
mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das
Unfallereignis vom 13. Februar 2011 zurückgeführt werden. Eine Leistungspflicht
der Suva bestehe nicht. Sodann vermöge das Schreiben von Dr. D.___ der
Gemeinschaftspraxis für Chiropraktik vom 23. Februar 2021 keine Zweifel an der
Beurteilung von Dr. med. B.___ hervorzurufen. Insofern die Beschwerdeführerin
rüge, dass Dr. med. B.___ sie nie persönlich untersucht habe, könne sie nichts
zu ihren Gunsten ableiten. Eine Aktenbeurteilung sei zulässig gewesen, da es um
die Beurteilung der Kausalität der geklagten Beschwerden gehe und die Akten ein
vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergäben und
diese Daten unbestritten seien. Der Untersuchungsbefund liege lückenlos vor
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2019 vom 6.8.2019 E. 4.3).
5.
Strittig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2021
den Kausalzusammenhang zwischen den Rücken- und Hüftbeschwerden und dem
Unfallereignis vom 13. Februar 2011 und damit ihre diesbezügliche
Leistungspflicht zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im
Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
5.1
Im Bericht betreffend die
kreisärztliche Untersuchung vom 13. Februar 2014 (Suva-Nr. 114) stellte med.
pract. E.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Kreisarzt, folgende Diagnosen:
Skisturz mit Kniedistorsionstrauma
rechts am 13. Februar 2011 mit:
-
Vorderer Kreuzbandruptur
·
Status nach
kniearthroskopisch assistierter vorderer Kreuzbandplastik (Bonetendon-Bone,
proximal Rigid-fix, distal Titaninterferenzschraube) am 1. April 2011
·
Status nach
Notch-Plastik und Kniemobilisation bei leichter Arthrofibrose am 2. August
2011.
·
Status nach
Kniegelenksarthroskopie, zirkumferenzielles Narbendébridement, Trimmen des
vorderen Kreuzbandes und Entfernen grosser Notch-Osteophyten am 25. April 2012
·
Aktuell:
Persistierende Bewegungseinschränkung bei straffem VKB-Transplantat
Vier Monate nach VKB-Ersatzplastik sei
es zu einem protrahierten Verlauf mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung im
Kniegelenk und zunehmender Arthrofibrose gekommen. Es sei eine Notch-Plastik
durchgeführt worden, da das Transplantat seitlich am Knochen interferiert habe.
Gemäss Second opinion bei Prof. Dr. med. F.___ sei die Transplantatlage gut,
jedoch insgesamt straff. Die durchgeführte, lang andauernde Physiotherapie bei
dieser sportlichen Patientin habe keine Verbesserung in Bezug auf die
Beweglichkeit gebracht. Bei Beschwerdepersistenz möchte die Beschwerdeführerin
erneut Prof. Dr. med. F.___ aufsuchen und mit ihm den weiteren therapeutischen
Weg besprechen. Derzeit sei noch kein wesentlicher entschädigungswürdiger
Integritätsschaden entstanden. Die medizinische Behandlung sei noch nicht
abgeschlossen.
5.2
Mit Bericht vom 14. Februar 2017
(Suva-Nr. 93) führte Dr. med. G.___, Orthopädische Chirurgie FMH, aus, das neue
MRI zeige, dass die retropatellären und femorotibialen sekundären
Knorpelschäden sehr gering seien, der Meniskus medial und lateral bleibe nahezu
intakt. Das vordere Kreuzband-Transplantat scheine straff. Ganz anders sehe es
entlang des Ligamentum patellae aus. Dieses zeige im Rahmen der Patella
profunda (Baja) die sekundär entzündlichen typischen Veränderungen, die auch
die Beschwerden (Schmerzen, sekundäre Propriozeptionsdefizite etc.) erklärten.
Eine erneute Korrektur des Ligamentum patellae mit Verlängerungsplastik sei aus
seiner Sicht eine absolute Notlösung und würde bedeuten, dass «die letzte
Trumpfkarte» aus der Hand gegeben werde. Auch die Tatsache, dass das Ligament immer
noch entzündlich verändert sei, spreche gegen eine Operation.
5.3
Dr. med. H.___, Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie, hielt in seinem Bericht vom 11. September 2019
(Suva-Nr. 245) fest, bei der Beschwerdeführerin bestünden myofasziale Beschwerden
im Bereich der LWS, des Beckens und des rechten Beines mit einer mangelnden
Stabilität der Beinachse.
5.4
Im Bericht vom 16. Januar 2020
(Suva-Nr. 247) führte Dr. med. H.___, Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie, aus, das MRT der LWS und ISG vom 8. Januar 2020 habe folgende
Befunde ergeben: «Lumbosakrale Übergangsanomalie mit linksseitiger
Sakralisationstendenz von LWK 5 und Neoarthros zwischen hypertrophem Prozessus
transversus LWK 5 links und Massa lateralis des Os sakrums links. Entsprechende
Segmentnomenklatur. Umschriebene foraminal bis extraforaminale Diskusprotrusion
LWK 4/5 mit Bedrängung möglicher Irritation der Wurzel L4 rechts foraminal.
Ansonsten keine anderweitig relevante Bedrängung neuraler Strukturen. Leichte
Spondylarthrosen L3-S1 beidseits ohne Zeichen eines aktivierten Reizzustandes.
Beginnend leichte Chondrosen in den Segmenten LWK 1/2 und LWK 2/3 ohne
Bedrängung neuraler Strukturen.»
5.5
Dr. D.___, Chiropraktorin,
führte in ihrem Bericht vom 23. Februar 2021 (Suva-Nr. 315) aus, bei der
Beschwerdeführerin handle es sich um ein chronisch rezidivierendes
Lumbovertebralsyndrom bei Übergangsanomalie L5/S1 mit einer Neoarthros und
einer Diskushernie L4/5 rechts. Ein Grund für die Hartnäckigkeit dieser
Beschwerden seien die zusätzlich bestehenden Kniebeschwerden, unter welchen die
Beschwerdeführerin seit dem Skiunfall 2011 leide. Das Knie sei bis jetzt
fünfmal operiert worden, aber Schmerzen bestünden nach wie vor. Die dadurch
entstehenden Fehlbelastungen im Knie lösten lumbale Beschwerden aus und diese
wirkten sich wiederum negativ auf die Kniebeschwerden aus.
5.6
Dr. med. C.___, FMH
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, stellte in seinem Bericht vom 16.
Juni 2021 (Suva-Nr. 263) folgende Diagnosen:
-
Residuelle Aussenrotationsinstabilität
Knie rechts mit Instabilität des medialen und des lateralen Meniskus und
verstärkter femoropatellärer Hyperkompression
-
Durch die
Rotationsinstabilität bedingte Belastungsschmerzen im Becken-/Rückenbereich
-
St. n. OSG-Distorsionstrauma
recht mit lateraler und medialer Kapselbandläsion am 9. Mai 2021
-
Diskusprotrusion L4/5
rechts, ISG-Dysfunktion, Beckenprotrusion rechts mit Beckenschiefstand
Aufgrund des positiven Ansprechens auf
das Tape stelle er, Dr. med. C.___, die Diagnose einer residuellen
Aussenrotationsinstabilität des rechten Kniegelenkes im Rahmen einer lateralen
und medialen Meniskusinstabilität. Bereits auf dem ersten MRI, welches nach dem
Unfall im Jahre 2011 durchgeführt worden sei, könne aufgrund der dokumentierten
Knochenkontusion dorsolateral und dorsomedial am Tibiaplateau von einer
Mitbeteiligung der darüberliegenden Meniskusstruktur im Sinne einer
Destabilisierung ausgegangen werden. Diese Meniskusinstabilität persistiere bis
heute und sei für die aktuell beklagten Beschwerden ursächlich. Da die
Beschwerdeführerin das rechte Kniegelenk in der Extension kaum stabilisieren
könne, laufe sie quasi dauerhaft in einer Kniegelenksflexion, was zu einer
verstärkten Rotationsbelastung auf die Hüfte wie auch das ISG rechts führe. Entsprechend
seien seines Erachtens die in den letzten Jahren zunehmenden Rückenschmerzen
(klinisch vor allem ISG-Dysfunktion rechts) auf die Kniegelenksproblematik
zurückzuführen. Er gehe weniger davon aus, dass die im MRI dokumentierte
Protrusion von L4/5 im Jahre 2017 symptomatisch sei.
5.7
Gemäss Operationsbericht vom 1.
November 2021 (Suva-Nr. 287) wurde eine residuelle Aussenrotationsinstabilität
Knie rechts mit lateraler Meniskusläsion sowie eine Instabilität des medialen
und des lateralen Meniskus und eine femoropatelläre Hyperkompression
diagnostiziert und eine Kniearthroskopie rechts mit lateraler
Teilmeniskektomie, Meniskusnaht medial und lateral und Narbenentfernung
durchgeführt.
5.8
In der ärztlichen Beurteilung
vom 23. November 2021 (Suva-Nr. 290) führte Dr. med. B.___, Fachärztin für
Allgemeine Innere Medizin FMH, Kreisärztin, aus, in einem Bericht vom 9.
September 2019 seien erstmals lumbale Rückenbeschwerden beschrieben worden.
Eine periradikuläre Infiltration L4/5 foraminal sei im März 2020 durchgeführt
worden und habe die Beschwerden gut gelindert. MR-tomografisch zeige sich eine
lumbosacrale Übergangsanomalie, welche angeboren sei. Im Zusammenhang damit sei
von einem Fortschreiten der degenerativen Veränderungen und entsprechenden Beschwerden
früher oder später im Leben auszugehen. Das Unfallereignis vom 13. Februar 2011
habe zu keiner strukturellen Läsion am Rücken geführt. Somit seien die aktuell
beklagten Rückenbeschwerden nicht auf das viele Jahre zurückliegende Ereignis
zurückzuführen und als degenerativ bedingt zu beurteilen.
5.9
In der ärztlichen Beurteilung
vom 2. Dezember 2021 (Suva-Nr. 292) hielt Dr. med. B.___, Fachärztin für
Allgemeine Innere Medizin FMH, Kreisärztin, fest, im Fall der
Beschwerdeführerin bestehe eine einseitige, linksseitige lumbosacrale
Übergangsanomalie mit Sakralisationstendenz von LWK5. Ihre Beschwerden würden
rechtsseitig angegeben. Die rechtsseitigen Beschwerden der Versicherten könnten
damit erklärt werden, dass linksseitig eine Hypomobilität bestehe, welche
rechtsseitig kompensiert werden wolle und zu einer Stressreaktion und damit zu
vermehrten Schmerzen führe. Zudem bestehe bei der Beschwerdeführerin eine
Degeneration des Segmentes oberhalb der Übergangsanomalie. Bei der
Beschwerdeführerin bestünden also typische Veränderungen, einhergehend mit
einem lumbalen Übergangswirbel, welche die Beschwerden der Versicherten
erklärten. Dass die Knieproblematik seit dem Unfallereignis von 2011 zusätzlich
zu Beschwerden lumbosacral führe, sei möglich, jedoch anhand der obigen
Ausführungen und ganz klar auch bei fehlendem zeitlichem Zusammenhang nicht
überwiegend wahrscheinlich. Dass Rückenbeschwerden erst acht Jahre nach dem
Unfall mit Knieverletzung und seither bestehendem Hinken auftreten würden, sei
nicht erklärbar.
5.10
In seinem Schreiben an die
Unfallversicherung vom 7. März 2022 (Beschwerdebeilage 11) führte Dr. med. C.___,
FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, aus, in seinem Schreiben vom 16.
Juni 2021 habe er bereits darauf hingewiesen, dass aufgrund der sehr lange
dauernden inkompletten Extension des rechten Kniegelenkes im Anschluss an die
operativen Eingriffe ein normales Gangbild nicht möglich gewesen sei.
Entsprechend sei es für ihn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Fall, dass
durch die Fehlhaltung mit Streckdefizit des Knies und konsekutivem
Beckenschiefstand Rückenschmerzen entstanden seien. Postoperativ werde nach wie
vor an der Verbesserung der aktiven Extension gearbeitet. Die Hüftschmerzen
hätten im Anschluss an die Operation bereits gebessert. Es sei wohl erst bei
komplett erreichter Extension des rechten Knies von einer dauerhaften Besserung
der Rückenbeschwerden auszugehen.
6.
Es ist unter den Parteien
unbestritten, dass beim Unfallereignis vom 13. Februar 2011 keine direkte
Schädigung des Rückens und der Hüfte der Beschwerdeführerin stattgefunden hat.
In diesem Zusammenhang kann auf die treffenden Ausführungen im
Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2021 verwiesen werden. Umstritten ist
dagegen, ob die von der Beschwerdeführerin geklagten Rücken- und
Hüftbeschwerden durch eine Fehlbelastung hervorgerufen wurden, welche durch die
am 13. Februar 2011 erlittene Knieverletzung verursacht wurde. Die
Beschwerdegegnerin stützt den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen
auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. B.___, Fachärztin für
Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 2. Dezember 2021 (Suva-Nr. 292), welche sich
darin mit Bezugnahme auf die medizinische Fachliteratur eingehend mit der
vorgenannten Streitfrage auseinandergesetzt hat. Die Kreisärztin führte in
ihrem Bericht aus, MR-tomografisch habe sich am 8. Januar 2020 eine
lumbosacrale Übergangsanomalie mit linksseitiger Sakralisationstendenz von LWK5
und Neoarthrose zwischen hypertrophem Prozessus transversus LWK5 links und
Massa lateralis des Os sacrum links gezeigt. Zudem habe sich eine umschriebene
foraminal bis extraforaminale Diskusprotrusion LWK4/5 mit möglicher Bedrängung
der Wurzel L4 rechts foraminal gezeigt. Am 12. März 2020 habe durch Dr.
med. H.___ eine intraforaminale Infiltration L4/5 rechts stattgefunden, was der
Versicherten gemäss Sprechstundenbericht vom 20. April 2020 eine kurzzeitige
Besserung gebracht habe. Im Bericht vom 16. Juni 2021 habe Dr. med. C.___
ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin quasi dauerhaft in einer Knieflexion
gehe, was zu einer verstärkten Rotationsbelastung auf die Hüfte und das ISG
rechts führe und es entsprechend zu Rückenschmerzen komme. Diesbezüglich führte
Dr. med. B.___ weiter aus, bei einem lumbalen Übergangswirbel (LÜW) handle es
sich entweder um eine Sakralisation eines Lendenwirbels oder eine Lumbalisation
eines Sakralwirbels. Im Fall einer Sakralisation eines Lendenwirbels bedeute
dies, dass die Querfortsätze vergrössert seien, bis hin zu einer wie eine echte
Massa lateralis imponierenden Knochenformation. Im Falle einer Lumbalisation
bedeute dies, dass die Massa lateralis des betroffenen Wirbels nicht mehr ohne
sichtbare Fusionslinie/Segmentationslinie mit dem übrigen Os sacrum verbunden
sei und, je deutlicher die Lumbalisation ausgeprägt sei, zunehmend verkleinert
und separiert vom übrigen Os sacrum und dem Os ilii wie ein Querfortsatz imponiere.
Die Veränderungen bei Sakralisation und Lumbalisation könnten jeweils ein- oder
beidseitig vorkommen. Die klinische Relevanz eines lumbalen Übergangs sei von
zahlreichen Autoren diskutiert worden. Bereits Anfang des vergangenen
Jahrhunderts sei ein Syndrom der lumbosacralen Übergangsstörung namentlich nach
dem Autor «Bertolotti’s-Syndrom» genannt worden, welches durch Beschwerden
aufgrund eines vergrösserten Querfortsatzes des letzten Lumbalwirbels definiert
sei. Luoma (2004) und Aihara (2005) hätten festgestellt, dass die Bandscheibe
im Segment oberhalb eines lumbalen Übergangswirbels vermehrtem Stress
ausgesetzt sei und deswegen anfälliger für Degeneration in jungen Jahren. Die
bei einem LÜW manchmal vorhandene Asymmetrie verstärke diesen Effekt. Auch
viele andere Autoren, die zu diesem Thema Studien durchgeführt hätten, hätten
eine erhöhte und frühere Inzidenz einer Bandscheibendegeneration im cranial des
Übergangswirbels gelegenen Segment festgestellt (z.B. Magora 1978, Jonsson
1989, Santavirta 1993). Vergauwen (1997) und Elster (1989) hätten Ergebnisse
veröffentlicht, wonach eine etwa 9 x höhere Frequenz der Bandscheibenprotrusion
oder Hernierung im Segment direkt oberhalb des LÜW als in jedem anderen Segment
der LWS bestanden habe. Als Ursache für die vermehrte Bandscheibendegeneration
werde eine Hypermobilität bzw. veränderte Belastung im Segment angegeben. Das
heisse, die Beweglichkeit im Bereich des LÜW werde durch eine Gelenkverbindung
zwischen dem Querfortsatz und der Massa lateralis des Os sacrum eingeschränkt oder
durch eine knöcherne Fusion aufgehoben, der ursprünglich vorgesehene
Bewegungsumfang müsse durch die anderen Segmente kompensiert werden und führe
dort zu Hypermobilität und somit zu vermehrten degenerativen Veränderungen.
Zudem habe Aihara (2005) in einer Kadaverstudie festgestellt, dass das
iliolumbale Ligament (ILL) im Segment oberhalb eines LÜW deutlich dünner und
schwächer gewesen sei als ohne Übergangswirbel. Daraus sei zu schliessen, dass
im angrenzenden Segment weniger Stabilität bestehe, somit mehr Beweglichkeit
und mehr Abnützung entstehe. Brault habe 2001 einen Fall einer 17-jährigen
beschrieben, die bei rechtsseitig gelenkig verbundenem, vergrössertem Querfortsatz
unter Schmerzen, wohl ausgehend vom linken Facettengelenk auf gleicher Höhe,
gelitten habe. Seiner Hypothese nach sei dieses Facettengelenk aufgrund der
eingeschränkten Beweglichkeit der Gegenseite vermehrtem Stress ausgesetzt.
Daher sei das Gelenk rechtsseitig reseziert worden, was zu einer deutlichen
Besserung der linksseitigen Beschwerden nach einigen Wochen und langfristiger
Beschwerdefreiheit geführt habe. Jonsson habe 1989 über 11 Patienten mit
einseitiger Gelenkverbindung bei LÜW berichtet, die mittels Resektion des Prozessus
transversus behandelt worden seien. 7 der 11 Patienten seien postoperativ beschwerdefrei
gewesen, 2 weitere hätten über eine Schmerzreduktion berichtet. Gestützt auf
die vorgängig erwähnte Fachliteratur vermögen sodann auch die von der
Kreisärztin daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu überzeugen: Im Fall der
Beschwerdeführerin bestehe eine einseitige, linksseitige lumbosacrale
Übergangsanomalie mit Sakralisationstendenz von LWK5. Ihre Beschwerden würden
rechtsseitig angegeben. In Anlehnung an den oben beschriebenen Fall der
17-Jährigen von Brault (2001) könnten die rechtsseitigen Beschwerden der
Versicherten damit erklärt werden, dass linksseitig eine Hypomobilität bestehe,
welche rechtsseitig kompensiert werden wolle und zu einer Stressreaktion und
damit zu vermehrten Schmerzen führe. Zudem bestehe bei der Beschwerdeführerin
eine Degeneration des Segmentes oberhalb der Übergangsanomalie, was gemäss
Studien, wie oben beschrieben, erklärt werde. Bei der Beschwerdeführerin
bestünden also typische Veränderungen, einhergehend mit einem lumbalen
Übergangswirbel, welche ihre Beschwerden erklärten. Dass die Knieproblematik
seit dem Unfallereignis von 2011 zusätzlich zu Beschwerden lumbosacral führe,
sei möglich, jedoch anhand der obigen Ausführungen und ganz klar auch bei
fehlendem zeitlichem Zusammenhang nicht überwiegend wahrscheinlich. Dass
Rückenbeschwerden erst acht Jahre nach dem Unfall mit Knieverletzung und
seither bestehendem Hinken auftreten würden, sei nicht erklärbar.
Diese schlüssigen Ausführungen der
Kreisärztin vermögen zu überzeugen. Zwar
verfügt Dr. med. B.___ nicht über einen orthopädischen Facharzttitel. Jedoch
ist in diesem Zusammenhang auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
hinzuweisen, wonach die Ärzte der Suva Versicherungsmedizin über besonders
ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und als
Traumatologie-Spezialisten zu betrachten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_108/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.2; 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E.
5.2). Somit vermag der Umstand, dass Dr. med. B.___ über keine orthopädische
Fachausbildung verfügt, den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung nicht zu
schmälern und auch keine geringen Zweifel daran hervorzurufen.
Schliesslich vermögen auch die
entgegenstehenden Berichte der Behandler der Beschwerdeführerin keine geringen
Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. B.___
hervorzurufen. Sowohl Dr. D.___,
Chiropraktorin, als auch Dr. med. C.___, FMH Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie, stellten sich auf den Standpunkt, die durch den Knieschaden
hervorgerufenen Fehlbelastungen im Knie lösten wieder lumbale Beschwerden aus.
Beide Behandler vermochten diese These aber nicht mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu begründen. Dr. med. C.___ hielt in diesem
Zusammenhang fest, dass durch die Fehlhaltung mit Streckdefizit des Knies und
konsekutivem Beckenschiefstand Rückenschmerzen entstanden seien. Wie die
Kreisärztin diesbezüglich aber zurecht festgehalten hat, handelt es sich bei
dieser Erklärung lediglich um eine Möglichkeit. Konkrete Studien und Literaturangaben
als Evidenz für diese Theorie vermochte Dr. med. C.___ hingegen nicht
anzuführen.
Im Übrigen muss als Tatfrage, entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin, der natürliche Kausalzusammenhang positiv
mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein, um eine Haftung des
Unfallversicherers zu begründen (Urteil des EVG U 286/00 vom 26. Juli 2002 E.
4b). Ein absoluter Beweis ist hierfür nicht zu erbringen, weshalb diesbezüglich
auf die überzeugenden Ausführungen von Dr. med. B.___ abgestellt werden kann.
Insofern die Beschwerdeführerin zudem rügt, dass Dr. med. B.___ sie nie
persönlich untersucht habe, ist mit Verweis auf die Ausführungen der
Beschwerdegegnerin anzufügen, dass eine Aktenbeurteilung vorliegend zulässig
war, da es um die Beurteilung der Kausalität der geklagten Beschwerden geht und
die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen
Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund liegt
lückenlos vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2019 vom 6. August 2019 E.
4.3).
Dispositiv
7. Zusammenfassend ist es demnach
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der
Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den geklagten Hüft- und Rückenbeschwerden
im Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2021 gestützt auf die schlüssige
kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. B.___ vom 2. Dezember 2021
verneint hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht
kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben
noch eine Parteientschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch