VSBES.2022.201
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
23. Dezember 2022Deutsch13 min
2022 ab 17. Juni 2022 für 42 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung
Source so.ch
Urteil vom 23. Dezember 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 19. September 2022)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin) stellte den
Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 31. August
2022 ab 17. Juni 2022 für 42 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung
ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe
es entgegen der Aufforderung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums
(fortan: RAV) vom 14. Juni 2022 unterlassen, sich bei der B.___ AG zu bewerben (Akten der Beschwerdegegnerin, Sammelurkunde
4 / RAV S. 23 ff.). Die dagegen
gerichtete Einsprache (RAV S. 12 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid
vom 19. September 2022 ab (Aktenseite /
A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich mit einem
als «Einsprache» bezeichneten Schreiben vom 26. September 2022 an die
Beschwerdegegnerin (A.S. 4 ff.), worin er sinngemäss begehrt, von einer
Einstellung sei abzusehen. Diese Eingabe wird zuständigkeitshalber an das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)
weitergeleitet und dort als Beschwerde entgegengenommen (A.S. 7).
2.2 Die
Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2022, die
Beschwerde sei abzuweisen und es seien keine Gerichtskosten aufzuerlegen (A.S. 11
ff.).
2.3 Der
Beschwerdeführer reicht innert der Frist bis 5. Dezember 2022 keine Replik ein
(s. A.S. 17 + 19).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze
wird hier, bei 42 streitigen Einstelltagen und einem versicherten Verdienst von
CHF 3'694.00 (s. A.S. 2), offenkundig nicht erreicht, weshalb der
Vizepräsident des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin)
zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2.
Die
versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung
auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften
oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine
zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d Bundesgesetz über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung /
AVIG, SR 837.0). Damit werden auch
Weisungen erfasst, welche die versicherte Person auffordern, sich für eine
bestimmte Arbeit zu bewerben (s. Boris Rubin: Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage,
Genf 2014, Art. 30 N 58 + 61). Art. 30
Abs. 1 lit. d AVIG stellt einen Auffangtatbestand dar, der sämtliche
vorwerfbaren Verletzungen der Kontrollvorschriften und Weisungen der
zuständigen Amtsstelle abdeckt, soweit diese nicht durch einen eigenen
Einstellungstatbestand abgedeckt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2016
vom 29. Juni 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Sanktioniert wird mit anderen Worten grundsätzlich
jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses scheitern
lässt (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.1). Dazu
gehört auch ein Verhalten, welches bewirkt, dass es gar nicht erst zu
Vertragsverhandlungen mit dem potentiellen Arbeitgeber kommt (s. Urteil des
Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.2), z.B. weil die
versicherte Person auf eine Bewerbung verzichtet (Melissa Traber, Die
schuldhafte Ablehnung einer zumutbaren Arbeit in der Arbeitslosenversicherung, in:
SZS 2022 S. 158 Ziff. 3).
3.
3.1
3.1.1
Das RAV forderte den Beschwerdeführer
am 9. Juni 2022 auf, sich bis 14. Juni 2022 elektronisch bei der B.___ AG für
eine offene Stelle als Mitarbeiter Logistik und Güterumschlag zu bewerben (RAV
S. 102 f.; dieses Schreiben wurde systembedingt auf den 14. Juni 2022, d.h. den
Zeitpunkt der Speicherung, datiert, war aber schon vorher versandt worden, s. Akten
der Beschwerdegegnerin Urkunden 1 + 2). Es handelte sich dabei um eine
Vollzeitstelle, welche sofort hätte angetreten werden können. Gemäss
Rückmeldung der B.___ AG vom 16. Juni 2022 meldete sich der Beschwerdeführer
jedoch nicht bei ihr. Zu diesem Zeitpunkt war die Stelle noch offen (RAV
S. 85).
3.1.2
Der Beschwerdeführer teilte dem
RAV am 13. Juni 2022 mit, er habe sich nicht für die besagte Stelle beworben,
da er die Firma kenne; er habe sich dort bereits mehrmals gemeldet und immer
Absagen erhalten (RAV S. 95). Am 26. Juli 2022 erklärte der
Beschwerdeführer demgegenüber, er sei sicher, dass er sich beworben habe. Da er
aber keinen Zugriff auf seinen gesperrten E-Mail-Account habe, könne er nicht
sagen, ob die Bewerbung hinausgegangen sei oder noch im Entwurfsordner hänge (RAV
S. 77).
3.1.3
Die B.___ AG gab am 25. August
2022.
an, der Lohn hätte mindestens CHF 4'000.00 betragen, «je nach dem»
(RAV S. 30 f.). Es habe sich um eine unbefristete Festanstellung gehandelt. Der
Antritt wäre nach Absprache erfolgt.
3.1.4
In seiner Einsprache (RAV S. 12
ff.) deponierte der Beschwerdeführer zusammengefasst, die Einstellung bringe
ihn in arge finanzielle Bedrängnis, wozu dann noch sein Gesundheitszustand
komme. Sein Arzt könne bestätigen, dass er leicht verwirrt sei und nicht mehr
wisse, was er vor einer Stunde gesagt habe. Er habe keinen Zugang zu seinem
Mail-Account. Ein Bruttolohn von CHF 4'000.00 sei zu tief. Von einem Bekannten
wisse er, dass die B.___ AG nur Temporärangestellte suche, es sei ein Kommen
und Gehen unter den Mitarbeitern.
3.1.5
Im Beschwerdeverfahren ergänzt
der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er sei momentan zufolge Depression und
Burnout krank geschrieben. Mit einem Lohn von CHF 4'000.00 brutto könne er
seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten. Angesichts seiner Referenzen liege die
Messlatte bei CHF 4700.00 bis 5'000.00 (A.S. 4 ff.).
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer bestreitet
nicht, dass er die Aufforderung des RAV vom 9. Juni 2022, sich bei der B.___
AG zu bewerben, erhalten hat (vgl. dazu E. II. 3.1.2 hiervor). Dies
muss noch vor dem Ablauf der Bewerbungsfrist bis 14. Juni 2022 geschehen sei,
erfolgte die entsprechende Rückmeldung des Beschwerdeführers doch am 13. Juni
2022.
(a.a.O.). Weiter ist davon auszugehen, dass bei der B.___ AG keine
Bewerbung einging (E. II. 3.1.1 in fine hiervor). In seiner ersten
Stellungnahme vom 13. Juni 2022 hatte der Beschwerdeführer noch eingeräumt, er
habe sich gar nicht beworben, weil er sich davon angesichts früherer
Erfahrungen nichts versprochen habe. Im Widerspruch dazu gab er in seiner
zweiten Stellungnahme vom 26. Juli 2022 an, er habe sich beworben, könne aber
wegen technischer Probleme mit seinem Mail-Account nicht verifizieren, ob diese
Bewerbung wirklich verschickt worden sei (E. II. 3.1.2 hiervor). Wie es sich
damit verhält, kann indes offen bleiben, da sich weder auf die eine noch die
andere Weise etwas für den Beschwerdeführer ergäbe:
3.2.1.1
Der Einwand, in der
Vergangenheit seien Anfragen bei der B.___ AG erfolglos geblieben, womit sich
eine weitere Bewerbung bei dieser Firma erübrigt habe, ist unbehelflich. Der
Beschwerdeführer macht keine Angaben dazu, wann und auf welche Weise diese
früheren Bewerbungen erfolgt sein sollen. Damit bleibt unklar, warum damals
Absagen erfolgten, z.B. ob der Grund dafür in mangelhaften Bewerbungen bestand.
In den vorliegenden Formularen «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» ab
August 2021 finden sich auf jeden Fall keine Bewerbungen bei der B.___ AG (s.
RAV S. 125 f., 138, 144, 159 f., 168 f., 191 ff.). Selbst wenn es schon länger
zurückliegende fruchtlose Anfragen gegeben haben sollte, so würde dies den
Beschwerdeführer nicht dazu berechtigen, auf eine erneute Bewerbung einfach zu verzichten,
zumal sich in der Zwischenzeit die Umstände bei der B.___ AG geändert haben
können.
3.2.1.2
Falls der Beschwerdeführer tatsächlich
eine Bewerbung verfasst hat, diese aber aus technischen Gründen nicht bei der B.___
AG ankam, so würde ihn dies ebenfalls nicht entlasten. Er wäre vielmehr
gehalten gewesen, sich bei der Adressatin nach dem Eingang der elektronischen
Bewerbung zu erkundigen, dies umso mehr, als Sendungen per E-Mail generell mit
Unsicherheiten behaftet sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_756/2020 vom 3.
August 2021 E. 3.1 und 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.4; BGE 145 V 90 E.
6.2.2
S. 95).
3.2.2
Der Beschwerdeführer beruft sich
weiter darauf, die Stelle sei ihm ohnehin nicht zumutbar gewesen.
3.2.2.1
Die versicherte Person muss zur
Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Grundsätzlich
ist jede Arbeit zumutbar (Art. 16 Abs. 1 AVIG). Unzumutbar und somit von der
Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit dann, wenn einer der im Gesetz
abschliessend aufgelisteten Sachverhalte vorliegt (s. Art. 16 Abs. 2 AVIG).
3.2.2.2
Soweit der Beschwerdeführer den
angebotenen Lohn als zu tief erachtet (E. II. 3.1.5 hiervor), ist
festzuhalten, dass eine Arbeit dann unzumutbar ist, wenn sie der versicherten
Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten
Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte Kompensationsleistungen
nach Art. 24 AVIG (Art. 16 Abs. 1 lit. i AVIG). Angesichts dessen wäre die Stelle
bei der B.___ AG lohnmässig zumutbar gewesen, denn der dortige Mindestlohn von
CHF 4'000.00 lag über der durchschnittlichen Arbeitslosenentschädigung von
CHF 2'955.20, welche sich auf 80 % des versicherten Verdienstes von
CHF 3'694.00 belief (s. dazu A.S. 2).
3.2.2.3
Der
Beschwerdeführer kann auch nicht vorbringen, die Stelle als Logistikmitarbeiter
wäre für ihn ungeeignet gewesen. Diese Arbeit entsprach einerseits seinen
bisherigen beruflichen Erfahrungen im Bereich Lager und Logistik (s. Lebenslauf,
RAV S. 204 ff.). Andererseits müsste eine gesundheitsbedingte
Unzumutbarkeit der Arbeit (s. Art. 16 Abs. 1 lit. c AVIG) durch
sachdienliche Beweismittel wie fundierte und zeitnah ausgestellte Arztzeugnisse
nachgewiesen sein (Traber, a.a.O., S. 158). In den Akten finden sich indes
keine Belege, wonach der Beschwerdeführer ab 9. Juni 2022 krankheitshalber
nicht in der Lage gewesen wäre, sich zu bewerben resp. die besagte Stelle
anzutreten. Die vorliegenden Arztzeugnisse bescheinigen lediglich eine
Arbeitsunfähigkeit vom 28. März bis 1. April, am 28. April, vom 29. Juni
bis 1. Juli 2022 sowie am 8. August 2022 (RAV S. 36, 93, 136, 146). Ein
Zustand der Verwirrung wiederum, wie ihn der Beschwerdeführer geltend macht
(E. II. 3.1.4 hiervor), ist nirgends ärztlich dokumentiert, zumal in
den Arztzeugnissen die Ursache der Arbeitsunfähigkeit nicht angegeben wird. Ausserdem
war der Beschwerdeführer am 13. Juni 2022, also während der
Bewerbungsfrist, fähig, eine Mitteilung an das RAV zu verfassen und
abzuschicken (E. II. 3.1.2 hiervor). Dies spricht gegen eine Verwirrung, welche
geeignet war, eine Bewerbung zu verunmöglichen.
3.2.2.4
Der Einwand, die B.___ AG sei nur
an temporären Anstellungen interessiert (E. II. 3.1.4 in fine hiervor),
dringt ebenfalls nicht durch. Einerseits hat die B.___ AG ausdrücklich erklärt,
es habe sich um eine unbefristete Festanstellung gehandelt (E. II. 3.1.3
hiervor), während der Einwand des Beschwerdeführers allein auf Hörensagen beruht,
nämlich den Erzählungen eines nicht näher bezeichneten «Bekannten».
Andererseits würde es die Schadenminderungspflicht ohnehin gebieten, auch zumutbare
temporäre Arbeiten anzunehmen, da auf diese Weise zumindest ein Zwischenverdienst
erzielt werden kann.
3.2.3
Vor diesem Hintergrund ist mit
dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. BGE 117 V 194 f. E. 3.b) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung des
RAV, sich bis 14. Juni 2022 bei der B.___ zu bewerben, nicht bzw. nicht ordnungsgemäss
nachkam, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre. Liegt aber ein vorwerfbares
und vermeidbares Verhalten vor, welches das Zustandekommen eines
Arbeitsverhältnisses verhinderte, so ist der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d
AVIG erfüllt und die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer zu Recht in
der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt.
3.3
3.3.1
Die Dauer der
Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3
Satz 3 AVIG), wobei
folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02):
- leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage
- mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage
- schweres Verschulden: 31 – 60 Tage
Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn
die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit ablehnt
(Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Entschuldbare Gründe sind Umstände, die das
Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen. Diese im konkreten
Einzelfall liegenden Gründe können die subjektive Situation der betroffenen
Person (z.B. gesundheitliche Probleme) oder eine objektive Gegebenheit (z.B.
die Befristung einer Stelle) beschlagen (BGE 130 V 125 E. 3.5
S. 131). Die Verwaltungsweisung des SECO sieht bei der erstmaligen
Ablehnung einer unbefristeten Stelle resp. eines Zwischenverdienstes eine
Einstelldauer von 31 bis 45 Tagen vor (s. AVIG-Praxis ALE D79
Ziff. 2.B/1, in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung). Wird die
versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird
die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Dabei werden die Einstellungen der
letzten fünf Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).
Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2019
vom 30. Juli 2019 E. 5.6). Bei der Überprüfung darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten
stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender
erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).
3.3.2
Die Beschwerdegegnerin ordnete
das Verhalten des Beschwerdeführers zutreffend im Bereich des schweren Verschuldens
ein, wobei sie 38 Einstelltage als Grundlage nahm, d.h. den Mittelwert des
Rahmens, den die SECO-Weisung für die vorliegende Konstellation vorgibt (s. E.
II. 3.3.1 hiervor). Sodann berücksichtigte sie, dass der Beschwerdeführer schon
mehrmals in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war, und erhöhte die
Einstelldauer auf 42 Tage. Massgeblich sind die Einstellungen vom 17. September
2020, 12. und 17. Mai 2021 sowie 11. Februar 2022 (RAV S. 162 und 165 ff. sowie
A.S. 3). Die Einstellung vom 7. Juli / 9. August 2022 (RAV S. 44 f.) darf zwar
entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt werden, erfolgte
sie doch erst nach dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers im Juni 2022
(s. Traber, a.a.O., S. 161). Dies ändert aber nichts daran, dass eine
Erhöhung der Einstelldauer um vier Tage im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Milderungsgründe
liegen nicht vor. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche verständlich
machen könnten, warum der Beschwerdeführer seine Pflichten gegenüber der
Arbeitslosenversicherung vernachlässigte. In seinem Verhalten manifestiert sich
doch eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber der Schadenminderungspflicht. Die
Beschwerdegegnerin hielt sich somit innerhalb des ihr zustehenden
Ermessensspielraums, den das Versicherungsgericht zu respektieren hat.
3.4
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskos-
ten zu erheben, weil dies im AVIG nicht
vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann