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Entscheid

VSBES.2022.201

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

23. Dezember 2022Deutsch13 min

2022 ab 17. Juni 2022 für 42 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung

Source so.ch

Urteil vom 23. Dezember 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale

Amtsstelle, Juristische

Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung

in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 19. September 2022)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Das

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin) stellte den

Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 31. August

2022 ab 17. Juni 2022 für 42 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung

ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe

es entgegen der Aufforderung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums

(fortan: RAV) vom 14. Juni 2022 unterlassen, sich bei der B.___ AG zu bewerben (Akten der Beschwerdegegnerin, Sammelurkunde

4 / RAV S. 23 ff.). Die dagegen

gerichtete Einsprache (RAV S. 12 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid

vom 19. September 2022 ab (Aktenseite /

A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich mit einem

als «Einsprache» bezeichneten Schreiben vom 26. September 2022 an die

Beschwerdegegnerin (A.S. 4 ff.), worin er sinngemäss begehrt, von einer

Einstellung sei abzusehen. Diese Eingabe wird zuständigkeitshalber an das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)

weitergeleitet und dort als Beschwerde entgegengenommen (A.S. 7).

2.2 Die

Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2022, die

Beschwerde sei abzuweisen und es seien keine Gerichtskosten aufzuerlegen (A.S. 11

ff.).

2.3 Der

Beschwerdeführer reicht innert der Frist bis 5. Dezember 2022 keine Replik ein

(s. A.S. 17 + 19).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze

wird hier, bei 42 streitigen Einstelltagen und einem versicherten Verdienst von

CHF 3'694.00 (s. A.S. 2), offenkundig nicht erreicht, weshalb der

Vizepräsident des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin)

zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

2.

Die

versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung

auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften

oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine

zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d Bundesgesetz über

die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung /

AVIG, SR 837.0). Damit werden auch

Weisungen erfasst, welche die versicherte Person auffordern, sich für eine

bestimmte Arbeit zu bewerben (s. Boris Rubin: Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage,

Genf 2014, Art. 30 N 58 + 61). Art. 30

Abs. 1 lit. d AVIG stellt einen Auffangtatbestand dar, der sämtliche

vorwerfbaren Verletzungen der Kontrollvorschriften und Weisungen der

zuständigen Amtsstelle abdeckt, soweit diese nicht durch einen eigenen

Einstellungstatbestand abgedeckt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2016

vom 29. Juni 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Sanktioniert wird mit anderen Worten grundsätzlich

jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses scheitern

lässt (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.1). Dazu

gehört auch ein Verhalten, welches bewirkt, dass es gar nicht erst zu

Vertragsverhandlungen mit dem potentiellen Arbeitgeber kommt (s. Urteil des

Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.2), z.B. weil die

versicherte Person auf eine Bewerbung verzichtet (Melissa Traber, Die

schuldhafte Ablehnung einer zumutbaren Arbeit in der Arbeitslosenversicherung, in:

SZS 2022 S. 158 Ziff. 3).

3.

3.1

3.1.1

Das RAV forderte den Beschwerdeführer

am 9. Juni 2022 auf, sich bis 14. Juni 2022 elektronisch bei der B.___ AG für

eine offene Stelle als Mitarbeiter Logistik und Güterumschlag zu bewerben (RAV

S. 102 f.; dieses Schreiben wurde systembedingt auf den 14. Juni 2022, d.h. den

Zeitpunkt der Speicherung, datiert, war aber schon vorher versandt worden, s. Akten

der Beschwerdegegnerin Urkunden 1 + 2). Es handelte sich dabei um eine

Vollzeitstelle, welche sofort hätte angetreten werden können. Gemäss

Rückmeldung der B.___ AG vom 16. Juni 2022 meldete sich der Beschwerdeführer

jedoch nicht bei ihr. Zu diesem Zeitpunkt war die Stelle noch offen (RAV

S. 85).

3.1.2

Der Beschwerdeführer teilte dem

RAV am 13. Juni 2022 mit, er habe sich nicht für die besagte Stelle beworben,

da er die Firma kenne; er habe sich dort bereits mehrmals gemeldet und immer

Absagen erhalten (RAV S. 95). Am 26. Juli 2022 erklärte der

Beschwerdeführer demgegenüber, er sei sicher, dass er sich beworben habe. Da er

aber keinen Zugriff auf seinen gesperrten E-Mail-Account habe, könne er nicht

sagen, ob die Bewerbung hinausgegangen sei oder noch im Entwurfsordner hänge (RAV

S. 77).

3.1.3

Die B.___ AG gab am 25. August

2022.

an, der Lohn hätte mindestens CHF 4'000.00 betragen, «je nach dem»

(RAV S. 30 f.). Es habe sich um eine unbefristete Festanstellung gehandelt. Der

Antritt wäre nach Absprache erfolgt.

3.1.4

In seiner Einsprache (RAV S. 12

ff.) deponierte der Beschwerdeführer zusammengefasst, die Einstellung bringe

ihn in arge finanzielle Bedrängnis, wozu dann noch sein Gesundheitszustand

komme. Sein Arzt könne bestätigen, dass er leicht verwirrt sei und nicht mehr

wisse, was er vor einer Stunde gesagt habe. Er habe keinen Zugang zu seinem

Mail-Account. Ein Bruttolohn von CHF 4'000.00 sei zu tief. Von einem Bekannten

wisse er, dass die B.___ AG nur Temporärangestellte suche, es sei ein Kommen

und Gehen unter den Mitarbeitern.

3.1.5

Im Beschwerdeverfahren ergänzt

der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er sei momentan zufolge Depression und

Burnout krank geschrieben. Mit einem Lohn von CHF 4'000.00 brutto könne er

seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten. Angesichts seiner Referenzen liege die

Messlatte bei CHF 4700.00 bis 5'000.00 (A.S. 4 ff.).

3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer bestreitet

nicht, dass er die Aufforderung des RAV vom 9. Juni 2022, sich bei der B.___

AG zu bewerben, erhalten hat (vgl. dazu E. II. 3.1.2 hiervor). Dies

muss noch vor dem Ablauf der Bewerbungsfrist bis 14. Juni 2022 geschehen sei,

erfolgte die entsprechende Rückmeldung des Beschwerdeführers doch am 13. Juni

2022.

(a.a.O.). Weiter ist davon auszugehen, dass bei der B.___ AG keine

Bewerbung einging (E. II. 3.1.1 in fine hiervor). In seiner ersten

Stellungnahme vom 13. Juni 2022 hatte der Beschwerdeführer noch eingeräumt, er

habe sich gar nicht beworben, weil er sich davon angesichts früherer

Erfahrungen nichts versprochen habe. Im Widerspruch dazu gab er in seiner

zweiten Stellungnahme vom 26. Juli 2022 an, er habe sich beworben, könne aber

wegen technischer Probleme mit seinem Mail-Account nicht verifizieren, ob diese

Bewerbung wirklich verschickt worden sei (E. II. 3.1.2 hiervor). Wie es sich

damit verhält, kann indes offen bleiben, da sich weder auf die eine noch die

andere Weise etwas für den Beschwerdeführer ergäbe:

3.2.1.1

Der Einwand, in der

Vergangenheit seien Anfragen bei der B.___ AG erfolglos geblieben, womit sich

eine weitere Bewerbung bei dieser Firma erübrigt habe, ist unbehelflich. Der

Beschwerdeführer macht keine Angaben dazu, wann und auf welche Weise diese

früheren Bewerbungen erfolgt sein sollen. Damit bleibt unklar, warum damals

Absagen erfolgten, z.B. ob der Grund dafür in mangelhaften Bewerbungen bestand.

In den vorliegenden Formularen «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» ab

August 2021 finden sich auf jeden Fall keine Bewerbungen bei der B.___ AG (s.

RAV S. 125 f., 138, 144, 159 f., 168 f., 191 ff.). Selbst wenn es schon länger

zurückliegende fruchtlose Anfragen gegeben haben sollte, so würde dies den

Beschwerdeführer nicht dazu berechtigen, auf eine erneute Bewerbung einfach zu verzichten,

zumal sich in der Zwischenzeit die Umstände bei der B.___ AG geändert haben

können.

3.2.1.2

Falls der Beschwerdeführer tatsächlich

eine Bewerbung verfasst hat, diese aber aus technischen Gründen nicht bei der B.___

AG ankam, so würde ihn dies ebenfalls nicht entlasten. Er wäre vielmehr

gehalten gewesen, sich bei der Adressatin nach dem Eingang der elektronischen

Bewerbung zu erkundigen, dies umso mehr, als Sendungen per E-Mail generell mit

Unsicherheiten behaftet sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_756/2020 vom 3.

August 2021 E. 3.1 und 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.4; BGE 145 V 90 E.

6.2.2

S. 95).

3.2.2

Der Beschwerdeführer beruft sich

weiter darauf, die Stelle sei ihm ohnehin nicht zumutbar gewesen.

3.2.2.1

Die versicherte Person muss zur

Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Grundsätzlich

ist jede Arbeit zumutbar (Art. 16 Abs. 1 AVIG). Unzumutbar und somit von der

Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit dann, wenn einer der im Gesetz

abschliessend aufgelisteten Sachverhalte vorliegt (s. Art. 16 Abs. 2 AVIG).

3.2.2.2

Soweit der Beschwerdeführer den

angebotenen Lohn als zu tief erachtet (E. II. 3.1.5 hiervor), ist

festzuhalten, dass eine Arbeit dann unzumutbar ist, wenn sie der versicherten

Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten

Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte Kompensationsleistungen

nach Art. 24 AVIG (Art. 16 Abs. 1 lit. i AVIG). Angesichts dessen wäre die Stelle

bei der B.___ AG lohnmässig zumutbar gewesen, denn der dortige Mindestlohn von

CHF 4'000.00 lag über der durchschnittlichen Arbeitslosenentschädigung von

CHF 2'955.20, welche sich auf 80 % des versicherten Verdienstes von

CHF 3'694.00 belief (s. dazu A.S. 2).

3.2.2.3

Der

Beschwerdeführer kann auch nicht vorbringen, die Stelle als Logistikmitarbeiter

wäre für ihn ungeeignet gewesen. Diese Arbeit entsprach einerseits seinen

bisherigen beruflichen Erfahrungen im Bereich Lager und Logistik (s. Lebenslauf,

RAV S. 204 ff.). Andererseits müsste eine gesundheitsbedingte

Unzumutbarkeit der Arbeit (s. Art. 16 Abs. 1 lit. c AVIG) durch

sachdienliche Beweismittel wie fundierte und zeitnah ausgestellte Arztzeugnisse

nachgewiesen sein (Traber, a.a.O., S. 158). In den Akten finden sich indes

keine Belege, wonach der Beschwerdeführer ab 9. Juni 2022 krankheitshalber

nicht in der Lage gewesen wäre, sich zu bewerben resp. die besagte Stelle

anzutreten. Die vorliegenden Arztzeugnisse bescheinigen lediglich eine

Arbeitsunfähigkeit vom 28. März bis 1. April, am 28. April, vom 29. Juni

bis 1. Juli 2022 sowie am 8. August 2022 (RAV S. 36, 93, 136, 146). Ein

Zustand der Verwirrung wiederum, wie ihn der Beschwerdeführer geltend macht

(E. II. 3.1.4 hiervor), ist nirgends ärztlich dokumentiert, zumal in

den Arztzeugnissen die Ursache der Arbeitsunfähigkeit nicht angegeben wird. Ausserdem

war der Beschwerdeführer am 13. Juni 2022, also während der

Bewerbungsfrist, fähig, eine Mitteilung an das RAV zu verfassen und

abzuschicken (E. II. 3.1.2 hiervor). Dies spricht gegen eine Verwirrung, welche

geeignet war, eine Bewerbung zu verunmöglichen.

3.2.2.4

Der Einwand, die B.___ AG sei nur

an temporären Anstellungen interessiert (E. II. 3.1.4 in fine hiervor),

dringt ebenfalls nicht durch. Einerseits hat die B.___ AG ausdrücklich erklärt,

es habe sich um eine unbefristete Festanstellung gehandelt (E. II. 3.1.3

hiervor), während der Einwand des Beschwerdeführers allein auf Hörensagen beruht,

nämlich den Erzählungen eines nicht näher bezeichneten «Bekannten».

Andererseits würde es die Schadenminderungspflicht ohnehin gebieten, auch zumutbare

temporäre Arbeiten anzunehmen, da auf diese Weise zumindest ein Zwischenverdienst

erzielt werden kann.

3.2.3

Vor diesem Hintergrund ist mit

dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. BGE 117 V 194 f. E. 3.b) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung des

RAV, sich bis 14. Juni 2022 bei der B.___ zu bewerben, nicht bzw. nicht ordnungsgemäss

nachkam, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre. Liegt aber ein vorwerfbares

und vermeidbares Verhalten vor, welches das Zustandekommen eines

Arbeitsverhältnisses verhinderte, so ist der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d

AVIG erfüllt und die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer zu Recht in

der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt.

3.3

3.3.1

Die Dauer der

Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3

Satz 3 AVIG), wobei

folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02):

- leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage

- mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage

- schweres Verschulden: 31 – 60 Tage

Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn

die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit ablehnt

(Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Entschuldbare Gründe sind Umstände, die das

Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen. Diese im konkreten

Einzelfall liegenden Gründe können die subjektive Situation der betroffenen

Person (z.B. gesundheitliche Probleme) oder eine objektive Gegebenheit (z.B.

die Befristung einer Stelle) beschlagen (BGE 130 V 125 E. 3.5

S. 131). Die Verwaltungsweisung des SECO sieht bei der erstmaligen

Ablehnung einer unbefristeten Stelle resp. eines Zwischenverdienstes eine

Einstelldauer von 31 bis 45 Tagen vor (s. AVIG-Praxis ALE D79

Ziff. 2.B/1, in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung). Wird die

versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird

die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Dabei werden die Einstellungen der

letzten fünf Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

Die Festlegung der Einstellungsdauer

stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2019

vom 30. Juli 2019 E. 5.6). Bei der Überprüfung darf das

Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten

stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender

erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).

3.3.2

Die Beschwerdegegnerin ordnete

das Verhalten des Beschwerdeführers zutreffend im Bereich des schweren Verschuldens

ein, wobei sie 38 Einstelltage als Grundlage nahm, d.h. den Mittelwert des

Rahmens, den die SECO-Weisung für die vorliegende Konstellation vorgibt (s. E.

II. 3.3.1 hiervor). Sodann berücksichtigte sie, dass der Beschwerdeführer schon

mehrmals in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war, und erhöhte die

Einstelldauer auf 42 Tage. Massgeblich sind die Einstellungen vom 17. September

2020, 12. und 17. Mai 2021 sowie 11. Februar 2022 (RAV S. 162 und 165 ff. sowie

A.S. 3). Die Einstellung vom 7. Juli / 9. August 2022 (RAV S. 44 f.) darf zwar

entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt werden, erfolgte

sie doch erst nach dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers im Juni 2022

(s. Traber, a.a.O., S. 161). Dies ändert aber nichts daran, dass eine

Erhöhung der Einstelldauer um vier Tage im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Milderungsgründe

liegen nicht vor. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche verständlich

machen könnten, warum der Beschwerdeführer seine Pflichten gegenüber der

Arbeitslosenversicherung vernachlässigte. In seinem Verhalten manifestiert sich

doch eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber der Schadenminderungspflicht. Die

Beschwerdegegnerin hielt sich somit innerhalb des ihr zustehenden

Ermessensspielraums, den das Versicherungsgericht zu respektieren hat.

3.4

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskos-

ten zu erheben, weil dies im AVIG nicht

vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann