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Entscheid

VSBES.2022.203

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

21. März 2024Deutsch65 min

der früheren Arbeitgeberin des Versicherten, der E.___; Dossier-Nr. 82/009229/17.3)

Source so.ch

Urteil vom 21. März 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Rémy Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 7. September 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1975 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 19. März 2018 bei der

Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall zum

Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (IV-Stelle Beleg

Nr. [IV-Nr.] 2).

1.2 Die Beschwerdegegnerin führte am

11. Juni 2018 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 16) und tätigte

Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht. Nach Rücksprache mit

dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 45) veranlasste die

Beschwerdegegnerin bei der Gutachterstelle B.___, [...], (heute: C.___, [...];

nachfolgend: C.___) ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen

Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie und Neurologie. Das

Gutachten wurde am 8. März 2021 erstattet (vgl. IV-Nrn. 55.1 – 55.10). Nach

Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 58) erliess die Beschwerdegegnerin am 7. Mai

2021 einen Vorbescheid, worin dem Beschwerdeführer die Abweisung des Anspruchs

auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie auf eine Invalidenrente in

Aussicht gestellt wurde (IV-Nr. 59). Mit Eingaben vom 19. Mai 2021 und 20. Juli

2021 (IV-Nrn. 60 und 74) liess der Beschwerdeführer gegen den Vorbescheid

Einwand erheben und weitere medizinische Berichte einreichen. Nach Einholung

der Stellungnahme des RAD vom 1. Juli 2022 (IV-Nr. 84) lehnte die

Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren im Sinne des Vorbescheids mit

Verfügung vom 7. September 2022 ab (IV-Nr. 85; Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).

2. Gegen die Verfügung vom 7.

September 2022 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 7. September 2022 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es sei eine interdisziplinäre

gerichtliche Begutachtung den Fall des Beschwerdeführers betreffend

durchzuführen, dies unter Beizug der Fachrichtungen Wirbelsäulenorthopädie,

Neurologie, Handchirurgie und Psychiatrie.

b)

Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zur Neuabklärung und zu Neubeurteilung an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

c)

Subeventualiter: Dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen IV-Leistungen

(inkl. qualifizierte berufliche Eingliederungsmassnahmen wie Arbeitstraining,

Belastbarkeitstraining, Berufsberatung, Arbeitsvermittlung etc.) nach Massgabe

eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zzgl. eines Verzugszinses zu

5 % seit wann rechtens auszurichten.

3. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei

bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem Bundesgericht hängigen

Beschwerdeverfahrens 9C_379/2022 zu sistieren.

4. Der Beschwerdeführer sei gestützt auf

Art. 191 ZPO (1.) zur Art und Schwere der bisherigen resp. angestammten

Tätigkeiten und (2.) protokollarisch zu seinen Sach- und Rechtkenntnissen

hinsichtlich der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 18. November 2021

gerichtlich zu befragen (Beweisthemen: Art und Schwere der bisherigen resp.

angestammten Tätigkeit und Fähigkeit zum Erkennen der Auswirkungen der

Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 18. November 2021 sowie Befähigung

zum Ergreifen von Gegenmassnahmen).

5. Es sei in den Produktions- und

Lagerstätten der E.___ in [...] gestützt auf Art. 181 Abs. 1 ZPO ein

gerichtlicher Augenschein durchzuführen (Beweisthema: Art und Schwere der

bisherigen resp. angestammten Tätigkeit).

6. Es seien bei der F.___ (Kollektiv-Krankentaggeldversicherung

der früheren Arbeitgeberin des Versicherten, der E.___; Dossier-Nr. 82/009229/17.3)

die vollständigen Versichertenakten inkl. medizinische Akten zu edieren

(Beweisthema: echtzeitliche Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit im früheren

Zeitraum von April 2018 bis Ende 2021 gemäss den Vorgaben des Bundesgerichts im

Urteil vom 4. Juni 2014, 8C_848/2013, E. 4).

7. Dem Gutachter Dr. med. G.___ seien

gestützt auf Art. 190 Abs. 2 ZPO gerichtlich folgende Fragen zur

schriftlichen Beantwortung zu unterbreiten (Beweisthema: Unvollständigkeit des

Gutachtens der C.___):

7.1. Wie

beurteilen Sie die neuen Berichte von Frau Dr. H.___ und des I.___ insbesondere

auch hinsichtlich Diagnosestellung und attestierter Arbeitsunfähigkeit?

7.2. Wie

beurteilen Sie die von Frau Dr. H.___ gestützt auf die Aktenlage bestätigte

Indikation zur stationären Psychotherapie im J.___?

7.3. Wie

beurteilen Sie die seit dem 14. August 2017 durchgehend während der gesamten

vertraglichen Leistungsdauer von 730 Tagen bis 13. August 2019 von der

Kollektiv-Krankentaggeldversicherung der früheren Arbeitgeberin gestützt auf

ärztliche Einschätzungen angenommene Arbeitsunfähigkeit des Versicherten von

100 % auch in einer angepassten Verweistätigkeit?

7.4. Aus

welchen Gründen haben Sie auf eine Verlaufsbegutachtung verzichtet, obwohl Sie

auf Seite 29 Ihres Gutachtens (Ziff. 7.2) im weiteren Verlauf die Manifestation

einer depressiven Episode nicht ausschlossen?

7.5. Wären

Sie nach Vorlage der neuen Berichte von Frau Dr. H.___ und des I.___ bereit,

eine Verlaufsbegutachtung durchzuführen? Falls nein, aus welchen Gründen nicht?

7.6. Wie

beurteilen Sie die Herkunft und Pathologie des seitens des K.___ beim

Versicherten beschriebenen mechanistischen Krankheitsverständnisses und

Schmerzmodells und die von Ihnen im Gutachten beschriebene «massive

Krankheitsüberzeugung»? Wie könnte dieses «Modell» überwunden werden?

7.7. Wie

müsste ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG

ausgestaltet werden, um die therapeutische und berufliche Wiedereingliederung

des Versicherten zu ermöglichen?

8. Der Gutachterstelle (C.___) seien

folgende Fragen zu stellen (Beweisthema: Unterlaufen und Verletzung des

Zufallsprinzips):

8.1. Besteht

mit den Gutachterstellen L.___ und M.___ eine Kooperation oder mehrere

Kooperationen? Falls ja, in welcher Form und seit wann?

8.2. Aus

welchen Gründen und gestützt auf welche Rechtsgrundlage haben Sie Dr. N.___ als

neurologischen Gutachter beigezogen, obwohl dieser auf dem vom BSV genehmigten

SuisseMED@P-Reporting 2019 vom 14. April 2020 nicht gelistet wurde?

8.3. Per

22. Februar 2021 wurde die B.___ in C.___ umgewandelt und deren Sitz von [...]

nach [...] verlegt. Aus welchen Gründen erfolgten Umwandlung und Sitzverlegung?

Wie sehen die Beteiligungsverhältnisse an der C.___ aus? Aus welchen Gründen

wurde das Gutachten vom 8. März 2021 noch auf dem Papier der B.___ mit Sitz in [...]

geschrieben?

8.4. Wie

sehen die Beteiligungsverhältnisse an der früheren Gesellschafterin der B.___,

der O.___, aus?

9. Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit nach Art. 6 Ziff. 1

EMRK durchzuführen.

10. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Instruktionsverfügung vom

10. Oktober 2022 (A.S. 44 f.) wird das Gesuch des Beschwerdeführers, das

vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor

dem Bundesgericht hängigen Beschwerdeverfahrens 9C_379/2022 zu sistieren,

abgewiesen.

4. In ihrer Beschwerdeantwort vom

17. November 2022 (A.S. 50) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde.

5. Die durch den Vertreter des

Beschwerdeführers am 18. Januar 2023 (A.S. 53 ff.)

eingereichte Kostennote geht mit Verfügung vom 19. Januar 2023

(A.S. 58) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

6. Die mit Eingabe vom 8. Februar

2023 (A.S. 59 f.) durch den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichten

Urkunden (Nr. 4 und 5; Bestätigung der E.___ vom 6. Februar 2023 und Fragebogen

für Arbeitgebende vom 18. April 2018 inkl. Nachtrag vom 12. Januar 2023),

welche gemäss Antrag des Beschwerdeführers zu den Akten zu nehmen und zum

Beweis zuzulassen seien, gehen mit Verfügung vom 15. Februar 2023 (A.S. 61) zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

7. Mit Verfügung vom 13. Dezember

2023 (A.S. 62 f.) werden die Parteien zu der vom Beschwerdeführer beantragten

öffentlichen Verhandlung vor dem Versicherungsgericht vom 21. März 2024 vorgeladen,

wobei der Beschwerdegegnerin das Erscheinen freigestellt wird.

8. Am 21. März 2024 findet vor dem

Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung statt (vgl.

Verhandlungsprotokoll vom 21. März 2024, A.S. 65 ff.). Die Beschwerdegegnerin,

der das Erscheinen freigestellt worden ist, nimmt daran nicht teil. Der

Vertreter des Beschwerdeführers reicht weitere Unterlagen (Urkunden 6 – 8) zu

den Akten und wiederholt die in der Beschwerde vom 4. Oktober 2022 gestellten

Beweisanträge (Augenschein in den Produktions- und Lagerstätten der E.___, Beizug

der Versichertenakten bei der F.___ Ergänzungsfragen an den Gutachter Dr. med. G.___

betreffend das Beweisthema Unvollständigkeit des Gutachtens der C.___ sowie

Fragen an die Gutachterstelle C.___ betreffend das Beweisthema Unterlaufen und

Verletzung des Zufallsprinzips; vgl. Rechtsbegehren, Ziff. 5 – 8).

Nach eingehender Beratung (unter Ausschluss der Parteien) eröffnet das Gericht

dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter, dass die Urkunden 6 – 8 zu den Akten

genommen und die Beweisanträge abgewiesen werden. Sodann hält der Vertreter des

Beschwerdeführers sein Plädoyer. Im Nachgang zur Verhandlung reicht der

Vertreter des Beschwerdeführers seine ergänzende Kostennote (A.S. 70 f.) ein.

9. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 7. September 2022) eingetretenen

Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366

E. 1b).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für

die Zeit bis Ende 2021 nach den Bestimmungen des IVG und denjenigen der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31.

Dezember 2021 gültigen Fassung zu beurteilen.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in

Kraft bis 31. Dezember 2021) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente,

die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,

erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28

Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte

Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie

mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit

Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.

Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel

in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen

ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,

worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt

(sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343

E. 3.4.2 S. 349 mit Hinweisen).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand

zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich

welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind

ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997

S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten.

3.4

Die Rechtsprechung erachtet es

jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist

einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten

durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4

S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351

E. 3b/bb S. 353).

4.

In materieller Hinsicht ist

vorliegend streitig und vom Versicherungsgericht zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf berufliche

Massnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 7. September 2022

(A.S. 1 ff.) zu Recht abgewiesen hat. Hierzu bedarf es zunächst der

Klärung des medizinischen Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende

Unterlagen relevant:

4.1

Dem Bericht des P.___ zur

MRT-Untersuchung der HWS vom 25. August 2017 (IV-Nr. 22 S. 25 f.) lässt sich

die folgende Beurteilung entnehmen: «Grosse Diskushernie HWK 6/7 im Sinne einer

rechts medio-lateralen Extrusion mit Kompression der Wurzel C7 rechts und

Bedrängung des Myelons».

4.2

Dem Bericht von Dr. med. Q.___,

Chefarzt, Spital R.___, vom 11. September 2017 (IV-Nr. 15 S. 14 f.) lässt

sich die Diagnose einer «Diskushernie C6/C7, Kompression der C7-Wurzel rechts»

entnehmen. Zur Anamnese führte Dr. med. Q.___ aus, der Beschwerdeführer

berichte über starke Schmerzen in der rechten oberen Extremität seit ca. drei

Wochen. An ein auslösendes Ereignis könne er sich nicht erinnern. Er gebe ein

Kribbeln, Schmerz- und Taubheitsgefühl an im Bereich der gesamten rechten Hand,

vor allem aber Dig. 1 bis Dig. 3. In Zusammenschau von Klinik, berichteter

Anamnese und bildgebender Diagnostik bestehe die Indikation zu einer

Diskektomie und Bandscheibenprothesenimplantation C6/C7 von anterior. Der

Beschwerdeführer sei über die operativen Risiken aufgeklärt worden habe sich

mit dem operativen Vorgehen mündlich einverstanden erklärt. Am 27. September

2017.

wurde der Beschwerdeführer schliesslich operiert (Ventrale Fusion und

Dekompression C6/7 [Zero-PEEK Cage Synthes]; vgl. IV-Nr. 22 S. 21 f.).

4.3

Dem Austrittsbericht des S.___,

Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom 4. Oktober 2017 (IV-Nr. 15 S.

11.

f.) ist zu entnehmen, dass sich der postoperative Wundverlauf

komplikationslos gestaltet habe und zum Zeitpunkt der Entlassung die Wunden

trocken und reizlos gewesen seien. Die postoperative Röntgenkontrolle habe

regelrechte Stellungsverhältnisse gezeigt. Es sei eine Mobilisation unter

physiotherapeutischer Anleitung gemäss hausinternem Rückenschema erfolgt. Der

Beschwerdeführer habe in einem guten Allgemeinzustand nach Hause entlassen

werden können.

4.4

Am 25. Januar 2018 berichtete

der behandelnde Arzt Dr. med. Q.___, die Situation beim Beschwerdeführer habe

sich deutlich gebessert, er sei zwar weiterhin nicht beschwerdefrei, komme

jedoch im Alltag soweit gut zurecht. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei

nur noch leicht endgradig eingeschränkt. Er habe die Arbeitsunfähigkeit bis

Mitte Februar zu 100 % attestiert, anschliessend sollte eine 50%ige

Arbeitsaufnahme möglich sein (IV-Nr. 15 S. 7 f.).

Im Bericht vom 12. April 2018 führte Dr.

med. Q.___ aus, nach der Arbeitsaufnahme habe der Beschwerdeführer zunehmende

zervikale Beschwerden sowie Ausstrahlung in die Finger der rechten Hand gehabt.

Es sei keine streng radikuläre Zuordnung möglich, allerdings seien die

zunehmenden Ausstrahlungen für den Beschwerdeführer besorgniserregend, weshalb Dr.

med. Q.___ die Indikation zur erneuten MRT-Diagnostik sehe, um die Ursache

dieser Beschwerden darzustellen (vgl. IV-Nr. 15 S. 5 f.).

In seinem Bericht vom 25. April 2018

stellte Dr. med. Q.___ die folgenden Diagnosen (IV-Nr. 15 S. 3 f.):

1.

Zustand nach ventraler Diskektomie und

Dekompression sowie Fusion C6/7 bei Diskushernie C6/7 rechts

2.

Bekannte Diskusprotusionen C4/5 und C5/6

linksbetont

Weiter hielt er fest, die aktuelle

MRT-Untersuchung liege in der Zwischenzeit vor. Hier zeige sich eine sehr

schöne Dekompression der vorbestehenden Diskushernie C6/7 auf der rechten Seite

und sehr schöne postoperative Verhältnisse. Es sei keine Neurokompression

festzustellen. Die bekannten Diskusprotusionen C5/6 und C4/5 seien ebenfalls

dokumentiert, jedoch zeige sich hier insbesondere auf der rechten Seite keine

Erklärung für die Beschwerden, welche in den rechten Arm ausstrahlten. Die

Schmerzen seien neuropathischer Art, sie strahlten bis zu den Händen und den

Fingern aus. Aus diesem Grunde wolle Dr. med. Q.___ die Neurologin im Haus

bitten, den Beschwerdeführer aufzubieten und zu untersuchen.

4.5

Dr. med. T.___, Leitender Arzt

Neurologie, Spital R.___, stellte in seinem Sprechstundenbericht vom 13. Juni

2018.

die folgende Diagnose (IV-Nr. 19 S. 8 f.):

1.

Zervikobrachialgien mit Parästhesien im

gesamten rechten Arm betont mit/bei

·

am ehesten

multifaktoriell bedingt bei Status nach ventraler Diskektomie und Dekompression

sowie Fusion C6/7 bei Diskushernie C6/7 rechts und Diskusprotrusionen C4/5 und

C5/6 linksbetont bei multietageren degenerativen Veränderungen der unteren HWS

·

DD muskulo-skelettal

·

kein Anhalt für

Karpaltunnelsyndrom, kein Anhalt für Sulcus ulnaris-Syndrom rechts

Weiter führte Dr. med. T.___

aus, weder klinisch noch in der Bildgebung fänden sich Hinweise für ein

zerviko-radikuläres Ausfalls- bzw. Reizsyndrom. Auch ergebe sich kein Anhalt

für eine Neuropathie der Nn. ulnaris oder medianus rechts. DD sei eine

muskulo-skelettale Genese bzw. ein zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit

pseudoradikulärer Ausstrahlung erwägenswert. Weitere Kontrollen seien nicht

geplant.

4.6

Dr. med. U.___,

Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, Orthopädische Klinik, Spital S.___, stellte in

seinem Verlaufsbericht an die Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2018 die

folgenden Diagnosen als solche mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr.

19.

S. 1 ff.):

1.

Zustand nach

ventraler Diskektomie und Dekompression sowie Fusion C6/7 bei Diskushernie C6/7

rechts

2.

Bekannte

Diskusprotrusion C4/5 und C5/6

Weiter legte er dar, die letzte

neurologische und neurophysiologische Untersuchung zeige keine zervikale

Radikulopathie. Die Prognose zur Eingliederung sei gut. Er empfehle, eine

leicht- bis mittelschwere Arbeit anfänglich zu einem Pensum von 50 % mit

Steigerung auf ein Pensum von 100 % in sechs Wochen.

4.7

Am 28. Dezember 2018 berichtete

Dr. med. Q.___, dass die nochmalige MRT-Untersuchung weiterhin keine Erklärung

für die rechtsseitigen Pathologien des Beschwerdeführers zeige. Die präoperativ

bestehende Diskushernie C6/7 auf der rechten Seite sei gut dokumentiert nicht

mehr vorhanden, auch ansonsten zeigten sich keine relevanten rechtsseitigen

Pathologien, welche die Beschwerden in den Arm ausstrahlend erklären könnten.

Weiterhin zeige sich unverändert die Diskusprotrusion/-hernie C5/6 auf der

linken Seite. Dies sei jedoch im Moment absolut asymptomatisch und hier zeigten

sich keine notwendigen Behandlungsschritte. Bei fehlender Besserung unter

Infiltrationen im Facettengelenksbereich sehe er aus seiner Sicht im Moment

keine Möglichkeit, die Situation nachhaltig zu verbessern. In diesem Fall

empfehle er die Vorstellung in einer Schmerzklinik (IV-Nr. 31 S. 12 f.).

4.8

4.8.1

Am 27. Februar 2019 erging der

Bericht von Dr. med. V.___, Leitender Arzt Schmerzklinik, Spital W.___. Er

stellte die folgende Diagnose (IV-Nr. 28 S. 3 ff.):

Chron.

Nacken-Armschmerzen re

·

27.

September 2017:

Ventraler Sequestrektomie und Fusion C6/7 bei Diskushernie C6/7 re.

·

Unveränderte

mediolaterale Diskusprotrusion/-hernie C5/6 links

·

DD: klinisch

radikulärer Schmerz C7 und C8 re

·

DD: myofaszieller

Schulter-Nackenschmerz bds.

Weiter führte Dr. med. V.___ aus, in

Zusammenschau der vorliegenden Berichte, der Anamnese mittels Dolmetscher und

der symptombezogenen klinischen Untersuchung zeige sich klinisch ein kombiniert

myofasziell-radikulärer Schmerz im Dermatom C7 und C8 rechts. Die in der

Bildgebung nachzuweisenden Bandscheibenprotrusionen mit Kontakt zum Myelon

linksbetont schienen zumindest aktuell klinisch nicht relevant zu sein. Daneben

bestehe eine myofaszielle Schmerzkomponente in der Schulter-Nackenmuskulatur

beidseits.

4.8.2

Im Kurzbericht über die

Konsultationen vom 18. Juli 2019 führte Dr. med. V.___ aus, die neurologische

Abklärung vom 9. Juli 2019 habe klinisch-neurologisch keine objektivierbaren

Ausfälle und kein Hinweis für cervikale Myelopathie ergeben. Die angegebene

Hypalgesie des rechten Armes sei nicht plausibel erklärbar. Es bestünden kein

KTS und neurographisch keine Radikulopathie. Aufgrund der Anamnese und der

bildgebenden Befunde sei eine Cervicobrachialgie nachvollziehbar. Eine

zusätzliche Somatisierung sei zu vermuten. Es werde ein Versuch mit Amitriptylin

zur Verbesserung der Schlafhygiene empfohlen. Dementsprechend sei mit dem

Beschwerdeführer ein Versuch mit Saroten 10 mg zur Nacht besprochen worden.

4.8.3

Am 8. November 2019 berichtete

Dr. med. V.___ über die gleichentags erfolgte Konsultation (IV-Nr. 40 S. 17

f.). Er führte aus, der Beschwerdeführer komme zur Kontrolle nach fünfmaliger

Schröpfmassage der Schultermuskulatur links. Laut seiner Aussage habe die

Therapie keinerlei Wirkung gezeigt. Die neurologische Kontrolle habe ausser

eines möglichen KTS links keinerlei Auffälligkeiten bei der Nervenmessung

gezeigt. Die bisherigen radiologischen und neurologischen Untersuchungen, wie

auch die Wurzelblockaden C7 und C8 rechts hätten keinen Hinweis auf eine

neurogene Schädigung gegeben. Somit würden sich keine wegweisenden Befunde

ergeben, die den angegebenen Schmerz hinreichend erklären könnten. Der

Beschwerdeführer wünsche sich eine Zweitmeinung durch einen Wirbelsäulenchirurgen,

da er überzeugt sei, dass etwas an der HWS nicht in Ordnung sei. Solange dieses

Schmerzmodell bestehe, sei eine Schmerztherapie zum Scheitern verurteilt. Am

liebsten würde er sich bei dem Chirurgen beraten lassen, der auch einen Kollegen

erfolgreich operiert habe. Sollte auch die chirurgische Zweitmeinung keine

Indikation für eine Operation sehen, könne der Beschwerdeführer jederzeit

wieder in ihrer Schmerzklinik vorgestellt werden.

4.9

Dem Bericht von Dr. med. X.___,

Neurochirurgie FMH, vom 6. Februar 2020 (IV-Nr. 40 S. 11 ff.) lassen sich

folgende Diagnosestellung entnehmen:

Chronifizierte

Cervicobrachialgie rechts bei

·

Verdacht auf

Schmerzverarbeitungsstörung

·

Asymptomatischer

links paramedianer Discushernie C5/6 ohne Kompression neuraler Strukturen

·

Flacher, links

paramedianer Discusprotrusion C4/5

·

Status nach

Discectomie und Fusion C6/7 rechts am 27. September 2017

·

Status nach

erfolgloser Facetteninfiltration

·

Normaler

Elektrophysiologie 6/18

Weiter führte Dr. med. X.___ aus, im MRI

HWS lasse sich keine Pathologie darstellen, welche die vom Beschwerdeführer

beschriebenen Beschwerden (eher Dermatom C8) erklärten. Die flachen

Discushernien bzw. Discusprotrusionen C5/6 und C4/5 links zeigten keine

Kompression neuraler Strukturen und seien symptomatisch. Da die Gelenksinfiltration

ebenfalls nicht geholfen habe, sei eine facettäre Überlastung als Ursache

möglicher Nackenschmerzen nicht wahrscheinlich. Dr. med. X.___ habe dem

Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich im MRI der HWS kein Befund darstelle,

welcher die Schmerzen erkläre und der bisherige Verlauf eher für eine

Schmerzverarbeitungsstörung spreche, zumal auch die elektrophysiologische

Abklärung normal gewesen sei. Allenfalls wäre hier eine ambulante

Psychotherapie im Rahmen chronischer Schmerzpatienten hilfreich.

4.10

Dem Bericht des Spitals K.___ vom

19.

Oktober 2020 (IV-Nr. 49 S. 1) lässt sich die folgende Diagnose entnehmen:

Zervikobrachialgien

rechts a.e. muskuloskelettal bedingt m/b:

· 27. September 2017: Ventrale

Sequestrektomie und Fusion C6/7

· St. n. Diskusprotrusion C5/6

mediolateral links

Weiter wurde dargelegt, dass die

zwischenzeitlich durchgeführten Funktionsaufnahmen der Halswirbelsäule sowie

eine erneute neurologische Beurteilung mittels ENMG jeweils regelrechte Befunde

gezeigt hätten. Eine durch sie durchgeführte parascapuläre Faszienblockade und

eine Testung der transkutanen elektrischen Nervenstimulation (TENS) habe keine

Schmerzmodulation/-linderung erreichen können. Sie würden aktuell weiterhin den

erfolgversprechendsten Therapieansatz in der multimodalen Schmerztherapie bei

den Kollegen der Psychosomatik sehen, diese werde jedoch vom Beschwerdeführer

kategorisch abgelehnt. Aufgrund seines mechanistischen Krankheitsverständnisses

wünsche sich der Beschwerdeführer eine erneute Sichtung und Beurteilung aller

Unterlagen mit Fixierung auf die HWS, welche zum aktuellen Zeitpunkt nach

erfolgten interdisziplinären diagnostischen Ansätzen von ihnen nicht angeboten

werden könne. Deswegen werde die Behandlung vom Beschwerdeführer bei ihnen

abgeschlossen.

4.11

Nach Rücksprache mit Dr. med. Y.___,

Fachärztin für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl.

IV-Nr. 45) veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der Gutachterstelle B.___, [...]

(heute: C.___, [...]; nachfolgend: C.___) ein polydisziplinäres Gutachten in

den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und

Psychiatrie. Das Gutachten wurde am 8. März 2021 erstattet (IV-Nrn. 55.1 –

55.10). Die Gutachter konnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit stellen. Als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

lassen sich dem interdisziplinären Gutachten die folgenden Diagnosen entnehmen

(IV-Nr. 55.2 S. 4):

1.

Chronisches zerviko- und

thorakovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2/M54.6/Z98.8)

·

St. n. Dekompression

HWK6/7 und Fusion mittels Zero-P am 27. September 2017 bei rechtsseitiger Diskushernie

HWK6/7 (Dr. Z.___ und Dr. AA._)

·

St. n.

Wurzelblockade C7 und C8 rechts mit Mephameson am 8. Mai 2019 (Dr. V.___)

·

radiologisch

Diskushernie HWK4/5/6 ohne Zeichen der Neurokompression (MRI 25. Juli 2019)

·

klinisch kein

höhergradiges funktionelles Defizit

·

neurologisch kein

Nachweis einer zervikalen Reiz- oder sensomotorischenAusfallssymptomatik

2.

Chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

3.

Sulcus ulnaris-Reizsyndrom beidseits

(ICD-10 G56.2)

4.

V. a. Karpaltunnelsyndrom beidseits

(ICD-10 G56.0)

Weiter führten die Gutachter

aus, der Beschwerdeführer leide seit 2017 an Nackenschmerzen. Auch nach einer

Operation mit Fusion HWK6/7 seien die Schmerzen nur ungenügend zurückgegangen.

Weitere schmerztherapeutische Behandlungen seien ebenfalls ohne positives

Ergebnis geblieben. Bei der orthopädischen Untersuchung sei ein chronisches

zervikothorakovertebrales Schmerzsyndrom diagnostiziert worden. Die klinischen

und radiologischen postoperativen Befunde seien regelrecht. Eine wesentliche

Einschränkung der HWS-Funktion könne nicht festgestellt werden. Ausser bei

körperlich schweren Tätigkeiten sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

aus orthopädischer Sicht nicht eingeschränkt. Bei der neurologischen

Untersuchung seien keine radikulären Ausfallssymptome an der HWS festgestellt

worden. Ein Sulcus-ulnaris-Reizsyndrom und ein mögliches Karpaltunnelsyndrom

hätten keinen andauernden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Für körperlich

schwere Tätigkeiten, wie sie der Beschwerdeführer angeblich ab und zu ausgeübt

habe, bestehe auch aus neurologischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr. Bei

der allgemeininternistischen Untersuchung seien unauffällige Befunde erhoben

worden. Eine allgemeininternistische Diagnose könne nicht gestellt werden. Die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aus allgemeininternistischer Sicht

nicht eingeschränkt. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert worden.

Eine depressive Symptomatik oder ein anderes psychisches Leiden bestünden

nicht. Die Schmerzstörung erkläre Beschwerden, welche bei den somatischen

Untersuchungen nicht hinreichend hätten objektiviert werden können. Aus

psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Aus interdisziplinärer Sicht kamen die

Gutachter zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer – ausser bei körperlich

schweren Tätigkeiten – die angestammte Tätigkeit ebenfalls noch zumutbar sei

mit 8 bis 8.5 Stunden täglich entsprechend einer 100%igen Arbeits- und

Leistungsfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten

bestehe mindestens seit dem Wirbelsäuleneingriff vom 27. September 2017.

Anschliessend sei die Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeiten für maximal

sechs Monate aufgehoben gewesen. Spätestens ab April 2018 könne keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr für eine körperlich leichte bis

mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit festgestellt werden. Für körperlich

leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, wie sie der

Beschwerdeführer grösstenteils bisher ausgeübt habe, liege ebenfalls eine

Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % (8 bis 8.5 Stunden täglich) vor.

Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten sei

mit den orthopädischen Befunden begründet. Eine höhergradige, andauernde

Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten mit einer maximalen Gewichtsbelastung von 25

kg könne aufgrund der medizinischen Befunde nicht bestätigt werden. Auch eine

Kumulation aller pathologischen Befunde in den von den Gutachtern untersuchten

Teilgebieten ergebe keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 55.2 S. 5

f.).

4.12

Im Vorbescheidverfahren liess der

Beschwerdeführer die folgenden medizinischen Berichte einreichen:

4.12.1

Im Bericht über die

versicherungspsychiatrisch-arbeitsprognostische Abklärung vom 21. Juni 2021

(IV-Nr. 74 S. 24 ff.) stellte Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie

und Psychotherapie, die Diagnose einer «rezidivierenden depressiven Störung

aktuell sich verschlechternd mit Somatisierung und intermittierenden

präsuizidalen Phasen ICD-10 F33.02». Weiter führte sie aus, der Beschwerdeführer

befinde sich nicht in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. In den

Akten finde sich in einem Bericht die berechtigte Indikationsstellung zur

stationären Psychotherapie im J.___. Die Zuweisung sei nicht vorgenommen

worden. Offenbar sei der Beschwerdeführer durch den Hausarzt nach [...]

zugewiesen worden. Da psychische Störungen meist nicht monokausal auf ein

«Trauma» zurückgeführt werden könnten, bleibe es häufig einer akademischen

Diskussion vorbehalten, die relevanten Einflussfaktoren und Risikobedingungen,

auf neurobiologischer, psychologischer und sozialer Ebene, welche mit einem

hohen Grad an Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne pathogen wirksam seien, zu

benennen. Beim Beschwerdeführer liessen sich anamnestisch explorativ, im Sinne

von Anhaltspunkten, biopsychologische Ursachen sowie biografische

Entwicklungsparameter für strukturelle Vulnerabilität bzw. störungsspezifische

Psychodynamik feststellen. Es liege eine für den protrahierenden Heilverlauf

mitentscheidend hochgradige Arbeitsunfähigkeit von 80 % vor. Vor dem

Hintergrund einer anhaltenden psychischen Belastungssituation und der Gefahr

einer konsekutiven Labilisierung auch im Sinne einer progredienten

somatisierenden, depressiven und suizidalen Entwicklung, habe der

Beschwerdeführer erkennen können, dass er dringend auf Unterstützung angewiesen

sei.

4.12.2

Am 20. September 2021 erging der

Bericht des I.___, [...] (IV-Nr. 75). Diesem Bericht lassen sich die folgenden

Diagnosen entnehmen:

1.

M53.1 Zervikobrachial-Syndrom bds.

mit Ausstrahlung in die Finger IV und V bds.

·

klinisch kein

Hinweis für eine Affektion cervikaler Nervenwurzeln

·

myofaszielle

Schmerzkomponenten

·

DD facettogene

Teilkompenente

·

Sequestrektomie des

Diskus C6-7 nebst Spondylodese September 2017

2.

M54.4 Kreuzschmerz mit Ausstrahlung

in den re. Oberschenkel am ehesten myofasziell

3.

F45.41 Chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren

4.

F32.1 Mittelgradige depressive

Episode

Weiter lässt sich dem Bericht entnehmen,

dass die Untersuchung und Beurteilung interdisziplinär durch die

Fachdisziplinen Anästhesiologie, Physiotherapie und Schmerzpsychologie erfolgt

sei. Aus den erhobenen klinischen Befunden und aus der gemeinsamen Beurteilung

hätten sich folgende Stellungnahmen ergeben: Aus anästhesiologisch

schmerztherapeutischer Sicht bestünden beidseitige Zervikobrachialgien, die

sich wahrscheinlich auf Sensibilisierungsprozesse im Rahmen der

Schmerzchronifizierung zurückführen liessen. Darüber hinaus würden myofasziale

Schmerztrigger für massgeblich gehalten. Hinweise für eine Affektion zervikaler

Wurzeln habe sich, bei normalem Reflexstatus, normaler Kraft, normaler Sensibilität

für Schmerz, Temperatur und Berührung (mit Ausnahme eines kleinen Bereiches

über dem linken Daumen palmar) nicht ergeben. Auffällig gewesen sei das rigide

Schmerzmodell des Beschwerdeführers, der davon ausgehe, dass sich im Rahmen der

Physiotherapie, die nach der Operation 2018 initiiert worden sei, Wirbel respektive

Bandscheiben verschoben hätten und deshalb eine Operation ins Auge zu fassen

sei. Es sei ihnen zunächst in der abschliessenden Besprechung zwischen Anästhesie,

Physiotherapie, Schmerzpsychologie und Beschwerdeführer nicht gelungen, das

Krankheitsmodell zu verändern und die Komplexität chronischer Schmerzen mit

somatischen, psychischen und sozialen Anteilen als Krankheitsmodell zu

vermitteln. In der nun geplanten Diagnostik werde es darum gehen, dem

Beschwerdeführer nochmal die Wertigkeit somatischer und psychischer Ursachen im

Verhältnis zu den angegebenen, ausgesprochen starken Schmerzen zu

verdeutlichen. Dies solle ein Versuch sein, den Beschwerdeführer möglicherweise

doch noch für einen multimodalen Therapieansatz zu gewinnen.

In der heutigen

physiotherapeutischen Untersuchung zeige sich ein langjährig bestehender

chronifizierter Nacken- sowie Schulterschmerz. Es sei festzuhalten, dass

jegliche Bewegung zu einer erhöhten Schmerzreaktion grossflächig im gesamten

zervikalen Bereich sowie eine Ausstrahlung dem Dermatom C7/C8 entsprechend

führe. Am ehesten sei von einer zentralen Sensibilisierung mit noziplastischem

Schmerzgeschehen auszugehen. Hier im AB.__ werde eine Bildgebung sowie eine

neurologische Kontrolle stattfinden, um ein somatisches Korrelat

auszuschliessen. Dem Beschwerdeführer sei hier im AB.___ die multikulturelle

Schmerzgruppe (Schmerzbewältigungsgruppe) nahegelegt worden. Damit sollte ein

besseres Verständnis für chronische Schmerzen und deren Schmerzmechanismen

sowie einen besseren Umgang sowie eine Akzeptanz erreicht werden. Auch wird ein

graduierter Bewegungs- sowie Belastungsaufbau stattfinden. Aus

schmerzphysiotherapeutischer Sicht könnte nur eine aktive Physiotherapie mit

edukativen Inhalten eine Verbesserung hervorrufen. Von psychologischer Seite

sei von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren (ICD-10: F45.41) auszugehen. Der Beschwerdeführer berichte von einem

somatisch geprägten Krankheitsmodell. Adaptive Bewältigungsstrategien kenne er

keine. Maladaptive Kognitionen, eine ausgeprägte emotionale Belastung sowie

soziale Konsequenzen schienen vorhanden zu sein. Das angefochtene IV-Urteil und

die damit verbundenen Ungerechtigkeitsgefühle schienen das Schmerzerleben

ebenfalls zu beeinflussen. Der Beschwerdeführer berichte von einer depressiven

Symptomatik, diese könne im Rahmen einer mittelgradigen depressiven Episode

(ICD-10: F32.1) eingeordnet werden. Die Schlafproblematik sowie die berichteten

Konzentrationsprobleme schienen unter anderem Teil der depressiven Episode zu

sein.

4.12.3

Im Bericht des I.___ vom 29.

Oktober 2021 (IV-Nr. 77 S. 18 f.) wurde dargelegt, von neurologischer Seite

hätten sie vom Kollegen Dr. med. AC.___ erfahren, dass prinzipiell eine Reizung

der zervikalen Wurzel C7 und C8 links, als auch C8 rechts und weniger C6-7

rechts bestünden, die aber das Ausmass der geklagten Beschwerden nicht erklärten.

Darüber hinaus habe die interventionelle Behandlung C7 und C8 bei den

Vorbehandlungen in […] sowohl diagnostisch als auch therapeutisch

offensichtlich keine Wirkung gezeigt. Von neurologischer Seite bestünden auch

mögliche Affektionen der Nervenwurzel L5 und S1 rechts, die in der

Vergangenheit noch nicht interventionell angegangen worden seien. Dem

Beschwerdeführer sei über einen Übersetzer (Schwager) versucht worden, den

Unterschied zwischen akuten und chronischen Schmerzen sowie zentrale

Sensibilisierung klarzumachen. Inwieweit die Themen Schmerzgedächtnis und

Schmerzchronifizierung, die ebenfalls angesprochen worden seien, verstanden

worden seien, entziehe sich ihrer Kenntnis. Gleichwohl würden psychologische

schmerztherapeutische Massnahmen für äusserst sinnvoll gehalten. Zusätzlich sei

an den Beschwerdeführer auch der Appell ergangen, sich körperlich zu betätigen,

um einer körperlichen Dekonditionierung nicht Vorschub zu leisten.

4.12.4

Am 10. November 2021 wurde über

die neurologische Untersuchung des Beschwerdeführers im AB.___ berichtet

(IV-Nr. 77 S. 10 ff.). Darin wurden folgende Diagnosen

gestellt:

1.

Unspezifischer

Schmerz mit nicht-Dermatom-gebundenen somatosensorischen Defizite bei

chronischem zervikobrachialem Syndrom beidseits

· klinisch kein Hinweis für eine Affektion

cervikaler Nervenwuzeln

· Ätiologie: Myofaszielle Schmerzkomponenten,

DD facettogene Teilkomponente

· Diagnostik:

HWS-MRI 3.

September 2021: Links paramedianer bzw. links intraforaminaler

Bandscheibenprolaps auf Höhe HWK 4-HWK 5, HWK 5-HWK 6 und HWK 6-HWK 7 mit

Spinalkanaleinengung und leichter Myelonkompression. Kein Myelopathie-Signal.

Linksseitige neuroforaminale Einengung mit Vd. a. eine Kompression der C7

Nervenwurzel links

EMG 1. Oktober

2021: Chronisch-neurogene Schädigung der C7- und C8-versorgten Muskulatur links

sowie der C8-versorgten Muskulatur rechts

ENG 1. Oktober

2021: Beginnendes Karpaltunnelsyndrom rechts

Nervenultraschall

(N. ulnaris/medianus bds) 29. Oktober 2021: Normalbefund

Therapie:

Sequestrektomie des Diskus C6-7 nebst Spondylodese September 2017

2.

M54.5: Kreuzschmerz

mit Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel

· Ätiologie: Am ehesten myofasziell

· Klinik: Sensibilitätsminderung L5 und S1

in allen Qualitäten rechts

· Diagnostik:

LWS-MRI 20.

Oktober 2021: Keine relevante Pathologie

EMG 14.

Oktober 2021: Chronisch-neurogene Schädigung der L5- und S1-versorgten

Muskulatur rechts

ENG 14.

Oktober 2021: Normalbefund

Therapie: 4.

November 2021: Nervenwurzelblockade L5 und S1 rechts: Nachkontrolle folgt

In der zusammenfassenden Beurteilung

führten die Ärzte aus, die Ursache der Schmerzen im linken Arm sei am ehesten

als unspezifisch mit nicht-Dermatom-gebundenen somatosensorischen Defiziten bei

chronischen Schmerzen zu werten. In der Untersuchung seien eine

Sensibilitätsminderung (Asthäsie, Analgesie, Thermästhesie auf Kaltreize) im

Bereich vom ganzen Arm sowie eine diskrete Parese der Fingerspreizer links

sowie Fingerflexoren IV-V links aufgefallen. Der TSR links sei abgeschwächt

gewesen. Im HWS-MRI sei ein paramedianer bzw. intraforaminaler

Bandscheibenprolaps auf Höhe HWK 4-HWK 5, HWK 5-HWK 6 und HWK 6-HWK 7 mit

Spinalkanaleinengung und leichter Myelonkompression links sowie eine

neuroforaminale Einengung mit Verdacht auf eine Kompression der C7-Nervenwurzel

links dargestellt worden, passend dazu habe elektromyographisch eine

chronisch-neurogene Schädigung der C7- und C8-versorgten Muskulatur links

gestellt werden können. Das SEP sowie ENG seien normal gewesen. Es bestehe

aktuell keine akute Behandlungsindikation, eine diagnostische

Nervenwurzelinfiltration C7 und C8 links wäre sinnvoll zu diskutieren, bisher

sei aktenanamnestisch nur eine Blockade auf der rechten Seite erfolgt. Die

Ursache der Schmerzen im rechten Arm sei als unspezifisch mit nicht-Dermatom-gebundenen

somatosensorischen Defiziten bei chronischen Schmerzen zu werten. Klinisch habe

sich eine Sensibilitätsminderung (Ästhesie, Analgesie, Thermästhesie auf

Kaltreize) im Bereich vom ganzen Arm mit sichtbarer Atrophie von Thenar

gefunden. Der TSR rechts fehle. Elektroneurophysiologisch bestünden ein

beginnendes Karpaltunnelsyndrom rechts sowie eine mögliche grenzwertige

proximale Schädigung N. ulnaris rechts. Als ergänzende Untersuchung bei

uneindeutigen Befunden sei eine sonographische Darstellung erfolgt, die keinen

Anhalt für ein Karpaltunnelsyndrom bzw. für eine Ulnarisneuropathie am

Ellenbogen bds. gezeigt habe. Bildmorphologisch hätten auf der rechten Seite

bei St. n. Diskushernie C6/C7 keine relevanten Pathologien bestanden.

Elektromyographisch habe eine chronisch-neurogene Veränderung der C8-versorgten

Muskulatur rechts gestellt werden können. Das SEP habe keine Hinweise für

zentrale oder periphere Schädigung der sensiblen Afferenzen gezeigt. Eine

Nervenwurzelblockade C7 und C8 rechts von Mai 2019 habe anamnestisch keine

Linderung gebracht. Die Ursache der Schmerzen im rechten Bein im Dermatom L5

sowie S1 rechts sei neurologisch nicht eindeutig zuordenbar. Obwohl

klinisch-neurologisch Hinweise für eine sensible L5- und S1-Symptomatik

bestünden und das EMG ebenfalls eine chronisch-neurogene Schädigung der

genannten Nervenwurzeln zeige, zeige das MRI LWS keinen wegweisenden Befund.

Bei negativer Nervenwurzelblockade L5 und S1 liege am ehesten eine unspezifische

Symptomatik vor. Elektroneurophysiologisch hätten sich keine Hinweise für eine

Polyneuropathie gezeigt. Der SEP-Befund sei mit zentraler demyelinisierender

Schädigung sensibler Afferenzen von linkem Bein vereinbar. Aktuell ergebe sich klinisch

neurologisch kein Anhalt für eine zentrale Störung, aktuell bestehe kein

Handlungsbedarf. Es sei keine neurologische Verlaufskontrolle vorgesehen. Eine

probatorische diagnostische Nervenwurzelinfiltration C7 und C8 links wäre

sinnvoll.

4.12.5

Im Bericht des I.___

vom 24. November 2021 (IV-Nr. 77 S. 3 ff.) wurde dargelegt, dass am heutigen

Tag ein Telefonat mit der Schwägerin des Beschwerdeführers erfolgt sei. Diese

äussere sich im Rahmen des Gesprächs unreflektiert kritisch in Bezug auf die

Behandler und beschimpfe die Schmerzklinik der "Geldschneiderei". Um

nicht von der IV sanktioniert zu werden, fühle sich der Beschwerdeführer

gedrängt, in die Schmerzklinik zu kommen. Sie könne darüber hinaus nicht

verstehen, warum der Schwager im Rahmen der Therapie auch zum Psychologen

geschickt werde. Man hege nun den Wunsch einen Kredit aufzunehmen, um sich im

Ausland "gesund machen zu lassen". Offensichtlich lägen hier

grundsätzliche Missverständnisse vor, die zum einen auf fehlende

Sprachkompetenz in Deutsch zurückzuführen seien, zum anderen wohl aber auch auf

die Schwierigkeiten sowohl des Beschwerdeführers als auch der Schwägerin, die

Komplexität der Schmerzchronifizierung zu verstehen, und die damit verbundenen

limitierten therapeutischen Möglichkeiten zu akzeptieren. Hinsichtlich der

Intervention L5 und S1 habe sich laut Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine

Schmerzreduktion ergeben, im Gegensatz hätten die Beschwerden danach noch eher

zugenommen. Am 16. November 2021 sei dann ein erneutes persönliches Gespräch in

der Schmerzklinik zusammen mit der Schwägerin erfolgt, um das Thema Schmerz,

Schmerzchronifizierung sowie Fragen und Missverständnisse zu klären. Dabei habe

der Beschwerdeführer durch die Schwägerin in der Muttersprache informiert

werden sollen: Es sei versucht worden, nochmals zu erklären, dass bei

Unwirksamkeit der bisherigen Massnahmen eine Wiederholung der somatischen

Therapie nicht sinnvoll sei. Dabei sei auf die Unwirksamkeit und

Unverträglichkeit der bisherigen medikamentösen Versuche und der

interventionellen Therapie (auch im Hinblick auf die Vorwürfe, dass unsere

Massnahmen Geldschneiderei seien) hingewiesen worden. Im Rahmen des Gespräches

sei auch nochmal versucht worden, das biopsychosoziale Schmerzmodell und

Mechanismen der Schmerzchronifizierung zu erklären. Aufgrund der starken

somatischen Fixierung des Beschwerdeführers und dessen Schwägerin seien auch

die Röntgenbefunde nochmals besprochen worden. Obwohl die geringe

Erfolgsaussicht klar aufgezeigt worden sei, habe der Beschwerdeführer zur

Wiederholung der Intervention der cervikalen Wurzeln gedrängt. Am 19. November

2021.

sei eine erneute Infiltration der Nervenwurzel C7 und C8 durchgeführt

worden, wobei es erneut zu keinerlei Linderung der Beschwerden gekommen sei. Es

würden definitiv keine weiteren Interventionen geplant.

Im Bericht vom 31. Januar 2022 (IV-Nr.

78.

S. 1 ff.) haben die behandelnden Ärzte des I.___ erklärt, sie könnten

sämtliche Fragen zur Arbeitsfähigkeit nicht beantworten. Die Behandlung bei

ihnen sei abgeschlossen, der Beschwerdeführer habe eine Fortsetzung des

physiotherapeutischen und schmerzpsychologischen Programms abgelehnt.

4.13

Am 1. Juli 2022

nahm die RAD-Ärztin Dr. med. Y.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, Stellung zu

den neu eingegangenen medizinischen Berichten (IV-Nr. 84). Zum Bericht von Dr.

med. H.___ führte sie aus, es fehle eine Angabe des Schweregrades der

festgestellten aktuellen depressiven Episode. Kodiert werde die Diagnose mit

F33.02, einem Code, der nicht existiere. Die Schmerzstörung, welche von den

Behandlern und auch den Gutachtern diagnostiziert werde, werde von Frau Dr.

med. H.___ nicht unter den Diagnosen aufgeführt, die Schmerzen lediglich in

Nebensätzen erwähnt. In der späteren Konsultation im I.___ vom 25. August 2021

präsentiere sich der Beschwerdeführer bezüglich der affektiven Symptomatik deutlich

unauffälliger, entsprechend auch der psychiatrischen Begutachtungssituation.

Zum Sprechstundenbericht des I.___ vom 20. September 2021 führte Dr. med. Y.___

aus, die Diagnosestellung der mittelgradigen depressiven Episode könne durch

den RAD anhand des Sprechstundenberichtes nicht nachvollzogen werden. Im dokumentierten

«Untersuchungsbefund» Schmerzpsychotherapie/Psychiatrie würden vollumfänglich

anamnestische Angaben und subjektive Beschwerden des Beschwerdeführers

wiedergegeben, welche sich im Wesentlichen mit den Angaben des psychiatrischen

Gutachtens decken würden. Der Antrieb des Beschwerdeführers sei eigenen Angaben

nach erhalten, freuen könne er sich, es bestehe keine Suizidalität, die

Verminderung der Aktivitäten würden durch den Beschwerdeführer mit den

empfundenen Schmerzen begründet. Ein Psychostatus nach AMDP sei nicht

abgebildet. Die Zuweisung zur Untersuchung an das I.___ sei wegen zunehmender

Schmerzverstärkung durch den Hausarzt bei Verdacht auf eine erneute

Kompromittierung neutraler Strukturen erfolgt. Es hätten sich klinisch keine

Hinweise für eine Affektion zervikaler Nervenwurzeln ergeben. Es sei von einem

Sensibilisierungsprozess im Rahmen der Schmerzchronifizierung auszugehen.

Darüber hinaus bestünden myofasziale Schmerztrigger. Auffällig sei das

„rigide" Schmerzmodell des Beschwerdeführers, welcher davon ausgehe, dass

sich im Rahmen der Physiotherapie Wirbel respektive Bandscheiben verschoben

hätten, welche nun operiert werden müssten. Da die letzte bildgebende Diagnostik

(MRT) 2019 erfolgt sei, sei nun ein erneutes MRT der HWS geplant worden. Von

Seiten der Behandler sei keine zwingende Indikation zur erneuten Bildgebung

formuliert worden. Diese sollte jedoch stattfinden, da es sonst vermutlich

nicht möglich sei, das somatische Krankheitsmodell des Beschwerdeführers zu

verändern. Weiter geht Dr. med. Y.___ auf den Sprechstundenbericht des I.___

vom 24. November 2021 ein. Es sei versucht worden, das biopsychosoziale

Schmerzmodell und die Mechanismen der Schmerzchronifizierung zu erklären. Der

Beschwerdeführer sei weiterhin stark somatisch fixiert. Es werde darauf

hingewiesen, dass eine Wiederholung der somatischen Therapie nicht sinnvoll

sei. Der Beschwerdeführer habe zur Wiederholung der Intervention an der

zervikalen Wurzel gedrängt. Diese sei am 19. November 2022 durchgeführt worden

(Infiltration), wobei es erneut zu keinerlei Linderung der Beschwerden gekommen

sei. Der Beschwerdeführer habe sich von der Gruppentherapie abgemeldet. Es

würden definitiv keine weiteren Interventionen geplant. Zum neurologischen

Sprechstundenbericht des I.___ vom 10. November 2021 führte Dr. med. Y.___

aus, die Ursache der Schmerzen in beiden Armen sei am ehesten als unspezifisch

mit nicht Dermatom gebundenen somatosensorischem Defizit bei chronischen

Schmerzen zu werten. Die Ursache der Schmerzen im rechten Bein im Dermatom L5

sowie S1 rechts sei neurologisch nicht eindeutig zuordenbar

(klinisch-neurologische Hinweise auf eine sensible L5 und S1 Symptomatik sowie

im EMG chronisch neurogene Schädigung der genannten Nervenwurzeln, dabei jedoch

im MRI LWS kein wegweisender Befund und die Nervenwurzelblockade L5 und S1 sei

negativ ausgefallen). Auch von Seiten der Behandler werde beschrieben, dass

prinzipiell eine Reizung der zervikalen Wurzel C7 und C8 links sowie auch C8

rechts und weniger C6-7 rechts bestehe, diese jedoch das Ausmass der beklagten

Beschwerden nicht erklären würde. Dabei habe sich auch gezeigt, dass die

interventionelle Behandlung C7 und C8 (bei Vorbehandlungen in […]) sowohl

diagnostisch als auch therapeutisch offensichtlich keinerlei Wirkung gezeigt

habe. Der Beschwerdeführer sei zu einer Patientengruppe für nicht gut

deutschsprachige Patienten vermittelt worden, um ihn auch einer psychologischen

und physiotherapeutischen Behandlung anzubinden. Zusätzlich sei er explizit

dazu aufgefordert worden, sich körperlich zu betätigen. Die Fortführung des

Programmes sei vom Beschwerdeführer zum Ende des Jahres 2021 nicht mehr

gewünscht worden, da er subjektiv eine Verstärkung der Beschwerden empfunden

habe, obwohl die physiotherapeutischen und psychologischen Inhalte ein sehr

geringes Belastungsniveau dargestellt hätten. Zur Arbeitsfähigkeit werde durch

das I.___ nicht Stellung genommen. Zum Bericht des Spitals AE.___ vom 8.

Februar 2022 führte Dr. med. Y.___ aus, es werde erneut die bekannte Diagnose

der zervikalen Bandscheibenherniation gestellt. Wie sich die Empfehlung zur

Operation (anteriore Diskektomie und Stabilisation) begründe, werde nicht

dargestellt. In den vorhergehenden Beurteilungen des Spitals […] sowie des I.___

werde von weiteren Interventionen, insbesondere auch einer Operation, explizit

Abstand genommen, da ein kausaler Zusammenhang der dargestellten degenerativen

Veränderungen mit den beklagten Beschwerden nicht herzustellen sei. Es lägen

unspezifische, nicht dermatomgebundene Defizite bei chronischen Schmerzen sowie

kein Hinweis auf eine Affektion zervikaler Nervenwurzeln vor. Und durch

Operation sei eine Verbesserung der Schmerzproblematik sehr unwahrscheinlich.

Ferner werde im Einwand gerügt, dass trotz Vorliegen der Verdachtsdiagnose

eines Karpaltunnelsyndroms kein handchirurgisches Gutachten in Auftrag gegeben

worden sei. Bei einem Karpaltunnelsyndrom handle es sich um eine Erkrankung,

welche gegebenenfalls mit geringem Aufwand durch eine Karpaldachspaltung

behandelt werden könnte. Eine länger anhaltende IV-relevante Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit sei hierdurch nicht begründet. Die Forderung, der Fall sei

einer neuen Begutachtung zuzuführen, widerspreche der eigenen Argumentation des

Rechtsvertreters, dass eine Arbeitsfähigkeit rückwirkend schwierig zu

beurteilen sei. So würde auch eine neue Begutachtung – würde man dieser

Argumentation folgen – eben diesen kritisierten Zeitraum von April 2018 bis

Ende 2021 nicht beurteilen können. Daher seien keine weiteren medizinischen

Abklärungen angezeigt.

5.

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre

Gutachten der Gutachterstelle C.___ vom 8. März 2021 (IV-Nrn. 55.1 –

55.10), weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist.

5.1

5.1.1

Vorweg ist auf die Rügen des

Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Gutachterstelle C.___ dadurch, dass

sie das vorliegende Gutachten durch Gutachter habe erstellen lassen, die

gleichzeitig für die C.___ und jeweils eine oder drei andere Gutachterstellen

tätig seien, nicht nur die Weisung des BSV missachte, sondern auch die Vorgaben

von BGE 137 V 210 ff. und damit Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt habe (vgl.

Beschwerde S. 11 ff.; A.S. 22 ff.). Sodann komme erschwerend hinzu, dass drei

dieser Gutachterstellen (L.___, C.___ und M.___) anscheinend wirtschaftlich und

personell auch sonst derart verbandelt seien, dass das Zufallsprinzip auch von

dieser Seite unterlaufen werde. So habe gemäss Recherchen der AF.___ Zeitung

vom 18. Januar 2020 der frühere Revisor des L.___, der mit L.___-Gründer AG.___

gut bekannt sei, die Firmen gekauft. Tatsächlich sei auch die administrative

Leiterin der Gutachterstelle in [...] auch als L.___-Mitarbeiterin bekannt. Aus

den Handelsregisterauszügen der C.___ und des M.___ gehe zudem hervor, dass

Herr AH.___ in beiden Gesellschaften als Mitglied des Verwaltungsrates mit

Einzelunterschrift zeichne. Mit dem Verbund von drei Firmen sei die Chance

gestiegen, per Losentscheid auch im schrumpfenden Markt noch den Zuschlag zu

erhalten, so die Berichterstattung in der Zeitung (vgl. Beschwerde S. 13; A.S.

24).

5.1.2

Bevor die IV-Stelle den Auftrag

für ein polydisziplinäres Gutachten vergibt (d.h. ein Gutachten, das wie im

vorliegenden Fall drei oder mehr Fachdisziplinen umfasst), teilt sie der

versicherten Person die Gutachterstelle und die Namen der mit dem Gutachten

betrauten Personen nebst den entsprechenden Facharzttiteln mit (Rz 2077.8

Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung / KSVI, Stand am

1.

Januar 2018). Die versicherte Person erhält eine Frist von zwölf Tagen, um

Einwände zu erheben (Rz 2077.9 KSVI). Sie kann die Gutachter aus triftigen

Gründen ablehnen (Art. 44 ATSG), z.B. wegen fehlender Fachkompetenz (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 274 f.).

Die vorgenannten Verfahrensvorschriften

wurden im vorliegenden Verfahren eingehalten (vgl. IV-Nrn. 50 ff.). Der

Beschwerdeführer hat es vor der Begutachtung unterlassen, die vorgebrachten

Ausstandsgründe bzw. die gerügten Überschneidungen mit anderen Gutachterstellen

innert der ihm gesetzten Frist zu beanstanden. Einwendungen sind nach Treu und

Glauben möglichst bald zu erheben, damit diese bereits im Vorfeld der

Begutachtung geklärt werden können. Damit ist der Anspruch auf Anrufung dieser

Verfahrensgarantie verwirkt. Daran ändert der Umstand nichts, dass der

Beschwerdeführer erst nach der erfolgten Begutachtung durch Rechtsanwalt

Wyssmann vertreten wurde. Ferner

erscheint es unzulässig, erst nach Vorliegen eines für den Versicherten

negativen Untersuchungsergebnisses solche Einwendungen vorzutragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_336/2016 vom

23.

November 2016 E. 3.3).

Inzwischen liegt auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_379/2022 vom 23. August

2023.

vor. Der Beschwerdeführer beantragte die Sistierung des vorliegenden

Verfahrens bis zum

rechtskräftigen Abschluss des vor dem Bundesgericht hängigen

Beschwerdeverfahrens 9C_379/2022 (vgl. E. I. 2. hiervor). Daraus kann jedoch nichts

abgeleitet werden, was zu einem anderen Schluss führte. Das Bundesgericht hat

die Argumentation des Beschwerdeführers verworfen (vgl. E. 2.1 – 2.3 des

besagten Bundesgerichtsurteils). Somit

ist auf die diesbezüglichen Rügen (E. II. 5.1.1 hiervor) nicht

einzutreten.

5.2

Nachfolgend ist sodann, wie

erwähnt, der Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens zu prüfen. Das

polydisziplinäre Gutachten wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen

Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen Fachärztinnen und Fachärzten,

welche den Beschwerdeführer eingehend untersucht und die Anamnese erhoben haben

(IV-Nrn. 55.4 S. 2 ff.; 55.5 S. 1 ff.; 55.6 S. 1 ff.; 55.7 S. 1 ff.). Wie

das Aufführen und Zusammenfassen der Akten in chronologischer Reihenfolge

erkennen lässt, wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

erstellt (IV-Nrn. 55.3 S. 2 ff.). Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten

auch den übrigen beweisrechtlichen Anforderungen genügt (vgl. E. II. 3.3

hiervor).

5.2.1

Im allgemeinmedizinischen

Teilgutachten der C.___ (IV-Nr. 55.4) hielt der Gutachter fest, aus

internistischer Sicht gebe der Beschwerdeführer, ausser etwas Magenproblemen,

keine speziellen Beschwerden an. Im allgemeininternistischen Status seien

weitgehend unauffällige Befunde erhoben worden. Da bisher keine arterielle

Hypertonie festgestellt worden sei, könne dies im Rahmen der

Untersuchungssituation interpretiert werden. Die Laborwerte würden ebenfalls im

Normbereich liegen. Eine allgemeininternistische Diagnose könne nicht gestellt

werden. Entsprechend sei der Beschwerdeführer aus internistischer Sicht in der

Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Diese gutachterlichen Ausführungen

vermögen im Lichte der Befunderhebung zu überzeugen und es stehen auch keine

medizinischen Vorakten im Widerspruch dazu. Auf das internistische

Teilgutachten kann somit abgestellt werden.

5.2.2

Im psychiatrischen

Teilgutachten der C.___ (IV-Nr. 55.5) hielt der Gutachter hinsichtlich der

erhobenen Untersuchungsbefunde fest, der affektive Kontakt sei gut herstellbar

gewesen. Die Stimmung sei besorgt gewesen. Er habe nicht traurig gewirkt, aber

belastet. Als Hauptbeschwerde habe er etwas ausgeweitete Schmerzen im

Bewegungsapparat, konsekutive Schlafstörungen in der Nacht mit vor allem

Einschlafschwierigkeiten, erhöhte Ermüdbarkeit am Tag und einen verminderten

Appetit ohne relevante Gewichtsabnahme angegeben. Sein Selbstwert sei erhalten

gewesen, er habe sich gut verbalisieren und seine Meinung gut kundtun können.

Schuldgedanken, allumfassende negative Zukunftsperspektiven, Hinweise auf

manifeste Ängste mit vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst und Zwänge

bestünden nicht. Der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar und allseits

orientiert gewesen. Die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien

nicht gestört gewesen. Das Denken sei formal geordnet gewesen und inhaltlich

bestünden keine Hinweise auf Wahnideen, Sinnestäuschungen, Halluzinationen oder

Ich-Störungen. Eine Zirkadianität sei nicht ausgeprägt gewesen. Hinweise auf

Suizidalität und ein fremdgefährliches Verhalten bestünden nicht (IV-Nr. 55.5

S. 4). Gestützt auf die vorstehende Befunderhebung vermag sodann auch die

gutachterliche Herleitung der Diagnosen zu überzeugen: Beim Beschwerdeführer

bestünden Klagen über doch etwas ausgeweitete Schmerzen im Bewegungsapparat,

deren Ausmass mit der Überzeugung, gar nicht mehr arbeiten zu können, mit

somatischen Befunden nicht hinreichend objektiviert werden könne. Es bestünden

emotionale und psychosoziale Belastungsfaktoren mit einer chronischen

Schmerzproblematik, die sich bis heute trotz Behandlungen, auch mit operativem

Eingriff, nicht gebessert hätten und einer angespannten finanziellen Situation

mit Abhängigkeit vom Sozialamt. Der Beschwerdeführer leide unter seinen

Schmerzen, die er somatisch durch seine frühere, auch anstrengend empfundene

Arbeit bedingt sehe. Er könne in der Nacht wegen Schmerzen schlecht schlafen

und sei am Tag entsprechend müde. Er fühle sich belastet, auch, da er kein Geld

mehr verdiene, um seine Familie zu ernähren, wie er angegeben habe. Er leide

aber nicht unter deutlichen depressiven Verstimmungen, sei nicht suizidal und

könne sich durchaus konzentrieren. Da es ihm nicht gut gehe mit seinen

Schmerzen, habe er zwar wenig Appetit, ein relevanter Gewichtsverlust bestehe

aber nicht. Er fühle sich zwar nicht gut, leide aber nicht unter eigentlichen

Schuldgedanken oder allumfassenden negativen Zukunftsperspektiven. Die Diagnose

einer depressiven Episode könne nicht gestellt werden. Er leide auch nicht

unter Ängsten mit vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst. Eine Angststörung

bestehe nicht. Die Anamnese sei sonst früher psychiatrisch bland, was bei sonst

normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit gegen die

Achse-Il-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung spreche. Ein Suchtleiden bestehe

auch nicht (IV-Nr. 55.5 S. 5).

Basierend auf den gutachterlichen

Untersuchungsbefunden und den medizinischen Voruntersuchungen gelangt der

Gutachter zum nachvollziehbaren Schluss, dass eine chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bestätigt werden

könne, welche jedoch keinen erheblichen Schweregrad erreiche und die

Arbeitsfähigkeit nicht einschränke. Gestützt auf das beweiswertige

fachärztliche Teilgutachten, welches eine psychiatrisch bedingte

Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann nachfolgend auf eine

Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).

5.2.3

Im orthopädischen

Teilgutachten der C.___ (IV-Nr. 55.6) wurde festgehalten, aktuell seien auf

orthopädischer Ebene folgende Befunde objektivierbar: der ebene Gang sei

einschliesslich der geprüften Varianten unauffällig. Bei der Untersuchung der

Wirbelsäule bestehe eine weitgehend freie Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte,

indem die bei der expliziten Prüfung etwas verminderte Kopfrotation ausserhalb

der eigentlichen Untersuchungssituation nicht bestätigt werden könne. Auch an

den oberen und unteren Extremitäten bestehe eine freie Beweglichkeit. Der

Beschwerdeführer beklage während der ausführlichen Untersuchung im Stehen,

Sitzen und Liegen unaufhörlich massive Beschwerden auf Höhe des

zervikothorakalen Überganges. Diese träten etwa bei gleichsinniger Rotation des

Becken- und Schultergürtels im Stehen auf, obwohl es am Schmerzort zu keiner

Auslenkung komme. Bei der im Sitzen durchgeführten Bewegungsprüfung der

thorakolumbalen Wirbelsäule bewege er dagegen spontan und ausladend den Kopf.

Selbst die Untersuchung der Vorfüsse in Rückenlage führe zu genanntem

Leidensdruck. Zeitweise seien die unteren Extremitäten kaum prüfbar, während

die Vornahme derselben Manöver in sitzender Position mit hängenden Beinen

durchaus bis in die Endposition gelinge. Auffallend sei auch, dass der

Beschwerdeführer während der eine Dreiviertelstunde dauernden Anamneseerhebung unaufhörlich

seinen Oberkörper offenbar insbesondere mit dem linken Arm an der Stuhllehne

hochstemme. Er habe dies später auch im Langsitz auf der Liege getan, um seine

Position zu verändern, was mit einer höhergradigen funktionellen Einschränkung

der oberen Extremitäten kaum vereinbar sei. Der trainiert wirkende Habitus sei

überdies mit dem angegebenen, völlig passiven Lebensstil gleichfalls nicht kompatibel.

Auf radiologischer Ebene bestünden Diskushernien HWK4/5/6 ohne Zeichen der

Neurokompression. In Anbetracht des klinisch ansonsten blanden Befundes werde auf

die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet. Zusammenfassend könne festgestellt

werden, dass sich die beklagten Beschwerden durch die klinischen, radiologischen

und infiltrativen Befunde keinesfalls begründen liessen. Nach zervikaler

Spondylodese lägen regelrechte postoperative Verhältnisse ohne Hinweis für

Implantatversagen oder -lockerung, Infekt, höhergradige Degeneration oder

Neurokompression vor. Die immer wieder während der heutigen Untersuchung

spontan demonstrierte unauffällige Funktion der Wirbelsäule und oberen

Extremitäten samt deren kraftvollem Einsatz lasse dabei an eine im Vordergrund

stehende nicht-organische Beschwerdekomponente denken (IV-Nr. 55.6 S. 6). Für

körperlich leichte und zumindest mittelschwere Verrichtungen, wie sie der

Beschwerdeführer in der Verpackung von Gemüse und Obst ausgeübt habe, bestehe

aufgrund der heutigen Untersuchung eine zeitlich und leistungsmässig

uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das häufig wiederholte Heben und Tragen von

Lasten über 25 kg sowie der repetitive Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb

Schulterniveaus sollten dabei vermieden werden. Es sei von einer vollständigen

Arbeitsunfähigkeit nach dem am 27. September 2017 durchgeführten Wirbelsäuleneingriff

für sämtliche Tätigkeiten, spätestens aber ab dem 1. April 2018 von einer

zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen

(IV-Nr. 55.6 S. 8 f.). Gestützt auf die vorstehenden einleuchtenden

Befunderhebungen und Diagnosestellungen, welche auf eingehenden Untersuchungen

beruhen, vermag schliesslich auch die Schlussfolgerung des orthopädischen

Gutachters zu überzeugen, dass aus rein orthopädischer Sicht keine

Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe.

5.2.4

Im neurologischen

Teilgutachten (IV-Nr. 55.7) wurde dargelegt, in der neurologischen Untersuchung

habe sich ein kooperativer Beschwerdeführer gezeigt. Die HWS-Beweglichkeit sei

eingeschränkt gewesen mit Angabe von Nackenschmerzen im unteren HWS-Bereich.

Der Nacken- und Schürzengriff sei beidseits möglich gewesen mit Angabe von

beidseitigen Schulterschmerzen. Der unkorrigierte Fernvisus habe rechts 0.8,

links 1.0 betragen bei fingerperimetrisch intaktem Gesichtsfeld, isokoren und

reaktiven Pupillen sowie normaler Augenmotilität. Ein pathologischer Nystagmus

habe auch nicht unter der Frenzelbrille nachgewiesen werden können. Das

Gangbild sei langsam, aber unauffällig, der Fersen- und Zehengang sowie

Kniebeugen seien möglich gewesen, auch der Strichgang habe durchgeführt werden

können. Der Positionsversuch der oberen und unteren Extremitäten sei gehalten

worden. Der Finger-Nase-Versuch und der Knie-Hacken-Versuch seien normal

gewesen. Ein Haltetremor oder Intentionstremor hätten nicht nachgewiesen werden

können. Die Diadochokinese sei beidseits leicht verlangsamt gewesen bei Angabe

von Schmerzen. Im Bereich der oberen Extremitäten habe der TSR beidseits nicht,

der BSR und RPR lebhaft und symmetrisch ausgelöst werden können. Paresen hätten

im Bereich der oberen Extremitäten nicht nachgewiesen werden können. Bei einer

normalen Berührungsempfindung sei eine Hypalgesie im Klein- und Ringfinger

beidseits angegeben worden. Die Vibrationsempfindung sowie der Lagesinn im

Zeigefinger seien normal gewesen. Es zeige sich ein deutliches Tinel-Phänomen im

Sulcus ulnaris beidseits mit Angabe von Parästhesien im Bereich der Klein- und

Ringfinger, gut vereinbar mit einem Sulcus ulnaris-Reizsyndrom beidseits.

Ebenfalls zeige sich ein Tinel-Phänomen über dem Karpaltunnel beidseits mit

beidseits positiven Phalen-Zeichen, vereinbar mit einem Karpaltunnelsyndrom

beidseits. Im Bereich der unteren Extremitäten hätten der PSR und ASR

mittellebhaft und symmetrisch ausgelöst werden können, ein Babinski habe sich

nicht gefunden und der Muskeltonus sei normal gewesen. Paresen oder

Sensibilitätsausfälle hätten im Bereich der unteren Extremitäten nicht

nachgewiesen werden können. Zusammenfassend finde sich ein Zervikalsyndrom mit

vorwiegend tendomyogen bedingter Zervikobrachialgie beidseits, klinisch ohne

Nachweis einer zervikalen radikulären Reiz- oder sensomotorischen Ausfallsymptomatik.

Es bestehe ein Status nach ventraler Sequestrektomie und Fusion HWK6/7 bei

Diskushernie HWK6/7 rechts am 27. September 2017. Die Angabe von zunehmend auch

Schmerzen im Hinterkopfbereich mit intermittierend auftretendem Schwindelgefühl

wäre mit einem zervikozephalen Syndrom vereinbar. Weiter bestehe klinisch ein

Sulcus ulnaris-Reizsyndrom beidseits, welches die Parästhesien im Bereich der

Klein- und Ringfinger erklären könne. Das nächtliche Einschlafen sämtlicher

Finger beider Hände wäre vereinbar mit einem zusätzlichen Karpaltunnelsyndrom.

Gemäss dem neurologischen Bericht vom 23. September 2020 sei die Neurographie

des Nervus ulnaris beidseits normal gewesen, eine Ulnarisneuropathie im Ellbogenabschnitt

habe nicht objektiviert werden können (IV-Nr. 55.7 S. 5 f.). Aufgrund der

Angaben des Beschwerdeführers, dass er während der bisher ausgeübten Tätigkeit

schwere Kartoffelkisten von 25 bis 40 kg habe bewegen/hochheben müssen, sei von

einer schweren körperlichen Arbeit auszugehen. Schwere körperliche Tätigkeiten

und Überkopfarbeiten sollten jedoch nicht durchgeführt werden. Diesbezüglich

werde auch von orthopädischer Seite her Stellung genommen. In schweren

Tätigkeiten, wie sie der Beschwerdeführer wahrscheinlich nur selten ausgeübt

habe, sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Leichte, teilweise

mittelschwere körperliche Tätigkeiten unter Vermeidung von Überkopfarbeiten

sowie organisatorische/administrative Tätigkeiten könnten dem Beschwerdeführer

ganztags zugemutet werden (IV-Nr. 55.7 S. 8 f.). Gestützt auf diese

nachvollziehbaren Ausführungen vermag sodann auch die gutachterliche

Schlussfolgerung zu überzeugen, wonach beim Beschwerdeführer aus neurologischer

Sicht keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in leichten,

Dispositiv

teilweise mittelschweren körperlichen Tätigkeiten bestehe. Demnach kann auf das

beweiswertige neurologische Teilgutachten abgestellt werden.

5.3 Gestützt auf die beweiswertigen

Teilgutachten vermag schliesslich auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung

im C.___-Gutachten zu überzeugen, wonach der Beschwerdeführer aus

interdisziplinärer Sicht in sämtlichen körperlich leichten bis mittelschweren,

wechselbelastenden Tätigkeiten, wie sie der Beschwerdeführer grösstenteils

bisher ausgeübt habe, zu 100 % arbeits- und leistungsfähig ist. Die

Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten bestehe mindestens seit

dem Wirbelsäuleneingriff vom 27. September 2017. Anschliessend sei die

Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeiten für maximal sechs Monaten aufgehoben

gewesen. Spätestens ab April 2018 könne keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit mehr für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende

Tätigkeit festgestellt werden (vgl. IV-Nr. 55.2 S. 7 f.).

5.4 Daran vermögen auch die vom

Beschwerdeführer gegen den Beweiswert des Gutachtens vorgebrachten Einwendungen

nichts zu ändern:

5.4.1 Der Beschwerdeführer stellt sich

auf den Standpunkt, seine Ergänzungsfragen seien nicht an die Gutachterstelle

weitergeleitet worden, weshalb unter Verweis auf BGE 137 V 210 sein

Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (Beschwerde S. 20, A.S. 31).

Grundsätzlich ist es Sache der verfahrensleitenden Behörde zu entscheiden, ob

der Sachverständige mit allfälligen Ergänzungsfragen und/oder Stellungnahmen

einer Partei (mündlich oder schriftlich) zu konfrontieren ist, soweit der

verfassungsrechtliche Minimalanspruch, sich zumindest nachträglich zum

Gutachten äussern zu können, gewahrt wird. Ein solches Vorgehen erscheint

regelmässig angezeigt, wenn substanziierte fachliche Einwände gegen die

Überzeugungskraft der Expertise vorgebracht werden. Grund hierfür ist, dass die

rechtsanwendenden Behörden mangels ausreichender Fachkenntnisse allfällige

objektiv-fachliche Mängel in Gutachten nicht immer erkennen können und diese

daher aufgrund ihrer Fachspezifität faktisch vorentscheidenden Charakter haben.

Im dargelegten Sinne sind jedoch lediglich die für den Einzelfall erheblichen

Fragen weiterzuleiten. Ziel dieser Mitwirkungsmöglichkeit ist eine

einzelfalladäquate Fragestellung, welche zur Qualität des Gutachtens wesentlich

beitragen kann. Von der Beantwortung von Ergänzungsfragen durch den Experten

kann somit abgesehen werden, wenn davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten

sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30. August 2017 E. 3.4.2 mit

Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin stellte dem

Beschwerdeführer bzw. seinem behandelnden Arzt nach Erstellen des C.___-Gutachtens vom 8. März 2021

mit Schreiben vom 31. März 2021 eine Kopie dessen zur Kenntnis zu (IV-Nr.

56). Sodann wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheids die

Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben, worauf der Beschwerdeführer eine

Vielzahl von Ergänzungsfragen stellen liess (IV-Nr. 74, Einwand zum Vorbescheid

vom 20. Juli 2021). Diese wurden gestützt auf die Beurteilung der RAD-Ärztin

Dr. med. Y.___ – welche Bestandteil der Verfügung vom 7. September 2022

bildet (vgl. A.S. 1 ff.) – der Gutachterstelle nicht unterbreitet. Da die

Beschwerdegegnerin ferner zu Recht erkannt hat, dass dem polydisziplinären C.___-Gutachten

Beweiswert beizumessen ist, ist nicht zu beanstanden, dass sie von den

eingereichten Ergänzungsfragen keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse

erwartete. Daher durfte die Beschwerdegegnerin auf deren Einbezug verzichten

(antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; SVR

2014 UV Nr. 32 S. 106 E. 5.2.2 [8C_834/2013]; Urteil des

Bundesgerichts 8C_386/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 5.4,

zusammengefasst in SZS 2015 S. 131). Eine Verletzung des Gehörsanspruchs

und des Rechts auf ein faires Verfahren liegt demnach nicht vor (Urteile des

Bundesgerichts 8C_351/2015 vom 22. Juli 2015 E. 4, 8C_898/2014 vom

24. März 2015 E. 3.3).

5.4.2 Am Beweiswert des psychiatrischen

Teilgutachtens vermögen die Rügen des Beschwerdeführers sowie der dem

Teilgutachten entgegenstehende Bericht von Dr. med. H.___ vom 21. Juni

2021 (vgl. E. II 4.12.1 hiervor) nichts zu ändern. Ihr Bericht ist kaum

begründet und ihre Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer aus

psychiatrischer Sicht eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren sei, ist

nicht nachvollziehbar. Sie hielt fest, der Bericht werde im Kontext einer

versicherungsmedizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erstattet und diese

stütze sich auf die zugestellte Aktenlage und die 65-minütige Untersuchung vom

9. Juli 2021. Ihrem Bericht lässt sich jedoch nicht entnehmen, auf welche Vorakten

sich ihre Beurteilung konkret stützt. Der Beweiswert des psychiatrischen

Teilgutachtens wird durch den im Vorbescheidverfahren eingereichten Arztbericht

des I.___ vom 20. September 2021 (vgl. E. II. 4.12.2 hiervor) ebenfalls nicht

in Frage gestellt. So lässt sich diesem Bericht zwar neu die Diagnose einer

mittelgradigen depressiven Episode entnehmen (ICD-10 F32.1). Es ist jedoch dem

Umstand Rechnung zu tragen, dass die Diagnose einer mittelgradigen depressiven

Episode nicht von einer Ärztin, sondern von einer Psychologin gestellt wurde,

welche mangels fachlicher Ausbildung nicht in der Lage ist, die überzeugende

Einschätzung des psychiatrischen Experten in Zweifel zu ziehen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_241/2018 vom 25. September 2018 E. 7.4 mit Hinweisen). Ferner

fehlt es an einer leitliniengerechten Befunderhebung, so dass die dort

gestellte Diagnose nur begrenzt überprüft werden kann. Schliesslich gilt es

festzuhalten, dass es für die Belange der Invalidenversicherung grundsätzlich

nicht auf die gestellte Diagnose ankommt, sondern auf die Auswirkungen der

Gesundheitsschädigung auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1

S. 281; Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2020 vom 23. November 2020

E. 5.1), und dass von einer Diagnose denn auch nicht direkt auf die

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden kann (BGE 145 V 215

E. 6.1 S. 227; Urteil des Bundesgerichts 9C_59/2022 vom 31. März

2022 E. 4.3). Dass die genannte Diagnose Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit hätte, lässt sich dem genannten Bericht nicht entnehmen. Es

sind demnach keine gewichtigen Hinweise ersichtlich, dass sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischen dem psychiatrischen

Teilgutachten vom 27. Januar 2021 und dem Erlass der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 7. September 2022 in relevanter Weise

verändert haben könnte.

5.4.3 Auch den Beweiswert des

orthopädischen und neurologischen Teilgutachtens vermögen die vom

Beschwerdeführer erhobenen Rügen nicht zu entkräften. So bringt der

Beschwerdeführer vor, aus dem Bericht des I.___ vom 24. November 2021 ergebe

sich, dass im MRI der HWS vom 3. September 2021 eine Spinalkanaleinengung mit

Myelonkompression und eine linksseitige neuroforaminale Einengung mit Verdacht

auf eine weitere Kompression des C7-Nervenwurzels habe festgestellt werden

können. Dieser zweiseitige HWS-Befund divergiere zum Befund der C.___-Gutachter

auf Seite 4 des Gesamtgutachtens. Zwischen dem dem Gutachten zugrundeliegenden

MRI-Befund vom 25. Juli 2019 und dem aktuellen MRI-Befund vom 3. September 2021

sei eine klare Verschlechterung eingetreten. Gleiches gelte im Übrigen auch für

das im I.___ am 1. Oktober 2021 durchgeführte EMG, auf welches im Bericht des I.___

vom 24. November 2021 ebenfalls Bezug genommen worden sei und, welches eine

chronisch neurogene Schädigung der C7- und C8-versorgten Muskulatur links sowie

der C8-versorgten Muskulatur rechts offenbart habe (Beschwerde S. 23 f., A.S.

34 f.; Verhandlungsprotokoll vom 21. März 2024, A.S. 65 ff.). Diesbezüglich

ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen neuer Diagnosen

nicht bedeutet, dass auch eine anspruchsbegründende Verschlechterung des

Gesundheitszustandes vorliegt. Vielmehr muss darüber hinaus aufgrund der neuen

Diagnosen auch eine Veränderung des Invaliditätsgrades bzw. eine Veränderung in

der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sein. Diese Voraussetzung ist

nicht erfüllt. Die behandelnden Ärzte hielten vielmehr fest, dass sie dem Beschwerdeführer

zu erklären versucht hätten, dass bei Unwirksamkeit der bisherigen Massnahmen

eine Wiederholung der somatischen Therapie nicht sinnvoll sei. Obwohl klar die

geringe Erfolgsaussicht aufgezeigt worden sei, habe der Beschwerdeführer zur

Wiederholung der Intervention der zervikalen Wurzeln gedrängt. Eine

Infiltration der Nervenwurzel C7 und C8 sei am 19. November 2021 durchgeführt

worden, wobei es erneut zu keinerlei Linderung der Beschwerden gekommen sei. Es

würden definitiv keine weiteren Interventionen geplant (vgl. IV-Nr. 77 S. 3

f.). Ferner hielten die I.___-Ärzte im Bericht vom 29. Oktober 2021 fest, es

bestünden von neurologischer Seite prinzipiell eine Reizung der zervikalen

Wurzel C7 und C8 links, als auch C8 rechts und weniger C6-7 rechts, die aber

das Ausmass der geklagten Beschwerden nicht erklärten. Darüber hinaus habe die

interventionelle Behandlung C7 und C8 bei den Vorbehandlungen in […] sowohl

diagnostisch als auch therapeutisch offensichtlich keine Wirkung gezeigt.

Sodann sei an den Beschwerdeführer auch der Appell ergangen, sich körperlich zu

betätigen, um einer körperlichen Dekonditionierung nicht Vorschub zu leisten

(vgl. IV-Nr. 77 S. 18 f.). Im Bericht des I.___ vom 10. November 2021

wurde sodann dargelegt, dass elektroneurophysiologisch ein beginnendes

Karpaltunnelsyndrom rechts sowie eine mögliche grenzwertige proximale

Schädigung N. ulnaris rechts bestanden habe. Als ergänzende Untersuchung bei

uneindeutigen Befunden sei eine sonographische Darstellung erfolgt, die keinen

Anhalt für ein Karpaltunnelsyndrom bzw. für eine Ulnarisneuropathie am

Ellenbogen beidseits gezeigt habe (IV-Nr. 77 S. 14). Demnach konnte die

Diagnose eines Karpaltunnelsyndroms – entgegen dem Beschwerdeführer (vgl.

Beschwerde S. 24 f., A.S. 35 f.; Verhandlungsprotokoll vom 21. März 2024, A.S.

65 ff.) – nicht bestätigt werden. Neurologisch wurde auch keine Verlaufskontrolle

vorgesehen (IV-Nr. 77 S. 14).

5.4.4 Ferner bringt der

Beschwerdeführer vor, die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung der ehemaligen

Arbeitgeberin des Beschwerdeführers habe seit dem 14. August 2017

durchgehend während der gesamten vertraglichen Leistungsdauer von 730 Tagen

Krankentaggeldleistungen nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %

erbracht. Es sei anzunehmen, dass die Krankentaggeldversicherung von einer

mindestens zweijährigen Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch in einer

angepassten Tätigkeit ausgegangen sei. Die anerkannte Leistungspflicht entfalle

erst, wenn die hier unbestritten leistungseinschränkende Krankheit nicht mehr

die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstelle, wenn

also letzterer nur noch und ausschliesslich auf krankheitsfremden Ursachen

beruhe (vgl. Beschwerde S. 27 f., A.S. 38 f.; Verhandlungsprotokoll vom 21.

März 2024, A.S. 65 ff.). Daraus kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen

Gunsten ableiten, zumal sein Argument, dass die Beschwerdegegnerin den Beweis

zu erbringen habe, dass der leistungsbegründende Gesundheitsschaden

nachträglich weggefallen sei, aus dem Unfallversicherungsrecht stammt und im

vorliegenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht verfängt. Auch

die revisionsrechtlichen Grundsätze (vgl. Beschwerde S. 28 f.; A.S.

39 f.) kommen vorliegend nicht zur Anwendung, zumal es sich bei der Anmeldung

des Beschwerdeführers vom 28. März 2018 um eine Erstanmeldung, und nicht eine

Neuanmeldung handelt. Schliesslich gibt es keinen Anlass, die Versichertenakten

beizuziehen (vgl. E. I. 2. hiervor), wie dies auch anlässlich der öffentlichen

Verhandlung vom 21. März 2024 beantragt wurde (vgl. hierzu

Verhandlungsprotokoll vom 21. März 2024, A.S. 65 ff.). Allein der Umstand, dass

die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung während der gesamten Vertragsdauer

Krankentaggeldleistungen nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %

erbracht hat, ist nicht IV-relevant und rechtfertigt daher nicht den Beizug der

Versichertenakten.

5.5 Zusammenfassend wird der Beweiswert

des polydisziplinären C.___-Gutachtens weder durch die zeitlich danach

verfassten medizinischen Akten noch durch die Vorbringen des Beschwerdeführers

in Zweifel gezogen. Damit erweist sich das Gutachten vom 8. März 2021 als voll

beweiswertig. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in

ihrer angefochtenen Verfügung vom 7. September 2022 (A.S. 1 ff.) auf das

polydisziplinäre Gutachten abgestellt hat. Es kann somit auf die im

polydisziplinären Gutachten ausgewiesene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

abgestellt werden (vgl. E. II. 5.3 hiervor). Für die Vornahme weiterer

Abklärungen – wie durch den Beschwerdeführer beantragt (vgl. E. I. 2. hiervor)

– besteht kein Anlass, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung

verzichtet werden kann. Auch die Frage, wie die zuletzt ausgeübte berufliche

Tätigkeit des Beschwerdeführers als Betriebsmitarbeiter bei der E.___ (IV-Nr.

11) nun zu qualifizieren bzw. ob sie als schwere Arbeit zu bezeichnen sei, kann

offen bleiben. Es ist vorliegend davon auszugehen, dass die zuletzt ausgeübte

Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar ist.

Dies ändert nichts am Ergebnis, dass dies – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht

in der angefochtenen Verfügung dargelegt hat – keinen rentenbegründenden

Mindestinvaliditätsgrad von 40 % begründet (vgl. E. II. 6. hiernach).

Weitergehende Abklärungen, insbesondere ein Augenschein am alten Arbeitsplatz,

erübrigen sich somit.

Im Übrigen ist die vom Beschwerdeführer

vorgebrachte Rüge, dass die RAD-Ärztin Dr. med. Y.___ als Fachärztin für

Arbeitsmedizin nicht über die erforderliche fachspezifische Kompetenz verfüge,

um zu den Einwänden gegen das vorliegende Gutachten rechtsgenüglich Stellung zu

nehmen, angesichts des Beweiswerts des Gutachtens nicht weiter von Belang. Die

RAD-Ärztin ist zwar mangels entsprechender Spezialisierung nicht ohne weiteres

qualifiziert, selbst eine beweiswertige psychiatrische Begutachtung

durchzuführen. Sie vermag aber den Beweiswert eines Gutachtens zu beurteilen,

wobei ihre Aussage für das Gericht selbstverständlich nicht bindend ist.

6. Der Beschwerdeführer hat sich

am 28. März 2018 zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet. Das

Wartejahr ist gestützt auf die Ausführungen aus dem C.___-Gutachten per September

2018 abgelaufen. Somit könnte ein allfälliger Rentenanspruch in Anwendung von

Art. 29 Abs. 1 IVG und mit Blick auf den Ablauf des Wartejahres frühestens ab

1. September 2018 entstehen, womit auf diesen Zeitpunkt eine Berechnung des

Invaliditätsgrades vorzunehmen ist.

6.1

6.1.1 Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte

Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und

nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt

erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit

ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem

Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).

6.1.2 Für das Valideneinkommen ging die

Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall vom Einkommen aus, das der

Beschwerdeführer bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der Firma E.___, erzielt

hatte (vgl. IV-Nr. 11). Demgemäss ergibt sich ein Valideneinkommen von

CHF 58'760.00.

6.2

6.2.1 Für die

Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in

welcher die versicherte Person konkret steht.

Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der –

kumulativ – besonders stabile

Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr

verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer

Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt

grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte

Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 75 E. 3b/aa S. 76). Hat sie

nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine

oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen,

so können statistische Werte, insbesondere Tabellenlöhne nach der vom Bundesamt

für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung

(LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297

S. 301 E. 5.2).

6.2.2 Da der

Beschwerdeführer die ihm noch zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet,

ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen auf einen LSE-Tabellenlohn

abgestellt hat. Der angewandte Tabellenlohn LSE 2018, TA1_triage_skill_level,

Total, Kompetenzniveau 1, Männer, ist ebenfalls nicht zu beanstanden und wird

vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Dieser Tabellenlohn

(CHF 5'417.00 x 12) ist auf die üblichen Wochenstunden (: 40

x 41.7) aufzurechnen. Daraus resultiert bei einer zumutbaren

Arbeitsfähigkeit von 100 % (vorbehältlich allfälliger Abzüge vom Tabellenlohn;

vgl. E. II. 6.2.3 hiernach) ein Invalideneinkommen von CHF 67’766.65.

6.2.3 Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll

(nach dem bis 31. Dezember 2021 geltenden Recht; vgl. E. II. 1.3 hiervor) der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des

Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach

Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine,

S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen

(BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80; Urteil des

Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der

Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine

versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit

in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb

S. 78).

6.3 Das oben (E. II. 6.1 und 6.2

hiervor) errechnete Validen- und Invalideneinkommen führt zu einem

Invaliditätsgrad von 0 %. Die Beschwerdegegnerin hat keinen leidensbedingten

Abzug vorgenommen, der Beschwerdeführer verlangt einen Abzug wegen der

Unfähigkeit zur weiteren Schwerarbeit, dem fehlenden Bildungsrucksack, der

ausländischen Staatsangehörigkeit und den fehlenden Sprachkenntnissen (vgl.

Beschwerde S. 22; A.S. 33). Auch wenn sich aufgrund des Zumutbarkeitsprofils

ein Abzug diskutieren liesse, kann die Frage des leidensbedingten Abzugs

vorliegend offengelassen werden. Denn selbst wenn ein maximaler Abzug von

25 % gewährt und das Invalideneinkommen damit CHF 50'825.00 betragen

würde, würde der Invaliditätsgrad 13.5 % betragen, was unter dem Wert von 40 %

liegt, der zu einer Viertelsrente berechtigen würde. Auch wenn zugunsten des

Beschwerdeführers beim Valideneinkommen auf das statistische Einkommen gemäss

LSE 2018 (TA1_triage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer) in

Höhe von CHF 67’766.65 (CHF 5'417.00 : 40 [Wochenstunden nach LSE] x

41,7 [durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2018] x 12) abgestellt würde,

würde dies mit einem maximal möglichen Abzug von 25 % ebenfalls keinen

rentenbegründenden Invaliditätsgrad ergeben. Die angefochtene Verfügung erweist

sich damit im Rentenpunkt als korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Schliesslich lässt der

Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen geltend machen.

7.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1

IVG haben invalide und von einer Invalidität bedrohte Versicherte (Art. 8

ATSG) unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen.

Zu letzteren zählen auch die beruflichen Massnahmen nach Art. 15 ff. IVG.

Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen setzen einen Eingliederungswillen bzw.

eine subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus. Fehlt es daran, so entfällt der

Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und

Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste (vgl. Urteile des Bundesgerichts

9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3, 9C_469/2016 vom

22. Dezember 2016 E. 7 und 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016

E. 5.1, je mit Hinweisen).

7.2 Gestützt auf die Aktenlage ist

beim Beschwerdeführer von einer tendenziell ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung

auszugehen. Er hat wiederholt erklärt, dass er sich als nicht arbeitsfähig

erachte. Er äusserte sich während den gutachterlichen Untersuchungen nicht nur

einmal, sondern immer wieder dahingehend, keine beruflichen Tätigkeiten mehr

ausüben zu können. Gegenüber dem psychiatrischen Teilgutachter habe sich der

Beschwerdeführer dahingehend geäussert, dass er sich gar nicht arbeitsfähig

fühle und kaum Hoffnung auf eine Besserung angebe (vgl. IV-Nr. 55.5 S. 6

und 8). Es bestehe eine deutlich ausgeprägte Krankheits- und

Behinderungsüberzeugung in der Selbsteinschätzung, die nicht nur medizinisch

bedingt sei. Berufliche Massnahmen könnten nicht empfohlen werden, der

Beschwerdeführer fühle sich gänzlich krank und arbeitsunfähig (IV-Nr. 55.5

S. 7). Auch im orthopädischen Teilgutachten wurde festgehalten, dass

aufgrund der massiven Krankheitsüberzeugung keine Vorschläge zu den beruflichen

Massnahmen gemacht werden könnten (IV-Nr. 55.6 S. 9). Dem neurologischen

Teilgutachten der Gutachtensstelle C.___ lässt sich zu den

Zukunftsvorstellungen des Beschwerdeführers entnehmen, dass es sinnlos sei und

er keine Lebenslust mit diesen Beschwerden habe. Es sei eine Erniedrigung für

ihn. Er könne sich so mit diesen Schmerzen nicht abfinden (IV-Nr. 55.7 S. 3).

Der Beschwerdeführer sehe sich nicht in der Lage, auch kleinste Arbeiten

durchzuführen (IV-Nr. 55.7 S. 6). Angesichts dieser subjektiven

Krankheitsüberzeugung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer bis zum Erlass der Verfügung vom 7. September

2022 an der Motivation fehlte, sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern.

Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen wegen fehlender

subjektiver Eingliederungsfähigkeit verneint hat. So wurden im C.___-Gutachten

vom 8. März 2021 berufliche Massnahmen als nicht angezeigt erachtet.

Anhaltspunkte, dass sich an der diesbezüglichen Einstellung des

Beschwerdeführers in der Zeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung etwas

geändert hätte, sind den Akten nicht zu entnehmen. Somit ist auch die

Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen nicht zu beanstanden.

8. Nach dem Gesagten ist die

vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. September 2022

nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

9.

9.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

4. Je eine Kopie des Protokolls der

öffentlichen Verhandlung vom 21. März 2024 geht zur Kenntnisnahme an

die Parteien.

5. Je eine Kopie der an der öffentlichen

Verhandlung vom 21. März 2024 eingereichten Urkunden 6 – 8 sowie der

ergänzenden Kostennote vom 21. März 2024 geht zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Yalcin

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 9C_216/2024 vom 30. April 2025 bestätigt.