VSBES.2022.203
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
21. März 2024Deutsch65 min
der früheren Arbeitgeberin des Versicherten, der E.___; Dossier-Nr. 82/009229/17.3)
Source so.ch
Urteil vom 21. März 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 7. September 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1975 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 19. März 2018 bei der
Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall zum
Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (IV-Stelle Beleg
Nr. [IV-Nr.] 2).
1.2 Die Beschwerdegegnerin führte am
11. Juni 2018 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 16) und tätigte
Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht. Nach Rücksprache mit
dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 45) veranlasste die
Beschwerdegegnerin bei der Gutachterstelle B.___, [...], (heute: C.___, [...];
nachfolgend: C.___) ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen
Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie und Neurologie. Das
Gutachten wurde am 8. März 2021 erstattet (vgl. IV-Nrn. 55.1 – 55.10). Nach
Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 58) erliess die Beschwerdegegnerin am 7. Mai
2021 einen Vorbescheid, worin dem Beschwerdeführer die Abweisung des Anspruchs
auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie auf eine Invalidenrente in
Aussicht gestellt wurde (IV-Nr. 59). Mit Eingaben vom 19. Mai 2021 und 20. Juli
2021 (IV-Nrn. 60 und 74) liess der Beschwerdeführer gegen den Vorbescheid
Einwand erheben und weitere medizinische Berichte einreichen. Nach Einholung
der Stellungnahme des RAD vom 1. Juli 2022 (IV-Nr. 84) lehnte die
Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren im Sinne des Vorbescheids mit
Verfügung vom 7. September 2022 ab (IV-Nr. 85; Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).
2. Gegen die Verfügung vom 7.
September 2022 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 7. September 2022 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es sei eine interdisziplinäre
gerichtliche Begutachtung den Fall des Beschwerdeführers betreffend
durchzuführen, dies unter Beizug der Fachrichtungen Wirbelsäulenorthopädie,
Neurologie, Handchirurgie und Psychiatrie.
b)
Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zur Neuabklärung und zu Neubeurteilung an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
c)
Subeventualiter: Dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen IV-Leistungen
(inkl. qualifizierte berufliche Eingliederungsmassnahmen wie Arbeitstraining,
Belastbarkeitstraining, Berufsberatung, Arbeitsvermittlung etc.) nach Massgabe
eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zzgl. eines Verzugszinses zu
5 % seit wann rechtens auszurichten.
3. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei
bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem Bundesgericht hängigen
Beschwerdeverfahrens 9C_379/2022 zu sistieren.
4. Der Beschwerdeführer sei gestützt auf
Art. 191 ZPO (1.) zur Art und Schwere der bisherigen resp. angestammten
Tätigkeiten und (2.) protokollarisch zu seinen Sach- und Rechtkenntnissen
hinsichtlich der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 18. November 2021
gerichtlich zu befragen (Beweisthemen: Art und Schwere der bisherigen resp.
angestammten Tätigkeit und Fähigkeit zum Erkennen der Auswirkungen der
Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 18. November 2021 sowie Befähigung
zum Ergreifen von Gegenmassnahmen).
5. Es sei in den Produktions- und
Lagerstätten der E.___ in [...] gestützt auf Art. 181 Abs. 1 ZPO ein
gerichtlicher Augenschein durchzuführen (Beweisthema: Art und Schwere der
bisherigen resp. angestammten Tätigkeit).
6. Es seien bei der F.___ (Kollektiv-Krankentaggeldversicherung
der früheren Arbeitgeberin des Versicherten, der E.___; Dossier-Nr. 82/009229/17.3)
die vollständigen Versichertenakten inkl. medizinische Akten zu edieren
(Beweisthema: echtzeitliche Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit im früheren
Zeitraum von April 2018 bis Ende 2021 gemäss den Vorgaben des Bundesgerichts im
Urteil vom 4. Juni 2014, 8C_848/2013, E. 4).
7. Dem Gutachter Dr. med. G.___ seien
gestützt auf Art. 190 Abs. 2 ZPO gerichtlich folgende Fragen zur
schriftlichen Beantwortung zu unterbreiten (Beweisthema: Unvollständigkeit des
Gutachtens der C.___):
7.1. Wie
beurteilen Sie die neuen Berichte von Frau Dr. H.___ und des I.___ insbesondere
auch hinsichtlich Diagnosestellung und attestierter Arbeitsunfähigkeit?
7.2. Wie
beurteilen Sie die von Frau Dr. H.___ gestützt auf die Aktenlage bestätigte
Indikation zur stationären Psychotherapie im J.___?
7.3. Wie
beurteilen Sie die seit dem 14. August 2017 durchgehend während der gesamten
vertraglichen Leistungsdauer von 730 Tagen bis 13. August 2019 von der
Kollektiv-Krankentaggeldversicherung der früheren Arbeitgeberin gestützt auf
ärztliche Einschätzungen angenommene Arbeitsunfähigkeit des Versicherten von
100 % auch in einer angepassten Verweistätigkeit?
7.4. Aus
welchen Gründen haben Sie auf eine Verlaufsbegutachtung verzichtet, obwohl Sie
auf Seite 29 Ihres Gutachtens (Ziff. 7.2) im weiteren Verlauf die Manifestation
einer depressiven Episode nicht ausschlossen?
7.5. Wären
Sie nach Vorlage der neuen Berichte von Frau Dr. H.___ und des I.___ bereit,
eine Verlaufsbegutachtung durchzuführen? Falls nein, aus welchen Gründen nicht?
7.6. Wie
beurteilen Sie die Herkunft und Pathologie des seitens des K.___ beim
Versicherten beschriebenen mechanistischen Krankheitsverständnisses und
Schmerzmodells und die von Ihnen im Gutachten beschriebene «massive
Krankheitsüberzeugung»? Wie könnte dieses «Modell» überwunden werden?
7.7. Wie
müsste ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG
ausgestaltet werden, um die therapeutische und berufliche Wiedereingliederung
des Versicherten zu ermöglichen?
8. Der Gutachterstelle (C.___) seien
folgende Fragen zu stellen (Beweisthema: Unterlaufen und Verletzung des
Zufallsprinzips):
8.1. Besteht
mit den Gutachterstellen L.___ und M.___ eine Kooperation oder mehrere
Kooperationen? Falls ja, in welcher Form und seit wann?
8.2. Aus
welchen Gründen und gestützt auf welche Rechtsgrundlage haben Sie Dr. N.___ als
neurologischen Gutachter beigezogen, obwohl dieser auf dem vom BSV genehmigten
SuisseMED@P-Reporting 2019 vom 14. April 2020 nicht gelistet wurde?
8.3. Per
22. Februar 2021 wurde die B.___ in C.___ umgewandelt und deren Sitz von [...]
nach [...] verlegt. Aus welchen Gründen erfolgten Umwandlung und Sitzverlegung?
Wie sehen die Beteiligungsverhältnisse an der C.___ aus? Aus welchen Gründen
wurde das Gutachten vom 8. März 2021 noch auf dem Papier der B.___ mit Sitz in [...]
geschrieben?
8.4. Wie
sehen die Beteiligungsverhältnisse an der früheren Gesellschafterin der B.___,
der O.___, aus?
9. Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit nach Art. 6 Ziff. 1
EMRK durchzuführen.
10. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Instruktionsverfügung vom
10. Oktober 2022 (A.S. 44 f.) wird das Gesuch des Beschwerdeführers, das
vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor
dem Bundesgericht hängigen Beschwerdeverfahrens 9C_379/2022 zu sistieren,
abgewiesen.
4. In ihrer Beschwerdeantwort vom
17. November 2022 (A.S. 50) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde.
5. Die durch den Vertreter des
Beschwerdeführers am 18. Januar 2023 (A.S. 53 ff.)
eingereichte Kostennote geht mit Verfügung vom 19. Januar 2023
(A.S. 58) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
6. Die mit Eingabe vom 8. Februar
2023 (A.S. 59 f.) durch den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichten
Urkunden (Nr. 4 und 5; Bestätigung der E.___ vom 6. Februar 2023 und Fragebogen
für Arbeitgebende vom 18. April 2018 inkl. Nachtrag vom 12. Januar 2023),
welche gemäss Antrag des Beschwerdeführers zu den Akten zu nehmen und zum
Beweis zuzulassen seien, gehen mit Verfügung vom 15. Februar 2023 (A.S. 61) zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
7. Mit Verfügung vom 13. Dezember
2023 (A.S. 62 f.) werden die Parteien zu der vom Beschwerdeführer beantragten
öffentlichen Verhandlung vor dem Versicherungsgericht vom 21. März 2024 vorgeladen,
wobei der Beschwerdegegnerin das Erscheinen freigestellt wird.
8. Am 21. März 2024 findet vor dem
Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung statt (vgl.
Verhandlungsprotokoll vom 21. März 2024, A.S. 65 ff.). Die Beschwerdegegnerin,
der das Erscheinen freigestellt worden ist, nimmt daran nicht teil. Der
Vertreter des Beschwerdeführers reicht weitere Unterlagen (Urkunden 6 – 8) zu
den Akten und wiederholt die in der Beschwerde vom 4. Oktober 2022 gestellten
Beweisanträge (Augenschein in den Produktions- und Lagerstätten der E.___, Beizug
der Versichertenakten bei der F.___ Ergänzungsfragen an den Gutachter Dr. med. G.___
betreffend das Beweisthema Unvollständigkeit des Gutachtens der C.___ sowie
Fragen an die Gutachterstelle C.___ betreffend das Beweisthema Unterlaufen und
Verletzung des Zufallsprinzips; vgl. Rechtsbegehren, Ziff. 5 – 8).
Nach eingehender Beratung (unter Ausschluss der Parteien) eröffnet das Gericht
dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter, dass die Urkunden 6 – 8 zu den Akten
genommen und die Beweisanträge abgewiesen werden. Sodann hält der Vertreter des
Beschwerdeführers sein Plädoyer. Im Nachgang zur Verhandlung reicht der
Vertreter des Beschwerdeführers seine ergänzende Kostennote (A.S. 70 f.) ein.
9. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 7. September 2022) eingetretenen
Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366
E. 1b).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für
die Zeit bis Ende 2021 nach den Bestimmungen des IVG und denjenigen der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31.
Dezember 2021 gültigen Fassung zu beurteilen.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in
Kraft bis 31. Dezember 2021) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente,
die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,
erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28
Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte
Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.3
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit
Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.
Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel
in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,
worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt
(sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343
E. 3.4.2 S. 349 mit Hinweisen).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997
S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten.
3.4
Die Rechtsprechung erachtet es
jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist
einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten
durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4
S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351
E. 3b/bb S. 353).
4.
In materieller Hinsicht ist
vorliegend streitig und vom Versicherungsgericht zu prüfen, ob die
Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf berufliche
Massnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 7. September 2022
(A.S. 1 ff.) zu Recht abgewiesen hat. Hierzu bedarf es zunächst der
Klärung des medizinischen Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende
Unterlagen relevant:
4.1
Dem Bericht des P.___ zur
MRT-Untersuchung der HWS vom 25. August 2017 (IV-Nr. 22 S. 25 f.) lässt sich
die folgende Beurteilung entnehmen: «Grosse Diskushernie HWK 6/7 im Sinne einer
rechts medio-lateralen Extrusion mit Kompression der Wurzel C7 rechts und
Bedrängung des Myelons».
4.2
Dem Bericht von Dr. med. Q.___,
Chefarzt, Spital R.___, vom 11. September 2017 (IV-Nr. 15 S. 14 f.) lässt
sich die Diagnose einer «Diskushernie C6/C7, Kompression der C7-Wurzel rechts»
entnehmen. Zur Anamnese führte Dr. med. Q.___ aus, der Beschwerdeführer
berichte über starke Schmerzen in der rechten oberen Extremität seit ca. drei
Wochen. An ein auslösendes Ereignis könne er sich nicht erinnern. Er gebe ein
Kribbeln, Schmerz- und Taubheitsgefühl an im Bereich der gesamten rechten Hand,
vor allem aber Dig. 1 bis Dig. 3. In Zusammenschau von Klinik, berichteter
Anamnese und bildgebender Diagnostik bestehe die Indikation zu einer
Diskektomie und Bandscheibenprothesenimplantation C6/C7 von anterior. Der
Beschwerdeführer sei über die operativen Risiken aufgeklärt worden habe sich
mit dem operativen Vorgehen mündlich einverstanden erklärt. Am 27. September
2017.
wurde der Beschwerdeführer schliesslich operiert (Ventrale Fusion und
Dekompression C6/7 [Zero-PEEK Cage Synthes]; vgl. IV-Nr. 22 S. 21 f.).
4.3
Dem Austrittsbericht des S.___,
Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom 4. Oktober 2017 (IV-Nr. 15 S.
11.
f.) ist zu entnehmen, dass sich der postoperative Wundverlauf
komplikationslos gestaltet habe und zum Zeitpunkt der Entlassung die Wunden
trocken und reizlos gewesen seien. Die postoperative Röntgenkontrolle habe
regelrechte Stellungsverhältnisse gezeigt. Es sei eine Mobilisation unter
physiotherapeutischer Anleitung gemäss hausinternem Rückenschema erfolgt. Der
Beschwerdeführer habe in einem guten Allgemeinzustand nach Hause entlassen
werden können.
4.4
Am 25. Januar 2018 berichtete
der behandelnde Arzt Dr. med. Q.___, die Situation beim Beschwerdeführer habe
sich deutlich gebessert, er sei zwar weiterhin nicht beschwerdefrei, komme
jedoch im Alltag soweit gut zurecht. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei
nur noch leicht endgradig eingeschränkt. Er habe die Arbeitsunfähigkeit bis
Mitte Februar zu 100 % attestiert, anschliessend sollte eine 50%ige
Arbeitsaufnahme möglich sein (IV-Nr. 15 S. 7 f.).
Im Bericht vom 12. April 2018 führte Dr.
med. Q.___ aus, nach der Arbeitsaufnahme habe der Beschwerdeführer zunehmende
zervikale Beschwerden sowie Ausstrahlung in die Finger der rechten Hand gehabt.
Es sei keine streng radikuläre Zuordnung möglich, allerdings seien die
zunehmenden Ausstrahlungen für den Beschwerdeführer besorgniserregend, weshalb Dr.
med. Q.___ die Indikation zur erneuten MRT-Diagnostik sehe, um die Ursache
dieser Beschwerden darzustellen (vgl. IV-Nr. 15 S. 5 f.).
In seinem Bericht vom 25. April 2018
stellte Dr. med. Q.___ die folgenden Diagnosen (IV-Nr. 15 S. 3 f.):
1.
Zustand nach ventraler Diskektomie und
Dekompression sowie Fusion C6/7 bei Diskushernie C6/7 rechts
2.
Bekannte Diskusprotusionen C4/5 und C5/6
linksbetont
Weiter hielt er fest, die aktuelle
MRT-Untersuchung liege in der Zwischenzeit vor. Hier zeige sich eine sehr
schöne Dekompression der vorbestehenden Diskushernie C6/7 auf der rechten Seite
und sehr schöne postoperative Verhältnisse. Es sei keine Neurokompression
festzustellen. Die bekannten Diskusprotusionen C5/6 und C4/5 seien ebenfalls
dokumentiert, jedoch zeige sich hier insbesondere auf der rechten Seite keine
Erklärung für die Beschwerden, welche in den rechten Arm ausstrahlten. Die
Schmerzen seien neuropathischer Art, sie strahlten bis zu den Händen und den
Fingern aus. Aus diesem Grunde wolle Dr. med. Q.___ die Neurologin im Haus
bitten, den Beschwerdeführer aufzubieten und zu untersuchen.
4.5
Dr. med. T.___, Leitender Arzt
Neurologie, Spital R.___, stellte in seinem Sprechstundenbericht vom 13. Juni
2018.
die folgende Diagnose (IV-Nr. 19 S. 8 f.):
1.
Zervikobrachialgien mit Parästhesien im
gesamten rechten Arm betont mit/bei
·
am ehesten
multifaktoriell bedingt bei Status nach ventraler Diskektomie und Dekompression
sowie Fusion C6/7 bei Diskushernie C6/7 rechts und Diskusprotrusionen C4/5 und
C5/6 linksbetont bei multietageren degenerativen Veränderungen der unteren HWS
·
DD muskulo-skelettal
·
kein Anhalt für
Karpaltunnelsyndrom, kein Anhalt für Sulcus ulnaris-Syndrom rechts
Weiter führte Dr. med. T.___
aus, weder klinisch noch in der Bildgebung fänden sich Hinweise für ein
zerviko-radikuläres Ausfalls- bzw. Reizsyndrom. Auch ergebe sich kein Anhalt
für eine Neuropathie der Nn. ulnaris oder medianus rechts. DD sei eine
muskulo-skelettale Genese bzw. ein zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit
pseudoradikulärer Ausstrahlung erwägenswert. Weitere Kontrollen seien nicht
geplant.
4.6
Dr. med. U.___,
Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, Orthopädische Klinik, Spital S.___, stellte in
seinem Verlaufsbericht an die Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2018 die
folgenden Diagnosen als solche mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr.
19.
S. 1 ff.):
1.
Zustand nach
ventraler Diskektomie und Dekompression sowie Fusion C6/7 bei Diskushernie C6/7
rechts
2.
Bekannte
Diskusprotrusion C4/5 und C5/6
Weiter legte er dar, die letzte
neurologische und neurophysiologische Untersuchung zeige keine zervikale
Radikulopathie. Die Prognose zur Eingliederung sei gut. Er empfehle, eine
leicht- bis mittelschwere Arbeit anfänglich zu einem Pensum von 50 % mit
Steigerung auf ein Pensum von 100 % in sechs Wochen.
4.7
Am 28. Dezember 2018 berichtete
Dr. med. Q.___, dass die nochmalige MRT-Untersuchung weiterhin keine Erklärung
für die rechtsseitigen Pathologien des Beschwerdeführers zeige. Die präoperativ
bestehende Diskushernie C6/7 auf der rechten Seite sei gut dokumentiert nicht
mehr vorhanden, auch ansonsten zeigten sich keine relevanten rechtsseitigen
Pathologien, welche die Beschwerden in den Arm ausstrahlend erklären könnten.
Weiterhin zeige sich unverändert die Diskusprotrusion/-hernie C5/6 auf der
linken Seite. Dies sei jedoch im Moment absolut asymptomatisch und hier zeigten
sich keine notwendigen Behandlungsschritte. Bei fehlender Besserung unter
Infiltrationen im Facettengelenksbereich sehe er aus seiner Sicht im Moment
keine Möglichkeit, die Situation nachhaltig zu verbessern. In diesem Fall
empfehle er die Vorstellung in einer Schmerzklinik (IV-Nr. 31 S. 12 f.).
4.8
4.8.1
Am 27. Februar 2019 erging der
Bericht von Dr. med. V.___, Leitender Arzt Schmerzklinik, Spital W.___. Er
stellte die folgende Diagnose (IV-Nr. 28 S. 3 ff.):
Chron.
Nacken-Armschmerzen re
·
27.
September 2017:
Ventraler Sequestrektomie und Fusion C6/7 bei Diskushernie C6/7 re.
·
Unveränderte
mediolaterale Diskusprotrusion/-hernie C5/6 links
·
DD: klinisch
radikulärer Schmerz C7 und C8 re
·
DD: myofaszieller
Schulter-Nackenschmerz bds.
Weiter führte Dr. med. V.___ aus, in
Zusammenschau der vorliegenden Berichte, der Anamnese mittels Dolmetscher und
der symptombezogenen klinischen Untersuchung zeige sich klinisch ein kombiniert
myofasziell-radikulärer Schmerz im Dermatom C7 und C8 rechts. Die in der
Bildgebung nachzuweisenden Bandscheibenprotrusionen mit Kontakt zum Myelon
linksbetont schienen zumindest aktuell klinisch nicht relevant zu sein. Daneben
bestehe eine myofaszielle Schmerzkomponente in der Schulter-Nackenmuskulatur
beidseits.
4.8.2
Im Kurzbericht über die
Konsultationen vom 18. Juli 2019 führte Dr. med. V.___ aus, die neurologische
Abklärung vom 9. Juli 2019 habe klinisch-neurologisch keine objektivierbaren
Ausfälle und kein Hinweis für cervikale Myelopathie ergeben. Die angegebene
Hypalgesie des rechten Armes sei nicht plausibel erklärbar. Es bestünden kein
KTS und neurographisch keine Radikulopathie. Aufgrund der Anamnese und der
bildgebenden Befunde sei eine Cervicobrachialgie nachvollziehbar. Eine
zusätzliche Somatisierung sei zu vermuten. Es werde ein Versuch mit Amitriptylin
zur Verbesserung der Schlafhygiene empfohlen. Dementsprechend sei mit dem
Beschwerdeführer ein Versuch mit Saroten 10 mg zur Nacht besprochen worden.
4.8.3
Am 8. November 2019 berichtete
Dr. med. V.___ über die gleichentags erfolgte Konsultation (IV-Nr. 40 S. 17
f.). Er führte aus, der Beschwerdeführer komme zur Kontrolle nach fünfmaliger
Schröpfmassage der Schultermuskulatur links. Laut seiner Aussage habe die
Therapie keinerlei Wirkung gezeigt. Die neurologische Kontrolle habe ausser
eines möglichen KTS links keinerlei Auffälligkeiten bei der Nervenmessung
gezeigt. Die bisherigen radiologischen und neurologischen Untersuchungen, wie
auch die Wurzelblockaden C7 und C8 rechts hätten keinen Hinweis auf eine
neurogene Schädigung gegeben. Somit würden sich keine wegweisenden Befunde
ergeben, die den angegebenen Schmerz hinreichend erklären könnten. Der
Beschwerdeführer wünsche sich eine Zweitmeinung durch einen Wirbelsäulenchirurgen,
da er überzeugt sei, dass etwas an der HWS nicht in Ordnung sei. Solange dieses
Schmerzmodell bestehe, sei eine Schmerztherapie zum Scheitern verurteilt. Am
liebsten würde er sich bei dem Chirurgen beraten lassen, der auch einen Kollegen
erfolgreich operiert habe. Sollte auch die chirurgische Zweitmeinung keine
Indikation für eine Operation sehen, könne der Beschwerdeführer jederzeit
wieder in ihrer Schmerzklinik vorgestellt werden.
4.9
Dem Bericht von Dr. med. X.___,
Neurochirurgie FMH, vom 6. Februar 2020 (IV-Nr. 40 S. 11 ff.) lassen sich
folgende Diagnosestellung entnehmen:
Chronifizierte
Cervicobrachialgie rechts bei
·
Verdacht auf
Schmerzverarbeitungsstörung
·
Asymptomatischer
links paramedianer Discushernie C5/6 ohne Kompression neuraler Strukturen
·
Flacher, links
paramedianer Discusprotrusion C4/5
·
Status nach
Discectomie und Fusion C6/7 rechts am 27. September 2017
·
Status nach
erfolgloser Facetteninfiltration
·
Normaler
Elektrophysiologie 6/18
Weiter führte Dr. med. X.___ aus, im MRI
HWS lasse sich keine Pathologie darstellen, welche die vom Beschwerdeführer
beschriebenen Beschwerden (eher Dermatom C8) erklärten. Die flachen
Discushernien bzw. Discusprotrusionen C5/6 und C4/5 links zeigten keine
Kompression neuraler Strukturen und seien symptomatisch. Da die Gelenksinfiltration
ebenfalls nicht geholfen habe, sei eine facettäre Überlastung als Ursache
möglicher Nackenschmerzen nicht wahrscheinlich. Dr. med. X.___ habe dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich im MRI der HWS kein Befund darstelle,
welcher die Schmerzen erkläre und der bisherige Verlauf eher für eine
Schmerzverarbeitungsstörung spreche, zumal auch die elektrophysiologische
Abklärung normal gewesen sei. Allenfalls wäre hier eine ambulante
Psychotherapie im Rahmen chronischer Schmerzpatienten hilfreich.
4.10
Dem Bericht des Spitals K.___ vom
19.
Oktober 2020 (IV-Nr. 49 S. 1) lässt sich die folgende Diagnose entnehmen:
Zervikobrachialgien
rechts a.e. muskuloskelettal bedingt m/b:
· 27. September 2017: Ventrale
Sequestrektomie und Fusion C6/7
· St. n. Diskusprotrusion C5/6
mediolateral links
Weiter wurde dargelegt, dass die
zwischenzeitlich durchgeführten Funktionsaufnahmen der Halswirbelsäule sowie
eine erneute neurologische Beurteilung mittels ENMG jeweils regelrechte Befunde
gezeigt hätten. Eine durch sie durchgeführte parascapuläre Faszienblockade und
eine Testung der transkutanen elektrischen Nervenstimulation (TENS) habe keine
Schmerzmodulation/-linderung erreichen können. Sie würden aktuell weiterhin den
erfolgversprechendsten Therapieansatz in der multimodalen Schmerztherapie bei
den Kollegen der Psychosomatik sehen, diese werde jedoch vom Beschwerdeführer
kategorisch abgelehnt. Aufgrund seines mechanistischen Krankheitsverständnisses
wünsche sich der Beschwerdeführer eine erneute Sichtung und Beurteilung aller
Unterlagen mit Fixierung auf die HWS, welche zum aktuellen Zeitpunkt nach
erfolgten interdisziplinären diagnostischen Ansätzen von ihnen nicht angeboten
werden könne. Deswegen werde die Behandlung vom Beschwerdeführer bei ihnen
abgeschlossen.
4.11
Nach Rücksprache mit Dr. med. Y.___,
Fachärztin für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl.
IV-Nr. 45) veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der Gutachterstelle B.___, [...]
(heute: C.___, [...]; nachfolgend: C.___) ein polydisziplinäres Gutachten in
den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und
Psychiatrie. Das Gutachten wurde am 8. März 2021 erstattet (IV-Nrn. 55.1 –
55.10). Die Gutachter konnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit stellen. Als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
lassen sich dem interdisziplinären Gutachten die folgenden Diagnosen entnehmen
(IV-Nr. 55.2 S. 4):
1.
Chronisches zerviko- und
thorakovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2/M54.6/Z98.8)
·
St. n. Dekompression
HWK6/7 und Fusion mittels Zero-P am 27. September 2017 bei rechtsseitiger Diskushernie
HWK6/7 (Dr. Z.___ und Dr. AA._)
·
St. n.
Wurzelblockade C7 und C8 rechts mit Mephameson am 8. Mai 2019 (Dr. V.___)
·
radiologisch
Diskushernie HWK4/5/6 ohne Zeichen der Neurokompression (MRI 25. Juli 2019)
·
klinisch kein
höhergradiges funktionelles Defizit
·
neurologisch kein
Nachweis einer zervikalen Reiz- oder sensomotorischenAusfallssymptomatik
2.
Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
3.
Sulcus ulnaris-Reizsyndrom beidseits
(ICD-10 G56.2)
4.
V. a. Karpaltunnelsyndrom beidseits
(ICD-10 G56.0)
Weiter führten die Gutachter
aus, der Beschwerdeführer leide seit 2017 an Nackenschmerzen. Auch nach einer
Operation mit Fusion HWK6/7 seien die Schmerzen nur ungenügend zurückgegangen.
Weitere schmerztherapeutische Behandlungen seien ebenfalls ohne positives
Ergebnis geblieben. Bei der orthopädischen Untersuchung sei ein chronisches
zervikothorakovertebrales Schmerzsyndrom diagnostiziert worden. Die klinischen
und radiologischen postoperativen Befunde seien regelrecht. Eine wesentliche
Einschränkung der HWS-Funktion könne nicht festgestellt werden. Ausser bei
körperlich schweren Tätigkeiten sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
aus orthopädischer Sicht nicht eingeschränkt. Bei der neurologischen
Untersuchung seien keine radikulären Ausfallssymptome an der HWS festgestellt
worden. Ein Sulcus-ulnaris-Reizsyndrom und ein mögliches Karpaltunnelsyndrom
hätten keinen andauernden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Für körperlich
schwere Tätigkeiten, wie sie der Beschwerdeführer angeblich ab und zu ausgeübt
habe, bestehe auch aus neurologischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr. Bei
der allgemeininternistischen Untersuchung seien unauffällige Befunde erhoben
worden. Eine allgemeininternistische Diagnose könne nicht gestellt werden. Die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aus allgemeininternistischer Sicht
nicht eingeschränkt. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert worden.
Eine depressive Symptomatik oder ein anderes psychisches Leiden bestünden
nicht. Die Schmerzstörung erkläre Beschwerden, welche bei den somatischen
Untersuchungen nicht hinreichend hätten objektiviert werden können. Aus
psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Aus interdisziplinärer Sicht kamen die
Gutachter zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer – ausser bei körperlich
schweren Tätigkeiten – die angestammte Tätigkeit ebenfalls noch zumutbar sei
mit 8 bis 8.5 Stunden täglich entsprechend einer 100%igen Arbeits- und
Leistungsfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten
bestehe mindestens seit dem Wirbelsäuleneingriff vom 27. September 2017.
Anschliessend sei die Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeiten für maximal
sechs Monate aufgehoben gewesen. Spätestens ab April 2018 könne keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr für eine körperlich leichte bis
mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit festgestellt werden. Für körperlich
leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, wie sie der
Beschwerdeführer grösstenteils bisher ausgeübt habe, liege ebenfalls eine
Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % (8 bis 8.5 Stunden täglich) vor.
Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten sei
mit den orthopädischen Befunden begründet. Eine höhergradige, andauernde
Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten mit einer maximalen Gewichtsbelastung von 25
kg könne aufgrund der medizinischen Befunde nicht bestätigt werden. Auch eine
Kumulation aller pathologischen Befunde in den von den Gutachtern untersuchten
Teilgebieten ergebe keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 55.2 S. 5
f.).
4.12
Im Vorbescheidverfahren liess der
Beschwerdeführer die folgenden medizinischen Berichte einreichen:
4.12.1
Im Bericht über die
versicherungspsychiatrisch-arbeitsprognostische Abklärung vom 21. Juni 2021
(IV-Nr. 74 S. 24 ff.) stellte Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, die Diagnose einer «rezidivierenden depressiven Störung
aktuell sich verschlechternd mit Somatisierung und intermittierenden
präsuizidalen Phasen ICD-10 F33.02». Weiter führte sie aus, der Beschwerdeführer
befinde sich nicht in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. In den
Akten finde sich in einem Bericht die berechtigte Indikationsstellung zur
stationären Psychotherapie im J.___. Die Zuweisung sei nicht vorgenommen
worden. Offenbar sei der Beschwerdeführer durch den Hausarzt nach [...]
zugewiesen worden. Da psychische Störungen meist nicht monokausal auf ein
«Trauma» zurückgeführt werden könnten, bleibe es häufig einer akademischen
Diskussion vorbehalten, die relevanten Einflussfaktoren und Risikobedingungen,
auf neurobiologischer, psychologischer und sozialer Ebene, welche mit einem
hohen Grad an Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne pathogen wirksam seien, zu
benennen. Beim Beschwerdeführer liessen sich anamnestisch explorativ, im Sinne
von Anhaltspunkten, biopsychologische Ursachen sowie biografische
Entwicklungsparameter für strukturelle Vulnerabilität bzw. störungsspezifische
Psychodynamik feststellen. Es liege eine für den protrahierenden Heilverlauf
mitentscheidend hochgradige Arbeitsunfähigkeit von 80 % vor. Vor dem
Hintergrund einer anhaltenden psychischen Belastungssituation und der Gefahr
einer konsekutiven Labilisierung auch im Sinne einer progredienten
somatisierenden, depressiven und suizidalen Entwicklung, habe der
Beschwerdeführer erkennen können, dass er dringend auf Unterstützung angewiesen
sei.
4.12.2
Am 20. September 2021 erging der
Bericht des I.___, [...] (IV-Nr. 75). Diesem Bericht lassen sich die folgenden
Diagnosen entnehmen:
1.
M53.1 Zervikobrachial-Syndrom bds.
mit Ausstrahlung in die Finger IV und V bds.
·
klinisch kein
Hinweis für eine Affektion cervikaler Nervenwurzeln
·
myofaszielle
Schmerzkomponenten
·
DD facettogene
Teilkompenente
·
Sequestrektomie des
Diskus C6-7 nebst Spondylodese September 2017
2.
M54.4 Kreuzschmerz mit Ausstrahlung
in den re. Oberschenkel am ehesten myofasziell
3.
F45.41 Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren
4.
F32.1 Mittelgradige depressive
Episode
Weiter lässt sich dem Bericht entnehmen,
dass die Untersuchung und Beurteilung interdisziplinär durch die
Fachdisziplinen Anästhesiologie, Physiotherapie und Schmerzpsychologie erfolgt
sei. Aus den erhobenen klinischen Befunden und aus der gemeinsamen Beurteilung
hätten sich folgende Stellungnahmen ergeben: Aus anästhesiologisch
schmerztherapeutischer Sicht bestünden beidseitige Zervikobrachialgien, die
sich wahrscheinlich auf Sensibilisierungsprozesse im Rahmen der
Schmerzchronifizierung zurückführen liessen. Darüber hinaus würden myofasziale
Schmerztrigger für massgeblich gehalten. Hinweise für eine Affektion zervikaler
Wurzeln habe sich, bei normalem Reflexstatus, normaler Kraft, normaler Sensibilität
für Schmerz, Temperatur und Berührung (mit Ausnahme eines kleinen Bereiches
über dem linken Daumen palmar) nicht ergeben. Auffällig gewesen sei das rigide
Schmerzmodell des Beschwerdeführers, der davon ausgehe, dass sich im Rahmen der
Physiotherapie, die nach der Operation 2018 initiiert worden sei, Wirbel respektive
Bandscheiben verschoben hätten und deshalb eine Operation ins Auge zu fassen
sei. Es sei ihnen zunächst in der abschliessenden Besprechung zwischen Anästhesie,
Physiotherapie, Schmerzpsychologie und Beschwerdeführer nicht gelungen, das
Krankheitsmodell zu verändern und die Komplexität chronischer Schmerzen mit
somatischen, psychischen und sozialen Anteilen als Krankheitsmodell zu
vermitteln. In der nun geplanten Diagnostik werde es darum gehen, dem
Beschwerdeführer nochmal die Wertigkeit somatischer und psychischer Ursachen im
Verhältnis zu den angegebenen, ausgesprochen starken Schmerzen zu
verdeutlichen. Dies solle ein Versuch sein, den Beschwerdeführer möglicherweise
doch noch für einen multimodalen Therapieansatz zu gewinnen.
In der heutigen
physiotherapeutischen Untersuchung zeige sich ein langjährig bestehender
chronifizierter Nacken- sowie Schulterschmerz. Es sei festzuhalten, dass
jegliche Bewegung zu einer erhöhten Schmerzreaktion grossflächig im gesamten
zervikalen Bereich sowie eine Ausstrahlung dem Dermatom C7/C8 entsprechend
führe. Am ehesten sei von einer zentralen Sensibilisierung mit noziplastischem
Schmerzgeschehen auszugehen. Hier im AB.__ werde eine Bildgebung sowie eine
neurologische Kontrolle stattfinden, um ein somatisches Korrelat
auszuschliessen. Dem Beschwerdeführer sei hier im AB.___ die multikulturelle
Schmerzgruppe (Schmerzbewältigungsgruppe) nahegelegt worden. Damit sollte ein
besseres Verständnis für chronische Schmerzen und deren Schmerzmechanismen
sowie einen besseren Umgang sowie eine Akzeptanz erreicht werden. Auch wird ein
graduierter Bewegungs- sowie Belastungsaufbau stattfinden. Aus
schmerzphysiotherapeutischer Sicht könnte nur eine aktive Physiotherapie mit
edukativen Inhalten eine Verbesserung hervorrufen. Von psychologischer Seite
sei von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (ICD-10: F45.41) auszugehen. Der Beschwerdeführer berichte von einem
somatisch geprägten Krankheitsmodell. Adaptive Bewältigungsstrategien kenne er
keine. Maladaptive Kognitionen, eine ausgeprägte emotionale Belastung sowie
soziale Konsequenzen schienen vorhanden zu sein. Das angefochtene IV-Urteil und
die damit verbundenen Ungerechtigkeitsgefühle schienen das Schmerzerleben
ebenfalls zu beeinflussen. Der Beschwerdeführer berichte von einer depressiven
Symptomatik, diese könne im Rahmen einer mittelgradigen depressiven Episode
(ICD-10: F32.1) eingeordnet werden. Die Schlafproblematik sowie die berichteten
Konzentrationsprobleme schienen unter anderem Teil der depressiven Episode zu
sein.
4.12.3
Im Bericht des I.___ vom 29.
Oktober 2021 (IV-Nr. 77 S. 18 f.) wurde dargelegt, von neurologischer Seite
hätten sie vom Kollegen Dr. med. AC.___ erfahren, dass prinzipiell eine Reizung
der zervikalen Wurzel C7 und C8 links, als auch C8 rechts und weniger C6-7
rechts bestünden, die aber das Ausmass der geklagten Beschwerden nicht erklärten.
Darüber hinaus habe die interventionelle Behandlung C7 und C8 bei den
Vorbehandlungen in […] sowohl diagnostisch als auch therapeutisch
offensichtlich keine Wirkung gezeigt. Von neurologischer Seite bestünden auch
mögliche Affektionen der Nervenwurzel L5 und S1 rechts, die in der
Vergangenheit noch nicht interventionell angegangen worden seien. Dem
Beschwerdeführer sei über einen Übersetzer (Schwager) versucht worden, den
Unterschied zwischen akuten und chronischen Schmerzen sowie zentrale
Sensibilisierung klarzumachen. Inwieweit die Themen Schmerzgedächtnis und
Schmerzchronifizierung, die ebenfalls angesprochen worden seien, verstanden
worden seien, entziehe sich ihrer Kenntnis. Gleichwohl würden psychologische
schmerztherapeutische Massnahmen für äusserst sinnvoll gehalten. Zusätzlich sei
an den Beschwerdeführer auch der Appell ergangen, sich körperlich zu betätigen,
um einer körperlichen Dekonditionierung nicht Vorschub zu leisten.
4.12.4
Am 10. November 2021 wurde über
die neurologische Untersuchung des Beschwerdeführers im AB.___ berichtet
(IV-Nr. 77 S. 10 ff.). Darin wurden folgende Diagnosen
gestellt:
1.
Unspezifischer
Schmerz mit nicht-Dermatom-gebundenen somatosensorischen Defizite bei
chronischem zervikobrachialem Syndrom beidseits
· klinisch kein Hinweis für eine Affektion
cervikaler Nervenwuzeln
· Ätiologie: Myofaszielle Schmerzkomponenten,
DD facettogene Teilkomponente
· Diagnostik:
HWS-MRI 3.
September 2021: Links paramedianer bzw. links intraforaminaler
Bandscheibenprolaps auf Höhe HWK 4-HWK 5, HWK 5-HWK 6 und HWK 6-HWK 7 mit
Spinalkanaleinengung und leichter Myelonkompression. Kein Myelopathie-Signal.
Linksseitige neuroforaminale Einengung mit Vd. a. eine Kompression der C7
Nervenwurzel links
EMG 1. Oktober
2021: Chronisch-neurogene Schädigung der C7- und C8-versorgten Muskulatur links
sowie der C8-versorgten Muskulatur rechts
ENG 1. Oktober
2021: Beginnendes Karpaltunnelsyndrom rechts
Nervenultraschall
(N. ulnaris/medianus bds) 29. Oktober 2021: Normalbefund
Therapie:
Sequestrektomie des Diskus C6-7 nebst Spondylodese September 2017
2.
M54.5: Kreuzschmerz
mit Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel
· Ätiologie: Am ehesten myofasziell
· Klinik: Sensibilitätsminderung L5 und S1
in allen Qualitäten rechts
· Diagnostik:
LWS-MRI 20.
Oktober 2021: Keine relevante Pathologie
EMG 14.
Oktober 2021: Chronisch-neurogene Schädigung der L5- und S1-versorgten
Muskulatur rechts
ENG 14.
Oktober 2021: Normalbefund
Therapie: 4.
November 2021: Nervenwurzelblockade L5 und S1 rechts: Nachkontrolle folgt
In der zusammenfassenden Beurteilung
führten die Ärzte aus, die Ursache der Schmerzen im linken Arm sei am ehesten
als unspezifisch mit nicht-Dermatom-gebundenen somatosensorischen Defiziten bei
chronischen Schmerzen zu werten. In der Untersuchung seien eine
Sensibilitätsminderung (Asthäsie, Analgesie, Thermästhesie auf Kaltreize) im
Bereich vom ganzen Arm sowie eine diskrete Parese der Fingerspreizer links
sowie Fingerflexoren IV-V links aufgefallen. Der TSR links sei abgeschwächt
gewesen. Im HWS-MRI sei ein paramedianer bzw. intraforaminaler
Bandscheibenprolaps auf Höhe HWK 4-HWK 5, HWK 5-HWK 6 und HWK 6-HWK 7 mit
Spinalkanaleinengung und leichter Myelonkompression links sowie eine
neuroforaminale Einengung mit Verdacht auf eine Kompression der C7-Nervenwurzel
links dargestellt worden, passend dazu habe elektromyographisch eine
chronisch-neurogene Schädigung der C7- und C8-versorgten Muskulatur links
gestellt werden können. Das SEP sowie ENG seien normal gewesen. Es bestehe
aktuell keine akute Behandlungsindikation, eine diagnostische
Nervenwurzelinfiltration C7 und C8 links wäre sinnvoll zu diskutieren, bisher
sei aktenanamnestisch nur eine Blockade auf der rechten Seite erfolgt. Die
Ursache der Schmerzen im rechten Arm sei als unspezifisch mit nicht-Dermatom-gebundenen
somatosensorischen Defiziten bei chronischen Schmerzen zu werten. Klinisch habe
sich eine Sensibilitätsminderung (Ästhesie, Analgesie, Thermästhesie auf
Kaltreize) im Bereich vom ganzen Arm mit sichtbarer Atrophie von Thenar
gefunden. Der TSR rechts fehle. Elektroneurophysiologisch bestünden ein
beginnendes Karpaltunnelsyndrom rechts sowie eine mögliche grenzwertige
proximale Schädigung N. ulnaris rechts. Als ergänzende Untersuchung bei
uneindeutigen Befunden sei eine sonographische Darstellung erfolgt, die keinen
Anhalt für ein Karpaltunnelsyndrom bzw. für eine Ulnarisneuropathie am
Ellenbogen bds. gezeigt habe. Bildmorphologisch hätten auf der rechten Seite
bei St. n. Diskushernie C6/C7 keine relevanten Pathologien bestanden.
Elektromyographisch habe eine chronisch-neurogene Veränderung der C8-versorgten
Muskulatur rechts gestellt werden können. Das SEP habe keine Hinweise für
zentrale oder periphere Schädigung der sensiblen Afferenzen gezeigt. Eine
Nervenwurzelblockade C7 und C8 rechts von Mai 2019 habe anamnestisch keine
Linderung gebracht. Die Ursache der Schmerzen im rechten Bein im Dermatom L5
sowie S1 rechts sei neurologisch nicht eindeutig zuordenbar. Obwohl
klinisch-neurologisch Hinweise für eine sensible L5- und S1-Symptomatik
bestünden und das EMG ebenfalls eine chronisch-neurogene Schädigung der
genannten Nervenwurzeln zeige, zeige das MRI LWS keinen wegweisenden Befund.
Bei negativer Nervenwurzelblockade L5 und S1 liege am ehesten eine unspezifische
Symptomatik vor. Elektroneurophysiologisch hätten sich keine Hinweise für eine
Polyneuropathie gezeigt. Der SEP-Befund sei mit zentraler demyelinisierender
Schädigung sensibler Afferenzen von linkem Bein vereinbar. Aktuell ergebe sich klinisch
neurologisch kein Anhalt für eine zentrale Störung, aktuell bestehe kein
Handlungsbedarf. Es sei keine neurologische Verlaufskontrolle vorgesehen. Eine
probatorische diagnostische Nervenwurzelinfiltration C7 und C8 links wäre
sinnvoll.
4.12.5
Im Bericht des I.___
vom 24. November 2021 (IV-Nr. 77 S. 3 ff.) wurde dargelegt, dass am heutigen
Tag ein Telefonat mit der Schwägerin des Beschwerdeführers erfolgt sei. Diese
äussere sich im Rahmen des Gesprächs unreflektiert kritisch in Bezug auf die
Behandler und beschimpfe die Schmerzklinik der "Geldschneiderei". Um
nicht von der IV sanktioniert zu werden, fühle sich der Beschwerdeführer
gedrängt, in die Schmerzklinik zu kommen. Sie könne darüber hinaus nicht
verstehen, warum der Schwager im Rahmen der Therapie auch zum Psychologen
geschickt werde. Man hege nun den Wunsch einen Kredit aufzunehmen, um sich im
Ausland "gesund machen zu lassen". Offensichtlich lägen hier
grundsätzliche Missverständnisse vor, die zum einen auf fehlende
Sprachkompetenz in Deutsch zurückzuführen seien, zum anderen wohl aber auch auf
die Schwierigkeiten sowohl des Beschwerdeführers als auch der Schwägerin, die
Komplexität der Schmerzchronifizierung zu verstehen, und die damit verbundenen
limitierten therapeutischen Möglichkeiten zu akzeptieren. Hinsichtlich der
Intervention L5 und S1 habe sich laut Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine
Schmerzreduktion ergeben, im Gegensatz hätten die Beschwerden danach noch eher
zugenommen. Am 16. November 2021 sei dann ein erneutes persönliches Gespräch in
der Schmerzklinik zusammen mit der Schwägerin erfolgt, um das Thema Schmerz,
Schmerzchronifizierung sowie Fragen und Missverständnisse zu klären. Dabei habe
der Beschwerdeführer durch die Schwägerin in der Muttersprache informiert
werden sollen: Es sei versucht worden, nochmals zu erklären, dass bei
Unwirksamkeit der bisherigen Massnahmen eine Wiederholung der somatischen
Therapie nicht sinnvoll sei. Dabei sei auf die Unwirksamkeit und
Unverträglichkeit der bisherigen medikamentösen Versuche und der
interventionellen Therapie (auch im Hinblick auf die Vorwürfe, dass unsere
Massnahmen Geldschneiderei seien) hingewiesen worden. Im Rahmen des Gespräches
sei auch nochmal versucht worden, das biopsychosoziale Schmerzmodell und
Mechanismen der Schmerzchronifizierung zu erklären. Aufgrund der starken
somatischen Fixierung des Beschwerdeführers und dessen Schwägerin seien auch
die Röntgenbefunde nochmals besprochen worden. Obwohl die geringe
Erfolgsaussicht klar aufgezeigt worden sei, habe der Beschwerdeführer zur
Wiederholung der Intervention der cervikalen Wurzeln gedrängt. Am 19. November
2021.
sei eine erneute Infiltration der Nervenwurzel C7 und C8 durchgeführt
worden, wobei es erneut zu keinerlei Linderung der Beschwerden gekommen sei. Es
würden definitiv keine weiteren Interventionen geplant.
Im Bericht vom 31. Januar 2022 (IV-Nr.
78.
S. 1 ff.) haben die behandelnden Ärzte des I.___ erklärt, sie könnten
sämtliche Fragen zur Arbeitsfähigkeit nicht beantworten. Die Behandlung bei
ihnen sei abgeschlossen, der Beschwerdeführer habe eine Fortsetzung des
physiotherapeutischen und schmerzpsychologischen Programms abgelehnt.
4.13
Am 1. Juli 2022
nahm die RAD-Ärztin Dr. med. Y.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, Stellung zu
den neu eingegangenen medizinischen Berichten (IV-Nr. 84). Zum Bericht von Dr.
med. H.___ führte sie aus, es fehle eine Angabe des Schweregrades der
festgestellten aktuellen depressiven Episode. Kodiert werde die Diagnose mit
F33.02, einem Code, der nicht existiere. Die Schmerzstörung, welche von den
Behandlern und auch den Gutachtern diagnostiziert werde, werde von Frau Dr.
med. H.___ nicht unter den Diagnosen aufgeführt, die Schmerzen lediglich in
Nebensätzen erwähnt. In der späteren Konsultation im I.___ vom 25. August 2021
präsentiere sich der Beschwerdeführer bezüglich der affektiven Symptomatik deutlich
unauffälliger, entsprechend auch der psychiatrischen Begutachtungssituation.
Zum Sprechstundenbericht des I.___ vom 20. September 2021 führte Dr. med. Y.___
aus, die Diagnosestellung der mittelgradigen depressiven Episode könne durch
den RAD anhand des Sprechstundenberichtes nicht nachvollzogen werden. Im dokumentierten
«Untersuchungsbefund» Schmerzpsychotherapie/Psychiatrie würden vollumfänglich
anamnestische Angaben und subjektive Beschwerden des Beschwerdeführers
wiedergegeben, welche sich im Wesentlichen mit den Angaben des psychiatrischen
Gutachtens decken würden. Der Antrieb des Beschwerdeführers sei eigenen Angaben
nach erhalten, freuen könne er sich, es bestehe keine Suizidalität, die
Verminderung der Aktivitäten würden durch den Beschwerdeführer mit den
empfundenen Schmerzen begründet. Ein Psychostatus nach AMDP sei nicht
abgebildet. Die Zuweisung zur Untersuchung an das I.___ sei wegen zunehmender
Schmerzverstärkung durch den Hausarzt bei Verdacht auf eine erneute
Kompromittierung neutraler Strukturen erfolgt. Es hätten sich klinisch keine
Hinweise für eine Affektion zervikaler Nervenwurzeln ergeben. Es sei von einem
Sensibilisierungsprozess im Rahmen der Schmerzchronifizierung auszugehen.
Darüber hinaus bestünden myofasziale Schmerztrigger. Auffällig sei das
„rigide" Schmerzmodell des Beschwerdeführers, welcher davon ausgehe, dass
sich im Rahmen der Physiotherapie Wirbel respektive Bandscheiben verschoben
hätten, welche nun operiert werden müssten. Da die letzte bildgebende Diagnostik
(MRT) 2019 erfolgt sei, sei nun ein erneutes MRT der HWS geplant worden. Von
Seiten der Behandler sei keine zwingende Indikation zur erneuten Bildgebung
formuliert worden. Diese sollte jedoch stattfinden, da es sonst vermutlich
nicht möglich sei, das somatische Krankheitsmodell des Beschwerdeführers zu
verändern. Weiter geht Dr. med. Y.___ auf den Sprechstundenbericht des I.___
vom 24. November 2021 ein. Es sei versucht worden, das biopsychosoziale
Schmerzmodell und die Mechanismen der Schmerzchronifizierung zu erklären. Der
Beschwerdeführer sei weiterhin stark somatisch fixiert. Es werde darauf
hingewiesen, dass eine Wiederholung der somatischen Therapie nicht sinnvoll
sei. Der Beschwerdeführer habe zur Wiederholung der Intervention an der
zervikalen Wurzel gedrängt. Diese sei am 19. November 2022 durchgeführt worden
(Infiltration), wobei es erneut zu keinerlei Linderung der Beschwerden gekommen
sei. Der Beschwerdeführer habe sich von der Gruppentherapie abgemeldet. Es
würden definitiv keine weiteren Interventionen geplant. Zum neurologischen
Sprechstundenbericht des I.___ vom 10. November 2021 führte Dr. med. Y.___
aus, die Ursache der Schmerzen in beiden Armen sei am ehesten als unspezifisch
mit nicht Dermatom gebundenen somatosensorischem Defizit bei chronischen
Schmerzen zu werten. Die Ursache der Schmerzen im rechten Bein im Dermatom L5
sowie S1 rechts sei neurologisch nicht eindeutig zuordenbar
(klinisch-neurologische Hinweise auf eine sensible L5 und S1 Symptomatik sowie
im EMG chronisch neurogene Schädigung der genannten Nervenwurzeln, dabei jedoch
im MRI LWS kein wegweisender Befund und die Nervenwurzelblockade L5 und S1 sei
negativ ausgefallen). Auch von Seiten der Behandler werde beschrieben, dass
prinzipiell eine Reizung der zervikalen Wurzel C7 und C8 links sowie auch C8
rechts und weniger C6-7 rechts bestehe, diese jedoch das Ausmass der beklagten
Beschwerden nicht erklären würde. Dabei habe sich auch gezeigt, dass die
interventionelle Behandlung C7 und C8 (bei Vorbehandlungen in […]) sowohl
diagnostisch als auch therapeutisch offensichtlich keinerlei Wirkung gezeigt
habe. Der Beschwerdeführer sei zu einer Patientengruppe für nicht gut
deutschsprachige Patienten vermittelt worden, um ihn auch einer psychologischen
und physiotherapeutischen Behandlung anzubinden. Zusätzlich sei er explizit
dazu aufgefordert worden, sich körperlich zu betätigen. Die Fortführung des
Programmes sei vom Beschwerdeführer zum Ende des Jahres 2021 nicht mehr
gewünscht worden, da er subjektiv eine Verstärkung der Beschwerden empfunden
habe, obwohl die physiotherapeutischen und psychologischen Inhalte ein sehr
geringes Belastungsniveau dargestellt hätten. Zur Arbeitsfähigkeit werde durch
das I.___ nicht Stellung genommen. Zum Bericht des Spitals AE.___ vom 8.
Februar 2022 führte Dr. med. Y.___ aus, es werde erneut die bekannte Diagnose
der zervikalen Bandscheibenherniation gestellt. Wie sich die Empfehlung zur
Operation (anteriore Diskektomie und Stabilisation) begründe, werde nicht
dargestellt. In den vorhergehenden Beurteilungen des Spitals […] sowie des I.___
werde von weiteren Interventionen, insbesondere auch einer Operation, explizit
Abstand genommen, da ein kausaler Zusammenhang der dargestellten degenerativen
Veränderungen mit den beklagten Beschwerden nicht herzustellen sei. Es lägen
unspezifische, nicht dermatomgebundene Defizite bei chronischen Schmerzen sowie
kein Hinweis auf eine Affektion zervikaler Nervenwurzeln vor. Und durch
Operation sei eine Verbesserung der Schmerzproblematik sehr unwahrscheinlich.
Ferner werde im Einwand gerügt, dass trotz Vorliegen der Verdachtsdiagnose
eines Karpaltunnelsyndroms kein handchirurgisches Gutachten in Auftrag gegeben
worden sei. Bei einem Karpaltunnelsyndrom handle es sich um eine Erkrankung,
welche gegebenenfalls mit geringem Aufwand durch eine Karpaldachspaltung
behandelt werden könnte. Eine länger anhaltende IV-relevante Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit sei hierdurch nicht begründet. Die Forderung, der Fall sei
einer neuen Begutachtung zuzuführen, widerspreche der eigenen Argumentation des
Rechtsvertreters, dass eine Arbeitsfähigkeit rückwirkend schwierig zu
beurteilen sei. So würde auch eine neue Begutachtung – würde man dieser
Argumentation folgen – eben diesen kritisierten Zeitraum von April 2018 bis
Ende 2021 nicht beurteilen können. Daher seien keine weiteren medizinischen
Abklärungen angezeigt.
5.
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre
Gutachten der Gutachterstelle C.___ vom 8. März 2021 (IV-Nrn. 55.1 –
55.10), weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist.
5.1
5.1.1
Vorweg ist auf die Rügen des
Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Gutachterstelle C.___ dadurch, dass
sie das vorliegende Gutachten durch Gutachter habe erstellen lassen, die
gleichzeitig für die C.___ und jeweils eine oder drei andere Gutachterstellen
tätig seien, nicht nur die Weisung des BSV missachte, sondern auch die Vorgaben
von BGE 137 V 210 ff. und damit Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt habe (vgl.
Beschwerde S. 11 ff.; A.S. 22 ff.). Sodann komme erschwerend hinzu, dass drei
dieser Gutachterstellen (L.___, C.___ und M.___) anscheinend wirtschaftlich und
personell auch sonst derart verbandelt seien, dass das Zufallsprinzip auch von
dieser Seite unterlaufen werde. So habe gemäss Recherchen der AF.___ Zeitung
vom 18. Januar 2020 der frühere Revisor des L.___, der mit L.___-Gründer AG.___
gut bekannt sei, die Firmen gekauft. Tatsächlich sei auch die administrative
Leiterin der Gutachterstelle in [...] auch als L.___-Mitarbeiterin bekannt. Aus
den Handelsregisterauszügen der C.___ und des M.___ gehe zudem hervor, dass
Herr AH.___ in beiden Gesellschaften als Mitglied des Verwaltungsrates mit
Einzelunterschrift zeichne. Mit dem Verbund von drei Firmen sei die Chance
gestiegen, per Losentscheid auch im schrumpfenden Markt noch den Zuschlag zu
erhalten, so die Berichterstattung in der Zeitung (vgl. Beschwerde S. 13; A.S.
24).
5.1.2
Bevor die IV-Stelle den Auftrag
für ein polydisziplinäres Gutachten vergibt (d.h. ein Gutachten, das wie im
vorliegenden Fall drei oder mehr Fachdisziplinen umfasst), teilt sie der
versicherten Person die Gutachterstelle und die Namen der mit dem Gutachten
betrauten Personen nebst den entsprechenden Facharzttiteln mit (Rz 2077.8
Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung / KSVI, Stand am
1.
Januar 2018). Die versicherte Person erhält eine Frist von zwölf Tagen, um
Einwände zu erheben (Rz 2077.9 KSVI). Sie kann die Gutachter aus triftigen
Gründen ablehnen (Art. 44 ATSG), z.B. wegen fehlender Fachkompetenz (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 274 f.).
Die vorgenannten Verfahrensvorschriften
wurden im vorliegenden Verfahren eingehalten (vgl. IV-Nrn. 50 ff.). Der
Beschwerdeführer hat es vor der Begutachtung unterlassen, die vorgebrachten
Ausstandsgründe bzw. die gerügten Überschneidungen mit anderen Gutachterstellen
innert der ihm gesetzten Frist zu beanstanden. Einwendungen sind nach Treu und
Glauben möglichst bald zu erheben, damit diese bereits im Vorfeld der
Begutachtung geklärt werden können. Damit ist der Anspruch auf Anrufung dieser
Verfahrensgarantie verwirkt. Daran ändert der Umstand nichts, dass der
Beschwerdeführer erst nach der erfolgten Begutachtung durch Rechtsanwalt
Wyssmann vertreten wurde. Ferner
erscheint es unzulässig, erst nach Vorliegen eines für den Versicherten
negativen Untersuchungsergebnisses solche Einwendungen vorzutragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_336/2016 vom
23.
November 2016 E. 3.3).
Inzwischen liegt auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_379/2022 vom 23. August
2023.
vor. Der Beschwerdeführer beantragte die Sistierung des vorliegenden
Verfahrens bis zum
rechtskräftigen Abschluss des vor dem Bundesgericht hängigen
Beschwerdeverfahrens 9C_379/2022 (vgl. E. I. 2. hiervor). Daraus kann jedoch nichts
abgeleitet werden, was zu einem anderen Schluss führte. Das Bundesgericht hat
die Argumentation des Beschwerdeführers verworfen (vgl. E. 2.1 – 2.3 des
besagten Bundesgerichtsurteils). Somit
ist auf die diesbezüglichen Rügen (E. II. 5.1.1 hiervor) nicht
einzutreten.
5.2
Nachfolgend ist sodann, wie
erwähnt, der Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens zu prüfen. Das
polydisziplinäre Gutachten wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen
Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen Fachärztinnen und Fachärzten,
welche den Beschwerdeführer eingehend untersucht und die Anamnese erhoben haben
(IV-Nrn. 55.4 S. 2 ff.; 55.5 S. 1 ff.; 55.6 S. 1 ff.; 55.7 S. 1 ff.). Wie
das Aufführen und Zusammenfassen der Akten in chronologischer Reihenfolge
erkennen lässt, wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
erstellt (IV-Nrn. 55.3 S. 2 ff.). Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten
auch den übrigen beweisrechtlichen Anforderungen genügt (vgl. E. II. 3.3
hiervor).
5.2.1
Im allgemeinmedizinischen
Teilgutachten der C.___ (IV-Nr. 55.4) hielt der Gutachter fest, aus
internistischer Sicht gebe der Beschwerdeführer, ausser etwas Magenproblemen,
keine speziellen Beschwerden an. Im allgemeininternistischen Status seien
weitgehend unauffällige Befunde erhoben worden. Da bisher keine arterielle
Hypertonie festgestellt worden sei, könne dies im Rahmen der
Untersuchungssituation interpretiert werden. Die Laborwerte würden ebenfalls im
Normbereich liegen. Eine allgemeininternistische Diagnose könne nicht gestellt
werden. Entsprechend sei der Beschwerdeführer aus internistischer Sicht in der
Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Diese gutachterlichen Ausführungen
vermögen im Lichte der Befunderhebung zu überzeugen und es stehen auch keine
medizinischen Vorakten im Widerspruch dazu. Auf das internistische
Teilgutachten kann somit abgestellt werden.
5.2.2
Im psychiatrischen
Teilgutachten der C.___ (IV-Nr. 55.5) hielt der Gutachter hinsichtlich der
erhobenen Untersuchungsbefunde fest, der affektive Kontakt sei gut herstellbar
gewesen. Die Stimmung sei besorgt gewesen. Er habe nicht traurig gewirkt, aber
belastet. Als Hauptbeschwerde habe er etwas ausgeweitete Schmerzen im
Bewegungsapparat, konsekutive Schlafstörungen in der Nacht mit vor allem
Einschlafschwierigkeiten, erhöhte Ermüdbarkeit am Tag und einen verminderten
Appetit ohne relevante Gewichtsabnahme angegeben. Sein Selbstwert sei erhalten
gewesen, er habe sich gut verbalisieren und seine Meinung gut kundtun können.
Schuldgedanken, allumfassende negative Zukunftsperspektiven, Hinweise auf
manifeste Ängste mit vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst und Zwänge
bestünden nicht. Der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar und allseits
orientiert gewesen. Die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien
nicht gestört gewesen. Das Denken sei formal geordnet gewesen und inhaltlich
bestünden keine Hinweise auf Wahnideen, Sinnestäuschungen, Halluzinationen oder
Ich-Störungen. Eine Zirkadianität sei nicht ausgeprägt gewesen. Hinweise auf
Suizidalität und ein fremdgefährliches Verhalten bestünden nicht (IV-Nr. 55.5
S. 4). Gestützt auf die vorstehende Befunderhebung vermag sodann auch die
gutachterliche Herleitung der Diagnosen zu überzeugen: Beim Beschwerdeführer
bestünden Klagen über doch etwas ausgeweitete Schmerzen im Bewegungsapparat,
deren Ausmass mit der Überzeugung, gar nicht mehr arbeiten zu können, mit
somatischen Befunden nicht hinreichend objektiviert werden könne. Es bestünden
emotionale und psychosoziale Belastungsfaktoren mit einer chronischen
Schmerzproblematik, die sich bis heute trotz Behandlungen, auch mit operativem
Eingriff, nicht gebessert hätten und einer angespannten finanziellen Situation
mit Abhängigkeit vom Sozialamt. Der Beschwerdeführer leide unter seinen
Schmerzen, die er somatisch durch seine frühere, auch anstrengend empfundene
Arbeit bedingt sehe. Er könne in der Nacht wegen Schmerzen schlecht schlafen
und sei am Tag entsprechend müde. Er fühle sich belastet, auch, da er kein Geld
mehr verdiene, um seine Familie zu ernähren, wie er angegeben habe. Er leide
aber nicht unter deutlichen depressiven Verstimmungen, sei nicht suizidal und
könne sich durchaus konzentrieren. Da es ihm nicht gut gehe mit seinen
Schmerzen, habe er zwar wenig Appetit, ein relevanter Gewichtsverlust bestehe
aber nicht. Er fühle sich zwar nicht gut, leide aber nicht unter eigentlichen
Schuldgedanken oder allumfassenden negativen Zukunftsperspektiven. Die Diagnose
einer depressiven Episode könne nicht gestellt werden. Er leide auch nicht
unter Ängsten mit vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst. Eine Angststörung
bestehe nicht. Die Anamnese sei sonst früher psychiatrisch bland, was bei sonst
normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit gegen die
Achse-Il-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung spreche. Ein Suchtleiden bestehe
auch nicht (IV-Nr. 55.5 S. 5).
Basierend auf den gutachterlichen
Untersuchungsbefunden und den medizinischen Voruntersuchungen gelangt der
Gutachter zum nachvollziehbaren Schluss, dass eine chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bestätigt werden
könne, welche jedoch keinen erheblichen Schweregrad erreiche und die
Arbeitsfähigkeit nicht einschränke. Gestützt auf das beweiswertige
fachärztliche Teilgutachten, welches eine psychiatrisch bedingte
Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann nachfolgend auf eine
Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).
5.2.3
Im orthopädischen
Teilgutachten der C.___ (IV-Nr. 55.6) wurde festgehalten, aktuell seien auf
orthopädischer Ebene folgende Befunde objektivierbar: der ebene Gang sei
einschliesslich der geprüften Varianten unauffällig. Bei der Untersuchung der
Wirbelsäule bestehe eine weitgehend freie Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte,
indem die bei der expliziten Prüfung etwas verminderte Kopfrotation ausserhalb
der eigentlichen Untersuchungssituation nicht bestätigt werden könne. Auch an
den oberen und unteren Extremitäten bestehe eine freie Beweglichkeit. Der
Beschwerdeführer beklage während der ausführlichen Untersuchung im Stehen,
Sitzen und Liegen unaufhörlich massive Beschwerden auf Höhe des
zervikothorakalen Überganges. Diese träten etwa bei gleichsinniger Rotation des
Becken- und Schultergürtels im Stehen auf, obwohl es am Schmerzort zu keiner
Auslenkung komme. Bei der im Sitzen durchgeführten Bewegungsprüfung der
thorakolumbalen Wirbelsäule bewege er dagegen spontan und ausladend den Kopf.
Selbst die Untersuchung der Vorfüsse in Rückenlage führe zu genanntem
Leidensdruck. Zeitweise seien die unteren Extremitäten kaum prüfbar, während
die Vornahme derselben Manöver in sitzender Position mit hängenden Beinen
durchaus bis in die Endposition gelinge. Auffallend sei auch, dass der
Beschwerdeführer während der eine Dreiviertelstunde dauernden Anamneseerhebung unaufhörlich
seinen Oberkörper offenbar insbesondere mit dem linken Arm an der Stuhllehne
hochstemme. Er habe dies später auch im Langsitz auf der Liege getan, um seine
Position zu verändern, was mit einer höhergradigen funktionellen Einschränkung
der oberen Extremitäten kaum vereinbar sei. Der trainiert wirkende Habitus sei
überdies mit dem angegebenen, völlig passiven Lebensstil gleichfalls nicht kompatibel.
Auf radiologischer Ebene bestünden Diskushernien HWK4/5/6 ohne Zeichen der
Neurokompression. In Anbetracht des klinisch ansonsten blanden Befundes werde auf
die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet. Zusammenfassend könne festgestellt
werden, dass sich die beklagten Beschwerden durch die klinischen, radiologischen
und infiltrativen Befunde keinesfalls begründen liessen. Nach zervikaler
Spondylodese lägen regelrechte postoperative Verhältnisse ohne Hinweis für
Implantatversagen oder -lockerung, Infekt, höhergradige Degeneration oder
Neurokompression vor. Die immer wieder während der heutigen Untersuchung
spontan demonstrierte unauffällige Funktion der Wirbelsäule und oberen
Extremitäten samt deren kraftvollem Einsatz lasse dabei an eine im Vordergrund
stehende nicht-organische Beschwerdekomponente denken (IV-Nr. 55.6 S. 6). Für
körperlich leichte und zumindest mittelschwere Verrichtungen, wie sie der
Beschwerdeführer in der Verpackung von Gemüse und Obst ausgeübt habe, bestehe
aufgrund der heutigen Untersuchung eine zeitlich und leistungsmässig
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das häufig wiederholte Heben und Tragen von
Lasten über 25 kg sowie der repetitive Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb
Schulterniveaus sollten dabei vermieden werden. Es sei von einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit nach dem am 27. September 2017 durchgeführten Wirbelsäuleneingriff
für sämtliche Tätigkeiten, spätestens aber ab dem 1. April 2018 von einer
zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen
(IV-Nr. 55.6 S. 8 f.). Gestützt auf die vorstehenden einleuchtenden
Befunderhebungen und Diagnosestellungen, welche auf eingehenden Untersuchungen
beruhen, vermag schliesslich auch die Schlussfolgerung des orthopädischen
Gutachters zu überzeugen, dass aus rein orthopädischer Sicht keine
Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe.
5.2.4
Im neurologischen
Teilgutachten (IV-Nr. 55.7) wurde dargelegt, in der neurologischen Untersuchung
habe sich ein kooperativer Beschwerdeführer gezeigt. Die HWS-Beweglichkeit sei
eingeschränkt gewesen mit Angabe von Nackenschmerzen im unteren HWS-Bereich.
Der Nacken- und Schürzengriff sei beidseits möglich gewesen mit Angabe von
beidseitigen Schulterschmerzen. Der unkorrigierte Fernvisus habe rechts 0.8,
links 1.0 betragen bei fingerperimetrisch intaktem Gesichtsfeld, isokoren und
reaktiven Pupillen sowie normaler Augenmotilität. Ein pathologischer Nystagmus
habe auch nicht unter der Frenzelbrille nachgewiesen werden können. Das
Gangbild sei langsam, aber unauffällig, der Fersen- und Zehengang sowie
Kniebeugen seien möglich gewesen, auch der Strichgang habe durchgeführt werden
können. Der Positionsversuch der oberen und unteren Extremitäten sei gehalten
worden. Der Finger-Nase-Versuch und der Knie-Hacken-Versuch seien normal
gewesen. Ein Haltetremor oder Intentionstremor hätten nicht nachgewiesen werden
können. Die Diadochokinese sei beidseits leicht verlangsamt gewesen bei Angabe
von Schmerzen. Im Bereich der oberen Extremitäten habe der TSR beidseits nicht,
der BSR und RPR lebhaft und symmetrisch ausgelöst werden können. Paresen hätten
im Bereich der oberen Extremitäten nicht nachgewiesen werden können. Bei einer
normalen Berührungsempfindung sei eine Hypalgesie im Klein- und Ringfinger
beidseits angegeben worden. Die Vibrationsempfindung sowie der Lagesinn im
Zeigefinger seien normal gewesen. Es zeige sich ein deutliches Tinel-Phänomen im
Sulcus ulnaris beidseits mit Angabe von Parästhesien im Bereich der Klein- und
Ringfinger, gut vereinbar mit einem Sulcus ulnaris-Reizsyndrom beidseits.
Ebenfalls zeige sich ein Tinel-Phänomen über dem Karpaltunnel beidseits mit
beidseits positiven Phalen-Zeichen, vereinbar mit einem Karpaltunnelsyndrom
beidseits. Im Bereich der unteren Extremitäten hätten der PSR und ASR
mittellebhaft und symmetrisch ausgelöst werden können, ein Babinski habe sich
nicht gefunden und der Muskeltonus sei normal gewesen. Paresen oder
Sensibilitätsausfälle hätten im Bereich der unteren Extremitäten nicht
nachgewiesen werden können. Zusammenfassend finde sich ein Zervikalsyndrom mit
vorwiegend tendomyogen bedingter Zervikobrachialgie beidseits, klinisch ohne
Nachweis einer zervikalen radikulären Reiz- oder sensomotorischen Ausfallsymptomatik.
Es bestehe ein Status nach ventraler Sequestrektomie und Fusion HWK6/7 bei
Diskushernie HWK6/7 rechts am 27. September 2017. Die Angabe von zunehmend auch
Schmerzen im Hinterkopfbereich mit intermittierend auftretendem Schwindelgefühl
wäre mit einem zervikozephalen Syndrom vereinbar. Weiter bestehe klinisch ein
Sulcus ulnaris-Reizsyndrom beidseits, welches die Parästhesien im Bereich der
Klein- und Ringfinger erklären könne. Das nächtliche Einschlafen sämtlicher
Finger beider Hände wäre vereinbar mit einem zusätzlichen Karpaltunnelsyndrom.
Gemäss dem neurologischen Bericht vom 23. September 2020 sei die Neurographie
des Nervus ulnaris beidseits normal gewesen, eine Ulnarisneuropathie im Ellbogenabschnitt
habe nicht objektiviert werden können (IV-Nr. 55.7 S. 5 f.). Aufgrund der
Angaben des Beschwerdeführers, dass er während der bisher ausgeübten Tätigkeit
schwere Kartoffelkisten von 25 bis 40 kg habe bewegen/hochheben müssen, sei von
einer schweren körperlichen Arbeit auszugehen. Schwere körperliche Tätigkeiten
und Überkopfarbeiten sollten jedoch nicht durchgeführt werden. Diesbezüglich
werde auch von orthopädischer Seite her Stellung genommen. In schweren
Tätigkeiten, wie sie der Beschwerdeführer wahrscheinlich nur selten ausgeübt
habe, sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Leichte, teilweise
mittelschwere körperliche Tätigkeiten unter Vermeidung von Überkopfarbeiten
sowie organisatorische/administrative Tätigkeiten könnten dem Beschwerdeführer
ganztags zugemutet werden (IV-Nr. 55.7 S. 8 f.). Gestützt auf diese
nachvollziehbaren Ausführungen vermag sodann auch die gutachterliche
Schlussfolgerung zu überzeugen, wonach beim Beschwerdeführer aus neurologischer
Sicht keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in leichten,
Dispositiv
teilweise mittelschweren körperlichen Tätigkeiten bestehe. Demnach kann auf das
beweiswertige neurologische Teilgutachten abgestellt werden.
5.3 Gestützt auf die beweiswertigen
Teilgutachten vermag schliesslich auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung
im C.___-Gutachten zu überzeugen, wonach der Beschwerdeführer aus
interdisziplinärer Sicht in sämtlichen körperlich leichten bis mittelschweren,
wechselbelastenden Tätigkeiten, wie sie der Beschwerdeführer grösstenteils
bisher ausgeübt habe, zu 100 % arbeits- und leistungsfähig ist. Die
Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten bestehe mindestens seit
dem Wirbelsäuleneingriff vom 27. September 2017. Anschliessend sei die
Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeiten für maximal sechs Monaten aufgehoben
gewesen. Spätestens ab April 2018 könne keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit mehr für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende
Tätigkeit festgestellt werden (vgl. IV-Nr. 55.2 S. 7 f.).
5.4 Daran vermögen auch die vom
Beschwerdeführer gegen den Beweiswert des Gutachtens vorgebrachten Einwendungen
nichts zu ändern:
5.4.1 Der Beschwerdeführer stellt sich
auf den Standpunkt, seine Ergänzungsfragen seien nicht an die Gutachterstelle
weitergeleitet worden, weshalb unter Verweis auf BGE 137 V 210 sein
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (Beschwerde S. 20, A.S. 31).
Grundsätzlich ist es Sache der verfahrensleitenden Behörde zu entscheiden, ob
der Sachverständige mit allfälligen Ergänzungsfragen und/oder Stellungnahmen
einer Partei (mündlich oder schriftlich) zu konfrontieren ist, soweit der
verfassungsrechtliche Minimalanspruch, sich zumindest nachträglich zum
Gutachten äussern zu können, gewahrt wird. Ein solches Vorgehen erscheint
regelmässig angezeigt, wenn substanziierte fachliche Einwände gegen die
Überzeugungskraft der Expertise vorgebracht werden. Grund hierfür ist, dass die
rechtsanwendenden Behörden mangels ausreichender Fachkenntnisse allfällige
objektiv-fachliche Mängel in Gutachten nicht immer erkennen können und diese
daher aufgrund ihrer Fachspezifität faktisch vorentscheidenden Charakter haben.
Im dargelegten Sinne sind jedoch lediglich die für den Einzelfall erheblichen
Fragen weiterzuleiten. Ziel dieser Mitwirkungsmöglichkeit ist eine
einzelfalladäquate Fragestellung, welche zur Qualität des Gutachtens wesentlich
beitragen kann. Von der Beantwortung von Ergänzungsfragen durch den Experten
kann somit abgesehen werden, wenn davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten
sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30. August 2017 E. 3.4.2 mit
Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin stellte dem
Beschwerdeführer bzw. seinem behandelnden Arzt nach Erstellen des C.___-Gutachtens vom 8. März 2021
mit Schreiben vom 31. März 2021 eine Kopie dessen zur Kenntnis zu (IV-Nr.
56). Sodann wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheids die
Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben, worauf der Beschwerdeführer eine
Vielzahl von Ergänzungsfragen stellen liess (IV-Nr. 74, Einwand zum Vorbescheid
vom 20. Juli 2021). Diese wurden gestützt auf die Beurteilung der RAD-Ärztin
Dr. med. Y.___ – welche Bestandteil der Verfügung vom 7. September 2022
bildet (vgl. A.S. 1 ff.) – der Gutachterstelle nicht unterbreitet. Da die
Beschwerdegegnerin ferner zu Recht erkannt hat, dass dem polydisziplinären C.___-Gutachten
Beweiswert beizumessen ist, ist nicht zu beanstanden, dass sie von den
eingereichten Ergänzungsfragen keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse
erwartete. Daher durfte die Beschwerdegegnerin auf deren Einbezug verzichten
(antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; SVR
2014 UV Nr. 32 S. 106 E. 5.2.2 [8C_834/2013]; Urteil des
Bundesgerichts 8C_386/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 5.4,
zusammengefasst in SZS 2015 S. 131). Eine Verletzung des Gehörsanspruchs
und des Rechts auf ein faires Verfahren liegt demnach nicht vor (Urteile des
Bundesgerichts 8C_351/2015 vom 22. Juli 2015 E. 4, 8C_898/2014 vom
24. März 2015 E. 3.3).
5.4.2 Am Beweiswert des psychiatrischen
Teilgutachtens vermögen die Rügen des Beschwerdeführers sowie der dem
Teilgutachten entgegenstehende Bericht von Dr. med. H.___ vom 21. Juni
2021 (vgl. E. II 4.12.1 hiervor) nichts zu ändern. Ihr Bericht ist kaum
begründet und ihre Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer aus
psychiatrischer Sicht eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren sei, ist
nicht nachvollziehbar. Sie hielt fest, der Bericht werde im Kontext einer
versicherungsmedizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erstattet und diese
stütze sich auf die zugestellte Aktenlage und die 65-minütige Untersuchung vom
9. Juli 2021. Ihrem Bericht lässt sich jedoch nicht entnehmen, auf welche Vorakten
sich ihre Beurteilung konkret stützt. Der Beweiswert des psychiatrischen
Teilgutachtens wird durch den im Vorbescheidverfahren eingereichten Arztbericht
des I.___ vom 20. September 2021 (vgl. E. II. 4.12.2 hiervor) ebenfalls nicht
in Frage gestellt. So lässt sich diesem Bericht zwar neu die Diagnose einer
mittelgradigen depressiven Episode entnehmen (ICD-10 F32.1). Es ist jedoch dem
Umstand Rechnung zu tragen, dass die Diagnose einer mittelgradigen depressiven
Episode nicht von einer Ärztin, sondern von einer Psychologin gestellt wurde,
welche mangels fachlicher Ausbildung nicht in der Lage ist, die überzeugende
Einschätzung des psychiatrischen Experten in Zweifel zu ziehen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_241/2018 vom 25. September 2018 E. 7.4 mit Hinweisen). Ferner
fehlt es an einer leitliniengerechten Befunderhebung, so dass die dort
gestellte Diagnose nur begrenzt überprüft werden kann. Schliesslich gilt es
festzuhalten, dass es für die Belange der Invalidenversicherung grundsätzlich
nicht auf die gestellte Diagnose ankommt, sondern auf die Auswirkungen der
Gesundheitsschädigung auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1
S. 281; Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2020 vom 23. November 2020
E. 5.1), und dass von einer Diagnose denn auch nicht direkt auf die
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden kann (BGE 145 V 215
E. 6.1 S. 227; Urteil des Bundesgerichts 9C_59/2022 vom 31. März
2022 E. 4.3). Dass die genannte Diagnose Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit hätte, lässt sich dem genannten Bericht nicht entnehmen. Es
sind demnach keine gewichtigen Hinweise ersichtlich, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischen dem psychiatrischen
Teilgutachten vom 27. Januar 2021 und dem Erlass der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 7. September 2022 in relevanter Weise
verändert haben könnte.
5.4.3 Auch den Beweiswert des
orthopädischen und neurologischen Teilgutachtens vermögen die vom
Beschwerdeführer erhobenen Rügen nicht zu entkräften. So bringt der
Beschwerdeführer vor, aus dem Bericht des I.___ vom 24. November 2021 ergebe
sich, dass im MRI der HWS vom 3. September 2021 eine Spinalkanaleinengung mit
Myelonkompression und eine linksseitige neuroforaminale Einengung mit Verdacht
auf eine weitere Kompression des C7-Nervenwurzels habe festgestellt werden
können. Dieser zweiseitige HWS-Befund divergiere zum Befund der C.___-Gutachter
auf Seite 4 des Gesamtgutachtens. Zwischen dem dem Gutachten zugrundeliegenden
MRI-Befund vom 25. Juli 2019 und dem aktuellen MRI-Befund vom 3. September 2021
sei eine klare Verschlechterung eingetreten. Gleiches gelte im Übrigen auch für
das im I.___ am 1. Oktober 2021 durchgeführte EMG, auf welches im Bericht des I.___
vom 24. November 2021 ebenfalls Bezug genommen worden sei und, welches eine
chronisch neurogene Schädigung der C7- und C8-versorgten Muskulatur links sowie
der C8-versorgten Muskulatur rechts offenbart habe (Beschwerde S. 23 f., A.S.
34 f.; Verhandlungsprotokoll vom 21. März 2024, A.S. 65 ff.). Diesbezüglich
ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen neuer Diagnosen
nicht bedeutet, dass auch eine anspruchsbegründende Verschlechterung des
Gesundheitszustandes vorliegt. Vielmehr muss darüber hinaus aufgrund der neuen
Diagnosen auch eine Veränderung des Invaliditätsgrades bzw. eine Veränderung in
der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sein. Diese Voraussetzung ist
nicht erfüllt. Die behandelnden Ärzte hielten vielmehr fest, dass sie dem Beschwerdeführer
zu erklären versucht hätten, dass bei Unwirksamkeit der bisherigen Massnahmen
eine Wiederholung der somatischen Therapie nicht sinnvoll sei. Obwohl klar die
geringe Erfolgsaussicht aufgezeigt worden sei, habe der Beschwerdeführer zur
Wiederholung der Intervention der zervikalen Wurzeln gedrängt. Eine
Infiltration der Nervenwurzel C7 und C8 sei am 19. November 2021 durchgeführt
worden, wobei es erneut zu keinerlei Linderung der Beschwerden gekommen sei. Es
würden definitiv keine weiteren Interventionen geplant (vgl. IV-Nr. 77 S. 3
f.). Ferner hielten die I.___-Ärzte im Bericht vom 29. Oktober 2021 fest, es
bestünden von neurologischer Seite prinzipiell eine Reizung der zervikalen
Wurzel C7 und C8 links, als auch C8 rechts und weniger C6-7 rechts, die aber
das Ausmass der geklagten Beschwerden nicht erklärten. Darüber hinaus habe die
interventionelle Behandlung C7 und C8 bei den Vorbehandlungen in […] sowohl
diagnostisch als auch therapeutisch offensichtlich keine Wirkung gezeigt.
Sodann sei an den Beschwerdeführer auch der Appell ergangen, sich körperlich zu
betätigen, um einer körperlichen Dekonditionierung nicht Vorschub zu leisten
(vgl. IV-Nr. 77 S. 18 f.). Im Bericht des I.___ vom 10. November 2021
wurde sodann dargelegt, dass elektroneurophysiologisch ein beginnendes
Karpaltunnelsyndrom rechts sowie eine mögliche grenzwertige proximale
Schädigung N. ulnaris rechts bestanden habe. Als ergänzende Untersuchung bei
uneindeutigen Befunden sei eine sonographische Darstellung erfolgt, die keinen
Anhalt für ein Karpaltunnelsyndrom bzw. für eine Ulnarisneuropathie am
Ellenbogen beidseits gezeigt habe (IV-Nr. 77 S. 14). Demnach konnte die
Diagnose eines Karpaltunnelsyndroms – entgegen dem Beschwerdeführer (vgl.
Beschwerde S. 24 f., A.S. 35 f.; Verhandlungsprotokoll vom 21. März 2024, A.S.
65 ff.) – nicht bestätigt werden. Neurologisch wurde auch keine Verlaufskontrolle
vorgesehen (IV-Nr. 77 S. 14).
5.4.4 Ferner bringt der
Beschwerdeführer vor, die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung der ehemaligen
Arbeitgeberin des Beschwerdeführers habe seit dem 14. August 2017
durchgehend während der gesamten vertraglichen Leistungsdauer von 730 Tagen
Krankentaggeldleistungen nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %
erbracht. Es sei anzunehmen, dass die Krankentaggeldversicherung von einer
mindestens zweijährigen Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch in einer
angepassten Tätigkeit ausgegangen sei. Die anerkannte Leistungspflicht entfalle
erst, wenn die hier unbestritten leistungseinschränkende Krankheit nicht mehr
die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstelle, wenn
also letzterer nur noch und ausschliesslich auf krankheitsfremden Ursachen
beruhe (vgl. Beschwerde S. 27 f., A.S. 38 f.; Verhandlungsprotokoll vom 21.
März 2024, A.S. 65 ff.). Daraus kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen
Gunsten ableiten, zumal sein Argument, dass die Beschwerdegegnerin den Beweis
zu erbringen habe, dass der leistungsbegründende Gesundheitsschaden
nachträglich weggefallen sei, aus dem Unfallversicherungsrecht stammt und im
vorliegenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht verfängt. Auch
die revisionsrechtlichen Grundsätze (vgl. Beschwerde S. 28 f.; A.S.
39 f.) kommen vorliegend nicht zur Anwendung, zumal es sich bei der Anmeldung
des Beschwerdeführers vom 28. März 2018 um eine Erstanmeldung, und nicht eine
Neuanmeldung handelt. Schliesslich gibt es keinen Anlass, die Versichertenakten
beizuziehen (vgl. E. I. 2. hiervor), wie dies auch anlässlich der öffentlichen
Verhandlung vom 21. März 2024 beantragt wurde (vgl. hierzu
Verhandlungsprotokoll vom 21. März 2024, A.S. 65 ff.). Allein der Umstand, dass
die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung während der gesamten Vertragsdauer
Krankentaggeldleistungen nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %
erbracht hat, ist nicht IV-relevant und rechtfertigt daher nicht den Beizug der
Versichertenakten.
5.5 Zusammenfassend wird der Beweiswert
des polydisziplinären C.___-Gutachtens weder durch die zeitlich danach
verfassten medizinischen Akten noch durch die Vorbringen des Beschwerdeführers
in Zweifel gezogen. Damit erweist sich das Gutachten vom 8. März 2021 als voll
beweiswertig. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in
ihrer angefochtenen Verfügung vom 7. September 2022 (A.S. 1 ff.) auf das
polydisziplinäre Gutachten abgestellt hat. Es kann somit auf die im
polydisziplinären Gutachten ausgewiesene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
abgestellt werden (vgl. E. II. 5.3 hiervor). Für die Vornahme weiterer
Abklärungen – wie durch den Beschwerdeführer beantragt (vgl. E. I. 2. hiervor)
– besteht kein Anlass, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung
verzichtet werden kann. Auch die Frage, wie die zuletzt ausgeübte berufliche
Tätigkeit des Beschwerdeführers als Betriebsmitarbeiter bei der E.___ (IV-Nr.
11) nun zu qualifizieren bzw. ob sie als schwere Arbeit zu bezeichnen sei, kann
offen bleiben. Es ist vorliegend davon auszugehen, dass die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar ist.
Dies ändert nichts am Ergebnis, dass dies – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht
in der angefochtenen Verfügung dargelegt hat – keinen rentenbegründenden
Mindestinvaliditätsgrad von 40 % begründet (vgl. E. II. 6. hiernach).
Weitergehende Abklärungen, insbesondere ein Augenschein am alten Arbeitsplatz,
erübrigen sich somit.
Im Übrigen ist die vom Beschwerdeführer
vorgebrachte Rüge, dass die RAD-Ärztin Dr. med. Y.___ als Fachärztin für
Arbeitsmedizin nicht über die erforderliche fachspezifische Kompetenz verfüge,
um zu den Einwänden gegen das vorliegende Gutachten rechtsgenüglich Stellung zu
nehmen, angesichts des Beweiswerts des Gutachtens nicht weiter von Belang. Die
RAD-Ärztin ist zwar mangels entsprechender Spezialisierung nicht ohne weiteres
qualifiziert, selbst eine beweiswertige psychiatrische Begutachtung
durchzuführen. Sie vermag aber den Beweiswert eines Gutachtens zu beurteilen,
wobei ihre Aussage für das Gericht selbstverständlich nicht bindend ist.
6. Der Beschwerdeführer hat sich
am 28. März 2018 zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet. Das
Wartejahr ist gestützt auf die Ausführungen aus dem C.___-Gutachten per September
2018 abgelaufen. Somit könnte ein allfälliger Rentenanspruch in Anwendung von
Art. 29 Abs. 1 IVG und mit Blick auf den Ablauf des Wartejahres frühestens ab
1. September 2018 entstehen, womit auf diesen Zeitpunkt eine Berechnung des
Invaliditätsgrades vorzunehmen ist.
6.1
6.1.1 Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte
Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und
nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit
ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem
Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).
6.1.2 Für das Valideneinkommen ging die
Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall vom Einkommen aus, das der
Beschwerdeführer bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der Firma E.___, erzielt
hatte (vgl. IV-Nr. 11). Demgemäss ergibt sich ein Valideneinkommen von
CHF 58'760.00.
6.2
6.2.1 Für die
Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in
welcher die versicherte Person konkret steht.
Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der –
kumulativ – besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer
Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt
grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte
Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 75 E. 3b/aa S. 76). Hat sie
nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine
oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen,
so können statistische Werte, insbesondere Tabellenlöhne nach der vom Bundesamt
für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung
(LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297
S. 301 E. 5.2).
6.2.2 Da der
Beschwerdeführer die ihm noch zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet,
ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen auf einen LSE-Tabellenlohn
abgestellt hat. Der angewandte Tabellenlohn LSE 2018, TA1_triage_skill_level,
Total, Kompetenzniveau 1, Männer, ist ebenfalls nicht zu beanstanden und wird
vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Dieser Tabellenlohn
(CHF 5'417.00 x 12) ist auf die üblichen Wochenstunden (: 40
x 41.7) aufzurechnen. Daraus resultiert bei einer zumutbaren
Arbeitsfähigkeit von 100 % (vorbehältlich allfälliger Abzüge vom Tabellenlohn;
vgl. E. II. 6.2.3 hiernach) ein Invalideneinkommen von CHF 67’766.65.
6.2.3 Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll
(nach dem bis 31. Dezember 2021 geltenden Recht; vgl. E. II. 1.3 hiervor) der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des
Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach
Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine,
S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen
(BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80; Urteil des
Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der
Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine
versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit
in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb
S. 78).
6.3 Das oben (E. II. 6.1 und 6.2
hiervor) errechnete Validen- und Invalideneinkommen führt zu einem
Invaliditätsgrad von 0 %. Die Beschwerdegegnerin hat keinen leidensbedingten
Abzug vorgenommen, der Beschwerdeführer verlangt einen Abzug wegen der
Unfähigkeit zur weiteren Schwerarbeit, dem fehlenden Bildungsrucksack, der
ausländischen Staatsangehörigkeit und den fehlenden Sprachkenntnissen (vgl.
Beschwerde S. 22; A.S. 33). Auch wenn sich aufgrund des Zumutbarkeitsprofils
ein Abzug diskutieren liesse, kann die Frage des leidensbedingten Abzugs
vorliegend offengelassen werden. Denn selbst wenn ein maximaler Abzug von
25 % gewährt und das Invalideneinkommen damit CHF 50'825.00 betragen
würde, würde der Invaliditätsgrad 13.5 % betragen, was unter dem Wert von 40 %
liegt, der zu einer Viertelsrente berechtigen würde. Auch wenn zugunsten des
Beschwerdeführers beim Valideneinkommen auf das statistische Einkommen gemäss
LSE 2018 (TA1_triage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer) in
Höhe von CHF 67’766.65 (CHF 5'417.00 : 40 [Wochenstunden nach LSE] x
41,7 [durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2018] x 12) abgestellt würde,
würde dies mit einem maximal möglichen Abzug von 25 % ebenfalls keinen
rentenbegründenden Invaliditätsgrad ergeben. Die angefochtene Verfügung erweist
sich damit im Rentenpunkt als korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Schliesslich lässt der
Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen geltend machen.
7.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1
IVG haben invalide und von einer Invalidität bedrohte Versicherte (Art. 8
ATSG) unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen.
Zu letzteren zählen auch die beruflichen Massnahmen nach Art. 15 ff. IVG.
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen setzen einen Eingliederungswillen bzw.
eine subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus. Fehlt es daran, so entfällt der
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und
Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste (vgl. Urteile des Bundesgerichts
9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3, 9C_469/2016 vom
22. Dezember 2016 E. 7 und 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016
E. 5.1, je mit Hinweisen).
7.2 Gestützt auf die Aktenlage ist
beim Beschwerdeführer von einer tendenziell ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung
auszugehen. Er hat wiederholt erklärt, dass er sich als nicht arbeitsfähig
erachte. Er äusserte sich während den gutachterlichen Untersuchungen nicht nur
einmal, sondern immer wieder dahingehend, keine beruflichen Tätigkeiten mehr
ausüben zu können. Gegenüber dem psychiatrischen Teilgutachter habe sich der
Beschwerdeführer dahingehend geäussert, dass er sich gar nicht arbeitsfähig
fühle und kaum Hoffnung auf eine Besserung angebe (vgl. IV-Nr. 55.5 S. 6
und 8). Es bestehe eine deutlich ausgeprägte Krankheits- und
Behinderungsüberzeugung in der Selbsteinschätzung, die nicht nur medizinisch
bedingt sei. Berufliche Massnahmen könnten nicht empfohlen werden, der
Beschwerdeführer fühle sich gänzlich krank und arbeitsunfähig (IV-Nr. 55.5
S. 7). Auch im orthopädischen Teilgutachten wurde festgehalten, dass
aufgrund der massiven Krankheitsüberzeugung keine Vorschläge zu den beruflichen
Massnahmen gemacht werden könnten (IV-Nr. 55.6 S. 9). Dem neurologischen
Teilgutachten der Gutachtensstelle C.___ lässt sich zu den
Zukunftsvorstellungen des Beschwerdeführers entnehmen, dass es sinnlos sei und
er keine Lebenslust mit diesen Beschwerden habe. Es sei eine Erniedrigung für
ihn. Er könne sich so mit diesen Schmerzen nicht abfinden (IV-Nr. 55.7 S. 3).
Der Beschwerdeführer sehe sich nicht in der Lage, auch kleinste Arbeiten
durchzuführen (IV-Nr. 55.7 S. 6). Angesichts dieser subjektiven
Krankheitsüberzeugung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer bis zum Erlass der Verfügung vom 7. September
2022 an der Motivation fehlte, sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern.
Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen wegen fehlender
subjektiver Eingliederungsfähigkeit verneint hat. So wurden im C.___-Gutachten
vom 8. März 2021 berufliche Massnahmen als nicht angezeigt erachtet.
Anhaltspunkte, dass sich an der diesbezüglichen Einstellung des
Beschwerdeführers in der Zeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung etwas
geändert hätte, sind den Akten nicht zu entnehmen. Somit ist auch die
Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen nicht zu beanstanden.
8. Nach dem Gesagten ist die
vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. September 2022
nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
9.
9.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
4. Je eine Kopie des Protokolls der
öffentlichen Verhandlung vom 21. März 2024 geht zur Kenntnisnahme an
die Parteien.
5. Je eine Kopie der an der öffentlichen
Verhandlung vom 21. März 2024 eingereichten Urkunden 6 – 8 sowie der
ergänzenden Kostennote vom 21. März 2024 geht zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Yalcin
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 9C_216/2024 vom 30. April 2025 bestätigt.