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Entscheid

VSBES.2022.204

berufliche Massnahme und Invalidenrente

5. September 2023Deutsch42 min

sie leide unter Herzproblemen, zu hohem Blutdruck und einer Gürtelrose. Nach dem

Source so.ch

Urteil vom 5. September 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___, vertreten durch Dr. Peter

Steiner, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, ,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahme und Invalidenrente (Verfügung vom 22. September 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1965 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete sich am 16. Dezember 2020 bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Sie gab an,

sie leide unter Herzproblemen, zu hohem Blutdruck und einer Gürtelrose. Nach dem

Beizug verschiedener medizinischer Unterlagen und Konsultation des Regionalen

Ärztlichen Dienstes (RAD) veranlasste die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im

Folgenden: Beschwerdegegnerin) eine polydisziplinäre (allgemein-internistische,

orthopädische, neurologische, kardiologische und psychiatrische) Begutachtung im

B.___, [...] (im Folgenden: B.___), welche im Juni 2022 durchgeführt wurde

(Gutachten vom 20. Juli 2022; IV-Nr. 43.2). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahrens

lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine

Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 22. September

2022 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, die Beschwerdeführerin

sei ab Juli 2020 infolge Krankheit arbeitsunfähig geworden. Gemäss den

durchgeführten Abklärungen sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Kommissioniererin bei C.___ ab November 2020 von einer Arbeitsfähigkeit von

50 % und ab April 2021 von einer solchen von 100 % auszugehen, wobei

die Arbeitsfähigkeit aufgrund einer um 30 % verminderten

Leistungsfähigkeit wegen vermehrten Pausenbedarfs eingeschränkt sei. In einer

angepassten Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ohne

Leistungseinschränkung. Am Ende des einjährigen Wartejahres bestehe keine

Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % mit

anschliessender rentenbegründender Erwerbsunfähigkeit (IV-Nr. 46;

Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit einer an die

Beschwerdegegnerin gerichteten, gegen die vorerwähnte Verfügung erhobenen «Einsprache»

vom 29. September 2022, welche in der Folge dem zuständigen

Versicherungsgericht zur Behandlung als Beschwerde überwiesen und von diesem

entgegengenommen wurde, beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung

der Verfügung vom 22. September 2022, die Berücksichtigung ihrer

gesundheitlichen Situation sowie die Überprüfung ihrer Leistungsansprüche

(A.S. 4).

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

11. November 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 9 f.).

2.3 Mit Replik vom 30. November

2022 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 13).

2.4 In ihrer Duplik vom

16. Dezember 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die erneute Abweisung

der Beschwerde (A.S. 15).

2.5 Mit Verfügung vom 10. Mai

2023 wird von der Vertretung der Beschwerdeführerin durch Rechtsanwalt Dr. Peter

Steiner, Rechtsanwalt, [...], Kenntnis genommen. Dem Rechtsvertreter wird in

der Folge Akteneinsicht gewährt (A.S. 19).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder berufliche

Eingliederungsmassnahmen hat. Bei der gerichtlichen Beurteilung ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der sich bis zum Erlass der

vorliegend angefochtenen Verfügung vom 22. September 2022 verwirklicht hat

(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher

Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei

der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden

Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1

S. 213 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall würde ein allfälliger

Rentenanspruch im Jahr 2021 entstehen. Dementsprechend ist der Anspruch für die

Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,

welche damals in Kraft standen, obwohl die entsprechende Verfügung der

Beschwerdegegnerin erst nach dem 1. Januar 2022 erging.

2.

2.1

Als

Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 IVG Folge

von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss

Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

Arbeitsunfähigkeit

ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder

teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare

Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,

S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.

Erwerbsunfähigkeit

ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;

BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des

Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit

liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist

(Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228 ff.).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.3

Für

die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist

Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs).

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

2.5

Für den Beweiswert eines

Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen

Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind

(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Einem im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, ist in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit

der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232,

125.

V 351 E. 3b/bb S. 353).

3.

Die Beschwerdeführerin macht

vorliegend geltend, sie sei seit dem 21. Juli 2020 zu 100 %

arbeitsunfähig; sie leide unter verschiedenen medizinischen Einschränkungen und

ihre gesundheitliche Situation sei zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin verneint

dagegen einen Leistungsanspruch. Im Folgenden ist der medizinische Sachverhalt

darzulegen:

3.1

Aus dem Bericht des D.___, Klinik

für Kardiologie, vom 31. August 2020 geht die Hauptdiagnose «Hypertrophe

Kardiopathie, DD hypertensiv/HCM» hervor. Zur Anamnese wurde ausgeführt, die

Zuweisung sei bei schwer einstellbarer arterieller Hypertonie und

Leistungsintoleranz seit ca. einem Monat erfolgt. Die Patientin berichte,

eigentlich immer gesund gewesen und gut leistungsfähig zu sein. Nachdem eine

Behandlung der arteriellen Hypertonie vor Wochen neu begonnen worden sei, sei

sie bei der Arbeit am ersten Behandlungstag präsynkopiert und seitdem nicht

mehr arbeiten gegangen, da sie sich ausgeprägt müde fühle. Gelegentlich habe

sie ein Stechen auf der Brust, welches nicht belastungsabhängig, sondern z.B.

beim Husten auftrete. Typische kardiale Beschwerden im Sinne einer Angina

pectoris bestünden nicht. Periphere Ödeme seien verneint worden. Unter

«Beurteilung/Verlauf» wurde angegeben, die bis vor kurzem sehr gut

leistungsfähige und völlig beschwerdefreie Patientin klage über eine

ausgeprägte Leistungsintoleranz und unspezifische Symptome wie Schwächegefühl

und vermehrtes Schwitzen seit ca. 4 Wochen, weshalb sie zu 100 %

krankgeschrieben sei. Die Beschwerden hätten offenbar in zeitlichem

Zusammenhang mit der Behandlung einer arteriellen Hypertonie begonnen und sich kaum

gebessert (IV-Nr. 17 S. 18 f.).

3.2

Aus dem Bericht des D.___,

Angiologie, vom 4. Dezember 2020 gehen die Hauptdiagnosen

«1. Arterielle Hypertonie III° (ED 08/2020, Endorganschaden: Hypertensive

Herzkrankheit (TTE 08/2020), aktuell: keine Hinweise für Nierenarterienstenose beidseits

(Duplex 03.12.2020); 2. Raucherin 35 py; 3. Hypercholesterinämie»

hervor. Die Beurteilung lautete wie folgt: Bei der Patientin mit deutlicher

arterieller Hypertonie könne man keinerlei Hinweise für eine

Nierenarterienstenose finden. Einzige Auffälligkeit sei die (mit Blick auf die

wahrscheinlich schon länger bestehende arterielle Hypertonie überraschend)

grosse Niere rechts mit etwas asymmetrischem Widerstandsindex (IV-Nr. 17

S. 11 f.).

3.3

Im Notfallbericht des D.___,

Notfallpraxis, vom 28. Dezember 2020 wurden die Hauptdiagnosen

«1. Schwindel; 2. Myogelose Nacken rechts» und die Nebendiagnose

«3. Arterielle Hypertonie» gestellt. Zur Anamnese wurde angegeben, die

Patientin habe berichtet, am 27. Dezember 2020 am Nachmittag im Wohnzimmer

Kaffee getrunken und sich anschliessend auf dem Boden wiedergefunden zu haben.

Sie könne sich an die Synkope nicht erinnern. Zudem sei es ihr nach dem

Aufstehen schwarz vor den Augen geworden. Diese orthostatische Problematik habe

sie seitdem sie die antihypertensive Medikation habe. Aktuell bestünden

Palpitationen im Sinne von Herzrasen sowie intermittierend Hyposensibilität mit

Kribbelparästhesien des linken Arms. Sie arbeite als Logistikerin bei C.___.

Die Beurteilung lautete wie folgt: In der Zusammenschau der Befunde sehe man am

ehesten eine orthostatische Genese der Synkopen wohl im Rahmen der

antihypertensiven Therapie (IV-Nr. 17 S. 9 f.).

3.4

Aus dem Bericht der E.___, Olten,

vom 4. Januar 2021 über das Erstgespräch vom 23. Dezember 2020 gehen

die Hauptdiagnose «A.e. Panikstörung [episodisch paroxysmale Angst] (F41.0)»

sowie die Nebendiagnosen «1. Synkope, ED 11.12.2020, A.e.

orthostatisch beim ungenügend eingestellten Blutdruck; 2. Hypertensive

Kardiopathie, Arterielle Hypertonie, TTE 28.8.2020: konzentrische

LV-Hypertrophie, normale systolische Funktion, diastolische Dysfunktion»;

3.

Hypercholesterinämie» hervor. Zur Beurteilung wurde dargelegt, aufgrund

der beschriebenen Angstzustände (Zittern, Taubheitsgefühl in der linken Hand

sowie Angst zu sterben) sei diagnostisch am ehesten von einer Panikstörung

auszugehen. Unter «Procedere» wurde abschliessend noch angegeben, als die

Patientin erfahren habe, dass sie keinen Herzinfarkt erlitten habe (gemäss

Bericht des D.___ vom 11. Dezember 2020), sondern eine Synkope, habe sie

sich beruhigt. Eine medikamentöse Behandlung habe die Patientin abgelehnt. In

der Untersuchung ergäben sich keine Hinweise für eine akute Selbst- oder

Fremdgefährdung. Die Patientin fühle sich nicht so krank und auf ihren Wunsch

seien vorerst keine weiteren Termine vereinbart worden (IV-Nr. 17

S. 6 ff.).

3.5

Dem Bericht des Hausarztes Dr. med.

F.___ vom 28. Januar 2021 kann entnommen werden, dass die

Beschwerdeführerin dort seit Jahren regelmässig in ambulanter Behandlung steht.

Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten

Lagertätigkeit seit dem 21. Juli 2020. Die Patientin fühle sich seit Juli

2020.

schlecht, es sei ihr schwindlig und sie habe einen hohen Blutdruck. Sie

leide unter rezidivierenden Schwindel- und Angstattacken. Als Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine hypertenise Kardiopathie, eine

arterielle Hypertonie, Schwindelepisoden, Synkopen sowie rezidivierende

Panikstörungen angegeben. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

wurde eine Hypercholesterinämie festgehalten. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit

sei gut. Als Behandlung werde Psychotherapie vorgesehen (IV-Nr. 17

S. 1 ff.).

3.6

Laut dem Bericht des D.___,

HNO-Klinik, vom 8. Februar 2021 wurde bei der Patientin die Diagnose

«Tinnitus auris rechts» gestellt. Die Beurteilung lautete wie folgt: Zum

aktuellen Zeitpunkt bestünden keine Hinweise auf eine relevante Hörstörung,

sodass die Ursache eher nicht durch einen Hörverlust bedingt sei. Bei bisher

kurzer Dauer und subjektiv nur wenig beeinträchtigter Patientin sei von einer

guten Prognose auszugehen. Die Patientin sei darüber aufgeklärt und beruhigt

worden (IV-Nr. 27 S. 2 f.).

3.7

Aus dem Bericht des D.___,

Kardiologie (Dr. med. G.___, Chefarzt Stv. Kardiologie), vom

12.

Februar 2021 gehen von vollständige Arbeitsunfähigkeiten vom

31.

August bis 4. September 2020 und vom 7. bis 11. Oktober 2020

hervor. Es wurde die Diagnose (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) «hypertensive

Kardiopathie» gestellt. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei aus

kardiologischer Sicht gut. Aus kardiologischer Sicht bestehe eine

vollumfängliche Arbeitsfähigkeit. Der Eingliederung stünden extrakardiale

Probleme wie die Angstsymptomatik im Weg (IV-Nr. 18 S. 2 ff.).

3.8

Dem Bericht der E.___ [...] vom

10.

März 2021 (Austrittsbericht vom 26. Februar 2021) über den

stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 18. Januar bis 26. Februar

2021.

können folgende Hauptdiagnosen entnommen werden: «1. Panikstörung

[episodisch paroxysmale Angst] (F41.0); 2. Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)». Als Nebendiagnosen wurden

ein «3. Tinnitus auris rechts (ED 08.02.2021)» sowie eine «4. Hypertensive

Kardiopathie» angegeben. Unter dem Vermerk «Aktuelle Behandlungshinweise» wurde

ausgeführt, die Zuweisung sei aufgrund eines Verdachts auf eine Panikstörung

nach Synkopen erfolgt. Bei ebenfalls bestehender depressiver Symptomatik sei

eine antidepressive Therapie eingeleitet worden. Unter medikamentöser und

psychotherapeutischer Behandlung habe die Patientin über eine Verbesserung des

Nachtschlafs und eine Reduktion der Albträume berichtet, die zu im Schlaf

auftretenden Selbstverletzungen (Kneifen) geführt hätten. Die Stimmung sei

aufgehellt und der Tag-Nacht-Rhythmus habe eingehalten werden können. Trotz

deutlicher Besserung der Symptomatik sei ihr bei unzureichender psychischer

Stabilität eine Verlängerung der stationären Behandlung geraten worden. Die

Patientin habe sich aber für den Austritt entschieden, sie fühle sich für ihre

Verhältnisse stabil genug und wolle nun in ihrem Umfeld und mit ambulanter

Behandlung weitermachen. Die Patientin sei ohne akute Selbst- und

Fremdgefährdung in die ambulante Nachbehandlung ausgetreten (IV-Nr. 20 S. 3

ff.).

3.9

Aus dem Bericht des D.___,

Wirbelsäulenchirurgie, vom 8. Juli 2021 gehen die Hauptdiagnosen «1. Lumboischialgie

rechts bei medianer, subligamentärer und nach caudal luxierter Discushernie

L3/4 ohne Neurokompression, St.n. epiduraler Infiltration Höhe L3/4 rechts vom

11.06.2021

mit 8 mg Mephameson; 2. Osteochondrosen L4/5 und L5/S1;

3.

St.n. Dekompression L4/5 und L5/S1 (St. Anna 2013)» und die

Nebendiagnose «4. Bekannte Panikattacken mit St.n. stationärem

psychiatrischem Aufenthalt» hervor. Die Patientin berichte über eine weiterhin

persistierende Lumboischialgie rechtsseitig. Die durchgeführte Infiltration

anfangs Juni 2021 habe keinerlei Beschwerderegredienz gezeigt. Vor allem im

Sitzen und Liegen habe sie weiterhin Schmerzen. Das Laufen gehe soweit gut.

Insgesamt bestünden die Schmerzen seit nun ca. 3 Monaten mit subjektiver

Progredienz. Sie beschreibe eine teilweise bestehende Unsicherheit mit

Umknicken des rechten Beines, ansonsten seien sensomotorische Auffälligkeiten

verneint worden. Bisher habe sie noch keine Physiotherapie für den Rücken

durchgeführt. Sie sei nun insgesamt seit einem Jahr krankgeschrieben in ihrer

Tätigkeit als Lageristin. Dies hauptsächlich wegen der Panikattacken, wie dies

die Patientin aktuell beschreibe. Nach dem stationären psychiatrischen

Aufenthalt erfolge aktuell einmal pro Woche eine ambulante psychiatrische

Vorstellung. Bei fehlendem Ansprechen der Infiltration werde die Fortführung

des konservativen Procederes mit Physiotherapie zum Muskelaufbau und zur

Mobilisierung gemäss Rückenschule empfohlen sowie eine Analgesie nach Massgabe

der Beschwerden. Die weiterhin bestehenden Beschwerden seien am ehesten auf

eine muskuläre Dysbalance zurückzuführen und könnten bildmorphologisch keiner

eindeutigen Radikulopathie zugeordnet werden. Insgesamt könne man der Patientin

aktuell keine operativen Möglichkeiten anbieten (IV-Nr. 32 S. 6 f.;

vgl. auch Berichte des D.___, Wirbelsäulenchirurgie vom 3. Juni 2021,

IV-Nr. 32 S. 4 f. [MRI LWS vom 5. Mai 2021] und 11. Juni

2021, IV-Nr. 32 S. 3 [Infiltrationsbericht vom 9. Juni 2021]).

3.10

Dem Bericht des D.___,

Stoffwechselzentrum, vom 23. Juli 2021 (Sprechstundenbericht

Endokrinologie vom 23. Juli 2021) können folgende Hauptdiagnosen entnommen

werden: «1. Hypertensive Kardiopathie, ED 08/2020», «2. Anamnestisch

Angststörung», «3. Rezidivierende Synkopen seit 2020 unkl. Ätiologie», «4. Hypercholesterinämie»,

«5. Übergewicht», «6. Anamn. livide morgendliche

periorbitale/maxilläre Hautveränderung rechts». Im Weiteren wurden die Nebendiagnosen

«7. Lumboischialgie rechts bei medianer, subligamentärer und nach caudal

luxierter Discushernie L3/4 ohne Neurokompression», «8. Osteochondrosen

L4/5 und L5/S1», «9. Dekompression L4/5 und L5/S1 (St. Anna 2013)», «10. Myogelose

Nacken rechts, ED 11.12.2020» und «aktiver Nikotinkonsum, 35 py» gestellt. Es

wurde dargelegt, der Patientin gehe es seit Sommer 2020 nicht gut und sie habe

seither verschiedene ärztliche Termine gehabt. Der Stichtag sei der

21.

Juli 2020, als sie bei der Arbeit synkopiert sei. Aktuell berichte sie

hauptsächlich über Schwindel, Müdigkeit, Kraftminderung in den Beinen,

Rückenschmerzen, Tinnitus sowie Stimmenhören rechts. Im Rahmen der Beurteilung

wurde im Wesentlichen ausgeführt, auffällig sei die psychische und somatische

Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der erstmaligen Synkope am

21.

Juli 2020 bei zuvor anamnestisch gesunder und fitter Patientin, was

sogar zur psychiatrischen Erkrankung mit 100 %iger Krankschreibung geführt

habe. Klinisch zeigten sich aktuell keine wegweisenden Befunde (IV-Nr. 28

S. 3 ff.).

3.11

Im Bericht der E.___ [...] vom

20.

Oktober 2021 wurde angegeben, die Patientin habe am 23. Dezember

2020.

und am 12. Januar 2021 einen ambulanten Termin im Notfallkrisen-Ambulatorium

gehabt. Vom 18. Januar bis 26. Februar 2021 habe sie sich in

stationärer psychosomatischer Behandlung befunden. Initial seien regelmässige

ambulante Termine seit dem 11. März 2021 ca. alle zwei Wochen erfolgt,

dann monatlich, bis die Patientin die Therapie am 5. August 2021 beendet

habe. Es hätten vollständige Arbeitsunfähigkeiten vom 11. bis 22. März

2021.

(ambulant durch Dr. med. H.___) und vom 18. Januar bis 26. Februar

2021.

(Psychosomatik [...] stationär) für ihre angestammte Tätigkeit als

Hilfsangestellte bei C.___ bestanden. Zur medizinischen Situation wurde dargelegt,

bei der Patientin seien bisher keine psychiatrischen Erkrankungen bekannt. Es

seien zuvor keine ambulanten Therapien oder Hospitalisationen in

psychiatrischen Kliniken erfolgt. Am Arbeitsplatz sei am 21. Juli 2020

erstmalig eine Episode mit Schwindel, Hitzegefühl und Palpitationen

aufgetreten, woraufhin eine hypertensive Synkope festgestellt worden sei.

Während kardiologischen Abklärungen sei sie wiederholt synkopiert und habe

dabei Angst- und Panikattacken erlebt, in der Annahme, sie habe einen

Herzinfarkt erlitten. Da die weiteren Episoden allein Zuhause stattgefunden

hätten, wo ihr niemand habe helfen können, habe dies zu weiteren Ängsten

geführt. Seither leide sie auch unter frequenten Albträumen. Die Beschwerden

seien so bedrückend, dass sie sich den Tod gewünscht habe.

Es wurden folgende Diagnosen (mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) gestellt: «Panikstörung [episodisch

paroxysmale Angst] (F41.0) am 23.12.2021 gestellt», «rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), während des stationären

Aufenthalts (vom 18.01. bis 26.02.2021) gestellt worden». Die weiteren

Diagnosen (Tinnitus auris rechts, hypertensive Kardiopathie) haben nach den

ärztlichen Angaben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Im Weiteren wurde

dargelegt, eine psychiatrische Erkrankung verlaufe stets individuell, weshalb keine

Prognose zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden könne. Es habe eine

Arbeitsunfähigkeit vom 11. bis 22. März 2021 bestanden, weitere

Arbeitsdispensen seien nicht ausgestellt worden. Eine Fortsetzung der

ambulanten Psychotherapie sei empfohlen worden. Die Patientin habe die Therapie

jedoch seit dem 5. August 2021 sistiert, indem sie nicht mehr erschienen

sei. Die empfohlene sozialarbeiterische Unterstützung sei abgelehnt worden. Die

Patientin habe keine Ausbildung abgeschlossen. Bis Juli 2020 habe sie im Lager

bei C.___ in Wangen gearbeitet. Anamnestisch bestehe ein strengerer

Wochenrhythmus mit 6 Arbeitstagen am Stück bei hoher körperlicher Belastung und

Schichtarbeit, wobei die Patientin in der Regel den späten Schichten zugeteilt

werde und sich daraus wenig soziale Kontakte im privaten Bereich realisieren

liessen. Die Patientin leide unter Konzentrationsstörungen, Antriebslosigkeit,

Schlafstörungen, regelmässige Angst- und Panikzustände mit Vermeidungsverhalten

und damit verbundenen Überforderungszuständen. Zur Frage des Eingliederungspotentials

in die bisherige oder eine angepasste Tätigkeit wurde ein

Arbeitsbelastungsversuch empfohlen (IV-Nr. 29 S. 2 ff.).

3.12

Aus dem Bericht der E.___ [...] vom

25.

Januar 2022 über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom

15.

November 2021 bis 5. Januar 2022 gehen die Hauptdiagnosen

«1. Panikstörung [episodisch paraxysmale Angst] (F41.0);

2.

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

(F33.1)» sowie die Nebendiagnosen «3. Arterielle Hypertonie;

4.

Hypertensive Kardiopathie; 5. Tinnitus auris rechts (ED

08.02.2021); 6. Synkope, ED 11.12.2020, A.e. orthostatisch bei ungenügend

eingestelltem Blutdruck» hervor. Unter dem Vermerk «aktuelle

Behandlungshinweise» wurde ausgeführt, die Patientin sei durch Dr. med. H.___

zur psychischen Stabilisierung, Einrichtung einer geregelten Tagesstruktur,

Verbesserung der körperlichen Entspannungsfähigkeit und Belastungsevaluation

zugewiesen worden. Zu Beginn der Behandlung habe die Patientin über ihre

Panikattacken begleitet von Schwindel, Hitzegefühl und Palpationen berichtet.

Darüber hinaus habe sie depressive Symptome wie Kraftlosigkeit,

Niedergestimmtheit, sozialer Rückzug, Stimmungsschwankungen und innerer Unruhe

berichtet. Die vom Vorbehandler verordnete psychopharmakologische Medikation

sei während der Behandlung in der Tagesklinik zunächst unverändert fortgeführt

worden. Die Patientin habe sich jedoch unzuverlässig bei der

Medikamenteneinnahme gezeigt und habe diese zu Hause oft eigenmächtig angepasst.

Im Rahmen der behandlungsresistenten Hypertonie sei es bei der Patientin

während der Behandlung in der Tagesklinik häufig zu hypertensiven Krisen

gekommen. Ausserdem sei sie einmal wegen einer solchen Krise in die Notaufnahme

des D.___ verlegt worden. Nach Absprache mit der Patientin sei der Hausarzt Dr. med.

F.___ kontaktiert worden. Die Patientin habe daraufhin mitgeteilt, dass sie

austreten wolle und mit der ambulanten Therapeutin einen Termin vereinbart

habe. Mit dem Hausarzt sei überdies ein regelmässiges Blutdruckmonitoring

vereinbart worden. Aus psychiatrischer Sicht sei die weitere Diagnostik und

Behandlung der Hypertonie aufgrund der Gefahr von priorisierter Bedeutung. Zur

Sozialberatung wurde erwähnt, die Patientin wohne mit ihren zwei erwachsenen

Söhnen in einer 6-Zimmer-Mietwohnung zusammen. Sie plane, im Februar 2022 mit

ihren Söhnen in das von ihnen gebaute Eigenheim umzuziehen. Die Patientin

pflege guten Kontakt zu ihren Kindern, ihren Geschwistern und ihrer Mutter. Sonst

habe sie wenige soziale Kontakte. Sie sei zu 100 % im Verteilzentrum von C.___

in [...] angestellt. Seit dem 21. Juli 2020 sei sie krankgeschrieben und

erhalte noch bis Juli 2022 Krankentaggelder. Das Arbeitsverhältnis werde mit

der Beendigung der Krankentaggelder gekündigt (IV-Nr. 37 S. 2 ff.).

3.13

Die RAD-Ärztin Dr. med. I.___,

Praktische Ärztin und Fachärztin Arbeitsmedizin, zog in ihrer Stellungnahme vom

25.

März 2022 folgendes Fazit: Bei der Versicherten bestünden neben

Schwindel- und Wirbelsäulenbeschwerden weiterhin eine persistierend schwer

einstellbare Bluthochdruckproblematik, die sich trotz Involvierung der diversen

Fachspezialisten bisher nicht ausreichend kompensieren lasse. Gemäss dem

Bericht des Kardiologen Dr. med. G.___ bestehe eine Hypertonie ersten

Grades. Die aktuelle psychiatrische Hospitalisation bei Panikstörung und

mittelgradiger depressiver Episode im tagesklinischen Setting habe wegen dieser

Problematik abgebrochen werden müssen und solle ambulant weitergeführt werden.

Die medizinische Situation sei somit nicht abschliessend beurteilbar und sollte

gutachterlich abgeklärt werden (IV-Nr. 38).

3.14

Dem interdisziplinären

(allgemein-internistischen, orthopädischen, neurologischen, kardiologischen und

psychiatrischen) B.___-Gutachten vom 20. Juli 2022 können im Rahmen der

interdisziplinären Gesamt- bzw. Konsensbeurteilung folgende Diagnosen mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: «1. Chronische

Dorsalgie (ICD-10 M54.5/Z98.8), St.n. Dekompression LWK4/5/SWK1 rechts 2013

(Klinik [...], [...]), St.n. epiduraler Infiltration mit Mephameson auf Höhe

LWK3/4 rechts am 09.06 2021 (Wirbelsäulenchirurgie, D.___), radiologisch

Osteochondrose LWK4/5/SWK1, aktivierte Spondylarthrose und Diskopathie

LWK5/SWK1 mit Kompression der Nervenwurzel L5 beidseits (MRI 05.05.2021);

2.

Neu aufgetretene Knieschmerzen rechts (ICD-10 M79.66/M17.1),

radiologisch beginnende femoropatelläre und weniger mediale Gonarthrose

(Röntgen 07.06.2022)». Die im Weiteren gestellten Diagnosen (1. hypertensive

Herzkrankheit; 2. rezidivierende Synkopen; 3. chronischer

Nikotinabusus; 4. anamnestisch Tinnitus auris rechts; 5. St.n. anamnestisch

Panikstörung; 6. anamnestisch depressive Episode, gegenwärtig remittiert;

7.

akzentuierte Persönlichkeitszüge) haben nach den gutachterlichen

Angaben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.

Im Rahmen der gesamtmedizinischen

Beurteilung wurde dargelegt, aus orthopädischer Sicht beeinflussten die

chronische Dorsalgie und die neu aufgetretenen Knieschmerzen rechts die

Arbeitsfähigkeit der Explorandin. Aufgrund der genannten Diagnosen könne in der

angestammten, stets gehenden und stehenden Tätigkeit eine um 30 %

verminderte Leistungsfähigkeit aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs

attestiert werden. In einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit bestehe

hingegen aus orthopädischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeits- und

Leistungsfähigkeit. Weder aus kardiologischer, noch aus neurologischer, noch

aus allgemein-internistischer Sicht könne eine weitere somatische Diagnose mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Auch aus psychiatrischer

Sicht bestehe eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Der

Zustand nach anamnestischer Panikstörung, die anamnestische depressive Episode,

gegenwärtig remittiert, und die akzentuierten Persönlichkeitszüge schränkten

die Arbeitsfähigkeit aus gutachterlicher Sicht nicht relevant ein. Zu

Persönlichkeitsaspekten, Belastungsfaktoren und Ressourcen wurde u.a. erwähnt,

die letzte, ab 1. Januar 2018 als Kommissioniererin mit einem

Vollzeitpensum bei der C.___ ausgeübte Tätigkeit sei von der Arbeitgeberin

wegen der längerdauernden gesundheitsbedingten Absenz (ab 21. Juli 2020

arbeitsunfähig geschrieben) per März 2022 gekündigt worden. Die Explorandin sei

geschieden und habe eine 1987 geborene Tochter sowie zwei 1994 und 1996

geborene Söhne. Die Explorandin lebe bei ihren Söhnen und deren Partnerinnen in

einer Sechszimmerwohnung. Den Tag verbringe sie mehrheitlich zu Hause, wobei

sie eigentlich fast nichts tue. Mit ihren aktuellen Beschwerden könne sie sich

keine Erwerbstätigkeit vorstellen.

Zur Gesamtarbeitsfähigkeit wurde

dargelegt, die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit

sei einzig durch die orthopädischen Diagnosen begründet. Weder aus

kardiologischer, neurologischer oder allgemein-internistischer noch aus

psychiatrischer Sicht könne eine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

gestellt werden. Die Explorandin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit mit

einem Pensum von 8 Stunden pro Tag arbeitsfähig. Aufgrund der

orthopädischen Einschränkungen bestehe eine um 30 % verminderte

Leistungsfähigkeit wegen des vermehrten Pausenbedarfs. Somit sei von einer

Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen. Nach aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab

Juli 2020 könne ab November 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab

April 2021 die aktuelle Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Für körperlich

leichte, immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastung

bestehe aufgrund der aktuellen Untersuchung eine zeitlich und leistungsmässig

uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten

über 10 kg, die Einnahme von knienden und kauernden Positionen sowie von

Zwangshaltungen des Rumpfes und das wiederholte Überwinden von Treppen und

unebenem Grund sollten dabei vermieden werden. Eine solche angepasste Tätigkeit

sei während 8 bis 8,5 Stunden pro Tag zuzumuten. Dabei bestehe keine

eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Nach aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Juli

2020.

könne ab November 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % und ab April

2021.

die aktuelle Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Medizinische Massnahmen

zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könnten nicht vorgeschlagen werden

(IV-Nr. 43.2 S. 1 ff.).

3.14.1

Dem allgemein-internistischen

Teilgutachten (Untersuchung vom 1. Juni 2022; Dr. med. J.___, FMH

Allgemeine Innere Medizin, Fallführung) können keine Diagnosen mit Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit entnommen werden. Die arterielle Hypertonie, der

chronische Nikotinabusus sowie der anamnestisch festgestellte Tinnitus auris

rechts haben nach den gutachterlichen Angaben keine Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit. Retrospektiv gesehen finde man keine Hinweise für eine lang

andauernde Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit aufgrund einer

allgemeininternistischen Diagnose. Aus rein allgemeininternistischer Sicht

bestehe eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 43.2

S. 22 f.).

3.14.2

Aus dem orthopädischen

Teilgutachten (Untersuchung vom 7. Juni 2022 Dr. med. K.___, FMH

Orthopädische Chirurgie) wurden die Diagnosen (mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit) einer chronischen Dorsalgie sowie von neu aufgetretenen

Knieschmerzen rechts gestellt. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit wurde ein Verdacht auf eine Schmerzausweitung angegeben. Aus

der medizinischen Beurteilung geht hervor, die Explorandin beklage seitens des

Bewegungsapparates im Vordergrund stehende anteromediale Kniebeschwerden der

rechten Seite, welche seit einem vor vier Wochen erlittenen Sturz aufgetreten

seien. Weniger ausgeprägt seien im Bereich des dorsalen rechten Beckenkamms

angegebene Schmerzen: nach vor neun Jahren erfolgter Dekompression LWK4/5/SWK1

habe ein guter Verlauf bestanden, bis sie vor knapp zwei Jahren am Arbeitsplatz

am Tag des Erhalts der Kündigung gestürzt sei. Die bis in den rechten Vorfuss

ausstrahlende Symptomatik scheine im Verlauf bisher nicht klar geändert zu

haben. Als im Alltag resultierende Einschränkungen beschreibe sie Schmerzen

beim Überwinden der Treppe sowie eine auf etwa eine halbe Stunde verminderte

Gehstrecke. Die bedarfsweise in massiver Dosierung eingenommenen Analgetika

entfalteten mässige Wirkung. Unter lumbaler Infiltration und letztmals vor gut

einem halben Jahr durchgeführter Physiotherapie sei es zu keinerlei

Verbesserung gekommen. Sie werde weder orthopädisch, noch chirurgisch, noch

rheumatologisch betreut. Zur Konsistenz und Plausibilität wurde angegeben,

zusammenfassend könne festgestellt werden, dass sich die beklagten Beschwerden

durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls vollständig

begründen liessen. Durchaus nachvollziehbar sei ein gewisser Leidensdruck im

unteren Rückenabschnitt angesichts deutlicher Degeneration, Diskopathie und

möglicher Nervenwurzelkompression sowie auch seitens des rechten Kniegelenkes

bei beginnender Arthrose. Die erheblichen Inkonsistenzen und insbesondere die

am dorsalen rechten Oberschenkel angegebene, zeitweise vollständig fehlende

Symptomatik weise aber auf eine deutliche nicht-organische Beschwerdekomponente

hin. Die im Alltag geltend gemachten Einschränkungen könnten auf rein

orthopädischer Ebene nicht vollständig nachvollzogen werden. Gemäss letztem

Schreiben der Wirbelsäulenchirurgie des D.___ vom 8. Juli 2021 habe die

epidurale Infiltration vom 11. Juni 2021 zu keinerlei Besserung geführt,

weshalb die konservative Behandlung fortgeführt werden sollte. Der

persistierende Leidensdruck sei am ehesten auf eine muskuläre Dysbalance

zurückzuführen und habe bildmorphologisch nicht eindeutig einer Radikulopathie

zugeordnet werden können. Es hätten keine operativen Behandlungsmöglichkeiten

bestanden. Dieser Einschätzung sei aufgrund der aktuellen Untersuchung klar zu

folgen.

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit wurde angegeben, für die zuletzt bei C.___ ausgeübte, anamnestisch

stets gehende und stehende Tätigkeit bestehe aufgrund der aktuellen

Untersuchung eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bei ganztägigem Pensum mit um

30.

% reduzierter Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs. Das

wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sollte dabei vermieden

werden. Die retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit anhand

anamnestischer Angaben und vorliegender Akten sei schwierig, doch könne davon

ausgegangen werden, dass spätestens seit der radiologischen Dokumentation

genannter Veränderungen mittels MRI vom 5. Mai 2021 eine auf 70 %

verminderte Arbeitsfähigkeit bei ganztägigem Pensum bestehe. Zur

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit wurde angegeben, für

körperlich leichte, immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter

Wechselbelastung bestehe aufgrund der aktuellen Untersuchung eine zeitlich und

leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte Heben und

Tragen von Lasten über 10 kg, die Einnahme kniender und kauernder

Positionen sowie von Zwangshaltungen des Rumpfes und das wiederholte Überwinden

von Treppen und unebenem Grund sollten dabei vermieden werden. Für derartige

Verrichtungen habe auch in der Vergangenheit keine längerdauernde

Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung bestanden

(IV-Nr. 43.2 S. 40 ff.).

3.14.3

Im neurologischen Teilgutachten

(Untersuchung vom 7. Juni 2022; Dr. med. L.___, Facharzt für

Neurologie) konnte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

gestellt werden. Die rezidivierenden Synkopen (ICD-10 R55, hypertensiv,

psychogen) wurden als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

angegeben. Aus neurologischer Sicht bestehe kein zusätzlicher Handlungsbedarf.

Die motorischen, sensorischen und kognitiven Fähigkeiten seien erhalten. Sowohl

in der bisherigen als auch in einer angepassten Verweistätigkeit (körperlich

leichte Tätigkeiten, keine Nachtschicht) bestehe aus neurologischer Sicht eine

uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 43.2 S. 47 ff.).

3.14.4

Der kardiologische Teilgutachter

(Untersuchung vom 1. Juni 2022; Dr. med. M.___, FMH Kardiologie)

hielt fest, die Explorandin gebe an, dass es ihr «soso lala» gehe. Sie habe

einen hohen Blutdruck, der schwierig einzustellen sei, der Herzrhythmus sei

ebenfalls nicht optimal, zudem habe sie Probleme mit dem rechten Ohr und dem

rechten Arm. Sie höre ein Pfeifen und Stimmen. Zu Hause sei sie einige Male

umgefallen, insgesamt etwa sechs bis sieben Mal. Es sei ihr plötzlich schwarz

geworden und dann wisse sie nichts mehr. Sie leide auch unter Panikattacken. Im

Frühling 2021 sei sie sechs Wochen lang in stationärer psychiatrischer Therapie

gewesen. Sie leide weiter unter Knie- und Rückenproblemen. Seit einigen Monaten

schliefen ihr die Finger der rechten Hand ein, diese seien kraftlos. Sie merke,

wenn sie einen hohen Blutdruck habe. Dann sei der Hals heiss, sie schwitze

überall, verspüre Palpitationen/Herzklopfen. Insgesamt sei sie sechs- bis

siebenmal bewusstlos geworden, das erste Mal am 21. Juli 2020; dies habe

man auf hohe Blutdruckwerte zurückgeführt. Das letzte Mal sei sie am 9. Mai

2022.

bewusstlos geworden. Sport treibe sie nicht. Beim Treppensteigen schlage

das Herz schneller und es werde ihr heiss. Andere Beschwerden als

Thoraxschmerzen oder Dyspnoe gebe sie nicht an.

Der Kardiologe konnte keine Diagnose mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Die von ihm diagnostizierte

hypertensive Herzkrankheit sowie die festgestellten rezidivierenden Synkopen

haben gemäss seinen Angaben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Zur

Herleitung dieser Diagnosen wurde ausgeführt, die Diagnose einer hypertensiven

Herzkrankheit (HHK) leite sich aus den Befunden der transthorakalen

Echokardiographie (TTE) vom August 2020 und des cMRI vom Oktober 2020 ab. In

der aktuellen TTE-Untersuchung habe sich die Diagnose einer HHK bei

LV-Hypertrophie und Relaxationsstörung bestätigt, die systolische Funktion sei

normal gewesen. Die Leistungsfähigkeit in der Fahrradergometrie sei

eingeschränkt gewesen, dies am ehesten bei genereller Dekonditionierung. Zur

Beurteilung wurde dargelegt, im August 2020 sei nach unklarer Synkope eine HHK

diagnostiziert worden. Die Synkope sei als hypertensiv bedingt beurteilt

worden. Die Blutdruckeinstellung habe sich zuerst schwierig gestaltet mit trotz

Therapie suboptimalen Werten. Unter einer ausgebauten 4er-Therapie seien

aktuell fast normale Office-Werte vorgelegen. Die Ursache der Synkopen sei im

Verlauf unklar geblieben, zuletzt seien diese als möglicherweise funktionell

und die Beschwerden im Rahmen von Panikattacken eingeordnet worden. Aus

kardiologischer Sicht sei eine optimale Einstellung der arteriellen Hypertonie

wichtig. Im Vergleich zu früheren Untersuchungen seien die Blutdruckwerte

aktuell praktisch normal und gemäss Explorandin zu Hause auch im Normbereich.

Die TTE-Befunde hätten sich ebenfalls verbessert (LA normal gross, nur noch

Relaxationsstörung). Bezüglich der Synkopen könne vorerst beobachtet werden,

eventuell sei eine Re-Evaluation der Medikation (Trittico, Pregabalin) zu

erwägen, ebenso des Valdoxan bei Tinnitus. Sowohl in der bisherigen als auch in

einer angepassten Verweistätigkeit wurde aus kardiologischer Sicht eine

uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit attestiert. Seit Oktober 2020

sei die Explorandin aus kardiologischer Sicht wieder arbeitsfähig

(IV-Nr. 43.2 S. 50 ff.).

3.14.5

Im psychiatrischen Teilgutachten

(Untersuchung vom 7. Juni 2022; Dr. med. N.___, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie) gab die Explorandin an, die gesundheitlichen Probleme hätten

erst mit ihrem «Umfallen» im Juni 2020 begonnen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe

sie seit dem Jahr 1981 mit einem vollen Pensum gearbeitet. Im Juni 2020 habe

sie Spätschicht geleistet. Sie sei müde gewesen, sei aber dennoch arbeiten

gegangen. Es sei ihr schwarz vor Augen geworden, sie habe nicht mehr reden

können und sei «umgefallen». Seither leide sie unter Blutdruckproblemen und

habe nicht mehr gearbeitet. Anfang 2021 sei sie ambulant in den E.___ [...]

beurteilt worden. Am 18. Januar 2021 sei sie eigeninitiativ in die

psychiatrische Klinik eingetreten. Während der stationären psychiatrischen Behandlung

sei am rechten Ohr ein Tinnitus aufgetreten, der vor allem nachts störend sei.

Gleichzeitig seien «Herrenstimmen» aufgetreten; es sei, wie wenn man mit ihr

rede, sie verstehe jedoch nichts. Tinnitus und «Herrenstimmen» träten seither

wiederholt nachts auf. Sie leide unter einer Angst zu sterben und wolle nicht

alleine sein. Sie habe das Gefühl, als ob die Wände eng würden. Ihr Körper

werde warm und sie schwitze. Sie gebe an, seit Austritt aus der Klinik stets

ambulant in Behandlung bei Dr. med. H.___ gewesen zu sein, bis sie im

November 2021 in die Tagesklinik der E.___ [...] eingetreten sei. Dort sei sie

nicht lange behandelt worden, da sie täglich unter hohem Blutdruck gelitten

habe und man die Verantwortung für ihre Gesundheit nicht habe übernehmen

wollen. Seit Austritt sei sie erneut ambulant bei Dr. med. H.___ in

Behandlung mit Terminen alle drei bis vier Wochen, zuletzt am 31. Mai

2022.

Sie erhalte verschiedene Medikamente. Mit Medikamenten schlafe sie gut

und habe keine Albträume mehr. Sie habe sich auch nicht mehr selber verletzt.

Auch kämen ihr die Wände nicht mehr entgegen und sie habe kein Herzklopfen

mehr. Diese Beschwerden würden nur dann wieder auftreten, wenn sie die

Medikamente nicht nehme. Im April 2022 sei die Blutdruckmedikation umgestellt

worden, mit den neuen Medikamenten sei der Blutdruck besser eingestellt. Auf

die im Bericht der Tagesklinik aufgeführte unzuverlässige Medikamenteneinnahme

angesprochen habe die Explorandin erklärt, dass sie nach Einnahme der

abendlichen Medikamente am Morgen nicht habe aufstehen können, weshalb sie die

Medikamente unter der Woche nicht eingenommen habe.

Zu den psychiatrischen

Untersuchungsbefunden wurde angegeben, die Explorandin sei orientiert und

bewusstseinsklar. Die Konzentration könne für die Dauer des 70-minütigen

Gesprächs aufrechterhalten werden. Es ergäben sich keine Hinweise für Störungen

der Auffassung, der Merkfähigkeit oder des Gedächtnisses. Formalgedanklich sei

sie klar und kohärent, es bestünden keine Auffälligkeiten. Es seien keine

Hinweise für psychotisches Erleben wie Wahn, Sinnestäuschungen oder

Ich-Störungen ersichtlich. Die «Herrenstimmen» könnten nicht als akustische

Halluzinationen interpretiert werden, sie seien zeitgleich mit dem Tinnitus

aufgetreten und träten unter Schlafmedikation nicht auf. Befürchtungen im

engeren Sinne seien keine explorierbar. Wohl seien panikartige Ängste in der

Vergangenheit aufgetreten, sie seien jedoch unter Einnahme der aktuellen

Medikation remittiert. Zwangsgedanken oder –handlungen seien keine

explorierbar. Affektiv sei die Explorandin weitgehend euthym. Es seien keine

Niedergeschlagenheit oder Traurigkeit festzustellen. Sie wirke jedoch emotional

labil. Die Schwingungsfähigkeit sei durchgehend vorhanden. Psychomotorisch sei

sie unruhig (Nesteln). Der Rapport sei herstellbar. Eigenanamnestisch werde ein

selbstverletzendes Verhalten im Jahr 2021 mit Kratzen an Armen und Beinen

angegeben. Es bestehe keine akute Eigen- oder Fremdgefährdung.

Es konnte keine Diagnose mit Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Die Diagnosen «Status nach

anamnestisch Panikstörung (ICD-10 F41.0)», «anamnestisch depressive Episode,

gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4)» und «akzentuierte Persönlichkeitszüge

(ICD-10 Z73)» haben laut dem Gutachter keinen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung wurde dargelegt, anlässlich

der Untersuchung hätten sich keine konkreten Inkonsistenzen ergeben. Nachfragen

hätten jedoch oft nicht befriedigend beantwortet werden können. Zum Beispiel

seien auf die Frage, wie sich die beklagte Vergesslichkeit zeige, keine

konkreten Angaben gemacht worden. Die in den Berichten der stationären und

ambulanten Behandler genannte Panikstörung und auch die rezidivierende

depressive Störung könnten anhand der Angaben der Explorandin nur bedingt

nachvollzogen werden. Insbesondere sei zur Diagnose einer Panikstörung

aufzuführen, dass dafür wiederkehrende schwere Angstattacken, die sich nicht

nur auf eine spezifische Situation oder besondere Umstände beschränkten,

auftreten müssten. Diese Angaben seien so von der Explorandin zum

Untersuchungszeitpunkt nicht bestätigt worden. Aufgrund der somatischen

Beschwerden mit schwer einstellbarer Hypertension seien die Ängste in diesem

Zusammenhang zu interpretieren. Eine rezidivierende depressive Störung könne

nicht festgestellt werden, es sei denn, die von der Explorandin beschriebene

schwierige Situation im Anschluss an die Trennung vom ersten Ehemann werde als

erste affektive Episode gewertet. Hierzu seien jedoch keine Akten vorhanden.

Gemäss den Angaben im Austrittsbericht der Tagesklinik von Januar 2022 könne

die aufgeführte mittelgradige depressive Episode nicht nachvollzogen werden. Es

sei anzunehmen, dass die Diagnose aus alten Berichten übernommen worden sei.

Zur Herleitung der Diagnosen wurde im

Wesentlichen angegeben, die Explorandin wirke psychisch dennoch auffällig. Sie

habe während des ganzen Untersuchungsgesprächs genestelt und emotional labil

gewirkt. Entsprechende Auffälligkeiten habe man in den vorliegenden

Arztberichten, die einen Beobachtungszeitpunkt von einem Jahr abbildeten, nicht

entnehmen können. Gemäss eigenen Angaben habe die Explorandin bis Ende 2020 nie

unter psychischen Beschwerden gelitten bzw. keine psychiatrische Behandlung

wahrgenommen. Sie habe während Jahren ohne Probleme mit einem vollen Pensum

arbeiten können und pflege stabile familiäre Beziehungen. Somit sei

festzustellen, dass gegenwärtig keine spezifische Angsterkrankung und keine

depressive Episode festgestellt werden könne, auch sei keine Persönlichkeits-

und Verhaltensstörung anzunehmen. Hingegen bestehe der Verdacht auf

akzentuierte Persönlichkeitszüge (emotional labil). Es sei anzunehmen, dass in

Zusammenhang mit den somatischen Problemen (Blutdruckkrisen) Angstsymptome

aufgetreten seien, welche mittlerweile jedoch regredient seien. Beim Vorliegen

emotional instabiler Persönlichkeitszüge sei insgesamt die Verarbeitung

somatischer Probleme und die Behandlung psychischer Beschwerden erschwert, was

sich auch den vorliegenden Berichten entnehmen lasse. So werde eine

Unzuverlässigkeit bei der Medikamenteneinnahme aufgeführt. Hierzu sei zu ergänzen,

dass gemäss dem Labor vom 7. Juni 2022 keines der verschriebenen und

gemäss Explorandin regelmässig eingenommenen Medikamente innerhalb des

therapeutischen Bereichs habe nachgewiesen werden könnten. Es sei nicht davon

auszugehen, dass die Explorandin Brintellix, Trittico, Pregabalin und Quetiapin

regelmässig in der verordneten Dosierung einnehme. Daher sei nicht von einem

erheblichen Leidensdruck de Explorandin auszugehen. Hierzu sei auch auf die

Angaben zu Tagesablauf und Aktivitäten (inkl. Fernreisen) hinzuweisen. Die

Explorandin verfüge über vielfältige Fähigkeiten und Ressourcen. Sie spreche

gut Deutsch, habe eine langjährige Arbeitsanamnese, sei sozial gut integriert,

fahre Auto und unternehme Fernreisen.

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit

wurde dargelegt, die Explorandin könne ein volles Pensum ohne Einschränkung der

Leistungsfähigkeit absolvieren. Spätestens seit dem Austritt aus der

Tagesklinik Anfang 2022 sei eine volle Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Zur

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit wurde erwähnt, es seien

keine Besonderheiten zu berücksichtigen. Bei einer Zunahme der anamnestisch

beschriebenen Beschwerden wären eine engermaschigere und vor allem

spiegelkontrollierte medikamentöse Behandlung zu empfehlen (IV-Nr. 43.2

S. 26 ff.).

4.

4.1

4.1.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte den

Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche

Eingliederungsmassnahmen mit vorliegend angefochtener Verfügung vom

22.

September 2022 mit der Begründung ab, gemäss ihren Abklärungen könne

von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit ab

November 2020 von 50 % und ab April 2021 von 100 % ausgegangen

werden, wobei die Leistungsfähigkeit wegen vermehrten Pausenbedarfs um

30.

% eingeschränkt sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe sogar eine

Arbeitsfähigkeit von 100 %; dabei handle es sich um eine leichte

Tätigkeiten, welche auch immer wieder im Sitzen ausgeführt werden könnten. Das

wiederholte Tragen und Heben von Lasten über 10 kg sollte vermieden werden,

ebenso die Einnahme kniender und kauernder Positionen. Ende des einjährigen

Wartejahres liege keine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens

40.

% vor mit anschliessender rentenbegründender Erwerbsunfähigkeit (IV-Nr. 46;

A.S. 1 ff.).

4.1.2

Die Beschwerdeführerin macht

demgegenüber geltend, sie sei seit dem 21. Juli 2020 zu 100 %

arbeitsunfähig. Seit Oktober 2020 sei sie auf unbestimmte Zeit in ambulanter

psychiatrischer Behandlung und habe sich im März 2021 sogar für sechs Wochen in

stationäre psychiatrische Behandlung begeben müssen. Seither habe sie ohne

Medikamente Probleme beim Einschlafen und Essen sowie bei der Konzentration.

Sodann habe sie Angstzustände und Bedenken, dass sie sich selbst wieder Schaden

zufüge. Ausserdem leide sie unter Herzbeschwerden, hohem Blutdruck, Diskushernie

und einer Zyste am Hinterkopf, wobei diesbezüglich schon ein Operationstermin

bestehe. Ihr Leistungsgesuch sei erneut zu prüfen, wobei ihre gesundheitliche

Situation zu berücksichtigen sei (A.S. 4). In ihrer Replik weist die Beschwerdeführerin

noch darauf hin, sie sei am 21. November 2022 an der rechten Hand operiert

worden (eingeklemmter Nerv) und auch die linke Hand müsse baldmöglichst

operiert werden. Es gehe ihr sowohl psychisch als auch somatisch schlecht. Sie

sei wegen ihrer gesundheitlichen Situation im Alltag überfordert (A.S. 13).

4.2

Zunächst ist festzustellen, dass

das oben (unter E. II. 3.14 hiervor) wiedergegeben interdisziplinäre B.___-Gutachten

vom 20. Juli 2022 auf den vollständigen Vorakten sowie auf den

spezialärztlichen Untersuchungen in den fünf Disziplinen «Allgemeine Innere

Medizin», «Orthopädie», «Neurologie, «Kardiologie» und «Psychiatrie» vom 1. und

7.

Juni 2022 beruht. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden

wurden von den Gutachtern berücksichtigt und in ihre Beurteilung einbezogen.

Die Expertise kann sich somit auf vollständige Grundlagen stützen. Die

einzelnen Teilgutachter geben jeweils die fachspezifische Anamnese, die Angaben

der Beschwerdeführerin und die erhobenen Befunde wieder. Daraus werden die

relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der Symptomatik auf die

Arbeitsfähigkeit hergeleitet. Abschliessend werden die gestellten Fragen

beantwortet. Schliesslich wird eine Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung

aller involvierten Disziplinen vorgenommen. Die in der psychiatrischen

Teilbegutachtung enthaltende Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit

der Beschwerdeführerin erfolgte unter Anwendung der Standardindikatoren im

Sinne von BGE 141 V 281 (strukturiertes Beweisverfahren). Das Gesamtgutachten

wurde von allen beteiligten Teilgutachtern mit einer elektronischen Signatur

unterzeichnet (vgl. diesbezügliche Bemerkungen in Ziff. 5 der

Konsensbeurteilung, IV-Nr. 43.2 S. 10). Inhaltlich gelangen die

einzelnen Teilgutachten und das Gesamtgutachten zu schlüssigen Ergebnissen,

welche nachvollziehbar hergeleitet werden. Zu früheren ärztlichen

Einschätzungen in den medizinischen Vorakten wurde – soweit möglich – Stellung

genommen. Das Gutachten wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten

Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 351

E. 3a S. 352) gerecht.

4.3

Die B.___-Gutachter kommen

aufgrund ihrer Begutachtungsergebnisse zum Schluss, dass ausschliesslich die

beiden orthopädischen Diagnosen (chronische Dorsalgie betreffend

Lendenwirbelsäule [ICD-M54.5/Z98.8]; neu aufgetretene Knieschmerzen rechts

[ICD-10 M79.66/M17.1]) die Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit der

Beschwerdeführerin beeinflussen (IV-Nr. 43.2 S. 7 und 41.). Aus

allgemein-internistischer, neurologischer, kardiologischer und psychiatrischer

Sicht konnten die Gutachter keine Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit stellen (vgl. IV-Nr. 43.2 S. 22, 32, 47 und 54). Die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt seit dem

1.

Januar 2018 ausgeübten Tätigkeit als Kommissioniererin bei der C.___

wurde von den Gutachtern auf 70 % (Pensum von 100 % [8 Std. pro Tag]

mit einer um 30 % verminderten Leistungsfähigkeit) festgesetzt, wobei die

verminderte Leistungsfähigkeit mit dem vermehrten Pausenbedarf begründet wurde.

In Bezug auf den zeitlichen Verlauf wurde festgestellt, nach aufgehobener

Arbeitsfähigkeit ab Juli 2020 könne ab November 2020 eine Arbeitsfähigkeit von

50.

% und ab April 2021 die aktuelle Arbeitsfähigkeit (70 %) angenommen

werden. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit wurde von

den Gutachtern mit 100 % (8 bis 8 ½ Std. pro Tag) beziffert, wobei das

funktionelle Leistungsprofil wie folgt umrissen wurde: Für körperlich leichte,

immer wieder auch sitzenden Verrichtungen unter Wechselbelastung bestehe eine

zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte

Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, die Einnahme kniender und

kauernder Positionen sowie von Zwangshaltungen des Rumpfes und das wiederholte

Überwinden von Treppen und unebenem Grund sollten dabei vermieden werden. Zum

Verlauf wurde festgestellt, nach aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Juli 2020

könne ab November 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % und ab April 2021

die aktuelle Arbeitsfähigkeit (100 %) angenommen werden (IV-Nr. 43.2

S. 8 f.). Demgemäss bestand in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % von Juli 2020 bis Oktober 2020, eine solche

von 50 % von November 2020 bis März 2021 und eine Arbeitsunfähigkeit von

30.

% ab April 2021. In einer angepassten Verweistätigkeit ist von einer

Arbeitsunfähigkeit von 100 % von Juli 2020 bis Oktober 2020, von einer

solchen von 70 % vom November 2020 bis März 2021 und von einer

Arbeitsunfähigkeit von 0 % ab April 2021 auszugehen. Somit besteht nach

Ablauf des vom Juli 2020 bis Juni 2021 dauernden Wartejahres, d.h. ab

1.

Juli 2021, in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von

30.

% und in einer angepassten Verweistätigkeit eine solche von 0 %.

Damit wird die Voraussetzung von Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG,

wonach Anspruch auf eine Invalidenrente u.a. nur dann besteht, wenn die

versicherte Person nach Ablauf des Wartejahres zu mindestens 40 Prozent invalid

ist, von der Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Neben der Voraussetzung der

durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 40 % während des Wartejahres

muss – damit ein Rentenanspruch entsteht – die versicherte Person weiterhin

mindestens zu 40 % erwerbsunfähig sein (vgl. Kreisschreiben des

Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der

Invalidenversicherung [KSIR], Rz. 2220 mit Hinweisen). Der Begründung in

der vorliegend angefochtenen Verfügung, wonach am Ende des einjährigen

Wartejahres keine anschliessende rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit vorliege,

Dispositiv

ist demnach beizupflichten.

4.4 Dem von der Beschwerdeführerin

geltend gemachten Einwand, in der angefochtenen Verfügung sei nichts von ihrem

psychischen Gesundheitszustand erwähnt worden, sie stehe seit Oktober 2020 in

psychiatrischer Behandlung und leide unter Herzbeschwerden, hohem Blutdruck,

Rückenbeschwerden (Diskushernie mit leichter Lähmung an der rechten Seite [Arm

und Hand]) sowie an einer Zyste am Hinterkopf, ist entgegenzuhalten, dass die

Beschwerdeführerin im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin veranlassten polydisziplinären

B.___-Begutachtung vom Juni 2022 allgemein-internistisch, orthopädisch,

neurologisch, kardiologisch und psychiatrisch, somit in fünf Fachdisziplinen,

umfassend und eingehend fachärztlich untersucht und begutachtet wurde. Dabei

konnten die Gutachter ausschliesslich orthopädische Diagnosen mit Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit (chronische Dorsalgie in Bezug auf die Lendenwirbelsäule

und neu aufgetretene Knieschmerzen rechts) stellen, wobei für diese Leiden ab

April 2021 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten

Verweistätigkeit mehr besteht. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeigte sich

eine weitgehend freie Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte, desgleichen an allen

Extremitäten. Dr. med. K.___ kam zum Schluss, die beklagten Beschwerden

liessen sich durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls

vollständig begründen. Ein gewisser Leidensdruck im unteren Rückenabschnitt sei

angesichts deutlicher Degeneration, Diskopathie und möglicher

Nervenwurzelkompression zwar nachvollziehbar, die im Alltag geltend gemachten

Einschränkungen könnten aber auf rein orthopädischer Ebene nicht vollständig

nachvollzogen werden. Operative Behandlungsmöglichkeiten wurden klar verneint

(IV-Nr. 43.2 S. 40 f.; vgl. E. II. 3.14.2 hiervor). Auch im

Rahmen der neurologischen Begutachtung vom 7. Juni 2022 wurden keine

Lähmungserscheinungen festgestellt; vielmehr wurden an den Extremitäten und in

Bezug auf die Sensibilität unauffällige Verhältnisse festgestellt

(IV-Nr. 43.2 S. 46 f.; vgl. E. II. 3.14.3 hiervor).

Gemäss den Untersuchungsergebnissen im psychiatrischen

Teilgutachten vom 7. Juni 2022 haben der Status nach anamnestisch

Panikstörung, die anamnestisch depressive Episode, gegenwärtig remittiert,

sowie die akzentuierten Persönlichkeitszüge keinen Einfluss mehr auf die Arbeitsfähigkeit.

Es wurde festgestellt, die psychiatrische Behandlung sei bislang nicht

engmaschig erfolgt und die Medikamente seien gemäss Laborkontrolle nicht

regelmässig eingenommen worden. Sodann verfüge die Beschwerdeführerin über

vielfältige Fähigkeiten und Ressourcen (IV-Nr. 43.2 S. 32; vgl. E.

II. 3.14.5 hiervor). Im Weiteren kam der kardiologische Teilgutachter

aufgrund seiner Untersuchung vom 1. Juni 2022 zum Schluss, auch die Herzbeschwerden

(hypertensive Herzkrankheit) und der hohe Blutdruck (arterielle Hypertonie) beeinflussten

die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht. Die Ursache der Synkopen sei

im Verlauf unklar geblieben und im Vergleich zu früheren Untersuchungen seien

die Blutdruckwerte aktuell praktisch normal und gemäss den Angaben der

Beschwerdeführerin zu Hause auch im Normbereich. Auch die TTE-Befunde hätten

sich verbessert (IV-Nr. 43.2 S. 54 f.). Ferner besteht in

Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin kein Hinweis, dass

die erstmals in der Beschwerde erwähnte Zyste nicht konservativ oder operativ

behandelt werden könnte, weshalb davon auszugehen ist, dass diesbezüglich kein

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin besteht. Dies gilt auch

für die erst in der Replik erwähnten operativen Behandlungen der rechten und

linken Hand («Nerv-Verklemmung»; vgl. A.S. 13).

5. Nach dem Gesagten ist gestützt

auf die beweiskräftigen Abklärungsergebnisse der B.___-Gutachter von einer

vollständigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten

Verweistätigkeit ab April 2021 auszugehen. Damit liegt nach Ablauf des

Wartejahres keine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit vor, weshalb kein

Rentenanspruch besteht. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit dieser

Expertise sprechen (vgl. E. II. 2.5 hiervor), sind mit Blick auf die übrigen

medizinischen Unterlagen (vgl. E. II. 3. hiervor) nicht ersichtlich. Angesichts

der subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung der Beschwerdeführerin

(vgl. Beschwerde, A.S. 4; vgl. auch IV-Nr. 43.2 S. 27, 37, 45

und 52) besteht auch kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Fehlt

es an einem Eingliederungswillen bzw. einer subjektiven

Eingliederungsfähigkeit, entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen,

ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021

E. 7.2. mit Hinweisen). Die vorliegend angefochtene Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 22. September 2022, womit der Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche

Eingliederungsmassnahmen abgewiesen wurde, ist somit nicht zu beanstanden. Die

Beschwerde ist abzuweisen.

6.

6.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine

Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g

ATSG).

6.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser