VSBES.2022.204
berufliche Massnahme und Invalidenrente
5. September 2023Deutsch42 min
sie leide unter Herzproblemen, zu hohem Blutdruck und einer Gürtelrose. Nach dem
Source so.ch
Urteil vom 5. September 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___, vertreten durch Dr. Peter
Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, ,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahme und Invalidenrente (Verfügung vom 22. September 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1965 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete sich am 16. Dezember 2020 bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Sie gab an,
sie leide unter Herzproblemen, zu hohem Blutdruck und einer Gürtelrose. Nach dem
Beizug verschiedener medizinischer Unterlagen und Konsultation des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD) veranlasste die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im
Folgenden: Beschwerdegegnerin) eine polydisziplinäre (allgemein-internistische,
orthopädische, neurologische, kardiologische und psychiatrische) Begutachtung im
B.___, [...] (im Folgenden: B.___), welche im Juni 2022 durchgeführt wurde
(Gutachten vom 20. Juli 2022; IV-Nr. 43.2). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahrens
lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 22. September
2022 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, die Beschwerdeführerin
sei ab Juli 2020 infolge Krankheit arbeitsunfähig geworden. Gemäss den
durchgeführten Abklärungen sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Kommissioniererin bei C.___ ab November 2020 von einer Arbeitsfähigkeit von
50 % und ab April 2021 von einer solchen von 100 % auszugehen, wobei
die Arbeitsfähigkeit aufgrund einer um 30 % verminderten
Leistungsfähigkeit wegen vermehrten Pausenbedarfs eingeschränkt sei. In einer
angepassten Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ohne
Leistungseinschränkung. Am Ende des einjährigen Wartejahres bestehe keine
Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % mit
anschliessender rentenbegründender Erwerbsunfähigkeit (IV-Nr. 46;
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit einer an die
Beschwerdegegnerin gerichteten, gegen die vorerwähnte Verfügung erhobenen «Einsprache»
vom 29. September 2022, welche in der Folge dem zuständigen
Versicherungsgericht zur Behandlung als Beschwerde überwiesen und von diesem
entgegengenommen wurde, beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung
der Verfügung vom 22. September 2022, die Berücksichtigung ihrer
gesundheitlichen Situation sowie die Überprüfung ihrer Leistungsansprüche
(A.S. 4).
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
11. November 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 9 f.).
2.3 Mit Replik vom 30. November
2022 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 13).
2.4 In ihrer Duplik vom
16. Dezember 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die erneute Abweisung
der Beschwerde (A.S. 15).
2.5 Mit Verfügung vom 10. Mai
2023 wird von der Vertretung der Beschwerdeführerin durch Rechtsanwalt Dr. Peter
Steiner, Rechtsanwalt, [...], Kenntnis genommen. Dem Rechtsvertreter wird in
der Folge Akteneinsicht gewährt (A.S. 19).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder berufliche
Eingliederungsmassnahmen hat. Bei der gerichtlichen Beurteilung ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der sich bis zum Erlass der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 22. September 2022 verwirklicht hat
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher
Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1
S. 213 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall würde ein allfälliger
Rentenanspruch im Jahr 2021 entstehen. Dementsprechend ist der Anspruch für die
Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,
welche damals in Kraft standen, obwohl die entsprechende Verfügung der
Beschwerdegegnerin erst nach dem 1. Januar 2022 erging.
2.
2.1
Als
Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 IVG Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
Arbeitsunfähigkeit
ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,
S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.
Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;
BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit
liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist
(Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228 ff.).
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
2.3
Für
die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist
Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs).
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
2.5
Für den Beweiswert eines
Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Einem im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, ist in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit
der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232,
125.
V 351 E. 3b/bb S. 353).
3.
Die Beschwerdeführerin macht
vorliegend geltend, sie sei seit dem 21. Juli 2020 zu 100 %
arbeitsunfähig; sie leide unter verschiedenen medizinischen Einschränkungen und
ihre gesundheitliche Situation sei zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin verneint
dagegen einen Leistungsanspruch. Im Folgenden ist der medizinische Sachverhalt
darzulegen:
3.1
Aus dem Bericht des D.___, Klinik
für Kardiologie, vom 31. August 2020 geht die Hauptdiagnose «Hypertrophe
Kardiopathie, DD hypertensiv/HCM» hervor. Zur Anamnese wurde ausgeführt, die
Zuweisung sei bei schwer einstellbarer arterieller Hypertonie und
Leistungsintoleranz seit ca. einem Monat erfolgt. Die Patientin berichte,
eigentlich immer gesund gewesen und gut leistungsfähig zu sein. Nachdem eine
Behandlung der arteriellen Hypertonie vor Wochen neu begonnen worden sei, sei
sie bei der Arbeit am ersten Behandlungstag präsynkopiert und seitdem nicht
mehr arbeiten gegangen, da sie sich ausgeprägt müde fühle. Gelegentlich habe
sie ein Stechen auf der Brust, welches nicht belastungsabhängig, sondern z.B.
beim Husten auftrete. Typische kardiale Beschwerden im Sinne einer Angina
pectoris bestünden nicht. Periphere Ödeme seien verneint worden. Unter
«Beurteilung/Verlauf» wurde angegeben, die bis vor kurzem sehr gut
leistungsfähige und völlig beschwerdefreie Patientin klage über eine
ausgeprägte Leistungsintoleranz und unspezifische Symptome wie Schwächegefühl
und vermehrtes Schwitzen seit ca. 4 Wochen, weshalb sie zu 100 %
krankgeschrieben sei. Die Beschwerden hätten offenbar in zeitlichem
Zusammenhang mit der Behandlung einer arteriellen Hypertonie begonnen und sich kaum
gebessert (IV-Nr. 17 S. 18 f.).
3.2
Aus dem Bericht des D.___,
Angiologie, vom 4. Dezember 2020 gehen die Hauptdiagnosen
«1. Arterielle Hypertonie III° (ED 08/2020, Endorganschaden: Hypertensive
Herzkrankheit (TTE 08/2020), aktuell: keine Hinweise für Nierenarterienstenose beidseits
(Duplex 03.12.2020); 2. Raucherin 35 py; 3. Hypercholesterinämie»
hervor. Die Beurteilung lautete wie folgt: Bei der Patientin mit deutlicher
arterieller Hypertonie könne man keinerlei Hinweise für eine
Nierenarterienstenose finden. Einzige Auffälligkeit sei die (mit Blick auf die
wahrscheinlich schon länger bestehende arterielle Hypertonie überraschend)
grosse Niere rechts mit etwas asymmetrischem Widerstandsindex (IV-Nr. 17
S. 11 f.).
3.3
Im Notfallbericht des D.___,
Notfallpraxis, vom 28. Dezember 2020 wurden die Hauptdiagnosen
«1. Schwindel; 2. Myogelose Nacken rechts» und die Nebendiagnose
«3. Arterielle Hypertonie» gestellt. Zur Anamnese wurde angegeben, die
Patientin habe berichtet, am 27. Dezember 2020 am Nachmittag im Wohnzimmer
Kaffee getrunken und sich anschliessend auf dem Boden wiedergefunden zu haben.
Sie könne sich an die Synkope nicht erinnern. Zudem sei es ihr nach dem
Aufstehen schwarz vor den Augen geworden. Diese orthostatische Problematik habe
sie seitdem sie die antihypertensive Medikation habe. Aktuell bestünden
Palpitationen im Sinne von Herzrasen sowie intermittierend Hyposensibilität mit
Kribbelparästhesien des linken Arms. Sie arbeite als Logistikerin bei C.___.
Die Beurteilung lautete wie folgt: In der Zusammenschau der Befunde sehe man am
ehesten eine orthostatische Genese der Synkopen wohl im Rahmen der
antihypertensiven Therapie (IV-Nr. 17 S. 9 f.).
3.4
Aus dem Bericht der E.___, Olten,
vom 4. Januar 2021 über das Erstgespräch vom 23. Dezember 2020 gehen
die Hauptdiagnose «A.e. Panikstörung [episodisch paroxysmale Angst] (F41.0)»
sowie die Nebendiagnosen «1. Synkope, ED 11.12.2020, A.e.
orthostatisch beim ungenügend eingestellten Blutdruck; 2. Hypertensive
Kardiopathie, Arterielle Hypertonie, TTE 28.8.2020: konzentrische
LV-Hypertrophie, normale systolische Funktion, diastolische Dysfunktion»;
3.
Hypercholesterinämie» hervor. Zur Beurteilung wurde dargelegt, aufgrund
der beschriebenen Angstzustände (Zittern, Taubheitsgefühl in der linken Hand
sowie Angst zu sterben) sei diagnostisch am ehesten von einer Panikstörung
auszugehen. Unter «Procedere» wurde abschliessend noch angegeben, als die
Patientin erfahren habe, dass sie keinen Herzinfarkt erlitten habe (gemäss
Bericht des D.___ vom 11. Dezember 2020), sondern eine Synkope, habe sie
sich beruhigt. Eine medikamentöse Behandlung habe die Patientin abgelehnt. In
der Untersuchung ergäben sich keine Hinweise für eine akute Selbst- oder
Fremdgefährdung. Die Patientin fühle sich nicht so krank und auf ihren Wunsch
seien vorerst keine weiteren Termine vereinbart worden (IV-Nr. 17
S. 6 ff.).
3.5
Dem Bericht des Hausarztes Dr. med.
F.___ vom 28. Januar 2021 kann entnommen werden, dass die
Beschwerdeführerin dort seit Jahren regelmässig in ambulanter Behandlung steht.
Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten
Lagertätigkeit seit dem 21. Juli 2020. Die Patientin fühle sich seit Juli
2020.
schlecht, es sei ihr schwindlig und sie habe einen hohen Blutdruck. Sie
leide unter rezidivierenden Schwindel- und Angstattacken. Als Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine hypertenise Kardiopathie, eine
arterielle Hypertonie, Schwindelepisoden, Synkopen sowie rezidivierende
Panikstörungen angegeben. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
wurde eine Hypercholesterinämie festgehalten. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit
sei gut. Als Behandlung werde Psychotherapie vorgesehen (IV-Nr. 17
S. 1 ff.).
3.6
Laut dem Bericht des D.___,
HNO-Klinik, vom 8. Februar 2021 wurde bei der Patientin die Diagnose
«Tinnitus auris rechts» gestellt. Die Beurteilung lautete wie folgt: Zum
aktuellen Zeitpunkt bestünden keine Hinweise auf eine relevante Hörstörung,
sodass die Ursache eher nicht durch einen Hörverlust bedingt sei. Bei bisher
kurzer Dauer und subjektiv nur wenig beeinträchtigter Patientin sei von einer
guten Prognose auszugehen. Die Patientin sei darüber aufgeklärt und beruhigt
worden (IV-Nr. 27 S. 2 f.).
3.7
Aus dem Bericht des D.___,
Kardiologie (Dr. med. G.___, Chefarzt Stv. Kardiologie), vom
12.
Februar 2021 gehen von vollständige Arbeitsunfähigkeiten vom
31.
August bis 4. September 2020 und vom 7. bis 11. Oktober 2020
hervor. Es wurde die Diagnose (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) «hypertensive
Kardiopathie» gestellt. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei aus
kardiologischer Sicht gut. Aus kardiologischer Sicht bestehe eine
vollumfängliche Arbeitsfähigkeit. Der Eingliederung stünden extrakardiale
Probleme wie die Angstsymptomatik im Weg (IV-Nr. 18 S. 2 ff.).
3.8
Dem Bericht der E.___ [...] vom
10.
März 2021 (Austrittsbericht vom 26. Februar 2021) über den
stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 18. Januar bis 26. Februar
2021.
können folgende Hauptdiagnosen entnommen werden: «1. Panikstörung
[episodisch paroxysmale Angst] (F41.0); 2. Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)». Als Nebendiagnosen wurden
ein «3. Tinnitus auris rechts (ED 08.02.2021)» sowie eine «4. Hypertensive
Kardiopathie» angegeben. Unter dem Vermerk «Aktuelle Behandlungshinweise» wurde
ausgeführt, die Zuweisung sei aufgrund eines Verdachts auf eine Panikstörung
nach Synkopen erfolgt. Bei ebenfalls bestehender depressiver Symptomatik sei
eine antidepressive Therapie eingeleitet worden. Unter medikamentöser und
psychotherapeutischer Behandlung habe die Patientin über eine Verbesserung des
Nachtschlafs und eine Reduktion der Albträume berichtet, die zu im Schlaf
auftretenden Selbstverletzungen (Kneifen) geführt hätten. Die Stimmung sei
aufgehellt und der Tag-Nacht-Rhythmus habe eingehalten werden können. Trotz
deutlicher Besserung der Symptomatik sei ihr bei unzureichender psychischer
Stabilität eine Verlängerung der stationären Behandlung geraten worden. Die
Patientin habe sich aber für den Austritt entschieden, sie fühle sich für ihre
Verhältnisse stabil genug und wolle nun in ihrem Umfeld und mit ambulanter
Behandlung weitermachen. Die Patientin sei ohne akute Selbst- und
Fremdgefährdung in die ambulante Nachbehandlung ausgetreten (IV-Nr. 20 S. 3
ff.).
3.9
Aus dem Bericht des D.___,
Wirbelsäulenchirurgie, vom 8. Juli 2021 gehen die Hauptdiagnosen «1. Lumboischialgie
rechts bei medianer, subligamentärer und nach caudal luxierter Discushernie
L3/4 ohne Neurokompression, St.n. epiduraler Infiltration Höhe L3/4 rechts vom
11.06.2021
mit 8 mg Mephameson; 2. Osteochondrosen L4/5 und L5/S1;
3.
St.n. Dekompression L4/5 und L5/S1 (St. Anna 2013)» und die
Nebendiagnose «4. Bekannte Panikattacken mit St.n. stationärem
psychiatrischem Aufenthalt» hervor. Die Patientin berichte über eine weiterhin
persistierende Lumboischialgie rechtsseitig. Die durchgeführte Infiltration
anfangs Juni 2021 habe keinerlei Beschwerderegredienz gezeigt. Vor allem im
Sitzen und Liegen habe sie weiterhin Schmerzen. Das Laufen gehe soweit gut.
Insgesamt bestünden die Schmerzen seit nun ca. 3 Monaten mit subjektiver
Progredienz. Sie beschreibe eine teilweise bestehende Unsicherheit mit
Umknicken des rechten Beines, ansonsten seien sensomotorische Auffälligkeiten
verneint worden. Bisher habe sie noch keine Physiotherapie für den Rücken
durchgeführt. Sie sei nun insgesamt seit einem Jahr krankgeschrieben in ihrer
Tätigkeit als Lageristin. Dies hauptsächlich wegen der Panikattacken, wie dies
die Patientin aktuell beschreibe. Nach dem stationären psychiatrischen
Aufenthalt erfolge aktuell einmal pro Woche eine ambulante psychiatrische
Vorstellung. Bei fehlendem Ansprechen der Infiltration werde die Fortführung
des konservativen Procederes mit Physiotherapie zum Muskelaufbau und zur
Mobilisierung gemäss Rückenschule empfohlen sowie eine Analgesie nach Massgabe
der Beschwerden. Die weiterhin bestehenden Beschwerden seien am ehesten auf
eine muskuläre Dysbalance zurückzuführen und könnten bildmorphologisch keiner
eindeutigen Radikulopathie zugeordnet werden. Insgesamt könne man der Patientin
aktuell keine operativen Möglichkeiten anbieten (IV-Nr. 32 S. 6 f.;
vgl. auch Berichte des D.___, Wirbelsäulenchirurgie vom 3. Juni 2021,
IV-Nr. 32 S. 4 f. [MRI LWS vom 5. Mai 2021] und 11. Juni
2021, IV-Nr. 32 S. 3 [Infiltrationsbericht vom 9. Juni 2021]).
3.10
Dem Bericht des D.___,
Stoffwechselzentrum, vom 23. Juli 2021 (Sprechstundenbericht
Endokrinologie vom 23. Juli 2021) können folgende Hauptdiagnosen entnommen
werden: «1. Hypertensive Kardiopathie, ED 08/2020», «2. Anamnestisch
Angststörung», «3. Rezidivierende Synkopen seit 2020 unkl. Ätiologie», «4. Hypercholesterinämie»,
«5. Übergewicht», «6. Anamn. livide morgendliche
periorbitale/maxilläre Hautveränderung rechts». Im Weiteren wurden die Nebendiagnosen
«7. Lumboischialgie rechts bei medianer, subligamentärer und nach caudal
luxierter Discushernie L3/4 ohne Neurokompression», «8. Osteochondrosen
L4/5 und L5/S1», «9. Dekompression L4/5 und L5/S1 (St. Anna 2013)», «10. Myogelose
Nacken rechts, ED 11.12.2020» und «aktiver Nikotinkonsum, 35 py» gestellt. Es
wurde dargelegt, der Patientin gehe es seit Sommer 2020 nicht gut und sie habe
seither verschiedene ärztliche Termine gehabt. Der Stichtag sei der
21.
Juli 2020, als sie bei der Arbeit synkopiert sei. Aktuell berichte sie
hauptsächlich über Schwindel, Müdigkeit, Kraftminderung in den Beinen,
Rückenschmerzen, Tinnitus sowie Stimmenhören rechts. Im Rahmen der Beurteilung
wurde im Wesentlichen ausgeführt, auffällig sei die psychische und somatische
Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der erstmaligen Synkope am
21.
Juli 2020 bei zuvor anamnestisch gesunder und fitter Patientin, was
sogar zur psychiatrischen Erkrankung mit 100 %iger Krankschreibung geführt
habe. Klinisch zeigten sich aktuell keine wegweisenden Befunde (IV-Nr. 28
S. 3 ff.).
3.11
Im Bericht der E.___ [...] vom
20.
Oktober 2021 wurde angegeben, die Patientin habe am 23. Dezember
2020.
und am 12. Januar 2021 einen ambulanten Termin im Notfallkrisen-Ambulatorium
gehabt. Vom 18. Januar bis 26. Februar 2021 habe sie sich in
stationärer psychosomatischer Behandlung befunden. Initial seien regelmässige
ambulante Termine seit dem 11. März 2021 ca. alle zwei Wochen erfolgt,
dann monatlich, bis die Patientin die Therapie am 5. August 2021 beendet
habe. Es hätten vollständige Arbeitsunfähigkeiten vom 11. bis 22. März
2021.
(ambulant durch Dr. med. H.___) und vom 18. Januar bis 26. Februar
2021.
(Psychosomatik [...] stationär) für ihre angestammte Tätigkeit als
Hilfsangestellte bei C.___ bestanden. Zur medizinischen Situation wurde dargelegt,
bei der Patientin seien bisher keine psychiatrischen Erkrankungen bekannt. Es
seien zuvor keine ambulanten Therapien oder Hospitalisationen in
psychiatrischen Kliniken erfolgt. Am Arbeitsplatz sei am 21. Juli 2020
erstmalig eine Episode mit Schwindel, Hitzegefühl und Palpitationen
aufgetreten, woraufhin eine hypertensive Synkope festgestellt worden sei.
Während kardiologischen Abklärungen sei sie wiederholt synkopiert und habe
dabei Angst- und Panikattacken erlebt, in der Annahme, sie habe einen
Herzinfarkt erlitten. Da die weiteren Episoden allein Zuhause stattgefunden
hätten, wo ihr niemand habe helfen können, habe dies zu weiteren Ängsten
geführt. Seither leide sie auch unter frequenten Albträumen. Die Beschwerden
seien so bedrückend, dass sie sich den Tod gewünscht habe.
Es wurden folgende Diagnosen (mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) gestellt: «Panikstörung [episodisch
paroxysmale Angst] (F41.0) am 23.12.2021 gestellt», «rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), während des stationären
Aufenthalts (vom 18.01. bis 26.02.2021) gestellt worden». Die weiteren
Diagnosen (Tinnitus auris rechts, hypertensive Kardiopathie) haben nach den
ärztlichen Angaben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Im Weiteren wurde
dargelegt, eine psychiatrische Erkrankung verlaufe stets individuell, weshalb keine
Prognose zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden könne. Es habe eine
Arbeitsunfähigkeit vom 11. bis 22. März 2021 bestanden, weitere
Arbeitsdispensen seien nicht ausgestellt worden. Eine Fortsetzung der
ambulanten Psychotherapie sei empfohlen worden. Die Patientin habe die Therapie
jedoch seit dem 5. August 2021 sistiert, indem sie nicht mehr erschienen
sei. Die empfohlene sozialarbeiterische Unterstützung sei abgelehnt worden. Die
Patientin habe keine Ausbildung abgeschlossen. Bis Juli 2020 habe sie im Lager
bei C.___ in Wangen gearbeitet. Anamnestisch bestehe ein strengerer
Wochenrhythmus mit 6 Arbeitstagen am Stück bei hoher körperlicher Belastung und
Schichtarbeit, wobei die Patientin in der Regel den späten Schichten zugeteilt
werde und sich daraus wenig soziale Kontakte im privaten Bereich realisieren
liessen. Die Patientin leide unter Konzentrationsstörungen, Antriebslosigkeit,
Schlafstörungen, regelmässige Angst- und Panikzustände mit Vermeidungsverhalten
und damit verbundenen Überforderungszuständen. Zur Frage des Eingliederungspotentials
in die bisherige oder eine angepasste Tätigkeit wurde ein
Arbeitsbelastungsversuch empfohlen (IV-Nr. 29 S. 2 ff.).
3.12
Aus dem Bericht der E.___ [...] vom
25.
Januar 2022 über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom
15.
November 2021 bis 5. Januar 2022 gehen die Hauptdiagnosen
«1. Panikstörung [episodisch paraxysmale Angst] (F41.0);
2.
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
(F33.1)» sowie die Nebendiagnosen «3. Arterielle Hypertonie;
4.
Hypertensive Kardiopathie; 5. Tinnitus auris rechts (ED
08.02.2021); 6. Synkope, ED 11.12.2020, A.e. orthostatisch bei ungenügend
eingestelltem Blutdruck» hervor. Unter dem Vermerk «aktuelle
Behandlungshinweise» wurde ausgeführt, die Patientin sei durch Dr. med. H.___
zur psychischen Stabilisierung, Einrichtung einer geregelten Tagesstruktur,
Verbesserung der körperlichen Entspannungsfähigkeit und Belastungsevaluation
zugewiesen worden. Zu Beginn der Behandlung habe die Patientin über ihre
Panikattacken begleitet von Schwindel, Hitzegefühl und Palpationen berichtet.
Darüber hinaus habe sie depressive Symptome wie Kraftlosigkeit,
Niedergestimmtheit, sozialer Rückzug, Stimmungsschwankungen und innerer Unruhe
berichtet. Die vom Vorbehandler verordnete psychopharmakologische Medikation
sei während der Behandlung in der Tagesklinik zunächst unverändert fortgeführt
worden. Die Patientin habe sich jedoch unzuverlässig bei der
Medikamenteneinnahme gezeigt und habe diese zu Hause oft eigenmächtig angepasst.
Im Rahmen der behandlungsresistenten Hypertonie sei es bei der Patientin
während der Behandlung in der Tagesklinik häufig zu hypertensiven Krisen
gekommen. Ausserdem sei sie einmal wegen einer solchen Krise in die Notaufnahme
des D.___ verlegt worden. Nach Absprache mit der Patientin sei der Hausarzt Dr. med.
F.___ kontaktiert worden. Die Patientin habe daraufhin mitgeteilt, dass sie
austreten wolle und mit der ambulanten Therapeutin einen Termin vereinbart
habe. Mit dem Hausarzt sei überdies ein regelmässiges Blutdruckmonitoring
vereinbart worden. Aus psychiatrischer Sicht sei die weitere Diagnostik und
Behandlung der Hypertonie aufgrund der Gefahr von priorisierter Bedeutung. Zur
Sozialberatung wurde erwähnt, die Patientin wohne mit ihren zwei erwachsenen
Söhnen in einer 6-Zimmer-Mietwohnung zusammen. Sie plane, im Februar 2022 mit
ihren Söhnen in das von ihnen gebaute Eigenheim umzuziehen. Die Patientin
pflege guten Kontakt zu ihren Kindern, ihren Geschwistern und ihrer Mutter. Sonst
habe sie wenige soziale Kontakte. Sie sei zu 100 % im Verteilzentrum von C.___
in [...] angestellt. Seit dem 21. Juli 2020 sei sie krankgeschrieben und
erhalte noch bis Juli 2022 Krankentaggelder. Das Arbeitsverhältnis werde mit
der Beendigung der Krankentaggelder gekündigt (IV-Nr. 37 S. 2 ff.).
3.13
Die RAD-Ärztin Dr. med. I.___,
Praktische Ärztin und Fachärztin Arbeitsmedizin, zog in ihrer Stellungnahme vom
25.
März 2022 folgendes Fazit: Bei der Versicherten bestünden neben
Schwindel- und Wirbelsäulenbeschwerden weiterhin eine persistierend schwer
einstellbare Bluthochdruckproblematik, die sich trotz Involvierung der diversen
Fachspezialisten bisher nicht ausreichend kompensieren lasse. Gemäss dem
Bericht des Kardiologen Dr. med. G.___ bestehe eine Hypertonie ersten
Grades. Die aktuelle psychiatrische Hospitalisation bei Panikstörung und
mittelgradiger depressiver Episode im tagesklinischen Setting habe wegen dieser
Problematik abgebrochen werden müssen und solle ambulant weitergeführt werden.
Die medizinische Situation sei somit nicht abschliessend beurteilbar und sollte
gutachterlich abgeklärt werden (IV-Nr. 38).
3.14
Dem interdisziplinären
(allgemein-internistischen, orthopädischen, neurologischen, kardiologischen und
psychiatrischen) B.___-Gutachten vom 20. Juli 2022 können im Rahmen der
interdisziplinären Gesamt- bzw. Konsensbeurteilung folgende Diagnosen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: «1. Chronische
Dorsalgie (ICD-10 M54.5/Z98.8), St.n. Dekompression LWK4/5/SWK1 rechts 2013
(Klinik [...], [...]), St.n. epiduraler Infiltration mit Mephameson auf Höhe
LWK3/4 rechts am 09.06 2021 (Wirbelsäulenchirurgie, D.___), radiologisch
Osteochondrose LWK4/5/SWK1, aktivierte Spondylarthrose und Diskopathie
LWK5/SWK1 mit Kompression der Nervenwurzel L5 beidseits (MRI 05.05.2021);
2.
Neu aufgetretene Knieschmerzen rechts (ICD-10 M79.66/M17.1),
radiologisch beginnende femoropatelläre und weniger mediale Gonarthrose
(Röntgen 07.06.2022)». Die im Weiteren gestellten Diagnosen (1. hypertensive
Herzkrankheit; 2. rezidivierende Synkopen; 3. chronischer
Nikotinabusus; 4. anamnestisch Tinnitus auris rechts; 5. St.n. anamnestisch
Panikstörung; 6. anamnestisch depressive Episode, gegenwärtig remittiert;
7.
akzentuierte Persönlichkeitszüge) haben nach den gutachterlichen
Angaben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Im Rahmen der gesamtmedizinischen
Beurteilung wurde dargelegt, aus orthopädischer Sicht beeinflussten die
chronische Dorsalgie und die neu aufgetretenen Knieschmerzen rechts die
Arbeitsfähigkeit der Explorandin. Aufgrund der genannten Diagnosen könne in der
angestammten, stets gehenden und stehenden Tätigkeit eine um 30 %
verminderte Leistungsfähigkeit aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs
attestiert werden. In einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit bestehe
hingegen aus orthopädischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeits- und
Leistungsfähigkeit. Weder aus kardiologischer, noch aus neurologischer, noch
aus allgemein-internistischer Sicht könne eine weitere somatische Diagnose mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Auch aus psychiatrischer
Sicht bestehe eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Der
Zustand nach anamnestischer Panikstörung, die anamnestische depressive Episode,
gegenwärtig remittiert, und die akzentuierten Persönlichkeitszüge schränkten
die Arbeitsfähigkeit aus gutachterlicher Sicht nicht relevant ein. Zu
Persönlichkeitsaspekten, Belastungsfaktoren und Ressourcen wurde u.a. erwähnt,
die letzte, ab 1. Januar 2018 als Kommissioniererin mit einem
Vollzeitpensum bei der C.___ ausgeübte Tätigkeit sei von der Arbeitgeberin
wegen der längerdauernden gesundheitsbedingten Absenz (ab 21. Juli 2020
arbeitsunfähig geschrieben) per März 2022 gekündigt worden. Die Explorandin sei
geschieden und habe eine 1987 geborene Tochter sowie zwei 1994 und 1996
geborene Söhne. Die Explorandin lebe bei ihren Söhnen und deren Partnerinnen in
einer Sechszimmerwohnung. Den Tag verbringe sie mehrheitlich zu Hause, wobei
sie eigentlich fast nichts tue. Mit ihren aktuellen Beschwerden könne sie sich
keine Erwerbstätigkeit vorstellen.
Zur Gesamtarbeitsfähigkeit wurde
dargelegt, die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
sei einzig durch die orthopädischen Diagnosen begründet. Weder aus
kardiologischer, neurologischer oder allgemein-internistischer noch aus
psychiatrischer Sicht könne eine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
gestellt werden. Die Explorandin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit mit
einem Pensum von 8 Stunden pro Tag arbeitsfähig. Aufgrund der
orthopädischen Einschränkungen bestehe eine um 30 % verminderte
Leistungsfähigkeit wegen des vermehrten Pausenbedarfs. Somit sei von einer
Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen. Nach aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab
Juli 2020 könne ab November 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab
April 2021 die aktuelle Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Für körperlich
leichte, immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastung
bestehe aufgrund der aktuellen Untersuchung eine zeitlich und leistungsmässig
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten
über 10 kg, die Einnahme von knienden und kauernden Positionen sowie von
Zwangshaltungen des Rumpfes und das wiederholte Überwinden von Treppen und
unebenem Grund sollten dabei vermieden werden. Eine solche angepasste Tätigkeit
sei während 8 bis 8,5 Stunden pro Tag zuzumuten. Dabei bestehe keine
eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Nach aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Juli
2020.
könne ab November 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % und ab April
2021.
die aktuelle Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Medizinische Massnahmen
zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könnten nicht vorgeschlagen werden
(IV-Nr. 43.2 S. 1 ff.).
3.14.1
Dem allgemein-internistischen
Teilgutachten (Untersuchung vom 1. Juni 2022; Dr. med. J.___, FMH
Allgemeine Innere Medizin, Fallführung) können keine Diagnosen mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit entnommen werden. Die arterielle Hypertonie, der
chronische Nikotinabusus sowie der anamnestisch festgestellte Tinnitus auris
rechts haben nach den gutachterlichen Angaben keine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Retrospektiv gesehen finde man keine Hinweise für eine lang
andauernde Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit aufgrund einer
allgemeininternistischen Diagnose. Aus rein allgemeininternistischer Sicht
bestehe eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 43.2
S. 22 f.).
3.14.2
Aus dem orthopädischen
Teilgutachten (Untersuchung vom 7. Juni 2022 Dr. med. K.___, FMH
Orthopädische Chirurgie) wurden die Diagnosen (mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit) einer chronischen Dorsalgie sowie von neu aufgetretenen
Knieschmerzen rechts gestellt. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit wurde ein Verdacht auf eine Schmerzausweitung angegeben. Aus
der medizinischen Beurteilung geht hervor, die Explorandin beklage seitens des
Bewegungsapparates im Vordergrund stehende anteromediale Kniebeschwerden der
rechten Seite, welche seit einem vor vier Wochen erlittenen Sturz aufgetreten
seien. Weniger ausgeprägt seien im Bereich des dorsalen rechten Beckenkamms
angegebene Schmerzen: nach vor neun Jahren erfolgter Dekompression LWK4/5/SWK1
habe ein guter Verlauf bestanden, bis sie vor knapp zwei Jahren am Arbeitsplatz
am Tag des Erhalts der Kündigung gestürzt sei. Die bis in den rechten Vorfuss
ausstrahlende Symptomatik scheine im Verlauf bisher nicht klar geändert zu
haben. Als im Alltag resultierende Einschränkungen beschreibe sie Schmerzen
beim Überwinden der Treppe sowie eine auf etwa eine halbe Stunde verminderte
Gehstrecke. Die bedarfsweise in massiver Dosierung eingenommenen Analgetika
entfalteten mässige Wirkung. Unter lumbaler Infiltration und letztmals vor gut
einem halben Jahr durchgeführter Physiotherapie sei es zu keinerlei
Verbesserung gekommen. Sie werde weder orthopädisch, noch chirurgisch, noch
rheumatologisch betreut. Zur Konsistenz und Plausibilität wurde angegeben,
zusammenfassend könne festgestellt werden, dass sich die beklagten Beschwerden
durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls vollständig
begründen liessen. Durchaus nachvollziehbar sei ein gewisser Leidensdruck im
unteren Rückenabschnitt angesichts deutlicher Degeneration, Diskopathie und
möglicher Nervenwurzelkompression sowie auch seitens des rechten Kniegelenkes
bei beginnender Arthrose. Die erheblichen Inkonsistenzen und insbesondere die
am dorsalen rechten Oberschenkel angegebene, zeitweise vollständig fehlende
Symptomatik weise aber auf eine deutliche nicht-organische Beschwerdekomponente
hin. Die im Alltag geltend gemachten Einschränkungen könnten auf rein
orthopädischer Ebene nicht vollständig nachvollzogen werden. Gemäss letztem
Schreiben der Wirbelsäulenchirurgie des D.___ vom 8. Juli 2021 habe die
epidurale Infiltration vom 11. Juni 2021 zu keinerlei Besserung geführt,
weshalb die konservative Behandlung fortgeführt werden sollte. Der
persistierende Leidensdruck sei am ehesten auf eine muskuläre Dysbalance
zurückzuführen und habe bildmorphologisch nicht eindeutig einer Radikulopathie
zugeordnet werden können. Es hätten keine operativen Behandlungsmöglichkeiten
bestanden. Dieser Einschätzung sei aufgrund der aktuellen Untersuchung klar zu
folgen.
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit wurde angegeben, für die zuletzt bei C.___ ausgeübte, anamnestisch
stets gehende und stehende Tätigkeit bestehe aufgrund der aktuellen
Untersuchung eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bei ganztägigem Pensum mit um
30.
% reduzierter Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs. Das
wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sollte dabei vermieden
werden. Die retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit anhand
anamnestischer Angaben und vorliegender Akten sei schwierig, doch könne davon
ausgegangen werden, dass spätestens seit der radiologischen Dokumentation
genannter Veränderungen mittels MRI vom 5. Mai 2021 eine auf 70 %
verminderte Arbeitsfähigkeit bei ganztägigem Pensum bestehe. Zur
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit wurde angegeben, für
körperlich leichte, immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter
Wechselbelastung bestehe aufgrund der aktuellen Untersuchung eine zeitlich und
leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte Heben und
Tragen von Lasten über 10 kg, die Einnahme kniender und kauernder
Positionen sowie von Zwangshaltungen des Rumpfes und das wiederholte Überwinden
von Treppen und unebenem Grund sollten dabei vermieden werden. Für derartige
Verrichtungen habe auch in der Vergangenheit keine längerdauernde
Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung bestanden
(IV-Nr. 43.2 S. 40 ff.).
3.14.3
Im neurologischen Teilgutachten
(Untersuchung vom 7. Juni 2022; Dr. med. L.___, Facharzt für
Neurologie) konnte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
gestellt werden. Die rezidivierenden Synkopen (ICD-10 R55, hypertensiv,
psychogen) wurden als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
angegeben. Aus neurologischer Sicht bestehe kein zusätzlicher Handlungsbedarf.
Die motorischen, sensorischen und kognitiven Fähigkeiten seien erhalten. Sowohl
in der bisherigen als auch in einer angepassten Verweistätigkeit (körperlich
leichte Tätigkeiten, keine Nachtschicht) bestehe aus neurologischer Sicht eine
uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 43.2 S. 47 ff.).
3.14.4
Der kardiologische Teilgutachter
(Untersuchung vom 1. Juni 2022; Dr. med. M.___, FMH Kardiologie)
hielt fest, die Explorandin gebe an, dass es ihr «soso lala» gehe. Sie habe
einen hohen Blutdruck, der schwierig einzustellen sei, der Herzrhythmus sei
ebenfalls nicht optimal, zudem habe sie Probleme mit dem rechten Ohr und dem
rechten Arm. Sie höre ein Pfeifen und Stimmen. Zu Hause sei sie einige Male
umgefallen, insgesamt etwa sechs bis sieben Mal. Es sei ihr plötzlich schwarz
geworden und dann wisse sie nichts mehr. Sie leide auch unter Panikattacken. Im
Frühling 2021 sei sie sechs Wochen lang in stationärer psychiatrischer Therapie
gewesen. Sie leide weiter unter Knie- und Rückenproblemen. Seit einigen Monaten
schliefen ihr die Finger der rechten Hand ein, diese seien kraftlos. Sie merke,
wenn sie einen hohen Blutdruck habe. Dann sei der Hals heiss, sie schwitze
überall, verspüre Palpitationen/Herzklopfen. Insgesamt sei sie sechs- bis
siebenmal bewusstlos geworden, das erste Mal am 21. Juli 2020; dies habe
man auf hohe Blutdruckwerte zurückgeführt. Das letzte Mal sei sie am 9. Mai
2022.
bewusstlos geworden. Sport treibe sie nicht. Beim Treppensteigen schlage
das Herz schneller und es werde ihr heiss. Andere Beschwerden als
Thoraxschmerzen oder Dyspnoe gebe sie nicht an.
Der Kardiologe konnte keine Diagnose mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Die von ihm diagnostizierte
hypertensive Herzkrankheit sowie die festgestellten rezidivierenden Synkopen
haben gemäss seinen Angaben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Zur
Herleitung dieser Diagnosen wurde ausgeführt, die Diagnose einer hypertensiven
Herzkrankheit (HHK) leite sich aus den Befunden der transthorakalen
Echokardiographie (TTE) vom August 2020 und des cMRI vom Oktober 2020 ab. In
der aktuellen TTE-Untersuchung habe sich die Diagnose einer HHK bei
LV-Hypertrophie und Relaxationsstörung bestätigt, die systolische Funktion sei
normal gewesen. Die Leistungsfähigkeit in der Fahrradergometrie sei
eingeschränkt gewesen, dies am ehesten bei genereller Dekonditionierung. Zur
Beurteilung wurde dargelegt, im August 2020 sei nach unklarer Synkope eine HHK
diagnostiziert worden. Die Synkope sei als hypertensiv bedingt beurteilt
worden. Die Blutdruckeinstellung habe sich zuerst schwierig gestaltet mit trotz
Therapie suboptimalen Werten. Unter einer ausgebauten 4er-Therapie seien
aktuell fast normale Office-Werte vorgelegen. Die Ursache der Synkopen sei im
Verlauf unklar geblieben, zuletzt seien diese als möglicherweise funktionell
und die Beschwerden im Rahmen von Panikattacken eingeordnet worden. Aus
kardiologischer Sicht sei eine optimale Einstellung der arteriellen Hypertonie
wichtig. Im Vergleich zu früheren Untersuchungen seien die Blutdruckwerte
aktuell praktisch normal und gemäss Explorandin zu Hause auch im Normbereich.
Die TTE-Befunde hätten sich ebenfalls verbessert (LA normal gross, nur noch
Relaxationsstörung). Bezüglich der Synkopen könne vorerst beobachtet werden,
eventuell sei eine Re-Evaluation der Medikation (Trittico, Pregabalin) zu
erwägen, ebenso des Valdoxan bei Tinnitus. Sowohl in der bisherigen als auch in
einer angepassten Verweistätigkeit wurde aus kardiologischer Sicht eine
uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit attestiert. Seit Oktober 2020
sei die Explorandin aus kardiologischer Sicht wieder arbeitsfähig
(IV-Nr. 43.2 S. 50 ff.).
3.14.5
Im psychiatrischen Teilgutachten
(Untersuchung vom 7. Juni 2022; Dr. med. N.___, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie) gab die Explorandin an, die gesundheitlichen Probleme hätten
erst mit ihrem «Umfallen» im Juni 2020 begonnen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe
sie seit dem Jahr 1981 mit einem vollen Pensum gearbeitet. Im Juni 2020 habe
sie Spätschicht geleistet. Sie sei müde gewesen, sei aber dennoch arbeiten
gegangen. Es sei ihr schwarz vor Augen geworden, sie habe nicht mehr reden
können und sei «umgefallen». Seither leide sie unter Blutdruckproblemen und
habe nicht mehr gearbeitet. Anfang 2021 sei sie ambulant in den E.___ [...]
beurteilt worden. Am 18. Januar 2021 sei sie eigeninitiativ in die
psychiatrische Klinik eingetreten. Während der stationären psychiatrischen Behandlung
sei am rechten Ohr ein Tinnitus aufgetreten, der vor allem nachts störend sei.
Gleichzeitig seien «Herrenstimmen» aufgetreten; es sei, wie wenn man mit ihr
rede, sie verstehe jedoch nichts. Tinnitus und «Herrenstimmen» träten seither
wiederholt nachts auf. Sie leide unter einer Angst zu sterben und wolle nicht
alleine sein. Sie habe das Gefühl, als ob die Wände eng würden. Ihr Körper
werde warm und sie schwitze. Sie gebe an, seit Austritt aus der Klinik stets
ambulant in Behandlung bei Dr. med. H.___ gewesen zu sein, bis sie im
November 2021 in die Tagesklinik der E.___ [...] eingetreten sei. Dort sei sie
nicht lange behandelt worden, da sie täglich unter hohem Blutdruck gelitten
habe und man die Verantwortung für ihre Gesundheit nicht habe übernehmen
wollen. Seit Austritt sei sie erneut ambulant bei Dr. med. H.___ in
Behandlung mit Terminen alle drei bis vier Wochen, zuletzt am 31. Mai
2022.
Sie erhalte verschiedene Medikamente. Mit Medikamenten schlafe sie gut
und habe keine Albträume mehr. Sie habe sich auch nicht mehr selber verletzt.
Auch kämen ihr die Wände nicht mehr entgegen und sie habe kein Herzklopfen
mehr. Diese Beschwerden würden nur dann wieder auftreten, wenn sie die
Medikamente nicht nehme. Im April 2022 sei die Blutdruckmedikation umgestellt
worden, mit den neuen Medikamenten sei der Blutdruck besser eingestellt. Auf
die im Bericht der Tagesklinik aufgeführte unzuverlässige Medikamenteneinnahme
angesprochen habe die Explorandin erklärt, dass sie nach Einnahme der
abendlichen Medikamente am Morgen nicht habe aufstehen können, weshalb sie die
Medikamente unter der Woche nicht eingenommen habe.
Zu den psychiatrischen
Untersuchungsbefunden wurde angegeben, die Explorandin sei orientiert und
bewusstseinsklar. Die Konzentration könne für die Dauer des 70-minütigen
Gesprächs aufrechterhalten werden. Es ergäben sich keine Hinweise für Störungen
der Auffassung, der Merkfähigkeit oder des Gedächtnisses. Formalgedanklich sei
sie klar und kohärent, es bestünden keine Auffälligkeiten. Es seien keine
Hinweise für psychotisches Erleben wie Wahn, Sinnestäuschungen oder
Ich-Störungen ersichtlich. Die «Herrenstimmen» könnten nicht als akustische
Halluzinationen interpretiert werden, sie seien zeitgleich mit dem Tinnitus
aufgetreten und träten unter Schlafmedikation nicht auf. Befürchtungen im
engeren Sinne seien keine explorierbar. Wohl seien panikartige Ängste in der
Vergangenheit aufgetreten, sie seien jedoch unter Einnahme der aktuellen
Medikation remittiert. Zwangsgedanken oder –handlungen seien keine
explorierbar. Affektiv sei die Explorandin weitgehend euthym. Es seien keine
Niedergeschlagenheit oder Traurigkeit festzustellen. Sie wirke jedoch emotional
labil. Die Schwingungsfähigkeit sei durchgehend vorhanden. Psychomotorisch sei
sie unruhig (Nesteln). Der Rapport sei herstellbar. Eigenanamnestisch werde ein
selbstverletzendes Verhalten im Jahr 2021 mit Kratzen an Armen und Beinen
angegeben. Es bestehe keine akute Eigen- oder Fremdgefährdung.
Es konnte keine Diagnose mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Die Diagnosen «Status nach
anamnestisch Panikstörung (ICD-10 F41.0)», «anamnestisch depressive Episode,
gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4)» und «akzentuierte Persönlichkeitszüge
(ICD-10 Z73)» haben laut dem Gutachter keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung wurde dargelegt, anlässlich
der Untersuchung hätten sich keine konkreten Inkonsistenzen ergeben. Nachfragen
hätten jedoch oft nicht befriedigend beantwortet werden können. Zum Beispiel
seien auf die Frage, wie sich die beklagte Vergesslichkeit zeige, keine
konkreten Angaben gemacht worden. Die in den Berichten der stationären und
ambulanten Behandler genannte Panikstörung und auch die rezidivierende
depressive Störung könnten anhand der Angaben der Explorandin nur bedingt
nachvollzogen werden. Insbesondere sei zur Diagnose einer Panikstörung
aufzuführen, dass dafür wiederkehrende schwere Angstattacken, die sich nicht
nur auf eine spezifische Situation oder besondere Umstände beschränkten,
auftreten müssten. Diese Angaben seien so von der Explorandin zum
Untersuchungszeitpunkt nicht bestätigt worden. Aufgrund der somatischen
Beschwerden mit schwer einstellbarer Hypertension seien die Ängste in diesem
Zusammenhang zu interpretieren. Eine rezidivierende depressive Störung könne
nicht festgestellt werden, es sei denn, die von der Explorandin beschriebene
schwierige Situation im Anschluss an die Trennung vom ersten Ehemann werde als
erste affektive Episode gewertet. Hierzu seien jedoch keine Akten vorhanden.
Gemäss den Angaben im Austrittsbericht der Tagesklinik von Januar 2022 könne
die aufgeführte mittelgradige depressive Episode nicht nachvollzogen werden. Es
sei anzunehmen, dass die Diagnose aus alten Berichten übernommen worden sei.
Zur Herleitung der Diagnosen wurde im
Wesentlichen angegeben, die Explorandin wirke psychisch dennoch auffällig. Sie
habe während des ganzen Untersuchungsgesprächs genestelt und emotional labil
gewirkt. Entsprechende Auffälligkeiten habe man in den vorliegenden
Arztberichten, die einen Beobachtungszeitpunkt von einem Jahr abbildeten, nicht
entnehmen können. Gemäss eigenen Angaben habe die Explorandin bis Ende 2020 nie
unter psychischen Beschwerden gelitten bzw. keine psychiatrische Behandlung
wahrgenommen. Sie habe während Jahren ohne Probleme mit einem vollen Pensum
arbeiten können und pflege stabile familiäre Beziehungen. Somit sei
festzustellen, dass gegenwärtig keine spezifische Angsterkrankung und keine
depressive Episode festgestellt werden könne, auch sei keine Persönlichkeits-
und Verhaltensstörung anzunehmen. Hingegen bestehe der Verdacht auf
akzentuierte Persönlichkeitszüge (emotional labil). Es sei anzunehmen, dass in
Zusammenhang mit den somatischen Problemen (Blutdruckkrisen) Angstsymptome
aufgetreten seien, welche mittlerweile jedoch regredient seien. Beim Vorliegen
emotional instabiler Persönlichkeitszüge sei insgesamt die Verarbeitung
somatischer Probleme und die Behandlung psychischer Beschwerden erschwert, was
sich auch den vorliegenden Berichten entnehmen lasse. So werde eine
Unzuverlässigkeit bei der Medikamenteneinnahme aufgeführt. Hierzu sei zu ergänzen,
dass gemäss dem Labor vom 7. Juni 2022 keines der verschriebenen und
gemäss Explorandin regelmässig eingenommenen Medikamente innerhalb des
therapeutischen Bereichs habe nachgewiesen werden könnten. Es sei nicht davon
auszugehen, dass die Explorandin Brintellix, Trittico, Pregabalin und Quetiapin
regelmässig in der verordneten Dosierung einnehme. Daher sei nicht von einem
erheblichen Leidensdruck de Explorandin auszugehen. Hierzu sei auch auf die
Angaben zu Tagesablauf und Aktivitäten (inkl. Fernreisen) hinzuweisen. Die
Explorandin verfüge über vielfältige Fähigkeiten und Ressourcen. Sie spreche
gut Deutsch, habe eine langjährige Arbeitsanamnese, sei sozial gut integriert,
fahre Auto und unternehme Fernreisen.
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
wurde dargelegt, die Explorandin könne ein volles Pensum ohne Einschränkung der
Leistungsfähigkeit absolvieren. Spätestens seit dem Austritt aus der
Tagesklinik Anfang 2022 sei eine volle Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Zur
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit wurde erwähnt, es seien
keine Besonderheiten zu berücksichtigen. Bei einer Zunahme der anamnestisch
beschriebenen Beschwerden wären eine engermaschigere und vor allem
spiegelkontrollierte medikamentöse Behandlung zu empfehlen (IV-Nr. 43.2
S. 26 ff.).
4.
4.1
4.1.1
Die Beschwerdegegnerin lehnte den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche
Eingliederungsmassnahmen mit vorliegend angefochtener Verfügung vom
22.
September 2022 mit der Begründung ab, gemäss ihren Abklärungen könne
von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit ab
November 2020 von 50 % und ab April 2021 von 100 % ausgegangen
werden, wobei die Leistungsfähigkeit wegen vermehrten Pausenbedarfs um
30.
% eingeschränkt sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe sogar eine
Arbeitsfähigkeit von 100 %; dabei handle es sich um eine leichte
Tätigkeiten, welche auch immer wieder im Sitzen ausgeführt werden könnten. Das
wiederholte Tragen und Heben von Lasten über 10 kg sollte vermieden werden,
ebenso die Einnahme kniender und kauernder Positionen. Ende des einjährigen
Wartejahres liege keine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens
40.
% vor mit anschliessender rentenbegründender Erwerbsunfähigkeit (IV-Nr. 46;
A.S. 1 ff.).
4.1.2
Die Beschwerdeführerin macht
demgegenüber geltend, sie sei seit dem 21. Juli 2020 zu 100 %
arbeitsunfähig. Seit Oktober 2020 sei sie auf unbestimmte Zeit in ambulanter
psychiatrischer Behandlung und habe sich im März 2021 sogar für sechs Wochen in
stationäre psychiatrische Behandlung begeben müssen. Seither habe sie ohne
Medikamente Probleme beim Einschlafen und Essen sowie bei der Konzentration.
Sodann habe sie Angstzustände und Bedenken, dass sie sich selbst wieder Schaden
zufüge. Ausserdem leide sie unter Herzbeschwerden, hohem Blutdruck, Diskushernie
und einer Zyste am Hinterkopf, wobei diesbezüglich schon ein Operationstermin
bestehe. Ihr Leistungsgesuch sei erneut zu prüfen, wobei ihre gesundheitliche
Situation zu berücksichtigen sei (A.S. 4). In ihrer Replik weist die Beschwerdeführerin
noch darauf hin, sie sei am 21. November 2022 an der rechten Hand operiert
worden (eingeklemmter Nerv) und auch die linke Hand müsse baldmöglichst
operiert werden. Es gehe ihr sowohl psychisch als auch somatisch schlecht. Sie
sei wegen ihrer gesundheitlichen Situation im Alltag überfordert (A.S. 13).
4.2
Zunächst ist festzustellen, dass
das oben (unter E. II. 3.14 hiervor) wiedergegeben interdisziplinäre B.___-Gutachten
vom 20. Juli 2022 auf den vollständigen Vorakten sowie auf den
spezialärztlichen Untersuchungen in den fünf Disziplinen «Allgemeine Innere
Medizin», «Orthopädie», «Neurologie, «Kardiologie» und «Psychiatrie» vom 1. und
7.
Juni 2022 beruht. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden
wurden von den Gutachtern berücksichtigt und in ihre Beurteilung einbezogen.
Die Expertise kann sich somit auf vollständige Grundlagen stützen. Die
einzelnen Teilgutachter geben jeweils die fachspezifische Anamnese, die Angaben
der Beschwerdeführerin und die erhobenen Befunde wieder. Daraus werden die
relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der Symptomatik auf die
Arbeitsfähigkeit hergeleitet. Abschliessend werden die gestellten Fragen
beantwortet. Schliesslich wird eine Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung
aller involvierten Disziplinen vorgenommen. Die in der psychiatrischen
Teilbegutachtung enthaltende Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit
der Beschwerdeführerin erfolgte unter Anwendung der Standardindikatoren im
Sinne von BGE 141 V 281 (strukturiertes Beweisverfahren). Das Gesamtgutachten
wurde von allen beteiligten Teilgutachtern mit einer elektronischen Signatur
unterzeichnet (vgl. diesbezügliche Bemerkungen in Ziff. 5 der
Konsensbeurteilung, IV-Nr. 43.2 S. 10). Inhaltlich gelangen die
einzelnen Teilgutachten und das Gesamtgutachten zu schlüssigen Ergebnissen,
welche nachvollziehbar hergeleitet werden. Zu früheren ärztlichen
Einschätzungen in den medizinischen Vorakten wurde – soweit möglich – Stellung
genommen. Das Gutachten wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten
Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 351
E. 3a S. 352) gerecht.
4.3
Die B.___-Gutachter kommen
aufgrund ihrer Begutachtungsergebnisse zum Schluss, dass ausschliesslich die
beiden orthopädischen Diagnosen (chronische Dorsalgie betreffend
Lendenwirbelsäule [ICD-M54.5/Z98.8]; neu aufgetretene Knieschmerzen rechts
[ICD-10 M79.66/M17.1]) die Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin beeinflussen (IV-Nr. 43.2 S. 7 und 41.). Aus
allgemein-internistischer, neurologischer, kardiologischer und psychiatrischer
Sicht konnten die Gutachter keine Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit stellen (vgl. IV-Nr. 43.2 S. 22, 32, 47 und 54). Die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt seit dem
1.
Januar 2018 ausgeübten Tätigkeit als Kommissioniererin bei der C.___
wurde von den Gutachtern auf 70 % (Pensum von 100 % [8 Std. pro Tag]
mit einer um 30 % verminderten Leistungsfähigkeit) festgesetzt, wobei die
verminderte Leistungsfähigkeit mit dem vermehrten Pausenbedarf begründet wurde.
In Bezug auf den zeitlichen Verlauf wurde festgestellt, nach aufgehobener
Arbeitsfähigkeit ab Juli 2020 könne ab November 2020 eine Arbeitsfähigkeit von
50.
% und ab April 2021 die aktuelle Arbeitsfähigkeit (70 %) angenommen
werden. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit wurde von
den Gutachtern mit 100 % (8 bis 8 ½ Std. pro Tag) beziffert, wobei das
funktionelle Leistungsprofil wie folgt umrissen wurde: Für körperlich leichte,
immer wieder auch sitzenden Verrichtungen unter Wechselbelastung bestehe eine
zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte
Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, die Einnahme kniender und
kauernder Positionen sowie von Zwangshaltungen des Rumpfes und das wiederholte
Überwinden von Treppen und unebenem Grund sollten dabei vermieden werden. Zum
Verlauf wurde festgestellt, nach aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Juli 2020
könne ab November 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % und ab April 2021
die aktuelle Arbeitsfähigkeit (100 %) angenommen werden (IV-Nr. 43.2
S. 8 f.). Demgemäss bestand in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % von Juli 2020 bis Oktober 2020, eine solche
von 50 % von November 2020 bis März 2021 und eine Arbeitsunfähigkeit von
30.
% ab April 2021. In einer angepassten Verweistätigkeit ist von einer
Arbeitsunfähigkeit von 100 % von Juli 2020 bis Oktober 2020, von einer
solchen von 70 % vom November 2020 bis März 2021 und von einer
Arbeitsunfähigkeit von 0 % ab April 2021 auszugehen. Somit besteht nach
Ablauf des vom Juli 2020 bis Juni 2021 dauernden Wartejahres, d.h. ab
1.
Juli 2021, in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von
30.
% und in einer angepassten Verweistätigkeit eine solche von 0 %.
Damit wird die Voraussetzung von Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG,
wonach Anspruch auf eine Invalidenrente u.a. nur dann besteht, wenn die
versicherte Person nach Ablauf des Wartejahres zu mindestens 40 Prozent invalid
ist, von der Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Neben der Voraussetzung der
durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 40 % während des Wartejahres
muss – damit ein Rentenanspruch entsteht – die versicherte Person weiterhin
mindestens zu 40 % erwerbsunfähig sein (vgl. Kreisschreiben des
Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der
Invalidenversicherung [KSIR], Rz. 2220 mit Hinweisen). Der Begründung in
der vorliegend angefochtenen Verfügung, wonach am Ende des einjährigen
Wartejahres keine anschliessende rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit vorliege,
Dispositiv
ist demnach beizupflichten.
4.4 Dem von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten Einwand, in der angefochtenen Verfügung sei nichts von ihrem
psychischen Gesundheitszustand erwähnt worden, sie stehe seit Oktober 2020 in
psychiatrischer Behandlung und leide unter Herzbeschwerden, hohem Blutdruck,
Rückenbeschwerden (Diskushernie mit leichter Lähmung an der rechten Seite [Arm
und Hand]) sowie an einer Zyste am Hinterkopf, ist entgegenzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin veranlassten polydisziplinären
B.___-Begutachtung vom Juni 2022 allgemein-internistisch, orthopädisch,
neurologisch, kardiologisch und psychiatrisch, somit in fünf Fachdisziplinen,
umfassend und eingehend fachärztlich untersucht und begutachtet wurde. Dabei
konnten die Gutachter ausschliesslich orthopädische Diagnosen mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit (chronische Dorsalgie in Bezug auf die Lendenwirbelsäule
und neu aufgetretene Knieschmerzen rechts) stellen, wobei für diese Leiden ab
April 2021 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten
Verweistätigkeit mehr besteht. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeigte sich
eine weitgehend freie Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte, desgleichen an allen
Extremitäten. Dr. med. K.___ kam zum Schluss, die beklagten Beschwerden
liessen sich durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls
vollständig begründen. Ein gewisser Leidensdruck im unteren Rückenabschnitt sei
angesichts deutlicher Degeneration, Diskopathie und möglicher
Nervenwurzelkompression zwar nachvollziehbar, die im Alltag geltend gemachten
Einschränkungen könnten aber auf rein orthopädischer Ebene nicht vollständig
nachvollzogen werden. Operative Behandlungsmöglichkeiten wurden klar verneint
(IV-Nr. 43.2 S. 40 f.; vgl. E. II. 3.14.2 hiervor). Auch im
Rahmen der neurologischen Begutachtung vom 7. Juni 2022 wurden keine
Lähmungserscheinungen festgestellt; vielmehr wurden an den Extremitäten und in
Bezug auf die Sensibilität unauffällige Verhältnisse festgestellt
(IV-Nr. 43.2 S. 46 f.; vgl. E. II. 3.14.3 hiervor).
Gemäss den Untersuchungsergebnissen im psychiatrischen
Teilgutachten vom 7. Juni 2022 haben der Status nach anamnestisch
Panikstörung, die anamnestisch depressive Episode, gegenwärtig remittiert,
sowie die akzentuierten Persönlichkeitszüge keinen Einfluss mehr auf die Arbeitsfähigkeit.
Es wurde festgestellt, die psychiatrische Behandlung sei bislang nicht
engmaschig erfolgt und die Medikamente seien gemäss Laborkontrolle nicht
regelmässig eingenommen worden. Sodann verfüge die Beschwerdeführerin über
vielfältige Fähigkeiten und Ressourcen (IV-Nr. 43.2 S. 32; vgl. E.
II. 3.14.5 hiervor). Im Weiteren kam der kardiologische Teilgutachter
aufgrund seiner Untersuchung vom 1. Juni 2022 zum Schluss, auch die Herzbeschwerden
(hypertensive Herzkrankheit) und der hohe Blutdruck (arterielle Hypertonie) beeinflussten
die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht. Die Ursache der Synkopen sei
im Verlauf unklar geblieben und im Vergleich zu früheren Untersuchungen seien
die Blutdruckwerte aktuell praktisch normal und gemäss den Angaben der
Beschwerdeführerin zu Hause auch im Normbereich. Auch die TTE-Befunde hätten
sich verbessert (IV-Nr. 43.2 S. 54 f.). Ferner besteht in
Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin kein Hinweis, dass
die erstmals in der Beschwerde erwähnte Zyste nicht konservativ oder operativ
behandelt werden könnte, weshalb davon auszugehen ist, dass diesbezüglich kein
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin besteht. Dies gilt auch
für die erst in der Replik erwähnten operativen Behandlungen der rechten und
linken Hand («Nerv-Verklemmung»; vgl. A.S. 13).
5. Nach dem Gesagten ist gestützt
auf die beweiskräftigen Abklärungsergebnisse der B.___-Gutachter von einer
vollständigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten
Verweistätigkeit ab April 2021 auszugehen. Damit liegt nach Ablauf des
Wartejahres keine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit vor, weshalb kein
Rentenanspruch besteht. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit dieser
Expertise sprechen (vgl. E. II. 2.5 hiervor), sind mit Blick auf die übrigen
medizinischen Unterlagen (vgl. E. II. 3. hiervor) nicht ersichtlich. Angesichts
der subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung der Beschwerdeführerin
(vgl. Beschwerde, A.S. 4; vgl. auch IV-Nr. 43.2 S. 27, 37, 45
und 52) besteht auch kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Fehlt
es an einem Eingliederungswillen bzw. einer subjektiven
Eingliederungsfähigkeit, entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen,
ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021
E. 7.2. mit Hinweisen). Die vorliegend angefochtene Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 22. September 2022, womit der Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche
Eingliederungsmassnahmen abgewiesen wurde, ist somit nicht zu beanstanden. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g
ATSG).
6.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser