VSBES.2022.206
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
11. Dezember 2023Deutsch35 min
Stunden übernehme (IV-Nr. 22). Ebenfalls als Frühinterventionsmassnahme fand vom
Source so.ch
Urteil vom 11. Dezember 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin von Arx
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Daniel Tschopp
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 1. September 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1975 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) meldete sich am 12. Oktober 2018 bei der IV-Stelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an
(IV-Stelle Beleg [IV-Nr.] 2). Dabei machte sie die folgende gesundheitliche
Beeinträchtigung geltend: Anterolisthese L5/S1 Meyerding Grad II,
Osteochondrose L5/S1, Spondylolyse L5 beidseits. Die Beschwerdegegnerin teilte
der Beschwerdeführerin am 24. Januar 2019 mit, dass sie die Kosten für
Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung / persönliches Coaching für 20
Stunden übernehme (IV-Nr. 22). Ebenfalls als Frühinterventionsmassnahme fand vom
30. September 2019 bis 27. Dezember 2019 ein von der Beschwerdegegnerin
finanziertes Belastbarkeitstraining statt (IV-Nr. 36). Diese Massnahme wurde in
der Folge verlängert (IV-Nr. 52), jedoch aufgrund der anhaltenden
Schmerzen der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2020 vorzeitig abgebrochen
(IV-Nr. 64). Am 18. Januar 2021 erstattete die B.___ im Auftrag der
Beschwerdegegnerin ein interdisziplinäres Gutachten (IV-Nr. 111). Gestützt
darauf stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 22. April 2021 eine
Abweisung des Anspruchs auf weitere Leistungen in Aussicht (IV-Nr. 119).
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2021 Einwand (IV-Nr. 125). Mit
Verfügung vom 1. September 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch
auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
Sie hielt dafür, der Beschwerdeführerin sei ab August 2019 eine angepasste
Tätigkeit im Rahmen von 80 % wieder zumutbar gewesen. Somit sei es der
Beschwerdeführerin innerhalb des einjährigen Wartejahres möglich gewesen, ein
rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.
2. Gegen die Verfügung vom 1.
September 2022 erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokatin Larissa
Manera, am 5. Oktober 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde (A.S. 5 ff.), indem
sie folgende Rechtsbegehren stellt:
1. Es
sei die Verfügung vom 1. September 2022 vollumfänglich aufzuheben. Demgemäss
sei die Angelegenheit zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes und der
bleibenden Restarbeitsfähigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Danach sei
erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.
2. Unter
o/e-Kostenfolge (zzgl. MWST zu 7.7 %) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Eventualiter
sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit der
Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
3. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde
(A.S. 28 f.).
4. Mit Schreiben vom 9. Januar 2022
verzichtet die Beschwerdeführerin auf eine Replik. Gleichzeitig reicht sie
ergänzende Unterlagen zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit zu den Akten. (A.S. 47
f.).
5. Mit Verfügung vom 8. Februar
2023 weist das Versicherungsgericht das Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes ab (A.S. 52 ff.).
6. Mit Schreiben vom 31. März 2023
teilt die Beschwerdeführerin mit, dass sie nunmehr von Advokat Daniel Tschopp
vertreten werde (A.S. 57).
7. Auf die Ausführungen der
Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges
Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und
funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt
und auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 1. September 2022 eingetreten ist (Ueli Kieser
in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen
materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen.
Diese werden in der Folge auch zitiert.
2.
2.1
Anspruch auf eine
Invalidenrente haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind
(Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.2
Als Invalidität
gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder
teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur
dann vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG).
2.3
Nach dem hier
massgeblichen bisherigen Recht (siehe E. II. 1.3 hiervor) besteht bei
einem Invaliditätsgrad ab 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, ab
50.
% auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente sowie
ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG, in Kraft bis
31.
Dezember 2021). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage
erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
2.4
Um den
Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall
das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls
auch andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch
zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2, 105 V 156 E. 1).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche
Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351
E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig
davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob
die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten beziehungsweise in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c). Die
Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte
und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351
E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten
medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund
eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten
erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangt, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2, 125 V 351 E. 3b/bb). Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung
zu Recht abgelehnt hat. Hierfür sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen
Unterlagen relevant:
3.1
Nach Selbstzuweisung wegen
Schmerzen im Bereich der LWS VAS 6-7 mit Ausstrahlung ins linke Knie wurde die
Beschwerdeführerin vom 13. bis 15. Juni 2018 im C.___ stationär behandelt. Dem
Austrittsbericht vom 14. Juni 2018 (IV-Nr. 5 S. 10 ff.) ist die folgende
Diagnose zu entnehmen: Anterolisthese L5/S1 Meyerding Grad II, Osteochondrose
L5/S1, Spondylolyse L5 beidseits. Nach einer Infiltration Spondylolyse L5/S1
beidseits sei es zu einer Schmerzreduktion von mehr als 50 % gekommen.
3.2
Gemäss Sprechstundenbericht des C.___
vom 4. Juli 2018 (IV-Nr. 5 S. 8 f.) habe sich die Beschwerdeführerin wegen
Wiederauftretens starker Schmerzen am unteren LWS-Segment präsentiert. Die
Schmerzen seien aufgrund der bekannten Olisthese LWK5/SWK1 Grad II nach Meyerding
beidseits zu interpretieren. In der Folge wurde am 12. Juli 2018 eine
Infiltration der Spondylolyse an der Stelle L5/S1 beidseits vorgenommen
(IV-Nr. 5 S. 7), die aber gemäss Sprechstundenbericht des C.___ vom 30.
Juli 2018 (IV-Nr. 5 S. 5 f.) zu keiner wesentlichen Besserung geführt habe.
3.3
In seinem Bericht vom 14.
September 2018 diagnostizierte Dr. med. D.___, FMH orthopädische Chirurgie,
tief lumbale Rückenbeschwerden mit/bei Spondylolyse mit Anterolisthese
Meyerding Grad II. Er empfahl konservative Massnahmen (Osteopressur,
Physiotherapie) und hielt fest, dass ein operatives Vorgehen wahrscheinlich
unumgänglich sei, sollte dadurch keinerlei Beschwerdelinderung erreicht werden
können.
3.4
Am 16. November 2018 wurde eine
ALIF (anteriore lumbale interkorporelle Fusion) L5/S1 durchgeführt. Gemäss
Austrittsbericht des C.___ vom 20. November 2018 (IV-Nr. 27 S. 10 f.) verlief
der operative Eingriff komplikationslos.
3.5
Dem Sprechstundenbericht des C.___
vom 4. Januar 2019 (IV-Nr. 27 S. 8 f.) ist zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis der Operation recht zufrieden sei. Die
Rückenschmerzen und die in die Beine ausstrahlenden Schmerzen hätten deutlich
nachgelassen. Die Beschwerdeführerin beklage noch ertragbare Rückenschmerzen
bei Belastung, aber der Zustand sei eindeutig besser als präoperativ.
3.6
Gemäss Sprechstundenbericht der
Wirbelsäulenchirurgie des C.___ vom 6. Juni 2019 (IV-Nr. 40 S. 9 f.) berichtete
die Beschwerdeführerin, dass sie Kribbelparästhesien in den unteren
Extremitäten und in den Fusssohlen verspüre. Besonders im Sitzen und im Liegen
treten eigenen Angaben zufolge manchmal auch Schmerzen in der Fusssohle auf.
Dr. med. E.___ hielt fest, dass er die Beschwerden nicht erklären könne,
weshalb er eine erneute MRI-Untersuchung in die Wege geleitet habe. Der
Beschwerdeführerin wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis Ende August 2019
attestiert. In der Folge wurden MRI-Aufnahmen angefertigt, wobei sich gemäss
Sprechstundenbericht vom 27. Juni 2019 (IV-Nr. 40 S. 7) absolut freie
Verhältnisse im Spinalkanal ohne Nachweis von Neurokompressionen zeigten. Am 4.
Juli 2019 wurden die Facettengelenke auf L5/S1 beidseits infiltriert
(IV-Nr. 40 S. 6).
3.7
Wegen persistierender Schmerzen
und Gefühlsstörungen im linken Bein (vgl. Sprechstundenbericht vom 18. Juli
2019.
[IV-Nr. 40 S. 5]) wurde die Beschwerdeführerin am 4. September 2019
neurologisch untersucht. Dem diesbezüglichen Bericht des C.___ (IV-Nr. 40 S. 2
ff.) ist zu entnehmen, dass sich keine offensichtlichen Affektionen der
neuralen Strukturen ergäben. Die klinische neurologische Untersuchung zeige
keine fokal-neurologischen Defizite. Hingegen zeige sich eine groteske
Druckdolenz am lumbosakralen Übergang. Sodann spreche die klinische
Konstellation gegen eine Meralgia paraesthetica. Die Beschwerden könnten aus
neurologischer Sicht nicht recht zugeordnet werden. Eine funktionelle
Überlagerung scheine möglich zu sein. Zur Schmerzmodulation könne gegebenenfalls
ein Versuch mit einem Antidepressivum durchgeführt werden. Auch sollten
nicht-medikamentöse Aspekte wie Physiotherapie und möglicherweise eine
psychologische Unterstützung angeboten werden.
3.8
Dr. med. E.___ hielt im Bericht
vom 18. Oktober 2019 (IV-Nr. 45) fest, dass die Beschwerdeführerin weiterhin besonders
bei Belastung über sehr starke Schmerzen klage, die vom linken Gesässbereich
entlang dem dorsalen Ober- und Unterschenkel manchmal bis zur Ferse
ausstrahlten. Auf den CT-Aufnahmen zeige sich 11 Monate postoperativ eine
vollständige knöcherne Fusion zwischen L5 und S1. Deswegen könne hier eine
Schmerzquelle ausgeschlossen werden. In den restlichen LWS-Segmenten zeigten
sich unauffällige Verhältnisse mit sehr breitem Spinalkanal. Die Bandscheiben
seien ebenfalls überall gesund. Gestützt auf CT- und MRI-Aufnahmen könne eine vertebrogene
Symptomatik ausgeschlossen werden, weshalb eine Abklärung der linken Hüfte in
die Wege geleitet werde. Bis Ende November 2019 sei eine Arbeitsunfähigkeit von
100.
% attestiert worden.
3.9
Im Sprechstundenbericht vom 5.
Dezember 2019 (IV-Nr. 56 S. 2 f.) hielt Dr. med. F.___, Chefarzt der
Klinik für Orthopädie und Traumatologie des C.___, fest, dass die durchgeführte
MRT-Untersuchung der linken Hüfte eine leichte Irritation im Bereich der Fossa
Piriformis im Ansatzbereich der Piriformis-Sehne sowie eine diskrete
Degeneration mediokaudal im Hüftgelenk ohne Gelenkserguss zeige. Eine
Femurkopfnekrose könne ausgeschlossen werden. Aufgrund der persistierenden,
glutealen Beschwerden mit Verdacht auf Piriformis-Syndrom empfehle er eine
therapeutische Infiltration im Bereich der Fossa Piriformis.
3.10
Mit Schreiben vom 23. Januar 2020
(IV-Nr. 58 S. 6 f.) berichtete Dr. med. E.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin,
dass die Beschwerdeführerin seit der Operation bis zum heutigen Zeitpunkt
100.
% arbeitsunfähig sei, wobei sich die Arbeitsunfähigkeit auf jegliche
Tätigkeiten beziehe. Die Beschwerden seien persistierend und invalidisierend.
Die Beschwerdeführerin könne nicht lang sitzen oder stehen und sei durch die
Beschwerden auch beim Gehen eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei richtig
schmerzgeplagt, aber eine objektivierbare Pathologie habe bisher nicht gefunden
werden können.
3.11
Am 11. März 2020 hielt Dr. med. G.___,
orthopädische Chirurgie FMH, fest, dass sich gestützt auf radiologische
Abklärungen ein voll fusioniertes Segment L5/S1 zeige, das bei Vollbelastung
stabil sei. Auch im Bereich der Iliosakralgelenke sei keine Pathologie
ersichtlich. Hingegen zeigten die epifusionellen Gelenke schwere
Degenerationsveränderungen, weshalb er dort eine Infiltration empfehle
(IV-Nr. 78 S. 3).
3.12
Dr. med. H.___, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, hielt am 2. April 2020 in einem von der
Beschwerdegegnerin veranlassten Bericht (IV-Nr. 70) fest, dass die
Beschwerdeführerin seit 20. Januar 2020 wegen einer mittelgradigen depressiven
Episode bei ihr in Behandlung sei. Die Beschwerdeführerin leide unter einer
zunehmend depressiven Symptomatik mit Konzentrations- und Schlafstörungen,
Antriebslosigkeit und zunehmenden Ängsten. Sie werde medikamentös behandelt.
3.13
Im Rahmen einer prästationären
Abklärung hielt I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am
15.
September 2020 als psychischen Befund im Wesentlichen fest, dass ein
ausgeprägtes Morgentief, Gedankenkreisen und sozialer Rückzug bestünden. Die
Beschwerdeführerin habe einmal pro Tag Panikattacken, die sie aber ohne
Zusatzmedikation aushalten könne. Insgesamt gehe es ihr immer schlechter. Sie
resigniere und mache sich nun auch Vorwürfe, dass sie ihrem Vater am Lebensende
nicht beigestanden habe. Als Diagnosen wurden eine schwere depressive Episode
ohne psychotische Symptome, eine Panikstörung sowie eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren festgestellt (IV-Nr.
100).
3.14
Im Sprechstundenbericht vom 4.
Juni 2020 (IV-Nr. 74 S. 3 f.) berichtete Dr. med. E.___ von einem
unveränderten Zustand. Die neuen MRI- sowie Spect-Aufnahmen der LWS zeigten
abgesehen von der ISG-Arthrose keine pathologischen Veränderungen, weshalb er
keine weiteren Therapieoptionen mehr anbieten könne. Kortisoninfiltrationen
hätten keine langfristige Linderung der Schmerzen gebracht. Um die weitere
Schmerzabklärung sowie eine komplexe Schmerztherapie in die Wege zu leiten,
erfolge eine Überweisung in die J.___.
3.15
Vom 5. bis 26. November 2020 hielt
sich die Beschwerdeführerin im Rahmen einer multimodalen Schmerzkomplextherapie
in der J.___ auf. Dem entsprechenden Austrittsbericht (IV-Nr. 110
S. 5 ff.) ist zu entnehmen, dass aus somatischer Sicht ein
lumbovertebrales Schmerzsyndrom und aus psychischer Sicht eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bestünden. Insbesondere
die depressive Störung sei apparent und müsse weiter ambulant behandelt werden.
Die diesbezügliche Diagnose lautete auf schwere depressive Episode mit
beginnenden psychotischen Symptomen. Die Beschwerdeführerin sei mit einem nur
leicht gebesserten Schmerzzustand nach Hause entlassen worden.
3.16
Im interdisziplinären Gutachten
der B.___ vom 18. Januar 2021 (IV-Nr. 111) führten Dr. med. K.___, FMH
Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. L.___, FMH Orthopädische Chirurgie, Dr. med.
M.___, FMH Neurologie, und Dr. med. N.___, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf:
Chronisches lumbosakrales
Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5/Z98.8)
-
St. n. Infiltration der
Spondylolyse LWK5/SWK1 beidseits am 14.06.2018
-
St. n. Infiltration der
Spondylolyse LWK5/SWK1 beidseits am 12.07.2018
-
St. n. ALIF LWK5/SWK1 am
16.11.2018
bei isthmischer Olisthese LWK5/SWK1 Grad I nach Meyerding
-
St. n.
Fazettengelenksinfiltration LWK5/SWK1 beidseits am 04.07.2019
-
St. n. Infiltration im
Bereich des M. piriformis links zirka 01/2020
-
St. n. epiduraler Steroidinfiltration
LWK4/5 am 25.08.2020
-
St. n.
Fazettengelenksinfiltration LWK4/5/SWK1 beidseits am 29.09.2020
-
St. n. periradikulärer Infiltration
S1 links am 23.11.2020
-
St. n.
Fazettengelenksinfiltration LWK4/5/SWK1 beidseits am 20.11.2020
-
St. n. ISG-Infiltration
links
-
radiologisch erfolgte
ossäre Konsolidation und Spondylarthrose LWK5/SWK1 ohne Hinweis für
Instabilität, Anschlussdegeneration oder Neurokompression (SPECT-CT 04.03.2020,
Röntgen 14.07.2020 und MRI 17.07.2020)
-
ohne Hinweise für eine
lumbale radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
seien:
1.
Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.00)
2.
Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (ICD-10 F45.41)
3.
V. a. Meralgia paraesthetica links seit ca. Dezember 2019
(ICD-10 G57.1)
4.
Episodische Kopfschmerzen vom Spannungstyp (ICD-10 G44.2)
5.
Adipositas (BMI 30.5 kg/m2) (ICD-10 E66.0)
Im Rahmen der interdisziplinären
Beurteilung (IV-Nr. 111.2 S. 5) wurde festgestellt, dass das Ausmass der
Beschwerden mit den klinischen Befunden nicht vollständig erklärt werden könne.
Aus orthopädischer Sicht sei aber die Belastbarkeit der Wirbelsäule der
Beschwerdeführerin erheblich eingeschränkt. Bei der neurologischen Untersuchung
habe keine radikuläre Symptomatik festgestellt werden können. Die
Sensibilitätsstörungen seien oberflächlich bedingt durch die Narben und
wahrscheinlich eine Meralgia paraesthetica auf der linken Seite. Zudem
bestünden Spannungskopfschmerzen. Eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit aus
neurologischer Sicht sei nicht festgestellt worden. Bei der
allgemeininternistischen Untersuchung seien ausser einer Adipositas
unauffällige Befunde erhoben worden. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
bestehe aus allgemeininternistischer Sicht nicht. Bei der psychiatrischen
Untersuchung seien eine leichte depressive Episode und eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert worden.
Die depressive Symptomatik schränke die Beschwerdeführerin nicht wesentlich
ein. Die Schmerzstörung erkläre Beschwerden, die bei den somatischen
Untersuchungen nicht hinreichend objektivierbar gewesen seien. Insgesamt
bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei
den Untersuchungen hätten gewisse Inkonsistenzen bestanden. Im somatischen
Bereich hätten die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden und
Einschränkungen nicht vollständig mit den objektiven medizinischen Befunden
erklärt werden können. Die subjektiv vollständige Arbeitsunfähigkeit könne mit
den Angaben über die Alltagsaktivitäten und den objektiven Befunden nicht
vollständig plausibel erklärt werden. In der bisherigen Tätigkeit bestehe keine
Arbeitsfähigkeit. Von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für angestammte
Tätigkeiten könne ab November 2018 ausgegangen werden. In angepasster Tätigkeit
bestehe indes eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %, wobei es sich
hierbei um körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit immer wieder sitzenden
Anteilen handeln müsse, ohne Zwangshaltungen des Rumpfes und ohne längere Geh-
und Stehphasen. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit könne ab August 2019 angenommen
werden.
3.17
Dr. med. O.___, Facharzt für
Rheumatologie, nahm am 23. Februar 2021 zum orthopädischen Teilgutachten
abweichend Stellung (IV-Nr. 115), indem er ausführte, dass bei einem
lumbosakralen Schmerzsyndrom unter Einbezug des Iliosakralgelenkes Schmerzen
auch beim Sitzen typisch seien. Es sei daher in einer optimal angepassten Tätigkeit
von einer eher höheren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die
funktionellen Auswirkungen der Diagnose auf sitzende Anteile seien nicht
hinreichend gewürdigt worden. Ihm zufolge bestehe in einem ganztägigen Pensum
eine Arbeitsfähigkeit von geschätzt rund 60 %.
3.18
Gemäss Austrittsbericht der P.___
vom 11. Juni 2021 (IV-Nr. 148 S. 30 ff.) war die Beschwerdeführerin vom
28.
April bis 11. Juni 2021 hospitalisiert, wobei die Zuweisung
aufgrund einer wahnhaften Symptomatik bei schwerer Exazerbation einer
rezidivierenden depressiven Störung erfolgt sei. Bei Eintritt habe die
Beschwerdeführerin über eine seit sechs Monaten bestehende, seit einem Monat
zunehmend schwere depressive Verstimmung mit Früherwachen, Gedankenkreisen sowie
Appetitlosigkeit berichtet. Sie leide unter täglichen Kopf- und
Rückenschmerzen. Darüber hinaus höre sie Stimmen, die sie zum Suizid
aufforderten. Klinisch habe sich eine schwere Episode mit psychotischen
Symptomen der vorbekannten rezidivierenden depressiven Störung gezeigt.
3.19
Dr. med. Q.___, Fachärztin FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in einem von der Beschwerdegegnerin
veranlassten Bericht vom 18. Januar 2022 (Eingangsstempel, IV-Nr. 140) fest,
dass die Beschwerdeführerin seit 12. Oktober 2020 bei ihr in Behandlung
sei. Sie diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, aktuell sich
verschlechternd mit Somatisierung und intermittierenden präsuizidalen Phasen,
eine unklare wahnhafte Symptomatik im Rahmen der schweren Depression,
akustische Halluzinationen sowie eine chronifizierte Schmerzproblematik. Im
ambulanten Rahmen sei eine Zuweisung im Zusammenhang mit einer psychischen
Krisensituation mit depressiver und suizidaler Exazerbation erfolgt, weswegen
eine stationäre Behandlung notwendig geworden sei.
3.20
Im Rahmen einer interdisziplinären
Fallbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) wurde am 7. Juli 2022 ausgeführt,
dass die Beurteilung von Dr. med. Q.___ nicht nachvollziehbar sei. So
fänden die unklare wahnhafte Symptomatik, die akustischen Halluzinationen und
die sich verschlechternde depressive Episode in der psychopathologischen
Befundbeschreibung kein passendes Korrelat. Am polydisziplinären Gutachten
könne deshalb weiterhin festgehalten werden (IV-Nr. 142).
4.
Da die Beschwerdegegnerin in
ihrer Verfügung vom 1. September 2022 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen auf
das von ihr eingeholte interdisziplinäre Gutachten der B.___ vom 18. Januar
2021.
abstellte, ist dessen Beweiswert zu prüfen. Dabei wird auch auf die Rüge
der Beschwerdeführerin einzugehen sein, wonach das orthopädische und das
psychiatrische Teilgutachten aus verschiedenen Gründen nicht überzeugten
(A.S. 16 ff.).
4.1
Im allgemeininternistischen
Teilgutachten vom 2. Dezember 2020 (IV-Nr. 111.4) hielt Dr. med. K.___
fest, dass aus allgemeininternistischer Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit vorliege. Diese Beurteilung ist nachvollziehbar, da laut
Gutachter bei der Erhebung des allgemeininternistischen Status mit Ausnahme des
errechneten BMI von 30.5 kg/m2 weitgehend unauffällige Befunde
festgestellt worden seien. Auch die Laborwerte lägen weitgehend im
Normalbereich. Die leicht pathologischen Werte hätten keinen Krankheitswert und
seien unspezifisch. Aufgrund des BMI überzeugt die durch den Gutachter
diagnostizierte Adipositas (ICD-10 E66.0). Dass sie keine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit habe, kann nachvollzogen werden und wird im Übrigen von der
Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die zeitlich vor dem internistischen
Teilgutachten verfassten medizinischen Berichte widersprechen den Ausführungen
und Einschätzungen von Dr. med. K.___ nicht, sodass der Beweiswert des
allgemeininternistischen Teilgutachtens durch die übrigen Akten nicht
geschmälert wird. Folglich kann auf das allgemeininternistische Teilgutachten
abgestellt werden.
4.2
Im neurologischen Teilgutachten
vom 8. Dezember 2020 (IV-Nr. 111.7) diagnostizierte Dr. med. M.___ lumbale
Rückenschmerzen mit ischialgiformer Schmerz-symptomatik links, wobei klinisch
keine Hinweise für eine lumbale radikuläre Reiz- oder sensomotorische
Ausfallsymptomatik, insbesondere nicht der Nervenwurzeln L5 und S1 links,
bestünden. Unter Einbezug der neurologischen Untersuchungsbefunde (normale
Beweglichkeit der HWS, normaler Muskeltonus, keine Gang- oder
Extremitätenataxie, keine Paresen im Bereich der oberen und unteren
Extremitäten, intaktes Gesichtsfeld) überzeugt diese Beurteilung. Sodann stimmt
die gutachterliche Einschätzung, dass aus neurologischer Sicht eine somatisch
begründete Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht nachvollzogen werden könne,
mit der Beurteilung des Neurologen Dr. med. R.___ überein, wonach die
Beschwerden aus neurologischer Sicht nicht recht zugeordnet werden könnten
(IV-Nr. 40 S. 4). In Abweichung zu dessen Beurteilung diagnostizierte
Dr. med. M.___ indes den Verdacht auf eine Meralgia paraesthetica links. Diese
Diagnose ergebe sich, so der Gutachter, aufgrund der im Rahmen der Begutachtung
angegebenen Beschwerden wie Parästhesien und Brenngefühl im linken lateralen
Oberschenkel, die durch Druck verstärkt werden könnten. Bei dieser Diagnose sei
ein entsprechender Infiltrationsversuch empfehlenswert. Eine Arbeitsunfähigkeit
wurde daraus nicht abgeleitet, was angesichts des Beschwerdebildes plausibel
erscheint. Unter Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte
der Gutachter sodann Hypästhesie und Hypalgesie im suprapubisch gelegenen
Narbenbereich (ICD-10 R20), was der im Rahmen der neurologischen
Untersuchungsbefunde festgestellten lokal verminderten Berührungs- und
Schmerzempfindung entspricht. Diagnostiziert wurden schliesslich episodische
Kopfschmerzen vom Spannungstyp, die ebenfalls ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit seien. Dies leuchtet ein, zumal das Kopfweh laut
Beschwerdeführerin zwei- bis dreimal im Monat auftrete und nach Einnahme von
Dafalgan lediglich etwa eine Stunde daure. Insgesamt kann der Einschätzung,
wonach aus neurologischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit vorliege, gefolgt werden. Auch Dr. med. R.___ hatte im Rahmen
der neurologischen Untersuchung vom 5. September 2019 ausdrücklich keine
Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-Nr. 40, S. 4). In den übrigen medizinischen
Vorakten finden sich ebenfalls keine Arztberichte, die den Beweiswert des
neurologischen Teilgutachtens infrage stellen könnten. Abschliessend sei
erwähnt, dass die Beschwerdeführerin keine Rüge erhebt, die sich auf dieses
Teilgutachten bezieht. Nach Gesagtem kann auf das neurologische Teilgutachten
abgestellt werden.
4.3
4.3.1
Im Zusammenhang mit dem orthopädischen
Teilgutachten vom 2. Dezember 2020 (IV-Nr. 111.6) ist vorab auf die Rüge der
Beschwerdeführerin einzugehen, wonach das Verhältnis zwischen dem Gutachter,
Dr. med. L.___, und der Beschwerdeführerin angespannt gewesen sei (A.S. 16
f.). Diesbezüglich wird geltend gemacht, dass Dr. med. L.___ mehrfach darauf
bestanden habe, das Gespräch auf Deutsch zu führen, obwohl aktenkundig sei,
dass die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin sehr eingeschränkt seien und
eine problemlose Verständigung nicht gewährleistet sei. Erst als die
Beschwerdeführerin – aufgrund des massiven Drucks des Gutachters – unter Tränen
mitgeteilt habe, dass sie die Exploration ohne Beizug der aufgebotenen
Dolmetscherin nicht durchführen werde, habe der Gutachter eingewilligt, die
Dolmetscherin zuzulassen. Eine neutrale und ergebnisoffene Abklärung sei daher
nicht mehr gewährleistet gewesen. Dieses Vorbringen wurde weder sofort im
Anschluss an die Begutachtung noch im Rahmen des Einwands geltend gemacht,
obwohl die Beschwerdeführerin dannzumal bereits anwaltlich vertreten war (vgl.
IV-Nr. 125), sondern erst mit Beschwerde vom 5. Oktober 2022
(A.S. 5 ff.), mithin fast zwei Jahre nach erfolgter Begutachtung. Dieses
Vorgehen ist unzulässig. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird gestützt
auf den auch für die Privaten geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das
Verbot des Rechtsmissbrauchs gemäss Art. 5 Abs. 3 BV verlangt, dass Ausstands-
und Befangenheitsgründe umgehend geltend zu machen sind (vgl. Urteil 9C_87/2011
vom 1. September 2011 E. 4.2, BGE 132 II 485 E. 4.3). Die vorgenannte
Kritik an der Person des Gutachters ist daher nicht zu berücksichtigen. Sie
hätte zu einem deutlich früheren Zeitpunkt mitgeteilt werden müssen. In diesem
Zusammenhang ist immerhin festzustellen, dass dem orthopädischen Teilgutachten keine
Hinweise zu entnehmen sind, die auf Verständigungsschwierigkeiten hinweisen
könnten. Es sind auch keine anderen formellen Mängel ersichtlich, die den
Beweiswert des Teilgutachtens zu schmälern vermöchten.
4.3.2
Im Rahmen der Beurteilung stellte
Dr. med. L.___ zusammenfassend fest, dass sich die als erheblich
invalidisierend demonstrierten Beschwerden durch die klinischen,
radiologischen, infiltrativen und szintigraphischen Befunde keinesfalls klar
begründen liessen. Durchaus nachvollziehbar sei grundsätzlich eine
Minderbelastbarkeit und Bewegungseinschränkung nach lumbosakraler Spondylodese,
doch liessen die dezidierte Angabe, von keiner der zahlreich durchgeführten
konservativen und invasiven Massnahmen relevant profitiert zu haben, sowie die
diskrepante klinische Präsentation an eine erhebliche nicht-organische Beschwerdekomponente
denken. Diese Beurteilung erscheint aufgrund der im Rahmen der orthopädischen
Untersuchung erhobenen Befunde plausibel. Diesbezüglich hielt der Gutachter
unter anderem fest, dass bei der Untersuchung der Wirbelsäule eine klar
verminderte Beweglichkeit im Sinne eines vermehrten Finger-Boden-Abstandes
vorliege, welche allerdings durch eine deutlich verbesserte Auslenkung im
Langsitz ohne Angabe von Schmerzen relativiert werde. Die gesamte ausführliche
Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen habe problemlos durchgeführt
werden können. Auffallend seien massivst angegebene, anatomisch keinesfalls
zuordenbare Druckdolenzen im tieflumbalen, sakralen sowie glutealen Bereich und
an den Oberschenkeln und Kniegelenken. Während die Prüfung insbesondere der
linken unteren Extremitäten in Rückenlage immer wieder Beschwerden im dorsalen
Beckenbereich auslöse, gelinge die wiederholte und forcierte Vornahme derselben
Manöver in sitzender Position mit hängenden Beinen ohne jegliche
Schmerzäusserung. Die Beurteilung des Gutachters überzeugt auch mit Blick auf
dessen Ausführungen zum ihm vorgelegten Bildmaterial. Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass Dr. med. L.___ von der am 11. März 2020 in der S.___ gestützt
auf radiologische Abklärungen vorgenommenen Beurteilung (IV-Nr. 87 S. 9)
abweicht. Im fraglichen Bericht der S.___ war wegen schwerer Degenerationsveränderungen
eine Infiltrierung empfohlen worden. Nach Auffassung des Gutachters könne
dieser Einschätzung nicht gefolgt werden. So hätten die zahlreichen
Infiltrationen subjektiv zu keinerlei Besserung geführt. Die postulierte
schwere Degeneration sei nach Durchsicht des Bildmaterials nicht zu bestätigen.
Auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtete der Gutachter «in
Anbetracht des klinisch objektiv ansonsten blanden Befundes» (IV-Nr. 111.6 S.
6). Dies ist nicht zu beanstanden. Was die Diskussion der bisherigen Aktenlage
anbelangt, erscheinen die Ausführungen des Gutachters in sich schlüssig und
nachvollziehbar. Auch die abweichende Meinung betreffend die
Indikationsstellung zur vorgenommenen Spondylodese leuchtet ein, nachdem die
entsprechende Operation trotz erfolgreicher Durchführung zu keiner Besserung geführt
hat (IV-Nr. 40 S. 9 und IV-Nr. 58). Die vom Gutachter gestellten
Diagnosen eines chronischen lumbosakralen Schmerzsyndroms sowie eines Verdachts
auf Schmerzausweitung vermögen daher zu überzeugen.
Auch die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit ist nachvollziehbar. Diesbezüglich führt Dr. med. L.___
aus, dass für körperlich mittelschwere und schwere sowie überwiegend stehende
und mit Zwangshaltungen des Rumpfes verbundene Verrichtungen, wie sie die
Beschwerdeführerin bei der Firma T.___ sowie auch in der Reinigung ausgeübt
habe, bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für
körperlich sehr leichte, immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter
Wechselbelastung bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztägigem
Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung aufgrund eines vermehrten
Pausenbedarfs. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, die
Einnahme von Zwangshaltungen des Rumpfes, das längere Stehen und Gehen sowie
das Bücken sollten dabei vermieden werden. Diese Einschätzung ist mit Blick auf
die im Rahmen der orthopädischen Untersuchung erhobenen Befunde und der
gestellten Diagnosen überzeugend. So hatte sich Dr. med. L.___ eingehend mit
dem Beschwerdebild und dessen Plausibilität auseinandergesetzt und war dabei nachvollziehbar
zum Schluss gekommen, dass grundsätzlich eine Minderbelastbarkeit und
Bewegungseinschränkung bestehe, dass aber die geltend gemachten Einschränkungen
in ihrem Ausmass nicht klar nachvollzogen werden könnten. Dies deckt sich im
Wesentlichen mit den medizinischen Vorakten, in denen verschiedentlich darauf
hingewiesen worden war, dass die Beschwerden nicht erklärt werden könnten (vgl.
u.a. IV-Nr. 40 S. 2 ff. und 9, IV-Nr. 45, IV-Nr. 58). Dem Vorbringen
der Beschwerdeführerin, Dr. med. L.___ habe sich bei der Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit nicht mit den geklagten Beschwerden auseinandergesetzt
(A.S. 17), kann nach Gesagtem nicht gefolgt werden. Konkret macht die
Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend, Dr. med. L.___ habe die
funktionellen Auswirkungen der somatischen Diagnose in Bezug auf die sitzende
Tätigkeit nicht hinreichend gewürdigt (A.S. 17). Dabei verweist sie auf eine
Stellungnahme von Dr. med. O.___ (IV-Nr. 115), in welcher von einer «eher
höheren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit» ausgegangen wird. In einem
ganztägigen Pensum, so Dr. med. O.___, bestehe eine Arbeitsfähigkeit «von
geschätzt rund 60 %». Zur Begründung dieser vom orthopädischen Teilgutachten
abweichenden Einschätzung führt er aus, dass bei einem lumbosakralen
Schmerzsyndrom unter Einbezug des Iliosakralgelenkes Schmerzen auch beim Sitzen
typisch seien. Dies hat Dr. med. L.___ indes gar nicht verneint, sondern insofern
mitberücksichtigt, als er nur bei Wechselbelastung überhaupt eine Arbeitsfähigkeit
bejahte. Er empfahl nicht eine ausschliesslich sitzende Tätigkeit, sondern «immer
wieder auch sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastungen», wobei ihm zufolge
längeres Stehen, Gehen und Bücken vermieden werden sollten (IV-Nr. 111.6
S. 9). Dabei nannte er keine Zeitbeschränkung für die einzelnen
Positionen, was nicht zu beanstanden ist, nachdem die Schmerzangaben, wie oben
ausgeführt, nicht immer nachvollziehbar sind. Abschliessend sei darauf
hingewiesen, dass Dr. med. O.___ der gutachterlichen Einschätzung insoweit
zustimmt, als er in seiner Stellungnahme ebenfalls davon ausgeht, dass die
Beschwerdeführerin ein ganztägiges Pensum erfüllen könne. Die Abweichung seiner
Einschätzung besteht einzig darin, dass er – bei vollem Pensum – von einer um
40.
% reduzierten Leistung ausgeht, während der Gutachter eine Reduktion um
20.
% annimmt. Diese Abweichung wird jedoch nicht näher begründet. Allein
aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin, wie von Dr. med. O.___
angenommen, nicht länger als dreissig Minuten sitzen könne, lässt sich die
im Vergleich zum Gutachten doppelt so hohe Reduktion jedenfalls nicht begründen.
Zu bedenken ist, dass im Rahmen der gutachterlichen Einschätzung von einer
körperlich sehr leichten Tätigkeit unter Wechselbelastung ausgegangen und ein vermehrter
Pausenbedarf bereits ausdrücklich berücksichtigt wurde. Die Stellungnahme von
Dr. med. O.___ eignet sich daher nicht, die gutachterliche Einschätzung
infrage zu stellen. Nach Gesagtem vermag auch die diesbezügliche Rüge nicht zu
überzeugen. Somit kann auf das orthopädische Teilgutachten abgestellt werden.
4.4
4.4.1
Im Zusammenhang mit dem
psychiatrischen Teilgutachten vom 2. Dezember 2020 (IV-Nr. 111.5) ist
vorab auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die
Explorationszeit (eigenen Angaben zufolge 55 Minuten) im Hinblick auf den
komplexen Sachverhalt zu kurz gewesen sei (A.S. 17). Diesbezüglich
verweist die Beschwerdeführerin auf das Bundesgericht, das betont habe, dass
einer umfassenden Exploration einschliesslich längerer Gesprächsdauer grosse
Bedeutung zukomme. Diese Rüge wurde bereits im Vorbescheidverfahren erhoben (IV-Nr. 125).
Hierzu stellte die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 1. September
2022.
zu Recht fest, dass der Dauer einer Exploration nicht allein entscheidende
Bedeutung zukomme; massgebend seien vielmehr Inhalt und Schlüssigkeit des
Gutachtens (A.S. 3). So ist festzustellen, dass gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung bei einer einstündigen Begutachtung nichts zugunsten der
beschwerdeführenden Person abgeleitet werden kann (Urteile 8C_370/2020 vom
15.
Oktober 2020 E. 5 und 8C_55/2018 vom 30. Mai 2018
E. 6.4.3). Die Beschwerdeführerin vermochte denn auch nicht darzulegen, inwiefern
vorliegend die psychiatrische Begutachtung wegen der Dauer nicht lege artis
erfolgt sei. Deshalb kann dem Vorbringen, die Explorationszeit sei zu kurz
gewesen, nicht gefolgt werden.
4.4.2
Hingegen ist der
Beschwerdeführerin insofern recht zu geben, als die Beurteilung im
psychiatrischen Teilgutachten nicht zu überzeugen vermag. So fällt zunächst
auf, dass der Gutachter, Dr. med. N.___, eine leichte depressive Episode
diagnostizierte (IV-Nr. 111.5 S. 5), während die behandelnde
Psychiaterin, Dr. med. H.___ in ihrem Bericht vom 2. April 2020
(IV-Nr. 70) eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert hatte. Zwar
äusserte sich Dr. med. N.___ zur abweichenden Beurteilung seiner Fachkollegin,
indem er ausführte, dass ihr Bericht nicht nachvollziehbar sei, weil bei einer
mittelgradigen depressiven Episode eine Teilarbeitsfähigkeit zu erwarten
gewesen wäre (IV-Nr. 111.5 S. 6). Dabei bezog er sich jedoch lediglich auf die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, nicht auf die Diagnose per se. Zur Festlegung
des Schweregrades der depressiven Episode ist dem psychiatrischen Teilgutachten
darüber hinaus einzig zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin durch die
depressive Symptomatik zwar beeinträchtigt fühle, aber trotzdem in der Lage
sei, körperlich nicht anspruchsvolle Haushaltsarbeiten auszuführen
(IV-Nr. 111.5 S. 6). Dies vermag als Argument nicht zu überzeugen, da sich
die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Schilderung des Tagesablaufs gerade bei der
Erledigung von Haushaltsarbeiten schmerzbedingt stark eingeschränkt fühle und
auf Hilfe angewiesen sei (IV-Nr. 111.5 S. 3). Im Übrigen verwies Dr. med. N.___,
was den Schweregrad der depressiven Episode anbelangt, auf seine Herleitung der
Diagnose (IV-Nr. 111.5 S. 6), in der er sich allerdings nicht mit der
Abgrenzung zwischen leichter und mittelgradiger depressiver Episode auseinandersetzte,
sondern einzig die festgestellten diagnostischen Kriterien der depressiven
Verstimmung aufzählte (IV-Nr. 111.5 S. 5). Im Zusammenhang mit dem Schweregrad
ist sodann zu erwähnen, dass I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
der Beschwerdeführerin sogar eine schwere depressive Episode diagnostizierte. Der
entsprechende Bericht vom 15. September 2020 (IV-Nr. 100) fehlt in
der bis August 2020 reichenden Auflistung der den Gutachtern vorgelegten Akten und
wurde, soweit ersichtlich, auch nicht nachträglich vorgelegt (IV-Nr. 111.3
S. 2 ff.). Dementsprechend setzte sich der psychiatrische Gutachter überhaupt
nicht mit der anderslautenden Beurteilung der Fachärztin auseinander. Dieser
Mangel ist nicht nur in Bezug auf den Schweregrad der depressiven Episode
relevant, sondern auch in Bezug auf die zweite durch die Fachärztin gestellte
Diagnose einer Panikstörung (F41.0), mit der sich Dr. med. N.___ im
psychiatrischen Teilgutachten ebenfalls nicht auseinandersetzte. Zwar wurde der
von Dr. med. O.___, Facharzt für Rheumatologie, verfasste Bericht der
Schmerzklinik vom 19. Oktober 2020 (IV-Nr. 110 S. 12 f.), dem unter
anderem die vorgenannten zwei psychiatrischen Diagnosen zu entnehmen sind, den
Gutachtern nachträglich vorgelegt (IV-Nr. 111.3 S. 5), aber eine
Auseinandersetzung damit fehlt im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens
gänzlich, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass Dr. med. N.___
den Bericht zur Kenntnis genommen hat. Sodann erfolgte im November 2020, mithin
kurz vor der Begutachtung, eine dreiwöchige stationäre Behandlung in der J.___,
in deren Rahmen die Beschwerdeführerin auch psychiatrisch evaluiert wurde.
Dabei wurde eine schwere depressive Episode mit beginnenden psychotischen
Symptomen diagnostiziert (IV-Nr. 110 S. 5 ff.). Dem in der J.___ erhobenen psychiatrischen
Befund ist unter anderem zu entnehmen, dass Pseudohalluzinationen in Form von
Geräuschen und Stimmen bestünden. Weiter erwähnt sind sehr starke Angstgefühle,
Störung der Vitalgefühle, Grübeln, sozialer Rückzug und Antriebsminderung. Der
entsprechende Austrittsbericht wurde den Gutachtern nachträglich vorgelegt
(siehe IV-Nr. 111.3 S. 5), wobei auch hierzu im Rahmen des
psychiatrischen Teilgutachtens nichts zu entnehmen ist, weshalb Dr. med. N.___
auch von diesem Bericht keine Kenntnis genommen haben dürfte. Dabei ist zu
bedenken, dass zwischen der psychiatrischen Evaluation in der J.___ und der
Begutachtung durch Dr. med. N.___ höchstens ein Monat lag, mithin a priori
auch nicht von einer seither eingetretenen massgeblichen Veränderung des
Gesundheitszustands auszugehen ist, zumal gemäss Austrittsbericht insbesondere
die depressive Störung apparent sei und weiter ambulant behandelt werden müsse
(IV-Nr. 110 S. 8). Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin seit Oktober
2020.
bei Dr. med. Q.___ in psychiatrischer Behandlung (IV-Nr. 140),
wovon der Gutachter keine Kenntnis zu haben schien (vgl. IV-Nr. 111.5
S. 2), obwohl sich die behandelnde Psychiaterin mit Schreiben vom 28. Oktober
2020.
(IV-Nr. 90) wegen des geplanten stationären Aufenthalts in der J.___ für
eine Verschiebung der von der B.___ angesetzten Termine einsetzte und dabei auf
eine Verschlechterung des Gesundheitszustands hinwies.
Nach Gesagtem ist festzustellen, dass
das psychiatrische Teilgutachten gestützt auf eine unvollständige Aktenlage erstellt
wurde und dass die Abweichung von anderslautenden Beurteilungen unzureichend
begründet und daher nicht nachvollziehbar ist. Die im Einwandverfahren in Bezug
auf das psychiatrische Gutachten erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin wurden
am 7. Juli 2022 vom RAD geprüft (IV-Nr. 142). Dieser kam ohne weitere
Ausführungen zum Schluss, dass das psychiatrische Gutachten den
versicherungspsychiatrischen Vorgaben hinsichtlich der Qualitätsleitlinien
entspreche. Mangels Begründung vermag die Stellungnahme des RAD die vorstehend
aufgezeigten Mängel des psychiatrischen Teilgutachtens nicht zu relativieren.
Gleichzeitig hielt der RAD bezüglich der seither eingetroffenen Beurteilung von
Dr. med. Q.___ (IV-Nr. 140) fest, dass die unklare wahnhafte
Symptomatik, akustischen Halluzinationen und die sich verschlechternde
depressive Episode in der psychopathologischen Befundbeschreibung kein
passendes Korrelat fänden. Die Beurteilung sei daher nicht nachvollziehbar. Der
RAD äussert sich nicht zur psychiatrisch-stationären Behandlung der
Beschwerdeführerin in der Zeit vom 28. April bis zum 11. Juni 2021 und scheint
ergo keine Kenntnis davon gehabt zu haben, obwohl die Beschwerdeführerin in
ihrem Einwand vom 27. Mai 2021 (IV-Nr. 125) darauf hingewiesen hatte. Schon
allein deshalb kann nicht auf die Beurteilung des RAD vom 7. Juli 2022
abgestellt werden. Dem Austrittsbericht der P.___ vom 28. Juli 2021 (A.S. 5 ff.
Beilage 4) ist zu entnehmen, dass die Zuweisung der Beschwerdeführerin aufgrund
wahnhafter Symptomatik bei schwerer Exazerbation einer rezidivierenden
depressiven Störung erfolgt sei. Die während der psychiatrischen
Hospitalisation gestellte Diagnose lautete auf rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen. In diesem
Zusammenhang festzustellen ist abschliessend, dass die Beschwerdegegnerin nach
Einholung der Beurteilung durch den RAD und vor Erlass der Verfügung vom 1. September
2022.
(A.S. 1 ff.) keine weiteren Berichte, auch nicht den vorgenannten Austrittsbericht
der P.___, einholte.
4.4.3
Zusammenfassend wird
festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf das psychiatrische
Teilgutachten hätte abstellen dürfen und dass sie auch aufgrund der seither
eingetretenen Entwicklung zusätzliche Abklärungen hätte vornehmen müssen.
4.5
Nach Gesagtem erweist sich der
medizinische Sachverhalt als mangelhaft abgeklärt, weshalb sich die von der
Beschwerdeführerin beantragte Rückweisung an die Beschwerdegegnerin
rechtfertigt. Letztere wird angewiesen, die psychische Situation der
Beschwerdeführerin neu zu beurteilen und die hierfür notwendigen Abklärungen
vorzunehmen. Im Hinblick auf die dadurch ebenfalls zu überprüfende Gesamtarbeitsfähigkeit
wird nachfolgend auf zwei Ungereimtheiten in der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung hingewiesen, die, sofern im Rahmen der Neubeurteilung überhaupt
noch relevant, zu klären sein werden. Die erste Ungereimtheit betrifft die
Einschränkung aus orthopädischer Sicht. Im entsprechenden Teilgutachten kam
Dr. med. L.___, wie oben dargelegt, überzeugend zum Schluss, dass bei
angepasster Tätigkeit «eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztägigem Pensum
mit um 20 % reduzierter Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs»
bestehe (IV-Nr. 111.6 S. 9). In der Gesamtbeurteilung wird demgegenüber nicht
klar zwischen Arbeits- und Leistungsfähigkeit unterschieden. So wird einerseits
eine «80 % Arbeits- und Leistungsfähigkeit» angenommen, andererseits ist von
einer maximal möglichen Präsenz von «7-8 Stunden täglich» die Rede, wobei
«aufgrund der Schmerzen regelmässige Pausen notwendig» seien und eine
Einschränkung der Leistung vorliege (IV-Nr. 111.2 S. 6). Nimmt man
allerdings bei einer Präsenz von sieben Stunden eine um 20 % reduzierte
Leistungsfähigkeit an, so resultiert eine vom orthopädischen Teilgutachten
abweichende Arbeitsfähigkeit, wofür eine Begründung fehlt. Die zweite
Ungereimtheit betrifft die Würdigung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer
Sicht. Obwohl im entsprechenden Teilgutachten von einer vollständigen
Arbeitsfähigkeit ausgegangen wird (IV-Nr. 111.5 S. 7; vgl. hierzu
E. 4.4.2), ist der Gesamtbeurteilung zu entnehmen, dass «mit den
vermehrten Pausen auch allfällige leichte Einschränkungen durch die depressive
Symptomatik abgedeckt» seien (IV-Nr. 111.2 S. 6). Somit wird im
Rahmen der Gesamtbeurteilung – anders als im psychiatrischen Teilgutachten – eine
leichte Einschränkung durch die depressive Symptomatik zumindest nicht
ausgeschlossen, wofür ebenfalls eine Begründung fehlt. Bei Annahme einer
psychisch bedingten Einschränkung wäre zudem zu begründen, inwiefern sich diese
nicht additiv zur orthopädisch bedingten Einschränkung auswirkt.
5.
Gestützt auf die vorstehenden
Ausführungen ist die Verfügung vom 1. September 2022 in Gutheissung der
Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Diese hat über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu
zu entscheiden.
6.
6.1
Bei diesem Verfahrensausgang hat
die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG). Mit Eingabe vom 8. Februar 2023 wurde eine Honorarnote zu den Akten
gereicht (A.S. 49), aus der ein zeitlicher Aufwand von 11 Stunden und 40
Minuten bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 hervorgeht. Dies erscheint
angesichts von Aktenumfang und Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Auch die
geltend gemachten Auslagen in der Höhe von insgesamt CHF 182.70 sind nicht
zu beanstanden. Entsprechend resultiert eine Parteientschädigung von CHF 3'337.70
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu 7,7 %).
6.2
Aufgrund
von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor
dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis
CHF 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat
die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, als die Verfügung vom 1. September 2022 aufgehoben und die Sache
an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der
Erwägungen verfährt.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'337.70 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von
CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst von
Arx