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Entscheid

VSBES.2022.206

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

11. Dezember 2023Deutsch35 min

Stunden übernehme (IV-Nr. 22). Ebenfalls als Frühinterventionsmassnahme fand vom

Source so.ch

Urteil vom 11. Dezember 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin von Arx

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Daniel Tschopp

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 1. September 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1975 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) meldete sich am 12. Oktober 2018 bei der IV-Stelle des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an

(IV-Stelle Beleg [IV-Nr.] 2). Dabei machte sie die folgende gesundheitliche

Beeinträchtigung geltend: Anterolisthese L5/S1 Meyerding Grad II,

Osteochondrose L5/S1, Spondylolyse L5 beidseits. Die Beschwerdegegnerin teilte

der Beschwerdeführerin am 24. Januar 2019 mit, dass sie die Kosten für

Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung / persönliches Coaching für 20

Stunden übernehme (IV-Nr. 22). Ebenfalls als Frühinterventionsmassnahme fand vom

30. September 2019 bis 27. Dezember 2019 ein von der Beschwerdegegnerin

finanziertes Belastbarkeitstraining statt (IV-Nr. 36). Diese Massnahme wurde in

der Folge verlängert (IV-Nr. 52), jedoch aufgrund der anhaltenden

Schmerzen der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2020 vorzeitig abgebrochen

(IV-Nr. 64). Am 18. Januar 2021 erstattete die B.___ im Auftrag der

Beschwerdegegnerin ein interdisziplinäres Gutachten (IV-Nr. 111). Gestützt

darauf stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 22. April 2021 eine

Abweisung des Anspruchs auf weitere Leistungen in Aussicht (IV-Nr. 119).

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2021 Einwand (IV-Nr. 125). Mit

Verfügung vom 1. September 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch

auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

Sie hielt dafür, der Beschwerdeführerin sei ab August 2019 eine angepasste

Tätigkeit im Rahmen von 80 % wieder zumutbar gewesen. Somit sei es der

Beschwerdeführerin innerhalb des einjährigen Wartejahres möglich gewesen, ein

rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.

2. Gegen die Verfügung vom 1.

September 2022 erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokatin Larissa

Manera, am 5. Oktober 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde (A.S. 5 ff.), indem

sie folgende Rechtsbegehren stellt:

1. Es

sei die Verfügung vom 1. September 2022 vollumfänglich aufzuheben. Demgemäss

sei die Angelegenheit zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes und der

bleibenden Restarbeitsfähigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Danach sei

erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

2. Unter

o/e-Kostenfolge (zzgl. MWST zu 7.7 %) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Eventualiter

sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit der

Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

3. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde

(A.S. 28 f.).

4. Mit Schreiben vom 9. Januar 2022

verzichtet die Beschwerdeführerin auf eine Replik. Gleichzeitig reicht sie

ergänzende Unterlagen zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit zu den Akten. (A.S. 47

f.).

5. Mit Verfügung vom 8. Februar

2023 weist das Versicherungsgericht das Gesuch um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes ab (A.S. 52 ff.).

6. Mit Schreiben vom 31. März 2023

teilt die Beschwerdeführerin mit, dass sie nunmehr von Advokat Daniel Tschopp

vertreten werde (A.S. 57).

7. Auf die Ausführungen der

Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges

Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und

funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt

und auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 1. September 2022 eingetreten ist (Ueli Kieser

in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich,

die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden

Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen

materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen.

Diese werden in der Folge auch zitiert.

2.

2.1

Anspruch auf eine

Invalidenrente haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig

gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind

(Art. 28 Abs. 1 IVG).

2.2

Als Invalidität

gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder

teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und

Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der

Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt

(Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer

Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen

Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur

dann vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7

Abs. 2 ATSG).

2.3

Nach dem hier

massgeblichen bisherigen Recht (siehe E. II. 1.3 hiervor) besteht bei

einem Invaliditätsgrad ab 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, ab

50.

% auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente sowie

ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG, in Kraft bis

31.

Dezember 2021). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage

erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,

das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).

2.4

Um den

Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall

das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls

auch andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die

Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch

zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2, 105 V 156 E. 1).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche

Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351

E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig

davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob

die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob

die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten beziehungsweise in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c). Die

Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien

Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte

und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351

E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten

medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund

eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten

erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen

gelangt, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht

konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2, 125 V 351 E. 3b/bb). Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

3.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung

zu Recht abgelehnt hat. Hierfür sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen

Unterlagen relevant:

3.1

Nach Selbstzuweisung wegen

Schmerzen im Bereich der LWS VAS 6-7 mit Ausstrahlung ins linke Knie wurde die

Beschwerdeführerin vom 13. bis 15. Juni 2018 im C.___ stationär behandelt. Dem

Austrittsbericht vom 14. Juni 2018 (IV-Nr. 5 S. 10 ff.) ist die folgende

Diagnose zu entnehmen: Anterolisthese L5/S1 Meyerding Grad II, Osteochondrose

L5/S1, Spondylolyse L5 beidseits. Nach einer Infiltration Spondylolyse L5/S1

beidseits sei es zu einer Schmerzreduktion von mehr als 50 % gekommen.

3.2

Gemäss Sprechstundenbericht des C.___

vom 4. Juli 2018 (IV-Nr. 5 S. 8 f.) habe sich die Beschwerdeführerin wegen

Wiederauftretens starker Schmerzen am unteren LWS-Segment präsentiert. Die

Schmerzen seien aufgrund der bekannten Olisthese LWK5/SWK1 Grad II nach Meyerding

beidseits zu interpretieren. In der Folge wurde am 12. Juli 2018 eine

Infiltration der Spondylolyse an der Stelle L5/S1 beidseits vorgenommen

(IV-Nr. 5 S. 7), die aber gemäss Sprechstundenbericht des C.___ vom 30.

Juli 2018 (IV-Nr. 5 S. 5 f.) zu keiner wesentlichen Besserung geführt habe.

3.3

In seinem Bericht vom 14.

September 2018 diagnostizierte Dr. med. D.___, FMH orthopädische Chirurgie,

tief lumbale Rückenbeschwerden mit/bei Spondylolyse mit Anterolisthese

Meyerding Grad II. Er empfahl konservative Massnahmen (Osteopressur,

Physiotherapie) und hielt fest, dass ein operatives Vorgehen wahrscheinlich

unumgänglich sei, sollte dadurch keinerlei Beschwerdelinderung erreicht werden

können.

3.4

Am 16. November 2018 wurde eine

ALIF (anteriore lumbale interkorporelle Fusion) L5/S1 durchgeführt. Gemäss

Austrittsbericht des C.___ vom 20. November 2018 (IV-Nr. 27 S. 10 f.) verlief

der operative Eingriff komplikationslos.

3.5

Dem Sprechstundenbericht des C.___

vom 4. Januar 2019 (IV-Nr. 27 S. 8 f.) ist zu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis der Operation recht zufrieden sei. Die

Rückenschmerzen und die in die Beine ausstrahlenden Schmerzen hätten deutlich

nachgelassen. Die Beschwerdeführerin beklage noch ertragbare Rückenschmerzen

bei Belastung, aber der Zustand sei eindeutig besser als präoperativ.

3.6

Gemäss Sprechstundenbericht der

Wirbelsäulenchirurgie des C.___ vom 6. Juni 2019 (IV-Nr. 40 S. 9 f.) berichtete

die Beschwerdeführerin, dass sie Kribbelparästhesien in den unteren

Extremitäten und in den Fusssohlen verspüre. Besonders im Sitzen und im Liegen

treten eigenen Angaben zufolge manchmal auch Schmerzen in der Fusssohle auf.

Dr. med. E.___ hielt fest, dass er die Beschwerden nicht erklären könne,

weshalb er eine erneute MRI-Untersuchung in die Wege geleitet habe. Der

Beschwerdeführerin wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis Ende August 2019

attestiert. In der Folge wurden MRI-Aufnahmen angefertigt, wobei sich gemäss

Sprechstundenbericht vom 27. Juni 2019 (IV-Nr. 40 S. 7) absolut freie

Verhältnisse im Spinalkanal ohne Nachweis von Neurokompressionen zeigten. Am 4.

Juli 2019 wurden die Facettengelenke auf L5/S1 beidseits infiltriert

(IV-Nr. 40 S. 6).

3.7

Wegen persistierender Schmerzen

und Gefühlsstörungen im linken Bein (vgl. Sprechstundenbericht vom 18. Juli

2019.

[IV-Nr. 40 S. 5]) wurde die Beschwerdeführerin am 4. September 2019

neurologisch untersucht. Dem diesbezüglichen Bericht des C.___ (IV-Nr. 40 S. 2

ff.) ist zu entnehmen, dass sich keine offensichtlichen Affektionen der

neuralen Strukturen ergäben. Die klinische neurologische Untersuchung zeige

keine fokal-neurologischen Defizite. Hingegen zeige sich eine groteske

Druckdolenz am lumbosakralen Übergang. Sodann spreche die klinische

Konstellation gegen eine Meralgia paraesthetica. Die Beschwerden könnten aus

neurologischer Sicht nicht recht zugeordnet werden. Eine funktionelle

Überlagerung scheine möglich zu sein. Zur Schmerzmodulation könne gegebenenfalls

ein Versuch mit einem Antidepressivum durchgeführt werden. Auch sollten

nicht-medikamentöse Aspekte wie Physiotherapie und möglicherweise eine

psychologische Unterstützung angeboten werden.

3.8

Dr. med. E.___ hielt im Bericht

vom 18. Oktober 2019 (IV-Nr. 45) fest, dass die Beschwerdeführerin weiterhin besonders

bei Belastung über sehr starke Schmerzen klage, die vom linken Gesässbereich

entlang dem dorsalen Ober- und Unterschenkel manchmal bis zur Ferse

ausstrahlten. Auf den CT-Aufnahmen zeige sich 11 Monate postoperativ eine

vollständige knöcherne Fusion zwischen L5 und S1. Deswegen könne hier eine

Schmerzquelle ausgeschlossen werden. In den restlichen LWS-Segmenten zeigten

sich unauffällige Verhältnisse mit sehr breitem Spinalkanal. Die Bandscheiben

seien ebenfalls überall gesund. Gestützt auf CT- und MRI-Aufnahmen könne eine vertebrogene

Symptomatik ausgeschlossen werden, weshalb eine Abklärung der linken Hüfte in

die Wege geleitet werde. Bis Ende November 2019 sei eine Arbeitsunfähigkeit von

100.

% attestiert worden.

3.9

Im Sprechstundenbericht vom 5.

Dezember 2019 (IV-Nr. 56 S. 2 f.) hielt Dr. med. F.___, Chefarzt der

Klinik für Orthopädie und Traumatologie des C.___, fest, dass die durchgeführte

MRT-Untersuchung der linken Hüfte eine leichte Irritation im Bereich der Fossa

Piriformis im Ansatzbereich der Piriformis-Sehne sowie eine diskrete

Degeneration mediokaudal im Hüftgelenk ohne Gelenkserguss zeige. Eine

Femurkopfnekrose könne ausgeschlossen werden. Aufgrund der persistierenden,

glutealen Beschwerden mit Verdacht auf Piriformis-Syndrom empfehle er eine

therapeutische Infiltration im Bereich der Fossa Piriformis.

3.10

Mit Schreiben vom 23. Januar 2020

(IV-Nr. 58 S. 6 f.) berichtete Dr. med. E.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin,

dass die Beschwerdeführerin seit der Operation bis zum heutigen Zeitpunkt

100.

% arbeitsunfähig sei, wobei sich die Arbeitsunfähigkeit auf jegliche

Tätigkeiten beziehe. Die Beschwerden seien persistierend und invalidisierend.

Die Beschwerdeführerin könne nicht lang sitzen oder stehen und sei durch die

Beschwerden auch beim Gehen eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei richtig

schmerzgeplagt, aber eine objektivierbare Pathologie habe bisher nicht gefunden

werden können.

3.11

Am 11. März 2020 hielt Dr. med. G.___,

orthopädische Chirurgie FMH, fest, dass sich gestützt auf radiologische

Abklärungen ein voll fusioniertes Segment L5/S1 zeige, das bei Vollbelastung

stabil sei. Auch im Bereich der Iliosakralgelenke sei keine Pathologie

ersichtlich. Hingegen zeigten die epifusionellen Gelenke schwere

Degenerationsveränderungen, weshalb er dort eine Infiltration empfehle

(IV-Nr. 78 S. 3).

3.12

Dr. med. H.___, FMH

Psychiatrie und Psychotherapie, hielt am 2. April 2020 in einem von der

Beschwerdegegnerin veranlassten Bericht (IV-Nr. 70) fest, dass die

Beschwerdeführerin seit 20. Januar 2020 wegen einer mittelgradigen depressiven

Episode bei ihr in Behandlung sei. Die Beschwerdeführerin leide unter einer

zunehmend depressiven Symptomatik mit Konzentrations- und Schlafstörungen,

Antriebslosigkeit und zunehmenden Ängsten. Sie werde medikamentös behandelt.

3.13

Im Rahmen einer prästationären

Abklärung hielt I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am

15.

September 2020 als psychischen Befund im Wesentlichen fest, dass ein

ausgeprägtes Morgentief, Gedankenkreisen und sozialer Rückzug bestünden. Die

Beschwerdeführerin habe einmal pro Tag Panikattacken, die sie aber ohne

Zusatzmedikation aushalten könne. Insgesamt gehe es ihr immer schlechter. Sie

resigniere und mache sich nun auch Vorwürfe, dass sie ihrem Vater am Lebensende

nicht beigestanden habe. Als Diagnosen wurden eine schwere depressive Episode

ohne psychotische Symptome, eine Panikstörung sowie eine chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren festgestellt (IV-Nr.

100).

3.14

Im Sprechstundenbericht vom 4.

Juni 2020 (IV-Nr. 74 S. 3 f.) berichtete Dr. med. E.___ von einem

unveränderten Zustand. Die neuen MRI- sowie Spect-Aufnahmen der LWS zeigten

abgesehen von der ISG-Arthrose keine pathologischen Veränderungen, weshalb er

keine weiteren Therapieoptionen mehr anbieten könne. Kortisoninfiltrationen

hätten keine langfristige Linderung der Schmerzen gebracht. Um die weitere

Schmerzabklärung sowie eine komplexe Schmerztherapie in die Wege zu leiten,

erfolge eine Überweisung in die J.___.

3.15

Vom 5. bis 26. November 2020 hielt

sich die Beschwerdeführerin im Rahmen einer multimodalen Schmerzkomplextherapie

in der J.___ auf. Dem entsprechenden Austrittsbericht (IV-Nr. 110

S. 5 ff.) ist zu entnehmen, dass aus somatischer Sicht ein

lumbovertebrales Schmerzsyndrom und aus psychischer Sicht eine chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bestünden. Insbesondere

die depressive Störung sei apparent und müsse weiter ambulant behandelt werden.

Die diesbezügliche Diagnose lautete auf schwere depressive Episode mit

beginnenden psychotischen Symptomen. Die Beschwerdeführerin sei mit einem nur

leicht gebesserten Schmerzzustand nach Hause entlassen worden.

3.16

Im interdisziplinären Gutachten

der B.___ vom 18. Januar 2021 (IV-Nr. 111) führten Dr. med. K.___, FMH

Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. L.___, FMH Orthopädische Chirurgie, Dr. med.

M.___, FMH Neurologie, und Dr. med. N.___, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf:

Chronisches lumbosakrales

Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5/Z98.8)

-

St. n. Infiltration der

Spondylolyse LWK5/SWK1 beidseits am 14.06.2018

-

St. n. Infiltration der

Spondylolyse LWK5/SWK1 beidseits am 12.07.2018

-

St. n. ALIF LWK5/SWK1 am

16.11.2018

bei isthmischer Olisthese LWK5/SWK1 Grad I nach Meyerding

-

St. n.

Fazettengelenksinfiltration LWK5/SWK1 beidseits am 04.07.2019

-

St. n. Infiltration im

Bereich des M. piriformis links zirka 01/2020

-

St. n. epiduraler Steroidinfiltration

LWK4/5 am 25.08.2020

-

St. n.

Fazettengelenksinfiltration LWK4/5/SWK1 beidseits am 29.09.2020

-

St. n. periradikulärer Infiltration

S1 links am 23.11.2020

-

St. n.

Fazettengelenksinfiltration LWK4/5/SWK1 beidseits am 20.11.2020

-

St. n. ISG-Infiltration

links

-

radiologisch erfolgte

ossäre Konsolidation und Spondylarthrose LWK5/SWK1 ohne Hinweis für

Instabilität, Anschlussdegeneration oder Neurokompression (SPECT-CT 04.03.2020,

Röntgen 14.07.2020 und MRI 17.07.2020)

-

ohne Hinweise für eine

lumbale radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

seien:

1.

Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.00)

2.

Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren (ICD-10 F45.41)

3.

V. a. Meralgia paraesthetica links seit ca. Dezember 2019

(ICD-10 G57.1)

4.

Episodische Kopfschmerzen vom Spannungstyp (ICD-10 G44.2)

5.

Adipositas (BMI 30.5 kg/m2) (ICD-10 E66.0)

Im Rahmen der interdisziplinären

Beurteilung (IV-Nr. 111.2 S. 5) wurde festgestellt, dass das Ausmass der

Beschwerden mit den klinischen Befunden nicht vollständig erklärt werden könne.

Aus orthopädischer Sicht sei aber die Belastbarkeit der Wirbelsäule der

Beschwerdeführerin erheblich eingeschränkt. Bei der neurologischen Untersuchung

habe keine radikuläre Symptomatik festgestellt werden können. Die

Sensibilitätsstörungen seien oberflächlich bedingt durch die Narben und

wahrscheinlich eine Meralgia paraesthetica auf der linken Seite. Zudem

bestünden Spannungskopfschmerzen. Eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit aus

neurologischer Sicht sei nicht festgestellt worden. Bei der

allgemeininternistischen Untersuchung seien ausser einer Adipositas

unauffällige Befunde erhoben worden. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

bestehe aus allgemeininternistischer Sicht nicht. Bei der psychiatrischen

Untersuchung seien eine leichte depressive Episode und eine chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert worden.

Die depressive Symptomatik schränke die Beschwerdeführerin nicht wesentlich

ein. Die Schmerzstörung erkläre Beschwerden, die bei den somatischen

Untersuchungen nicht hinreichend objektivierbar gewesen seien. Insgesamt

bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei

den Untersuchungen hätten gewisse Inkonsistenzen bestanden. Im somatischen

Bereich hätten die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden und

Einschränkungen nicht vollständig mit den objektiven medizinischen Befunden

erklärt werden können. Die subjektiv vollständige Arbeitsunfähigkeit könne mit

den Angaben über die Alltagsaktivitäten und den objektiven Befunden nicht

vollständig plausibel erklärt werden. In der bisherigen Tätigkeit bestehe keine

Arbeitsfähigkeit. Von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für angestammte

Tätigkeiten könne ab November 2018 ausgegangen werden. In angepasster Tätigkeit

bestehe indes eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %, wobei es sich

hierbei um körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit immer wieder sitzenden

Anteilen handeln müsse, ohne Zwangshaltungen des Rumpfes und ohne längere Geh-

und Stehphasen. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit könne ab August 2019 angenommen

werden.

3.17

Dr. med. O.___, Facharzt für

Rheumatologie, nahm am 23. Februar 2021 zum orthopädischen Teilgutachten

abweichend Stellung (IV-Nr. 115), indem er ausführte, dass bei einem

lumbosakralen Schmerzsyndrom unter Einbezug des Iliosakralgelenkes Schmerzen

auch beim Sitzen typisch seien. Es sei daher in einer optimal angepassten Tätigkeit

von einer eher höheren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die

funktionellen Auswirkungen der Diagnose auf sitzende Anteile seien nicht

hinreichend gewürdigt worden. Ihm zufolge bestehe in einem ganztägigen Pensum

eine Arbeitsfähigkeit von geschätzt rund 60 %.

3.18

Gemäss Austrittsbericht der P.___

vom 11. Juni 2021 (IV-Nr. 148 S. 30 ff.) war die Beschwerdeführerin vom

28.

April bis 11. Juni 2021 hospitalisiert, wobei die Zuweisung

aufgrund einer wahnhaften Symptomatik bei schwerer Exazerbation einer

rezidivierenden depressiven Störung erfolgt sei. Bei Eintritt habe die

Beschwerdeführerin über eine seit sechs Monaten bestehende, seit einem Monat

zunehmend schwere depressive Verstimmung mit Früherwachen, Gedankenkreisen sowie

Appetitlosigkeit berichtet. Sie leide unter täglichen Kopf- und

Rückenschmerzen. Darüber hinaus höre sie Stimmen, die sie zum Suizid

aufforderten. Klinisch habe sich eine schwere Episode mit psychotischen

Symptomen der vorbekannten rezidivierenden depressiven Störung gezeigt.

3.19

Dr. med. Q.___, Fachärztin FMH

Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in einem von der Beschwerdegegnerin

veranlassten Bericht vom 18. Januar 2022 (Eingangsstempel, IV-Nr. 140) fest,

dass die Beschwerdeführerin seit 12. Oktober 2020 bei ihr in Behandlung

sei. Sie diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, aktuell sich

verschlechternd mit Somatisierung und intermittierenden präsuizidalen Phasen,

eine unklare wahnhafte Symptomatik im Rahmen der schweren Depression,

akustische Halluzinationen sowie eine chronifizierte Schmerzproblematik. Im

ambulanten Rahmen sei eine Zuweisung im Zusammenhang mit einer psychischen

Krisensituation mit depressiver und suizidaler Exazerbation erfolgt, weswegen

eine stationäre Behandlung notwendig geworden sei.

3.20

Im Rahmen einer interdisziplinären

Fallbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) wurde am 7. Juli 2022 ausgeführt,

dass die Beurteilung von Dr. med. Q.___ nicht nachvollziehbar sei. So

fänden die unklare wahnhafte Symptomatik, die akustischen Halluzinationen und

die sich verschlechternde depressive Episode in der psychopathologischen

Befundbeschreibung kein passendes Korrelat. Am polydisziplinären Gutachten

könne deshalb weiterhin festgehalten werden (IV-Nr. 142).

4.

Da die Beschwerdegegnerin in

ihrer Verfügung vom 1. September 2022 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen auf

das von ihr eingeholte interdisziplinäre Gutachten der B.___ vom 18. Januar

2021.

abstellte, ist dessen Beweiswert zu prüfen. Dabei wird auch auf die Rüge

der Beschwerdeführerin einzugehen sein, wonach das orthopädische und das

psychiatrische Teilgutachten aus verschiedenen Gründen nicht überzeugten

(A.S. 16 ff.).

4.1

Im allgemeininternistischen

Teilgutachten vom 2. Dezember 2020 (IV-Nr. 111.4) hielt Dr. med. K.___

fest, dass aus allgemeininternistischer Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit vorliege. Diese Beurteilung ist nachvollziehbar, da laut

Gutachter bei der Erhebung des allgemeininternistischen Status mit Ausnahme des

errechneten BMI von 30.5 kg/m2 weitgehend unauffällige Befunde

festgestellt worden seien. Auch die Laborwerte lägen weitgehend im

Normalbereich. Die leicht pathologischen Werte hätten keinen Krankheitswert und

seien unspezifisch. Aufgrund des BMI überzeugt die durch den Gutachter

diagnostizierte Adipositas (ICD-10 E66.0). Dass sie keine Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit habe, kann nachvollzogen werden und wird im Übrigen von der

Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die zeitlich vor dem internistischen

Teilgutachten verfassten medizinischen Berichte widersprechen den Ausführungen

und Einschätzungen von Dr. med. K.___ nicht, sodass der Beweiswert des

allgemeininternistischen Teilgutachtens durch die übrigen Akten nicht

geschmälert wird. Folglich kann auf das allgemeininternistische Teilgutachten

abgestellt werden.

4.2

Im neurologischen Teilgutachten

vom 8. Dezember 2020 (IV-Nr. 111.7) diagnostizierte Dr. med. M.___ lumbale

Rückenschmerzen mit ischialgiformer Schmerz-symptomatik links, wobei klinisch

keine Hinweise für eine lumbale radikuläre Reiz- oder sensomotorische

Ausfallsymptomatik, insbesondere nicht der Nervenwurzeln L5 und S1 links,

bestünden. Unter Einbezug der neurologischen Untersuchungsbefunde (normale

Beweglichkeit der HWS, normaler Muskeltonus, keine Gang- oder

Extremitätenataxie, keine Paresen im Bereich der oberen und unteren

Extremitäten, intaktes Gesichtsfeld) überzeugt diese Beurteilung. Sodann stimmt

die gutachterliche Einschätzung, dass aus neurologischer Sicht eine somatisch

begründete Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht nachvollzogen werden könne,

mit der Beurteilung des Neurologen Dr. med. R.___ überein, wonach die

Beschwerden aus neurologischer Sicht nicht recht zugeordnet werden könnten

(IV-Nr. 40 S. 4). In Abweichung zu dessen Beurteilung diagnostizierte

Dr. med. M.___ indes den Verdacht auf eine Meralgia paraesthetica links. Diese

Diagnose ergebe sich, so der Gutachter, aufgrund der im Rahmen der Begutachtung

angegebenen Beschwerden wie Parästhesien und Brenngefühl im linken lateralen

Oberschenkel, die durch Druck verstärkt werden könnten. Bei dieser Diagnose sei

ein entsprechender Infiltrationsversuch empfehlenswert. Eine Arbeitsunfähigkeit

wurde daraus nicht abgeleitet, was angesichts des Beschwerdebildes plausibel

erscheint. Unter Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte

der Gutachter sodann Hypästhesie und Hypalgesie im suprapubisch gelegenen

Narbenbereich (ICD-10 R20), was der im Rahmen der neurologischen

Untersuchungsbefunde festgestellten lokal verminderten Berührungs- und

Schmerzempfindung entspricht. Diagnostiziert wurden schliesslich episodische

Kopfschmerzen vom Spannungstyp, die ebenfalls ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit seien. Dies leuchtet ein, zumal das Kopfweh laut

Beschwerdeführerin zwei- bis dreimal im Monat auftrete und nach Einnahme von

Dafalgan lediglich etwa eine Stunde daure. Insgesamt kann der Einschätzung,

wonach aus neurologischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit vorliege, gefolgt werden. Auch Dr. med. R.___ hatte im Rahmen

der neurologischen Untersuchung vom 5. September 2019 ausdrücklich keine

Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-Nr. 40, S. 4). In den übrigen medizinischen

Vorakten finden sich ebenfalls keine Arztberichte, die den Beweiswert des

neurologischen Teilgutachtens infrage stellen könnten. Abschliessend sei

erwähnt, dass die Beschwerdeführerin keine Rüge erhebt, die sich auf dieses

Teilgutachten bezieht. Nach Gesagtem kann auf das neurologische Teilgutachten

abgestellt werden.

4.3

4.3.1

Im Zusammenhang mit dem orthopädischen

Teilgutachten vom 2. Dezember 2020 (IV-Nr. 111.6) ist vorab auf die Rüge der

Beschwerdeführerin einzugehen, wonach das Verhältnis zwischen dem Gutachter,

Dr. med. L.___, und der Beschwerdeführerin angespannt gewesen sei (A.S. 16

f.). Diesbezüglich wird geltend gemacht, dass Dr. med. L.___ mehrfach darauf

bestanden habe, das Gespräch auf Deutsch zu führen, obwohl aktenkundig sei,

dass die Deutschkenntnisse der Beschwerdefüh­rerin sehr eingeschränkt seien und

eine problemlose Verständigung nicht gewährleistet sei. Erst als die

Beschwerdeführerin – aufgrund des massiven Drucks des Gutachters – unter Tränen

mitgeteilt habe, dass sie die Exploration ohne Beizug der aufgebotenen

Dolmetscherin nicht durchführen werde, habe der Gutachter eingewilligt, die

Dolmetscherin zuzulassen. Eine neutrale und ergebnisoffene Abklärung sei daher

nicht mehr gewährleistet gewesen. Dieses Vorbringen wurde weder sofort im

Anschluss an die Begutachtung noch im Rahmen des Einwands geltend gemacht,

obwohl die Beschwerdeführerin dannzumal bereits anwaltlich vertreten war (vgl.

IV-Nr. 125), sondern erst mit Beschwerde vom 5. Oktober 2022

(A.S. 5 ff.), mithin fast zwei Jahre nach erfolgter Begutachtung. Dieses

Vorgehen ist unzulässig. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird gestützt

auf den auch für die Privaten geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das

Verbot des Rechtsmissbrauchs gemäss Art. 5 Abs. 3 BV verlangt, dass Ausstands-

und Befangenheitsgründe umgehend geltend zu machen sind (vgl. Urteil 9C_87/2011

vom 1. September 2011 E. 4.2, BGE 132 II 485 E. 4.3). Die vorgenannte

Kritik an der Person des Gutachters ist daher nicht zu berücksichtigen. Sie

hätte zu einem deutlich früheren Zeitpunkt mitgeteilt werden müssen. In diesem

Zusammenhang ist immerhin festzustellen, dass dem orthopädischen Teilgutachten keine

Hinweise zu entnehmen sind, die auf Verständigungsschwierigkeiten hinweisen

könnten. Es sind auch keine anderen formellen Mängel ersichtlich, die den

Beweiswert des Teilgutachtens zu schmälern vermöchten.

4.3.2

Im Rahmen der Beurteilung stellte

Dr. med. L.___ zusammenfassend fest, dass sich die als erheblich

invalidisierend demonstrierten Beschwerden durch die klinischen,

radiologischen, infiltrativen und szintigraphischen Befunde keinesfalls klar

begründen liessen. Durchaus nachvollziehbar sei grundsätzlich eine

Minderbelastbarkeit und Bewegungseinschränkung nach lumbosakraler Spondylodese,

doch liessen die dezidierte Angabe, von keiner der zahlreich durchgeführten

konservativen und invasiven Massnahmen relevant profitiert zu haben, sowie die

diskrepante klinische Präsentation an eine erhebliche nicht-organische Beschwerdekomponente

denken. Diese Beurteilung erscheint aufgrund der im Rahmen der orthopädischen

Untersuchung erhobenen Befunde plausibel. Diesbezüglich hielt der Gutachter

unter anderem fest, dass bei der Untersuchung der Wirbelsäule eine klar

verminderte Beweglichkeit im Sinne eines vermehrten Finger-Boden-Abstandes

vorliege, welche allerdings durch eine deutlich verbesserte Auslenkung im

Langsitz ohne Angabe von Schmerzen relativiert werde. Die gesamte ausführliche

Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen habe problemlos durchgeführt

werden können. Auffallend seien massivst angegebene, anatomisch keinesfalls

zuordenbare Druckdolenzen im tieflumbalen, sakralen sowie glutealen Bereich und

an den Oberschenkeln und Kniegelenken. Während die Prüfung insbesondere der

linken unteren Extremitäten in Rückenlage immer wieder Beschwerden im dorsalen

Beckenbereich auslöse, gelinge die wiederholte und forcierte Vornahme derselben

Manöver in sitzender Position mit hängenden Beinen ohne jegliche

Schmerzäusserung. Die Beurteilung des Gutachters überzeugt auch mit Blick auf

dessen Ausführungen zum ihm vorgelegten Bildmaterial. Diesbezüglich ist

festzuhalten, dass Dr. med. L.___ von der am 11. März 2020 in der S.___ gestützt

auf radiologische Abklärungen vorgenommenen Beurteilung (IV-Nr. 87 S. 9)

abweicht. Im fraglichen Bericht der S.___ war wegen schwerer Degenerationsveränderungen

eine Infiltrierung empfohlen worden. Nach Auffassung des Gutachters könne

dieser Einschätzung nicht gefolgt werden. So hätten die zahlreichen

Infiltrationen subjektiv zu keinerlei Besserung geführt. Die postulierte

schwere Degeneration sei nach Durchsicht des Bildmaterials nicht zu bestätigen.

Auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtete der Gutachter «in

Anbetracht des klinisch objektiv ansonsten blanden Befundes» (IV-Nr. 111.6 S.

6). Dies ist nicht zu beanstanden. Was die Diskussion der bisherigen Aktenlage

anbelangt, erscheinen die Ausführungen des Gutachters in sich schlüssig und

nachvollziehbar. Auch die abweichende Meinung betreffend die

Indikationsstellung zur vorgenommenen Spondylodese leuchtet ein, nachdem die

entsprechende Operation trotz erfolgreicher Durchführung zu keiner Besserung geführt

hat (IV-Nr. 40 S. 9 und IV-Nr. 58). Die vom Gutachter gestellten

Diagnosen eines chronischen lumbosakralen Schmerzsyndroms sowie eines Verdachts

auf Schmerzausweitung vermögen daher zu überzeugen.

Auch die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit ist nachvollziehbar. Diesbezüglich führt Dr. med. L.___

aus, dass für körperlich mittelschwere und schwere sowie überwiegend stehende

und mit Zwangshaltungen des Rumpfes verbundene Verrichtungen, wie sie die

Beschwerdeführerin bei der Firma T.___ sowie auch in der Reinigung ausgeübt

habe, bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für

körperlich sehr leichte, immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter

Wechselbelastung bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztägigem

Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung aufgrund eines vermehrten

Pausenbedarfs. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, die

Einnahme von Zwangshaltungen des Rumpfes, das längere Stehen und Gehen sowie

das Bücken sollten dabei vermieden werden. Diese Einschätzung ist mit Blick auf

die im Rahmen der orthopädischen Untersuchung erhobenen Befunde und der

gestellten Diagnosen überzeugend. So hatte sich Dr. med. L.___ eingehend mit

dem Beschwerdebild und dessen Plausibilität auseinandergesetzt und war dabei nachvollziehbar

zum Schluss gekommen, dass grundsätzlich eine Minderbelastbarkeit und

Bewegungseinschränkung bestehe, dass aber die geltend gemachten Einschränkungen

in ihrem Ausmass nicht klar nachvollzogen werden könnten. Dies deckt sich im

Wesentlichen mit den medizinischen Vorakten, in denen verschiedentlich darauf

hingewiesen worden war, dass die Beschwerden nicht erklärt werden könnten (vgl.

u.a. IV-Nr. 40 S. 2 ff. und 9, IV-Nr. 45, IV-Nr. 58). Dem Vorbringen

der Beschwerdeführerin, Dr. med. L.___ habe sich bei der Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit nicht mit den geklagten Beschwerden auseinandergesetzt

(A.S. 17), kann nach Gesagtem nicht gefolgt werden. Konkret macht die

Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend, Dr. med. L.___ habe die

funktionellen Auswirkungen der somatischen Diagnose in Bezug auf die sitzende

Tätigkeit nicht hinreichend gewürdigt (A.S. 17). Dabei verweist sie auf eine

Stellungnahme von Dr. med. O.___ (IV-Nr. 115), in welcher von einer «eher

höheren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit» ausgegangen wird. In einem

ganztägigen Pensum, so Dr. med. O.___, bestehe eine Arbeitsfähigkeit «von

geschätzt rund 60 %». Zur Begründung dieser vom orthopädischen Teilgutachten

abweichenden Einschätzung führt er aus, dass bei einem lumbosakralen

Schmerzsyndrom unter Einbezug des Iliosakralgelenkes Schmerzen auch beim Sitzen

typisch seien. Dies hat Dr. med. L.___ indes gar nicht verneint, sondern insofern

mitberücksichtigt, als er nur bei Wechselbelastung überhaupt eine Arbeitsfähigkeit

bejahte. Er empfahl nicht eine ausschliesslich sitzende Tätigkeit, sondern «immer

wieder auch sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastungen», wobei ihm zufolge

längeres Stehen, Gehen und Bücken vermieden werden sollten (IV-Nr. 111.6

S. 9). Dabei nannte er keine Zeitbeschränkung für die einzelnen

Positionen, was nicht zu beanstanden ist, nachdem die Schmerzangaben, wie oben

ausgeführt, nicht immer nachvollziehbar sind. Abschliessend sei darauf

hingewiesen, dass Dr. med. O.___ der gutachterlichen Einschätzung insoweit

zustimmt, als er in seiner Stellungnahme ebenfalls davon ausgeht, dass die

Beschwerdeführerin ein ganztägiges Pensum erfüllen könne. Die Abweichung seiner

Einschätzung besteht einzig darin, dass er – bei vollem Pensum – von einer um

40.

% reduzierten Leistung ausgeht, während der Gutachter eine Reduktion um

20.

% annimmt. Diese Abweichung wird jedoch nicht näher begründet. Allein

aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin, wie von Dr. med. O.___

angenommen, nicht länger als dreissig Minuten sitzen könne, lässt sich die

im Vergleich zum Gutachten doppelt so hohe Reduktion jedenfalls nicht begründen.

Zu bedenken ist, dass im Rahmen der gutachterlichen Einschätzung von einer

körperlich sehr leichten Tätigkeit unter Wechselbelastung ausgegangen und ein vermehrter

Pausenbedarf bereits ausdrücklich berücksichtigt wurde. Die Stellungnahme von

Dr. med. O.___ eignet sich daher nicht, die gutachterliche Einschätzung

infrage zu stellen. Nach Gesagtem vermag auch die diesbezügliche Rüge nicht zu

überzeugen. Somit kann auf das orthopädische Teilgutachten abgestellt werden.

4.4

4.4.1

Im Zusammenhang mit dem

psychiatrischen Teilgutachten vom 2. Dezember 2020 (IV-Nr. 111.5) ist

vorab auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die

Explorationszeit (eigenen Angaben zufolge 55 Minuten) im Hinblick auf den

komplexen Sachverhalt zu kurz gewesen sei (A.S. 17). Diesbezüglich

verweist die Beschwerdeführerin auf das Bundesgericht, das betont habe, dass

einer umfassenden Exploration einschliesslich längerer Gesprächsdauer grosse

Bedeutung zukomme. Diese Rüge wurde bereits im Vorbescheidverfahren erhoben (IV-Nr. 125).

Hierzu stellte die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 1. September

2022.

zu Recht fest, dass der Dauer einer Exploration nicht allein entscheidende

Bedeutung zukomme; massgebend seien vielmehr Inhalt und Schlüssigkeit des

Gutachtens (A.S. 3). So ist festzustellen, dass gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung bei einer einstündigen Begutachtung nichts zugunsten der

beschwerdeführenden Person abgeleitet werden kann (Urteile 8C_370/2020 vom

15.

Oktober 2020 E. 5 und 8C_55/2018 vom 30. Mai 2018

E. 6.4.3). Die Beschwerdeführerin vermochte denn auch nicht darzulegen, inwiefern

vorliegend die psychiatrische Begutachtung wegen der Dauer nicht lege artis

erfolgt sei. Deshalb kann dem Vorbringen, die Explorationszeit sei zu kurz

gewesen, nicht gefolgt werden.

4.4.2

Hingegen ist der

Beschwerdeführerin insofern recht zu geben, als die Beurteilung im

psychiatrischen Teilgutachten nicht zu überzeugen vermag. So fällt zunächst

auf, dass der Gutachter, Dr. med. N.___, eine leichte depressive Episode

diagnostizierte (IV-Nr. 111.5 S. 5), während die behandelnde

Psychiaterin, Dr. med. H.___ in ihrem Bericht vom 2. April 2020

(IV-Nr. 70) eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert hatte. Zwar

äusserte sich Dr. med. N.___ zur abweichenden Beurteilung seiner Fachkollegin,

indem er ausführte, dass ihr Bericht nicht nachvollziehbar sei, weil bei einer

mittelgradigen depressiven Episode eine Teilarbeitsfähigkeit zu erwarten

gewesen wäre (IV-Nr. 111.5 S. 6). Dabei bezog er sich jedoch lediglich auf die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, nicht auf die Diagnose per se. Zur Festlegung

des Schweregrades der depressiven Episode ist dem psychiatrischen Teilgutachten

darüber hinaus einzig zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin durch die

depressive Symptomatik zwar beeinträchtigt fühle, aber trotzdem in der Lage

sei, körperlich nicht anspruchsvolle Haushaltsarbeiten auszuführen

(IV-Nr. 111.5 S. 6). Dies vermag als Argument nicht zu überzeugen, da sich

die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Schilderung des Tagesablaufs gerade bei der

Erledigung von Haushaltsarbeiten schmerzbedingt stark eingeschränkt fühle und

auf Hilfe angewiesen sei (IV-Nr. 111.5 S. 3). Im Übrigen verwies Dr. med. N.___,

was den Schweregrad der depressiven Episode anbelangt, auf seine Herleitung der

Diagnose (IV-Nr. 111.5 S. 6), in der er sich allerdings nicht mit der

Abgrenzung zwischen leichter und mittelgradiger depressiver Episode auseinandersetzte,

sondern einzig die festgestellten diagnostischen Kriterien der depressiven

Verstimmung aufzählte (IV-Nr. 111.5 S. 5). Im Zusammenhang mit dem Schweregrad

ist sodann zu erwähnen, dass I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,

der Beschwerdeführerin sogar eine schwere depressive Episode diagnostizierte. Der

entsprechende Bericht vom 15. September 2020 (IV-Nr. 100) fehlt in

der bis August 2020 reichenden Auflistung der den Gutachtern vorgelegten Akten und

wurde, soweit ersichtlich, auch nicht nachträglich vorgelegt (IV-Nr. 111.3

S. 2 ff.). Dementsprechend setzte sich der psychiatrische Gutachter überhaupt

nicht mit der anderslautenden Beurteilung der Fachärztin auseinander. Dieser

Mangel ist nicht nur in Bezug auf den Schweregrad der depressiven Episode

relevant, sondern auch in Bezug auf die zweite durch die Fachärztin gestellte

Diagnose einer Panikstörung (F41.0), mit der sich Dr. med. N.___ im

psychiatrischen Teilgutachten ebenfalls nicht auseinandersetzte. Zwar wurde der

von Dr. med. O.___, Facharzt für Rheumatologie, verfasste Bericht der

Schmerzklinik vom 19. Oktober 2020 (IV-Nr. 110 S. 12 f.), dem unter

anderem die vorgenannten zwei psychiatrischen Diagnosen zu entnehmen sind, den

Gutachtern nachträglich vorgelegt (IV-Nr. 111.3 S. 5), aber eine

Auseinandersetzung damit fehlt im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens

gänzlich, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass Dr. med. N.___

den Bericht zur Kenntnis genommen hat. Sodann erfolgte im November 2020, mithin

kurz vor der Begutachtung, eine dreiwöchige stationäre Behandlung in der J.___,

in deren Rahmen die Beschwerdeführerin auch psychiatrisch evaluiert wurde.

Dabei wurde eine schwere depressive Episode mit beginnenden psychotischen

Symptomen diagnostiziert (IV-Nr. 110 S. 5 ff.). Dem in der J.___ erhobenen psychiatrischen

Befund ist unter anderem zu entnehmen, dass Pseudohalluzinationen in Form von

Geräuschen und Stimmen bestünden. Weiter erwähnt sind sehr starke Angstgefühle,

Störung der Vitalgefühle, Grübeln, sozialer Rückzug und Antriebsminderung. Der

entsprechende Austrittsbericht wurde den Gutachtern nachträglich vorgelegt

(siehe IV-Nr. 111.3 S. 5), wobei auch hierzu im Rahmen des

psychiatrischen Teilgutachtens nichts zu entnehmen ist, weshalb Dr. med. N.___

auch von diesem Bericht keine Kenntnis genommen haben dürfte. Dabei ist zu

bedenken, dass zwischen der psychiatrischen Evaluation in der J.___ und der

Begutachtung durch Dr. med. N.___ höchstens ein Monat lag, mithin a priori

auch nicht von einer seither eingetretenen massgeblichen Veränderung des

Gesundheitszustands auszugehen ist, zumal gemäss Austrittsbericht insbesondere

die depressive Störung apparent sei und weiter ambulant behandelt werden müsse

(IV-Nr. 110 S. 8). Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin seit Oktober

2020.

bei Dr. med. Q.___ in psychiatrischer Behandlung (IV-Nr. 140),

wovon der Gutachter keine Kenntnis zu haben schien (vgl. IV-Nr. 111.5

S. 2), obwohl sich die behandelnde Psychiaterin mit Schreiben vom 28. Oktober

2020.

(IV-Nr. 90) wegen des geplanten stationären Aufenthalts in der J.___ für

eine Verschiebung der von der B.___ angesetzten Termine einsetzte und dabei auf

eine Verschlechterung des Gesundheitszustands hinwies.

Nach Gesagtem ist festzustellen, dass

das psychiatrische Teilgutachten gestützt auf eine unvollständige Aktenlage erstellt

wurde und dass die Abweichung von anderslautenden Beurteilungen unzureichend

begründet und daher nicht nachvollziehbar ist. Die im Einwandverfahren in Bezug

auf das psychiatrische Gutachten erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin wurden

am 7. Juli 2022 vom RAD geprüft (IV-Nr. 142). Dieser kam ohne weitere

Ausführungen zum Schluss, dass das psychiatrische Gutachten den

versicherungspsychiatrischen Vorgaben hinsichtlich der Qualitätsleitlinien

entspreche. Mangels Begründung vermag die Stellungnahme des RAD die vorstehend

aufgezeigten Mängel des psychiatrischen Teilgutachtens nicht zu relativieren.

Gleichzeitig hielt der RAD bezüglich der seither eingetroffenen Beurteilung von

Dr. med. Q.___ (IV-Nr. 140) fest, dass die unklare wahnhafte

Symptomatik, akustischen Halluzinationen und die sich verschlechternde

depressive Episode in der psychopathologischen Befundbeschreibung kein

passendes Korrelat fänden. Die Beurteilung sei daher nicht nachvollziehbar. Der

RAD äussert sich nicht zur psychiatrisch-stationären Behandlung der

Beschwerdeführerin in der Zeit vom 28. April bis zum 11. Juni 2021 und scheint

ergo keine Kenntnis davon gehabt zu haben, obwohl die Beschwerdeführerin in

ihrem Einwand vom 27. Mai 2021 (IV-Nr. 125) darauf hingewiesen hatte. Schon

allein deshalb kann nicht auf die Beurteilung des RAD vom 7. Juli 2022

abgestellt werden. Dem Austrittsbericht der P.___ vom 28. Juli 2021 (A.S. 5 ff.

Beilage 4) ist zu entnehmen, dass die Zuweisung der Beschwerdeführerin aufgrund

wahnhafter Symptomatik bei schwerer Exazerbation einer rezidivierenden

depressiven Störung erfolgt sei. Die während der psychiatrischen

Hospitalisation gestellte Diagnose lautete auf rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen. In diesem

Zusammenhang festzustellen ist abschliessend, dass die Beschwerdegegnerin nach

Einholung der Beurteilung durch den RAD und vor Erlass der Verfügung vom 1. September

2022.

(A.S. 1 ff.) keine weiteren Berichte, auch nicht den vorgenannten Austrittsbericht

der P.___, einholte.

4.4.3

Zusammenfassend wird

festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf das psychiatrische

Teilgutachten hätte abstellen dürfen und dass sie auch aufgrund der seither

eingetretenen Entwicklung zusätzliche Abklärungen hätte vornehmen müssen.

4.5

Nach Gesagtem erweist sich der

medizinische Sachverhalt als mangelhaft abgeklärt, weshalb sich die von der

Beschwerdeführerin beantragte Rückweisung an die Beschwerdegegnerin

rechtfertigt. Letztere wird angewiesen, die psychische Situation der

Beschwerdeführerin neu zu beurteilen und die hierfür notwendigen Abklärungen

vorzunehmen. Im Hinblick auf die dadurch ebenfalls zu überprüfende Gesamtarbeitsfähigkeit

wird nachfolgend auf zwei Ungereimtheiten in der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung hingewiesen, die, sofern im Rahmen der Neubeurteilung überhaupt

noch relevant, zu klären sein werden. Die erste Ungereimtheit betrifft die

Einschränkung aus orthopädischer Sicht. Im entsprechenden Teilgutachten kam

Dr. med. L.___, wie oben dargelegt, überzeugend zum Schluss, dass bei

angepasster Tätigkeit «eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztägigem Pensum

mit um 20 % reduzierter Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs»

bestehe (IV-Nr. 111.6 S. 9). In der Gesamtbeurteilung wird demgegenüber nicht

klar zwischen Arbeits- und Leistungsfähigkeit unterschieden. So wird einerseits

eine «80 % Arbeits- und Leistungsfähigkeit» angenommen, andererseits ist von

einer maximal möglichen Präsenz von «7-8 Stunden täglich» die Rede, wobei

«aufgrund der Schmerzen regelmässige Pausen notwendig» seien und eine

Einschränkung der Leistung vorliege (IV-Nr. 111.2 S. 6). Nimmt man

allerdings bei einer Präsenz von sieben Stunden eine um 20 % reduzierte

Leistungsfähigkeit an, so resultiert eine vom orthopädischen Teilgutachten

abweichende Arbeitsfähigkeit, wofür eine Begründung fehlt. Die zweite

Ungereimtheit betrifft die Würdigung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer

Sicht. Obwohl im entsprechenden Teilgutachten von einer vollständigen

Arbeitsfähigkeit ausgegangen wird (IV-Nr. 111.5 S. 7; vgl. hierzu

E. 4.4.2), ist der Gesamtbeurteilung zu entnehmen, dass «mit den

vermehrten Pausen auch allfällige leichte Einschränkungen durch die depressive

Symptomatik abgedeckt» seien (IV-Nr. 111.2 S. 6). Somit wird im

Rahmen der Gesamtbeurteilung – anders als im psychiatrischen Teilgutachten – eine

leichte Einschränkung durch die depressive Symptomatik zumindest nicht

ausgeschlossen, wofür ebenfalls eine Begründung fehlt. Bei Annahme einer

psychisch bedingten Einschränkung wäre zudem zu begründen, inwiefern sich diese

nicht additiv zur orthopädisch bedingten Einschränkung auswirkt.

5.

Gestützt auf die vorstehenden

Ausführungen ist die Verfügung vom 1. September 2022 in Gutheissung der

Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. Diese hat über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu

zu entscheiden.

6.

6.1

Bei diesem Verfahrensausgang hat

die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG). Mit Eingabe vom 8. Februar 2023 wurde eine Honorarnote zu den Akten

gereicht (A.S. 49), aus der ein zeitlicher Aufwand von 11 Stunden und 40

Minuten bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 hervorgeht. Dies erscheint

angesichts von Aktenumfang und Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Auch die

geltend gemachten Auslagen in der Höhe von insgesamt CHF 182.70 sind nicht

zu beanstanden. Entsprechend resultiert eine Parteientschädigung von CHF 3'337.70

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu 7,7 %).

6.2

Aufgrund

von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor

dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis

CHF 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat

die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als die Verfügung vom 1. September 2022 aufgehoben und die Sache

an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der

Erwägungen verfährt.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'337.70 (inkl. Auslagen

und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von

CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst von

Arx