VSBES.2022.209
Ergänzungsleistungen IV / Rückforderung
22. Dezember 2022Deutsch19 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 22. Dezember 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV / Rückforderung (Einspracheentscheid vom 15. September 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1972 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist Bezügerin einer IV-Rente und
entsprechender Ergänzungsleistungen. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) legte mit Verfügung vom 8. August 2018
(Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 214) die jährliche Ergänzungsleistung für
die Zeit ab 1. August 2018 auf CHF 2'774.00 pro Monat fest. Am 27. Dezember
2018 erging die Verfügung für die Zeit ab 1. Januar 2019; die jährliche
Ergänzungsleistung wurde auf CHF 2'798.00 pro Monat beziffert (AK-Nr. 223).
Ab 1. April 2019 wurde der Beschwerdeführerin eine jährliche Ergänzungsleistung
von CHF 1'413.00 pro Monat zugesprochen (Verfügung vom 2. April 2019, AK-Nr.
229), ab 1. Januar 2020 eine solche von CHF 1'417.00 pro Monat (Verfügung vom
27. Dezember 2019, AK-Nr. 233), ebenso ab 1. Januar 2021 (Verfügung vom
28. Dezember 2020, AK-Nr. 250).
1.2 Mit Verfügung vom 24. August
2021 legte die Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend
ab 1. Oktober 2018 neu fest. Sie bezifferte den Anspruch nun auf CHF 1'072.00
pro Monat bis Ende 2018, auf CHF 472.00 pro Monat vom 1. Januar 2019 bis 30.
September 2019, auf CHF 610.00 pro Monat vom 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember
2019, auf CHF 601.00 pro Monat vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020
und auf CHF 613.00 pro Monat ab 1. Januar 2021. Gleichzeitig forderte sie
die Differenz zu den ausbezahlten Beträgen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2018
bis 31. August 2021 in der Höhe von insgesamt CHF 36'363.00 zurück. Zur
Begründung wurde erklärt, es habe sich herausgestellt, dass die
Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2018 bis 30. September 2019 Taggelder der
Arbeitslosenversicherung bezogen habe und dass sie seit 1. Oktober 2019 einer
Erwerbstätigkeit beim Hotel [...] nachgehe (AK-Nr. 267).
2. Am 11. September 2021 erhob die
Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 24. August 2021 (AK-Nr.
268). Sie beantragte sinngemäss, die Berechtigung der Rückforderung sei anhand
der mit der Einsprache eingereichten Bedarfsberechnungen (AK-Nr. 269 S. 15 ff.)
zu überprüfen und zu korrigieren.
3. Mit Einspracheentscheid vom 15.
September 2022 (AK-Nr. 288; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
4. Mit Zuschrift vom 10. Oktober
2022 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. September 2022
(A.S. 9 ff.). Sie beantragt sinnge-
mäss die Aufhebung des Einspracheentscheids
und die Reduktion oder Aufhebung der Rückforderung.
5. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2022 auf Abweisung der
Beschwerde (A.S. 14 ff.). Die Beschwerdeführerin verzichtet in der
Folge auf eine Replik (vgl. A.S. 18 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
1.2
Angefochten
ist der Einspracheentscheid vom 15. September 2022. Mit diesem wurde die
Verfügung vom 24. August 2021, welche den Anspruch auf Ergänzungsleistungen
rückwirkend ab 1. Oktober 2018 neu festlegte und einen Betrag von
CHF 36'363.00 zurückforderte, bestätigt. Streitig und zu prüfen ist der
Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin.
1.3
Am 1. Januar 2021 sind
grundlegende Änderungen des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und
der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Nach
allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen sind in zeitlicher Hinsicht
diejenigen Rechtssätze massgebend, die in Geltung standen, als sich der
massgebende Sachverhalt verwirklicht hat. Soweit mit der Beschwerde der
Anspruch für die Zeit vor dem 1. Januar 2021 thematisiert wird, beurteilt
sich dieser nach den damals gültig gewesenen Bestimmungen. Da an diesem Datum
ein laufender Anspruch besteht, ist für den anschliessenden Zeitraum je eine
separate Berechnung nach der alt- und der neurechtlichen Regelung vorzunehmen,
wobei diejenige Variante massgebend ist, welche für die Beschwerdeführerin
günstiger ausfällt (vgl. ELG, Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
22.
März 2019 [EL-Reform], Abs. 1).
2.
2.1
Der Bund und die Kantone
gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 bis 6 ELG
erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2
Abs. 1 ELG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche
Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
2.2
Die jährliche Ergänzungsleistung
ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes
Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39). Während eines laufenden Kalenderjahres ist die jährliche
Ergänzungsleistung gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV u.a.
anzupassen «bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden
Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren
Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr
umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der
Veränderung vorhandene Vermögen; […].» Führt die Veränderung zu einer Erhöhung
des Ausgabenüberschusses, ist die jährliche Ergänzungsleistung auf den Beginn
des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, neu zu verfügen, frühestens
aber auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung eingetreten ist (Art. 25
Abs. 2 lit. b ELV).
2.3
Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen
zählen u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit
sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1000 Franken übersteigen, sowie
Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der
Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. a und d ELG in der bis Ende 2020
gültig gewesenen Fassung).
2.4
Formell rechtskräftige
Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn
die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass
erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren
Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).
2.5
Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen
hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25
Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die
Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat (relative
Verwirkungsfrist), spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen
Leistung (absolute Verwirkungsfrist; Art. 25 Abs. 2 ATSG). Gemäss
Aktenverzeichnis gingen die zu einer Überprüfung des EL-Anspruchs führenden
Dokumente (Bescheinigung über Leistungen der Arbeitslosenversicherung
[AK-Nr. 256]; Lohnausweise 2019 und 2020 [AK-Nr. 257]) am 19. August
2021.
bei der Beschwerdegegnerin ein. Am 24. August 2021 erging sodann die
Rückforderungsverfügung der Beschwerdegegnerin betreffend Leistungen ab Oktober
2018.
Die Geltendmachung der Rückforderung erfolgte damit in Bezug auf beide
der vorstehend genannten Fristen rechtzeitig. Dies gilt auch dann, wenn man auf
die bis Ende 2020 gültig gewesene Fassung von Art. 25 Abs. 2 ATSG
abstellt, welche eine Verwirkungsfrist von einem Jahr seit Kenntnis statuierte.
2.6
Bezügerinnen und Bezüger von
jährlichen Ergänzungsleistungen erhalten einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistung
und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung), der mindestens der Höhe der
Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch haben (Art. 26 ELV in der
bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung).
3.
3.1
3.1.1
Im Rahmen der Verfügung vom 8.
August 2018, die den EL-Anspruch ab 1. August 2018 auf CHF 2'774.00
festlegte (AK-Nr. 214), bezifferte die Beschwerdegegnerin die anerkannten
Ausgaben auf CHF 37'986.00 (Lebensbedarf CHF 19'290.00, Maximalbetrag Mietzins
CHF 13'200.00, Pauschale Krankenkassenprämie CHF 5'496.00) und die Einnahmen
auf CHF 4'704.00 (Rente; vgl. Berechnungsblatt vom 8. August 2018, AK-Nr. 215).
3.1.2
Mit der Verfügung vom
24.
August 2021 (AK-Nr. 260, 267) wurde der Anspruch ab 1. Oktober 2018
bis 31. Dezember 2018 neu auf CHF 1'072.00 beziffert. Bei unveränderten
Ausgaben von CHF 37'986.00 ging die Beschwerdegegnerin nun davon aus, die
Einnahmen aus der Rente von CHF 4'704.00 erhöhten sich um Taggelder der
Arbeitslosenversicherung von CHF 20'423.00 (vgl. Berechnungsblatt vom 24.
August 2021, AK-Nr. 265). Der Bescheinigung über Leistungen der
Arbeitslosenversicherung vom 7. Januar 2020 (AK-Nr. 256) lässt sich entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin von Oktober 2018 bis Dezember 2018
Arbeitslosenentschädigung bezog. Die Beschwerdegegnerin gelangte hochgerechnet
auf ein Jahr auf eine Summe von CHF 20'423.00, indem sie das Taggeld von CHF
78.55
mit 260 Arbeitstagen (12 x 21.7) multiplizierte (vgl. Einspracheentscheid
S. 4 Ziffer 2.2.5). Dieses Vorgehen überzeugt jedoch nicht, denn aus der
erwähnten Bestätigung der Arbeitslosenkasse vom 7. Januar 2020 (AK-Nr. 256)
geht hervor, dass die Beschwerdeführerin von Oktober 2018 bis Dezember 2018 Taggelder
in der Höhe von brutto CHF 4'183.00 respektive netto CHF 3'849.00 ausbezahlt
erhielt. Für die EL-rechtliche Berechnung muss dieser tatsächliche Betrag
massgebend sein. Hochgerechnet auf ein Jahr resultiert auf dieser Basis ein
Nettobetrag von CHF 15'396.00. Setzt man diese Summe in die ansonsten
korrekte Berechnung (AK-Nr. 265) ein, resultiert bei anerkannten Ausgaben
von (unverändert) CHF 37'986.00 und anrechenbaren Einnahmen von
CHF 20'100.00 (Rente CHF 4'704.00 plus ALV-Taggelder CHF 15'396.00) ein
Ausgabenüberschuss von CHF 17'886.00. Dies führt zu einer jährlichen
Ergänzungsleistung von CHF 1'491.00 pro Monat. Die Rückforderung gegenüber der
ursprünglich zugesprochenen Leistung von CHF 2'774.00 pro Monat (vgl.
E. I. 1.1 hiervor) reduziert sich damit von CHF 1'702.00 pro Monat
(vgl. Verfügung vom 24. August 2021, AK-Nr. 260 S. 2) auf CHF 1'283.00 pro
Monat bzw. CHF 3'849.00 für Oktober 2018 bis Dezember 2018. In diesem
Umfang ist die Rückforderung berechtigt, da mit der nachträglich entdeckten
Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung ein Grund für eine prozessuale
Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG (vgl. E. II. 2.4 hiervor) vorliegt. Die
Verfügung vom 8. August 2018 ist daher nachträglich zu korrigieren. Die
ausgerichteten Ergänzungsleistungen haben im Umfang der Korrektur als
unrechtmässig bezogen zu gelten und sind zurückzufordern (vgl. E. II. 2.5
hiervor). Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.
3.2
3.2.1
Im Rahmen der Verfügung vom 27. Dezember
2018, welche der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Januar 2019 eine
jährliche Ergänzungsleistung von CHF 2'798.00 pro Monat zusprach (AK-Nr.
223), wurden die anerkannten Ausgaben mit CHF 38'314.00 beziffert (Lebensbedarf
CHF 19'450.00, Mietzinsmaximum CHF 13'200.00, Krankenkassenpauschale CHF
5'664.00), die Einnahmen auf CHF 4'740.00, entsprechend der Rente (vgl.
Berechnungsblatt, AK-Nr. 224).
3.2.2
In der Berechnung, welche der Rückforderungsverfügung
vom 24. August 2021 zugrunde lag, blieben die Ausgaben bei CHF 38'314.00.
Die Einnahmen wurden unter Berücksichtigung zusätzlicher Arbeitslosentaggelder
von CHF 32'983.00 auf CHF 37'723.00 erhöht. Bei einem auf ein Jahr
bezogenen Ausgabenüberschuss von CHF 591.00 resultierte eine jährliche
Ergänzungsleistung in der Höhe der Prämienpauschale von CHF 472.00 pro
Monat (vgl. alt Art. 26 ELV; E. II. 2.6 hiervor). Der Betrag von
CHF 32'983.00 wurde auch hier durch Hochrechnung des Taggeldes von
CHF 126.86 auf 260 Arbeitstage ermittelt. Rechnet man stattdessen die von
der Arbeitslosenkasse bestätigte Auszahlung von CHF 24'739.00, welche die
Monate Januar bis September 2019 erfasst (vgl. AK-Nr. 256), von neun auf zwölf
Monate hoch, resultiert ein Betrag von CHF 32'985.00. Die minime Differenz von
CHF 2.00 hat keinen Einfluss auf den EL-Anspruch. Da die Voraussetzungen für
ein Rückkommen und eine Rückforderung aus denselben Gründen (vgl. E. II. 3.1.2
hiervor) ebenfalls erfüllt sind, bleibt es bei der Korrektur des Anspruchs für
die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. März 2019 von CHF 2'798.00 pro Monat auf
CHF 472.00 pro Monat, was einer Reduktion und Rückforderung von CHF 2'326.00
pro Monat entspricht. Die Verfügung vom 24. August 2021 (AK-Nr. 260) und der
sie bestätigende Einspracheentscheid vom 15. September 2022 sind insoweit
korrekt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
3.3
3.3.1
Im Rahmen der Verfügung vom 2.
April 2019, welche die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. April 2019 auf CHF
1'413.00 pro Monat festlegte (AK-Nr. 229), ging die Beschwerdegegnerin von
unveränderten Ausgaben von CHF 38'314.00 aus. Die anrechenbaren Einnahmen
wurden auf CHF 21'362.00 beziffert. Sie setzten sich zusammen aus der Rente von
CHF 4'740.00 und einem hypothetischen Erwerbseinkommen in einem anrechenbaren
Betrag von CHF 16'622.00 (vgl. Berechnungsblatt vom 2. April 2019, AK-Nr. 230).
3.3.2
In der Berechnung, welche der
Rückforderungsverfügung vom 24. August 2021 zugrundelag, blieben die Ausgaben
bei CHF 38'314.00. Die Einnahmen wurden unter Berücksichtigung der bereits
erwähnten zusätzlichen Arbeitslosentaggelder von CHF 32'983.00 auf CHF
37'723.00 erhöht. Bei einem Ausgabenüberschuss von CHF 591.00 resultierte
wiederum eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe der Prämienpauschale von
CHF 472.00 pro Monat (vgl. alt Art. 26 ELV; E. II. 2.6 hiervor). Dieser
Anspruch bleibt auch hier unverändert, wenn man von einem Betrag von CHF 32'985.00
ausgeht. Da die Voraussetzungen für ein Rückkommen und eine Rückforderung aus
denselben Gründen (vgl. E. II. 3.1.2 hiervor) ebenfalls erfüllt sind, bleibt es
bei der Korrektur des Anspruchs für die Zeit vom 1. April 2019 bis 30. September 2019 von CHF 1'413.00 pro
Monat auf CHF 472.00 pro Monat, was einer Reduktion und Rückforderung von CHF
941.00
pro Monat entspricht. Dies entspricht der Verfügung vom 24. August
2021.
und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 15. September 2022.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls unbegründet.
3.3.3
Den Anspruch für die Zeit vom 1.
Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019 (ausbezahlt wurden auch hier die CHF
1'413.00 pro Monat gemäss der Verfügung vom 2. April 2019) beurteilte die
Beschwerdegegnerin rückwirkend neu, indem sie berücksichtigte, dass die Beschwerdeführerin
die Anstellung im Hotel [...] angetreten und ein Erwerbseinkommen erzielt
hatte. Der Nettolohn vom 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019 belief sich laut
dem Lohnausweis vom 22. Januar 2020 (AK-Nr. 257) auf CHF 10'180.00, was
hochgerechnet auf ein Jahr CHF 40'720.00 ergibt. In der Berechnung, die der
Rückforderungsverfügung vom 24. August 2021 zugrundelag, wurde das
Jahresnettoeinkommen mit CHF 40'389.00 eingesetzt, was angesichts der geringen
Abweichung, die sich zu Gunsten der Beschwerdeführerin auswirkt, nicht zu
korrigieren ist. Unter Berücksichtigung des Freibetrags von CHF 1'000.00
und der Anrechnung von zwei Dritteln der verbleibenden Summe (vgl. Art. 11 Abs.
1.
lit. a ELG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung) ergibt sich ein anrechenbares
Erwerbseinkommen von CHF 26'259.00. Mit der Rente von CHF 4'740.00
belaufen sich die anrechenbaren Einnahmen auf CHF 30'999.00. Verglichen
mit den Ausgaben von CHF 38'314.00 resultiert ein Ausgabenüberschuss von CHF
7'315.00 pro Jahr. Die Ergänzungsleistung beläuft sich daher auf CHF 610.00
pro Monat. Gegenüber der ausbezahlten Summe von CHF 1'413.00 resultiert eine
Rückforderung von CHF 803.00 pro Monat, gesamthaft CHF 2'409.00. Die Verfügung
vom 24. August 2021 und der sie bestätigende Einspracheentscheid vom
15.
September 2022 sind auch in diesem Punkt korrekt.
3.4
3.4.1
Bei Erlass der Verfügung vom 27.
Dezember 2019, welche den Anspruch ab 1. Januar 2020 auf CHF 1'417.00 pro
Monat festlegte (AK-Nr. 233), ging die Beschwerdegegnerin von anerkannten
Ausgaben von CHF 38'362.00 aus (Lebensbedarf CHF 19'450.00,
Mietzinsmaximum CHF 13'200.00, Prämienpauschale für die Krankenversicherung CHF
5'712.00). Die anrechenbaren Einnahmen bezifferte sie auf CHF 21'362.00,
bestehend aus der Rente von CHF 4'740.00 und einem anrechenbaren hypothetischen
Erwerbseinkommen von CHF 16'622.00. Damit resultierte ein Ausgabenüberschuss
von CHF 17'000.00. Dies ergab eine jährliche Ergänzungsleistung von CHF
1'417.00 pro Monat (vgl. Berechnungsblatt vom 27. Dezember 2019, AK-Nr. 234).
3.4.2
In der Berechnung, welche der
Rückforderungsverfügung vom 24. August 2021 zugrundelag, blieben die Ausgaben
bei CHF 38'362.00. Bei den Einnahmen wurde neu ein Erwerbseinkommen von netto
CHF 40'618.00 berücksichtigt. Dies entspricht dem Lohnausweis vom 11.
Februar 2021 (AK-Nr. 257 S. 2). Unter Berücksichtigung des Freibetrags von CHF
1'000.00 und der Anrechnung zu zwei Dritteln resultierte ein anrechenbares
Erwerbseinkommen von CHF 26'412.00, das zusammen mit der Rente von CHF 4'740.00
anrechenbare Einnahmen von CHF 31'152.00 ergab. Verglichen mit den Ausgaben von
CHF 38'362.00 resultierten ein jährlicher Ausgabenüberschuss von CHF 7'210.00
und, daraus abgeleitet, eine Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 601.00
pro Monat (vgl. Berechnungsblatt vom 24. August 2021, AK-Nr. 263).
Gegenüber dem ausbezahlten Betrag von CHF 1'417.00 resultiert, da auch
hier die Rückkommens- und Rückforderungsvoraussetzungen erfüllt sind, eine
Rückforderung von CHF 816.00 pro Monat respektive insgesamt CHF 9'792.00
für das Jahr 2020. Die Verfügung vom 24. August 2021, die in diesem Sinn
lautet, und der sie bestätigende Einspracheentscheid vom 15. September 2022
sind auch insoweit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist insoweit
abzuweisen.
3.5
3.5.1
Die Verfügung vom 28. Dezember
2020.
(AK-Nr. 250) bezifferte den Anspruch ab 1. Januar 2021 aufgrund der
für die Beschwerdeführerin günstigeren altrechtlichen Bestimmungen ebenfalls
auf CHF 1'417.00. Die Ausgaben beliefen sich auf CHF 38'546.00 (Lebensbedarf
CHF 19'610.00, Mietzinsmaximum CHF 13'200.00, Prämienpauschale für die
Krankenversicherung CHF 5'736.00). Die Einnahmen wurden auf CHF 21'552.00
beziffert, zusammengesetzt aus der Rente von CHF 4'788.00 und einem
anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommen von CHF 16'764.00. Der
resultierende Ausgabenüberschuss von CHF 16'994.00 führte zu einer jährlichen
Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 1'417.00 pro Monat (vgl.
Berechnungsblatt vom 28. Dezember 2020, AK-Nr. 249).
3.5.2
In der Berechnung, welche der Rückforderungsverfügung
vom 24. August 2021 zugrundelag, blieben die Ausgaben bei CHF 38'546.00.
Bei den Einnahmen wurde neu ebenfalls das im Jahr 2020 erzielte
Erwerbseinkommen von netto CHF 40'618.00 berücksichtigt. Dies entspricht
dem Lohnausweis vom 11. Februar 2021 (AK-Nr. 257 S. 2). Unter Berücksichtigung
des Freibetrags von CHF 1'000.00 und der Anrechnung zu zwei Dritteln
resultierte wiederum ein anrechenbares Erwerbseinkommen von CHF 26'412.00,
das zusammen mit der Rente von nunmehr CHF 4'788.00 anrechenbare Einnahmen
von CHF 31'200.00 ergab. Verglichen mit den Ausgaben von CHF 38'546.00
resultierten ein jährlicher Ausgabenüberschuss von CHF 7'346.00 und, daraus
abgeleitet, eine Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 613.00 pro Monat (vgl.
Berechnungsblatt vom 24. August 2021, AK-Nr. 262). Gegenüber dem ausbezahlten
Betrag von CHF 1'417.00 resultierte, da auch hier die Rückkommens- und
Rückforderungsvoraussetzungen erfüllt sind, eine Rückforderung von CHF 804.00
pro Monat respektive insgesamt CHF 6'432.00 für das Jahr 2021 (Januar bis
und mit August 2021).
3.5.3
Da sich inzwischen herausgestellt
hatte, dass das Erwerbseinkommen im Jahr 2021 nicht CHF 40'618.00, sondern CHF
42'711.00 betragen hatte (vgl. Lohnausweis vom 12. Januar 2022, AK-Nr. 284),
erliess die Beschwerdegegnerin am 19. September 2022 eine erneute Verfügung für
den Zeitraum ab 1. Januar 2021. Sie setzte den Anspruch neu auf CHF 496.00
pro Monat fest, was gegenüber der Verfügung vom 24. August 2021 und dem sie bestätigenden
und ersetzenden Einspracheentscheid zu einer zusätzlichen Rückforderung von CHF
117.00
pro Monat führte, so dass für den hier zu beurteilenden Zeitraum bis August
2021.
eine zusätzliche Rückforderung von CHF 936.00 (= CHF 117.00 x 8) resultierte
(vgl. Verfügung vom 19. September 2022, AK-Nr. 290). Dieses Vorgehen ist, wie
die Beschwerdegegnerin selbst festhält, formell nicht korrekt, denn sie hätte
für den bereits durch den Einspracheentscheid geregelten Zeitraum nicht eine
neue Verfügung erlassen dürfen. Es ist daher festzustellen, dass die Verfügung
vom 19. September 2022 (AK-Nr. 290) nichtig ist, soweit sie den Anspruch für
die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. August 2021 betrifft.
3.5.4
Stattdessen bedarf es für den
Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. August 2021 einer gerichtlichen Korrektur
des Einspracheentscheides: Aufgrund des im Vergleich zum Vorjahr höher
ausgefallenen Erwerbseinkommens 2021 von CHF 42'711.00 (vgl. E. II.
3.5.3
hiervor) resultiert unter der Berücksichtigung des Freibetrags von
CHF 1'000.00 und der Anrechnung zu zwei Dritteln neu ein anrechenbares Einkommen
von CHF 27'807.00. Zusammen mit der Rente (CHF 4'788.00) belaufen
sich die anrechenbaren Einnahmen auf CHF 32'595.00. Verglichen mit den
Ausgaben von (unverändert) CHF 38'546.00 resultiert ein Ausgabenüberschuss
von CHF 5'951.00 pro Jahr. Daraus ergibt sich eine jährliche
Ergänzungsleistung von CHF 496.00 pro Monat, weshalb die monatliche
Rückforderung gegenüber dem ausbezahlten Betrag von CHF 1'417.00 nicht CHF 804.00
(vgl. E. II. 3.5.2 hiervor), sondern CHF 921.00 beträgt. In Bezug auf
den besagten Zeitraum ist die Beschwerde daher abzuweisen und die Rückforderung
auf CHF 7'368.00 festzusetzen. Infolge Reduktion des Gesamtbetrages der
Rückforderung (vgl. E. II. 4 hiernach) gelangen die Vorschriften zur
reformatio in peius (Art. 61 lit. d ATSG) vorliegend nicht zur
Anwendung.
4.
Zusammenfassend reduziert sich
die Rückforderung für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 von
CHF 5'106.00 auf CHF 3'849.00. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise
gutzuheissen. Die Rückforderungen für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31.
Dezember 2020 in der Höhe von insgesamt CHF 24'825.00 sind zu bestätigen und
die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. In Bezug auf den Zeitraum vom 1. Januar
2021.
bis 31. August 2021 ist die Beschwerde ebenfalls abzuweisen und die Rückforderung
von CHF 6'432.00 auf CHF 7'368.00 zu erhöhen. Gesamthaft betrachtet
reduziert sich die Rückforderung im hier zu beurteilenden Zeitraum (1. Oktober
2018.
bis 31. August 2021) folglich um CHF 321.00.
5.
Ein allfälliger Erlass der Rückforderung
bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit die Rechtsschriften
der Beschwerdeführerin auch ein Erlassgesuch umfassen, kann daher auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Beschwerdegegnerin wird nach Eintritt
der Rechtskraft dieses Urteils noch darüber zu befinden haben, ob die
Voraussetzungen für einen Erlass erfüllt sind.
6.
Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren
kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das
Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das
Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten
auferlegen (Art. 61 lit. fbis ATSG). Weil das ELG keine
Kostenpflicht vorsieht und weder mutwillige noch leichtsinnige
Beschwerdeführung vorliegt, sind keine Gerichtskosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der
Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der
Einspracheentscheid vom 15. September 2022 wird gemäss den nachstehenden
Ziffern teilweise abgeändert.
2. Die Rückforderung für die Zeit vom 1.
Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 beläuft sich auf CHF 3'849.00. Die
Beschwerde wird in diesem Punkt teilweise gutgeheissen.
3. Die Rückforderung für die Zeit vom 1.
Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 beläuft sich auf insgesamt CHF 24'825.00 und
wird bestätigt. Die Beschwerde wird in diesem Punkt abgewiesen.
4. Die Rückforderung für die Zeit vom 1.
Januar 2021 bis 31. August 2021 beläuft sich auf CHF 7'368.00. Die
Beschwerde wird in diesem Punkt ebenfalls abgewiesen. Gleichzeitig wird
festgestellt, dass die Verfügung vom 19. September 2022 (AK-Nr. 290)
nichtig ist, soweit sie den Anspruch für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis
31. August 2021 betrifft.
5. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
6. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer