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Entscheid

VSBES.2022.209

Ergänzungsleistungen IV / Rückforderung

22. Dezember 2022Deutsch19 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 22. Dezember 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

IV / Rückforderung (Einspracheentscheid vom 15. September 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1972 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist Bezügerin einer IV-Rente und

entsprechender Ergänzungsleistungen. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) legte mit Verfügung vom 8. August 2018

(Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 214) die jährliche Ergänzungsleistung für

die Zeit ab 1. August 2018 auf CHF 2'774.00 pro Monat fest. Am 27. Dezember

2018 erging die Verfügung für die Zeit ab 1. Januar 2019; die jährliche

Ergänzungsleistung wurde auf CHF 2'798.00 pro Monat beziffert (AK-Nr. 223).

Ab 1. April 2019 wurde der Beschwerdeführerin eine jährliche Ergänzungsleistung

von CHF 1'413.00 pro Monat zugesprochen (Verfügung vom 2. April 2019, AK-Nr.

229), ab 1. Januar 2020 eine solche von CHF 1'417.00 pro Monat (Verfügung vom

27. Dezember 2019, AK-Nr. 233), ebenso ab 1. Januar 2021 (Verfügung vom

28. Dezember 2020, AK-Nr. 250).

1.2 Mit Verfügung vom 24. August

2021 legte die Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend

ab 1. Oktober 2018 neu fest. Sie bezifferte den Anspruch nun auf CHF 1'072.00

pro Monat bis Ende 2018, auf CHF 472.00 pro Monat vom 1. Januar 2019 bis 30.

September 2019, auf CHF 610.00 pro Monat vom 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember

2019, auf CHF 601.00 pro Monat vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020

und auf CHF 613.00 pro Monat ab 1. Januar 2021. Gleichzeitig forderte sie

die Differenz zu den ausbezahlten Beträgen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2018

bis 31. August 2021 in der Höhe von insgesamt CHF 36'363.00 zurück. Zur

Begründung wurde erklärt, es habe sich herausgestellt, dass die

Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2018 bis 30. September 2019 Taggelder der

Arbeitslosenversicherung bezogen habe und dass sie seit 1. Oktober 2019 einer

Erwerbstätigkeit beim Hotel [...] nachgehe (AK-Nr. 267).

2. Am 11. September 2021 erhob die

Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 24. August 2021 (AK-Nr.

268). Sie beantragte sinngemäss, die Berechtigung der Rückforderung sei anhand

der mit der Einsprache eingereichten Bedarfsberechnungen (AK-Nr. 269 S. 15 ff.)

zu überprüfen und zu korrigieren.

3. Mit Einspracheentscheid vom 15.

September 2022 (AK-Nr. 288; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die

Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

4. Mit Zuschrift vom 10. Oktober

2022 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. September 2022

(A.S. 9 ff.). Sie beantragt sinnge-

mäss die Aufhebung des Einspracheentscheids

und die Reduktion oder Aufhebung der Rückforderung.

5. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2022 auf Abweisung der

Beschwerde (A.S. 14 ff.). Die Beschwerdeführerin verzichtet in der

Folge auf eine Replik (vgl. A.S. 18 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

1.2

Angefochten

ist der Einspracheentscheid vom 15. September 2022. Mit diesem wurde die

Verfügung vom 24. August 2021, welche den Anspruch auf Ergänzungsleistungen

rückwirkend ab 1. Oktober 2018 neu festlegte und einen Betrag von

CHF 36'363.00 zurückforderte, bestätigt. Streitig und zu prüfen ist der

Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin.

1.3

Am 1. Januar 2021 sind

grundlegende Änderungen des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und

der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Nach

allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen sind in zeitlicher Hinsicht

diejenigen Rechtssätze massgebend, die in Geltung standen, als sich der

massgebende Sachverhalt verwirklicht hat. Soweit mit der Beschwerde der

Anspruch für die Zeit vor dem 1. Januar 2021 thematisiert wird, beurteilt

sich dieser nach den damals gültig gewesenen Bestimmungen. Da an diesem Datum

ein laufender Anspruch besteht, ist für den anschliessenden Zeitraum je eine

separate Berechnung nach der alt- und der neurechtlichen Regelung vorzunehmen,

wobei diejenige Variante massgebend ist, welche für die Beschwerdeführerin

günstiger ausfällt (vgl. ELG, Übergangsbestimmungen zur Änderung vom

22.

März 2019 [EL-Reform], Abs. 1).

2.

2.1

Der Bund und die Kantone

gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 bis 6 ELG

erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2

Abs. 1 ELG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche

Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

2.2

Die jährliche Ergänzungsleistung

ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes

Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39). Während eines laufenden Kalenderjahres ist die jährliche

Ergänzungsleistung gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV u.a.

anzupassen «bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden

Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren

Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr

umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der

Veränderung vorhandene Vermögen; […].» Führt die Veränderung zu einer Erhöhung

des Ausgabenüberschusses, ist die jährliche Ergänzungsleistung auf den Beginn

des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, neu zu verfügen, frühestens

aber auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung eingetreten ist (Art. 25

Abs. 2 lit. b ELV).

2.3

Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen

zählen u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit

sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1000 Franken übersteigen, sowie

Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der

Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. a und d ELG in der bis Ende 2020

gültig gewesenen Fassung).

2.4

Formell rechtskräftige

Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn

die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass

erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren

Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).

2.5

Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen

hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25

Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die

Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat (relative

Verwirkungsfrist), spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen

Leistung (absolute Verwirkungsfrist; Art. 25 Abs. 2 ATSG). Gemäss

Aktenverzeichnis gingen die zu einer Überprüfung des EL-Anspruchs führenden

Dokumente (Bescheinigung über Leistungen der Arbeitslosenversicherung

[AK-Nr. 256]; Lohnausweise 2019 und 2020 [AK-Nr. 257]) am 19. August

2021.

bei der Beschwerdegegnerin ein. Am 24. August 2021 erging sodann die

Rückforderungsverfügung der Beschwerdegegnerin betreffend Leistungen ab Oktober

2018.

Die Geltendmachung der Rückforderung erfolgte damit in Bezug auf beide

der vorstehend genannten Fristen rechtzeitig. Dies gilt auch dann, wenn man auf

die bis Ende 2020 gültig gewesene Fassung von Art. 25 Abs. 2 ATSG

abstellt, welche eine Verwirkungsfrist von einem Jahr seit Kenntnis statuierte.

2.6

Bezügerinnen und Bezüger von

jährlichen Ergänzungsleistungen erhalten einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistung

und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung), der mindestens der Höhe der

Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch haben (Art. 26 ELV in der

bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung).

3.

3.1

3.1.1

Im Rahmen der Verfügung vom 8.

August 2018, die den EL-Anspruch ab 1. August 2018 auf CHF 2'774.00

festlegte (AK-Nr. 214), bezifferte die Beschwerdegegnerin die anerkannten

Ausgaben auf CHF 37'986.00 (Lebensbedarf CHF 19'290.00, Maximalbetrag Mietzins

CHF 13'200.00, Pauschale Krankenkassenprämie CHF 5'496.00) und die Einnahmen

auf CHF 4'704.00 (Rente; vgl. Berechnungsblatt vom 8. August 2018, AK-Nr. 215).

3.1.2

Mit der Verfügung vom

24.

August 2021 (AK-Nr. 260, 267) wurde der Anspruch ab 1. Oktober 2018

bis 31. Dezember 2018 neu auf CHF 1'072.00 beziffert. Bei unveränderten

Ausgaben von CHF 37'986.00 ging die Beschwerdegegnerin nun davon aus, die

Einnahmen aus der Rente von CHF 4'704.00 erhöhten sich um Taggelder der

Arbeitslosenversicherung von CHF 20'423.00 (vgl. Berechnungsblatt vom 24.

August 2021, AK-Nr. 265). Der Bescheinigung über Leistungen der

Arbeitslosenversicherung vom 7. Januar 2020 (AK-Nr. 256) lässt sich entnehmen,

dass die Beschwerdeführerin von Oktober 2018 bis Dezember 2018

Arbeitslosenentschädigung bezog. Die Beschwerdegegnerin gelangte hochgerechnet

auf ein Jahr auf eine Summe von CHF 20'423.00, indem sie das Taggeld von CHF

78.55

mit 260 Arbeitstagen (12 x 21.7) multiplizierte (vgl. Einspracheentscheid

S. 4 Ziffer 2.2.5). Dieses Vorgehen überzeugt jedoch nicht, denn aus der

erwähnten Bestätigung der Arbeitslosenkasse vom 7. Januar 2020 (AK-Nr. 256)

geht hervor, dass die Beschwerdeführerin von Oktober 2018 bis Dezember 2018 Taggelder

in der Höhe von brutto CHF 4'183.00 respektive netto CHF 3'849.00 ausbezahlt

erhielt. Für die EL-rechtliche Berechnung muss dieser tatsächliche Betrag

massgebend sein. Hochgerechnet auf ein Jahr resultiert auf dieser Basis ein

Nettobetrag von CHF 15'396.00. Setzt man diese Summe in die ansonsten

korrekte Berechnung (AK-Nr. 265) ein, resultiert bei anerkannten Ausgaben

von (unverändert) CHF 37'986.00 und anrechenbaren Einnahmen von

CHF 20'100.00 (Rente CHF 4'704.00 plus ALV-Taggelder CHF 15'396.00) ein

Ausgabenüberschuss von CHF 17'886.00. Dies führt zu einer jährlichen

Ergänzungsleistung von CHF 1'491.00 pro Monat. Die Rückforderung gegenüber der

ursprünglich zugesprochenen Leistung von CHF 2'774.00 pro Monat (vgl.

E. I. 1.1 hiervor) reduziert sich damit von CHF 1'702.00 pro Monat

(vgl. Verfügung vom 24. August 2021, AK-Nr. 260 S. 2) auf CHF 1'283.00 pro

Monat bzw. CHF 3'849.00 für Oktober 2018 bis Dezember 2018. In diesem

Umfang ist die Rückforderung berechtigt, da mit der nachträglich entdeckten

Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung ein Grund für eine prozessuale

Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG (vgl. E. II. 2.4 hiervor) vorliegt. Die

Verfügung vom 8. August 2018 ist daher nachträglich zu korrigieren. Die

ausgerichteten Ergänzungsleistungen haben im Umfang der Korrektur als

unrechtmässig bezogen zu gelten und sind zurückzufordern (vgl. E. II. 2.5

hiervor). Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.

3.2

3.2.1

Im Rahmen der Verfügung vom 27. Dezember

2018, welche der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Januar 2019 eine

jährliche Ergänzungsleistung von CHF 2'798.00 pro Monat zusprach (AK-Nr.

223), wurden die anerkannten Ausgaben mit CHF 38'314.00 beziffert (Lebensbedarf

CHF 19'450.00, Mietzinsmaximum CHF 13'200.00, Krankenkassenpauschale CHF

5'664.00), die Einnahmen auf CHF 4'740.00, entsprechend der Rente (vgl.

Berechnungsblatt, AK-Nr. 224).

3.2.2

In der Berechnung, welche der Rückforderungsverfügung

vom 24. August 2021 zugrunde lag, blieben die Ausgaben bei CHF 38'314.00.

Die Einnahmen wurden unter Berücksichtigung zusätzlicher Arbeitslosentaggelder

von CHF 32'983.00 auf CHF 37'723.00 erhöht. Bei einem auf ein Jahr

bezogenen Ausgabenüberschuss von CHF 591.00 resultierte eine jährliche

Ergänzungsleistung in der Höhe der Prämienpauschale von CHF 472.00 pro

Monat (vgl. alt Art. 26 ELV; E. II. 2.6 hiervor). Der Betrag von

CHF 32'983.00 wurde auch hier durch Hochrechnung des Taggeldes von

CHF 126.86 auf 260 Arbeitstage ermittelt. Rechnet man stattdessen die von

der Arbeitslosenkasse bestätigte Auszahlung von CHF 24'739.00, welche die

Monate Januar bis September 2019 erfasst (vgl. AK-Nr. 256), von neun auf zwölf

Monate hoch, resultiert ein Betrag von CHF 32'985.00. Die minime Differenz von

CHF 2.00 hat keinen Einfluss auf den EL-Anspruch. Da die Voraussetzungen für

ein Rückkommen und eine Rückforderung aus denselben Gründen (vgl. E. II. 3.1.2

hiervor) ebenfalls erfüllt sind, bleibt es bei der Korrektur des Anspruchs für

die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. März 2019 von CHF 2'798.00 pro Monat auf

CHF 472.00 pro Monat, was einer Reduktion und Rückforderung von CHF 2'326.00

pro Monat entspricht. Die Verfügung vom 24. August 2021 (AK-Nr. 260) und der

sie bestätigende Einspracheentscheid vom 15. September 2022 sind insoweit

korrekt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

3.3

3.3.1

Im Rahmen der Verfügung vom 2.

April 2019, welche die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. April 2019 auf CHF

1'413.00 pro Monat festlegte (AK-Nr. 229), ging die Beschwerdegegnerin von

unveränderten Ausgaben von CHF 38'314.00 aus. Die anrechenbaren Einnahmen

wurden auf CHF 21'362.00 beziffert. Sie setzten sich zusammen aus der Rente von

CHF 4'740.00 und einem hypothetischen Erwerbseinkommen in einem anrechenbaren

Betrag von CHF 16'622.00 (vgl. Berechnungsblatt vom 2. April 2019, AK-Nr. 230).

3.3.2

In der Berechnung, welche der

Rückforderungsverfügung vom 24. August 2021 zugrundelag, blieben die Ausgaben

bei CHF 38'314.00. Die Einnahmen wurden unter Berücksichtigung der bereits

erwähnten zusätzlichen Arbeitslosentaggelder von CHF 32'983.00 auf CHF

37'723.00 erhöht. Bei einem Ausgabenüberschuss von CHF 591.00 resultierte

wiederum eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe der Prämienpauschale von

CHF 472.00 pro Monat (vgl. alt Art. 26 ELV; E. II. 2.6 hiervor). Dieser

Anspruch bleibt auch hier unverändert, wenn man von einem Betrag von CHF 32'985.00

ausgeht. Da die Voraussetzungen für ein Rückkommen und eine Rückforderung aus

denselben Gründen (vgl. E. II. 3.1.2 hiervor) ebenfalls erfüllt sind, bleibt es

bei der Korrektur des Anspruchs für die Zeit vom 1. April 2019 bis 30. September 2019 von CHF 1'413.00 pro

Monat auf CHF 472.00 pro Monat, was einer Reduktion und Rückforderung von CHF

941.00

pro Monat entspricht. Dies entspricht der Verfügung vom 24. August

2021.

und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 15. September 2022.

Die Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls unbegründet.

3.3.3

Den Anspruch für die Zeit vom 1.

Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019 (ausbezahlt wurden auch hier die CHF

1'413.00 pro Monat gemäss der Verfügung vom 2. April 2019) beurteilte die

Beschwerdegegnerin rückwirkend neu, indem sie berücksichtigte, dass die Beschwerdeführerin

die Anstellung im Hotel [...] angetreten und ein Erwerbseinkommen erzielt

hatte. Der Nettolohn vom 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019 belief sich laut

dem Lohnausweis vom 22. Januar 2020 (AK-Nr. 257) auf CHF 10'180.00, was

hochgerechnet auf ein Jahr CHF 40'720.00 ergibt. In der Berechnung, die der

Rückforderungsverfügung vom 24. August 2021 zugrundelag, wurde das

Jahresnettoeinkommen mit CHF 40'389.00 eingesetzt, was angesichts der geringen

Abweichung, die sich zu Gunsten der Beschwerdeführerin auswirkt, nicht zu

korrigieren ist. Unter Berücksichtigung des Freibetrags von CHF 1'000.00

und der Anrechnung von zwei Dritteln der verbleibenden Summe (vgl. Art. 11 Abs.

1.

lit. a ELG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung) ergibt sich ein anrechenbares

Erwerbseinkommen von CHF 26'259.00. Mit der Rente von CHF 4'740.00

belaufen sich die anrechenbaren Einnahmen auf CHF 30'999.00. Verglichen

mit den Ausgaben von CHF 38'314.00 resultiert ein Ausgabenüberschuss von CHF

7'315.00 pro Jahr. Die Ergänzungsleistung beläuft sich daher auf CHF 610.00

pro Monat. Gegenüber der ausbezahlten Summe von CHF 1'413.00 resultiert eine

Rückforderung von CHF 803.00 pro Monat, gesamthaft CHF 2'409.00. Die Verfügung

vom 24. August 2021 und der sie bestätigende Einspracheentscheid vom

15.

September 2022 sind auch in diesem Punkt korrekt.

3.4

3.4.1

Bei Erlass der Verfügung vom 27.

Dezember 2019, welche den Anspruch ab 1. Januar 2020 auf CHF 1'417.00 pro

Monat festlegte (AK-Nr. 233), ging die Beschwerdegegnerin von anerkannten

Ausgaben von CHF 38'362.00 aus (Lebensbedarf CHF 19'450.00,

Mietzinsmaximum CHF 13'200.00, Prämienpauschale für die Krankenversicherung CHF

5'712.00). Die anrechenbaren Einnahmen bezifferte sie auf CHF 21'362.00,

bestehend aus der Rente von CHF 4'740.00 und einem anrechenbaren hypothetischen

Erwerbseinkommen von CHF 16'622.00. Damit resultierte ein Ausgabenüberschuss

von CHF 17'000.00. Dies ergab eine jährliche Ergänzungsleistung von CHF

1'417.00 pro Monat (vgl. Berechnungsblatt vom 27. Dezember 2019, AK-Nr. 234).

3.4.2

In der Berechnung, welche der

Rückforderungsverfügung vom 24. August 2021 zugrundelag, blieben die Ausgaben

bei CHF 38'362.00. Bei den Einnahmen wurde neu ein Erwerbseinkommen von netto

CHF 40'618.00 berücksichtigt. Dies entspricht dem Lohnausweis vom 11.

Februar 2021 (AK-Nr. 257 S. 2). Unter Berücksichtigung des Freibetrags von CHF

1'000.00 und der Anrechnung zu zwei Dritteln resultierte ein anrechenbares

Erwerbseinkommen von CHF 26'412.00, das zusammen mit der Rente von CHF 4'740.00

anrechenbare Einnahmen von CHF 31'152.00 ergab. Verglichen mit den Ausgaben von

CHF 38'362.00 resultierten ein jährlicher Ausgabenüberschuss von CHF 7'210.00

und, daraus abgeleitet, eine Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 601.00

pro Monat (vgl. Berechnungsblatt vom 24. August 2021, AK-Nr. 263).

Gegenüber dem ausbezahlten Betrag von CHF 1'417.00 resultiert, da auch

hier die Rückkommens- und Rückforderungsvoraussetzungen erfüllt sind, eine

Rückforderung von CHF 816.00 pro Monat respektive insgesamt CHF 9'792.00

für das Jahr 2020. Die Verfügung vom 24. August 2021, die in diesem Sinn

lautet, und der sie bestätigende Einspracheentscheid vom 15. September 2022

sind auch insoweit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist insoweit

abzuweisen.

3.5

3.5.1

Die Verfügung vom 28. Dezember

2020.

(AK-Nr. 250) bezifferte den Anspruch ab 1. Januar 2021 aufgrund der

für die Beschwerdeführerin günstigeren altrechtlichen Bestimmungen ebenfalls

auf CHF 1'417.00. Die Ausgaben beliefen sich auf CHF 38'546.00 (Lebensbedarf

CHF 19'610.00, Mietzinsmaximum CHF 13'200.00, Prämienpauschale für die

Krankenversicherung CHF 5'736.00). Die Einnahmen wurden auf CHF 21'552.00

beziffert, zusammengesetzt aus der Rente von CHF 4'788.00 und einem

anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommen von CHF 16'764.00. Der

resultierende Ausgabenüberschuss von CHF 16'994.00 führte zu einer jährlichen

Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 1'417.00 pro Monat (vgl.

Berechnungsblatt vom 28. Dezember 2020, AK-Nr. 249).

3.5.2

In der Berechnung, welche der Rückforderungsverfügung

vom 24. August 2021 zugrundelag, blieben die Ausgaben bei CHF 38'546.00.

Bei den Einnahmen wurde neu ebenfalls das im Jahr 2020 erzielte

Erwerbseinkommen von netto CHF 40'618.00 berücksichtigt. Dies entspricht

dem Lohnausweis vom 11. Februar 2021 (AK-Nr. 257 S. 2). Unter Berücksichtigung

des Freibetrags von CHF 1'000.00 und der Anrechnung zu zwei Dritteln

resultierte wiederum ein anrechenbares Erwerbseinkommen von CHF 26'412.00,

das zusammen mit der Rente von nunmehr CHF 4'788.00 anrechenbare Einnahmen

von CHF 31'200.00 ergab. Verglichen mit den Ausgaben von CHF 38'546.00

resultierten ein jährlicher Ausgabenüberschuss von CHF 7'346.00 und, daraus

abgeleitet, eine Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 613.00 pro Monat (vgl.

Berechnungsblatt vom 24. August 2021, AK-Nr. 262). Gegenüber dem ausbezahlten

Betrag von CHF 1'417.00 resultierte, da auch hier die Rückkommens- und

Rückforderungsvoraussetzungen erfüllt sind, eine Rückforderung von CHF 804.00

pro Monat respektive insgesamt CHF 6'432.00 für das Jahr 2021 (Januar bis

und mit August 2021).

3.5.3

Da sich inzwischen herausgestellt

hatte, dass das Erwerbseinkommen im Jahr 2021 nicht CHF 40'618.00, sondern CHF

42'711.00 betragen hatte (vgl. Lohnausweis vom 12. Januar 2022, AK-Nr. 284),

erliess die Beschwerdegegnerin am 19. September 2022 eine erneute Verfügung für

den Zeitraum ab 1. Januar 2021. Sie setzte den Anspruch neu auf CHF 496.00

pro Monat fest, was gegenüber der Verfügung vom 24. August 2021 und dem sie bestätigenden

und ersetzenden Einspracheentscheid zu einer zusätzlichen Rückforderung von CHF

117.00

pro Monat führte, so dass für den hier zu beurteilenden Zeitraum bis August

2021.

eine zusätzliche Rückforderung von CHF 936.00 (= CHF 117.00 x 8) resultierte

(vgl. Verfügung vom 19. September 2022, AK-Nr. 290). Dieses Vorgehen ist, wie

die Beschwerdegegnerin selbst festhält, formell nicht korrekt, denn sie hätte

für den bereits durch den Einspracheentscheid geregelten Zeitraum nicht eine

neue Verfügung erlassen dürfen. Es ist daher festzustellen, dass die Verfügung

vom 19. September 2022 (AK-Nr. 290) nichtig ist, soweit sie den Anspruch für

die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. August 2021 betrifft.

3.5.4

Stattdessen bedarf es für den

Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. August 2021 einer gerichtlichen Korrektur

des Einspracheentscheides: Aufgrund des im Vergleich zum Vorjahr höher

ausgefallenen Erwerbseinkommens 2021 von CHF 42'711.00 (vgl. E. II.

3.5.3

hiervor) resultiert unter der Berücksichtigung des Freibetrags von

CHF 1'000.00 und der Anrechnung zu zwei Dritteln neu ein anrechenbares Einkommen

von CHF 27'807.00. Zusammen mit der Rente (CHF 4'788.00) belaufen

sich die anrechenbaren Einnahmen auf CHF 32'595.00. Verglichen mit den

Ausgaben von (unverändert) CHF 38'546.00 resultiert ein Ausgabenüberschuss

von CHF 5'951.00 pro Jahr. Daraus ergibt sich eine jährliche

Ergänzungsleistung von CHF 496.00 pro Monat, weshalb die monatliche

Rückforderung gegenüber dem ausbezahlten Betrag von CHF 1'417.00 nicht CHF 804.00

(vgl. E. II. 3.5.2 hiervor), sondern CHF 921.00 beträgt. In Bezug auf

den besagten Zeitraum ist die Beschwerde daher abzuweisen und die Rückforderung

auf CHF 7'368.00 festzusetzen. Infolge Reduktion des Gesamtbetrages der

Rückforderung (vgl. E. II. 4 hiernach) gelangen die Vorschriften zur

reformatio in peius (Art. 61 lit. d ATSG) vorliegend nicht zur

Anwendung.

4.

Zusammenfassend reduziert sich

die Rückforderung für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 von

CHF 5'106.00 auf CHF 3'849.00. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise

gutzuheissen. Die Rückforderungen für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31.

Dezember 2020 in der Höhe von insgesamt CHF 24'825.00 sind zu bestätigen und

die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. In Bezug auf den Zeitraum vom 1. Januar

2021.

bis 31. August 2021 ist die Beschwerde ebenfalls abzuweisen und die Rückforderung

von CHF 6'432.00 auf CHF 7'368.00 zu erhöhen. Gesamthaft betrachtet

reduziert sich die Rückforderung im hier zu beurteilenden Zeitraum (1. Oktober

2018.

bis 31. August 2021) folglich um CHF 321.00.

5.

Ein allfälliger Erlass der Rückforderung

bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit die Rechtsschriften

der Beschwerdeführerin auch ein Erlassgesuch umfassen, kann daher auf die

Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Beschwerdegegnerin wird nach Eintritt

der Rechtskraft dieses Urteils noch darüber zu befinden haben, ob die

Voraussetzungen für einen Erlass erfüllt sind.

6.

Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren

kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das

Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das

Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten

auferlegen (Art. 61 lit. fbis ATSG). Weil das ELG keine

Kostenpflicht vorsieht und weder mutwillige noch leichtsinnige

Beschwerdeführung vorliegt, sind keine Gerichtskosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der

Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der

Einspracheentscheid vom 15. September 2022 wird gemäss den nachstehenden

Ziffern teilweise abgeändert.

2. Die Rückforderung für die Zeit vom 1.

Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 beläuft sich auf CHF 3'849.00. Die

Beschwerde wird in diesem Punkt teilweise gutgeheissen.

3. Die Rückforderung für die Zeit vom 1.

Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 beläuft sich auf insgesamt CHF 24'825.00 und

wird bestätigt. Die Beschwerde wird in diesem Punkt abgewiesen.

4. Die Rückforderung für die Zeit vom 1.

Januar 2021 bis 31. August 2021 beläuft sich auf CHF 7'368.00. Die

Beschwerde wird in diesem Punkt ebenfalls abgewiesen. Gleichzeitig wird

festgestellt, dass die Verfügung vom 19. September 2022 (AK-Nr. 290)

nichtig ist, soweit sie den Anspruch für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis

31. August 2021 betrifft.

5. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

6. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer