VSBES.2022.210
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
31. Juli 2023Deutsch52 min
der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug
Source so.ch
Urteil vom 31. Juli 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Alina Arul
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 14. September 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), geboren 1961, meldete sich am 11. Februar 2020 bei
der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug
an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Es wurde eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen angegeben. Die
Beschwerdeführerin war seit 1989 bei der B.___, [...], als Sachbearbeiterin
Administration angestellt (Pensum 100 %). Per 29. Februar 2020 wurde
ihr aus gesundheitlichen Gründen gekündigt (IV-Nrn. 2 und 6).
2. Die Beschwerdegegnerin holte
diverse medizinische Unterlagen ein, woraufhin der Regionale Ärztliche Dienst
(RAD) zur Klärung des medizinischen Sachverhalts eine polydisziplinäre
Begutachtung empfahl (IV-Nr. 19). Dieses Gutachten wurde am 18. Mai
2021 durch die Begutachtungsstelle C.___, erstattet (IV-Nrn. 34.1 bis
34.9).
3. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(IV-Nr. 38) wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. September
2022 (IV-Nr. 50; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) einen Anspruch auf berufliche
Massnahmen und/oder eine Invalidenrente ab.
4. Gegen die genannte Verfügung
lässt die Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2022 beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben
(A.S. 10 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 14.09.2022 sei
aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zu entrichten.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten,
der Beschwerdeführerin die vollumfänglichen beruflichen Massnahmen zu gewähren.
4. Eventualiter sei die Streitsache in
Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks
nochmaliger Initiierung einer Begutachtung unter Einbezug der Disziplinen
Psychiatrie, Gastroenterologie, Allgemeine Innere, Dermatologie sowie
Rheumatologie.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. November 2022 (A.S. 40 ff.) die
Abweisung der Beschwerde.
6. Die Beschwerdeführerin lässt
sich mit Replik vom 24. Januar 2023 (A.S. 52 ff.) noch einmal
vernehmen.
7. Mit Verfügung vom
21. Februar 2023 (A.S. 65) wird festgestellt, dass die
Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik verzichtet hat.
8. Mit Eingabe vom 23. Februar
2023 (A.S. 66 ff.) reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin die Kostennote
ein.
9. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und
zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und
berufliche Massnahmen. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den
Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 14. September
2022.
eingetreten ist (Ueli Kieser
in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109).
1.2
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die
Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,
welche damals in Kraft standen. Diese werden in der Folge auch zitiert.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin lässt in
formeller Hinsicht vorbringen, im Einwandverfahren seien anhand eines Berichts
von Dr. med. D.___ Diagnosen geltend gemacht worden, die im Rahmen der
erfolgten polydisziplinären Gutachten ignoriert worden seien. Die
Beschwerdegegnerin habe anschliessend bei den Gutachtern eine Stellungnahme
eingeholt, ohne die Beschwerdeführerin hierüber zu informieren. Ohnehin hätte gar
keine solche Stellungnahme eingeholt werden dürfen. Auch für medizinische
Sachverständige gelte der in Art. 30 Abs. 1 BV festgehaltene Anspruch
auf einen unabhängigen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter. Das
Bundesgericht habe festgehalten, dass das Ergebnis der Begutachtung nach wie
vor als offen und nicht vorbestimmt erscheine, wenn der Experte andere Fragen zu
beantworten oder sein erstes Gutachten lediglich zu klären, zu erläutern oder
zu ergänzen habe, nicht aber, wenn er die Schlüssigkeit seiner früheren
Expertise zu überprüfen oder objektiv zu kontrollieren habe (Beschwerde,
S. 10 f.).
2.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2
Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch
auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der
Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung
des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen,
sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche
Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise
entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam
zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72 mit Hinweisen).
Das Recht, angehört zu werden, ist
formeller Natur. Die Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach
Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 61 lit. h ATSG sowie
Art. 112 Abs. 1 lit. b Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110) abgeleiteten Prüfungs- und Begründungspflicht durch das
kantonale Gericht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_393/2017 vom
20.
September 2017 E. 4.2, 9C_416/2012 vom 19. November 2012
E. 4.1 mit Hinweisen) führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der
Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheids. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu
äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann.
Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des
Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer
Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 136 V
117.
E. 4.2.2.2 S. 126 f., 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.,
132.
V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.4.1 mit Hinweisen).
2.3
Den vorliegenden Akten lässt sich
entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin nach Einreichung des Berichts von Dr. med.
D.___ im Einwandverfahren diesen Bericht der Begutachtungsstelle unterbreitete
mit dem Ersuchen, zu den Einwänden Stellung zu nehmen (IV-Nr. 45). Die
kurze Stellungnahme vom 5. Januar 2022 (IV-Nr. 46) wurde der
Beschwerdeführerin zusammen mit der angefochtenen Verfügung zur Kenntnis
gebracht (vgl. IV-Nr. 50). Die Beschwerdeführerin hatte somit erst mit der
angefochtenen Verfügung Kenntnis und damit zuvor keine Gelegenheit gehabt, sich
zur Stellungnahme selber oder zur Frage, ob überhaupt eine solche eingeholt
werden solle, zu äussern. Der Gehörsanspruch ist grundsätzlich vor (d.h. nicht
mit oder nach) dem Verfügungserlass zu gewähren (Urteil des Bundesgerichts
Dispositiv
9C_411/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 2.2 mit Hinweis). Demnach ist
bezüglich der Stellungnahme vom 5. Januar 2022 von einer Gehörsverletzung
auszugehen. Allerdings ergeben sich aus der kurzen Stellungnahme vom
5. Januar 2022 keine neuen, entscheidwesentlichen Punkte. Da die Beschwerdeführerin
im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem über eine uneingeschränkte
Kognition verfügenden Versicherungsgericht zudem Gelegenheit hatte, sich
umfassend dazu zu äussern, gilt die als leichtgradig einzustufende Verletzung ihres
rechtlichen Gehörs als geheilt. Eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin wäre
als prozessualer Leerlauf zu qualifizieren, der das Verfahren verlängern würde,
ohne dass irgendein Nutzen erkennbar wäre.
Eine Partei wäre aufgrund einer
Gehörsverletzung nur insoweit zu entschädigen, als bei ihr nennenswerte
(zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht
angefallen wären (Urteile des Bundesgerichts 8C_758/2009 vom 12. Februar
2010 E. 2.3 und 2.4, 8C_714/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 6). Da
die kurze Stellungnahme der Begutachtungsstelle keine weitergehenden
Erkenntnisse enthielt als die bereits im Gutachten festgehaltenen, sind solche
nennenswerten Kosten nicht ersichtlich, auch wenn die Stellungnahme erst mit
der angefochtenen Verfügung zugestellt wurde.
2.4 Nach dem von der
Beschwerdeführerin beschwerdeweise vorgebrachten Urteil des Bundesgerichts
9C_273/2009 vom 14. September 2009 (E. 3.3 und 3.4) hat der Einzelne
nach der in Art. 30 Abs. 1 BV enthaltenen Garantie des
verfassungsmässigen Richters Anspruch darauf, dass seine Sache von einem
unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung
sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtung
Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der
Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt. Für Sachverständige
gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe. Eine
Vorbefassung begründet nicht zwingend den Anschein der Befangenheit. Die
Besorgnis der Voreingenommenheit kann gegeben sein, wenn ein Sachverständiger
die Schlüssigkeit seiner früheren Expertise zu überprüfen oder objektiv zu
kontrollieren hat. Inwiefern dies vorliegend im Rahmen der gutachterlichen
Stellungnahme vom 5. Januar 2022 der Fall gewesen sein soll, ist nicht
ersichtlich. Der Begutachtungsstelle wurde ein nach Erstellung des Gutachtens
von der Beschwerdeführerin eingereichter Arztbericht eines behandelnden Arztes,
der sich über diverse Diagnosen äusserte, zur Stellungnahme unterbreitet. Es
ging dabei nicht darum, die Schlüssigkeit der eigenen Beurteilung zu
überprüfen, sondern um die Frage, ob sich aus den nachträglich eingereichten
Unterlagen neue Erkenntnisse ergäben. Inhaltlich wurde in der Stellungnahme
lediglich wiederholt, dass bestimmte Diagnosen im Rahmen der Begutachtung nicht
hätten erhoben werden können. Dies ergibt sich bereits aus der Begutachtung
selber. Insofern enthält auch die Stellungnahme keine neuen Erkenntnisse und
insbesondere keine Würdigung der eigenen Beurteilung. Eine Aufhebung des
angefochtenen Entscheids aus formellen Gründen ist damit nicht angezeigt.
3.
3.1 Anspruch auf eine Invalidenrente
haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind
(Art. 28 Abs. 1 IVG).
3.2 Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG], SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur
dann vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG).
3.3 Nach dem hier massgeblichen
bisherigen Recht (siehe E. II. 1.2 hiervor) besteht bei einem
Invaliditätsgrad ab 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf
eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 %
auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG, in Kraft bis 31. Dezember
2021). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das
die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16
ATSG).
3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.
196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche
Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig
davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, BGE 122 V 157 E. 1c S.
160). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte
und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351
E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten
medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund
eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten
erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt,
in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2
S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (IV-Nr. 50; A.S. 1 ff.) dar, die
medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte
Tätigkeit als Sachbearbeiterin seit Juli 2019 im Pensum von 80 % zugemutet
werden könne. In einer Verweistätigkeit bestehe ab diesem Zeitpunkt eine volle
Arbeitsfähigkeit in einem Pensum von 100 %. Es sei ihr somit weiterhin
möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Berufliche
Massnahmen seien nicht nötig gewesen. Zu den erhobenen Einwänden nehme man wie
folgt Stellung: Das Schreiben von Dr. med. D.___ vom 12. September
2021 (IV-Nr. 44) sei der Begutachtungsstelle zur Stellungnahme
unterbreitet worden. Anschliessend seien die Unterlagen zusammen mit dem
Bericht der Rheumapraxis vom 6. Dezember 2021 (IV-Nr. 48
S. 2 ff.) erneut dem RAD vorgestellt worden. Dieser gehe davon aus,
dass eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes vorliege. Neue
medizinische Erkenntnisse oder Diagnosen seien nicht dargelegt worden.
4.2 Die Beschwerdeführerin lässt dem
in ihrer Beschwerde (A.S. 10 ff.) entgegenhalten, in Bezug auf das Rheuma
seien von den Gutachtern keinerlei Abklärungen getätigt worden. Sie habe diesen
gegenüber ausgeführt, dass die Hauptprobleme die Autoimmunerkrankung und damit auch
das Rheuma, die Depression sowie die daraus resultierenden Hautprobleme seien. Sie
habe am 5. Oktober 2020 wegen akuten Rückenschmerzen den Notfall des E.___
aufsuchen müssen, wobei eine begleitende Rheumaerkrankung als
Differentialdiagnose aufgrund der Colitis ulcerosa festgestellt worden sei.
Dennoch habe man im Rahmen der Begutachtung keine bildgebenden Untersuchungen
angeordnet. Obschon ein Teilgutachten Allgemeine Innere Medizin durch eine
Rheumatologin erstellt worden sei, sei diese nur auf den Diabetes eingegangen.
Auch im gastroenterologischen Teilgutachten seien die Rückenschmerzen und die
Rheumaerkrankung ignoriert worden. Es müsse zwingend ein rheumatologisches
Teilgutachten erstellt werden.
In Bezug auf das
allgemein-internistische Gutachten sei zu kritisieren, dass der RAD die
Beschwerdeführerin anlässlich des Intake-Gesprächs als instabil eingeschätzt
und nachvollziehbare schwere depressive Symptome festgestellt habe, darunter
auch ein unwillkürliches Zittern. Ein solches habe die Beschwerdeführerin im
Rahmen der Begutachtung ebenfalls beschrieben. Trotzdem werde von der
allgemeininternistischen Gutachterin wie von den übrigen Gutachtern nicht auf
dieses Symptom eingegangen. Die Beschwerdeführerin habe sodann von Beginn an
von ihrer Colitis ulcerosa berichtet, welche ihre Magen-Darm-Beschwerden
begründe. In Stresssituationen habe sie direkt Durchfall und müsse bei der
Arbeit ständig auf die Toilette. Im Teilgutachten Allgemeine Innere Medizin
werde die Diagnose der Colitis ulcerosa nur kurz erwähnt und auf das
gastroenterologische Teilgutachten verwiesen. In diesem Teilgutachten werde
festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zwingend eine Toilette in der Nähe
ihres Arbeitsplatzes haben müsse, welche jederzeit nach Bedarf aufgesucht
werden könne. Diese Aussage stehe im Widerspruch zur Einschätzung, dass die
Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig sei.
Auch die dermatologische Beurteilung sei
nicht beweistauglich. Es werde dort nur eine leichte Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von ca. 20 % attestiert. Doch wie der Gutachter davor
erkläre, könne bei einer Verschlechterung je nach Ausprägungsgrad und
Beeinträchtigung der Funktion der Hände die Arbeitsfähigkeit in den besonders
stark fluoriden Phase des Ekzems auf bis zu 50 % reduziert sein. In
welchen Zeitabschnitten eine solche Verschlechterung auftrete und wie sich
diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, werde nicht eruiert. Inakzeptabel sei
die Feststellung des Gutachters, wonach der geringe diagnostische Aufwand gegen
eine wesentliche Einschränkung spreche und dass Therapiereserven bislang
ungenützt geblieben seien. Er habe den Ist-Zustand zu beurteilen und keine
Prognosen über die Therapierbarkeit zu stellen. Sodann bedeute ein geringer
diagnostischer Aufwand nicht, dass das Leiden ebenfalls gering sei.
Auch das psychiatrische Teilgutachten
kläre die von der Beschwerdeführerin beklagten gesundheitlichen Beschwerden
nicht hinreichend ab. Das durchgeführte Beck Depressions Inventar (BDI) und die
Hamilton-Depression-Skala (HAMD-21) wichen weit voneinander ab. Somit
unterscheide sich die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin enorm von der
Fremdeinschätzung durch den psychiatrischen Gutachter. Doch im selben
psychiatrischen Teilgutachten beschreibe der Gutachter die Aussagen der
Beschwerdeführerin als plausibel und durchaus konsistent. Dass der Gutachter
von keiner psychischen Störung mit versicherungsmedizinischer Bedeutung
ausgehe, widerspreche den Einschätzungen des behandelnden Hausarztes Dr. med.
F.___ und des Psychiaters Dr. med. G.___. Sogar der RAD habe während des
Intake-Gesprächs festgehalten, dass die vom Hausarzt attestierte 50%ige
Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychischen Symptomatik nicht nachvollziehbar
sei. Der psychiatrische Gutachter setze sich mit den widersprechenden Beurteilungen
nicht auseinander. Ebenfalls äussere er sich nicht zur Tatsache, dass die
zuständige Krankentaggeldversicherung durchgehend Leistungen aufgrund einer
100%igen Arbeitsunfähigkeit erbracht habe, obwohl er nur von einer zwei- bis
sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sei. Allgemein seien die gesamten
Gutachten sehr knapp und oberflächlich gehalten.
Die nachträgliche Stellungnahme der
Begutachtungsstelle sei materiell nicht beweistauglich. Die Gutachterin Dr. med.
H.___ habe dort angegeben, man habe keine rheumatoide oder arthritische
Komponente nachvollziehen können. Doch mit dem Arztbericht vom 6. Dezember
2021 habe Dr. med. I.___ attestiert, dass neben der Rheumaerkrankung auch
noch eine Osteoporose und eine leichtgradige Polyarthrose festgestellt worden
seien.
Ebenfalls beweisuntauglich seien die
RAD-Stellungnahmen. Die Beweiskraft von Berichten versicherungsinterner Ärzte
sei stark zu relativieren. Die RAD-Ärztin habe die Beschwerdeführerin nicht
persönlich untersucht. Der RAD habe anlässlich des Intake-Gesprächs am 2. März
2020 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin weder aus psychischer Sicht noch
aus der Sicht des RAD stabil wirke. Die Gutachter seien dann fälschlicherweise
davon ausgegangen, dass sich keine depressive Störung zeige. Dieser
Einschätzung werde dann schliesslich gefolgt, obwohl der RAD die
Beschwerdeführerin persönlich gesehen und sich ein anderes Bild gemacht habe
als das im Gutachten gemacht werde. Dr. med. D.___, welcher die Beschwerdeführerin
seit Jahren behandle, gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin unter
mehreren Beschwerden leide und in der Gesamtsituation sowie unter Berücksichtigung
auf deren Wechselwirkung nicht arbeitsfähig sei. Im interdisziplinären
Gutachten werde zwar behauptet, die Wechselwirkungen seien berücksichtigt
worden, jedoch werde dies weder näher erläutert noch tatsächlich
berücksichtigt.
Insgesamt sei im vorliegenden Fall auch
ohne weitere Abklärungen der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zu bejahen.
Denn es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die (bestrittene)
verbliebene Restarbeitsfähigkeit aufgrund des bereits fortgeschrittenen Alters
nicht mehr verwerten könne. Der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit beantwortet werden könne, liege
überhaupt noch nicht vor, da es sich verbiete, auf das eingeholte Gutachten
abzustellen und demnach der medizinische Sachverhalt überhaupt noch nicht
hinreichend abgeklärt sei. Selbst wenn jedoch zu Unrecht davon ausgegangen
würde, dass dies der Fall sei, sei eine Altersinvalidität zu bejahen. Die
Beschwerdeführerin sei zum relevanten Zeitpunkt mehr als 60 Jahre alt gewesen
und die Aktivitätsdauer bis zur ordentlichen Pensionierung sei damit gering.
Kein potenzieller Arbeitgeber würde sie bei einer bloss noch derart kurzen
Aktivitätsdauer, der altersbedingt geringen Anpassungsfähigkeit und langen
Einarbeitungszeit sowie der bereits langanhaltenden Abwesenheit vom
Arbeitsmarkt einstellen.
Zur Wahrung sämtlicher Rechte sei
schliesslich festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht keinen
Einkommensvergleich vorgenommen habe. Als Valideneinkommen sei auf das letzte,
vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen im Jahr 2018
abzustellen. Indexiert auf das Jahr 2020 resultiere damit ein Valideneinkommen
von mindestens CHF 80'654.00. Für die Festlegung des Invalideneinkommens
sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin eine Ausbildung zur
Zahntechnikerin gemacht und auf diesem Beruf gearbeitet habe, bis eine Allergie
dies verunmöglicht habe. Seit 1989 sei sie als Sachbearbeiterin tätig gewesen.
Eine entsprechende Ausbildung könne sie aber nicht vorweisen. Sie sei daher im
Kompetenzniveau 1 einzugliedern, welches nach der LSE Tabelle 2020,
Kompetenzniveau 1, Total Frauen, und nach Aufrechnung der Wochenstunden
ein Invalideneinkommen von CHF 53'492.76 für 100 % ausweise. Von
diesem Invalideneinkommen wäre sodann ein leidensbedingter Abzug von 25 %
vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin könne selbst nach Massgabe des Gutachtens
bloss noch Teilzeit arbeiten. Hinzu komme das stark fortgeschrittene Alter. Der
leidensbedingte Abzug sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als
Korrektiv wirksam zu nutzen und es sei er höchstmögliche Abzug zu gewähren.
Somit resultiere ein Invalideneinkommen von maximal CHF 40'119.57. Selbst
wenn man der bestrittenen Beurteilung im Gutachten folgen und zu Unrecht nicht
von einer Altersinvalidität ausgehen würde, resultiere ein Invaliditätsgrad von
50 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin
Anspruch auf berufliche Massnahmen. Aus dem Hauptantrag auf eine ganze Rente
könne nicht auf eine fehlende subjektive Eingliederungsbereitschaft geschlossen
werden. Es bestehe Anspruch auf die vollumfängliche Palette sowohl an
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung als
auch an beruflichen Massnahmen. Nach Massgabe des aufgezeigten
Einkommensvergleichs habe die Beschwerdeführerin sogar Anspruch auf eine
Umschulung. Eventualiter wäre der Sachverhalt seitens des Gerichts durch eine
rheumatologische Begutachtung zu klären.
4.3 Die Beschwerdegegnerin führt in
der Beschwerdeantwort (A.S. 40 ff.) ergänzend aus, das Vorbringen der
Beschwerdeführerin, es hätte zwingend eine rheumatologische Begutachtung
vorgenommen werden müssen, sei verspätet. Dem Einwand, der RAD habe die
Beschwerdeführerin gemäss Intake-Protokoll als instabil eingeschätzt, sei zu
entgegnen, dass es bei den Intake-Gesprächen nicht um eine Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit gehe. Es gehe vielmehr darum, einen ersten Eindruck von der
versicherten Person zu gewinnen, um im Anschluss über das weitere Vorgehen zu
entscheiden. Das Intake-Protokoll basiere im Wesentlichen auf den Angaben der
versicherten Person und sei nicht geeignet, daraus Schlüsse zur
Arbeitsunfähigkeit zu ziehen. Dem Argument, dass eine allfällige
Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar sei, sei zu entgegnen, dass die
Rechtsprechung für die altersbedingte Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
relativ hohe Hürden aufgestellt habe. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 %
in der angestammten Tätigkeit sei eine Verwertbarkeit klar zu bejahen.
Eingliederungsmassnahmen seien bei der vorliegenden Arbeitsfähigkeit nicht
erforderlich.
4.4 In ihrer Replik (A.S. 52
ff.) lässt die Beschwerdeführerin noch ergänzend ausführen, es sei einem
juristischen Laien nicht zuzumuten, die Begutachtung einer weiteren Disziplin
zu fordern. Nur weil sie nicht regelmässig beim Rheumatologen vorstellig
gewesen sei, könne nicht auf einen geringen Leidensdruck geschlossen werden.
Die Colitis ulcerosa sei vom Gutachter nicht korrekt wiedergegeben worden. In
Stresssituationen habe die Beschwerdeführerin direkt Durchfall und müsse bei
der Arbeit ständig auf die Toilette. Dass die Schilderung der
Beschwerdeführerin im gastroenterologischen Gutachten übertrieben gewesen sei,
werde bestritten.
5. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung
zu Recht abgelehnt hat. Hierfür sind im Wesentlichen die folgenden
medizinischen Unterlagen relevant:
5.1 Gemäss Attest von Dr. med. F.___,
Facharzt für Innere Medizin, spez. Endokrinologie, vom 11. Februar 2020 habe
bei der Beschwerdeführerin eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit während der
Zeit vom 12. Dezember 2019 bis 29. Februar 2020 vorgelegen. Danach
betrage die Arbeitsunfähigkeit 50 % (IV-Nr. 9 S. 2). Die 100%ige
Arbeitsunfähigkeit wurde mit Attest vom 19. März 2020 (IV-Nr. 15 S. 6)
bis 30. April 2020 verlängert.
5.2 Dr. med. G.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 17. September 2019 zuhanden
der Taggeldversicherung über eine mittelgradige depressive Episode und einen
Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (IV-Nr. 13 S. 2
ff.). Die Beschwerdeführerin habe Schlafstörungen, Druck auf der Brust, eine
bedrückte und weinerliche Stimmung, keinen Antrieb, keine Freude und einen
reduzierten Appetit. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei reduziert. Die
Beschwerdeführerin äussere Ängste, sehe sich als Opfer und sei gekränkt. Es sei
aktuell unklar, wann sich die Arbeitsfähigkeit verbessern werde.
5.3 Gemäss dem Arztbericht von lic.
phil. J.___ vom 30. April 2020 (IV-Nr. 14), behandelnde Psychologin, ist
bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Episode mit
somatischen Symptomen (F32.1), seit Oktober 2019, zu diagnostizieren. Weiter
liege, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, eine Akzentuierung von
Persönlichkeitszügen, Typ-A Verhalten (Verhaltensmuster, das durch Ehrgeiz,
starkes Erfolgsstreben, Ungeduld und Druckgefühl charakterisiert ist), vor
(Z73.1). Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %. Die Beschwerdeführerin
leide unter Konzentrationsschwierigkeiten und Schlaflosigkeit in Kombination
mit verschiedenen Ängsten. Psychosomatische Komplikationen wie die
wiederkehrende Magendarmentzündung (aktuell akut) und Neurodermitis (offene
Hände) belasteten sie zusätzlich. Im Hintergrund stünden weiter die
Diabetes-Erkrankung sowie andere Autoimmunerkrankungen. Eine baldige Remission
sei fragwürdig.
5.4 Laut dem Arztbericht von Dr. med.
F.___ vom 15. Juni 2020 (IV-Nr. 22) ist als Diagnose mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode (F32.2) zu
attestieren. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien:
- Diabetes mellitus Typ2, ED vor ca. 25
Jahren
sekundär
insulinpflichtig
- Colitis ulcerosa
akute
Schübe 1985, 1987, 2000
aktuell
stabil unter Salofalk
Die Beschwerdeführerin habe seit Mitte
2018 eine Depression entwickelt, welche in den diabetologischen
Routinekontrollen zunehmend Raum eingenommen habe. Dies vor allem auch in
Zusammenhang mit übermässiger Belastung und zum Teil Mobbingvorwürfen am
Arbeitsplatz. Auch eine Rolle spielten die übrigen Erkrankungen (Colitis ulcerosa,
schwer einstellbarer Diabetes mellitus 2, rezidivierende Dermatose im
Hand/Fingerbereich). Bei der letzten somatischen Kontrolle habe die Beschwerdeführerin
eigentlich einen recht stabilen Eindruck gemacht. Von Seiten des Diabetes
mellitus bestehe im Moment eine eher stabile Situation, die
Blutzuckereinstellung sei allerdings altersentsprechend weiterhin noch etwas zu
hoch.
5.5 Die Beschwerdegegnerin hat bei
der Begutachtungsstelle C.___, konkret bei Dr. med. H.___, Fachärztin für
Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, Dr. med. K.___, Facharzt für
Dermatologie und Venerologie, Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine
Innere Medizin und Gastroenterologie, und Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt (IV-Nrn. 34.1
bis 34.9). Dieses datiert vom 18. Mai 2021.
5.5.1 Im Rahmen der psychiatrischen
Begutachtung (IV-Nr. 34.3) hat die Beschwerdeführerin zu ihren subjektiven
Beschwerden ausgeführt, es gehe ihr nicht gut damit, dass sie Hautveränderungen
an den Händen und am Bauch habe. Man habe lange Zeit nicht gewusst, was es sei,
später habe man jedoch festgestellt, dass die Hautveränderungen psychische
Gründe hätten. Seit 2000 leide sie unter einer Colitis ulcerosa und es sei auch
ein Diabetes mellitus Typ 2 bekannt. Dieser sei schwer einstellbar, weil er
ebenfalls von psychischen Faktoren abhänge. Sie habe im Rahmen der Colitis
ulcerosa auch unter Nervenzusammenbrüchen gelitten. Deswegen habe sie sich in
psychiatrische Betreuung begeben, wo sie etwa zwei Jahre gewesen sei. Danach
sei es ein wenig besser geworden. Sie habe ein aktuelles Problem: Ihr sei nach
30 Jahren Firmenzugehörigkeit gekündigt worden. Sie sei die rechte Hand ihres
Chefs gewesen, bis zu seinem Tod. Danach habe die Ehefrau die Firma übernommen.
Sie sei danach sehr stark gemobbt worden. 2018 habe sie damit begonnen, Temesta
und Lexotanil zur Beruhigung einzunehmen. Die offizielle Begründung der
Kündigung sei eine Reorganisation der Firma gewesen. Dabei seien aber drei neue
Personen eingestellt worden, die jetzt ihre Arbeit erledigten. Sie träume heute
noch von der Firma. Ihren gegenwärtigen Partner kenne sie schon seit 38 Jahren.
Seit 28 Jahren sei sie mit ihm liiert. Man habe getrennte Wohnungen, verbringe
aber sehr viel Zeit zusammen. Ihr Schlaf sei schlecht. Sie sei eine sensible
Person. Eine psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung finde auch noch
aktuell regelmässig statt. In letzter Zeit habe sie familiäre Probleme, vor
allem mit der ältesten Schwester. Für diese sei das Geld sehr wichtig. Ihre
Stimmung sei gedrückt. In erster Linie noch wegen der Kündigung, zum anderen
wegen der Konflikte mit der Schwester, die sich aus dem Erbe des Vaters
ergäben. Auch wenn sie manchmal traurig sei, könne sie sich dennoch wieder
freuen. Sie setze sich mitunter gerne in eine dunkle Ecke, finde dann aber doch
wieder Freude an bestimmten Dingen oder Ereignissen. Sie habe manchmal auch
Schuldgefühle und neige dazu, manches auf sich zu beziehen. Sie lehne sich
selbst nicht ab. An Selbstmord habe sie früher schon gedacht und habe in der 3.
oder 4. Klasse, als die Eltern sich in der Trennungsphase befunden hätten,
einen Suizidversuch unternommen. Als Kind habe sie sich auch am Unterarm
geritzt, habe aber später gesehen, dass dies keinen Sinn mache, so habe sie es
wieder gelassen. Sie weine manchmal, aber es komme immer seltener vor. Sie habe
Schwierigkeiten, Entschlüsse zu fassen, aber sie sei Sternzeichen Waage und da
habe sie schon immer dieses Problem gehabt. Sie sei sehr korrekt in ihren
Handlungen, sehr pedantisch, sehr sensibel, sie setze hohe Massstäbe an sich
selbst, aber auch an andere. Manchmal fühle sie sich wertlos. Manchmal habe sie
auch wenig Energie, ermüde relativ schnell. Der Schlaf sei schon seit Jahren
schlecht, seit der Kündigung sei er noch schlechter. Manchmal fühle sie sich
reizbar, dies bekomme auch ihr Partner zu spüren. Der Appetit habe sich
vorübergehend verschlechtert, jetzt sei dieser wieder normal. Sie habe auch
Kopfschmerzen, manchmal seien diese migräneartig und schon häufig in Verbindung
mit anderen Problemen gesundheitlicher Art aufgetreten. Die Konzentration sei nicht
immer gut. Manchmal könne sie nicht einmal richtig lesen, weil sie schnell
ermüde. Sie habe einige gute Kollegen. Sie habe den Führerausweis und fahre
Auto. Ihr Tagesablauf sehe so aus, dass sie morgens gegen 09:00 Uhr aufstehe.
Es sei davon abhängig, wann sie einschlafe und wieviel sie schlafe. Dann gehe
sie ins Bad, behandle ihre Hände mit einer Salbe, verrichte ihre
Morgentoilette. Manchmal widme sie sich dem Haushalt, manchmal gehe sie auch
nach draussen, treffe sich mit ihrem Partner. Sie gehe mit ihm Kaffee trinken,
einkaufen, bestimmte Sachen erledigen. Meist finde ein gemeinsames Mittagessen
statt. Nach dem Essen lege sie sich hin und versuche etwas zu schlafen, meist
gelinge ihr dies aber nicht. Dann mache sie verschiedene Arbeiten im Haushalt
oder gehe noch etwas spazieren. Zum Nachtessen sei sie meist allein. Abends
sitze sie am Computer, telefoniere oder schaue Fern. Zu Bett gehe sie gegen
Mitternacht. Früher sei sie gerne Velo gefahren, das mache sie jetzt nicht
mehr. Einmal in der Woche spiele sie mit einer Kollegin Karten. Sie besitze ein
Haus in Afrika, könne vielleicht nicht mehr dorthin reisen. Momentan plane sie
keine Reisen.
Der psychiatrische Gutachter erhebt
folgende Befunde: Die Beschwerdeführerin wirke bei der Befragung konzentriert
und aufmerksam, das Gedächtnis erscheine ungestört. Während der Exploration
bestünden keine Beeinträchtigungen der Steuerungsfähigkeit. Die
Beschwerdeführerin wirke zu keinem Zeitpunkt depressiv, sei emotional
ausreichend schwingungsfähig. Ich-Störungen lägen keine vor. Aufmerksamkeit,
Konzentration, Auffassung, Gedächtnis und Abstraktion erschienen im Rahmen der
aktuellen Exploration und der klinisch psychiatrischen Untersuchung nicht
reduziert, sie korrelierten mit dem guten kognitiven und intellektuellen
Niveau. Eine Ermüdung sei im Rahmen der aktuellen Exploration nicht erkennbar.
Die Denkstruktur wirke geordnet, nicht auf negative Kognitionen eingeengt,
stellenweise aber auf die belastenden Lebensereignisse, speziell den
Arbeitsplatzverlust fokussiert. Das Denken sei weder gehemmt noch beschleunigt.
Es sei kohärent, nicht assoziativ gelockert. Das Intelligenzniveau sei gut
durchschnittlich differenziert. Die Beschwerdeführerin wirke in der Exploration
psychomotorisch überwiegend ruhig. Interesse und Freudempfinden erschienen
gegenwärtig situativ allenfalls leicht reduziert, der Antrieb sei aber ungestört.
Die Grundstimmung sei euthym. Affektiv wirke die Beschwerdeführerin nicht
labil. Sie sei ausreichend schwingungsfähig. Hinweise für inadäquate Affekte
oder eine dysfunktionale Affektregulation lägen nicht vor. Eine Eigen- oder
Fremdgefährdung, aktive Suizidgedanken, Vorbereitungshandlungen oder passive
Todeswünsche liessen sich nicht explorieren. In der Persönlichkeit ergäben sich
Hinweise auf leichte narzisstische Tendenzen, eine leicht erhöhte
Empfindsamkeit, bei Kränkungen auch eine leicht reduzierte emotionale
Belastbarkeit und Frustrationstoleranz. In Bezug auf Selbstreflexion,
Selbstbild, Identität und Affektdifferenzierung bestünden aktuell keine
Auffälligkeiten. Trotz eines eher introvertierten Lebensstils zeige die
Beschwerdeführerin eine gute Befähigung zu Kommunikation und Zuwendung.
Alltagsrelevante Zwänge oder Phobien würden nicht geschildert. Die
Realitätsorientierung und der Realitätsbezug seien erhalten.
Die Auswertung des BDI (Beck Depressions
Inventar, Selbstbeurteilungsinstrument) ergebe bei der Beschwerdeführerin einen
Gesamtsummenwert von 37 (schwere Depression) und korreliere nicht mit dem
klinischen Befund sowie dem Ergebnis des HAMD-21, in welchen sich aktuell keine
Anhaltspunkte für eine depressive Störung ergäben. Bei der Hamilton-Depression-Scale
(HAMD-21, klinisches Interview zur Fremdbeurteilung und Quantifizierung der
Schwere einer depressiven Symptomatik sowie der somatischen
Depressionssymptome) hätten sich 6 Punkte ergeben (keine Depression).
5.5.2 Im gastroenterologischen
Teilgutachten (IV-Nr. 34.4) wird zu den subjektiven Angaben der
Beschwerdeführerin festgehalten, sie habe gelegentliche thorakoabdominale
krampfartige Beschwerden. Ferner klage sie über Diarrhoe mit sehr wechselhafter
Ausprägung, momentan eher gebessert. Blut im Stuhl habe sie nicht.
Intermittierend komme es zu Magenkrämpfen und Refluxbeschwerden. Ferner lägen
eine Anämie, Blasenbeschwerden, Gelenkrheumatismus und ein Ekzem im Bereich der
Hände vor. Wesentliche Beschwerden im Bereich von Herz und Lunge oder
neurologische Symptome habe sie nicht. Orthopädisch bestünden Schmerzen im
Bereich von Knien, Ellbogen, Händen und Fingern.
Der Gutachter erhebt folgende Befunde: Das
Abdomen sei adipös. Es zeigten sich normale Darmgeräusche und keine
wesentlichen Druckschmerzen auch bei tiefer Palpation. Trophische Störungen bestünden
im Bereich beider Füsse. Es liege eine Besenreiservarikose vor. Diagnostisch
sei eine langjährig bekannte Colitis ulcerosa gegeben, mit bekannten Schüben
aus den Jahren 1985, 1987 und 2000. Diese Erkrankung sei gastroenterologisch
bioptisch gesichert. Differentialdiagnosen kämen somit nicht in Betracht. Seit
vielen Jahren werde diese Erkrankung durchgehend täglich behandelt. Sie sei mit
dieser Therapie relativ stabil eingestellt. Vorhandene Durchfälle seien von
stark wechselnder Intensität, jedoch generell nicht sehr limitierend. Eine seit
2017 bekannte gastroösophageale Refluxerkrankung sei ebenfalls
zufriedenstellend eingestellt und habe keine wesentlichen Auswirkungen im
Bereich des Berufs- oder Privatlebens.
5.5.3 Gegenüber der allgemeinmedizinisch-internistischen
Teilgutachterin (IV-Nr. 34.5) hat die Beschwerdeführerin zu ihren
Beschwerden angegeben, ihr sei nach 30 Jahren am Arbeitsplatz gekündigt worden.
Ihre ganzen Krankheiten hätten aber schon vor 35 Jahren angefangen. Sie habe
von klein auf Probleme mit der Blase und mit Angina gehabt. Im Alter von 15
Jahren habe sie dann Rheuma bekommen mit Schmerzen in den Knien, Ellenbogen und
Händen. Damals hätten sie auch herausgefunden, dass sie unter Blutarmut leide
und sie habe vorübergehend Rheumamedikamente bekommen, die sie im Verlauf
wieder habe absetzen können. Auch sei sie psychisch von daheim angeschlagen
gewesen, da die Eltern oft Unstimmigkeiten gehabt hätten. 1991 sei ein Diabetes
mellitus festgestellt worden. Ausserdem habe sie damals Probleme mit dem Darm
gehabt. Ende der 80er Jahre sei es ihr sehr schlecht gegangen und es sei damals
eine Kolitis diagnostiziert worden. Aktuell leide sie vor allem noch unter den
Magen-Darm-Beschwerden, sie habe Kopfweh und es sei ihr schlecht und
schwindelig. Ausserdem habe sie einen Diabetes und sei sehr stark müde. Sie
habe chronische Sinusitis, Arthritis und Arthrose, ausserdem sei sie insgesamt
total überfordert. Ihre Beschwerden hätten vor allem im Jahre 2017 begonnen,
als der vorherige Chef verstorben sei und dann seine Frau das Geschäft
übernommen habe. Aufgrund der Anfeindungen durch die Chefin sei es ihr immer
schlechter gegangen bis sie einen Nervenzusammenbruch gehabt habe. Sie zwinge
sich aufzustehen, häufig müsse sie sich nach einer Stunde wieder hinlegen. Ihre
Müdigkeit sei unterschiedlich stark ausgeprägt. Nachts schwitze sie häufig
vermehrt, für ca. 15 Minuten, dann sei es wieder verschwunden. Der Durst sei
normal, der Appetit unterschiedlich. Im Hinblick auf den Stuhlgang habe sie
häufig Durchfall, ausserdem leide sie auch unter abdominellen Beschwerden. Morgens
habe sie häufig Übelkeit, Erbrechen müsse sie nicht. Knöchelödeme habe sie
gelegentlich, hier seien Krampfadern bekannt und sie sei auch schon an den
Krampfadern operiert worden. Der Blutdruck sei normal. Kopfschmerzen habe sie
häufig, Schwindel auch. Am Bewegungsapparat bestünden Anlaufbeschwerden im
Bereich der Kniegelenke sowie Schmerzen im Bereich von Hüftgelenken und des
unteren Rückens.
Die Gutachterin erhebt folgende Befunde:
Es präsentiere sich eine 61-jährige Beschwerdeführerin in gutem Allgemein- und
stark übergewichtigem Ernährungszustand. Die Haut sei in Farbe und
Pigmentierung normal, mit Exanthem im Bereich des Abdomens sowie
Besenreiservarikosis und im Bereich der Handinnenflächen. Der auskultatorische Thoraxbefund
sei unauffällig. Soweit beurteilbar sei das Abdomen weich, ohne Druckschmerz
oder palpable Resistenzen. Darmgeräusche seien in allen Quadranten lebhaft
vorhanden. Das Nierenlager sei beidseits klopfschmerzfrei. Die Wirbelsäule sei im
Lot, die Beweglichkeit bei Globalfunktionstest gut. Die peripheren Gelenke
seien inspektorisch und palpatorisch unauffällig. Im Bereich des
Schultergürtels beidseits gebe die Explorandin ziehende Schmerzen im Bereich
des Musculus deltoideus beidseits an. Aktuell bestehe kein Hinweis für eine Arthritis
oder Synovitis. Die grob orientierende neurologische Untersuchung sei unauffällig.
Die Laboruntersuchung zeige eine leichte CRP-Erhöhung, am ehesten im Rahmen der
Adipositas bzw. der bekannten Kolitis. Ebenfalls zeige sich eine leichte Erhöhung
der GOT und GGT, am ehesten im Rahmen der bekannten Steatosis hepatis bzw.
primär sklerosierenden Cholangitis. Der Diabetes mellitus sei mit HbA1c nach
NGSP 5.8% ideal eingestellt. Insgesamt bestehe aus internistischer Sicht ein Diabetes
mellitus Typ II.
5.5.4 Im dermatologischen Teilgutachten (IV-Nr. 34.6)
wird zu den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin angegeben, diese habe
über die Kündigung ihrer Stelle nach über 30 Jahren Betriebszugehörigkeit berichtet.
Vorausgegangen seien intensive Probleme an ihrem Arbeitsplatz mit Mobbing. Als
Folge der psychischen Belastung habe sich ihr Gesundheitszustand massiv
verschlechtert. Aktuell habe sie Ekzeme, durchsetzt mit schmerzhaften Einrissen
(Rhagaden) im Bereich beider Handflächen. Diese seien erstmals im Rahmen der
Ausbildung zur Zahntechnikerin aufgetreten. Nach Aufgabe dieser Tätigkeit seien
diese nicht mehr erschienen, aber in Zusammenhang mit den psychischen
Belastungen am Arbeitsplatz wieder aufgetreten.
Der Gutachter erhebt folgende Befunde:
Im Bereich beider Handflächen zeigten sich flächenhaft Rötungen und
Lichenifikationen als Zeichen einer chronischen Entzündung. An der rechten
Handfläche bestehe darüber hinaus eine tiefe, ca. 3 cm lange Rhagade. An den
Streckseiten der Hände habe es ebenfalls kleinflächige, gerötete, raue Areale. Vereinzelt
bestünden exkoriierte Herde im Bereich der Unterarme. An der vierten Zehe des
rechten Fusses sei die Nagelplatte verdickt und weiss-lich verfärbt, gut
vereinbar mit einer beginnenden Onychomykose. Ansonsten seien sämtliche Fuss-
und Fingernägel unauffällig, insbesondere gebe es keine Zeichen einer Nagelpsoriasis.
Das übrige Integument und die Kopfhaut seien frei von weiteren Auffälligkeiten.
Zusammengefasst bestehe ein chronisch-rezidivierendes Handekzem mit Streuung
auf die Unterarme. Für sonstige Hauterkrankungen, von einer geringgradigen
Onychomykose abgesehen, gebe es keine Anzeichen. Insbesondere bestehe kein
Hinweis auf eine Psoriasis.
5.5.5 Zusammenfassend stellen die
Gutachterin und die Gutachter folgende Diagnosen (IV-Nr. 34.1):
mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
Chronisch-rezidivierendes rhagadiformes
Handekzem
ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
- Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73.1)
- Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung
(ICD-10: Z73.0)
- Status nach abgeklungener
Anpassungsproblematik im Rahmen eines Arbeitsplatzkonfliktes
-
Colitis
ulcerosa, ICD-10/K51.0
-
Diabetes
mellitus
- Gastroösophageale Refluxkrankheit
-
Diabetes
mellitus Typ II, ED 1991
6. Die Beschwerdegegnerin stellt in
der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten
der Begutachtungsstelle C.___, ab, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist.
Allgemein kann zum eingeholten Gutachten einleitend gesagt werden, dass dieses
in Kenntnis der Aktenlage, nach eingehenden Untersuchungen, unter
Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und von auf den entsprechenden
Fachgebieten ausgewiesenen Fachärzten erstellt wurde. Insofern erfüllt das
Gutachten die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise. Auf das
Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre rheumatischen Beschwerden seien ignoriert
worden, wird im Folgenden einzugehen sein.
6.1 In der psychiatrischen
Beurteilung wird inhaltlich nachvollziehbar dargelegt, dass sich bei der
Beschwerdeführerin im Rahmen eines Arbeitsplatzkonfliktes Hinweise auf eine
leichte narzisstische Kränkung ergäben und zusätzlich psychosoziale Belastungen
überwiegend familiärer Art bestünden. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der
Arbeitsplatzkonflikt für die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der anderen
Teil-Begutachtungen jeweils im Vordergrund stand. Im Hinblick auf die
Persönlichkeit, führt der psychiatrische Gutachter aus, ergäben sich allenfalls
leichte Auffälligkeiten. Er weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin
bislang im Hinblick auf ihre beruflichen Ziele ein weitgehend zielgerichtetes
Verhalten und Handeln gezeigt wie auch Ehrgeiz und Ausdauer an den Tag gelegt
habe. Im Umgang mit anderen verhalte sie sich interpersonell konkurrierend.
Auch sonst bestünden keine Hinweise auf dysfunktionale emotionale und
verhaltensbezogene Faktoren sowie fehlende interaktionelle und kommunikative
Kompetenzen. Insgesamt schliesst der psychiatrische Gutachter aus den von ihm
erhobenen Befunden, dass gegenwärtig weder relevante akute noch chronische
psychische Störungen mit versicherungsmedizinischer Bedeutung vorhanden seien. Es
gebe zwar Hinweise auf leicht narzisstische Tendenzen, leicht erhöhte
Empfindsamkeit, bei Kränkungen auch leicht reduzierte emotionale Belastbarkeit
und Frustrationstoleranz. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass die
Beschwerdeführerin in der Kindheit zu Selbstverletzungen geneigt habe. Allerdings
konnte der Gutachter aktuell in Bezug auf Selbstreflexion, Selbstbild,
Identität und Affektdifferenzierung keine Auffälligkeiten feststellen. Dazu
wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin trotz eines eher introvertierten
Lebensstils eine gute Befähigung zu Kommunikation und Zuwendung zeige. Dies
spiegelt sich auch in der langjährigen Beziehung zu ihrem Partner wider. Weiter
werden keine Ich-Komplex Defizite festgestellt. Zu den Ressourcen sei zu sagen,
dass die Beschwerdeführerin von ihrem Partner eine volle soziale Unterstützung
erhalte. Der Therapieverlauf – die Beschwerdeführerin erhalte eine supportive
Therapie – wird als positiv bewertet. Eine solche könne weiter unterstützend
und resilienzorientiert mitwirken. Zur Konsistenz und Plausibilität hält der psychiatrische
Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der aktuellen
psychiatrischen Untersuchung gut belastbar erscheine und sich keine relevanten
Einschränkungen oder Funktionseinbussen ergäben. Die Angaben der
Beschwerdeführerin hierzu seien durchaus konsistent und plausibel.
Schliesslich geht der psychiatrische
Gutachter auf die vorhandenen Akten ein und hält fest, aus dem ersten
psychiatrischen Bericht gehe hervor, dass bei der Beschwerdeführerin eine
mittelgradige depressive Episode bestehe. Aus aktueller psychiatrischer Sicht wird
diese eher als eine affektive Reaktion auf eine narzisstische Kränkung gesehen
(Anpassungsproblematik), jedoch nicht als eine eigenständige depressive
Episode. Dies erscheint unter Berücksichtigung der von ihm erhobenen Befunde
plausibel. Hier wird wiederum auf die Auffälligkeiten in der
Persönlichkeitsstruktur hingewiesen, wobei nicht von einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung, sondern eher von einer Persönlichkeitsakzentuierung
auszugehen sei. Dies wiederum entspricht auch der Einschätzung der
Fachpersonen, die die Beschwerdeführerin bisher therapeutisch begleitet haben. Zu
den im ersten psychiatrischen Bericht vom Psychiater geschilderten affektiven
Symptomen hält der Gutachter fest, diese seien abgeklungen und bestünden
aktuell nicht. Auch dies erscheint mit Blick auf die erhobenen Befunde
einleuchtend. Mit Bezug auf den späteren Bericht der psychologischen
Psychotherapeutin vom 30. April 2020 (IV-Nr. 14; E. II. 5.3
hiervor) hält der Gutachter fest, es ergäben sich dort Hinweise auf eine
affektive Störung im Rahmen der Arbeitsplatzkonfliktsituation, jedoch würden
eher auffällige Verhaltensmuster als eine Depression geschildert. Auch die im
Bericht beschriebenen Symptome wie Müdigkeit, Antriebslosigkeit und
Vergesslichkeit könnten im Rahmen der aktuellen Untersuchung nicht objektiviert
werden. Insgesamt erscheint die gutachterliche Einschätzung, dass bei der
Beschwerdeführerin keine versicherungsmedizinisch relevante Diagnose gegeben
ist, nachvollziehbar. Folglich wird aus psychiatrischer Sicht auch eine
Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert. Retrospektiv wird im Rahmen der
Anpassungsproblematik aufgrund des Arbeitsplatzkonflikts allenfalls eine
Arbeitsunfähigkeit von zwei bis sechs Wochen gesehen.
Die Beschwerdeführerin lässt
hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens rügen, es sei widersprüchlich,
wenn das erhobene Selbst- und Fremdbeurteilungsinstrument derart voneinander
abweiche, die Aussagen der Beschwerdeführerin vom Gutachter aber gleichzeitig
als plausibel erachtet würden. Hierin kann jedoch kein Widerspruch erkannt
werden: Die Beschwerdeführerin sieht sich subjektiv mehr eingeschränkt, als
dies aufgrund der objektiven Befundlage attestiert wird. Dies steht in Einklang
mit den festgestellten Akzentuierungen ihrer Persönlichkeit mit erhöhtem
Ehrgeiz und reduzierter emotionaler Belastbarkeit und Frustrationstoleranz bei
Kränkungen. Weiter wird moniert, es finde im Gutachten keine Auseinandersetzung
mit divergierenden Berichten statt. Der psychiatrische Gutachter ist indessen
auf die vorhandenen psychiatrischen/psychologischen Berichte eingegangen. Was
die Einschätzung des Hausarztes, Dr. med. F.___, anbelangt, so ist hierzu
zu sagen, dass dieser kein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist und
die Beschwerdeführerin auch nicht in dieser Hinsicht behandelt.
6.2 In der gastroenterologischen
Beurteilung wird schlüssig dargelegt, dass bei der Beschwerdeführerin eine medikamentös
gut eingestellte Colitis ulcerosa vorliege, die seit vielen Jahren bestehe. Dies
entspricht der Aktenlage. Als limitierende Auswirkungen werden rezidivierende
Durchfälle von stark wechselnder Intensität genannt. Die Symptomausprägung wird
in der Schilderung als leicht übertrieben beschrieben. Der Gutachter führt dies
auf medizinfremde Einflüsse, insbesondere das schlechte Verhältnis mit dem
letzten Arbeitgeber, zurück. Er hält fest, dass die Colitis ulcerosa mit entsprechender
Medikation zufriedenstellend eingestellt sei. Für den Fall des erneuten
Auftretens entzündlicher Schübe stünde zur Behandlung eine grosse Palette der
üblichen Medikamente zur Verfügung, deren Einsatz derzeit jedoch nicht
indiziert sei. Daraus wird geschlussfolgert, dass die gastroenterologischen
Symptome bezüglich einer Berufsausübung keine wesentlichen limitierenden
Faktoren darstellen. Auch dies erscheint plausibel, zumal die
Beschwerdeführerin mit dieser Einschränkung offensichtlich jahrelang vollzeitig
berufstätig sein konnte. Bezüglich Konsistenz hält der Gutachter fest, dass aus
gastroenterologischer Sicht allenfalls geringgradige Einschränkungen des
Aktivitätsniveaus bestünden, die sich gleichermassen im Berufs- und Privatleben
auswirkten. Die Symptome erscheinen gutachterlich insgesamt plausibel, wenn auch
eine leichte Tendenz zur Aggravierung im Rahmen einer insgesamt vorhanden
klagsamen Attitüde gesehen wird. Eine Arbeitsunfähigkeit wird aus
gastroenterologischer Sicht nicht festgelegt. Dies haben auch die behandelnden
Ärzte in der Vergangenheit nicht getan.
Die Beschwerdeführerin lässt
hinsichtlich des gastroenterologischen Teilgutachtens rügen, dort würden die
Rückenschmerzen der Beschwerdeführerin ignoriert. Inwiefern sich ein
Gastroenterologe zu fachfremden Rückenschmerzen äussern müsste, ist weder ersichtlich
noch dargetan. Ebenso wird ein Widerspruch darin gesehen, dass im Rahmen der
Beurteilung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit angegeben wird, die
Beschwerdeführerin sei darauf angewiesen, eine Toilette in der Nähe zu haben.
Weshalb sich aus diesem Umstand eine zeitliche Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit ergeben sollte, ist jedoch ebenfalls nicht erkennbar.
Diesbezüglich ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin
in der Vergangenheit ohne Weiteres in einem Vollpensum tätig sein konnte.
6.3 Die internistische Gutachterin,
die ebenfalls über einen Facharzttitel der Rheumatologie verfügt, hält in ihrer
Beurteilung zutreffend und in Übereinstimmung mit der Aktenlage fest, dass bei
der Beschwerdeführerin seit annähernd 30 Jahren ein Diabetes mellitus II
bestehe, welcher zunächst diätetisch therapiert worden sei und zuletzt auch
noch mit einem Insulinpräparat zusätzlich zu den oralen Antidiabetika behandelt
werde. Dieser sei aus allgemeinmedizinisch-internistischer Sicht gut eingestellt,
weshalb weitere Massnahmen aktuell nicht erforderlich seien. Im Weiteren
bestünden noch eine Colitis ulcerosa sowie eine Steatosis hepatis und eine
primär sklerosierende Cholangitis. Aus allgemeinmedizinisch-internistischer
Sicht ergäben sich keine Inkonsistenzen. Im Hinblick auf den Diabetes mellitus
Typ II werden keine Einschränkungen von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen
gesehen, was nachvollziehbar erscheint. Einzig stark stressbelastende
Tätigkeiten, schwere körperliche Tätigkeiten sowie Tätigkeiten im Schichtdienst
sollten weit möglichst vermieden werden, was ebenfalls plausibel ist.
Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen,
obwohl die internistische Gutachterin auch Rheumatologin sei, seien keine
Abklärungen zu den rheumatischen Diagnosen, auch keine Bildgebungen, erfolgt.
Das vorhandene Zittern habe die Gutachterin ebenfalls ignoriert. Dazu ist
festzuhalten, dass die Gutachterin die Beschwerdeführerin umfassend untersucht
hat. Sie hat im Rahmen der Anamnese festgehalten, dass die Beschwerdeführerin
berichtet habe, seit dem Alter von 15 Jahren an Rheuma zu leiden. Sie habe
Arthritis und Arthrose. Schliesslich hat sie auch den Bewegungsapparat
untersucht und festgehalten: «Wirbelsäule im Lot, Beweglichkeit bei
Globalfunktionstest gut. Periphere Gelenke inspektorisch und palpatorisch
unauffällig. Soweit altersentsprechende Beweglichkeit bei Globalfunktionstests.
Im Bereich des Schultergürtels beidseits ziehende Schmerzangabe im Bereich des
Musculus deltoideus beidseits. Aktuell kein Hinweis für Arthritis oder
Synovitis.» Somit hat die Gutachterin keine vorliegenden Diagnosen bzw.
Beschwerden ignoriert, sondern aufgrund eines unauffälligen Befunds keine
Diagnose erhoben. Vor diesem Hintergrund erschienen ihr auch keine bildgebenden
Untersuchungen angezeigt, was nicht zu beanstanden ist. Ohnehin liegt es im
Ermessen der gutachterlichen Fachperson zu entscheiden, welche
Untersuchungsmethoden einzusetzen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_753/2015 vom 20. April 2016 E. 3.3 mit Hinweisen). Das Zittern
wurde auch von behandelnden Ärztinnen und Ärzten nicht speziell erwähnt bzw.
als limitierend erachtet.
6.4 In der dermatologischen
Beurteilung wird zunächst zutreffend festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin
trotz Beeinträchtigung durch somatische Erkrankungen (Colitis ulcerosa,
Diabetes mellitus) über einen langen Zeitraum gelungen sei, den Anforderungen
des Berufslebens zu entsprechen. Die Situation habe sich erst infolge äusserer
Belastungsfaktoren nachhaltig geändert, konkret aufgrund von gravierenden Veränderungen
der Arbeitsplatzsituation. In dermatologischer Hinsicht wird unter
Berücksichtigung der Aktenlage sowie der eigenen Untersuchungsergebnisse
schlüssig dargelegt, dass es ab 2014 zu einem Wiederauftreten der aus der Zeit als
Zahntechnikerin bekannten Handekzeme gekommen sei. Seitens der Hauterkrankung sei
es seit 2014 nicht mehr zu einer längeren symptomfreien Phase gekommen. Infolge
der Handekzeme mit wechselnder Intensität wird die Beschwerdeführerin
gutachterlich als langfristig beeinträchtigt gesehen. Zwar komme es zwischenzeitlich
durch Salbenbehandlung und interne Kortisongabe zu Besserungen, die jedoch in
unregelmässigen Abständen von Phasen mit stärkeren Hautbeschwerden unterbrochen
würden. Der dermatologische Experte weist darauf hin, dass in den Akten nur
wenige Angaben zur Hauterkrankung enthalten seien. Die orale Gabe von Toctino
(Alitretinoin) habe gemäss Bericht der Dermatologie des N.___ zeitweilig in
niedriger Dosis eine sehr gute Wirkung gebracht. Möglicherweise bestünde in der
Wiederaufnahme dieser oralen Therapie eine bisher ungenutzte Behandlungsoption.
Als die dermatologischen Beschwerden erstmals in Zusammenhang mit der Berufstätigkeit
als Zahntechnikerin aufgetreten seien, sei keine allergologische Abklärung erfolgt.
Dann seien im Zuge der sich seit etwa 2012 entwickelnden psychisch belastenden
Situation am Arbeitsplatz wieder Handekzeme aufgetreten. In dieser zweiten
Phase sei kein auslösendes Allergen erkennbar, entsprechende Versuche der
Abklärung mittels Testung seien offenbar auch jetzt nicht gemacht worden. Somit
wird festgehalten, dass die Ursache ungewiss bleibe und eher der
Allgemeinsituation (endogenes Ekzem) zuzuordnen sei. In seiner jetzigen Form
und Ausprägung (mit Ekzemherden im sichtbaren Bereich, eventuell Verbänden)
stelle das Handekzem eine Beeinträchtigung des Bildes dar, mit dem sich die Beschwerdeführerin
auf dem Arbeitsmarkt präsentiere. Gleichwohl spreche der geringe diagnostische
Aufwand gegen eine wesentliche Einschränkung und Therapiereserven seien bislang
ungenützt geblieben. Diese Einschätzung erweist sich mit Blick auf die
Tatsache, dass sich den Akten tatsächlich nur wenig hinsichtlich Behandlung der
Ekzeme entnehmen lässt, einleuchtend. Der Gutachter hält schliesslich fest,
dass die Hauterkrankung bei Verschlechterung je nach Ausprägungsgrad und
Beeinträchtigung der Funktion der Hände bei Büroarbeiten die Arbeitsfähigkeit
in den besonders stark floriden Phasen des Ekzems auf bis zu 50 % reduzieren
könnte. Aktuell sei der Ausprägungsgrad mässig und könne nur eine leichte Einschränkung
um maximal ca. 20 % begründen. Diese Beeinträchtigung dürfte vor Beginn
der Phase der Arbeitsunfähigkeiten (ab 7/2019) noch nicht in erheblichem Masse
bestanden haben, da keine dermatologisch bedingten Arbeitsausfälle belegt seien.
Der Gutachter weist zu Recht darauf hin, dass auch die aktuelle
Arbeitsunfähigkeit nicht aus dermatologischen, sondern aus psychischen Gründen
ausgesprochen worden sei. Der aktuelle dermatologische Befund könne nur eine
leichte Einschränkung von 20 % begründen, wohl ab dem Zeitpunkt der
attestierten Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen. Seitens der
dermatologischen Erkrankung sollte bei einer angepassten Tätigkeit Folgendes vermieden
werden: Arbeit im feuchten Milieu, Kontakt mit hautreizenden Substanzen oder
stärkere mechanische Beanspruchungen der Haut. Eine Bürotätigkeit, wie sie die Beschwerdeführerin
zuletzt verrichtet habe, sei vor dem Hintergrund der genannten Anforderungen
aus dermatologischer Sicht weitgehend leidensadaptiert.
Nach dem Gesagten erweist sich auch die
dermatologische Beurteilung als schlüssig. Die Beschwerdeführerin lässt
einwenden, dass der Gutachter einen IST-Zustand zu beurteilen und keine
Prognose zu stellen habe. Dabei wird verkannt, dass sich eine gutachterliche
Fachperson durchaus darüber zu äussern hat, ob hinsichtlich eines
Beschwerdebildes Therapieoptionen ausgeschöpft sind oder nicht. Ebenso
erscheint es nachvollziehbar, wenn aus einem geringen diagnostischen Aufwand auf
einen geringen Leidensdruck geschlossen wird. Entsprechende Abklärungen könnten
allenfalls zu einer Linderung der Beschwerden führen. Auch wird vorgebracht,
der Gutachter erläutere nicht, wann es jeweils zu einer 50%igen Einschränkung
komme. Der Gutachter hat hierzu festgehalten, dass dies für besonders floride
Phasen der Ekzeme der Fall sei, somit dann, wenn die Ekzeme besonders stark
ausgeprägt sind. Gleichzeitig hat er festgehalten, dass eine solche starke
Ausprägung zum Untersuchungszeitpunkt nicht vorlag, weshalb er eine 20%ige
Beeinträchtigung attestiert hat. Insofern ist hier keine fehlende Erklärung
oder Begründung auszumachen.
6.5 Zusammenfassend ist
festzustellen, dass sich das von der Beschwerdegegnerin eingeholte,
versicherungsexterne Gutachten vom 18. Mai 2021 als beweiswertig erweist
und darauf abgestellt werden kann. Es bleibt zu prüfen, ob die nach Erstellung
des Gutachtens eingereichten Berichte Zweifel an der Schlüssigkeit aufkommen
lassen oder eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen wird:
6.5.1 In der Stellungnahme von Dr. med.
D.___, FMH Praktischer Arzt, vom 12. September 2021 (IV-Nr. 44) wird
ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei «komplex-erkrankt» bzw. «komplex-eingeschränkt».
Es bestünden verschiedene leicht- bis mittelgradige Beschwerdebilder, die sich
konstant gegenseitig negativ beeinflussten. Man sehe einen dermatologischen,
einen rheumatologischen-immunologischen und einen psychiatrischen Cluster. Der
aktuell prominenteste sei der dermatologische. In Bezug auf Arbeiten, die Hände
und Finger benötige, sei die Beschwerdeführerin seit Wochen zu 100 % nicht
arbeitsfähig. In einem weiteren Cluster könnte man rheumatoide, arthritische
und andere ev. autoimmunologische Störungen zusammenfassen: Die
Beschwerdeführerin sei aktuell durch einen neuerlichen Schub der bekannten
Colitis ulcerosa beeinträchtigt. Es bestehe eine chronifizierte Lumbalgie, die
die Beschwerdeführerin im früheren Arbeitsalltag gut kompensiert habe durch
regelmässiges Aufstehen und Umherlaufen. Im psychiatrischen Cluster sehe man im
Rahmen der Konsultationen der letzten eineinhalb Jahre eine emotional-instabile
Persönlichkeitsstruktur. Die von psychiatrischer Gutachterseite beschriebene
narzisstische Komponente verorte er eher in einem Selbstschutz bei verletzter
Persönlichkeit. Weiter bestünden rezidivierende depressive und angst-gefärbte
Anpassungsstörungen auf Störungen im Arbeitsplatzmilieu. Dieser werde aber
weder subjektiv noch objektiv als einschränkend bzw. behindernd für die
Arbeitsfähigkeit eingestuft. Da die Beschwerdegegnerin in einer ersten
Beurteilung keine Rente spreche, sei anzunehmen, dass sie die Einzelleiden in
ihrem Ausmass als zu wenig behindernd einstufe. Dass aber auch
Wiedereingliederungsmassnahmen abgelehnt würden, sehe man als Fehleinschätzung
der Gesamtsituation. Die reale Einschränkung könne nur anlässlich einer
praktischen Abklärung in einer BEWO oder einer für Bürofachkräfte
spezialisierten Einrichtung festgestellt werden.
Der Bericht des behandelnden Arztes
enthält keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, die im Gutachten nicht behandelt
worden wären. Vielmehr handelt es sich weitgehend um eine andere Einschätzung
des medizinisch gleichen Sachverhalts, wobei der behandelnde Arzt auf keinem
der hier relevanten Gebiete ein Facharzt ist. Er gibt zwar an, dass es sich
vorliegend um ein vielschichtiges Beschwerdebild handelt, äussert sich
allerdings nur über eine Arbeitsunfähigkeit in dermatologischer Hinsicht. Auch
enthält der Bericht keine Befunde, sondern gibt lediglich die von der
Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden wieder. So konnte, wie von der
federführenden Gutachterin Dr. med. H.___ in ihrem Teilgutachten und auch
in ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2022 (IV-Nr. 46) festgehalten,
im Rahmen der Begutachtung keine rheumatoide/arthritische Komponente festgestellt
werden. Aus gastroenterologischer Sicht, der vom behandelnden Arzt
beschriebenen autoimmunologischen Komponente, sei zudem festgestellt worden,
dass die Colitis ulcerosa medikamentös gut eingestellt sei und eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hierdurch aktuell nicht vorliege.
6.5.2 Im Bericht von Dr. med. I.___,
Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 6. Dezember 2021
(IV-Nr. 48), werden folgende Diagnosen gestellt:
- Fibromyalgische, chronische
Schmerzkrankheit
Depression
- Colitis ulcerosa
CCP-Antikörper,
ANA, HLA B27 negativ
-
Metabolisches
Syndrom
Diabetes
mellitus Typ 2, Dyslipidämie, Adipositas
Diabetische
Retino- und Polyneuropathie
Status nach
Nierensteinleiden ca. 4/21
Status nach
Cholezystektomie
Hepatopathie
unklarer Aetiologie
- Polyarthrose
Tendinose
calcarea rechte Schulter
Omarthrose
beidseits
Heberden-Bouchardarthrosen
- Osteoporose im Frakturstadium
Dexa 12/21
Rezidivierende
Steroidbehandlung
Status nach
distaler Radiusfraktur rechts, operiert 2019
Status nach
konservativer Behandlung von Fussfrakturen links ca. 2009
- Verdacht auf atopische Dermatitis
Im Vordergrund stünden momentan
Schulterschmerzen rechtsbetont. Die Beschwerdeführerin habe Schmerzen immer
wieder im Bereich mehr oder minder des ganzen Körpers. Es fänden sich
beginnende Spondylarthrosen L4 bis S1. Im Übrigen bestünden keine signifikanten
degenerativen Veränderungen und keine Hinweise für Sakroileitis oder
Spondarthritis. Es wurden diverse Röntgenbilder erstellt:
Röntgen Becken a.-p. stehend vom
01.12.2021: Es finde sich eine Gefässsklerose. Unauffällige Iliosakralgelenke.
Beginnende reizlose Coxarthrose beidseits. Keine Hinweise für
Kristallarthropathie.
Röntgen Hände beidseits a.-p. vom
01.12.2021: Keine erosiv entzündlichen Veränderungen. Leichtgradige
Heberden-Bouchardarthrosen. Keine Hinweise für Kristallarthropathie. Status
nach distaler Radiusfraktur rechts.
Röntgen Schulter beidseits vom
01.12.2021: Es fänden sich Zeichen eines subakromialen Inpingements beidseits
sowie eine beginnende Omarthrose beidseits. Keine Kristallarthropathie.
Zusammengefasst hält Dr. med. I.___
fest, er finde keine Hinweise für eine Colitis ulcerosa, eine assoziierte
Spondarthritis, einen entzündlichen Rheumatismus oder eine
Kristallarthropathie. Eine rheumatische Erkrankung sieht er also nicht. Es
bestehe aber eine Osteoporose. Über eine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit wird
nichts gesagt. Weiter diagnostiziert Dr. med. I.___ eine leichtgradige
Polyarthrose, am ausgeprägtesten noch im Bereich der Schultern. Die
Schmerzhaftigkeit sei aber durchaus auch im Rahmen eines weichteilrheumatischen
Prozesses zu interpretieren. Bezüglich Osteoporose im Frakturstadium werde eine
Behandlung mit Fosavance eingeleitet. Es zeigt sich somit, dass
Therapiemassnahmen eingeleitet wurden und dass von Seiten des Arztes keine Arbeitsunfähigkeit
festgelegt wird. Der Bericht vermag daher keine seit der Begutachtung
eingetretenen Veränderungen der Verhältnisse aufzuzeigen, die sich
anspruchsrelevant auswirken würden.
6.5.3 Zusammenfassend kann auf die
gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Demgemäss
beträgt die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit 80 % (leichte
Einschränkung aus dermatologischen Gründen). Im Falle einer Verschlechterung kann
je nach Hautzustand vorübergehend auch eine Einschränkung bis zu 50 %
eintreten. In einer angepassten Tätigkeit beträgt die Arbeitsfähigkeit 100 %,
wobei auch hier im Falle einer Verschlechterung je nach Hautzustand
vorübergehend auch eine Einschränkung bis zu 50 % eintreten kann. Bei
einer optimal angepassten Tätigkeit werden Arbeiten im feuchten Milieu, Kontakt
mit hautreizenden Substanzen oder stärkere mechanische Beanspruchungen der Haut
vermieden (vgl. IV-Nr. 34.1 S. 4 ff.). Diese Einschätzung steht in
somatischer Hinsicht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht in Widerspruch
zu denjenigen der behandelnden Fachpersonen, die allesamt keine
Arbeitsunfähigkeiten festgelegt haben. Auch in psychiatrischer Hinsicht liegt
mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen keine Arbeitsunfähigkeit vor. Damit
übereinstimmend hält auch der RAD fest, an der Begutachtungsergebnissen sei
festzuhalten (vgl. IV-Nr. 37 und 49).
7. Die Beschwerdegegnerin hat in
der angefochtenen Verfügung keinen Einkommensvergleich vorgenommen, da sie von
einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit, bei
welcher ausschliesslich ein feuchtes Milieu, Kontakt mit hautreizenden
Substanzen oder stärkere mechanische Beanspruchungen der Haut zu vermeiden sind,
ausgegangen ist. Bei dieser Ausgangslage ist der Verzicht auf die Durchführung
eines Einkommensvergleichs nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin kann
bei dieser Ausgangslage ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.
8. Die Beschwerdeführerin lässt
geltend machen, es liege eine Altersinvalidität vor. Sie könne die verbleibende
Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten.
8.1 Die Rechtsprechung anerkennt,
dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen
Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise
nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles,
etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der
absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch
Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,
beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem
angestammten Bereich. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der
Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet
wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)
Erwerbstätigkeit abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_702/2020 und
9C_703/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.3 mit Hinweisen).
8.2 Die Rechtsprechung hat für die
Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen relativ hohe Hürden
aufgestellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.6
mit Hinweisen). Das Bundesgericht ging bei einer Versicherten mit einer
verbleibenden Aktivitätsdauer von drei Jahren und acht Monaten davon aus, dass
diese Zeitspanne genüge, um die Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt zu verwerten. Gemäss dem zumutbaren Tätigkeitsprofil (körperlich
leichte bis höchstens mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit, ohne
Feuchtarbeiten oder Kontakt mit sensibilisierenden Substanzen, mit einer Hebe-
und Traglimite von 5 kg) stünden noch eine grosse Anzahl von Stellen zur
Verfügung. Insbesondere stelle der Umstand, dass die Versicherte seit Jahren
keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei, kein entlastendes Moment dar,
denn das Fernbleiben vom Arbeitsmarkt sei nicht gesundheitlich bedingt (Urteil
des Bundesgerichts 8C_563/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 5.3).
Ebenfalls bejaht wurde die
Verwertbarkeit bei einer verbleibenden Aktivitätsdauer von 2.5 Jahren und einer
Arbeitsfähigkeit von 45 %, wobei diese Restarbeitsfähigkeit in einer
Bürotätigkeit, welche den Erfahrungen der Versicherten (Banklehre,
Computertechnikerin) entsprach, verwertet werden konnte, sodass von einem
minimalen Einarbeitungsaufwand auszugehen war (Urteil des Bundesgerichts
8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.1 und 4.3.2).
8.3 Zum Zeitpunkt des Feststehens der
medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit am 18. Mai 2021
(Datum des Gutachtens des Begutachtungsstelle C.___) war die Beschwerdeführerin
59 Jahre und 7 Monate alt. Als allein ausschlaggebendes Kriterium wird das
Alter bei Männern erst ab dem Alter 64 bzw. bei Frauen ab dem Alter 63
anerkannt (vgl. Thomas Gächter/Philipp Egli/Michael Meier/Martina Filippo:
Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung,
Rechtsgutachten, Zürich/Winterthur 2021 [abrufbar unter www.wesym.ch;
nachfolgend: Gächter et.al.], S. 13 N 31 f.). Im Gegensatz zum ersten,
obenstehend zitierten Fall (E. 8.2) besteht noch eine Aktivitätsdauer von
rund 4 ½ Jahren. Eine langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt wie im zitierten
Fall ist nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin ist seit 2020 nicht mehr
arbeitstätig, allerdings aus gesundheitsfremden Gründen. Ihr wäre die Aufnahme
einer (Teil-)Erwerbstätigkeit möglich gewesen. In der angestammten Tätigkeit
als Sachbearbeiterin Administration, die sie seit 1989 beim gleichen
Arbeitgeber ausgeübt hatte, ist eine relativ hohe (Rest-)Arbeitsfähigkeit von
80 % gegeben. In einer angepassten Tätigkeit, ohne feuchtes Milieu und
ohne Kontakt mit hautreizenden Substanzen oder stärkere mechanische
Beanspruchungen der Haut, beträgt die Arbeitsfähigkeit 100 %. Für dieses
Tätigkeitsprofil bestehen fraglos Arbeitsplätze, dies insbesondere im
administrativen Bereich. Die Beschwerdeführerin war bis zur Kündigung der
langjährigen Arbeitsstelle ohne Unterbruch arbeitstätig, wobei sie ihren
ursprünglich erlernten Beruf der Zahntechnikerin aus gesundheitlichen Gründen
aufgeben musste. Diese Umstellung gelang ihr gut und es kann davon ausgegangen
werden, dass durchaus eine Umstellungsfähigkeit im Erwerbsleben der
Beschwerdeführerin gegeben ist. Auch die fehlende Berufsausbildung als
Sachbearbeiterin erscheint hier kein relevantes Kriterium, da sie über eine
solide Grundausbildung verfügt und im administrativen Bereich eine langjährige
Erfahrung vorweisen kann. Somit ist mit Blick auf die oben zitierte, strenge
bundesgerichtliche Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
die verbleibende Restarbeitsfähigkeit verwerten und sich in einer angepassten
Arbeitstätigkeit, die Vollzeit ausgeübt werden könnte, auch genügend
einarbeiten kann.
9. Schliesslich lässt die
Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen geltend machen. Bei einer vollen
Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit kann ein solcher
Anspruch aber nicht gegeben sein. Eine Unterstützung bei der Stellensuche im
Sinne einer Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) ist ebenfalls nicht
angezeigt. Dazu ist festzuhalten, dass Arbeitsvermittlung im Sinne einer
aktiven Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes
voraussetzt, dass die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht.
Solche spezifischen Einschränkungen gesundheitlicher Art liegen hier nicht vor.
Die Suche nach Tätigkeiten, welche dem massgeblichen Zumutbarkeitsprofil der
Beschwerdeführerin entsprechen, bedarf keiner besonderen Kenntnisse. Seit der
Kündigung ihrer letzten Arbeitsstelle hat die Beschwerdeführerin keine
Bemühungen unternommen, eine Stelle zu finden. Die Stellenvermittlung fällt damit
in den Zuständigkeitsbereich der Arbeitslosenversicherung. Somit ist auch ein
Anspruch auf berufliche Massnahmen zu verneinen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Dieser Entscheid ist zu
eröffnen an:
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser