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Entscheid

VSBES.2022.210

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

31. Juli 2023Deutsch52 min

der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug

Source so.ch

Urteil vom 31. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Alina Arul

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 14. September 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), geboren 1961, meldete sich am 11. Februar 2020 bei

der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug

an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Es wurde eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen angegeben. Die

Beschwerdeführerin war seit 1989 bei der B.___, [...], als Sachbearbeiterin

Administration angestellt (Pensum 100 %). Per 29. Februar 2020 wurde

ihr aus gesundheitlichen Gründen gekündigt (IV-Nrn. 2 und 6).

2. Die Beschwerdegegnerin holte

diverse medizinische Unterlagen ein, woraufhin der Regionale Ärztliche Dienst

(RAD) zur Klärung des medizinischen Sachverhalts eine polydisziplinäre

Begutachtung empfahl (IV-Nr. 19). Dieses Gutachten wurde am 18. Mai

2021 durch die Begutachtungsstelle C.___, erstattet (IV-Nrn. 34.1 bis

34.9).

3. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(IV-Nr. 38) wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. September

2022 (IV-Nr. 50; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) einen Anspruch auf berufliche

Massnahmen und/oder eine Invalidenrente ab.

4. Gegen die genannte Verfügung

lässt die Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2022 beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben

(A.S. 10 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung vom 14.09.2022 sei

aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zu entrichten.

3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten,

der Beschwerdeführerin die vollumfänglichen beruflichen Massnahmen zu gewähren.

4. Eventualiter sei die Streitsache in

Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks

nochmaliger Initiierung einer Begutachtung unter Einbezug der Disziplinen

Psychiatrie, Gastroenterologie, Allgemeine Innere, Dermatologie sowie

Rheumatologie.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. November 2022 (A.S. 40 ff.) die

Abweisung der Beschwerde.

6. Die Beschwerdeführerin lässt

sich mit Replik vom 24. Januar 2023 (A.S. 52 ff.) noch einmal

vernehmen.

7. Mit Verfügung vom

21. Februar 2023 (A.S. 65) wird festgestellt, dass die

Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik verzichtet hat.

8. Mit Eingabe vom 23. Februar

2023 (A.S. 66 ff.) reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin die Kostennote

ein.

9. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und

zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und

berufliche Massnahmen. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den

Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 14. September

2022.

eingetreten ist (Ueli Kieser

in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109).

1.2

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die

Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,

welche damals in Kraft standen. Diese werden in der Folge auch zitiert.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin lässt in

formeller Hinsicht vorbringen, im Einwandverfahren seien anhand eines Berichts

von Dr. med. D.___ Diagnosen geltend gemacht worden, die im Rahmen der

erfolgten polydisziplinären Gutachten ignoriert worden seien. Die

Beschwerdegegnerin habe anschliessend bei den Gutachtern eine Stellungnahme

eingeholt, ohne die Beschwerdeführerin hierüber zu informieren. Ohnehin hätte gar

keine solche Stellungnahme eingeholt werden dürfen. Auch für medizinische

Sachverständige gelte der in Art. 30 Abs. 1 BV festgehaltene Anspruch

auf einen unabhängigen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter. Das

Bundesgericht habe festgehalten, dass das Ergebnis der Begutachtung nach wie

vor als offen und nicht vorbestimmt erscheine, wenn der Experte andere Fragen zu

beantworten oder sein erstes Gutachten lediglich zu klären, zu erläutern oder

zu ergänzen habe, nicht aber, wenn er die Schlüssigkeit seiner früheren

Expertise zu überprüfen oder objektiv zu kontrollieren habe (Beschwerde,

S. 10 f.).

2.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2

Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch

auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der

Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung

des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen,

sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche

Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen

Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise

entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn

dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf

rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer

Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam

zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72 mit Hinweisen).

Das Recht, angehört zu werden, ist

formeller Natur. Die Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach

Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 61 lit. h ATSG sowie

Art. 112 Abs. 1 lit. b Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG,

SR 173.110) abgeleiteten Prüfungs- und Begründungspflicht durch das

kantonale Gericht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_393/2017 vom

20.

September 2017 E. 4.2, 9C_416/2012 vom 19. November 2012

E. 4.1 mit Hinweisen) führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der

Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen

Entscheids. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende

Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die

betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu

äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann.

Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des

Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer

Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die

Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 136 V

117.

E. 4.2.2.2 S. 126 f., 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.,

132.

V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts

9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.4.1 mit Hinweisen).

2.3

Den vorliegenden Akten lässt sich

entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin nach Einreichung des Berichts von Dr. med.

D.___ im Einwandverfahren diesen Bericht der Begutachtungsstelle unterbreitete

mit dem Ersuchen, zu den Einwänden Stellung zu nehmen (IV-Nr. 45). Die

kurze Stellungnahme vom 5. Januar 2022 (IV-Nr. 46) wurde der

Beschwerdeführerin zusammen mit der angefochtenen Verfügung zur Kenntnis

gebracht (vgl. IV-Nr. 50). Die Beschwerdeführerin hatte somit erst mit der

angefochtenen Verfügung Kenntnis und damit zuvor keine Gelegenheit gehabt, sich

zur Stellungnahme selber oder zur Frage, ob überhaupt eine solche eingeholt

werden solle, zu äussern. Der Gehörsanspruch ist grundsätzlich vor (d.h. nicht

mit oder nach) dem Verfügungserlass zu gewähren (Urteil des Bundesgerichts

Dispositiv

9C_411/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 2.2 mit Hinweis). Demnach ist

bezüglich der Stellungnahme vom 5. Januar 2022 von einer Gehörsverletzung

auszugehen. Allerdings ergeben sich aus der kurzen Stellungnahme vom

5. Januar 2022 keine neuen, entscheidwesentlichen Punkte. Da die Beschwerdeführerin

im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem über eine uneingeschränkte

Kognition verfügenden Versicherungsgericht zudem Gelegenheit hatte, sich

umfassend dazu zu äussern, gilt die als leichtgradig einzustufende Verletzung ihres

rechtlichen Gehörs als geheilt. Eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin wäre

als prozessualer Leerlauf zu qualifizieren, der das Verfahren verlängern würde,

ohne dass irgendein Nutzen erkennbar wäre.

Eine Partei wäre aufgrund einer

Gehörsverletzung nur insoweit zu entschädigen, als bei ihr nennenswerte

(zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht

angefallen wären (Urteile des Bundesgerichts 8C_758/2009 vom 12. Februar

2010 E. 2.3 und 2.4, 8C_714/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 6). Da

die kurze Stellungnahme der Begutachtungsstelle keine weitergehenden

Erkenntnisse enthielt als die bereits im Gutachten festgehaltenen, sind solche

nennenswerten Kosten nicht ersichtlich, auch wenn die Stellungnahme erst mit

der angefochtenen Verfügung zugestellt wurde.

2.4 Nach dem von der

Beschwerdeführerin beschwerdeweise vorgebrachten Urteil des Bundesgerichts

9C_273/2009 vom 14. September 2009 (E. 3.3 und 3.4) hat der Einzelne

nach der in Art. 30 Abs. 1 BV enthaltenen Garantie des

verfassungsmässigen Richters Anspruch darauf, dass seine Sache von einem

unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung

sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtung

Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der

Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt. Für Sachverständige

gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe. Eine

Vorbefassung begründet nicht zwingend den Anschein der Befangenheit. Die

Besorgnis der Voreingenommenheit kann gegeben sein, wenn ein Sachverständiger

die Schlüssigkeit seiner früheren Expertise zu überprüfen oder objektiv zu

kontrollieren hat. Inwiefern dies vorliegend im Rahmen der gutachterlichen

Stellungnahme vom 5. Januar 2022 der Fall gewesen sein soll, ist nicht

ersichtlich. Der Begutachtungsstelle wurde ein nach Erstellung des Gutachtens

von der Beschwerdeführerin eingereichter Arztbericht eines behandelnden Arztes,

der sich über diverse Diagnosen äusserte, zur Stellungnahme unterbreitet. Es

ging dabei nicht darum, die Schlüssigkeit der eigenen Beurteilung zu

überprüfen, sondern um die Frage, ob sich aus den nachträglich eingereichten

Unterlagen neue Erkenntnisse ergäben. Inhaltlich wurde in der Stellungnahme

lediglich wiederholt, dass bestimmte Diagnosen im Rahmen der Begutachtung nicht

hätten erhoben werden können. Dies ergibt sich bereits aus der Begutachtung

selber. Insofern enthält auch die Stellungnahme keine neuen Erkenntnisse und

insbesondere keine Würdigung der eigenen Beurteilung. Eine Aufhebung des

angefochtenen Entscheids aus formellen Gründen ist damit nicht angezeigt.

3.

3.1 Anspruch auf eine Invalidenrente

haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich

im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig

gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind

(Art. 28 Abs. 1 IVG).

3.2 Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG], SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und

Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der

Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt

(Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer

Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen

Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur

dann vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7

Abs. 2 ATSG).

3.3 Nach dem hier massgeblichen

bisherigen Recht (siehe E. II. 1.2 hiervor) besteht bei einem

Invaliditätsgrad ab 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf

eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 %

auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG, in Kraft bis 31. Dezember

2021). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das

die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16

ATSG).

3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.

196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche

Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig

davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob

die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, BGE 122 V 157 E. 1c S.

160). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien

Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte

und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351

E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten

medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund

eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten

erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt,

in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2

S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).

4.

4.1 Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (IV-Nr. 50; A.S. 1 ff.) dar, die

medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte

Tätigkeit als Sachbearbeiterin seit Juli 2019 im Pensum von 80 % zugemutet

werden könne. In einer Verweistätigkeit bestehe ab diesem Zeitpunkt eine volle

Arbeitsfähigkeit in einem Pensum von 100 %. Es sei ihr somit weiterhin

möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Berufliche

Massnahmen seien nicht nötig gewesen. Zu den erhobenen Einwänden nehme man wie

folgt Stellung: Das Schreiben von Dr. med. D.___ vom 12. September

2021 (IV-Nr. 44) sei der Begutachtungsstelle zur Stellungnahme

unterbreitet worden. Anschliessend seien die Unterlagen zusammen mit dem

Bericht der Rheumapraxis vom 6. Dezember 2021 (IV-Nr. 48

S. 2 ff.) erneut dem RAD vorgestellt worden. Dieser gehe davon aus,

dass eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes vorliege. Neue

medizinische Erkenntnisse oder Diagnosen seien nicht dargelegt worden.

4.2 Die Beschwerdeführerin lässt dem

in ihrer Beschwerde (A.S. 10 ff.) entgegenhalten, in Bezug auf das Rheuma

seien von den Gutachtern keinerlei Abklärungen getätigt worden. Sie habe diesen

gegenüber ausgeführt, dass die Hauptprobleme die Autoimmunerkrankung und damit auch

das Rheuma, die Depression sowie die daraus resultierenden Hautprobleme seien. Sie

habe am 5. Oktober 2020 wegen akuten Rückenschmerzen den Notfall des E.___

aufsuchen müssen, wobei eine begleitende Rheumaerkrankung als

Differentialdiagnose aufgrund der Colitis ulcerosa festgestellt worden sei.

Dennoch habe man im Rahmen der Begutachtung keine bildgebenden Untersuchungen

angeordnet. Obschon ein Teilgutachten Allgemeine Innere Medizin durch eine

Rheumatologin erstellt worden sei, sei diese nur auf den Diabetes eingegangen.

Auch im gastroenterologischen Teilgutachten seien die Rückenschmerzen und die

Rheumaerkrankung ignoriert worden. Es müsse zwingend ein rheumatologisches

Teilgutachten erstellt werden.

In Bezug auf das

allgemein-internistische Gutachten sei zu kritisieren, dass der RAD die

Beschwerdeführerin anlässlich des Intake-Gesprächs als instabil eingeschätzt

und nachvollziehbare schwere depressive Symptome festgestellt habe, darunter

auch ein unwillkürliches Zittern. Ein solches habe die Beschwerdeführerin im

Rahmen der Begutachtung ebenfalls beschrieben. Trotzdem werde von der

allgemeininternistischen Gutachterin wie von den übrigen Gutachtern nicht auf

dieses Symptom eingegangen. Die Beschwerdeführerin habe sodann von Beginn an

von ihrer Colitis ulcerosa berichtet, welche ihre Magen-Darm-Beschwerden

begründe. In Stresssituationen habe sie direkt Durchfall und müsse bei der

Arbeit ständig auf die Toilette. Im Teilgutachten Allgemeine Innere Medizin

werde die Diagnose der Colitis ulcerosa nur kurz erwähnt und auf das

gastroenterologische Teilgutachten verwiesen. In diesem Teilgutachten werde

festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zwingend eine Toilette in der Nähe

ihres Arbeitsplatzes haben müsse, welche jederzeit nach Bedarf aufgesucht

werden könne. Diese Aussage stehe im Widerspruch zur Einschätzung, dass die

Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig sei.

Auch die dermatologische Beurteilung sei

nicht beweistauglich. Es werde dort nur eine leichte Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit von ca. 20 % attestiert. Doch wie der Gutachter davor

erkläre, könne bei einer Verschlechterung je nach Ausprägungsgrad und

Beeinträchtigung der Funktion der Hände die Arbeitsfähigkeit in den besonders

stark fluoriden Phase des Ekzems auf bis zu 50 % reduziert sein. In

welchen Zeitabschnitten eine solche Verschlechterung auftrete und wie sich

diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, werde nicht eruiert. Inakzeptabel sei

die Feststellung des Gutachters, wonach der geringe diagnostische Aufwand gegen

eine wesentliche Einschränkung spreche und dass Therapiereserven bislang

ungenützt geblieben seien. Er habe den Ist-Zustand zu beurteilen und keine

Prognosen über die Therapierbarkeit zu stellen. Sodann bedeute ein geringer

diagnostischer Aufwand nicht, dass das Leiden ebenfalls gering sei.

Auch das psychiatrische Teilgutachten

kläre die von der Beschwerdeführerin beklagten gesundheitlichen Beschwerden

nicht hinreichend ab. Das durchgeführte Beck Depressions Inventar (BDI) und die

Hamilton-Depression-Skala (HAMD-21) wichen weit voneinander ab. Somit

unterscheide sich die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin enorm von der

Fremdeinschätzung durch den psychiatrischen Gutachter. Doch im selben

psychiatrischen Teilgutachten beschreibe der Gutachter die Aussagen der

Beschwerdeführerin als plausibel und durchaus konsistent. Dass der Gutachter

von keiner psychischen Störung mit versicherungsmedizinischer Bedeutung

ausgehe, widerspreche den Einschätzungen des behandelnden Hausarztes Dr. med.

F.___ und des Psychiaters Dr. med. G.___. Sogar der RAD habe während des

Intake-Gesprächs festgehalten, dass die vom Hausarzt attestierte 50%ige

Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychischen Symptomatik nicht nachvollziehbar

sei. Der psychiatrische Gutachter setze sich mit den widersprechenden Beurteilungen

nicht auseinander. Ebenfalls äussere er sich nicht zur Tatsache, dass die

zuständige Krankentaggeldversicherung durchgehend Leistungen aufgrund einer

100%igen Arbeitsunfähigkeit erbracht habe, obwohl er nur von einer zwei- bis

sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sei. Allgemein seien die gesamten

Gutachten sehr knapp und oberflächlich gehalten.

Die nachträgliche Stellungnahme der

Begutachtungsstelle sei materiell nicht beweistauglich. Die Gutachterin Dr. med.

H.___ habe dort angegeben, man habe keine rheumatoide oder arthritische

Komponente nachvollziehen können. Doch mit dem Arztbericht vom 6. Dezember

2021 habe Dr. med. I.___ attestiert, dass neben der Rheumaerkrankung auch

noch eine Osteoporose und eine leichtgradige Polyarthrose festgestellt worden

seien.

Ebenfalls beweisuntauglich seien die

RAD-Stellungnahmen. Die Beweiskraft von Berichten versicherungsinterner Ärzte

sei stark zu relativieren. Die RAD-Ärztin habe die Beschwerdeführerin nicht

persönlich untersucht. Der RAD habe anlässlich des Intake-Gesprächs am 2. März

2020 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin weder aus psychischer Sicht noch

aus der Sicht des RAD stabil wirke. Die Gutachter seien dann fälschlicherweise

davon ausgegangen, dass sich keine depressive Störung zeige. Dieser

Einschätzung werde dann schliesslich gefolgt, obwohl der RAD die

Beschwerdeführerin persönlich gesehen und sich ein anderes Bild gemacht habe

als das im Gutachten gemacht werde. Dr. med. D.___, welcher die Beschwerdeführerin

seit Jahren behandle, gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin unter

mehreren Beschwerden leide und in der Gesamtsituation sowie unter Berücksichtigung

auf deren Wechselwirkung nicht arbeitsfähig sei. Im interdisziplinären

Gutachten werde zwar behauptet, die Wechselwirkungen seien berücksichtigt

worden, jedoch werde dies weder näher erläutert noch tatsächlich

berücksichtigt.

Insgesamt sei im vorliegenden Fall auch

ohne weitere Abklärungen der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zu bejahen.

Denn es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die (bestrittene)

verbliebene Restarbeitsfähigkeit aufgrund des bereits fortgeschrittenen Alters

nicht mehr verwerten könne. Der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der

Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit beantwortet werden könne, liege

überhaupt noch nicht vor, da es sich verbiete, auf das eingeholte Gutachten

abzustellen und demnach der medizinische Sachverhalt überhaupt noch nicht

hinreichend abgeklärt sei. Selbst wenn jedoch zu Unrecht davon ausgegangen

würde, dass dies der Fall sei, sei eine Altersinvalidität zu bejahen. Die

Beschwerdeführerin sei zum relevanten Zeitpunkt mehr als 60 Jahre alt gewesen

und die Aktivitätsdauer bis zur ordentlichen Pensionierung sei damit gering.

Kein potenzieller Arbeitgeber würde sie bei einer bloss noch derart kurzen

Aktivitätsdauer, der altersbedingt geringen Anpassungsfähigkeit und langen

Einarbeitungszeit sowie der bereits langanhaltenden Abwesenheit vom

Arbeitsmarkt einstellen.

Zur Wahrung sämtlicher Rechte sei

schliesslich festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht keinen

Einkommensvergleich vorgenommen habe. Als Valideneinkommen sei auf das letzte,

vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen im Jahr 2018

abzustellen. Indexiert auf das Jahr 2020 resultiere damit ein Valideneinkommen

von mindestens CHF 80'654.00. Für die Festlegung des Invalideneinkommens

sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin eine Ausbildung zur

Zahntechnikerin gemacht und auf diesem Beruf gearbeitet habe, bis eine Allergie

dies verunmöglicht habe. Seit 1989 sei sie als Sachbearbeiterin tätig gewesen.

Eine entsprechende Ausbildung könne sie aber nicht vorweisen. Sie sei daher im

Kompetenzniveau 1 einzugliedern, welches nach der LSE Tabelle 2020,

Kompetenzniveau 1, Total Frauen, und nach Aufrechnung der Wochenstunden

ein Invalideneinkommen von CHF 53'492.76 für 100 % ausweise. Von

diesem Invalideneinkommen wäre sodann ein leidensbedingter Abzug von 25 %

vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin könne selbst nach Massgabe des Gutachtens

bloss noch Teilzeit arbeiten. Hinzu komme das stark fortgeschrittene Alter. Der

leidensbedingte Abzug sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als

Korrektiv wirksam zu nutzen und es sei er höchstmögliche Abzug zu gewähren.

Somit resultiere ein Invalideneinkommen von maximal CHF 40'119.57. Selbst

wenn man der bestrittenen Beurteilung im Gutachten folgen und zu Unrecht nicht

von einer Altersinvalidität ausgehen würde, resultiere ein Invaliditätsgrad von

50 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin

Anspruch auf berufliche Massnahmen. Aus dem Hauptantrag auf eine ganze Rente

könne nicht auf eine fehlende subjektive Eingliederungsbereitschaft geschlossen

werden. Es bestehe Anspruch auf die vollumfängliche Palette sowohl an

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung als

auch an beruflichen Massnahmen. Nach Massgabe des aufgezeigten

Einkommensvergleichs habe die Beschwerdeführerin sogar Anspruch auf eine

Umschulung. Eventualiter wäre der Sachverhalt seitens des Gerichts durch eine

rheumatologische Begutachtung zu klären.

4.3 Die Beschwerdegegnerin führt in

der Beschwerdeantwort (A.S. 40 ff.) ergänzend aus, das Vorbringen der

Beschwerdeführerin, es hätte zwingend eine rheumatologische Begutachtung

vorgenommen werden müssen, sei verspätet. Dem Einwand, der RAD habe die

Beschwerdeführerin gemäss Intake-Protokoll als instabil eingeschätzt, sei zu

entgegnen, dass es bei den Intake-Gesprächen nicht um eine Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit gehe. Es gehe vielmehr darum, einen ersten Eindruck von der

versicherten Person zu gewinnen, um im Anschluss über das weitere Vorgehen zu

entscheiden. Das Intake-Protokoll basiere im Wesentlichen auf den Angaben der

versicherten Person und sei nicht geeignet, daraus Schlüsse zur

Arbeitsunfähigkeit zu ziehen. Dem Argument, dass eine allfällige

Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar sei, sei zu entgegnen, dass die

Rechtsprechung für die altersbedingte Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit

relativ hohe Hürden aufgestellt habe. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 %

in der angestammten Tätigkeit sei eine Verwertbarkeit klar zu bejahen.

Eingliederungsmassnahmen seien bei der vorliegenden Arbeitsfähigkeit nicht

erforderlich.

4.4 In ihrer Replik (A.S. 52

ff.) lässt die Beschwerdeführerin noch ergänzend ausführen, es sei einem

juristischen Laien nicht zuzumuten, die Begutachtung einer weiteren Disziplin

zu fordern. Nur weil sie nicht regelmässig beim Rheumatologen vorstellig

gewesen sei, könne nicht auf einen geringen Leidensdruck geschlossen werden.

Die Colitis ulcerosa sei vom Gutachter nicht korrekt wiedergegeben worden. In

Stresssituationen habe die Beschwerdeführerin direkt Durchfall und müsse bei

der Arbeit ständig auf die Toilette. Dass die Schilderung der

Beschwerdeführerin im gastroenterologischen Gutachten übertrieben gewesen sei,

werde bestritten.

5. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung

zu Recht abgelehnt hat. Hierfür sind im Wesentlichen die folgenden

medizinischen Unterlagen relevant:

5.1 Gemäss Attest von Dr. med. F.___,

Facharzt für Innere Medizin, spez. Endokrinologie, vom 11. Februar 2020 habe

bei der Beschwerdeführerin eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit während der

Zeit vom 12. Dezember 2019 bis 29. Februar 2020 vorgelegen. Danach

betrage die Arbeitsunfähigkeit 50 % (IV-Nr. 9 S. 2). Die 100%ige

Arbeitsunfähigkeit wurde mit Attest vom 19. März 2020 (IV-Nr. 15 S. 6)

bis 30. April 2020 verlängert.

5.2 Dr. med. G.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 17. September 2019 zuhanden

der Taggeldversicherung über eine mittelgradige depressive Episode und einen

Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (IV-Nr. 13 S. 2

ff.). Die Beschwerdeführerin habe Schlafstörungen, Druck auf der Brust, eine

bedrückte und weinerliche Stimmung, keinen Antrieb, keine Freude und einen

reduzierten Appetit. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei reduziert. Die

Beschwerdeführerin äussere Ängste, sehe sich als Opfer und sei gekränkt. Es sei

aktuell unklar, wann sich die Arbeitsfähigkeit verbessern werde.

5.3 Gemäss dem Arztbericht von lic.

phil. J.___ vom 30. April 2020 (IV-Nr. 14), behandelnde Psychologin, ist

bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Episode mit

somatischen Symptomen (F32.1), seit Oktober 2019, zu diagnostizieren. Weiter

liege, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, eine Akzentuierung von

Persönlichkeitszügen, Typ-A Verhalten (Verhaltensmuster, das durch Ehrgeiz,

starkes Erfolgsstreben, Ungeduld und Druckgefühl charakterisiert ist), vor

(Z73.1). Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %. Die Beschwerdeführerin

leide unter Konzentrationsschwierigkeiten und Schlaflosigkeit in Kombination

mit verschiedenen Ängsten. Psychosomatische Komplikationen wie die

wiederkehrende Magendarmentzündung (aktuell akut) und Neurodermitis (offene

Hände) belasteten sie zusätzlich. Im Hintergrund stünden weiter die

Diabetes-Erkrankung sowie andere Autoimmunerkrankungen. Eine baldige Remission

sei fragwürdig.

5.4 Laut dem Arztbericht von Dr. med.

F.___ vom 15. Juni 2020 (IV-Nr. 22) ist als Diagnose mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode (F32.2) zu

attestieren. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien:

- Diabetes mellitus Typ2, ED vor ca. 25

Jahren

sekundär

insulinpflichtig

- Colitis ulcerosa

akute

Schübe 1985, 1987, 2000

aktuell

stabil unter Salofalk

Die Beschwerdeführerin habe seit Mitte

2018 eine Depression entwickelt, welche in den diabetologischen

Routinekontrollen zunehmend Raum eingenommen habe. Dies vor allem auch in

Zusammenhang mit übermässiger Belastung und zum Teil Mobbingvorwürfen am

Arbeitsplatz. Auch eine Rolle spielten die übrigen Erkrankungen (Colitis ulcerosa,

schwer einstellbarer Diabetes mellitus 2, rezidivierende Dermatose im

Hand/Fingerbereich). Bei der letzten somatischen Kontrolle habe die Beschwerdeführerin

eigentlich einen recht stabilen Eindruck gemacht. Von Seiten des Diabetes

mellitus bestehe im Moment eine eher stabile Situation, die

Blutzuckereinstellung sei allerdings altersentsprechend weiterhin noch etwas zu

hoch.

5.5 Die Beschwerdegegnerin hat bei

der Begutachtungsstelle C.___, konkret bei Dr. med. H.___, Fachärztin für

Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, Dr. med. K.___, Facharzt für

Dermatologie und Venerologie, Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine

Innere Medizin und Gastroenterologie, und Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie, ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt (IV-Nrn. 34.1

bis 34.9). Dieses datiert vom 18. Mai 2021.

5.5.1 Im Rahmen der psychiatrischen

Begutachtung (IV-Nr. 34.3) hat die Beschwerdeführerin zu ihren subjektiven

Beschwerden ausgeführt, es gehe ihr nicht gut damit, dass sie Hautveränderungen

an den Händen und am Bauch habe. Man habe lange Zeit nicht gewusst, was es sei,

später habe man jedoch festgestellt, dass die Hautveränderungen psychische

Gründe hätten. Seit 2000 leide sie unter einer Colitis ulcerosa und es sei auch

ein Diabetes mellitus Typ 2 bekannt. Dieser sei schwer einstellbar, weil er

ebenfalls von psychischen Faktoren abhänge. Sie habe im Rahmen der Colitis

ulcerosa auch unter Nervenzusammenbrüchen gelitten. Deswegen habe sie sich in

psychiatrische Betreuung begeben, wo sie etwa zwei Jahre gewesen sei. Danach

sei es ein wenig besser geworden. Sie habe ein aktuelles Problem: Ihr sei nach

30 Jahren Firmenzugehörigkeit gekündigt worden. Sie sei die rechte Hand ihres

Chefs gewesen, bis zu seinem Tod. Danach habe die Ehefrau die Firma übernommen.

Sie sei danach sehr stark gemobbt worden. 2018 habe sie damit begonnen, Temesta

und Lexotanil zur Beruhigung einzunehmen. Die offizielle Begründung der

Kündigung sei eine Reorganisation der Firma gewesen. Dabei seien aber drei neue

Personen eingestellt worden, die jetzt ihre Arbeit erledigten. Sie träume heute

noch von der Firma. Ihren gegenwärtigen Partner kenne sie schon seit 38 Jahren.

Seit 28 Jahren sei sie mit ihm liiert. Man habe getrennte Wohnungen, verbringe

aber sehr viel Zeit zusammen. Ihr Schlaf sei schlecht. Sie sei eine sensible

Person. Eine psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung finde auch noch

aktuell regelmässig statt. In letzter Zeit habe sie familiäre Probleme, vor

allem mit der ältesten Schwester. Für diese sei das Geld sehr wichtig. Ihre

Stimmung sei gedrückt. In erster Linie noch wegen der Kündigung, zum anderen

wegen der Konflikte mit der Schwester, die sich aus dem Erbe des Vaters

ergäben. Auch wenn sie manchmal traurig sei, könne sie sich dennoch wieder

freuen. Sie setze sich mitunter gerne in eine dunkle Ecke, finde dann aber doch

wieder Freude an bestimmten Dingen oder Ereignissen. Sie habe manchmal auch

Schuldgefühle und neige dazu, manches auf sich zu beziehen. Sie lehne sich

selbst nicht ab. An Selbstmord habe sie früher schon gedacht und habe in der 3.

oder 4. Klasse, als die Eltern sich in der Trennungsphase befunden hätten,

einen Suizidversuch unternommen. Als Kind habe sie sich auch am Unterarm

geritzt, habe aber später gesehen, dass dies keinen Sinn mache, so habe sie es

wieder gelassen. Sie weine manchmal, aber es komme immer seltener vor. Sie habe

Schwierigkeiten, Entschlüsse zu fassen, aber sie sei Sternzeichen Waage und da

habe sie schon immer dieses Problem gehabt. Sie sei sehr korrekt in ihren

Handlungen, sehr pedantisch, sehr sensibel, sie setze hohe Massstäbe an sich

selbst, aber auch an andere. Manchmal fühle sie sich wertlos. Manchmal habe sie

auch wenig Energie, ermüde relativ schnell. Der Schlaf sei schon seit Jahren

schlecht, seit der Kündigung sei er noch schlechter. Manchmal fühle sie sich

reizbar, dies bekomme auch ihr Partner zu spüren. Der Appetit habe sich

vorübergehend verschlechtert, jetzt sei dieser wieder normal. Sie habe auch

Kopfschmerzen, manchmal seien diese migräneartig und schon häufig in Verbindung

mit anderen Problemen gesundheitlicher Art aufgetreten. Die Konzentration sei nicht

immer gut. Manchmal könne sie nicht einmal richtig lesen, weil sie schnell

ermüde. Sie habe einige gute Kollegen. Sie habe den Führerausweis und fahre

Auto. Ihr Tagesablauf sehe so aus, dass sie morgens gegen 09:00 Uhr aufstehe.

Es sei davon abhängig, wann sie einschlafe und wieviel sie schlafe. Dann gehe

sie ins Bad, behandle ihre Hände mit einer Salbe, verrichte ihre

Morgentoilette. Manchmal widme sie sich dem Haushalt, manchmal gehe sie auch

nach draussen, treffe sich mit ihrem Partner. Sie gehe mit ihm Kaffee trinken,

einkaufen, bestimmte Sachen erledigen. Meist finde ein gemeinsames Mittagessen

statt. Nach dem Essen lege sie sich hin und versuche etwas zu schlafen, meist

gelinge ihr dies aber nicht. Dann mache sie verschiedene Arbeiten im Haushalt

oder gehe noch etwas spazieren. Zum Nachtessen sei sie meist allein. Abends

sitze sie am Computer, telefoniere oder schaue Fern. Zu Bett gehe sie gegen

Mitternacht. Früher sei sie gerne Velo gefahren, das mache sie jetzt nicht

mehr. Einmal in der Woche spiele sie mit einer Kollegin Karten. Sie besitze ein

Haus in Afrika, könne vielleicht nicht mehr dorthin reisen. Momentan plane sie

keine Reisen.

Der psychiatrische Gutachter erhebt

folgende Befunde: Die Beschwerdeführerin wirke bei der Befragung konzentriert

und aufmerksam, das Gedächtnis erscheine ungestört. Während der Exploration

bestünden keine Beeinträchtigungen der Steuerungsfähigkeit. Die

Beschwerdeführerin wirke zu keinem Zeitpunkt depressiv, sei emotional

ausreichend schwingungsfähig. Ich-Störungen lägen keine vor. Aufmerksamkeit,

Konzentration, Auffassung, Gedächtnis und Abstraktion erschienen im Rahmen der

aktuellen Exploration und der klinisch psychiatrischen Untersuchung nicht

reduziert, sie korrelierten mit dem guten kognitiven und intellektuellen

Niveau. Eine Ermüdung sei im Rahmen der aktuellen Exploration nicht erkennbar.

Die Denkstruktur wirke geordnet, nicht auf negative Kognitionen eingeengt,

stellenweise aber auf die belastenden Lebensereignisse, speziell den

Arbeitsplatzverlust fokussiert. Das Denken sei weder gehemmt noch beschleunigt.

Es sei kohärent, nicht assoziativ gelockert. Das Intelligenzniveau sei gut

durchschnittlich differenziert. Die Beschwerdeführerin wirke in der Exploration

psychomotorisch überwiegend ruhig. Interesse und Freudempfinden erschienen

gegenwärtig situativ allenfalls leicht reduziert, der Antrieb sei aber ungestört.

Die Grundstimmung sei euthym. Affektiv wirke die Beschwerdeführerin nicht

labil. Sie sei ausreichend schwingungsfähig. Hinweise für inadäquate Affekte

oder eine dysfunktionale Affektregulation lägen nicht vor. Eine Eigen- oder

Fremdgefährdung, aktive Suizidgedanken, Vorbereitungshandlungen oder passive

Todeswünsche liessen sich nicht explorieren. In der Persönlichkeit ergäben sich

Hinweise auf leichte narzisstische Tendenzen, eine leicht erhöhte

Empfindsamkeit, bei Kränkungen auch eine leicht reduzierte emotionale

Belastbarkeit und Frustrationstoleranz. In Bezug auf Selbstreflexion,

Selbstbild, Identität und Affektdifferenzierung bestünden aktuell keine

Auffälligkeiten. Trotz eines eher introvertierten Lebensstils zeige die

Beschwerdeführerin eine gute Befähigung zu Kommunikation und Zuwendung.

Alltagsrelevante Zwänge oder Phobien würden nicht geschildert. Die

Realitätsorientierung und der Realitätsbezug seien erhalten.

Die Auswertung des BDI (Beck Depressions

Inventar, Selbstbeurteilungsinstrument) ergebe bei der Beschwerdeführerin einen

Gesamtsummenwert von 37 (schwere Depression) und korreliere nicht mit dem

klinischen Befund sowie dem Ergebnis des HAMD-21, in welchen sich aktuell keine

Anhaltspunkte für eine depressive Störung ergäben. Bei der Hamilton-Depression-Scale

(HAMD-21, klinisches Interview zur Fremdbeurteilung und Quantifizierung der

Schwere einer depressiven Symptomatik sowie der somatischen

Depressionssymptome) hätten sich 6 Punkte ergeben (keine Depression).

5.5.2 Im gastroenterologischen

Teilgutachten (IV-Nr. 34.4) wird zu den subjektiven Angaben der

Beschwerdeführerin festgehalten, sie habe gelegentliche thorakoabdominale

krampfartige Beschwerden. Ferner klage sie über Diarrhoe mit sehr wechselhafter

Ausprägung, momentan eher gebessert. Blut im Stuhl habe sie nicht.

Intermittierend komme es zu Magenkrämpfen und Refluxbeschwerden. Ferner lägen

eine Anämie, Blasenbeschwerden, Gelenkrheumatismus und ein Ekzem im Bereich der

Hände vor. Wesentliche Beschwerden im Bereich von Herz und Lunge oder

neurologische Symptome habe sie nicht. Orthopädisch bestünden Schmerzen im

Bereich von Knien, Ellbogen, Händen und Fingern.

Der Gutachter erhebt folgende Befunde: Das

Abdomen sei adipös. Es zeigten sich normale Darmgeräusche und keine

wesentlichen Druckschmerzen auch bei tiefer Palpation. Trophische Störungen bestünden

im Bereich beider Füsse. Es liege eine Besenreiservarikose vor. Diagnostisch

sei eine langjährig bekannte Colitis ulcerosa gegeben, mit bekannten Schüben

aus den Jahren 1985, 1987 und 2000. Diese Erkrankung sei gastroenterologisch

bioptisch gesichert. Differentialdiagnosen kämen somit nicht in Betracht. Seit

vielen Jahren werde diese Erkrankung durchgehend täglich behandelt. Sie sei mit

dieser Therapie relativ stabil eingestellt. Vorhandene Durchfälle seien von

stark wechselnder Intensität, jedoch generell nicht sehr limitierend. Eine seit

2017 bekannte gastroösophageale Refluxerkrankung sei ebenfalls

zufriedenstellend eingestellt und habe keine wesentlichen Auswirkungen im

Bereich des Berufs- oder Privatlebens.

5.5.3 Gegenüber der allgemeinmedizinisch-internistischen

Teilgutachterin (IV-Nr. 34.5) hat die Beschwerdeführerin zu ihren

Beschwerden angegeben, ihr sei nach 30 Jahren am Arbeitsplatz gekündigt worden.

Ihre ganzen Krankheiten hätten aber schon vor 35 Jahren angefangen. Sie habe

von klein auf Probleme mit der Blase und mit Angina gehabt. Im Alter von 15

Jahren habe sie dann Rheuma bekommen mit Schmerzen in den Knien, Ellenbogen und

Händen. Damals hätten sie auch herausgefunden, dass sie unter Blutarmut leide

und sie habe vorübergehend Rheumamedikamente bekommen, die sie im Verlauf

wieder habe absetzen können. Auch sei sie psychisch von daheim angeschlagen

gewesen, da die Eltern oft Unstimmigkeiten gehabt hätten. 1991 sei ein Diabetes

mellitus festgestellt worden. Ausserdem habe sie damals Probleme mit dem Darm

gehabt. Ende der 80er Jahre sei es ihr sehr schlecht gegangen und es sei damals

eine Kolitis diagnostiziert worden. Aktuell leide sie vor allem noch unter den

Magen-Darm-Beschwerden, sie habe Kopfweh und es sei ihr schlecht und

schwindelig. Ausserdem habe sie einen Diabetes und sei sehr stark müde. Sie

habe chronische Sinusitis, Arthritis und Arthrose, ausserdem sei sie insgesamt

total überfordert. Ihre Beschwerden hätten vor allem im Jahre 2017 begonnen,

als der vorherige Chef verstorben sei und dann seine Frau das Geschäft

übernommen habe. Aufgrund der Anfeindungen durch die Chefin sei es ihr immer

schlechter gegangen bis sie einen Nervenzusammenbruch gehabt habe. Sie zwinge

sich aufzustehen, häufig müsse sie sich nach einer Stunde wieder hinlegen. Ihre

Müdigkeit sei unterschiedlich stark ausgeprägt. Nachts schwitze sie häufig

vermehrt, für ca. 15 Minuten, dann sei es wieder verschwunden. Der Durst sei

normal, der Appetit unterschiedlich. Im Hinblick auf den Stuhlgang habe sie

häufig Durchfall, ausserdem leide sie auch unter abdominellen Beschwerden. Morgens

habe sie häufig Übelkeit, Erbrechen müsse sie nicht. Knöchelödeme habe sie

gelegentlich, hier seien Krampfadern bekannt und sie sei auch schon an den

Krampfadern operiert worden. Der Blutdruck sei normal. Kopfschmerzen habe sie

häufig, Schwindel auch. Am Bewegungsapparat bestünden Anlaufbeschwerden im

Bereich der Kniegelenke sowie Schmerzen im Bereich von Hüftgelenken und des

unteren Rückens.

Die Gutachterin erhebt folgende Befunde:

Es präsentiere sich eine 61-jährige Beschwerdeführerin in gutem Allgemein- und

stark übergewichtigem Ernährungszustand. Die Haut sei in Farbe und

Pigmentierung normal, mit Exanthem im Bereich des Abdomens sowie

Besenreiservarikosis und im Bereich der Handinnenflächen. Der auskultatorische Thoraxbefund

sei unauffällig. Soweit beurteilbar sei das Abdomen weich, ohne Druckschmerz

oder palpable Resistenzen. Darmgeräusche seien in allen Quadranten lebhaft

vorhanden. Das Nierenlager sei beidseits klopfschmerzfrei. Die Wirbelsäule sei im

Lot, die Beweglichkeit bei Globalfunktionstest gut. Die peripheren Gelenke

seien inspektorisch und palpatorisch unauffällig. Im Bereich des

Schultergürtels beidseits gebe die Explorandin ziehende Schmerzen im Bereich

des Musculus deltoideus beidseits an. Aktuell bestehe kein Hinweis für eine Arthritis

oder Synovitis. Die grob orientierende neurologische Untersuchung sei unauffällig.

Die Laboruntersuchung zeige eine leichte CRP-Erhöhung, am ehesten im Rahmen der

Adipositas bzw. der bekannten Kolitis. Ebenfalls zeige sich eine leichte Erhöhung

der GOT und GGT, am ehesten im Rahmen der bekannten Steatosis hepatis bzw.

primär sklerosierenden Cholangitis. Der Diabetes mellitus sei mit HbA1c nach

NGSP 5.8% ideal eingestellt. Insgesamt bestehe aus internistischer Sicht ein Diabetes

mellitus Typ II.

5.5.4 Im dermatologischen Teilgutachten (IV-Nr. 34.6)

wird zu den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin angegeben, diese habe

über die Kündigung ihrer Stelle nach über 30 Jahren Betriebszugehörigkeit berichtet.

Vorausgegangen seien intensive Probleme an ihrem Arbeitsplatz mit Mobbing. Als

Folge der psychischen Belastung habe sich ihr Gesundheitszustand massiv

verschlechtert. Aktuell habe sie Ekzeme, durchsetzt mit schmerzhaften Einrissen

(Rhagaden) im Bereich beider Handflächen. Diese seien erstmals im Rahmen der

Ausbildung zur Zahntechnikerin aufgetreten. Nach Aufgabe dieser Tätigkeit seien

diese nicht mehr erschienen, aber in Zusammenhang mit den psychischen

Belastungen am Arbeitsplatz wieder aufgetreten.

Der Gutachter erhebt folgende Befunde:

Im Bereich beider Handflächen zeigten sich flächenhaft Rötungen und

Lichenifikationen als Zeichen einer chronischen Entzündung. An der rechten

Handfläche bestehe darüber hinaus eine tiefe, ca. 3 cm lange Rhagade. An den

Streckseiten der Hände habe es ebenfalls kleinflächige, gerötete, raue Areale. Vereinzelt

bestünden exkoriierte Herde im Bereich der Unterarme. An der vierten Zehe des

rechten Fusses sei die Nagelplatte verdickt und weiss-lich verfärbt, gut

vereinbar mit einer beginnenden Onychomykose. Ansonsten seien sämtliche Fuss-

und Fingernägel unauffällig, insbesondere gebe es keine Zeichen einer Nagelpsoriasis.

Das übrige Integument und die Kopfhaut seien frei von weiteren Auffälligkeiten.

Zusammengefasst bestehe ein chronisch-rezidivierendes Handekzem mit Streuung

auf die Unterarme. Für sonstige Hauterkrankungen, von einer geringgradigen

Onychomykose abgesehen, gebe es keine Anzeichen. Insbesondere bestehe kein

Hinweis auf eine Psoriasis.

5.5.5 Zusammenfassend stellen die

Gutachterin und die Gutachter folgende Diagnosen (IV-Nr. 34.1):

mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit:

Chronisch-rezidivierendes rhagadiformes

Handekzem

ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit:

- Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73.1)

- Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung

(ICD-10: Z73.0)

- Status nach abgeklungener

Anpassungsproblematik im Rahmen eines Arbeitsplatzkonfliktes

-

Colitis

ulcerosa, ICD-10/K51.0

-

Diabetes

mellitus

- Gastroösophageale Refluxkrankheit

-

Diabetes

mellitus Typ II, ED 1991

6. Die Beschwerdegegnerin stellt in

der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten

der Begutachtungsstelle C.___, ab, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist.

Allgemein kann zum eingeholten Gutachten einleitend gesagt werden, dass dieses

in Kenntnis der Aktenlage, nach eingehenden Untersuchungen, unter

Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und von auf den entsprechenden

Fachgebieten ausgewiesenen Fachärzten erstellt wurde. Insofern erfüllt das

Gutachten die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise. Auf das

Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre rheumatischen Beschwerden seien ignoriert

worden, wird im Folgenden einzugehen sein.

6.1 In der psychiatrischen

Beurteilung wird inhaltlich nachvollziehbar dargelegt, dass sich bei der

Beschwerdeführerin im Rahmen eines Arbeitsplatzkonfliktes Hinweise auf eine

leichte narzisstische Kränkung ergäben und zusätzlich psychosoziale Belastungen

überwiegend familiärer Art bestünden. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der

Arbeitsplatzkonflikt für die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der anderen

Teil-Begutachtungen jeweils im Vordergrund stand. Im Hinblick auf die

Persönlichkeit, führt der psychiatrische Gutachter aus, ergäben sich allenfalls

leichte Auffälligkeiten. Er weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin

bislang im Hinblick auf ihre beruflichen Ziele ein weitgehend zielgerichtetes

Verhalten und Handeln gezeigt wie auch Ehrgeiz und Ausdauer an den Tag gelegt

habe. Im Umgang mit anderen verhalte sie sich interpersonell konkurrierend.

Auch sonst bestünden keine Hinweise auf dysfunktionale emotionale und

verhaltensbezogene Faktoren sowie fehlende interaktionelle und kommunikative

Kompetenzen. Insgesamt schliesst der psychiatrische Gutachter aus den von ihm

erhobenen Befunden, dass gegenwärtig weder relevante akute noch chronische

psychische Störungen mit versicherungsmedizinischer Bedeutung vorhanden seien. Es

gebe zwar Hinweise auf leicht narzisstische Tendenzen, leicht erhöhte

Empfindsamkeit, bei Kränkungen auch leicht reduzierte emotionale Belastbarkeit

und Frustrationstoleranz. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass die

Beschwerdeführerin in der Kindheit zu Selbstverletzungen geneigt habe. Allerdings

konnte der Gutachter aktuell in Bezug auf Selbstreflexion, Selbstbild,

Identität und Affektdifferenzierung keine Auffälligkeiten feststellen. Dazu

wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin trotz eines eher introvertierten

Lebensstils eine gute Befähigung zu Kommunikation und Zuwendung zeige. Dies

spiegelt sich auch in der langjährigen Beziehung zu ihrem Partner wider. Weiter

werden keine Ich-Komplex Defizite festgestellt. Zu den Ressourcen sei zu sagen,

dass die Beschwerdeführerin von ihrem Partner eine volle soziale Unterstützung

erhalte. Der Therapieverlauf – die Beschwerdeführerin erhalte eine supportive

Therapie – wird als positiv bewertet. Eine solche könne weiter unterstützend

und resilienzorientiert mitwirken. Zur Konsistenz und Plausibilität hält der psychiatrische

Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der aktuellen

psychiatrischen Untersuchung gut belastbar erscheine und sich keine relevanten

Einschränkungen oder Funktionseinbussen ergäben. Die Angaben der

Beschwerdeführerin hierzu seien durchaus konsistent und plausibel.

Schliesslich geht der psychiatrische

Gutachter auf die vorhandenen Akten ein und hält fest, aus dem ersten

psychiatrischen Bericht gehe hervor, dass bei der Beschwerdeführerin eine

mittelgradige depressive Episode bestehe. Aus aktueller psychiatrischer Sicht wird

diese eher als eine affektive Reaktion auf eine narzisstische Kränkung gesehen

(Anpassungsproblematik), jedoch nicht als eine eigenständige depressive

Episode. Dies erscheint unter Berücksichtigung der von ihm erhobenen Befunde

plausibel. Hier wird wiederum auf die Auffälligkeiten in der

Persönlichkeitsstruktur hingewiesen, wobei nicht von einer kombinierten

Persönlichkeitsstörung, sondern eher von einer Persönlichkeitsakzentuierung

auszugehen sei. Dies wiederum entspricht auch der Einschätzung der

Fachpersonen, die die Beschwerdeführerin bisher therapeutisch begleitet haben. Zu

den im ersten psychiatrischen Bericht vom Psychiater geschilderten affektiven

Symptomen hält der Gutachter fest, diese seien abgeklungen und bestünden

aktuell nicht. Auch dies erscheint mit Blick auf die erhobenen Befunde

einleuchtend. Mit Bezug auf den späteren Bericht der psychologischen

Psychotherapeutin vom 30. April 2020 (IV-Nr. 14; E. II. 5.3

hiervor) hält der Gutachter fest, es ergäben sich dort Hinweise auf eine

affektive Störung im Rahmen der Arbeitsplatzkonfliktsituation, jedoch würden

eher auffällige Verhaltensmuster als eine Depression geschildert. Auch die im

Bericht beschriebenen Symptome wie Müdigkeit, Antriebslosigkeit und

Vergesslichkeit könnten im Rahmen der aktuellen Untersuchung nicht objektiviert

werden. Insgesamt erscheint die gutachterliche Einschätzung, dass bei der

Beschwerdeführerin keine versicherungsmedizinisch relevante Diagnose gegeben

ist, nachvollziehbar. Folglich wird aus psychiatrischer Sicht auch eine

Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert. Retrospektiv wird im Rahmen der

Anpassungsproblematik aufgrund des Arbeitsplatzkonflikts allenfalls eine

Arbeitsunfähigkeit von zwei bis sechs Wochen gesehen.

Die Beschwerdeführerin lässt

hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens rügen, es sei widersprüchlich,

wenn das erhobene Selbst- und Fremdbeurteilungsinstrument derart voneinander

abweiche, die Aussagen der Beschwerdeführerin vom Gutachter aber gleichzeitig

als plausibel erachtet würden. Hierin kann jedoch kein Widerspruch erkannt

werden: Die Beschwerdeführerin sieht sich subjektiv mehr eingeschränkt, als

dies aufgrund der objektiven Befundlage attestiert wird. Dies steht in Einklang

mit den festgestellten Akzentuierungen ihrer Persönlichkeit mit erhöhtem

Ehrgeiz und reduzierter emotionaler Belastbarkeit und Frustrationstoleranz bei

Kränkungen. Weiter wird moniert, es finde im Gutachten keine Auseinandersetzung

mit divergierenden Berichten statt. Der psychiatrische Gutachter ist indessen

auf die vorhandenen psychiatrischen/psychologischen Berichte eingegangen. Was

die Einschätzung des Hausarztes, Dr. med. F.___, anbelangt, so ist hierzu

zu sagen, dass dieser kein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist und

die Beschwerdeführerin auch nicht in dieser Hinsicht behandelt.

6.2 In der gastroenterologischen

Beurteilung wird schlüssig dargelegt, dass bei der Beschwerdeführerin eine medikamentös

gut eingestellte Colitis ulcerosa vorliege, die seit vielen Jahren bestehe. Dies

entspricht der Aktenlage. Als limitierende Auswirkungen werden rezidivierende

Durchfälle von stark wechselnder Intensität genannt. Die Symptomausprägung wird

in der Schilderung als leicht übertrieben beschrieben. Der Gutachter führt dies

auf medizinfremde Einflüsse, insbesondere das schlechte Verhältnis mit dem

letzten Arbeitgeber, zurück. Er hält fest, dass die Colitis ulcerosa mit entsprechender

Medikation zufriedenstellend eingestellt sei. Für den Fall des erneuten

Auftretens entzündlicher Schübe stünde zur Behandlung eine grosse Palette der

üblichen Medikamente zur Verfügung, deren Einsatz derzeit jedoch nicht

indiziert sei. Daraus wird geschlussfolgert, dass die gastroenterologischen

Symptome bezüglich einer Berufsausübung keine wesentlichen limitierenden

Faktoren darstellen. Auch dies erscheint plausibel, zumal die

Beschwerdeführerin mit dieser Einschränkung offensichtlich jahrelang vollzeitig

berufstätig sein konnte. Bezüglich Konsistenz hält der Gutachter fest, dass aus

gastroenterologischer Sicht allenfalls geringgradige Einschränkungen des

Aktivitätsniveaus bestünden, die sich gleichermassen im Berufs- und Privatleben

auswirkten. Die Symptome erscheinen gutachterlich insgesamt plausibel, wenn auch

eine leichte Tendenz zur Aggravierung im Rahmen einer insgesamt vorhanden

klagsamen Attitüde gesehen wird. Eine Arbeitsunfähigkeit wird aus

gastroenterologischer Sicht nicht festgelegt. Dies haben auch die behandelnden

Ärzte in der Vergangenheit nicht getan.

Die Beschwerdeführerin lässt

hinsichtlich des gastroenterologischen Teilgutachtens rügen, dort würden die

Rückenschmerzen der Beschwerdeführerin ignoriert. Inwiefern sich ein

Gastroenterologe zu fachfremden Rückenschmerzen äussern müsste, ist weder ersichtlich

noch dargetan. Ebenso wird ein Widerspruch darin gesehen, dass im Rahmen der

Beurteilung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit angegeben wird, die

Beschwerdeführerin sei darauf angewiesen, eine Toilette in der Nähe zu haben.

Weshalb sich aus diesem Umstand eine zeitliche Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit ergeben sollte, ist jedoch ebenfalls nicht erkennbar.

Diesbezüglich ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin

in der Vergangenheit ohne Weiteres in einem Vollpensum tätig sein konnte.

6.3 Die internistische Gutachterin,

die ebenfalls über einen Facharzttitel der Rheumatologie verfügt, hält in ihrer

Beurteilung zutreffend und in Übereinstimmung mit der Aktenlage fest, dass bei

der Beschwerdeführerin seit annähernd 30 Jahren ein Diabetes mellitus II

bestehe, welcher zunächst diätetisch therapiert worden sei und zuletzt auch

noch mit einem Insulinpräparat zusätzlich zu den oralen Antidiabetika behandelt

werde. Dieser sei aus allgemeinmedizinisch-internistischer Sicht gut eingestellt,

weshalb weitere Massnahmen aktuell nicht erforderlich seien. Im Weiteren

bestünden noch eine Colitis ulcerosa sowie eine Steatosis hepatis und eine

primär sklerosierende Cholangitis. Aus allgemeinmedizinisch-internistischer

Sicht ergäben sich keine Inkonsistenzen. Im Hinblick auf den Diabetes mellitus

Typ II werden keine Einschränkungen von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen

gesehen, was nachvollziehbar erscheint. Einzig stark stressbelastende

Tätigkeiten, schwere körperliche Tätigkeiten sowie Tätigkeiten im Schichtdienst

sollten weit möglichst vermieden werden, was ebenfalls plausibel ist.

Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen,

obwohl die internistische Gutachterin auch Rheumatologin sei, seien keine

Abklärungen zu den rheumatischen Diagnosen, auch keine Bildgebungen, erfolgt.

Das vorhandene Zittern habe die Gutachterin ebenfalls ignoriert. Dazu ist

festzuhalten, dass die Gutachterin die Beschwerdeführerin umfassend untersucht

hat. Sie hat im Rahmen der Anamnese festgehalten, dass die Beschwerdeführerin

berichtet habe, seit dem Alter von 15 Jahren an Rheuma zu leiden. Sie habe

Arthritis und Arthrose. Schliesslich hat sie auch den Bewegungsapparat

untersucht und festgehalten: «Wirbelsäule im Lot, Beweglichkeit bei

Globalfunktionstest gut. Periphere Gelenke inspektorisch und palpatorisch

unauffällig. Soweit altersentsprechende Beweglichkeit bei Globalfunktionstests.

Im Bereich des Schultergürtels beidseits ziehende Schmerzangabe im Bereich des

Musculus deltoideus beidseits. Aktuell kein Hinweis für Arthritis oder

Synovitis.» Somit hat die Gutachterin keine vorliegenden Diagnosen bzw.

Beschwerden ignoriert, sondern aufgrund eines unauffälligen Befunds keine

Diagnose erhoben. Vor diesem Hintergrund erschienen ihr auch keine bildgebenden

Untersuchungen angezeigt, was nicht zu beanstanden ist. Ohnehin liegt es im

Ermessen der gutachterlichen Fachperson zu entscheiden, welche

Untersuchungsmethoden einzusetzen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_753/2015 vom 20. April 2016 E. 3.3 mit Hinweisen). Das Zittern

wurde auch von behandelnden Ärztinnen und Ärzten nicht speziell erwähnt bzw.

als limitierend erachtet.

6.4 In der dermatologischen

Beurteilung wird zunächst zutreffend festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin

trotz Beeinträchtigung durch somatische Erkrankungen (Colitis ulcerosa,

Diabetes mellitus) über einen langen Zeitraum gelungen sei, den Anforderungen

des Berufslebens zu entsprechen. Die Situation habe sich erst infolge äusserer

Belastungsfaktoren nachhaltig geändert, konkret aufgrund von gravierenden Veränderungen

der Arbeitsplatzsituation. In dermatologischer Hinsicht wird unter

Berücksichtigung der Aktenlage sowie der eigenen Untersuchungsergebnisse

schlüssig dargelegt, dass es ab 2014 zu einem Wiederauftreten der aus der Zeit als

Zahntechnikerin bekannten Handekzeme gekommen sei. Seitens der Hauterkrankung sei

es seit 2014 nicht mehr zu einer längeren symptomfreien Phase gekommen. Infolge

der Handekzeme mit wechselnder Intensität wird die Beschwerdeführerin

gutachterlich als langfristig beeinträchtigt gesehen. Zwar komme es zwischenzeitlich

durch Salbenbehandlung und interne Kortisongabe zu Besserungen, die jedoch in

unregelmässigen Abständen von Phasen mit stärkeren Hautbeschwerden unterbrochen

würden. Der dermatologische Experte weist darauf hin, dass in den Akten nur

wenige Angaben zur Hauterkrankung enthalten seien. Die orale Gabe von Toctino

(Alitretinoin) habe gemäss Bericht der Dermatologie des N.___ zeitweilig in

niedriger Dosis eine sehr gute Wirkung gebracht. Möglicherweise bestünde in der

Wiederaufnahme dieser oralen Therapie eine bisher ungenutzte Behandlungsoption.

Als die dermatologischen Beschwerden erstmals in Zusammenhang mit der Berufstätigkeit

als Zahntechnikerin aufgetreten seien, sei keine allergologische Abklärung erfolgt.

Dann seien im Zuge der sich seit etwa 2012 entwickelnden psychisch belastenden

Situation am Arbeitsplatz wieder Handekzeme aufgetreten. In dieser zweiten

Phase sei kein auslösendes Allergen erkennbar, entsprechende Versuche der

Abklärung mittels Testung seien offenbar auch jetzt nicht gemacht worden. Somit

wird festgehalten, dass die Ursache ungewiss bleibe und eher der

Allgemeinsituation (endogenes Ekzem) zuzuordnen sei. In seiner jetzigen Form

und Ausprägung (mit Ekzemherden im sichtbaren Bereich, eventuell Verbänden)

stelle das Handekzem eine Beeinträchtigung des Bildes dar, mit dem sich die Beschwerdeführerin

auf dem Arbeitsmarkt präsentiere. Gleichwohl spreche der geringe diagnostische

Aufwand gegen eine wesentliche Einschränkung und Therapiereserven seien bislang

ungenützt geblieben. Diese Einschätzung erweist sich mit Blick auf die

Tatsache, dass sich den Akten tatsächlich nur wenig hinsichtlich Behandlung der

Ekzeme entnehmen lässt, einleuchtend. Der Gutachter hält schliesslich fest,

dass die Hauterkrankung bei Verschlechterung je nach Ausprägungsgrad und

Beeinträchtigung der Funktion der Hände bei Büroarbeiten die Arbeitsfähigkeit

in den besonders stark floriden Phasen des Ekzems auf bis zu 50 % reduzieren

könnte. Aktuell sei der Ausprägungsgrad mässig und könne nur eine leichte Einschränkung

um maximal ca. 20 % begründen. Diese Beeinträchtigung dürfte vor Beginn

der Phase der Arbeitsunfähigkeiten (ab 7/2019) noch nicht in erheblichem Masse

bestanden haben, da keine dermatologisch bedingten Arbeitsausfälle belegt seien.

Der Gutachter weist zu Recht darauf hin, dass auch die aktuelle

Arbeitsunfähigkeit nicht aus dermatologischen, sondern aus psychischen Gründen

ausgesprochen worden sei. Der aktuelle dermatologische Befund könne nur eine

leichte Einschränkung von 20 % begründen, wohl ab dem Zeitpunkt der

attestierten Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen. Seitens der

dermatologischen Erkrankung sollte bei einer angepassten Tätigkeit Folgendes vermieden

werden: Arbeit im feuchten Milieu, Kontakt mit hautreizenden Substanzen oder

stärkere mechanische Beanspruchungen der Haut. Eine Bürotätigkeit, wie sie die Beschwerdeführerin

zuletzt verrichtet habe, sei vor dem Hintergrund der genannten Anforderungen

aus dermatologischer Sicht weitgehend leidensadaptiert.

Nach dem Gesagten erweist sich auch die

dermatologische Beurteilung als schlüssig. Die Beschwerdeführerin lässt

einwenden, dass der Gutachter einen IST-Zustand zu beurteilen und keine

Prognose zu stellen habe. Dabei wird verkannt, dass sich eine gutachterliche

Fachperson durchaus darüber zu äussern hat, ob hinsichtlich eines

Beschwerdebildes Therapieoptionen ausgeschöpft sind oder nicht. Ebenso

erscheint es nachvollziehbar, wenn aus einem geringen diagnostischen Aufwand auf

einen geringen Leidensdruck geschlossen wird. Entsprechende Abklärungen könnten

allenfalls zu einer Linderung der Beschwerden führen. Auch wird vorgebracht,

der Gutachter erläutere nicht, wann es jeweils zu einer 50%igen Einschränkung

komme. Der Gutachter hat hierzu festgehalten, dass dies für besonders floride

Phasen der Ekzeme der Fall sei, somit dann, wenn die Ekzeme besonders stark

ausgeprägt sind. Gleichzeitig hat er festgehalten, dass eine solche starke

Ausprägung zum Untersuchungszeitpunkt nicht vorlag, weshalb er eine 20%ige

Beeinträchtigung attestiert hat. Insofern ist hier keine fehlende Erklärung

oder Begründung auszumachen.

6.5 Zusammenfassend ist

festzustellen, dass sich das von der Beschwerdegegnerin eingeholte,

versicherungsexterne Gutachten vom 18. Mai 2021 als beweiswertig erweist

und darauf abgestellt werden kann. Es bleibt zu prüfen, ob die nach Erstellung

des Gutachtens eingereichten Berichte Zweifel an der Schlüssigkeit aufkommen

lassen oder eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen wird:

6.5.1 In der Stellungnahme von Dr. med.

D.___, FMH Praktischer Arzt, vom 12. September 2021 (IV-Nr. 44) wird

ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei «komplex-erkrankt» bzw. «komplex-eingeschränkt».

Es bestünden verschiedene leicht- bis mittelgradige Beschwerdebilder, die sich

konstant gegenseitig negativ beeinflussten. Man sehe einen dermatologischen,

einen rheumatologischen-immunologischen und einen psychiatrischen Cluster. Der

aktuell prominenteste sei der dermatologische. In Bezug auf Arbeiten, die Hände

und Finger benötige, sei die Beschwerdeführerin seit Wochen zu 100 % nicht

arbeitsfähig. In einem weiteren Cluster könnte man rheumatoide, arthritische

und andere ev. autoimmunologische Störungen zusammenfassen: Die

Beschwerdeführerin sei aktuell durch einen neuerlichen Schub der bekannten

Colitis ulcerosa beeinträchtigt. Es bestehe eine chronifizierte Lumbalgie, die

die Beschwerdeführerin im früheren Arbeitsalltag gut kompensiert habe durch

regelmässiges Aufstehen und Umherlaufen. Im psychiatrischen Cluster sehe man im

Rahmen der Konsultationen der letzten eineinhalb Jahre eine emotional-instabile

Persönlichkeitsstruktur. Die von psychiatrischer Gutachterseite beschriebene

narzisstische Komponente verorte er eher in einem Selbstschutz bei verletzter

Persönlichkeit. Weiter bestünden rezidivierende depressive und angst-gefärbte

Anpassungsstörungen auf Störungen im Arbeitsplatzmilieu. Dieser werde aber

weder subjektiv noch objektiv als einschränkend bzw. behindernd für die

Arbeitsfähigkeit eingestuft. Da die Beschwerdegegnerin in einer ersten

Beurteilung keine Rente spreche, sei anzunehmen, dass sie die Einzelleiden in

ihrem Ausmass als zu wenig behindernd einstufe. Dass aber auch

Wiedereingliederungsmassnahmen abgelehnt würden, sehe man als Fehleinschätzung

der Gesamtsituation. Die reale Einschränkung könne nur anlässlich einer

praktischen Abklärung in einer BEWO oder einer für Bürofachkräfte

spezialisierten Einrichtung festgestellt werden.

Der Bericht des behandelnden Arztes

enthält keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, die im Gutachten nicht behandelt

worden wären. Vielmehr handelt es sich weitgehend um eine andere Einschätzung

des medizinisch gleichen Sachverhalts, wobei der behandelnde Arzt auf keinem

der hier relevanten Gebiete ein Facharzt ist. Er gibt zwar an, dass es sich

vorliegend um ein vielschichtiges Beschwerdebild handelt, äussert sich

allerdings nur über eine Arbeitsunfähigkeit in dermatologischer Hinsicht. Auch

enthält der Bericht keine Befunde, sondern gibt lediglich die von der

Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden wieder. So konnte, wie von der

federführenden Gutachterin Dr. med. H.___ in ihrem Teilgutachten und auch

in ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2022 (IV-Nr. 46) festgehalten,

im Rahmen der Begutachtung keine rheumatoide/arthritische Komponente festgestellt

werden. Aus gastroenterologischer Sicht, der vom behandelnden Arzt

beschriebenen autoimmunologischen Komponente, sei zudem festgestellt worden,

dass die Colitis ulcerosa medikamentös gut eingestellt sei und eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hierdurch aktuell nicht vorliege.

6.5.2 Im Bericht von Dr. med. I.___,

Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 6. Dezember 2021

(IV-Nr. 48), werden folgende Diagnosen gestellt:

- Fibromyalgische, chronische

Schmerzkrankheit

Depression

- Colitis ulcerosa

CCP-Antikörper,

ANA, HLA B27 negativ

-

Metabolisches

Syndrom

Diabetes

mellitus Typ 2, Dyslipidämie, Adipositas

Diabetische

Retino- und Polyneuropathie

Status nach

Nierensteinleiden ca. 4/21

Status nach

Cholezystektomie

Hepatopathie

unklarer Aetiologie

- Polyarthrose

Tendinose

calcarea rechte Schulter

Omarthrose

beidseits

Heberden-Bouchardarthrosen

- Osteoporose im Frakturstadium

Dexa 12/21

Rezidivierende

Steroidbehandlung

Status nach

distaler Radiusfraktur rechts, operiert 2019

Status nach

konservativer Behandlung von Fussfrakturen links ca. 2009

- Verdacht auf atopische Dermatitis

Im Vordergrund stünden momentan

Schulterschmerzen rechtsbetont. Die Beschwerdeführerin habe Schmerzen immer

wieder im Bereich mehr oder minder des ganzen Körpers. Es fänden sich

beginnende Spondylarthrosen L4 bis S1. Im Übrigen bestünden keine signifikanten

degenerativen Veränderungen und keine Hinweise für Sakroileitis oder

Spondarthritis. Es wurden diverse Röntgenbilder erstellt:

Röntgen Becken a.-p. stehend vom

01.12.2021: Es finde sich eine Gefässsklerose. Unauffällige Iliosakralgelenke.

Beginnende reizlose Coxarthrose beidseits. Keine Hinweise für

Kristallarthropathie.

Röntgen Hände beidseits a.-p. vom

01.12.2021: Keine erosiv entzündlichen Veränderungen. Leichtgradige

Heberden-Bouchardarthrosen. Keine Hinweise für Kristallarthropathie. Status

nach distaler Radiusfraktur rechts.

Röntgen Schulter beidseits vom

01.12.2021: Es fänden sich Zeichen eines subakromialen Inpingements beidseits

sowie eine beginnende Omarthrose beidseits. Keine Kristallarthropathie.

Zusammengefasst hält Dr. med. I.___

fest, er finde keine Hinweise für eine Colitis ulcerosa, eine assoziierte

Spondarthritis, einen entzündlichen Rheumatismus oder eine

Kristallarthropathie. Eine rheumatische Erkrankung sieht er also nicht. Es

bestehe aber eine Osteoporose. Über eine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit wird

nichts gesagt. Weiter diagnostiziert Dr. med. I.___ eine leichtgradige

Polyarthrose, am ausgeprägtesten noch im Bereich der Schultern. Die

Schmerzhaftigkeit sei aber durchaus auch im Rahmen eines weichteilrheumatischen

Prozesses zu interpretieren. Bezüglich Osteoporose im Frakturstadium werde eine

Behandlung mit Fosavance eingeleitet. Es zeigt sich somit, dass

Therapiemassnahmen eingeleitet wurden und dass von Seiten des Arztes keine Arbeitsunfähigkeit

festgelegt wird. Der Bericht vermag daher keine seit der Begutachtung

eingetretenen Veränderungen der Verhältnisse aufzuzeigen, die sich

anspruchsrelevant auswirken würden.

6.5.3 Zusammenfassend kann auf die

gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Demgemäss

beträgt die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit 80 % (leichte

Einschränkung aus dermatologischen Gründen). Im Falle einer Verschlechterung kann

je nach Hautzustand vorübergehend auch eine Einschränkung bis zu 50 %

eintreten. In einer angepassten Tätigkeit beträgt die Arbeitsfähigkeit 100 %,

wobei auch hier im Falle einer Verschlechterung je nach Hautzustand

vorübergehend auch eine Einschränkung bis zu 50 % eintreten kann. Bei

einer optimal angepassten Tätigkeit werden Arbeiten im feuchten Milieu, Kontakt

mit hautreizenden Substanzen oder stärkere mechanische Beanspruchungen der Haut

vermieden (vgl. IV-Nr. 34.1 S. 4 ff.). Diese Einschätzung steht in

somatischer Hinsicht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht in Widerspruch

zu denjenigen der behandelnden Fachpersonen, die allesamt keine

Arbeitsunfähigkeiten festgelegt haben. Auch in psychiatrischer Hinsicht liegt

mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen keine Arbeitsunfähigkeit vor. Damit

übereinstimmend hält auch der RAD fest, an der Begutachtungsergebnissen sei

festzuhalten (vgl. IV-Nr. 37 und 49).

7. Die Beschwerdegegnerin hat in

der angefochtenen Verfügung keinen Einkommensvergleich vorgenommen, da sie von

einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit, bei

welcher ausschliesslich ein feuchtes Milieu, Kontakt mit hautreizenden

Substanzen oder stärkere mechanische Beanspruchungen der Haut zu vermeiden sind,

ausgegangen ist. Bei dieser Ausgangslage ist der Verzicht auf die Durchführung

eines Einkommensvergleichs nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin kann

bei dieser Ausgangslage ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.

8. Die Beschwerdeführerin lässt

geltend machen, es liege eine Altersinvalidität vor. Sie könne die verbleibende

Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten.

8.1 Die Rechtsprechung anerkennt,

dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen

Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene

Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise

nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles,

etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der

absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch

Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,

beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem

angestammten Bereich. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der

Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet

wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)

Erwerbstätigkeit abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_702/2020 und

9C_703/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.3 mit Hinweisen).

8.2 Die Rechtsprechung hat für die

Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen relativ hohe Hürden

aufgestellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.6

mit Hinweisen). Das Bundesgericht ging bei einer Versicherten mit einer

verbleibenden Aktivitätsdauer von drei Jahren und acht Monaten davon aus, dass

diese Zeitspanne genüge, um die Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt zu verwerten. Gemäss dem zumutbaren Tätigkeitsprofil (körperlich

leichte bis höchstens mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit, ohne

Feuchtarbeiten oder Kontakt mit sensibilisierenden Substanzen, mit einer Hebe-

und Traglimite von 5 kg) stünden noch eine grosse Anzahl von Stellen zur

Verfügung. Insbesondere stelle der Umstand, dass die Versicherte seit Jahren

keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei, kein entlastendes Moment dar,

denn das Fernbleiben vom Arbeitsmarkt sei nicht gesundheitlich bedingt (Urteil

des Bundesgerichts 8C_563/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 5.3).

Ebenfalls bejaht wurde die

Verwertbarkeit bei einer verbleibenden Aktivitätsdauer von 2.5 Jahren und einer

Arbeitsfähigkeit von 45 %, wobei diese Restarbeitsfähigkeit in einer

Bürotätigkeit, welche den Erfahrungen der Versicherten (Banklehre,

Computertechnikerin) entsprach, verwertet werden konnte, sodass von einem

minimalen Einarbeitungsaufwand auszugehen war (Urteil des Bundesgerichts

8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.1 und 4.3.2).

8.3 Zum Zeitpunkt des Feststehens der

medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit am 18. Mai 2021

(Datum des Gutachtens des Begutachtungsstelle C.___) war die Beschwerdeführerin

59 Jahre und 7 Monate alt. Als allein ausschlaggebendes Kriterium wird das

Alter bei Männern erst ab dem Alter 64 bzw. bei Frauen ab dem Alter 63

anerkannt (vgl. Thomas Gächter/Philipp Egli/Michael Meier/Martina Filippo:

Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung,

Rechtsgutachten, Zürich/Winterthur 2021 [abrufbar unter www.wesym.ch;

nachfolgend: Gächter et.al.], S. 13 N 31 f.). Im Gegensatz zum ersten,

obenstehend zitierten Fall (E. 8.2) besteht noch eine Aktivitätsdauer von

rund 4 ½ Jahren. Eine langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt wie im zitierten

Fall ist nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin ist seit 2020 nicht mehr

arbeitstätig, allerdings aus gesundheitsfremden Gründen. Ihr wäre die Aufnahme

einer (Teil-)Erwerbstätigkeit möglich gewesen. In der angestammten Tätigkeit

als Sachbearbeiterin Administration, die sie seit 1989 beim gleichen

Arbeitgeber ausgeübt hatte, ist eine relativ hohe (Rest-)Arbeitsfähigkeit von

80 % gegeben. In einer angepassten Tätigkeit, ohne feuchtes Milieu und

ohne Kontakt mit hautreizenden Substanzen oder stärkere mechanische

Beanspruchungen der Haut, beträgt die Arbeitsfähigkeit 100 %. Für dieses

Tätigkeitsprofil bestehen fraglos Arbeitsplätze, dies insbesondere im

administrativen Bereich. Die Beschwerdeführerin war bis zur Kündigung der

langjährigen Arbeitsstelle ohne Unterbruch arbeitstätig, wobei sie ihren

ursprünglich erlernten Beruf der Zahntechnikerin aus gesundheitlichen Gründen

aufgeben musste. Diese Umstellung gelang ihr gut und es kann davon ausgegangen

werden, dass durchaus eine Umstellungsfähigkeit im Erwerbsleben der

Beschwerdeführerin gegeben ist. Auch die fehlende Berufsausbildung als

Sachbearbeiterin erscheint hier kein relevantes Kriterium, da sie über eine

solide Grundausbildung verfügt und im administrativen Bereich eine langjährige

Erfahrung vorweisen kann. Somit ist mit Blick auf die oben zitierte, strenge

bundesgerichtliche Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

die verbleibende Restarbeitsfähigkeit verwerten und sich in einer angepassten

Arbeitstätigkeit, die Vollzeit ausgeübt werden könnte, auch genügend

einarbeiten kann.

9. Schliesslich lässt die

Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen geltend machen. Bei einer vollen

Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit kann ein solcher

Anspruch aber nicht gegeben sein. Eine Unterstützung bei der Stellensuche im

Sinne einer Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) ist ebenfalls nicht

angezeigt. Dazu ist festzuhalten, dass Arbeitsvermittlung im Sinne einer

aktiven Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes

voraussetzt, dass die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht.

Solche spezifischen Einschränkungen gesundheitlicher Art liegen hier nicht vor.

Die Suche nach Tätigkeiten, welche dem massgeblichen Zumutbarkeitsprofil der

Beschwerdeführerin entsprechen, bedarf keiner besonderen Kenntnisse. Seit der

Kündigung ihrer letzten Arbeitsstelle hat die Beschwerdeführerin keine

Bemühungen unternommen, eine Stelle zu finden. Die Stellenvermittlung fällt damit

in den Zuständigkeitsbereich der Arbeitslosenversicherung. Somit ist auch ein

Anspruch auf berufliche Massnahmen zu verneinen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Dieser Entscheid ist zu

eröffnen an:

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser