VSBES.2022.211
Invalidenrente
30. August 2024Deutsch19 min
Gutachten und führte aus, dem Beschwerdeführer sei sowohl die angestammte wie auch
Source so.ch
Urteil vom 30. August 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6,
4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
Betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 22. September 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1991 geborene A.___
(Beschwerdeführer) meldete sich im Januar 2020 bei der IV-Stelle Solothurn zum
Bezug von Rentenleistungen und beruflichen Massnahmen an, nachdem er im
November 2019 arbeitsunfähig wurde (IV-Aktennummer [IV-Nr.] 2). Die
Beschwerdegegnerin holte verschiedene Unterlagen ein und gewährte dem
Beschwerdeführer berufliche Massnahmen in Form eines Belastungstrainings
(IV-Nr. 34), welches nach rund 1 ½ Monaten wieder abgebrochen wurde
(IV-Nr. 43). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD,
IV-Nr. 63) liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bidisziplinär
begutachten. Nach Eingang des Gutachtens nahm die Beschwerdegegnerin erneut
Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 98) und erliess am 29. März 2022
einen Vorbescheid, in dem sie dem Beschwerdeführer die Abweisung seines
Leistungsbegehrens in Aussicht stellte. Zur Begründung stützte sie sich auf das
Gutachten und führte aus, dem Beschwerdeführer sei sowohl die angestammte wie auch
eine angepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar, weshalb bei einem IV-Grad von
30 % kein Rentenanspruch bestehe. Berufliche Massnahmen würden abgelehnt,
weil der Beschwerdeführer sich selbst nicht als arbeitsfähig erachte
(IV-Nr. 100). Der Beschwerdeführer war mit dem Vorbescheid nicht
einverstanden und erhob am 31. März 2022 Einwände dagegen
(IV-Nr. 101) bzw. liess diese am 27. April 2022 durch seine nun
beauftragte Rechtsvertreterin ergänzen (IV-Nr. 107). Am 22. September
2022 verfügte die Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids vom
29. März 2022 (IV-Nr. 114).
2.
2.1 Am 12. Oktober 2022 lässt
der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde
erheben gegen die Verfügung vom 22. September 2022 mit folgenden
Rechtsbegehren (Aktenseiten [A.S. 12 ff., IV-Nr. 117]):
1. Es
sei die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 22. September
2022 aufzuheben und es sei A.___ eine ganze Rente der Invalidenversicherung
zuzusprechen.
Eventualiter: Es sei die Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Solothurn vom 22. September 2022 aufzuheben und es sei die Sache
zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle des Kantons Solothurn
zurückzuweisen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST.).
2.2 Zusätzlich lässt der
Beschwerdeführer beschwerdeweise beantragen, es sei ein Gerichtsgutachten in
Auftrag zu geben (A.S. 13).
3. Die Beschwerdegegnerin
beantragt mit Verweis auf die Begründung in der Verfügung und die Akten am
2. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 33).
4. Die Vertreterin des
Beschwerdeführers reicht am 9. Dezember 2022 aufforderungsgemäss eine
Kostennote ein (A.S. 36).
5. Am 14. Dezember 2022 lässt der
Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht, datierend vom 8. Dezember 2022
zu den Akten geben (A.S. 40). Der Bericht wird am 15. Dezember 2022 der
Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme weitergeleitet (A.S. 41).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges
Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.2
2.2.1
Anspruch auf eine Invalidenrente
haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres
(Wartejahr) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses (Warte‑)Jahres zu
mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG).
Arbeitsunfähigkeit ist dabei die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2.2
Der Beschwerdeführer meldete sich
im November 2019 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Das
Wartejahr wäre somit im November 2020 abgelaufen, womit sein Rentenanspruch
frühestens in diesem Zeitpunkt hätte entstehen können.
2.3
2.3.1
Das IVG hat per
1.
Januar 2022 verschiedene Änderungen erfahren, u. a. wurde in
Art. 28b IVG neu ein stufenloses Rentensystem eingeführt.
Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist nach der
bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis
zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so
erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach
Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c
der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020.
Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener
Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende
Recht Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 8C_644/2022 vom 8. Februar
2023, E. 2.2.1. m. w. H.).
2.3.2
Die angefochtene Verfügung erging
nach dem 1. Januar 2022, betrifft aber einen frühestens im November
2020.
beginnenden Rentenanspruch. Der Rentenanspruch entstand damit vor den,
1.
Januar 2022. Folglich ist grundsätzlich die Rechtslage, wie sie
sich bis zum 31. Dezember 2021 darstellte, massgebend. Die am
1.
Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen finden keine Anwendung.
2.4
Nach Art.
28.
Abs. 2 IVG in der zuletzt vor den Änderungen vom
1.
Januar 2022 geltenden Fassung besteht bei einem Invaliditätsgrad
ab 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe
Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine
ganze Rente.
2.5
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte
Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(BGE 125 V 351 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
3.
Strittig ist vorliegend der
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin
verneinte in der angefochtenen Verfügung den Anspruch auf eine solche mit dem
Verweis auf den zu tiefen IV-Grad des Beschwerdeführers. Sie stützte sich dabei
auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. B.___ (Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie) und C.___ (Facharzt für Rheumatologie), welches
im Januar 2021 erstellt wurde (IV-Nrn. 87.1 und 88.2). Der
Beschwerdeführer spricht diesem Gutachten den Beweiswert ab (A.S. 21 ff.),
weshalb dieser zu prüfen ist.
3.1
3.1.1
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d. h. der Anamnese
– abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (BGE 122 V 157 E. 1c).
3.1.2
Rechtsprechungsgemäss ist bei der
Beurteilung von Gutachten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Wohl
kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch
behandelnde Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringen, doch lässt es die
unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen
(Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten
fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein Administrativ- oder
Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen
zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen
gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung
aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver
ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der
Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Eine vertiefte
Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Bericht ist nicht erforderlich, wenn
sich insgesamt ein vollständig und schlüssig ermitteltes Bild des
Gesundheitszustandes ergibt (Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2011 vom
14.
Februar 2012 E. 5.2).
3.2
Der Beschwerdeführer wurde am 6.
Dezember 2021 von Dr. med. C.___ rheumatologisch und am 20. Dezember
2021.
psychiatrisch durch Dr. med. B.___ begutachtet (IV-Nr. 87.2
S. 1). Das Gutachten selbst datiert vom 28. Januar 2022
(IV-Nr. 87.1 S. 1). Die Gutachter hielten fest, als gemeinsame
Konsensbeurteilung könne, unter Berücksichtigung des rheumatologischen
Belastbarkeitsprofils, die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters
uneingeschränkt übernommen werden (IV-Nr. 87.1 S. 4).
3.2.1
Im psychiatrischen Gutachten
diagnostizierte Dr. med. B.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
eine nicht näher bezeichnete Angststörung (ICD-10 F41.9) sowie eine
rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig
leichtgradiger Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1). Als die Arbeitsfähigkeit
nicht beeinflussend äusserte Dr. med. B.___ den Verdacht auf das Vorliegen
einer chronischen Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Anteilen
(ICD-10 F45.41; IV-Nr. 87.1 S. 17). Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer
in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Callagent 5,6 Stunden pro Tag
arbeitsfähig, entsprechend einem 70%-Pensum. Auch in einer angepassten
Tätigkeit, d. h. einer solchen, bei der der Beschwerdeführer nicht unter
sehr vielen Menschen sei, bestehe dieselbe Arbeitsfähigkeit von 70 %.
Diese Arbeitsfähigkeit bestehe seit ungefähr Mitte 2020 (IV-Nr. 87.1
S. 24 f.).
3.2.2
Dr. med. C.___ stellte aus
rheumatologischer Sicht nur Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
und zwar die Folgenden: (1) ausgeprägte Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung,
nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend, (2) chronische
unspezifische Kreuzschmerzen, (3) Hyperkyphose der BWS bei Status nach Morbus
Scheuermann in der Jugend und (4) eine linkskonvexe Torsionsskoliose
thorakolumbal (IV-Nr. 88.2 S. 14). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit
hielt der Rheumatologe fest, die zuletzt vom Beschwerdeführer ausgeübte
Tätigkeit in einem Callcenter habe sich innerhalb der rheumatologischen Limiten
bewegt, weshalb auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter
Tätigkeit begründet werden könne. Eine optimal angepasste Tätigkeit sei aus
rheumatologischer Sicht eine körperlich leichte bis mittelschwere
rückenadaptierte Tätigkeit ohne Arbeitshaltungen längerdauernd oder wiederholt
vornüber geneigt oder rekliniert und nicht verbunden mit repetitiven Bück- und
Torsionsbewegungen. Diese Einschätzung gelte aktuell sowie retrospektiv
(IV-Nr. 88.2 S. 17).
3.3
Der Beschwerdeführer rügt, das
Gutachten enthalte keine interdisziplinäre Gesamt- und Konsensbeurteilung (A.S.
22).
3.3.1
Das Gutachten enthält einen als
«interdisziplinäre Gesamtbeurteilung» bezeichneten Teil, in dem die beiden
Gutachter den medizinischen Sachverhalt kurz zusammenfassen, eine Auswahl der
von ihnen als wichtig erachteten Vorakten zitieren und hinsichtlich der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das psychiatrische Teilgutachten verweisen
(IV-Nr. 87.2). Ausserdem ist festgehalten, dass die beiden Gutachter im
Rahmen einer telefonischen Besprechung am 25. Januar 2022 zu dieser
Konsensbeurteilung gekommen sind (IV-Nr. 87.3 S. 4). Der
interdisziplinäre Teil trägt zudem die Unterschriften beider Gutachter
(IV-Nr. 87.3 S. 5).
3.3.2
Die interdisziplinären
Ausführungen im Gutachten sind nicht besonders ausführlich. Da aber aus
rheumatologischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
gestellt werden, sondern lediglich ein Belastungsprofil umrissen wird, dem auch
die bisher ausgeübte Tätigkeit als Callagent entspricht, ist nachvollziehbar,
dass auf das psychiatrische Gutachten verwiesen wird. Dass zwischen den
Gutachtern eine Konsensbesprechung stattgefunden hat, geht aus dem Hinweis auf
das am 25. Januar 2022 geführte Telefonat hervor und wird ausserdem
unterschriftlich anerkannt. Diesbezüglich ist das Gutachten somit nicht zu
bemängeln.
3.4
Der Beschwerdeführer erachtet es
als widersprüchlich, dass der rheumatologische Gutachter, Dr. med. C.___,
die Beschwerden auf eine Schmerzfehlverarbeitungsstörung zurückführe, aber aus
rheumatologischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
stelle, während der psychiatrische Gutachter, Dr. med. B.___, keine
Schmerzfehlverarbeitungsstörung diagnostiziere. Zudem bemängelt er die
psychiatrische Begutachtung als oberflächlich und nicht in genügender
Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt (A.S. 23).
3.4.1
Vorab ist festzuhalten, dass
Dr. med. B.___ den Beschwerdeführer gemäss den Angaben im Gutachten
während rund zwei Stunden persönlich untersucht und zusätzlich die Akten der
behandelnden Ärzte studiert hat (IV-Nr. 87.1 S. 4). Er fasst diese
zusammen (IV-Nr. 87.1 S. 4 ff.) und setzt sich insbesondere mit den
Berichten von Dr. med. D.___, dem behandelnden Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie des Beschwerdeführers, und dem Austrittsbericht des Spitals [...]
ausführlich auseinander. Er legt auch dar, weshalb er zu einer anderen Beurteilung
gelangt als die behandelnden Ärzte (IV-Nr. 87.1 S. 20 f.). Sodann
hat er den Beschwerdeführer während der Untersuchung zu seinem Leiden befragt,
seine geklagten Beschwerden im Gutachten dokumentiert (IV-Nr. 87.1
S. 9 ff.) und eine Anamnese erstellt (IV-Nr. 87.1 S. 11
ff.). Auch äussert er sich im Gutachten ausführlich zu seinem Befund
(IV-Nr. 87.1 S. 15 ff.), stellt Diagnosen und leitet diese mit eingehender
Begründung aus der Anamnese und dem Befund ab (IV-Nr. 87.1 S. 17 f.).
Insgesamt erscheinen die Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachters
nachvollziehbar und schlüssig.
3.4.2
Der Kritik des Beschwerdeführers,
wonach der psychiatrische Gutachter in Abweichung von den behandelnden Ärzten und
entgegen den Ausführungen von Dr. med. C.___ im rheumatologischen
Gutachten keine gesicherte Diagnose einer chronischen Schmerzstörung stelle,
verfängt vor diesem Hintergrund nicht. Dr. med. B.___ legte, auch unter
Berücksichtigung von Konsistenz und Plausibilität, nachvollziehbar und
ausführlich dar, weshalb er eine Schmerzstörung lediglich verdachtsweise
diagnostiziert (IV-Nr. 87.1 S. 18). Anders als behandelnde Ärzte beurteilt
Dr. med. B.___ den psychiatrischen Sachverhalt dabei aus versicherungsmedizinischer
Sichtweise und weist in diesem Zusammenhang auf Inkonsistenzen hin, welche
zusätzlich gegen eine schwere psychische Erkrankung sprächen, wie
beispielsweise das erhaltene Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers, sowie die
Tatsache, dass dieser die Behandlung erst Mitte 2020 aufgenommen habe und seither
faktisch lediglich 1 - 2 Mal pro Monat in psychiatrischer/psychotherapeutischer
Behandlung sei. Zudem nehme er kaum Medikamente, was insgesamt gegen einen
hohen Leidensdruck spreche (IV-Nr. 87.1 S. 18, 20 und 22 f.). Der
Gutachter führt auch aus, dass der Mini-ICF, dessen Nichtdurchführung vom
Beschwerdeführer als gutachterliches Versäumnis gerügt wird, aufgrund der
vielen Inkonsistenzen und Widersprüchlichkeiten in den Angaben des
Beschwerdeführers keine verlässliche Aussage machen würde (IV-Nr. 87.1
S. 24).
3.4.3
So ist denn auch die Tatsache,
dass Dr. med. C.___ jedoch keine solche diagnostiziert, entgegen dem
Vorbringen des Beschwerdeführers (A.S. 22) kein Widerspruch. Die Diagnose
einer Schmerzfehlverarbeitungsstörung wäre, wie der Beschwerdeführer selbst
darlegt, dem psychiatrischen Fachgebiet zuzuordnen. Die Beurteilung, ob eine
Schmerzverarbeitungsstörung vorliegt, obliegt somit einzig dem psychiatrischen
Gutachter, unabhängig von der rheumatologischen Beurteilung. Dr. med. B.___
legt vorliegend nachvollziehbar dar, weshalb er keine solche diagnostizieren
könne. Ein Widerspruch lässt sich nicht erkennen. Der Umstand, dass Beschwerden
geklagt werden, für die kein organisches Korrelat besteht, führt nicht zwingend
zu einer psychiatrischen Diagnose.
3.5
Auch die im Bericht vom
10.
März 2022 geäusserte Kritik von Dr. med. D.___, dem behandelnden
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des Beschwerdeführers, am
psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B.___ vermag dessen Gutachten nicht
in Zweifel zu ziehen. Dr. med. D.___ bemängelt, dass im Vergleich zwischen den
im Gutachten dargestellten Leiden und dem psychiatrischen Befund eine
«Abmilderung» stattfinde, was sich in, im Vergleich zu den von den behandelnden
Ärzten gestellten, weniger schwerwiegend ausfallenden Diagnosen zeige
(IV-Nr. 97 S. 2). Die von Dr. med. D.___ zitierten Leiden (z. B. die
Schmerzen des Beschwerdeführers, seine Schlafprobleme, sein Leiden an
Vergesslichkeit oder seine Zukunftsängste) betreffen die vom Beschwerdeführer
während der Begutachtung subjektiv geschilderten Beschwerden, während die von
Dr. med. D.___ als Befund bezeichneten Beschwerdeumschreibungen den
fachärztlich psychiatrischen Befund von Dr. med. B.___ betreffen. Es liegt
in der Natur der Sache, dass die subjektiv geklagten Leiden nicht immer mit dem
psychiatrischen Befund übereinstimmen. Es zählt zu den zentralen Aufgaben eines
Gutachters, diese Unterscheidung zu treffen. Entsprechend ist es auch kein
Mangel, wenn der Befund vergleichsweise weniger ausgeprägt ausfällt als die
subjektiv geklagten Beschwerden. Die restlichen von Dr. med. D.___
aufgeworfenen Kritikpunkte – die im Vergleich zu den behandelnden Ärzten als
weniger schwer diagnostizierte Angststörung sowie die Schamproblematik –
entspringen einer unterschiedlichen Beurteilung eines im Wesentlichen aber
übereinstimmenden Sachverhaltes. Wichtige, nicht der rein subjektiven
Interpretation entspringende, bisher unerkannte oder ungewürdigte Aspekte sind
nicht ersichtlich. Eine von derjenigen von Dr. med. B.___ abweichende
Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes oder Zweifel am Gutachten von
Dr. med. B.___ drängen sich vorliegend aufgrund des Berichts von
Dr. med. D.___ nicht auf.
3.6
3.6.1
Der Beschwerdeführer rügt weiter,
weder im rheumatologischen noch im psychiatrischen Teilgutachten werde auf die
erschwerte Gesprächsführung mit dem Beschwerdeführer und Begleitsymptomatiken
wie die Hyperhidrosis oder Rötungen eingegangen (A.S. 23).
3.6.2
Diese Kritik lässt sich mit Blick
auf das Gutachten nicht nachvollziehen. Die Hyperhidrosis des Beschwerdeführers
wurde von Dr. med. B.___ im Gutachten explizit beschrieben («auf dem
Leibchen sind […] deutliche Schwitzspuren unter der Achsel und einer Hautfalte
am Abdomen sowie am Rücken zu erkennen», IV-Nr. 87.1 S. 15). Der psychiatrische
Gutachter bemerkt hinsichtlich der Gesprächsführung mit dem Beschwerdeführer
auch, angesichts der vom Beschwerdeführer angestrengten Überlegungen und
Äusserungen sei von einer knapp durchschnittlichen Intelligenz auszugehen
(IV-Nr. 87.1 S. 16), die Beschwerdeschilderung durch den Beschwerdeführer
sei teils wenig fassbar und vage, nicht immer konsistent und widersprüchlich
gewesen (IV-Nr. 87.1 S. 15).
3.7
Der Beschwerdeführer bemängelt
am rheumatologischen Gutachten, darin würden beinahe ausschliesslich die
subjektiv geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers wiedergegeben. Die objektiven
Belege für Funktionsbeeinträchtigungen in jeglicher Arbeitstätigkeit würden zu
wenig diskutiert (A.S. 24).
3.7.1
Dr. med. C.___ beschreibt im
rheumatologischen Gutachten den medizinischen Sachverhalt ausführlich und
zitiert dabei auch Berichte der behandelnden Ärzte (IV-Nr. 88.2
S. 3 f.). Auch die eingesehenen Vorakten sind dokumentiert
(IV-Nr. 88.2 S. 4 ff.). Der Rheumatologe beschreibt zudem
ausführlich die anlässlich der eigenen Untersuchung gemachten Befunde (IV-Nr. 88.2
S. 12) und legt dar, woraus er die von ihm gestellten Diagnosen ableitet
(IV-Nr. 88.2 S. 14). So hält er fest, beim Beschwerdeführer sei in
der Jugend Morbus Scheuermann diagnostiziert und konservativ behandelt worden,
um ein weiteres Fortschreiten der Kyphosierung der BWS zu verhindern, und
erwähnt, dass dieses Krankheitsbild in der Adoleszenz Schmerzen verursachen
könne, aber nicht müsse. Es lägen weder Hinweise auf ein entzündliches
Geschehen vor, noch auf eine Myelophatie, eine Neurokompression, eine
Radikulärsymptomatik, ein Facettengelenksyndrom oder auf segmentale diskogene
Schmerzen. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen ausgeprägten
Beeinträchtigungen im Alltag könnten keinem rheumatologischen Krankheitsbild
zugeordnet werden. Der Beschwerdeführer klage über Kreuzschmerzen, welche aber
anhand der nicht dazu passenden bildgebenden Befunde und des thorakal
aufgetretenen Rundrückens als unspezifisch bezeichnet werden müssten. Im
Vordergrund stehe eine Schmerzfehlverarbeitungsstörung, welche kein
rheumatologisches Krankheitsbild sei, weshalb die entsprechenden Beschwerden
bei der rheumatologischen Beurteilung nicht berücksichtigt worden seien
(IV-Nr. 88.2 S. 14 f.).
3.7.2
Die gutachterlichen
Feststellungen von Dr. med. C.___ sind nachvollziehbar begründet. Auch ist es
folgerichtig, wenn er die nicht durch seine Befunde gedeckten Beschwerden des
Beschwerdeführers nicht einem rheumatologischen Geschehen zuordnet und
entsprechend nicht in seine Beurteilung hat einfliessen lassen. Das vom
Rheumatologen entworfene Belastungsprofil bezieht zudem die aus
rheumatologischer Sicht nachvollziehbaren Beschwerden und Einschränkungen des
Beschwerdeführers mit ein. Da die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Callagent
diesem Belastungsprofil entspricht, ist die Schlussfolgerung, aus
rheumatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (in
der bisherigen und anderen, dem Belastungsprofil ebenfalls entsprechenden
Tätigkeiten) ebenfalls einleuchtend. Die Kritik des Beschwerdeführers verfängt
somit nicht.
3.8
3.8.1
Der Beschwerdeführer erachtet
eine bisdisziplinäre Begutachtung als nicht ausreichend, sondern ist der
Meinung, es hätten in weiteren Fachdisziplinen Gutachten eingeholt oder
Abklärungen getätigt werden müssen, so u. a. in den Bereichen Neurologie
und Neuropsychologie (A.S. 24 f.).
3.8.2
Der Beschwerdeführer führt hierzu
begründend aus, anlässlich einer neurologischen Sprechstunde im Kantonsspital
Olten seien nur oberflächliche Untersuchungen durchgeführt worden.
Zusatzuntersuchungen oder Testungen seien nicht erfolgt (A.S. 24). Der
Beschwerdeführer bezieht sich dabei auf den in den Akten liegenden Bericht von
Dr. med. E.___ (Facharzt für Neurologie) vom 13. Februar 2020. Darin konnte
zusammenfassend «das Vorliegen einer somatisch neurologischen Ursache» der
Beschwerden des Beschwerdeführers nicht bestätigt werden, und die Symptomatik
wurde als «am ehesten im Rahmen eines chronifizierten Schmerzsyndroms» verortet
(IV-Nr. 17 S. 3). Es leuchtet nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer eine
neurologische Abklärung aufgrund dieses Berichts für indiziert erachtet, sieht
darin doch selbst sein behandelnder Arzt Dr. med. E.___ keine
neurologische Ursache seiner Beschwerden. Auch sahen weder die Gutachter
(Dres. med. B.___ und C.___) noch der RAD die Notwendigkeit neurologischer
oder anderer, beispielsweise neuropsychologischer oder allgemeininternistischer,
Abklärungen. Hinweise, wonach der medizinische Sachverhalt nicht erstellt bzw.
durch weitere Abklärungen ergänzt werden müsste, ergeben sich somit nicht.
3.9
Das Gutachten entspricht den
Anforderungen der Rechtsprechung an eine medizinische Expertise. Es ist
beweiswertig. Weitere Abklärungen, insbesondere auch die antragsgemässe
Einholung eines Gerichtsgutachtens, erübrigen sich damit. Auch die Rüge, die
Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig
festgestellt, verfängt somit nicht (A.S. 21).
4.
Die Beschwerdegegnerin durfte
bei der Beurteilung des Anspruches des Beschwerdeführers folglich auf das
Gutachten der Dres. med. B.___ und C.___ abstellen. Die Ermittlung des
Invaliditätsgrades in der angefochtenen Verfügung erscheint korrekt und die
angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin erweist sich insgesamt als
rechtens. Entsprechend ist die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall betragen diese CHF 600.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen und mit
dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 9C_539/2024 vom 12. Juni 2025 teilweise aufgehoben.