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Entscheid

VSBES.2022.211

Invalidenrente

30. August 2024Deutsch19 min

Gutachten und führte aus, dem Beschwerdeführer sei sowohl die angestammte wie auch

Source so.ch

Urteil vom 30. August 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6,

4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

Betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 22. September 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1991 geborene A.___

(Beschwerdeführer) meldete sich im Januar 2020 bei der IV-Stelle Solothurn zum

Bezug von Rentenleistungen und beruflichen Massnahmen an, nachdem er im

November 2019 arbeitsunfähig wurde (IV-Aktennummer [IV-Nr.] 2). Die

Beschwerdegegnerin holte verschiedene Unterlagen ein und gewährte dem

Beschwerdeführer berufliche Massnahmen in Form eines Belastungstrainings

(IV-Nr. 34), welches nach rund 1 ½ Monaten wieder abgebrochen wurde

(IV-Nr. 43). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD,

IV-Nr. 63) liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bidisziplinär

begutachten. Nach Eingang des Gutachtens nahm die Beschwerdegegnerin erneut

Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 98) und erliess am 29. März 2022

einen Vorbescheid, in dem sie dem Beschwerdeführer die Abweisung seines

Leistungsbegehrens in Aussicht stellte. Zur Begründung stützte sie sich auf das

Gutachten und führte aus, dem Beschwerdeführer sei sowohl die angestammte wie auch

eine angepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar, weshalb bei einem IV-Grad von

30 % kein Rentenanspruch bestehe. Berufliche Massnahmen würden abgelehnt,

weil der Beschwerdeführer sich selbst nicht als arbeitsfähig erachte

(IV-Nr. 100). Der Beschwerdeführer war mit dem Vorbescheid nicht

einverstanden und erhob am 31. März 2022 Einwände dagegen

(IV-Nr. 101) bzw. liess diese am 27. April 2022 durch seine nun

beauftragte Rechtsvertreterin ergänzen (IV-Nr. 107). Am 22. September

2022 verfügte die Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids vom

29. März 2022 (IV-Nr. 114).

2.

2.1 Am 12. Oktober 2022 lässt

der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde

erheben gegen die Verfügung vom 22. September 2022 mit folgenden

Rechtsbegehren (Aktenseiten [A.S. 12 ff., IV-Nr. 117]):

1. Es

sei die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 22. September

2022 aufzuheben und es sei A.___ eine ganze Rente der Invalidenversicherung

zuzusprechen.

Eventualiter: Es sei die Verfügung der IV-Stelle des

Kantons Solothurn vom 22. September 2022 aufzuheben und es sei die Sache

zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle des Kantons Solothurn

zurückzuweisen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST.).

2.2 Zusätzlich lässt der

Beschwerdeführer beschwerdeweise beantragen, es sei ein Gerichtsgutachten in

Auftrag zu geben (A.S. 13).

3. Die Beschwerdegegnerin

beantragt mit Verweis auf die Begründung in der Verfügung und die Akten am

2. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 33).

4. Die Vertreterin des

Beschwerdeführers reicht am 9. Dezember 2022 aufforderungsgemäss eine

Kostennote ein (A.S. 36).

5. Am 14. Dezember 2022 lässt der

Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht, datierend vom 8. Dezember 2022

zu den Akten geben (A.S. 40). Der Bericht wird am 15. Dezember 2022 der

Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme weitergeleitet (A.S. 41).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges

Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2

2.2.1

Anspruch auf eine Invalidenrente

haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres

(Wartejahr) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses (Warte‑)Jahres zu

mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG).

Arbeitsunfähigkeit ist dabei die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise

Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu

leisten (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze

oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden

ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).

2.2.2

Der Beschwerdeführer meldete sich

im November 2019 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Das

Wartejahr wäre somit im November 2020 abgelaufen, womit sein Rentenanspruch

frühestens in diesem Zeitpunkt hätte entstehen können.

2.3

2.3.1

Das IVG hat per

1.

Januar 2022 verschiedene Änderungen erfahren, u. a. wurde in

Art. 28b IVG neu ein stufenloses Rentensystem eingeführt.

Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist nach der

bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis

zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so

erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach

Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c

der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020.

Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener

Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende

Recht Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 8C_644/2022 vom 8. Februar

2023, E. 2.2.1. m. w. H.).

2.3.2

Die angefochtene Verfügung erging

nach dem 1. Januar 2022, betrifft aber einen frühestens im November

2020.

beginnenden Rentenanspruch. Der Rentenanspruch entstand damit vor den,

1.

Januar 2022. Folglich ist grundsätzlich die Rechtslage, wie sie

sich bis zum 31. Dezember 2021 darstellte, massgebend. Die am

1.

Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen finden keine Anwendung.

2.4

Nach Art.

28.

Abs. 2 IVG in der zuletzt vor den Änderungen vom

1.

Januar 2022 geltenden Fassung besteht bei einem Invaliditätsgrad

ab 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe

Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine

ganze Rente.

2.5

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte

Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(BGE 125 V 351 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.

3.

Strittig ist vorliegend der

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin

verneinte in der angefochtenen Verfügung den Anspruch auf eine solche mit dem

Verweis auf den zu tiefen IV-Grad des Beschwerdeführers. Sie stützte sich dabei

auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. B.___ (Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie) und C.___ (Facharzt für Rheumatologie), welches

im Januar 2021 erstellt wurde (IV-Nrn. 87.1 und 88.2). Der

Beschwerdeführer spricht diesem Gutachten den Beweiswert ab (A.S. 21 ff.),

weshalb dieser zu prüfen ist.

3.1

3.1.1

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d. h. der Anamnese

– abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (BGE 122 V 157 E. 1c).

3.1.2

Rechtsprechungsgemäss ist bei der

Beurteilung von Gutachten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Wohl

kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch

behandelnde Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringen, doch lässt es die

unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen

(Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten

fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein Administrativ- oder

Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen

zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen

gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung

aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver

ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der

Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Eine vertiefte

Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Bericht ist nicht erforderlich, wenn

sich insgesamt ein vollständig und schlüssig ermitteltes Bild des

Gesundheitszustandes ergibt (Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2011 vom

14.

Februar 2012 E. 5.2).

3.2

Der Beschwerdeführer wurde am 6.

Dezember 2021 von Dr. med. C.___ rheumatologisch und am 20. Dezember

2021.

psychiatrisch durch Dr. med. B.___ begutachtet (IV-Nr. 87.2

S. 1). Das Gutachten selbst datiert vom 28. Januar 2022

(IV-Nr. 87.1 S. 1). Die Gutachter hielten fest, als gemeinsame

Konsensbeurteilung könne, unter Berücksichtigung des rheumatologischen

Belastbarkeitsprofils, die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters

uneingeschränkt übernommen werden (IV-Nr. 87.1 S. 4).

3.2.1

Im psychiatrischen Gutachten

diagnostizierte Dr. med. B.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

eine nicht näher bezeichnete Angststörung (ICD-10 F41.9) sowie eine

rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig

leichtgradiger Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1). Als die Arbeitsfähigkeit

nicht beeinflussend äusserte Dr. med. B.___ den Verdacht auf das Vorliegen

einer chronischen Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Anteilen

(ICD-10 F45.41; IV-Nr. 87.1 S. 17). Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer

in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Callagent 5,6 Stunden pro Tag

arbeitsfähig, entsprechend einem 70%-Pensum. Auch in einer angepassten

Tätigkeit, d. h. einer solchen, bei der der Beschwerdeführer nicht unter

sehr vielen Menschen sei, bestehe dieselbe Arbeitsfähigkeit von 70 %.

Diese Arbeitsfähigkeit bestehe seit ungefähr Mitte 2020 (IV-Nr. 87.1

S. 24 f.).

3.2.2

Dr. med. C.___ stellte aus

rheumatologischer Sicht nur Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

und zwar die Folgenden: (1) ausgeprägte Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung,

nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend, (2) chronische

unspezifische Kreuzschmerzen, (3) Hyperkyphose der BWS bei Status nach Morbus

Scheuermann in der Jugend und (4) eine linkskonvexe Torsionsskoliose

thorakolumbal (IV-Nr. 88.2 S. 14). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit

hielt der Rheumatologe fest, die zuletzt vom Beschwerdeführer ausgeübte

Tätigkeit in einem Callcenter habe sich innerhalb der rheumatologischen Limiten

bewegt, weshalb auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter

Tätigkeit begründet werden könne. Eine optimal angepasste Tätigkeit sei aus

rheumatologischer Sicht eine körperlich leichte bis mittelschwere

rückenadaptierte Tätigkeit ohne Arbeitshaltungen längerdauernd oder wiederholt

vornüber geneigt oder rekliniert und nicht verbunden mit repetitiven Bück- und

Torsionsbewegungen. Diese Einschätzung gelte aktuell sowie retrospektiv

(IV-Nr. 88.2 S. 17).

3.3

Der Beschwerdeführer rügt, das

Gutachten enthalte keine interdisziplinäre Gesamt- und Konsensbeurteilung (A.S.

22).

3.3.1

Das Gutachten enthält einen als

«interdisziplinäre Gesamtbeurteilung» bezeichneten Teil, in dem die beiden

Gutachter den medizinischen Sachverhalt kurz zusammenfassen, eine Auswahl der

von ihnen als wichtig erachteten Vorakten zitieren und hinsichtlich der

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das psychiatrische Teilgutachten verweisen

(IV-Nr. 87.2). Ausserdem ist festgehalten, dass die beiden Gutachter im

Rahmen einer telefonischen Besprechung am 25. Januar 2022 zu dieser

Konsensbeurteilung gekommen sind (IV-Nr. 87.3 S. 4). Der

interdisziplinäre Teil trägt zudem die Unterschriften beider Gutachter

(IV-Nr. 87.3 S. 5).

3.3.2

Die interdisziplinären

Ausführungen im Gutachten sind nicht besonders ausführlich. Da aber aus

rheumatologischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

gestellt werden, sondern lediglich ein Belastungsprofil umrissen wird, dem auch

die bisher ausgeübte Tätigkeit als Callagent entspricht, ist nachvollziehbar,

dass auf das psychiatrische Gutachten verwiesen wird. Dass zwischen den

Gutachtern eine Konsensbesprechung stattgefunden hat, geht aus dem Hinweis auf

das am 25. Januar 2022 geführte Telefonat hervor und wird ausserdem

unterschriftlich anerkannt. Diesbezüglich ist das Gutachten somit nicht zu

bemängeln.

3.4

Der Beschwerdeführer erachtet es

als widersprüchlich, dass der rheumatologische Gutachter, Dr. med. C.___,

die Beschwerden auf eine Schmerzfehlverarbeitungsstörung zurückführe, aber aus

rheumatologischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

stelle, während der psychiatrische Gutachter, Dr. med. B.___, keine

Schmerzfehlverarbeitungsstörung diagnostiziere. Zudem bemängelt er die

psychiatrische Begutachtung als oberflächlich und nicht in genügender

Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt (A.S. 23).

3.4.1

Vorab ist festzuhalten, dass

Dr. med. B.___ den Beschwerdeführer gemäss den Angaben im Gutachten

während rund zwei Stunden persönlich untersucht und zusätzlich die Akten der

behandelnden Ärzte studiert hat (IV-Nr. 87.1 S. 4). Er fasst diese

zusammen (IV-Nr. 87.1 S. 4 ff.) und setzt sich insbesondere mit den

Berichten von Dr. med. D.___, dem behandelnden Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie des Beschwerdeführers, und dem Austrittsbericht des Spitals [...]

ausführlich auseinander. Er legt auch dar, weshalb er zu einer anderen Beurteilung

gelangt als die behandelnden Ärzte (IV-Nr. 87.1 S. 20 f.). Sodann

hat er den Beschwerdeführer während der Untersuchung zu seinem Leiden befragt,

seine geklagten Beschwerden im Gutachten dokumentiert (IV-Nr. 87.1

S. 9 ff.) und eine Anamnese erstellt (IV-Nr. 87.1 S. 11

ff.). Auch äussert er sich im Gutachten ausführlich zu seinem Befund

(IV-Nr. 87.1 S. 15 ff.), stellt Diagnosen und leitet diese mit eingehender

Begründung aus der Anamnese und dem Befund ab (IV-Nr. 87.1 S. 17 f.).

Insgesamt erscheinen die Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachters

nachvollziehbar und schlüssig.

3.4.2

Der Kritik des Beschwerdeführers,

wonach der psychiatrische Gutachter in Abweichung von den behandelnden Ärzten und

entgegen den Ausführungen von Dr. med. C.___ im rheumatologischen

Gutachten keine gesicherte Diagnose einer chronischen Schmerzstörung stelle,

verfängt vor diesem Hintergrund nicht. Dr. med. B.___ legte, auch unter

Berücksichtigung von Konsistenz und Plausibilität, nachvollziehbar und

ausführlich dar, weshalb er eine Schmerzstörung lediglich verdachtsweise

diagnostiziert (IV-Nr. 87.1 S. 18). Anders als behandelnde Ärzte beurteilt

Dr. med. B.___ den psychiatrischen Sachverhalt dabei aus versicherungsmedizinischer

Sichtweise und weist in diesem Zusammenhang auf Inkonsistenzen hin, welche

zusätzlich gegen eine schwere psychische Erkrankung sprächen, wie

beispielsweise das erhaltene Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers, sowie die

Tatsache, dass dieser die Behandlung erst Mitte 2020 aufgenommen habe und seither

faktisch lediglich 1 - 2 Mal pro Monat in psychiatrischer/psychotherapeutischer

Behandlung sei. Zudem nehme er kaum Medikamente, was insgesamt gegen einen

hohen Leidensdruck spreche (IV-Nr. 87.1 S. 18, 20 und 22 f.). Der

Gutachter führt auch aus, dass der Mini-ICF, dessen Nichtdurchführung vom

Beschwerdeführer als gutachterliches Versäumnis gerügt wird, aufgrund der

vielen Inkonsistenzen und Widersprüchlichkeiten in den Angaben des

Beschwerdeführers keine verlässliche Aussage machen würde (IV-Nr. 87.1

S. 24).

3.4.3

So ist denn auch die Tatsache,

dass Dr. med. C.___ jedoch keine solche diagnostiziert, entgegen dem

Vorbringen des Beschwerdeführers (A.S. 22) kein Widerspruch. Die Diagnose

einer Schmerzfehlverarbeitungsstörung wäre, wie der Beschwerdeführer selbst

darlegt, dem psychiatrischen Fachgebiet zuzuordnen. Die Beurteilung, ob eine

Schmerzverarbeitungsstörung vorliegt, obliegt somit einzig dem psychiatrischen

Gutachter, unabhängig von der rheumatologischen Beurteilung. Dr. med. B.___

legt vorliegend nachvollziehbar dar, weshalb er keine solche diagnostizieren

könne. Ein Widerspruch lässt sich nicht erkennen. Der Umstand, dass Beschwerden

geklagt werden, für die kein organisches Korrelat besteht, führt nicht zwingend

zu einer psychiatrischen Diagnose.

3.5

Auch die im Bericht vom

10.

März 2022 geäusserte Kritik von Dr. med. D.___, dem behandelnden

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des Beschwerdeführers, am

psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B.___ vermag dessen Gutachten nicht

in Zweifel zu ziehen. Dr. med. D.___ bemängelt, dass im Vergleich zwischen den

im Gutachten dargestellten Leiden und dem psychiatrischen Befund eine

«Abmilderung» stattfinde, was sich in, im Vergleich zu den von den behandelnden

Ärzten gestellten, weniger schwerwiegend ausfallenden Diagnosen zeige

(IV-Nr. 97 S. 2). Die von Dr. med. D.___ zitierten Leiden (z. B. die

Schmerzen des Beschwerdeführers, seine Schlafprobleme, sein Leiden an

Vergesslichkeit oder seine Zukunftsängste) betreffen die vom Beschwerdeführer

während der Begutachtung subjektiv geschilderten Beschwerden, während die von

Dr. med. D.___ als Befund bezeichneten Beschwerdeumschreibungen den

fachärztlich psychiatrischen Befund von Dr. med. B.___ betreffen. Es liegt

in der Natur der Sache, dass die subjektiv geklagten Leiden nicht immer mit dem

psychiatrischen Befund übereinstimmen. Es zählt zu den zentralen Aufgaben eines

Gutachters, diese Unterscheidung zu treffen. Entsprechend ist es auch kein

Mangel, wenn der Befund vergleichsweise weniger ausgeprägt ausfällt als die

subjektiv geklagten Beschwerden. Die restlichen von Dr. med. D.___

aufgeworfenen Kritikpunkte – die im Vergleich zu den behandelnden Ärzten als

weniger schwer diagnostizierte Angststörung sowie die Schamproblematik –

entspringen einer unterschiedlichen Beurteilung eines im Wesentlichen aber

übereinstimmenden Sachverhaltes. Wichtige, nicht der rein subjektiven

Interpretation entspringende, bisher unerkannte oder ungewürdigte Aspekte sind

nicht ersichtlich. Eine von derjenigen von Dr. med. B.___ abweichende

Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes oder Zweifel am Gutachten von

Dr. med. B.___ drängen sich vorliegend aufgrund des Berichts von

Dr. med. D.___ nicht auf.

3.6

3.6.1

Der Beschwerdeführer rügt weiter,

weder im rheumatologischen noch im psychiatrischen Teilgutachten werde auf die

erschwerte Gesprächsführung mit dem Beschwerdeführer und Begleitsymptomatiken

wie die Hyperhidrosis oder Rötungen eingegangen (A.S. 23).

3.6.2

Diese Kritik lässt sich mit Blick

auf das Gutachten nicht nachvollziehen. Die Hyperhidrosis des Beschwerdeführers

wurde von Dr. med. B.___ im Gutachten explizit beschrieben («auf dem

Leibchen sind […] deutliche Schwitzspuren unter der Achsel und einer Hautfalte

am Abdomen sowie am Rücken zu erkennen», IV-Nr. 87.1 S. 15). Der psychiatrische

Gutachter bemerkt hinsichtlich der Gesprächsführung mit dem Beschwerdeführer

auch, angesichts der vom Beschwerdeführer angestrengten Überlegungen und

Äusserungen sei von einer knapp durchschnittlichen Intelligenz auszugehen

(IV-Nr. 87.1 S. 16), die Beschwerdeschilderung durch den Beschwerdeführer

sei teils wenig fassbar und vage, nicht immer konsistent und widersprüchlich

gewesen (IV-Nr. 87.1 S. 15).

3.7

Der Beschwerdeführer bemängelt

am rheumatologischen Gutachten, darin würden beinahe ausschliesslich die

subjektiv geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers wiedergegeben. Die objektiven

Belege für Funktionsbeeinträchtigungen in jeglicher Arbeitstätigkeit würden zu

wenig diskutiert (A.S. 24).

3.7.1

Dr. med. C.___ beschreibt im

rheumatologischen Gutachten den medizinischen Sachverhalt ausführlich und

zitiert dabei auch Berichte der behandelnden Ärzte (IV-Nr. 88.2

S. 3 f.). Auch die eingesehenen Vorakten sind dokumentiert

(IV-Nr. 88.2 S. 4 ff.). Der Rheumatologe beschreibt zudem

ausführlich die anlässlich der eigenen Untersuchung gemachten Befunde (IV-Nr. 88.2

S. 12) und legt dar, woraus er die von ihm gestellten Diagnosen ableitet

(IV-Nr. 88.2 S. 14). So hält er fest, beim Beschwerdeführer sei in

der Jugend Morbus Scheuermann diagnostiziert und konservativ behandelt worden,

um ein weiteres Fortschreiten der Kyphosierung der BWS zu verhindern, und

erwähnt, dass dieses Krankheitsbild in der Adoleszenz Schmerzen verursachen

könne, aber nicht müsse. Es lägen weder Hinweise auf ein entzündliches

Geschehen vor, noch auf eine Myelophatie, eine Neurokompression, eine

Radikulärsymptomatik, ein Facettengelenksyndrom oder auf segmentale diskogene

Schmerzen. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen ausgeprägten

Beeinträchtigungen im Alltag könnten keinem rheumatologischen Krankheitsbild

zugeordnet werden. Der Beschwerdeführer klage über Kreuzschmerzen, welche aber

anhand der nicht dazu passenden bildgebenden Befunde und des thorakal

aufgetretenen Rundrückens als unspezifisch bezeichnet werden müssten. Im

Vordergrund stehe eine Schmerzfehlverarbeitungsstörung, welche kein

rheumatologisches Krankheitsbild sei, weshalb die entsprechenden Beschwerden

bei der rheumatologischen Beurteilung nicht berücksichtigt worden seien

(IV-Nr. 88.2 S. 14 f.).

3.7.2

Die gutachterlichen

Feststellungen von Dr. med. C.___ sind nachvollziehbar begründet. Auch ist es

folgerichtig, wenn er die nicht durch seine Befunde gedeckten Beschwerden des

Beschwerdeführers nicht einem rheumatologischen Geschehen zuordnet und

entsprechend nicht in seine Beurteilung hat einfliessen lassen. Das vom

Rheumatologen entworfene Belastungsprofil bezieht zudem die aus

rheumatologischer Sicht nachvollziehbaren Beschwerden und Einschränkungen des

Beschwerdeführers mit ein. Da die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Callagent

diesem Belastungsprofil entspricht, ist die Schlussfolgerung, aus

rheumatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (in

der bisherigen und anderen, dem Belastungsprofil ebenfalls entsprechenden

Tätigkeiten) ebenfalls einleuchtend. Die Kritik des Beschwerdeführers verfängt

somit nicht.

3.8

3.8.1

Der Beschwerdeführer erachtet

eine bisdisziplinäre Begutachtung als nicht ausreichend, sondern ist der

Meinung, es hätten in weiteren Fachdisziplinen Gutachten eingeholt oder

Abklärungen getätigt werden müssen, so u. a. in den Bereichen Neurologie

und Neuropsychologie (A.S. 24 f.).

3.8.2

Der Beschwerdeführer führt hierzu

begründend aus, anlässlich einer neurologischen Sprechstunde im Kantonsspital

Olten seien nur oberflächliche Untersuchungen durchgeführt worden.

Zusatzuntersuchungen oder Testungen seien nicht erfolgt (A.S. 24). Der

Beschwerdeführer bezieht sich dabei auf den in den Akten liegenden Bericht von

Dr. med. E.___ (Facharzt für Neurologie) vom 13. Februar 2020. Darin konnte

zusammenfassend «das Vorliegen einer somatisch neurologischen Ursache» der

Beschwerden des Beschwerdeführers nicht bestätigt werden, und die Symptomatik

wurde als «am ehesten im Rahmen eines chronifizierten Schmerzsyndroms» verortet

(IV-Nr. 17 S. 3). Es leuchtet nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer eine

neurologische Abklärung aufgrund dieses Berichts für indiziert erachtet, sieht

darin doch selbst sein behandelnder Arzt Dr. med. E.___ keine

neurologische Ursache seiner Beschwerden. Auch sahen weder die Gutachter

(Dres. med. B.___ und C.___) noch der RAD die Notwendigkeit neurologischer

oder anderer, beispielsweise neuropsychologischer oder allgemeininternistischer,

Abklärungen. Hinweise, wonach der medizinische Sachverhalt nicht erstellt bzw.

durch weitere Abklärungen ergänzt werden müsste, ergeben sich somit nicht.

3.9

Das Gutachten entspricht den

Anforderungen der Rechtsprechung an eine medizinische Expertise. Es ist

beweiswertig. Weitere Abklärungen, insbesondere auch die antragsgemässe

Einholung eines Gerichtsgutachtens, erübrigen sich damit. Auch die Rüge, die

Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig

festgestellt, verfängt somit nicht (A.S. 21).

4.

Die Beschwerdegegnerin durfte

bei der Beurteilung des Anspruches des Beschwerdeführers folglich auf das

Gutachten der Dres. med. B.___ und C.___ abstellen. Die Ermittlung des

Invaliditätsgrades in der angefochtenen Verfügung erscheint korrekt und die

angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin erweist sich insgesamt als

rechtens. Entsprechend ist die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall betragen diese CHF 600.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen und mit

dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Studer

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 9C_539/2024 vom 12. Juni 2025 teilweise aufgehoben.