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Entscheid

VSBES.2022.212

Invalidenrente / Rückforderung

25. Juli 2023Deutsch10 min

Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) hatte

Source so.ch

SOG 2023 Nr. 7

Art. 25 Abs. 2

erster Satz ATSG (Verwirkung des

Rückforderungsanspruchs unrechtmässig bezogener Leistungen): Beruht die

unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung und ergibt

sich der Rückforderungsanspruch unmittelbar und ohne weiteren Abklärungsbedarf

aus den Akten, beginnt die Verwirkungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen, in

welchem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren

Aufmerksamkeit ohne Weiteres im Stande gewesen wäre, den Rückforderungsanspruch

geltend zu machen (BGE 148 V 217). Im konkreten Fall hat die Verwaltung über

diesen Zeitpunkt und den Ablauf der damit zu laufen beginnenden

Verwirkungsfrist hinaus weiterhin unrechtmässig Leistungen ausgerichtet. Der

Anspruch auf Rückforderung dieser Leistungen ist nicht bereits verwirkt, bevor

sie ausgerichtet werden; die Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG

für die Rückforderung dieser Leistungen beginnt vielmehr unmittelbar im

Zeitpunkt der Ausrichtung der jeweiligen Leistung (E. II. 4.2).

Sachverhalt:

Sachverhalt

Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) hatte

dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Februar 2017 zunächst ab dem

1. Februar 2017 sowie mit Verfügung vom 7. März 2017 auch rückwirkend

für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis 31. Januar 2017 eine

Invalidenrente und akzessorisch dazu Kinderrenten zugesprochen. Gegen beide

Verfügungen erhob die Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers Beschwerde beim

kantonalen Versicherungsgericht. Dieses hob mit Urteil vom 29. September

2017 beide Verfügungen auf und wies die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an

die Beschwerdegegnerin zurück. Diese leitete das Urteil am 12. Oktober

2017 an die für die Auszahlung der Rente zuständige Ausgleichskasse weiter,

welche ihm fortan irrigerweise Rentenleistungen ausrichtete. Am 27. Juni

2022 teilte die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer mit, infolge

Ausbildungsende eines seiner Kinder werde sein Leistungsanspruch per

1. August 2022 neu berechnet. Eine Kopie dieser Mitteilung ging an die

Beschwerdegegnerin, was diese veranlasste, bei der Ausgleichskasse betreffend

die ausgerichteten Leistungen nachzufragen. Aufgrund dieser Nachfrage

realisierte die Ausgleichskasse, dass sie dem Beschwerdeführer seit dem

1. August 2015 Rentenleistungen ausrichtete, auf die nie Anspruch bestanden

hatte und stellte die Rentenzahlungen per sofort ein. Mit Verfügung vom

16. September 2022 forderte die Beschwerdegegnerin die für den Zeitraum

vom 1. August 2015 bis 30. Juni 2022 ausgerichteten

Rentenbetreffnisse zurück. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am

13. Oktober 2022 Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben und

vorbringen, der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin sei vollständig

verwirkt. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.

Aus den Erwägungen:

Erwägungen

2.1

Unrechtmässig bezogene Leistungen

sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Über den Umfang der

Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 ATSV). Die

Rückforderung einer erbrachten Leistung setzt voraus, dass diese unrechtmässig

bezogen wurde. Weshalb es zur Unrechtmässigkeit der Auszahlung gekommen ist,

spielt rechtsprechungsgemäss keine Rolle (Urteil des Bundesgerichts 9C_34/2018

vom 4. Dezember 2018 E. 2.2).

2.2

Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz

ATSG in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung erlischt der Rückforderungsanspruch

drei Jahre nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat,

spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen

Leistung. Vor den Änderungen des ATSG auf den 1. Januar 2021 betrug die

relative Verjährungsfrist lediglich ein Jahr. Bei den genannten Fristen handelt

es sich um Verwirkungsfristen (BGE 142 V 20 E. 3.2.2 S. 24).

Unter der Wendung «nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten

hat», ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der

gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die

Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen oder mit andern Worten, in

welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über

Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Ist für die

Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer mit

der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig, genügt es für

den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche

Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 140 V 521

m.w.H.). Im Bereich der Invalidenversicherung besteht eine enge Zusammenarbeit

zwischen den IV-Stellen und den Ausgleichkassen: Die IV-Stellen bemessen gemäss

Art. 57 Abs. 1 IVG unter anderem den Invaliditätsgrad und erlassen die

Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung. Die Ausgleichkassen

wirken bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen mit,

berechnen die Renten, Taggelder und Entschädigungen für Betreuungskosten und

zahlen diese aus (Art. 60 Abs. 1 IVG).

2.3

Beruht die unrechtmässige

Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, wird die einjährige

(resp. die neu dreijährige) relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25

Abs. 2 erster Satz ATSG nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der

Amtsstelle ausgelöst. Vielmehr ist auf jenen Tag abzustellen, an dem das

Durchführungsorgan später – beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle

oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes – unter Anwendung der ihm zumutbaren

Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen müssen

(BGE 146 V 217 E. 2.1 und E. 2.2 m.H.). Dies gilt

insbesondere in Fällen, in denen die unrichtige Leistungsausrichtung zwar aus

den Akten ersehen werden kann oder könnte, eine Rückforderung aber daran

scheitert, dass hinsichtlich deren Umfang oder anderer relevanter Aspekte

nähere Abklärungen notwendig sind (BGE 148 V 217 E. 5.2.1).

Es genügt nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem

Rückforderungsanspruch führen können oder dass der Anspruch nur dem Grundsatze

nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht. Verfügt die

Versicherungseinrichtung über hinreichende, aber noch unvollständige Hinweise

auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, hat sie allenfalls noch

erforderliche Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen. Unterlässt sie

dies, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in

welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und

zumutbaren Einsatz so zu ergänzen im Stande war, dass der Rückforderungsanspruch

hätte geltend gemacht werden können. Ergibt sich jedoch aus den vorliegenden

Akten bereits die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung, beginnt die

einjährige Frist, ohne dass Zeit für weitere Abklärungen zugestanden würde (BGE 148 V 217 E. 5.2.2 m. H.).

3.1.1

Die Ausgleichskasse richtete dem

Beschwerdeführer in der Annahme, aufgrund der Verfügungen vom 9. Februar 2017

und 7. März 2017 bestehe ein Rentenanspruch, eine Rente aus. Diese beiden

Verfügungen wurden vom Versicherungsgericht auf Begehren der

Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers mit Urteil vom 29. September 2017

aufgehoben. Gleichzeitig wurde die Sache zu weiteren Abklärungen an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Aus den Akten ergibt sich, dass die

Beschwerdegegnerin das Urteil am 12. Oktober 2017 der Ausgleichskasse

zugestellt hat. Die Ausgleichskasse bestätigte den Empfang des Urteils und der

dazugehörigen Akten am 12. Oktober 2017 in einer E-Mail gegenüber der

Beschwerdegegnerin. Seit diesem Zeitpunkt hatte also auch die Ausgleichskasse

nachweislich Kenntnis von der Tatsache, dass die rentenzusprechenden

Verfügungen nicht rechtskräftig geworden waren und kein Anspruch auf eine Rente

bestand. In diesem Zeitpunkt hätte die Ausgleichskasse folglich ohne Weiteres

bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen können, dass

die Voraussetzungen für eine Rückerstattung erfüllt sind.

Ab diesem Zeitpunkt war der

Ausgleichskasse aus den Akten ersichtlich, dass die Ausrichtung der Rente

objektiv unrechtmässig war, weil die dafür nötige Rechtsgrundlage nicht mehr

existierte. Der Sachverhalt, so wie er sich der Ausgleichskasse nach Eingang

des Urteils präsentierte, hätte unmittelbar Anlass zur Rentenrückforderung

geben sollen. Es waren keine ungeklärten Aspekte mehr offen, welche es

rechtfertigen würden, den Beginn der Verwirkungsfrist um eine für die Tätigung

der Abklärungen nötige Zeit nach hinten zu verschieben. Die Ausgleichskasse

hätte sogleich die Rückforderung der bis zu diesem Zeitpunkt ausbezahlten

Rentenbetreffnisse verfügen und die Weiterausrichtung der Rente stoppen können.

Spätestens ab Zustellung des Urteils an die Ausgleichkasse waren somit alle

Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben und Kenntnis über den

Rückforderungsanspruch vorhanden.

3.1.2

Vorliegend ist daher in Anwendung

der mit BGE 148 V 217 präzisierten Rechtsprechung davon auszugehen, dass die

Verwirkungsfrist für die bereits damals bestehende Rückforderung mit der

Zustellung des Urteils des Versicherungsgerichts vom 29. September 2017 an die Ausgleichskasse

zu laufen begonnen hat, mithin also am 12. Oktober 2017.

4.1

Wie dargelegt, wurde die einjährige

relative Verwirkungsfrist für die damals bestehenden Rückforderungen am

12.

Oktober 2017 ausgelöst. Aufgrund der damals geltenden Rechtslage verwirkte

der Anspruch auf Rückforderung der bis zu diesem Zeitpunkt ausgerichteten

Renten nach einem Jahr, spätestens nach fünf Jahren. Die relative

Dispositiv

Verwirkungsfrist hätte demnach am 12. Oktober 2018 geendet. Der Anspruch

auf Rückforderung dieser Leistungen ist somit seit diesem Zeitpunkt verwirkt.

4.2.1 Es stellt sich die Frage, wie es

sich mit der Rückforderung von Leistungen verhält, welche erst nach dem 12.

Oktober 2017 ausgerichtet wurden. Nach einer langjährigen Rechtsprechung

beginnt der Lauf der Verwirkungsfrist frühestens mit der tatsächlichen

Ausrichtung der unrechtmässigen Leistung (Johanna Dormann in: Ghislaine

Frésard-Fellay et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des

Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, Art. 25 ATSG N 56, m. H.; vgl. auch Rz.

10626 der Wegleitung über die Renten [RWL; in der am 1. Januar 2023 gültigen

Version]). Deshalb konnte nach dem bis Ende 2020 gültig gewesenen Recht die

Rückforderung von Leistungen, welche nicht länger als ein Jahr (damalige Dauer

der relativen Verwirkungsfrist) vor dem Erlass der Rückforderungsverfügung

ausgerichtet worden waren, auf keinen Fall verwirkt sein (BGE 139 V 6 E. 5.2 m.

H.). Dies muss auch in Bezug auf die seit Anfang 2021 geltende dreijährige

relative Verwirkungsfrist gelten, denn der Anspruch auf Rückforderung einer

Leistung kann von der Natur der Sache her nicht entstehen, bevor die Leistung

ausgerichtet wurde.

4.2.2 Der Entscheid BGE 148 V 217 nimmt

keinen Bezug auf die soeben erwähnte, langjährige Rechtsprechung. Es ist

deshalb davon auszugehen, dass diese nicht geändert werden sollte. Allerdings

führt das Bundesgericht in BGE 148 V 217 E. 3.1 aus, der

Entscheid der Vorinstanz, welcher die Verwirkung für die im letzten Jahr vor

der Rückforderungsverfügung ausgerichteten Leistungen verneint hatte, werde

wegen des im letztinstanzlichen Verfahren geltenden Verbots der reformatio in

peius nicht korrigiert (vgl. BGE 148 V 217 E. 6.3, zum vorinstanzlichen

Entscheid E. 3.1). Auch in einem neueren Urteil erachtete das Bundesgericht

die gesamte Rückforderung, einschliesslich derjenigen Leistungen, welche nach

der zumutbaren Kenntnis und innerhalb eines Jahres vor der

Rückforderungsverfügung ausgerichtet worden waren, als verwirkt (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 9C_450/2022 vom 28. März 2023). Da beide Urteile nicht

auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung Bezug nehmen, ist dennoch nicht

davon auszugehen, dass diese geändert werden sollte. Sie überzeugt auch

inhaltlich weiterhin, denn es ist nicht ersichtlich, wie ein Anspruch auf

«Rückforderung» einer Leistung entstehen (und damit der Lauf der

Verwirkungsfrist ausgelöst werden) könnte, wenn diese Leistung noch gar nicht

ausbezahlt wurde (vgl. auch den Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, wonach

unrechtmässig «bezogene» Leistungen zurückzuerstatten sind). Der Grundsatz,

wonach der Fristenlauf frühestens mit der tatsächlichen Ausrichtung der

unrechtmässigen Leistung beginnen kann (vgl. Johanna Dormann, a.a.O., Art. 25 ATSG

N 56) und die damit zusammenhängende Rechtsprechung gemäss BGE 139 V 6 und

Vorgängerurteilen sind daher als weiterhin massgebend zu betrachten und auf den

vorliegenden Fall anzuwenden.

4.2.3 Nach neuem Recht wären demnach die

Rückforderungen derjenigen Rentenzahlungen, welche innerhalb von drei Jahren vor

Erlass der Rückforderungsverfügung vom 6. September 2022 ausgerichtet

wurden, also die Renten vom September 2019 bis Juni 2022, nicht

verwirkt. Allerdings steht einer Rückforderung von Rentenzahlungen, welche mehr

als ein Jahr vor dem 1. Januar 2021 ausgerichtet wurden, die Verwirkungsfrist

des alten Rechts entgegen. Vor dem 1. Januar 2021 betrug die relative

Verwirkungsfrist lediglich ein Jahr und die Anwendung der dreijährigen Frist

nach neuem Recht ist nur rechtens, sofern der Anspruch im Zeitpunkt des

Inkrafttretens des neuen Rechts per 1. Januar 2021 auch nach altem Recht

noch nicht verwirkt war (vgl. die nicht publizierte E. II. 3.2 hiervor). Dies

trifft auf die Renten von Januar 2020 bis Dezember 2020 zu. Der

Anspruch auf Rückforderung dieser Leistungen war am 1. Januar 2021 noch

nicht verwirkt, weshalb sie entsprechend der neuen rechtlichen Regelung auch

drei Jahre später noch zurückgefordert werden können. Einer Rückforderung aller

anderen zuvor ausgerichteten Renten steht die Verwirkung des Anspruchs

entgegen.

4.2.4 Zusammenfassend ist damit der

Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Rückforderung eines Teils der

zurückgeforderten Rentenbetreffnisse, nämlich derjenigen, welche vor dem

1. Januar 2020 ausgerichtet wurden, verwirkt. Einzig die Rentenzahlungen

ab Januar 2020 bis Juni 2022 sind einer Rückforderung zugänglich.

Versicherungsgericht, 25. Juli 2023

(VSBES.2022.212)