VSBES.2022.212
Invalidenrente / Rückforderung
25. Juli 2023Deutsch10 min
Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) hatte
Source so.ch
SOG 2023 Nr. 7
Art. 25 Abs. 2
erster Satz ATSG (Verwirkung des
Rückforderungsanspruchs unrechtmässig bezogener Leistungen): Beruht die
unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung und ergibt
sich der Rückforderungsanspruch unmittelbar und ohne weiteren Abklärungsbedarf
aus den Akten, beginnt die Verwirkungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen, in
welchem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren
Aufmerksamkeit ohne Weiteres im Stande gewesen wäre, den Rückforderungsanspruch
geltend zu machen (BGE 148 V 217). Im konkreten Fall hat die Verwaltung über
diesen Zeitpunkt und den Ablauf der damit zu laufen beginnenden
Verwirkungsfrist hinaus weiterhin unrechtmässig Leistungen ausgerichtet. Der
Anspruch auf Rückforderung dieser Leistungen ist nicht bereits verwirkt, bevor
sie ausgerichtet werden; die Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG
für die Rückforderung dieser Leistungen beginnt vielmehr unmittelbar im
Zeitpunkt der Ausrichtung der jeweiligen Leistung (E. II. 4.2).
Sachverhalt:
Sachverhalt
Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) hatte
dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Februar 2017 zunächst ab dem
1. Februar 2017 sowie mit Verfügung vom 7. März 2017 auch rückwirkend
für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis 31. Januar 2017 eine
Invalidenrente und akzessorisch dazu Kinderrenten zugesprochen. Gegen beide
Verfügungen erhob die Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers Beschwerde beim
kantonalen Versicherungsgericht. Dieses hob mit Urteil vom 29. September
2017 beide Verfügungen auf und wies die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an
die Beschwerdegegnerin zurück. Diese leitete das Urteil am 12. Oktober
2017 an die für die Auszahlung der Rente zuständige Ausgleichskasse weiter,
welche ihm fortan irrigerweise Rentenleistungen ausrichtete. Am 27. Juni
2022 teilte die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer mit, infolge
Ausbildungsende eines seiner Kinder werde sein Leistungsanspruch per
1. August 2022 neu berechnet. Eine Kopie dieser Mitteilung ging an die
Beschwerdegegnerin, was diese veranlasste, bei der Ausgleichskasse betreffend
die ausgerichteten Leistungen nachzufragen. Aufgrund dieser Nachfrage
realisierte die Ausgleichskasse, dass sie dem Beschwerdeführer seit dem
1. August 2015 Rentenleistungen ausrichtete, auf die nie Anspruch bestanden
hatte und stellte die Rentenzahlungen per sofort ein. Mit Verfügung vom
16. September 2022 forderte die Beschwerdegegnerin die für den Zeitraum
vom 1. August 2015 bis 30. Juni 2022 ausgerichteten
Rentenbetreffnisse zurück. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am
13. Oktober 2022 Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben und
vorbringen, der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin sei vollständig
verwirkt. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.
Aus den Erwägungen:
Erwägungen
2.1
Unrechtmässig bezogene Leistungen
sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Über den Umfang der
Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 ATSV). Die
Rückforderung einer erbrachten Leistung setzt voraus, dass diese unrechtmässig
bezogen wurde. Weshalb es zur Unrechtmässigkeit der Auszahlung gekommen ist,
spielt rechtsprechungsgemäss keine Rolle (Urteil des Bundesgerichts 9C_34/2018
vom 4. Dezember 2018 E. 2.2).
2.2
Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz
ATSG in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung erlischt der Rückforderungsanspruch
drei Jahre nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat,
spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen
Leistung. Vor den Änderungen des ATSG auf den 1. Januar 2021 betrug die
relative Verjährungsfrist lediglich ein Jahr. Bei den genannten Fristen handelt
es sich um Verwirkungsfristen (BGE 142 V 20 E. 3.2.2 S. 24).
Unter der Wendung «nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten
hat», ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der
gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die
Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen oder mit andern Worten, in
welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über
Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Ist für die
Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer mit
der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig, genügt es für
den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche
Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 140 V 521
m.w.H.). Im Bereich der Invalidenversicherung besteht eine enge Zusammenarbeit
zwischen den IV-Stellen und den Ausgleichkassen: Die IV-Stellen bemessen gemäss
Art. 57 Abs. 1 IVG unter anderem den Invaliditätsgrad und erlassen die
Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung. Die Ausgleichkassen
wirken bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen mit,
berechnen die Renten, Taggelder und Entschädigungen für Betreuungskosten und
zahlen diese aus (Art. 60 Abs. 1 IVG).
2.3
Beruht die unrechtmässige
Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, wird die einjährige
(resp. die neu dreijährige) relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25
Abs. 2 erster Satz ATSG nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der
Amtsstelle ausgelöst. Vielmehr ist auf jenen Tag abzustellen, an dem das
Durchführungsorgan später – beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle
oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes – unter Anwendung der ihm zumutbaren
Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen müssen
(BGE 146 V 217 E. 2.1 und E. 2.2 m.H.). Dies gilt
insbesondere in Fällen, in denen die unrichtige Leistungsausrichtung zwar aus
den Akten ersehen werden kann oder könnte, eine Rückforderung aber daran
scheitert, dass hinsichtlich deren Umfang oder anderer relevanter Aspekte
nähere Abklärungen notwendig sind (BGE 148 V 217 E. 5.2.1).
Es genügt nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem
Rückforderungsanspruch führen können oder dass der Anspruch nur dem Grundsatze
nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht. Verfügt die
Versicherungseinrichtung über hinreichende, aber noch unvollständige Hinweise
auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, hat sie allenfalls noch
erforderliche Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen. Unterlässt sie
dies, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in
welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und
zumutbaren Einsatz so zu ergänzen im Stande war, dass der Rückforderungsanspruch
hätte geltend gemacht werden können. Ergibt sich jedoch aus den vorliegenden
Akten bereits die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung, beginnt die
einjährige Frist, ohne dass Zeit für weitere Abklärungen zugestanden würde (BGE 148 V 217 E. 5.2.2 m. H.).
3.1.1
Die Ausgleichskasse richtete dem
Beschwerdeführer in der Annahme, aufgrund der Verfügungen vom 9. Februar 2017
und 7. März 2017 bestehe ein Rentenanspruch, eine Rente aus. Diese beiden
Verfügungen wurden vom Versicherungsgericht auf Begehren der
Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers mit Urteil vom 29. September 2017
aufgehoben. Gleichzeitig wurde die Sache zu weiteren Abklärungen an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Aus den Akten ergibt sich, dass die
Beschwerdegegnerin das Urteil am 12. Oktober 2017 der Ausgleichskasse
zugestellt hat. Die Ausgleichskasse bestätigte den Empfang des Urteils und der
dazugehörigen Akten am 12. Oktober 2017 in einer E-Mail gegenüber der
Beschwerdegegnerin. Seit diesem Zeitpunkt hatte also auch die Ausgleichskasse
nachweislich Kenntnis von der Tatsache, dass die rentenzusprechenden
Verfügungen nicht rechtskräftig geworden waren und kein Anspruch auf eine Rente
bestand. In diesem Zeitpunkt hätte die Ausgleichskasse folglich ohne Weiteres
bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen können, dass
die Voraussetzungen für eine Rückerstattung erfüllt sind.
Ab diesem Zeitpunkt war der
Ausgleichskasse aus den Akten ersichtlich, dass die Ausrichtung der Rente
objektiv unrechtmässig war, weil die dafür nötige Rechtsgrundlage nicht mehr
existierte. Der Sachverhalt, so wie er sich der Ausgleichskasse nach Eingang
des Urteils präsentierte, hätte unmittelbar Anlass zur Rentenrückforderung
geben sollen. Es waren keine ungeklärten Aspekte mehr offen, welche es
rechtfertigen würden, den Beginn der Verwirkungsfrist um eine für die Tätigung
der Abklärungen nötige Zeit nach hinten zu verschieben. Die Ausgleichskasse
hätte sogleich die Rückforderung der bis zu diesem Zeitpunkt ausbezahlten
Rentenbetreffnisse verfügen und die Weiterausrichtung der Rente stoppen können.
Spätestens ab Zustellung des Urteils an die Ausgleichkasse waren somit alle
Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben und Kenntnis über den
Rückforderungsanspruch vorhanden.
3.1.2
Vorliegend ist daher in Anwendung
der mit BGE 148 V 217 präzisierten Rechtsprechung davon auszugehen, dass die
Verwirkungsfrist für die bereits damals bestehende Rückforderung mit der
Zustellung des Urteils des Versicherungsgerichts vom 29. September 2017 an die Ausgleichskasse
zu laufen begonnen hat, mithin also am 12. Oktober 2017.
4.1
Wie dargelegt, wurde die einjährige
relative Verwirkungsfrist für die damals bestehenden Rückforderungen am
12.
Oktober 2017 ausgelöst. Aufgrund der damals geltenden Rechtslage verwirkte
der Anspruch auf Rückforderung der bis zu diesem Zeitpunkt ausgerichteten
Renten nach einem Jahr, spätestens nach fünf Jahren. Die relative
Dispositiv
Verwirkungsfrist hätte demnach am 12. Oktober 2018 geendet. Der Anspruch
auf Rückforderung dieser Leistungen ist somit seit diesem Zeitpunkt verwirkt.
4.2.1 Es stellt sich die Frage, wie es
sich mit der Rückforderung von Leistungen verhält, welche erst nach dem 12.
Oktober 2017 ausgerichtet wurden. Nach einer langjährigen Rechtsprechung
beginnt der Lauf der Verwirkungsfrist frühestens mit der tatsächlichen
Ausrichtung der unrechtmässigen Leistung (Johanna Dormann in: Ghislaine
Frésard-Fellay et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des
Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, Art. 25 ATSG N 56, m. H.; vgl. auch Rz.
10626 der Wegleitung über die Renten [RWL; in der am 1. Januar 2023 gültigen
Version]). Deshalb konnte nach dem bis Ende 2020 gültig gewesenen Recht die
Rückforderung von Leistungen, welche nicht länger als ein Jahr (damalige Dauer
der relativen Verwirkungsfrist) vor dem Erlass der Rückforderungsverfügung
ausgerichtet worden waren, auf keinen Fall verwirkt sein (BGE 139 V 6 E. 5.2 m.
H.). Dies muss auch in Bezug auf die seit Anfang 2021 geltende dreijährige
relative Verwirkungsfrist gelten, denn der Anspruch auf Rückforderung einer
Leistung kann von der Natur der Sache her nicht entstehen, bevor die Leistung
ausgerichtet wurde.
4.2.2 Der Entscheid BGE 148 V 217 nimmt
keinen Bezug auf die soeben erwähnte, langjährige Rechtsprechung. Es ist
deshalb davon auszugehen, dass diese nicht geändert werden sollte. Allerdings
führt das Bundesgericht in BGE 148 V 217 E. 3.1 aus, der
Entscheid der Vorinstanz, welcher die Verwirkung für die im letzten Jahr vor
der Rückforderungsverfügung ausgerichteten Leistungen verneint hatte, werde
wegen des im letztinstanzlichen Verfahren geltenden Verbots der reformatio in
peius nicht korrigiert (vgl. BGE 148 V 217 E. 6.3, zum vorinstanzlichen
Entscheid E. 3.1). Auch in einem neueren Urteil erachtete das Bundesgericht
die gesamte Rückforderung, einschliesslich derjenigen Leistungen, welche nach
der zumutbaren Kenntnis und innerhalb eines Jahres vor der
Rückforderungsverfügung ausgerichtet worden waren, als verwirkt (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_450/2022 vom 28. März 2023). Da beide Urteile nicht
auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung Bezug nehmen, ist dennoch nicht
davon auszugehen, dass diese geändert werden sollte. Sie überzeugt auch
inhaltlich weiterhin, denn es ist nicht ersichtlich, wie ein Anspruch auf
«Rückforderung» einer Leistung entstehen (und damit der Lauf der
Verwirkungsfrist ausgelöst werden) könnte, wenn diese Leistung noch gar nicht
ausbezahlt wurde (vgl. auch den Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, wonach
unrechtmässig «bezogene» Leistungen zurückzuerstatten sind). Der Grundsatz,
wonach der Fristenlauf frühestens mit der tatsächlichen Ausrichtung der
unrechtmässigen Leistung beginnen kann (vgl. Johanna Dormann, a.a.O., Art. 25 ATSG
N 56) und die damit zusammenhängende Rechtsprechung gemäss BGE 139 V 6 und
Vorgängerurteilen sind daher als weiterhin massgebend zu betrachten und auf den
vorliegenden Fall anzuwenden.
4.2.3 Nach neuem Recht wären demnach die
Rückforderungen derjenigen Rentenzahlungen, welche innerhalb von drei Jahren vor
Erlass der Rückforderungsverfügung vom 6. September 2022 ausgerichtet
wurden, also die Renten vom September 2019 bis Juni 2022, nicht
verwirkt. Allerdings steht einer Rückforderung von Rentenzahlungen, welche mehr
als ein Jahr vor dem 1. Januar 2021 ausgerichtet wurden, die Verwirkungsfrist
des alten Rechts entgegen. Vor dem 1. Januar 2021 betrug die relative
Verwirkungsfrist lediglich ein Jahr und die Anwendung der dreijährigen Frist
nach neuem Recht ist nur rechtens, sofern der Anspruch im Zeitpunkt des
Inkrafttretens des neuen Rechts per 1. Januar 2021 auch nach altem Recht
noch nicht verwirkt war (vgl. die nicht publizierte E. II. 3.2 hiervor). Dies
trifft auf die Renten von Januar 2020 bis Dezember 2020 zu. Der
Anspruch auf Rückforderung dieser Leistungen war am 1. Januar 2021 noch
nicht verwirkt, weshalb sie entsprechend der neuen rechtlichen Regelung auch
drei Jahre später noch zurückgefordert werden können. Einer Rückforderung aller
anderen zuvor ausgerichteten Renten steht die Verwirkung des Anspruchs
entgegen.
4.2.4 Zusammenfassend ist damit der
Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Rückforderung eines Teils der
zurückgeforderten Rentenbetreffnisse, nämlich derjenigen, welche vor dem
1. Januar 2020 ausgerichtet wurden, verwirkt. Einzig die Rentenzahlungen
ab Januar 2020 bis Juni 2022 sind einer Rückforderung zugänglich.
Versicherungsgericht, 25. Juli 2023
(VSBES.2022.212)