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Entscheid

VSBES.2022.213

Invalidenrente

25. März 2024Deutsch76 min

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Sie gab an, seit

Source so.ch

Urteil vom 25. März 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 21. September 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1972 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete sich am 23. August 2011 bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Sie gab an, seit

Dezember 2010 an einer depressiven Entwicklung im Zusammenhang mit einer

psychosozialen Überbelastung zu leiden (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Vom

10. Oktober bis 25. November 2011 war sie in der Psychosomatik der

Klinik B.___ hospitalisiert (IV-Nr. 74 S. 18 ff.). Die IV-Stelle des

Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) gewährte der Beschwerdeführerin

in der Folge berufliche Eingliederungsmassnahmen (Arbeitsversuch vom 18. Juni

2012 bis 30. Juni 2013, Einarbeitungszuschuss vom 1. Juli bis

30. September 2013; IV-Nr. 21, 25, 29, 36, 42 und 46). Mit Verfügung

vom 7. April 2014 wies sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine

Invalidenrente sowie weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen ab

(IV-Nr. 50).

1.2 Ab dem 1. November 2015 arbeitete

die Beschwerdeführerin als Projektmitarbeiterin Kommunikation mit einem Pensum von

60 % im C.___ (IV-Nr. 97 S. 20 f., 149 S. 29). Vom

26. Juli bis 13. Oktober 2016 hielt sie sich erneut in der

Psychosomatik der Klinik B.___ auf (IV-Nr. 55). Seither besteht eine

ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei D.___, Facharzt FMH

für Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Nr. 89 S. 2). Am 15. Oktober

2016 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an

(IV-Nr. 53). Das Arbeitsverhältnis mit dem C.___ wurde auf den 31. Mai

2017 aufgelöst (IV-Nr. 97 S. 22). Auf das neue Leistungsbegehren trat

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Februar 2017 nicht ein

(IV-Nr. 65). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn mit rechtskräftigem Urteil vom 4. September 2018 gut

und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit sie im Sinne der

Erwägungen auf die Neuanmeldung vom 15. Oktober 2016 eintrete und die

Sache materiell beurteile (VSBES.2017.75; IV-Nr. 87 S. 2 ff.).

1.3 Am 1. Dezember 2018 trat die

Beschwerdeführerin eine neue Teilzeitstelle mit einem Pensum von 60 % als

Sachbearbeiterin Marketing und Kommunikation in der E.___ AG an

(IV-Nr. 111). Die Beschwerdegegnerin führte am 24. Juni 2019 eine

Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durch (IV-Nr. 94). Nach

Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) veranlasste die

Beschwerdegegnerin am 18. Mai 2020 eine bidisziplinäre (rheumatologische

und psychiatrische) Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die Dres. med.

F.___ und G.___ (IV-Nr. 118); an diesen Gutachtern hielt sie mit Verfügung

vom 12. Juni 2020 fest (IV-Nr. 123). Das rheumatologische

Teilgutachten wurde am 3. Dezember 2020, das psychiatrische Teilgutachten und

die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung wurden am 23. April 2021

fertiggestellt (IV-Nr. 137 S. 5 ff., 135 S. 2 ff. und 55

ff.). Dazu nahm der RAD am 26. Mai 2021 Stellung (IV-Nr. 142). Nach Durchführung

des Vorbescheidverfahrens sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

mit Verfügung vom 21. September 2022 ab 1. Mai 2017 eine befristete

ganze Invalidenrente und ab 1. April 2018 eine befristete

Dreiviertelsrente zu; ab 1. November 2018 wurde ein Rentenanspruch verneint.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, nach Ablauf des gesetzlichen

Wartejahres im Mai 2017 bestehe aufgrund der zunächst bestehenden vollständigen

Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Die Verbesserung des

Gesundheitszustands vom 16. Dezember 2017 führe zu einer Reduktion der

ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab April 2018. Die erneute

Verbesserung des Gesundheitszustands vom 17. Mai 2018 bis 15. Juli

2018 werde nicht berücksichtigt, da diese weniger als drei Monate gedauert

habe. Ab dem 16. Juli 2018 sei es der Beschwerdeführerin möglich, ein rentenausschliessendes

Einkommen zu erzielen; der Rentenanspruch entfalle folglich ab November 2018.

Gemäss den Akten sei die Beschwerdeführerin seit Dezember 2018 in einem Pensum

von 60 % als Sachbearbeiterin Marketing und Kommunikation tätig. Es müsste

ihr jedoch möglich sein, ein Erwerbseinkommen von CHF 60'798.00 (recte:

CHF 60'198.00) pro Jahr zu erzielen, was zu einem nicht mehr rentenbegründenden

Invaliditätsgrad von 30 % führe. Zu den Einwänden wurde im Wesentlichen dargelegt,

dem bidisziplinären Gutachten komme voller Beweiswert zu. Das Valideneinkommen sei

basierend auf einem Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung zu

ermitteln, wobei das Kompetenzniveau 3 zu berücksichtigen sei. Zum

Invalideneinkommen sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin trotz ihres

psychischen Leidens kognitiv in der Lage sein sollte, eine ihrer Ausbildung

entsprechende Tätigkeit auszuüben. Es bestehe kein Anspruch auf Herausgabe der

originalen Testunterlagen. Eine Beweisuntauglichkeit des psychiatrischen

Teilgutachtens vom 23. April 2021 liege nicht vor (IV-Nr. 168;

Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom

20. Oktober 2022 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren

stellen:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

21.09.2022 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 01.05.2017 eine ganze Invalidenrente sowie

ab 01.02.2019 eine Viertels-Invalidenrente zu entrichten.

3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, eine weitere Begutachtung in den Disziplinen Rheumatologie,

Psychiatrie und Neuropsychologie zu initiieren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

24. November 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde, wobei sie auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 44).

2.3 Mit Eingabe vom 12. Dezember

2022 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein

(A.S. 46 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die Beschwerdegegnerin sprach der

Beschwerdeführerin mit vorliegend angefochtener Verfügung vom

21.

September 2022 eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Mai

2017.

bis 31. März 2018 und eine befristete Dreiviertelsrente vom

1.

April 2018 bis 31. Oktober 2018 zu; ein Rentenanspruch ab

1.

November 2018 wurde verneint. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber

geltend, es sei ihr eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Mai 2017

bis 31. Januar 2019 und eine unbefristete Viertelsrente ab 1. Februar

2019.

zuzusprechen. Strittig sind somit die Höhe und die Dauer des

Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin ab 1. April 2018.

1.3

Am 1. Januar 2022 sind

zahlreiche Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG,

SR 831.20) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV,

SR 831.201) in Kraft getreten. Wenn ein Anspruch vor diesem Datum

entstanden ist, bleiben bei einer Versicherten, die wie die Beschwerdeführerin

im Jahr 1972 geboren ist, grundsätzlich auch weiterhin die bis Ende 2021 gültig

gewesenen Bestimmungen massgebend (vgl. IVG, Übergangsbestimmungen zur Änderung

vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV], lit. b Abs. 1).

Nachstehend wird daher auf die Regelung Bezug genommen, welche bis Ende 2021 in

Kraft war. Diese wird in der Folge auch zitiert.

1.4

Für die gerichtliche Beurteilung

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

vorliegend angefochtenen Verfügung vom 21. September 2022 eingetreten ist

(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 IVG Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder

Unfall sein. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28

Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich

im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig

(Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente. Für

die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs).

3.

3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers

erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft

entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1

ATSG).

3.2

Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne

von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit

den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit

Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen

Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern auch dann, wenn sich

die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes

erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch

dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung

gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343

E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung

eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen

Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit

Hinweisen).

3.3

Gemäss

Art. 88a Abs. 1 IVV führt eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu

einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente, wenn angenommen werden kann, dass

sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird; die Verbesserung ist in jedem

Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate

gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

3.4

Nach

der Rechtsprechung sind diese Revisionsbestimmungen bei der rückwirkenden

Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog anwendbar, weil

noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende

Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung

mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente

zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits

der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende

Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte. Die

Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an

die Behinderung kann auch ohne wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes

eine Rentenrevision rechtfertigen. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche

Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts auch hier

unbeachtlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2015 vom 18. August 2015

E. 3.2 mit Hinweisen).

4.

4.1

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352).

4.2

Die Rechtsprechung erachtet es

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).

So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen

Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt

wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in

der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb

S. 353).

5.

Das Versicherungsgericht kam in

seinem rechtskräftigen Urteil vom 4. September 2018 zum Schluss, mit dem

Bericht der Klinik B.___ vom 25. Oktober 2016 sei eine revisionsrechtlich

relevante Änderung bzw. Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands

der Beschwerdeführerin seit der rechtskräftigen Verfügung vom 7. April

2014.

glaubhaft gemacht worden. Die Beschwerdegegnerin hätte abklären müssen, ob

eine gesundheitliche Verschlechterung von voraussichtlich längerer Dauer

eingetreten sei, welche sich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der

Beschwerdeführerin auswirke. Mit dieser Begründung wurde die Sache zur

materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (S. 15

E. II. 6. [VSBES.2017.75], IV-Nr. 87 S. 16; vgl. E. I. 1.2

hiervor). Aus den von der Beschwerdegegnerin in der Folge beigezogenen

medizinischen Berichten geht folgender medizinischer Sachverhalt hervor:

5.1

Der behandelnde Psychiater der

Beschwerdeführerin, D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt

in seinem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2018 folgende

Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vom 16. Juli 2018) fest:

«ICD 10 F32.0 Leichte depressive Symptomatik». Zur medizinischen Vorgeschichte legte

er dar, die Patientin berichte zu Beginn der psychotherapeutischen Behandlung

von einer schleichenden Verschlechterung ihres psychischen Zustandes bis zum

Eintritt in die Klinik B.___ am 26. Juli 2016 (Aufenthalt bis

13.

Oktober 2016) mit Verlust von Freude, Hoffnung, Zuversicht und

Antrieb. Ferner schildere sie auslösende Lebensereignisse, welche der

Zustandsveränderung vorausgegangen seien: Ihr Bruder habe vor wenigen Wochen 42-jährig

Suizid begangen, der Ehemann habe nach einer Enzephalitis eine

Persönlichkeitsveränderung durchgemacht, der Schwiegervater sei an einem

aggressiven Hirntumor erkrankt, am Arbeitsplatz sei sie wegen kleinster Fehler

gemobbt worden und habe diesen verloren und die Wohnung sei ihr, dem Partner

und der Tochter aus früherer Beziehung gekündigt worden. Die Patientin habe

neben einer mittelgradig bis schweren depressiven Symptomatik mit Verlust von

Antrieb, Freude und Hoffnung, Selbstwertverlust, Insuffizienzgefühlen, Grübeln,

Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen und sozialem Rückzug ausgeprägte

Muster von Selbstunsicherheit und Vermeidungstendenzen mit Verdacht einer

Persönlichkeitsstörung gezeigt, insbesondere wenn das berufliche Umfeld

thematisiert worden sei. Sie habe vor allem befürchtet, wegen Fehlern getadelt

oder sanktioniert zu werden. Dies führe zu einem ausgeprägten

Rückzugsverhalten. Ausserdem hätten Ein- und Durchschlafstörungen bestanden.

Die Paarbeziehung habe sich verschlechtert und die Aufnahme einer Paartherapie

sei notwendig geworden.

Zur aktuellen medizinischen Situation

wurde ausgeführt, der Gesundheitszustand der Patientin habe sich verbessert.

Wenn zu Beginn der Behandlung (stationärer Aufenthalt in der Klinik B.___) von

der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung (ängstlich vermeidende

Persönlichkeitsstörung [ICD-10 F60.6]) und einer schweren depressiven Störung

ICD-10 F33.2) die Rede gewesen sei, lasse sich aus aktueller diagnostischer

Sicht noch von einer abgemilderten depressiven Problematik sprechen im

Erscheinungsbild einer leichten depressiven Störung (ICD-10 F32.0). Die

beobachtete Verbesserung des psychischen Leidens habe sich nicht plötzlich

ereignet, sondern sei graduell eingetreten, bedingt durch die in der Therapie

verarbeiteten Themen und eine steigende Zuversicht, den Weg zurück ins Leben,

insbesondere auch beruflich, wieder zu finden. Die an der letzten Arbeitsstelle

erlebten Schwierigkeiten hätten (neben einem vorbestehenden depressiven

Verarbeitungsmodus) wesentlich zum Auftreten der psychischen Störungen

beigetragen. Die Patientin habe noch keine Stelle gefunden, könne aber

allenfalls niedrigprozentig selbstständig als Fotografin tätig sein. Die

Prognose zur Arbeitsfähigkeit lautete wie folgt: Zum gegenwärtigen Zeitpunkt,

nach 24-monatiger Psychotherapie, könne davon ausgegangen werden, dass die

Patientin im Rahmen von ca. 60 bis 80 % wieder voll arbeitsfähig sein

werde. Die erreichten Verbesserungen seien zu konsolidieren. Die Patientin

könne mit ihren Ängsten adäquat umgehen, nehme sich und ihre Leistungs- und

Belastungsgrenzen besser wahr und habe gelernt, sich abzugrenzen und für ihre

Anliegen einzustehen.

Zur beruflichen Situation wurde ferner angegeben,

die Patientin sei seit dem Behandlungsbeginn bis zum 30. November 2018

krankgeschrieben. Ihre letzte Tätigkeit sei Fachfrau für Kommunikation und

Marketing am C.___ gewesen. Aufgrund der leichten depressiven Problematik

bestehe zurzeit noch eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit von 60 bis

80.

%. Die bisherige Tätigkeit und eine angepasste Verweistätigkeit seien

ca. 6 bis 7 Stunden pro Tag zuzumuten. Die Prognose zur Eingliederung sei

gut. Die Patientin werde sich voraussichtlich in einer kleinen bis

mittelgrossen Firma wohler fühlen mit einer überschaubaren Anzahl von

Ansprechpersonen. Der Verlauf der bisher attestierten Arbeitsunfähigkeit in der

bisherigen Tätigkeit als Fachfrau Marketing und Kommunikation wurde wie folgt

angegeben: 100 % vom 24. Oktober 2016 bis 13. Juli 2017,

80.

% vom 14. Juli 2017 bis 15. Dezember 2017, 60 % vom

16.

Dezember 2017 bis 16. Mai 2018, 40 % vom 17. Mai 2018

bis 15. Juli 2018 und 20 % vom 16. Juli 2018 bis

30.

November 2018 (IV-Nr. 89).

5.2

Am 30. Januar 2019 teilten D.___

und die behandelnde Psychologin H.___, Psychologin/Mag.a, der

Beschwerdegegnerin mit, der Patientin sei bis 31. Dezember 2018 eine

Arbeitsunfähigkeit von 20 % attestiert worden. Seit Januar 2019 bestehe

keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Die Patientin habe die psychotherapeutische/psychiatrische

Behandlung abgeschlossen. Gemäss den Angaben der Patientin habe sich ihr

Zustand stabilisiert (IV-Nr. 90).

5.3

RAD-Ärztin Dr. med. I.___,

Fachärztin Neurologie FMH, hielt in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2019

fest, am 31. Mai 2016 sei die Arbeitsunfähigkeit eingetreten, der weitere

Verlauf könne dem Bericht von D.___ entnommen werden. Seit dem 1. Januar

2019.

bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Die

Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten sei gleich zu beurteilen (IV-Nr. 92).

5.4

Dr. med. J.___, Allgemeine

Medizin FMH, hielt in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom

28.

Juli 2019 fest, die Patientin habe ihn (in seiner Funktion als

langjährigen Hausarzt) gebeten, er solle mitteilen, dass nebst den bisher

diskutierten und verhandelten psychischen und psychosomatischen Beschwerden

auch relevante rheumatische Beschwerden bestünden, nämlich chronische polytope

Schmerzen bei Verdacht auf Fibromyalgieschmerzsyndrom seit ca. 2014 mit Befall

der Hände und Ellbogen, des Nackens, der Schultern, des Rückens, des Knies und der

Fingergelenke sowie mit Tendenz zur Hyperbeweglichkeit und Epikondylose humeri

ulnaris beidseits (IV-Nr. 95).

5.5

Am 18. Oktober 2019 informierte

der behandelnde Psychiater die Beschwerdegegnerin, dass die Patientin weiterhin

in der Praxis in Behandlung sei und nebst psychiatrischen Verlaufskontrollen

seit Sommer 2019 wegen anhaltender Beschwerden (leichte depressive Symptomatik,

Schlafstörungen) wieder in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung (2-Wochen-Rhythmus)

bei der erwähnten Psychologin stehe (IV-Nr. 96).

5.6

RAD-Ärztin Dr. med. I.___

gab in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2020 an, zwischenzeitlich sei es

zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Die

Versicherte sei wegen einer Depression vom 26. Juli bis 13. Oktober

2016.

in der Klinik für [...], B.___, hospitalisiert gewesen. Seither bestehe

eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in der Praxis D.___.

Der psychische Gesundheitszustand habe sich kontinuierlich verbessert. Seit dem

14.

Juli 2017 sei eine Arbeitsfähigkeit von 20 % attestiert worden,

welche bis Ende 2018 kontinuierlich auf 100 % habe gesteigert werden

können. Neben den psychischen Beschwerden bestünden gemäss den Angaben des

Hausarztes auch polytope Schmerzen im Sinne einer Fibromyalgie. Diesbezüglich

seien keine weiteren Informationen vorhanden. Die Versicherte sei seit dem Jahr

2011.

nun zum zweiten Mal über längere Zeit wegen depressiver Beschwerden

arbeitsunfähig gewesen. Auslöser seien beide Male psychosoziale Belastungen

bzw. Probleme am Arbeitsplatz gewesen. In der Klinik sei die Diagnose einer

Persönlichkeitsstörung gestellt worden, die vom behandelnden Psychiater nicht

bestätigt worden sei. Auch die depressiven Beschwerden seien unterschiedlich

beurteilt worden, einerseits als rezidivierende depressive Störung (F33) mit

mittelgradiger bis schwerer Ausprägung, andererseits als depressive Episoden

(F32), zuletzt leichter Ausprägung. Zudem seien neu somatische Beschwerden

geltend gemacht worden, die bisher nicht abgeklärt worden seien. In dieser

Situation empfehle es sich, auch wenn der Versicherten mittlerweile eine volle

Arbeitsfähigkeit attestiert werde, eine gutachterliche Abklärung

(IV-Nr. 99 S. 2 ff.).

5.7

D.___ und H.___ hielten im Bericht

vom 28. Februar 2020 fest, die Patientin arbeite derzeit als

Sachbearbeiterin in einem Pensum von 60 %. Gegenwärtig sei davon

auszugehen, dass sie aufgrund der gesundheitlichen Situation weiterhin ein

maximales Pensum von 60 % verrichten könne und die Tätigkeit als

Sachbearbeiterin an ihren Gesundheitszustand angepasst sei. Aus psychiatrischer

Sicht sei die Patientin aktuell und auch künftig einer Tätigkeit mit mehr

fachlichen Anforderungen und grösserer Verantwortung nicht gewachsen. Es

bestehe weiterhin die Gefahr einer psychischen Destabilisierung bei grösserem

Druck und einer Verschlechterung der depressiven und der Angstsymptomatik

(IV-Nr. 110).

5.8

Im Bericht vom 29. April

2020.

gaben der behandelnde Psychiater und die behandelnde Psychologin im

Weiteren an, die Einschätzung im Schreiben vom 30. Januar 2019 (vgl. E.

II. 5.2 hiervor) sei insofern zu präzisieren, als die Patientin ihre

Arbeitstätigkeit mit einer neuen Stelle ab dem 1. Dezember 2018 als

Sachbearbeiterin Marketing und Kommunikation in der E.___ AG sowohl hinsichtlich

des Pensums als auch in Bezug auf die Tätigkeit an ihren Gesundheitszustand

angepasst habe. Die Tätigkeit als Sachbearbeiterin mit wenig Verantwortung

entspreche nicht der höheren Ausbildung der Patientin. Ihr könne kein höheres

Arbeitspensum als 60 % zugemutet werden. Die vorliegenden Ausführungen

bezögen sich insbesondere auf den Zeitraum der Wiederaufnahme einer

intensiveren psychotherapeutischen-psychiatrischen Behandlung seit dem

5.

Juli 2019. Der Gesundheitszustand sei vom 14. November 2018 bis zum

Sommer 2019 stationär gewesen; die chronische depressive Symptomatik habe trotz

antidepressiver Medikation auch in diesem Zeitraum weiterhin bestanden und habe

sich im Sommer 2019 verschlechtert. Die Diagnosen vom 14. November 2020 (recte:

2018) hätten sich wie folgt geändert: «F33.00 Rezidivierende Depressive Störung

(ohne somatisches Syndrom), ggw. leichte bis mittelgradige depressive Episode,

in der Vergangenheit mehrere schwere bis mittelgradige Episoden (anamnestisch

seit frühem Erwachsenenalter 1995, 2000 und gemäss Berichten der Klinik B.___

2011.

und 2016), aktueller BDI II Wert von 20 (14-19: leichte Depression; 20-28:

mittelschwere Depression); F60.6 ängstlich (vermeidende)

Persönlichkeitsstörung, die Persönlichkeitsstörung hat eine gewichtigen

Krankheitswert und zeigt sich als mitverantwortlich für die Entstehung und

Aufrechterhaltung der rezidivierenden Affekterkrankung, aus heutiger Sicht ist

die Diagnose (erstmals gestellt 2016) nach wie vor zutreffend; Z.63 Frühe

Parentifizierung und emotionale Vernachlässigung mit Folgen von

Aufopferungstendenzen und erhöhten Leistungsansprüchen; Chronische polytope

Schmerzen bei Verdacht auf Fibromyalgieschmerzsyndrom seit ca. 2014 mit / bei

Befall der Hände, Ellbogen, Nacken, Schulter, Rücken, Knie und Fingergelenke, klinische

Tendenz zur Hyperbeweglichkeit und Epikondylose humeri ulnaris bds (wir verweisen

auf den Bericht des Hausarztes Dr. J.___)».

Im Weiteren wurde ausgeführt, sämtliche erwähnten

Diagnosen hätten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Auch die Diagnose Z.63 habe

einen Krankheitswert, weil diese Erfahrungen die Behandlung der anderen Störungen

behinderten und auch die Persönlichkeitsstruktur stark beeinflusst hätten. Zum

Verlauf und zum weiteren Vorgehen wurde angegeben, die Patientin habe einen

hohen Leistungsanspruch und tendiere dazu, sich aufzuopfern. In einem herausfordernden

beruflichen Umfeld fehlten damit nach wie vor die Möglichkeiten, sich

abzugrenzen und die schon aufgrund der Persönlichkeitserkrankung bedingte hohe

Anspannung und sorgenvolle Haltung zu regulieren. Die aktuelle Tätigkeit mit

einem Pensum von 60 % entspreche der Leistungsfähigkeit der Patientin und

sei an den Gesundheitszustand angepasst. Im Sommer 2019 habe sich der

Gesundheitszustand verschlechtert und auch aktuell zeige sich nach wie vor eine

depressive Symptomatik: Es bestünden weiterhin depressive Symptome (Versagens-

und Schuldgefühle, Selbstablehnung, Selbstvorwürfe, eingeschränkte

Entscheidungsfähigkeit, Wertlosigkeit, Durchschlafschwierigkeiten, Reizbarkeit,

verminderte Konzentrationsfähigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit

und erhöhte emotionale Reagibilität bei sozialer Zurückweisung und Kränkung).

Die Patientin sei seitdem weiterhin in regelmässiger psychiatrischer und

psychotherapeutischer Behandlung (Sitzungen im 2-Wochen-Rhythmus: letzte

Sitzung am 24. April 2020). Ziele der Therapie seien der Umgang mit Angst

und Anspannung, das Erlernen von Strategien für den Arbeitsalltag, Entwicklung

von selbstfürsorgendem Verhalten und die Behandlung der rezidivierenden

Depression. Die Patientin sei aus psychiatrischer Sicht aktuell und auch

künftig einer Tätigkeit mit mehr fachlichen Anforderungen und grösserer

Verantwortung nicht gewachsen. Auch das Pensum von 60 % sei nicht zu

überschreiten. Mit ihrer Persönlichkeitsstruktur (hohe Anspannung, Besorgtheit

und Vermeidung bei einem gleichzeitig bestehenden hohen Anspruch und hoher

Leistungsorientierung und Vermeidungsverhalten) und der chronischen depressiven

Symptomatik komme die Patientin auch bei dieser angepassten Tätigkeit im

Teilzeitpensum an ihre Grenzen. Es bestehe auch weiterhin die Gefahr einer

psychischen Destabilisierung bei mehr Druck und damit einer Verschlechterung

der depressiven Symptomatik (IV-Nr. 115 S. 8 ff.).

5.9

Laut dem Bericht von D.___ und H.___

vom 6. Oktober 2020 ist der Gesundheitszustand der Patientin seit dem

29.

April 2020 stationär. Die Diagnosen seien unverändert. Zum Verlauf

wurde dargelegt, die psychischen und körperlichen Erkrankungen bestünden

weiterhin. Die Patientin sei nach wie vor in regelmässiger psychiatrischer und

psychotherapeutischer Behandlung (Sitzungen im 2-Wochen-Rhythmus, letzte

Sitzung: 2. Oktober 2020). Nach bald schon zwei Jahren in der Tätigkeit

als Sachbearbeiterin Marketing und Kommunikation in der E.___ AG bestätigte

sich, dass die Patientin sowohl qualitativ als auch quantitativ immer wieder

ihre Belastungsgrenze erreiche. Obwohl die Tätigkeit als Sachbearbeiterin mit

wenig Verantwortung nicht der höheren Ausbildung der Patientin entspreche,

stosse sie an ihre Leistungsgrenzen und erlebe häufig emotionalen Stress, der

sich in Anspannung, Nachgrübeln über Situationen, Erschöpfung und Unsicherheit

bei Entscheidungen ausdrücke. Insbesondere auch der hohe Leistungsanspruch

(keine Fehler machen, richtige Entscheidungen treffen) machten ihr dabei zu

schaffen. Sie suche permanent nach Möglichkeiten, sich abzusichern und verfalle

bisweilen in eine passive, vermeidende Haltung. Diese entspreche aber wiederum

nicht ihrem eigenen Anspruch an sich selbst und führe zu einem

Ohnmachtserleben. Die Angst vor der Reaktion des Teams und von Führungspersonen

setze der Patientin dann stark zu. Hinzu komme, dass die Patientin zwar keine

Konflikte im Arbeitsteam habe, doch schon sachliche Rückmeldungen von

Führungspersonen triggerten traumatische Erfahrungen mit dominanten

Autoritätspersonen der Kindheit, Jugend und der vorangehenden Anstellung. Mit

dem an ihren Gesundheitszustand angepassten Pensum von 60 % könne die

Patientin ihre berufliche Aufgaben gemäss eigenen Angaben und bisherigen

Rückmeldungen von Vorgesetzten in genügender Qualität erfüllen, doch benötige

sie dafür zum einen aufgrund der Persönlichkeitsstruktur (Vermeidung, geringe

Fähigkeit zur Selbstbehauptung, Angst vor Fehlern und Ablehnung durch andere), zum

anderen aufgrund der depressiven Symptomatik (eingeschränkte

Konzentrationsfähigkeit, Vergesslichkeit) deutlich mehr Energie im Vergleich zu

gesunden Personen. Dadurch komme sie rascher an ihre Belastungsgrenzen, was zu

einer quantitativen Einschränkung von Arbeitsstunden führe und entsprechend Zeit

zur Erholung brauche. Die Einschränkung entspreche quantitativ einer

Einschränkung von 40 % in der bereits inhaltlich (kaum Verantwortung,

Sachbearbeitungsfunktion) an den Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit. Eine

Stelle mit einem höheren Pensum als 60 % sei nicht zumutbar. Hinzu kämen

noch die körperlichen Schmerzsymptome, welche zusätzlich zu einer Schwankung

der Leistungsfähigkeit und auch der geistig emotionalen Gesundheit führten. An

Tagen mit Schmerzen und körperlicher Erschöpfung stünden noch weniger

Kompensationsmöglichkeiten zur Verfügung und Situationen bei der Arbeit würden

schnell als übermässig bedrohlich und überfordernd erlebt. Die aktuelle

Tätigkeit mit einem Pensum von 60 % sei zuzumuten. Dennoch bestehe

weiterhin die Gefahr einer psychischen Destabilisierung bei mehr Druck oder

einer ungünstigen Entwicklung bezogen auf das Klima bei der Arbeit. Es bestehe

weiterhin die Gefahr einer Verschlechterung der rezidivierenden depressiven

Erkrankung (IV-Nr. 128).

5.10

Dem bidisziplinären

(rheumatologischen und psychiatrischen) Gutachten von Dr. med. K.___,

Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, und Dr. med.

L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. April 2021

(Untersuchungen vom 21. September 2020 sowie 18. Februar und

1.

März 2021) können im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung)

folgende relevante Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen

werden: «Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10

F33.4); Ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6);

Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54) bei aktivierter, linksseitig

erosiver hypertropher Spondylarthropathie beidseits mit foraminal reichender

Diskusprotrusion mit Riss des Anulus fibrosus mit Tangierung der

extraforaminalen Wurzel L5 beidseits rechtsbetont ohne Wurzelbedrängung;

Spondylarthropathie, Typ Bechterev (ICD-10 M45), entzündlicher Rückenschmerz

mit Beginn vor dem 45 LJ, leichte inflammatorische ISG-Arthropathie rechts,

Arthralgien, Enthesen-Schmerzen, mit nachgewiesenen diskreten Enthesio-/ Tendinopathien

(Arthro-MRI Hüfte, Knie Ultraschall); Beginnende Coxarthrose rechts (ICD-10

M16); St.n. Schulterimpingement bds. (ICD-10 M75), anamnestisch St.n.

Schulterarthroskopie, aktuell geringe Bursitis subdeltoidea bds., DD im Rahmen

der Spondylarthropathie».

Zur Krankheitsentwicklung wurde im

Wesentlichen dargelegt, die Explorandin sei in schwierigen, übergriffigen und

gewalttätigen Verhältnissen aufgewachsen. Sie habe die Schule absolviert und im

weiteren Verlauf eine Ausbildung als IT-Systemkauffrau absolviert. Von 2003 bis

2006.

habe sie bis zum Bachelor Marketing studiert. Danach habe sie in einigen

Anstellungen im Marketingbereich gearbeitet, zuletzt im C.___, wo es aufgrund

von Problemen am Arbeitsplatz ab dem Jahr 2016 zu einer Krankschreibung und in

deren Folge zur Kündigung gekommen sei. Die Explorandin habe sich erstmals im

Alter von 28 Jahren, im Jahr 2000, in psychiatrische Behandlung nach der

Trennung von ihrem ersten Ehemann im Jahr 1999 begeben. Es sei eine zweite

behandlungspflichtige depressive Episode gefolgt, eine im Jahr 2010 und eine

depressive Episode im Rahmen der Überlastungssituation mit Problemen am

Arbeitsplatz und der Erkrankung des Ehemannes im Jahr 2016. Die Symptomatik des

Ehemannes habe sich im weiteren Verlauf gebessert; die Beziehung sei nun wieder

gut. Die Explorandin habe Ende 2018 eine Anstellung zu 60 % als

Sachbearbeiterin begonnen. Der behandelnde Hausarzt habe wegen Hypo- und

Dysästhesie auf Höhe des Segments TH11/12 links im Jahr 2016 ein MRI der LWS

und des thorakalen Überganges veranlasst. Dieses habe eine breitbasige

Diskusprotrusion mit möglicher Tangierung der L5 Wurzeln gezeigt. Vom Hausarzt

werde keine dazu passende Klinik beschrieben, es bestünden aber Schmerzen an

Ellenbogen, Nacken, Schultern, Rücken und Fingergelenken. Klinisch bestehe eine

Tendenz zur Hyperbeweglichkeit und Epikondylose humeri ulnaris beidseits.

Die Herleitung bzw. Begründung der

aktuellen Diagnosen lautete wie folgt: Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei nach

ICD-10 kein depressives Syndrom mehr vorhanden gewesen. Die Explorandin habe sich

dahingehend geäussert, dass ihre Grundstimmung wechselhaft sei. Wenn sie mit

dem Ehemann zusammen sei, sei sie ausgeglichen, wenn sie jedoch an Situationen

denke, wie z.B. an Menschen, die sich gegen die Corona-Massnahmen wehrten, sei

sie in gedrückter Stimmung. Ein Interessen- oder Freudverlust sei nicht

vorhanden. Die Explorandin interessiere sich für Fotografie und empfinde bei

dieser Tätigkeit auch Freude. Der Antrieb sei unauffällig. Eine depressive

Symptomatik nach ICD-10 könne daher nicht mehr gesehen werden. Für eine

Besserung der depressiven Symptomatik spreche auch, dass im Jahr 2018 die

antidepressive Medikation beendet worden sei. Die Explorandin habe sich

dahingehend geäussert, sich im Vergleich mit anderen Menschen minderwertig zu

fühlen. Eine übertriebene Sorge, in sozialen Situationen kritisiert oder

abgelehnt zu werden, sei vorhanden. Die Explorandin habe bis auf die

Freundinnen, die sie zwei- bis dreimal pro Jahr sehe, wenige soziale Kontakte. Sie

habe Schwierigkeiten verneint, mit anderen Menschen in Kontakt zu treten. Sie

benötige jedoch länger, um anderen Menschen zu vertrauen. Die Explorandin habe

auch verneint, Mühe zu haben, sich in sozialen Situationen durchzusetzen. Aus

dem Bericht der Klinik B.___ vom 25. Oktober 2016 gehe hervor, dass die

Explorandin Angst vor Kritik und Ablehnung habe. Persönliche Kontakte gehe sie

nur ein, wenn die Sicherheit bestehe, nicht abgelehnt zu werden. Im Weiteren

sei im Bericht beschrieben, dass eine andauernde und umfassende Anspannung und

Besorgtheit vorhanden seien. Es bestehe bereits seit dem Jugendalter eine

Persönlichkeitsproblematik. Bereits im Alter von 17 Jahren habe die Explorandin

einen Suizidversuch unternommen. Dem beruflichen Lebenslauf könne entnommen

werden, dass es häufig zu Stellenwechseln gekommen sei. Die Anstellungen hätten

in der Regel wenige Monate bis maximal vier Jahre gedauert. Im Beziehungsbereich

bestünden leichte Probleme. Die Explorandin sei von 1991 bis zur Trennung im

Jahr 1999 verheiratet gewesen, sei danach eine Beziehung mit einem

gewalttätigen Mann eingegangen und sei nun in zweiter Ehe seit 15 Jahren

verheiratet. Auch diese Ehe sei von Schwierigkeiten geprägt, der Ehemann sei an

einer limbischen Enzephalitis erkrankt. Die Symptomatik sei insgesamt nicht

stark ausgeprägt. Auch die Explorandin selbst habe auf Nachfrage angegeben, in

sozialen Situationen keine Mühe zu haben, sich durchzusetzen. Auch habe sie auf

Nachfrage erklärt, dass es ihr nicht schwer falle, sich mit Kollegen, Bekannten

oder Freunden zu unterhalten. Auch in der Untersuchungssituation sei die

Explorandin in der Lage gewesen, ihre Anliegen anzubringen. Es sei daher

insgesamt nach ICD-10 von einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung

leichten Ausmasses auszugehen. Für die eher leichte Ausprägung spreche auch,

dass diese Diagnose erst beim zweiten Aufenthalt in der Klinik B.___ vom

26.

Juli bis 13. Oktober 2016 genannt worden sei. Dem

Austrittsbericht bezüglich der ersten Hospitalisation vom 10. Oktober bis

25.

November 2011 sei diese Diagnose noch nicht zu entnehmen. Auch aus dem

Bericht vom 24. September 2013 gehe keine Persönlichkeitsstörung hervor.

Laut dem Bericht vom 29. März 2017 bestehe die Diagnose des Verdachts auf

eine Persönlichkeitsstörung.

Im Weiteren wurde dargelegt, aus

rheumatologischer Sicht bestehe bei der Explorandin der Verdacht, dass sie an

einem Morbus Bechterew erkrankt sei. Dafür sprächen die nächtlichen

lumbosakralen Schmerzen, einschliesslich berichteter Gelenkschmerzen mit

beschriebener Steifigkeit. Für die Erkrankung spreche das aktuell durchgeführte

MRI, welches eine inflammatorische Arthropathie des rechten Iliosakralgelenkes (ISG)

zeige und die zu den Beschwerdeangaben und dem körperlichen Untersuchungsbefund

passe. Zum anderen sprächen die Beschwerden auf nichtsteroidale Antirheumatika

an und die Explorandin getraue sich gar nicht, diese Medikamente wegzulassen.

Ultrasonographisch finde man Enthesitiden im Ansatz der Quadrizepssehne am

Knie, wo die Explorandin auch Schmerzen angebe. Die ultrasonographischen

Befunde an den Händen, in Form von Tenosynovitiden, seien grenzwertig gewesen,

weshalb auch ein MRI der Hände veranlasst worden sei, welches diese nicht

bestätigt habe. Insgesamt korreliere das auch mit den Beschwerdeangaben, so

könne die Explorandin die Hände im Alltag noch gut einsetzen und gebe hier nur

marginal Einschränkungen an ohne Auswirkungen für die von ihr ausgeübte Tätigkeit.

Häufig mit der Spondylarthropathie assoziierte Erkrankungen bestünden nicht.

All dies schliesse aber das Vorliegen einer Spondylarthritis nicht aus. Der

radiologische Befund an den ISG-Gelenken sei zumindest im Jahr 2016 unauffällig

gewesen, sodass der Beschwerdeverlauf zeitlich übereinstimme mit dem

berichteten langsamen Beginn der Beschwerden, wie es die Explorandin auch

beschreibe. Zu den Differentialdiagnosen sei Folgendes festzuhalten: Eine

Fibromyalgie könnte den Befund am rechten ISG, die leichten Entzündungen an den

Enthesen, beschrieben im Arthro-MRI der rechten Hüfte, nicht erklären. In der

Untersuchung habe es keine auffälligen Fibromyalgie Druckpunkte gegeben, es

habe zu wenig unspezifische Allgemeinsymptome gegeben. Insgesamt seien die Beschwerden

eher nicht einer Fibromyalgie zuzuordnen. Eine rheumatoide Arthritis sei bei

unauffälligem MRI der Hände unwahrscheinlich, die rheumatoide Arthritis würde

nicht zu entzündlichen Rückenschmerzen führen. Hinweise für Kollagenosen habe

es anamnestisch durch die Kälteempfindlichkeit an den Händen gegeben, ein

konkretes Renaud Phänomen habe die Explorandin jedoch nicht bestätigt. Auf eine

zusätzliche umfangreiche Autoimmundiagnostik sei verzichtet worden. Bei der

Explorandin seien Veränderungen an der Lendenwirbelsäule im Segment L4/5

ersichtlich, die im MRI des Jahres 2016 noch nicht derart sichtbar gewesen

seien. Es könne von einer aktivierten Spondylarthrose ausgegangen werden, die

zurzeit entzündlich aktiv sei und ebenfalls einen Grossteil der Schmerzen

ausmachen werde. Mit Sicherheit abgegrenzt werden könne diese aber nicht von

einer weiteren Manifestation des Morbus Bechterew. Da im MRI aus dem Jahr 2016

keine spondylarthrotischen Veränderungen sichtbar gewesen seien, müssten diese

innerhalb der letzten vier Jahre entstanden sein. Risikofaktoren einer

vorzeitigen Arthrose seien bei der Explorandin aber spärlich vorhanden. Sie

habe sogar an Gewicht abgenommen seit dem Jahr 2016, sei nie schweren

körperlichen Belastungen ausgesetzt gewesen, lediglich in der Familie liege

eine Coxarthrose vor. Die beschriebenen Diskusprotrusionen mit möglicher

Wurzeltangierung führe weiterhin klinisch und in der aktuellen Untersuchung zu

keinen provozierbaren radikulären Schmerzen. Bei der Explorandin finde sich

eine familiär bedingte leichte Coxarthrose, die in den Untersuchungen vom

August 2008 ein beginnendes Stadium aufweise, ein femoroacetabuläres

Impingement habe in der Untersuchung nicht ausgelöst werden können. Es habe

sich auch keine Bewegungseinschränkung gefunden. Inwieweit die Coxarthrose bei

wenig Belastung überhaupt symptomatisch sei, sei fraglich. Insgesamt habe es

kaum Angaben (allenfalls Steifigkeit) von typischen Beschwerden gegeben.

Zusammenfassend sei von entzündlichen und mechanischen Rückenschmerzen

auszugehen, welche bereits seit einiger Zeit den Schlaf der Explorandin

störten. Tagsüber seien die Schmerzen offenbar reduzierter vorliegend, sodass

funktionelle Einschränkungen im Alltag und bei der Arbeit eher wenig vorhanden seien.

In der Hauptsache sei die Explorandin durch die reduzierte Erholung und die

Erschöpfung eingeschränkt, wobei die Morbus Bechterew Erkrankung selbst auch

mit einer Fatigue-Symptomatik einhergehen könne.

Zu den funktionellen Auswirkungen der

Befunde/Diagnosen wurde angegeben, die folgende Beurteilung berücksichtige die

subjektive Beschwerdeüberzeugung und die daraus folgende

Verdeutlichungstendenz. Die Explorandin sollte in der Lage sein, pünktlich zur

Arbeit und zu Terminen zu erscheinen und Verabredungen einzuhalten. Sie sei in

der Lage, den Tagesablauf zu strukturieren sowie ein ausgewogenes Verhältnis

zwischen Arbeit/Pflichterfüllung und Erholung zu erkennen. Die Explorandin sei

aufgrund der zwischenmenschlichen Problematik im Rahmen der

Persönlichkeitsstörung leicht vermindert fähig, sich umzustellen, sich neuen Situationen

anzupassen, insbesondere wenn dies zwischenmenschliche Kontakte beinhalte.

Kognitiv sollte es ihr möglich sein, umzuschalten, so habe sie auch die

kognitive Flexibilität in der kognitiven Basistestung (COGBAT) im

Durchschnittsbereich gezeigt. Die Explorandin sollte in der Lage sein, die den

Rollenerwartungen entsprechenden fachlichen Kompetenzen zu realisieren. Sie könne

Zusammenhänge erfassen und sachbezogene Schlüsse daraus ziehen. Aufgrund der

Symptomatik der Persönlichkeitsstörung könnten jedoch Schlussfolgerungen

gezogen werden, die nicht unmittelbar aus der Sache zu erklären seien. Die

Explorandin lasse sich dann von innerpsychischen Faktoren leiten. Die

Durchhaltefähigkeit sei gerade im kognitiven Bereich vermindert, die

Explorandin habe einen erhöhten Pausenbedarf, die kognitive Leistung könne

nicht konstant über einen gesamten Tag aufrechterhalten werden. Die

Selbstbehauptungsfähigkeit sei allenfalls leichtgradig vermindert. Es könne

aufgrund der Persönlichkeitsstörung zu einer leichten Beeinträchtigung in

diesem Bereich, zum Beispiel in einer Gruppe, kommen. Die Explorandin sei seit

15.

Jahren verheiratet, sie bezeichne die Beziehung als gut und habe eine

enge Beziehung zur Tochter. Sie sei also in der Lage, enge emotionale Bindungen

einzugehen und diese aufrechtzuerhalten. Die Fähigkeit zur Selbstpflege und die

Verkehrsfähigkeit seien nicht wesentlich beeinträchtigt. Aus rheumatologischer

Sicht habe die Explorandin bereits angemessene Strategien gefunden, den

Beschwerden entgegenzuwirken. Sie nehme Analgetika zur Nacht fix ein und auch

ein schmerzdistanzierendes Antidepressivum. Im Alltag lasse sich kein

Vermeidungsverhalten feststellen, während der Untersuchung zeige sich kein

Aggravationsverhalten oder eine Symptomverdeutlichung. Die Explorandin habe

einen Ausbildungsgrad, der ihr die Durchführung leichter Bürotätigkeiten

ermögliche. Sie werde gestützt und getragen durch ihre Familie. Hinsichtlich

der Coxarthrose habe sie einen guten Beitrag leisten können durch ihre

Gewichtsreduktion. Sie habe die Motivation und Ausdauer, regelmässig zur

Fitness zu gehen. Therapeutisch gebe es Behandlungsspielraum zur Optimierung der

Schmerzsituation.

Zu relevanten Persönlichkeitsaspekten

wurde dargelegt, die Persönlichkeit der Explorandin sei geprägt durch die

Symptomatik der Persönlichkeitsstörung. Sie sei eher zurückhaltend, im sozialen

Kontakt misstrauisch, benötige einige Zeit, um andere Menschen an sich

heranzulassen. Sie sei eher negativistisch eingestellt, pessimistisch, neige zu

einer überzogenen Wahrnehmung der Beeinträchtigungen im Rahmen von hohen

Anforderungen an sich selbst. Dies bilde sich dann in einer ausgeprägten

Verdeutlichungstendenz in der Untersuchung ab. Die Explorandin schätze ihre

eigene Leistungsfähigkeit deutlich schlechter ein, als dies die Leistungswerte

in der kognitiven Basistestung COGBAT zeigten. Die Explorandin habe hohe

Leistungsanforderungen an sich und ein hohes Pflichtbewusstsein, was auch eine

Ressource sein könne.

Die Konsistenzprüfung lautete wie folgt:

Die Beeinträchtigungen bestünden in weitgehend allen Lebensbereichen. Die

Explorandin habe entsprechend ihrem Leiden Therapien durchgeführt, das

Zustandsbild habe sich gebessert und sie habe die psychiatrische Behandlung im

November 2018 beenden können. Im Juli 2019 habe sie dann mit der Behandlung wieder

begonnen. Eine Psychopharmakotherapie habe sie bis 2018 erhalten. Es bestünden

Hinweise auf eine subjektiv verstärkte Beschwerdenwahrnehmung. Die beiden

Performancevalidierungen im Alternativverfahren zeigten Auffälligkeiten, eine

Performancevalidierung habe Werte nahe dem Zufallsbereich ergeben, was fast

einem mnestischen Totalausfall gleichkomme, im COGBAT habe die Explorandin

jedoch eine Gedächtnisleistung im unteren Bereich des Durchschnitts bis

unterdurchschnittlich gezeigt. Andere kognitive Leistungswerte seien hingegen

im Durchschnittsbereich gelegen, sodass nicht von einer bewussten Vortäuschung

auszugehen sei. Auch habe sich die subjektive Einschätzung der geistigen

Leistungsfähigkeit mit einem Prozentrang von zwei nahe einem Totalausfall

gezeigt, was deutlich different zu den übrigen kognitiven Leistungen gewesen

sei. Es sei im Rahmen einer hohen Leistungsanforderung an sie selbst von einer

Insuffizienzüberzeugung mit daraus folgender Verdeutlichungstendenz auszugehen.

Bei der Beurteilung könne daher nicht auf die subjektive Einschätzung der

Explorandin abgestellt werden. Dennoch erschienen die Beschwerden und

Funktionseinbussen unter Berücksichtigung dieser subjektiv verstärkten

Beschwerdenwahrnehmung und der daraus folgenden Verdeutlichungstendenz

konsistent und plausibel, die Untersuchungsergebnisse seien valide und

nachvollziehbar. Aus rheumatologischer Sicht sei angesichts der einzelnen

orthopädischen und gar keinen rheumatologischen Konsultationen davon

auszugehen, dass der Leidensdruck diesbezüglich bisher nicht übermässig gewesen

sei. Dazu passten auch die Angaben der Explorandin, die selbst von einem

langsam schleichenden Beginn spreche und mit bislang kaum Einschränkungen im

Alltag und bei der Arbeit. Die Probleme bezögen sich weitaus mehr auf eine

Erschöpfung wegen der Nachtschmerzen, als dass die Explorandin durch den Rücken

in allen Belangen der Freizeit eingeschränkt wäre, solange sie die Positionen

wechseln könne. Lange Wanderungen mit der Familie seien z.B. nicht

ausgeschlossen. Einschränkungen bei der Verwendung des Computers hinsichtlich

der beklagten Arthralgien der Finger bestünden nicht, genauso wenig wie beim Kochen

mit Gemüserüsten.

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit wurde Folgendes angegeben: Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 70 %, aus rheumatologischer Sicht eine solche von

75.

%. Die Arbeitsunfähigkeiten addierten sich nicht, sodass insgesamt eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % resultiere. Zur

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit wurde dargelegt, aus

rheumatologischer Sicht bestehe auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit

von 75 %. Bei der Tätigkeit der Explorandin handle es sich bereits um eine

leichte Tätigkeit, bei welcher sie die Positionen frei wählen könne. In einer

Tätigkeit mit niedrigen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit

bestehe aus rein psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit. Es sei daher insgesamt in einer angepassten Tätigkeit von

einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 % auszugehen

(IV-Nr. 135 S. 55 ff.).

5.11

In ihrer Stellungnahme zum

Gutachten vom 7. Mai 2021 hielten der behandelnde Psychiater und die

behandelnde Psychologin fest, die Persönlichkeitsproblematik, die

rezidivierende depressive Erkrankung sowie die kognitiven

Leistungseinschränkungen seien bestätigt worden. Es bestehe die Notwendigkeit

einer Rezidivprophylaxe. Was die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit betreffe, so

sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit den gegebenen psychiatrischen

Erkrankungen und den kognitiven Leistungseinschränkungen auch in einer

angepassten Tätigkeit, z.B. im Bereich der Sachbearbeitung, nicht gegeben. Mit

der aktuellen Tätigkeit als Sachbearbeiterin in einem Pensum von 60 %

stosse die Patientin bereits an ihre Leistungsgrenzen. Es sei davon auszugehen,

dass bei einem höheren Pensum die Kompensationsmöglichkeiten nicht ausreichen

würden und mit einer Verschlechterung des Zustandes zu rechnen wäre

(IV-Nr. 140).

5.12

RAD-Ärztin Dr. med. I.___ äusserte

sich in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2021 dahingehend, die Teilgutachten

der Dres. med. K.___ und G.___ seien ausführlich und sorgfältig. Die

Beschwerden seien umfassend abgeklärt worden. Die diagnostischen Überlegungen

seien nachvollziehbar. Die Vorakten seien zur Kenntnis genommen und kritisch

gewürdigt worden. Die Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit seien

im Konsens formuliert und begründet worden. Für die Beurteilung des

Leistungsanspruchs könne auf das Gutachten abgestellt werden. In der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit als Projektmitarbeiterin bestehe eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit vom 26. Juli 2016 (Eintritt in die Klinik B.___) bis

13.

Juli 2017, eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %vom 14. Juli bis

15.

Dezember 2017, eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % vom

16.

Dezember 2017 bis 16. Mai 2018, eine Arbeitsunfähigkeit von

40.

% vom 17. Mai 2018 bis 15. Juli 2018 und eine

Arbeitsunfähigkeit von 20 % vom 16. Juli 2018 bis 30. November

2018.

Die Arbeitsunfähigkeit vom 24. Oktober 2016 bis 30. November

2018.

sei vom behandelnden Psychiater attestiert worden. Ab dem 1. Dezember

2018.

werde die Beurteilung des Gutachters übernommen. Eine Arbeitsunfähigkeit

von 30 % bestehe andauernd seit dem 1. Dezember 2018. In einer

angepassten Tätigkeit könne für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zwischen

dem 24. Oktober 2016 und 30. November 2018 auf die Angaben des

Behandlers abgestellt werden. Vom 1. Dezember 2018 bis 2. Dezember

2020.

bestehe keine Arbeitsunfähigkeit, seit dem 3. Dezember 2020 (Datum

des rheumatologischen Teilgutachtens) eine solche von 25 %

(IV-Nr. 142 S. 2).

5.13

Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens

nahm der psychiatrische Gutachter Dr. med. L.___ mit Schreiben vom

14.

Dezember 2021 dahingehend Stellung, die Testergebnisse seien eigentlich

weitgehend im Gutachten enthalten. Die Ergebnisse der «Hamilton

Depressions-Skala» seien auf S. 32 des Gutachtens wiedergegeben worden.

Auch das Ergebnis des Tests «Minnesota Multiphasic Personality Inventory-2

Restructured Form» sei im Gutachten auf S. 32 ff. enthalten. Die

Ergebnisse des «Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei

psychischen Erkrankungen (Mini-ICF-APP)» seien dem Gutachten auf S. 33 ff.

zu entnehmen. Die Ergebnisse der kognitiven Basistestung «COGBAT» gingen auf

S. 37 ff. des Gutachtens hervor. Als Beschwerdenvalidierungsverfahren

seien der «TOMM» und der «MSVT» durchgeführt worden. Auch enthalte der «MMPI-2-RF»

und der «FLEI» als Teil des «COGBAT» Validitätsskalen. Bei Beschwerdenvalidierungsverfahren

bestehe ein Testschutz; bezüglich deren Ergebnisse sei auf S. 37 des

Gutachtens zu verweisen. In Bezug auf Beschwerdenvalidierungsverfahren sei

Folgendes zu zitieren: es bestehe «die Möglichkeit der gezielten Vorbereitung

des Probanden auf die gutachtliche Situation (…). Dabei kann sich eine Person

eigenständig insbesondere mithilfe im Internet verfügbarer Quellen vorbereiten

oder auch durch eine dritte Person, etwa einen Anwalt, gezielt angeleitet

werden. Dass beide Wege beschritten werden, ist in der internationalen

Literatur hinlänglich belegt. (…) Daneben sind es vor allem Internetmedien

bestimmter Anwälte und Interessengruppen, die gezielte Anleitungen zum – aus

Sicht des Probanden – bestmöglichen Bestehen einer gutachtlichen Situation

liefern. (…) Eine nähere Beschreibung der Testverfahren selbst sollte jedoch

Dispositiv

zur Erschwerung einer missbräuchlichen Nutzung nicht erfolgen». Demnach könne

er, Dr. med. G.___, bezüglich der Beschwerdenvalidierung keine weiteren

Angaben machen. Die durchgeführten Verfahren seien hier genannt worden; die

Ergebnisse seien dem Gutachten zu entnehmen (IV-Nr. 159).

6.

6.1

6.1.1 Die Beschwerdegegnerin sprach der

Beschwerdeführerin mit vorliegend angefochtener Verfügung vom

21. September 2022 eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Mai 2017

bis 31. März 2018 und eine befristete Dreiviertelsrente vom 1. April 2018

bis 31. Oktober 2018 zu und verneinte einen weitergehenden Rentenanspruch

ab 1. November 2018. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, aus

medizinischer Sicht seien folgende Arbeitsunfähigkeiten als IT- und

TK-Systemkauffrau/Diplom-Informatikerin (BA) mit Studienrichtung

Medienproduktion festgestellt worden: Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 31. Mai

2016 bis 13. Juli 2017, Arbeitsunfähigkeit von 80 % vom 14. Juli

2017 bis 15. Dezember 2017, Arbeitsunfähigkeit von 60 % vom 16. Dezember

2017 bis 16. Mai 2018, Arbeitsunfähigkeit von 40 % vom 17. Mai 2018

bis 15. Juli 2018, Arbeitsunfähigkeit von 20 % vom 16. Juli 2018

bis 30. November 2018 und Arbeitsunfähigkeit von 30 % ab

1. Dezember 2018. Die Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten

Tätigkeit decke sich mit der vorerwähnten Auflistung der Zeitabschnitte, einzig

ab 1. Dezember 2018 werde eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % und ab

3. Dezember 2020 eine solche von 25 % angenommen. Nach Ablauf des

gesetzlichen Wartejahres im Mai 2017 bestehe aufgrund der zunächst bestehenden

vollständigen Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Der

Gesundheitszustand habe sich im Verlauf jedoch gebessert. Die Verbesserung des

Gesundheitszustands vom 16. Dezember 2017 führe zur Reduktion der ganzen

Rente auf eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab April 2018. Die erneute

Verbesserung des Gesundheitszustands vom 17. Mai 2018 bis 15. Juli

2018 werde nicht berücksichtigt, da diese weniger als drei Monate gedauert

habe. Ab dem 16. Juli 2018 sei es wieder möglich, ein rentenausschliessendes

Einkommen zu erzielen. Der Rentenanspruch entfalle folglich ab November 2018.

Gemäss den Akten sei die Beschwerdeführerin seit Dezember 2018 in einem Pensum

von 60 % als Sachbearbeiterin Marketing und Kommunikation tätig. Damit

müsste es ihr möglich sein, ein Erwerbseinkommen von CHF 60'798.00 (recte:

CHF 60'198.00) zu erzielen, was zu einem nicht mehr Renten begründenden

Invaliditätsgrad von 30 % führe. Zu den Einwänden wurde im Wesentlichen

ausgeführt, dem bidisziplinären Gutachten der Dres. med. F.___ und G.___

vom 23. April 2021 komme voller Beweiswert zu. Der psychiatrische

Administrativgutachter habe in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2021 (vgl.

E. II. 5.13 hiervor) die Richtigkeit der im psychiatrischen Teilgutachten

gemachten Angaben zu den durchgeführten Tests bestätigt. Es bestehe kein

Anspruch auf Herausgabe der originalen Testunterlagen. Eine

Beweisuntauglichkeit des rheumatologischen Teilgutachtens vom 3. Dezember

2020 (Untersuchung vom 21. September 2020) oder des psychiatrischen

Teilgutachtens vom 23. April 2021 (Untersuchungen vom 18. Februar und

1. März 2021) liege nicht vor (IV-Nr. 168; vgl. Aktenseiten [A.S.] 1

ff.).

6.1.2 Die Beschwerdeführerin lässt

demgegenüber geltend machen, sie habe Anspruch auf eine befristete ganze

Invalidenrente ab 1. Mai 2017 sowie auf eine unbefristete Viertelsrente ab

1. Februar 2019; eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten,

eine weitere Begutachtung in den Disziplinen Rheumatologie, Psychiatrie und

Neuropsychologie zu initiieren. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt,

die Gutachten der Dres. med. K.___ und G.___ seien nicht beweistauglich. Beim

rheumatologischen Teilgutachten sei zu kritisieren, dass die Rheumatologin mit

den Diagnosen eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bei aktivierter

Spondylarthropathie beidseits sowie degenerativen Veränderungen und einer

Spondylarthropathie Typ Bechterew Diagnosen mit erheblichem Krankheitswert

stelle. Unverständlich sei, dass die Gutachterin die Coxarthrose rechts sowie

das Schulterimpingement beidseits unbegründet als Diagnosen ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit einstufe. Im Weiteren bestünden erhebliche entzündliche

und mechanische Rückenschmerzen, welche Schlafstörungen verursachten. Ferner

sei eine Morbus-Bechterew assoziierte Fatigue-Symptomatik vorhanden.

Offensichtlich seien diese Einschränkungen bei der Beurteilung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit nicht hinreichend berücksichtigt worden. Wie vor dem

Hintergrund des geschilderten Schmerzbildes sowie der bestehenden Fatigue ein

Pensum von 75 % möglich sein solle, sei nicht nachvollziehbar, zumal keine

Aggravationstendenz bestehe. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrem 60%-Pensum bereits

am Anschlag und brauche die restliche Zeit zur Erholung, ansonsten sie

dekompensiere. Qualifiziert beweisuntauglich sei auch das psychiatrische Teilgutachten

von Dr. med. G.___. Hauptkritikpunkt sei, dass sich der Gutachter nicht mit

der Entwicklung der diagnostizierten psychischen Krankheit in der Vergangenheit

und den Gründen hinsichtlich der jeweiligen Exazerbation auseinandergesetzt

habe. Der psychiatrische Gutachter bestätige das Vorliegen einer leichten

kognitiven Störung und schliesse hieraus auf eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit in

der angestammten Tätigkeit sowie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leichter,

leidensangepasster Tätigkeit. Im Weiteren gehe Dr. med. L.___ davon aus,

dass die Persönlichkeitsstörung leicht ausgeprägt sei und dass die depressive

Störung remittiert sei. Diese Befunderhebung und die Diagnosestellung erwiesen

sich als verharmlosend. Die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung könne nicht einzig

gestützt auf die kognitive Störung erfolgen, sondern müsse das gesamte

psychische Beschwerdebild miteinbeziehen. Es sei insbesondere danach zu fragen,

was hinsichtlich der Berufstätigkeit zu vermeiden sei, um Exazerbationen zu

verhindern. In Bezug auf die kognitive Störung sei zu kritisieren, dass hier

offensichtlich eine separate neuropsychologische Begutachtung hätte stattfinden

müssen. Dr. med. G.___ fehlten die erforderlichen fachlichen

Anforderungen, um solche Testungen vorzunehmen bzw. die Auswirkungen einer

kognitiven Einschränkung seriös beurteilen zu können. Auch sonst sei die

Beschwerdesymptomatik nicht korrekt beurteilt worden. Betrachte man die Arbeitsverhältnisse

der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit, sei festzustellen, dass sie nirgends

länger angestellt gewesen sei. Dr. med. G.___ ordne diese Umstände zu

Recht der Persönlichkeitsstörung zu. Immer dann, wenn die Beschwerdeführerin

einer Kadertätigkeit nachgegangen sei, habe das psychische Beschwerdebild

exazerbiert, die Stelle sei verloren gegangen und die Beschwerdeführerin habe

sich wieder stationären Aufenthalten und ambulanten Therapien unterziehen

müssen. So zuletzt auch in ihrer Tätigkeit im C.___. Die Beschwerdeführerin habe

in Deutschland ein Studium im Bereich Informatik und Marketing absolviert. Es

handle sich hierbei um eine Kadertätigkeit mit entsprechend hohen Anforderungen

an die kognitiven Fähigkeiten einerseits sowie an das zwischenmenschliche Verhalten

andererseits. Dies sei von Dr. med. G.___ jedoch nicht hinreichend

berücksichtigt worden. Im Gegensatz dazu habe der behandelnde Psychiater D.___

diese Umstände erkannt. Er sei zu Recht der Auffassung, dass die Kadertätigkeit

in den Bereichen IT und Marketing aufgrund der psychischen Symptomatik und der

Persönlichkeitsstörung nicht mehr zumutbar sei. Anhand der durchgeführten Tests

und Befunde sei nicht nachvollziehbar, wie Dr. med. L.___ jegliche

depressive Symptomatik verneinen könne. Seine Beurteilung zu den

Testergebnissen sei widersprüchlich. Abgesehen davon, dass der Gutachter seine

Beurteilung mit keiner Silbe begründe, erscheine die Fremdbeurteilung von

Dr. med. G.___ anhand der zuvor erhobenen Befunde als krass verharmlosend.

Er weigere sich, die Testergebnisse im Original herauszugeben. Dies lasse nur

den Schluss zu, dass zwischen den Unterlagen und dem Gutachten Divergenzen

bestünden. Im Übrigen sei Dr. med. G.___ offensichtlich vorurteilsbehaftet

und es fehle ihm an der notwendigen Objektivität. Dass die

Performancevalidierungen nach den Angaben des Gutachters Auffälligkeiten

zeigten, werde bestritten. Die Insuffizienzüberzeugung der Beschwerdeführerin bei

gleichzeitig hoher Leistungsanforderung sei Ausdruck der allseits attestierten

Persönlichkeitsstörung. Diese Faktoren seien miteinzubeziehen. Vergleiche man

das Anforderungsprofil im Bereich Marketing mit den auch vom Gutachter

zugestandenen kognitiven Einschränkungen sowie der aus der

Persönlichkeitsstörung fliessenden Limitationen, so ergebe sich ohne Weiteres,

dass eine solche Kadertätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Dies auch nicht im von

Dr. med. L.___ postulierten Umfang von 70 %. Dessen Gutachten basiere

offensichtlich auf einer fehlenden Auseinandersetzung mit dem Tätigkeitsprofil

in der angestammten Tätigkeit. Daraus gehe auch eine unzutreffende

Anamneseerhebung und –würdigung hervor. Der RAD behaupte einfach pauschal, dass

das Gutachten beweiskräftig sei, was aber nicht der Fall sei. Auszugehen sei

vielmehr von einer maximal 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten

Verweistätigkeit sowie einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit (Beschwerde, S. 2 ff. Ziff. 5 bis 12).

6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass

das von der Beschwerdegegnerin am 18. Mai 2020 veranlasste bidisziplinäre

(rheumatologische und psychiatrische) Gutachten von Dr. med. F.___ und Dr. med.

G.___ vom 23. April 2021 (IV-Nr. 135 S. 2 ff. und 137

S. 5 ff.) in Kenntnis der Vorakten erstellt wurde und auf allseitigen

fachärztlichen Untersuchungen vom 21. September 2020 sowie

18. Februar und 1. März 2021 beruht. Die von der Beschwerdeführerin

angegebenen Beschwerden wurden durch die Gutachter berücksichtigt und in ihre

Beurteilung einbezogen. Die Expertise konnte sich somit auf vollständige

Grundlagen stützen. Die einzelnen Teilgutachter geben jeweils die

fachspezifische Anamnese, die Angaben der Beschwerdeführerin und die erhobenen

Befunde wieder. Daraus werden die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der

Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit hergeleitet. Zu früheren ärztlichen

Einschätzungen in den medizinischen Vorakten wurde – soweit möglich – Stellung

genommen. Schliesslich wird eine Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung beider

Disziplinen vorgenommen und am Schluss werden die gestellten Fragen

beantwortet. Sowohl das Gesamt- als auch die beiden Teilgutachten tragen die

Unterschriften der beteiligten Teilgutachter. Inhaltlich gelangen diese und das

Gesamtgutachten zu schlüssigen Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet

werden. Das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. F.___ und G.___ wird

damit den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine

beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352) gerecht.

6.3 Soweit die Beschwerdeführerin

geltend macht, der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. L.___ habe aufgrund

der von ihm vorgenommenen Testungen das Vorliegen einer leichten kognitiven

Störung bestätigt, der Gutachter verfüge aber nicht über die erforderlichen

fachlichen Anforderungen, um solche Testungen vorzunehmen bzw. die Auswirkungen

einer kognitiven Einschränkung seriös beurteilen zu können (Beschwerde,

S. 8 ff. Ziff. 6), ist Folgendes festzuhalten:

Es ist grundsätzlich Aufgabe des

psychiatrischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung

allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen. Eine

neuropsychologische Abklärung stellt lediglich eine Zusatzuntersuchung dar,

welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3 mit Hinweisen).

Eine Indikation für eine neuropsychologische Begutachtung geht weder aus der

Stellungnahme des RAD vom 9. Januar 2020 noch aus dem psychiatrischen

Teilgutachten von Dr. med. L.___ vom 23. April 2021 hervor. Während

der RAD ausschliesslich eine bidisziplinäre, d.h. psychiatrische und

rheumatologische, Begutachtung empfahl (vgl. IV-Nr. 99 S. 4), gab der

psychiatrische Teilgutachter unter dem Titel «Zusatzbefunde» an, er habe die

kognitive Basistestung «COGBAT» durchgeführt. Das Test-Set «COGBAT» diene der

Klärung des kognitiven Status von Patienten mit neurologischen und/oder

psychischen Erkrankungen, wobei die Erhebung von Dimensionen aus den Bereichen

Aufmerksamkeit, Gedächtnis, exekutive Funktionen und Verarbeitungsgeschwindigkeit

erfolge (IV-Nr. 135 S. 38). Der Gutachter wies darauf hin, dabei

handle es sich nicht um eine vollständige neuropsychologische Untersuchung

(IV-Nr. 135 S. 50). Es gilt hier zu beachten, dass mit diesem Testverfahren

der kognitive Status einer Person möglichst umfassend (breit), aber auch

möglichst zeitökonomisch erfasst werden soll. COGBAT wird häufig dann

eingesetzt, wenn eine neuropsychologische Untersuchung bisher aus Zeitgründen

nicht routinemässig durchgeführt wurde bzw. eine spezifische

neuropsychologische Expertise nicht vorhanden ist (vgl.

https://marketplace.schuhfried.com/de/COGBAT-S1). Ist hier demnach nicht von

einer vollständigen neuropsychologischen Untersuchung, sondern von einer psychiatrischen

Begutachtung mit COGBAT als zusätzlicher kognitiver Basistestung («Screening-Instrument»)

auszugehen, vermag der Umstand, dass Dr. med. L.___ gemäss dem Eintrag im

Medizinalberuferegister ausschliesslich über einen Weiterbildungstitel im

Bereich Psychiatrie und Psychotherapie und keine Aus- oder Weiterbildung im

neuropsychologischen Bereich verfügt (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 4), den

Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens nicht zu schmälern. Der Hinweis

der Beschwerdeführerin auf das Urteil des Versicherungsgerichts vom

19. Februar 2021 (VSBES.2019.229) führt zu keinem anderen Ergebnis, da

diesem Urteil ein anderer Sachverhalt zu Grunde liegt. In diesem Fall ordnete

die Beschwerdegegnerin u.a. ausdrücklich eine (vollständige) neuropsychologische

Begutachtung an (vgl. S. 2 E. I. 1.2), wobei das Gericht im erwähnten

Urteil zum Schluss kam, das neuropsychologische Teilgutachten des

begutachtenden Psychiaters stelle sich mangels ausgewiesener fachlicher

Qualifikation als nicht beweiswertig heraus (vgl. S. 15 ff. E.

II. 3.3.7 ff.). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Eine

neuropsychologische Begutachtung wurde weder von der Beschwerdegegnerin

veranlasst (vgl. IV-Nr. 102, 118 und 123) noch von der Beschwerdeführerin

verlangt (vgl. deren Stellungnahmen vom 25. Februar und 26. Mai 2020 [IV-Nr. 108,

121 und 122]). Dass Dr. med. L.___ im Rahmen der durchgeführten psychiatrischen

Begutachtung mittels der kognitiven Basistestung «COGBAT» einen Zusatzbefund zur

Klärung des kognitiven Status der Beschwerdeführerin erhob, die dabei

gewonnenen Ergebnisse würdigte und diese in seine Begutachtungsergebnisse miteinfliessen

liess (vgl. IV-Nr. 135 S. 38 ff.), liegt in seinem Ermessen und ist daher

nicht zu beanstanden. Es besteht kein Hinweis, dass der Gutachter fachlich

nicht in der Lage gewesen wäre, die Testergebnisse korrekt zu interpretieren

und einzuordnen. Die fachlichen Mindestanforderungen gemäss dem

IV-Rundschreiben Nr. 367 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom

21. August 2017 gelten für die Durchführung von (vollständigen)

neuropsychologischen Begutachtungen, nicht für die Erhebung von Zusatzbefunden

mittels eines Screening-Instruments im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung

(vgl. BB 3). Da hier keine (vollständige) neuropsychologische Begutachtung

durchgeführt wurde, kann dem Einwand der Beschwerdeführerin, dem

psychiatrischen Teilgutachter Dr. med. L.___ fehlten die fachlichen

Voraussetzungen, nicht gefolgt werden.

6.4 Die Beschwerdeführerin macht im

Weiteren geltend, Hauptkritik am psychiatrischen Gutachten von Dr. med. L.___

sei, dass dieser sich nicht mit der Entwicklung der Krankheit in der

Vergangenheit und den Gründen hinsichtlich der jeweiligen Exazerbation der

psychischen Erkrankung auseinandergesetzt habe. Die Befunderhebung und

Diagnosestellung erwiesen sich als verharmlosend. Tatsächlich sei von einer

noch relevanten Symptomatik der depressiven Störung und von einer sich im

Alltag erheblich schwerer auswirkenden Persönlichkeitsstörung auszugehen, als

dies der Gutachter wahrhaben wolle (vgl. Beschwerde, S. 7 f. Ziff. 5).

Dazu ist festzuhalten, dass Dr. med.

L.___ aufgrund seiner Untersuchungen vom 18. Februar und 1. März 2021

und der Würdigung der medizinischen Vorakten (vgl. Aktenauszug, IV-Nr. 135

S. 7 ff.) sowie nach einer vertiefenden Befragung der Beschwerdeführerin

hinsichtlich der aktuellen Beschwerden und des Verlaufs und nach Berücksichtigung

der Anamnesen (IV-Nr. 135 S. 25 ff.) die Befunde erhob, als

Zusatzbefunde verschiedene Untersuchungen und Testverfahren durchführte und gestützt

darauf die Diagnosen «rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert

(ICD-10 F33.4)» und «ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10

F60.6)» stellte. Im Rahmen der Herleitung der Diagnosen legte der

psychiatrische Teilgutachter nachvollziehbar und detailliert dar, zum Zeitpunkt

der Untersuchung sei nach ICD-10 kein depressives Syndrom mehr vorhanden

gewesen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, ihre Grundstimmung sei

wechselhaft, und ein Interessen- oder Freudeverlust sei nicht vorhanden

gewesen. Die Beschwerdeführerin interessiere sich für Fotographie und empfinde

bei dieser Tätigkeit auch Freude. Der Antrieb sei unauffällig gewesen. Für eine

Besserung der depressiven Symptomatik spreche auch, dass die antidepressive

Medikation im Jahr 2018 beendet worden sei (IV-Nr. 135 S. 44). Im

Weiteren gab der psychiatrische Gutachter an, eine Persönlichkeitsproblematik

bestehe bei der Beschwerdeführerin seit dem Jugendalter. Bereits im Alter von

17 Jahren habe sie einen Suizidversuch unternommen und dem beruflichen Lebenslauf

könne entnommen werden, dass es häufig zu Stellenwechseln gekommen sei. Der

Gutachter legte nachvollziehbar dar, insgesamt sei nach ICD-10 von einer

ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung leichten Ausmasses auszugehen. Im

Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung führte der Gutachter sodann aus,

die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin sei geprägt durch die Symptomatik der

Persönlichkeitsstörung. Sie sei eher negativistisch eingestellt, pessimistisch

und neige zu einer überzogenen Wahrnehmung der Beeinträchtigungen im Rahmen der

hohen Anforderungen an sich selbst. Sie schätze ihre eigene Leistungsfähigkeit

deutlich schlechter ein, als dies die Leistungswerte in der kognitiven

Basistestung «COGBAT» gezeigt hätten. Die antidepressive psychopharmakologische

Behandlung sei im Jahr 2018 beendet worden. Das depressive Zustandsbild habe

sich seit Mitte/Ende 2018 gebessert und aktuell liege keine depressive

Symptomatik vor. Die Beschwerdeführerin habe dann im Juli 2019 die Behandlung wieder

aufgenommen. Den vorliegenden Berichten könne eine leichte bis mittelgradige

depressive Symptomatik entnommen werden (IV-Nr. 135 S. 46 f.). Der psychiatrische

Gutachter führte sodann aus, es bestünden Hinweise auf eine subjektiv

verstärkte Wahrnehmung der Beschwerden. Auf die subjektive Einschätzung der

Beschwerdeführerin könne nicht abgestellt werden. Dennoch erschienen die

Beschwerden und Funktionseinbussen unter Berücksichtigung dieser subjektiv

verstärkten Beschwerdenwahrnehmung und der daraus folgenden

Verdeutlichungstendenz konsistent und plausibel; die Untersuchungsergebnisse

seien valide und nachvollziehbar (IV-Nr. 135 S. 47 f.). Sodann setzte

sich der Gutachter mit den Angaben des behandelnden Psychiaters auseinander und

gab an, es sei zu vermuten, dass zu sehr auf die Angaben der Beschwerdeführerin

abgestellt worden sei. Der Gutachter stellte aufgrund der vorerwähnten

kognitiven Basistestung eine leichte neuropsychologische Störung fest, weshalb in

der Tätigkeit als Fachfrau für Marketing und Kommunikation, welche ein hohes

Mass an kognitiver Leistungsfähigkeit erfordere, eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit von 30 % gegeben sei. In einer den Beschwerden

angepassten Tätigkeit, also einer Tätigkeit ohne hohe Anforderungen an die

kognitive Leistungsfähigkeit, bestehe keine wesentliche Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 135 S. 48 ff.).

Angesichts dieser, aus einer umfassenden

Begutachtung hervorgegangenen Untersuchungsergebnisse kann nicht gesagt werden,

Dr. med. G.___ habe sich nicht mit der Entwicklung der Krankheit in der

Vergangenheit und den Gründen hinsichtlich der jeweiligen Exazerbationen der

psychischen Erkrankung auseinandergesetzt. Der Verlauf der aktuell remittierten

rezidivierenden depressiven Störung sowie der ängstlich-vermeidenden

Persönlichkeitsstörung leichten Ausmasses wurde eingehend und detailliert beschrieben

und der Gutachter zeigte die seit dem Jugendalter bestehende Persönlichkeitsproblematik

und die Umstände in Bezug auf die eingetretenen depressiven Störungen auf,

welche sich unter regelmässiger psychotherapeutischer und antidepressiver

psychopharmakologischer Behandlung bis Ende 2018 weitgehend zurückgebildet

hatten. Im Weiteren setzte er sich mit den bestehenden Fähigkeiten und

Ressourcen der Beschwerdeführerin auseinander (vgl. IV-Nr. 135

S. 51). Es besteht kein Hinweis, dass die Befunderhebung und

Diagnosestellung des psychiatrischen Teilgutachters als «verharmlosend»

qualifiziert werden müsste, wie dies von der Beschwerdeführerin geltend gemacht

wird. Dr. med. G.___ stellte vielmehr fest, die Beschwerdeführerin selber

habe in der gutachterlichen Untersuchung angegeben, die Medikation (Trittico

und Fluoxetin) bereits im Jahr 2018 abgesetzt zu haben. Die Aussage, dass trotz

antidepressiver Medikation von November 2018 bis Sommer 2019 eine chronisch

depressive Symptomatik bestanden habe, sei daher nicht nachzuvollziehen und

widerspreche auch dem Bericht des behandelnden Psychiaters im Bericht vom 14. November

2018, in welchem eine deutliche Verbesserung der depressiven Symptomatik

beschrieben worden sei. Es sei daher zu vermuten, dass zu sehr auf die Angaben

der Explorandin abgestellt worden sei (IV-Nr. 135 S. 50). Die

Beurteilung von Dr. med. G.___, wonach aus psychiatrischer Sicht gestützt

auf das Ergebnis der kognitiven Basistestung in der bisherigen Tätigkeit als

Fachfrau für Marketing und Kommunikation eine Einschränkung in der

Arbeitsfähigkeit von 30 % bestehe und in einer den Beschwerden angepassten

Tätigkeit, d.h. einer Tätigkeit ohne hohe Anforderungen an die kognitive

Leistungsfähigkeit, keine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit erkannt

werden könne, ist nachvollziehbar und überzeugt, weshalb ihr zu folgen ist. Es

gilt zu beachten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache

her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden

Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen

verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und

zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Darüber

hinaus lässt die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des

therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des

amtlich bestellten medizinischen Experten andererseits es nicht zu, ein

Administrativgutachten stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer

Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte anderslautenden Einschätzungen

gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung

aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation

entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder

ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_806/2021 vom 5. Juli

2022 E. 5.1. und 9C_672/2019 vom 12. August 2020 E. 5.7., je mit

Hinweisen). Solche Aspekte sind hier nicht ersichtlich. Es besteht auch kein

Hinweis, dass die Expertise von Dr. med. G.___ nicht lege artis erstellt

worden wäre.

6.5 Die Beschwerdeführerin bringt im

Weiteren vor, Dr. med. L.___ sei offensichtlich nicht in der Lage gewesen,

die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Beschwerdesymptomatik korrekt zu

beurteilen. Jene sei in der Vergangenheit nirgends länger angestellt gewesen.

Immer dann, wenn die Beschwerdeführerin einer Kadertätigkeit nachgegangen sei, sei

eine Exazerbation des psychischen Beschwerdebilds eingetreten, die Stelle sei

verloren gegangen und die Beschwerdeführerin habe sich wieder stationären

Aufenthalten und ambulanten Therapien unterziehen müssen. So zuletzt auch in

ihrer Tätigkeit im C.___. Die Problematik betreffend zwischenmenschliche Beziehungen

aufgrund der Persönlichkeitsstörung sowie die Insuffizienzüberzeugung bei

gleichzeitig hoher Leistungsanforderung an sich selbst seien von Dr. med. L.___

bei der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht miteinbezogen

worden. Die bisherige Kadertätigkeit im Marketing und IT-Bereich sei nicht mehr

zumutbar. Im Gegensatz dazu habe der behandelnde Psychiater D.___ diese

Umstände erkannt und gehe auf das Tätigkeitsprofil eingehend ein (vgl.

Beschwerde, S. 10 ff. Ziff. 7 und 9 bis 11).

Dazu ist festzuhalten, dass auch der

behandelnde Psychiater D.___ in seinem Bericht vom 14. November 2018 feststellte,

der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verbessert, es bestehe

eine leichte depressive Symptomatik und deswegen noch eine eingeschränkte

Leistungsfähigkeit von zwischen 60 und 80 % (ca. 6 bis 7 Stunden

pro Tag) sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Fachfrau Marketing und

Kommunikation als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit (IV-Nr. 89;

vgl. E. II. 5.1 hiervor). Mit Bericht vom 30. Januar 2019 teilte der

behandelnde Psychiater mit, seit Januar 2019 bestehe keine Arbeitsunfähigkeit

mehr. Die Beschwerdeführerin habe die psychotherapeutische/psychiatrische

Behandlung abgeschlossen (IV-Nr. 90; vgl. E. II. 5.2 hiervor). Gemäss

dem Bericht vom 18. Oktober 2019 nahm die Beschwerdeführerin die

psychotherapeutische Behandlung (2-Wochen-Rhythmus) bei der behandelnden

Psychologin im Sommer 2019 wieder auf (IV-Nr. 96; vgl. E. II. 5.5

hiervor). Nach dem Bericht vom 28. Februar 2020 arbeitet sie derzeit als

Sachbearbeiterin Marketing und Kommunikation in der E.___ AG mit einem 60%-Pensum.

Es sei davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Sachbearbeiterin dem

Gesundheitszustand angepasst sei und die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen

Situation weiterhin ein solches Pensum bestreiten könne. Aus psychiatrischer

Sicht sei sie aktuell und auch künftig einer Tätigkeit mit mehr fachlichen

Anforderungen und grösserer Verantwortung nicht gewachsen. Es bestehe weiterhin

die Gefahr einer psychischen Destabilisierung bei grösserem Druck und einer

Verschlechterung der depressiven und Angstsymptomatik (IV-Nr. 110; vgl.

E. II. 5.7 hiervor). Im Bericht vom 6. Oktober 2020 wurde

angegeben, der Gesundheitszustand sei seit dem 29. April 2020 stationär

und die Beschwerdeführerin befinde sich nach wie vor in regelmässiger

psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung. Obwohl die Tätigkeit als

Sachbearbeiterin mit wenig Verantwortung nicht der höheren Ausbildung der

Beschwerdeführerin entspreche, stosse sie an ihre Leistungsgrenzen und sie

erlebe häufig emotionalen Stress. Mit dem ihrem Gesundheitszustand angepassten

Pensum von 60 % könne sie ihre beruflichen Aufgaben gemäss eigenen Angaben

und bisherigen Rückmeldungen von Vorgesetzten in genügender Qualität erfüllen.

Eine Stelle mit einem höheren Pensum als 60 % sei nicht zumutbar (IV-Nr. 128;

vgl. E. II. 5.9 hiervor). Diese Angaben wurden mit Bericht vom 7. Mai

2021 bestätigt, wobei noch darauf hingewiesen wurde, die

Kompensationsmöglichkeiten würden bei einem höheren Pensum nicht ausreichen,

mit einer Verschlechterung des Zustands wäre zu rechnen (IV-Nr. 140; vgl.

E. II. 5.11 hiervor).

Dr. med. G.___ nahm zur

Einschätzung des behandelnden Psychiaters dahingehend Stellung, bezüglich des

Ausmasses der Persönlichkeitsstörung finde man differente Angaben in den Akten.

In den Berichten des behandelnden Psychiaters vom 29. April 2020 und

6. Oktober 2020 werde geschildert, dass die Persönlichkeitsstörung «einen

gewichtigen Krankheitswert» habe und «sich als mitverantwortlich für die

Entstehung und Aufrechterhaltung der rezidivierenden Affekterkrankung» zeige

(vgl. E. II. 5.8 und 5.9 hiervor). Es sei jedoch eher von einer leichten

Persönlichkeitsstörung auszugehen, da das Funktionsniveau der Explorandin nicht

so schlecht sei, auch bilde sich die Persönlichkeitsstörung nicht ausgeprägt im

Beziehungsbereich ab (IV-Nr. 135 S. 48). Es sei nicht nachvollziehbar,

dass sich die zunächst attestierte volle Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund

der im Bericht vom 14. November 2018 beschriebenen deutlichen Besserung nun

auf ein Pensum von 60 % beziehe. Es sei zu vermuten, dass zu sehr auf die

Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt worden sei (IV-Nr. 135

S. 50). Diese sei aufgrund der zwischenmenschlichen Problematik im Rahmen

der Persönlichkeitsstörung leicht vermindert fähig, sich umzustellen und sich

neuen Situationen anzupassen, insbesondere wenn dies zwischenmenschliche

Kontakte beinhalte. Kognitiv sollte es ihr möglich sein umzuschalten und die den

Rollenerwartungen entsprechenden fachlichen Kompetenzen zu realisieren. Sie

könne Zusammenhänge erfassen und sachbezogene Schlüsse daraus ziehen

(IV-Nr. 135 S. 51). Dementsprechend setzte der psychiatrische

Gutachter die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der

bisherigen Tätigkeit auf 70 % (ganztägige Präsenz am Arbeitsplatz mit

einer kognitiv eingeschränkten Leistungsfähigkeit von ca. 30 %) und in

einer angepassten Verweistätigkeit auf 100 % fest (IV-Nr. 135

S. 52 f.).

Die oben wiedergegebene Beurteilung des

psychiatrischen Teilgutachters und seine Auseinandersetzung mit den

abweichenden Angaben des behandelnden Psychiaters sind nachvollziehbar und

überzeugen. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Problematik betreffend

zwischenmenschliche Beziehungen und die Insuffizienzüberzeugung aufgrund der

Persönlichkeitsstörung sei von Dr. med. G.___ bei der Beurteilung der

Arbeits- und Leistungsfähigkeit offensichtlich nicht miteinbezogen worden, kann

nicht gefolgt werden. Wie erwähnt, ist nach den gutachterlichen Angaben nur von

einer leichten Ausprägung der Persönlichkeitsstörung auszugehen, welche die

Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Fachfrau für Kommunikation und Marketing

nicht ausschliesst. So ist die Beschwerdeführerin nach den gutachterlichen

Angaben weiterhin in der Lage, die den Rollenerwartungen entsprechenden

fachlichen Kompetenzen zu realisieren. Bei der unterschiedlichen Einschätzung

der Arbeits- und Leistungsfähigkeit gilt es zu berücksichtigen, dass

behandelnde Ärzte erfahrungsgemäss im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2021 vom 23. Februar 2022

E. 5.5 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin durfte dem Gutachten von

Dr. med. L.___ rechtsprechungsgemäss höheren Beweiswert beimessen als den

Berichten des behandelnden Psychiaters. Konkrete Indizien, die gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise des psychiatrischen Teilgutachters sprechen, sind

nicht ersichtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_528/2021 vom

11. Februar 2022 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. E. II. 4.2 hiervor).

6.6 Die Beschwerdeführerin bringt im

Weiteren vor, im Rahmen der testpsychologischen Zusatzuntersuchungen werde

festgehalten, die MMPI-2-Testung (Minnesota Multiphasic Personality Inventory-2

Restructured Form) sei interpretierbar und beschreibe den Zustand zutreffend.

Anhand dieses Tests und der Befunde sei nicht nachvollziehbar, wie Dr. med.

L.___ jegliche depressive Symptomatik verneinen könne. Seine Beurteilung zu den

Testergebnissen sei widersprüchlich. Widersprüchlich stünden diese Angaben auch

zur Hamilton Depressions-Skala. Die Beurteilung im Fremdbeurteilungsinstrument

«Mini-ICF-Rating» erscheine als krass verharmlosend. Aufgrund der krassen Widersprüche

bei den Testbefunden sei die Beschwerdegegnerin ersucht worden, bei

Dr. med. G.___ die originalen Testergebnisse anzufordern. Letzterer habe

sich jedoch geweigert, diese herauszugeben (vgl. Beschwerde, S. 14 ff.

Ziff. 8).

Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts kann einem testmässigen Erfassen von Psychopathologien im Rahmen

der psychiatrischen Exploration generell nur ergänzende Funktion beigemessen

werden, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung,

Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ausschlaggebend ist. Es liegt im

Ermessen der medizinischen Fachperson, ob sie psychologische Tests durchführen will.

Da den Experten bei der Wahl der Methode zur Erstellung des Gutachtens ein

grosses Ermessen zukommt, kann nicht gesagt werden, dass nur die Anwendung

einer Methode zulässig ist. Massgebend ist vielmehr, dass das Gutachten

gesamthaft gesehen nachvollziehbar begründet und überzeugend ist (Urteile des

Bundesgerichts 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3 und 8C_466/2017

vom 9. November 2017 E. 5.1, je mit Hinweisen). Das psychiatrische

Teilgutachten von Dr. med. G.___ ist gesamthaft gesehen nachvollziehbar

begründet und überzeugt. Die aus den testpsychologischen Zusatzuntersuchungen

(Hamilton Depressions-Skala, MMPI-2-RF, Mini-ICF-APP-Rating, Beschwerdenvalidierung,

COGBAT; vgl. IV-Nr. 135 S. 33 ff.) gewonnenen Erkenntnisse vermögen den

Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens nicht in Frage zu stellen, zumal

ihnen wie erwähnt bloss ergänzende Beweisfunktion zukommt (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_663/2021 vom 9. Februar 2022 E. 5.6.5 mit

Hinweisen). Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der MMPI-2-RF-Testung abgegebenen

Antworten in Bezug auf Symptome, Persönlichkeitsmerkmale und psychische

Verfassung sowie die aus dem Mini-ICF-APP-Rating hervorgegangenen

psychopathologischen Einschränkungen genügen nicht, um die Beurteilung des

Gutachters zu relativieren, zumal die Auswertung der Hamilton Depressions-Skala

kein depressives Syndrom ergab und sich in zwei unabhängig voneinander

durchgeführten Performancevalidierungsverfahren deutliche Hinweise auf eine

verminderte Anstrengungsbereitschaft zeigten (vgl. IV-Nr. 135 S. 33

ff.). Nach den gutachterlichen Angaben schätzt die Beschwerdeführerin ihre

eigene Leistungsfähigkeit deutlich schlechter ein, als dies die Leistungswerte

in der kognitiven Basistestung COGBAT zeigten (vgl. IV-Nr. 135

S. 46).

Sodann ergibt sich nach ständiger

Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 2 BV kein Anspruch auf Einsicht in

rein interne Akten, die für die interne Meinungsbildung bestimmt sind und

welchen kein Beweischarakter zukommt. Dementsprechend besteht auch im Rahmen

einer Begutachtung grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die der internen

Meinungsbildung dienenden Notizen des Gutachters oder generell in das Gutachten

vorbereitende Arbeitsunterlagen, wie Hilfsmittel für die Erstellung eines

Gutachtens, etwa schriftliche Aufzeichnungen über Testergebnisse oder andere

Befunde. Das Gericht kann indessen zum Beizug solcher Dokumente verpflichtet

sein, wenn dies im Einzelfall zur Überprüfung der Grundlagen und

Schlussfolgerungen eines Gutachtens angezeigt erscheint (Urteile des

Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 9.2.2, 9C_718/2019

vom 13. August 2020 E. 4.2.4 und 8C_466/2017 vom 9. November

2017 E. 4.1.2, je mit Hinweisen). Für die Herausgabe bzw. den Beizug der

originalen Testergebnisse, wie dies von der Beschwerdeführerin verlangt wird,

besteht kein Anlass. Dr. med. G.___ hielt in seiner Stellungnahme vom

14. Dezember 2021 fest, die Testergebnisse seien eigentlich weitgehend im

Gutachten enthalten (vgl. E. II. 5.13 hiervor). Dem ist beizupflichten (vgl.

IV-Nr. 135 S. 33 ff.). Auf den Einwand der Beschwerdeführerin, die

originalen Testunterlagen sollten ediert werden, um prüfen zu können, ob diese

im Gutachten richtig rapportiert worden seien, ist nicht weiter einzugehen. Dabei

handelt es sich um eine blosse Vermutung der Beschwerdeführerin, für die keine

konkreten Anhaltspunkte bestehen. Aufgrund der Stellungnahme des psychiatrischen

Teilgutachters vom 14. Dezember 2021 auf dessen Voreingenommenheit zu

schliessen, kann nicht nachvollzogen werden. Es bestehen keine objektiven

Gründe für den Anschein einer Voreingenommenheit oder Befangenheit. Der

Gutachter legte unter Hinweis auf die entsprechende Fachliteratur dar, weshalb

bei Beschwerdenvalidierungsverfahren die Herausgabe von Unterlagen nicht

möglich sei und weshalb er dazu keine weiteren Angaben machen könne. Damit besteht

kein Raum für die Annahme einer Beweisuntauglichkeit des psychiatrischen

Teilgutachtens.

7.

7.1 Die Beschwerdeführerin macht

hinsichtlich des rheumatologischen Teilgutachtens geltend, die Rheumatologin

stelle Diagnosen mit erheblichem Krankheitswert. Unverständlich sei, dass die

Gutachterin in der Diagnostik die Coxarthrose rechts sowie das

Schulterimpingement beidseits ohne Begründung als Diagnosen ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit eingestuft habe. Die Gutachterin erkenne grundsätzlich

zutreffend, dass erhebliche entzündliche und mechanische Rückenschmerzen

bestünden, die in ausgeprägter Weise den Schlaf der Beschwerdeführerin störten.

Erkannt worden sei auch, dass eine Morbus Bechterew assoziierte

Fatigue-Symptomatik bestehe. Offensichtlich seien diese Einschränkungen bei der

Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit dann aber nicht hinreichend

berücksichtigt worden. Wie vor dem Hintergrund des geschilderten Schmerzbildes

sowie der bestehenden Fatigue ein Pensum von 75 % ausgeführt werden solle,

sei nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrem 60%-Pensum

bereits an der Grenze des Zumutbaren angelangt und brauche die restliche Zeit

zur Erholung, ansonsten sie dekompensiere (Beschwerde, S. 4 ff.

Ziff. 4). Die Schmerzen begleiteten sie den ganzen Tag, was von der

Gutachterin zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei (Beschwerde, S. 20

Ziff. 12).

7.2 Die rheumatologische Teilgutachterin

Dr. med. K.___ stellte aufgrund ihrer Untersuchung vom 21. September

2020 die Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eines lumbospondylogenen

Schmerzsyndroms (ICD-10 M54) bei aktivierter, linksseitig erosiver hypertropher

Spondylarthropathie beidseits bei foraminal reichender Diskusprotrusion mit

Riss des Anulus fibrosus mit Tangierung der extraforaminalen Wurzel L5

beidseits rechtsbetont ohne Wurzelbedrängung sowie einer Spondylarthropathie,

Typ Bechterew (ICD-10 M45), entzündlicher Rückenschmerz mit Beginn vor dem

45. Lebensjahr, leichte inflammatorische ISG-Arthropathie rechts sowie

Arthralgien und Enthesen-Schmerzen, mit nachgewiesenen diskreten

Enthesio-/Tendinopathien (Arthro-MRI Hüfte, Knie Ultraschall). Als Diagnosen

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine beginnende Coxarthrose

rechts (ICD-10 M16) sowie ein Status nach Schulterimpingement beidseits (ICD-10

M75), anamnestisch Status nach Schulterarthroskopie, aktuell geringe Bursitis

subdeltoidea beidseits, DD im Rahmen der Spondylarthropathie, angegeben. Zur Coxarthrose

wurde festgehalten, die familiär bedingte leichte Coxarthrose habe in den

Untersuchungen vom August 2008 ein beginnendes Stadium aufgewiesen, ein

femoroacetabuläres Impingement habe in der Untersuchung jedoch nicht ausgelöst

werden können. Es habe sich auch keine Bewegungseinschränkung gefunden, die Viererzeichen

seien seitengleich gewesen und es habe keine Schwellung über dem rechten

Hüftgelenk im Seitenvergleich bestanden. Inwieweit die Coxarthrose bei wenig

Belastung überhaupt symptomatisch sei, sei fraglich. Insgesamt habe es kaum

Angaben (allenfalls Steifigkeit) von typischen Beschwerden gegeben (IV-Nr. 137

S. 22 und 24). Im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung legte

die rheumatologische Gutachterin dar, hinsichtlich der Coxarthrose habe die

Beschwerdeführerin einen guten Beitrag durch ihre Gewichtsreduktion leisten

können. Therapeutisch gebe es Behandlungsspielraum zur Optimierung der

Schmerzsituation (IV-Nr. 137 S. 27). Angesichts dieses fachärztlichen

Untersuchungsergebnisses kann dem Einwand der Beschwerdeführerin, es sei

unverständlich, dass die Coxarthrose rechts als Diagnose ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit eingestuft worden sei, nicht gefolgt werden. Es gilt zu

beachten, dass die rheumatologische Gutachterin bei der Befunderhebung im

Bereich des Beckengürtels weitgehend unauffällige Hüftverhältnisse feststellte

(vgl. IV-Nr. 137 S. 18) und die Schmerzen behandelt werden können. Es

ist daher nicht ersichtlich, inwieweit die Coxarthrose in qualitativer Hinsicht

einen Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin

haben sollte.

7.3 Für den von Dr. med. F.___ ebenfalls

diagnostizierten Status nach Schulterimpingement beidseits gilt nichts Anderes.

Auch bei der Befunderhebung im Bereich des Schultergürtels konnte die

rheumatologische Gutachterin weitgehend unauffällige Verhältnisse feststellen

(IV-Nr. 137 S. 18). Die ultrasonographische Untersuchung der Schulter

zeigte weder relevante Rupturen der Rotatorenmanschette noch eine Flüssigkeitsvermehrung

glenohumeral (IV-Nr. 137 S. 21). Überdies stellte die

rheumatologische Gutachterin allgemein fest, angesichts der einzelnen

orthopädischen und gar keinen rheumatologischen Konsultationen sei davon

auszugehen, dass der Leidensdruck diesbezüglich bisher nicht übermässig gewesen

sei. Dazu passten auch die Angaben der Beschwerdeführerin, die selbst von einem

langsamen schleichenden Beginn spreche mit bislang kaum Einschränkungen im

Alltag und bei der Arbeit (IV-Nr. 137 S. 26). Bei der vertiefenden

Befragung wurden von der Beschwerdeführerin offenbar keine Schulterschmerzen

angegeben (vgl. IV-Nr. 137 S. 13). Es ist daher nicht ersichtlich,

weshalb der diagnostizierte Status nach Schulterimpingement beidseits (anamnestisch

St.n. Schulterarthroskopie, aktuell geringe Schleimbeutelentzündung, vgl.

IV-Nr. 137 S. 22) eine relevante Auswirkung auf die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben sollte. Es besteht im Weiteren auch

kein Hinweis, dass die festgestellten rheumatologischen Einschränkungen, die

entzündlichen und mechanischen Rückenschmerzen, welche den Schlaf der

Beschwerdeführerin bereits seit einiger Zeit stören, sowie die im Zusammenhang

mit der Morbus Bechterew-Erkrankung stehende reduzierte Erholung und

Erschöpfung bei der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht

genügend berücksichtigt worden wären. So gab die Beschwerdeführerin selbst an, langes

Sitzen, Stehen und Gehen seien zwar schmerzverstärkende Faktoren, in Abwechslung

seien diese Arbeitspositionen jedoch möglich. Computerarbeiten (Verwendung der

Computermaus und –tastatur) seien teilweise möglich, wobei sie manchmal Pausen

benötige (IV-Nr. 137 S. 14). Angesichts des von der

Beschwerdeführerin beschriebenen Schmerzcharakters (unterschiedlicher, meist

ziehender dauerhafter Schmerz; «Anlaufsteifigkeit», «Morgensteifigkeit») ist

zwar von einer gewissen funktionellen Einschränkung auszugehen, unter

Berücksichtigung der von ihr angegebenen Strategien zur Schmerzbewältigung

(Bewegung, Sauna, Medikamente; Hände massieren, dreimal pro Woche zum

Muskelaufbau im Fitness Center; IV-Nr. 137 S. 14), ihrer weiteren

Aktivitäten (zwei- bis dreimal pro Woche Sport nach der Arbeit, Vorkochen für

den nächsten Tag, Erweiterung des Sportabonnements für Sauna und Schwimmen,

Haushaltstätigkeiten [z.B. Boden wischen, Lavabo/Toilette putzen, Küchenbereich

putzen, Geschirrspühler ein- und ausräumen, Wäsche waschen, Betten machen,

IV-Nr. 137 S. 16 f.) und der vorausgesetzten Arbeitsplatzbedingungen (höhenverstellbarer

Tisch, selbstständiges Einlegen von Pausen [kumulativ 2 Std. pro Tag inkl.

Mittagspause]) kann die von Gutachterin aus rheumatologischer Sicht attestierte

Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer

angepassten Tätigkeit in Höhe von 75 % (6.5 Stunden pro Tag) nachvollzogen

werden. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des rheumatologischen

Teilgutachtens sprechen würden, sind nicht ersichtlich.

8. Nach dem Gesagten ist auf die

von den beiden Teilgutachtern im Rahmen der Gesamtbeurteilung ermittelte

Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % in der bisherigen Tätigkeit und

75 % in einer angepassten Verweistätigkeit abzustellen. Nach den

überzeugenden gutachterlichen Angaben handelt es sich bei der aktuellen, seit

1. Dezember 2018 ausgeübten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als

Sachbearbeiterin Marketing und Kommunikation bei der E.___ AG bereits um eine adaptierte,

leichte Tätigkeit, bei der sie die Arbeitspositionen frei wählen kann (vgl.

IV-Nr. 135 S. 65). Die gutachterlichen Untersuchungsergebnisse werden

auch von der RAD-Ärztin Dr. med. I.___ vorbehaltlos bestätigt, wonach das

bidisziplinäre Gutachten ausführlich und sorgfältig erarbeitet und die Beschwerden

umfassend abgeklärt worden seien. Die diagnostischen Überlegungen seien

nachvollziehbar. Die Vorakten seien zur Kenntnis genommen und kritisch

gewürdigt worden, die Schlussfolgerungen bezüglich der attestierten

Arbeitsfähigkeit im Konsens formuliert und begründet worden. Für die

Beurteilung des Leistungsanspruchs könne auf das Gutachten abgestellt werden. Die

RAD-Ärztin setzte die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit als Projektmitarbeiterin rückwirkend aufgrund der Angaben

des behandelnden Psychiaters vom 14. November 2018 auf 100 % vom

26. Juli 2016 (Eintritt in die Klinik B.___) bis 13. Juli 2017, auf

80 % vom 14. Juli 2017 bis 15. Dezember 2017, auf 60 % vom

16. Dezember 2017 bis 16. Mai 2018, auf 40 % vom 17. Mai

2018 bis 15. Juli 2018 und auf 20 % vom 16. Juli 2018 bis

30. November 2018 fest (vgl. IV-Nr. 89 S. 2). Ab

1. Dezember 2018 übernahm sie die Beurteilung des psychiatrischen Teilgutachtens

(andauernde Arbeitsunfähigkeit von 30 % ab 1. Dezember 2018; vgl.

IV-Nr. 135 S. 52). Im Weiteren stellte die RAD-Ärztin zur Festsetzung

der Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit rückwirkend ebenfalls auf

die obgenannten Angaben des behandelnden Psychiaters ab und setzte die Arbeitsunfähigkeit

vom 1. Dezember 2018 bis 2. Dezember 2020 gemäss psychiatrischem

Teilgutachten auf 0 % und diejenige ab 3. Dezember 2020 (Datum des

rheumatologischen Gutachtens) auf 25 % fest (IV-Nr. 142 S. 2;

vgl. IV-Nr. 89 S. 2, 135 S. 52 und 65 und 137 S. 27 f.).

Die Festsetzung der vorerwähnten Arbeits(un)fähigkeiten erweist sich als

korrekt. Im Folgenden ist der Einkommensvergleich vorzunehmen:

9.

9.1 Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person

im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und

nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt

erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit

ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem

Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).

Im vorliegenden Fall absolvierte die Beschwerdeführerin

von 2000 bis 2002 eine Ausbildung zur IT-Systemkauffrau und von 2003 bis 2006

ein Studium im Bereich Medieninformatik (vgl. IV-Nr. 10 und 46). Ab

1. November 2015 war sie als «Projektmitarbeiterin Kommunikation» mit

einem Arbeitspensum von 60 % im C.___ tätig (IV-Nr. 53 S. 6, 94

S. 3). Diese Anstellung wurde vom Arbeitgeber auf Ende Mai 2017 aufgelöst.

Im Kündigungsschreiben vom 6. Februar 2017 wurde festgehalten, dass eine

Rückkehr in die bisherige Tätigkeit auch nach Erlangen der vollen

Arbeitsfähigkeit nicht mehr möglich sein werde (IV-Nr. 97 S. 22). Demnach

wurde das Valideneinkommen korrekterweise gestützt auf die Tabellenwerte der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) festgesetzt, da davon auszugehen

ist, dass die Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als

Projektmitarbeiterin auch im Gesundheitsfall nicht fortgesetzt hätte. Eine

Hochrechnung des bei dieser Tätigkeit erzielten Verdienstes auf ein 100%-Pensum

fällt auch deshalb nicht in Betracht, weil unklar ist, ob diese Tätigkeit

überhaupt in einem 100%-Pensum hätte ausgeübt werden können. Die Ermittlung des

Valideneinkommen anhand der LSE-Tabellenwerte wird von der Beschwerdeführerin denn

auch nicht bestritten. Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf die LSE

2016 ein Valideneinkommen von CHF 84'793.00 (Tabelle

TA1_tirage_skill_level, Ziff. 62 bis 63 [Informationstechnologie und

Informationsdienstleistungen], Niveau 3 [Komplexe praktische Tätigkeiten,

welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen], Frauen

[CHF 6'766.00]; angepasst an die Nominallohnentwicklung [2016: 104.5,

2017: 105.7] und die betriebliche wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich

41.3 Stunden pro Woche; vgl. IV-Nr. 168 S. 6 bzw. A.S. 5).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, beim

Valideneinkommen sei von einer Niveau-4-Tätigkeit in der angestammten Tätigkeit

auszugehen. Dies begründet sie damit, sie habe mit der Ausbildung zur

Diplom-Informatikerin Medienproduktion eine Ausbildung absolviert, die

mindestens einem Bachelor-Abschluss entspreche. Die Beschwerdegegnerin verkenne,

dass sie zusätzliche Weiterbildungen absolviert habe, wie Kurse im Bereich Marketing-

und Öffentlichkeitsarbeit sowie Konflikt- und Projektmanagement. Für die

Berücksichtigung einer Niveau-4-Tätigkeit sei sodann nicht vorausgesetzt, dass

ein Masterabschluss oder überhaupt ein akademischer Titel vorhanden sei. Die

Beschwerdeführerin habe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im C.___ im Jahr

2017 einen Lohn (hochgerechnet auf 100 %) von CHF 100'078.00 erzielt,

was einer Niveau 4-Tätigkeit entspreche (Beschwerde, S. 21 f. Ziff. 13).

Den vorliegend ins Recht gelegten Akten kann entnommen werden, dass die

Beschwerdeführerin im Zeitraum von 2000 bis 2015 verschiedene Aus- und

Weiterbildungen absolvierte sowie unterschiedliche Erwerbstätigkeiten ausübte

(vgl. IV-Nr. 2 S. 4 f., 10 S. 1 ff., 14 S. 1, 46, 93

S. 3, 94 S. 2 f. und 149). Vom 16. Februar 2015 bis

13. Juli 2015 war sie im Rahmen eines Projekteinsatzes am M.___ tätig,

wobei ihr Einsatz als Projektmitarbeiterin mit einem Pensum von 60 % im

Bereich Marketing erfolgte. Während ihres Einsatzes nahm sie die Unterstützung

der Projektleiterin wahr und war für selbstständig zu erledigende Koordinations-,

Planungs- und Organisationsaufgaben verantwortlich (IV-Nr. 149

S. 30). Wie erwähnt arbeitete sie dann vom 1. November 2015 bis

31. Mai 2017 als «Projektmitarbeiterin Kommunikation» mit einem

Arbeitspensum von 60 % im C.___, [...] (IV-Nr. 53 S. 6, 94

S. 3 und 97 S. 22). Gemäss der Arbeitsbestätigung des Arbeitgebers vom

31. Mai 2017 umfasste das Arbeitsgebiet der Beschwerdeführerin nebst

diversen administrativen Aufgaben (interne/externe Korrespondenz, Organigramme

etc.) auch konzeptionelle Unterstützungsaufgaben im Auftrag der

Klinikdirektorin. Ausserdem erstellte sie für die Stiftung Gefässmedizin einen

Flyer und übernahm die Betreuung der Web-Seite (IV-Nr. 149 S. 29). Angesichts

der von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildung zur IT-Systemkauffrau

(vgl. IV-Nr. 10 S. 1) und ihres abgeschlossenen Studiums im Bereich

Medieninformatik (Diplom-Informatikerin [Berufsakademie], IV-Nr. 10

S. 2), ihrer bisherigen Erwerbstätigkeiten sowie der absolvierten Aus- und

Weiterbildungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im

Gesundheitsfall weiterhin eine qualifizierte Tätigkeit ausgeübt hätte, die ein

grosses Wissen in verschiedenen Gebieten voraussetzt. Solche Tätigkeiten sind

in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin dem

Kompetenzniveau 3 zuzuordnen. Angesichts des Aufgaben- und Verantwortungsbereichs

in den zuletzt ausgeübten Stellen im M.___ sowie im C.___ erscheint die

Anwendung des höchsten Kompetenzniveaus 4 (Tätigkeiten mit komplexer

Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses Fakten- und

theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) nicht als

sachgerecht, zumal auch kein konkreter Anhaltspunkt ersichtlich ist, dass die

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in eine höhere Leitungsfunktion oder in

eine entsprechende Kaderposition befördert worden wäre, welche die Zuordnung in

das höchste Kompetenzniveau rechtfertigen würde. Das von der Beschwerdegegnerin

gestützt auf die Tabellenwerte ermittelte Valideneinkommen für das

Kompetenzniveau 3 von CHF 84'793.00 (ab 31. Mai 2017, nominallohnindexiert

bis 2017) bzw. CHF 85'997.00 (ab 16. Juli 2018, nominallohnindexiert

bis 2018) ist somit nicht zu beanstanden.

9.2

9.2.1 Bezüglich des

Invalideneinkommens ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin am

1. Dezember 2018 eine unbefristete Tätigkeit als «Sachbearbeiterin

Marketing und Kommunikation» in der Administration (Sekretariat) der E.___ AG mit

einem Arbeitspensum von 60 % aufnahm, wobei sie erklärte, sie könne aus

gesundheitlichen Gründen kein höheres Arbeitspensum oder eine Kadertätigkeit

ausüben (vgl. IV-Nr. 94 S. 3, 111). Gemäss den gutachterlichen

Angaben ist die Beschwerdeführerin jedoch in der Lage, ihre bisherige Tätigkeit

als «Projektmitarbeiterin Kommunikation» im Ausmass von 70 % (ab

1. Dezember 2018) und eine angepasste Verweistätigkeit – wie sie die

aktuelle Tätigkeit als «Sachbearbeiterin Marketing und Kommunikation» darstellt

– im Ausmass von 100 % (ab 1. Dezember 2018) bzw. 75 % (ab

3. Dezember 2020) auszuüben (IV-Nr. 135 S. 65). Somit ist davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht

vollständig ausnützt. Nach der Rechtsprechung ist für die Festsetzung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in

welcher die versicherte Person konkret steht.

Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der –

kumulativ – besonders stabile

Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr

verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer

Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt

grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte

Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 75 E. 3b/aa S. 76). Hat sie

nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine

oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen,

so können statistische Werte, insbesondere Tabellenlöhne nach der vom Bundesamt

für Statistik herausgegebenen

Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 S. 301 E. 5.2). Da die Beschwerdeführerin mit

der am 1. Dezember 2018 aufgenommenen Teilzeitstelle als Sachbearbeiterin

mit einem Arbeitspensum von lediglich 60 % ihre gutachterlich attestierte (Rest-)Arbeitsfähigkeit

in der bisherigen Tätigkeit als Projektleiterin von 70 % (ab

1. Dezember 2018) und in einer adaptierten Tätigkeit von 100 % (ab 1. Dezember

2018) bzw. 75 % (ab 3. Dezember 2020) nicht vollständig ausschöpft, ist

auch das Invalideneinkommen nach den LSE-Tabellenwerten festzusetzen. Die

Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen von CHF 16'959.00 ab

14. Juli 2017 (Arbeitsfähigkeit von 20 % gemäss medizinischer

Beurteilung [20 % von CHF 84'793.00]), CHF 33'917.00 ab

16. Dezember 2017 (Arbeitsfähigkeit von 40 % gemäss medizinischer

Beurteilung [40 % von CHF 84'793.00]), CHF 68'798.00 ab

16. Juli 2018 (Arbeitsfähigkeit von 80 % gemäss medizinischer

Beurteilung [80 % von CHF 85'997.00]) und CHF 60'198.00 ab

1. Dezember 2018 (Arbeitsfähigkeit von 70 % gemäss medizinischer

Beurteilung [70 % von CHF 85'997.00]). Sowohl die erwähnten

Arbeitsfähigkeitsgrade als auch der Zeitpunkt ihres Eintritts wurden aus dem

Bericht des behandelnden Psychiaters vom 14. November 2018 korrekt

übernommen (IV-Nr. 89 S. 2; vgl. E. II. 5.1 hiervor).

9.2.2 Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts kann bei einer invaliden versicherten Person, der wegen ihrer

gesundheitlichen Beeinträchtigung bloss noch leichte Hilfstätigkeiten auszuüben

vermag und das durchschnittliche Lohnniveau eines voll leistungsfähigen

Hilfsarbeiters in der Regel nicht erreicht, ein Abzug von maximal 25 %

gewährt werden. Der Abzug von 25 % kommt nicht generell und in jedem Fall

zur Anwendung. Vielmehr ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Falles

zu prüfen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als invalide

Person zusätzlich reduziert werden muss. Dabei ist auch ein Abzug von weniger

als 25 % denkbar (BGE 126 V 75 ff.). Ein leidensbedingter Abzug ist

im Fall der Beschwerdeführerin nicht vorzunehmen. Den vorliegend nicht zu

addierenden funktionellen psychiatrischen und rheumatologischen Einschränkungen

(vgl. IV-Nr. 135 S. 65 Ziff. 4.6) wurde mit den attestierten

Arbeitsunfähigkeiten in der bisherigen Tätigkeit von 80 % (ab

14. Juli 2017), 60 % (ab 16. Dezember 2017), 40 % (ab

17. Mai 2018), 20 % (ab 16. Juli 2018) und 30 % (ab 1. Dezember

2018) sowie mit derjenigen in adaptierter Tätigkeit von 25 % (ab 3. Dezember

2020) genügend Rechnung getragen; sie können hier nicht noch einmal

berücksichtigt werden. Damit bleibt es bei den Invalideneinkommen von CHF 16'959.00

(ab 14. Juli 2017), CHF 33'917.00 (ab 16. Dezember 2017),

CHF 68'798.00 (ab 16. Juli 2018) und CHF 60'198.00 (ab

1. Dezember 2018). Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 84'793.00

bzw. CHF 85'997.00 (ab 16. Juli 2018) ergeben sich Invaliditätsgrade

von 100 % ab 31. Mai 2017, 80 % ab 14. Juli 2017, 60 %

ab 16. Dezember 2017, 20 % ab 16. Juli 2018 und 30 % ab 1. Dezember

2018. Die Verbesserung des Gesundheitszustands vom 16. Dezember 2017 führt

zur Reduktion der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab

1. April 2018 (Art. 88a Abs. 1 IVV). Die erneute Verbesserung

des Gesundheitszustands vom 17. Mai 2018 bis 15. Juli 2018 ist nicht

zu berücksichtigen, da diese weniger als drei Monate gedauert hat. Ab dem

16. Juli 2018 ist es der Beschwerdeführerin möglich, ein

rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Der Rentenanspruch entfällt somit

ab 1. November 2018. Demnach besteht nach Ablauf des gesetzlichen

Wartejahres (vgl. IV-Nr. 97 S. 19) ein befristeter Anspruch auf eine

ganze Rente vom 1. Mai 2017 bis 31. März 2018 und ein befristeter

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente vom 1. April 2018 bis 31. Oktober

2018 (Art. 28 Abs. 1 IVG; vgl. E. II. 2.1 hiervor).

10. Nach dem Gesagten ist die

vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. September

2022, womit der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2017 bis 31. März 2018

eine befristete ganze Invalidenrente und vom 1. April 2018 bis

31. Oktober 2018 eine befristete Dreiviertelsrente zugesprochen wurde,

nicht zu beanstanden. Mit dem beweiswertigen bidisziplinären (rheumatologischen

und psychiatrischen) Gutachten der Dres. med. F.___ und G.___ vom 23. April

2021 wurde die Beschwerdeführerin umfassend und damit rechtsgenüglich

abgeklärt. Es besteht kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen. Die

Beschwerde ist somit abzuweisen.

11.

11.1 Ausgangsgemäss besteht kein

Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung zu

Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

11.2 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1´000.00 festgelegt. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 sind der

unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem in gleicher Höhe

geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00

werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser