VSBES.2022.213
Invalidenrente
25. März 2024Deutsch76 min
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Sie gab an, seit
Source so.ch
Urteil vom 25. März 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 21. September 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1972 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete sich am 23. August 2011 bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Sie gab an, seit
Dezember 2010 an einer depressiven Entwicklung im Zusammenhang mit einer
psychosozialen Überbelastung zu leiden (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Vom
10. Oktober bis 25. November 2011 war sie in der Psychosomatik der
Klinik B.___ hospitalisiert (IV-Nr. 74 S. 18 ff.). Die IV-Stelle des
Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) gewährte der Beschwerdeführerin
in der Folge berufliche Eingliederungsmassnahmen (Arbeitsversuch vom 18. Juni
2012 bis 30. Juni 2013, Einarbeitungszuschuss vom 1. Juli bis
30. September 2013; IV-Nr. 21, 25, 29, 36, 42 und 46). Mit Verfügung
vom 7. April 2014 wies sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Invalidenrente sowie weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen ab
(IV-Nr. 50).
1.2 Ab dem 1. November 2015 arbeitete
die Beschwerdeführerin als Projektmitarbeiterin Kommunikation mit einem Pensum von
60 % im C.___ (IV-Nr. 97 S. 20 f., 149 S. 29). Vom
26. Juli bis 13. Oktober 2016 hielt sie sich erneut in der
Psychosomatik der Klinik B.___ auf (IV-Nr. 55). Seither besteht eine
ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei D.___, Facharzt FMH
für Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Nr. 89 S. 2). Am 15. Oktober
2016 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an
(IV-Nr. 53). Das Arbeitsverhältnis mit dem C.___ wurde auf den 31. Mai
2017 aufgelöst (IV-Nr. 97 S. 22). Auf das neue Leistungsbegehren trat
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Februar 2017 nicht ein
(IV-Nr. 65). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn mit rechtskräftigem Urteil vom 4. September 2018 gut
und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit sie im Sinne der
Erwägungen auf die Neuanmeldung vom 15. Oktober 2016 eintrete und die
Sache materiell beurteile (VSBES.2017.75; IV-Nr. 87 S. 2 ff.).
1.3 Am 1. Dezember 2018 trat die
Beschwerdeführerin eine neue Teilzeitstelle mit einem Pensum von 60 % als
Sachbearbeiterin Marketing und Kommunikation in der E.___ AG an
(IV-Nr. 111). Die Beschwerdegegnerin führte am 24. Juni 2019 eine
Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durch (IV-Nr. 94). Nach
Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) veranlasste die
Beschwerdegegnerin am 18. Mai 2020 eine bidisziplinäre (rheumatologische
und psychiatrische) Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die Dres. med.
F.___ und G.___ (IV-Nr. 118); an diesen Gutachtern hielt sie mit Verfügung
vom 12. Juni 2020 fest (IV-Nr. 123). Das rheumatologische
Teilgutachten wurde am 3. Dezember 2020, das psychiatrische Teilgutachten und
die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung wurden am 23. April 2021
fertiggestellt (IV-Nr. 137 S. 5 ff., 135 S. 2 ff. und 55
ff.). Dazu nahm der RAD am 26. Mai 2021 Stellung (IV-Nr. 142). Nach Durchführung
des Vorbescheidverfahrens sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
mit Verfügung vom 21. September 2022 ab 1. Mai 2017 eine befristete
ganze Invalidenrente und ab 1. April 2018 eine befristete
Dreiviertelsrente zu; ab 1. November 2018 wurde ein Rentenanspruch verneint.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, nach Ablauf des gesetzlichen
Wartejahres im Mai 2017 bestehe aufgrund der zunächst bestehenden vollständigen
Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Die Verbesserung des
Gesundheitszustands vom 16. Dezember 2017 führe zu einer Reduktion der
ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab April 2018. Die erneute
Verbesserung des Gesundheitszustands vom 17. Mai 2018 bis 15. Juli
2018 werde nicht berücksichtigt, da diese weniger als drei Monate gedauert
habe. Ab dem 16. Juli 2018 sei es der Beschwerdeführerin möglich, ein rentenausschliessendes
Einkommen zu erzielen; der Rentenanspruch entfalle folglich ab November 2018.
Gemäss den Akten sei die Beschwerdeführerin seit Dezember 2018 in einem Pensum
von 60 % als Sachbearbeiterin Marketing und Kommunikation tätig. Es müsste
ihr jedoch möglich sein, ein Erwerbseinkommen von CHF 60'798.00 (recte:
CHF 60'198.00) pro Jahr zu erzielen, was zu einem nicht mehr rentenbegründenden
Invaliditätsgrad von 30 % führe. Zu den Einwänden wurde im Wesentlichen dargelegt,
dem bidisziplinären Gutachten komme voller Beweiswert zu. Das Valideneinkommen sei
basierend auf einem Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung zu
ermitteln, wobei das Kompetenzniveau 3 zu berücksichtigen sei. Zum
Invalideneinkommen sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin trotz ihres
psychischen Leidens kognitiv in der Lage sein sollte, eine ihrer Ausbildung
entsprechende Tätigkeit auszuüben. Es bestehe kein Anspruch auf Herausgabe der
originalen Testunterlagen. Eine Beweisuntauglichkeit des psychiatrischen
Teilgutachtens vom 23. April 2021 liege nicht vor (IV-Nr. 168;
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom
20. Oktober 2022 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren
stellen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
21.09.2022 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 01.05.2017 eine ganze Invalidenrente sowie
ab 01.02.2019 eine Viertels-Invalidenrente zu entrichten.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, eine weitere Begutachtung in den Disziplinen Rheumatologie,
Psychiatrie und Neuropsychologie zu initiieren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
24. November 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde, wobei sie auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 44).
2.3 Mit Eingabe vom 12. Dezember
2022 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein
(A.S. 46 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Die Beschwerdegegnerin sprach der
Beschwerdeführerin mit vorliegend angefochtener Verfügung vom
21.
September 2022 eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Mai
2017.
bis 31. März 2018 und eine befristete Dreiviertelsrente vom
1.
April 2018 bis 31. Oktober 2018 zu; ein Rentenanspruch ab
1.
November 2018 wurde verneint. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber
geltend, es sei ihr eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Mai 2017
bis 31. Januar 2019 und eine unbefristete Viertelsrente ab 1. Februar
2019.
zuzusprechen. Strittig sind somit die Höhe und die Dauer des
Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin ab 1. April 2018.
1.3
Am 1. Januar 2022 sind
zahlreiche Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG,
SR 831.20) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201) in Kraft getreten. Wenn ein Anspruch vor diesem Datum
entstanden ist, bleiben bei einer Versicherten, die wie die Beschwerdeführerin
im Jahr 1972 geboren ist, grundsätzlich auch weiterhin die bis Ende 2021 gültig
gewesenen Bestimmungen massgebend (vgl. IVG, Übergangsbestimmungen zur Änderung
vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV], lit. b Abs. 1).
Nachstehend wird daher auf die Regelung Bezug genommen, welche bis Ende 2021 in
Kraft war. Diese wird in der Folge auch zitiert.
1.4
Für die gerichtliche Beurteilung
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 21. September 2022 eingetreten ist
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 IVG Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder
Unfall sein. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente. Für
die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs).
3.
3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers
erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft
entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
ATSG).
3.2
Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne
von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit
Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen
Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern auch dann, wenn sich
die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch
dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung
gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343
E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung
eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen
Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit
Hinweisen).
3.3
Gemäss
Art. 88a Abs. 1 IVV führt eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu
einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente, wenn angenommen werden kann, dass
sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird; die Verbesserung ist in jedem
Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
3.4
Nach
der Rechtsprechung sind diese Revisionsbestimmungen bei der rückwirkenden
Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog anwendbar, weil
noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende
Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung
mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente
zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits
der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende
Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte. Die
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an
die Behinderung kann auch ohne wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes
eine Rentenrevision rechtfertigen. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts auch hier
unbeachtlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2015 vom 18. August 2015
E. 3.2 mit Hinweisen).
4.
4.1
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352).
4.2
Die Rechtsprechung erachtet es
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).
So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen
Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt
wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb
S. 353).
5.
Das Versicherungsgericht kam in
seinem rechtskräftigen Urteil vom 4. September 2018 zum Schluss, mit dem
Bericht der Klinik B.___ vom 25. Oktober 2016 sei eine revisionsrechtlich
relevante Änderung bzw. Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands
der Beschwerdeführerin seit der rechtskräftigen Verfügung vom 7. April
2014.
glaubhaft gemacht worden. Die Beschwerdegegnerin hätte abklären müssen, ob
eine gesundheitliche Verschlechterung von voraussichtlich längerer Dauer
eingetreten sei, welche sich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der
Beschwerdeführerin auswirke. Mit dieser Begründung wurde die Sache zur
materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (S. 15
E. II. 6. [VSBES.2017.75], IV-Nr. 87 S. 16; vgl. E. I. 1.2
hiervor). Aus den von der Beschwerdegegnerin in der Folge beigezogenen
medizinischen Berichten geht folgender medizinischer Sachverhalt hervor:
5.1
Der behandelnde Psychiater der
Beschwerdeführerin, D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt
in seinem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2018 folgende
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vom 16. Juli 2018) fest:
«ICD 10 F32.0 Leichte depressive Symptomatik». Zur medizinischen Vorgeschichte legte
er dar, die Patientin berichte zu Beginn der psychotherapeutischen Behandlung
von einer schleichenden Verschlechterung ihres psychischen Zustandes bis zum
Eintritt in die Klinik B.___ am 26. Juli 2016 (Aufenthalt bis
13.
Oktober 2016) mit Verlust von Freude, Hoffnung, Zuversicht und
Antrieb. Ferner schildere sie auslösende Lebensereignisse, welche der
Zustandsveränderung vorausgegangen seien: Ihr Bruder habe vor wenigen Wochen 42-jährig
Suizid begangen, der Ehemann habe nach einer Enzephalitis eine
Persönlichkeitsveränderung durchgemacht, der Schwiegervater sei an einem
aggressiven Hirntumor erkrankt, am Arbeitsplatz sei sie wegen kleinster Fehler
gemobbt worden und habe diesen verloren und die Wohnung sei ihr, dem Partner
und der Tochter aus früherer Beziehung gekündigt worden. Die Patientin habe
neben einer mittelgradig bis schweren depressiven Symptomatik mit Verlust von
Antrieb, Freude und Hoffnung, Selbstwertverlust, Insuffizienzgefühlen, Grübeln,
Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen und sozialem Rückzug ausgeprägte
Muster von Selbstunsicherheit und Vermeidungstendenzen mit Verdacht einer
Persönlichkeitsstörung gezeigt, insbesondere wenn das berufliche Umfeld
thematisiert worden sei. Sie habe vor allem befürchtet, wegen Fehlern getadelt
oder sanktioniert zu werden. Dies führe zu einem ausgeprägten
Rückzugsverhalten. Ausserdem hätten Ein- und Durchschlafstörungen bestanden.
Die Paarbeziehung habe sich verschlechtert und die Aufnahme einer Paartherapie
sei notwendig geworden.
Zur aktuellen medizinischen Situation
wurde ausgeführt, der Gesundheitszustand der Patientin habe sich verbessert.
Wenn zu Beginn der Behandlung (stationärer Aufenthalt in der Klinik B.___) von
der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung (ängstlich vermeidende
Persönlichkeitsstörung [ICD-10 F60.6]) und einer schweren depressiven Störung
ICD-10 F33.2) die Rede gewesen sei, lasse sich aus aktueller diagnostischer
Sicht noch von einer abgemilderten depressiven Problematik sprechen im
Erscheinungsbild einer leichten depressiven Störung (ICD-10 F32.0). Die
beobachtete Verbesserung des psychischen Leidens habe sich nicht plötzlich
ereignet, sondern sei graduell eingetreten, bedingt durch die in der Therapie
verarbeiteten Themen und eine steigende Zuversicht, den Weg zurück ins Leben,
insbesondere auch beruflich, wieder zu finden. Die an der letzten Arbeitsstelle
erlebten Schwierigkeiten hätten (neben einem vorbestehenden depressiven
Verarbeitungsmodus) wesentlich zum Auftreten der psychischen Störungen
beigetragen. Die Patientin habe noch keine Stelle gefunden, könne aber
allenfalls niedrigprozentig selbstständig als Fotografin tätig sein. Die
Prognose zur Arbeitsfähigkeit lautete wie folgt: Zum gegenwärtigen Zeitpunkt,
nach 24-monatiger Psychotherapie, könne davon ausgegangen werden, dass die
Patientin im Rahmen von ca. 60 bis 80 % wieder voll arbeitsfähig sein
werde. Die erreichten Verbesserungen seien zu konsolidieren. Die Patientin
könne mit ihren Ängsten adäquat umgehen, nehme sich und ihre Leistungs- und
Belastungsgrenzen besser wahr und habe gelernt, sich abzugrenzen und für ihre
Anliegen einzustehen.
Zur beruflichen Situation wurde ferner angegeben,
die Patientin sei seit dem Behandlungsbeginn bis zum 30. November 2018
krankgeschrieben. Ihre letzte Tätigkeit sei Fachfrau für Kommunikation und
Marketing am C.___ gewesen. Aufgrund der leichten depressiven Problematik
bestehe zurzeit noch eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit von 60 bis
80.
%. Die bisherige Tätigkeit und eine angepasste Verweistätigkeit seien
ca. 6 bis 7 Stunden pro Tag zuzumuten. Die Prognose zur Eingliederung sei
gut. Die Patientin werde sich voraussichtlich in einer kleinen bis
mittelgrossen Firma wohler fühlen mit einer überschaubaren Anzahl von
Ansprechpersonen. Der Verlauf der bisher attestierten Arbeitsunfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit als Fachfrau Marketing und Kommunikation wurde wie folgt
angegeben: 100 % vom 24. Oktober 2016 bis 13. Juli 2017,
80.
% vom 14. Juli 2017 bis 15. Dezember 2017, 60 % vom
16.
Dezember 2017 bis 16. Mai 2018, 40 % vom 17. Mai 2018
bis 15. Juli 2018 und 20 % vom 16. Juli 2018 bis
30.
November 2018 (IV-Nr. 89).
5.2
Am 30. Januar 2019 teilten D.___
und die behandelnde Psychologin H.___, Psychologin/Mag.a, der
Beschwerdegegnerin mit, der Patientin sei bis 31. Dezember 2018 eine
Arbeitsunfähigkeit von 20 % attestiert worden. Seit Januar 2019 bestehe
keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Die Patientin habe die psychotherapeutische/psychiatrische
Behandlung abgeschlossen. Gemäss den Angaben der Patientin habe sich ihr
Zustand stabilisiert (IV-Nr. 90).
5.3
RAD-Ärztin Dr. med. I.___,
Fachärztin Neurologie FMH, hielt in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2019
fest, am 31. Mai 2016 sei die Arbeitsunfähigkeit eingetreten, der weitere
Verlauf könne dem Bericht von D.___ entnommen werden. Seit dem 1. Januar
2019.
bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Die
Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten sei gleich zu beurteilen (IV-Nr. 92).
5.4
Dr. med. J.___, Allgemeine
Medizin FMH, hielt in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom
28.
Juli 2019 fest, die Patientin habe ihn (in seiner Funktion als
langjährigen Hausarzt) gebeten, er solle mitteilen, dass nebst den bisher
diskutierten und verhandelten psychischen und psychosomatischen Beschwerden
auch relevante rheumatische Beschwerden bestünden, nämlich chronische polytope
Schmerzen bei Verdacht auf Fibromyalgieschmerzsyndrom seit ca. 2014 mit Befall
der Hände und Ellbogen, des Nackens, der Schultern, des Rückens, des Knies und der
Fingergelenke sowie mit Tendenz zur Hyperbeweglichkeit und Epikondylose humeri
ulnaris beidseits (IV-Nr. 95).
5.5
Am 18. Oktober 2019 informierte
der behandelnde Psychiater die Beschwerdegegnerin, dass die Patientin weiterhin
in der Praxis in Behandlung sei und nebst psychiatrischen Verlaufskontrollen
seit Sommer 2019 wegen anhaltender Beschwerden (leichte depressive Symptomatik,
Schlafstörungen) wieder in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung (2-Wochen-Rhythmus)
bei der erwähnten Psychologin stehe (IV-Nr. 96).
5.6
RAD-Ärztin Dr. med. I.___
gab in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2020 an, zwischenzeitlich sei es
zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Die
Versicherte sei wegen einer Depression vom 26. Juli bis 13. Oktober
2016.
in der Klinik für [...], B.___, hospitalisiert gewesen. Seither bestehe
eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in der Praxis D.___.
Der psychische Gesundheitszustand habe sich kontinuierlich verbessert. Seit dem
14.
Juli 2017 sei eine Arbeitsfähigkeit von 20 % attestiert worden,
welche bis Ende 2018 kontinuierlich auf 100 % habe gesteigert werden
können. Neben den psychischen Beschwerden bestünden gemäss den Angaben des
Hausarztes auch polytope Schmerzen im Sinne einer Fibromyalgie. Diesbezüglich
seien keine weiteren Informationen vorhanden. Die Versicherte sei seit dem Jahr
2011.
nun zum zweiten Mal über längere Zeit wegen depressiver Beschwerden
arbeitsunfähig gewesen. Auslöser seien beide Male psychosoziale Belastungen
bzw. Probleme am Arbeitsplatz gewesen. In der Klinik sei die Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung gestellt worden, die vom behandelnden Psychiater nicht
bestätigt worden sei. Auch die depressiven Beschwerden seien unterschiedlich
beurteilt worden, einerseits als rezidivierende depressive Störung (F33) mit
mittelgradiger bis schwerer Ausprägung, andererseits als depressive Episoden
(F32), zuletzt leichter Ausprägung. Zudem seien neu somatische Beschwerden
geltend gemacht worden, die bisher nicht abgeklärt worden seien. In dieser
Situation empfehle es sich, auch wenn der Versicherten mittlerweile eine volle
Arbeitsfähigkeit attestiert werde, eine gutachterliche Abklärung
(IV-Nr. 99 S. 2 ff.).
5.7
D.___ und H.___ hielten im Bericht
vom 28. Februar 2020 fest, die Patientin arbeite derzeit als
Sachbearbeiterin in einem Pensum von 60 %. Gegenwärtig sei davon
auszugehen, dass sie aufgrund der gesundheitlichen Situation weiterhin ein
maximales Pensum von 60 % verrichten könne und die Tätigkeit als
Sachbearbeiterin an ihren Gesundheitszustand angepasst sei. Aus psychiatrischer
Sicht sei die Patientin aktuell und auch künftig einer Tätigkeit mit mehr
fachlichen Anforderungen und grösserer Verantwortung nicht gewachsen. Es
bestehe weiterhin die Gefahr einer psychischen Destabilisierung bei grösserem
Druck und einer Verschlechterung der depressiven und der Angstsymptomatik
(IV-Nr. 110).
5.8
Im Bericht vom 29. April
2020.
gaben der behandelnde Psychiater und die behandelnde Psychologin im
Weiteren an, die Einschätzung im Schreiben vom 30. Januar 2019 (vgl. E.
II. 5.2 hiervor) sei insofern zu präzisieren, als die Patientin ihre
Arbeitstätigkeit mit einer neuen Stelle ab dem 1. Dezember 2018 als
Sachbearbeiterin Marketing und Kommunikation in der E.___ AG sowohl hinsichtlich
des Pensums als auch in Bezug auf die Tätigkeit an ihren Gesundheitszustand
angepasst habe. Die Tätigkeit als Sachbearbeiterin mit wenig Verantwortung
entspreche nicht der höheren Ausbildung der Patientin. Ihr könne kein höheres
Arbeitspensum als 60 % zugemutet werden. Die vorliegenden Ausführungen
bezögen sich insbesondere auf den Zeitraum der Wiederaufnahme einer
intensiveren psychotherapeutischen-psychiatrischen Behandlung seit dem
5.
Juli 2019. Der Gesundheitszustand sei vom 14. November 2018 bis zum
Sommer 2019 stationär gewesen; die chronische depressive Symptomatik habe trotz
antidepressiver Medikation auch in diesem Zeitraum weiterhin bestanden und habe
sich im Sommer 2019 verschlechtert. Die Diagnosen vom 14. November 2020 (recte:
2018) hätten sich wie folgt geändert: «F33.00 Rezidivierende Depressive Störung
(ohne somatisches Syndrom), ggw. leichte bis mittelgradige depressive Episode,
in der Vergangenheit mehrere schwere bis mittelgradige Episoden (anamnestisch
seit frühem Erwachsenenalter 1995, 2000 und gemäss Berichten der Klinik B.___
2011.
und 2016), aktueller BDI II Wert von 20 (14-19: leichte Depression; 20-28:
mittelschwere Depression); F60.6 ängstlich (vermeidende)
Persönlichkeitsstörung, die Persönlichkeitsstörung hat eine gewichtigen
Krankheitswert und zeigt sich als mitverantwortlich für die Entstehung und
Aufrechterhaltung der rezidivierenden Affekterkrankung, aus heutiger Sicht ist
die Diagnose (erstmals gestellt 2016) nach wie vor zutreffend; Z.63 Frühe
Parentifizierung und emotionale Vernachlässigung mit Folgen von
Aufopferungstendenzen und erhöhten Leistungsansprüchen; Chronische polytope
Schmerzen bei Verdacht auf Fibromyalgieschmerzsyndrom seit ca. 2014 mit / bei
Befall der Hände, Ellbogen, Nacken, Schulter, Rücken, Knie und Fingergelenke, klinische
Tendenz zur Hyperbeweglichkeit und Epikondylose humeri ulnaris bds (wir verweisen
auf den Bericht des Hausarztes Dr. J.___)».
Im Weiteren wurde ausgeführt, sämtliche erwähnten
Diagnosen hätten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Auch die Diagnose Z.63 habe
einen Krankheitswert, weil diese Erfahrungen die Behandlung der anderen Störungen
behinderten und auch die Persönlichkeitsstruktur stark beeinflusst hätten. Zum
Verlauf und zum weiteren Vorgehen wurde angegeben, die Patientin habe einen
hohen Leistungsanspruch und tendiere dazu, sich aufzuopfern. In einem herausfordernden
beruflichen Umfeld fehlten damit nach wie vor die Möglichkeiten, sich
abzugrenzen und die schon aufgrund der Persönlichkeitserkrankung bedingte hohe
Anspannung und sorgenvolle Haltung zu regulieren. Die aktuelle Tätigkeit mit
einem Pensum von 60 % entspreche der Leistungsfähigkeit der Patientin und
sei an den Gesundheitszustand angepasst. Im Sommer 2019 habe sich der
Gesundheitszustand verschlechtert und auch aktuell zeige sich nach wie vor eine
depressive Symptomatik: Es bestünden weiterhin depressive Symptome (Versagens-
und Schuldgefühle, Selbstablehnung, Selbstvorwürfe, eingeschränkte
Entscheidungsfähigkeit, Wertlosigkeit, Durchschlafschwierigkeiten, Reizbarkeit,
verminderte Konzentrationsfähigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit
und erhöhte emotionale Reagibilität bei sozialer Zurückweisung und Kränkung).
Die Patientin sei seitdem weiterhin in regelmässiger psychiatrischer und
psychotherapeutischer Behandlung (Sitzungen im 2-Wochen-Rhythmus: letzte
Sitzung am 24. April 2020). Ziele der Therapie seien der Umgang mit Angst
und Anspannung, das Erlernen von Strategien für den Arbeitsalltag, Entwicklung
von selbstfürsorgendem Verhalten und die Behandlung der rezidivierenden
Depression. Die Patientin sei aus psychiatrischer Sicht aktuell und auch
künftig einer Tätigkeit mit mehr fachlichen Anforderungen und grösserer
Verantwortung nicht gewachsen. Auch das Pensum von 60 % sei nicht zu
überschreiten. Mit ihrer Persönlichkeitsstruktur (hohe Anspannung, Besorgtheit
und Vermeidung bei einem gleichzeitig bestehenden hohen Anspruch und hoher
Leistungsorientierung und Vermeidungsverhalten) und der chronischen depressiven
Symptomatik komme die Patientin auch bei dieser angepassten Tätigkeit im
Teilzeitpensum an ihre Grenzen. Es bestehe auch weiterhin die Gefahr einer
psychischen Destabilisierung bei mehr Druck und damit einer Verschlechterung
der depressiven Symptomatik (IV-Nr. 115 S. 8 ff.).
5.9
Laut dem Bericht von D.___ und H.___
vom 6. Oktober 2020 ist der Gesundheitszustand der Patientin seit dem
29.
April 2020 stationär. Die Diagnosen seien unverändert. Zum Verlauf
wurde dargelegt, die psychischen und körperlichen Erkrankungen bestünden
weiterhin. Die Patientin sei nach wie vor in regelmässiger psychiatrischer und
psychotherapeutischer Behandlung (Sitzungen im 2-Wochen-Rhythmus, letzte
Sitzung: 2. Oktober 2020). Nach bald schon zwei Jahren in der Tätigkeit
als Sachbearbeiterin Marketing und Kommunikation in der E.___ AG bestätigte
sich, dass die Patientin sowohl qualitativ als auch quantitativ immer wieder
ihre Belastungsgrenze erreiche. Obwohl die Tätigkeit als Sachbearbeiterin mit
wenig Verantwortung nicht der höheren Ausbildung der Patientin entspreche,
stosse sie an ihre Leistungsgrenzen und erlebe häufig emotionalen Stress, der
sich in Anspannung, Nachgrübeln über Situationen, Erschöpfung und Unsicherheit
bei Entscheidungen ausdrücke. Insbesondere auch der hohe Leistungsanspruch
(keine Fehler machen, richtige Entscheidungen treffen) machten ihr dabei zu
schaffen. Sie suche permanent nach Möglichkeiten, sich abzusichern und verfalle
bisweilen in eine passive, vermeidende Haltung. Diese entspreche aber wiederum
nicht ihrem eigenen Anspruch an sich selbst und führe zu einem
Ohnmachtserleben. Die Angst vor der Reaktion des Teams und von Führungspersonen
setze der Patientin dann stark zu. Hinzu komme, dass die Patientin zwar keine
Konflikte im Arbeitsteam habe, doch schon sachliche Rückmeldungen von
Führungspersonen triggerten traumatische Erfahrungen mit dominanten
Autoritätspersonen der Kindheit, Jugend und der vorangehenden Anstellung. Mit
dem an ihren Gesundheitszustand angepassten Pensum von 60 % könne die
Patientin ihre berufliche Aufgaben gemäss eigenen Angaben und bisherigen
Rückmeldungen von Vorgesetzten in genügender Qualität erfüllen, doch benötige
sie dafür zum einen aufgrund der Persönlichkeitsstruktur (Vermeidung, geringe
Fähigkeit zur Selbstbehauptung, Angst vor Fehlern und Ablehnung durch andere), zum
anderen aufgrund der depressiven Symptomatik (eingeschränkte
Konzentrationsfähigkeit, Vergesslichkeit) deutlich mehr Energie im Vergleich zu
gesunden Personen. Dadurch komme sie rascher an ihre Belastungsgrenzen, was zu
einer quantitativen Einschränkung von Arbeitsstunden führe und entsprechend Zeit
zur Erholung brauche. Die Einschränkung entspreche quantitativ einer
Einschränkung von 40 % in der bereits inhaltlich (kaum Verantwortung,
Sachbearbeitungsfunktion) an den Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit. Eine
Stelle mit einem höheren Pensum als 60 % sei nicht zumutbar. Hinzu kämen
noch die körperlichen Schmerzsymptome, welche zusätzlich zu einer Schwankung
der Leistungsfähigkeit und auch der geistig emotionalen Gesundheit führten. An
Tagen mit Schmerzen und körperlicher Erschöpfung stünden noch weniger
Kompensationsmöglichkeiten zur Verfügung und Situationen bei der Arbeit würden
schnell als übermässig bedrohlich und überfordernd erlebt. Die aktuelle
Tätigkeit mit einem Pensum von 60 % sei zuzumuten. Dennoch bestehe
weiterhin die Gefahr einer psychischen Destabilisierung bei mehr Druck oder
einer ungünstigen Entwicklung bezogen auf das Klima bei der Arbeit. Es bestehe
weiterhin die Gefahr einer Verschlechterung der rezidivierenden depressiven
Erkrankung (IV-Nr. 128).
5.10
Dem bidisziplinären
(rheumatologischen und psychiatrischen) Gutachten von Dr. med. K.___,
Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, und Dr. med.
L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. April 2021
(Untersuchungen vom 21. September 2020 sowie 18. Februar und
1.
März 2021) können im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung)
folgende relevante Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen
werden: «Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10
F33.4); Ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6);
Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54) bei aktivierter, linksseitig
erosiver hypertropher Spondylarthropathie beidseits mit foraminal reichender
Diskusprotrusion mit Riss des Anulus fibrosus mit Tangierung der
extraforaminalen Wurzel L5 beidseits rechtsbetont ohne Wurzelbedrängung;
Spondylarthropathie, Typ Bechterev (ICD-10 M45), entzündlicher Rückenschmerz
mit Beginn vor dem 45 LJ, leichte inflammatorische ISG-Arthropathie rechts,
Arthralgien, Enthesen-Schmerzen, mit nachgewiesenen diskreten Enthesio-/ Tendinopathien
(Arthro-MRI Hüfte, Knie Ultraschall); Beginnende Coxarthrose rechts (ICD-10
M16); St.n. Schulterimpingement bds. (ICD-10 M75), anamnestisch St.n.
Schulterarthroskopie, aktuell geringe Bursitis subdeltoidea bds., DD im Rahmen
der Spondylarthropathie».
Zur Krankheitsentwicklung wurde im
Wesentlichen dargelegt, die Explorandin sei in schwierigen, übergriffigen und
gewalttätigen Verhältnissen aufgewachsen. Sie habe die Schule absolviert und im
weiteren Verlauf eine Ausbildung als IT-Systemkauffrau absolviert. Von 2003 bis
2006.
habe sie bis zum Bachelor Marketing studiert. Danach habe sie in einigen
Anstellungen im Marketingbereich gearbeitet, zuletzt im C.___, wo es aufgrund
von Problemen am Arbeitsplatz ab dem Jahr 2016 zu einer Krankschreibung und in
deren Folge zur Kündigung gekommen sei. Die Explorandin habe sich erstmals im
Alter von 28 Jahren, im Jahr 2000, in psychiatrische Behandlung nach der
Trennung von ihrem ersten Ehemann im Jahr 1999 begeben. Es sei eine zweite
behandlungspflichtige depressive Episode gefolgt, eine im Jahr 2010 und eine
depressive Episode im Rahmen der Überlastungssituation mit Problemen am
Arbeitsplatz und der Erkrankung des Ehemannes im Jahr 2016. Die Symptomatik des
Ehemannes habe sich im weiteren Verlauf gebessert; die Beziehung sei nun wieder
gut. Die Explorandin habe Ende 2018 eine Anstellung zu 60 % als
Sachbearbeiterin begonnen. Der behandelnde Hausarzt habe wegen Hypo- und
Dysästhesie auf Höhe des Segments TH11/12 links im Jahr 2016 ein MRI der LWS
und des thorakalen Überganges veranlasst. Dieses habe eine breitbasige
Diskusprotrusion mit möglicher Tangierung der L5 Wurzeln gezeigt. Vom Hausarzt
werde keine dazu passende Klinik beschrieben, es bestünden aber Schmerzen an
Ellenbogen, Nacken, Schultern, Rücken und Fingergelenken. Klinisch bestehe eine
Tendenz zur Hyperbeweglichkeit und Epikondylose humeri ulnaris beidseits.
Die Herleitung bzw. Begründung der
aktuellen Diagnosen lautete wie folgt: Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei nach
ICD-10 kein depressives Syndrom mehr vorhanden gewesen. Die Explorandin habe sich
dahingehend geäussert, dass ihre Grundstimmung wechselhaft sei. Wenn sie mit
dem Ehemann zusammen sei, sei sie ausgeglichen, wenn sie jedoch an Situationen
denke, wie z.B. an Menschen, die sich gegen die Corona-Massnahmen wehrten, sei
sie in gedrückter Stimmung. Ein Interessen- oder Freudverlust sei nicht
vorhanden. Die Explorandin interessiere sich für Fotografie und empfinde bei
dieser Tätigkeit auch Freude. Der Antrieb sei unauffällig. Eine depressive
Symptomatik nach ICD-10 könne daher nicht mehr gesehen werden. Für eine
Besserung der depressiven Symptomatik spreche auch, dass im Jahr 2018 die
antidepressive Medikation beendet worden sei. Die Explorandin habe sich
dahingehend geäussert, sich im Vergleich mit anderen Menschen minderwertig zu
fühlen. Eine übertriebene Sorge, in sozialen Situationen kritisiert oder
abgelehnt zu werden, sei vorhanden. Die Explorandin habe bis auf die
Freundinnen, die sie zwei- bis dreimal pro Jahr sehe, wenige soziale Kontakte. Sie
habe Schwierigkeiten verneint, mit anderen Menschen in Kontakt zu treten. Sie
benötige jedoch länger, um anderen Menschen zu vertrauen. Die Explorandin habe
auch verneint, Mühe zu haben, sich in sozialen Situationen durchzusetzen. Aus
dem Bericht der Klinik B.___ vom 25. Oktober 2016 gehe hervor, dass die
Explorandin Angst vor Kritik und Ablehnung habe. Persönliche Kontakte gehe sie
nur ein, wenn die Sicherheit bestehe, nicht abgelehnt zu werden. Im Weiteren
sei im Bericht beschrieben, dass eine andauernde und umfassende Anspannung und
Besorgtheit vorhanden seien. Es bestehe bereits seit dem Jugendalter eine
Persönlichkeitsproblematik. Bereits im Alter von 17 Jahren habe die Explorandin
einen Suizidversuch unternommen. Dem beruflichen Lebenslauf könne entnommen
werden, dass es häufig zu Stellenwechseln gekommen sei. Die Anstellungen hätten
in der Regel wenige Monate bis maximal vier Jahre gedauert. Im Beziehungsbereich
bestünden leichte Probleme. Die Explorandin sei von 1991 bis zur Trennung im
Jahr 1999 verheiratet gewesen, sei danach eine Beziehung mit einem
gewalttätigen Mann eingegangen und sei nun in zweiter Ehe seit 15 Jahren
verheiratet. Auch diese Ehe sei von Schwierigkeiten geprägt, der Ehemann sei an
einer limbischen Enzephalitis erkrankt. Die Symptomatik sei insgesamt nicht
stark ausgeprägt. Auch die Explorandin selbst habe auf Nachfrage angegeben, in
sozialen Situationen keine Mühe zu haben, sich durchzusetzen. Auch habe sie auf
Nachfrage erklärt, dass es ihr nicht schwer falle, sich mit Kollegen, Bekannten
oder Freunden zu unterhalten. Auch in der Untersuchungssituation sei die
Explorandin in der Lage gewesen, ihre Anliegen anzubringen. Es sei daher
insgesamt nach ICD-10 von einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung
leichten Ausmasses auszugehen. Für die eher leichte Ausprägung spreche auch,
dass diese Diagnose erst beim zweiten Aufenthalt in der Klinik B.___ vom
26.
Juli bis 13. Oktober 2016 genannt worden sei. Dem
Austrittsbericht bezüglich der ersten Hospitalisation vom 10. Oktober bis
25.
November 2011 sei diese Diagnose noch nicht zu entnehmen. Auch aus dem
Bericht vom 24. September 2013 gehe keine Persönlichkeitsstörung hervor.
Laut dem Bericht vom 29. März 2017 bestehe die Diagnose des Verdachts auf
eine Persönlichkeitsstörung.
Im Weiteren wurde dargelegt, aus
rheumatologischer Sicht bestehe bei der Explorandin der Verdacht, dass sie an
einem Morbus Bechterew erkrankt sei. Dafür sprächen die nächtlichen
lumbosakralen Schmerzen, einschliesslich berichteter Gelenkschmerzen mit
beschriebener Steifigkeit. Für die Erkrankung spreche das aktuell durchgeführte
MRI, welches eine inflammatorische Arthropathie des rechten Iliosakralgelenkes (ISG)
zeige und die zu den Beschwerdeangaben und dem körperlichen Untersuchungsbefund
passe. Zum anderen sprächen die Beschwerden auf nichtsteroidale Antirheumatika
an und die Explorandin getraue sich gar nicht, diese Medikamente wegzulassen.
Ultrasonographisch finde man Enthesitiden im Ansatz der Quadrizepssehne am
Knie, wo die Explorandin auch Schmerzen angebe. Die ultrasonographischen
Befunde an den Händen, in Form von Tenosynovitiden, seien grenzwertig gewesen,
weshalb auch ein MRI der Hände veranlasst worden sei, welches diese nicht
bestätigt habe. Insgesamt korreliere das auch mit den Beschwerdeangaben, so
könne die Explorandin die Hände im Alltag noch gut einsetzen und gebe hier nur
marginal Einschränkungen an ohne Auswirkungen für die von ihr ausgeübte Tätigkeit.
Häufig mit der Spondylarthropathie assoziierte Erkrankungen bestünden nicht.
All dies schliesse aber das Vorliegen einer Spondylarthritis nicht aus. Der
radiologische Befund an den ISG-Gelenken sei zumindest im Jahr 2016 unauffällig
gewesen, sodass der Beschwerdeverlauf zeitlich übereinstimme mit dem
berichteten langsamen Beginn der Beschwerden, wie es die Explorandin auch
beschreibe. Zu den Differentialdiagnosen sei Folgendes festzuhalten: Eine
Fibromyalgie könnte den Befund am rechten ISG, die leichten Entzündungen an den
Enthesen, beschrieben im Arthro-MRI der rechten Hüfte, nicht erklären. In der
Untersuchung habe es keine auffälligen Fibromyalgie Druckpunkte gegeben, es
habe zu wenig unspezifische Allgemeinsymptome gegeben. Insgesamt seien die Beschwerden
eher nicht einer Fibromyalgie zuzuordnen. Eine rheumatoide Arthritis sei bei
unauffälligem MRI der Hände unwahrscheinlich, die rheumatoide Arthritis würde
nicht zu entzündlichen Rückenschmerzen führen. Hinweise für Kollagenosen habe
es anamnestisch durch die Kälteempfindlichkeit an den Händen gegeben, ein
konkretes Renaud Phänomen habe die Explorandin jedoch nicht bestätigt. Auf eine
zusätzliche umfangreiche Autoimmundiagnostik sei verzichtet worden. Bei der
Explorandin seien Veränderungen an der Lendenwirbelsäule im Segment L4/5
ersichtlich, die im MRI des Jahres 2016 noch nicht derart sichtbar gewesen
seien. Es könne von einer aktivierten Spondylarthrose ausgegangen werden, die
zurzeit entzündlich aktiv sei und ebenfalls einen Grossteil der Schmerzen
ausmachen werde. Mit Sicherheit abgegrenzt werden könne diese aber nicht von
einer weiteren Manifestation des Morbus Bechterew. Da im MRI aus dem Jahr 2016
keine spondylarthrotischen Veränderungen sichtbar gewesen seien, müssten diese
innerhalb der letzten vier Jahre entstanden sein. Risikofaktoren einer
vorzeitigen Arthrose seien bei der Explorandin aber spärlich vorhanden. Sie
habe sogar an Gewicht abgenommen seit dem Jahr 2016, sei nie schweren
körperlichen Belastungen ausgesetzt gewesen, lediglich in der Familie liege
eine Coxarthrose vor. Die beschriebenen Diskusprotrusionen mit möglicher
Wurzeltangierung führe weiterhin klinisch und in der aktuellen Untersuchung zu
keinen provozierbaren radikulären Schmerzen. Bei der Explorandin finde sich
eine familiär bedingte leichte Coxarthrose, die in den Untersuchungen vom
August 2008 ein beginnendes Stadium aufweise, ein femoroacetabuläres
Impingement habe in der Untersuchung nicht ausgelöst werden können. Es habe
sich auch keine Bewegungseinschränkung gefunden. Inwieweit die Coxarthrose bei
wenig Belastung überhaupt symptomatisch sei, sei fraglich. Insgesamt habe es
kaum Angaben (allenfalls Steifigkeit) von typischen Beschwerden gegeben.
Zusammenfassend sei von entzündlichen und mechanischen Rückenschmerzen
auszugehen, welche bereits seit einiger Zeit den Schlaf der Explorandin
störten. Tagsüber seien die Schmerzen offenbar reduzierter vorliegend, sodass
funktionelle Einschränkungen im Alltag und bei der Arbeit eher wenig vorhanden seien.
In der Hauptsache sei die Explorandin durch die reduzierte Erholung und die
Erschöpfung eingeschränkt, wobei die Morbus Bechterew Erkrankung selbst auch
mit einer Fatigue-Symptomatik einhergehen könne.
Zu den funktionellen Auswirkungen der
Befunde/Diagnosen wurde angegeben, die folgende Beurteilung berücksichtige die
subjektive Beschwerdeüberzeugung und die daraus folgende
Verdeutlichungstendenz. Die Explorandin sollte in der Lage sein, pünktlich zur
Arbeit und zu Terminen zu erscheinen und Verabredungen einzuhalten. Sie sei in
der Lage, den Tagesablauf zu strukturieren sowie ein ausgewogenes Verhältnis
zwischen Arbeit/Pflichterfüllung und Erholung zu erkennen. Die Explorandin sei
aufgrund der zwischenmenschlichen Problematik im Rahmen der
Persönlichkeitsstörung leicht vermindert fähig, sich umzustellen, sich neuen Situationen
anzupassen, insbesondere wenn dies zwischenmenschliche Kontakte beinhalte.
Kognitiv sollte es ihr möglich sein, umzuschalten, so habe sie auch die
kognitive Flexibilität in der kognitiven Basistestung (COGBAT) im
Durchschnittsbereich gezeigt. Die Explorandin sollte in der Lage sein, die den
Rollenerwartungen entsprechenden fachlichen Kompetenzen zu realisieren. Sie könne
Zusammenhänge erfassen und sachbezogene Schlüsse daraus ziehen. Aufgrund der
Symptomatik der Persönlichkeitsstörung könnten jedoch Schlussfolgerungen
gezogen werden, die nicht unmittelbar aus der Sache zu erklären seien. Die
Explorandin lasse sich dann von innerpsychischen Faktoren leiten. Die
Durchhaltefähigkeit sei gerade im kognitiven Bereich vermindert, die
Explorandin habe einen erhöhten Pausenbedarf, die kognitive Leistung könne
nicht konstant über einen gesamten Tag aufrechterhalten werden. Die
Selbstbehauptungsfähigkeit sei allenfalls leichtgradig vermindert. Es könne
aufgrund der Persönlichkeitsstörung zu einer leichten Beeinträchtigung in
diesem Bereich, zum Beispiel in einer Gruppe, kommen. Die Explorandin sei seit
15.
Jahren verheiratet, sie bezeichne die Beziehung als gut und habe eine
enge Beziehung zur Tochter. Sie sei also in der Lage, enge emotionale Bindungen
einzugehen und diese aufrechtzuerhalten. Die Fähigkeit zur Selbstpflege und die
Verkehrsfähigkeit seien nicht wesentlich beeinträchtigt. Aus rheumatologischer
Sicht habe die Explorandin bereits angemessene Strategien gefunden, den
Beschwerden entgegenzuwirken. Sie nehme Analgetika zur Nacht fix ein und auch
ein schmerzdistanzierendes Antidepressivum. Im Alltag lasse sich kein
Vermeidungsverhalten feststellen, während der Untersuchung zeige sich kein
Aggravationsverhalten oder eine Symptomverdeutlichung. Die Explorandin habe
einen Ausbildungsgrad, der ihr die Durchführung leichter Bürotätigkeiten
ermögliche. Sie werde gestützt und getragen durch ihre Familie. Hinsichtlich
der Coxarthrose habe sie einen guten Beitrag leisten können durch ihre
Gewichtsreduktion. Sie habe die Motivation und Ausdauer, regelmässig zur
Fitness zu gehen. Therapeutisch gebe es Behandlungsspielraum zur Optimierung der
Schmerzsituation.
Zu relevanten Persönlichkeitsaspekten
wurde dargelegt, die Persönlichkeit der Explorandin sei geprägt durch die
Symptomatik der Persönlichkeitsstörung. Sie sei eher zurückhaltend, im sozialen
Kontakt misstrauisch, benötige einige Zeit, um andere Menschen an sich
heranzulassen. Sie sei eher negativistisch eingestellt, pessimistisch, neige zu
einer überzogenen Wahrnehmung der Beeinträchtigungen im Rahmen von hohen
Anforderungen an sich selbst. Dies bilde sich dann in einer ausgeprägten
Verdeutlichungstendenz in der Untersuchung ab. Die Explorandin schätze ihre
eigene Leistungsfähigkeit deutlich schlechter ein, als dies die Leistungswerte
in der kognitiven Basistestung COGBAT zeigten. Die Explorandin habe hohe
Leistungsanforderungen an sich und ein hohes Pflichtbewusstsein, was auch eine
Ressource sein könne.
Die Konsistenzprüfung lautete wie folgt:
Die Beeinträchtigungen bestünden in weitgehend allen Lebensbereichen. Die
Explorandin habe entsprechend ihrem Leiden Therapien durchgeführt, das
Zustandsbild habe sich gebessert und sie habe die psychiatrische Behandlung im
November 2018 beenden können. Im Juli 2019 habe sie dann mit der Behandlung wieder
begonnen. Eine Psychopharmakotherapie habe sie bis 2018 erhalten. Es bestünden
Hinweise auf eine subjektiv verstärkte Beschwerdenwahrnehmung. Die beiden
Performancevalidierungen im Alternativverfahren zeigten Auffälligkeiten, eine
Performancevalidierung habe Werte nahe dem Zufallsbereich ergeben, was fast
einem mnestischen Totalausfall gleichkomme, im COGBAT habe die Explorandin
jedoch eine Gedächtnisleistung im unteren Bereich des Durchschnitts bis
unterdurchschnittlich gezeigt. Andere kognitive Leistungswerte seien hingegen
im Durchschnittsbereich gelegen, sodass nicht von einer bewussten Vortäuschung
auszugehen sei. Auch habe sich die subjektive Einschätzung der geistigen
Leistungsfähigkeit mit einem Prozentrang von zwei nahe einem Totalausfall
gezeigt, was deutlich different zu den übrigen kognitiven Leistungen gewesen
sei. Es sei im Rahmen einer hohen Leistungsanforderung an sie selbst von einer
Insuffizienzüberzeugung mit daraus folgender Verdeutlichungstendenz auszugehen.
Bei der Beurteilung könne daher nicht auf die subjektive Einschätzung der
Explorandin abgestellt werden. Dennoch erschienen die Beschwerden und
Funktionseinbussen unter Berücksichtigung dieser subjektiv verstärkten
Beschwerdenwahrnehmung und der daraus folgenden Verdeutlichungstendenz
konsistent und plausibel, die Untersuchungsergebnisse seien valide und
nachvollziehbar. Aus rheumatologischer Sicht sei angesichts der einzelnen
orthopädischen und gar keinen rheumatologischen Konsultationen davon
auszugehen, dass der Leidensdruck diesbezüglich bisher nicht übermässig gewesen
sei. Dazu passten auch die Angaben der Explorandin, die selbst von einem
langsam schleichenden Beginn spreche und mit bislang kaum Einschränkungen im
Alltag und bei der Arbeit. Die Probleme bezögen sich weitaus mehr auf eine
Erschöpfung wegen der Nachtschmerzen, als dass die Explorandin durch den Rücken
in allen Belangen der Freizeit eingeschränkt wäre, solange sie die Positionen
wechseln könne. Lange Wanderungen mit der Familie seien z.B. nicht
ausgeschlossen. Einschränkungen bei der Verwendung des Computers hinsichtlich
der beklagten Arthralgien der Finger bestünden nicht, genauso wenig wie beim Kochen
mit Gemüserüsten.
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit wurde Folgendes angegeben: Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 70 %, aus rheumatologischer Sicht eine solche von
75.
%. Die Arbeitsunfähigkeiten addierten sich nicht, sodass insgesamt eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % resultiere. Zur
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit wurde dargelegt, aus
rheumatologischer Sicht bestehe auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit
von 75 %. Bei der Tätigkeit der Explorandin handle es sich bereits um eine
leichte Tätigkeit, bei welcher sie die Positionen frei wählen könne. In einer
Tätigkeit mit niedrigen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit
bestehe aus rein psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Es sei daher insgesamt in einer angepassten Tätigkeit von
einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 % auszugehen
(IV-Nr. 135 S. 55 ff.).
5.11
In ihrer Stellungnahme zum
Gutachten vom 7. Mai 2021 hielten der behandelnde Psychiater und die
behandelnde Psychologin fest, die Persönlichkeitsproblematik, die
rezidivierende depressive Erkrankung sowie die kognitiven
Leistungseinschränkungen seien bestätigt worden. Es bestehe die Notwendigkeit
einer Rezidivprophylaxe. Was die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit betreffe, so
sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit den gegebenen psychiatrischen
Erkrankungen und den kognitiven Leistungseinschränkungen auch in einer
angepassten Tätigkeit, z.B. im Bereich der Sachbearbeitung, nicht gegeben. Mit
der aktuellen Tätigkeit als Sachbearbeiterin in einem Pensum von 60 %
stosse die Patientin bereits an ihre Leistungsgrenzen. Es sei davon auszugehen,
dass bei einem höheren Pensum die Kompensationsmöglichkeiten nicht ausreichen
würden und mit einer Verschlechterung des Zustandes zu rechnen wäre
(IV-Nr. 140).
5.12
RAD-Ärztin Dr. med. I.___ äusserte
sich in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2021 dahingehend, die Teilgutachten
der Dres. med. K.___ und G.___ seien ausführlich und sorgfältig. Die
Beschwerden seien umfassend abgeklärt worden. Die diagnostischen Überlegungen
seien nachvollziehbar. Die Vorakten seien zur Kenntnis genommen und kritisch
gewürdigt worden. Die Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit seien
im Konsens formuliert und begründet worden. Für die Beurteilung des
Leistungsanspruchs könne auf das Gutachten abgestellt werden. In der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als Projektmitarbeiterin bestehe eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit vom 26. Juli 2016 (Eintritt in die Klinik B.___) bis
13.
Juli 2017, eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %vom 14. Juli bis
15.
Dezember 2017, eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % vom
16.
Dezember 2017 bis 16. Mai 2018, eine Arbeitsunfähigkeit von
40.
% vom 17. Mai 2018 bis 15. Juli 2018 und eine
Arbeitsunfähigkeit von 20 % vom 16. Juli 2018 bis 30. November
2018.
Die Arbeitsunfähigkeit vom 24. Oktober 2016 bis 30. November
2018.
sei vom behandelnden Psychiater attestiert worden. Ab dem 1. Dezember
2018.
werde die Beurteilung des Gutachters übernommen. Eine Arbeitsunfähigkeit
von 30 % bestehe andauernd seit dem 1. Dezember 2018. In einer
angepassten Tätigkeit könne für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zwischen
dem 24. Oktober 2016 und 30. November 2018 auf die Angaben des
Behandlers abgestellt werden. Vom 1. Dezember 2018 bis 2. Dezember
2020.
bestehe keine Arbeitsunfähigkeit, seit dem 3. Dezember 2020 (Datum
des rheumatologischen Teilgutachtens) eine solche von 25 %
(IV-Nr. 142 S. 2).
5.13
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens
nahm der psychiatrische Gutachter Dr. med. L.___ mit Schreiben vom
14.
Dezember 2021 dahingehend Stellung, die Testergebnisse seien eigentlich
weitgehend im Gutachten enthalten. Die Ergebnisse der «Hamilton
Depressions-Skala» seien auf S. 32 des Gutachtens wiedergegeben worden.
Auch das Ergebnis des Tests «Minnesota Multiphasic Personality Inventory-2
Restructured Form» sei im Gutachten auf S. 32 ff. enthalten. Die
Ergebnisse des «Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei
psychischen Erkrankungen (Mini-ICF-APP)» seien dem Gutachten auf S. 33 ff.
zu entnehmen. Die Ergebnisse der kognitiven Basistestung «COGBAT» gingen auf
S. 37 ff. des Gutachtens hervor. Als Beschwerdenvalidierungsverfahren
seien der «TOMM» und der «MSVT» durchgeführt worden. Auch enthalte der «MMPI-2-RF»
und der «FLEI» als Teil des «COGBAT» Validitätsskalen. Bei Beschwerdenvalidierungsverfahren
bestehe ein Testschutz; bezüglich deren Ergebnisse sei auf S. 37 des
Gutachtens zu verweisen. In Bezug auf Beschwerdenvalidierungsverfahren sei
Folgendes zu zitieren: es bestehe «die Möglichkeit der gezielten Vorbereitung
des Probanden auf die gutachtliche Situation (…). Dabei kann sich eine Person
eigenständig insbesondere mithilfe im Internet verfügbarer Quellen vorbereiten
oder auch durch eine dritte Person, etwa einen Anwalt, gezielt angeleitet
werden. Dass beide Wege beschritten werden, ist in der internationalen
Literatur hinlänglich belegt. (…) Daneben sind es vor allem Internetmedien
bestimmter Anwälte und Interessengruppen, die gezielte Anleitungen zum – aus
Sicht des Probanden – bestmöglichen Bestehen einer gutachtlichen Situation
liefern. (…) Eine nähere Beschreibung der Testverfahren selbst sollte jedoch
Dispositiv
zur Erschwerung einer missbräuchlichen Nutzung nicht erfolgen». Demnach könne
er, Dr. med. G.___, bezüglich der Beschwerdenvalidierung keine weiteren
Angaben machen. Die durchgeführten Verfahren seien hier genannt worden; die
Ergebnisse seien dem Gutachten zu entnehmen (IV-Nr. 159).
6.
6.1
6.1.1 Die Beschwerdegegnerin sprach der
Beschwerdeführerin mit vorliegend angefochtener Verfügung vom
21. September 2022 eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Mai 2017
bis 31. März 2018 und eine befristete Dreiviertelsrente vom 1. April 2018
bis 31. Oktober 2018 zu und verneinte einen weitergehenden Rentenanspruch
ab 1. November 2018. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, aus
medizinischer Sicht seien folgende Arbeitsunfähigkeiten als IT- und
TK-Systemkauffrau/Diplom-Informatikerin (BA) mit Studienrichtung
Medienproduktion festgestellt worden: Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 31. Mai
2016 bis 13. Juli 2017, Arbeitsunfähigkeit von 80 % vom 14. Juli
2017 bis 15. Dezember 2017, Arbeitsunfähigkeit von 60 % vom 16. Dezember
2017 bis 16. Mai 2018, Arbeitsunfähigkeit von 40 % vom 17. Mai 2018
bis 15. Juli 2018, Arbeitsunfähigkeit von 20 % vom 16. Juli 2018
bis 30. November 2018 und Arbeitsunfähigkeit von 30 % ab
1. Dezember 2018. Die Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten
Tätigkeit decke sich mit der vorerwähnten Auflistung der Zeitabschnitte, einzig
ab 1. Dezember 2018 werde eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % und ab
3. Dezember 2020 eine solche von 25 % angenommen. Nach Ablauf des
gesetzlichen Wartejahres im Mai 2017 bestehe aufgrund der zunächst bestehenden
vollständigen Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Der
Gesundheitszustand habe sich im Verlauf jedoch gebessert. Die Verbesserung des
Gesundheitszustands vom 16. Dezember 2017 führe zur Reduktion der ganzen
Rente auf eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab April 2018. Die erneute
Verbesserung des Gesundheitszustands vom 17. Mai 2018 bis 15. Juli
2018 werde nicht berücksichtigt, da diese weniger als drei Monate gedauert
habe. Ab dem 16. Juli 2018 sei es wieder möglich, ein rentenausschliessendes
Einkommen zu erzielen. Der Rentenanspruch entfalle folglich ab November 2018.
Gemäss den Akten sei die Beschwerdeführerin seit Dezember 2018 in einem Pensum
von 60 % als Sachbearbeiterin Marketing und Kommunikation tätig. Damit
müsste es ihr möglich sein, ein Erwerbseinkommen von CHF 60'798.00 (recte:
CHF 60'198.00) zu erzielen, was zu einem nicht mehr Renten begründenden
Invaliditätsgrad von 30 % führe. Zu den Einwänden wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dem bidisziplinären Gutachten der Dres. med. F.___ und G.___
vom 23. April 2021 komme voller Beweiswert zu. Der psychiatrische
Administrativgutachter habe in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2021 (vgl.
E. II. 5.13 hiervor) die Richtigkeit der im psychiatrischen Teilgutachten
gemachten Angaben zu den durchgeführten Tests bestätigt. Es bestehe kein
Anspruch auf Herausgabe der originalen Testunterlagen. Eine
Beweisuntauglichkeit des rheumatologischen Teilgutachtens vom 3. Dezember
2020 (Untersuchung vom 21. September 2020) oder des psychiatrischen
Teilgutachtens vom 23. April 2021 (Untersuchungen vom 18. Februar und
1. März 2021) liege nicht vor (IV-Nr. 168; vgl. Aktenseiten [A.S.] 1
ff.).
6.1.2 Die Beschwerdeführerin lässt
demgegenüber geltend machen, sie habe Anspruch auf eine befristete ganze
Invalidenrente ab 1. Mai 2017 sowie auf eine unbefristete Viertelsrente ab
1. Februar 2019; eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten,
eine weitere Begutachtung in den Disziplinen Rheumatologie, Psychiatrie und
Neuropsychologie zu initiieren. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt,
die Gutachten der Dres. med. K.___ und G.___ seien nicht beweistauglich. Beim
rheumatologischen Teilgutachten sei zu kritisieren, dass die Rheumatologin mit
den Diagnosen eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bei aktivierter
Spondylarthropathie beidseits sowie degenerativen Veränderungen und einer
Spondylarthropathie Typ Bechterew Diagnosen mit erheblichem Krankheitswert
stelle. Unverständlich sei, dass die Gutachterin die Coxarthrose rechts sowie
das Schulterimpingement beidseits unbegründet als Diagnosen ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit einstufe. Im Weiteren bestünden erhebliche entzündliche
und mechanische Rückenschmerzen, welche Schlafstörungen verursachten. Ferner
sei eine Morbus-Bechterew assoziierte Fatigue-Symptomatik vorhanden.
Offensichtlich seien diese Einschränkungen bei der Beurteilung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit nicht hinreichend berücksichtigt worden. Wie vor dem
Hintergrund des geschilderten Schmerzbildes sowie der bestehenden Fatigue ein
Pensum von 75 % möglich sein solle, sei nicht nachvollziehbar, zumal keine
Aggravationstendenz bestehe. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrem 60%-Pensum bereits
am Anschlag und brauche die restliche Zeit zur Erholung, ansonsten sie
dekompensiere. Qualifiziert beweisuntauglich sei auch das psychiatrische Teilgutachten
von Dr. med. G.___. Hauptkritikpunkt sei, dass sich der Gutachter nicht mit
der Entwicklung der diagnostizierten psychischen Krankheit in der Vergangenheit
und den Gründen hinsichtlich der jeweiligen Exazerbation auseinandergesetzt
habe. Der psychiatrische Gutachter bestätige das Vorliegen einer leichten
kognitiven Störung und schliesse hieraus auf eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit in
der angestammten Tätigkeit sowie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leichter,
leidensangepasster Tätigkeit. Im Weiteren gehe Dr. med. L.___ davon aus,
dass die Persönlichkeitsstörung leicht ausgeprägt sei und dass die depressive
Störung remittiert sei. Diese Befunderhebung und die Diagnosestellung erwiesen
sich als verharmlosend. Die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung könne nicht einzig
gestützt auf die kognitive Störung erfolgen, sondern müsse das gesamte
psychische Beschwerdebild miteinbeziehen. Es sei insbesondere danach zu fragen,
was hinsichtlich der Berufstätigkeit zu vermeiden sei, um Exazerbationen zu
verhindern. In Bezug auf die kognitive Störung sei zu kritisieren, dass hier
offensichtlich eine separate neuropsychologische Begutachtung hätte stattfinden
müssen. Dr. med. G.___ fehlten die erforderlichen fachlichen
Anforderungen, um solche Testungen vorzunehmen bzw. die Auswirkungen einer
kognitiven Einschränkung seriös beurteilen zu können. Auch sonst sei die
Beschwerdesymptomatik nicht korrekt beurteilt worden. Betrachte man die Arbeitsverhältnisse
der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit, sei festzustellen, dass sie nirgends
länger angestellt gewesen sei. Dr. med. G.___ ordne diese Umstände zu
Recht der Persönlichkeitsstörung zu. Immer dann, wenn die Beschwerdeführerin
einer Kadertätigkeit nachgegangen sei, habe das psychische Beschwerdebild
exazerbiert, die Stelle sei verloren gegangen und die Beschwerdeführerin habe
sich wieder stationären Aufenthalten und ambulanten Therapien unterziehen
müssen. So zuletzt auch in ihrer Tätigkeit im C.___. Die Beschwerdeführerin habe
in Deutschland ein Studium im Bereich Informatik und Marketing absolviert. Es
handle sich hierbei um eine Kadertätigkeit mit entsprechend hohen Anforderungen
an die kognitiven Fähigkeiten einerseits sowie an das zwischenmenschliche Verhalten
andererseits. Dies sei von Dr. med. G.___ jedoch nicht hinreichend
berücksichtigt worden. Im Gegensatz dazu habe der behandelnde Psychiater D.___
diese Umstände erkannt. Er sei zu Recht der Auffassung, dass die Kadertätigkeit
in den Bereichen IT und Marketing aufgrund der psychischen Symptomatik und der
Persönlichkeitsstörung nicht mehr zumutbar sei. Anhand der durchgeführten Tests
und Befunde sei nicht nachvollziehbar, wie Dr. med. L.___ jegliche
depressive Symptomatik verneinen könne. Seine Beurteilung zu den
Testergebnissen sei widersprüchlich. Abgesehen davon, dass der Gutachter seine
Beurteilung mit keiner Silbe begründe, erscheine die Fremdbeurteilung von
Dr. med. G.___ anhand der zuvor erhobenen Befunde als krass verharmlosend.
Er weigere sich, die Testergebnisse im Original herauszugeben. Dies lasse nur
den Schluss zu, dass zwischen den Unterlagen und dem Gutachten Divergenzen
bestünden. Im Übrigen sei Dr. med. G.___ offensichtlich vorurteilsbehaftet
und es fehle ihm an der notwendigen Objektivität. Dass die
Performancevalidierungen nach den Angaben des Gutachters Auffälligkeiten
zeigten, werde bestritten. Die Insuffizienzüberzeugung der Beschwerdeführerin bei
gleichzeitig hoher Leistungsanforderung sei Ausdruck der allseits attestierten
Persönlichkeitsstörung. Diese Faktoren seien miteinzubeziehen. Vergleiche man
das Anforderungsprofil im Bereich Marketing mit den auch vom Gutachter
zugestandenen kognitiven Einschränkungen sowie der aus der
Persönlichkeitsstörung fliessenden Limitationen, so ergebe sich ohne Weiteres,
dass eine solche Kadertätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Dies auch nicht im von
Dr. med. L.___ postulierten Umfang von 70 %. Dessen Gutachten basiere
offensichtlich auf einer fehlenden Auseinandersetzung mit dem Tätigkeitsprofil
in der angestammten Tätigkeit. Daraus gehe auch eine unzutreffende
Anamneseerhebung und –würdigung hervor. Der RAD behaupte einfach pauschal, dass
das Gutachten beweiskräftig sei, was aber nicht der Fall sei. Auszugehen sei
vielmehr von einer maximal 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten
Verweistätigkeit sowie einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit (Beschwerde, S. 2 ff. Ziff. 5 bis 12).
6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass
das von der Beschwerdegegnerin am 18. Mai 2020 veranlasste bidisziplinäre
(rheumatologische und psychiatrische) Gutachten von Dr. med. F.___ und Dr. med.
G.___ vom 23. April 2021 (IV-Nr. 135 S. 2 ff. und 137
S. 5 ff.) in Kenntnis der Vorakten erstellt wurde und auf allseitigen
fachärztlichen Untersuchungen vom 21. September 2020 sowie
18. Februar und 1. März 2021 beruht. Die von der Beschwerdeführerin
angegebenen Beschwerden wurden durch die Gutachter berücksichtigt und in ihre
Beurteilung einbezogen. Die Expertise konnte sich somit auf vollständige
Grundlagen stützen. Die einzelnen Teilgutachter geben jeweils die
fachspezifische Anamnese, die Angaben der Beschwerdeführerin und die erhobenen
Befunde wieder. Daraus werden die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der
Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit hergeleitet. Zu früheren ärztlichen
Einschätzungen in den medizinischen Vorakten wurde – soweit möglich – Stellung
genommen. Schliesslich wird eine Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung beider
Disziplinen vorgenommen und am Schluss werden die gestellten Fragen
beantwortet. Sowohl das Gesamt- als auch die beiden Teilgutachten tragen die
Unterschriften der beteiligten Teilgutachter. Inhaltlich gelangen diese und das
Gesamtgutachten zu schlüssigen Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet
werden. Das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. F.___ und G.___ wird
damit den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine
beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352) gerecht.
6.3 Soweit die Beschwerdeführerin
geltend macht, der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. L.___ habe aufgrund
der von ihm vorgenommenen Testungen das Vorliegen einer leichten kognitiven
Störung bestätigt, der Gutachter verfüge aber nicht über die erforderlichen
fachlichen Anforderungen, um solche Testungen vorzunehmen bzw. die Auswirkungen
einer kognitiven Einschränkung seriös beurteilen zu können (Beschwerde,
S. 8 ff. Ziff. 6), ist Folgendes festzuhalten:
Es ist grundsätzlich Aufgabe des
psychiatrischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung
allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen. Eine
neuropsychologische Abklärung stellt lediglich eine Zusatzuntersuchung dar,
welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3 mit Hinweisen).
Eine Indikation für eine neuropsychologische Begutachtung geht weder aus der
Stellungnahme des RAD vom 9. Januar 2020 noch aus dem psychiatrischen
Teilgutachten von Dr. med. L.___ vom 23. April 2021 hervor. Während
der RAD ausschliesslich eine bidisziplinäre, d.h. psychiatrische und
rheumatologische, Begutachtung empfahl (vgl. IV-Nr. 99 S. 4), gab der
psychiatrische Teilgutachter unter dem Titel «Zusatzbefunde» an, er habe die
kognitive Basistestung «COGBAT» durchgeführt. Das Test-Set «COGBAT» diene der
Klärung des kognitiven Status von Patienten mit neurologischen und/oder
psychischen Erkrankungen, wobei die Erhebung von Dimensionen aus den Bereichen
Aufmerksamkeit, Gedächtnis, exekutive Funktionen und Verarbeitungsgeschwindigkeit
erfolge (IV-Nr. 135 S. 38). Der Gutachter wies darauf hin, dabei
handle es sich nicht um eine vollständige neuropsychologische Untersuchung
(IV-Nr. 135 S. 50). Es gilt hier zu beachten, dass mit diesem Testverfahren
der kognitive Status einer Person möglichst umfassend (breit), aber auch
möglichst zeitökonomisch erfasst werden soll. COGBAT wird häufig dann
eingesetzt, wenn eine neuropsychologische Untersuchung bisher aus Zeitgründen
nicht routinemässig durchgeführt wurde bzw. eine spezifische
neuropsychologische Expertise nicht vorhanden ist (vgl.
https://marketplace.schuhfried.com/de/COGBAT-S1). Ist hier demnach nicht von
einer vollständigen neuropsychologischen Untersuchung, sondern von einer psychiatrischen
Begutachtung mit COGBAT als zusätzlicher kognitiver Basistestung («Screening-Instrument»)
auszugehen, vermag der Umstand, dass Dr. med. L.___ gemäss dem Eintrag im
Medizinalberuferegister ausschliesslich über einen Weiterbildungstitel im
Bereich Psychiatrie und Psychotherapie und keine Aus- oder Weiterbildung im
neuropsychologischen Bereich verfügt (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 4), den
Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens nicht zu schmälern. Der Hinweis
der Beschwerdeführerin auf das Urteil des Versicherungsgerichts vom
19. Februar 2021 (VSBES.2019.229) führt zu keinem anderen Ergebnis, da
diesem Urteil ein anderer Sachverhalt zu Grunde liegt. In diesem Fall ordnete
die Beschwerdegegnerin u.a. ausdrücklich eine (vollständige) neuropsychologische
Begutachtung an (vgl. S. 2 E. I. 1.2), wobei das Gericht im erwähnten
Urteil zum Schluss kam, das neuropsychologische Teilgutachten des
begutachtenden Psychiaters stelle sich mangels ausgewiesener fachlicher
Qualifikation als nicht beweiswertig heraus (vgl. S. 15 ff. E.
II. 3.3.7 ff.). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Eine
neuropsychologische Begutachtung wurde weder von der Beschwerdegegnerin
veranlasst (vgl. IV-Nr. 102, 118 und 123) noch von der Beschwerdeführerin
verlangt (vgl. deren Stellungnahmen vom 25. Februar und 26. Mai 2020 [IV-Nr. 108,
121 und 122]). Dass Dr. med. L.___ im Rahmen der durchgeführten psychiatrischen
Begutachtung mittels der kognitiven Basistestung «COGBAT» einen Zusatzbefund zur
Klärung des kognitiven Status der Beschwerdeführerin erhob, die dabei
gewonnenen Ergebnisse würdigte und diese in seine Begutachtungsergebnisse miteinfliessen
liess (vgl. IV-Nr. 135 S. 38 ff.), liegt in seinem Ermessen und ist daher
nicht zu beanstanden. Es besteht kein Hinweis, dass der Gutachter fachlich
nicht in der Lage gewesen wäre, die Testergebnisse korrekt zu interpretieren
und einzuordnen. Die fachlichen Mindestanforderungen gemäss dem
IV-Rundschreiben Nr. 367 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom
21. August 2017 gelten für die Durchführung von (vollständigen)
neuropsychologischen Begutachtungen, nicht für die Erhebung von Zusatzbefunden
mittels eines Screening-Instruments im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung
(vgl. BB 3). Da hier keine (vollständige) neuropsychologische Begutachtung
durchgeführt wurde, kann dem Einwand der Beschwerdeführerin, dem
psychiatrischen Teilgutachter Dr. med. L.___ fehlten die fachlichen
Voraussetzungen, nicht gefolgt werden.
6.4 Die Beschwerdeführerin macht im
Weiteren geltend, Hauptkritik am psychiatrischen Gutachten von Dr. med. L.___
sei, dass dieser sich nicht mit der Entwicklung der Krankheit in der
Vergangenheit und den Gründen hinsichtlich der jeweiligen Exazerbation der
psychischen Erkrankung auseinandergesetzt habe. Die Befunderhebung und
Diagnosestellung erwiesen sich als verharmlosend. Tatsächlich sei von einer
noch relevanten Symptomatik der depressiven Störung und von einer sich im
Alltag erheblich schwerer auswirkenden Persönlichkeitsstörung auszugehen, als
dies der Gutachter wahrhaben wolle (vgl. Beschwerde, S. 7 f. Ziff. 5).
Dazu ist festzuhalten, dass Dr. med.
L.___ aufgrund seiner Untersuchungen vom 18. Februar und 1. März 2021
und der Würdigung der medizinischen Vorakten (vgl. Aktenauszug, IV-Nr. 135
S. 7 ff.) sowie nach einer vertiefenden Befragung der Beschwerdeführerin
hinsichtlich der aktuellen Beschwerden und des Verlaufs und nach Berücksichtigung
der Anamnesen (IV-Nr. 135 S. 25 ff.) die Befunde erhob, als
Zusatzbefunde verschiedene Untersuchungen und Testverfahren durchführte und gestützt
darauf die Diagnosen «rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert
(ICD-10 F33.4)» und «ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10
F60.6)» stellte. Im Rahmen der Herleitung der Diagnosen legte der
psychiatrische Teilgutachter nachvollziehbar und detailliert dar, zum Zeitpunkt
der Untersuchung sei nach ICD-10 kein depressives Syndrom mehr vorhanden
gewesen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, ihre Grundstimmung sei
wechselhaft, und ein Interessen- oder Freudeverlust sei nicht vorhanden
gewesen. Die Beschwerdeführerin interessiere sich für Fotographie und empfinde
bei dieser Tätigkeit auch Freude. Der Antrieb sei unauffällig gewesen. Für eine
Besserung der depressiven Symptomatik spreche auch, dass die antidepressive
Medikation im Jahr 2018 beendet worden sei (IV-Nr. 135 S. 44). Im
Weiteren gab der psychiatrische Gutachter an, eine Persönlichkeitsproblematik
bestehe bei der Beschwerdeführerin seit dem Jugendalter. Bereits im Alter von
17 Jahren habe sie einen Suizidversuch unternommen und dem beruflichen Lebenslauf
könne entnommen werden, dass es häufig zu Stellenwechseln gekommen sei. Der
Gutachter legte nachvollziehbar dar, insgesamt sei nach ICD-10 von einer
ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung leichten Ausmasses auszugehen. Im
Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung führte der Gutachter sodann aus,
die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin sei geprägt durch die Symptomatik der
Persönlichkeitsstörung. Sie sei eher negativistisch eingestellt, pessimistisch
und neige zu einer überzogenen Wahrnehmung der Beeinträchtigungen im Rahmen der
hohen Anforderungen an sich selbst. Sie schätze ihre eigene Leistungsfähigkeit
deutlich schlechter ein, als dies die Leistungswerte in der kognitiven
Basistestung «COGBAT» gezeigt hätten. Die antidepressive psychopharmakologische
Behandlung sei im Jahr 2018 beendet worden. Das depressive Zustandsbild habe
sich seit Mitte/Ende 2018 gebessert und aktuell liege keine depressive
Symptomatik vor. Die Beschwerdeführerin habe dann im Juli 2019 die Behandlung wieder
aufgenommen. Den vorliegenden Berichten könne eine leichte bis mittelgradige
depressive Symptomatik entnommen werden (IV-Nr. 135 S. 46 f.). Der psychiatrische
Gutachter führte sodann aus, es bestünden Hinweise auf eine subjektiv
verstärkte Wahrnehmung der Beschwerden. Auf die subjektive Einschätzung der
Beschwerdeführerin könne nicht abgestellt werden. Dennoch erschienen die
Beschwerden und Funktionseinbussen unter Berücksichtigung dieser subjektiv
verstärkten Beschwerdenwahrnehmung und der daraus folgenden
Verdeutlichungstendenz konsistent und plausibel; die Untersuchungsergebnisse
seien valide und nachvollziehbar (IV-Nr. 135 S. 47 f.). Sodann setzte
sich der Gutachter mit den Angaben des behandelnden Psychiaters auseinander und
gab an, es sei zu vermuten, dass zu sehr auf die Angaben der Beschwerdeführerin
abgestellt worden sei. Der Gutachter stellte aufgrund der vorerwähnten
kognitiven Basistestung eine leichte neuropsychologische Störung fest, weshalb in
der Tätigkeit als Fachfrau für Marketing und Kommunikation, welche ein hohes
Mass an kognitiver Leistungsfähigkeit erfordere, eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 30 % gegeben sei. In einer den Beschwerden
angepassten Tätigkeit, also einer Tätigkeit ohne hohe Anforderungen an die
kognitive Leistungsfähigkeit, bestehe keine wesentliche Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 135 S. 48 ff.).
Angesichts dieser, aus einer umfassenden
Begutachtung hervorgegangenen Untersuchungsergebnisse kann nicht gesagt werden,
Dr. med. G.___ habe sich nicht mit der Entwicklung der Krankheit in der
Vergangenheit und den Gründen hinsichtlich der jeweiligen Exazerbationen der
psychischen Erkrankung auseinandergesetzt. Der Verlauf der aktuell remittierten
rezidivierenden depressiven Störung sowie der ängstlich-vermeidenden
Persönlichkeitsstörung leichten Ausmasses wurde eingehend und detailliert beschrieben
und der Gutachter zeigte die seit dem Jugendalter bestehende Persönlichkeitsproblematik
und die Umstände in Bezug auf die eingetretenen depressiven Störungen auf,
welche sich unter regelmässiger psychotherapeutischer und antidepressiver
psychopharmakologischer Behandlung bis Ende 2018 weitgehend zurückgebildet
hatten. Im Weiteren setzte er sich mit den bestehenden Fähigkeiten und
Ressourcen der Beschwerdeführerin auseinander (vgl. IV-Nr. 135
S. 51). Es besteht kein Hinweis, dass die Befunderhebung und
Diagnosestellung des psychiatrischen Teilgutachters als «verharmlosend»
qualifiziert werden müsste, wie dies von der Beschwerdeführerin geltend gemacht
wird. Dr. med. G.___ stellte vielmehr fest, die Beschwerdeführerin selber
habe in der gutachterlichen Untersuchung angegeben, die Medikation (Trittico
und Fluoxetin) bereits im Jahr 2018 abgesetzt zu haben. Die Aussage, dass trotz
antidepressiver Medikation von November 2018 bis Sommer 2019 eine chronisch
depressive Symptomatik bestanden habe, sei daher nicht nachzuvollziehen und
widerspreche auch dem Bericht des behandelnden Psychiaters im Bericht vom 14. November
2018, in welchem eine deutliche Verbesserung der depressiven Symptomatik
beschrieben worden sei. Es sei daher zu vermuten, dass zu sehr auf die Angaben
der Explorandin abgestellt worden sei (IV-Nr. 135 S. 50). Die
Beurteilung von Dr. med. G.___, wonach aus psychiatrischer Sicht gestützt
auf das Ergebnis der kognitiven Basistestung in der bisherigen Tätigkeit als
Fachfrau für Marketing und Kommunikation eine Einschränkung in der
Arbeitsfähigkeit von 30 % bestehe und in einer den Beschwerden angepassten
Tätigkeit, d.h. einer Tätigkeit ohne hohe Anforderungen an die kognitive
Leistungsfähigkeit, keine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit erkannt
werden könne, ist nachvollziehbar und überzeugt, weshalb ihr zu folgen ist. Es
gilt zu beachten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache
her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden
Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen
verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und
zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Darüber
hinaus lässt die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des
therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des
amtlich bestellten medizinischen Experten andererseits es nicht zu, ein
Administrativgutachten stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer
Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte anderslautenden Einschätzungen
gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung
aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation
entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder
ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_806/2021 vom 5. Juli
2022 E. 5.1. und 9C_672/2019 vom 12. August 2020 E. 5.7., je mit
Hinweisen). Solche Aspekte sind hier nicht ersichtlich. Es besteht auch kein
Hinweis, dass die Expertise von Dr. med. G.___ nicht lege artis erstellt
worden wäre.
6.5 Die Beschwerdeführerin bringt im
Weiteren vor, Dr. med. L.___ sei offensichtlich nicht in der Lage gewesen,
die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Beschwerdesymptomatik korrekt zu
beurteilen. Jene sei in der Vergangenheit nirgends länger angestellt gewesen.
Immer dann, wenn die Beschwerdeführerin einer Kadertätigkeit nachgegangen sei, sei
eine Exazerbation des psychischen Beschwerdebilds eingetreten, die Stelle sei
verloren gegangen und die Beschwerdeführerin habe sich wieder stationären
Aufenthalten und ambulanten Therapien unterziehen müssen. So zuletzt auch in
ihrer Tätigkeit im C.___. Die Problematik betreffend zwischenmenschliche Beziehungen
aufgrund der Persönlichkeitsstörung sowie die Insuffizienzüberzeugung bei
gleichzeitig hoher Leistungsanforderung an sich selbst seien von Dr. med. L.___
bei der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht miteinbezogen
worden. Die bisherige Kadertätigkeit im Marketing und IT-Bereich sei nicht mehr
zumutbar. Im Gegensatz dazu habe der behandelnde Psychiater D.___ diese
Umstände erkannt und gehe auf das Tätigkeitsprofil eingehend ein (vgl.
Beschwerde, S. 10 ff. Ziff. 7 und 9 bis 11).
Dazu ist festzuhalten, dass auch der
behandelnde Psychiater D.___ in seinem Bericht vom 14. November 2018 feststellte,
der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verbessert, es bestehe
eine leichte depressive Symptomatik und deswegen noch eine eingeschränkte
Leistungsfähigkeit von zwischen 60 und 80 % (ca. 6 bis 7 Stunden
pro Tag) sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Fachfrau Marketing und
Kommunikation als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit (IV-Nr. 89;
vgl. E. II. 5.1 hiervor). Mit Bericht vom 30. Januar 2019 teilte der
behandelnde Psychiater mit, seit Januar 2019 bestehe keine Arbeitsunfähigkeit
mehr. Die Beschwerdeführerin habe die psychotherapeutische/psychiatrische
Behandlung abgeschlossen (IV-Nr. 90; vgl. E. II. 5.2 hiervor). Gemäss
dem Bericht vom 18. Oktober 2019 nahm die Beschwerdeführerin die
psychotherapeutische Behandlung (2-Wochen-Rhythmus) bei der behandelnden
Psychologin im Sommer 2019 wieder auf (IV-Nr. 96; vgl. E. II. 5.5
hiervor). Nach dem Bericht vom 28. Februar 2020 arbeitet sie derzeit als
Sachbearbeiterin Marketing und Kommunikation in der E.___ AG mit einem 60%-Pensum.
Es sei davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Sachbearbeiterin dem
Gesundheitszustand angepasst sei und die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen
Situation weiterhin ein solches Pensum bestreiten könne. Aus psychiatrischer
Sicht sei sie aktuell und auch künftig einer Tätigkeit mit mehr fachlichen
Anforderungen und grösserer Verantwortung nicht gewachsen. Es bestehe weiterhin
die Gefahr einer psychischen Destabilisierung bei grösserem Druck und einer
Verschlechterung der depressiven und Angstsymptomatik (IV-Nr. 110; vgl.
E. II. 5.7 hiervor). Im Bericht vom 6. Oktober 2020 wurde
angegeben, der Gesundheitszustand sei seit dem 29. April 2020 stationär
und die Beschwerdeführerin befinde sich nach wie vor in regelmässiger
psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung. Obwohl die Tätigkeit als
Sachbearbeiterin mit wenig Verantwortung nicht der höheren Ausbildung der
Beschwerdeführerin entspreche, stosse sie an ihre Leistungsgrenzen und sie
erlebe häufig emotionalen Stress. Mit dem ihrem Gesundheitszustand angepassten
Pensum von 60 % könne sie ihre beruflichen Aufgaben gemäss eigenen Angaben
und bisherigen Rückmeldungen von Vorgesetzten in genügender Qualität erfüllen.
Eine Stelle mit einem höheren Pensum als 60 % sei nicht zumutbar (IV-Nr. 128;
vgl. E. II. 5.9 hiervor). Diese Angaben wurden mit Bericht vom 7. Mai
2021 bestätigt, wobei noch darauf hingewiesen wurde, die
Kompensationsmöglichkeiten würden bei einem höheren Pensum nicht ausreichen,
mit einer Verschlechterung des Zustands wäre zu rechnen (IV-Nr. 140; vgl.
E. II. 5.11 hiervor).
Dr. med. G.___ nahm zur
Einschätzung des behandelnden Psychiaters dahingehend Stellung, bezüglich des
Ausmasses der Persönlichkeitsstörung finde man differente Angaben in den Akten.
In den Berichten des behandelnden Psychiaters vom 29. April 2020 und
6. Oktober 2020 werde geschildert, dass die Persönlichkeitsstörung «einen
gewichtigen Krankheitswert» habe und «sich als mitverantwortlich für die
Entstehung und Aufrechterhaltung der rezidivierenden Affekterkrankung» zeige
(vgl. E. II. 5.8 und 5.9 hiervor). Es sei jedoch eher von einer leichten
Persönlichkeitsstörung auszugehen, da das Funktionsniveau der Explorandin nicht
so schlecht sei, auch bilde sich die Persönlichkeitsstörung nicht ausgeprägt im
Beziehungsbereich ab (IV-Nr. 135 S. 48). Es sei nicht nachvollziehbar,
dass sich die zunächst attestierte volle Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund
der im Bericht vom 14. November 2018 beschriebenen deutlichen Besserung nun
auf ein Pensum von 60 % beziehe. Es sei zu vermuten, dass zu sehr auf die
Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt worden sei (IV-Nr. 135
S. 50). Diese sei aufgrund der zwischenmenschlichen Problematik im Rahmen
der Persönlichkeitsstörung leicht vermindert fähig, sich umzustellen und sich
neuen Situationen anzupassen, insbesondere wenn dies zwischenmenschliche
Kontakte beinhalte. Kognitiv sollte es ihr möglich sein umzuschalten und die den
Rollenerwartungen entsprechenden fachlichen Kompetenzen zu realisieren. Sie
könne Zusammenhänge erfassen und sachbezogene Schlüsse daraus ziehen
(IV-Nr. 135 S. 51). Dementsprechend setzte der psychiatrische
Gutachter die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der
bisherigen Tätigkeit auf 70 % (ganztägige Präsenz am Arbeitsplatz mit
einer kognitiv eingeschränkten Leistungsfähigkeit von ca. 30 %) und in
einer angepassten Verweistätigkeit auf 100 % fest (IV-Nr. 135
S. 52 f.).
Die oben wiedergegebene Beurteilung des
psychiatrischen Teilgutachters und seine Auseinandersetzung mit den
abweichenden Angaben des behandelnden Psychiaters sind nachvollziehbar und
überzeugen. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Problematik betreffend
zwischenmenschliche Beziehungen und die Insuffizienzüberzeugung aufgrund der
Persönlichkeitsstörung sei von Dr. med. G.___ bei der Beurteilung der
Arbeits- und Leistungsfähigkeit offensichtlich nicht miteinbezogen worden, kann
nicht gefolgt werden. Wie erwähnt, ist nach den gutachterlichen Angaben nur von
einer leichten Ausprägung der Persönlichkeitsstörung auszugehen, welche die
Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Fachfrau für Kommunikation und Marketing
nicht ausschliesst. So ist die Beschwerdeführerin nach den gutachterlichen
Angaben weiterhin in der Lage, die den Rollenerwartungen entsprechenden
fachlichen Kompetenzen zu realisieren. Bei der unterschiedlichen Einschätzung
der Arbeits- und Leistungsfähigkeit gilt es zu berücksichtigen, dass
behandelnde Ärzte erfahrungsgemäss im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2021 vom 23. Februar 2022
E. 5.5 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin durfte dem Gutachten von
Dr. med. L.___ rechtsprechungsgemäss höheren Beweiswert beimessen als den
Berichten des behandelnden Psychiaters. Konkrete Indizien, die gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise des psychiatrischen Teilgutachters sprechen, sind
nicht ersichtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_528/2021 vom
11. Februar 2022 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. E. II. 4.2 hiervor).
6.6 Die Beschwerdeführerin bringt im
Weiteren vor, im Rahmen der testpsychologischen Zusatzuntersuchungen werde
festgehalten, die MMPI-2-Testung (Minnesota Multiphasic Personality Inventory-2
Restructured Form) sei interpretierbar und beschreibe den Zustand zutreffend.
Anhand dieses Tests und der Befunde sei nicht nachvollziehbar, wie Dr. med.
L.___ jegliche depressive Symptomatik verneinen könne. Seine Beurteilung zu den
Testergebnissen sei widersprüchlich. Widersprüchlich stünden diese Angaben auch
zur Hamilton Depressions-Skala. Die Beurteilung im Fremdbeurteilungsinstrument
«Mini-ICF-Rating» erscheine als krass verharmlosend. Aufgrund der krassen Widersprüche
bei den Testbefunden sei die Beschwerdegegnerin ersucht worden, bei
Dr. med. G.___ die originalen Testergebnisse anzufordern. Letzterer habe
sich jedoch geweigert, diese herauszugeben (vgl. Beschwerde, S. 14 ff.
Ziff. 8).
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts kann einem testmässigen Erfassen von Psychopathologien im Rahmen
der psychiatrischen Exploration generell nur ergänzende Funktion beigemessen
werden, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung,
Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ausschlaggebend ist. Es liegt im
Ermessen der medizinischen Fachperson, ob sie psychologische Tests durchführen will.
Da den Experten bei der Wahl der Methode zur Erstellung des Gutachtens ein
grosses Ermessen zukommt, kann nicht gesagt werden, dass nur die Anwendung
einer Methode zulässig ist. Massgebend ist vielmehr, dass das Gutachten
gesamthaft gesehen nachvollziehbar begründet und überzeugend ist (Urteile des
Bundesgerichts 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3 und 8C_466/2017
vom 9. November 2017 E. 5.1, je mit Hinweisen). Das psychiatrische
Teilgutachten von Dr. med. G.___ ist gesamthaft gesehen nachvollziehbar
begründet und überzeugt. Die aus den testpsychologischen Zusatzuntersuchungen
(Hamilton Depressions-Skala, MMPI-2-RF, Mini-ICF-APP-Rating, Beschwerdenvalidierung,
COGBAT; vgl. IV-Nr. 135 S. 33 ff.) gewonnenen Erkenntnisse vermögen den
Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens nicht in Frage zu stellen, zumal
ihnen wie erwähnt bloss ergänzende Beweisfunktion zukommt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_663/2021 vom 9. Februar 2022 E. 5.6.5 mit
Hinweisen). Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der MMPI-2-RF-Testung abgegebenen
Antworten in Bezug auf Symptome, Persönlichkeitsmerkmale und psychische
Verfassung sowie die aus dem Mini-ICF-APP-Rating hervorgegangenen
psychopathologischen Einschränkungen genügen nicht, um die Beurteilung des
Gutachters zu relativieren, zumal die Auswertung der Hamilton Depressions-Skala
kein depressives Syndrom ergab und sich in zwei unabhängig voneinander
durchgeführten Performancevalidierungsverfahren deutliche Hinweise auf eine
verminderte Anstrengungsbereitschaft zeigten (vgl. IV-Nr. 135 S. 33
ff.). Nach den gutachterlichen Angaben schätzt die Beschwerdeführerin ihre
eigene Leistungsfähigkeit deutlich schlechter ein, als dies die Leistungswerte
in der kognitiven Basistestung COGBAT zeigten (vgl. IV-Nr. 135
S. 46).
Sodann ergibt sich nach ständiger
Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 2 BV kein Anspruch auf Einsicht in
rein interne Akten, die für die interne Meinungsbildung bestimmt sind und
welchen kein Beweischarakter zukommt. Dementsprechend besteht auch im Rahmen
einer Begutachtung grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die der internen
Meinungsbildung dienenden Notizen des Gutachters oder generell in das Gutachten
vorbereitende Arbeitsunterlagen, wie Hilfsmittel für die Erstellung eines
Gutachtens, etwa schriftliche Aufzeichnungen über Testergebnisse oder andere
Befunde. Das Gericht kann indessen zum Beizug solcher Dokumente verpflichtet
sein, wenn dies im Einzelfall zur Überprüfung der Grundlagen und
Schlussfolgerungen eines Gutachtens angezeigt erscheint (Urteile des
Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 9.2.2, 9C_718/2019
vom 13. August 2020 E. 4.2.4 und 8C_466/2017 vom 9. November
2017 E. 4.1.2, je mit Hinweisen). Für die Herausgabe bzw. den Beizug der
originalen Testergebnisse, wie dies von der Beschwerdeführerin verlangt wird,
besteht kein Anlass. Dr. med. G.___ hielt in seiner Stellungnahme vom
14. Dezember 2021 fest, die Testergebnisse seien eigentlich weitgehend im
Gutachten enthalten (vgl. E. II. 5.13 hiervor). Dem ist beizupflichten (vgl.
IV-Nr. 135 S. 33 ff.). Auf den Einwand der Beschwerdeführerin, die
originalen Testunterlagen sollten ediert werden, um prüfen zu können, ob diese
im Gutachten richtig rapportiert worden seien, ist nicht weiter einzugehen. Dabei
handelt es sich um eine blosse Vermutung der Beschwerdeführerin, für die keine
konkreten Anhaltspunkte bestehen. Aufgrund der Stellungnahme des psychiatrischen
Teilgutachters vom 14. Dezember 2021 auf dessen Voreingenommenheit zu
schliessen, kann nicht nachvollzogen werden. Es bestehen keine objektiven
Gründe für den Anschein einer Voreingenommenheit oder Befangenheit. Der
Gutachter legte unter Hinweis auf die entsprechende Fachliteratur dar, weshalb
bei Beschwerdenvalidierungsverfahren die Herausgabe von Unterlagen nicht
möglich sei und weshalb er dazu keine weiteren Angaben machen könne. Damit besteht
kein Raum für die Annahme einer Beweisuntauglichkeit des psychiatrischen
Teilgutachtens.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin macht
hinsichtlich des rheumatologischen Teilgutachtens geltend, die Rheumatologin
stelle Diagnosen mit erheblichem Krankheitswert. Unverständlich sei, dass die
Gutachterin in der Diagnostik die Coxarthrose rechts sowie das
Schulterimpingement beidseits ohne Begründung als Diagnosen ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit eingestuft habe. Die Gutachterin erkenne grundsätzlich
zutreffend, dass erhebliche entzündliche und mechanische Rückenschmerzen
bestünden, die in ausgeprägter Weise den Schlaf der Beschwerdeführerin störten.
Erkannt worden sei auch, dass eine Morbus Bechterew assoziierte
Fatigue-Symptomatik bestehe. Offensichtlich seien diese Einschränkungen bei der
Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit dann aber nicht hinreichend
berücksichtigt worden. Wie vor dem Hintergrund des geschilderten Schmerzbildes
sowie der bestehenden Fatigue ein Pensum von 75 % ausgeführt werden solle,
sei nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrem 60%-Pensum
bereits an der Grenze des Zumutbaren angelangt und brauche die restliche Zeit
zur Erholung, ansonsten sie dekompensiere (Beschwerde, S. 4 ff.
Ziff. 4). Die Schmerzen begleiteten sie den ganzen Tag, was von der
Gutachterin zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei (Beschwerde, S. 20
Ziff. 12).
7.2 Die rheumatologische Teilgutachterin
Dr. med. K.___ stellte aufgrund ihrer Untersuchung vom 21. September
2020 die Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eines lumbospondylogenen
Schmerzsyndroms (ICD-10 M54) bei aktivierter, linksseitig erosiver hypertropher
Spondylarthropathie beidseits bei foraminal reichender Diskusprotrusion mit
Riss des Anulus fibrosus mit Tangierung der extraforaminalen Wurzel L5
beidseits rechtsbetont ohne Wurzelbedrängung sowie einer Spondylarthropathie,
Typ Bechterew (ICD-10 M45), entzündlicher Rückenschmerz mit Beginn vor dem
45. Lebensjahr, leichte inflammatorische ISG-Arthropathie rechts sowie
Arthralgien und Enthesen-Schmerzen, mit nachgewiesenen diskreten
Enthesio-/Tendinopathien (Arthro-MRI Hüfte, Knie Ultraschall). Als Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine beginnende Coxarthrose
rechts (ICD-10 M16) sowie ein Status nach Schulterimpingement beidseits (ICD-10
M75), anamnestisch Status nach Schulterarthroskopie, aktuell geringe Bursitis
subdeltoidea beidseits, DD im Rahmen der Spondylarthropathie, angegeben. Zur Coxarthrose
wurde festgehalten, die familiär bedingte leichte Coxarthrose habe in den
Untersuchungen vom August 2008 ein beginnendes Stadium aufgewiesen, ein
femoroacetabuläres Impingement habe in der Untersuchung jedoch nicht ausgelöst
werden können. Es habe sich auch keine Bewegungseinschränkung gefunden, die Viererzeichen
seien seitengleich gewesen und es habe keine Schwellung über dem rechten
Hüftgelenk im Seitenvergleich bestanden. Inwieweit die Coxarthrose bei wenig
Belastung überhaupt symptomatisch sei, sei fraglich. Insgesamt habe es kaum
Angaben (allenfalls Steifigkeit) von typischen Beschwerden gegeben (IV-Nr. 137
S. 22 und 24). Im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung legte
die rheumatologische Gutachterin dar, hinsichtlich der Coxarthrose habe die
Beschwerdeführerin einen guten Beitrag durch ihre Gewichtsreduktion leisten
können. Therapeutisch gebe es Behandlungsspielraum zur Optimierung der
Schmerzsituation (IV-Nr. 137 S. 27). Angesichts dieses fachärztlichen
Untersuchungsergebnisses kann dem Einwand der Beschwerdeführerin, es sei
unverständlich, dass die Coxarthrose rechts als Diagnose ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit eingestuft worden sei, nicht gefolgt werden. Es gilt zu
beachten, dass die rheumatologische Gutachterin bei der Befunderhebung im
Bereich des Beckengürtels weitgehend unauffällige Hüftverhältnisse feststellte
(vgl. IV-Nr. 137 S. 18) und die Schmerzen behandelt werden können. Es
ist daher nicht ersichtlich, inwieweit die Coxarthrose in qualitativer Hinsicht
einen Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin
haben sollte.
7.3 Für den von Dr. med. F.___ ebenfalls
diagnostizierten Status nach Schulterimpingement beidseits gilt nichts Anderes.
Auch bei der Befunderhebung im Bereich des Schultergürtels konnte die
rheumatologische Gutachterin weitgehend unauffällige Verhältnisse feststellen
(IV-Nr. 137 S. 18). Die ultrasonographische Untersuchung der Schulter
zeigte weder relevante Rupturen der Rotatorenmanschette noch eine Flüssigkeitsvermehrung
glenohumeral (IV-Nr. 137 S. 21). Überdies stellte die
rheumatologische Gutachterin allgemein fest, angesichts der einzelnen
orthopädischen und gar keinen rheumatologischen Konsultationen sei davon
auszugehen, dass der Leidensdruck diesbezüglich bisher nicht übermässig gewesen
sei. Dazu passten auch die Angaben der Beschwerdeführerin, die selbst von einem
langsamen schleichenden Beginn spreche mit bislang kaum Einschränkungen im
Alltag und bei der Arbeit (IV-Nr. 137 S. 26). Bei der vertiefenden
Befragung wurden von der Beschwerdeführerin offenbar keine Schulterschmerzen
angegeben (vgl. IV-Nr. 137 S. 13). Es ist daher nicht ersichtlich,
weshalb der diagnostizierte Status nach Schulterimpingement beidseits (anamnestisch
St.n. Schulterarthroskopie, aktuell geringe Schleimbeutelentzündung, vgl.
IV-Nr. 137 S. 22) eine relevante Auswirkung auf die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben sollte. Es besteht im Weiteren auch
kein Hinweis, dass die festgestellten rheumatologischen Einschränkungen, die
entzündlichen und mechanischen Rückenschmerzen, welche den Schlaf der
Beschwerdeführerin bereits seit einiger Zeit stören, sowie die im Zusammenhang
mit der Morbus Bechterew-Erkrankung stehende reduzierte Erholung und
Erschöpfung bei der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht
genügend berücksichtigt worden wären. So gab die Beschwerdeführerin selbst an, langes
Sitzen, Stehen und Gehen seien zwar schmerzverstärkende Faktoren, in Abwechslung
seien diese Arbeitspositionen jedoch möglich. Computerarbeiten (Verwendung der
Computermaus und –tastatur) seien teilweise möglich, wobei sie manchmal Pausen
benötige (IV-Nr. 137 S. 14). Angesichts des von der
Beschwerdeführerin beschriebenen Schmerzcharakters (unterschiedlicher, meist
ziehender dauerhafter Schmerz; «Anlaufsteifigkeit», «Morgensteifigkeit») ist
zwar von einer gewissen funktionellen Einschränkung auszugehen, unter
Berücksichtigung der von ihr angegebenen Strategien zur Schmerzbewältigung
(Bewegung, Sauna, Medikamente; Hände massieren, dreimal pro Woche zum
Muskelaufbau im Fitness Center; IV-Nr. 137 S. 14), ihrer weiteren
Aktivitäten (zwei- bis dreimal pro Woche Sport nach der Arbeit, Vorkochen für
den nächsten Tag, Erweiterung des Sportabonnements für Sauna und Schwimmen,
Haushaltstätigkeiten [z.B. Boden wischen, Lavabo/Toilette putzen, Küchenbereich
putzen, Geschirrspühler ein- und ausräumen, Wäsche waschen, Betten machen,
IV-Nr. 137 S. 16 f.) und der vorausgesetzten Arbeitsplatzbedingungen (höhenverstellbarer
Tisch, selbstständiges Einlegen von Pausen [kumulativ 2 Std. pro Tag inkl.
Mittagspause]) kann die von Gutachterin aus rheumatologischer Sicht attestierte
Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer
angepassten Tätigkeit in Höhe von 75 % (6.5 Stunden pro Tag) nachvollzogen
werden. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des rheumatologischen
Teilgutachtens sprechen würden, sind nicht ersichtlich.
8. Nach dem Gesagten ist auf die
von den beiden Teilgutachtern im Rahmen der Gesamtbeurteilung ermittelte
Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % in der bisherigen Tätigkeit und
75 % in einer angepassten Verweistätigkeit abzustellen. Nach den
überzeugenden gutachterlichen Angaben handelt es sich bei der aktuellen, seit
1. Dezember 2018 ausgeübten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als
Sachbearbeiterin Marketing und Kommunikation bei der E.___ AG bereits um eine adaptierte,
leichte Tätigkeit, bei der sie die Arbeitspositionen frei wählen kann (vgl.
IV-Nr. 135 S. 65). Die gutachterlichen Untersuchungsergebnisse werden
auch von der RAD-Ärztin Dr. med. I.___ vorbehaltlos bestätigt, wonach das
bidisziplinäre Gutachten ausführlich und sorgfältig erarbeitet und die Beschwerden
umfassend abgeklärt worden seien. Die diagnostischen Überlegungen seien
nachvollziehbar. Die Vorakten seien zur Kenntnis genommen und kritisch
gewürdigt worden, die Schlussfolgerungen bezüglich der attestierten
Arbeitsfähigkeit im Konsens formuliert und begründet worden. Für die
Beurteilung des Leistungsanspruchs könne auf das Gutachten abgestellt werden. Die
RAD-Ärztin setzte die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als Projektmitarbeiterin rückwirkend aufgrund der Angaben
des behandelnden Psychiaters vom 14. November 2018 auf 100 % vom
26. Juli 2016 (Eintritt in die Klinik B.___) bis 13. Juli 2017, auf
80 % vom 14. Juli 2017 bis 15. Dezember 2017, auf 60 % vom
16. Dezember 2017 bis 16. Mai 2018, auf 40 % vom 17. Mai
2018 bis 15. Juli 2018 und auf 20 % vom 16. Juli 2018 bis
30. November 2018 fest (vgl. IV-Nr. 89 S. 2). Ab
1. Dezember 2018 übernahm sie die Beurteilung des psychiatrischen Teilgutachtens
(andauernde Arbeitsunfähigkeit von 30 % ab 1. Dezember 2018; vgl.
IV-Nr. 135 S. 52). Im Weiteren stellte die RAD-Ärztin zur Festsetzung
der Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit rückwirkend ebenfalls auf
die obgenannten Angaben des behandelnden Psychiaters ab und setzte die Arbeitsunfähigkeit
vom 1. Dezember 2018 bis 2. Dezember 2020 gemäss psychiatrischem
Teilgutachten auf 0 % und diejenige ab 3. Dezember 2020 (Datum des
rheumatologischen Gutachtens) auf 25 % fest (IV-Nr. 142 S. 2;
vgl. IV-Nr. 89 S. 2, 135 S. 52 und 65 und 137 S. 27 f.).
Die Festsetzung der vorerwähnten Arbeits(un)fähigkeiten erweist sich als
korrekt. Im Folgenden ist der Einkommensvergleich vorzunehmen:
9.
9.1 Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person
im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und
nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit
ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem
Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).
Im vorliegenden Fall absolvierte die Beschwerdeführerin
von 2000 bis 2002 eine Ausbildung zur IT-Systemkauffrau und von 2003 bis 2006
ein Studium im Bereich Medieninformatik (vgl. IV-Nr. 10 und 46). Ab
1. November 2015 war sie als «Projektmitarbeiterin Kommunikation» mit
einem Arbeitspensum von 60 % im C.___ tätig (IV-Nr. 53 S. 6, 94
S. 3). Diese Anstellung wurde vom Arbeitgeber auf Ende Mai 2017 aufgelöst.
Im Kündigungsschreiben vom 6. Februar 2017 wurde festgehalten, dass eine
Rückkehr in die bisherige Tätigkeit auch nach Erlangen der vollen
Arbeitsfähigkeit nicht mehr möglich sein werde (IV-Nr. 97 S. 22). Demnach
wurde das Valideneinkommen korrekterweise gestützt auf die Tabellenwerte der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) festgesetzt, da davon auszugehen
ist, dass die Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als
Projektmitarbeiterin auch im Gesundheitsfall nicht fortgesetzt hätte. Eine
Hochrechnung des bei dieser Tätigkeit erzielten Verdienstes auf ein 100%-Pensum
fällt auch deshalb nicht in Betracht, weil unklar ist, ob diese Tätigkeit
überhaupt in einem 100%-Pensum hätte ausgeübt werden können. Die Ermittlung des
Valideneinkommen anhand der LSE-Tabellenwerte wird von der Beschwerdeführerin denn
auch nicht bestritten. Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf die LSE
2016 ein Valideneinkommen von CHF 84'793.00 (Tabelle
TA1_tirage_skill_level, Ziff. 62 bis 63 [Informationstechnologie und
Informationsdienstleistungen], Niveau 3 [Komplexe praktische Tätigkeiten,
welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen], Frauen
[CHF 6'766.00]; angepasst an die Nominallohnentwicklung [2016: 104.5,
2017: 105.7] und die betriebliche wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich
41.3 Stunden pro Woche; vgl. IV-Nr. 168 S. 6 bzw. A.S. 5).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, beim
Valideneinkommen sei von einer Niveau-4-Tätigkeit in der angestammten Tätigkeit
auszugehen. Dies begründet sie damit, sie habe mit der Ausbildung zur
Diplom-Informatikerin Medienproduktion eine Ausbildung absolviert, die
mindestens einem Bachelor-Abschluss entspreche. Die Beschwerdegegnerin verkenne,
dass sie zusätzliche Weiterbildungen absolviert habe, wie Kurse im Bereich Marketing-
und Öffentlichkeitsarbeit sowie Konflikt- und Projektmanagement. Für die
Berücksichtigung einer Niveau-4-Tätigkeit sei sodann nicht vorausgesetzt, dass
ein Masterabschluss oder überhaupt ein akademischer Titel vorhanden sei. Die
Beschwerdeführerin habe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im C.___ im Jahr
2017 einen Lohn (hochgerechnet auf 100 %) von CHF 100'078.00 erzielt,
was einer Niveau 4-Tätigkeit entspreche (Beschwerde, S. 21 f. Ziff. 13).
Den vorliegend ins Recht gelegten Akten kann entnommen werden, dass die
Beschwerdeführerin im Zeitraum von 2000 bis 2015 verschiedene Aus- und
Weiterbildungen absolvierte sowie unterschiedliche Erwerbstätigkeiten ausübte
(vgl. IV-Nr. 2 S. 4 f., 10 S. 1 ff., 14 S. 1, 46, 93
S. 3, 94 S. 2 f. und 149). Vom 16. Februar 2015 bis
13. Juli 2015 war sie im Rahmen eines Projekteinsatzes am M.___ tätig,
wobei ihr Einsatz als Projektmitarbeiterin mit einem Pensum von 60 % im
Bereich Marketing erfolgte. Während ihres Einsatzes nahm sie die Unterstützung
der Projektleiterin wahr und war für selbstständig zu erledigende Koordinations-,
Planungs- und Organisationsaufgaben verantwortlich (IV-Nr. 149
S. 30). Wie erwähnt arbeitete sie dann vom 1. November 2015 bis
31. Mai 2017 als «Projektmitarbeiterin Kommunikation» mit einem
Arbeitspensum von 60 % im C.___, [...] (IV-Nr. 53 S. 6, 94
S. 3 und 97 S. 22). Gemäss der Arbeitsbestätigung des Arbeitgebers vom
31. Mai 2017 umfasste das Arbeitsgebiet der Beschwerdeführerin nebst
diversen administrativen Aufgaben (interne/externe Korrespondenz, Organigramme
etc.) auch konzeptionelle Unterstützungsaufgaben im Auftrag der
Klinikdirektorin. Ausserdem erstellte sie für die Stiftung Gefässmedizin einen
Flyer und übernahm die Betreuung der Web-Seite (IV-Nr. 149 S. 29). Angesichts
der von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildung zur IT-Systemkauffrau
(vgl. IV-Nr. 10 S. 1) und ihres abgeschlossenen Studiums im Bereich
Medieninformatik (Diplom-Informatikerin [Berufsakademie], IV-Nr. 10
S. 2), ihrer bisherigen Erwerbstätigkeiten sowie der absolvierten Aus- und
Weiterbildungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall weiterhin eine qualifizierte Tätigkeit ausgeübt hätte, die ein
grosses Wissen in verschiedenen Gebieten voraussetzt. Solche Tätigkeiten sind
in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin dem
Kompetenzniveau 3 zuzuordnen. Angesichts des Aufgaben- und Verantwortungsbereichs
in den zuletzt ausgeübten Stellen im M.___ sowie im C.___ erscheint die
Anwendung des höchsten Kompetenzniveaus 4 (Tätigkeiten mit komplexer
Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses Fakten- und
theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) nicht als
sachgerecht, zumal auch kein konkreter Anhaltspunkt ersichtlich ist, dass die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in eine höhere Leitungsfunktion oder in
eine entsprechende Kaderposition befördert worden wäre, welche die Zuordnung in
das höchste Kompetenzniveau rechtfertigen würde. Das von der Beschwerdegegnerin
gestützt auf die Tabellenwerte ermittelte Valideneinkommen für das
Kompetenzniveau 3 von CHF 84'793.00 (ab 31. Mai 2017, nominallohnindexiert
bis 2017) bzw. CHF 85'997.00 (ab 16. Juli 2018, nominallohnindexiert
bis 2018) ist somit nicht zu beanstanden.
9.2
9.2.1 Bezüglich des
Invalideneinkommens ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin am
1. Dezember 2018 eine unbefristete Tätigkeit als «Sachbearbeiterin
Marketing und Kommunikation» in der Administration (Sekretariat) der E.___ AG mit
einem Arbeitspensum von 60 % aufnahm, wobei sie erklärte, sie könne aus
gesundheitlichen Gründen kein höheres Arbeitspensum oder eine Kadertätigkeit
ausüben (vgl. IV-Nr. 94 S. 3, 111). Gemäss den gutachterlichen
Angaben ist die Beschwerdeführerin jedoch in der Lage, ihre bisherige Tätigkeit
als «Projektmitarbeiterin Kommunikation» im Ausmass von 70 % (ab
1. Dezember 2018) und eine angepasste Verweistätigkeit – wie sie die
aktuelle Tätigkeit als «Sachbearbeiterin Marketing und Kommunikation» darstellt
– im Ausmass von 100 % (ab 1. Dezember 2018) bzw. 75 % (ab
3. Dezember 2020) auszuüben (IV-Nr. 135 S. 65). Somit ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht
vollständig ausnützt. Nach der Rechtsprechung ist für die Festsetzung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in
welcher die versicherte Person konkret steht.
Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der –
kumulativ – besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer
Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt
grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte
Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 75 E. 3b/aa S. 76). Hat sie
nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine
oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen,
so können statistische Werte, insbesondere Tabellenlöhne nach der vom Bundesamt
für Statistik herausgegebenen
Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 S. 301 E. 5.2). Da die Beschwerdeführerin mit
der am 1. Dezember 2018 aufgenommenen Teilzeitstelle als Sachbearbeiterin
mit einem Arbeitspensum von lediglich 60 % ihre gutachterlich attestierte (Rest-)Arbeitsfähigkeit
in der bisherigen Tätigkeit als Projektleiterin von 70 % (ab
1. Dezember 2018) und in einer adaptierten Tätigkeit von 100 % (ab 1. Dezember
2018) bzw. 75 % (ab 3. Dezember 2020) nicht vollständig ausschöpft, ist
auch das Invalideneinkommen nach den LSE-Tabellenwerten festzusetzen. Die
Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen von CHF 16'959.00 ab
14. Juli 2017 (Arbeitsfähigkeit von 20 % gemäss medizinischer
Beurteilung [20 % von CHF 84'793.00]), CHF 33'917.00 ab
16. Dezember 2017 (Arbeitsfähigkeit von 40 % gemäss medizinischer
Beurteilung [40 % von CHF 84'793.00]), CHF 68'798.00 ab
16. Juli 2018 (Arbeitsfähigkeit von 80 % gemäss medizinischer
Beurteilung [80 % von CHF 85'997.00]) und CHF 60'198.00 ab
1. Dezember 2018 (Arbeitsfähigkeit von 70 % gemäss medizinischer
Beurteilung [70 % von CHF 85'997.00]). Sowohl die erwähnten
Arbeitsfähigkeitsgrade als auch der Zeitpunkt ihres Eintritts wurden aus dem
Bericht des behandelnden Psychiaters vom 14. November 2018 korrekt
übernommen (IV-Nr. 89 S. 2; vgl. E. II. 5.1 hiervor).
9.2.2 Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts kann bei einer invaliden versicherten Person, der wegen ihrer
gesundheitlichen Beeinträchtigung bloss noch leichte Hilfstätigkeiten auszuüben
vermag und das durchschnittliche Lohnniveau eines voll leistungsfähigen
Hilfsarbeiters in der Regel nicht erreicht, ein Abzug von maximal 25 %
gewährt werden. Der Abzug von 25 % kommt nicht generell und in jedem Fall
zur Anwendung. Vielmehr ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Falles
zu prüfen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als invalide
Person zusätzlich reduziert werden muss. Dabei ist auch ein Abzug von weniger
als 25 % denkbar (BGE 126 V 75 ff.). Ein leidensbedingter Abzug ist
im Fall der Beschwerdeführerin nicht vorzunehmen. Den vorliegend nicht zu
addierenden funktionellen psychiatrischen und rheumatologischen Einschränkungen
(vgl. IV-Nr. 135 S. 65 Ziff. 4.6) wurde mit den attestierten
Arbeitsunfähigkeiten in der bisherigen Tätigkeit von 80 % (ab
14. Juli 2017), 60 % (ab 16. Dezember 2017), 40 % (ab
17. Mai 2018), 20 % (ab 16. Juli 2018) und 30 % (ab 1. Dezember
2018) sowie mit derjenigen in adaptierter Tätigkeit von 25 % (ab 3. Dezember
2020) genügend Rechnung getragen; sie können hier nicht noch einmal
berücksichtigt werden. Damit bleibt es bei den Invalideneinkommen von CHF 16'959.00
(ab 14. Juli 2017), CHF 33'917.00 (ab 16. Dezember 2017),
CHF 68'798.00 (ab 16. Juli 2018) und CHF 60'198.00 (ab
1. Dezember 2018). Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 84'793.00
bzw. CHF 85'997.00 (ab 16. Juli 2018) ergeben sich Invaliditätsgrade
von 100 % ab 31. Mai 2017, 80 % ab 14. Juli 2017, 60 %
ab 16. Dezember 2017, 20 % ab 16. Juli 2018 und 30 % ab 1. Dezember
2018. Die Verbesserung des Gesundheitszustands vom 16. Dezember 2017 führt
zur Reduktion der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab
1. April 2018 (Art. 88a Abs. 1 IVV). Die erneute Verbesserung
des Gesundheitszustands vom 17. Mai 2018 bis 15. Juli 2018 ist nicht
zu berücksichtigen, da diese weniger als drei Monate gedauert hat. Ab dem
16. Juli 2018 ist es der Beschwerdeführerin möglich, ein
rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Der Rentenanspruch entfällt somit
ab 1. November 2018. Demnach besteht nach Ablauf des gesetzlichen
Wartejahres (vgl. IV-Nr. 97 S. 19) ein befristeter Anspruch auf eine
ganze Rente vom 1. Mai 2017 bis 31. März 2018 und ein befristeter
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente vom 1. April 2018 bis 31. Oktober
2018 (Art. 28 Abs. 1 IVG; vgl. E. II. 2.1 hiervor).
10. Nach dem Gesagten ist die
vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. September
2022, womit der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2017 bis 31. März 2018
eine befristete ganze Invalidenrente und vom 1. April 2018 bis
31. Oktober 2018 eine befristete Dreiviertelsrente zugesprochen wurde,
nicht zu beanstanden. Mit dem beweiswertigen bidisziplinären (rheumatologischen
und psychiatrischen) Gutachten der Dres. med. F.___ und G.___ vom 23. April
2021 wurde die Beschwerdeführerin umfassend und damit rechtsgenüglich
abgeklärt. Es besteht kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen. Die
Beschwerde ist somit abzuweisen.
11.
11.1 Ausgangsgemäss besteht kein
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung zu
Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
11.2 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1´000.00 festgelegt. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 sind der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00
werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser