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Entscheid

VSBES.2022.215

Invalidenrente

27. September 2024Deutsch70 min

Beschwerdeführerin bei der B.___ polydisziplinär begutachten (Disziplinen Allgemeine

Source so.ch

Urteil vom 27. September 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 19. September 2022)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die

1971 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich erstmals am

30. November 2011 bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)

zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 2). Nach Durchführung von beruflichen und

medizinischen Abklärungen sowie nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen

Dienst (RAD; IV-Nr. 16) liess die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin bei der B.___ polydisziplinär begutachten (Disziplinen Allgemeine

Innere Medizin, Pneumologie, Psychiatrie; Gutachten vom 19. November 2013,

IV-Nr. 31.1 - 31.3). Mit Vorbescheid vom 3. Februar 2014 stellte die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin die Abweisung der Leistungsbegehren in Aussicht (IV-Nr.

36). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwand und machte unter anderem eine

Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes geltend (IV-Nrn. 37, 43,

49, 52). Die Beschwerdegegnerin veranlasste nach Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr.

58) bei derselben Begutachtungsstelle eine Verlaufsuntersuchung (IV-Nr. 59). In

ihrem Verlaufsgutachten vom 15. März 2016 (IV-Nr. 71) kamen die B.___-Gutachter

zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen sowie in einer

anderen Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig sei, wobei einzig die psychiatrischen

Befunde limitierend wirkten. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nrn.

76 ff.) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

8. Juni 2017 (IV-Nr. 87) eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. August 2014

und eine halbe Invalidenrente ab 1. November 2014 zu. Diese Verfügung erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

2.

2.1 Im April 2020 reichte die

Beschwerdeführerin erneut eine Anmeldung zum Leistungsbezug ein (IV-Nr. 90),

woraufhin die Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren einleitete (IV-Nr. 91).

Nach Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 95) holte sie bei der Begutachtungsstelle C.___

ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches von dieser am 19. November 2021

erstattet wurde (Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Pneumologie,

Rheumatologie, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie; IV-Nr. 105.1). Am 22.

November 2021 nahm der RAD Stellung zum Gutachten (IV-Nr. 108).

2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 8. April 2022 in Aussicht gestellt

hatte, das Erhöhungsgesuch voraussichtlich abzuweisen (IV-Nr. 113), erhob die

Beschwerdeführerin dagegen am 9. Mai 2022 Einwand (IV-Nr. 116).

2.3 Nach Einholung einer

Stellungnahme des RAD (IV-Nr. 119) wies die Beschwerdegegnerin das

Erhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. September

2022 ab (IV-Nr. 120; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

3. Gegen diese Verfügung lässt die Beschwerdeführerin

am 21. Oktober 2022 fristgerecht beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn Beschwerde erheben. Ihre Vertretung stellt und begründet folgende

Rechtsbegehren (A.S. 13 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle vom 19. September 2022 sei

aufzuheben.

2. Die Invalidenrente der Beschwerdeführerin sei antragsgemäss

auf eine ganze Invalidenrente zu erhöhen.

3. Dem Unterzeichneten sei eine grosszügig bemessene Frist

anzusetzen, um die Beschwerde ergänzend zu begründen.

4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege

mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4. Am 28. November 2022 reicht der

Vertreter der Beschwerdeführerin eine ergänzende Beschwerdebegründung ein (A.S.

27 ff.).

5. Am 30. Januar 2023 beantragt die

Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Akten und die Begründung in der

angefochtenen Verfügung, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 54).

6. Mit Verfügung vom 7. März 2023

(A.S. 55 f.) wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Fürsprech Jürg Walker als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

7. Am 23. März 2023 reicht der

Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote zu den Akten (A.S. 58 ff.).

8. Mit Verfügung vom 18. April 2023

wird in Aussicht genommen, der Begutachtungsstelle C.___ ergänzende Fragen zu

stellen (A.S. 62 f.). Nachdem die Parteien innert Frist keine Stellung dazu genommen

haben, ergeht am 13. Juni 2023 die Verfügung mit den Ergänzungsfragen (A.S. 65

ff.). Die Antwort der C.___ datiert vom 1. Februar 2024 (A.S. 71 ff.).

Die Parteien verzichten auf eine Stellungnahme (A.S. 81).

9. Mit Eingabe vom 26. März 2024

teilt der Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass er auf das Einreichen

einer ergänzenden Kostennote verzichtet (A.S. 82).

10. Auf die Ausführungen der Parteien

in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.

Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 19. September 2022 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für

die Zeit bis Ende 2021 nach den Bestimmungen des IVG und denjenigen der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31.

Dezember 2021 gültigen Fassung zu beurteilen.

2.

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

diejenigen Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder

die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der

Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,

derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine

halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf

eine Viertelsrente.

3.

3.1

Gemäss

Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 86ter IVV

sowie Art. 31 IVG) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für

die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad

einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur

Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt

jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,

den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb

nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands

revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an

sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein

Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere

Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des

Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit

Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen

nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im

Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b

S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205). Liegt in diesem Sinne ein

Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher

Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere

Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil

des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit

Hinweisen).

Eine bloss unterschiedliche Beurteilung (z.B.

des Gesundheitsschadens durch den Arzt; der ärztlichen Stellungnahme zur

Arbeitsunfähigkeit; der Erwerbsunfähigkeit durch Verwaltung oder Richter usw.)

eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes stellt keine

revisionsbegründende Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 ATSG dar.

Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der

ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen

Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben; prozessentscheidend

ist somit die Frage, ob sich der Gesundheitszustand im Vergleichszeitraum in

rentenrelevantem Ausmass tatsächlich verschlechtert hat.

3.2

Voraussetzung für eine

Rentenrevision ist, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch

erheblichen Weise geändert hat (Revisionsgrund). Eine hinzugetretene oder

weggefallene Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, da damit

das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverbesserung oder

-verschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist. Eine weitere Diagnosestellung

bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung

oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation,

wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2

S. 12; Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2021 vom 1. Dezember 2021 E.

4.4.2).

3.3

Wird ein

Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der

Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Zeitliche Vergleichsbasis für die

Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die

letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf

einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl.

auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3).

3.4

Im

vorliegenden Fall ist damit zunächst zu prüfen, ob nach einem Vergleich des

medizinischen Sachverhalts im Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung vom 8. Juni 2017 (IV-Nr. 87) mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 19. September 2022 (A.S. 1 f.) eine

anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin

ausgewiesen ist.

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 99 f. E. 4,

125.

V 261 E. 4).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997

S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu

tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten

aussagen (BGE 125 V 353).

4.4

In Revisionsfällen ist überdies

zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, die von einer früheren

ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber auszusprechen hat,

inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat.

Das Feststellen einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine

Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Der Beweiswert

eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt deshalb wesentlich

davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en)

des Sachverhalts – bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_161/2012 vom 5. Juni

2012.

E. 3.2 mit Hinweisen).

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2022 das

Erhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat.

6.

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich in ihrer Verfügung vom 8. Juni 2017 (IV-Nr. 87), mit der der

Beschwerdeführerin zunächst ab August 2014 eine Viertelsrente und ab November

2014.

eine halbe Rente gewährt wurde, in erster Linie auf das Verlaufsgutachten der

B.___ vom 15. März 2016 (IV-Nr. 71). Die B.___-Gutachter stellten dabei

folgende Diagnosen:

Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung

der zumutbaren Arbeitsfähigkeit:

Kombinierte Persönlichkeitsstörung

(ICD-10 F61.0), mit

-

rezidivierender depressiver

Störung, aktuell im Ausmass von Dysthymia (ICD-10 F34.1)

-

Panikattacken

Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert:

Normale Lungenfunktion unter der

aktuellen optimalen Atemtherapie, mit

-

nächtlicher

Atem-Überdruckmaske, bei

-

Status nach obstruktivem

Schlafapnoe-Syndrom schweren Grades, mit

-

aktuell minimer residueller

Tagesmüdigkeit und -schläfrigkeit

-

Status nach

Gewichtsreduktion von 135 auf 89 kg durch Sleeve-Gastrektomie 07/2014

-

Status nach Tonsillektomie

2014.

-

antiasthmatischer

Medikation des chronischen, nicht-allergischen Asthma bronchiale, mit

-

minimer residueller

bronchialer Hyperreagibilität

-

Status nach Reduktion des

Rauchens auf drei Zigaretten täglich (anamnestisch)

Residuelles Metabolisches Syndrom, unter

der aktuellen Therapie gut eingestellt, mit

-

Adipositas „simplex"

(151 cm/89 kg, Body Mass Index 39), bei

-

Status nach massiver

Gewichtsreduktion

-

Diabetes mellitus Typ2,

Erstdiagnose 2007, unter Metformin und Basis-Insulin gut eingestellt HbA1c 6.1

(normal 4.5-5.7)

-

arterieller Hypertonie,

wahrscheinlich „essentiell", Erstdiagnose 2006, erfolgreich behandelt,

aktuell 110/70 mmHg, mit

-

positiver Familienanamnese

(beide Eltern)

-

Dyslipidämie, erfolgreich

behandelt (atherogener Index 2.9), mit

-

marginaler residueller

Hypertriglyzeridämie

Nebenbefunde

Lückengebiss maxillär,

Brücken-Zahnprothese mandibulär

Genua valga

Varikose linker Unterschenkel

Verdacht auf Eisenmangel, bei

-

Erythrozytenvolumen und

Hämoglobin pro Erythrozyt an der untersten Normgrenze

-

operativ reduzierter

Magenoberfläche

-

chronischer

Protonenpumpenhemmertherapie

Heuschnupfen (anamnestisch)

Subjektiv klage die Versicherte in

erster Linie über „Angst". Bereits nach der Einschulung in der [...] Angst

und Tendenz zu Rückzug, Halluzinationen, bei welchen sie von kleinen Männern

geschlagen, gekratzt und gekniffen worden sei, wovon zu andern zu sprechen ihr

Vater ihr strikte verboten habe. Im Alter von 15 Jahren seien diese

„Männchen" vorerst verschwunden (es sei real und nicht „geträumt"

gewesen, sie zeige die Narben an den Vorderarmen) und erst nach dem plötzlichen

Tod des Vaters, als sie 20-jährig gewesen sei, erneut aufgetreten, worauf sie

nach einem „Nervenzusammenbruch" vom Hausarzt einer Psychiaterin

zugewiesen worden sei, welche sie bis zu deren Tod während fünf Jahren ambulant

betreut habe; nach einem kurzen Intermezzo bei einem Psychiater werde sie nun

seit März 2010 von einer Psychiaterin begleitet, mit welcher sie sich gut

verstehe; die „Erscheinungen" der Männchen seien inzwischen seltener

geworden, sie habe aber unter ihrem Kissen immer noch ein grosses Messer

versteckt, im Falle dass... Angst habe sie auch von anderen Leuten, beim Einkaufen,

im Lift etc., so dass sie sich nicht mehr alleine aus dem Haus zu gehen getraue

und wenigstens ihren Hund mitnehmen müsse, auch werde sie immer wieder von

Panikattacken geplagt, besonders nachts, welche am besten gelindert würden, in dem

sie sich kratze, klemme oder sich (oberflächliche) Schnittverletzungen zufüge. Ihr

zweitwichtigstes Gesundheitsproblem sei die Zuckerkrankheit, besonders das ständige

Aufpassen mit dem Essen, die häufigen Blutzuckerbestimmungen und das Spritzen

von Insulin, und ihre dritte Klage betreffe unklare mit Angst verbundene „Herzbeschwerden",

da ihr Vater nach einem Herzinfarkt verstorben sei und auch der ältere Bruder

bereits einen solchen erlitten habe. Invalid sei sie wegen „Angst und keine Kraft",

etwas arbeiten könne sie nicht mehr und würde am liebsten sterben. Objektiv

wirke die adipöse Versicherte etwas vorgealtert und zeitweise wie unbeteiligt-emotionslos,

hier und da auch missmutig-abweisend, sie habe mit normal lauter Stimme etwas

langsam gebrochen Hochdeutsch gesprochen. Hände unbeschwielt, Narben vom laparoskopischen

Zugang zur Magenverkleinerungsoperation und von kleineren Schnitt- und

Bohrwunden in der rechten dorsalen Handgelenksregion (angeblich sich selbst

zugefügt). Deutlicher Hohlrundrücken mit Druck und Klopfdolenz zervikal und lumbal,

aktive Beweglichkeit der Halswirbelsäule wenig, der Brust- und

Lendenwirbelsäule mässig eingeschränkt. Beim Fersenfall Angabe von

Kreuzschmerz, ohne Spontanreaktion. Genua valga. Mimik oft missmutig, seltener

gequält, linke Pupille etwas grösser als rechte, beide träge reagierend.

Lückengebiss mit mandibulärer Brückenprothese. Puls 56/min regulär, Blutdruck

(mit breiter Manschette) 110/70 mmHg, kardiopulmonale Untersuchung unauffällig,

abdominale ebenso. Neurostatus ausser etwas gar schwachem symmetrischem

Händedruck normal. Im Labor hätten sich eine Erythrozytengrösse und ein

Hämoglobin pro Erythrozyt an der untersten Normgrenze (Eisenmangel?), leicht

erhöhte absolute Zahlen von Eosinophilen und Lymphozyten sowie ein mässig

erhöhtes HbA1c und leicht erhöhte Triglyzeride gezeigt, alle restlichen

Parameter seien normal. Der Psychiater komme zum Schluss, dass, wie schon beim ersten

B.___-Gutachten vor zweieinhalb Jahren, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung

zu diagnostizieren sei, deren negative Auswirkungen sich inzwischen aber

verstärkt hätten, während dem sich die rezidivierenden depressiven Störungen

aktuell lediglich als Dysthymie äusserten; er veranschlage die

Arbeitsunfähigkeit für jegliche berufliche Tätigkeit auf 50 % der Norm. Der Pneumologe

objektiviere aktuell eine normale Lungenfunktion unter zuverlässiger Therapie

des obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms mittels Atem-Überdruckmaske und

Medikamenten, Drosselung des Rauchens auf 20 Zigaretten pro Woche und

Gewichtsverlust von >40 kg nach der Magenverkleinerungsoperation 06/2014;

unter Fortführung der Behandlung bestehe keine Arbeitsunfähigkeit für

körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten mit folgenden Kautelen: Keine

Bedienung von gefährlichen Maschinen, keine Chauffeur-Berufe und keine

Exposition an atemwegreizende Stoffe.

Für die zuletzt (2008) ausgeübte

Tätigkeit als Controlleuse in einer Storen-Fabrik werde die Arbeitsfähigkeit

auf 50 % der Norm geschätzt, wobei einzig die psychiatrischen Befunde

limitierend wirkten. Währenddem körperliche Schwerarbeit, Chauffeurberufe,

anhaltende Aufmerksamkeit erfordernde Tätigkeiten an gefährlichen Maschinen

oder an atemreizende Stoffe ausgesetzte Verweistätigkeiten (zum Beispiel als

gelernte Coiffeuse) unzumutbar seien, betrage die Arbeitsfähigkeit für

körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten unter Beachtung der eben

genannten Kautelen 50 % der Norm, wobei wiederum die psychiatrischen Diagnosen

die Grenzen setzten.

7.

Im Zeitpunkt der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 19. September 2022 (A.S. 1 f.)

präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

7.1

Die Beschwerdegegnerin holte im

Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens bei der Begutachtungsstelle C.___ ein

polydisziplinäres Gutachten ein (Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Pneumologie,

Rheumatologie, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie; IV-Nr. 105.1). Die C.___-Gutachter

stellten in ihrem Gutachten vom 19. November 2021 folgende Diagnosen:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Dissoziative Identitätsstörung (ICD-10 F 44.81)

2.

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert

(ICD-10 F 33.4)

3.

Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F

42.1)

4.

Klaustrophobie (ICD-10 F 40.2)

5.

Rezidivierende Episoden mit quantitativer Bewusstseinsstörung

(ICD 10 R55) sowie nächtliche Episoden mit Zungenbiss und Urinabgang seit

mehreren Jahren

6.

Mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung

-

a.e. multifaktoriell i.R.

der psychiatrischen Komorbiditäten

7.

Rezidivierende Ringbandstenose-Symptomatik am Digitus IV

und V der rechten Hand seit ca. Mitte 2020

-

St. n. A1-Ringbandspaltung

an Digitus II und III rechts am 28. März 2019

-

klinisch derzeit lokale

Dolenzen über MCP II-V rechts volar, akzentuiert IV rechts, schmerhafte aktive

Faustschlusseinschränkung 2 cm

-

bildgebend peritendinöse

Ödeme über Digitus IV und II rechts, keine Sehnenrupturen, keine ossären

Auffälligkeiten, keine Synovitiden oder Korrelate von CRPS (Röntgen bds. 25.

August 2021, MRI rechte Hand 9. September 2021)

8.

Leichte Rotatorenmanschetten-Tendopathie links DD mit

lmpingement-Symptomatik

-

klinisch freie aktive

Schulterbeweglichkeit, positive Stresstests

-

bildgebend leichter

Acromionsporn, sonst unauffällige Verhältnisse, keine Verkalkungen (Röntgen

links 25. August 2021)

9.

Femoropatelläre Knieschmerzen links mehr als rechts

-

reizloses Valgusknie links

mit Weichteildolenzen medial und femoropatellären Druckschmerzen

-

bildgebend höchstens

beginnende mediale und femoropatelläre Gonarthrose links (Röntgen 25. August 2021)

-

persistierende Adipositas,

BMI 38 kg/m2

10.

Metabolisches Syndrom mit

-

Diabetes mellitus Typ 2

-

Arterielle Hypertonie (gut

eingestellt)

-

Adipositas mit

-

St.n. lap.

biliopankreatischer Diversionsoperation 03/2019

-

St.n. lap.

Sleeve-Gastrektomie 06/2014

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Episodische Migräne mit Tinnitus Aura (ICD10: G43.1)

-

Aktuell Frequenz ca. einmal

wöchentlich mit anamnestisch gutem Ansprechen auf analgetische Therapie

2.

Epicondylopathia humeri radialis und ulnaris links

3.

Verdacht auf degenerative Achillodynie rechts

-

klinisch leichte diffuse

Druckdolenz ohne Schwellung oder Krepitationen

4.

Schmerzfreie Nackenmuskelverspannungen tiefzervikal

-

freie HWS-Beweglichkeiten,

Kopfprotrusionshaltung und Rumpfatonie mit Hyperkyphose der BWS

5.

Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom schweren Grades, ED 2011

-

initialer

Apnoe-/Hypopnoe-Index 62/h

-

CPAP-Therapie seit 2011 mit

Unterbrechen, konsequent seit 2013

-

Risikofaktor bei morbider

Adipositas mit BMI 40 kg/m2

-

aktuell unter aCPAP-Therapie

seit 2013 gute Einstellung, AHI 0,9/h, residuelle Tagesmüdigkeit und -Schläfrigkeit

bei ESS 14 (OSAS, Psyche, Medikation)

-

Adipositas WHO-Grad II, BMI

36.

kg/m2

6.

Chronisches, nichtallergisches Asthma bronchiale, ED 2011

-

Raucherin, kumulativ 30 py

-

unter Therapie normale

Lungenfunktion, mittelschwere unspezifische bronchiale Hyperreagibilitat 2016

-

unauffällige Hauttests 2016

-

komplizierend Adipositas,

Panikreaktionen sowie Trainingsmangel und Rhinopathie

Mit der vorliegenden Störung

(psychiatrisch, neuropsychologisch und auch rheumatologisch (Hand)) und den in

diesem Zusammenhang bestehenden aktuellen Gesundheitszustand sei die

Explorandin in ihrer Arbeitsfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten vollständig eingeschränkt.

Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe schon seit vielen Jahren, auch

schon vor der letzten Begutachtung und Verfügung der IV im Jahr 2017. Dies

lasse sich damit begründen, dass die Explorandin nie korrekt diagnostiziert und

beurteilt worden sei, was auch in der Charakteristik dieses sehr komplexen und

seltenen psychiatrischen Krankheitsbildes begründet sein könne. Ein genauer

Zeitpunkt für die vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich

rückwirkend nur schwer festlegen. Es sei aber zu vermuten, dass die

Einschränkung seit ihrer letzten Tätigkeit bei der Firma D.___ (2007/2008)

bestanden habe, da sich ihr Gesundheitszustand zu diesem Zeitpunkt zunehmend

verschlechtert habe und zuvor bereits ein längerer stationärer psychiatrischer

Aufenthalt absolviert habe werden müssen.

7.2

RAD-Ärztin Dr. med. E.___,

Praktische Ärztin und Fachärztin Arbeitsmedizin, hielt in ihrer Stellungnahme

vom 22. November 2021 (IV-Nr. 108) fest, aufgrund der bisher nicht erkannten

psychiatrischen Diagnose, der sog. DIS (Dissoziativen Identitätsstörung), liege

– wie versicherungspsychiatrischerseits gutachterlich ausführlich begründet –

eine dauerhaft aufgehobene Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit seit der

psychischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes in ca. 2007/2008

(Arbeitstätigkeit Fa. D.___ mit nachfolgendem längerem stationären

psychiatrischen Aufenthalt) vor.

In ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2022

(IV-Nr. 119) bestätigte die RAD-Ärztin ihre bereits getätigten Ausführungen.

7.3

Im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens wurden der Begutachtungsstelle C.___ mit Verfügung vom 13.

Juni 2023 ergänzende Fragen gestellt (A.S. 65 ff.). Die nachfolgende Antwort

der C.___ datiert vom 1. Februar 2024 (A.S. 71 ff.):

«Frage a: Im psychiatrischen

Teilgutachten von Dr. med. F.___ wird erstmals die Diagnose einer Dissoziativen

Identitätsstörung (ICD-10 F44.81) gestellt, welche die Beschwerdeführerin in

jeglichen Tätigkeiten vollständig einschränke und schon vor der letzten

Begutachtung im Jahr 2016 bestanden habe (Ziffer 8.1 im psychiatrischen

Teilgutachten). Gemäss Ihren Ausführungen in der Konsensbeurteilung gehen Sie

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen dieser Diagnose aus (Ziffer

4.1

in der Konsensbeurteilung). In der Konsensbeurteilung stellen Sie zudem

fest, es fänden sich auch muskuloskelettäre Veränderungen, die aktuell die

Leistungsfähigkeit der Explorandin zusätzlich einschränkten, dies neu gegenüber

den früheren beiden polydisziplinären Beurteilungen aus den Jahren 2016 und

2013.

(Ziffer 4.1 in der Konsensbeurteilung). Unter Ziffer 4.7 in der

Konsensbeurteilung führen Sie aber aus, mit der vorliegenden Störung

(psychiatrisch, neuropsychologisch und auch rheumatologisch [Hand]) und den in

diesem Zusammenhang bestehenden aktuellen Gesundheitszustand sei die Explorandin

in ihrer Arbeitsfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten vollständig eingeschränkt.

Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe schon seit vielen Jahren, auch

schon vor der letzten Begutachtung und Verfügung der IV im Jahr 2017. Wir

bitten Sie, die genannte Diskrepanz zu erläutern bzw. darzulegen, welche

Veränderungen des Gesundheitszustandes (psychisch und somatisch) sich im

Vergleich zur medizinischen Aktenlage, die der massgeblichen Verfügung vom

8.

Juni 2017 zugrunde lag, ergeben haben. Welche Veränderungen bei

Befunden und Diagnosen stellen Sie fest? Seit wann ist die Veränderung des

Gesundheitszustandes anzunehmen?»

Die Diskrepanz erkläre sich dadurch,

dass der psychiatrische Fachgutachter eine neue Diagnose, nämlich eine

dissoziative Identitätsstörung gestellt habe, welche bis zu diesem Gutachten

nicht gestellt worden sei. Aufgrund dieser erstmals gestellten Diagnose ergebe

sich eine vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer

Sicht. Bezüglich des Verlaufes der dissoziativen Identitätsstörung könne die

Frage der Veränderung des Gesundheitszustandes nicht sicher beantwortet werden,

da die Diagnose bisher nicht gestellt worden sei, weswegen wie im

psychiatrischen Fachgutachten festgehalten, diese Diagnose bereits auch vor der

massgeblichen Verfügung vom 8. Juni 2017 bestanden habe dürfte. Gemäss Akten

seien wahrscheinlich die ersten Symptome im Jahr 2007 / 2008, als die Explorandin

in der Firma D.___ tätig gewesen sei, aufgetreten. Aber auch aus

rheumatologischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand seit der letzten

Begutachtung im Jahr 2016 und der massgeblichen Verfügung verändert. In den

Gutachten von 2013 und 2016 seien keine muskuloskelettalen Diagnosen gestellt

worden. In der aktuellen Begutachtung sei eine rezidivierende

Ringbandstenosen-Symptomatik an Dig IV und V der rechten Hand diagnostiziert

worden sowie ein leichte Rotatorenmanschetten-Tendopathie links und

femoropatellare Knieschmerzen links mehr als rechts. Aktuell schränke

insbesondere die Ringbandstenose-Symptomatik der rechten Hand mit

Faustschlussunmöglichkeit die Arbeitsfähigkeit ein. Die ersten Manifestationen

dieser Beschwerden seien auf das Jahr 2019 zurückzudatieren mit einer

deutlichen Exazerbation der Beschwerden seit Sommer 2020.

«Frage b: Ab wann und in welchem Ausmass

bestehen die in den neurologischen und neuropsychologischen Teilgutachten

festgestellten Einschränkungen?»

Die im neurologischen Gutachten

festgehaltenen rezidivierenden Episoden mit quantitativer Bewusstseinsstörung

sowie nächtlichen Episoden mit Zungenbiss und Urinabgang bestünden anamnestisch

ebenfalls seit mehreren Jahren. In den Akten finde sich eine stationäre

Abklärung dazu in der Klinik G.___ aus dem Jahr 2016. Eine klare Diagnose habe

nicht gestellt werden können, es scheine sich eher nicht um epileptische

Anfälle zu handeln. Da es sich bei diesen Anfällen aber auch um Symptome der

dissoziativen Identitätsstörung handeln könnte, könnten diese Beschwerden auch

schon seit 2007 / 2008 bestehen. Dann würde die aus neurologischer Sicht

mögliche 40%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten repetitiven

Tätigkeit ebenfalls seit 2007 aus bestehen. Die mittelschwere bis schwere

neuropsychologische Störung bestehe sicher seit der aktuellen Begutachtung. Da

es keine früheren neuropsychologischen Berichte gebe, könne über den Zeitpunkt

des Beginns dieser Störung keine Aussage gemacht werden.

«Frage c: Unter Ausserachtlassung der

Diagnose einer Dissoziativen Identitätsstörung, haben sich durch die genannten

Veränderungen die Arbeitsunfähigkeit in angestammter und die Arbeitsfähigkeit

in angepasster Tätigkeit verändert? Wenn ja, ab wann und in welchem Ausmass?»

Aus rein medizinischer Sicht sei es

nicht sinnvoll, die Diagnose einer dissoziativen Identitätsstörung ausser Acht

zu lassen, da es sich im Gesamtzusammenhang um die Hauptdiagnose handle. Werde

dies jedoch trotzdem getan, dann bestehe aus rheumatologischer Sicht ebenfalls

keine Arbeitsfähigkeit mehr als Coiffeuse, dies wegen der Beschwerden und

Funktionseinschränkungen an der Hand. Aus neurologisch-rheumatologischer Sicht

bestünde eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit.

Diese Arbeitsfähigkeit würde seit Mitte 2020 in diesem Ausmass bestehen.

8.

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich in der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2022 (A.S. 1 ff.) im

Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der C.___ vom 19. November 2021

(IV-Nr. 105.1), weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist.

8.1

Das polydisziplinäre Gutachten

wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt

von unabhängigen Fachärztinnen und Fachärzten, welche die Beschwerdeführerin

eingehend untersucht und die Anamnese erhoben haben (IV-Nr. 105.1, S. 25

ff., S. 31 ff., S. 45 ff., S. 59 ff., S. 74 ff., S. 93 ff.). Dabei

wurden fachspezifische Zusatzuntersuchungen durchgeführt (IV-Nr. 105.1, S. 103

ff. [EMG], S. 107 [MRI Hand rechts], S. 109 [Röntgen], S. 110 f.

[Laboruntersuchung]) und in die fachärztlichen Beurteilungen miteinbezogen. Wie

das Aufführen und Zusammenfassen der Akten in chronologischer Reihenfolge

erkennen lässt, wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

erstellt (IV-Nr. 105.1, S. 15 ff.). Das Gutachten erfüllt die

grundsätzlichen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise.

8.2

Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten auch den übrigen

beweisrechtlichen Anforderungen genügt:

8.2.1

Dr. med. H.___, Facharzt für

Allgemeine Medizin FMH, führte im allgemeininternistischen Teilgutachten (IV-Nr. 105.1, S. 24 ff.)

aus, aufgrund der Adipositas seien körperlich schwere und mittelschwere

Tätigkeiten ungeeignet. Aufgrund des Diabetes seien Tätigkeiten mit möglicher

Selbst- und Fremdgefährdung ungeeignet. Für eine körperlich leichte, vorwiegend

sitzend Tätigkeit, ohne notwendigem Heben von mittelschweren bis schweren

Lasten bestehe unter Berücksichtigung der obigen Angaben keine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit aus internistischer Sicht. Dagegen ist mit Blick auf die

erhobenen Befunde (vgl. IV-Nr. 105.1, S. 28 f.) nichts einzuwenden.

Entsprechend sei die Arbeitsfähigkeit in einer etwaigen Verweistätigkeit aus

rein allgemeininternistischer Sicht nicht eingeschränkt.

8.2.2

Dem neurologischen Teilgutachten

(IV-Nr. 105.1, S. 30 ff.) liegt eine umfangreiche Befund- und Anamneseerhebung

zugrunde. Für die Beurteilung führte Dr. med. I.___, Facharzt für

Neurologie, zusätzlich zur klinischen Untersuchung (IV-Nr. 105.1, S. 37 f.)

eine EMG durch (Bericht vom 5. Oktober 2021, IV-Nr. 105.1, S. 103 ff.). Er

beschäftigte sich in seiner medizinischen Beurteilung eingehend mit den von der

Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden. Seine Schlussfolgerungen sind

ausführlich und nachvollziehbar (IV-Nr. 105.1, S. 40 ff.): Aufgrund der

Aktenlage, Anamnese und der aktuell erhobenen neurologischen

Untersuchungsbefunde seien die von der Explorandin geschilderten Episoden mit

Bewusstseinsstörungen sowie nächtlichen Episoden mit Zungenbiss und Urinabgang

seit mehreren Jahren a.e. als psychogene, nicht epileptische Anfälle zu werten.

Dafür sprächen die emotionalen Trigger, die Vorgeschichte und die

psychiatrischen Komorbiditäten, sowie teils die Semiologie dieser Episoden.

Nichtsdestotrotz träten bei ca. 10 % der Patienten mit psychogenen,

nicht-epileptischen Anfällen auch zusätzliche epileptische Anfälle auf, sodass

die Koexistenz von nicht epileptischen und epileptischen Anfällen nicht

ausgeschlossen werden könne. Hierzu habe auch eine stationäre

schlafmedizinische Abklärung in der Klinik G.___ vom 4. April 2016 bis 7. April

2016.

stattgefunden sowie eine ausführliche epileptologische Abklärung im Spital

J.___ ab 19. August 2019. Diese Abklärungen hätten keine H.a. epileptische

Anfälle gezeigt, und wiesen eher auf psychogene nicht-epileptische Anfälle hin.

Trotzdem könne das Vorliegen einer Epilepsie nicht mit Sicherheit

ausgeschlossen werden, zumal angesichts der zahlreichen, bildgebend

nachgewiesenen, zerebralen Läsionen (MRI Neurokranium vom 14. August 2019),

welche einen potentiell epileptogenen Fokus darstellen könnten. Somit sei die

bereits eingesetzte antiepileptische Therapie mit Valproat sinnvoll und sollte

fortgeführt werden. In Bezug auf die o.g. Läsionen käme angesichts des

kardiovaskulären Risikoprofils am ehesten eine vaskuläre Genese in Frage;

allerdings sei anhand der Lokalisation, der Grösse sowie der Konfiguration

dieser Läsionen auch eine post-entzündliche Ursache nicht auszuschliessen,

alternativ könnte es sich auch um Migräne-assoziierte Läsionen handeln. In der

neuropsychologischen Testung (siehe auch neuropsychologisches Fachgutachten) hätten

sich Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Arbeitstempo,

Gedächtnis, Exekutivfunktionen, Visuokonstruktion und Sprache gezeigt. Aufgrund

der aktenanamnestischen Angaben, der Verhaltensbeobachtungen und der Testergebnisse

entsprächen die Befunde einer mittelschweren bis schweren neuropsychologischen

Störung, welche aus neurologischer Sicht a.e. i.R. der psychiatrischen

Komorbiditäten (siehe auch fachpsychiatrisches Gutachten) zu werten seien.

Ausserdem hätten die angegebenen Ein- und Durchschlafstörungen sowie das

bekannte OSAS (aktuell unter Behandlung mit CPAP) mit zur neuropsychologischen

Störung beitragen. Unsere klinisch-neurologische Untersuchung habe keine

Hinweise auf neurodegenerative Prozesse (Glabellareflex fraglich nicht

habituierbar, sonst keine Augenmotilitätsstörungen, keine pyramidalen oder

extrapyramidalen Zeichen) ergeben. Kernspintomographisch habe sich keine

Hirnatrophie in der Voruntersuchung vom 14. August 2019 gezeigt. Obwohl sich

bei der Explorandin kernspintomographische strukturelle Auffälligkeiten im

Sinne von multiplen zerebralen leukencephalopathischen Marklagerläsionen gezeigt

hätten, lasse das Ausmass dieser Veränderungen die nachgewiesenen

neuropsychologischen Defizite zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht begründen. In

der aktuellen klinischen Untersuchung hätten sich deutliche Schmerzen im

Hypothenar sowie in den Dig. IV und V gezeigt, sowie eine schmerzbedingte

deutliche Schwäche der Handgelenkbeugung, sowie der Beugung, Streckung und

Spreizen der Dig. IV und V. In einer ergänzenden elektrophysiologischen Kontrolle

habe sich eine axonale Schädigung der motorischen Fasern des N. medianus rechts

gezeigt, welche jedoch vergleichbar bzw. verbessert zur Voruntersuchung von

03/13 (Spital J.___) gewesen sei und a.e. residuell bei St.n. operativer

Karpaltunnelspaltung zu werten sei. U.a. habe sich die distale motorische

Latenz des N. medianus rechts im Vergleich zur VU normalisiert. Zudem wiesen

die SNAPs des N. medianus rechts aktuell über volar eine grenzwertig normale Nervenleitgeschwindigkeit

auf (gebessert im Vergleich zur VU von 03/13), ebenfalls auch a.e. residuell

bei St.n. CTS-OP. Somit werde diese Symptomatik a.e. i.R. der bekannten Tendovaginitis

A1-Ringband IV und V Hand rechts interpretiert und es werde eine weitere

orthopädische bzw. handchirurgische Versorgung empfohlen. Hinsichtlich der von

der Explorandin nicht spontan berichteten, sondern erst auf gezielte Nachfrage angegebenen,

relativ niedrigfrequenten Kopfschmerzen mit vorangegangener akustischer Aura, werde

am ehesten von einer episodischen Migräne mit Aura ausgegangen, welche die

entsprechenden ICHD-3 Kriterien erfülle. Diesbezüglich bestehe kein relevanter

Leidensdruck, keine funktionelle Signifikanz und – aktuell – kein

Handlungsbedarf.

Dr. med. I.___ stützte sich in seiner

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zwar teilweise auch auf die psychiatrischen

und neuropsychologischen Abklärungen. Dies lässt sich aber durchaus mit dem

engen Zusammenhang der neurologischen Erkrankungen mit denen aus den anderen Fachdisziplinen

erklären. Dennoch hat der neurologische Gutachter eine Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit aus rein neurologischer Sicht abgegeben, welche mit Blick auf

die erhobenen Befunde nachvollziehbar erscheint: Aufgrund der schweren

psychiatrischen Komorbiditäten, sowie der rezidivierenden Episoden mit

Bewusstseinsstörungen, werde das Weiterführen des erlernten Berufes als

Coiffeuse nicht mehr als eine realistische berufliche Tätigkeit für die

Explorandin gesehen; u.a., da diese sich selbst, sowohl ggf. die

Coiffeurkundschaft, in Gefahr bringen könnte. Allerdings sei die Umschulung der

Explorandin in Anbetracht der mittelschweren bis schweren neuropsychologischen

Defizite vermutlich kaum möglich. Aus rein neurologischer Sicht könnte die

Explorandin formal 40 % in optimal angepassten repetitiven Tätigkeiten

arbeiten, verteilt auf drei bis vier Stunden am Tag mit häufigen Pausen. Diese Tätigkeit

sollte tagsüber ausgeführt werden, da die Explorandin bereits grosse Ängste habe,

ihre Wohnung zu verlassen, sobald es dunkel sei. Nichtsdestotrotz bestehe

aktuell die oben genannte Tendovaginitis A1-Ringband IV und V, Hand rechts bei

Beugung, welche das Ausführen von solchen repetitiven Tätigkeiten mit der

dominanten rechten Hand, deutlich einschränke. Sollte dies jedoch optimal

behandelt werden können, wäre der erneute Eintritt ins berufliche Leben in

optimal angepasster Tätigkeit aus rein neurologischer Sicht in o.g. Pensum

möglich.

Gemäss dem Antwortschreiben der C.___

auf die Ergänzungsfragen des Gerichts vom 1. Februar 2024 (A.S. 71 ff.) bestehe

die 40%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit seit 2007.

So stünden die im neurologischen Gutachten festgehaltenen rezidivierenden

Episoden mit quantitativer Bewusstseinsstörung sowie nächtlichen Episoden mit

Zungenbiss und Urinabgang anamnestisch ebenfalls seit mehreren Jahren. In den

Akten finde sich eine stationäre Abklärung dazu in der Klinik G.___ aus dem

Jahr 2016. Eine klare Diagnose habe nicht gestellt werden können, es scheine

sich eher nicht um epileptische Anfälle zu handeln. Da es sich bei diesen

Anfällen aber auch um Symptome der dissoziativen Identitätsstörung handeln

könnte, könnten diese Beschwerden auch schon seit 2007/2008 bestehen. Dann

würde die aus neurologischer Sicht mögliche 40%ige Arbeitsfähigkeit in einer

optimal angepassten repetitiven Tätigkeit ebenfalls seit 2007 bestehen.

8.2.3

Dem neuropsychologischen Teilgutachten (IV-Nr. 105.1, S. 44

ff.) liegt eine umfangreiche Befund- und Anamneseerhebung zugrunde. Für die

Beurteilung führte Lic. phil. K.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP,

zusätzlich verschiedene in der Testung anerkannte standardisierte und reliable

Testverfahren durch (IV-Nr. 105.1, S. 50 ff.). Ihre Schlussfolgerung,

wonach bei der Beschwerdeführerin eine mittelschwere bis schwere

neuropsychologische Störung vorliegt, welche die Arbeitsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit vollumfänglich aufhebe, ist ausführlich und nachvollziehbar

(IV-Nr. 105.1, S. 53 ff.): In

der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung zeige sich in der

Verhaltensbeobachtung eine teilweise undeutliche Sprache mit phonematischen

Paraphasien. Bei der Anamnese komme es mehrmals zu Affektlabilität mit Weinen;

die Explorandin könne sich jeweils nach kurzer Zeit wieder fangen. Das mentale

und das praktische Arbeitstempo seien verlangsamt. Das Instruktionsverständnis

sei eingeschränkt und verlangsamt; die Instruktionen hätten bei komplexeren

Aufgaben mehrmals wiederholt werden müssen. Da die Explorandin keine Lesebrille

bei sich gehabt habe und nach einer Augen-OP vor zwei Monaten nach Eigenangaben

nicht gut lesen könne, würden beim Lernen einer Wortliste die Wörter zusätzlich

von der Dolmetscherin vorgelesen. In der Testung hätten sich Minderleistungen

in den Bereichen Aufmerksamkeit, Arbeitstempo, Gedächtnis, Exekutivfunktionen,

Visuokonstruktion und Sprache gezeigt. Screening: MMSE 20/30 Punkte, Uhrentest

unauffällig, serielle Rechenaufgabe (100-7) 1/5 Punkt (die Explorandin zähle

mit den Fingern ab). In der computergestützten Aufmerksamkeitsprüfung (TAP – Version

2.3) sei in der Alertness die Reaktion ohne Ton schwer verlangsamt, die

Reaktionskonstanz sei mittelschwer vermindert. Die Reaktion sowie die

Reaktionskonstanz mit Ton seien mittelschwer vermindert und es komme zu einer

auffälligen Anzahl an Antizipationen (20). Bei der selektiven Aufmerksamkeit /

Impulskontrolle seien die Reaktionszeiten zu Lasten der Reaktionsgenauigkeit

(Fehler PR <1, Auslassungen PR 4) in der Norm, die Reaktionskonstanz sei

mittelschwer vermindert. Das Arbeitstempo sei verbal und visuomotorisch schwer

vermindert. Die verbale Erfassungsspanne sei ebenfalls schwer vermindert. Im

verbal-episodischen Gedächtnis (Wortliste mit zehn Items und drei

Lerndurchgängen) sei die Enkodierung, der freie verzögerte Abruf sowie das

Wiedererkennen schwer vermindert. Die Behaltensrate (Savings) sei mittelgradig

vermindert. Der freie verzögerte Abruf zuvor kopierter einfacher geometrischer

Figuren sei mittelschwer vermindert, die Behaltensrate liege im unteren

Normbereich. Die Visuokonstruktion sei mittelschwer bis schwer vermindert; es

gelinge der Explorandin nicht, einen Würfel fehlerfrei zu kopieren. In den

Exekutivfunktionen sei das Arbeitsgedächtnis mittelschwer bis schwer

vermindert. Aufgrund des verminderten Bearbeitungstempos und einem Fehler sei

die Umstellfähigkeit mittelschwer vermindert. Der Quotient TMT B/A liege

dagegen im Normbereich, da der Durchgang A bereits schwer vermindert gewesen

sei. Die Konzeptbildung beim selbständigen Herleiten von logischen

Zusammenhängen sei mittelschwer beeinträchtigt; von sechs möglichen Kriterien

seien nur zwei korrekt erkannt worden. Die semantische Flüssigkeit sei schwer

vermindert, die phonematische Flüssigkeit mittelschwer bis schwer und die

figurale Flüssigkeit leicht bis mittelschwer. Das konzeptuelle / logische

Denken (GF) sei schwer vermindert. Das Benennen einfacher Strichzeichnungen sei

schwer vermindert, wobei die abgebildeten Gegenstände zwar erkannt worden seien,

die Explorandin aber die Bezeichnung weder auf Türkisch noch auf Deutsch kenne.

Auf Grund der oben genannten eigen- und

aktenanamnestischen Angaben, der Verhaltensbeobachtungen und der Testergebnisse

entsprächen die Befunde einer mittelschweren bis schweren neuropsychologischen

Störung. Diese werde primär im Rahmen der komplexen psychiatrischen Problematik

interpretiert. Im psychiatrischen Fachgutachten seien an Diagnosen ein

hochgradiger V. a. eine dissoziative Identitätsstörung (ICD-10 F 44.81), eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F 33.4), eine

Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F 42.1) und

Klaustrophobie (ICD-10 F 40.2) genannt worden. Im pneumologischen Fachgutachten

werde als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Obstruktives

Schlafapnoe-Syndrom schweren Grades, ED 2011 aufgeführt. Dieses könne sich

leistungsmindernd auf die Kognition auswirken und komme, zusammen mit den von

der Explorandin berichteten Schlafstörungen mit Tagesmüdigkeit als weitere

Teilursache in Betracht. Gemäss neurologischem Fachgutachten ergäben sich in

der neurologischen Untersuchung keine Hinweise auf eine neurodegenerative

Ursache. Das MRT-Schädel vom 14. August 2019 zeige multiple, am ehesten

vaskuläre leukencephalopathische Marklagerläsionen, sei ansonsten aber

unauffällig gewesen. Die eigenanamnestischen Angaben sowie der

aktenanamnestisch bekannte schulische und berufliche Werdegang (vier Jahre

Primarschule in der [...], nach Einreise in die Schweiz Deutschunterricht und

danach Einschulung in die Regelklasse, was nicht gelungen sei und Wechsel in

eine Kleinklasse) liessen auf ein niedriges prämorbides kognitives

Leistungsniveau schliessen. Auf Grund der neuropsychologischen Befunde sei die

Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Storenkontrolleurin

nicht mehr gegeben. Eine Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht für

sämtliche Tätigkeiten nicht mehr gegeben, weshalb auf das psychiatrische

Fachgutachten und die Konsensbeurteilung verwiesen werde. Es lägen keine

neuropsychologischen Vorbefunde vor, so dass nicht festgelegt werden könne, ab

welchem Zeitpunkt und in welchem Ausmass eine neuropsychologisch begründete

Arbeitsunfähigkeit bestehe. Gemäss dem Antwortschreiben der C.___ auf die

Ergänzungsfragen des Gerichts vom 1. Februar 2024 (A.S. 71 ff.) bestehe die

mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung sicher seit der aktuellen

Begutachtung.

8.2.4

Der psychiatrische Gutachter Dr.

med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, würdigt in seinem Gutachten

(IV-Nr. 105.1, S. 58 ff.) die Aktenlage und die Aussagen der Beschwerdeführerin

eingehend und begründet ausführlich und nachvollziehbar – jeweils im Abgleich

der erhobenen Befunde mit den jeweiligen Kriterien nach ICD-10 – die von ihm

gestellten Diagnosen, wobei die erstmals gestellte Diagnose einer dissoziativen

Identitätsstörung im Vordergrund steht, welche allein zu einer kompletten

Aufhebung der Arbeitsfähigkeit führe.

8.2.4.1

In Bezug auf die diagnostizierte

dissoziative Identitätsstörung setzte sich der Gutachter zunächst eingehend mit

der innerpsychischen Struktur der Beschwerdeführerin auseinander, indem er die

Vorakten und die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung vom

30.

August 2021 würdigt und analysiert (siehe dazu seine Ausführungen unter

IV-Nr. 105.1, S. 66 ff.). Konkret hält Dr. med. F.___ fest, die Explorandin

weise seit der frühen Kindheit optische und akustische Halluzinationen (bzw.

ein Gedankenlautwerden) auf. Die Stimmen gäben ihr Befehle, z. B. sich zu

verletzen oder auch sich umzubringen. Es handle sich auch um dialogisierende

Stimmen. Es lägen Handlungen vor, die sie nicht kontrollieren könne. Es liege

ein dissoziatives Syndrom vor mit einem Derealisations- und

Depersonalisationerleben. Dabei zeige sie Erinnerungslücken in Bezug auf

Tätigkeiten, die sie ausgeführt habe (Fugue). Auch Selbstverletzungen, an die

sie sich nicht erinnern könne bzw. die ihr von «anderen Individuen» beigebracht

worden seien. Es liege ein verändertes Identitätserleben vor, die Explorandin

lebe in mindestens zwei Persönlichkeiten (die Gefährliche und die Ängstliche).

Die Persönlichkeiten übernähmen immer wieder die Kontrolle über das Verhalten

der Explorandin, vor allem in der Nacht. Zwischen dem 3. und 4. Lebensjahr

werde von einem ausserordentlichen Ereignis berichtet, das der Explorandin

nicht erinnerlich sei und über das in der Familie auch nicht gesprochen werde.

Das Ereignis sei offenbar so gravierend gewesen, dass die Familie, in einer [...]

Grossstadt wohnend, die Stadt habe wechseln müssen (Umzug). Die Explorandin

selbst berichte, mit ca. 4 Jahren versucht zu haben, ihre damals 8 Monate alte

Schwester mit einem Kissen zu ersticken. Diagnostisch bestehe bei dem hier

vorliegenden Krankheitsbild ein hochgradiger Verdacht auf eine dissoziative

Identitätsstörung (DIS). Typisch für dissoziative Identitätsstörungen seien

ausserordentliche traumatische Ereignisse vor dem 4. Lebensjahr. Offenbar habe

bei der Explorandin ein ausserordentliches traumatisches Ereignis zwischen dem

3.

und 4. Lebensjahr stattgefunden, worüber die Familie bis heute nicht

spreche. Die Explorandin erfülle sämtliche diagnostischen Kriterien für die

dissoziative Identitätsstörung (nach Dell 2001 b, 2002). Typischerweise träten

die Symptome bereits im Kindesalter auf, zur richtigen Manifestation der

Erkrankung komme es häufig erst im Erwachsenenalter. Es sei im Rahmen dieses

Gutachtens nicht möglich, eine endgültige Diagnose in dieser Richtung zu stellen,

da dafür weitere tiefgreifende Explorationen, am besten durch einen in diesem

Gebiet erfahrenen Kollegen, nötig wären. Für die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit der Explorandin spiele die genaue Diagnose allerdings keine

Rolle, da die Schwere des vorliegenden Krankheitsbildes und deren Auswirkungen

unabhängig davon sehr gut beurteilt werden könnten. Die schweren

neuropsychologischen Störungen, die sich auch in diesem Fachgutachten gezeigt

hätten, seien im Rahmen der vorliegenden dissoziativen Zustände zu

interpretieren. Des Weiteren beschäftigte sich der psychiatrische Gutachter mit

weiteren möglichen psychischen Erkrankungen, welche die erhobenen Befunde

erklären könnten: Differenzialdiagnostisch könnte natürlich auch eine

Schizophrenie diskutiert werden. Ausschlaggebend sei hierbei aber der

pseudohalluzinatorische Charakter der dissoziierten Wahrnehmungen, insbesondere

des Stimmenhörens und die insgesamt auch noch erhaltene Realitätskontrolle.

Darüber hinaus fehlten bei der DIS ausgeprägte formale und inhaltliche

Denkstörungen. Auch sei der Beginn der Erkrankung in der frühen Kindheit eher

unwahrscheinlich. Auch eine Borderline Persönlichkeitsstörung könnte diskutiert

werden, weil auch hier dissoziative Symptome vorliegen könnten. Die Beeinträchtigung

des Identitätserlebens sei jedoch nicht derart tiefgreifend, dass das eigene Handeln,

Wahrnehmen und Erinnern einer anderen Person zugeordnet werde. Auch eine Temporallappenepilepsie

müsste ausgeschlossen werden. Die «epileptischen Ohnmachtsanfälle» seien bisher

in den Berichten und auch in unserer aktuellen Untersuchung am ehesten als

psychogen eingeordnet worden. Einen zusätzlich epileptogenen Anteil der Anfälle

habe man allerdings nicht ganz ausschliessen können, weshalb die vorhandene antiepileptische

Medikation weiter befürwortet werde. Darüber hinaus führe die Explorandin,

wahrscheinlich in einer Art Kompensation im Rahmen der DIS, wiederholende

Kontrollen (Herd, Fenster Türschloss etc.) zu Hause durch, bevor sie das Haus

verlassen könne oder es handle sich hierbei um eine weitere Persönlichkeit. Die

Symptomatik sei von der Explorandin nur zum Teil akzeptiert worden.

Entsprechend handle es sich diagnostisch um eine Zwangsstörung mit vorwiegend

Zwangshandlungen. In vorgängigen Arztberichten und auch in der aktuellen

Untersuchung hätten bei der Explorandin depressive Symptome erhoben werden

können. Je nach Persönlichkeit könnten diese sich ausgeprägter entwickeln. In

der aktuellen Untersuchung lägen nur sehr geringfügige depressive Symptome vor,

die augenblicklich nicht die Kriterien für eine depressive Episode erfüllten.

Entsprechend liege aktuell diagnostisch eine rezidivierende depressive Störung,

die gegenwärtig remittiert sei, vor. Daneben habe die Explorandin ausgeprägte

Mühe in engen Räumen, die von ihr vermieden würden, da sie in diesen

Situationen mit ausgeprägten Ängsten reagiere. Diagnostisch liege eine

Klaustrophobie vor. Natürlich könnten die zuvor erwähnten Achsel-Störungen

immer auch im Zusammenhang mit der DIS stehen, da aber mit der ICD-10-

Klassifikation nicht mehr ätiologisch, sondern nur noch deskriptiv

diagnostiziert werde, müssten diese hier gesondert aufgeführt werden.

8.2.4.2

Des Weiteren beschäftigte sich

Dr. med. F.___ eingehend mit den Vorakten. Typischerweise fänden sich bei

dissoziativen Identitätsstörungen in der Vorgeschichte eine Bandbreite von

verschiedenen Diagnosen. Dies sei auch bei der Explorandin der Fall: Es seien –

neben der rezidivierenden depressiven Störung – eine organische psychische Störung,

eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, eine Agoraphobie mit Panikstörung neben

unklaren Bewusstseinsverlusten diagnostiziert worden. Schon sehr früh, im Jahr

2013, sei im Austrittsbericht der Psychosomatischen Klinik G.___ der Verdacht

auf eine traumatisierte Persönlichkeit in der Diagnosenliste beschrieben worden.

Und im aktuellsten Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. L.___ sei der

Verdacht auf dissoziative Anfälle diagnostiziert worden. Diese beiden Diagnosen

seien im Prinzip wegführend für die vorliegende dissoziative Identitätsstörung.

Schon im ersten Bericht vom 25. September 2012 von Dr. med. L.___ seien

optische, akustische und taktile Halluzinationen und nächtliche unsinnige

Handlungen ohne Erinnerung am darauffolgenden Tag beschrieben worden. Leider

seien diese Beschwerden nicht ausgiebiger exploriert worden bzw. hätten zum

damaligen Zeitpunkt nicht richtig eingeordnet werden können. Dies sei allerdings

nicht sehr verwunderlich, da eine DIS häufig übersehen werde und eigentlich

auch nur von in diesem Gebiet sehr erfahrenen Kollegen oder Kolleginnen gut

diagnostiziert werden könne. Die in verschiedenen Berichten diagnostizierte

Persönlichkeitsstörung könnte man differenzialdiagnostisch diskutieren, sie

erkläre aber das Erkrankungsbild der Explorandin bei weitem nicht vollständig.

In Bezug auf die dissoziative Symptomatik würde nur die Borderline Persönlichkeitsstörung

infrage kommen, die hier bereits differenzialdiagnostisch diskutiert worden sei.

8.2.4.3

Zur Arbeitsfähigkeit und deren

Verlauf führte der psychiatrische Gutachter aus, die dissoziative

Identitätsstörung sei eine schwere psychiatrische Erkrankung. Diese Erkrankung

schränke Patientinnen und Patienten in sämtlichen Lebensbereichen extrem ein. Dies

zeige sich auch bei der Explorandin, die sich nur in ihrem vertrauten

häuslichen Umfeld mit ihren Vertrauenspersonen (Mutter, Schwester etc.) sicher

bewegen könne. Die Explorandin trage im Alltag ein Messer und Steine bei sich

(auch zur Begutachtung), um sich zu verteidigen, da sie Angst vor anderen

Menschen habe. Gleichzeitig nehme sie befehlende Stimmen wahr, die ihr Aufträge

gäben, sich zu verletzen oder sich umzubringen. Die Explorandin habe keine

Kontrolle über ihr eigenes Erleben und Handeln. Bei der Explorandin seien die

funktionellen Fähigkeiten (Mini- ICF) weitgehend eingeschränkt. Mit der

vorliegenden Störung und den in diesem Zusammenhang bestehenden aktuellen

Gesundheitszustand sei die Explorandin in ihrer Arbeitsfähigkeit in jeglichen

Tätigkeiten vollständig eingeschränkt. Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

bestehe schon seit vielen Jahren, auch schon vor der letzten Begutachtung und

infolge Verfügung der IV im Jahr 2016. Dies lasse sich damit begründen, dass

die Explorandin nie korrekt diagnostiziert und beurteilt worden sei. Einen

genauen Zeitpunkt für die vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse

sich rückwirkend nur schwer beurteilen. Es sei aber zu vermuten, dass die

Einschränkung seit ihrer letzten Tätigkeit bei der Firma D.___ bestanden habe,

da sich ihr Gesundheitszustand zu diesem Zeitpunkt zunehmend verschlechtert

habe und zuvor bereits ein längerer stationärer psychiatrischer Aufenthalt habe

absolviert werden müssen.

8.2.4.4

Gemäss dem Urteil des

Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische

Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der gutachterlichen

Ausführungen im psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass

die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden.

Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so

zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die

klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil

E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie

Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen

Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung –

besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung

überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog.

Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer

Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren

erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter

Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der diagnoserelevanten

Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.

Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen (E. II. 7.2.4.3

hiervor) verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin vor

allem aufgrund der dissoziativen Identitätsstörung schwer eingeschränkt ist.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz führt der Gutachter aus, die

Explorandin stehe seit Jahren in regelmässiger

psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Wiederholt sei auch eine

stationäre psychiatrische bzw. psychosomatische Behandlung durchgeführt worden.

Auch eine psychopharmakologische Behandlung sei etabliert, wobei die

antidepressive Medikation nur in Bezug auf die depressive Symptomatik, die

augenblicklich nicht im Vordergrund stehe, sinnvoll sei. In Bezug auf die

vordergründig bestehende DIS sei eine intensive psychotherapeutische Behandlung

entscheidend. Da diese Diagnose bisher noch nicht gestellt worden sei, müsste

die psychotherapeutische Behandlung entsprechend angepasst werden. DIS-Behandlungen

bräuchten allerdings viel Erfahrung in diesem Bereich, es gebe nur wenig

erfahrene Therapeutinnen und Therapeuten in der Schweiz, die sich auf diese

Erkrankung spezialisiert hätten. Zumindest sollte eine intensive Supervision

durch einen in diesem Bereich erfahrenen Supervisor erfolgen. Gestützt auf die

gutachterlichen Ausführungen ist bei der Beschwerdeführerin sowohl eine

Behandlungsresistenz als auch eine IV-relevante Eingliederungsresistenz

tendenziell zu bejahen.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Gemäss BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen,

dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich

bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Im Gutachten wird eine

ressourcenhemmende Wirkung der dissoziativen Persönlichkeitsstörung und bei der

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Konkret führt Dr. med. F.___

aus, die dissoziative Identitätsstörung sei eine schwere psychiatrische

Erkrankung. Diese Erkrankung schränke Patientinnen und Patienten in sämtlichen

Lebensbereichen extrem ein. Dies zeige sich auch bei der Explorandin, die sich

nur in ihrem vertrauten häuslichen Umfeld mit ihren Vertrauenspersonen (Mutter,

Schwester etc.) sicher bewegen könne. Die Explorandin trage im Alltag ein

Messer und Steine bei sich (auch zur Begutachtung), um sich zu verteidigen, da

sie Angst vor anderen Menschen habe. Gleichzeitig nehme sie befehlende Stimmen

wahr, die ihr Aufträge gäben, sich zu verletzen oder sich umzubringen. Die

Explorandin habe keine Kontrolle über ihr eigenes Erleben und Handeln. Bei der

Explorandin seien die funktionellen Fähigkeiten (Mini- ICF) weitgehend

eingeschränkt. Mit der vorliegenden Störung und den in diesem Zusammenhang

bestehenden aktuellen Gesundheitszustand sei die Explorandin in ihrer

Arbeitsfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten vollständig eingeschränkt. Auch die

schweren neuropsychologischen Störungen, die sich auch in unserem Fachgutachten

zeigen, seien im Rahmen der vorliegenden dissoziativen Zustände zu

interpretieren. Aufgrund der gutachterlichen Ausführungen ist von einer

relevanten Komorbidität auszugehen.

Zu der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist sodann der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner

auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein

massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret

manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen

direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor

ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält

der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen

bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer

ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen

(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere

belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere

widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281

E. 4.3.3 S. 303). Dazu kann zunächst auf die gutachterlichen Ausführungen

zur dissoziativen Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin verwiesen

werden. Weiter hält der Gutachter fest, die Explorandin könne ihren Alltag

(Haushalt, Versorgung des Hundes etc.) weiter aufrechterhalten. Sie werde

stabilisiert durch die enge Bindung zur Mutter, die ihren Alltag mit

strukturiere. Ansonsten lägen allerdings keinerlei Kontakte vor, da die

Explorandin misstrauisch und ängstlich sei (IV-Nr. 105.1, S. 69).

Dispositiv

Zusammenfassend liegen demnach bei der Beschwerdeführerin neben gewissen

positiven sozialen Ressourcen nur wenige persönliche Ressourcen vor.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Dazu führt Dr. med. F.___

aus, natürlich gebe es bei der Explorandin viele Inkonsistenzen in Bezug auf

ihren Alltag, in Bezug auf ihre bisherige berufliche Tätigkeit und der

ausgeprägten Symptomatik. Diese Inkonsistenzen liessen sich allerdings alle mit

der vorliegenden Diagnose erklären. Aufgrund der verschiedenen Persönlichkeiten

könnten Patientinnen und Patienten mit Anteilen ihrer anscheinend normalen

Persönlichkeit (ANP) über viele Jahre hinweg in einer beruflichen Tätigkeit

oder im Alltag normal funktionieren. In der übrigen Zeit seien dann emotionale

Anteile der Persönlichkeit (EP) vordergründig, in denen sie Intrusionen

wahrnähmen, ein dysfunktionales Verhalten aufzeigten und dissoziierten. Deshalb

zeige sich das Krankheitsbild häufig erst im späteren Erwachsenenalter. Bei der

Explorandin lasse sich vermuten, dass die Auseinandersetzung mit ihrem Bruder

in Bezug auf den Coiffeur-Salon (Konkurs) mit Tätlichkeiten durch den Bruder

(Schläge) zu einer Retraumatisierung und in diesem Rahmen zu einer zunehmenden

Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geführt habe. Diese

Auseinandersetzung habe damals einen erneuten Suizidversuch zur Folge und einen

längeren stationären psychiatrischen Aufenthalt in der M.___ gehabt. Ihre

letzte darauffolgende Arbeitsstelle bei der Firma D.___ habe sie zwar noch zwei

Jahre wahrgenommen, sei dort aber zunehmend krank gewesen. Der Explorandin sei

es also zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen, durch die anscheinend

normalen Persönlichkeitsanteile weiter zu funktionieren (IV-Nr. 105.1, S. 69). Des

Weiteren lässt sich den Ausführungen des Gutachters zum durchgeführten Mini-ICF

entnehmen, dass die Erfassung der funktionellen Fähigkeiten bei der Explorandin

nicht ganz banal sei, da sie je nach Persönlichkeit, je nach Zustand

unterschiedliche Funktionalitäten aufweise. So sei es der Explorandin

längerfristig nicht möglich, sich in Organisationsabläufe einzufügen, obwohl es

situativ möglich sein sollte, bestimmte Termine verabredungsgemäss wahrzunehmen

und sich auch an bestimmte Regeln zu halten. Insofern liege hier eine schwere

Beeinträchtigung vor. Obwohl die Explorandin ihren Haushalt einigermassen

planen und strukturieren könne, sei es grundsätzlich – je nach Zustandsbild –

nur bedingt möglich, anstehende Aufgaben in einer beruflichen Umgebung mit

angemessener Zeit durchzuführen. In dissoziativen Zuständen sei es ihr nicht

möglich, adäquat zu reagieren, unter Stress reagiere sie mit konversiven

Ohnmachtsanfällen. Insofern liege hier eine mindestens mittelgradige

Einschränkung vor. Aus gleichen Gründen sei die Flexibilität und

Umstellungsfähigkeit aufgehoben. Die Anwendung fachlicher Kompetenzen sei

weitgehend uneingeschränkt. Das Entscheidungs- und Urteilsvermögen sei sicher

mindestens mittelgradig eingeschränkt. Die Explorandin habe Verfolgungsängste

und könne die dissoziativen, halluzinatorischen Erlebnisse nicht einordnen.

Ebenso sei die Durchhaltefähigkeit bei der Explorandin schwergradig

eingeschränkt. Es gebe Zeiten, in denen die Explorandin sich in einem

Funktionsmodus befinde und uneingeschränkt ausdauernd einen Arbeitsplatz

bestücken könne, ein konstantes längerfristiges Funktionsniveau werde sie nicht

gleichbleibend halten können. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei je nach

Persönlichkeit unterschiedlich eingeschränkt, diese werde entsprechend als

mittelgradig eingeschätzt. Es bestehe keine Kontaktfähigkeit zu Dritten, eine

Gruppenfähigkeit sei nicht vorhanden. Familiäre bzw. intime Beziehungen könnten

nur noch zur Mutter und Schwester aufrechterhalten werden, entsprechend liege

eine mittelgradige Einschränkung vor. Spontanaktivitäten könnten von der

Explorandin nicht initiiert werden, sie sei in ihrem Tun und Erleben sehr

eingeschränkt. Die Selbstpflege sei weitgehend uneingeschränkt. Die

Verkehrsfähigkeit sei insofern schwergradig eingeschränkt, als dass sie sich im

öffentlichen Verkehr gar nicht bewegen könne und mit dem Auto, wenn sie dann

eines hätte, sich bewegen könnte. Die Fahrtauglichkeit sei hier allerdings

infrage gestellt (IV-Nr. 105.1, S. 64 f.). Somit ist zusammenfassend von einer

im Wesentlichen gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen

vergleichbaren Lebensbereichen auszugehen.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2

hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.

4.4.2 S. 304). Diesbezüglich kann auf das vorgehend in der Kategorie

«Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» Gesagte verwiesen

werden. So hat die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren häufig ambulante

sowie stationäre Therapien durchgeführt. Es ist demnach von einem grossen

Leidensdruck auszugehen.

8.2.4.5 Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss

über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin

postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten

psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. So sind bei der

Beschwerdeführerin vor allem ressourcenhemmende Faktoren vorhanden, womit die

psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch im Lichte dessen

nachvollziehbar ist, sodass vollumfänglich darauf abgestellt werden kann.

8.2.5 Den Einschätzungen des rheumatologischen Teilgutachters

(IV-Nr. 105.1, S. 73 ff.) liegt eine umfangreiche klinische

Untersuchung (vgl. IV-Nr. 105.1, S. 77 ff.) zugrunde. Dr. med. N.___, Facharzt

FMH für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, zog für die Beurteilung die im

Rahmen der Begutachtung erstellten Röntgen- und MRI-Berichte sowie den

Laborbefund bei. Weiter setzte er sich eingehend mit den Vorakten auseinander (IV-Nr.

105.1, S. 81 ff.). Der Rheumatologe fasste die Ergebnisse seiner Untersuchungen

wie folgt zusammen: Insgesamt

fänden sich gegenüber den bekannten neurologischen und viszeralchirurgischen

Leiden, wie sie in früheren Gutachten festgehalten worden seien, neu auch

muskuloskelettär Veränderungen, die aktuell die Leistungsfähigkeit der

Explorandin zusätzlich deutlich einschränkten, dies neu gegenüber den früheren

beiden polydisziplinären Beurteilungen 2016 und 2013. Damals sei keine

signifikante zusätzliche muskuloskelettäre Problematik mit zusätzlicher

Leistungseinschränkungskonsequenz notiert worden, wenn auch in den Befunden

2016 eine etwas auffällige Wirbelsäulenhaltung mit Druck- und Klopfdolenzen vor

allem zervikal und lumbal und eingeschränkter Beweglichkeit rapportiert worden

sei, aber keine entsprechende Diagnose formuliert worden sei. Die einzige

muskuloskelettäre diagnostische Etikettierung sei nebenbefundlich «Genua valga»

gewesen. Zwischenzeitlich hätten sich allerdings Handbeschwerden rechts erneut

manifestiert nach früheren operativen Eingriffen auf beiden Seiten im Rahmen

einer N. medianus-Befreiung an den Händen beidseits. 2015 sei rechts dann

nochmals operiert worden. Aktuell nun finde eine neurologische Abklärung an der

rechten Hand ein möglicherweise residuelles leichtes sensibles

Karpaltunnelsyndrom, wo die Explorandin aber derzeit kaum höhergradige

spezifische Beschwerden davon rapportiere. Im Vordergrund stehe eine

Ringbandstenose-Symptomatik, wie sie sich schon 2019 manifestiert habe und wo

damals ein entsprechender Ringband-revidierender Eingriff an zwei Fingern der

rechten Hand offenbar stattgefunden habe. Jetzt vergleichbare

Beschwerdesymptomatik mit deutlicher schmerzhafter Faustschlusseinschränkung,

ein handchirurgisches Angebot einer zumindest lokalen Infiltration vor fast

einem Jahr habe die Explorandin damals ausgeschlagen. Die aktuelle Handfunktion

erscheine durch die jetzt zu diagnostizierende Rezidivsymptomatik deutlich

eingeschränkt, wobei einfachere Therapiemassnahmen wie lokale Infiltrationen

und allenfalls ein zweitrevidierender handchirurgischer Eingriff die

Konstellation signifikant verbessern können dürfte. MR-tomographisch seien

anderweitige Erkrankungen ausgeschlossen worden, es fänden sich weder

Synovitiden noch ossäre Besonderheiten noch CRPS-Equivalente, der

Handgelenksbereich sei frei, so dass insgesamt zusammen mit der Klinik die

Existenz eines chronischentzündlichen resp. arthritischen Leidens eher

unwahrscheinlich erscheine. Eine diabetische Stoffwechsellage sowie eine

Hypothyreose seien deutliche Risikokonstellationen für sowohl, wie bei der

Explorandin auch stattgehabt, Karpaltunnel-Entrapment (des N. medianus) und für

Ringband-stenotische Sehnenreizungen, wie hier MR-tomographisch dargestellt.

Aus rheumatologischer Sicht scheine eine Rezidiv-Entrampment-Symptomatik am

Karpaltunnel rechts wie auch in den Akten neurologisch attestiert möglich,

scheine aber das aktuelle Bild der Schmerzen an der rechten Hand nicht

erstlinig zu bestimmen. Zu den funktionellen Auswirkungen der Befunde /

Diagnosen führte Dr. med. N.___ aus, muskuloskelettär neu gegenüber früher

fänden sich leichte ebenfalls sehnentendopathische Zeichen an der linken

Schulter, wobei diese nur für entsprechende schwer belastende Tätigkeiten

funktionell eingeschränkt wäre. Ähnliches gelte für die beklagten

Kniebeschwerden bei der Explorandin, die typischerweise belastungsabhängig

(Treppenbenutzung) aufträten, eine beginnende Gonarthrose sei angesichts der

Adipositas-Vorgeschichte zweifellos plausibel, schränke aber funktionell die

Explorandin nur für entsprechende kniebelastende Tätigkeiten zurzeit ein.

Angesichts des immer noch recht hohen Körpergewichts resp. BMI sei sicherlich

eine orthopädische Beratung der Explorandin sinnvoll bezüglich Schuhe, axiale

Stoss-Abfederung und Muskeltraining der Oberschenkelmuskulatur als präventive

Massnahmen zur «Gelenkschonung». Keine funktionelle zusätzliche Auswirkung

dürfte die Epicondylopathia am linken Ellenbogen haben und auch nicht eine mögliche

wahrscheinlich degenerativ bedingte Achillessehnendruckdolenz am rechten Fuss,

klinisch und im Gesamtbild sei nicht von einer spondyloarthritischen

Manifestation auszugehen, sondern auch hier dürfte das Körpergewicht sich auf

die Sehnenstruktur ungünstig ausgewirkt haben. Eine aktuell festgestellte

Haltungsauffälligkeit des oberen Achsenskeletts mit Kopfprotraktionshaltung und

Verspannungen der nuchalen Muskulatur habe keine zusätzliche Auswirkung funktionell

zurzeit. Betreffend einer möglichen Rezidiv-Entrapment-Symptomatik an der

rechten Hand sollte das Ausmass an Leistungseinschränkung derzeit

fachneurologisch festgelegt werden. Insgesamt stehe derzeit, und dies neu

gegenüber den polydisziplinären Begutachtungen 2016 und 2013, eine deutliche

Funktionseinschränkung der rechten Hand muskuloskelettär im Vordergrund, diese

dürfte aber durch entsprechende gezielte Massnahmen deutlich revertierbar sein.

Die übrigen Auffälligkeiten am Bewegungsapparat seien wohl insgesamt gegenüber

den anderen viszeralchirurgischen, neurologischen und internistischen Problemen

bezüglich ihrer funktionellen Bedeutung im Hintergrund.

Gesamthaft überzeugen auch die

Ausführungen des rheumatologischen Gutachters zur Arbeitsfähigkeit (IV-Nr.

105.1, S. 88 f.): Das Profil der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der

Storenfabrik gehe in den Akten nirgends im Detail hervor, insbesondere nicht das

Ausmass an muskuloskelettär belastender Tätigkeit. Für eine Coiffeusentätigkeit

und wohl auch eine Fabrikarbeitertätigkeit bestehe derzeit angesichts der

Verhältnisse an der rechten Hand keine Arbeitsfähigkeit. Nach lokalen

Infiltrationen, evtl. ergotherapeutischen oder dann operativen

Ringband-spaltenden Chirurgiemassnahmen dürfte aus isoliert muskuloskelettärer

Sicht eine erneute Arbeitsfähigkeit bestehen, im Ausmass aber aus jetziger

Perspektive nicht abschliessend abzuschätzen und auch abhängig vom Detailprofil

einer entsprechenden Tätigkeit. Das sich aktuell präsentierende Bild schränke

auch eine Haushalttätigkeit ein, je nach Haushaltkonstellation möglicherweise

im Bereich von 30 - 50 % aufgrund der aktuellen Handkonstellation rechts. Zum

Verlauf der Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. N.___ aus, vor der

Beschwerdeexazerbation an der rechten Hand in der Mitte des Jahres 2020 mit

wohl auch anzunehmender zusätzlicher Verschlechterung über die Zeit

(Faustschlusssperre jetzt) wäre je nach Tätigkeitsprofil in der letzten Arbeit

(Reinigungsarbeit? Fabrikarbeit?) wohl eine höherprozentige Arbeitsfähigkeit

denkbar gewesen, mangels Unterlagen und Angaben zum damaligen Tätigkeitsprofil

und zum medizinischen Zustand handchirurgisch vor Sommer 2020 könne dies aber

prozentual nicht abgeschätzt werden. Es sei nicht zuverlässig absehbar,

inwieweit sich der aktuelle Zustand durch medizinische (injektive, operative)

Massnahmen auf einfache Weise signifikant verbessern lasse, indem es sich

aktuell wohl um eine Rezidiv-Symptomatik nach früheren operativen Eingriffen

handle und somit der Erfolg von Eingriffen allenfalls etwas fraglich sein könnte

(Narbenbildungen). Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hält der

rheumatologische Gutachter fest, unter Wegdenkung der Handproblematik rechts

dürften aus muskuloskelettärer Sicht körperlich sehr leichte, leichte und

gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten möglich sein. Nicht möglich seien ausschliesslich

stehende und gehende Tätigkeiten (mehr als die Hälfte bis Dreiviertel der

Zeit), knieende, kauernde, treppen- oder wiederholt stufenbenutzende

Tätigkeiten, überkopf zu verrichtenden Arbeiten und das Hantieren von Lasten

mehr als 5 - 7 kg, höchstens bis 10 kg. Keine Arbeiten mit

repetitiv-monotonen Handbewegungen oder besonderen Anforderungen an die Hand- Feinmotorik.

Derartige Tätigkeiten sollten (unter Wegblendung der Handproblematik rechts) im

Volumen von 80 % möglich sein. Die Reduktion gegenüber einem Vollpensum sei zu

begründen mit einer wohl teils Dekonditionierungs-, teils Adipositas-bedingten

Leistungsverlangsamung, ob diese nach einer Gewöhnungszeit revertierbar sei,

erscheine fraglich. Unter Berücksichtigung des aktuellen Zustandes an der

rechten Hand sei von einer Arbeitsfähigkeit von 30 - 40 % (je nach

Tätigkeitsprofil und Aufgabenspektrum im Einzelfall resp.

Kompensationsmöglichkeiten der Bewegungsabläufe) für erwerbliche Tätigkeit

auszugehen. Für den Haushalt bestehe derzeit eine Arbeitsfähigkeit von ca. 50 -

70 %, je nach Verhältnis im Detail, nach Sanierung der Handkonstellation

rechts dürfte eine hochprozentige Arbeitsfähigkeit im Haushalt wieder gegeben

sein, sofern der Heilungsverlauf günstig sei.

Im Antwortschreiben der O.___ auf die

Ergänzungsfragen des Gerichts vom 1. Februar 2024 (A.S. 71 ff.) wird erneut

bekräftigt, dass sich der Gesundheitszustand aus rheumatologischer Sicht seit

der letzten Begutachtung im Jahr 2016 und der massgeblichen Verfügung verändert

habe. In den Gutachten von 2013 und 2016 seien keine muskuloskelettalen

Diagnosen gestellt worden. In der aktuellen Begutachtung sei eine

rezidivierende Ringbandstenosen-Symptomatik an Dig IV und V der rechten Hand

diagnostiziert worden sowie ein leichte Rotatorenmanschetten-Tendopathie links

und femoropatellare Knieschmerzen links mehr als rechts. Aktuell schränke

insbesondere die Ringbandstenose-Symptomatik der rechten Hand mit

Faustschlussunmöglichkeit die Arbeitsfähigkeit ein. Die ersten Manifestationen

dieser Beschwerden seien auf das Jahr 2019 zurückzudatieren mit einer

deutlichen Exazerbation der Beschwerden seit Sommer 2020.

8.2.6 Den Einschätzungen des

pneumologischen Teilgutachters (IV-Nr. 105.1, S. 92 ff.) liegt eine

umfangreiche Untersuchung (klinische Untersuchung sowie pneumologische

Zusatzuntersuchungen, vgl. IV-Nr. 105.1, S. 98 ff.) zugrunde. Auch Dr. med. P.___,

Facharzt FMH für Pneumologie, setzte sich mit den Vorakten auseinander (IV-Nr.

105.1, S. 100). Der pneumologische Gutachter gelangte zum Ergebnis, funktionell

lasse sich erfreulicherweise keine Einschränkung nachweisen. Sowohl die

Spirometrie als auch die tonometrische Polygraphie seien unauffällig gewesen.

Somit bestehe max. eine pulmonale Einschränkung der Funktionsfähigkeit von

0 - 9 % (Klasse 1). Die vorangegangen ausgeübte Tätigkeit als

auch eine angepasste Tätigkeit seien umfänglich möglich. Die Explorandin sei

aus pneumologischer und schlafmedizinischer Sicht (unter konsequenter Nutzung

des CPAP) 100 % arbeitsfähig anzusehen. Diese

Einschätzung erweist sich mit Blick auf die umfangreichen Untersuchungen als

plausibel. Auf das beweiswertige pneumologische Teilgutachten kann somit

ebenfalls abgestellt werden.

8.3 Schliesslich vermag gestützt auf

die schlüssigen Teilgutachten auch die Gesamtbeurteilung im C.___-Gutachten zu

überzeugen (IV-Nr. 105.1, S. 1 ff.). In der Konsensbeurteilung (IV-Nr. 105.1,

S. 5 ff.) wird festgehalten, in diesem Gutachten werde erstmals eine neue

psychiatrische Diagnose gestellt. Die Gutachter und Gutachterinnen gelangen zum

Schluss, dass diese Diagnose allein zu einer kompletten Aufhebung der

Arbeitsfähigkeit führe, wie im psychiatrischen Gutachten dargelegt. Die

Explorandin weise seit der Kindheit akustische und optische Halluzinationen

auf, es liege ein dissoziatives Syndrom mit einem Derealisations- und

Depersonalisationerleben und ein verändertes Identitätserleben vor, die

Explorandin lebe in mindestens zwei Persönlichkeiten. Bei dem hier vorliegenden

Krankheitsbild bestehe ein hochgradiger Verdacht auf eine vorliegende dissoziative

Identitätsstörung (DIS), eine aktuell erstmals gestellte Diagnose. Typisch für

dissoziative Identitätsstörungen seien ausserordentliche traumatische

Ereignisse vor dem 4. Lebensjahr. Offenbar habe bei der Explorandin ein

ausserordentliches traumatisches Ereignis zwischen dem 3. und 4. Lebensjahr

stattgefunden, worüber die Familie bis heute nicht spreche. Die Explorandin

erfülle somit sämtliche diagnostischen Kriterien für die dissoziative

Identitätsstörung (nach Dell 2001b, 2002). Es sei im Rahmen dieses Gutachtens

zwar nicht möglich, eine endgültige Diagnose in dieser Richtung zu stellen, da

dafür weitere tiefgreifende Explorationen, am besten durch einen in diesem

Gebiet erfahrenen psychiatrischen Kollegen, nötig wären. Mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit liege diese Diagnose vor. Für die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit der Explorandin spiele die genaue Diagnose allerdings keine

Rolle, da die Schwere des vorliegenden Krankheitsbildes und deren Auswirkungen

auf die Funktionalität unabhängig davon sehr gut beurteilt werden könnten.

Typischerweise fänden sich bei dissoziativen Identitätsstörungen in der

Vorgeschichte eine Bandbreite von verschiedenen Diagnosen. Dies sei auch bei

der Explorandin der Fall: Es seien – neben der rezidivierenden depressiven Störung

– eine organische psychische Störung, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung,

eine Agoraphobie mit Panikstörung neben unklaren Bewusstseinsverlusten

diagnostiziert worden. Schon sehr früh, im Jahr 2013, sei im Austrittsbericht

der Psychosomatischen Klinik G.___ der Verdacht auf eine traumatisierte

Persönlichkeit in der Diagnosenliste beschrieben worden. Und im aktuellsten

Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. L.___ sei der Verdacht auf

dissoziative Anfälle diagnostiziert worden. Diese beiden Diagnosen seien im

Prinzip wegführend für die vorliegende dissoziative Identitätsstörung. Schon im

ersten Bericht vom 25. September 2012 von Dr. med. L.___ seien optische,

akustische und taktile Halluzinationen und nächtliche unsinnige Handlungen ohne

Erinnerung am darauffolgenden Tag beschrieben worden. Leider seien diese

Beschwerden nicht ausgiebiger exploriert worden bzw. hätten zum damaligen

Zeitpunkt nicht richtig eingeordnet werden können. Dies sei allerdings nicht

sehr verwunderlich, da eine DIS häufig übersehen werde und eigentlich auch nur

von in diesem Gebiet sehr erfahrenen Kollegen oder Kolleginnen gut

diagnostiziert werden könne. Die in verschiedenen Berichten diagnostizierte

Persönlichkeitsstörung hätte man differenzialdiagnostisch diskutieren können,

sie erkläre aber das Erkrankungsbild der Explorandin bei weitem nicht

vollständig. In Bezug auf die dissoziative Symptomatik würde nur die Borderline

Persönlichkeitsstörung infrage kommen, wobei die Beeinträchtigung des

Identitätserlebens jedoch nicht derart tiefgreifend sei, dass das eigene

Handeln, Wahrnehmen und Erinnern einer anderen Person zugeordnet werde. Darüber

hinaus führe die Explorandin, wahrscheinlich in einer Art Kompensation im

Rahmen der DIS, wiederholende Kontrollen (Herd, Fenster Türschloss etc.) zu

Hause durch, bevor sie das Haus verlassen könne oder es handle sich hierbei um

eine weitere Persönlichkeit. Die Symptomatik sei von der Explorandin nur zum

Teil akzeptiert. Entsprechend handle es sich diagnostisch um eine Zwangsstörung

mit vorwiegend Zwangshandlungen. In vorgängigen Arztberichten und auch in der

aktuellen Untersuchung hätten bei der Explorandin zudem depressive Symptome

erhoben werden können. In der aktuellen Untersuchung lägen nur sehr

geringfügige depressive Symptome vor, die augenblicklich nicht die Kriterien

für eine depressive Episode erfüllten. Entsprechend liege aktuell diagnostisch

eine rezidivierende depressive Störung, die gegenwärtig remittiert sei, vor.

Daneben habe die Explorandin ausgeprägte Mühe in engen Räumen, die von ihr

vermieden würden, da sie in diesen Situationen mit ausgeprägten Ängsten

reagiere. Diagnostisch liege eine Klaustrophobie vor. Die von der Explorandin

geschilderten Episoden mit Bewusstseinsstörungen sowie nächtlichen Episoden mit

Zungenbiss und Urinabgang seit mehreren Jahren seien a.e. als psychogene, nicht

epileptische Anfälle zu werten. Dafür sprächen die emotionalen Trigger, die

Vorgeschichte und die psychiatrischen Komorbiditäten, sowie teils die

Semiologie dieser Episoden. Nichtsdestotrotz träten bei ca. 10 % der

Patienten mit psychogenen, nicht-epileptischen Anfällen auch zusätzliche

epileptische Anfälle auf, sodass die Koexistenz von nicht epileptischen und

epileptischen Anfällen nicht ganz ausgeschlossen werden könne, weshalb es

sicherlich sinnvoll sei, die etablierte antiepileptische Therapie

weiterzuführen, zumal es seither zu einer Verminderung der Anfallshäufigkeit

gekommen sei. In der aktuellen neuropsychologischen Testung hätten sich

Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Arbeitstempo, Gedächtnis,

Exekutivfunktionen, Visuokonstruktion und Sprache gezeigt. Aufgrund der

aktenanamnestischen Angaben, der Verhaltensbeobachtungen und der Testergebnisse

entsprächen die Befunde einer mittelschweren bis schweren neuropsychologischen

Störung, welche ebenfalls i.R. der psychiatrischen Komorbiditäten zu werten

seien. Ausserdem könnten die angegebenen Ein- und Durchschlafstörungen sowie

das bekannte OSAS (aktuell unter Behandlung mit CPAP allerdings gut

eingestellt) zur neuropsychologischen Störung beitragen. Es ergäben sich keine

Hinweise auf neurodegenerative Prozesse (Glabellareflex fraglich nicht

habituierbar, sonst keine Augenmotilitätsstörungen, keine pyramidalen oder

extrapyramidalen Zeichen). Die von der Explorandin geklagten Beschwerden am

Bewegungsapparat (Handschmerzen rechts, Schulterschmerzen links und

Knieschmerzen links mehr als rechts) seien auf eine rezidivierende

Ringbandstenose-Symptomatik am 4. und 5. Finger der rechten Hand, auf eine

leichte Rotatorenmanschetten-Tendopathie mit lmpingment der linken Schulter und

auf ein leichte beginnende Gonarthrosen zurückzuführen. Es fänden sich somit

auch muskuloskelettär Veränderungen, die aktuell die Leistungsfähigkeit der

Explorandin zusätzlich einschränkten, dies neu gegenüber den früheren beiden

polydisziplinären Beurteilungen 2016 und 2013. Damals sei keine signifikante

zusätzliche muskuloskelettäre Problematik mit zusätzlicher

Leistungseinschränkungskonsequenz notiert worden. Insgesamt stehe derzeit, und

dies neu gegenüber den polydisziplinären Begutachtungen 2016 und 2013, eine

deutliche Funktionseinschränkung der rechten Hand muskuloskelettär im

Vordergrund, diese dürfte aber durch entsprechende gezielte Massnahmen deutlich

revertierbar sein. Die übrigen Auffälligkeiten am Bewegungsapparat seien

bezüglich ihrer funktionellen Bedeutung deutlich im Hintergrund. Sowohl das

obstruktive Schlaf-Apnoe-Syndrom als auch das nichtallergische Asthma

bronchiale seien unter Therapie sehr gut kontrolliert, somit ohne Symptome und

beeinflussten daher die Arbeitsfähigkeit nicht. Aus internistischer Sicht

bestehe ein metabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus, arterieller Hypertonie

und Adipositas. Der Diabetes und auch die arterielle Hypertonie seien unter

einer medikamentösen Therapie ebenfalls gut eingestellt und bereiteten der

Explorandin keine Beschwerden. Insgesamt wird in der Konsensbeurteilung

festgehalten, dass im Vergleich zur medizinischen Situation im 2017 ein

veränderter Gesundheitszustand mit heute aufgehobener Arbeitsfähigkeit

vorliege.

9.

9.1 Insgesamt vermögen die vorstehend

wiedergegebenen Darlegungen der Gutachter zu überzeugen, sodass darauf

verwiesen werden kann (E. II. 8 hiervor). Es wird deutlich, dass mit der im

psychiatrischen Gutachten diagnostizierten dissoziativen Identitätsstörung eine

neue Diagnose gestellt wurde, welche allein zu einer kompletten Aufhebung der

Arbeitsfähigkeit führt. Der psychiatrische Gutachter legte nachvollziehbar dar,

dass sämtliche diagnostischen Kriterien für die dissoziative Identitätsstörung

erfüllt seien und die mit dieser Diagnose einhergehende vollständige

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schon seit vielen Jahren bestehe, auch schon

vor der letzten Begutachtung und Verfügung der Beschwerdegegnerin im Jahr 2016.

Dies lasse sich gemäss dem Gutachter damit begründen, dass die Explorandin nie

korrekt diagnostiziert und beurteilt worden sei. So seien die Beschwerden der

Explorandin nicht ausgiebiger exploriert worden bzw. hätten zum damaligen

Zeitpunkt nicht richtig eingeordnet werden können. Dies sei allerdings nicht

sehr verwunderlich, da eine DIS häufig übersehen werde und eigentlich auch nur

von in diesem Gebiet sehr erfahrenen Kollegen oder Kolleginnen gut

diagnostiziert werden könne. In diesem Zusammenhang wies der Gutachter auch

darauf hin, dass sich bei dissoziativen Identitätsstörungen in der

Vorgeschichte typischerweise eine Bandbreite von verschiedenen Diagnosen fänden

(IV-Nr. 105.1, S. 68). So hatte bereits der psychiatrische Vorgutachter Dr. med.

Q.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im B.___-Verlaufsgutachten

(psychiatrisches Teilgutachten vom 16. Februar 2016, IV-Nr. 71, S. 37 ff.)

über eine ähnliche Befundlage wie Dr. med. F.___ berichtet. Er ging aber

anders als Dr. med. F.___ von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung aus. Dr.

med. Q.___ kam zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als Dr. med.

F.___, welche er damit begründete, dass nach seiner Einschätzung eine je

hälftige Verteilung auf IV spezifische und IV fremde Faktoren angemessen sei,

weshalb er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten attestierte.

Er warf aber die Frage in den Raum, ob die Versicherte aufgrund der

Einschränkungen in ihrem heutigen Zustand jemals wieder in den ersten

Arbeitsmarkt integriert werden könne (IV-Nr. 71, S. 42). Es ist damit mit

der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass in Bezug auf die dissoziative

Persönlichkeitsstörung lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im

Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vorliegt.

Es wurden aber auch in anderen

Fachdisziplinen Befunde erhoben, die auf ein erheblich vermindertes

Leistungsvermögen schliessen lassen. So bestünden die im neurologischen

Gutachten festgehaltenen rezidivierenden Episoden mit quantitativer

Bewusstseinsstörung sowie nächtlichen Episoden mit Zungenbiss und Urinabgang

ebenfalls seit mehreren Jahren. Da es sich bei diesen Anfällen auch um Symptome

der dissoziativen Identitätsstörung handeln könnte, könnten diese Beschwerden gemäss

den C.___-Gutachern auch schon seit 2007/2008 bestehen, womit die aus

neurologischer Sicht mögliche 40%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal

angepassten Tätigkeit ebenfalls seit 2007 bestehe. Im neuropsychologischen

Gutachten wurde mit der mittelschweren bis schweren neuropsychologischen

Störung eine bisher neue Diagnose gestellt. Diese werde laut

neuropsychologischer Gutachterin ebenfalls primär im Rahmen der komplexen

psychiatrischen Problematik interpretiert. Auf Grund der neuropsychologischen

Befunde sei die Arbeitsfähigkeit gemäss der neurologischen Gutachterin in der

zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Storenkontrolleurin nicht mehr gegeben. Was

die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit anbelangt, wird auf das

psychiatrische Fachgutachten und die Konsensbeurteilung verwiesen und

festgehalten, aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für sämtliche

Tätigkeiten nicht mehr gegeben, so dass vorliegend davon auszugehen ist, dass

die Arbeitsfähigkeit auch aus neuropsychologischer Sicht für sämtliche

Tätigkeiten nicht mehr gegeben ist. Die neuropsychologische Störung bestehe gemäss

den C.___-Gutachtern sicher seit der aktuellen Begutachtung. Da es keine

früheren neuropsychologischen Berichte gebe, könne über den Zeitpunkt des

Beginns dieser Störung keine Aussage gemacht werden. Gemäss dem

rheumatologischen Gutachten stehe derzeit – und dies ebenfalls neu gegenüber

den polydisziplinären Begutachtungen 2016 und 2013 – eine deutliche

Funktionseinschränkung der rechten Hand muskuloskelettär im Vordergrund. Die

Funktionseinschränkung könnte durch spezifische Massnahmen zwar verbessert

werden (lokale Infiltrationen, evtl. ergotherapeutischen oder operativen

Ringbandspaltenden Chirurgiemassnahmen), wodurch aus isoliert

muskuloskelettärer Sicht eine erneute Arbeitsfähigkeit bestehen könnte, dies

könne aber laut dem rheumatologischen Gutachter im Ausmass nicht abschliessend

abgeschätzt werden. Die aus rheumatologischer Sicht geschätzte Arbeitsfähigkeit

von 30 - 40 % bestehe seit Mitte 2020.

9.2 Nach dem Gesagten bestehen möglicherweise

aus neuropsychologischer (mittelschwere

bis schwere neuropsychologische Störung), jedenfalls aber aus rheumatologischer

Sicht (deutliche Funktionseinschränkungen der rechten Hand muskuloskelettär)

gesundheitliche Veränderungen, die bei Erlass der Verfügung vom 8. Juni

2017 (IV-Nr. 87) noch nicht vorlagen bzw. nicht manifest geworden waren. Es

handelt sich somit um gesundheitliche Veränderungen, welche erst nach der

früheren Verfügung eingetreten sind. Es

stellt sich nachfolgend die Frage, ob die mittelschwere

bis schwere neuropsychologische Störung

sowie die Funktionseinschränkungen

der rechten Hand muskuloskelettär,

welche neu Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben, einen Revisionsgrund

darstellen. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang, dass das neue oder

veränderte Element eine erhebliche Veränderung bewirkt. Es muss «den

Rentenanspruch berühren», also zusammen mit den unverändert gebliebenen

Faktoren geeignet sein, zu einer abweichenden Beurteilung des Rentenanspruchs

zu führen. Angesichts der Ausführungen der C.___-Gutachter sowie mit Blick auf

die Vorakten kann vorliegend von einer solchen gewichtigen Veränderung der

Arbeitsfähigkeit durch die rheumatologischen Einschränkungen ausgegangen

werden: Im B.___-Verlaufsgutachten vom 15. März 2016 (IV-Nr. 71) wurde

eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sowohl in der angestammten Tätigkeit als

auch in einer Verweistätigkeit attestiert, wobei einzig die psychiatrischen Befunde limitierend

wirkten. Der psychiatrische Vorgutachter Dr. med. Q.___ kam damals zum Schluss,

dass, wie schon beim ersten B.___-Gutachten, eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren sei, deren negative Auswirkungen sich

inzwischen aber verstärkt hätten, während dem sich die rezidivierenden

depressiven Störungen aktuell lediglich als Dysthymie äusserten (IV-Nr. 71, S.

37 ff.). Auf Grundlage dieser Einschätzung sprach die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Juni 2017 (IV-Nr. 87) eine

Viertelsrente mit Wirkung ab 1. August 2014 und eine halbe Invalidenrente ab 1.

November 2014 zu. Mit den Funktionseinschränkungen der rechten Hand

muskuloskelettär haben die C.___-Gutachter nun gesundheitliche Einschränkungen

festgestellt, welche nach der Verfügung vom 8. Juni 2017 aufgetreten sind

bzw. festgestellt werden konnten und sich in erheblicher Weise auf die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken resp. die Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin vollumfänglich aufheben. Somit liegt eine erhebliche Veränderung und damit ein

Revisionsgrund vor, der gestützt auf Art. 17 ATSG eine Neubeurteilung des

Rentenanspruchs zulässt.

9.3 Was die Beschwerdegegnerin gegen

das von ihr eingeholte Gutachten vorbringt, ist nicht geeignet, Zweifel an dessen

Beweiskraft zu wecken. Zunächst ist festzuhalten, dass sie sich in der

angefochtenen Verfügung auf eben dieses Gutachten stützt und die Auffassung

vertritt, dass keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse

eingetreten sei. Zudem hat der RAD keine Einwände gegen die Beweiswertigkeit

des Administrativgutachten geltend gemacht. Wie die Beschwerdeführerin

zutreffend in ihrer Beschwerde festhält, hätte die Beschwerdegegnerin weitere

Abklärungsmassnahmen einleiten müssen, falls sie das Administrativgutachten tatsächlich

als mangelhaft erachtet.

Bezüglich der materiellen Verwertbarkeit

wendet die Beschwerdegegnerin ein, die im Revisionsgutachten ins Feld geführte

Begründung sei widersprüchlich, weil die Gutachter auf der einen Seite keine

definitive Diagnose zur dissoziativen Identitätsstörung hätten stellen können

und auf der anderen Seite von ihnen vorgebracht werde, dass die genaue Diagnose

keine Rolle spiele, da die Schwere des vorliegenden Krankheitsbildes und deren

Auswirkungen auf die Funktionalität unabhängig davon sehr gut beurteilt werden

könnten. Dem ist entgegenzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter schlüssig

und nachvollziehbar darlegen konnte, dass es sich bei der dissoziativen

Identitätsstörung um eine schwere psychiatrische Erkrankung handle, die häufig

übersehen werde und eigentlich auch nur von in diesem Gebiet sehr erfahrenen

Kollegen oder Kolleginnen gut diagnostiziert werden könne. Indem er sich mit

der innerpsychischen

Struktur der Beschwerdeführerin, ihren Beschwerden und ihrer Vorgeschichte

sowie den von den Vorbehandlern und dem Vorgutachter gestellten Diagnosen

eingehend auseinandersetzte und die erhobenen Befunde mit den diagnostischen

Kriterien der dissoziativen Identitätsstörung abglich, zeigte er plausibel auf,

dass diese Diagnose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei der

Beschwerdeführerin vorliegt. Die Schwere des Krankheitsbildes und die Auswirkungen

dieser Einschränkungen auf die funktionellen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin

konnte der Gutachter ebenfalls klar und deutlich aufzeigen. Es ist kein

Widerspruch in den Ausführungen von Dr. med. F.___ zu erkennen, insbesondere ist

es aufgrund der Komplexität dieser Erkrankung nicht widersprüchlich, dass er

keine endgültige Diagnose stellen konnte, zumal er wie gesagt die Auswirkungen

dieser Erkrankung überzeugend aufzeigen konnte. Für die Belange der

Invalidenversicherung kommt es nicht auf die Diagnose an, sondern einzig

darauf, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2020 vom 23. November

2020 E. 5.1).

Auch die übrigen Einwände der

Beschwerdegegnerin vermögen nicht zu überzeugen. Wenn die Beschwerdegegnerin die

Ansicht vertritt, der neurologischen und rheumatologischen Einschätzung fehle

es an der Nachvollziehbarkeit, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. So

konnte insbesondere der rheumatologische Gutachter nachvollziehbar aufzeigen,

dass in der aktuellen Begutachtung eine rezidivierende

Ringbadstenosen-Symptomatik an Dig IV und V der rechten Hand mit

Faustschlussunmöglichkeit die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin deutlich

einschränke, so dass ab 2020 aus rheumatologischer Sicht eine 40%ige

Arbeitsfähigkeit attestiert werden konnte. Damit ist aus somatischer Sicht eine

relevante Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten. Bei dieser Sachlage

und der Tatsache, dass sich aus den Akten nichts ergibt, was geeignet wäre, den

Beweiswert des Gutachtens der C.___ in Zweifel zu ziehen, kann in antizipierter

Beweiswürdigung (vgl. BGE 126 V 130 E. 2a mit zahlreichen Hinweisen) auf

zusätzliche Abklärungen verzichtet werden.

10.

10.1 Mit der vorliegenden medizinischen Aktenlage ist

ausgewiesen, dass seit der Verfügung

vom 8. Juni 2017 (IV-Nr. 87) respektive

seit dem diesem zugrundeliegenden B.___-Verlaufsgutachten vom 15. März 2016

(IV-Nr. 71) zufolge der

Funktionseinschränkungen der rechten Hand muskuloskelettär eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Die C.___-Gutachter haben dies in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 19. November

2021 (IV-Nr. 105.1) aus

fachärztlicher Sicht nachvollziehbar dargelegt. Verschlechtert haben sich

danach im Vergleich zum B.___-Verlaufsgutachten vom März 2016 insbesondere die

Funktionalität der rechten Hand muskuloskelettär. Konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise liegen nicht vor, weshalb darauf abzustellen ist

(vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). Damit liegt eine beweiskräftige

medizinische Entscheidgrundlage vor. Somit ist von einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.

10.2 Liegt ein Revisionsgrund vor, ist

der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend

(«allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht

(vgl. E. II. 3.1 hiervor). Gemäss den Administrativgutachtern besteht die

vollständige Einschränkung der Beschwerdeführerin schon seit vielen Jahren,

auch schon vor der letzten Begutachtung und Verfügung der IV im Jahr 2017

(IV-Nr. 105.1, S. 10). Die Beschwerdeführerin meldete sich am 24. April 2020

erneut bei der Invalidenversicherung an. Da die Erhöhung der Rente frühestens

von dem Monat an erfolgt, in dem die versicherte Person das Revisionsbegehren

gestellt hat (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV), hat die

Beschwerdeführerin ab April 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Dies

führt zur Gutheissung der Beschwerde in genanntem Sinn.

11.

11.1 Die Beschwerdeführerin obsiegt und

hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Ihre

Vertretung macht mit Kostennote vom 23. März 2023 (A.S. 59 f.) einen

Aufwand von 7.5 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 230.00 und Auslagen

von insgesamt CHF 71.20 geltend, was zu einer Kostenforderung von

insgesamt CHF 1'934.51 führt. Die Höhe dieser Kostenforderung ist nicht zu

beanstanden und die entsprechende Entschädigung ist zuzusprechen.

11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1‘000.00 festgelegt. Nach dem

Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

11.3 Die Kosten der im vorliegenden

Fall eingeholten gutachterlichen Stellungnahme der C.___ sind dem

Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn diese notwendig wurde, weil dieser den

Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hatte (vgl. BGE 139 V 496). Wie

dargelegt, hatte die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt,

weshalb das Gericht die Abklärungslücke durch Einholung einer ergänzenden

Stellungnahme schliessen musste. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten

der Stellungnahme der C.___ von CHF 770.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 19. September 2022

aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird mit Wirkung ab 1. April 2020 eine ganze

Rente der Invalidenversicherung zugesprochen.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'934.51 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Gerichtskasse die Kosten der Stellungnahme der Begutachtungsstelle C.___

von CHF 770.00 zu erstatten.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Lazar