VSBES.2022.215
Invalidenrente
27. September 2024Deutsch70 min
Beschwerdeführerin bei der B.___ polydisziplinär begutachten (Disziplinen Allgemeine
Source so.ch
Urteil vom 27. September 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 19. September 2022)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die
1971 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich erstmals am
30. November 2011 bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 2). Nach Durchführung von beruflichen und
medizinischen Abklärungen sowie nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD; IV-Nr. 16) liess die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin bei der B.___ polydisziplinär begutachten (Disziplinen Allgemeine
Innere Medizin, Pneumologie, Psychiatrie; Gutachten vom 19. November 2013,
IV-Nr. 31.1 - 31.3). Mit Vorbescheid vom 3. Februar 2014 stellte die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin die Abweisung der Leistungsbegehren in Aussicht (IV-Nr.
36). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwand und machte unter anderem eine
Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes geltend (IV-Nrn. 37, 43,
49, 52). Die Beschwerdegegnerin veranlasste nach Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr.
58) bei derselben Begutachtungsstelle eine Verlaufsuntersuchung (IV-Nr. 59). In
ihrem Verlaufsgutachten vom 15. März 2016 (IV-Nr. 71) kamen die B.___-Gutachter
zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen sowie in einer
anderen Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig sei, wobei einzig die psychiatrischen
Befunde limitierend wirkten. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nrn.
76 ff.) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
8. Juni 2017 (IV-Nr. 87) eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. August 2014
und eine halbe Invalidenrente ab 1. November 2014 zu. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
2.
2.1 Im April 2020 reichte die
Beschwerdeführerin erneut eine Anmeldung zum Leistungsbezug ein (IV-Nr. 90),
woraufhin die Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren einleitete (IV-Nr. 91).
Nach Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 95) holte sie bei der Begutachtungsstelle C.___
ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches von dieser am 19. November 2021
erstattet wurde (Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Pneumologie,
Rheumatologie, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie; IV-Nr. 105.1). Am 22.
November 2021 nahm der RAD Stellung zum Gutachten (IV-Nr. 108).
2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 8. April 2022 in Aussicht gestellt
hatte, das Erhöhungsgesuch voraussichtlich abzuweisen (IV-Nr. 113), erhob die
Beschwerdeführerin dagegen am 9. Mai 2022 Einwand (IV-Nr. 116).
2.3 Nach Einholung einer
Stellungnahme des RAD (IV-Nr. 119) wies die Beschwerdegegnerin das
Erhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. September
2022 ab (IV-Nr. 120; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
3. Gegen diese Verfügung lässt die Beschwerdeführerin
am 21. Oktober 2022 fristgerecht beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde erheben. Ihre Vertretung stellt und begründet folgende
Rechtsbegehren (A.S. 13 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle vom 19. September 2022 sei
aufzuheben.
2. Die Invalidenrente der Beschwerdeführerin sei antragsgemäss
auf eine ganze Invalidenrente zu erhöhen.
3. Dem Unterzeichneten sei eine grosszügig bemessene Frist
anzusetzen, um die Beschwerde ergänzend zu begründen.
4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege
mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4. Am 28. November 2022 reicht der
Vertreter der Beschwerdeführerin eine ergänzende Beschwerdebegründung ein (A.S.
27 ff.).
5. Am 30. Januar 2023 beantragt die
Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Akten und die Begründung in der
angefochtenen Verfügung, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 54).
6. Mit Verfügung vom 7. März 2023
(A.S. 55 f.) wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Fürsprech Jürg Walker als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
7. Am 23. März 2023 reicht der
Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote zu den Akten (A.S. 58 ff.).
8. Mit Verfügung vom 18. April 2023
wird in Aussicht genommen, der Begutachtungsstelle C.___ ergänzende Fragen zu
stellen (A.S. 62 f.). Nachdem die Parteien innert Frist keine Stellung dazu genommen
haben, ergeht am 13. Juni 2023 die Verfügung mit den Ergänzungsfragen (A.S. 65
ff.). Die Antwort der C.___ datiert vom 1. Februar 2024 (A.S. 71 ff.).
Die Parteien verzichten auf eine Stellungnahme (A.S. 81).
9. Mit Eingabe vom 26. März 2024
teilt der Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass er auf das Einreichen
einer ergänzenden Kostennote verzichtet (A.S. 82).
10. Auf die Ausführungen der Parteien
in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.
Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 19. September 2022 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für
die Zeit bis Ende 2021 nach den Bestimmungen des IVG und denjenigen der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31.
Dezember 2021 gültigen Fassung zu beurteilen.
2.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
diejenigen Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder
die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der
Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,
derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine
halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf
eine Viertelsrente.
3.
3.1
Gemäss
Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 86ter IVV
sowie Art. 31 IVG) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für
die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad
einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur
Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt
jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb
nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands
revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an
sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein
Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere
Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des
Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit
Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen
nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b
S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205). Liegt in diesem Sinne ein
Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere
Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil
des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit
Hinweisen).
Eine bloss unterschiedliche Beurteilung (z.B.
des Gesundheitsschadens durch den Arzt; der ärztlichen Stellungnahme zur
Arbeitsunfähigkeit; der Erwerbsunfähigkeit durch Verwaltung oder Richter usw.)
eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes stellt keine
revisionsbegründende Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 ATSG dar.
Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der
ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen
Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben; prozessentscheidend
ist somit die Frage, ob sich der Gesundheitszustand im Vergleichszeitraum in
rentenrelevantem Ausmass tatsächlich verschlechtert hat.
3.2
Voraussetzung für eine
Rentenrevision ist, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert hat (Revisionsgrund). Eine hinzugetretene oder
weggefallene Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, da damit
das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverbesserung oder
-verschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist. Eine weitere Diagnosestellung
bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung
oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation,
wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2
S. 12; Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2021 vom 1. Dezember 2021 E.
4.4.2).
3.3
Wird ein
Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der
Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Zeitliche Vergleichsbasis für die
Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die
letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf
einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl.
auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
3.4
Im
vorliegenden Fall ist damit zunächst zu prüfen, ob nach einem Vergleich des
medizinischen Sachverhalts im Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung vom 8. Juni 2017 (IV-Nr. 87) mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 19. September 2022 (A.S. 1 f.) eine
anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin
ausgewiesen ist.
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 99 f. E. 4,
125.
V 261 E. 4).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997
S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen (BGE 125 V 353).
4.4
In Revisionsfällen ist überdies
zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, die von einer früheren
ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber auszusprechen hat,
inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat.
Das Feststellen einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine
Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Der Beweiswert
eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt deshalb wesentlich
davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en)
des Sachverhalts – bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_161/2012 vom 5. Juni
2012.
E. 3.2 mit Hinweisen).
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2022 das
Erhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat.
6.
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich in ihrer Verfügung vom 8. Juni 2017 (IV-Nr. 87), mit der der
Beschwerdeführerin zunächst ab August 2014 eine Viertelsrente und ab November
2014.
eine halbe Rente gewährt wurde, in erster Linie auf das Verlaufsgutachten der
B.___ vom 15. März 2016 (IV-Nr. 71). Die B.___-Gutachter stellten dabei
folgende Diagnosen:
Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung
der zumutbaren Arbeitsfähigkeit:
Kombinierte Persönlichkeitsstörung
(ICD-10 F61.0), mit
-
rezidivierender depressiver
Störung, aktuell im Ausmass von Dysthymia (ICD-10 F34.1)
-
Panikattacken
Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert:
Normale Lungenfunktion unter der
aktuellen optimalen Atemtherapie, mit
-
nächtlicher
Atem-Überdruckmaske, bei
-
Status nach obstruktivem
Schlafapnoe-Syndrom schweren Grades, mit
-
aktuell minimer residueller
Tagesmüdigkeit und -schläfrigkeit
-
Status nach
Gewichtsreduktion von 135 auf 89 kg durch Sleeve-Gastrektomie 07/2014
-
Status nach Tonsillektomie
2014.
-
antiasthmatischer
Medikation des chronischen, nicht-allergischen Asthma bronchiale, mit
-
minimer residueller
bronchialer Hyperreagibilität
-
Status nach Reduktion des
Rauchens auf drei Zigaretten täglich (anamnestisch)
Residuelles Metabolisches Syndrom, unter
der aktuellen Therapie gut eingestellt, mit
-
Adipositas „simplex"
(151 cm/89 kg, Body Mass Index 39), bei
-
Status nach massiver
Gewichtsreduktion
-
Diabetes mellitus Typ2,
Erstdiagnose 2007, unter Metformin und Basis-Insulin gut eingestellt HbA1c 6.1
(normal 4.5-5.7)
-
arterieller Hypertonie,
wahrscheinlich „essentiell", Erstdiagnose 2006, erfolgreich behandelt,
aktuell 110/70 mmHg, mit
-
positiver Familienanamnese
(beide Eltern)
-
Dyslipidämie, erfolgreich
behandelt (atherogener Index 2.9), mit
-
marginaler residueller
Hypertriglyzeridämie
Nebenbefunde
Lückengebiss maxillär,
Brücken-Zahnprothese mandibulär
Genua valga
Varikose linker Unterschenkel
Verdacht auf Eisenmangel, bei
-
Erythrozytenvolumen und
Hämoglobin pro Erythrozyt an der untersten Normgrenze
-
operativ reduzierter
Magenoberfläche
-
chronischer
Protonenpumpenhemmertherapie
Heuschnupfen (anamnestisch)
Subjektiv klage die Versicherte in
erster Linie über „Angst". Bereits nach der Einschulung in der [...] Angst
und Tendenz zu Rückzug, Halluzinationen, bei welchen sie von kleinen Männern
geschlagen, gekratzt und gekniffen worden sei, wovon zu andern zu sprechen ihr
Vater ihr strikte verboten habe. Im Alter von 15 Jahren seien diese
„Männchen" vorerst verschwunden (es sei real und nicht „geträumt"
gewesen, sie zeige die Narben an den Vorderarmen) und erst nach dem plötzlichen
Tod des Vaters, als sie 20-jährig gewesen sei, erneut aufgetreten, worauf sie
nach einem „Nervenzusammenbruch" vom Hausarzt einer Psychiaterin
zugewiesen worden sei, welche sie bis zu deren Tod während fünf Jahren ambulant
betreut habe; nach einem kurzen Intermezzo bei einem Psychiater werde sie nun
seit März 2010 von einer Psychiaterin begleitet, mit welcher sie sich gut
verstehe; die „Erscheinungen" der Männchen seien inzwischen seltener
geworden, sie habe aber unter ihrem Kissen immer noch ein grosses Messer
versteckt, im Falle dass... Angst habe sie auch von anderen Leuten, beim Einkaufen,
im Lift etc., so dass sie sich nicht mehr alleine aus dem Haus zu gehen getraue
und wenigstens ihren Hund mitnehmen müsse, auch werde sie immer wieder von
Panikattacken geplagt, besonders nachts, welche am besten gelindert würden, in dem
sie sich kratze, klemme oder sich (oberflächliche) Schnittverletzungen zufüge. Ihr
zweitwichtigstes Gesundheitsproblem sei die Zuckerkrankheit, besonders das ständige
Aufpassen mit dem Essen, die häufigen Blutzuckerbestimmungen und das Spritzen
von Insulin, und ihre dritte Klage betreffe unklare mit Angst verbundene „Herzbeschwerden",
da ihr Vater nach einem Herzinfarkt verstorben sei und auch der ältere Bruder
bereits einen solchen erlitten habe. Invalid sei sie wegen „Angst und keine Kraft",
etwas arbeiten könne sie nicht mehr und würde am liebsten sterben. Objektiv
wirke die adipöse Versicherte etwas vorgealtert und zeitweise wie unbeteiligt-emotionslos,
hier und da auch missmutig-abweisend, sie habe mit normal lauter Stimme etwas
langsam gebrochen Hochdeutsch gesprochen. Hände unbeschwielt, Narben vom laparoskopischen
Zugang zur Magenverkleinerungsoperation und von kleineren Schnitt- und
Bohrwunden in der rechten dorsalen Handgelenksregion (angeblich sich selbst
zugefügt). Deutlicher Hohlrundrücken mit Druck und Klopfdolenz zervikal und lumbal,
aktive Beweglichkeit der Halswirbelsäule wenig, der Brust- und
Lendenwirbelsäule mässig eingeschränkt. Beim Fersenfall Angabe von
Kreuzschmerz, ohne Spontanreaktion. Genua valga. Mimik oft missmutig, seltener
gequält, linke Pupille etwas grösser als rechte, beide träge reagierend.
Lückengebiss mit mandibulärer Brückenprothese. Puls 56/min regulär, Blutdruck
(mit breiter Manschette) 110/70 mmHg, kardiopulmonale Untersuchung unauffällig,
abdominale ebenso. Neurostatus ausser etwas gar schwachem symmetrischem
Händedruck normal. Im Labor hätten sich eine Erythrozytengrösse und ein
Hämoglobin pro Erythrozyt an der untersten Normgrenze (Eisenmangel?), leicht
erhöhte absolute Zahlen von Eosinophilen und Lymphozyten sowie ein mässig
erhöhtes HbA1c und leicht erhöhte Triglyzeride gezeigt, alle restlichen
Parameter seien normal. Der Psychiater komme zum Schluss, dass, wie schon beim ersten
B.___-Gutachten vor zweieinhalb Jahren, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung
zu diagnostizieren sei, deren negative Auswirkungen sich inzwischen aber
verstärkt hätten, während dem sich die rezidivierenden depressiven Störungen
aktuell lediglich als Dysthymie äusserten; er veranschlage die
Arbeitsunfähigkeit für jegliche berufliche Tätigkeit auf 50 % der Norm. Der Pneumologe
objektiviere aktuell eine normale Lungenfunktion unter zuverlässiger Therapie
des obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms mittels Atem-Überdruckmaske und
Medikamenten, Drosselung des Rauchens auf 20 Zigaretten pro Woche und
Gewichtsverlust von >40 kg nach der Magenverkleinerungsoperation 06/2014;
unter Fortführung der Behandlung bestehe keine Arbeitsunfähigkeit für
körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten mit folgenden Kautelen: Keine
Bedienung von gefährlichen Maschinen, keine Chauffeur-Berufe und keine
Exposition an atemwegreizende Stoffe.
Für die zuletzt (2008) ausgeübte
Tätigkeit als Controlleuse in einer Storen-Fabrik werde die Arbeitsfähigkeit
auf 50 % der Norm geschätzt, wobei einzig die psychiatrischen Befunde
limitierend wirkten. Währenddem körperliche Schwerarbeit, Chauffeurberufe,
anhaltende Aufmerksamkeit erfordernde Tätigkeiten an gefährlichen Maschinen
oder an atemreizende Stoffe ausgesetzte Verweistätigkeiten (zum Beispiel als
gelernte Coiffeuse) unzumutbar seien, betrage die Arbeitsfähigkeit für
körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten unter Beachtung der eben
genannten Kautelen 50 % der Norm, wobei wiederum die psychiatrischen Diagnosen
die Grenzen setzten.
7.
Im Zeitpunkt der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 19. September 2022 (A.S. 1 f.)
präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
7.1
Die Beschwerdegegnerin holte im
Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens bei der Begutachtungsstelle C.___ ein
polydisziplinäres Gutachten ein (Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Pneumologie,
Rheumatologie, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie; IV-Nr. 105.1). Die C.___-Gutachter
stellten in ihrem Gutachten vom 19. November 2021 folgende Diagnosen:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Dissoziative Identitätsstörung (ICD-10 F 44.81)
2.
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert
(ICD-10 F 33.4)
3.
Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F
42.1)
4.
Klaustrophobie (ICD-10 F 40.2)
5.
Rezidivierende Episoden mit quantitativer Bewusstseinsstörung
(ICD 10 R55) sowie nächtliche Episoden mit Zungenbiss und Urinabgang seit
mehreren Jahren
6.
Mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung
-
a.e. multifaktoriell i.R.
der psychiatrischen Komorbiditäten
7.
Rezidivierende Ringbandstenose-Symptomatik am Digitus IV
und V der rechten Hand seit ca. Mitte 2020
-
St. n. A1-Ringbandspaltung
an Digitus II und III rechts am 28. März 2019
-
klinisch derzeit lokale
Dolenzen über MCP II-V rechts volar, akzentuiert IV rechts, schmerhafte aktive
Faustschlusseinschränkung 2 cm
-
bildgebend peritendinöse
Ödeme über Digitus IV und II rechts, keine Sehnenrupturen, keine ossären
Auffälligkeiten, keine Synovitiden oder Korrelate von CRPS (Röntgen bds. 25.
August 2021, MRI rechte Hand 9. September 2021)
8.
Leichte Rotatorenmanschetten-Tendopathie links DD mit
lmpingement-Symptomatik
-
klinisch freie aktive
Schulterbeweglichkeit, positive Stresstests
-
bildgebend leichter
Acromionsporn, sonst unauffällige Verhältnisse, keine Verkalkungen (Röntgen
links 25. August 2021)
9.
Femoropatelläre Knieschmerzen links mehr als rechts
-
reizloses Valgusknie links
mit Weichteildolenzen medial und femoropatellären Druckschmerzen
-
bildgebend höchstens
beginnende mediale und femoropatelläre Gonarthrose links (Röntgen 25. August 2021)
-
persistierende Adipositas,
BMI 38 kg/m2
10.
Metabolisches Syndrom mit
-
Diabetes mellitus Typ 2
-
Arterielle Hypertonie (gut
eingestellt)
-
Adipositas mit
-
St.n. lap.
biliopankreatischer Diversionsoperation 03/2019
-
St.n. lap.
Sleeve-Gastrektomie 06/2014
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Episodische Migräne mit Tinnitus Aura (ICD10: G43.1)
-
Aktuell Frequenz ca. einmal
wöchentlich mit anamnestisch gutem Ansprechen auf analgetische Therapie
2.
Epicondylopathia humeri radialis und ulnaris links
3.
Verdacht auf degenerative Achillodynie rechts
-
klinisch leichte diffuse
Druckdolenz ohne Schwellung oder Krepitationen
4.
Schmerzfreie Nackenmuskelverspannungen tiefzervikal
-
freie HWS-Beweglichkeiten,
Kopfprotrusionshaltung und Rumpfatonie mit Hyperkyphose der BWS
5.
Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom schweren Grades, ED 2011
-
initialer
Apnoe-/Hypopnoe-Index 62/h
-
CPAP-Therapie seit 2011 mit
Unterbrechen, konsequent seit 2013
-
Risikofaktor bei morbider
Adipositas mit BMI 40 kg/m2
-
aktuell unter aCPAP-Therapie
seit 2013 gute Einstellung, AHI 0,9/h, residuelle Tagesmüdigkeit und -Schläfrigkeit
bei ESS 14 (OSAS, Psyche, Medikation)
-
Adipositas WHO-Grad II, BMI
36.
kg/m2
6.
Chronisches, nichtallergisches Asthma bronchiale, ED 2011
-
Raucherin, kumulativ 30 py
-
unter Therapie normale
Lungenfunktion, mittelschwere unspezifische bronchiale Hyperreagibilitat 2016
-
unauffällige Hauttests 2016
-
komplizierend Adipositas,
Panikreaktionen sowie Trainingsmangel und Rhinopathie
Mit der vorliegenden Störung
(psychiatrisch, neuropsychologisch und auch rheumatologisch (Hand)) und den in
diesem Zusammenhang bestehenden aktuellen Gesundheitszustand sei die
Explorandin in ihrer Arbeitsfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten vollständig eingeschränkt.
Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe schon seit vielen Jahren, auch
schon vor der letzten Begutachtung und Verfügung der IV im Jahr 2017. Dies
lasse sich damit begründen, dass die Explorandin nie korrekt diagnostiziert und
beurteilt worden sei, was auch in der Charakteristik dieses sehr komplexen und
seltenen psychiatrischen Krankheitsbildes begründet sein könne. Ein genauer
Zeitpunkt für die vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich
rückwirkend nur schwer festlegen. Es sei aber zu vermuten, dass die
Einschränkung seit ihrer letzten Tätigkeit bei der Firma D.___ (2007/2008)
bestanden habe, da sich ihr Gesundheitszustand zu diesem Zeitpunkt zunehmend
verschlechtert habe und zuvor bereits ein längerer stationärer psychiatrischer
Aufenthalt absolviert habe werden müssen.
7.2
RAD-Ärztin Dr. med. E.___,
Praktische Ärztin und Fachärztin Arbeitsmedizin, hielt in ihrer Stellungnahme
vom 22. November 2021 (IV-Nr. 108) fest, aufgrund der bisher nicht erkannten
psychiatrischen Diagnose, der sog. DIS (Dissoziativen Identitätsstörung), liege
– wie versicherungspsychiatrischerseits gutachterlich ausführlich begründet –
eine dauerhaft aufgehobene Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit seit der
psychischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes in ca. 2007/2008
(Arbeitstätigkeit Fa. D.___ mit nachfolgendem längerem stationären
psychiatrischen Aufenthalt) vor.
In ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2022
(IV-Nr. 119) bestätigte die RAD-Ärztin ihre bereits getätigten Ausführungen.
7.3
Im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens wurden der Begutachtungsstelle C.___ mit Verfügung vom 13.
Juni 2023 ergänzende Fragen gestellt (A.S. 65 ff.). Die nachfolgende Antwort
der C.___ datiert vom 1. Februar 2024 (A.S. 71 ff.):
«Frage a: Im psychiatrischen
Teilgutachten von Dr. med. F.___ wird erstmals die Diagnose einer Dissoziativen
Identitätsstörung (ICD-10 F44.81) gestellt, welche die Beschwerdeführerin in
jeglichen Tätigkeiten vollständig einschränke und schon vor der letzten
Begutachtung im Jahr 2016 bestanden habe (Ziffer 8.1 im psychiatrischen
Teilgutachten). Gemäss Ihren Ausführungen in der Konsensbeurteilung gehen Sie
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen dieser Diagnose aus (Ziffer
4.1
in der Konsensbeurteilung). In der Konsensbeurteilung stellen Sie zudem
fest, es fänden sich auch muskuloskelettäre Veränderungen, die aktuell die
Leistungsfähigkeit der Explorandin zusätzlich einschränkten, dies neu gegenüber
den früheren beiden polydisziplinären Beurteilungen aus den Jahren 2016 und
2013.
(Ziffer 4.1 in der Konsensbeurteilung). Unter Ziffer 4.7 in der
Konsensbeurteilung führen Sie aber aus, mit der vorliegenden Störung
(psychiatrisch, neuropsychologisch und auch rheumatologisch [Hand]) und den in
diesem Zusammenhang bestehenden aktuellen Gesundheitszustand sei die Explorandin
in ihrer Arbeitsfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten vollständig eingeschränkt.
Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe schon seit vielen Jahren, auch
schon vor der letzten Begutachtung und Verfügung der IV im Jahr 2017. Wir
bitten Sie, die genannte Diskrepanz zu erläutern bzw. darzulegen, welche
Veränderungen des Gesundheitszustandes (psychisch und somatisch) sich im
Vergleich zur medizinischen Aktenlage, die der massgeblichen Verfügung vom
8.
Juni 2017 zugrunde lag, ergeben haben. Welche Veränderungen bei
Befunden und Diagnosen stellen Sie fest? Seit wann ist die Veränderung des
Gesundheitszustandes anzunehmen?»
Die Diskrepanz erkläre sich dadurch,
dass der psychiatrische Fachgutachter eine neue Diagnose, nämlich eine
dissoziative Identitätsstörung gestellt habe, welche bis zu diesem Gutachten
nicht gestellt worden sei. Aufgrund dieser erstmals gestellten Diagnose ergebe
sich eine vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer
Sicht. Bezüglich des Verlaufes der dissoziativen Identitätsstörung könne die
Frage der Veränderung des Gesundheitszustandes nicht sicher beantwortet werden,
da die Diagnose bisher nicht gestellt worden sei, weswegen wie im
psychiatrischen Fachgutachten festgehalten, diese Diagnose bereits auch vor der
massgeblichen Verfügung vom 8. Juni 2017 bestanden habe dürfte. Gemäss Akten
seien wahrscheinlich die ersten Symptome im Jahr 2007 / 2008, als die Explorandin
in der Firma D.___ tätig gewesen sei, aufgetreten. Aber auch aus
rheumatologischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand seit der letzten
Begutachtung im Jahr 2016 und der massgeblichen Verfügung verändert. In den
Gutachten von 2013 und 2016 seien keine muskuloskelettalen Diagnosen gestellt
worden. In der aktuellen Begutachtung sei eine rezidivierende
Ringbandstenosen-Symptomatik an Dig IV und V der rechten Hand diagnostiziert
worden sowie ein leichte Rotatorenmanschetten-Tendopathie links und
femoropatellare Knieschmerzen links mehr als rechts. Aktuell schränke
insbesondere die Ringbandstenose-Symptomatik der rechten Hand mit
Faustschlussunmöglichkeit die Arbeitsfähigkeit ein. Die ersten Manifestationen
dieser Beschwerden seien auf das Jahr 2019 zurückzudatieren mit einer
deutlichen Exazerbation der Beschwerden seit Sommer 2020.
«Frage b: Ab wann und in welchem Ausmass
bestehen die in den neurologischen und neuropsychologischen Teilgutachten
festgestellten Einschränkungen?»
Die im neurologischen Gutachten
festgehaltenen rezidivierenden Episoden mit quantitativer Bewusstseinsstörung
sowie nächtlichen Episoden mit Zungenbiss und Urinabgang bestünden anamnestisch
ebenfalls seit mehreren Jahren. In den Akten finde sich eine stationäre
Abklärung dazu in der Klinik G.___ aus dem Jahr 2016. Eine klare Diagnose habe
nicht gestellt werden können, es scheine sich eher nicht um epileptische
Anfälle zu handeln. Da es sich bei diesen Anfällen aber auch um Symptome der
dissoziativen Identitätsstörung handeln könnte, könnten diese Beschwerden auch
schon seit 2007 / 2008 bestehen. Dann würde die aus neurologischer Sicht
mögliche 40%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten repetitiven
Tätigkeit ebenfalls seit 2007 aus bestehen. Die mittelschwere bis schwere
neuropsychologische Störung bestehe sicher seit der aktuellen Begutachtung. Da
es keine früheren neuropsychologischen Berichte gebe, könne über den Zeitpunkt
des Beginns dieser Störung keine Aussage gemacht werden.
«Frage c: Unter Ausserachtlassung der
Diagnose einer Dissoziativen Identitätsstörung, haben sich durch die genannten
Veränderungen die Arbeitsunfähigkeit in angestammter und die Arbeitsfähigkeit
in angepasster Tätigkeit verändert? Wenn ja, ab wann und in welchem Ausmass?»
Aus rein medizinischer Sicht sei es
nicht sinnvoll, die Diagnose einer dissoziativen Identitätsstörung ausser Acht
zu lassen, da es sich im Gesamtzusammenhang um die Hauptdiagnose handle. Werde
dies jedoch trotzdem getan, dann bestehe aus rheumatologischer Sicht ebenfalls
keine Arbeitsfähigkeit mehr als Coiffeuse, dies wegen der Beschwerden und
Funktionseinschränkungen an der Hand. Aus neurologisch-rheumatologischer Sicht
bestünde eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit.
Diese Arbeitsfähigkeit würde seit Mitte 2020 in diesem Ausmass bestehen.
8.
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich in der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2022 (A.S. 1 ff.) im
Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der C.___ vom 19. November 2021
(IV-Nr. 105.1), weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist.
8.1
Das polydisziplinäre Gutachten
wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt
von unabhängigen Fachärztinnen und Fachärzten, welche die Beschwerdeführerin
eingehend untersucht und die Anamnese erhoben haben (IV-Nr. 105.1, S. 25
ff., S. 31 ff., S. 45 ff., S. 59 ff., S. 74 ff., S. 93 ff.). Dabei
wurden fachspezifische Zusatzuntersuchungen durchgeführt (IV-Nr. 105.1, S. 103
ff. [EMG], S. 107 [MRI Hand rechts], S. 109 [Röntgen], S. 110 f.
[Laboruntersuchung]) und in die fachärztlichen Beurteilungen miteinbezogen. Wie
das Aufführen und Zusammenfassen der Akten in chronologischer Reihenfolge
erkennen lässt, wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
erstellt (IV-Nr. 105.1, S. 15 ff.). Das Gutachten erfüllt die
grundsätzlichen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise.
8.2
Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten auch den übrigen
beweisrechtlichen Anforderungen genügt:
8.2.1
Dr. med. H.___, Facharzt für
Allgemeine Medizin FMH, führte im allgemeininternistischen Teilgutachten (IV-Nr. 105.1, S. 24 ff.)
aus, aufgrund der Adipositas seien körperlich schwere und mittelschwere
Tätigkeiten ungeeignet. Aufgrund des Diabetes seien Tätigkeiten mit möglicher
Selbst- und Fremdgefährdung ungeeignet. Für eine körperlich leichte, vorwiegend
sitzend Tätigkeit, ohne notwendigem Heben von mittelschweren bis schweren
Lasten bestehe unter Berücksichtigung der obigen Angaben keine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit aus internistischer Sicht. Dagegen ist mit Blick auf die
erhobenen Befunde (vgl. IV-Nr. 105.1, S. 28 f.) nichts einzuwenden.
Entsprechend sei die Arbeitsfähigkeit in einer etwaigen Verweistätigkeit aus
rein allgemeininternistischer Sicht nicht eingeschränkt.
8.2.2
Dem neurologischen Teilgutachten
(IV-Nr. 105.1, S. 30 ff.) liegt eine umfangreiche Befund- und Anamneseerhebung
zugrunde. Für die Beurteilung führte Dr. med. I.___, Facharzt für
Neurologie, zusätzlich zur klinischen Untersuchung (IV-Nr. 105.1, S. 37 f.)
eine EMG durch (Bericht vom 5. Oktober 2021, IV-Nr. 105.1, S. 103 ff.). Er
beschäftigte sich in seiner medizinischen Beurteilung eingehend mit den von der
Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden. Seine Schlussfolgerungen sind
ausführlich und nachvollziehbar (IV-Nr. 105.1, S. 40 ff.): Aufgrund der
Aktenlage, Anamnese und der aktuell erhobenen neurologischen
Untersuchungsbefunde seien die von der Explorandin geschilderten Episoden mit
Bewusstseinsstörungen sowie nächtlichen Episoden mit Zungenbiss und Urinabgang
seit mehreren Jahren a.e. als psychogene, nicht epileptische Anfälle zu werten.
Dafür sprächen die emotionalen Trigger, die Vorgeschichte und die
psychiatrischen Komorbiditäten, sowie teils die Semiologie dieser Episoden.
Nichtsdestotrotz träten bei ca. 10 % der Patienten mit psychogenen,
nicht-epileptischen Anfällen auch zusätzliche epileptische Anfälle auf, sodass
die Koexistenz von nicht epileptischen und epileptischen Anfällen nicht
ausgeschlossen werden könne. Hierzu habe auch eine stationäre
schlafmedizinische Abklärung in der Klinik G.___ vom 4. April 2016 bis 7. April
2016.
stattgefunden sowie eine ausführliche epileptologische Abklärung im Spital
J.___ ab 19. August 2019. Diese Abklärungen hätten keine H.a. epileptische
Anfälle gezeigt, und wiesen eher auf psychogene nicht-epileptische Anfälle hin.
Trotzdem könne das Vorliegen einer Epilepsie nicht mit Sicherheit
ausgeschlossen werden, zumal angesichts der zahlreichen, bildgebend
nachgewiesenen, zerebralen Läsionen (MRI Neurokranium vom 14. August 2019),
welche einen potentiell epileptogenen Fokus darstellen könnten. Somit sei die
bereits eingesetzte antiepileptische Therapie mit Valproat sinnvoll und sollte
fortgeführt werden. In Bezug auf die o.g. Läsionen käme angesichts des
kardiovaskulären Risikoprofils am ehesten eine vaskuläre Genese in Frage;
allerdings sei anhand der Lokalisation, der Grösse sowie der Konfiguration
dieser Läsionen auch eine post-entzündliche Ursache nicht auszuschliessen,
alternativ könnte es sich auch um Migräne-assoziierte Läsionen handeln. In der
neuropsychologischen Testung (siehe auch neuropsychologisches Fachgutachten) hätten
sich Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Arbeitstempo,
Gedächtnis, Exekutivfunktionen, Visuokonstruktion und Sprache gezeigt. Aufgrund
der aktenanamnestischen Angaben, der Verhaltensbeobachtungen und der Testergebnisse
entsprächen die Befunde einer mittelschweren bis schweren neuropsychologischen
Störung, welche aus neurologischer Sicht a.e. i.R. der psychiatrischen
Komorbiditäten (siehe auch fachpsychiatrisches Gutachten) zu werten seien.
Ausserdem hätten die angegebenen Ein- und Durchschlafstörungen sowie das
bekannte OSAS (aktuell unter Behandlung mit CPAP) mit zur neuropsychologischen
Störung beitragen. Unsere klinisch-neurologische Untersuchung habe keine
Hinweise auf neurodegenerative Prozesse (Glabellareflex fraglich nicht
habituierbar, sonst keine Augenmotilitätsstörungen, keine pyramidalen oder
extrapyramidalen Zeichen) ergeben. Kernspintomographisch habe sich keine
Hirnatrophie in der Voruntersuchung vom 14. August 2019 gezeigt. Obwohl sich
bei der Explorandin kernspintomographische strukturelle Auffälligkeiten im
Sinne von multiplen zerebralen leukencephalopathischen Marklagerläsionen gezeigt
hätten, lasse das Ausmass dieser Veränderungen die nachgewiesenen
neuropsychologischen Defizite zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht begründen. In
der aktuellen klinischen Untersuchung hätten sich deutliche Schmerzen im
Hypothenar sowie in den Dig. IV und V gezeigt, sowie eine schmerzbedingte
deutliche Schwäche der Handgelenkbeugung, sowie der Beugung, Streckung und
Spreizen der Dig. IV und V. In einer ergänzenden elektrophysiologischen Kontrolle
habe sich eine axonale Schädigung der motorischen Fasern des N. medianus rechts
gezeigt, welche jedoch vergleichbar bzw. verbessert zur Voruntersuchung von
03/13 (Spital J.___) gewesen sei und a.e. residuell bei St.n. operativer
Karpaltunnelspaltung zu werten sei. U.a. habe sich die distale motorische
Latenz des N. medianus rechts im Vergleich zur VU normalisiert. Zudem wiesen
die SNAPs des N. medianus rechts aktuell über volar eine grenzwertig normale Nervenleitgeschwindigkeit
auf (gebessert im Vergleich zur VU von 03/13), ebenfalls auch a.e. residuell
bei St.n. CTS-OP. Somit werde diese Symptomatik a.e. i.R. der bekannten Tendovaginitis
A1-Ringband IV und V Hand rechts interpretiert und es werde eine weitere
orthopädische bzw. handchirurgische Versorgung empfohlen. Hinsichtlich der von
der Explorandin nicht spontan berichteten, sondern erst auf gezielte Nachfrage angegebenen,
relativ niedrigfrequenten Kopfschmerzen mit vorangegangener akustischer Aura, werde
am ehesten von einer episodischen Migräne mit Aura ausgegangen, welche die
entsprechenden ICHD-3 Kriterien erfülle. Diesbezüglich bestehe kein relevanter
Leidensdruck, keine funktionelle Signifikanz und – aktuell – kein
Handlungsbedarf.
Dr. med. I.___ stützte sich in seiner
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zwar teilweise auch auf die psychiatrischen
und neuropsychologischen Abklärungen. Dies lässt sich aber durchaus mit dem
engen Zusammenhang der neurologischen Erkrankungen mit denen aus den anderen Fachdisziplinen
erklären. Dennoch hat der neurologische Gutachter eine Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit aus rein neurologischer Sicht abgegeben, welche mit Blick auf
die erhobenen Befunde nachvollziehbar erscheint: Aufgrund der schweren
psychiatrischen Komorbiditäten, sowie der rezidivierenden Episoden mit
Bewusstseinsstörungen, werde das Weiterführen des erlernten Berufes als
Coiffeuse nicht mehr als eine realistische berufliche Tätigkeit für die
Explorandin gesehen; u.a., da diese sich selbst, sowohl ggf. die
Coiffeurkundschaft, in Gefahr bringen könnte. Allerdings sei die Umschulung der
Explorandin in Anbetracht der mittelschweren bis schweren neuropsychologischen
Defizite vermutlich kaum möglich. Aus rein neurologischer Sicht könnte die
Explorandin formal 40 % in optimal angepassten repetitiven Tätigkeiten
arbeiten, verteilt auf drei bis vier Stunden am Tag mit häufigen Pausen. Diese Tätigkeit
sollte tagsüber ausgeführt werden, da die Explorandin bereits grosse Ängste habe,
ihre Wohnung zu verlassen, sobald es dunkel sei. Nichtsdestotrotz bestehe
aktuell die oben genannte Tendovaginitis A1-Ringband IV und V, Hand rechts bei
Beugung, welche das Ausführen von solchen repetitiven Tätigkeiten mit der
dominanten rechten Hand, deutlich einschränke. Sollte dies jedoch optimal
behandelt werden können, wäre der erneute Eintritt ins berufliche Leben in
optimal angepasster Tätigkeit aus rein neurologischer Sicht in o.g. Pensum
möglich.
Gemäss dem Antwortschreiben der C.___
auf die Ergänzungsfragen des Gerichts vom 1. Februar 2024 (A.S. 71 ff.) bestehe
die 40%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit seit 2007.
So stünden die im neurologischen Gutachten festgehaltenen rezidivierenden
Episoden mit quantitativer Bewusstseinsstörung sowie nächtlichen Episoden mit
Zungenbiss und Urinabgang anamnestisch ebenfalls seit mehreren Jahren. In den
Akten finde sich eine stationäre Abklärung dazu in der Klinik G.___ aus dem
Jahr 2016. Eine klare Diagnose habe nicht gestellt werden können, es scheine
sich eher nicht um epileptische Anfälle zu handeln. Da es sich bei diesen
Anfällen aber auch um Symptome der dissoziativen Identitätsstörung handeln
könnte, könnten diese Beschwerden auch schon seit 2007/2008 bestehen. Dann
würde die aus neurologischer Sicht mögliche 40%ige Arbeitsfähigkeit in einer
optimal angepassten repetitiven Tätigkeit ebenfalls seit 2007 bestehen.
8.2.3
Dem neuropsychologischen Teilgutachten (IV-Nr. 105.1, S. 44
ff.) liegt eine umfangreiche Befund- und Anamneseerhebung zugrunde. Für die
Beurteilung führte Lic. phil. K.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP,
zusätzlich verschiedene in der Testung anerkannte standardisierte und reliable
Testverfahren durch (IV-Nr. 105.1, S. 50 ff.). Ihre Schlussfolgerung,
wonach bei der Beschwerdeführerin eine mittelschwere bis schwere
neuropsychologische Störung vorliegt, welche die Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit vollumfänglich aufhebe, ist ausführlich und nachvollziehbar
(IV-Nr. 105.1, S. 53 ff.): In
der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung zeige sich in der
Verhaltensbeobachtung eine teilweise undeutliche Sprache mit phonematischen
Paraphasien. Bei der Anamnese komme es mehrmals zu Affektlabilität mit Weinen;
die Explorandin könne sich jeweils nach kurzer Zeit wieder fangen. Das mentale
und das praktische Arbeitstempo seien verlangsamt. Das Instruktionsverständnis
sei eingeschränkt und verlangsamt; die Instruktionen hätten bei komplexeren
Aufgaben mehrmals wiederholt werden müssen. Da die Explorandin keine Lesebrille
bei sich gehabt habe und nach einer Augen-OP vor zwei Monaten nach Eigenangaben
nicht gut lesen könne, würden beim Lernen einer Wortliste die Wörter zusätzlich
von der Dolmetscherin vorgelesen. In der Testung hätten sich Minderleistungen
in den Bereichen Aufmerksamkeit, Arbeitstempo, Gedächtnis, Exekutivfunktionen,
Visuokonstruktion und Sprache gezeigt. Screening: MMSE 20/30 Punkte, Uhrentest
unauffällig, serielle Rechenaufgabe (100-7) 1/5 Punkt (die Explorandin zähle
mit den Fingern ab). In der computergestützten Aufmerksamkeitsprüfung (TAP – Version
2.3) sei in der Alertness die Reaktion ohne Ton schwer verlangsamt, die
Reaktionskonstanz sei mittelschwer vermindert. Die Reaktion sowie die
Reaktionskonstanz mit Ton seien mittelschwer vermindert und es komme zu einer
auffälligen Anzahl an Antizipationen (20). Bei der selektiven Aufmerksamkeit /
Impulskontrolle seien die Reaktionszeiten zu Lasten der Reaktionsgenauigkeit
(Fehler PR <1, Auslassungen PR 4) in der Norm, die Reaktionskonstanz sei
mittelschwer vermindert. Das Arbeitstempo sei verbal und visuomotorisch schwer
vermindert. Die verbale Erfassungsspanne sei ebenfalls schwer vermindert. Im
verbal-episodischen Gedächtnis (Wortliste mit zehn Items und drei
Lerndurchgängen) sei die Enkodierung, der freie verzögerte Abruf sowie das
Wiedererkennen schwer vermindert. Die Behaltensrate (Savings) sei mittelgradig
vermindert. Der freie verzögerte Abruf zuvor kopierter einfacher geometrischer
Figuren sei mittelschwer vermindert, die Behaltensrate liege im unteren
Normbereich. Die Visuokonstruktion sei mittelschwer bis schwer vermindert; es
gelinge der Explorandin nicht, einen Würfel fehlerfrei zu kopieren. In den
Exekutivfunktionen sei das Arbeitsgedächtnis mittelschwer bis schwer
vermindert. Aufgrund des verminderten Bearbeitungstempos und einem Fehler sei
die Umstellfähigkeit mittelschwer vermindert. Der Quotient TMT B/A liege
dagegen im Normbereich, da der Durchgang A bereits schwer vermindert gewesen
sei. Die Konzeptbildung beim selbständigen Herleiten von logischen
Zusammenhängen sei mittelschwer beeinträchtigt; von sechs möglichen Kriterien
seien nur zwei korrekt erkannt worden. Die semantische Flüssigkeit sei schwer
vermindert, die phonematische Flüssigkeit mittelschwer bis schwer und die
figurale Flüssigkeit leicht bis mittelschwer. Das konzeptuelle / logische
Denken (GF) sei schwer vermindert. Das Benennen einfacher Strichzeichnungen sei
schwer vermindert, wobei die abgebildeten Gegenstände zwar erkannt worden seien,
die Explorandin aber die Bezeichnung weder auf Türkisch noch auf Deutsch kenne.
Auf Grund der oben genannten eigen- und
aktenanamnestischen Angaben, der Verhaltensbeobachtungen und der Testergebnisse
entsprächen die Befunde einer mittelschweren bis schweren neuropsychologischen
Störung. Diese werde primär im Rahmen der komplexen psychiatrischen Problematik
interpretiert. Im psychiatrischen Fachgutachten seien an Diagnosen ein
hochgradiger V. a. eine dissoziative Identitätsstörung (ICD-10 F 44.81), eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F 33.4), eine
Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F 42.1) und
Klaustrophobie (ICD-10 F 40.2) genannt worden. Im pneumologischen Fachgutachten
werde als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Obstruktives
Schlafapnoe-Syndrom schweren Grades, ED 2011 aufgeführt. Dieses könne sich
leistungsmindernd auf die Kognition auswirken und komme, zusammen mit den von
der Explorandin berichteten Schlafstörungen mit Tagesmüdigkeit als weitere
Teilursache in Betracht. Gemäss neurologischem Fachgutachten ergäben sich in
der neurologischen Untersuchung keine Hinweise auf eine neurodegenerative
Ursache. Das MRT-Schädel vom 14. August 2019 zeige multiple, am ehesten
vaskuläre leukencephalopathische Marklagerläsionen, sei ansonsten aber
unauffällig gewesen. Die eigenanamnestischen Angaben sowie der
aktenanamnestisch bekannte schulische und berufliche Werdegang (vier Jahre
Primarschule in der [...], nach Einreise in die Schweiz Deutschunterricht und
danach Einschulung in die Regelklasse, was nicht gelungen sei und Wechsel in
eine Kleinklasse) liessen auf ein niedriges prämorbides kognitives
Leistungsniveau schliessen. Auf Grund der neuropsychologischen Befunde sei die
Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Storenkontrolleurin
nicht mehr gegeben. Eine Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht für
sämtliche Tätigkeiten nicht mehr gegeben, weshalb auf das psychiatrische
Fachgutachten und die Konsensbeurteilung verwiesen werde. Es lägen keine
neuropsychologischen Vorbefunde vor, so dass nicht festgelegt werden könne, ab
welchem Zeitpunkt und in welchem Ausmass eine neuropsychologisch begründete
Arbeitsunfähigkeit bestehe. Gemäss dem Antwortschreiben der C.___ auf die
Ergänzungsfragen des Gerichts vom 1. Februar 2024 (A.S. 71 ff.) bestehe die
mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung sicher seit der aktuellen
Begutachtung.
8.2.4
Der psychiatrische Gutachter Dr.
med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, würdigt in seinem Gutachten
(IV-Nr. 105.1, S. 58 ff.) die Aktenlage und die Aussagen der Beschwerdeführerin
eingehend und begründet ausführlich und nachvollziehbar – jeweils im Abgleich
der erhobenen Befunde mit den jeweiligen Kriterien nach ICD-10 – die von ihm
gestellten Diagnosen, wobei die erstmals gestellte Diagnose einer dissoziativen
Identitätsstörung im Vordergrund steht, welche allein zu einer kompletten
Aufhebung der Arbeitsfähigkeit führe.
8.2.4.1
In Bezug auf die diagnostizierte
dissoziative Identitätsstörung setzte sich der Gutachter zunächst eingehend mit
der innerpsychischen Struktur der Beschwerdeführerin auseinander, indem er die
Vorakten und die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung vom
30.
August 2021 würdigt und analysiert (siehe dazu seine Ausführungen unter
IV-Nr. 105.1, S. 66 ff.). Konkret hält Dr. med. F.___ fest, die Explorandin
weise seit der frühen Kindheit optische und akustische Halluzinationen (bzw.
ein Gedankenlautwerden) auf. Die Stimmen gäben ihr Befehle, z. B. sich zu
verletzen oder auch sich umzubringen. Es handle sich auch um dialogisierende
Stimmen. Es lägen Handlungen vor, die sie nicht kontrollieren könne. Es liege
ein dissoziatives Syndrom vor mit einem Derealisations- und
Depersonalisationerleben. Dabei zeige sie Erinnerungslücken in Bezug auf
Tätigkeiten, die sie ausgeführt habe (Fugue). Auch Selbstverletzungen, an die
sie sich nicht erinnern könne bzw. die ihr von «anderen Individuen» beigebracht
worden seien. Es liege ein verändertes Identitätserleben vor, die Explorandin
lebe in mindestens zwei Persönlichkeiten (die Gefährliche und die Ängstliche).
Die Persönlichkeiten übernähmen immer wieder die Kontrolle über das Verhalten
der Explorandin, vor allem in der Nacht. Zwischen dem 3. und 4. Lebensjahr
werde von einem ausserordentlichen Ereignis berichtet, das der Explorandin
nicht erinnerlich sei und über das in der Familie auch nicht gesprochen werde.
Das Ereignis sei offenbar so gravierend gewesen, dass die Familie, in einer [...]
Grossstadt wohnend, die Stadt habe wechseln müssen (Umzug). Die Explorandin
selbst berichte, mit ca. 4 Jahren versucht zu haben, ihre damals 8 Monate alte
Schwester mit einem Kissen zu ersticken. Diagnostisch bestehe bei dem hier
vorliegenden Krankheitsbild ein hochgradiger Verdacht auf eine dissoziative
Identitätsstörung (DIS). Typisch für dissoziative Identitätsstörungen seien
ausserordentliche traumatische Ereignisse vor dem 4. Lebensjahr. Offenbar habe
bei der Explorandin ein ausserordentliches traumatisches Ereignis zwischen dem
3.
und 4. Lebensjahr stattgefunden, worüber die Familie bis heute nicht
spreche. Die Explorandin erfülle sämtliche diagnostischen Kriterien für die
dissoziative Identitätsstörung (nach Dell 2001 b, 2002). Typischerweise träten
die Symptome bereits im Kindesalter auf, zur richtigen Manifestation der
Erkrankung komme es häufig erst im Erwachsenenalter. Es sei im Rahmen dieses
Gutachtens nicht möglich, eine endgültige Diagnose in dieser Richtung zu stellen,
da dafür weitere tiefgreifende Explorationen, am besten durch einen in diesem
Gebiet erfahrenen Kollegen, nötig wären. Für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit der Explorandin spiele die genaue Diagnose allerdings keine
Rolle, da die Schwere des vorliegenden Krankheitsbildes und deren Auswirkungen
unabhängig davon sehr gut beurteilt werden könnten. Die schweren
neuropsychologischen Störungen, die sich auch in diesem Fachgutachten gezeigt
hätten, seien im Rahmen der vorliegenden dissoziativen Zustände zu
interpretieren. Des Weiteren beschäftigte sich der psychiatrische Gutachter mit
weiteren möglichen psychischen Erkrankungen, welche die erhobenen Befunde
erklären könnten: Differenzialdiagnostisch könnte natürlich auch eine
Schizophrenie diskutiert werden. Ausschlaggebend sei hierbei aber der
pseudohalluzinatorische Charakter der dissoziierten Wahrnehmungen, insbesondere
des Stimmenhörens und die insgesamt auch noch erhaltene Realitätskontrolle.
Darüber hinaus fehlten bei der DIS ausgeprägte formale und inhaltliche
Denkstörungen. Auch sei der Beginn der Erkrankung in der frühen Kindheit eher
unwahrscheinlich. Auch eine Borderline Persönlichkeitsstörung könnte diskutiert
werden, weil auch hier dissoziative Symptome vorliegen könnten. Die Beeinträchtigung
des Identitätserlebens sei jedoch nicht derart tiefgreifend, dass das eigene Handeln,
Wahrnehmen und Erinnern einer anderen Person zugeordnet werde. Auch eine Temporallappenepilepsie
müsste ausgeschlossen werden. Die «epileptischen Ohnmachtsanfälle» seien bisher
in den Berichten und auch in unserer aktuellen Untersuchung am ehesten als
psychogen eingeordnet worden. Einen zusätzlich epileptogenen Anteil der Anfälle
habe man allerdings nicht ganz ausschliessen können, weshalb die vorhandene antiepileptische
Medikation weiter befürwortet werde. Darüber hinaus führe die Explorandin,
wahrscheinlich in einer Art Kompensation im Rahmen der DIS, wiederholende
Kontrollen (Herd, Fenster Türschloss etc.) zu Hause durch, bevor sie das Haus
verlassen könne oder es handle sich hierbei um eine weitere Persönlichkeit. Die
Symptomatik sei von der Explorandin nur zum Teil akzeptiert worden.
Entsprechend handle es sich diagnostisch um eine Zwangsstörung mit vorwiegend
Zwangshandlungen. In vorgängigen Arztberichten und auch in der aktuellen
Untersuchung hätten bei der Explorandin depressive Symptome erhoben werden
können. Je nach Persönlichkeit könnten diese sich ausgeprägter entwickeln. In
der aktuellen Untersuchung lägen nur sehr geringfügige depressive Symptome vor,
die augenblicklich nicht die Kriterien für eine depressive Episode erfüllten.
Entsprechend liege aktuell diagnostisch eine rezidivierende depressive Störung,
die gegenwärtig remittiert sei, vor. Daneben habe die Explorandin ausgeprägte
Mühe in engen Räumen, die von ihr vermieden würden, da sie in diesen
Situationen mit ausgeprägten Ängsten reagiere. Diagnostisch liege eine
Klaustrophobie vor. Natürlich könnten die zuvor erwähnten Achsel-Störungen
immer auch im Zusammenhang mit der DIS stehen, da aber mit der ICD-10-
Klassifikation nicht mehr ätiologisch, sondern nur noch deskriptiv
diagnostiziert werde, müssten diese hier gesondert aufgeführt werden.
8.2.4.2
Des Weiteren beschäftigte sich
Dr. med. F.___ eingehend mit den Vorakten. Typischerweise fänden sich bei
dissoziativen Identitätsstörungen in der Vorgeschichte eine Bandbreite von
verschiedenen Diagnosen. Dies sei auch bei der Explorandin der Fall: Es seien –
neben der rezidivierenden depressiven Störung – eine organische psychische Störung,
eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, eine Agoraphobie mit Panikstörung neben
unklaren Bewusstseinsverlusten diagnostiziert worden. Schon sehr früh, im Jahr
2013, sei im Austrittsbericht der Psychosomatischen Klinik G.___ der Verdacht
auf eine traumatisierte Persönlichkeit in der Diagnosenliste beschrieben worden.
Und im aktuellsten Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. L.___ sei der
Verdacht auf dissoziative Anfälle diagnostiziert worden. Diese beiden Diagnosen
seien im Prinzip wegführend für die vorliegende dissoziative Identitätsstörung.
Schon im ersten Bericht vom 25. September 2012 von Dr. med. L.___ seien
optische, akustische und taktile Halluzinationen und nächtliche unsinnige
Handlungen ohne Erinnerung am darauffolgenden Tag beschrieben worden. Leider
seien diese Beschwerden nicht ausgiebiger exploriert worden bzw. hätten zum
damaligen Zeitpunkt nicht richtig eingeordnet werden können. Dies sei allerdings
nicht sehr verwunderlich, da eine DIS häufig übersehen werde und eigentlich
auch nur von in diesem Gebiet sehr erfahrenen Kollegen oder Kolleginnen gut
diagnostiziert werden könne. Die in verschiedenen Berichten diagnostizierte
Persönlichkeitsstörung könnte man differenzialdiagnostisch diskutieren, sie
erkläre aber das Erkrankungsbild der Explorandin bei weitem nicht vollständig.
In Bezug auf die dissoziative Symptomatik würde nur die Borderline Persönlichkeitsstörung
infrage kommen, die hier bereits differenzialdiagnostisch diskutiert worden sei.
8.2.4.3
Zur Arbeitsfähigkeit und deren
Verlauf führte der psychiatrische Gutachter aus, die dissoziative
Identitätsstörung sei eine schwere psychiatrische Erkrankung. Diese Erkrankung
schränke Patientinnen und Patienten in sämtlichen Lebensbereichen extrem ein. Dies
zeige sich auch bei der Explorandin, die sich nur in ihrem vertrauten
häuslichen Umfeld mit ihren Vertrauenspersonen (Mutter, Schwester etc.) sicher
bewegen könne. Die Explorandin trage im Alltag ein Messer und Steine bei sich
(auch zur Begutachtung), um sich zu verteidigen, da sie Angst vor anderen
Menschen habe. Gleichzeitig nehme sie befehlende Stimmen wahr, die ihr Aufträge
gäben, sich zu verletzen oder sich umzubringen. Die Explorandin habe keine
Kontrolle über ihr eigenes Erleben und Handeln. Bei der Explorandin seien die
funktionellen Fähigkeiten (Mini- ICF) weitgehend eingeschränkt. Mit der
vorliegenden Störung und den in diesem Zusammenhang bestehenden aktuellen
Gesundheitszustand sei die Explorandin in ihrer Arbeitsfähigkeit in jeglichen
Tätigkeiten vollständig eingeschränkt. Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
bestehe schon seit vielen Jahren, auch schon vor der letzten Begutachtung und
infolge Verfügung der IV im Jahr 2016. Dies lasse sich damit begründen, dass
die Explorandin nie korrekt diagnostiziert und beurteilt worden sei. Einen
genauen Zeitpunkt für die vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse
sich rückwirkend nur schwer beurteilen. Es sei aber zu vermuten, dass die
Einschränkung seit ihrer letzten Tätigkeit bei der Firma D.___ bestanden habe,
da sich ihr Gesundheitszustand zu diesem Zeitpunkt zunehmend verschlechtert
habe und zuvor bereits ein längerer stationärer psychiatrischer Aufenthalt habe
absolviert werden müssen.
8.2.4.4
Gemäss dem Urteil des
Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische
Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der gutachterlichen
Ausführungen im psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass
die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden.
Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so
zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die
klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil
E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie
Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen
Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung –
besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung
überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog.
Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer
Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren
erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der diagnoserelevanten
Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.
Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen (E. II. 7.2.4.3
hiervor) verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin vor
allem aufgrund der dissoziativen Identitätsstörung schwer eingeschränkt ist.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz führt der Gutachter aus, die
Explorandin stehe seit Jahren in regelmässiger
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Wiederholt sei auch eine
stationäre psychiatrische bzw. psychosomatische Behandlung durchgeführt worden.
Auch eine psychopharmakologische Behandlung sei etabliert, wobei die
antidepressive Medikation nur in Bezug auf die depressive Symptomatik, die
augenblicklich nicht im Vordergrund stehe, sinnvoll sei. In Bezug auf die
vordergründig bestehende DIS sei eine intensive psychotherapeutische Behandlung
entscheidend. Da diese Diagnose bisher noch nicht gestellt worden sei, müsste
die psychotherapeutische Behandlung entsprechend angepasst werden. DIS-Behandlungen
bräuchten allerdings viel Erfahrung in diesem Bereich, es gebe nur wenig
erfahrene Therapeutinnen und Therapeuten in der Schweiz, die sich auf diese
Erkrankung spezialisiert hätten. Zumindest sollte eine intensive Supervision
durch einen in diesem Bereich erfahrenen Supervisor erfolgen. Gestützt auf die
gutachterlichen Ausführungen ist bei der Beschwerdeführerin sowohl eine
Behandlungsresistenz als auch eine IV-relevante Eingliederungsresistenz
tendenziell zu bejahen.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Gemäss BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen,
dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich
bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Im Gutachten wird eine
ressourcenhemmende Wirkung der dissoziativen Persönlichkeitsstörung und bei der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Konkret führt Dr. med. F.___
aus, die dissoziative Identitätsstörung sei eine schwere psychiatrische
Erkrankung. Diese Erkrankung schränke Patientinnen und Patienten in sämtlichen
Lebensbereichen extrem ein. Dies zeige sich auch bei der Explorandin, die sich
nur in ihrem vertrauten häuslichen Umfeld mit ihren Vertrauenspersonen (Mutter,
Schwester etc.) sicher bewegen könne. Die Explorandin trage im Alltag ein
Messer und Steine bei sich (auch zur Begutachtung), um sich zu verteidigen, da
sie Angst vor anderen Menschen habe. Gleichzeitig nehme sie befehlende Stimmen
wahr, die ihr Aufträge gäben, sich zu verletzen oder sich umzubringen. Die
Explorandin habe keine Kontrolle über ihr eigenes Erleben und Handeln. Bei der
Explorandin seien die funktionellen Fähigkeiten (Mini- ICF) weitgehend
eingeschränkt. Mit der vorliegenden Störung und den in diesem Zusammenhang
bestehenden aktuellen Gesundheitszustand sei die Explorandin in ihrer
Arbeitsfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten vollständig eingeschränkt. Auch die
schweren neuropsychologischen Störungen, die sich auch in unserem Fachgutachten
zeigen, seien im Rahmen der vorliegenden dissoziativen Zustände zu
interpretieren. Aufgrund der gutachterlichen Ausführungen ist von einer
relevanten Komorbidität auszugehen.
Zu der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist sodann der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner
auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein
massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret
manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen
direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor
ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält
der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen
bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer
ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen
(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere
belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere
widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281
E. 4.3.3 S. 303). Dazu kann zunächst auf die gutachterlichen Ausführungen
zur dissoziativen Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin verwiesen
werden. Weiter hält der Gutachter fest, die Explorandin könne ihren Alltag
(Haushalt, Versorgung des Hundes etc.) weiter aufrechterhalten. Sie werde
stabilisiert durch die enge Bindung zur Mutter, die ihren Alltag mit
strukturiere. Ansonsten lägen allerdings keinerlei Kontakte vor, da die
Explorandin misstrauisch und ängstlich sei (IV-Nr. 105.1, S. 69).
Dispositiv
Zusammenfassend liegen demnach bei der Beschwerdeführerin neben gewissen
positiven sozialen Ressourcen nur wenige persönliche Ressourcen vor.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Dazu führt Dr. med. F.___
aus, natürlich gebe es bei der Explorandin viele Inkonsistenzen in Bezug auf
ihren Alltag, in Bezug auf ihre bisherige berufliche Tätigkeit und der
ausgeprägten Symptomatik. Diese Inkonsistenzen liessen sich allerdings alle mit
der vorliegenden Diagnose erklären. Aufgrund der verschiedenen Persönlichkeiten
könnten Patientinnen und Patienten mit Anteilen ihrer anscheinend normalen
Persönlichkeit (ANP) über viele Jahre hinweg in einer beruflichen Tätigkeit
oder im Alltag normal funktionieren. In der übrigen Zeit seien dann emotionale
Anteile der Persönlichkeit (EP) vordergründig, in denen sie Intrusionen
wahrnähmen, ein dysfunktionales Verhalten aufzeigten und dissoziierten. Deshalb
zeige sich das Krankheitsbild häufig erst im späteren Erwachsenenalter. Bei der
Explorandin lasse sich vermuten, dass die Auseinandersetzung mit ihrem Bruder
in Bezug auf den Coiffeur-Salon (Konkurs) mit Tätlichkeiten durch den Bruder
(Schläge) zu einer Retraumatisierung und in diesem Rahmen zu einer zunehmenden
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geführt habe. Diese
Auseinandersetzung habe damals einen erneuten Suizidversuch zur Folge und einen
längeren stationären psychiatrischen Aufenthalt in der M.___ gehabt. Ihre
letzte darauffolgende Arbeitsstelle bei der Firma D.___ habe sie zwar noch zwei
Jahre wahrgenommen, sei dort aber zunehmend krank gewesen. Der Explorandin sei
es also zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen, durch die anscheinend
normalen Persönlichkeitsanteile weiter zu funktionieren (IV-Nr. 105.1, S. 69). Des
Weiteren lässt sich den Ausführungen des Gutachters zum durchgeführten Mini-ICF
entnehmen, dass die Erfassung der funktionellen Fähigkeiten bei der Explorandin
nicht ganz banal sei, da sie je nach Persönlichkeit, je nach Zustand
unterschiedliche Funktionalitäten aufweise. So sei es der Explorandin
längerfristig nicht möglich, sich in Organisationsabläufe einzufügen, obwohl es
situativ möglich sein sollte, bestimmte Termine verabredungsgemäss wahrzunehmen
und sich auch an bestimmte Regeln zu halten. Insofern liege hier eine schwere
Beeinträchtigung vor. Obwohl die Explorandin ihren Haushalt einigermassen
planen und strukturieren könne, sei es grundsätzlich – je nach Zustandsbild –
nur bedingt möglich, anstehende Aufgaben in einer beruflichen Umgebung mit
angemessener Zeit durchzuführen. In dissoziativen Zuständen sei es ihr nicht
möglich, adäquat zu reagieren, unter Stress reagiere sie mit konversiven
Ohnmachtsanfällen. Insofern liege hier eine mindestens mittelgradige
Einschränkung vor. Aus gleichen Gründen sei die Flexibilität und
Umstellungsfähigkeit aufgehoben. Die Anwendung fachlicher Kompetenzen sei
weitgehend uneingeschränkt. Das Entscheidungs- und Urteilsvermögen sei sicher
mindestens mittelgradig eingeschränkt. Die Explorandin habe Verfolgungsängste
und könne die dissoziativen, halluzinatorischen Erlebnisse nicht einordnen.
Ebenso sei die Durchhaltefähigkeit bei der Explorandin schwergradig
eingeschränkt. Es gebe Zeiten, in denen die Explorandin sich in einem
Funktionsmodus befinde und uneingeschränkt ausdauernd einen Arbeitsplatz
bestücken könne, ein konstantes längerfristiges Funktionsniveau werde sie nicht
gleichbleibend halten können. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei je nach
Persönlichkeit unterschiedlich eingeschränkt, diese werde entsprechend als
mittelgradig eingeschätzt. Es bestehe keine Kontaktfähigkeit zu Dritten, eine
Gruppenfähigkeit sei nicht vorhanden. Familiäre bzw. intime Beziehungen könnten
nur noch zur Mutter und Schwester aufrechterhalten werden, entsprechend liege
eine mittelgradige Einschränkung vor. Spontanaktivitäten könnten von der
Explorandin nicht initiiert werden, sie sei in ihrem Tun und Erleben sehr
eingeschränkt. Die Selbstpflege sei weitgehend uneingeschränkt. Die
Verkehrsfähigkeit sei insofern schwergradig eingeschränkt, als dass sie sich im
öffentlichen Verkehr gar nicht bewegen könne und mit dem Auto, wenn sie dann
eines hätte, sich bewegen könnte. Die Fahrtauglichkeit sei hier allerdings
infrage gestellt (IV-Nr. 105.1, S. 64 f.). Somit ist zusammenfassend von einer
im Wesentlichen gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen
vergleichbaren Lebensbereichen auszugehen.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2
hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.
4.4.2 S. 304). Diesbezüglich kann auf das vorgehend in der Kategorie
«Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» Gesagte verwiesen
werden. So hat die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren häufig ambulante
sowie stationäre Therapien durchgeführt. Es ist demnach von einem grossen
Leidensdruck auszugehen.
8.2.4.5 Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss
über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin
postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten
psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. So sind bei der
Beschwerdeführerin vor allem ressourcenhemmende Faktoren vorhanden, womit die
psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch im Lichte dessen
nachvollziehbar ist, sodass vollumfänglich darauf abgestellt werden kann.
8.2.5 Den Einschätzungen des rheumatologischen Teilgutachters
(IV-Nr. 105.1, S. 73 ff.) liegt eine umfangreiche klinische
Untersuchung (vgl. IV-Nr. 105.1, S. 77 ff.) zugrunde. Dr. med. N.___, Facharzt
FMH für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, zog für die Beurteilung die im
Rahmen der Begutachtung erstellten Röntgen- und MRI-Berichte sowie den
Laborbefund bei. Weiter setzte er sich eingehend mit den Vorakten auseinander (IV-Nr.
105.1, S. 81 ff.). Der Rheumatologe fasste die Ergebnisse seiner Untersuchungen
wie folgt zusammen: Insgesamt
fänden sich gegenüber den bekannten neurologischen und viszeralchirurgischen
Leiden, wie sie in früheren Gutachten festgehalten worden seien, neu auch
muskuloskelettär Veränderungen, die aktuell die Leistungsfähigkeit der
Explorandin zusätzlich deutlich einschränkten, dies neu gegenüber den früheren
beiden polydisziplinären Beurteilungen 2016 und 2013. Damals sei keine
signifikante zusätzliche muskuloskelettäre Problematik mit zusätzlicher
Leistungseinschränkungskonsequenz notiert worden, wenn auch in den Befunden
2016 eine etwas auffällige Wirbelsäulenhaltung mit Druck- und Klopfdolenzen vor
allem zervikal und lumbal und eingeschränkter Beweglichkeit rapportiert worden
sei, aber keine entsprechende Diagnose formuliert worden sei. Die einzige
muskuloskelettäre diagnostische Etikettierung sei nebenbefundlich «Genua valga»
gewesen. Zwischenzeitlich hätten sich allerdings Handbeschwerden rechts erneut
manifestiert nach früheren operativen Eingriffen auf beiden Seiten im Rahmen
einer N. medianus-Befreiung an den Händen beidseits. 2015 sei rechts dann
nochmals operiert worden. Aktuell nun finde eine neurologische Abklärung an der
rechten Hand ein möglicherweise residuelles leichtes sensibles
Karpaltunnelsyndrom, wo die Explorandin aber derzeit kaum höhergradige
spezifische Beschwerden davon rapportiere. Im Vordergrund stehe eine
Ringbandstenose-Symptomatik, wie sie sich schon 2019 manifestiert habe und wo
damals ein entsprechender Ringband-revidierender Eingriff an zwei Fingern der
rechten Hand offenbar stattgefunden habe. Jetzt vergleichbare
Beschwerdesymptomatik mit deutlicher schmerzhafter Faustschlusseinschränkung,
ein handchirurgisches Angebot einer zumindest lokalen Infiltration vor fast
einem Jahr habe die Explorandin damals ausgeschlagen. Die aktuelle Handfunktion
erscheine durch die jetzt zu diagnostizierende Rezidivsymptomatik deutlich
eingeschränkt, wobei einfachere Therapiemassnahmen wie lokale Infiltrationen
und allenfalls ein zweitrevidierender handchirurgischer Eingriff die
Konstellation signifikant verbessern können dürfte. MR-tomographisch seien
anderweitige Erkrankungen ausgeschlossen worden, es fänden sich weder
Synovitiden noch ossäre Besonderheiten noch CRPS-Equivalente, der
Handgelenksbereich sei frei, so dass insgesamt zusammen mit der Klinik die
Existenz eines chronischentzündlichen resp. arthritischen Leidens eher
unwahrscheinlich erscheine. Eine diabetische Stoffwechsellage sowie eine
Hypothyreose seien deutliche Risikokonstellationen für sowohl, wie bei der
Explorandin auch stattgehabt, Karpaltunnel-Entrapment (des N. medianus) und für
Ringband-stenotische Sehnenreizungen, wie hier MR-tomographisch dargestellt.
Aus rheumatologischer Sicht scheine eine Rezidiv-Entrampment-Symptomatik am
Karpaltunnel rechts wie auch in den Akten neurologisch attestiert möglich,
scheine aber das aktuelle Bild der Schmerzen an der rechten Hand nicht
erstlinig zu bestimmen. Zu den funktionellen Auswirkungen der Befunde /
Diagnosen führte Dr. med. N.___ aus, muskuloskelettär neu gegenüber früher
fänden sich leichte ebenfalls sehnentendopathische Zeichen an der linken
Schulter, wobei diese nur für entsprechende schwer belastende Tätigkeiten
funktionell eingeschränkt wäre. Ähnliches gelte für die beklagten
Kniebeschwerden bei der Explorandin, die typischerweise belastungsabhängig
(Treppenbenutzung) aufträten, eine beginnende Gonarthrose sei angesichts der
Adipositas-Vorgeschichte zweifellos plausibel, schränke aber funktionell die
Explorandin nur für entsprechende kniebelastende Tätigkeiten zurzeit ein.
Angesichts des immer noch recht hohen Körpergewichts resp. BMI sei sicherlich
eine orthopädische Beratung der Explorandin sinnvoll bezüglich Schuhe, axiale
Stoss-Abfederung und Muskeltraining der Oberschenkelmuskulatur als präventive
Massnahmen zur «Gelenkschonung». Keine funktionelle zusätzliche Auswirkung
dürfte die Epicondylopathia am linken Ellenbogen haben und auch nicht eine mögliche
wahrscheinlich degenerativ bedingte Achillessehnendruckdolenz am rechten Fuss,
klinisch und im Gesamtbild sei nicht von einer spondyloarthritischen
Manifestation auszugehen, sondern auch hier dürfte das Körpergewicht sich auf
die Sehnenstruktur ungünstig ausgewirkt haben. Eine aktuell festgestellte
Haltungsauffälligkeit des oberen Achsenskeletts mit Kopfprotraktionshaltung und
Verspannungen der nuchalen Muskulatur habe keine zusätzliche Auswirkung funktionell
zurzeit. Betreffend einer möglichen Rezidiv-Entrapment-Symptomatik an der
rechten Hand sollte das Ausmass an Leistungseinschränkung derzeit
fachneurologisch festgelegt werden. Insgesamt stehe derzeit, und dies neu
gegenüber den polydisziplinären Begutachtungen 2016 und 2013, eine deutliche
Funktionseinschränkung der rechten Hand muskuloskelettär im Vordergrund, diese
dürfte aber durch entsprechende gezielte Massnahmen deutlich revertierbar sein.
Die übrigen Auffälligkeiten am Bewegungsapparat seien wohl insgesamt gegenüber
den anderen viszeralchirurgischen, neurologischen und internistischen Problemen
bezüglich ihrer funktionellen Bedeutung im Hintergrund.
Gesamthaft überzeugen auch die
Ausführungen des rheumatologischen Gutachters zur Arbeitsfähigkeit (IV-Nr.
105.1, S. 88 f.): Das Profil der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der
Storenfabrik gehe in den Akten nirgends im Detail hervor, insbesondere nicht das
Ausmass an muskuloskelettär belastender Tätigkeit. Für eine Coiffeusentätigkeit
und wohl auch eine Fabrikarbeitertätigkeit bestehe derzeit angesichts der
Verhältnisse an der rechten Hand keine Arbeitsfähigkeit. Nach lokalen
Infiltrationen, evtl. ergotherapeutischen oder dann operativen
Ringband-spaltenden Chirurgiemassnahmen dürfte aus isoliert muskuloskelettärer
Sicht eine erneute Arbeitsfähigkeit bestehen, im Ausmass aber aus jetziger
Perspektive nicht abschliessend abzuschätzen und auch abhängig vom Detailprofil
einer entsprechenden Tätigkeit. Das sich aktuell präsentierende Bild schränke
auch eine Haushalttätigkeit ein, je nach Haushaltkonstellation möglicherweise
im Bereich von 30 - 50 % aufgrund der aktuellen Handkonstellation rechts. Zum
Verlauf der Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. N.___ aus, vor der
Beschwerdeexazerbation an der rechten Hand in der Mitte des Jahres 2020 mit
wohl auch anzunehmender zusätzlicher Verschlechterung über die Zeit
(Faustschlusssperre jetzt) wäre je nach Tätigkeitsprofil in der letzten Arbeit
(Reinigungsarbeit? Fabrikarbeit?) wohl eine höherprozentige Arbeitsfähigkeit
denkbar gewesen, mangels Unterlagen und Angaben zum damaligen Tätigkeitsprofil
und zum medizinischen Zustand handchirurgisch vor Sommer 2020 könne dies aber
prozentual nicht abgeschätzt werden. Es sei nicht zuverlässig absehbar,
inwieweit sich der aktuelle Zustand durch medizinische (injektive, operative)
Massnahmen auf einfache Weise signifikant verbessern lasse, indem es sich
aktuell wohl um eine Rezidiv-Symptomatik nach früheren operativen Eingriffen
handle und somit der Erfolg von Eingriffen allenfalls etwas fraglich sein könnte
(Narbenbildungen). Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hält der
rheumatologische Gutachter fest, unter Wegdenkung der Handproblematik rechts
dürften aus muskuloskelettärer Sicht körperlich sehr leichte, leichte und
gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten möglich sein. Nicht möglich seien ausschliesslich
stehende und gehende Tätigkeiten (mehr als die Hälfte bis Dreiviertel der
Zeit), knieende, kauernde, treppen- oder wiederholt stufenbenutzende
Tätigkeiten, überkopf zu verrichtenden Arbeiten und das Hantieren von Lasten
mehr als 5 - 7 kg, höchstens bis 10 kg. Keine Arbeiten mit
repetitiv-monotonen Handbewegungen oder besonderen Anforderungen an die Hand- Feinmotorik.
Derartige Tätigkeiten sollten (unter Wegblendung der Handproblematik rechts) im
Volumen von 80 % möglich sein. Die Reduktion gegenüber einem Vollpensum sei zu
begründen mit einer wohl teils Dekonditionierungs-, teils Adipositas-bedingten
Leistungsverlangsamung, ob diese nach einer Gewöhnungszeit revertierbar sei,
erscheine fraglich. Unter Berücksichtigung des aktuellen Zustandes an der
rechten Hand sei von einer Arbeitsfähigkeit von 30 - 40 % (je nach
Tätigkeitsprofil und Aufgabenspektrum im Einzelfall resp.
Kompensationsmöglichkeiten der Bewegungsabläufe) für erwerbliche Tätigkeit
auszugehen. Für den Haushalt bestehe derzeit eine Arbeitsfähigkeit von ca. 50 -
70 %, je nach Verhältnis im Detail, nach Sanierung der Handkonstellation
rechts dürfte eine hochprozentige Arbeitsfähigkeit im Haushalt wieder gegeben
sein, sofern der Heilungsverlauf günstig sei.
Im Antwortschreiben der O.___ auf die
Ergänzungsfragen des Gerichts vom 1. Februar 2024 (A.S. 71 ff.) wird erneut
bekräftigt, dass sich der Gesundheitszustand aus rheumatologischer Sicht seit
der letzten Begutachtung im Jahr 2016 und der massgeblichen Verfügung verändert
habe. In den Gutachten von 2013 und 2016 seien keine muskuloskelettalen
Diagnosen gestellt worden. In der aktuellen Begutachtung sei eine
rezidivierende Ringbandstenosen-Symptomatik an Dig IV und V der rechten Hand
diagnostiziert worden sowie ein leichte Rotatorenmanschetten-Tendopathie links
und femoropatellare Knieschmerzen links mehr als rechts. Aktuell schränke
insbesondere die Ringbandstenose-Symptomatik der rechten Hand mit
Faustschlussunmöglichkeit die Arbeitsfähigkeit ein. Die ersten Manifestationen
dieser Beschwerden seien auf das Jahr 2019 zurückzudatieren mit einer
deutlichen Exazerbation der Beschwerden seit Sommer 2020.
8.2.6 Den Einschätzungen des
pneumologischen Teilgutachters (IV-Nr. 105.1, S. 92 ff.) liegt eine
umfangreiche Untersuchung (klinische Untersuchung sowie pneumologische
Zusatzuntersuchungen, vgl. IV-Nr. 105.1, S. 98 ff.) zugrunde. Auch Dr. med. P.___,
Facharzt FMH für Pneumologie, setzte sich mit den Vorakten auseinander (IV-Nr.
105.1, S. 100). Der pneumologische Gutachter gelangte zum Ergebnis, funktionell
lasse sich erfreulicherweise keine Einschränkung nachweisen. Sowohl die
Spirometrie als auch die tonometrische Polygraphie seien unauffällig gewesen.
Somit bestehe max. eine pulmonale Einschränkung der Funktionsfähigkeit von
0 - 9 % (Klasse 1). Die vorangegangen ausgeübte Tätigkeit als
auch eine angepasste Tätigkeit seien umfänglich möglich. Die Explorandin sei
aus pneumologischer und schlafmedizinischer Sicht (unter konsequenter Nutzung
des CPAP) 100 % arbeitsfähig anzusehen. Diese
Einschätzung erweist sich mit Blick auf die umfangreichen Untersuchungen als
plausibel. Auf das beweiswertige pneumologische Teilgutachten kann somit
ebenfalls abgestellt werden.
8.3 Schliesslich vermag gestützt auf
die schlüssigen Teilgutachten auch die Gesamtbeurteilung im C.___-Gutachten zu
überzeugen (IV-Nr. 105.1, S. 1 ff.). In der Konsensbeurteilung (IV-Nr. 105.1,
S. 5 ff.) wird festgehalten, in diesem Gutachten werde erstmals eine neue
psychiatrische Diagnose gestellt. Die Gutachter und Gutachterinnen gelangen zum
Schluss, dass diese Diagnose allein zu einer kompletten Aufhebung der
Arbeitsfähigkeit führe, wie im psychiatrischen Gutachten dargelegt. Die
Explorandin weise seit der Kindheit akustische und optische Halluzinationen
auf, es liege ein dissoziatives Syndrom mit einem Derealisations- und
Depersonalisationerleben und ein verändertes Identitätserleben vor, die
Explorandin lebe in mindestens zwei Persönlichkeiten. Bei dem hier vorliegenden
Krankheitsbild bestehe ein hochgradiger Verdacht auf eine vorliegende dissoziative
Identitätsstörung (DIS), eine aktuell erstmals gestellte Diagnose. Typisch für
dissoziative Identitätsstörungen seien ausserordentliche traumatische
Ereignisse vor dem 4. Lebensjahr. Offenbar habe bei der Explorandin ein
ausserordentliches traumatisches Ereignis zwischen dem 3. und 4. Lebensjahr
stattgefunden, worüber die Familie bis heute nicht spreche. Die Explorandin
erfülle somit sämtliche diagnostischen Kriterien für die dissoziative
Identitätsstörung (nach Dell 2001b, 2002). Es sei im Rahmen dieses Gutachtens
zwar nicht möglich, eine endgültige Diagnose in dieser Richtung zu stellen, da
dafür weitere tiefgreifende Explorationen, am besten durch einen in diesem
Gebiet erfahrenen psychiatrischen Kollegen, nötig wären. Mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit liege diese Diagnose vor. Für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit der Explorandin spiele die genaue Diagnose allerdings keine
Rolle, da die Schwere des vorliegenden Krankheitsbildes und deren Auswirkungen
auf die Funktionalität unabhängig davon sehr gut beurteilt werden könnten.
Typischerweise fänden sich bei dissoziativen Identitätsstörungen in der
Vorgeschichte eine Bandbreite von verschiedenen Diagnosen. Dies sei auch bei
der Explorandin der Fall: Es seien – neben der rezidivierenden depressiven Störung
– eine organische psychische Störung, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung,
eine Agoraphobie mit Panikstörung neben unklaren Bewusstseinsverlusten
diagnostiziert worden. Schon sehr früh, im Jahr 2013, sei im Austrittsbericht
der Psychosomatischen Klinik G.___ der Verdacht auf eine traumatisierte
Persönlichkeit in der Diagnosenliste beschrieben worden. Und im aktuellsten
Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. L.___ sei der Verdacht auf
dissoziative Anfälle diagnostiziert worden. Diese beiden Diagnosen seien im
Prinzip wegführend für die vorliegende dissoziative Identitätsstörung. Schon im
ersten Bericht vom 25. September 2012 von Dr. med. L.___ seien optische,
akustische und taktile Halluzinationen und nächtliche unsinnige Handlungen ohne
Erinnerung am darauffolgenden Tag beschrieben worden. Leider seien diese
Beschwerden nicht ausgiebiger exploriert worden bzw. hätten zum damaligen
Zeitpunkt nicht richtig eingeordnet werden können. Dies sei allerdings nicht
sehr verwunderlich, da eine DIS häufig übersehen werde und eigentlich auch nur
von in diesem Gebiet sehr erfahrenen Kollegen oder Kolleginnen gut
diagnostiziert werden könne. Die in verschiedenen Berichten diagnostizierte
Persönlichkeitsstörung hätte man differenzialdiagnostisch diskutieren können,
sie erkläre aber das Erkrankungsbild der Explorandin bei weitem nicht
vollständig. In Bezug auf die dissoziative Symptomatik würde nur die Borderline
Persönlichkeitsstörung infrage kommen, wobei die Beeinträchtigung des
Identitätserlebens jedoch nicht derart tiefgreifend sei, dass das eigene
Handeln, Wahrnehmen und Erinnern einer anderen Person zugeordnet werde. Darüber
hinaus führe die Explorandin, wahrscheinlich in einer Art Kompensation im
Rahmen der DIS, wiederholende Kontrollen (Herd, Fenster Türschloss etc.) zu
Hause durch, bevor sie das Haus verlassen könne oder es handle sich hierbei um
eine weitere Persönlichkeit. Die Symptomatik sei von der Explorandin nur zum
Teil akzeptiert. Entsprechend handle es sich diagnostisch um eine Zwangsstörung
mit vorwiegend Zwangshandlungen. In vorgängigen Arztberichten und auch in der
aktuellen Untersuchung hätten bei der Explorandin zudem depressive Symptome
erhoben werden können. In der aktuellen Untersuchung lägen nur sehr
geringfügige depressive Symptome vor, die augenblicklich nicht die Kriterien
für eine depressive Episode erfüllten. Entsprechend liege aktuell diagnostisch
eine rezidivierende depressive Störung, die gegenwärtig remittiert sei, vor.
Daneben habe die Explorandin ausgeprägte Mühe in engen Räumen, die von ihr
vermieden würden, da sie in diesen Situationen mit ausgeprägten Ängsten
reagiere. Diagnostisch liege eine Klaustrophobie vor. Die von der Explorandin
geschilderten Episoden mit Bewusstseinsstörungen sowie nächtlichen Episoden mit
Zungenbiss und Urinabgang seit mehreren Jahren seien a.e. als psychogene, nicht
epileptische Anfälle zu werten. Dafür sprächen die emotionalen Trigger, die
Vorgeschichte und die psychiatrischen Komorbiditäten, sowie teils die
Semiologie dieser Episoden. Nichtsdestotrotz träten bei ca. 10 % der
Patienten mit psychogenen, nicht-epileptischen Anfällen auch zusätzliche
epileptische Anfälle auf, sodass die Koexistenz von nicht epileptischen und
epileptischen Anfällen nicht ganz ausgeschlossen werden könne, weshalb es
sicherlich sinnvoll sei, die etablierte antiepileptische Therapie
weiterzuführen, zumal es seither zu einer Verminderung der Anfallshäufigkeit
gekommen sei. In der aktuellen neuropsychologischen Testung hätten sich
Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Arbeitstempo, Gedächtnis,
Exekutivfunktionen, Visuokonstruktion und Sprache gezeigt. Aufgrund der
aktenanamnestischen Angaben, der Verhaltensbeobachtungen und der Testergebnisse
entsprächen die Befunde einer mittelschweren bis schweren neuropsychologischen
Störung, welche ebenfalls i.R. der psychiatrischen Komorbiditäten zu werten
seien. Ausserdem könnten die angegebenen Ein- und Durchschlafstörungen sowie
das bekannte OSAS (aktuell unter Behandlung mit CPAP allerdings gut
eingestellt) zur neuropsychologischen Störung beitragen. Es ergäben sich keine
Hinweise auf neurodegenerative Prozesse (Glabellareflex fraglich nicht
habituierbar, sonst keine Augenmotilitätsstörungen, keine pyramidalen oder
extrapyramidalen Zeichen). Die von der Explorandin geklagten Beschwerden am
Bewegungsapparat (Handschmerzen rechts, Schulterschmerzen links und
Knieschmerzen links mehr als rechts) seien auf eine rezidivierende
Ringbandstenose-Symptomatik am 4. und 5. Finger der rechten Hand, auf eine
leichte Rotatorenmanschetten-Tendopathie mit lmpingment der linken Schulter und
auf ein leichte beginnende Gonarthrosen zurückzuführen. Es fänden sich somit
auch muskuloskelettär Veränderungen, die aktuell die Leistungsfähigkeit der
Explorandin zusätzlich einschränkten, dies neu gegenüber den früheren beiden
polydisziplinären Beurteilungen 2016 und 2013. Damals sei keine signifikante
zusätzliche muskuloskelettäre Problematik mit zusätzlicher
Leistungseinschränkungskonsequenz notiert worden. Insgesamt stehe derzeit, und
dies neu gegenüber den polydisziplinären Begutachtungen 2016 und 2013, eine
deutliche Funktionseinschränkung der rechten Hand muskuloskelettär im
Vordergrund, diese dürfte aber durch entsprechende gezielte Massnahmen deutlich
revertierbar sein. Die übrigen Auffälligkeiten am Bewegungsapparat seien
bezüglich ihrer funktionellen Bedeutung deutlich im Hintergrund. Sowohl das
obstruktive Schlaf-Apnoe-Syndrom als auch das nichtallergische Asthma
bronchiale seien unter Therapie sehr gut kontrolliert, somit ohne Symptome und
beeinflussten daher die Arbeitsfähigkeit nicht. Aus internistischer Sicht
bestehe ein metabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus, arterieller Hypertonie
und Adipositas. Der Diabetes und auch die arterielle Hypertonie seien unter
einer medikamentösen Therapie ebenfalls gut eingestellt und bereiteten der
Explorandin keine Beschwerden. Insgesamt wird in der Konsensbeurteilung
festgehalten, dass im Vergleich zur medizinischen Situation im 2017 ein
veränderter Gesundheitszustand mit heute aufgehobener Arbeitsfähigkeit
vorliege.
9.
9.1 Insgesamt vermögen die vorstehend
wiedergegebenen Darlegungen der Gutachter zu überzeugen, sodass darauf
verwiesen werden kann (E. II. 8 hiervor). Es wird deutlich, dass mit der im
psychiatrischen Gutachten diagnostizierten dissoziativen Identitätsstörung eine
neue Diagnose gestellt wurde, welche allein zu einer kompletten Aufhebung der
Arbeitsfähigkeit führt. Der psychiatrische Gutachter legte nachvollziehbar dar,
dass sämtliche diagnostischen Kriterien für die dissoziative Identitätsstörung
erfüllt seien und die mit dieser Diagnose einhergehende vollständige
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schon seit vielen Jahren bestehe, auch schon
vor der letzten Begutachtung und Verfügung der Beschwerdegegnerin im Jahr 2016.
Dies lasse sich gemäss dem Gutachter damit begründen, dass die Explorandin nie
korrekt diagnostiziert und beurteilt worden sei. So seien die Beschwerden der
Explorandin nicht ausgiebiger exploriert worden bzw. hätten zum damaligen
Zeitpunkt nicht richtig eingeordnet werden können. Dies sei allerdings nicht
sehr verwunderlich, da eine DIS häufig übersehen werde und eigentlich auch nur
von in diesem Gebiet sehr erfahrenen Kollegen oder Kolleginnen gut
diagnostiziert werden könne. In diesem Zusammenhang wies der Gutachter auch
darauf hin, dass sich bei dissoziativen Identitätsstörungen in der
Vorgeschichte typischerweise eine Bandbreite von verschiedenen Diagnosen fänden
(IV-Nr. 105.1, S. 68). So hatte bereits der psychiatrische Vorgutachter Dr. med.
Q.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im B.___-Verlaufsgutachten
(psychiatrisches Teilgutachten vom 16. Februar 2016, IV-Nr. 71, S. 37 ff.)
über eine ähnliche Befundlage wie Dr. med. F.___ berichtet. Er ging aber
anders als Dr. med. F.___ von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung aus. Dr.
med. Q.___ kam zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als Dr. med.
F.___, welche er damit begründete, dass nach seiner Einschätzung eine je
hälftige Verteilung auf IV spezifische und IV fremde Faktoren angemessen sei,
weshalb er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten attestierte.
Er warf aber die Frage in den Raum, ob die Versicherte aufgrund der
Einschränkungen in ihrem heutigen Zustand jemals wieder in den ersten
Arbeitsmarkt integriert werden könne (IV-Nr. 71, S. 42). Es ist damit mit
der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass in Bezug auf die dissoziative
Persönlichkeitsstörung lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vorliegt.
Es wurden aber auch in anderen
Fachdisziplinen Befunde erhoben, die auf ein erheblich vermindertes
Leistungsvermögen schliessen lassen. So bestünden die im neurologischen
Gutachten festgehaltenen rezidivierenden Episoden mit quantitativer
Bewusstseinsstörung sowie nächtlichen Episoden mit Zungenbiss und Urinabgang
ebenfalls seit mehreren Jahren. Da es sich bei diesen Anfällen auch um Symptome
der dissoziativen Identitätsstörung handeln könnte, könnten diese Beschwerden gemäss
den C.___-Gutachern auch schon seit 2007/2008 bestehen, womit die aus
neurologischer Sicht mögliche 40%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal
angepassten Tätigkeit ebenfalls seit 2007 bestehe. Im neuropsychologischen
Gutachten wurde mit der mittelschweren bis schweren neuropsychologischen
Störung eine bisher neue Diagnose gestellt. Diese werde laut
neuropsychologischer Gutachterin ebenfalls primär im Rahmen der komplexen
psychiatrischen Problematik interpretiert. Auf Grund der neuropsychologischen
Befunde sei die Arbeitsfähigkeit gemäss der neurologischen Gutachterin in der
zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Storenkontrolleurin nicht mehr gegeben. Was
die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit anbelangt, wird auf das
psychiatrische Fachgutachten und die Konsensbeurteilung verwiesen und
festgehalten, aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für sämtliche
Tätigkeiten nicht mehr gegeben, so dass vorliegend davon auszugehen ist, dass
die Arbeitsfähigkeit auch aus neuropsychologischer Sicht für sämtliche
Tätigkeiten nicht mehr gegeben ist. Die neuropsychologische Störung bestehe gemäss
den C.___-Gutachtern sicher seit der aktuellen Begutachtung. Da es keine
früheren neuropsychologischen Berichte gebe, könne über den Zeitpunkt des
Beginns dieser Störung keine Aussage gemacht werden. Gemäss dem
rheumatologischen Gutachten stehe derzeit – und dies ebenfalls neu gegenüber
den polydisziplinären Begutachtungen 2016 und 2013 – eine deutliche
Funktionseinschränkung der rechten Hand muskuloskelettär im Vordergrund. Die
Funktionseinschränkung könnte durch spezifische Massnahmen zwar verbessert
werden (lokale Infiltrationen, evtl. ergotherapeutischen oder operativen
Ringbandspaltenden Chirurgiemassnahmen), wodurch aus isoliert
muskuloskelettärer Sicht eine erneute Arbeitsfähigkeit bestehen könnte, dies
könne aber laut dem rheumatologischen Gutachter im Ausmass nicht abschliessend
abgeschätzt werden. Die aus rheumatologischer Sicht geschätzte Arbeitsfähigkeit
von 30 - 40 % bestehe seit Mitte 2020.
9.2 Nach dem Gesagten bestehen möglicherweise
aus neuropsychologischer (mittelschwere
bis schwere neuropsychologische Störung), jedenfalls aber aus rheumatologischer
Sicht (deutliche Funktionseinschränkungen der rechten Hand muskuloskelettär)
gesundheitliche Veränderungen, die bei Erlass der Verfügung vom 8. Juni
2017 (IV-Nr. 87) noch nicht vorlagen bzw. nicht manifest geworden waren. Es
handelt sich somit um gesundheitliche Veränderungen, welche erst nach der
früheren Verfügung eingetreten sind. Es
stellt sich nachfolgend die Frage, ob die mittelschwere
bis schwere neuropsychologische Störung
sowie die Funktionseinschränkungen
der rechten Hand muskuloskelettär,
welche neu Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben, einen Revisionsgrund
darstellen. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang, dass das neue oder
veränderte Element eine erhebliche Veränderung bewirkt. Es muss «den
Rentenanspruch berühren», also zusammen mit den unverändert gebliebenen
Faktoren geeignet sein, zu einer abweichenden Beurteilung des Rentenanspruchs
zu führen. Angesichts der Ausführungen der C.___-Gutachter sowie mit Blick auf
die Vorakten kann vorliegend von einer solchen gewichtigen Veränderung der
Arbeitsfähigkeit durch die rheumatologischen Einschränkungen ausgegangen
werden: Im B.___-Verlaufsgutachten vom 15. März 2016 (IV-Nr. 71) wurde
eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sowohl in der angestammten Tätigkeit als
auch in einer Verweistätigkeit attestiert, wobei einzig die psychiatrischen Befunde limitierend
wirkten. Der psychiatrische Vorgutachter Dr. med. Q.___ kam damals zum Schluss,
dass, wie schon beim ersten B.___-Gutachten, eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren sei, deren negative Auswirkungen sich
inzwischen aber verstärkt hätten, während dem sich die rezidivierenden
depressiven Störungen aktuell lediglich als Dysthymie äusserten (IV-Nr. 71, S.
37 ff.). Auf Grundlage dieser Einschätzung sprach die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Juni 2017 (IV-Nr. 87) eine
Viertelsrente mit Wirkung ab 1. August 2014 und eine halbe Invalidenrente ab 1.
November 2014 zu. Mit den Funktionseinschränkungen der rechten Hand
muskuloskelettär haben die C.___-Gutachter nun gesundheitliche Einschränkungen
festgestellt, welche nach der Verfügung vom 8. Juni 2017 aufgetreten sind
bzw. festgestellt werden konnten und sich in erheblicher Weise auf die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken resp. die Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin vollumfänglich aufheben. Somit liegt eine erhebliche Veränderung und damit ein
Revisionsgrund vor, der gestützt auf Art. 17 ATSG eine Neubeurteilung des
Rentenanspruchs zulässt.
9.3 Was die Beschwerdegegnerin gegen
das von ihr eingeholte Gutachten vorbringt, ist nicht geeignet, Zweifel an dessen
Beweiskraft zu wecken. Zunächst ist festzuhalten, dass sie sich in der
angefochtenen Verfügung auf eben dieses Gutachten stützt und die Auffassung
vertritt, dass keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse
eingetreten sei. Zudem hat der RAD keine Einwände gegen die Beweiswertigkeit
des Administrativgutachten geltend gemacht. Wie die Beschwerdeführerin
zutreffend in ihrer Beschwerde festhält, hätte die Beschwerdegegnerin weitere
Abklärungsmassnahmen einleiten müssen, falls sie das Administrativgutachten tatsächlich
als mangelhaft erachtet.
Bezüglich der materiellen Verwertbarkeit
wendet die Beschwerdegegnerin ein, die im Revisionsgutachten ins Feld geführte
Begründung sei widersprüchlich, weil die Gutachter auf der einen Seite keine
definitive Diagnose zur dissoziativen Identitätsstörung hätten stellen können
und auf der anderen Seite von ihnen vorgebracht werde, dass die genaue Diagnose
keine Rolle spiele, da die Schwere des vorliegenden Krankheitsbildes und deren
Auswirkungen auf die Funktionalität unabhängig davon sehr gut beurteilt werden
könnten. Dem ist entgegenzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter schlüssig
und nachvollziehbar darlegen konnte, dass es sich bei der dissoziativen
Identitätsstörung um eine schwere psychiatrische Erkrankung handle, die häufig
übersehen werde und eigentlich auch nur von in diesem Gebiet sehr erfahrenen
Kollegen oder Kolleginnen gut diagnostiziert werden könne. Indem er sich mit
der innerpsychischen
Struktur der Beschwerdeführerin, ihren Beschwerden und ihrer Vorgeschichte
sowie den von den Vorbehandlern und dem Vorgutachter gestellten Diagnosen
eingehend auseinandersetzte und die erhobenen Befunde mit den diagnostischen
Kriterien der dissoziativen Identitätsstörung abglich, zeigte er plausibel auf,
dass diese Diagnose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei der
Beschwerdeführerin vorliegt. Die Schwere des Krankheitsbildes und die Auswirkungen
dieser Einschränkungen auf die funktionellen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin
konnte der Gutachter ebenfalls klar und deutlich aufzeigen. Es ist kein
Widerspruch in den Ausführungen von Dr. med. F.___ zu erkennen, insbesondere ist
es aufgrund der Komplexität dieser Erkrankung nicht widersprüchlich, dass er
keine endgültige Diagnose stellen konnte, zumal er wie gesagt die Auswirkungen
dieser Erkrankung überzeugend aufzeigen konnte. Für die Belange der
Invalidenversicherung kommt es nicht auf die Diagnose an, sondern einzig
darauf, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2020 vom 23. November
2020 E. 5.1).
Auch die übrigen Einwände der
Beschwerdegegnerin vermögen nicht zu überzeugen. Wenn die Beschwerdegegnerin die
Ansicht vertritt, der neurologischen und rheumatologischen Einschätzung fehle
es an der Nachvollziehbarkeit, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. So
konnte insbesondere der rheumatologische Gutachter nachvollziehbar aufzeigen,
dass in der aktuellen Begutachtung eine rezidivierende
Ringbadstenosen-Symptomatik an Dig IV und V der rechten Hand mit
Faustschlussunmöglichkeit die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin deutlich
einschränke, so dass ab 2020 aus rheumatologischer Sicht eine 40%ige
Arbeitsfähigkeit attestiert werden konnte. Damit ist aus somatischer Sicht eine
relevante Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten. Bei dieser Sachlage
und der Tatsache, dass sich aus den Akten nichts ergibt, was geeignet wäre, den
Beweiswert des Gutachtens der C.___ in Zweifel zu ziehen, kann in antizipierter
Beweiswürdigung (vgl. BGE 126 V 130 E. 2a mit zahlreichen Hinweisen) auf
zusätzliche Abklärungen verzichtet werden.
10.
10.1 Mit der vorliegenden medizinischen Aktenlage ist
ausgewiesen, dass seit der Verfügung
vom 8. Juni 2017 (IV-Nr. 87) respektive
seit dem diesem zugrundeliegenden B.___-Verlaufsgutachten vom 15. März 2016
(IV-Nr. 71) zufolge der
Funktionseinschränkungen der rechten Hand muskuloskelettär eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Die C.___-Gutachter haben dies in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 19. November
2021 (IV-Nr. 105.1) aus
fachärztlicher Sicht nachvollziehbar dargelegt. Verschlechtert haben sich
danach im Vergleich zum B.___-Verlaufsgutachten vom März 2016 insbesondere die
Funktionalität der rechten Hand muskuloskelettär. Konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise liegen nicht vor, weshalb darauf abzustellen ist
(vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). Damit liegt eine beweiskräftige
medizinische Entscheidgrundlage vor. Somit ist von einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.
10.2 Liegt ein Revisionsgrund vor, ist
der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend
(«allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht
(vgl. E. II. 3.1 hiervor). Gemäss den Administrativgutachtern besteht die
vollständige Einschränkung der Beschwerdeführerin schon seit vielen Jahren,
auch schon vor der letzten Begutachtung und Verfügung der IV im Jahr 2017
(IV-Nr. 105.1, S. 10). Die Beschwerdeführerin meldete sich am 24. April 2020
erneut bei der Invalidenversicherung an. Da die Erhöhung der Rente frühestens
von dem Monat an erfolgt, in dem die versicherte Person das Revisionsbegehren
gestellt hat (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV), hat die
Beschwerdeführerin ab April 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Dies
führt zur Gutheissung der Beschwerde in genanntem Sinn.
11.
11.1 Die Beschwerdeführerin obsiegt und
hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Ihre
Vertretung macht mit Kostennote vom 23. März 2023 (A.S. 59 f.) einen
Aufwand von 7.5 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 230.00 und Auslagen
von insgesamt CHF 71.20 geltend, was zu einer Kostenforderung von
insgesamt CHF 1'934.51 führt. Die Höhe dieser Kostenforderung ist nicht zu
beanstanden und die entsprechende Entschädigung ist zuzusprechen.
11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1‘000.00 festgelegt. Nach dem
Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
11.3 Die Kosten der im vorliegenden
Fall eingeholten gutachterlichen Stellungnahme der C.___ sind dem
Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn diese notwendig wurde, weil dieser den
Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hatte (vgl. BGE 139 V 496). Wie
dargelegt, hatte die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt,
weshalb das Gericht die Abklärungslücke durch Einholung einer ergänzenden
Stellungnahme schliessen musste. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten
der Stellungnahme der C.___ von CHF 770.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 19. September 2022
aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird mit Wirkung ab 1. April 2020 eine ganze
Rente der Invalidenversicherung zugesprochen.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'934.51 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Gerichtskasse die Kosten der Stellungnahme der Begutachtungsstelle C.___
von CHF 770.00 zu erstatten.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Lazar