VSBES.2022.216
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
9. Januar 2024Deutsch34 min
von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) und bestellt Rechtsanwalt
Source so.ch
Urteil vom 9. Januar 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 19. September 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1967 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 27. August 2004 erstmals
bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Mit Verfügung vom 23.
Februar 2006 (IV-Nr. 21) hielt die Beschwerdegegnerin fest, der
Beschwerdeführer sei zu einem Standortgespräch am 14. November 2005 eingeladen
worden. Diesem Termin sei er unentschuldigt ferngeblieben. Am 20. Januar 2006
habe ihn die Beschwerdegegnerin auf die Folgen der Verweigerung der
Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht. Diesen eingeschriebenen Brief habe der
Beschwerdeführer nicht abgeholt bei der Post. Noch heute fehlten die
medizinischen Unterlagen vom Hausarzt, um einen allfälligen Leistungsanspruch
prüfen zu können. Weil der Beschwerdeführer sich den zumutbaren Abklärungen
weiterhin widersetze, werde aufgrund der Akten entschieden. Das
Leistungsbegehren werde abgewiesen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
1.2 Am 5. Februar 2020 meldete sich
der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an
(IV-Nr. 23). In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin Abklärungen in
medizinischer und erwerblicher Hinsicht und veranlasste bei der
Gutachtensstelle B.___, [...], ein polydisziplinäres (allgemeinmedizinisches,
neurologisches, psychiatrisches und rheumatologisches) Gutachten. Das Gutachten
wurde am 9. Dezember 2021 erstattet (IV-Nrn. 67.1 – 67.3). Gestützt darauf
stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 11.
Februar 2022 die Abweisung seiner Leistungsbegehren in Aussicht (IV-Nr. 70).
Die dagegen erhobenen Einwände (IV-Nrn. 74, 77) wies sie mit Verfügung vom
19. September 2022 ab (IV-Nr. 79; Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).
2. Gegen die Verfügung vom 19.
September 2022 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 19. September 2022 sei aufzuheben.
2. a) Es seien dem Beschwerdeführer die
gesetzlichen IV-Leistungen (Invalidenrente, berufliche Massnahmen) nach
Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins
zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
b)
Eventualiter: Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug
mindestens der internistischen, pneumologischen, orthopädischen,
rheumatologischen und psychiatrischen Fachrichtungen in Auftrag zu geben.
c)
Subeventualiter: Es sei die Beschwerdesache zu weiteren medizinischen und/oder
beruflich erwerbsbezogenen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2022 die Abweisung
der Beschwerde (A.S. 48).
4. Die Präsidentin des
Versicherungsgerichts bewilligt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
5. Januar 2023 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung
von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) und bestellt Rechtsanwalt
Claude Wyssmann als unentgeltlichen Rechtsbeistand (A.S. 49 f.).
5. Am 18. Januar 2023 reicht der
Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote zu den Akten (A.S. 52 ff.).
Diese wird der Beschwerdegegnerin am 19. Januar 2023 zur Kenntnis zugestellt
(A.S. 56).
6. Mit Eingabe vom 15. November
2023 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine ergänzende Kostennote
ein. Er verlangt, es sei ihm eine Akontozahlung nach Massgabe der Kostennote zu
leisten. Gleichzeitig erkundigt er sich nach dem aktuellen Stand des Verfahrens
(A.S. 57 ff.).
7. Mit Verfügung vom 17. November
2023 weist die Präsidentin des Versicherungsgerichts den Antrag um Ausrichtung
einer Akontozahlung ab. Bezüglich des Verfahrensstandes hält sie fest, dass der
Fall in Bearbeitung sei, mit einem Urteil aber nicht vor Ende des Jahres 2023
gerechnet werden könne (A.S. 60).
8. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 19. September 2022) eingetretenen Sachverhalt
abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366
E. 1b).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für
die Zeit bis Ende 2021 nach den Bestimmungen des IVG und denjenigen der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31.
Dezember 2021 gültigen Fassung zu beurteilen.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in
Kraft bis 31. Dezember 2021) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente,
die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,
erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28
Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte
Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.3
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit
Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.
Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel
in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,
worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt
(sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343
E. 3.4.2 S. 349 mit Hinweisen).
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV).
3.2
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten
Dispositiv
ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach
Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der
Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine
Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie
zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr
eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im
Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht
(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17
Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 117 V 198 E. 3a S. 199) – durch Vergleich
des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat,
mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108
S. 114 E. 5.4, 130 V 71 E. 3.1 S. 73).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997
S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen (BGE 125 V 353).
5. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf
berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 19. September
2022 (A.S. 1 ff.) zu Recht abgewiesen hat. Ob eine anspruchsbegründende
Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,
beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art.
17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er
im Zeitpunkt der letzten Ablehnungsverfügung – vorliegend am 23. Februar 2006
(IV-Nr. 21) – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen
Verfügung vom 19. September 2022 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2). Da
aber die Rentenabweisung mit Verfügung vom 23. Februar 2006 nicht aufgrund
einer umfassenden Beurteilung der medizinischen Akten erfolgte (vgl. E. I. 1.1
hiervor), kann vorliegend ein Sachverhaltsvergleich unterbleiben. Vielmehr ist
die Neuanmeldung vom 5. Februar 2020 wie eine Erstanmeldung zu behandeln.
Bezüglich der vorerwähnten strittigen
Frage sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
5.1 Am 20. September 2017 ergingt
der Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Lungenkrankheiten und Innere
Medizin, mit folgenden Diagnosen (IV-Nr. 38 S. 12 ff.):
1.
Chronisch
obstruktive Lungenkrankheit Stadium II-III/B
·
mittelschwere bis
schwere auf Beta-2-Stimulation partiell reversible obstruktive
Ventilationsstörung
·
Lungenemphysem mit
erhöhtem Residualvolumen und mittelschwerer Einschränkung der
CO-Diffusionskapazität bei erhaltenem Gasaustausch in Ruhe
·
Nikotinabusus 35-55
Packyears
·
Leichte gemischte
Schlafapnoe unter Methadon
·
28. August 2018
Respiratorische Polygraphie mit einem Apnoe- / Hypo-pnoeindex von
11/h und einem Desaturationsindex von 4.6/h bei obstruktiven und zentralen
Apnoen
2. Polytoxikomanie
·
Methadonsubstitution
seit 20 Jahren
Weiter führte Dr. med. C.___
aus, bei langjährigem Nikotinabusus von 35-55 Packyears, sowie früherem
Folienrauchen, zeige der Beschwerdeführer eine chronisch obstruktive
Lungenkrankheit Stadium II-III/B nach GOLD mit schwerer, auf Beta-2-Stimulation
partiell reversibler obstruktiver Ventilationsstörung. Zudem bestehe ein
Lungenemphysem mit Air-Trapping und mittelschwerer Einschränkung der
CO-Diffusionskapazität. Der Gasaustausch in Ruhe sei jedoch erhalten. Bei
anamnestischen Asthma bronchiale in der Jugend sei ein oraler Steroidversuch
durchgeführt worden, welcher aber zu keiner wesentlichen Abnahme des
Obstruktionsgrades geführt habe, so dass bei gleichzeitig nicht erhöhtem
exhalierten NO keine wesentliche asthmatische Komponente mehr vorliegen dürfte.
Bei negativem Hautallergietest sei der Beschwerdeführer auch kein Atopiker.
Damit bestehe auch keine Indikation für eine zusätzliche topische
Steroidbehandlung. Zur Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit sei der
Beschwerdeführer motiviert, am ambulanten pulmonalen Rehabilitationsprogramm
der D.___ im E.___ teilzunehmen. Die geplante Eintrittsuntersuchung mit
Spiroergometrie am 19. September 2017 habe leider nicht durchgeführt werden
können, da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine Kniedistorsion links
erlitten habe und wegen Schmerzen nicht in der Lage gewesen sei, Velo zu
fahren. Deshalb sei der Beginn der pulmonalen Rehabilitation bis zur Abheilung
der Knieverletzung verschoben worden. Bei schlafapnoeverdächtiger Anamnese mit
Schnarchen und fremdanamnestisch beobachteten Apnoen sei eine respiratorische
Polygraphie durchgeführt worden. Diese habe eine leichte gemischte Schlafapnoe
mit obstruktiven und zentralen Ereignissen im Rahmen der Methadontherapie
gezeigt. Auf Grund der gemischten, nur leichten Schlafapnoe bestehe keine
Indikation für eine CPAP-Therapie.
5.2 Dem Bericht des F.___ vom 3.
Oktober 2019 lassen sich die folgenden Diagnosen entnehmen (IV-Nr. 25):
1.
COPD Gold Stadium 3
mit leichtgradigem zentrilobulärem Lungenemphysem, ED 2017
· fortgesetzter Nikotinkonsum
· Lungenfunktion 26. September 2019: FEV1
36 %, 1.41 I
2.
Solitärer pulmonaler
Nodulus (5 mm) UL links anterobasal (CT September 2019)
· CT Kontrolle in 12 Monaten (fällig
September 2020)
3.
Polytoxikomanie
4.
Leichtes,
obstruktives und zentrales Schlafapnoe-Syndrom
5.
Chronisch
lumbovertebrales Schmerz-Syndrom
6.
L5-neurokompressible
Diskushernie L5/S1 links 2004
7.
Cholecystolithiasis
mit St. n. Cholecystektomie 2016 bei akuter perforierter Cholecystitis
Zur Anamnese wurde
ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zur pneumologischen Standortbestimmung
komme. Er berichte über eine seit ca. zwei Jahren bestehende leichte
Anstrengungsatemnot, welche ihn dann beim Gehen oder Tauchen im See hindere.
Eine Ruheatemnot werde verneint. Seit er weniger rauche, habe er weniger Husten
und morgendlichen Auswurf. Vor Kurzem habe er nach dem Tauchen husten müssen
und dann zweimalig leicht blutig-tingierten Auswurf gehabt. Zudem bestehe seit
ca. einem Jahr ein Gewichtsverlust von ungefähr 7 kg (ungewollt) mit aktuell 83
kg. Den Nikotinkonsum führe er fort mit zwei bis zehn Zigaretten täglich und
seit Juni 2019 inhaliere er mit Verdampfer. Es liege eine schwergradige COPD
Gold Stadium 3 mit leichtgradigem Lungenemphysem vor, welches die vom
Beschwerdeführer beschriebene Anstrengungsatemnot durchaus erkläre. Es sei eine
bronchodilatatorische Inhalationstherapie mit Ultibro etabliert und dem
Beschwerdeführer die Applikationsform erklärt worden. Zusätzlich werde er für
eine Spiroergometrie vorgesehen und ins ambulante pulmonale Rehabilitationsprogramm
eingebunden – wegen Todesfall in der Familie sei der Termin hierfür verschoben
worden. Die zweimalig blutig tingierten Auswürfe nach dem Tauchgang könnten im
Rahmen eines Barotraumas interpretiert werden, im CT sei keine Erklärung
hierfür gesehen worden. Weiter habe sich CT-graphisch ein Mikronodulus im UL
links anterobasal (5mm) beschreiben lassen. Der Befund werde in der nächsten
Sprechstunde mit dem Beschwerdeführer besprochen. Bei erhöhtem Risiko
(Nikotinkonsum) sei gemäss Fleischner-Kriterien eine CT-Kontrolle in zwölf
Monaten empfohlen.
5.3 Am 17. April 2020
erging der Verlaufsbericht der behandelnden Ärztin Dr. med. G.___,
Oberärztin Medizin / Pneumologie, F.___ (IV-Nr. 31). Am 26. September 2019 sei
es zur Erstvorstellung zur pneumologischen Standortbestimmung bei bekannter
COPD Gold Stadium 3 mit leichtgradigem zentrilobulärem Lungenemphysem gekommen,
welches im 2017 durch den Kollegen Dr. med. C.___ in [...] diagnostiziert
worden sei. Ursächlich hierfür bestehe der jahrelange Nikotinkonsum sowie in
früheren Jahren das Folienrauchen. Eine Asthma-Symptomatik, welche in der
Kindheit vorgelegen sei, habe bei Dr. med. C.___ mittels Steroidtrial nicht
diagnostiziert werden können. Die fixierte Obstruktion mit Anstrengungsatemnot
werde daher im Rahmen der COPD mit Lungenemphysem interpretiert. Dr. med. G.___
konnte keine Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen.
Hierfür müsste der Beschwerdeführer erneut exploriert werden. Aus
pneumologischer Sicht sollte bei guter Kontrolle der COPD eine körperlich nicht
belastende Tätigkeit in sitzender oder stehender Position in einem rauchfreien
staubarmen Setting möglich sein. Es seien keine fixen Verlaufskonsultationen
geplant, klinische Verlaufskontrolle könne nach Massgabe der Beschwerden resp.
Wiederzuweisung durch den Hausarzt erfolgen.
5.4 Dem Verlaufsbericht der
Hausärztin Dr. med. H.___ vom 7. August 2020 lässt sich entnehmen, dass der
Beschwerdeführer erst sehr kurz in ihrer Behandlung sei. Dieser Bericht enthält
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 34): COPD,
LWS-Syndrom, Karpaltunnelsyndrom, Z. n. Polytoxikomanie, Hepatitis C. Zur
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers konnte sich Dr. med. H.___ nicht
äussern.
5.5 In seinem Bericht
vom 7. Juli 2020 stellte Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie FMH, die
Diagnose eines «bilateralen, rechtsbetonten Karpaltunnelsyndroms» (IV-Nr. 44).
Weiter führte er aus, bei typischer Anamnese finde sich elektrophysiologisch
die Konstellation eines rechtsbetonten, bilateralen Karpaltunnelsyndroms.
Klinisch bestünden keine Hinweise für eine radikuläre Mitaffektion. Die
elektrophysiologischen Werte seien nicht so eindeutig, dass eine unmittelbare
Operation indiziert wäre, da aber die konservative Therapie konsequent
durchgeführt worden und der Leidensdruck dennoch erheblich sei, empfehle er
dennoch die Evaluation einer operativen Sanierung (vgl. hierzu Operationsberichte
vom 28. August und 8. September 2020 [IV-Nr. 44 S. 8 f.]).
Am 31. August 2020 äusserte sich Dr.
med. I.___ dahingehend, dass er den Beschwerdeführer am 7. Juli 2020 aufgrund
eines dann diagnostizierten bilateralen Karpaltunnelsyndroms gesehen habe.
Deswegen sei seinerseits keine Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeit erfolgt und
es seien auch keine weiteren Kontrollen vorgesehen (IV-Nr. 35).
5.6 Nach Rücksprache mit der
RAD-Ärztin (IV-Nr. 47) veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der
Gutachtensstelle B.___, [...], ein polydisziplinäres (allgemeinmedizinisches,
psychiatrisches, rheumatologisches und neurologisches) Gutachten, das am 9.
Dezember 2021 erstattet wurde (IV-Nrn. 67.1 – 67.3). Dieses Gutachten enthält
folgende Diagnosen (IV-Nr. 67.1 S. 8):
Diagnosen mit Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
1. Chronisches lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)
· radiomorphologisch im Rx LWS a.
p./seitlich vom 9. November 2021 leichte, lumbal rechts- sowie thorakolumbal
linkskonvexe Skoliose, deutlich abgeflachte Lendenlordosierung bei jedoch
normalem Alignement, deutliche Osteochondrose dorsal betont in den Segmenten
L5/S1, L4/5 sowie mässig ausgeprägt L3/4 mit vor allem in den Segmenten L4/5,
L5/S1 dorsal weitgehend aufgebrachter Bandscheibenhöhe, ventrale Spondylose
Grund- und Deckplatte LWK3 bis LWK5 sowie Grundplatte LWK2, zusätzlich
spondylarthrotische Veränderungen zwischen LWK4/5, LWK5/S1
·
deutliche
Wirbelsäulenfehlstatik (Flachrücken)
·
deutliche reaktive
paravertebrale Myogelose thorakolumbal rechts mehr als links im Rahmen einer
allgemeinen muskulären Dysbalance
·
reaktive Myogelosen
der Subokzipital- und Trapeziusmuskulatur links mehr als rechts
·
funktionell
deutliche Bewegungseinschränkung in den Segmenten L4/5 und L5/S1, thorakal und
zervikal altersentsprechend gute Bewegungsfähigkeit segmental
2. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung
COPD Stadium III, ED 2017 (ICD-10 J44.9)
·
Fortgesetzter
Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ca. 60 pack years) (ICD-10 F17.1)
3. Psychische und Verhaltensstörungen durch
multiplen Substanzkonsum, Teilnahme an einem ärztlich verordneten
Substitutionsprogramm mit Sevre-Long (ICD-10 F19.22)
Diagnosen ohne Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
1. Belastungsabhängige
Handrückenweichteilbeschwerden beidseits (ICD-10 M25.5)
·
klinisch sowie
radiologisch keine fassbaren Pathologien im Bereich der peripheren Hand- und
Fingergelenke
·
differenzialdiagnostisch:
Schmerzsymptomatik bei manuellen Tätigkeiten bei St.n. multiplen intravenösen
Drogeninjektionen jeweils in Handrückenvenen beidseits bei chronischer
Polytoxikomanie
2. St.n. CTS-Operation rechts 28. August
2020, links 8. September 2020
3. Anamnestisch St.n. Hepatitis B und
Hepatitis C (ICD-10 B18.1, B18.2)
·
Hepatitis C
Behandlung 2020
Die Experten gelangten zum
Schluss, bei der rheumatologischen Untersuchung sei ein chronisches
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit radiologisch nachgewiesenen degenerativen
Veränderungen und reaktiven Myogelosen diagnostiziert worden. Die Belastbarkeit
der Wirbelsäule sei dadurch insgesamt vermindert. Körperlich schwere und
andauernd mittelschwere Tätigkeiten und solche mit Zwangshaltungen seien dem
Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Für die belastungsabhängigen
Handschmerzen habe sich bei der rheumatologischen Untersuchung kein klinisches
Korrelat gefunden. Bei der neurologischen Untersuchung seien keine
Nervenläsionen festgestellt worden. Es bestehe auch keine radikuläre
Symptomatik. Die Befunde nach den CTS-Operationen seien regelrecht. Aus neurologischer
Sicht bestehe keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei der
allgemeininternistischen Untersuchung sei eine COPD Stadium III diagnostiziert
worden. Die klinische Situation sei kompensiert. Anamnestisch bestehe ein
stabiler Verlauf. Aufgrund der lungenfunktionalen Einschränkung seien dem
Beschwerdeführer körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Auch eine
Staub- und Kältebelastung sei nicht ideal. Bei körperlich leichten Tätigkeiten
bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus
allgemeininternistischer Sicht. Bei Status nach Hepatitis B und C habe sich
klinisch keine Leberfunktionsstörung gezeigt. Bei der psychiatrischen
Untersuchung sei eine psychische und Verhaltensstörung durch multiplen
Substanzgebrauch, gegenwärtig im ärztlichen Substitutionsprogramm,
diagnostiziert worden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine leichte
Leistungseinschränkung aufgrund des anhaltenden Substanzkonsums (IV-Nr. 67.1 S.
8 f.). Aus interdisziplinärer Sicht gelangten die Experten zum Schluss, dass
dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit auf dem Bau nicht mehr zumutbar
sei. Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne regelmässige
Zwangshaltungen mit der Wirbelsäule, ohne Arbeiten im Staub und in der Kälte
seien dem Beschwerdeführer zu 70 % bzw. sechs bis acht Stunden täglich
zumutbar. Es bestünden Leistungseinschränkungen bei erhöhtem Pausenbedarf und
reduziertem Rendement. Nach vorangehend nicht dokumentierter länger andauernder
höhergradiger Arbeitsunfähigkeit könne die aktuelle Arbeitsfähigkeit seit dem
Zeitpunkt der IV-Anmeldung im Februar 2020 angenommen werden (IV-Nr. 67.1
S. 9 f.).
5.7 Im Vorbescheidverfahren liess
der Beschwerdeführer die folgenden medizinischen Unterlagen einreichen:
5.7.1 Am 14. Oktober 2021 erging der
Bericht des E.___, Pneumologie, mit folgenden Diagnosen (IV-Nr. 74 S. 6 ff.):
Hauptdiagnosen
1.
Mögliche COPD
Stadium GOLD 3
·
DD Asthma bronchiale
·
Anhaltender
Tabakraucher, kumulativ ca. 60 py
2.
Restriktive
Ventilationsstörung unklarer Ätiologie
·
DD neuromuskuläre
Krankheit
·
CT Thorax 9. Oktober
2020: Keine Lungenparenchymveränderung, keine Thoraxwanddeformität
·
Ultraschall Thorax
9. Oktober 2020: Normal bewegliches Zwerchfell bds.
3.
Verdacht auf
Schlafapnoesyndrom
·
DD zentral bei
Opiatkonsum
·
Oktober 2021 Epworth
Sleepiness Scale: 15 Punkte
4.
Nikotinabhängigkeit
·
(…)
5.
Polytoxikomanie
·
Substitutionsprogramm
·
Aktuell Oktober
2021: erneut regelmässiger Kokainkonsum
6.
Atypische
Thoraxschmerzen
·
Echokardiographie
27. Januar 2021: Normal dimensionierter linker Ventrikel mit regelrechter
systolischer Funktion (LVEF 61 %), keine Regionalitäten, keine
Rechtsherzbelastung, kein Klappenvitium
·
Ergometrie 27. Januar
2021: Klinisch und elektrisch negativ, chronotrope Inkompetenz, eingeschränkte
Belastbarkeit (142 Watt, 74 % Soll)
7.
Solitärer
Pulmonalnodulus (5 mm) Unterlappen links anterobasal, ED September 2019
·
stabil in der
Verlaufskontrolle (Oktober 2020)
Nebendiagnosen
8.
Chronische Hepatitis
C-Infektion, Genotyp 1b, ED Januar 2020
·
(…)
9.
St. n. Hepatitis
B-Infektion
·
(…)
10.
Chronisch
lumbovertebrales Schmerz-Syndrom
11.
L5-neurokompressible
Diskushernie L5/S1 links 2004
12.
St. n.
Cholezystektomie 2016 bei akuter perforierter Cholezystitis
Weiter lässt sich diesem
Sprechstundenbericht entnehmen, dass sich in der Lungenfunktionsprüfung eine
Zunahme der obstruktiven und restriktiven Ventilationsstörung im Vergleich zur
Voruntersuchung vor einem Jahr zeige. Bezüglich der noch im Raum stehenden
neuromuskulären Krankheit sei der Atemantrieb überprüft worden, wobei sich
grenzwertige Atemdrücke gezeigt hätten. In der nächtlichen Pulsoxymetrie hätten
sich keine vermehrten Entsättigungen gezeigt. Da sich in der arteriellen
Blutgasanalyse jedoch ein deutlich erhöhtes Bicarbonat gezeigt habe, werde zur
Abklärung von möglichen nächtlichen Hypoventilationen als nächster Schritt die
Durchführung einer Kapnographie vorgesehen. Falls sich dabei die Indikation für
eine BiPAP-Therapie ergeben sollte, entfalle eine weitere Abklärung bezüglich
des vermuteten Schlafapnoesyndroms. Bezüglich der thorakalen Beschwerden sei
der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit von den Kollegen der Kardiologie
beurteilt worden, welche eine weiterführende Untersuchung mittels Spiroergometrie
empfohlen hätten. Jene habe bis anhin jedoch nicht stattgefunden. Da dies auch bezüglich
einer Objektivierung der berichteten Dyspnoe Sinn mache, würde der
Beschwerdeführer hierfür aufgeboten werden.
5.7.2 Die im E.___ durchgeführte MRI-Untersuchung
der Wirbelsäule und des Rx Abdomens vom 17. Februar 2022 hat folgende
Beurteilung ergeben (IV-Nr. 74 S. 10 f.): Multisegmentale degenerative
Veränderungen und dorsales Discusbulging bzw. Protrusionen, insbesondere
Diskushernie LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1 mit Kontakt zu den angrenzenden
rezessalen Nervenwurzeln sowie möglicher extraforaminaler Kontakt zur L4 und L5
Wurzel links mehr als rechts. Relative Spinalkanalstenose LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1.
5.7.3 Die am 11. März 2022
durchgeführte CT-Untersuchung des Abdomen-Beckens mit i.V. KM hat folgende
Beurteilung ergeben (IV-Nr. 74 S. 16): CT-morphologisch liege kein Hinweis auf
eine Pankreatitis oder eine tumorsuspekte Läsion vor, bildgebend lasse sich jedoch
eine Pankreatitis nicht sicher ausschliessen. Weiter sei uncharakteristische
punktförmige Verkalkung im Pankreaskopf festzustellen.
5.7.4 Dem Bericht des E.___ vom 1.
April 2022 (IV-Nr. 77 S. 2 f.) ist die Hauptdiagnose einer «fortgeschrittenen
Spondylarthrose L4 – S1 mit leichter neuroforaminaler Enge und beginnendem
Kontakt zu den Nervenwurzeln L4 und L5 links» zu entnehmen. Die Beschwerden des
Beschwerdeführers würden höchstwahrscheinlich mit der Facettengelenksarthrose
L4 – S1 verursacht. Die Foraminalstenose sei mässiggradig, eine typische
radikuläre Symptomatik bestehe nicht. Die Schwäche in der Hüftflexion und Knieextension
werde am ehesten schmerzbedingt gewertet. Aufgrund der in der Vergangenheit
erfolglosen konservativen Therapieversuchen wolle der Beschwerdeführer keine
ambulante Physiotherapie oder Kortisoninfiltration mehr durchführen lassen.
Eine Operation mit Versteifung L4 – S1 und weitläufiger Dekomprimierung der
Nervenwurzel mache im Gesamtkontext wenig Sinn. Der Erfolg einer solchen
Operation sei in dieser Situation sehr fraglich. Mit dem Beschwerdeführer werde
die Möglichkeit einer stationären Physiotherapie mit Rehabilitationsprogramm
für zwei bis drei Wochen besprochen. Er sei dem nicht abgeneigt.
5.8 Die RAD-Ärztin Dr.
med. J.___, Fachärztin für Chirurgie / Praktische Ärztin, nahm am 10. Juni 2022
Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr. 78). Sie führte aus, aus dem
Befundbericht der Wirbelsäulenchirurgie vom 1. April 2022 gehe
hervor, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt weder eine Substitution
eingenommen, noch andere Drogen konsumiert habe, er sei komplett clean gewesen.
Gemäss den nun vorliegenden Befunden sei der Nodulus im linken
Lungenunterlappen stabil geblieben. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
entstehe daraus nicht. Ein MRI der LWS vom 17. Februar 2022 habe
multisegmentale degenerative Veränderungen und ein dorsales Discusbulging bzw.
Protrusionen gezeigt, insbesondere: eine Diskushernie L4/5 und L5/S1 mit
Kontakt zu den angrenzenden rezessalen Nervenwurzeln sowie möglicher
extraforaminaler Kontakt zur L4- und L5-Wurzel links mehr als rechts und relative
Spinalkanalstenose L4/5 und L5/S1. Diesen Leiden sei im Gutachten bereits
Rechnung getragen worden. Ein CT Abdomen-Becken mit i.v. KM vom 11. März 2022
habe CT-morphologisch keinen Hinweis auf eine Pankreatitis oder eine
tumorsuspekte Läsion gebracht, bildgebend habe sich jedoch eine Pankreatitis
nicht sicher ausschliessen lassen. Sichtbar sei eine uncharakteristische
punktförmige Verkalkung im Pankreaskopf gewesen. Der Lungenbefund habe
stationäre epidiaphragmale noduläre, am ehesten schwielig narbige Verdichtungen
mit einer Grösse von knapp 8 mm im dorsobasalen Unterlappen rechts, stationär
seit mindestens September 2019, gezeigt. Dem Befundbericht der pneumologischen
Sprechstunde vom 5. Oktober 2021 sei zu entnehmen, dass die
Lungenfunktionsprüfung eine Zunahme der restriktiven und obstruktiven
Ventilationsstörung gezeigt habe, es sei im letzten Monat vor der Untersuchung
zu einem ungewollten Gewichtsverlust von 10 kg gekommen und der
Beschwerdeführer habe damals wieder fast täglich Kokain konsumiert. Es seien
weitere Abklärungen mittels Kapnografie und Ergospirometrie vorgeschlagen
worden. Es sei nicht bekannt, ob diese Untersuchungen erfolgt seien. Während
der wirbelsäulenchirurgischen Konsultation vom 22. März 2022 sei festgestellt
worden, dass die Beschwerden höchstwahrscheinlich durch die
Facettengelenksarthrose L4 – S1 verursacht würden. Die Foraminalstenose sei
mässiggradig gewesen, eine typische radikuläre Symptomatik habe nicht
bestanden. Die Schwäche in der Hüftflexion und Knieextension sei am ehesten
schmerzbedingt gewertet gewesen. Aufgrund der in der Vergangenheit erfolglosen
konservativen Therapieversuche möchte der Beschwerdeführer keine weitere
ambulante Physiotherapie oder Kortisoninfiltration mehr durchführen lassen.
Eine Operation mit Versteifung von L4 – S1 und weitläufiger Dekomprimierung der
Nervenwurzel sei im Gesamtkontext aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht als wenig
sinnvoll erachtet worden. Der Erfolg einer solchen Operation sei in dieser
Situation sehr fraglich. Es sei mit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer
stationären Physiotherapie mit Rehabilitationsprogramm für zwei bis drei Wochen
besprochen worden. Die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ kam schliesslich zum Schluss,
dass sich aus den neu vorgelegten medizinischen Unterlagen keine
weiterreichenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ableiten liessen als im
Gutachten bereits festgestellt worden seien. Der Nodulus im Lungenunterlappen
habe sich als unverändert und stabil erwiesen. Die Zunahme von Restriktion und
Obstruktion der Lunge wirke sich auf eine leichte überwiegend sitzende
Tätigkeit nicht zusätzlich aus. Auch den Angaben des K.___ könne keine neue Information,
die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers betreffend, entnommen
werden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei zu empfehlen, an der im
Gutachten ermittelten Arbeitsfähigkeit festzuhalten.
6. Die
Beschwerdegegnerin hat das im Rahmen der Neuanmeldung gestellte
Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. September 2022 abgewiesen. Dabei
stützte sie ihren Entscheid im Wesentlichen auf das von ihr eingeholte
polydisziplinäre B.___-Gutachten vom 9. Dezember 2021 (vgl. E. II. 5.6 hiervor;
IV-Nrn. 67.1 – 67.3), welches dem Beschwerdeführer eine 70%ige
Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit attestiert. Nachfolgend ist zu
beurteilen, ob das polydisziplinäre Gutachten beweiswertig ist.
6.1
6.1.1 Vorweg ist auf die
Rügen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Gutachterstelle B.___ dadurch,
dass sie das vorliegende Gutachten durch Gutachter habe erstellen lassen, die
gleichzeitig für die B.___ und jeweils eine oder zwei andere Gutachterstellen
tätig seien, nicht nur die Weisung des BSV missachtet, sondern auch die
Vorgaben von BGE 137 V 210 ff. und damit Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt habe
(vgl. Beschwerde S. 11 ff.; A.S. 22 ff.). Sodann komme erschwerend hinzu, dass
drei dieser Gutachterstellen (L.___, B.___ und M.___) anscheinend
wirtschaftlich und personell auch sonst derart verbandelt seien, dass das
Zufallsprinzip auch von dieser Seite unterlaufen werde. So habe gemäss
Recherchen der Solothurner Zeitung vom 18. Januar 2020 der frühere Revisor des L.___,
der mit L.___-Gründer N.___ gut bekannt sei, die Firmen gekauft. Tatsächlich
sei auch die administrative Leiterin der Gutachterstelle in [...] auch als L.___-Mitarbeiterin
bekannt. Aus den Handelsregisterauszügen der B.___ und des M.___ gehe zudem
hervor, dass Herr O.___ in beiden Gesellschaften als Mitglied des
Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift zeichne. Mit dem Verbund von drei
Firmen sei die Chance gestiegen, per Losentscheid auch im schrumpfenden Markt
noch den Zuschlag zu erhalten, so die Berichterstattung in der Zeitung (vgl.
Beschwerde S. 6 ff.; A.S. 11 ff.).
6.1.2 Bevor die IV-Stelle den Auftrag
für ein polydisziplinäres Gutachten vergibt (d.h. ein Gutachten, das wie im
vorliegenden Fall drei oder mehr Fachdisziplinen umfasst), teilt sie der
versicherten Person die Gutachterstelle und die Namen der mit dem Gutachten
betrauten Personen nebst den entsprechenden Facharzttiteln mit (Rz 2077.8
Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung / KSVI, Stand am
1. Januar 2018). Die versicherte Person erhält eine Frist von zwölf Tagen, um
Einwände zu erheben (Rz 2077.9 KSVI). Sie kann die Gutachter aus triftigen
Gründen ablehnen (Art. 44 ATSG), z.B. wegen fehlender
Fachkompetenz (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 274 f.).
Die vorgenannten Verfahrensvorschriften
wurden im vorliegenden Verfahren eingehalten (vgl. IV-Nrn. 48 ff.). Der
Beschwerdeführer hat es vor der Begutachtung unterlassen, die vorgebrachten
Ausstandsgründe bzw. die gerügten Überschneidungen mit anderen Gutachterstellen
innert der ihm gesetzten Frist zu beanstanden. Einwendungen sind nach Treu und
Glauben möglichst bald zu erheben, damit diese bereits im Vorfeld der
Begutachtung geklärt werden können. Damit ist der Anspruch auf Anrufung dieser
Verfahrensgarantie verwirkt. Daran ändert der Umstand nichts, dass der
Beschwerdeführer erst nach der erfolgten Begutachtung durch Rechtsanwalt
Wyssmann vertreten wurde. Ferner
erscheint es unzulässig, erst nach Vorliegen eines für den Versicherten
negativen Untersuchungsergebnisses solche Einwendungen vorzutragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_336/2016 vom
23. November 2016 E. 3.3).
Somit ist auf die diesbezüglichen Rügen (E. II. 6.1.1 hiervor) nicht
einzutreten. Anzufügen bleibt, dass das Bundesgericht die inhaltliche
Argumentation, welche auch der Beschwerdeführer vorbringen lässt, im Urteil
9C_379/2022 vom 23. August 2023, E. 2.1 – 2.3, verworfen hat.
6.2 Nachfolgend ist
sodann, wie erwähnt, der Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens zu prüfen.
Den von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog.
Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210
E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom
20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).
6.2.1 Was die gesundheitliche Situation in somatischer
Hinsicht betrifft, so ist zunächst die pneumologische Situation im Rahmen der
chronisch obstruktiven Lungenerkrankung zu berücksichtigen. Im Bericht vom 20.
September 2017 hatte Dr. med. C.___ eine chronisch obstruktive
Lungenkrankheit Stadium II-III/B mit schwerer, auf Beta-2-Stimulation partiell
reversibler obstruktiver Ventilationsstörung und ein Lungenemphysem mit
Air-Trapping und mittelschwerer Einschränkung der CO-Diffusionskapazität diagnostiziert
(vgl. E. II. 5.1 hiervor). Im Bericht vom 3. Oktober 2019 (vgl. E. II. 5.2
hiervor) führte das F.___ aus, es liege eine schwergradige COPD Gold Stadium 3
mit leichtgradigem Lungenemphysem vor. Weiter habe sich CT-graphisch ein
Mikronodulus im Unterlappen links anterobasal (5 mm) beschreiben lassen. Bei
erhöhtem Risiko (Nikotinkonsum) sei gemäss Fleischner Kriterien eine
CT-Kontrolle in zwölf Monaten empfohlen. Die behandelnde Ärztin Dr. med. G.___,
Oberärztin Medizin/Pneumologie, F.___, hielt im Bericht vom 17. April 2020
fest, dem Beschwerderführer sollte aus pneumologischer Sicht bei guter
Kontrolle der COPD eine körperlich nicht belastende Tätigkeit in sitzender oder
stehender Position in einem rauchfreien staubarmen Setting möglich sein. In
welchem Umfang eine solche Tätigkeit dem Beschwerdeführer zumutbar ist, liess
sie jedoch offen (vgl. E. II. 5.3 hiervor). Obwohl in den Akten mehrere pneumologische
Untersuchungsberichte vorliegen, verzichtete die Beschwerdegegnerin vorliegend
auf eine pneumologische Begutachtung, was der Beschwerdeführer zu Recht
beanstanden lässt (vgl. Beschwerde S. 9 ff.; A.S. 14 ff.). Vielmehr wurde
die Lungenkrankheit durch einen Allgemeinmediziner der Gutachterstelle B.___
beurteilt (vgl. IV-Nr. 67.1 S. 19 ff.). Zum Schluss führte der Gutachter
aus, die
aktuellsten Befunde hätten sie leider nicht erhalten. Sollten wesentliche
Veränderungen gegenüber 2019 festgestellt werden, müsste dies nochmals
beurteilt werden (IV-Nr. 67.1 S. 24). Der aktuellste pneumologische Bericht des
E.___ datiert vom 14. Oktober 2021 und wurde im Vorbescheidverfahren eingereicht
(vgl. E. II. 5.7.1 hiervor). Die Untersuchung fand am 5. Oktober 2021 statt
(gutachterliche Untersuchung am 28. September 2021). Dem Bericht des E.___
ist zu entnehmen, dass sich in der Lungenfunktionsprüfung eine Zunahme der
obstruktiven und restriktiven Ventilationsstörung im Vergleich zur
Voruntersuchung vor einem Jahr zeige. Bezüglich der noch im Raum stehenden
neuromuskulären Krankheit sei der Atemantrieb überprüft worden, wobei sich
grenzwertige Atemdrücke gezeigt hätten. In der nächtlichen Pulsoxymetrie hätten
sich keine vermehrten Entsättigungen gezeigt. Da sich in der arteriellen
Blutgasanalyse jedoch ein deutlich erhöhtes Bicarbonat gezeigt habe, sei zur
Abklärung von möglichen nächtlichen Hypoventilationen als nächster Schritt die
Durchführung einer Kapnographie vorgesehen (vgl. IV-Nr. 74 S. 8). Die RAD-Ärztin beliess es in ihrer
Stellungnahme vom 10. Juni 2022 bei der Bemerkung, dass sich die Zunahme von
Restriktion und Obstruktion der Lunge auf eine leichte, überwiegend sitzende
Tätigkeit nicht zusätzlich auswirke (vgl. E. II. 5.8 hiervor). Diese
Einschätzung vermag vor dem Hintergrund, dass es sich dabei mangels selber
durchgeführter Untersuchungen lediglich um eine Beurteilung der Aktenlage
handelt – bezüglich welcher strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung zu
stellen und bei Vorliegen auch nur geringer Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende
Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen) –,
sowie angesichts des Umstandes, dass zuvor keine fachärztliche pneumologische
Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers stattgefunden hat, nicht
restlos zu überzeugen. Zusammengefasst kann die Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers mangels verlässlicher Angaben zu seinem Gesundheitszustand
aus pneumologischer Sicht nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb hierzu
weitere Abklärungen zu tätigen sind.
6.2.2 Im
Vorbescheidverfahren wurde sodann ein MRI-Bericht der Wirbelsäule und Rx
Abdomen des E.___ vom 18. Februar 2022 eingereicht (vgl. E. II. 5.7.2
hiervor). Bildgebend ergaben sich «multisegmentale degenerative Veränderungen
und dorsales Discusbulging bzw. Protrusionen, insbesondere: Diskushernie LWK
4/5 und LWK5/SWK 1 mit Kontakt zu den angrenzenden rezessalen Nervenwurzeln
sowie möglicher extraforaminaler Kontakt zur L4 und L5 Wurzel links mehr als
rechts; relative Spinalkanalstenose LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1». Im
Sprechstundenbericht des E.___ vom 1. April 2022 wurde sodann die Hauptdiagnose
einer «fortgeschrittenen Spondylarthrose L4 – S1 mit leichter neuroforaminaler
Enge und beginnendem Kontakt zu den Nervenwurzeln L4 und L5 links» gestellt.
Der rheumatologische Gutachter der Gutachterstelle B.___ bezog sich bei seiner
Beurteilung auf die bildgebende Untersuchung vom November 2021 (vgl. IV-Nr.
67.1 S. 50). Zwar hat die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni
2022 dargelegt, diesen Leiden sei im B.___-Gutachten bereits Rechnung getragen
worden und es liessen sich keine weiterreichenden Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit ableiten (vgl. E. II. 5.8 hiervor). Im Rahmen der ohnehin zu
veranlassenden Abklärungen in pneumologischer Hinsicht wird die Beschwerdegegnerin
der Vollständigkeit halber auch abzuklären haben, ob anhand der neuesten
bildgebenden Befunde eine Verschlechterung der Rückenproblematik eingetreten
ist, die den Beschwerdeführer über das gutachterlich festgestellte Ausmass in
seiner Arbeitsfähigkeit einschränkt.
6.3 Demnach beruht die vorliegend
angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2022,
worin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, auf einer
unvollständigen Abklärung des relevanten medizinischen Sachverhalts. Die
angefochtene Verfügung ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde
aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie
zusätzlich eine Begutachtung des Beschwerdeführers in der Fachdisziplin
Pneumologie (mit anschliessender interdisziplinärer Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit) veranlasst und danach über den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers neu entscheidet. Im Rahmen dieser Abklärungen wird die
Beschwerdegegnerin sodann die im Vorbescheidverfahren eingereichten Berichte
des E.___ vom 18. Februar 2022 (MRI Wirbelsäule und Rx Abdomen vom 17. Februar
2022, E. II. 5.7.2 hiervor) und vom 1. April 2022 (vgl. E. II.
5.7.4 hiervor) dem rheumatologischen Gutachter der Gutachterstelle B.___ zur
Beurteilung vorzulegen haben. Eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin ist
möglich, wenn diese allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig
ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4
S. 264 f.). Im vorliegenden Fall wurde die Arbeits- und Leistungsfähigkeit
des Beschwerdeführers ungenügend abgeklärt. Die Frage, in welchem Ausmass der
Beschwerdeführer arbeits- und leistungsfähig ist, kann mangels verlässlicher Angaben zu
seinem Gesundheitszustand aus pneumologischer Sicht nicht abschliessend
beurteilt werden. Die Beschwerdegegnerin wäre in Nachachtung des ihr
obliegenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verpflichtet
gewesen, bereits im Verwaltungsverfahren ein pneumologisches Gutachten
einzuholen. Die Beschwerde ist
in diesem Sinne gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Unter diesen Umständen kann auf die
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet werden.
7.
7.1 Bei diesem
Verfahrensausgang (formelles Obsiegen) besteht ein Anspruch auf eine
Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Rechtsanwalt Wyssmann hat
zwei Kostennoten eingereicht (Kostennoten vom 18. Januar 2023 [A.S. 54 f.]
und 15. November 2023 [A.S. 59]) und einen Aufwand von total 16,29 Stunden
geltend gemacht. Der zu entschädigende Zeitaufwand ist um Positionen zu
reduzieren, welche praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz
eines Rechtsanwalts inbegriffen ist (dazu gehören beispielsweise die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, die Kenntnisnahme von
Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen und das Einreichen der
Kostennote) sowie Kontakte mit Dritten. Der Aufwand von total 16,29 Stunden
reduziert sich um Kanzleiaufwand von insgesamt 2,2 Stunden (10 x «Brief an
Klient» à 0,17 Stunden; 1 x «E-Mail an die P.___» à 0,17 Stunden; 1 x
«Brief an Versicherungsgericht» à 0,33 Stunden) auf 14,09 Stunden. Zudem
ist im Zusammenhang mit dem UP-Gesuch praxisgemäss pauschal ein Aufwand von
einer halben Stunde zu vergüten, weshalb die diesbezüglichen Positionen sowie
die geltend gemachten Kosten für die Korrespondenzen mit dem K.___ entsprechend
zu kürzen sind. Schliesslich wird für den nachprozessualen Aufwand bei Obsiegen
praxisgemäss eine halbe Stunde eingerechnet. Damit verbleibt ein Aufwand von
13,25 Stunden bzw. (bei einem Stundenansatz von CHF 250.00) ein Honorar
von CHF 3'312.50.
Hinsichtlich der geltend
gemachten Auslagen von insgesamt CHF 108.50 ist zu sagen, dass Kopien mit
CHF 0.50 pro Stück vergütet werden und nicht mit CHF 1.00 (vgl. § 161 in
Verbindung mit § 160 Abs. 5 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Demnach
belaufen sich die zu vergütenden Auslagen auf insgesamt CHF 53.20. Unter
Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % ergibt sich somit eine Parteientschädigung
von CHF 3'624.85.
7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird, soweit
darauf eingetreten wird, in
dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19.
September 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen
wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'624.85 (inkl. Auslagen und
MwSt.) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Yalcin