Lexipedia

Entscheid

VSBES.2022.216

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

9. Januar 2024Deutsch34 min

von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) und bestellt Rechtsanwalt

Source so.ch

Urteil vom 9. Januar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 19. September 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1967 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 27. August 2004 erstmals

bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Mit Verfügung vom 23.

Februar 2006 (IV-Nr. 21) hielt die Beschwerdegegnerin fest, der

Beschwerdeführer sei zu einem Standortgespräch am 14. November 2005 eingeladen

worden. Diesem Termin sei er unentschuldigt ferngeblieben. Am 20. Januar 2006

habe ihn die Beschwerdegegnerin auf die Folgen der Verweigerung der

Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht. Diesen eingeschriebenen Brief habe der

Beschwerdeführer nicht abgeholt bei der Post. Noch heute fehlten die

medizinischen Unterlagen vom Hausarzt, um einen allfälligen Leistungsanspruch

prüfen zu können. Weil der Beschwerdeführer sich den zumutbaren Abklärungen

weiterhin widersetze, werde aufgrund der Akten entschieden. Das

Leistungsbegehren werde abgewiesen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

1.2 Am 5. Februar 2020 meldete sich

der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an

(IV-Nr. 23). In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin Abklärungen in

medizinischer und erwerblicher Hinsicht und veranlasste bei der

Gutachtensstelle B.___, [...], ein polydisziplinäres (allgemeinmedizinisches,

neurologisches, psychiatrisches und rheumatologisches) Gutachten. Das Gutachten

wurde am 9. Dezember 2021 erstattet (IV-Nrn. 67.1 – 67.3). Gestützt darauf

stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 11.

Februar 2022 die Abweisung seiner Leistungsbegehren in Aussicht (IV-Nr. 70).

Die dagegen erhobenen Einwände (IV-Nrn. 74, 77) wies sie mit Verfügung vom

19. September 2022 ab (IV-Nr. 79; Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).

2. Gegen die Verfügung vom 19.

September 2022 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 19. September 2022 sei aufzuheben.

2. a) Es seien dem Beschwerdeführer die

gesetzlichen IV-Leistungen (Invalidenrente, berufliche Massnahmen) nach

Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins

zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

b)

Eventualiter: Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug

mindestens der internistischen, pneumologischen, orthopädischen,

rheumatologischen und psychiatrischen Fachrichtungen in Auftrag zu geben.

c)

Subeventualiter: Es sei die Beschwerdesache zu weiteren medizinischen und/oder

beruflich erwerbsbezogenen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Dem Beschwerdeführer sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2022 die Abweisung

der Beschwerde (A.S. 48).

4. Die Präsidentin des

Versicherungsgerichts bewilligt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

5. Januar 2023 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung

von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) und bestellt Rechtsanwalt

Claude Wyssmann als unentgeltlichen Rechtsbeistand (A.S. 49 f.).

5. Am 18. Januar 2023 reicht der

Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote zu den Akten (A.S. 52 ff.).

Diese wird der Beschwerdegegnerin am 19. Januar 2023 zur Kenntnis zugestellt

(A.S. 56).

6. Mit Eingabe vom 15. November

2023 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine ergänzende Kostennote

ein. Er verlangt, es sei ihm eine Akontozahlung nach Massgabe der Kostennote zu

leisten. Gleichzeitig erkundigt er sich nach dem aktuellen Stand des Verfahrens

(A.S. 57 ff.).

7. Mit Verfügung vom 17. November

2023 weist die Präsidentin des Versicherungsgerichts den Antrag um Ausrichtung

einer Akontozahlung ab. Bezüglich des Verfahrensstandes hält sie fest, dass der

Fall in Bearbeitung sei, mit einem Urteil aber nicht vor Ende des Jahres 2023

gerechnet werden könne (A.S. 60).

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 19. September 2022) eingetretenen Sachverhalt

abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366

E. 1b).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für

die Zeit bis Ende 2021 nach den Bestimmungen des IVG und denjenigen der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31.

Dezember 2021 gültigen Fassung zu beurteilen.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in

Kraft bis 31. Dezember 2021) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente,

die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,

erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28

Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte

Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie

mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit

Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.

Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel

in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen

ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,

worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt

(sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343

E. 3.4.2 S. 349 mit Hinweisen).

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV).

3.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten

Dispositiv

ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach

Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der

Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine

Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie

zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr

eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im

Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht

(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17

Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 117 V 198 E. 3a S. 199) – durch Vergleich

des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat,

mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108

S. 114 E. 5.4, 130 V 71 E. 3.1 S. 73).

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand

zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich

welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind

ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997

S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu

tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten

aussagen (BGE 125 V 353).

5. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf

berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 19. September

2022 (A.S. 1 ff.) zu Recht abgewiesen hat. Ob eine anspruchsbegründende

Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,

beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art.

17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er

im Zeitpunkt der letzten Ablehnungsverfügung – vorliegend am 23. Februar 2006

(IV-Nr. 21) – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen

Verfügung vom 19. September 2022 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit

Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2). Da

aber die Rentenabweisung mit Verfügung vom 23. Februar 2006 nicht aufgrund

einer umfassenden Beurteilung der medizinischen Akten erfolgte (vgl. E. I. 1.1

hiervor), kann vorliegend ein Sachverhaltsvergleich unterbleiben. Vielmehr ist

die Neuanmeldung vom 5. Februar 2020 wie eine Erstanmeldung zu behandeln.

Bezüglich der vorerwähnten strittigen

Frage sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

5.1 Am 20. September 2017 ergingt

der Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Lungenkrankheiten und Innere

Medizin, mit folgenden Diagnosen (IV-Nr. 38 S. 12 ff.):

1.

Chronisch

obstruktive Lungenkrankheit Stadium II-III/B

·

mittelschwere bis

schwere auf Beta-2-Stimulation partiell reversible obstruktive

Ventilationsstörung

·

Lungenemphysem mit

erhöhtem Residualvolumen und mittelschwerer Einschränkung der

CO-Diffusionskapazität bei erhaltenem Gasaustausch in Ruhe

·

Nikotinabusus 35-55

Packyears

·

Leichte gemischte

Schlafapnoe unter Methadon

·

28. August 2018

Respiratorische Polygraphie mit einem Apnoe- / Hypo-pnoeindex von

11/h und einem Desaturationsindex von 4.6/h bei obstruktiven und zentralen

Apnoen

2. Polytoxikomanie

·

Methadonsubstitution

seit 20 Jahren

Weiter führte Dr. med. C.___

aus, bei langjährigem Nikotinabusus von 35-55 Packyears, sowie früherem

Folienrauchen, zeige der Beschwerdeführer eine chronisch obstruktive

Lungenkrankheit Stadium II-III/B nach GOLD mit schwerer, auf Beta-2-Stimulation

partiell reversibler obstruktiver Ventilationsstörung. Zudem bestehe ein

Lungenemphysem mit Air-Trapping und mittelschwerer Einschränkung der

CO-Diffusionskapazität. Der Gasaustausch in Ruhe sei jedoch erhalten. Bei

anamnestischen Asthma bronchiale in der Jugend sei ein oraler Steroidversuch

durchgeführt worden, welcher aber zu keiner wesentlichen Abnahme des

Obstruktionsgrades geführt habe, so dass bei gleichzeitig nicht erhöhtem

exhalierten NO keine wesentliche asthmatische Komponente mehr vorliegen dürfte.

Bei negativem Hautallergietest sei der Beschwerdeführer auch kein Atopiker.

Damit bestehe auch keine Indikation für eine zusätzliche topische

Steroidbehandlung. Zur Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit sei der

Beschwerdeführer motiviert, am ambulanten pulmonalen Rehabilitationsprogramm

der D.___ im E.___ teilzunehmen. Die geplante Eintrittsuntersuchung mit

Spiroergometrie am 19. September 2017 habe leider nicht durchgeführt werden

können, da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine Kniedistorsion links

erlitten habe und wegen Schmerzen nicht in der Lage gewesen sei, Velo zu

fahren. Deshalb sei der Beginn der pulmonalen Rehabilitation bis zur Abheilung

der Knieverletzung verschoben worden. Bei schlafapnoeverdächtiger Anamnese mit

Schnarchen und fremdanamnestisch beobachteten Apnoen sei eine respiratorische

Polygraphie durchgeführt worden. Diese habe eine leichte gemischte Schlafapnoe

mit obstruktiven und zentralen Ereignissen im Rahmen der Methadontherapie

gezeigt. Auf Grund der gemischten, nur leichten Schlafapnoe bestehe keine

Indikation für eine CPAP-Therapie.

5.2 Dem Bericht des F.___ vom 3.

Oktober 2019 lassen sich die folgenden Diagnosen entnehmen (IV-Nr. 25):

1.

COPD Gold Stadium 3

mit leichtgradigem zentrilobulärem Lungenemphysem, ED 2017

· fortgesetzter Nikotinkonsum

· Lungenfunktion 26. September 2019: FEV1

36 %, 1.41 I

2.

Solitärer pulmonaler

Nodulus (5 mm) UL links anterobasal (CT September 2019)

· CT Kontrolle in 12 Monaten (fällig

September 2020)

3.

Polytoxikomanie

4.

Leichtes,

obstruktives und zentrales Schlafapnoe-Syndrom

5.

Chronisch

lumbovertebrales Schmerz-Syndrom

6.

L5-neurokompressible

Diskushernie L5/S1 links 2004

7.

Cholecystolithiasis

mit St. n. Cholecystektomie 2016 bei akuter perforierter Cholecystitis

Zur Anamnese wurde

ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zur pneumologischen Standortbestimmung

komme. Er berichte über eine seit ca. zwei Jahren bestehende leichte

Anstrengungsatemnot, welche ihn dann beim Gehen oder Tauchen im See hindere.

Eine Ruheatemnot werde verneint. Seit er weniger rauche, habe er weniger Husten

und morgendlichen Auswurf. Vor Kurzem habe er nach dem Tauchen husten müssen

und dann zweimalig leicht blutig-tingierten Auswurf gehabt. Zudem bestehe seit

ca. einem Jahr ein Gewichtsverlust von ungefähr 7 kg (ungewollt) mit aktuell 83

kg. Den Nikotinkonsum führe er fort mit zwei bis zehn Zigaretten täglich und

seit Juni 2019 inhaliere er mit Verdampfer. Es liege eine schwergradige COPD

Gold Stadium 3 mit leichtgradigem Lungenemphysem vor, welches die vom

Beschwerdeführer beschriebene Anstrengungsatemnot durchaus erkläre. Es sei eine

bronchodilatatorische Inhalationstherapie mit Ultibro etabliert und dem

Beschwerdeführer die Applikationsform erklärt worden. Zusätzlich werde er für

eine Spiroergometrie vorgesehen und ins ambulante pulmonale Rehabilitationsprogramm

eingebunden – wegen Todesfall in der Familie sei der Termin hierfür verschoben

worden. Die zweimalig blutig tingierten Auswürfe nach dem Tauchgang könnten im

Rahmen eines Barotraumas interpretiert werden, im CT sei keine Erklärung

hierfür gesehen worden. Weiter habe sich CT-graphisch ein Mikronodulus im UL

links anterobasal (5mm) beschreiben lassen. Der Befund werde in der nächsten

Sprechstunde mit dem Beschwerdeführer besprochen. Bei erhöhtem Risiko

(Nikotinkonsum) sei gemäss Fleischner-Kriterien eine CT-Kontrolle in zwölf

Monaten empfohlen.

5.3 Am 17. April 2020

erging der Verlaufsbericht der behandelnden Ärztin Dr. med. G.___,

Oberärztin Medizin / Pneumologie, F.___ (IV-Nr. 31). Am 26. September 2019 sei

es zur Erstvorstellung zur pneumologischen Standortbestimmung bei bekannter

COPD Gold Stadium 3 mit leichtgradigem zentrilobulärem Lungenemphysem gekommen,

welches im 2017 durch den Kollegen Dr. med. C.___ in [...] diagnostiziert

worden sei. Ursächlich hierfür bestehe der jahrelange Nikotinkonsum sowie in

früheren Jahren das Folienrauchen. Eine Asthma-Symptomatik, welche in der

Kindheit vorgelegen sei, habe bei Dr. med. C.___ mittels Steroidtrial nicht

diagnostiziert werden können. Die fixierte Obstruktion mit Anstrengungsatemnot

werde daher im Rahmen der COPD mit Lungenemphysem interpretiert. Dr. med. G.___

konnte keine Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen.

Hierfür müsste der Beschwerdeführer erneut exploriert werden. Aus

pneumologischer Sicht sollte bei guter Kontrolle der COPD eine körperlich nicht

belastende Tätigkeit in sitzender oder stehender Position in einem rauchfreien

staubarmen Setting möglich sein. Es seien keine fixen Verlaufskonsultationen

geplant, klinische Verlaufskontrolle könne nach Massgabe der Beschwerden resp.

Wiederzuweisung durch den Hausarzt erfolgen.

5.4 Dem Verlaufsbericht der

Hausärztin Dr. med. H.___ vom 7. August 2020 lässt sich entnehmen, dass der

Beschwerdeführer erst sehr kurz in ihrer Behandlung sei. Dieser Bericht enthält

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 34): COPD,

LWS-Syndrom, Karpaltunnelsyndrom, Z. n. Polytoxikomanie, Hepatitis C. Zur

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers konnte sich Dr. med. H.___ nicht

äussern.

5.5 In seinem Bericht

vom 7. Juli 2020 stellte Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie FMH, die

Diagnose eines «bilateralen, rechtsbetonten Karpaltunnelsyndroms» (IV-Nr. 44).

Weiter führte er aus, bei typischer Anamnese finde sich elektrophysiologisch

die Konstellation eines rechtsbetonten, bilateralen Karpaltunnelsyndroms.

Klinisch bestünden keine Hinweise für eine radikuläre Mitaffektion. Die

elektrophysiologischen Werte seien nicht so eindeutig, dass eine unmittelbare

Operation indiziert wäre, da aber die konservative Therapie konsequent

durchgeführt worden und der Leidensdruck dennoch erheblich sei, empfehle er

dennoch die Evaluation einer operativen Sanierung (vgl. hierzu Operationsberichte

vom 28. August und 8. September 2020 [IV-Nr. 44 S. 8 f.]).

Am 31. August 2020 äusserte sich Dr.

med. I.___ dahingehend, dass er den Beschwerdeführer am 7. Juli 2020 aufgrund

eines dann diagnostizierten bilateralen Karpaltunnelsyndroms gesehen habe.

Deswegen sei seinerseits keine Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeit erfolgt und

es seien auch keine weiteren Kontrollen vorgesehen (IV-Nr. 35).

5.6 Nach Rücksprache mit der

RAD-Ärztin (IV-Nr. 47) veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der

Gutachtensstelle B.___, [...], ein polydisziplinäres (allgemeinmedizinisches,

psychiatrisches, rheumatologisches und neurologisches) Gutachten, das am 9.

Dezember 2021 erstattet wurde (IV-Nrn. 67.1 – 67.3). Dieses Gutachten enthält

folgende Diagnosen (IV-Nr. 67.1 S. 8):

Diagnosen mit Einfluss auf

Arbeitsfähigkeit

1. Chronisches lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)

· radiomorphologisch im Rx LWS a.

p./seitlich vom 9. November 2021 leichte, lumbal rechts- sowie thorakolumbal

linkskonvexe Skoliose, deutlich abgeflachte Lendenlordosierung bei jedoch

normalem Alignement, deutliche Osteochondrose dorsal betont in den Segmenten

L5/S1, L4/5 sowie mässig ausgeprägt L3/4 mit vor allem in den Segmenten L4/5,

L5/S1 dorsal weitgehend aufgebrachter Bandscheibenhöhe, ventrale Spondylose

Grund- und Deckplatte LWK3 bis LWK5 sowie Grundplatte LWK2, zusätzlich

spondylarthrotische Veränderungen zwischen LWK4/5, LWK5/S1

·

deutliche

Wirbelsäulenfehlstatik (Flachrücken)

·

deutliche reaktive

paravertebrale Myogelose thorakolumbal rechts mehr als links im Rahmen einer

allgemeinen muskulären Dysbalance

·

reaktive Myogelosen

der Subokzipital- und Trapeziusmuskulatur links mehr als rechts

·

funktionell

deutliche Bewegungseinschränkung in den Segmenten L4/5 und L5/S1, thorakal und

zervikal altersentsprechend gute Bewegungsfähigkeit segmental

2. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung

COPD Stadium III, ED 2017 (ICD-10 J44.9)

·

Fortgesetzter

Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ca. 60 pack years) (ICD-10 F17.1)

3. Psychische und Verhaltensstörungen durch

multiplen Substanzkonsum, Teilnahme an einem ärztlich verordneten

Substitutionsprogramm mit Sevre-Long (ICD-10 F19.22)

Diagnosen ohne Einfluss auf

Arbeitsfähigkeit

1. Belastungsabhängige

Handrückenweichteilbeschwerden beidseits (ICD-10 M25.5)

·

klinisch sowie

radiologisch keine fassbaren Pathologien im Bereich der peripheren Hand- und

Fingergelenke

·

differenzialdiagnostisch:

Schmerzsymptomatik bei manuellen Tätigkeiten bei St.n. multiplen intravenösen

Drogeninjektionen jeweils in Handrückenvenen beidseits bei chronischer

Polytoxikomanie

2. St.n. CTS-Operation rechts 28. August

2020, links 8. September 2020

3. Anamnestisch St.n. Hepatitis B und

Hepatitis C (ICD-10 B18.1, B18.2)

·

Hepatitis C

Behandlung 2020

Die Experten gelangten zum

Schluss, bei der rheumatologischen Untersuchung sei ein chronisches

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit radiologisch nachgewiesenen degenerativen

Veränderungen und reaktiven Myogelosen diagnostiziert worden. Die Belastbarkeit

der Wirbelsäule sei dadurch insgesamt vermindert. Körperlich schwere und

andauernd mittelschwere Tätigkeiten und solche mit Zwangshaltungen seien dem

Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Für die belastungsabhängigen

Handschmerzen habe sich bei der rheumatologischen Untersuchung kein klinisches

Korrelat gefunden. Bei der neurologischen Untersuchung seien keine

Nervenläsionen festgestellt worden. Es bestehe auch keine radikuläre

Symptomatik. Die Befunde nach den CTS-Operationen seien regelrecht. Aus neurologischer

Sicht bestehe keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei der

allgemeininternistischen Untersuchung sei eine COPD Stadium III diagnostiziert

worden. Die klinische Situation sei kompensiert. Anamnestisch bestehe ein

stabiler Verlauf. Aufgrund der lungenfunktionalen Einschränkung seien dem

Beschwerdeführer körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Auch eine

Staub- und Kältebelastung sei nicht ideal. Bei körperlich leichten Tätigkeiten

bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus

allgemeininternistischer Sicht. Bei Status nach Hepatitis B und C habe sich

klinisch keine Leberfunktionsstörung gezeigt. Bei der psychiatrischen

Untersuchung sei eine psychische und Verhaltensstörung durch multiplen

Substanzgebrauch, gegenwärtig im ärztlichen Substitutionsprogramm,

diagnostiziert worden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine leichte

Leistungseinschränkung aufgrund des anhaltenden Substanzkonsums (IV-Nr. 67.1 S.

8 f.). Aus interdisziplinärer Sicht gelangten die Experten zum Schluss, dass

dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit auf dem Bau nicht mehr zumutbar

sei. Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne regelmässige

Zwangshaltungen mit der Wirbelsäule, ohne Arbeiten im Staub und in der Kälte

seien dem Beschwerdeführer zu 70 % bzw. sechs bis acht Stunden täglich

zumutbar. Es bestünden Leistungseinschränkungen bei erhöhtem Pausenbedarf und

reduziertem Rendement. Nach vorangehend nicht dokumentierter länger andauernder

höhergradiger Arbeitsunfähigkeit könne die aktuelle Arbeitsfähigkeit seit dem

Zeitpunkt der IV-Anmeldung im Februar 2020 angenommen werden (IV-Nr. 67.1

S. 9 f.).

5.7 Im Vorbescheidverfahren liess

der Beschwerdeführer die folgenden medizinischen Unterlagen einreichen:

5.7.1 Am 14. Oktober 2021 erging der

Bericht des E.___, Pneumologie, mit folgenden Diagnosen (IV-Nr. 74 S. 6 ff.):

Hauptdiagnosen

1.

Mögliche COPD

Stadium GOLD 3

·

DD Asthma bronchiale

·

Anhaltender

Tabakraucher, kumulativ ca. 60 py

2.

Restriktive

Ventilationsstörung unklarer Ätiologie

·

DD neuromuskuläre

Krankheit

·

CT Thorax 9. Oktober

2020: Keine Lungenparenchymveränderung, keine Thoraxwanddeformität

·

Ultraschall Thorax

9. Oktober 2020: Normal bewegliches Zwerchfell bds.

3.

Verdacht auf

Schlafapnoesyndrom

·

DD zentral bei

Opiatkonsum

·

Oktober 2021 Epworth

Sleepiness Scale: 15 Punkte

4.

Nikotinabhängigkeit

·

(…)

5.

Polytoxikomanie

·

Substitutionsprogramm

·

Aktuell Oktober

2021: erneut regelmässiger Kokainkonsum

6.

Atypische

Thoraxschmerzen

·

Echokardiographie

27. Januar 2021: Normal dimensionierter linker Ventrikel mit regelrechter

systolischer Funktion (LVEF 61 %), keine Regionalitäten, keine

Rechtsherzbelastung, kein Klappenvitium

·

Ergometrie 27. Januar

2021: Klinisch und elektrisch negativ, chronotrope Inkompetenz, eingeschränkte

Belastbarkeit (142 Watt, 74 % Soll)

7.

Solitärer

Pulmonalnodulus (5 mm) Unterlappen links anterobasal, ED September 2019

·

stabil in der

Verlaufskontrolle (Oktober 2020)

Nebendiagnosen

8.

Chronische Hepatitis

C-Infektion, Genotyp 1b, ED Januar 2020

·

(…)

9.

St. n. Hepatitis

B-Infektion

·

(…)

10.

Chronisch

lumbovertebrales Schmerz-Syndrom

11.

L5-neurokompressible

Diskushernie L5/S1 links 2004

12.

St. n.

Cholezystektomie 2016 bei akuter perforierter Cholezystitis

Weiter lässt sich diesem

Sprechstundenbericht entnehmen, dass sich in der Lungenfunktionsprüfung eine

Zunahme der obstruktiven und restriktiven Ventilationsstörung im Vergleich zur

Voruntersuchung vor einem Jahr zeige. Bezüglich der noch im Raum stehenden

neuromuskulären Krankheit sei der Atemantrieb überprüft worden, wobei sich

grenzwertige Atemdrücke gezeigt hätten. In der nächtlichen Pulsoxymetrie hätten

sich keine vermehrten Entsättigungen gezeigt. Da sich in der arteriellen

Blutgasanalyse jedoch ein deutlich erhöhtes Bicarbonat gezeigt habe, werde zur

Abklärung von möglichen nächtlichen Hypoventilationen als nächster Schritt die

Durchführung einer Kapnographie vorgesehen. Falls sich dabei die Indikation für

eine BiPAP-Therapie ergeben sollte, entfalle eine weitere Abklärung bezüglich

des vermuteten Schlafapnoesyndroms. Bezüglich der thorakalen Beschwerden sei

der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit von den Kollegen der Kardiologie

beurteilt worden, welche eine weiterführende Untersuchung mittels Spiroergometrie

empfohlen hätten. Jene habe bis anhin jedoch nicht stattgefunden. Da dies auch bezüglich

einer Objektivierung der berichteten Dyspnoe Sinn mache, würde der

Beschwerdeführer hierfür aufgeboten werden.

5.7.2 Die im E.___ durchgeführte MRI-Untersuchung

der Wirbelsäule und des Rx Abdomens vom 17. Februar 2022 hat folgende

Beurteilung ergeben (IV-Nr. 74 S. 10 f.): Multisegmentale degenerative

Veränderungen und dorsales Discusbulging bzw. Protrusionen, insbesondere

Diskushernie LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1 mit Kontakt zu den angrenzenden

rezessalen Nervenwurzeln sowie möglicher extraforaminaler Kontakt zur L4 und L5

Wurzel links mehr als rechts. Relative Spinalkanalstenose LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1.

5.7.3 Die am 11. März 2022

durchgeführte CT-Untersuchung des Abdomen-Beckens mit i.V. KM hat folgende

Beurteilung ergeben (IV-Nr. 74 S. 16): CT-morphologisch liege kein Hinweis auf

eine Pankreatitis oder eine tumorsuspekte Läsion vor, bildgebend lasse sich jedoch

eine Pankreatitis nicht sicher ausschliessen. Weiter sei uncharakteristische

punktförmige Verkalkung im Pankreaskopf festzustellen.

5.7.4 Dem Bericht des E.___ vom 1.

April 2022 (IV-Nr. 77 S. 2 f.) ist die Hauptdiagnose einer «fortgeschrittenen

Spondylarthrose L4 – S1 mit leichter neuroforaminaler Enge und beginnendem

Kontakt zu den Nervenwurzeln L4 und L5 links» zu entnehmen. Die Beschwerden des

Beschwerdeführers würden höchstwahrscheinlich mit der Facettengelenksarthrose

L4 – S1 verursacht. Die Foraminalstenose sei mässiggradig, eine typische

radikuläre Symptomatik bestehe nicht. Die Schwäche in der Hüftflexion und Knieextension

werde am ehesten schmerzbedingt gewertet. Aufgrund der in der Vergangenheit

erfolglosen konservativen Therapieversuchen wolle der Beschwerdeführer keine

ambulante Physiotherapie oder Kortisoninfiltration mehr durchführen lassen.

Eine Operation mit Versteifung L4 – S1 und weitläufiger Dekomprimierung der

Nervenwurzel mache im Gesamtkontext wenig Sinn. Der Erfolg einer solchen

Operation sei in dieser Situation sehr fraglich. Mit dem Beschwerdeführer werde

die Möglichkeit einer stationären Physiotherapie mit Rehabilitationsprogramm

für zwei bis drei Wochen besprochen. Er sei dem nicht abgeneigt.

5.8 Die RAD-Ärztin Dr.

med. J.___, Fachärztin für Chirurgie / Praktische Ärztin, nahm am 10. Juni 2022

Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr. 78). Sie führte aus, aus dem

Befundbericht der Wirbelsäulenchirurgie vom 1. April 2022 gehe

hervor, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt weder eine Substitution

eingenommen, noch andere Drogen konsumiert habe, er sei komplett clean gewesen.

Gemäss den nun vorliegenden Befunden sei der Nodulus im linken

Lungenunterlappen stabil geblieben. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

entstehe daraus nicht. Ein MRI der LWS vom 17. Februar 2022 habe

multisegmentale degenerative Veränderungen und ein dorsales Discusbulging bzw.

Protrusionen gezeigt, insbesondere: eine Diskushernie L4/5 und L5/S1 mit

Kontakt zu den angrenzenden rezessalen Nervenwurzeln sowie möglicher

extraforaminaler Kontakt zur L4- und L5-Wurzel links mehr als rechts und relative

Spinalkanalstenose L4/5 und L5/S1. Diesen Leiden sei im Gutachten bereits

Rechnung getragen worden. Ein CT Abdomen-Becken mit i.v. KM vom 11. März 2022

habe CT-morphologisch keinen Hinweis auf eine Pankreatitis oder eine

tumorsuspekte Läsion gebracht, bildgebend habe sich jedoch eine Pankreatitis

nicht sicher ausschliessen lassen. Sichtbar sei eine uncharakteristische

punktförmige Verkalkung im Pankreaskopf gewesen. Der Lungenbefund habe

stationäre epidiaphragmale noduläre, am ehesten schwielig narbige Verdichtungen

mit einer Grösse von knapp 8 mm im dorsobasalen Unterlappen rechts, stationär

seit mindestens September 2019, gezeigt. Dem Befundbericht der pneumologischen

Sprechstunde vom 5. Oktober 2021 sei zu entnehmen, dass die

Lungenfunktionsprüfung eine Zunahme der restriktiven und obstruktiven

Ventilationsstörung gezeigt habe, es sei im letzten Monat vor der Untersuchung

zu einem ungewollten Gewichtsverlust von 10 kg gekommen und der

Beschwerdeführer habe damals wieder fast täglich Kokain konsumiert. Es seien

weitere Abklärungen mittels Kapnografie und Ergospirometrie vorgeschlagen

worden. Es sei nicht bekannt, ob diese Untersuchungen erfolgt seien. Während

der wirbelsäulenchirurgischen Konsultation vom 22. März 2022 sei festgestellt

worden, dass die Beschwerden höchstwahrscheinlich durch die

Facettengelenksarthrose L4 – S1 verursacht würden. Die Foraminalstenose sei

mässiggradig gewesen, eine typische radikuläre Symptomatik habe nicht

bestanden. Die Schwäche in der Hüftflexion und Knieextension sei am ehesten

schmerzbedingt gewertet gewesen. Aufgrund der in der Vergangenheit erfolglosen

konservativen Therapieversuche möchte der Beschwerdeführer keine weitere

ambulante Physiotherapie oder Kortisoninfiltration mehr durchführen lassen.

Eine Operation mit Versteifung von L4 – S1 und weitläufiger Dekomprimierung der

Nervenwurzel sei im Gesamtkontext aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht als wenig

sinnvoll erachtet worden. Der Erfolg einer solchen Operation sei in dieser

Situation sehr fraglich. Es sei mit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer

stationären Physiotherapie mit Rehabilitationsprogramm für zwei bis drei Wochen

besprochen worden. Die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ kam schliesslich zum Schluss,

dass sich aus den neu vorgelegten medizinischen Unterlagen keine

weiterreichenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ableiten liessen als im

Gutachten bereits festgestellt worden seien. Der Nodulus im Lungenunterlappen

habe sich als unverändert und stabil erwiesen. Die Zunahme von Restriktion und

Obstruktion der Lunge wirke sich auf eine leichte überwiegend sitzende

Tätigkeit nicht zusätzlich aus. Auch den Angaben des K.___ könne keine neue Information,

die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers betreffend, entnommen

werden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei zu empfehlen, an der im

Gutachten ermittelten Arbeitsfähigkeit festzuhalten.

6. Die

Beschwerdegegnerin hat das im Rahmen der Neuanmeldung gestellte

Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. September 2022 abgewiesen. Dabei

stützte sie ihren Entscheid im Wesentlichen auf das von ihr eingeholte

polydisziplinäre B.___-Gutachten vom 9. Dezember 2021 (vgl. E. II. 5.6 hiervor;

IV-Nrn. 67.1 – 67.3), welches dem Beschwerdeführer eine 70%ige

Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit attestiert. Nachfolgend ist zu

beurteilen, ob das polydisziplinäre Gutachten beweiswertig ist.

6.1

6.1.1 Vorweg ist auf die

Rügen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Gutachterstelle B.___ dadurch,

dass sie das vorliegende Gutachten durch Gutachter habe erstellen lassen, die

gleichzeitig für die B.___ und jeweils eine oder zwei andere Gutachterstellen

tätig seien, nicht nur die Weisung des BSV missachtet, sondern auch die

Vorgaben von BGE 137 V 210 ff. und damit Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt habe

(vgl. Beschwerde S. 11 ff.; A.S. 22 ff.). Sodann komme erschwerend hinzu, dass

drei dieser Gutachterstellen (L.___, B.___ und M.___) anscheinend

wirtschaftlich und personell auch sonst derart verbandelt seien, dass das

Zufallsprinzip auch von dieser Seite unterlaufen werde. So habe gemäss

Recherchen der Solothurner Zeitung vom 18. Januar 2020 der frühere Revisor des L.___,

der mit L.___-Gründer N.___ gut bekannt sei, die Firmen gekauft. Tatsächlich

sei auch die administrative Leiterin der Gutachterstelle in [...] auch als L.___-Mitarbeiterin

bekannt. Aus den Handelsregisterauszügen der B.___ und des M.___ gehe zudem

hervor, dass Herr O.___ in beiden Gesellschaften als Mitglied des

Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift zeichne. Mit dem Verbund von drei

Firmen sei die Chance gestiegen, per Losentscheid auch im schrumpfenden Markt

noch den Zuschlag zu erhalten, so die Berichterstattung in der Zeitung (vgl.

Beschwerde S. 6 ff.; A.S. 11 ff.).

6.1.2 Bevor die IV-Stelle den Auftrag

für ein polydisziplinäres Gutachten vergibt (d.h. ein Gutachten, das wie im

vorliegenden Fall drei oder mehr Fachdisziplinen umfasst), teilt sie der

versicherten Person die Gutachterstelle und die Namen der mit dem Gutachten

betrauten Personen nebst den entsprechenden Facharzttiteln mit (Rz 2077.8

Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung / KSVI, Stand am

1. Januar 2018). Die versicherte Person erhält eine Frist von zwölf Tagen, um

Einwände zu erheben (Rz 2077.9 KSVI). Sie kann die Gutachter aus triftigen

Gründen ablehnen (Art. 44 ATSG), z.B. wegen fehlender

Fachkompetenz (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 274 f.).

Die vorgenannten Verfahrensvorschriften

wurden im vorliegenden Verfahren eingehalten (vgl. IV-Nrn. 48 ff.). Der

Beschwerdeführer hat es vor der Begutachtung unterlassen, die vorgebrachten

Ausstandsgründe bzw. die gerügten Überschneidungen mit anderen Gutachterstellen

innert der ihm gesetzten Frist zu beanstanden. Einwendungen sind nach Treu und

Glauben möglichst bald zu erheben, damit diese bereits im Vorfeld der

Begutachtung geklärt werden können. Damit ist der Anspruch auf Anrufung dieser

Verfahrensgarantie verwirkt. Daran ändert der Umstand nichts, dass der

Beschwerdeführer erst nach der erfolgten Begutachtung durch Rechtsanwalt

Wyssmann vertreten wurde. Ferner

erscheint es unzulässig, erst nach Vorliegen eines für den Versicherten

negativen Untersuchungsergebnisses solche Einwendungen vorzutragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_336/2016 vom

23. November 2016 E. 3.3).

Somit ist auf die diesbezüglichen Rügen (E. II. 6.1.1 hiervor) nicht

einzutreten. Anzufügen bleibt, dass das Bundesgericht die inhaltliche

Argumentation, welche auch der Beschwerdeführer vorbringen lässt, im Urteil

9C_379/2022 vom 23. August 2023, E. 2.1 – 2.3, verworfen hat.

6.2 Nachfolgend ist

sodann, wie erwähnt, der Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens zu prüfen.

Den von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der

Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog.

Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210

E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom

20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).

6.2.1 Was die gesundheitliche Situation in somatischer

Hinsicht betrifft, so ist zunächst die pneumologische Situation im Rahmen der

chronisch obstruktiven Lungenerkrankung zu berücksichtigen. Im Bericht vom 20.

September 2017 hatte Dr. med. C.___ eine chronisch obstruktive

Lungenkrankheit Stadium II-III/B mit schwerer, auf Beta-2-Stimulation partiell

reversibler obstruktiver Ventilationsstörung und ein Lungenemphysem mit

Air-Trapping und mittelschwerer Einschränkung der CO-Diffusionskapazität diagnostiziert

(vgl. E. II. 5.1 hiervor). Im Bericht vom 3. Oktober 2019 (vgl. E. II. 5.2

hiervor) führte das F.___ aus, es liege eine schwergradige COPD Gold Stadium 3

mit leichtgradigem Lungenemphysem vor. Weiter habe sich CT-graphisch ein

Mikronodulus im Unterlappen links anterobasal (5 mm) beschreiben lassen. Bei

erhöhtem Risiko (Nikotinkonsum) sei gemäss Fleischner Kriterien eine

CT-Kontrolle in zwölf Monaten empfohlen. Die behandelnde Ärztin Dr. med. G.___,

Oberärztin Medizin/Pneumologie, F.___, hielt im Bericht vom 17. April 2020

fest, dem Beschwerderführer sollte aus pneumologischer Sicht bei guter

Kontrolle der COPD eine körperlich nicht belastende Tätigkeit in sitzender oder

stehender Position in einem rauchfreien staubarmen Setting möglich sein. In

welchem Umfang eine solche Tätigkeit dem Beschwerdeführer zumutbar ist, liess

sie jedoch offen (vgl. E. II. 5.3 hiervor). Obwohl in den Akten mehrere pneumologische

Untersuchungsberichte vorliegen, verzichtete die Beschwerdegegnerin vorliegend

auf eine pneumologische Begutachtung, was der Beschwerdeführer zu Recht

beanstanden lässt (vgl. Beschwerde S. 9 ff.; A.S. 14 ff.). Vielmehr wurde

die Lungenkrankheit durch einen Allgemeinmediziner der Gutachterstelle B.___

beurteilt (vgl. IV-Nr. 67.1 S. 19 ff.). Zum Schluss führte der Gutachter

aus, die

aktuellsten Befunde hätten sie leider nicht erhalten. Sollten wesentliche

Veränderungen gegenüber 2019 festgestellt werden, müsste dies nochmals

beurteilt werden (IV-Nr. 67.1 S. 24). Der aktuellste pneumologische Bericht des

E.___ datiert vom 14. Oktober 2021 und wurde im Vorbescheidverfahren eingereicht

(vgl. E. II. 5.7.1 hiervor). Die Untersuchung fand am 5. Oktober 2021 statt

(gutachterliche Untersuchung am 28. September 2021). Dem Bericht des E.___

ist zu entnehmen, dass sich in der Lungenfunktionsprüfung eine Zunahme der

obstruktiven und restriktiven Ventilationsstörung im Vergleich zur

Voruntersuchung vor einem Jahr zeige. Bezüglich der noch im Raum stehenden

neuromuskulären Krankheit sei der Atemantrieb überprüft worden, wobei sich

grenzwertige Atemdrücke gezeigt hätten. In der nächtlichen Pulsoxymetrie hätten

sich keine vermehrten Entsättigungen gezeigt. Da sich in der arteriellen

Blutgasanalyse jedoch ein deutlich erhöhtes Bicarbonat gezeigt habe, sei zur

Abklärung von möglichen nächtlichen Hypoventilationen als nächster Schritt die

Durchführung einer Kapnographie vorgesehen (vgl. IV-Nr. 74 S. 8). Die RAD-Ärztin beliess es in ihrer

Stellungnahme vom 10. Juni 2022 bei der Bemerkung, dass sich die Zunahme von

Restriktion und Obstruktion der Lunge auf eine leichte, überwiegend sitzende

Tätigkeit nicht zusätzlich auswirke (vgl. E. II. 5.8 hiervor). Diese

Einschätzung vermag vor dem Hintergrund, dass es sich dabei mangels selber

durchgeführter Untersuchungen lediglich um eine Beurteilung der Aktenlage

handelt – bezüglich welcher strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung zu

stellen und bei Vorliegen auch nur geringer Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende

Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen) –,

sowie angesichts des Umstandes, dass zuvor keine fachärztliche pneumologische

Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers stattgefunden hat, nicht

restlos zu überzeugen. Zusammengefasst kann die Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers mangels verlässlicher Angaben zu seinem Gesundheitszustand

aus pneumologischer Sicht nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb hierzu

weitere Abklärungen zu tätigen sind.

6.2.2 Im

Vorbescheidverfahren wurde sodann ein MRI-Bericht der Wirbelsäule und Rx

Abdomen des E.___ vom 18. Februar 2022 eingereicht (vgl. E. II. 5.7.2

hiervor). Bildgebend ergaben sich «multisegmentale degenerative Veränderungen

und dorsales Discusbulging bzw. Protrusionen, insbesondere: Diskushernie LWK

4/5 und LWK5/SWK 1 mit Kontakt zu den angrenzenden rezessalen Nervenwurzeln

sowie möglicher extraforaminaler Kontakt zur L4 und L5 Wurzel links mehr als

rechts; relative Spinalkanalstenose LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1». Im

Sprechstundenbericht des E.___ vom 1. April 2022 wurde sodann die Hauptdiagnose

einer «fortgeschrittenen Spondylarthrose L4 – S1 mit leichter neuroforaminaler

Enge und beginnendem Kontakt zu den Nervenwurzeln L4 und L5 links» gestellt.

Der rheumatologische Gutachter der Gutachterstelle B.___ bezog sich bei seiner

Beurteilung auf die bildgebende Untersuchung vom November 2021 (vgl. IV-Nr.

67.1 S. 50). Zwar hat die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni

2022 dargelegt, diesen Leiden sei im B.___-Gutachten bereits Rechnung getragen

worden und es liessen sich keine weiterreichenden Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit ableiten (vgl. E. II. 5.8 hiervor). Im Rahmen der ohnehin zu

veranlassenden Abklärungen in pneumologischer Hinsicht wird die Beschwerdegegnerin

der Vollständigkeit halber auch abzuklären haben, ob anhand der neuesten

bildgebenden Befunde eine Verschlechterung der Rückenproblematik eingetreten

ist, die den Beschwerdeführer über das gutachterlich festgestellte Ausmass in

seiner Arbeitsfähigkeit einschränkt.

6.3 Demnach beruht die vorliegend

angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2022,

worin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, auf einer

unvollständigen Abklärung des relevanten medizinischen Sachverhalts. Die

angefochtene Verfügung ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde

aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie

zusätzlich eine Begutachtung des Beschwerdeführers in der Fachdisziplin

Pneumologie (mit anschliessender interdisziplinärer Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit) veranlasst und danach über den Leistungsanspruch des

Beschwerdeführers neu entscheidet. Im Rahmen dieser Abklärungen wird die

Beschwerdegegnerin sodann die im Vorbescheidverfahren eingereichten Berichte

des E.___ vom 18. Februar 2022 (MRI Wirbelsäule und Rx Abdomen vom 17. Februar

2022, E. II. 5.7.2 hiervor) und vom 1. April 2022 (vgl. E. II.

5.7.4 hiervor) dem rheumatologischen Gutachter der Gutachterstelle B.___ zur

Beurteilung vorzulegen haben. Eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin ist

möglich, wenn diese allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig

ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4

S. 264 f.). Im vorliegenden Fall wurde die Arbeits- und Leistungsfähigkeit

des Beschwerdeführers ungenügend abgeklärt. Die Frage, in welchem Ausmass der

Beschwerdeführer arbeits- und leistungsfähig ist, kann mangels verlässlicher Angaben zu

seinem Gesundheitszustand aus pneumologischer Sicht nicht abschliessend

beurteilt werden. Die Beschwerdegegnerin wäre in Nachachtung des ihr

obliegenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verpflichtet

gewesen, bereits im Verwaltungsverfahren ein pneumologisches Gutachten

einzuholen. Die Beschwerde ist

in diesem Sinne gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Unter diesen Umständen kann auf die

Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet werden.

7.

7.1 Bei diesem

Verfahrensausgang (formelles Obsiegen) besteht ein Anspruch auf eine

Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

Rechtsanwalt Wyssmann hat

zwei Kostennoten eingereicht (Kostennoten vom 18. Januar 2023 [A.S. 54 f.]

und 15. November 2023 [A.S. 59]) und einen Aufwand von total 16,29 Stunden

geltend gemacht. Der zu entschädigende Zeitaufwand ist um Positionen zu

reduzieren, welche praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz

eines Rechtsanwalts inbegriffen ist (dazu gehören beispielsweise die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, die Kenntnisnahme von

Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen und das Einreichen der

Kostennote) sowie Kontakte mit Dritten. Der Aufwand von total 16,29 Stunden

reduziert sich um Kanzleiaufwand von insgesamt 2,2 Stunden (10 x «Brief an

Klient» à 0,17 Stunden; 1 x «E-Mail an die P.___» à 0,17 Stunden; 1 x

«Brief an Versicherungsgericht» à 0,33 Stunden) auf 14,09 Stunden. Zudem

ist im Zusammenhang mit dem UP-Gesuch praxisgemäss pauschal ein Aufwand von

einer halben Stunde zu vergüten, weshalb die diesbezüglichen Positionen sowie

die geltend gemachten Kosten für die Korrespondenzen mit dem K.___ entsprechend

zu kürzen sind. Schliesslich wird für den nachprozessualen Aufwand bei Obsiegen

praxisgemäss eine halbe Stunde eingerechnet. Damit verbleibt ein Aufwand von

13,25 Stunden bzw. (bei einem Stundenansatz von CHF 250.00) ein Honorar

von CHF 3'312.50.

Hinsichtlich der geltend

gemachten Auslagen von insgesamt CHF 108.50 ist zu sagen, dass Kopien mit

CHF 0.50 pro Stück vergütet werden und nicht mit CHF 1.00 (vgl. § 161 in

Verbindung mit § 160 Abs. 5 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Demnach

belaufen sich die zu vergütenden Auslagen auf insgesamt CHF 53.20. Unter

Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % ergibt sich somit eine Parteientschädigung

von CHF 3'624.85.

7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird, soweit

darauf eingetreten wird, in

dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19.

September 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen

wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'624.85 (inkl. Auslagen und

MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Yalcin