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Entscheid

VSBES.2022.217

Verneinung der Anspruchsberechtigung

6. Oktober 2023Deutsch9 min

Einsprache des Beschwerdeführers (ALK-Akten S. 67 ff.) wies sie mit Einspracheentscheid

Source so.ch

Urteil vom 6. Oktober 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___, vertreten durch

Fürsprecher und Notar Lars Rindlisbacher

Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des

Kantons Solothurn,

Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Verneinung

der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 13. September 2022)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Öffentliche

Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)

verneinte mit Verfügung vom 28. März 2022 eine Anspruchsberechtigung des

Versicherten A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) auf Arbeitslosentaggelder ab

dem 1. März 2022 infolge Krankheit (Akten der Öffentlichen

Arbeitslosenkasse [ALK-Akten] S. 73 ff.). Eine dagegen gerichtete

Einsprache des Beschwerdeführers (ALK-Akten S. 67 ff.) wies sie mit Einspracheentscheid

vom 13. September 2022 ab (ALK-Akten S. 20 ff.; Aktenseiten

[A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer lässt am

21. Oktober 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Beschwerde führen und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz

vom 13. September 2022 sowie die Verfügung der Vorinstanz vom

28. März 2022 seien aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer seien für die Zeit

ab dem 1. März 2022 Taggelder bei vorübergehend fehlender oder verminderter

Arbeitsfähigkeit zu gewähren.

3. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer.

2.2 Mit Beschwerdeantwort vom

5. Dezember 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Nichteintreten wegen

verspäteter Beschwerdeeingabe, eventualiter auf Abweisung der Beschwerde

(A.S. 24 ff.).

2.3 Mit Replik vom 13. Januar

2023 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (A.S. 33 ff.).

2.4 Am 23. Februar 2023 reicht

die Beschwerdegegnerin eine Duplik ein (A.S. 43 ff.).

2.5 Am 10. März 2023 reicht der

Beschwerdeführer eine Triplik sowie der Rechtsvertreter seine Kostennote ein

(A.S. 49 ff.).

2.6 Mit Eingabe vom 16. März

2023 gibt die Beschwerdegegnerin (unaufgefordert) eine erneute Stellungnahme zu

den Akten (A.S. 54 f.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Der Beschwerdeführer meldete

sich am 15. Oktober 2021 beim RAV [...] zur Arbeitsvermittlung an (vgl. ALK-Akten

S. 246 f.) und stellte am 1. November 2021 (Eingang:

24.

November 2021) bei der Beschwerdegegnerin Antrag auf

Arbeitslosenentschädigung (vgl. ALK-Akten S. 184 ff.). Letztere

gewährte ihm in der Folge ab Mitte Oktober 2021 Arbeitslosenentschädigung (vgl.

ALK-Akten S. 102). Mit Verfügung vom 28. März 2022 verneinte die

Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf

Arbeitslosentaggelder infolge Krankheit ab dem 1. März 2022 (vgl. ALK-Akten

S. 73 ff.). Eine dagegen gerichtete Einsprache vom 2. April 2022

(vgl. ALK-Akten S. 67 ff.) wies sie mit Einspracheentscheid vom

13.

September 2022 ab (vgl. ALK-Akten S. 20 ff.;

A.S. 1 ff.).

Besagter Entscheid wurde von der

Beschwerdegegnerin gleichentags per Einschreiben an die ihr bekannte

Wohnadresse des Beschwerdeführers in B.___ (Kanton Solothurn) verschickt (vgl. ALK-Akten

S. 20) und am 14. September 2022 von der Schweizer Post mit dem

Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden»

retourniert (vgl. ALK-Akten S. 17; siehe auch ALK-Akten S. 5). Am

20.

September 2022 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

alsdann den Entscheid mit A-Post plus an seine von ihr ermittelte neue

Wohnadresse in C.___ (Kanton Bern) (erneut) zu (vgl. ALK-Akten S. 16).

Diese Sendung wurde vom Beschwerdeführer daraufhin am 21. September 2022

entgegengenommen (vgl. ALK-Akten S. 6; Beschwerdebeilage [BB] 2).

1.2

Der Beschwerdeführer hatte sich

bereits am 23. März 2022 per 31. März 2022 beim RAV [...] von der

Arbeitslosenversicherung abgemeldet (vgl. ALK-Akten S. 82 f.), da er

am 1. April 2022 eine neue Arbeitsstelle antrat (vgl. ALK-Akten

S. 76 ff.; BB 10). Im Rahmen des Schriftenwechsels vor dem

hiesigen Versicherungsgericht führte er aus, dass er «etwa Mitte August 2022»

nach C.___ umgezogen sei und der (erste) erfolglose Zustellversuch vom

14.

September 2022 «an die alte Adresse» nicht fristauslösend gewesen sei

(vgl. Replik vom 13. Januar 2023; A.S. 33). Einem von ihm der Replik

vom 13. Januar 2023 beigelegten Chatverlauf mit der Schweizer Post ist zu

entnehmen, dass er – so seine protokollierte Aussage – Stand 25. August

2022.

noch nicht vollständig umgezogen sei. Er werde erst ab dem

1.

September 2022 an der neuen Adresse in C.___ «sein» und die Abmeldung

auf der Einwohnerkontrolle in B.___ und die Neuanmeldung auf der

Einwohnerkontrolle in C.___ erst auf dieses Datum hin vornehmen (vgl. BB 12).

1.3

Bei dieser Ausgangslage ist von

Amtes wegen vorfrageweise zu prüfen, ob die örtliche Zuständigkeit des

Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn zur Beurteilung der gegen den

Einspracheentscheid vom 13. September 2022 gerichteten Beschwerde vom

21.

Oktober 2022 (vgl. A.S. 7 ff.) überhaupt gegeben ist.

2.

2.1

2.1.1

Für die

Sozialversicherungsverfahren sieht Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)

hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der kantonalen Gerichte als Grundregel

vor, das Versicherungsgericht desjenigen Kantons sei zuständig, in dem die

versicherte Person oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der

Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Dabei gilt es Abweichungen in Form von

Sonderbestimmungen einzelner Sozialversicherungszweige zu beachten (vgl. BGE 136 V 106 E. 3.2.3 S. 109 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2020

vom 7. Juni 2021 E. 2; Ivo

Schwegler, in: Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, N. 20 ff. zu Art. 58

ATSG). Im Arbeitslosenversicherungsrecht räumt Art. 100 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) dem Bundesrat die Kompetenz ein,

die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung

von Art. 58 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG zu regeln (vgl. SVR 2011 ALV

Nr. 9 S. 23, 8C_162/2010 E. 6.1). Von dieser Befugnis hat der

Bundesrat insofern Gebrauch gemacht, als er in Art. 128 Abs. 1 der

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(AVIV, SR 837.02) die örtliche Zuständigkeit des kantonalen

Versicherungsgerichts ordnete und in Abs. 2 derselben Bestimmung

festlegte, dass für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer

kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig ist

(vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2021 vom 26. Januar

2022.

E. 2.2 f.).

2.1.2

Art. 128 Abs. 1

AVIV hält konkret fest, dass sich die Anfechtung von Kassenverfügungen

bzw. -einspracheentscheiden – neben dem hier nicht interessierenden

Art. 77 AVIV – sinngemäss nach der für die Verwaltung in Art. 119 AVIV

festgelegten Zuständigkeitsordnung richtet. Laut dieser Bestimmung richtet sich

die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle:

· für die Arbeitslosenentschädigung: nach

dem Ort, an dem die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt

(Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV mit Verweis auf Art. 18 AVIV)

·

für alle übrigen (in

lit. a – d der Bestimmung nicht geregelten) Fälle: nach dem Wohnort der

versicherten Person (Art. 119 Abs. 1 lit. e AVIV)

Massgebend ist dabei der Zeitpunkt der

Verfügung (Art. 119 Abs. 2 AVIV). Für die Anmeldung zur

Arbeitsvermittlung und die anschliessenden Beratungs- und Kontrollgespräche (im

Zusammenhang mit der Erfüllung der Kontrollpflicht) ist die Amtsstelle des

Wohnorts der versicherten Person zuständig (Art. 18 Abs. 1 AVIV). Wenn

ein Kassenentscheid Gegenstand einer Beschwerde ist und die

Arbeitslosenentschädigung betrifft, ist das zuständige Versicherungsgericht

mithin dasjenige am Ort, an welchem die versicherte Person sich der Kontrolle

unterzieht. Untersteht die versicherte Person im Zeitpunkt, an welchem der

(angefochtene) Entscheid erlassen wurde, nicht mehr der Kontrollpflicht, ist

das Versicherungsgericht am Wohnort der versicherten Person zuständig (vgl. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur

l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 100 N 35).

2.2

Gegenstand des angefochtenen

Einspracheentscheides der Arbeitslosenkasse bildet die Verweigerung von

Arbeitslosenentschädigung. Zwar unterlag der Beschwerdeführer zumindest im Zeitpunkt

des Erlasses der Verfügung vom 28. März 2022 noch der Kontrollpflicht beim

RAV [...] (Kanton Solothurn). Da er sich jedoch per 31. März 2022 von der

Arbeitslosenversicherung abmeldete, bestand eine solche im vorliegend

massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides

(13. September 2022; Art. 119 Abs. 2 AVIV) bereits seit längerer

Zeit nicht mehr. Die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts beurteilt

sich somit nicht nach dem Ort, an dem die versicherte Person die

Kontrollpflicht erfüllt (Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV), sondern –

als Auffangtatbestand – nach dem Wohnort der versicherten Person (Art. 119

Abs. 1 lit. e AVIV). Dieser befand sich mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429)

spätestens seit dem 1. September 2022 und mithin im Zeitpunkt des Erlasses

des Einspracheentscheides vom 13. September 2022 in C.___ (Kanton Bern;

vgl. E. II. 1.2 hiervor). Das Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn kann daher mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Beschwerde vom

21.

Oktober 2022 nicht eintreten; die Akten werden zuständigkeitshalber an

das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche

Abteilung, weitergeleitet (vgl. Art. 58 Abs. 3 ATSG; siehe hierzu

auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 179/01 vom

14.

August 2003 E. 2.2). Dasselbe Ergebnis ergäbe sich im Übrigen

selbst dann, wenn (ersatzweise) auf die Zuständigkeitsordnung nach Art. 58

Abs. 1 ATSG (Wohnsitz im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als massgebender

Anknüpfungspunkt; vgl. E. II. 2.1.1 hiervor) zurückgegriffen würde. Aufgrund

der fehlenden örtlichen Zuständigkeit obliegt es auch nicht dem hiesigen

Versicherungsgericht zu prüfen, ob auf die Beschwerde vom 21. Oktober 2022

– wie von der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom

5.

Dezember 2022 beantragt (vgl. A.S. 24 f.) – (auch) wegen

verspäteter Eingabe nicht einzutreten wäre.

3.

Entscheide über Eingaben, auf

die offensichtlich nicht eingetreten werden kann, fallen in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. b des

Kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Der

Vizepräsident des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin)

ist damit für den vorliegenden Entscheid als Einzelrichter zuständig.

4.

4.1

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

4.2

In

Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen

Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer

mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu

erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis

ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

4. Die Akten werden von Amtes wegen

zusammen mit dem vorliegenden Entscheid an das Verwaltungsgericht des Kantons

Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, überwiesen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Birgelen