VSBES.2022.217
Verneinung der Anspruchsberechtigung
6. Oktober 2023Deutsch9 min
Einsprache des Beschwerdeführers (ALK-Akten S. 67 ff.) wies sie mit Einspracheentscheid
Source so.ch
Urteil vom 6. Oktober 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___, vertreten durch
Fürsprecher und Notar Lars Rindlisbacher
Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn,
Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verneinung
der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 13. September 2022)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Öffentliche
Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
verneinte mit Verfügung vom 28. März 2022 eine Anspruchsberechtigung des
Versicherten A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) auf Arbeitslosentaggelder ab
dem 1. März 2022 infolge Krankheit (Akten der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse [ALK-Akten] S. 73 ff.). Eine dagegen gerichtete
Einsprache des Beschwerdeführers (ALK-Akten S. 67 ff.) wies sie mit Einspracheentscheid
vom 13. September 2022 ab (ALK-Akten S. 20 ff.; Aktenseiten
[A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer lässt am
21. Oktober 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Beschwerde führen und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz
vom 13. September 2022 sowie die Verfügung der Vorinstanz vom
28. März 2022 seien aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer seien für die Zeit
ab dem 1. März 2022 Taggelder bei vorübergehend fehlender oder verminderter
Arbeitsfähigkeit zu gewähren.
3. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer.
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom
5. Dezember 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Nichteintreten wegen
verspäteter Beschwerdeeingabe, eventualiter auf Abweisung der Beschwerde
(A.S. 24 ff.).
2.3 Mit Replik vom 13. Januar
2023 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (A.S. 33 ff.).
2.4 Am 23. Februar 2023 reicht
die Beschwerdegegnerin eine Duplik ein (A.S. 43 ff.).
2.5 Am 10. März 2023 reicht der
Beschwerdeführer eine Triplik sowie der Rechtsvertreter seine Kostennote ein
(A.S. 49 ff.).
2.6 Mit Eingabe vom 16. März
2023 gibt die Beschwerdegegnerin (unaufgefordert) eine erneute Stellungnahme zu
den Akten (A.S. 54 f.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Der Beschwerdeführer meldete
sich am 15. Oktober 2021 beim RAV [...] zur Arbeitsvermittlung an (vgl. ALK-Akten
S. 246 f.) und stellte am 1. November 2021 (Eingang:
24.
November 2021) bei der Beschwerdegegnerin Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung (vgl. ALK-Akten S. 184 ff.). Letztere
gewährte ihm in der Folge ab Mitte Oktober 2021 Arbeitslosenentschädigung (vgl.
ALK-Akten S. 102). Mit Verfügung vom 28. März 2022 verneinte die
Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
Arbeitslosentaggelder infolge Krankheit ab dem 1. März 2022 (vgl. ALK-Akten
S. 73 ff.). Eine dagegen gerichtete Einsprache vom 2. April 2022
(vgl. ALK-Akten S. 67 ff.) wies sie mit Einspracheentscheid vom
13.
September 2022 ab (vgl. ALK-Akten S. 20 ff.;
A.S. 1 ff.).
Besagter Entscheid wurde von der
Beschwerdegegnerin gleichentags per Einschreiben an die ihr bekannte
Wohnadresse des Beschwerdeführers in B.___ (Kanton Solothurn) verschickt (vgl. ALK-Akten
S. 20) und am 14. September 2022 von der Schweizer Post mit dem
Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden»
retourniert (vgl. ALK-Akten S. 17; siehe auch ALK-Akten S. 5). Am
20.
September 2022 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
alsdann den Entscheid mit A-Post plus an seine von ihr ermittelte neue
Wohnadresse in C.___ (Kanton Bern) (erneut) zu (vgl. ALK-Akten S. 16).
Diese Sendung wurde vom Beschwerdeführer daraufhin am 21. September 2022
entgegengenommen (vgl. ALK-Akten S. 6; Beschwerdebeilage [BB] 2).
1.2
Der Beschwerdeführer hatte sich
bereits am 23. März 2022 per 31. März 2022 beim RAV [...] von der
Arbeitslosenversicherung abgemeldet (vgl. ALK-Akten S. 82 f.), da er
am 1. April 2022 eine neue Arbeitsstelle antrat (vgl. ALK-Akten
S. 76 ff.; BB 10). Im Rahmen des Schriftenwechsels vor dem
hiesigen Versicherungsgericht führte er aus, dass er «etwa Mitte August 2022»
nach C.___ umgezogen sei und der (erste) erfolglose Zustellversuch vom
14.
September 2022 «an die alte Adresse» nicht fristauslösend gewesen sei
(vgl. Replik vom 13. Januar 2023; A.S. 33). Einem von ihm der Replik
vom 13. Januar 2023 beigelegten Chatverlauf mit der Schweizer Post ist zu
entnehmen, dass er – so seine protokollierte Aussage – Stand 25. August
2022.
noch nicht vollständig umgezogen sei. Er werde erst ab dem
1.
September 2022 an der neuen Adresse in C.___ «sein» und die Abmeldung
auf der Einwohnerkontrolle in B.___ und die Neuanmeldung auf der
Einwohnerkontrolle in C.___ erst auf dieses Datum hin vornehmen (vgl. BB 12).
1.3
Bei dieser Ausgangslage ist von
Amtes wegen vorfrageweise zu prüfen, ob die örtliche Zuständigkeit des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn zur Beurteilung der gegen den
Einspracheentscheid vom 13. September 2022 gerichteten Beschwerde vom
21.
Oktober 2022 (vgl. A.S. 7 ff.) überhaupt gegeben ist.
2.
2.1
2.1.1
Für die
Sozialversicherungsverfahren sieht Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der kantonalen Gerichte als Grundregel
vor, das Versicherungsgericht desjenigen Kantons sei zuständig, in dem die
versicherte Person oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der
Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Dabei gilt es Abweichungen in Form von
Sonderbestimmungen einzelner Sozialversicherungszweige zu beachten (vgl. BGE 136 V 106 E. 3.2.3 S. 109 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2020
vom 7. Juni 2021 E. 2; Ivo
Schwegler, in: Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, N. 20 ff. zu Art. 58
ATSG). Im Arbeitslosenversicherungsrecht räumt Art. 100 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) dem Bundesrat die Kompetenz ein,
die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung
von Art. 58 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG zu regeln (vgl. SVR 2011 ALV
Nr. 9 S. 23, 8C_162/2010 E. 6.1). Von dieser Befugnis hat der
Bundesrat insofern Gebrauch gemacht, als er in Art. 128 Abs. 1 der
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIV, SR 837.02) die örtliche Zuständigkeit des kantonalen
Versicherungsgerichts ordnete und in Abs. 2 derselben Bestimmung
festlegte, dass für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer
kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig ist
(vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2021 vom 26. Januar
2022.
E. 2.2 f.).
2.1.2
Art. 128 Abs. 1
AVIV hält konkret fest, dass sich die Anfechtung von Kassenverfügungen
bzw. -einspracheentscheiden – neben dem hier nicht interessierenden
Art. 77 AVIV – sinngemäss nach der für die Verwaltung in Art. 119 AVIV
festgelegten Zuständigkeitsordnung richtet. Laut dieser Bestimmung richtet sich
die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle:
· für die Arbeitslosenentschädigung: nach
dem Ort, an dem die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt
(Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV mit Verweis auf Art. 18 AVIV)
·
für alle übrigen (in
lit. a – d der Bestimmung nicht geregelten) Fälle: nach dem Wohnort der
versicherten Person (Art. 119 Abs. 1 lit. e AVIV)
Massgebend ist dabei der Zeitpunkt der
Verfügung (Art. 119 Abs. 2 AVIV). Für die Anmeldung zur
Arbeitsvermittlung und die anschliessenden Beratungs- und Kontrollgespräche (im
Zusammenhang mit der Erfüllung der Kontrollpflicht) ist die Amtsstelle des
Wohnorts der versicherten Person zuständig (Art. 18 Abs. 1 AVIV). Wenn
ein Kassenentscheid Gegenstand einer Beschwerde ist und die
Arbeitslosenentschädigung betrifft, ist das zuständige Versicherungsgericht
mithin dasjenige am Ort, an welchem die versicherte Person sich der Kontrolle
unterzieht. Untersteht die versicherte Person im Zeitpunkt, an welchem der
(angefochtene) Entscheid erlassen wurde, nicht mehr der Kontrollpflicht, ist
das Versicherungsgericht am Wohnort der versicherten Person zuständig (vgl. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur
l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 100 N 35).
2.2
Gegenstand des angefochtenen
Einspracheentscheides der Arbeitslosenkasse bildet die Verweigerung von
Arbeitslosenentschädigung. Zwar unterlag der Beschwerdeführer zumindest im Zeitpunkt
des Erlasses der Verfügung vom 28. März 2022 noch der Kontrollpflicht beim
RAV [...] (Kanton Solothurn). Da er sich jedoch per 31. März 2022 von der
Arbeitslosenversicherung abmeldete, bestand eine solche im vorliegend
massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides
(13. September 2022; Art. 119 Abs. 2 AVIV) bereits seit längerer
Zeit nicht mehr. Die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts beurteilt
sich somit nicht nach dem Ort, an dem die versicherte Person die
Kontrollpflicht erfüllt (Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV), sondern –
als Auffangtatbestand – nach dem Wohnort der versicherten Person (Art. 119
Abs. 1 lit. e AVIV). Dieser befand sich mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429)
spätestens seit dem 1. September 2022 und mithin im Zeitpunkt des Erlasses
des Einspracheentscheides vom 13. September 2022 in C.___ (Kanton Bern;
vgl. E. II. 1.2 hiervor). Das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn kann daher mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Beschwerde vom
21.
Oktober 2022 nicht eintreten; die Akten werden zuständigkeitshalber an
das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, weitergeleitet (vgl. Art. 58 Abs. 3 ATSG; siehe hierzu
auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 179/01 vom
14.
August 2003 E. 2.2). Dasselbe Ergebnis ergäbe sich im Übrigen
selbst dann, wenn (ersatzweise) auf die Zuständigkeitsordnung nach Art. 58
Abs. 1 ATSG (Wohnsitz im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als massgebender
Anknüpfungspunkt; vgl. E. II. 2.1.1 hiervor) zurückgegriffen würde. Aufgrund
der fehlenden örtlichen Zuständigkeit obliegt es auch nicht dem hiesigen
Versicherungsgericht zu prüfen, ob auf die Beschwerde vom 21. Oktober 2022
– wie von der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom
5.
Dezember 2022 beantragt (vgl. A.S. 24 f.) – (auch) wegen
verspäteter Eingabe nicht einzutreten wäre.
3.
Entscheide über Eingaben, auf
die offensichtlich nicht eingetreten werden kann, fallen in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. b des
Kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Der
Vizepräsident des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin)
ist damit für den vorliegenden Entscheid als Einzelrichter zuständig.
4.
4.1
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
4.2
In
Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen
Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer
mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu
erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis
ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
4. Die Akten werden von Amtes wegen
zusammen mit dem vorliegenden Entscheid an das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, überwiesen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Birgelen