VSBES.2022.218
Unfallversicherung
10. November 2023Deutsch45 min
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.
Source so.ch
Urteil vom 10. November 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin von Arx
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführerin
gegen
Helsana Unfall AG
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 26. September 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1993 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) war bei der
Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW angestellt und aufgrund dieses
Arbeitsverhältnisses bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.
Gemäss Unfallmeldung vom 11. November 2021 wurde die Beschwerdeführerin am 3.
November 2021 beim Überqueren einer Strasse von einem Personenwagen angefahren (Akten
der Beschwerdegegnerin [Helsana-Nr.] 3). Dabei erlitt sie im Wesentlichen eine
proximale Humerusschaftfraktur mit Parese Nervus axillaris rechts, eine Fraktur
der Brustwirbelkörper 6 – 8, 11, 12 und des Lendenwirbelkörpers 1
sowie eine Contusio capitis (Helsana-Nr. 10, 17, 21).
1.2 Die Beschwerdegegnerin übernahm
in der Folge die Heilbehandlung und richtete Taggelder aus (Helsana-Nr. 87).
1.3 Am 15. Februar 2022 hielt die
beratende Ärztin der Beschwerdegegnerin im Rahmen einer Fallbeurteilung fest,
dass ab März 2022 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit auszugehen sei (Helsana-Nr. 41). Gestützt darauf stellte die
Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. Februar 2022 ihre Taggeldleistungen
per 28. Februar 2022 ein, wobei sie festhielt, dass der Anspruch auf Heilungskosten
von dieser Leistungseinstellung nicht betroffen sei (Helsana-Nr. 44).
1.4 Die Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari, teilte am 18. März 2022 mit,
dass sie mit der Einstellung der Taggelder nicht einverstanden sei (Helsana-Nr.
56). In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin den Rückzug der
Leistungseinstellung für die Taggelder in Aussicht, falls die
Beschwerdeführerin die Arbeit per 1. April 2022 in vollem Umfang wiederaufnehme
(Helsana-Nr. 61). Die Beschwerdeführerin führte am 6. April 2022 aus, dass
sie per 1. April 2022 eine befristete Stelle im Rahmen eines Pensums von 80 %
angetreten habe, dass aber immer noch eine Restarbeitsunfähigkeit von 20 %
bestehe, weshalb sie an den Leistungen nach Massgabe der attestierten
Arbeitsunfähigkeit festhalte (Helsana-Nr. 64).
1.5 Mit Verfügung vom 25. April 2022
stellte die Beschwerdegegnerin die Leistung der Taggelder per Ende Februar 2022
und die Übernahme der Heilbehandlung per Ende Juni 2022 ein (Helsana-Nr. 71).
1.6 Die gegen diese Verfügung am 17.
Mai 2022 erhobene Einsprache (Helsana-Nr. 84) wurde von der
Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 26. September 2022 abgewiesen (Aktenseite
[A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt am
24. Oktober 2022 beim Versicherungsgericht Beschwerde (A.S. 28 ff.) und stellt
folgende Rechtsbegehren:
1. Der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26.09.2022 sowie die diesem
zugrundeliegende Verfügung vom 25.04.2022 seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin über den
28.02.2022 hinaus die vollumfänglichen Leistungen nach UVG, insbesondere
vorderhand Taggeldleistungen nach Massgabe der attestierten Arbeitsunfähigkeit
zu erbringen und es seien bis auf Weiteres, mithin auch über den 30.06.2022 hinaus,
die vollumfänglichen Heilbehandlungen gemäss den Verordnungen der behandelnden
Ärzte zu vergüten.
3. Die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, über den Renten- und
Integritätsentschädigungsanspruch ausserhalb des vorliegenden Verfahrens
mittels separater Verfügung zu entscheiden und damit zuzuwarten bis nach
erfolgter Metallentfernung und anschliessender Rehabilitationsphase.
4. Eventualiter
sei die Streitsache zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
5. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 60 ff.).
2.3 Im Rahmen der Replik vom 19.
Januar 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde vollumfänglich fest
(A.S. 71 ff.).
2.4 Mit Schreiben vom 23. Januar
2023 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik (A.S.
80).
3. Auf die Ausführungen der
Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Leistungspflicht
des Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR
832.20) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen
Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle
Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur
gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung
ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,
dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher
Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen
Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person
beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann,
ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
Ob zwischen einem
schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung
beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
2.2
Die Leistungspflicht
des Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach
der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2).
2.3
Wird durch den
Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest,
entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall
nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,
wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen
beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand,
wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber
derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines
krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte
(status quo sine) erreicht ist (RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b).
Ebenso wie der
leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder
kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit
dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast –
anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang
gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern bei der
Unfallversicherung. Diese muss jedoch nicht den Beweis für unfallfremde
Ursachen erbringen. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist
unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines
Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen
sind (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts vom 11. Juni 2007, U 290/06, E.
3.3, und vom 24. Oktober 2007, 8C_439/2007, E. 3.2, je mit Hinweisen).
3.
Das
Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsgerichtsverfahren in
Sozialversicherungssachen sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43
Abs. 1 und Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Dispositiv
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Demnach haben Versicherungsträger
und Gerichte den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen.
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der
Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen
mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der
Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem
unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel
greift allerdings erst, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen).
Für den Beweiswert eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a).
4. Die Beschwerdeführerin macht geltend,
dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. April 2022 lediglich über den
Anspruch auf Taggeld und Heilbehandlung entschieden habe und mit
Einspracheentscheid vom 26. September 2022 zusätzlich den Anspruch auf
Invalidenrente und Integritätsentschädigung verneint habe. Dadurch sei der Streitgegenstand
unzulässigerweise erweitert worden. Sodann komme den Beurteilungen der
beratenden Ärztin der Beschwerdegegnerin, Dr. med. B.___, schon in
formell-rechtlicher Hinsicht keine relevante Beweiskraft zu, da das
Bundesgericht den Berichten versicherungsinterner Ärzte je länger je weniger
Beweiskraft zuerkenne und Leistungsansprüche grundsätzlich mittels externer
Gutachten zu klären seien. Sodann seien die Beurteilungen von Dr. med. B.___
auch in materieller Hinsicht beweisuntauglich und nicht überzeugend. So sei die
Erlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit per 1. März 2022 einzig aufgrund
schematischer Abheilungsquoten begründet worden. Auch sei Dr. med. B.___
bei ihrer Beurteilung vom 15. Februar 2022 von aktenwidrigen und unzutreffenden
Prämissen ausgegangen. Zu den aufgrund des schweren Unfallereignisses
aufgetretenen psychischen Beschwerden äussere sie sich mit keiner Silbe. Ausserdem
widerspreche sie sich selbst, indem sie mit Aktenbericht vom 14. Januar
2022 noch festgehalten habe, es sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für
mindestens drei bis vier Monate auszugehen, während dem sie nun behaupte, es
sei spätestens nach drei bis vier Monaten von einer vollen Arbeitsfähigkeit
auszugehen. In Bezug auf die Beurteilungen vom 12. April 2022 und vom 9. August
2022 macht die Beschwerdeführerin geltend, dass das Dossier nicht abermals der
versicherungsinternen Ärztin hätte unterbreitet werden dürfen und die Abklärung
nicht ins Einspracheverfahren hätte verschoben werden dürfen. Des Weiteren sei
schlicht falsch, dass die Behandlung den Rücken betreffend drei Monate nach
Unfallereignis habe abgeschlossen werden können. So könne dem Bericht vom
15. Februar 2022 entnommen werden, dass nochmals ein Rezept zur Physiotherapie
ausgestellt worden sei. Auch in Bezug auf die Schulter sei der Heilverlauf
nicht per 1. März 2022 abgeschlossen gewesen. Dr. med. B.___ gehe offenbar
davon aus, dass die Metallentfernung zu einer namhaften Besserung des
Gesundheitszustands beitragen könne. Da diese noch nicht stattgefunden habe,
könne keine Rede vom Erreichen des Endzustands sein und dementsprechend seien
die Heilbehandlungen bis zu diesem Zeitpunkt zu übernehmen. Dass nicht auf die
Beurteilung von Dr. med. B.___ abgestellt werden könne, bestätige denn auch Dr. med.
C.___ in seinem Bericht vom 4. Mai 2022. Darin kritisiere er zu Recht
deren Einschätzung. Sodann gehe Dr. med. B.___ im Bericht vom 9. August 2022
von falschen Tatsachen aus und gebe die Angaben der Beschwerdeführerin in den
Arztberichten falsch wieder. Es treffe nicht zu, dass die Beschwerdeführerin
Tätigkeiten wie Yoga und Surfen wiederaufgenommen habe. Auch werde bei der
Zumutbarkeitsbeurteilung das Schmerzbild der Beschwerdeführerin ignoriert. Zusammenfassend
sei die Beurteilung von Dr. med. B.___ als beweisuntauglich zu qualifizieren.
In ihrem Einspracheentscheid gehe die Beschwerdegegnerin überhaupt nicht auf
die aufgezeigten Widersprüchlichkeiten und Mängel ein, sondern wiederhole die
Beurteilung von Dr. med. B.___ und behaupte pauschal, diese sei schlüssig.
Unzutreffend seien auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in Bezug auf
das psychische Leiden, das klar unfallbedingt sei. Soweit die
Beschwerdegegnerin die Physiotherapie und MTT als nicht ausreichend zur
Verneinung des Endzustands qualifiziere, werde darauf hingewiesen, dass die
Fraktur noch nicht konsolidiert sei und Ende Jahr die Metallentfernung
bevorstehe. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Fallabschluss sei daher
verfrüht und auch angesichts der Unfallschwere in keiner Weise gerechtfertigt.
So habe auch Dr. med. C.___ in seinem Bericht vom 4. Mai 2022 festgehalten,
dass der Heilungsverlauf noch nicht abgeschlossen sei und auf Dauer
verbleibende Einschränkungen bezüglich der rechten Schulter und des Rückens
überwiegend wahrscheinlich seien. Eine abschliessende Beurteilung könne
frühestens ein Jahr nach dem Unfall und nach der Metallentfernung erfolgen. Explizit
bestritten werde, dass der Unfallschaden kein integritätsentschädigungspflichtiges
Ausmass annehme. Im Zusammenhang mit der Heilbehandlung führt die
Beschwerdeführerin schliesslich aus, dass nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung für deren Einstellung nicht einzig die Arbeitsfähigkeit
massgebend sei.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die
Ansicht, dass den Stellungnahmen der beratenden Ärztin, Dr. med. B.___, voller
Beweiswert zukomme. Mit ihrer fachärztlichen Qualifikation sei sie für die
Beurteilung der vorliegenden medizinischen Problematik kompetent. Die
Stellungnahmen berücksichtigten die geklagten Beschwerden und seien in Kenntnis
der kompletten Vorakten ergangen. Die Beurteilungen seien nachvollziehbar
begründet, in sich widerspruchsfrei sowie schlüssig und liessen keine Zweifel
offen, dass die Beschwerdeführerin in angestammter Tätigkeit seit dem 1. März
2022 wieder voll arbeitsfähig gewesen sei. Seit dem 4. April 2022 arbeite die
Beschwerdeführerin zu 80 % im Büro, also in einer identischen Tätigkeit wie vor
dem Ereignis vom 3. November 2021 und im fast angestammten Pensum. Eine
weitere Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit könne jedenfalls
zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 30. Juni 2022 nicht mehr angestrebt
werden. Da die Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ein
zentrales Kriterium für das Erreichen des Endzustandes darstelle, sei im
Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit der Endzustand vorliegend grundsätzlich
eingetreten. Die Beschwerdeführerin könne bereits wieder den Bewegungsapparat
stark fordernden Tätigkeiten wie Putzen, Velofahren und vor allem Surfen
nachgehen. Letztere sportliche Tätigkeiten bedürften einer gewissen relevanten
physischen Kondition. Die noch vorhandenen Restbeschwerden und die
Krafteinschränkung behinderten die Beschwerdeführerin bei jenen Tätigkeiten
nicht. Vielmehr störe sie die noch vorhandene Metallplatte in der Schulter.
Durch die weiterhin verschriebene Physiotherapie und MTT werde die Mobilität
und Kraftentwicklung verfolgt. Solche physiologischen Übungen erfolgten
regelmässig selbständig und würden durch das physiotherapeutische Fachpersonal
vor allem im Sinne einer Kontrolle begleitet. Hieraus sei keine konkrete
planmässige ärztliche Behandlung zu sehen. Auch wenn die geringfügige
Einschränkung noch gesteigert werden könne, handle es sich dabei um keine
namhafte Besserung, welche ins Gewicht fallen würde. Auch stünden die
verschriebenen Physiotherapiesitzungen, eine MTT oder die Ende Jahr angestrebte
Plattenentfernung dem Fallabschluss nicht entgegen. In Bezug auf das psychische
Leiden führte die Beschwerdegegnerin aus, dass darunter nicht unfallkausale,
sondern nach dem Unfall entstandene Beschwerden zu verstehen seien. In den
Akten fänden sich keine Arztberichte, welche Rückschlüsse auf eine
fachpsychiatrisch erstellte Diagnose beziehungsweise unfallbedingte
Arbeitsunfähigkeit zuliessen. Dem Bericht der behandelnden Psychologin lasse
sich keine Diagnose nach ICD-10 entnehmen. Betreffend Rücken halte die
beratende Ärztin fest, dass explizit keine Sinterung und keine Kyphosierung
beschrieben werde. Betreffend rechte Schulter führe sie aus, der
Bewegungsumfang sei gut, wobei keine Schmerzen dokumentiert seien und sich der
Axillaris weitgehend erholt habe. Es liege somit keine dauernde erhebliche
Schädigung an der rechten Schulter oder am Rücken vor, weshalb der Anspruch auf
eine Integritätsentschädigung zu verneinen sei. Auch verneinte die
Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente, da die
Beschwerdeführerin jedenfalls zum Zeitpunkt des Fallabschlusses per 30. Juni 2022
in angestammter Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig gewesen sei.
5. Vorab ist auf die Frage
einzugehen, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 26. September
2022 den Streitgegenstand auf unzulässige Weise erweitert hat, indem sie neben
der bereits im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 25. April 2022
vorgenommenen Leistungseinstellung betreffend Taggelder und Heilbehandlung
zusätzlich den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine
Integritätsentschädigung geprüft hat.
5.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG
entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr
erwartet werden kann, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die
Taggeldleistungen dahinfallen. Aus dieser Bestimmung folgt, dass die
Einstellung der vorübergehenden Leistungen, wie Taggelder und Heilbehandlung,
und der Fallabschluss mit Prüfung der Rentenfrage und der
Integritätsentschädigung derart eng zusammenhängen, dass von einem
einheitlichen Streitgegenstand auszugehen ist. Für eine abweichende Praxis,
wonach bezüglich Einstellung der Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen
einerseits und der Rentenfrage andererseits von zwei unterschiedlichen
Streitgegenständen auszugehen sei, besteht mit Blick auf das von Art. 19 Abs. 1
UVG vorgegebene Zusammenfallen der Einstellung von vorübergehenden Leistungen
und der Prüfung der Rente kein Spielraum (BGE 144 V 354 E. 4). Vorliegend wurde
mit Verfügung vom 25. April 2022 einzig über den Anspruch auf Taggelder und
Heilbehandlung entschieden, was Art. 19 Abs. 1 UVG widerspricht. Der Mangel
wurde denn auch mit Einspracheentscheid vom 26. September 2022 korrigiert,
indem die Beschwerdegegnerin zusätzlich über den Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung
entschied. Da die Beschwerdeführerin hierzu vor Erlass des Einspracheentscheids
nicht angehört wurde, ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin unter dem
Gesichtspunkt einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen.
5.2 Die Parteien im
Sozialversicherungsverfahren haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs.
2 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 42 Satz 1 ATSG). Dazu gehört
insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines Entscheides, der in die eigene
Rechtsstellung eingreift, zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen
gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken
oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist,
den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1, 116 V 182 E. 1a). Das
Recht auf Anhörung ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs
führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht
darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen
Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres
Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der
Rechtsprechung kann indes eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit
erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt
wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die derartige Heilung eines
Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Andererseits
ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von
einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und
damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der
betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1, 116 V 182 E. 3d).
Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin
im Einspracheverfahren nicht auf den bevorstehenden Entscheid betreffend
Invalidenrente und Integritätsentschädigung hingewiesen. Dementsprechend wurde
ihr das Recht nicht gewährt, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu
äussern. Darin ist grundsätzlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu
erkennen. Indessen ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin bereits
vor Erlass der Verfügung zum sich abzeichnenden Fallabschluss äusserte
(Helsana-Nr. 45, 56, 64, 77). Auch im Rahmen des Einspracheverfahrens liess sie
sich hierzu vernehmen, indem sie unter anderem geltend machte, mit dem
Fallabschluss sei bis zur Metallentfernung zuzuwarten und erst hiernach auch
der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Helsana-Nr. 84 S.
16). Weiter hatte die Beschwerdegegnerin schon in der Verfügung vom 25. April
2022 (Helsana-Nr. 71) den Standpunkt vertreten, dass die
Beschwerdeführerin seit 1. März 2022 wieder voll arbeitsfähig sei. Dass damit –
Korrektheit des Fallabschlusses vorausgesetzt – in der Folge auch kein Anspruch
auf eine Rente bestehen konnte, verstand sich von selbst. Eine zusätzliche, die
Rente betreffende Begründung war daher nicht notwendig. Eine schwere
Gehörsverletzung liegt nicht vor. Sodann hatte die Beschwerdeführerin vor dem
Versicherungsgericht im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels Gelegenheit,
sich zur Verneinung des Anspruchs auf Integritätsentschädigung und
Invalidenrente zu äussern. Wie aus der Beschwerdeschrift hervorgeht, bestreitet
die Beschwerdeführerin, dass der Unfallschaden kein integritätsentschädigungspflichtiges
Ausmass annehme und hält zur Begründung in erster Linie fest, dass der
Fallabschluss und somit die diesbezügliche Beurteilung zu früh erfolgt sei
(A.S. 48). Da der Fallabschluss mit der Einstellung der Taggeld- und
Heilbehandlungsleistungen, mithin bereits mit Verfügung vom 25. April 2022, vorgenommen
worden war, konnte sich die Beschwerdeführerin zu diesem Punkt hinreichend –
und bereits im Einspracheverfahren – äussern. Eine Rückweisung an die
Vorinstanz käme daher einem formalistischen Leerlauf gleich und würde zu einer
unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen. Angesichts dessen und weil das
Versicherungsgericht über volle Kognition verfügt, rechtfertigt sich vorliegend
die Annahme einer Heilung der festgestellten Gehörsverletzung.
6. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin zu Recht den Fallabschluss vornahm, indem sie den Anspruch
auf Taggeldleistungen per 28. Februar 2022 und auf Übernahme der Heilbehandlungskosten
(mit Ausnahme im Zusammenhang mit der Metallentfernung) per 30. Juni 2022
einstellte sowie den Anspruch auf Integritätsentschädigung und Rente verneinte.
Zur Beurteilung des Falles sind im Wesentlichen die
folgenden medizinischen Akten relevant:
6.1 Dem provisorischen
Austrittsbericht des D.___ vom 4. November 2021 (Helsana-Nr. 17) sind im
Zusammenhang mit dem Unfallereignis die folgenden Diagnosen zu entnehmen:
1. Proximale
Humerusschaftfraktur am 3. November 2021
-
Ätiologie: traumatisch bei Verkehrsunfall
- 4.
November 2021: operative Versorgung mittels Plattenosteosynthese
2. Contusio
capitis mit RQW occipital
3. posttraumatische
Belastungssituation nach Unfall am 3. November 2021
4. BWK 6-8
und BWK 11 und 12 sowie LWK 1 Fraktur, ED 3. November 2021
Ätiologie:
traumatisch nach Verkehrsunfall
Diagnostik:
- 3.
November 2021 MR BWS/LWS: Frakturen BWK 6-8, BWK 11/12, LWK 1
- 4. November 2021
Röntgen BWS/LWS: keine signifikante Sinterung der Frakturen
Therapie:
-
konservativ mit Korsett
6.2 Im
Sprechstundenbericht vom 26. November 2021 (Helsana-Nr. 12) führte
Dr. med. E.___, Chefarzt des Kompetenzzentrums Wirbelsäulenchirurgie des D.___
in Bezug auf die Wirbelfrakturen aus, dass sich radiologisch ein gutes Bild
zeige, die Frakturen stabil geblieben seien und die Behandlung so weitergeführt
werden könne. Die Rissergipsbehandlung werde gut toleriert.
6.3 Bezüglich rechter
Schulter ist dem Sprechstundenbericht vom 15. Dezember 2021 (Helsana-Nr. 21)
die folgende Diagnose zu entnehmen: Status nach Philosplatte bei subkapitaler
stark dislozierter Humerusfraktur und Parese Nervus axillaris rechts. Dr. med.
C.___, leitender Arzt Orthopädie / Traumatologie, hielt im Bericht fest, dass
die Beschwerdeführerin nicht zuletzt auf Anraten der Physiotherapeutin in der
Mobilisierung der rechten Schulter noch sehr vorsichtig gewesen sei. Die
Schmerzen seien aber rasch rückläufig. Eher das Korsett und die
Wirbelsäulenfraktur störten als die Schulter. Bei grober Prüfung bestehe eine
seitengleiche Sensibilität des Nervus axillaris, ehemals präoperativ deutlich
weniger. Den Befunden ist weiter zu entnehmen: Kontraktion des Deltoideus in
allen Anteilen palpabel, jedoch schwache Kraftentwicklung mit M3. In der
Bildgebung sei noch keine knöcherne Konsolidation der anatomisch reponierten
Fraktur auszumachen. Sodann bestünden keine Hinweise für Schraubenperforation
und keine Implantatlockerung.
6.4. Am 14. Januar 2022 stellte
die beratende Ärztin der Beschwerdegegnerin, Dr. med. B.___, im Rahmen
einer Aktenbeurteilung (Helsana-Nr. 30) fest, dass die Beschwerdeführerin eine
schwere Verletzung des Rückens (sechs Wirbel gebrochen) und der Schulter
erlitten habe. Betreffend Schulter sei neben der Fraktur auch die Verletzung
des Nervus axillaris relevant. Diesbezüglich sei die Prognose ungewiss, weil
der Nerv möglicherweise durch die Fraktur selbst in der Struktur verletzt
worden sei. Für mindestens drei bis vier Monate sei von einer
Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen.
6.5 Dr. med. E.___ führte im
Sprechstundenbericht vom 19. Januar 2022 (Helsana-Nr. 32) aus, dass der Rissergips
nun entfernt worden sei und von einer genügenden Stabilität ausgegangen werde.
Der Beschwerdeführerin werde jedoch geraten, inklinierte Belastungen sowie
Stop-and-go-Sportarten zu meiden. Zudem geht aus dem Bericht hervor, dass ein
Rezept zur Physiotherapie ausgestellt wurde mit dem Ziel des
Muskelaufbautrainings und isometrischen Übungen im lumbalen, paravertebralen
Bereich.
6.6 Dr. med. C.___ hielt im Sprechstundenbericht
vom 28. Januar 2022 (Helsana-Nr. 36) fest, dass die Beschwerdeführerin
betreffend Rücken schmerzfrei sei, aber auch wenig bewege. In Bezug auf die
rechte Schulter stellte er mittels Röntgen eine beginnende Kallusbildung sowie
eine unveränderte, gute Stellung ohne Schraubenlockerung fest. Er schlug die
Fortsetzung der Physiotherapie bei aktuell noch erkennbarer Kapselsteife vor,
wobei eine Steigerung der Belastung mit auch leichten Kraftübungen nach
Schmerzgrenze angeregt wurde. Die Arbeitsunfähigkeit betrage bisher 100 % und ab
1. Februar 2022 für Bürotätigkeiten 75 %.
6.7 In ihrer Aktenbeurteilung vom
15. Februar 2022 (Helsana-Nr. 41) hielt Dr. med. B.___ fest, dass der Verlauf
bezüglich Rücken sehr gut sei. Bezüglich Schulter liege eine Reststeife vor,
was bei einer proximalen Humerusfraktur und Osteosynthese nicht ungewöhnlich
sei. Der Nervus axillaris werde im Bericht nicht erwähnt. Sie gehe jedoch davon
aus, dass sich der Nerv komplett erholt habe. In der Regel wäre, so die Ärztin
weiter, bei einer proximalen Humerusfraktur in einer administrativen Tätigkeit
spätestens nach drei Monaten mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen.
Angesichts der Axillarisproblematik und der Rückenverletzung sei der
Heilverlauf sicher etwas verzögert. Vier Monate nach Trauma sei aber dennoch
von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leichten administrativen Tätigkeit
auszugehen.
6.8 Gemäss Bericht von F.___,
Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, stellte sich die Beschwerdeführerin am
31. Januar 2022 zum Erstgespräch vor (Helsana-Nr. 42). Dabei habe sich klar die
Indikation für eine Psychotherapie mit Fokus Traumaverarbeitung gezeigt. Seit
dem Unfallereignis lägen Symptome von Wiedererleben (Wahrnehmen des
Aufprallschmerzes am Oberschenkel), innere Unruhe und Angstzustände (Angst vor
dem Sterben) sowie Vermeidungsverhalten (Zebrastreifen ohne Lichtsignal) vor.
Diagnostisch könne dies als Posttraumatische Belastungsstörung festgehalten
werden. Zudem wirkten der Verlust von positiven Verstärkern (sportliche und
soziale Aktivitäten, Vorfreude auf Reise) sowie die Erfahrung, dass sich im
Leben fatale Dinge ergeben könnten (Kontrollverlust) deutlich negativ auf das
psychische Befinden der Beschwerdeführerin aus. Komorbid lägen Symptome einer
Depression vor, die ebenfalls in direktem Zusammenhang mit dem Unfall stünden.
6.9 Im Sprechstundenbericht vom 14.
März 2022 (Helsana-Nr. 51) hielt Dr. med. C.___ fest, dass die Beschwerdeführerin
das Gefühl habe, die Platte störe, besonders bei Abduktion. Sie besuche
weiterhin die Physiotherapie. Die Rehabilitationsfortschritte für die Schulter
seien erfreulich. Bezüglich des Rückens überwögen die Beschwerden nach längerem
Sitzen. Die Beschwerdeführerin müsse dann für einige Zeit abliegen. Eine Arbeit
würde sie sich theoretisch für sechs Stunden zutrauen. Dr. med. C.___
attestierte vom 19. bis 31. März 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %.
Auf Anfrage hin erklärte er zuhanden der Beschwerdegegnerin am 21. März
2022 (Helsana-Nr. 57), dass die Beschwerdeführerin noch relevante
Restbeschwerden mit dem Rücken bei Belastung und längerem Sitzen habe. Auch
seien Schulterbelastungen rechts für Computerarbeiten eingeschränkt. Hieraus
begründe sich die attestierte Arbeitsunfähigkeit.
6.10 Am 15. Februar 2022 hielt Dr.
med. E.___ im Sprechstundenbericht (Helsana-Nr. 63) fest, dass sich sowohl
klinisch als auch radiologisch ein sehr schöner Befund zeige. Die Wirbelsäule
sei stabil und die Behandlung werde nun abgeschlossen. Er habe noch einmal ein
Rezept zur Physiotherapie ausgestellt, um die muskuläre Situation weiter zu
verbessern.
6.11 In der Aktenbeurteilung vom 12.
April 2022 (Helsana-Nr. 67) stellte Dr. med. B.___ fest, dass noch
Physiotherapie durchgeführt werde. Dies sei für den Rücken (Kräftigung) und für
die Schulter (Mobilisation und Kräftigung) bis sechs Monate nach dem Ereignis
sinnvoll. Die Kräftigungsübungen könnten danach selbstständig durchgeführt
werden. Eine gewisse Einschränkung der Schulterbeweglichkeit müsse bis zur
Metallentfernung wahrscheinlich akzeptiert werden. Zudem führte Dr. med. B.___
aus, dass die Beschwerdeführerin als kaufmännische Angestellte eine leichte
administrative Tätigkeit habe. Vom Rücken her wäre es von Vorteil, wenn die
Arbeiten zwischendurch stehend ausgeübt werden könnten. Von der Schulter her
sei zwar der Bewegungsumfang und die Kraft des Deltoidus noch etwas
eingeschränkt, dies beeinflusse aber die Arbeitsfähigkeit nicht. Ab
1. März 2022 sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wieder
vollumfänglich gegeben gewesen.
6.12 Im Sprechstundenbericht vom 4.
Mai 2022 (Helsana-Nr. 80) hielt Dr. med. C.___ fest, dass es seit der letzten
Konsultation vor sechs Wochen eine deutliche Besserung der Restbeschwerden
gegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe ab 4. April 2022 eine Büroarbeit
mit einem Pensum zu 80 % aufgenommen und traue sich nun zu, das Pensum auf 100
% zu steigern. An Restbeschwerden bezüglich des Rückens bestehe eine
Einschränkung in der Rotation beidseits sowie eine schnellere Ermüdbarkeit mit
jedoch geringen Schmerzen. Schmerzen habe die Beschwerdeführerin eher unter dem
rechten Schulterblatt und periscapulär sowie in der rechten Schulter ventral
bei Belastungen und langanhaltenden Arbeiten wie Putzen. Zudem gebe es
rezidivierend, insbesondere nach längeren monotonen Tätigkeiten, ischialgiforme
Beschwerden links mit auch Kribbelparästhesien des linken Fusses. Der
Rehabilitationsverlauf sei insgesamt erfreulich. Gleichwohl bestünden noch
relevante Restbeschwerden, die ein weiteres MTT und gelegentliche
Physiotherapie-Behandlungen erforderten. Die Kraft und Mobilität der Wirbelsäule
seien zu optimieren. Die Beschwerdegegnerin sei gebeten, die rezeptierten und
medizinisch indizierten sowie wirksamen Behandlungen zu übernehmen. Explizit
werde darauf hingewiesen, dass die Rückenbeschwerden existierten, auch wenn sie
in der letzten Wirbelsäulensprechstunde nicht so aufgeführt worden seien. Die anderslautende
versicherungsmedizinische Einschätzung, so Dr. med. C.___ weiter, sei wohl auf
die fehlerhafte Angabe im entsprechenden Bericht, auf die ausgebliebene
persönliche Befragung und Untersuchung der Beschwerdeführerin und auf die
Ignoranz seiner Angaben und Einschätzung zurückzuführen. Der Heilungsverlauf
sei noch nicht abgeschlossen. Auch seien auf Dauer verbleibende Einschränkungen
bezüglich rechter Schulter und Rücken überwiegend wahrscheinlich. Eine
Beurteilung empfehle er etwa ein Jahr nach Unfall und damit wahrscheinlich nach
der Plattenentfernung. Die Arbeitsunfähigkeit von 20 % werde per sofort auf 0 %
reduziert.
6.13 Am 12. Juli 2022 berichtete Dr.
med. C.___ (Helsana-Nr. 92), dass die Beschwerdeführerin als aktuelle
Restbeschwerden vor allem Schmerzen mittig über der BWS beim Liegen auf dem
Rücken sowie bei längerem Sitzen beschreibe. Sie spüre auch muskuläre
Verspannungen im oberen Schulterbereich. Einschränkungen bestünden bezüglich
der rechten Schulter. Zudem gebe es hin und wieder das Gefühl der Beklemmung
beim Einatmen, wenn sie Rückenschmerzen habe. Aktuell arbeite sie zu
gewünschten 80 % als kaufmännische Angestellte. Anfang September sei eine
viermonatige Reise geplant, wobei sie auf eine Metallentfernung davor dränge.
Dem Sprechstundenbericht vom 19. Juli 2022 (Helsana-Nr. 88) ist
diesbezüglich zu entnehmen, dass Dr. med. C.___ zusammen mit zwei Fachkollegen
übereingekommen sei, dass eine Plattenentfernung aufgrund der Refrakturgefahr
zum aktuellen Zeitpunkt zu riskant sei. Die Beschwerdeführerin werde sich nach
ihrer Reise Ende Jahr melden.
6.14 Nach erneuter Aktenvorlage
bestätigte Dr. med. B.___ am 9. August 2022 ihre letzte Beurteilung, wonach
sechs Monate nach Trauma die WZW-Kriterien für eine Physiotherapie nicht mehr
erfüllt gewesen seien und die Beschwerdeführerin ab 1. März 2022 zu 100 %
arbeitsfähig gewesen sei. In der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei
ein Positionswechsel problemlos möglich, weshalb längeres Sitzen und damit
verbundene Schmerzen vermieden werden könnten. Anstrengungen seien bei einer
leichten administrativen Tätigkeit nicht notwendig und die Arbeitsfähigkeit am
Computer sei bei nahezu freiem Bewegungsumfang und einer Kraft von M4
vollumfänglich gegeben. Bezüglich Krafteinschränkung der Schulter liege eine
Inkongruenz in den dokumentierten Befunden vor. Die Beurteilung des Axillaris
in seiner Funktion bleibe somit unklar. Die Tatsache, dass belastende
Tätigkeiten durchgeführt werden könnten (Putzen, Yoga, Surfen), spreche gegen
eine relevante Krafteinschränkung der Schulter. Es liege diesbezüglich keine
dauernde erhebliche Schädigung vor. Sodann werde in den radiologischen Befunden
explizit keine Sinterung und keine Kyphosierung beschrieben. Es liege somit
auch bezogen auf den Rücken kein Integritätsschaden vor.
7.
7.1 Laut Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht
der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet
werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die
Taggeldleistungen dahin. Rechtsprechungsgemäss folgt aus dieser Bestimmung,
dass dann, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr zu erwarten
ist, der sogenannte «Fallabschluss» vorzunehmen ist: Heilbehandlungs- und
Taggeldleistungen sind einzustellen und es ist der Anspruch der versicherten
Person auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung zu prüfen (Alexandra
Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4.
Auflage, Zürich 2012, S. 143, mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 4).
Was unter einer namhaften Besserung des
Gesundheitszustandes des Versicherten (im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG) zu
verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Da die soziale
Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen
ausgerichtet ist, bestimmt sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden
Steigerung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt. Der
Begriff «namhaft» verdeutlicht, dass die durch weitere Heilbehandlung zu
erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen
genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3). Ist eine versicherte Person wieder
in der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein,
ist eine weitere erhebliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr
möglich. Deshalb ist der Fall in dieser Konstellation abzuschliessen, selbst
wenn die Befindlichkeit der versicherten Person durch die Fortsetzung der
medizinischen Behandlung noch verbessert werden könnte (vgl. Rumo-Jungo /
Holzer, a.a.O., S. 143, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts
8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 5.1). Sodann
muss eine namhafte Besserung nicht nur möglich, sondern überwiegend
wahrscheinlich sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_346/2010 vom 21. Juli 2010 E.
2.2). Des Weiteren gilt, dass der Gesundheitszustand der versicherten Person
prognostisch und nicht auf Grund retrospektiver Feststellungen zu beurteilen
ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2010 vom 27. Mai 2010 E. 4.2 mit
Hinweisen).
7.2 Vorliegend unbestritten ist,
dass die Beschwerdeführerin Ende Juni 2022 (Zeitpunkt der Leistungseinstellung
bezüglich Heilbehandlungskosten) im Rahmen einer Tätigkeit als kaufmännische
Angestellte zu 100 %
arbeitsfähig war (vgl. Beschwerdeschrift S. 20, A.S. 47). Gleichzeitig wurde
auf Empfehlung von Dr. med. C.___ mit der Metallentfernung zugewartet, weil
einerseits aufgrund der subtotalen Konsolidation die Refrakturgefahr zu riskant
gewesen wäre und andererseits die anzuratende Nachbehandlung nach dem
operativen Eingriff wegen der von der Beschwerdeführerin geplanten mehrmonatigen
Weltreise nicht gesichert gewesen wäre (Helsana-Nr. 88). Somit steht fest, dass
die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einstellung der Heilbehandlungskosten
wieder in der Lage war, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig
zu sein, und eine weitere erhebliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit folglich
nicht mehr möglich war. Wie oben dargelegt, ist der Fall in dieser
Konstellation abzuschliessen, selbst wenn die Befindlichkeit der Beschwerdeführerin
durch die Fortsetzung der medizinischen Behandlung noch verbessert werden
könnte. Die geplante Metallentfernung stand daher einem Fallabschluss grundsätzlich
nicht entgegen. Ausnahmsweise kann eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustands auch dann gegeben sein, wenn keine Steigerung der
Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_614/2019
vom 29. Januar 2020 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Darauf beruft sich die
Beschwerdeführerin, da sie trotz vollständiger Arbeitsfähigkeit Ende Juni 2022
in gewissen Tätigkeiten noch eingeschränkt war und Einklemmungen spürte, was
dazu führte, dass sie die Metallentfernung vor ihrer Reise durchführen wollte
(Helsana-Nr. 88). Dass der Fallabschluss zu früh erfolgt sei, begründet die
Beschwerdeführerin denn auch in erster Linie mit der geplanten
Metallentfernung. Die Metallentfernung ist indes gar nicht strittig, da diese
explizit von der Leistungseinstellung ausgenommen wurde. Darüber hinaus macht
die Beschwerdeführerin geltend, dass die Kraft und Mobilität der Wirbelsäule und
Schulter therapeutisch zu verbessern seien. Diesbezüglich liegt der
Sprechstundenbericht vom 4. Mai 2022 (Helsana-Nr. 80) vor, in welchem Dr. med. C.___
ausführt, dass noch relevante Restbeschwerden bestünden, weshalb er MTT und Physiotherapie
für zwei bis drei Monate rezeptiert habe. Die Beschwerdegegnerin sei gebeten,
diese Behandlung zu übernehmen. Die Rezeptur war am 4. April 2022
ausgestellt worden und wurde von der Beschwerdegegnerin gestützt auf eine
Aktenbeurteilung infrage gestellt (Helsana-Nr. 67 und 73). Im Anschluss an den
Sprechstundenbericht vom 4. Mai 2022 verlängerte die Beschwerdegegnerin die
zunächst auf den 30. April 2022 limitierte Kostengutsprache bis Ende Juni 2022
(Helsana-Nr. 73 und 82). Damit trug sie den Ausführungen des behandelnden
Arztes Rechnung. Inwiefern von einer darüberhinausgehenden Fortsetzung der
Behandlung eine namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG zu erwarten
gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hatte denn auch
bereits am 1. April 2022 eine Stelle im Rahmen eines Pensums von 80 %
angetreten (Helsana-Nr. 64), war gemäss behandelndem Arzt seit 5. Mai 2022 zu
100 % arbeitsfähig (Helsana-Nr. 80) und fasste eine mehrmonatige Reise ab
September 2022 ins Auge (Helsana-Nr. 92). Gegen eine Einstellung der Übernahme
der Heilbehandlungskosten per Ende Juni 2022 ist daher nichts einzuwenden. Dem
steht auch nicht entgegen, dass laut Dr. med. C.___ frühestens ein Jahr nach
dem Unfall und nach der Metallentfernung eine abschliessende Beurteilung
vorgenommen werden könne. Auf dieses Vorbringen ist weiter unten, im
Zusammenhang mit der Integritätsentschädigung, einzugehen.
7.3 Strittig und zu prüfen ist
sodann, ob die Beschwerdeführerin, wie von der Beschwerdegegnerin behauptet,
bereits am 1. März 2022 zu 100 % arbeitsfähig war. Diesbezüglich stellte
die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilungen von Dr. med. B.___ ab. In der
ersten Beurteilung vom 14. Januar 2022 (Helsana-Nr. 30) führte Dr. med. B.___ aus,
dass für mindestens drei bis vier Monate nach dem Unfallereignis von einer
Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen
sei. Am 15. Februar 2022 hielt sie fest, dass bei einer proximalen
Humerusfraktur in einer administrativen Tätigkeit spätestens nach drei Monaten
mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei. Angesichts der
Axillarisproblematik und der Rückenverletzung sei der Heilverlauf sicher etwas
verzögert. Vier Monate nach Trauma, mithin ab März 2022, sei aber dennoch von
einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leichten administrativen Tätigkeit
auszugehen (Helsana-Nr. 41). Diese Beurteilung bestätigte Dr. med. B.___
bei einer erneuten Aktenvorlage am 12. April 2022 (Helsana-Nr. 67). Die Beschwerdeführerin
übe als kaufmännische Angestellte eine leichte administrative Tätigkeit aus,
wobei es nach Auffassung der Ärztin in Bezug auf den Rücken von Vorteil wäre,
wenn die Arbeiten zwischendurch stehend durchgeführt werden könnten. Der
Bewegungsumfang der Schulter und die Kraft des Deltoideus seien zwar noch etwas
eingeschränkt, dies beeinflusse aber die Arbeitsfähigkeit nicht.
Insofern die Beschwerdeführerin geltend
macht, den Beurteilungen von Dr. med. B.___ komme schon in formell-rechtlicher
Hinsicht keine relevante Beweiskraft zu, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung den Berichten von versicherungsinternen
medizinischen Fachpersonen sowie von ständigen Vertrauensärzten eines
Versicherungsträgers stets Beweiswert zuerkannt hat. Praxisgemäss kommt ihnen
jedoch nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im
Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen
Gutachten zu. Bestehen auch nur geringfügige Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind
rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2,
135 V 465 E. 4.4). Allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin auf
die durch eine Vertrauensärztin erfolgten Beurteilungen abgestellt hat, kann deshalb
nichts zugunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Da grundsätzlich die
rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des
Einspracheentscheids massgebend sind (BGE 131 V 407 E. 2), ist auch nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren erneut eine Aktenbeurteilung
einholte. Dies vorliegend umso weniger, als im Einspracheverfahren neue
Arztberichte vorgelegt wurden und sich der behandelnde Arzt auch zum Entscheid
der Versicherung betreffend Physiotherapie äusserte (Helsana-Nr. 80). Die
diesbezüglichen Rügen sind daher unbegründet.
Hingegen ist in materieller Hinsicht festzustellen,
dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Aktenbeurteilung vom 12. April
2022 (Helsana-Nr. 67) die Kostengutsprache für die Physiotherapie zunächst
lediglich bis Ende April 2022 erteilt hatte (Helsana-Nr. 73), woraufhin sich
der behandelnde Arzt, Dr. med. C.___, bei der Beschwerdegegnerin für eine weitergehende
Kostengutsprache einsetzte mit der Begründung, dass die Rückenbeschwerden
existierten, auch wenn diese bei der letzten Wirbelsäulensprechstunde nicht aufgeführt
worden seien. Die anderslautende Einschätzung der Versicherung basiere wohl auf
der fehlerhaften Angabe im fraglichen Bericht, der ausgebliebenen persönlichen
Befragung und Untersuchung der Beschwerdeführerin sowie der Ignoranz seiner
Angaben und Einschätzung (Helsana-Nr. 80). In der Folge trug die
Beschwerdegegnerin der anderslautenden Beurteilung des behandelnden Arztes
insoweit Rechnung, als sie die Kostengutsprache bis Ende Juni 2022 verlängerte
(Helsana-Nr. 82). Eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit nahm die
Beschwerdegegnerin indessen nicht vor, obwohl die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit auf derselben Aktenbeurteilung beruhte. Erst im
Einspracheverfahren wurde der Fall erneut Dr. med. B.___ vorgelegt, wobei
sie in ihrer Beurteilung vom 9. August 2022 (Helsana-Nr. 89) betreffend den
vorerwähnten Bericht von Dr. med. C.___ festhielt, dass die Schmerzen durch die
Möglichkeiten eines Positionswechsels bei der Arbeit als kaufmännische
Angestellte vermieden werden könnten und die Arbeitsfähigkeit ab 1. März
2022 bezüglich des Rückens trotz dieser dokumentierten, aber vermeidbaren
Beschwerden vollumfänglich vorgelegen habe. Dass ein solcher Positionswechsel
bei ihrer Arbeit möglich war, bestreitet jedoch die Beschwerdeführerin (A.S.
43).
Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin
bis am 19. Januar 2022 einen Rissergips trug und in der Folge eine
Physiotherapie mit dem Ziel des Muskelaufbautrainings begann (Helsana-Nr. 32).
Am 15. Februar 2022 wurde die Behandlung im D.___ abgeschlossen, nachdem sich
klinisch wie auch radiologisch «ein sehr schöner Befund» gezeigt habe (Helsana-Nr.
63). Gleichzeitig wurde noch einmal ein Rezept für Physiotherapie ausgestellt,
um die muskuläre Situation weiterhin zu verbessern. Im Sprechstundenbericht vom
14. März 2022 hielt Dr. med. C.___ fest, dass die Rückenbeschwerden nach
längerem Sitzen überwögen und die Beschwerdeführerin dann für einige Zeit
abliegen müsse (Helsana-Nr. 51). Dies deckt sich mit der Darstellung im
Bericht der Psychotherapeutin vom 15. Februar 2022 (Helsana-Nr. 42), wonach
die Beschwerdeführerin viele Ruhepausen brauche, da langes Stehen und Sitzen zu
Schmerzen führten. Am 4. Mai 2022 betonte Dr. med. C.___, dass die
Rückenbeschwerden existierten, auch wenn sie bei der letzten
Wirbelsäulensprechstunde nicht so aufgeführt worden seien (Helsana-Nr. 80). Der
Rehabilitationsverlauf sei insgesamt erfreulich, aber es bestünden noch
relevante Restbeschwerden. Die Kraft und Mobilität der Wirbelsäule seien zu
optimieren. Bezüglich des Rückens bestehe eine Einschränkung in der Rotation
beidseits sowie eine schnellere Ermüdbarkeit. Angesichts dieses Verlaufs und
der am 4. Mai 2022 noch bestehenden Restbeschwerden ist davon auszugehen, dass
die Rückenschmerzen im Zeitpunkt der von der Beschwerdegegnerin festgesetzten
vollen Arbeitsfähigkeit (ab 1. März 2022) auch durch eine
abwechslungsweise stehende und sitzende Position, so dies bei der Verrichtung
der Arbeit denn überhaupt möglich war, nicht gänzlich vermieden werden konnten.
Der Beurteilung, wonach die dokumentierten Beschwerden vermeidbar gewesen seien
(Helsana-Nr. 89), kann daher nicht gefolgt werden. In Bezug auf die Schulter
ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. B.___ von teilweise unrichtigen Angaben
ausging. So bezog sie sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf eine
angeblich am 9. März 2022 dokumentierte «Flexion 150° (Gegenseite 180°)».
Dieser Befund ist jedoch dem Bericht vom 4. Mai 2022 zu entnehmen (Helsana-Nr.
80). Am 9. März 2022 betrug die Flexion aktiv und passiv erst 120°
(Helsana-Nr. 51). Auch die Abduktion rechts konnte in diesen zwei Monaten von
80° auf 120° gesteigert werden, die Aussenrotation von 50° auf 60°. Abduktion
und Aussenrotation waren demnach am 9. März 2022 nicht «symmetrisch zur
Gegenseite», wie in der Aktenbeurteilung angenommen wurde (Helsana-Nr. 89).
Schliesslich bestreitet die
Beschwerdeführerin die Annahme von Dr. med. B.___, wonach Sportarten wie Yoga
und Surfen wiederaufgenommen werden konnten. Dies ist insofern relevant, als die
beratende Ärztin daraus ableitete, es liege keine relevante Krafteinschränkung
der Schulter vor, worauf sie bei der Beurteilung sowohl der Arbeitsfähigkeit
als auch des Integritätsschadens abstellte (Helsana-Nr. 89). Diesbezüglich ist
einem Arztbericht im Zusammenhang mit der Motivation zur Metallentfernung zu
entnehmen, dass «Tätigkeiten wie Yoga, Surfen, Velofahren etc. eingeschränkt»
seien (Helsana-Nr. 88). Wie stark die Einschränkung war, ob vollständig oder
teilweise, geht aus dem Bericht nicht hervor. Betreffend Yoga wurde in einem
anderen Bericht präzisiert, dass «bestimmte Übungen» eingeschränkt seien
(Helsana-Nr. 92), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass einige Übungen
möglich waren. Eine solche Präzisierung fehlt in Bezug auf Surfen, so dass
gestützt auf die Aktenlage unklar bleibt, ob die Beschwerdeführerin diese
Sportart überhaupt ausüben konnte oder auf der Weltreise auszuüben wünschte und
daher die Metallentfernung vorziehen wollte, wie dies im Rahmen der Beschwerde
nachvollziehbar geschildert wird (A.S. 43). Bezüglich der Tätigkeit des Putzens
besteht eine ähnliche Unklarheit. So wurde im Sprechstundenbericht vom 4. Mai
2022 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin «bei Belastungen und
langanhaltenden Arbeiten wie dem Putzen» Schmerzen verspüre (Helsana-Nr. 80).
Obwohl hierzu keine näheren Angaben vorliegen, nahm Dr. med. B.___ gestützt
darauf in ihrer Beurteilung des Nervus axillaris pauschal an, dass «belastende
Tätigkeiten durchgeführt werden können» und zählte «Putzen, Yoga, Surfen» als
Beispiele auf (Helsana-Nr. 89). Sodann lässt sich aus dem Umstand, dass «im Bericht
vom 18. Juli 2022 keine Krafteinschränkung mehr erwähnt» ist (Helsana-Nr. 89),
nicht ableiten, dass eine solche nicht vorlag (Helsana-Nr. 89), zumal es im
fraglichen Bericht in erster Linie um die Fraktur-Konsolidation und deren
Beurteilung im Hinblick auf eine Metallentfernung ging. Da die Beurteilung des
Nervus axillaris indes einzig auf den vorgenannten Kriterien beruht und
ansonsten als «unklar» bezeichnet wurde (Helsana-Nr. 89), bestehen zumindest
geringe Zweifel an deren Richtigkeit. Die gestützt auf die Akten vorgenommene
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vermag nach Gesagtem nicht zu überzeugen,
weshalb die Beschwerdegegnerin bei der Einstellung der Taggelder nicht darauf
hätte abstellen dürfen.
Vorliegend geht es, wie die
Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, um einen überschaubaren Zeitraum, in dem
der Taggeldanspruch strittig ist. So besteht Einigkeit darüber, dass die
Beschwerdeführerin bis Ende Januar 2022 zu 0 % und ab 5. Mai 2022 zu 100 %
arbeitsfähig war. Uneinig sind sich die Parteien hingegen darüber, ob und in
welchem Umfang die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Februar bis 4.
Mai 2022 arbeitsfähig war. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die
Beschwerdeführerin bis Ende Februar 2022 vollumfänglich arbeitsunfähig und ab
1. März 2022 zu 100 % arbeitsfähig war. Demgegenüber attestierte der
behandelnde Arzt ab 1. Februar 2022 eine stufenweise Erhöhung der
Arbeitsfähigkeit: ab 1. Februar 2022 zu 25 % (Helsana-Nr. 36), vom 19. bis 31.
März 2022 zu 50 % (Helsana-Nr. 51), ab 1. April 2022 zu 80 % (A.S. 6, 47) und
ab 5. Mai 2022 zu 100 % (Helsana-Nr. 80). Darauf beruft sich die
Beschwerdeführerin (A.S. 47). Diesbezüglich liegen die beiden
Sprechstundenberichte vom 28. Januar 2022 (Helsana-Nr. 36) und vom
14. März 2022 (Helsana-Nr. 51) vor, denen in Bezug auf die Schulter eine
Steigerung von Bewegungsumfang und Belastung zu entnehmen sind. In Bezug auf
den Rücken ist zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin bis am 19. Januar
2022 einen Rissergips trug und in der Folge eine Physiotherapie mit dem Ziel
des Muskelaufbautrainings begann (Helsana-Nr. 32). Auch wenn die Behandlung im D.___
am 15. Februar 2022 abgeschlossen werden konnte, erfolgte somit auch in
Bezug auf den Rücken eine Steigerung der Belastbarkeit, die dazu führte, dass am
4. Mai 2022 eine deutliche Besserung der Restbeschwerden und die
Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit festgestellt werden konnten
(Helsana-Nr. 80). Dass die Arbeitsfähigkeit in den Monaten Februar bis Mai 2022
vom behandelnden Arzt schrittweise, unter Berücksichtigung von Schmerzen,
Belastbarkeit und Bewegungsumfang, erfolgte und nicht von 0 % auf 100 % erhöht
wurde, leuchtet daher ein. Insgesamt kann den diesbezüglichen Ausführungen von Dr. med.
C.___ gefolgt werden, weshalb darauf abzustellen ist. Nach Gesagtem wird die
Beschwerdeführerin angewiesen, Taggeldleistungen nach Massgabe der vom behandelnden
Arzt attestierten Arbeitsunfähigkeit auszurichten: vom 1. Februar 2022 bis
18. März 2022 für eine Arbeitsunfähigkeit von 75 %, vom 19. bis 31. März
2022 für eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, vom 1. April 2022 bis 4. Mai
2022 für eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %.
Der Vollständigkeit halber sei
abschliessend darauf hingewiesen, dass ein allfälliger Taggeldanspruch im
Zusammenhang mit der Metallentfernung zu gegebener Zeit separat zu prüfen ist,
zumal die diesbezüglichen Leistungsansprüche explizit von der hier geprüften Leistungseinstellung
ausgenommen wurden (A.S. 18).
7.4 Gestützt auf die obigen Erwägungen
ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss
vornahm. Die Übernahme der Heilbehandlungskosten – mit Ausnahme derjenigen im
Zusammenhang mit der Metallentfernung – stellte sie zu Recht per Ende Juni 2022
ein. Was die Einstellung der Taggelder anbelangt, wird die Beschwerde insoweit
gutgeheissen, als der Beschwerdeführerin über den 28. Februar 2022 hinaus
Taggelder auszurichten sind. Diesbezüglich wird die Beschwerdegegnerin
angewiesen, für die Monate Februar, März, April und Mai 2022 Taggelder nach
Massgabe der vom behandelnden Arzt attestierten Arbeitsunfähigkeit
auszurichten.
8. Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG
besteht ein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die Versicherte infolge des
Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid ist. Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nachdem die Beschwerdeführerin im
Zeitpunkt des, wie oben dargelegt, zu Recht erfolgten Fallabschlusses unbestrittenermassen
zu 100 % arbeitsfähig war, ist der Anspruch auf eine Invalidenrente ohne
weiteres zu verneinen.
9. Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat
die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung,
wenn sie durch das Unfallereignis eine dauernde und erhebliche Schädigung ihrer
körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV
gilt ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während
des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn
die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,
augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV
gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des
Anhangs 3. Der Bundesrat hat in diesem Anhang Bemessungsregeln aufgestellt und
in einer Skala wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für
spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach
dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 der Richtlinien
im Anhang 3, ferner Art. 25 Abs. 1 UVG). Die Medizinische Abteilung der Suva
hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen
in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der
Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen 1 – 22). Diese von der
Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind
für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziffer 1 vom Anhang 3 zur UVV
bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens
für den Regelfall gilt, welcher im
inzelfall Abweichungen nach unten wie
nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit
denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind
sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweis). Die
Integritätsentschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls
kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung
gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen
einen anderen Zeitpunkt bestimmen (Art. 24 Abs. 2 UVG).
Bei der Verneinung des Integritätsschadens
stellte die Beschwerdegegnerin auf die Aktenbeurteilung vom 9. August 2022 ab
(A.S. 20 f.). Darin äusserte sich Dr. med. B.___ betreffend Rücken dahingehend,
dass in den radiologischen Befunden explizit keine Sinterung und keine
Kyphosierung beschrieben werde, weshalb keine dauernde erhebliche Schädigung
vorliege. Bezüglich Schulter sei der Bewegungsumfang gut. Schmerzen seien nicht
dokumentiert. Der Axillaris habe sich weitgehend erholt. Es liege daher auch
bezüglich der oberen Extremität keine dauernde erhebliche Schädigung vor
(Helsana-Nr. 89). Nachdem die Beurteilungen von Dr. med. B.___, wie im
Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit dargelegt, nicht zu überzeugen vermögen,
kann auch in Bezug auf die Integritätsentschädigung nicht darauf abgestellt
werden. Dies nur schon wegen der Beurteilung des Nervus axillaris. Bei einer
Axillarislähmung wird laut SUVA-Tabelle 1 von einem Integritätsschaden von 25 %
ausgegangen. Da gemäss Anhang 3 UVV ein Anspruch auf Entschädigung bereits bei
Integritätsschäden ab 5 % besteht, kann selbst eine teilweise Schädigung des
Nervus axillaris, sofern sie dauerhaft ist, entschädigungsrelevant sein. Zwar
ist die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als kaufmännische
Angestellte wieder zu 100 % arbeitsfähig. Die Beurteilung der Erheblichkeit des
Integritätsschadens erfolgt jedoch unabhängig von der Erwerbsfähigkeit (Art. 36
Abs. 1 UVV). Inwiefern die Beschwerdeführerin ausserhalb ihrer beruflichen
Tätigkeit aufgrund der durch den Unfall erlittenen Verletzungen dauerhaft
eingeschränkt ist, geht aus der medizinischen Aktenlage nicht mit hinreichender
Deutlichkeit hervor. Immerhin ist festzustellen, dass in den letzten
Arztberichten einige Restbeschwerden und Einschränkungen dokumentiert sind
(Helsana-Nr. 80, 88, 92). Ob diese dauerhaft sind, lässt sich gestützt auf
die Aktenlage nicht feststellen. Da ein Teil der dokumentierten Beschwerden auf
die noch vorhandene Platte zurückgeführt wurde (Helsana-Nr. 51, 88, 92),
erscheint angezeigt, für die Beurteilung des Integritätsschadens die
Metallentfernung abzuwarten. Somit ist auch in diesem Punkt auf die Meinung des
behandelnden Arztes abzustellen, der eine Beurteilung der auf Dauer
verbleibenden Einschränkungen zu einem späteren Zeitpunkt als von der
Beschwerdegegnerin vorgenommen empfahl (Helsana-Nr. 80). Dadurch erübrigt
sich die Prüfung der Frage, ob vor der Konsolidation der Fraktur überhaupt eine
abschliessende Beurteilung möglich war. Da die Metallentfernung für Ende 2022
vorgesehen war und somit im Rahmen der Beurteilung des Integritätsschadens auch
Entwicklungen nach dem Einspracheentscheid vom 26. September 2022 zu
berücksichtigen sind, rechtfertigt sich für die Einholung einer Neubeurteilung
eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin. Diese wird angewiesen, den
Integritätsschaden neu zu beurteilen und die hierfür notwendigen medizinischen Abklärungen
zu treffen. Die dauerhafte und erhebliche Schädigung im Sinne von Art. 24
Abs. 1 UVG ist sowohl in Bezug auf den Rücken als auch in Bezug auf die
rechte Schulter zu klären, wobei eine allenfalls zu erwartende degenerative
Entwicklung zu berücksichtigen ist. Sodann sind allfällige psychische
Beschwerden, soweit relevant, miteinzubeziehen (vgl. Helsana-Nr. 42).
Die Rückweisung zwecks Neubeurteilung steht
dem im Rahmen dieses Urteils bestätigten Fallabschluss nicht entgegen. Zwar
hängen die Einstellung der vorübergehenden Leistungen und der Fallabschluss mit
Prüfung der Rentenfrage und der Integritätsentschädigung derart eng zusammen,
dass von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen ist (BGE 144 V 354 E.
4.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist indes eine Verfügung
insbesondere hinsichtlich des Entscheids über den Anspruch auf
Integritätsentschädigung einerseits und über den Anspruch auf Invalidenrente
andererseits der Teilrechtskraft zugänglich. Daraus folgend kann über Rente und
Integritätsentschädigung auch getrennt entschieden werden (BGE 144 V 354
E. 4.3). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus Art. 24 Abs. 2 UVG. Demnach wird
die Integritätsentschädigung mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls
kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung
gewährt. So erfolgt die Festlegung der Integritätsentschädigung später, wenn
die weitere Behandlung zwar an der Rentenhöhe nichts ändert, sich aber auf den
Integritätsschaden auswirkt (vgl. Max B. Berger in: Basler Kommentar zum UVG,
Basel 2019, Art. 24 N 25). Dies ist vorliegend der Fall, nachdem die
Beschwerdeführerin bereits im Frühling 2022 zu 100 % arbeitsfähig war, sich
aber die per Ende 2022 vorgesehene Metallentfernung für die Beurteilung des Integritätsschadens
als relevant erweist.
10. Folglich ist die Beschwerde
insofern teilweise gutzuheissen, als der Einspracheentscheid vom 26. September 2022
aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Diese
hat im Sinne der Erwägungen Taggelder bis 4. Mai 2022 auszurichten und
über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung neu zu entscheiden.
11.
11.1 Bei
diesem Verfahrensausgang hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin
Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese Entschädigung bemisst sich ohne
Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der
Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche
Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161
i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11). Der Vertreter
der Beschwerdeführerin machte mit Kostennote vom 30. Januar 2023 (A.S. 83 f.)
einen Aufwand von insgesamt 10,43 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 260.00
und Auslagen von insgesamt CHF 64.00 geltend. Dies erscheint angesichts von
Aktenumfang und Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Die Auslagen sind
ebenfalls ausgewiesen. Entsprechend resultiert eine Parteientschädigung von CHF
2'989.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu 7,7 %).
11.2 Grundsätzlich
ist das Verfahren kostenlos. Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von
diesem Grundsatz abzuweichen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird insofern teilweise
gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 26. September 2022 aufgehoben und
die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Diese hat im Sinne der
Erwägungen Taggelder bis 4. Mai 2022 auszurichten und über den Anspruch der Beschwerdeführerin
auf eine Integritätsentschädigung neu zu entscheiden.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'989.55 (inkl. Auslagen
und MwSt.) zu bezahlen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst von
Arx