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Entscheid

VSBES.2022.218

Unfallversicherung

10. November 2023Deutsch45 min

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.

Source so.ch

Urteil vom 10. November 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin von Arx

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführerin

gegen

Helsana Unfall AG

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 26. September 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1993 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) war bei der

Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW angestellt und aufgrund dieses

Arbeitsverhältnisses bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.

Gemäss Unfallmeldung vom 11. November 2021 wurde die Beschwerdeführerin am 3.

November 2021 beim Überqueren einer Strasse von einem Personenwagen angefahren (Akten

der Beschwerdegegnerin [Helsana-Nr.] 3). Dabei erlitt sie im Wesentlichen eine

proximale Humerusschaftfraktur mit Parese Nervus axillaris rechts, eine Fraktur

der Brustwirbelkörper 6 – 8, 11, 12 und des Lendenwirbelkörpers 1

sowie eine Contusio capitis (Helsana-Nr. 10, 17, 21).

1.2 Die Beschwerdegegnerin übernahm

in der Folge die Heilbehandlung und richtete Taggelder aus (Helsana-Nr. 87).

1.3 Am 15. Februar 2022 hielt die

beratende Ärztin der Beschwerdegegnerin im Rahmen einer Fallbeurteilung fest,

dass ab März 2022 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit auszugehen sei (Helsana-Nr. 41). Gestützt darauf stellte die

Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. Februar 2022 ihre Taggeldleistungen

per 28. Februar 2022 ein, wobei sie festhielt, dass der Anspruch auf Heilungskosten

von dieser Leistungseinstellung nicht betroffen sei (Helsana-Nr. 44).

1.4 Die Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari, teilte am 18. März 2022 mit,

dass sie mit der Einstellung der Taggelder nicht einverstanden sei (Helsana-Nr.

56). In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin den Rückzug der

Leistungseinstellung für die Taggelder in Aussicht, falls die

Beschwerdeführerin die Arbeit per 1. April 2022 in vollem Umfang wiederaufnehme

(Helsana-Nr. 61). Die Beschwerdeführerin führte am 6. April 2022 aus, dass

sie per 1. April 2022 eine befristete Stelle im Rahmen eines Pensums von 80 %

angetreten habe, dass aber immer noch eine Restarbeitsunfähigkeit von 20 %

bestehe, weshalb sie an den Leistungen nach Massgabe der attestierten

Arbeitsunfähigkeit festhalte (Helsana-Nr. 64).

1.5 Mit Verfügung vom 25. April 2022

stellte die Beschwerdegegnerin die Leistung der Taggelder per Ende Februar 2022

und die Übernahme der Heilbehandlung per Ende Juni 2022 ein (Helsana-Nr. 71).

1.6 Die gegen diese Verfügung am 17.

Mai 2022 erhobene Einsprache (Helsana-Nr. 84) wurde von der

Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 26. September 2022 abgewiesen (Aktenseite

[A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt am

24. Oktober 2022 beim Versicherungsgericht Beschwerde (A.S. 28 ff.) und stellt

folgende Rechtsbegehren:

1. Der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26.09.2022 sowie die diesem

zugrundeliegende Verfügung vom 25.04.2022 seien vollumfänglich aufzuheben.

2. Die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin über den

28.02.2022 hinaus die vollumfänglichen Leistungen nach UVG, insbesondere

vorderhand Taggeldleistungen nach Massgabe der attestierten Arbeitsunfähigkeit

zu erbringen und es seien bis auf Weiteres, mithin auch über den 30.06.2022 hinaus,

die vollumfänglichen Heilbehandlungen gemäss den Verordnungen der behandelnden

Ärzte zu vergüten.

3. Die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, über den Renten- und

Integritätsentschädigungsanspruch ausserhalb des vorliegenden Verfahrens

mittels separater Verfügung zu entscheiden und damit zuzuwarten bis nach

erfolgter Metallentfernung und anschliessender Rehabilitationsphase.

4. Eventualiter

sei die Streitsache zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

5. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 60 ff.).

2.3 Im Rahmen der Replik vom 19.

Januar 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde vollumfänglich fest

(A.S. 71 ff.).

2.4 Mit Schreiben vom 23. Januar

2023 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik (A.S.

80).

3. Auf die Ausführungen der

Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Leistungspflicht

des Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR

832.20) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen

Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle

Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur

gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung

ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,

dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher

Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen

Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person

beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann,

ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

Ob zwischen einem

schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung

beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden

Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines

Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

2.2

Die Leistungspflicht

des Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2).

2.3

Wird durch den

Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest,

entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall

nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,

wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen

beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand,

wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber

derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines

krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte

(status quo sine) erreicht ist (RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b).

Ebenso wie der

leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder

kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit

dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast –

anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang

gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern bei der

Unfallversicherung. Diese muss jedoch nicht den Beweis für unfallfremde

Ursachen erbringen. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist

unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines

Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen

sind (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts vom 11. Juni 2007, U 290/06, E.

3.3, und vom 24. Oktober 2007, 8C_439/2007, E. 3.2, je mit Hinweisen).

3.

Das

Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsgerichtsverfahren in

Sozialversicherungssachen sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43

Abs. 1 und Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Dispositiv

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Demnach haben Versicherungsträger

und Gerichte den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen.

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der

Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen

mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der

Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem

unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel

greift allerdings erst, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu

ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit

zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen).

Für den Beweiswert eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen

Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a).

4. Die Beschwerdeführerin macht geltend,

dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. April 2022 lediglich über den

Anspruch auf Taggeld und Heilbehandlung entschieden habe und mit

Einspracheentscheid vom 26. September 2022 zusätzlich den Anspruch auf

Invalidenrente und Integritätsentschädigung verneint habe. Dadurch sei der Streitgegenstand

unzulässigerweise erweitert worden. Sodann komme den Beurteilungen der

beratenden Ärztin der Beschwerdegegnerin, Dr. med. B.___, schon in

formell-rechtlicher Hinsicht keine relevante Beweiskraft zu, da das

Bundesgericht den Berichten versicherungsinterner Ärzte je länger je weniger

Beweiskraft zuerkenne und Leistungsansprüche grundsätzlich mittels externer

Gutachten zu klären seien. Sodann seien die Beurteilungen von Dr. med. B.___

auch in materieller Hinsicht beweisuntauglich und nicht überzeugend. So sei die

Erlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit per 1. März 2022 einzig aufgrund

schematischer Abheilungsquoten begründet worden. Auch sei Dr. med. B.___

bei ihrer Beurteilung vom 15. Februar 2022 von aktenwidrigen und unzutreffenden

Prämissen ausgegangen. Zu den aufgrund des schweren Unfallereignisses

aufgetretenen psychischen Beschwerden äussere sie sich mit keiner Silbe. Ausserdem

widerspreche sie sich selbst, indem sie mit Aktenbericht vom 14. Januar

2022 noch festgehalten habe, es sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für

mindestens drei bis vier Monate auszugehen, während dem sie nun behaupte, es

sei spätestens nach drei bis vier Monaten von einer vollen Arbeitsfähigkeit

auszugehen. In Bezug auf die Beurteilungen vom 12. April 2022 und vom 9. August

2022 macht die Beschwerdeführerin geltend, dass das Dossier nicht abermals der

versicherungsinternen Ärztin hätte unterbreitet werden dürfen und die Abklärung

nicht ins Einspracheverfahren hätte verschoben werden dürfen. Des Weiteren sei

schlicht falsch, dass die Behandlung den Rücken betreffend drei Monate nach

Unfallereignis habe abgeschlossen werden können. So könne dem Bericht vom

15. Februar 2022 entnommen werden, dass nochmals ein Rezept zur Physiotherapie

ausgestellt worden sei. Auch in Bezug auf die Schulter sei der Heilverlauf

nicht per 1. März 2022 abgeschlossen gewesen. Dr. med. B.___ gehe offenbar

davon aus, dass die Metallentfernung zu einer namhaften Besserung des

Gesundheitszustands beitragen könne. Da diese noch nicht stattgefunden habe,

könne keine Rede vom Erreichen des Endzustands sein und dementsprechend seien

die Heilbehandlungen bis zu diesem Zeitpunkt zu übernehmen. Dass nicht auf die

Beurteilung von Dr. med. B.___ abgestellt werden könne, bestätige denn auch Dr. med.

C.___ in seinem Bericht vom 4. Mai 2022. Darin kritisiere er zu Recht

deren Einschätzung. Sodann gehe Dr. med. B.___ im Bericht vom 9. August 2022

von falschen Tatsachen aus und gebe die Angaben der Beschwerdeführerin in den

Arztberichten falsch wieder. Es treffe nicht zu, dass die Beschwerdeführerin

Tätigkeiten wie Yoga und Surfen wiederaufgenommen habe. Auch werde bei der

Zumutbarkeitsbeurteilung das Schmerzbild der Beschwerdeführerin ignoriert. Zusammenfassend

sei die Beurteilung von Dr. med. B.___ als beweisuntauglich zu qualifizieren.

In ihrem Einspracheentscheid gehe die Beschwerdegegnerin überhaupt nicht auf

die aufgezeigten Widersprüchlichkeiten und Mängel ein, sondern wiederhole die

Beurteilung von Dr. med. B.___ und behaupte pauschal, diese sei schlüssig.

Unzutreffend seien auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in Bezug auf

das psychische Leiden, das klar unfallbedingt sei. Soweit die

Beschwerdegegnerin die Physiotherapie und MTT als nicht ausreichend zur

Verneinung des Endzustands qualifiziere, werde darauf hingewiesen, dass die

Fraktur noch nicht konsolidiert sei und Ende Jahr die Metallentfernung

bevorstehe. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Fallabschluss sei daher

verfrüht und auch angesichts der Unfallschwere in keiner Weise gerechtfertigt.

So habe auch Dr. med. C.___ in seinem Bericht vom 4. Mai 2022 festgehalten,

dass der Heilungsverlauf noch nicht abgeschlossen sei und auf Dauer

verbleibende Einschränkungen bezüglich der rechten Schulter und des Rückens

überwiegend wahrscheinlich seien. Eine abschliessende Beurteilung könne

frühestens ein Jahr nach dem Unfall und nach der Metallentfernung erfolgen. Explizit

bestritten werde, dass der Unfallschaden kein integritätsentschädigungspflichtiges

Ausmass annehme. Im Zusammenhang mit der Heilbehandlung führt die

Beschwerdeführerin schliesslich aus, dass nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung für deren Einstellung nicht einzig die Arbeitsfähigkeit

massgebend sei.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die

Ansicht, dass den Stellungnahmen der beratenden Ärztin, Dr. med. B.___, voller

Beweiswert zukomme. Mit ihrer fachärztlichen Qualifikation sei sie für die

Beurteilung der vorliegenden medizinischen Problematik kompetent. Die

Stellungnahmen berücksichtigten die geklagten Beschwerden und seien in Kenntnis

der kompletten Vorakten ergangen. Die Beurteilungen seien nachvollziehbar

begründet, in sich widerspruchsfrei sowie schlüssig und liessen keine Zweifel

offen, dass die Beschwerdeführerin in angestammter Tätigkeit seit dem 1. März

2022 wieder voll arbeitsfähig gewesen sei. Seit dem 4. April 2022 arbeite die

Beschwerdeführerin zu 80 % im Büro, also in einer identischen Tätigkeit wie vor

dem Ereignis vom 3. November 2021 und im fast angestammten Pensum. Eine

weitere Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit könne jedenfalls

zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 30. Juni 2022 nicht mehr angestrebt

werden. Da die Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ein

zentrales Kriterium für das Erreichen des Endzustandes darstelle, sei im

Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit der Endzustand vorliegend grundsätzlich

eingetreten. Die Beschwerdeführerin könne bereits wieder den Bewegungsapparat

stark fordernden Tätigkeiten wie Putzen, Velofahren und vor allem Surfen

nachgehen. Letztere sportliche Tätigkeiten bedürften einer gewissen relevanten

physischen Kondition. Die noch vorhandenen Restbeschwerden und die

Krafteinschränkung behinderten die Beschwerdeführerin bei jenen Tätigkeiten

nicht. Vielmehr störe sie die noch vorhandene Metallplatte in der Schulter.

Durch die weiterhin verschriebene Physiotherapie und MTT werde die Mobilität

und Kraftentwicklung verfolgt. Solche physiologischen Übungen erfolgten

regelmässig selbständig und würden durch das physiotherapeutische Fachpersonal

vor allem im Sinne einer Kontrolle begleitet. Hieraus sei keine konkrete

planmässige ärztliche Behandlung zu sehen. Auch wenn die geringfügige

Einschränkung noch gesteigert werden könne, handle es sich dabei um keine

namhafte Besserung, welche ins Gewicht fallen würde. Auch stünden die

verschriebenen Physiotherapiesitzungen, eine MTT oder die Ende Jahr angestrebte

Plattenentfernung dem Fallabschluss nicht entgegen. In Bezug auf das psychische

Leiden führte die Beschwerdegegnerin aus, dass darunter nicht unfallkausale,

sondern nach dem Unfall entstandene Beschwerden zu verstehen seien. In den

Akten fänden sich keine Arztberichte, welche Rückschlüsse auf eine

fachpsychiatrisch erstellte Diagnose beziehungsweise unfallbedingte

Arbeitsunfähigkeit zuliessen. Dem Bericht der behandelnden Psychologin lasse

sich keine Diagnose nach ICD-10 entnehmen. Betreffend Rücken halte die

beratende Ärztin fest, dass explizit keine Sinterung und keine Kyphosierung

beschrieben werde. Betreffend rechte Schulter führe sie aus, der

Bewegungsumfang sei gut, wobei keine Schmerzen dokumentiert seien und sich der

Axillaris weitgehend erholt habe. Es liege somit keine dauernde erhebliche

Schädigung an der rechten Schulter oder am Rücken vor, weshalb der Anspruch auf

eine Integritätsentschädigung zu verneinen sei. Auch verneinte die

Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente, da die

Beschwerdeführerin jedenfalls zum Zeitpunkt des Fallabschlusses per 30. Juni 2022

in angestammter Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig gewesen sei.

5. Vorab ist auf die Frage

einzugehen, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 26. September

2022 den Streitgegenstand auf unzulässige Weise erweitert hat, indem sie neben

der bereits im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 25. April 2022

vorgenommenen Leistungseinstellung betreffend Taggelder und Heilbehandlung

zusätzlich den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine

Integritätsentschädigung geprüft hat.

5.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG

entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung

keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr

erwartet werden kann, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die

Taggeldleistungen dahinfallen. Aus dieser Bestimmung folgt, dass die

Einstellung der vorübergehenden Leistungen, wie Taggelder und Heilbehandlung,

und der Fallabschluss mit Prüfung der Rentenfrage und der

Integritätsentschädigung derart eng zusammenhängen, dass von einem

einheitlichen Streitgegenstand auszugehen ist. Für eine abweichende Praxis,

wonach bezüglich Einstellung der Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen

einerseits und der Rentenfrage andererseits von zwei unterschiedlichen

Streitgegenständen auszugehen sei, besteht mit Blick auf das von Art. 19 Abs. 1

UVG vorgegebene Zusammenfallen der Einstellung von vorübergehenden Leistungen

und der Prüfung der Rente kein Spielraum (BGE 144 V 354 E. 4). Vorliegend wurde

mit Verfügung vom 25. April 2022 einzig über den Anspruch auf Taggelder und

Heilbehandlung entschieden, was Art. 19 Abs. 1 UVG widerspricht. Der Mangel

wurde denn auch mit Einspracheentscheid vom 26. September 2022 korrigiert,

indem die Beschwerdegegnerin zusätzlich über den Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung

entschied. Da die Beschwerdeführerin hierzu vor Erlass des Einspracheentscheids

nicht angehört wurde, ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin unter dem

Gesichtspunkt einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen.

5.2 Die Parteien im

Sozialversicherungsverfahren haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs.

2 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 42 Satz 1 ATSG). Dazu gehört

insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines Entscheides, der in die eigene

Rechtsstellung eingreift, zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise

beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen

gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken

oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist,

den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1, 116 V 182 E. 1a). Das

Recht auf Anhörung ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs

führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur

Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht

darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen

Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres

Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der

Rechtsprechung kann indes eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des

rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit

erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt

wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die derartige Heilung eines

Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Andererseits

ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von

einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen

Gehörs abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und

damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der

betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu

vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1, 116 V 182 E. 3d).

Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin

im Einspracheverfahren nicht auf den bevorstehenden Entscheid betreffend

Invalidenrente und Integritätsentschädigung hingewiesen. Dementsprechend wurde

ihr das Recht nicht gewährt, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu

äussern. Darin ist grundsätzlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu

erkennen. Indessen ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin bereits

vor Erlass der Verfügung zum sich abzeichnenden Fallabschluss äusserte

(Helsana-Nr. 45, 56, 64, 77). Auch im Rahmen des Einspracheverfahrens liess sie

sich hierzu vernehmen, indem sie unter anderem geltend machte, mit dem

Fallabschluss sei bis zur Metallentfernung zuzuwarten und erst hiernach auch

der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Helsana-Nr. 84 S.

16). Weiter hatte die Beschwerdegegnerin schon in der Verfügung vom 25. April

2022 (Helsana-Nr. 71) den Standpunkt vertreten, dass die

Beschwerdeführerin seit 1. März 2022 wieder voll arbeitsfähig sei. Dass damit –

Korrektheit des Fallabschlusses vorausgesetzt – in der Folge auch kein Anspruch

auf eine Rente bestehen konnte, verstand sich von selbst. Eine zusätzliche, die

Rente betreffende Begründung war daher nicht notwendig. Eine schwere

Gehörsverletzung liegt nicht vor. Sodann hatte die Beschwerdeführerin vor dem

Versicherungsgericht im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels Gelegenheit,

sich zur Verneinung des Anspruchs auf Integritätsentschädigung und

Invalidenrente zu äussern. Wie aus der Beschwerdeschrift hervorgeht, bestreitet

die Beschwerdeführerin, dass der Unfallschaden kein integritätsentschädigungspflichtiges

Ausmass annehme und hält zur Begründung in erster Linie fest, dass der

Fallabschluss und somit die diesbezügliche Beurteilung zu früh erfolgt sei

(A.S. 48). Da der Fallabschluss mit der Einstellung der Taggeld- und

Heilbehandlungsleistungen, mithin bereits mit Verfügung vom 25. April 2022, vorgenommen

worden war, konnte sich die Beschwerdeführerin zu diesem Punkt hinreichend –

und bereits im Einspracheverfahren – äussern. Eine Rückweisung an die

Vorinstanz käme daher einem formalistischen Leerlauf gleich und würde zu einer

unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen. Angesichts dessen und weil das

Versicherungsgericht über volle Kognition verfügt, rechtfertigt sich vorliegend

die Annahme einer Heilung der festgestellten Gehörsverletzung.

6. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin zu Recht den Fallabschluss vornahm, indem sie den Anspruch

auf Taggeldleistungen per 28. Februar 2022 und auf Übernahme der Heilbehandlungskosten

(mit Ausnahme im Zusammenhang mit der Metallentfernung) per 30. Juni 2022

einstellte sowie den Anspruch auf Integritätsentschädigung und Rente verneinte.

Zur Beurteilung des Falles sind im Wesentlichen die

folgenden medizinischen Akten relevant:

6.1 Dem provisorischen

Austrittsbericht des D.___ vom 4. November 2021 (Helsana-Nr. 17) sind im

Zusammenhang mit dem Unfallereignis die folgenden Diagnosen zu entnehmen:

1. Proximale

Humerusschaftfraktur am 3. November 2021

-

Ätiologie: traumatisch bei Verkehrsunfall

- 4.

November 2021: operative Versorgung mittels Plattenosteosynthese

2. Contusio

capitis mit RQW occipital

3. posttraumatische

Belastungssituation nach Unfall am 3. November 2021

4. BWK 6-8

und BWK 11 und 12 sowie LWK 1 Fraktur, ED 3. November 2021

Ätiologie:

traumatisch nach Verkehrsunfall

Diagnostik:

- 3.

November 2021 MR BWS/LWS: Frakturen BWK 6-8, BWK 11/12, LWK 1

- 4. November 2021

Röntgen BWS/LWS: keine signifikante Sinterung der Frakturen

Therapie:

-

konservativ mit Korsett

6.2 Im

Sprechstundenbericht vom 26. November 2021 (Helsana-Nr. 12) führte

Dr. med. E.___, Chefarzt des Kompetenzzentrums Wirbelsäulenchirurgie des D.___

in Bezug auf die Wirbelfrakturen aus, dass sich radiologisch ein gutes Bild

zeige, die Frakturen stabil geblieben seien und die Behandlung so weitergeführt

werden könne. Die Rissergipsbehandlung werde gut toleriert.

6.3 Bezüglich rechter

Schulter ist dem Sprechstundenbericht vom 15. Dezember 2021 (Helsana-Nr. 21)

die folgende Diagnose zu entnehmen: Status nach Philosplatte bei subkapitaler

stark dislozierter Humerusfraktur und Parese Nervus axillaris rechts. Dr. med.

C.___, leitender Arzt Orthopädie / Traumatologie, hielt im Bericht fest, dass

die Beschwerdeführerin nicht zuletzt auf Anraten der Physiotherapeutin in der

Mobilisierung der rechten Schulter noch sehr vorsichtig gewesen sei. Die

Schmerzen seien aber rasch rückläufig. Eher das Korsett und die

Wirbelsäulenfraktur störten als die Schulter. Bei grober Prüfung bestehe eine

seitengleiche Sensibilität des Nervus axillaris, ehemals präoperativ deutlich

weniger. Den Befunden ist weiter zu entnehmen: Kontraktion des Deltoideus in

allen Anteilen palpabel, jedoch schwache Kraftentwicklung mit M3. In der

Bildgebung sei noch keine knöcherne Konsolidation der anatomisch reponierten

Fraktur auszumachen. Sodann bestünden keine Hinweise für Schraubenperforation

und keine Implantatlockerung.

6.4. Am 14. Januar 2022 stellte

die beratende Ärztin der Beschwerdegegnerin, Dr. med. B.___, im Rahmen

einer Aktenbeurteilung (Helsana-Nr. 30) fest, dass die Beschwerdeführerin eine

schwere Verletzung des Rückens (sechs Wirbel gebrochen) und der Schulter

erlitten habe. Betreffend Schulter sei neben der Fraktur auch die Verletzung

des Nervus axillaris relevant. Diesbezüglich sei die Prognose ungewiss, weil

der Nerv möglicherweise durch die Fraktur selbst in der Struktur verletzt

worden sei. Für mindestens drei bis vier Monate sei von einer

Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen.

6.5 Dr. med. E.___ führte im

Sprechstundenbericht vom 19. Januar 2022 (Helsana-Nr. 32) aus, dass der Rissergips

nun entfernt worden sei und von einer genügenden Stabilität ausgegangen werde.

Der Beschwerdeführerin werde jedoch geraten, inklinierte Belastungen sowie

Stop-and-go-Sportarten zu meiden. Zudem geht aus dem Bericht hervor, dass ein

Rezept zur Physiotherapie ausgestellt wurde mit dem Ziel des

Muskelaufbautrainings und isometrischen Übungen im lumbalen, paravertebralen

Bereich.

6.6 Dr. med. C.___ hielt im Sprechstundenbericht

vom 28. Januar 2022 (Helsana-Nr. 36) fest, dass die Beschwerdeführerin

betreffend Rücken schmerzfrei sei, aber auch wenig bewege. In Bezug auf die

rechte Schulter stellte er mittels Röntgen eine beginnende Kallusbildung sowie

eine unveränderte, gute Stellung ohne Schraubenlockerung fest. Er schlug die

Fortsetzung der Physiotherapie bei aktuell noch erkennbarer Kapselsteife vor,

wobei eine Steigerung der Belastung mit auch leichten Kraftübungen nach

Schmerzgrenze angeregt wurde. Die Arbeitsunfähigkeit betrage bisher 100 % und ab

1. Februar 2022 für Bürotätigkeiten 75 %.

6.7 In ihrer Aktenbeurteilung vom

15. Februar 2022 (Helsana-Nr. 41) hielt Dr. med. B.___ fest, dass der Verlauf

bezüglich Rücken sehr gut sei. Bezüglich Schulter liege eine Reststeife vor,

was bei einer proximalen Humerusfraktur und Osteosynthese nicht ungewöhnlich

sei. Der Nervus axillaris werde im Bericht nicht erwähnt. Sie gehe jedoch davon

aus, dass sich der Nerv komplett erholt habe. In der Regel wäre, so die Ärztin

weiter, bei einer proximalen Humerusfraktur in einer administrativen Tätigkeit

spätestens nach drei Monaten mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen.

Angesichts der Axillarisproblematik und der Rückenverletzung sei der

Heilverlauf sicher etwas verzögert. Vier Monate nach Trauma sei aber dennoch

von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leichten administrativen Tätigkeit

auszugehen.

6.8 Gemäss Bericht von F.___,

Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, stellte sich die Beschwerdeführerin am

31. Januar 2022 zum Erstgespräch vor (Helsana-Nr. 42). Dabei habe sich klar die

Indikation für eine Psychotherapie mit Fokus Traumaverarbeitung gezeigt. Seit

dem Unfallereignis lägen Symptome von Wiedererleben (Wahrnehmen des

Aufprallschmerzes am Oberschenkel), innere Unruhe und Angstzustände (Angst vor

dem Sterben) sowie Vermeidungsverhalten (Zebrastreifen ohne Lichtsignal) vor.

Diagnostisch könne dies als Posttraumatische Belastungsstörung festgehalten

werden. Zudem wirkten der Verlust von positiven Verstärkern (sportliche und

soziale Aktivitäten, Vorfreude auf Reise) sowie die Erfahrung, dass sich im

Leben fatale Dinge ergeben könnten (Kontrollverlust) deutlich negativ auf das

psychische Befinden der Beschwerdeführerin aus. Komorbid lägen Symptome einer

Depression vor, die ebenfalls in direktem Zusammenhang mit dem Unfall stünden.

6.9 Im Sprechstundenbericht vom 14.

März 2022 (Helsana-Nr. 51) hielt Dr. med. C.___ fest, dass die Beschwerdeführerin

das Gefühl habe, die Platte störe, besonders bei Abduktion. Sie besuche

weiterhin die Physiotherapie. Die Rehabilitationsfortschritte für die Schulter

seien erfreulich. Bezüglich des Rückens überwögen die Beschwerden nach längerem

Sitzen. Die Beschwerdeführerin müsse dann für einige Zeit abliegen. Eine Arbeit

würde sie sich theoretisch für sechs Stunden zutrauen. Dr. med. C.___

attestierte vom 19. bis 31. März 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %.

Auf Anfrage hin erklärte er zuhanden der Beschwerdegegnerin am 21. März

2022 (Helsana-Nr. 57), dass die Beschwerdeführerin noch relevante

Restbeschwerden mit dem Rücken bei Belastung und längerem Sitzen habe. Auch

seien Schulterbelastungen rechts für Computerarbeiten eingeschränkt. Hieraus

begründe sich die attestierte Arbeitsunfähigkeit.

6.10 Am 15. Februar 2022 hielt Dr.

med. E.___ im Sprechstundenbericht (Helsana-Nr. 63) fest, dass sich sowohl

klinisch als auch radiologisch ein sehr schöner Befund zeige. Die Wirbelsäule

sei stabil und die Behandlung werde nun abgeschlossen. Er habe noch einmal ein

Rezept zur Physiotherapie ausgestellt, um die muskuläre Situation weiter zu

verbessern.

6.11 In der Aktenbeurteilung vom 12.

April 2022 (Helsana-Nr. 67) stellte Dr. med. B.___ fest, dass noch

Physiotherapie durchgeführt werde. Dies sei für den Rücken (Kräftigung) und für

die Schulter (Mobilisation und Kräftigung) bis sechs Monate nach dem Ereignis

sinnvoll. Die Kräftigungsübungen könnten danach selbstständig durchgeführt

werden. Eine gewisse Einschränkung der Schulterbeweglichkeit müsse bis zur

Metallentfernung wahrscheinlich akzeptiert werden. Zudem führte Dr. med. B.___

aus, dass die Beschwerdeführerin als kaufmännische Angestellte eine leichte

administrative Tätigkeit habe. Vom Rücken her wäre es von Vorteil, wenn die

Arbeiten zwischendurch stehend ausgeübt werden könnten. Von der Schulter her

sei zwar der Bewegungsumfang und die Kraft des Deltoidus noch etwas

eingeschränkt, dies beeinflusse aber die Arbeitsfähigkeit nicht. Ab

1. März 2022 sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wieder

vollumfänglich gegeben gewesen.

6.12 Im Sprechstundenbericht vom 4.

Mai 2022 (Helsana-Nr. 80) hielt Dr. med. C.___ fest, dass es seit der letzten

Konsultation vor sechs Wochen eine deutliche Besserung der Restbeschwerden

gegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe ab 4. April 2022 eine Büroarbeit

mit einem Pensum zu 80 % aufgenommen und traue sich nun zu, das Pensum auf 100

% zu steigern. An Restbeschwerden bezüglich des Rückens bestehe eine

Einschränkung in der Rotation beidseits sowie eine schnellere Ermüdbarkeit mit

jedoch geringen Schmerzen. Schmerzen habe die Beschwerdeführerin eher unter dem

rechten Schulterblatt und periscapulär sowie in der rechten Schulter ventral

bei Belastungen und langanhaltenden Arbeiten wie Putzen. Zudem gebe es

rezidivierend, insbesondere nach längeren monotonen Tätigkeiten, ischialgiforme

Beschwerden links mit auch Kribbelparästhesien des linken Fusses. Der

Rehabilitationsverlauf sei insgesamt erfreulich. Gleichwohl bestünden noch

relevante Restbeschwerden, die ein weiteres MTT und gelegentliche

Physiotherapie-Behandlungen erforderten. Die Kraft und Mobilität der Wirbelsäule

seien zu optimieren. Die Beschwerdegegnerin sei gebeten, die rezeptierten und

medizinisch indizierten sowie wirksamen Behandlungen zu übernehmen. Explizit

werde darauf hingewiesen, dass die Rückenbeschwerden existierten, auch wenn sie

in der letzten Wirbelsäulensprechstunde nicht so aufgeführt worden seien. Die anderslautende

versicherungsmedizinische Einschätzung, so Dr. med. C.___ weiter, sei wohl auf

die fehlerhafte Angabe im entsprechenden Bericht, auf die ausgebliebene

persönliche Befragung und Untersuchung der Beschwerdeführerin und auf die

Ignoranz seiner Angaben und Einschätzung zurückzuführen. Der Heilungsverlauf

sei noch nicht abgeschlossen. Auch seien auf Dauer verbleibende Einschränkungen

bezüglich rechter Schulter und Rücken überwiegend wahrscheinlich. Eine

Beurteilung empfehle er etwa ein Jahr nach Unfall und damit wahrscheinlich nach

der Plattenentfernung. Die Arbeitsunfähigkeit von 20 % werde per sofort auf 0 %

reduziert.

6.13 Am 12. Juli 2022 berichtete Dr.

med. C.___ (Helsana-Nr. 92), dass die Beschwerdeführerin als aktuelle

Restbeschwerden vor allem Schmerzen mittig über der BWS beim Liegen auf dem

Rücken sowie bei längerem Sitzen beschreibe. Sie spüre auch muskuläre

Verspannungen im oberen Schulterbereich. Einschränkungen bestünden bezüglich

der rechten Schulter. Zudem gebe es hin und wieder das Gefühl der Beklemmung

beim Einatmen, wenn sie Rückenschmerzen habe. Aktuell arbeite sie zu

gewünschten 80 % als kaufmännische Angestellte. Anfang September sei eine

viermonatige Reise geplant, wobei sie auf eine Metallentfernung davor dränge.

Dem Sprechstundenbericht vom 19. Juli 2022 (Helsana-Nr. 88) ist

diesbezüglich zu entnehmen, dass Dr. med. C.___ zusammen mit zwei Fachkollegen

übereingekommen sei, dass eine Plattenentfernung aufgrund der Refrakturgefahr

zum aktuellen Zeitpunkt zu riskant sei. Die Beschwerdeführerin werde sich nach

ihrer Reise Ende Jahr melden.

6.14 Nach erneuter Aktenvorlage

bestätigte Dr. med. B.___ am 9. August 2022 ihre letzte Beurteilung, wonach

sechs Monate nach Trauma die WZW-Kriterien für eine Physiotherapie nicht mehr

erfüllt gewesen seien und die Beschwerdeführerin ab 1. März 2022 zu 100 %

arbeitsfähig gewesen sei. In der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei

ein Positionswechsel problemlos möglich, weshalb längeres Sitzen und damit

verbundene Schmerzen vermieden werden könnten. Anstrengungen seien bei einer

leichten administrativen Tätigkeit nicht notwendig und die Arbeitsfähigkeit am

Computer sei bei nahezu freiem Bewegungsumfang und einer Kraft von M4

vollumfänglich gegeben. Bezüglich Krafteinschränkung der Schulter liege eine

Inkongruenz in den dokumentierten Befunden vor. Die Beurteilung des Axillaris

in seiner Funktion bleibe somit unklar. Die Tatsache, dass belastende

Tätigkeiten durchgeführt werden könnten (Putzen, Yoga, Surfen), spreche gegen

eine relevante Krafteinschränkung der Schulter. Es liege diesbezüglich keine

dauernde erhebliche Schädigung vor. Sodann werde in den radiologischen Befunden

explizit keine Sinterung und keine Kyphosierung beschrieben. Es liege somit

auch bezogen auf den Rücken kein Integritätsschaden vor.

7.

7.1 Laut Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht

der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine

namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet

werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung

abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die

Taggeldleistungen dahin. Rechtsprechungsgemäss folgt aus dieser Bestimmung,

dass dann, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte

Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr zu erwarten

ist, der sogenannte «Fallabschluss» vorzunehmen ist: Heilbehandlungs- und

Taggeldleistungen sind einzustellen und es ist der Anspruch der versicherten

Person auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung zu prüfen (Alexandra

Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4.

Auflage, Zürich 2012, S. 143, mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 4).

Was unter einer namhaften Besserung des

Gesundheitszustandes des Versicherten (im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG) zu

verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Da die soziale

Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen

ausgerichtet ist, bestimmt sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden

Steigerung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt. Der

Begriff «namhaft» verdeutlicht, dass die durch weitere Heilbehandlung zu

erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen

genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3). Ist eine versicherte Person wieder

in der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein,

ist eine weitere erhebliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr

möglich. Deshalb ist der Fall in dieser Konstellation abzuschliessen, selbst

wenn die Befindlichkeit der versicherten Person durch die Fortsetzung der

medizinischen Behandlung noch verbessert werden könnte (vgl. Rumo-Jungo /

Holzer, a.a.O., S. 143, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts

8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 5.1). Sodann

muss eine namhafte Besserung nicht nur möglich, sondern überwiegend

wahrscheinlich sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_346/2010 vom 21. Juli 2010 E.

2.2). Des Weiteren gilt, dass der Gesundheitszustand der versicherten Person

prognostisch und nicht auf Grund retrospektiver Feststellungen zu beurteilen

ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2010 vom 27. Mai 2010 E. 4.2 mit

Hinweisen).

7.2 Vorliegend unbestritten ist,

dass die Beschwerdeführerin Ende Juni 2022 (Zeitpunkt der Leistungseinstellung

bezüglich Heilbehandlungskosten) im Rahmen einer Tätigkeit als kaufmännische

Angestellte zu 100 %

arbeitsfähig war (vgl. Beschwerdeschrift S. 20, A.S. 47). Gleichzeitig wurde

auf Empfehlung von Dr. med. C.___ mit der Metallentfernung zugewartet, weil

einerseits aufgrund der subtotalen Konsolidation die Refrakturgefahr zu riskant

gewesen wäre und andererseits die anzuratende Nachbehandlung nach dem

operativen Eingriff wegen der von der Beschwerdeführerin geplanten mehrmonatigen

Weltreise nicht gesichert gewesen wäre (Helsana-Nr. 88). Somit steht fest, dass

die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einstellung der Heilbehandlungskosten

wieder in der Lage war, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig

zu sein, und eine weitere erhebliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit folglich

nicht mehr möglich war. Wie oben dargelegt, ist der Fall in dieser

Konstellation abzuschliessen, selbst wenn die Befindlichkeit der Beschwerdeführerin

durch die Fortsetzung der medizinischen Behandlung noch verbessert werden

könnte. Die geplante Metallentfernung stand daher einem Fallabschluss grundsätzlich

nicht entgegen. Ausnahmsweise kann eine namhafte Besserung des

Gesundheitszustands auch dann gegeben sein, wenn keine Steigerung der

Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_614/2019

vom 29. Januar 2020 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Darauf beruft sich die

Beschwerdeführerin, da sie trotz vollständiger Arbeitsfähigkeit Ende Juni 2022

in gewissen Tätigkeiten noch eingeschränkt war und Einklemmungen spürte, was

dazu führte, dass sie die Metallentfernung vor ihrer Reise durchführen wollte

(Helsana-Nr. 88). Dass der Fallabschluss zu früh erfolgt sei, begründet die

Beschwerdeführerin denn auch in erster Linie mit der geplanten

Metallentfernung. Die Metallentfernung ist indes gar nicht strittig, da diese

explizit von der Leistungseinstellung ausgenommen wurde. Darüber hinaus macht

die Beschwerdeführerin geltend, dass die Kraft und Mobilität der Wirbelsäule und

Schulter therapeutisch zu verbessern seien. Diesbezüglich liegt der

Sprechstundenbericht vom 4. Mai 2022 (Helsana-Nr. 80) vor, in welchem Dr. med. C.___

ausführt, dass noch relevante Restbeschwerden bestünden, weshalb er MTT und Physiotherapie

für zwei bis drei Monate rezeptiert habe. Die Beschwerdegegnerin sei gebeten,

diese Behandlung zu übernehmen. Die Rezeptur war am 4. April 2022

ausgestellt worden und wurde von der Beschwerdegegnerin gestützt auf eine

Aktenbeurteilung infrage gestellt (Helsana-Nr. 67 und 73). Im Anschluss an den

Sprechstundenbericht vom 4. Mai 2022 verlängerte die Beschwerdegegnerin die

zunächst auf den 30. April 2022 limitierte Kostengutsprache bis Ende Juni 2022

(Helsana-Nr. 73 und 82). Damit trug sie den Ausführungen des behandelnden

Arztes Rechnung. Inwiefern von einer darüberhinausgehenden Fortsetzung der

Behandlung eine namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG zu erwarten

gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hatte denn auch

bereits am 1. April 2022 eine Stelle im Rahmen eines Pensums von 80 %

angetreten (Helsana-Nr. 64), war gemäss behandelndem Arzt seit 5. Mai 2022 zu

100 % arbeitsfähig (Helsana-Nr. 80) und fasste eine mehrmonatige Reise ab

September 2022 ins Auge (Helsana-Nr. 92). Gegen eine Einstellung der Übernahme

der Heilbehandlungskosten per Ende Juni 2022 ist daher nichts einzuwenden. Dem

steht auch nicht entgegen, dass laut Dr. med. C.___ frühestens ein Jahr nach

dem Unfall und nach der Metallentfernung eine abschliessende Beurteilung

vorgenommen werden könne. Auf dieses Vorbringen ist weiter unten, im

Zusammenhang mit der Integritätsentschädigung, einzugehen.

7.3 Strittig und zu prüfen ist

sodann, ob die Beschwerdeführerin, wie von der Beschwerdegegnerin behauptet,

bereits am 1. März 2022 zu 100 % arbeitsfähig war. Diesbezüglich stellte

die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilungen von Dr. med. B.___ ab. In der

ersten Beurteilung vom 14. Januar 2022 (Helsana-Nr. 30) führte Dr. med. B.___ aus,

dass für mindestens drei bis vier Monate nach dem Unfallereignis von einer

Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen

sei. Am 15. Februar 2022 hielt sie fest, dass bei einer proximalen

Humerusfraktur in einer administrativen Tätigkeit spätestens nach drei Monaten

mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei. Angesichts der

Axillarisproblematik und der Rückenverletzung sei der Heilverlauf sicher etwas

verzögert. Vier Monate nach Trauma, mithin ab März 2022, sei aber dennoch von

einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leichten administrativen Tätigkeit

auszugehen (Helsana-Nr. 41). Diese Beurteilung bestätigte Dr. med. B.___

bei einer erneuten Aktenvorlage am 12. April 2022 (Helsana-Nr. 67). Die Beschwerdeführerin

übe als kaufmännische Angestellte eine leichte administrative Tätigkeit aus,

wobei es nach Auffassung der Ärztin in Bezug auf den Rücken von Vorteil wäre,

wenn die Arbeiten zwischendurch stehend durchgeführt werden könnten. Der

Bewegungsumfang der Schulter und die Kraft des Deltoideus seien zwar noch etwas

eingeschränkt, dies beeinflusse aber die Arbeitsfähigkeit nicht.

Insofern die Beschwerdeführerin geltend

macht, den Beurteilungen von Dr. med. B.___ komme schon in formell-rechtlicher

Hinsicht keine relevante Beweiskraft zu, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung den Berichten von versicherungsinternen

medizinischen Fachpersonen sowie von ständigen Vertrauensärzten eines

Versicherungsträgers stets Beweiswert zuerkannt hat. Praxisgemäss kommt ihnen

jedoch nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im

Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen

Gutachten zu. Bestehen auch nur geringfügige Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind

rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2,

135 V 465 E. 4.4). Allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin auf

die durch eine Vertrauensärztin erfolgten Beurteilungen abgestellt hat, kann deshalb

nichts zugunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Da grundsätzlich die

rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des

Einspracheentscheids massgebend sind (BGE 131 V 407 E. 2), ist auch nicht zu beanstanden,

dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren erneut eine Aktenbeurteilung

einholte. Dies vorliegend umso weniger, als im Einspracheverfahren neue

Arztberichte vorgelegt wurden und sich der behandelnde Arzt auch zum Entscheid

der Versicherung betreffend Physiotherapie äusserte (Helsana-Nr. 80). Die

diesbezüglichen Rügen sind daher unbegründet.

Hingegen ist in materieller Hinsicht festzustellen,

dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Aktenbeurteilung vom 12. April

2022 (Helsana-Nr. 67) die Kostengutsprache für die Physiotherapie zunächst

lediglich bis Ende April 2022 erteilt hatte (Helsana-Nr. 73), woraufhin sich

der behandelnde Arzt, Dr. med. C.___, bei der Beschwerdegegnerin für eine weitergehende

Kostengutsprache einsetzte mit der Begründung, dass die Rückenbeschwerden

existierten, auch wenn diese bei der letzten Wirbelsäulensprechstunde nicht aufgeführt

worden seien. Die anderslautende Einschätzung der Versicherung basiere wohl auf

der fehlerhaften Angabe im fraglichen Bericht, der ausgebliebenen persönlichen

Befragung und Untersuchung der Beschwerdeführerin sowie der Ignoranz seiner

Angaben und Einschätzung (Helsana-Nr. 80). In der Folge trug die

Beschwerdegegnerin der anderslautenden Beurteilung des behandelnden Arztes

insoweit Rechnung, als sie die Kostengutsprache bis Ende Juni 2022 verlängerte

(Helsana-Nr. 82). Eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit nahm die

Beschwerdegegnerin indessen nicht vor, obwohl die Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit auf derselben Aktenbeurteilung beruhte. Erst im

Einspracheverfahren wurde der Fall erneut Dr. med. B.___ vorgelegt, wobei

sie in ihrer Beurteilung vom 9. August 2022 (Helsana-Nr. 89) betreffend den

vorerwähnten Bericht von Dr. med. C.___ festhielt, dass die Schmerzen durch die

Möglichkeiten eines Positionswechsels bei der Arbeit als kaufmännische

Angestellte vermieden werden könnten und die Arbeitsfähigkeit ab 1. März

2022 bezüglich des Rückens trotz dieser dokumentierten, aber vermeidbaren

Beschwerden vollumfänglich vorgelegen habe. Dass ein solcher Positionswechsel

bei ihrer Arbeit möglich war, bestreitet jedoch die Beschwerdeführerin (A.S.

43).

Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin

bis am 19. Januar 2022 einen Rissergips trug und in der Folge eine

Physiotherapie mit dem Ziel des Muskelaufbautrainings begann (Helsana-Nr. 32).

Am 15. Februar 2022 wurde die Behandlung im D.___ abgeschlossen, nachdem sich

klinisch wie auch radiologisch «ein sehr schöner Befund» gezeigt habe (Helsana-Nr.

63). Gleichzeitig wurde noch einmal ein Rezept für Physiotherapie ausgestellt,

um die muskuläre Situation weiterhin zu verbessern. Im Sprechstundenbericht vom

14. März 2022 hielt Dr. med. C.___ fest, dass die Rückenbeschwerden nach

längerem Sitzen überwögen und die Beschwerdeführerin dann für einige Zeit

abliegen müsse (Helsana-Nr. 51). Dies deckt sich mit der Darstellung im

Bericht der Psychotherapeutin vom 15. Februar 2022 (Helsana-Nr. 42), wonach

die Beschwerdeführerin viele Ruhepausen brauche, da langes Stehen und Sitzen zu

Schmerzen führten. Am 4. Mai 2022 betonte Dr. med. C.___, dass die

Rückenbeschwerden existierten, auch wenn sie bei der letzten

Wirbelsäulensprechstunde nicht so aufgeführt worden seien (Helsana-Nr. 80). Der

Rehabilitationsverlauf sei insgesamt erfreulich, aber es bestünden noch

relevante Restbeschwerden. Die Kraft und Mobilität der Wirbelsäule seien zu

optimieren. Bezüglich des Rückens bestehe eine Einschränkung in der Rotation

beidseits sowie eine schnellere Ermüdbarkeit. Angesichts dieses Verlaufs und

der am 4. Mai 2022 noch bestehenden Restbeschwerden ist davon auszugehen, dass

die Rückenschmerzen im Zeitpunkt der von der Beschwerdegegnerin festgesetzten

vollen Arbeitsfähigkeit (ab 1. März 2022) auch durch eine

abwechslungsweise stehende und sitzende Position, so dies bei der Verrichtung

der Arbeit denn überhaupt möglich war, nicht gänzlich vermieden werden konnten.

Der Beurteilung, wonach die dokumentierten Beschwerden vermeidbar gewesen seien

(Helsana-Nr. 89), kann daher nicht gefolgt werden. In Bezug auf die Schulter

ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. B.___ von teilweise unrichtigen Angaben

ausging. So bezog sie sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf eine

angeblich am 9. März 2022 dokumentierte «Flexion 150° (Gegenseite 180°)».

Dieser Befund ist jedoch dem Bericht vom 4. Mai 2022 zu entnehmen (Helsana-Nr.

80). Am 9. März 2022 betrug die Flexion aktiv und passiv erst 120°

(Helsana-Nr. 51). Auch die Abduktion rechts konnte in diesen zwei Monaten von

80° auf 120° gesteigert werden, die Aussenrotation von 50° auf 60°. Abduktion

und Aussenrotation waren demnach am 9. März 2022 nicht «symmetrisch zur

Gegenseite», wie in der Aktenbeurteilung angenommen wurde (Helsana-Nr. 89).

Schliesslich bestreitet die

Beschwerdeführerin die Annahme von Dr. med. B.___, wonach Sportarten wie Yoga

und Surfen wiederaufgenommen werden konnten. Dies ist insofern relevant, als die

beratende Ärztin daraus ableitete, es liege keine relevante Krafteinschränkung

der Schulter vor, worauf sie bei der Beurteilung sowohl der Arbeitsfähigkeit

als auch des Integritätsschadens abstellte (Helsana-Nr. 89). Diesbezüglich ist

einem Arztbericht im Zusammenhang mit der Motivation zur Metallentfernung zu

entnehmen, dass «Tätigkeiten wie Yoga, Surfen, Velofahren etc. eingeschränkt»

seien (Helsana-Nr. 88). Wie stark die Einschränkung war, ob vollständig oder

teilweise, geht aus dem Bericht nicht hervor. Betreffend Yoga wurde in einem

anderen Bericht präzisiert, dass «bestimmte Übungen» eingeschränkt seien

(Helsana-Nr. 92), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass einige Übungen

möglich waren. Eine solche Präzisierung fehlt in Bezug auf Surfen, so dass

gestützt auf die Aktenlage unklar bleibt, ob die Beschwerdeführerin diese

Sportart überhaupt ausüben konnte oder auf der Weltreise auszuüben wünschte und

daher die Metallentfernung vorziehen wollte, wie dies im Rahmen der Beschwerde

nachvollziehbar geschildert wird (A.S. 43). Bezüglich der Tätigkeit des Putzens

besteht eine ähnliche Unklarheit. So wurde im Sprechstundenbericht vom 4. Mai

2022 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin «bei Belastungen und

langanhaltenden Arbeiten wie dem Putzen» Schmerzen verspüre (Helsana-Nr. 80).

Obwohl hierzu keine näheren Angaben vorliegen, nahm Dr. med. B.___ gestützt

darauf in ihrer Beurteilung des Nervus axillaris pauschal an, dass «belastende

Tätigkeiten durchgeführt werden können» und zählte «Putzen, Yoga, Surfen» als

Beispiele auf (Helsana-Nr. 89). Sodann lässt sich aus dem Umstand, dass «im Bericht

vom 18. Juli 2022 keine Krafteinschränkung mehr erwähnt» ist (Helsana-Nr. 89),

nicht ableiten, dass eine solche nicht vorlag (Helsana-Nr. 89), zumal es im

fraglichen Bericht in erster Linie um die Fraktur-Konsolidation und deren

Beurteilung im Hinblick auf eine Metallentfernung ging. Da die Beurteilung des

Nervus axillaris indes einzig auf den vorgenannten Kriterien beruht und

ansonsten als «unklar» bezeichnet wurde (Helsana-Nr. 89), bestehen zumindest

geringe Zweifel an deren Richtigkeit. Die gestützt auf die Akten vorgenommene

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vermag nach Gesagtem nicht zu überzeugen,

weshalb die Beschwerdegegnerin bei der Einstellung der Taggelder nicht darauf

hätte abstellen dürfen.

Vorliegend geht es, wie die

Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, um einen überschaubaren Zeitraum, in dem

der Taggeldanspruch strittig ist. So besteht Einigkeit darüber, dass die

Beschwerdeführerin bis Ende Januar 2022 zu 0 % und ab 5. Mai 2022 zu 100 %

arbeitsfähig war. Uneinig sind sich die Parteien hingegen darüber, ob und in

welchem Umfang die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Februar bis 4.

Mai 2022 arbeitsfähig war. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die

Beschwerdeführerin bis Ende Februar 2022 vollumfänglich arbeitsunfähig und ab

1. März 2022 zu 100 % arbeitsfähig war. Demgegenüber attestierte der

behandelnde Arzt ab 1. Februar 2022 eine stufenweise Erhöhung der

Arbeitsfähigkeit: ab 1. Februar 2022 zu 25 % (Helsana-Nr. 36), vom 19. bis 31.

März 2022 zu 50 % (Helsana-Nr. 51), ab 1. April 2022 zu 80 % (A.S. 6, 47) und

ab 5. Mai 2022 zu 100 % (Helsana-Nr. 80). Darauf beruft sich die

Beschwerdeführerin (A.S. 47). Diesbezüglich liegen die beiden

Sprechstundenberichte vom 28. Januar 2022 (Helsana-Nr. 36) und vom

14. März 2022 (Helsana-Nr. 51) vor, denen in Bezug auf die Schulter eine

Steigerung von Bewegungsumfang und Belastung zu entnehmen sind. In Bezug auf

den Rücken ist zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin bis am 19. Januar

2022 einen Rissergips trug und in der Folge eine Physiotherapie mit dem Ziel

des Muskelaufbautrainings begann (Helsana-Nr. 32). Auch wenn die Behandlung im D.___

am 15. Februar 2022 abgeschlossen werden konnte, erfolgte somit auch in

Bezug auf den Rücken eine Steigerung der Belastbarkeit, die dazu führte, dass am

4. Mai 2022 eine deutliche Besserung der Restbeschwerden und die

Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit festgestellt werden konnten

(Helsana-Nr. 80). Dass die Arbeitsfähigkeit in den Monaten Februar bis Mai 2022

vom behandelnden Arzt schrittweise, unter Berücksichtigung von Schmerzen,

Belastbarkeit und Bewegungsumfang, erfolgte und nicht von 0 % auf 100 % erhöht

wurde, leuchtet daher ein. Insgesamt kann den diesbezüglichen Ausführungen von Dr. med.

C.___ gefolgt werden, weshalb darauf abzustellen ist. Nach Gesagtem wird die

Beschwerdeführerin angewiesen, Taggeldleistungen nach Massgabe der vom behandelnden

Arzt attestierten Arbeitsunfähigkeit auszurichten: vom 1. Februar 2022 bis

18. März 2022 für eine Arbeitsunfähigkeit von 75 %, vom 19. bis 31. März

2022 für eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, vom 1. April 2022 bis 4. Mai

2022 für eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %.

Der Vollständigkeit halber sei

abschliessend darauf hingewiesen, dass ein allfälliger Taggeldanspruch im

Zusammenhang mit der Metallentfernung zu gegebener Zeit separat zu prüfen ist,

zumal die diesbezüglichen Leistungsansprüche explizit von der hier geprüften Leistungseinstellung

ausgenommen wurden (A.S. 18).

7.4 Gestützt auf die obigen Erwägungen

ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss

vornahm. Die Übernahme der Heilbehandlungskosten – mit Ausnahme derjenigen im

Zusammenhang mit der Metallentfernung – stellte sie zu Recht per Ende Juni 2022

ein. Was die Einstellung der Taggelder anbelangt, wird die Beschwerde insoweit

gutgeheissen, als der Beschwerdeführerin über den 28. Februar 2022 hinaus

Taggelder auszurichten sind. Diesbezüglich wird die Beschwerdegegnerin

angewiesen, für die Monate Februar, März, April und Mai 2022 Taggelder nach

Massgabe der vom behandelnden Arzt attestierten Arbeitsunfähigkeit

auszurichten.

8. Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG

besteht ein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die Versicherte infolge des

Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid ist. Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nachdem die Beschwerdeführerin im

Zeitpunkt des, wie oben dargelegt, zu Recht erfolgten Fallabschlusses unbestrittenermassen

zu 100 % arbeitsfähig war, ist der Anspruch auf eine Invalidenrente ohne

weiteres zu verneinen.

9. Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat

die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung,

wenn sie durch das Unfallereignis eine dauernde und erhebliche Schädigung ihrer

körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV

gilt ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während

des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn

die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,

augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV

gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des

Anhangs 3. Der Bundesrat hat in diesem Anhang Bemessungsregeln aufgestellt und

in einer Skala wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für

spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach

dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 der Richtlinien

im Anhang 3, ferner Art. 25 Abs. 1 UVG). Die Medizinische Abteilung der Suva

hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen

in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der

Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen 1 – 22). Diese von der

Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind

für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziffer 1 vom Anhang 3 zur UVV

bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens

für den Regelfall gilt, welcher im

inzelfall Abweichungen nach unten wie

nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit

denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind

sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweis). Die

Integritätsentschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls

kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung

gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen

einen anderen Zeitpunkt bestimmen (Art. 24 Abs. 2 UVG).

Bei der Verneinung des Integritätsschadens

stellte die Beschwerdegegnerin auf die Aktenbeurteilung vom 9. August 2022 ab

(A.S. 20 f.). Darin äusserte sich Dr. med. B.___ betreffend Rücken dahingehend,

dass in den radiologischen Befunden explizit keine Sinterung und keine

Kyphosierung beschrieben werde, weshalb keine dauernde erhebliche Schädigung

vorliege. Bezüglich Schulter sei der Bewegungsumfang gut. Schmerzen seien nicht

dokumentiert. Der Axillaris habe sich weitgehend erholt. Es liege daher auch

bezüglich der oberen Extremität keine dauernde erhebliche Schädigung vor

(Helsana-Nr. 89). Nachdem die Beurteilungen von Dr. med. B.___, wie im

Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit dargelegt, nicht zu überzeugen vermögen,

kann auch in Bezug auf die Integritätsentschädigung nicht darauf abgestellt

werden. Dies nur schon wegen der Beurteilung des Nervus axillaris. Bei einer

Axillarislähmung wird laut SUVA-Tabelle 1 von einem Integritätsschaden von 25 %

ausgegangen. Da gemäss Anhang 3 UVV ein Anspruch auf Entschädigung bereits bei

Integritätsschäden ab 5 % besteht, kann selbst eine teilweise Schädigung des

Nervus axillaris, sofern sie dauerhaft ist, entschädigungsrelevant sein. Zwar

ist die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als kaufmännische

Angestellte wieder zu 100 % arbeitsfähig. Die Beurteilung der Erheblichkeit des

Integritätsschadens erfolgt jedoch unabhängig von der Erwerbsfähigkeit (Art. 36

Abs. 1 UVV). Inwiefern die Beschwerdeführerin ausserhalb ihrer beruflichen

Tätigkeit aufgrund der durch den Unfall erlittenen Verletzungen dauerhaft

eingeschränkt ist, geht aus der medizinischen Aktenlage nicht mit hinreichender

Deutlichkeit hervor. Immerhin ist festzustellen, dass in den letzten

Arztberichten einige Restbeschwerden und Einschränkungen dokumentiert sind

(Helsana-Nr. 80, 88, 92). Ob diese dauerhaft sind, lässt sich gestützt auf

die Aktenlage nicht feststellen. Da ein Teil der dokumentierten Beschwerden auf

die noch vorhandene Platte zurückgeführt wurde (Helsana-Nr. 51, 88, 92),

erscheint angezeigt, für die Beurteilung des Integritätsschadens die

Metallentfernung abzuwarten. Somit ist auch in diesem Punkt auf die Meinung des

behandelnden Arztes abzustellen, der eine Beurteilung der auf Dauer

verbleibenden Einschränkungen zu einem späteren Zeitpunkt als von der

Beschwerdegegnerin vorgenommen empfahl (Helsana-Nr. 80). Dadurch erübrigt

sich die Prüfung der Frage, ob vor der Konsolidation der Fraktur überhaupt eine

abschliessende Beurteilung möglich war. Da die Metallentfernung für Ende 2022

vorgesehen war und somit im Rahmen der Beurteilung des Integritätsschadens auch

Entwicklungen nach dem Einspracheentscheid vom 26. September 2022 zu

berücksichtigen sind, rechtfertigt sich für die Einholung einer Neubeurteilung

eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin. Diese wird angewiesen, den

Integritätsschaden neu zu beurteilen und die hierfür notwendigen medizinischen Abklärungen

zu treffen. Die dauerhafte und erhebliche Schädigung im Sinne von Art. 24

Abs. 1 UVG ist sowohl in Bezug auf den Rücken als auch in Bezug auf die

rechte Schulter zu klären, wobei eine allenfalls zu erwartende degenerative

Entwicklung zu berücksichtigen ist. Sodann sind allfällige psychische

Beschwerden, soweit relevant, miteinzubeziehen (vgl. Helsana-Nr. 42).

Die Rückweisung zwecks Neubeurteilung steht

dem im Rahmen dieses Urteils bestätigten Fallabschluss nicht entgegen. Zwar

hängen die Einstellung der vorübergehenden Leistungen und der Fallabschluss mit

Prüfung der Rentenfrage und der Integritätsentschädigung derart eng zusammen,

dass von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen ist (BGE 144 V 354 E.

4.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist indes eine Verfügung

insbesondere hinsichtlich des Entscheids über den Anspruch auf

Integritätsentschädigung einerseits und über den Anspruch auf Invalidenrente

andererseits der Teilrechtskraft zugänglich. Daraus folgend kann über Rente und

Integritätsentschädigung auch getrennt entschieden werden (BGE 144 V 354

E. 4.3). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus Art. 24 Abs. 2 UVG. Demnach wird

die Integritätsentschädigung mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls

kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung

gewährt. So erfolgt die Festlegung der Integritätsentschädigung später, wenn

die weitere Behandlung zwar an der Rentenhöhe nichts ändert, sich aber auf den

Integritätsschaden auswirkt (vgl. Max B. Berger in: Basler Kommentar zum UVG,

Basel 2019, Art. 24 N 25). Dies ist vorliegend der Fall, nachdem die

Beschwerdeführerin bereits im Frühling 2022 zu 100 % arbeitsfähig war, sich

aber die per Ende 2022 vorgesehene Metallentfernung für die Beurteilung des Integritätsschadens

als relevant erweist.

10. Folglich ist die Beschwerde

insofern teilweise gutzuheissen, als der Einspracheentscheid vom 26. September 2022

aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Diese

hat im Sinne der Erwägungen Taggelder bis 4. Mai 2022 auszurichten und

über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung neu zu entscheiden.

11.

11.1 Bei

diesem Verfahrensausgang hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin

Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese Entschädigung bemisst sich ohne

Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der

Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche

Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161

i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11). Der Vertreter

der Beschwerdeführerin machte mit Kostennote vom 30. Januar 2023 (A.S. 83 f.)

einen Aufwand von insgesamt 10,43 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 260.00

und Auslagen von insgesamt CHF 64.00 geltend. Dies erscheint angesichts von

Aktenumfang und Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Die Auslagen sind

ebenfalls ausgewiesen. Entsprechend resultiert eine Parteientschädigung von CHF

2'989.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu 7,7 %).

11.2 Grundsätzlich

ist das Verfahren kostenlos. Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von

diesem Grundsatz abzuweichen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird insofern teilweise

gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 26. September 2022 aufgehoben und

die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Diese hat im Sinne der

Erwägungen Taggelder bis 4. Mai 2022 auszurichten und über den Anspruch der Beschwerdeführerin

auf eine Integritätsentschädigung neu zu entscheiden.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'989.55 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst von

Arx