VSBES.2022.219
Invalidenrente nach UVG
4. Dezember 2023Deutsch41 min
April 2008 (für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 19. September
Source so.ch
Urteil vom 4. Dezember 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, vertreten durch Rechtsanwalt Reto
Bachmann
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
nach UVG (Einspracheentscheid vom 21. September 2022)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geb. 1973, war seit November 1993 bei der B.___ SA
beschäftigt (s. Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva
[nachfolgend: Beschwerdegegnerin] / Suva-Nr. 3). Am 19. September 2004 erlitt
der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall, bei dem er sich ein Polytrauma
zugezogen hatte (vgl. Suva-Nr. 2). Nach dem Unfall wurde das Arbeitsverhältnis
schliesslich durch die Arbeitgeberin auf Ende Januar 2006 gekündigt (Suva-Nr.
82). Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10.
April 2008 (für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 19. September
2004) ab 1. Mai 2008 eine Invalidenrente auf Grund eines
Invaliditätsgrades von 28 % zu. Weiter wurde eine Integritätsentschädigung in
der Höhe von 27.5 % zugesprochen (Suva-Nr. 205). Die Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
2. Am 26. Oktober 2010 ging bei der
Beschwerdegegnerin eine Unfall- und Berufskrankheitsmeldung UVG ein (Suva-Nr.
235, S. 21). Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH,
verneinte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 29. Mai 2012 eine wesentliche
Veränderung der Unfallfolgen (Suva-Nr. 251).
3. In den Jahren 2013 und 2016
erfolgten revisionsweise Überprüfungen des Invaliditätsgrades, welche keine
rentenbeeinflussenden Veränderungen ergaben (Suva-Nrn. 256 und 268).
4.
4.1 Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021
liess der Beschwerdeführer mitteilen, die IV-Stelle Solothurn habe ihm aufgrund
somatischer gesundheitlicher Einschränkungen mit Wirkung ab dem 1. September 2019
bei einem IV-Grad von 40 % eine Viertelsrente zugesprochen (Suva-Nr. 291;
siehe auch Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 5. November 2021, Suva-Nr.
300). Grundlage dieser Rentenzusprache sei ein bidisziplinäres (Orthopädie /
Rheumatologie) Gutachten der Begutachtungsstelle D.___, [...], vom 14. Juli
2021 (Suva-Nr. 292) gewesen. Es werde deshalb beantragt, die laufende
Invalidenrente der Unfallversicherung zu revidieren.
4.2 In der Folge liess die
Beschwerdegegnerin den Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, zur
medizinischen Situation und insbesondere zum Gutachten der Begutachtungsstelle D.___
Stellung nehmen. Dr. med. E.___ erstattete seine Stellungnahme am 1. November
2021. Er kam darin zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der
genannten Zumutbarkeitskriterien rein unfallbedingt ganztägige
Arbeitsplatzpräsenzen zumutbar seien (Suva-Nr. 299). Betreffend
Integritätsschaden beurteilte der Kreisarzt eine Erhöhung der Entschädigung um
12.5 % auf insgesamt 40 % für sachgerecht (Suva-Nrn. 302 f.).
4.3 Mit Verfügung vom 27. Dezember
2021 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass die bisherige Rente von 28 %
keine Änderung erfahre. Hingegen werde die Integritätsentschädigung um 12.5 %
erhöht (Suva-Nr. 310).
4.4 In seiner Einsprache vom 1.
Februar 2022 (Suva-Nr. 313) beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm
revisionsweise eine Invalidenrente der Unfallversicherung von 54 % zuzusprechen.
Die Erhöhung der Integritätsentschädigung wurde hingegen nicht angefochten.
4.5 Mit Einspracheentscheid vom 21.
September 2022 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (Suva-Nr. 317;
Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
5. Mit Zuschrift vom 24. Oktober
2022 (A.S. 9 ff.) lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. September
2022 erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Der Einspracheentscheid der Suva vom 21.
September 2022 sei aufzuheben und Herren A.___ revisionsweise eine
Invalidenrente der Unfallversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 54 %
zuzusprechen.
2. Eventualiter: Der Einspracheentscheid
der Suva vom 21. September 2022 sei aufzuheben und die Sache sei zur
rechtsgenüglichen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Suva
zurückzuweisen.
3. Unter Kosten-und Entschädigungsfolge
(inkl. MwSt.).
6. Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. November 2022 (A.S. 16 ff.) auf Abweisung
der Beschwerde.
7. Mit Eingabe vom 21. November 2022
(A.S. 27) verzichtet der Vertreter des Beschwerdeführers auf das Einreichen
einer Replik.
8. Die am 23. November 2022 durch
den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote (A.S. 29 f.) geht
mit Verfügung vom 25. November 2022 (A.S. 31) zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
9. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist der Rentenanspruch
des Beschwerdeführers, während die Höhe der Integritätsentschädigung nicht
beanstandet wird. Die Parteien sind sich einig, dass dem Beschwerdeführer im
Grundsatz eine Rente der Unfallversicherung zusteht. Zu prüfen ist der Invaliditätsgrad
und damit die Höhe der Rente. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer ab
1.
Mai 2008 eine Rente von 28 % zugesprochen. Mit Verfügung vom
27.
Dezember 2021 stellte sie fest, dass die bisherige Rente von 28 %
keine Änderung erfahre. Der Beschwerdeführer verlangt eine solche von 54 %.
2.
2.1
Ist die versicherte Person
infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung / UVG,
SR 832.20). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 Abs. 1 ATSG).
2.2
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. ATSG).
Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,
8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012
E. 5.1).
3.2
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2
und 3.3 S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_852/2016 vom
12.
September 2017 E. 3). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht
grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156
E. 2d S. 161). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist der
Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheids – vorliegend bis 21. September
2022.
– mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die
Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren
erst mit ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl.,
2015, Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).
3.3
Für den Beweiswert eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352 mit Hinweis). Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu
stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229,
135.
V 465 E. 4.4 S. 470).
4.
4.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente
von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Das Institut der
Revision von Invalidenrenten gilt für alle Sozialversicherungen, welche
Invalidenrenten ausrichten, und wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der
entsprechenden bisherigen Regelungen übernommen. Da somit keine davon
abweichende Ordnung beabsichtigt war, ist auch die dazu entwickelte
Rechtsprechung grundsätzlich anwendbar (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 und
E. 3.5.4).
4.2
Anlass zur Rentenrevision gibt
jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 131; 125 V 369 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2010 vom
4.
Mai 2010 E. 2). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer
wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch
dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die
Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung
des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5
mit Hinweisen; 117 V 198 E. 3b S. 199; AHI 1997 S. 288
E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2014 vom 17. Dezember 2014
E. 2.1). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der
Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend (und
allseitig) zu prüfen, wobei keine Bindungen an frühere Beurteilungen bestehen
(BGE 141 V 9 E. 2).
4.3
Dagegen stellt die bloss
unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert
gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein
genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar
(Urteile des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.1,
mit Hinweisen; 9C_1025/2008 vom 19. Januar 2009 E. 1.1 mit vielen
Hinweisen; 8C_769/2010 vom 12. November 2010 E. 2.1.1). Für das Vorliegen
einer erheblichen Sachverhaltsänderung genügt es nicht, dass der bereits
bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt
anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im
früheren Verwaltungs- und / oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer
Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung
eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder
diesen verändert haben. Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der
invaliditätsmässigen Voraussetzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung weder
für eine revisions- noch eine wiedererwägungsweise Herabsetzung der
Invalidenrente. Die revisionsweise Anpassung setzt Tatsachenänderungen im
massgeblichen Vergleichszeitraum voraus; eine einfache Neubeurteilung nach
besserem Wissen ist nicht zulässig (Urteile des Bundesgerichts 8C_294/2010 vom
30.
August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen; 8C_449/2010 vom
30.
November 2010 E. 3.1).
4.4
Im Bereich der obligatorischen
Unfallversicherung ist die geforderte Erheblichkeit gegeben, wenn sich der
Invaliditätsgrad um 5 % verändert (BGE 133 V 545 E. 6.2 S. 547;
Urteile des Bundesgerichts 8C_186/2014 vom 8. Mai 2014 E. 4.1;
8C_44/2008 vom 7. Januar 2009 E. 3 und U 142/06 vom 23. Mai
2007.
E. 4.3; U 267/05 vom 19. Juli 2006 E. 3.3, mit
Hinweisen). Die zeitliche Wirkung einer Rentenrevision ist – anders als in der
Invalidenversicherung (Art. 88a und 88bis IVV) – nicht geregelt.
Eine rückwirkende Anpassung scheidet jedoch aus (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 8C_959/2008 vom 14. September 2009 E. 4.2, mit
Hinweis; 8C_90/2011 vom 8. August 2011 E. 8.1).
5.
Zeitliche Vergleichsbasis für
die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades
bildet die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige
Einspracheentscheid, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Invaliditätsbemessung beruhen (BGE 133 V 108 S. 110 ff.; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2014
vom 19. Dezember 2014 E. 2.1).
6.
Streitig und zu prüfen ist, ob
der Beschwerdeführer im Rahmen einer Rentenrevision Anspruch auf höhere Rentenleistungen
der Beschwerdegegnerin hat. Es ist daher aufgrund der sinngemäss anwendbaren
Rechtsprechung zur Rentenrevision nach IVG zunächst zu untersuchen, ob eine
anspruchsbegründende Änderung in den für die Bestimmung des Invaliditätsgrades
erheblichen Tatsachen nach Art. 17 ATSG eingetreten ist. Referenzzeitpunkt
bildet vorliegend der Sachverhalt der letzten materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs, somit die rechtskräftige Verfügung vom 10. April 2008 (Suva-Nr. 205),
mit welcher dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2008 eine UVG-Invalidenrente
auf der Basis einer 28%igen Invalidität zugesprochen wurde. Dieser Sachverhalt
ist mit demjenigen im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 21. September 2022
zu vergleichen.
6.1
Die ursprüngliche Rentenverfügung
vom 10. April 2008 stützte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die
kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH,
vom 11. Dezember 2007 (Suva-Nr. 250). Die kreisärztliche Untersuchung ergab
folgende Ergebnisse:
Obere Extremitäten: Die Schulter rechts stehe angedeutet
etwas tiefer, diskrete muskuläre Atrophie. Ante-/Retroversion rechts 90-0-40°,
links 170-0-40°. Ab-/Adduktion rechts 50-0-30°, links 170-0-40°. Innen-/Aussenrotation
am hängenden, 90° flektierten Unterarm rechts 95-5-0°, links 95-0-45°. Nackengriff
links mühelos, rechts bis in die seitliche Halsregion, Schürzengriff links bis
thoracal 6, rechts bis lumbal 5.
Ellenbogengelenke: Flexion/Extension beidseitig identische
Ausmasse im vollen Umfange, keine Hyperextension.
Handgelenke: Dorsal-/Volarflexion beidseitig 60-0-60°.
Pro-/Supination rechts 90-0-80°, links 90-0-90°. Radial-/Ulnarduktion
beidseitig identisch in vollem Umfange.
Faustschluss beidseitig vollständig,
Funktionen erhalten, Faustschlusskraft rechts 23, links 40 kgs, Daumenpresskraft
gegen Zeigefinger rechts 10, links 12 kgms. In der rechten Axilla reizlose
Narbe, rechter Arm diffus, proximal diskret, gegen distal deutlicher werdende
Hyposensibilität, max. Hyposensibilität im Bereich der Finger I und II. Gut
kräftiger Pinzettengriff beidseitig, mit der Hand könne die Dreipfundhantel
beidseitig gefasst, gehoben und gewendet werden, die 5 kg Hantel könne getragen
werden, die 10 kg Hantel könne kurzfristig getragen werden, ein Engagement sei dabei
nicht ersichtlich.
Untere Extremitäten: Das rechte Bein könne gestreckt mühelos
bis 50° ab Unterlage gehoben werden, das linke Bein werde knapp 20° abgehoben.
Gut ersichtliche Selbstlimitierung. Seitengleich frei bewegliche Hüft- und
Kniegelenke.
OSG: Plantar-/Dorsalflexion rechts 45-0-25, links 45-0-5°, seitengleiche
Pro-/Supination. Klinisch kaum ersichtliche Hypotrophie des linken
Oberschenkels. Am linken Unterschenkel werde ein Kompressionsstrumpf getragen.
Diskret schwächer auslösbare Sehnenreflexe am linken Bein, der Kniehakenversuch
werde mit dem rechten Bein sicher, mit dem linken Bein unsicher durchgeführt.
Radiologie: Schulter rechts in zwei Ebenen,
Ellenbogen rechts in zwei Ebenen 19. Oktober 2007, Radiologie F.___,
Befund: Es lägen Voruntersuchungen Ellenbogen rechts vom 17. Oktober 2005 und
Schulter rechts vom 9. Februar 2007 zum Vergleich vor.
Rechter Ellenbogen: Verdacht auf
zunehmende Dislokation nach lateral des Radiusköpfchenfragmentes bei Status
nach mittels Schraubenosteosynthesen versorgter Radiusköpfchenfraktur. Kein
Materialbruch, Lockerungs- oder Infektzeichen. In erster Linie in Fehlstellung
konsolidiert. Schwere degenerative Veränderungen des Ellenbogengelenkes.
Rechte Schulter: keine Befundänderung im
Vergleich zur Voruntersuchung bei Status nach Humeruskopfnekrose mit
vollständiger Kopfdeformität. Stationär intaktes Osteosynthesematerial. Leichtgradig
degenerative Veränderungen, stationäre Knochensubstanz. Stationäre Stellungsverhältnisse.
Gez. Dr. G.___.
In seiner Beurteilung führte der
Kreisarzt aus, gegenüber der Kreisarztuntersuchung vom 8. März 2007 sei das
Gangbild nochmals etwas sicherer geworden, der Gang insgesamt flüssig ohne
Hilfsmittel, gemäss Angabe des Versicherten seien Spaziergänge bis einer halben
Stunde Dauer möglich. Die Einschränkungen im rechten Arm (Ellenbogen und
Schulter) seien weiterbestehend, der Gebrauch zusätzlich eingeschränkt durch
ersichtliche Selbstlimitierung. Radiologisch seien im Bereiche der Schulter
unveränderte arthrotische Veränderungen nachgewiesen, im Bereiche des
Ellenbogens bestehe Verdacht auf eine leicht zunehmende Dislokation des Radiusköpfchens,
das Osteosynthesematerial sei in situ. Trotz dieser Befunde hätten auch mit der
linken Hand Gegenstände bis 5 kg besser gefasst und bewegt werden können als
bei der Untersuchung im März 2007. Mit den gezeigten heutigen Befunden sei unfallkausal
erneut auf die Zumutbarkeit, geäussert im kreisärztlichen Bericht vom 13.
Dispositiv
September 2006, abzustellen. Demnach seien dem Versicherten sitzende, wechselbelastende
Tätigkeiten von leicht bis mittelschwerer Art zumutbar, bis 3 Pfund könnten
rechtsseitig bewegt und gehoben werden, 5 kg könnten getragen werden, 10 kg
könnten kurzfristig getragen werden. Nicht zumutbar seien dem Versicherten stehende,
kauernde oder kniende Tätigkeiten, ferner Tätigkeiten mit der Notwendigkeit von
dauerndem Stehen oder Gehen, Tätigkeiten mit andauerndem Tragen, andauerndem
Treppensteigen. Tätigkeiten auf Leitern, auf Gerüsten und unebenem Grund seien
nicht zumutbar. Bei Beachtung der Zumutbarkeitsgrenzen sei eine zeitlich
unbeschränkte Arbeitsplatzpräsenz möglich.
6.2
6.2.1 Im Einspracheentscheid vom 21.
September 2022 stellte die Beschwerdegegnerin auf die kreisärztliche
Beurteilung von Dr. med. E.___ vom 1. November 2021 (Suva-Nr. 299) ab. Anlass
für die kreisärztliche Beurteilung war die von der IV-Stelle Solothurn
initiierte bidisziplinäre orthopädisch / rheumatologische Begutachtung des
Beschwerdeführers bei der Begutachtungsstelle D.___, auf deren Grundlage die
IV-Stelle dem Beschwerdeführer eine IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 40 %
gewährte (Gutachten vom 14. Juli 2021, Suva-Nr. 292). Die D.___-Gutachter stellten
in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit (Suva-Nr. 292, S. 1 ff.):
-
Neu:
Schultergelenksarthrose rechts, Pseudarthrose am Humerushals rechts
-
Bei St. n. Motorradunfall
am 19. September 2004 mit
- subkapitaler Humerusfraktur rechts
- instabiler Beckenring-Fraktur
- offener Vorderarmfraktur rechts
- Metacarpale-Fraktur links
- komplexer Plexusparese links
- Kompartmentsyndrom am linken
Unterschenkel
- in der Folge
§ Plattenosteosynthese Vorderarm rechts
(20. September 2004)
§ Osteosynthese am proximalen Numerus
rechts (20. September 2004)
§ Schrauben-Osteosynthese am Becken links
(24. September 2004)
§ Plattenosteosynthese am Metacarpale IV
links (28. September 2004)
§ Faszienspaltung und Thierschung am
Unterschenkel links (28. September 2004)
§ Metallentfernung am Numerus (13. März 2006)
§ Entwicklung einer Humeruskopf-Nekrose
rechts
Für die angestammte Tätigkeit als (ungelernter)
Maschinist bestehe weiterhin, seit dem Unfall vom 19. September 2004, eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine angepasste, vorwiegend sitzende Tätigkeit
mit Wechselbelastung von leichter bis mittelschwerer Art sei der Explorand seit
Anfang 2019 nur noch zu 60 % arbeitsfähig. Bei einer angepassten Arbeit
sollte er vorwiegend sitzen können, zwischen hinein aber auch die Möglichkeit
haben, umherzugehen. Die Gehstrecke sei auf maximal 20 Minuten eingeschränkt. Das
Besteigen von Treppen sei möglich, nicht hingegen von Leitern. Das Gehen auf
unebenem Boden sollte vermieden werden, ebenso seien Arbeiten in
Zwangshaltungen und ungünstigen Stellungen zu vermeiden. Überkopfarbeiten seien
wegen der schweren Arthrose im rechten Schultergelenk nicht möglich, auch der
Einsatz der Hand sei vor allem, wenn Umwendbewegungen notwendig seien, wegen
der Pseudarthrose am Hals des Radiusköpfchens nur eingeschränkt möglich. Da
auch die Geschicklichkeit in der rechten, dominanten Hand vermindert sei, seien
manuelle Tätigkeiten, welche eine grosse Geschicklichkeit erfordern, nur
eingeschränkt möglich. Schreibarbeiten und Tätigkeiten am Computer seien
möglich, allerdings nicht dauerhaft. Die volle Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit sowie die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer
adaptierten Verweistätigkeit seien durch die objektivierbaren Befunde am
Bewegungsapparat bedingt.
6.2.2 Die Beschwerdegegnerin liess den Kreisarzt
Dr. med. E.___ zum oben erwähnten Gutachten Stellung nehmen. Der Kreisarzt
erstattete seine Stellungnahme am 1. November 2021 (Suva-Nr. 299). Die
Frage der Beschwerdegegnerin, ob sich die Unfallfolgen seit der letzten
kreisärztlichen Untersuchung am 11. Dezember 2007 wesentlich geändert hätten, bejahte
der Kreisarzt. So sei es am rechten Schultergelenk bei Humeruskopfnekrose zu
einer weiteren Deformation und Abflachung sowie diffuser Sklerose mit möglicher
Sequesterbildung gekommen. Im Bereich des Ellbogens fänden sich radiologisch
keine wesentlichen Änderungen im Vergleich zur Voruntersuchung von 2007. Entgegen
der Beurteilung des Gutachters sei die Radius-Hals-Pseudarthrose nicht als neu
zu beurteilen, sondern sei schon 2007 nachweislich vorhanden gewesen. Eine
wesentliche Zunahme der bereits damals bestehenden Arthrose sei nicht
nachweisbar. Der Versicherte könne offenbar bis zu einer Stunde Spazieren
gehen. Die Umwendbewegungen rechts seien mit Pro/Supination 60-0-70° rechts
gegenüber 80-0-90° links vermindert. Die Ellbogenbeweglichkeit für
Flexion/Extension 140-0-0° sei seitengleich normal. Die Handgelenksbeweglichkeit
sei mit 40-0-60° gegenüber 60-0-80° vermindert. Die Umfangmessungen an den
Oberarmen zeigten mit 31 cm (15 cm oberhalb Olecranon gemessen) seitengleiche
Verhältnisse, der maximale Umfang an den Unterarmen zeige mit 27 cm rechts
versus 28 cm links doch einen deutlichen Hinweis auf einen verminderten
Gebrauch des rechten Arms im Alltag. Die rohe Kraft werde an beiden Händen als
gut beschrieben.
Aufgrund der klinischen Angaben im
Gutachten könne die Zumutbarkeit gemäss Dr. med. E.___ wie folgt definiert
werden: Zumutbar seien wechselbelastende leichte bis maximal mittelschwere,
vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit Manipulieren von Gegenständen mit der
rechten Hand von 1 – 5 kg. Gewichte bis 5 kg könnten in für den Versicherten
günstiger Position getragen werden. Nicht zumutbar seien monotone repetitive
Tätigkeiten, insbesondere mit häufig wiederholten Umwendbewegungen im rechten
Vorderarm. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Abduktion oder Elevation des
rechten Arms über die Horizontale. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit
Einwirkungen von starken Vibrationen oder Schlägen oder abrupten Bewegungen auf
das Schulter- und Ellbogengelenk rechts. Ungünstig seien Tätigkeiten mit Gehen
oder Stehen auf unebener Unterlage. Nicht zumutbar seien dem Versicherten
Tätigkeiten mit längeren Geh- oder Stehphasen. Ungünstig seien Tätigkeiten mit
andauerndem oder häufig wiederholtem Begehen von Treppen. Nicht zumutbar sei das
Besteigen von Leitern. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien wären rein
unfallbedingt ganztägige Arbeitsplatzpräsenzen zumutbar. Objektive Kriterien
für eine Reduktion der zumutbaren Arbeitsplatzpräsenz fehlten. Aufgrund der
langen Abwesenheit vom Arbeitsplatz werde eine stufenweise Eingewöhnung
empfohlen.
6.3 Anlass für das vorliegende
Revisionsverfahren ist, wie gesagt, das von der IV-Stelle Solothurn eingeholte bidisziplinäre
Gutachten der Begutachtungsstelle D.___, weshalb vorweg dessen Beweiswert zu
prüfen ist.
6.3.1 Das bidisziplinäre Gutachten der
Begutachtungsstelle D.___ vom 14. Juli 2021 wird den von der Rechtsprechung
entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit,
Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 3.3 hiervor) gerecht. Es stammt von
unabhängigen Fachärzten, welche den Beschwerdeführer eingehend untersucht und
die Anamnese erhoben haben. Der Beschwerdeführer wurde je einer ausführlichen orthopädischen
und rheumatologischen Exploration unterzogen (vgl. Suva-Nr. 292, S. 17 ff. und
30 ff.). Die geklagten Beschwerden wurden von den jeweiligen Fachärzten
ebenfalls berücksichtigt. Wie das Aufführen und Zusammenfassen der Akten in
chronologischer Reihenfolge erkennen lässt, wurde das Gutachten zudem in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt (Suva-Nr. 292, S. 11 ff.). Das
Gutachten erfüllt die grundsätzlichen Anforderungen an eine beweiskräftige
Expertise.
6.3.2 Den Einschätzungen des orthopädischen Gutachters (Suva-Nr.
292, S. 17 ff.) liegt eine umfangreiche klinische Untersuchung (vgl. Suva-Nr. 292,
S. 21 ff.) zugrunde. Prof. Dr. med. H.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates FMH, zog
für die Beurteilung den im Rahmen der Begutachtung erstellten Röntgenbericht (Schultergelenk
rechts, Ellbogengelenk rechts sowie Becken) vom 31. März 2021 (Suva-Nr. 292,
S. 46 f.) bei. Weiter setzte er sich eingehend mit den Vorakten
auseinander (Suva-Nr. 292, S. 24 ff.). Der Orthopäde fasste die Ergebnisse
seiner Untersuchungen wie folgt zusammen: Aus
orthopädischer Sicht sei zur 2006 schon bekannten Humeruskopfnekrose die
Pseudarthrose des Radiushalses rechts mit mittelschwerer humero-radialer
Arthrose hinzugekommen. Dies führe zu einer Einschränkung der
Ellbogenbeweglichkeit rechts sowie zu Schmerzen im Bereich des Radiusköpfchens.
Damit sei die Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes zusätzlich eingeschränkt.
Die Motorik habe sich allerdings weitgehend erholt. Der Explorand klage über
verminderte Sensibilität im Bereich der rechten Hand. Diese könne jedoch keinem
Dermatom zugeordnet werden. Die Beschwerden vor allem im Bereich der rechten
Schulter und des rechten Ellbogens hätten in den letzten zweieinhalb Jahren
subjektiv zugenommen. Am Becken bestünden auf der rechten Seite
überlastungsbedingte Beschwerden, während links, wo noch zwei Schrauben in situ
lägen, keine Schmerzen angegeben worden seien. Subjektiv gebe der Explorand
eine Schwäche im linken Bein an. Diese könne jedoch nicht objektiviert werden,
er könne das Bein gut gegen die Schwerkraft anheben und könne auch auf
Zehenspitzen gehen. Die Umfangmasse an den Beinen hätten keine wesentlichen
Seitenunterschiede gezeigt. Die Trophik im linken Unterschenkel sei deutlich
verändert mit starker Pigmentierung vor allem im distalen Bereich und leichter
Schwellungstendenz. Der Fuss sei hingegen optisch unauffällig, die
Beweglichkeit sei intakt. Der Explorand gebe eine verminderte Sensibilität in
der ganzen linken unteren Extremität an. Auch diese könne nicht einem
bestimmten Dermatom zugewiesen werden. Wegen der Schmerzen im Becken rechts
sowie der subjektiven Schwäche des linken Beines sei die Gehstrecke des Exploranden
auf ca. eine Stunde eingeschränkt. Der Explorand könne auch nicht auf unebenem
Boden gehen und er könne keine Leitern besteigen. Wegen der Humeruskopfnekrose rechts
könne der Explorand keine Überkopfarbeiten ausführen. Er könne mit der rechten
Hand ca. 2 kg tragen, beidhändig könne er bis 10 kg tragen. Arbeiten,
welche eine grosse Geschicklichkeit der rechten Hand voraussetzten, seien nicht
möglich. Auch häufige Umwendbewegungen der rechten Hand seien wegen der
Pseudarthrose des Radiusköpfchens zu vermeiden. Der Explorand sollte
abwechselnd sitzen, stehen und umhergehen können.
Daraus resultierend kommt der
orthopädische Gutachter zum nachvollziehbaren Schluss, dass in der bisherigen
Tätigkeit als Maschinist keine Arbeitsfähigkeit bestehe (0 %). Diese
Arbeitsunfähigkeit bestehe schon seit dem Unfall vom 19. September 2004. Für
eine angepasste, vorliegend sitzende Tätigkeit mit Wechselbelastung von
leichter bis mittelschwerer Art sei der Explorand aus orthopädischer Sicht zu 60
% arbeitsfähig. Bei der Arbeit sollte er vorwiegend sitzen können,
zwischendurch aber auch die Möglichkeit haben, umherzugehen. Die Gehstrecke sei
auf eine Stunde eingeschränkt. Das Besteigen von Treppen sei möglich, nicht hingegen
von Leitern. Das Gehen auf unebenem Boden sollte vermieden werden, ebenso seien
Arbeiten in Zwangshaltungen und ungünstigen Stellungen zu vermeiden.
Überkopfarbeiten seien wegen der schweren Arthrose im rechten Schultergelenk
nicht möglich, auch der Einsatz der Hand sei vor allem, wenn Umwendbewegungen
notwendig seien, wegen der Pseudarthrose am Hals des Radiusköpfchens nur
eingeschränkt möglich. Da auch die Geschicklichkeit in der rechten, dominanten
Hand vermindert sei, seien manuelle Tätigkeiten, welche eine grosse
Geschicklichkeit erforderten, nur eingeschränkt möglich. Schreibarbeiten und
Tätigkeiten am Computer seien möglich, allerdings nicht dauerhaft. Im Bereich
der rechten Schulter und im rechten Ellbogen hätten sich die Beschwerden in den
letzten zweieinhalb Jahren verschlimmert. Die Pseudarthrose am Hals des
Radiusköpfchens sei in den Akten nicht verzeichnet. Die im Jahr 2011 noch
gesehene Arbeitsfähigkeit von 100 % in leidensangepasster Tätigkeit habe sich
auf 60 % verringert.
Auf die konkrete Frage der IV-Stelle
Solothurn, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit verglichen
mit der Situation zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung vom 18. Januar 2011
wesentlich verändert hätten, legte Prof. Dr. med. H.___ nachvollziehbar dar, dass
wegen Zunahme der Beschwerden im Bereich der rechten Schulter und des rechten
Ellbogens sich die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit der
Situation, die der Rentenaufhebung zugrunde gelegen habe, von 100 % auf 60 %
verringert habe. Die Schmerzen im Bereich der rechten Schulter wegen der
Humeruskopfnekrose seien bei allen Tätigkeiten mit dem rechten Arm vorhanden
und sie störten häufig auch die Nachtruhe. Die Schmerzen wegen der
Pseudarthrose im Bereich des Radiusköpfchens träten vor allem bei
Umwendbewegungen des rechten Vorderarms auf. Wegen dieser Probleme könne der
Explorand seine dominante rechte Hand auch nicht mit der nötigen Kraft und der
nötigen Geschicklichkeit einsetzen. Auch das Tragen von Lasten sei nur
eingeschränkt möglich. Ebenso seien Überkopfarbeiten nicht möglich.
6.3.3 Dem rheumatologischen Teilgutachten (Suva-Nr. 292, S. 30
ff.) liegt eine umfangreiche Befund- und Anamneseerhebung zugrunde. Für die
Beurteilung zog Dr. med.
I.___, Fachärztin für Rheumatologie,
zusätzlich zur klinischen Untersuchung (Suva-Nr. 292, S. 36 f.) den
Laborbefund (Suva-Nr. 292, S. 44 f.) sowie den Röntgenbericht (Schultergelenk
rechts, Ellbogengelenk rechts sowie Becken) vom 31. März 2021 (Suva-Nr. 292,
S. 46 f.) bei. Sie beschäftigte sich in ihrer medizinischen
Beurteilung eingehend mit den vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden und den
Vorakten. Ihre Schlussfolgerungen sind ausführlich und nachvollziehbar (Suva-Nr.
292, S. 39 ff.): Zum einen stünden
über die letzten zehn Jahre zunehmende Schmerzen an der rechten Schulter mit auch
Nachtschmerzen im Vordergrund, dies nach subkapitaler Humerusluxationsfraktur
rechts im Rahmen des Polytraumas 2004 mit zudem bekannter Humeruskopfnekrose
und inkompletter Plexus-parese. In der klinischen Untersuchung habe sich ein
stark eingeschränkter Bewegungsumfang mit praktisch fehlender
Aussenrotationsfähigkeit, einer eingeschränkten Adduktion und aktiver
Anteversion bis 100° und Abduktion bis 60° unter Angabe von Schmerzen gezeigt.
Entsprechend dem zu erwartenden Verlauf habe die aktuelle
konventionell-radiologische Aufnahme des rechten Schultergelenks im Vergleich
zu September 2008 eine progrediente Deformation und Abflachung sowie eine
diffuse Sklerose mit möglichem Sequester im Caput humeri bei bekannter posttraumatischer
Humeruskopfnekrose gezeigt. Bei formal noch erhaltener Artikulation sei der
glenohumerale Gelenkspalt verstrichen zur Darstellung gekommen. Zudem habe der
Explorand nach offener Unterarmfraktur rechts leichtere Beschwerden im Bereich
des rechten Ellbogens (insb. bei Umwendebewegungen der rechten Hand) bei
eingeschränktem Bewegungsumfang beklagt. An der rechten Hand bestehe weiterhin
eine eingeschränkte Feinmotorik. Klinisch sei insb. die Flexion des rechten
Ellbogens mit 125° eingeschränkt gewesen. Zudem habe sich die Kraft des M.
triceps rechts im Seitenvergleich leicht eingeschränkt (M4+) sowie eine
deutlich reduzierte Kraft gegen Widerstand bei Daumenabduktion rechts und der
Fingerstrecker rechts (M4-) gezeigt. Auch gebe er eine Hypästhesie am gesamten
rechten Arm (inkl. Hand) an bei zudem fehlendem Trizepssehnenreflex rechts.
Konventionell-radiologisch sei weiterhin eine fehlende Konsolidation mit
deutlich abgrenzbarem und randsklerosiertem Frakturspalt am Radiushals im Sinne
einer Pseudarthrose aufgefallen. Zudem komme eine mittelgradige Arthrose
humero-radial rechts zur Darstellung. Bei noch liegenden Schrauben linksseitig
nach stattgehabter, osteosynthetisch versorgter Beckenfraktur und auch
nachgewiesenen schweren Denervationszeichen des linken Beinplexus im Jahre 2004
leide der Explorand an starken, bewegungsabhängigen Schmerzen im Bereich des rechten
Beckenkammes. Bereits nach 15 – 20 Minuten stehend oder gehend müsse er
pausieren oder eine Sitzgelegenheit aufsuchen. In der klinischen Untersuchung habe
sich ein breitbeiniges, nicht flüssiges Gangbild mit längerer Standphase des
rechten Fusses gezeigt. Beim Zehengang habe sich ein linksseitiges Absinken der
Ferse und im linksseitigen Fersengang eine eingeschränkte Dorsalextension am linken
Fuss gezeigt. Die Kraft des M. iliopsoas links sei im Seitenvergleich leicht
eingeschränkt (M4+) bei Angabe einer Hypästhesie am gesamten linken Fuss und
fehlender Sensibilitätswahrnehmung im Bereich des linken Unterschenkels gewesen.
Gemäss Akten sei bei der neurologischen Untersuchung im Mai 2007 durch Dr. J.___
links keine sichere Parese der Hüftflexion nachweisbar gewesen, jedoch sei diese
auch in der Beurteilung durch Dr. K.___ 02/2012 (L.___) beschrieben worden.
Der Patellarsehnenreflex sei links nicht auslösbar, entsprechend dem Befund vom
Mai 2007 durch Dr. J.___. Die Beschwerden am rechten Beckenkamm würden als myofasziale
Genese resp. im Rahmen von möglichen Ansatztendinosen der Mm. Obliqui
interpretiert. Die neurologischen Defizite seien unklar geblieben.
Differenzialdiagnostisch werde primär an residuelle Befunde im Rahmen der im
November 2004 diagnostizierten Denervation des linken Beinplexus resp. an
schmerzbedingte Pseudoparesen und Dysästhesien gedacht. Bezüglich der
linksseitigen Hüftbeugerschwäche wäre durchaus auch ein posttraumatischer
Schaden bei im Rahmen des Polytraumas stattgehabtem Psoasabriss links denkbar. Aufgrund
der Humeruskopfnekrose, der Arthrose im Schultergelenk, der Pseudarthrose am rechten
Ellbogen und der Arthrose humero-radial rechts seien Überkopfarbeiten nicht
möglich. Auch gelte es wiederholte Tätigkeiten, welche das rechte
Ellbogengelenk belasteten (wie repetitive Umwendebewegungen der rechten Hand)
zu vermeiden. Mit der rechten Hand könnten nur leichte Lasten gehoben werden
(max. 5 kg Gewicht). Zudem seien feinmotorische Tätigkeiten mit der dominanten,
rechten Hand deutlich eingeschränkt. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten sei
zudem aufgrund der Sturzgefahr nicht empfohlen. Bei myofaszialen Beschwerden im
Bereich des rechten Beckenkammes und persistierenden neurologischen
Auffälligkeiten am linken Bein habe sich ein breitbasiges, nicht-flüssiges
Gangbild mit deutlich eingeschränkter Gehstrecke von maximal 20 Minuten Dauer
gezeigt. Das Gehen auf unebenem Boden sei nur erschwert möglich. Zwangshaltungen
gelte es ebenso zu vermeiden.
Gestützt auf die obigen Ausführungen
erscheint auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar: Für die
angestammte Tätigkeit als (ungelernter) Maschinist bestehe weiterhin, seit dem
Unfall vom 19. September 2004, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer
angepassten, hauptsächlich sitzenden Tätigkeit mit der Möglichkeit zur
Wechselbelastung sei der Explorand aus rheumatologischer Sicht zu 60 %
arbeitsfähig. Überkopfarbeiten oder Arbeiten, die eine hohe Geschicklichkeit
der rechten, dominanten Hand erforderten seien nicht möglich. Ebenso könnten am
Stück weder grösseren Gehdistanzen (über 20 Minuten) überwunden noch Arbeiten
in der Höhe oder auf einer Leiter ausgeübt werden.
Wie bereits der orthopädische Gutachter
(vgl. E. II. 6.3.2 hiervor) hielt auch die Rheumatologin eine wesentliche Veränderung
des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit verglichen mit der Situation
zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung im IV-Verfahren vom 18. Januar 2011 fest. So
seien die Beschwerden der rechten Schulter aktuell bei jeglicher Bewegung des
rechten Arms vorhanden und störten bei schmerzbedingtem Erwachen des Patienten
zudem die tägliche Nachtruhe. Im Vergleich hierzu hätten im Jahr 2012 gemäss
Akten nur ca. einmal wöchentlich Nachtschmerzen bestanden. Bezüglich Pseudarthrose
des Ellenbogens habe die Flexionsfähigkeit zwischenzeitlich von 150° im Januar 2012
(Bericht Schmerzsprechstunde L.___) auf 125° abgenommen. Allein die Befunde am
rechten Ellbogen brächten eine Einschränkung der Kraft und der Geschicklichkeit
der rechten Hand mit sich. Die Schwäche des lliopsoas bestehe neu und sei
erstmals 2012 dokumentiert worden. Dies sei bereits bei der Beurteilung und
Festlegung der Arbeitsfähigkeit mitberücksichtigt worden.
6.3.4 In der Gesamtbeurteilung (Suva-Nr. 292, S. 1 ff.) hielten die beiden Gutachter fest, aus
orthopädischer und rheumatologischer Sicht könnten die vom Exploranden
beklagten Beschwerden grösstenteils mit den objektivierbaren Befunden erklärt
werden. Aus orthopädischer Sicht sei zu der schon seit dem Jahre 2004 bekannten
Humeruskopfnekrose eine Pseudarthrose des Radiushalses rechts und eine
mittelschwere Humero-Radial-Arthrose hinzugekommen. Dadurch sei die
Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes zusätzlich eingeschränkt. Radiologisch hätten
sich zudem im Bereich des rechten Schultergelenks im Vergleich zu September
2008 eine progrediente Deformation und Abflachung sowie eine diffuse Sklerose mit
möglichem Sequester im Caput humeri bei bekannter posttraumatischer
Humeruskopfnekrose gezeigt. Bei noch liegenden Schrauben linksseitig nach
stattgehabter, osteosynthetisch versorgter Beckenfraktur und auch
nachgewiesenen schweren Denervationszeichen des linken Beinplexus im Jahre 2004
bestünden starke bewegungsabhängige Schmerzen im Bereich des rechten
Beckenkammes, welche myofascial resp. im Rahmen von möglichen Ansatztendinosen
der Mm. obliqui bedingt seien. Eine sichere Parese der Hüftflexion sei links
jedoch orthopädischerseits nicht nachweisbar, die Sensibilitätsstörungen in der
ganzen linken unteren Extremität könne keinem spezifischen Dermatom zugeordnet
werden. Ein kutaner Lupus erythematodes, welcher im August 2012 beim
Exploranden diagnostiziert worden sei, wirke sich nicht einschränkend auf die
Arbeitsfähigkeit des Exploranden aus.
Die funktionellen Auswirkungen der
Befunden präsentieren sich gemäss den beiden Gutachtern wie folgt: Aufgrund der
Humeruskopfnekrose und der Arthrose im Schultergelenk rechts, der Pseudarthrose
am rechten Ellbogen und der Arthrose humero-radial rechts seien
Überkopfarbeiten nicht möglich. Auch wiederholte Tätigkeiten, welche das rechte
Ellbogengelenk belasten (wie repetitive Umwendebewegungen der rechten Hand)
seien nicht möglich. Mit der rechten Hand könnten nur leichte Lasten gehoben
werden (max. 5 kg Gewicht). Zudem seien feinmotorische Tätigkeiten mit der
dominanten, rechten Hand deutlich eingeschränkt. Das Besteigen von Leitern und
Gerüsten sei zudem aufgrund der Sturzgefahr nicht empfohlen. Bei myofaszialen
Beschwerden im Bereich des rechten Beckenkammes und persistierender subjektiver
Schwäche im linken Bein sei die Gehstrecke auf maximal 20 Minuten Dauer
eingeschränkt. Das Gehen auf unebenem Boden sei nur erschwert möglich.
Zwangshaltungen gelte es zu vermeiden.
Prof. Dr. med. H.___ und Dr. med. I.___
kommen – übereinstimmend mit ihren jeweiligen Gutachten (vgl. E. II. 6.3.2 und
6.3.3 hiervor) – zum gemeinsamen Schluss, dass für die angestammte Tätigkeit
als (ungelernter) Maschinist seit dem Unfall vom 19. September 2004 eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für eine angepasste, vorwiegend sitzende Tätigkeit
mit Wechselbelastung von leichter bis mittelschwerer Art sei der Explorand seit
anfangs 2019 nur noch zu 60 % arbeitsfähig. Bis zu diesem Zeitpunkt habe in
einer angepassten Tätigkeit seit dem Jahre 2006 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
bestanden. Die Verschlechterung sei auf eine Zunahme der Beschwerden im
Bereiche der rechten Schulter und eine zunehmende Bewegungseinschränkung des
rechten Ellbogens zurückzuführen.
Die beiden Gutachter bekräftigten in
ihrer Konsensbeurteilung erneut, dass eine wesentliche Veränderung in Form
einer Verschlechterung verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der
Rentenaufhebung vom 18. Januar 2011 vorliege, da sich inzwischen eine
Schultergelenksarthrose mit Pseudarthrose am Humerushals rechts ausgebildet
habe. Die Beschwerden der rechten Schulter seien aktuell bei jeglicher Bewegung
des rechten Arms vorhanden und störten bei schmerzbedingtem Erwachen des
Patienten zudem die tägliche Nachtruhe. Im Vergleich hierzu hätten im Jahr 2012
gemäss Akten nur ca. einmal wöchentlich Nachtschmerzen bestanden. Bezüglich
Pseudarthrose des Ellenbogens habe die Flexionsfähigkeit zwischenzeitlich von
150° im Januar 2012 (Bericht Schmerzsprechstunde L.___) auf 125° abgenommen.
Allein die Befunde am rechten Ellbogen brächten eine Einschränkung der Kraft
und der Geschicklichkeit der rechten Hand mit sich. Die fragliche Schwäche des
lliopsoas sei erstmals 2012 dokumentiert worden. Dies sei bereits bei der
Beurteilung und Festlegung der Arbeitsfähigkeit mitberücksichtigt worden. Seit
2012 bestehe die Diagnose eines Kutanen Lupus erythematodes, die jedoch ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erachtet werde.
6.3.5 Es kann somit festgehalten werden,
dass die D.___-Gutachter zu klaren, schlüssigen Ergebnissen gelangt sind,
welche nachvollziehbar und überzeugend begründet werden. Das Gutachten leuchtet
in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der
medizinischen Situation ein. Insbesondere konnten die beiden Gutachter
überzeugend darlegen, dass verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der
Aufhebung der IV-Rente im Jahr 2011 – und folglich auch seit dem hier
relevanten Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 10. April 2008) – eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Radiologisch zeigte
sich im Röntgenbericht vom 31. März 2021 (Suva-Nr. 292, S. 46 f.),
welcher im Rahmen der orthopädisch-rheumatologischen Begutachtung erstattet
wurde, im Bereich des rechten Schultergelenks neu eine progrediente Deformation
und Abflachung sowie eine diffuse Sklerose mit möglichem Sequester im Caput
humeri bei bekannter posttraumatischer Humeruskopfnekrose. Die fortschreitende
Humeruskopfnekrose führte gemäss den Gutachtern zu einer deutlich verminderten
Schultergelenksbeweglichkeit rechts. So zeigte sich in der klinischen
Untersuchung ein stark eingeschränkter Bewegungsumfang mit praktisch fehlender
Aussenrotationsfähigkeit, einer eingeschränkten Adduktion und aktiver
Anteversion bis 100° und Abduktion bis 60° unter Angabe von Schmerzen, was eine
deutliche Verschlechterung gegenüber der Situation zum Zeitpunkt der kreisärztlichen
Untersuchung bei Dr. med. C.___ vom 11. Dezember 2007 (Suva-Nr. 250) darstellt.
Hinzu kommt im Bereich des rechten Ellbogens eine Pseudarthrose des
Radiushalses rechts und eine mittelschwere Humero-Radial-Arthrose. Wie der
Kreisarzt Dr. med. E.___ in seiner Stellungnahme vom 1. November 2021
(Suva-Nr. 299) richtig festhielt, wurde die Pseudarthrose am
Radiusköpfchen bereits zum Referenzzeitpunkt (10. April 2008) diagnostiziert. Die
Pseudarthrose wurde damals aber noch als straff (Bericht Poliklinik für
Schulter- und Ellbogenchirurgie, F.___ vom 2. Mai 2005, Suva-Nr. 34) resp.
oligosymptomatisch (Austrittsbericht M.___ vom 14. Februar 2006, Suva-Nr.
86) bezeichnet. Die mittelschwere Humero-Radial-Arthrose findet in den
medizinischen Akten im Referenzzeitpunkt hingegen keine Erwähnung. Es wird aber
von einer schweren degenerativen Veränderung des Ellbogengelenks berichtet
(Bericht von Dr. med. C.___ vom 11. Dezember 2007 mit Verweis auf Bericht der Radiologie
F.___ vom 19. Oktober 2007; Suva-Nr. 250). Aufgrund der Pseudarthose hat
sich neu gegenüber der Untersuchung bei Dr. med. C.___ vom 11. Dezember 2007 eine
deutliche Verminderung der Ellbogenbeweglichkeit gezeigt, was sich den Ergebnissen
der klinischen Untersuchung bei Dr. med. I.___ entnehmen lässt. So hat die Flexionsfähigkeit
des rechten Ellbogens auf 125° abgenommen. Zum Zeitpunkt der kreisärztlichen
Untersuchung vom 11. Dezember 2007 war die Flexion / Extension beidseitig
identisch und im vollen Umfang möglich (Suva-Nr. 250, S. 7). Zusätzlich haben die
Schmerzen im Bereich der rechten Schulter und des rechten Ellbogens gemäss
übereinstimmenden Ausführungen der beiden D.___-Gutachter zugenommen. So seien
die Schmerzen im Bereich der rechten Schulter wegen der Humeruskopfnekrose bei
allen Tätigkeiten mit dem rechten Arm vorhanden und sie störten häufig auch die
tägliche Nachtruhe. Die Schmerzen wegen der Pseudarthrose im Bereich des
Radiusköpfchens träten vor allem bei Umwendbewegungen des rechten Vorderarms
auf. Wegen dieser Probleme könne der Explorand seine dominante rechte Hand auch
nicht mit der nötigen Kraft und der nötigen Geschicklichkeit einsetzen. Auch
das Tragen von Lasten sei nur eingeschränkt möglich. Ebenso seien Überkopfarbeiten
nicht möglich. Aufgrund des Gesagten kann gut nachvollzogen werden, weshalb das
von den D.___-Gutachtern attestierte Zumutbarkeitsprofil gegenüber demjenigen
von Dr. med. C.___ weitere Einschränkungen erfährt und sich die
Arbeitsfähigkeit aufgrund der genannten Beschwerden von 100 % auf 60 % verringert.
6.4 Im vorliegenden Verfahren hat die
Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom 1. November
2021 (Suva-Nr. 299) abgestellt. Der Kreisarzt geht entgegen den Auffassungen von
Prof. Dr. med. H.___ und Dr. med. I.___ davon aus, dass dem Beschwerdeführer im
Rahmen der Zumutbarkeitskriterien rein unfallbedingt eine ganztägige
Arbeitspräsenz zumutbar sei. Nachfolgend gilt es nun zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin
zurecht auf die Stellungnahme von Dr. med. E.___ abgestellt hat.
Dr. med. E.___ hatte sich aufgrund der
ihm durch die Beschwerdegegnerin vorgelegten Fragestellungen im Wesentlichen
dazu zu äussern, ob sich die Unfallfolgen seit der letzten kreisärztlichen
Untersuchung am 11. Dezember 2007 wesentlich verändert haben. Weiter wurde der
Kreisarzt um eine Beurteilung der Zumutbarkeit aufgrund des eingegangenen D.___-Gutachtens
gebeten. Der Kreisatzt bestätigte eine solche Änderung des
Gesundheitszustandes, jedoch nur im Bereich der rechten Schulter. Er verneinte
aber eine wesentliche Änderung im Bereich des Ellbogens. Eine solche sei radiologisch
im Vergleich zur Voruntersuchung von 2007 nicht nachweisbar. Entgegen der
Beurteilung des Gutachters sei die Radius-Hals-Pseudarthrose nicht als neu zu
beurteilen, sondern sei schon 2007 nachweislich vorhanden gewesen. Eine
wesentliche Zunahme der bereits damals bestehenden Arthrose sei nicht
nachweisbar. Wie der Kreisarzt zutreffend festhielt, wurde die Pseudarthrose bereits
in früheren Berichten im Referenzzeitpunkt erwähnt (siehe dazu E. II. 6.3.5
hiervor). Weiter bestätigte der Kreisarzt – übereinstimmend mit den D.___-Gutachtern
– neu eine Bewegungseinschränkung der rechten Schulter sowie des rechten Handgelenks,
nicht hingegen die von den Gutachtern festgestellte Einschränkung der
Ellbogenbeweglichkeit. Auf die anlässlich der rheumatologischen Untersuchung
festgestellte und in der Konsensbeurteilung bestätigte Abnahme der
Flexionsfähigkeit von 150° auf 125° ging der Kreisarzt nicht näher ein. Auch
äusserte er sich nicht zu der von den beiden Gutachtern festgestellten Zunahme
von bewegungsabhängigen Schmerzen im Bereich des rechten Arms. Diese seien, so
die Gutachter, aktuell bei jeglicher Bewegung des rechten Arms vorhanden und störten
die tägliche Nachtruhe des Beschwerdeführers bei schmerzbedingtem Erwachen. Dies
sei im Vergleich zu früheren Berichten nicht in diesem Ausmass der Fall gewesen
(vgl. Suva-Nr. 292, S. 8).
Dr. med. E.___ setzte sich nach dem
Gesagten nicht umfassend mit den gutachterlich erhobenen Befunden und den
daraus resultierenden Beschwerden auseinander. Er äusserte sich auch an keiner
Stelle zur anderslautenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten. Dies
wiegt vor allem deshalb schwer, weil sich die festgestellte Verschlechterung der
Schulter- und Ellbogenproblematik gemäss den beiden Gutachtern erheblich auf
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt (Abnahme der
Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit seit Anfang 2019 von 100 % auf 60
%). Die Gutachter haben ausdrücklich festgehalten, dass die Verschlechterung
auf eine Zunahme der Beschwerden im Bereich der rechten Schulter und eine
zunehmende Bewegungseinschränkung des rechten Ellbogens zurückzuführen sei. Der
Kreisarzt passte einzig das Zumutbarkeitsprofil an, ging aber ohne nähere Begründung
seiner Auffassung und ohne einlässliche Auseinandersetzung mit der anderslautenden
Beurteilung der Gutachter davon aus, dass dem Beschwerdeführer weiterhin eine
ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar sei.
6.5 Insgesamt kann somit festgehalten
werden, dass die Beurteilung von Prof.
Dr. med. H.___ und Dr. med. I.___ auf einer einlässlichen Auseinandersetzung mit den
medizinischen Vorakten und einer überzeugend begründeten Würdigung basiert. Die Gutachter vermochten überzeugend
darzulegen, dass es seit dem 10. April 2008 (Referenzzeitpunkt) zu einer
Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Bereich der Schulter und des
Ellbogens gekommen ist, welche sich auch auf die Leistungs- und
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt (Abnahme der Arbeitsfähigkeit
in einer Verweistätigkeit seit Anfang 2019 von 100 % auf 60 %). Das Gutachten vom 14. Juli 2021 erweist sich somit als beweiskräftig. Hingegen
kann auf die Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom 1. November 2021
nicht abgestellt werden. Der Kreisarzt konnte nicht überzeugend darlegen,
weshalb die neu festgestellten Beschwerden im Bereich des rechten Armes keine
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben.
In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend vorbringt, keine
Bindungswirkung rechtskräftiger Invaliditätsbemessungen der
Invalidenversicherung für den Unfallversicherer besteht. Im vorliegenden Fall
verhält es sich jedoch so, dass die festgestellte Verschlechterung eine Folge
des Unfalls vom 19. September 2004 ist. Dies ergibt sich ohne Zweifel aus der
gutachterlichen Diagnosestellung und Begründung. Es kann deshalb auf die
Arbeitsfähigkeitseinschätzung in dem von der IV-Stelle Solothurn eingeholten D.___-Gutachten
abgestellt werden.
7. Es ist auf den
Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin (A.S. 5 f.) einzugehen.
7.1 Für den Einkommensvergleich sind
die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns, hier also am 1. Mai 2008,
massgebend (BGE 128 V 174; 129 V 222).
7.2 Das im Einspracheentscheid vom
21. September 2022 errechnete Valideneinkommen von CHF 77'907.90 stützt sich
auf die Angaben der Arbeitgeberin (vgl. Suva-Nrn. 198, 199 und 205). Es lässt
sich nicht beanstanden und ist auch unbestritten geblieben.
7.3
7.3.1 Für die Bestimmung des
Invalideneinkommens ist auf die Tabellen der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustützen. Massgebend ist die neueste Ausgabe, die
bei Erlass des Einspracheentscheids vom 21. September 2022 vorlag
(BGE 143 V 295), also jene des Jahres 2020. Gemäss LSE 2020, Tabelle
TA1_tirage_skill_level, belief sich der Medianwert des standardisierten
Monatslohns der im Kompetenzniveau 1 beschäftigten Männer auf CHF 5'261.00.
Nach Hochrechnung dieses Betrags, der 40 Wochenstunden entspricht, auf die
betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden sowie Anpassung
an die Lohnentwicklung von 2020 auf 2022 (-0.2 % [2021] und 2 % [2022]; Bundesamt
für Statistik, Quartalschätzung der Nominallohnentwicklung) resultiert ein
Verdienst von CHF 5'583.00 pro Monat oder CHF 66'997.00 pro Jahr.
Angepasst an die Arbeitsfähigkeit von 60 % resultiert ein Jahreseinkommen von
CHF 40’198.00.
7.3.2 Wird das Invalideneinkommen – wie
vorliegend – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt,
ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit
soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche
Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre,
Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf
die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach
Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine
S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht
übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80). Ihm kommt als
Korrekturinstrument bei der Festsetzung eines möglichst konkreten
Invalideneinkommens überragende Bedeutung zu (BGE 148 V 174 E. 9.2.2 und
E. 9.2.3 S. 190 ff.).
Die Beschwerdegegnerin hat im
angefochtenen Einspracheentscheid einen Abzug von 15 % berücksichtigt, um den
unfallbedingten Einschränkungen Rechnung zu tragen (vgl. A.S. 6). Bei der
Gewährung des Abzugs ging die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen
Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit aus.
Die D.___-Gutachter formulierten in
ihrer Expertise ein Tätigkeitsprofil. Danach sind dem Beschwerdeführer
vorwiegend sitzende, leichte bis mittelschwere Arbeiten mit Gewichtsbelastungen
für die rechte Hand bis max. 5 kg zumutbar. Die Gehstrecke ist auf maximal 20
Minuten eingeschränkt. Das Besteigen von Treppen ist möglich. Zu vermeiden
sind: Das Besteigen von Leitern, das Gehen auf unebenem Boden, ebenso Arbeiten
in Zwangshaltungen und ungünstigen Stellungen. Überkopfarbeiten sind wegen der
schweren Arthrose im rechten Schultergelenk nicht möglich, auch der Einsatz der
Hand ist vor allem, wenn Umwendbewegungen notwendig sind, wegen der
Pseudarthrose am Hals des Radiusköpchens nur eingeschränkt möglich. Da auch die
Geschicklichkeit in der rechten, dominanten Hand vermindert ist, sind manuelle
Tätigkeiten, welche eine grosse Geschicklichkeit erfordern, nur eingeschränkt
möglich. Schreibarbeiten und Tätigkeiten am Computer sind möglich, allerdings
nicht dauerhaft (Gutachten S. 7 f., Suva-Nr. 292). Diese Einschränkungen sind
nicht derart umfassend, dass bei einer Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 von
vornherein mit einer Lohneinbusse gerechnet werden müsste. Der verminderten
Leistungsfähigkeit wird durch die Arbeitsunfähigkeit von 40 % Rechnung
getragen; sie kann deshalb bei der Bemessung des Tabellenlohnabzugs nicht
nochmals berücksichtigt werden. Gemäss der Tabelle T18, Monatlicher Bruttolohn
(Zentralwert) nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht,
Privater und öffentlicher Sektor zusammen, 2020, verdienen zwar statistisch
gesehen Männer ohne Kaderfunktion mit einem Beschäftigungsgrad von
50 – 74 % 4.2 % weniger als solche mit einem
Beschäftigungsgrad von 90 % und mehr. Dies stellt jedoch
rechtsprechungsgemäss keine überproportionale Lohneinbusse dar (Urteile des
Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.2; 9C_223/2020 vom
25. Mai 2020 E. 4.3.2). Die nach dem D.___-Gutachten vom 14. Juli
2021 dem Beschwerdeführer noch zumutbare Teilzeittätigkeit von 60 %
berechtigt mithin zu keinem Abzug. Somit besteht keine Grundlage für einen
Tabellenlohnabzug. Das Invalideneinkommen entspricht dem aus der LSE
abgeleiteten Betrag von CHF 40’198.00.
7.4 Aus der Gegenüberstellung von
Valideneinkommen (CHF 77'907.90) und Invalideneinkommen (CHF 40’198.00) ergibt sich
ein Invaliditätsgrad von 48 %. Der Beschwerdeführer hat ab 1. Oktober 2021 (Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung; BGE 144 V 245 E. 6.4 und Urteil des Bundesgerichts
8C_878/2018 vom 21. August 2019 E. 4.5) Anspruch auf eine Invalidenrente in
dieser Höhe. Die Beschwerde ist in diesem Sinn (Erhöhung des Rentenanspruchs
von 28 % auf 48 %) gutzuheissen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer obsiegt und
hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Seine
Vertretung macht mit Kostennote vom 23. November 2022 (A.S. 29 f.) einen
Aufwand von 4.8 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 280.00 und Auslagen
von insgesamt CHF 30.60 geltend, was zu einer Kostenforderung von
insgesamt CHF 1'441.65 führt. Die Höhe dieser Kostenforderung ist nicht zu
beanstanden und die entsprechende Entschädigung ist zuzusprechen.
8.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der
Einspracheentscheid vom 21. September 2022 wird dahingehend abgeändert, dass
der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2021 Anspruch auf eine Invalidenrente von
48 % hat.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'441.65 (inkl. Auslagen und
MwSt.) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Lazar