Lexipedia

Entscheid

VSBES.2022.219

Invalidenrente nach UVG

4. Dezember 2023Deutsch41 min

April 2008 (für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 19. September

Source so.ch

Urteil vom 4. Dezember 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, vertreten durch Rechtsanwalt Reto

Bachmann

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

nach UVG (Einspracheentscheid vom 21. September 2022)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geb. 1973, war seit November 1993 bei der B.___ SA

beschäftigt (s. Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva

[nachfolgend: Beschwerdegegnerin] / Suva-Nr. 3). Am 19. September 2004 erlitt

der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall, bei dem er sich ein Polytrauma

zugezogen hatte (vgl. Suva-Nr. 2). Nach dem Unfall wurde das Arbeitsverhältnis

schliesslich durch die Arbeitgeberin auf Ende Januar 2006 gekündigt (Suva-Nr.

82). Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10.

April 2008 (für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 19. September

2004) ab 1. Mai 2008 eine Invalidenrente auf Grund eines

Invaliditätsgrades von 28 % zu. Weiter wurde eine Integritätsentschädigung in

der Höhe von 27.5 % zugesprochen (Suva-Nr. 205). Die Verfügung erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

2. Am 26. Oktober 2010 ging bei der

Beschwerdegegnerin eine Unfall- und Berufskrankheitsmeldung UVG ein (Suva-Nr.

235, S. 21). Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH,

verneinte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 29. Mai 2012 eine wesentliche

Veränderung der Unfallfolgen (Suva-Nr. 251).

3. In den Jahren 2013 und 2016

erfolgten revisionsweise Überprüfungen des Invaliditätsgrades, welche keine

rentenbeeinflussenden Veränderungen ergaben (Suva-Nrn. 256 und 268).

4.

4.1 Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021

liess der Beschwerdeführer mitteilen, die IV-Stelle Solothurn habe ihm aufgrund

somatischer gesundheitlicher Einschränkungen mit Wirkung ab dem 1. September 2019

bei einem IV-Grad von 40 % eine Viertelsrente zugesprochen (Suva-Nr. 291;

siehe auch Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 5. November 2021, Suva-Nr.

300). Grundlage dieser Rentenzusprache sei ein bidisziplinäres (Orthopädie /

Rheumatologie) Gutachten der Begutachtungsstelle D.___, [...], vom 14. Juli

2021 (Suva-Nr. 292) gewesen. Es werde deshalb beantragt, die laufende

Invalidenrente der Unfallversicherung zu revidieren.

4.2 In der Folge liess die

Beschwerdegegnerin den Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, zur

medizinischen Situation und insbesondere zum Gutachten der Begutachtungsstelle D.___

Stellung nehmen. Dr. med. E.___ erstattete seine Stellungnahme am 1. November

2021. Er kam darin zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der

genannten Zumutbarkeitskriterien rein unfallbedingt ganztägige

Arbeitsplatzpräsenzen zumutbar seien (Suva-Nr. 299). Betreffend

Integritätsschaden beurteilte der Kreisarzt eine Erhöhung der Entschädigung um

12.5 % auf insgesamt 40 % für sachgerecht (Suva-Nrn. 302 f.).

4.3 Mit Verfügung vom 27. Dezember

2021 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass die bisherige Rente von 28 %

keine Änderung erfahre. Hingegen werde die Integritätsentschädigung um 12.5 %

erhöht (Suva-Nr. 310).

4.4 In seiner Einsprache vom 1.

Februar 2022 (Suva-Nr. 313) beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm

revisionsweise eine Invalidenrente der Unfallversicherung von 54 % zuzusprechen.

Die Erhöhung der Integritätsentschädigung wurde hingegen nicht angefochten.

4.5 Mit Einspracheentscheid vom 21.

September 2022 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (Suva-Nr. 317;

Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

5. Mit Zuschrift vom 24. Oktober

2022 (A.S. 9 ff.) lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. September

2022 erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Der Einspracheentscheid der Suva vom 21.

September 2022 sei aufzuheben und Herren A.___ revisionsweise eine

Invalidenrente der Unfallversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 54 %

zuzusprechen.

2. Eventualiter: Der Einspracheentscheid

der Suva vom 21. September 2022 sei aufzuheben und die Sache sei zur

rechtsgenüglichen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Suva

zurückzuweisen.

3. Unter Kosten-und Entschädigungsfolge

(inkl. MwSt.).

6. Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. November 2022 (A.S. 16 ff.) auf Abweisung

der Beschwerde.

7. Mit Eingabe vom 21. November 2022

(A.S. 27) verzichtet der Vertreter des Beschwerdeführers auf das Einreichen

einer Replik.

8. Die am 23. November 2022 durch

den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote (A.S. 29 f.) geht

mit Verfügung vom 25. November 2022 (A.S. 31) zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

9. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist der Rentenanspruch

des Beschwerdeführers, während die Höhe der Integritätsentschädigung nicht

beanstandet wird. Die Parteien sind sich einig, dass dem Beschwerdeführer im

Grundsatz eine Rente der Unfallversicherung zusteht. Zu prüfen ist der Invaliditätsgrad

und damit die Höhe der Rente. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer ab

1.

Mai 2008 eine Rente von 28 % zugesprochen. Mit Verfügung vom

27.

Dezember 2021 stellte sie fest, dass die bisherige Rente von 28 %

keine Änderung erfahre. Der Beschwerdeführer verlangt eine solche von 54 %.

2.

2.1

Ist die versicherte Person

infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine

Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung / UVG,

SR 832.20). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit

dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und

Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der

Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt

(Art. 7 Abs. 1 ATSG).

2.2

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. ATSG).

Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener

Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein

bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es

könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr

ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,

8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012

E. 5.1).

3.2

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2

und 3.3 S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_852/2016 vom

12.

September 2017 E. 3). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt

des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht

grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156

E. 2d S. 161). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist der

Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheids – vorliegend bis 21. September

2022.

– mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die

Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren

erst mit ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl.,

2015, Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).

3.3

Für den Beweiswert eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352 mit Hinweis). Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens

entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu

stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind

ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229,

135.

V 465 E. 4.4 S. 470).

4.

4.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente

von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Das Institut der

Revision von Invalidenrenten gilt für alle Sozialversicherungen, welche

Invalidenrenten ausrichten, und wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der

entsprechenden bisherigen Regelungen übernommen. Da somit keine davon

abweichende Ordnung beabsichtigt war, ist auch die dazu entwickelte

Rechtsprechung grundsätzlich anwendbar (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 und

E. 3.5.4).

4.2

Anlass zur Rentenrevision gibt

jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,

den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 131; 125 V 369 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2010 vom

4.

Mai 2010 E. 2). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer

wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch

dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die

Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen

Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung

des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5

mit Hinweisen; 117 V 198 E. 3b S. 199; AHI 1997 S. 288

E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2014 vom 17. Dezember 2014

E. 2.1). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der

Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend (und

allseitig) zu prüfen, wobei keine Bindungen an frühere Beurteilungen bestehen

(BGE 141 V 9 E. 2).

4.3

Dagegen stellt die bloss

unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert

gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein

genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar

(Urteile des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.1,

mit Hinweisen; 9C_1025/2008 vom 19. Januar 2009 E. 1.1 mit vielen

Hinweisen; 8C_769/2010 vom 12. November 2010 E. 2.1.1). Für das Vorliegen

einer erheblichen Sachverhaltsänderung genügt es nicht, dass der bereits

bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt

anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im

früheren Verwaltungs- und / oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer

Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung

eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder

diesen verändert haben. Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der

invaliditätsmässigen Voraussetzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung weder

für eine revisions- noch eine wiedererwägungsweise Herabsetzung der

Invalidenrente. Die revisionsweise Anpassung setzt Tatsachenänderungen im

massgeblichen Vergleichszeitraum voraus; eine einfache Neubeurteilung nach

besserem Wissen ist nicht zulässig (Urteile des Bundesgerichts 8C_294/2010 vom

30.

August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen; 8C_449/2010 vom

30.

November 2010 E. 3.1).

4.4

Im Bereich der obligatorischen

Unfallversicherung ist die geforderte Erheblichkeit gegeben, wenn sich der

Invaliditätsgrad um 5 % verändert (BGE 133 V 545 E. 6.2 S. 547;

Urteile des Bundesgerichts 8C_186/2014 vom 8. Mai 2014 E. 4.1;

8C_44/2008 vom 7. Januar 2009 E. 3 und U 142/06 vom 23. Mai

2007.

E. 4.3; U 267/05 vom 19. Juli 2006 E. 3.3, mit

Hinweisen). Die zeitliche Wirkung einer Rentenrevision ist – anders als in der

Invalidenversicherung (Art. 88a und 88bis IVV) – nicht geregelt.

Eine rückwirkende Anpassung scheidet jedoch aus (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 8C_959/2008 vom 14. September 2009 E. 4.2, mit

Hinweis; 8C_90/2011 vom 8. August 2011 E. 8.1).

5.

Zeitliche Vergleichsbasis für

die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades

bildet die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige

Einspracheentscheid, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit

rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Invaliditätsbemessung beruhen (BGE 133 V 108 S. 110 ff.; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2014

vom 19. Dezember 2014 E. 2.1).

6.

Streitig und zu prüfen ist, ob

der Beschwerdeführer im Rahmen einer Rentenrevision Anspruch auf höhere Rentenleistungen

der Beschwerdegegnerin hat. Es ist daher aufgrund der sinngemäss anwendbaren

Rechtsprechung zur Rentenrevision nach IVG zunächst zu untersuchen, ob eine

anspruchsbegründende Änderung in den für die Bestimmung des Invaliditätsgrades

erheblichen Tatsachen nach Art. 17 ATSG eingetreten ist. Referenzzeitpunkt

bildet vorliegend der Sachverhalt der letzten materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs, somit die rechtskräftige Verfügung vom 10. April 2008 (Suva-Nr. 205),

mit welcher dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2008 eine UVG-Invalidenrente

auf der Basis einer 28%igen Invalidität zugesprochen wurde. Dieser Sachverhalt

ist mit demjenigen im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 21. September 2022

zu vergleichen.

6.1

Die ursprüngliche Rentenverfügung

vom 10. April 2008 stützte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die

kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH,

vom 11. Dezember 2007 (Suva-Nr. 250). Die kreisärztliche Untersuchung ergab

folgende Ergebnisse:

Obere Extremitäten: Die Schulter rechts stehe angedeutet

etwas tiefer, diskrete muskuläre Atrophie. Ante-/Retroversion rechts 90-0-40°,

links 170-0-40°. Ab-/Adduktion rechts 50-0-30°, links 170-0-40°. Innen-/Aussenrotation

am hängenden, 90° flektierten Unterarm rechts 95-5-0°, links 95-0-45°. Nackengriff

links mühelos, rechts bis in die seitliche Halsregion, Schürzengriff links bis

thoracal 6, rechts bis lumbal 5.

Ellenbogengelenke: Flexion/Extension beidseitig identische

Ausmasse im vollen Umfange, keine Hyperextension.

Handgelenke: Dorsal-/Volarflexion beidseitig 60-0-60°.

Pro-/Supination rechts 90-0-80°, links 90-0-90°. Radial-/Ulnarduktion

beidseitig identisch in vollem Umfange.

Faustschluss beidseitig vollständig,

Funktionen erhalten, Faustschlusskraft rechts 23, links 40 kgs, Daumenpresskraft

gegen Zeigefinger rechts 10, links 12 kgms. In der rechten Axilla reizlose

Narbe, rechter Arm diffus, proximal diskret, gegen distal deutlicher werdende

Hyposensibilität, max. Hyposensibilität im Bereich der Finger I und II. Gut

kräftiger Pinzettengriff beidseitig, mit der Hand könne die Dreipfundhantel

beidseitig gefasst, gehoben und gewendet werden, die 5 kg Hantel könne getragen

werden, die 10 kg Hantel könne kurzfristig getragen werden, ein Engagement sei dabei

nicht ersichtlich.

Untere Extremitäten: Das rechte Bein könne gestreckt mühelos

bis 50° ab Unterlage gehoben werden, das linke Bein werde knapp 20° abgehoben.

Gut ersichtliche Selbstlimitierung. Seitengleich frei bewegliche Hüft- und

Kniegelenke.

OSG: Plantar-/Dorsalflexion rechts 45-0-25, links 45-0-5°, seitengleiche

Pro-/Supination. Klinisch kaum ersichtliche Hypotrophie des linken

Oberschenkels. Am linken Unterschenkel werde ein Kompressionsstrumpf getragen.

Diskret schwächer auslösbare Sehnenreflexe am linken Bein, der Kniehakenversuch

werde mit dem rechten Bein sicher, mit dem linken Bein unsicher durchgeführt.

Radiologie: Schulter rechts in zwei Ebenen,

Ellenbogen rechts in zwei Ebenen 19. Oktober 2007, Radiologie F.___,

Befund: Es lägen Voruntersuchungen Ellenbogen rechts vom 17. Oktober 2005 und

Schulter rechts vom 9. Februar 2007 zum Vergleich vor.

Rechter Ellenbogen: Verdacht auf

zunehmende Dislokation nach lateral des Radiusköpfchenfragmentes bei Status

nach mittels Schraubenosteosynthesen versorgter Radiusköpfchenfraktur. Kein

Materialbruch, Lockerungs- oder Infektzeichen. In erster Linie in Fehlstellung

konsolidiert. Schwere degenerative Veränderungen des Ellenbogengelenkes.

Rechte Schulter: keine Befundänderung im

Vergleich zur Voruntersuchung bei Status nach Humeruskopfnekrose mit

vollständiger Kopfdeformität. Stationär intaktes Osteosynthesematerial. Leichtgradig

degenerative Veränderungen, stationäre Knochensubstanz. Stationäre Stellungsverhältnisse.

Gez. Dr. G.___.

In seiner Beurteilung führte der

Kreisarzt aus, gegenüber der Kreisarztuntersuchung vom 8. März 2007 sei das

Gangbild nochmals etwas sicherer geworden, der Gang insgesamt flüssig ohne

Hilfsmittel, gemäss Angabe des Versicherten seien Spaziergänge bis einer halben

Stunde Dauer möglich. Die Einschränkungen im rechten Arm (Ellenbogen und

Schulter) seien weiterbestehend, der Gebrauch zusätzlich eingeschränkt durch

ersichtliche Selbstlimitierung. Radiologisch seien im Bereiche der Schulter

unveränderte arthrotische Veränderungen nachgewiesen, im Bereiche des

Ellenbogens bestehe Verdacht auf eine leicht zunehmende Dislokation des Radiusköpfchens,

das Osteosynthesematerial sei in situ. Trotz dieser Befunde hätten auch mit der

linken Hand Gegenstände bis 5 kg besser gefasst und bewegt werden können als

bei der Untersuchung im März 2007. Mit den gezeigten heutigen Befunden sei unfallkausal

erneut auf die Zumutbarkeit, geäussert im kreisärztlichen Bericht vom 13.

Dispositiv

September 2006, abzustellen. Demnach seien dem Versicherten sitzende, wechselbelastende

Tätigkeiten von leicht bis mittelschwerer Art zumutbar, bis 3 Pfund könnten

rechtsseitig bewegt und gehoben werden, 5 kg könnten getragen werden, 10 kg

könnten kurzfristig getragen werden. Nicht zumutbar seien dem Versicherten stehende,

kauernde oder kniende Tätigkeiten, ferner Tätigkeiten mit der Notwendigkeit von

dauerndem Stehen oder Gehen, Tätigkeiten mit andauerndem Tragen, andauerndem

Treppensteigen. Tätigkeiten auf Leitern, auf Gerüsten und unebenem Grund seien

nicht zumutbar. Bei Beachtung der Zumutbarkeitsgrenzen sei eine zeitlich

unbeschränkte Arbeitsplatzpräsenz möglich.

6.2

6.2.1 Im Einspracheentscheid vom 21.

September 2022 stellte die Beschwerdegegnerin auf die kreisärztliche

Beurteilung von Dr. med. E.___ vom 1. November 2021 (Suva-Nr. 299) ab. Anlass

für die kreisärztliche Beurteilung war die von der IV-Stelle Solothurn

initiierte bidisziplinäre orthopädisch / rheumatologische Begutachtung des

Beschwerdeführers bei der Begutachtungsstelle D.___, auf deren Grundlage die

IV-Stelle dem Beschwerdeführer eine IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 40 %

gewährte (Gutachten vom 14. Juli 2021, Suva-Nr. 292). Die D.___-Gutachter stellten

in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit (Suva-Nr. 292, S. 1 ff.):

-

Neu:

Schultergelenksarthrose rechts, Pseudarthrose am Humerushals rechts

-

Bei St. n. Motorradunfall

am 19. September 2004 mit

- subkapitaler Humerusfraktur rechts

- instabiler Beckenring-Fraktur

- offener Vorderarmfraktur rechts

- Metacarpale-Fraktur links

- komplexer Plexusparese links

- Kompartmentsyndrom am linken

Unterschenkel

- in der Folge

§ Plattenosteosynthese Vorderarm rechts

(20. September 2004)

§ Osteosynthese am proximalen Numerus

rechts (20. September 2004)

§ Schrauben-Osteosynthese am Becken links

(24. September 2004)

§ Plattenosteosynthese am Metacarpale IV

links (28. September 2004)

§ Faszienspaltung und Thierschung am

Unterschenkel links (28. September 2004)

§ Metallentfernung am Numerus (13. März 2006)

§ Entwicklung einer Humeruskopf-Nekrose

rechts

Für die angestammte Tätigkeit als (ungelernter)

Maschinist bestehe weiterhin, seit dem Unfall vom 19. September 2004, eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine angepasste, vorwiegend sitzende Tätigkeit

mit Wechselbelastung von leichter bis mittelschwerer Art sei der Explorand seit

Anfang 2019 nur noch zu 60 % arbeitsfähig. Bei einer angepassten Arbeit

sollte er vorwiegend sitzen können, zwischen hinein aber auch die Möglichkeit

haben, umherzugehen. Die Gehstrecke sei auf maximal 20 Minuten eingeschränkt. Das

Besteigen von Treppen sei möglich, nicht hingegen von Leitern. Das Gehen auf

unebenem Boden sollte vermieden werden, ebenso seien Arbeiten in

Zwangshaltungen und ungünstigen Stellungen zu vermeiden. Überkopfarbeiten seien

wegen der schweren Arthrose im rechten Schultergelenk nicht möglich, auch der

Einsatz der Hand sei vor allem, wenn Umwendbewegungen notwendig seien, wegen

der Pseudarthrose am Hals des Radiusköpfchens nur eingeschränkt möglich. Da

auch die Geschicklichkeit in der rechten, dominanten Hand vermindert sei, seien

manuelle Tätigkeiten, welche eine grosse Geschicklichkeit erfordern, nur

eingeschränkt möglich. Schreibarbeiten und Tätigkeiten am Computer seien

möglich, allerdings nicht dauerhaft. Die volle Arbeitsunfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit sowie die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer

adaptierten Verweistätigkeit seien durch die objektivierbaren Befunde am

Bewegungsapparat bedingt.

6.2.2 Die Beschwerdegegnerin liess den Kreisarzt

Dr. med. E.___ zum oben erwähnten Gutachten Stellung nehmen. Der Kreisarzt

erstattete seine Stellungnahme am 1. November 2021 (Suva-Nr. 299). Die

Frage der Beschwerdegegnerin, ob sich die Unfallfolgen seit der letzten

kreisärztlichen Untersuchung am 11. Dezember 2007 wesentlich geändert hätten, bejahte

der Kreisarzt. So sei es am rechten Schultergelenk bei Humeruskopfnekrose zu

einer weiteren Deformation und Abflachung sowie diffuser Sklerose mit möglicher

Sequesterbildung gekommen. Im Bereich des Ellbogens fänden sich radiologisch

keine wesentlichen Änderungen im Vergleich zur Voruntersuchung von 2007. Entgegen

der Beurteilung des Gutachters sei die Radius-Hals-Pseudarthrose nicht als neu

zu beurteilen, sondern sei schon 2007 nachweislich vorhanden gewesen. Eine

wesentliche Zunahme der bereits damals bestehenden Arthrose sei nicht

nachweisbar. Der Versicherte könne offenbar bis zu einer Stunde Spazieren

gehen. Die Umwendbewegungen rechts seien mit Pro/Supination 60-0-70° rechts

gegenüber 80-0-90° links vermindert. Die Ellbogenbeweglichkeit für

Flexion/Extension 140-0-0° sei seitengleich normal. Die Handgelenksbeweglichkeit

sei mit 40-0-60° gegenüber 60-0-80° vermindert. Die Umfangmessungen an den

Oberarmen zeigten mit 31 cm (15 cm oberhalb Olecranon gemessen) seitengleiche

Verhältnisse, der maximale Umfang an den Unterarmen zeige mit 27 cm rechts

versus 28 cm links doch einen deutlichen Hinweis auf einen verminderten

Gebrauch des rechten Arms im Alltag. Die rohe Kraft werde an beiden Händen als

gut beschrieben.

Aufgrund der klinischen Angaben im

Gutachten könne die Zumutbarkeit gemäss Dr. med. E.___ wie folgt definiert

werden: Zumutbar seien wechselbelastende leichte bis maximal mittelschwere,

vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit Manipulieren von Gegenständen mit der

rechten Hand von 1 – 5 kg. Gewichte bis 5 kg könnten in für den Versicherten

günstiger Position getragen werden. Nicht zumutbar seien monotone repetitive

Tätigkeiten, insbesondere mit häufig wiederholten Umwendbewegungen im rechten

Vorderarm. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Abduktion oder Elevation des

rechten Arms über die Horizontale. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit

Einwirkungen von starken Vibrationen oder Schlägen oder abrupten Bewegungen auf

das Schulter- und Ellbogengelenk rechts. Ungünstig seien Tätigkeiten mit Gehen

oder Stehen auf unebener Unterlage. Nicht zumutbar seien dem Versicherten

Tätigkeiten mit längeren Geh- oder Stehphasen. Ungünstig seien Tätigkeiten mit

andauerndem oder häufig wiederholtem Begehen von Treppen. Nicht zumutbar sei das

Besteigen von Leitern. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien wären rein

unfallbedingt ganztägige Arbeitsplatzpräsenzen zumutbar. Objektive Kriterien

für eine Reduktion der zumutbaren Arbeitsplatzpräsenz fehlten. Aufgrund der

langen Abwesenheit vom Arbeitsplatz werde eine stufenweise Eingewöhnung

empfohlen.

6.3 Anlass für das vorliegende

Revisionsverfahren ist, wie gesagt, das von der IV-Stelle Solothurn eingeholte bidisziplinäre

Gutachten der Begutachtungsstelle D.___, weshalb vorweg dessen Beweiswert zu

prüfen ist.

6.3.1 Das bidisziplinäre Gutachten der

Begutachtungsstelle D.___ vom 14. Juli 2021 wird den von der Rechtsprechung

entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit,

Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 3.3 hiervor) gerecht. Es stammt von

unabhängigen Fachärzten, welche den Beschwerdeführer eingehend untersucht und

die Anamnese erhoben haben. Der Beschwerdeführer wurde je einer ausführlichen orthopädischen

und rheumatologischen Exploration unterzogen (vgl. Suva-Nr. 292, S. 17 ff. und

30 ff.). Die geklagten Beschwerden wurden von den jeweiligen Fachärzten

ebenfalls berücksichtigt. Wie das Aufführen und Zusammenfassen der Akten in

chronologischer Reihenfolge erkennen lässt, wurde das Gutachten zudem in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt (Suva-Nr. 292, S. 11 ff.). Das

Gutachten erfüllt die grundsätzlichen Anforderungen an eine beweiskräftige

Expertise.

6.3.2 Den Einschätzungen des orthopädischen Gutachters (Suva-Nr.

292, S. 17 ff.) liegt eine umfangreiche klinische Untersuchung (vgl. Suva-Nr. 292,

S. 21 ff.) zugrunde. Prof. Dr. med. H.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates FMH, zog

für die Beurteilung den im Rahmen der Begutachtung erstellten Röntgenbericht (Schultergelenk

rechts, Ellbogengelenk rechts sowie Becken) vom 31. März 2021 (Suva-Nr. 292,

S. 46 f.) bei. Weiter setzte er sich eingehend mit den Vorakten

auseinander (Suva-Nr. 292, S. 24 ff.). Der Orthopäde fasste die Ergebnisse

seiner Untersuchungen wie folgt zusammen: Aus

orthopädischer Sicht sei zur 2006 schon bekannten Humeruskopfnekrose die

Pseudarthrose des Radiushalses rechts mit mittelschwerer humero-radialer

Arthrose hinzugekommen. Dies führe zu einer Einschränkung der

Ellbogenbeweglichkeit rechts sowie zu Schmerzen im Bereich des Radiusköpfchens.

Damit sei die Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes zusätzlich eingeschränkt.

Die Motorik habe sich allerdings weitgehend erholt. Der Explorand klage über

verminderte Sensibilität im Bereich der rechten Hand. Diese könne jedoch keinem

Dermatom zugeordnet werden. Die Beschwerden vor allem im Bereich der rechten

Schulter und des rechten Ellbogens hätten in den letzten zweieinhalb Jahren

subjektiv zugenommen. Am Becken bestünden auf der rechten Seite

überlastungsbedingte Beschwerden, während links, wo noch zwei Schrauben in situ

lägen, keine Schmerzen angegeben worden seien. Subjektiv gebe der Explorand

eine Schwäche im linken Bein an. Diese könne jedoch nicht objektiviert werden,

er könne das Bein gut gegen die Schwerkraft anheben und könne auch auf

Zehenspitzen gehen. Die Umfangmasse an den Beinen hätten keine wesentlichen

Seitenunterschiede gezeigt. Die Trophik im linken Unterschenkel sei deutlich

verändert mit starker Pigmentierung vor allem im distalen Bereich und leichter

Schwellungstendenz. Der Fuss sei hingegen optisch unauffällig, die

Beweglichkeit sei intakt. Der Explorand gebe eine verminderte Sensibilität in

der ganzen linken unteren Extremität an. Auch diese könne nicht einem

bestimmten Dermatom zugewiesen werden. Wegen der Schmerzen im Becken rechts

sowie der subjektiven Schwäche des linken Beines sei die Gehstrecke des Exploranden

auf ca. eine Stunde eingeschränkt. Der Explorand könne auch nicht auf unebenem

Boden gehen und er könne keine Leitern besteigen. Wegen der Humeruskopfnekrose rechts

könne der Explorand keine Überkopfarbeiten ausführen. Er könne mit der rechten

Hand ca. 2 kg tragen, beidhändig könne er bis 10 kg tragen. Arbeiten,

welche eine grosse Geschicklichkeit der rechten Hand voraussetzten, seien nicht

möglich. Auch häufige Umwendbewegungen der rechten Hand seien wegen der

Pseudarthrose des Radiusköpfchens zu vermeiden. Der Explorand sollte

abwechselnd sitzen, stehen und umhergehen können.

Daraus resultierend kommt der

orthopädische Gutachter zum nachvollziehbaren Schluss, dass in der bisherigen

Tätigkeit als Maschinist keine Arbeitsfähigkeit bestehe (0 %). Diese

Arbeitsunfähigkeit bestehe schon seit dem Unfall vom 19. September 2004. Für

eine angepasste, vorliegend sitzende Tätigkeit mit Wechselbelastung von

leichter bis mittelschwerer Art sei der Explorand aus orthopädischer Sicht zu 60

% arbeitsfähig. Bei der Arbeit sollte er vorwiegend sitzen können,

zwischendurch aber auch die Möglichkeit haben, umherzugehen. Die Gehstrecke sei

auf eine Stunde eingeschränkt. Das Besteigen von Treppen sei möglich, nicht hingegen

von Leitern. Das Gehen auf unebenem Boden sollte vermieden werden, ebenso seien

Arbeiten in Zwangshaltungen und ungünstigen Stellungen zu vermeiden.

Überkopfarbeiten seien wegen der schweren Arthrose im rechten Schultergelenk

nicht möglich, auch der Einsatz der Hand sei vor allem, wenn Umwendbewegungen

notwendig seien, wegen der Pseudarthrose am Hals des Radiusköpfchens nur

eingeschränkt möglich. Da auch die Geschicklichkeit in der rechten, dominanten

Hand vermindert sei, seien manuelle Tätigkeiten, welche eine grosse

Geschicklichkeit erforderten, nur eingeschränkt möglich. Schreibarbeiten und

Tätigkeiten am Computer seien möglich, allerdings nicht dauerhaft. Im Bereich

der rechten Schulter und im rechten Ellbogen hätten sich die Beschwerden in den

letzten zweieinhalb Jahren verschlimmert. Die Pseudarthrose am Hals des

Radiusköpfchens sei in den Akten nicht verzeichnet. Die im Jahr 2011 noch

gesehene Arbeitsfähigkeit von 100 % in leidensangepasster Tätigkeit habe sich

auf 60 % verringert.

Auf die konkrete Frage der IV-Stelle

Solothurn, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit verglichen

mit der Situation zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung vom 18. Januar 2011

wesentlich verändert hätten, legte Prof. Dr. med. H.___ nachvollziehbar dar, dass

wegen Zunahme der Beschwerden im Bereich der rechten Schulter und des rechten

Ellbogens sich die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit der

Situation, die der Rentenaufhebung zugrunde gelegen habe, von 100 % auf 60 %

verringert habe. Die Schmerzen im Bereich der rechten Schulter wegen der

Humeruskopfnekrose seien bei allen Tätigkeiten mit dem rechten Arm vorhanden

und sie störten häufig auch die Nachtruhe. Die Schmerzen wegen der

Pseudarthrose im Bereich des Radiusköpfchens träten vor allem bei

Umwendbewegungen des rechten Vorderarms auf. Wegen dieser Probleme könne der

Explorand seine dominante rechte Hand auch nicht mit der nötigen Kraft und der

nötigen Geschicklichkeit einsetzen. Auch das Tragen von Lasten sei nur

eingeschränkt möglich. Ebenso seien Überkopfarbeiten nicht möglich.

6.3.3 Dem rheumatologischen Teilgutachten (Suva-Nr. 292, S. 30

ff.) liegt eine umfangreiche Befund- und Anamneseerhebung zugrunde. Für die

Beurteilung zog Dr. med.

I.___, Fachärztin für Rheumatologie,

zusätzlich zur klinischen Untersuchung (Suva-Nr. 292, S. 36 f.) den

Laborbefund (Suva-Nr. 292, S. 44 f.) sowie den Röntgenbericht (Schultergelenk

rechts, Ellbogengelenk rechts sowie Becken) vom 31. März 2021 (Suva-Nr. 292,

S. 46 f.) bei. Sie beschäftigte sich in ihrer medizinischen

Beurteilung eingehend mit den vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden und den

Vorakten. Ihre Schlussfolgerungen sind ausführlich und nachvollziehbar (Suva-Nr.

292, S. 39 ff.): Zum einen stünden

über die letzten zehn Jahre zunehmende Schmerzen an der rechten Schulter mit auch

Nachtschmerzen im Vordergrund, dies nach subkapitaler Humerusluxationsfraktur

rechts im Rahmen des Polytraumas 2004 mit zudem bekannter Humeruskopfnekrose

und inkompletter Plexus-parese. In der klinischen Untersuchung habe sich ein

stark eingeschränkter Bewegungsumfang mit praktisch fehlender

Aussenrotationsfähigkeit, einer eingeschränkten Adduktion und aktiver

Anteversion bis 100° und Abduktion bis 60° unter Angabe von Schmerzen gezeigt.

Entsprechend dem zu erwartenden Verlauf habe die aktuelle

konventionell-radiologische Aufnahme des rechten Schultergelenks im Vergleich

zu September 2008 eine progrediente Deformation und Abflachung sowie eine

diffuse Sklerose mit möglichem Sequester im Caput humeri bei bekannter posttraumatischer

Humeruskopfnekrose gezeigt. Bei formal noch erhaltener Artikulation sei der

glenohumerale Gelenkspalt verstrichen zur Darstellung gekommen. Zudem habe der

Explorand nach offener Unterarmfraktur rechts leichtere Beschwerden im Bereich

des rechten Ellbogens (insb. bei Umwendebewegungen der rechten Hand) bei

eingeschränktem Bewegungsumfang beklagt. An der rechten Hand bestehe weiterhin

eine eingeschränkte Feinmotorik. Klinisch sei insb. die Flexion des rechten

Ellbogens mit 125° eingeschränkt gewesen. Zudem habe sich die Kraft des M.

triceps rechts im Seitenvergleich leicht eingeschränkt (M4+) sowie eine

deutlich reduzierte Kraft gegen Widerstand bei Daumenabduktion rechts und der

Fingerstrecker rechts (M4-) gezeigt. Auch gebe er eine Hypästhesie am gesamten

rechten Arm (inkl. Hand) an bei zudem fehlendem Trizepssehnenreflex rechts.

Konventionell-radiologisch sei weiterhin eine fehlende Konsolidation mit

deutlich abgrenzbarem und randsklerosiertem Frakturspalt am Radiushals im Sinne

einer Pseudarthrose aufgefallen. Zudem komme eine mittelgradige Arthrose

humero-radial rechts zur Darstellung. Bei noch liegenden Schrauben linksseitig

nach stattgehabter, osteosynthetisch versorgter Beckenfraktur und auch

nachgewiesenen schweren Denervationszeichen des linken Beinplexus im Jahre 2004

leide der Explorand an starken, bewegungsabhängigen Schmerzen im Bereich des rechten

Beckenkammes. Bereits nach 15 – 20 Minuten stehend oder gehend müsse er

pausieren oder eine Sitzgelegenheit aufsuchen. In der klinischen Untersuchung habe

sich ein breitbeiniges, nicht flüssiges Gangbild mit längerer Standphase des

rechten Fusses gezeigt. Beim Zehengang habe sich ein linksseitiges Absinken der

Ferse und im linksseitigen Fersengang eine eingeschränkte Dorsalextension am linken

Fuss gezeigt. Die Kraft des M. iliopsoas links sei im Seitenvergleich leicht

eingeschränkt (M4+) bei Angabe einer Hypästhesie am gesamten linken Fuss und

fehlender Sensibilitätswahrnehmung im Bereich des linken Unterschenkels gewesen.

Gemäss Akten sei bei der neurologischen Untersuchung im Mai 2007 durch Dr. J.___

links keine sichere Parese der Hüftflexion nachweisbar gewesen, jedoch sei diese

auch in der Beurteilung durch Dr. K.___ 02/2012 (L.___) beschrieben worden.

Der Patellarsehnenreflex sei links nicht auslösbar, entsprechend dem Befund vom

Mai 2007 durch Dr. J.___. Die Beschwerden am rechten Beckenkamm würden als myofasziale

Genese resp. im Rahmen von möglichen Ansatztendinosen der Mm. Obliqui

interpretiert. Die neurologischen Defizite seien unklar geblieben.

Differenzialdiagnostisch werde primär an residuelle Befunde im Rahmen der im

November 2004 diagnostizierten Denervation des linken Beinplexus resp. an

schmerzbedingte Pseudoparesen und Dysästhesien gedacht. Bezüglich der

linksseitigen Hüftbeugerschwäche wäre durchaus auch ein posttraumatischer

Schaden bei im Rahmen des Polytraumas stattgehabtem Psoasabriss links denkbar. Aufgrund

der Humeruskopfnekrose, der Arthrose im Schultergelenk, der Pseudarthrose am rechten

Ellbogen und der Arthrose humero-radial rechts seien Überkopfarbeiten nicht

möglich. Auch gelte es wiederholte Tätigkeiten, welche das rechte

Ellbogengelenk belasteten (wie repetitive Umwendebewegungen der rechten Hand)

zu vermeiden. Mit der rechten Hand könnten nur leichte Lasten gehoben werden

(max. 5 kg Gewicht). Zudem seien feinmotorische Tätigkeiten mit der dominanten,

rechten Hand deutlich eingeschränkt. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten sei

zudem aufgrund der Sturzgefahr nicht empfohlen. Bei myofaszialen Beschwerden im

Bereich des rechten Beckenkammes und persistierenden neurologischen

Auffälligkeiten am linken Bein habe sich ein breitbasiges, nicht-flüssiges

Gangbild mit deutlich eingeschränkter Gehstrecke von maximal 20 Minuten Dauer

gezeigt. Das Gehen auf unebenem Boden sei nur erschwert möglich. Zwangshaltungen

gelte es ebenso zu vermeiden.

Gestützt auf die obigen Ausführungen

erscheint auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar: Für die

angestammte Tätigkeit als (ungelernter) Maschinist bestehe weiterhin, seit dem

Unfall vom 19. September 2004, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer

angepassten, hauptsächlich sitzenden Tätigkeit mit der Möglichkeit zur

Wechselbelastung sei der Explorand aus rheumatologischer Sicht zu 60 %

arbeitsfähig. Überkopfarbeiten oder Arbeiten, die eine hohe Geschicklichkeit

der rechten, dominanten Hand erforderten seien nicht möglich. Ebenso könnten am

Stück weder grösseren Gehdistanzen (über 20 Minuten) überwunden noch Arbeiten

in der Höhe oder auf einer Leiter ausgeübt werden.

Wie bereits der orthopädische Gutachter

(vgl. E. II. 6.3.2 hiervor) hielt auch die Rheumatologin eine wesentliche Veränderung

des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit verglichen mit der Situation

zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung im IV-Verfahren vom 18. Januar 2011 fest. So

seien die Beschwerden der rechten Schulter aktuell bei jeglicher Bewegung des

rechten Arms vorhanden und störten bei schmerzbedingtem Erwachen des Patienten

zudem die tägliche Nachtruhe. Im Vergleich hierzu hätten im Jahr 2012 gemäss

Akten nur ca. einmal wöchentlich Nachtschmerzen bestanden. Bezüglich Pseudarthrose

des Ellenbogens habe die Flexionsfähigkeit zwischenzeitlich von 150° im Januar 2012

(Bericht Schmerzsprechstunde L.___) auf 125° abgenommen. Allein die Befunde am

rechten Ellbogen brächten eine Einschränkung der Kraft und der Geschicklichkeit

der rechten Hand mit sich. Die Schwäche des lliopsoas bestehe neu und sei

erstmals 2012 dokumentiert worden. Dies sei bereits bei der Beurteilung und

Festlegung der Arbeitsfähigkeit mitberücksichtigt worden.

6.3.4 In der Gesamtbeurteilung (Suva-Nr. 292, S. 1 ff.) hielten die beiden Gutachter fest, aus

orthopädischer und rheumatologischer Sicht könnten die vom Exploranden

beklagten Beschwerden grösstenteils mit den objektivierbaren Befunden erklärt

werden. Aus orthopädischer Sicht sei zu der schon seit dem Jahre 2004 bekannten

Humeruskopfnekrose eine Pseudarthrose des Radiushalses rechts und eine

mittelschwere Humero-Radial-Arthrose hinzugekommen. Dadurch sei die

Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes zusätzlich eingeschränkt. Radiologisch hätten

sich zudem im Bereich des rechten Schultergelenks im Vergleich zu September

2008 eine progrediente Deformation und Abflachung sowie eine diffuse Sklerose mit

möglichem Sequester im Caput humeri bei bekannter posttraumatischer

Humeruskopfnekrose gezeigt. Bei noch liegenden Schrauben linksseitig nach

stattgehabter, osteosynthetisch versorgter Beckenfraktur und auch

nachgewiesenen schweren Denervationszeichen des linken Beinplexus im Jahre 2004

bestünden starke bewegungsabhängige Schmerzen im Bereich des rechten

Beckenkammes, welche myofascial resp. im Rahmen von möglichen Ansatztendinosen

der Mm. obliqui bedingt seien. Eine sichere Parese der Hüftflexion sei links

jedoch orthopädischerseits nicht nachweisbar, die Sensibilitätsstörungen in der

ganzen linken unteren Extremität könne keinem spezifischen Dermatom zugeordnet

werden. Ein kutaner Lupus erythematodes, welcher im August 2012 beim

Exploranden diagnostiziert worden sei, wirke sich nicht einschränkend auf die

Arbeitsfähigkeit des Exploranden aus.

Die funktionellen Auswirkungen der

Befunden präsentieren sich gemäss den beiden Gutachtern wie folgt: Aufgrund der

Humeruskopfnekrose und der Arthrose im Schultergelenk rechts, der Pseudarthrose

am rechten Ellbogen und der Arthrose humero-radial rechts seien

Überkopfarbeiten nicht möglich. Auch wiederholte Tätigkeiten, welche das rechte

Ellbogengelenk belasten (wie repetitive Umwendebewegungen der rechten Hand)

seien nicht möglich. Mit der rechten Hand könnten nur leichte Lasten gehoben

werden (max. 5 kg Gewicht). Zudem seien feinmotorische Tätigkeiten mit der

dominanten, rechten Hand deutlich eingeschränkt. Das Besteigen von Leitern und

Gerüsten sei zudem aufgrund der Sturzgefahr nicht empfohlen. Bei myofaszialen

Beschwerden im Bereich des rechten Beckenkammes und persistierender subjektiver

Schwäche im linken Bein sei die Gehstrecke auf maximal 20 Minuten Dauer

eingeschränkt. Das Gehen auf unebenem Boden sei nur erschwert möglich.

Zwangshaltungen gelte es zu vermeiden.

Prof. Dr. med. H.___ und Dr. med. I.___

kommen – übereinstimmend mit ihren jeweiligen Gutachten (vgl. E. II. 6.3.2 und

6.3.3 hiervor) – zum gemeinsamen Schluss, dass für die angestammte Tätigkeit

als (ungelernter) Maschinist seit dem Unfall vom 19. September 2004 eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für eine angepasste, vorwiegend sitzende Tätigkeit

mit Wechselbelastung von leichter bis mittelschwerer Art sei der Explorand seit

anfangs 2019 nur noch zu 60 % arbeitsfähig. Bis zu diesem Zeitpunkt habe in

einer angepassten Tätigkeit seit dem Jahre 2006 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit

bestanden. Die Verschlechterung sei auf eine Zunahme der Beschwerden im

Bereiche der rechten Schulter und eine zunehmende Bewegungseinschränkung des

rechten Ellbogens zurückzuführen.

Die beiden Gutachter bekräftigten in

ihrer Konsensbeurteilung erneut, dass eine wesentliche Veränderung in Form

einer Verschlechterung verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der

Rentenaufhebung vom 18. Januar 2011 vorliege, da sich inzwischen eine

Schultergelenksarthrose mit Pseudarthrose am Humerushals rechts ausgebildet

habe. Die Beschwerden der rechten Schulter seien aktuell bei jeglicher Bewegung

des rechten Arms vorhanden und störten bei schmerzbedingtem Erwachen des

Patienten zudem die tägliche Nachtruhe. Im Vergleich hierzu hätten im Jahr 2012

gemäss Akten nur ca. einmal wöchentlich Nachtschmerzen bestanden. Bezüglich

Pseudarthrose des Ellenbogens habe die Flexionsfähigkeit zwischenzeitlich von

150° im Januar 2012 (Bericht Schmerzsprechstunde L.___) auf 125° abgenommen.

Allein die Befunde am rechten Ellbogen brächten eine Einschränkung der Kraft

und der Geschicklichkeit der rechten Hand mit sich. Die fragliche Schwäche des

lliopsoas sei erstmals 2012 dokumentiert worden. Dies sei bereits bei der

Beurteilung und Festlegung der Arbeitsfähigkeit mitberücksichtigt worden. Seit

2012 bestehe die Diagnose eines Kutanen Lupus erythematodes, die jedoch ohne

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erachtet werde.

6.3.5 Es kann somit festgehalten werden,

dass die D.___-Gutachter zu klaren, schlüssigen Ergebnissen gelangt sind,

welche nachvollziehbar und überzeugend begründet werden. Das Gutachten leuchtet

in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der

medizinischen Situation ein. Insbesondere konnten die beiden Gutachter

überzeugend darlegen, dass verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der

Aufhebung der IV-Rente im Jahr 2011 – und folglich auch seit dem hier

relevanten Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 10. April 2008) – eine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Radiologisch zeigte

sich im Röntgenbericht vom 31. März 2021 (Suva-Nr. 292, S. 46 f.),

welcher im Rahmen der orthopädisch-rheumatologischen Begutachtung erstattet

wurde, im Bereich des rechten Schultergelenks neu eine progrediente Deformation

und Abflachung sowie eine diffuse Sklerose mit möglichem Sequester im Caput

humeri bei bekannter posttraumatischer Humeruskopfnekrose. Die fortschreitende

Humeruskopfnekrose führte gemäss den Gutachtern zu einer deutlich verminderten

Schultergelenksbeweglichkeit rechts. So zeigte sich in der klinischen

Untersuchung ein stark eingeschränkter Bewegungsumfang mit praktisch fehlender

Aussenrotationsfähigkeit, einer eingeschränkten Adduktion und aktiver

Anteversion bis 100° und Abduktion bis 60° unter Angabe von Schmerzen, was eine

deutliche Verschlechterung gegenüber der Situation zum Zeitpunkt der kreisärztlichen

Untersuchung bei Dr. med. C.___ vom 11. Dezember 2007 (Suva-Nr. 250) darstellt.

Hinzu kommt im Bereich des rechten Ellbogens eine Pseudarthrose des

Radiushalses rechts und eine mittelschwere Humero-Radial-Arthrose. Wie der

Kreisarzt Dr. med. E.___ in seiner Stellungnahme vom 1. November 2021

(Suva-Nr. 299) richtig festhielt, wurde die Pseudarthrose am

Radiusköpfchen bereits zum Referenzzeitpunkt (10. April 2008) diagnostiziert. Die

Pseudarthrose wurde damals aber noch als straff (Bericht Poliklinik für

Schulter- und Ellbogenchirurgie, F.___ vom 2. Mai 2005, Suva-Nr. 34) resp.

oligosymptomatisch (Austrittsbericht M.___ vom 14. Februar 2006, Suva-Nr.

86) bezeichnet. Die mittelschwere Humero-Radial-Arthrose findet in den

medizinischen Akten im Referenzzeitpunkt hingegen keine Erwähnung. Es wird aber

von einer schweren degenerativen Veränderung des Ellbogengelenks berichtet

(Bericht von Dr. med. C.___ vom 11. Dezember 2007 mit Verweis auf Bericht der Radiologie

F.___ vom 19. Oktober 2007; Suva-Nr. 250). Aufgrund der Pseudarthose hat

sich neu gegenüber der Untersuchung bei Dr. med. C.___ vom 11. Dezember 2007 eine

deutliche Verminderung der Ellbogenbeweglichkeit gezeigt, was sich den Ergebnissen

der klinischen Untersuchung bei Dr. med. I.___ entnehmen lässt. So hat die Flexionsfähigkeit

des rechten Ellbogens auf 125° abgenommen. Zum Zeitpunkt der kreisärztlichen

Untersuchung vom 11. Dezember 2007 war die Flexion / Extension beidseitig

identisch und im vollen Umfang möglich (Suva-Nr. 250, S. 7). Zusätzlich haben die

Schmerzen im Bereich der rechten Schulter und des rechten Ellbogens gemäss

übereinstimmenden Ausführungen der beiden D.___-Gutachter zugenommen. So seien

die Schmerzen im Bereich der rechten Schulter wegen der Humeruskopfnekrose bei

allen Tätigkeiten mit dem rechten Arm vorhanden und sie störten häufig auch die

tägliche Nachtruhe. Die Schmerzen wegen der Pseudarthrose im Bereich des

Radiusköpfchens träten vor allem bei Umwendbewegungen des rechten Vorderarms

auf. Wegen dieser Probleme könne der Explorand seine dominante rechte Hand auch

nicht mit der nötigen Kraft und der nötigen Geschicklichkeit einsetzen. Auch

das Tragen von Lasten sei nur eingeschränkt möglich. Ebenso seien Überkopfarbeiten

nicht möglich. Aufgrund des Gesagten kann gut nachvollzogen werden, weshalb das

von den D.___-Gutachtern attestierte Zumutbarkeitsprofil gegenüber demjenigen

von Dr. med. C.___ weitere Einschränkungen erfährt und sich die

Arbeitsfähigkeit aufgrund der genannten Beschwerden von 100 % auf 60 % verringert.

6.4 Im vorliegenden Verfahren hat die

Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom 1. November

2021 (Suva-Nr. 299) abgestellt. Der Kreisarzt geht entgegen den Auffassungen von

Prof. Dr. med. H.___ und Dr. med. I.___ davon aus, dass dem Beschwerdeführer im

Rahmen der Zumutbarkeitskriterien rein unfallbedingt eine ganztägige

Arbeitspräsenz zumutbar sei. Nachfolgend gilt es nun zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin

zurecht auf die Stellungnahme von Dr. med. E.___ abgestellt hat.

Dr. med. E.___ hatte sich aufgrund der

ihm durch die Beschwerdegegnerin vorgelegten Fragestellungen im Wesentlichen

dazu zu äussern, ob sich die Unfallfolgen seit der letzten kreisärztlichen

Untersuchung am 11. Dezember 2007 wesentlich verändert haben. Weiter wurde der

Kreisarzt um eine Beurteilung der Zumutbarkeit aufgrund des eingegangenen D.___-Gutachtens

gebeten. Der Kreisatzt bestätigte eine solche Änderung des

Gesundheitszustandes, jedoch nur im Bereich der rechten Schulter. Er verneinte

aber eine wesentliche Änderung im Bereich des Ellbogens. Eine solche sei radiologisch

im Vergleich zur Voruntersuchung von 2007 nicht nachweisbar. Entgegen der

Beurteilung des Gutachters sei die Radius-Hals-Pseudarthrose nicht als neu zu

beurteilen, sondern sei schon 2007 nachweislich vorhanden gewesen. Eine

wesentliche Zunahme der bereits damals bestehenden Arthrose sei nicht

nachweisbar. Wie der Kreisarzt zutreffend festhielt, wurde die Pseudarthrose bereits

in früheren Berichten im Referenzzeitpunkt erwähnt (siehe dazu E. II. 6.3.5

hiervor). Weiter bestätigte der Kreisarzt – übereinstimmend mit den D.___-Gutachtern

– neu eine Bewegungseinschränkung der rechten Schulter sowie des rechten Handgelenks,

nicht hingegen die von den Gutachtern festgestellte Einschränkung der

Ellbogenbeweglichkeit. Auf die anlässlich der rheumatologischen Untersuchung

festgestellte und in der Konsensbeurteilung bestätigte Abnahme der

Flexionsfähigkeit von 150° auf 125° ging der Kreisarzt nicht näher ein. Auch

äusserte er sich nicht zu der von den beiden Gutachtern festgestellten Zunahme

von bewegungsabhängigen Schmerzen im Bereich des rechten Arms. Diese seien, so

die Gutachter, aktuell bei jeglicher Bewegung des rechten Arms vorhanden und störten

die tägliche Nachtruhe des Beschwerdeführers bei schmerzbedingtem Erwachen. Dies

sei im Vergleich zu früheren Berichten nicht in diesem Ausmass der Fall gewesen

(vgl. Suva-Nr. 292, S. 8).

Dr. med. E.___ setzte sich nach dem

Gesagten nicht umfassend mit den gutachterlich erhobenen Befunden und den

daraus resultierenden Beschwerden auseinander. Er äusserte sich auch an keiner

Stelle zur anderslautenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten. Dies

wiegt vor allem deshalb schwer, weil sich die festgestellte Verschlechterung der

Schulter- und Ellbogenproblematik gemäss den beiden Gutachtern erheblich auf

die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt (Abnahme der

Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit seit Anfang 2019 von 100 % auf 60

%). Die Gutachter haben ausdrücklich festgehalten, dass die Verschlechterung

auf eine Zunahme der Beschwerden im Bereich der rechten Schulter und eine

zunehmende Bewegungseinschränkung des rechten Ellbogens zurückzuführen sei. Der

Kreisarzt passte einzig das Zumutbarkeitsprofil an, ging aber ohne nähere Begründung

seiner Auffassung und ohne einlässliche Auseinandersetzung mit der anderslautenden

Beurteilung der Gutachter davon aus, dass dem Beschwerdeführer weiterhin eine

ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar sei.

6.5 Insgesamt kann somit festgehalten

werden, dass die Beurteilung von Prof.

Dr. med. H.___ und Dr. med. I.___ auf einer einlässlichen Auseinandersetzung mit den

medizinischen Vorakten und einer überzeugend begründeten Würdigung basiert. Die Gutachter vermochten überzeugend

darzulegen, dass es seit dem 10. April 2008 (Referenzzeitpunkt) zu einer

Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Bereich der Schulter und des

Ellbogens gekommen ist, welche sich auch auf die Leistungs- und

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt (Abnahme der Arbeitsfähigkeit

in einer Verweistätigkeit seit Anfang 2019 von 100 % auf 60 %). Das Gutachten vom 14. Juli 2021 erweist sich somit als beweiskräftig. Hingegen

kann auf die Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom 1. November 2021

nicht abgestellt werden. Der Kreisarzt konnte nicht überzeugend darlegen,

weshalb die neu festgestellten Beschwerden im Bereich des rechten Armes keine

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben.

In diesem Zusammenhang ist darauf

hinzuweisen, dass, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend vorbringt, keine

Bindungswirkung rechtskräftiger Invaliditätsbemessungen der

Invalidenversicherung für den Unfallversicherer besteht. Im vorliegenden Fall

verhält es sich jedoch so, dass die festgestellte Verschlechterung eine Folge

des Unfalls vom 19. September 2004 ist. Dies ergibt sich ohne Zweifel aus der

gutachterlichen Diagnosestellung und Begründung. Es kann deshalb auf die

Arbeitsfähigkeitseinschätzung in dem von der IV-Stelle Solothurn eingeholten D.___-Gutachten

abgestellt werden.

7. Es ist auf den

Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin (A.S. 5 f.) einzugehen.

7.1 Für den Einkommensvergleich sind

die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns, hier also am 1. Mai 2008,

massgebend (BGE 128 V 174; 129 V 222).

7.2 Das im Einspracheentscheid vom

21. September 2022 errechnete Valideneinkommen von CHF 77'907.90 stützt sich

auf die Angaben der Arbeitgeberin (vgl. Suva-Nrn. 198, 199 und 205). Es lässt

sich nicht beanstanden und ist auch unbestritten geblieben.

7.3

7.3.1 Für die Bestimmung des

Invalideneinkommens ist auf die Tabellen der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustützen. Massgebend ist die neueste Ausgabe, die

bei Erlass des Einspracheentscheids vom 21. September 2022 vorlag

(BGE 143 V 295), also jene des Jahres 2020. Gemäss LSE 2020, Tabelle

TA1_tirage_skill_level, belief sich der Medianwert des standardisierten

Monatslohns der im Kompetenzniveau 1 beschäftigten Männer auf CHF 5'261.00.

Nach Hochrechnung dieses Betrags, der 40 Wochenstunden entspricht, auf die

betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden sowie Anpassung

an die Lohnentwicklung von 2020 auf 2022 (-0.2 % [2021] und 2 % [2022]; Bundesamt

für Statistik, Quartalschätzung der Nominallohnentwicklung) resultiert ein

Verdienst von CHF 5'583.00 pro Monat oder CHF 66'997.00 pro Jahr.

Angepasst an die Arbeitsfähigkeit von 60 % resultiert ein Jahreseinkommen von

CHF 40’198.00.

7.3.2 Wird das Invalideneinkommen – wie

vorliegend – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt,

ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit

soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche

Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre,

Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf

die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach

Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine

S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht

übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80). Ihm kommt als

Korrekturinstrument bei der Festsetzung eines möglichst konkreten

Invalideneinkommens überragende Bedeutung zu (BGE 148 V 174 E. 9.2.2 und

E. 9.2.3 S. 190 ff.).

Die Beschwerdegegnerin hat im

angefochtenen Einspracheentscheid einen Abzug von 15 % berücksichtigt, um den

unfallbedingten Einschränkungen Rechnung zu tragen (vgl. A.S. 6). Bei der

Gewährung des Abzugs ging die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen

Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit aus.

Die D.___-Gutachter formulierten in

ihrer Expertise ein Tätigkeitsprofil. Danach sind dem Beschwerdeführer

vorwiegend sitzende, leichte bis mittelschwere Arbeiten mit Gewichtsbelastungen

für die rechte Hand bis max. 5 kg zumutbar. Die Gehstrecke ist auf maximal 20

Minuten eingeschränkt. Das Besteigen von Treppen ist möglich. Zu vermeiden

sind: Das Besteigen von Leitern, das Gehen auf unebenem Boden, ebenso Arbeiten

in Zwangshaltungen und ungünstigen Stellungen. Überkopfarbeiten sind wegen der

schweren Arthrose im rechten Schultergelenk nicht möglich, auch der Einsatz der

Hand ist vor allem, wenn Umwendbewegungen notwendig sind, wegen der

Pseudarthrose am Hals des Radiusköpchens nur eingeschränkt möglich. Da auch die

Geschicklichkeit in der rechten, dominanten Hand vermindert ist, sind manuelle

Tätigkeiten, welche eine grosse Geschicklichkeit erfordern, nur eingeschränkt

möglich. Schreibarbeiten und Tätigkeiten am Computer sind möglich, allerdings

nicht dauerhaft (Gutachten S. 7 f., Suva-Nr. 292). Diese Einschränkungen sind

nicht derart umfassend, dass bei einer Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 von

vornherein mit einer Lohneinbusse gerechnet werden müsste. Der verminderten

Leistungsfähigkeit wird durch die Arbeitsunfähigkeit von 40 % Rechnung

getragen; sie kann deshalb bei der Bemessung des Tabellenlohnabzugs nicht

nochmals berücksichtigt werden. Gemäss der Tabelle T18, Monatlicher Bruttolohn

(Zentralwert) nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht,

Privater und öffentlicher Sektor zusammen, 2020, verdienen zwar statistisch

gesehen Männer ohne Kaderfunktion mit einem Beschäftigungsgrad von

50 – 74 % 4.2 % weniger als solche mit einem

Beschäftigungsgrad von 90 % und mehr. Dies stellt jedoch

rechtsprechungsgemäss keine überproportionale Lohneinbusse dar (Urteile des

Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.2; 9C_223/2020 vom

25. Mai 2020 E. 4.3.2). Die nach dem D.___-Gutachten vom 14. Juli

2021 dem Beschwerdeführer noch zumutbare Teilzeittätigkeit von 60 %

berechtigt mithin zu keinem Abzug. Somit besteht keine Grundlage für einen

Tabellenlohnabzug. Das Invalideneinkommen entspricht dem aus der LSE

abgeleiteten Betrag von CHF 40’198.00.

7.4 Aus der Gegenüberstellung von

Valideneinkommen (CHF 77'907.90) und Invalideneinkommen (CHF 40’198.00) ergibt sich

ein Invaliditätsgrad von 48 %. Der Beschwerdeführer hat ab 1. Oktober 2021 (Zeitpunkt

der Gesuchseinreichung; BGE 144 V 245 E. 6.4 und Urteil des Bundesgerichts

8C_878/2018 vom 21. August 2019 E. 4.5) Anspruch auf eine Invalidenrente in

dieser Höhe. Die Beschwerde ist in diesem Sinn (Erhöhung des Rentenanspruchs

von 28 % auf 48 %) gutzuheissen.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer obsiegt und

hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Seine

Vertretung macht mit Kostennote vom 23. November 2022 (A.S. 29 f.) einen

Aufwand von 4.8 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 280.00 und Auslagen

von insgesamt CHF 30.60 geltend, was zu einer Kostenforderung von

insgesamt CHF 1'441.65 führt. Die Höhe dieser Kostenforderung ist nicht zu

beanstanden und die entsprechende Entschädigung ist zuzusprechen.

8.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der

Einspracheentscheid vom 21. September 2022 wird dahingehend abgeändert, dass

der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2021 Anspruch auf eine Invalidenrente von

48 % hat.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'441.65 (inkl. Auslagen und

MwSt.) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Lazar