VSBES.2022.22
Beiträge
28. April 2022Deutsch23 min
2009 erging die Beitragsverfügung für das Jahr 2007 mit einem Beitrag von CHF 12'544.20
Source so.ch
Urteil vom 28. April 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Peter J. Marti
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beiträge
(Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (nachfolgend: der
Beitragspflichtige) betrieb im Kanton Solothurn eine Einzelfirma. Mit Verfügung
vom 12. Dezember 2007 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die AHV/IV/EO-Beiträge auf dem selbständigen
Erwerbseinkommen des Beitragspflichtigen für das Jahr 2006 auf CHF 9'912.60
(inkl. Verwaltungskosten) fest. Sie stützte sich dabei auf eine Meldung der
Steuerbehörden vom 12. November 2007, wonach sich das im Betrieb
investierte Kapital auf CHF 125'000.00 und das Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit (ohne Aufrechnung persönlicher Beiträge) auf CHF 100'000.00
belaufe (Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 82 f.). Am 12. August
2009 erging die Beitragsverfügung für das Jahr 2007 mit einem Beitrag von CHF 12'544.20
(AK-Nr. 77), gestützt auf eine Steuermeldung vom 16. Juni 2009
(AK-Nr. 78: Kapital CHF 80'000.00, Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit [ohne Aufrechnung der persönlichen Beiträge] CHF 120'000.00).
Am 12. April 2010 wurde die Verfügung für das Beitragsjahr 2008 mit einem
Beitrag von CHF 17'495.40 erlassen (AK-Nr. 75). Ihr lag eine
Steuermeldung vom 9. Februar 2010 zugrunde (im Betrieb investiertes
Kapital von CHF 20'000.00, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
[ohne Aufrechnung persönlicher Beiträge] von CHF 170'000.00; AK-Nr. 76).
2.
2.1 Am 11. Juli 2016 teilte das
Steueramt des Kantons Solothurn nach Durchführung eines Nachsteuerverfahrens
der Beschwerdegegnerin die massgebenden Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit (ohne Aufrechnung persönliche Beiträge) sowie das im Betrieb
investierte Kapital für die Jahre 2006 bis 2009 neu wie folgt mit (Akten der
Ausgleichskasse [AK-Nr.] 72 – 74):
Jahr
Erwerbseinkommen
investiertes Kapital
2006
CHF 424’874
CHF 125’000
2007
CHF 397’329
CHF 80’000
2008
CHF 410’509
CHF 20’000
2.2 Gestützt darauf erliess die
Beschwerdegegnerin am 27. Juli 2016 – in Aufhebung und Korrektur der
früher erlassenen Beitragsverfügungen – entsprechende Nachtragsverfügungen. Diese
lauteten auf folgende Beiträge inkl. Verwaltungskosten (AK-Nr. 71):
2006 CHF 45'598.80
2007 CHF 42’691.20
2008 CHF 44'307.00
2.3 Am 19. August 2016 liess der
Beitragspflichtige gegen die Nachtragsverfügungen vom 27. Juli 2016
Einsprache erheben. Er beantragte, die Nachtragsverfügungen seien aufzuheben
und die persönlichen Beiträge für die Jahre 2006 bis 2008 seien erst nach
Vorliegen der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer der
Steuerperioden 2006 bis 2008 festzusetzen. Zur Begründung wurde erklärt, der
Beitragspflichtige habe gegen die Einspracheentscheide, welche der
Steuermeldung vom 11. Juli 2016 zugrunde lagen, Beschwerde beim kantonalen
Steuergericht erhoben (AK-Nr. 69). Das Einspracheverfahren vor der
Ausgleichskasse wurde in der Folge formlos sistiert. Das Steueramt teilte am 1. September
2017 mit, der Fall sei mittlerweile vor Bundesgericht hängig (AK-Nr. 63).
2.4 Am [...] 2018 verstarb der
Beitragspflichtige. Das Verfahren wurde in der Folge durch die Witwe A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) fortgesetzt. Sie hatte, wie sich aus der im
vorliegenden Verfahren eingereichten Erbenbescheinigung vom 8. März 2022
(Urkunde 5 der Beschwerdeführerin) ergibt, den Nachlass übernommen.
3.
3.1 Am 15. März 2019 liess die Beschwerdeführerin
der Beschwerdegegnerin mitteilen (AK-Nr. 59), das Bundesgericht habe mit
Urteil vom 18. Februar 2019 (dieses wurde im Dispositiv eingereicht, vgl.
AK-Nr. 60) die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Die teilweise Gutheissung
betreffe unter anderem die AHV-Beiträge.
3.2 Am 14. Mai 2019 erliess das
Steueramt neue Steuermeldungen an die Beschwerdegegnerin. Das selbständige
Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Kapital wurden wie folgt
beziffert (AK-Nr. 56 – 58):
Jahr
Erwerbseinkommen
investiertes Kapital
2006
CHF 424’874
CHF 125’000
2007
CHF 397’329
CHF 80’000
2008
CHF 410’509
CHF 20’000
Die Zahlen stimmen mit der Steuermeldung
vom 11. Juli 2016 überein (vgl. E. I. 2.1 hiervor).
3.3 In der Folge stellte sich heraus,
dass die Entscheide, welche den Steuermeldungen vom 14. Mai 2019 zugrunde
lagen, respektive der entsprechende Einspracheentscheid vom 20. August
2019 erneut mittels Beschwerde an das Steuergericht weitergezogen worden waren
(vgl. AK-Nr. 42 – 49). Das Urteil des Steuergerichts erging
schliesslich am 8. März 2021. Es trägt die Verfahrensnummer SGSTA.2019.58
und ist abrufbar unter https://gerichtsentscheide.so.ch.
4.
4.1 Am 9. Juli 2021 erliess das
Steueramt erneut eine «AHV/IV/EO-Meldung über Erwerbseinkommen und
Betriebskapital Selbstständigerwerbender» (AK-Nr. 41). Auf eine Rückfrage
der Beschwerdegegnerin (AK-Nr. 40) antwortete das Steueramt am 31. August
2021 (AK-Nr. 37, 38), die Steuerperioden 2006 bis 2010 seien rechtskräftig
veranlagt. Als AHV-Beiträge seien «die von der AKSP einverlangten Abrechnungen
vom 27. Juli 2016» (gemeint sind vermutlich die in den Verfügungen der
Beschwerdegegnerin, die gemeinhin mit AKSO abgekürzt wird, vom 27. Juli
2016 enthaltenen AHV-Beiträge) bei der Nachsteuer berücksichtigt worden. Die
Einkommen aus selbstständiger Erwerbsarbeit seien mit Verfügung vom 14. August
2019 veranlagt worden. Am Kapital seien im gesamten Nachsteuerverfahren keine
Änderungen vorgenommen worden.
4.2 Da die vorstehend erwähnten
Mitteilungen vom 9. Juli 2021 und 31. August 2021 unterschiedliche
Einkommenszahlen nannten, fragte die Beschwerdegegnerin nochmals nach (AK-Nr. 35
S. 6). Die Steuerbehörde erklärte schliesslich am 23. September 2021,
in der Meldung vom 9. Juli 2021 sei das steuerbare Einkommen gemeldet
worden, was nicht korrekt sei. Richtig sei die Meldung vom 31. August 2021.
Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sei mit dem gerichtlich
bestätigten Einspracheentscheid vom 14./20. August 2019 wie folgt
festgesetzt worden:
CHF 389’188.00 für das Jahr 2006
CHF 367'182.00 für das Jahr 2007
CHF 383'697.00 für das Jahr 2008
(AK-Nr. 35 S. 2).
4.3 Die Beschwerdegegnerin erliess
daraufhin am 11. Oktober 2021 eine Aufhebungsverfügung, mit der die Beitragsverfügungen
2006 bis 2008 vom 27. Juli 2016 aufgehoben wurden (AK-Nr. 31).
Ebenfalls am 11. Oktober 2021 ergingen neue definitive Beitragsverfügungen
für die Jahre 2006, 2007 und 2008. Diese lauteten auf folgende Beträge (AK-Nr. 23 – 30):
4.3.1 Die Beiträge für das Jahr 2006
wurden auf CHF 41'733.55 beziffert. Diese Summe basiert auf einem
beitragspflichtigen Einkommen von CHF 426’500.00 (CHF 389’188 gemäss
Steuermeldung, abzüglich CHF 3’125.00 [Zins 2.5 % auf dem
investierten Kapital von CHF 125'000.00], zuzüglich aufzurechnende
persönliche Beiträge von CHF 40'525.95). Mit dem Beitragssatz von 9.5 %
resultieren Beiträge von CHF 40'518.00; erhöht um die Verwaltungskosten
von 3 % dieses Betrags resultiert die erwähnte Summe von
CHF 41'733.55 (AK-Nr. 23).
4.3.2 Die Beiträge für das Jahr 2007
wurden auf CHF 39'433.35 festgelegt. Diese Summe basiert auf einem
beitragspflichtigen Einkommen von CHF 403'000.00 (CHF 367'182.00
gemäss Steuermeldung, abzüglich CHF 2’400.00 [Zins 3.0 % auf dem
investierten Kapital von CHF 80'000.00], zuzüglich aufzurechnende persönliche
Beiträge von CHF 38'292.05). Mit dem Beitragssatz von 9.5 %
resultieren Beiträge von CHF 38'284.80; erhöht um die Verwaltungskosten
von 3 % dieses Betrags resultiert die erwähnte Summe von CHF 39'433.35
(AK-Nr. 24).
4.3.3 Die Beiträge für das Jahr 2008
wurden auf CHF 41'409.70 beziffert. Diese Summe basiert auf einem
beitragspflichtigen Einkommen von CHF 423'200.00 (CHF 383'697.00
gemäss Steuermeldung, abzüglich CHF 700.00 [Zins 3.5 % auf dem
investierten Kapital von CHF 20'000.00], zuzüglich aufzurechnende
persönliche Beiträge von CHF 40'204.10). Mit dem Beitragssatz von 9.5 %
resultieren Beiträge von CHF 40'203.60; erhöht um die Verwaltungskosten
von 3 % dieses Betrags resultiert die erwähnte Summe von CHF 41'409.70
(AK-Nr. 30).
4.4 Am 3. November 2021 liess
die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin Einsprache gegen die
definitiven Beitragsverfügungen vom 11. Oktober 2021 für die Jahre 2006,
2007 und 2008 erheben. Sie beantragte, die beitragspflichtigen Einkommen für
die Bemessung der AHV-Beiträge seien auf CHF 424'874.00 für das Jahr 2006,
CHF 397'329.00 für das Jahr 2007 und CHF 410'509.00 für das Jahr 2008
festzusetzen (AK-Nr. 19). Daraufhin erfolgte am 5. November 2021 eine
erneute Rückfrage beim kantonalen Steueramt (AK-Nr. 21). Dieses erläuterte
am 10. November 2021 die Grundlagen für die Steuermeldung vom 31. August
respektive 23. September 2021 und hielt fest, die dort genannten
Erwerbseinkommen verstünden sich ohne Sozialversicherungsbeiträge (AK-Nr. 18).
4.5 Mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember
2021 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Das Dispositiv lautete:
«Ihre Einsprache vom 22.08.2016 […] gegen unsere Beitragsverfügungen 2006 – 2008
vom 27.07.2016 wird abgewiesen». Auch die Überschrift nannte die Einsprache vom
22. August 2016 und die Beitragsverfügungen vom 27. Juli 2016 (AK-Nr. 1;
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
5. Mit Zuschrift vom 25. Januar
2022 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2021
erheben (A.S. 8 ff.). Sie stellt folgende Rechtsbegehren:
Der Einspracheentscheid
der AKSO vom 21.12.2021 betreffend Beitragsverfügungen 2006 – 2008 vom
27.7.2016 sei ersatzlos aufzuheben.
Eventualiter:
Der Einspracheentscheid
der AKSO vom 21.12.2021 betreffend Beitragsverfügungen 2006 – 2008
sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass das massgebende
beitragspflichtige Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von
Herrn B.___ für 2006 CHF 424'874, für 2007 CHF 397'329 und für 2008
CHF 410'509 beträgt; entsprechend sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen,
die AHV-Beiträge von diesen beitragspflichtigen Erwerbseinkommen festzusetzen.
- unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen -.
6. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2022 auf Abweisung der
Beschwerde (A.S. 17 ff.).
7. Die Beschwerdeführerin stellt
mit Replik vom 9. März 2022 die folgenden Anträge (A.S. 23 f.):
1. Die Beschwerde sei im Sinne der
gestellten Rechtsbegehren gutzuheissen.
2. Vom Zugeständnis der Beschwerdegegnerin,
wonach der Einspracheentscheid vom 21.12.2021 bereits aus formellen Gründen
aufzuheben ist, sei Vermerk zu nehmen.
unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
8. Am 28. März 2022 reicht
der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 27 ff.).
9. Mit Verfügung vom
11. April 2022 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das
Einreichen einer Duplik verzichtet hat (A.S. 30).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Mit der im vorliegenden
Verfahren eingereichten Erbenbescheinigung vom 8. März 2022 (Urkunde 5 der
Beschwerdeführerin) steht fest, dass die Witwe des Beitragspflichtigen, A.___,
Dispositiv
den Nachlass übernommen hat. Sie ist demnach auch Beschwerdeführerin im
vorliegenden Verfahren.
1.3 Streitig und zu prüfen ist die
Höhe der Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit von B.___ für die Jahre
2006, 2007 und 2008. Die Beschwerdegegnerin beziffert das beitragspflichtige
Erwerbseinkommen auf CHF 426'500.00 für das Jahr 2006, CHF 403'000.00
für das Jahr 2007 und CHF 423'200.00 für das Jahr 2008. Die
Beschwerdeführerin verlangt, die beitragspflichtigen Einkommen seien auf CHF 424'874.00
für das Jahr 2006, CHF 397'329.00 für das Jahr 2007 und CHF 410'509.00
für das Jahr 2008 festzusetzen.
1.4 Der Präsident des
Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über
sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis höchstens
CHF 30‘000.00 (Art. 54bis Abs. 1 lit. a des
kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Bereits
die gesamthafte Differenz zwischen den beitragspflichtigen Einkommen gemäss dem
angefochtenen Einspracheentscheid und den durch die Beschwerdeführerin
gestellten Rechtsbegehren (vgl. E. II. 1.3 hiervor) liegt unter dieser
Grenze. Dies gilt demnach erst recht für die darauf zu erhebenden Beiträge. Die
Angelegenheit ist daher durch den Einzelrichter zu beurteilen.
2.
2.1 Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) jedes
Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete
Arbeit darstellt. Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird
ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen bestimmte Positionen
abgezogen werden (Art. 9 Abs. 2 AHVG). Abzuziehen ist namentlich –
abweichend von der Situation im Steuerrecht – der Zins des im Betrieb
eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht dabei der jährlichen
Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner
in Schweizer Franken (Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG). Für die
Bewertung und das Ausmass der zulässigen Abzüge und des im Betrieb investierten
Eigenkapitals sind die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend
(Art. 18 Abs. 1 – 2 der Verordnung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]).
2.2 Das Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den
kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9
Abs. 3 AHVG; vgl. auch Art. 27 AHVV). Die steuerrechtlich zulässigen
Abzüge der AHV/IV/EO-Beiträge sind von den Ausgleichskassen zum von den
Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist
dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen
(Art. 9 Abs. 4 AHVG).
2.3 Die kantonalen Steuerbehörden
ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen aufgrund
der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb
investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen
Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Art. 23
Abs. 1 AHVV). Analoges gilt bei Nachsteuerverfahren (vgl. Art. 23
Abs. 3 AHVV).
2.4 Die Angaben der kantonalen
Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4
AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung
die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit
entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden
sind und der Sozialversicherungsrichter grundsätzlich nur die Kassenverfügung
auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf von
rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abgewichen werden, wenn diese klar
ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden
können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die
steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind.
Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen nicht; denn die
ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren
Aufgabenkreis der Sozialversicherungsrichter nicht mit eigenen
Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Der selbstständigerwerbende
Versicherte hat demnach seine Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche
Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 369 E. 2a S. 370 f. mit Hinweisen).
3.
3.1 In formeller Hinsicht lässt die
Beschwerdeführerin vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe laut der Überschrift
und dem Dispositiv des Einspracheentscheids vom 21. Dezember 2021 die
«Einsprache vom 22.08.2016 im Auftrag von Herrn B.___ gegen unsere
Beitragsverfügungen 2006 – 2008 vom 27.07.2016» behandelt und
abgewiesen. Anfechtungsobjekt der Einsprache vom 3. November 2021 seien
jedoch nicht die Beitragsverfügungen vom 27. Juli 2016, welche mit der Aufhebungsverfügung
vom 11. Oktober 2021 aufgehoben worden seien, sondern die neuen
Beitragsverfügungen, die ebenfalls am 11. Oktober 2021 ergangen seien (vgl.
E. I. 4.3 hiervor). Der Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2021
beziehe sich demnach auf Verfügungen, die bereits zuvor aufgehoben worden
seien, und sei deshalb aus formellen Gründen ersatzlos aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin räumt in ihrer Beschwerdeantwort diesen Fehler (Bezugnahme
auf die zuvor aufgehobenen Verfügungen vom 27. Juli 2016 anstatt auf die
neuen Verfügungen vom 11. Oktober 2021) ein. Sie regt jedoch an, auf eine
Rückweisung zu verzichten, um einen formalistischen Leerlauf zu vermeiden, und
beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die
Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 9. März 2022 am Antrag, der
Einspracheentscheid sei aus formellen Gründen aufzuheben, fest.
3.2 Wie die Beschwerdeführerin
zutreffend darlegen lässt, konnte sich der Einspracheentscheid vom 21. Dezember
2021 nicht auf die Beitragsverfügungen vom 27. Juli 2016 beziehen, da
diese mit der Aufhebungsverfügung vom 11. Oktober 2021 (AK-Nr. 31;
E. I. 4.3 hiervor) aufgehoben worden waren und auch inhaltlich
aufgrund der später gefällten steuerrechtlichen Entscheide, namentlich das
Bundesgerichtsurteil vom 18. Februar 2019 und das Urteil des kantonalen
Steuergerichts vom 8. März 2021, überholt waren. Verwaltungsverfügungen und
Einspracheentscheide sind jedoch nicht ausschliesslich nach ihrem Wortlaut,
sondern nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt auszulegen (BGE 141 V 255 E. 1.2 S. 257; 132 V 74 E. 2 S. 76 f.). Der
Einspracheentscheid geht in der Begründung auf die neuen, am 11. Oktober
2021 erlassenen Beitragsverfügungen ein, welche den formellen
Anfechtungsgegenstand bildeten. Weiter hält er in der Begründung ausdrücklich
fest, dass die ursprünglichen Verfügungen vom 27. Juli 2016 durch die
Aufhebungsverfügung vom 11. Oktober 2021 aufgehoben worden waren. Den
Ausführungen im Einspracheentscheid lässt sich ausserdem entnehmen, dass und
warum die neuen definitiven Beitragsverfügungen vom 11. Oktober 2021
bestätigt wurden. Die Beschwerdeführerin konnte somit ihre Beschwerde in
Kenntnis der Überlegungen, welche zur Abweisung der Einsprache vom 3. November
2021 gegen die Verfügungen vom 11. Oktober 2021 führte, erheben. Für die
Auslegung massgebend ist in dieser Konstellation nicht die Überschrift und das
Dispositiv des Einspracheentscheids, sondern dessen Begründung. Einer
korrigierenden Interpretation der Überschrift und des Dispositivs des
Einspracheentscheids in dem Sinne, dass mit diesem die Einsprache gegen die
neuen Beitragsverfügungen für die Jahre 2006 – 2008 vom 11. Oktober
2021 abgewiesen wurden, steht somit nichts entgegen. Es besteht kein Anlass für
eine Rückweisung. Selbst wenn man jedoch von einem formellen Fehler ausginge,
wäre auf eine Rückweisung zu verzichten, weil eine solche einem formalistischen
Leerlauf gleichkäme, zumal die Beschwerdeführerin ihre Rechte im Beschwerdeverfahren
uneingeschränkt wahrnehmen konnte. Auch der Umstand, dass das Verfahren
Beiträge für die weit zurückliegenden Jahre 2006, 2007 und 2008 betrifft,
spricht gegen eine weitere Verlängerung durch eine nochmalige «Zusatzschlaufe».
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hält im Einspracheentscheid
fest, bei der Beitragsfestsetzung in den neuen Verfügungen vom 11. Oktober
2021 habe sie sich auf die Steuermeldung vom 23. September 2021 gestützt.
Aufgrund der ergänzenden Auskunft des Steueramtes vom 10. November 2021
sei davon auszugehen, dass sich die am 23. September 2021 gemeldeten
Erwerbseinkommen ohne Abzug der AHV/IV/EO-Beiträge verstünden. Diese seien
somit zu Recht aufgerechnet worden.
4.2 Die Beschwerdeführerin lässt
geltend machen, im Nachsteuerverfahren habe das Steueramt mit Verfügungen vom
6. August 2014 die steuerbaren Einkommen ermessensweise auf CHF 424'874.00
für das Jahr 2006, CHF 397'329.00 für das Jahr 2007 und CHF 410'509.00
für das Jahr 2008 festgesetzt. Das kantonale Steuergericht habe dies bestätigt.
Das Bundesgericht habe jedoch mit dem Urteil vom 18. Februar 2019
festgestellt, dass die Veranlagungsbehörde bei den ermessensweise festgesetzten
Erwerbseinkommen die AHV-Beiträge nicht geschätzt und bilanzberichtigend
zurückgestellt habe. Deshalb habe das Bundesgericht das Urteil des
Steuergerichts aufgehoben und die Sache zur Neuveranlagung im Sinne der
Erwägungen an das Steueramt zurückgewiesen. Damit stehe fest, dass es sich bei
den ermessenweise festgestellten Erwerbseinkommen für die Jahre 2006 bis 2008
nicht um das steuerbare Reineinkommen, sondern um das massgebende
beitragspflichtige AHV-Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit handle. Dieses
durch das Bundesgericht festgelegte Erwerbseinkommen sei der Beitragsbemessung
zugrundezulegen.
4.3
4.3.1 Das Bundesgericht hat in seinem
Urteil 2C_435/2017 vom 18. Februar 2019 (abrufbar unter www.bger.ch) dazu
Folgendes erwogen (E. 2.3.2):
«Zu den
Sozialversicherungsbeiträgen (AHV bzw. Unfallversicherung [UV]) hält die
Vorinstanz lediglich fest, hierzu fehle es an "konkreten Abrechnungen,
Policen oder Rechnungen". Daraus scheint die Vorinstanz abzuleiten, dass
das [Steueramt des Kantons Solothurn] berechtigterweise auf eine
Berücksichtigung habe verzichten dürfen. Dieser Sichtweise kann gefolgt werden,
was die Unfallversicherung betrifft. […]. Anders verhält es sich bezüglich der
AHV-Beiträge, werden diese doch auf Grundlage des (für die Zwecke der AHV
modifizierten) steuerbaren Gewinns aus selbständiger Erwerbstätigkeit erhoben (Art.
9 [AHVG]; Art. 23 [AHVV]]). Der Beitragssatz für die AHV und die weiteren
Sozialversicherungszweige (IV, EO usw.) ist grundsätzlich proportional
ausgestaltet und mühelos zu handhaben. Nachdem auch eine Veranlagung nach
pflichtgemässem Ermessen den wahren Gegebenheiten möglichst entsprechen soll,
wäre es Sache der Veranlagungsbehörde gewesen, von Amtes wegen die AHV-Beiträge
zu schätzen und bilanzberichtigend zurückzustellen (Urteil 2A.63/1998 vom 12. Mai
1999 E. 5, in: NStP 54/2000 S. 57). Es verhält sich ähnlich wie bei
der Rückstellung laufender Steuern juristischer Personen (BGE 141 II 83 E. 5.5
S. 89 f.). Dies hat das [kantonale Steueramt] unterlassen, weshalb die
Beschwerde insoweit gutzuheissen und die Sache an die Veranlagungsbehörde
zurückzuweisen ist.»
4.3.2 Wie sich diesen Ausführungen
entnehmen lässt, beanstandete das Bundesgericht das Vorgehen der kantonalen
Steuerbehörden, welche es im Rahmen der Ermessensveranlagung im
Nachsteuerverfahren unterlassen hatten, «die AHV-Beiträge zu schätzen und
bilanzberichtigend zurückzustellen». Weiter wies das Bundesgericht darauf hin,
dass ein solches Vorgehen bei den AHV-Beiträgen – anders als bei den
Unfallversicherungsprämien – möglich sei, weil diese in Prozenten des (für die
Zwecke der AHV modifizierten) steuerbaren Gewinns aus selbständiger
Erwerbstätigkeit erhoben würden und ihre Berechnung deshalb «mühelos zu
handhaben» sei. Daraus lässt sich entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin nicht ableiten, das Bundesgericht habe verbindlich
entschieden, dass die ermessensweise auf CHF 424'874.00 (2006), CHF 397'329.00
(2007) und CHF 410'509.00 (2008) festgesetzten steuerbaren Einkommen mit
dem AHV-beitragspflichtigen Einkommen identisch seien. Vielmehr blieb nach der
bundesgerichtlichen Rückweisung durchaus Raum für die betragsmässige Festlegung
der bilanzberichtigend zurückzustellenden AHV-Beiträge.
4.3.3 Zum gleichen Ergebnis führen
prozessrechtliche Überlegungen: Beim Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts
handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der den Prozess nicht abschliesst.
Wohl sind die bundesgerichtlichen Erwägungen für die Vorinstanzen verbindlich.
Ein anschliessender Entscheid, der von den bundesgerichtlichen Feststellungen
abweicht, ist aber deshalb nicht nichtig, sondern kann in Rechtskraft
erwachsen. Eine Partei, welche geltend machen will, der nach der Rückweisung
ergangene Entscheid lasse sich nicht mit den höchstgerichtlichen Vorgaben
vereinbaren, muss dies auf dem Rechtsmittelweg geltend machen. Andernfalls wird
der neue Entscheid der unteren Instanz rechtskräftig und verbindlich. Wie sich
den Akten entnehmen lässt, hat das Steueramt nach der Rückweisung ergänzende
Abklärungen getroffen und gestützt auf diese zunächst mit Verfügung und sodann
mit Einspracheentscheid vom 20. August 2019 (auszugsweise wiedergegeben im
Schreiben vom 10. November 2021, AK-Nr. 18) das steuerbare Einkommen
neu festgelegt. Der Einspracheentscheid wurde an das kantonale Steuergericht
weitergezogen. Dieses hielt in seinem Urteil vom 8. März 2021 (SGSTA.2019.58,
zitiert im Schreiben vom 10. November 2021, abrufbar unter https://gerichtsentscheide.so.ch)
Folgendes fest (E. 5 und 6, Hervorhebung im Original):
5. Aus den Erwägungen
des bundesgerichtlichen Urteils vom 18.2.2019 ergibt sich, dass die Sache in
teilweiser Gutheissung zur Neuveranlagung zurückgewiesen wurde, um bei der
direkten Bundessteuer noch die Rückstellung für AHV-Beiträge und bei der
Staats- und Gemeindesteuer noch die Passivierung der evangelisch-reformierten
Kirchensteuer vorzunehmen. Daran ist die untere Instanz gebunden. Dabei dürfen
die von der Rückweisung erfassten Streitpunkte nicht ausgeweitet oder auf eine
neue Rechtsgrundlage gestellt werden. Die mit der Neubeurteilung befasste
Instanz hat die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet
worden ist, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Die kantonale Instanz ist an
den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts gebunden (vgl. BGE 135 III 334; Urteil des Bundesgerichts 2C_713/2012 vom 3.3.2013; Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Basel 2015, Art. 146 N 40).
6. Hinsichtlich der Berücksichtigung
der AHV-Beiträge hat die Kantonale Steuerverwaltung nach Eingang des
Urteils des Bundesgerichts vom 18.2.2019 die Einschätzungsverfügungen der
Ausgleichskasse für die AHV-Beiträge einverlangt. Gestützt auf diese
Beitragsverfügungen hat das Steueramt die Rückstellungen für die AHV-Beiträge
für die Steuerperioden 2006, 2007 und 2008 in die Nachbesteuerung aufgenommen.
Dabei hat die Steuerverwaltung die vor der Meldung der Nachsteuer im Rahmen der
Ermessensveranlagung bereits berücksichtigten AHV-Beiträge in Abzug gebracht.
Zu Recht ging die Steuerverwaltung dabei davon aus, dass die im Rahmen der
rechtskräftigen Ermessensveranlagung bereits berücksichtigten AHV-Beiträge
nicht nochmals vom Erwerbseinkommen abgezogen werden können. Insoweit ist die
mit dem Einspracheentscheid vom 20.8.2019 vorgenommene Passivierung der
AHV-Beiträge auch betragsmässig zu bestätigen. Die von der Steuerverwaltung mit
ihrer Veranlagung vom 20.8.2019 festgesetzten Nachsteuern (mit Verzugszinsen)
sind zu bezahlen. Insoweit sind die Rechtsmittel abzuweisen.
Wie aus diesen Erwägungen hervorgeht,
hat sich das Steuergericht explizit mit der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheides
befasst. Unter Berücksichtigung dieses Aspekts hat es die Beschwerde und den
Rekurs in Bezug auf die hier einzig interessierenden AHV-Beiträge abgewiesen
und den Einspracheentscheid vom 14. / 20. August 2019 bestätigt.
Den Darlegungen des Steuergerichts lässt sich auch entnehmen, wie sich die
Abweichung erklärt: Das Steueramt trug dem Umstand Rechnung, dass bereits im
Rahmen der ursprünglichen Beitragsverfügungen (AK-Nr. 75 ff.; E. I. 1
hiervor) persönliche AHV-Beiträge aufgerechnet worden waren. Das Urteil des
Steuergerichts ist laut den Angaben der Steuerbehörden in Rechtskraft
erwachsen.
5. Materiell hat das Steueramt in
seinem Schreiben vom 10. November 2021 (AK-Nr. 18) erläutert, wie die
in der Meldung vom 31. August 2021 (AK-Nr. 37 f.) genannten Beträge,
welche auf dem gerichtlich bestätigten Einspracheentscheid vom 14./20. August
2019 basieren, zu verstehen sind:
5.1 Das der Beschwerdegegnerin am
11. Juli 2016 aufgrund des Nachsteuerverfahrens gemeldete Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit (CHF 424'874.00 für das Jahr 2006; CHF 397'329.00
für das Jahr 2007; CHF 410'509.00 für das Jahr 2008; vgl. AK-Nr. 72-74)
wurde, um das Urteil des Bundesgerichts Urteil 2C_435/2017 vom 18. Februar
2019 umzusetzen, um einen den AHV-Beiträgen entsprechenden Betrag reduziert.
Diesen «Herabsetzungs-Betrag» ermittelte das Steueramt, indem es von denjenigen
Beiträgen, welche die Beschwerdegegnerin in den Verfügungen vom 27. Juli
2016 ausgehend von den genannten Einkommen berechnet hatte (CHF 45'598.80
für das Jahr 2006; CHF 42'691.20 für das Jahr 2007; CHF 44'307.00 für
das Jahr 2008; vgl. AK-Nr. 71), diejenigen Summen in Abzug brachte, welche
bereits im Rahmen der ursprünglichen Veranlagungsverfügungen vom 12. Dezember
2007, 12. August 2009 und 12. April 2010 in Rechnung gestellt worden
waren (vgl. E. I. 1 hiervor), also CHF 9'912.60 für das Jahr
2006 (AK-Nr. 82), CHF 12'544.20 für das Jahr 2007 (AK-Nr. 77)
und CHF 17'495.40 für das Jahr 2008 (AK-Nr. 75). In diesem Umfang
waren, so die Überlegung des Steueramtes, welche durch das kantonale
Steuergericht bestätigt wurden, die AHV/IV/EO-Beiträge bereits in die frühere
Ermessensveranlagung eingeflossen. Die durch das Bundesgericht angeordnete Passivierung
der AHV-Beiträge konnte sich nur auf diejenigen Beiträge beziehen, welche nicht
bereits in der früheren Beurteilung Berücksichtigung gefunden hatten (vgl. die
zitierte Erwägung des Steuergerichts, E. II. 4.3.3 hiervor). Diese Darlegungen
wurden durch die zuständige gerichtliche Instanz bestätigt. Für das
Versicherungsgericht besteht kein Anlass, davon abzuweichen. Von einem klar
ausgewiesenen Irrtum, wie er für eine von der Steuermeldung abweichende
Beurteilung vorausgesetzt wird (vgl. E. II. 2.4 hiervor), kann
jedenfalls nicht gesprochen werden. Die Beschwerdegegnerin hat daher die
Steuermeldung vom 23. September 2021 (AK-Nr. 35 S. 2; E. I. 4.2
hiervor) zu Recht als verbindlich betrachtet. Aufgrund der Erläuterung des
Steueramtes vom 10. November 2021 (AK-Nr. 18; E. I. 4.4
hiervor) war auch die Annahme korrekt, die in der Meldung vom 23. September
2021 genannten Beträge verstünden sich als Nettoeinkommen nach Abzug der
Sozialversicherungsbeiträge und diese seien durch die Beschwerdegegnerin gemäss
Art. 9 Abs. 4 AHVG aufzurechnen (vgl. E. II. 2.2 hiervor).
5.2 Das durch die Steuerbehörden zu
meldende beitragspflichtige Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
beläuft sich demnach auf CHF 389'188.00 für das Jahr 2006, CHF 367'182.00
für das Jahr 2007 und CHF 383'697.00 für das Jahr 2008. Das im Betrieb
investierte Kapital beträgt, wie bereits in den früheren Steuermeldungen
festgehalten, CHF 125'000.00 im Jahr 2006 (AK-Nr. 83), CHF 80'000.00
im Jahr 2007 (AK-Nr. 78) und CHF 20'000.00 im Jahr 2008
(AK-Nr. 76). Nach Vornahme der AHV-rechtlich vorgesehenen Anpassungen
(Aufrechnung der persönlichen Beiträge, Abzug des Zinses auf dem im Betrieb
eingesetzten Kapital) resultieren mit dem Beitragssatz von 9,5 % und den
Verwaltungskosten die in den Verfügungen vom 11. Oktober 2021 genannten
Beiträge von CHF 41'733.55 für das Jahr 2006 (AK-Nr. 23), CHF 39'433.35
für das Jahr 2007 (AK-Nr. 24) und CHF 41'409.70 für das Jahr 2008
(AK-Nr. 30; vgl. E. I. 4.3 hiervor). Die dagegen erhobene Beschwerde
erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]).
6.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61
Satz 1 ATSG; § 7 Abs. 1 der Verordnung des Kantonsrates über das
Verfahren vor dem Versicherungsgericht [VVV, BGS 125.922]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser