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Entscheid

VSBES.2022.22

Beiträge

28. April 2022Deutsch23 min

2009 erging die Beitragsverfügung für das Jahr 2007 mit einem Beitrag von CHF 12'544.20

Source so.ch

Urteil vom 28. April 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Peter J. Marti

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Beiträge

(Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ (nachfolgend: der

Beitragspflichtige) betrieb im Kanton Solothurn eine Einzelfirma. Mit Verfügung

vom 12. Dezember 2007 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die AHV/IV/EO-Beiträge auf dem selbständigen

Erwerbseinkommen des Beitragspflichtigen für das Jahr 2006 auf CHF 9'912.60

(inkl. Verwaltungskosten) fest. Sie stützte sich dabei auf eine Meldung der

Steuerbehörden vom 12. November 2007, wonach sich das im Betrieb

investierte Kapital auf CHF 125'000.00 und das Einkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit (ohne Aufrechnung persönlicher Beiträge) auf CHF 100'000.00

belaufe (Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 82 f.). Am 12. August

2009 erging die Beitragsverfügung für das Jahr 2007 mit einem Beitrag von CHF 12'544.20

(AK-Nr. 77), gestützt auf eine Steuermeldung vom 16. Juni 2009

(AK-Nr. 78: Kapital CHF 80'000.00, Einkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit [ohne Aufrechnung der persönlichen Beiträge] CHF 120'000.00).

Am 12. April 2010 wurde die Verfügung für das Beitragsjahr 2008 mit einem

Beitrag von CHF 17'495.40 erlassen (AK-Nr. 75). Ihr lag eine

Steuermeldung vom 9. Februar 2010 zugrunde (im Betrieb investiertes

Kapital von CHF 20'000.00, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

[ohne Aufrechnung persönlicher Beiträge] von CHF 170'000.00; AK-Nr. 76).

2.

2.1 Am 11. Juli 2016 teilte das

Steueramt des Kantons Solothurn nach Durchführung eines Nachsteuerverfahrens

der Beschwerdegegnerin die massgebenden Einkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit (ohne Aufrechnung persönliche Beiträge) sowie das im Betrieb

investierte Kapital für die Jahre 2006 bis 2009 neu wie folgt mit (Akten der

Ausgleichskasse [AK-Nr.] 72 – 74):

Jahr

Erwerbseinkommen

investiertes Kapital

2006

CHF 424’874

CHF 125’000

2007

CHF 397’329

CHF 80’000

2008

CHF 410’509

CHF 20’000

2.2 Gestützt darauf erliess die

Beschwerdegegnerin am 27. Juli 2016 – in Aufhebung und Korrektur der

früher erlassenen Beitragsverfügungen – entsprechende Nachtragsverfügungen. Diese

lauteten auf folgende Beiträge inkl. Verwaltungskosten (AK-Nr. 71):

2006 CHF 45'598.80

2007 CHF 42’691.20

2008 CHF 44'307.00

2.3 Am 19. August 2016 liess der

Beitragspflichtige gegen die Nachtragsverfügungen vom 27. Juli 2016

Einsprache erheben. Er beantragte, die Nachtragsverfügungen seien aufzuheben

und die persönlichen Beiträge für die Jahre 2006 bis 2008 seien erst nach

Vorliegen der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer der

Steuerperioden 2006 bis 2008 festzusetzen. Zur Begründung wurde erklärt, der

Beitragspflichtige habe gegen die Einspracheentscheide, welche der

Steuermeldung vom 11. Juli 2016 zugrunde lagen, Beschwerde beim kantonalen

Steuergericht erhoben (AK-Nr. 69). Das Einspracheverfahren vor der

Ausgleichskasse wurde in der Folge formlos sistiert. Das Steueramt teilte am 1. September

2017 mit, der Fall sei mittlerweile vor Bundesgericht hängig (AK-Nr. 63).

2.4 Am [...] 2018 verstarb der

Beitragspflichtige. Das Verfahren wurde in der Folge durch die Witwe A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) fortgesetzt. Sie hatte, wie sich aus der im

vorliegenden Verfahren eingereichten Erbenbescheinigung vom 8. März 2022

(Urkunde 5 der Beschwerdeführerin) ergibt, den Nachlass übernommen.

3.

3.1 Am 15. März 2019 liess die Beschwerdeführerin

der Beschwerdegegnerin mitteilen (AK-Nr. 59), das Bundesgericht habe mit

Urteil vom 18. Februar 2019 (dieses wurde im Dispositiv eingereicht, vgl.

AK-Nr. 60) die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Die teilweise Gutheissung

betreffe unter anderem die AHV-Beiträge.

3.2 Am 14. Mai 2019 erliess das

Steueramt neue Steuermeldungen an die Beschwerdegegnerin. Das selbständige

Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Kapital wurden wie folgt

beziffert (AK-Nr. 56 – 58):

Jahr

Erwerbseinkommen

investiertes Kapital

2006

CHF 424’874

CHF 125’000

2007

CHF 397’329

CHF 80’000

2008

CHF 410’509

CHF 20’000

Die Zahlen stimmen mit der Steuermeldung

vom 11. Juli 2016 überein (vgl. E. I. 2.1 hiervor).

3.3 In der Folge stellte sich heraus,

dass die Entscheide, welche den Steuermeldungen vom 14. Mai 2019 zugrunde

lagen, respektive der entsprechende Einspracheentscheid vom 20. August

2019 erneut mittels Beschwerde an das Steuergericht weitergezogen worden waren

(vgl. AK-Nr. 42 – 49). Das Urteil des Steuergerichts erging

schliesslich am 8. März 2021. Es trägt die Verfahrensnummer SGSTA.2019.58

und ist abrufbar unter https://gerichtsentscheide.so.ch.

4.

4.1 Am 9. Juli 2021 erliess das

Steueramt erneut eine «AHV/IV/EO-Meldung über Erwerbseinkommen und

Betriebskapital Selbstständigerwerbender» (AK-Nr. 41). Auf eine Rückfrage

der Beschwerdegegnerin (AK-Nr. 40) antwortete das Steueramt am 31. August

2021 (AK-Nr. 37, 38), die Steuerperioden 2006 bis 2010 seien rechtskräftig

veranlagt. Als AHV-Beiträge seien «die von der AKSP einverlangten Abrechnungen

vom 27. Juli 2016» (gemeint sind vermutlich die in den Verfügungen der

Beschwerdegegnerin, die gemeinhin mit AKSO abgekürzt wird, vom 27. Juli

2016 enthaltenen AHV-Beiträge) bei der Nachsteuer berücksichtigt worden. Die

Einkommen aus selbstständiger Erwerbsarbeit seien mit Verfügung vom 14. August

2019 veranlagt worden. Am Kapital seien im gesamten Nachsteuerverfahren keine

Änderungen vorgenommen worden.

4.2 Da die vorstehend erwähnten

Mitteilungen vom 9. Juli 2021 und 31. August 2021 unterschiedliche

Einkommenszahlen nannten, fragte die Beschwerdegegnerin nochmals nach (AK-Nr. 35

S. 6). Die Steuerbehörde erklärte schliesslich am 23. September 2021,

in der Meldung vom 9. Juli 2021 sei das steuerbare Einkommen gemeldet

worden, was nicht korrekt sei. Richtig sei die Meldung vom 31. August 2021.

Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sei mit dem gerichtlich

bestätigten Einspracheentscheid vom 14./20. August 2019 wie folgt

festgesetzt worden:

CHF 389’188.00 für das Jahr 2006

CHF 367'182.00 für das Jahr 2007

CHF 383'697.00 für das Jahr 2008

(AK-Nr. 35 S. 2).

4.3 Die Beschwerdegegnerin erliess

daraufhin am 11. Oktober 2021 eine Aufhebungsverfügung, mit der die Beitragsverfügungen

2006 bis 2008 vom 27. Juli 2016 aufgehoben wurden (AK-Nr. 31).

Ebenfalls am 11. Oktober 2021 ergingen neue definitive Beitragsverfügungen

für die Jahre 2006, 2007 und 2008. Diese lauteten auf folgende Beträge (AK-Nr. 23 – 30):

4.3.1 Die Beiträge für das Jahr 2006

wurden auf CHF 41'733.55 beziffert. Diese Summe basiert auf einem

beitragspflichtigen Einkommen von CHF 426’500.00 (CHF 389’188 gemäss

Steuermeldung, abzüglich CHF 3’125.00 [Zins 2.5 % auf dem

investierten Kapital von CHF 125'000.00], zuzüglich aufzurechnende

persönliche Beiträge von CHF 40'525.95). Mit dem Beitragssatz von 9.5 %

resultieren Beiträge von CHF 40'518.00; erhöht um die Verwaltungskosten

von 3 % dieses Betrags resultiert die erwähnte Summe von

CHF 41'733.55 (AK-Nr. 23).

4.3.2 Die Beiträge für das Jahr 2007

wurden auf CHF 39'433.35 festgelegt. Diese Summe basiert auf einem

beitragspflichtigen Einkommen von CHF 403'000.00 (CHF 367'182.00

gemäss Steuermeldung, abzüglich CHF 2’400.00 [Zins 3.0 % auf dem

investierten Kapital von CHF 80'000.00], zuzüglich aufzurechnende persönliche

Beiträge von CHF 38'292.05). Mit dem Beitragssatz von 9.5 %

resultieren Beiträge von CHF 38'284.80; erhöht um die Verwaltungskosten

von 3 % dieses Betrags resultiert die erwähnte Summe von CHF 39'433.35

(AK-Nr. 24).

4.3.3 Die Beiträge für das Jahr 2008

wurden auf CHF 41'409.70 beziffert. Diese Summe basiert auf einem

beitragspflichtigen Einkommen von CHF 423'200.00 (CHF 383'697.00

gemäss Steuermeldung, abzüglich CHF 700.00 [Zins 3.5 % auf dem

investierten Kapital von CHF 20'000.00], zuzüglich aufzurechnende

persönliche Beiträge von CHF 40'204.10). Mit dem Beitragssatz von 9.5 %

resultieren Beiträge von CHF 40'203.60; erhöht um die Verwaltungskosten

von 3 % dieses Betrags resultiert die erwähnte Summe von CHF 41'409.70

(AK-Nr. 30).

4.4 Am 3. November 2021 liess

die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin Einsprache gegen die

definitiven Beitragsverfügungen vom 11. Oktober 2021 für die Jahre 2006,

2007 und 2008 erheben. Sie beantragte, die beitragspflichtigen Einkommen für

die Bemessung der AHV-Beiträge seien auf CHF 424'874.00 für das Jahr 2006,

CHF 397'329.00 für das Jahr 2007 und CHF 410'509.00 für das Jahr 2008

festzusetzen (AK-Nr. 19). Daraufhin erfolgte am 5. November 2021 eine

erneute Rückfrage beim kantonalen Steueramt (AK-Nr. 21). Dieses erläuterte

am 10. November 2021 die Grundlagen für die Steuermeldung vom 31. August

respektive 23. September 2021 und hielt fest, die dort genannten

Erwerbseinkommen verstünden sich ohne Sozialversicherungsbeiträge (AK-Nr. 18).

4.5 Mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember

2021 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Das Dispositiv lautete:

«Ihre Einsprache vom 22.08.2016 […] gegen unsere Beitragsverfügungen 2006 – 2008

vom 27.07.2016 wird abgewiesen». Auch die Überschrift nannte die Einsprache vom

22. August 2016 und die Beitragsverfügungen vom 27. Juli 2016 (AK-Nr. 1;

Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

5. Mit Zuschrift vom 25. Januar

2022 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2021

erheben (A.S. 8 ff.). Sie stellt folgende Rechtsbegehren:

Der Einspracheentscheid

der AKSO vom 21.12.2021 betreffend Beitragsverfügungen 2006 – 2008 vom

27.7.2016 sei ersatzlos aufzuheben.

Eventualiter:

Der Einspracheentscheid

der AKSO vom 21.12.2021 betreffend Beitragsverfügungen 2006 – 2008

sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass das massgebende

beitragspflichtige Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von

Herrn B.___ für 2006 CHF 424'874, für 2007 CHF 397'329 und für 2008

CHF 410'509 beträgt; entsprechend sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen,

die AHV-Beiträge von diesen beitragspflichtigen Erwerbseinkommen festzusetzen.

- unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen -.

6. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2022 auf Abweisung der

Beschwerde (A.S. 17 ff.).

7. Die Beschwerdeführerin stellt

mit Replik vom 9. März 2022 die folgenden Anträge (A.S. 23 f.):

1. Die Beschwerde sei im Sinne der

gestellten Rechtsbegehren gutzuheissen.

2. Vom Zugeständnis der Beschwerdegegnerin,

wonach der Einspracheentscheid vom 21.12.2021 bereits aus formellen Gründen

aufzuheben ist, sei Vermerk zu nehmen.

unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

8. Am 28. März 2022 reicht

der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 27 ff.).

9. Mit Verfügung vom

11. April 2022 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das

Einreichen einer Duplik verzichtet hat (A.S. 30).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Mit der im vorliegenden

Verfahren eingereichten Erbenbescheinigung vom 8. März 2022 (Urkunde 5 der

Beschwerdeführerin) steht fest, dass die Witwe des Beitragspflichtigen, A.___,

Dispositiv

den Nachlass übernommen hat. Sie ist demnach auch Beschwerdeführerin im

vorliegenden Verfahren.

1.3 Streitig und zu prüfen ist die

Höhe der Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit von B.___ für die Jahre

2006, 2007 und 2008. Die Beschwerdegegnerin beziffert das beitragspflichtige

Erwerbseinkommen auf CHF 426'500.00 für das Jahr 2006, CHF 403'000.00

für das Jahr 2007 und CHF 423'200.00 für das Jahr 2008. Die

Beschwerdeführerin verlangt, die beitragspflichtigen Einkommen seien auf CHF 424'874.00

für das Jahr 2006, CHF 397'329.00 für das Jahr 2007 und CHF 410'509.00

für das Jahr 2008 festzusetzen.

1.4 Der Präsident des

Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über

sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis höchstens

CHF 30‘000.00 (Art. 54bis Abs. 1 lit. a des

kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Bereits

die gesamthafte Differenz zwischen den beitragspflichtigen Einkommen gemäss dem

angefochtenen Einspracheentscheid und den durch die Beschwerdeführerin

gestellten Rechtsbegehren (vgl. E. II. 1.3 hiervor) liegt unter dieser

Grenze. Dies gilt demnach erst recht für die darauf zu erhebenden Beiträge. Die

Angelegenheit ist daher durch den Einzelrichter zu beurteilen.

2.

2.1 Einkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) jedes

Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete

Arbeit darstellt. Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird

ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen bestimmte Positionen

abgezogen werden (Art. 9 Abs. 2 AHVG). Abzuziehen ist namentlich –

abweichend von der Situation im Steuerrecht – der Zins des im Betrieb

eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht dabei der jährlichen

Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner

in Schweizer Franken (Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG). Für die

Bewertung und das Ausmass der zulässigen Abzüge und des im Betrieb investierten

Eigenkapitals sind die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend

(Art. 18 Abs. 1 – 2 der Verordnung über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]).

2.2 Das Einkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den

kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9

Abs. 3 AHVG; vgl. auch Art. 27 AHVV). Die steuerrechtlich zulässigen

Abzüge der AHV/IV/EO-Beiträge sind von den Ausgleichskassen zum von den

Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist

dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen

(Art. 9 Abs. 4 AHVG).

2.3 Die kantonalen Steuerbehörden

ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen aufgrund

der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb

investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen

Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Art. 23

Abs. 1 AHVV). Analoges gilt bei Nachsteuerverfahren (vgl. Art. 23

Abs. 3 AHVV).

2.4 Die Angaben der kantonalen

Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4

AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung

die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit

entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden

sind und der Sozialversicherungsrichter grundsätzlich nur die Kassenverfügung

auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf von

rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abgewichen werden, wenn diese klar

ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden

können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die

steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind.

Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen nicht; denn die

ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren

Aufgabenkreis der Sozialversicherungsrichter nicht mit eigenen

Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Der selbstständigerwerbende

Versicherte hat demnach seine Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche

Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 369 E. 2a S. 370 f. mit Hinweisen).

3.

3.1 In formeller Hinsicht lässt die

Beschwerdeführerin vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe laut der Überschrift

und dem Dispositiv des Einspracheentscheids vom 21. Dezember 2021 die

«Einsprache vom 22.08.2016 im Auftrag von Herrn B.___ gegen unsere

Beitragsverfügungen 2006 – 2008 vom 27.07.2016» behandelt und

abgewiesen. Anfechtungsobjekt der Einsprache vom 3. November 2021 seien

jedoch nicht die Beitragsverfügungen vom 27. Juli 2016, welche mit der Aufhebungsverfügung

vom 11. Oktober 2021 aufgehoben worden seien, sondern die neuen

Beitragsverfügungen, die ebenfalls am 11. Oktober 2021 ergangen seien (vgl.

E. I. 4.3 hiervor). Der Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2021

beziehe sich demnach auf Verfügungen, die bereits zuvor aufgehoben worden

seien, und sei deshalb aus formellen Gründen ersatzlos aufzuheben. Die

Beschwerdegegnerin räumt in ihrer Beschwerdeantwort diesen Fehler (Bezugnahme

auf die zuvor aufgehobenen Verfügungen vom 27. Juli 2016 anstatt auf die

neuen Verfügungen vom 11. Oktober 2021) ein. Sie regt jedoch an, auf eine

Rückweisung zu verzichten, um einen formalistischen Leerlauf zu vermeiden, und

beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die

Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 9. März 2022 am Antrag, der

Einspracheentscheid sei aus formellen Gründen aufzuheben, fest.

3.2 Wie die Beschwerdeführerin

zutreffend darlegen lässt, konnte sich der Einspracheentscheid vom 21. Dezember

2021 nicht auf die Beitragsverfügungen vom 27. Juli 2016 beziehen, da

diese mit der Aufhebungsverfügung vom 11. Oktober 2021 (AK-Nr. 31;

E. I. 4.3 hiervor) aufgehoben worden waren und auch inhaltlich

aufgrund der später gefällten steuerrechtlichen Entscheide, namentlich das

Bundesgerichtsurteil vom 18. Februar 2019 und das Urteil des kantonalen

Steuergerichts vom 8. März 2021, überholt waren. Verwaltungsverfügungen und

Einspracheentscheide sind jedoch nicht ausschliesslich nach ihrem Wortlaut,

sondern nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt auszulegen (BGE 141 V 255 E. 1.2 S. 257; 132 V 74 E. 2 S. 76 f.). Der

Einspracheentscheid geht in der Begründung auf die neuen, am 11. Oktober

2021 erlassenen Beitragsverfügungen ein, welche den formellen

Anfechtungsgegenstand bildeten. Weiter hält er in der Begründung ausdrücklich

fest, dass die ursprünglichen Verfügungen vom 27. Juli 2016 durch die

Aufhebungsverfügung vom 11. Oktober 2021 aufgehoben worden waren. Den

Ausführungen im Einspracheentscheid lässt sich ausserdem entnehmen, dass und

warum die neuen definitiven Beitragsverfügungen vom 11. Oktober 2021

bestätigt wurden. Die Beschwerdeführerin konnte somit ihre Beschwerde in

Kenntnis der Überlegungen, welche zur Abweisung der Einsprache vom 3. November

2021 gegen die Verfügungen vom 11. Oktober 2021 führte, erheben. Für die

Auslegung massgebend ist in dieser Konstellation nicht die Überschrift und das

Dispositiv des Einspracheentscheids, sondern dessen Begründung. Einer

korrigierenden Interpretation der Überschrift und des Dispositivs des

Einspracheentscheids in dem Sinne, dass mit diesem die Einsprache gegen die

neuen Beitragsverfügungen für die Jahre 2006 – 2008 vom 11. Oktober

2021 abgewiesen wurden, steht somit nichts entgegen. Es besteht kein Anlass für

eine Rückweisung. Selbst wenn man jedoch von einem formellen Fehler ausginge,

wäre auf eine Rückweisung zu verzichten, weil eine solche einem formalistischen

Leerlauf gleichkäme, zumal die Beschwerdeführerin ihre Rechte im Beschwerdeverfahren

uneingeschränkt wahrnehmen konnte. Auch der Umstand, dass das Verfahren

Beiträge für die weit zurückliegenden Jahre 2006, 2007 und 2008 betrifft,

spricht gegen eine weitere Verlängerung durch eine nochmalige «Zusatzschlaufe».

4.

4.1 Die Beschwerdegegnerin hält im Einspracheentscheid

fest, bei der Beitragsfestsetzung in den neuen Verfügungen vom 11. Oktober

2021 habe sie sich auf die Steuermeldung vom 23. September 2021 gestützt.

Aufgrund der ergänzenden Auskunft des Steueramtes vom 10. November 2021

sei davon auszugehen, dass sich die am 23. September 2021 gemeldeten

Erwerbseinkommen ohne Abzug der AHV/IV/EO-Beiträge verstünden. Diese seien

somit zu Recht aufgerechnet worden.

4.2 Die Beschwerdeführerin lässt

geltend machen, im Nachsteuerverfahren habe das Steueramt mit Verfügungen vom

6. August 2014 die steuerbaren Einkommen ermessensweise auf CHF 424'874.00

für das Jahr 2006, CHF 397'329.00 für das Jahr 2007 und CHF 410'509.00

für das Jahr 2008 festgesetzt. Das kantonale Steuergericht habe dies bestätigt.

Das Bundesgericht habe jedoch mit dem Urteil vom 18. Februar 2019

festgestellt, dass die Veranlagungsbehörde bei den ermessensweise festgesetzten

Erwerbseinkommen die AHV-Beiträge nicht geschätzt und bilanzberichtigend

zurückgestellt habe. Deshalb habe das Bundesgericht das Urteil des

Steuergerichts aufgehoben und die Sache zur Neuveranlagung im Sinne der

Erwägungen an das Steueramt zurückgewiesen. Damit stehe fest, dass es sich bei

den ermessenweise festgestellten Erwerbseinkommen für die Jahre 2006 bis 2008

nicht um das steuerbare Reineinkommen, sondern um das massgebende

beitragspflichtige AHV-Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit handle. Dieses

durch das Bundesgericht festgelegte Erwerbseinkommen sei der Beitragsbemessung

zugrundezulegen.

4.3

4.3.1 Das Bundesgericht hat in seinem

Urteil 2C_435/2017 vom 18. Februar 2019 (abrufbar unter www.bger.ch) dazu

Folgendes erwogen (E. 2.3.2):

«Zu den

Sozialversicherungsbeiträgen (AHV bzw. Unfallversicherung [UV]) hält die

Vorinstanz lediglich fest, hierzu fehle es an "konkreten Abrechnungen,

Policen oder Rechnungen". Daraus scheint die Vorinstanz abzuleiten, dass

das [Steueramt des Kantons Solothurn] berechtigterweise auf eine

Berücksichtigung habe verzichten dürfen. Dieser Sichtweise kann gefolgt werden,

was die Unfallversicherung betrifft. […]. Anders verhält es sich bezüglich der

AHV-Beiträge, werden diese doch auf Grundlage des (für die Zwecke der AHV

modifizierten) steuerbaren Gewinns aus selbständiger Erwerbstätigkeit erhoben (Art.

9 [AHVG]; Art. 23 [AHVV]]). Der Beitragssatz für die AHV und die weiteren

Sozialversicherungszweige (IV, EO usw.) ist grundsätzlich proportional

ausgestaltet und mühelos zu handhaben. Nachdem auch eine Veranlagung nach

pflichtgemässem Ermessen den wahren Gegebenheiten möglichst entsprechen soll,

wäre es Sache der Veranlagungsbehörde gewesen, von Amtes wegen die AHV-Beiträge

zu schätzen und bilanzberichtigend zurückzustellen (Urteil 2A.63/1998 vom 12. Mai

1999 E. 5, in: NStP 54/2000 S. 57). Es verhält sich ähnlich wie bei

der Rückstellung laufender Steuern juristischer Personen (BGE 141 II 83 E. 5.5

S. 89 f.). Dies hat das [kantonale Steueramt] unterlassen, weshalb die

Beschwerde insoweit gutzuheissen und die Sache an die Veranlagungsbehörde

zurückzuweisen ist.»

4.3.2 Wie sich diesen Ausführungen

entnehmen lässt, beanstandete das Bundesgericht das Vorgehen der kantonalen

Steuerbehörden, welche es im Rahmen der Ermessensveranlagung im

Nachsteuerverfahren unterlassen hatten, «die AHV-Beiträge zu schätzen und

bilanzberichtigend zurückzustellen». Weiter wies das Bundesgericht darauf hin,

dass ein solches Vorgehen bei den AHV-Beiträgen – anders als bei den

Unfallversicherungsprämien – möglich sei, weil diese in Prozenten des (für die

Zwecke der AHV modifizierten) steuerbaren Gewinns aus selbständiger

Erwerbstätigkeit erhoben würden und ihre Berechnung deshalb «mühelos zu

handhaben» sei. Daraus lässt sich entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin nicht ableiten, das Bundesgericht habe verbindlich

entschieden, dass die ermessensweise auf CHF 424'874.00 (2006), CHF 397'329.00

(2007) und CHF 410'509.00 (2008) festgesetzten steuerbaren Einkommen mit

dem AHV-beitragspflichtigen Einkommen identisch seien. Vielmehr blieb nach der

bundesgerichtlichen Rückweisung durchaus Raum für die betragsmässige Festlegung

der bilanzberichtigend zurückzustellenden AHV-Beiträge.

4.3.3 Zum gleichen Ergebnis führen

prozessrechtliche Überlegungen: Beim Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts

handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der den Prozess nicht abschliesst.

Wohl sind die bundesgerichtlichen Erwägungen für die Vorinstanzen verbindlich.

Ein anschliessender Entscheid, der von den bundesgerichtlichen Feststellungen

abweicht, ist aber deshalb nicht nichtig, sondern kann in Rechtskraft

erwachsen. Eine Partei, welche geltend machen will, der nach der Rückweisung

ergangene Entscheid lasse sich nicht mit den höchstgerichtlichen Vorgaben

vereinbaren, muss dies auf dem Rechtsmittelweg geltend machen. Andernfalls wird

der neue Entscheid der unteren Instanz rechtskräftig und verbindlich. Wie sich

den Akten entnehmen lässt, hat das Steueramt nach der Rückweisung ergänzende

Abklärungen getroffen und gestützt auf diese zunächst mit Verfügung und sodann

mit Einspracheentscheid vom 20. August 2019 (auszugsweise wiedergegeben im

Schreiben vom 10. November 2021, AK-Nr. 18) das steuerbare Einkommen

neu festgelegt. Der Einspracheentscheid wurde an das kantonale Steuergericht

weitergezogen. Dieses hielt in seinem Urteil vom 8. März 2021 (SGSTA.2019.58,

zitiert im Schreiben vom 10. November 2021, abrufbar unter https://gerichtsentscheide.so.ch)

Folgendes fest (E. 5 und 6, Hervorhebung im Original):

5. Aus den Erwägungen

des bundesgerichtlichen Urteils vom 18.2.2019 ergibt sich, dass die Sache in

teilweiser Gutheissung zur Neuveranlagung zurückgewiesen wurde, um bei der

direkten Bundessteuer noch die Rückstellung für AHV-Beiträge und bei der

Staats- und Gemeindesteuer noch die Passivierung der evangelisch-reformierten

Kirchensteuer vorzunehmen. Daran ist die untere Instanz gebunden. Dabei dürfen

die von der Rückweisung erfassten Streitpunkte nicht ausgeweitet oder auf eine

neue Rechtsgrundlage gestellt werden. Die mit der Neubeurteilung befasste

Instanz hat die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet

worden ist, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Die kantonale Instanz ist an

den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts gebunden (vgl. BGE 135 III 334; Urteil des Bundesgerichts 2C_713/2012 vom 3.3.2013; Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz

über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Basel 2015, Art. 146 N 40).

6. Hinsichtlich der Berücksichtigung

der AHV-Beiträge hat die Kantonale Steuerverwaltung nach Eingang des

Urteils des Bundesgerichts vom 18.2.2019 die Einschätzungsverfügungen der

Ausgleichskasse für die AHV-Beiträge einverlangt. Gestützt auf diese

Beitragsverfügungen hat das Steueramt die Rückstellungen für die AHV-Beiträge

für die Steuerperioden 2006, 2007 und 2008 in die Nachbesteuerung aufgenommen.

Dabei hat die Steuerverwaltung die vor der Meldung der Nachsteuer im Rahmen der

Ermessensveranlagung bereits berücksichtigten AHV-Beiträge in Abzug gebracht.

Zu Recht ging die Steuerverwaltung dabei davon aus, dass die im Rahmen der

rechtskräftigen Ermessensveranlagung bereits berücksichtigten AHV-Beiträge

nicht nochmals vom Erwerbseinkommen abgezogen werden können. Insoweit ist die

mit dem Einspracheentscheid vom 20.8.2019 vorgenommene Passivierung der

AHV-Beiträge auch betragsmässig zu bestätigen. Die von der Steuerverwaltung mit

ihrer Veranlagung vom 20.8.2019 festgesetzten Nachsteuern (mit Verzugszinsen)

sind zu bezahlen. Insoweit sind die Rechtsmittel abzuweisen.

Wie aus diesen Erwägungen hervorgeht,

hat sich das Steuergericht explizit mit der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheides

befasst. Unter Berücksichtigung dieses Aspekts hat es die Beschwerde und den

Rekurs in Bezug auf die hier einzig interessierenden AHV-Beiträge abgewiesen

und den Einspracheentscheid vom 14. / 20. August 2019 bestätigt.

Den Darlegungen des Steuergerichts lässt sich auch entnehmen, wie sich die

Abweichung erklärt: Das Steueramt trug dem Umstand Rechnung, dass bereits im

Rahmen der ursprünglichen Beitragsverfügungen (AK-Nr. 75 ff.; E. I. 1

hiervor) persönliche AHV-Beiträge aufgerechnet worden waren. Das Urteil des

Steuergerichts ist laut den Angaben der Steuerbehörden in Rechtskraft

erwachsen.

5. Materiell hat das Steueramt in

seinem Schreiben vom 10. November 2021 (AK-Nr. 18) erläutert, wie die

in der Meldung vom 31. August 2021 (AK-Nr. 37 f.) genannten Beträge,

welche auf dem gerichtlich bestätigten Einspracheentscheid vom 14./20. August

2019 basieren, zu verstehen sind:

5.1 Das der Beschwerdegegnerin am

11. Juli 2016 aufgrund des Nachsteuerverfahrens gemeldete Einkommen aus

selbständiger Erwerbstätigkeit (CHF 424'874.00 für das Jahr 2006; CHF 397'329.00

für das Jahr 2007; CHF 410'509.00 für das Jahr 2008; vgl. AK-Nr. 72-74)

wurde, um das Urteil des Bundesgerichts Urteil 2C_435/2017 vom 18. Februar

2019 umzusetzen, um einen den AHV-Beiträgen entsprechenden Betrag reduziert.

Diesen «Herabsetzungs-Betrag» ermittelte das Steueramt, indem es von denjenigen

Beiträgen, welche die Beschwerdegegnerin in den Verfügungen vom 27. Juli

2016 ausgehend von den genannten Einkommen berechnet hatte (CHF 45'598.80

für das Jahr 2006; CHF 42'691.20 für das Jahr 2007; CHF 44'307.00 für

das Jahr 2008; vgl. AK-Nr. 71), diejenigen Summen in Abzug brachte, welche

bereits im Rahmen der ursprünglichen Veranlagungsverfügungen vom 12. Dezember

2007, 12. August 2009 und 12. April 2010 in Rechnung gestellt worden

waren (vgl. E. I. 1 hiervor), also CHF 9'912.60 für das Jahr

2006 (AK-Nr. 82), CHF 12'544.20 für das Jahr 2007 (AK-Nr. 77)

und CHF 17'495.40 für das Jahr 2008 (AK-Nr. 75). In diesem Umfang

waren, so die Überlegung des Steueramtes, welche durch das kantonale

Steuergericht bestätigt wurden, die AHV/IV/EO-Beiträge bereits in die frühere

Ermessensveranlagung eingeflossen. Die durch das Bundesgericht angeordnete Passivierung

der AHV-Beiträge konnte sich nur auf diejenigen Beiträge beziehen, welche nicht

bereits in der früheren Beurteilung Berücksichtigung gefunden hatten (vgl. die

zitierte Erwägung des Steuergerichts, E. II. 4.3.3 hiervor). Diese Darlegungen

wurden durch die zuständige gerichtliche Instanz bestätigt. Für das

Versicherungsgericht besteht kein Anlass, davon abzuweichen. Von einem klar

ausgewiesenen Irrtum, wie er für eine von der Steuermeldung abweichende

Beurteilung vorausgesetzt wird (vgl. E. II. 2.4 hiervor), kann

jedenfalls nicht gesprochen werden. Die Beschwerdegegnerin hat daher die

Steuermeldung vom 23. September 2021 (AK-Nr. 35 S. 2; E. I. 4.2

hiervor) zu Recht als verbindlich betrachtet. Aufgrund der Erläuterung des

Steueramtes vom 10. November 2021 (AK-Nr. 18; E. I. 4.4

hiervor) war auch die Annahme korrekt, die in der Meldung vom 23. September

2021 genannten Beträge verstünden sich als Nettoeinkommen nach Abzug der

Sozialversicherungsbeiträge und diese seien durch die Beschwerdegegnerin gemäss

Art. 9 Abs. 4 AHVG aufzurechnen (vgl. E. II. 2.2 hiervor).

5.2 Das durch die Steuerbehörden zu

meldende beitragspflichtige Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

beläuft sich demnach auf CHF 389'188.00 für das Jahr 2006, CHF 367'182.00

für das Jahr 2007 und CHF 383'697.00 für das Jahr 2008. Das im Betrieb

investierte Kapital beträgt, wie bereits in den früheren Steuermeldungen

festgehalten, CHF 125'000.00 im Jahr 2006 (AK-Nr. 83), CHF 80'000.00

im Jahr 2007 (AK-Nr. 78) und CHF 20'000.00 im Jahr 2008

(AK-Nr. 76). Nach Vornahme der AHV-rechtlich vorgesehenen Anpassungen

(Aufrechnung der persönlichen Beiträge, Abzug des Zinses auf dem im Betrieb

eingesetzten Kapital) resultieren mit dem Beitragssatz von 9,5 % und den

Verwaltungskosten die in den Verfügungen vom 11. Oktober 2021 genannten

Beiträge von CHF 41'733.55 für das Jahr 2006 (AK-Nr. 23), CHF 39'433.35

für das Jahr 2007 (AK-Nr. 24) und CHF 41'409.70 für das Jahr 2008

(AK-Nr. 30; vgl. E. I. 4.3 hiervor). Die dagegen erhobene Beschwerde

erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]).

6.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61

Satz 1 ATSG; § 7 Abs. 1 der Verordnung des Kantonsrates über das

Verfahren vor dem Versicherungsgericht [VVV, BGS 125.922]).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser