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Entscheid

VSBES.2022.220

Invalidenrente

31. Mai 2023Deutsch49 min

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Fachärztin für Neurologie, RAD, vom

Source so.ch

Urteil vom 31. Mai 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Alina Arul

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 28. September 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1966 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 11. Januar 2021 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis

auf eine fortgeschrittene Segmentdegeneration LWK 4/5 mit Spondylarthrose zum

Leistungsbezug an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 1). Nach der Durchführung des

Intake-Gesprächs vom 2. Februar 2021 (IV-Nr. 12) wurde der

Arbeitgeberfragebogen der Firma B.___ vom 9. Februar 2021 eingeholt

(IV-Nr. 13). Zu den medizinischen Akten (IV-Nr. 16) nahm Dr. med.

C.___, Praktische Ärztin und Fachärztin Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher

Dienst (RAD), am 17. August 2021 Stellung (IV-Nr. 18). Mit

Abschlussbericht vom 23. August 2021 (IV-Nr. 20) wurde das Dossier in

der Eingliederung geschlossen, da der RAD eine polydisziplinäre Begutachtung

empfehle. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle D.___

(rheumatologisch, internistisch, neurologisch, psychiatrisch) vom 27. November

2021 (IV-Nrn. 26.1 – 26.8), stellte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 17. Dezember 2021 (IV-Nr. 30)

die Abweisung seines Anspruchs auf berufliche Massnahmen und auf eine

Invalidenrente in Aussicht. Dagegen liess der Beschwerdeführer am

11. Januar 2022 bzw. 10. Februar 2022 Einwände erheben

(IV-Nrn. 32, 35). Nach dem Einholen der Stellungnahme von med. pract. E.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Fachärztin für Neurologie, RAD, vom

15. Februar 2022 (IV-Nr. 37 S. 2 f.) wies die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 28. September 2022 den Anspruch des Beschwerdeführers

auf eine Invalidenrente ab (A.S. [Akten-Seite] 1 f.). Der Anspruch auf

berufliche Massnahmen werde separat verfügt.

2. Dagegen lässt der Beschwerdeführer

am 27. Oktober 2022 (A.S. 8 ff.) beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

28. September 2022 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer sämtliche Leistungen nach IVG nach Massgabe

eines noch zu bestimmenden IV-Grades, mindestens jedoch in Höhe eines IV-Grades

von 48 %, auszurichten.

3. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, weitere (medizinische) Abklärungen zu initiieren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Mit Beschwerdeantwort vom

9. Januar 2023 (A.S. 32) schliesst die Beschwerdegegnerin auf

Abweisung der Beschwerde.

4. Die durch die Vertreterin des

Beschwerdeführers am 24. Januar 2023 eingereichte Kostennote

(IV-Nr. 34 f.) geht mit Verfügung vom 25. Januar 2023 zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 36).

5. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Es ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung (hier: 28. September 2022) eingetreten ist (Ueli

Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG

N 109).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für

die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu

beurteilen, welche damals in Kraft standen.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193

E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

3.

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Weiter

gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der

Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem

sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160).

4.

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007

vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

5.

Es ist zunächst auf die

Rechtsschriften der Parteien einzugehen:

5.1

Gemäss den Ausführungen der

Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 28. September 2022 (A.S. 1

ff.) sei der Beschwerdeführer in seiner langjährigen Tätigkeit als Lagerist für

die Arbeitgeberin B.___ erkrankt. Mit seiner Anmeldung vom 11. Januar 2021

habe er Leistungen der Invalidenversicherung beantragt. Er sei anschliessend

vorübergehend durch die Eingliederungsfachperson unterstützt und betreut worden.

Aufgrund seines Gesundheitszustandes seien die Bemühungen der Eingliederung

frühzeitig abgeschlossen worden. Das Arbeitsverhältnis sei in der Zwischenzeit

aufgelöst worden. Um die Gesundheit umfassend abzuklären, sei der

Beschwerdeführer polydisziplinär begutachtet worden. Das medizinische Gutachten

sei mit Datum vom 27. November 2021 erstattet worden. Die Abklärungen hätten

ergeben, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Lagerist seit

September 2020 nicht mehr zumutbar sei. In einer angepassten Tätigkeit, leicht

bis mittelschwer, wechselbelastend auf Arbeitshöhe, keine ungünstigen

Körperhaltungen, mit der Möglichkeit, sich gelegentlich hinzusetzen, bestehe

seit spätestens November 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Es sei dem

Beschwerdeführer somit weiterhin möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen

zu erzielen. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Es

wurde ein IV-Grad von 31 % errechnet.

5.2

Der Beschwerdeführer lässt in

seiner Beschwerdeschrift vom 27. Oktober 2022 (A.S. 7 ff.) betreffend

das Gutachten der Gutachterstelle D.___ ganz grundsätzlich kritisieren, dass er

bloss von zwei Gutachtern untersucht worden sei, obwohl eine polydisziplinäre

Begutachtung angeordnet worden sei. Hierbei hätten die beiden Gutachter den

Beschwerdeführer jeweils in Personalunion in den Disziplinen Neurologie und

Psychiatrie bzw. Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin begutachtet. Dies könne

offensichtlich nicht Sinn und Zweck einer polydisziplinären Begutachtung sein,

da sich so auch bloss zwei Personen ein Bild über den Beschwerdeführer machten

und nicht vier, womit auch nicht der gleiche Grad an Objektivität sichergestellt

werden könne. Dass es den Gutachtern offensichtlich an der notwendigen

Seriosität fehle, zeige sich denn auch daran, dass Prof. Dr. med. habil. F.___ versucht

habe, die Kosten für die Blutuntersuchung – obwohl es sich um eine

IV-Begutachtung handle und damit die Kosten hierfür von der Beschwerdegegnerin

getragen würden – mit der Krankenkasse des Beschwerdeführers abzurechnen. Prof.

Dr. med. habil. F.___ habe offenbar für eine Blutuntersuchung zweimal

einkassieren wollen. Eine solche Vorgehensweise sei schlicht verwerflich.

Bereits aufgrund des soeben Ausgeführten verbiete es sich vorliegend, auf das

Gutachten abzustellen. Dieser Einwand sei bereits mit Eingabe vom 10. Februar

2022.

festgestellt und gerügt worden. Dass dieser Verfahrensmangel bereits

anlässlich der Untersuchung am 15. November 2021 und 25. November 2021

hätte gerügt werden müssen, gehe nicht an. Der vorherige Rechtsanwalt sei erst

am 11. Januar 2022 mandatiert worden, und dass ein solcher Verfahrensfehler

bereits von einem juristischen Laien, vom Beschwerdeführer, hätte erkannt und

gerügt werden sollen, sei absolut unverhältnismässig und rechtsmissbräuchlich.

Es könne sodann nicht sein, dass ein Laie aufgrund überspannter

Formerfordernisse scheitere. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer einen

Anwalt mandatiert. Damit habe der Beschwerdeführer nach dem Grundsatz von Treu

und Glauben alles in seinem Ermessen getan, um seine verfahrensrechtlichen

Einwendungen geltend zu machen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer habe

den Verfahrensfehler zum frühestmöglichen Zeitpunkt, nämlich mit Eingabe vom

10.

Februar 2022, als die eingeforderten IV-Akten eingetroffen seien,

geltend gemacht. Dieser Einwand sei somit rechtzeitig gerügt worden.

Aber auch inhaltlich sei das Gutachten

nicht überzeugend. Zunächst verhalte es sich so, dass im psychiatrischen

Gutachten auf S. 20 festgehalten werde, in der polydisziplinären

Konferenzbesprechung vom 26. November 2021 habe keine Diskrepanz bestanden

zwischen der subjektiven Schmerzwahrnehmung des Beschwerdeführers und den

somatischen Befunden. Mit anderen Worten ausgedrückt bedeute dies, dass die vom

Beschwerdeführer geklagten Schmerzen somatisch nachvollziehbar seien. Dem

psychiatrischen Gutachten könne denn auch auf S. 14 entnommen werden, dass

der Beschwerdeführer schmerzgeplagt unruhig gewirkt habe und häufig die

Position habe wechseln müssen. Prof. Dr. med. habil. F.___ gehe mit keiner

Silbe darauf ein, weshalb schlussendlich trotzdem keine

Schmerzverarbeitungsstörung und keine chronische Schmerzstörung mit psychischen

und somatischen Faktoren vorliegen solle. Sodann sei in keiner Weise

nachvollziehbar, weshalb die Gutachter bloss auf eine 20%ige Einschränkung der

Leistungsfähigkeit kämen. Wie der Beschwerdeführer den Gutachtern mitgeteilt habe,

könne er nicht mehr Fahrrad- oder Motorradfahren und sei auch in den

Haushaltstätigkeiten erheblich eingeschränkt. Offensichtlich hätten die

Gutachter – obwohl die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen

offensichtlich mit den somatischen Befunden korrelierten – diese Schmerzen bei

der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht hinreichend

berücksichtigt.

Diesen Anschein erwecke denn auch das

neurologische Teilgutachten. Obwohl der Gutachter keine Diagnose mit Einfluss

auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit gestellt habe, führe er auf S. 23

eine lange Liste an Massnahmen auf, die den Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers verbessern könnten. Dies sei schlicht widersprüchlich.

Ebenfalls sei davon auszugehen, dass der neurologische Gutachter die Diagnose

der Meralgia paraesthetica bei der Beurteilung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt habe, da diese unbehandelt sei. So halte

dieser unter Punkt 7.4 explizit fest: «Die Meralgia paraesthetica ist

unbehandelt und gewinnt keinen Bezug zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten.».

Diese Vorgehensweise sei jedoch schlicht falsch. Es komme nicht darauf an, ob

ein Gesundheitsschaden behandelt sei oder nicht, sondern welche Auswirkungen

dieser auf die Arbeitsfähigkeit habe, auch wenn dieser unbehandelt sei. Erst in

einem nächsten Schritt wäre dann zu prüfen, ob eine Behandlung eine

Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit mit sich bringen würde. Das

neurologische Gutachten sei damit unvollständig. Im Weiteren sei anhand des rheumatologischen

Gutachtens davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Begutachtung offensichtlich

überhaupt noch keine zuverlässige Angabe über die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers habe gemacht werden können bzw. seien,

bevor dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit überhaupt zumutbar wäre,

weitere rehabilitative Massnahmen umzusetzen. So halte der rheumatologische

Gutachter auf S. 29 f. fest, dass die rheumatologische Untersuchung anhaltende

muskuläre Defizite dokumentiert habe, die die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers

glaubhaft einschränkten. Das bisherige Vorgehen müsse daher als unzureichend

bezeichnet werden. Mehr verspreche sich der Gutachter von einem stationären

Setting. Unter Punkt 8.2 und 8.3 des Gutachtens halte der rheumatologische

Gutachter sodann fest, dass die Behandlung der rheumatologischen Diagnosen die Aufrechterhaltung

der attestierten Arbeitsfähigkeit erlaube. Mit einer Verbesserung sei nicht zu

rechnen. Der Beschwerdeführer benötige aktive rehabilitative Massnahmen. Der

Gutachter empfehle abermals ein stationäres Setting. Hierbei widerspreche er

sich dann aber gleich selbst, wenn er ausführe, dass hiernach nicht mehr mit

einer Leistungsminderung zu rechnen sei, wenn er zuvor selbst festgehalten habe,

dass mit keiner Verbesserung mehr zu rechnen sei. In diesem Punkt sei das

Gutachten damit nicht nachvollziehbar. Im Weiteren empfehle der

rheumatologische Gutachter nach stattgehabtem stationärem Setting die Evaluation

der Belastbarkeit des Beschwerdeführers mittels EFL. Bereits die Ärzte des

Spitals G.___ hätten angesichts des chronifizierten Verlaufs der

Schmerzproblematik und der damit einhergehenden Komplexität betreffend die Beurteilung

der Arbeits- und Leistungsfähigkeit eine Abklärung mittels EFL empfohlen. Es

bedürfe also im Falle des Beschwerdeführers offensichtlich noch weiterer

Abklärungen, bevor überhaupt abschliessend über den Leistungsanspruch geurteilt

werden könne. Zusammenfassend sei das Gutachten weder schlüssig noch

nachvollziehbar bzw. sei anhand des Gutachtens davon auszugehen, dass bevor

überhaupt abschliessend eine Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit

des Beschwerdeführers vorgenommen werden könne, zunächst rehabilitative

Massnahmen umgesetzt werden müssten. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt von einer

bestehenden 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen,

verbiete sich jedoch auch nach Massgabe des Gutachtens.

Zusammenfassend gelte es an dieser

Stelle festzuhalten, dass zur Beurteilung der aktuellen Arbeits- und

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich nicht auf das Gutachten

der Gutachterstelle D.___ abgestellt werden könne. Das habe umso mehr zu

gelten, als dass die Abklärungen in keinster Weise fachgerecht gemacht worden seien.

Diesbezüglich könne den der Beschwerdegegnerin zugestellten Erlebnisberichten

der Abklärungen des Beschwerdeführers Folgendes entnommen werden: Bei Dr. med. H.___

seien die Untersuchungsutensilien alle zusammen unsterilisiert in einer

Schüssel deponiert gewesen. Ein Abtasten des Rückens oder entsprechende

Untersuchungen hätten gar nicht stattgefunden, obwohl der Beschwerdeführer

entsprechende Schmerzen kundgetan habe. Die körperliche Untersuchung habe 30 Minuten

gedauert. Ebenfalls sei die Untersuchung bei Prof. Dr. med. habil. F.___ in

keinster Weise fachgerecht erfolgt. Diese habe in einer 3-Zimmerwohnung

stattgefunden. Vorhandene ärztliche Berichte und Dokumente seien von Prof. Dr.

med. habil. F.___ falsch wiedergegeben worden, u.a. profane und kaum falsch zu

erhebende Tatsachen, welche Hand des Beschwerdeführers dominant sei. Der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei durch das Gutachten offenbar nicht

abschliessend und widersprüchlich beurteilt worden, sondern es seien zunächst

rehabilitative Massnahmen, insbesondere ein stationärer Aufenthalt, in die Wege

zu leiten. Erst hiernach könne abschliessend über den Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers befunden werden.

Hieran ändere klarerweise auch die

RAD-Stellungnahme vom 15. Februar 2022 nichts. So sei der RAD am

Intake-Gespräch am 2. Februar 2021 abwesend gewesen und habe den

Beschwerdeführer kein einziges Mal persönlich untersuchen bzw. kennenlernen

können. Der RAD wiederhole einfach, was die Gutachter ausführten, und sage,

dass diese Aussagen nachvollziehbar seien, ohne dies zu hinterfragen. Dass dem

nicht so sei, sei in den vorstehenden Ziffern eingehend dargelegt worden. Auf

diese Ungereimtheiten gehe der RAD aber mit keiner Silbe ein. Das gleiche gelte

für den vom Beschwerdeführer verfassten Bericht. Insbesondere äussere sich der

RAD mit keiner Silbe zu der Tatsache, dass der Gesundheitszustand eben

offensichtlich nicht abgeklärt worden sei und der rheumatologische Gutachter

weitere Abklärungen (EFL) vorgeschlagen habe. Ebenfalls fraglich sei, ob die

Wechselwirkung zwischen den psychischen Leiden und den Rückenschmerzen

berücksichtigt worden sei, in sämtlichen Gutachten sei die Wechselwirkung kein

einziges Mal angesprochen, noch erläutert worden. Doch genau das wäre der Zweck

eines interdisziplinären Gutachtens gewesen; dieser Zweck sei vorliegend

deutlich verfehlt worden.

Auch wenn dem in den vorstehenden Ziffern

Ausgeführten zu Unrecht nicht gefolgt und davon ausgegangen werden sollte, dass

bereits zum jetzigen Zeitpunkt abschliessend über den Leistungsanspruch des

Beschwerdeführers entschieden werden könne, erweise sich die Verfügung vom 28. September

2022.

als nicht korrekt. Diesbezüglich gelte es zunächst, den von der Beschwerdegegnerin

vorgenommenen Einkommensvergleich zu kritisieren. Die Beschwerdegegnerin habe

das Invalideneinkommen nicht korrekt festgesetzt. In Bezug auf das

Valideneinkommen könne den Akten entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin dieses

nach dem erhobenen Einwand korrigiert habe. Das Valideneinkommen lasse sich auf

CHF 75'423.00 beziffern. Die Beschwerdegegnerin habe das

Invalideneinkommen jedoch nicht korrekt festgesetzt. Vom Invalideneinkommen sei

zwingend ein leidensbedingter Abzug zu gewähren, welchen die Beschwerdegegnerin

vorliegend zu Unrecht verneine. Mit dem Leidensabzug sollten Nachteile

ausgeglichen werden, welche die versicherte Person bei der statistischen

Erhebung des Invalideneinkommens erleide. Die Höhe dieses Abzuges sei sodann

unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (persönliche und berufliche

Merkmale der versicherten Person wie z.B. Alter oder Nationalität) festzulegen.

Ein Abzug solle erfolgen, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die

versicherte Person ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem

allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten

könne. Die Rechtsprechung bezeichne dabei einen leidensbedingten Abzug von 10 %

für einen Versicherten, der leichte Hilfsarbeiten ohne weitere Einschränkungen

noch halbtags verrichten könne, als angemessen. Dies sei somit als Mindestabzug

zu verstehen, der maximale Abzug dürfe gemäss Rechtsprechung 25 %

erreichen. Entscheidend seien jeweils die konkreten Umstände (vgl. zum Ganzen

BGE 134 V 322, 126 V 75; Urteil EVG I 38/96 vom 27. März 1996). Im Falle

des Beschwerdeführers sei der höchstmögliche Abzug von 25 % klar

gerechtfertigt. Diesbezüglich verhalte es sich so, dass rechtsprechungsgemäss

bereits der Umstand, dass eine versicherte Person auf eine wechselbelastende Tätigkeit

angewiesen sei, zu einem Abzug von 10 % führe. Denn hierdurch sei der

Beschwerdeführer auch in einer leichten Hilfstätigkeit zusätzlich

eingeschränkt. Beim Beschwerdeführer sei sodann auch das fortgeschrittene Alter

zu berücksichtigen. Im Weiteren gelte es auch zu beachten, dass der

Beschwerdeführer jahrzehntelang Schwerstarbeit bei derselben Arbeitgeberin

verrichtet habe, was nunmehr unbestrittenermassen nicht mehr zumutbar sei und

die Einarbeitungszeit in eine dem Leiden angepasste leichte Tätigkeit damit

erschwert werde. Schliesslich gelte es auch den Umstand, dass nur noch

Teilzeitarbeit zumutbar wäre, zu berücksichtigen. Im Sinne des Gesagten

resultiere ein Invalideneinkommen von maximal CHF 39'193.00. Selbst wenn

man dieses Invalideneinkommen dem von der Beschwerdegegnerin zu tief festgelegten

Valideneinkommen von CHF 75'423.00 gegenüberstelle, resultiere damit ein

IV-Grad von 48 % und der Beschwerdeführer habe damit mindestens Anspruch

auf eine halbe Invalidenrente.

Zusammenfassend verbiete es sich im

Sinne des in den vorstehenden Ziffern Ausgeführten, gestützt auf die von der

Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abklärungen den Leistungsanspruch des

Beschwerdeführers abschliessend zu verneinen. Sollte wider Erwarten nicht auf

das in den vorstehenden Ziffern Ausgeführte abgestellt werden, wäre zu

konstatieren, dass bei im Übrigen derart mangelhaften Abklärungen des medizinischen

Sachverhaltes seitens der Beschwerdegegnerin der Fall nicht ohne weitere

objektive externe Begutachtung des Beschwerdeführers bzw. weitere Abklärungen

im Rahmen einer EFL erledigt werden könne. Nach Art. 43 Abs. 1 und

Art. 61 lit. c ATSG hätten die Verwaltung und das Gericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauere so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruches

erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit bestehe (Urteil des

Bundesgerichts 8C_73/2011 vom 1. April 2011 E. 4.1). Es wäre

entsprechend an der Beschwerdegegnerin gelegen, die medizinische Situation in

der Gesamtheit fachgerecht bzw. rechtsgenüglich abzuklären. Da das Gutachten

der Gutachterstelle D.___ aber als unvollständig zu qualifizieren sei, sei die

Beschwerdegegnerin dieser Pflicht keineswegs nachgekommen. Es könne jedoch

nicht angehen, dass ein ungenügend abgeklärter Sachverhalt zu Lasten des

Beschwerdeführers ausgelegt werde. Entsprechend wäre – sollte das angerufene

Gericht wider Erwarten nicht auf das in den vorstehenden Ziffern Ausgeführte

abstellen – der Sachverhalt entweder mittels einer gerichtlichen Expertise zu

klären oder die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen

zurückzuweisen. Wobei es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär Sache

des Gerichts sei, bei sachverhaltlichen Unschärfen den Sachverhalt mittels

einer gerichtlichen Expertise zu klären (BGE 137 V 210). Entsprechend werde der

Beweisantrag gestellt, soweit die Angelegenheit nicht zu weiteren Abklärungen

in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werde,

es sei seitens des Gerichts eine Begutachtung des Beschwerdeführers zu

initiieren. Vorgeschlagen werde eine solche bei der Gutachterstelle I.___.

6.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente

mit Verfügung vom 28. September 2022 (A.S. 1 ff.) zu Recht abgewiesen

hat. Für diese Beurteilung sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

6.1

Im Sprechstundenbericht vom

6.

Juni 2019 (IV-Nr. 16 S. 24 ff.) hielt Dr. med. J.___, Chefarzt,

Wirbelsäulenmedizin und Chirurgie, Spital G.___, betreffend die Erstvorstellung

des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2019 folgende Diagnosen fest:

«Fortgeschrittene Segmentdegeneration LWK4/5 mit Spondylarthrose und leichtem

Drehgleiten, Fehlstellung in der Koronarebene und dynamischer Antelisthese in

Inklination (Röntgen 6. Juni 2019, MRT 27. Mai 2019)». Die beklagten

Rückenschmerzen basierten auf der Degeneration des Segmentes LWK4/5. Es zeige

sich hier ein leichtes Drehgleiten in der ap-Röntgenaufnahme sowie eine leichte

Gefügestörung in den Funktionsaufnahmen. Sensomotorische Defizite seien nicht

zu verzeichnen, so dass eine operative Intervention weder kurz- noch

mittelfristig erforderlich sein werde. Die Kribbelmissempfindungen und das

Brennen in den Oberschenkeln würden am ehesten im Rahmen einer Meralgia paraesthetica

bei abdomineller Adipositas gewertet, da die korrespondierenden Nervenwurzeln

L2 – L4 beidseits bei der klinischen Untersuchung unauffällig

imponierten. Ebenfalls unabhängig von den Veränderungen an der LWS seien die

beklagten Steissbeinbeschwerden beim Sitzen bspw. auf dem Fahrrad oder

Motorrad. Momentan laufe noch die installierte antiphlogistische Stosstherapie

mit Spiricort und Aulin. Es sollte zunächst dieser Effekt abgewartet werden. Zum

gezielten Training sei eine Physiotherapieverordnung ausgestellt worden. Sollten

sich die Beschwerden nicht ausreichend lindern lassen, würde als nächstes eine

gezielte Infiltration epidural LWK4/5 und der Facetten 4/5 beidseits durchzuführen

empfohlen.

Am 13. November 2020 wurde sodann

eine Infiltration der Facettengelenke LWK4/5 und LWK5/SWK1 beidseits

durchgeführt (vgl. IV-Nr. 16 S. 17 f.) und ein sehr guter Effekt der

Intervention beschrieben.

6.2

Dr. med. K.___, Facharzt für

Allgemeinmedizin, hielt im «Arzt-Kurzbericht für Diagnose und

Arbeitsunfähigkeit» vom 18. November 2020 (IV-Nr. 2 S. 17) fest,

es bestünden beim Beschwerdeführer eine Discushernie und eine abgenützte LWS. Vom

9.

September bis sicher 30. November 2020 sei er zu 100 %

arbeitsunfähig. Das Ende der Arbeitsunfähigkeit sei noch nicht sicher

bestimmbar, da nach einer Firmen-Umstrukturierung noch schwerere Arbeit zu

tätigen sei.

6.3

Im «ambulanten Bericht» vom

11.

Januar 2021 stellte Dr. med. L.___, Leitender Arzt Schmerzklinik,

Spital G.___, folgende Hauptdiagnosen (IV-Nr. 16 S. 11 ff.):

1.

Chronische lumbovertebrale Schmerzen mit

faszettogener Komponente bei fortgeschrittener Segmentdegeneration LWK4/5 mit

Spondylarthrose

Unveränderte Darstellung ohne

progrediente Gefügestörung in den Funktionsaufnahmen (Röntgen LWS, 22. Oktober

2020)

2.

Dekonditionierte paravertebrale

Muskulatur Erstdiagnose 12. Januar 2020

Die genannten Beschwerden würden nach

klinischer Untersuchung als chronische lumbovertebrale Schmerzen mit faszettogener

Komponente, bei dekonditioniertem Beschwerdeführer beschrieben. Es werde ihm die

Durchführung folgender Therapien empfohlen: Physiotherapie mit Dry Needling,

rumpfstabilisierende Massnahmen; TENS Aufklärung und Testung im Verlauf der

Woche; Tramal ret. Stopp und Aulin Pause dafür Beginn mit Arcoxia 30 mg

1-0-1, Tramal Tr. weiter i.R. und eine diagnostische Facettgelenksblockade im

Sinne einer Ramus med. Blockade L3, L4 und L5, wenn positiv dann eine FPN

(Funktionelle Perkutane Neurotomie) entsprechender Nerven. Der Beschwerdeführer

lehne aufgrund schlechter Erfahrungen eine Intervention im Moment ab und würde

es lieber zuerst konservativ versuchen mittels adaptierter Schmerzmedikation,

TENS und Physiotherapie.

6.4

Dr. med. K.___ hielt im Bericht

vom 17. Mai 2021 (IV-Nr. 16 S. 1 f.) fest, der Beschwerdeführer

sei wegen des schmerzhaften LWS-Leidens mittlerweile jeden Monat in

hausärztlicher Kontrolle. Als Mitarbeiter bei der Firma B.___ im Lager und

Spedition sei er vom 20. Mai 2019 bis 12. Juni 2019 wegen der LWS

(MRI 27. Mai 2019), vom 9. September 2020 bis 31. Dezember 2020

wegen der LWS und vom 1. Januar 2021 bis 31. Mai 2021 zu 100 %

arbeitsunfähig gewesen. Seit September 2020 sei er wegen der therapieresistenten

Schmerzen arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer sei seit 20 Jahren bei der Firma

B.___ angestellt. Nun sei personell umstrukturiert und ihm die Kündigung in

Aussicht gestellt worden. Da mit alternativen Methoden keine Verbesserung

festzustellen sei, sei eine Rückkehr an den Arbeitsplatz vorerst aus

medizinischen Gründen nicht denkbar. Ein

Belastungstest / Arbeitsversuch durch die Beschwerdegegnerin sei gut vorstellbar.

Der Beschwerdeführer wäre arbeitswillig und kooperativ, allerdings frustriert

durch die Haltung seines langjährigen Arbeitgebers. Er habe im Lager und in der

Spedition gearbeitet und dabei auch schwere Teile einpacken müssen. Um die Arbeit

zu erleichtern, seien diverse Arbeitsplätze von ihm und seinen Kollegen

ergonomisch eingerichtet worden. Der Beschwerdeführer sei dann bei der

Umstrukturierung in den Keller umgeteilt worden und habe dort schwere Teile

einpacken müssen. Der Beschwerdeführer sei ein «mechanischer Allrounder»,

arbeitswillig, nicht begehrlich. Die körperlichen Beschwerden verunmöglichten

ihm jedoch eine Rückkehr an den Arbeitsplatz. Er sei bereits zuhause LWS-mässig

überfordert z.B. beim Einräumen des Kühlschrankes oder leicht vorübergebückten

Tätigkeiten.

6.5

Im Arztbericht vom 20. Mai

2021.

(IV-Nr. 17 S. 2 ff.) hielt Dr. med. L.___ fest, die ambulante

Behandlung habe am 22. Januar 2021 begonnen. Vorher sei der Beschwerdeführer

vom 6. Juni 2019 bis 15. Dezember 2020 durch Dr. med. J.___ behandelt

worden. Aktuell fänden keine Behandlungen statt. Der Beschwerdeführer mache

Physiotherapie bzw. MTT. Eine Arbeitsunfähigkeit sei durch sie nicht attestiert

worden. Die Hauptbeschwerden seien ein Brennen in den Oberschenkeln sowie tief

lumbale Rückenschmerzen vor allem beim aufrechten Stehen, Zähneputzen, Kochen,

Staubsaugen oder beim Lagewechsel. Abstrahlende Schmerzen in die Beine würden

verneint. Die Kraft und das Gefühl in den unteren Extremitäten seien regelhaft.

Der Beschwerdeführer verneine, in letzter Zeit ein Trauma erlitten zu haben.

Die Beschwerden würden im Prinzip unverändert als tiefsitzende, mechanisch

reproduzierbare Lumbago bei Lagewechsel empfunden, die sich wie ein starker

Muskelkater / Messerstich anfühlten und bis in die Schulterblätter

nach oben ausstrahlten. Laufen werde als gut empfunden. Das Stehen an einer

Stelle oder gebückte Haltungen würden als schmerzhaft empfunden. Die Schmerzen

seien in der Nacht und in Ruhe eher besser, wobei er auch z.T. nachts durch den

Schmerz geweckt werde. Warmes Duschen helfe ein wenig gegen die Rückenschmerzen

und entspanne ihn. Der Beschwerdeführer sei nicht wetterfühlig. Der Schmerz sei

beim Laufen etwa bei 3/10 und gehe bei Bewegung zum Teil sogar bis auf 8/10.

Morgens habe er Mühe, in Gang zu kommen, sobald er sich aber etwa 15 Minuten bewegt

habe, würden die Schmerzen besser. Er sei im Alltag deutlich eingeschränkt,

sodass er aufgrund der Schmerzen nicht mehr arbeiten könne und auch Mühe beim

Haushalten habe. In letzter Zeit hätten die Schmerzen wieder zugenommen. Es wurden

folgende Diagnosen gestellt: «Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit

facettogener Komponente bei fortgeschrittener Segmentdegeneration mit

Spondylarthrose PM LWK4/5; Progrediente Gefügestörung in den Funktionsaufnahmen

vom 22. Oktober 2020; dekonditionierte paravertebrale Muskulatur». Seit

September 2020 bestehe keine Arbeitstätigkeit mehr. Bis dahin habe der

Beschwerdeführer zu 100 % als Logistiker gearbeitet. Um eine mögliche

Arbeitsfähigkeit bei chronischen Schmerzen beurteilen zu können, müssten

Beobachtungen und nicht-schmerzbezogene medizinische Daten herangezogen werden,

welche nicht auf den subjektiven Angaben des Patienten respektive der

behandelnden Ärzte / Therapeuten beruhten. Zusätzlich müssten

gegebenenfalls Fakten herangezogen werden, die dem Schmerzzentrum als

Spezialklinik nicht vorlägen. Für eine solche Beurteilung eigne sich die

Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, z.B. am M.___ in [...]. Es sei

eine depressive Entwicklung zu vermuten.

6.6

Dr. med. C.___, Praktische Ärztin

und Fachärztin Arbeitsmedizin, RAD, hielt in ihrer Aktennotiz vom 17. August

2021.

(IV-Nr. 18) fest, aus Sicht des RAD sei die Eingliederung zum

aktuellen Zeitpunkt aufgrund der massiven Schmerzproblematik nicht zielführend.

Hier müsse zunächst die medizinische Situation eingehend abgeklärt werden, bzw.

in wie weit hier eine Belastbarkeit möglich sei. Wie die Schmerzspezialisten

selbst schrieben, müssten weitere, der Schmerzklinik nicht vorliegende Daten

zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit herangezogen werden. Die Schmerzklinik

könne ebenfalls nicht zur Arbeitsfähigkeit Stellung nehmen. Der Hausarzt beschreibe

ergänzend diverse Phobien des Beschwerdeführers (Platzangst im MRI,

Spritzenphobie). Zudem ein langjähriges schweres Schmerzleiden mit

Gefühlsstörungen, ohne dass der Beschwerdeführer offensichtlich ärztliche

Behandlung in Anspruch genommen habe. Der RAD empfehle daher zunächst die

polydisziplinäre Begutachtung (Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie, Allgemeine

Innere Medizin), bevor weitere Massnahmen evaluiert werden könnten.

6.7

Im polydisziplinären Gutachten

der Gutachterstelle D.___ vom 27. November 2021 (internistisch,

rheumatologisch, neurologisch, psychiatrisch; IV-Nrn. 26.1 – 26.8)

wiesen Dr. med. H.___, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und Prof. Dr.

med. habil. F.___, FMH Neurologie und FMH Psychiatrie und Psychotherapie, folgende

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus (IV-Nr. 26.2

S. 7):

ICD-10 M54.9: Unspezifische

lumbale Rückenschmerzen bei

ungenügender

Rumpfstabilisation

Fehlhaltung und Rundrücken

der Wirbelsäule

Segmentdegeneration L4/5

ohne neurologische

Symptomatik

Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

ICD-10 G57.1: Meralgia

paraesthetica beidseits

ICD-10 R52: Chronische

Schmerzen bei einer Störung des Stütz- und Bewegungsapparates

ICD-10 F40.2: Leichte

spezifische Phobie

Adipositas Grad [I] (BMI

33.

kg/m2)

Beginnende Fingerarthrosen

bei

Tendenz zur Bandlaxizität

Die allgemein-internistischen Diagnosen

beeinflussten die Arbeitsfähigkeit nicht. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei

somit vollschichtig möglich. Diese sei dem Beschwerdeführer aus

rheumatologischer Sicht nicht zumutbar; 0 % Arbeitsfähigkeit / 100 %

Arbeitsunfähigkeit. Diese Einschätzung gelte seit September 2020. Eine aus

rheumatologischer Sicht angepasste Tätigkeit sei körperlich leicht bis mittelschwer,

am besten wechselbelastend auf Arbeitshöhe und verzichte auf ergonomisch

ungünstige Körperhaltungen und gehäufte Tätigkeiten in der Höhe. Bei ausschliesslich

stehenden Tätigkeiten müsse die Möglichkeit bestehen, sich gelegentlich

hinsetzen zu können. Eine so angepasste Tätigkeit sei vollzeitig möglich. Aufgrund

der Chronifizierung könne von einem vermehrten Pausenbedarf ausgegangen werden,

was maximal eine Leistungsminderung 20 % begründe. Insofern könne bezogen

auf ein 100%-Pensum mindestens von einer Arbeitsfähigkeit von 80 %

ausgegangen werden. Dabei könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer

seit September 2020 abgesehen von kurzen Arbeitsunfähigkeiten wie nach der

Infiltration im November 2020 eine angepasste Tätigkeit immer mit einem Pensum

80.

% hätte realisieren können. Aus neurologischer gutachterlicher Sicht

ohne Bewertung von Störungen des Stütz- und Bewegungsapparates (s.

rheumatologisches Gutachten) liege kein begründbarer Gesundheitsschaden seit

Antragstellung anhaltend vor. Der Beschwerdeführer könne aus rein

neurologischer Sicht in zuletzt ausgeübter und in somatisch adaptierter

Tätigkeit in einem 100%-Pensum bei 100%iger Leistung (42,5 Wochenstunden)

arbeiten. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aus neurologischer

Sicht zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt gewesen. Aus psychiatrischer

gutachterlicher Sicht liege kein psychiatrisch begründbarer Gesundheitsschaden

seit Antragstellung anhaltend vor. Der Beschwerdeführer könne aus rein

psychiatrischer Sicht in zuletzt ausgeübter und in somatisch adaptierter

Tätigkeit in einem 100%-Pensum bei 100%iger Leistung (42,5 Wochenstunden)

arbeiten. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aus psychiatrischer

Sicht zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt gewesen. Die Gesamt-Arbeitsunfähigkeit

werde ausschliesslich durch die rheumatologischen Fähigkeitseinschränkungen

determiniert.

6.8

Med. pract. E.___, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie, Fachärztin für Neurologie, RAD, hielt in ihrer

Stellungnahme vom 15. Februar 2022 (IV-Nr. 37 S. 2 f.) fest,

gesamthaft sei das polydisziplinäre Gutachten ausführlich, umfassend in den

Zusatzuntersuchungen und nachvollziehbar in den Schlussfolgerungen. Für die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne auf das Gutachten abgestützt werden. Aus

versicherungsmedizinischer Sicht sei von keiner relevanten Verbesserung der

aktuellen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Es seien die im Gutachten genannten

Therapieoptionen (aktive Therapie im multimodalen stationären Setting) nur in

Zusammenarbeit mit den Behandlern zu evaluieren. Eine EFL-Untersuchung sei bei

vorliegendem umfassendem Gutachten aktuell nicht zielführend. Der Beschwerdeführer

sei dauerhaft zu 0 % arbeitsfähig als Lagerist seit September 2020. In

einer angepassten Tätigkeit sei er dauerhaft zu 80 % arbeitsfähig seit

September 2020.

7.

Da die Beschwerdegegnerin in

ihrer angefochtenen Verfügung vom 28. September 2022 (A.S. 1 ff.) im

Wesentlichen auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre Gutachten der

Gutachterstelle D.___ vom 27. November 2021 abgestellt hat, ist vorab auf die

Kritik des Beschwerdeführers einzugehen, wonach es nicht Sinn und Zweck einer

polydisziplinären Begutachtung sein könne, dass der Beschwerdeführer lediglich

von zwei Gutachtern untersucht werde (A.S. 10). So hätten sich lediglich

zwei Personen ein Bild über den Beschwerdeführer machen können und nicht vier. Diesbezüglich

ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 7. Oktober

2021.

(IV-Nr. 23) u.a. über die beiden Gutachterpersonen (Dr. med. H.___

und Prof. Dr. med. habil. F.___) in Kenntnis gesetzt wurde. Ihm wurde zugleich die

Möglichkeit eingeräumt, gegen eine oder mehrere Gutachtenspersonen innert Frist

triftige Gründe einzureichen. Dieses Vorgehen erweist sich als korrekt (vgl. Rz

2077.8

und 2077.9 Kreisschreiben über das Verfahren in der

Invalidenversicherung [KSVI] sowie Art. 44 ATSG) und ist nicht zu

beanstanden. Da der Beschwerdeführer innert Frist keine Ablehnungsgründe gegen

die zu begutachtenden Sachverständigen geltend gemacht hat – jedenfalls sind

solche in den vorliegenden Akten nicht dokumentiert – durfte die

Beschwerdegegnerin das Gutachten wie geplant in Auftrag geben. Selbst wenn auf

diese Rüge hätte eingetreten werden können, wäre diese – wie nachfolgend

darzulegen ist – abzuweisen gewesen: Zur Anzahl der an einem polydisziplinären

Gutachten mitwirkenden Experten äusserte sich das Bundesgericht mit Urteil 8C_150/2022

vom 7. November 2022 E. 6.2.2, dahingehend, dass sich weder aus BGE 137 V 210 noch aus den Vorgaben des BSV oder der Muster-Vereinbarung zwischen dem BSV

und der Gutachterstelle xy oder aus deren Anhang 1, «Kriterien für die

Durchführung von polydisziplinären medizinischen Gutachten zur Beurteilung von

Leistungsansprüchen der IV» ergebe, dass bei polydisziplinären Gutachten zwingend

mindestens drei Fachärzte beteiligt sein müssten. Die Bezeichnung

«polydisziplinär» nimmt Bezug auf die Fachrichtungen («Disziplinen») und nicht

die Anzahl Gutachter. Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer bei der durch

die Beschwerdegegnerin veranlassten polydisziplinären Begutachtung keinen

Anspruch auf mehr als zwei Gutachterpersonen hat. Die beiden Gutachterpersonen Dr.

med. H.___ und Prof. Dr. med. habil. F.___ verfügen über die notwendigen Facharzttitel

der Allgemeinen Inneren Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie und sind

somit fachlich durchaus geeignet und in der Lage, die entsprechenden

Begutachtungen durchzuführen bzw. vorzunehmen.

Aus der an Prof. Dr. med. habil. F.___ geübten

Kritik, wonach es diesem an der notwendigen Seriosität fehle, da er versucht

habe die Kosten für die Blutuntersuchung auch mit der Krankenkasse abzurechnen

(A.S. 11), vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

Einerseits ist ein solcher Vorgang gestützt auf die vorliegenden Akten nicht nachvollziehbar.

Andererseits liesse sich aus diesem Verhalten kein Ausstands- oder

Befangenheitsgrund ableiten.

Die durch den Beschwerdeführer im Rahmen

der ergänzenden Einwandbegründung vom 10. Februar 2022 (IV-Nr. 35)

eingereichten «Erfahrungsberichte» anlässlich der Begutachtung bei Dr. med. H.___

vom 15. November 2021 und Prof. Dr. med. habil. F.___ vom 25. November

2021.

(S. 16 ff.) wurden der Beschwerdegegnerin erst ungefähr 2.5 Monate

nach dem erstatteten polydisziplinären Gutachten vom 27. November 2021 zugestellt.

Soweit damit eine Voreingenommenheit geltend gemacht werden soll, lässt sich dieses

Vorgehen mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbaren. In diesem

Sinn hielt das Bundesgericht im Urteil 9C_87/2011 vom 1. September 2011

fest, Ausstands- und Befangenheitsgründe seien umgehend geltend zu machen, d.h.

grundsätzlich sobald der Betroffene Kenntnis von den entsprechenden Tatsachen erhalte.

Es verstosse gegen Treu und Glauben, Einwände erst im Rechtsmittelverfahren

vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden

Dispositiv

können (E. 4.2). Demnach hätten die diesbezüglichen gegen das Gutachten

gerichteten Vorbringen der Beschwerdegegnerin bereits zu einem weitaus früheren

Zeitpunkt mitgeteilt werden müssen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die

Erfahrungsberichte der Beschwerdegegnerin zeitnah zum Gutachten und damit

fristgerecht zugegangen wären, liessen sich aus diesen keine Ausstands- oder

Befangenheitsgründe der Gutachterpersonen ableiten. So lässt sich bspw. aus der

beanstandeten Dauer der körperlichen Untersuchung bei Dr. med. H.___ von 30

Minuten (A.S. 15) kein Rückschluss auf die Qualität des Gutachtens ziehen.

Massgeblich ist vielmehr, ob das Gutachten inhaltlich vollständig und im

Ergebnis schlüssig ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgericht 9C_190/2019 vom

14. Mai 2019 E. 3.1). Da es in den übrigen Akten keine Hinweise darauf gibt,

dass die Begutachtungen nicht vorschriftsgemäss durchgeführt worden sind, ist

auf die entsprechenden Beanstandungen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen.

8. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob

das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle D.___ beweiswertig ist. Das

Gutachten erfüllt die Beweisanforderungen aus Rechtsprechung und Lehre (vgl.

E. II. 3 hiervor). So ist dieses für die streitigen Belange umfassend,

beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten

Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben

worden, leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und ist in

seinen Schlussfolgerungen begründet.

8.1 Im allgemein-internistischen

Teilgutachten vom 27. November 2021 (IV-Nr. 26.4) hielt Dr. med. H.___

fest, die allgemein-internistische Untersuchung habe keine relevanten

pathologischen Befunde ergeben (S. 15). Diese Einschätzung ist

nachvollziehbar, da bei der Erhebung des allgemein-internistischen Status mit

Ausnahme des errechneten BMI von 32.9 kg/m2 lediglich unauffällige

Befunde festgestellt wurden (S. 16). Aufgrund dieses BMI überzeugt die durch

den Gutachter diagnostizierte «Adipositas Grad I (33 kg/m2)».

Da der Beschwerdeführer keine Anstrengungsapnoe angegeben habe und

kardiopulmonal beschwerdefrei und kompensiert gewesen sei (S. 17), vermag im

Weiteren einzuleuchten, dass dieser Diagnose kein Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde. Der Gutachter hielt weiter fest, die

metabolische Situation (Blutzucker und Lipide) sei nicht bekannt, aber sicher

kontrollbedürftig. Da diese laut dem Experten jedoch kein relevantes allgemein-internistisches

Leiden zu begründen vermöge (S. 16), erscheint plausibel, dass im Rahmen

des Gutachtens auf eine entsprechende Abklärung verzichtet wurde.

Die zeitlich vor dem internistischen

Teilgutachten verfassten medizinischen Berichte widersprechen den Ausführungen

und Einschätzungen im Gutachten nicht. So wurde bereits im Sprechstundenbericht

vom 6. Juni 2019 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) auf eine abdominelle

Adipositas hingewiesen, welche im Rahmen des internistisch-allgemeinen

Teilgutachtens gestützt auf einen BMI von 33 kg/m2 bestätigt wurde.

Folglich wird der Beweiswert des internistischen Teilgutachtens durch die

übrigen medizinischen Akten nicht geschmälert.

8.2 Im rheumatologischen

Teilgutachten vom 27. November 2021 (IV-Nr. 26.3) hielt Dr. med. H.___

zusammenfassend fest, es müsse von unspezifischen, vor allem lumbalen

Rückenschmerzen bei ungenügender Rumpfstabilisation, Fehlhaltung, vermehrter

Rundrückenbildung und Segmentdegeneration L4/5 gesprochen werden. Daher wies er

als Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit «unspezifische

lumbale Rückenschmerzen» aus (S. 26). Diese gutachterliche Beurteilung und

Diagnosestellung erweist sich gestützt auf die anlässlich des rheumatologischen

Status erhobenen Befunde und der durchgeführten Untersuchungen als schlüssig. Demnach

bestehe u.a. eine Druckdolenz der Etagen L5/S1 und L4/5, eine ausgeprägte

Druckdolenz der muskulären Insertionen am Sakrum, nicht jedoch der paralumbalen

Muskulatur und auch nicht am Beckenkamm. Der Beschwerdeführer habe seinen

Oberkörper bei der Exploration aus der Rückenlage nicht in die Höhe bringen

können, was in Bauchlage gelungen sei. Aus dem Vierfüsslerstand habe er seine

Knie etwas von der Liege abheben können, wobei sich die Lordose verstärkt habe.

Bei einem altersabhängigen Soll von gut 30 Wiederholungen, habe der

Beschwerdeführer lediglich einige wenige Male ein gestrecktes Bein von der

Liege abheben können, wobei er das Kreuz nicht habe stabilisieren können. Es

seien auch im Schultergürtel muskuläre Defizite erkennbar gewesen. Beim

Arm-Vorhaltetest nach Matthias habe der Beschwerdeführer lediglich eine

Rückverlagerung seines Oberkörpers gezeigt, ohne sich stabil aufzurichten, so

dass kein Haltungszerfall habe beobachtet werden können. Auch im Einbeinstand

habe der Beschwerdeführer eine spontane Stabilisation seines Rumpfes vermissen

lassen (S. 20). Da im Rahmen der Durchführung des 3-Stufentests bereits

die Stufe eins mit Angabe von lumbalen Schmerzen limitiert gewesen, hingegen

die dritte Stufe als nicht schmerzhaft angegeben worden sei und sich auch kein

ISG-Schmerz habe provozieren lassen, überzeugt die gutachterliche Einschätzung,

wonach dies als unplausibel zu werten sei (S. 20). In Bezug auf die durch

den Beschwerdeführer bei der Exploration beschriebenen, brennenden Oberschenkelschmerzen

(S. 11) ging der rheumatologische Experte bei umschriebener

Sensibilitätsstörung vom Verdacht auf eine neuropathische Problematik aus und

verwies in schlüssiger Weise auf eine entsprechende Beurteilung durch den

neurologischen Gutachter (S. 26). Aufgrund der objektivierten diskreten

ossären Auftreibungen einzelner Fingerendgelenke und des festgestellten

überstreckbaren Langfingers (S. 20) erscheint auch die diagnostizierte

«beginnende Fingerarthrosen» bei Tendenz zur Bandlaxizität nachvollziehbar.

Den vorangehenden medizinischen

Berichten sind keine dem rheumatologischen Teilgutachten entgegenstehenden

Einschätzungen zu entnehmen. Aus ihnen erhellt im Wesentlichen, dass der

Beschwerdeführer bereits seit Jahren unter Rückenschmerzen leidet. So wurde

bereits im Sprechstundenbericht des Wirbelsäulenmediziners Dr. med. J.___ vom

6. Juni 2019 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) eine fortgeschrittene

Segmentdegeneration LWK4/5 mit Spondylarthrose diagnostiziert. Dies bestätigte

sodann der Hausarzt Dr. med. K.___, indem er sowohl im Kurzbericht vom

18. November 2020 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) auf eine Discushernie und eine

abgenützte LWS als auch im Bericht vom 17. Mai 2021 (vgl. E. II. 6.4

hiervor) auf ein schmerzhaftes LWS-Leiden mit monatlichen Kontrollen hinwies. Auch

der Leitende Arzt der Schmerzklinik Dr. med. L.___ ging im Bericht vom

11. Januar 2021 (vgl. E. II. 6.3 hiervor) von «chronischen

lumbovertebralen Schmerzen mit faszettogener Komponente bei fortgeschrittener

Segmentdegeneration LWK4/5 mit Spondylarthrose» aus und wies auf eine dekonditionierte

paravertebrale Muskulatur hin. Das Vorliegen von muskulären Defiziten

bestätigte der rheumatologische Gutachter im Rahmen seiner Untersuchungsbefunde

(IV-Nr. 26.3 S. 20). Somit wird der Beweiswert des rheumatologischen

Teilgutachtens durch die übrigen Arztberichte nicht in Zweifel gezogen.

8.3 Im neurologischen Teilgutachten (IV-Nr. 26.5)

hielt Prof. Dr. med. habil. F.___ aufgrund der am 25. November 2020

durchgeführten neurophysiologischen Untersuchung fest, neurophysiologisch sei kein

sicherer Hinweis auf eine periphere Nervenläsion der untersuchten Nerven der

UEX vorhanden, kein Hinweis auf eine Polyneuropathie, kein sicherer Hinweis auf

eine Nervenwurzelläsion L5/S1 und keine sichere Störung der lemniscalen Bahnen (S. 17).

Die Befunde präsentierten sich somit als unauffällig. Unter Einbezug der

gutachterlichen Beurteilung anhand der durchgeführten klinisch neurologischen

Untersuchung (weder motorische Symptome, noch Atrophien; keine Hinweise auf

eine myeläre oder zentralmotorische Störung; regelrechte neurophysiologische

Befunde, die mit den vorliegenden unauffälligen bildgebenden Untersuchungen bezüglich

der LWS-Symptomatik korrespondierten) erscheint die gutachterliche Einschätzung

plausibel, wonach diagnostisch von einem unspezifischen Rückenschmerzsyndrom

bei degenerativen Veränderungen ohne Hinweise auf eine sensomotorische

neurologische Symptomatik auszugehen sei (S. 20). In Bezug auf das durch

den Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der Verschlechterung der

Schmerzproblematik der lumbalen Rückenschmerzen beklagte Brennen in den

Oberschenkeln beidseits hielt der Gutachter fest, die geschilderte Symptomatik

mit brennenden Dysästhesien im Bereich beider ventrolateraler Oberschenkel korrespondiere

mit dem Versorgungsareal und sei einer Meralgia paraesthetica zuzuordnen. Diese

gutachterliche Einschätzung überzeugt, da der Gutachter in Bezug auf die

Sensibilität ausführte, es gebe ein hypästhetisches und hypalgetisches Areal am

ventrolateralen Oberschenkel beidseits (rechts 20 x 8 cm und

links 15 x 7 cm), jeweils im Versorgungsgebiet des nervus

cutaneus femoris lateralis.

Da sich in den medizinischen Vorakten

keine neurologischen Arztberichte finden, wird der Beweiswert des

neurologischen Teilgutachtens durch solche nicht in Frage gestellt.

8.4 Prof. Dr. med. habil. F.___ hielt

im Rahmen seiner psychiatrischen Begutachtung (IV-Nr. 26.6) fest, der

Beschwerdeführer sei in der Untersuchung psychopathologisch unauffällig

gewesen. Es hätten bis auf eine minime schmerzbedingte Affektabflachung keine

sonstigen psychopathologischen Zeichen bestanden (S. 20). Diese

Einschätzung leuchtet ein, da anlässlich der Erhebung des Psychostatus vom

25. November 2021 unauffällige Befunde festgestellt wurden. So hätten

weder ein Gedankenkreisen noch ein Gedankendrängen, keine Zwänge, keine

qualitative oder quantitative Bewusstseinsstörung, keine Gedächtnis- oder

Affektstörungen eruiert werden können (S. 15 ff.). Zudem habe der

Beschwerdeführer angegeben, noch nie in psychiatrischer Behandlung gewesen zu

sein und keine psychopharmakologische Medikation zu erhalten. Folglich ist die

Einschätzung des psychiatrischen Gutachters schlüssig, dass keine

psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege.

Diesen gutachterlichen Einschätzungen

stehen die zuvor verfassten medizinischen Akten nicht entgegen. So findet sich

kein Arztbericht, der durch eine auf das psychiatrische Fachgebiet

spezialisierte Fachperson erstellt wurde. So stammt die im Arztbericht vom

20. Mai 2021 vermutete depressive Entwicklung (vgl. E. II. 6.4 hiervor) vom

Schmerzspezialisten Dr. med. L.___, weshalb dieser kaum Beweiswert zukommt.

Folglich wird der Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens durch die

medizinischen Vorakten nicht verringert.

Gestützt auf dieses beweiswertige

fachärztliche Teilgutachten, welches eine psychiatrisch bedingte

Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann auf eine

Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).

8.5 Es ist nachfolgend auf die gegen das

grundsätzlich beweiswertige polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle D.___

gerichteten Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen:

8.5.1 Der Beschwerdeführer stellt sich zum

einen auf den Standpunkt, in der polydisziplinären Konferenzbesprechung vom

26. November 2021 habe zwischen der subjektiven Schmerzwahrnehmung des

Beschwerdeführers und den somatischen Befunden keine Diskrepanz bestanden, was

bedeute, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen somatisch

nachvollziehbar seien. Dem psychiatrischen Gutachten sei zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer schmerzgeplagt unruhig wirke und häufig die Position habe

wechseln müssen. Prof. Dr. med. habil. F.___ gehe indes mit keiner Silbe darauf

sein, weshalb trotzdem weder eine Schmerzfehlverarbeitung noch eine chronische

Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren vorliege (A.S. 12).

Diesem Vorbringen kann jedoch mit Blick auf das Gutachten nicht gefolgt werden.

So setzte sich Prof. Dr. med. habil. F.___ im Rahmen seines

psychiatrischen Teilgutachtens sowohl mit der Diagnose einer chronischen

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41 als

auch mit einer Schmerzverarbeitungsstörung gemäss ICD-10 F54 durchaus auseinander

(IV-Nr. 26.6 S. 20 f.). Dabei hielt er fest, dass die Schmerzen des

Beschwerdeführers nicht im Zusammenhang mit

psychosozialen / emotionalen Belastungsfaktoren aufgetreten seien und

die subjektive Schmerzintensität nicht durch diese Faktoren moduliert werde.

Der Schmerz sei sehr variabel und belastungsabhängig. Auch könne das

Schmerzgeschehen durch therapeutische Massnahmen moduliert werden. Aufgrund

dieser Ausführungen ging er davon aus, dass das Schmerzgeschehen keiner Störung

gemäss ICD-10 F45.41 oder F54 entspreche und diese Diagnosen somit nicht

gestellt werden könnten. Es sei diagnostisch von chronischen Schmerzen im

Rahmen einer Störung des Stütz- und Bewegungsapparates mit einer

Verdeutlichungstendenz auszugehen. Diesen gutachterlichen Einschätzungen kann

gefolgt werden.

8.5.2 Der Beschwerdeführer lässt weiter

vorbringen, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Gutachter bloss auf eine

20%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit kämen. So könne er nicht mehr Fahrrad-

oder Motorradfahren und sei auch in Haushaltstätigkeiten erheblich eingeschränkt

(A.S. 12). Im Rahmen des Gutachtens wurden diese durch den

Beschwerdeführer geschilderten Aktivitätseinbussen jedoch erfasst. So wurde u.a.

festgehalten, dass der Beschwerdeführer schon im Jahr 2019 berichtet habe,

aufgrund von lokalen Steissbeinbeschwerden das regelmässige Fahrrad-, aber auch

Motorradfahren aufgegeben zu haben (IV-Nr. 26.2 S. 5 unten). Es ist

somit davon auszugehen, dass die Gutachter von diesen Einschränkungen Kenntnis

hatten und diese bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch entsprechend

berücksichtigten. Der Beschwerdeführer führte diese Einschränkungen sodann auch

im Rahmen der «persönlichen Aufstellung des Versicherten» auf, womit sie ebenfalls

ins Gutachten einflossen (IV-Nr. 26.3 S. 8). Entsprechendes gilt auch

in Bezug auf die durch den Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemachten

Einschränkungen im Haushalt (vgl. IV-Nr. 26.3 S. 8 f.). Folglich

lässt sich aus diesem Vorbringen keine Schmälerung des Beweiswertes des

Gutachtens ableiten.

8.5.3 Der Beschwerdeführer lässt im

Weiteren rügen, das neurologische Teilgutachten sei widersprüchlich. So stelle der

neurologische Gutachter zwar keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit,

gebe jedoch eine lange Liste an Massnahmen an, die den Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers verbessern könnten (A.S. 13). Dem Gutachten kann hierzu

Folgendes entnommen werden: Der neurologische Gutachter ging unter dem Titel

«Beurteilung des bisherigen Verlaufs von Behandlungen, Rehabilitationen,

Eingliederungsmassnahmen etc., Diskussion von Heilungschancen» sowohl auf das

durch den Beschwerdeführer bei der Exploration beklagte Brennen in den

Oberschenkeln als auch auf die tief lumbalen Rückenschmerzen (IV-Nr. 26.5

S. 10) ein und empfahl aus schmerztherapeutischer Sicht eine

schmerzdistanzierende thymoleptische Medikation sowie ein retardiertes Opiat

und eine rehabilitative Behandlung. Betreffend die ebenfalls festgestellte «Meralgia

paraesthetica beidseits» sei eine Gewichtsreduktion, initial eine lokale

Infiltration am Nerven sowie allenfalls eine medikamentöse Behandlung mit

Lyrica angezeigt. Anschliessend könne ein operatives Vorgehen mit Neurolyse der

sensiblen Nerven diskutiert werden. Zur Linderung der aktuellen schmerzhaften

Beschwerden könne eine Lidocain und / oder Capsaicinsalbe eingesetzt

werden (IV-Nr. 26.5 S. 23). Wie oben dargelegt (vgl. E. II. 8.3

hiervor), hat der Gutachter überzeugend dargelegt, dass keine Diagnosen mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen. Allein aus dem Umstand, dass der

Gutachter diverse medizinische Empfehlungen zur Verbesserung der Beschwerden

abgibt, kann nicht geschlossen werden, dass die betreffenden Beschwerden auch einen

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben.

8.5.4 Dem weiteren Vorbringen, wonach die

Diagnose der «Meralgia paraesthetica» bei der Beurteilung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt worden sei, da sie unbehandelt sei (A.S. 13),

kann nicht gefolgt werden. So wurde die «Meralgia paraesthetica beidseits» als

neurologische Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt und es

wurde festgehalten, aus neurologischer gutachterlicher Sicht liege kein

begründbarer Gesundheitsschaden vor. So sei das Rückenschmerzsyndrom ohne

neurologische Beteiligung und die Meralgia paraesthetica unbehandelt und

gewinne keinen Bezug zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

(IV-Nr. 26.5 S. 23). Aus dieser Satzstellung kann – entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers – nicht geschlossen werden, dass die Meralgia

paraesthetica einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätte, wenn sie behandelt

worden wäre. Für eine entsprechende Interpretation gibt es im vorliegenden Fall

keinerlei Hinweise.

8.5.5 Auch dem weiteren Vorbringen des

Beschwerdeführers (A.S. 13), wonach anhand des rheumatologischen Gutachtens

davon auszugehen sei, dass im Zeitpunkt der Begutachtung offensichtlich

überhaupt noch keine zuverlässige Angabe über die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers habe gemacht werden können, kann nicht

gefolgt werden. So geht aus dem rheumatologischen Gutachten hervor, dass der

Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit vollzeitig mit einer

Leistungsminderung von 20 % ab September 2020 eingesetzt werden kann

(IV-Nr. 26.3 S. 35). Der rheumatologische Gutachter hielt in diesem

Zusammenhang fest, dass durch die vorgeschlagenen Therapieoptionen, welche

nicht nur somatische Faktoren zu berücksichtigen hätten, eine Steigerung der

Belastbarkeit des Beschwerdeführers für eine körperlich mittelschwere Tätigkeit

erreicht werden könne. Somit wird durch die gutachterlich empfohlenen

Therapieoptionen eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit angestrebt. Falls

aufgrund des stationären, multimodalen Vorgehens innerhalb eines Jahres

weiterhin Unklarheiten bestünden, könnten diese – so der Gutachter – zu diesem

Zeitpunkt mittels EFL abgeklärt werden (IV-Nr. 26.3 S. 36). Für die

Argumentation des Beschwerdeführers, wonach vor der abschliessenden Beurteilung

des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers offensichtlich weitere Abklärungen

notwendig seien, bleibt somit kein Raum. Diese erweist sich als nicht korrekt.

9. Zusammenfassend erweist sich das

polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle D.___ vom 27. November 2021

als voll beweiswertig. Dies hielt bereits med. pract. E.___, RAD, in ihrer

Stellungnahme vom 15. Februar 2022 (vgl. E. II. 6.8 hiervor) entsprechend fest.

Da sie darin lediglich den Beweiswert des Gutachtens beurteilte, erweist sich

ihre Stellungnahme für die vorliegende Entscheidfindung als nicht

weiterführend. Daher ist nicht weiter auf die gegen die RAD-Stellungnahme

vorgebrachten Rügen einzugehen. Es ist somit davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit seit September 2020

arbeitsunfähig ist, ihm jedoch eine angepasste Tätigkeit seit September 2020 zu

80 % zumutbar wäre.

10. Nachfolgend ist der von der

Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (A.S. 2) zu prüfen.

10.1 Gemäss dem Gutachten der

Gutachterstelle D.___ vom 27. November 2021 ist der Beschwerdeführer seit

September 2020 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Er hat sich am 11. Januar

2021 zum Bezug von Rentenleistungen bei der Beschwerdegegnerin angemeldet.

Somit könnte ein allfälliger Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29

Abs. 1 IVG frühestens ab 1. Juli 2021 entstanden sein, womit das in

diesem Zeitpunkt – und somit vor dem 1. Januar 2022 – geltende Recht

anwendbar ist (vgl. E. II. 1.3 hiervor).

10.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG

haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder

die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2

IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

10.3 Bei erwerbstätigen Versicherten –

wie hier der Beschwerdeführer – ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines

Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen,

Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im

Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und

Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige

rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu

berücksichtigen sind (BGE 142 V 178 E. 2.2 S. 182, 129 V 222).

10.4 Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier:

1. Juli 2021 (vgl. E. II. 9 hiervor) – nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und

nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des

Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige

Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist

in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung erzielt wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts

9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.1).

10.5 Der Beschwerdeführer absolvierte von

1973 bis 1982 die Primarschule in [...] und erlangte von April 1982 bis April

1985 bei der Firma N.___ das Fähigkeitszeugnis als Maschinenmonteur. Von Oktober

1985 bis Juli 1986 war er bei der Firma O.___ als Trockenbauer angestellt. Bei

der Firma P.___ war er von August 1986 bis April 1988 als Galvaniker tätig. Vom

Mai 1988 bis im Dezember 1991 arbeitete er als Hilfsmechaniker bei der Firma Q.___.

Von Juni 1991 bis Juli 1999 war er bei der Firma R.___ und von August 1999 bis Dezember

2020 bei der Firma B.___ jeweils als Logistiker angestellt (IV-Nrn. 4

S. 5, 10, 11 S. 2 f.)

10.6 Dem Beschwerdeführer wurde die

zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der Firma B.___ per 30. November 2021 aufgrund

seines Gesundheitszustandes durch die Arbeitgeberin gekündigt (IV-Nrn. 28

S. 4). Es ist davon auszugehen, dass diese Anstellung im Gesundheitsfall

fortgesetzt worden wäre. Die Firma B.___ bezifferte den Jahreslohn im Jahr 2021

auf CHF 72'800.00 (IV-Nr. 13 S. 6). Zusätzlich wurden dem

Beschwerdeführer in den Jahren 2017 bis 2021 Erfolgsbeteiligungen ausbezahlt (2017:

CHF 2'434.25 / 2018: CHF 3'477.50 / 2019: 3'575.00 / 2020: CHF

2'319.20 / 2021: CHF 1'310.40; IV-Nr. 38). Im Durchschnitt betrug die

Erfolgsbeteiligung somit CHF 2'623.00. Das Valideneinkommen beträgt

demnach im hier massgebenden Jahr 2021 total CHF 75'423.00.

11. Im Weiteren ist auf das

Invalideneinkommen einzugehen:

11.1 Für das Invalideneinkommen

massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person auf Grund

ihres konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der

Lage wäre (Art. 16 ATSG). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist

nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation

auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach

Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ –

besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie

die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und

erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht

als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als

Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben,

namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens

keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit

aufgenommen hat, so ist nach der Rechtsprechung auf statistische Werte zurückzugreifen.

In der Invalidenversicherung stehen dabei die Löhne gemäss der vom Bundesamt

für Statistik jeweils in den «geraden» Jahren herausgegebenen

Lohnstrukturerhebung (LSE) im Vordergrund (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296

f.).

11.2 Da der Beschwerdeführer die

gutachterlich für den Zeitraum 2021 bestätigte Arbeitsfähigkeit von 80 %

in einer angepassten Tätigkeit nicht erwerblich verwertet, ist das

Invalideneinkommen ausgehend von den Werten der schweizerischen Lohnstrukturerhebung

(LSE) zu bestimmen. Aufgrund des Rentenbeginns im Jahr 2021 ist auf die Tabelle

LSE TA1_tirage_skill, Total Niveau 1, Männer, für das Jahr 2020 von

CHF 5'261.00 abzustellen und auf die durchschnittliche betriebsübliche

Arbeitszeit im Jahr 2021 von 41,7 Stunden hochzurechnen (: 40 x 41.7)

und an die Nominallohnentwicklung Männer, 2020 – 2021 (: 106.8 x 106.0),

anzupassen. Damit beträgt das Invalideneinkommen insgesamt CHF 52'258.00

(80 % von CHF 65'322.00).

11.3 Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.

leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass

persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung,

Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und

Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach

Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf

25 % nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann

erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte

Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte

(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem

Einkommen verwerten kann.

Die Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug

vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine

Rechtsfrage, die das Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71

E. 5.1 am Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger

gewährten Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das

Gericht nicht gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.

Im vorliegenden Fall gebietet das Alter

des Beschwerdeführers von 56 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs

keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in

diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert

(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Kein Abzug rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass

dem Beschwerdeführer von den Gutachtern eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert

wurde. So verdienen Männer in einem Pensum von 75 – 89 % im

Verhältnis sogar mehr, als Männer in einem Vollzeitpensum (vgl. Monatlicher

Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und

Geschlecht, 2018, T18). Die neurechtliche Bestimmung in Art. 26bis

Abs. 3 IVV, welche bei einer Leistungseinschränkung von 50 % oder mehr

einen Abzug von 10 % für Teilzeitarbeit vorsieht, fällt vorliegend ausser

Betracht. Schliesslich ist auch kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn

angebracht. So wurde den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers

bereits dadurch Rechnung getragen, dass die Gutachter eine 20%ige

Leistungseinschränkung attestierten. Eine weitere Berücksichtigung beim Abzug

vom anhand statistischer Durchschnittswerte ermittelten Invalideneinkommen

würde auf eine unzulässige doppelte Berücksichtigung desselben Aspektes

hinauslaufen. Zudem umfasst der Tabellenlohn im vorliegend für das

Invalideneinkommen anwendbaren Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von

leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb allein deswegen kein Abzug vom

Tabellenlohn gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom

24. August 2012 E. 4.1 mit Hinweisen, wobei das darin aufgeführte

Anforderungsniveau 4 seit 2012 dem Kompetenzniveau 1 entspricht).

11.4 Somit ergibt sich bei einem

Valideneinkommen von CHF 75'423.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 52'258.00

eine Erwerbseinbusse von CHF 23'165.00, was einem Invaliditätsgrad von

gerundet 31 % entspricht. Damit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch

auf eine Invalidenrente (vgl. E. II. 10.2 hiervor). Anzufügen bleibt, dass ein

solcher auch dann nicht bestünde, wenn man einen Abzug vom Tabellenlohn von

10 % vornehmen wollte.

12. Zusammenfassend ist die Verfügung

vom 28. September 2022 zu bestätigen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

13. Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

14. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Küng