VSBES.2022.221
Ergänzungsleistungen AHV
12. August 2024Deutsch16 min
I.
Source so.ch
[...]
Urteil vom 12. August 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
1.
A.___
2.
B.___
3.
C.___
4.
D.___
5.
E.___
6.
F.___
alle vertreten
durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV – G.___ sel. (Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1926 geborene G.___
(nachfolgend: die Versicherte) lebte seit 2017 im Alters- und Pflegeheim [...]
(nachfolgend: Heim). Am 22. April 2021 (Eingang: 27. April 2021) meldete sie
sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer AHV-Altersrente an (Akten der
Ausgleichskasse [AK-Nr.] 39).
2. Mit Verfügung vom 16. August
2021 verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Zur Begründung
wurde erklärt, das Reinvermögen übersteige den Betrag von CHF 100'000.00
(AK-Nr. 62 S. 1). Dagegen liess die Versicherte am 10. September
2021 Einsprache erheben (AK-Nr. 59). Diese wurde am 6. Oktober 2021 ergänzend
begründet (AK-Nr. 65). Mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2022 wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 73; Aktenseiten
[A.S.] 1 ff.).
3.
3.1 Mit Zuschrift vom 27. Oktober
2022 liess die Versicherte beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2022 erheben (A.S.
6 ff.). Sie stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 5. Oktober 2022 sei
vollumfänglich aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlich
vorgesehenen Ergänzungsleistungen zuzüglich eines Verzugszinses von 5 % seit
wann rechtens auszurichten.
2. Es sei in der Liegenschaft GB [...] von
Amtes wegen gestützt auf Art. 181 ZPO und Art. 191 ZPO ein gerichtlicher
Augenschein mit Parteibefragung durchzuführen (Beweisthema: Verkehrsfähigkeit
und Verkehrswert des isolierten Zimmers der Beschwerdeführerin,
2/10-Miteigentumsanteil GB [...]).
3. Es sei bei der Bank [...] gestützt auf
Art. 190 Abs. 2 ZPO eine schriftliche Auskunft einzuholen und dabei seien der
Bank folgende Fragen zum Beweisthema «Verkehrsfähigkeit und Verkehrswert des
isolierten Zimmers der Beschwerdeführerin (2/10-Miteigentumsanteil [...])» zu
stellen:
3.1 Wie beurteilen Sie die
Verkehrswertfähigkeit des isolierten Zimmers der Beschwerdeführerin
(2/10-Miteigentumsanteil GB [...])?
3.2 Auf wie viel wurde der
bankinterne Verkehrswert des isolierten Zimmers der Beschwerdeführerin
(2/20-Miteigentumsanteil GB [...]) bemessen?
3.3 Auf der gesamten
Liegenschaft GB [...] lasten Hypotheken der Bank [...] die durch einen
Schuldbrief im ersten Rang per CHF 1'000.000.00 sichergestellt sind. Kann der
2/10-Miteigentumsanteil [...] aus der Pfandhaft entlassen werden und falls ja,
unter welchen genauen Bedingungen und Voraussetzungen?
3.4 Wäre die Bank [...]
bereit, das isolierte Zimmer der Beschwerdeführerin (2/10-Miteigentumsanteil GB
[...]) selbständig zu belehnen? Falls ja, unter welchen genauen Bedingungen und
Voraussetzungen?
4. Es sei betreffend den
2/10-Miteigentumsanteil GB [...] gestützt auf Art. 183 ff. ZPO gerichtlich
ein Verkehrswertgutachten einzuholen […].
5. Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit nach Art. 6 Ziff. 1
EMRK durchzuführen.
6. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3.2 Die Beschwerdegegnerin beantragte
in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. November 2022, die Beschwerde sei in allen
Punkten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 24 ff.).
3.3 Mit prozessleitender Verfügung
vom 17. November 2022 wurde die im Grundbuch für das Grundstück GB [...]
angemerkte Nutzungs- und Verwaltungsordnung einverlangt (A.S. 28). Sie wurde am
7. Dezember 2022 eingereicht (vgl. Urkunde 6 der Beschwerdeführerin).
Gleichzeitig liess die Versicherte eine Replik einreichen (A.S. 31 ff.).
3.4 Mit prozessleitender Verfügung
vom 29. Juni 2023 wurde ein Augenschein betreffend die Liegenschaft GB [...]
angesetzt. Dieser fand am 3. August 2023 statt (vgl. Protokoll, A.S. 55 ff.).
Anschliessend wurde im Amthaus 1 in Solothurn die von der Versicherten
verlangte öffentliche Verhandlung mit Befragung der Zeugin F.___ durchgeführt
(vgl. Protokoll, A.S. 61 ff.).
4. Am 10. August 2023 verstarb die
Versicherte (vgl. Todesurkunde, A.S. 72). Das Beschwerdeverfahren wurde
daraufhin sistiert (vgl. A.S. 74). Die Erben liessen am 26. Februar 2024
mitteilen, sie wollten das Verfahren weiterführen und die Vertretung durch
Rechtsanwalt Rémy Wyssmann beibehalten (vgl. A.S. 83 ff.).
5. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien sowie in den Parteivorträgen anlässlich der
Verhandlung vom 3. August 2023 wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist der
Anspruch der Versicherten auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. April
2021.
Konkret ist umstritten, ob die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00
überschritten wird, weil der Miteigentumsanteil der Versicherten an der
Liegenschaft GB [...] einen Wert aufweist, der diesen Betrag übersteigt.
1.3
Die Beschwerde wurde durch G.___
erhoben. Nach ihrem Tod haben die Kinder und Erben erklärt, den Prozess
fortführen zu wollen. Dementsprechend sind nunmehr die Erben als
Beschwerdeführer zu betrachten. G.___ wird daher als Versicherte bezeichnet.
2.
2.1
Das Gesetz über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG; SR 831.30) und die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) haben auf den
1.
Januar 2021 grundlegende Änderungen erfahren. Da ein Anspruch für die Zeit
ab 1. April 2021 zur Diskussion steht, ist die Angelegenheit nach den neuen,
seit 1. Januar 2021 geltenden Bestimmungen zu beurteilen.
2.2
Anspruch auf Ergänzungsleistungen
haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle
verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei 100 000 Franken
(Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG). Meldet
sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch
das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die
Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV). Das anrechenbare
Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale
Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17a
Abs. 1 ELV). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der
EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese
zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17a Abs. 4 ELV).
3.
3.1
Für den Ausgang des Verfahrens
Dispositiv
entscheidend ist demnach die Frage, ob das Reinvermögen der Versicherten im
Zeitpunkt des möglichen Anspruchsbeginns am 1. April 2021 unter der
Schwelle von CHF 100'000.00 lag. Die Beschwerdegegnerin geht von einem höheren
Reinvermögen aus, weil die Versicherte Miteigentümerin (zu 2/10) der
Liegenschaft GB [...] war. Sie hält fest, die Gesamtliegenschaft weise einen
Verkehrswert von CHF 1'040'000.00 auf. Der Verkehrswert des
Miteigentumsanteil belaufe sich daher auf 20 % dieser Summe, also CHF 208'000.00.
Es seien keine Schulden zu berücksichtigen.
3.2 Die Beschwerdeführer machen
demgegenüber geltend, der Miteigentumsanteil weise überhaupt keinen Verkehrswert
auf, sondern stelle einen Non-Valeur dar. Es handle sich um ein isoliertes
Zimmer, welches weder verkauft noch vermietet noch hypothekarisch belastet
werden könne. Zudem laste auf der Gesamtliegenschaft eine Hypothekarschuld von
CHF 830'000.00, welche auch den Miteigentumsanteil der Versicherten tangiere
und anteilsmässig anzurechnen sei.
4. Umstritten ist, wie dargelegt,
die Bewertung des Miteigentumsanteils von 20 % am Grundstück GB [...].
4.1 Aus dem Kaufvertrag vom 8. August
1991 (Urkunde 6 der Versicherten) ergibt sich, dass F.___ und H.___, die
Tochter und der Schwiegersohn der Versicherten, die Liegenschaft GB [...] im
Mai 1990 zu je ½ Miteigentum erworben hatten. Mit dem Kaufvertrag vom 8. August
1991 verkauften sie einen Miteigentumsanteil von 20 % an die Versicherte,
so dass den Verkäufern je 40 % verblieben. Der Kaufpreis für den
Miteigentumsanteil von 20 % betrug CHF 195'000.00, «zahlbar beim
Einzug, spätestens am 1. November 1991». Weiter wurde festgehalten, der
bestehende Schuldbrief werde von der Käuferin nicht übernommen, die Verkäufer
seien weiterhin Solidarschuldner. Der Titel solle aber weiterhin auf dem ganzen
Grundstück GB [...] im 1. Rang lasten.
4.2 Ein Miteigentumsanteil an einem
Grundstück gilt selbst als Grundstück im Sinne des Gesetzes (Art. 655 Abs. 2 Ziff.
4 ZGB). Jeder Miteigentümer hat für seinen Anteil die Rechte und Pflichten
eines Eigentümers und es kann dieser Anteil von ihm veräussert und verpfändet
oder von seinen Gläubigern gepfändet werden (Art. 646 Abs. 3 ZGB). Falls
es notwendig ist, kann jeder Miteigentümer – von hier nicht zutreffenden
Ausnahmen abgesehen – die Aufhebung des Miteigentums verlangen (Art. 650 Abs. 1
ZGB). Es trifft zwar zu, dass sich diese Aufhebung unter Umständen nicht
einfach gestaltet, falls es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den
Beteiligten kommt. Diese hypothetische Möglichkeit rechtfertigt es aber
keinesfalls, den Miteigentumsanteil an einem Grundstück generell als Non-Valeur
zu betrachten. Wollte man Miteigentumsanteile in einer Konstellation wie hier
ganz generell als wertlos ansehen, hätten es Personen, die Ergänzungsleistungen
beziehen oder möglicherweise in Zukunft einen entsprechenden Anspruch geltend
machen werden, in der Hand, die Anrechnung ihres Vermögens – welche mit der per
1. Januar 2021 eingeführten Vermögensschwelle zusätzlich an Bedeutung
gewonnen hat – zu vermeiden, indem sie dieses in Grundeigentum investieren,
welches sie zusammen mit einer nahestehenden Person zu Miteigentum oder
Gesamteigentum erwerben. Dies ist nicht im Sinne der gesetzlichen Regelung. In
diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung
Anteile an einer unverteilten Erbschaft, deren finanzielle Verwertung je nach
Konstellation mindestens vergleichbare Schwierigkeiten bereiten kann,
grundsätzlich – hinreichende Klarheit über die Anteile vorausgesetzt – ab dem
Tod des Erblassers voll mit ihrem anteiligen Wert angerechnet werden (vgl. BGE 146 V 331 E. 5.4 S. 339; Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2016 vom 1. März
2017 E. 4.2.2; vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Versicherungsgerichts
VSBES.2023.94 vom 9. Oktober 2023 E. 5.2.2).
4.3
4.3.1 Was die Bewertung des
Miteigentumsanteils anbelangt, kann in der Regel auf die anteilmässige
Beteiligung (hier: 20 %) abgestellt werden. Ausnahmen kommen dann infrage, wenn
eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung (im Sinne von Art. 647 ZGB) den
Miteigentümern bestimmte Teile des Gebäudes zuweist. Diese Aufteilung kann
unter Umständen eine unterschiedliche respektive vom prozentualen Anteil
abweichende Bewertung der einzelnen Teile rechtfertigen (vgl. Urteil des
Versicherungsgerichts VSBES.2016.297 vom 27. Juni 2017, SOG 2017 Nr. 25).
4.3.2 Hier besteht eine solche Nutzungs-
und Verwaltungsordnung; sie bildet einen Bestandteil des Kaufvertrags vom 8.
August 1991 (Urkunde 6 der Versicherten). Dieser sieht in Ziffer 3 vor, im
Kaufpreis von CHF 195'000.00 sei «die zu Lasten der Verkäufer noch zu erstellende
Studiowohnung inkl. Gartensitzplatz, Parkplatzanteil und Schutzraummitbenützung
inbegriffen; siehe hiezu Begründung der nachfolgenden Nutzungs- und
Verwaltungsordnung». In der Ziffer 9 «Begründung Nutzungs- und
Verwaltungsordnung» wird dann u.a. festgelegt, der Käuferin als Miteigentümerin
zu 2/10 Anteil stünden folgende Räumlichkeiten und Umschwunganteile zur
ausschliesslichen und alleinigen Benützung zu (lit. A):
-
Studio bestehend aus Wohn-/Schlafraum
mit Einbauküche und WC/Dusche, im beiliegenden Grundrissplan Erdgeschoss rot
gekennzeichnet;
-
Gartensitzplatz, im
beiliegenden Grundrissplan Erdgeschoss grün gekennzeichnet;
-
Anteil Parkplatz, im
beiliegenden Grundrissplan Erdgeschoss blau gekennzeichnet;
-
Anteil Schutzraum mit zwei
Liegestellen gemäss Grundrissplan Untergeschoss orange eingezeichnet.
Zur gemeinsamen Benützung mit den
übrigen Miteigentümern werden der Versicherten laut Ziffer 9 lit. B zugewiesen:
Das Entrée, die Kellertreppe innen und Eingang zum Schutzraum, die Waschküche
sowie der Weg zum Sitz- und Parkplatz und der Kellertreppe aussen, jeweils
gemäss farblicher Kennzeichnung im Grundrissplan. Die Grundrisse für Unter- und
Erdgeschoss mit den entsprechenden Einfärbungen sind dem Kaufvertrag angehängt.
4.3.3 Um sich ein zuverlässiges Bild der
Verhältnisse machen zu können, hat das Versicherungsgericht am 3. August 2023
einen Augenschein durchgeführt, wobei auch Fotos der Örtlichkeiten gemacht
wurden, welche im Verhandlungsprotokoll enthalten sind. Es zeigte sich, dass die
Studiowohnung wie im Kaufvertrag beschrieben erstellt wurde und weiterhin in
dieser Form existiert. Sie umfasst einen grösseren Wohn- und Schlafraum mit
einer kleinen Einbauküche sowie ein Badezimmer mit WC und Dusche. Vom Wohn- / Schlafzimmer
aus gelangt man auf den Gartensitzplatz mit einer Fläche von 3 x 4
Metern. Dem Studio ist ausserdem ein Parkplatz zugeordnet. Das Studio erreicht
man durch die Haustüre und ein Entrée, das ein paar Meter lang ist
(Mitbenützungsrecht gemäss Kaufvertrag; vgl. Fotos). Ein direkter Zugang von
aussen zur Studiowohnung ist mit der aktuellen Ausgestaltung nicht gewährleistet.
Er liesse sich realisieren, indem die Türe zum Gartensitzplatz, welche sich
zurzeit nur von innen öffnen lässt, entsprechend angepasst würde.
4.3.4 F.___, die Tochter der
Versicherten, wurde am 3. August 2023, entsprechend der damaligen prozessualen
Situation, als Zeugin befragt. Sie bestätigte, dass es sich bei den in
Augenschein genommenen Räumlichkeiten um die im Kaufvertrag vorgesehene
Studiowohnung handle. Ihre Eltern seien nach der Pensionierung nach Spanien
gezogen, die Mutter habe aber noch einen Ort in der Schweiz haben wollen,
deshalb habe man diese Lösung gewählt. Die Mutter habe «etwas Eigenes» haben
wollen, deshalb habe man ihr nicht ein Wohnrecht eingeräumt, sondern
Miteigentum begründet. Wie man auf den Kaufpreis von CHF 195'000.00
gekommen sei, könne sie nicht mehr zuverlässig sagen. Sie, die Zeugin und ihr
Ehemann, hätten die Liegenschaft auch ohne diesen Betrag finanzieren können.
Solange die Eltern in Spanien gelebt hätten, sei regelmässig jeweils entweder
der Vater oder die Mutter nach [...] gekommen und habe in dem Studio gewohnt.
Im Jahr 2007 seien die Eltern dann aus Spanien zurückgekommen und hätten eine
Dreizimmerwohnung vis-à-vis des Hauses GB [...] bezogen. In der Folge habe sich
dann oft ein Elternteil in der Studiowohnung und der andere in der Wohnung
vis-à-vis aufgehalten, es sei ja nur über die Strasse. Mit 90 Jahren (also
2016) habe die Versicherte den Oberschenkelhals gebrochen und in ein Heim
ziehen müssen. Als das Studio nicht mehr so oft durch die Eltern benutzt worden
sei, hätten sie (d.h. die Zeugin und ihr Ehemann) es als Gästezimmer benutzt,
zwischendurch hätten auch Austauschstudenten aus verschiedenen Ländern für
jeweils drei, vier Monate in dem Studio gewohnt, eine Person sei länger
geblieben. Vermietet habe man die Studiowohnung nie. Die Hypothekarschuld auf der
Gesamtliegenschaft habe sich inzwischen von CHF 830'000.00 auf CHF 640'000.00
reduziert. Mit der Hypothek habe es nie Probleme gegeben und mit solchen sei
nach derzeitigem Stand auch in Zukunft nicht zu rechnen. Eine Anfrage bei der
Bank habe ergeben, dass es nicht möglich wäre, eine separate Hypothek auf das
Studio aufzunehmen.
4.4 Nach der Regelung im Kaufvertrag
vom 8. August 1991 und der darin enthaltenen Nutzungs- und Verwaltungsordnung
ist dem Miteigentumsanteil von 20 % eine Studiowohnung mit einem Wohn- / Schlafraum,
darin enthaltener Einbauküche, einem Badezimmer mit Dusche und WC sowie einem
Gartensitzplatz und einem Parkplatz zur alleinigen Benützung zugeordnet. Dazu
kommen Entrée, Treppenhaus innen und aussen, Waschküche sowie Wege um das Haus
zur Mitbenützung. Gestützt auf den Augenschein hat das Gericht den Eindruck
gewonnen, dass es sich um eine Einheit handelt, welche eine Person, auch wenn
sie nicht zur Familie zählt, durchaus und auch für längere Zeit als
Hauptwohnung oder zumindest als Wohnung für einen Wochenaufenthalt nutzen kann.
Die Zeugin sagte denn auch aus, jüngere Personen (Austauschstudierende) hätten
jeweils drei oder vier Monate, eine Person auch länger, dort gewohnt. Der
Umstand, dass das Studio nicht direkt durch die Haustüre erreicht wird, sondern
zunächst ein paar Meter im Entrée, an dem ein Mitbenutzungsrecht besteht,
zurückgelegt werden müssen, ändert daran nichts, zumal es sich, soweit
ersichtlich, bei der anderen, grösseren Wohnung im Haus auch nicht anders
verhält. Von einem «isolierten Zimmer», das nur auf unzumutbaren Wegen zu
erreichen ist, kann nicht gesprochen werden. Es kommt hinzu, dass ein separater
Zugang auf relativ einfache Weise hergestellt werden könnte, indem die Türe zum
Gartensitzplatz entsprechend ausgestaltet wird. Eine solche Studiowohnung weist
durchaus einen Verkaufswert auf. Die Versicherte hat den Miteigentumsanteil im
Jahr 1991 denn auch zu einem Preis von CHF 195'000.00 erworben. Gestützt auf
die Aussagen der Tochter F.___ als Zeugin ist davon auszugehen, dass es sich um
den Wert handelte, den die Parteien damals der Studiowohnung beimassen.
Insbesondere verhielt es sich nicht so, dass die Tochter und ihr Ehemann, die
beide damals noch relativ jung waren, eine finanzielle Unterstützung benötigt
hätten, um den Kauf der Gesamtliegenschaft realisieren zu können, und diese
Unterstützung durch einen bewusst zu hoch angesetzten Kaufpreis geleistet
worden wäre. Der Preis erscheint für diese Studiowohnung auch rückblickend
nicht als überhöht. Mit Blick auf die zwischenzeitliche Entwicklung des
Immobilienmarktes ist daher der von der Beschwerdegegnerin angenommene Wert der
Studiowohnung von CHF 208'000.00 als realistisch anzusehen. Von einem
Non-Valeur kann nicht gesprochen werden. Der Umstand, dass eine separate
hypothekarische Belastung dieser Wohnung schwierig wäre, ändert daran nichts, bewegt
sich der genannte Betrag doch in einer Grössenordnung, welche genügend
potenzielle Interessenten auch ohne Fremdfinanzierung aufzubringen vermögen. Es
ist in diesem Zusammenhang auch nochmals darauf hinzuweisen, dass nach der
Rechtsprechung selbst Anteile an einer unverteilten Erbschaft, welche je nach
Konstellation schwierig zu verwerten sind und kaum als Sicherheit für ein
Bankdarlehen taugen, EL-rechtlich als Vermögen angerechnet werden (vgl. E. II.
4.2 hiervor).
4.5 Zu prüfen bleibt, ob die im
Einsprache- und Beschwerdeverfahren vorgebrachten weiteren Einwände zu einer
anderen Beurteilung führen. Die Beschwerdeführer weisen namentlich auf die
hypothekarische Belastung der Gesamtliegenschaft hin. Diese belief sich im hier
massgebenden Zeitpunkt (April 2021, vgl. E. II. 3.1 hiervor) auf CHF 830'000.00.
Für diese Schuld haften die Tochter und der Schwiegersohn der Versicherten
solidarisch; diese selbst war nicht Schuldnerin (vgl. Urkunde 5 der
Versicherten). Eine persönliche Schuld bestand demnach nicht. Die Versicherte war
lediglich insofern von der Hypothek betroffen, als das ganze Grundstück als
Grundpfand dient, so dass auch ihr Miteigentumsanteil von 20 % von einer
allfälligen Pfandverwertung erfasst worden wäre. Die Versicherte war in diesem
Sinn Drittpfandgeberin, ihr Miteigentumsanteil haftete für eine Schuld von
Drittpersonen. Der Wert ihres Anteils wäre durch diese Drittpfandsituation nur
dann beeinträchtigt worden, wenn die Schuldner ihren Verpflichtungen (Zinsen,
Amortisationen usw.) nicht nachgekommen wären. Es handelt sich in diesem Sinn
um eine Art Eventualverbindlichkeit, entfernt vergleichbar mit einer
eingegangenen Bürgschaft. EL-rechtlich zu berücksichtigen sind Schulden, welche
die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der
Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.3 S. 314). So verhält es sich hier nicht. Wie die Befragung der
Tochter als Zeugin ergab, gab es zu keinem Zeitpunkt Probleme mit der Bedienung
der Hypothek – diese wurde in der Zwischenzeit sogar von CHF 830'000.00
auf CHF 640'000.00 reduziert – und mit solchen ist auch in absehbarer Zukunft
nicht zu rechnen. Der Wert des Miteigentumsanteils wird daher durch das
Bestehen der Hypothekarschuld, welche das Gesamtgrundstück belastet, nicht in
relevanter Weise beeinflusst. Diesbezügliche ergänzende Abklärungen sind nicht
notwendig.
4.6 Zusammenfassend lässt es sich
nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den 20%igen Miteigentumsanteil
der Versicherten als zum Reinvermögen zählenden Vermögenswert betrachtet und
mit CHF 208'000.00 bewertet hat. Damit wird die Vermögensgrenze von CHF 100'000.00
gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG überschritten, was einen Anspruch auf
Ergänzungsleistungen ausschliesst. Die Beschwerde ist ohne weitere
Beweisabnahmen abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g Satz 1
ATSG).
5.2 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das
ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer