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Entscheid

VSBES.2022.221

Ergänzungsleistungen AHV

12. August 2024Deutsch16 min

I.

Source so.ch

[...]

Urteil vom 12. August 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

1.

A.___

2.

B.___

3.

C.___

4.

D.___

5.

E.___

6.

F.___

alle vertreten

durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

AHV – G.___ sel. (Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1926 geborene G.___

(nachfolgend: die Versicherte) lebte seit 2017 im Alters- und Pflegeheim [...]

(nachfolgend: Heim). Am 22. April 2021 (Eingang: 27. April 2021) meldete sie

sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer AHV-Altersrente an (Akten der

Ausgleichskasse [AK-Nr.] 39).

2. Mit Verfügung vom 16. August

2021 verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Zur Begründung

wurde erklärt, das Reinvermögen übersteige den Betrag von CHF 100'000.00

(AK-Nr. 62 S. 1). Dagegen liess die Versicherte am 10. September

2021 Einsprache erheben (AK-Nr. 59). Diese wurde am 6. Oktober 2021 ergänzend

begründet (AK-Nr. 65). Mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2022 wies die

Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 73; Aktenseiten

[A.S.] 1 ff.).

3.

3.1 Mit Zuschrift vom 27. Oktober

2022 liess die Versicherte beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2022 erheben (A.S.

6 ff.). Sie stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 5. Oktober 2022 sei

vollumfänglich aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlich

vorgesehenen Ergänzungsleistungen zuzüglich eines Verzugszinses von 5 % seit

wann rechtens auszurichten.

2. Es sei in der Liegenschaft GB [...] von

Amtes wegen gestützt auf Art. 181 ZPO und Art. 191 ZPO ein gerichtlicher

Augenschein mit Parteibefragung durchzuführen (Beweisthema: Verkehrsfähigkeit

und Verkehrswert des isolierten Zimmers der Beschwerdeführerin,

2/10-Miteigentumsanteil GB [...]).

3. Es sei bei der Bank [...] gestützt auf

Art. 190 Abs. 2 ZPO eine schriftliche Auskunft einzuholen und dabei seien der

Bank folgende Fragen zum Beweisthema «Verkehrsfähigkeit und Verkehrswert des

isolierten Zimmers der Beschwerdeführerin (2/10-Miteigentumsanteil [...])» zu

stellen:

3.1 Wie beurteilen Sie die

Verkehrswertfähigkeit des isolierten Zimmers der Beschwerdeführerin

(2/10-Miteigentumsanteil GB [...])?

3.2 Auf wie viel wurde der

bankinterne Verkehrswert des isolierten Zimmers der Beschwerdeführerin

(2/20-Miteigentumsanteil GB [...]) bemessen?

3.3 Auf der gesamten

Liegenschaft GB [...] lasten Hypotheken der Bank [...] die durch einen

Schuldbrief im ersten Rang per CHF 1'000.000.00 sichergestellt sind. Kann der

2/10-Miteigentumsanteil [...] aus der Pfandhaft entlassen werden und falls ja,

unter welchen genauen Bedingungen und Voraussetzungen?

3.4 Wäre die Bank [...]

bereit, das isolierte Zimmer der Beschwerdeführerin (2/10-Miteigentumsanteil GB

[...]) selbständig zu belehnen? Falls ja, unter welchen genauen Bedingungen und

Voraussetzungen?

4. Es sei betreffend den

2/10-Miteigentumsanteil GB [...] gestützt auf Art. 183 ff. ZPO gerichtlich

ein Verkehrswertgutachten einzuholen […].

5. Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit nach Art. 6 Ziff. 1

EMRK durchzuführen.

6. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3.2 Die Beschwerdegegnerin beantragte

in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. November 2022, die Beschwerde sei in allen

Punkten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 24 ff.).

3.3 Mit prozessleitender Verfügung

vom 17. November 2022 wurde die im Grundbuch für das Grundstück GB [...]

angemerkte Nutzungs- und Verwaltungsordnung einverlangt (A.S. 28). Sie wurde am

7. Dezember 2022 eingereicht (vgl. Urkunde 6 der Beschwerdeführerin).

Gleichzeitig liess die Versicherte eine Replik einreichen (A.S. 31 ff.).

3.4 Mit prozessleitender Verfügung

vom 29. Juni 2023 wurde ein Augenschein betreffend die Liegenschaft GB [...]

angesetzt. Dieser fand am 3. August 2023 statt (vgl. Protokoll, A.S. 55 ff.).

Anschliessend wurde im Amthaus 1 in Solothurn die von der Versicherten

verlangte öffentliche Verhandlung mit Befragung der Zeugin F.___ durchgeführt

(vgl. Protokoll, A.S. 61 ff.).

4. Am 10. August 2023 verstarb die

Versicherte (vgl. Todesurkunde, A.S. 72). Das Beschwerdeverfahren wurde

daraufhin sistiert (vgl. A.S. 74). Die Erben liessen am 26. Februar 2024

mitteilen, sie wollten das Verfahren weiterführen und die Vertretung durch

Rechtsanwalt Rémy Wyssmann beibehalten (vgl. A.S. 83 ff.).

5. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien sowie in den Parteivorträgen anlässlich der

Verhandlung vom 3. August 2023 wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist der

Anspruch der Versicherten auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. April

2021.

Konkret ist umstritten, ob die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00

überschritten wird, weil der Miteigentumsanteil der Versicherten an der

Liegenschaft GB [...] einen Wert aufweist, der diesen Betrag übersteigt.

1.3

Die Beschwerde wurde durch G.___

erhoben. Nach ihrem Tod haben die Kinder und Erben erklärt, den Prozess

fortführen zu wollen. Dementsprechend sind nunmehr die Erben als

Beschwerdeführer zu betrachten. G.___ wird daher als Versicherte bezeichnet.

2.

2.1

Das Gesetz über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELG; SR 831.30) und die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) haben auf den

1.

Januar 2021 grundlegende Änderungen erfahren. Da ein Anspruch für die Zeit

ab 1. April 2021 zur Diskussion steht, ist die Angelegenheit nach den neuen,

seit 1. Januar 2021 geltenden Bestimmungen zu beurteilen.

2.2

Anspruch auf Ergänzungsleistungen

haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle

verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei 100 000 Franken

(Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG). Meldet

sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch

das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die

Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV). Das anrechenbare

Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale

Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17a

Abs. 1 ELV). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der

EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese

zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17a Abs. 4 ELV).

3.

3.1

Für den Ausgang des Verfahrens

Dispositiv

entscheidend ist demnach die Frage, ob das Reinvermögen der Versicherten im

Zeitpunkt des möglichen Anspruchsbeginns am 1. April 2021 unter der

Schwelle von CHF 100'000.00 lag. Die Beschwerdegegnerin geht von einem höheren

Reinvermögen aus, weil die Versicherte Miteigentümerin (zu 2/10) der

Liegenschaft GB [...] war. Sie hält fest, die Gesamtliegenschaft weise einen

Verkehrswert von CHF 1'040'000.00 auf. Der Verkehrswert des

Miteigentumsanteil belaufe sich daher auf 20 % dieser Summe, also CHF 208'000.00.

Es seien keine Schulden zu berücksichtigen.

3.2 Die Beschwerdeführer machen

demgegenüber geltend, der Miteigentumsanteil weise überhaupt keinen Verkehrswert

auf, sondern stelle einen Non-Valeur dar. Es handle sich um ein isoliertes

Zimmer, welches weder verkauft noch vermietet noch hypothekarisch belastet

werden könne. Zudem laste auf der Gesamtliegenschaft eine Hypothekarschuld von

CHF 830'000.00, welche auch den Miteigentumsanteil der Versicherten tangiere

und anteilsmässig anzurechnen sei.

4. Umstritten ist, wie dargelegt,

die Bewertung des Miteigentumsanteils von 20 % am Grundstück GB [...].

4.1 Aus dem Kaufvertrag vom 8. August

1991 (Urkunde 6 der Versicherten) ergibt sich, dass F.___ und H.___, die

Tochter und der Schwiegersohn der Versicherten, die Liegenschaft GB [...] im

Mai 1990 zu je ½ Miteigentum erworben hatten. Mit dem Kaufvertrag vom 8. August

1991 verkauften sie einen Miteigentumsanteil von 20 % an die Versicherte,

so dass den Verkäufern je 40 % verblieben. Der Kaufpreis für den

Miteigentumsanteil von 20 % betrug CHF 195'000.00, «zahlbar beim

Einzug, spätestens am 1. November 1991». Weiter wurde festgehalten, der

bestehende Schuldbrief werde von der Käuferin nicht übernommen, die Verkäufer

seien weiterhin Solidarschuldner. Der Titel solle aber weiterhin auf dem ganzen

Grundstück GB [...] im 1. Rang lasten.

4.2 Ein Miteigentumsanteil an einem

Grundstück gilt selbst als Grundstück im Sinne des Gesetzes (Art. 655 Abs. 2 Ziff.

4 ZGB). Jeder Miteigentümer hat für seinen Anteil die Rechte und Pflichten

eines Eigentümers und es kann dieser Anteil von ihm veräussert und verpfändet

oder von seinen Gläubigern gepfändet werden (Art. 646 Abs. 3 ZGB). Falls

es notwendig ist, kann jeder Miteigentümer – von hier nicht zutreffenden

Ausnahmen abgesehen – die Aufhebung des Miteigentums verlangen (Art. 650 Abs. 1

ZGB). Es trifft zwar zu, dass sich diese Aufhebung unter Umständen nicht

einfach gestaltet, falls es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den

Beteiligten kommt. Diese hypothetische Möglichkeit rechtfertigt es aber

keinesfalls, den Miteigentumsanteil an einem Grundstück generell als Non-Valeur

zu betrachten. Wollte man Miteigentumsanteile in einer Konstellation wie hier

ganz generell als wertlos ansehen, hätten es Personen, die Ergänzungsleistungen

beziehen oder möglicherweise in Zukunft einen entsprechenden Anspruch geltend

machen werden, in der Hand, die Anrechnung ihres Vermögens – welche mit der per

1. Januar 2021 eingeführten Vermögensschwelle zusätzlich an Bedeutung

gewonnen hat – zu vermeiden, indem sie dieses in Grundeigentum investieren,

welches sie zusammen mit einer nahestehenden Person zu Miteigentum oder

Gesamteigentum erwerben. Dies ist nicht im Sinne der gesetzlichen Regelung. In

diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung

Anteile an einer unverteilten Erbschaft, deren finanzielle Verwertung je nach

Konstellation mindestens vergleichbare Schwierigkeiten bereiten kann,

grundsätzlich – hinreichende Klarheit über die Anteile vorausgesetzt – ab dem

Tod des Erblassers voll mit ihrem anteiligen Wert angerechnet werden (vgl. BGE 146 V 331 E. 5.4 S. 339; Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2016 vom 1. März

2017 E. 4.2.2; vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Versicherungsgerichts

VSBES.2023.94 vom 9. Oktober 2023 E. 5.2.2).

4.3

4.3.1 Was die Bewertung des

Miteigentumsanteils anbelangt, kann in der Regel auf die anteilmässige

Beteiligung (hier: 20 %) abgestellt werden. Ausnahmen kommen dann infrage, wenn

eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung (im Sinne von Art. 647 ZGB) den

Miteigentümern bestimmte Teile des Gebäudes zuweist. Diese Aufteilung kann

unter Umständen eine unterschiedliche respektive vom prozentualen Anteil

abweichende Bewertung der einzelnen Teile rechtfertigen (vgl. Urteil des

Versicherungsgerichts VSBES.2016.297 vom 27. Juni 2017, SOG 2017 Nr. 25).

4.3.2 Hier besteht eine solche Nutzungs-

und Verwaltungsordnung; sie bildet einen Bestandteil des Kaufvertrags vom 8.

August 1991 (Urkunde 6 der Versicherten). Dieser sieht in Ziffer 3 vor, im

Kaufpreis von CHF 195'000.00 sei «die zu Lasten der Verkäufer noch zu erstellende

Studiowohnung inkl. Gartensitzplatz, Parkplatzanteil und Schutzraummitbenützung

inbegriffen; siehe hiezu Begründung der nachfolgenden Nutzungs- und

Verwaltungsordnung». In der Ziffer 9 «Begründung Nutzungs- und

Verwaltungsordnung» wird dann u.a. festgelegt, der Käuferin als Miteigentümerin

zu 2/10 Anteil stünden folgende Räumlichkeiten und Umschwunganteile zur

ausschliesslichen und alleinigen Benützung zu (lit. A):

-

Studio bestehend aus Wohn-/Schlafraum

mit Einbauküche und WC/Dusche, im beiliegenden Grundrissplan Erdgeschoss rot

gekennzeichnet;

-

Gartensitzplatz, im

beiliegenden Grundrissplan Erdgeschoss grün gekennzeichnet;

-

Anteil Parkplatz, im

beiliegenden Grundrissplan Erdgeschoss blau gekennzeichnet;

-

Anteil Schutzraum mit zwei

Liegestellen gemäss Grundrissplan Untergeschoss orange eingezeichnet.

Zur gemeinsamen Benützung mit den

übrigen Miteigentümern werden der Versicherten laut Ziffer 9 lit. B zugewiesen:

Das Entrée, die Kellertreppe innen und Eingang zum Schutzraum, die Waschküche

sowie der Weg zum Sitz- und Parkplatz und der Kellertreppe aussen, jeweils

gemäss farblicher Kennzeichnung im Grundrissplan. Die Grundrisse für Unter- und

Erdgeschoss mit den entsprechenden Einfärbungen sind dem Kaufvertrag angehängt.

4.3.3 Um sich ein zuverlässiges Bild der

Verhältnisse machen zu können, hat das Versicherungsgericht am 3. August 2023

einen Augenschein durchgeführt, wobei auch Fotos der Örtlichkeiten gemacht

wurden, welche im Verhandlungsprotokoll enthalten sind. Es zeigte sich, dass die

Studiowohnung wie im Kaufvertrag beschrieben erstellt wurde und weiterhin in

dieser Form existiert. Sie umfasst einen grösseren Wohn- und Schlafraum mit

einer kleinen Einbauküche sowie ein Badezimmer mit WC und Dusche. Vom Wohn- / Schlafzimmer

aus gelangt man auf den Gartensitzplatz mit einer Fläche von 3 x 4

Metern. Dem Studio ist ausserdem ein Parkplatz zugeordnet. Das Studio erreicht

man durch die Haustüre und ein Entrée, das ein paar Meter lang ist

(Mitbenützungsrecht gemäss Kaufvertrag; vgl. Fotos). Ein direkter Zugang von

aussen zur Studiowohnung ist mit der aktuellen Ausgestaltung nicht gewährleistet.

Er liesse sich realisieren, indem die Türe zum Gartensitzplatz, welche sich

zurzeit nur von innen öffnen lässt, entsprechend angepasst würde.

4.3.4 F.___, die Tochter der

Versicherten, wurde am 3. August 2023, entsprechend der damaligen prozessualen

Situation, als Zeugin befragt. Sie bestätigte, dass es sich bei den in

Augenschein genommenen Räumlichkeiten um die im Kaufvertrag vorgesehene

Studiowohnung handle. Ihre Eltern seien nach der Pensionierung nach Spanien

gezogen, die Mutter habe aber noch einen Ort in der Schweiz haben wollen,

deshalb habe man diese Lösung gewählt. Die Mutter habe «etwas Eigenes» haben

wollen, deshalb habe man ihr nicht ein Wohnrecht eingeräumt, sondern

Miteigentum begründet. Wie man auf den Kaufpreis von CHF 195'000.00

gekommen sei, könne sie nicht mehr zuverlässig sagen. Sie, die Zeugin und ihr

Ehemann, hätten die Liegenschaft auch ohne diesen Betrag finanzieren können.

Solange die Eltern in Spanien gelebt hätten, sei regelmässig jeweils entweder

der Vater oder die Mutter nach [...] gekommen und habe in dem Studio gewohnt.

Im Jahr 2007 seien die Eltern dann aus Spanien zurückgekommen und hätten eine

Dreizimmerwohnung vis-à-vis des Hauses GB [...] bezogen. In der Folge habe sich

dann oft ein Elternteil in der Studiowohnung und der andere in der Wohnung

vis-à-vis aufgehalten, es sei ja nur über die Strasse. Mit 90 Jahren (also

2016) habe die Versicherte den Oberschenkelhals gebrochen und in ein Heim

ziehen müssen. Als das Studio nicht mehr so oft durch die Eltern benutzt worden

sei, hätten sie (d.h. die Zeugin und ihr Ehemann) es als Gästezimmer benutzt,

zwischendurch hätten auch Austauschstudenten aus verschiedenen Ländern für

jeweils drei, vier Monate in dem Studio gewohnt, eine Person sei länger

geblieben. Vermietet habe man die Studiowohnung nie. Die Hypothekarschuld auf der

Gesamtliegenschaft habe sich inzwischen von CHF 830'000.00 auf CHF 640'000.00

reduziert. Mit der Hypothek habe es nie Probleme gegeben und mit solchen sei

nach derzeitigem Stand auch in Zukunft nicht zu rechnen. Eine Anfrage bei der

Bank habe ergeben, dass es nicht möglich wäre, eine separate Hypothek auf das

Studio aufzunehmen.

4.4 Nach der Regelung im Kaufvertrag

vom 8. August 1991 und der darin enthaltenen Nutzungs- und Verwaltungsordnung

ist dem Miteigentumsanteil von 20 % eine Studiowohnung mit einem Wohn- / Schlafraum,

darin enthaltener Einbauküche, einem Badezimmer mit Dusche und WC sowie einem

Gartensitzplatz und einem Parkplatz zur alleinigen Benützung zugeordnet. Dazu

kommen Entrée, Treppenhaus innen und aussen, Waschküche sowie Wege um das Haus

zur Mitbenützung. Gestützt auf den Augenschein hat das Gericht den Eindruck

gewonnen, dass es sich um eine Einheit handelt, welche eine Person, auch wenn

sie nicht zur Familie zählt, durchaus und auch für längere Zeit als

Hauptwohnung oder zumindest als Wohnung für einen Wochenaufenthalt nutzen kann.

Die Zeugin sagte denn auch aus, jüngere Personen (Austauschstudierende) hätten

jeweils drei oder vier Monate, eine Person auch länger, dort gewohnt. Der

Umstand, dass das Studio nicht direkt durch die Haustüre erreicht wird, sondern

zunächst ein paar Meter im Entrée, an dem ein Mitbenutzungsrecht besteht,

zurückgelegt werden müssen, ändert daran nichts, zumal es sich, soweit

ersichtlich, bei der anderen, grösseren Wohnung im Haus auch nicht anders

verhält. Von einem «isolierten Zimmer», das nur auf unzumutbaren Wegen zu

erreichen ist, kann nicht gesprochen werden. Es kommt hinzu, dass ein separater

Zugang auf relativ einfache Weise hergestellt werden könnte, indem die Türe zum

Gartensitzplatz entsprechend ausgestaltet wird. Eine solche Studiowohnung weist

durchaus einen Verkaufswert auf. Die Versicherte hat den Miteigentumsanteil im

Jahr 1991 denn auch zu einem Preis von CHF 195'000.00 erworben. Gestützt auf

die Aussagen der Tochter F.___ als Zeugin ist davon auszugehen, dass es sich um

den Wert handelte, den die Parteien damals der Studiowohnung beimassen.

Insbesondere verhielt es sich nicht so, dass die Tochter und ihr Ehemann, die

beide damals noch relativ jung waren, eine finanzielle Unterstützung benötigt

hätten, um den Kauf der Gesamtliegenschaft realisieren zu können, und diese

Unterstützung durch einen bewusst zu hoch angesetzten Kaufpreis geleistet

worden wäre. Der Preis erscheint für diese Studiowohnung auch rückblickend

nicht als überhöht. Mit Blick auf die zwischenzeitliche Entwicklung des

Immobilienmarktes ist daher der von der Beschwerdegegnerin angenommene Wert der

Studiowohnung von CHF 208'000.00 als realistisch anzusehen. Von einem

Non-Valeur kann nicht gesprochen werden. Der Umstand, dass eine separate

hypothekarische Belastung dieser Wohnung schwierig wäre, ändert daran nichts, bewegt

sich der genannte Betrag doch in einer Grössenordnung, welche genügend

potenzielle Interessenten auch ohne Fremdfinanzierung aufzubringen vermögen. Es

ist in diesem Zusammenhang auch nochmals darauf hinzuweisen, dass nach der

Rechtsprechung selbst Anteile an einer unverteilten Erbschaft, welche je nach

Konstellation schwierig zu verwerten sind und kaum als Sicherheit für ein

Bankdarlehen taugen, EL-rechtlich als Vermögen angerechnet werden (vgl. E. II.

4.2 hiervor).

4.5 Zu prüfen bleibt, ob die im

Einsprache- und Beschwerdeverfahren vorgebrachten weiteren Einwände zu einer

anderen Beurteilung führen. Die Beschwerdeführer weisen namentlich auf die

hypothekarische Belastung der Gesamtliegenschaft hin. Diese belief sich im hier

massgebenden Zeitpunkt (April 2021, vgl. E. II. 3.1 hiervor) auf CHF 830'000.00.

Für diese Schuld haften die Tochter und der Schwiegersohn der Versicherten

solidarisch; diese selbst war nicht Schuldnerin (vgl. Urkunde 5 der

Versicherten). Eine persönliche Schuld bestand demnach nicht. Die Versicherte war

lediglich insofern von der Hypothek betroffen, als das ganze Grundstück als

Grundpfand dient, so dass auch ihr Miteigentumsanteil von 20 % von einer

allfälligen Pfandverwertung erfasst worden wäre. Die Versicherte war in diesem

Sinn Drittpfandgeberin, ihr Miteigentumsanteil haftete für eine Schuld von

Drittpersonen. Der Wert ihres Anteils wäre durch diese Drittpfandsituation nur

dann beeinträchtigt worden, wenn die Schuldner ihren Verpflichtungen (Zinsen,

Amortisationen usw.) nicht nachgekommen wären. Es handelt sich in diesem Sinn

um eine Art Eventualverbindlichkeit, entfernt vergleichbar mit einer

eingegangenen Bürgschaft. EL-rechtlich zu berücksichtigen sind Schulden, welche

die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der

Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.3 S. 314). So verhält es sich hier nicht. Wie die Befragung der

Tochter als Zeugin ergab, gab es zu keinem Zeitpunkt Probleme mit der Bedienung

der Hypothek – diese wurde in der Zwischenzeit sogar von CHF 830'000.00

auf CHF 640'000.00 reduziert – und mit solchen ist auch in absehbarer Zukunft

nicht zu rechnen. Der Wert des Miteigentumsanteils wird daher durch das

Bestehen der Hypothekarschuld, welche das Gesamtgrundstück belastet, nicht in

relevanter Weise beeinflusst. Diesbezügliche ergänzende Abklärungen sind nicht

notwendig.

4.6 Zusammenfassend lässt es sich

nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den 20%igen Miteigentumsanteil

der Versicherten als zum Reinvermögen zählenden Vermögenswert betrachtet und

mit CHF 208'000.00 bewertet hat. Damit wird die Vermögensgrenze von CHF 100'000.00

gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG überschritten, was einen Anspruch auf

Ergänzungsleistungen ausschliesst. Die Beschwerde ist ohne weitere

Beweisabnahmen abzuweisen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g Satz 1

ATSG).

5.2 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das

ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer