VSBES.2022.222
Invalidenrente
24. Januar 2024Deutsch27 min
Lernbehinderung zum Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr
Source so.ch
Urteil vom 24. Januar 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Riccarda Kummer
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 27. September 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Eingabe vom 23. Juli 2009
wurde die 1995 geborene A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) wegen einer
Lernbehinderung zum Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr
angemeldet (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). In der Folge erteilte die IV-Stelle
Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) eine Kostengutsprache für die
erstmalige berufliche Ausbildung zur Hauswirtschaftspraktikerin EBA
(IV-Nr. 37). Die Ausbildung musste im Verlauf in eine praktische
Ausbildung zurückgestuft werden, da die Beschwerdeführerin mit den
Anforderungen der Berufsschule überfordert war (IV-Nr. 51).
1.2 Mit Verfügung vom 16. Oktober
2014 wurde der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente zugesprochen, weil sie
als Hauswirtschaftspraktikerin PrA im Vergleich zum ersten Arbeitsmarkt eine
Leistungsfähigkeit von 50 % aufweise (IV-Nr. 54).
1.3
Am 29. Juli 2021
leitete die Beschwerdegegnerin eine Überprüfung des Rentenanspruchs ein (IV-Nr.
63), in deren Rahmen sie zum Schluss kam, dass die Beschwerdeführerin bei voller
Gesundheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % im Aufgabenbereich
Haushalt tätig wäre, in welchem keine Einschränkungen vorlägen (IV-Nr. 65).
Mit Vorbescheid vom 13. Juni 2022 stellte die Beschwerdegegnerin in Aussicht,
die Invalidenrente aufzuheben (IV-Nr. 66). Mit Schreiben vom 25. Juni 2022
(IV-Nr. 67) teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie damit nicht
einverstanden sei. Sie habe Rückenschmerzen und könne kaum arbeiten. Im
Haushalt und bei der Kinderbetreuung sei sie auf Unterstützung angewiesen. Sie
habe Depressionen und nehme Medikamente. Sie wünsche einen Gesprächstermin, um
sich nochmals mündlich gegen die Verfügung – richtigerweise gegen die in
Aussicht gestellte Rentenaufhebung – zu wehren.
1.4
Am 27. September
2022 verfügte die Beschwerdegegnerin die Aufhebung der Invalidenrente (IV-Akte
Nr. 71), ohne die Beschwerdeführerin vorgängig zu einem Gesprächstermin
einzuladen. Gleichzeitig entzog sie einer Beschwerde gegen diese Verfügung die
aufschiebende Wirkung.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwältin Riccarda Kummer, erhebt am 27. Oktober 2022 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend Versicherungsgericht)
Beschwerde und stellt die folgenden Rechtsbegehren (A.S. [Aktenseite] 8 ff.):
1. Die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. September 2022 sei vollumfänglich
aufzuheben.
2. Superprovisorisch,
eventualiter provisorisch, sei die verfügte Entziehung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde aufzuheben und der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
3. Die
bisherige halbe Invalidenrente der Beschwerdeführerin, A.___, sei ihr weiterhin
auszurichten.
4. Es
sei ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben und basierend darauf die
gesundheitliche Einschränkung der Beschwerdeführerin festzustellen sowie über
den Rentenanspruch zu entscheiden.
5. Eventuell:
5.1
sei die Sache zur
weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,
5.2
und die Beschwerdegegnerin
sei zu verpflichten, ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben sowie
allfällige weitere notwendige medizinische Abklärungen vorzunehmen,
5.3
und der
Beschwerdeführerin, A.___, sei für das Rückweisungsverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, dies unter Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin
als unentgeltliche Rechts-
beiständin.
6. Der
Beschwerdeführerin, A.___, sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, dies unter Beiordnung der unterzeichneten
Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
7. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich 7.7 % MwSt.) zulasten der
Beschwerdegegnerin.
2.2 Mit Verfügung vom 28. Oktober
2022 weist der Vizepräsident des Versicherungsgerichts den Antrag auf Erlass
einer superprovisorischen Verfügung ab und hält gleichzeitig fest, dass auf das
Erheben eines Kostenvorschusses vorläufig verzichtet wird (A.S. 23 f.).
2.3 Mit Eingabe vom 10. November 2022
beantragt die Beschwerdegegnerin, der Antrag auf Aufhebung der Entziehung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 25).
2.4 Mit Verfügung vom 22. November
2022 weist der Vizepräsident des Versicherungsgerichts den Antrag der
Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde ab (A.S. 38 f.).
2.5 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. November 2022 die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 40 f.).
2.6 Mit Eingabe vom 27. Februar 2023
hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren sowie an den bisherigen
Ausführungen fest und reicht eine Beschwerdeergänzung ein (A.S. 50 ff.).
2.7 Mit Verfügung vom 7. März 2023
wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege
(Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht)
bewilligt und Rechtsanwältin Riccarda Kummer als unentgeltliche
Rechtsbeiständin bestellt.
2.8 Die Beschwerdeführerin reicht am
12. April 2023 die Kostennote zu den Akten (A.S. 60).
2.9 Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation der beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde
ist grundsätzlich einzutreten.
1.2
Nicht einzutreten
ist aufgrund fehlender sachlicher Zuständigkeit auf das Rechtsbegehren Ziff.
5.3
der Beschwerdeführerin, wonach ihr für das Rückweisungsverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, dies unter Beiordnung der
unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Hierüber
hat die Beschwerdegegnerin zu entscheiden.
2.
2.1
Bei der Beurteilung der
Beschwerde ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum
Erlass der streitigen Verwaltungsverfügung eingetreten ist (zum Ganzen Urteil
des Bundesgerichts 8C_505/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 5.1 sowie BGE 121 V 362 E. 1b). Spätere Arztberichte und Gutachten (sowie andere einschlägige
Dokumente) sind in die Beurteilung nur miteinzubeziehen, soweit sie
Rückschlüsse auf den im relevanten Zeitraum gegebenen Sachverhalt erlauben.
2.2
Am 1. Januar 2022
trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20) in Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging nach dem 1.
Januar 2022. Der revisionsrechtlich massgebende Sachverhalt betrifft die am 27.
September 2022 verfügte Aufhebung der halben Invalidenrente, weshalb die ab 1.
Januar 2022 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.
3.
3.1
Invalidität ist die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall
sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die
für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
3.2
Anspruch auf eine Rente
haben Versicherte (Art. 28 Abs. 1 IVG), die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Hinsichtlich der Höhe des
Rentenanspruchs wird auf Art. 28b IVG verwiesen.
3.3
Die Bestimmung des
Invaliditätsgrades richtet sich nach dem jeweiligen Status der versicherten
Person: Bei erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das diese
nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihnen zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnten, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnten, wenn sie nicht invalid
geworden wären (sog. Einkommensvergleich; Art. 16 ATSG); bei nicht
erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird in Abweichung
von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen (sog. Betätigungsvergleich; Art. 28a
Abs. 2 IVG); bei Teilerwerbstätigen wird der Invaliditätsgrad nach der sog.
gemischten Methode ermittelt, wonach der Anteil der Erwerbstätigkeit und der
Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festgelegt und der Invaliditätsgrad in
beiden Bereichen bemessen werden (Art. 28a Abs. 3 IVG).
3.4
Die für die
Methodenwahl – siehe Ziff. 3.3 oben – entscheidende Statusfrage bestimmt sich
nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person
befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre (Art. 24septies
Abs. 1 IVV). So gilt die versicherte Person (Art. 24septies Abs. 2
IVV) als erwerbstätig, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit
ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von 100 % oder mehr entspricht
(lit. a), als nicht erwerbstätig, wenn sie im Gesundheitsfall keine
Erwerbstätigkeit ausüben würde (lit. b), oder als teilerwerbstätig, wenn
sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem
Beschäftigungsgrad von weniger als 100 % entspricht (lit. c).
4.
4.1
Sowohl das
Sozialversicherungsverfahren als auch das Rechtspflegeverfahren sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Das
heisst, dass die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall auch das
Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben. Eine Tatsache darf von
Verwaltung und Gericht nur dann als bewiesen angenommen werden, wenn diese von
ihrem Bestehen überzeugt sind (BGE 144 V 427 E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst eine antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Würdigung der bereits erhobenen
Beweise zur Überzeugung, dass der Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist, so
darf von weiteren Beweismassnahmen abgesehen werden; ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, so ist weiter zu
ermitteln, soweit von zusätzlichen Beweismassnahmen noch neue wesentliche
Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9.
April 2008 E. 2.2.1).
4.2
Im
Sozialversicherungsrecht haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben
vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2).
Das Sozialversicherungsrecht kennt keinen Grundsatz, wonach im Zweifel
zugunsten der versicherten Person zu entscheiden ist. Ein Anspruch auf
Leistungen besteht nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (vgl. ZAK 1983 S. 259). Wie die einzelnen
Beweismittel konkret zu würdigen sind, schreibt das Bundesrecht nicht vor.
Sowohl im Sozialversicherungsverfahren als auch im Rechtspflegeverfahren gilt
das Prinzip der freien Beweiswürdigung, wonach Verwaltung und Gericht die
Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen haben (wegleitend BGE 125 V 351 E. 3.a). Das heisst,
dass Verwaltung und Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und anschliessend zu entscheiden haben, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten.
5.
Vorweg ist zu
prüfen, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin
vorliegt, wie dies von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird (A.S. 17).
5.1
Die Parteien haben
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR
101]; Art. 42 Satz 1 ATSG). Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass
eines Entscheids, der in die eigene Rechtsstellung eingreift, zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt im Verfahren wirksam zur
Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 m.w.H.).
5.2
Das Recht, angehört
zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt
ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst
grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt somit nicht
darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen
Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres
Entscheids veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E.
3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann indes eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Eine
derartige Heilung soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa).
Andererseits ist auch bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen
Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 132 V 387 E. 5.1; Urteil
des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.4.1).
5.3
Vorliegend erhob die
Beschwerdeführerin am 25. Juni 2022 schriftlich Einwand gegen den Vorbescheid
vom 13. Juni 2022, indem sie geltend machte, unter Rückenschmerzen und
Depressionen zu leiden. Sie beantragte einen Gesprächstermin, um sich «nochmals
mündlich gegen die Verfügung zu wehren» (IV-Nr. 67). Mit Schreiben vom
1.
Juli 2022 bestätigte die Beschwerdegegnerin den Erhalt des Einwands und
bat um Geduld (IV-Nr. 68). In der Folge erging die angefochtene Verfügung, ohne
dass die Beschwerdeführerin vorgängig zu einem Gespräch eingeladen worden wäre,
und dies, obwohl im Vorbescheid auf die Möglichkeit hingewiesen worden war,
mündlich (nach Terminvereinbarung) Einwand zu erheben (IV-Nr. 66). Die damals
noch nicht vertretene Beschwerdeführerin wurde vor Erlass der Verfügung somit
nicht für eine ergänzende Begründung ihres Einwands angehört, obwohl sie
hierfür um einen Termin gebeten hatte und aktenkundig ist, dass sie aufgrund
ihrer kognitiven Einschränkung Mühe hat, sich schriftlich auszudrücken (siehe
etwa IV-Nr. 49). Hierin ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der
Beschwerdeführerin zu erkennen. Indessen ist festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin nunmehr durch eine Rechtsanwältin vertreten ist, die ihr im
Verfahren vor dem Versicherungsgericht als unentgeltliche Rechtsbeiständin
bestellt wurde (A.S. 56). Zudem hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen
eines doppelten Schriftenwechsels Gelegenheit, sich eingehend zum Entscheid der
Beschwerdegegnerin zu äussern, ihre Vorbringen zu begründen und zu
dokumentieren. Eine Rückweisung an die Vorinstanz allein aufgrund einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs käme daher einem formalistischen Leerlauf
gleich und würde zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen.
Angesichts dessen und weil das Versicherungsgericht über volle Kognition
verfügt, rechtfertigt es sich vorliegend, die festgestellte Gehörsverletzung
als geheilt zu betrachten.
6.
Strittig und zu
prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die halbe Invalidenrente der
Beschwerdeführerin zu Recht aufgehoben hat.
6.1
6.1.1
Die Invalidenrente wird von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich
der Invaliditätsgrad der berenteten Person um mindestens fünf Prozentpunkte
ändert oder auf 100 % erhöht (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts
8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.2 m.w.H.; siehe auch BGE 130 V 343
E. 3.5). Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen
Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch, wenn sich die
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch
dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung
gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist. Unerheblich
ist dagegen die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert
gebliebenen Sachverhaltes. Liegt ein Revisionsgrund vor, so ist der
Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend
("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen
besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 m.w.H.; siehe auch E. 6.1 des zitierten Entscheids).
6.1.2
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung
einer anspruchserheblichen Änderung ist die letzte der versicherten Person
eröffnete, rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dies ist
Dispositiv
vorliegend die Verfügung vom 16. Oktober 2014 (IV-Nr. 54). Demnach ist der
Sachverhalt, wie er sich bis zur hier angefochtenen Verfügung vom 27. September
2022 (A.S. 1 ff.) entwickelt hat, mit demjenigen bis zum Erlass der Verfügung
vom 16. Oktober 2014 zu vergleichen.
6.2
6.2.1 Mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 (IV-Nr.
54) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1.
August 2014 eine halbe Invalidenrente zu. Zur Begründung hielt die
Beschwerdegegnerin fest, dass die Beschwerdeführerin vom 17. September 2012 bis
31. Juli 2014 in der Hohenlinden in Solothurn – hierbei handelt es sich um eine
Ausbildungsinstitution für junge Menschen mit einer Lernbeeinträchtigung – eine
Ausbildung zur Hauswirtschaftspraktikerin PrA absolviert habe. Im Vergleich zum
ersten Arbeitsmarkt weise sie über alle hauswirtschaftlichen Bereiche (Küche,
Lingerie, Reinigung) gesehen eine Leistungsfähigkeit von 50 % auf. Diese könne sie
in der freien Wirtschaft verwerten. Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des
Verfügungserlasses noch keine Anstellung gefunden hatte, nahm die
Beschwerdegegnerin anhand von Tabellenlöhnen einen Einkommensvergleich vor.
Entsprechend der Leistungsfähigkeit von 50 % resultierte dabei ein
Invaliditätsgrad von 50 %. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
6.2.2 Mit Verfügung vom 27. September 2022
(A.S. 1 ff.) hob die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente der
Beschwerdeführerin auf. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin aus, dass
die Abklärung vor Ort vom 16. Mai 2022 ergeben habe, dass die
Beschwerdeführerin heute bei voller Gesundheit infolge der Geburt ihrer Kinder
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig
wäre. Im Aufgabenbereich Haushalt sei unter Berücksichtigung der medizinischen
Akten und der Abklärung vor Ort keine Einschränkung erhoben worden. Zum Einwand
der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2022 (IV-Nr. 67), wonach sie unter
Rückenschmerzen und Depressionen leide, hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer
Verfügung fest, dass eine gesundheitliche Verschlechterung medizinisch nicht
belegt sei.
6.3
Zunächst ist
festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass
infolge des familiär bedingten Statuswechsels der Beschwerdeführerin von
Vollerwerbstätigkeit zu Nichterwerbstätigkeit ein Revisionsgrund gegeben ist
(BGE 144 I 28 E. 4.5 und 4.6). Die Beschwerdeführerin ist in den Jahren 2020
und 2021 Mutter zweier Kinder geworden. Im Rahmen der Abklärung vor Ort vom 16.
Mai 2022 erklärten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann mehrfach, dass die
Beschwerdeführerin aktuell ohne gesundheitliche Einschränkungen nicht
ausserhäuslich arbeiten würde. Die Beschwerdeführerin wolle vollumfänglich für
die beiden Kinder da sein, solange diese noch klein seien. Eine Teilzeitarbeit
würde sie erst wieder aufnehmen, wenn die Kinder etwas grösser seien. Dem
entspricht, dass die Beschwerdeführerin seit Ende 2018 keiner ausserhäuslichen
Arbeit mehr nachgegangen ist. Der Statuswechsel wird von der Beschwerdeführerin
denn auch nicht beanstandet. Infolgedessen ist der Invaliditätsgrad der
Beschwerdeführerin neu anhand eines Betätigungsvergleichs zu ermitteln.
6.4
6.4.1 Liegt ein Revisionsgrund vor, so ist der
Invaliditätsgrad – wie unter Ziff. 6.1.1 oben ausgeführt – auf der
Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und
ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln. Der
Untersuchungsgrundsatz – siehe Ziff. 4.1 oben – findet insofern auch im
Revisionsverfahren Anwendung. Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG ist der
Versicherungsträger im Hinblick auf die Ermittlung des Rentenanspruchs
verpflichtet, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die
erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die hinreichende medizinische Abklärung
der gesundheitlichen Beeinträchtigung der versicherten Person bildet dabei eine
unabdingbare gesetzlich verankerte (Art. 16 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 ATSG) Voraussetzung,
um über die Leistungspflicht des Versicherungsträgers befinden zu können (zum
Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1). Mit
welchen Mitteln der rechtserhebliche Sachverhalt und insbesondere die
gesundheitliche Beeinträchtigung der versicherten Person abgeklärt werden, liegt
im Ermessen des Versicherungsträgers. Mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz
hat der Versicherungsträger den Sachverhalt jedoch mindestens so weit zu
ermitteln, dass er mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit über
den Leistungsanspruch entscheiden kann.
6.4.2 Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer
Verfügung vom 27. September 2022 (A.S. 1 ff.) fest, dass die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung
medizinisch nicht belegt sei. Entsprechend wird denn auch auf weitere medizinische
Abklärungen verzichtet. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang, dass
die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unvollständig festgestellt habe und
weitere medizinische Abklärungen notwendig seien. Hierzu ist Folgendes
festzuhalten:
6.4.2.1
Mit dem
Statuswechsel der Beschwerdeführerin – siehe Ziff. 6. 3 oben – liegt bereits
ein Revisionsgrund vor, so dass es insoweit gar nicht auf die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung ankommt. Der
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ist von der Beschwerdegegnerin umfassend
neu zu prüfen. Hierzu gehört – siehe Ziff. 6.4.1 oben – insbesondere die
richtige und vollständige Sachverhaltsfeststellung. Im Weiteren gilt es somit
zu prüfen, ob der Sachverhalt vorliegend rechtsgenüglich abgeklärt wurde.
6.4.2.2
Die
Beschwerdegegnerin geht wie erwähnt davon aus, dass sich der Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache im Jahr 2014 nicht
verschlechtert habe. Implizit nimmt sie damit an, dass die gesundheitliche
Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin nach wie vor «bloss» in der
Intelligenzminderung bestehe, die der Rentenzusprache der Beschwerdeführerin zugrunde
lag. Im Rahmen vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdeführerin drei
Arztberichte zu den Akten gegeben. Zu diesen ist Folgendes festzuhalten:
6.4.2.2.1 In seiner Stellungnahme vom 24. Oktober
2022 (Beschwerdebeilage 19) bestätigt Dr. med. B.___, Facharzt FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, dass die Beschwerdeführerin seit dem 17. August 2022 in
seiner Praxis in psychiatrischer Behandlung sei. Er stellt die Diagnosen
Lernbehinderung und Minderintelligenz (IQ 65, ED 2009) sowie Verdacht auf eine
Persönlichkeitsstörung oder –akzentuierung (emotional instabil) und hält dazu
fest, dass aufgrund dieser Diagnosen von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit
von 100 % auf dem ersten Arbeitsmarkt auszugehen sei. Zufolge seiner
medizinischen Beurteilung, die wegen der kurzen Behandlungsdauer noch nicht
vollständig sei, liege bei der Beschwerdeführerin eine ausgeprägte
Gesundheitseinschränkung mit Überforderung im Alltag vor. Die
Beschwerdeführerin sei psychisch nicht stabil und kaum in der Lage, den
Haushalt und die Kinder alleine angemessen zu versorgen. Sie sei aufgrund ihrer
Einschränkungen bisher nur bedingt in der Lage gewesen, für Hilfe und
Unterstützung zu sorgen, z.B. Arzttermine zu vereinbaren und wahrzunehmen.
Aufgrund ihrer Intelligenzminderung sowie ihrer Emotions-Regulations-Störung
sei es ihr nur mit Unterstützung im Alltag durch ihre Mutter, mit regelmässiger
Therapie und Begleitung sowie unter medikamentöser Therapie möglich,
selbständig zu leben. Diese Einschränkung bestehe seit der Jugend. Die
Beschwerdeführerin sei noch nie in der Lage gewesen, im ersten Arbeitsmarkt
tätig zu sein, sämtliche bisherigen Tätigkeiten seien im geschützten Bereich
gewesen und auch hier hätten sich die Einschränkungen (Langsamkeit,
eingeschränkte Auffassungs-, Aufnahme- und Merkfähigkeit, geringe
Belastbarkeit, Vergesslichkeit etc.) gezeigt. Die Beurteilung der
Haushaltsabklärung entspreche nicht der Realität, da sich die
Beschwerdeführerin auf den Besuch vorbereitet habe, aus Angst, dass ihre
Überforderung sichtbar würde. Ihre Mutter habe davor einen ganzen Tag lang
geputzt, um einen guten Eindruck zu machen.
6.4.2.2.2 Mit Bescheinigung vom 27. Dezember 2022
(Beschwerdebeilage 21) bestätigt Dr. med. C.___, Facharzt FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, dass die Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2017 bis 24. Juni
2022 in seiner Praxis ambulant psychiatrisch betreut worden sei. Die Anzahl der
Konsultationen wird in der Bescheinigung exakt aufgelistet: 13 im Jahr 2017, 3
im Jahr 2019 und 2 im Jahr 2022. In den Jahren 2018, 2020 und 2021 seien keine
Sprechstunden durchgeführt worden. Oft habe er die Beschwerdeführerin in einem
krisenhaften Zustand gesehen. In den Sitzungen sei es um den Umgang mit
Stresssituationen, die Kontrolle von negativen Gefühlen und eine ausgewogene
zwischenmenschliche Beziehung gegangen. Wegen der Reiseschwierigkeiten der
Beschwerdeführerin hätten sie sich darauf geeinigt, die Behandlung in seiner
Praxis in Biel zu beenden.
6.4.2.2.3 Mit Stellungnahme vom 16. Januar 2023
(Beschwerdebeilage 22) äussert sich Dr. B.___ zur Beschwerdeantwort der
Beschwerdegegnerin vom 24. November 2022 (A.S. 40 f.). Zu Punkt 3 der
Beschwerdeantwort hält er fest, dass das Ergebnis der Abklärung vor Ort vom 16.
Mai 2022 fachlich in keiner Weise begründet sei, sondern den persönlichen
Eindruck der Abklärungsfachfrau wiedergebe, der lediglich aufgrund der
Vorbereitungshandlungen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter zu Stande
gekommen sei. Einer der Gründe für die Zuweisung der Beschwerdeführerin zur
psychiatrischen Behandlung sei eben gerade die gravierende Überforderung im
Haushalt und in der Kinderbetreuung gewesen, die dazu geführt hätten, dass sie
diese Aufgaben nicht angemessen erledigt habe. Zu Punkt 4 der Beschwerdeantwort
hält Dr. B.___ fest, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei,
angemessen und selbständig eine Tagesstruktur aufzubauen. Sie sei in der
Handlungsplanung und Durchführung deutlich eingeschränkt und den vielfältigen
Anforderungen von Kleinkindern und Haushalt nicht gewachsen. Bereits im Rahmen
der IV-gestützten Ausbildung in der Ausbildungsstätte Hohenlinden habe sie eine
Leistungsfähigkeit von 50 % nur knapp erreicht. Diese Beurteilung beziehe sich
nicht auf den ersten Arbeitsmarkt, sondern auf die Ausbildung in erwähnter
Ausbildungsstätte. Dort habe die Beschwerdeführerin eine Begleitung und klare
Anweisungen gehabt und sei in einer festen Struktur eingebunden gewesen. Eine
solchermassen klar strukturierte Arbeit unter betreuten Bedingungen sei mit
einem eigenen Haushalt mit zwei kleinen Kindern, in welchem viele Dinge
gleichzeitig bewältigt und sämtliche Tätigkeiten alleine geplant und
strukturiert werden müssen, nicht vergleichbar. Gerade die freie Verteilung der
Aufgaben auf die ganze Woche überfordere die Beschwerdeführerin.
Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass aufgrund der detaillierten
Kenntnis der Beschwerdeführerin, ihres Krankheitsbildes und ihrer Situation und
unter Berücksichtigung aller relevanter Faktoren mit Sicherheit eine erhebliche
Einschränkung im Aufgabenbereich bestehe.
6.4.2.2.4 In der Gesamtschau dieser Arztberichte
ergibt sich, dass der von der Beschwerdegegnerin festgestellte Sachverhalt,
wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache
nicht verändert habe, nicht mit der für eine abschliessende
Anspruchsbeurteilung erforderlichen Zuverlässigkeit bestätigt werden kann. Den
Arztberichten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit 2017
immer wieder in psychiatrischer Behandlung befand und auch aktuell wieder
befindet. Der aktuell behandelnde Psychiater – Dr. B.___ – diagnostiziert nebst
einer Intelligenzminderung einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung oder -akzentuierung
(emotional-instabil), wobei er explizit festhält, dass seine medizinische
Beurteilung wegen der kurzen Behandlungsdauer noch nicht vollständig sei.
Wenngleich es als Erfahrungstatsache gilt, dass behandelnde Ärzte im Hinblick
auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom
30. September 2019 E. 4.2.3), vermögen die von der Beschwerdeführerin
beigebrachten Arztberichte unter Berücksichtigung der gesamten, im
Quervergleich ausgesprochen dürftigen Aktenlage (vgl. E. II. 6.4.2.3 hiernach) hinreichende
Zweifel zu wecken, um zusätzliche medizinische Abklärungen in Form eines
psychiatrischen Gutachtens erforderlich zu machen.
6.4.2.3 Schliesslich ist mit der
Beschwerdeführerin festzustellen, dass trotz der Rentenzusprache im Jahr 2014
bislang noch keine umfassende medizinische Abklärung des Gesundheitszustands
der Beschwerdeführerin stattgefunden hat. Die der Rentenzusprache
zugrundeliegende Intelligenzminderung ergibt sich lediglich aus dem Schreiben
des Schulpsychologischen Dienstes vom 23. Juli 2009 (IV-Nr. 4), wonach die
intellektuelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei einem IQ nach
HAWIK IV von 65 im Bereich einer Lernbehinderung liege. Da dieser Befund durch
die Leistungen der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Ausbildung zur
Hauswirtschaftspraktikerin PrA als bestätigt oder zumindest plausibel erschien,
wurde bei der Rentenzusprache offensichtlich auf weitere Abklärungen
verzichtet. Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin wurde in der Folge anhand
der in der Ausbildung zur Hauswirtschaftspraktikerin PrA festgestellten
Leistungsfähigkeit auf 50 % festgelegt. Dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen
des Revisionsverfahrens wiederum auf eine umfassende Abklärung des
Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin verzichtet hat, lässt sich jedoch
angesichts des Statuswechsels der Beschwerdeführerin – siehe Ziff. 6. 3 oben –
und der hierdurch erforderlichen Haushaltsabklärung nicht mit dem
Untersuchungsgrundsatz vereinbaren. Zwar stellt die von einer qualifizierten
Person gestützt auf Art. 69 Abs. 2 IVV durchgeführte Abklärung vor Ort für
gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen
Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2017 vom 12.
Juli 2018 E. 4.2 m.w.H.). Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden
Abklärung ist jedoch wesentlich, dass die qualifizierte Person Kenntnis der
sich der aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und
Behinderungen der versicherten Person hat (Urteil des Bundesgerichts
9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 4.2 m.w.H.). Hinzu kommt, dass der Abklärungsbericht
seiner Natur nach primär auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter
Beeinträchtigungen zugeschnitten ist, weshalb seine grundsätzliche
Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die
versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet (Urteil des Bundesgerichts
9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2). Dem entspricht, dass im Falle
eines Widerspruchs zwischen den Ergebnissen der Abklärung vor Ort und der
fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre
gewohnten Aufgaben zu erfüllen, in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr
Gewicht einzuräumen ist, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur
beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit
verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom
5. September 2011 E. 2 m.w.H.). Ebenso verhält es sich bei kognitiven
Beeinträchtigungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2011 vom 8. Februar 2012
E. 4 und 5.2.2). Folglich kann vorliegend nicht auf eine umfassende
medizinische Abklärung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin
verzichtet werden.
6.5
Die Notwendigkeit
einer umfassenden medizinischen Abklärung des Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin kann – abhängig von deren Ausgang – die Notwendigkeit einer neuerlichen
Haushaltsabklärung nach sich ziehen. Entsprechend rechtfertigt es sich, die
Sache zur Vornahme der entsprechenden Abklärungen und anschliessenden
Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Was die medizinischen
Abklärungen des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin betrifft, so ist
festzuhalten, dass nach derzeitigem Aktenstand eine psychiatrische und neuropsychologische
Begutachtung angezeigt ist, wobei sich die Gutachtensperson auch zum
Leistungsvermögen im Haushalt und insbesondere in der Kinderbetreuung zu
äussern hat. Hierbei handelt es sich um eine gänzlich ungeklärte Frage, weshalb
das Versicherungsgericht die Sache auch zur Vornahme diesbezüglicher
medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückweisen kann (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Die von der Beschwerdeführerin mit Einwand vom 25. Juni
2022 (IV-Nr. 67) geltend gemachten Rückenbeschwerden wurden dagegen weder
substantiiert behauptet noch belegt. Auch in der Beschwerde wurden hierzu keine
näheren Ausführungen gemacht. Gestützt auf die blosse Behauptung der
Beschwerdeführerin, an Rückenschmerzen zu leiden, besteht indes kein Anlass, diesbezügliche
Abklärungen zu treffen oder gar ein Gutachten in Auftrag zu geben.
7.
7.1
Die obsiegende beschwerdeführende
Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG). Die
Rückweisung der Sache zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung gilt als
Obsiegen der versicherten Person (BGE 137 V 57 E. 2.1 m.w.H.). Dem
Beschwerdeführer steht demnach eine ordentliche Parteientschädigung zu, die
durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Zur Höhe der
Parteientschädigung ist Folgendes festzuhalten:
7.1.1 Die Höhe der Parteientschädigung für das
Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht richtet sich in den Schranken
des Bundesrechts nach kantonalem Recht (Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2013 vom
12. Juli 2013 E. 2). Gemäss Art. 61 lit. g Satz 2 ATSG sind die
Parteikosten ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. Gemäss § 160
Abs. 1 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) – dieser ist nach § 161 GT
sinngemäss auch im Verwaltungsgerichtsverfahren anwendbar – sind die Kosten für
die berufsmässige Vertretung nach dem Aufwand festzusetzen, der für eine
sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist.
7.1.2 Die Vertreterin der Beschwerdeführerin verlangt
in ihrer Honorarnote vom 12. April 2023 (A.S. 62 ff.) einen Kostenersatz
inklusive Auslagen und MwSt. von insgesamt CHF 5’544.95. Der geltend
gemachte Zeitaufwand von 19,5 Stunden ist angesichts des Aktenumfangs und
der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Hieran ändert auch der
Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Intelligenzminderung
erhöhter Betreuung bedurfte. So ist nicht ersichtlich, inwiefern für die
sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung der Beschwerdeführerin insgesamt
gleich vier Besprechungen, davon zwei mit der Beschwerdeführerin, eine mit dem
Ehemann der Beschwerdeführerin und eine nach Eingang des Urteils
vermutungsweise mit der Beschwerdeführerin, mindestens zwölf E-Mails an die
Beschwerdeführerin und 14 Telefonate, davon neun mit der Beschwerdeführerin und
fünf mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin, notwendig gewesen sein sollen. Weiter
ist auch der für die fünf Eingaben der Beschwerdeführerin – die Beschwerde vom
27. Oktober 2022, die Eingabe vom 14. November 2022, das
Fristerstreckungsgesuch vom 18. Januar 2022, die Replik vom 27. Februar
2023 sowie das Begleitschreiben zur Honorarnote vom 12. April 2023 – geltend
gemachte Zeitaufwand von über elf Stunden angesichts der sich stellenden
Rechts- und Sachverhaltsfragen als übermässig zu betrachten. Schliesslich sind
in der Honorarnote Positionen aufgeführt (z.B. E-Mails an die
Beschwerdeführerin zur Orientierung über den Eingang von Gerichtskorrespondenz,
Versand von Eingaben an das Gericht), die offensichtlich Kanzleiaufgaben
betreffen. Diese sind im Stundenansatz der Vertreterin der Beschwerdeführerin
bereits inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen. Insgesamt
rechtfertigt es sich, den in der Honorarnote geltend gemachten Zeitaufwand um
4,5 Stunden auf 15 Stunden zu kürzen. Zuzüglich Auslagen und MwSt. ergibt sich bei
einem Stundenansatz von CHF 250.00 folglich eine Parteientschädigung in Höhe
von CHF 4'333.30.
7.2
Das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im
Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1’000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des
vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF
600.00 zu tragen.
Demnach wird erkannt:
1. Auf das Rechtsbegehren Ziff. 5.3 der
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. September 2022 aufgehoben und die
Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und
anschliessender Neu-
beurteilung an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 4'333.30 (inkl. Auslagen
und MwSt.) zu bezahlen.
4. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Penon