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Entscheid

VSBES.2022.222

Invalidenrente

24. Januar 2024Deutsch27 min

Lernbehinderung zum Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr

Source so.ch

Urteil vom 24. Januar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Penon

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Riccarda Kummer

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 27. September 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Eingabe vom 23. Juli 2009

wurde die 1995 geborene A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) wegen einer

Lernbehinderung zum Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr

angemeldet (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). In der Folge erteilte die IV-Stelle

Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) eine Kostengutsprache für die

erstmalige berufliche Ausbildung zur Hauswirtschaftspraktikerin EBA

(IV-Nr. 37). Die Ausbildung musste im Verlauf in eine praktische

Ausbildung zurückgestuft werden, da die Beschwerdeführerin mit den

Anforderungen der Berufsschule überfordert war (IV-Nr. 51).

1.2 Mit Verfügung vom 16. Oktober

2014 wurde der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente zugesprochen, weil sie

als Hauswirtschaftspraktikerin PrA im Vergleich zum ersten Arbeitsmarkt eine

Leistungsfähigkeit von 50 % aufweise (IV-Nr. 54).

1.3

Am 29. Juli 2021

leitete die Beschwerdegegnerin eine Überprüfung des Rentenanspruchs ein (IV-Nr.

63), in deren Rahmen sie zum Schluss kam, dass die Beschwerdeführerin bei voller

Gesundheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % im Aufgabenbereich

Haushalt tätig wäre, in welchem keine Einschränkungen vorlägen (IV-Nr. 65).

Mit Vorbescheid vom 13. Juni 2022 stellte die Beschwerdegegnerin in Aussicht,

die Invalidenrente aufzuheben (IV-Nr. 66). Mit Schreiben vom 25. Juni 2022

(IV-Nr. 67) teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie damit nicht

einverstanden sei. Sie habe Rückenschmerzen und könne kaum arbeiten. Im

Haushalt und bei der Kinderbetreuung sei sie auf Unterstützung angewiesen. Sie

habe Depressionen und nehme Medikamente. Sie wünsche einen Gesprächstermin, um

sich nochmals mündlich gegen die Verfügung – richtigerweise gegen die in

Aussicht gestellte Rentenaufhebung – zu wehren.

1.4

Am 27. September

2022 verfügte die Beschwerdegegnerin die Aufhebung der Invalidenrente (IV-Akte

Nr. 71), ohne die Beschwerdeführerin vorgängig zu einem Gesprächstermin

einzuladen. Gleichzeitig entzog sie einer Beschwerde gegen diese Verfügung die

aufschiebende Wirkung.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin, vertreten

durch Rechtsanwältin Riccarda Kummer, erhebt am 27. Oktober 2022 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend Versicherungsgericht)

Beschwerde und stellt die folgenden Rechtsbegehren (A.S. [Aktenseite] 8 ff.):

1. Die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. September 2022 sei vollumfänglich

aufzuheben.

2. Superprovisorisch,

eventualiter provisorisch, sei die verfügte Entziehung der aufschiebenden

Wirkung der Beschwerde aufzuheben und der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

3. Die

bisherige halbe Invalidenrente der Beschwerdeführerin, A.___, sei ihr weiterhin

auszurichten.

4. Es

sei ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben und basierend darauf die

gesundheitliche Einschränkung der Beschwerdeführerin festzustellen sowie über

den Rentenanspruch zu entscheiden.

5. Eventuell:

5.1

sei die Sache zur

weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,

5.2

und die Beschwerdegegnerin

sei zu verpflichten, ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben sowie

allfällige weitere notwendige medizinische Abklärungen vorzunehmen,

5.3

und der

Beschwerdeführerin, A.___, sei für das Rückweisungsverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren, dies unter Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin

als unentgeltliche Rechts-

beiständin.

6. Der

Beschwerdeführerin, A.___, sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren, dies unter Beiordnung der unterzeichneten

Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

7. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich 7.7 % MwSt.) zulasten der

Beschwerdegegnerin.

2.2 Mit Verfügung vom 28. Oktober

2022 weist der Vizepräsident des Versicherungsgerichts den Antrag auf Erlass

einer superprovisorischen Verfügung ab und hält gleichzeitig fest, dass auf das

Erheben eines Kostenvorschusses vorläufig verzichtet wird (A.S. 23 f.).

2.3 Mit Eingabe vom 10. November 2022

beantragt die Beschwerdegegnerin, der Antrag auf Aufhebung der Entziehung der

aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 25).

2.4 Mit Verfügung vom 22. November

2022 weist der Vizepräsident des Versicherungsgerichts den Antrag der

Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der

Beschwerde ab (A.S. 38 f.).

2.5 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. November 2022 die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 40 f.).

2.6 Mit Eingabe vom 27. Februar 2023

hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren sowie an den bisherigen

Ausführungen fest und reicht eine Beschwerdeergänzung ein (A.S. 50 ff.).

2.7 Mit Verfügung vom 7. März 2023

wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege

(Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht)

bewilligt und Rechtsanwältin Riccarda Kummer als unentgeltliche

Rechtsbeiständin bestellt.

2.8 Die Beschwerdeführerin reicht am

12. April 2023 die Kostennote zu den Akten (A.S. 60).

2.9 Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation der beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde

ist grundsätzlich einzutreten.

1.2

Nicht einzutreten

ist aufgrund fehlender sachlicher Zuständigkeit auf das Rechtsbegehren Ziff.

5.3

der Beschwerdeführerin, wonach ihr für das Rückweisungsverfahren die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, dies unter Beiordnung der

unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Hierüber

hat die Beschwerdegegnerin zu entscheiden.

2.

2.1

Bei der Beurteilung der

Beschwerde ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum

Erlass der streitigen Verwaltungsverfügung eingetreten ist (zum Ganzen Urteil

des Bundesgerichts 8C_505/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 5.1 sowie BGE 121 V 362 E. 1b). Spätere Arztberichte und Gutachten (sowie andere einschlägige

Dokumente) sind in die Beurteilung nur miteinzubeziehen, soweit sie

Rückschlüsse auf den im relevanten Zeitraum gegebenen Sachverhalt erlauben.

2.2

Am 1. Januar 2022

trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20) in Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging nach dem 1.

Januar 2022. Der revisionsrechtlich massgebende Sachverhalt betrifft die am 27.

September 2022 verfügte Aufhebung der halben Invalidenrente, weshalb die ab 1.

Januar 2022 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.

3.

3.1

Invalidität ist die voraussichtlich

bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall

sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die

für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art

und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).

3.2

Anspruch auf eine Rente

haben Versicherte (Art. 28 Abs. 1 IVG), die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Hinsichtlich der Höhe des

Rentenanspruchs wird auf Art. 28b IVG verwiesen.

3.3

Die Bestimmung des

Invaliditätsgrades richtet sich nach dem jeweiligen Status der versicherten

Person: Bei erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das diese

nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihnen zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnten, in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnten, wenn sie nicht invalid

geworden wären (sog. Einkommensvergleich; Art. 16 ATSG); bei nicht

erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird in Abweichung

von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind,

sich im Aufgabenbereich zu betätigen (sog. Betätigungsvergleich; Art. 28a

Abs. 2 IVG); bei Teilerwerbstätigen wird der Invaliditätsgrad nach der sog.

gemischten Methode ermittelt, wonach der Anteil der Erwerbstätigkeit und der

Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festgelegt und der Invaliditätsgrad in

beiden Bereichen bemessen werden (Art. 28a Abs. 3 IVG).

3.4

Die für die

Methodenwahl – siehe Ziff. 3.3 oben – entscheidende Statusfrage bestimmt sich

nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person

befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre (Art. 24septies

Abs. 1 IVV). So gilt die versicherte Person (Art. 24septies Abs. 2

IVV) als erwerbstätig, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit

ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von 100 % oder mehr entspricht

(lit. a), als nicht erwerbstätig, wenn sie im Gesundheitsfall keine

Erwerbstätigkeit ausüben würde (lit. b), oder als teilerwerbstätig, wenn

sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem

Beschäftigungsgrad von weniger als 100 % entspricht (lit. c).

4.

4.1

Sowohl das

Sozialversicherungsverfahren als auch das Rechtspflegeverfahren sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Das

heisst, dass die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall auch das

Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben. Eine Tatsache darf von

Verwaltung und Gericht nur dann als bewiesen angenommen werden, wenn diese von

ihrem Bestehen überzeugt sind (BGE 144 V 427 E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst eine antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Würdigung der bereits erhobenen

Beweise zur Überzeugung, dass der Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist, so

darf von weiteren Beweismassnahmen abgesehen werden; ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, so ist weiter zu

ermitteln, soweit von zusätzlichen Beweismassnahmen noch neue wesentliche

Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9.

April 2008 E. 2.2.1).

4.2

Im

Sozialversicherungsrecht haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern

das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten

Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben

vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen

Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2).

Das Sozialversicherungsrecht kennt keinen Grundsatz, wonach im Zweifel

zugunsten der versicherten Person zu entscheiden ist. Ein Anspruch auf

Leistungen besteht nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (vgl. ZAK 1983 S. 259). Wie die einzelnen

Beweismittel konkret zu würdigen sind, schreibt das Bundesrecht nicht vor.

Sowohl im Sozialversicherungsverfahren als auch im Rechtspflegeverfahren gilt

das Prinzip der freien Beweiswürdigung, wonach Verwaltung und Gericht die

Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und

pflichtgemäss zu würdigen haben (wegleitend BGE 125 V 351 E. 3.a). Das heisst,

dass Verwaltung und Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und anschliessend zu entscheiden haben, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten.

5.

Vorweg ist zu

prüfen, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin

vorliegt, wie dies von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird (A.S. 17).

5.1

Die Parteien haben

Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR

101]; Art. 42 Satz 1 ATSG). Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass

eines Entscheids, der in die eigene Rechtsstellung eingreift, zur Sache zu

äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit

erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher

Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,

wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf

rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer

Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt im Verfahren wirksam zur

Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 m.w.H.).

5.2

Das Recht, angehört

zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt

ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst

grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt somit nicht

darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen

Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres

Entscheids veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E.

3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann indes eine nicht besonders schwerwiegende

Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene

Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die

sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Eine

derartige Heilung soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa).

Andererseits ist auch bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen

Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des

rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen

Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 132 V 387 E. 5.1; Urteil

des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.4.1).

5.3

Vorliegend erhob die

Beschwerdeführerin am 25. Juni 2022 schriftlich Einwand gegen den Vorbescheid

vom 13. Juni 2022, indem sie geltend machte, unter Rückenschmerzen und

Depressionen zu leiden. Sie beantragte einen Gesprächstermin, um sich «nochmals

mündlich gegen die Verfügung zu wehren» (IV-Nr. 67). Mit Schreiben vom

1.

Juli 2022 bestätigte die Beschwerdegegnerin den Erhalt des Einwands und

bat um Geduld (IV-Nr. 68). In der Folge erging die angefochtene Verfügung, ohne

dass die Beschwerdeführerin vorgängig zu einem Gespräch eingeladen worden wäre,

und dies, obwohl im Vorbescheid auf die Möglichkeit hingewiesen worden war,

mündlich (nach Terminvereinbarung) Einwand zu erheben (IV-Nr. 66). Die damals

noch nicht vertretene Beschwerdeführerin wurde vor Erlass der Verfügung somit

nicht für eine ergänzende Begründung ihres Einwands angehört, obwohl sie

hierfür um einen Termin gebeten hatte und aktenkundig ist, dass sie aufgrund

ihrer kognitiven Einschränkung Mühe hat, sich schriftlich auszudrücken (siehe

etwa IV-Nr. 49). Hierin ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der

Beschwerdeführerin zu erkennen. Indessen ist festzuhalten, dass die

Beschwerdeführerin nunmehr durch eine Rechtsanwältin vertreten ist, die ihr im

Verfahren vor dem Versicherungsgericht als unentgeltliche Rechtsbeiständin

bestellt wurde (A.S. 56). Zudem hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen

eines doppelten Schriftenwechsels Gelegenheit, sich eingehend zum Entscheid der

Beschwerdegegnerin zu äussern, ihre Vorbringen zu begründen und zu

dokumentieren. Eine Rückweisung an die Vorinstanz allein aufgrund einer

Verletzung des rechtlichen Gehörs käme daher einem formalistischen Leerlauf

gleich und würde zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen.

Angesichts dessen und weil das Versicherungsgericht über volle Kognition

verfügt, rechtfertigt es sich vorliegend, die festgestellte Gehörsverletzung

als geheilt zu betrachten.

6.

Strittig und zu

prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die halbe Invalidenrente der

Beschwerdeführerin zu Recht aufgehoben hat.

6.1

6.1.1

Die Invalidenrente wird von Amtes wegen

oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich

der Invaliditätsgrad der berenteten Person um mindestens fünf Prozentpunkte

ändert oder auf 100 % erhöht (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur

Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Rentenanspruch zu beeinflussen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts

8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.2 m.w.H.; siehe auch BGE 130 V 343

E. 3.5). Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen

Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch, wenn sich die

erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes

erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch

dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung

gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist. Unerheblich

ist dagegen die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert

gebliebenen Sachverhaltes. Liegt ein Revisionsgrund vor, so ist der

Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend

("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen

besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 m.w.H.; siehe auch E. 6.1 des zitierten Entscheids).

6.1.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung

einer anspruchserheblichen Änderung ist die letzte der versicherten Person

eröffnete, rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dies ist

Dispositiv

vorliegend die Verfügung vom 16. Oktober 2014 (IV-Nr. 54). Demnach ist der

Sachverhalt, wie er sich bis zur hier angefochtenen Verfügung vom 27. September

2022 (A.S. 1 ff.) entwickelt hat, mit demjenigen bis zum Erlass der Verfügung

vom 16. Oktober 2014 zu vergleichen.

6.2

6.2.1 Mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 (IV-Nr.

54) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1.

August 2014 eine halbe Invalidenrente zu. Zur Begründung hielt die

Beschwerdegegnerin fest, dass die Beschwerdeführerin vom 17. September 2012 bis

31. Juli 2014 in der Hohenlinden in Solothurn – hierbei handelt es sich um eine

Ausbildungsinstitution für junge Menschen mit einer Lernbeeinträchtigung – eine

Ausbildung zur Hauswirtschaftspraktikerin PrA absolviert habe. Im Vergleich zum

ersten Arbeitsmarkt weise sie über alle hauswirtschaftlichen Bereiche (Küche,

Lingerie, Reinigung) gesehen eine Leistungsfähigkeit von 50 % auf. Diese könne sie

in der freien Wirtschaft verwerten. Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des

Verfügungserlasses noch keine Anstellung gefunden hatte, nahm die

Beschwerdegegnerin anhand von Tabellenlöhnen einen Einkommensvergleich vor.

Entsprechend der Leistungsfähigkeit von 50 % resultierte dabei ein

Invaliditätsgrad von 50 %. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

6.2.2 Mit Verfügung vom 27. September 2022

(A.S. 1 ff.) hob die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente der

Beschwerdeführerin auf. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin aus, dass

die Abklärung vor Ort vom 16. Mai 2022 ergeben habe, dass die

Beschwerdeführerin heute bei voller Gesundheit infolge der Geburt ihrer Kinder

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig

wäre. Im Aufgabenbereich Haushalt sei unter Berücksichtigung der medizinischen

Akten und der Abklärung vor Ort keine Einschränkung erhoben worden. Zum Einwand

der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2022 (IV-Nr. 67), wonach sie unter

Rückenschmerzen und Depressionen leide, hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer

Verfügung fest, dass eine gesundheitliche Verschlechterung medizinisch nicht

belegt sei.

6.3

Zunächst ist

festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass

infolge des familiär bedingten Statuswechsels der Beschwerdeführerin von

Vollerwerbstätigkeit zu Nichterwerbstätigkeit ein Revisionsgrund gegeben ist

(BGE 144 I 28 E. 4.5 und 4.6). Die Beschwerdeführerin ist in den Jahren 2020

und 2021 Mutter zweier Kinder geworden. Im Rahmen der Abklärung vor Ort vom 16.

Mai 2022 erklärten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann mehrfach, dass die

Beschwerdeführerin aktuell ohne gesundheitliche Einschränkungen nicht

ausserhäuslich arbeiten würde. Die Beschwerdeführerin wolle vollumfänglich für

die beiden Kinder da sein, solange diese noch klein seien. Eine Teilzeitarbeit

würde sie erst wieder aufnehmen, wenn die Kinder etwas grösser seien. Dem

entspricht, dass die Beschwerdeführerin seit Ende 2018 keiner ausserhäuslichen

Arbeit mehr nachgegangen ist. Der Statuswechsel wird von der Beschwerdeführerin

denn auch nicht beanstandet. Infolgedessen ist der Invaliditätsgrad der

Beschwerdeführerin neu anhand eines Betätigungsvergleichs zu ermitteln.

6.4

6.4.1 Liegt ein Revisionsgrund vor, so ist der

Invaliditätsgrad – wie unter Ziff. 6.1.1 oben ausgeführt – auf der

Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und

ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln. Der

Untersuchungsgrundsatz – siehe Ziff. 4.1 oben – findet insofern auch im

Revisionsverfahren Anwendung. Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG ist der

Versicherungsträger im Hinblick auf die Ermittlung des Rentenanspruchs

verpflichtet, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die

erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die hinreichende medizinische Abklärung

der gesundheitlichen Beeinträchtigung der versicherten Person bildet dabei eine

unabdingbare gesetzlich verankerte (Art. 16 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 ATSG) Voraussetzung,

um über die Leistungspflicht des Versicherungsträgers befinden zu können (zum

Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1). Mit

welchen Mitteln der rechtserhebliche Sachverhalt und insbesondere die

gesundheitliche Beeinträchtigung der versicherten Person abgeklärt werden, liegt

im Ermessen des Versicherungsträgers. Mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz

hat der Versicherungsträger den Sachverhalt jedoch mindestens so weit zu

ermitteln, dass er mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit über

den Leistungsanspruch entscheiden kann.

6.4.2 Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer

Verfügung vom 27. September 2022 (A.S. 1 ff.) fest, dass die von der

Beschwerdeführerin geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung

medizinisch nicht belegt sei. Entsprechend wird denn auch auf weitere medizinische

Abklärungen verzichtet. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang, dass

die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unvollständig festgestellt habe und

weitere medizinische Abklärungen notwendig seien. Hierzu ist Folgendes

festzuhalten:

6.4.2.1

Mit dem

Statuswechsel der Beschwerdeführerin – siehe Ziff. 6. 3 oben – liegt bereits

ein Revisionsgrund vor, so dass es insoweit gar nicht auf die von der

Beschwerdeführerin geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung ankommt. Der

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ist von der Beschwerdegegnerin umfassend

neu zu prüfen. Hierzu gehört – siehe Ziff. 6.4.1 oben – insbesondere die

richtige und vollständige Sachverhaltsfeststellung. Im Weiteren gilt es somit

zu prüfen, ob der Sachverhalt vorliegend rechtsgenüglich abgeklärt wurde.

6.4.2.2

Die

Beschwerdegegnerin geht wie erwähnt davon aus, dass sich der Gesundheitszustand

der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache im Jahr 2014 nicht

verschlechtert habe. Implizit nimmt sie damit an, dass die gesundheitliche

Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin nach wie vor «bloss» in der

Intelligenzminderung bestehe, die der Rentenzusprache der Beschwerdeführerin zugrunde

lag. Im Rahmen vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdeführerin drei

Arztberichte zu den Akten gegeben. Zu diesen ist Folgendes festzuhalten:

6.4.2.2.1 In seiner Stellungnahme vom 24. Oktober

2022 (Beschwerdebeilage 19) bestätigt Dr. med. B.___, Facharzt FMH Psychiatrie

und Psychotherapie, dass die Beschwerdeführerin seit dem 17. August 2022 in

seiner Praxis in psychiatrischer Behandlung sei. Er stellt die Diagnosen

Lernbehinderung und Minderintelligenz (IQ 65, ED 2009) sowie Verdacht auf eine

Persönlichkeitsstörung oder –akzentuierung (emotional instabil) und hält dazu

fest, dass aufgrund dieser Diagnosen von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit

von 100 % auf dem ersten Arbeitsmarkt auszugehen sei. Zufolge seiner

medizinischen Beurteilung, die wegen der kurzen Behandlungsdauer noch nicht

vollständig sei, liege bei der Beschwerdeführerin eine ausgeprägte

Gesundheitseinschränkung mit Überforderung im Alltag vor. Die

Beschwerdeführerin sei psychisch nicht stabil und kaum in der Lage, den

Haushalt und die Kinder alleine angemessen zu versorgen. Sie sei aufgrund ihrer

Einschränkungen bisher nur bedingt in der Lage gewesen, für Hilfe und

Unterstützung zu sorgen, z.B. Arzttermine zu vereinbaren und wahrzunehmen.

Aufgrund ihrer Intelligenzminderung sowie ihrer Emotions-Regulations-Störung

sei es ihr nur mit Unterstützung im Alltag durch ihre Mutter, mit regelmässiger

Therapie und Begleitung sowie unter medikamentöser Therapie möglich,

selbständig zu leben. Diese Einschränkung bestehe seit der Jugend. Die

Beschwerdeführerin sei noch nie in der Lage gewesen, im ersten Arbeitsmarkt

tätig zu sein, sämtliche bisherigen Tätigkeiten seien im geschützten Bereich

gewesen und auch hier hätten sich die Einschränkungen (Langsamkeit,

eingeschränkte Auffassungs-, Aufnahme- und Merkfähigkeit, geringe

Belastbarkeit, Vergesslichkeit etc.) gezeigt. Die Beurteilung der

Haushaltsabklärung entspreche nicht der Realität, da sich die

Beschwerdeführerin auf den Besuch vorbereitet habe, aus Angst, dass ihre

Überforderung sichtbar würde. Ihre Mutter habe davor einen ganzen Tag lang

geputzt, um einen guten Eindruck zu machen.

6.4.2.2.2 Mit Bescheinigung vom 27. Dezember 2022

(Beschwerdebeilage 21) bestätigt Dr. med. C.___, Facharzt FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, dass die Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2017 bis 24. Juni

2022 in seiner Praxis ambulant psychiatrisch betreut worden sei. Die Anzahl der

Konsultationen wird in der Bescheinigung exakt aufgelistet: 13 im Jahr 2017, 3

im Jahr 2019 und 2 im Jahr 2022. In den Jahren 2018, 2020 und 2021 seien keine

Sprechstunden durchgeführt worden. Oft habe er die Beschwerdeführerin in einem

krisenhaften Zustand gesehen. In den Sitzungen sei es um den Umgang mit

Stresssituationen, die Kontrolle von negativen Gefühlen und eine ausgewogene

zwischenmenschliche Beziehung gegangen. Wegen der Reiseschwierigkeiten der

Beschwerdeführerin hätten sie sich darauf geeinigt, die Behandlung in seiner

Praxis in Biel zu beenden.

6.4.2.2.3 Mit Stellungnahme vom 16. Januar 2023

(Beschwerdebeilage 22) äussert sich Dr. B.___ zur Beschwerdeantwort der

Beschwerdegegnerin vom 24. November 2022 (A.S. 40 f.). Zu Punkt 3 der

Beschwerdeantwort hält er fest, dass das Ergebnis der Abklärung vor Ort vom 16.

Mai 2022 fachlich in keiner Weise begründet sei, sondern den persönlichen

Eindruck der Abklärungsfachfrau wiedergebe, der lediglich aufgrund der

Vorbereitungshandlungen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter zu Stande

gekommen sei. Einer der Gründe für die Zuweisung der Beschwerdeführerin zur

psychiatrischen Behandlung sei eben gerade die gravierende Überforderung im

Haushalt und in der Kinderbetreuung gewesen, die dazu geführt hätten, dass sie

diese Aufgaben nicht angemessen erledigt habe. Zu Punkt 4 der Beschwerdeantwort

hält Dr. B.___ fest, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei,

angemessen und selbständig eine Tagesstruktur aufzubauen. Sie sei in der

Handlungsplanung und Durchführung deutlich eingeschränkt und den vielfältigen

Anforderungen von Kleinkindern und Haushalt nicht gewachsen. Bereits im Rahmen

der IV-gestützten Ausbildung in der Ausbildungsstätte Hohenlinden habe sie eine

Leistungsfähigkeit von 50 % nur knapp erreicht. Diese Beurteilung beziehe sich

nicht auf den ersten Arbeitsmarkt, sondern auf die Ausbildung in erwähnter

Ausbildungsstätte. Dort habe die Beschwerdeführerin eine Begleitung und klare

Anweisungen gehabt und sei in einer festen Struktur eingebunden gewesen. Eine

solchermassen klar strukturierte Arbeit unter betreuten Bedingungen sei mit

einem eigenen Haushalt mit zwei kleinen Kindern, in welchem viele Dinge

gleichzeitig bewältigt und sämtliche Tätigkeiten alleine geplant und

strukturiert werden müssen, nicht vergleichbar. Gerade die freie Verteilung der

Aufgaben auf die ganze Woche überfordere die Beschwerdeführerin.

Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass aufgrund der detaillierten

Kenntnis der Beschwerdeführerin, ihres Krankheitsbildes und ihrer Situation und

unter Berücksichtigung aller relevanter Faktoren mit Sicherheit eine erhebliche

Einschränkung im Aufgabenbereich bestehe.

6.4.2.2.4 In der Gesamtschau dieser Arztberichte

ergibt sich, dass der von der Beschwerdegegnerin festgestellte Sachverhalt,

wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache

nicht verändert habe, nicht mit der für eine abschliessende

Anspruchsbeurteilung erforderlichen Zuverlässigkeit bestätigt werden kann. Den

Arztberichten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit 2017

immer wieder in psychiatrischer Behandlung befand und auch aktuell wieder

befindet. Der aktuell behandelnde Psychiater – Dr. B.___ – diagnostiziert nebst

einer Intelligenzminderung einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung oder -akzentuierung

(emotional-instabil), wobei er explizit festhält, dass seine medizinische

Beurteilung wegen der kurzen Behandlungsdauer noch nicht vollständig sei.

Wenngleich es als Erfahrungstatsache gilt, dass behandelnde Ärzte im Hinblick

auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher

zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom

30. September 2019 E. 4.2.3), vermögen die von der Beschwerdeführerin

beigebrachten Arztberichte unter Berücksichtigung der gesamten, im

Quervergleich ausgesprochen dürftigen Aktenlage (vgl. E. II. 6.4.2.3 hiernach) hinreichende

Zweifel zu wecken, um zusätzliche medizinische Abklärungen in Form eines

psychiatrischen Gutachtens erforderlich zu machen.

6.4.2.3 Schliesslich ist mit der

Beschwerdeführerin festzustellen, dass trotz der Rentenzusprache im Jahr 2014

bislang noch keine umfassende medizinische Abklärung des Gesundheitszustands

der Beschwerdeführerin stattgefunden hat. Die der Rentenzusprache

zugrundeliegende Intelligenzminderung ergibt sich lediglich aus dem Schreiben

des Schulpsychologischen Dienstes vom 23. Juli 2009 (IV-Nr. 4), wonach die

intellektuelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei einem IQ nach

HAWIK IV von 65 im Bereich einer Lernbehinderung liege. Da dieser Befund durch

die Leistungen der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Ausbildung zur

Hauswirtschaftspraktikerin PrA als bestätigt oder zumindest plausibel erschien,

wurde bei der Rentenzusprache offensichtlich auf weitere Abklärungen

verzichtet. Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin wurde in der Folge anhand

der in der Ausbildung zur Hauswirtschaftspraktikerin PrA festgestellten

Leistungsfähigkeit auf 50 % festgelegt. Dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen

des Revisionsverfahrens wiederum auf eine umfassende Abklärung des

Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin verzichtet hat, lässt sich jedoch

angesichts des Statuswechsels der Beschwerdeführerin – siehe Ziff. 6. 3 oben –

und der hierdurch erforderlichen Haushaltsabklärung nicht mit dem

Untersuchungsgrundsatz vereinbaren. Zwar stellt die von einer qualifizierten

Person gestützt auf Art. 69 Abs. 2 IVV durchgeführte Abklärung vor Ort für

gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen

Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2017 vom 12.

Juli 2018 E. 4.2 m.w.H.). Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden

Abklärung ist jedoch wesentlich, dass die qualifizierte Person Kenntnis der

sich der aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und

Behinderungen der versicherten Person hat (Urteil des Bundesgerichts

9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 4.2 m.w.H.). Hinzu kommt, dass der Abklärungsbericht

seiner Natur nach primär auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter

Beeinträchtigungen zugeschnitten ist, weshalb seine grundsätzliche

Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die

versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet (Urteil des Bundesgerichts

9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2). Dem entspricht, dass im Falle

eines Widerspruchs zwischen den Ergebnissen der Abklärung vor Ort und der

fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre

gewohnten Aufgaben zu erfüllen, in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr

Gewicht einzuräumen ist, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur

beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit

verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom

5. September 2011 E. 2 m.w.H.). Ebenso verhält es sich bei kognitiven

Beeinträchtigungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2011 vom 8. Februar 2012

E. 4 und 5.2.2). Folglich kann vorliegend nicht auf eine umfassende

medizinische Abklärung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin

verzichtet werden.

6.5

Die Notwendigkeit

einer umfassenden medizinischen Abklärung des Gesundheitszustands der

Beschwerdeführerin kann – abhängig von deren Ausgang – die Notwendigkeit einer neuerlichen

Haushaltsabklärung nach sich ziehen. Entsprechend rechtfertigt es sich, die

Sache zur Vornahme der entsprechenden Abklärungen und anschliessenden

Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Was die medizinischen

Abklärungen des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin betrifft, so ist

festzuhalten, dass nach derzeitigem Aktenstand eine psychiatrische und neuropsychologische

Begutachtung angezeigt ist, wobei sich die Gutachtensperson auch zum

Leistungsvermögen im Haushalt und insbesondere in der Kinderbetreuung zu

äussern hat. Hierbei handelt es sich um eine gänzlich ungeklärte Frage, weshalb

das Versicherungsgericht die Sache auch zur Vornahme diesbezüglicher

medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückweisen kann (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Die von der Beschwerdeführerin mit Einwand vom 25. Juni

2022 (IV-Nr. 67) geltend gemachten Rückenbeschwerden wurden dagegen weder

substantiiert behauptet noch belegt. Auch in der Beschwerde wurden hierzu keine

näheren Ausführungen gemacht. Gestützt auf die blosse Behauptung der

Beschwerdeführerin, an Rückenschmerzen zu leiden, besteht indes kein Anlass, diesbezügliche

Abklärungen zu treffen oder gar ein Gutachten in Auftrag zu geben.

7.

7.1

Die obsiegende beschwerdeführende

Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG). Die

Rückweisung der Sache zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung gilt als

Obsiegen der versicherten Person (BGE 137 V 57 E. 2.1 m.w.H.). Dem

Beschwerdeführer steht demnach eine ordentliche Parteientschädigung zu, die

durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Zur Höhe der

Parteientschädigung ist Folgendes festzuhalten:

7.1.1 Die Höhe der Parteientschädigung für das

Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht richtet sich in den Schranken

des Bundesrechts nach kantonalem Recht (Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2013 vom

12. Juli 2013 E. 2). Gemäss Art. 61 lit. g Satz 2 ATSG sind die

Parteikosten ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. Gemäss § 160

Abs. 1 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) – dieser ist nach § 161 GT

sinngemäss auch im Verwaltungsgerichtsverfahren anwendbar – sind die Kosten für

die berufsmässige Vertretung nach dem Aufwand festzusetzen, der für eine

sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist.

7.1.2 Die Vertreterin der Beschwerdeführerin verlangt

in ihrer Honorarnote vom 12. April 2023 (A.S. 62 ff.) einen Kostenersatz

inklusive Auslagen und MwSt. von insgesamt CHF 5’544.95. Der geltend

gemachte Zeitaufwand von 19,5 Stunden ist angesichts des Aktenumfangs und

der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Hieran ändert auch der

Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Intelligenzminderung

erhöhter Betreuung bedurfte. So ist nicht ersichtlich, inwiefern für die

sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung der Beschwerdeführerin insgesamt

gleich vier Besprechungen, davon zwei mit der Beschwerdeführerin, eine mit dem

Ehemann der Beschwerdeführerin und eine nach Eingang des Urteils

vermutungsweise mit der Beschwerdeführerin, mindestens zwölf E-Mails an die

Beschwerdeführerin und 14 Telefonate, davon neun mit der Beschwerdeführerin und

fünf mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin, notwendig gewesen sein sollen. Weiter

ist auch der für die fünf Eingaben der Beschwerdeführerin – die Beschwerde vom

27. Oktober 2022, die Eingabe vom 14. November 2022, das

Fristerstreckungsgesuch vom 18. Januar 2022, die Replik vom 27. Februar

2023 sowie das Begleitschreiben zur Honorarnote vom 12. April 2023 – geltend

gemachte Zeitaufwand von über elf Stunden angesichts der sich stellenden

Rechts- und Sachverhaltsfragen als übermässig zu betrachten. Schliesslich sind

in der Honorarnote Positionen aufgeführt (z.B. E-Mails an die

Beschwerdeführerin zur Orientierung über den Eingang von Gerichtskorrespondenz,

Versand von Eingaben an das Gericht), die offensichtlich Kanzleiaufgaben

betreffen. Diese sind im Stundenansatz der Vertreterin der Beschwerdeführerin

bereits inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen. Insgesamt

rechtfertigt es sich, den in der Honorarnote geltend gemachten Zeitaufwand um

4,5 Stunden auf 15 Stunden zu kürzen. Zuzüglich Auslagen und MwSt. ergibt sich bei

einem Stundenansatz von CHF 250.00 folglich eine Parteientschädigung in Höhe

von CHF 4'333.30.

7.2

Das

Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im

Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1’000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des

vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF

600.00 zu tragen.

Demnach wird erkannt:

1. Auf das Rechtsbegehren Ziff. 5.3 der

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. September 2022 aufgehoben und die

Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und

anschliessender Neu-

beurteilung an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 4'333.30 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

4. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Penon