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Entscheid

VSBES.2022.223

Invalidenrente / berufliche Massnahmen

2. November 2023Deutsch49 min

2023 teilt die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit, sie verzichte auf eine weitere

Source so.ch

Urteil vom 2. November 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stulz

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

/ berufliche Massnahmen (Verfügung vom 30. September 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1998 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete sich am 16. März 2018 bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg

Nr. [IV-Nr.] 1). Die damals zuständige IV-Stelle des Kantons Bern erteilte der

Beschwerdeführerin in der Folge Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining

in der B.___, [...], vom 11. Februar 2019 bis 12. Mai 2019

(IV-Nr. 38). Die berufliche Eingliederung wurde in der Folge abgeschlossen,

da eine Stabilisierung des Gesundheitszustands im Vordergrund stand

(IV-Nr. 52 und 69). Am 29. Januar 2020 veranlasste die IV-Stelle Bern

eine polydisziplinäre (allgemeininternistische, rheumatologische, neurologische

und psychiatrische) Begutachtung in der Gutachterstelle C.___ AG, [...] (im

Folgenden: C.___), welche am 5. und 6. Mai 2020 durchgeführt wurde

(Gutachten vom 3. Juni 2020, IV-Nr. 87). Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle Bern einen Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 28. August

2020 ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, gemäss den Abklärungen sei

der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht eine körperlich leichte bis

mittelschwere, klar strukturierte Tätigkeit in ruhiger und emotional

spannungsarmer Atmosphäre, ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale

Flexibilität, an die sozialen Kompetenzen oder an die Stress- und

Frustrationstoleranz mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % und einer

Leistung von 80 % zuzumuten. Per 1. September 2018 betrage der Invaliditätsgrad

24 % und per 1. März 2019 34 % (IV-Nr. 93). Diese Verfügung

erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. Am 8. Januar 2021 wurde

die Beschwerdeführerin Mutter der Tochter D.___ (vgl. IV-Nr. 102 S. 3

und 113 S. 3).

1.2 Am 25. Februar 2022 (Eingang

bei der IV-Stelle: 12. Mai 2022) meldete sich die Beschwerdeführerin

erneut zum Leistungsbezug an. Sie gab an, sie leide seit dem Jahr 2013 an einer

posttraumatischen Belastungsstörung (IV-Nr. 102). Die IV-Stelle Bern

überwies die Akten am 16. Mai 2022 infolge Wohnsitzwechsels der

Beschwerdeführerin zur Bearbeitung an die nun zuständige IV-Stelle des Kantons

Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin; IV-Nr. 100 f.). Am 28. Juli

2022 führte die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin das

Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 113). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens

und Einholung einer Stellungnahme beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) trat

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. September 2022 auf das

Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht ein. Dies wurde damit begründet,

das erste Leistungsbegehren sei mit Verfügung vom 28. August 2020

abgewiesen worden. Aus dem neuen Gesuch vom 12. Mai 2022 gehe keine

medizinische oder berufliche Veränderung hervor. Den am 21. September 2022

eingereichten Unterlagen seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sich die

gesundheitlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin seit dem Entscheid vom

28. August 2020 in anspruchsrelevanter Weise verändert hätten

(IV-Nr. 117; Aktenseiten [A.S.] 1 f.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom

28. Oktober 2022 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 3 ff.):

1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle des

Kantons Solothurn vom 30. September 2022, mit welcher das Leistungsbegehren

von Frau A.___ vom 12. Mai 2022 abgewiesen wird, vollumfänglich

aufzuheben.

2. Es sei durch das Gericht im Sinne der

Verfahrensökonomie, der Prozessbeschleunigung und des fairen Verfahrens ein

medizinisches Gutachten (interdisziplinäre Gesamtbeurteilung) in Auftrag zu

geben, mit welchem das Ausmass der Arbeitsfähigkeit, respektive das Ausmass der

Arbeitsunfähigkeit von Frau A.___ festzustellen ist.

3. Im Interesse der Verfahrensökonomie und

gestützt auf das gerichtliche medizinische Gutachten sei die Angelegenheit mit

Instruktionen zum festzustellenden Invaliditätsgrad an die IV-Stelle des

Kantons Solothurn zurückzuweisen.

4. Eventualiter zu 2 + 3: Es sei die

Angelegenheit an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückzuweisen, mit dem

Auftrag ein neutrales medizinisches Gutachten (interdisziplinäre

Gesamtbeurteilung) in Auftrag zu geben, mit welchem das Ausmass der

Arbeitsfähigkeit, respektive das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit von Frau A.___

festzustellen ist und gestützt auf das Gutachten eine neue Verfügung zu

erlassen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Zusammen mit der Beschwerde lässt die

Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen

(A.S. 10 ff.).

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

13. Dezember 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 19 ff.).

2.3 Mit Instruktionsverfügung vom

9. Januar 2023 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Thomas Stulz als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 22 f.).

2.4 In ihrer Replik vom

30. Januar 2023 lässt die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde

gestellten Rechtsbegehren festhalten (A.S. 24 ff.).

2.5 Mit Eingabe vom 15. Februar

2023 teilt die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit, sie verzichte auf eine weitere

Äusserung (A.S. 29).

2.6 Am 27. Februar 2023 reicht

der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein. Diese wird in der

Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 31 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit vorliegend angefochtener Verfügung vom

30.

September 2022 zu Recht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin

vom 25. Februar 2022 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin: 12. Mai

2022; IV-Nr. 102) nicht eingetreten ist. Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

vorliegend angefochtenen Verfügung eingetreten ist (BGE 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen).

2.

2.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für

die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der

Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich

ändert.

Wird ein Gesuch um Revision eingereicht,

ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des

Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat

(Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV;

SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen

nach Abs. 2 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV). Mit dieser

Verordnungsregelung soll verhindert werden, dass die IV-Organe nach vorausgegangenen

rechtskräftigen Leistungsverweigerungen oder rechtskräftig abgelehnten

Revisionsgesuchen sich immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher

begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen

befassen müssen. Ist demgegenüber im gesamten für die Anspruchsberechtigung

erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht, ist die

Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in

tatsächlicher (wie auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., 2022, S. 442 Rz. 119 f. mit

Hinweisen).

2.2

Neuanmeldungsrechtlich

massgebender Vergleichszeitraum ist seit der mit BGE 130 V 71 präzisierten

Rechtsprechung der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung

einerseits und der Zeitpunkt, in welchem das Neuanmeldungsgesuch und die

Glaubhaftmachung einer anspruchsbeeinflussenden Tatsachenänderung geprüft wird,

andererseits (Meyer/Reichmuth,

a.a.O., S. 443 Rz. 125).

Die Verwaltung berücksichtigt u.a., ob

die frühere rechtskräftige Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit

zurückliegt, und sie wird dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder

weniger hohe Anforderungen stellen; insoweit steht ihr ein gewisser

Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht zu respektieren hat. Es braucht

gewisse Anhaltspunkte für ein neues Element tatsächlicher Natur (Meyer/Reichmuth, a.a.O., S. 442

Rz. 121 mit Hinweisen).

2.3

Für das Eintreten auf eine

Neuanmeldung und auf ein Revisionsgesuch gilt der Beweisgrad des

Glaubhaftmachens. Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr

herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der

Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen

Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt,

dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse

Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen

ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht

erstellen lassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_438/2022 vom

24.

November 2022 E. 2. und 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016

E. 2.2., je mit Hinweisen).

3.

Im vorliegenden Fall bildet die

rechtskräftige Verfügung vom 28. August 2020 (IV-Nr. 93) den

massgebenden Vergleichszeitpunkt im oben (unter E. II. 2.2 hiervor) dargelegten

Sinn. Dies ist die letzte Verfügung der Beschwerdegegnerin, welche auf einer

materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht. Dies

wird von keiner Seite bestritten. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer

Verfügung vom 28. August 2020 auf die damals vorliegenden medizinischen

Berichte, primär auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle C.___

vom 3. Juni 2020 (IV-Nr. 87). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die

Beschwerdeführerin eine seitherige Veränderung bzw. Verschlechterung ihres

Dispositiv

Gesundheitszustands glaubhaft darlegen konnte. Demnach ist der medizinische

Sachverhalt vor Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 28. August 2020 darzulegen:

3.1 Der Hausarzt Dr. med. E.___,

Allgemeine Medizin FMH, gab in seinem Bericht vom 9. April 2018 an, er behandle

die Patientin seit dem Jahr 2008. Aktuell leide sie unter unklarem Erbrechen,

die Gastroskopie habe jedoch keinen pathologischen Befund ergeben. Es bestehe

der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit wurden eine atopische Diathese sowie eine Schlafstörung

angegeben. Der Hausarzt attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im

Zeitraum vom 13. März bis 9. April 2018 und hielt fest, die

psychiatrische Behandlung bei Dr. med. F.___ sei von der Patientin vor

vier Jahren selbstständig sistiert worden. Sie sei körperlich wenig belastbar, ein

Kontakt sei nicht geeignet wegen ihrer Introvertiertheit. Eine leidensangepasste

Tätigkeit sei wahrscheinlich primär nur halbtags zuzumuten. Die Prognose zur

Eingliederung sei wegen Passivität und wenig Eigenleistung ungünstig. Das

psychische Verhalten der Patientin stehe einer Eingliederung im Weg. Für die

Beurteilung sei ein psychiatrisches Gutachten angezeigt (IV-Nr. 12

S. 1 ff.).

3.2 Der behandelnde Psychiater,

Dr. med. G.___, Psychotherapie und Psychiatrie FMH, hielt in seinem

Bericht vom 12. April 2018 fest, die Patientin stehe bei ihm seit dem 13. Dezember

2016 in Behandlung. Es werde ca. alle drei Wochen ein Termin vereinbart. Zur

medizinischen Situation führte er aus, die Patientin habe sich zur Therapie

gemeldet, weil sie seit Ende 2015 unter Angstsymptomen leide. Bei Beginn der

Therapie seien das Unwohlsein in Menschenmengen, verbunden mit dem Gefühl,

beobachtet zu werden, und einem allgemein erhöhten Arousal, im Zentrum

gestanden. Im Verlauf habe sich ein Wechsel der Symptome gezeigt. Nachdem die

Angstgefühle abgeflacht seien, habe sie vermehrt Zustände von emotionaler

Erregung, verbunden mit Affektinkontinenz erlebt. Dies ohne Ursachen für ihr

Erleben benennen zu können. Vegetative Symptome seien im bisherigen Verlauf der

Therapie unterschiedlich stark ausgeprägt gewesen (Schwitzen und Zittern, Übelkeit,

Appetitlosigkeit bis hin zu starkem und regelmässigem Erbrechen). Aktuell leide

die Patientin vor allem unter Symptomen des Magen-Darm-Trakts. Sie erlebe

ausgeprägte Übelkeitsgefühle, Appetitlosigkeit und Erbrechen. Damit verbunden

seien Gefühle der Ohnmacht, Verzweiflung, Trauer und Wut. Dies führe zu

Energielosigkeit und Erschöpfung. Es wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: «Posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10

F43.1; Rezidivierende depressive Episoden, mit somatischem Syndrom, ICD-10

F33.11; Vd.a. emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ,

ICD-10».

Im Weiteren wurde dargelegt, eine genaue

und zuverlässige Prognose zur Arbeitsfähigkeit könne derzeit nicht gemacht

werden. Der Zustand der Patientin sei sehr wechselhaft. Somit sei zu erwarten,

dass es Phasen gebe, in denen die Patientin (teil-)arbeitsfähig sei, sowie

Phasen, in denen eine Arbeitstätigkeit als nicht realistisch beurteilt werde.

Zur weiteren Abklärung der Erkrankung und zum Stabilisieren sei kürzlich eine

Überweisung in das H.___ (Psychosomatische Abteilung) vorgenommen worden. Dies

mit dem Ziel einer teilstationären oder stationären Behandlung. Aktuell sei die

Patientin im Rahmen eines Praktikums als Fachfrau Betreuung in einer

Kindertagesstätte angestellt (Pensum 100 %). Es bestehe allerdings eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit, welche vom Hausarzt attestiert worden sei. Die

Patientin habe in der Vergangenheit verschiedenste berufliche Tätigkeiten ausgeführt

(Service, Kommunikation, Kindertagesstätte u.a.). Sie habe eine Tätigkeit nie

über eine längere Zeit ausüben können und sei stets mit Zweifeln betreffend die

ausführende Tätigkeit beschäftigt gewesen. Die aktuelle Tätigkeit stelle

folgende Anforderungen an die Patientin: Teamarbeit; Arbeit mit Kindern, was

ein hohes Mass an Aufmerksamkeit erfordere; gleichzeitig wenig Struktur durch

den Arbeitgeber, daher auch Phasen von Orientierungslosigkeit.

Die Patientin sei rasch zu begeistern.

Sie habe viele Hobbies (Reiten, Fotografie, Malen) und finde phasenweise

starken Halt in ihrem Glauben. Sie sei an sich eine aufgeweckte, neugierige

junge Frau, welche aber durch schlechte Phasen stark demotiviert und blockiert

werde. Eine Eingliederung scheine möglich, sofern die Patientin eine für sie

geeignete Stelle finde, bei welcher ihre wechselhaften Zustände berücksichtigt

werden könnten. Folgende Faktoren stünden einer Eingliederung im Weg: Unzuverlässigkeit

durch unkontrollierbare Zustandsverschlechterungen (Depressivität, vegetative

Symptome) sowie Wechselhaftigkeit der Patientin selbst im Sinne von

Unsicherheit betreffend eigener Ziele und Zukunftsvorstellungen. Abschliessend

wurde festgehalten, der Diagnoseprozess sei noch nicht vollständig

abgeschlossen und werde vermutlich noch längere Zeit dauern. Idealerweise könne

die Patientin trotzdem schon unterstützt werden, um der Phase der

Orientierungslosigkeit entgegenzuwirken und um Inaktivität zu vermeiden

(IV-Nr. 13). In einem Verlaufsbericht vom 13. Dezember 2018 hält

Dr. med. G.___ fest, der letzte Kontakt habe am 17. April 2018

stattgefunden, man könne sich daher nicht zur aktuellen Situation äussern

(IV-Nr. 26).

3.3 Im Austrittsbericht des H.___,

Neurozentrum, vom 14. Januar 2019 über die Hospitalisation der Patientin vom

27. November bis 19. Dezember 2018 wurden die Diagnosen

«1. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen»,

«2. Agoraphobie», «3. Diverse Nahrungsunverträglichkeiten,

anamnestisch allergische Reaktion auf unbekanntes Antibiotikum» sowie

«4. Laktoseintoleranz» angegeben. Im Weiteren wurde zum Verlauf dargelegt,

die initiale Zuweisung zum Ambulatorium sei durch die behandelnde Psychologin I.___

(Praxis von Dr. med. G.___) erfolgt, welche die Patientin seit Sommer 2017

ambulant behandle. Die Patientin sei in das multimodale Therapiekonzept

integriert und von physio-, ergo- und psychotherapeutischer sowie pflegerischer

und ärztlicher Seite betreut und behandelt worden. In den psychologischen

Einzelgesprächen seien Strategien im Umgang mit den körperlichen Beschwerden,

den Angstgefühlen sowie den emotionalen Schwankungen besprochen worden. Die

Patientin habe von den Entspannungsmethoden profitiert und über zahlreiche

kreative Ressourcen verfügt, welche sie auch im Rahmen des stationären

Aufenthaltes habe nutzen können. Unter den medikamentösen Anpassungen sowie den

physio- und ergotherapeutischen Massnahmen und regelmässigen Gesprächen mit den

Abteilungsärzten und Psychologen sowie der Teilnahme an Gruppengesprächen habe

sich der Zustand der Patientin stabilisiert. Die Schmerzen seien weniger oft

aufgetreten und die Patientin habe damit besser umgehen können. Zum Procedere

wurde angegeben, eine weiterführende Unterstützung mit sinnvoller,

verpflichtender Tagesstruktur wäre notwendig, Kontinuität und Konstanz in der

Betreuung wären äusserst wichtig (IV-Nr. 32 S. 1 ff.).

3.4 Dr. med. J.___, Spezialarzt

Innere Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 5. September 2019 die

Diagnosen «St.n. progredienter Gewichtsabnahme DD Anorexia nervosa» und «sonstige

Dg. unverändert (AB H.___, [...], Neurozentrum, Psychosomatische Medizin, vom

14.1.2019)». Zum aktuellen Zustand hielt er fest, es bestünden eine deutliche

Besserung des Allgemeinzustandes und der Leistungsfähigkeit der Patientin sowie

eine Stabilisierung ihres Körpergewichts. Die Patientin sei wieder in

Behandlung bei der Psychologin I.___. Die Prognose sei gut. Die Patientin wolle

erneut eine Arbeitswiedereingliederung versuchen. Sie arbeite «auf Abruf» in

einem Restaurant im Service, theoretisch wäre also eine 50%-Arbeitsfähigkeit

auch in der freien Wirtschaft möglich (z.B. 4 Stunden täglich), falls die

psychische Situation der Patientin stabil bleibe. Ein erneuter

Arbeitswiedereingliederungsversuch sei deutlich zu befürworten (IV-Nr. 58

S. 2 ff.).

3.5 Dr. med. G.___ gab in seinem

Bericht vom 12. September 2019 an, der Gesundheitszustand der Patientin

habe sich verbessert. Er stellte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit: «Rezidivierende depressiven Störung, ggw. remittiert. ICD-10

F33.4; Posttraumatische Belastungsstörung bei St. nach Vergewaltigung mit 14

Jahren. ICD-10 F43.1; emotional-instabile Persönlichkeitsstörung. ICD-10

F60.31; A.a. (H.___ Mai 2018): Chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Anteilen». Im Weiteren legte er dar, der Zustand der Patientin sei

im Allgemeinen wechselhaft. Sie habe in den vergangenen Monaten jedoch deutlich

bessere Phasen gehabt, in denen sie psychisch stabiler gewesen sei. Hinsichtlich

der depressiven Symptomatik zeige sich aktuell eine Verbesserung. Die Patientin

sei aktiv und zuversichtlich, was die Zukunft anbelange. Ebenfalls verbessert

habe sich die Essproblematik. Die Patientin leide aktuell nicht mehr unter

Appetitlosigkeit oder Brechanfällen. Krampfartige Schmerzen im Bauchbereich

erlebe sie jedoch noch stark. Weiterhin vorhanden sei ein deutlich erhöhtes

Arousal, welches mit Ängsten (v.a. unter Menschen) und Schlafschwierigkeiten

einhergehe. Die Patientin habe eine stationäre Therapie im [...] des H.___

gemacht. Seit April 2019 befinde sie sich nun wieder in der Praxis zur

psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Die Therapie habe einen kognitiv-behavioralen

Schwerpunkt. Zum aktuellen Zeitpunkt könne keine zuverlässige Prognose

abgegeben werden. Da der Zustand der Patientin sehr wechselhaft sei, müssten

die Interventionen rasch angepasst werden. Es werde davon ausgegangen, dass ein

Aufbau- und Arbeitstraining die Patientin dabei unterstützen könne, langfristig

stabiler zu sein. Seit dem 6. März 2019 bestehe eine gesundheitlich

begründete Arbeitsunfähigkeit von zwischen 40 und 60 %. Die Patientin

reagiere auf Stress mit somatischen Symptomen (v.a. Magen-Darm) und mit

vermehrten Ängsten. Sie sei demnach wenig stressresistent. Zudem mache es ihr

instabiler Zustand schwierig, zuverlässig einer Arbeit nachzugehen. Sie könne

sich phasenweise gut halten und sei dann auch leistungsfähig. Diese Zustände

könnten aber rasch ändern und führten dann zu einer Zunahme der Symptome und

schliesslich zu Fehlzeiten. Die Patientin habe noch keine Ausbildung gemacht

und sei noch nie über längere Zeit in einem Berufsfeld tätig gewesen. Sie habe

gute Erfahrungen in der B.___ [...] gemacht. Die Arbeit dort habe sie darin

unterstützt, eine Tagestruktur aufrecht zu erhalten, ohne dass sie sich

überfordert gefühlt habe. Es werde daher empfohlen, erneut ein Arbeitstraining

aufzugleisen. Dies auch, um die Patientin beim Aufbau einer beruflichen

Perspektive unterstützen und begleiten zu können (IV-Nr. 59).

3.6

3.6.1 Aus dem C.___-Gutachten vom 3. Juni

2020 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin dort am 5. und 6. Mai 2020

allgemeininternistisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch

untersucht und begutachtet wurde. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: «Emotional instabile Persönlichkeitsstörung,

Borderline-Typ (ICD-10 F60.31); Chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41); Posttraumatische Belastungsstörung

(ICD-10 F43.1)». Die weiteren gestellten Diagnosen (Migräne mit Aura mit

hemiplegischer Symptomatik und mit isolierter sensibler Aura, Status nach

Commotio Cerebri, Insomnie, mässige myofasciale Beschwerden zervikal und

pectoral, Laktoseintoleranz, gut kontrolliertes Asthma bronchiale, Neigung zu

allergischer Rhinokonjunktivitis auf Pollen, Nüsse, Birnen, Citrusfrüchte und

Litschi, Ekzemneigung in Ellbogen und Kniekehlen, Konsum von Cannabis) haben

nach den gutachterlichen Angaben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.

Im Rahmen der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) wurde im Wesentlichen dargelegt, die

psychischen Symptome seien gemäss dem Dossier ab etwa dem Jahr 2017

aufgetreten, mehr im Sinne von depressiven Symptomen. Später sei auch ein

posttraumatisches Leiden festgehalten worden, ab Anfang 2018 befinde sich die

Explorandin in psychologischer und fachpsychiatrischer Behandlung unter

mehreren Diagnosen, nämlich posttraumatische Belastungsstörung, rezidivierende

depressive Episoden mit somatischem Syndrom sowie Verdacht auf emotional

instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ. Subjektiv werde zusätzlich

auch über Ängste und Essstörungen berichtet. Von Seiten des behandelnden

Psychiaters Dr. med. G.___ werde ab August 2019 von einer Stabilisierung

gesprochen mit Empfehlung eines neuerlichen Arbeitstrainings bei einer Arbeitsfähigkeit

seit dem 6. März 2019 von 40 bis 60 %, wobei sich die Explorandin

selbst als arbeitsunfähig ansehe. Diagnostisch könne nach ICD-10 das Vorliegen

einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung gemäss anamnestischen Angaben

und Aktenanalyse bestätigt werden. Der Schweregrad sei jedoch bei der Bewertung

der noch gut erhaltenen Kompetenzen im privaten und Alltagsbereich als leicht

einzustufen. Auch bezüglich einer Traumafolgestörung seien die diagnostischen

Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10 vorhanden,

jedoch ebenfalls nur leichter Ausprägung. Insbesondere seien kein andauerndes

Gefühl von Betäubung und keine gemütsmässige Dumpfheit oder Abgestumpftheit

vorhanden. Ängste seien im Sinne von Vermeidungsverhalten bei der Benützung

öffentlicher Verkehrsmittel und Gruppenaktivitäten beschrieben worden. Die

diagnostischen Kriterien für eine eigenständige Angststörung nach ICD-10 seien

jedoch nicht erfüllt. Eine relevante depressive Symptomatik könne gegenwärtig

nicht festgestellt werden, dies in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Behandlers

mit der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig

remittiert (F33.4). Bezüglich der von der Explorandin geschilderten Schmerzen

sei diagnostisch aus psychiatrischer Sicht entsprechend der Beurteilung der

Psychosomatik des H.___ von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen

und psychischen Anteilen (F45.41) auszugehen. Auch hier sei der Ausprägungsgrad

im Hinblick auf das gute Kompetenzniveau im privaten und Alltagsbereich gering.

Die Auswirkungen seien auch nach rheumatologischer Sicht lediglich mässige

myofasciale Beschwerden cervikal und pectoral, wodurch sich Einschränkungen für

schwere Tätigkeiten ergäben, jedoch keine objektivierbaren Einschränkungen für

körperlich leicht bis mittelschwer belastende Tätigkeiten, wenn sie nicht

ausschliesslich mittelschwer bzw. ständig repetierend seien. Eine im Raum

stehende Essstörung bestätige sich bei stabilem Normalgewicht nicht. Auch die

Symptome für ein ADHS im Erwachsenenalter seien nicht erfüllt. Hinweise für

neurokognitive Einschränkungen bestünden nicht. Die Kopfschmerzen mit über

Stunden anhaltenden sensomotorischen Halbseitenstörung seien nach den

Diagnosekriterien der IHS als hemiplegische Migräne einzuordnen. Bei seltenem

Auftreten nur mehrfach pro Jahr, letztmalig im Herbst 2019, ergäben sich keine

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Aus allgemein-internistischer Sicht

bestehe keine Pathologie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Nach internistischer

Abklärung sei bezüglich der Brechepisoden von funktionellen Essstörungen im

Zusammenhang mit progressivem Gewichtsverlust vor 2 Jahren auszugehen, welcher habe

sistiert werden können. Das Asthma bronchiale sei gut reguliert. Es bestehe

auch eine multiple allergische Diathese, vorwiegend mit allergischer

Rhinokonjuntivitis sowie eine Bienen- und vermutlich Wespenstichallergie.

Zu den funktionellen Auswirkungen der

Befunde/Diagnosen wurde erklärt, aus somatischer Sicht bestünden lediglich

Einschränkungen für schwere, häufig mittelschwere und ständig repetierende

Tätigkeiten. Auf der psychischen Funktionsebene seien erkrankungsbedingt

mehrere Einschränkungen vorhanden. Die Explorandin habe teilweise eine

Beeinträchtigung bei der Anpassung an Regeln und Routinen, bedingt durch den

Empathiemangel oder wechselhaftes bis nicht vorhandenes Interesse an

zwischenmenschlichen Beziehungen. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit

seien mittelgradig eingeschränkt. Es bestünden arbeitsplatzbezogene Ängste und diesbezüglich

ein komplexes Vermeidungsverhalten, insbesondere in Gruppen. Die

Selbstbehauptungsfähigkeit sei lediglich teilweise eingeschränkt. Auch die

Gruppenfähigkeit sei eingeschränkt bzw. auf oberflächliche Kontakte begrenzt.

Bei der Diskussion eventuell relevanter Persönlichkeitsaspekte wurde vermerkt, entsprechend

den Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten liege eine emotional

instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ vor. Bei der Begutachtung

habe sich die Explorandin in einem recht stabilen Zustand präsentiert.

Entsprechend der emotional instabilen Persönlichkeitsstruktur könne das aber

auch wieder rasch ändern. Dennoch sei bei der berichteten leichten

Befundausprägung von einer Eingliederungsfähigkeit auszugehen, die aber nicht

unwesentlich von der Motivation der Explorandin selbst abhänge.

Zu den Belastungsfaktoren und Ressourcen

wurde erwähnt, aus somatischer Sicht bestünden lediglich Einschränkungen für

schwere, häufig mittelschwere und ständig repetierende Tätigkeiten. Keine

objektivierbaren Einschränkungen bestünden für körperlich leichte bis

mittelschwer belastende Tätigkeiten in körperlichem Wechselrhythmus. Die sonst

normalen somatischen Funktionen seien als Ressource zu betrachten. Auf der

psychischen Funktionsebene bestünden erkrankungsbedingt teilweise

Einschränkungen bei der Anpassung an Regeln und Routinen, mittelgradige Einschränkungen

bei der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, wiederum teilweise

Einschränkungen der Selbstbehauptungsfähigkeit und eine Einschränkung der

Gruppenfähigkeit (mit Begrenzung auf oberflächliche Kontakte). Eine Ressource

stelle dar, dass die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die

Anwendung fachlicher Kompetenzen (ausser bei Erregungszuständen wegen der Folge

übermässiger emotionaler Reaktion und affektiver Beteiligung), die

Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit (ausgenommen zwingende Entscheidung für

oder gegen einen Sachverhalt), das Durchhaltevermögen und die Beziehungen zu

vertrauten Menschen, die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten, die Fähigkeit zu

Selbstpflege, Kleidung und Sauberkeit sowie die Verkehrsfähigkeit nicht

beeinträchtigt seien. Die Konsistenzprüfung lautete dahingehend, aus

somatischer und psychiatrischer Sicht gebe es keinen Hinweis auf Diskrepanzen

oder Widersprüche. Die berichteten myofascialen Beschwerden seien

rheumatologisch als funktionell zu bezeichnen und mitbedingt durch die psychisch

mitbedingte Schmerzempfindung.

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit wurde dargelegt, eine solche existiere nicht, auch habe die

Explorandin bisher noch keine Ausbildung absolviert. Berufliche Massnahmen

seien nach Absolvierung einer niederschwelligen Tagesstruktur, welche sie

während sechs Monaten mit einem Pensum von mindestens 50 % einhalten

könne, empfehlenswert. Grundsätzlich seien sämtliche zeitlich flexible

Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck bei nur geringem Publikumsverkehr

und ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen

ganztägig möglich. Bei weiterhin positivem Krankheitsverlauf und zunehmender

Adaptierung am Arbeitsplatz sei medizinisch-theoretisch auch ein Vollpensum

(vermutlich mit Leistungseinschränkungen leichter Art von 20 %)

erreichbar. Berufliche Massnahmen zu prüfen wäre demnach sinnvoll und

aussichtsreich. Auch der behandelnde Facharzt Dr. med. G.___ attestiere

seit dem 6. März 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 bis 60 %. Da ab

August 2019 von einer neuerlichen Stabilisierung gesprochen werde, sei

konklusiv aus polydisziplinärer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens

50 % auszugehen.

Zur Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit wurde angegeben, in Anbetracht der im Raum stehenden

beruflichen Massnahmen stelle sich die Frage nach einer angepassten Tätigkeit

nicht, zumal eine bisherige Tätigkeit noch nicht ausgeübt worden sei.

Bezugnehmend auf eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit unabhängig von

beruflichen Massnahmen wären optimierte Tätigkeiten, wie klar strukturierte

Tätigkeiten, welche der Explorandin Freude bereiteten, in ruhiger und emotional

spannungsarmer Atmosphäre – optimalerweise zu Hause – und ohne erhöhte

Anforderungen an die emotionale Flexibilität, die sozialen Kompetenzen und die

Stress- und Frustrationstoleranz, medizinisch-theoretisch ganztags möglich mit

einer leicht verminderten Leitungsfähigkeit von 20 %. Begonnen werden sollte

jedoch ebenfalls niederschwellig. Die Gesamt-Arbeits(un)fähigkeit sei durch die

psychiatrischen Leiden bestimmt. Auf neurologischem, allgemein-internistischem

und rheumatologischem Gebiet könnten keine Diagnosen mit Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit gestellt werden (IV-Nr. 87.1).

3.6.2 Aus dem psychiatrischen

Teilgutachten (Exploration vom 6. Mai 2020; Dr. med. univ. K.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) geht im Wesentlichen hervor,

insgesamt habe sich die Explorandin aktuell in einem recht stabilen Zustand

präsentiert. Entsprechend der emotional instabilen Persönlichkeitsstruktur könne

dies aber rasch ändern. Aus gutachterlicher Sicht sei dennoch von einer

Eingliederungsfähigkeit auszugehen. Dies hänge jedoch auch nicht unwesentlich

von der Motivation der Explorandin selbst ab. Im Rahmen der

versicherungsmedizinischen Beurteilung wurde im Wesentlichen dargelegt, die

aktuell 22-jährige Explorandin berichte von einer sehr schwierigen Kindheit und

Jugend. Sie sei das einzige Kind ihrer Mutter. Ihren leiblichen Vater habe sie

erst letztes Jahr kennengelernt. Er stamme aus der [...] und lebe dort. Vom ca.

ersten bis zum vierten Lebensjahr sei die Mutter mit einem Afrikaner

verheiratet gewesen. Dieser habe sie betreut, während die Mutter arbeiten

gewesen sei. Während dieser Zeit habe er sie oft stundenlang eingesperrt und

auch geschlagen. Auch später in der Schule habe sie es schwer gehabt. Sie sei

gemobbt worden aufgrund ihrer dunklen Haarfarbe und ihres gekrausten Haares,

was schliesslich zur Schulverweigerung geführt habe. Auf Druck der Behörden sei

sie dann im Alter von vierzehn Jahren in ein Schulheim gekommen. Dort sei es

zur Vergewaltigung durch einen älteren Schulkollegen gekommen. Erst nach Wochen

habe sie es geschafft, gemeinsam mit der Mutter zur Polizei zu gehen. Sie habe

jedoch keine Unterstützung erhalten. Psychische Symptome wie Panik,

Verfolgungsängste, Selbstverletzungen und immer wieder heftige körperliche

Symptome wie Schmerzen oder Entzündungen hätten etwa drei Monate nach Beginn

der ersten Lehre angefangen. Bei jedem Arbeits- und Eingliederungsversuch sei

bisher das Gleiche passiert. Eine stationäre Behandlung auf der Psychosomatik

im H.___ habe ihr gutgetan, jedoch nicht wirklich weitergeholfen. Die

Psychotherapie bei ihrer Psychologin (Praxis Dr. med. G.___) tue ihr zwar

gut, bezüglich traumatischer Erinnerungen helfe sie jedoch nicht. Aus diesem

Grund sei sie nun auch für eine Traumatherapie in der Klinik L.___ angemeldet.

Medikamentös habe sie viel probiert. Letztendlich seien bezüglich der Essstörung

selbstgezogenes Cannabis-Öl und Quetiapin zum Schlafen eine Hilfe. Seit kurzem

habe ihr der Psychiater auch probeweise Ritalin verordnet, was ihr bezüglich

Konzentrationsfähigkeit zwar helfe, sie aber auch sehr müde mache.

Stabilisierend sei für sie, dass sie seit zwei Jahren in einer glücklichen

Beziehung mit einem aus [...] stammenden jungen Mann sei. Sie sähen sich nur an

den Wochenenden. Sexualität sei nach wie vor schwierig für sie. Besonders

positiv sei, dass sie seit Januar 2020 in einer Wohnung wohne, allerdings

massive Probleme mit ihrer Nachbarin habe. Sorgen mache sie sich in erster

Linie um die finanzielle Situation. Sie habe Schulden im Ausmass von ca. CHF 5'000.00

und sehe auch beruflich für sie aktuell keine Chance. Am ehesten vorstellen

könne sie sich zum Beispiel eine Ausbildung zur Grafikerin, welche jedoch zu

viel Geld koste, oder ein Fernstudium zur Tierpsychologin oder Tierhaltung.

Gesundheitlich sei sie im Moment dank ihrem Hund von Seiten der

Angstproblematik halbwegs stabil. Weiterhin habe sie jedoch massive

Schwierigkeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder wenn mehrere Leute in

einem Raum seien. Dank ihrer Kreativität könne sie sich sehr gut tagsüber

beschäftigen, wie z.B. mit Fotografieren, Malen, Musik spielen und

Spazierengehen. Bezüglich des Essens berichte sie, mittags entweder bei der

Mutter oder beim Grossvater eine warme Mahlzeit zu kochen, ansonsten esse sie

nur Kleinigkeiten. Das Gewicht sei aber zwischenzeitlich stabil und im

Normbereich. Flashbacks habe sie zuletzt vermehrt gehabt, als der Ex-Mann der

Mutter in der Nähe gewohnt habe. Auch in der aktuellen Beziehung sei die

Sexualität gestört. Trotz Quetiapin habe sie häufig Albträume. Stimmungsmässig

sei sie deutlich stabiler als früher. Wutausbrüche gebe es ca. viermal im

Monat. Selbstverletzungen gebe es schon lange nicht mehr.

Zu den Ressourcen und Belastungen wurde

wie folgt Stellung genommen: Die Explorandin habe teilweise eine

Beeinträchtigung bei der Anpassung an Regeln und Routinen.

Persönlichkeitsbedingt infolge interpersoneller Funktionsstörungen bestehe

teilweise ein Empathiemangel oder wechselhaftes bis nicht vorhandenes Interesse

an zwischenmenschlichen Beziehungen. Die Fähigkeit zur Planung und

Strukturierung von Aufgaben sei aktuell nicht wesentlich eingeschränkt.

Anstehende Aufgaben erledige die Explorandin im aktuellen Tagesablauf prompt.

Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sei mittelgradig eingeschränkt. Die

Explorandin habe Schwierigkeiten, sich neuen Situationen anzupassen. Es

bestünden arbeitsplatzbezogene Ängste und diesbezüglich ein komplexes

Vermeidungsverhalten, insbesondere in Gruppen. Die Anwendung fachlicher

Kompetenzen sei aktuell nicht eingeschränkt. Sie werde den an sie gestellten

fachlichen Erwartungen gerecht. Allerdings könne es im Rahmen intermittierender

Erregungszustände zu Zuständen mit übermässiger emotionaler Reaktion und

affektiver Beteiligung kommen sowie zu katastrophisierenden Kognitionen, in die

Enge gedrängt, bedroht oder entwertet zu werden, welche die restlichen

psychischen Funktionen überlagerten. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit

sei aktuell nicht relevant beeinträchtigt. Anamnestisch werde jedoch ein inkonsequenter,

teilweise sprunghafter und für Aussenstehende oft kaum nachvollziehbarer Umgang

mit Situationen, in denen eine Entscheidung für oder gegen einen Sachverhalt

nötig sei, beschrieben, was wiederum zu erheblichem Stresserleben und

Selbstwertproblemen führen könne. Das Durchhaltevermögen sei aktuell nicht

beeinträchtigt. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei teilweise eingeschränkt.

Persönlichkeitsstörungen mit einem instabilen Selbstwerterleben korrelierten

auf Verhaltensebene mit der Vermeidung von Situationen mit vermeintlicher

Bewertung durch andere oder mit übermässiger Dominanz, Kontrolle und

Rücksichtslosigkeit im eigenen Verhalten. Sowohl ängstliches Vermeiden als auch

grandiose Selbstüberschätzung und Überbetonung der eigenen Wichtigkeit führten

oftmals zu Isolation und interaktionellen Konflikten. Die Gruppenfähigkeit sei

eingeschränkt bzw. auf oberflächliche Kontakte begrenzt. Kaum Probleme habe die

Explorandin aktuell in der Beziehung zu vertrauten Menschen. Mit ihrem

Grossvater, ihrer Mutter und dem Freund beschreibe sie ein gutes Verhältnis.

Die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten sei nicht wesentlich eingeschränkt. Die

Selbstpflege, Kleidung und Sauberkeit seien angemessen. Die Verkehrsfähigkeit

sei vorhanden, die Explorandin fahre selbstständig Auto (IV-Nr. 87.5).

4. Mit Neuanmeldung vom 25. Februar

2022 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin: 12. Mai 2022) gab die

Beschwerdeführerin zu ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung an, sie leide

seit dem Jahr 2013 an einer posttraumatischen Belastungsstörung (IV-Nr. 102).

Gemäss dem Begleitschreiben der M.___ vom 5. Mai 2022 lässt sich die

Beschwerdeführerin dort seit Oktober 2021 aufgrund einer posttraumatischen

Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) ambulant psychiatrisch behandeln

(IV-Nr. 103).

4.1 Aus dem Protokoll über das

Intake-Gespräch vom 28. Juli 2022 geht im Wesentlichen hervor, der

Lebenslauf der Versicherten sei unverändert. Sie habe seit der

Eingliederungsmassnahme in der B.___ nicht mehr gearbeitet. Sie könne auch

nicht arbeiten, weil sie nicht mit fremden Leuten zusammen sein könne. Sie sei

im Jahr 2021 Mutter geworden und gehe vollkommen auf in dieser Rolle. Die

Tochter sei gesund und gehe am Donnerstag einen halben Tag und am Freitag den

ganzen Tag in die Kita. Die Mutterrolle habe sie im Griff, da habe sie keine

Zeiten von Überforderung und Belastung. Sie achte sehr darauf, dass sie sich

nicht überfordere und das Gleichgewicht halten könne. Wenn es ihr einmal zu

viel werden sollte, könne sie dies ihrem Partner sagen, welcher sogleich zur

Tochter schauen könne. Sie könne sich dann eine kurze Auszeit nehmen. Zu einem

Arbeitspensum ohne Gesundheitsschaden könne sie nichts sagen, weil sie es sich

nicht vorstellen könne. Es sei ihr psychisch nie gut gegangen. Sie würde

grundsätzlich schon gerne ihren Lebensunterhalt selber verdienen können und

wolle nicht vom Sozialamt abhängig sein.

Zur medizinischen Situation wurde

vermerkt, die Versicherte gebe an, mit 2 Jahren immer wieder sexuell

missbraucht worden zu sein. Ihre Mutter sei oft in Kliniken gewesen wegen

Substanzmissbrauch. Wenn sie unter fremde Personen gehen müsse, dann habe sie

immer wieder Flashbacks. Sie könne deswegen beispielsweise nicht mit den

öffentlichen Verkehrsmitteln fahren. Sie sei auch hochsensibel und merke

vieles, was sie gar nicht wolle. Mit dem Leistungsdruck komme sie nicht klar. Sertralin

stelle bei ihr die Gefühle ab. Als ihr Vater gestorben sei, habe sie nicht

weinen können. Sie nehme das Medikament aber weiterhin ein. Sie habe mit der

Traumatherapie begonnen, als sie keine Medikamente genommen habe. Da sei sie so

abgedriftet, dass ihre Psychologin gesagt habe, sie fahre erst weiter mit der

Psychotherapie, wenn sie die Medikamente nehme. Im Oktober 2021 habe sie dann

mit der Traumatherapie begonnen, welche sie immer noch weiterführe. Diese habe

es in sich. Es gebe immer wieder Momente, in denen sie plötzlich Flashbacks

habe. In der Traumatherapie sei nun ihre Essstörung hochgekommen. Sie gehe aber

jeden Tag Velofahren mit der Tochter im Velositz. Danach müsse sie automatisch

erbrechen oder sie vergesse zu essen. Sie arbeite mit ihrer behandelnden Ärztin

Dr. med. N.___ daran. Sie werde nun gut therapeutisch begleitet. Sie sei

in die Klinik L.___ gegangen für eine Traumatherapie; zu 95 % sei es aber eine

Suchtbehandlung gewesen. Es seien viele Patienten mit Heroinsucht anwesend gewesen,

was sie zusätzlich traumatisiert habe. Das Einschlafen falle ihr schwer, weil

ihr Unterbewusstsein immer noch vieles verarbeite, was sie durch den Tag erlebt

habe. Ihre Tochter sei jetzt in dem Alter, als es bei ihr zu Hause angefangen

habe mit dem sexuellen Missbrauch. Sie überlege dann, wie dies jemand einem

Kind antun könne. Sie habe Konzentrationsschwierigkeiten, wenn beispielsweise

jemand mit ihr rede. Wenn es ihr zu viel werde, schalte sie ab und «fliege» in

eine Dissoziation hinein. Sie könne sich an vieles von früher nicht erinnern.

Sie fotografiere daher gerne, da die Fotografien ihre Erinnerungen seien. Die

Versicherte gebe an, dass sie sonst keine gesundheitlichen Probleme habe.

Körperlich gehe es ihr gut; ihre Psyche sei das Hauptproblem. Sie gehe alle

zwei bis drei Wochen zu Dr. med. N.___. Sie könne diese immer für ein

Krisengespräch anrufen.

Zur persönlichen Situation wurde

dargelegt, sie lebe mit ihrem Lebenspartner und der gemeinsamen, am 8. Januar

2021 geborenen Tochter zusammen. In der Mutterrolle gehe sie vollkommen auf und

achte dabei sehr darauf, dass sie sich nicht überfordere. Die Tochter gehe 1,5

Tage in der Woche in die Kita. Und sollte sie kurzzeitig überfordert sein,

könne ihr Partner einspringen und zur Tochter für eine kurze Zeit schauen. Ihr

Partner studiere Prozessgestaltung und sei in zwei Jahren fertig mit dem

Studium. Er sei sehr verständnisvoll. Er werde von seinen Eltern unterstützt

und könne so sein Studium recht frei gestalten. Er sei recht flexibel und könne

viel von zu Hause aus arbeiten. Auch mit den Eltern ihres Lebenspartners verstehe

sie sich gut. Und auch mit ihrer Mutter sei die Situation besser, seit ihre

Tochter geboren sei. Ihre Mutter habe auch psychische Probleme und ihr Vater

sei vor 2 Monaten gestorben. Ihr Grossvater sei inzwischen 86-jährig und

wohne bei ihrer Mutter. Sie gehe so oft wie möglich mit ihrer Tochter zu ihm

und helfe ihm bei dem, was gerade anfalle (Arztbesuch, gemeinsame Zeit

verbringen). Sie habe einen Kollegenkreis und pflege diesen. Sie ziehe mit

ihrem Partner und der Tochter in zwei Wochen in eine Wohngemeinschaft mit zwei

Frauen, die ein Paar seien. Es sei ein Haus mit zehn Zimmern. Da habe sie ihr

eigenes Stockwerk mit drei Zimmern. Die Küche, das Wohnzimmer und der Garten könne

man gemeinsam nutzen. Sie habe einen «Ämtliplan», welcher eine gewisse Struktur

gebe. Die Kommunikation sei offen. Der Haushalt sei für sie momentan manchmal

überfordernd. Ihr Partner helfe ihr im Haushalt. Wenn sie vieles auf einmal

erledigen müsse, habe sie Schwierigkeiten mit dem Entscheid, wo sie anfangen

solle. Wenn die Tochter in der Kita sei, könne sie sich besser auf den Haushalt

konzentrieren und ihre Aquarien putzen. Sie habe drei Aquarien (60 l, 40 l und

30 l). Ausserdem habe sie zwei Hunde. Es passe alles sehr gut, sie sei oft

draussen in der Natur zusammen mit der Tochter und den Hunden. Sie habe auch

Tage, an denen es ihr psychisch schlecht gehe; dann sei ihr Partner da und

schaue zur Tochter und zu den Hunden. Sie fotografiere gerne und bearbeite dann

die Bilder auf dem iPad. Sie spiele gerne Klavier, Querflöte und Gitarre. Im

Weiteren gehe sie einmal im Monat in den Singunterricht, was ihr auch helfe für

Atemtechniken, wenn sie eine Panikattacke habe. Vor einem Monat habe sie ihr

erstes Lied veröffentlicht, welches sie für ihre Tochter gemacht habe.

Fotografien und Musik machen erfülle sie. Ihr Tagesablauf sei durch das Kind

strukturiert.

Unter dem Titel «Fazit/weiteres

Vorgehen» wurde noch angegeben, das letzte Mal, als die Versicherte gearbeitet

habe, sei sie in der B.___ gewesen. Da sei ihr nur schon das Hingehen schwergefallen.

Sie versuche zu machen, was gehe. Im «geschützten Rahmen» zu Hause und in der

Umgebung in der Natur. Sie könne nicht mit fremden Personen zusammenarbeiten.

Zudem komme sie mit dem Leistungsdruck nicht klar. Die Anmeldung sei wegen der

Rentenprüfung erfolgt. Die Beschwerdeführerin wünsche sich eine solche, weil

sie sich in naher Zukunft psychisch nicht stabil genug fühle, um zu arbeiten

(IV-Nr. 113).

4.2 Dem im Rahmen des

Vorbescheidverfahrens eingereichten Bericht der M.___ (Dr. med. N.___,

Oberärztin; O.___, Dipl. Sozialarbeiter FMH) vom 7. September 2022 können

folgende Diagnosen entnommen werden: «1. Komplexe posttraumatische

Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit/bei ausgeprägter invalidisierender

Retraumatisierung, psychosomatischen Begleitsymptomen: Nausea, Schwindel,

migräneartigen Kopfschmerzen und Halbseitensymptomatik, depressiver Reaktion

mit ausgeprägtem sozialem Rückzug und zunehmender sozialer Phobie und

Agoraphobie; 2. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

schwergradige Episode; 3. Psychische und Verhaltensstörungen durch

Cannabis, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1)». Im Weiteren legte die

behandelnde Oberärztin dar, die Patientin sei bei ihr seit dem 26. Oktober

2021 in ambulanter Behandlung. Sie sei vom Ärztezentrum [...] zur ambulanten

Traumatherapie zugewiesen worden. Die Patientin habe in der Vergangenheit über

Jahre hinweg verschiedene Traumata erlebt, die zu einer wechselhaften komplexen

Symptomatik geführt hätten. Trotz Therapie zeige sich immer wieder ein

wechselndes Zustandsbild mit ausgeprägten Triggermomenten wie viele Leute,

Fluten und dissoziative Momente, mit Erinnerungsbildern und Albträumen an

frühere Traumata. In diesen Momenten könne die Patientin teilweise tägliche

Pflichten und Alltagsdinge nicht mehr erledigen, es bestehe ein tagelanger

sozialer Rückzug und sie habe auch diverse psychosomatische Leiden wie

Kopfschmerzen, migräneartige Anfälle mit Halbseitenparesen, Nausea, Emesis,

Durchfall und Schlaflosigkeit mit Albträumen. Sie habe teilweise Zitteranfälle

und psychomotorische Blockaden und könne tagelang das Zimmer bzw. das Haus

nicht mehr verlassen. Nach zwei erneuten Ereignissen im Sommer sei eine akute

Verschlechterung im Sinne einer Retraumatisierung geschehen.

Eine Eingliederung in den Arbeitsprozess

bzw. eine Aufnahme einer Ausbildung sei im Moment nicht möglich. Das

vorbestehende labile Zustandsbild sei durch die zwei Ereignisse im Sommer

derart destabilisiert worden, dass eine Wiedereingliederung bzw. schrittweise

Reduktion der Ausbildungsfähigkeit (recte: Ausbildungsunfähigkeit) momentan auf

mittlere bis längere Zeit nicht möglich sei. Im Moment stünden stabilisierende

und psychotherapeutische Massnahmen zur Reduktion der psychosomatischen

Traumasymptome und der depressiven Symptome im Vordergrund (IV-Nr. 115

S. 2 f.).

4.3 RAD-Ärztin med. pract. P.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrer Aktennotiz vom

22. September 2022 fest, die Versicherte sei im Jahr 2020 im Rahmen eines

MEDAS-Gutachtens polydisziplinär untersucht worden. Versicherungsmedizinisch

sei ihr eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert

worden. Im Intake-Gespräch gebe die Versicherte an, sie gehe in ihrer

Mutterrolle auf, sie könne ihre drei Aquarien putzen, ihre zwei Hunde versorgen

und habe verschiedene Freizeitaktivitäten wie Fotografieren, Klavier und

Querflöte spielen sowie Singen; sie gehe einmal monatlich in den

Singunterricht. Ihr Tagesablauf sei durch die Tochter strukturiert. Im Bericht

der Behandlerin vom 7. September 2022 werde eine Verschlechterung im Sinne

einer Retraumatisierung beschrieben. Es finde sich im Vergleich zur der

gutachterlichen Untersuchung auf psychiatrischem Fachgebiet einzig eine schwere

Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung. Diese Störung sei

im Zeitpunkt der Begutachtung im Jahr 2020 remittiert gewesen. Ausgehend von

einer rezidivierenden depressiven Störung komme es im Längsverlauf immer wieder

zu Verschlechterungen und Verbesserungen, sodass versicherungsmedizinisch nicht

von einer neuen psychischen Erkrankung mit langandauerndem Verlauf auszugehen

sei, vorausgesetzt, es bestehe eine Adhärenz in der Behandlungstreue und

Medikamenteneinnahme (diese habe im Jahr 2020 nicht bestanden, es seien keine

therapeutischen Medikamentenspiegel nachweisbar). Zusammenfassend finde man

keine Hinweise auf versicherungsmedizinischem Fachgebiet, wonach sich die

gesundheitliche Situation in versicherungsmedizinisch relevanter Weise

verändert hätte (IV-Nr. 116).

5.

5.1

5.1.1 Die Beschwerdegegnerin trat mit

vorliegend angefochtener Verfügung vom 30. September 2022 auf die

Neuanmeldung der Beschwerdeführerin 25. Februar 2022 (Eingang: 12. Mai

2022; IV-Nr. 102) mit der Begründung nicht ein, es sei keine wesentliche

Änderung der beruflichen oder medizinischen Situation festgestellt worden. Die

am 21. September 2022 eingereichten Unterlagen seien vom RAD gewürdigt

worden. Die Unterlagen lieferten keine Anhaltspunkte, dass sich die

gesundheitlichen Verhältnisse sei dem letzten Entscheid vom 28. August

2020 (IV-Nr. 93) in anspruchsrelevanter Weise verändert hätten

(IV-Nr. 117; A.S. 1 f.).

5.1.2 Die Beschwerdeführerin lässt

demgegenüber geltend machen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf

die Neuanmeldung sei einzutreten. Durch das Gericht sei im Sinne der

Verfahrensökonomie, der Prozessbeschleunigung und des fairen Verfahrens ein

medizinisches interdisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben, mit welchem das

Ausmass der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin festzustellen sei.

Gestützt auf das gerichtliche Gutachten sei die Angelegenheit mit Instruktionen

zum festzustellenden Invaliditätsgrad an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit

dem Auftrag, ein neutrales medizinisches interdisziplinäres Gutachten in

Auftrag zu geben, mit welchem das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin festzustellen und gestützt auf das Gutachten eine neue

Verfügung zu erlassen sei. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die

Beschwerdeführerin habe bereits in jungen Jahren verschiedene Traumata erlebt,

die im Verlauf der Zeit, durch Wiederholung und Akkumulation zu einer komplexen

Symptomatik verwachsen seien. Aufgrund dieser gesundheitlichen Einschränkungen

habe für die Beschwerdeführerin kaum die Möglichkeit längerdauernder sozialer

Integration bestanden. Schon gar nicht die Möglichkeit, einen Beruf oder

ausreichende berufliche Kenntnisse zu erwerben. Das C.___-Gutachten bestätige

die verschiedenen bereits vorher diagnostizierten psychischen Erkrankungen

gemäss ICD-10: Vorliegen einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom

Typ Borderline, einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer

psychiatrisch relevanten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Anteilen. Das Gutachten sei jedoch zum Schluss gekommen, dass der

jeweilige Schweregrad als leicht einzustufen sei. Das Gutachten sei aber korrekterweise

auch zum Schluss gekommen, dass sich die Beschwerdeführerin bei der

Begutachtung zwar in einem recht stabilen Zustand präsentiert habe, sich dies

entsprechend der emotionalen instabilen Persönlichkeit aber rasch wieder ändern

könne. Genau hier liege die Tücke einer solchen Beurteilung mit den

entsprechend bestätigten Diagnosen. Die Beschwerdeführerin habe dieses

Gutachten damals bedauerlicherweise nicht bestritten bzw. mangels Ressourcen

nicht bestreiten können, doch ihre Lebenserfahrung zeige, dass die Kumulation

der verschiedenen Krankheitsbilder bei ihr praktisch ganz andere Resultate

zeigten, als dies von den medizinischen Gutachtern tatsächlich und nach so

kurzer Beschäftigung mit dem Fall theoretisch festgehalten worden sei. Die

Schwierigkeit der komplexen Erkrankung der Beschwerdeführerin bestehe in der Kombination

der verschiedenen Diagnosen und in der Instabilität, welche im Zeitverlauf und

vor dem Hintergrund der festgestellten Arbeitsfähigkeit immer wieder für

komplette Ausfälle sorgten. Auch sei man im medizinischen Gutachten von einem

positiven Krankheitsverlauf und zunehmender Adaptierung am Arbeitsplatz

ausgegangen und habe deshalb aus medizinisch-theoretischer Sicht angenommen, es

bestehe die Möglichkeit, ein Vollpensum zu leisten. Dies sei eine rein

theoretische Sicht, welche die praktische Komplexität der Erkrankung nicht

erfasse. Ausserdem sei die Annahme, dass sich der Krankheitsverlauf positiv

entwickle, falsch. Bereits der damals behandelnde Psychiater Dr. med. G.___

sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 bis 60 % ausgegangen. Die darauf

angeordneten Massnahmen zur beruflichen Eingliederung habe die

Beschwerdeführerin aus privaten Gründen nicht durchführen können.

Im Sommer 2022 habe die

Beschwerdeführerin infolge zweier Ereignisse eine Re-traumatisierung erlebt,

welche zu einer akuten Verschlechterung ihrer Symptome geführt habe. Die

behandelnde Oberärztin der M.___, Dr. med. N.___, habe mit Schreiben vom

7. September 2022 dazu Stellung genommen. Die von ihr angegebene Diagnose

im Zusammenhang mit der von ihr erwähnten Unmöglichkeit, sich mittel- bis

längerfristig in den Arbeitsmarkt integrieren zu können, zeige, dass zurzeit

eine IV-Rente die richtige rechtliche Massnahme im Umgang mit der

Lebenssituation der Beschwerdeführerin sei. Bereits das Gutachten der C.___ vom

3. Juni 2020 sei insofern tendenziös und mehr kosten- als

diagnoseoptimiert, als anhand kurzweiliger Begutachtung der Beschwerdeführerin

pauschal auf einen leichten Schweregrad der jeweils diagnostizierten

Krankheitsbilder geschlossen worden sei und dies trotz des Wissens um die

möglicherweise nur momentane stabile Situation der Beschwerdeführerin. Folglich

habe man diese gar nie in ihrem akuten Krankheitszustand über Zeit

wahrgenommen, wodurch ein wesentliches Element der Diagnostik fehle. Zudem sei

der Verweis auf einen positiven Krankheitsverlauf durch die Expertise in der

pauschalen Form wohl definitiv deplatziert, da sich die Krankheiten gerade

aufgrund der sie kennzeichnenden Instabilität jederzeit in eine andere Richtung

entwickeln könnten. Die Beschwerdegegnerin weigere sich geradezu, die Krankheit

der Beschwerdeführerin und die sie behandelnden medizinischen Experten ernst zu

nehmen. Nur so sei es zu erklären, dass sie nach dem Schreiben der behandelnden

Psychiaterin Dr. med. N.___ vom 7. September 2022 keine weitere

Begutachtung angeordnet habe. Es sei nun eine gerichtliche Expertise in Auftrag

zu geben, was eine seriöse Abklärung des Sachverhalts garantiere (A.S. 3

ff.).

5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass im

vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschliesslich die Frage Prozessthema bildet,

ob die Beschwerdegegnerin nach der mit rechtskräftiger Verfügung vom

28. August 2020 (IV-Nr. 93) erfolgten Verneinung des Anspruchs auf

eine Invalidenrente zu Recht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom

25. Februar 2022 (IV-Nr. 102) nicht eingetreten ist. Davon ist

auszugehen, wenn es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, substanzielle

Anhaltspunkte für eine neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen (vgl. E.

II. 2.3 hiervor). Im vorliegenden Fall ist ausschliesslich zu klären, ob

mit dem Bericht der M.___ vom 7. September 2022 (vgl. E. II. 4.2

hiervor) eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands

der Beschwerdeführerin seit dem 28. August 2020 glaubhaft gemacht wird. Wenn

dies zu bejahen wäre, müsste die Sache zur materiellen Beurteilung eines

allfälligen Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden. Wie

die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht darauf hinweist,

wurde von ihr noch keine solche Prüfung vorgenommen, da sie auf das neue

Leistungsbegehren gar nicht eintrat. Für die von der Beschwerdeführerin

gestellten Anträge Nr. 2 und 3 (vgl. E. I. 2.1 hiervor) besteht

im vorliegenden Beschwerdeverfahren demnach kein Raum.

5.3 Im Folgenden ist in Bezug auf

eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der

Beschwerdeführerin der aktuelle (oben unter E. II. 4. dargelegte) medizinische

Sachverhalt mit demjenigen zu vergleichen, wie er der rechtskräftigen Verfügung

vom 28. August 2020 (IV-Nr. 93) zu Grunde gelegt wurde (E.

II. 3.; vgl. E. II. 2.2 hiervor). Im C.___-Gutachten vom 3. Juni

2020 wurden die Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) «Emotional

instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline Typ (ICD-10 F60.31)», «Chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)» und

«Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)» gestellt und dargelegt, auf

der psychischen Funktionsebene seien erkrankungsbedingt mehrere Einschränkungen

vorhanden. Bei der Begutachtung habe sich die Beschwerdeführerin zwar in einem

recht stabilen Zustand präsentiert, entsprechend der emotional instabilen

Persönlichkeitsstruktur könne dies aber auch rasch wieder ändern. Dennoch sei

bei der berichteten leichten Befundausprägung von einer Eingliederungsfähigkeit

auszugehen, die aber nicht unwesentlich von der Motivation der Beschwerdeführerin

abhänge. Der Beschwerdeführerin seit aus medizinischer Sicht eine körperlich

leichte bis mittelschwere, wechselbelastende, klar strukturierte Tätigkeit in

ruhiger und emotional spannungsarmer Atmosphäre, ohne erhöhte Anforderungen an

die emotionale Flexibilität, an die sozialen Kompetenzen oder an die Stress-

und Frustrationstoleranz mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % und einer leicht

verminderten Leistungsfähigkeit von 20 %, somit zu 80 % zuzumuten

(IV-Nr. 87.1 S. 7 f.; vgl. E. II. 3.6 hiervor). Demgegenüber

wurden im Bericht der M.___ vom 7. September 2022 eine «Komplexe

posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit/bei ausgeprägter

invalidisierender Retraumatisierung, psychosomatischen Begleitsymptomen

(Nausea, Schwindel, migräneartige Kopfschmerzen und Halbseitensymptomatik) und

depressiver Reaktion mit ausgeprägtem sozialem Rückzug und zunehmender sozialer

Phobie und Agoraphobie», eine «rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

schwergradige Episode», und «psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabis,

schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1)» diagnostiziert und dargelegt, «nach zwei

erneuten Ereignissen im Sommer» sei «eine akute Verschlechterung im Sinne einer

Retraumatisierung geschehen». Eine Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. die

Aufnahme einer Ausbildung seien im Moment nicht möglich. Das vorbestehende

labile Zustandsbild sei durch die zwei Ereignisse im Sommer derart

destabilisiert worden, dass eine Wiedereingliederung bzw. schrittweise

Reduktion der Ausbildungsunfähigkeit momentan auf mittlere bis längere Zeit nicht

möglich seien. Im Moment stünden stabilisierende und psychotherapeutische

Massnahmen zur Reduktion der psychosomatischen Traumasymptome und der

depressiven Symptome im Vordergrund (IV-Nr. 115 S. 2 f.; vgl. E.

II. 4.2 hiervor).

Im Bericht der M.___ vom 7. September

2022 wird demnach in dem Sinne eine Verschlechterung des psychischen

Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin beschrieben, als es nach zwei nicht

näher bezeichneten Ereignissen im Sommer 2022 zu einer Retraumatisierung der

Beschwerdeführerin kam und sich die rezidivierende depressive Störung zu einer

schwergradigen depressiven Störung entwickelt hatte; im Zeitpunkt der C.___-Begutachtung

im Mai 2020 war die rezidivierende depressive Störung noch remittiert gewesen

(IV-Nr. 87.1 S. 5, 87.5 S. 9; vgl. E. II. 3.6 hiervor). Dies

geht auch aus dem Bericht des damals behandelnden Psychiaters Dr. med. G.___

vom 12. September 2019 hervor, wonach sich im Jahr 2019 eine Verbesserung

der depressiven Symptomatik gezeigt hatte (IV-Nr. 59 S. 2; vgl. E.

II. 3.5 hiervor; vgl. auch Bericht von Dr. med. J.___ vom

5. September 2019, IV-Nr. 58 S. 2 ff., E. II. 3.4 hiervor).

Aufgrund der Angaben von Dr. med. N.___ in ihrem Bericht vom

7. September 2022 kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich beim

psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eine relevante

Veränderung seit der rechtskräftigen Verfügung vom 28. August 2020 eingestellt

hätte. Zwar weichen die früher und die aktuell erhobenen ärztlichen Befunde und

die gestellten Diagnosen teilweise voneinander ab, was als Anhaltspunkt für

Veränderungen der gesundheitlichen Verhältnisse gewertet werden und allenfalls

Anlass zu weiteren Abklärungen geben könnte. Erheblich im Sinne von

Art. 87 Abs. 2 IVV ist eine Sachverhaltsänderung indessen nur, wenn

angenommen werden kann, ein Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die

geltend gemachten Umstände tatsächlich als gegeben erweisen sollten. Für eine

Neuanmeldung reicht es daher nicht aus, eine ausschliesslich gesundheitliche

Verschlechterung glaubhaft zu machen. Insbesondere genügt eine neue gestellte

Diagnose nicht per se, um eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustands

glaubhaft zu machen, da damit über das quantitative Element einer relevanten,

die Arbeitsfähigkeit schmälernden Veränderung des Gesundheitszustands nicht

zwingend etwas ausgesagt wird. Mit anderen Worten muss die Sachverhaltsänderung

«rentenwirksam» sein, der Eintritt «irgendeiner» Veränderung im Sachverhalt

genügt nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_676/2018 vom 20. Februar

2019 E. 3.2 und 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.4 f., je mit

Hinweisen). Die unterschiedlich gestellten Diagnosen im Bericht der M.___ vom

7. September 2022 («Komplexe posttraumatische Belastungsstörung»,

«rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige Episode»)

vermögen noch keine relevante Änderung der psychischen Situation der

Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen, zumal nicht dargelegt wird, weshalb die

erwähnte Retraumatisierung im Sommer 2022 aufgrund von zwei nicht näher

bezeichneten Ereignissen dazu geführt haben soll, dass eine Wiedereingliederung

bzw. schrittweise Reduktion der Ausbildungsunfähigkeit für längere Zeit nicht

mehr möglich sind. Es gilt hier zu beachten, dass bereits die psychiatrische C.___-Teilgutachterin

Dr. med. univ. K.___ aufgrund ihrer Untersuchung vom 6. Mai 2020 bezüglich

der Traumfolgestörung darauf hinwies, die Beschwerdeführerin beschreibe Ängste

im Sinne von Vermeidungsverhalten bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

und Gruppenaktivitäten. Insgesamt habe sie sich in einem recht stabilen Zustand

präsentiert, entsprechend der emotional instabilen Persönlichkeitsstruktur

könne dies aber auch rasch wieder ändern (IV-Nr. 87.5 S. 10). Über

vermehrt auftretende Flashbacks und Albträume wurde bereits damals berichtet

(IV-Nr. 87.5 S. 12; vgl. E. II. 3.6.2 hiervor). Aus der in

keiner Weise konkretisierten Aussage, die Beschwerdeführerin habe im Sommer

2022 eine Retraumatisierung erlitten, kann nicht ohne Weiteres auf eine relevante,

d.h. andauernde Veränderung bzw. Verschlechterung des bisher bekannten

psychischen Zustandsbilds der Beschwerdeführerin geschlossen werden, zumal die

Beurteilung der psychiatrischen Teilgutachterin vom 6. Mai 2020, wonach von

einer nur leicht ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen

sei (vgl. IV-Nr. 87.5 S. 9), noch nicht allzu lange zurückliegt (vgl.

E. II. 2.2 hiervor). Es ist zwar grundsätzlich denkbar, dass ein

medizinischer Bericht, der konkret und substantiiert darlegt, welches Ereignis

zu einer Retraumatisierung geführt hat und wie sich diese konkret auf das

Leistungsvermögen und die Alltagsgestaltung auswirkt, eine erhebliche,

dauerhafte Veränderung als glaubhaft erscheinen lässt. Der Bericht der M.___

vom 7. September 2022 wird diesen Anforderungen jedoch nicht gerecht. Er

genügt daher nicht, um eine relevante Verschlechterung des psychischen

Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin als glaubhaft erscheinen zu lassen. In

diesem Sinne äussert sich auch die RAD- und Fach-Ärztin med. pract. P.___ in

ihrer Stellungnahme vom 22. September 2022, wonach es im Längsverlauf

einer rezidivierenden depressiven Störung immer wieder zu Verschlechterungen

und Verbesserungen komme, sodass versicherungsmedizinisch nicht von einer neuen

psychischen Erkrankung mit langandauernden Verlauf ausgegangen werden könne. Es

bestünden daher keine Hinweise, dass sich die gesundheitliche Situation in

versicherungsmedizinisch relevanter Weise verändert habe (IV-Nr. 116; vgl.

E. II. 4.3 hiervor). Dem ist beizupflichten.

5.4 Ein Hinweis auf eine relevante

Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands ergibt sich auch nicht aus

den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich des Intake-Gesprächs, welches am 28. Juli

2022 und damit ebenfalls im Sommer 2022 stattgefunden hat. Darin gab die

Beschwerdeführerin zwar an, sie könne wegen ihrer psychischen Probleme nicht

arbeiten, es gilt aber zu beachten, dass sie einen relativ aktiven Tagesablauf

beschrieb. So gab sie an, sie habe die Mutter-Rolle im Griff, fahre jeden Tag

Fahrrad mit der Tochter im Fahrradsitz, helfe ihrem Grossvater, habe einen

neuen Kollegenkreis und das Verhältnis zu ihrer Mutter habe sich verbessert.

Sie ziehe mit ihrem Partner und der Tochter in eine Wohngemeinschaft, wo sie verschiedene

Haushaltspflichten zu erfüllen habe. Sie unterhalte drei Aquarien und habe zwei

Hunde. Sie sei oft draussen in der Natur zusammen mit der Tochter und den

Hunden. Sie fotografiere gerne und bearbeite die Bilder. Sie spiele gerne

Klavier, Querflöte sowie Gitarre und gehe neu in den Singunterricht. Angesichts

dieser zahlreichen Aktivitäten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die

Beschwerdeführerin über längere Zeit nicht mehr in der Lage wäre, sich in den

Arbeitsprozess einzugliedern bzw. eine Ausbildung aufzunehmen. Sie gab zwar an,

sie habe im Oktober 2021 eine Traumatherapie aufgenommen und es gebe immer

wieder Momente, in denen sie plötzlich Flashbacks habe. Dazu ist jedoch wie

erwähnt festzuhalten, dass Flashbacks und Albträume bereits im Rahmen der

psychiatrischen C.___-Teilbegutachtung beschrieben wurden und demnach nicht als

ein verändertes Beschwerdebild interpretiert werden können. Damit besteht auch

aufgrund des Intake-Gesprächs vom 28. Juli 2022 kein Hinweis, dass sich

die psychische Symptomatik der Beschwerdeführerin in einem anspruchsrelevanten Ausmass

verschlechtert haben könnte.

6. Nach dem Gesagten hat die

Beschwerdeführerin mit dem Bericht der M.___ vom 7. September 2022 keine revisionsrechtlich

relevante Änderung bzw. Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands

seit der rechtskräftigen Verfügung vom 28. August 2020 glaubhaft gemacht.

Die Beschwerdegegnerin hat sich angesichts der eingereichten Unterlagen

genügend mit dem Verlauf der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin,

den von ihr geltend gemachten Beschwerden und einer allfälligen relevanten

Veränderung der psychischen Symptomatik auseinandergesetzt. Nach der Rechtsprechung

muss die versicherte Person die massgebliche Tatsachenänderung mit der

Neuanmeldung glaubhaft machen, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist.

Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige

und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat,

spielt insoweit nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_65/2018 vom

14. Februar 2018 E. 4.1). In Bezug auf das Vorliegen einer

glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse trifft die versicherte

Person eine Beweisführungslast (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2016 vom

10. August 2016 E. 2.3. mit Hinweisen). Angesichts der von der

Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen bestand für die Beschwerdegegnerin

kein Anlass, auf die Sache einzutreten und eine Begutachtung anzuordnen.

Deswegen kann nicht gesagt werden, die Krankheit der Beschwerdeführerin und die

sie behandelnden medizinischen Fachpersonen seien nicht ernst genommen worden. Auch

eine aufgrund der Geburt der Tochter vom 8. Januar 2021 allenfalls zu

berücksichtigende Statusänderung der Beschwerdeführerin würde zu keiner

rentenbegründenden Invalidität führen. Zusammenfassend ist der vorliegend

angefochtene Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. September

2022 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteh kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung

(Art. 61 lit. g ATSG).

Die Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom

9. Januar 2023; A.S. 22 f.; vgl. E. I. 2.3 hiervor). Die

Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem

Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den

unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1

lit. a ZPO). Rechtsanwalt Stulz hat am 27. Februar 2023 seine

Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt

CHF 1'240.70 (5.98 Std. x CHF 180.00 pro Std. zuzüglich Spesenersatz

von CHF 75.60 und MwSt.) geltend macht (A.S. 32 f.).

Der geltend gemachte Zeitaufwand von

5.98 Stunden erscheint angemessen. Der im Oktober 2022 angefallene Zeitaufwand

(4 Std.) ist mit dem bisher geltenden Stundenansatz von CHF 180.00, der ab

1. Januar 2023 entstandene Zeitaufwand (1.98 Std.) mit dem ab diesem

Zeitpunkt geltenden Stundenansatz von CHF 190.00 zu vergüten. Bei den

Auslagen ist darauf hinzuweisen, dass Kopien nur mit CHF 0.50, nicht mit

CHF 1.00 zu vergüten sind (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 des

Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]). Damit reduzieren sich die Auslagen um

CHF 32.50 auf CHF 43.10. Somit beläuft sich die Kostenforderung auf

insgesamt CHF 1'227.05 (Honorar von CHF 1'096.20 [4 Std. zu

CHF 180.00 und 1.98 Std. zu CHF 190.00] zuzüglich Auslagen von

CHF 43.10 und MwSt. von CHF 87.75 [7.7 %]). Dieser Betrag ist

von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

7.2 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1´000.00 festgelegt. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu

übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Thomas Stulz wird auf CHF 1'227.05 (inkl.

Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehal-

ten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungs-

anspruch des Staates

während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage

ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser