VSBES.2022.223
Invalidenrente / berufliche Massnahmen
2. November 2023Deutsch49 min
2023 teilt die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit, sie verzichte auf eine weitere
Source so.ch
Urteil vom 2. November 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stulz
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
/ berufliche Massnahmen (Verfügung vom 30. September 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1998 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete sich am 16. März 2018 bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg
Nr. [IV-Nr.] 1). Die damals zuständige IV-Stelle des Kantons Bern erteilte der
Beschwerdeführerin in der Folge Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining
in der B.___, [...], vom 11. Februar 2019 bis 12. Mai 2019
(IV-Nr. 38). Die berufliche Eingliederung wurde in der Folge abgeschlossen,
da eine Stabilisierung des Gesundheitszustands im Vordergrund stand
(IV-Nr. 52 und 69). Am 29. Januar 2020 veranlasste die IV-Stelle Bern
eine polydisziplinäre (allgemeininternistische, rheumatologische, neurologische
und psychiatrische) Begutachtung in der Gutachterstelle C.___ AG, [...] (im
Folgenden: C.___), welche am 5. und 6. Mai 2020 durchgeführt wurde
(Gutachten vom 3. Juni 2020, IV-Nr. 87). Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle Bern einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 28. August
2020 ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, gemäss den Abklärungen sei
der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht eine körperlich leichte bis
mittelschwere, klar strukturierte Tätigkeit in ruhiger und emotional
spannungsarmer Atmosphäre, ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale
Flexibilität, an die sozialen Kompetenzen oder an die Stress- und
Frustrationstoleranz mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % und einer
Leistung von 80 % zuzumuten. Per 1. September 2018 betrage der Invaliditätsgrad
24 % und per 1. März 2019 34 % (IV-Nr. 93). Diese Verfügung
erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. Am 8. Januar 2021 wurde
die Beschwerdeführerin Mutter der Tochter D.___ (vgl. IV-Nr. 102 S. 3
und 113 S. 3).
1.2 Am 25. Februar 2022 (Eingang
bei der IV-Stelle: 12. Mai 2022) meldete sich die Beschwerdeführerin
erneut zum Leistungsbezug an. Sie gab an, sie leide seit dem Jahr 2013 an einer
posttraumatischen Belastungsstörung (IV-Nr. 102). Die IV-Stelle Bern
überwies die Akten am 16. Mai 2022 infolge Wohnsitzwechsels der
Beschwerdeführerin zur Bearbeitung an die nun zuständige IV-Stelle des Kantons
Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin; IV-Nr. 100 f.). Am 28. Juli
2022 führte die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin das
Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 113). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens
und Einholung einer Stellungnahme beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) trat
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. September 2022 auf das
Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht ein. Dies wurde damit begründet,
das erste Leistungsbegehren sei mit Verfügung vom 28. August 2020
abgewiesen worden. Aus dem neuen Gesuch vom 12. Mai 2022 gehe keine
medizinische oder berufliche Veränderung hervor. Den am 21. September 2022
eingereichten Unterlagen seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sich die
gesundheitlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin seit dem Entscheid vom
28. August 2020 in anspruchsrelevanter Weise verändert hätten
(IV-Nr. 117; Aktenseiten [A.S.] 1 f.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom
28. Oktober 2022 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 3 ff.):
1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Solothurn vom 30. September 2022, mit welcher das Leistungsbegehren
von Frau A.___ vom 12. Mai 2022 abgewiesen wird, vollumfänglich
aufzuheben.
2. Es sei durch das Gericht im Sinne der
Verfahrensökonomie, der Prozessbeschleunigung und des fairen Verfahrens ein
medizinisches Gutachten (interdisziplinäre Gesamtbeurteilung) in Auftrag zu
geben, mit welchem das Ausmass der Arbeitsfähigkeit, respektive das Ausmass der
Arbeitsunfähigkeit von Frau A.___ festzustellen ist.
3. Im Interesse der Verfahrensökonomie und
gestützt auf das gerichtliche medizinische Gutachten sei die Angelegenheit mit
Instruktionen zum festzustellenden Invaliditätsgrad an die IV-Stelle des
Kantons Solothurn zurückzuweisen.
4. Eventualiter zu 2 + 3: Es sei die
Angelegenheit an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückzuweisen, mit dem
Auftrag ein neutrales medizinisches Gutachten (interdisziplinäre
Gesamtbeurteilung) in Auftrag zu geben, mit welchem das Ausmass der
Arbeitsfähigkeit, respektive das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit von Frau A.___
festzustellen ist und gestützt auf das Gutachten eine neue Verfügung zu
erlassen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Zusammen mit der Beschwerde lässt die
Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen
(A.S. 10 ff.).
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
13. Dezember 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 19 ff.).
2.3 Mit Instruktionsverfügung vom
9. Januar 2023 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Thomas Stulz als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 22 f.).
2.4 In ihrer Replik vom
30. Januar 2023 lässt die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde
gestellten Rechtsbegehren festhalten (A.S. 24 ff.).
2.5 Mit Eingabe vom 15. Februar
2023 teilt die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit, sie verzichte auf eine weitere
Äusserung (A.S. 29).
2.6 Am 27. Februar 2023 reicht
der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein. Diese wird in der
Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 31 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit vorliegend angefochtener Verfügung vom
30.
September 2022 zu Recht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin
vom 25. Februar 2022 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin: 12. Mai
2022; IV-Nr. 102) nicht eingetreten ist. Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
vorliegend angefochtenen Verfügung eingetreten ist (BGE 132 V 215
E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen).
2.
2.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für
die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der
Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich
ändert.
Wird ein Gesuch um Revision eingereicht,
ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des
Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat
(Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV;
SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen
nach Abs. 2 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV). Mit dieser
Verordnungsregelung soll verhindert werden, dass die IV-Organe nach vorausgegangenen
rechtskräftigen Leistungsverweigerungen oder rechtskräftig abgelehnten
Revisionsgesuchen sich immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher
begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen
befassen müssen. Ist demgegenüber im gesamten für die Anspruchsberechtigung
erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht, ist die
Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in
tatsächlicher (wie auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., 2022, S. 442 Rz. 119 f. mit
Hinweisen).
2.2
Neuanmeldungsrechtlich
massgebender Vergleichszeitraum ist seit der mit BGE 130 V 71 präzisierten
Rechtsprechung der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung
einerseits und der Zeitpunkt, in welchem das Neuanmeldungsgesuch und die
Glaubhaftmachung einer anspruchsbeeinflussenden Tatsachenänderung geprüft wird,
andererseits (Meyer/Reichmuth,
a.a.O., S. 443 Rz. 125).
Die Verwaltung berücksichtigt u.a., ob
die frühere rechtskräftige Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit
zurückliegt, und sie wird dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder
weniger hohe Anforderungen stellen; insoweit steht ihr ein gewisser
Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht zu respektieren hat. Es braucht
gewisse Anhaltspunkte für ein neues Element tatsächlicher Natur (Meyer/Reichmuth, a.a.O., S. 442
Rz. 121 mit Hinweisen).
2.3
Für das Eintreten auf eine
Neuanmeldung und auf ein Revisionsgesuch gilt der Beweisgrad des
Glaubhaftmachens. Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr
herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der
Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen
Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt,
dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse
Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen
ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht
erstellen lassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_438/2022 vom
24.
November 2022 E. 2. und 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016
E. 2.2., je mit Hinweisen).
3.
Im vorliegenden Fall bildet die
rechtskräftige Verfügung vom 28. August 2020 (IV-Nr. 93) den
massgebenden Vergleichszeitpunkt im oben (unter E. II. 2.2 hiervor) dargelegten
Sinn. Dies ist die letzte Verfügung der Beschwerdegegnerin, welche auf einer
materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht. Dies
wird von keiner Seite bestritten. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer
Verfügung vom 28. August 2020 auf die damals vorliegenden medizinischen
Berichte, primär auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle C.___
vom 3. Juni 2020 (IV-Nr. 87). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die
Beschwerdeführerin eine seitherige Veränderung bzw. Verschlechterung ihres
Dispositiv
Gesundheitszustands glaubhaft darlegen konnte. Demnach ist der medizinische
Sachverhalt vor Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 28. August 2020 darzulegen:
3.1 Der Hausarzt Dr. med. E.___,
Allgemeine Medizin FMH, gab in seinem Bericht vom 9. April 2018 an, er behandle
die Patientin seit dem Jahr 2008. Aktuell leide sie unter unklarem Erbrechen,
die Gastroskopie habe jedoch keinen pathologischen Befund ergeben. Es bestehe
der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit wurden eine atopische Diathese sowie eine Schlafstörung
angegeben. Der Hausarzt attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im
Zeitraum vom 13. März bis 9. April 2018 und hielt fest, die
psychiatrische Behandlung bei Dr. med. F.___ sei von der Patientin vor
vier Jahren selbstständig sistiert worden. Sie sei körperlich wenig belastbar, ein
Kontakt sei nicht geeignet wegen ihrer Introvertiertheit. Eine leidensangepasste
Tätigkeit sei wahrscheinlich primär nur halbtags zuzumuten. Die Prognose zur
Eingliederung sei wegen Passivität und wenig Eigenleistung ungünstig. Das
psychische Verhalten der Patientin stehe einer Eingliederung im Weg. Für die
Beurteilung sei ein psychiatrisches Gutachten angezeigt (IV-Nr. 12
S. 1 ff.).
3.2 Der behandelnde Psychiater,
Dr. med. G.___, Psychotherapie und Psychiatrie FMH, hielt in seinem
Bericht vom 12. April 2018 fest, die Patientin stehe bei ihm seit dem 13. Dezember
2016 in Behandlung. Es werde ca. alle drei Wochen ein Termin vereinbart. Zur
medizinischen Situation führte er aus, die Patientin habe sich zur Therapie
gemeldet, weil sie seit Ende 2015 unter Angstsymptomen leide. Bei Beginn der
Therapie seien das Unwohlsein in Menschenmengen, verbunden mit dem Gefühl,
beobachtet zu werden, und einem allgemein erhöhten Arousal, im Zentrum
gestanden. Im Verlauf habe sich ein Wechsel der Symptome gezeigt. Nachdem die
Angstgefühle abgeflacht seien, habe sie vermehrt Zustände von emotionaler
Erregung, verbunden mit Affektinkontinenz erlebt. Dies ohne Ursachen für ihr
Erleben benennen zu können. Vegetative Symptome seien im bisherigen Verlauf der
Therapie unterschiedlich stark ausgeprägt gewesen (Schwitzen und Zittern, Übelkeit,
Appetitlosigkeit bis hin zu starkem und regelmässigem Erbrechen). Aktuell leide
die Patientin vor allem unter Symptomen des Magen-Darm-Trakts. Sie erlebe
ausgeprägte Übelkeitsgefühle, Appetitlosigkeit und Erbrechen. Damit verbunden
seien Gefühle der Ohnmacht, Verzweiflung, Trauer und Wut. Dies führe zu
Energielosigkeit und Erschöpfung. Es wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: «Posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10
F43.1; Rezidivierende depressive Episoden, mit somatischem Syndrom, ICD-10
F33.11; Vd.a. emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ,
ICD-10».
Im Weiteren wurde dargelegt, eine genaue
und zuverlässige Prognose zur Arbeitsfähigkeit könne derzeit nicht gemacht
werden. Der Zustand der Patientin sei sehr wechselhaft. Somit sei zu erwarten,
dass es Phasen gebe, in denen die Patientin (teil-)arbeitsfähig sei, sowie
Phasen, in denen eine Arbeitstätigkeit als nicht realistisch beurteilt werde.
Zur weiteren Abklärung der Erkrankung und zum Stabilisieren sei kürzlich eine
Überweisung in das H.___ (Psychosomatische Abteilung) vorgenommen worden. Dies
mit dem Ziel einer teilstationären oder stationären Behandlung. Aktuell sei die
Patientin im Rahmen eines Praktikums als Fachfrau Betreuung in einer
Kindertagesstätte angestellt (Pensum 100 %). Es bestehe allerdings eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit, welche vom Hausarzt attestiert worden sei. Die
Patientin habe in der Vergangenheit verschiedenste berufliche Tätigkeiten ausgeführt
(Service, Kommunikation, Kindertagesstätte u.a.). Sie habe eine Tätigkeit nie
über eine längere Zeit ausüben können und sei stets mit Zweifeln betreffend die
ausführende Tätigkeit beschäftigt gewesen. Die aktuelle Tätigkeit stelle
folgende Anforderungen an die Patientin: Teamarbeit; Arbeit mit Kindern, was
ein hohes Mass an Aufmerksamkeit erfordere; gleichzeitig wenig Struktur durch
den Arbeitgeber, daher auch Phasen von Orientierungslosigkeit.
Die Patientin sei rasch zu begeistern.
Sie habe viele Hobbies (Reiten, Fotografie, Malen) und finde phasenweise
starken Halt in ihrem Glauben. Sie sei an sich eine aufgeweckte, neugierige
junge Frau, welche aber durch schlechte Phasen stark demotiviert und blockiert
werde. Eine Eingliederung scheine möglich, sofern die Patientin eine für sie
geeignete Stelle finde, bei welcher ihre wechselhaften Zustände berücksichtigt
werden könnten. Folgende Faktoren stünden einer Eingliederung im Weg: Unzuverlässigkeit
durch unkontrollierbare Zustandsverschlechterungen (Depressivität, vegetative
Symptome) sowie Wechselhaftigkeit der Patientin selbst im Sinne von
Unsicherheit betreffend eigener Ziele und Zukunftsvorstellungen. Abschliessend
wurde festgehalten, der Diagnoseprozess sei noch nicht vollständig
abgeschlossen und werde vermutlich noch längere Zeit dauern. Idealerweise könne
die Patientin trotzdem schon unterstützt werden, um der Phase der
Orientierungslosigkeit entgegenzuwirken und um Inaktivität zu vermeiden
(IV-Nr. 13). In einem Verlaufsbericht vom 13. Dezember 2018 hält
Dr. med. G.___ fest, der letzte Kontakt habe am 17. April 2018
stattgefunden, man könne sich daher nicht zur aktuellen Situation äussern
(IV-Nr. 26).
3.3 Im Austrittsbericht des H.___,
Neurozentrum, vom 14. Januar 2019 über die Hospitalisation der Patientin vom
27. November bis 19. Dezember 2018 wurden die Diagnosen
«1. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen»,
«2. Agoraphobie», «3. Diverse Nahrungsunverträglichkeiten,
anamnestisch allergische Reaktion auf unbekanntes Antibiotikum» sowie
«4. Laktoseintoleranz» angegeben. Im Weiteren wurde zum Verlauf dargelegt,
die initiale Zuweisung zum Ambulatorium sei durch die behandelnde Psychologin I.___
(Praxis von Dr. med. G.___) erfolgt, welche die Patientin seit Sommer 2017
ambulant behandle. Die Patientin sei in das multimodale Therapiekonzept
integriert und von physio-, ergo- und psychotherapeutischer sowie pflegerischer
und ärztlicher Seite betreut und behandelt worden. In den psychologischen
Einzelgesprächen seien Strategien im Umgang mit den körperlichen Beschwerden,
den Angstgefühlen sowie den emotionalen Schwankungen besprochen worden. Die
Patientin habe von den Entspannungsmethoden profitiert und über zahlreiche
kreative Ressourcen verfügt, welche sie auch im Rahmen des stationären
Aufenthaltes habe nutzen können. Unter den medikamentösen Anpassungen sowie den
physio- und ergotherapeutischen Massnahmen und regelmässigen Gesprächen mit den
Abteilungsärzten und Psychologen sowie der Teilnahme an Gruppengesprächen habe
sich der Zustand der Patientin stabilisiert. Die Schmerzen seien weniger oft
aufgetreten und die Patientin habe damit besser umgehen können. Zum Procedere
wurde angegeben, eine weiterführende Unterstützung mit sinnvoller,
verpflichtender Tagesstruktur wäre notwendig, Kontinuität und Konstanz in der
Betreuung wären äusserst wichtig (IV-Nr. 32 S. 1 ff.).
3.4 Dr. med. J.___, Spezialarzt
Innere Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 5. September 2019 die
Diagnosen «St.n. progredienter Gewichtsabnahme DD Anorexia nervosa» und «sonstige
Dg. unverändert (AB H.___, [...], Neurozentrum, Psychosomatische Medizin, vom
14.1.2019)». Zum aktuellen Zustand hielt er fest, es bestünden eine deutliche
Besserung des Allgemeinzustandes und der Leistungsfähigkeit der Patientin sowie
eine Stabilisierung ihres Körpergewichts. Die Patientin sei wieder in
Behandlung bei der Psychologin I.___. Die Prognose sei gut. Die Patientin wolle
erneut eine Arbeitswiedereingliederung versuchen. Sie arbeite «auf Abruf» in
einem Restaurant im Service, theoretisch wäre also eine 50%-Arbeitsfähigkeit
auch in der freien Wirtschaft möglich (z.B. 4 Stunden täglich), falls die
psychische Situation der Patientin stabil bleibe. Ein erneuter
Arbeitswiedereingliederungsversuch sei deutlich zu befürworten (IV-Nr. 58
S. 2 ff.).
3.5 Dr. med. G.___ gab in seinem
Bericht vom 12. September 2019 an, der Gesundheitszustand der Patientin
habe sich verbessert. Er stellte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit: «Rezidivierende depressiven Störung, ggw. remittiert. ICD-10
F33.4; Posttraumatische Belastungsstörung bei St. nach Vergewaltigung mit 14
Jahren. ICD-10 F43.1; emotional-instabile Persönlichkeitsstörung. ICD-10
F60.31; A.a. (H.___ Mai 2018): Chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Anteilen». Im Weiteren legte er dar, der Zustand der Patientin sei
im Allgemeinen wechselhaft. Sie habe in den vergangenen Monaten jedoch deutlich
bessere Phasen gehabt, in denen sie psychisch stabiler gewesen sei. Hinsichtlich
der depressiven Symptomatik zeige sich aktuell eine Verbesserung. Die Patientin
sei aktiv und zuversichtlich, was die Zukunft anbelange. Ebenfalls verbessert
habe sich die Essproblematik. Die Patientin leide aktuell nicht mehr unter
Appetitlosigkeit oder Brechanfällen. Krampfartige Schmerzen im Bauchbereich
erlebe sie jedoch noch stark. Weiterhin vorhanden sei ein deutlich erhöhtes
Arousal, welches mit Ängsten (v.a. unter Menschen) und Schlafschwierigkeiten
einhergehe. Die Patientin habe eine stationäre Therapie im [...] des H.___
gemacht. Seit April 2019 befinde sie sich nun wieder in der Praxis zur
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Die Therapie habe einen kognitiv-behavioralen
Schwerpunkt. Zum aktuellen Zeitpunkt könne keine zuverlässige Prognose
abgegeben werden. Da der Zustand der Patientin sehr wechselhaft sei, müssten
die Interventionen rasch angepasst werden. Es werde davon ausgegangen, dass ein
Aufbau- und Arbeitstraining die Patientin dabei unterstützen könne, langfristig
stabiler zu sein. Seit dem 6. März 2019 bestehe eine gesundheitlich
begründete Arbeitsunfähigkeit von zwischen 40 und 60 %. Die Patientin
reagiere auf Stress mit somatischen Symptomen (v.a. Magen-Darm) und mit
vermehrten Ängsten. Sie sei demnach wenig stressresistent. Zudem mache es ihr
instabiler Zustand schwierig, zuverlässig einer Arbeit nachzugehen. Sie könne
sich phasenweise gut halten und sei dann auch leistungsfähig. Diese Zustände
könnten aber rasch ändern und führten dann zu einer Zunahme der Symptome und
schliesslich zu Fehlzeiten. Die Patientin habe noch keine Ausbildung gemacht
und sei noch nie über längere Zeit in einem Berufsfeld tätig gewesen. Sie habe
gute Erfahrungen in der B.___ [...] gemacht. Die Arbeit dort habe sie darin
unterstützt, eine Tagestruktur aufrecht zu erhalten, ohne dass sie sich
überfordert gefühlt habe. Es werde daher empfohlen, erneut ein Arbeitstraining
aufzugleisen. Dies auch, um die Patientin beim Aufbau einer beruflichen
Perspektive unterstützen und begleiten zu können (IV-Nr. 59).
3.6
3.6.1 Aus dem C.___-Gutachten vom 3. Juni
2020 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin dort am 5. und 6. Mai 2020
allgemeininternistisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch
untersucht und begutachtet wurde. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: «Emotional instabile Persönlichkeitsstörung,
Borderline-Typ (ICD-10 F60.31); Chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41); Posttraumatische Belastungsstörung
(ICD-10 F43.1)». Die weiteren gestellten Diagnosen (Migräne mit Aura mit
hemiplegischer Symptomatik und mit isolierter sensibler Aura, Status nach
Commotio Cerebri, Insomnie, mässige myofasciale Beschwerden zervikal und
pectoral, Laktoseintoleranz, gut kontrolliertes Asthma bronchiale, Neigung zu
allergischer Rhinokonjunktivitis auf Pollen, Nüsse, Birnen, Citrusfrüchte und
Litschi, Ekzemneigung in Ellbogen und Kniekehlen, Konsum von Cannabis) haben
nach den gutachterlichen Angaben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Im Rahmen der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) wurde im Wesentlichen dargelegt, die
psychischen Symptome seien gemäss dem Dossier ab etwa dem Jahr 2017
aufgetreten, mehr im Sinne von depressiven Symptomen. Später sei auch ein
posttraumatisches Leiden festgehalten worden, ab Anfang 2018 befinde sich die
Explorandin in psychologischer und fachpsychiatrischer Behandlung unter
mehreren Diagnosen, nämlich posttraumatische Belastungsstörung, rezidivierende
depressive Episoden mit somatischem Syndrom sowie Verdacht auf emotional
instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ. Subjektiv werde zusätzlich
auch über Ängste und Essstörungen berichtet. Von Seiten des behandelnden
Psychiaters Dr. med. G.___ werde ab August 2019 von einer Stabilisierung
gesprochen mit Empfehlung eines neuerlichen Arbeitstrainings bei einer Arbeitsfähigkeit
seit dem 6. März 2019 von 40 bis 60 %, wobei sich die Explorandin
selbst als arbeitsunfähig ansehe. Diagnostisch könne nach ICD-10 das Vorliegen
einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung gemäss anamnestischen Angaben
und Aktenanalyse bestätigt werden. Der Schweregrad sei jedoch bei der Bewertung
der noch gut erhaltenen Kompetenzen im privaten und Alltagsbereich als leicht
einzustufen. Auch bezüglich einer Traumafolgestörung seien die diagnostischen
Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10 vorhanden,
jedoch ebenfalls nur leichter Ausprägung. Insbesondere seien kein andauerndes
Gefühl von Betäubung und keine gemütsmässige Dumpfheit oder Abgestumpftheit
vorhanden. Ängste seien im Sinne von Vermeidungsverhalten bei der Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel und Gruppenaktivitäten beschrieben worden. Die
diagnostischen Kriterien für eine eigenständige Angststörung nach ICD-10 seien
jedoch nicht erfüllt. Eine relevante depressive Symptomatik könne gegenwärtig
nicht festgestellt werden, dies in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Behandlers
mit der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig
remittiert (F33.4). Bezüglich der von der Explorandin geschilderten Schmerzen
sei diagnostisch aus psychiatrischer Sicht entsprechend der Beurteilung der
Psychosomatik des H.___ von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Anteilen (F45.41) auszugehen. Auch hier sei der Ausprägungsgrad
im Hinblick auf das gute Kompetenzniveau im privaten und Alltagsbereich gering.
Die Auswirkungen seien auch nach rheumatologischer Sicht lediglich mässige
myofasciale Beschwerden cervikal und pectoral, wodurch sich Einschränkungen für
schwere Tätigkeiten ergäben, jedoch keine objektivierbaren Einschränkungen für
körperlich leicht bis mittelschwer belastende Tätigkeiten, wenn sie nicht
ausschliesslich mittelschwer bzw. ständig repetierend seien. Eine im Raum
stehende Essstörung bestätige sich bei stabilem Normalgewicht nicht. Auch die
Symptome für ein ADHS im Erwachsenenalter seien nicht erfüllt. Hinweise für
neurokognitive Einschränkungen bestünden nicht. Die Kopfschmerzen mit über
Stunden anhaltenden sensomotorischen Halbseitenstörung seien nach den
Diagnosekriterien der IHS als hemiplegische Migräne einzuordnen. Bei seltenem
Auftreten nur mehrfach pro Jahr, letztmalig im Herbst 2019, ergäben sich keine
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Aus allgemein-internistischer Sicht
bestehe keine Pathologie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Nach internistischer
Abklärung sei bezüglich der Brechepisoden von funktionellen Essstörungen im
Zusammenhang mit progressivem Gewichtsverlust vor 2 Jahren auszugehen, welcher habe
sistiert werden können. Das Asthma bronchiale sei gut reguliert. Es bestehe
auch eine multiple allergische Diathese, vorwiegend mit allergischer
Rhinokonjuntivitis sowie eine Bienen- und vermutlich Wespenstichallergie.
Zu den funktionellen Auswirkungen der
Befunde/Diagnosen wurde erklärt, aus somatischer Sicht bestünden lediglich
Einschränkungen für schwere, häufig mittelschwere und ständig repetierende
Tätigkeiten. Auf der psychischen Funktionsebene seien erkrankungsbedingt
mehrere Einschränkungen vorhanden. Die Explorandin habe teilweise eine
Beeinträchtigung bei der Anpassung an Regeln und Routinen, bedingt durch den
Empathiemangel oder wechselhaftes bis nicht vorhandenes Interesse an
zwischenmenschlichen Beziehungen. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit
seien mittelgradig eingeschränkt. Es bestünden arbeitsplatzbezogene Ängste und diesbezüglich
ein komplexes Vermeidungsverhalten, insbesondere in Gruppen. Die
Selbstbehauptungsfähigkeit sei lediglich teilweise eingeschränkt. Auch die
Gruppenfähigkeit sei eingeschränkt bzw. auf oberflächliche Kontakte begrenzt.
Bei der Diskussion eventuell relevanter Persönlichkeitsaspekte wurde vermerkt, entsprechend
den Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten liege eine emotional
instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ vor. Bei der Begutachtung
habe sich die Explorandin in einem recht stabilen Zustand präsentiert.
Entsprechend der emotional instabilen Persönlichkeitsstruktur könne das aber
auch wieder rasch ändern. Dennoch sei bei der berichteten leichten
Befundausprägung von einer Eingliederungsfähigkeit auszugehen, die aber nicht
unwesentlich von der Motivation der Explorandin selbst abhänge.
Zu den Belastungsfaktoren und Ressourcen
wurde erwähnt, aus somatischer Sicht bestünden lediglich Einschränkungen für
schwere, häufig mittelschwere und ständig repetierende Tätigkeiten. Keine
objektivierbaren Einschränkungen bestünden für körperlich leichte bis
mittelschwer belastende Tätigkeiten in körperlichem Wechselrhythmus. Die sonst
normalen somatischen Funktionen seien als Ressource zu betrachten. Auf der
psychischen Funktionsebene bestünden erkrankungsbedingt teilweise
Einschränkungen bei der Anpassung an Regeln und Routinen, mittelgradige Einschränkungen
bei der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, wiederum teilweise
Einschränkungen der Selbstbehauptungsfähigkeit und eine Einschränkung der
Gruppenfähigkeit (mit Begrenzung auf oberflächliche Kontakte). Eine Ressource
stelle dar, dass die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die
Anwendung fachlicher Kompetenzen (ausser bei Erregungszuständen wegen der Folge
übermässiger emotionaler Reaktion und affektiver Beteiligung), die
Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit (ausgenommen zwingende Entscheidung für
oder gegen einen Sachverhalt), das Durchhaltevermögen und die Beziehungen zu
vertrauten Menschen, die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten, die Fähigkeit zu
Selbstpflege, Kleidung und Sauberkeit sowie die Verkehrsfähigkeit nicht
beeinträchtigt seien. Die Konsistenzprüfung lautete dahingehend, aus
somatischer und psychiatrischer Sicht gebe es keinen Hinweis auf Diskrepanzen
oder Widersprüche. Die berichteten myofascialen Beschwerden seien
rheumatologisch als funktionell zu bezeichnen und mitbedingt durch die psychisch
mitbedingte Schmerzempfindung.
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit wurde dargelegt, eine solche existiere nicht, auch habe die
Explorandin bisher noch keine Ausbildung absolviert. Berufliche Massnahmen
seien nach Absolvierung einer niederschwelligen Tagesstruktur, welche sie
während sechs Monaten mit einem Pensum von mindestens 50 % einhalten
könne, empfehlenswert. Grundsätzlich seien sämtliche zeitlich flexible
Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck bei nur geringem Publikumsverkehr
und ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen
ganztägig möglich. Bei weiterhin positivem Krankheitsverlauf und zunehmender
Adaptierung am Arbeitsplatz sei medizinisch-theoretisch auch ein Vollpensum
(vermutlich mit Leistungseinschränkungen leichter Art von 20 %)
erreichbar. Berufliche Massnahmen zu prüfen wäre demnach sinnvoll und
aussichtsreich. Auch der behandelnde Facharzt Dr. med. G.___ attestiere
seit dem 6. März 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 bis 60 %. Da ab
August 2019 von einer neuerlichen Stabilisierung gesprochen werde, sei
konklusiv aus polydisziplinärer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens
50 % auszugehen.
Zur Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit wurde angegeben, in Anbetracht der im Raum stehenden
beruflichen Massnahmen stelle sich die Frage nach einer angepassten Tätigkeit
nicht, zumal eine bisherige Tätigkeit noch nicht ausgeübt worden sei.
Bezugnehmend auf eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit unabhängig von
beruflichen Massnahmen wären optimierte Tätigkeiten, wie klar strukturierte
Tätigkeiten, welche der Explorandin Freude bereiteten, in ruhiger und emotional
spannungsarmer Atmosphäre – optimalerweise zu Hause – und ohne erhöhte
Anforderungen an die emotionale Flexibilität, die sozialen Kompetenzen und die
Stress- und Frustrationstoleranz, medizinisch-theoretisch ganztags möglich mit
einer leicht verminderten Leitungsfähigkeit von 20 %. Begonnen werden sollte
jedoch ebenfalls niederschwellig. Die Gesamt-Arbeits(un)fähigkeit sei durch die
psychiatrischen Leiden bestimmt. Auf neurologischem, allgemein-internistischem
und rheumatologischem Gebiet könnten keine Diagnosen mit Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit gestellt werden (IV-Nr. 87.1).
3.6.2 Aus dem psychiatrischen
Teilgutachten (Exploration vom 6. Mai 2020; Dr. med. univ. K.___,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) geht im Wesentlichen hervor,
insgesamt habe sich die Explorandin aktuell in einem recht stabilen Zustand
präsentiert. Entsprechend der emotional instabilen Persönlichkeitsstruktur könne
dies aber rasch ändern. Aus gutachterlicher Sicht sei dennoch von einer
Eingliederungsfähigkeit auszugehen. Dies hänge jedoch auch nicht unwesentlich
von der Motivation der Explorandin selbst ab. Im Rahmen der
versicherungsmedizinischen Beurteilung wurde im Wesentlichen dargelegt, die
aktuell 22-jährige Explorandin berichte von einer sehr schwierigen Kindheit und
Jugend. Sie sei das einzige Kind ihrer Mutter. Ihren leiblichen Vater habe sie
erst letztes Jahr kennengelernt. Er stamme aus der [...] und lebe dort. Vom ca.
ersten bis zum vierten Lebensjahr sei die Mutter mit einem Afrikaner
verheiratet gewesen. Dieser habe sie betreut, während die Mutter arbeiten
gewesen sei. Während dieser Zeit habe er sie oft stundenlang eingesperrt und
auch geschlagen. Auch später in der Schule habe sie es schwer gehabt. Sie sei
gemobbt worden aufgrund ihrer dunklen Haarfarbe und ihres gekrausten Haares,
was schliesslich zur Schulverweigerung geführt habe. Auf Druck der Behörden sei
sie dann im Alter von vierzehn Jahren in ein Schulheim gekommen. Dort sei es
zur Vergewaltigung durch einen älteren Schulkollegen gekommen. Erst nach Wochen
habe sie es geschafft, gemeinsam mit der Mutter zur Polizei zu gehen. Sie habe
jedoch keine Unterstützung erhalten. Psychische Symptome wie Panik,
Verfolgungsängste, Selbstverletzungen und immer wieder heftige körperliche
Symptome wie Schmerzen oder Entzündungen hätten etwa drei Monate nach Beginn
der ersten Lehre angefangen. Bei jedem Arbeits- und Eingliederungsversuch sei
bisher das Gleiche passiert. Eine stationäre Behandlung auf der Psychosomatik
im H.___ habe ihr gutgetan, jedoch nicht wirklich weitergeholfen. Die
Psychotherapie bei ihrer Psychologin (Praxis Dr. med. G.___) tue ihr zwar
gut, bezüglich traumatischer Erinnerungen helfe sie jedoch nicht. Aus diesem
Grund sei sie nun auch für eine Traumatherapie in der Klinik L.___ angemeldet.
Medikamentös habe sie viel probiert. Letztendlich seien bezüglich der Essstörung
selbstgezogenes Cannabis-Öl und Quetiapin zum Schlafen eine Hilfe. Seit kurzem
habe ihr der Psychiater auch probeweise Ritalin verordnet, was ihr bezüglich
Konzentrationsfähigkeit zwar helfe, sie aber auch sehr müde mache.
Stabilisierend sei für sie, dass sie seit zwei Jahren in einer glücklichen
Beziehung mit einem aus [...] stammenden jungen Mann sei. Sie sähen sich nur an
den Wochenenden. Sexualität sei nach wie vor schwierig für sie. Besonders
positiv sei, dass sie seit Januar 2020 in einer Wohnung wohne, allerdings
massive Probleme mit ihrer Nachbarin habe. Sorgen mache sie sich in erster
Linie um die finanzielle Situation. Sie habe Schulden im Ausmass von ca. CHF 5'000.00
und sehe auch beruflich für sie aktuell keine Chance. Am ehesten vorstellen
könne sie sich zum Beispiel eine Ausbildung zur Grafikerin, welche jedoch zu
viel Geld koste, oder ein Fernstudium zur Tierpsychologin oder Tierhaltung.
Gesundheitlich sei sie im Moment dank ihrem Hund von Seiten der
Angstproblematik halbwegs stabil. Weiterhin habe sie jedoch massive
Schwierigkeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder wenn mehrere Leute in
einem Raum seien. Dank ihrer Kreativität könne sie sich sehr gut tagsüber
beschäftigen, wie z.B. mit Fotografieren, Malen, Musik spielen und
Spazierengehen. Bezüglich des Essens berichte sie, mittags entweder bei der
Mutter oder beim Grossvater eine warme Mahlzeit zu kochen, ansonsten esse sie
nur Kleinigkeiten. Das Gewicht sei aber zwischenzeitlich stabil und im
Normbereich. Flashbacks habe sie zuletzt vermehrt gehabt, als der Ex-Mann der
Mutter in der Nähe gewohnt habe. Auch in der aktuellen Beziehung sei die
Sexualität gestört. Trotz Quetiapin habe sie häufig Albträume. Stimmungsmässig
sei sie deutlich stabiler als früher. Wutausbrüche gebe es ca. viermal im
Monat. Selbstverletzungen gebe es schon lange nicht mehr.
Zu den Ressourcen und Belastungen wurde
wie folgt Stellung genommen: Die Explorandin habe teilweise eine
Beeinträchtigung bei der Anpassung an Regeln und Routinen.
Persönlichkeitsbedingt infolge interpersoneller Funktionsstörungen bestehe
teilweise ein Empathiemangel oder wechselhaftes bis nicht vorhandenes Interesse
an zwischenmenschlichen Beziehungen. Die Fähigkeit zur Planung und
Strukturierung von Aufgaben sei aktuell nicht wesentlich eingeschränkt.
Anstehende Aufgaben erledige die Explorandin im aktuellen Tagesablauf prompt.
Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sei mittelgradig eingeschränkt. Die
Explorandin habe Schwierigkeiten, sich neuen Situationen anzupassen. Es
bestünden arbeitsplatzbezogene Ängste und diesbezüglich ein komplexes
Vermeidungsverhalten, insbesondere in Gruppen. Die Anwendung fachlicher
Kompetenzen sei aktuell nicht eingeschränkt. Sie werde den an sie gestellten
fachlichen Erwartungen gerecht. Allerdings könne es im Rahmen intermittierender
Erregungszustände zu Zuständen mit übermässiger emotionaler Reaktion und
affektiver Beteiligung kommen sowie zu katastrophisierenden Kognitionen, in die
Enge gedrängt, bedroht oder entwertet zu werden, welche die restlichen
psychischen Funktionen überlagerten. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit
sei aktuell nicht relevant beeinträchtigt. Anamnestisch werde jedoch ein inkonsequenter,
teilweise sprunghafter und für Aussenstehende oft kaum nachvollziehbarer Umgang
mit Situationen, in denen eine Entscheidung für oder gegen einen Sachverhalt
nötig sei, beschrieben, was wiederum zu erheblichem Stresserleben und
Selbstwertproblemen führen könne. Das Durchhaltevermögen sei aktuell nicht
beeinträchtigt. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei teilweise eingeschränkt.
Persönlichkeitsstörungen mit einem instabilen Selbstwerterleben korrelierten
auf Verhaltensebene mit der Vermeidung von Situationen mit vermeintlicher
Bewertung durch andere oder mit übermässiger Dominanz, Kontrolle und
Rücksichtslosigkeit im eigenen Verhalten. Sowohl ängstliches Vermeiden als auch
grandiose Selbstüberschätzung und Überbetonung der eigenen Wichtigkeit führten
oftmals zu Isolation und interaktionellen Konflikten. Die Gruppenfähigkeit sei
eingeschränkt bzw. auf oberflächliche Kontakte begrenzt. Kaum Probleme habe die
Explorandin aktuell in der Beziehung zu vertrauten Menschen. Mit ihrem
Grossvater, ihrer Mutter und dem Freund beschreibe sie ein gutes Verhältnis.
Die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten sei nicht wesentlich eingeschränkt. Die
Selbstpflege, Kleidung und Sauberkeit seien angemessen. Die Verkehrsfähigkeit
sei vorhanden, die Explorandin fahre selbstständig Auto (IV-Nr. 87.5).
4. Mit Neuanmeldung vom 25. Februar
2022 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin: 12. Mai 2022) gab die
Beschwerdeführerin zu ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung an, sie leide
seit dem Jahr 2013 an einer posttraumatischen Belastungsstörung (IV-Nr. 102).
Gemäss dem Begleitschreiben der M.___ vom 5. Mai 2022 lässt sich die
Beschwerdeführerin dort seit Oktober 2021 aufgrund einer posttraumatischen
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) ambulant psychiatrisch behandeln
(IV-Nr. 103).
4.1 Aus dem Protokoll über das
Intake-Gespräch vom 28. Juli 2022 geht im Wesentlichen hervor, der
Lebenslauf der Versicherten sei unverändert. Sie habe seit der
Eingliederungsmassnahme in der B.___ nicht mehr gearbeitet. Sie könne auch
nicht arbeiten, weil sie nicht mit fremden Leuten zusammen sein könne. Sie sei
im Jahr 2021 Mutter geworden und gehe vollkommen auf in dieser Rolle. Die
Tochter sei gesund und gehe am Donnerstag einen halben Tag und am Freitag den
ganzen Tag in die Kita. Die Mutterrolle habe sie im Griff, da habe sie keine
Zeiten von Überforderung und Belastung. Sie achte sehr darauf, dass sie sich
nicht überfordere und das Gleichgewicht halten könne. Wenn es ihr einmal zu
viel werden sollte, könne sie dies ihrem Partner sagen, welcher sogleich zur
Tochter schauen könne. Sie könne sich dann eine kurze Auszeit nehmen. Zu einem
Arbeitspensum ohne Gesundheitsschaden könne sie nichts sagen, weil sie es sich
nicht vorstellen könne. Es sei ihr psychisch nie gut gegangen. Sie würde
grundsätzlich schon gerne ihren Lebensunterhalt selber verdienen können und
wolle nicht vom Sozialamt abhängig sein.
Zur medizinischen Situation wurde
vermerkt, die Versicherte gebe an, mit 2 Jahren immer wieder sexuell
missbraucht worden zu sein. Ihre Mutter sei oft in Kliniken gewesen wegen
Substanzmissbrauch. Wenn sie unter fremde Personen gehen müsse, dann habe sie
immer wieder Flashbacks. Sie könne deswegen beispielsweise nicht mit den
öffentlichen Verkehrsmitteln fahren. Sie sei auch hochsensibel und merke
vieles, was sie gar nicht wolle. Mit dem Leistungsdruck komme sie nicht klar. Sertralin
stelle bei ihr die Gefühle ab. Als ihr Vater gestorben sei, habe sie nicht
weinen können. Sie nehme das Medikament aber weiterhin ein. Sie habe mit der
Traumatherapie begonnen, als sie keine Medikamente genommen habe. Da sei sie so
abgedriftet, dass ihre Psychologin gesagt habe, sie fahre erst weiter mit der
Psychotherapie, wenn sie die Medikamente nehme. Im Oktober 2021 habe sie dann
mit der Traumatherapie begonnen, welche sie immer noch weiterführe. Diese habe
es in sich. Es gebe immer wieder Momente, in denen sie plötzlich Flashbacks
habe. In der Traumatherapie sei nun ihre Essstörung hochgekommen. Sie gehe aber
jeden Tag Velofahren mit der Tochter im Velositz. Danach müsse sie automatisch
erbrechen oder sie vergesse zu essen. Sie arbeite mit ihrer behandelnden Ärztin
Dr. med. N.___ daran. Sie werde nun gut therapeutisch begleitet. Sie sei
in die Klinik L.___ gegangen für eine Traumatherapie; zu 95 % sei es aber eine
Suchtbehandlung gewesen. Es seien viele Patienten mit Heroinsucht anwesend gewesen,
was sie zusätzlich traumatisiert habe. Das Einschlafen falle ihr schwer, weil
ihr Unterbewusstsein immer noch vieles verarbeite, was sie durch den Tag erlebt
habe. Ihre Tochter sei jetzt in dem Alter, als es bei ihr zu Hause angefangen
habe mit dem sexuellen Missbrauch. Sie überlege dann, wie dies jemand einem
Kind antun könne. Sie habe Konzentrationsschwierigkeiten, wenn beispielsweise
jemand mit ihr rede. Wenn es ihr zu viel werde, schalte sie ab und «fliege» in
eine Dissoziation hinein. Sie könne sich an vieles von früher nicht erinnern.
Sie fotografiere daher gerne, da die Fotografien ihre Erinnerungen seien. Die
Versicherte gebe an, dass sie sonst keine gesundheitlichen Probleme habe.
Körperlich gehe es ihr gut; ihre Psyche sei das Hauptproblem. Sie gehe alle
zwei bis drei Wochen zu Dr. med. N.___. Sie könne diese immer für ein
Krisengespräch anrufen.
Zur persönlichen Situation wurde
dargelegt, sie lebe mit ihrem Lebenspartner und der gemeinsamen, am 8. Januar
2021 geborenen Tochter zusammen. In der Mutterrolle gehe sie vollkommen auf und
achte dabei sehr darauf, dass sie sich nicht überfordere. Die Tochter gehe 1,5
Tage in der Woche in die Kita. Und sollte sie kurzzeitig überfordert sein,
könne ihr Partner einspringen und zur Tochter für eine kurze Zeit schauen. Ihr
Partner studiere Prozessgestaltung und sei in zwei Jahren fertig mit dem
Studium. Er sei sehr verständnisvoll. Er werde von seinen Eltern unterstützt
und könne so sein Studium recht frei gestalten. Er sei recht flexibel und könne
viel von zu Hause aus arbeiten. Auch mit den Eltern ihres Lebenspartners verstehe
sie sich gut. Und auch mit ihrer Mutter sei die Situation besser, seit ihre
Tochter geboren sei. Ihre Mutter habe auch psychische Probleme und ihr Vater
sei vor 2 Monaten gestorben. Ihr Grossvater sei inzwischen 86-jährig und
wohne bei ihrer Mutter. Sie gehe so oft wie möglich mit ihrer Tochter zu ihm
und helfe ihm bei dem, was gerade anfalle (Arztbesuch, gemeinsame Zeit
verbringen). Sie habe einen Kollegenkreis und pflege diesen. Sie ziehe mit
ihrem Partner und der Tochter in zwei Wochen in eine Wohngemeinschaft mit zwei
Frauen, die ein Paar seien. Es sei ein Haus mit zehn Zimmern. Da habe sie ihr
eigenes Stockwerk mit drei Zimmern. Die Küche, das Wohnzimmer und der Garten könne
man gemeinsam nutzen. Sie habe einen «Ämtliplan», welcher eine gewisse Struktur
gebe. Die Kommunikation sei offen. Der Haushalt sei für sie momentan manchmal
überfordernd. Ihr Partner helfe ihr im Haushalt. Wenn sie vieles auf einmal
erledigen müsse, habe sie Schwierigkeiten mit dem Entscheid, wo sie anfangen
solle. Wenn die Tochter in der Kita sei, könne sie sich besser auf den Haushalt
konzentrieren und ihre Aquarien putzen. Sie habe drei Aquarien (60 l, 40 l und
30 l). Ausserdem habe sie zwei Hunde. Es passe alles sehr gut, sie sei oft
draussen in der Natur zusammen mit der Tochter und den Hunden. Sie habe auch
Tage, an denen es ihr psychisch schlecht gehe; dann sei ihr Partner da und
schaue zur Tochter und zu den Hunden. Sie fotografiere gerne und bearbeite dann
die Bilder auf dem iPad. Sie spiele gerne Klavier, Querflöte und Gitarre. Im
Weiteren gehe sie einmal im Monat in den Singunterricht, was ihr auch helfe für
Atemtechniken, wenn sie eine Panikattacke habe. Vor einem Monat habe sie ihr
erstes Lied veröffentlicht, welches sie für ihre Tochter gemacht habe.
Fotografien und Musik machen erfülle sie. Ihr Tagesablauf sei durch das Kind
strukturiert.
Unter dem Titel «Fazit/weiteres
Vorgehen» wurde noch angegeben, das letzte Mal, als die Versicherte gearbeitet
habe, sei sie in der B.___ gewesen. Da sei ihr nur schon das Hingehen schwergefallen.
Sie versuche zu machen, was gehe. Im «geschützten Rahmen» zu Hause und in der
Umgebung in der Natur. Sie könne nicht mit fremden Personen zusammenarbeiten.
Zudem komme sie mit dem Leistungsdruck nicht klar. Die Anmeldung sei wegen der
Rentenprüfung erfolgt. Die Beschwerdeführerin wünsche sich eine solche, weil
sie sich in naher Zukunft psychisch nicht stabil genug fühle, um zu arbeiten
(IV-Nr. 113).
4.2 Dem im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens eingereichten Bericht der M.___ (Dr. med. N.___,
Oberärztin; O.___, Dipl. Sozialarbeiter FMH) vom 7. September 2022 können
folgende Diagnosen entnommen werden: «1. Komplexe posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit/bei ausgeprägter invalidisierender
Retraumatisierung, psychosomatischen Begleitsymptomen: Nausea, Schwindel,
migräneartigen Kopfschmerzen und Halbseitensymptomatik, depressiver Reaktion
mit ausgeprägtem sozialem Rückzug und zunehmender sozialer Phobie und
Agoraphobie; 2. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
schwergradige Episode; 3. Psychische und Verhaltensstörungen durch
Cannabis, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1)». Im Weiteren legte die
behandelnde Oberärztin dar, die Patientin sei bei ihr seit dem 26. Oktober
2021 in ambulanter Behandlung. Sie sei vom Ärztezentrum [...] zur ambulanten
Traumatherapie zugewiesen worden. Die Patientin habe in der Vergangenheit über
Jahre hinweg verschiedene Traumata erlebt, die zu einer wechselhaften komplexen
Symptomatik geführt hätten. Trotz Therapie zeige sich immer wieder ein
wechselndes Zustandsbild mit ausgeprägten Triggermomenten wie viele Leute,
Fluten und dissoziative Momente, mit Erinnerungsbildern und Albträumen an
frühere Traumata. In diesen Momenten könne die Patientin teilweise tägliche
Pflichten und Alltagsdinge nicht mehr erledigen, es bestehe ein tagelanger
sozialer Rückzug und sie habe auch diverse psychosomatische Leiden wie
Kopfschmerzen, migräneartige Anfälle mit Halbseitenparesen, Nausea, Emesis,
Durchfall und Schlaflosigkeit mit Albträumen. Sie habe teilweise Zitteranfälle
und psychomotorische Blockaden und könne tagelang das Zimmer bzw. das Haus
nicht mehr verlassen. Nach zwei erneuten Ereignissen im Sommer sei eine akute
Verschlechterung im Sinne einer Retraumatisierung geschehen.
Eine Eingliederung in den Arbeitsprozess
bzw. eine Aufnahme einer Ausbildung sei im Moment nicht möglich. Das
vorbestehende labile Zustandsbild sei durch die zwei Ereignisse im Sommer
derart destabilisiert worden, dass eine Wiedereingliederung bzw. schrittweise
Reduktion der Ausbildungsfähigkeit (recte: Ausbildungsunfähigkeit) momentan auf
mittlere bis längere Zeit nicht möglich sei. Im Moment stünden stabilisierende
und psychotherapeutische Massnahmen zur Reduktion der psychosomatischen
Traumasymptome und der depressiven Symptome im Vordergrund (IV-Nr. 115
S. 2 f.).
4.3 RAD-Ärztin med. pract. P.___,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrer Aktennotiz vom
22. September 2022 fest, die Versicherte sei im Jahr 2020 im Rahmen eines
MEDAS-Gutachtens polydisziplinär untersucht worden. Versicherungsmedizinisch
sei ihr eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert
worden. Im Intake-Gespräch gebe die Versicherte an, sie gehe in ihrer
Mutterrolle auf, sie könne ihre drei Aquarien putzen, ihre zwei Hunde versorgen
und habe verschiedene Freizeitaktivitäten wie Fotografieren, Klavier und
Querflöte spielen sowie Singen; sie gehe einmal monatlich in den
Singunterricht. Ihr Tagesablauf sei durch die Tochter strukturiert. Im Bericht
der Behandlerin vom 7. September 2022 werde eine Verschlechterung im Sinne
einer Retraumatisierung beschrieben. Es finde sich im Vergleich zur der
gutachterlichen Untersuchung auf psychiatrischem Fachgebiet einzig eine schwere
Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung. Diese Störung sei
im Zeitpunkt der Begutachtung im Jahr 2020 remittiert gewesen. Ausgehend von
einer rezidivierenden depressiven Störung komme es im Längsverlauf immer wieder
zu Verschlechterungen und Verbesserungen, sodass versicherungsmedizinisch nicht
von einer neuen psychischen Erkrankung mit langandauerndem Verlauf auszugehen
sei, vorausgesetzt, es bestehe eine Adhärenz in der Behandlungstreue und
Medikamenteneinnahme (diese habe im Jahr 2020 nicht bestanden, es seien keine
therapeutischen Medikamentenspiegel nachweisbar). Zusammenfassend finde man
keine Hinweise auf versicherungsmedizinischem Fachgebiet, wonach sich die
gesundheitliche Situation in versicherungsmedizinisch relevanter Weise
verändert hätte (IV-Nr. 116).
5.
5.1
5.1.1 Die Beschwerdegegnerin trat mit
vorliegend angefochtener Verfügung vom 30. September 2022 auf die
Neuanmeldung der Beschwerdeführerin 25. Februar 2022 (Eingang: 12. Mai
2022; IV-Nr. 102) mit der Begründung nicht ein, es sei keine wesentliche
Änderung der beruflichen oder medizinischen Situation festgestellt worden. Die
am 21. September 2022 eingereichten Unterlagen seien vom RAD gewürdigt
worden. Die Unterlagen lieferten keine Anhaltspunkte, dass sich die
gesundheitlichen Verhältnisse sei dem letzten Entscheid vom 28. August
2020 (IV-Nr. 93) in anspruchsrelevanter Weise verändert hätten
(IV-Nr. 117; A.S. 1 f.).
5.1.2 Die Beschwerdeführerin lässt
demgegenüber geltend machen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf
die Neuanmeldung sei einzutreten. Durch das Gericht sei im Sinne der
Verfahrensökonomie, der Prozessbeschleunigung und des fairen Verfahrens ein
medizinisches interdisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben, mit welchem das
Ausmass der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin festzustellen sei.
Gestützt auf das gerichtliche Gutachten sei die Angelegenheit mit Instruktionen
zum festzustellenden Invaliditätsgrad an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit
dem Auftrag, ein neutrales medizinisches interdisziplinäres Gutachten in
Auftrag zu geben, mit welchem das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin festzustellen und gestützt auf das Gutachten eine neue
Verfügung zu erlassen sei. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die
Beschwerdeführerin habe bereits in jungen Jahren verschiedene Traumata erlebt,
die im Verlauf der Zeit, durch Wiederholung und Akkumulation zu einer komplexen
Symptomatik verwachsen seien. Aufgrund dieser gesundheitlichen Einschränkungen
habe für die Beschwerdeführerin kaum die Möglichkeit längerdauernder sozialer
Integration bestanden. Schon gar nicht die Möglichkeit, einen Beruf oder
ausreichende berufliche Kenntnisse zu erwerben. Das C.___-Gutachten bestätige
die verschiedenen bereits vorher diagnostizierten psychischen Erkrankungen
gemäss ICD-10: Vorliegen einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom
Typ Borderline, einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer
psychiatrisch relevanten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Anteilen. Das Gutachten sei jedoch zum Schluss gekommen, dass der
jeweilige Schweregrad als leicht einzustufen sei. Das Gutachten sei aber korrekterweise
auch zum Schluss gekommen, dass sich die Beschwerdeführerin bei der
Begutachtung zwar in einem recht stabilen Zustand präsentiert habe, sich dies
entsprechend der emotionalen instabilen Persönlichkeit aber rasch wieder ändern
könne. Genau hier liege die Tücke einer solchen Beurteilung mit den
entsprechend bestätigten Diagnosen. Die Beschwerdeführerin habe dieses
Gutachten damals bedauerlicherweise nicht bestritten bzw. mangels Ressourcen
nicht bestreiten können, doch ihre Lebenserfahrung zeige, dass die Kumulation
der verschiedenen Krankheitsbilder bei ihr praktisch ganz andere Resultate
zeigten, als dies von den medizinischen Gutachtern tatsächlich und nach so
kurzer Beschäftigung mit dem Fall theoretisch festgehalten worden sei. Die
Schwierigkeit der komplexen Erkrankung der Beschwerdeführerin bestehe in der Kombination
der verschiedenen Diagnosen und in der Instabilität, welche im Zeitverlauf und
vor dem Hintergrund der festgestellten Arbeitsfähigkeit immer wieder für
komplette Ausfälle sorgten. Auch sei man im medizinischen Gutachten von einem
positiven Krankheitsverlauf und zunehmender Adaptierung am Arbeitsplatz
ausgegangen und habe deshalb aus medizinisch-theoretischer Sicht angenommen, es
bestehe die Möglichkeit, ein Vollpensum zu leisten. Dies sei eine rein
theoretische Sicht, welche die praktische Komplexität der Erkrankung nicht
erfasse. Ausserdem sei die Annahme, dass sich der Krankheitsverlauf positiv
entwickle, falsch. Bereits der damals behandelnde Psychiater Dr. med. G.___
sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 bis 60 % ausgegangen. Die darauf
angeordneten Massnahmen zur beruflichen Eingliederung habe die
Beschwerdeführerin aus privaten Gründen nicht durchführen können.
Im Sommer 2022 habe die
Beschwerdeführerin infolge zweier Ereignisse eine Re-traumatisierung erlebt,
welche zu einer akuten Verschlechterung ihrer Symptome geführt habe. Die
behandelnde Oberärztin der M.___, Dr. med. N.___, habe mit Schreiben vom
7. September 2022 dazu Stellung genommen. Die von ihr angegebene Diagnose
im Zusammenhang mit der von ihr erwähnten Unmöglichkeit, sich mittel- bis
längerfristig in den Arbeitsmarkt integrieren zu können, zeige, dass zurzeit
eine IV-Rente die richtige rechtliche Massnahme im Umgang mit der
Lebenssituation der Beschwerdeführerin sei. Bereits das Gutachten der C.___ vom
3. Juni 2020 sei insofern tendenziös und mehr kosten- als
diagnoseoptimiert, als anhand kurzweiliger Begutachtung der Beschwerdeführerin
pauschal auf einen leichten Schweregrad der jeweils diagnostizierten
Krankheitsbilder geschlossen worden sei und dies trotz des Wissens um die
möglicherweise nur momentane stabile Situation der Beschwerdeführerin. Folglich
habe man diese gar nie in ihrem akuten Krankheitszustand über Zeit
wahrgenommen, wodurch ein wesentliches Element der Diagnostik fehle. Zudem sei
der Verweis auf einen positiven Krankheitsverlauf durch die Expertise in der
pauschalen Form wohl definitiv deplatziert, da sich die Krankheiten gerade
aufgrund der sie kennzeichnenden Instabilität jederzeit in eine andere Richtung
entwickeln könnten. Die Beschwerdegegnerin weigere sich geradezu, die Krankheit
der Beschwerdeführerin und die sie behandelnden medizinischen Experten ernst zu
nehmen. Nur so sei es zu erklären, dass sie nach dem Schreiben der behandelnden
Psychiaterin Dr. med. N.___ vom 7. September 2022 keine weitere
Begutachtung angeordnet habe. Es sei nun eine gerichtliche Expertise in Auftrag
zu geben, was eine seriöse Abklärung des Sachverhalts garantiere (A.S. 3
ff.).
5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass im
vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschliesslich die Frage Prozessthema bildet,
ob die Beschwerdegegnerin nach der mit rechtskräftiger Verfügung vom
28. August 2020 (IV-Nr. 93) erfolgten Verneinung des Anspruchs auf
eine Invalidenrente zu Recht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom
25. Februar 2022 (IV-Nr. 102) nicht eingetreten ist. Davon ist
auszugehen, wenn es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, substanzielle
Anhaltspunkte für eine neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen (vgl. E.
II. 2.3 hiervor). Im vorliegenden Fall ist ausschliesslich zu klären, ob
mit dem Bericht der M.___ vom 7. September 2022 (vgl. E. II. 4.2
hiervor) eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands
der Beschwerdeführerin seit dem 28. August 2020 glaubhaft gemacht wird. Wenn
dies zu bejahen wäre, müsste die Sache zur materiellen Beurteilung eines
allfälligen Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden. Wie
die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht darauf hinweist,
wurde von ihr noch keine solche Prüfung vorgenommen, da sie auf das neue
Leistungsbegehren gar nicht eintrat. Für die von der Beschwerdeführerin
gestellten Anträge Nr. 2 und 3 (vgl. E. I. 2.1 hiervor) besteht
im vorliegenden Beschwerdeverfahren demnach kein Raum.
5.3 Im Folgenden ist in Bezug auf
eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin der aktuelle (oben unter E. II. 4. dargelegte) medizinische
Sachverhalt mit demjenigen zu vergleichen, wie er der rechtskräftigen Verfügung
vom 28. August 2020 (IV-Nr. 93) zu Grunde gelegt wurde (E.
II. 3.; vgl. E. II. 2.2 hiervor). Im C.___-Gutachten vom 3. Juni
2020 wurden die Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) «Emotional
instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline Typ (ICD-10 F60.31)», «Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)» und
«Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)» gestellt und dargelegt, auf
der psychischen Funktionsebene seien erkrankungsbedingt mehrere Einschränkungen
vorhanden. Bei der Begutachtung habe sich die Beschwerdeführerin zwar in einem
recht stabilen Zustand präsentiert, entsprechend der emotional instabilen
Persönlichkeitsstruktur könne dies aber auch rasch wieder ändern. Dennoch sei
bei der berichteten leichten Befundausprägung von einer Eingliederungsfähigkeit
auszugehen, die aber nicht unwesentlich von der Motivation der Beschwerdeführerin
abhänge. Der Beschwerdeführerin seit aus medizinischer Sicht eine körperlich
leichte bis mittelschwere, wechselbelastende, klar strukturierte Tätigkeit in
ruhiger und emotional spannungsarmer Atmosphäre, ohne erhöhte Anforderungen an
die emotionale Flexibilität, an die sozialen Kompetenzen oder an die Stress-
und Frustrationstoleranz mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % und einer leicht
verminderten Leistungsfähigkeit von 20 %, somit zu 80 % zuzumuten
(IV-Nr. 87.1 S. 7 f.; vgl. E. II. 3.6 hiervor). Demgegenüber
wurden im Bericht der M.___ vom 7. September 2022 eine «Komplexe
posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit/bei ausgeprägter
invalidisierender Retraumatisierung, psychosomatischen Begleitsymptomen
(Nausea, Schwindel, migräneartige Kopfschmerzen und Halbseitensymptomatik) und
depressiver Reaktion mit ausgeprägtem sozialem Rückzug und zunehmender sozialer
Phobie und Agoraphobie», eine «rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
schwergradige Episode», und «psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabis,
schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1)» diagnostiziert und dargelegt, «nach zwei
erneuten Ereignissen im Sommer» sei «eine akute Verschlechterung im Sinne einer
Retraumatisierung geschehen». Eine Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. die
Aufnahme einer Ausbildung seien im Moment nicht möglich. Das vorbestehende
labile Zustandsbild sei durch die zwei Ereignisse im Sommer derart
destabilisiert worden, dass eine Wiedereingliederung bzw. schrittweise
Reduktion der Ausbildungsunfähigkeit momentan auf mittlere bis längere Zeit nicht
möglich seien. Im Moment stünden stabilisierende und psychotherapeutische
Massnahmen zur Reduktion der psychosomatischen Traumasymptome und der
depressiven Symptome im Vordergrund (IV-Nr. 115 S. 2 f.; vgl. E.
II. 4.2 hiervor).
Im Bericht der M.___ vom 7. September
2022 wird demnach in dem Sinne eine Verschlechterung des psychischen
Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin beschrieben, als es nach zwei nicht
näher bezeichneten Ereignissen im Sommer 2022 zu einer Retraumatisierung der
Beschwerdeführerin kam und sich die rezidivierende depressive Störung zu einer
schwergradigen depressiven Störung entwickelt hatte; im Zeitpunkt der C.___-Begutachtung
im Mai 2020 war die rezidivierende depressive Störung noch remittiert gewesen
(IV-Nr. 87.1 S. 5, 87.5 S. 9; vgl. E. II. 3.6 hiervor). Dies
geht auch aus dem Bericht des damals behandelnden Psychiaters Dr. med. G.___
vom 12. September 2019 hervor, wonach sich im Jahr 2019 eine Verbesserung
der depressiven Symptomatik gezeigt hatte (IV-Nr. 59 S. 2; vgl. E.
II. 3.5 hiervor; vgl. auch Bericht von Dr. med. J.___ vom
5. September 2019, IV-Nr. 58 S. 2 ff., E. II. 3.4 hiervor).
Aufgrund der Angaben von Dr. med. N.___ in ihrem Bericht vom
7. September 2022 kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich beim
psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eine relevante
Veränderung seit der rechtskräftigen Verfügung vom 28. August 2020 eingestellt
hätte. Zwar weichen die früher und die aktuell erhobenen ärztlichen Befunde und
die gestellten Diagnosen teilweise voneinander ab, was als Anhaltspunkt für
Veränderungen der gesundheitlichen Verhältnisse gewertet werden und allenfalls
Anlass zu weiteren Abklärungen geben könnte. Erheblich im Sinne von
Art. 87 Abs. 2 IVV ist eine Sachverhaltsänderung indessen nur, wenn
angenommen werden kann, ein Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die
geltend gemachten Umstände tatsächlich als gegeben erweisen sollten. Für eine
Neuanmeldung reicht es daher nicht aus, eine ausschliesslich gesundheitliche
Verschlechterung glaubhaft zu machen. Insbesondere genügt eine neue gestellte
Diagnose nicht per se, um eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustands
glaubhaft zu machen, da damit über das quantitative Element einer relevanten,
die Arbeitsfähigkeit schmälernden Veränderung des Gesundheitszustands nicht
zwingend etwas ausgesagt wird. Mit anderen Worten muss die Sachverhaltsänderung
«rentenwirksam» sein, der Eintritt «irgendeiner» Veränderung im Sachverhalt
genügt nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_676/2018 vom 20. Februar
2019 E. 3.2 und 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.4 f., je mit
Hinweisen). Die unterschiedlich gestellten Diagnosen im Bericht der M.___ vom
7. September 2022 («Komplexe posttraumatische Belastungsstörung»,
«rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige Episode»)
vermögen noch keine relevante Änderung der psychischen Situation der
Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen, zumal nicht dargelegt wird, weshalb die
erwähnte Retraumatisierung im Sommer 2022 aufgrund von zwei nicht näher
bezeichneten Ereignissen dazu geführt haben soll, dass eine Wiedereingliederung
bzw. schrittweise Reduktion der Ausbildungsunfähigkeit für längere Zeit nicht
mehr möglich sind. Es gilt hier zu beachten, dass bereits die psychiatrische C.___-Teilgutachterin
Dr. med. univ. K.___ aufgrund ihrer Untersuchung vom 6. Mai 2020 bezüglich
der Traumfolgestörung darauf hinwies, die Beschwerdeführerin beschreibe Ängste
im Sinne von Vermeidungsverhalten bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
und Gruppenaktivitäten. Insgesamt habe sie sich in einem recht stabilen Zustand
präsentiert, entsprechend der emotional instabilen Persönlichkeitsstruktur
könne dies aber auch rasch wieder ändern (IV-Nr. 87.5 S. 10). Über
vermehrt auftretende Flashbacks und Albträume wurde bereits damals berichtet
(IV-Nr. 87.5 S. 12; vgl. E. II. 3.6.2 hiervor). Aus der in
keiner Weise konkretisierten Aussage, die Beschwerdeführerin habe im Sommer
2022 eine Retraumatisierung erlitten, kann nicht ohne Weiteres auf eine relevante,
d.h. andauernde Veränderung bzw. Verschlechterung des bisher bekannten
psychischen Zustandsbilds der Beschwerdeführerin geschlossen werden, zumal die
Beurteilung der psychiatrischen Teilgutachterin vom 6. Mai 2020, wonach von
einer nur leicht ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen
sei (vgl. IV-Nr. 87.5 S. 9), noch nicht allzu lange zurückliegt (vgl.
E. II. 2.2 hiervor). Es ist zwar grundsätzlich denkbar, dass ein
medizinischer Bericht, der konkret und substantiiert darlegt, welches Ereignis
zu einer Retraumatisierung geführt hat und wie sich diese konkret auf das
Leistungsvermögen und die Alltagsgestaltung auswirkt, eine erhebliche,
dauerhafte Veränderung als glaubhaft erscheinen lässt. Der Bericht der M.___
vom 7. September 2022 wird diesen Anforderungen jedoch nicht gerecht. Er
genügt daher nicht, um eine relevante Verschlechterung des psychischen
Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin als glaubhaft erscheinen zu lassen. In
diesem Sinne äussert sich auch die RAD- und Fach-Ärztin med. pract. P.___ in
ihrer Stellungnahme vom 22. September 2022, wonach es im Längsverlauf
einer rezidivierenden depressiven Störung immer wieder zu Verschlechterungen
und Verbesserungen komme, sodass versicherungsmedizinisch nicht von einer neuen
psychischen Erkrankung mit langandauernden Verlauf ausgegangen werden könne. Es
bestünden daher keine Hinweise, dass sich die gesundheitliche Situation in
versicherungsmedizinisch relevanter Weise verändert habe (IV-Nr. 116; vgl.
E. II. 4.3 hiervor). Dem ist beizupflichten.
5.4 Ein Hinweis auf eine relevante
Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands ergibt sich auch nicht aus
den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich des Intake-Gesprächs, welches am 28. Juli
2022 und damit ebenfalls im Sommer 2022 stattgefunden hat. Darin gab die
Beschwerdeführerin zwar an, sie könne wegen ihrer psychischen Probleme nicht
arbeiten, es gilt aber zu beachten, dass sie einen relativ aktiven Tagesablauf
beschrieb. So gab sie an, sie habe die Mutter-Rolle im Griff, fahre jeden Tag
Fahrrad mit der Tochter im Fahrradsitz, helfe ihrem Grossvater, habe einen
neuen Kollegenkreis und das Verhältnis zu ihrer Mutter habe sich verbessert.
Sie ziehe mit ihrem Partner und der Tochter in eine Wohngemeinschaft, wo sie verschiedene
Haushaltspflichten zu erfüllen habe. Sie unterhalte drei Aquarien und habe zwei
Hunde. Sie sei oft draussen in der Natur zusammen mit der Tochter und den
Hunden. Sie fotografiere gerne und bearbeite die Bilder. Sie spiele gerne
Klavier, Querflöte sowie Gitarre und gehe neu in den Singunterricht. Angesichts
dieser zahlreichen Aktivitäten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführerin über längere Zeit nicht mehr in der Lage wäre, sich in den
Arbeitsprozess einzugliedern bzw. eine Ausbildung aufzunehmen. Sie gab zwar an,
sie habe im Oktober 2021 eine Traumatherapie aufgenommen und es gebe immer
wieder Momente, in denen sie plötzlich Flashbacks habe. Dazu ist jedoch wie
erwähnt festzuhalten, dass Flashbacks und Albträume bereits im Rahmen der
psychiatrischen C.___-Teilbegutachtung beschrieben wurden und demnach nicht als
ein verändertes Beschwerdebild interpretiert werden können. Damit besteht auch
aufgrund des Intake-Gesprächs vom 28. Juli 2022 kein Hinweis, dass sich
die psychische Symptomatik der Beschwerdeführerin in einem anspruchsrelevanten Ausmass
verschlechtert haben könnte.
6. Nach dem Gesagten hat die
Beschwerdeführerin mit dem Bericht der M.___ vom 7. September 2022 keine revisionsrechtlich
relevante Änderung bzw. Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands
seit der rechtskräftigen Verfügung vom 28. August 2020 glaubhaft gemacht.
Die Beschwerdegegnerin hat sich angesichts der eingereichten Unterlagen
genügend mit dem Verlauf der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin,
den von ihr geltend gemachten Beschwerden und einer allfälligen relevanten
Veränderung der psychischen Symptomatik auseinandergesetzt. Nach der Rechtsprechung
muss die versicherte Person die massgebliche Tatsachenänderung mit der
Neuanmeldung glaubhaft machen, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist.
Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat,
spielt insoweit nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_65/2018 vom
14. Februar 2018 E. 4.1). In Bezug auf das Vorliegen einer
glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse trifft die versicherte
Person eine Beweisführungslast (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2016 vom
10. August 2016 E. 2.3. mit Hinweisen). Angesichts der von der
Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen bestand für die Beschwerdegegnerin
kein Anlass, auf die Sache einzutreten und eine Begutachtung anzuordnen.
Deswegen kann nicht gesagt werden, die Krankheit der Beschwerdeführerin und die
sie behandelnden medizinischen Fachpersonen seien nicht ernst genommen worden. Auch
eine aufgrund der Geburt der Tochter vom 8. Januar 2021 allenfalls zu
berücksichtigende Statusänderung der Beschwerdeführerin würde zu keiner
rentenbegründenden Invalidität führen. Zusammenfassend ist der vorliegend
angefochtene Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. September
2022 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteh kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung
(Art. 61 lit. g ATSG).
Die Beschwerdeführerin steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom
9. Januar 2023; A.S. 22 f.; vgl. E. I. 2.3 hiervor). Die
Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem
Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den
unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1
lit. a ZPO). Rechtsanwalt Stulz hat am 27. Februar 2023 seine
Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt
CHF 1'240.70 (5.98 Std. x CHF 180.00 pro Std. zuzüglich Spesenersatz
von CHF 75.60 und MwSt.) geltend macht (A.S. 32 f.).
Der geltend gemachte Zeitaufwand von
5.98 Stunden erscheint angemessen. Der im Oktober 2022 angefallene Zeitaufwand
(4 Std.) ist mit dem bisher geltenden Stundenansatz von CHF 180.00, der ab
1. Januar 2023 entstandene Zeitaufwand (1.98 Std.) mit dem ab diesem
Zeitpunkt geltenden Stundenansatz von CHF 190.00 zu vergüten. Bei den
Auslagen ist darauf hinzuweisen, dass Kopien nur mit CHF 0.50, nicht mit
CHF 1.00 zu vergüten sind (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 des
Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]). Damit reduzieren sich die Auslagen um
CHF 32.50 auf CHF 43.10. Somit beläuft sich die Kostenforderung auf
insgesamt CHF 1'227.05 (Honorar von CHF 1'096.20 [4 Std. zu
CHF 180.00 und 1.98 Std. zu CHF 190.00] zuzüglich Auslagen von
CHF 43.10 und MwSt. von CHF 87.75 [7.7 %]). Dieser Betrag ist
von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
7.2 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1´000.00 festgelegt. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu
übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Thomas Stulz wird auf CHF 1'227.05 (inkl.
Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehal-
ten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungs-
anspruch des Staates
während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage
ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser