VSBES.2022.224
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31. August 2023Deutsch12 min
füllte in der Folge das Anmeldeformular aus (AK-Nr. 3) und erklärte am 20. April
Source so.ch
Urteil vom 31. August 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___ vertreten
durch
Advocatur Seeger, Frick & Partner AG
Beschwerdeführerin
B.___ vertreten durch Advocatur Seeger, Frick & Partner AG,
Beigeladene
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beiträge
(Einspracheentscheid vom 22. September 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Am 22. Februar 2022 machte die
Steuerbehörde der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) Meldung, wonach A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) für
das Jahr 2020 mit einem steuerbaren Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit in
Höhe von CHF 5'729 veranlagt worden sei (Akten der Ausgleichskasse
[AK-Nr.] 4). Mit Schreiben vom 14. März 2022 ersuchte die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin daher, sich als
Selbstständigerwerbende anzumelden und Unterlagen betreffend ihre
selbstständige Tätigkeit einzureichen (AK-Nr. 2). Die Beschwerdeführerin
füllte in der Folge das Anmeldeformular aus (AK-Nr. 3) und erklärte am 20. April
2022, selbstständig als Lebensberaterin tätig zu sein sowie für die B.___
(nachfolgend: Beigeladene) auf Provision Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika
zu verkaufen (AK-Nr. 9).
1.2 Mit Schreiben vom 14. Juni
2022 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, ihr Einkommen
aus der Tätigkeit als Lebensberaterin als beitragspflichtiges Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit anzuerkennen, nicht jedoch ihr Einkommen aus
der Tätigkeit für die Beigeladene (AK-Nr. 12 S. 1). In Bezug auf Letzteres
erliess sie am 15. Juni 2022 eine Feststellungsverfügung (AK-Nr. 14
S. 3 f.).
1.3 Die Beschwerdeführerin liess
gegen diese Verfügung Einsprache erheben (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am
14. Juli 2022 bzw. in korrigierter Version am 25. Juli 2022; vgl.
AK-Nr. 13 und 17) und verlangte sinngemäss die Anerkennung als
Selbstständigerwerbende in Bezug auf das Einkommen aus dem Vertrieb der Waren
der Beigeladenen (AK-Nr. 17 S. 6). Im Einspracheentscheid vom 22. September
2022 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Entscheid fest (AK-Nr. 28).
2. Gegen diesen
Einspracheentscheid lässt die Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2022
Beschwerde erheben mit folgendem Begehren (Aktenseite [A.S.] 12):
Antrag auf Abänderung des
angefochtenen Einspracheentscheids vom 22. September 2022 im Dispositiv
dahingehend, dass der Einsprache gegen die Verfügung der AKSO Ausgleichskasse
des Kantons Solothurn vom 15. Juni 2022 Folge gegeben und damit die
Beschwerdeführerin als selbstständigerwerbend betrachtet wird.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 22. November
2022 beantragt die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf die Akten und die
Begründung im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde (A.S. 15).
4. Mit Replik vom 14. Dezember
2022 halten die Beschwerdeführerin und die Beigeladene an den Ausführungen in
der Beschwerde und dem dort gestellten Antrag fest (A.S. 19). Die
Beschwerdegegnerin reicht keine Duplik ein.
5. Aufforderungsgemäss reicht der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 16. Januar 2023 eine Kostennote
ein (A.S. 23).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerdeführerin begehrt sinngemäss
um Feststellung des Beitragsstatus. Wird ein Feststellungsbegehren gestellt,
wird regelmässig das Vorhandensein eines schützenswerten Interesses
(Feststellungsinteresse) als Eintretensvoraussetzung verlangt, so auch im
Sozialversicherungsrecht (Art. 49 Abs. 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist der Entscheid über die Ablehnung des Gesuches einer
versicherten Person um Anschluss als Selbstständigerwerbende und Eintrag im Register
rechtsgestaltender Natur und es besteht ein schützenswertes Interesse an der
Feststellung des Beitragsstatuts (BGE 132 V 257 E. 2.5). Die Beschwerdegegnerin
hat demzufolge zu Recht eine Feststellungsverfügung bzw. einen entsprechenden
Einspracheentscheid erlassen und es besteht auch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren das als Eintretensvoraussetzung notwendige
Feststellungsinteresse.
1.2
Die
weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist-
und formgerecht und das angerufenen Gericht ist zur Beurteilung der Sache zuständig.
Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1
Die Beiträge der erwerbstätigen
Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und
selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Das Einkommen
aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht
Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt
(Art. 9 Abs. 1 AHVG). Als Einkommen aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG gelten alle in
selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-,
Gewerbe-, Land und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus
jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 17 AHVV).
2.2
Eine selbstständige
Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn
der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei
bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen
Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu
schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte
Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 143 V 177 E. 3.3). Charakteristische
Merkmale für eine selbstständige Erwerbstätigkeit sind nach der Rechtsprechung
die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benutzung eigener
Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das
spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom
Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für
die Annahme selbstständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige
Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen
abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit,
Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche
Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c m. H.).
2.3
Nach der Rechtsprechung
beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige
Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des
Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die
wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen
allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu
bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Die Vielfalt der im
wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die
beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung
der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach
Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach
richten, welche im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E.
3.1; 144 V 111 E. 4.2).
2.4
Gemäss der Gerichts- und
Verwaltungspraxis sind Agenten (Reisevertreter, Handelsreisende usw.)
natürliche Personen, die gegen Entgelt im Namen und auf Rechnung eines andern
ausserhalb von dessen Geschäftsräumen mit Dritten Verträge abschliessen oder
den Abschluss vermitteln. Sie gelten in der Regel als Unselbständigerwerbende.
Damit sie als Selbständigerwerbende betrachtet werden können, müssen sie ein
eigentliches Unternehmerrisiko tragen, das heisst über eine eigene
Verkaufsorganisation verfügen. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn sie kumulativ
eigene Geschäftsräumlichkeiten benutzen, eigenes Personal beschäftigen und die
Geschäftskosten im Wesentlichen selber tragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_250/2017
vom 30. Oktober 2017 E. 2.3.). Diese Umstände lassen auf ein spezifisches
Unternehmerrisiko schliessen, weil dabei unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten
anfallen, welche vom Arbeitgeber oder Selbständigerwerbenden selber zu tragen
sind. Demgegenüber ist das unternehmerische Risiko des alleine, ohne eigene
Verkaufsorganisation tätigen Agenten entsprechend geringer; es erschöpft sich
im Wesentlichen darin, dass geleistete Arbeit nicht oder nicht vollständig
entschädigt wird (Urteil des Bundesgericht 9C_407/2016 vom 23. November
2016.
E. 2.2)
3.
Die Beschwerdeführerin argumentiert,
für die rechtliche Qualifikation ihrer Tätigkeit als selbstständige oder
unselbstständige Erwerbstätigkeit seien die vertraglichen Vereinbarungen
zwischen ihr und der Beigeladenen entscheidend. Insbesondere sei hinsichtlich
der Qualifikation gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Kriterium
der Subordination wesentlich. Im Vertrag zwischen ihr und der Beigeladenen
seien keine Vorgaben hinsichtlich Arbeitszeiten, Arbeitsumfang, Arbeitsort,
Arbeitsmaterialien und ihrer Stellung in der Hierarchie des Unternehmens der
Beigeladenen vereinbart worden. Im Gegenteil sei das Verhältnis von
grösstmöglicher wechselseitiger Freiheit geprägt, was insgesamt für eine
Qualifikation als Selbstständigerwerbende spreche (A.S. 11 ff.). Die von
der Beschwerdegegnerin zitierten Voraussetzungen für die Anerkennung als
selbstständig erwerbende Handelsreisende (keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten,
kein Personal) seien rein formale Aspekte, die nicht ausschlaggebend seien
(A.S. 4).
3.1
Nach der unter E. II.2.3 hiervor
zitierten Rechtsprechung orientiert sich die sozialversicherungsrechtliche
Qualifikation der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht an der
Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Die
privatrechtliche Ausgestaltung dieses Vertragsverhältnisses ist mit anderen
Worten nicht ausschlaggebend im Hinblick auf das Beitragsstatut. Entscheidend ist gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung vielmehr, ob die Beschwerdeführerin ein
eigentliches Unternehmerrisiko trägt, was nur dann gegeben ist, wenn sie eigene
Geschäftsräumlichkeiten benutzt, eigenes Personal beschäftigt und die
Geschäftskosten im Wesentlichen selber trägt. Erst bei der Beurteilung dieses
Kriteriums ist der privatrechtlich geschlossene Vertrag zwischen der
Beigeladenen und der Beschwerdeführerin von Belang, weil sich anhand dieses
Vertrages beurteilen lässt, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ein
unternehmerisches Risiko trägt. Ob ein Subordinationsverhältnis besteht oder
nicht und wie dieses konkret ausgestaltet ist, spielt dabei höchstens am Rande
eine Rolle. Welchem Beitragsstatut die Provisionszahlungen der Beigeladenen
unterstehen, ist folglich sowohl anhand des zwischen der Beschwerdeführerin und
der Beigeladenen geschlossenen Vertrages als auch anhand der restlichen Akten
gesamthaft zu prüfen.
3.2
Die Beigeladene ist eine
Aktiengesellschaft, deren Zweck u. a. der Handel mit Waren aller Art ist. Die
Beschwerdeführerin hat zunächst am 7. März 2018 (mit handschriftlichen
Anpassungen vom 14. April 2020) einen als «C.__-Provider-Antrag» betitelten
Antrag unterschrieben (AK-Nr. 5) und ist damit mit der Beigeladenen das in
der als «Beratervertrag CH» bezeichneten Vereinbarung umschriebene
Vertragsverhältnis eingegangen (vgl. AK-Nr. 19 S. 4). Gemäss diesem Vertrag
wird die Beschwerdeführerin als «C.__-Beraterin» (nachfolgend: Beraterin) Teil
des Vertriebssystems der Beigeladenen und kann in dieser Eigenschaft Produkte
derselben an Endkunden vertreiben. Im Gegenzug für den erfolgreichen Verkauf
eines C.__-Produktes erhält die Beschwerdeführerin eine Provision gemäss dem Provisionschema
der Beigeladenen. Der Vertrag sieht u. a. ein Konkurrenzverbot vor,
welches der Beraterin die Teilnahme an einem anderen artverwandten
Direktvertriebssystem ebenso untersagt wie den direkten oder indirekten
Vertrieb von Konkurrenzprodukten. Ebenfalls wird den Beraterinnen untersagt, C.__‑Produkte
von anderen Anbietern ausser der Beigeladenen selbst zu beziehen. Anderweitige
Tätigkeiten sind den Beraterinnen erlaubt, sofern sie nicht im Widerspruch zu
den ethischen Grundsätzen und Richtlinien der Beigeladenen stehen (AK-Nr. 19 S.
4). Der Beratervertrag sieht weiter vor, dass die Beraterinnen die Produkte auf
eigenen Namen und eigene Rechnung erwerben. Die Beschwerdeführerin gab
gegenüber der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang an, Kundenbestellungen
jeweils vorzuschiessen und dass die Kunden danach 10 Tage Zeit hätten, die
Rechnungen zu bezahlen (AK-Nr. 9). Die Rechnungen, die den Kunden
ausgestellt werden, tragen dabei das offizielle Logo der Beigeladenen und nur
unter den Zahlungsdetails ist ersichtlich, dass Zahlungsempfängerin die
Beraterin ist und nicht die Beigeladene selbst (AK-Nr. 10 ff.). Am
Monatsende bekomme die Beschwerdeführerin von der Beigeladenen jeweils 30%
Verkaufsprovision auf die in diesem Monat bestellte Ware ausgerichtet (AK-Nr.
9).
3.3
Die Beschwerdeführerin ist im
Vertriebssystem der Beigeladenen das Bindeglied zwischen dem Endkunden und der
Beigeladenen. Sie kann aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit der
Beigeladenen weder Konkurrenzprodukte verkaufen noch diese bei jemand anderem
als der Beigeladenen beziehen, was sich auf ihre Preisgestaltungsfreiheit
auswirkt. Sie steht, obwohl kein klassisches arbeitsrechtliches
Subordinationsverhältnis besteht, aufgrund des Konkurrenzverbotes und der
Abhängigkeit von Provision in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis zur
Beigeladenen. Bereits dies spricht gegen eine selbstständige Tätigkeit,
umschreibt aber beispielhaft die Tätigkeit einer Agentin im Sinne der vorne
zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche zwar nicht im Namen und
auf Rechnung der Beigeladenen einen Kaufvertrag abschliesst, jedoch einen
solchen vermittelt. Erst ihre Tätigkeit ermöglicht es der Beigeladenen nämlich,
ihre Produkte an die Endkunden zu verkaufen. Die Beigeladene selbst hat mit der
Einsetzung von Beraterinnen im Rahmen eines Vertriebssystems eine ihrer
Haupttätigkeitsbereiche gemäss dem Firmenzweck gewissermassen ausgelagert –
statt den Vertrieb selbst zu übernehmen und hierfür Personal zu beschäftigen,
engagiert sie zu diesem Zweck Beraterinnen. Diese übernehmen dabei die
Vertriebsarbeit der Beigeladenen innerhalb deren Vorgaben weitgehend
selbstständig, ohne aber ein eigentliches wirtschaftliches Risiko zu tragen.
Das wirtschaftliche Risiko bleibt fast vollständig bei der Beigeladenen. Sie
muss z. B. die Handelswaren entweder selbst produzieren oder einkaufen, diese
an Lager halten, hierfür Verträge abschliessen und Personal entlohnen, welches
mit der Durchführung dieser Prozesse und der Unternehmensleitung beschäftigt
ist. Dass die Beschwerdeführerin die Kosten für das von den Endkunden bestellte
Produkt nach Bestellungseingang kurzzeitig vorschiesst (vgl. AK-Nr. 9) und
damit, wie die Beschwerdeführerin behauptet, auf eigene Rechnung arbeite und
gegenüber den Kunden selbstständig auftrete, ist dabei nicht entscheidwesentlich.
Ob die Beigeladene den Verkaufspreis direkt vom Kunden erhält oder von der
Beraterin als «kurzzeitige Zwischenhändlerin» ist für die
sozialversicherungsrechtliche Stellung nicht von Belang, weil das damit
verbundene Inkassorisiko im Vergleich zum restlichen unternehmerischen Risiko,
das normalerweise mit einer selbstständigen Tätigkeit einhergeht, gering ist.
So muss die Beschwerdeführerin insbesondere keine Geschäftsräumlichkeiten
finanzieren und kein Personal entlohnen, wie es gemäss der zitierten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung Voraussetzung für die (sozialversicherungsrechtliche) Anerkennung
einer selbstständigen Tätigkeit ist. Zwar bekommt die Beschwerdeführerin nur
Provision, sofern sie Produkte der Beigeladenen erfolgreich vertreibt, sie hat aber
auch keine Kosten zu tragen, wenn sie nichts verkauft. Damit hat sie auch keine
unabhängig vom Arbeitserfolg anfallende Kosten zu tragen, wie es gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls charakteristisch für eine
selbstständige Tätigkeit im Sinne des AHVG wäre. Die von der Rechtsprechung
aufgestellten und von der Beschwerdegegnerin bei der Bestimmung des
Beitragsstatus richtigerweise angewandten Abgrenzungskriterien zwischen einer selbstständig
erwerbenden und einer unselbstständig erwerbenden Handelsreisenden (keine
eigenen Geschäftsräumlichkeiten, kein beschäftigtes Personal) sind nicht rein
formaler Natur, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, sondern sind
kennzeichnend für das Vorliegen einer Tätigkeit, mit der kein unternehmerisches
Risiko verbunden ist, wie es bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit und damit
vorliegend auch bei der Beschwerdeführerin der Fall ist.
3.3
Insgesamt erfüllt damit die
Beschwerdeführerin die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Anerkennung
als selbstständig erwerbende Agentin nicht. Ihre Erwerbstätigkeit ist als
unselbstständige Tätigkeit zu qualifizieren.
4.
Der angefochtene
Einspracheentscheid erweist sich als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
4.2
Das Verfahren ist kostenlos.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer