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Entscheid

VSBES.2022.224

Beiträge

31. August 2023Deutsch12 min

füllte in der Folge das Anmeldeformular aus (AK-Nr. 3) und erklärte am 20. April

Source so.ch

Urteil vom 31. August 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___ vertreten

durch

Advocatur Seeger, Frick & Partner AG

Beschwerdeführerin

B.___ vertreten durch Advocatur Seeger, Frick & Partner AG,

Beigeladene

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Beiträge

(Einspracheentscheid vom 22. September 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Am 22. Februar 2022 machte die

Steuerbehörde der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) Meldung, wonach A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) für

das Jahr 2020 mit einem steuerbaren Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit in

Höhe von CHF 5'729 veranlagt worden sei (Akten der Ausgleichskasse

[AK-Nr.] 4). Mit Schreiben vom 14. März 2022 ersuchte die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin daher, sich als

Selbstständigerwerbende anzumelden und Unterlagen betreffend ihre

selbstständige Tätigkeit einzureichen (AK-Nr. 2). Die Beschwerdeführerin

füllte in der Folge das Anmeldeformular aus (AK-Nr. 3) und erklärte am 20. April

2022, selbstständig als Lebensberaterin tätig zu sein sowie für die B.___

(nachfolgend: Beigeladene) auf Provision Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika

zu verkaufen (AK-Nr. 9).

1.2 Mit Schreiben vom 14. Juni

2022 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, ihr Einkommen

aus der Tätigkeit als Lebensberaterin als beitragspflichtiges Einkommen aus

selbstständiger Erwerbstätigkeit anzuerkennen, nicht jedoch ihr Einkommen aus

der Tätigkeit für die Beigeladene (AK-Nr. 12 S. 1). In Bezug auf Letzteres

erliess sie am 15. Juni 2022 eine Feststellungsverfügung (AK-Nr. 14

S. 3 f.).

1.3 Die Beschwerdeführerin liess

gegen diese Verfügung Einsprache erheben (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am

14. Juli 2022 bzw. in korrigierter Version am 25. Juli 2022; vgl.

AK-Nr. 13 und 17) und verlangte sinngemäss die Anerkennung als

Selbstständigerwerbende in Bezug auf das Einkommen aus dem Vertrieb der Waren

der Beigeladenen (AK-Nr. 17 S. 6). Im Einspracheentscheid vom 22. September

2022 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Entscheid fest (AK-Nr. 28).

2. Gegen diesen

Einspracheentscheid lässt die Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2022

Beschwerde erheben mit folgendem Begehren (Aktenseite [A.S.] 12):

Antrag auf Abänderung des

angefochtenen Einspracheentscheids vom 22. September 2022 im Dispositiv

dahingehend, dass der Einsprache gegen die Verfügung der AKSO Ausgleichskasse

des Kantons Solothurn vom 15. Juni 2022 Folge gegeben und damit die

Beschwerdeführerin als selbstständigerwerbend betrachtet wird.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 22. November

2022 beantragt die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf die Akten und die

Begründung im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde (A.S. 15).

4. Mit Replik vom 14. Dezember

2022 halten die Beschwerdeführerin und die Beigeladene an den Ausführungen in

der Beschwerde und dem dort gestellten Antrag fest (A.S. 19). Die

Beschwerdegegnerin reicht keine Duplik ein.

5. Aufforderungsgemäss reicht der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 16. Januar 2023 eine Kostennote

ein (A.S. 23).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerdeführerin begehrt sinngemäss

um Feststellung des Beitragsstatus. Wird ein Feststellungsbegehren gestellt,

wird regelmässig das Vorhandensein eines schützenswerten Interesses

(Feststellungsinteresse) als Eintretensvoraussetzung verlangt, so auch im

Sozialversicherungsrecht (Art. 49 Abs. 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist der Entscheid über die Ablehnung des Gesuches einer

versicherten Person um Anschluss als Selbstständigerwerbende und Eintrag im Register

rechtsgestaltender Natur und es besteht ein schützenswertes Interesse an der

Feststellung des Beitragsstatuts (BGE 132 V 257 E. 2.5). Die Beschwerdegegnerin

hat demzufolge zu Recht eine Feststellungsverfügung bzw. einen entsprechenden

Einspracheentscheid erlassen und es besteht auch im vorliegenden

Beschwerdeverfahren das als Eintretensvoraussetzung notwendige

Feststellungsinteresse.

1.2

Die

weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist-

und formgerecht und das angerufenen Gericht ist zur Beurteilung der Sache zuständig.

Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

2.1

Die Beiträge der erwerbstätigen

Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und

selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Das Einkommen

aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht

Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt

(Art. 9 Abs. 1 AHVG). Als Einkommen aus selbstständiger

Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG gelten alle in

selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-,

Gewerbe-, Land und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus

jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 17 AHVV).

2.2

Eine selbstständige

Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn

der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei

bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen

Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu

schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte

Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 143 V 177 E. 3.3). Charakteristische

Merkmale für eine selbstständige Erwerbstätigkeit sind nach der Rechtsprechung

die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benutzung eigener

Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das

spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom

Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für

die Annahme selbstständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige

Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen

abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit,

Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche

Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c m. H.).

2.3

Nach der Rechtsprechung

beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige

Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des

Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die

wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen

allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu

bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Die Vielfalt der im

wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die

beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung

der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach

Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach

richten, welche im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E.

3.1; 144 V 111 E. 4.2).

2.4

Gemäss der Gerichts- und

Verwaltungspraxis sind Agenten (Reisevertreter, Handelsreisende usw.)

natürliche Personen, die gegen Entgelt im Namen und auf Rechnung eines andern

ausserhalb von dessen Geschäftsräumen mit Dritten Verträge abschliessen oder

den Abschluss vermitteln. Sie gelten in der Regel als Unselbständigerwerbende.

Damit sie als Selbständigerwerbende betrachtet werden können, müssen sie ein

eigentliches Unternehmerrisiko tragen, das heisst über eine eigene

Verkaufsorganisation verfügen. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn sie kumulativ

eigene Geschäftsräumlichkeiten benutzen, eigenes Personal beschäftigen und die

Geschäftskosten im Wesentlichen selber tragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_250/2017

vom 30. Oktober 2017 E. 2.3.). Diese Umstände lassen auf ein spezifisches

Unternehmerrisiko schliessen, weil dabei unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten

anfallen, welche vom Arbeitgeber oder Selbständigerwerbenden selber zu tragen

sind. Demgegenüber ist das unternehmerische Risiko des alleine, ohne eigene

Verkaufsorganisation tätigen Agenten entsprechend geringer; es erschöpft sich

im Wesentlichen darin, dass geleistete Arbeit nicht oder nicht vollständig

entschädigt wird (Urteil des Bundesgericht 9C_407/2016 vom 23. November

2016.

E. 2.2)

3.

Die Beschwerdeführerin argumentiert,

für die rechtliche Qualifikation ihrer Tätigkeit als selbstständige oder

unselbstständige Erwerbstätigkeit seien die vertraglichen Vereinbarungen

zwischen ihr und der Beigeladenen entscheidend. Insbesondere sei hinsichtlich

der Qualifikation gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Kriterium

der Subordination wesentlich. Im Vertrag zwischen ihr und der Beigeladenen

seien keine Vorgaben hinsichtlich Arbeitszeiten, Arbeitsumfang, Arbeitsort,

Arbeitsmaterialien und ihrer Stellung in der Hierarchie des Unternehmens der

Beigeladenen vereinbart worden. Im Gegenteil sei das Verhältnis von

grösstmöglicher wechselseitiger Freiheit geprägt, was insgesamt für eine

Qualifikation als Selbstständigerwerbende spreche (A.S. 11 ff.). Die von

der Beschwerdegegnerin zitierten Voraussetzungen für die Anerkennung als

selbstständig erwerbende Handelsreisende (keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten,

kein Personal) seien rein formale Aspekte, die nicht ausschlaggebend seien

(A.S. 4).

3.1

Nach der unter E. II.2.3 hiervor

zitierten Rechtsprechung orientiert sich die sozialversicherungsrechtliche

Qualifikation der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht an der

Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Die

privatrechtliche Ausgestaltung dieses Vertragsverhältnisses ist mit anderen

Worten nicht ausschlaggebend im Hinblick auf das Beitragsstatut. Entscheidend ist gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung vielmehr, ob die Beschwerdeführerin ein

eigentliches Unternehmerrisiko trägt, was nur dann gegeben ist, wenn sie eigene

Geschäftsräumlichkeiten benutzt, eigenes Personal beschäftigt und die

Geschäftskosten im Wesentlichen selber trägt. Erst bei der Beurteilung dieses

Kriteriums ist der privatrechtlich geschlossene Vertrag zwischen der

Beigeladenen und der Beschwerdeführerin von Belang, weil sich anhand dieses

Vertrages beurteilen lässt, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ein

unternehmerisches Risiko trägt. Ob ein Subordinationsverhältnis besteht oder

nicht und wie dieses konkret ausgestaltet ist, spielt dabei höchstens am Rande

eine Rolle. Welchem Beitragsstatut die Provisionszahlungen der Beigeladenen

unterstehen, ist folglich sowohl anhand des zwischen der Beschwerdeführerin und

der Beigeladenen geschlossenen Vertrages als auch anhand der restlichen Akten

gesamthaft zu prüfen.

3.2

Die Beigeladene ist eine

Aktiengesellschaft, deren Zweck u. a. der Handel mit Waren aller Art ist. Die

Beschwerdeführerin hat zunächst am 7. März 2018 (mit handschriftlichen

Anpassungen vom 14. April 2020) einen als «C.__-Provider-Antrag» betitelten

Antrag unterschrieben (AK-Nr. 5) und ist damit mit der Beigeladenen das in

der als «Beratervertrag CH» bezeichneten Vereinbarung umschriebene

Vertragsverhältnis eingegangen (vgl. AK-Nr. 19 S. 4). Gemäss diesem Vertrag

wird die Beschwerdeführerin als «C.__-Beraterin» (nachfolgend: Beraterin) Teil

des Vertriebssystems der Beigeladenen und kann in dieser Eigenschaft Produkte

derselben an Endkunden vertreiben. Im Gegenzug für den erfolgreichen Verkauf

eines C.__-Produktes erhält die Beschwerdeführerin eine Provision gemäss dem Provisionschema

der Beigeladenen. Der Vertrag sieht u. a. ein Konkurrenzverbot vor,

welches der Beraterin die Teilnahme an einem anderen artverwandten

Direktvertriebssystem ebenso untersagt wie den direkten oder indirekten

Vertrieb von Konkurrenzprodukten. Ebenfalls wird den Beraterinnen untersagt, C.__‑Produkte

von anderen Anbietern ausser der Beigeladenen selbst zu beziehen. Anderweitige

Tätigkeiten sind den Beraterinnen erlaubt, sofern sie nicht im Widerspruch zu

den ethischen Grundsätzen und Richtlinien der Beigeladenen stehen (AK-Nr. 19 S.

4). Der Beratervertrag sieht weiter vor, dass die Beraterinnen die Produkte auf

eigenen Namen und eigene Rechnung erwerben. Die Beschwerdeführerin gab

gegenüber der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang an, Kundenbestellungen

jeweils vorzuschiessen und dass die Kunden danach 10 Tage Zeit hätten, die

Rechnungen zu bezahlen (AK-Nr. 9). Die Rechnungen, die den Kunden

ausgestellt werden, tragen dabei das offizielle Logo der Beigeladenen und nur

unter den Zahlungsdetails ist ersichtlich, dass Zahlungsempfängerin die

Beraterin ist und nicht die Beigeladene selbst (AK-Nr. 10 ff.). Am

Monatsende bekomme die Beschwerdeführerin von der Beigeladenen jeweils 30%

Verkaufsprovision auf die in diesem Monat bestellte Ware ausgerichtet (AK-Nr.

9).

3.3

Die Beschwerdeführerin ist im

Vertriebssystem der Beigeladenen das Bindeglied zwischen dem Endkunden und der

Beigeladenen. Sie kann aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit der

Beigeladenen weder Konkurrenzprodukte verkaufen noch diese bei jemand anderem

als der Beigeladenen beziehen, was sich auf ihre Preisgestaltungsfreiheit

auswirkt. Sie steht, obwohl kein klassisches arbeitsrechtliches

Subordinationsverhältnis besteht, aufgrund des Konkurrenzverbotes und der

Abhängigkeit von Provision in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis zur

Beigeladenen. Bereits dies spricht gegen eine selbstständige Tätigkeit,

umschreibt aber beispielhaft die Tätigkeit einer Agentin im Sinne der vorne

zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche zwar nicht im Namen und

auf Rechnung der Beigeladenen einen Kaufvertrag abschliesst, jedoch einen

solchen vermittelt. Erst ihre Tätigkeit ermöglicht es der Beigeladenen nämlich,

ihre Produkte an die Endkunden zu verkaufen. Die Beigeladene selbst hat mit der

Einsetzung von Beraterinnen im Rahmen eines Vertriebssystems eine ihrer

Haupttätigkeitsbereiche gemäss dem Firmenzweck gewissermassen ausgelagert –

statt den Vertrieb selbst zu übernehmen und hierfür Personal zu beschäftigen,

engagiert sie zu diesem Zweck Beraterinnen. Diese übernehmen dabei die

Vertriebsarbeit der Beigeladenen innerhalb deren Vorgaben weitgehend

selbstständig, ohne aber ein eigentliches wirtschaftliches Risiko zu tragen.

Das wirtschaftliche Risiko bleibt fast vollständig bei der Beigeladenen. Sie

muss z. B. die Handelswaren entweder selbst produzieren oder einkaufen, diese

an Lager halten, hierfür Verträge abschliessen und Personal entlohnen, welches

mit der Durchführung dieser Prozesse und der Unternehmensleitung beschäftigt

ist. Dass die Beschwerdeführerin die Kosten für das von den Endkunden bestellte

Produkt nach Bestellungseingang kurzzeitig vorschiesst (vgl. AK-Nr. 9) und

damit, wie die Beschwerdeführerin behauptet, auf eigene Rechnung arbeite und

gegenüber den Kunden selbstständig auftrete, ist dabei nicht entscheidwesentlich.

Ob die Beigeladene den Verkaufspreis direkt vom Kunden erhält oder von der

Beraterin als «kurzzeitige Zwischenhändlerin» ist für die

sozialversicherungsrechtliche Stellung nicht von Belang, weil das damit

verbundene Inkassorisiko im Vergleich zum restlichen unternehmerischen Risiko,

das normalerweise mit einer selbstständigen Tätigkeit einhergeht, gering ist.

So muss die Beschwerdeführerin insbesondere keine Geschäftsräumlichkeiten

finanzieren und kein Personal entlohnen, wie es gemäss der zitierten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung Voraussetzung für die (sozialversicherungsrechtliche) Anerkennung

einer selbstständigen Tätigkeit ist. Zwar bekommt die Beschwerdeführerin nur

Provision, sofern sie Produkte der Beigeladenen erfolgreich vertreibt, sie hat aber

auch keine Kosten zu tragen, wenn sie nichts verkauft. Damit hat sie auch keine

unabhängig vom Arbeitserfolg anfallende Kosten zu tragen, wie es gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls charakteristisch für eine

selbstständige Tätigkeit im Sinne des AHVG wäre. Die von der Rechtsprechung

aufgestellten und von der Beschwerdegegnerin bei der Bestimmung des

Beitragsstatus richtigerweise angewandten Abgrenzungskriterien zwischen einer selbstständig

erwerbenden und einer unselbstständig erwerbenden Handelsreisenden (keine

eigenen Geschäftsräumlichkeiten, kein beschäftigtes Personal) sind nicht rein

formaler Natur, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, sondern sind

kennzeichnend für das Vorliegen einer Tätigkeit, mit der kein unternehmerisches

Risiko verbunden ist, wie es bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit und damit

vorliegend auch bei der Beschwerdeführerin der Fall ist.

3.3

Insgesamt erfüllt damit die

Beschwerdeführerin die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Anerkennung

als selbstständig erwerbende Agentin nicht. Ihre Erwerbstätigkeit ist als

unselbstständige Tätigkeit zu qualifizieren.

4.

Der angefochtene

Einspracheentscheid erweist sich als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Studer