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Entscheid

VSBES.2022.225

Invalidenrente

5. Juli 2023Deutsch18 min

Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle, Beleg-Nr. [IV-Nr.] 19). In

Source so.ch

Urteil vom 5. Juli 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 10. Oktober 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1970 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 14. Mai 2019 bei der

Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle, Beleg-Nr. [IV-Nr.] 19). In

der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen sowie einen

Situationsbericht bei ihrem Abklärungsdienst ein. Im diesbezüglichen Bericht

vom 9. Juni 2020 (IV-Nr. 27) kam der Abklärungsfachmann zum Schluss, die

Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu 80 % ausserhäuslich und zu 20 %

im Haushalt tätig. Im Haushalt bestünden jedoch keine Einschränkungen. Schliesslich

legte die Beschwerdegegnerin die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD)

zur Beurteilung vor (vgl. IV-Nr. 26). Gestützt darauf sprach die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Oktober 2020

(IV-Nr. 34) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 56 % (gemischte Methode:

IV-Grad ausserhäuslich 70 %, IV-Grad Haushalt 0 %) rückwirkend ab 1. November

2019 eine halbe Rente zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2 Am 2. Dezember 2021 teilte die

Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass sie ihr bisheriges Pensum

von 35 % per 1. September 2021 auf 40 % erhöht habe (IV-Nr. 36). In der Folge eröffnete

die Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren (IV-Nr. 37), holte bei der

behandelnden Psychiaterin einen Verlaufsbericht ein (IV-Nr. 40) und legte die

Akten dem RAD zur Beurteilung vor (IV-Nr. 43).

Gestützt auf die eingeholten Unterlagen

setzte die Beschwerdegegnerin die halbe Invalidenrente der Beschwerdeführerin

nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 44) mit Verfügung vom 10.

Oktober 2022 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) auf den ersten Tag des zweiten Monats

nach Zustellung der Verfügung (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) – somit

per 1. Dezember 2022 – auf eine 45%ige Rente herab.

Erwägungen

2.

Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin

am 31. Oktober 2022 (Datum Postaufgabe) Beschwerde (A.S. 11 ff.) und stellt

sinngemäss folgende Rechtsbegehren:

1.

Es sei im Haushalt mindestens von einer

35%igen Einschränkung auszugehen und dies bei der Berechnung des Invaliditätsgrades

entsprechend zu berücksichtigen.

2.

In die angefochtene Verfügung vom 10.

Oktober 2022 sei der korrekte Ablauf des Wartejahres – der 5. März 2014 –

aufzunehmen.

3.

Mit Eingabe vom 10. Januar 2023

(A.S. 21) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort

und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4.

Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

I.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Der

revisionsrechtlich massgebende Sachverhalt betrifft die Herabsetzung der

Invalidenrente per 1. Dezember 2022, weshalb die ab 1. Januar 2022 geltende

Rechtslage zu berücksichtigen ist.

2.2

Mit dem ab 1. Januar 2022

eingeführten stufenlosen Rentensystem in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf

eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt

und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei

einem Invaliditätsgrad von 50 – 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil

dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent

besteht wie bis anhin ein Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem

Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent gilt eine Abstufung des Rentenanteils

von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4).

3.

3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente

von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Das Institut der Revision von Invalidenrenten

gilt für alle Sozialversicherungen, welche Invalidenrenten ausrichten, und

wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden bisherigen Regelungen

übernommen. Da somit keine davon abweichende Ordnung beabsichtigt war, ist auch

die dazu entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich anwendbar (BGE 130 V 343

E. 3.5.2 S. 350 und 352 E. 3.5.4).

3.2

Anlass zur Rentenrevision gibt

nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369). Die

Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des

Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen

Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen

Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich

verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen

Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349; 117 V 198 E.

3b S. 199; AHI 1997 S. 288 E. 2b).

3.3

Unerheblich unter

revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die

unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhalts (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372, mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70

S. 104 E. 3a). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis

rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum

Nachteil des Versicherten (BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313).

4.

Strittig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin zu Recht

per 1. Dezember 2022 revisionsweise von einer halben auf eine 45%ige Rente

herabgesetzt hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den

Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich bei

einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG durch Vergleich des Sachverhalts,

wie er im Zeitpunkt der letzten Rentenverfügung – vorliegend am 7. Oktober

2020.

– bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung

vom 10. Oktober 2022 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen;

Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).

4.1

Im Zeitpunkt der ursprünglichen

Rentenverfügung vom 7. Oktober 2020 sind im Wesentlichen folgende Unterlagen

von Belang:

4.1.1

Im Bericht der neurologischen

Klinik des B.___ vom 24. November 2019 (IV-Nr. 23, S. 26) wurden folgende

Diagnosen gestellt:

1.

Intermittierende, neuralgiforme

Schmerzen der linken Schulter noch ungeklärter Aetiologie

2.

Latenter Vitamin B12-Mangel, ED 27. März

2019.

3.

CTS bds., ED 09/2018

4.

Unklare Hautveränderungen im Bereich

beider Unterschenkel

5.

St. n. konservativ behandelter

Diskushernie medial 2004 (C.___)

6.

St. n. Burnout 2013

7.

St. n. Maserninfektion als Kind um 1980

8.

St. n. Schulteroperation rechts 06/2019

Die Beschwerdeführerin berichte in der

Zwischenzeit hinsichtlich der Schulter von einem sehr guten Befinden. Sie habe

keine Schmerzen mehr in der Schulter und verspüre keine

Bewegungseinschränkungen. Weiterhin kämpfe sie aktuell wieder mit einer

Verschlechterung der Stimmung, diese sei aber nicht so stark ausgeprägt wie zu

Zeiten ihres Burnouts. Sie arbeite zum aktuellen Zeitpunkt zu 35 %.

Retrospektiv sei nicht klar, ob es sich um eine neuralgische

Schulteramyotrophie gehandelt habe. Hiergegen sprächen die fehlenden Atrophien,

dazu passend würden aber die Schmerzen beschrieben. Zum aktuellen Zeitpunkt sei

sie beschwerdefrei.

4.1.2

Mit Bericht vom 11. Januar 2020

(IV-Nr. 24) stellte Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

folgende Diagnosen:

-

F 33.11 Rezidivierende

depressive Störung gegenwärtig mittelschwer mit somatischem Syndrom

-

F60.5 Anankastische

Persönlichkeitsstörung

-

F60.7 Abhängige

Persönlichkeitsstörung

Zur Beurteilung wurde ausgeführt, es

bestünden Schlafstörungen, massive Konzentrationsdefizite, Kraftlosigkeit,

Ängste, Reizüberflutung mit Rückzug, Freudlosigkeit, Traurigkeit, Todeswunsch,

Hoffnungslosigkeit. Die Prognose sei schlecht. Seit dem Zusammenbruch 2012 habe

lediglich eine 30%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Eine Steigerung

sei gescheitert. Seit September 2018 bestehe eine deutliche Verschlechterung.

Es drohe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die 30%ige Arbeitsfähigkeit sei nur

möglich, weil sich die Beschwerdeführerin ihre Arbeit selbständig einteilen könne

und ihr ihre Vorgesetzten unglaublich viel Vertrauen und Grosszügigkeit

entgegenbrächten. Die aktuellen Arbeitsbedingungen seien ideal. Die bisherige

bzw. jetzige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin 3 bis 4 Stunden jeden zweiten

Tag zumutbar. Bei den Tätigkeiten innerhalb des Hauses sei sie inhaltlich nicht

eingeschränkt. Vom Leistungspensum her sei sie massiv eingeschränkt. Es könne

maximal eine Tätigkeit pro Tag ausgeführt werden, danach seien sehr lange

Pausen notwendig. Bei den Tätigkeiten ausserhalb des Hauses sei sie massiv

eingeschränkt. Einkaufen, Fahren in Zügen oder im Hauptverkehr, Einladungen,

Essen im Restaurant, Freizeitaktivitäten etc., führten durch die

Reizüberflutung zu einer massiven Erschöpfung, welche mindestens einen

Erholungstag nach sich zögen. Eine Veränderung der Medikation mache wenig Sinn,

da es in der Vergangenheit zu verschiedenen Unverträglichkeiten gekommen sei.

Die aktuelle Medikation aus einer Kombinationstherapie mit einem

Antidepressivum und einem Neuroleptikum habe lange Zeit zu einer guten

Stabilität geführt. Dosisanpassungen könnten versucht werden.

4.1.3

Mit Stellungnahme vom 18. März

2020.

(IV-Nr. 26) führte Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, RAD,

aus, mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine rezidivierende

depressive Störung gegenwärtig mittelschwer mit somatischem Syndrom (F33.11)

sowie intermittierende, neuralgiforme Schmerzen der linken Schulter noch

ungeklärter Aetiologie. Die von Dr. med. D.___ vermittelte Diagnose einer

invalidisierenden chronifizierten depressiven Störung sei in Berücksichtigung

der vermittelten Anamnese und der verschiedenen Berichte nachvollziehbar. Die

psychiatrische Störung werde mit genügender Klarheit dargestellt (ob zur

depressiven Störung noch Persönlichkeitsstörungen/resp. Persönlichkeitszüge

eine gravierende Rolle spielten, sei in diesem Kontext nicht wesentlich). Die

Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung rechtfertige die schwer

reduzierte Belastbarkeit. Die Äusserung der Psychiaterin, dass die ca. 30%ige

Arbeitsfähigkeit erhalten werden könne, weil es der Beschwerdeführerin möglich

sei, die Arbeit selbständig zu organisieren, erscheine als nachvollziehbar.

Laut Frau Dr. med. D.___ sei die Beschwerdeführerin ab dem 3. Januar 2015

zu 60 % arbeitsunfähig. 3 – 4 Stunden pro Tag jeden zweiten Tag seien zumutbar

(max. ca. 31 % des theoretischen Pensums). Es gebe keine besser angepasste

Tätigkeit.

4.1.4

Im Situationsbericht vom 9. Juni

2020.

(IV-Nr. 27) führte der Abklärungsfachmann der Beschwerdegegnerin aus, die

Beschwerdeführerin sei in zweiter Ehe verheiratet, ohne Kinder. Dem Intake-Protokoll

vom 8. Mai 2020 lasse sich entnehmen, dass sie seit dem 1. Januar 2014 im

Pensum von 35 % als Buchhalterin für die Firma F.___ in [...] tätig sei. Die

Anstellung bestehe aktuell noch. Die Beschwerdeführerin verfüge über den

Fachausweis Treuhänderin mit eidgenössischem Fachausweis. Im Intake-Gespräch

habe sie ihr Wunschpensum ohne gesundheitliche Einschränkung mit 80 % beziffert.

Ebenfalls lasse sich dem Erstgespräch entnehmen, dass anfallende

Haushalttätigkeiten mit vermehrten Pausen selbständig ausgeführt würden. Bis

zur ersten erlittenen psychischen Krise im Jahr 2012 habe die Beschwerdeführerin

im Pensum von 80 – 90 % in ihrer angestammten Tätigkeit gearbeitet. Aufgrund

der gesundheitlichen Situation habe sie ihr Pensum auf 35 % reduziert. Es sei

somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit – bei voller Gesundheit – heute weiterhin einer

ausserhäuslichen Tätigkeit im Pensum von 80 % nachgehen würde und die

restlichen 20 % für den Aufgabenbereich Haushalt aufwenden würde. Bei der

Haushaltführung sei, auch unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht des

Ehemannes, von keiner Einschränkung auszugehen.

4.2

Bei Erlass der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2022 präsentierte sich der Sachverhalt

im Wesentlichen wie folgt:

4.2.1

Im Bericht vom 5. Januar 2022

(IV-Nr. 40) hielt Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, fest, der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei unverändert. Die

Beschwerdeführerin sei unter Medikation mit regelmässigen Besprechungen von

Veränderungen und Geschehnissen stabil. Sie habe ihr Arbeitspensum zur

Druckentlastung von 35 % auf 40 % erhöht, da sie sonst zu viel Stress habe.

Dadurch sei ein langsameres Arbeitstempo möglich.

4.2.2

Mit Stellungnahme vom 28. Juni

2022.

(IV-Nr. 43) führte Dr. med. G.___, Fachärztin für Chirurgie, RAD, aus, laut

aktuellem Bericht der behandelnden Psychiaterin, Frau Dr. D.___, vom 5.

Januar 2022 sei die psychische Situation unter Medikation und zweimonatlichen

Gesprächen stabil. Ihre Einschätzung, dass die Versicherte die

Beschwerdeführerin ihr Pensum gesteigert habe, um nun langsamer arbeiten zu

können und weniger Druck zu haben, könne nicht nachvollzogen werden und sei

schlichtweg falsch, da die Versicherte ja mehr Lohn erhalte. Folglich müsse sie

auch mehr leisten. Dies allerdings in einem Rahmen, den die Behandlerin auch

bereits zum Zeitpunkt der Rentenzusprache mit einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit

attestiert habe. Es sei eine gewisse Stabilisierung unter den therapeutischen

Massnahmen eingetreten, die seit 1. September 2021 ein 40%iges Arbeitspensum

erlaube.

5.

5.1

Es ist unter den Parteien

unbestritten und gestützt auf die vorstehend aufgeführten Akten auch

nachvollziehbar, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im

Vergleich zur ursprünglichen Rentenverfügung vom 7. Oktober 2020 insofern

stabilisiert hat, dass sie ihr Arbeitspensum von 35 % auf 40 % erhöhen konnte.

Diese Stabilisierung ergibt sich auch aus dem Vergleich der beiden Berichte der

behandelnden Psychiaterin, Dr. med. D.___, vom 11. Januar 2020 und 5. Januar

2022.

So hielt Dr. med. D.___ im Bericht vom 11. Januar 2020 noch fest, die

Prognose sei schlecht. Seit dem Zusammenbruch 2012 habe lediglich eine 30%ige

Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Eine Steigerung sei gescheitert. Seit

September 2018 bestehe eine deutliche Verschlechterung. Es drohe eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit. Dagegen vermerkte Dr. med. D.___ im Bericht vom 5. Januar

2022, die Beschwerdeführerin sei unter Medikation mit regelmässigen

Dispositiv

Besprechungen von Veränderungen und Geschehnissen stabil. Es ist demnach nicht

zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 10.

Oktober 2022 – im Vergleich zur ursprünglichen Rentenverfügung vom 7. Oktober

2020, in welcher noch von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde –

der Berechnung des Invalideneinkommens eine 40%ige Arbeitsfähigkeit im Rahmen

des von der Beschwerdeführerin tatsächlich ausgeübten Pensums zugrundgelegt hat

und dementsprechend von einer revisionsrelevanten Verbesserung des

Gesundheitszustandes ausgegangen ist.

5.2 Umstritten ist dagegen die Beurteilung

hinsichtlich allfälliger Einschränkungen im Haushaltsbereich. Da wie in E. II.

5.1 hiervor festgehalten, ein Revisionsgrund vorliegt, sind die weiteren

hinsichtlich des Rentenanspruchs strittigen Punkte in rechtlicher und

tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung

an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3

S. 10 f. mit weiteren Hinweisen). Demnach muss nicht geprüft werden,

ob sich die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin hinsichtlich der

Haushaltstätigkeit im Vergleich zur ursprünglichen Rentenverfügung vom 7. Oktober

2020 verändert hat. Vielmehr ist diesbezüglich nur der Sachverhalt zu prüfen,

wie er im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2022 vorgelegen

hat.

Die Beschwerdeführerin rügt in diesem

Zusammenhang den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin bei ihr nie eine

Haushaltsabklärung vor Ort durchgeführt hat. In dem im Verfahren zur

ursprünglichen Rentenverfügung eingeholten Situationsbericht des Abklärungsfachmannes

vom 9. Juni 2020 (s. E. II. 5.1.4 hiervor; IV-Nr. 27) wurde

nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit bei voller Gesundheit heute weiterhin einer ausserhäuslichen

Tätigkeit im Pensum von 80 % nachgehen und die restlichen 20 % für den

Aufgabenbereich Haushalt aufwenden würde. Dies ist denn auch unter den Parteien

unbestritten und demnach nicht zu beanstanden. Da somit feststeht, dass die

Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall zu 20 % im Haushalt tätig wäre,

hätte die Beschwerdegegnerin grundsätzlich eine sogenannte Haushaltsabklärung

vor Ort durchführen müssen. So stellt die von einer qualifizierten Person

durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl.

auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und

Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH; in der ab 1. Januar 2011

geltenden Fassung]) für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur

Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil

9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S.

86). Die Beschwerdegegnerin verzichtete aber bereits im Verwaltungsverfahren

zur ursprünglichen Rentenverfügung auf eine Abklärung vor Ort und stützte sich

hierbei auf den vorgenannten Situationsbericht vom 9. Juni 2020. Darin wurde

festgehalten, dem Erstgespräch lasse sich entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin anfallende Haushalttätigkeiten mit vermehrten Pausen

selbständig ausführe. Bei der Haushaltführung sei somit, auch unter Berücksichtigung

der Mitwirkungspflicht des Ehemannes, von keiner Einschränkung auszugehen.

Sodann hielt die Beschwerdegegnerin in der vorliegend angefochtenen Verfügung

diesbezüglich lediglich fest, im

Haushalt bestünden weiterhin keine Einschränkungen.

Gestützt auf die von der

Beschwerdeführerin in den Vorakten sowie im vorliegenden Beschwerdeverfahren

gemachten Aussagen kann diesen Schlussfolgerungen des Abklärungsfachmannes –

auch für den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Zeitraum – gefolgt werden.

So hielt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang in ihrem

Einwandschreiben vom 18. April 2022 (IV-Nr. 44) zu Handen der Beschwerdegegnerin

Folgendes fest: Nach der gesundheitlichen Einschränkung arbeite sie viel

weniger als «früher» auswärts, d.h. sie habe die Möglichkeit auch die

Haushaltsarbeiten in einer längeren Zeit zu erledigen. Sie teile es auf und

mache zwischendurch Pause und ruhe aus. Ihr Mann springe auch ein und helfe.

Eine Haushalthilfe habe sie nicht. Mit dem derzeitigen Pensum von 40 % und dem

Einteilen sei es ihr möglich, den Haushalt einigermassen zu führen. Sie mache

es, wie es gehe. Aber wenn sie es sich genau überlege, sei sie auch hier

eingeschränkt. Sie brauche für alles viel länger und habe nicht mehr die

Leistung und Kraft wie früher. Die Einschränkung im Haushalt gegenüber früher

schätze sie von sich aus auf 33 %. Am Schluss gehe es trotzdem irgendwie, da

sie mehr Zeit habe oder es bleibe halt liegen. Sodann führte die

Beschwerdeführerin hierzu in ihrer Beschwerdeschrift ergänzend aus, inhaltlich sei sie bei der

Haushaltsführung nicht eingeschränkt. Sie könne den Staubsauger führen und mal

ein Fenster putzen. Sie sei aber im Leistungspensum und in der

Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt. Sie mache Pausen, teile alles ein, ihre

Leistungsfähigkeit fehle, sie müsse das Pensum stark einteilen. Gestützt auf

diese Ausführungen ist es zwar durchaus nachvollziehbar, dass sich die

Beschwerdeführerin im Vergleich zu früher im Haushaltbereich als in ihrer

Leistungsfähigkeit eingeschränkt erachtet. So sind bei ihr seit 2013 aus

psychiatrischer Sicht erhebliche Beeinträchtigungen aktenkundig. Wie die

Beschwerdeführerin aber gleichwohl selbst einräumt, gelingt es ihr unter

Mithilfe ihres Ehemannes und unter Berücksichtigung der konkreten Situation,

dass sie lediglich in einem 40%-Pensum ausserhäuslich tätig ist, die

Haushaltsarbeiten zu bewältigen.

In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Schadenminderungspflicht von im

Haushalt tätigen Versicherten hinzuweisen. Auszugehen ist dabei vom Grundsatz,

dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht

Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage

ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im

Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu

entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im

hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige

und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die

versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch

mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie

ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von

Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf

bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die

Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen

Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch

nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige

Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau

zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die

ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.). Im Lichte dessen ist mit der Beschwerdegegnerin davon

auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin keine

invalidenversicherungsrelevanten Einschränkungen im Haushaltsbereich vorliegen.

Damit kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Durchführung einer

Abklärung vor Ort verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom

9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

6. Schliesslich macht die

Beschwerdeführerin geltend, in der Verfügung vom 7. Oktober 2020 sei

fälschlicherweise festgehalten worden, dass ihr Wartejahr am 3. Januar

2016 abgelaufen sei. Ihre Krankheit sei jedoch am 6. März 2013 bei Frau Dr. H.___

festgestellt worden, weshalb das Wartejahr nun in der vorliegend angefochtenen

Verfügung auf den 5. März 2014 festzulegen sei. Diesem Vorbringen ist

entgegenzuhalten, dass die Rentenverfügung vom 7. Januar 2020, worin auch

der Rentenbeginn festgelegt wurde, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.

Es handelt sich somit um eine res iudicata, weshalb auf das vorgenannte

Begehren der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist

diesbezüglich anzumerken, dass auch bei einer Festsetzung des Endes des

Wartejahres auf den 5. März 2014 im vorliegenden Fall kein früherer Rentenbeginn

als der 1. November 2019 resultieren würde. So hat sich die Beschwerdeführerin

am 14. Mai 2019 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet,

womit der 1. November 2019 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG den

frühestmöglichen Beginn des Rentenanspruchs darstellt.

7.

7.1 Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.2 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu

verrechnen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten

Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch