VSBES.2022.226
Unfallversicherung
13. Mai 2024Deutsch20 min
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20), konnte den Fall aber nach einer Kreuzbandoperation
Source so.ch
Urteil vom 13. Mai 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Alina Arul
Beschwerdeführerin
gegen
B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 29. September 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Versicherte A.___
(fortan: Beschwerdeführerin), geb. 1964, erlitt drei Unfälle, welche alle das
rechte Knie betrafen (s. Zusammenfassung Aktenseite / A.S. 2 f.):
· 27. Oktober 1984: Die B.___ (fortan:
Beschwerdegegnerin) gewährte Leistungen nach dem Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20), konnte den Fall aber nach einer Kreuzbandoperation
abschliessen.
· 6. Mai 1991: Die C.___ richtete
Leistungen aus, bevor sie den Fall wieder abschloss.
· 6. Februar 2019, Aufprall auf das rechte
Knie mit Implantation einer Totalprothese am 7. November 2019: Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt Suva überwies die Sache am 30. Dezember 2020 an die Beschwerdegegnerin,
welche einen Rückfall anerkannte.
1.2 Die
Krankentaggeldversicherung D.___ hatte seit dem 21. Mai 2019 Taggeldleistungen
erbracht, diese jedoch ab 1. September 2020 eingestellt, da die
Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (Akten
der Beschwerdegegnerin Ordner I Nr. 1/19). Die Beschwerdegegnerin schloss
sich dieser Auffassung an und verfügte am 13. August 2021, dass nach dem 31.
August 2020 kein Taggeldanspruch bestehe. Zur Heilbehandlung hielt die
Beschwerdegegnerin demgegenüber fest, die Physiotherapie werde weiterhin
übernommen (Ordner I Nr. 3/2). Daraufhin liess die Beschwerdeführerin
am 9. September 2021 Einsprache erheben und folgendes Rechtsbegehren
stellen (Ordner I Nr. 3/4):
Es sei die Verfügung vom
13. August 2021 vollumfänglich aufzuheben und es seien der [Beschwerdeführerin]
die ihr von Gesetzes wegen zustehenden UVG-Leistungen (Rente,
Integritätsentschädigung, Heilkosten) zuzusprechen.
Die Beschwerdeführerin bekräftigte
dieses Rechtsbegehren in der Ergänzung zur Einsprache vom 17. März 2022, wo sie
zudem verlangte, es seien ihr weiterhin Taggelder auszurichten (Ordner I
Nr. 3/8).
1.3 Am 14. Juli 2022 erliess die Beschwerdegegnerin
einen «Leistungsentscheid», den sie im Dispositiv als Verfügung deklarierte
(Ordner I Nr. 3/13). Darin wurde die Heilbehandlung per 30. Juni 2021
eingestellt, da der Endzustand Mitte 2021 erreicht worden sei. Weiter verneinte
die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch, sprach der Beschwerdeführerin aber
eine Integritätsentschädigung von CHF 20'880.00 zu. Gegen diese Verfügung wurde
in der Folge keine Einsprache erhoben.
1.4 Die Beschwerdegegnerin wies die
Einsprache vom 9. September 2021 mit Entscheid vom 29. September 2022 ab und
bestätigte die Verfügung vom 13. August 2021 (A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin lässt am 31. Oktober 2022 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 29. September 2022 sowie die diesem zugrundeliegende
Verfügung vom 13. August 2021 seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin über den 31. August 2020 hinaus
Taggelder nach Massgabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu entrichten.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe
eines 100%igen Invaliditätsgrades zu entrichten und die Kosten für die
Heilbehandlungen nach Massgabe von Art. 21 UVG zu übernehmen.
4. Subeventualiter sei in Gutheissung der
Beschwerde eine externe orthopädisch-chirurgische Begutachtung zu initiieren.
5. Der Beschwerdeführerin sei für das
Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu gewähren […]
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird am 30. November 2022 zurückgezogen (A.S. 32).
2.2 Die Beschwerdegegnerin lässt in
ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde und die
Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragen (A.S. 34 ff.).
2.3 Die Parteien halten mit Replik
vom 27. Februar 2023, Duplik vom 27. April 2023, Triplik vom 29. August
2023 sowie Quadruplik vom 28. September 2023 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S.
52 ff. / 71 ff. / 82 ff. / 98 ff.). Die Vertreterin der Beschwerdeführerin
reicht ausserdem am 29. August 2023 eine Kostennote ein (A.S. 91 f.).
Erwägungen
II.
1.
Inwieweit die
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind und auf die Beschwerde eingetreten
werden kann, bedarf näherer Prüfung.
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes
bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die
versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der
Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie
infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG),
mindestens aber zu 25 % (Art. 25 Abs. 3 Verordnung über die
Unfallversicherung / UVV, SR 832.202). Dabei handelt es sich um vorübergehende
Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu
gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine
namhafte Besserung des unfallbedingt beeinträchtigten Gesundheitszustandes
(d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der
Arbeitsfähigkeit) erwartet werden kann. Sobald dies nicht mehr der Fall ist
(und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der
vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine
Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1
S. 114 + E. 4.3 S. 115).
2.2
Die Beschwerdegegnerin verfügte
zunächst am 13. August 2021, dass ab 1. September 2020 kein Anspruch auf
Taggeldleistungen der Unfallversicherung bestehe. Damit war der Fall aber noch
nicht abgeschlossen worden, übernahm die Beschwerdegegnerin doch weiterhin die Heilbehandlung
(E. I. 1.2 hiervor). Diese vorübergehende Leistung wurde erst mit der Verfügung
vom 14. Juli 2022 per Ende Juni 2021 eingestellt und zugleich der Anspruch auf
eine Rente ab 2021 sowie auf eine Integritätsentschädigung geprüft (Ordner I
Nr. 3/13). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Einstellung vorübergehender
Leistungen und der Fallabschluss mit Prüfung der Rentenfrage einen
einheitlichen Streitgegenstand bilden, hängt doch die Entstehung des Rentenanspruchs
u.a. auch vom Zeitpunkt des Eintritts des medizinisch-therapeutischen
Endzustandes ab. Die Frage, ob der Fallabschluss korrekt erfolgt ist, kann mit
anderen Worten nicht gesondert vom Rentenanspruch in Rechtskraft erwachsen (BGE 144 V 354 E. 4.2 S. 358). Die Beschwerdegegnerin nahm hier wie erwähnt den
Fallabschluss per 30. Juni 2021 vor, da sie davon ausging, der medizinische
Endzustand sei in diesem Zeitpunkt erreicht worden (Ordner I Nr. 3/13
S. 1). Die fragliche Verfügung vom 14. Juli 2022 ging zwar auf den
Taggeldanspruch nicht ausdrücklich ein. Indem die Beschwerdegegnerin aber mit
dieser Verfügung den Fall abschloss und über die Rente befand (was nicht
Gegenstand der vorhergehenden Verfügung vom 13. August 2021 gebildet hatte),
verneinte sie zugleich einen Taggeldanspruch ab dem 1. Juli 2021 (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.2 S. 358 und E. 5.1 S. 359). Gegen die Verfügung vom 14.
Juli 2022 erfolgte sodann keine Einsprache (s. A.S. 16), womit sie in
Rechtskraft erwuchs. Beim kantonalen Sozialversicherungsgericht kann gegen
Einspracheentscheide (sowie gegen verfahrensleitende Verfügungen, was hier aber
nicht zutrifft) Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Im
vorliegenden Fall fehlt es folglich in Bezug auf Heilbehandlung, Rente und
Integritätsentschädigung mangels Einsprache an einem anfechtbaren Einspracheentscheid,
weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. Hinsichtlich der
Taggelder ist zu differenzieren: Für die Zeit ab 1. Juli 2021 liegt mit der rechtskräftigen
Verfügung vom 14. Juli 2022 eine abschliessende und verbindliche
Verneinung des Anspruchs vor. Gegen die frühere Verfügung vom 13. August 2021 hingegen
erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Einsprache, welche in der Folge am 29.
September 2022 abgewiesen wurde. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist daher
noch zu prüfen, ob für die Zeit vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 Anspruch
auf Taggelder bestand.
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin holte
nach dem Unfall vom 6. Februar 2019 kein unabhängiges externes Gutachten ein.
Sie stützte sich vielmehr allein auf die Aktenbeurteilungen von zwei beratenden
Ärzten, als sie von einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ausging:
3.1.1
Dr. med. E.___
(Facharzt für Physikalische Medizin & Rehabilitation, Arbeitsmedizin und
Innere Medizin) gab als beratender Arzt der Krankentaggeldversicherung D.___
drei Stellungnahmen ab:
·
9.
Januar 2020
(Ordner II M16): Die Beschwerdeführerin sei seit dem 21. Mai 2019 in der
bisherigen Tätigkeit (d.h. als Gärtnerin) nicht mehr arbeitsfähig. In einer den
Beschwerden angepassten (leichten bis gelegentlich mittelschweren, teilweise
sitzenden) Tätigkeit bestehe seit dem 1. Februar 2020 wieder eine
Arbeitsfähigkeit von 50 % und seit dem 1. März 2020 von 100 %.
·
18.
Juni 2020
(Ordner II M18): Ab dem 1. März 2020 bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Die
attestierte Arbeitsunfähigkeit sei in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht
nachvollziehbar.
·
29.
Juli 2020
(Ordner II M20): An der Beurteilung vom 18. Juni 2020 werde festgehalten. Es
handle sich um einen protrahierteren Verlauf nach Implantation einer Knie-Totalprothese
mit noch wenig Restbeschwerden und einem objektiv funktionell guten Resultat,
wie dem aktuellen Bericht der F.___ vom 14. [recte: 22.] Juli 2020 zu entnehmen
sei. In einer optimal leidensadaptierten Tätigkeit (leicht bis gelegentlich mittelschwer,
wechselbelastend und vorwiegend sitzend) bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit.
3.1.2
Dr. med. G.___ (Facharzt
für Innere Medizin) äusserte sich als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin wie
folgt:
·
19.
Mai 2021 (Ordner
I Nr. 2/33): Die komplexe Knieverletzung von 1984 habe zu einer Gonarthrose
geführt, die durch das Ereignis von 2019 nur vorübergehend verschlimmert worden
sei.
·
28.
Juli 2021
(Ordner I Nr. 2/36): Die Beurteilung von Dr. med. E.___ sei nachvollziehbar. Mit
der Totalprothese sei eine stehende Arbeit nicht mehr zumutbar. Die Prothese
habe aber eine namhafte Verbesserung erzielt. In einer angepassten Tätigkeit bestehe
keine Einschränkung.
3.2
In den Akten der
Beschwerdegegnerin finden sich die folgenden Unterlagen der behandelnden Ärzte:
3.2.1
Dr. med. H.___, Facharzt
FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates an der
F.___, implantierte der Beschwerdeführerin die Totalprothese am rechten Knie. In
seinem Bericht vom 22. Juli 2020 zur Konsultation vom 14. Juli 2020, auf
den sich Dr. med. E.___ bezog (Stellungnahme vom 29. Juli 2020, E. II.
3.1.1
hiervor), stellte er folgende Diagnose (Ordner II M19):
Aktuell am ehesten
belastungsbedingte Beschwerden Knie rechts bei
·
Status nach
Implantation einer Knie-Totalprothese rechts am 7. November 2019
·
symptomatischer,
posttraumatischer patellofemoraler und medialer Gonarthrose rechts bei Status
nach Kniearthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie am Vorder- und Hinterhorn
sowie Knorpelglättung am medialen Femurkondylus und femoropatellar rechts am 6.
Juni 2019 mit / bei
o mechanischer Extensionsblockade am
rechten Knie
o medialer Meniskusläsion im Vorder- und
Hinterhorn
o Status nach komplexer Knieverletzung in
den 1980er Jahren
3.2.2
Für die Zeit von
der Operation bis zum Fallabschluss attestierte die F.___ wie folgt eine
Arbeitsunfähigkeit:
· 100 % vom 7. November 2019 bis 31.
August 2020 (Ordner II Nr. 6/38 ff.)
· 80 % vom 1. September bis 3.
November 2020 (Ordner II Nr. 7/1 S. 58 f.)
· 100 % in der bisherigen und 80 % in
einer angepassten Tätigkeit vom 3. November bis 31. Dezember 2020 (Ordner I
Nr. 2/23 S. 2)
· 80 % vom 1. Januar bis 10. Februar
2021.
(Ordner II Nr. 7/1 S. 31 f.)
· 100 % vom 11. Februar bis 8. März
2021.
(Ordner I Nr. 2/28 S. 2; Ordner II Nr. 7/1 S. 25)
· 80 % vom 9. März bis 30. Juni 2021
(Ordner II Nr. 7/1 S. 15, 20 und 24)
3.2.3
Gemäss Dr. med. H.___
war der Verlauf nach der Implantation der Prothese am 7. November 2019 zunächst
sehr gut mit einem Rückgang der Beschwerden (Ordner I Nr. 2/17).
Allerdings kam es dann bei intensiverer Belastung zu vermehrten Schmerzen,
obwohl sich keine Hinweise auf eine Lockerung der Prothese ergaben.
Verschiedene Behandlungsansätze führten zu keiner vollständigen und
nachhaltigen Remission dieser Beschwerden (s. Ordner I Nr. 2/18 f. und
2/21 f.; Ordner II M14). Im hier zu beurteilenden Zeitraum ab 1. September 2020
ergingen durch Dr. med. H.___ (sofern nicht anders vermerkt) die folgenden
Berichte:
· 23. September 2020 (Ordner I Nr. 2/24):
Das Kniegelenk sei klinisch und radiologisch unauffällig, aber schmerzhaft. Es
bestehe eine Druckdolenz punktuell über dem medialen Gelenkspalt und diffus
über dem gesamten Gelenk.
· 4. November 2020 (Ordner I Nr. 2/23):
Gegenüber dem Vorbericht ergäben sich keine wesentlichen Änderungen.
· 12. November 2020, Physiotherapie I.___
(Ordner III Nr. 126): Die Beschwerdeführerin werde seit Juni 2020
behandelt. Bei längerer Belastung, z.B. längerem Gehen oder Stehen, würden ihre
Schmerzen so stark, dass sie eine längere Pause einlegen müsse oder die
Tätigkeit gar nicht
mehr
fortsetzten könne.
· 30. Dezember 2020 (Ordner I Nr. 2/25):
Insgesamt hätten sich die Beschwerden von einem diffusen Schmerz über dem
gesamten Gelenk auf einzelne Punkte lokalisiert, hauptsächlich innenseitig auf
Höhe des Gelenkspalts.
· 13. Januar 2021 (Ordner I Nr. 2/26),
11.
Februar 2021 (Nr. 2/28) und 24. März 2021 (Nr. 2/29): Am 11.
Februar 2021 erfolgte eine Kniearthroskopie mit Biopsieentnahme und Debridement
rechts sowie Schraubenentfernung an der proximalen Tibia rechts. Eine Ursache
für die Beschwer-
Den über dem
Gelenkspalt habe sich nicht ergeben. Die Patellarückfläche zeige gesamthaft
eine starke Aufrauung im Sinne eines Knorpelschadens Grad ll – lll. Der
Verdacht auf einen lokalen Infekt am rechten Kniegelenk lasse sich nicht
bestätigen. Die medialen Kniebeschwerden persistierten weiterhin.
· 20. April 2021 (Ordner I Nr. 2/30):
Es bestehe bei insgesamt unveränderten Beschwerden ein hochgradiger Verdacht
auf eine Ramus infrapatellaris-Problematik, zumal die Schmerzen auch durch eine
Kontusion in diesem Bereich ausgelöst worden seien.
· 7. Mai 2021, Dr. med. J.___, Facharzt
FMH für Handchirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates (Ordner I Nr. 2/32): Die Infiltration des Nervus
saphenus rechts am 6. Mai 2021sei schmerzbedingt abgebrochen worden. Auf den vorge-
sehenen zweiten
Versuch habe die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2021 verzichtet (Ordner I
Nr. 2/34).
3.3
3.3.1
Beratende Ärzte eines
Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung
angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen. Deren Berichten und
Gutachten kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Trotz dieser
grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner
medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem
gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger
veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein
Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so
sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_446/2021 vom 25. Januar 2022 E. 2.3).
Eine reine Aktenbeurteilung wiederum kann beweiskräftig sein, wenn ein
lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche
Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht,
mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den
Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_608/2020 vom 15. Dezember 2020
E. 5.2 und 9C_651/2019 vom 18. Februar 2020 E. 4.3).
3.3.2
Die Stellungnahmen von Dr. med. E.___
vom 9. Januar und 18. Juni 2020 enthalten lediglich die Aussage, dass in einer
angepassten Arbeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe
(E. II. 3.1.1 hiervor). Der Stellungnahme vom 29. Juli 2020 lässt
sich immerhin entnehmen, dass ein gutes Operationsresultat mit nur noch
geringen Beschwerden vorliege. Dr. med. G.___ wiederum geht in seiner
Stellungnahme vom 19. Mai 2021 lediglich auf den – von der
Beschwerdegegnerin unbestrittenen – natürlichen Kausalzusammenhang ein,
während er sich in der Stellungnahme vom 28. Juli 2021 der Auffassung von
Dr. med. E.___ anschliesst, in einer adaptierten Tätigkeit bestehe
eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, ergänzt um die Bemerkung, die Prothese
habe eine namhafte Besserung bewirkt (E. II. 3.1.2 hiervor). Die Feststellungen
Dispositiv
der beiden beratenden Ärzte zur Arbeitsfähigkeit sind demnach ziemlich knapp
ausgefallen. Was die Vorakten angeht, so wird lediglich auf einen einzelnen Bericht
von Dr. med. H.___ vom 22. Juli 2020 verwiesen (s. E. II. 3.2.1
hiervor). Inwieweit die Dres. E.___ und G.___ andere Arztberichte zur Kenntnis
genommen und gewürdigt haben, geht aus ihren Stellungnahmen nicht hervor. Eine vertiefte
und umfassende Auseinandersetzung mit den Akten wäre indes unabdingbar gewesen,
da keiner der beiden beratenden Ärzte die Beschwerdeführerin persönlich
untersucht hatte. Laut dem behandelnden Arzt Dr. med. H.___ bestanden
zwar keine klinischen und radiologischen Hinweise für eine mechanische
Prothesenproblematik. Er äusserte jedoch am 20. April 2021, also nach der
Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom 29. Juli 2020, den Verdacht auf eine
Nervenläsion als organische Ursache für die persistierenden Schmerzen, was nach
Aktenlage bislang noch nicht geklärt werden konnte (E. II. 3.2.3
hiervor; s.a. Ordner I Nr. 2/44). Ob diese Verdachtsdiagnose Dr. med.
G.___ bekannt war, als er seine Stellungnahme vom 28. Juli 2021 abgab,
resp. aus welchen Gründen er ihr keine Bedeutung beimass, ist unklar. Auf jeden
Fall liegt so kein gesicherter medizinischer Sachverhalt vor, der ohne weitere
Abklärungen eine reine Aktenbeurteilung erlaubt hätte. Von den orthopädischen Diagnosen
wiederum wird lediglich die Gonarthrose erwähnt und auch das nur bei Dr. med. G.___;
eine Diskussion der funktionellen Auswirkungen unter Einbezug der
Extensionsblockade und der Meniskusläsion unterblieb. Weiter ist nicht
ersichtlich, ob sich die beratenden Ärzte mit den geklagten belastungsabhängigen
Beschwerden und der abweichenden Auffassung von Dr. med. H.___, auch in
einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit, näher befasst haben.
Auf diese Weise lässt sich nicht überprüfen, ob die Beurteilung der Dres. E.___
und G.___ schlüssig und nachvollziehbar ist. Andererseits fällt auf, dass
Dr. med. E.___ eine zwar mehrheitlich sitzende, aber grundsätzlich doch
wechselbelastende Tätigkeit als angepasst betrachtet, während laut Dr. med. G.___
eine Arbeit im Stehen unzumutbar ist. Auf die Frage, in welchem Umfang es der
Beschwerdeführerin noch möglich ist, zu sitzen sowie aufzustehen und
umherzugehen resp. am Ort zu stehen, wird nicht näher eingegangen, obwohl der
Bericht der Physiotherapie I.___ auf Probleme bei längeren Steh- und Gehphasen
hindeutet.
Vor diesem Hintergrund bestehen immerhin
geringe Zweifel an der Beurteilung der beratenden Ärzte. Diese hätte der
Beschwerdegegnerin deshalb nicht als Grundlage dafür dienen dürfen, eine volle Arbeitsfähigkeit
von September 2020 bis Juni 2021 zu bejahen und einen Taggeldanspruch für diese
Zeit zu verneinen.
3.3.3 Die Ausrichtung von Taggeldern
setzt eine Arbeitsunfähigkeit voraus, d.h. die durch eine körperliche oder
geistige Gesundheitsschädigung bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 Satz 1 ATSG). Bei
langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf
berücksichtigt (Art. 6 Satz 2 ATSG). Damit wird die Vermutung aufgestellt, dass
es der versicherten Person bei einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit
zumutbar ist, gegebenenfalls eine Änderung der Tätigkeit vorzunehmen und in
einer sog. Verweistätigkeit eine verwertbare Arbeitsfähigkeit in höherem
Ausmasse zu erlangen. Nach den Gesetzesmaterialien ist in der Regel bei einer
Dauer von über sechs Monaten von einer «langen Dauer» auszugehen, wobei es sich
jedoch lediglich um eine Richtgrösse handelt (Marc Hürzeler in: Ghislaine
Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum
UVG, Basel 2019, Art. 16 N 10 f.). Entscheidend ist die Zumutbarkeit unter
Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des
Einzelfalles (a.a.O., N 16 + 18).
Die vorliegenden Unterlagen der
behandelnden Ärzte weisen gewisse Lücken auf. So ist nicht immer klar, auf was
sich die attestierte Arbeitsunfähigkeit bezieht, wird doch nur teilweise
zwischen der bisherigen und einer Verweistätigkeit differenziert (s. E. II.
3.2.2 hiervor). Zudem fehlen nähere Ausführungen zur Art der angepassten
Arbeit. Die Beschwerdegegnerin hat daher bei Dr. med. H.___ einen ergänzenden
Bericht einzuholen. Dieser hat darüber Auskunft zu geben, wann zwischen dem 1. September
2020 und 30. Juni 2021 auch in einer angepassten Arbeit eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit bestand, und er hat zu begründen, auf welchen
medizinischen Gründen dies beruhte, und das damalige Zumutbarkeitsprofil für
einen adaptierten Arbeitsplatz zu umschreiben. Weiter hat Dr. med. H.___
mitzuteilen, ob sich die postulierte Nervenläsion mittlerweile belegen liess.
Falls die Beschwerdegegnerin sodann keine weiteren Abklärungen als notwendig betrachtet,
hat sie zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin erwartet
werden konnte, sich nach einer alternativen Beschäftigung umzusehen, und hat über
den Taggeldanspruch von September 2020 bis Juni 2021 zu entscheiden.
3.4 Zusammenfassend ist die
Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben
und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird, damit
diese in der beschriebenen Weise vorgeht. Im Übrigen wird auf die Beschwerde
nicht eingetreten.
4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang,
d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche
grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne
(BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Dem Begehren der
Beschwerdegegnerin, es sei von einer Parteientschädigung abzusehen
(A.S. 102 f.), kann nicht entsprochen werden, denn der Grund für die
Rückweisung liegt darin, dass die Beschwerdegegnerin auf eine nicht
beweiskräftige ärztliche Beurteilung abstellte, als sie über den
Taggeldanspruch entschied.
Die Entschädigung bemisst sich ohne
Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der
Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art.
61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen
bis zum 31. Dezember 2022 in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00
(§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11)
sowie ab 1. Januar 2023 von CHF 250.00 bis 350.00 (s. § 160 Abs. 4 GT i.V.m.
Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111). Bei teilweisem
Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das
Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand
erhöht hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit
Hinweisen). Dies trifft hier zu, denn wenn sich die Vertreterin darauf
beschränkt hätte, nur die Taggelder bis 30. Juni 2021 zu beantragen, wäre ihr
Aufwand tiefer ausgefallen.
4.2 Die von der Vertreterin
eingereichte Kostennote vom 29. August 2023 (A.S. 91 f.) weist bis
31. Dezember 2022 einen Zeitaufwand von 10,46 Stunden und ab 1. Januar 2023 von
11,86 Stunden aus. Darin ist jedoch auch reiner Kanzleiaufwand enthalten, der
im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu
vergüten ist. Dies betrifft hier die Klientenbriefe («Brief an Klient» resp.
«Mail an Klientin»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung und angesichts
des geringen Aufwands praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist
(2022: 4 x 0,17 = 0,68 Stunden, 2023: 5 x 0,17 = 0,85 Stunden). Der Aufwand für
die Schreiben an die Beschwerdegegnerin und die D.___ vom 12. Oktober 2022
sowie das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2022 wiederum sind
zu streichen, weil sie nicht in den Akten enthalten und damit nicht überprüfbar
sind (2 x 0,17 + 0,25 Stunden). Somit verbleibt bis Ende 2022 ein zu
entschädigender Aufwand von 9,19 Stunden und ab 1. Januar 2023 von 11,01
Stunden. Die Vertreterin beantragt durchgehend einen Stundenansatz von CHF 270.00.
Dieser kann ab 1. Januar 2023 gewährt werden. Bis Ende 2022 werden
demgegenüber praxisgemäss maximal CHF 260.00 angerechnet, da keine
ausserordentliche Schwierigkeit des Falls vorliegt. Auf diese Weise ergibt sich
insgesamt eine Entschädigung von CHF 6'327.25, einschliesslich CHF 512.80
Auslagen und CHF 452.35 Mehrwertsteuer (7,7 %). Dieser Betrag ist dem
teilweisen Obsiegen entsprechend um drei Fünftel auf CHF 2'530.90 zu
reduzieren.
5. In Beschwerdesachen der
Unfallversicherung sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer
mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu
erheben, weil dies im UVG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis
ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der B.___ vom 29. September 2022
aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird zurück an die Beschwerdegegnerin
gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt und neu über den
Taggeldan-
spruch der
Beschwerdeführerin vom 1. September 2020 bis 30. Juni 2021 entscheidet. Im
Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Die B.___ hat der Beschwerdeführerin
eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'530.90 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann