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Entscheid

VSBES.2022.226

Unfallversicherung

13. Mai 2024Deutsch20 min

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20), konnte den Fall aber nach einer Kreuzbandoperation

Source so.ch

Urteil vom 13. Mai 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Alina Arul

Beschwerdeführerin

gegen

B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 29. September 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Versicherte A.___

(fortan: Beschwerdeführerin), geb. 1964, erlitt drei Unfälle, welche alle das

rechte Knie betrafen (s. Zusammenfassung Aktenseite / A.S. 2 f.):

· 27. Oktober 1984: Die B.___ (fortan:

Beschwerdegegnerin) gewährte Leistungen nach dem Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20), konnte den Fall aber nach einer Kreuzbandoperation

abschliessen.

· 6. Mai 1991: Die C.___ richtete

Leistungen aus, bevor sie den Fall wieder abschloss.

· 6. Februar 2019, Aufprall auf das rechte

Knie mit Implantation einer Totalprothese am 7. November 2019: Die Schweizerische

Unfallversicherungsanstalt Suva überwies die Sache am 30. Dezember 2020 an die Beschwerdegegnerin,

welche einen Rückfall anerkannte.

1.2 Die

Krankentaggeldversicherung D.___ hatte seit dem 21. Mai 2019 Taggeldleistungen

erbracht, diese jedoch ab 1. September 2020 eingestellt, da die

Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (Akten

der Beschwerdegegnerin Ordner I Nr. 1/19). Die Beschwerdegegnerin schloss

sich dieser Auffassung an und verfügte am 13. August 2021, dass nach dem 31.

August 2020 kein Taggeldanspruch bestehe. Zur Heilbehandlung hielt die

Beschwerdegegnerin demgegenüber fest, die Physiotherapie werde weiterhin

übernommen (Ordner I Nr. 3/2). Daraufhin liess die Beschwerdeführerin

am 9. September 2021 Einsprache erheben und folgendes Rechtsbegehren

stellen (Ordner I Nr. 3/4):

Es sei die Verfügung vom

13. August 2021 vollumfänglich aufzuheben und es seien der [Beschwerdeführerin]

die ihr von Gesetzes wegen zustehenden UVG-Leistungen (Rente,

Integritätsentschädigung, Heilkosten) zuzusprechen.

Die Beschwerdeführerin bekräftigte

dieses Rechtsbegehren in der Ergänzung zur Einsprache vom 17. März 2022, wo sie

zudem verlangte, es seien ihr weiterhin Taggelder auszurichten (Ordner I

Nr. 3/8).

1.3 Am 14. Juli 2022 erliess die Beschwerdegegnerin

einen «Leistungsentscheid», den sie im Dispositiv als Verfügung deklarierte

(Ordner I Nr. 3/13). Darin wurde die Heilbehandlung per 30. Juni 2021

eingestellt, da der Endzustand Mitte 2021 erreicht worden sei. Weiter verneinte

die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch, sprach der Beschwerdeführerin aber

eine Integritätsentschädigung von CHF 20'880.00 zu. Gegen diese Verfügung wurde

in der Folge keine Einsprache erhoben.

1.4 Die Beschwerdegegnerin wies die

Einsprache vom 9. September 2021 mit Entscheid vom 29. September 2022 ab und

bestätigte die Verfügung vom 13. August 2021 (A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin lässt am 31. Oktober 2022 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 29. September 2022 sowie die diesem zugrundeliegende

Verfügung vom 13. August 2021 seien vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin über den 31. August 2020 hinaus

Taggelder nach Massgabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu entrichten.

3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe

eines 100%igen Invaliditätsgrades zu entrichten und die Kosten für die

Heilbehandlungen nach Massgabe von Art. 21 UVG zu übernehmen.

4. Subeventualiter sei in Gutheissung der

Beschwerde eine externe orthopädisch-chirurgische Begutachtung zu initiieren.

5. Der Beschwerdeführerin sei für das

Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter

Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche

Rechtsbeiständin zu gewähren […]

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird am 30. November 2022 zurückgezogen (A.S. 32).

2.2 Die Beschwerdegegnerin lässt in

ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde und die

Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragen (A.S. 34 ff.).

2.3 Die Parteien halten mit Replik

vom 27. Februar 2023, Duplik vom 27. April 2023, Triplik vom 29. August

2023 sowie Quadruplik vom 28. September 2023 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S.

52 ff. / 71 ff. / 82 ff. / 98 ff.). Die Vertreterin der Beschwerdeführerin

reicht ausserdem am 29. August 2023 eine Kostennote ein (A.S. 91 f.).

Erwägungen

II.

1.

Inwieweit die

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind und auf die Beschwerde eingetreten

werden kann, bedarf näherer Prüfung.

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes

bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die

versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der

Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie

infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG),

mindestens aber zu 25 % (Art. 25 Abs. 3 Verordnung über die

Unfallversicherung / UVV, SR 832.202). Dabei handelt es sich um vorübergehende

Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu

gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine

namhafte Besserung des unfallbedingt beeinträchtigten Gesundheitszustandes

(d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der

Arbeitsfähigkeit) erwartet werden kann. Sobald dies nicht mehr der Fall ist

(und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung

abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der

vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine

Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1

S. 114 + E. 4.3 S. 115).

2.2

Die Beschwerdegegnerin verfügte

zunächst am 13. August 2021, dass ab 1. September 2020 kein Anspruch auf

Taggeldleistungen der Unfallversicherung bestehe. Damit war der Fall aber noch

nicht abgeschlossen worden, übernahm die Beschwerdegegnerin doch weiterhin die Heilbehandlung

(E. I. 1.2 hiervor). Diese vorübergehende Leistung wurde erst mit der Verfügung

vom 14. Juli 2022 per Ende Juni 2021 eingestellt und zugleich der Anspruch auf

eine Rente ab 2021 sowie auf eine Integritätsentschädigung geprüft (Ordner I

Nr. 3/13). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Einstellung vorübergehender

Leistungen und der Fallabschluss mit Prüfung der Rentenfrage einen

einheitlichen Streitgegenstand bilden, hängt doch die Entstehung des Rentenanspruchs

u.a. auch vom Zeitpunkt des Eintritts des medizinisch-therapeutischen

Endzustandes ab. Die Frage, ob der Fallabschluss korrekt erfolgt ist, kann mit

anderen Worten nicht gesondert vom Rentenanspruch in Rechtskraft erwachsen (BGE 144 V 354 E. 4.2 S. 358). Die Beschwerdegegnerin nahm hier wie erwähnt den

Fallabschluss per 30. Juni 2021 vor, da sie davon ausging, der medizinische

Endzustand sei in diesem Zeitpunkt erreicht worden (Ordner I Nr. 3/13

S. 1). Die fragliche Verfügung vom 14. Juli 2022 ging zwar auf den

Taggeldanspruch nicht ausdrücklich ein. Indem die Beschwerdegegnerin aber mit

dieser Verfügung den Fall abschloss und über die Rente befand (was nicht

Gegenstand der vorhergehenden Verfügung vom 13. August 2021 gebildet hatte),

verneinte sie zugleich einen Taggeldanspruch ab dem 1. Juli 2021 (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.2 S. 358 und E. 5.1 S. 359). Gegen die Verfügung vom 14.

Juli 2022 erfolgte sodann keine Einsprache (s. A.S. 16), womit sie in

Rechtskraft erwuchs. Beim kantonalen Sozialversicherungsgericht kann gegen

Einspracheentscheide (sowie gegen verfahrensleitende Verfügungen, was hier aber

nicht zutrifft) Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Im

vorliegenden Fall fehlt es folglich in Bezug auf Heilbehandlung, Rente und

Integritätsentschädigung mangels Einsprache an einem anfechtbaren Einspracheentscheid,

weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. Hinsichtlich der

Taggelder ist zu differenzieren: Für die Zeit ab 1. Juli 2021 liegt mit der rechtskräftigen

Verfügung vom 14. Juli 2022 eine abschliessende und verbindliche

Verneinung des Anspruchs vor. Gegen die frühere Verfügung vom 13. August 2021 hingegen

erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Einsprache, welche in der Folge am 29.

September 2022 abgewiesen wurde. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist daher

noch zu prüfen, ob für die Zeit vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 Anspruch

auf Taggelder bestand.

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin holte

nach dem Unfall vom 6. Februar 2019 kein unabhängiges externes Gutachten ein.

Sie stützte sich vielmehr allein auf die Aktenbeurteilungen von zwei beratenden

Ärzten, als sie von einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ausging:

3.1.1

Dr. med. E.___

(Facharzt für Physikalische Medizin & Rehabilitation, Arbeitsmedizin und

Innere Medizin) gab als beratender Arzt der Krankentaggeldversicherung D.___

drei Stellungnahmen ab:

·

9.

Januar 2020

(Ordner II M16): Die Beschwerdeführerin sei seit dem 21. Mai 2019 in der

bisherigen Tätigkeit (d.h. als Gärtnerin) nicht mehr arbeitsfähig. In einer den

Beschwerden angepassten (leichten bis gelegentlich mittelschweren, teilweise

sitzenden) Tätigkeit bestehe seit dem 1. Februar 2020 wieder eine

Arbeitsfähigkeit von 50 % und seit dem 1. März 2020 von 100 %.

·

18.

Juni 2020

(Ordner II M18): Ab dem 1. März 2020 bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Die

attestierte Arbeitsunfähigkeit sei in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht

nachvollziehbar.

·

29.

Juli 2020

(Ordner II M20): An der Beurteilung vom 18. Juni 2020 werde festgehalten. Es

handle sich um einen protrahierteren Verlauf nach Implantation einer Knie-Totalprothese

mit noch wenig Restbeschwerden und einem objektiv funktionell guten Resultat,

wie dem aktuellen Bericht der F.___ vom 14. [recte: 22.] Juli 2020 zu entnehmen

sei. In einer optimal leidensadaptierten Tätigkeit (leicht bis gelegentlich mittelschwer,

wechselbelastend und vorwiegend sitzend) bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit.

3.1.2

Dr. med. G.___ (Facharzt

für Innere Medizin) äusserte sich als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin wie

folgt:

·

19.

Mai 2021 (Ordner

I Nr. 2/33): Die komplexe Knieverletzung von 1984 habe zu einer Gonarthrose

geführt, die durch das Ereignis von 2019 nur vorübergehend verschlimmert worden

sei.

·

28.

Juli 2021

(Ordner I Nr. 2/36): Die Beurteilung von Dr. med. E.___ sei nachvollziehbar. Mit

der Totalprothese sei eine stehende Arbeit nicht mehr zumutbar. Die Prothese

habe aber eine namhafte Verbesserung erzielt. In einer angepassten Tätigkeit bestehe

keine Einschränkung.

3.2

In den Akten der

Beschwerdegegnerin finden sich die folgenden Unterlagen der behandelnden Ärzte:

3.2.1

Dr. med. H.___, Facharzt

FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates an der

F.___, implantierte der Beschwerdeführerin die Totalprothese am rechten Knie. In

seinem Bericht vom 22. Juli 2020 zur Konsultation vom 14. Juli 2020, auf

den sich Dr. med. E.___ bezog (Stellungnahme vom 29. Juli 2020, E. II.

3.1.1

hiervor), stellte er folgende Diagnose (Ordner II M19):

Aktuell am ehesten

belastungsbedingte Beschwerden Knie rechts bei

·

Status nach

Implantation einer Knie-Totalprothese rechts am 7. November 2019

·

symptomatischer,

posttraumatischer patellofemoraler und medialer Gonarthrose rechts bei Status

nach Kniearthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie am Vorder- und Hinterhorn

sowie Knorpelglättung am medialen Femurkondylus und femoropatellar rechts am 6.

Juni 2019 mit / bei

o mechanischer Extensionsblockade am

rechten Knie

o medialer Meniskusläsion im Vorder- und

Hinterhorn

o Status nach komplexer Knieverletzung in

den 1980er Jahren

3.2.2

Für die Zeit von

der Operation bis zum Fallabschluss attestierte die F.___ wie folgt eine

Arbeitsunfähigkeit:

· 100 % vom 7. November 2019 bis 31.

August 2020 (Ordner II Nr. 6/38 ff.)

· 80 % vom 1. September bis 3.

November 2020 (Ordner II Nr. 7/1 S. 58 f.)

· 100 % in der bisherigen und 80 % in

einer angepassten Tätigkeit vom 3. November bis 31. Dezember 2020 (Ordner I

Nr. 2/23 S. 2)

· 80 % vom 1. Januar bis 10. Februar

2021.

(Ordner II Nr. 7/1 S. 31 f.)

· 100 % vom 11. Februar bis 8. März

2021.

(Ordner I Nr. 2/28 S. 2; Ordner II Nr. 7/1 S. 25)

· 80 % vom 9. März bis 30. Juni 2021

(Ordner II Nr. 7/1 S. 15, 20 und 24)

3.2.3

Gemäss Dr. med. H.___

war der Verlauf nach der Implantation der Prothese am 7. November 2019 zunächst

sehr gut mit einem Rückgang der Beschwerden (Ordner I Nr. 2/17).

Allerdings kam es dann bei intensiverer Belastung zu vermehrten Schmerzen,

obwohl sich keine Hinweise auf eine Lockerung der Prothese ergaben.

Verschiedene Behandlungsansätze führten zu keiner vollständigen und

nachhaltigen Remission dieser Beschwerden (s. Ordner I Nr. 2/18 f. und

2/21 f.; Ordner II M14). Im hier zu beurteilenden Zeitraum ab 1. September 2020

ergingen durch Dr. med. H.___ (sofern nicht anders vermerkt) die folgenden

Berichte:

· 23. September 2020 (Ordner I Nr. 2/24):

Das Kniegelenk sei klinisch und radiologisch unauffällig, aber schmerzhaft. Es

bestehe eine Druckdolenz punktuell über dem medialen Gelenkspalt und diffus

über dem gesamten Gelenk.

· 4. November 2020 (Ordner I Nr. 2/23):

Gegenüber dem Vorbericht ergäben sich keine wesentlichen Änderungen.

· 12. November 2020, Physiotherapie I.___

(Ordner III Nr. 126): Die Beschwerdeführerin werde seit Juni 2020

behandelt. Bei längerer Belastung, z.B. längerem Gehen oder Stehen, würden ihre

Schmerzen so stark, dass sie eine längere Pause einlegen müsse oder die

Tätigkeit gar nicht

mehr

fortsetzten könne.

· 30. Dezember 2020 (Ordner I Nr. 2/25):

Insgesamt hätten sich die Beschwerden von einem diffusen Schmerz über dem

gesamten Gelenk auf einzelne Punkte lokalisiert, hauptsächlich innenseitig auf

Höhe des Gelenkspalts.

· 13. Januar 2021 (Ordner I Nr. 2/26),

11.

Februar 2021 (Nr. 2/28) und 24. März 2021 (Nr. 2/29): Am 11.

Februar 2021 erfolgte eine Kniearthroskopie mit Biopsieentnahme und Debridement

rechts sowie Schraubenentfernung an der proximalen Tibia rechts. Eine Ursache

für die Beschwer-

Den über dem

Gelenkspalt habe sich nicht ergeben. Die Patellarückfläche zeige gesamthaft

eine starke Aufrauung im Sinne eines Knorpelschadens Grad ll – lll. Der

Verdacht auf einen lokalen Infekt am rechten Kniegelenk lasse sich nicht

bestätigen. Die medialen Kniebeschwerden persistierten weiterhin.

· 20. April 2021 (Ordner I Nr. 2/30):

Es bestehe bei insgesamt unveränderten Beschwerden ein hochgradiger Verdacht

auf eine Ramus infrapatellaris-Problematik, zumal die Schmerzen auch durch eine

Kontusion in diesem Bereich ausgelöst worden seien.

· 7. Mai 2021, Dr. med. J.___, Facharzt

FMH für Handchirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates (Ordner I Nr. 2/32): Die Infiltration des Nervus

saphenus rechts am 6. Mai 2021sei schmerzbedingt abgebrochen worden. Auf den vorge-

sehenen zweiten

Versuch habe die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2021 verzichtet (Ordner I

Nr. 2/34).

3.3

3.3.1

Beratende Ärzte eines

Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung

angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen. Deren Berichten und

Gutachten kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Trotz dieser

grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner

medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem

gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger

veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein

Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so

sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur

geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_446/2021 vom 25. Januar 2022 E. 2.3).

Eine reine Aktenbeurteilung wiederum kann beweiskräftig sein, wenn ein

lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche

Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht,

mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den

Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_608/2020 vom 15. Dezember 2020

E. 5.2 und 9C_651/2019 vom 18. Februar 2020 E. 4.3).

3.3.2

Die Stellungnahmen von Dr. med. E.___

vom 9. Januar und 18. Juni 2020 enthalten lediglich die Aussage, dass in einer

angepassten Arbeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe

(E. II. 3.1.1 hiervor). Der Stellungnahme vom 29. Juli 2020 lässt

sich immerhin entnehmen, dass ein gutes Operationsresultat mit nur noch

geringen Beschwerden vorliege. Dr. med. G.___ wiederum geht in seiner

Stellungnahme vom 19. Mai 2021 lediglich auf den – von der

Beschwerdegegnerin unbestrittenen – natürlichen Kausalzusammenhang ein,

während er sich in der Stellungnahme vom 28. Juli 2021 der Auffassung von

Dr. med. E.___ anschliesst, in einer adaptierten Tätigkeit bestehe

eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, ergänzt um die Bemerkung, die Prothese

habe eine namhafte Besserung bewirkt (E. II. 3.1.2 hiervor). Die Feststellungen

Dispositiv

der beiden beratenden Ärzte zur Arbeitsfähigkeit sind demnach ziemlich knapp

ausgefallen. Was die Vorakten angeht, so wird lediglich auf einen einzelnen Bericht

von Dr. med. H.___ vom 22. Juli 2020 verwiesen (s. E. II. 3.2.1

hiervor). Inwieweit die Dres. E.___ und G.___ andere Arztberichte zur Kenntnis

genommen und gewürdigt haben, geht aus ihren Stellungnahmen nicht hervor. Eine vertiefte

und umfassende Auseinandersetzung mit den Akten wäre indes unabdingbar gewesen,

da keiner der beiden beratenden Ärzte die Beschwerdeführerin persönlich

untersucht hatte. Laut dem behandelnden Arzt Dr. med. H.___ bestanden

zwar keine klinischen und radiologischen Hinweise für eine mechanische

Prothesenproblematik. Er äusserte jedoch am 20. April 2021, also nach der

Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom 29. Juli 2020, den Verdacht auf eine

Nervenläsion als organische Ursache für die persistierenden Schmerzen, was nach

Aktenlage bislang noch nicht geklärt werden konnte (E. II. 3.2.3

hiervor; s.a. Ordner I Nr. 2/44). Ob diese Verdachtsdiagnose Dr. med.

G.___ bekannt war, als er seine Stellungnahme vom 28. Juli 2021 abgab,

resp. aus welchen Gründen er ihr keine Bedeutung beimass, ist unklar. Auf jeden

Fall liegt so kein gesicherter medizinischer Sachverhalt vor, der ohne weitere

Abklärungen eine reine Aktenbeurteilung erlaubt hätte. Von den orthopädischen Diagnosen

wiederum wird lediglich die Gonarthrose erwähnt und auch das nur bei Dr. med. G.___;

eine Diskussion der funktionellen Auswirkungen unter Einbezug der

Extensionsblockade und der Meniskusläsion unterblieb. Weiter ist nicht

ersichtlich, ob sich die beratenden Ärzte mit den geklagten belastungsabhängigen

Beschwerden und der abweichenden Auffassung von Dr. med. H.___, auch in

einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit, näher befasst haben.

Auf diese Weise lässt sich nicht überprüfen, ob die Beurteilung der Dres. E.___

und G.___ schlüssig und nachvollziehbar ist. Andererseits fällt auf, dass

Dr. med. E.___ eine zwar mehrheitlich sitzende, aber grundsätzlich doch

wechselbelastende Tätigkeit als angepasst betrachtet, während laut Dr. med. G.___

eine Arbeit im Stehen unzumutbar ist. Auf die Frage, in welchem Umfang es der

Beschwerdeführerin noch möglich ist, zu sitzen sowie aufzustehen und

umherzugehen resp. am Ort zu stehen, wird nicht näher eingegangen, obwohl der

Bericht der Physiotherapie I.___ auf Probleme bei längeren Steh- und Gehphasen

hindeutet.

Vor diesem Hintergrund bestehen immerhin

geringe Zweifel an der Beurteilung der beratenden Ärzte. Diese hätte der

Beschwerdegegnerin deshalb nicht als Grundlage dafür dienen dürfen, eine volle Arbeitsfähigkeit

von September 2020 bis Juni 2021 zu bejahen und einen Taggeldanspruch für diese

Zeit zu verneinen.

3.3.3 Die Ausrichtung von Taggeldern

setzt eine Arbeitsunfähigkeit voraus, d.h. die durch eine körperliche oder

geistige Gesundheitsschädigung bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im

bisherigen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 Satz 1 ATSG). Bei

langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf

berücksichtigt (Art. 6 Satz 2 ATSG). Damit wird die Vermutung aufgestellt, dass

es der versicherten Person bei einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit

zumutbar ist, gegebenenfalls eine Änderung der Tätigkeit vorzunehmen und in

einer sog. Verweistätigkeit eine verwertbare Arbeitsfähigkeit in höherem

Ausmasse zu erlangen. Nach den Gesetzesmaterialien ist in der Regel bei einer

Dauer von über sechs Monaten von einer «langen Dauer» auszugehen, wobei es sich

jedoch lediglich um eine Richtgrösse handelt (Marc Hürzeler in: Ghislaine

Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum

UVG, Basel 2019, Art. 16 N 10 f.). Entscheidend ist die Zumutbarkeit unter

Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des

Einzelfalles (a.a.O., N 16 + 18).

Die vorliegenden Unterlagen der

behandelnden Ärzte weisen gewisse Lücken auf. So ist nicht immer klar, auf was

sich die attestierte Arbeitsunfähigkeit bezieht, wird doch nur teilweise

zwischen der bisherigen und einer Verweistätigkeit differenziert (s. E. II.

3.2.2 hiervor). Zudem fehlen nähere Ausführungen zur Art der angepassten

Arbeit. Die Beschwerdegegnerin hat daher bei Dr. med. H.___ einen ergänzenden

Bericht einzuholen. Dieser hat darüber Auskunft zu geben, wann zwischen dem 1. September

2020 und 30. Juni 2021 auch in einer angepassten Arbeit eine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit bestand, und er hat zu begründen, auf welchen

medizinischen Gründen dies beruhte, und das damalige Zumutbarkeitsprofil für

einen adaptierten Arbeitsplatz zu umschreiben. Weiter hat Dr. med. H.___

mitzuteilen, ob sich die postulierte Nervenläsion mittlerweile belegen liess.

Falls die Beschwerdegegnerin sodann keine weiteren Abklärungen als notwendig betrachtet,

hat sie zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin erwartet

werden konnte, sich nach einer alternativen Beschäftigung umzusehen, und hat über

den Taggeldanspruch von September 2020 bis Juni 2021 zu entscheiden.

3.4 Zusammenfassend ist die

Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben

und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird, damit

diese in der beschriebenen Weise vorgeht. Im Übrigen wird auf die Beschwerde

nicht eingetreten.

4.

4.1 Bei diesem Verfahrensausgang,

d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat die anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche

grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne

(BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Dem Begehren der

Beschwerdegegnerin, es sei von einer Parteientschädigung abzusehen

(A.S. 102 f.), kann nicht entsprochen werden, denn der Grund für die

Rückweisung liegt darin, dass die Beschwerdegegnerin auf eine nicht

beweiskräftige ärztliche Beurteilung abstellte, als sie über den

Taggeldanspruch entschied.

Die Entschädigung bemisst sich ohne

Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der

Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art.

61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen

bis zum 31. Dezember 2022 in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00

(§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11)

sowie ab 1. Januar 2023 von CHF 250.00 bis 350.00 (s. § 160 Abs. 4 GT i.V.m.

Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111). Bei teilweisem

Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das

Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand

erhöht hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit

Hinweisen). Dies trifft hier zu, denn wenn sich die Vertreterin darauf

beschränkt hätte, nur die Taggelder bis 30. Juni 2021 zu beantragen, wäre ihr

Aufwand tiefer ausgefallen.

4.2 Die von der Vertreterin

eingereichte Kostennote vom 29. August 2023 (A.S. 91 f.) weist bis

31. Dezember 2022 einen Zeitaufwand von 10,46 Stunden und ab 1. Januar 2023 von

11,86 Stunden aus. Darin ist jedoch auch reiner Kanzleiaufwand enthalten, der

im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu

vergüten ist. Dies betrifft hier die Klientenbriefe («Brief an Klient» resp.

«Mail an Klientin»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung und angesichts

des geringen Aufwands praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist

(2022: 4 x 0,17 = 0,68 Stunden, 2023: 5 x 0,17 = 0,85 Stunden). Der Aufwand für

die Schreiben an die Beschwerdegegnerin und die D.___ vom 12. Oktober 2022

sowie das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2022 wiederum sind

zu streichen, weil sie nicht in den Akten enthalten und damit nicht überprüfbar

sind (2 x 0,17 + 0,25 Stunden). Somit verbleibt bis Ende 2022 ein zu

entschädigender Aufwand von 9,19 Stunden und ab 1. Januar 2023 von 11,01

Stunden. Die Vertreterin beantragt durchgehend einen Stundenansatz von CHF 270.00.

Dieser kann ab 1. Januar 2023 gewährt werden. Bis Ende 2022 werden

demgegenüber praxisgemäss maximal CHF 260.00 angerechnet, da keine

ausserordentliche Schwierigkeit des Falls vorliegt. Auf diese Weise ergibt sich

insgesamt eine Entschädigung von CHF 6'327.25, einschliesslich CHF 512.80

Auslagen und CHF 452.35 Mehrwertsteuer (7,7 %). Dieser Betrag ist dem

teilweisen Obsiegen entsprechend um drei Fünftel auf CHF 2'530.90 zu

reduzieren.

5. In Beschwerdesachen der

Unfallversicherung sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer

mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu

erheben, weil dies im UVG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis

ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der B.___ vom 29. September 2022

aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird zurück an die Beschwerdegegnerin

gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt und neu über den

Taggeldan-

spruch der

Beschwerdeführerin vom 1. September 2020 bis 30. Juni 2021 entscheidet. Im

Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2. Die B.___ hat der Beschwerdeführerin

eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'530.90 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann