VSBES.2022.227
Invalidenrente
23. August 2023Deutsch25 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 7. August 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___ vertreten durch Dextra Rechtsschutz AG
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 4. Oktober 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1960 geborene,
selbstständig im Bereich des Verkaufs und der Wartung von Photovoltaikanlagen
tätige A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich im Januar 2020 wegen
Rückenbeschwerden bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
zum Leistungsbezug an (IV-Akten [IV-Nr.] 2). Die Beschwerdegegnerin holte
diverse medizinische Berichte ein und nahm Rücksprache mit dem Regionalen
Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD), welcher im Februar 2021 eine
polydisziplinäre Begutachtung empfahl (IV-Nr. 46 S. 5). Diese wurde
im Juli 2021 durch das B.___ in [...] durchgeführt. Das B.___ kam zum Schluss,
die angestammte Tätigkeit als selbstständig erwerbender Geschäftsführer sei
seit April 2019 nicht mehr zumutbar, hingegen bestehe in einer angepassten
Tätigkeit seit April 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (IV-Nr. 54.2 S.
10).
Nach durchgeführtem Vorbescheidsverfahren
(IV-Nr. 59 ff.) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 4. Oktober 2022 vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021
eine ganze, für die Zeit danach keine Rente mehr zu (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
2. Am 3. November 2022 lässt der
Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4.
Oktober 2022 erheben mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 12):
1. Die Verfügung vom 4. Oktober 2022 sei
dahingehend anzupassen, dass dem Beschwerdeführer auch nach dem 1. Juli 2021
eine ganze Rente auszurichten sei.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur
rechtserheblichen Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen und eine erneute Begutachtung durchzuführen. In der Folge seien
dem Beschwerdeführer die gesetzlich zustehenden Leistungen auszurichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Am 1. Dezember 2022 verzichtet
die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung
auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und beantragt, die Beschwerde
abzuweisen (A.S. 22).
4. Am 6. Dezember 2022 reicht der
Beschwerdeführer aufforderungsgemäss eine Kostennote ein (A.S. 25 ff.).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht und ist zulässiges
Rechtsmittel. Das angerufene Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell
zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.2
Anspruch auf eine Invalidenrente
haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres
(Wartejahr) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses (Warte-)Jahres zu mindestens
40.
% invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Arbeitsunfähigkeit ist
dabei die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 ATSG).
2.3
Auf den 1. Januar 2022 trat das
revidierte IVG in Kraft. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen
Grundsätzen ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu
beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist.
Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen
Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss
lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19.
Juni 2020. Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener
Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende
Recht Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 8C_644/2022 vom 8. Februar 2023 E.
2.2.1
m. w. H.).
Die angefochtenen Verfügungen ergingen
nach dem 1. Januar 2022 und betreffen einen im Juli 2020 beginnenden
Rentenanspruch. Der Rentenanspruch entstand damit vor den 1. Januar 2022.
Folglich ist grundsätzlich die Rechtslage, wie sie sich bis zum 31. Dezember
2021.
darstellte, massgebend. Die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen
Änderungen finden vorliegend keine Anwendung.
2.4
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG in der
zuletzt vor den Änderungen vom 1. Januar 2022 geltenden Fassung besteht bei
einem Invaliditätsgrad ab 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, ab
50.
% auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente sowie
ab 70 % auf eine ganze Rente.
2.5
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs-
und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(BGE 125 V 351 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 122 V 157 E. 1c).
2.6
Im
Dispositiv
Sozialversichersicherungsrecht herrscht der Untersuchungsgrundsatz. Demnach
prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich
erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Auch
das Versicherungsgericht stellt im Beschwerdefall unter Mitwirkung der Parteien
die rechtserheblichen Tatsachen fest und erhebt die notwendigen Beweise. Es ist
in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c ATSG). Rechtserheblich sind dabei
alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch
so oder anders zu entscheiden ist. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes
sind etwa weitere Abklärungen vorzunehmen, wenn der festgestellte Sachverhalt
unauflösbare Widersprüche enthält oder eine entscheidwesentliche Tatfrage
bislang auf einer unvollständigen Beweisgrundlage beantwortet wurde (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.1 m. H.). Der Sachverhalt ist dabei soweit zu ermitteln, dass
über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichtes 8C_148/2011
vom 5. Juli 2011 E. 3.2.).
3. Strittig ist vorliegend der
Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Juli 2021. Der
Beschwerdeführer begehrt die Zusprache einer ganzen, unbefristeten Rente ab dem
1. Juli 2020, während die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der
angefochtenen Verfügung nur eine befristete ganze Rente ab dem 1. Juli
2020 bis zum 30. Juni 2021 zusprach. Die Beschwerdegegnerin stützt sich
dabei auf die Abklärungsresultate im Gutachten des B.___. Der Beschwerdeführer
ist der Ansicht, das Gutachten sei betreffend den Zeitraum nach dem 30. Juni
2021 nicht beweiswertig und die Beschwerdegegnerin habe angesichts der
mangelnden Beweiswertigkeit des Gutachtens ihre Untersuchungspflicht verletzt.
Weiter rügt der Beschwerdeführer, selbst bei Beweiswertigkeit des Gutachtens
sei seine Resterwerbsfähigkeit nicht mehr verwertbar (A.S. 13 ff.).
4. Strittig und zu prüfen ist
daher zunächst der Beweiswert des Gutachtens des B.___.
4.1
4.1.1 Den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche
aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in
die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
Ergebnissen gelangen, ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d. h. der Anamnese – abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in
seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 157 E. 1c).
4.1.2 Die unterschiedliche Natur von
Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und
Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten
anderseits lässt es rechtsprechungsgemäss nicht zu, ein Administrativgutachten
stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn
die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden
Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine
abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein
subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der
Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des
Bundesgerichts 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 4.1.3 m. w. H.).
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor,
er habe sich diversen Rückenoperationen unterziehen müssen und sei deshalb seit
April 2019 ununterbrochen zu 100 % arbeitsunfähig. Das Gutachten des B.___
– insbesondere das orthopädische Teilgutachten – sei hinsichtlich der
Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar. Während den
Untersuchungen im Spital C.___ im Sommer 2021 sei ihm mitgeteilt worden, es
hätten sich im Rahmen der Operationen angebrachte Schrauben im Rücken wieder
gelockert. Dadurch bestehe das Risiko, dass eine falsche Bewegung die Schrauben
im Rücken rausreissen könnte, wodurch sich die Beweglichkeit des
Beschwerdeführers erheblich verschlechtert habe (A.S. 14). Diesbezüglich lässt
sich den Akten folgendes entnehmen:
4.2.1 Am 29. Juni 2020 musste an der
Wirbelsäule des Beschwerdeführers im Spital C.___ ein «Revisionseingriff mit
Implantatwechsel und Spondylodeseerweiterung auf Illium beidseits» vorgenommen
werden. Diagnostiziert wurde ein Status nach Spondylodese nach spinaler Enge
und Segmentinstabilität. Als Grund für die Operation wird über eine
Schraubenlockerung SWK1 berichtet. Während des Eingriffs habe sich gezeigt,
dass mit Ausnahme der Schraube in LWK5 rechts alle Schrauben gelockert seien
(IV-Nr. 32 S. 2). Es würden daher diese Schrauben gegen dickere
ausgewechselt, welche zementiert würden. Insgesamt sei die Knochenqualität
«kontrollbedürftig» (IV-Nr. 32 S. 3).
4.2.2 Infolge einer Seromentwicklung im
Bereich der Operationsnarbe vom 29. Juni 2020 musste der Beschwerdeführer
am 11. Juli 2020 erneut an derselben Stelle (Weichteildébridement) operiert
werden. Dabei sei die Implantatlage nicht berührt, sondern die Wunde gespült
und das angesammelte Serom entfernt worden. Man habe auch die Innies
nachgezogen, diese seien aber gemäss dem Operationsbericht vom 14. Juli 2020 alle
fest gewesen (IV-Nr. 31 S. 5).
4.2.3 Im Bericht vom 28. August 2020 von
Dr. med. D.___ (Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates) über eine Kontrolluntersuchung vom 25. August 2020 wurde
über eine unauffällige Bildgebung berichtet. In der angestammten Tätigkeit
bestehe wohl auch in Zukunft eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Es sei nicht
zu empfehlen, dass der Beschwerdeführer Anlagen auf Häuserdächern installiere
(IV-Nr. 33 S. 1).
4.2.4 Am 14. Oktober 2020 erfolgte eine
erneute Kontrolluntersuchung, diesmal bei Dr. med. E.___ (Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates). Gemäss dem
entsprechenden Bericht vom 20. Oktober 2020 zeigte sich damals ein
klinisch und radiologisch stabiles Bild, eine unveränderte Implantatlage ohne
weitere Lockerungszeichen und eine festsitzende Spondylodese (IV-Nr. 36 S. 2
f.). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin führte Dr. med. E.___ aus, er sehe
aktuell keine Möglichkeit der Arbeitswiederaufnahme, auch nicht in einer
Verweistätigkeit. Der Beschwerdeführer habe jeweils bereits nach kurzen
Intervallen im Sitzen, Liegen wie auch im Stehen vermehrte Beschwerden
(IV-Nr. 36 S. 1).
4.2.5 Am 21. Januar 2021 berichtete
Dr. med. E.___ erneut über eine stattgefundene Kontrolluntersuchung,
anlässlich welcher eine Röntgenuntersuchung durchgeführt wurde. Gemäss dem
Bericht von Dr. med. E.___ zeige sich im Röntgen weiterhin eine unveränderte
Implantatlage ohne weitere Lockerung und ein fester Sitz der Spondylodese.
Radiologisch sei das Bild stabil. Der Beschwerdeführer berichte nach wie vor
über starke Schmerzen und sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 43
S. 2).
4.2.6 Auch dem Sprechstundenbericht vom
16. Juni 2021 über die Kontrolluntersuchung vom 15. Juni 2021 (diesmal durch
Dr. med. F.___ [Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates]) am Spital C.___ ist nichts über eine Schraubenlockerung zu
entnehmen. Dr. med. F.___ berichtet einzig von einem erhöhten
Knochenmetabolismus um die distalen Schraubenköpfchen im dorsalen Beckenkamm,
ansonsten aber über ein «intaktes areaktiv liegendes Spondylodesematerial». Die
Funktionsaufnahme der LWS/BWS vom 15. Juni 2021 bilde die Spondylodese
stationär ab im Vergleich zur Voraufnahme. Es zeige sich keine Lockerung oder
ein Bruch und kein Nachweis einer sekundären Dislokation (IV-Nr. 63
S. 5).
4.2.7 Dr. med. F.___ bestätigte am 19. Juli
2021, dass der Beschwerdeführer «bis auf Weiteres ein Attest hat» für
Autofahrten von länger als 20 Minuten, Tätigkeiten von mehr als 30 Minuten im
Sitzen und Gehstrecken von mehr als 3.5 km (IV-Nr. 63 S. 6).
4.2.8 Aus einem weiteren Bericht
(datierend vom 7. Oktober 2021) der Wirbelsäulen-Kontrollsprechstunde vom
24. September 2021 geht hervor, dass der Beschwerdeführer weiterhin über
Schmerzen klage. Dr. med. F.___ hält aber fest, die Befunde seien
insgesamt nicht sehr schwerwiegend ausgeprägt, die globale Beweglichkeit des Beschwerdeführers
sei gut ohne fixe Analgetikaeinnahme. Es bestehe aktuell jedoch trotzdem
aufgrund der persistierenden Einschränkungen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
bis Ende November 2021. Von einer erneuten Lockerung der Schrauben ist auch
diesem Bericht nichts zu entnehmen (IV-Nr. 65 S. 3 f.).
4.2.9 Parallel zu den
Kontrolluntersuchungen bei Dr. med. E.___ war der Beschwerdeführer wegen
anhaltender Schmerzen auch regelmässig in der Schmerzsprechstunde bei Dr. med.
G.___ (Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates) bzw. dessen Stellvertreter MSc H.___ (Facharzt für
Anästhesiologie) am Spital C.___. Den entsprechenden Berichten ist zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer mehrfach Infiltrationen gegen die
Schmerzen am Rücken erhielt, von denen er jeweils profitiert habe, jedoch
nichts über eine Lockerung der Schrauben (IV-Nr. 68 S. 2 ff.). Dr. med.
G.___ bestätigte in einem undatierten Schreiben zuhanden der Beschwerdegegnerin
(Eingang bei derselben am 13. Dezember 2021), dass sich der
Beschwerdeführer bei ihm seit längerer Zeit in ambulanter Schmerztherapie
befinde und in dieser Zeit und voraussichtlich bis Ende Dezember 2021 nicht
belastbar oder arbeitsfähig sei (IV-Nr. 68 S. 1).
4.2.10 Am 6. Juli 2021 fanden die gutachterlichen
Untersuchungen des B.___ in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin
(Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin), Orthopädie
(Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie
des Bewegungsapparates), Psychiatrie (Dr. med. K.___, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie) sowie Neurologie (Dr. med. L.___, Facharzt
für Neurologie) statt. Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie
anlässlich der Begutachtung folgende Diagnosen (IV-Nr. 54.2 S. 8 f.):
1. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
(ICD-10 M54.5/Z98.8)
(…)
2. Chronisches zervikovertebrales
Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)
(…)
3. Chronische Fussbeschwerden rechts
(ICD-10 M79.67/Z98.8)
(…)
4. Chronische Fussbeschwerden links (ICD-10
M79.67/Z98.8)
(…)
Hinsichtlich des aktuellen
postoperativen Zustandes hielten die Gutachter aus interdisziplinärer Sicht
fest, es bestünden nach den wiederholten lumbalen und iliakalen Eingriffen bis
auf einen erhöhten Knochenmetabolismus um die Schraubenköpfe im dorsalen
Beckenbereich weitgehend regelrechte postoperative Befunde. An der
Halswirbelsäule zeigten sich mehrsegmentale foraminale Verengungen
(IV-Nr. 54.2 S. 9 f.). Eine Minderbelastbarkeit und
Bewegungseinschränkung nach den wiederholten Eingriffen sei eindeutig
nachvollziehbar, die im unteren Rückenabschnitt beklagten Beschwerden liessen
sich durch die klinischen und radiologischen Befunden allerdings nicht
vollständig begründen; es bestünden Hinweise für eine gewisse nicht-organische
Beschwerdekomponente (IV-Nr. 54.2 S. 9 f.).
In Bezug auf diese nicht-organische
Beschwerdekomponente stellte die psychiatrische Gutachterin fest, es liege nur
ein einziger psychiatrischer Bericht vor aus dem Jahr 2019, in dem über eine
schwere depressive Episode berichtet werde. Diese sei gegenwärtig weitgehend
remittiert und es gebe anlässlich der Begutachtung keine Hinweise auf eine
aktuelle psychiatrische Erkrankung des Beschwerdeführers (IV-Nr. 54.2
S. 35). Zur Zeit stünden Belastungen aufgrund der finanziellen Situation
des Beschwerdeführers im Vordergrund, der schlechten gesundheitlichen Prognose
und der Einschränkungen im Alltag im Vergleich zum Aktivitätsniveau vor Beginn
der Rückenproblematik. Die in diesem Zusammenhang geklagten Beschwerden
erfüllten nicht die Kriterien einer eigenständigen psychiatrischen Erkrankung
(IV-Nr. 54.2. S. 36), sie empfehle aber bei Wiederauftreten relevanter
depressiver Beschwerden und zur Optimierung des Umganges mit seiner Erkrankung
eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (IV-Nr. 54.2 S. 37).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers führten die Gutachter aus, es bestehe seit April 2019 in der
bisherigen Tätigkeit als selbstständig tätiger Geschäftsführer im Bereich
Verkauf von Photovoltaikanlagen inklusive Wartung und Störungsbehebung sowie
allen anderen körperlich mittelschweren und schweren Tätigkeiten eine bleibende
und vollständige Arbeitsunfähigkeit. In körperlich sehr leichten,
wechselbelastenden Tätigkeiten, bei der das wiederholte Heben und Tragen von
Lasten über 5 kg sowie die Einnahme von Zwangshaltungen des Rumpfes
vermieden werde, bestehe eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer täglichen
Präsenz von maximal 5 – 6 Stunden entsprechend einem 50%-Pensum (IV-Nr. 54.2
S. 11), spätestens neun Monate postoperativ, also seit April 2021 (IV-Nr. 54.2
S. 49).
4.3 Die Gutachter des B.___ hatten
Einsicht in die Vorakten und listeten sämtliche eingesehenen Dokumente auf fünf
Seiten auf (IV-Nr. 54.2 S. 15 ff.). Insbesondere das vom Beschwerdeführer
kritisierte orthopädische Teilgutachten, das im Wesentlichen auch der
interdisziplinären Gesamtbeurteilung entspricht, nimmt, wie auch die anderen
Teilgutachten, mehrfach Bezug auf die Vorakten (S. 47 f.). Dr. med. J.___
führte die von den behandelnden Ärzten durchgeführten bildgebenden
Untersuchungen auf und zitierte aus den jeweiligen Berichten (IV-Nr. 54.2 S.
44). Auch seine Diagnosen stützte er auf die Anamnese und die Vorakten (IV-Nr.
54.2 S. 44 f.) und fasste die bisherige gesundheitliche Entwicklung des
Beschwerdeführers aus orthopädischer Sicht zusammen (IV-Nr. 54.2 S. 46).
Er hatte den Beschwerdeführer ausserdem umfassend untersucht und berichtete eingehend
über die entsprechenden Befunde (IV-Nr. 54.2 S. 42 f). Zudem hatte er
den Beschwerdeführer ausführlich befragt (IV-Nr. 54.2 S. 39 ff.) und nahm
in seinen Gutachten Stellung zu den von ihm geklagten Beschwerden (IV-Nr. 54.2
S. 46 f.). Seine Beurteilung der medizinischen Situation des
Beschwerdeführers leuchtet ein, insbesondere auch die Ausführungen zur
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Er beschreibt nachvollziehbar, dass
körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr machbar sind für den
Beschwerdeführer, hingegen sehr leichte, wechselbelastende in einem
Teilzeitpensum noch zumutbar. Diese Schlussfolgerung steht nicht, wie vom
Beschwerdeführer behauptet, im Widerspruch zu den Berichten der behandelnden
Ärzte. Eine wechselbelastende Tätigkeit wie im Belastungsprofil umrissen, ist
eine Tätigkeit, bei der weder lange gesessen, noch gegangen oder gestanden
werden muss, sondern die jeweiligen Belastungen alternieren. Das Attest der
behandelnden Ärzte vom 19. Juli 2021, in welchem dem Beschwerdeführer bestätigt
wird, dass er keine Autofahrten von mehr als 20 Minuten, keine Tätigkeiten im
Sitzen von mehr als 30 Minuten sowie keine Gehstrecken länger als 3.5 km
unternehmen soll, umschreibt gerade eine wechselbelastende Tätigkeit bzw.
schliesst eine solche nicht aus (IV-Nr. 63 S. 6). Hinweise darauf,
dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im Sinne einer
erneuten Lockerung der Schrauben wieder verschlechtern könnte, wie vom Beschwerdeführer
geltend gemacht wird (A.S. 14), ergeben sich weder aus den Akten noch aus den
vom Beschwerdeführer im Vorbescheid- oder Beschwerdeverfahren eingereichten
Berichten. Es wird folgerichtig auch im Gutachten von einer stabilen
postoperativen Situation ausgegangen und auf die bestehenden Beschwerden des
Beschwerdeführers wird im Rahmen der Formulierung eines Belastungsprofils
angemessen eingegangen. Insgesamt vermögen die vom Beschwerdeführer zitierten
und ins Recht gelegten ärztlichen Berichte auch keine Aspekte benennen, die bei
der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Bei dieser
Ausgangslange leuchtet auch die gutachterliche Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ein.
4.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter,
die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Er habe im
Spätsommer 2022 bei Dr. med. M.___ in [...] eine Zweitmeinung eingeholt.
Der entsprechende, vom 2. September 2022 datierende Bericht (vgl. IV-Nr.
90) zeige neue, im Gutachten nicht behandelte medizinische Erkenntnisse auf (Bandscheibenvorfälle)
und belege, dass weitere Behandlungen notwendig sind. Damit lägen neue, den
Gutachtern nicht bekannte Erkenntnisse vor, die weitere Abklärungen notwendig
machten (A.S. 14).
4.4.1 Im Sozialversicherungsrecht gilt
grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz (vgl. E. 2.6 hiervor). Das Gericht
kann auf die Abnahme weiterer Beweismittel oder weitere Abklärungen verzichten,
wenn es bereits auf Grund der abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet
hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass
seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 m. H.).
4.4.2 Im vom Beschwerdeführer eingereichten
Bericht von Dr. med. M.___ beschreibt dieser kurz die Krankengeschichte
des Beschwerdeführers und den aktuellen Befund. Er attestiert weder eine
Arbeitsunfähigkeit noch eine Lockerung der Schrauben, diagnostiziert aber
behandlungsbedürftige Bandscheibenvorfälle auf Höhe LWK 4/5 beidseits und hält
es für möglich, dass diese ursächlich sein könnten für die Beschwerden des
Beschwerdeführers (IV-Nr. 90 S. 1 f.).
Der Beschwerdeführer erhält bereits
heute regelmässig lokale Injektionen zur Schmerzlinderung (vgl. IV-Nr. 68
S. 1 ff.). Eine andere Behandlung empfiehlt auch Dr. med. M.___
nicht (IV-Nr. 90 S. 2). Dass mittlerweile auch Bandscheibenvorfälle
vorliegen, ändert somit nichts an der ohnehin notwendigen schmerztherapeutischen
Behandlung des Beschwerdeführers. Zwar werden Bandscheibenvorfälle im Gutachten
des B.___ nicht diagnostiziert, die Gutachter berichten aber dennoch von
verschiedenen Beschwerden und Erkrankungen der Wirbelsäule und der Füsse mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und entwerfen ein entsprechendes
Belastungsprofil. In Anbetracht dieses Belastungsprofils, welches
rückenbelastende Tätigkeiten allemal vollständig untersagt, ist davon
auszugehen, dass auch weitere Abklärungen in Bezug auf die Bandscheibenvorfälle
am Belastungsprofil und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nichts ändern würden. Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführer zuletzt ein äusserst geringes Einkommen erzielt hat. Die
Beschwerdegegnerin setzte das Valideneinkommen in der angefochtenen Verfügung
auf CHF 11'162.00 fest, was in der Beschwerdeschrift nicht beanstandet
wird. Damit die Arbeitsunfähigkeit anspruchsrelevant würde, müsste sie auch in
angepasster Tätigkeit annähernd vollständig sein. Mit Blick auf den auch nach
den gutachterlichen Feststellungen geschädigten Rücken und das entsprechend
ausgelegte Belastungsprofil des Beschwerdeführers lässt sich ausschliessen,
dass das (zusätzliche) Vorliegen von Bandscheibenvorfällen die Arbeitsfähigkeit
in anspruchsrelevanter Weise zusätzlich reduzieren könnte.
Die Beschwerdegegnerin hat daher zu
Recht auf weitere Abklärungen verzichtet. Weitere Abklärungen sind auch im
vorliegenden Verfahren nicht angezeigt. Sie vermöchten am Ergebnis nichts zu
ändern.
4.5 Insgesamt ergibt sich damit kein
weiterer Abklärungsbedarf. Das vom Beschwerdeführer bemängelte Gutachten des B.___
erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an ein beweiskräftiges Gutachten.
Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen. Gestützt auf das Gutachten des B.___
ist folglich davon auszugehen, dass neun Monate postoperativ, also ab April
2021, in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorliegt.
5. Der Beschwerdeführer rügt, diese
Resterwerbsfähigkeit sei infolge seines Alters nicht mehr verwertbar (A.S. 14).
Zu prüfen ist folglich, ob die gutachterlich attestierte Resterwerbsfähigkeit
von 50 % auf dem ersten Arbeitsmarkt noch verwertbar ist.
5.1 Massgeblich für die
Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt
(Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG), der als theoretische Grösse durch ein
gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften
gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist. Das
gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen
Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (Urteil des
Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E 5.1.).
Die Möglichkeit einer versicherten
Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen
Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles
ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des
Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und
Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die
Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,
beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem
angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine
theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die
verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Unverwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so
eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt
praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen
eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer
entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil
des Bundesgerichts 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 6.1. m. w. H.).
Das fortgeschrittene Alter wird,
obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als
Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen
Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise
nicht mehr nachgefragt wird und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die
Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer
wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige
Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene
Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich
nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern ist durch die Umstände des
Einzelfalls bedingt. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des
Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und
Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur,
vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder
Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein. Somit
hängt die Verwertbarkeit nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten
Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen
Berufswechsel noch zur Verfügung steht.
5.2 Für den Zeitpunkt, in welchem
die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem
Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit
einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen. Dieses ist gegeben, sobald die
medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige
Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom
6. Juli 2017 E. 2.2.2 m. H.).
Zur abschliessenden Beurteilung des
medizinischen Sachverhalts wurde der Beschwerdeführer am 6. Juli 2021 am B.___
begutachtet. Das Gutachten selbst datiert vom 31. August 2021. Das
Gutachten ist, wie vorne dargelegt, beweiswertig. Mit Fertigstellung des
Gutachtens stand also fest, dass der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig
ist in einer angepassten Tätigkeit. Dies ist der im Hinblick auf die Prüfung
der Unverwertbarkeit massgebliche Zeitpunkt für die Altersermittlung des
Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wurde am [...] 1960 geboren. Im
massgeblichen Zeitpunkt war er folglich fast 61 Jahre alt.
5.3. Der Beschwerdeführer behauptet,
das Bundesgericht nehme bei über 60-Jährigen regelmässig die Unverwertbarkeit der
Resterwerbsfähigkeit an (A.S. 14). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht allerdings
nur sehr restriktiv von einer Unverwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit infolge
des Alters aus. Eine fixe Altersgrenze, ab welcher grundsätzlich von einer
Unverwertbarkeit ausgegangen wird, wurde von der Rechtsprechung nicht
festgelegt, stattdessen wurde die Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit durch
das Bundesgericht stets anhand der Umstände des Einzelfalles beurteilt. So hat
das Bundesgericht im Fall eines im massgeblichen Zeitpunkt 60-jährigen, zuletzt
selbstständig erwerbenden Pneumonteurs, welcher infolge Rückenbeschwerden diese
selbständige Tätigkeit nicht mehr Vollzeit ausüben konnte, eine
Unverwertbarkeit verneint. Das Bundesgericht erwog, der allgemeine Arbeitsmarkt
biete dem Beschwerdeführer trotz seines Alters einen breiten Fächer an
geeigneten Einsatzgelegenheiten. Nebst dem Alter seien keine Gegebenheiten
ersichtlich, welche die Verwertbarkeit auf dem Arbeitsmarkt in Frage stellen
würden (Urteil des Bundesgerichts 8C_157/2021 vom 8. Juni 2021 E. 4.3.3). In
einem anderen Fall eines 60-jährigen Offsetdruckers, dem nur noch leichte,
wechselbelastende Tätigkeiten in temperierten Räumen, ohne Kraftanwendung des
linken Arms und ohne längerdauernde inklinierte oder reklinierte Kopfhaltungen zumutbar
waren, beurteilte das Bundesgericht die Verwertbarkeit zwar nicht als leicht
umsetzbar, aber ebenfalls als gegeben (Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom
28. Mai 2009 E. 4.2). Ebenfalls als noch verwertbar erachtete das Bundesgericht
die Resterwerbsfähigkeit eines 60-Jährigen vormalig selbstständig tätigen
Geschäftsführers, dem nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar waren (Urteil des
Bundesgerichts 5C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E 4.5.2).
Unverwertbarkeit hingegen nahm das Bundesgericht beispielsweise im Fall eines
60-jährigen Mannes an, der über keine Berufsausbildung verfügte, fast sein
gesamtes Berufsleben lang nur körperlich schwere Arbeit verrichtet hatte und
nunmehr nur noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit darüber hinaus
weiteren gesundheitlichen Einschränkungen ausüben konnte. Das Bundesgericht
erwog, der Mann müsste einen Berufswechsel vollziehen, was ein zu hohes Mass an
Anpassungsfähigkeit fordern würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom
10. Mai 2013 E. 3.2.1).
5.4 Der Beschwerdeführer stand im
massgeblichen Zeitpunkt kurz vor seinem 61‑igsten Geburtstag. Damit ist
die Umsetzung seiner verbleibenden Resterwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt zweifelsohne aufgrund des Alters erschwert. Zudem ist aufgrund der
längeren selbstständigen Erwerbstätigkeit von einer schlechteren
Eingliederungsfähigkeit auszugehen, da der Beschwerdeführer sich während
längerer Zeit nicht als unselbstständiger Arbeitnehmer in eine fremde
Arbeitsorganisation eingliedern musste. Allerdings verfügt der Beschwerdeführer
auch über erhebliche berufsbiographische Ressourcen. Gemäss Angaben im
Lebenslauf des Beschwerdeführers absolvierte er eine Erstausbildung zum
Stahlbetonbauer sowie eine Zweitausbildung zum Karosseriebauer. Danach arbeitete
er als Stanzer, Maschineneinrichter sowie Karosseriebauer, wurde
Abteilungsleiter und schloss eine weitere Weiterbildung zum Vertriebsfachmann
ab. Dann war er längere Zeit Aussendienstmitarbeiter und schliesslich
angestellter Vertriebsleiter für Photovoltaikanlagen (IV-Nr. 11). 2010
machte er sich selbstständig und war zuletzt vor Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit selbstständig erwerbend als Geschäftsführer einer
Einzelunternehmung, welche im Bereich der Projektierung, des Verkaufs und
Unterhalts von Photovoltaikanlagen tätig ist (IV-Nr. 10 S. 8). Dabei
handelte es sich um eine körperlich schwere Tätigkeit u. a. auf Dächern
mit Belastungen von bis zu 50 kg (IV-Nr. 54.2 S. 41), wobei er
zuletzt aufgrund der zunehmenden Schmerzen die Montage der Anlagen an
Subunternehmen ausgelagert hatte und stattdessen vermehrt mit Aquise und
Planung beschäftigt war (IV-Nr. 54.2 S. 32). Der Beschwerdeführer hat mehrere
Ausbildungen abgeschlossen und breite und vielseitige Erfahrung in
verschiedenen Berufen und Funktionen. Dies ist für den Beschwerdeführer von
Vorteil bei der Suche nach einer Arbeitsstelle, weil es den
Einarbeitungsaufwand reduziert und von einem breiten praktischen Wissen zeugt. Ihm
sind nunmehr gesundheitsbedingt nur noch körperlich leichte, wechselbelastende
Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg und ohne Einnahme
von Zwangshaltungen des Rumpfes zumutbar. Dieses Zumutbarkeitsprofil ist für
sich alleine nicht bereits derart einschränkend, dass schon aus
gesundheitlichen Gründen von einer Unverwertbarkeit ausgegangen werden müsste. Das
Bundesgericht geht regelmässig davon aus, dass der allgemeine Arbeitsmarkt eine
breite Palette von Arbeitsstellen auch für ältere Arbeitnehmer bereithält, auf
die das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers zutrifft. Die vom
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgebrachte unsichere Prognose des
Rückenleidens und die damit verbundene Ungewissheit über eine möglicherweise
anstehende Operation wegen erneut gelockerter Schrauben, welche dazu führten,
dass ein neuer Arbeitgeber sich scheuen würde, ihn einzustellen, spiegelt sich
nicht in den ärztlichen Berichten in den Akten wieder, welche einen stabilen
postoperativen Zustand dokumentieren. Es sind abseits des Alters keine weiteren
Umstände ersichtlich, welche sich bei der Stellensuche derart hinderlich
auswirken könnten, dass von einer Unverwertbarkeit ausgegangen werden müsste. Mit
Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist daher davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer seine Resterwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt umsetzen kann. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht von einer
Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen.
6. Zusammenfassend erweist sich
die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2022 als rechtens. Die
dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1. Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer