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Entscheid

VSBES.2022.229

Invalidenrente

23. Januar 2024Deutsch55 min

2020 (IV-Nr. 48) liess die Beschwerdeführerin durch ihre Hausärztin Dr. med. C.___,

Source so.ch

Urteil vom 23. Januar 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 5. Oktober 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 27. September

2011 (IV-Nr. 37) sprach die IV-Stelle des Kantons Bern der 1979 geborenen A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1.

September 2008 und eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. November 2009 zu.

Sie stützte sich dabei auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 26. Dezember 2010 (IV-Nr.

27), welcher eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Typus

Borderline (ICD-10 F60.31) und Zwangsgedanken und Handlungen gemischt (ICD-10

F42.2) diagnostizierte.

2.

2.1 Mit Schreiben vom 3. Dezember

2020 (IV-Nr. 48) liess die Beschwerdeführerin durch ihre Hausärztin Dr. med. C.___,

Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, eine Verschlechterung ihres

gesundheitlichen Zustandes geltend machen. Dr. med. C.___ gab an, in den

letzten Jahren sei es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes

gekommen mit sehr häufigen Migräneattacken und auch einer Verschlechterung der

psychischen Situation, was insgesamt häufig Arbeitsunfähigkeiten nach sich

ziehe.

2.2 In der Folge eröffnete die

Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren (IV-Nr. 50) und holte medizinische

Berichte sowie einen Arbeitgeberbericht der Arbeitgeberin D.___ (nachfolgend: D.___;

IV-Nr. 61) ein. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD;

vgl. IV-Nr. 55) liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin

bidisziplinär begutachten (Fachdisziplinen Psychiatrie und Neurologie). Dieses

Gutachten wurde durch Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___, Fachärzte für

Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, beide von der G.___, am 6.

Juli 2022 erstattet (IV-Nr. 70).

2.3 Nach Rücksprache mit dem RAD

(vgl. IV-Nr. 74) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Nr. 75)

kam die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Oktober 2022

(IV-Nr. 78; Aktenseiten [A.S.] 1 f.) zum Ergebnis, dass keine rentenrelevante

Veränderung vorliege und wies eine Rentenerhöhung ab. Sie hielt fest, die

Beschwerdeführerin habe weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente.

3. Gegen die Verfügung vom 5.

Oktober 2022 lässt die Beschwerdeführerin am 7. November 2022 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle vom 5.

Oktober 2022 sei aufzuheben.

2. a) Es sei der Beschwerdeführerin ab wann

rechtens eine IV-Rente nach Massgabe eines IV-Grades von mindestens 50 %

zuzusprechen, zzgl. Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens.

b)

Eventualiter: die Beschwerdesache sei zur Einholung eines medizinischen

Gutachtens unter Einbezug mindestens der psychiatrischen und neurologischen

Fachrichtungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

c)

Subeventualiter: es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Der Beschwerdeführerin sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Eingabe vom 16. Januar 2023 (A.S. 35), die Beschwerde sei abzuweisen.

5. Mit Eingabe vom 10. März 2023

(A.S. 39 ff.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote zu

den Akten.

6. Mit Verfügung vom 25. April

2023 (A.S. 44 f.) wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...],

als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

7. Am 23. Januar 2024 findet die

von der Beschwerdeführerin beantragte öffentliche Verhandlung statt. Die

Beschwerdeführerin hält an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren

fest und das Versicherungsgericht nimmt den anlässlich der Verhandlung

abgegebenen Vergleich der Schlichtungsbehörde vom 7. Juni 2023 zu den Akten.

Zudem gibt Rechtsanwalt Wyssmann anlässlich der Verhandlung eine aktualisierte Kostennote

zu den Akten (A.S. 55). Im Übrigen wird für den Verlauf der Verhandlung

auf das Protokoll verwiesen (A.S. 52 ff.).

8. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 5. Oktober 2022) eingetretenen Sachverhalt

abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232, 131 V 242 E. 2.1

S. 243).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher

Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei

der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden

Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit

Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach

denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft

standen. Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor dem

1.

Januar 2022 entstanden ist und die zu diesem Zeitpunkt das 55.

Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der bisherige Rentenanspruch auch

ab dem 1. Januar 2022 so lange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach

Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG, SR 830.1) ändert (vgl. IVG, Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19.

Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV], lit. b Abs. 1).

2.

Seit der ab 1. Januar 2012

geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b

und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,

wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.

Ändert sich der

Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes

wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt

oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt

jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung

der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu

beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des

Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche

Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im

revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10

f. mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen

Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine

unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt

somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten

Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr

eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom 1. März

2021.

E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein

Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher

Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere

Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit weiteren

Hinweisen).

4.

4.1

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil

des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der

Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f.,

134.

V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.).

4.3

In Revisionsfällen ist

zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von

einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber

aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes

stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine

Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert

eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon

ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des

Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen,

nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick

auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt

es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die von

einer früheren abweichenden ärztlichen Einschätzung nicht hinreichend darüber

ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes

eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass

die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des

Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3). Ist eine

anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen

Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O., E. 2.4).

5.

5.1

In der angefochtenen Verfügung

vom 5. Oktober 2022 wird mit Blick auf das Administrativgutachten vom 6. Juli

2022.

festgestellt, dass sich keine rentenrelevante Veränderung der

gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ergeben habe, welche sich auf

die Arbeitsfähigkeit auswirke. Aus diesem Grund werde die Rentenerhöhung abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin habe weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente.

5.2

Die Beschwerdeführerin lässt

demgegenüber vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin

vorgängig nicht die Namen der Experten mitgeteilt und somit sei auch der

Hinweis unterblieben, dass sie Einwendungen gegen eine der beiden

Gutachterpersonen resp. Gegenvorschläge innert zehn Tagen einreichen könne. Das

Administrativgutachten vom 6. Juli 2022 könne beweisrechtlich nicht verwertet

werden, weil die Beschwerdegegnerin die elementarsten Mitwirkungsrechte der

Versicherten verletzt habe und somit eine schwere Gehörsverletzung vorliege. Das

Administrativgutachten erfülle darüber hinaus auch die materiellen

Anforderungen an die Beweistauglichkeit versicherungsexterner Gutachten nicht.

So sei dem Gutachten nicht zu entnehmen, weshalb die Beschwerdeführerin in

einer Anstellung im ersten Arbeitsmarkt, z.B. als Pferdepflegerin, weniger

Stress empfinden sollte als in der gescheiterten geschützten Tätigkeit bei der D.___.

In Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes wäre die Beschwerdegegnerin bei der

vorliegend zu beurteilenden psychischen Störung gehalten gewesen, genaue

Abklärungen zu den interpersonellen Anforderungen des geschützten

Arbeitsplatzes, zu den Gründen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der D.___,

aber auch zur konkreten Leistungsfähigkeit und zum (Arbeits-)Verhalten während

der Dauer des dortigen Arbeitsverhältnisses einzuholen. Es müsse auch darauf

hingewiesen werden, dass ohnehin zu wenig Informationsquellen bestanden hätten,

zumal der psychiatrische Gutachter sich nur mit einem einzigen Interview

begnügt habe und eine Fremdanamnese weder bezüglich des familiären Umfelds noch

des Arbeitsumfelds betrieben worden sei und vom Gutachter selbst eingeräumt

worden sei, dass er zwischen 2014 und 2020 über keine Vorberichte verfügt habe.

Das psychiatrische Gutachten erweise sich auch sonst nicht als überzeugend. Schliesslich

fehle im psychiatrischen Gutachten auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit

dem Bericht von Dr. med. H.___ vom 7. Oktober 2021.

6.

Formell bemängelt die

Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe ihr vorgängig der Begutachtung

nicht die Namen der Experten mitgeteilt, womit auch der Hinweis unterblieben

sei, dass sie Einwendungen gegen eine oder beide Gutachtenspersonen resp.

Gegenvorschläge innert zehn Tagen einreichen könne.

6.1

Gemäss den vorliegenden Akten

wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Februar 2022 mitgeteilt, dass

eine umfassende medizinische Untersuchung in den Fachdisziplinen Neurologie und

Psychiatrie geplant sei (IV-Nr. 63). Die Beschwerdeführerin wurde darauf

hingewiesen, dass die Wahl des Sachverständigen-Zweierteams nach dem

Zufallsprinzip erfolge und sie über die an der Abklärung beteiligten

Gutachterpersonen informiert werde, sobald diesen bekannt seien. Auch wurde sie

darüber informiert, dass sie Gelegenheit erhalten werde, gegen diese

Gutachterpersonen Ausstandsgründe schriftlich geltend zu machen. In der Folge

wurde für die Begutachtung der Beschwerdeführerin zunächst die Gutachterstelle I.___

ausgelost (vgl. IV-Nr. 64). Der Auftrag wurde jedoch auf Bitten der

Gutachterstelle annulliert (IV-Nr. 65) und daraufhin wurde die Gutachterstelle G.___,

[...], ausgelost (IV-Nr. 66). Zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin

über die Namen der Gutachter informiert wurde, lässt sich den Akten nicht

entnehmen.

6.2

Muss der Versicherungsträger zur

Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen

Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese

kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG Sachverständige

ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 Abs. 2 ATSG, in der ab 1.

Januar 2022 geltenden und hier massgeblichen Fassung).

6.3

Bezüglich der Zusammensetzung

des Gutachterteams trifft es zu, dass dieses der versicherten Person gestützt

auf Art. 44 ATSG bekannt zu geben ist. Diese Bestimmung regelt den Zeitpunkt

der Bekanntgabe der Namen der sachverständigen Personen nicht ausdrücklich. Vom

Normzweck her ist jedoch von einer vorgängigen Mitteilung auszugehen. Denn nur

so wird gewährleistet, dass die Mitwirkungsrechte ihre Funktion erfüllen. Die

Bestimmung fordert indessen nicht, dass die Namensnennung gleichzeitig mit der

Anordnung der IV-Stelle über die durchzuführende Begutachtung zu erfolgen hat.

Ein Zusammenlegen der beiden Mitteilungen ist zwar zweckmässig und rationell,

jedoch im Rahmen der Begutachtung durch eine MEDAS aus sachlichen Gründen

oftmals nicht praktikabel. Es muss daher genügen, wenn die Namen der Gutachter

der versicherten Person erst zu einem späteren Zeitpunkt eröffnet werden. In

jedem Fall muss dies aber frühzeitig genug erfolgen, damit sie in der Lage ist,

noch vor der eigentlichen Begutachtung ihre Mitwirkungsrechte wahrzunehmen (BGE 132 V 376 E. 8.4).

6.4

Es ist aufgrund der Akten davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin höchstens kurz vor der eigentlichen

Untersuchung in der G.___, nicht aber vorgängig im Sinne von BGE 132 V 376 E.

8.4

erfahren hat, von welchen Gutachtern oder Gutachterinnen die notwendigen

Abklärungen durchgeführt werden. Zwar hat die Beschwerdeführerin vorliegend

erst anlässlich der Begutachtung Kenntnis der einzelnen Begutachtungspersonen

erlangt, doch hat sie diesbezüglich keine Ausstandsgründe geltend gemacht. Auch

im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden keinerlei Einwände gegen die

jeweiligen Gutachter geltend gemacht. Unter diesen Umständen ist der Mangel der

unterbliebenen Mitteilung jedenfalls als geheilt zu betrachten, ergeben sich

doch auch aus den Akten keinerlei Gründe, welche die Gutachter als befangen

erscheinen lassen.

7.

In materieller Hinsicht ist

vorliegend streitig und vom Versicherungsgericht zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin die mit Verfügung der IV-Stelle Bern vom 27. September

2011.

zugesprochene Viertelsrente zu Recht nicht mit Verfügung vom 5. Oktober

2022.

erhöht hat. Diese Frage wird durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im

Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung und demjenigen, wie er zur

Zeit der streitigen Revisionsverfügung vom 5. Oktober 2022 bestanden hat,

beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84

E. 1b).

7.1

Zum Zeitpunkt der letztmaligen

umfassenden Rentenprüfung stellte die IV-Stelle Bern zur Klärung des

medizinischen Sachverhalts im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 26.

Dezember 2010 (IV-Nr. 27) ab. Demgemäss lagen bei der Beschwerdeführerin folgende

Diagnosen vor:

1.

Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Typus

Borderline (ICD-10 F60.31)

2.

Zwangsgedanken und Handlungen gemischt (ICD-10 F42.2)

Aufgrund der Beschwerden von Seiten der

emotional instabilen Persönlichkeitsstörung des Typus Borderline, insbesondere

der affektiven Instabilität, der zeitweiligen Kontrollverluste über ihre

Aggressionen, der Kränkbarkeit, der ausgeprägten Selbstwertproblematik, der Versagensängste,

der Konflikthaftigkeit in Beziehung mit Mitmenschen, der Frustrationsintoleranz

sowie, allerdings in geringem Ausmass, aufgrund der Zwangshandlungen sei die

Arbeitsfähigkeit der Explorandin in ihrer aktuellen wie in medizinisch-theoretischer

Hinsicht auch in einer alternativen Tätigkeit als zu 40 % eingeschränkt zu beurteilen.

Eine zusätzliche Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht. Wie bereits

erwähnt worden sei, liessen sich bei der Explorandin auch Ressourcen und

weitgehend intakte Coping-Strategien feststellen, auf welche sie sich bei der

Ausübung ihrer Restarbeitsfähigkeit stützen könne. Die 40%ige Einschränkung

bestehe seit einem Jahr. Zuvor sei von einer 50%igen Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit auszugehen gewesen seit dem Jahre 2004. Vor einem Jahr sei es zu

einer Verbesserung sowohl der affektiven Instabilität wie auch des Selbstverletzungsverhaltens

gekommen.

7.2

Im Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung vom 5. Oktober 2022 lagen folgende Unterlagen zum medizinischen

Sachverhalt vor:

7.2.1

Im Bericht der Hausärztin Dr.

med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, an die

Beschwerdegegnerin vom 8. Januar 2021 (IV-Nr. 51) wurden folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt:

- Starke Migräne (ICD-10 G43)

- Depression (ICD-10 F33) mit

Borderline-Störung (ICD-10 F60.6)

- Panikstörung (ICD-10 F41.0)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

- Arterielle Hypertonie

- St. n. Morbus Basedow, St. n. Therapie

mit Neo-Mercazol 06/16 – 12/16

- Leichte AC-Gelenksarthrose rechts

Die Patientin leide seit der Kindheit an

rezidivierenden Migräne-Anfällen. Sie sei in dieser Zeit auch neurologisch

untersucht worden. Exazerbiert sei die Situation nach plötzlichem Versterben

ihres Vaters (47-jährig, 1998), was zu wiederholten depressiven Episoden und Panikattacken

geführt habe und auch rezidivierend psychiatrische ambulante Behandlungen nötig

gemacht habe und immer noch notwendig seien. Die Patientin habe auch mehrfach

Suizidversuche hinter sich. Im Verlauf Diagnose einer Borderline-Störung. Am

aktuellen Arbeitsplatz leide die Patientin mehrtägig wöchentlich unter

Migräne-Anfällen, was die psychische Situation zusätzlich verschlechtere.

Leider sei ihr behandelnder Psychiater Dr. med. J.___ 2018 unerwartet

verstorben, danach habe bisher leider kein Psychiater/In mehr gefunden werden

können, welcher ihr habe helfen können. Bisher sei sie bei Dr. med. K.___ in

Behandlung, wo sie aber schlussendlich nicht weitergekommen sei bzw.

schlussendlich eine Arbeitsplatzproblematik vorliege, welche nicht gelöst

werden könne. Aktuell sei die Patientin zu 100 % krankgeschrieben. Dadurch gehe

es ihr besser, leide maximal noch einmal im Monat an Migräneanfällen, was die

Abhängigkeit derselben vom Arbeitsplatz deutlich mache. Aufgrund der

psychiatrischen Diagnose habe die Patientin keine Chancen im ersten

Arbeitsmarkt.

7.2.2

Dem Bericht des Spitals L.___,

Klinik für Neurologie, vom 17. Februar 2021 (IV-Nr. 60) lässt sich

die Diagnose einer Chronischen Migräne (ICD-10 G43.0) entnehmen. Die Patientin

habe seit der Kindheit eine klassische Migräne ohne Aura, die initial gut auf

Panadol angesprochen habe. Über die letzten Jahre berichte sie über einen

zunehmenden Schmerzmittelkonsum, der mit einer Zunahme von Kopfschmerztagen

parallel verlaufen sei, so dass aktuell vor allem ein Medikamentenübergebrauch-Kopfschmerz

gesehen werde, DD chronisch Migräne.

7.2.3

Dem Bericht der Praxis M.___ vom

18.

Februar 2020 (recte: 2021; IV-Nr. 53) lässt sich entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin vom 25. März 2019 bis 4. August 2020 bei Dr. med. J.___

(verstorben) in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Als Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Borderlinestörung sowie ein

Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen,

ängstlich-vermeidenden und abhängigen Anteilen (ICD-10 F61.0) genannt. Als

Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde Migräne genannt. Im

Verlaufe ihrer Psychotherapie sei der Arbeitsort der Beschwerdeführerin immer

ein Thema gewesen. Damals habe sie in einer Verteilstelle der […] gearbeitet.

Die Patientin habe sich überfordert gefühlt, habe grosse Schwierigkeiten gehabt,

sich einzugliedern und habe oft an Migräneanfällen gelitten, die zu Absenzen am

Arbeitsplatz geführt hätten. Als sie während der ersten Welle der Pandemie

mehrere Monate zu Hause gewesen sei (Risikopatientin), seien all ihre Probleme

plötzlich verschwunden gewesen. Sie habe in den Therapiesitzungen viel

ausgeglichener und gelassener gewirkt. Dies habe zur Schlussfolgerung geführt,

dass sie eigentlich in Psychotherapie sei, um den Druck und die Überforderung

am Arbeitsplatz aufzuarbeiten. Die Prognose zur Eingliederung sei eher

schlecht. Die Patientin zeige klare Anzeichen einer ausgeprägten

Borderlinestörung. Das Problem sei, dass sie diese Diagnose nicht anerkennen

wolle und somit eine Therapie wenig bringe, wenn es an Krankheitseinsicht

fehle. Die Patientin zeige eigentlich zwei Verhaltensauffälligkeiten: Wenn sie

sich im therapeutischen Prozess einfühlsam und wohlwollend begleitet fühle, dann

wirke sie eher ängstlich-vermeidend und abhängig. Sie erfülle dabei auch viele

der im ICD-10 genannten Diagnosekriterien beider Persönlichkeitsstörungen. Wenn

im therapeutischen Prozess aber Dinge gefordert oder angesprochen worden seien,

die nicht ihren Bedürfnissen oder Wünschen entsprächen, dann reagiere sie stark

emotional, manipulativ, fordernd und unangepasst. Sie neige in solchen

Situationen zu vorschnellen Beziehungsabbrüchen. Beide

Verhaltensauffälligkeiten wiesen auf eine ungesunde und instabile Form der

Bindung mit tiefem Selbstwert hin. Die Beschwerdeführerin befinde sich nicht

mehr in der Praxis in Therapie.

7.2.4

Gemäss Bericht der behandelnden

Psychiaterin Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,

vom 7. Oktober 2021 (IV-Nr. 59) befinde sich die Beschwerdeführerin seit 24.

Juni 2021 bei ihr in Behandlung. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit wurden eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10

F60.31) mit deutlich gesunkenem Funktionsniveau sowie schweres Migräneleiden

genannt. Die Patientin zeige deutliche Züge einer emotional instabilen

Persönlichkeitsstörung. Sie sei sehr eingeschränkt in ihrer Fähigkeit, mit

veränderten Situationen umzugehen. Bei Konflikten versage sie völlig und gerate

in eine unerträgliche innere Anspannung, was zu Migräneanfällen bzw. auch

selbstverletzendem Verhalten führe. Sie habe wenig Ressourcen, mit Konflikten

umzugehen. Sie könne sich nicht in eine Gruppe einfügen bzw. in einer sozial

adäquaten Art interagieren. Die ständigen Konflikte mit anderen bestätigten ihr

stets, dass sie «komisch» sei und mit anderen Menschen nicht auskomme, obwohl

sie sich aus ihrer Sicht immer bemühe. Je häufiger sie eine solche Erfahrung

mache, desto negativer sei sie in der Interaktion mit anderen Menschen

eingestellt und erwarte schon Konflikte. Sie neige zum Perfektionismus und könne

kaum Kompromisse eingehen. Sie sei psychisch nicht belastbar und habe ein

geringes Durchhaltevermögen. Sie befinde sich ständig in einem Nähe-Distanzkonflikt.

Menschen kämen ihr schnell zu nah, oder sie fühle sich von ihnen nicht

ernstgenommen, wenn sie zu sehr distanziert seien. Diese innerpsychischen

Konflikte kosteten sie sehr viel Kraft und reduzierten sie in ihrer

Leistungsfähigkeit. Sie sei schnell erschöpft und setze sich nur ungern mit

Menschen auseinander. Die Patientin sei derzeit krankgeschrieben, weil sie dem

Druck bzw. den Konflikten in der geschützten Werkstätte in der D.___ nicht mehr

standgehalten habe. Derzeit sei die Patientin nicht eingliederungsfähig. Auch

seien ihr derzeit keine Tätigkeiten zumutbar. Die Prognose sei sehr schlecht.

7.2.5

Im bidisziplinären

neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___,

Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, beide von

der G.___, vom 6. Juli 2022 wurden folgende Diagnosen gestellt (IV-Nr. 70):

-

Mischkopfschmerz: Migräne

ohne Aura und stress-assoziierte Spannungskopfschmerzen, ggw. mit niedrigerer

Frequenz und Intensität

-

Emotional instabile

Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD-10 F60.30/31)

-

Zwangsstörung mit

Zwangsgedanken und Zwangshandlungen gemischt (ICD-10 F42.2)

- Rezidivierende depressive Störung,

aktuell remittiert (ICD-10 F33.0)

Aufgrund der Mischkopfschmerzen ergäben

sich aktuell keine Anknüpfungspunkte mehr für eine diesbezügliche funktionelle

Einschränkung, allenfalls sporadisch. An psychischen Funktionsstörungen bestünden

bei der Versicherten leichtere agoraphobische, soziophobische und klaustrophobische

Symptome sowie aufgrund der Borderline-Erkrankung erhebliche Schwierigkeiten im

Sozialkontakt, insbesondere Letzteres werde auch von der Versicherten in der

Selbsteinschätzung so gesehen und reflektiere sich durchgängig in der Aktenlage,

insbesondere auch in den Berichten zu Wiedereingliederungsversuchen. Die Versicherte

sei aufgrund ihrer Persönlichkeit leicht kränkbar und neige bei Konflikten, insbesondere

am Arbeitsplatz, zu emotionaler Instabilität und habe angegeben, dass sich dann

häufig vermehrt Migräne-Attacken entwickeln würden. Diese Kombination aus

seelischen und körperlichen Reaktionen auf interaktionelle Schwierigkeiten

reduzierten das psychophysische Restleistungsvermögen bei der Versicherten. Aus

psychiatrischer Sicht könne aufgrund der Befundlücke zwischen 2010 und 2020

über die fernere Vergangenheit keine genauere Aussage gemacht werden. Ab 2020 sei

die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit 60 %

bezogen auf ein 100%-Pensum. Aus neurologischer Sicht ergäben sich keine

Anknüpfungspunkte dahingehend, dass die berufliche Leistungsfähigkeit aufgrund

von Kopfschmerzen längerdauernd oder dauerhaft reduziert worden sei. Aus

psychiatrischer Sicht stelle die Tätigkeit als Pferdepflegerin für die Versicherte

eine optimal angepasste Tätigkeit dar. In dieser Tätigkeit gebe es nach

gutachterlichem Verständnis weniger Potential für interaktionelle Konflikte,

wie sie zum Beispiel bei Tätigkeiten mit schwierigem oder konfrontativem

Publikumsverkehr oder bei Tätigkeiten, die ausgesprochene Teamfähigkeit und

Flexibilität erforderten, aufträten. Aus neurologischer Sicht stelle die

Tätigkeit als Pferdepflegerin ebenfalls eine optimal angepasste Tätigkeit dar,

da diese nicht mit erheblichen Zeitdruck oder Stress verbunden sei.

7.2.6

RAD-Ärztin Dr. med. N.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, schliesst

sich in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2022 (IV-Nr. 74) den

Beurteilungen der beiden Gutachter an.

8.

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich in ihrem ablehnenden Entscheid im Wesentlichen auf das bidisziplinäre neurologisch-psychiatrische

Gutachten von Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___ vom 6. Juli 2022 (IV-Nr. 70),

weshalb vorweg dessen Beweiswert zu prüfen ist:

8.1

Das bidisziplinäre Gutachten

wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt

von unabhängigen Fachärzten, welche die Beschwerdeführerin eingehend untersucht

und die Anamnese erhoben haben (IV-Nr. 70, S. 13 ff. und 35 ff.). Wie das

Aufführen und Zusammenfassen der Akten in chronologischer Reihenfolge erkennen

lässt, wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt

(IV-Nr. 70, S. 54 ff.). Das Gutachten erfüllt die grundsätzlichen

Anforderungen an eine beweiskräftige

Expertise.

8.2

Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten auch den übrigen

beweisrechtlichen Anforderungen genügt:

8.2.1

Dem psychiatrischen Gutachten (IV-Nr. 70, S. 12 ff.) liegt

eine umfangreiche Befund- und Anamneseerhebung zugrunde. Dr. med. E.___

beschäftigte sich in seiner medizinischen Beurteilung eingehend mit den Vorakten

und den von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden. Seine

Schlussfolgerungen sind ausführlich und nachvollziehbar (IV-Nr. 70, S. 24

ff.): Abgestützt auf die

Eigenanamnese, die Aktenlage und den klinischen Befund sei die Diagnose einer

Borderline-Persönlichkeitsstörung bei der Versicherten schlüssig. Des Weiteren sei

die Diagnose einer Zwangserkrankung mit Zwangsgedanken und Zwangshandlungen in

leichtgradiger Ausprägung plausibel. Hinweise auf eine Borderline-Persönlichkeitsstörung

ergäben sich aus der Eigenanamnese der Versicherten mit berichteter affektiver

Instabilität, Schwierigkeiten in der Aufrechterhaltung längerer

zwischenmenschlicher Beziehung und einer Neigung zu instabilen Beziehungen, dem

selbstberichteten Gefühl innerer Leere und den wiederholten Selbstverletzungen

durch Ritzen in Anspannungssituationen. Ziehe man die Aktenlage hinzu, so gebe es

erste Berichte über eine psychische Erkrankung von der Allgemeinärztin Dr. med.

O.___ aus dem Jahre 2009. Diese berichtete über eine Vorbehandlung im Jahr 2005

vom Psychiatriezentrum im P.___. Damals habe die Versicherte sechs Monate medikamentöse

antidepressive Therapie erhalten. Des Weiteren berichtete Dr. med. O.___ über eine

medikamentöse Vorbehandlung mit dem Antidepressivum Venlafaxin 75 mg, die gegen

Depression gegeben worden seien. Das P.___ habe die Diagnose eines Borderlinesyndroms

gestellt. Die Psychiaterin Dr. med. Q.___ habe 2009/2010 die Diagnosen

emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus sowie

Zwangsstörung gemischt gestellt, die angesichts ihres Berichtes plausibel seien.

Ausführlichste Unterlage sei das psychiatrische Gutachten für die IV von Dr. med.

B.___ von Ende 2010. In diesem habe er eine emotional instabile

Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus sowie Zwangsgedanken und

Zwangshandlungen gemischt diagnostiziert, was, abgestützt auf sein Gutachten,

schlüssig sei. Zwischen 2010 und 2020 finde sich punktuell nur ein Befund aus 2014

von dem Psychiater Dr. med. J.___ ohne verwertbare Informationen, sodass in der

Summe zwischen 2010 und 2020 keinerlei psychiatrische Unterlagen vorlägen. Per

Februar 2020 sei im R.___ die Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung

gestellt und differentialdiagnostisch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung

mit emotional instabilen, ängstlich-vermeidenden und abhängigen Anteilen

vermutet worden. Es finde sich dann der Befund von Dr. med. H.___ vom Oktober

2021, in dem diese die Diagnose einer emotional instabilen

Persönlichkeitsstörung gestellt habe, die Diagnose einer Zwangserkrankung sei nicht

gestellt worden. In der Summe sei die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung

vom Borderline-Typus sicher zu stellen. Die Diagnose Zwangshandlung und

Zwangsgedanken gemischt sei aus psychiatrischer Sicht plausibel, allerdings seien

die Zwangssymptome bei der Versicherten nur sehr leichtgradig ausgeprägt und hätten

nicht zu relevanten Funktionsstörungen oder Funktionseinschränkungen im

sozialen oder beruflichen Alltag geführt. Zu diskutieren sei die Diagnose einer

rezidivierenden depressiven Störung. Im aktuellen psychiatrischen

Querschnittsbefund habe es keine Hinweise auf eine relevante depressive Symptomatik

gegeben, die von der Versicherten eigenanamnestisch beschriebenen Beschwerden

und auch im Befund feststellbaren Auffälligkeiten seien unter die

Borderline-Persönlichkeitsstörung zu subsumieren. Eine Depression sei eine sehr

häufige Komorbidität bei Borderline-Persönlichkeitsstörungen. Somit sei es

plausibel, dass in der Vergangenheit relevante depressive Episoden aufgetreten seien,

insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben von Dr. med. O.___ über frühere

depressive Episoden, die auch psychiatrisch und medikamentös behandelt worden

seien. Dies passe auch zur Eigenanamnese der Versicherten, die über depressive

Phasen in der Vergangenheit berichtet habe. Somit sei aus gutachterlicher Sicht

die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung zu stellen, aktuell

remittiert. Wie weiter oben angegeben, seien aktuell vorhandene einzelne

Symptome wie Grübeln und andere unter die Borderline-Persönlichkeitsstörung zu subsumieren,

in jedem Fall liege bei der Versicherten derzeit keine gravierende depressive

Symptomatik vor. Dabei fänden sich bei der Versicherten eigenanamnestisch und

anhand der Aktenlage Hinweise, die rein formal klassifikatorisch dem impulsiven

Typ zuzuschreiben seien, wie die emotionale Instabilität und teilweise auch dem

Borderline-Typ mit z.B. Neigung zu unbeständigen Beziehungen. In der

erweiterten psychiatrischen Differentialdiagnostik gebe es keine Hinweise auf

ein ADHS oder eine posttraumatische Belastungsstörung. Es gebe keinen Hinweis

auf eine bipolare Störung, eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis,

eine Essstörung, somatoforme Störung, Somatisierungsstörung oder

Abhängigkeitserkrankung.

8.2.2

In Bezug auf die

Arbeits(un)fähigkeit gelangt der Gutachter sodann zum Schluss, es bestünden bei

der Versicherten plausiblerweise aufgrund der Borderline-Persönlichkeitsstörung

und der leichtgradigen Zwangserkrankung Funktions- und Fähigkeitsstörungen, die

das Restleistungsvermögen in der angestammten Tätigkeit reduzierten, das

Restleistungsvermögen sei jedoch nicht vollständig aufgehoben. Die emotionale

Instabilität, die leichte Kränkbarkeit, sowie die Schwierigkeiten der

Versicherten im interaktionellen Bereich führten zusammen mit der

leichtgradigen Zwangssymptomatik dazu, dass die Versicherte mehr psychische

Ressourcen aufbringen müsse, um ihre psychische Stabilität aufrecht zu

erhalten, was insgesamt das psychophysische Restleistungsvermögen und die

Dauerbelastbarkeit vermindere. Die angestammte Tätigkeit werde angegeben mit

Pferdepflegerin im 60%-Pensum. Aus psychiatrischer Sicht könne die Versicherte

diese Tätigkeit noch weiter fünf Stunden am Tag ausüben. Es bestünden keine

Einschränkungen der Leistung während der Anwesenheitszeit (IV-Nr. 70, S. 30).

Die Tätigkeit als Pferdepflegerin stelle für die Versicherte eine optimal

angepasste Tätigkeit dar. In dieser Tätigkeit gebe es nach dem Verständnis des

Gutachters weniger Potential für interaktionelle Konflikte, wie sie zum

Beispiel bei Tätigkeiten mit schwierigem oder konfrontativem Publikumsverkehr

oder bei Tätigkeiten, die ausgesprochene Teamfähigkeit und Flexibilität

erforderten, aufträten (IV-Nr. 70, S. 31).

Zum zeitlichen Verlauf der

Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, aufgrund einer psychiatrischen

Befundlücke zwischen 2010 und 2020 könne über die fernere Vergangenheit keine

genauere Aussage gemacht werden. Ab 2020 sei die Arbeitsfähigkeit mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit auf 60 % bezogen auf ein 100 % Pensum

einzuschätzen (IV-Nr. 30 f.). Auf die Frage der Beschwerdegegnerin hin, ob sich

im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, die der Verfügung vom 27. September

2011.

zugrunde lag, eine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben habe, antwortete

Dr. med. E.___ mit Nein. Abgestützt auf die im Gutachten von Dr. med.

B.___ vom 26. Dezember 2010 (IV-Nr. 27; E. II. 7.1 hiervor) erhobenen Befunde

und Diagnosen gebe es bei der Versicherten keine Hinweise auf eine

durchgreifende Veränderung des Gesundheitszustandes auf psychiatrischem

Fachgebiet (IV-Nr. 70, S. 32).

8.2.3

Gemäss dem Urteil des

Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die

psychiatrische Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der

gutachterlichen Ausführungen im psychiatrischen Gutachten setzt also im

Weiteren voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien

abgehandelt werden. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf

achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen

können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten

sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf

Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den

psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen

Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer

Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf,

wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter,

normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von

Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter

Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.

Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen (E. II. 8.2.1 und 8.2.2

hiervor) verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin vor

allem aufgrund der Borderline-Persönlichkeitsstörung mittelgradig bis schwer eingeschränkt

ist.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz führt der Gutachter aus, dass zwischen

2010.

und 2020 keine psychiatrische Behandlung stattgefunden zu haben scheine.

Die Versicherte sei ab ca. 2013 durchgehend tätig gewesen an einem geschützten

Arbeitsplatz in der D.___. Klare Hinweise auf Kooperationsprobleme gebe es

nicht, allerdings beschreibe die Versicherte ein ungenügendes therapeutisches

Bündnis mit ihrer Psychiaterin. Eine störungsspezifische Richtlinienpsychotherapie

erfolge nicht. Es erfolge keine leitliniengerechte psychopharmakologische

Behandlung, somit sei das Behandlungspotential bei der Versicherten bei Weitem

nicht ausgeschöpft. An Behandlungsoptionen bestünden die Aufnahme einer

störungsspezifischen Richtlinienpsychotherapie, konkret im Fall der

Versicherten in Anlehnung an die dialektisch behaviorale Therapie (DBT), mit

ggf. zusätzlichen Elementen nach Massgabe des ambulant behandelnden

Psychotherapeuten. Des Weiteren bestehe die Möglichkeit einer

psychopharmakologischen Unterstützung zur symptomatischen Behandlung von

einzelnen Symptomen. Aus Sicht des Gutachters bestehe bei der Versicherten ein

gutes Eingliederungspotenzial (IV-Nr. 70, S. 28 f.). Die Arbeitsfähigkeit der

Versicherten könne noch verbessert werden durch die Aufnahme der genannten

Massnahmen. Hierunter sei es medizintheoretisch möglich, dass sich das

Restleistungsvermögen der Versicherten innerhalb von 12 Monaten auf geschätzt

sechs Stunden verbessere. Aufgrund der langjährigen Krankheitsgeschichte und

einer wohl fehlenden Therapie zwischen 2010 und 2020 und der Tatsache, dass die

Versicherte seit nahezu 10 Jahren nicht mehr vollschichtig gearbeitet habe und

somit eine erhebliche Dekonditionierung vorliege, sei auch bei optimaler

Behandlung nicht zu erwarten, dass das Restleistungsvermögen auf acht Stunden

pro Tag gesteigert werden könne (IV-Nr. 70, S. 32). Gestützt auf diese

Ausführungen kann somit weder von einer Behandlungsresistenz noch von einer definitiven

Eingliederungsresistenz ausgegangen werden.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Gemäss BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen,

dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich

bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Im Gutachten wird eine

ressourcenhemmende Wirkung der Borderline-Persönlichkeitsstörung beschrieben

und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Konkret führte Dr.

med. E.___ aus, es bestünden bei der Versicherten plausiblerweise aufgrund der

Borderline-Persönlichkeitsstörung und der leichtgradigen Zwangserkrankung

Funktions- und Fähigkeitsstörungen, die das Restleistungsvermögen in der

angestammten Tätigkeit reduzierten, das Restleistungsvermögen sei jedoch nicht

vollständig aufgehoben. Die emotionale Instabilität, leichte Kränkbarkeit,

sowie die Schwierigkeiten der Versicherten im interaktionellen Bereich führten

zusammen mit der leichtgradigen Zwangssymptomatik dazu, dass die Versicherte

mehr psychische Ressourcen aufbringen müsse, um ihre psychische Stabilität

aufrecht zu erhalten, was insgesamt das psychophysische Restleistungsvermögen

und die Dauerbelastbarkeit verminderten (IV-Nr. 70, S. 30). Aufgrund

der gutachterlichen Ausführungen ist von einer relevanten Komorbidität

auszugehen.

Zu der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner

auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein

massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret

manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen

direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor

ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der

Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen

bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer

ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen

(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere

belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere

widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.

4.3.3

S. 303). Dazu kann zunächst auf die gutachterlichen Ausführungen zur Borderline-Persönlichkeitsstörung

der Beschwerdeführerin verwiesen werden (E. II. 8.2.1 hiervor). Von

der Persönlichkeit her scheine die Versicherte, abgestützt auf die

eigenanamnestischen Angaben, leicht kränkbar mit verminderter

Frustrationstoleranz. Die Versicherte habe eigenanamnestisch Schwierigkeiten

mit sozialen Kontakten, anamnestisch zeige sich ein Muster instabiler

Beziehungen. Die Versicherte berichtete über wiederholte Schwierigkeiten am

Arbeitsplatz in der Interaktion mit Kollegen (IV-Nr. 70, S. 25). An Ressourcen

bestünden bei der Versicherten eine nach ihren Angaben stützende Partnerschaft,

ein Hund und ein Pferd, es bestehe ein guter Kontakt zur Mutter. Besondere

psychosoziale Belastungsfaktoren seien nicht zu eruieren, die Versicherte habe

nach Eigenangaben keine Schulden, es gebe keine laufenden Gerichtsverfahren oder

Dispositiv

pflegebedürftige Angehörige (IV-Nr. 70, S. 29). Zusammenfassend liegen demnach

bei der Beschwerdeführerin neben gewissen positiven sozialen Ressourcen nur

wenige persönliche Ressourcen vor.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Dazu wird im psychiatrischen

Gutachten von Dr. med. E.___ festgehalten, an Funktionsstörungen bestünden

bei der Versicherten leichtere agoraphobische, soziophobische und

klaustrophobische Symptome sowie aufgrund der Borderline-Erkrankung erhebliche Schwierigkeiten

im Sozialkontakt, insbesondere Letzteres werde auch von der Versicherten in der

Selbsteinschätzung so gesehen und reflektiere sich durchgängig in der

Aktenlage, insbesondere auch in den Berichten zu Wiedereingliederungsversuchen.

Die Versicherte sei aufgrund ihrer Persönlichkeit leicht kränkbar und neige bei

Konflikten, insbesondere am Arbeitsplatz zu emotionaler Instabilität und gebe

an, dass sich dann häufig vermehrt Migräne-Attacken entwickeln würden. Diese

Kombination aus seelischen und körperlichen Reaktionen auf interaktionelle Schwierigkeiten

reduzierten das psychophysische Restleistungsvermögen bei der Versicherten. Bezüglich

der seelischen Fähigkeitsstörung bestehe aus psychiatrischer Sicht noch ein

sehr grosses, bisher kaum ausgeschöpftes Therapiepotenzial. Somit ist

zusammenfassend von einer im Wesentlichen gleichmässigen Einschränkung des

Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen auszugehen.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2

hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.

4.4.2 S. 304). Diesbezüglich kann auf das vorgehend in der Kategorie

«Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» Gesagte verwiesen

werden. So sei die psychiatrische Befundlage insgesamt lückenhaft. Zwischen

2014 und 2020 lägen keine psychiatrischen Berichte vor. Ab 2020 lägen

psychiatrische Berichte vor, wobei ein von der Versicherten initiierter

Psychiaterwechsel stattgefunden habe. Eine störungsspezifische

Richtlinienpsychotherapie finde nicht statt, eine lege artis

psychopharmakologische Behandlung finde ebenfalls nicht statt. Dies weise nicht

unmittelbar auf einen sehr hohen Leidensdruck bei der Versicherten hin und auch

nicht darauf, dass von Seiten der Behandler hier ein dringender Interventions-

bzw. Behandlungsbedarf, sei es psychotherapeutisch durch eine störungsspezifische

Richtlinienpsychotherapie oder psychopharmakologisch, gesehen worden sei (IV-Nr.

70, S. 25 f.). Demnach ist gestützt darauf nicht von einem hohen Leidensdruck

auszugehen.

8.2.4 Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss

über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin

postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten

psychischen Beeinträchtigungen damit als hinreichend ausgewiesen. Gestützt auf

die einleuchtende Begründung der Diagnosestellung (s. E. II. 8.2.1 hiervor) und

die vorgehende Indikatorenprüfung vermag auch die gutachterliche Einschätzung

einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % zu überzeugen. Im Vergleich zur medizinischen

Aktenlage zum Zeitpunkt der Verfügung vom 27. September 2011 hat sich keine Veränderung

des Gesundheitszustandes in psychiatrischer Hinsicht ergeben.

8.3

8.3.1 Dem neurologischen Gutachten (IV-Nr. 70, S. 34 ff.) liegt

eine umfangreiche Befund- und Anamneseerhebung zugrunde. Für die Beurteilung

führte Dr. med. F.___ zusätzlich zur klinischen Untersuchung (IV-Nr. 70,

S. 45 f.) keine zusätzlichen Testuntersuchungen durch. Er

beschäftigte sich aber eingehend mit den vorhandenen Berichten, der

Vorgeschichte sowie den von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden. Seine

Schlussfolgerungen sind schlüssig und nachvollziehbar (IV-Nr. 70, S. 46

ff.): Anamnestisch

bestünden seit der Kindheit Ängste, Stimmungsschwankungen und Kopfschmerzen.

Darüber hinaus berichte die Versicherte, dass während der Schulzeit die

Diagnose einer Dyskalkulie gestellt worden sei. Die Versicherte berichte, dass

sie aufgrund von Migräneattacken in der Schule häufig gefehlt habe. Die

4-jährige Lehre zur Tierarzthelferin habe sie wegen häufigen Fehlzeiten beinahe

abgebrochen, dann aber doch beenden können. Wiederkehrende Fehlzeiten aufgrund

von Migräneattacken seien dann auch im späteren Berufsleben – neben psychischen

Problemen – ein Grund für Kündigungen gewesen. Neurologische Berichte lägen ab

2008 vor. Genannt werde eine Migräne ohne Aura vor dem Hintergrund einer

familiären Belastung. Ein symptomatischer Kopfschmerz sei ausgeschlossen

worden. Die Kopfschmerzfrequenz sei damals mit zwei bis drei Attacken pro Monat

angegeben worden. Als Auslöser seien Wetterwechsel, Aufregung und Belastung

genannt worden. Begleitend seien Übelkeit, gelegentliches Erbrechen, starke

Müdigkeit sowie Licht- und Lärmempfindlichkeit angegeben worden, Anfallsdauer

einige Stunden bis zwei Tage. Begleitend seien Verspannungen im

Nacken-Schulter-Bereich angegeben worden. Es seien therapeutische Empfehlungen

gemacht worden. Im Zeitraum 2009 – 2020 lägen keine neurologischen Berichte

vor, was sich offensichtlich damit begründe, dass die Behandlung der Migräne

hausärztlich fortgeführt worden sei. Die Hausärztin Dr. med. C.___ berichte im

Dezember 2020 über eine Verschlechterung des Gesundheitszustands mit häufigen

Migräneattacken und Arbeitsunfähigkeitszeiten. Daraus ergebe sich in der Folge

eine Überweisung zur Optimierung der Therapie im L.___. Die Abklärung habe im

Februar 2021 stattgefunden. Berichte über den Verlauf der Häufigkeit der Migräneattacken

und zum Benefit der therapeutischen Empfehlungen lägen nicht vor. Die

Versicherte berichte in der aktuellen Untersuchung, dass die Migräneattacken

seit der Krankschreibung Ende 2020 deutlich zurückgegangen seien. Gegenwärtig

nehme sie selten Zornig [Triptan, Migränemedikament] bei Migräneattacken, aber

noch alle zwei Tage Panadol wegen Spannungskopfschmerzen. In der aktuellen

Untersuchung werde erkennbar, dass die Versicherte psychisch unter Druck stehe und

Angst davor habe, dass sie wieder arbeiten müsse. Gleichzeitig werde erkennbar,

dass die Versicherte sich Gedanken bezüglich einer möglichen beruflichen

Tätigkeit gemacht und gedanklich sogar eine Selbstständigkeit in Erwägung

gezogen habe. Anamnestisch berichte die Versicherte, seit 2020 in einer

Partnerschaft zu sein. Erhebliche Einschränkungen im Aktivitätsniveau seien aktuell

nicht erkennbar.

In seiner Beurteilung von Konsistenz und

Plausibilität (IV-Nr. 70, S. 47 f.) führte der neurologische Gutachter aus, offensichtlich

seien gehäufte Fehlzeiten infolge von Migräneattacken unter anderem ein wiederkehrender

Grund für Kündigungen gewesen. Andererseits werde erkennbar, dass die

Versicherte auch langjährig gearbeitet habe, zum Beispiel als Pferdepflegerin

in einem Privatstall in [...]. Möglicherweise seien die wiederkehrenden

Fehlzeiten aufgrund von Migräneattacken auch dort ein Grund für Konflikte

gewesen, die von der Versicherten aufgrund von psychischen Problemen wahrscheinlich

nicht adäquat hätten aufgelöst werden können. In der Zusammenschau werde erkennbar,

dass die Fehlzeiten aufgrund von Migräneattacken offensichtlich immer wieder

ein Auslöser für Konflikte und Kündigungen gewesen seien. Erhebliche

Auswirkungen auf die berufliche Leistungsfähigkeit seien insgesamt bis Dezember

2020 aber nicht erkennbar, zumal in der Vergangenheit auch keine diesbezüglichen

weiteren Abklärungen respektive Optimierungen der Behandlungen stattgefunden hätten,

respektive durchgeführt worden seien. Die therapeutischen Empfehlungen im

Bericht des L.___ vom 17. Februar 2021 seien im Sinne der Bedarfsmedikation mit

Zornig, der Prophylaxe mit Candesartan sowie Umsetzung einer psychologischen

Behandlung durchgeführt worden. Soweit erkennbar seien keine Entspannungsübungen

eintrainiert, aber regelmässige Spaziergänge mit dem Hund im Sinne der Verbesserung

der Fitness gemacht worden. Insgesamt ergebe sich somit eine Konsistenz

bezüglich des Leidensdrucks seit Ende 2020. Gleichzeitig zeige sich aber auch

ein Rückgang der Beschwerdelast seit der Krankschreibung und Umsetzung der oben

genannten therapeutischen Massnahmen. Eine wesentliche Verschlechterung des

Gesundheitszustands respektive des Aktivitätsniveaus zeichne sich somit

insgesamt aus neurologischer Sicht im Vergleich zum Zeitpunkt der Zusprache der

Rente ggw. und in den zurückliegenden Monaten nicht ab.

Die Diagnosen einer Migräne ohne Aura

und eines begleitenden stress-assoziierten Spannungskopfschmerzes könne auf der

Grundlage der vorliegenden Informationsebenen (Akten, Anamnese, Befund) mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit hergeleitet werden. Unklar bleibe die

Möglichkeit eines in der Vergangenheit vorhandenen medikamenteninduzierten

Kopfschmerzes aufgrund der persistierenden Einnahme von Panadol, was derzeit

aber nicht von Bedeutung sei. Initial sei bereits im Vorfeld ein

symptomatischer Kopfschmerz ausgeschlossen worden. Es ergebe sich auch aus der

aktuellen Anamnese und Befunderhebung kein Hinweis für eine andere Ursache. Es

werde erkennbar, dass die Migräneattacken und Spannungskopfschmerzen verstärkt

unter Stress aufträten und mit einer reduzierten Resilienz / Stressresistenz

assoziiert seien.

8.3.2 Daraus resultierend kommt der

neurologische Gutachter zum nachvollziehbaren Schluss, dass sowohl in der

bisherigen Tätigkeit als Pferdepflegerin, welche gleichzeitig auch eine optimal

angepasste Tätigkeit darstelle, eine Arbeitsfähigkeit von 90 % bestehe (IV-Nr.

70, S. 51). Bezüglich der Einschränkungen hielt Dr. med. F.___ fest, dass die

Versicherte mit ihrem letzten Einsatz in der […] aus psychischer Sicht

überfordert gewesen sei, so dass die beruflichen Rahmenbedingungen Stress und

in der Konsequenz vermehrte Kopfschmerzen / Migräneattacken ausgelöst hätten.

Von einer andauernden Erhöhung der Migräneattacken respektive stärkeren

Ausprägung könne nicht gesprochen werden. Die Spannungskopfschmerzen hätten zu

keiner Beeinträchtigung hinsichtlich einer angepassten beruflichen Tätigkeit

geführt.

Zum zeitlichen Verlauf der

Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, die Arbeitsfähigkeit sei prozentual

und im zeitlichen Verlauf aus retrospektiver Sicht schwer einzuschätzen, da

keine neurologischen Verlaufsberichte nach Februar 2021 vorlägen. Überwiegend

wahrscheinlich liege die Arbeitsfähigkeit im Verlauf von 2021 wieder bei 90 %, bezogen

auf ein 100%-Pensum.

8.4 Gestützt auf die beiden

schlüssigen Gutachten vermag schliesslich auch die interdisziplinäre

Gesamtbeurteilung von Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___ zu überzeugen (vgl. IV-Nr.

70, S. 2 ff.). Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit auf 60 %

einzuschätzen, entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % bezogen auf ein

100%-Pensum. Aus neurologischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit 90 %,

entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 10 % bezogen auf ein 100%-Pensum.

Aus psychiatrischer Sicht gebe es abgestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ bei

der Versicherten keine Hinweise auf eine durchgreifende Veränderung des

Gesundheitszustandes auf psychiatrischem Fachgebiet. Neurologischerseits habe

sich allenfalls vorübergehend eine Verschlechterung mit vermehrten

Migräneattacken infolge einer psychischen Stresssituation ergeben, aber keine

dauerhafte Veränderung.

8.5 Gestützt auf die obigen

Ausführungen ist das von der Beschwerdegegnerin eingeholte bidisziplinäre

neurologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___

grundsätzlich als beweiskräftig zu erachten. Daran vermögen auch die Rügen der

Beschwerdeführerin nichts zu ändern:

8.5.1 Die Beschwerdeführerin lässt

vorbringen, das Administrativgutachten erfülle nicht die materiellen

Anforderungen an die Beweistauglichkeit versicherungsexterner Gutachten. So sei

dem Gutachten nicht zu entnehmen, weshalb die Beschwerdeführerin in einer

Anstellung im ersten Arbeitsmarkt, z.B. als Pferdepflegerin, weniger Stress

empfinden sollte als in der gescheiterten geschützten Tätigkeit bei der D.___. Dazu

ist festzuhalten, dass gemäss den beweiskräftigen Ausführungen der

Administrativgutachter eine Veränderung des Gesundheitszustands der

Beschwerdeführerin im Vergleich zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung

bei Dr. med. B.___ (Gutachten vom 26. Dezember 2010) nicht

stattgefunden hat. Bereits damals hat die Beschwerdeführerin schon mehrere

Jahre in einem Pensum von 50 % als Pferdepflegerin gearbeitet. Es ist somit

nicht zu beanstanden, wenn die Administrativgutachter in ihrem Gutachten davon

ausgehen, dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Pferdepflegerin

zumutbar sei. Des Weiteren kann allein aus der Kündigung der Anstellung im

geschützten Rahmen bei der D.___ nicht zwangsläufig geschlossen werden, dass die

Beschwerdeführerin nicht eine andere Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausüben

könnte. So lässt sich den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der

Begutachtung entnehmen, dass es ihr bei der D.___ vor allem aufgrund der dort

zu verrichtenden Arbeit sowie wegen der anderen Mitarbeiter nicht gefallen habe

und dieser Umstand zu Migräneattacken geführt habe. So habe es ihr bei der D.___

im Bereich Lebensmittel nicht gefallen, da dort – wie sie sagt – «andere

Behinderte» seien. Sie habe mit ihnen nicht reden können. Auch sei die Arbeit

langweilig gewesen. Sie habe dann häufiger Migräneanfälle gehabt, sich dann

nicht mehr wohl gefühlt und sei in andere Bereiche gewechselt. Die Arbeit im

Bereich Mechatronik habe sie als sehr eintönig empfunden. Im Bereich Post bei

der D.___ sei sie gepiesackt worden. Da seien auch zu viele Leute gewesen, da

habe sie sehr viel Migräne gehabt (IV-Nr. 70, S. 18 f.). Die Ausführungen

der Beschwerdeführerin deuten darauf hin, dass es sich bei der Stelle bei der D.___

– obwohl im geschützten Rahmen – nicht um eine den Leiden der

Beschwerdeführerin angepasste Tätigkeit handelte. So kam Dr. med. E.___ in

seinem psychiatrischen Gutachten zum Ergebnis, dass bei der Versicherten

leichtere agoraphobische, soziophobische und klaustrophobische Symptome sowie

aufgrund der Borderline-Erkrankung erhebliche Schwierigkeiten im Sozialkontakt

bestünden, insbesondere Letzteres werde auch von der Versicherten in der Selbsteinschätzung

so gesehen und reflektiere sich durchgängig in der Aktenlage, insbesondere auch

in den Berichten zu Wiedereingliederungsversuchen. Die Versicherte sei aufgrund

ihrer Persönlichkeit leicht kränkbar und neige bei Konflikten, insbesondere am

Arbeitsplatz, zu emotionaler Instabilität und gebe an, dass sich dann häufig

vermehrt Migräne-Attacken entwickeln würden. Diese Kombination aus seelischen

und körperlichen Reaktionen auf interaktionelle Schwierigkeiten reduzierten das

psychophysische Restleistungsvermögen bei der Versicherten (IV-Nr. 70. S. 29). Der

Gutachter würdigte dies auch in seiner Beschreibung des Arbeitsfähigkeitsprofils.

Er gab an, dass in der Tätigkeit als Pferdepflegerin, welche er für die

Beschwerdeführerin als optimal angepasste Tätigkeit sehe, weniger Potential für

interaktionelle Konflikte bestünden, wie sie zum Beispiel bei Tätigkeiten mit

schwierigem oder konfrotativem Publikumsverkehr oder bei Tätigkeiten, die

ausgesprochene Teamfähigkeit und Flexibilität erforderten, aufträten (IV-Nr.

70, S. 31). Die gutachterliche Einschätzung erscheint nachvollziehbar. Dafür

spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Beruf als

Pferdepflegerin zehn Jahre lang ausübte, bevor es zu einer Konfliktsituation

mit der Chefin kam, was schliesslich zu vermehrten gesundheitlichen Ausfällen bis

hin zur Kündigung führte (vgl. IV-Nr. 70, S. 18). So gab die Beschwerdeführerin

denn auch selbst an, dass sie «Probleme mit der Autorität» habe. Es ist daher

entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht abwegig, wenn die beiden

Gutachter zum Schluss kamen, dass die Tätigkeit als Pferdehelferin für die

Beschwerdeführerin eine optimal angepasste Tätigkeit darstellt. Damit haben die

beiden Administrativgutachter auch die in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Frage

beantwortet, inwiefern eine andere Stelle auf dem Arbeitsmarkt zu weniger

Migräneattacken und Kopfschmerzen führen könnte. Andererseits würdigten sie auch,

dass die Leistungsfähigkeit auch in einer optimal angepassten Tätigkeit nicht

vollständig gegeben ist. Konkret führten die Gutachter dazu aus, es ergäben

sich vor allem in psychischer Hinsicht Einschränkungen des Leistungsvermögens,

die das Restleistungsvermögen zwar reduzierten, nicht aber vollständig

aufhoben, dies aufgrund der Borderline-Persönlichkeitsstörung und der leichten

Zwangserkrankung. Die emotionale Instabilität, leichte Kränkbarkeit, sowie die

Schwierigkeiten der Versicherten im interaktionellen Bereich führten zusammen

mit der leichtgradigen Zwangssymptomatik dazu, dass die Versicherte mehr

psychische Ressourcen aufbringen müsse, um ihre psychische Stabilität aufrecht

zu erhalten, was insgesamt das psychophysische Restleistungsvermögen und die

Dauerbelastbarkeit verminderten (IV-Nr. 70, S. 7). Es ist aufgrund des Gesagten

nachvollziehbar, wenn die Administrativgutachter zum Ergebnis gelangten, dass

die Beschwerdeführerin eine Tätigkeit, welche weniger Potential für

interaktionelle Konflikte aufweist, wie sie zum Beispiel bei Tätigkeiten mit

schwierigem oder konfrontativem Publikumsverkehr oder bei Tätigkeiten, die

ausgesprochene Teamfähigkeit und Flexibilität erfordern, zu 60 % ausüben könnte.

Die Tätigkeit bei der D.___ fand zwar im geschützten Rahmen statt, die Arbeitsbedingungen

resp. der ständige Kontakt mit Mitarbeitern und Vorgesetzten entsprachen aber

nicht den Anforderungen an das Arbeitsfähigkeitsprofil der Beschwerdeführerin.

Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin die Arbeit bei der D.___ als

monoton und langweilig empfand, was ihre Situation zusätzlich erschwerte. Dies

stellt jedoch wie oben gesagt keinen Grund dar, anzunehmen, dass sie nicht in

der Lage wäre, eine ideal angepasste Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt

auszuüben.

8.5.2 Ferner kann nicht behauptet

werden, die Beschwerdegegnerin habe im Zusammenhang mit der Anstellung bei der D.___

zu wenig Abklärungen getroffen, holte sie doch einen Arbeitgeberbericht ein

(IV-Nr. 61), welcher auch den Administrativgutachtern zur Verfügung gestellt

wurde und von diesen auch gewürdigt wurde (vgl. den Aktenzusammenzug, IV-Nr.

70, S. 70). Wie oben ausgeführt, wurden im Gutachten entgegen der Auffassung

der Beschwerdeführerin die geistigen und psychischen Ressourcen nachvollziehbar

dargelegt und gewürdigt. Dass zu wenig Informationsquellen bestanden hätten, so

wie es die Beschwerdeführerin behauptet, hat mit dem Umstand zu tun, dass seit

dem Zeitpunkt der Zusprache der Viertelsrente bis zum Zeitpunkt der

angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2022 in einer Zeitpanne von mehreren

Jahren keine psychiatrischen Behandlungen stattgefunden haben (siehe E. II.

8.2.2 hiervor). Dies kann weder der Beschwerdegegnerin noch den

Administrativgutachtern zur Last gelegt werden.

8.5.3 Weiter lässt die

Beschwerdeführerin vorbringen, das psychiatrische Gutachten erweise sich nicht

als überzeugend. So sei an einer Stelle eine Arbeitsfähigkeit von 50 % genannt

worden, an anderer Stelle habe sich das Quantitativ ohne jede Begründung auf 60

% erhöht. Der psychiatrische Gutachter gab in der Tat an einer Stelle in seinem

Gutachten an, die geschätzte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit werde

auf 50 % bezogen auf ein 100%-Pensum geschätzt. Es handelt sich dabei aber

offensichtlich um einen Schreibfehler, zumal der Gutachter sowohl in den

Abschnitten davor und danach (vgl. IV-Nr. 70, S. 30 f.) als auch in der Gesamtbeurteilung

(vgl. IV-Nr. 70, S. 7 f.), welcher er zugestimmt hat, eine geschätzte

Arbeitsfähigkeit von 60 % angab. Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die

Beschwerdeführerin aus ihren Ausführungen über die Voraussetzungen des Berufs

als Pferdefachfrau EFZ, hat sie doch diese Ausbildung gemäss den vorliegenden

Akten selber nie absolviert und diese Tätigkeit auch nie ausgeübt.

8.5.4 Weiter lässt die

Beschwerdeführerin geltend machen, im psychiatrischen Gutachten fehle eine

inhaltliche Auseinandersetzung mit den divergierenden Vorberichten,

insbesondere mit dem Bericht von Dr. med. H.___ vom 7. Oktober 2021. Der

Beweiswert einer Expertise setzt voraus, dass die Vorakten Berücksichtigung

finden. Der Gutachter hat sich im Rahmen seiner eigenen Beurteilung mit den

wesentlichen Vorakten zu befassen, soweit die betreffenden Stellungnahmen –

abhängig von ihrem Entstehungskontext – hinreichend substantiiert und nicht

unter einem anderen Aspekt offenkundig vernachlässigbar sind. Dass und inwiefern

der Sachverständige die Vorakten bei der Untersuchung in seine Überlegungen

einbezieht, muss im Text des Gutachtens zum Ausdruck kommen. Die Ausführungen

müssen umso ausführlicher ausfallen, je grösser allfällige Divergenzen sind und

je unmittelbarer sie für die zu klärenden Belange bedeutsam sind (BGE 137 V 210

E. 6.2.4 S. 270). Dazu ist festzuhalten, dass sowohl der erwähnte Bericht von

Dr. med. H.___ als auch die anderen relevanten psychiatrischen Vorberichte im

fachübergreifenden Aktenauszug im Gutachten (IV-Nr. 70, S. 54 ff.) wiedergegeben

wurden und folglich den Administrativgutachtern bekannt waren. Entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführerin setzte sich der psychiatrische Gutachter auch

inhaltlich mit den Vorberichten, insbesondere auch mit dem Bericht von Dr. med.

H.___, auseinander (IV-Nr. 70, S. 26 ff.). Es ist darauf hinzuweisen, dass die

psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei

erfolgen kann und die Rechtsprechung der begutachtenden Person deshalb praktisch

einen gewissen Spielraum gewährt, innerhalb dessen verschiedene medizinische

Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern dabei lege

artis vorgegangen worden ist. Behandelnde und begutachtende Psychiater können,

mit der gleichen Person als Patientin oder Explorandin in verschiedenen

Zeitpunkten und Situationen konfrontiert, zu ganz unterschiedlichen

Beurteilungen der psychischen Beeinträchtigungen und –

invalidenversicherungsrechtlich entscheidend – deren Schweregrades mitsamt den

sich daraus ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gelangen. Diese in

der Natur der Sache begründete, weitgehend fehlende Validierbarkeit

(«Reliabilität») psychiatrischer Diagnosen, namentlich im depressiven

Formenkreis sowie bei den neurotischen, Belastungs- und somatoformen Störungen

gemäss ICD-10, kann nicht automatisch zu Beweisweiterungen bei sich

widersprechenden psychiatrischen Berichten und Expertisen führen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_661/2009 vom 29. September 2009 E. 3.2). Ferner ist

darauf hinzuweisen, dass im Bericht von Dr. med. H.___ vom 7. Oktober 2021

keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte vorgebracht werden, die im Rahmen

der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet wären, zu

einer abweichenden Beurteilung zu führen. Erwähnenswert ist in diesem

Zusammenhang, dass die Sitzungen bei Dr. med. H.___ gemäss Angaben der Beschwerdeführerin

an der Begutachtung bei Dr. med. E.___ nur einmal monatlich stattfinden. Auf

die Frage des Gutachters, wie es bei Dr. med. H.___ laufe, antwortete die

Beschwerdeführerin mit «Die hilft mir nicht». Sie (Dr. med. H.___) sei nett und

alles, aber sie (die Beschwerdeführerin) würde aus der Praxis rausgehen wie

reingehen (IV-Nr. 70, S. 21). Wie der psychiatrische Gutachter zutreffend festhielt,

lässt dies auf ein ungenügendes therapeutisches Bündnis mit Dr. med. H.___

schliessen. Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass das Gericht in Bezug auf

Atteste von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und

soll, wonach diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen

(BGE 125 V 353 E. 3b cc, 122 V 160 E. 1c); dies gilt nicht nur für

den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für die behandelnden

Spezialärzte (Urteil des Bundesgerichts 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 2.1 mit Hinweisen).

8.5.5 Schliesslich vermögen auch die anlässlich

der Verhandlung vom 23. Januar 2024 geltend gemachten Mängel am

Administrativgutachten nichts an dessen Beweiswert zu ändern. Die

Beschwerdeführerin bringt vor, die Tonaufnahmen der gutachterlichen

Untersuchungen seien nicht im Gutachten protokolliert worden und als Anamnese-

und Beschwerdedokumente aufgenommen worden. So sei nicht ersichtlich, ob die

Tonaufnahmen des psychiatrischen Gutachters dem neurologischen Gutachter zur

Verfügung gestanden hätten und umgekehrt. Dies stelle einen Mangel dar. Inwiefern

dieser Umstand einen Mangel darstellen soll, ist nicht ersichtlich. Zumindest

ergeben sich aus dem Administrativgutachten keine Hinweise darauf, dass die

beiden Gutachter nicht über die entsprechenden Berichte des jeweils anderen

verfügt hätten resp. nicht in der Lage gewesen wären, eine Konsensbeurteilung

durchzuführen. Was die fehlenden Unterschriften anbelangt, so ist der

Beschwerdeführerin insofern darin zuzustimmen, dass es sich hierbei grundsätzlich

um einen formellen Mangel handelt, welcher aber durch die Einholung einer nachträglichen

Bestätigung, wonach die beiden Gutachter ihren Bericht vom 6. Juli 2022

eigenhändig verfasst haben, geheilt werden kann (siehe Urteile des

Bundesgerichts 9C_525/2020 vom 29. April 2021 E. 5.1 und 8C_252/2014 vom

5. August 2014 E. 3.3). Auf Anfrage des Versicherungsgerichts bestätigten Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___ mit nachträglich angefügter

Unterschrift auf der Kopie ihres Gutachtens vom 6. Juli 2022, dass sie dieses eigenhändig

verfasst haben. Dass ihre

Unterschriften auf der Originalausfertigung des Gutachtens fehlen, stellt

demnach keinen erheblichen Mangel am Gutachten dar.

8.6 Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___ zu klaren, schlüssigen

Ergebnissen gelangt sind, welche nachvollziehbar und überzeugend begründet

werden. Das bidisziplinäre Gutachten leuchtet in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen

Situation ein. Des Weiteren sind die Schlussfolgerungen der Experten begründet.

Damit ist diesem Gutachten auch unter Berücksichtigung der Vorbringen der

Beschwerdeführerin voller Beweiswert zuzumessen.

9. Bei dieser Beweislage ist mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin seit der Beurteilung vom 27. September 2011 nicht

geändert hat. Die Beschwerde stellt sich zusammenfassend als unbegründet heraus

und ist abzuweisen.

Im Übrigen ist betreffend weiterer

Beweismassnahmen auf die Praxis zum Umfang der Beweisabnahmepflicht

hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten

kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung

gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, 104 V 209 E. a

S. 211; Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 3.1).

Da von der durch die Beschwerdeführerin beantragte Erstellung eines

Gerichtsgutachtens keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten sind, ist

davon abzusehen.

10.

10.1 Da die Beschwerdeführerin nicht

obsiegt, hat sie grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(Art. 61 lit. g ATSG).

10.2 Die Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 25.

April 2023; A.S. 44 f.; vgl. E. I. 6 hiervor). Die

Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem

Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die

unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Stundenansatz für die

unentgeltliche Vertretung beträgt gemäss § 161 i. V. m

§ 160 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) für das Jahr 2022

CHF 180.00. Ab Januar 2023 beträgt dieser aufgrund eines Beschlusses der

Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022 CHF 190.00. Am

1. Januar 2024 wurde zudem die Mehrwertsteuer von bisher 7.7 % auf

8.1 % erhöht. Da das Verfahren seit November 2022 hängig war und die

Verhandlung im Jahr 2024 stattgefunden hatte, sind die Aufwände infolge des per

1. Januar 2023 erhöhten Stundenansatzes und des erhöhten

Mehrwertsteuersatzes nachfolgend jeweils für jedes Jahr separat festzusetzen.

Dasselbe gilt zudem für die nach dem 1. Januar 2024 veranschlagten

Auslagen, auf welche der veränderte Mehrwertsteuersatz Anwendung findet. Rechtsanwalt

Wyssmann hat am 10. März 2023 (A.S. 41 ff.) eine Honorarnote über einen

Aufwand von 11.85 Stunden, am 15. November 2023 (A.S. 48) eine weitere

Honorarnote über einen Aufwand von 1.18 Stunden und an der Verhandlung vom 23.

Januar 2024 (A.S. 55) eine dritte Honorarnote über einen Aufwand von 4.10 Stunden

eingereicht.

10.2.1 Aus der Honorarnote vom 10. März

2023 ergibt sich für das Jahr 2022 ein Aufwand von total 9.85 Stunden. Dieser

reduziert sich um Kanzleiaufwand von insgesamt 0.68 Stunden (4 Mal «Brief an

Klientin» à 0,17 Stunden; mangels näherer Bezeichnung ist praxisgemäss von

Orientierungskopien auszugehen, welche als Kanzleiaufwand gelten und nicht

gesondert entschädigt werden) auf 9.17 Stunden.

10.2.2 Für das Jahr 2023 ergibt sich

aus den drei eingereichten Honorarnoten ein Aufwand von total 2.43 Stunden.

Dieser reduziert sich ebenfalls um Kanzleiaufwand von insgesamt 0.68 Stunden (4

Mal «Brief an Klientin» à 0,17 Stunden) auf 1.75 Stunden.

10.2.3 Für das Jahr 2024 ergibt sich aus

der ergänzenden Kostennote vom 23. Januar 2024 ein Aufwand von total 3.85

Stunden. Die Positionen dieser Kostennote für das Jahr 2024 sind nicht zu

beanstanden. Unter Hinzurechnung des nachprozessualen Aufwandes (geltend

gemacht mit Honorarnote vom 10. März 2023) im Umfang von 1 Stunde

resultiert für das Jahr 2024 ein Aufwand von 4.85 Stunden.

10.2.4 Wie dargelegt sind für das Jahr

2022 Aufwände von insgesamt 9.17 Stunden zu entschädigen, entsprechend

CHF 1'777.70 (Honorar von CHF 1'650.60 [9.17 Stunden à CHF 180.00] + 7.7 %

MwSt). Betreffend das Jahr 2023 sind Aufwände von 1.75 Stunden zu vergüten, was

– unter Berücksichtigung des per 1. Januar 2023 erhöhten Stundenansatzes für

die unentgeltliche Vertretung von CHF 190.00 – einem Honorar von CHF 358.10

(Honorar von CHF 332.50 [1.75 Stunden à CHF 190.00] + 7.7 %

MwSt) entspricht. Auf das Jahr 2024 fallen zu entschädigende Aufwände von 4.85 Stunden,

was ein Honorar von CHF 996.15 (Honorar von CHF 921.50 [4.85 Stunden

à CHF 190.00] + 8.1 % MwSt) ergibt. Insgesamt resultiert damit

ein zu vergütendes Honorar von CHF 3'131.95 inkl. MwSt (CHF 1'777.70

+ CHF 358.10 + CHF 996.15).

10.2.5 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin macht in der Kostennote vom 10. März 2023 CHF 95.00,

in jener vom 15. November 2023 CHF 4.00 und in jener vom 23. Januar 2024

CHF 1.00 für total 100 Kopien (alle in den Jahren 2022 und 2023 anfallend)

geltend. Kopien werden mit CHF 0.50 entschädigt, weshalb diese

Kostenpositionen um die Hälfte zu reduzieren sind. Die zu entschädigenden

Auslagen für Kopien betragen somit CHF 50.00 (100 Kopien à CHF 0.50).

Unter Hinzurechnung von CHF 36.40 für die restlichen in den Jahren 2022

und 2023 angefallenen Auslagen (Portokosten) ergibt sich ein zu entschädigender

Auslagenersatz von CHF 86.40 exkl. MwSt bzw. CHF 93.00

inkl. 7.7 % MwSt für die Jahre 2022 und 2023. Die Fahrtspesen für die

Hin- und Rückfahrt zur öffentlichen Verhandlung vom 23. Januar 2024 von

45,4 km werden anstelle dem in der Kostennote geltend gemachten Ansatz von

CHF 1.00 mit CHF 0.70 entschädigt (vgl. § 157 Abs. 3 GT i.V.m. § 161 Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]) und betragen daher CHF 31.78 exkl. MwSt

bzw. CHF 34.35 inkl. 8.1 % MwSt, womit ein zu entschädigender

Auslagenersatz in Höhe von CHF 127.35 inkl. MwSt (CHF 93.00 +

CHF 34.35) resultiert.

10.2.6 Insgesamt sind damit Aufwände

und Auslagen in Höhe von Total CHF 3'259.30 inkl. MwSt (CHF 3'131.95

+ CHF 127.35) zu vergüten. Dieser Betrag ist von der Zentralen

Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die

Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Im

Weiteren besteht ein Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters

gegenüber der Beschwerdeführerin im Umfang von CHF 1'552.75 (Differenz zum

vollen Honorar von CHF 4'812.05), wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes richtet sich dabei nach einem Stundenansatz von CHF 250.00,

wie er in der Kostennote geltend gemacht wird.

10.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag

von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind

(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 3'259.30

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1'552.75, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn

A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. Das Doppel der an der Verhandlung vom 23.

Januar 2024 eingereichten Kostennote sowie eine Kopie des eingereichten

Vergleichs der Schlichtungsbehörde vom 7. Juni 2023 gehen zur Kenntnisnahme an

die Beschwerdegegnerin.

6. Eine Kopie des unterzeichneten

Gutachtens von Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___ geht zur Kenntnisnahme an die

Parteien.

7. Der Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll

vom 23. Januar 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Lazar