VSBES.2022.229
Invalidenrente
23. Januar 2024Deutsch55 min
2020 (IV-Nr. 48) liess die Beschwerdeführerin durch ihre Hausärztin Dr. med. C.___,
Source so.ch
Urteil vom 23. Januar 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 5. Oktober 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 27. September
2011 (IV-Nr. 37) sprach die IV-Stelle des Kantons Bern der 1979 geborenen A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1.
September 2008 und eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. November 2009 zu.
Sie stützte sich dabei auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 26. Dezember 2010 (IV-Nr.
27), welcher eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Typus
Borderline (ICD-10 F60.31) und Zwangsgedanken und Handlungen gemischt (ICD-10
F42.2) diagnostizierte.
2.
2.1 Mit Schreiben vom 3. Dezember
2020 (IV-Nr. 48) liess die Beschwerdeführerin durch ihre Hausärztin Dr. med. C.___,
Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, eine Verschlechterung ihres
gesundheitlichen Zustandes geltend machen. Dr. med. C.___ gab an, in den
letzten Jahren sei es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes
gekommen mit sehr häufigen Migräneattacken und auch einer Verschlechterung der
psychischen Situation, was insgesamt häufig Arbeitsunfähigkeiten nach sich
ziehe.
2.2 In der Folge eröffnete die
Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren (IV-Nr. 50) und holte medizinische
Berichte sowie einen Arbeitgeberbericht der Arbeitgeberin D.___ (nachfolgend: D.___;
IV-Nr. 61) ein. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD;
vgl. IV-Nr. 55) liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin
bidisziplinär begutachten (Fachdisziplinen Psychiatrie und Neurologie). Dieses
Gutachten wurde durch Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___, Fachärzte für
Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, beide von der G.___, am 6.
Juli 2022 erstattet (IV-Nr. 70).
2.3 Nach Rücksprache mit dem RAD
(vgl. IV-Nr. 74) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Nr. 75)
kam die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Oktober 2022
(IV-Nr. 78; Aktenseiten [A.S.] 1 f.) zum Ergebnis, dass keine rentenrelevante
Veränderung vorliege und wies eine Rentenerhöhung ab. Sie hielt fest, die
Beschwerdeführerin habe weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente.
3. Gegen die Verfügung vom 5.
Oktober 2022 lässt die Beschwerdeführerin am 7. November 2022 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht
Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle vom 5.
Oktober 2022 sei aufzuheben.
2. a) Es sei der Beschwerdeführerin ab wann
rechtens eine IV-Rente nach Massgabe eines IV-Grades von mindestens 50 %
zuzusprechen, zzgl. Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens.
b)
Eventualiter: die Beschwerdesache sei zur Einholung eines medizinischen
Gutachtens unter Einbezug mindestens der psychiatrischen und neurologischen
Fachrichtungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
c)
Subeventualiter: es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Der Beschwerdeführerin sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Eingabe vom 16. Januar 2023 (A.S. 35), die Beschwerde sei abzuweisen.
5. Mit Eingabe vom 10. März 2023
(A.S. 39 ff.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote zu
den Akten.
6. Mit Verfügung vom 25. April
2023 (A.S. 44 f.) wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...],
als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
7. Am 23. Januar 2024 findet die
von der Beschwerdeführerin beantragte öffentliche Verhandlung statt. Die
Beschwerdeführerin hält an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren
fest und das Versicherungsgericht nimmt den anlässlich der Verhandlung
abgegebenen Vergleich der Schlichtungsbehörde vom 7. Juni 2023 zu den Akten.
Zudem gibt Rechtsanwalt Wyssmann anlässlich der Verhandlung eine aktualisierte Kostennote
zu den Akten (A.S. 55). Im Übrigen wird für den Verlauf der Verhandlung
auf das Protokoll verwiesen (A.S. 52 ff.).
8. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 5. Oktober 2022) eingetretenen Sachverhalt
abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232, 131 V 242 E. 2.1
S. 243).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher
Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit
Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach
denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft
standen. Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor dem
1.
Januar 2022 entstanden ist und die zu diesem Zeitpunkt das 55.
Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der bisherige Rentenanspruch auch
ab dem 1. Januar 2022 so lange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach
Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) ändert (vgl. IVG, Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19.
Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV], lit. b Abs. 1).
2.
Seit der ab 1. Januar 2012
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b
und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.
Ändert sich der
Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt
jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung
der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu
beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im
revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10
f. mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen
Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine
unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt
somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten
Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr
eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom 1. März
2021.
E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein
Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere
Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit weiteren
Hinweisen).
4.
4.1
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil
des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der
Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f.,
134.
V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.).
4.3
In Revisionsfällen ist
zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von
einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber
aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes
stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine
Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert
eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon
ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des
Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen,
nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick
auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt
es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die von
einer früheren abweichenden ärztlichen Einschätzung nicht hinreichend darüber
ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes
eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass
die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des
Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3). Ist eine
anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen
Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O., E. 2.4).
5.
5.1
In der angefochtenen Verfügung
vom 5. Oktober 2022 wird mit Blick auf das Administrativgutachten vom 6. Juli
2022.
festgestellt, dass sich keine rentenrelevante Veränderung der
gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ergeben habe, welche sich auf
die Arbeitsfähigkeit auswirke. Aus diesem Grund werde die Rentenerhöhung abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin habe weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente.
5.2
Die Beschwerdeführerin lässt
demgegenüber vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin
vorgängig nicht die Namen der Experten mitgeteilt und somit sei auch der
Hinweis unterblieben, dass sie Einwendungen gegen eine der beiden
Gutachterpersonen resp. Gegenvorschläge innert zehn Tagen einreichen könne. Das
Administrativgutachten vom 6. Juli 2022 könne beweisrechtlich nicht verwertet
werden, weil die Beschwerdegegnerin die elementarsten Mitwirkungsrechte der
Versicherten verletzt habe und somit eine schwere Gehörsverletzung vorliege. Das
Administrativgutachten erfülle darüber hinaus auch die materiellen
Anforderungen an die Beweistauglichkeit versicherungsexterner Gutachten nicht.
So sei dem Gutachten nicht zu entnehmen, weshalb die Beschwerdeführerin in
einer Anstellung im ersten Arbeitsmarkt, z.B. als Pferdepflegerin, weniger
Stress empfinden sollte als in der gescheiterten geschützten Tätigkeit bei der D.___.
In Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes wäre die Beschwerdegegnerin bei der
vorliegend zu beurteilenden psychischen Störung gehalten gewesen, genaue
Abklärungen zu den interpersonellen Anforderungen des geschützten
Arbeitsplatzes, zu den Gründen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der D.___,
aber auch zur konkreten Leistungsfähigkeit und zum (Arbeits-)Verhalten während
der Dauer des dortigen Arbeitsverhältnisses einzuholen. Es müsse auch darauf
hingewiesen werden, dass ohnehin zu wenig Informationsquellen bestanden hätten,
zumal der psychiatrische Gutachter sich nur mit einem einzigen Interview
begnügt habe und eine Fremdanamnese weder bezüglich des familiären Umfelds noch
des Arbeitsumfelds betrieben worden sei und vom Gutachter selbst eingeräumt
worden sei, dass er zwischen 2014 und 2020 über keine Vorberichte verfügt habe.
Das psychiatrische Gutachten erweise sich auch sonst nicht als überzeugend. Schliesslich
fehle im psychiatrischen Gutachten auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit
dem Bericht von Dr. med. H.___ vom 7. Oktober 2021.
6.
Formell bemängelt die
Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe ihr vorgängig der Begutachtung
nicht die Namen der Experten mitgeteilt, womit auch der Hinweis unterblieben
sei, dass sie Einwendungen gegen eine oder beide Gutachtenspersonen resp.
Gegenvorschläge innert zehn Tagen einreichen könne.
6.1
Gemäss den vorliegenden Akten
wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Februar 2022 mitgeteilt, dass
eine umfassende medizinische Untersuchung in den Fachdisziplinen Neurologie und
Psychiatrie geplant sei (IV-Nr. 63). Die Beschwerdeführerin wurde darauf
hingewiesen, dass die Wahl des Sachverständigen-Zweierteams nach dem
Zufallsprinzip erfolge und sie über die an der Abklärung beteiligten
Gutachterpersonen informiert werde, sobald diesen bekannt seien. Auch wurde sie
darüber informiert, dass sie Gelegenheit erhalten werde, gegen diese
Gutachterpersonen Ausstandsgründe schriftlich geltend zu machen. In der Folge
wurde für die Begutachtung der Beschwerdeführerin zunächst die Gutachterstelle I.___
ausgelost (vgl. IV-Nr. 64). Der Auftrag wurde jedoch auf Bitten der
Gutachterstelle annulliert (IV-Nr. 65) und daraufhin wurde die Gutachterstelle G.___,
[...], ausgelost (IV-Nr. 66). Zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin
über die Namen der Gutachter informiert wurde, lässt sich den Akten nicht
entnehmen.
6.2
Muss der Versicherungsträger zur
Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen
Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese
kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG Sachverständige
ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 Abs. 2 ATSG, in der ab 1.
Januar 2022 geltenden und hier massgeblichen Fassung).
6.3
Bezüglich der Zusammensetzung
des Gutachterteams trifft es zu, dass dieses der versicherten Person gestützt
auf Art. 44 ATSG bekannt zu geben ist. Diese Bestimmung regelt den Zeitpunkt
der Bekanntgabe der Namen der sachverständigen Personen nicht ausdrücklich. Vom
Normzweck her ist jedoch von einer vorgängigen Mitteilung auszugehen. Denn nur
so wird gewährleistet, dass die Mitwirkungsrechte ihre Funktion erfüllen. Die
Bestimmung fordert indessen nicht, dass die Namensnennung gleichzeitig mit der
Anordnung der IV-Stelle über die durchzuführende Begutachtung zu erfolgen hat.
Ein Zusammenlegen der beiden Mitteilungen ist zwar zweckmässig und rationell,
jedoch im Rahmen der Begutachtung durch eine MEDAS aus sachlichen Gründen
oftmals nicht praktikabel. Es muss daher genügen, wenn die Namen der Gutachter
der versicherten Person erst zu einem späteren Zeitpunkt eröffnet werden. In
jedem Fall muss dies aber frühzeitig genug erfolgen, damit sie in der Lage ist,
noch vor der eigentlichen Begutachtung ihre Mitwirkungsrechte wahrzunehmen (BGE 132 V 376 E. 8.4).
6.4
Es ist aufgrund der Akten davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin höchstens kurz vor der eigentlichen
Untersuchung in der G.___, nicht aber vorgängig im Sinne von BGE 132 V 376 E.
8.4
erfahren hat, von welchen Gutachtern oder Gutachterinnen die notwendigen
Abklärungen durchgeführt werden. Zwar hat die Beschwerdeführerin vorliegend
erst anlässlich der Begutachtung Kenntnis der einzelnen Begutachtungspersonen
erlangt, doch hat sie diesbezüglich keine Ausstandsgründe geltend gemacht. Auch
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden keinerlei Einwände gegen die
jeweiligen Gutachter geltend gemacht. Unter diesen Umständen ist der Mangel der
unterbliebenen Mitteilung jedenfalls als geheilt zu betrachten, ergeben sich
doch auch aus den Akten keinerlei Gründe, welche die Gutachter als befangen
erscheinen lassen.
7.
In materieller Hinsicht ist
vorliegend streitig und vom Versicherungsgericht zu prüfen, ob die
Beschwerdegegnerin die mit Verfügung der IV-Stelle Bern vom 27. September
2011.
zugesprochene Viertelsrente zu Recht nicht mit Verfügung vom 5. Oktober
2022.
erhöht hat. Diese Frage wird durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im
Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung und demjenigen, wie er zur
Zeit der streitigen Revisionsverfügung vom 5. Oktober 2022 bestanden hat,
beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84
E. 1b).
7.1
Zum Zeitpunkt der letztmaligen
umfassenden Rentenprüfung stellte die IV-Stelle Bern zur Klärung des
medizinischen Sachverhalts im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von
Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 26.
Dezember 2010 (IV-Nr. 27) ab. Demgemäss lagen bei der Beschwerdeführerin folgende
Diagnosen vor:
1.
Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Typus
Borderline (ICD-10 F60.31)
2.
Zwangsgedanken und Handlungen gemischt (ICD-10 F42.2)
Aufgrund der Beschwerden von Seiten der
emotional instabilen Persönlichkeitsstörung des Typus Borderline, insbesondere
der affektiven Instabilität, der zeitweiligen Kontrollverluste über ihre
Aggressionen, der Kränkbarkeit, der ausgeprägten Selbstwertproblematik, der Versagensängste,
der Konflikthaftigkeit in Beziehung mit Mitmenschen, der Frustrationsintoleranz
sowie, allerdings in geringem Ausmass, aufgrund der Zwangshandlungen sei die
Arbeitsfähigkeit der Explorandin in ihrer aktuellen wie in medizinisch-theoretischer
Hinsicht auch in einer alternativen Tätigkeit als zu 40 % eingeschränkt zu beurteilen.
Eine zusätzliche Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht. Wie bereits
erwähnt worden sei, liessen sich bei der Explorandin auch Ressourcen und
weitgehend intakte Coping-Strategien feststellen, auf welche sie sich bei der
Ausübung ihrer Restarbeitsfähigkeit stützen könne. Die 40%ige Einschränkung
bestehe seit einem Jahr. Zuvor sei von einer 50%igen Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit auszugehen gewesen seit dem Jahre 2004. Vor einem Jahr sei es zu
einer Verbesserung sowohl der affektiven Instabilität wie auch des Selbstverletzungsverhaltens
gekommen.
7.2
Im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung vom 5. Oktober 2022 lagen folgende Unterlagen zum medizinischen
Sachverhalt vor:
7.2.1
Im Bericht der Hausärztin Dr.
med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, an die
Beschwerdegegnerin vom 8. Januar 2021 (IV-Nr. 51) wurden folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt:
- Starke Migräne (ICD-10 G43)
- Depression (ICD-10 F33) mit
Borderline-Störung (ICD-10 F60.6)
- Panikstörung (ICD-10 F41.0)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
- Arterielle Hypertonie
- St. n. Morbus Basedow, St. n. Therapie
mit Neo-Mercazol 06/16 – 12/16
- Leichte AC-Gelenksarthrose rechts
Die Patientin leide seit der Kindheit an
rezidivierenden Migräne-Anfällen. Sie sei in dieser Zeit auch neurologisch
untersucht worden. Exazerbiert sei die Situation nach plötzlichem Versterben
ihres Vaters (47-jährig, 1998), was zu wiederholten depressiven Episoden und Panikattacken
geführt habe und auch rezidivierend psychiatrische ambulante Behandlungen nötig
gemacht habe und immer noch notwendig seien. Die Patientin habe auch mehrfach
Suizidversuche hinter sich. Im Verlauf Diagnose einer Borderline-Störung. Am
aktuellen Arbeitsplatz leide die Patientin mehrtägig wöchentlich unter
Migräne-Anfällen, was die psychische Situation zusätzlich verschlechtere.
Leider sei ihr behandelnder Psychiater Dr. med. J.___ 2018 unerwartet
verstorben, danach habe bisher leider kein Psychiater/In mehr gefunden werden
können, welcher ihr habe helfen können. Bisher sei sie bei Dr. med. K.___ in
Behandlung, wo sie aber schlussendlich nicht weitergekommen sei bzw.
schlussendlich eine Arbeitsplatzproblematik vorliege, welche nicht gelöst
werden könne. Aktuell sei die Patientin zu 100 % krankgeschrieben. Dadurch gehe
es ihr besser, leide maximal noch einmal im Monat an Migräneanfällen, was die
Abhängigkeit derselben vom Arbeitsplatz deutlich mache. Aufgrund der
psychiatrischen Diagnose habe die Patientin keine Chancen im ersten
Arbeitsmarkt.
7.2.2
Dem Bericht des Spitals L.___,
Klinik für Neurologie, vom 17. Februar 2021 (IV-Nr. 60) lässt sich
die Diagnose einer Chronischen Migräne (ICD-10 G43.0) entnehmen. Die Patientin
habe seit der Kindheit eine klassische Migräne ohne Aura, die initial gut auf
Panadol angesprochen habe. Über die letzten Jahre berichte sie über einen
zunehmenden Schmerzmittelkonsum, der mit einer Zunahme von Kopfschmerztagen
parallel verlaufen sei, so dass aktuell vor allem ein Medikamentenübergebrauch-Kopfschmerz
gesehen werde, DD chronisch Migräne.
7.2.3
Dem Bericht der Praxis M.___ vom
18.
Februar 2020 (recte: 2021; IV-Nr. 53) lässt sich entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin vom 25. März 2019 bis 4. August 2020 bei Dr. med. J.___
(verstorben) in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Als Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Borderlinestörung sowie ein
Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen,
ängstlich-vermeidenden und abhängigen Anteilen (ICD-10 F61.0) genannt. Als
Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde Migräne genannt. Im
Verlaufe ihrer Psychotherapie sei der Arbeitsort der Beschwerdeführerin immer
ein Thema gewesen. Damals habe sie in einer Verteilstelle der […] gearbeitet.
Die Patientin habe sich überfordert gefühlt, habe grosse Schwierigkeiten gehabt,
sich einzugliedern und habe oft an Migräneanfällen gelitten, die zu Absenzen am
Arbeitsplatz geführt hätten. Als sie während der ersten Welle der Pandemie
mehrere Monate zu Hause gewesen sei (Risikopatientin), seien all ihre Probleme
plötzlich verschwunden gewesen. Sie habe in den Therapiesitzungen viel
ausgeglichener und gelassener gewirkt. Dies habe zur Schlussfolgerung geführt,
dass sie eigentlich in Psychotherapie sei, um den Druck und die Überforderung
am Arbeitsplatz aufzuarbeiten. Die Prognose zur Eingliederung sei eher
schlecht. Die Patientin zeige klare Anzeichen einer ausgeprägten
Borderlinestörung. Das Problem sei, dass sie diese Diagnose nicht anerkennen
wolle und somit eine Therapie wenig bringe, wenn es an Krankheitseinsicht
fehle. Die Patientin zeige eigentlich zwei Verhaltensauffälligkeiten: Wenn sie
sich im therapeutischen Prozess einfühlsam und wohlwollend begleitet fühle, dann
wirke sie eher ängstlich-vermeidend und abhängig. Sie erfülle dabei auch viele
der im ICD-10 genannten Diagnosekriterien beider Persönlichkeitsstörungen. Wenn
im therapeutischen Prozess aber Dinge gefordert oder angesprochen worden seien,
die nicht ihren Bedürfnissen oder Wünschen entsprächen, dann reagiere sie stark
emotional, manipulativ, fordernd und unangepasst. Sie neige in solchen
Situationen zu vorschnellen Beziehungsabbrüchen. Beide
Verhaltensauffälligkeiten wiesen auf eine ungesunde und instabile Form der
Bindung mit tiefem Selbstwert hin. Die Beschwerdeführerin befinde sich nicht
mehr in der Praxis in Therapie.
7.2.4
Gemäss Bericht der behandelnden
Psychiaterin Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 7. Oktober 2021 (IV-Nr. 59) befinde sich die Beschwerdeführerin seit 24.
Juni 2021 bei ihr in Behandlung. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit wurden eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10
F60.31) mit deutlich gesunkenem Funktionsniveau sowie schweres Migräneleiden
genannt. Die Patientin zeige deutliche Züge einer emotional instabilen
Persönlichkeitsstörung. Sie sei sehr eingeschränkt in ihrer Fähigkeit, mit
veränderten Situationen umzugehen. Bei Konflikten versage sie völlig und gerate
in eine unerträgliche innere Anspannung, was zu Migräneanfällen bzw. auch
selbstverletzendem Verhalten führe. Sie habe wenig Ressourcen, mit Konflikten
umzugehen. Sie könne sich nicht in eine Gruppe einfügen bzw. in einer sozial
adäquaten Art interagieren. Die ständigen Konflikte mit anderen bestätigten ihr
stets, dass sie «komisch» sei und mit anderen Menschen nicht auskomme, obwohl
sie sich aus ihrer Sicht immer bemühe. Je häufiger sie eine solche Erfahrung
mache, desto negativer sei sie in der Interaktion mit anderen Menschen
eingestellt und erwarte schon Konflikte. Sie neige zum Perfektionismus und könne
kaum Kompromisse eingehen. Sie sei psychisch nicht belastbar und habe ein
geringes Durchhaltevermögen. Sie befinde sich ständig in einem Nähe-Distanzkonflikt.
Menschen kämen ihr schnell zu nah, oder sie fühle sich von ihnen nicht
ernstgenommen, wenn sie zu sehr distanziert seien. Diese innerpsychischen
Konflikte kosteten sie sehr viel Kraft und reduzierten sie in ihrer
Leistungsfähigkeit. Sie sei schnell erschöpft und setze sich nur ungern mit
Menschen auseinander. Die Patientin sei derzeit krankgeschrieben, weil sie dem
Druck bzw. den Konflikten in der geschützten Werkstätte in der D.___ nicht mehr
standgehalten habe. Derzeit sei die Patientin nicht eingliederungsfähig. Auch
seien ihr derzeit keine Tätigkeiten zumutbar. Die Prognose sei sehr schlecht.
7.2.5
Im bidisziplinären
neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___,
Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, beide von
der G.___, vom 6. Juli 2022 wurden folgende Diagnosen gestellt (IV-Nr. 70):
-
Mischkopfschmerz: Migräne
ohne Aura und stress-assoziierte Spannungskopfschmerzen, ggw. mit niedrigerer
Frequenz und Intensität
-
Emotional instabile
Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD-10 F60.30/31)
-
Zwangsstörung mit
Zwangsgedanken und Zwangshandlungen gemischt (ICD-10 F42.2)
- Rezidivierende depressive Störung,
aktuell remittiert (ICD-10 F33.0)
Aufgrund der Mischkopfschmerzen ergäben
sich aktuell keine Anknüpfungspunkte mehr für eine diesbezügliche funktionelle
Einschränkung, allenfalls sporadisch. An psychischen Funktionsstörungen bestünden
bei der Versicherten leichtere agoraphobische, soziophobische und klaustrophobische
Symptome sowie aufgrund der Borderline-Erkrankung erhebliche Schwierigkeiten im
Sozialkontakt, insbesondere Letzteres werde auch von der Versicherten in der
Selbsteinschätzung so gesehen und reflektiere sich durchgängig in der Aktenlage,
insbesondere auch in den Berichten zu Wiedereingliederungsversuchen. Die Versicherte
sei aufgrund ihrer Persönlichkeit leicht kränkbar und neige bei Konflikten, insbesondere
am Arbeitsplatz, zu emotionaler Instabilität und habe angegeben, dass sich dann
häufig vermehrt Migräne-Attacken entwickeln würden. Diese Kombination aus
seelischen und körperlichen Reaktionen auf interaktionelle Schwierigkeiten
reduzierten das psychophysische Restleistungsvermögen bei der Versicherten. Aus
psychiatrischer Sicht könne aufgrund der Befundlücke zwischen 2010 und 2020
über die fernere Vergangenheit keine genauere Aussage gemacht werden. Ab 2020 sei
die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit 60 %
bezogen auf ein 100%-Pensum. Aus neurologischer Sicht ergäben sich keine
Anknüpfungspunkte dahingehend, dass die berufliche Leistungsfähigkeit aufgrund
von Kopfschmerzen längerdauernd oder dauerhaft reduziert worden sei. Aus
psychiatrischer Sicht stelle die Tätigkeit als Pferdepflegerin für die Versicherte
eine optimal angepasste Tätigkeit dar. In dieser Tätigkeit gebe es nach
gutachterlichem Verständnis weniger Potential für interaktionelle Konflikte,
wie sie zum Beispiel bei Tätigkeiten mit schwierigem oder konfrontativem
Publikumsverkehr oder bei Tätigkeiten, die ausgesprochene Teamfähigkeit und
Flexibilität erforderten, aufträten. Aus neurologischer Sicht stelle die
Tätigkeit als Pferdepflegerin ebenfalls eine optimal angepasste Tätigkeit dar,
da diese nicht mit erheblichen Zeitdruck oder Stress verbunden sei.
7.2.6
RAD-Ärztin Dr. med. N.___,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, schliesst
sich in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2022 (IV-Nr. 74) den
Beurteilungen der beiden Gutachter an.
8.
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich in ihrem ablehnenden Entscheid im Wesentlichen auf das bidisziplinäre neurologisch-psychiatrische
Gutachten von Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___ vom 6. Juli 2022 (IV-Nr. 70),
weshalb vorweg dessen Beweiswert zu prüfen ist:
8.1
Das bidisziplinäre Gutachten
wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt
von unabhängigen Fachärzten, welche die Beschwerdeführerin eingehend untersucht
und die Anamnese erhoben haben (IV-Nr. 70, S. 13 ff. und 35 ff.). Wie das
Aufführen und Zusammenfassen der Akten in chronologischer Reihenfolge erkennen
lässt, wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt
(IV-Nr. 70, S. 54 ff.). Das Gutachten erfüllt die grundsätzlichen
Anforderungen an eine beweiskräftige
Expertise.
8.2
Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten auch den übrigen
beweisrechtlichen Anforderungen genügt:
8.2.1
Dem psychiatrischen Gutachten (IV-Nr. 70, S. 12 ff.) liegt
eine umfangreiche Befund- und Anamneseerhebung zugrunde. Dr. med. E.___
beschäftigte sich in seiner medizinischen Beurteilung eingehend mit den Vorakten
und den von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden. Seine
Schlussfolgerungen sind ausführlich und nachvollziehbar (IV-Nr. 70, S. 24
ff.): Abgestützt auf die
Eigenanamnese, die Aktenlage und den klinischen Befund sei die Diagnose einer
Borderline-Persönlichkeitsstörung bei der Versicherten schlüssig. Des Weiteren sei
die Diagnose einer Zwangserkrankung mit Zwangsgedanken und Zwangshandlungen in
leichtgradiger Ausprägung plausibel. Hinweise auf eine Borderline-Persönlichkeitsstörung
ergäben sich aus der Eigenanamnese der Versicherten mit berichteter affektiver
Instabilität, Schwierigkeiten in der Aufrechterhaltung längerer
zwischenmenschlicher Beziehung und einer Neigung zu instabilen Beziehungen, dem
selbstberichteten Gefühl innerer Leere und den wiederholten Selbstverletzungen
durch Ritzen in Anspannungssituationen. Ziehe man die Aktenlage hinzu, so gebe es
erste Berichte über eine psychische Erkrankung von der Allgemeinärztin Dr. med.
O.___ aus dem Jahre 2009. Diese berichtete über eine Vorbehandlung im Jahr 2005
vom Psychiatriezentrum im P.___. Damals habe die Versicherte sechs Monate medikamentöse
antidepressive Therapie erhalten. Des Weiteren berichtete Dr. med. O.___ über eine
medikamentöse Vorbehandlung mit dem Antidepressivum Venlafaxin 75 mg, die gegen
Depression gegeben worden seien. Das P.___ habe die Diagnose eines Borderlinesyndroms
gestellt. Die Psychiaterin Dr. med. Q.___ habe 2009/2010 die Diagnosen
emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus sowie
Zwangsstörung gemischt gestellt, die angesichts ihres Berichtes plausibel seien.
Ausführlichste Unterlage sei das psychiatrische Gutachten für die IV von Dr. med.
B.___ von Ende 2010. In diesem habe er eine emotional instabile
Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus sowie Zwangsgedanken und
Zwangshandlungen gemischt diagnostiziert, was, abgestützt auf sein Gutachten,
schlüssig sei. Zwischen 2010 und 2020 finde sich punktuell nur ein Befund aus 2014
von dem Psychiater Dr. med. J.___ ohne verwertbare Informationen, sodass in der
Summe zwischen 2010 und 2020 keinerlei psychiatrische Unterlagen vorlägen. Per
Februar 2020 sei im R.___ die Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung
gestellt und differentialdiagnostisch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung
mit emotional instabilen, ängstlich-vermeidenden und abhängigen Anteilen
vermutet worden. Es finde sich dann der Befund von Dr. med. H.___ vom Oktober
2021, in dem diese die Diagnose einer emotional instabilen
Persönlichkeitsstörung gestellt habe, die Diagnose einer Zwangserkrankung sei nicht
gestellt worden. In der Summe sei die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung
vom Borderline-Typus sicher zu stellen. Die Diagnose Zwangshandlung und
Zwangsgedanken gemischt sei aus psychiatrischer Sicht plausibel, allerdings seien
die Zwangssymptome bei der Versicherten nur sehr leichtgradig ausgeprägt und hätten
nicht zu relevanten Funktionsstörungen oder Funktionseinschränkungen im
sozialen oder beruflichen Alltag geführt. Zu diskutieren sei die Diagnose einer
rezidivierenden depressiven Störung. Im aktuellen psychiatrischen
Querschnittsbefund habe es keine Hinweise auf eine relevante depressive Symptomatik
gegeben, die von der Versicherten eigenanamnestisch beschriebenen Beschwerden
und auch im Befund feststellbaren Auffälligkeiten seien unter die
Borderline-Persönlichkeitsstörung zu subsumieren. Eine Depression sei eine sehr
häufige Komorbidität bei Borderline-Persönlichkeitsstörungen. Somit sei es
plausibel, dass in der Vergangenheit relevante depressive Episoden aufgetreten seien,
insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben von Dr. med. O.___ über frühere
depressive Episoden, die auch psychiatrisch und medikamentös behandelt worden
seien. Dies passe auch zur Eigenanamnese der Versicherten, die über depressive
Phasen in der Vergangenheit berichtet habe. Somit sei aus gutachterlicher Sicht
die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung zu stellen, aktuell
remittiert. Wie weiter oben angegeben, seien aktuell vorhandene einzelne
Symptome wie Grübeln und andere unter die Borderline-Persönlichkeitsstörung zu subsumieren,
in jedem Fall liege bei der Versicherten derzeit keine gravierende depressive
Symptomatik vor. Dabei fänden sich bei der Versicherten eigenanamnestisch und
anhand der Aktenlage Hinweise, die rein formal klassifikatorisch dem impulsiven
Typ zuzuschreiben seien, wie die emotionale Instabilität und teilweise auch dem
Borderline-Typ mit z.B. Neigung zu unbeständigen Beziehungen. In der
erweiterten psychiatrischen Differentialdiagnostik gebe es keine Hinweise auf
ein ADHS oder eine posttraumatische Belastungsstörung. Es gebe keinen Hinweis
auf eine bipolare Störung, eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis,
eine Essstörung, somatoforme Störung, Somatisierungsstörung oder
Abhängigkeitserkrankung.
8.2.2
In Bezug auf die
Arbeits(un)fähigkeit gelangt der Gutachter sodann zum Schluss, es bestünden bei
der Versicherten plausiblerweise aufgrund der Borderline-Persönlichkeitsstörung
und der leichtgradigen Zwangserkrankung Funktions- und Fähigkeitsstörungen, die
das Restleistungsvermögen in der angestammten Tätigkeit reduzierten, das
Restleistungsvermögen sei jedoch nicht vollständig aufgehoben. Die emotionale
Instabilität, die leichte Kränkbarkeit, sowie die Schwierigkeiten der
Versicherten im interaktionellen Bereich führten zusammen mit der
leichtgradigen Zwangssymptomatik dazu, dass die Versicherte mehr psychische
Ressourcen aufbringen müsse, um ihre psychische Stabilität aufrecht zu
erhalten, was insgesamt das psychophysische Restleistungsvermögen und die
Dauerbelastbarkeit vermindere. Die angestammte Tätigkeit werde angegeben mit
Pferdepflegerin im 60%-Pensum. Aus psychiatrischer Sicht könne die Versicherte
diese Tätigkeit noch weiter fünf Stunden am Tag ausüben. Es bestünden keine
Einschränkungen der Leistung während der Anwesenheitszeit (IV-Nr. 70, S. 30).
Die Tätigkeit als Pferdepflegerin stelle für die Versicherte eine optimal
angepasste Tätigkeit dar. In dieser Tätigkeit gebe es nach dem Verständnis des
Gutachters weniger Potential für interaktionelle Konflikte, wie sie zum
Beispiel bei Tätigkeiten mit schwierigem oder konfrontativem Publikumsverkehr
oder bei Tätigkeiten, die ausgesprochene Teamfähigkeit und Flexibilität
erforderten, aufträten (IV-Nr. 70, S. 31).
Zum zeitlichen Verlauf der
Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, aufgrund einer psychiatrischen
Befundlücke zwischen 2010 und 2020 könne über die fernere Vergangenheit keine
genauere Aussage gemacht werden. Ab 2020 sei die Arbeitsfähigkeit mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf 60 % bezogen auf ein 100 % Pensum
einzuschätzen (IV-Nr. 30 f.). Auf die Frage der Beschwerdegegnerin hin, ob sich
im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, die der Verfügung vom 27. September
2011.
zugrunde lag, eine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben habe, antwortete
Dr. med. E.___ mit Nein. Abgestützt auf die im Gutachten von Dr. med.
B.___ vom 26. Dezember 2010 (IV-Nr. 27; E. II. 7.1 hiervor) erhobenen Befunde
und Diagnosen gebe es bei der Versicherten keine Hinweise auf eine
durchgreifende Veränderung des Gesundheitszustandes auf psychiatrischem
Fachgebiet (IV-Nr. 70, S. 32).
8.2.3
Gemäss dem Urteil des
Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die
psychiatrische Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der
gutachterlichen Ausführungen im psychiatrischen Gutachten setzt also im
Weiteren voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien
abgehandelt werden. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf
achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen
können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten
sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf
Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den
psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen
Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer
Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf,
wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter,
normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von
Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.
Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen (E. II. 8.2.1 und 8.2.2
hiervor) verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin vor
allem aufgrund der Borderline-Persönlichkeitsstörung mittelgradig bis schwer eingeschränkt
ist.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz führt der Gutachter aus, dass zwischen
2010.
und 2020 keine psychiatrische Behandlung stattgefunden zu haben scheine.
Die Versicherte sei ab ca. 2013 durchgehend tätig gewesen an einem geschützten
Arbeitsplatz in der D.___. Klare Hinweise auf Kooperationsprobleme gebe es
nicht, allerdings beschreibe die Versicherte ein ungenügendes therapeutisches
Bündnis mit ihrer Psychiaterin. Eine störungsspezifische Richtlinienpsychotherapie
erfolge nicht. Es erfolge keine leitliniengerechte psychopharmakologische
Behandlung, somit sei das Behandlungspotential bei der Versicherten bei Weitem
nicht ausgeschöpft. An Behandlungsoptionen bestünden die Aufnahme einer
störungsspezifischen Richtlinienpsychotherapie, konkret im Fall der
Versicherten in Anlehnung an die dialektisch behaviorale Therapie (DBT), mit
ggf. zusätzlichen Elementen nach Massgabe des ambulant behandelnden
Psychotherapeuten. Des Weiteren bestehe die Möglichkeit einer
psychopharmakologischen Unterstützung zur symptomatischen Behandlung von
einzelnen Symptomen. Aus Sicht des Gutachters bestehe bei der Versicherten ein
gutes Eingliederungspotenzial (IV-Nr. 70, S. 28 f.). Die Arbeitsfähigkeit der
Versicherten könne noch verbessert werden durch die Aufnahme der genannten
Massnahmen. Hierunter sei es medizintheoretisch möglich, dass sich das
Restleistungsvermögen der Versicherten innerhalb von 12 Monaten auf geschätzt
sechs Stunden verbessere. Aufgrund der langjährigen Krankheitsgeschichte und
einer wohl fehlenden Therapie zwischen 2010 und 2020 und der Tatsache, dass die
Versicherte seit nahezu 10 Jahren nicht mehr vollschichtig gearbeitet habe und
somit eine erhebliche Dekonditionierung vorliege, sei auch bei optimaler
Behandlung nicht zu erwarten, dass das Restleistungsvermögen auf acht Stunden
pro Tag gesteigert werden könne (IV-Nr. 70, S. 32). Gestützt auf diese
Ausführungen kann somit weder von einer Behandlungsresistenz noch von einer definitiven
Eingliederungsresistenz ausgegangen werden.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Gemäss BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen,
dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich
bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Im Gutachten wird eine
ressourcenhemmende Wirkung der Borderline-Persönlichkeitsstörung beschrieben
und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Konkret führte Dr.
med. E.___ aus, es bestünden bei der Versicherten plausiblerweise aufgrund der
Borderline-Persönlichkeitsstörung und der leichtgradigen Zwangserkrankung
Funktions- und Fähigkeitsstörungen, die das Restleistungsvermögen in der
angestammten Tätigkeit reduzierten, das Restleistungsvermögen sei jedoch nicht
vollständig aufgehoben. Die emotionale Instabilität, leichte Kränkbarkeit,
sowie die Schwierigkeiten der Versicherten im interaktionellen Bereich führten
zusammen mit der leichtgradigen Zwangssymptomatik dazu, dass die Versicherte
mehr psychische Ressourcen aufbringen müsse, um ihre psychische Stabilität
aufrecht zu erhalten, was insgesamt das psychophysische Restleistungsvermögen
und die Dauerbelastbarkeit verminderten (IV-Nr. 70, S. 30). Aufgrund
der gutachterlichen Ausführungen ist von einer relevanten Komorbidität
auszugehen.
Zu der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner
auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein
massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret
manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen
direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor
ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der
Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen
bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer
ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen
(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere
belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere
widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.
4.3.3
S. 303). Dazu kann zunächst auf die gutachterlichen Ausführungen zur Borderline-Persönlichkeitsstörung
der Beschwerdeführerin verwiesen werden (E. II. 8.2.1 hiervor). Von
der Persönlichkeit her scheine die Versicherte, abgestützt auf die
eigenanamnestischen Angaben, leicht kränkbar mit verminderter
Frustrationstoleranz. Die Versicherte habe eigenanamnestisch Schwierigkeiten
mit sozialen Kontakten, anamnestisch zeige sich ein Muster instabiler
Beziehungen. Die Versicherte berichtete über wiederholte Schwierigkeiten am
Arbeitsplatz in der Interaktion mit Kollegen (IV-Nr. 70, S. 25). An Ressourcen
bestünden bei der Versicherten eine nach ihren Angaben stützende Partnerschaft,
ein Hund und ein Pferd, es bestehe ein guter Kontakt zur Mutter. Besondere
psychosoziale Belastungsfaktoren seien nicht zu eruieren, die Versicherte habe
nach Eigenangaben keine Schulden, es gebe keine laufenden Gerichtsverfahren oder
Dispositiv
pflegebedürftige Angehörige (IV-Nr. 70, S. 29). Zusammenfassend liegen demnach
bei der Beschwerdeführerin neben gewissen positiven sozialen Ressourcen nur
wenige persönliche Ressourcen vor.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Dazu wird im psychiatrischen
Gutachten von Dr. med. E.___ festgehalten, an Funktionsstörungen bestünden
bei der Versicherten leichtere agoraphobische, soziophobische und
klaustrophobische Symptome sowie aufgrund der Borderline-Erkrankung erhebliche Schwierigkeiten
im Sozialkontakt, insbesondere Letzteres werde auch von der Versicherten in der
Selbsteinschätzung so gesehen und reflektiere sich durchgängig in der
Aktenlage, insbesondere auch in den Berichten zu Wiedereingliederungsversuchen.
Die Versicherte sei aufgrund ihrer Persönlichkeit leicht kränkbar und neige bei
Konflikten, insbesondere am Arbeitsplatz zu emotionaler Instabilität und gebe
an, dass sich dann häufig vermehrt Migräne-Attacken entwickeln würden. Diese
Kombination aus seelischen und körperlichen Reaktionen auf interaktionelle Schwierigkeiten
reduzierten das psychophysische Restleistungsvermögen bei der Versicherten. Bezüglich
der seelischen Fähigkeitsstörung bestehe aus psychiatrischer Sicht noch ein
sehr grosses, bisher kaum ausgeschöpftes Therapiepotenzial. Somit ist
zusammenfassend von einer im Wesentlichen gleichmässigen Einschränkung des
Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen auszugehen.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2
hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.
4.4.2 S. 304). Diesbezüglich kann auf das vorgehend in der Kategorie
«Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» Gesagte verwiesen
werden. So sei die psychiatrische Befundlage insgesamt lückenhaft. Zwischen
2014 und 2020 lägen keine psychiatrischen Berichte vor. Ab 2020 lägen
psychiatrische Berichte vor, wobei ein von der Versicherten initiierter
Psychiaterwechsel stattgefunden habe. Eine störungsspezifische
Richtlinienpsychotherapie finde nicht statt, eine lege artis
psychopharmakologische Behandlung finde ebenfalls nicht statt. Dies weise nicht
unmittelbar auf einen sehr hohen Leidensdruck bei der Versicherten hin und auch
nicht darauf, dass von Seiten der Behandler hier ein dringender Interventions-
bzw. Behandlungsbedarf, sei es psychotherapeutisch durch eine störungsspezifische
Richtlinienpsychotherapie oder psychopharmakologisch, gesehen worden sei (IV-Nr.
70, S. 25 f.). Demnach ist gestützt darauf nicht von einem hohen Leidensdruck
auszugehen.
8.2.4 Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss
über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin
postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten
psychischen Beeinträchtigungen damit als hinreichend ausgewiesen. Gestützt auf
die einleuchtende Begründung der Diagnosestellung (s. E. II. 8.2.1 hiervor) und
die vorgehende Indikatorenprüfung vermag auch die gutachterliche Einschätzung
einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % zu überzeugen. Im Vergleich zur medizinischen
Aktenlage zum Zeitpunkt der Verfügung vom 27. September 2011 hat sich keine Veränderung
des Gesundheitszustandes in psychiatrischer Hinsicht ergeben.
8.3
8.3.1 Dem neurologischen Gutachten (IV-Nr. 70, S. 34 ff.) liegt
eine umfangreiche Befund- und Anamneseerhebung zugrunde. Für die Beurteilung
führte Dr. med. F.___ zusätzlich zur klinischen Untersuchung (IV-Nr. 70,
S. 45 f.) keine zusätzlichen Testuntersuchungen durch. Er
beschäftigte sich aber eingehend mit den vorhandenen Berichten, der
Vorgeschichte sowie den von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden. Seine
Schlussfolgerungen sind schlüssig und nachvollziehbar (IV-Nr. 70, S. 46
ff.): Anamnestisch
bestünden seit der Kindheit Ängste, Stimmungsschwankungen und Kopfschmerzen.
Darüber hinaus berichte die Versicherte, dass während der Schulzeit die
Diagnose einer Dyskalkulie gestellt worden sei. Die Versicherte berichte, dass
sie aufgrund von Migräneattacken in der Schule häufig gefehlt habe. Die
4-jährige Lehre zur Tierarzthelferin habe sie wegen häufigen Fehlzeiten beinahe
abgebrochen, dann aber doch beenden können. Wiederkehrende Fehlzeiten aufgrund
von Migräneattacken seien dann auch im späteren Berufsleben – neben psychischen
Problemen – ein Grund für Kündigungen gewesen. Neurologische Berichte lägen ab
2008 vor. Genannt werde eine Migräne ohne Aura vor dem Hintergrund einer
familiären Belastung. Ein symptomatischer Kopfschmerz sei ausgeschlossen
worden. Die Kopfschmerzfrequenz sei damals mit zwei bis drei Attacken pro Monat
angegeben worden. Als Auslöser seien Wetterwechsel, Aufregung und Belastung
genannt worden. Begleitend seien Übelkeit, gelegentliches Erbrechen, starke
Müdigkeit sowie Licht- und Lärmempfindlichkeit angegeben worden, Anfallsdauer
einige Stunden bis zwei Tage. Begleitend seien Verspannungen im
Nacken-Schulter-Bereich angegeben worden. Es seien therapeutische Empfehlungen
gemacht worden. Im Zeitraum 2009 – 2020 lägen keine neurologischen Berichte
vor, was sich offensichtlich damit begründe, dass die Behandlung der Migräne
hausärztlich fortgeführt worden sei. Die Hausärztin Dr. med. C.___ berichte im
Dezember 2020 über eine Verschlechterung des Gesundheitszustands mit häufigen
Migräneattacken und Arbeitsunfähigkeitszeiten. Daraus ergebe sich in der Folge
eine Überweisung zur Optimierung der Therapie im L.___. Die Abklärung habe im
Februar 2021 stattgefunden. Berichte über den Verlauf der Häufigkeit der Migräneattacken
und zum Benefit der therapeutischen Empfehlungen lägen nicht vor. Die
Versicherte berichte in der aktuellen Untersuchung, dass die Migräneattacken
seit der Krankschreibung Ende 2020 deutlich zurückgegangen seien. Gegenwärtig
nehme sie selten Zornig [Triptan, Migränemedikament] bei Migräneattacken, aber
noch alle zwei Tage Panadol wegen Spannungskopfschmerzen. In der aktuellen
Untersuchung werde erkennbar, dass die Versicherte psychisch unter Druck stehe und
Angst davor habe, dass sie wieder arbeiten müsse. Gleichzeitig werde erkennbar,
dass die Versicherte sich Gedanken bezüglich einer möglichen beruflichen
Tätigkeit gemacht und gedanklich sogar eine Selbstständigkeit in Erwägung
gezogen habe. Anamnestisch berichte die Versicherte, seit 2020 in einer
Partnerschaft zu sein. Erhebliche Einschränkungen im Aktivitätsniveau seien aktuell
nicht erkennbar.
In seiner Beurteilung von Konsistenz und
Plausibilität (IV-Nr. 70, S. 47 f.) führte der neurologische Gutachter aus, offensichtlich
seien gehäufte Fehlzeiten infolge von Migräneattacken unter anderem ein wiederkehrender
Grund für Kündigungen gewesen. Andererseits werde erkennbar, dass die
Versicherte auch langjährig gearbeitet habe, zum Beispiel als Pferdepflegerin
in einem Privatstall in [...]. Möglicherweise seien die wiederkehrenden
Fehlzeiten aufgrund von Migräneattacken auch dort ein Grund für Konflikte
gewesen, die von der Versicherten aufgrund von psychischen Problemen wahrscheinlich
nicht adäquat hätten aufgelöst werden können. In der Zusammenschau werde erkennbar,
dass die Fehlzeiten aufgrund von Migräneattacken offensichtlich immer wieder
ein Auslöser für Konflikte und Kündigungen gewesen seien. Erhebliche
Auswirkungen auf die berufliche Leistungsfähigkeit seien insgesamt bis Dezember
2020 aber nicht erkennbar, zumal in der Vergangenheit auch keine diesbezüglichen
weiteren Abklärungen respektive Optimierungen der Behandlungen stattgefunden hätten,
respektive durchgeführt worden seien. Die therapeutischen Empfehlungen im
Bericht des L.___ vom 17. Februar 2021 seien im Sinne der Bedarfsmedikation mit
Zornig, der Prophylaxe mit Candesartan sowie Umsetzung einer psychologischen
Behandlung durchgeführt worden. Soweit erkennbar seien keine Entspannungsübungen
eintrainiert, aber regelmässige Spaziergänge mit dem Hund im Sinne der Verbesserung
der Fitness gemacht worden. Insgesamt ergebe sich somit eine Konsistenz
bezüglich des Leidensdrucks seit Ende 2020. Gleichzeitig zeige sich aber auch
ein Rückgang der Beschwerdelast seit der Krankschreibung und Umsetzung der oben
genannten therapeutischen Massnahmen. Eine wesentliche Verschlechterung des
Gesundheitszustands respektive des Aktivitätsniveaus zeichne sich somit
insgesamt aus neurologischer Sicht im Vergleich zum Zeitpunkt der Zusprache der
Rente ggw. und in den zurückliegenden Monaten nicht ab.
Die Diagnosen einer Migräne ohne Aura
und eines begleitenden stress-assoziierten Spannungskopfschmerzes könne auf der
Grundlage der vorliegenden Informationsebenen (Akten, Anamnese, Befund) mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit hergeleitet werden. Unklar bleibe die
Möglichkeit eines in der Vergangenheit vorhandenen medikamenteninduzierten
Kopfschmerzes aufgrund der persistierenden Einnahme von Panadol, was derzeit
aber nicht von Bedeutung sei. Initial sei bereits im Vorfeld ein
symptomatischer Kopfschmerz ausgeschlossen worden. Es ergebe sich auch aus der
aktuellen Anamnese und Befunderhebung kein Hinweis für eine andere Ursache. Es
werde erkennbar, dass die Migräneattacken und Spannungskopfschmerzen verstärkt
unter Stress aufträten und mit einer reduzierten Resilienz / Stressresistenz
assoziiert seien.
8.3.2 Daraus resultierend kommt der
neurologische Gutachter zum nachvollziehbaren Schluss, dass sowohl in der
bisherigen Tätigkeit als Pferdepflegerin, welche gleichzeitig auch eine optimal
angepasste Tätigkeit darstelle, eine Arbeitsfähigkeit von 90 % bestehe (IV-Nr.
70, S. 51). Bezüglich der Einschränkungen hielt Dr. med. F.___ fest, dass die
Versicherte mit ihrem letzten Einsatz in der […] aus psychischer Sicht
überfordert gewesen sei, so dass die beruflichen Rahmenbedingungen Stress und
in der Konsequenz vermehrte Kopfschmerzen / Migräneattacken ausgelöst hätten.
Von einer andauernden Erhöhung der Migräneattacken respektive stärkeren
Ausprägung könne nicht gesprochen werden. Die Spannungskopfschmerzen hätten zu
keiner Beeinträchtigung hinsichtlich einer angepassten beruflichen Tätigkeit
geführt.
Zum zeitlichen Verlauf der
Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, die Arbeitsfähigkeit sei prozentual
und im zeitlichen Verlauf aus retrospektiver Sicht schwer einzuschätzen, da
keine neurologischen Verlaufsberichte nach Februar 2021 vorlägen. Überwiegend
wahrscheinlich liege die Arbeitsfähigkeit im Verlauf von 2021 wieder bei 90 %, bezogen
auf ein 100%-Pensum.
8.4 Gestützt auf die beiden
schlüssigen Gutachten vermag schliesslich auch die interdisziplinäre
Gesamtbeurteilung von Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___ zu überzeugen (vgl. IV-Nr.
70, S. 2 ff.). Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit auf 60 %
einzuschätzen, entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % bezogen auf ein
100%-Pensum. Aus neurologischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit 90 %,
entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 10 % bezogen auf ein 100%-Pensum.
Aus psychiatrischer Sicht gebe es abgestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ bei
der Versicherten keine Hinweise auf eine durchgreifende Veränderung des
Gesundheitszustandes auf psychiatrischem Fachgebiet. Neurologischerseits habe
sich allenfalls vorübergehend eine Verschlechterung mit vermehrten
Migräneattacken infolge einer psychischen Stresssituation ergeben, aber keine
dauerhafte Veränderung.
8.5 Gestützt auf die obigen
Ausführungen ist das von der Beschwerdegegnerin eingeholte bidisziplinäre
neurologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___
grundsätzlich als beweiskräftig zu erachten. Daran vermögen auch die Rügen der
Beschwerdeführerin nichts zu ändern:
8.5.1 Die Beschwerdeführerin lässt
vorbringen, das Administrativgutachten erfülle nicht die materiellen
Anforderungen an die Beweistauglichkeit versicherungsexterner Gutachten. So sei
dem Gutachten nicht zu entnehmen, weshalb die Beschwerdeführerin in einer
Anstellung im ersten Arbeitsmarkt, z.B. als Pferdepflegerin, weniger Stress
empfinden sollte als in der gescheiterten geschützten Tätigkeit bei der D.___. Dazu
ist festzuhalten, dass gemäss den beweiskräftigen Ausführungen der
Administrativgutachter eine Veränderung des Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin im Vergleich zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung
bei Dr. med. B.___ (Gutachten vom 26. Dezember 2010) nicht
stattgefunden hat. Bereits damals hat die Beschwerdeführerin schon mehrere
Jahre in einem Pensum von 50 % als Pferdepflegerin gearbeitet. Es ist somit
nicht zu beanstanden, wenn die Administrativgutachter in ihrem Gutachten davon
ausgehen, dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Pferdepflegerin
zumutbar sei. Des Weiteren kann allein aus der Kündigung der Anstellung im
geschützten Rahmen bei der D.___ nicht zwangsläufig geschlossen werden, dass die
Beschwerdeführerin nicht eine andere Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausüben
könnte. So lässt sich den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der
Begutachtung entnehmen, dass es ihr bei der D.___ vor allem aufgrund der dort
zu verrichtenden Arbeit sowie wegen der anderen Mitarbeiter nicht gefallen habe
und dieser Umstand zu Migräneattacken geführt habe. So habe es ihr bei der D.___
im Bereich Lebensmittel nicht gefallen, da dort – wie sie sagt – «andere
Behinderte» seien. Sie habe mit ihnen nicht reden können. Auch sei die Arbeit
langweilig gewesen. Sie habe dann häufiger Migräneanfälle gehabt, sich dann
nicht mehr wohl gefühlt und sei in andere Bereiche gewechselt. Die Arbeit im
Bereich Mechatronik habe sie als sehr eintönig empfunden. Im Bereich Post bei
der D.___ sei sie gepiesackt worden. Da seien auch zu viele Leute gewesen, da
habe sie sehr viel Migräne gehabt (IV-Nr. 70, S. 18 f.). Die Ausführungen
der Beschwerdeführerin deuten darauf hin, dass es sich bei der Stelle bei der D.___
– obwohl im geschützten Rahmen – nicht um eine den Leiden der
Beschwerdeführerin angepasste Tätigkeit handelte. So kam Dr. med. E.___ in
seinem psychiatrischen Gutachten zum Ergebnis, dass bei der Versicherten
leichtere agoraphobische, soziophobische und klaustrophobische Symptome sowie
aufgrund der Borderline-Erkrankung erhebliche Schwierigkeiten im Sozialkontakt
bestünden, insbesondere Letzteres werde auch von der Versicherten in der Selbsteinschätzung
so gesehen und reflektiere sich durchgängig in der Aktenlage, insbesondere auch
in den Berichten zu Wiedereingliederungsversuchen. Die Versicherte sei aufgrund
ihrer Persönlichkeit leicht kränkbar und neige bei Konflikten, insbesondere am
Arbeitsplatz, zu emotionaler Instabilität und gebe an, dass sich dann häufig
vermehrt Migräne-Attacken entwickeln würden. Diese Kombination aus seelischen
und körperlichen Reaktionen auf interaktionelle Schwierigkeiten reduzierten das
psychophysische Restleistungsvermögen bei der Versicherten (IV-Nr. 70. S. 29). Der
Gutachter würdigte dies auch in seiner Beschreibung des Arbeitsfähigkeitsprofils.
Er gab an, dass in der Tätigkeit als Pferdepflegerin, welche er für die
Beschwerdeführerin als optimal angepasste Tätigkeit sehe, weniger Potential für
interaktionelle Konflikte bestünden, wie sie zum Beispiel bei Tätigkeiten mit
schwierigem oder konfrotativem Publikumsverkehr oder bei Tätigkeiten, die
ausgesprochene Teamfähigkeit und Flexibilität erforderten, aufträten (IV-Nr.
70, S. 31). Die gutachterliche Einschätzung erscheint nachvollziehbar. Dafür
spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Beruf als
Pferdepflegerin zehn Jahre lang ausübte, bevor es zu einer Konfliktsituation
mit der Chefin kam, was schliesslich zu vermehrten gesundheitlichen Ausfällen bis
hin zur Kündigung führte (vgl. IV-Nr. 70, S. 18). So gab die Beschwerdeführerin
denn auch selbst an, dass sie «Probleme mit der Autorität» habe. Es ist daher
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht abwegig, wenn die beiden
Gutachter zum Schluss kamen, dass die Tätigkeit als Pferdehelferin für die
Beschwerdeführerin eine optimal angepasste Tätigkeit darstellt. Damit haben die
beiden Administrativgutachter auch die in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Frage
beantwortet, inwiefern eine andere Stelle auf dem Arbeitsmarkt zu weniger
Migräneattacken und Kopfschmerzen führen könnte. Andererseits würdigten sie auch,
dass die Leistungsfähigkeit auch in einer optimal angepassten Tätigkeit nicht
vollständig gegeben ist. Konkret führten die Gutachter dazu aus, es ergäben
sich vor allem in psychischer Hinsicht Einschränkungen des Leistungsvermögens,
die das Restleistungsvermögen zwar reduzierten, nicht aber vollständig
aufhoben, dies aufgrund der Borderline-Persönlichkeitsstörung und der leichten
Zwangserkrankung. Die emotionale Instabilität, leichte Kränkbarkeit, sowie die
Schwierigkeiten der Versicherten im interaktionellen Bereich führten zusammen
mit der leichtgradigen Zwangssymptomatik dazu, dass die Versicherte mehr
psychische Ressourcen aufbringen müsse, um ihre psychische Stabilität aufrecht
zu erhalten, was insgesamt das psychophysische Restleistungsvermögen und die
Dauerbelastbarkeit verminderten (IV-Nr. 70, S. 7). Es ist aufgrund des Gesagten
nachvollziehbar, wenn die Administrativgutachter zum Ergebnis gelangten, dass
die Beschwerdeführerin eine Tätigkeit, welche weniger Potential für
interaktionelle Konflikte aufweist, wie sie zum Beispiel bei Tätigkeiten mit
schwierigem oder konfrontativem Publikumsverkehr oder bei Tätigkeiten, die
ausgesprochene Teamfähigkeit und Flexibilität erfordern, zu 60 % ausüben könnte.
Die Tätigkeit bei der D.___ fand zwar im geschützten Rahmen statt, die Arbeitsbedingungen
resp. der ständige Kontakt mit Mitarbeitern und Vorgesetzten entsprachen aber
nicht den Anforderungen an das Arbeitsfähigkeitsprofil der Beschwerdeführerin.
Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin die Arbeit bei der D.___ als
monoton und langweilig empfand, was ihre Situation zusätzlich erschwerte. Dies
stellt jedoch wie oben gesagt keinen Grund dar, anzunehmen, dass sie nicht in
der Lage wäre, eine ideal angepasste Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt
auszuüben.
8.5.2 Ferner kann nicht behauptet
werden, die Beschwerdegegnerin habe im Zusammenhang mit der Anstellung bei der D.___
zu wenig Abklärungen getroffen, holte sie doch einen Arbeitgeberbericht ein
(IV-Nr. 61), welcher auch den Administrativgutachtern zur Verfügung gestellt
wurde und von diesen auch gewürdigt wurde (vgl. den Aktenzusammenzug, IV-Nr.
70, S. 70). Wie oben ausgeführt, wurden im Gutachten entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin die geistigen und psychischen Ressourcen nachvollziehbar
dargelegt und gewürdigt. Dass zu wenig Informationsquellen bestanden hätten, so
wie es die Beschwerdeführerin behauptet, hat mit dem Umstand zu tun, dass seit
dem Zeitpunkt der Zusprache der Viertelsrente bis zum Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2022 in einer Zeitpanne von mehreren
Jahren keine psychiatrischen Behandlungen stattgefunden haben (siehe E. II.
8.2.2 hiervor). Dies kann weder der Beschwerdegegnerin noch den
Administrativgutachtern zur Last gelegt werden.
8.5.3 Weiter lässt die
Beschwerdeführerin vorbringen, das psychiatrische Gutachten erweise sich nicht
als überzeugend. So sei an einer Stelle eine Arbeitsfähigkeit von 50 % genannt
worden, an anderer Stelle habe sich das Quantitativ ohne jede Begründung auf 60
% erhöht. Der psychiatrische Gutachter gab in der Tat an einer Stelle in seinem
Gutachten an, die geschätzte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit werde
auf 50 % bezogen auf ein 100%-Pensum geschätzt. Es handelt sich dabei aber
offensichtlich um einen Schreibfehler, zumal der Gutachter sowohl in den
Abschnitten davor und danach (vgl. IV-Nr. 70, S. 30 f.) als auch in der Gesamtbeurteilung
(vgl. IV-Nr. 70, S. 7 f.), welcher er zugestimmt hat, eine geschätzte
Arbeitsfähigkeit von 60 % angab. Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die
Beschwerdeführerin aus ihren Ausführungen über die Voraussetzungen des Berufs
als Pferdefachfrau EFZ, hat sie doch diese Ausbildung gemäss den vorliegenden
Akten selber nie absolviert und diese Tätigkeit auch nie ausgeübt.
8.5.4 Weiter lässt die
Beschwerdeführerin geltend machen, im psychiatrischen Gutachten fehle eine
inhaltliche Auseinandersetzung mit den divergierenden Vorberichten,
insbesondere mit dem Bericht von Dr. med. H.___ vom 7. Oktober 2021. Der
Beweiswert einer Expertise setzt voraus, dass die Vorakten Berücksichtigung
finden. Der Gutachter hat sich im Rahmen seiner eigenen Beurteilung mit den
wesentlichen Vorakten zu befassen, soweit die betreffenden Stellungnahmen –
abhängig von ihrem Entstehungskontext – hinreichend substantiiert und nicht
unter einem anderen Aspekt offenkundig vernachlässigbar sind. Dass und inwiefern
der Sachverständige die Vorakten bei der Untersuchung in seine Überlegungen
einbezieht, muss im Text des Gutachtens zum Ausdruck kommen. Die Ausführungen
müssen umso ausführlicher ausfallen, je grösser allfällige Divergenzen sind und
je unmittelbarer sie für die zu klärenden Belange bedeutsam sind (BGE 137 V 210
E. 6.2.4 S. 270). Dazu ist festzuhalten, dass sowohl der erwähnte Bericht von
Dr. med. H.___ als auch die anderen relevanten psychiatrischen Vorberichte im
fachübergreifenden Aktenauszug im Gutachten (IV-Nr. 70, S. 54 ff.) wiedergegeben
wurden und folglich den Administrativgutachtern bekannt waren. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin setzte sich der psychiatrische Gutachter auch
inhaltlich mit den Vorberichten, insbesondere auch mit dem Bericht von Dr. med.
H.___, auseinander (IV-Nr. 70, S. 26 ff.). Es ist darauf hinzuweisen, dass die
psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei
erfolgen kann und die Rechtsprechung der begutachtenden Person deshalb praktisch
einen gewissen Spielraum gewährt, innerhalb dessen verschiedene medizinische
Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern dabei lege
artis vorgegangen worden ist. Behandelnde und begutachtende Psychiater können,
mit der gleichen Person als Patientin oder Explorandin in verschiedenen
Zeitpunkten und Situationen konfrontiert, zu ganz unterschiedlichen
Beurteilungen der psychischen Beeinträchtigungen und –
invalidenversicherungsrechtlich entscheidend – deren Schweregrades mitsamt den
sich daraus ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gelangen. Diese in
der Natur der Sache begründete, weitgehend fehlende Validierbarkeit
(«Reliabilität») psychiatrischer Diagnosen, namentlich im depressiven
Formenkreis sowie bei den neurotischen, Belastungs- und somatoformen Störungen
gemäss ICD-10, kann nicht automatisch zu Beweisweiterungen bei sich
widersprechenden psychiatrischen Berichten und Expertisen führen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_661/2009 vom 29. September 2009 E. 3.2). Ferner ist
darauf hinzuweisen, dass im Bericht von Dr. med. H.___ vom 7. Oktober 2021
keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte vorgebracht werden, die im Rahmen
der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet wären, zu
einer abweichenden Beurteilung zu führen. Erwähnenswert ist in diesem
Zusammenhang, dass die Sitzungen bei Dr. med. H.___ gemäss Angaben der Beschwerdeführerin
an der Begutachtung bei Dr. med. E.___ nur einmal monatlich stattfinden. Auf
die Frage des Gutachters, wie es bei Dr. med. H.___ laufe, antwortete die
Beschwerdeführerin mit «Die hilft mir nicht». Sie (Dr. med. H.___) sei nett und
alles, aber sie (die Beschwerdeführerin) würde aus der Praxis rausgehen wie
reingehen (IV-Nr. 70, S. 21). Wie der psychiatrische Gutachter zutreffend festhielt,
lässt dies auf ein ungenügendes therapeutisches Bündnis mit Dr. med. H.___
schliessen. Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass das Gericht in Bezug auf
Atteste von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und
soll, wonach diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen
(BGE 125 V 353 E. 3b cc, 122 V 160 E. 1c); dies gilt nicht nur für
den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für die behandelnden
Spezialärzte (Urteil des Bundesgerichts 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 2.1 mit Hinweisen).
8.5.5 Schliesslich vermögen auch die anlässlich
der Verhandlung vom 23. Januar 2024 geltend gemachten Mängel am
Administrativgutachten nichts an dessen Beweiswert zu ändern. Die
Beschwerdeführerin bringt vor, die Tonaufnahmen der gutachterlichen
Untersuchungen seien nicht im Gutachten protokolliert worden und als Anamnese-
und Beschwerdedokumente aufgenommen worden. So sei nicht ersichtlich, ob die
Tonaufnahmen des psychiatrischen Gutachters dem neurologischen Gutachter zur
Verfügung gestanden hätten und umgekehrt. Dies stelle einen Mangel dar. Inwiefern
dieser Umstand einen Mangel darstellen soll, ist nicht ersichtlich. Zumindest
ergeben sich aus dem Administrativgutachten keine Hinweise darauf, dass die
beiden Gutachter nicht über die entsprechenden Berichte des jeweils anderen
verfügt hätten resp. nicht in der Lage gewesen wären, eine Konsensbeurteilung
durchzuführen. Was die fehlenden Unterschriften anbelangt, so ist der
Beschwerdeführerin insofern darin zuzustimmen, dass es sich hierbei grundsätzlich
um einen formellen Mangel handelt, welcher aber durch die Einholung einer nachträglichen
Bestätigung, wonach die beiden Gutachter ihren Bericht vom 6. Juli 2022
eigenhändig verfasst haben, geheilt werden kann (siehe Urteile des
Bundesgerichts 9C_525/2020 vom 29. April 2021 E. 5.1 und 8C_252/2014 vom
5. August 2014 E. 3.3). Auf Anfrage des Versicherungsgerichts bestätigten Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___ mit nachträglich angefügter
Unterschrift auf der Kopie ihres Gutachtens vom 6. Juli 2022, dass sie dieses eigenhändig
verfasst haben. Dass ihre
Unterschriften auf der Originalausfertigung des Gutachtens fehlen, stellt
demnach keinen erheblichen Mangel am Gutachten dar.
8.6 Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___ zu klaren, schlüssigen
Ergebnissen gelangt sind, welche nachvollziehbar und überzeugend begründet
werden. Das bidisziplinäre Gutachten leuchtet in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen
Situation ein. Des Weiteren sind die Schlussfolgerungen der Experten begründet.
Damit ist diesem Gutachten auch unter Berücksichtigung der Vorbringen der
Beschwerdeführerin voller Beweiswert zuzumessen.
9. Bei dieser Beweislage ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin seit der Beurteilung vom 27. September 2011 nicht
geändert hat. Die Beschwerde stellt sich zusammenfassend als unbegründet heraus
und ist abzuweisen.
Im Übrigen ist betreffend weiterer
Beweismassnahmen auf die Praxis zum Umfang der Beweisabnahmepflicht
hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten
kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung
gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, 104 V 209 E. a
S. 211; Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 3.1).
Da von der durch die Beschwerdeführerin beantragte Erstellung eines
Gerichtsgutachtens keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten sind, ist
davon abzusehen.
10.
10.1 Da die Beschwerdeführerin nicht
obsiegt, hat sie grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 61 lit. g ATSG).
10.2 Die Beschwerdeführerin steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 25.
April 2023; A.S. 44 f.; vgl. E. I. 6 hiervor). Die
Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem
Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die
unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Stundenansatz für die
unentgeltliche Vertretung beträgt gemäss § 161 i. V. m
§ 160 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) für das Jahr 2022
CHF 180.00. Ab Januar 2023 beträgt dieser aufgrund eines Beschlusses der
Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022 CHF 190.00. Am
1. Januar 2024 wurde zudem die Mehrwertsteuer von bisher 7.7 % auf
8.1 % erhöht. Da das Verfahren seit November 2022 hängig war und die
Verhandlung im Jahr 2024 stattgefunden hatte, sind die Aufwände infolge des per
1. Januar 2023 erhöhten Stundenansatzes und des erhöhten
Mehrwertsteuersatzes nachfolgend jeweils für jedes Jahr separat festzusetzen.
Dasselbe gilt zudem für die nach dem 1. Januar 2024 veranschlagten
Auslagen, auf welche der veränderte Mehrwertsteuersatz Anwendung findet. Rechtsanwalt
Wyssmann hat am 10. März 2023 (A.S. 41 ff.) eine Honorarnote über einen
Aufwand von 11.85 Stunden, am 15. November 2023 (A.S. 48) eine weitere
Honorarnote über einen Aufwand von 1.18 Stunden und an der Verhandlung vom 23.
Januar 2024 (A.S. 55) eine dritte Honorarnote über einen Aufwand von 4.10 Stunden
eingereicht.
10.2.1 Aus der Honorarnote vom 10. März
2023 ergibt sich für das Jahr 2022 ein Aufwand von total 9.85 Stunden. Dieser
reduziert sich um Kanzleiaufwand von insgesamt 0.68 Stunden (4 Mal «Brief an
Klientin» à 0,17 Stunden; mangels näherer Bezeichnung ist praxisgemäss von
Orientierungskopien auszugehen, welche als Kanzleiaufwand gelten und nicht
gesondert entschädigt werden) auf 9.17 Stunden.
10.2.2 Für das Jahr 2023 ergibt sich
aus den drei eingereichten Honorarnoten ein Aufwand von total 2.43 Stunden.
Dieser reduziert sich ebenfalls um Kanzleiaufwand von insgesamt 0.68 Stunden (4
Mal «Brief an Klientin» à 0,17 Stunden) auf 1.75 Stunden.
10.2.3 Für das Jahr 2024 ergibt sich aus
der ergänzenden Kostennote vom 23. Januar 2024 ein Aufwand von total 3.85
Stunden. Die Positionen dieser Kostennote für das Jahr 2024 sind nicht zu
beanstanden. Unter Hinzurechnung des nachprozessualen Aufwandes (geltend
gemacht mit Honorarnote vom 10. März 2023) im Umfang von 1 Stunde
resultiert für das Jahr 2024 ein Aufwand von 4.85 Stunden.
10.2.4 Wie dargelegt sind für das Jahr
2022 Aufwände von insgesamt 9.17 Stunden zu entschädigen, entsprechend
CHF 1'777.70 (Honorar von CHF 1'650.60 [9.17 Stunden à CHF 180.00] + 7.7 %
MwSt). Betreffend das Jahr 2023 sind Aufwände von 1.75 Stunden zu vergüten, was
– unter Berücksichtigung des per 1. Januar 2023 erhöhten Stundenansatzes für
die unentgeltliche Vertretung von CHF 190.00 – einem Honorar von CHF 358.10
(Honorar von CHF 332.50 [1.75 Stunden à CHF 190.00] + 7.7 %
MwSt) entspricht. Auf das Jahr 2024 fallen zu entschädigende Aufwände von 4.85 Stunden,
was ein Honorar von CHF 996.15 (Honorar von CHF 921.50 [4.85 Stunden
à CHF 190.00] + 8.1 % MwSt) ergibt. Insgesamt resultiert damit
ein zu vergütendes Honorar von CHF 3'131.95 inkl. MwSt (CHF 1'777.70
+ CHF 358.10 + CHF 996.15).
10.2.5 Der Vertreter der
Beschwerdeführerin macht in der Kostennote vom 10. März 2023 CHF 95.00,
in jener vom 15. November 2023 CHF 4.00 und in jener vom 23. Januar 2024
CHF 1.00 für total 100 Kopien (alle in den Jahren 2022 und 2023 anfallend)
geltend. Kopien werden mit CHF 0.50 entschädigt, weshalb diese
Kostenpositionen um die Hälfte zu reduzieren sind. Die zu entschädigenden
Auslagen für Kopien betragen somit CHF 50.00 (100 Kopien à CHF 0.50).
Unter Hinzurechnung von CHF 36.40 für die restlichen in den Jahren 2022
und 2023 angefallenen Auslagen (Portokosten) ergibt sich ein zu entschädigender
Auslagenersatz von CHF 86.40 exkl. MwSt bzw. CHF 93.00
inkl. 7.7 % MwSt für die Jahre 2022 und 2023. Die Fahrtspesen für die
Hin- und Rückfahrt zur öffentlichen Verhandlung vom 23. Januar 2024 von
45,4 km werden anstelle dem in der Kostennote geltend gemachten Ansatz von
CHF 1.00 mit CHF 0.70 entschädigt (vgl. § 157 Abs. 3 GT i.V.m. § 161 Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]) und betragen daher CHF 31.78 exkl. MwSt
bzw. CHF 34.35 inkl. 8.1 % MwSt, womit ein zu entschädigender
Auslagenersatz in Höhe von CHF 127.35 inkl. MwSt (CHF 93.00 +
CHF 34.35) resultiert.
10.2.6 Insgesamt sind damit Aufwände
und Auslagen in Höhe von Total CHF 3'259.30 inkl. MwSt (CHF 3'131.95
+ CHF 127.35) zu vergüten. Dieser Betrag ist von der Zentralen
Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die
Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Im
Weiteren besteht ein Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters
gegenüber der Beschwerdeführerin im Umfang von CHF 1'552.75 (Differenz zum
vollen Honorar von CHF 4'812.05), wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes richtet sich dabei nach einem Stundenansatz von CHF 250.00,
wie er in der Kostennote geltend gemacht wird.
10.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag
von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind
(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 3'259.30
(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1'552.75, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn
A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Das Doppel der an der Verhandlung vom 23.
Januar 2024 eingereichten Kostennote sowie eine Kopie des eingereichten
Vergleichs der Schlichtungsbehörde vom 7. Juni 2023 gehen zur Kenntnisnahme an
die Beschwerdegegnerin.
6. Eine Kopie des unterzeichneten
Gutachtens von Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___ geht zur Kenntnisnahme an die
Parteien.
7. Der Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll
vom 23. Januar 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Lazar