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Entscheid

VSBES.2022.23

Arbeitslosenversicherung / Rechtsverzögerungsbeschwerde

14. Februar 2022Deutsch7 min

vom 5. Januar 2022 einen Anspruch des Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) auf

Source so.ch

Urteil vom 14. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum

D-CH West,

Monbijoustrasse 61, Postfach 3386, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Arbeitslosenversicherung

/ Rechtsverzögerungsbeschwerde

zieht der Präsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Unia

Arbeitslosenkasse (fortan:

Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung

vom 5. Januar 2022 einen Anspruch des Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) auf

Arbeitslosenentschädigung ab 16. November 2021, da es an der erforderlichen Mindestbeitragszeit

fehle (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 4). Dagegen erhob der

Beschwerdeführer am 10. Januar 2022 bei der Beschwerdegegnerin Einsprache (BB-Nr. 5).

1.2 Mit E-Mail vom 14. Januar 2022 verlangte

der Beschwerdeführer, dass innert sieben Tagen über seine Einsprache

entschieden werde (BB-Nr. 7), worauf die Beschwerdegegnerin am 17. Januar 2022

antwortete, es sei in ein bis zwei Monaten mit einem Entscheid zu rechnen,

sofern alle erforderlichen Unterlagen vorhanden seien (BB-Nr. 8).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer reicht am

24. Januar 2022 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine

Rechtsverzögerungsbeschwerde ein, verbunden mit einem Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und Beiordnung eines Fachanwalts. Das Verwaltungsgericht leitet

diese Beschwerde mit Urteil vom 25. Januar 2022 mangels örtlicher Zuständigkeit

an das Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) weiter.

2.2 Mit

Verfügung vom 1. Februar 2022 setzt der Präsident des Versicherungsgerichts dem

Beschwerdeführer Frist bis 11. Februar 2022, um die Beschwerde zu verbessern.

Ausserdem stellt der Präsident fest, dass das Beschwerdeverfahren kostenlos sei

und der Beschwerdeführer sich selber um einen Anwalt bemühen müsse, bevor er

die unentgeltliche Rechtspflege beantragen könne.

2.3 In der

verbesserten Beschwerde vom 10. Februar 2022 begehrt der Beschwerdeführer:

1.

Die Beschwerde an das zuständige Gericht zu übersenden,

2. Das

Versicherungsgericht Solothurn für örtlich und sachlich als unzuständig zu

erklären, da der Beklagte ihren Sitz in Bern hat,

3. Durch die

Übersendung der Verzögerungsbeschwerde vom 24. Januar 2022 an das

offensichtlich unzuständige Gericht in Solothurn eine weitere Verzögerung

festzustellen,

4. Den Gesuchsgegner

zu verpflichten gemäss geltende Rechtsvorschriften verzögerungsfrei zu

entscheiden,

5. Für den Fall, dass

das Gesuch unvollständig oder Lücken aufweist, gemäss Art. 117 ZPO einen

Fachanwalt unter Gewährung unentgeltlichen Rechtspflege beizuordnen,

6. Alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive Umtriebsentschädigung &

Parteientschädigung zu Lasten des Gesuchsgegners.

2.4 Die Beschwerdegegnerin erklärt am

11. Februar 2022 auf die telefonische Nachfrage des Gerichts hin, dass noch

kein Einspracheentscheid ergangen sei.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Gegen Einspracheentscheide oder

Verfügungen, gegen die eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde

erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Ausserdem ist die Beschwerde unter

dem Titel der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung auch dann zulässig,

wenn der Sozialversicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person

keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG).

1.2

Für Beschwerden gegen

Verfügungen und Einspracheentscheide eines Versicherungsträgers ist grundsätzlich

das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte

Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung

Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Im Bereich der Arbeitslosenversicherung

kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen

Versicherungsgerichts abweichend von Art. 58 ATSG regeln (Art. 100 Abs. 3

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Gestützt darauf sieht die

bundesrätliche Verordnung vor, dass sich die Zuständigkeit für die Beurteilung

von Beschwerden gegen Kassenverfügungen, welche die Arbeitslosenentschädigung betreffen,

nach dem Ort richtet, an dem die versicherte Person ihre Kontrollpflicht

erfüllt (Art. 128 Abs. 1 i.V.m. Art. 119 Abs. 1 lit. a Verordnung

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

/ AVIV, SR 837.02), was an ihrem Wohnsitz geschieht (Art. 18 Abs. 1 und 2

AVIV). Die Anknüpfung an den Wohnort gilt selbstredend auch für

Rechtsverzögerungsbeschwerden wie die vorliegende, welche einen Entscheid über

den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung herbeiführen wollen, wäre es doch widersinnig,

solche Beschwerden einem anderen Gericht zuzuweisen als demjenigen, welches streitige

Ansprüche auf Arbeitslosenentschädigung materiell beurteilt. Da der

Beschwerdeführer in [...] wohnt, ist somit entgegen seiner Auffassung das

Versicherungsgericht Solothurn örtlich zuständig. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen

sind erfüllt einschliesslich der ebenfalls bestrittenen sachlichen Zuständigkeit,

beurteilt das Versicherungsgericht Solothurn doch alle Streitigkeiten in

Sozialversicherungssachen im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen

Gesetzgebung, unter Vorbehalt der hier nicht interessierenden Schiedsgerichte (§ 54 Abs. 1 und 2 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS

125.12). Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist folglich einzutreten.

2.

2.1

Streitgegenstand des

Beschwerdeverfahrens in Sachen Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung bildet

ausschliesslich die Frage, ob eine solche Verweigerung oder Verzögerung

vorliegt, während über materielle Rechte und Pflichten nicht in diesem

Verfahren zu befinden ist (Miriam Lendfers in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara

Klett / Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art.

56.

N 33). Eine Rechtsverzögerung ist gegeben, wenn ein Versicherungsträger ein

Verfahren nicht innert angemessener Frist abschliesst (a.a.O., N 32), wie es

der Beschwerdeführer hier geltend macht. Eine solche Beschwerde setzt voraus,

dass die versicherte Person zuvor – ausdrücklich oder zumindest sinngemäss –

den Erlass einer anfechtbaren Verfügung resp. eines Einspracheentscheides

verlangt hat (vgl. a.a.O., N 39). Dieser Obliegenheit ist der Beschwerdeführer

nachgekommen, indem er der Beschwerdegegnerin am 14. Januar 2022 eine

Frist von sieben Tagen setzte, um seine Einsprache zu behandeln (E. I. 1.2

hiervor).

2.2

Einspracheentscheide sind innert

angemessener Frist zu erlassen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Das Gesetz

nennt dafür keine zulässige Zeitspanne, weshalb die von der Rechtsprechung im

Zusammenhang mit ungerechtfertigten Verfahrensverzögerungen entwickelten

Dispositiv

Grundsätze massgebend sind. Demnach ist auf die Umstände des jeweiligen

Einzelfalls abzustellen, wobei die Schwierigkeit und der Umfang der

abzuklärenden Fragen sowie das Verhalten der versicherten Person ins Gewicht

fallen. Ohne besondere Umstände, d.h. bei einem durchschnittlichen Aufwand, ist

davon auszugehen, dass der Einspracheentscheid innert einer Zeitspanne von

längstens etwa zwei Monaten zu fällen ist (Ueli Kieser: Kommentar zum ATSG, 4.

Aufl., Zürich 2020, Art. 52 N 63).

Der Beschwerdeführer erhob am 10. Januar

2022 Einsprache, worüber bislang noch nicht entschieden wurde (s. E. I. 2.4

hiervor). Eine Dauer des Einspracheverfahrens von etwas mehr als einem Monat im

jetzigen Zeitpunkt kann indes, selbst wenn es sich um einen einfachen

Sachverhalt handeln sollte, noch nicht als übermässig lange gelten. Die Beschwerdegegnerin

hat dem Beschwerdeführer im Übrigen unter dem Vorbehalt weiterer Abklärungen einen

Entscheid in einem bis zwei Monaten in Aussicht gestellt (E. I. 1.2

hiervor). Man kann also auch nicht sagen, die Beschwerdegegnerin habe den von

ihr selber genannten Zeitrahmen für den Abschluss des Verfahrens nicht

eingehalten.

2.3 Zusammenfassend fehlt es an

einer Rechtsverzögerung im hängigen Einspracheverfahren, womit sich die

Beschwerde in dieser Hinsicht als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.

Soweit in der Beschwerde demgegenüber ein Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung geltend gemacht wird, kann darauf nicht eingetreten

werden (s. E. II. 2.1 hiervor). Ein Entscheid über das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege erübrigt sich, da weder Verfahrenskosten anfallen

noch ein Rechtsanwalt beigezogen wurde, der als unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt werden könnte (s. E. I. 2.2 hiervor).

2.4 Entscheide über Beschwerden, die

sich als offensichtlich unbegründet erweisen, fallen in die Präsidialkompetenz

(§ 54bis Abs. 1 lit. c GO). Da dies hier der Fall ist, ist der

Präsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als

Einzelrichter zuständig.

3. Bei

diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung

zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben

betraute Organisation – abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen –

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,

126 V 150 E. 4a).

4. In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im

AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Eine Kopie der verbesserten Beschwerde

vom 10. Februar 2022 geht an die Beschwerdegegnerin.

4. Je eine Kopie der Aktennotiz des

Gerichts vom 11. Februar 2022 geht an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann