VSBES.2022.23
Arbeitslosenversicherung / Rechtsverzögerungsbeschwerde
14. Februar 2022Deutsch7 min
vom 5. Januar 2022 einen Anspruch des Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) auf
Source so.ch
Urteil vom 14. Februar 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum
D-CH West,
Monbijoustrasse 61, Postfach 3386, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Arbeitslosenversicherung
/ Rechtsverzögerungsbeschwerde
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Unia
Arbeitslosenkasse (fortan:
Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung
vom 5. Januar 2022 einen Anspruch des Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) auf
Arbeitslosenentschädigung ab 16. November 2021, da es an der erforderlichen Mindestbeitragszeit
fehle (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 4). Dagegen erhob der
Beschwerdeführer am 10. Januar 2022 bei der Beschwerdegegnerin Einsprache (BB-Nr. 5).
1.2 Mit E-Mail vom 14. Januar 2022 verlangte
der Beschwerdeführer, dass innert sieben Tagen über seine Einsprache
entschieden werde (BB-Nr. 7), worauf die Beschwerdegegnerin am 17. Januar 2022
antwortete, es sei in ein bis zwei Monaten mit einem Entscheid zu rechnen,
sofern alle erforderlichen Unterlagen vorhanden seien (BB-Nr. 8).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer reicht am
24. Januar 2022 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde ein, verbunden mit einem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Beiordnung eines Fachanwalts. Das Verwaltungsgericht leitet
diese Beschwerde mit Urteil vom 25. Januar 2022 mangels örtlicher Zuständigkeit
an das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) weiter.
2.2 Mit
Verfügung vom 1. Februar 2022 setzt der Präsident des Versicherungsgerichts dem
Beschwerdeführer Frist bis 11. Februar 2022, um die Beschwerde zu verbessern.
Ausserdem stellt der Präsident fest, dass das Beschwerdeverfahren kostenlos sei
und der Beschwerdeführer sich selber um einen Anwalt bemühen müsse, bevor er
die unentgeltliche Rechtspflege beantragen könne.
2.3 In der
verbesserten Beschwerde vom 10. Februar 2022 begehrt der Beschwerdeführer:
1.
Die Beschwerde an das zuständige Gericht zu übersenden,
2. Das
Versicherungsgericht Solothurn für örtlich und sachlich als unzuständig zu
erklären, da der Beklagte ihren Sitz in Bern hat,
3. Durch die
Übersendung der Verzögerungsbeschwerde vom 24. Januar 2022 an das
offensichtlich unzuständige Gericht in Solothurn eine weitere Verzögerung
festzustellen,
4. Den Gesuchsgegner
zu verpflichten gemäss geltende Rechtsvorschriften verzögerungsfrei zu
entscheiden,
5. Für den Fall, dass
das Gesuch unvollständig oder Lücken aufweist, gemäss Art. 117 ZPO einen
Fachanwalt unter Gewährung unentgeltlichen Rechtspflege beizuordnen,
6. Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive Umtriebsentschädigung &
Parteientschädigung zu Lasten des Gesuchsgegners.
2.4 Die Beschwerdegegnerin erklärt am
11. Februar 2022 auf die telefonische Nachfrage des Gerichts hin, dass noch
kein Einspracheentscheid ergangen sei.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Gegen Einspracheentscheide oder
Verfügungen, gegen die eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde
erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Ausserdem ist die Beschwerde unter
dem Titel der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung auch dann zulässig,
wenn der Sozialversicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person
keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG).
1.2
Für Beschwerden gegen
Verfügungen und Einspracheentscheide eines Versicherungsträgers ist grundsätzlich
das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte
Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung
Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Im Bereich der Arbeitslosenversicherung
kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen
Versicherungsgerichts abweichend von Art. 58 ATSG regeln (Art. 100 Abs. 3
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Gestützt darauf sieht die
bundesrätliche Verordnung vor, dass sich die Zuständigkeit für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Kassenverfügungen, welche die Arbeitslosenentschädigung betreffen,
nach dem Ort richtet, an dem die versicherte Person ihre Kontrollpflicht
erfüllt (Art. 128 Abs. 1 i.V.m. Art. 119 Abs. 1 lit. a Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
/ AVIV, SR 837.02), was an ihrem Wohnsitz geschieht (Art. 18 Abs. 1 und 2
AVIV). Die Anknüpfung an den Wohnort gilt selbstredend auch für
Rechtsverzögerungsbeschwerden wie die vorliegende, welche einen Entscheid über
den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung herbeiführen wollen, wäre es doch widersinnig,
solche Beschwerden einem anderen Gericht zuzuweisen als demjenigen, welches streitige
Ansprüche auf Arbeitslosenentschädigung materiell beurteilt. Da der
Beschwerdeführer in [...] wohnt, ist somit entgegen seiner Auffassung das
Versicherungsgericht Solothurn örtlich zuständig. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
sind erfüllt einschliesslich der ebenfalls bestrittenen sachlichen Zuständigkeit,
beurteilt das Versicherungsgericht Solothurn doch alle Streitigkeiten in
Sozialversicherungssachen im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen
Gesetzgebung, unter Vorbehalt der hier nicht interessierenden Schiedsgerichte (§ 54 Abs. 1 und 2 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS
125.12). Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist folglich einzutreten.
2.
2.1
Streitgegenstand des
Beschwerdeverfahrens in Sachen Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung bildet
ausschliesslich die Frage, ob eine solche Verweigerung oder Verzögerung
vorliegt, während über materielle Rechte und Pflichten nicht in diesem
Verfahren zu befinden ist (Miriam Lendfers in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara
Klett / Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art.
56.
N 33). Eine Rechtsverzögerung ist gegeben, wenn ein Versicherungsträger ein
Verfahren nicht innert angemessener Frist abschliesst (a.a.O., N 32), wie es
der Beschwerdeführer hier geltend macht. Eine solche Beschwerde setzt voraus,
dass die versicherte Person zuvor – ausdrücklich oder zumindest sinngemäss –
den Erlass einer anfechtbaren Verfügung resp. eines Einspracheentscheides
verlangt hat (vgl. a.a.O., N 39). Dieser Obliegenheit ist der Beschwerdeführer
nachgekommen, indem er der Beschwerdegegnerin am 14. Januar 2022 eine
Frist von sieben Tagen setzte, um seine Einsprache zu behandeln (E. I. 1.2
hiervor).
2.2
Einspracheentscheide sind innert
angemessener Frist zu erlassen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Das Gesetz
nennt dafür keine zulässige Zeitspanne, weshalb die von der Rechtsprechung im
Zusammenhang mit ungerechtfertigten Verfahrensverzögerungen entwickelten
Dispositiv
Grundsätze massgebend sind. Demnach ist auf die Umstände des jeweiligen
Einzelfalls abzustellen, wobei die Schwierigkeit und der Umfang der
abzuklärenden Fragen sowie das Verhalten der versicherten Person ins Gewicht
fallen. Ohne besondere Umstände, d.h. bei einem durchschnittlichen Aufwand, ist
davon auszugehen, dass der Einspracheentscheid innert einer Zeitspanne von
längstens etwa zwei Monaten zu fällen ist (Ueli Kieser: Kommentar zum ATSG, 4.
Aufl., Zürich 2020, Art. 52 N 63).
Der Beschwerdeführer erhob am 10. Januar
2022 Einsprache, worüber bislang noch nicht entschieden wurde (s. E. I. 2.4
hiervor). Eine Dauer des Einspracheverfahrens von etwas mehr als einem Monat im
jetzigen Zeitpunkt kann indes, selbst wenn es sich um einen einfachen
Sachverhalt handeln sollte, noch nicht als übermässig lange gelten. Die Beschwerdegegnerin
hat dem Beschwerdeführer im Übrigen unter dem Vorbehalt weiterer Abklärungen einen
Entscheid in einem bis zwei Monaten in Aussicht gestellt (E. I. 1.2
hiervor). Man kann also auch nicht sagen, die Beschwerdegegnerin habe den von
ihr selber genannten Zeitrahmen für den Abschluss des Verfahrens nicht
eingehalten.
2.3 Zusammenfassend fehlt es an
einer Rechtsverzögerung im hängigen Einspracheverfahren, womit sich die
Beschwerde in dieser Hinsicht als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.
Soweit in der Beschwerde demgegenüber ein Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung geltend gemacht wird, kann darauf nicht eingetreten
werden (s. E. II. 2.1 hiervor). Ein Entscheid über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege erübrigt sich, da weder Verfahrenskosten anfallen
noch ein Rechtsanwalt beigezogen wurde, der als unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt werden könnte (s. E. I. 2.2 hiervor).
2.4 Entscheide über Beschwerden, die
sich als offensichtlich unbegründet erweisen, fallen in die Präsidialkompetenz
(§ 54bis Abs. 1 lit. c GO). Da dies hier der Fall ist, ist der
Präsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als
Einzelrichter zuständig.
3. Bei
diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung
zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betraute Organisation – abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen –
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,
126 V 150 E. 4a).
4. In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im
AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Eine Kopie der verbesserten Beschwerde
vom 10. Februar 2022 geht an die Beschwerdegegnerin.
4. Je eine Kopie der Aktennotiz des
Gerichts vom 11. Februar 2022 geht an die Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann