VSBES.2022.230
Unfallversicherung / Invalidenrente
6. Februar 2024Deutsch23 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 6. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Gressly, hier
vertreten durch Rechtsanwältin Lea Leiser
Beschwerdeführerin
gegen
Vaudoise Allgemeine
Versicherungs-Gesellschaft AG
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
/ Invalidenrente (Einspracheentscheid vom 30. September 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Unfallmeldung vom 30.
Oktober 1991 (AV-Nr. [Akten der Vaudoise] 5, S. 4) teilte die damalige
Arbeitgeberin von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1968, der
Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) mit, die Beschwerdeführerin habe am 25. Oktober 1991
bei einem Auffahrunfall ein Schleudertrauma erlitten. In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin Arztberichte ein und veranlasste bei Dr. med. B.___, C.___,
ein neurologisches Gutachten inklusive neuropsychologischer Untersuchung
(AV-Nr. 6). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 7. November 1994 (AV-Nr. 12)
eine Integritätsentschädigung von 20 % sowie eine Invalidenrente bei einem
Invaliditätsgrad von 20 % zu. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
2. Im Rahmen eines
Revisionsverfahrens veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. D.___,
Neurochirurgie FMH, ein Gutachten. Dieser kam im Gutachtensbericht vom 27. Mai
2002 (AV-Nr. 19) zum Schluss, über 10 Jahre nach einer HWS-Distorsion ohne
nachweisbare anatomische Schädigung sei die Beschwerdeführerin wegen diffuser,
nicht klar definierbarer Beschwerden allgemeiner Natur immer noch regelmässig
in Behandlung bei einem Massage-Therapeuten. Bei der heutigen Untersuchung
würden keine Klagen von Seiten der HWS mehr gemacht und die Untersuchung zeige
auch keine diesbezüglichen Besonderheiten mehr. Von dieser Beobachtung
ausgehend, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
im heutigen Zeitpunkt wiederum voll einsatzfähig sei, scheine die Annahme
berechtigt, dass sich im heutigen Zeitpunkt der Status quo sine eingestellt
habe. Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid
vom 19. Juni 2003 (AV-Nr. 23) ihre Leistungen per 30. Juni 2002 ein. Die
dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend Versicherungsgericht) mit Urteil VSBES.2003.315 vom 9.
August 2004 (AV-Nr. 27) insofern gut, als es die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückwies, damit diese die Beschwerdeführerin, unter
Wahrung des Gehörsanspruches, nochmals medizinisch begutachten lasse. Dagegen
erhob die Beschwerdegegnerin ihrerseits Beschwerde beim Bundesgericht. Mit
Urteil U 299/04 vom 5. Dezember 2005 (AV-Nr. 31) hiess das Bundesgericht
diese Beschwerde insofern gut, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des
Kantons Solothurn vom 9. August 2004 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wurde, damit sie über die Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 19. Juni 2003 neu entscheide. Zur Begründung hielt das
Bundesgericht im Wesentlichen fest, eine allfällige Verletzung des rechtlichen
Gehörs könne geheilt werden. In der Folge kam das Versicherungsgericht mit
Urteil VSBES.2006.5 vom 26. Januar 2007 (AV-Nr. 37) in Gutheissung der
Beschwerde zum Schluss, gestützt auf die vorliegende Beweislage sei nicht mit
der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass im
massgeblichen Zeitraum zwischen dem ursprünglichen Rentenentscheid vom 7.
November 1994 und dem Einspracheentscheid vom 19. Juni 2003
(Leistungseinstellung per 30. Juni 2002) eine Änderung in den
tatsächlichen bzw. medizinischen Verhältnissen eingetreten sei, die eine
revisionsweise Aufhebung der zugesprochenen Rente rechtfertige.
3. Sodann eröffnete die
Beschwerdegegnerin am 28. Februar 2007 (AV-Nr. 42, S. 8) wiederum ein
Revisionsverfahren und veranlasste bei der E.___ in den Fachrichtungen
Rheumatologie, Neurologie und Neuropsychologie eine Begutachtung. Im
Gutachtensbericht vom 20. Februar 2009 (AV-Nr. 40) kamen die Gutachter zum
Schluss, ein teilkausaler Zusammenhang des jetzigen Beschwerdebildes der
Beschwerdeführerin mit dem Unfallereignis sei überwiegend wahrscheinlich. Es
sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % in jeglicher Tätigkeit auszugehen. In
der Folge teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit formlosen
Schreiben vom 12. Juni 2009 (AV-Nr. 42, S. 1) mit, da laut den
gutachterlichen Schlussfolgerungen eine dauernde Arbeitsunfähigkeit von 20 % im
angestammten Beruf oder in einer anderen zumutbaren Tätigkeit weiterhin
bestehe, könne die 20%ige UVG-Rente nicht eingestellt werden. Die
Beschwerdegegnerin bestätige somit, dass das am 28. Februar 2007 eröffnete
UVG-Revisionsverfahren nun als abgeschlossen zu betrachten sei.
4. Schliesslich eröffnete die
Beschwerdegegnerin ein weiteres Revisionsverfahren, in dessen Rahmen sie
Abklärungen hinsichtlich der Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin
tätigte. Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
mit Verfügung vom 16. März 2022 (AV-Nr. 54) mit, der Einkommensvergleich zeige,
dass die Beschwerdeführerin einen rentenausschliessenden Verdienst erziele.
Daraus folge, dass kein Anspruch auf eine Rente mehr bestehe und die
Rentenzahlungen ab dem 1. April 2022 eingestellt würden. Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin am 2. Mai 2022 (AV-Nr. 55) Einsprache. Mit Schreiben vom
2. September 2022 ergänzte die Beschwerdegegnerin die Begründung ihrer
Verfügung dahingehend, dass die Einstellung der UVG-Rente ab dem 1. April 2022
auch mangels fehlenden adäquaten Kausalzusammenhanges erfolge. Mit
Einspracheentscheid vom 30. September 2022 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.)
bestätigte die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung.
5. Gegen diesen Entscheid lässt
die Beschwerdeführerin am 7. November 2022 (A.S. 14) Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Sie stellt folgende
Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid vom 30.
September 2022 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin über Ende März 2022 hinaus weiterhin eine
auf einem Invaliditätsgrad von 20 % beruhende Invalidenrente auszurichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
6. Mit Beschwerdeantwort vom 24.
November 2022 (A.S. 28 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
7. Mit Replik vom 5. Januar 2023 (A.S.
35 f.) verweist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf ihre bisherigen
Vorbringen.
8. Mit Duplik vom 19. Januar 2023
(A.S. 39 ff.) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.
9. Mit Verfügung vom 24. Juli 2023
wird den Parteien mitgeteilt, das Gericht behalte sich vor, die Angelegenheit
auch unter dem Aspekt einer substituierten Begründung mittels Wiedererwägung
gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG zu prüfen.
10. Mit Eingabe vom 26. September
2023 (A.S. 54 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.
11. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,
werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a.
Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10
Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll
oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).
2.2
Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des
Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24
Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn
durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
3.
3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente
von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Im
Unfallversicherungsrecht gilt eine Veränderung dann als erheblich, wenn sich
der Invaliditätsgrad um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (BGE 140 V 85 E.
4.3
S. 87).
3.2
Das Institut der Revision von
Invalidenrenten gilt für alle Sozialversicherungen, welche Invalidenrenten
ausrichten, und wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden
bisherigen Regelungen übernommen. Da somit keine davon abweichende Ordnung beabsichtigt
war, ist auch die dazu entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich anwendbar (BGE 130 V 350 E. 3.5.2 und 352 E. 3.5.4).
3.3
Anlass zur Rentenrevision gibt
nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 369 E. 2). Die Invalidenrente
ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen (oder Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen
Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich
verändert haben.
3.4
Unerheblich unter
revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhaltes (BGE 112 V 372 E. 2b m. H.; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104 E.
3a). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich
keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 115 V 313 E. 4a bb).
4.
4.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1
S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1
S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des
Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom
27.
Mai 2014 E. 2).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden
hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist
für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz
«post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann
als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht
massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b / bb S. 341). Der
Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in
erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Alexandra
Rumo-Jungo / André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage
2012, S. 55).
4.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 181).
5.
Strittig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente der Beschwerdeführerin
mit Verfügung vom 16. März 2022 bzw. Einspracheentscheid vom 30. September 2022
zurecht per 1. April 2022 eingestellt hat. Während eine allfällige
revisionsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes im vorliegenden
Verfahren nicht geprüft wurde und auch nicht strittig ist, ist unter den
Parteien insbesondere die Bemessung des Invaliditätsgrades bzw. des Invaliden-
und Valideneinkommens ab dem Zeitpunkt der erneut geprüften Rentenrevision
strittig. In diesem Zusammenhang stellt sich die Beschwerdegegnerin im
Wesentlichen auf den Standpunkt, gestützt
auf das individuelle AHV-Konto, die Lohnausweise und Lohnangaben des Arbeitgebers,
sei erwiesen, dass sich das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin in den
letzten Jahren regelmässig erhöht habe, womit ein Revisionsgrund vorliege.
Dagegen vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, sie hätte auch ohne
Invalidität eine vergleichbare Position im angestammten Tätigkeitsgebiet
erreicht, weshalb von einer parallelen Entwicklung des Invaliden- und
Valideneinkommens auszugehen sei.
5.1
Für die Ermittlung des
Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte
(Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen
Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde
tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,
nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten
Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige
Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322, E. 4.1, S.
325.
f. und BGE 129 V 222, E. 4.3.1, S. 224, je mit Hinweisen).
Wenn eine erstmalige Rentenzusprechung
infrage steht, ist rechtsprechungsgemäss nur dann von einer im Gesundheitsfall
erfolgten beruflichen Weiterentwicklung auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein
entsprechend höheres Einkommen – bzw. im vorliegenden Fall die Beibehaltung
eines ähnlich hohen Einkommens wie vor der Pensionierung – auch tatsächlich
realisiert hätte, wäre sie nicht invalid geworden. Bloss theoretische Aufstiegsmöglichkeiten
oder Karriereschritte sind rechtsprechungsgemäss nur dann beachtlich, wenn sie
mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (RKUV 2006 Nr. U 568 S. 67
E. 2.1.2; AHI 1998 S. 171 E. 5a). Auch genügen blosse Absichtserklärungen
nicht, um eine nicht weiter konkretisierte berufliche Veränderung anzunehmen
und das Valideneinkommen auf einen entsprechend angepassten Wert festzusetzen
(SVR 2002 IV Nr. 21 S. 63 f. E. 3b). Die Absicht, beruflich weiterzukommen,
muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung
von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (RKUV 2006 Nr. U 568 S. 65).
Im Revisionsverfahren besteht insoweit
ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als dass der
zwischenzeitig tatsächlich durchlaufene berufliche Werdegang als Invalider
bekannt ist. Dieser lässt – anders als bei der erstmaligen Rentenfestsetzung –
allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die hypothetische beruflich-erwerbliche
Entwicklung ohne versicherten Gesundheitsschaden zu. Dabei sind bei der
Beurteilung, was die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
beruflich-erwerblich erreicht hätte oder wie sich ihr Lohn entwickelt hätte,
die gesamten bis zum Revisionszeitpunkt eingetretenen Umstände zu werten
(Urteil des Bundesgerichts 9C_85/2009 vom 15. März 2010 E. 2.2; RKUV 2006
Nr. U 568 S. 65, U 87/05 E. 2.1.2 mit Hinweisen, 2005 Nr. U 533 S. 40, U 339/03 E. 3.3; Urteil 9C_847/2007 vom 9. Mai 2008 E. 2.2). Zwar
darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich
nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne
Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet
erreicht (BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2 S. 31; BGE 145 V 141 E. 5.2.1 S. 144 f.).
Indessen ist ein solcher Schluss zulässig, sofern die konkreten Umstände dafür
sprechen (Urteil 9C_770/2015 vom 24. März 2016 E. 4.4.3, in: SVR 2017 IV
Nr. 4 S. 7).
5.2
5.2.1
Bezüglich der Ausbildungs- und
Berufsbiographie der Beschwerdeführerin ist den Akten sowie den unter den
Parteien unbestrittenen Angaben aus den Rechtsschriften zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin trotz Ausbildung zur Schriftenmalerin mit EFZ zum
Unfallzeitpunkt (25. Oktober 1991) nicht auf ihrem Beruf, sondern ohne diesbezügliche
Ausbildung im Gesundheitswesen gearbeitet hat. Nach dem Unfall ist sie auf
diesem Fachgebiet geblieben und absolvierte von 1995 bis 1998 die Ausbildung
zur Psychiatrieschwester. Wie aus den Auszügen aus dem individuellen Konto der
Beschwerdeführerin ersichtlich, hat sie auch danach durchgehend im Gesundheitsbereich
gearbeitet (vgl. AV-Nr. 43 und 53): F.___, August 1991 – Dezember 1994; G.___,
April 1995 – April 1998, H.___, April – Dezember 1998; I.___, Januar 1999 –
September 2005; J.___, Oktober 2005 – September 2013; K.___, September 2013 –
März 2018; L.___, April 2018 – April 2022 (vgl. AV-Nr. 54). Gemäss den
unbestrittenen Angaben der Beschwerdeführerin hat sie diese Tätigkeiten nie in
einem höheren Pensum als dem ihr gemäss Rentenentscheid zumutbaren Pensum von
80.
% ausgeübt. Zudem hat die Beschwerdeführerin während ihrer
Berufslaufbahn als Pflegefachfrau an externen und internen Weiterbildungen teilgenommen
(vgl. AV-Nr. 51, S. 5 – 19). Unter anderem hat sie das CAS «Leiten von
Teams» gemäss Diplom vom 28. August 2020 erlangt (AV-Nr. 51, S. 19). Wie
aus den IK-Auszügen ersichtlich, steigerte sich ihr Jahreseinkommen über die
Jahre von anfänglich CHF 47'151.00 bei der F.___ im Jahr 1992 (damals noch
ohne entsprechende Ausbildung) kontinuierlich bis auf CHF 87'918.00 im Jahr
2021.
in ihrer Tätigkeit als Gruppenleiterin im L.___.
5.2.2
Wie dargelegt, arbeitete die
Beschwerdeführerin trotz Ausbildung zur Schriftenmalerin mit EFZ zum
Unfallzeitpunkt nicht auf ihrem Beruf, sondern ohne abgeschlossene Ausbildung
im Gesundheitswesen. Nach dem Unfall ist sie auf diesem Fachgebiet geblieben
und hat ein Psychiatrie-Pflegediplom erworben. Aufgrund der vorstehend
aufgezeigten Ausbildungs- und Berufsbiographie der Beschwerdeführerin ist davon
auszugehen, dass sie auch ohne Gesundheitsschaden weiter im Gesundheitsbereich
gearbeitet hätte. Davon geht denn auch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen
Einspracheentscheid aus. Dafür spricht zudem der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin gemäss Auszug aus dem individuellen Konto auch in den Jahren
vor ihrem Unfall bereits zeitweise im Gesundheitsbereich tätig war. So in den
Jahren 1986 – 1989 für den M.___. Umstritten ist dagegen, ob sich die
berufliche Laufbahn der Beschwerdeführerin mit entsprechenden zusätzlichen
Ausbildungen und Lohnerhöhungen auch ohne Gesundheitsschaden so verwirklicht
hätte. Wie vorstehend festgehalten, darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere
in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die
versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im
angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2 S. 31;
BGE 145 V 141 E. 5.2.1; U 340/04 vom 9. März 2005, in: RKUV 2005 Nr. U 554 S.
315). Indessen ist ein solcher Schluss zulässig, sofern die konkreten Umstände
dafür sprechen (Urteil 9C_770/2015 vom 24. März 2016 E. 4.4.3, in: SVR 2017 IV
Nr. 4 S. 7). Hat sich die versicherte Person – wie im vorliegenden Fall –
seit dem erstmaligen Rentenentscheid beruflich etwa durch Weiterbildung, hohen
leistungsmässigen Einsatz oder eine ausserordentliche berufliche Bewährung
besonders qualifiziert und hat sich dies bei gleich gebliebenem
Gesundheitszustand beim Invalideneinkommen lohnwirksam niedergeschlagen, ist
dies zumindest bei einer versicherten Person, die ihre angestammte Tätigkeit
auch nach dem Unfall (in einem reduzierten Pensum) weiterführen konnte, ein gewichtiges
Indiz dafür, dass sie als Gesunde eine äquivalente Entwicklung durchlaufen
hätte (Urteil U 339/03 vom 19. August 2004 E. 3.3, in: RKUV 2005 Nr. U 533
S. 50). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. So hat die Beschwerdeführerin erst
nach dem Unfall im Jahr 1991 von 1995 – 1998 ihre Diplomausbildung zur
Psychiatriepflegerin absolviert. Infolgedessen konnte sie – wie aus den
IK-Auszügen ersichtlich – entsprechend höhere Einkommen erzielen. Zudem hat sie
neben weiteren diversen Weiterbildungen im Jahr 2020 das CAS «Leiten von Teams»
gemäss Diplom vom 28. August 2020 erlangt und war denn auch beim L.___ als
Gruppenleiterin tätig. All diese Umstände führen zur Überzeugung, dass die
Beschwerdeführerin als Gesunde eine vergleichbare, wenn nicht identische
berufliche (Lohn-)Entwicklung, wie nun tatsächlich vollzogen, durchschritten
hätte.
5.2.3
Steht fest, dass die
Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne (versicherte)
Gesundheitsschädigung den gleichen oder einen ähnlichen beruflichen Werdegang
wie als Invalide vollzogen hätte, gilt es dementsprechend den hypothetischen
Verdienst ohne Unfallschaden zu bestimmen.
5.2.3.1
Vorweg ist auf das
Invalideneinkommen einzugehen. Wie aus den Akten ersichtlich, hat die
Beschwerdeführerin ihre Stelle beim L.___ per 30. April 2022 gekündigt,
womit im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 30. September
2022.
für das Invalideneinkommen nicht auf das diesbezügliche Einkommen
abgestellt werden kann. So bildet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bzw. des Einspracheentscheides
in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen
Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 161 f. E. 2d). Ebenso kann nicht auf das
im aktuellen Arbeitsverhältnis bei der N.___ erzielte Einkommen abgestellt
werden, da die Beschwerdeführerin diese Arbeit erst per 28. November 2022 und
damit nach dem Erlass des Einspracheentscheides aufnahm (vgl. Beschwerdebeilage
3), zumal es sich hierbei aufgrund der kurzen Anstellungsdauer noch nicht um
ein stabiles Arbeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung handeln kann.
Dispositiv
Demnach ist für das Invalideneinkommen auf einen Tabellenlohn der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung abzustellen.
5.2.3.2 Nachdem für das
Invalideneinkommen auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen ist, ist – gestützt auf die vorstehenden
Ausführungen – auch für das Valideneinkommen der gleiche Tabellenlohn
heranzuziehen. Aufgrund der parallelen Entwicklung von Invaliden- und
Valideneinkommen erübrigt sich demnach eine genaue Berechnung der
entsprechenden Einkommen. Vielmehr entspricht der Grad der Arbeitsfähigkeit von
20 % dem Invaliditätsgrad.
5.3 Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass bei gleich gebliebenem Invaliditätsgrad auch kein
Revisionsgrund vorliegt, womit gemäss Rechtsprechung – und entgegen der
Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid – unter diesem Titel
grundsätzlich auch keine Adäquanzprüfung durchgeführt werden kann (vgl. Urteil
des Bundesgerichts vom 20. August 2019 8C_151/2019 E. 7.1).
6.
6.1 Scheidet
eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG aus, kann das Gericht eine zu
Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten
Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos
unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, also die
Voraussetzungen einer Wiedererwägung gegeben sind (BGE 125 V 369 E. 2 mit
Hinweisen, 110 V 296 E. 3c). Die Prüfung einer substituierten Begründung ist
nach neuerer Rechtsprechung zwingend, wenn der Versicherungsträger dies im
Beschwerdeverfahren beantragt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_634/2017 vom
20. Februar 2018 E. 5.4). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin und der
von ihr zitierten Lehrmeinung von Kieser (ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich
2020, N. 8 zu Art. 17) kann die Prüfung einer substituierten Begründung aber
auch unabhängig von einem Antrag erfolgen, wenn die Akten entsprechenden Anlass
geben, wobei diesfalls der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör zu
wahren ist (vgl. BGE 125 V 368 E. 4a und 4b S. 370 f.).
6.2 Der
Entscheid, der Gegenstand einer Wiedererwägung bilden kann, ist identisch mit
demjenigen, der den Vergleichszeitpunkt für eine Rentenrevision bestimmt (vgl.
die Regeste zu BGE 147 V 167 sowie den Verweis in BGE 140 V 514). Gemäss
BGE 133 V 108 E. 5.4 ist die rechtskräftige Verfügung massgebend, «welche auf
einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht.» Dies deutet darauf hin, dass ein
neuer Vergleichszeitpunkt auch denkbar ist, wenn eine rechtskonforme
Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung zum Ergebnis führt, es gebe keine
Veränderung, und ein Einkommensvergleich nur notwendig ist, wenn eine
erwerbliche Veränderung zur Diskussion steht. Präzisierend und relevant ist in
diesem Zusammenhang die folgende Formulierung aus dem Urteil des Bundesgerichts
8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.2: «Die Heranziehung eines Verwaltungsaktes
als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen Abklärungen beruht,
welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen
(SVR 2010 IV Nr. 54 S. 167, 9C_899/2009 E. 2.1; Urteil 8C_3/2012
vom 25. April 2012 E. 3.3). Unter einer Sachverhaltsabklärung im Sinne von
BGE 133 V 108 muss eine Abklärung verstanden werden, die – wenn sie inhaltlich
zu einem anderen Ergebnis führt – geeignet ist, eine Rentenerhöhung,
-herabsetzung oder -aufhebung zu begründen». In Analogie dazu wurde in anderen
Fällen die neue Verfügung als Vergleichszeitpunkt betrachtet, wenn gestützt auf
ein Gutachten die bisherige Rente bestätigt worden war (8C_288/2016 vom
14. November 2016 E. 4.1 – 4.3; 8C_729/2021 vom 29. März 2022 E.
4.2).
6.3 Wie
aus E. I. 3. hiervor ersichtlich ist, bestätigte die Beschwerdegegnerin die
bislang ausgerichtete 20%ige Rente letztmals mit Mitteilung vom 12. Juni 2009.
Sie stützte sich hierbei auf das polydisziplinäre Gutachten der E.___ vom
20. Februar 2009 (AV-Nr. 40). Wie sodann aus den Vorakten weiter
ersichtlich ist, stützte sich der vor der Mitteilung vom 12. Juni 2009 zuletzt
erlassene Rentenentscheid der Beschwerdegegnerin – der Einspracheentscheid vom
19. Juni 2003 – auf das von ihr veranlasste Gutachten von Dr. med. D.___,
Neurochirurgie FMH, vom 27. Mai 2002 (AV-Nr. 19). Somit basiert der
Einspracheentscheid vom 19. Juni 2003 ebenfalls auf umfassenden Abklärungen,
weshalb dieser grundsätzlich Gegenstand einer Wiedererwägung mittels
substituierter richterlicher Begründung sein kann. Es ist somit zu prüfen, ob der
Einspracheentscheid vom 19. Juni 2003 zweifellos unrichtig im genannten Sinn
ist. Eine Wiedererwägung bzw. eine Feststellung einer allfälligen zweifellosen
Unrichtigkeit im Rahmen der substituierten Begründung ist aber nur dann
zulässig, wenn der betreffende Entscheid nicht bereits Gegenstand materieller
richterlicher Beurteilung war (BGE 138 V 147 E. 2.1 S. 148 f.; Urteile
8C_736/2019 vom 21. Januar 2020 E. 5.2 und 8C_588/2017 vom 22. Dezember
2017 E. 3.1). Mit Urteil VSBES.2006.5 vom 26. Januar 2007 (AV-Nr. 37) kam das
Versicherungsgericht in Gutheissung der gegen den Einspracheentscheid vom 19.
Juni 2003 erhobenen Beschwerde zum Schluss, gestützt auf die vorliegende
Beweislage sei nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit
erstellt, dass im massgeblichen Zeitraum zwischen dem ursprünglichen
Rentenentscheid vom 7. November 1994 und dem Einspracheentscheid vom 19. Juni
2003 (Leistungseinstellung per 30. Juni 2002) eine Änderung in den
tatsächlichen bzw. medizinischen Verhältnissen eingetreten sei, die eine
revisionsweise Aufhebung der zugesprochenen Rente rechtfertige. Das
Versicherungsgericht kam im genannten Urteil zum Schluss, mit dem Gutachten von
Dr. med. D.___, Neurochirurgie FMH, vom 27. Mai 2002 vermöge die
Beschwerdegegnerin den rechtsgenüglichen Nachweis nicht zu erbringen, dass ein
Revisionsgrund gegeben sei. Weiter erachtete das Gericht weiteren
Abklärungsbedarf nicht als angezeigt – sonst hätte es eine Rückweisung
vornehmen oder ein Gerichtsgutachten einholen müssen –, sondern bestätigte die
Rente in Gutheissung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht war demnach in
der Lage, gestützt auf die damalige Aktenlage einen materiellen Entscheid zu
fällen, womit auch diesbezüglich von einem Entscheid auszugehen ist, der auf
umfassenden Abklärungen basierte. Da der Einspracheentscheid vom 19. Juni 2003 somit
gesamthaft Gegenstand einer materiellen gerichtlichen Beurteilung bildete,
scheidet eine Wiedererwägung mittels substituierter richterlicher Begründung im
vorliegenden Fall aus. An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn
man das formlose Schreiben vom 12. Juni 2009 als Vergleichszeitpunkt ansehen
wollte, denn die damalige Beurteilung könnte mit Blick auf das eingeholte
polydisziplinäre Gutachten nicht als zweifellos unrichtig gelten.
7. Die
vorliegende Beschwerde erweist sich demnach als begründet und sie ist in
Aufhebung des Einspracheentscheides vom 30. September 2022 gutzuheissen.
7.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ordentliche
Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In
Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die
Parteientschädigung auf CHF 3'404.70 festzusetzen (12 Stunden zu CHF 260.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 41.30 und MwSt).
Im
Vergleich zu den eingereichten Kostennoten vom 3. Februar und 26. September
2023 sind vorweg verschiedene der geltend gemachten Positionen zu streichen:
Mehrere Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien, Einreichung
der Kostennote), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert
entschädigt wird. Zudem wird das Studium der selten komplexen Verfügungen des
Versicherungsgerichts nicht entschädigt. Sodann wird bei Obsiegen der
nachprozessuale Aufwand praxisgemäss mit einer halben Stunde vergütet. Schliesslich
erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand von 17.32 Stunden in Anbetracht von
Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses bzw. des Aufwandes in vergleichbaren
Fällen als überhöht, zumal Rechtsanwältin Lea Leiser die Beschwerdeführerin
bereits im Verwaltungsverfahren vertreten hat (Synergieeffekt). Demnach ist
eine zusätzliche pauschale Kürzung auf 12 Stunden angebracht.
7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Einspracheentscheid der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG vom
30. September 2022 aufgehoben.
2. Die Vaudoise Allgemeine
Versicherungs-Gesellschaft AG hat der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von CHF 3'404.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch