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Entscheid

VSBES.2022.230

Unfallversicherung / Invalidenrente

6. Februar 2024Deutsch23 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 6. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Gressly, hier

vertreten durch Rechtsanwältin Lea Leiser

Beschwerdeführerin

gegen

Vaudoise Allgemeine

Versicherungs-Gesellschaft AG

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

/ Invalidenrente (Einspracheentscheid vom 30. September 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Unfallmeldung vom 30.

Oktober 1991 (AV-Nr. [Akten der Vaudoise] 5, S. 4) teilte die damalige

Arbeitgeberin von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1968, der

Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) mit, die Beschwerdeführerin habe am 25. Oktober 1991

bei einem Auffahrunfall ein Schleudertrauma erlitten. In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin Arztberichte ein und veranlasste bei Dr. med. B.___, C.___,

ein neurologisches Gutachten inklusive neuropsychologischer Untersuchung

(AV-Nr. 6). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 7. November 1994 (AV-Nr. 12)

eine Integritätsentschädigung von 20 % sowie eine Invalidenrente bei einem

Invaliditätsgrad von 20 % zu. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

2. Im Rahmen eines

Revisionsverfahrens veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. D.___,

Neurochirurgie FMH, ein Gutachten. Dieser kam im Gutachtensbericht vom 27. Mai

2002 (AV-Nr. 19) zum Schluss, über 10 Jahre nach einer HWS-Distorsion ohne

nachweisbare anatomische Schädigung sei die Beschwerdeführerin wegen diffuser,

nicht klar definierbarer Beschwerden allgemeiner Natur immer noch regelmässig

in Behandlung bei einem Massage-Therapeuten. Bei der heutigen Untersuchung

würden keine Klagen von Seiten der HWS mehr gemacht und die Untersuchung zeige

auch keine diesbezüglichen Besonderheiten mehr. Von dieser Beobachtung

ausgehend, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin

im heutigen Zeitpunkt wiederum voll einsatzfähig sei, scheine die Annahme

berechtigt, dass sich im heutigen Zeitpunkt der Status quo sine eingestellt

habe. Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid

vom 19. Juni 2003 (AV-Nr. 23) ihre Leistungen per 30. Juni 2002 ein. Die

dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend Versicherungsgericht) mit Urteil VSBES.2003.315 vom 9.

August 2004 (AV-Nr. 27) insofern gut, als es die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückwies, damit diese die Beschwerdeführerin, unter

Wahrung des Gehörsanspruches, nochmals medizinisch begutachten lasse. Dagegen

erhob die Beschwerdegegnerin ihrerseits Beschwerde beim Bundesgericht. Mit

Urteil U 299/04 vom 5. Dezember 2005 (AV-Nr. 31) hiess das Bundesgericht

diese Beschwerde insofern gut, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des

Kantons Solothurn vom 9. August 2004 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz

zurückgewiesen wurde, damit sie über die Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 19. Juni 2003 neu entscheide. Zur Begründung hielt das

Bundesgericht im Wesentlichen fest, eine allfällige Verletzung des rechtlichen

Gehörs könne geheilt werden. In der Folge kam das Versicherungsgericht mit

Urteil VSBES.2006.5 vom 26. Januar 2007 (AV-Nr. 37) in Gutheissung der

Beschwerde zum Schluss, gestützt auf die vorliegende Beweislage sei nicht mit

der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass im

massgeblichen Zeitraum zwischen dem ursprünglichen Rentenentscheid vom 7.

November 1994 und dem Einspracheentscheid vom 19. Juni 2003

(Leistungseinstellung per 30. Juni 2002) eine Änderung in den

tatsächlichen bzw. medizinischen Verhältnissen eingetreten sei, die eine

revisionsweise Aufhebung der zugesprochenen Rente rechtfertige.

3. Sodann eröffnete die

Beschwerdegegnerin am 28. Februar 2007 (AV-Nr. 42, S. 8) wiederum ein

Revisionsverfahren und veranlasste bei der E.___ in den Fachrichtungen

Rheumatologie, Neurologie und Neuropsychologie eine Begutachtung. Im

Gutachtensbericht vom 20. Februar 2009 (AV-Nr. 40) kamen die Gutachter zum

Schluss, ein teilkausaler Zusammenhang des jetzigen Beschwerdebildes der

Beschwerdeführerin mit dem Unfallereignis sei überwiegend wahrscheinlich. Es

sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % in jeglicher Tätigkeit auszugehen. In

der Folge teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit formlosen

Schreiben vom 12. Juni 2009 (AV-Nr. 42, S. 1) mit, da laut den

gutachterlichen Schlussfolgerungen eine dauernde Arbeitsunfähigkeit von 20 % im

angestammten Beruf oder in einer anderen zumutbaren Tätigkeit weiterhin

bestehe, könne die 20%ige UVG-Rente nicht eingestellt werden. Die

Beschwerdegegnerin bestätige somit, dass das am 28. Februar 2007 eröffnete

UVG-Revisionsverfahren nun als abgeschlossen zu betrachten sei.

4. Schliesslich eröffnete die

Beschwerdegegnerin ein weiteres Revisionsverfahren, in dessen Rahmen sie

Abklärungen hinsichtlich der Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin

tätigte. Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

mit Verfügung vom 16. März 2022 (AV-Nr. 54) mit, der Einkommensvergleich zeige,

dass die Beschwerdeführerin einen rentenausschliessenden Verdienst erziele.

Daraus folge, dass kein Anspruch auf eine Rente mehr bestehe und die

Rentenzahlungen ab dem 1. April 2022 eingestellt würden. Dagegen erhob die

Beschwerdeführerin am 2. Mai 2022 (AV-Nr. 55) Einsprache. Mit Schreiben vom

2. September 2022 ergänzte die Beschwerdegegnerin die Begründung ihrer

Verfügung dahingehend, dass die Einstellung der UVG-Rente ab dem 1. April 2022

auch mangels fehlenden adäquaten Kausalzusammenhanges erfolge. Mit

Einspracheentscheid vom 30. September 2022 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.)

bestätigte die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung.

5. Gegen diesen Entscheid lässt

die Beschwerdeführerin am 7. November 2022 (A.S. 14) Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Sie stellt folgende

Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid vom 30.

September 2022 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin über Ende März 2022 hinaus weiterhin eine

auf einem Invaliditätsgrad von 20 % beruhende Invalidenrente auszurichten.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

6. Mit Beschwerdeantwort vom 24.

November 2022 (A.S. 28 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

7. Mit Replik vom 5. Januar 2023 (A.S.

35 f.) verweist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf ihre bisherigen

Vorbringen.

8. Mit Duplik vom 19. Januar 2023

(A.S. 39 ff.) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.

9. Mit Verfügung vom 24. Juli 2023

wird den Parteien mitgeteilt, das Gericht behalte sich vor, die Angelegenheit

auch unter dem Aspekt einer substituierten Begründung mittels Wiedererwägung

gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG zu prüfen.

10. Mit Eingabe vom 26. September

2023 (A.S. 54 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.

11. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,

werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a.

Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10

Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll

oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

2.2

Anspruch auf eine Invalidenrente

(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des

Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24

Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn

durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

3.

3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente

von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Im

Unfallversicherungsrecht gilt eine Veränderung dann als erheblich, wenn sich

der Invaliditätsgrad um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (BGE 140 V 85 E.

4.3

S. 87).

3.2

Das Institut der Revision von

Invalidenrenten gilt für alle Sozialversicherungen, welche Invalidenrenten

ausrichten, und wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden

bisherigen Regelungen übernommen. Da somit keine davon abweichende Ordnung beabsichtigt

war, ist auch die dazu entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich anwendbar (BGE 130 V 350 E. 3.5.2 und 352 E. 3.5.4).

3.3

Anlass zur Rentenrevision gibt

nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 369 E. 2). Die Invalidenrente

ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des

Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen

Auswirkungen (oder Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen

Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich

verändert haben.

3.4

Unerheblich unter

revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die

unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhaltes (BGE 112 V 372 E. 2b m. H.; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104 E.

3a). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich

keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 115 V 313 E. 4a bb).

4.

4.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1

S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1

S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des

Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom

27.

Mai 2014 E. 2).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden

hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist

für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz

«post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann

als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht

massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b / bb S. 341). Der

Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in

erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Alexandra

Rumo-Jungo / André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage

2012, S. 55).

4.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 181).

5.

Strittig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente der Beschwerdeführerin

mit Verfügung vom 16. März 2022 bzw. Einspracheentscheid vom 30. September 2022

zurecht per 1. April 2022 eingestellt hat. Während eine allfällige

revisionsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes im vorliegenden

Verfahren nicht geprüft wurde und auch nicht strittig ist, ist unter den

Parteien insbesondere die Bemessung des Invaliditätsgrades bzw. des Invaliden-

und Valideneinkommens ab dem Zeitpunkt der erneut geprüften Rentenrevision

strittig. In diesem Zusammenhang stellt sich die Beschwerdegegnerin im

Wesentlichen auf den Standpunkt, gestützt

auf das individuelle AHV-Konto, die Lohnausweise und Lohnangaben des Arbeitgebers,

sei erwiesen, dass sich das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin in den

letzten Jahren regelmässig erhöht habe, womit ein Revisionsgrund vorliege.

Dagegen vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, sie hätte auch ohne

Invalidität eine vergleichbare Position im angestammten Tätigkeitsgebiet

erreicht, weshalb von einer parallelen Entwicklung des Invaliden- und

Valideneinkommens auszugehen sei.

5.1

Für die Ermittlung des

Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte

(Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen

Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde

tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,

nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten

Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige

Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322, E. 4.1, S.

325.

f. und BGE 129 V 222, E. 4.3.1, S. 224, je mit Hinweisen).

Wenn eine erstmalige Rentenzusprechung

infrage steht, ist rechtsprechungsgemäss nur dann von einer im Gesundheitsfall

erfolgten beruflichen Weiterentwicklung auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte

dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein

entsprechend höheres Einkommen – bzw. im vorliegenden Fall die Beibehaltung

eines ähnlich hohen Einkommens wie vor der Pensionierung – auch tatsächlich

realisiert hätte, wäre sie nicht invalid geworden. Bloss theoretische Aufstiegsmöglichkeiten

oder Karriereschritte sind rechtsprechungsgemäss nur dann beachtlich, wenn sie

mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (RKUV 2006 Nr. U 568 S. 67

E. 2.1.2; AHI 1998 S. 171 E. 5a). Auch genügen blosse Absichtserklärungen

nicht, um eine nicht weiter konkretisierte berufliche Veränderung anzunehmen

und das Valideneinkommen auf einen entsprechend angepassten Wert festzusetzen

(SVR 2002 IV Nr. 21 S. 63 f. E. 3b). Die Absicht, beruflich weiterzukommen,

muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung

von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (RKUV 2006 Nr. U 568 S. 65).

Im Revisionsverfahren besteht insoweit

ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als dass der

zwischenzeitig tatsächlich durchlaufene berufliche Werdegang als Invalider

bekannt ist. Dieser lässt – anders als bei der erstmaligen Rentenfestsetzung –

allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die hypothetische beruflich-erwerbliche

Entwicklung ohne versicherten Gesundheitsschaden zu. Dabei sind bei der

Beurteilung, was die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung

beruflich-erwerblich erreicht hätte oder wie sich ihr Lohn entwickelt hätte,

die gesamten bis zum Revisionszeitpunkt eingetretenen Umstände zu werten

(Urteil des Bundesgerichts 9C_85/2009 vom 15. März 2010 E. 2.2; RKUV 2006

Nr. U 568 S. 65, U 87/05 E. 2.1.2 mit Hinweisen, 2005 Nr. U 533 S. 40, U 339/03 E. 3.3; Urteil 9C_847/2007 vom 9. Mai 2008 E. 2.2). Zwar

darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich

nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne

Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet

erreicht (BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2 S. 31; BGE 145 V 141 E. 5.2.1 S. 144 f.).

Indessen ist ein solcher Schluss zulässig, sofern die konkreten Umstände dafür

sprechen (Urteil 9C_770/2015 vom 24. März 2016 E. 4.4.3, in: SVR 2017 IV

Nr. 4 S. 7).

5.2

5.2.1

Bezüglich der Ausbildungs- und

Berufsbiographie der Beschwerdeführerin ist den Akten sowie den unter den

Parteien unbestrittenen Angaben aus den Rechtsschriften zu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin trotz Ausbildung zur Schriftenmalerin mit EFZ zum

Unfallzeitpunkt (25. Oktober 1991) nicht auf ihrem Beruf, sondern ohne diesbezügliche

Ausbildung im Gesundheitswesen gearbeitet hat. Nach dem Unfall ist sie auf

diesem Fachgebiet geblieben und absolvierte von 1995 bis 1998 die Ausbildung

zur Psychiatrieschwester. Wie aus den Auszügen aus dem individuellen Konto der

Beschwerdeführerin ersichtlich, hat sie auch danach durchgehend im Gesundheitsbereich

gearbeitet (vgl. AV-Nr. 43 und 53): F.___, August 1991 – Dezember 1994; G.___,

April 1995 – April 1998, H.___, April – Dezember 1998; I.___, Januar 1999 –

September 2005; J.___, Oktober 2005 – September 2013; K.___, September 2013 –

März 2018; L.___, April 2018 – April 2022 (vgl. AV-Nr. 54). Gemäss den

unbestrittenen Angaben der Beschwerdeführerin hat sie diese Tätigkeiten nie in

einem höheren Pensum als dem ihr gemäss Rentenentscheid zumutbaren Pensum von

80.

% ausgeübt. Zudem hat die Beschwerdeführerin während ihrer

Berufslaufbahn als Pflegefachfrau an externen und internen Weiterbildungen teilgenommen

(vgl. AV-Nr. 51, S. 5 – 19). Unter anderem hat sie das CAS «Leiten von

Teams» gemäss Diplom vom 28. August 2020 erlangt (AV-Nr. 51, S. 19). Wie

aus den IK-Auszügen ersichtlich, steigerte sich ihr Jahreseinkommen über die

Jahre von anfänglich CHF 47'151.00 bei der F.___ im Jahr 1992 (damals noch

ohne entsprechende Ausbildung) kontinuierlich bis auf CHF 87'918.00 im Jahr

2021.

in ihrer Tätigkeit als Gruppenleiterin im L.___.

5.2.2

Wie dargelegt, arbeitete die

Beschwerdeführerin trotz Ausbildung zur Schriftenmalerin mit EFZ zum

Unfallzeitpunkt nicht auf ihrem Beruf, sondern ohne abgeschlossene Ausbildung

im Gesundheitswesen. Nach dem Unfall ist sie auf diesem Fachgebiet geblieben

und hat ein Psychiatrie-Pflegediplom erworben. Aufgrund der vorstehend

aufgezeigten Ausbildungs- und Berufsbiographie der Beschwerdeführerin ist davon

auszugehen, dass sie auch ohne Gesundheitsschaden weiter im Gesundheitsbereich

gearbeitet hätte. Davon geht denn auch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen

Einspracheentscheid aus. Dafür spricht zudem der Umstand, dass die

Beschwerdeführerin gemäss Auszug aus dem individuellen Konto auch in den Jahren

vor ihrem Unfall bereits zeitweise im Gesundheitsbereich tätig war. So in den

Jahren 1986 – 1989 für den M.___. Umstritten ist dagegen, ob sich die

berufliche Laufbahn der Beschwerdeführerin mit entsprechenden zusätzlichen

Ausbildungen und Lohnerhöhungen auch ohne Gesundheitsschaden so verwirklicht

hätte. Wie vorstehend festgehalten, darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere

in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die

versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im

angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2 S. 31;

BGE 145 V 141 E. 5.2.1; U 340/04 vom 9. März 2005, in: RKUV 2005 Nr. U 554 S.

315). Indessen ist ein solcher Schluss zulässig, sofern die konkreten Umstände

dafür sprechen (Urteil 9C_770/2015 vom 24. März 2016 E. 4.4.3, in: SVR 2017 IV

Nr. 4 S. 7). Hat sich die versicherte Person – wie im vorliegenden Fall –

seit dem erstmaligen Rentenentscheid beruflich etwa durch Weiterbildung, hohen

leistungsmässigen Einsatz oder eine ausserordentliche berufliche Bewährung

besonders qualifiziert und hat sich dies bei gleich gebliebenem

Gesundheitszustand beim Invalideneinkommen lohnwirksam niedergeschlagen, ist

dies zumindest bei einer versicherten Person, die ihre angestammte Tätigkeit

auch nach dem Unfall (in einem reduzierten Pensum) weiterführen konnte, ein gewichtiges

Indiz dafür, dass sie als Gesunde eine äquivalente Entwicklung durchlaufen

hätte (Urteil U 339/03 vom 19. August 2004 E. 3.3, in: RKUV 2005 Nr. U 533

S. 50). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. So hat die Beschwerdeführerin erst

nach dem Unfall im Jahr 1991 von 1995 – 1998 ihre Diplomausbildung zur

Psychiatriepflegerin absolviert. Infolgedessen konnte sie – wie aus den

IK-Auszügen ersichtlich – entsprechend höhere Einkommen erzielen. Zudem hat sie

neben weiteren diversen Weiterbildungen im Jahr 2020 das CAS «Leiten von Teams»

gemäss Diplom vom 28. August 2020 erlangt und war denn auch beim L.___ als

Gruppenleiterin tätig. All diese Umstände führen zur Überzeugung, dass die

Beschwerdeführerin als Gesunde eine vergleichbare, wenn nicht identische

berufliche (Lohn-)Entwicklung, wie nun tatsächlich vollzogen, durchschritten

hätte.

5.2.3

Steht fest, dass die

Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne (versicherte)

Gesundheitsschädigung den gleichen oder einen ähnlichen beruflichen Werdegang

wie als Invalide vollzogen hätte, gilt es dementsprechend den hypothetischen

Verdienst ohne Unfallschaden zu bestimmen.

5.2.3.1

Vorweg ist auf das

Invalideneinkommen einzugehen. Wie aus den Akten ersichtlich, hat die

Beschwerdeführerin ihre Stelle beim L.___ per 30. April 2022 gekündigt,

womit im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 30. September

2022.

für das Invalideneinkommen nicht auf das diesbezügliche Einkommen

abgestellt werden kann. So bildet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der

Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bzw. des Einspracheentscheides

in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen

Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 161 f. E. 2d). Ebenso kann nicht auf das

im aktuellen Arbeitsverhältnis bei der N.___ erzielte Einkommen abgestellt

werden, da die Beschwerdeführerin diese Arbeit erst per 28. November 2022 und

damit nach dem Erlass des Einspracheentscheides aufnahm (vgl. Beschwerdebeilage

3), zumal es sich hierbei aufgrund der kurzen Anstellungsdauer noch nicht um

ein stabiles Arbeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung handeln kann.

Dispositiv

Demnach ist für das Invalideneinkommen auf einen Tabellenlohn der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung abzustellen.

5.2.3.2 Nachdem für das

Invalideneinkommen auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen ist, ist – gestützt auf die vorstehenden

Ausführungen – auch für das Valideneinkommen der gleiche Tabellenlohn

heranzuziehen. Aufgrund der parallelen Entwicklung von Invaliden- und

Valideneinkommen erübrigt sich demnach eine genaue Berechnung der

entsprechenden Einkommen. Vielmehr entspricht der Grad der Arbeitsfähigkeit von

20 % dem Invaliditätsgrad.

5.3 Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass bei gleich gebliebenem Invaliditätsgrad auch kein

Revisionsgrund vorliegt, womit gemäss Rechtsprechung – und entgegen der

Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid – unter diesem Titel

grundsätzlich auch keine Adäquanzprüfung durchgeführt werden kann (vgl. Urteil

des Bundesgerichts vom 20. August 2019 8C_151/2019 E. 7.1).

6.

6.1 Scheidet

eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG aus, kann das Gericht eine zu

Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten

Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos

unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, also die

Voraussetzungen einer Wiedererwägung gegeben sind (BGE 125 V 369 E. 2 mit

Hinweisen, 110 V 296 E. 3c). Die Prüfung einer substituierten Begründung ist

nach neuerer Rechtsprechung zwingend, wenn der Versicherungsträger dies im

Beschwerdeverfahren beantragt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_634/2017 vom

20. Februar 2018 E. 5.4). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin und der

von ihr zitierten Lehrmeinung von Kieser (ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich

2020, N. 8 zu Art. 17) kann die Prüfung einer substituierten Begründung aber

auch unabhängig von einem Antrag erfolgen, wenn die Akten entsprechenden Anlass

geben, wobei diesfalls der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör zu

wahren ist (vgl. BGE 125 V 368 E. 4a und 4b S. 370 f.).

6.2 Der

Entscheid, der Gegenstand einer Wiedererwägung bilden kann, ist identisch mit

demjenigen, der den Vergleichszeitpunkt für eine Rentenrevision bestimmt (vgl.

die Regeste zu BGE 147 V 167 sowie den Verweis in BGE 140 V 514). Gemäss

BGE 133 V 108 E. 5.4 ist die rechtskräftige Verfügung massgebend, «welche auf

einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht.» Dies deutet darauf hin, dass ein

neuer Vergleichszeitpunkt auch denkbar ist, wenn eine rechtskonforme

Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung zum Ergebnis führt, es gebe keine

Veränderung, und ein Einkommensvergleich nur notwendig ist, wenn eine

erwerbliche Veränderung zur Diskussion steht. Präzisierend und relevant ist in

diesem Zusammenhang die folgende Formulierung aus dem Urteil des Bundesgerichts

8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.2: «Die Heranziehung eines Verwaltungsaktes

als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen Abklärungen beruht,

welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen

(SVR 2010 IV Nr. 54 S. 167, 9C_899/2009 E. 2.1; Urteil 8C_3/2012

vom 25. April 2012 E. 3.3). Unter einer Sachverhaltsabklärung im Sinne von

BGE 133 V 108 muss eine Abklärung verstanden werden, die – wenn sie inhaltlich

zu einem anderen Ergebnis führt – geeignet ist, eine Rentenerhöhung,

-herabsetzung oder -aufhebung zu begründen». In Analogie dazu wurde in anderen

Fällen die neue Verfügung als Vergleichszeitpunkt betrachtet, wenn gestützt auf

ein Gutachten die bisherige Rente bestätigt worden war (8C_288/2016 vom

14. November 2016 E. 4.1 – 4.3; 8C_729/2021 vom 29. März 2022 E.

4.2).

6.3 Wie

aus E. I. 3. hiervor ersichtlich ist, bestätigte die Beschwerdegegnerin die

bislang ausgerichtete 20%ige Rente letztmals mit Mitteilung vom 12. Juni 2009.

Sie stützte sich hierbei auf das polydisziplinäre Gutachten der E.___ vom

20. Februar 2009 (AV-Nr. 40). Wie sodann aus den Vorakten weiter

ersichtlich ist, stützte sich der vor der Mitteilung vom 12. Juni 2009 zuletzt

erlassene Rentenentscheid der Beschwerdegegnerin – der Einspracheentscheid vom

19. Juni 2003 – auf das von ihr veranlasste Gutachten von Dr. med. D.___,

Neurochirurgie FMH, vom 27. Mai 2002 (AV-Nr. 19). Somit basiert der

Einspracheentscheid vom 19. Juni 2003 ebenfalls auf umfassenden Abklärungen,

weshalb dieser grundsätzlich Gegenstand einer Wiedererwägung mittels

substituierter richterlicher Begründung sein kann. Es ist somit zu prüfen, ob der

Einspracheentscheid vom 19. Juni 2003 zweifellos unrichtig im genannten Sinn

ist. Eine Wiedererwägung bzw. eine Feststellung einer allfälligen zweifellosen

Unrichtigkeit im Rahmen der substituierten Begründung ist aber nur dann

zulässig, wenn der betreffende Entscheid nicht bereits Gegenstand materieller

richterlicher Beurteilung war (BGE 138 V 147 E. 2.1 S. 148 f.; Urteile

8C_736/2019 vom 21. Januar 2020 E. 5.2 und 8C_588/2017 vom 22. Dezember

2017 E. 3.1). Mit Urteil VSBES.2006.5 vom 26. Januar 2007 (AV-Nr. 37) kam das

Versicherungsgericht in Gutheissung der gegen den Einspracheentscheid vom 19.

Juni 2003 erhobenen Beschwerde zum Schluss, gestützt auf die vorliegende

Beweislage sei nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit

erstellt, dass im massgeblichen Zeitraum zwischen dem ursprünglichen

Rentenentscheid vom 7. November 1994 und dem Einspracheentscheid vom 19. Juni

2003 (Leistungseinstellung per 30. Juni 2002) eine Änderung in den

tatsächlichen bzw. medizinischen Verhältnissen eingetreten sei, die eine

revisionsweise Aufhebung der zugesprochenen Rente rechtfertige. Das

Versicherungsgericht kam im genannten Urteil zum Schluss, mit dem Gutachten von

Dr. med. D.___, Neurochirurgie FMH, vom 27. Mai 2002 vermöge die

Beschwerdegegnerin den rechtsgenüglichen Nachweis nicht zu erbringen, dass ein

Revisionsgrund gegeben sei. Weiter erachtete das Gericht weiteren

Abklärungsbedarf nicht als angezeigt – sonst hätte es eine Rückweisung

vornehmen oder ein Gerichtsgutachten einholen müssen –, sondern bestätigte die

Rente in Gutheissung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht war demnach in

der Lage, gestützt auf die damalige Aktenlage einen materiellen Entscheid zu

fällen, womit auch diesbezüglich von einem Entscheid auszugehen ist, der auf

umfassenden Abklärungen basierte. Da der Einspracheentscheid vom 19. Juni 2003 somit

gesamthaft Gegenstand einer materiellen gerichtlichen Beurteilung bildete,

scheidet eine Wiedererwägung mittels substituierter richterlicher Begründung im

vorliegenden Fall aus. An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn

man das formlose Schreiben vom 12. Juni 2009 als Vergleichszeitpunkt ansehen

wollte, denn die damalige Beurteilung könnte mit Blick auf das eingeholte

polydisziplinäre Gutachten nicht als zweifellos unrichtig gelten.

7. Die

vorliegende Beschwerde erweist sich demnach als begründet und sie ist in

Aufhebung des Einspracheentscheides vom 30. September 2022 gutzuheissen.

7.1 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ordentliche

Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In

Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die

Parteientschädigung auf CHF 3'404.70 festzusetzen (12 Stunden zu CHF 260.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 41.30 und MwSt).

Im

Vergleich zu den eingereichten Kostennoten vom 3. Februar und 26. September

2023 sind vorweg verschiedene der geltend gemachten Positionen zu streichen:

Mehrere Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien, Einreichung

der Kostennote), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert

entschädigt wird. Zudem wird das Studium der selten komplexen Verfügungen des

Versicherungsgerichts nicht entschädigt. Sodann wird bei Obsiegen der

nachprozessuale Aufwand praxisgemäss mit einer halben Stunde vergütet. Schliesslich

erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand von 17.32 Stunden in Anbetracht von

Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses bzw. des Aufwandes in vergleichbaren

Fällen als überhöht, zumal Rechtsanwältin Lea Leiser die Beschwerdeführerin

bereits im Verwaltungsverfahren vertreten hat (Synergieeffekt). Demnach ist

eine zusätzliche pauschale Kürzung auf 12 Stunden angebracht.

7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

Einspracheentscheid der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG vom

30. September 2022 aufgehoben.

2. Die Vaudoise Allgemeine

Versicherungs-Gesellschaft AG hat der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung von CHF 3'404.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch