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Entscheid

VSBES.2022.232

Ergänzungsleistungen IV

16. Mai 2025Deutsch47 min

(AK-Nr. 1326). Mit der diesen Einspracheentscheid umsetzenden Verfügung gleichen

Source so.ch

Urteil vom 16. Mai 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Adolf C. Kellerhals

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

IV (Einspracheentscheide vom 24. August 2022 und 11. Oktober

2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1968 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht Ergänzungsleistungen zur

Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Die

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) nahm

aufgrund der Ergebnisse einer periodischen Überprüfung eine Neuberechnung der

Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Februar 2016 vor und setzte diese mit

Verfügung vom 29. Januar 2021 fest, wobei sie verschiedene Anpassungen

vornahm (Anrechnung der Liegenschaft zur Hälfte gemäss Liegenschaftsinventar,

Mietzinsteilung 3-Personen-Haushalt mit Lebenspartner und Sohn B.___ bis

November 2016 und ab 1. Januar 2018, Anpassung der Hypothekarzinsen ab

1. Januar 2019, Anrechnung der Einkommen aus Erwerbstätigkeit gemäss

Lohnausweisen rückwirkend ab 2016, keine Anrechnung der AHV-Beiträge für

Nichterwerbstätige; vgl. Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 1115 und 1132).

Die monatlichen Ergänzungsleistungen (inkl. Prämienpauschale

Krankenversicherung) wurden ab 1. Februar 2016 auf CHF 1'408.00, ab

1. Dezember 2016 auf CHF 1'562.00, ab 1. Januar 2017 auf

CHF 1'307.00, ab 1. Januar 2018 auf CHF 1'614.00, ab

1. Januar 2019 auf CHF 1'564.00, ab 1. Januar 2020 auf

CHF 1'568.00 und ab 1. Januar 2021 auf CHF 1'600.00 festgesetzt.

Daraus ergab sich für den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis 31. Januar

2021 eine Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen in Höhe

von insgesamt CHF 13'858.00 (AK-Nr. 1132; vgl. Berechnungsblätter vom

29. Januar 2021, AK-Nr. 1097 ff.).

1.2 Die dagegen erhobene Einsprache vom

10. Februar 2021 (AK-Nr. 1147) und deren Ergänzung vom 10. Mai

2021 (IV-Nr. 1183) wies die Beschwerdegegnerin – nachdem sie der

Beschwerdeführerin am 3. November 2021 eine reformatio in peius in

Aussicht gestellt hatte (AK-Nr. 1225) – mit Einspracheentscheid vom

24. August 2022 ab; der EL-Anspruch vom 1. Januar 2020 bis

31. Dezember 2020 wurde – wie angedroht – unter Berücksichtigung des

höheren Erwerbseinkommens neu berechnet und verfügt. Zur Begründung wurde im

Wesentlichen dargelegt, eine Mietzinsteilung sei unabhängig davon vorzunehmen,

ob der bei der Beschwerdeführerin zwar wohnende, jedoch nicht in die

EL-Berechnung eingeschlossene Sohn B.___ ein Einkommen erziele oder nicht. Im

Weiteren sei die EL-Berechnung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin dahingehend

anzupassen, dass das Erwerbseinkommen für das Jahr 2020 gemäss dem

entsprechenden Lohnausweis zu berücksichtigen sei. In Bezug auf das Jahr 2021

seien einige Unstimmigkeiten festgestellt worden, welche vertieft abzuklären

seien. Diese werde man zeitnah in einem separaten Verfahren vornehmen

(AK-Nr. 1326). Mit der diesen Einspracheentscheid umsetzenden Verfügung gleichen

Datums wurden die monatlichen Ergänzungsleistungen (inkl. Prämienpauschale

Krankenversicherung) für das Jahr 2020 auf CHF 1'514.00 festgesetzt. Dies

ergab für das Jahr 2020 eine Rückforderung zu Unrecht bezogener

Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 648.00 (AK-Nr. 1322).

1.3 Mit einem weiteren

Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 hiess die Beschwerdegegnerin die

Einsprache vom 10. Februar 2021 in Bezug auf das Jahr 2021 teilweise gut

und wies sie im Übrigen ab. Die monatlichen Ergänzungsleistungen (inkl.

Prämienpauschale Krankenversicherung) wurden für den Zeitraum vom

1. Januar 2021 bis 30. April 2021 auf CHF 1'629.00 und für den

Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis 31. Dezember 2021 auf CHF 1'892.00

festgesetzt. Dies führte für den erwähnten Zeitraum zu Nachzahlungen an die

Beschwerdeführerin von CHF 116.00 (1. Januar bis 30. April 2021)

und CHF 2'336.00 (1. Mai bis 31. Dezember 2021). Zur Begründung

wurde im Wesentlichen angegeben, gemäss den Abklärungen bei der

Einwohnergemeinde [...] sei der Sohn B.___ seit dem 1. Januar 2018 erneut

an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin gemeldet. Gestützt darauf seien bei

der Berechnung des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 zwei

Drittel der Wohnkosten ausser Acht zu lassen, da je ein Drittel der Wohnkosten

auf den Lebenspartner und den Sohn fielen, welche beide in der EL-Berechnung

nicht eingeschlossen seien. Sodann sei für das Jahr 2021 gestützt auf den

Lohnausweis der C.___ AG, [...], ein Einkommen aus unselbstständiger

Erwerbstätigkeit von jährlich CHF 5'731.00 zu berücksichtigen. In der Zeit

vom 1. Januar bis 30. April 2021 seien der Beschwerdeführerin nach

Abzug des Freibetrages CHF 3'154.00 (zwei Drittel) anzurechnen. Da die

Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2021 nachweislich kein Einkommen mehr

generiert habe, sei kein Erwerbseinkommen mehr zu berücksichtigen. Unter

Anwendung der ab 1. Januar 2021 geltenden neurechtlichen Bestimmungen

ergebe dies einen höheren EL-Anspruch als nach altem Recht (AK-Nr. 1354).

Dieser Einspracheentscheid wurde mit Verfügung gleichen Datums umgesetzt

(AK-Nr. 1358).

2.

2.1 Mit Beschwerde vom

29. September 2022 gegen den Einspracheentscheid vom 24. August 2022

lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseiten

[A.S.] 9 ff. [VSBES.2022.202]):

1. Es seien die angefochtene Verfügung

(Einsprache-Entscheid) der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 24.8.2022

(inkl. beigefügte Verfügung vom 24.8.2022 und Berechnungsblatt) und die dem

Einsprache-Entscheid vom 24.8.2022 zugrunde liegende Verfügung der

Ausgleichskasse vom 29.1.2021 aufzuheben und es seien zumindest die bisherigen

EL-Zahlungen (zumindest monatlich Fr. 1'282.00 plus Prämienpauschale

Krankenversicherung) beizubehalten.

2. Es seien die von der Ausgleichskasse mit

der Verfügung vom 29.1.2021 festgelegten Rückforderungen von

Ergänzungsleistungen ab 1.2.2016 - 31.1.2021 aufzuheben.

3. Es sei der Beschwerdeführerin im

Verfahren vor dem Kantonalen Versicherungsgericht ab Verfahrensbeginn die

vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der

unterzeichnete Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Es

wird um Zustellung der entsprechenden Formulare betr. unentgeltlicher

Rechtspflege mit Fristansetzung zu deren Einreichung ersucht.

4. Es sei mit der Beschwerdeführerin eine

öffentliche Parteiverhandlung vor dem Versicherungsgericht durchzuführen.

5. UKEF.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

12. Oktober 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 24 ff. [VSBES.2022.202]).

3.

3.1 Mit einer weiteren Beschwerde

vom 11. November 2022 gegen den Einspracheentscheid vom 11. Oktober

2022 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 9

ff.):

1. Es seien die angefochtenen Verfügungen

der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (Einsprache-Entscheid vom 11.10.2022

und Verfügung vom 11.10.2022: inkl. Berechnungsblätter vom 1.1.2021 - 30.4.2021

und vom 1.5.2021 - 31.12.2021) und die dem Einsprache-Entscheid vom 11.10.2022

zugrunde liegende Verfügung der Ausgleichskasse vom 29.1.2021 betr.

Ergänzungsleistungen 2021 aufzuheben und es sei der Drittelanteil des Sohnes B.___

als angeblicher Mitbewohner (Fr. 4'774.65) für die

Ergänzungsleistungsberechnung des ganzen Jahres 2021 zu streichen.

2. Es seien die EL-Zahlungen für die

Periode 1.1.2021 - 31.12.2021 neu zu berechnen.

3. Es sei der Beschwerdeführerin im

Verfahren vor dem Kantonalen Versicherungsgericht ab Verfahrensbeginn die

vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der

unterzeichnete Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Es

wird um Zustellung der entsprechenden Formulare betr. unentgeltlicher

Rechtspflege mit Fristansetzung zu deren Einreichung ersucht.

4. Es sei mit der Beschwerdeführerin eine

öffentliche Parteiverhandlung vor dem Versicherungsgericht durchzuführen.

5. UKEF.

3.2 Mit Instruktionsverfügung vom

6. Dezember 2022 wird das vorliegende Beschwerdeverfahren VSBES.2022.232

mit dem bereits laufenden Beschwerdeverfahren VSBES.2022.202 vereinigt. Das

vereinigte Verfahren wird unter der Nummer VSBES.2022.232 weitergeführt

(A.S. 32 f.).

3.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom

15. Dezember 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde (A.S. 35 ff.).

3.4 Mit Verfügung vom 24. April

2023 wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen

(A.S. 46 ff.).

3.5 In ihrer Replik vom 31. Mai

2023 lässt die Beschwerdeführerin an den in den Beschwerden gestellten Rechtsbegehren

festhalten (A.S. 52 ff.).

3.6 Die Beschwerdegegnerin hält mit

Duplik vom 28. August 2023 an ihren in der Beschwerdeantwort gestellten

Rechtsbegehren ebenfalls vollumfänglich fest (A.S. 58 ff.).

3.7 Mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar

2024 wird den Parteien mitgeteilt, es sei vorgesehen, die von der

Beschwerdeführerin verlangte öffentliche Parteiverhandlung durchzuführen mit

Parteibefragung der Beschwerdeführerin sowie Befragung von zwei Zeugen (B.___, D.___).

Der Beschwerdeführerin wird Frist gesetzt, um dem Gericht die Adressen der

beiden Zeugen mitzuteilen und gleichzeitig bekannt zu geben, ob ein Dolmetscher

benötigt wird (A.S. 63 f.). Mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom

30. Januar 2024 werden die verlangten Angaben bekannt gegeben

(A.S. 66).

3.8 Am 10. Mai 2024 werden die

Parteien zur von der Beschwerdeführerin beantragten öffentlichen Verhandlung

mit Partei- und Zeugenbefragung vom Donnerstag, 18. Juli 2024, 14:00 Uhr, vorgeladen

(A.S. 68 f.).

3.9 Am 18. Juli 2024 findet die

Verhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung vor dem Versicherungsgericht statt.

Als Zeugen werden D.___, [...], und der Sohn der Beschwerdeführerin, B.___, [...],

befragt. Zu den an dieser Verhandlung gemachten Angaben der Beschwerdeführerin

und der Zeugen ist auf das Protokoll des Gerichtsschreibers vom 18. Juli

2024 zu verweisen (vgl. A.S. 74 ff.).

3.10 Mit Verfügung vom

3. September 2024 wird der Zeuge und damalige Arbeitgeber des Sohnes der

Beschwerdeführerin, D.___, aufgefordert, dem Gericht sämtliche Unterlagen

betreffend das Arbeits- und Mietverhältnis mit B.___ ab 1. Januar 2018

(insbesondere Mietverträge, Lohnausweise, Lohnabrechnungen etc.) einzureichen

(A.S. 84 f.). Die verlangten Unterlagen gehen beim Gericht am

17. September 2024 ein.

3.11 Den Parteien wird mit

Instruktionsverfügung vom 18. September 2024 Gelegenheit gegeben, sich

dazu abschliessend zu äussern (A.S. 86 f.). Eine Kopie des

Verhandlungsprotokolls vom 18. Juli 2024 geht zur Kenntnisnahme an die

Parteien (A.S. 90).

3.12 Mit Eingabe vom 1. Oktober

2024 lässt die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme einreichen (A.S. 91

ff.). Die Beschwerdegegnerin lässt sich nicht vernehmen (A.S. 91 ff.).

3.13 Das Doppel der Stellungnahme der

Beschwerdeführerin wird der Beschwerdegegnerin samt Beilagen (Urkunden 19 und

21) zur Kenntnisnahme zugestellt. Diese erhält Gelegenheit, dazu allfällige

Bemerkungen anzubringen (A.S. 95). Solche gehen in der Folge beim Gericht

nicht ein.

3.14 Mit Eingabe vom 28. Oktober

2024 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine ergänzenden Kostennote

ein (A.S. 97 ff.). Diese wird in der Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme

zugestellt (A.S. 99).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt.

1.2

Das Bundesgesetz über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELG; SR 831.30) hat per 1. Januar 2021 eine Reihe grundlegender

Änderungen erfahren. Übergangsrechtlich bleibt bei Personen, die wie die Beschwerdeführerin

unmittelbar vor diesem Datum Ergänzungsleistungen bezogen haben, während

längstens drei Jahren das bisherige Recht massgebend, wenn es zu einem höheren

Anspruch führt (vgl. ELG, Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März

2019.

[EL-Reform]), Abs. 1). Im vorliegenden vereinigten

Beschwerdeverfahren sind die bei der EL-Berechnung berücksichtigten

Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin in den Jahren 2017 und 2021 sowie die von

der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember

2021.

vorgenommene Mietzinsteilung strittig. Der EL-Anspruch ist für den

Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020 nach der damals

gültig gewesenen Regelung zu berechnen. Ab 1. Januar 2021 sind die

neurechtlichen Bestimmungen anzuwenden, da sie zu einem höheren EL-Anspruch der

Beschwerdeführerin führen. Dies wird von keiner Seite bestritten. In der Folge

wird sowohl die alte als auch die neue Regelung zitiert.

2.

2.1

Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG (in der bis 31. Dezember

2020.

gültig gewesenen Fassung) grundsätzlich dem Betrag, um den die anerkannten

Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Als Einnahmen angerechnet

werden u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit

sie bei alleinstehenden Personen jährlich CHF 1'000.00 übersteigen, sowie

Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der

Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. a und d ELG in

der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung).

Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG (in

der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung) entspricht die jährliche

Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden

Beträge: der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen

festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen

(lit. a); 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG

(lit. b). Als Einnahmen angerechnet werden u.a. zwei Drittel der

Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden

Personen jährlich CHF 1'000.00 übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch

auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 % angerechnet;

bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll

angerechnet. Sodann werden Renten, Pensionen und andere wiederkehrende

Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV, angerechnet (Art. 11

Abs. 1 lit. a und d ELG in der vom 1. Januar 2021 bis 31.

Dezember 2024 gültig gewesenen Fassung).

2.2

Die Ausgaben werden in Art. 10 ELG

geregelt. Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder

Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden gemäss Art. 10

Abs. 1 ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung)

u.a. als Ausgaben anerkannt: ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf

(lit. a) und der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden

Nebenkosten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag (lit. b). Als jährlicher

Höchstbetrag für den Mietzins werden bei alleinstehenden Personen

CHF 13'200.00 anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1

ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Sodann werden

u.a. Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des

Bruttoertrages der Liegenschaft als Ausgaben anerkannt (Art. 10

Abs. 3 lit. b ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen

Fassung).

Bei Personen, die nicht dauernd oder

nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende

Personen), werden gemäss Art. 10 Abs. 1 ELG (in der seit

1.

Januar 2021 geltenden Fassung) u.a. als Ausgaben anerkannt: ein Betrag

für den allgemeinen Lebensbedarf (lit. a) und der Mietzins einer Wohnung

und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem gewissen Höchstbetrag

(lit. b). Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG (in der

seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung) sieht die Berücksichtigung des

Mietzinses und der Nebenkosten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag vor, der

nach Regionen abgestuft ist. Im Anhang 1 zur Verordnung des Eidgenössischen

Departements des Innern (EDI) über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei

Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.301.114) wird

die Gemeinde [...] der Mietzinsregion 2 zugeteilt (S. 25). Der

Höchstbetrag für die Region 2 beläuft sich – bezogen auf den hier relevanten

Zeitraum im Jahr 2021 – auf CHF 15'900.00 pro Jahr für eine allein lebende

Person. Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen erhöht sich der

jährliche Höchstbetrag für die zweite Person um CHF 3’000.00 und für die

dritte Person um CHF 1'800.00 in der Region 2 (vgl. Art. 10

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 ELG in der bis 31. Dezember

2022.

gültig gewesenen Fassung).

2.3

Werden Wohnungen oder

Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung

eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen

aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die

EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen

Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich

zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c der Verordnung über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELV; SR 831.301]).

3.

3.1

Im Folgenden ist zunächst die

von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Festsetzung des EL-Anspruchs der

Beschwerdeführerin für den hier fraglichen Zeitraum vom 1. Februar 2016

bis 31. Januar 2021 darzulegen:

3.1.1

Die Beschwerdegegnerin setzte den

EL-Anspruch der Beschwerdeführerin im Rahmen einer periodischen Überprüfung mit

Verfügung vom 29. Januar 2021 (AK-Nr. 1132) neu fest, wobei sie rückwirkend

ab 1. Februar 2016 verschiedene Anpassungen vornahm, insbesondere wurde

das im Jahr 2016 erzielte Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin gemäss den

Lohnausweisen ab 2016 angerechnet und es wurde eine Mietzinsteilung des

3-Personen-Haushalts bis November 2016 und ab 1. Januar 2018 vorgenommen

(vgl. AK-Nr. 1115 S. 3). Gemäss dem Berechnungsblatt für den Zeitraum

vom 1. Februar 2016 bis 30. November 2016 wurde bei den Einnahmen ein

Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 10'542.00 pro

Jahr bzw. – nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und eines Freibetrages

von CHF 1'000.00 – ein solches von CHF 5'826.00 pro Jahr (zwei

Drittel), ein Invalidenrenteneinkommen von CHF 4'968.00 pro Jahr sowie ein

Eigenmietwert der Liegenschaft von CHF 4'729.00 pro Jahr, somit Einnahmen

von insgesamt CHF 15'523.00 angerechnet. Als Ausgaben wurden der

Lebensbedarf von CHF 19'290.00 pro Jahr, die Prämienpauschale

Krankenversicherung von CHF 5'004.00 pro Jahr, Liegenschaftsaufwände von

CHF 4'402.00 pro Jahr und Wohneigentum von CHF 3'713.00 pro Jahr

(Eigenmietwert der Liegenschaft von CHF 9'459.00 pro Jahr und

Nebenkostenpauschale von CHF 1'680.00 pro Jahr abzüglich Anteil

Mitbewohner von CHF 7'426.00 pro Jahr) anerkannt. Dies ergab einen

Ausgabenüberschuss von CHF 16'886.00 pro Jahr (AK-Nr. 1101). Mit dem

Abzug «Anteil Mitbewohner» wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass für die in

die EL-Berechnung nicht miteingeschlossenen beiden Mitbewohner der

Beschwerdeführerin (E.___, Lebenspartner; B.___, Sohn) eine Aufteilung der

Wohnkosten nach Köpfen zu erfolgen hat. Dadurch werden die Ausgaben der

Beschwerdeführerin und damit ihr Anspruch auf Ergänzungsleistungen reduziert. Bei

der Berechnung für den Monat Dezember 2016 wurde der Anteil des Sohnes der

Beschwerdeführerin bei den Ausgaben nicht berücksichtigt (AK-Nr. 1108).

Laut dem Berechnungsblatt für das Jahr 2017 wurde bei den Einnahmen ein Einkommen

aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 16'240.00 pro Jahr bzw. –

nach Vornahme der Abzüge – ein solches von CHF 9'408.00 pro Jahr (zwei

Drittel) angerechnet; bei den Ausgaben wurde kein Anteil des Sohnes als

Mitbewohner anerkannt (AK-Nr. 1113). Gemäss den Berechnungsblättern für die

Zeiträume vom 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2018 (AK-Nr. 1100),

1.

August 2018 bis 31. Dezember 2018 (AK-Nr. 1112) und die Jahre

2019.

(AK-Nr. 1110) und 2020 (AK-Nr. 1105) wurde der Anteil des Sohnes

als Mitbewohner bei den Ausgaben abgezogen. Gemäss dem Berechnungsblatt ab

1.

Januar 2021 wurde bei den Einnahmen ein Einkommen aus unselbstständiger

Erwerbstätigkeit von CHF 6'678.00 pro Jahr bzw. – nach Vornahme der Abzüge

– ein solches von CHF 3'507.00 pro Jahr (zwei Drittel) angerechnet und bei

den Ausgaben der Anteil des Sohnes als Mitbewohner mitberücksichtigt (AK-Nr. 1097).

Die Beschwerdegegnerin begründete diese Korrekturen damit, es seien rückwirkend

die Erwerbseinkommen gemäss den Lohnausweisen ab dem Jahr 2016 angerechnet

worden, das nicht gemeldete Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin bei der C.___

AG werde ab 1. Januar 2020 berücksichtigt und die Mietzinsteilung des

3-Personen-Haushalts habe bis November 2016 und ab 1. Januar 2018 zu

erfolgen. Der Sohn B.___ habe in der Liegenschaft «, », welche der

Beschwerdeführerin sowie ihrem Lebenspartner je zu Hälfte gehöre, im Zeitraum

vom 1. Mai 2012 bis 19. Dezember 2016 gewohnt; seit dem

1.

Januar 2018 wohne er erneut dort (AK-Nr. 1115 S. 1 f. und

1132.

S. 3).

3.1.2

Die dagegen erhobene Einsprache

wies die Beschwerdegegnerin mit vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid

vom 24. August 2022 (AK-Nr. 1326) im Wesentlichen mit der Begründung ab,

die Beschwerdeführerin habe den zeitweiligen Zuzug des Sohnes B.___ vom

1.

Mai 2012 bis 19. Dezember 2016 sowie ab 1. Januar 2018 nicht

gemeldet. Eine entsprechende Mietzinsteilung werde unabhängig davon vorgenommen,

ob die bei der versicherten Person wohnende, nicht in der EL-Berechnung berücksichtigte

Person in der Lage sei, ihren entsprechenden Mietzinsanteil zu bezahlen oder

nicht. Jede Person, die mit anderen Personen in einer Wohnung oder Liegenschaft

wohne, habe ihren Anteil an den entsprechenden Kosten zu tragen. Sodann sei die

Berechnung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin dahingehend anzupassen, dass das

Erwerbseinkommen für das Jahr 2020 gemäss dem entsprechenden Lohnausweis von

vormals CHF 6'678.00 (Lohn 2019) auf neu CHF 7’730.40 anzupassen sei.

Die Neuberechnung (in Bezug auf das Erwerbseinkommen) werde einzig für das Jahr

2020.

vorgenommen. Was das Jahr 2021 betreffe, seien im Rahmen des

Einspracheverfahrens einige Unstimmigkeiten festgestellt worden, welche

vertieft abzuklären seien. Dies werde man in einem separaten Verfahren zeitnah vornehmen

(IV-Nr. 1326 S. 5 ff.).

3.1.3

Mit ebenfalls angefochtenem Einspracheentscheid

vom 11. Oktober 2022 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache in Bezug

auf das im Jahr 2021 erzielte Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin teilweise

gut und setzte deren EL-Anspruch für den Zeitraum vom 1. Januar bis

30.

April 2021 und vom 1. Mai bis 31. Dezember 2021 neu fest; im

Übrigen wies sie die Einsprache ab. Zur Begründung legte sie im Wesentlichen

dar, in Bezug auf die Wohnverhältnisse sei hinsichtlich des Sohnes B.___

Folgendes festzustellen: In der von der Beschwerdeführerin eingereichten

Anmeldung zum EL-Bezug vom 7. Januar 2021 sei angegeben worden, dass auch B.___

in ihrem Haushalt lebe. Bestätigt sei diese Wohnsituation bereits im Rahmen der

periodischen Überprüfung im Januar 2021 durch die telefonische Auskunft der

Einwohnergemeinde [...], gemäss welcher einerseits der Lebenspartner der

Beschwerdeführerin und andererseits ihr Sohn im Zeitraum vom 1. Mai 2012

bis 19. Dezember 2016 sowie ab 1. Januar 2018 an der Wohnadresse der

Beschwerdeführerin gemeldet seien. Im Rahmen des Einspracheverfahrens habe die

Beschwerdegegnerin am 6. Oktober 2022 erneut bei der Einwohnergemeinde [...]

Erkundigungen betreffend B.___ eingeholt. Hierbei habe die Einwohnergemeinde [...]

ein weiteres Mal mitgeteilt, dass der Sohn seit dem 1. Januar 2018 erneut

an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin angemeldet sei. Gestützt auf diese

Sachlage habe die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Ermittlung des EL-Anspruchs

der Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 zwei Drittel der Wohnkosten ausser

Acht zu lassen, da ein Drittel der Wohnkosten auf den Lebenspartner und ein

Drittel der Wohnkosten auf den Sohn fielen, welche beide in die EL-Berechnung

nicht eingeschlossen seien. Eine entsprechende Mietzinsteilung sei unabhängig

davon vorzunehmen, ob die bei der versicherten Person wohnende, nicht in der

EL-Berechnung berücksichtigte Person ein Einkommen erziele und ob sie in der

Lage sei, ihren entsprechenden Mietzinsanteil zu bezahlen. Jeder, der mit

anderen Personen in einer Wohnung oder Liegenschaft wohne, habe seinen Anteil

an den entsprechenden Kosten zu tragen (IV-Nr. 1354 S. 5 ff.).

3.2

3.2.1

Die Beschwerdeführerin lässt

demgegenüber mit Beschwerde vom 29. September 2022 (VSBES.2022.202) im

Wesentlichen geltend machen, sie verlange die Korrektur der Berechnungen ihres

EL-Anspruchs für die Jahre 2016 bis 2020 und ab 1. Januar 2021. Sie habe zumindest

Anspruch auf Auszahlung der bisherigen Ergänzungsleistungen und verlange auch

die Aufhebung der verfügten Rückforderungen. Für das Jahr 2016 habe bei den

Ausgaben keine Aufrechnung für Mietzinsen des Sohnes B.___ zu erfolgen. Es habe

keines ihrer Kinder nach dem 30. Juni 2019 in ihrer Liegenschaft gewohnt. B.___

habe in [...] eine eigene Wohnung. Für die temporären Aufenthalte vor dem

30.

Juni 2019 hätten keine Mietzinsen oder dergleichen erhältlich gemacht

werden können, weil B.___ seit langem völlig überschuldet und nicht in der Lage

sei, Zahlungen zu leisten. Die in der EL-Berechnung vorgenommene Aufrechnung des

Anteils von CHF 7'426.00 sei deshalb zu streichen. Für das Jahr 2017 sei

ebenfalls keine Aufrechnung für Mietzinsen von B.___ vorzunehmen. Die in der

EL-Berechnung vorgenommene Aufrechnung des Anteils von CHF 6'742.00 sei

deshalb zu streichen. Dazu komme, dass für das Jahr 2017 ein Einkommen aus

unselbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 16'240.00 aufgerechnet worden

sei. Gemäss Lohnausweis 2017 habe die Beschwerdeführerin für diese Zeitperiode

einen Nettolohn von CHF 8'070.00 erhalten. Die entsprechende Annahme bei

der EL-Berechnung sei zu korrigieren. Auch für die Jahre 2018, 2019 und 2020 seien

keine Aufrechnungen für Mietzinsen von B.___ vorzunehmen. Die in den

EL-Berechnungen vorgenommenen Aufrechnungen der Anteile von je CHF 8'989.00

seien deshalb zu streichen. Ab Januar 2021 sei bei den Ausgaben von einer Aufrechnung

von Mietzinsen des Sohnes ebenso abzusehen. Die in der EL-Berechnung

vorgenommene Aufrechnung des Anteils von CHF 8'989.00 (recte: CHF 9'549.00)

sei daher zu streichen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin seit dem

28.

Februar 2021 keinerlei Einnahmen mehr erzielt. Das in die

EL-Berechnung aufgenommene Erwerbseinkommen von CHF 7'730.00 sei deshalb ebenfalls

zu streichen.

3.2.2

Mit Beschwerde vom

11.

November 2022 lässt die Beschwerdeführerin sodann vorbringen, die

EL-Zahlungen seien für das Jahr 2021 neu zu berechnen. Sie habe von Anfang an

bestritten, dass der Sohn B.___ bei ihr wohnhaft sei. Er habe seinen Aufenthalt

bei der Mutter und die familiären Beziehungen mit ihr im Januar 2018

abgebrochen. Bis Juni 2019 sei er noch vereinzelt zu Besuch gekommen, nachher

überhaupt nicht mehr. Dennoch habe die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung

der Ergänzungsleistungen für das Jahr 2021 einen Drittelanteil der Wohnkosten

für diesen Sohn aufgerechnet. Aus der Bestätigung seines Arbeitgebers und Geschäftsführers

der «F.___ ag, [...]», D.___, [...], vom 25. Oktober 2022 gehe hervor,

dass B.___ «seit Januar 2018 bis heute» in der Liegenschaft des

Geschäftsführers am [...], [...], ein Zimmer gemietet habe und dort wohnhaft

sei. Die Beschwerdegegnerin habe es abgelehnt, eine Korrektur vorzunehmen.

Dabei habe sie auf den Umstand verwiesen, dass der Sohn bis zum

30.

Oktober 2022 in der Gemeinde [...] angemeldet gewesen sei. Die

Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner hätten bestätigt, dass B.___ seit Januar

2018.

nicht bei ihr an der [...], [...] wohnhaft sei. Er sei dort auch nicht

Wochenaufenthalter. Er habe sein Zimmer schon im Januar 2018 geräumt und habe

zu seiner Mutter seither keine Beziehungen mehr. Die trotz Wegzug bis Mitte

2019.

noch erfolgten wenigen Besuche in der Wohnung der Mutter änderten daran

nichts. Der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Sohnes liege nicht in [...]

bei seiner Mutter, sondern in [...]. Der Mietvertrag mit Mietbeginn am

1.

Januar 2018 liege vor. Dass der Wegzug von B.___ im Januar 2018

möglicherweise von diesem bei der Gemeinde [...] nicht gemeldet worden sei, sei

kein Grund für die Annahme, dass er weiterhin in der Wohnung der Mutter wohne. Der

seit Januar 2018 geltende neue Wohnsitz des Sohnes sei in [...]. Ein Anteil als

Mitbewohner könne bei der EL-Berechnung für die Beschwerdeführerin nicht mehr berücksichtigt

werden. Bereits vor dessen Auszug im Januar 2018 seien von B.___ keine

Wohnbeiträge erhältlich gewesen, weil er völlig überschuldet gewesen sei und

keine Kosten habe bezahlen können.

3.3

Zunächst ist die Höhe der

bestrittenen Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin in den Jahren 2017 und

2021.

zu prüfen. Soweit geltend gemacht wird, der Beschwerdeführerin sei für das

Jahr 2017 fälschlicherweise ein Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit

von CHF 16'240.00 angerechnet worden (vgl. AK-Nr. 1106 S. 2), gemäss

Lohnausweis 2017 habe sie in diesem Jahr lediglich einen Nettolohn von

CHF 8'070.00 erhalten (vgl. Beschwerde vom 29. September 2022 [VSBES.2022.202],

S. 8), ist auf Folgendes hinzuweisen: Gemäss dem ins Recht gelegten

Lohnausweis der « AG», [...], vom 23. Januar 2018 erzielte die

Beschwerdeführerin im Jahr 2017 einen Bruttolohn von CHF 8'605.00 (bzw.

einen Nettolohn von CHF 8070.00; vgl. Beschwerdebeilage [BB] 12 [VSBES.2022.202]).

Die Beschwerdegegnerin konnte aufgrund der Steuerunterlagen jedoch in Erfahrung

bringen, dass die Beschwerdeführerin in diesem Jahr auch noch weitere

Bruttoeinkommen von CHF 5'741.00 ([...] GmbH, [...]) und CHF 1'894.00

(G.___ AG, [...]) erzielt hatte (AK-Nr. 1115 S. 2; vgl. auch Auszug

aus dem individuellen Konto [IK] vom 25. Februar 2021 [AK-Nr. 1160

S. 3). Damit ergeben die im Jahr 2017 erzielten Löhne ein Bruttoeinkommen

von insgesamt CHF 16'240.00, die Sozialversicherungsbeitragsabzüge

belaufen sich auf insgesamt CHF 1'128.00. Das in der EL-Berechnung vom

29.

Januar 2021 bei den Einnahmen nach Berücksichtigung eines Freibetrages

von CHF 1'000.00 angerechnete Erwerbseinkommen von CHF 14'112.00 bzw.

– zwei Drittel davon – von CHF 9'408.00 ist damit nicht zu beanstanden

(vgl. AK-Nr. 1106 S. 2).

3.4

Sodann lässt die

Beschwerdeführerin geltend machen, sie habe seit dem 28. Februar 2021

keinerlei Einnahmen mehr erzielt; das in die EL-Berechnung aufgenommene

Erwerbseinkommen von CHF 7'730.00 sei deshalb zu streichen (vgl.

Beschwerde vom 29. September 2022 [VSBES.2022.202], S. 5). Dazu ist festzuhalten,

dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 29. Januar 2021 bei den

Einnahmen im Jahr 2021 zunächst ein Erwerbseinkommen von CHF 6'678.00

berücksichtigt hatte (AK-Nr. 1097 S. 2). Mit dem Schreiben «Hinweis

auf eine mögliche reformatio in peius» vom 3. November 2021 teilte sie der

Beschwerdeführerin dann mit, bei den Berechnungen ihres EL-Anspruchs für die

Jahre 2020 und 2021 sei auf das Einkommen im Lohnausweis für das Jahr 2019

abgestellt worden. Unter Berücksichtigung des Lohnausweises 2020, welcher sich

in den Steuerakten der Beschwerdeführerin befinde, sei festgestellt worden,

dass das erzielten Erwerbseinkommen höher ausfalle, als dies bis anhin in der

EL-Berechnung berücksichtigt worden sei. Während in den Berechnungen des

EL-Anspruchs für die Jahre 2020 und 2021 vom 29. Januar 2021 ein

Bruttoerwerbseinkommen von CHF 6'677.00 berücksichtigt worden sei, betrage

dieses gemäss Lohnausweis 2020 CHF 7'730.40 (brutto; vgl.

AK-Nr. 1224). Dieser Umstand sei bei einem Zurückkommen auf die Verfügung

vom 29. Januar 2021 entsprechend zu berücksichtigen (AK-Nr. 1225). Im

vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. August 2022 bzw. in

der diesen Entscheid umsetzenden Verfügung gleichen Datums wurde das Einkommen

im Jahr 2020 auf CHF 7'730.00 angepasst (vgl. AK-Nr. 1324 S. 2

und 1326 S. 7 Ziff. 2.2.7 und S. 8, Dispositiv, Ziff. 2). Im

ebenfalls angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 bzw. in

der diesen Entscheid umsetzenden Verfügung gleichen Datums wurde der

EL-Anspruch für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2021 und für

denjenigen vom 1. Mai bis 31. Dezember 2021 je separat neu berechnet,

wobei bei den Einnahmen in den ersten vier Monaten des Jahres ein

Bruttoerwerbseinkommen von CHF 6'125.00 bzw. – nach Abzug der

Sozialversicherungsbeiträge und des Freibetrages – von CHF 3'154.00 (zwei

Drittel) und ab 1. Mai kein Erwerbseinkommen mehr angerechnet wurden (vgl.

AK-Nr. 1354 S. 6, 1356 S. 2 und 1357 S. 2). Hierzu führte

die Beschwerdegegnerin aus, in Bezug auf das Jahr 2021 habe sie gestützt auf

den Lohnausweis der C.___ AG festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die

Zeit vom 1. Januar 2021 bis 30. April 2021 ein Einkommen aus

unselbstständiger Erwerbstätigkeit bzw. ein Ersatzeinkommen in Form von

Taggeldern erzielt habe, welches sich – nach erfolgter Umrechnung auf ein Jahr

– auf jährlich CHF 5'731.00 (netto) belaufe. In der Zeit vom

1.

Januar 2021 bis 30. April 2021 sei der Beschwerdeführerin das

vorerwähnte Einkommen bzw. Ersatzeinkommen nach Abzug des Freibetrages von

CHF 1'000.00 in Höhe von CHF 3'154.00 (zwei Drittel) anzurechnen. Der

entsprechende Lohnausweis sei ihr im Verfügungszeitpunkt vom 29. Januar

2021.

noch nicht bekannt gewesen, sondern von ihr erst im Laufe des

Einspracheverfahrens ermittelt worden. Da die Beschwerdeführerin ab 1. Mai

2021.

nachweislich kein Einkommen mehr generiert habe und den Akten

entsprechende Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin zu entnehmen seien, sei

vom 1. Mai bis 31. Dezember 2021 kein Erwerbseinkommen aus

unselbstständiger Erwerbstätigkeit mehr anzurechnen (IV-Nr. 1354

S. 6). Dazu ist festzuhalten, dass dem vorliegend ins Recht gelegten

Lohnausweis der C.___ AG vom 20. Januar 2022 ein von der

Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 30. April 2021

erzieltes Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von

CHF 2'050.85 (Lohn von CHF 1'448.00 und Taggelder von CHF 602.85)

bzw. Nettoeinkommen von CHF 1'919.55 entnommen werden kann

(AK-Nr. 1318). Hochgerechnet auf ein Jahr entspricht dies einem

Bruttoeinkommen von CHF 6'153.00 (nicht CHF 6'125.00, wie in der umsetzenden

Verfügung vom 11. Oktober 2022 festgesetzt; vgl. AK-Nr. 1357

S. 2). Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von CHF 131.30

(bzw. CHF 394.00 umgerechnet auf ein Jahr) führt dies zu einem

Nettoeinkommen von CHF 5'759.00. Nach Berücksichtigung des Freibetrages

von CHF 1'000.00 ist ein Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit

von CHF 3'173.00 (zwei Drittel) anzurechnen. Das von der

Beschwerdegegnerin berücksichtigte Einkommen von CHF 3'154.00 ist

dementsprechend zu korrigieren. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe ab

Januar 2021 keinerlei Erwerbseinkommen erzielt (vgl. Stellungnahme der

Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2024 [A.S. 91 ff.]), kann

angesichts vorerwähnten Lohnausweises vom 20. Januar 2022 nicht gefolgt

werden. Das von der Beschwerdeführerin im Jahr 2021 erzielte Erwerbseinkommen

von CHF 1'920.00 (netto) geht auch aus der Steuermeldung AHV vom

20.

September 2022 hervor (vgl. AK-Nr. 1337). Das von der Beschwerdeführerin

eingereichte Kündigungsschreiben des Arbeitsvertrages per Ende Februar 2021 vom

17.

Februar 2021 (BB 13 [VSBES.2022.202; AK-Nr. 1350 S. 50 [Kündigung

durch die Beschwerdeführerin]]) und die definitive Veranlagung der Staatssteuer

und direkten Bundessteuer 2021 vom 11. August 2022 mit einem veranlagten

Einkommen von CHF 0.00 respektive CHF 500.00 (vgl. BB 19) führen zu

keiner anderen Beurteilung.

4.

Im Folgenden ist die von der

Beschwerdeführerin beanstandete Mietzinsteilung zu prüfen:

4.1

4.1.1

Wie erwähnt, setzte die Beschwerdegegnerin

den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin im Rahmen einer periodischen Überprüfung

mit Verfügung vom 29. Januar 2021 für die Zeit ab Februar 2016 neu fest,

wobei sie u.a. eine Mietzinsteilung für den 3-Personen-Haushalt bis November

2016.

und ab 1. Januar 2018 vornahm (AK-Nr. 1132; vgl. Aktennotiz der

Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2021 [AK-Nr. 1115]). Im vorliegend

angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. August 2022 hielt die

Beschwerdegegnerin fest, eine Mietzinsteilung werde unabhängig davon

vorgenommen, ob die bei der versicherten Person wohnende, nicht in der

EL-Berechnung berücksichtigte Person ein Einkommen erziele oder nicht bzw. ob

sie in der Lage sei, ihren Mietzinsanteil zu leisten. Jede Person, die mit

anderen Personen in einer Wohnung oder Liegenschaft wohne, habe ihren Anteil an

den entsprechenden Kosten zu tragen (A.S. 6 [VSBES.2022.202]). Im

vorliegend ebenfalls angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Oktober

2022.

wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, aufgrund der von ihr vorgenommenen

Abklärungen bei der Einwohnergemeinde [...] seien sowohl der Lebenspartner der

Beschwerdeführerin als auch der Sohn B.___ an der Wohnadresse der

Beschwerdeführerin gemeldet, Letzterer in der Zeit vom 1. Mai 2012 bis

19.

Dezember 2016 sowie ab 1. Januar 2018. Die im Rahmen des

Einspracheverfahrens erfolgten weiteren Abklärungen hätten dies bestätigt.

Gestützt darauf seien bei der Berechnung des EL-Anspruchs der

Beschwerdeführerin zwei Drittel der Wohnkosten ausser Acht zu lassen, da ein

Drittel auf den Lebenspartner und ein Drittel auf den Sohn fielen, welche in

die EL-Berechnung nicht eingeschlossen seien (A.S. 5).

4.1.2

Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber

geltend, B.___ habe ab 1. Januar 2018 nicht mehr in ihrer Liegenschaft

gewohnt und somit keinen Wohnsitz in [...] mehr gehabt. Er habe in [...] eine

eigene Wohnung. Für die temporären Aufenthalte vor dem 30. Juni 2019

hätten keine Mietzinse oder dergleichen erhältlich gemacht werden können, weil

der Sohn seit langem überschuldet und nicht in der Lage sei, Zahlungen zu leisten.

Die in der EL-Berechnung für die Jahre 2016 bis 2021 bei den Ausgaben

vorgenommenen Aufrechnungen seines Anteils für die Wohnkosten seien daher zu

streichen (Beschwerde vom 29. September 2022 [VSBES.2022.202], S. 4

ff.; A.S. 12 ff.). In der Beschwerde vom 11. November 2022 wird dargelegt,

B.___ habe seinen Aufenthalt bei der Mutter und die familiären Beziehungen mit

ihr im Januar 2018 abgebrochen. Bis Juni 2019 sei er noch vereinzelt zu Besuch

gekommen, nachher überhaupt nicht mehr. Dennoch habe die Beschwerdegegnerin bei

der Berechnung des EL-Anspruchs einen Drittelanteil der Wohnkosten für diesen

Sohn berücksichtigt (A.S. 12). Damit ist streitig und im Folgenden zu

prüfen, ob der Sohn der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2018 einen

eigenen Wohnsitz in [...] begründet hat und damit sein Anteil an den Wohnkosten

im Rahmen der EL-Berechnung für die Beschwerdeführerin nicht mehr zu

berücksichtigen ist.

4.2

Auf dem vorliegend ins Recht

gelegten Formular «Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur AHV- oder

IV-Rente» vom 7. Januar 2021 wurde angegeben, die geschiedene Beschwerdeführerin

wohne seit dem Jahr 2011 an der [...] in [...] und führe einen eigenen Haushalt,

in welchem sie zusammen mit ihrem Lebenspartner E.___ und ihrem 1987 geboren

Sohn B.___ wohne. Diese Anmeldung wurde mit «A.___» unterzeichnet (AK-Nr. 1083).

Diese Angaben wurden von der Beschwerdegegnerin im Januar 2021 bei der

Einwohngemeinde [...] überprüft und von dieser bestätigt. Der Sohn sei vom

1.

Mai 2012 bis 19. Dezember 2016 bei der Beschwerdeführerin wohnhaft

gewesen; seit Januar 2018 wohne er wieder dort (AK-Nr. 1115 S. 1 f.).

Gestützt darauf zog die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Januar

2021.

den Mietzinsanteil des Sohnes B.___ (und denjenigen des Lebenspartners) rückwirkend

vom 1. Februar bis 30. November 2016 (AK-Nr. 1101 S. 1), vom

1.

Januar bis 31. Juli 2018 (AK-Nr. 1103 S. 1), vom

1.

August bis 31. Dezember 2018 (AK-Nr. 1112 S. 1), vom

1.

Januar bis 31. Dezember 2019 (AK-Nr. 1111 S. 1), vom

1.

Januar bis 31. Dezember 2020 (AK-Nr. 1105 S. 1) und ab

1.

Januar 2021 (AK-Nr. 1097 S. 1) als Anteil Mitbewohner bei den

Ausgaben für die Wohnkosten ab; für den Zeitraum vom 1. bis 31. Dezember

2016.

(AK-Nr. 1109 S. 1) und vom 1. Januar bis 31. Dezember

2017.

(AK-Nr. 1113 S. 1) wurden nur die Wohnkosten der

Beschwerdeführerin und diejenigen ihres Lebenspartners als Ausgaben anerkannt. Eine

weitere Abklärung der Beschwerdegegnerin bei der Einwohnergemeinde [...] vom 10. Oktober

2022.

ergab, dass der Sohn B.___ seit dem 1. Januar 2018 bei der Mutter an

der [...] (recte: ) [...], [...], angemeldet sei und es sich dabei um einen

Dreipersonenhaushalt handle (IV-Nr. 1352). Gemäss einer telefonischen

Auskunft der Einwohnergemeinde [...] vom 3. November 2022 meldete sich B.___

dort per 30. Oktober 2022 ab; die neue Wohnadresse laute «». Er sei bis am

30.

Oktober 2022 in [...] angemeldet gewesen und bis zu diesem Zeitpunkt

sei auch kein Wochenaufenthalt in einer anderen Gemeinde gemeldet worden (vgl.

Beilage 9 des Aktenverzeichnisses vom 8. Dezember 2022). Gestützt auf diese

übereinstimmenden Abklärungen ging die Beschwerdegegnerin davon aus, der Sohn der

Beschwerdeführerin habe bis 30. Oktober 2022 Wohnsitz bei der

Beschwerdeführerin in [...] gehabt.

4.3

Gegen die Annahme der

Beschwerdegegnerin sprechen die im Rahmen des im November 2022 anhängig

gemachten Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführerin.

So bestätigte der damalige Arbeitgeber des Sohnes bzw. Geschäftsinhaber der «F.___

ag, [...]», D.___, am 25. Oktober 2022 schriftlich, der Sohn der

Beschwerdeführerin sei seit Januar 2018 bis aktuell in der Wohnung am [...] in [...]

wohnhaft (BB 13). Sodann geht aus dem unterzeichneten, jedoch undatierten

«Mietvertrag für Wohnung», welcher zwischen D.___ und B.___ abgeschlossen

worden war, hervor, dass B.___ in der Liegenschaft «», [...], [...], ein Zimmer

im 3. Stockwerk mit Mietbeginn am 1. Januar 2018 bezogen habe, wobei

der Mietzins auf CHF 450.00 pro Monat (Nettomiete CHF 400.00, Akonto

Nebenkosten CHF 50.00) festgesetzt wurde (BB 16). Zum von der

Beschwerdegegnerin erwähnten Anmeldungsformular vom 7. Januar 2021 (AK-Nr. 1083),

worin angegeben wurde, B.___ wohne im Haushalt der Mutter, macht die Beschwerdeführerin

geltend, die Einträge und die Unterschrift auf dem Formular seien nicht von

ihr. Die in den am 24. Januar 2023 eingereichten Unterlagen Nr. 4 bis

8.

enthaltenen Unterschriften wichen erheblich vom Schriftbild der Unterschrift

auf dem Formular vom 7. Januar 2021 ab (Replik, S. 2). Gemäss den im

Juni 2023 eingegangenen Lohnabrechnungen des Sohnes der Beschwerdeführerin für

die Monate Januar bis August 2018 sowie Dezember 2018 wurde von der

Arbeitgeberin jeweils ein Mietzins von CHF 450.00 für die von B.___

gemietete Wohnung vom Lohn abgezogen (vgl. BB 18).

4.4

Diese aus den vorliegend ins

Recht gelegten Akten hervorgehenden Angaben wurden an der vom Gericht

durchgeführten Hauptverhandlung vom 18. Juli 2024 erhärtet. So äusserte

sich die Beschwerdeführerin in der Befragung durch den Vorsitzenden dahingehend,

sie habe mit dem Sohn B.___ im Jahr 2018 Streit gehabt und gesagt, er müsse aus

der gemeinsamen Wohnung ausziehen. B.___ sei nicht mehr zurückgekommen. Sie

habe seine neue Adresse nicht gekannt und er habe sich nicht abgemeldet. Er

habe vermutlich irgendwo bei einem Kollegen gewohnt; sie wisse es nicht. Später

habe er eine Einzimmerwohnung gehabt und habe bei einem temporären Arbeitgeber

gearbeitet, der ihm ein Zimmer besorgt habe. Sie wisse nicht, weshalb er sich

nicht abgemeldet habe. Die Mitarbeiterinnen auf der Gemeinde [...] hätten ihr

mitgeteilt, dass B.___ sich selber abmelden müsse, weil er volljährig sei. Sie

habe ihn nicht abmelden können. Er habe ihr mitgeteilt, dass er dies tun werde.

Er habe sich aber nicht abgemeldet. Es treffe zu, dass er sich im Dezember 2016

bei der Gemeinde [...] abgemeldet habe, sie wisse nicht, ob er sich dort im

Januar 2018 wieder angemeldet habe. Im Jahr 2018 habe B.___ nicht mehr bei ihr

gewohnt. Er komme nur noch für eine kurze Zeit und gehe wieder. Er komme nie

mehr zum Übernachten oder Wohnen. Sie könne mit ihm über die nicht erfolgte

Abmeldung nicht sprechen; er werde sofort wütend. Das Anmeldeformular der

Ausgleichskasse vom 7. Januar 2021, wonach B.___ in ihrem Haushalt leben

solle, enthalte nicht ihre Unterschrift. Sie habe dieses Formular nicht

unterzeichnet (vgl. Protokoll vom 18. Juli 2024, S. 2 f.;

A.S. 75 f.).

Der Zeuge D.___ gab an der Verhandlung

an, B.___ habe für ihn während einiger Jahre als Bauarbeiter, Lagerist,

Allrounder etc. im Rahmen eines temporären Arbeitsverhältnisses im Stundenlohn

gearbeitet. Er glaube, es sei in den Jahren 2016, 2017 und 2018 gewesen. Danach

habe B.___ eine Festanstellung bekommen. Zu dem aus den Akten hervorgehenden

Mietvertrag (Urkunde Nr. 16) sei festzuhalten, dass B.___ eine Wohnung

oder ein Zimmer gesucht habe. Ihm, D.___, habe die Liegenschaft «» am [...] in [...]

gehört. Er habe dort ein freies Zimmer gehabt, welches B.___ bekommen habe. Er

habe ihm den Mietzins des Zimmers direkt vom Lohn abgezogen. Die Bestätigung

vom 25. Oktober 2022 (Urkunde Nr. 13) sei ungefähr die dritte oder

vierte Bestätigung gewesen, die er geschrieben habe. Der Mietvertrag mit B.___ laufe

nicht mehr. Später sei B.___ in eine grössere 1 ½-Zimmer-Wohnung gegangen. Er

habe alle Lohnabrechnungen abgegeben. B.___ habe das Zimmer einem Bekannten

oder Cousin untervermietet, genau wisse er dies aber nicht. B.___ sei dann eine

Zeit lang nicht mehr dort gewesen. Dies sehe man auf den Lohnabrechnungen, auf

welchen die Miete stets abgezogen worden sei. Er glaube, dies sei eine Dauer

von zwischen zwei, drei oder vier Monaten gewesen. Dann sei B.___

wiedergekommen. Es sei stets ein Hin und Her gewesen. Die Mietzinsabzüge seien

im Lohnausweis jeweils deklariert worden (vgl. Protokoll vom 18. Juli

2024, S. 3 f.; A.S. 76 f.).

Schliesslich hielt der Zeuge B.___ fest,

er habe bis zum Jahr 2018 an der [...] im Haushalt seiner Mutter gewohnt. Nach

einem Streit sei er dann ausgezogen. Das erste Mal sei er im Jahr 2012 oder

2013.

zur Mutter gezogen; er wisse dies jedoch nicht mehr so genau. Es könne

sein, dass er sich im Dezember 2016 in der Gemeinde [...] abgemeldet habe. Er

sei schon ein paar Mal bei der Mutter ein- und ausgezogen. Der letzte Auszug

sei anfangs 2018 erfolgt. Er wisse nicht mehr genau, ob er sich im Jahr 2018

wieder angemeldet habe. Er wisse nur, dass er das letzte Mal im Jahr 2018

ausgezogen sei. Er sei an dieser Adresse noch angemeldet gewesen, weil er zu

dieser Zeit noch keinen Wohnsitz gehabt habe, sozusagen obdachlos gewesen sei.

Er sei von einem Kollegen zu einem anderen gegangen. Er habe eine Postadresse benötigt.

Diese Phase habe ein paar Jahre gedauert. Abgemeldet habe er sich dann erst im

Oktober 2022. Dies sei nach einem Klinikaufenthalt gewesen. Er habe temporär

bei D.___ gearbeitet. Der in den Akten enthaltende Mietvertrag sei ihm bekannt.

Nach dem Streit bei seiner Mutter und dem erfolgten Auszug habe ihm D.___ ein

Zimmer gegeben, da er damals obdachlos gewesen sei. Er habe ein kleines Zimmer

bekommen, dessen Mietzins direkt vom Lohn abgezogen worden sei. Er sei etwa ein

Jahr lang in diesem Zimmer gewesen. Er sei dann ausgezogen, weil ihm das Zimmer

zu klein gewesen sei. Er sei zu einem Kollegen gegangen, weil dieser eine

Wohnung gehabt habe. Er sei jedoch an der Adresse der Mutter angemeldet

geblieben. Neben dem bisherigen Zimmer sei dann eine Zweizimmerwohnung frei

geworden, in welche er eingezogen sei. Das Zimmer sei dann an einen Kollegen

untervermietet worden. Als er in der Klinik gewesen sei, habe jemand anders im

Zimmer gewohnt. Er habe das Zimmer nicht abgegeben. Der Mietzins von

CHF 450.00 pro Monat habe ihn nicht geschmerzt, der Kollege habe das dann

weiterbezahlt. Dies sei im Zeitraum von 2016 bis 2018 gewesen. Seit dem Jahr

2018.

wohne er nicht mehr an der [...]. Er habe bei der Mutter lediglich die

Post geholt und das Nachtessen eingenommen, sonst nichts. Im Jahr 2019 habe er

während eines halben Jahres bei einem Arbeitskollegen in einem Haus in [...]

gewohnt. Nach der Corona-Zeit sei er die Klinik gegangen. Er habe sich dann

wieder ein wenig gefangen und eine Wohnung bekommen. An der aktuellen Adresse «[...]»

wohne er beinahe ein Jahr. Nach dem Streit mit der Mutter sei er endgültig

gegangen (Protokoll vom 18. Juli 2024, S. 4 ff.; A.S. 77

ff.).

4.5

Gestützt auf diese an der

Verhandlung gemachten übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und der

Zeugen sowie auf die vorliegend ins Recht gelegten Unterlagen ist zunächst mit

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Sohn

der Beschwerdeführerin sich am 1. Januar 2018 bei der Gemeindeverwaltung [...]

wieder anmeldete, nachdem er sich dort gemäss den übereinstimmenden Aussagen im

Dezember 2016 abgemeldet hatte (vgl. Protokoll vom 18. Juli 2024, S. 2

und 5; A.S. 75 und 78). Dies stimmt auch mit den Abklärungen der

Beschwerdegegnerin bei der Einwohnergemeinde [...] überein, wonach B.___ seit

dem 1. Januar 2018 bei der Mutter an der [...] (recte: ) [...] in [...]

angemeldet sei (vgl. Aktennotiz vom 10. Oktober 2022 [AK-Nr. 1352]). Dieser

gab auf gerichtliche Befragung an, er wisse nicht mehr genau, ob er sich im

Jahr 2018 wieder angemeldet habe (Protokoll vom 18. Juli 2024, S. 5

oben; A.S. 78). Nach einem Streit mit seiner Mutter verliess er dann laut

übereinstimmender Darstellung der Beteiligten deren Haushalt zu Beginn des

Jahres 2018, meldete sich aber in der Folge bei der Gemeindeverwaltung [...] nicht

wieder ab. Gemäss den Angaben der Mutter versuchte diese mehrmals erfolglos,

den Sohn bei der Gemeindeverwaltung [...] abzumelden (Protokoll vom

18.

Juli 2024, S. 2 unten; A.S. 75); entgegen der Zusage gegenüber

seiner Mutter meldete sich dieser auf der Gemeindeverwaltung [...] nicht ab. Eine

Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle der Stadt [...] oder an einem anderen Ort liegt

nicht vor. Gemäss seinen Angaben anlässlich der Verhandlung vom 18. Juli

2024.

war B.___ nach dem letzten Auszug bei seiner Mutter in [...] zunächst obdachlos,

wohnte für einige Tage in einem Hotel und dann bei einem Kollegen und bezog in

der Folge ein Zimmer am [...], [...], in der Liegenschaft «». Später wechselte

er dort in eine 2-Zimmer-Wohnung auf der gleichen Etage, wobei er das Zimmer

einem Kollegen untervermietete. Als Postadresse verwendete er weiterhin die Adresse

seiner Mutter in [...]. Gemäss seinen Angaben wohnte er im Jahr 2019 für ein

halbes Jahr im Haus eines Arbeitskollegen in [...]/AG. Nach der Corona-Zeit

liess er sich in einer Klinik psychiatrisch behandeln. Nach mehreren weiteren

Umzügen wohnt er aktuell an der [...], [...] (vgl. A.S. 72). Diese aus den

Akten hervorgehenden und an der Verhandlung geschilderten Vorgänge können

nachvollzogen werden und erscheinen grundsätzlich plausibel. Obwohl die Abmeldung

bei der Einwohnergemeinde [...] nach den Abklärungen der Beschwerdegegnerin

erst per 30. Oktober 2022 erfolgte (vgl. Notiz vom 3. November 2022 [BB 9

Aktenverzeichnis vom 8. Dezember 2022]), ist davon auszugehen, dass sich

der Lebensmittelpunkt und damit der Wohnsitz des Sohnes der Beschwerdeführerin

seit Januar 2018 nicht mehr in [...] befand. So bestätigte der als Zeuge

vorgeladene damalige Arbeitgeber D.___, Inhaber der «F.___ ag», [...], am

25.

Oktober 2022 schriftlich, dass der Sohn der Beschwerdeführerin seit

Januar 2018 in der Wohnung am [...], [...], wohnhaft sei (BB 13). Dementsprechend

liegt auch ein vom D.___ und des Sohnes der Beschwerdeführerin unterzeichneter

Mietvertrag über ein von B.___ gemietetes Zimmer in der Liegenschaft «», [...],

[...], mit Mietbeginn 1. Januar 2018 und einem Mietzins von

CHF 450.00 pro Monat vor (BB 16). Auch anlässlich der Verhandlung vom

18.

Juli 2024 gab D.___ an, B.___ habe für ihn in den Jahren 2016 bis 2018

im Rahmen eines temporären Arbeitsverhältnisses im Stundenlohn und danach im

Rahmen einer Festanstellung gearbeitet und auf dessen Wunsch im «» am

Klosterplatz ein freies Zimmer (und später eine Wohnung) bezogen, wobei der

Mietzins direkt vom Lohn abgezogen worden sei (Protokoll vom 18. Juli 2024,

S. 3 ff.; A.S. 76 f.). Dies geht auch aus den vorliegenden

Lohnabrechnungen der «F.___ ag, [...]» von Januar bis August 2018 und Dezember

2018.

hervor (BB 18). Es bleiben zwar durchaus Fragen offen, zumal die

meisten der weiteren Lohnabrechnungen, welche der Zeuge nach entsprechender

Aufforderung des Gerichts (A.S. 84) einreichte, keine derartigen Abzüge

enthalten. Eine Gesamtbetrachtung der vorliegenden Beweismittel lässt es aber

als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass die Darstellung der

Beschwerdeführerin, welche durch die beiden Zeugen bestätigt wurde, zutrifft.

4.6

Wie die Beschwerdeführerin zu

Recht darauf hinweist, genügt der Umstand, dass der definitive Wegzug des

Sohnes im Januar 2018 gemäss den Angaben seiner Mutter von diesem bei der

Gemeindeverwaltung [...] nicht gemeldet wurde, mit Blick auf die

anderslautenden Hinweise im vorliegenden Fall nicht für die Annahme, der Sohn

wohne weiterhin in der Wohnung der Mutter in [...]. Gemäss Art. 13

Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz

einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens

aufhält. Seit dem definitiven Auszug des Sohnes der Beschwerdeführerin aus der

Wohnung seiner Mutter in [...] und dem in der Folge eingetretenen Abbruch der

familiären Beziehungen im Januar 2018, von dem nach dem Gesagten mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit auszugehen ist, ist nicht mehr von einem Lebensmittelpunkt

von B.___ in [...], sondern von einem solchen in [...] auszugehen (vgl.

Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen

zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2022,

Rz. 2310.01). Dass bis Mitte 2019 offenbar noch einige kurze Besuche des

Sohnes bei der Mutter erfolgten und die Adresse der Mutter weiterhin als

Postadresse des Sohnes verwendet wurde, führt zu keiner anderen Beurteilung.

Auch aus den nach der Verhandlung mit Instruktionsverfügung vom

3.

September 2024 beim damaligen Arbeitgeber D.___ eingeholten weiteren

Unterlagen betreffend das Arbeits- und Mietverhältnis mit dem Sohn der

Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2018 (Mietverträge, Lohnausweise und

Lohnabrechnungen [A.S. 84 f.]; vgl. E. I. 3.10 hiervor) gehen keine

neuen Erkenntnisse hervor. Die eingereichten Mietverträge belegen den

Mietbeginn für ein «Mansardenzimmer» ab 1. Januar 2018 (Mietzins: CHF 450.00)

und für eine «2-Zimmer-Wohnung» ab 1. August 2021 (Mietzins:

CHF 1'000.00) sowie für beides zusammen ab 1. Januar 2022 (Mietzins:

CHF 1'000.00). Die eingereichten Lohnabrechnungen enthalten Mietzinsabzüge

ab Januar 2018, wobei die Abzüge in der Folge unregelmässig vorgenommen wurden,

was in Übereinstimmung mit den Angaben der Zeugen steht. Von einer Rückkehr des

Sohnes in den Haushalt seiner Mutter kann nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden.

5.

Die Beschwerdegegnerin nahm im

Rahmen der periodischen Überprüfung mit Verfügung vom 29. Januar 2021 eine

Neuberechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin ab

1.

Februar 2016 vor, wobei sie die Ausgaben für die Wohnkosten bis zum

30.

November 2016 und ab 1. Januar 2018 um den Anteil des Sohnes B.___

reduzierte, was zu einem geringeren EL-Anspruch der Beschwerdeführerin führte. Daraus

resultierte für den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis 31. Januar 2021

eine Rückforderung von CHF 13'858.00 (AK-Nr. 1132). Infolge

Neuberechnung des EL-Anspruchs im Jahr 2020 (höheres Erwerbseinkommen) ergab

sich eine weitere Rückforderung von CHF 648.00 (Einspracheentscheid und

Verfügung vom 24. August 2022 [AK-Nr. 1322, 1326 und 1327]). Eine

weitere Neuberechnung des EL-Anspruchs im Jahr 2021 (kein Erwerbskommen ab

1.

Mai 2021) führte zu einer Nachzahlung von insgesamt CHF 2'452.00

(Einspracheentscheid und Verfügung vom 11. Oktober 2022 [AK-Nr. 1354

und 1358]). Die Beschwerdeführerin verlangt die Nichtberücksichtigung der

Wohnkosten des Sohnes für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember

2016.

(vgl. Beschwerde vom 29. September 2022, S. 8 f.

[VSBES.2022.202]). Aufgrund der übereinstimmenden Angaben der

Beschwerdeführerin und der angehörten Zeugen sowie der Einwohnergemeinde meldete

sich der Sohn der Beschwerdeführerin im Dezember 2016 in der Gemeinde [...] ab,

weshalb die Berücksichtigung der Wohnkosten des Sohnes bei den Ausgaben für den

Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis 30. November 2016 korrekt ist (vgl.

AK-Nr. 1101). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, ist

eine entsprechende Mietzinsteilung unabhängig davon vorzunehmen, ob die bei der

versicherten Person wohnende, aber nicht in die EL-Berechnung eingeschlossene

Person in der Lage ist, ihren Anteil an die Wohnkosten zu bezahlen (vgl. E.

II. 2.3 hiervor). Für den Zeitraum vom 1. bis 31. Dezember 2016 und

für das Jahr 2017 nahm die Beschwerdegegnerin bei den Ausgaben korrekterweise keine

Aufrechnung für den Sohn vor (vgl. AK-Nr. 1106 und 1108). Gestützt auf die

Ergebnisse der vom Gericht vorgenommenen Abklärungen ist davon auszugehen, dass

B.___ ab Januar 2018 nicht mehr im Haushalt seiner Mutter in [...] wohnte und seinen

Wohnsitz in [...] hatte. Damit ist ab diesem Zeitpunkt von der Aufrechnung eines

Anteils für die Wohnkosten des Sohnes der Beschwerdeführerin abzusehen. Die

vorliegend angefochtenen Einspracheentscheide vom 24. August 2022 und

11.

Oktober 2022 (sowie die diese Entscheide umsetzenden Verfügungen

gleichen Datums) sind somit aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit sie die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin ab

1.

Januar 2018 – unter Mitberücksichtigung des im Jahr 2021 zu

korrigierenden Einkommens der Beschwerdeführerin aus unselbstständiger

Erwerbstätigkeit (vgl. E. II. 3.4 hiervor) – im Sinne der vorstehenden

Erwägungen neu festsetze und allfällige Rück- bzw. Nachzahlungsansprüche neu

berechne.

6.

6.1

Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf

Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und

ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach

der Schwierigkeit des Prozesses bemessen

(Art. 61 lit. g ATSG). Unter dem Aspekt der Kostenverteilung gilt

auch eine Rückweisung mit offenem Ausgang als Obsiegen (BGE 132 V 215

E. 6.2 S. 235 f.). Rechtsanwalt

Dr. Kellerhals macht in seiner Kostennote vom 18. Juli 2024 einen

Zeitaufwand von 32 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 250.00 und

Auslagen von CHF 427.70 geltend (A.S. 81 ff.). In seiner ergänzenden Kostennote

vom 28. Oktober 2024 macht er einen weiteren Zeitaufwand von 4 Stunden

Dispositiv

sowie Auslagen von CHF 40.20 geltend (A.S. 98). Demnach belaufen sich

der geltend gemachte Zeitaufwand auf insgesamt 36 Stunden und die zu

erstattenden Auslagen auf insgesamt CHF 467.90.

Der in dieser Höhe geltend gemachte

Zeitaufwand ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren als übersetzt

einzustufen. Der geltend gemachte Zeitaufwand für die zweite Beschwerde vom

11. November 2022 (265 Minuten), welche weitgehend den gleichen

Sachverhalt betrifft wie er der ersten Beschwerde vom 29. September 2022

zugrunde lag, für welche bereits 300 Minuten veranschlagt wurden, ist um 145

Minuten auf 120 Minuten zu reduzieren. Der für die zweiseitige Eingabe an

das Versicherungsgericht vom 24. Januar 2023 geltend gemachte Zeitaufwand

(130 Minuten) ist ebenfalls übersetzt und um 70 Minuten auf 60 Minuten zu

kürzen. Im Weiteren gilt es zu beachten, dass reine Kanzleiarbeit wie die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten und

das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc. praxisgemäss als Kanzleiaufwand

gelten, der im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht

separat zu vergüten ist. Dementsprechend können folgende Positionen nicht

berücksichtigt werden: 30. September 2022 (Adm./Brief a K; 10 Minuten), 12. Oktober

2022 (Eingang EL-Entscheid; 5 Minuten), 27. Oktober 2022 (Frist; 10

Minuten), 23. Januar 2023 (Eingang Bericht Spital Olten; 5 Minuten), 24. Januar

2023 (Post/Ablage; 15 Minuten), 5. Mai 2023 (Eingang Vfg/AS/Brief an Klient/Brief

an VSG; 45 Minuten), 10. Mai 2023 (Eingang Vfg/AS; 10 Minuten) und

1. Juni 2023 (Brief an K; 5 Minuten) sowie 5. September 2024 (Eingang

Vfg/Brief a VersG/Brief a K; 15 Minuten). Ferner sind die Positionen vom

22. November 2022 (Eingang Mahnung AU/Brief a AKSO; 45 Minuten) und

23. Januar 2023 (Eingabe an IV-Stelle/AS, 60 Minuten) als verfahrensfremd anzusehen

und demnach nicht zu berücksichtigen. Für die Vorbereitung der Verhandlung vom

17. Juli 2024 erscheint ein Zeitaufwand von 60 Minuten (statt 180 Minuten)

als angemessen. Damit ist der geltend gemachte Zeitaufwand von 2160 Minuten (36

Stunden) um 680 Minuten auf 1480 Minuten (24 Stunden und 40 Minuten bzw. 24.66

Stunden) zu kürzen. Damit beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 7'152.55

(Honorar von CHF 6'165.00 [24.66 Std. x CHF 250.00] zuzüglich

Auslagen von CHF 467.90 und MwSt. von CHF 519.65 [7.7 % auf CHF 4'436.95

= CHF 341.65 und 8.1 % auf CHF 2'197.60 = CHF 178.00]). Dieser

Betrag ist von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.

6.2 Das Beschwerdeverfahren ist

kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 1

Abs. 1 ELG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Einspracheentscheide vom 24. August 2022 und

11. Oktober 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf

über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar

2018 neu entscheide.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 7'152.55 (inkl. MwSt.

und Auslagen) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser