VSBES.2022.232
Ergänzungsleistungen IV
16. Mai 2025Deutsch47 min
(AK-Nr. 1326). Mit der diesen Einspracheentscheid umsetzenden Verfügung gleichen
Source so.ch
Urteil vom 16. Mai 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Adolf C. Kellerhals
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV (Einspracheentscheide vom 24. August 2022 und 11. Oktober
2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1968 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht Ergänzungsleistungen zur
Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Die
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) nahm
aufgrund der Ergebnisse einer periodischen Überprüfung eine Neuberechnung der
Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Februar 2016 vor und setzte diese mit
Verfügung vom 29. Januar 2021 fest, wobei sie verschiedene Anpassungen
vornahm (Anrechnung der Liegenschaft zur Hälfte gemäss Liegenschaftsinventar,
Mietzinsteilung 3-Personen-Haushalt mit Lebenspartner und Sohn B.___ bis
November 2016 und ab 1. Januar 2018, Anpassung der Hypothekarzinsen ab
1. Januar 2019, Anrechnung der Einkommen aus Erwerbstätigkeit gemäss
Lohnausweisen rückwirkend ab 2016, keine Anrechnung der AHV-Beiträge für
Nichterwerbstätige; vgl. Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 1115 und 1132).
Die monatlichen Ergänzungsleistungen (inkl. Prämienpauschale
Krankenversicherung) wurden ab 1. Februar 2016 auf CHF 1'408.00, ab
1. Dezember 2016 auf CHF 1'562.00, ab 1. Januar 2017 auf
CHF 1'307.00, ab 1. Januar 2018 auf CHF 1'614.00, ab
1. Januar 2019 auf CHF 1'564.00, ab 1. Januar 2020 auf
CHF 1'568.00 und ab 1. Januar 2021 auf CHF 1'600.00 festgesetzt.
Daraus ergab sich für den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis 31. Januar
2021 eine Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen in Höhe
von insgesamt CHF 13'858.00 (AK-Nr. 1132; vgl. Berechnungsblätter vom
29. Januar 2021, AK-Nr. 1097 ff.).
1.2 Die dagegen erhobene Einsprache vom
10. Februar 2021 (AK-Nr. 1147) und deren Ergänzung vom 10. Mai
2021 (IV-Nr. 1183) wies die Beschwerdegegnerin – nachdem sie der
Beschwerdeführerin am 3. November 2021 eine reformatio in peius in
Aussicht gestellt hatte (AK-Nr. 1225) – mit Einspracheentscheid vom
24. August 2022 ab; der EL-Anspruch vom 1. Januar 2020 bis
31. Dezember 2020 wurde – wie angedroht – unter Berücksichtigung des
höheren Erwerbseinkommens neu berechnet und verfügt. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen dargelegt, eine Mietzinsteilung sei unabhängig davon vorzunehmen,
ob der bei der Beschwerdeführerin zwar wohnende, jedoch nicht in die
EL-Berechnung eingeschlossene Sohn B.___ ein Einkommen erziele oder nicht. Im
Weiteren sei die EL-Berechnung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin dahingehend
anzupassen, dass das Erwerbseinkommen für das Jahr 2020 gemäss dem
entsprechenden Lohnausweis zu berücksichtigen sei. In Bezug auf das Jahr 2021
seien einige Unstimmigkeiten festgestellt worden, welche vertieft abzuklären
seien. Diese werde man zeitnah in einem separaten Verfahren vornehmen
(AK-Nr. 1326). Mit der diesen Einspracheentscheid umsetzenden Verfügung gleichen
Datums wurden die monatlichen Ergänzungsleistungen (inkl. Prämienpauschale
Krankenversicherung) für das Jahr 2020 auf CHF 1'514.00 festgesetzt. Dies
ergab für das Jahr 2020 eine Rückforderung zu Unrecht bezogener
Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 648.00 (AK-Nr. 1322).
1.3 Mit einem weiteren
Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 hiess die Beschwerdegegnerin die
Einsprache vom 10. Februar 2021 in Bezug auf das Jahr 2021 teilweise gut
und wies sie im Übrigen ab. Die monatlichen Ergänzungsleistungen (inkl.
Prämienpauschale Krankenversicherung) wurden für den Zeitraum vom
1. Januar 2021 bis 30. April 2021 auf CHF 1'629.00 und für den
Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis 31. Dezember 2021 auf CHF 1'892.00
festgesetzt. Dies führte für den erwähnten Zeitraum zu Nachzahlungen an die
Beschwerdeführerin von CHF 116.00 (1. Januar bis 30. April 2021)
und CHF 2'336.00 (1. Mai bis 31. Dezember 2021). Zur Begründung
wurde im Wesentlichen angegeben, gemäss den Abklärungen bei der
Einwohnergemeinde [...] sei der Sohn B.___ seit dem 1. Januar 2018 erneut
an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin gemeldet. Gestützt darauf seien bei
der Berechnung des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 zwei
Drittel der Wohnkosten ausser Acht zu lassen, da je ein Drittel der Wohnkosten
auf den Lebenspartner und den Sohn fielen, welche beide in der EL-Berechnung
nicht eingeschlossen seien. Sodann sei für das Jahr 2021 gestützt auf den
Lohnausweis der C.___ AG, [...], ein Einkommen aus unselbstständiger
Erwerbstätigkeit von jährlich CHF 5'731.00 zu berücksichtigen. In der Zeit
vom 1. Januar bis 30. April 2021 seien der Beschwerdeführerin nach
Abzug des Freibetrages CHF 3'154.00 (zwei Drittel) anzurechnen. Da die
Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2021 nachweislich kein Einkommen mehr
generiert habe, sei kein Erwerbseinkommen mehr zu berücksichtigen. Unter
Anwendung der ab 1. Januar 2021 geltenden neurechtlichen Bestimmungen
ergebe dies einen höheren EL-Anspruch als nach altem Recht (AK-Nr. 1354).
Dieser Einspracheentscheid wurde mit Verfügung gleichen Datums umgesetzt
(AK-Nr. 1358).
2.
2.1 Mit Beschwerde vom
29. September 2022 gegen den Einspracheentscheid vom 24. August 2022
lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseiten
[A.S.] 9 ff. [VSBES.2022.202]):
1. Es seien die angefochtene Verfügung
(Einsprache-Entscheid) der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 24.8.2022
(inkl. beigefügte Verfügung vom 24.8.2022 und Berechnungsblatt) und die dem
Einsprache-Entscheid vom 24.8.2022 zugrunde liegende Verfügung der
Ausgleichskasse vom 29.1.2021 aufzuheben und es seien zumindest die bisherigen
EL-Zahlungen (zumindest monatlich Fr. 1'282.00 plus Prämienpauschale
Krankenversicherung) beizubehalten.
2. Es seien die von der Ausgleichskasse mit
der Verfügung vom 29.1.2021 festgelegten Rückforderungen von
Ergänzungsleistungen ab 1.2.2016 - 31.1.2021 aufzuheben.
3. Es sei der Beschwerdeführerin im
Verfahren vor dem Kantonalen Versicherungsgericht ab Verfahrensbeginn die
vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der
unterzeichnete Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Es
wird um Zustellung der entsprechenden Formulare betr. unentgeltlicher
Rechtspflege mit Fristansetzung zu deren Einreichung ersucht.
4. Es sei mit der Beschwerdeführerin eine
öffentliche Parteiverhandlung vor dem Versicherungsgericht durchzuführen.
5. UKEF.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
12. Oktober 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 24 ff. [VSBES.2022.202]).
3.
3.1 Mit einer weiteren Beschwerde
vom 11. November 2022 gegen den Einspracheentscheid vom 11. Oktober
2022 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 9
ff.):
1. Es seien die angefochtenen Verfügungen
der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (Einsprache-Entscheid vom 11.10.2022
und Verfügung vom 11.10.2022: inkl. Berechnungsblätter vom 1.1.2021 - 30.4.2021
und vom 1.5.2021 - 31.12.2021) und die dem Einsprache-Entscheid vom 11.10.2022
zugrunde liegende Verfügung der Ausgleichskasse vom 29.1.2021 betr.
Ergänzungsleistungen 2021 aufzuheben und es sei der Drittelanteil des Sohnes B.___
als angeblicher Mitbewohner (Fr. 4'774.65) für die
Ergänzungsleistungsberechnung des ganzen Jahres 2021 zu streichen.
2. Es seien die EL-Zahlungen für die
Periode 1.1.2021 - 31.12.2021 neu zu berechnen.
3. Es sei der Beschwerdeführerin im
Verfahren vor dem Kantonalen Versicherungsgericht ab Verfahrensbeginn die
vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der
unterzeichnete Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Es
wird um Zustellung der entsprechenden Formulare betr. unentgeltlicher
Rechtspflege mit Fristansetzung zu deren Einreichung ersucht.
4. Es sei mit der Beschwerdeführerin eine
öffentliche Parteiverhandlung vor dem Versicherungsgericht durchzuführen.
5. UKEF.
3.2 Mit Instruktionsverfügung vom
6. Dezember 2022 wird das vorliegende Beschwerdeverfahren VSBES.2022.232
mit dem bereits laufenden Beschwerdeverfahren VSBES.2022.202 vereinigt. Das
vereinigte Verfahren wird unter der Nummer VSBES.2022.232 weitergeführt
(A.S. 32 f.).
3.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom
15. Dezember 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde (A.S. 35 ff.).
3.4 Mit Verfügung vom 24. April
2023 wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen
(A.S. 46 ff.).
3.5 In ihrer Replik vom 31. Mai
2023 lässt die Beschwerdeführerin an den in den Beschwerden gestellten Rechtsbegehren
festhalten (A.S. 52 ff.).
3.6 Die Beschwerdegegnerin hält mit
Duplik vom 28. August 2023 an ihren in der Beschwerdeantwort gestellten
Rechtsbegehren ebenfalls vollumfänglich fest (A.S. 58 ff.).
3.7 Mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar
2024 wird den Parteien mitgeteilt, es sei vorgesehen, die von der
Beschwerdeführerin verlangte öffentliche Parteiverhandlung durchzuführen mit
Parteibefragung der Beschwerdeführerin sowie Befragung von zwei Zeugen (B.___, D.___).
Der Beschwerdeführerin wird Frist gesetzt, um dem Gericht die Adressen der
beiden Zeugen mitzuteilen und gleichzeitig bekannt zu geben, ob ein Dolmetscher
benötigt wird (A.S. 63 f.). Mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom
30. Januar 2024 werden die verlangten Angaben bekannt gegeben
(A.S. 66).
3.8 Am 10. Mai 2024 werden die
Parteien zur von der Beschwerdeführerin beantragten öffentlichen Verhandlung
mit Partei- und Zeugenbefragung vom Donnerstag, 18. Juli 2024, 14:00 Uhr, vorgeladen
(A.S. 68 f.).
3.9 Am 18. Juli 2024 findet die
Verhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung vor dem Versicherungsgericht statt.
Als Zeugen werden D.___, [...], und der Sohn der Beschwerdeführerin, B.___, [...],
befragt. Zu den an dieser Verhandlung gemachten Angaben der Beschwerdeführerin
und der Zeugen ist auf das Protokoll des Gerichtsschreibers vom 18. Juli
2024 zu verweisen (vgl. A.S. 74 ff.).
3.10 Mit Verfügung vom
3. September 2024 wird der Zeuge und damalige Arbeitgeber des Sohnes der
Beschwerdeführerin, D.___, aufgefordert, dem Gericht sämtliche Unterlagen
betreffend das Arbeits- und Mietverhältnis mit B.___ ab 1. Januar 2018
(insbesondere Mietverträge, Lohnausweise, Lohnabrechnungen etc.) einzureichen
(A.S. 84 f.). Die verlangten Unterlagen gehen beim Gericht am
17. September 2024 ein.
3.11 Den Parteien wird mit
Instruktionsverfügung vom 18. September 2024 Gelegenheit gegeben, sich
dazu abschliessend zu äussern (A.S. 86 f.). Eine Kopie des
Verhandlungsprotokolls vom 18. Juli 2024 geht zur Kenntnisnahme an die
Parteien (A.S. 90).
3.12 Mit Eingabe vom 1. Oktober
2024 lässt die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme einreichen (A.S. 91
ff.). Die Beschwerdegegnerin lässt sich nicht vernehmen (A.S. 91 ff.).
3.13 Das Doppel der Stellungnahme der
Beschwerdeführerin wird der Beschwerdegegnerin samt Beilagen (Urkunden 19 und
21) zur Kenntnisnahme zugestellt. Diese erhält Gelegenheit, dazu allfällige
Bemerkungen anzubringen (A.S. 95). Solche gehen in der Folge beim Gericht
nicht ein.
3.14 Mit Eingabe vom 28. Oktober
2024 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine ergänzenden Kostennote
ein (A.S. 97 ff.). Diese wird in der Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme
zugestellt (A.S. 99).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt.
1.2
Das Bundesgesetz über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG; SR 831.30) hat per 1. Januar 2021 eine Reihe grundlegender
Änderungen erfahren. Übergangsrechtlich bleibt bei Personen, die wie die Beschwerdeführerin
unmittelbar vor diesem Datum Ergänzungsleistungen bezogen haben, während
längstens drei Jahren das bisherige Recht massgebend, wenn es zu einem höheren
Anspruch führt (vgl. ELG, Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März
2019.
[EL-Reform]), Abs. 1). Im vorliegenden vereinigten
Beschwerdeverfahren sind die bei der EL-Berechnung berücksichtigten
Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin in den Jahren 2017 und 2021 sowie die von
der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember
2021.
vorgenommene Mietzinsteilung strittig. Der EL-Anspruch ist für den
Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020 nach der damals
gültig gewesenen Regelung zu berechnen. Ab 1. Januar 2021 sind die
neurechtlichen Bestimmungen anzuwenden, da sie zu einem höheren EL-Anspruch der
Beschwerdeführerin führen. Dies wird von keiner Seite bestritten. In der Folge
wird sowohl die alte als auch die neue Regelung zitiert.
2.
2.1
Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG (in der bis 31. Dezember
2020.
gültig gewesenen Fassung) grundsätzlich dem Betrag, um den die anerkannten
Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Als Einnahmen angerechnet
werden u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit
sie bei alleinstehenden Personen jährlich CHF 1'000.00 übersteigen, sowie
Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der
Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. a und d ELG in
der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung).
Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG (in
der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung) entspricht die jährliche
Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden
Beträge: der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen
festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen
(lit. a); 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG
(lit. b). Als Einnahmen angerechnet werden u.a. zwei Drittel der
Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden
Personen jährlich CHF 1'000.00 übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch
auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 % angerechnet;
bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll
angerechnet. Sodann werden Renten, Pensionen und andere wiederkehrende
Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV, angerechnet (Art. 11
Abs. 1 lit. a und d ELG in der vom 1. Januar 2021 bis 31.
Dezember 2024 gültig gewesenen Fassung).
2.2
Die Ausgaben werden in Art. 10 ELG
geregelt. Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder
Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden gemäss Art. 10
Abs. 1 ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung)
u.a. als Ausgaben anerkannt: ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf
(lit. a) und der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden
Nebenkosten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag (lit. b). Als jährlicher
Höchstbetrag für den Mietzins werden bei alleinstehenden Personen
CHF 13'200.00 anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Sodann werden
u.a. Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des
Bruttoertrages der Liegenschaft als Ausgaben anerkannt (Art. 10
Abs. 3 lit. b ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen
Fassung).
Bei Personen, die nicht dauernd oder
nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende
Personen), werden gemäss Art. 10 Abs. 1 ELG (in der seit
1.
Januar 2021 geltenden Fassung) u.a. als Ausgaben anerkannt: ein Betrag
für den allgemeinen Lebensbedarf (lit. a) und der Mietzins einer Wohnung
und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem gewissen Höchstbetrag
(lit. b). Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG (in der
seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung) sieht die Berücksichtigung des
Mietzinses und der Nebenkosten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag vor, der
nach Regionen abgestuft ist. Im Anhang 1 zur Verordnung des Eidgenössischen
Departements des Innern (EDI) über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei
Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.301.114) wird
die Gemeinde [...] der Mietzinsregion 2 zugeteilt (S. 25). Der
Höchstbetrag für die Region 2 beläuft sich – bezogen auf den hier relevanten
Zeitraum im Jahr 2021 – auf CHF 15'900.00 pro Jahr für eine allein lebende
Person. Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen erhöht sich der
jährliche Höchstbetrag für die zweite Person um CHF 3’000.00 und für die
dritte Person um CHF 1'800.00 in der Region 2 (vgl. Art. 10
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 ELG in der bis 31. Dezember
2022.
gültig gewesenen Fassung).
2.3
Werden Wohnungen oder
Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung
eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen
aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die
EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen
Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich
zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c der Verordnung über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELV; SR 831.301]).
3.
3.1
Im Folgenden ist zunächst die
von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Festsetzung des EL-Anspruchs der
Beschwerdeführerin für den hier fraglichen Zeitraum vom 1. Februar 2016
bis 31. Januar 2021 darzulegen:
3.1.1
Die Beschwerdegegnerin setzte den
EL-Anspruch der Beschwerdeführerin im Rahmen einer periodischen Überprüfung mit
Verfügung vom 29. Januar 2021 (AK-Nr. 1132) neu fest, wobei sie rückwirkend
ab 1. Februar 2016 verschiedene Anpassungen vornahm, insbesondere wurde
das im Jahr 2016 erzielte Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin gemäss den
Lohnausweisen ab 2016 angerechnet und es wurde eine Mietzinsteilung des
3-Personen-Haushalts bis November 2016 und ab 1. Januar 2018 vorgenommen
(vgl. AK-Nr. 1115 S. 3). Gemäss dem Berechnungsblatt für den Zeitraum
vom 1. Februar 2016 bis 30. November 2016 wurde bei den Einnahmen ein
Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 10'542.00 pro
Jahr bzw. – nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und eines Freibetrages
von CHF 1'000.00 – ein solches von CHF 5'826.00 pro Jahr (zwei
Drittel), ein Invalidenrenteneinkommen von CHF 4'968.00 pro Jahr sowie ein
Eigenmietwert der Liegenschaft von CHF 4'729.00 pro Jahr, somit Einnahmen
von insgesamt CHF 15'523.00 angerechnet. Als Ausgaben wurden der
Lebensbedarf von CHF 19'290.00 pro Jahr, die Prämienpauschale
Krankenversicherung von CHF 5'004.00 pro Jahr, Liegenschaftsaufwände von
CHF 4'402.00 pro Jahr und Wohneigentum von CHF 3'713.00 pro Jahr
(Eigenmietwert der Liegenschaft von CHF 9'459.00 pro Jahr und
Nebenkostenpauschale von CHF 1'680.00 pro Jahr abzüglich Anteil
Mitbewohner von CHF 7'426.00 pro Jahr) anerkannt. Dies ergab einen
Ausgabenüberschuss von CHF 16'886.00 pro Jahr (AK-Nr. 1101). Mit dem
Abzug «Anteil Mitbewohner» wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass für die in
die EL-Berechnung nicht miteingeschlossenen beiden Mitbewohner der
Beschwerdeführerin (E.___, Lebenspartner; B.___, Sohn) eine Aufteilung der
Wohnkosten nach Köpfen zu erfolgen hat. Dadurch werden die Ausgaben der
Beschwerdeführerin und damit ihr Anspruch auf Ergänzungsleistungen reduziert. Bei
der Berechnung für den Monat Dezember 2016 wurde der Anteil des Sohnes der
Beschwerdeführerin bei den Ausgaben nicht berücksichtigt (AK-Nr. 1108).
Laut dem Berechnungsblatt für das Jahr 2017 wurde bei den Einnahmen ein Einkommen
aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 16'240.00 pro Jahr bzw. –
nach Vornahme der Abzüge – ein solches von CHF 9'408.00 pro Jahr (zwei
Drittel) angerechnet; bei den Ausgaben wurde kein Anteil des Sohnes als
Mitbewohner anerkannt (AK-Nr. 1113). Gemäss den Berechnungsblättern für die
Zeiträume vom 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2018 (AK-Nr. 1100),
1.
August 2018 bis 31. Dezember 2018 (AK-Nr. 1112) und die Jahre
2019.
(AK-Nr. 1110) und 2020 (AK-Nr. 1105) wurde der Anteil des Sohnes
als Mitbewohner bei den Ausgaben abgezogen. Gemäss dem Berechnungsblatt ab
1.
Januar 2021 wurde bei den Einnahmen ein Einkommen aus unselbstständiger
Erwerbstätigkeit von CHF 6'678.00 pro Jahr bzw. – nach Vornahme der Abzüge
– ein solches von CHF 3'507.00 pro Jahr (zwei Drittel) angerechnet und bei
den Ausgaben der Anteil des Sohnes als Mitbewohner mitberücksichtigt (AK-Nr. 1097).
Die Beschwerdegegnerin begründete diese Korrekturen damit, es seien rückwirkend
die Erwerbseinkommen gemäss den Lohnausweisen ab dem Jahr 2016 angerechnet
worden, das nicht gemeldete Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin bei der C.___
AG werde ab 1. Januar 2020 berücksichtigt und die Mietzinsteilung des
3-Personen-Haushalts habe bis November 2016 und ab 1. Januar 2018 zu
erfolgen. Der Sohn B.___ habe in der Liegenschaft «, », welche der
Beschwerdeführerin sowie ihrem Lebenspartner je zu Hälfte gehöre, im Zeitraum
vom 1. Mai 2012 bis 19. Dezember 2016 gewohnt; seit dem
1.
Januar 2018 wohne er erneut dort (AK-Nr. 1115 S. 1 f. und
1132.
S. 3).
3.1.2
Die dagegen erhobene Einsprache
wies die Beschwerdegegnerin mit vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid
vom 24. August 2022 (AK-Nr. 1326) im Wesentlichen mit der Begründung ab,
die Beschwerdeführerin habe den zeitweiligen Zuzug des Sohnes B.___ vom
1.
Mai 2012 bis 19. Dezember 2016 sowie ab 1. Januar 2018 nicht
gemeldet. Eine entsprechende Mietzinsteilung werde unabhängig davon vorgenommen,
ob die bei der versicherten Person wohnende, nicht in der EL-Berechnung berücksichtigte
Person in der Lage sei, ihren entsprechenden Mietzinsanteil zu bezahlen oder
nicht. Jede Person, die mit anderen Personen in einer Wohnung oder Liegenschaft
wohne, habe ihren Anteil an den entsprechenden Kosten zu tragen. Sodann sei die
Berechnung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin dahingehend anzupassen, dass das
Erwerbseinkommen für das Jahr 2020 gemäss dem entsprechenden Lohnausweis von
vormals CHF 6'678.00 (Lohn 2019) auf neu CHF 7’730.40 anzupassen sei.
Die Neuberechnung (in Bezug auf das Erwerbseinkommen) werde einzig für das Jahr
2020.
vorgenommen. Was das Jahr 2021 betreffe, seien im Rahmen des
Einspracheverfahrens einige Unstimmigkeiten festgestellt worden, welche
vertieft abzuklären seien. Dies werde man in einem separaten Verfahren zeitnah vornehmen
(IV-Nr. 1326 S. 5 ff.).
3.1.3
Mit ebenfalls angefochtenem Einspracheentscheid
vom 11. Oktober 2022 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache in Bezug
auf das im Jahr 2021 erzielte Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin teilweise
gut und setzte deren EL-Anspruch für den Zeitraum vom 1. Januar bis
30.
April 2021 und vom 1. Mai bis 31. Dezember 2021 neu fest; im
Übrigen wies sie die Einsprache ab. Zur Begründung legte sie im Wesentlichen
dar, in Bezug auf die Wohnverhältnisse sei hinsichtlich des Sohnes B.___
Folgendes festzustellen: In der von der Beschwerdeführerin eingereichten
Anmeldung zum EL-Bezug vom 7. Januar 2021 sei angegeben worden, dass auch B.___
in ihrem Haushalt lebe. Bestätigt sei diese Wohnsituation bereits im Rahmen der
periodischen Überprüfung im Januar 2021 durch die telefonische Auskunft der
Einwohnergemeinde [...], gemäss welcher einerseits der Lebenspartner der
Beschwerdeführerin und andererseits ihr Sohn im Zeitraum vom 1. Mai 2012
bis 19. Dezember 2016 sowie ab 1. Januar 2018 an der Wohnadresse der
Beschwerdeführerin gemeldet seien. Im Rahmen des Einspracheverfahrens habe die
Beschwerdegegnerin am 6. Oktober 2022 erneut bei der Einwohnergemeinde [...]
Erkundigungen betreffend B.___ eingeholt. Hierbei habe die Einwohnergemeinde [...]
ein weiteres Mal mitgeteilt, dass der Sohn seit dem 1. Januar 2018 erneut
an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin angemeldet sei. Gestützt auf diese
Sachlage habe die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Ermittlung des EL-Anspruchs
der Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 zwei Drittel der Wohnkosten ausser
Acht zu lassen, da ein Drittel der Wohnkosten auf den Lebenspartner und ein
Drittel der Wohnkosten auf den Sohn fielen, welche beide in die EL-Berechnung
nicht eingeschlossen seien. Eine entsprechende Mietzinsteilung sei unabhängig
davon vorzunehmen, ob die bei der versicherten Person wohnende, nicht in der
EL-Berechnung berücksichtigte Person ein Einkommen erziele und ob sie in der
Lage sei, ihren entsprechenden Mietzinsanteil zu bezahlen. Jeder, der mit
anderen Personen in einer Wohnung oder Liegenschaft wohne, habe seinen Anteil
an den entsprechenden Kosten zu tragen (IV-Nr. 1354 S. 5 ff.).
3.2
3.2.1
Die Beschwerdeführerin lässt
demgegenüber mit Beschwerde vom 29. September 2022 (VSBES.2022.202) im
Wesentlichen geltend machen, sie verlange die Korrektur der Berechnungen ihres
EL-Anspruchs für die Jahre 2016 bis 2020 und ab 1. Januar 2021. Sie habe zumindest
Anspruch auf Auszahlung der bisherigen Ergänzungsleistungen und verlange auch
die Aufhebung der verfügten Rückforderungen. Für das Jahr 2016 habe bei den
Ausgaben keine Aufrechnung für Mietzinsen des Sohnes B.___ zu erfolgen. Es habe
keines ihrer Kinder nach dem 30. Juni 2019 in ihrer Liegenschaft gewohnt. B.___
habe in [...] eine eigene Wohnung. Für die temporären Aufenthalte vor dem
30.
Juni 2019 hätten keine Mietzinsen oder dergleichen erhältlich gemacht
werden können, weil B.___ seit langem völlig überschuldet und nicht in der Lage
sei, Zahlungen zu leisten. Die in der EL-Berechnung vorgenommene Aufrechnung des
Anteils von CHF 7'426.00 sei deshalb zu streichen. Für das Jahr 2017 sei
ebenfalls keine Aufrechnung für Mietzinsen von B.___ vorzunehmen. Die in der
EL-Berechnung vorgenommene Aufrechnung des Anteils von CHF 6'742.00 sei
deshalb zu streichen. Dazu komme, dass für das Jahr 2017 ein Einkommen aus
unselbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 16'240.00 aufgerechnet worden
sei. Gemäss Lohnausweis 2017 habe die Beschwerdeführerin für diese Zeitperiode
einen Nettolohn von CHF 8'070.00 erhalten. Die entsprechende Annahme bei
der EL-Berechnung sei zu korrigieren. Auch für die Jahre 2018, 2019 und 2020 seien
keine Aufrechnungen für Mietzinsen von B.___ vorzunehmen. Die in den
EL-Berechnungen vorgenommenen Aufrechnungen der Anteile von je CHF 8'989.00
seien deshalb zu streichen. Ab Januar 2021 sei bei den Ausgaben von einer Aufrechnung
von Mietzinsen des Sohnes ebenso abzusehen. Die in der EL-Berechnung
vorgenommene Aufrechnung des Anteils von CHF 8'989.00 (recte: CHF 9'549.00)
sei daher zu streichen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin seit dem
28.
Februar 2021 keinerlei Einnahmen mehr erzielt. Das in die
EL-Berechnung aufgenommene Erwerbseinkommen von CHF 7'730.00 sei deshalb ebenfalls
zu streichen.
3.2.2
Mit Beschwerde vom
11.
November 2022 lässt die Beschwerdeführerin sodann vorbringen, die
EL-Zahlungen seien für das Jahr 2021 neu zu berechnen. Sie habe von Anfang an
bestritten, dass der Sohn B.___ bei ihr wohnhaft sei. Er habe seinen Aufenthalt
bei der Mutter und die familiären Beziehungen mit ihr im Januar 2018
abgebrochen. Bis Juni 2019 sei er noch vereinzelt zu Besuch gekommen, nachher
überhaupt nicht mehr. Dennoch habe die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung
der Ergänzungsleistungen für das Jahr 2021 einen Drittelanteil der Wohnkosten
für diesen Sohn aufgerechnet. Aus der Bestätigung seines Arbeitgebers und Geschäftsführers
der «F.___ ag, [...]», D.___, [...], vom 25. Oktober 2022 gehe hervor,
dass B.___ «seit Januar 2018 bis heute» in der Liegenschaft des
Geschäftsführers am [...], [...], ein Zimmer gemietet habe und dort wohnhaft
sei. Die Beschwerdegegnerin habe es abgelehnt, eine Korrektur vorzunehmen.
Dabei habe sie auf den Umstand verwiesen, dass der Sohn bis zum
30.
Oktober 2022 in der Gemeinde [...] angemeldet gewesen sei. Die
Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner hätten bestätigt, dass B.___ seit Januar
2018.
nicht bei ihr an der [...], [...] wohnhaft sei. Er sei dort auch nicht
Wochenaufenthalter. Er habe sein Zimmer schon im Januar 2018 geräumt und habe
zu seiner Mutter seither keine Beziehungen mehr. Die trotz Wegzug bis Mitte
2019.
noch erfolgten wenigen Besuche in der Wohnung der Mutter änderten daran
nichts. Der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Sohnes liege nicht in [...]
bei seiner Mutter, sondern in [...]. Der Mietvertrag mit Mietbeginn am
1.
Januar 2018 liege vor. Dass der Wegzug von B.___ im Januar 2018
möglicherweise von diesem bei der Gemeinde [...] nicht gemeldet worden sei, sei
kein Grund für die Annahme, dass er weiterhin in der Wohnung der Mutter wohne. Der
seit Januar 2018 geltende neue Wohnsitz des Sohnes sei in [...]. Ein Anteil als
Mitbewohner könne bei der EL-Berechnung für die Beschwerdeführerin nicht mehr berücksichtigt
werden. Bereits vor dessen Auszug im Januar 2018 seien von B.___ keine
Wohnbeiträge erhältlich gewesen, weil er völlig überschuldet gewesen sei und
keine Kosten habe bezahlen können.
3.3
Zunächst ist die Höhe der
bestrittenen Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin in den Jahren 2017 und
2021.
zu prüfen. Soweit geltend gemacht wird, der Beschwerdeführerin sei für das
Jahr 2017 fälschlicherweise ein Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit
von CHF 16'240.00 angerechnet worden (vgl. AK-Nr. 1106 S. 2), gemäss
Lohnausweis 2017 habe sie in diesem Jahr lediglich einen Nettolohn von
CHF 8'070.00 erhalten (vgl. Beschwerde vom 29. September 2022 [VSBES.2022.202],
S. 8), ist auf Folgendes hinzuweisen: Gemäss dem ins Recht gelegten
Lohnausweis der « AG», [...], vom 23. Januar 2018 erzielte die
Beschwerdeführerin im Jahr 2017 einen Bruttolohn von CHF 8'605.00 (bzw.
einen Nettolohn von CHF 8070.00; vgl. Beschwerdebeilage [BB] 12 [VSBES.2022.202]).
Die Beschwerdegegnerin konnte aufgrund der Steuerunterlagen jedoch in Erfahrung
bringen, dass die Beschwerdeführerin in diesem Jahr auch noch weitere
Bruttoeinkommen von CHF 5'741.00 ([...] GmbH, [...]) und CHF 1'894.00
(G.___ AG, [...]) erzielt hatte (AK-Nr. 1115 S. 2; vgl. auch Auszug
aus dem individuellen Konto [IK] vom 25. Februar 2021 [AK-Nr. 1160
S. 3). Damit ergeben die im Jahr 2017 erzielten Löhne ein Bruttoeinkommen
von insgesamt CHF 16'240.00, die Sozialversicherungsbeitragsabzüge
belaufen sich auf insgesamt CHF 1'128.00. Das in der EL-Berechnung vom
29.
Januar 2021 bei den Einnahmen nach Berücksichtigung eines Freibetrages
von CHF 1'000.00 angerechnete Erwerbseinkommen von CHF 14'112.00 bzw.
– zwei Drittel davon – von CHF 9'408.00 ist damit nicht zu beanstanden
(vgl. AK-Nr. 1106 S. 2).
3.4
Sodann lässt die
Beschwerdeführerin geltend machen, sie habe seit dem 28. Februar 2021
keinerlei Einnahmen mehr erzielt; das in die EL-Berechnung aufgenommene
Erwerbseinkommen von CHF 7'730.00 sei deshalb zu streichen (vgl.
Beschwerde vom 29. September 2022 [VSBES.2022.202], S. 5). Dazu ist festzuhalten,
dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 29. Januar 2021 bei den
Einnahmen im Jahr 2021 zunächst ein Erwerbseinkommen von CHF 6'678.00
berücksichtigt hatte (AK-Nr. 1097 S. 2). Mit dem Schreiben «Hinweis
auf eine mögliche reformatio in peius» vom 3. November 2021 teilte sie der
Beschwerdeführerin dann mit, bei den Berechnungen ihres EL-Anspruchs für die
Jahre 2020 und 2021 sei auf das Einkommen im Lohnausweis für das Jahr 2019
abgestellt worden. Unter Berücksichtigung des Lohnausweises 2020, welcher sich
in den Steuerakten der Beschwerdeführerin befinde, sei festgestellt worden,
dass das erzielten Erwerbseinkommen höher ausfalle, als dies bis anhin in der
EL-Berechnung berücksichtigt worden sei. Während in den Berechnungen des
EL-Anspruchs für die Jahre 2020 und 2021 vom 29. Januar 2021 ein
Bruttoerwerbseinkommen von CHF 6'677.00 berücksichtigt worden sei, betrage
dieses gemäss Lohnausweis 2020 CHF 7'730.40 (brutto; vgl.
AK-Nr. 1224). Dieser Umstand sei bei einem Zurückkommen auf die Verfügung
vom 29. Januar 2021 entsprechend zu berücksichtigen (AK-Nr. 1225). Im
vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. August 2022 bzw. in
der diesen Entscheid umsetzenden Verfügung gleichen Datums wurde das Einkommen
im Jahr 2020 auf CHF 7'730.00 angepasst (vgl. AK-Nr. 1324 S. 2
und 1326 S. 7 Ziff. 2.2.7 und S. 8, Dispositiv, Ziff. 2). Im
ebenfalls angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 bzw. in
der diesen Entscheid umsetzenden Verfügung gleichen Datums wurde der
EL-Anspruch für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2021 und für
denjenigen vom 1. Mai bis 31. Dezember 2021 je separat neu berechnet,
wobei bei den Einnahmen in den ersten vier Monaten des Jahres ein
Bruttoerwerbseinkommen von CHF 6'125.00 bzw. – nach Abzug der
Sozialversicherungsbeiträge und des Freibetrages – von CHF 3'154.00 (zwei
Drittel) und ab 1. Mai kein Erwerbseinkommen mehr angerechnet wurden (vgl.
AK-Nr. 1354 S. 6, 1356 S. 2 und 1357 S. 2). Hierzu führte
die Beschwerdegegnerin aus, in Bezug auf das Jahr 2021 habe sie gestützt auf
den Lohnausweis der C.___ AG festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die
Zeit vom 1. Januar 2021 bis 30. April 2021 ein Einkommen aus
unselbstständiger Erwerbstätigkeit bzw. ein Ersatzeinkommen in Form von
Taggeldern erzielt habe, welches sich – nach erfolgter Umrechnung auf ein Jahr
– auf jährlich CHF 5'731.00 (netto) belaufe. In der Zeit vom
1.
Januar 2021 bis 30. April 2021 sei der Beschwerdeführerin das
vorerwähnte Einkommen bzw. Ersatzeinkommen nach Abzug des Freibetrages von
CHF 1'000.00 in Höhe von CHF 3'154.00 (zwei Drittel) anzurechnen. Der
entsprechende Lohnausweis sei ihr im Verfügungszeitpunkt vom 29. Januar
2021.
noch nicht bekannt gewesen, sondern von ihr erst im Laufe des
Einspracheverfahrens ermittelt worden. Da die Beschwerdeführerin ab 1. Mai
2021.
nachweislich kein Einkommen mehr generiert habe und den Akten
entsprechende Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin zu entnehmen seien, sei
vom 1. Mai bis 31. Dezember 2021 kein Erwerbseinkommen aus
unselbstständiger Erwerbstätigkeit mehr anzurechnen (IV-Nr. 1354
S. 6). Dazu ist festzuhalten, dass dem vorliegend ins Recht gelegten
Lohnausweis der C.___ AG vom 20. Januar 2022 ein von der
Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 30. April 2021
erzieltes Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von
CHF 2'050.85 (Lohn von CHF 1'448.00 und Taggelder von CHF 602.85)
bzw. Nettoeinkommen von CHF 1'919.55 entnommen werden kann
(AK-Nr. 1318). Hochgerechnet auf ein Jahr entspricht dies einem
Bruttoeinkommen von CHF 6'153.00 (nicht CHF 6'125.00, wie in der umsetzenden
Verfügung vom 11. Oktober 2022 festgesetzt; vgl. AK-Nr. 1357
S. 2). Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von CHF 131.30
(bzw. CHF 394.00 umgerechnet auf ein Jahr) führt dies zu einem
Nettoeinkommen von CHF 5'759.00. Nach Berücksichtigung des Freibetrages
von CHF 1'000.00 ist ein Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit
von CHF 3'173.00 (zwei Drittel) anzurechnen. Das von der
Beschwerdegegnerin berücksichtigte Einkommen von CHF 3'154.00 ist
dementsprechend zu korrigieren. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe ab
Januar 2021 keinerlei Erwerbseinkommen erzielt (vgl. Stellungnahme der
Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2024 [A.S. 91 ff.]), kann
angesichts vorerwähnten Lohnausweises vom 20. Januar 2022 nicht gefolgt
werden. Das von der Beschwerdeführerin im Jahr 2021 erzielte Erwerbseinkommen
von CHF 1'920.00 (netto) geht auch aus der Steuermeldung AHV vom
20.
September 2022 hervor (vgl. AK-Nr. 1337). Das von der Beschwerdeführerin
eingereichte Kündigungsschreiben des Arbeitsvertrages per Ende Februar 2021 vom
17.
Februar 2021 (BB 13 [VSBES.2022.202; AK-Nr. 1350 S. 50 [Kündigung
durch die Beschwerdeführerin]]) und die definitive Veranlagung der Staatssteuer
und direkten Bundessteuer 2021 vom 11. August 2022 mit einem veranlagten
Einkommen von CHF 0.00 respektive CHF 500.00 (vgl. BB 19) führen zu
keiner anderen Beurteilung.
4.
Im Folgenden ist die von der
Beschwerdeführerin beanstandete Mietzinsteilung zu prüfen:
4.1
4.1.1
Wie erwähnt, setzte die Beschwerdegegnerin
den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin im Rahmen einer periodischen Überprüfung
mit Verfügung vom 29. Januar 2021 für die Zeit ab Februar 2016 neu fest,
wobei sie u.a. eine Mietzinsteilung für den 3-Personen-Haushalt bis November
2016.
und ab 1. Januar 2018 vornahm (AK-Nr. 1132; vgl. Aktennotiz der
Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2021 [AK-Nr. 1115]). Im vorliegend
angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. August 2022 hielt die
Beschwerdegegnerin fest, eine Mietzinsteilung werde unabhängig davon
vorgenommen, ob die bei der versicherten Person wohnende, nicht in der
EL-Berechnung berücksichtigte Person ein Einkommen erziele oder nicht bzw. ob
sie in der Lage sei, ihren Mietzinsanteil zu leisten. Jede Person, die mit
anderen Personen in einer Wohnung oder Liegenschaft wohne, habe ihren Anteil an
den entsprechenden Kosten zu tragen (A.S. 6 [VSBES.2022.202]). Im
vorliegend ebenfalls angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Oktober
2022.
wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, aufgrund der von ihr vorgenommenen
Abklärungen bei der Einwohnergemeinde [...] seien sowohl der Lebenspartner der
Beschwerdeführerin als auch der Sohn B.___ an der Wohnadresse der
Beschwerdeführerin gemeldet, Letzterer in der Zeit vom 1. Mai 2012 bis
19.
Dezember 2016 sowie ab 1. Januar 2018. Die im Rahmen des
Einspracheverfahrens erfolgten weiteren Abklärungen hätten dies bestätigt.
Gestützt darauf seien bei der Berechnung des EL-Anspruchs der
Beschwerdeführerin zwei Drittel der Wohnkosten ausser Acht zu lassen, da ein
Drittel auf den Lebenspartner und ein Drittel auf den Sohn fielen, welche in
die EL-Berechnung nicht eingeschlossen seien (A.S. 5).
4.1.2
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber
geltend, B.___ habe ab 1. Januar 2018 nicht mehr in ihrer Liegenschaft
gewohnt und somit keinen Wohnsitz in [...] mehr gehabt. Er habe in [...] eine
eigene Wohnung. Für die temporären Aufenthalte vor dem 30. Juni 2019
hätten keine Mietzinse oder dergleichen erhältlich gemacht werden können, weil
der Sohn seit langem überschuldet und nicht in der Lage sei, Zahlungen zu leisten.
Die in der EL-Berechnung für die Jahre 2016 bis 2021 bei den Ausgaben
vorgenommenen Aufrechnungen seines Anteils für die Wohnkosten seien daher zu
streichen (Beschwerde vom 29. September 2022 [VSBES.2022.202], S. 4
ff.; A.S. 12 ff.). In der Beschwerde vom 11. November 2022 wird dargelegt,
B.___ habe seinen Aufenthalt bei der Mutter und die familiären Beziehungen mit
ihr im Januar 2018 abgebrochen. Bis Juni 2019 sei er noch vereinzelt zu Besuch
gekommen, nachher überhaupt nicht mehr. Dennoch habe die Beschwerdegegnerin bei
der Berechnung des EL-Anspruchs einen Drittelanteil der Wohnkosten für diesen
Sohn berücksichtigt (A.S. 12). Damit ist streitig und im Folgenden zu
prüfen, ob der Sohn der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2018 einen
eigenen Wohnsitz in [...] begründet hat und damit sein Anteil an den Wohnkosten
im Rahmen der EL-Berechnung für die Beschwerdeführerin nicht mehr zu
berücksichtigen ist.
4.2
Auf dem vorliegend ins Recht
gelegten Formular «Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur AHV- oder
IV-Rente» vom 7. Januar 2021 wurde angegeben, die geschiedene Beschwerdeführerin
wohne seit dem Jahr 2011 an der [...] in [...] und führe einen eigenen Haushalt,
in welchem sie zusammen mit ihrem Lebenspartner E.___ und ihrem 1987 geboren
Sohn B.___ wohne. Diese Anmeldung wurde mit «A.___» unterzeichnet (AK-Nr. 1083).
Diese Angaben wurden von der Beschwerdegegnerin im Januar 2021 bei der
Einwohngemeinde [...] überprüft und von dieser bestätigt. Der Sohn sei vom
1.
Mai 2012 bis 19. Dezember 2016 bei der Beschwerdeführerin wohnhaft
gewesen; seit Januar 2018 wohne er wieder dort (AK-Nr. 1115 S. 1 f.).
Gestützt darauf zog die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Januar
2021.
den Mietzinsanteil des Sohnes B.___ (und denjenigen des Lebenspartners) rückwirkend
vom 1. Februar bis 30. November 2016 (AK-Nr. 1101 S. 1), vom
1.
Januar bis 31. Juli 2018 (AK-Nr. 1103 S. 1), vom
1.
August bis 31. Dezember 2018 (AK-Nr. 1112 S. 1), vom
1.
Januar bis 31. Dezember 2019 (AK-Nr. 1111 S. 1), vom
1.
Januar bis 31. Dezember 2020 (AK-Nr. 1105 S. 1) und ab
1.
Januar 2021 (AK-Nr. 1097 S. 1) als Anteil Mitbewohner bei den
Ausgaben für die Wohnkosten ab; für den Zeitraum vom 1. bis 31. Dezember
2016.
(AK-Nr. 1109 S. 1) und vom 1. Januar bis 31. Dezember
2017.
(AK-Nr. 1113 S. 1) wurden nur die Wohnkosten der
Beschwerdeführerin und diejenigen ihres Lebenspartners als Ausgaben anerkannt. Eine
weitere Abklärung der Beschwerdegegnerin bei der Einwohnergemeinde [...] vom 10. Oktober
2022.
ergab, dass der Sohn B.___ seit dem 1. Januar 2018 bei der Mutter an
der [...] (recte: ) [...], [...], angemeldet sei und es sich dabei um einen
Dreipersonenhaushalt handle (IV-Nr. 1352). Gemäss einer telefonischen
Auskunft der Einwohnergemeinde [...] vom 3. November 2022 meldete sich B.___
dort per 30. Oktober 2022 ab; die neue Wohnadresse laute «». Er sei bis am
30.
Oktober 2022 in [...] angemeldet gewesen und bis zu diesem Zeitpunkt
sei auch kein Wochenaufenthalt in einer anderen Gemeinde gemeldet worden (vgl.
Beilage 9 des Aktenverzeichnisses vom 8. Dezember 2022). Gestützt auf diese
übereinstimmenden Abklärungen ging die Beschwerdegegnerin davon aus, der Sohn der
Beschwerdeführerin habe bis 30. Oktober 2022 Wohnsitz bei der
Beschwerdeführerin in [...] gehabt.
4.3
Gegen die Annahme der
Beschwerdegegnerin sprechen die im Rahmen des im November 2022 anhängig
gemachten Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführerin.
So bestätigte der damalige Arbeitgeber des Sohnes bzw. Geschäftsinhaber der «F.___
ag, [...]», D.___, am 25. Oktober 2022 schriftlich, der Sohn der
Beschwerdeführerin sei seit Januar 2018 bis aktuell in der Wohnung am [...] in [...]
wohnhaft (BB 13). Sodann geht aus dem unterzeichneten, jedoch undatierten
«Mietvertrag für Wohnung», welcher zwischen D.___ und B.___ abgeschlossen
worden war, hervor, dass B.___ in der Liegenschaft «», [...], [...], ein Zimmer
im 3. Stockwerk mit Mietbeginn am 1. Januar 2018 bezogen habe, wobei
der Mietzins auf CHF 450.00 pro Monat (Nettomiete CHF 400.00, Akonto
Nebenkosten CHF 50.00) festgesetzt wurde (BB 16). Zum von der
Beschwerdegegnerin erwähnten Anmeldungsformular vom 7. Januar 2021 (AK-Nr. 1083),
worin angegeben wurde, B.___ wohne im Haushalt der Mutter, macht die Beschwerdeführerin
geltend, die Einträge und die Unterschrift auf dem Formular seien nicht von
ihr. Die in den am 24. Januar 2023 eingereichten Unterlagen Nr. 4 bis
8.
enthaltenen Unterschriften wichen erheblich vom Schriftbild der Unterschrift
auf dem Formular vom 7. Januar 2021 ab (Replik, S. 2). Gemäss den im
Juni 2023 eingegangenen Lohnabrechnungen des Sohnes der Beschwerdeführerin für
die Monate Januar bis August 2018 sowie Dezember 2018 wurde von der
Arbeitgeberin jeweils ein Mietzins von CHF 450.00 für die von B.___
gemietete Wohnung vom Lohn abgezogen (vgl. BB 18).
4.4
Diese aus den vorliegend ins
Recht gelegten Akten hervorgehenden Angaben wurden an der vom Gericht
durchgeführten Hauptverhandlung vom 18. Juli 2024 erhärtet. So äusserte
sich die Beschwerdeführerin in der Befragung durch den Vorsitzenden dahingehend,
sie habe mit dem Sohn B.___ im Jahr 2018 Streit gehabt und gesagt, er müsse aus
der gemeinsamen Wohnung ausziehen. B.___ sei nicht mehr zurückgekommen. Sie
habe seine neue Adresse nicht gekannt und er habe sich nicht abgemeldet. Er
habe vermutlich irgendwo bei einem Kollegen gewohnt; sie wisse es nicht. Später
habe er eine Einzimmerwohnung gehabt und habe bei einem temporären Arbeitgeber
gearbeitet, der ihm ein Zimmer besorgt habe. Sie wisse nicht, weshalb er sich
nicht abgemeldet habe. Die Mitarbeiterinnen auf der Gemeinde [...] hätten ihr
mitgeteilt, dass B.___ sich selber abmelden müsse, weil er volljährig sei. Sie
habe ihn nicht abmelden können. Er habe ihr mitgeteilt, dass er dies tun werde.
Er habe sich aber nicht abgemeldet. Es treffe zu, dass er sich im Dezember 2016
bei der Gemeinde [...] abgemeldet habe, sie wisse nicht, ob er sich dort im
Januar 2018 wieder angemeldet habe. Im Jahr 2018 habe B.___ nicht mehr bei ihr
gewohnt. Er komme nur noch für eine kurze Zeit und gehe wieder. Er komme nie
mehr zum Übernachten oder Wohnen. Sie könne mit ihm über die nicht erfolgte
Abmeldung nicht sprechen; er werde sofort wütend. Das Anmeldeformular der
Ausgleichskasse vom 7. Januar 2021, wonach B.___ in ihrem Haushalt leben
solle, enthalte nicht ihre Unterschrift. Sie habe dieses Formular nicht
unterzeichnet (vgl. Protokoll vom 18. Juli 2024, S. 2 f.;
A.S. 75 f.).
Der Zeuge D.___ gab an der Verhandlung
an, B.___ habe für ihn während einiger Jahre als Bauarbeiter, Lagerist,
Allrounder etc. im Rahmen eines temporären Arbeitsverhältnisses im Stundenlohn
gearbeitet. Er glaube, es sei in den Jahren 2016, 2017 und 2018 gewesen. Danach
habe B.___ eine Festanstellung bekommen. Zu dem aus den Akten hervorgehenden
Mietvertrag (Urkunde Nr. 16) sei festzuhalten, dass B.___ eine Wohnung
oder ein Zimmer gesucht habe. Ihm, D.___, habe die Liegenschaft «» am [...] in [...]
gehört. Er habe dort ein freies Zimmer gehabt, welches B.___ bekommen habe. Er
habe ihm den Mietzins des Zimmers direkt vom Lohn abgezogen. Die Bestätigung
vom 25. Oktober 2022 (Urkunde Nr. 13) sei ungefähr die dritte oder
vierte Bestätigung gewesen, die er geschrieben habe. Der Mietvertrag mit B.___ laufe
nicht mehr. Später sei B.___ in eine grössere 1 ½-Zimmer-Wohnung gegangen. Er
habe alle Lohnabrechnungen abgegeben. B.___ habe das Zimmer einem Bekannten
oder Cousin untervermietet, genau wisse er dies aber nicht. B.___ sei dann eine
Zeit lang nicht mehr dort gewesen. Dies sehe man auf den Lohnabrechnungen, auf
welchen die Miete stets abgezogen worden sei. Er glaube, dies sei eine Dauer
von zwischen zwei, drei oder vier Monaten gewesen. Dann sei B.___
wiedergekommen. Es sei stets ein Hin und Her gewesen. Die Mietzinsabzüge seien
im Lohnausweis jeweils deklariert worden (vgl. Protokoll vom 18. Juli
2024, S. 3 f.; A.S. 76 f.).
Schliesslich hielt der Zeuge B.___ fest,
er habe bis zum Jahr 2018 an der [...] im Haushalt seiner Mutter gewohnt. Nach
einem Streit sei er dann ausgezogen. Das erste Mal sei er im Jahr 2012 oder
2013.
zur Mutter gezogen; er wisse dies jedoch nicht mehr so genau. Es könne
sein, dass er sich im Dezember 2016 in der Gemeinde [...] abgemeldet habe. Er
sei schon ein paar Mal bei der Mutter ein- und ausgezogen. Der letzte Auszug
sei anfangs 2018 erfolgt. Er wisse nicht mehr genau, ob er sich im Jahr 2018
wieder angemeldet habe. Er wisse nur, dass er das letzte Mal im Jahr 2018
ausgezogen sei. Er sei an dieser Adresse noch angemeldet gewesen, weil er zu
dieser Zeit noch keinen Wohnsitz gehabt habe, sozusagen obdachlos gewesen sei.
Er sei von einem Kollegen zu einem anderen gegangen. Er habe eine Postadresse benötigt.
Diese Phase habe ein paar Jahre gedauert. Abgemeldet habe er sich dann erst im
Oktober 2022. Dies sei nach einem Klinikaufenthalt gewesen. Er habe temporär
bei D.___ gearbeitet. Der in den Akten enthaltende Mietvertrag sei ihm bekannt.
Nach dem Streit bei seiner Mutter und dem erfolgten Auszug habe ihm D.___ ein
Zimmer gegeben, da er damals obdachlos gewesen sei. Er habe ein kleines Zimmer
bekommen, dessen Mietzins direkt vom Lohn abgezogen worden sei. Er sei etwa ein
Jahr lang in diesem Zimmer gewesen. Er sei dann ausgezogen, weil ihm das Zimmer
zu klein gewesen sei. Er sei zu einem Kollegen gegangen, weil dieser eine
Wohnung gehabt habe. Er sei jedoch an der Adresse der Mutter angemeldet
geblieben. Neben dem bisherigen Zimmer sei dann eine Zweizimmerwohnung frei
geworden, in welche er eingezogen sei. Das Zimmer sei dann an einen Kollegen
untervermietet worden. Als er in der Klinik gewesen sei, habe jemand anders im
Zimmer gewohnt. Er habe das Zimmer nicht abgegeben. Der Mietzins von
CHF 450.00 pro Monat habe ihn nicht geschmerzt, der Kollege habe das dann
weiterbezahlt. Dies sei im Zeitraum von 2016 bis 2018 gewesen. Seit dem Jahr
2018.
wohne er nicht mehr an der [...]. Er habe bei der Mutter lediglich die
Post geholt und das Nachtessen eingenommen, sonst nichts. Im Jahr 2019 habe er
während eines halben Jahres bei einem Arbeitskollegen in einem Haus in [...]
gewohnt. Nach der Corona-Zeit sei er die Klinik gegangen. Er habe sich dann
wieder ein wenig gefangen und eine Wohnung bekommen. An der aktuellen Adresse «[...]»
wohne er beinahe ein Jahr. Nach dem Streit mit der Mutter sei er endgültig
gegangen (Protokoll vom 18. Juli 2024, S. 4 ff.; A.S. 77
ff.).
4.5
Gestützt auf diese an der
Verhandlung gemachten übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und der
Zeugen sowie auf die vorliegend ins Recht gelegten Unterlagen ist zunächst mit
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Sohn
der Beschwerdeführerin sich am 1. Januar 2018 bei der Gemeindeverwaltung [...]
wieder anmeldete, nachdem er sich dort gemäss den übereinstimmenden Aussagen im
Dezember 2016 abgemeldet hatte (vgl. Protokoll vom 18. Juli 2024, S. 2
und 5; A.S. 75 und 78). Dies stimmt auch mit den Abklärungen der
Beschwerdegegnerin bei der Einwohnergemeinde [...] überein, wonach B.___ seit
dem 1. Januar 2018 bei der Mutter an der [...] (recte: ) [...] in [...]
angemeldet sei (vgl. Aktennotiz vom 10. Oktober 2022 [AK-Nr. 1352]). Dieser
gab auf gerichtliche Befragung an, er wisse nicht mehr genau, ob er sich im
Jahr 2018 wieder angemeldet habe (Protokoll vom 18. Juli 2024, S. 5
oben; A.S. 78). Nach einem Streit mit seiner Mutter verliess er dann laut
übereinstimmender Darstellung der Beteiligten deren Haushalt zu Beginn des
Jahres 2018, meldete sich aber in der Folge bei der Gemeindeverwaltung [...] nicht
wieder ab. Gemäss den Angaben der Mutter versuchte diese mehrmals erfolglos,
den Sohn bei der Gemeindeverwaltung [...] abzumelden (Protokoll vom
18.
Juli 2024, S. 2 unten; A.S. 75); entgegen der Zusage gegenüber
seiner Mutter meldete sich dieser auf der Gemeindeverwaltung [...] nicht ab. Eine
Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle der Stadt [...] oder an einem anderen Ort liegt
nicht vor. Gemäss seinen Angaben anlässlich der Verhandlung vom 18. Juli
2024.
war B.___ nach dem letzten Auszug bei seiner Mutter in [...] zunächst obdachlos,
wohnte für einige Tage in einem Hotel und dann bei einem Kollegen und bezog in
der Folge ein Zimmer am [...], [...], in der Liegenschaft «». Später wechselte
er dort in eine 2-Zimmer-Wohnung auf der gleichen Etage, wobei er das Zimmer
einem Kollegen untervermietete. Als Postadresse verwendete er weiterhin die Adresse
seiner Mutter in [...]. Gemäss seinen Angaben wohnte er im Jahr 2019 für ein
halbes Jahr im Haus eines Arbeitskollegen in [...]/AG. Nach der Corona-Zeit
liess er sich in einer Klinik psychiatrisch behandeln. Nach mehreren weiteren
Umzügen wohnt er aktuell an der [...], [...] (vgl. A.S. 72). Diese aus den
Akten hervorgehenden und an der Verhandlung geschilderten Vorgänge können
nachvollzogen werden und erscheinen grundsätzlich plausibel. Obwohl die Abmeldung
bei der Einwohnergemeinde [...] nach den Abklärungen der Beschwerdegegnerin
erst per 30. Oktober 2022 erfolgte (vgl. Notiz vom 3. November 2022 [BB 9
Aktenverzeichnis vom 8. Dezember 2022]), ist davon auszugehen, dass sich
der Lebensmittelpunkt und damit der Wohnsitz des Sohnes der Beschwerdeführerin
seit Januar 2018 nicht mehr in [...] befand. So bestätigte der als Zeuge
vorgeladene damalige Arbeitgeber D.___, Inhaber der «F.___ ag», [...], am
25.
Oktober 2022 schriftlich, dass der Sohn der Beschwerdeführerin seit
Januar 2018 in der Wohnung am [...], [...], wohnhaft sei (BB 13). Dementsprechend
liegt auch ein vom D.___ und des Sohnes der Beschwerdeführerin unterzeichneter
Mietvertrag über ein von B.___ gemietetes Zimmer in der Liegenschaft «», [...],
[...], mit Mietbeginn 1. Januar 2018 und einem Mietzins von
CHF 450.00 pro Monat vor (BB 16). Auch anlässlich der Verhandlung vom
18.
Juli 2024 gab D.___ an, B.___ habe für ihn in den Jahren 2016 bis 2018
im Rahmen eines temporären Arbeitsverhältnisses im Stundenlohn und danach im
Rahmen einer Festanstellung gearbeitet und auf dessen Wunsch im «» am
Klosterplatz ein freies Zimmer (und später eine Wohnung) bezogen, wobei der
Mietzins direkt vom Lohn abgezogen worden sei (Protokoll vom 18. Juli 2024,
S. 3 ff.; A.S. 76 f.). Dies geht auch aus den vorliegenden
Lohnabrechnungen der «F.___ ag, [...]» von Januar bis August 2018 und Dezember
2018.
hervor (BB 18). Es bleiben zwar durchaus Fragen offen, zumal die
meisten der weiteren Lohnabrechnungen, welche der Zeuge nach entsprechender
Aufforderung des Gerichts (A.S. 84) einreichte, keine derartigen Abzüge
enthalten. Eine Gesamtbetrachtung der vorliegenden Beweismittel lässt es aber
als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass die Darstellung der
Beschwerdeführerin, welche durch die beiden Zeugen bestätigt wurde, zutrifft.
4.6
Wie die Beschwerdeführerin zu
Recht darauf hinweist, genügt der Umstand, dass der definitive Wegzug des
Sohnes im Januar 2018 gemäss den Angaben seiner Mutter von diesem bei der
Gemeindeverwaltung [...] nicht gemeldet wurde, mit Blick auf die
anderslautenden Hinweise im vorliegenden Fall nicht für die Annahme, der Sohn
wohne weiterhin in der Wohnung der Mutter in [...]. Gemäss Art. 13
Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz
einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens
aufhält. Seit dem definitiven Auszug des Sohnes der Beschwerdeführerin aus der
Wohnung seiner Mutter in [...] und dem in der Folge eingetretenen Abbruch der
familiären Beziehungen im Januar 2018, von dem nach dem Gesagten mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auszugehen ist, ist nicht mehr von einem Lebensmittelpunkt
von B.___ in [...], sondern von einem solchen in [...] auszugehen (vgl.
Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen
zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2022,
Rz. 2310.01). Dass bis Mitte 2019 offenbar noch einige kurze Besuche des
Sohnes bei der Mutter erfolgten und die Adresse der Mutter weiterhin als
Postadresse des Sohnes verwendet wurde, führt zu keiner anderen Beurteilung.
Auch aus den nach der Verhandlung mit Instruktionsverfügung vom
3.
September 2024 beim damaligen Arbeitgeber D.___ eingeholten weiteren
Unterlagen betreffend das Arbeits- und Mietverhältnis mit dem Sohn der
Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2018 (Mietverträge, Lohnausweise und
Lohnabrechnungen [A.S. 84 f.]; vgl. E. I. 3.10 hiervor) gehen keine
neuen Erkenntnisse hervor. Die eingereichten Mietverträge belegen den
Mietbeginn für ein «Mansardenzimmer» ab 1. Januar 2018 (Mietzins: CHF 450.00)
und für eine «2-Zimmer-Wohnung» ab 1. August 2021 (Mietzins:
CHF 1'000.00) sowie für beides zusammen ab 1. Januar 2022 (Mietzins:
CHF 1'000.00). Die eingereichten Lohnabrechnungen enthalten Mietzinsabzüge
ab Januar 2018, wobei die Abzüge in der Folge unregelmässig vorgenommen wurden,
was in Übereinstimmung mit den Angaben der Zeugen steht. Von einer Rückkehr des
Sohnes in den Haushalt seiner Mutter kann nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden.
5.
Die Beschwerdegegnerin nahm im
Rahmen der periodischen Überprüfung mit Verfügung vom 29. Januar 2021 eine
Neuberechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin ab
1.
Februar 2016 vor, wobei sie die Ausgaben für die Wohnkosten bis zum
30.
November 2016 und ab 1. Januar 2018 um den Anteil des Sohnes B.___
reduzierte, was zu einem geringeren EL-Anspruch der Beschwerdeführerin führte. Daraus
resultierte für den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis 31. Januar 2021
eine Rückforderung von CHF 13'858.00 (AK-Nr. 1132). Infolge
Neuberechnung des EL-Anspruchs im Jahr 2020 (höheres Erwerbseinkommen) ergab
sich eine weitere Rückforderung von CHF 648.00 (Einspracheentscheid und
Verfügung vom 24. August 2022 [AK-Nr. 1322, 1326 und 1327]). Eine
weitere Neuberechnung des EL-Anspruchs im Jahr 2021 (kein Erwerbskommen ab
1.
Mai 2021) führte zu einer Nachzahlung von insgesamt CHF 2'452.00
(Einspracheentscheid und Verfügung vom 11. Oktober 2022 [AK-Nr. 1354
und 1358]). Die Beschwerdeführerin verlangt die Nichtberücksichtigung der
Wohnkosten des Sohnes für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember
2016.
(vgl. Beschwerde vom 29. September 2022, S. 8 f.
[VSBES.2022.202]). Aufgrund der übereinstimmenden Angaben der
Beschwerdeführerin und der angehörten Zeugen sowie der Einwohnergemeinde meldete
sich der Sohn der Beschwerdeführerin im Dezember 2016 in der Gemeinde [...] ab,
weshalb die Berücksichtigung der Wohnkosten des Sohnes bei den Ausgaben für den
Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis 30. November 2016 korrekt ist (vgl.
AK-Nr. 1101). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, ist
eine entsprechende Mietzinsteilung unabhängig davon vorzunehmen, ob die bei der
versicherten Person wohnende, aber nicht in die EL-Berechnung eingeschlossene
Person in der Lage ist, ihren Anteil an die Wohnkosten zu bezahlen (vgl. E.
II. 2.3 hiervor). Für den Zeitraum vom 1. bis 31. Dezember 2016 und
für das Jahr 2017 nahm die Beschwerdegegnerin bei den Ausgaben korrekterweise keine
Aufrechnung für den Sohn vor (vgl. AK-Nr. 1106 und 1108). Gestützt auf die
Ergebnisse der vom Gericht vorgenommenen Abklärungen ist davon auszugehen, dass
B.___ ab Januar 2018 nicht mehr im Haushalt seiner Mutter in [...] wohnte und seinen
Wohnsitz in [...] hatte. Damit ist ab diesem Zeitpunkt von der Aufrechnung eines
Anteils für die Wohnkosten des Sohnes der Beschwerdeführerin abzusehen. Die
vorliegend angefochtenen Einspracheentscheide vom 24. August 2022 und
11.
Oktober 2022 (sowie die diese Entscheide umsetzenden Verfügungen
gleichen Datums) sind somit aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit sie die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin ab
1.
Januar 2018 – unter Mitberücksichtigung des im Jahr 2021 zu
korrigierenden Einkommens der Beschwerdeführerin aus unselbstständiger
Erwerbstätigkeit (vgl. E. II. 3.4 hiervor) – im Sinne der vorstehenden
Erwägungen neu festsetze und allfällige Rück- bzw. Nachzahlungsansprüche neu
berechne.
6.
6.1
Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und
ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach
der Schwierigkeit des Prozesses bemessen
(Art. 61 lit. g ATSG). Unter dem Aspekt der Kostenverteilung gilt
auch eine Rückweisung mit offenem Ausgang als Obsiegen (BGE 132 V 215
E. 6.2 S. 235 f.). Rechtsanwalt
Dr. Kellerhals macht in seiner Kostennote vom 18. Juli 2024 einen
Zeitaufwand von 32 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 250.00 und
Auslagen von CHF 427.70 geltend (A.S. 81 ff.). In seiner ergänzenden Kostennote
vom 28. Oktober 2024 macht er einen weiteren Zeitaufwand von 4 Stunden
Dispositiv
sowie Auslagen von CHF 40.20 geltend (A.S. 98). Demnach belaufen sich
der geltend gemachte Zeitaufwand auf insgesamt 36 Stunden und die zu
erstattenden Auslagen auf insgesamt CHF 467.90.
Der in dieser Höhe geltend gemachte
Zeitaufwand ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren als übersetzt
einzustufen. Der geltend gemachte Zeitaufwand für die zweite Beschwerde vom
11. November 2022 (265 Minuten), welche weitgehend den gleichen
Sachverhalt betrifft wie er der ersten Beschwerde vom 29. September 2022
zugrunde lag, für welche bereits 300 Minuten veranschlagt wurden, ist um 145
Minuten auf 120 Minuten zu reduzieren. Der für die zweiseitige Eingabe an
das Versicherungsgericht vom 24. Januar 2023 geltend gemachte Zeitaufwand
(130 Minuten) ist ebenfalls übersetzt und um 70 Minuten auf 60 Minuten zu
kürzen. Im Weiteren gilt es zu beachten, dass reine Kanzleiarbeit wie die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten und
das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc. praxisgemäss als Kanzleiaufwand
gelten, der im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht
separat zu vergüten ist. Dementsprechend können folgende Positionen nicht
berücksichtigt werden: 30. September 2022 (Adm./Brief a K; 10 Minuten), 12. Oktober
2022 (Eingang EL-Entscheid; 5 Minuten), 27. Oktober 2022 (Frist; 10
Minuten), 23. Januar 2023 (Eingang Bericht Spital Olten; 5 Minuten), 24. Januar
2023 (Post/Ablage; 15 Minuten), 5. Mai 2023 (Eingang Vfg/AS/Brief an Klient/Brief
an VSG; 45 Minuten), 10. Mai 2023 (Eingang Vfg/AS; 10 Minuten) und
1. Juni 2023 (Brief an K; 5 Minuten) sowie 5. September 2024 (Eingang
Vfg/Brief a VersG/Brief a K; 15 Minuten). Ferner sind die Positionen vom
22. November 2022 (Eingang Mahnung AU/Brief a AKSO; 45 Minuten) und
23. Januar 2023 (Eingabe an IV-Stelle/AS, 60 Minuten) als verfahrensfremd anzusehen
und demnach nicht zu berücksichtigen. Für die Vorbereitung der Verhandlung vom
17. Juli 2024 erscheint ein Zeitaufwand von 60 Minuten (statt 180 Minuten)
als angemessen. Damit ist der geltend gemachte Zeitaufwand von 2160 Minuten (36
Stunden) um 680 Minuten auf 1480 Minuten (24 Stunden und 40 Minuten bzw. 24.66
Stunden) zu kürzen. Damit beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 7'152.55
(Honorar von CHF 6'165.00 [24.66 Std. x CHF 250.00] zuzüglich
Auslagen von CHF 467.90 und MwSt. von CHF 519.65 [7.7 % auf CHF 4'436.95
= CHF 341.65 und 8.1 % auf CHF 2'197.60 = CHF 178.00]). Dieser
Betrag ist von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
6.2 Das Beschwerdeverfahren ist
kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 ELG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Einspracheentscheide vom 24. August 2022 und
11. Oktober 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf
über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar
2018 neu entscheide.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 7'152.55 (inkl. MwSt.
und Auslagen) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser